Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte (14220/2013 – C7-0355/2013– 2013/0189(NLE))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0413) und des Vorschlags des Rates (14220/2013),
– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7‑0355/2013),
– gestützt auf Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die von der Kommission für ihren Vorschlag gewählte Rechtsgrundlage ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0414/2013),
1. billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entwurf des Rates
Geänderter Text
Abänderung 1 Entwurf einer Richtlinie Titel
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates aufgrund einer Veränderung des Status von Mayotte
Abänderung 2 Entwurf einer Richtlinie Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 349,
Abänderung 4 Entwurf einer Richtlinie Erwägung 1
(1) Durch den Beschluss 2012/419/EU1 hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte EU-Recht. Es sollten jedoch bestimmte spezielle Maßnahmen zu den besonderen Bedingungen für die Anwendung des EU-Rechts vorgesehen werden, die aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage gerechtfertigt sind.
(1) Durch den Beschluss 2012/419/EU1 hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Folglich ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte EU-Recht. Es sollten jedoch bestimmte spezielle Maßnahmen vorgesehen werden, die aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage gerechtfertigt sind.
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1 ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.
1 ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.
Abänderung 5 Entwurf einer Richtlinie Einleitungsformel
Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 20101/18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:
Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der darin genannte zusätzliche Zeitraum für Mayotte als ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“
„Für das französische Gebiet in äußerster Randlage Mayotte wird die zusätzliche Frist des Unterabsatzes 1 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“
Abänderung 7 Entwurf einer Richtlinie Artikel 2
Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Abänderung 8 Entwurf einer Richtlinie Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.