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Verfahren : 2013/2663(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0549/2013

Eingereichte Texte :

B7-0549/2013

Aussprachen :

PV 11/12/2013 - 16
CRE 11/12/2013 - 16

Abstimmungen :

PV 12/12/2013 - 12.22
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0600

Angenommene Texte
PDF 230kWORD 52k
Donnerstag, 12. Dezember 2013 - Straßburg
Umweltgerechte Infrastruktur
P7_TA(2013)0600B7-0549/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Thema „Grüne Infrastruktur – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (2013/2663(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das siebte Umweltaktionsprogramm,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (COM(2013)0249),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (KOM(2011)0571),

–  unter Hinweis auf die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (KOM(2011)0244),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) von Juni 2011 und vom 17. Dezember 2012 (Ziffer 14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu dem Thema „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“(3), insbesondere Ziffer 50,

–  unter Hinweis auf die Studie „Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ („The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ [TEEB](4)),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch 2009 der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216),

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zu dem Thema „Grüne Infrastruktur – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ (O-000094/2013 – B7-0525/2013),

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung „Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020: Für ein integratives, intelligentes und nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen“,

–  unter Hinweis auf die Aichi-Ziele zur Erhaltung der biologischen Vielfalt des von den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im Oktober 2010 verabschiedeten Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011–2020,

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gegen den Schwund der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands unserer Ökosysteme vorgegangen werden muss, um die Ökosystemleistungen langfristig zu erhalten und das Naturkapital für die gegenwärtigen und künftigen Generationen zu bewahren;

B.  in der Erwägung, dass die Natur mithilfe grüner Infrastrukturen ihr gesamtes Potenzial an Ökosystemleistungen zum Wohl der Gesellschaft entfalten kann;

C.  in der Erwägung, dass gegen den Verlust der biologischen Vielfalt vorgegangen werden muss, damit das Naturkapital für die gegenwärtigen und künftigen Generationen bewahrt wird;

D.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme in der Europäischen Union durch vom Menschen verursachte Belastungen, unter anderem durch die Zerstückelung und Zerstörung natürlicher Lebensräume, den Klimawandel und die intensive Nutzung naturnaher Lebensräume, bedroht sind;

E.  in der Erwägung, dass das Wohlergehen der Menschen eng mit der biologischen Vielfalt verknüpft ist;

F.  in der Erwägung, dass die Zerstückelung auf ein Mindestmaß beschränkt und die Vernetzung der Ökosysteme verbessert werden muss, damit die biologische Vielfalt in der Europäischen Union bewahrt und gestärkt werden kann;

G.  in der Erwägung, dass gemäß dem Aichi-Ziel 11 zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 mindestens 17 % der Land- und Binnenwassergebiete und 10 % der Küsten- und Meeresgebiete, darunter Gebiete von besonderer Bedeutung für die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen, durch effizient und gerecht verwaltete, ökologisch repräsentative und gut vernetzte Schutzgebietssysteme und andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen geschützt und in die umgebende terrestrische und marine Landschaft integriert werden sollen;

H.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur und Landwirtschaft in Bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und den Schutz des landwirtschaftlichen Erbes und infolge der Auswirkungen landwirtschaftlicher Aktivitäten auf die Raum- und Flächennutzungsplanung eng miteinander verknüpft sind;

I.  in der Erwägung, dass Projekte, die sich mit grüner Infrastruktur befassen, erfahrungsgemäß gute Gelegenheiten zur Integration der Natur in die Gesellschaft bieten, vor allem in städtische Umgebungen, in denen ein immer größerer Teil der Bevölkerung lebt, der den gravierenden Folgen durch den städtischen Wärmeinseleffekt ausgesetzt ist;

J.  in der Erwägung, dass Informationen darüber, wie eine grüne Infrastruktur über verschiedene Landschaften hinweg geschaffen, geschützt, aufgewertet und effizient genutzt werden kann, zwischen den Interessenträgern ausgetauscht und veröffentlicht werden sollten;

K.  in der Erwägung, dass die Planung und Entwicklung von Infrastrukturprojekten erfahrungsgemäß die entscheidenden Phasen sind, in denen ökologische,wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedürfnisse in Einklang gebracht werden müssen, und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Umgebungen;

L.  in der Erwägung, dass von der EU kofinanzierte Programme und Projekte zur regionalen und städtischen Infrastrukturentwicklung Elemente grüner Infrastruktur enthalten und negative Auswirkungen auf bestehende Ökosysteme minimieren sollten, um den ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen dieser Programme und Projekte zu steigern;

M.  in der Erwägung, dass grüne Infrastruktur viele ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile aufweist, da sie auf natürlichen Lösungen basiert, die in der Regel kostengünstiger und langlebiger sind und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können;

N.  in der Erwägung, dass Investitionen in grüne Infrastruktur gewöhnlich eine hohe Rendite erzielen;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die Mitteilung zu grüner Infrastruktur und die Absicht der Kommission, die darin genannten Ziele aktiv zu verfolgen;

2.  erkennt die zentrale Bedeutung grüner Infrastruktur für den wirksamen Schutz des europäischen Naturkapitals, den Erhalt der natürlichen Lebensräume, der Arten und des guten ökologischen Zustands der Gewässer an;

3.  betont den Beitrag, den grüne Infrastruktur zu den zahlreichen Zielen leisten kann, die sich die Union bis 2020 gesteckt hat, und hebt hervor, dass der Aufbau grüner Infrastruktur und ihre Integration in das Instrumentarium zur Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens dringend notwendig ist, damit die Ziele der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erreicht werden können;

4.  erkennt an, dass die Union durch den Aufbau grüner Infrastruktur besser in der Lage sein wird, ihre internationalen Verpflichtungen gemäß den Aichi-Zielen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011–2020 zu erfüllen;

5.  begrüßt den innovativen Ansatz der grünen Infrastruktur, der auf Wirtschaftlichkeit durch vielfältigen Nutzen und Lösungen setzt, die ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Ziele in Einklang bringen können;

Integration in verschiedene Politikbereiche

6.  betont die Notwendigkeit, das Thema der grünen Infrastruktur in alle Politikfelder der EU und die entsprechenden Finanzierungsregelungen einzubeziehen und sich dabei an den bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten zu orientieren;

7.  weist darauf hin, dass grüne Infrastruktur eine besonders große Rolle in Städten spielen kann, in denen ein immer größerer Teil der Bevölkerung heute lebt und in denen die grüne Infrastruktur für saubere Luft sorgen, die Temperatur regulieren, lokale Wärmeinseleffekte abschwächen, Erholungsgebiete schaffen, gegen Hochwasser schützen, Regenwasser zurückhalten, Überschwemmungen verhindern, den Grundwasserspiegel erhalten, den Schwund der biologischen Vielfalt umkehren oder aufhalten, extreme klimatische Ereignisse und ihre Auswirkungen abmildern, die Gesundheit der Bürger verbessern und die Lebensqualität allgemein steigern kann, indem unter anderem erreichbare und bezahlbare Flächen für sportliche Aktivitäten bereitgestellt werden; betont den Zusammenhang zwischen grüner Infrastruktur und öffentlicher Gesundheit und vertritt die Auffassung, dass Investitionen in grüne Infrastruktur auch Investitionen in die öffentliche Gesundheit sind;

8.  betont, dass grüne Infrastruktur auch von entscheidender Bedeutung für das Netz Natura 2000 ist, da sie dazu beiträgt, die Kohärenz und Regenerationsfähigkeit des Netzes, das dem Erhalt wichtiger Arten und natürlicher Lebensräume in Europa dient, zu erhöhen und Ökosystemleistungen zu bewahren, deren Wert auf mehrere Hundert Milliarden Euro pro Jahr geschätzt wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Natura-2000-Rechtsvorschriften und die Initiative für grüne Infrastruktur gegenseitig ergänzen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Elemente grüner Infrastruktur in die Raum- und Flächennutzungsplanung einzubeziehen und vorrangig zu berücksichtigen, indem auf allen (lokalen, regionalen und nationalen) Entscheidungsebenen im Rahmen von Aufklärungskampagnen eine Abstimmung mit den Interessenträgern vor Ort und der lokalen Bevölkerung sowie eine entsprechende Sensibilisierung stattfindet, und fordert die Kommission auf, in diesem Bereich für Leitlinien und Richtwerte zu sorgen, damit die grüne Infrastruktur regelmäßig zum Bestandteil der Raumplanung und territorialen Entwicklung in der gesamten Union wird; weist darauf hin, dass bei Genehmigungsverfahren für neue Bauvorhaben oder graue Infrastruktur eine vollständige Abschätzung der negativen Folgen für die Ökosysteme und die bestehende grüne Infrastruktur erforderlich ist, damit solche Folgen vermieden oder gemildert werden und der tatsächliche langfristige gesellschaftliche Nutzen sichergestellt wird;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Finanzierungsinstrumente der EU, darunter die im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere für die ökologische Flächennutzung verfügbaren Instrumente, nach Möglichkeit zur Förderung grüner Infrastruktur einzusetzen, damit vielfältige Ökosystemleistungen entstehen und die natürlichen Abläufe in ländlichen und städtischen Gebieten geschützt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Verwendung von GAP-Mitteln zugunsten grüner Infrastruktur Bericht zu erstatten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die große Bedeutung grüner Infrastruktur für den Schutz der Bienen und somit für eine funktionierende Bestäubung;

11.  betont, dass grüne Infrastruktur zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels beiträgt, da sie sich insbesondere durch den Erhalt von Torfböden, naturnahen und natürlichen Wäldern und Forsten und anderen kohlenstoffreichen Ökosystemen positiv auf die Kohlenstoffbestände und die Treibhausgasbilanz auswirkt und damit zur Umsetzung der EU-Klimapolitik beiträgt;

12.  unterstützt die Bemühungen, die Raumplanung in Küstengebieten mit dem Aufbau grüner Infrastruktur zu kombinieren, um die biologische Vielfalt zu erhalten und die nachhaltige Entwicklung von Küstenlandschaften sicherzustellen;

13.  stellt fest, dass grüne Infrastruktur eine große Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel spielt, indem sie die ökologische Kohärenz der Natura-2000-Gebiete verbessert, die Wanderung der Arten und die Veränderung der Artenverteilung zwischen und in den Natura-2000-Gebieten begünstigt und eine Anpassung auf Landschaftsebene zur Förderung der biologischen Vielfalt bewirkt, auf diese Weise zur Umsetzung der Strategie der EU für den Naturschutz beiträgt und darüber hinaus für eine ökosystemorientierte Anpassung in anderen Sektoren einschließlich Wasserbewirtschaftung und Nahrungsmittelsicherheit sorgt;

14.  hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen mit Zugang zum Meer, für eine grüne Infrastruktur in Hafengebieten sorgen und Verkehrspläne ausarbeiten, die eine umweltfreundliche Gestaltung dieser Gebiete begünstigen;

15.  weist darauf hin, dass mit der Schaffung oder Wiederherstellung grüner Infrastruktur auch die mit Naturkatastrophen verbundenen Risiken – wie Überschwemmungen oder Waldbrände – verringert werden können, beispielsweise durch natürliche Überschwemmungsgebiete, Waldflächen oder Feuchtgebiete, mit denen die Katastrophenresilienz verbessert und die Anpassung an den Klimawandel erleichtert werden kann und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosten erheblich gesenkt werden können;

16.  hebt die Notwendigkeit hervor, die Forstwirtschaft vollständig in diesen Politikbereich einzubeziehen, damit der vielfältige, über die reine Holz- und Biomasseproduktion hinausgehende Nutzen, den eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und der Erhalt von Naturwäldern bieten, erzielt und zerstückelte oder zerstörte Wälder wiederhergestellt werden können;

17.  begrüßt die Initiative, grüne Infrastruktur als Instrument zur Wasserfiltrierung, zur Verhütung von Bodenerosion und zur Erhaltung des Grundwasserspiegels und damit zur korrekten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrichtlinie und anderer einschlägiger Wasserschutzvorschriften, wie im Entwurf vorgeschlagen, sowie als Werkzeug für ein integriertes Küstenzonenmanagement und für die Meeresraumplanung zu fördern;

18.  betont, dass die Erfordernisse grüner Infrastruktur beim Einsatz der Instrumente zur Umsetzung der Struktur- und Kohäsionspolitik der Union, insbesondere für die Finanzierung von grüner Infrastruktur in den Städten, angemessen berücksichtigt werden müssen, und fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, entsprechende Maßnahmen zu fördern;

19.  betont die Notwendigkeit, grüne Infrastruktur in die operationellen Programme im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der EU für den Zeitraum 2014–2020 zu integrieren;

20.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in der Mitteilung angekündigten Leitlinien zügig, d. h. bis Ende 2013, fertigzustellen, damit das Verständnis und die Unterstützung für grüne Infrastruktur in den betroffenen Politikbereichen erhöht und Finanzierungsmöglichkeiten über operationelle Programme genutzt werden können;

21.  fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, die bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen, um Investitionen in koordinierte und kohärente Projekte zum Aufbau grüner Infrastruktur zu fördern;

Ausarbeitung einer Strategie für grüne Infrastruktur

22.  betont die Notwendigkeit, die Privatwirtschaft zunehmend für Investitionen in grüne Infrastrukturprojekte zu gewinnen, und fordert die Kommission und die EIB auf, rasch einen Finanzierungsrahmen unter Einbindung innovativer Finanzierungsstrukturen auf- und bereitzustellen, um Investitionen in grüne Infrastruktur und andere Projekte zur Erhaltung des Naturkapitals zu unterstützen und gleichzeitig die tatsächlichen und langfristigen Maßnahmen zur Unterstützung von Ökosystemfunktionen zu bewerten; hebt hervor, dass zudem weitere Finanzierungsquellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erschlossen werden müssen;

23.  vertritt die Überzeugung, dass sich der Aufbau grüner Infrastruktur auf solide Daten und gründliche Kenntnisse stützen muss, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern dafür zu sorgen, dass die Union ihre Fähigkeit in Bezug auf die Kartierung und Bewertung von Ökosystemen und die damit verbundenen Ökosystemleistungen stärkt und dass diese Informationen und Kenntnisse gebührend berücksichtigt werden, so auch bei der Planung und Ausführung von der EU kofinanzierter Projekte;

24.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Forschung, Innovationen, den Aufbau von Kapazitäten, Bildungsmaßnahmen, die Verbreitung von Informationen, die Sensibilisierung der Bevölkerung und Informationsprojekte in diesem Bereich sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern; hebt hervor, dass durch sachkundiges und geschultes Personal, das mit diesem innovativen Ansatz umzugehen weiß und den Nutzen von Ökosystemen, insbesondere auf den Gebieten Wasserversorgung und ‑reinigung, Abfall, Bauwesen, Katastrophenschutz, Landwirtschaft, Tourismus und Gesundheitsversorgung angemessen beurteilen kann, der Aufbau grüner Infrastruktur erleichtert wird;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Integration in alle Politikbereiche eine Grundvoraussetzung für eine glaubwürdige Politik zur Förderung grüner Infrastruktur ist;

26.  betont die Rolle, die die Grundeigentümer und Landbewirtschafter, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die von Bürgern bzw. unter Beteiligung der Bevölkerung betriebene Wissenschaft, die Bürgerverantwortung und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten zum Aufbau grüner Infrastruktur auf lokaler Ebene spielen können, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, solche Prozesse zu fördern;

27.  unterstützt die Ausarbeitung einer Strategie, in der die Schwerpunkte von Projekten zur Förderung grüner Infrastruktur in Europa festgelegt werden, und betont den Bedarf an weiteren grenzübergreifenden interregionalen Strategien und Projekten;

28.  unterstützt das in der Mitteilung angekündigte transeuropäische Netz für grüne Infrastruktur (TEN-G) und fordert die Kommission auf, bis 2015 einen konkreten Plan dafür vorzulegen;

29.  hebt das Innovationspotenzial von grüner Infrastruktur und die Schlüsselrolle von KMU in diesem Bereich hervor; weist darauf hin, dass durch gemeinsame Normen und Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme Investitionen in grüne Infrastruktur gefördert werden sollten und Vorreitern der erforderliche Spielraum geboten werden sollte;

30.  baut auf die Überarbeitung der Biodiversitätsstrategie 2015 und die Überarbeitung der Mitteilung zur grünen Infrastruktur 2017, um die Förderung grüner Infrastruktur in den entsprechenden geplanten Investitionen auf EU-Ebene weiter zu verankern, sowie auf die Halbzeitüberprüfung der einschlägigen Politikbereiche (Generalüberprüfung der GAP, Halbzeitüberprüfung von REGIO u. a.);

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o   o

31.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(3) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.
(4) http://www.teebweb.org

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