Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 13. Juni 2013 - Straßburg
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika ***
 Zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000 ***
 Die Presse- und Medienfreiheit in der Welt
 Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ***I
 Finanzdienstleistungen: Ausbleibende Fortschritte im Rat und verzögerte Annahme bestimmter Vorschläge durch die Kommission
 Lage in der Türkei
 2013 anstehende Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD
 Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit
 Weiterreichende transatlantische Partnerschaft
 Wiederaufbau und Demokratisierung von Mali
 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Afghanistan
 Millenniums-Entwicklungsziele
 Rechtsstaatlichkeit in Russland
 Aserbaidschan: Der Fall IlgarMammadov
 Lage der Rohingya Muslime

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika ***
PDF 199kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (14757/2012 – C7-0369/2012 – 2008/0139(NLE))
P7_TA(2013)0272A7-0190/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14757/2012),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (13485/2011),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 211 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0369/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0190/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kamerun zu übermitteln.


Zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000 ***
PDF 204kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (16894/2011 – C7-0469/2011 – 2011/0207(NLE))
P7_TA(2013)0273A7-0110/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16894/2011),

–  in Kenntnis des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (09565/2010)(1),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0469/2011),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0110/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  bringt seine starken Vorbehalte gegenüber Bestandteilen des Abkommens zum Ausdruck, die nicht den Standpunkt des Europäischen Parlaments und die Werte der Union widerspiegeln;

3.  fordert alle Parteien auf, die unbefriedigenden Klauseln bei einer dritten Überprüfung des Abkommens entsprechend zu überarbeiten, einschließlich der ausdrücklichen Einführung der Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Artikel 8 Absatz 4;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean zu übermitteln.

(1) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.


Die Presse- und Medienfreiheit in der Welt
PDF 232kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt (2011/2081(INI))
P7_TA(2013)0274A7-0176/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf Artikel 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung von Kindern anerkannt wird,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2008 (7/36), in der das Mandat des Sonderberichterstatters zur Förderung und zum Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung erweitert wird(1),

–  unter Hinweis auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters Frank La Rue über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung(2), in denen ferner die Anwendbarkeit der internationalen Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im Internet als ein Kommunikationsmedium hervorgehoben wird,

–  in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2012 mit dem Titel „Die Förderung, der Schutz und der Genuss der Menschenrechte im Internet“(3), in der die Bedeutung des Schutzes der Menschenrechte und des freien Informationsflusses im Internet anerkannt wird,

–  in Kenntnis des von John Ruggie, UN-Sonderbeauftragter zur Frage der Menschenrechte und der transnationalen Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen, am 21. März 2011 vorgestellten Berichts mit dem Titel „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms “Protect, Respect and Remedy„(4),

–  in Kenntnis der Resolution S/RES/1738 des UN-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 zu Gewalthandlungen gegen Journalisten, Medienangehörige und deren Mitarbeiter in bewaffneten Konflikten(5),

–  unter Hinweis auf das Genfer Abkommen vom 12. August 1949(6), insbesondere auf Artikel 79 des Zusatzprotokolls I über den Schutz von Journalisten, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen,

–  in Kenntnis des Aktionsplans der Vereinten Nationen zur Sicherheit von Journalisten und zur Frage der Straflosigkeit, der am 12. April 2012 durch den Rat der Leiter aller Organisationen der Vereinten Nationen gebilligt wurde(7),

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1920 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Stand der Medienfreiheit in Europa, die am 24. Januar 2013 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Bereich der Medienfreiheit, insbesondere auf die Berichte des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Berichte nichtstaatlicher Organisationen über Medienfreiheit, zum Beispiel der Reporter ohne Grenzen (Ranglisten zur Pressefreiheit), von Freedom House (Berichte über die Pressefreiheit) und des Internationalen Presseinstituts (Death Watch und Annual IPI World Press Freedom Review),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 „Soziale Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Weltkonferenz zur internationalen Telekommunikation (WCIT-12) der Internationalen Fernmeldeunion und zur möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Internationalen Telekommunikationsvorschriften(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(12),

–  unter Hinweis auf den Strategierahmen und den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), den der Rat am 25. Juni 2012 festgelegt hat,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(13),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union anlässlich des Welttags der Pressefreiheit(14),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung des für die Digitale Agenda zuständigen Mitglieds der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die „No disconnect“-Strategie(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie 2011–2014 für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011) 0681),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(16),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt(17),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)(18) sowie auf alle weiteren externen Finanzierungsinstrumente der EU,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union(19),

–  unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen, einschließlich der länderspezifischen Entschließungen, zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, in denen Bedenken in Bezug auf Presse- und Medienfreiheit und insbesondere auf die Inhaftierung von Journalisten und Bloggern geäußert werden,

–  unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf die darin enthaltene Bestimmung, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden müssen,

–  gestützt auf die Artikel 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union und auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates und die laufenden Verhandlungen über den Beitritt der EU zu dieser Konvention,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0176/2013),

Grundsätze und Aufgaben von Presse und Medien

A.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein universelles Menschenrecht darstellt, die Grundlage der Demokratie bildet und für die Verwirklichung anderer, von Bürgern weltweit angestrebter Rechte, wie beispielsweise der Entwicklung, Würde und Entfaltung jedes einzelnen Menschen, wesentlich ist;

B.  in der Erwägung, dass Beschränkungen der freien Meinungsäußerung schwerwiegende Folgen haben, nur im sehr begrenzten Umfang angewandt werden sollten und lediglich unter eng gefassten und strengen Voraussetzungen gerechtfertigt werden können, wie es bei Gesetzen, die selbst als völkerrechtlich legitim angesehen werden, der Fall ist; in der Erwägung, dass die freie Meinungsäußerung ein Grundrecht darstellt und in einem engen Zusammenhang mit der Freiheit und Pluralität von Presse und Medien steht; in der Erwägung, dass Staaten, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet haben, verpflichtet sind, sicherzustellen, dass eine unabhängige, freie und pluralistische Presse- und Medienlandschaft gewährleistet ist;

C.  in der Erwägung, dass Medienplattformen wesentlich sind, um das Recht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die unabhängige Presse als kollektiver Ausdruck freier Meinungsäußerung fungiert und eine der wichtigsten Akteure in der Medienlandschaft ist, wobei ihr die Rolle als Hüterin der Demokratie zukommt;

D.  in der Erwägung, dass Pressefreiheit, die Medien, der digitale Bereich und der Journalismus als öffentliche Güter gelten;

E.  in der Erwägung, dass (digitale) Medienplattformen in zunehmendem Maß einen globalen Charakter und eine steigende Zahl von Nutzern haben;

F.  in der Erwägung, dass Internet und Medien Instrumente sind, die von Menschenrechtsverteidigern genutzt werden;

G.  in der Erwägung, dass Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz des offenen Internets ist, durch den Kommunikation gefördert sowie Wettbewerb und Transparenz sichergestellt werden, und der darüber hinaus positive Auswirkungen auf wirtschaftliche Möglichkeiten zeitigt sowie Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum vorantreibt;

H.  in der Erwägung, dass Redefreiheit und freie Meinungsäußerung sowie die Freiheit von Medien und Journalisten weltweit bedroht werden und Journalisten oftmals auch Menschenrechtsverteidiger und Förderer von Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie von Religions- und Glaubensfreiheit sind; in der Erwägung, dass Journalisten allerdings häufig verfolgt und inhaftiert werden;

I.  in der Erwägung, dass neue digitale und Online-Medienplattformen zu erhöhter Vielfalt und mehr Pluralismus beigetragen haben;

J.  in der Erwägung, dass die Anstrengungen und Programme der EU zur Förderung und zum Schutz von Presse- und Medienfreiheit weltweit optimiert werden müssen, wobei sich solche Anstrengungen auf die hervorragende von Zivilgesellschaft und Journalistenverbänden geleistete Arbeit stützen müssen;

K.  in der Erwägung, dass die EU auf internationalem Parkett nur dann glaubwürdig sein kann, wenn Presse- und Medienfreiheit innerhalb der Union selbst gewahrt und eingehalten werden;

Jüngste Entwicklungen

1.  erkennt an, dass die Regierungen die Hauptverantwortung für die Wahrung und den Schutz von Presse- und Medienfreiheit tragen; betont, dass die Regierungen auch die Hauptverantwortung für die Beeinträchtigung von Presse- und Medienfreiheit tragen und im schlimmsten Fall immer häufiger auf legale Druckmittel, wie beispielsweise den Missbrauch von Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus oder Extremismus, Gesetze über die nationale Sicherheit, Hochverrat oder Subversion zurückgreifen, um diese Freiheit zu beschränken; stellt fest, dass ein Gleichgewicht zwischen Fragen der nationalen Sicherheit und der Informationsfreiheit erzielt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen und die Unabhängigkeit von Presse und Medien zu gewährleisten; erkennt an, dass Medienimperien im Besitz von Politikern bisweilen ermächtigt werden, Desinformationskampagnen durchzuführen; hebt hervor, dass es wesentlich ist, dass Presse und Medien unabhängig arbeiten können und keinem, über politische und finanzielle Mittel ausgeübtem Druck ausgesetzt sind; ist besorgt, dass es laut jüngsten jährlichen Indizes und Analysen einen Abwärtstrend bei der Bewertung des Umfelds für Presse- und Medienfreiheit in verschiedenen Ländern, sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas gibt (siehe die Liste im Anhang am Schluss des Berichts A7-0176/2013);

2.  betont, dass freie, unabhängige und pluralistische Medien, sowohl im traditionellen als auch im Online-Bereich, einen Grundpfeiler von Demokratie und Pluralismus bilden; erkennt die Bedeutung von Informationsquellen als wirkliche Garanten von Freiheit und Medienpluralismus an; hebt hervor, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien weltweit zu wahren und auszubauen; stellt fest, dass die Rolle freier und unabhängiger Medien sowie der freie Informationsaustausch vor dem Hintergrund des demokratischen Wandels nicht-demokratischer Regime von allerhöchster Bedeutung sind;

3.  bedauert die Tatsache, dass Journalisten auf der ganzen Welt häufig verletzt oder Opfer von Morden oder schweren Misshandlungen werden und die Täter oftmals straflos bleiben; betont daher, dass es wichtig ist, Straflosigkeit zu bekämpfen; hebt hervor, dass Behörden nicht in der Lage sind, sich mit gegen Journalisten gerichteten Drohungen und der gegen sie gerichteten Gewalt zu befassen oder ihre Sicherheit zu gewährleisten, wenn es keine politischen Stellen sowie Polizei- und Justizbehörden gibt, die entschieden gegen diejenigen vorgehen, die Journalisten und deren Arbeit angreifen; weist darauf hin, dass Straflosigkeit nicht nur Auswirkungen auf die Freiheit der Presse, sondern auch auf die tägliche Arbeit von Journalisten hat, in deren Zuge ein Klima der Angst und Selbstzensur geschaffen wird; ist der Ansicht, dass die EU eine entschlossenere Haltung gegenüber Ländern einnehmen sollte, in denen es immer wieder vorkommt, dass solche Handlungen ungestraft bleiben, und fordert alle Staaten auf, die Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten;

4.  hebt hervor, dass Gesetze, gesetzliche Regelungen, Einschüchterungen, Bußgelder und eine erhöhte Konzentration von Eigentum bei Politikern oder sonstigen Akteuren mit gegensätzlichen Interessen Faktoren sind, durch die die Freiheit, Informationen zu erlangen beziehungsweise auf diese zurückzugreifen, insgesamt eingeschränkt werden kann, und dass diese Faktoren eine Bedrohung der freien Meinungsäußerungen zur Folge haben können;

5.  betont, dass Regierungen auch indirekt Druck auf Presse und Medien ausüben können; ist der Ansicht, dass Medien in vielen Ländern in erheblichem Umfang von staatlicher Werbung abhängig sind, und dass dies in der Folge zu einem Mittel werden kann, Druck auf Medien auszuüben; vertritt ferner die Auffassung, dass Lizenzen und Steuersanktionen auch dazu genutzt werden können, die Berichterstattung kritischer Medien einzuschränken;

6.  bedauert die Tatsache, dass Meinungsäußerungen in zunehmendem Maße strafrechtlich geahndet werden; verweist darauf, dass Journalisten weltweit häufig aufgrund ihrer Arbeit inhaftiert werden; ist sich der Tatsache bewusst, dass Journalisten unter dem Vorwand der Diffamierung, Blasphemie und Verleumdung sowie durch Rechtvorschriften im Zusammenhang mit „der Schädigung des Ansehens des Landes im Ausland“ oder der „homosexuellen Propaganda“ inhaftiert oder einer Zensur unterworfen werden und die freie Meinungsäußerung auf diese Weise unterbunden wird; bedauert, dass durch Zensur Selbstzensur gefördert wird; fordert, die Schikanierung von Journalisten zu beenden, die in der Lage sein müssen, ihrer Arbeit unabhängig und ohne Angst vor Gewalt oder Anschuldigungen nachzugehen, und die unverzügliche Freilassung von Journalisten und Bloggern, die aufgrund ihrer Tätigkeit unrechtmäßig inhaftiert sind;

7.  verurteilt mit Nachdruck die Tatsache, dass viele Journalisten keinen Zugang zu rechtlichem Beistand haben, während sie mit ihrer Tätigkeit immer häufiger die Speerspitze im Kampf für die Menschenrechte bilden, sei es online oder offline;

8.  ist der Auffassung, dass die Tendenz hin zu einer starken Eigentumskonzentration im Medienbereich eine Bedrohung für Medienfreiheit und Pluralismus darstellt, insbesondere wenn dies mit einer Digitalisierung einhergeht; betont, wie wichtig es ist, dass Kommunikationsmedien eine offene und produktive Infrastruktur zugrunde liegt, auch im Hinblick auf die Existenz unabhängiger Regulierungsstellen;

9.  ist sich bewusst, dass private Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen das Potenzial haben, Qualitätsjournalismus voranzubringen und eine treibende Kraft bei Innovationen zu sein;

10.  hebt hervor, dass den Unternehmen in einer globalisierten und digital vernetzten Welt neue Verantwortlichkeiten zukommen, diese allerdings auch mit neuen Herausforderungen in Bereichen konfrontiert werden, die traditionell den öffentlichen Stellen vorbehalten waren; ist sich bewusst, dass Regierungen, die Anwendungen sperren und auf diese Weise Online-Inhalte und -Dienste beeinträchtigen, Druck auf die redaktionelle Unabhängigkeit und auf die Kontinuität der Dienste ausgeübt haben;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass Medien traditionell allzu häufig für Propagandazwecke genutzt werden und/oder darin verwickelt sind und dass, insbesondere bei den öffentlich-rechtlichen Medien, finanzielle und politische Unabhängigkeit sowie Pluralismus wesentlich sind; hebt hervor, dass freie und unabhängige öffentliche Medien eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die Demokratie zu vertiefen, die Zivilgesellschaft in größtmöglichem Maße in die öffentlichen Debatten und Angelegenheiten einzubeziehen und die Handlungskompetenz der Bürger auf dem Weg zur Demokratie zu stärken;

12.  fordert die Ausarbeitung ethischer Grundsätze für Journalisten sowie für diejenigen, die im Medienmanagement tätig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der Journalisten und Medienanstalten zu gewährleisten; erkennt an, wie wichtig ist es ist, solche Grundsätze durchzusetzen, indem unabhängige Regulierungsstellen eingerichtet werden;

Digitalisierung

13.  erkennt die potenzielle Ausstrahlung von Medien, die sich heutzutage immer mehr digitalisieren, und deren befähigenden Einfluss auf die Menschen an, da in deren Zuge die Ebene der Information erhöht und kritisches Denken gefördert wird, und ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Entwicklungen insbesondere für autoritäre Regime ein angstauslösender Faktor sind;

14.  erkennt an, dass den digitalen und Online-Medienplattformen in den letzten Jahren im Rahmen der Aufstände gegen diktatorische Regime eine wesentliche Bedeutung zugekommen ist;

15.  betont, dass der Zugang zu Informationen, sowohl im Online- als auch im Offline-Umfeld, für die Entfaltung der Meinung und Willenskundgebung sowie für den Ausdruck und die Vermittlung von Inhalten über Medienplattformen unumgänglich ist, da der Zugang zu Informationen eine wesentliche Kontrolle der Macht impliziert;

16.  nimmt zur Kenntnis, dass durch die Digitalisierung von Medien und Informationen deren Wirkungsumfeld und Ausstrahlung vergrößert, jedoch auch die engen Grenzen zwischen Information und Meinung unübersichtlicher werden; stellt den erheblichen Zuwachs von nutzergenerierten Inhalten und „Bürgerjournalismus“ fest;

17.  ist der Ansicht, dass durch die Digitalisierung von Presse und Medien der Medienlandschaft eine neue Dimension hinzugefügt wird und dass dadurch Fragen bezüglich des Zugangs, der Qualität und der Objektivität von Informationen sowie deren Schutzes aufkommen;

18.  betont, dass die Digitalisierung geeignet ist, Menschen den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die Behörden zu kontrollieren und sicherzustellen, dass Daten und Unterlagen offengelegt und verbreitet sowie Fälle von Ungerechtigkeit und Korruption aufgedeckt werden;

19.  betont, dass das Potenzial der IT-Infrastruktur vollständig ausgeschöpft werden muss und dass weltweite Interoperabilität sowie angemessene Regelungen vonnöten sind und dass diese IKT-Elemente in Verbindung mit den Grundvoraussetzungen Unabhängigkeit, Pluralismus und Vielfalt sowohl in die bestehende als auch in die entstehende Medienlandschaft eingegliedert werden sollten;

20.  bedauert sämtliche Versuche, verschiedene Formen eines „geschlossenen Internets“ einzuführen, da diese einen ernsthaften Verstoß gegen das Recht auf Information darstellen; fordert alle Behörden mit Nachdruck auf, derartige Versuche zu unterlassen;

21.  zeigt sich über die Tendenz zur Überwachung und Zensur der Massen sowie zum Sperren und Filtern von Informationen, durch die nicht nur Medien sowie die Arbeit von Journalisten und Bloggern beeinträchtigt werden, sondern auch die Arbeit der Zivilgesellschaft bei der Verwirklichung wichtiger politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Veränderungen behindert wird, besorgt; verurteilt alle erfolgten und versuchten Festnahmen von Bloggern, die seiner Auffassung nach einen Angriff auf die Rede- und Meinungsfreiheit darstellen;

22.  bedauert die Tatsache, dass zahlreiche Technologien und Dienstleistungen, die in Drittländern zur Verletzung von Menschenrechten durch das Zensieren von Informationen, die Massenüberwachung, die Kontrolle und Verfolgung sowie Ortung von Bürgern und ihrer Aktivitäten über (Mobil-)Telefonnetze und im Internet benutzt werden, aus der EU stammen; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen „digitalen Waffenhandel“ zu unterbinden;

23.  betont, dass es notwendig ist, die Rolle von Meinungsführern und ihre Zuständigkeiten besser zu verstehen; vertritt die Auffassung, dass Marktregulierungsstellen behilflich sein können, Wettbewerb zu gewährleisten, aber dass es darüber hinaus notwendig ist, nach neuen Möglichkeiten Ausschau zu halten, um private Akteure bei der Aufrechterhaltung des öffentlichen Wertes von Informationen einzubinden; erkennt an, dass Selbstregulierung bestimmte Risiken bergen kann, sobald sie mit einer fehlenden (demokratischen) Kontrolle einhergeht;

24.  hebt hervor, dass sich digitale und computer- beziehungsweise datengesteuerte Plattformen oder Dienste, wie beispielsweise Suchmaschinen, im Privatbesitz befinden und Transparenz erforderlich ist, um den öffentlichen Wert von Informationen zu bewahren und Beschränkungen beim Zugang zu Informationen und bei der freien Meinungsäußerung zu unterbinden;

25.  betont, dass es notwendig ist, Informanten und Quellen zu schützen, und dass die EU weltweit in diesem Sinne handeln muss;

26.  verurteilt entschieden sämtliche Versuche, das Internet und andere Online-Medienplattformen zu nutzen, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder zu fördern; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, sich diesbezüglich unnachgiebig zu zeigen;

Maßnahmen und außenpolitisches Handeln der Union

27.  betont, dass es für die EU, um als Wertegemeinschaft zu gelten, wesentlich ist, die Presse- und Medienfreiheit weltweit zu fördern und zu schützen; hebt hervor, dass die EU größtmögliche politische Führungsstärke zeigen sollte, um den Schutz von Journalisten weltweit sicherzustellen;

28.  ist der Überzeugung, dass die EU eine Führungsrolle einnehmen sollte, wenn es darum geht, Unabhängigkeit, Pluralismus und Vielfalt der Medien zu gewährleisten und die Lage von Journalisten und Bloggern zu verbessern sowie deren Freiheit und Sicherheit zu verteidigen; betont, dass die EU zu diesem Zweck zwar keine Inhalte beeinflussen, jedoch vielmehr dabei behilflich sein sollte, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen sowie Einschränkungen der freien Meinungsäußerung weltweit aufzuheben;

29.  stellt mit Besorgnis fest, dass in den letzten Jahren einige Medien, vor allem in der EU, aufgrund unethischen und mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltens selbst einer Prüfung unterzogen worden sind; ist der Ansicht, dass die EU nur dann mit gutem Beispiel vorangehen kann, wenn sie sich mit diesen Problemen innerhalb ihrer eigenen Grenzen befasst;

30.  bestärkt die Kommission darin, die Unabhängigkeit von Presse und Medien in den Mitgliedstaaten weiterhin sorgfältig zu beobachten;

31.  vertritt die Ansicht, dass sich die EU zwar mittels verschiedener Maßnahmen und Programme mit Presse- und Medienfreiheit auseinandersetzt, es ihr allerdings diesbezüglich an einer spezifischen ganzheitlichen Schwerpunktsetzung sowie an einer umfassenden Vision und an Orientierungspunkten mangelt;

32.  ist der Auffassung, dass das Fehlen einer umfassenden Strategie eine Fragmentierung bewirkt und die Gefahr entsteht, dass die wichtigen politischen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht aufgegeben werden;

Strategie

33.  fordert die Kommission, insbesondere die GD DEVCO, und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) mit Nachdruck auf, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Programmplanung zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung von Synergien zwischen ihren politischen und diplomatischen Tätigkeiten sowie durch die gemeinsame Durchführung von Finanzierung und Projekten, einschließlich deren Kontrolle und Überwachung; fordert die Kommission auf, ihre Analyse und Bewertung der vergangenen, bestehenden und künftigen Programmplanung zu verbessern und die Ergebnisse zu veröffentlichen;

34.  fordert eine Verlagerung weg von einer Ad-Hoc-Finanzierung von Projekten hin zu einem nachhaltigeren Konzept, in das auch private Geber und Gesprächspartner eingebunden werden; erkennt an, dass bei der Programmplanung ein maßgeschneiderter Ansatz sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene notwendig ist;

35.  fordert mit Nachdruck, dass die EU vor allem in den Bewerberländern sowie in ihrer unmittelbaren südlichen und östlichen Nachbarschaft und im Zusammenhang mit Verhandlungen über Handels- und Assoziierungsabkommen eine größere Rolle spielt; fordert die EU auf, eine Strategie anzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass sie Änderungen der Rechtsvorschriften, durch die Pluralismus und Pressefreiheit in Drittländern eingeschränkt werden, sorgfältig beobachtet und auf diese reagiert;

36.  betont, dass vorhandene externe Finanzinstrumente, wie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), geografische und sonstige Instrumente flexibler genutzt werden müssen, um zur Stärkung der Zivilgesellschaft beizutragen; betont, dass Eigenverantwortung und Kapazitätsaufbau für die Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung und eines tragfähigen Fortschrittes wesentlich sind;

37.  betont, dass die EU die Ausbildung und Schulung von Entscheidungsträgern, Aufsichtsstellen und Medien auch in Drittländern unterstützen sollte, damit auf diese Weise Presse- und Medienfreiheit sowie geeignete und technologieneutrale Formen der Marktregulierung gefördert werden, insbesondere da zu berücksichtigen ist, dass in Phasen des Übergangs Freiheiten häufig unter dem Deckmantel von Stabilität und Sicherheit eingeschränkt werden;

38.  betont, dass Themen, wie die Entwicklung der Medien und die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die freie Meinungsäußerung, einen wichtigen Teil des Dialogs der EU auf Länderebene bilden sollten; betont, dass bei Handels-, Partnerschafts-, Kooperations- und Assoziierungsabkommen der EU mit Drittländern sowie bei ihren Hilfsprogrammen gemäß Artikel 21 EUV klare Vergleichsmaßstäbe und Auflagen eingehalten werden sollten; fordert den EAD und die Kommission mit Nachdruck auf, bei der Aushandlung solcher Übereinkommen den Berichten und Empfehlungen des Parlaments Rechnung zu tragen und diese umzusetzen; weist darauf hin, dass für die Glaubwürdigkeit und Effektivität der EU in ihren Beziehungen zu und Interaktionen mit Drittländern Kohärenz, Konsistenz, Koordinierung und Transparenz zwischen dem Parlament, dem EAD und der Kommission bei der Umsetzung und Überwachung dieser grundlegenden Menschenrechte entscheidend sind;

39.  fordert die Kommission auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit als eine ihrer Prioritäten im Rahmen ihrer Programme zur freien Meinungsäußerung und zu den Medien zu erklären und darüber hinaus Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten gegen Journalisten anzubieten, indem Gelder für den Rechtsbeistand und Fachwissen bereitgestellt werden;

40.  ist der Auffassung, dass die EU-Finanzierung nicht auf internationale Fachorganisationen (Vermittler) beschränkt bleiben, sondern auch lokale Organisationen umfassen sollte;

41.  fordert die Kommission auf, die Vertraulichkeitsklauseln in ihren Mittelzuweisungen für Menschenrechtsbelange im Zusammenhang mit Presse und Medien zu überprüfen, da durch diese Klauseln eine Diskreditierung von Journalisten, Medien und Nichtregierungsorganisationen möglich wird und darüber hinaus die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtsaktivitäten der Union, die an sich offen und transparent sind, untergraben wird;

42.  betont, dass im Mittelpunkt der Programme im Bereich von Presse und Medien ferner die Verbesserung von (staatlichen und rechtlichen) Strukturen sowie die Unterstützung der Medienunternehmen vor Ort stehen sollte, um deren Transparenz, Unabhängigkeit, Potenzial zur Nachhaltigkeit, Professionalität und Offenheit zu erhöhen; hebt hervor, dass es darüber hinaus Ziel der EU-Medienpolitik sein sollte, Pluralismus und Vielfalt zu maximieren, indem unabhängige Medien und Neugründungen unterstützt werden;

43.  weist darauf hin, dass freie Meinungsäußerung und Medienpluralismus, einschließlich des Internets, zentrale europäische Werte darstellen; hebt die grundlegende Bedeutung der Presse- und Medienfreiheit in der Erweiterungspolitik der EU sowie die wichtige Rolle der digitalen Freiheiten in diesem Zusammenhang hervor und hält diese Freiheiten für Menschenrechte und somit für einen Bestandteil der politischen Kriterien von Kopenhagen;

44.  ist der Auffassung, dass die Wahlunterstützung der EU die Förderung von Presse und Medien beinhalten sollte, beispielsweise durch den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Wahlbeobachtungsgremien in Drittländern und der Presse, um die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Wahlverfahren und der Ergebnisse zu erhöhen;

45.  ist der Auffassung, dass die EU vor dem Hintergrund des Prozesses der Aussöhnung und des Wiederaufbaus in Transformationsländern Presse- und Medienfreiheit in den Mittelpunkt stellen sollte;

46.  lobt und begrüßt die wichtige Arbeit zahlreicher internationaler (Journalisten-)Verbände, die sich mit Presse- und Medienfreiheit befassen, und betont, dass die EU diese Verbände uneingeschränkt unterstützen sollte, da deren Verbindungsarbeit eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird;

47.  fordert den EAD auf, das Engagement der EU in multilateralen Gremien, wie beispielsweise im Europarat und in der OSZE sowie darüber hinaus im Rahmen der Vereinten Nationen, in dessen Mittelpunkt Presse- und Medienfreiheit sowie digitale Freiheiten stehen, in bestmöglicher Weise zu nutzen;

48.  fordert die Kommission, den Rat und den EAD auf, so bald wie möglich eine Strategie für Presse- und Medienfreiheit im Rahmen der EU-Außenpolitik zu verabschieden und die im vorliegenden Bericht enthaltenen Empfehlungen in die künftigen Leitlinien zum Recht auf freie Meinungsäußerung (im Internet und außerhalb des Internets) aufzunehmen;

49.  fordert, den vorliegenden Bericht in engem Zusammenhang mit seiner Entschließung zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU zu lesen und ihm entsprechend Rechnung zu tragen;

o
o   o

50.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der UNESCO, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) http://ap.ohchr.org/documents/E/HRC/resolutions/A_HRC_RES_7_36.pdf.
(2) Insbesondere auf die Berichte vom 16. Mai 2011 (A/HRC/17/27), 10. August 2011 (A/66/290), 4. Juni 2012 (A/HRC/20/17) und 7. September 2012 (A/67/357), abrufbar unter: http://www.ohchr.org/EN/Issues/FreedomOpinion/Pages/Annual.aspx.
(3) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/G12/153/25/PDF/G1215325.pdf?OpenElement.
(4) A/HRC/17/31, abrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Business/A-HRC-17-31_AEV.pdf.
(5) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N06/681/60/PDF/N0668160.pdf?OpenElement.
(6) http://www.un-documents.net/gc-p1.htm.
(7) http://www.unesco.org/new/fileadmin/MULTIMEDIA/HQ/CI/CI/pdf/official_documents/un_plan_action_safety_en.pdf.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0049.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0451.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.
(14) http://eeas.europa.eu/top_stories/2012/20120503_world_press_freedom_day_en.htm. http://europa.eu/rapid/press-release_PRES-13-181_de.htm.
(15) http://blogs.ec.europa.eu/neelie-kroes/ict-human-rights-guidance.
(16) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(17) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 9.
(18) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S.1
(19) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.


Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (COM(2011)0877 – C7-0502/2011 – 2011/0430(COD))
P7_TA(2013)0275A7-0404/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0877),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0502/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7–0404/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 129.


Finanzdienstleistungen: Ausbleibende Fortschritte im Rat und verzögerte Annahme bestimmter Vorschläge durch die Kommission
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Finanzdienstleistungen: Mangelnde Fortschritte bei der Verzögerung der Annahme bestimmter Vorschläge durch den Rat und die Kommission (2013/2658(RSP))
P7_TA(2013)0276B7-0304/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. Juli 2010 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (COM(2010)0368),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. Juli 2010 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (COM(2010)0371),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 19. Januar 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (COM(2011)0008), im Folgenden „Omnibus II/Solvabilität II“ genannt,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) (COM(2011)0656) und des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (COM(2011)0652), im Folgenden „neugefasste MiFID“ genannt,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (COM(2011)0654) und des Vorschlags der Kommission vom 20. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (COM(2011)0651), im Folgenden „MAD/MAR“ genannt,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 7. März 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (COM(2012)0073),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350), im Folgenden „OGAW V“ genannt,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Juli 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360), im Folgenden „IMD II“ genannt,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 (COM(2010)0135) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2010 erwähnt wird,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 (COM(2010)0623) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2011 erwähnt wird,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 (COM(2011)0777) und insbesondere der Tatsache, dass dort die geplante Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Jahr 2012 und eines Gesetzgebungsvorschlags für eine Überprüfung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(1) erwähnt wird,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in seiner Sitzung vom 1. und 2. März 2012 und insbesondere der Erwähnung der Neufassung der MiFID,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zu Geldmarktfonds (2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu Schattenbanken(3),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu Finanzdienstleistungen: Mangelnde Fortschritte bei der Verzögerung der Annahme bestimmter Vorschläge durch den Rat und die Kommission (O-000063/2013 – B7-0208/2013 and O-000065/2013 – B7-0209/2013),

–  gestützt auf die Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Überzeugung, dass die Erholung der EU-Wirtschaft einen stabilen Finanzsektor erfordert, der der realen Wirtschaft Finanzmittel unter Wettbewerbsbedingungen zur Verfügung stellt; in der Erwägung, dass es hierfür notwendig ist, die Bankenunion abzuschließen, wie das von den verschiedenen EU-Institutionen, die für diesen Schlüsselsektor unserer Volkswirtschaft zuständig sind, vereinbart und bestätigt wurde;

B.  unter Hinweis darauf, dass der Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme von der Kommission am 12. Juli 2010 angenommen wurde und das Parlament nach ergebnislosen Verhandlungen mit dem Rat eine Abstimmung in erster Lesung am 16. Februar 2012 durchführte(4);

C.  unter Hinweis darauf, dass der Vorschlag für eine Überprüfung der Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger von der Kommission am 12. Juli 2010 angenommen wurde und das Parlament angesichts der Tatsache, dass der Rat es ablehnte, einen allgemeinen Ansatz zu verfolgen und Verhandlungen aufzunehmen, eine Abstimmung in erster Lesung am 5. Juli 2011 durchführte(5);

D.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission ihre Vorschläge zur Neufassung der MiFID am 20. Oktober 2011 annahm und das Parlament sich mit ihnen zügig befasste und Abänderungen an diesen Vorschlägen am 26. Oktober 2012(6), nur ein Jahr nach ihrer Vorlage, annahm; seither wartet das Parlament darauf, mit dem Rat Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Einigung in erster Lesung aufzunehmen;

E.  in Kenntnis der Tatsache, dass der Europäische Rat in seiner Sitzung vom 1. und 2. März 2012 zu der Schlussfolgerung gelangte, dass sich die Mitgesetzgeber bis Dezember 2012 über die Vorschläge zur Neufassung der MiFID einigen sollten;

F.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission ihren Vorschlag zu Zentralverwahrern am 7. März 2012 annahm und der Ausschuss des Parlaments für Wirtschaft und Währung seinen Bericht am 4. Februar 2013 (A7-0039/2013) annahm und seither darauf wartet, mit dem Rat Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Einigung in erster Lesung aufzunehmen;

G.  unter Hinweis darauf, dass ursprünglich erwartet wurde, dass der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Rechtssicherheit im Wertpapierrecht im Verlaufe des Jahres 2010 angenommen würde, und dass er dann in die Legislativ- und Arbeitsprogramme der Kommission für 2001 und 2012 aufgenommen wurde, aber immer noch nicht angenommen ist;

H.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vorgeschrieben ist, dass die Kommission spätestens am 1. November 2012 einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vorzulegen hat und gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Überprüfung beizufügen ist; in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission einen solchen Bericht und eine solche Überprüfung noch nicht vorgelegt hat;

I.  unter Hinweis darauf, dass das Parlament in seiner Entschließung zu Schattenbanken gefordert hat, dass zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Geldmarktfonds getroffen werden müssen, insbesondere um die Belastbarkeit dieser Fonds zu stärken und das Liquiditätsrisiko abzudecken, und in der Erwägung, dass die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, die kurz nach dieser Entschließung veröffentlicht wurde und in der er empfahl, den Geldmarktfonds mit konstanten Nettoinventarwerten ein Ende zu setzen, bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 2011/89/EG(7) verpflichtet ist, die Richtlinie 2002/87/EG (Richtlinie über Finanzkonglomerate)(8) in vollem Umfang einer Überprüfung zu unterziehen, in der insbesondere der Anwendungsbereich der genannten Richtlinie, die Ausweitung ihrer Anwendung auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, die Einstufungskriterien von Finanzkonglomeraten, die nicht der Finanzbranche zuzurechnenden Gruppen gehören, systemrelevante Finanzkonglomerate und verbindliche Stresstests behandelt werden, und dem Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2012 ihren Bericht zu übermitteln, dem erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge folgen müssen;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission nach dieser Überprüfung ihren Bericht am 20. Dezember 2012 vorlegte und zwar zu dem Schluss gelangte, dass die Kriterien für die Definition und Einstufung eines Konglomerats, die Ermittlung des Mutterunternehmens, das letztendlich für die Einhaltung der gruppenweiten Anforderungen verantwortlich ist, und die Stärkung der Durchsetzungsverfahren in Bezug auf dieses Unternehmen die wichtigsten Fragen seien, auf die in einer zukünftigen Überprüfung der Richtlinie über Finanzkonglomerate eingegangen werden könnte, aber doch entschied, hierfür keinen Gesetzgebungsvorschlag im Jahr 2013 vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, die Lage ständig im Auge zu behalten, um den angemessenen Zeitpunkt für die Annahme von Vorschlägen zur Überprüfung der Richtlinie über Finanzkonglomerate, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über CRD IV und den einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism (SSM)), zu bestimmen;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach ihre Absicht geäußert hat, eine umfassende Studie über die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen durchzuführen, die im Rahmen der Regulierung des Finanzsektors seit Beginn der Finanzkrise erlassen wurden;

1.  erinnert an seine Bereitschaft, vor dem Ende der Wahlperiode im Frühjahr 2014 erste Lesungen zumindest zu all den Kommissionsvorschlägen zu Finanzdienstleistungen abzuschließen, die derzeit vorliegen;

2.  betont, dass die anstehenden Kommissionsvorschläge zu Finanzdienstleistungen im Interesse einer möglichst raschen weiteren Stärkung der Effizienz und Solidität der Finanzmärkte der Union zügig angenommen werden müssen, damit Verzögerungen beim Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften vermieden werden;

3.  äußert seine feste Überzeugung, dass die Stabilität des Finanzsektors und der Erfolg aller Finanzstrukturreformen eine Voraussetzung dafür sind, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union erreicht werden;

4.  verweist darauf, dass es eindeutig seine Bereitschaft und Fähigkeit gezeigt hat, die Kommissionsvorschläge zur Regulierung von Finanzdienstleistungen zügig und innerhalb von sehr kurzen Zeitrahmen zu behandeln, beispielsweise im Zusammenhang mit dem SSM, Solvabilität II und der neugefassten MiFID; geht davon aus, dass der gleiche konstruktive und zügige Ansatz hinsichtlich der anstehenden Kommissionsvorschläge verfolgt wird;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit an diesen noch ausstehenden Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die sie in den letzten Jahren angekündigt hat, zu beschleunigen; fordert die Kommission insbesondere auf, dringend ihren Vorschlag zur Richtlinie zum Wertpapierrecht anzunehmen, der nun schon mehr als zwei Jahre überfällig ist, und die ausstehende Überprüfung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt möglichst bald vorzulegen; fordert die Kommission auf, sobald wie möglich einen Vorschlag zu Geldmarktfonds anzunehmen und dabei die einschlägigen Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken in vollem Umfang zu berücksichtigen;

6.  ist der Auffassung, dass jetzt, da die Verhandlungen über CRD IV und den SSM abgeschlossen sind, Vorschläge für eine vollständige Überprüfung der Richtlinie von 2002 über Finanzkonglomerate von der Kommission unverzüglich vorgelegt werden sollten;

7.  erinnert an die Zusage der Kommission, vor Ende des Mandats eine Studie durchzuführen, die eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der zahlreichen Rechtsvorschriften enthält, die seit Beginn der Finanzkrise erlassen wurden, wobei diese Studie eine Abschätzung der kumulierten Folgen aller EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzmärkte sein soll, die seit Beginn des Mandats in der Union vorgeschlagen, beschlossen und umgesetzt wurden; fordert, dass der Prozess sobald wie möglich eingeleitet wird; in der Studie sollte auch abgeschätzt werden, welche Folgen es hätte, wenn die Bankenunion in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht abgeschlossen wird, einschließlich der Folgen für Staatsschulden;

8.  fordert die Kommission auf, sobald wie möglich insbesondere ihre Vorschläge für einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur Weiterverfolgung der Empfehlungen der hochrangigen Liikanen-Expertengruppe zu Bankenstrukturreformen anzunehmen; betont, wie wichtig es für die Mitgesetzgeber ist, sich mit diesen anstehenden Vorschlägen im Mitentscheidungsverfahren zügig zu befassen, damit die einschlägigen Maßnahmen rasch in Kraft treten können;

9.  fordert die Kommission auf, Finanzentwicklungen in ihrem Jahreswachstumsbericht in angemessener Weise widerzuspiegeln, wie das in den Entschließungen des Parlaments vom 15. Dezember 2011(9) und 18. April 2013(10) gefordert wurde;

10.  fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungen über Einlagensicherungssysteme wieder aufzunehmen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit von entscheidender Bedeutung und direktem Interesse für die Bürger der Europäischen Union sowie für das Vertrauen in das Finanzsystem und für seine Stabilität handelt; stellt fest, dass die Notwendigkeit einer raschen Annahme dieses Vorschlags vor kurzem durch die Krise Zyperns bestätigt wurde; erinnert daran, dass ein einheitlicher europäischer Einlagensicherungsfonds mit funktionierenden Einlagensicherungssystemen, die eine angemessene Finanzausstattung haben und damit die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Anleger stärken, das langfristige Ziel sein sollte, sobald ein wirksames Abwicklungssystem und ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus in Kraft sind; betont ihre Bedeutung für die ordnungsgemäße Einrichtung der Bankenunion und für die Erreichung des übergeordneten Zieles stabiler Finanzmärkte; ist der Auffassung, dass der Vorschlag zu Einlagensicherungsfonds parallel zu der Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angenommen werden sollte;

11.  bedauert, dass es beim Rat und bei den Mitgliedstaaten an der Fähigkeit und der Entschlossenheit mangelt, die notwendig sind, um die öffentlichen Zusagen einzuhalten, die zum Abschluss der Bankenunion führen müssen;

12.  fordert den Rat auf, einen Standpunkt zur Richtlinie über Systeme für die Entschädigung der Anleger möglichst bald anzunehmen, damit Verhandlungen über das Thema aufgenommen werden können, das konkrete Auswirkungen auf die Bürger der Union hat, da beabsichtigt ist, dass hierdurch der Schutz des einzelnen Anlegers verbessert wird;

13.  erinnert an die Zusage der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivate an Börsen bzw. elektronischen Handelsplattformen gehandelt und spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden sollten; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, die verbleibende Zeit der Wahlperiode zu nutzen, um die Arbeiten an der neugefassten MiFID abzuschließen, damit die Kommissionsvorschläge vor den Europawahlen im Mai 2014 angenommen werden können;

14.  fordert den Rat auf, seine Arbeit an der Richtlinie zu Zentralverwahrern fortzusetzen, um einen baldigen Beginn der Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission im Hinblick auf eine rechtzeitige Umsetzung vor der Einführung von Target2Securities zu ermöglichen;

15.  fordert den Rat auf, rasche Fortschritte auf dem Weg zu Verhandlungen mit dem Parlament über andere wichtige Dossiers im Bereich des Verbraucher- und Anlegerschutzes zu erzielen, über die in dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Abstimmung durchgeführt wurde oder bald durchgeführt wird, zusätzlich zur neugefassten MiFID, wie etwa OGAW V und IMD II;

16.  fordert den Rat auf, sobald wie möglich zu einem Standpunkt zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu gelangen, da es sich hierbei um ein wesentliches Instrument zur Begrenzung des künftigen Risikos handelt, dass EU-Steuerzahler für den Ausfall von Banken zahlen müssen;

17.  fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass er in der Lage ist, die Verhandlungen mit dem Parlament über Omnibus II/Solvabilität II rasch abzuschließen, sobald die Folgenabschätzung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bezüglich der Vorschriften für langfristige Garantien, die bereits im Trilog besprochen wurden, vorliegt; fordert eine rasche Annahme der Vorschläge zu MAD/MAR;

18.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge zu Sicherungssystemen für Versicherungen und zu einem Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten, die keine Banken sind, so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in der laufenden Wahlperiode vom Parlament geprüft werden können; dazu gehört auch ein Rahmen, der zumindest auf größere grenzüberschreitend tätige Versicherungsgruppen und diejenigen mit einer beträchtlichen Geschäftstätigkeit außerhalb des klassischen Bereichs und außerhalb des Versicherungsbereichs Anwendung findet;

19.  ersucht den Rat darum, die Kriterien dafür klarzustellen, welche Dossiers für eine Weiterbehandlung ausgewählt wurden, und zu erläutern, inwiefern die Verflechtung von Dossiers berücksichtigt wurde;

20.  ersucht den Rat darum, zu erläutern und genau zu beschreiben, wie er für die notwendigen Ressourcen sorgt und den störungsfreien und effizienten Übergang von einem Vorsitz zum nächsten verbessert;

21.  fordert den Rat – angesichts des mangelnden Fortschritts in den Ratsarbeitsgruppen – auf, seiner politischen Verantwortung gerecht zu werden und Standpunkte mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen, wie dies in den Verträgen vorgesehen ist;

22.  unterstreicht die Verantwortung der Mitgesetzgeber, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die ausstehenden Vorschläge sobald wie möglich und, sofern das angemessen und machbar ist, vor dem Ende der laufenden Wahlperiode angenommen werden können;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
(2) ABl. C 146, vom 25.5.2013, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0427.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0049.
(5) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 328.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0406 und P7_TA(2012)0407.
(7) ABl. L 326 vom 8.12.11, S. 113.
(8) ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0188.


Lage in der Türkei
PDF 127kWORD 24k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei (2013/2664(RSP))
P7_TA(2013)0277RC-B7-0305/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 18. April 2013 zu dem Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/157/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei(2) („Beitrittspartnerschaft“) und die vorangegangenen Entscheidungen des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die türkische Polizei am Freitag, den 31. Mai 2013, in den frühen Morgenstunden mit unangemessener Gewalt versucht hat, eine Gruppe von Demonstranten aufzulösen, die seit Wochen dagegen protestiert hatten, dass im Istanbuler Gezi-Park nahe dem Taksim-Platz für ein Neubauprojekt Bäume gefällt werden sollen;

B.  in der Erwägung, dass es infolge des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu Zusammenstößen mit den Protestanten kam, die sich rasch auf andere türkische Städte ausdehnten, und unter Hinweis darauf, dass diese Zusammenstöße vier Todesopfer gefordert haben, mehr als tausend Menschen verletzt wurden, zahlreiche Menschen verhaftet wurden sowie schwere Schäden an privatem und öffentlichem Eigentum entstanden sind; in der Erwägung, dass in exzessivem Maße Tränengas eingesetzt und direkt auf Demonstranten gefeuert wurde, was schwere Verletzungen verursachte;

C.  in der Erwägung, dass die Demonstrationen in verschiedenen Schichten der türkischen Gesellschaft Unterstützung gefunden haben; in der Erwägung, dass Männer und Frauen gleichermaßen an den Demonstrationen teilnahmen;

D.  in der Erwägung, dass die scharfe Verurteilung durch die türkische Regierung offenbar kontraproduktiv gewesen ist;

E.  in der Erwägung, dass in Artikel 34 der türkischen Verfassung das Recht verankert ist, friedliche und unbewaffnete Versammlungen und Demonstrationen zu veranstalten, ohne dass dazu eine Genehmigung erforderlich ist; in der Erwägung, dass in Artikel 26 das Recht auf Meinungsfreiheit festgeschrieben ist und in Artikel 27 und 28 die Meinungsfreiheit und die ungehinderte Verbreitung von Gedanken garantiert wird;

F.  in der Erwägung, dass die Proteste in einigen Teilen der türkischen Gesellschaft auch im Zusammenhang mit Bedenken gegen eine Reihe in jüngster Zeit ergangener Beschlüsse und Rechtsetzungsakte stehen, die beispielsweise Beschränkungen beim Verkauf von Alkohol und Bildungsreformen betreffen;

G.  in der Erwägung, dass die Demonstranten zunehmend Bedenken hinsichtlich einer als unzureichend wahrgenommenen Vertretung von Minderheitenansichten, autoritärer Staatsführung sowie eines Mangels an Rechtsstaatlichkeit, verantwortlichem Regierungshandeln und fairen und angemessenen Verfahren in der Türkei äußern;

H.  in der Erwägung, dass sich die wichtigsten türkischen Massenmedien nicht zu den Demonstrationen geäußert haben und dass Twitter-Nutzer festgenommen wurden;

I.  in der Erwägung, dass die Türkei als Kandidat für einen EU-Beitritt verpflichtet ist, die Demokratie zu achten und zu fördern sowie demokratische Rechte und Freiheiten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen;

J.  in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Füle und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, auf die Ereignisse reagiert haben;

K.  in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit (auch online und offline über soziale Medien) und die Pressefreiheit zu den Grundsätzen der EU zählen;

1.  spricht den Angehörigen der ums Leben gekommenen Demonstranten und des ums Leben gekommenen Polizisten sein tiefes Beileid aus und wüscht den zahlreichen Verletzten baldige Genesung;

2.  ist zutiefst besorgt über die unverhältnismäßige und überzogene Anwendung von Gewalt durch die türkischen Polizeikräfte bei ihrer Reaktion auf die friedlichen und rechtmäßigen Proteste im Istanbuler Gezi-Park und ruft die türkischen Behörden auf, die Polizeigewalt gründlich zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen sowie die Opfer zu entschädigen; warnt die türkische Regierung vor harten Maßnahmen gegen die friedlichen Demonstranten und fordert den Ministerpräsidenten nachdrücklich auf, eine vermittelnde und versöhnliche Position einzunehmen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden;

3.  bedauert, dass trotz der Ankündigung der türkischen Behörden, sich mit einigen der Anführer der Proteste zu Gesprächen zu treffen, die Polizeigewalt auf dem Taksim-Platz und in dessen Umgebung weiter anhält, so dass die Aussichten auf Gespräche zwischen der Regierung und den Protestanten erheblich gedämpft werden;

4.  fordert die türkischen Behörden auf, das Recht aller Bürger auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und friedlichen Protest zu garantieren und zu achten; fordert die unverzügliche Freilassung aller festgenommenen und derzeit in Gewahrsam befindlichen friedlichen Demonstranten; fordert, dass alle Festgenommenen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsanwälten ihrer Wahl haben; fordert Informationen über die genaue Zahl der Festgenommenen und Verletzten;

5.  bedauert die Reaktionen der türkischen Regierung und von Ministerpräsident Erdoğan, der dadurch, dass er es ablehnt, versöhnliche Schritte zu ergreifen, sich zu entschuldigen und die Reaktionen eines Teils der türkischen Bevölkerung zu verstehen, nur zu einer weiteren Polarisierung beigetragen hat;

6.  begrüßt die gemäßigte Antwort von Präsident Gül und die an die verletzten Demonstranten gerichtete Entschuldigung des stellvertretenden Ministerpräsidenten Arınç sowie ihren Dialog mit der Taksim-Plattform und den politischen Oppositionsführern, um zu einer Entspannung der Situation beizutragen; betont, dass der Dialog zwischen der türkischen Regierung und den friedlichen Demonstranten von großer Bedeutung ist;

7.  weist die Türkei darauf hin, dass sich in einer inklusiven und pluralistischen Demokratie alle Bürger repräsentiert fühlen sollten und dass die Mehrheit die Verantwortung hat, die Opposition und die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen; weist ferner die Oppositionsparteien auf ihre Verantwortung hin, ihren Beitrag zur Schaffung einer demokratischen politischen Kultur zu leisten, in der unterschiedliche Sichtweisen und Meinungen respektiert werden;

8.  ist besorgt über die anhaltende Konfrontation zwischen den politischen Parteien und die mangelnde Bereitschaft seitens der Regierung und der Opposition, auf einen Konsens über wichtige Reformen hinzuarbeiten; fordert alle politischen Akteure, die Regierung und die Opposition nachdrücklich auf zusammenzuarbeiten, um die politische Pluralität in den staatlichen Einrichtungen zu verbessern und die Modernisierung und Demokratisierung des Staates und der Gesellschaft zu fördern;

9.  weist darauf hin, dass ein System der Kontrolle und Gegenkontrolle bei der Führung eines modernen demokratischen Staates von zentraler Bedeutung ist, sich im laufenden Verfassungsgebungsprozess niederschlagen sollte und sich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung mit einem Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – insbesondere der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit – und auf eine partizipative politische Kultur, die die Pluralität einer demokratischen Gesellschaft wirklich widerspiegelt, stützen muss; ist der Überzeugung, dass die Organisation friedlicher und rechtmäßiger Proteste von der Lebendigkeit der türkischen Zivilgesellschaft zeugt; weist die Türkei auf die Bedeutung kontinuierlicher Anstrengungen zur weiteren Verbesserung ihrer demokratischen Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundfreiheiten hin;

10.  betont die Notwendigkeit, dass die Polizeikräfte und die Justiz sowohl während der Ausbildung als auch während der aktiven Laufbahn kontinuierlich und intensiv in Bezug auf die Umsetzung des Istanbul-Protokolls (einer Reihe von internationalen Leitlinien gegen Folter und Misshandlungen) und den Vorrang der Rechte und Freiheiten des Einzelnen geschult werden sollten;

11.  fordert die lokalen und nationalen Behörden in der Türkei auf, bei allen städtischen und regionalen Entwicklungsplänen Konsultationen der Öffentlichkeit einzuleiten; weist erneut darauf hin, dass es ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und sozialen, ökologischen, kulturellen und geschichtlichen Faktoren geben muss; fordert, dass alle einschlägigen Projekte in der Türkei ausnahmslos Umweltverträglichkeitsprüfungen unterzogen werden;

12.  stellt fest, dass die beispiellose Welle des Protests auch die zunehmende Unzufriedenheit in Teilen der türkischen Bevölkerung hinsichtlich der Regulierung des Lebensstils zum Ausdruck bringt; bekräftigt, dass Regierungen in einer demokratischen Gemeinschaft Toleranz fördern und die Religions- und Glaubensfreiheit aller Bürger gewährleisten müssen; fordert die Regierung auf, die Pluralität und den Reichtum der türkischen Gesellschaft zu achten und säkulare Lebensstile zu schützen;

13.  warnt, dass die polizeiliche Gewalt die Glaubwürdigkeit der Türkei als regionales Vorbild für einen demokratischer Wandel in der südlichen Nachbarregion untergräbt;

14.  weist erneut darauf hin, dass die Meinungsfreiheit und der Medienpluralismus den Kern der europäischen Werte bilden und dass eine wirklich demokratische, freie und pluralistische Gesellschaft eine wirkliche Meinungsfreiheit voraussetzt; erinnert daran, dass sich die Meinungsfreiheit nicht nur auf Informationen oder Gedanken erstreckt, die positiv aufgenommen oder als harmlos angesehen werden, sondern im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auch auf solche, die für den Staat oder einen Bevölkerungsteil Anstoß erregend, beunruhigend oder kränkend sind;

15.  ist besorgt über die Verschlechterung der Pressefreiheit und über einige Zensurmaßnahmen und die zunehmende Selbstzensur in den türkischen Medien, auch im Internet; fordert die türkische Regierung auf, den Grundsatz der Pressefreiheit zu wahren; betont, dass eine unabhängige Presse für eine demokratische Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist, und weist in diesem Zusammenhang auf die grundlegende Rolle der Justiz bei der Wahrung und Förderung der Pressefreiheit hin, durch die ein öffentlicher Raum für eine freie und inklusive Diskussion gewährleistet wird; zeigt sich besorgt über die große Zahl an inhaftierten Journalisten und die zahlreichen laufenden Verfahren gegen Journalisten; fordert die Freilassung der im Bereich der sozialen Medien tätigen Aktivisten; hält die Entscheidung des RTÜK (Oberster Rat für Hörfunk und Fernsehen), die Fernsehsender, die seit dem Beginn der Ereignisse im Gezi-Park über diese Ereignisse berichtet haben, wegen „Gefährdung der körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung von Kindern und jungen Menschen“ zu bestrafen, für zutiefst bedauerlich;

16.  bekräftigt seine Besorgnis angesichts der Tatsache, dass sich die meisten Medien im Besitz von großen Konzernen befinden, einer starken Konzentration unterliegen und von einem breiten Spektrum geschäftlicher Interessen beeinflusst werden; bekräftigt seine Forderung nach Verabschiedung eines neuen Mediengesetzes, welches unter anderem Fragen der Unabhängigkeit, des Eigentums und der Verwaltungskontrolle regelt;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0184.
(2) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.


2013 anstehende Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD (2012/2253(INI))
P7_TA(2013)0278A7-0147/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der festlegt, dass sich der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bei der Erfüllung seines Auftrags auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst stützt,

–  unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 3 EUV, wo es heißt, dass der Rat und die Kommission bei der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns vom Hohen Vertreter unterstützt werden,

–  unter Hinweis auf Artikel 26 Absatz 2 EUV, in dem es heißt, dass der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge tragen,

–  unter Hinweis auf Artikel 35 Absatz 3 EUV, der festlegt, dass die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern beitragen,

–  unter Hinweis auf Artikel 36 EUV, nach dem der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident der Kommission (im Folgenden: „Hoher Vertreter/Vizepräsident“ und/oder „Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin“) das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hört und es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet sowie darauf achtet, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden,

–  unter Hinweis auf Artikel 42 EUV, wonach der Hohe Vertreter/Vizepräsident ein Vorschlagsrecht im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat, zu dem auch die Einleitung von Missionen gehört, wobei auf Ressourcen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Union zurückgegriffen werden kann;

–  unter Hinweis auf Artikel 13 Absatz 3 des Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden EAS-Beschluss), in dem festgelegt ist, dass der Hohe Vertreter bis Mitte 2013 eine Überprüfung der Organisation und Arbeitsweise des EAD vorlegt, bei der unter anderem die Durchführung des Artikels 6 Absätze 6 und 8 über die geografischen Verteilung behandelt wird, und dieser erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für die Überarbeitung dieses Beschlusses beigefügt,

–  unter Hinweis auf die Artikel 298 und 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen die Legislativverfahren für Personalfragen festgelegt werden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin zur politischen Rechenschaftspflicht(1),

–  unter Hinweis auf den EAD-Bericht über den Personalstand 2012 vom 24. Juli 2012, der gemäß Artikel 6 Absatz 9 des EAD-Beschlusses vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0147/2013),

A.   in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon das Ziel eingeführt wurde, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass der EAD ein Organ mit einer hybriden Form ist, der auf gemeinschaftlichen und intergouvermentalen Grundlagen beruht, die in der EU beispiellos sind, weshalb nicht erwartet werden kann, dass sie zwei Jahre nach ihrer Schaffung vollständig funktionsfähig sind; in der Erwägung, dass deshalb eine Überprüfung seiner Organisationsform und Funktionsweise einer fairen und konstruktiven Kritik standhalten muss;

C.   in der Erwägung, dass die Fortschritte des EAD vor dem Hintergrund seiner Möglichkeiten bewertet werden sollten, ein umfassendes Konzept für die derzeitigen außenpolitischen Herausforderungen und Verantwortlichkeiten der EU zu entwickeln und die knappen Mittel effizienter einzusetzen, etwa durch bessere Zusammenarbeit und weitreichende Einsparungen auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten;

D.  in der Erwägung, dass die Dreifachfunktion des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin ein sichtbares Zeichen für die Bemühungen der EU für mehr Kohärenz in den Außenbeziehungen der EU ist;

E.  in der Erwägung, dass die derzeitige Struktur der Kommission die besondere Bedeutung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin in Bezug auf die Außenbeziehungen der EU nur unzureichend wiedergibt;

F.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Aufgaben des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon die Berufung eines politischen Stellvertreters (oder mehrerer politischer Stellvertreter) erforderlich macht, um sicherzustellen, dass er/sie bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben unterstützt wird;

G.  in der Erwägung, dass die operative Entscheidungsfindung und Umsetzung im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP) aus strukturellen und verfahrenstechnischen Gründen zu langsam ist; in der Erwägung, dass dies erneut im Zusammenhang mit der Mali-Krise deutlich wurde, bei der Entscheidungen und Finanzierungsbeschlüsse nicht zügig angenommen und umgesetzt wurden;

H.   in der Erwägung, dass der EAD eine schlanke, ergebnisorientierte und effiziente Struktur haben sollte, mit der die politische Führungsrolle in den Außenbeziehungen und insbesondere im Bereich der GASP gefördert und die Entscheidungsfindung im Rat erleichtert werden kann; in der Erwägung, dass daher der EAD in der Lage sein sollte, kurzfristig und in koordinierter Weise Fachwissen von verschiedenen Stellen, einschließlich der Kommission, zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass die derzeitige Struktur des EAD zu kopflastig ist und zu viele Entscheidungsebenen hat;

I.   in der Erwägung, dass die Möglichkeiten eines schnellen Einsatzes von EU-Gefechtsverbänden bislang nicht genutzt werden;

J.  in der Erwägung, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit eindeutig gezeigt haben, dass ein ständiges operatives Hauptquartier für die Leitung von GASP-Missionen in Brüssel eingerichtet werden muss;

K.  in der Erwägung, dass bei den arabischen Revolutionen deutlich wurde, dass die EU keine kurzfristige Neuaufteilung der Ressourcen, einschließlich des Personals, sicherstellen kann, um eine Anpassung an neue politische Prioritäten vorzunehmen; in der Erwägung, dass bei der Größe der EU-Delegationen und den Profilen ihrer Mitarbeiter die strategischen Interessen der Union berücksichtigt werden müssen;

L.   in der Erwägung, dass die Rolle des EAD bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung und der Unterstützung des Einsatzes von externen Finanzierungsinstrumenten der EU in Einklang mit den Hauptzielen der EU-Außenpolitik gestärkt werden sollte;

M.  in der Erwägung, dass erneut betont werden muss, wie wichtig es ist, für bessere Koordination und verantwortungsvolles Regieren in Bezug auf Entwicklungsfragen auf internationaler Ebene zu sorgen, damit die EU mit einer Stimme spricht und ihre Außenwirkung verbessert;

N.  in der Erwägung, dass in Zeiten knapper Haushalte der EAD als Katalysator für mehr Synergieeffekte nicht nur innerhalb des institutionellen Rahmens der EU, sondern auch zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fungieren sollte;

O.   in der Erwägung, dass in Zeiten, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten ihre diplomatische und konsularische Präsenz verringern, der EAD als eine Möglichkeit zur Förderung von mehr Zusammenarbeit und Synergieeffekten angesehen und weiter genutzt werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um Doppelarbeit und doppelte Strukturen zwischen dem EAD, der Kommission – insbesondere der GD DEVCO und dem Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) – und dem Ratssekretariat zu vermeiden;

Q.  in der Erwägung, dass das Ziel, ein Drittel des Personals aus den Mitgliedstaaten einzustellen, verwirklicht wurde und dass das Personal, das aus drei Rekrutierungsgruppen stammt (Kommission, Ratssekretariat und nationale diplomatische Dienste), angemessen auf allen Ebenen und zwischen den Delegationen und den Zentralen verteilt werden sollte;

R.  in der Erwägung, dass Frauen in der Funktionsgruppe AD und in leitenden Positionen nicht hinreichend vertreten sind und in der Funktionsgruppe AST hingegen überrepräsentiert sind;

S.  in der Erwägung, dass sämtliche Änderungen der Personalvorschriften im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden müssen;

T.   in der Erwägung, dass die Fähigkeit des EAD, vorangegangene operative Erfahrungen auszuwerten und daraus Lehren zu ziehen, unbedingt weiterentwickelt werden muss, insbesondere in den Bereichen Konfliktprävention, Beilegung von Konflikten, Krisenmanagement, Aussöhnung und Friedenskonsolidierung;

U.  in der Erwägung, dass zweieinhalb Jahre nach der entsprechenden Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin die politische Rechenschaftspflicht des EAD gegenüber dem Parlament genau überprüft werden sollte, insbesondere in Bezug auf das Ausmaß, in dem das Parlament im Zusammenhang mit strategischen Entscheidungen konsultiert wird und seine Standpunkte und Beiträge berücksichtigt werden;

V.   in der Erwägung, dass bei dieser Überprüfung auch die Fragen behandelt werden sollte, wie die Mitarbeiter der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und des EAD, einschließlich der Delegationsleiter und Sonderbeauftragten der EU, häufiger vor dem Parlament und seinen Gremien erscheinen könnten und wie der EAD die Entschließungen des Parlaments weiterbehandelt;

W.  in der Erwägung, dass die Aufsicht des Parlaments über den EAD eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das außenpolitische Handeln der EU von ihren Bürgerinnen und Bürgern besser verstanden und stärker unterstützt wird; in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle die Legitimität des außenpolitischen Handelns erhöht;

X.  in der Erwägung, dass es bei den derzeitigen Finanzabläufen in den Delegationen an Flexibilität fehlt, was erhebliche negative Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung des Personals hat;

1.   gibt die folgenden Empfehlungen an die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin, den Rat und die Kommission, wobei zu bedenken ist, dass beim Aufbau des EAD zwar gute Fortschritte erzielt wurden, jedoch in Bezug auf Synergieeffekte und die Koordinierung zwischen den Institutionen sowie die politischen Führung und die Außenwirkung durchaus mehr erreicht werden kann, wenn die Aufgaben der Hohen Vertreterin, der Vizepräsidentin und der Vorsitzenden des Rates Auswärtige Angelegenheiten in Kombination wahrgenommen werden und der Dienst insgesamt schlagkräftiger wird:

Politische Führungsrolle und eine rationalere und effizientere Struktur für die Diplomatie im 21. Jahrhundert

2.   den Hohen Vertreter/Vizepräsidenten bzw. die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin bei der Wahrnehmung der ihm/ihr durch den EUV zugewiesenen zahlreichen Aufgaben zu unterstützen, indem ein oder mehrere Stellvertreter berufen werden, die gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig sind, vor ihrem Amtsantritt vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments erscheinen und im Namen des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin tätig werden dürfen; dafür zu sorgen, dass die für RELEX zuständigen Kommissionsmitglieder die Vertreterin/Vizepräsidentin in parlamentarischen und internationalen Angelegenheiten uneingeschränkt vertreten können; in Betracht zu ziehen, die Außenminister der Mitgliedstaaten bei spezifischen im Namen der Union durchgeführten Aufgaben und Missionen einzubeziehen, als eine Möglichkeit zur Stärkung der gemeinsamen Standpunkte der EU;

3.   vor diesem Hintergrund die Weisungsstruktur im EAD zu vereinfachen und die Rolle ihres Exekutiv-Generalsekretärs zu stärken, indem eine eindeutige Weisungskette geschaffen wird, um eine effiziente Beschlussfassung und rechtzeitige Durchführung von politischen Maßnahmen zu fördern, in diesem Zusammenhang die Struktur des Amtes des operativen Direktors und des geschäftsführenden Verwaltungsdirektors zu rationalisieren und die Hierarchieebenen in den Exekutivdirektionen abzubauen und zu vereinfachen, die maßgeblichen Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsstruktur des EAD eindeutig festzulegen sowie die derzeitige Struktur des Verwaltungsrats zu überprüfen, um zu einer effizienten, eindeutigen und kohärenten Beschlussfassung zu gelangen; in diesem Sinne dafür zu sorgen, dass der Hohe Vertreter/Vizepräsident bzw. die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin beispielsweise von einem politischen Rat, in dem alle maßgeblichen institutionellen Akteure vertreten sind, politisch beraten wird, was ihm/ihr ermöglicht, die Auswirkungen der vom EAD durchzuführenden Maßnahmen zu bewerten;

4.   die Aufgaben des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten bzw. der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin in den Bereichen Koordinierung, Initiierung und politische Führung auszubauen und zu stärken, insbesondere im Rahmen seiner/ihrer Funktion als Vorsitzender/Vorsitzende des Rates Auswärtige Angelegenheiten, indem sichergestellt wird, dass er/sie sein/ihr Potenzial als Vizepräsident/Vizepräsidentin der Kommission voll ausschöpfen kann und mit dem Vorsitz der für RELEX zuständigen Gruppe von Kommissionsmitgliedern, in die weitere Kommissionsmitglieder mit einem Zuständigkeitsbereich mit außenpolitischer Dimension aufgenommen werden können, betraut wird, damit die Praxis von gemeinsamen Vorschlägen und gemeinsamen Beschlüssen weiterentwickelt wird;

5.  die Synergieeffekte des EAD umfassend zu nutzen und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Fragen der GASP, wie in Artikel 31 Absatz 2 EUV festgelegt, in Betracht zu ziehen und formal zu überprüfen, ob die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf Fragen der GASP anhand der entsprechenden Überleitungsklausel ausgedehnt werden kann;

6.   sicherzustellen, dass in Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 des EAD-Beschlusses der EAD eine Führungsrolle bei der Festlegung der Strategien für die einschlägigen externen Finanzierungsinstrumente innehat und er zu diesem Zweck über das Fachwissen verfügt, um in diesem Bereich die Führung übernehmen zu können;

7.   gleichzeitig den „Gemeinschaftscharakter“ der Nachbarschaftspolitik zu wahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Parlament jegliche Verlagerung der Unionspolitik auf die zwischenstaatliche Ebene ablehnt und im Vertrag der Kommission die Hauptverantwortung für die Aushandlung von internationalen Übereinkommen für die Union oder in deren Namen zugewiesen wird;

8.   das Zusammenspiel zwischen der Direktion für außenpolitische Instrumente und dem EAD zu verbessern

9.  sicherzustellen, dass die Sonderbeauftragten der Europäischen Union eng in die Tätigkeiten des EAD einbezogen werden, indem sie und ihre Mitarbeiter in die EAD-Strukturen integriert werden, und in Betracht zu ziehen, dass das Amt des EU-Sonderbeauftragten und das des Leiters der EU-Delegation in Personalunion wahrgenommen werden;

10.   eine systematische und umfassende Überprüfung vorzunehmen, um die mit Außenpolitik verbundenen Strukturen, die von der Kommission und dem Ratssekretariat eingerichtet wurden, zusammenzuführen, damit die bestehende Überschneidungen beseitigt werden und die Kosteneffizienz gefördert wird; den entsprechenden Bericht dem Parlament vorzulegen;

11.   in diesem Sinne die Praxis der gemeinsamen Inanspruchnahme von technischen und logistischen Dienstleistungen durch die Institutionen weiterzuentwickeln, um größenbedingte Kosteneinsparungen zu erzielen und die Effizienz zu verbessern; als ersten Schritt die verschiedenen logistischen Dienste der Kommission und des EAD für die Frühwarnung, die Risikobewertung und Sicherheitsaufgaben, die sich mit Ereignissen außerhalb der Union befassen, bei denen diese Dienste kooperieren müssen, unter einer einzigen gemeinsamen Struktur zusammenzufassen;

12.  in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten mittel- bis langfristig Möglichkeiten vorzusehen, um in Drittländern größenbedingte Einsparungen bei den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten und dem EAD zu erzielen, so auch im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch die konsularischen Vertretungen;

13.  einen kohärenten Ansatz bei der Leitung von Arbeitsgruppen des Rates einzuführen und den rotierenden Vorsitz dieser Gruppen abzuschaffen;

14.  in Einklang mit Artikel 24 EUV sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität unterstützen sowie das Handeln der Union achten und den EAD bei der Ausführung seines Mandats unterstützen;

15.  zu diesem Zweck eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und eine gemeinsame Berichterstattung der Delegationen und Botschaften einzuführen;

Eine „angemessene Struktur“ für die Sicherstellung eines umfassenden Ansatzes

16.   das Potenzial des Vertrags von Lissabon voll auszuschöpfen, indem ein umfassender Ansatz verfolgt wird, der diplomatische, wirtschaftlichte, entwicklungspolitische und – als letzte Möglichkeit und unter vollständiger Achtung der Charta der Vereinten Nationen – militärische Mittel im Rahmen von gemeinsamen strategischen Leitlinien für die Politik der Union umfasst, um die Sicherheit und den Wohlstand vor allem der EU-Bürger und der Bürger der Nachbarländer zu schützen und zu fördern; in diesem Zusammenhang die Kohärenz zwischen kurzfristigen und langfristigen Maßnahmen sicherzustellen; außerdem dafür zu sorgen, dass der EAD über die entsprechenden Kapazitäten für strategisches Denken verfügt, und Vorschläge vorzulegen, die die Umsetzung der im Vertrag von Lissabon vorgesehenen wichtigen Neuerungen, wie die Übertragung der Ausführung bestimmter Aufgaben auf eine Gruppe befähigter Mitgliedstaaten, betreffen und die Weiterentwicklung der ständigen strukturierten Zusammenarbeit, die unter anderem den Einsatz von Gefechtsverbänden umfasst, vorsehen;

17.   zu diesem Zweck eine angemessene Struktur zu entwickeln (z. B. ein Krisengremium), bei der die Konfliktverhütung, die Krisenreaktion, die Friedenskonsolidierung, die betreffenden Politikinstrumente, die Sicherheitspolitik und die GSVP einbezogen sind und mit der beim Krisenmanagement auf der Grundlage des Krisenplattformkonzepts die Koordinierung zwischen den betreffenden Länderreferaten, Delegationen und anderen Politikabteilungen sichergestellt wird; dafür zu sorgen, dass eine Gesamtkohärenz erreicht wird und Überschneidungen innerhalb des EAD vermieden werden außerdem die interinstitutionelle Koordinierung zu verbessern und in Bezug auf die Aufgaben mehr Klarheit zu schaffen;

18.  für eine effiziente und integrierte Planung und schnellere Beschlussfassung bei GSVP-Operationen zu sorgen, indem die maßgeblichen Planungskapazitäten der Direktion Krisenbewältigung und Planung und des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen zusammengeführt werden; zusätzlich eine ständige Durchführungsstruktur zu schaffen, indem ein ständiges operatives Militärhauptquartier eingerichtet wird, dem ein Stab für die Durchführung ziviler Operationen zugeordnet ist, damit militärische und zivile Operationen effizient durchgeführt werden können, wobei die jeweiligen Befehlsketten beizubehalten sind;

Reform der Finanzierungsverfahren für ein effektives außenpolitisches Handeln

19.  die gesamte im Rahmen der Haushaltsordnung vorgesehene Flexibilität in Bezug auf die Verwaltung der Verwaltungs- und Betriebsaufgaben zu nutzen, um – wenn die Umstände dies erfordern – den Delegationsleitern zu erlauben, diese Aufgabe auf ihren Stellvertreter und auf Kommissionsbedienstete zu übertragen, wodurch die Verwaltung und das reibungslose Funktionieren der Delegationen erleichtert werden und sich die Delegationsleiter auf ihre politischen Aufgaben konzentrieren können;

20.  die Verfahren für die Verwaltung von GASP-Mitteln im Dienst für außenpolitische Instrumente zu beschleunigen, um das Ziel der Sicherstellung einer flexiblen und rechtzeitigen Reaktion in Krisensituationen zu verwirklichen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die zivilen GSVP-Operationen rasch und effizient in die Wege geleitet werden; in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob Änderung der Haushaltsordnung vorgenommen werden können, ohne die Aufsicht zu verringern;

21.   die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit der EU-Außenhilfe zu verbessern, indem die Vorschriften über die Beschlussfassung zur Programmplanung und die Ausgaben für die externen Finanzinstrumente überarbeitet werden;

22.  die finanzielle Rechenschaftspflicht zu verstärken, indem bei allen GASP-Haushaltslinien, u. a. für GSVP-Operationen, die EU-Sonderbeauftragten, die Nichtverbreitung von Waffen und die Konfliktprävention, mehr Transparenz geschaffen wird;

Delegationen

23.  dem EAD einen größeren Einfluss auf die (Neu)Verteilung von Kommissionsmitarbeitern auf die EU-Delegationen zu gewähren, damit sichergestellt wird, dass bei den Profilen der Mitarbeiter und der Größe der EU-Delegationen die strategischen Ziele der Union und ihre politischen Prioritäten berücksichtigt werden;

24.   die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Leiter der EU-Delegationen aufgrund ihrer Verdienste und ihrer Kenntnisse der Interessen, Werte und Politik der Union benannt werden, um sicherzustellen, dass die für diese sensible Funktion ausgewählten Personen motiviert sind und im höchsten Ausmaß hochwertige und effiziente Arbeit leisten;

25.  vorzusehen, dass insbesondere in Delegationen, in denen es wenig EAD-Personal gibt, der Delegationsleiter in Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des EAD-Beschlusses den Kommissionsmitarbeitern die Aufgabe übertragen kann, politische Analysen durchzuführen und politische Berichte zu verfassen;

26.  in diesem Zusammenhang die Autorität des Delegationsleiters gegenüber allen Mitarbeitern, einschließlich der Kommissionsbediensteten, zu stärken und sicherzustellen, dass er der Empfänger aller Anweisungen aus den Zentralen ist;

27.   alle Möglichkeiten, die im Rahmen des EAD-Beschlusses und dem EUV geboten werden, umfassend auszuschöpfen, insbesondere indem die Koordinierungsaufgaben der Delegationen speziell in Krisensituationen ausgebaut werden und ihnen ermöglicht wird, EU-Bürgern aus Mitgliedstaaten, die keine Vertretung in einem bestimmte Land haben, konsularischen Schutz zu bieten; dafür zu sorgen, dass aufgrund zusätzlicher Aufgaben keine Ressourcen abgezogen werden, die für bestehende Maßnahmen, Institutionen und Prioritäten auf EU-Ebene vorgesehen sind;

28.   sicherzustellen, dass insbesondere den Themen Menschenrechte und Rechte der Frauen in jeder Delegation und Vertretung der EU Rechnung getragen wird, weil bei den meisten EU-Delegationen die Menschenrechte jetzt einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden; außerdem die auf Vielfalt beruhende europäische Kultur bei der Außendarstellung hervorzuheben; dafür zu sorgen, dass sich unter dem vorhandenen Personal der EU-Delegationen ein Verbindungsbeamter für das Europäische Parlament befindet, der für die angemessene Unterstützung der Delegationen des Parlaments in Drittstaaten und für Anfragen zuständig ist, wobei sich dies auf dem Grundsatz stützt, dass die EU-Delegationen alle EU-Organe in gleicher Weise vertreten;

29.   sicherzustellen, dass die Delegationen über das Fachwissen in den Politikbereichen verfügen (z. B. Klimawandel, Energieversorgungssicherheit, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, Kultur usw.), die für die Beziehungen der EU zum entsprechenden Land maßgeblich sind;

30.   dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit jede Delegation einen Attaché für Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat, insbesondere wenn Delegationen in Gebieten tätig sind, in denen die politische Lage instabilen oder fragil ist oder in denen gerade eine GASP-Operation oder -Mission abgeschlossen wurde, damit die operative Kontinuität und die angemessene Beobachtung des politischen Umfelds sichergestellt werden;

31.  die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin aufzufordern, eine Überprüfung der Sicherheitsregelungen und -anforderungen bei den EU-Delegationen im Ausland anzuordnen, damit sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Sicherheitsfragen von der EAD und nicht von externen Sicherheitsunternehmen getroffen werden;

Umsetzung der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht

32.  in Einklang mit der in Madrid im Juni 2010 geschlossenen Vierervereinbarung die uneingeschränkte und effektive Umsetzung der Verpflichtung aus Artikel 10 EUV, die Auffassungen des Parlaments gebührend zu berücksichtigen, sicherzustellen, z. B. durch eine aktive und systematische Konsultation mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, bevor Strategien und Mandate im Bereich der GASP/GSVP angenommen werden;

33.  eine uneingeschränkte Berichterstattung der EU-Delegationen gegenüber den wichtigsten Amtsinhabern des Parlaments im Rahmen geregelter Zugangsbedingungen sicherzustellen;

34.  in Einklang mit Artikel 218 Absatz 20 EUV dafür zu sorgen, dass das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Übereinkommen, so auch der Übereinkommen im Bereich der GASP, unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

35.  vor dem Hintergrund der positive Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Erscheinen von neu berufenen Delegationsleitern und Sonderbeauftragten der EU vor dem AFET-Ausschuss, bevor sie ihr Amt antraten, diese Praxis auf neu berufene Leiter von GSVP-Missionen und -Operationen auszudehnen;

36.  sicherzustellen, dass die vom Hohen Vertreter/Vizepräsidenten bzw. von der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin benannten neuen Delegationsleiter vom zuständigen Ausschuss des Parlaments offiziell bestätigt werden, bevor sie ihr Amt antreten;

37.  sich mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments systematisch vor jeder Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ auszutauschen und mit diesem Ausschuss nach jeder Sitzung des Rates eine Nachbesprechung abzuhalten;

Fortbildung und Stärkung des Korpsgeistes im diplomatischen Dienst der EU

38.  gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen und andere konkrete Maßnahmen zur Stärkung des Korpsgeistes bei den EAD-Mitarbeitern, die unterschiedlichen diplomatischen Kulturen entstammen und einen unterschiedlichen institutionellen Hintergrund haben, zu fördern und die Einrichtung gemeinsamer Fortbildungsinitiativen für EAD-Mitarbeiter und Diplomaten aus den Mitgliedstaaten zur Förderung ihrer kontinuierlichen beruflichen Weiterentwicklung in Betracht zu ziehen;

39.  in diesem Sinne die auf EU-Ebene und nationaler Ebene bestehenden einschlägigen Fortbildungs- und Bildungsprogramme zu überprüfen, um sie mit den Programmen des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs zusammenzuführen;

Einstellungsbedingungen

40.   die Anstrengungen für eine ausgewogenere geschlechterbezogene Vertretung unter gebührender Berücksichtigung von Verdiensten und Kompetenzen weiterzuverfolgen und zu intensivieren; hervorzuheben, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Verhältnis bei den Delegationsleitern und auf anderen Führungsebenen zu erreichen; Übergangsmaßnahmen einzuführen und einen Aktionsplan auszuarbeiten, der Mentorenprogramme, spezielle Fortbildungsmaßnahmen und die Förderung eines familienfreundlichen Arbeitsumfelds umfasst, damit der Anteil von Frauen erhöht wird und die strukturellen Hindernisse für ihre Karriere im diplomatischen Dienst beseitigt werden;

41.   alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geografische Verteilung auf der Führungsebene und bei allen anderen Dienstgraden und Stellen geändert wird, um – wie in Artikel 6 Absätze 6 und 8 des EAD-Beschlusses vorgesehen – das politische Bekenntnis der Bediensteten und der Mitgliedstaaten zum EAD zu fördern und anzuregen;

42.  sicherzustellen, dass Mitarbeiter aus nationalen Ministerien nicht nur Leitungsfunktionen innehaben und allen Interessierten Karrieremöglichkeiten geboten werden, nachdem das Ziel von einem Drittel des Personals aus den Mitgliedstaaten erreicht wurde, und sich jetzt auf die unbefristete Einstellung von neuen EU-Bediensteten zu konzentrieren; in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeiten für im EAD tätige Diplomaten aus den Mitgliedstaaten zu überprüfen, sich auf unbefristete Stellen im Dienst zu bewerben;

43.  um einen wirklichen europäischen Korpsgeist zu entwickeln und sicherzustellen, dass der Dienst ausschließlich europäischen Interessen dient, sich allen Versuchen der Mitgliedstaaten zu widersetzen, in die Einstellungsverfahren für EAD-Personal einzugreifen; nachdem die Übergangsphase jetzt beendet ist, sicherzustellen, dass der EAD seine eigenen unabhängigen Einstellungsverfahren entwickeln kann, die auch Bediensteten aller EU-Institutionen und externen Bewerbern im Rahmen eines offenen Wettbewerbs offenstehen;

44.   insbesondere in Betracht zu ziehen, dass sich Bedienstete des Europäischen Parlaments auf Stellen im EAD unter den gleichen Bedingungen wie die Bediensteten der Rates und der Kommission ab dem 1. Juli 2013 bewerben können, wenn man die spezifische Rolle des Parlaments bei der Festlegung der Ziele und Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die Zuständigkeiten des Parlaments als Haushaltsbehörde, seine Rolle bei der demokratischen Kontrolle der Außenpolitik und seine eigenen außenpolitischen Beziehungen berücksichtigt;

45.  dafür zu sorgen, dass dem EAD eine angemessene Mischung an Kompetenzen zur Verfügung steht, um auf Konflikte reagieren zu können, indem insbesondere der Aufbau von Kompetenzen im Bereich Vermittlung und Dialog gefördert wird;

Langfristigkeit

46.  fordert im Hinblick auf ein künftiges Übereinkommens, dass die GASP/GSVP und die Rolle des EAD weiterentwickelt werden, wozu auch die Änderung seiner Bezeichnung gehört, die in die entsprechende Agenda aufgenommen werden sollte;

o
o   o

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1.


Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 an den Rat zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (2013/2082(INI))
P7_TA(2013)0279A7-0203/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-Fraktion zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (B7-0164/2013),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 22 des Ausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte(1),

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2009 und 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung(2),

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie(3),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886)),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(4) und den Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Jahresberichten über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(7),

–  gestützt auf Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf den Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (nachfolgend „die Leitlinien“),

–  gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0203/2013),

A.  in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem gesamten Handeln auf internationaler Ebene gemäß Artikel 21 EUV von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

B.  in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich theistischer, nichttheistischer und atheistischer Weltanschauungen, des Rechts, nicht zu glauben, und des Rechts, die Religion oder die Weltanschauung zu wechseln, ein allgemeingültiges Menschenrecht und eine grundlegende Freiheit jedes Menschen ist und mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten in Zusammenhang steht, wie in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten;

C.  in der Erwägung, dass es wiederholt ein ambitioniertes Instrumentarium zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit als Teil der Außenpolitik der EU gefordert hat;

D.  in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, gemäß dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit aufzustellen, begrüßt und betont hat, dass das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass alle Staaten gemäß den Normen des internationalen Rechts dazu verpflichtet sind, alle ihre Bürger und alle anderen ihren jeweiligen Rechtssystemen unterworfenen Personen wirksam zu schützen; in der Erwägung, dass aus einigen Regionen der Welt über die Verfolgung von Menschen und ihren Familien, Gemeinschaften sowie Kultstätten und Einrichtungen aufgrund ihrer jeweiligen Religionszugehörigkeit, ihrer Überzeugungen oder der legitimen öffentlichen Ausübung ihrer Religion oder Darlegung ihrer Weltanschauung berichtet wird; in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung nach wie vor überall auf der Welt – auch in Europa und in seiner Nachbarschaft – anzutreffen ist und dass Personen, die bestimmten Religionsgemeinschaften, auch religiösen Minderheiten, bzw. keiner Religion angehören, noch in vielen Ländern weiterhin ihre Menschenrechte verweigert werden und sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Weltanschauung immer wieder diskriminiert, verhaftet, verurteilt und in vielen Ländern vereinzelt sogar hingerichtet werden;

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Handlungsbedarf

(a)  Ein vorrangiges Ziel der Außenpolitik der EU muss in der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie im Schutz vor Verstößen gegen diese Freiheiten bestehen.

(b)  In vielen Teilen der Welt kommt es noch immer zu Gewalt gegen sowie Verfolgung und Diskriminierung von Menschen, die Religionsgemeinschaften und Minderheiten angehören oder eine nicht-religiöse Weltanschauung praktizieren; der Mangel an religiöser Toleranz, die fehlende Bereitschaft zum Dialog und die Tatsache, dass es kein ökumenisches Zusammenleben gibt, führen häufig zu politischen Unruhen, Gewalt und offenen bewaffneten Konflikten, die Menschenleben in Gefahr bringen und die regionale Stabilität beeinträchtigen; die deutliche und umgehende Missbilligung aller Formen von Gewalt und Diskriminierung durch die Europäische Union sollte ein grundsätzlicher Bestandteil der EU-Politik im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sein; besonders wichtig sollte die Lage der Menschen genommen werden, die ihre Religion oder ihre Weltanschauung gewechselt haben, da sie in der Praxis in manchen Ländern sozialem Druck, Einschüchterung oder offener Gewalt ausgesetzt sind.

Zweck und Anwendungsbereich

(c)  Zum Zweck und zum Anwendungsbereich der EU-Leitlinien sollten die Förderung und der Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Drittländern, die durchgängige Berücksichtigung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im außenpolitischen Handeln und in der Menschenrechtspolitik der EU sowie die Aufstellung klarer Maßstäbe, Kriterien, Normen und praktischer Anleitungen gehören, damit die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Tätigkeit von Beamten der EU-Organe und der Mitgliedstaaten besser zur Geltung kommt und auf diese Weise ein Beitrag zu mehr Abstimmung sowie besserer Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit der EU in ihren Außenbeziehungen geleistet wird.

Begriffsbestimmungen

(d)  Da der Erfolg ihrer Umsetzung davon abhängt, sollten in den Leitlinien klar umrissene Definitionen verwendet und das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Einklang mit dem internationalen Recht angemessen und umfassend geschützt werden, sowohl was Äußerungen im privaten und öffentlichen Umfeld als auch was individuelle, kollektive und institutionelle Gesichtspunkte betrifft; hierzu gehört u. a. das Recht zu glauben bzw. nicht zu glauben, das Recht, die Religionszugehörigkeit oder die Weltanschauung zu wechseln, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht von Eltern, ihre Kinder nach ihren moralischen, religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zu erziehen; klare Begriffsbestimmungen und umfassender Schutz müssen außerdem für die folgenden Rechte gewährleistet sein: die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von auf Religion oder moralischen Werten gegründeten Einrichtungen und die Achtung ihrer Unabhängigkeit, das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen, das Asylrecht, das Recht, Ruhetage einzuhalten und Feiertage und Zeremonien im Einklang mit den Regeln der jeweiligen Religion oder der jeweiligen Weltanschauung zu begehen und das Grundrecht auf den Schutz des Eigentums.

Operative Leitlinien

(e)  Die Leitlinien sollten sich auf das internationale Recht sowie auf von der internationalen Gemeinschaft anerkannte und ratifizierte Verträge stützen.

Verhältnismäßigkeit

(f)  Aufgrund des Entwurfs der Leitlinien und im Einklang mit den von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Grundsätzen darf kein Zwang, einer Religion oder einer Weltanschauung anzugehören oder sie anzunehmen, ausgeübt werden, und die Freiheit von Eltern und Vormunden, Kinder nach religiösen und moralischen Werten zu erziehen, darf nicht eingeschränkt werden. Jede andere Form der Ausübung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit darf nur jenen Beschränkungen unterliegen, „die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen“(8); gleichzeitig müssen die Beschränkungen eng ausgelegt und in einem angemessenen und unmittelbaren Verhältnis zu den geschützten Rechten anderer stehen, und es muss ein geeigneter Ausgleich gefunden werden; das Kriterium der Verhältnismäßigkeit sollte folglich in den Leitlinien betont werden.

Recht auf freie Meinungsäußerung

(g)  Zwar sind Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung Rechte, die sich gegenseitig stärken, doch sollte die EU in Fällen, in denen diese beiden Rechte im Gegensatz zueinander stehen, auch beachten, dass die Instrumente der modernen Medien eine engere Verbindung zwischen Kulturen und Glaubensrichtungen herstellen können; aus diesem Grund müssen Schritte zur Unterbindung von interkultureller Gewalt unternommen werden, wenn diese als Reaktion auf kritische oder vor allem lächerlich machende oder spöttische Aussagen erfolgt, die im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemacht wurden; in diesem Zusammenhang sollte die EU zum Abbau solcher Spannungen beitragen, indem sie beispielsweise gegenseitiges Verständnis und Dialog unterstützt, sie sollte unmissverständlich jede Gewalttat missbilligen, die als Reaktion auf solche Aussagen begangen wird, und sie sollte entschieden jedem Versuch entgegentreten, der darauf abzielt, die freie Meinungsäußerung in religiösen Angelegenheiten beispielsweise durch Blasphemie-Gesetze zu kriminalisieren.

Aspekt der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Gemeinschaft mit anderen

(h)  In den Leitlinien sollte klar darauf hingewiesen werden, dass zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch grundsätzlich das Recht jedes Menschen gehört, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben; dies schließt folgende Freiheiten ein:

   die Freiheit, an Kulten oder Versammlungen im Zusammenhang mit einer Religion oder einer Weltanschauung teilzunehmen, sowie Orte und religiöse Stätten für diese Zwecke zu errichten und zu erhalten;
   die Freiheit, sich nicht an religiösen Handlungen oder Veranstaltungen zu beteiligen,
   die Freiheit, angemessene religiöse, medien-, bildungs- oder gesundheitsbezogene, soziale, wohltätige oder humanitäre Einrichtungen einzurichten und aufrechtzuerhalten;
   die Freiheit, von Einzelpersonen und Institutionen freiwillige Finanzhilfe und andere Spenden zu erbitten und entgegenzunehmen;
   die Freiheit, den Anforderungen und Normen der betreffenden Religion oder Weltanschauung entsprechende geeignete Führungskräfte auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder als Nachfolger zu benennen;
   die Freiheit, auf nationaler und internationaler Ebene Kontakte mit Einzelpersonen und Gemeinschaften zu religiösen und weltanschaulichen Themen aufzubauen und zu pflegen; darüber hinaus sollte in den Leitlinien darauf hingewiesen werden, dass das Recht auf Ausübung der Religion in Gemeinschaft mit anderen, bei dem stets die individuellen Freiheiten geachtet werden müssen, nicht unnötigerweise auf offiziell anerkannte Kultstätten beschränkt sein sollte, und dass alle unzulässigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit von der EU verurteilt werden sollten; in den Leitlinien sollte die Verpflichtung von Staaten betont werden, sich auch in Bezug auf symbolische oder finanzielle Unterstützung neutral und unparteiisch gegenüber religiösen Gruppen zu verhalten.
   (i) vertritt die Auffassung, dass Säkularismus im Sinne einer strengen Trennung zwischen religiösen und politischen Instanzen bedeutet, dass jegliche religiöse Einmischung in die Arbeitsweise des Staates und jede öffentliche Einmischung in religiöse Angelegenheiten abzulehnen ist, sofern nicht Sicherheit und öffentliche Ordnung (sowie die Achtung der Freiheit von anderen) aufrechterhalten werden müssen; darüber hinaus garantiert Säkularismus allen Menschen (egal ob Gläubigen, Agnostikern und Atheisten) in gleichem Maße die Freiheit des Gewissens;

Voraussetzungen für die Eintragung

(j)  Die EU sollte tätig werden, wenn die Bedingungen für eine Eintragung religiöser oder weltanschaulicher Organisationen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in unangemessener Weise einschränken. Eine Eintragung sollte nicht als Voraussetzung für die Ausübung des Menschenrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit verstanden werden, da dieses Recht nicht von verwaltungstechnischen oder gesetzlichen Anforderungen abhängig gemacht werden darf; die EU sollte sich für die Abschaffung von Rechtsregeln – wie beispielsweise der Verpflichtung zur Eintragung der Religion eines Menschen in seine Personenstandsdaten – einsetzen, wenn durch diese Regeln Personen diskriminiert werden, die einer nicht religiösen Weltanschauung anhängen oder ihre Religion oder Weltanschauung gewechselt haben.

Bildung

(k)  Gemäß international anerkannten Normen genießen die Eltern oder der gesetzliche Vormund eines Kindes die Freiheit, für ihre Kinder eine ihren eigenen Überzeugungen entsprechende religiöse und sittliche Ausbildung zu wählen, und das Kind darf nicht gezwungen werden, an Religions- oder Weltanschauungsunterricht, der im Widerspruch zu den Wünschen seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds steht, teilzunehmen, wobei die Interessen des Kindes ausschlaggebend zu sein haben; das Recht der Eltern, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zu erziehen, schließt das Recht ein, jede unangemessene und ihren religiösen oder nicht religiösen Überzeugungen zuwiderlaufende Einmischung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in die Erziehung zurückzuweisen; die Leitlinien sollten diese Aspekte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit betonen und darüber hinaus die Säkularisierung im öffentlichen Bildungswesen sicherstellen, und die Delegationen der EU sollten geeignete Schritte unternehmen, wenn dieser Grundsatz nicht beachtet wird.

Familien- und Sozialrecht

(l)  Die EU sollte besonders auf Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung achten, die auf dem Familien- und Sozialrecht von Drittstaaten beruht, vor allem, aber nicht nur im Zusammenhang mit dem Recht auf Eheschließung und dem Sorgerecht.

Das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen

(m)  Die Leitlinien sollten das Recht auf eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen als legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit enthalten; die EU sollte Staaten, in denen Militärpflicht gilt, auffordern, einen Ersatzdienst (ohne Waffen oder im zivilen Bereich) vorzusehen, der im öffentlichen Interesse stehen und keiner Bestrafung gleichkommen sollte, und von einer Strafe (auch Gefängnisstrafen) für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen abzusehen.

Asylrecht

(n)  Die EU sollte Drittstaaten nahelegen, Flüchtlinge aufzunehmen, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung verfolgt werden, und ihnen Asyl zu gewähren, vor allem dann, wenn die Flüchtlinge mit Tod oder Gewalt bedroht sind. Die Mitgliedstaaten der EU sollten ihre Anstrengungen zur Aufnahme von Flüchtlingen, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung verfolgt werden, verstärken.

Unterstützung der Zivilgesellschaft und Zusammenarbeit mit ihr

(o)  Die Unterstützung einer breiten Vielfalt zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, religiöser Gruppen und Weltanschauungsgemeinschaften, und die Zusammenarbeit mit ihnen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Leitlinien sind von entscheidender Bedeutung für die Förderung und den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, weshalb die Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten in den Delegationen der EU regelmäßige Kontakte mit diesen Organisationen pflegen sollten, sodass sie so frühzeitig wie möglich Probleme im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in ihren jeweiligen Ländern ausmachen können.

Überprüfung und Bewertung

(p)  Der Europäische Auswärtige Dienst muss unter der Verantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Lage im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit weltweit umfassend und laufend überprüfen und bewerten; außerdem sollte weiterhin ein Abschnitt des Jahresberichts der EU zur weltweiten Menschenrechtslage diesem Thema gewidmet sein, wobei u. a. Empfehlungen zur Verbesserung der Lage abgegeben werden sollten; die Überwachung der Lage im Bereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sollte neben anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten einer der wichtigsten Punkte in den Beziehungen der EU zu Drittländern sein, was besonders im Zusammenhang mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik gilt; dies sollte sich in allen Übereinkommen, Überarbeitungen und Berichten äußern; der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte sollte bei allen seinen Aktivitäten besonders auf die Förderung und den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit achten und eine deutlich wahrnehmbare Rolle bei der Förderung dieser Freiheit in den Außenbeziehungen der EU einnehmen; er sollte sich darüber hinaus mit dem Europäischen Parlament und den zuständigen Ausschüssen zu problematischen Bereichen und erzielten Fortschritten austauschen und Kontakte mit einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen pflegen.

(q)  Es sollte ein umfassendes Instrumentarium für die Überwachung, Bewertung und Unterstützung der EU-Leitlinien verabschiedet werden. Es sollte hauptsächlich operative Instrumente mit Blick auf eine gründlichere Auseinandersetzung mit den vorrangigen, in den Leitlinien genannten Tätigkeitsfeldern betreffen und sollte u. a.

   eine detaillierte Checkliste zur Bestandsaufnahme enthalten, damit die Lage des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit in dem jeweiligen Land ermittelt und überwacht werden kann, um Fortschritte bzw. Rückschläge aufzuzeigen;
   die Aufforderung an die EU-Missionsleiter enthalten, regelmäßig über Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit Bericht zu erstatten, wobei eine detaillierte Bewertung der Lage, möglicher Verstöße gegen das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und etwaiger Repressionen gegen die Verteidiger dieser Rechte oder gegen andere Personen vorzunehmen ist und Einzelfälle offensichtlicher Verletzungen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aufzudecken sind; diese Berichte der EU-Missionsleiter sollten weitestgehend vereinheitlicht werden, um Vergleiche zu ermöglichen;
   konkrete Maßnahmen in internationalen Foren oder im Zusammenhang mit Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit hervorheben, die dem Schutz und der Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dienlich waren, wozu u. a. die erfolgreiche Bewältigung von Einzelfällen gehört, in denen Menschen, Gruppen, Minderheiten oder Einrichtungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen Opfer von Diskriminierung oder Verfolgung wurden;
   einen Hinweis darauf enthalten, dass aufgrund ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung Diskriminierte oder Verfolgte in vielerlei Weise unterstützt werden können, wobei u. a. die Möglichkeit einer Einladung zu den Organen der EU vorzusehen ist, damit sie dort über ihre Lage berichten können.

Dieses umfassende Instrumentarium (Rundschreiben) sollte in Abstimmung mit den beteiligten Kreisen bis spätestens Ende 2013 erstellt werden.
Verwendung der Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU

(r)  Die Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe der EU sollten sowohl als Anreiz als auch als Abschreckungsmaßnahmen (beispielsweise durch das Einfrieren von Mitteln) in Bezug auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in bestimmten Ländern verwendet werden, da dies einen wichtigen Bestandteil der Bewertung der gesamten Menschenrechtslage vor Ort darstellt; bei einer deutlichen Verschlechterung der Lage der Menschenrechte einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sollte die EU die Menschenrechtsklauseln anwenden, die in den externen Übereinkommen der EU mit den betroffenen Ländern bereits enthalten sind; Menschenrechtsklauseln sind rechtsverbindlich in die externen Übereinkommen der EU und systematisch in alle Übereinkommen der EU mit Drittstaaten aufzunehmen.

Maßnahmen der EU im Rahmen multilateraler Gremien

(s)  Die EU sollte ihre Initiativen zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf verschiedenen multilateralen Foren fortsetzen; die EU sollte, soweit angemessen, Drittstaaten auf deren Wunsch bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterstützen.

Beurteilung

(t)  Das Europäische Parlament sollte gemäß Artikel 36 EUV in die Beurteilung der Umsetzung der Leitlinien einbezogen werden, die spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erfolgen sollte; der Beurteilung sollte eine Analyse der Reaktionen der EU auf konkrete Fälle im Zusammenhang mit der Verletzung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Drittstaaten zugrunde liegen; das Europäische Parlament sollte regelmäßig über von den EU-Delegationen festgestellte problematische Bereiche oder Entwicklungen unterrichtet werden; seine zuständigen Ausschüsse sollten detaillierte Informationen erhalten.

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.

(1) Vom Menschenrechtsausschuss der VN angenommene Allgemeine Bemerkung, Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (CCPR/C/21/Rev.1/Add.4, 27. September 1993).
(2) Rat der Europäischen Union (24.11.2009, 21.2.2011).
(3) Rat der Europäischen Union 11855/12.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0250.
(5) ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489, P7_TA(2012)0126, P7_TA(2012)0503.
(8) Erklärung der VN über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, Artikel 1 Absatz 3, A/RES/36/55.


Weiterreichende transatlantische Partnerschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft (2012/2287(INI))
P7_TA(2013)0280A7-0173/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, insbesondere seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens(1), seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA(2) und seine Entschließung vom 17. November 2011 zum Gipfeltreffen EU/USA am 28. November 2011(3),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU/USA vom 28. November 2011 in Washington D.C.,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen, die beim 71. Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber (TLD) im Dezember 2011 in Jacksonville, beim 72. TLD im Juni 2012 in Kopenhagen und Straßburg und beim 73. TLD im November 2012 in Washington D.C. verabschiedet wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten(4), in der der Gedanke der Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftsabkommen unterstützt wurde, und seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zum Verhandlungsmandat(5),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von US-Präsident Barack Obama, des Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy und des Präsidenten der Kommission José Manuel Barroso vom 13. Februar 2013, in der diese ankündigen, dass sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Europäische Union die für die Aufnahme von Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft erforderlichen internen Verfahren einleiten werden,

–  unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen des Nordatlantikrats vom 20. Mai 2012 in Chicago verabschiedete Erklärung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(6), seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(7) und seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cyber-Sicherheit und -verteidigung(8),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten vom 12. Juli 2012 zur asiatisch-pazifischen Region,

–  unter Hinweis auf das Dokument des US-Verteidigungsministeriums vom Januar 2012 mit dem Titel „Sustaining US Global Leadership: Priorities for 21st century Defense“ (Erhaltung der Weltführerschaft der USA: Prioritäten für die Verteidigung im 21. Jahrhundert), in dem die Veränderungen in der US-Militärstrategie umrissen werden,

–  unter Hinweis auf die zweite Amtseinführungsansprache von US-Präsident Barack Obama vom 21. Januar 2013 und seine Rede zur Lage der Union vom 12. Februar 2013 sowie auf die Bemerkungen von US-Vizepräsident Joseph Biden auf der Münchener Sicherheitskonferenz vom 2. Februar 2013,

–  unter Hinweis auf die strategischen Partnerschaften der EU mit Brasilien (2007) und Mexiko (2008), die Assoziierungsabkommen der EU mit Mexiko, Chile und Zentralamerika, die Handelsabkommen mit Kolumbien und Peru, die laufenden Verhandlungen mit Kanada über ein Strategisches Partnerschaftsabkommen und ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen und die derzeitigen Verhandlungen mit dem Mercosur,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 über eine neue Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union mit Lateinamerika(9), in der die Unterstützung der EU für den lateinamerikanischen regionalen Integrationsprozess unterstrichen wird, wie er von CELAC, UNASUR, Mercosur, der Andengemeinschaft, SICA, CARICOM und der Pazifischen Allianz verkörpert wird,

–  unter Hinweis auf die regelmäßigen Gipfeltreffen, die die EU und die USA mit lateinamerikanischen Ländern abhalten, den zweijährlichen EU-CELAC-Gipfel und den Amerika-Gipfel, die beide voraussichtlich 2015 stattfinden werden,

–  unter Hinweis auf die Beziehungen der EU zu den regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen am Rande des Atlantik, insbesondere der Afrikanischen Union (AU), der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS), der Wirtschaftsgemeinschaft zentralafrikanischer Staaten (ECCAS) und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der G20-Führer, das Ergebnisdokument des „System Task Team“ der VN für die Entwicklungsagenda der VN für die Zeit nach 2015 („Realising the Future We Want for All“) und das Ergebnisdokument der Konferenz der VN für nachhaltige Entwicklung („The future we want“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen, unter anderem zum Arabischen Frühling, zu Mali, zum Nahen Osten, zu Syrien, Iran, Afghanistan, zur Östlichen Partnerschaft, zu Russland und zu China,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0173/2013),

A.  in der Erwägung, dass die wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Beziehungen im gesamten Atlantikraum die zwischen der EU und den USA sind; in der Erwägung, dass diese Beziehungen mit dem Beginn der neuen Amtszeit von Präsident Obama und einer ehrgeizigen neuen Agenda eine Stärkung erfahren dürften;

B.  in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf starken politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und historischen Bindungen, auf geteilten Werten wie Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und auf gemeinsamen Zielen wie Wohlstand, offene und integrierte Volkswirtschaften, sozialer Fortschritt und Inklusivität, nachhaltige Entwicklung und friedliche Beilegung von Konflikten basiert;

C.  in der Erwägung, dass der globale Wirtschaftsabschwung sowohl in der EU als auch in den USA zu erheblichen Kürzungen bei den Verteidigungsausgaben geführt hat;

D.  in der Erwägung, dass die EU und die USA in einer globalen, komplexen und zunehmend multipolaren Welt trotz der Wirtschaftskrise weiterhin eine zentrale konstruktive Rolle in der Weltpolitik und der Weltwirtschaft sowie bei der Gestaltung des internationalen Umfelds spielen und sich gemeinsam auf multilateraler Basis, vor allem im Rahmen internationaler Organisationen, regionalen Konflikten und globalen Herausforderungen stellen sollten; in der Erwägung, dass sie zu diesem Zweck auch für die Beteiligung neuer Schlüsselmächte, unter anderem der beiden strategischen Partner der EU in Lateinamerika, Brasilien und Mexiko, sowie Kanadas sorgen sollten;

E.  in der Erwägung, dass parallel zu der Veränderung in der globalen Landschaft, die durch den Aufstieg aufstrebender asiatischer Mächte ausgelöst wurde, Think-Tanks, internationale Organisationen und einige Regierungen in letzter Zeit die wachsende Bedeutung des gesamten Atlantikraums einschließlich seiner südlichen Dimension hervorgehoben und betont haben, dass die Länder, aus denen er besteht, zusammenarbeiten müssen, wenn die gemeinsamen Probleme, vor denen die gesamte Region steht, gelöst werden sollen;

F.  in der Erwägung, dass Lateinamerika eine Region ist, die mit der EU und den USA durch viele gemeinsame Werte, gemeinsame Interessen, die Geschichte und wachsende Wirtschaftsbeziehungen verbunden ist; in der Erwägung, dass die lateinamerikanischen Länder eine Vielzahl regionaler oder subregionaler Organisationen gegründet haben; in der Erwägung, dass es nützlich wäre zu untersuchen, in welchen Bereichen verschiedene Modalitäten einer dreiseitigen Zusammenarbeit entwickelt werden könnten; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit auf die afrikanischen Länder des Atlantikraums ausgedehnt werden könnte; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit im transatlantischen Raum auf Kompromissen zwischen den verschiedenen Interessen aufzubauen, und dass alle Parteien das Recht behalten sollten, ihre eigenen nationalen Prioritäten und Entwicklungsansätze zu verfolgen;

G.  in der Erwägung, dass einige Länder, insbesondere China, aber auch andere wie z. B. Indien im Atlantikraum immer aktiver werden, insbesondere im südlichen Atlantik, wo ihre Handlungen davon beeinflusst sind, dass sie sich Rohstoffe und Nahrungsmittel beschaffen müssen;

H.  in der Erwägung, dass im Rahmen einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft Fragen wie Entwicklung, Sicherheit, Energie und Einwanderung sowie die Förderung einer allmählichen wirtschaftlichen und politischen Konvergenz angegangen werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass es über die breitere atlantische Perspektive hinaus andere aktuelle Fragen und Konflikte gibt, für die ein koordiniertes Handeln der EU und der USA von entscheidender Bedeutung ist;

J.   in der Erwägung, dass die Zunahme von Zahl und Perfektion aufsehenerregender Cyberangriffe zu einer Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften geführt hat, wobei die USA freiwillige Meldemechanismen einführen, während die EU die Einführung strengerer obligatorischer Maßnahmen plant;

Bilaterale Beziehungen

1.  beglückwünscht Barack Obama zu seiner Wiederwahl als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; lädt ihn ein, bei seinem nächsten Besuch in Europa vor dem Plenum des Europäischen Parlaments in Straßburg zu sprechen;

2.  fordert die möglichst baldige Abhaltung eines EU-US-Gipfeltreffens, auf dem eine gemeinsame Agenda kurzfristiger und langfristiger Ziele sowohl für bilaterale als auch für globale und regionale Fragen beschlossen werden soll;

3.  ist sich der langfristigen Folgen bewusst, die die geopolitische Neuausrichtung der USA in Richtung Asien für die transatlantische Partnerschaft mit sich bringt; betont, dass es einer konstruktiven, kohärenten und strategischen Antwort der EU bedarf; ist der Ansicht, dass dies für die EU auch eine Chance darstellt, sich in der asiatisch-pazifischen Region als eigenständiger globaler Akteur, jedoch in enger Zusammenarbeit mit den USA aktiver zu engagieren und damit die strategische Dimension der transatlantischen Partnerschaft zu vertiefen;

4.  begrüßt die offizielle Ankündigung von Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP); hebt hervor, dass dieses Abkommen einen erheblichen wirtschaftlichen Aufschwung in der EU und den USA bewirken und die Beziehungen zwischen der EU und den USA wiederbeleben wird; weist darauf hin, dass seine globale Bedeutung dadurch, dass es gemeinsame Ansätze für Vorschriften und Normen für den globalen Handel, Investitionen und handelsbezogene Bereiche enthalten wird, über die bilateralen Auswirkungen hinausgehen wird; unterstreicht, dass es eines starken politischen Willens und einer konstruktiven Haltung bedarf, um die Verhandlungen wirksam zu führen; erwartet, dass der TTIP-Prozess zu einer neuen politischen Dynamik in den transatlantischen Beziehungen führen wird, die zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit in anderen Bereichen, einschließlich der Außenpolitik, genutzt werden könnte und sollte;

5.  fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission (HR/VP), den Rat, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, die EU-Politik gegenüber der US-Regierung stärker abzustimmen, damit überzeugend vermittelt werden kann, dass die EU ein einheitlich auftretender und effizienter internationaler Akteur ist; hebt hervor, dass es angesichts der diversen Krisen, die in den Nachbarregionen der EU entstehen könnten, und der US-Doktrin der „Führung aus dem Hintergrund“ wichtig ist, auch die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken;

6.  erinnert an seinen Vorschlag, einen Transatlantischen Politischen Rat (TPC) unter der Führung der HR/VP und des US-Außenministers ins Leben zu rufen, der als Gremium für die systematische Konsultation und Abstimmung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen dienen soll;

7.  hebt den Beitrag hervor, den das TLD als inhaltsbasiertes, konstruktives Gremium durch seine Funktion als Forum für den parlamentarischen Dialog, die Festlegung von Zielen und die Abstimmung in Fragen von gemeinsamen Interesse zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und den USA leistet; begrüßt die Eröffnung des Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in Washington und fordert den US-Kongress auf, in Brüssel das Gleiche zu tun; fordert die Fortsetzung des Personalaustauschs zwischen den beiden Institutionen;

8.  verurteilt entschieden die terroristischen Anschläge vom 15. April 2013 in Boston; fordert beide Partner auf, den Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität fortzuführen und gleichzeitig die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und zu wahren; ist zutiefst besorgt über die jüngsten Enthüllungen zu den Überwachungs- und Datensammlungsoperationen der USA unter dem PRISM-Programm und deren Auswirkungen auf den Schutz der bürgerlichen Freiheiten der EU-Bürger; fordert die Kommission und den Rat auf, die Angelegenheit bei dem anstehenden Ministertreffen EU-USA im Bereich Justiz und Inneres am 14. Juni zum Thema zu machen; stellt fest, dass das Abkommen über Fluggastdatensätze und das Abkommen über ein Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (SWIFT-Abkommen), die vom Europäischen Parlament gebilligt wurden, bereits in Kraft getreten sind; fordert die Partner auf, ihre Zusammenarbeit beim Datenschutzabkommen zu verstärken, damit die Verhandlungen in einer Weise zum Abschluss gebracht werden können, die die ordnungsgemäße Transparenz der Datenverarbeitung und einen ausreichenden Schutz personenbezogener Daten sicherstellt;

9.  verweist auf die zunehmende Bedeutung des Einsatzes von Drohnen; unterstreicht, die Notwendigkeit einer lebhaften Debatte über bewaffnete Drohnen und ihre Grenzen sowie über damit verbundene Fragen der Transparenz und Kontrolle; begrüßt die derzeitige Debatte in den USA und hofft, dass bald ein umfassender Regelungsrahmen festgelegt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die von Präsident Obama in seiner Rede vom 23. Mai 2013 bekannt gegebenen Beschlüsse, neue Beschränkungen für den Einsatz von Drohnen als tödliche Waffen zu formalisieren und den Kongress zu verpflichten, Optionen für eine verstärkte Kontrolle dieses Einsatzes zu sondieren; fordert beide Partner auf, eine intensive Diskussion über bewaffnete Drohnen zu führen, und hebt angesichts der globalen Bedeutung hervor, dass Schritte im Hinblick auf eine künftige internationale Regelung unternommen werden müssen;

10.  bekräftigt seine Auffassung, dass die EU sowohl auf politischer Ebene als auch auf Fachebene gegenüber den Vereinigten weiter das seit langem bestehende Problem der Visumpflicht für Bürger aus vier Mitgliedstaaten ansprechen muss;

11.  bekräftigt die zunehmende Bedeutung der Cyberabwehr und begrüßt die Einsetzung der Arbeitsgruppe Cybersicherheit und Cyberkriminalität auf dem Gipfel des Jahres 2010; ist der Ansicht, dass die EU und die USA ihrer Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit besondere Priorität einräumen sollten, wobei der Schwerpunkt auf die Bekämpfung von Cyberangriffen und auf die gemeinsame Beförderung von Anstrengungen auf internationaler Ebene zur Entwicklung eines umfassenden und transparenten internationalen Rahmens, der Mindeststandards für die Politik der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte vorsieht, gelegt werden sollte;

12.  bedauert, dass die EU und die USA unterschiedliche Niveaus der Cybersicherheit zu realisieren gedenken, während gleichzeitig die NATO auf eine verstärkte Zusammenarbeit dringt; betont, dass derartige Widersprüchlichkeiten nicht nur die Cyberabwehr gefährden, sondern auch Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sich auf beide Rechtsräume erstreckt, vor handelsbezogene Probleme stellen können;

13.  begrüßt die von Präsident Obama in seiner Rede vom 23. Mai 2013 gegebene erneute Zusage , Guantánamo zu schließen; bekräftigt seine Forderung, Gefangenen, die nicht unter Anklage stehen, so schnell wie möglich die Rückkehr in ihr Heimatland oder ein anderes sicheres Land zu ermöglichen und Guantánamo-Häftlingen, gegen die genügend zulässiges Beweismaterial vorliegt, unverzüglich in einer fairen und öffentlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht den Prozess zu machen und sicherzustellen, dass sie im Falle einer Verurteilung im Einklang mit den geltenden internationalen Standards und Grundsätzen in den Vereinigten Staaten in Haft gehalten werden;

14.  unterstreicht die fortwährende Bedeutung der NATO als Grundpfeiler der transatlantischen Sicherheit; fordert erneut die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO;

Atlantische und globale Agenda

15.  fordert beide Partner auf, Bereiche und Rahmen zu untersuchen, über die eine umfassendere transatlantische Zusammenarbeit auf pragmatischem Wege betrieben werden könnte, und gemeinsam mit anderen Atlantikstaaten die Nützlichkeit einer solchen erweiterten Zusammenarbeit zu erforschen; hebt hervor, dass vom Standpunkt der EU aus betrachtet als mögliche Bereiche unter anderem wirtschaftliche und soziale Fragen, die Weltordnungspolitik, der Prozess der Demokratisierung, die Menschenrechte, die Entwicklungszusammenarbeit, der Klimawandel, Sicherheit und Energie in Frage kommen; fordert die Partner auf zu untersuchen, inwieweit für diese dreiseitigen Dialoge die in Lateinamerika geschaffenen regionalen und subregionalen Strukturen, die die EU seit jeher unterstützt, genutzt werden könnten;

16.  regt an, dass sich die Partner regelmäßig über ihre jeweiligen, in regionalem Rahmen stattfindenden Gipfeltreffen mit den lateinamerikanischen Ländern, nämlich den alle zwei Jahre stattfindenden EU-CELAC Gipfel und den von der Organisation amerikanischer Staaten veranstalteten gesamtamerikanischen Gipfel, austauschen;

17.  hebt hervor, dass es bereits verschiedene multilaterale Rahmen für spezielle Fragen gibt, die über eine starke dreiseitige Komponente verfügen, wie etwa die Zentralamerikanische Regionale Sicherheitsinitiative;

18.  verweist auf die positive Rolle, die Kanada – zu dem beide Partner stabile Beziehungen unterhalten – im Rahmen einer umfassenderen transatlantischen Zusammenarbeit spielen kann;

19.  fordert beide Partner auf, auch die Möglichkeit einer umfassenderen Zusammenarbeit unter Einbeziehung der afrikanischen Länder des atlantischen Raums zu sondieren und außerdem geeignete Bereiche und Rahmen unter Berücksichtigung der entsprechenden afrikanischen Organisationen zu ermitteln;

20.  fordert die EU und die USA auf, in abgestimmter Weise zusammenzuarbeiten, um zu einer stabilen internationalen Ordnung des Friedens und der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus unter Einbeziehung aufstrebender Akteure, einschließlich jener am südlichen Rand des Atlantik, zu sorgen; fordert die Partner nachdrücklich auf, am Reformprogramm der VN weiterzuarbeiten und dabei auch die anderen Atlantikstaaten mit einzubinden und ihren Interessen Rechnung zu tragen; hebt die Notwendigkeit einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern des amerikanischen Kontinents innerhalb der VN hervor;

21.  weist darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof ein immer unverzichtbareres Instrument des Völkerrechts und ein grundlegendes Element der EU-Außenpolitik zur Verwirklichung des Ziels der Beendigung der Straflosigkeit darstellt; würdigt die Arbeit des IStGH anlässlich seines zehnjährigen Bestehens; begrüßt den Schritt der Obama-Regierung, die Arbeitsbeziehungen zum Gerichtshof wiederherzustellen, und erwartet, dass die USA weitere Schritte in Richtung einer erneuten Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts unternehmen;

22.  fordert die EU und die USA auf, gemeinsam auf eine Stärkung der regionalen und subregionalen Organisationen im Atlantikraum hinzuarbeiten, da diese bei der Förderung der wirtschaftlichen und politischen Integration eine wichtige Rolle spielen;

23.  fordert die Partner auf, der G20 neue Dynamik zu verleihen, unter anderem dadurch, dass sie gleichzeitig die anderen atlantischen Mächte, die an diesem Forum beteiligt sind, auf gleichberechtigter Basis mit einbinden; hebt hervor, dass angesichts der Wiederwahl von Präsident Obama und der Vielzahl neuer politischer Führer in wichtigen G20-Staaten der Zeitpunkt günstig ist, um das nächste G20-Treffen ehrgeiziger und handlungsfähiger zu gestalten, und erwartet, dass dieses Thema beim nächsten bilateralen Gipfeltreffen angesprochen wird;

24.  betont, dass mit dem eventuellen Eingehen einer TTIP die Aussicht auf einen großen Wirtschaftsraum verbunden sein wird, der Nordamerika, die EU und die vielen lateinamerikanische Länder, mit denen die Partner Wirtschaftsabkommen ausgehandelt haben, umfassen würde;

25.  betont, dass die Integration von zwei der größten Marktwirtschaften ein geopolitisches Beispiel für die Förderung demokratischer Werte setzen kann;

26.  hebt hervor, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte ein zentrales Anliegen der Atlantik-Anrainerstaaten sein müssen; spricht sich für eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei ihren Programmen zur Förderung der Demokratie, freier und fairer Wahlen und der Achtung der Menschenrechte aus;

27.  unterstreicht die Bedeutung eines abgestimmten Vorgehens bei der Bekämpfung der Gefahren für die globale Sicherheit, wie sie beispielsweise vom Terrorismus, von versagenden Staaten, dem Menschen-, Waffen- und Drogenhandel, der organisierten Kriminalität, der Seeräuberei und der Cyberkriminalität ausgehen, die allesamt aktuelle Bedrohungen im Atlantikraum darstellen; betont die Notwendigkeit einer Vertiefung der umfassenden Zusammenarbeit zwischen allen Ländern des Atlantikraums beim Kampf gegen den Drogenhandel, ein Phänomen, das überall in Westafrika und der Sahelzone auf dem Vormarsch ist; begrüßt die Unterstützung der Partner für den Regionalen Drogenaktionsplan der ECOWAS;

28.  weist darauf hin, dass der maritimen Sicherheit im atlantischen Raum eine besonders wichtige Rolle zukommt; begrüßt die Anstrengungen, die die Partner in enger Zusammenarbeit mit der ECOWAS und der ECCAS zur Bekämpfung der Seeräuberei und zur Förderung der maritimen Sicherheit im Golf von Guinea unternommen haben;

29.  unterstreicht die Bedeutung einer Diversifizierung von Energielieferanten, -quellen und -transportwegen; hebt die wachsende Bedeutung der Länder des Atlantikraums im Hinblick auf Energieerzeugung und Energiereserven sowie Rohstoffe hervor, die allesamt erhebliche Diversifizierungsmöglichkeiten eröffnen; schlägt vor, dass der EU-US-Energierat zusammen mit den anderen Atlantik-Anrainerstaaten die Möglichkeit einer Zusammenarbeit in Fragen der Energieversorgungssicherheit und -nachhaltigkeit einschließlich Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieen untersucht; schlägt ferner vor, die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit in den Bereichen Rohstoffeffizienz und Recycling zu untersuchen;

30.  begrüßt, dass Präsident Obama in seiner Amtseinführungsansprache die Erneuerung der Kapazitäten der Vereinigten Staaten für die Bewältigung ausländischer Krisen herausgestellt hat, und hofft, dass die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA beim Krisenmanagement, und zunehmend auch bei der Krisenprävention, in Ostafrika auf die atlantische Seite ausgedehnt wird; fordert in diesem Zusammenhang beide Partner, von dem 2011 geschlossenen Rahmenabkommen über die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der GSVP umfassenden und konstruktiven Gebrauch zu machen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich ernsthaft an gemeinsamen Pooling-und-Sharing-Projekten zu beteiligen, um die in Artikel 43 des Vertrags von Lissabon beschriebenen Aufgaben autonom erfüllen zu können;

31.  fordert die EU und die USA auf, ihren entwicklungspolitischen Dialog und ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit weiter zu stärken, um die Qualität und Wirksamkeit ihrer Entwicklungshilfe zu verbessern; fordert beide Partner nachdrücklich auf, sich weiterhin für ein Erreichen des Ziels der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 stark zu machen; begrüßt, dass die Partner eine Reflexionsgruppe eingesetzt haben, die bezüglich der Millenniums-Entwicklungsziele eine Agenda für die Zeit nach 2015 ausarbeiten soll; fordert die Partner nachdrücklich auf, diese Ziele in enger Absprache mit den Atlantik-Anrainerstaaten zu verfolgen, da sie für diese Staatengruppe von besonderer Bedeutung sind; fordert die EU und die USA auf, im Rahmen dieses Reflexionsprozesses der Frage nachzugehen, wie die Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 und die Ziele der nachhaltigen Entwicklung miteinander verknüpft werden können;

32.  begrüßt das erneute Bekenntnis von Präsident Obama zur Bekämpfung des Klimawandels; fordert die Partner eindringlich auf, sich so bald wie möglich und spätestens bis 2015 auf bindende Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu einigen, entsprechend dem Ziel, die globale Erwärmung auf unter 2°C zu begrenzen; erwartet, dass diese Frage auf dem nächsten bilateralen Gipfel zur Sprache kommt; betont, dass die Atlantikstaaten, vor allem angesichts der schädlichen Auswirkungen des Klimawandels in diesen Ländern und in aller Welt, was die Lebensmittelproduktion, die biologische Vielfalt, die Wüstenbildung und extreme Wetterverhältnisse betrifft, in diese Bemühungen eingebunden werden müssen; hält es für wesentlich, dass die EU und die USA im Rahmen der ICAO-Vollversammlung eine Vorreiterrolle auf dem Weg zu einem weltweiten Abkommen über die Regulierung der Luftverkehrsemissionen einnehmen; bekräftigt die Notwendigkeit einer engen transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich der Schiefergasförderung;

33.  fordert die EU und die USA auf, in internationalen Foren, insbesondere den VN, eine gemeinsame Strategie zum Abbau der Bestände an Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zu verfolgen und die Atlantikstaaten an diesen Bemühungen zu beteiligen; erwartet, dass die Vereinigten Staaten und Russland weitere Fortschritte im Bereich der nuklearen Abrüstung erzielen; begrüßt nachdrücklich die kürzlich von der VN-Vollversammlung erteilte Zustimmung zum Waffenhandelsabkommen und fordert die EU-Mitgliedstaaten und die USA eindringlich auf, es rasch zu unterzeichnen;

34.  fordert Think-Tanks und Forscher auf, ihre Studien über eine breitere transatlantische Zusammenarbeit fortzusetzen, was auch zur Förderung der Idee einer umfassenderen atlantischen Gemeinschaft beitragen wird;

35.  betont, dass ein kultureller Austausch durch Bildungsprogramme von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung gemeinsamer Werte und damit für das Schlagen von Brücken zwischen den Partnern des Atlantikraums ist;

Aktuelle Fragen und Konflikte

36.  fordert die Partner auf, den Übergang zur Demokratie in Nordafrika und im Nahen Osten auf der Grundlage einer umfassenden und auf Konditionalität gestützten Strategie, die Hilfe und Fördergelder an demokratische Reformen knüpft, zu unterstützen und dabei der engen Abstimmung untereinander Priorität einzuräumen; appelliert an die Partner, sich bei der Unterstützung der Opposition in Syrien so eng wie möglich abzustimmen und den Druck auf Russland und China aufrechtzuerhalten, um umgehend zu einer politischen Lösung für die tragische Krise in diesem Land zu gelangen; unterstützt die Forderung nach einer Friedenskonferenz für Syrien in Genf; unterstreicht die Notwendigkeit einer gemeinsamen Reaktion auf die politische Instabilität und sich abzeichnende Wirtschaftskrise in Ägypten; ruft zur Zusammenarbeit bei der Unterstützung von Demokratisierungsprogrammen in der Region auf;

37.  hebt hervor, dass sich die EU, ihre Mitgliedstaaten, die USA, die AU, die ECOWAS, die Vereinten Nationen, und andere Akteure bei der Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans für den Übergang in Mali abstimmen und der Internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (AFISMA), die im Begriff ist, gemäß der Resolution 2100 des VN-Sicherheitsrats vom 25. April 2013 ihre Autorität auf die Mehrdimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) zu übertragen, finanzielle und logistische Unterstützung zukommen lassen müssen;

38.  bedauert, dass der Friedensprozess im Nahen Osten stagniert; begrüßt, dass Präsident Obama bei seinem ersten Auslandsbesuch nach seiner Wiederwahl Israel, die Palästinensische Behörde und Jordanien besucht hat, und dass der Friedensprozess im Nahen Osten erneut zu einer zentralen Priorität erhoben wurde, wie die derzeitigen Bemühungen von Außenminister John Kerry zeigen; begrüßt das Bekenntnis von Präsident Obama zu einer Zweistaatenlösung; fordert die US-amerikanische Seite auf, auf einen Stopp des Siedlungsbaus zu drängen und sich gemeinsam mit der EU für eine Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern einzusetzen; teilt die Sichtweise von Präsident Obama, was den anhaltenden israelischen Siedlungsbau und die Wichtigkeit der Gewährleistung der Sicherheit Israels betrifft;

39.  appelliert an beide Partner, weiter auf eine diplomatische Lösung für das iranische Atomproblem hinzuarbeiten, um zügig zu einer umfassenden langfristigen Verhandlungslösung zu gelangen, die das internationale Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Atomprogramms fördern und die legitimen Rechte des Iran auf eine friedliche Nutzung der Atomenergie in Übereinstimmung mit dem Atomwaffensperrvertrag wahren würde; fordert die EU und die USA auf, im Rahmen der EU3+3(P5+1)-Verhandlungen mit dem Iran eine abgestimmte und an Bedingungen geknüpfte Aufhebung der Sanktionen als Gegenleistung für gemeinsam vereinbarte und überprüfbare Maßnahmen der iranischen Regierung zur Klärung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit ihrem Atomprogramm in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Atomwaffensperrvertrags, des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie den Forderungen der IAEO in Betracht zu ziehen; fordert beide Partner auf, in den Beziehungen zum Iran einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, der sowohl die Menschenrechtssituation als auch die umfassendere regionale Sicherheit berücksichtigt, und die iranische Zivilgesellschaft und die iranischen Nichtregierungsorganisationen, wann immer dies angebracht ist, in den Prozess einzubeziehen;

40.  fordert die Partner nachdrücklich auf, in Abstimmung mit der afghanischen Regierung ein umfassendes Afghanistan-Konzept für die Zeit nach 2014 zu entwickeln; betont, dass eine gut ausgebildete und gut ausgerüstete afghanische Armee und Polizei zusammen mit einer humanen und sozioökonomischen Entwicklung, einer verantwortungsvollen Staatsführung und Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit von entscheidender Bedeutung für Frieden, Stabilität und Sicherheit im Land sein werden, wobei es auch eines viel stärkeren Bekenntnisses der Nachbarn Afghanistans zu diesen Zielen bedarf; unterstreicht ferner die Notwendigkeit eines demokratischen und alle Seiten einschließenden politischen Prozesses in dem Land; würdigt die zentrale Rolle, die die NATO bei der Koordination der Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf die terroristische Bedrohung in Afghanistan einschließlich des Wiederaufbaus und der Rehabilitation gespielt hat, und ist sich der potenziellen Rolle bewusst, die der NATO in der Zeit nach 2014 zufallen wird;

41.  unterstreicht die Bedeutung der Östlichen Partnerschaft für die EU; betont, dass die Länder dieser Nachbarregion politisch und wirtschaftlich an die EU und die gemeinsamen Werte der transatlantischen Partner herangeführt werden müssen; fordert die EU und die USA auf, sich in dieser Hinsicht aktiv abzustimmen, und unterstreicht die Notwendigkeit konzertierter Bemühungen zur Förderung demokratischer Reformen, zur Festigung der demokratischen Institutionen und zur Förderung einer friedlichen Konfliktlösung; begrüßt die anhaltende Unterstützung der USA für den die westlichen Balkanstaaten betreffenden Erweiterungsprozess und fordert beide Partner auf, gegenüber den Ländern dieser Region einen koordinierten Ansatz zu verfolgen;

42.  appelliert an beide Partner, ihre Politik eines kritischen Engagements gegenüber Russland besser gegenseitig abzustimmen; unterstreicht die Bedeutung einer Zusammenarbeit mit Russland bei der Bewältigung globaler Herausforderungen einschließlich Abrüstung und Nichtverbreitung von Kernwaffen; fordert die EU und die USA auf, einen Beitrag zum Modernisierungsprozess in Russland zu leisten und dabei besonderen Nachdruck auf die Konsolidierung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und auf die Förderung eines diversifizierten und sozial gerechten Wachstums zu legen; unterstreicht die Bedeutung einer Förderung von Kontakten zwischen den Menschen; bedauert in diesem Zusammenhang die neuen, restriktiven NRO-Gesetze und den zunehmenden Druck, der von den russischen Behörden auf die in Russland ansässigen NRO ausgeübt wird; betont, dass die Umsetzung der Verpflichtungen, die Russland bei seinem Beitritt zur WTO eingegangen ist, einen wichtigen Bestandteil der Modernisierungsagenda des Landes darstellt; fordert beide Partner auf, in konstruktive Diskussionen mit Russland über festgefahrene Konflikte einzutreten; begrüßt die Billigung der Magnitski-Liste durch den Kongress der USA, und erinnert an seine eigene Entschließung vom Oktober 2012;

43.  stellt fest, dass sich die internationale Aufmerksamkeit aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Aufstiegs der asiatisch-pazifischen Region auf Ostasien verlagert hat; begrüßt, dass vor kurzem eine engere Konsultation zwischen der EU und den USA für diese Region begründet wurde, und ist der Ansicht, dass dies zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Bezug auf Asien führen könnte; verweist insbesondere auf die Notwendigkeit eines abgestimmten Vorgehens in Fragen, die eine potenzielle Gefahr für den Frieden in der Region darstellen könnten, insbesondere was den Konflikt im Südosten des Chinesischen Meeres betrifft, der einen aggressiven Nationalismus in einigen asiatischen Ländern schürt und eine Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt;

44.  verurteilt entschieden die eskalierende Kriegsrhetorik Nordkoreas und seine direkten Drohungen gegenüber den USA, mit denen es auf die jüngste Resolution 2087 des VN-Sicherheitsrats reagiert hat, in der strengere Sanktionen gegen Nordkorea verhängt werden; fordert Pjöngjang auf, die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zu befolgen, in denen eine Aufgabe seiner Programme für Atomwaffen und ballistische Flugkörper gefordert wird; appelliert an beide Seiten, Ruhe zu bewahren und sich auf diplomatischem Wege um Frieden zu bemühen; fordert die EU, die USA und Südkorea nachdrücklich auf, einen engen Dialog mit China zu führen, um das Regime in Pjöngjang in Schach zu halten;

45.  fordert die EU und die USA auf, koordinierte Anstrengungen zu unternehmen, um die neue chinesische Führung darauf zu verpflichten, sich aktiver mit den Fragen und Konflikten auf der globalen Agenda auseinanderzusetzen; begrüßt, dass sich die EU und China darauf geeinigt haben, einen regelmäßigen Dialog über verteidigungs- und sicherheitspolitische Fragen zu führen und regelmäßige Kontakte zwischen Sonderbeauftragten und Sondergesandten zu unterhalten; erinnert an die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines offenen Dialogs mit China über gute Staatsführung und die Einhaltung der Menschenrechte;

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46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Kongress der USA zu übermitteln.

(1) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.
(2) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 198.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0510.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0388.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0227.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0457.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0235.


Wiederaufbau und Demokratisierung von Mali
PDF 149kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung von Mali (2013/2587(RSP))
P7_TA(2013)0281B7-0254/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. April 2012 zur Lage in Mali(1) und vom 14. Juni 2012 zu den Menschenrechten und der Sicherheitslage in der Sahelzone(2),

–  unter Hinweis auf die im März 2011 angenommene Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2056 (2012) und 2071 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Mali;

–  unter Hinweis auf die Resolution 2085 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der der Einsatz einer internationalen Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (Afisma) gebilligt wird;

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. März, 26 März, 7. April, 21. Dezember und 23. Dezember 2012 sowie vom 11. Januar, 7. März und 7. Juni 2013 zur Lage in Mali,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom 23. März 2012 zur Sahelzone, in denen das Krisenmanagementkonzept für eine zivile GSVP-Mission für Beratung, Unterstützung und Ausbildung in der Sahelzone gebilligt wird,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU zu Mali vom 31. Januar, 18. Februar, 23. April und 27. Mai 2013,

–   unter Hinweis auf das Schreiben der Übergangsregierung in Mali an den VN-Generalsekretär vom 25. März 2013, in dem um eine Operation der Vereinten Nationen zur Stabilisierung und Wiederherstellung der Staatsgewalt und Souveränität von Mali im gesamten nationalen Hoheitsgebiet nachgesucht wird,

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Kommission der Ecowas an den VN-Generalsekretär vom 26. März 2013, in dem um die Umwandlung der Afisma in eine Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen nachgesucht wird,

–   unter Hinweis auf die vom VN-Sicherheitsrat in seiner 6952. Sitzung am 25. April 2013 verabschiedete Resolution 2100 (2013), in der eine Friedenstruppe geschaffen wird,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan für den Übergang in Mali, der am 29. Januar 2013 einstimmig von der malischen Nationalversammlung verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf alle von Mali unterzeichneten afrikanischen und internationalen Menschenrechtsübereinkommen,

–  in Kenntnis der Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat bzw. an die Kommission zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung Malis (O-000040 – B7-0205/2013 und O-000041 – B7-0206/2013),

–  unter Hinweis auf die Geberkonferenz „Together for a New Mali“ am 15. Mai 2013 in Brüssel,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Militärputsches in Mali von März 2012, der Besetzung des nördlichen Teils des Landes durch bewaffnete dschihadistische Rebellengruppen und des anschließenden bewaffneten Konflikts im nördlichen Teil weit über Mali und die Sahelregion hinaus spürbar sind und sich auch anderswo in Afrika und in Europa auswirken;

B.  in der Erwägung, dass Mali eines der zehn ärmsten Länder der Welt ist und im Index der menschlichen Entwicklung für 2013 unter den 187 Staaten Rang 182 einnimmt; in der Erwägung, dass Mali schon vor der derzeitigen Krise unter einem sozialen und wirtschaftlichen Gefälle zwischen Norden und Süden sowie unter schwachen demokratischen Organen, schlechter Staatsführung, Korruption und organisierter Kriminalität litt;

C.  in der Erwägung, dass Hauptmann Amadou Haya Sanogo, der zum Leiter des Militärischen Ausschusses für Streitkräftereform und Sicherheit ernannt wurde, eine gefährliche Figur bleibt und seine Fähigkeit, Schaden zu verursachen, bewahrt, nicht zuletzt in Anbetracht seiner neuen Aufgaben, durch die er direkten Kontakt zum Militär hat;

D.  in der Erwägung, dass ein Fahrplan für den Übergang von den malischen Regierungsstellen angenommen und eine Kommission für Dialog und Aussöhnung eingesetzt wurde; in der Erwägung, dass die EU gemeinsam mit den Übergangsbehörden Malis sowie anderen regionalen und internationalen Organisationen die Arbeit an der Umsetzung des Fahrplans aufgenommen hat, um dauerhaften Frieden zu schaffen;

E.  in der Erwägung, dass ein politischer Dialog und die Versöhnung zwischen ethnischen Gruppen – Frieden zu schaffen unter den verschiedenen ethnischen Gruppen des Landes und eine Bereitschaft zum Zusammenleben herzustellen – beim Wiederaufbau Malis eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass die Lage in der Stadt Kidal, die weiterhin von den Tuareg-Rebellen der Nationalen Bewegung für die Befreiung des Azawad (MNLA) kontrolliert wird, diesen Versöhnungsprozess gefährden könnte; in der Erwägung, dass nur diejenigen Gruppen, die die Verfassung Malis und die Integrität seines Staatsgebiets achten, an der Kommission für Dialog und Versöhnung werden teilnehmen dürfen;

F.  in der Erwägung, dass auf einer von der Afrikanischen Union (AU) am 29. Januar 2013 in Addis Abeba veranstalteten Geberkonferenz Zusagen über 337,2 Mio. EUR gemacht wurden, davon 50 Mio. EUR von der EU für Afisma und zusätzliche 20 Mio. EUR im Rahmen des Stabilitätsinstruments, um Malis Strafverfolgungs- und Justizbehörden, lokale Gebietskörperschaften, Anstrengungen für Dialog und Aussöhnung sowie die ersten Phasen des bevorstehenden Vorbereitungsprozesses für die anstehenden Wahlen unmittelbar zu unterstützen;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, die Entwicklungshilfe schrittweise bis zum Betrag von 250 Mio. EUR wiederaufzunehmen für Bereiche wie Versöhnung und Konfliktvorbeugung, den Wahlprozess, der Bereitstellung grundlegender Dienste wie Gesundheitsversorgung und Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen, der Stärkung der Lebensmittelsicherheit und der Wiederbelebung der Wirtschaft

H.  in der Erwägung, dass viele internationale Organisationen und nichtstaatliche Organisationen in Mali tätig sind, um dazu beizutragen, die örtlichen Gemeinschaften mit grundlegenden Diensten, auch Lebensmittelhilfe, Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung zu versorgen

I.  in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft und Mali einig sind, dass der Plan für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis (PRED) eine tragfähige Grundlage für gegenseitige Zusagen bildet; in der Erwägung, dass zur Umsetzung des Plans eine Überwachung und Bewertung der geplanten Programme und Ausgaben erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Unterstützung des Plans durch die Geber davon abhängt, ob Mali seine Zusagen einhält, insbesondere in Bezug auf die für eine demokratische Regierungsführung notwendigen Reformen;

J.  in der Erwägung, dass die französische Militäroperation „Serval“, die am 11. Januar 2013 zur Unterstützung der malischen Armee als Reaktion auf die Offensive radikaler islamistischer Gruppen eingeleitet wurde, dahingehend erfolgreich war, dass viele von Rebellen eroberte Städte und Gebiete im Norden zurückgewonnen werden konnten, und in der Erwägung, dass die französischen Truppen nach Angaben der französischen Regierung ihren schrittweisen Rückzug aus Mali im April 2013 begonnen haben;

K.  in der Erwägung, dass die von den VN gebilligte internationale Unterstützungsmission in Mali unter afrikanischer Führung (Afisma) bereits über 6 500 Einsatzkräfte in dem Land verfügt; in der Erwägung, dass sich VN-Generalsekretär Ban Ki-moon dafür ausgesprochen hat, eine VN-Friedenstruppe in Mali zu stationieren, um das Land zu stabilisieren;

L.  in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat am 25. April 2013 gemäß Kapitel VII der VN-Charta die Resolution 2100 (2013) angenommen hat, durch die gemäß den Empfehlungen des VN-Generalsekretärs die Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (Minusma) eingerichtet wird; in der Erwägung, dass die 12 600 Einsatzkräfte umfassende Minusma-Truppe die Afisma zum 1. Juli 2013 ablösen wird, die französischen Truppen jedoch autorisiert sind, auf Ersuchen des VN-Generalsekretärs zur Unterstützung der Operationen der Minusma im Fall einer schweren und unmittelbaren Gefahr zu intervenieren;

M.  in der Erwägung, dass sich zwar die Sicherheitslage im Norden Malis seit der französischen Intervention verbessert hat, der Kampf gegen radikale islamistische Gruppen aber andauert; in der Erwägung, dass ein Bedarf besteht, im Kampf gegen isolierte terroristische Bedrohungen in manchen Gebieten des Nordens wie etwa die jüngsten Drohungen gegen Timbuktu und Gao, die eine stabilisierende Kraft und Kapazitäten für ein rasches Eingreifen erfordern, nicht nachzulassen; in der Erwägung, dass bewaffnete Extremisten zunehmend auf asymmetrische Taktiken wie Heckenschützen-Guerillas, Selbstmordattentate, Autobomben und den Einsatz von Antipersonenminen zurückgreifen; daher in der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit mittel- und langfristig außergewöhnliche Herausforderungen bereithält;

N.  in der Erwägung, dass die Lage in Mali eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellt und eine über die Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen hinausgehende Antwort erfordert, wozu auch ein langfristiges Engagement der internationalen Gemeinschaft und ein entscheidendes Vorgehen gegen tief verwurzelte politische, die Staatsführung und die Entwicklung betreffende sowie humanitäre Herausforderungen gehören;

O.  in der Erwägung, dass in den vorangegangenen zwei Jahrzehnten regelmäßig Wahlen in Mali stattgefunden haben und dass das Land vor dem Staatsstreich als Erfolgsmodell der Demokratie in Afrika galt, obgleich die Wirtschaft des Landes nie in einem Maße gewachsen ist, das ausgereicht hätte, um den jungen Menschen Malis – von denen sich viele stattdessen zur Emigration gezwungen sahen – eine bessere Zukunft zu bieten oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung im Allgemeinen zu verbessern;

P.  in der Erwägung, dass die Wiederbelebung der wirtschaftlichen Entwicklung Malis eine gezielte Hilfe erfordert, deren Schwerpunkt auf den tatsächlichen Bedürfnissen des Landes liegt;

Q.  in der Erwägung, dass die Krise in Mali vielschichtig und komplex ist und nicht auf einen ethnischen Konflikt reduziert werden kann; in der Erwägung, dass deshalb umfassende und kohärente Lösungen mit wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen benötigt werden, mit denen darauf abgezielt wird, den Lebensstandard der Bevölkerung zu verbessern, und in der Erwägung, dass hierzu Lehren aus den Fehlern der Vergangenheit gezogen werden müssen, indem die internen und externen Faktoren des Scheiterns der Entwicklung der malischen Wirtschaft analysiert werden;

R.  in der Erwägung, dass ein verfassungswidriger Regierungswechsel ein großes Hindernis für Frieden, Sicherheit und Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Afrikanischen Charta – über Demokratie, Wahlen und Regierungsführung – Einzeltäter nicht an Wahlen zur Wiedereinführung der demokratischen Ordnung teilnehmen oder ein verantwortliches Amt in den politischen Organen ihres Staates ausüben dürfen;

S.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Mali nach dem Beginn der Rebellion im Norden des Landes und dem Militärputsch vom 22. März 2012 drastisch verschlechtert hat;

T.  in der Erwägung, dass es in Mali massive humanitäre Bedürfnisse gibt, da dort bis zu einer Million Menschen auf Lebensmittelhilfe angewiesen gewesen sind, darunter 174 129 Flüchtlinge in benachbarten Ländern und 300 783 innerhalb des Landes vertriebene Menschen; in der Erwägung, dass eine integrierte Rückkehrstrategie für den Zeitpunkt vonnöten ist, zu dem die Umstände im Norden einer sicheren, freiwilligen und würdevollen Rückkehr förderlich sind;

U.  in der Erwägung, dass 750 000 Menschen sofortige Lebensmittelhilfe benötigen und 660 000 Kindern Unterernährung droht, 210 000 von ihnen sogar schwere Unterernährung; in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegenden sozialen Diensten besonders im Norden nach wie vor gering ist;

V.  in der Erwägung, dass auf einer im Februar 2013 von der Unesco veranstalteten Internationalen Sachverständigentagung ein Aktionsplan zur Wiederherstellung des kulturellen Erbes und zum Schutz alter Handschriften angenommen wurde;

W.  in der Erwägung, dass die Europäische Union der Achtung der Menschenrechte große Bedeutung beimisst; in der Erwägung, dass die nordmalische Bevölkerung in einer Atmosphäre der Angst lebt und ihre Menschenrechte von radikalen islamistischen Gruppen systematisch verletzt werden;

X.  in der Erwägung, dass am 15. Mai 2013 in Brüssel die hochrangig besetzte Geberkonferenz „Gemeinsam für ein neues Mali“ veranstaltet wurde, auf der Delegationen aus 108 Ländern zusammengekommen waren, darunter 13 Staats- und Regierungschefs, zahlreiche Außenminister und leitende Vertreter regionaler und internationaler Einrichtungen wie auch Vertreter der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft; in der Erwägung, dass sich die Geber verpflichtet haben, für Mali in den kommenden zwei Jahren 3,25 Mrd. EUR bereitzustellen, wobei die EU mit 520 Mio. EUR die höchste Summe zugesagt hat;

Y.   in der Erwägung, dass die EU gemeinsam 1,35 Mrd. EUR zur Unterstützung des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis (PRED) bereitstellen wird, wovon die Kommission 523,9 Mio. EUR beitragen wird, einschließlich 12 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse;

Z.   in der Erwägung, dass die weiterhin unsichere Lage in Kidal trotz der Vermittlungsbemühungen Burkina Fasos zu einer Gefährdung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen führen könnte;

1.  betont sein Engagement für die Souveränität, die Einheit und die territoriale Integrität von Mali; begrüßt die französische Intervention zugunsten dieser Grundsätze als ersten Schritt zum Wiederaufbau und zur Demokratisierung Malis; fordert ein starkes Engagement der EU in diesem Prozess;

2.  unterstützt einen von Maliern geführten politischen Prozess, der das Land befähigt, langfristige politische Stabilität und wirtschaftlichen Wohlstand zu erreichen; unterstreicht die große Bedeutung eines alle Gruppen umfassenden nationalen Dialogs und des Aussöhnungsprozesses, wenn es darum geht, zu einer wirklichen und demokratischen politischen Lösung der immer wieder aufflammenden Krise des Landes zu gelangen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der nationalen Kommission für Dialog und Aussöhnung am 6. März 2013 und bekundet seine Hoffnung, dass sie rasch einsatzfähig gemacht wird; begrüßt die Ernennung einer Frau und eines Tuareg zu Vizepräsidenten dieser Kommission als Zeichen eines Engagements für Inklusivität und Pluralität im politischen Prozess;

3.  ist zutiefst besorgt über die Lage in Kidal, wo es die Tuareg-Rebellen der MNLA weiterhin ablehnen, die Kontrolle an die malische Armee zu übergeben, und damit den Wiederaufbau des Landes ernsthaft behindern; fordert die Regierung und die MNLA dazu auf, eine erste Beratung über die Beteiligung der MNLA an der Kommission für nationalen Dialog und Aussöhnung aufzunehmen;

4.  fordert nachdrücklich die rasche Umsetzung des Fahrplans, so dass der Übergang bis zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Rechtsstaatlichkeit im ganzen Land durch die Organisation demokratischer, freier, fairer und transparenter Wahlen noch im Jahr 2013 gestärkt wird; begrüßt das Versprechen der malischen Staatsorgane, die Wahlen am 28. Juli und 11. August 2013 durchzuführen, sowie die Erklärungen führender Vertreter der Übergangsregierung, nicht zur Wahl anzutreten; erkennt die Herausforderungen an, die die Organisation der Wahlen mit sich bringt und zu denen auch Aufgaben wie die Gewährleistung von Sicherheit in den nördlichen Gebieten, die Ausgabe biometrischer Wählerausweise und die Registrierung von Flüchtlingen in den Wählerverzeichnissen gehören, und ruft die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre Unterstützung für den kommenden Wahlprozess zu verstärken; begrüßt diesbezüglich die Absicht, gemäß dem Wunsch der malischen Regierung eine EU-Wahlbeobachtungsmission zu entsenden;

5.  bekräftigt, dass die Präsidentenwahl und die Parlamentswahl als erster Schritt einer Rückkehr zur Demokratie gesehen werden und dass die Abhaltung der Wahlen ein wesentlicher Schritt ist, um die Glaubwürdigkeit und Legitimität künftiger Regierungen sicherzustellen;

6.   begrüßt die Vermittlungsbemühungen des Präsidenten von Burkina Faso bei den derzeitigen Verhandlungen in Ouagadougou zwischen der malischen Regierung und den Tuareg-Rebellen; fordert einen raschen Abschluss der Verhandlungen und bekräftigt seine Entschlossenheit, die Wiederherstellung der staatlichen Verwaltung im gesamten Gebiet Malis und die bevorstehende Durchführung von Wahlen, auch in der Region Kidal und in den Flüchtlingslagern, zu unterstützen;

7.  weist darauf hin, dass jegliche politische Lösung für den Wiederaufbau Malis mit einer klaren und nachhaltigen Strategie für die wirtschaftliche Entwicklung einhergehen muss, die das Problem der Arbeitslosigkeit angeht, um so die Existenzgrundlage der Bevölkerung zu verbessern, und betont, dass die grundlegenden Dienste wie Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und sanitäre Versorgung wiederaufgenommen werden müssen, weil sie für die Stabilität des Landes unerlässlich sind; ist überzeugt, dass institutionelle Reformen notwendig sind, um politische Stabilität zu gewährleisten und es der malischen Volksgemeinschaft insgesamt zu ermöglichen, in den Aufbau der Zukunft des Landes eingebunden zu sein; betont auch die Notwendigkeit, demokratische Prozesse und die Rechenschaftspflicht landesweit zu stärken, wenn bessere Entwicklungsergebnisse erzielt werden sollen;

8.   begrüßt den Plan für den nachhaltigen Wiederaufbau für 2013–2014, der Teil des Fahrplans für den Übergang vom 29. Januar 2013 und des Strategischen Rahmens für Wachstum und Armutsbekämpfung 2012–2017 vom Dezember 2011 ist;

9.   ist davon überzeugt, dass der Erfolg des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis davon abhängt, dass der regionalen und subregionalen Dimension Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Konsolidierung einer guten Staatsführung und einer weiteren wirtschaftlichen Integration, den Aufbau einer Wirtschaftsinfrastruktur, die Ausbildung von Personal im Gesundheits- und Bildungswesen und die Einrichtung einer Partnerschaft zur Mobilisierung von Ressourcen sowie zur Überwachung von Prüfungen;

10.  fordert die malische Regierung auf, mit einschlägigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um dem malischen Volk ausreichende und koordinierte Unterstützung zukommen zu lassen;

11.  vertritt die Auffassung, dass die Bewältigung der Entwicklungsprobleme Malis sowohl ausreichender Finanzierung als auch verbesserter Koordinierung sowohl auf EU-Ebene als auch mit anderen internationalen Gebern bedarf; spricht sich nachdrücklich einen maßgeschneiderten Ansatz aus, der auf die Bedürfnisse des Landes ausgerichtet ist und die Fortschritte widerspiegelt, die auf dem Weg zur Umsetzung des Fahrplans und zur Wiederherstellung des Rechts erzielt worden sind;

12.  fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, westafrikanischen Regierungen bei ihrem Kampf gegen Drogenschmuggel und die Verbreitung von Waffen zu helfen; fordert die Staaten in der Region auf, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklungsstrategie in den Mittelpunkt ihrer Entwicklungspolitik zu stellen, der Bevölkerung im Allgemeinen grundlegende Gemeinwohldienste zur Verfügung zu stellen und Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für Jugendliche zu schaffen;

13.  fordert die EU, die VN und die einzelnen Staaten auf, logistische und technische Unterstützung bereitzustellen, um den Maliern dabei zu helfen, gegen den Drogenschmuggel und die Verbreitung von Waffen zu kämpfen; fordert alle Staaten in der Sahelzone auf, ihre Sicherheitspolitik zu koordinieren, um dem Schmuggel energisch entgegenzutreten;

14.  betont, dass sich in der Sahelzone Sicherheit und Entwicklung gegenseitig verstärken; begrüßt die ursprüngliche Intervention Frankreichs, die durch die Afisma (und ab dem 1. Juli 2013 auch durch die Minusma) verstärkt wurde, so dass weiterer Destabilisierung entgegengewirkt und extremistischen Kräften Einhalt geboten wird; unterstreicht die wichtige ergänzende Rolle der Militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali (EUTM Mali), die den Aufbau langfristiger Kapazitäten der malischen Streitkräfte entscheidend unterstützt; erinnert daran, dass für längerfristige Stabilität, Sicherheit und territoriale Integrität des Landes nicht nur gewalttätige radikale Extremisten sowie Waffen-, Drogen- und Menschenschmuggler besiegt, sondern darüber hinaus der verarmten Bevölkerung und der arbeitslosen Jugend Alternativen zu illegalen Aktivitäten aufgezeigt werden müssen;

15.  unterstreicht, dass eine regionale Lösung gefunden werden muss, die in einer regionalen Vereinbarung fußt, die von einer Konferenz der Staaten der Teilregion, insbesondere Algeriens und Mauretaniens, getragen wird;

16.  fordert, die Reform der malischen Streitkräfte sowie breiter angelegte Sicherheitsdienste unter demokratischer und ziviler Kontrolle zu intensivieren, sodass Stabilität gewährleistet und Vertrauen in die Rolle des Sicherheitssektors aufgebaut wird, zu anhaltendem Frieden und Demokratie in dem Land beizutragen;

17.  fordert die malische Regierung auf, besonders darauf zu achten, im gesamten Staatsgebiet Malis die Menschenrechte zu fördern und all jene strafrechtlich zu verfolgen, die erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen haben, seien es Angehörige radikalislamistischer Gruppen oder der malischen Armee;

18.  würdigt die Bemühungen der afrikanischen Länder, die zur Afisma beigetragen haben, und begrüßt ihre Stationierung in Mali; begrüßt gleichfalls die Annahme der Resolution 2100 (2013) des VN-Sicherheitsrates zur Einrichtung der Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (Minusma), eine Operation, die über ein starkes Mandat für die Stabilisierung der Region, die Unterstützung der Umsetzung des Fahrplans für den Übergang, den Schutz von Zivilpersonen und die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sowie zur Unterstützung der humanitären Hilfe, des Erhalts der Kultur und der nationalen und internationalen Gerichtsbarkeit verfügt; hofft darauf, dass die Minusma in Kürze einsatzbereit sein wird und dass die Sicherheitslage sich so entwickelt, dass sie am 1. Juli 2013 stationiert werden kann;

19.  begrüßt die am 18. Februar 2013 erfolgte Einleitung der EUTM Mali und ihr Mandat, die Reform der malischen Streitkräfte unter demokratischer ziviler Kontrolle zu unterstützen; verweist auf die dringende Notwendigkeit, die malische Regierung bei der längerfristigen Aufrechterhaltung der territorialen Integrität zu unterstützen, wozu sie über die notwendigen Mittel dafür verfügen muss, schwerwiegenden asymmetrischen Bedrohungen entgegenzutreten, die von radikalen islamistischen Gruppen und von Menschen-, Güter- und Waffenschmugglern ausgehen; vertritt die Auffassung, dass die EU in Betracht ziehen sollte, in die Programme zur Ausbildung der malischen Streitkräfte Module über bewährte Praxis, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung einzubeziehen;

20.  stellt fest, dass die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ergänzende Arbeit leistet, indem Sie Ausbildungen anbietet, um den Sicherheitssektor Nachbarländern zu stärken, und sich durch einen Verbindungsbeamten in Bamako mit EUTM Mali abstimmt; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Optionen darzulegen, wie ähnliche Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors in Mali im weiteren Sinne (einschließlich Polizei, Nationalgarde, Gendarmerie und Justiz) bereitgestellt werden kann, unter anderem indem sie prüft, ob dies durch eine Ausweitung des Mandats der EUTM Mali oder der EUCAP Sahel Niger oder durch Schaffung einer neuen GSVP-Mission, die sich mit der umfassenderen Reform des zivilen Sicherheitssektors befasst, erfolgen könnte;

21.  verurteilt die Menschenrechtsverletzungen und fordert, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden; begrüßt den Beschluss des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), eine Untersuchung einzuleiten, und fordert die malischen Regierungsstellen zur Zusammenarbeit mit dem IStGH auf; begrüßt den Einsatz der ersten Menschenrechtsbeobachter in Mali gemäß den Beschlüssen des Rates für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union und der Ecowas; unterstreicht, dass der politische Wiederaufbau und seine Glaubwürdigkeit auch von der Schaffung von Mechanismen einer Übergangsjustiz abhängen;

22.  fordert dazu auf, weiter humanitäre Hilfe für die notleidende Bevölkerung zu leisten und Maßnahmen zu ergreifen, um den Flüchtlingen eine ungehinderte und freiwillige Rückkehr zu ermöglichen; betont, dass es weiterhin eine klare Unterscheidung zwischen der humanitären und der politischen/sicherheitspolitischen Agenda geben muss, um die Unparteilichkeit des humanitären Vorgehens, die Sicherheit der humanitären Helfer und den Zugang der Hilfsbedürftigen zu Hilfsgütern zu gewährleisten;

23.  fordert alle Sicherheitskräfte in Mali auf, das Land zu sichern, damit humanitäre Hilfe die gesamte Bevölkerung erreichen kann;

24.  bekräftigt, dass es die Plünderung und Zerstörung von Kulturerbestätten verurteilt; begrüßt die Maßnahmen, die in jüngster Zeit von der Unesco ergriffen wurden, um das Kulturerbe Malis zu sanieren;

25.  vertritt die Auffassung, dass die EU in Anbetracht der Krise in Mali an der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone notwendige Anpassungen vornehmen sollte; betont, dass es einer besseren Verknüpfung zwischen der Entwicklungs- und der Sicherheitssäule der Strategie und einer besseren Abstimmung ihrer politischen Instrumente bedarf; betont die Notwendigkeit, das Frühwarnsystem der EU zu verbessern, damit es die präventive Dimension der Strategie realisieren kann;

26.  begrüßt, den positiven Ausgang der hochrangig besetzten Geberkonferenz „Gemeinsam für ein neues Mali“, die von der EU und Frankreich zusammen mit Mali veranstaltet wurde und am 15. Mai 2013 in Brüssel stattfand, und die Schlussfolgerungen dieser Konferenz, deren Teilnehmer sich für die Unterstützung des Plans für den nachhaltigen Wiederaufbau Malis aussprachen; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen wirksamer und koordinierter Folgemaßnahmen zu der Konferenz zu erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, eine umfassende Reform der Regierungs- und Verwaltungsstrukturen in Mali und eine neuen Politik der Dezentralisierung einzuleiten und die Bedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Mali zu schaffen;

27.  betont die Notwendigkeit einer engeren regionalen Zusammenarbeit und vertritt die Auffassung, dass die EU ihren politischen Einfluss und ihre finanzielle Hebelwirkung nutzen sollte, um ihre Partner in der Region zu ermutigen, ihre oft zersplitterten politischen, diplomatischen und militärischen Initiativen zu harmonisieren, um die komplexen Herausforderungen, vor denen die Sahelzone steht, wirksamer zu bewältigen;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und der Nationalversammlung von Mali, der Afrikanischen Union, der Ecowas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0141.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0263.


Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Afghanistan
PDF 132kWORD 26k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung (2013/2665(RSP))
P7_TA(2013)0282RC-B7-0274/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu einer neuen Strategie für Afghanistan(1), vom 15. Dezember 2011 zur Kontrolle der Ausführung der EU-Mittel zur finanziellen Unterstützung von Afghanistan(2) und vom 15. Dezember 2011 zur Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan(3),

–  in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Afghanistan, einschließlich der Resolution 2096 vom März 2013,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Internationalen Afghanistan-Konferenzen von 2011 und 2012, einschließlich der Internationalen Afghanistan-Konferenz vom Dezember 2011 in Bonn, vom Mai 2012 in Chicago, vom Juni 2012 in Kabul und vom Juli 2012 in Tokio,

–  unter Hinweis auf die Erklärung über die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Personen, die am 19. November 2012 von der EU-Delegation in Afghanistan in Absprache mit den Leitern der EU-Mission in Afghanistan abgegeben wurde,

–  in Kenntnis der Entscheidung der EU-Außenminister vom 27. Mai 2013, die Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) bis zum 31. Dezember 2014 zu verlängern,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU den Wiederaufbau und die Entwicklung Afghanistans seit 2002 unterstützt und weiterhin für einen friedlichen Übergang in Afghanistan und die inklusive und zukunftsfähige Entwicklung des Landes sowie für die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region eintritt;

B.  in der Erwägung, dass sich die Bereitstellung von Hilfeleistungen durch die EU im Zeitraum 2011-2013 auf die Kernbereiche Staat und Regierungsführung (einschließlich Polizei), Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Gesundheit und sozialer Schutz konzentrierte;

C.  in der Erwägung, dass der Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und Afghanistan über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung bevorsteht, und dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Afghanistan mit diesem Abkommen auf ein neues Niveau gehoben und ausgedehnt wird und einen neuen Rechtsrahmen erhält;

D.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Aufstellung eines fünfjährigen Aktionsplans verlangt hat, mit dem durch entsprechende Alternativen für die Entwicklung in Afghanistan die Einstellung des Opiumanbaus erreicht werden soll;

E.  in der Erwägung, dass die EU die Ausbildung von Polizeikräften und den Aufbau von Kapazitäten in Afghanistan unterstützt, und in der Erwägung, dass die EUPOL-Mission seit 2007 den Aufbau einer zuverlässigen, leistungsfähigen zivilen Polizei unterstützt, die zum Aufbau einer dem afghanischen Staat unterstehenden Strafjustiz beitragen wird;

F.  in der Erwägung, dass den Erhebungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung zufolge die Zahl der afghanischen Bürger, die drogenabhängig sind, weiterhin steigt, und dies weit reichende gesellschaftliche Folgen für die Bevölkerung hat;

G.  in der Erwägung, dass die EU bei der Drogenbekämpfung aktive Unterstützung geleistet hat, dass die Ergebnisse, die dadurch bisher erreicht wurden, jedoch kaum nennenswert sind;

H.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Hilfeleistungen der EU an Afghanistan unter der mangelhaften Abstimmung zwischen den Gebern und der afghanischen Regierung leidet;

I.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine zentrale Rolle gespielt hat, da es im Zusammenhang mit neuen Kooperationsabkommen seine Zustimmung geben muss;

1.  bekräftigt, dass es sich weiter für den Aufbau eines afghanischen Staates mit starken demokratischen Institutionen einsetzen wird, der in der Lage ist, für die Sicherung der nationalen Souveränität, der staatlichen Einheit, der territorialen Integrität und den Wohlstand des afghanischen Volkes zu sorgen; bekräftigt, dass die friedliche Zukunft Afghanistans davon abhängig ist, dass ein stabiler, sicherer, wirtschaftlich überlebensfähiger Staat mit gestärkten demokratischen Institutionen aufgebaut wird, in dem es weder Terrorismus noch Drogenhandel gibt, der auf den Grundsätzen Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung beruht, über ein starkes Parlament verfügt und die Grundrechte achtet; würdigt in diesem Zusammenhang den wichtigen Beitrag, der im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU und durch die Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) – deren Verlängerung begrüßt wird – geleistet wurde;

2.  begrüßt die Bemühungen und die Fortschritte der vergangenen zehn Jahre; äußert sich jedoch weiterhin besorgt angesichts der Sicherheitslage und der anhaltenden Gewalt in Afghanistan, die eine Bedrohung für die dort lebende Bevölkerung, darunter Frauen, Kinder, nationale Sicherheitskräfte und internationales militärisches und ziviles Personal, darstellen;

3.  fordert die afghanische Regierung nachdrücklich auf, sich darauf vorzubereiten, dass sie nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit im Land übernimmt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren Einsatz zur Förderung des Aufbaus der militärischen und zivilen Kapazitäten durch die afghanische Regierung und deren nationale Sicherheitskräfte zu verstärken, damit Stabilität und Sicherheit einkehren können, die eine elementare Grundlage für die sozioökonomische Entwicklung bilden, und kein Vakuum entsteht, wenn das Land 2014 schließlich die volle Verantwortung für seine Sicherheitslage übernimmt; hebt hervor, dass mit dem Abzug der internationalen Streitkräfte 2014 die Entstehung eines wirtschaftlichen Vakuums droht;

4.  unterstützt die Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung und betont, dass dieses Abkommen zu einem stärker strategisch geprägten Ansatz führen und den afghanischen Behörden sowohl während des Abzugs der internationalen Streitkräfte als auch danach Unterstützung bieten sollte;

5.  hebt hervor, dass dieses neue Übereinkommen auf einem umfassenden, tragfähigen Ansatz beruhen muss, der auf die Bewältigung der miteinander zusammenhängenden Probleme Afghanistans in den Bereichen Sicherheit, Wirtschaft, Regierungsführung und Entwicklung ausgerichtet ist;

6.  fordert die afghanischen Behörden auf, alle derzeit anhängigen Todesurteile umzuwandeln und erneut ein Moratorium für Hinrichtungen zu erlassen, damit die Todesstrafe schließlich endgültig abgeschafft wird;

7.  bedauert, dass es, was den Abschluss der Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung betrifft, an politischem Elan fehlt; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die afghanische Regierung darum auf, die Verhandlungen zügig zum Abschluss zu bringen;

8.  fordert die EU auf, ihren Einsatz für demokratische Werte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung (einschließlich der Bekämpfung von Korruption), eine unabhängige Justiz, Menschenrechte und den Aufbau einer echten Bürgergesellschaft im Rahmen des neuen Übereinkommens fortzusetzen;

9.  bedauert, dass das Europäische Parlament nicht ordnungsgemäß informiert wurde, obwohl der EAD dazu verpflichtet ist, das Europäische Parlament über alle Verhandlungsphasen zu unterrichten; erinnert an die neuen Vorrechte in der Außenpolitik, die ihm nach dem Vertrag von Lissabon zustehen, und fordert den EAD und den Rat auf, in Fragen dieser Tragweite umfassend mit ihm zusammenzuarbeiten;

10.  weist darauf hin, dass die sozioökonomische Entwicklung und die Diversifizierung der Wirtschaft weiter vorangetrieben werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass das Wachstum durch Nutzung der Energieressourcen und eine verstärkte Ausrichtung auf die mineralgewinnende Industrie angekurbelt werden kann; hebt jedoch hervor, dass in der mineralgewinnenden Industrie Transparenz herrschen muss und die mit der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft festgelegten Normen eingehalten werden müssen;

11.  weist darauf hin, dass in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und im Bereich der Grundrechte in den letzten zehn Jahren zwar einige Fortschritte erzielt wurden, die Frauen in Afghanistan aber nach wie vor das schwächste Glied der Gesellschaft sind, und dass sie weiterhin von Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und Gewalt betroffen sind und unter diskriminierenden Gesetzen leiden; hebt hervor, dass Frauen sowohl rechtlich als auch praktisch umfassend in die Gesellschaft integriert werden müssen, dass ihre uneingeschränkte Teilhabe sichergestellt und dafür gesorgt werden muss, dass sie ihre Rechte und ihren Einfluss wirklich geltend machen können; verurteilt aufs Schärfste, dass viele Frauen ständiger Bedrohung und Gewalt ausgesetzt sind und Frauen, die in Afghanistan bekannte Personen des öffentlichen Lebens sind, in den letzten Jahren Morddrohungen ausgesetzt waren oder Mordanschlägen zum Opfer gefallen sind, die Täter jedoch nicht vor Gericht gestellt wurden;

12.  betont, dass der Ausbau von Infrastruktur – gemäß den Bestimmungen, die bereits vor der Besatzung im Jahr 2001 für EU-Entwicklungshilfe galten – in vielen Bereichen, auch in Bezug auf Schulen, Krankenhäuser, Verkehrs- und Energienetze, die Landwirtschaft und die Teilhabe afghanischer Frauen, weiter unterstützt werden muss;

13.  bedauert, dass mit der Initiative der EU zur Drogenbekämpfung bisher keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt wurden; weist darauf hin, dass Drogenproduktion und Drogenhandel aufrührerischen Verbänden als Existenzgrundlage dienen und der Nährboden für die Ausbreitung der Korruption auf allen Ebenen sind; hebt hervor, dass der Schwerpunkt im Kampf gegen den Drogenhandel auf Maßnahmen zur Schaffung alternativer Lebensgrundlagen für die Bauern liegen sollte; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Interesse einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung und Wasserwirtschaft eine weiter gefasste Strategie verfolgt werden muss;

14.  weist darauf hin, dass über 90 % des Heroins in Europa aus Afghanistan stammt und sich die dadurch verursachten Kosten für das öffentliche Gesundheitswesen in den Ländern Europas auf Milliarden US-Dollar belaufen; weist jedoch darauf hin, dass die Opiumproduktion ein zentraler sozialer, wirtschaftlicher und Sicherheitsfaktor ist; beklagt, dass die Opiumproduktion 2011 im Vergleich zum Vorjahr um 61 % gestiegen ist und ihr Anteil am BIP Afghanistans 2011 9 % betrug;

15.  weist darauf hin, dass die Vereinigten Staaten und die internationale Gemeinschaft im Zeitraum 2009-2011 1,1 Mrd. US-Dollar für Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels ausgegeben haben, die Drogenproduktion oder der Drogenhandel dadurch aber kaum beeinträchtigt wurden; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament mehrfach die Aufstellung eines auf die Einstellung des Opiumanbaus ausgerichteten fünfjährigen Aktionsplans mit konkreten Fristen und Benchmarks verlangt hat, der von einer entsprechend beauftragten Stelle mit eigener Mittel- und Personalausstattung in Zusammenarbeit mit der EU, den Vereinigten Staaten und der vom afghanischen Drogenhandel am stärksten betroffenen Russischen Föderation – dem weltweit wichtigsten Umschlagplatz für Opium – umgesetzt wird;

16.  weist darauf hin, dass die EU zwischen 2002 und Ende 2011 insgesamt etwa 2,5 Mrd. Euro an Hilfeleistungen für Afghanistan bereitgestellt hat, wobei sich der Anteil für humanitäre Hilfe auf 493 Mio. Euro belief; bedauert, dass trotz der gewaltigen ausländischen Finanzspritzen relativ wenig erreicht wurde; fordert den Rechnungshof auf, in Anlehnung an den Bericht zur EULEX-Mission im Kosovo einen Sonderbericht zur Wirksamkeit der in den vergangen zehn Jahren geleisteten Hilfe der EU für Afghanistan zu erstellen;

17.  ist in höchstem Maße darüber besorgt, dass sich die internationalen Finanzhilfen und die afghanischen Regierungsstrukturen als ineffizient erwiesen haben, dass es an Transparenz mangelt und nur dürftige Vorkehrungen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Geber bestehen;

18.  bedauert, dass ein Großteil der europäischen und internationalen Hilfsgelder innerhalb der Verteilungskette verlorengeht und weist darauf hin, dass es im Wesentlichen vier Gründe für das Verschwinden der Gelder gibt: Verschwendung, übermäßig hohe Ausgaben für Vermittlungsleistungen und Sicherheit, überzogene Rechnungen und Korruption;

19.  bekräftigt, dass die Hilfeleistungen der EU koordiniert werden müssen, und zwar gestützt auf ein gemeinsames Konzept, mit dem die Mitgliedstaaten und internationale Akteure in eine gemeinsame Strategie eingebunden werden; begrüßt, dass die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft sich – wie den Schlussfolgerungen der Afghanistan-Konferenz in Tokio und den Rahmenvereinbarungen über die gegenseitige Rechenschaftslegung von Tokio zu entnehmen war – mit Blick auf die Fortsetzung einer dauerhaften Partnerschaft in den nächsten zehn Jahren auf eine Strategie geeinigt haben;

20.  hebt hervor, dass die Versöhnung in Afghanistan im Interesse aller, die auf Gewalt verzichten, die Verfassung – auch die darin verankerten Bestimmungen über Menschenrechte und insbesondere Frauenrechte – achten und bereit sind, zum Aufbau eines friedlichen Afghanistans beizutragen, im Rahmen eines umfassenden, inklusiven Prozesses unter der Führung und der Verantwortung Afghanistans stattfinden muss; hebt hervor, dass die politische Opposition sowie die Bürgergesellschaft im Allgemeinen und insbesondere Frauen in den Friedensprozess einbezogen werden sollten, und dass dieser Prozess möglichst inklusiv zu gestalten ist; fordert, dass dem Hohen Friedensrat in diesem Bereich eine wichtigere Rolle zugewiesen wird und seine Tätigkeiten stärker auf den eigentlichen Friedensprozess ausgerichtet werden;

21.  erinnert an die Zusagen der afghanischen Regierung auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen in Kabul und Tokio, die Wahlverfahren zu stärken und zu verbessern und in diesem Zusammenhang auch das Wahlsystem dauerhaft so zu reformieren, dass die international geltenden Normen bei künftigen Wahlen eingehalten werden; begrüßt die Ankündigung des Termins für die Präsidentschaftswahlen und die Wahlen zu den Provinzräten 2014 und die Vorbereitungen Afghanistans auf diese Wahlen; betont, dass zur Beteiligung an den Wahlen aufgerufen werden muss, und dass die Teilnahme an den Wahlen unter Umständen – vor allem in den südlichen und östlichen Provinzen – von der Sicherheitslage abhängig ist; weist die afghanischen Behörden erneut darauf hin, dass die Wählerlisten des Landes von nationalen und internationalen Beobachtern überwacht werden müssen und die Wahlgänge der bevorstehenden Wahlen entsprechend organisiert und beaufsichtigt werden müssen; fordert die EU auf, die afghanischen Behörden auf deren Ersuchen bei der Organisation der bevorstehenden Wahlen zu unterstützen;

22.  hebt hervor, dass regional zusammengearbeitet werden muss, da dies die Voraussetzung für mehr Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region ist; hebt hervor, dass die Zusammenarbeit mit Russland, Pakistan, den zentralasiatischen Staaten, Indien und dem Iran im Rahmen eines regionalen Konzepts verstärkt werden muss, damit die offenen Fragen im Zusammenhang mit Sicherheitsbelangen, dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr und der Bekämpfung der illegalen Drogenproduktion und des Drogenhandels geklärt werden;

23.  fordert den EAD auf, in Bezug auf die Hilfeleistungen der EU an Afghanistan und den Verhandlungsprozess stärker mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten; erwartet, dass es umfassend über die Verhandlungsbedingungen informiert und nach Abschluss des Abkommens regelmäßig unterrichtet wird;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Afghanistans, dem Europarat sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0578.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0591.


Millenniums-Entwicklungsziele
PDF 363kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 (2012/2289(INI))
P7_TA(2013)0283A7-0165/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

–  unter Hinweis auf die Resolution mit dem Titel „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“, die 2010 während der Plenartagung auf hoher Ebene der 65. Tagung der Generalversammlung über die Millenniums-Entwicklungsziele von der Generalversammlung verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz von Beijing vom September 1995, die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing sowie die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Beijing +5, Beijing +10 und Beijing +15 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing am 9. Juni 2000, am 11. März 2005 bzw. am 2. März 2010 angenommen wurden und in denen die Mitgliedstaaten sich verpflichteten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern in 12 Bereichen zu fördern,

–  unter Hinweis auf das Aktionsprogramm von Istanbul für die am wenigsten entwickelten Länder für die Dekade 2011–2020,

–  unter Hinweis auf die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), das 1994 in Kairo beschlossen wurde und in dem anerkannt wird, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die zugehörigen Rechte von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung sind,

–  unter Hinweis auf den im Januar 2010 veröffentlichten Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) mit dem Titel „Beyond the Midpoint: Achieving the Millennium Development Goals“,

–  unter Hinweis auf den UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2010 mit dem Titel „Der wahre Wohlstand der Nationen: Wege zur menschlichen Entwicklung“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Chart 2012“, in dem die Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die acht Millenniums-Entwicklungsziele bewertet werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung 2011 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP),

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

–  unter Hinweis auf das von der UNO-Generalversammlung im Jahr 1979 angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), in dem festgelegt ist, was als Diskriminierung der Frau zu betrachten ist, und das Vorgaben für nationale Aktionspläne zur Bekämpfung solcher Formen der Diskriminierung enthält,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den rechtlichen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit des Arbeitsteams des VN-Systems für die Entwicklungsagenda der VN nach 2015, das gemeinschaftlich von der Abteilung der VN für Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten (UN-DESA) und dem UNDP mit Unterstützung aller Agenturen der UNO und unter Beteiligung wichtiger Interessenträger geleitet wird,

–  unter Hinweis auf den UNO-Bericht an den UNO-Generalsekretär vom Juni 2012 mit dem Titel „Realizing the Future We Want for All“,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit der vom UNO-Generalsekretär einberufenen Hochrangigen Gruppe namhafter Persönlichkeiten für die Entwicklungsagenda nach 2015 und auf die Ergebnisse der Rio+20-Konferenz,

–  unter Hinweis auf den Konsens von Monterrey, der auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 18. bis 22. März 2002 in Monterrey (Mexiko) stattfand, verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und den Aktionsplan, die im Dezember 2011 in Busan vom Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Aktionsplan von Accra,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik(1) und den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem bekräftigt wird, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

–  unter Hinweis auf Artikel 208 AEUV, der festschreibt, dass die Union bei „der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt“,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (COM(2005)0134) und der Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (3166. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Mai 2012),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (COM(2010)0127),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich“ (COM(2010)0126),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Entwicklungsbericht vom 19. September 2008 mit dem Titel „Die Millenniumsentwicklungsziele zur Halbzeit: wo stehen wir und wo müssen wir hin?“,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (COM(2011)0843, SEC(2011)1475, SEC(2011)1476),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 7. Dezember 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europa 2020„“ (COM(2011)0500) und des Arbeitsdokuments der Kommission vom selben Datum mit dem Titel „A Budget for Europe 2020: the current system of funding, the challenges ahead, the results of stakeholders consultation and different options on the main horizontal and sectoral issues“ (SEC(2011)0868),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Globales Europa: Ein neues Konzept für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU“ (COM(2011)0865),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014–2020“ (COM(2011)0837),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Unterstützung der EU für einen nachhaltigen Wandel in Übergangsgesellschaften (3218. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 31. Januar 2013),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (3166. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. Mai 2012),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),

–  unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission zur Vorbereitung eines Standpunkts der EU zum Thema „Die Erarbeitung von Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015“(3), die in der Zeit vom 15. Juni 2012 bis 15. September 2012 durchgeführt wurde und allen betroffenen Interessenträgern, Privatpersonen, Organisationen (staatlich/nichtstaatlich, parlamentarisch, akademisch, privat, usw.) sowie Staaten offenstand,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. April 2010 mit dem Titel „Zwölfpunkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele“ (COM(2010)0159),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 über „Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010“(4),

–  unter Hinweis auf die Studie „Millennium-Entwicklungsziele nach 2015 – ein entschlossenes Engagement der EU“ vom Januar 2013,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0165/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele (MEZ) durch die Festlegung einer begrenzten Anzahl konkreter und zeitlich gebundener Vorgaben ein Bewusstsein dafür geschaffen haben, dass die Beseitigung der weltweiten Armut eine dringliche Aufgabe und ein vorrangiges Ziel des globalen Handelns ist; in der Erwägung, dass zwei Jahre vor dem Zieldatum 2015 große Fortschritte bei der Verwirklichung der MEZ zu verzeichnen sind: Das Ziel, extreme Armut um die Hälfte zu senken, wurde verwirklicht, ebenso wie das Ziel, den Anteil der Menschen zu halbieren, die keinen nachhaltigen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser haben. Darüber hinaus wurden die Lebensbedingungen von über 200 Millionen Slumbewohnern verbessert, inzwischen werden ebenso viele Mädchen wie Jungen eingeschult, und es gibt vermehrt Fortschritte bei der Verringerung der Kinder- und Müttersterblichkeit; in der Erwägung, dass die gegenwärtigen MEZ jedoch die eigentlichen Ursachen der Armut wie die Ungleichgewichte innerhalb der Staaten und zwischen ihnen, soziale Ausgrenzung, biologische Vielfalt und Fragen der politischen Führung nicht ausreichend behandeln;

B.  in der Erwägung, dass der von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament unterzeichnete Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört; unter Hinweis auf die Bedeutung und Tragweite dieses Dokuments, das den Fahrplan für Europa in Fragen der Entwicklung besiegelt hat, sowie auf die Errungenschaften und Leitlinien, die sich daraus ergeben;

C.  in der Erwägung, dass die MEZ zu der Erkenntnis beigetragen haben, dass Armut eine vielschichtige Mangelerscheinung im Leben der Menschen ist, die sich auf Bereiche wie Bildung, Gesundheit, Umwelt, Ernährung, Beschäftigung, Wohnverhältnisse und Gleichstellung der Geschlechter erstreckt;

D.  in der Erwägung, dass die globalen Herausforderungen (Armut, Hunger und Mangelernährung, fehlender Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung für alle Menschen, eingeschränkter Zugang zu Medikamenten, mangelnder Zugang zu sauberen und sicheren sanitären Einrichtungen und Hygiene, qualitativ ungenügende Bildungsangebote im Grundschul- und Sekundarbereich, hohe Arbeitslosigkeit besonders unter Jugendlichen, mangelhafte soziale Sicherung und Achtung der Menschenrechte, Ungleichheiten auch zwischen den Geschlechtern sowie Umweltzerstörung und Klimawandel) weiterhin bestehen und erwartungsgemäß noch zunehmen werden, weshalb neue Entwicklungsperspektiven als möglicher Beitrag zu einer integrativen und nachhaltigen Entwicklung für alle Menschen gefunden werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass weltweit fast eine Milliarde Menschen an Unterernährung leidet und über 200 Millionen arbeitslos sind; in der Erwägung, dass lediglich 28 % der Weltbevölkerung durch umfassende Sozialversicherungssysteme geschützt sind, was auf einen hohen Anteil an informeller Beschäftigung hinweist, und in der Erwägung, dass schätzungsweise 1,4 Milliarden Menschen keinen ausreichenden Zugang zu Energiedienstleistungen haben und damit ihre Fähigkeit zur Überwindung der Armut eingeschränkt ist;

F.  in der Erwägung, dass in den Entwicklungsländern jedes Jahr schätzungsweise 2,6 Millionen Kinder an Unterernährung sterben und dass die Zahl der an Unterernährung leidenden Menschen angesichts der Auswirkungen des Klimawandels voraussichtlich zunehmen wird;

G.  in der Erwägung, dass bis 2020 schätzungsweise 140 Millionen Mädchen „Kinderbräute“ sein werden, falls der Anteil der Frühverheiratungen nicht zurückgeht;

H.  in der Erwägung, dass drei Viertel der Armen weltweit in Ländern mit mittlerem Einkommen leben und den Weltentwicklungsindikatoren 2008 der Weltbank zufolge die Einkommens- und Wohlstandsgefälle innerhalb der Staaten seit den frühen 1980er Jahren auch in Ländern mit hohem Einkommen zunehmen; in der Erwägung, dass sich die Unsicherheit der Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse angesichts von Globalisierungstendenzen und der damit einhergehenden Auslagerung von Beschäftigung und der Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes ebenfalls verschärft hat;

I.  in der Erwägung, dass Prognosen zufolge im Jahr 2015 über 600 Millionen Menschen noch keinen Zugang zu verbesserter und in gesundheitlicher Hinsicht unbedenklicher Trinkwasserversorgung haben werden und eine Milliarde Menschen – darunter 70 % Frauen –, hauptsächlich in afrikanischen Staaten, aber auch in Schwellenländern, weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung haben wird, und dass bei gleichbleibender Tendenz das MEZ zur Halbierung der Anzahl der ohne sanitäre Grundversorgung lebenden Menschen frühestens 2049 erreicht wird; in der Erwägung, dass gegenwärtig fast 200 Millionen Menschen arbeitslos sind, davon etwa 74 Millionen im Alter von 15 bis 24 Jahren, und dass lediglich 20 % der Weltbevölkerung sozial ausreichend abgesichert sind, während mehr als die Hälfte keinerlei soziale Absicherung hat; in der Erwägung, dass die Ausrufung des Jahres 2015 zum Europäischen Jahr für Entwicklung somit eine Gelegenheit bieten wird, den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Bedeutung der neuen MEZ ins Bewusstsein zu rufen;

J.  in der Erwägung, dass die von 2007 bis 2010 anhaltende globale Ernährungs-, Energie- und Finanzkrise, der weltweite wirtschaftliche Abschwung sowie der Klimawandel die Anfälligkeit der globalen Systeme der Nahrungsmittelversorgung verdeutlicht sowie Unzulänglichkeiten der Finanz- und Rohstoffmärkte und der Mechanismen der weltpolitischen Führung aufgezeigt haben;

K.  in der Erwägung, dass Belange der Nachhaltigkeit, unter anderem im Zusammenhang mit der dringenden Notwendigkeit, die weltweiten Emissionen von Treibhausgasen zu senken und natürliche Ressourcen gerechter und nachhaltiger zu verwalten und zu bewirtschaften, die entscheidende Herausforderung für die Entwicklung einer transformativen Strategie darstellen;

L.  in der Erwägung, dass in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung von 1986 Entwicklung als grundlegendes Menschenrecht anerkannt wird; in der Erwägung, dass der Erklärung ein „menschenrechtsbasierter“ Ansatz zugrunde liegt, der die Durchsetzung aller Menschenrechte (auf wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, bürgerlicher und politischer Ebene) zum Ziel hat, und in der Erwägung, dass die Erklärung gleichermaßen mit einer Verpflichtung zu stärkerer internationaler Zusammenarbeit einhergeht;

M.  in der Erwägung, dass die fristgerechte Umsetzung der MEZ in hohem Maße von der Verwirklichung der weltweiten Entwicklungspartnerschaft abhängt und dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen einhalten und es nicht zulassen sollten, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise die erzielten Fortschritte beeinträchtigt;

N.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 208 AEUV das Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU darin besteht, Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen;

O.  in der Erwägung, dass 50 Jahre geberorientierte Entwicklungspolitik zu einer übermäßigen Unmündigkeit und Abhängigkeit geführt haben(5);

P.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen alle Interessenträger in einer engen Zusammenarbeit einbinden, damit auf dem durch die MEZ ausgelösten Engagement aufgebaut und eine ehrgeizige Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 erarbeitet werden kann, die sich auf eine bessere Qualität der Hilfe, eine verstärkte Abstimmung und die Achtung der Grundsätze politischer Kohärenz gründen sollte;

Q.  in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2012(6), die bereits in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 2005 abgegebene Verpflichtung bekräftigte, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sicherzustellen;

R.  in der Erwägung, dass sich die EU als weltweit größter Geber entschlossen für die fristgerechte Umsetzung der MEZ einsetzt und sich mit großem Engagement an den Verhandlungen über die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 beteiligt;

S.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament diesem Prozess besondere Bedeutung beimisst und die Auffassung vertritt, dass die EU bei dem Rahmenwerk für die Zeit nach 2015 als treibende Kraft auftreten sollte;

T.  in der Erwägung, dass eine große Zahl instabiler oder von Konflikten betroffener Staaten kein einziges der MEZ verwirklicht haben(7),

U.  in der Erwägung, dass ein Mangel an Frieden, Sicherheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und politischer Stabilität im Zusammenspiel mit Korruption und Verstößen gegen die Menschenrechte arme Länder daran hindert, ihr Entwicklungspotenzial voll auszuschöpfen;

V.  in der Erwägung, dass ungeachtet des Wirtschaftswachstums der Länder mit mittlerem Einkommen 75 % der Armen weltweit in diesen Ländern leben und dass bei der Überprüfung der MEZ die besondere Situation dieser Länder aus diesem Grund nicht unbeachtet bleiben und dabei – wie in der neuen Entwicklungsagenda vereinbart – der Grundsatz der Differenzierung berücksichtigt werden sollte;

I.Millenniums-Entwicklungsziele und neue Herausforderungen

1.  bekräftigt, dass die im Jahr 2000 festgelegten Millenniums-Entwicklungsziele einer von vielen Erfolgen in Ländern mit mittlerem Einkommen und Entwicklungsländern sind und dass diese Erfolge im Hinblick auf die künftigen Rahmenvorgaben angemessen analysiert werden müssen, damit umfassendere, nachhaltigere Ergebnisse erzielt werden können;

2.  betont, dass sich die globalen Gegebenheiten in den letzten zehn Jahren stark gewandelt haben, ebenso wie die Armut an sich, deren Beseitigung immer mehr durch die Verstärkung des sozialen Gefälles und der Ungleichheit innerhalb der Länder und zwischen ihnen erschwert wird;

3.  weist darauf hin, dass einige Entwicklungsländer zwar selbst zu Geberstaaten geworden sind, in ihnen aber nach wie vor Ungleichheit in hohem Maß vorhanden ist und weiter zunimmt, worin sie sich nicht von anderen Entwicklungsländern unterscheiden; betont, dass u. a. Klimawandel, Nahrungsmittelunsicherheit, Migration, Arbeitslosigkeit, demografischer Wandel, Korruption, knapper werdende Ressourcen, nicht nachhaltiges Wachstum sowie Finanz- und Wirtschaftskrisen und Verstöße gegen die Menschenrechte komplexe und miteinander verbundene Herausforderungen darstellen;

4.  bekräftigt, dass die Umweltzerstörung die Verwirklichung der MEZ einschließlich des Ziels der Beseitigung von extremer Armut und Hunger gefährdet; bekräftigt ausdrücklich, dass anhaltende Ungleichheiten und Kämpfe um knappe Ressourcen zu den wesentlichen Auslösern von Konflikten, Hunger, Unsicherheit und Gewalt gehören, die ihrerseits die stärksten Hemmnisse für die menschliche Entwicklung und die Bemühungen für eine nachhaltige Entwicklung darstellen; fordert die Annahme eines zunehmend ganzheitlichen Ansatzes in Übereinstimmung mit den Ergebnissen und Folgemaßnahmen der Rio+20-Konferenz für nachhaltige Entwicklung;

5.  erinnert insbesondere im Hinblick auf die Gebiete in äußerster Randlage an die Notwendigkeit kohärenter Handels- und Entwicklungsstrategien der EU;

6.  fordert die EU nachdrücklich auf, bei den Debatten über die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 bis zum Gipfel der Vereinten Nationen eine einheitliche und entschiedene Führungsrolle zu übernehmen und einen gemeinsamen, wirksamen und ehrgeizigen Standpunkt zu den Grundsätzen und Zielen einzunehmen, die Teil der neuen Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 sein sollten; weist darauf hin, dass die Rahmenvorgaben gleichzeitig eindeutig, umfassend und integriert sein, klare Maßstäbe unter Einbeziehung der wesentlichen Entwicklungs- und Nachhaltigkeitsaspekte enthalten und außerdem in sich universell und global anwendbar sein müssen, wobei Wohlstand, Menschenrechte und Unversehrtheit für alle Menschen anzustreben sind, alle Länder direkt und aktiv an dem Aufbau und der Verwirklichung der Rahmenvorgaben mitwirken sollten und auf die Rolle und die Verantwortlichkeiten der reicheren Länder bei der erfolgreichen Umsetzung – über den reinen Aspekt der Finanzierung hinaus – geachtet werden sollte;

7.  weist darauf hin, dass die weltweite Entwicklungspartnerschaft dem veränderten Kontext Rechnung tragen und aus diesem Grund neu ausgerichtet und eng mit den neuen Aspekten der Agenda für die Zeit nach 2015 verknüpft werden sollte; betont, dass eine neu ausgestaltete und wiederbelebte weltweite Entwicklungspartnerschaft von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der Agenda für die Zeit nach 2015 und die Sicherstellung wirksamer Rechenschaftsmechanismen auf allen Ebenen sein wird;

8.  ist der Auffassung, dass dieses gemeinsame Konzept bis zu seiner Vorstellung auf dem Herbstgipfel in New York eine gründliche Abstimmung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten erfordert und dass es während der Verhandlungen unter Federführung des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds im Mittelpunkt stehen muss; fordert die EU als weltweit größten Geber auf, ihrer Rolle als Hauptakteur bei der Agenda für die Zeit nach 2015 uneingeschränkt gerecht zu werden;

9.  fordert, dass die Ziele des Entwicklungsrahmens für die Zeit nach 2015 nicht nur die MEZ, sondern auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung (SDG) umfassen und dass durch sie darüber hinaus Wohlstand und Unversehrtheit für alle Menschen einschließlich benachteiligter Gruppen wie Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung gefördert werden; betont die Notwendigkeit, bei der Festsetzung nationaler Ziele die vorhandenen Kapazitäten flexibel zu berücksichtigen, wobei Entwicklungsländer und Entwicklungspartner (insbesondere die Zivilgesellschaft) direkt und aktiv beteiligt werden müssen; weist darauf hin, dass die reichen Staaten sowohl bei ihrer eigenen Entwicklung als auch im Zusammenhang mit ihren politischen Maßnahmen, die sich auf andere Länder auswirken, weitreichende Verpflichtungen eingehen müssen;

10.  betont, dass Fortschritte bei den MEZ, die im Zusammenhang mit der Stellung der Frau stehen, nicht nur durch finanzielle oder technische Hemmnisse behindert werden, sondern vor allem durch fehlenden politischen Willen;

II.Beseitigung der Armut

11.  betont nachdrücklich, dass die Beseitigung von Armut als vorrangiges Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit sowie eine nachhaltige soziale und ökologische Entwicklung für den ganzen Planeten die zwingend erforderlichen weltweiten Prioritäten der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sein müssen;

12.  betont, dass durch Ungleichheit die Bemühungen um wirtschaftliche Entwicklung und Armutsbekämpfung erschwert werden; weist insbesondere darauf hin, dass ein hohes Maß an Ungleichheit den Aufbau breit angelegter, auf Umverteilung beruhender und finanziell tragfähiger solidarischer Sozialversicherungssysteme erschwert und gleichzeitig – besonders in multiethnischen Gesellschaften – zu steigenden Kriminalitätsraten oder gewalttätigen Konflikten führen kann; ist der Ansicht, dass zur Einleitung eines tatsächlichen Wandels in der Gesellschaft die strukturellen Ursachen von Armut bekämpft werden müssen;

13.  stellt fest, dass Entwicklung und die Beseitigung von Armut in vielerlei Weise mit den Herausforderungen des Friedens und der Sicherheit, mit Umweltfragen, Menschenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter, Demokratie und guter Regierungsführung verknüpft sind; fordert aus diesem Grund einen erneuerten Ansatz zur Beseitigung der Armut, der die große Bedeutung integrativer wirtschaftlicher Entwicklung und Wachstums, einer Umverteilung des Wohlstands durch Finanzhilfe, menschenwürdiger Arbeit, effizienter beruflicher Bildung, ökologischer Nachhaltigkeit, der Menschenrechte und guter Regierungsführung berücksichtigt;

14.  fordert, die MEZ-Agenda für die Zeit nach 2015 in der Erklärung über das Recht auf Entwicklung von 1986 zu verankern, in der Entwicklung nicht nur als grundlegendes Menschenrecht anerkannt, sondern auch als Prozess definiert wird;

15.  fordert die Einbeziehung des Gender-Mainstreaming in ein wachstumsorientiertes Konzept zur Beseitigung von Armut und die Berücksichtigung von Gleichstellungsbelangen in allen Programmen, politischen Maßnahmen und Strategien der EU und in den gesamten Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015;

16.  betont, dass dem integrativen Vorgehen ein dynamisches Konzept zugrunde liegt, das über eine reine Strategie zugunsten der Armen hinausgeht und mit einer Ausweitung des Schwerpunkts auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen in prekären Lebensverhältnissen einhergeht und das daher die Einbettung der Entwicklungsstrategie in den gesamtwirtschaftlichen Rahmen erfordert; ist der Ansicht, dass qualitative Indikatoren festgelegt werden müssen, anhand derer geprüft werden kann, inwieweit die Entwicklungsfortschritte integrativ und nachhaltig sind und in welchem Maße die Bedürfnisse der ärmsten und am stärksten benachteiligten Gruppen berücksichtigt werden;

17.  fordert in diesem Zusammenhang, Armut nicht nur auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP), sondern in einem weiter gefassten Sinn zu definieren; betont, dass ein Großteil der Armen auf der Welt durch globale und länderbezogene Durchschnittswerte nicht erfasst wird;

Gesundheit, Ernährung, Bildung und soziale Sicherung

18.  stellt fest, dass die Bekämpfung der Unterernährung von Kindern und Müttern langfristige Entwicklungsstrategien erfordert, wobei der Schwerpunkt auf Bereichen liegen muss, die mit Unterernährung in Zusammenhang stehen, wie Gesundheit, Bildung, Wasser, Hygiene und Landwirtschaft;

19.  bekräftigt, dass die Vielschichtigkeit des menschlichen Wohlergehens umfassend anerkannt werden muss; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Gesundheit, Ernährung, soziale Sicherung, Gleichstellung der Geschlechter und Bildung Grundvoraussetzungen für die Beseitigung von Armut und für eine integrative Wirtschaftsentwicklung darstellen;

20.  unterstreicht, dass das Gefälle zwischen den Geschlechtern verkleinert werden muss, und zwar einerseits im Bereich der Bildung, um so mehr Menschen einen höheren Bildungsstand zu ermöglichen, und andererseits im Bereich der Gesundheit, sodass größere Fortschritte bei der Verbesserung der Gesundheit von Müttern und der Verringerung der Kindersterblichkeit erzielt werden können;

21.  fordert die EU auf, sich nachdrücklich für das Recht auf den höchstmöglichen Gesundheitsstandard einzusetzen, wobei auch sexuelle und reproduktive Gesundheit und die zugehörigen Rechte sowie HIV/Aids berücksichtigt werden müssen, was unter anderem durch die Bereitstellung eines Zugangs zu freiwilliger Familienplanung, unbedenklichen Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungsmitteln erfolgen kann;

22.  betont, dass die MEZ-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 ein spezifisches Ziel zur Beseitigung jeder Form der Gewalt gegen Frauen enthalten;

23.  hebt hervor, dass der Zugang zu einer umfassenden Gesundheitsversorgung, die sowohl Behandlungen als auch vorbeugende Maßnahmen beinhaltet, ein allgemeiner Zugang zu angemessener gesunder Ernährung und zu qualitativ hochstehender und zu Beschäftigung befähigender Bildung für alle Menschen auf allen Ebenen als grundlegende Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015 betrachtet werden sollten;

24.  verweist darauf, dass die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einerseits Zielsetzungen zur Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung mit dem Schwerpunkt auf Vorsorge, Prävention und Behandlungen auch im Zusammenhang mit sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie HIV/AIDS und andererseits konkrete Schritte zur Schaffung grundlegender Gesundheitssysteme umfassen müssen, die allen Menschen Vorbeugung, Behandlung, Pflege und Unterstützung gewähren, einschließlich den am stärksten ausgegrenzten und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, Häftlingen, Migranten, Menschen ohne Ausweispapiere, Sexarbeitern und Drogenabhängigen;

25.  fordert ein verstärktes globales Handeln zur Bekämpfung der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit und bekräftigt die zentrale Bedeutung des allgemeinen Zugangs zu reproduktiver Gesundheit;

26.  fordert weitere Unterstützung für die Erforschung wirksamerer und nachhaltigerer Präventions- und Behandlungsprogramme, einschließlich der Erforschung und Entwicklung wirksamer medizinischer Behandlungsformen, darunter Impfungen, Medikamente und Diagnostik;

27.  stellt fest, dass die Frauen im Bereich der Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit eine wesentliche Rolle spielen, da sie in Afrika 80 % der landwirtschaftlichen Fläche bewirtschaften, auch wenn ihnen diese Fläche nur in den seltensten Fällen gehört; betont, dass die Beseitigung des Hungers folglich von Hilfsleistungen abhängt, die es den Kleinbauern ermöglichen, in ausreichendem Maße Lebensmittel für sich und ihre Familien zu erzeugen; weist darauf hin, dass die meisten Kleinbauern Frauen sind; fordert die Einbindung eines geschlechterspezifischen Ansatzes in alle Aspekte der Programmplanung für die Nahrungsmittelsicherheit; betont, dass durch evidenzbasiertes Einschreiten insbesondere bei schwangeren Frauen und Kleinkindern Unterernährung verhindert und behandelt werden muss;

28.  betont die Notwendigkeit, Gesundheitsprogramme zur Stärkung der Gesundheitssysteme auszuarbeiten und umzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass durch die weltweite Wirtschaftskrise die Fortschritte bei der Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und vernachlässigten Tropenkrankheiten geschmälert wurden;

29.  hebt die große Bedeutung einer verbesserten Gesundheit der Mütter für die Verringerung der Müttersterblichkeit hervor, wobei auch ein allgemeiner Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und zu Familienplanung anzustreben ist; betont nachdrücklich, dass Information und Sensibilisierung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ein fester Bestandteil der Agenda für die Gesundheit von Frauen sein müssen;

30.  unterstreicht, dass beide Geschlechter ab der Einschulung in geschlechtsspezifischen Fragen unterrichtet werden müssen, sodass sich sozial bedingte Sichtweisen und Stereotypen nach und nach wandeln und Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Ländern der Welt als Grundsatz innerhalb der Gesellschaft gilt;

31.  fordert nachdrücklich, die für die Verwirklichung der MEZ bereitgestellte humanitäre Hilfe der EU nicht den durch die USA oder anderen Gebern auferlegten Einschränkungen für humanitäre Hilfe zu unterwerfen und insbesondere Frauen und Mädchen, die Opfer von Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten geworden sind, Zugang zu Abtreibung zu gewährleisten;

32.  stellt fest, dass menschenwürdige Beschäftigungsmöglichkeiten arme Haushalte zur Überwindung ihrer Armut befähigen und für Einzelne und Familien ein wichtiges Mittel darstellen, um ein Gefühl des Selbstwerts und der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft zu entwickeln und einen produktiven Beitrag leisten zu können; fordert, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentliche Zielsetzungen in die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 aufzunehmen und die Umsetzung dieser Ziele durch die Einführung durchdachter einzelstaatlicher Sozialsicherungsmechanismen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der Resilienz zu unterstützen;

33.  betont, dass Gesundheitsaufklärung und -bildung wichtige Elemente für eine Verbesserung der öffentlichen Gesundheit sind;

34.  drängt darauf, dass darüber hinaus besonderes Augenmerk auf den Kampf gegen nicht-übertragbare Krankheiten wie beispielsweise Krebs gelegt werden sollte;

35.  fordert, durch die MEZ-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 die Befähigung von Frauen zur Selbstverantwortung zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, wozu das Gefälle zwischen den Geschlechtern auf allen Ebenen der Bildung mittels konkreter Zielsetzungen verkleinert werden muss, die Folgendes beinhalten müssen: den allgemeinen Zugang zu hochwertigen Bildungsabschlüssen (auf Grundschul-, Sekundar- und Hochschulebene), eine Berufsausbildung in einem politischen Umfeld, das die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche begünstigt, die Bekämpfung des Analphabetentums unter Frauen und den Zugang zu umfassender sexueller Bildung inner- und außerhalb der Schule;

III.Gute Regierungsführung

36.  betont, dass die Rahmenvorgaben für nachhaltige Entwicklung für die Zeit nach 2015 die Einhaltung der Grundsätze einer demokratischen Regierungsführung und der Menschenrechte voraussetzen und effektive, transparente und rechenschaftspflichtige Institutionen und Partner auf allen Ebenen sowie eine zur Selbstverantwortung aufgerufene und systematisch in den demokratischen Prozess eingebundene Zivilgesellschaft erfordern; verweist mit Nachdruck darauf, dass die Rahmenvorgaben von den Schlüsselbegriffen der partizipativen Demokratie und effektiven Bürgerschaft im Zusammenhang mit der umfassenden und verstärkten Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte bestimmt werden müssen;

37.  fordert die EU auf, ihre Erfahrung und ihr Wissen mit den Entwicklungsländern zu teilen und ihnen Kenntnisse in den relevanten Bereichen der nachhaltigen Entwicklung zugänglich zu machen, wobei insbesondere auf die Übergangserfahrungen von EU-Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden kann;

38.  ist der Auffassung, dass die laufenden Verhandlungen und Debatten so strukturiert sein müssen, dass in den neuen Rahmenvorgaben für Entwicklung eine klare Verpflichtung zu demokratischer Regierungsführung verankert und verfolgt wird;

39.  unterstreicht, dass der Klimawandel, die jüngste Krise bei den Nahrungsmittelpreisen und die weltweite Finanzkrise allesamt mit dem Fehlen einer angemessenen weltpolitischen Führung in Zusammenhang gebracht werden können; betont daher, dass die weltpolitische Führung ein zentraler Bestandteil der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sein sollte;

40.  bedauert den Mangel an Kohärenz zwischen den Institutionen der weltpolitischen Führung, der vor allem bei den Strukturen des multilateralen Handels, der Finanzen und der Umweltpolitik deutlich wird; ist der Auffassung, dass Länder aufgrund der Unzulänglichkeiten in der weltpolitischen Führung nach regionalen Lösungen für regionale Entwicklungsbedürfnisse suchen und dass diese Lösungen koordiniert werden müssen, um mittels multilateraler Regelwerke und internationaler Normen eine Fragmentierung der Politikbereiche und Inkohärenz zu verhindern; ist in einem weiteren Sinne der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bemühungen durch Maßnahmen auf globaler Ebene flankiert werden sollten;

41.  weist darauf hin, dass der Aufbau der MEZ-Rahmenvorgaben zwar die Festlegung konkreter und zeitlich gebundener Ziele und Vorgaben ermöglichte, die mittels statistisch abgesicherter Indikatoren überwacht werden können, aber gleichzeitig ein Mangel an Eigenverantwortlichkeit für diese Ziele besteht; warnt in diesem Zusammenhang vor dem Versuch, überall die gleichen Maßnahmen anzuwenden, und ist der Ansicht, dass die allgemeinen Ziele und Vorgaben auf die nationalen und regionalen Zusammenhänge und Ausgangsbedingungen zugeschnitten und abgestimmt werden müssen;

42.  weist darauf hin, dass Behörden auf allen Ebenen eine wichtige Rolle in einer Agenda für nachhaltige Entwicklung spielen, da sie an politischen Debatten teilnehmen, Verpflichtungen in Rechtsvorschriften umsetzen, Regierungen in sozialer, ökologischer und rechtlicher Hinsicht zur Verantwortung ziehen und auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung aufbauen;

43.  fordert die internationale Gemeinschaft eindringlich auf, besonderes Augenmerk auf die Schaffung eines Umfelds zu legen, das zur Beteiligung und Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft, des privaten Sektors, gemeinnütziger Stiftungen und anderer unabhängiger Entwicklungspartner wie nationalen Parlamenten und Behörden auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene einlädt, so dass diese Institutionen ihrer Verantwortung nachkommen, Politik zu gestalten und ihre Umsetzung zu überwachen, und somit eine angemessene Rolle in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einnehmen können;

44.  fordert nachdrücklich, Jugendliche, insbesondere Mädchen und junge Frauen, in die Lage zu versetzen, eine Schlüsselrolle bei den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 einzunehmen, und weist darauf hin, dass die Beteiligung von Jugendlichen an der Regierungsführung einen breit gefächerten Nutzen nach sich ziehen kann, da demokratische Strukturen und Prozesse der Beschlussfassung gestärkt werden und das Wohlbefinden Jugendlicher und ihrer Gemeinschaften verbessert wird;

Auf Menschenrechte gegründeter Ansatz

45.  fordert, dass die Grundsätze der Menschenrechte die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 untermauern, wobei im Besonderen die Bekämpfung von Ungleichheit, schädlichen traditionellen Praktiken, Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie die Teilhabe und Befähigung zur Selbstverantwortung von Randgruppen und benachteiligten Menschen in der Gesellschaft – mit besonderem Augenmerk auf den Rechten von Jugendlichen, Frauen, Migranten, HIV-Infizierten, aufgrund der Kastenzugehörigkeit Diskrimierten, Transgenderpersonen sowie Menschen mit Behinderung – im Mittelpunkt stehen müssen;

46.  fordert in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen von Frauen und Mädchen als eigenständiges Ziel, wobei der benötigte politische Willen, Ressourcen und Eigenverantwortung gefördert werden müssen, damit nachhaltig und wirksam gehandelt wird;

47.  betont, dass in der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz verfolgt werden muss, welcher soziale und wirtschaftliche Rechte berücksichtigt und gleichzeitig den bürgerlichen und politischen Rechten in Bezug auf Frieden und Sicherheit sowie dem Recht auf Entwicklung gerecht wird;

48.  empfiehlt die Festlegung eines übergeordneten Gleichheitsziels;

49.  legt der EU nahe, Entwicklungsländer bei der Ausbildung ihres politischen Willens und der Intensivierung ihrer Anstrengungen zur schnelleren Ratifizierung und besseren Umsetzung von Rechtsvorschriften zu Menschenrechten zu unterstützen, damit Diskriminierung oder jegliche rechtlichen, politischen oder regulatorischen Hindernisse sowie Zwangsvorschriften basierend auf Alter, Geschlecht, Rasse, Kastenzugehörigkeit, ethnischer, kultureller oder religiöser Zugehörigkeit, Weltanschauung, Familienstand, Behinderung, HIV-Status, Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Sprachkenntnissen, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder sonstigen Faktoren und Status unterbunden werden; fordert die EU außerdem auf, Entwicklungsländer bei der Einführung geeigneter Mindeststandards im Bereich der sozialen Absicherung zu unterstützen;

50.  fordert nachdrücklich alle Länder auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren, damit die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird;

Frieden, Sicherheit und Entwicklung

51.  betont, dass bewaffnete Konflikte und deren Nachwirkungen zu den größten Hindernissen für Entwicklung und Armutsbekämpfung gehören und die Demokratie bedrohen; betont gleichermaßen, dass Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung und Menschenrechte eng miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken; drängt die Union aus diesem Grund, alle einschlägigen Instrumente zur Konfliktverhütung, wie beispielsweise die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die im Rahmen des Cotonou-Abkommens vorgesehenen Mechanismen, einzusetzen, so dass Konflikten verstärkt vorgebeugt werden kann;

52.  fordert in diesem Zusammenhang, vorrangig in von Konflikten betroffenen und instabilen Staaten den Aufbau staatlicher Strukturen zu fördern; ist der Auffassung, dass in diesen Staaten Stabilität und Entwicklung nur dann gefördert werden können, wenn wirksame internationale Partnerschaften, der Austausch von Erkenntnissen sowie Methoden zum Aufbau von Kapazitäten eingesetzt werden, die auf der Übergangserfahrung von Mitgliedstaaten der EU gründen und auf dem Modell des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten aufgebaut sind, welches im Rahmen des vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan initiiert wurde;

53.  fordert die EU auf, ihre Unterstützung instabiler Staaten mit großem Engagement fortzusetzen, indem sie einerseits integrierte Maßnahmen im Zusammenhang mit Entwicklungsstrategien ergreift und andererseits humanitäre Hilfe leistet und zur Reduzierung des Katastrophenrisikos, zur Konfliktverhütung und zum Aufbau staatlicher Strukturen beiträgt;

54.  ist der Auffassung, dass die in Busan beschlossenen Ziele im Hinblick auf Friedenskonsolidierung und den Aufbau tragfähiger staatlicher Strukturen in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 Berücksichtigung finden sollten;

55.  betont, dass die Prävention von Gewalt und Diskriminierung, insbesondere von sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen, in die Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 aufgenommen werden sollte und umfassende und für alle zugängliche Schutzsysteme eingeführt oder gestärkt werden müssen;

IV.Nachhaltigkeit

56.  fordert die EU auf, umfassend und transparent dazu beizutragen, dass die sozialen und ökologischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit den Entwicklungszielen für die Zeit nach 2015 stehen;

57.  betont, dass letztendlich eine „einzige Entwicklungsagenda“ anzustreben ist, so dass Anstrengungen nicht doppelt getätigt und Ressourcen nicht doppelt benötigt werden; unterstreicht, dass Umwelt- und Entwicklungsfragen auf globaler Ebene tendenziell getrennt behandelt werden und dass die EU aus diesem Grund nach neuen Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Trennung suchen und auch auf institutioneller Ebene Brücken zwischen diesen beiden eng miteinander verknüpften Bereichen bauen sollte;

58.  betont, dass Nachhaltigkeit eine vorrangige Herausforderung darstellt und ein Scheitern in diesem Bereich alle Aspekte der menschlichen Entwicklung beeinträchtigen kann; ist sich insbesondere der untrennbaren Verknüpfungen zwischen Faktoren wie Nahrung, nachhaltigem und sicherem Zugang zu Energie, Wasser, nachhaltigem Landverbrauch, effizientem Einsatz natürlicher Ressourcen, Schutz der Meere, anderer Ökosysteme und der biologischen Vielfalt, Entwaldung, Bekämpfung des Klimawandels, Anpassung an und Reduzierung des Risikos von Katastrophen, nachhaltige Produktionsformen und nachhaltiger Konsum, soziale Eingliederung sowie menschenwürdige Arbeit im Rahmen der Armutsbekämpfung bewusst;

59.  stellt fest, dass die Beseitigung von Armut sowie die Förderung von integrativem und nachhaltigem Wachstum in hohem Maße von einem universellen Zugang zu sauberem Trinkwasser und einer sanitären Grundversorgung – als grundlegende soziale Voraussetzung für die Verwirklichung aller anderen Ziele – sowie von einer modernen, verlässlichen, erschwinglichen, umweltfreundlichen und nachhaltigen Energieversorgung für alle Menschen abhängen;

60.  unterstreicht, dass die Sicherheit der Energieversorgung die Umsetzung von Strategien erfordert, die sich auf folgende Parameter stützen: den Einsatz verschiedener Energiequellen einschließlich Solarenergie, den Schutz von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen, die Reduzierung des Katastrophenpotenzials, die integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Verbesserung von Märkten, Infrastrukturen und Regulierungsmaßnahmen;

61.  fordert ferner konkrete Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung gesunder Meeresökosysteme sowie einer nachhaltigen Fischerei und Aquakultur, welche möglicherweise eine bedeutende Rolle in den Bereichen der Nahrungsmittelsicherheit, der Ernährung und der nachhaltigen Landwirtschaft spielen;

62.  betont, dass der Grundsatz der Differenzierung unter allen Umständen angemessen in der neuen Entwicklungsagenda umgesetzt werden muss; fordert die Schwellenländer nachdrücklich auf, durch den Einsatz staatlicher Mittel ihrer Verantwortung für die Umverteilung des Einkommens zwischen ihren Bürgern nachzukommen, so dass sich die Schere zwischen armen und reichen Menschen schließt;

V.Erarbeitung eines Standpunkts der EU zu den Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015
Die Finanzierung der MEZ für die Zeit nach 2015

63.  erinnert an die abgegebene Zusicherung, spätestens 2015 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für offizielle Entwicklungszusammenarbeit (ODA) zur Verfügung zu stellen; betont, dass dieser Prozentsatz in den zukünftigen Rahmenvorgaben beibehalten werden muss, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Vorgaben durch bindende Rechtsvorschriften einzuführen und Mehrjahres-Haushaltspläne zu verabschieden, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden;

64.  weist darauf hin, dass der EU ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen, damit Herausforderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Überbrückung von Krisenzeiten und vor allem mit der Entwicklungsfinanzierung begegnet werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung von Eigenmitteln, wie beispielsweise einer Finanztransaktionssteuer, von der ein Teil in die Rubrik IV des Haushaltsplans der EU fließen sollte, damit der EU-Haushalt nicht weiterhin nur von Zahlungsermächtigungen abhängt;

65.  besteht darauf, dass die Mittel für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an dessen Folgen auch wirklich zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen bereitgestellt werden; fordert die EU daher auf, den Vorschlag zu unterbreiten, dass alternative Finanzierungsquellen außerhalb der ODA für die Finanzierung des Klimaschutzes zur Verfügung gestellt werden, so dass in der Zeit nach 2015 Debatten über die Klärung der Rolle der ODA und die Anpassung der Finanzierung für eine nachhaltige Armutsbeseitigung geführt werden können;

66.  fordert die Kommission auf, mit allen Interessenträgern verstärkt Debatten über Finanzierungsmechanismen zu führen, so dass finanzielle Erfordernisse in der Zeit nach 2015 abgedeckt werden können;

67.  erinnert daran, dass während des Forums der Vereinten Nationen für Entwicklungszusammenarbeit 2012 klar zutage trat, dass sich die verschiedenen Hilfsinstrumente und Geber besser untereinander abstimmen müssen, anstatt sich gegenseitig Konkurrenz zu machen; fordert die EU auf, eine Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit voranzutreiben, da sie und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung dafür tragen, dass Hilfe zusammenhängend und nicht nur durch Einzelmaßnahmen gewährt wird;

Innovative Finanzierungsmechanismen

68.  fordert die Kommission auf, weiterhin weltweit mit anderen Gebern bei der Ausarbeitung neuer innovativer Finanzierungsinstrumente für Entwicklung zusammenzuarbeiten, da diese neuen Instrumente zusammen mit neuen Partnerschaften eine grundlegende Rolle in einem neuen Entwicklungsumfeld spielen und andere Quellen und Verpflichtungen zur Finanzierung nachhaltiger Entwicklung ergänzen werden; erinnert die Mitgliedstaaten der EU, die sich auf die Einführung der Finanztransaktionssteuer verständigt haben, daran, einen Teil dieser Mittel für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels zur Verfügung zu stellen;

69.  stellt fest, dass die EU ein integriertes und ergänzendes Finanzierungskonzept unter Berücksichtigung öffentlich-privater Partnerschaften fördern sollte;

70.  fordert die EU auf, auf internationaler Ebene eine soziale, ethische und umweltfreundliche öffentliche Vergabepolitik als Instrument zur Umsetzung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 zu unterstützen;

71.  fordert die EU auf, den Mechanismus von Darlehen und Zuschüssen – insbesondere in Bezug auf Entwicklung und finanzielle Zusätzlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht, lokale Eigenverantwortung und Schuldenrisiko – angemessen zu beurteilen, bevor sie mit der Entwicklung von Darlehen und Zuschüssen zum Zweck der Erhöhung der Finanzmittel für Entwicklung und einer Förderung von Kleinstkrediten fortfährt; fordert die Kommission auf, Leitlinien zu veröffentlichen und Kriterien zu definieren, die sich auf vereinheitlichte Strategien der Armutsbekämpfung stützen und bei ihrer Umsetzung Entwicklung deutlich und nachhaltig beeinflussen;

Stärkung der Inlandseinkommen durch wirksame Besteuerung und Bekämpfung von Korruption

72.  bekräftigt seine Forderung, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Steueroasen, illegalen Finanzströmen und schädlichen Steuerstrukturen zu einer der obersten Prioritäten auf der Agenda der EU in den internationalen Finanz- und Entwicklungsinstitutionen zu machen, um so die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, Inlandseinkommen zu erwirtschaften;

73.  betont, dass verstärkt Inlandseinkommen erwirtschaftet werden muss, und fordert die EU und die internationale Gemeinschaft aus diesem Grund auf, Entwicklungsländer vermehrt beim Aufbau einer effektiven Steuerpolitik und einer nachhaltigen Besteuerungsgrundlage sowie bei der Stärkung der Ressourcen, Kenntnisse und Qualifikationen ihrer Behörden zu unterstützen, damit illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und -umgehung sowie Betrug angemessen verfolgt werden können und eine bessere Eintreibung von Steuern ermöglicht wird;

74.  weist darauf hin, dass Steuerhinterziehung nur wirksam bekämpft werden kann, wenn Wert auf einwandfreie Finanzberichterstattung gelegt wird; unterstreicht aus diesem Grund die große Bedeutung einer vollständigen Transparenz von Unternehmensbilanzen hinsichtlich Gewinnen und abgeführten Steuern, insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – im Fall von Unternehmen, die natürliche Ressourcen abbauen; fordert die Kommission deshalb auf, darauf hinzuwirken, dass in die Internationalen Finanzberichtsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach multinationale Unternehmen ihre Einnahmen und gezahlten Steuern nach Ländern aufschlüsseln müssen; erinnert daran, dass diese Forderung im Einklang damit steht, dass die soziale Verantwortung multinationaler Unternehmen verbessert werden muss;

Überwachungsinstrumente und -indikatoren

75.  betont, dass unter allen Umständen eine ausgewogene Mischung quantitativer und qualitativer Methoden zur Beurteilung von Entwicklung zur Anwendung kommen muss;

76.  weist darauf hin, dass zur Verwirklichung von Wohlstand and Entwicklung und zur Überwindung neuer sozialer und ökologischer Herausforderungen eine Reihe neuer, nicht auf dem BIP basierender Indikatoren herangezogen werden sollte, wie beispielsweise der Index der menschlichen Entwicklung, die Armutsquote, der Index zum Armutsgefälle und der Gini-Koeffizient;

77.  stellt fest, dass für die Überwachung und Auswertung der erzielten Fortschritte bezüglich u. a. Armutsbeseitigung und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung eindeutige und messbare Indikatoren unter Berücksichtigung von Erträgen und Ergebnissen unabdingbar sind, wobei diese Indikatoren darüber hinaus die Gleichstellung der Geschlechter, den Beschäftigungsstatus, die soziale Absicherung (z. B. Zugang zu medizinischer Versorgung und Renten, Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit, Schutz gegen den Verlust der Existenzgrundlage bei Frauen, Kindern und älteren Menschen), Menschen mit Behinderungen, Migration und den Status von Minderheiten erfassen sollten;

78.  fordert die EU auf, entsprechende Bezugswerte, Indikatoren und Ziele für die Messung des Einflusses der Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich zu entwickeln;

Privater Sektor

79.  betont die Notwendigkeit, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte umzusetzen; fordert in diesem Zusammenhang alle Länder auf, ein konkretes Rahmenwerk zur Regulierung der Privatwirtschaft auszuarbeiten sowie produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit, die Achtung der Menschenrechte und der Standards der IAO, Transparenz, soziale und ökologische Standards zu fördern;

80.  ist der Auffassung, dass die Unterstützung des privaten Sektors vorrangig darauf abzielen sollte, Menschen in Entwicklungsländern aus der Armut zu befreien und den privaten Sektor in Entwicklungsländern zu stärken, da eine Unterlassung solcher Maßnahmen zu einer unausgewogenen Entwicklung und einseitigem Wachstum führen würde;

81.  fordert Unternehmen mit Sitz in der EU, die Produktionsstätten in Entwicklungsländern besitzen, nachdrücklich auf, in transparenter Weise ihren Verpflichtungen nachzukommen, die darin bestehen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und Sozialstandards und Umweltnormen, die Gleichstellung der Geschlechter, Kernarbeitsnormen und internationale Abkommen einzuhalten sowie Steuern zu entrichten;

82.  hebt hervor, dass Privatbesitz zur Stärkung des Investitionsumfelds und der Rechtsstaatlichkeit geschützt werden muss;

83.  betont, dass der private Sektor zwar eine wichtige Rolle in der Wirtschaft einnimmt, die Versorgung der Bürger mit grundlegenden, qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und somit die Bekämpfung der Armut jedoch in der Hauptverantwortung des Staates liegt;

84.  weist darauf hin, dass Akteure des öffentlichen und privaten Sektors neue Wege ausloten müssen, um ihre Interessen, Fähigkeiten und Anstrengungen dahingehend zu bündeln, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Agenda für die Zeit nach 2015 beitragen;

85.  betont, dass Wirtschaftswachstum und Entwicklung nachhaltig und integrierend sein und zur Stärkung von Produktionskapazitäten, der Schaffung von menschenwürdigen Beschäftigungsmöglichkeiten und der sozialen Eingliederung aller Menschen beitragen sollten, damit Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, ihre Wirtschaftssysteme umzuwandeln; fordert den Aufbau einer sozialen Grundversorgung nach nationalen Kriterien in Entwicklungsländern und die Beendigung aller Formen von Kinderarbeit;

86.  weist darauf hin, dass der faire Handel eine Handelspartnerschaft ist, die auf Dialog, Transparenz und Respekt beruht und mehr Gerechtigkeit im internationalen Handel schaffen soll(8); betont, dass der faire Handel ein Beispiel für eine erfolgreiche Partnerschaft ist, da er zahlreiche Interessenträger aus aller Welt auf verschiedenen Stufen der Lieferkette einbindet und dadurch den Zugang benachteiligter Erzeuger zu den Märkten sicherstellt, einen nachhaltigen Lebensunterhalt garantiert, Arbeitsnormen einhält, schrittweise die Kinderarbeit abbaut und eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft und Produktionsmethoden fördert;

Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich (PCD) und Abstimmung zwischen Gebern

87.  fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich fest in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 verankert wird, und ihr Augenmerk weiterhin vorrangig auf die folgenden Bereiche zu legen: Handel und Finanzen, Gesundheit und Bildung, Klimawandel, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei, medizinische Versorgung, Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit, Migration, Energie, Friedens- und Sicherheitspolitik und Menschenrechte;

88.  weist darauf hin, dass der Handel als treibende Kraft für die Bekämpfung von Armut und somit für mehr Gerechtigkeit und Transparenz wirken sowie nachhaltige menschliche Entwicklung und Wirtschaftswachstum fördern kann; fordert die EU in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, für die Kohärenz ihrer Handelspolitik mit ihren Entwicklungszielen Sorge zu tragen;

89.  ist der Auffassung, dass die MEZ zwar erfolgreich dazu beigetragen haben, Entwicklungshilfe mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen, diese jedoch in einem größeren Zusammenhang gesehen werden muss; ist der Auffassung, dass ein neuer Ansatz erforderlich ist, der die weltpolitische Führung einbezieht und gleichzeitig die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Bereitstellung globaler Kollektivgüter stärker berücksichtigt;

90.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 die grundlegenden globalen Kollektivgüter ermittelt werden müssen, die Frage ihrer Finanzierung geklärt werden und festgelegt werden muss, welche globalen Institutionen für ihre Bereitstellung verantwortlich gemacht werden können;

91.  ist der Auffassung, dass die PCD sowohl inner- als auch außerhalb Europas über den Grundsatz der Schadensvermeidung („do no harm“) hinausgehen und zu einem integrierten Ansatz weiterentwickelt werden sollte, in dem der internationale Handel, die Umwelt und die internationale Finanzarchitektur als globale öffentliche Strategien verstanden werden, die dazu beitragen, die globalen Entwicklungsziele weiterzuentwickeln; unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag zur Schaffung eines Weltwirtschaftsrates im Rahmen der Vereinten Nationen;

92.  weist darauf hin, dass die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich nur dann zu konkreten und effektiven Ergebnissen führen kann, wenn kollektive Anstrengungen unternommen werden und wenn entwickelte Länder wie auch Entwicklungsländer, Schwellenländer und internationale Organisationen aktiv eingebunden sind;

93.  betont, dass in den zukünftigen Rahmenvorgaben für Entwicklung auf das Konzept der Hilfe und der „Wirksamkeit der Entwicklung“ verwiesen werden sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass die Umwandlung des Konzepts der „Wirksamkeit der Hilfe“ in eine Agenda der „Wirksamkeit der Entwicklung“ nicht nur Entwicklungshilfe, sondern auch Unterstützung bei der Bereitstellung globaler Kollektivgüter und die Anpassung bereits bestehender globaler ordnungspolitischer Strukturen voraussetzt, damit globale Herausforderungen besser bewältigt werden können;

94.  fordert die EU eindringlich auf, eine Führungsrolle zu übernehmen und Komplementarität und Arbeitsteilung im Entwicklungsprozess integrativ und transparent sicherzustellen, u. a. durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Programmplanung;

Umfassende Leitlinien zu den Entwicklungs-Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015

95.  begrüßt die ehrgeizige und verpflichtende Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle“;

96.  betont, dass bei der Festlegung eines kohärenten Standpunkts der EU für die Aushandlung der neuen Rahmenvorgaben für Entwicklung die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden sollten:

   a. die Struktur der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 sollte die neuen globalen, regionalen, einzelstaatlichen und lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen widerspiegeln;
   b. bei der Ausarbeitung der zukünftigen Agenda muss insbesondere auf die umfassende Teilhabe und Eigenverantwortung der Entwicklungsländer sowie der Staaten mit mittleren Einkommen geachtet werden, und die neu entstandenen Verantwortlichkeiten und Lasten müssen gleich und gerecht verteilt von allen Ländern übernommen werden;
   c. die zukünftige Agenda sollte ehrgeizig, universell, global, vielschichtig und flexibel sein und eine begrenzte Anzahl konkreter Ziele und messbarer Vorhaben umfassen, wobei sie für jedes Land maßgeschneiderte, einfache, kurz umrissene, handlungsorientierte, leicht zu vermittelnde und an die lokalen, nationalen und regionalen Gegebenheiten angepasste Ziele beinhalten sollte;
   d. die Grundsätze der gegenseitigen Verantwortung, der Rechenschaftspflicht, der Transparenz, der Demokratie, der Menschenrechte, des Eigentums, einer guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit, des Friedens und der Sicherheit, der Chancengleichheit und Gerechtigkeit sowie der Gleichstellung der Geschlechter müssen geachtet werden und in die zukünftige Agenda eingehen;
   e. der Erfolg zukünftiger Ziele wird daran gemessen, ob es Entwicklungsländern gelingt, ihrer Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Bürger gerecht zu werden, den am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten aus der Armut herauszuhelfen, Ungleichheit zu bekämpfen und gleichzeitig die Grundsätze der Menschenrechte zu achten;
   f. besonderes Augenmerk sollte auf einer schnelleren Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Mädchen und Frauen auf allen Ebenen der Gesellschaft liegen;
   g. die neuen Rahmenvorgaben sollten die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung umfassen;
  h. es müssen alle für Entwicklung in Frage kommenden finanziellen Mittel und innovativen Finanzierungsinstrumente genutzt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die folgenden Punkte gelegt werden sollte:
   i) die Bekämpfung von Korruption, Steueroasen, Steuerhinterziehung und -umgehung und illegalen Finanzströmen;
   ii) die Verantwortlichkeiten von Schwellenländern in Bezug auf die Entwicklungsagenda, einschließlich der Förderung der Süd-Süd-Kooperation und der dreiseitigen Zusammenarbeit;
   iii) die Verbesserung von Überwachungsmechanismen;
   iv) offizielle Entwicklungszusammenarbeit; sowie
   v) die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich;
   i. die neuen Rahmenvorgaben müssen auch Akteure außerhalb der nationalen Regierungsebene einbeziehen, so dass ein geeignetes Umfeld für die Förderung einer tatsächlichen demokratischen Eigenverantwortung und einer Zivilgesellschaft geschaffen werden kann;
   j. angesichts des Wandels von Armut an sich sowie im Hinblick auf die Auswirkungen einzelstaatlicher Politik auf die globalen Verhältnisse ist die Kohärenz der Maßnahmen im Entwicklungsbereich für den Erfolg der zukünftigen Rahmenvorgaben unerlässlich;
   k. es sind klare Mechanismen der Rechenschaftspflicht erforderlich, damit Länder ihren Verpflichtungen verlässlich nachkommen und die in den Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015 festgelegten Herausforderungen in den Bereichen Armut und Nachhaltigkeit wirksam angehen;
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97.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(2) Schlussfolgerungen des Rates 9558/07, 15.5.2007.
(3) http://ec.europa.eu/europeaid/what/millenium-development-goals/index_en.htm.
(4) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 48.
(5) http://www.ecdpm-talkingpoints.org/african-consultations-post2015-development-agenda.
(6) Dok. 9317/12.
(7) OECD et al, 2011, „Conflict, fragility and armed violence are major factors preventing the achievement of the MDGs’.
(8) Siehe die Charta der Grundsätze für den fairen Handel der Weltorganisation für fairen Handel.


Rechtsstaatlichkeit in Russland
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (2013/2667(RSP))
P7_TA(2013)0284RC-B7-0269/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere auf jene vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland(1), vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland(2) und vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland(3),

–  unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaft für Modernisierung, die 2010 in Rostow am Don eingeleitet wurde, sowie auf die Zusicherung der russischen Führung, dass die Rechtsstaatlichkeit ein grundlegendes Element der Modernisierung Russlands darstellen werde,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsrecht unterworfen sind,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-Russland vom 3./4. Juni 2013 und die Ergebnisse der Menschenrechtskonsultationen vom 19. Mai 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu der Vereinigung „Golos“, zur Lage der nichtstaatlichen Organisationen in der Russischen Föderation und zum Fall Magnitski,

–  unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

–  unter Hinweis darauf, dass es 2009 den Sacharow-Preis für geistige Freiheit an „Memorial“ verliehen hat, eine russische nichtstaatliche Organisation, die sich unter anderem für die Rechte der politischen Gefangenen in Russland einsetzt, und unter Hinweis darauf, dass die Nominierung von „Memorial“ für den Friedensnobelpreis im Europäischen Parlament immer mehr Unterstützung findet,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Venedig-Kommission zum Föderationsgesetz Nr. 65 der Russischen Föderation vom 8. Juni 2012 über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märsche und das Aufstellen von Streikposten, zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über die Bekämpfung extremistischer Aktivitäten und zum Föderationsgesetz der Russischen Föderation über den Inlandsgeheimdienst (FSB),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union sich auch künftig dafür einsetzt, die Beziehungen zwischen der EU und Russland weiter zu vertiefen und auszubauen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft für Modernisierung und auf der Grundlage eines weitreichenden gegenseitigen Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zur Achtung der Grund- und Menschenrechte, zur Rechtsstaatlichkeit, zum Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, zur Versammlungsfreiheit sowie zur Achtung der Menschenwürde und der Gleichheit aller Menschen;

B.  in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie als Unterzeichnerstaat der Erklärungen der Vereinten Nationen dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern,

C.  in der Erwägung, dass in Bezug auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte sowie die Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Regeln und Verfahren weiterhin Besorgnis über die Entwicklungen in der Russischen Föderation besteht;

D.  in der Erwägung, dass die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich ein entscheidender Aspekt einer demokratischen und offenen Gesellschaft und von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung der Korruption und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ist; in der Erwägung, dass in der unabhängigen Presse die freie Meinungsäußerung kollektiv zum Ausdruck kommt und dass die unabhängige Presse einer der wichtigsten Akteure in der Medienlandschaft ist und dabei als Hüterin der Demokratie fungiert;

E.  in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Magnitski, Chodorkowski und Politkowskaja, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen aufsehenerregenden Fällen lediglich um jene handelt, die außerhalb Russlands am bekanntesten sind, alle Fälle zusammengenommen jedoch ein systematisches Versagen des russischen Staates bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung eines Raums des Rechts für die Bürger Russlands darstellen;

F.  in der Erwägung, dass in Russland derzeit Alexei Nawalny vor Gericht steht, ein profilierter Rechtsanwalt, Vorkämpfer gegen die Korruption und Sozialaktivist, und dass die Anklagepunkte seiner Meinung nach einen politisch motivierten Versuch darstellen, ihn als einen der bekanntesten Regierungsgegner zu bestrafen; in der Erwägung, dass Nawalny regelmäßig Korruption in massivem Ausmaß auf den höchsten Ebenen des Staatsapparats Russlands ans Licht bringt;

G.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft immer noch Oppositionsaktivisten verfolgt, die am 6. Mai 2012, dem Tag vor der Amtseinführung von Präsident Putin, am „Marsch der Millionen“ teilgenommen haben; in der Erwägung, dass aus zuverlässigen unabhängigen Quellen verlautet, die Bereitschaftspolizei habe die Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz gewaltsam aufgelöst und sei dabei unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel und mit willkürlicher Gewalt gegen die Teilnehmer vorgegangen; in der Erwägung, dass sowohl die Staatsorgane Russlands als auch die Polizei in Berichten des Menschenrechtsrats des Präsidenten, des Bürgerbeauftragten für Menschenrechtsangelegenheiten und einer unabhängigen Untersuchungskommission, der hochrangige Vertreter der Öffentlichkeit angehörten, für die Gewalt verantwortlich gemacht wurden;

H.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten Gesetze über die Registrierung von Parteien, die Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, die Versammlungsfreiheit, Extremismus, Verleumdung und die Filterung von Internet-Inhalten erlassen wurden, was in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass sich die Voraussetzungen für den Aufbau einer wirklichen Zivilgesellschaft in Russland verschlechtert haben;

I.  in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz erlassen hat, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und das Gesetz über das Recht auf Versammlungsfreiheit dazu missbraucht wurden, die Zivilgesellschaft und oppositionelle politische Meinungen zu unterdrücken sowie nichtstaatliche Organisationen, die demokratische Opposition und die Medien zu schikanieren;

J.  in der Erwägung, dass die Föderationsorgane nichts unternommen haben, um zu verhindern, dass in neun Föderationssubjekten Russlands diskriminierende Rechtsvorschriften, die ein Verbot von „Homosexuellenpropaganda“ vorsehen, in Kraft treten; in der Erwägung, dass die Duma unlängst ein ähnliches Gesetz auf Föderationsebene erlassen hat;

K.  in der Erwägung, dass sich Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten darüber beklagt haben, dass Bedienstete der Strafverfolgungsorgane Russlands sie schikaniert, eingeschüchtert und verhört, ihre Büros und ihr Hab und Gut durchsucht und anderweitige Maßnahmen gegen sie ergriffen haben;

L.  in der Erwägung, dass der Ausbau der Beziehungen EU-Russland nach wie vor dadurch behindert wird, dass Russland demokratische Werte nicht in vollem Umfang achtet und die Rechtsstaatlichkeit nicht stärkt;

1.  weist Russland erneut darauf hin, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarats sowie die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, vollständig einhalten muss;

2.  erklärt sich zutiefst besorgt über die unlängst erlassenen repressiven Gesetze und ihre willkürliche Anwendung durch die Staatsorgane Russlands, was häufig dazu führt, dass nichtstaatliche Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und Minderheiten schikaniert werden;

3.  ist sehr beunruhigt darüber, dass Russland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu schützen, nicht nachkommt, wodurch sowohl die Funktionsfähigkeit der dynamischen Zivilgesellschaft Russlands als auch seine Zusammenarbeit mit der EU gefährdet werden;

4.  bekräftigt seine Enttäuschung über den Erlass des Gesetzes, durch das russische Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, fortan davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen als „ausländische Agenten“ zu registrieren und sich dabei auf ein Gesetz, mit dem die Kontrolle des Staates über nichtstaatliche Organisationen ausgeweitet wurde, und die unklare Definition des Begriffs „politische Aktivitäten“ in diesem Gesetz zu stützen, sowie fortan auch davon abzusehen, nichtstaatliche Organisationen zu stigmatisieren und eine feindliche Atmosphäre gegenüber der Zivilgesellschaft zu schaffen;

5.  ist der Ansicht, dass es nicht hinnehmbar ist und im Widerspruch zum Recht auf Vereinigungsfreiheit steht, wenn angeblich aus dem Ausland finanzierte russische nichtstaatliche Organisationen und ihre Aktivisten umfassend, gezielt und sehr eingehend durchsucht werden, ihr Eigentum beschlagnahmt wird und Geldbußen gegen sie verhängt werden; kritisiert darüber hinaus, dass bei internationalen politischen Stiftungen Razzien durchgeführt werden und Druck auf sie ausgeübt wird; hält es für sehr bedauerlich, dass manche nichtstaatliche Organisationen sich in Kürze vor Gericht verantworten müssen, wie „Memorial“ in St. Petersburg, oder gar bereits verurteilt worden sind, wie Golos und das Lewada-Zentrum; äußert sich besorgt über die Ermittlungen, die gegen internationale nichtstaatliche Organisationen eingeleitet wurden, die sich für den Aufbau der Demokratie in Russland engagieren und zu denen auch internationale Institute zählen;

6.  fordert die Staatsorgane Russlands eindringlich auf, diesen Bedenken dadurch zu begegnen, dass die genannten Gesetze mit internationalen Standards sowie den internationalen und staatsrechtlichen Verpflichtungen Russlands im Bereich Menschenrechte – auch aus seiner eigenen Verfassung – in Einklang gebracht werden, vor allem durch die Aufhebung unangemessener rechtlicher, administrativer oder anderweitiger Einschränkungen der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen;

7.  fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin, den EAD und die Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und in der Programmplanungsphase zu berücksichtigen, dass sich die Lage der Zivilgesellschaft verschlechtert, andere internationale Geber zum Rückzug gezwungen wurden und immer häufiger um Unterstützung durch die EU ersucht wird, und fordert die genannten Stellen dementsprechend auf, die finanzielle Unterstützung der Union für nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft erheblich aufzustocken;

8.  ist zutiefst besorgt über die negativen Folgen der Annahme des Föderationsgesetzes über „Homosexuellenpropaganda“, das zu einer Zunahme der Diskriminierung und Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle führen könnte;

9.  fordert die Staatsorgane Russlands auf, den politischen Pluralismus, die Medienfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auch im Internet, leistungsfähige und unabhängige Gewerkschaften und die Nichtdiskriminierung als notwendige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung und den Fortgang der Modernisierung Russlands dergestalt zu garantieren, dass die individuellen und kollektiven Rechte aller seiner Bürger gewahrt und geschützt werden; weist erneut darauf hin, dass Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind, die Finanzierung von Tätigkeiten der Zivilgesellschaft direkt oder indirekt zu unterstützen, insbesondere durch die Schaffung eines ihnen wohlgesinnten Umfelds ohne Eingriffe in ihre Unabhängigkeit;

10.  erklärt sich zutiefst besorgt über Berichte über politisch motivierte Strafprozesse, unfaire Verfahren und darüber, dass schwere Straftaten wie Mord, Schikanierung und andere Gewaltverbrechen nicht untersucht werden – wie erwiesenermaßen in den Fällen Magnitski, Chodorkowski, Politkowskaja und weiteren Fällen; fordert die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Russlands auf, ihre Aufgaben gründlich, unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen, damit Straftäter vor Gericht gestellt werden;

11.  erinnert an seine Empfehlung zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die am Fall Sergei Magnitski beteiligt waren, und fordert den Rat und die Kommission auf, ein unionsweites Visumverbot zu verhängen und die finanziellen Vermögenswerte aller Amtsträger, die für den Tod Magnitskis – der auch nach seinem Tod noch strafrechtlich belangt wird – mitverantwortlich sind, und anderer Personen, die erhebliche Menschenrechtsverletzungen in Russland begangen haben, einzufrieren; betont, dass diese Personen nicht in den Genuss eines Übereinkommens zwischen der EU und Russland über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa kommen dürfen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Visumanträge politisch verfolgter Aktivisten aus Russland zu vereinfachen und positiv zu bescheiden;

13.  begrüßt, dass das Verfahren im Mordfall Anna Politkowskaja unlängst – über sechs Jahre nach ihrer Erschießung – wiederaufgenommen wurde, teilt jedoch die Bedenken, dass die Frage, wer den Mord in Auftrag gegeben hat, in diesem Verfahren wohl kaum geklärt werden dürfte;

14.  erklärt sich äußerst besorgt über den Fall Alexei Nawalny und missbilligt die allem Anschein nach politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung seiner Person; fordert die Staatsorgane Russlands nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihm seine Rechte in vollem Umfang gewährt und in dem Strafprozess gegen ihn die international anerkannten Standards eines ordentlichen Gerichtsverfahrens eingehalten werden; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Delegation und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, die Strafprozesse gegen sämtliche Menschenrechtsverteidiger, auch den gegen Nawalny und andere, zu beobachten, vor allem jene, die auf der Ebene der Föderationssubjekte stattfinden;

15.  fordert Russland im Hinblick auf den „Marsch der Millionen“ auf, eine unabhängige Untersuchung der Gewaltakte auf dem Bolotnaja-Platz in Auftrag zu geben und insbesondere den Anschuldigungen nachzugehen, es sei mit übermäßiger Gewalt gegen Demonstranten vorgegangen worden; zeigt sich besorgt darüber, dass die Strafverfahren im Zusammenhang mit der Gewalt auf dem Bolotnaja-Platz allem Anschein nach politisch motiviert sind;

16.  fordert die Staatsorgane Russlands auf, die Freiheit der Presse und der Medien im Online- und im Offline-Bereich zu wahren, eine pluralistische Medienlandschaft zu fördern, es Medienplattformen, Journalisten und Bloggern zu ermöglichen, dass sie ihre wichtige Aufgabe in der Gesellschaft Russlands unabhängig wahrnehmen, den freien Informationsfluss nicht zu behindern und die Meinungsfreiheit zu schützen; erachtet Informationsfreiheitsgesetze als sehr wichtig, da sie von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass Journalisten und die Zivilgesellschaft ihre Wächterfunktion ausüben können;

17.  fordert Russland auf, in vollem Umfang an den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen mitzuwirken, indem unter anderem Dauereinladungen zu Besuchen in Russland ausgestellt und die anhängigen Einreiseanträge nach Russland positiv beschieden werden, die von den jeweiligen Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen über den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, über die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und über die Meinungsfreiheit gestellt worden sind; fordert Russland auf, auch Empfehlungen zu akzeptieren, die im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Russlands im Menschenrechtsrat ausgesprochen wurden und besagen, dass Gesetze, mit denen die Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen beeinträchtigt wird, aufgehoben oder überarbeitet werden sollten und fortan davon abgesehen werden sollte, Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit zu behindern;

18.  fordert den Rat auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Russland zu verabschieden, wodurch all jene in Russland, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, maßgeblich unterstützt wie auch die 27 Mitgliedstaaten der EU und die Organe der EU auf eine gemeinsame Haltung und Herangehensweise in Bezug auf die Menschenrechte in Russland verpflichtet würden;

19.  fordert Russland nachdrücklich auf, alle denkbaren Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Mitglieder des Menschenrechtsrats des Präsidenten und generell all jene, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte in Russland engagieren, vor Schikanen und Einschüchterung geschützt werden;

20.  legt den Präsidenten des Rates und der Kommission sowie der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nahe, diese Fälle auch künftig genau zu verfolgen, die Angelegenheiten in verschiedenen Formaten und Sitzungen mit Russland zur Sprache zu bringen und dem Parlament über ihren Meinungsaustausch mit den Staatsorganen Russlands Bericht zu erstatten;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.

(1) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 37.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0352.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0505.


Aserbaidschan: Der Fall IlgarMammadov
PDF 132kWORD 25k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zu Aserbaidschan: der Fall Ilgar Mammadov (2013/2668(RSP))
P7_TA(2013)0285RC-B7-0289/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit,

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Frau Catherine Ashton, und des Mitglieds der Europäischen Kommission, Herrn Štefan Füle, vom 9. Februar 2013 zu den Verhaftungen von Tofiq Yaqublu, Zeitungskolumnist und stellvertretender Vorsitzender der oppositionellen Musavat-Partei, und Ilgar Mammadov, Vorsitzender und Präsidentschaftskandidat der REAL-Partei,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sprecher von Catherine Ashton und Štefan Füle vom 7. Juni 2013 über die Einschränkung der Meinungsfreiheit in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, vom 3. Mai 2013 zur neuen Anklage gegen Herrn Mammadov,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas des Europarates vom 18. März 2013,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von 52 zivilgesellschaftlichen Organisationen Aserbaidschans, die die Freilassung von Herrn Mammadov und Herrn Yaqublu fordern,

–  unter Hinweis auf die seit langem bestehende Beziehung zwischen der EU und Aserbaidschan, die 1999 begann, und die durch die Umsetzung des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die Schaffung der Östlichen Partnerschaft, die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan und die Teilnahme Aserbaidschans an der Parlamentarischen Versammlung EURONEST verdeutlicht werden,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Aserbaidschan über ein Assoziierungsabkommen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(1),

–  unter Hinweis auf den ENP-Fortschrittsbericht 2012 über Aserbaidschan vom 20. März 2013,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Herr Mammadov, Anführer der REAL-Oppositionsbewegung und Direktor des Instituts für politische Studien des Europarates in Baku und Herr Yaqublu, stellvertretender Vorsitzender der oppositionellen Musavat-Partei, am 4. Februar 2013 von aserbaidschanischen Behörden verhaftet worden und seither unrechtmäßig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass Herr Mammadov der Anstiftung zum Aufruhr in der Stadt Ismaili beschuldigt wird, nachdem er diese Stadt besucht hatte;

B.  in der Erwägung, dass seine ursprüngliche Untersuchungshaft in dem offensichtlichen Versuch, ihn bis zu den bevorstehenden Wahlen in Haft zu behalten, zweimal verlängert worden ist; in der Erwägung, dass nach jüngsten Berichten Ilgar Mammadov in eine Strafzelle verlegt worden ist, was Befürchtungen weckt, dass er in Einzelhaft gehalten wird;

C.   in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den letzten Jahren trotz der Annahme des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik kontinuierlich verschlechtert hat und nichtstaatliche Organisationen und unabhängige Medien zunehmend unter Druck gesetzt und eingeschüchtert werden, was zu einem weit verbreiteten Gefühl der Angst unter Angehörigen der Opposition und Menschenrechtsverteidigern sowie Aktivisten von Jugendorganisationen und sozialen Netzwerken und zur Selbstzensur von Journalisten geführt hat;

D.   in der Erwägung, dass Herr Mammadov vor seiner Verhaftung als Kandidat der oppositionellen REAL-Partei für die Präsidentschaftswahlen in Aserbaidschan, die für den Oktober 2013 vorgesehen sind, bestätigt wurde;

E.   in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft die Verhaftung Herrn Mammadovs als illegal und politisch motiviert sowie als Versuch, die Opposition einzuschüchtern, betrachten;

F.   in der Erwägung, dass die Kommission, die Parlamentarische Versammlung des Europarats und Regierungen der Mitgliedstaaten sich tief besorgt über diesen Fall geäußert haben;

G.   in der Erwägung, dass die EU ihre tiefe Besorgnis über die selektive Rechtsprechung zu politischen Zwecken geäußert hat;

H.  in der Erwägung, dass der Vertreter des Europarats in Baku nicht zu der ersten Anhörung vor Gericht im Februar 2013 zugelassen wurde; in der Erwägung, dass es einer Gruppe von Botschaftern des Europarates, die kürzlich Aserbaidschan besuchten, nicht gestattet wurde, Herrn Mammadov zu treffen;

I.  in der Erwägung, dass Presse- und Medienfreiheit, sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich, wesentliche Aspekte einer offenen und demokratischen Gesellschaft sowie von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sind;

J.   in der Erwägung, dass Journalisten, Blogger, Aktivisten und andere unabhängige Intellektuelle in Aserbaidschan weiterhin erhebliche Beschränkungen ihrer Meinungsfreiheit erfahren und sich falschen Anklagen, Schikanen, Einschüchterungsversuchen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sehen,

K.  in der Erwägung, dass Demonstrationen im Zentrum von Baku praktisch seit 2006 verboten sind und vor Kurzem hohe neue Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für diejenigen, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen, eingeführt wurden;

L.  in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen staatlichen Stellen vor Kurzem die Rückstufung der Vertretung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Baku auf den Status eines Projektkoordinierungsbüros verlangt haben, was als Versuch gesehen wird, die zu erwartende Kritik der OSZE an den für Oktober 2013 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen zu begrenzen;

M.  in der Erwägung, dass entgegen den eingegangenen Verpflichtungen das aserbaidschanische Parlament, die Milli Mejlis, Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, die für eine online gestellte Beleidigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, was ein weiterer Akt der Behinderung der notwendigen Voraussetzungen einer unabhängigen und unvoreingenommenen Medienlandschaft in Aserbaidschan ist;

N.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan gegenwärtig Gespräche mit der Venedig-Kommission des Europarates über die Reform der aserbaidschanischen Rechtsvorschriften über die Beleidigung führt, die durchgeführt werden müssen, um zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Aserbaidschan umzusetzen; in der Erwägung, dass das aserbaidschanische Parlament nun jedoch neue Änderungen angenommen hat, um die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beleidigung auf Äußerungen im Internet zu ermöglichen;

O.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan Mitglied des Europarats ist und 2014 turnusmäßig den Vorsitz im Europarat innehaben wird, sowie dass es Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist;

P.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, sich in Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen und die Förderung von Initiativen für die Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft befindet, Gründungsmitglied von EURONEST ist und sich zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet hat, die zu den elementaren Werten dieser Initiativen gehören;

Q.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan neue Gesetze erlassen hat, mit denen die Begriffsbestimmung für den Tatbestand der Verleumdung ausgeweitet wird, strengere Vorschriften für die Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen vorgesehen werden und das Strafmaß bei Verstößen im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen deutlich erhöht wird;

R.  in der Erwägung, dass Aserbaidschan im Zeitraum 2012-2013 einen nicht ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen innehat und sich zur Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Werte verpflichtet hat;

S.  in der Erwägung, dass 2013 für Aserbaidschan aufgrund der Wahlen ein wichtiges Jahr ist, denn das Land hat sich zur Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für demokratische Wahlen verpflichtet;

1.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechtsstaatlichkeitsprinzips den Kern der Rahmenbestimmungen für die Zusammenarbeit in der Östlichen Partnerschaft bilden und zu den zentralen Verpflichtungen gehören, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

2.   verurteilt die Inhaftierung von Ilgar Mammadov auf das Schärfste, fordert seine sofortige und bedingungslose Freilassung sowie die Einstellung seiner strafrechtlichen Verfolgung, und fordert die aserbaidschanischen Behörden nachdrücklich auf, die Vorwürfe, die gegen Herrn Mammadov erhoben wurden, einer zügigen, gerechten, transparenten und unabhängigen Überprüfung zu unterziehen;

3.   fordert die EU auf, die Republik Aserbaidschan mit Hilfeleistungen und weiteren Fördermaßnahmen in ihren Bemühungen um eine Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Reformierung von Justiz und Strafverfolgung zu unterstützen und den Schwerpunkt dabei vor allem auf den Schutz der Menschenrechte zu legen;

4.   ist äußerst besorgt über die Berichte von Menschenrechtsverteidigern sowie aserbaidschanischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, wonach Politiker, Aktivisten und Journalisten in Aserbaidschan offenbar wissentlich unter falsche Anklage gestellt werden;

5.   verurteilt jede Art der Einschüchterung, Verhaftung, Inhaftierung oder Strafverfolgung von führenden Kräften oder Mitgliedern von Oppositionsparteien, Aktivisten, Journalisten oder Bloggern, die allein auf der Tatsache beruht, dass die Betreffenden im Einklang mit den völkerrechtlichen Normen ihre Meinung geäußert und ihre grundlegenden Rechte und Freiheiten wahrgenommen haben;

6.   fordert die aserbaidschanischen Behörden unmissverständlich auf, die Presse- und Medienfreiheit – sowohl für online als auch für offline publizierte Inhalte – und die Freiheit der Meinungsäußerung zu achten;

7.   fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, die aserbaidschanischen Rechtsvorschriften über die Beleidigung so zu reformieren, dass im Fall der Beleidigung keine Gefängnisstrafe droht, sondern eine verhältnismäßige Geldstrafe Anwendung findet;

8.   fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, das Recht der aserbaidschanischen Bevölkerung auf Versammlungsfreiheit uneingeschränkt zu achten;

9.   begrüßt die laufenden Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass in einem solchen Abkommen auch Klauseln und Maßstäbe für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte – vor allem in Bezug auf die Freiheit der Medien, die Meinung-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit – vorgesehen werden müssen, die den in der aserbaidschanischen Verfassung verankerten Grundsätzen und Rechten sowie den Verpflichtungen entsprechen, die Aserbaidschan im Europarat und in der OSZE eingegangen ist;

10.  fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften über Wahlen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit an die internationalen Normen anzupassen und für ihre umfassende Umsetzung zu sorgen;

11.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ – insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung inklusiver, freier und fairer Wahlen, der Unabhängigkeit der Justiz, demokratischen Reformen und den grundlegenden Rechten und Freiheiten – ausnahmslos zur Anwendung zu bringen und genau festzulegen, welche Konsequenzen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit anstehenden Reformen haben;

12.  fordert die aserbaidschanischen Behörden nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen in Bezug auf die Reformierung aller Aspekte des Rechtssystems, also Strafverfolgung, Strafverfahren, Rechtssprechung, Haft und Rechtsmittel, zu verstärken;

13.  fordert Kommissionspräsident José Manuel Barroso auf, die Bedenken, die die EU bezüglich der Menschenrechte in Aserbaidschan hat und die im letzten Fortschrittsbericht über die Europäische Nachbarschaftspolitik genannt werden, während des geplanten Besuchs von Präsident Ilham Aliyev in Brüssel anzusprechen;

14.  unterstützt die Arbeit des EAD und fordert die Vertreter der EU-Delegation in Baku auf, die Lage der Menschenrechte bei den bevorstehenden Wahlen angesichts der bestehenden Bedenken aufmerksam zu verfolgen, Menschenrechtsverteidigern durch die Teilnahme an Veranstaltungen der Zivilgesellschaft und öffentliches Auftreten in ihrem Namen ihre Unterstützung zu demonstrieren, Gerichtsverfahren genau mitzuverfolgen und sich für die Medienfreiheit einzusetzen, indem sie unter anderem fordern, dass unabhängigen Radio- und Fernsehsendern in entsprechender Weise ermöglicht wird, während des Wahlkampfs ihre Programme auszustrahlen;

15.  fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, dem Aserbaidschanischen Haus der Menschenrechte frei von Auflagen die Wiedereröffnung zu gestatten und dem Zentrum für die Überwachung der Wahlen und Studien zur Demokratie sowie dem Verein für Menschenrechte ohne weitere Verzögerungen oder bürokratische Auflagen die Möglichkeit zu gewähren, sich in den betreffenden Registern erfassen zu lassen;

16.  fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, sich an alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Aserbaidschan zu halten;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


Lage der Rohingya Muslime
PDF 137kWORD 27k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya Muslime (2013/2669(RSP))
P7_TA(2013)0286RC-B7-0295/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma/Myanmar, insbesondere die Entschließungen vom 20. April 2012(1), vom 13. September 2012(2) und vom 22. November 2012(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Wiedereinführung der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(4),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 22. April 2013 zu Myanmar/Birma,

–  in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin / Vizepräsidentin der Kommission vom 27. November 2012 zu der im selben Jahr angenommenen Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Myanmar,

–  in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin / Vizepräsidentin der Kommission vom 1. Juni 2013 zu dem zwischen der Regierung von Myanmar/Birma und der „Kachin Independence Organisation“ geschlossenen Übereinkommen,

–  in Kenntnis der Erklärung von Kristalina Georgieva, für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständiges Kommissionsmitglied, vom 9. August 2012 zur Situation der Rohingya-Muslime,

–  in Kenntnis des Abschlussberichts im Anschluss an die Reise einer Delegation seines Unterausschusses „Menschenrechte“ nach Birma/Myanmar vom 3. bis 5. April 2013,

–  unter Hinweis auf die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, wie sie im Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 dargelegt sind und vor kurzem durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates vom 27. Oktober 2011 geändert wurden,

–  in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin / Vizepräsidentin der Kommission vom 23. März 2013 zu gewaltsamen Zusammenstößen in der Stadt Meiktila in Birma/Myanmar,

–  in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin / Vizepräsidentin der Kommission vom 2. April 2013 zu der Meldung des Todes von 13 Kindern durch ein Feuer in einer muslimischen Schule in Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) aus dem Jahre 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

–  in Kenntnis der Resolution Nr. 67/233 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 2012 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar,

–  in Kenntnis der gegenüber den Regierungen in Südostasien geäußerten Forderung des UNHCR vom 13. November 2012, die Grenzen für Menschen, die auf dem Seeweg aus Birma flüchten, offenzuhalten,

–  in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 6. März 2013 zur Lage der Menschenrechte in Myanmar sowie seiner Erklärung vom 11. Juni 2013, dass die gegen die Rohingya im Bundesstaat Rakhine verübten Menschenrechtsverletzungen weitverbreitet und systematisch seien,

–  in Kenntnis der Erklärung von Aung San Suu Kyi vom 27. Mai 2013 zur Zwei-Kind-Politik für Rohingya-Muslime,

–   in Kenntnis des auf dem Gipfeltreffen des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) im November 2011 gefassten Beschlusses, den Vorsitz der ASEAN 2014 Birma/Myanmar zu übertragen,

–   in Kenntnis des am 22. April 2013 von Human Rights Watch veröffentlichten Berichts „All You Can Do is Pray: Crimes against Humanity and Ethnic cleansing of Rohingya Muslims in Burma’s Rakhine State“ (Es bleibt nur noch zu beten: Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die ethnische Säuberung an den muslimischen Rohingya im Bundesstaat Rakhine in Birma),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Verfolgung der Rohingya-Minderheit und die ihnen entgegengebrachte Gewalt weiter zunehmen, was sich insbesondere durch die Zerstörung von Eigentum und religiösen Stätten, Massenfestnahmen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Vergewaltigungen und die Beschränkung der Freizügigkeit, des Rechts auf Eheschließung und des Zugangs zu Bildung äußert;

B.  in der Erwägung, dass die vom Bundesstaat Rakhine ausgehende religiös motivierte Gewalt nunmehr das ganze Land ergriffen hat; in der Erwägung, dass im Zeitraum zwischen März und Mai 2013 in der Yangon-Division, in Mandalay und Bago sowie in den Bundesstaaten Kachin und Shan mehrere Angriffe auf Muslime berichtet wurden, in deren Folge 46 Menschen ums Leben gekommen und über 14 000 Menschen vertrieben worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die religiös motivierte Gewalt nunmehr eine neue Region Birmas/Myanmars erfasst hat, nachdem Menschenmengen am 28. Mai 2013 in der Stadt Lashio im Bundesstaat Shan Geschäfte in Brand gesetzt haben und am 4. Juni 2013 drei Rohingya-Frauen in dem Dorf Parein bei einer Auseinandersetzung über Unterkünfte für die vertriebene Minderheit von der Polizei getötet wurden;

D.  in der Erwägung, dass sich über 130 000 vertriebene Rohingya weiterhin in Lagern oder in anderen Regionen aufhalten und dass die Regierung von Birma/Myanmar nur eingeschränkte und ungenügende humanitäre Hilfeleistungen für die betroffenen Rohingya gestattet; in der Erwägung, dass zahlreiche Rohingya in überschwemmungsgefährdete Gebiete verwiesen wurden und dort Monsunregen und Wirbelstürmen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren können, weil die Gewalt weiter anhält, ihre Häuser zerstört wurden oder sie von den Sicherheitskräften daran gehindert werden, die Lager, in denen sie festgehalten werden, zu verlassen;

E.  in der Erwägung, dass zehntausende Rohingya auf dem Seeweg der Verfolgung entflohen sind, und in der Erwägung, dass hunderte Menschen durch sinkende Boote, oder weil sie ins Meer zurückgedrängt wurden, ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass Berichten zufolge nahezu 1700 aus Myanmar/Birma geflohene Rohingya unter entsetzlichen Bedingungen in thailändischen Auffanglagern festgehalten werden;

F.  in der Erwägung, dass die unabhängige Untersuchungskommission, die im August 2012 eingesetzt wurde, um religiös motivierte Gewalt im Bundesstaat Rakhine zu untersuchen, am 23. April 2013 zwar einen Bericht mit Empfehlungen zum Abbau der Spannungen vorgelegt hat, sich jedoch geweigert hat, die Identität der Rohingya anzuerkennen, es ferner versäumt hat, diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die während der Unruhen Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sich dafür ausgesprochen hat, muslimische und buddhistische Gemeinschaften vorübergehend zu trennen, und die zudem empfohlen hat, für die muslimische Bevölkerung Programme zur Geburtenkontrolle durchzuführen, was nicht hinnehmbar ist;

G.  in der Erwägung, dass obwohl U Thein Sein, Staatspräsident von Birma/Myanmar, in seiner Rede vom 6. Mai 2013 die Gewährleistung der Grundrechte der Muslime im Bundesstaat Rakhine durch seine Regierung zugesichert und er einige Schritte unternommen hat, um die bürgerlichen Freiheiten im Land auszuweiten, die dramatische Situation der Rohingya und die allgemeine innerethnische Situation jedoch den gesamten Reformprozess in Birma/Myanmar gefährden könnten; in der Erwägung, dass in vertrauenswürdigen, unabhängigen Berichten auf die Mitschuld der Behörden von Myanmar/Birma an den gegen die Rohingya gerichteten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwiesen wird, die dazu geführt haben, dass im Bundesstaat Rakhine nunmehr in weiten Teilen eine Spaltung in religiöse Gruppen verzeichnet wird;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung von Birma/Myanmar vor Kurzem angekündigt hat, die Zwei-Kind-Politik wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Myanmar, Tomás Ojea Quintana, dieses Vorhaben als diskriminierende Zwangsmaßnahme gegen die Rohingya im Bundesstaat Rakhine verurteilt hat, durch die die grundlegenden Menschenrechte der Rohingya verletzt und die internationalen Verpflichtungen von Birma/Myanmar im Bereich der Menschenrechte missachtet werden;

I.  in der Erwägung, dass die internationale Staatengemeinschaft die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich aufgefordert hat, durch eine Überarbeitung des Staatsbürgergesetzes von 1982 dafür zu sorgen, dass die Rohingya künftig nicht mehr staatenlos sind und dass die Ursachen der seit langem bestehenden Diskriminierung der Bevölkerungsgruppe der Rohingya bekämpft werden;

J.  in der Erwägung, dass Dr. Tun Aung, 65-jähriger Arzt und anerkannter Vorsitzender des Islamischen Religionsrates im Bundesstaat Rakhine, im Juni 2012 nach Meldungen von Menschenrechtsgruppen, darunter Amnesty International, aufgrund politisch motivierter Vorwürfe verhaftet und zu einer Gefängnisstrafe von 17 Jahren verurteilt wurde;

K.  in der Erwägung, dass aus dem am 22. April 2013 von Human Rights Watch veröffentlichten Bericht „All You Can Do is Pray: Crimes against Humanity and Ethnic cleansing of Rohingya Muslims in Burma’s Rakhine State“ hervorgeht, dass die Übergriffe auf die Rohingya im vergangenen Jahr, an denen mutmaßlich auch staatliche Stellen beteiligt waren, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als ethnische Säuberung einzustufen sind; in der Erwägung, dass in dem Bericht Beweise für die Existenz von vier Massengräbern im Bundesstaat Rakhine aus dem Jahr 2012 vorgelegt werden;

L.  in der Erwägung, dass der Presse- und Medienfreiheit, sowohl online als auch offline, eine wesentliche Rolle dabei zukommt, Menschenrechtsverletzungen aufzudecken und zu dokumentieren und die Regierungen zur Verantwortung zu ziehen;

M.  in der Erwägung, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen;

1.  verurteilt die schweren Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt, deren Opfer die Rohingya-Muslime in Birma/Myanmar waren, und fordert alle Seiten zum Gewaltverzicht auf;

2.  spricht den Opfern von Gewalt und unrechtmäßiger Verfolgung in Birma/Myanmar sein Mitgefühl aus;

3.  erkennt die Schritte an, die von Präsident U Thein Sein und anderen Reformern in Birma/Myanmar im vergangenen Jahr ergriffen wurden, um demokratische Reformen durchzuführen; bedauert jedoch das Versäumnis der Regierung, die Rohingya-Bevölkerung vor organisierter Gewalt zu schützen, und fordert die Regierung und die gesamte Bevölkerung Birmas/Myanmars auf, sofort zu handeln, um die Menschenrechtsverletzungen zu beenden und die Verantwortlichen für die gewaltsamen Zusammenstöße und damit verbundenen Rechtsverstöße vor Gericht zu stellen;

4.  fordert die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte des Landes alles unternehmen, um die Rohingya-Muslime vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen; äußert sich zutiefst besorgt über Vorwürfe, wonach Mitglieder der Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma an der Gewalt beteiligt waren, und wiederholt seine nachdrückliche Forderung, die Vorwürfe mit Hilfe der Vereinten Nationen umfassend und unvoreingenommen zu untersuchen;

5.  betont, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den humanitären Risiken zu begegnen, denen alle Vertriebenen und insbesondere die Rohingya in Birma/Myanmar ausgesetzt sind; wiederholt seine Forderung an die Regierung von Myanmar/Birma, den VN-Agenturen und humanitären nichtstaatlichen Organisationen sowie Journalisten und Diplomaten ungehinderten Zugang zu allen Teilen des Landes, einschließlich des Bundesstaats Rakhine, zu gestatten, und humanitären Hilfsorganisationen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu allen Gemeinden zu gewähren, die von Konflikten und religiös motivierter Gewalt betroffen sind; fordert die Behörden von Birma/Myanmar auf, die Lebensbedingungen in den Lagern für Binnenflüchtlinge der Rohingya dringend zu verbessern;

6.  fordert alle Staaten in der Region mit Nachdruck auf, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Flüchtlinge nachzukommen, ihre Grenzen für asylsuchende Rohingya zu öffnen und ihnen zumindest vorübergehend Schutz zu gewähren und gleichzeitig die Regierung von Birma/Myanmar dabei zu unterstützen, langfristige und gerechte Lösungen für die Ursachen der Konflikte zu finden;

7.  fordert die Regierung Thailands auf, die unmenschliche Inhaftierung von mindestens 1700 asylsuchenden Rohingya sofort zu beenden und ihnen den Zugang zu VN-Flüchtlingsaufnahmezentren zu ermöglichen; bedauert, dass die Regierung Thailands es bislang versäumt hat, dem UNHCR zu gestatten, den Flüchtlingsstatus asylsuchender Rohingya zu bestimmen;

8.  fordert die Regierung von Birma/Myanmar mit Nachdruck auf, in dem Land die Einrichtung eines OCHCR-Büros mit Zweigstellen in allen Provinzen einzurichten, um eine angemessene Überwachung der Menschenrechtssituation zu ermöglichen;

9.  begrüßt die Zusage von Präsident U Thein Sein, dass alle Gewalttäter strafrechtlich belangt würden, sowie seinen Einsatz für eine multikulturelle, multiethnische und multireligiöse Gesellschaft; appelliert an den Präsidenten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen und die tieferen Ursachen für die Gewalt zu bekämpfen;

10.  begrüßt die Ankündigung von Präsident U Thein Sein vom 4. Juni 2013, dass alle politischen Gefangenen in Birma/Myanmar freigelassen werden; wiederholt seinen Standpunkt, dass die Freilassung aller politischen Gefangenen, auch von Dr. Tun Aung, unverzüglich und bedingungslos erfolgen sollte und dass die Rechte und Freiheiten dieser Gefangenen umfassend wiederhergestellt werden sollten;

11.  fordert die Regierung mit Nachdruck auf, gleichzeitig weiter nach dauerhaften Lösungen für die tieferen Ursachen der Spannungen zu suchen und diese Lösungen, und insbesondere Maßnahmen zur Regelung des Status der Rohingya, umsetzen; wiederholt seine früheren Forderungen, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 zu ändern oder aufzuheben, um sicherzustellen, dass auch die Rohingya gleichberechtigten Zugang zur Staatsbürgerschaft von Myanmar/Birma haben, die mit Rechten und Pflichten verbunden ist, und das Gesetz in Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards und den Verpflichtungen des Landes nach Artikel 7 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu bringen;

12.  kritisiert die Erklärung des Ministers für Immigration von Birma/Myanmar, Khin Yi, vom 11. Juni 2013, in der er sich für die Wiedereinführung der Zwei-Kinder-Politik aussprach;

13.  begrüßt die jüngste Erklärung von Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi, in der sie ihren Protest gegen die Wiedereinführung der Zwei-Kinder-Politik zum Ausdruck brachte, und drängt die Regierung von Birma/Myanmar, diese Verordnung zusammen mit anderen einschränkenden und diskriminierenden Maßnahmen, Vorschriften, Verordnungen oder Gesetzen aufzuheben;

14.  unterstreicht, dass die notwendigen legislativen und administrativen Änderungen vorgenommen werden müssen, um die größtmögliche Beteiligung der Bevölkerung von Myanmar/Birma, einschließlich von Minderheiten, an den Wahlen 2014 zu gewährleisten;

15.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dieses Thema auf möglichst hoher politischer Ebene mit ihren Ansprechpartnern in Birma/Myanmar und mit anderen ASEAN-Mitgliedstaaten zu erörtern;

16.  erinnert daran, dass die Europäische Union unlängst wieder das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Birma/Myanmar eingeführt hat; erinnert an die Bedingungen für diese Präferenzen im Bezug auf die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die von der Regierung von Birma/Myanmar erzielten Forschritte bei der Einhaltung dieser Bedingungen genau zu verfolgen;

17.  fordert die Kommission auf, einen begleitenden Bericht vorzulegen, in dem belegt wird, dass es keine ernsthaften und systematischen Verstöße gegen die Grundsätze gibt, die in den in der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen festgelegt sind, und den Blickpunkt dabei vor allem auf die Rohingya zu richten, wenn sie dem Parlament und dem Rat einen delegierten Rechtsakt für die weitere Anwendung des APS auf Birma/Myanmar nach dem 31. Dezember 2013 vorlegt;

18.  fordert die Kommission auf, wirksam und umfassend die Auswirkungen des geplanten bilateralen Investitionsabkommens auf die Menschenrechte zu bewerten, bevor sie ihren Vorschlag für Verhandlungsrichtlinien formuliert, und das Parlament und die Zivilgesellschaft bei diesem Prozess intensiv zu konsultieren;

19.  erwartet, dass der EAD das Parlament regelmäßig konsultiert und über das Verfahren zur Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs mit Birma/Myanmar informiert; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, eine Liste mit konkreten Zielvorgaben im Bereich der Menschenrechte aufzustellen, anhand derer die Reformfortschritte der Regierung von Birma/Myanmar zu bewerten sind; betont, dass greifbare Fortschritte die Bedingung für einen weiteren Ausbau der Beziehungen der EU zur Führung des Landes darstellen sollten, insbesondere was die Situation der Rohingya angeht;

20.  fordert, dass eine starke und sichtbare Komponente der Zivilgesellschaft, in deren Rahmen die Rohingya vertreten sind, in die später in diesem Jahr einzusetzende Taskforce EU-Birma/Myanmareinbezogen wird und dass hierbei auf die Erfahrungen der Taskforce EU-Ägypten aufgebaut wird;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Birma/Myanmar, dem Generalsekretär der ASEAN, der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Myanmar, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dem UN-Menschenrechtsrat und den Regierungen und Parlamenten anderer Staaten in der Region zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0142.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0355.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0464.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0218.

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