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Angenommene Texte
Mittwoch, 3. Juli 2013 - Straßburg
Wahl der Bürgerbeauftragten
 Politische Einigung über den MFR
 Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses Nr. 97/836/EG („Geändertes Übereinkommen von 1958“)) ***
 Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses des Rates 2000/125/EG („Parallelübereinkommen“)) ***
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission
 Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***II
 Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***I
 Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
 Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ***I
 Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer *
 Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 *
 Straßenverkehrssicherheit
 Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Europa
 Überschwemmungen in Europa
 Strukturreform des EU-Bankensektors
 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung
 Integrierter interner Kontrollrahmen

Wahl der Bürgerbeauftragten
PDF 109kWORD 23k
Beschluss/Entscheidung
Anlage
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,

–  gestützt auf den Euratom-Vertrag, insbesondere auf Artikel 106a,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1),

–  gestützt auf Artikel 204 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen(2),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 3. Juli 2013,

1.  wählt Emily O’REILLY für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum Ende der Wahlperiode zur Europäischen Bürgerbeauftragten;

2.  ersucht Emily O’REILLY, einen Eid vor dem Gerichtshof zu leisten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung des beigefügten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den vorliegenden Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.

ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 3.Juli 2013

zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/377/EU, Euratom.)

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 24.


Politische Einigung über den MFR
PDF 211kWORD 24k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 (2012/2799(RSP))
P7_TA(2013)0304RC-B7-0334/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 310, 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar-2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

1.  begrüßt die am 27. Juni 2013 auf höchster politischer Ebene zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission erzielte politische Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 nach langen und mühsamen Verhandlungen; würdigt die erheblichen Anstrengungen des irischen Vorsitzes beim Erzielen dieser Einigung;

2.  betont, dass – dank der Beharrlichkeit des Parlaments in den Verhandlungen – erstmals mehrere Bestimmungen angenommen wurden, die dazu dienen werden, dass der neue Finanzrahmen funktionieren, kohärent und transparent sein und den Anforderungen der EU-Bürger besser gerecht werden wird; unterstreicht insbesondere die neuen Vereinbarungen über die Überprüfung des MFR, die Flexibilität, die Eigenmittel sowie die Einheitlichkeit und Transparenz des Haushaltsplans, welche die entscheidenden Prioritäten des Parlaments in den Verhandlungen waren;

3.  ist bereit, die MFR-Verordnung und die neue Interinstitutionelle Vereinbarung im Frühherbst zur Abstimmung zu stellen, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen für die endgültige Ausarbeitung der einschlägigen Texte erfüllt sind, so dass letztere die zwischen Rat und Parlament erzielte umfassende Einigung widerspiegeln;

4.  bekräftigt allerdings seinen in der vorgenannten Entschließung vom 13. März 2013 zum MFR erläuterten Standpunkt, dass die Zustimmung zu der MFR-Verordnung nur erteilt werden kann, sofern eine absolute Gewähr besteht, dass die ausstehenden Zahlungsanträge für 2013 vollständig beglichen werden; erwartet daher, dass der Rat spätestens auf der Tagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister am 9. Juli 2013 einen formellen Beschluss über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2013 über den Betrag von 7,3 Mrd. Euro fasst; fordert mit Nachdruck, dass der Rat seine politische Zusage einhält, ohne Verzögerung einen weiteren Berichtigungshaushaltsplan anzunehmen, damit kein Ausfall bei den Mitteln für Zahlungen entsteht, der zu einem strukturellen Defizit im EU-Haushaltsplan Ende 2013 führen könnte; erklärt, dass es entweder der MFR-Verordnung erst zustimmen oder aber den Haushaltsplan 2014 erst verabschieden wird, wenn dieser neue Berichtigungshaushaltsplan, der das von der Kommission ermittelte verbleibende Defizit abdeckt, vom Rat angenommen wurde;

5.  betont darüber hinaus, dass die MFR-Verordnung erst rechtmäßig angenommen werden kann, wenn eine politische Einigung über die einschlägigen Rechtsgrundlagen erzielt wurde, insbesondere über die Punkte, die auch die MFR-Verordnung beinhaltet; erklärt seine Bereitschaft, die Verhandlungen über die Rechtsgrundlagen für alle mehrjährigen Programme so rasch wie möglich abzuschließen, und bekräftigt, dass es an dem Grundsatz festhält, dass nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist; fordert nachdrücklich die umfassende Achtung der Gesetzgebungsbefugnisse des Parlaments gemäß dem Vertrag von Lissabon und fordert den Rat auf, über alle Bestandteile der Rechtsgrundlagen mit Bezug zum MFR ordnungsgemäß zu verhandeln; begrüßt die bisher über mehrere neue mehrjährige Programme der EU erzielten politischen Vereinbarungen;

6.  räumt ein, dass die Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren müssen; vertritt allerdings die Auffassung, dass der vom Europäischen Rat beschlossene Gesamtmittelumfang des nächsten MFR in Anbetracht der politischen Ziele der EU und der notwendigen erfolgreichen Umsetzung der Strategie Europa 2020 nicht ausreicht; verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass dieser Mittelumfang möglicherweise nicht genügt, um die EU mit den notwendigen Mitteln auszustatten, damit sie die gegenwärtige Krise koordiniert überwinden und gestärkt daraus hervorgehen kann; bedauert die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Rolle des EU-Haushalts und dessen Beitrag zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung und finanzpolitischen Koordinierung in der gesamten EU weiterhin unterschätzen; befürchtet darüber hinaus, dass derartig niedrige MFR-Obergrenzen jeglichen Spielraum des Parlaments in den jährlichen Haushaltsverfahren erheblich einschränken werden;

7.  unterstreicht die Bedeutung einer obligatorischen Überprüfung und anschließenden Revision des nächsten MFR bis Ende 2016, damit die nächste Kommission und das nächste Parlament die politischen Prioritäten der EU neu bewerten, den MFR an die neuen Herausforderungen und Erfordernisse anpassen und die jüngsten makroökonomischen Prognosen umfassend berücksichtigen können; fordert, dass die obligatorische Überprüfung der Kommission bezüglich der Ausgaben- und Einnahmenseite des EU-Haushalts mit einem Legislativvorschlag für eine Revision der MFR-Verordnung einhergeht, wie in der dieser Verordnung beigefügten Erklärung der Kommission erläutert; beabsichtigt, diese obligatorische MFR-Revision zu einer entscheidenden Forderung beim Amtsantritt des neuen Kommissionspräsidenten zu machen;

8.  bekräftigt die entscheidende Bedeutung der gestärkten Flexibilität im MFR 2014–2020 im Hinblick auf eine uneingeschränkte Nutzung der vom Rat vorgegebenen MFR-Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen (960 Mrd. Euro) und Zahlungen (908,4 Mrd. Euro); begrüßt daher, dass der Rat zwei entscheidende Vorschläge des Parlaments gebilligt hat, nämlich die Einführung eines Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen und eines Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen, so dass nicht verwendete Mittel von einem Haushaltsjahr automatisch auf das nächste übertragen werden können; betrachtet allerdings die vom Rat (in Bezug auf Termin oder Betrag) durchgesetzten Beschränkungen, die die umfassende Nutzung dieser Instrumente verhindern könnten, als bedauerlich; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung dieser Mechanismen ein integraler Bestandteil einer von der Kommission vorzuschlagenden Revision des MFR nach den Wahlen sein sollte;

9.  betont, dass die neuen Flexibilitätsbestimmungen bei den Verpflichtungen im Verlauf des MFR 2014–2020 zu zusätzlichen Mitteln für Programme für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen führen sollten, um eine kontinuierliche Finanzierung sicherzustellen und die wirksame Nutzung der vereinbarten Obergrenzen zu optimieren;

10.  begrüßt die Vorziehung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 2014/2015 und vertritt die Auffassung, dass 2016 zusätzliche Mittel erforderlich sein werden, um die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit dieses Programms sicherzustellen;

11.  betont, dass infolge der Beharrlichkeit des Parlaments 2014/2015 auch die Finanzierung für Horizont 2020, Erasmus und COSME vorgezogen wird, um die Finanzierungslücke zwischen den entsprechenden Mitteln in den Haushaltsplänen 2013 und 2014 zu verringern; unterstreicht darüber hinaus, dass auch die Bereitstellung weiterer Finanzmittel für die digitale Agenda wesentlich ist;

12.  begrüßt, dass für eine weitere Mittelerhöhung von bis zu 1 Mrd. Euro für das Nahrungsmittelhilfeprogramm für die Mitgliedstaaten Vorsorge getroffen wurde, die diese Erhöhung nutzen möchten, um die bedürftigsten Personen in der Union zu unterstützen; erwartet, dass sich Rat und Parlament im Kontext der laufenden Verhandlungen über die Rechtsgrundlage für das betreffende Programm möglichst rasch auf die konkreten Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtung einigen;

13.  bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, auf der Grundlage der Legislativvorschläge der Kommission irgendwelche Fortschritte bezüglich der Reform des Eigenmittelsystems zu erzielen; betont, dass der EU-Haushalt, wie im Vertrag vorgesehen, durch echte Eigenmittel finanziert werden sollte, und bekundet sein Engagement für eine Reform, durch die der Anteil der Beiträge zum EU-Haushalt auf der Grundlage des BNE auf höchstens 40 % reduziert wird; erwartet daher, dass die zwischen den drei EU-Organen vereinbarte gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln messbare Fortschritte ermöglicht, insbesondere mit Blick auf die Halbzeitüberprüfung/-änderung des MFR; fordert deshalb, dass die hochrangige Gruppe zu den Eigenmitteln zum Zeitpunkt der formellen Annahme der MFR-Verordnung einberufen und ihr ein Mandat erteilt wird, alle Aspekte einer Reform des Eigenmittelsystems zu prüfen;

14.  begrüßt das Ergebnis der Verhandlungen über die Einheitlichkeit und Transparenz des EU-Haushalts; ist der Ansicht, dass ein möglicher Haushalt für das Euro-Währungsgebiet, der künftig erwogen werden könnte, entweder in den EU-Haushaltsplan einbezogen werden oder als Anhang dazu Gestalt annehmen sollte;

15.  erachtet das Verfahren, das zu der Einigung über den MFR 2014–2020 führte und durch das dem Parlament de facto seine im AEUV verankerten realen Haushaltsbefugnisse entzogen wurden, als sehr bedauerlich; ist der Ansicht, dass die zahlreichen Treffen der vergangenen Jahre zwischen seiner Delegation und den aufeinanderfolgenden Ratspräsidentschaften im Rahmen der jeweiligen Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ sowie seine Teilnahme an den informellen Ratstagungen, bei denen der MFR behandelt wurde, ihren Zweck nicht erfüllten, da sie keinen Einfluss auf Atmosphäre, Zeitplan oder Inhalt der Verhandlungen oder auf den Standpunkt des Rates hatten, was auch für die Notwendigkeit gilt, zwischen den legislativen und haushaltsspezifischen Aspekten der Eignung über den MFR zu unterscheiden;

16.  fordert daher seinen Haushaltsausschuss in Zusammenarbeit mit seinem Ausschuss für konstitutionelle Fragen auf, die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen und neue Vorschläge bezüglich der Modalitäten solcher Verhandlungen vorzulegen, damit das gesamte Haushaltsverfahren demokratisch und transparent verläuft;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0360.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.


Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses Nr. 97/836/EG („Geändertes Übereinkommen von 1958“)) ***
PDF 199kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (05978/2013 – C7-0069/2013 – 2012/0099(NLE))
P7_TA(2013)0305A7-0192/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05978/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0069/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0192/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Radfahrzeuge (Änderung des Beschlusses des Rates 2000/125/EG („Parallelübereinkommen“)) ***
PDF 198kWORD 19k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (05975/2013 – C7-0071/2013 – 2012/0098(NLE))
P7_TA(2013)0306A7-0194/2013

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05975/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0071/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0194/2013),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission
PDF 222kWORD 28k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – Technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2013)0291 – C7-0126/2013 – 2013/2087(BUD))
P7_TA(2013)0307A7-0243/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0291 – C7-0126/2013),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung)(2),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 zu einem Pakt für Wachstum und Beschäftigung,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0243/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) Rechts- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge und darüber hinaus unter den Folgen der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission den EGF gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(3) und gemäß den für diese Art der Ausführung des Haushaltsplans geltenden Durchführungsbestimmungen umsetzt;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds angemessen sein und so zügig und wirksam wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung auf Betreiben der Kommission 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen der Begleitung, Information, administrativen und technischen Hilfe sowie der Prüfung, Kontrolle und Bewertung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und der Bereitstellung von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF für die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

E.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung verpflichtet ist, eine Website in sämtlichen Sprachen der Union einzurichten, auf der unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde Informationen über Anträge bereitgestellt und verbreitet werden;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen Unterstützung, d. h. zur Überwachung der erhaltenen und erstatteten Anträge sowie der vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen, zur Erweiterung der Website, zur Herstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellen Instrumenten, zur Schaffung einer Wissensbasis, zur administrativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur Vorbereitung der abschließenden Bewertung des EGF (2007–2013) beantragt hat;

G.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  befürwortet, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Unterstützung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung finanziert werden sollen;

2.  bedauert zutiefst, dass die Ergebnisse der abschließenden Ex-Post-Bewertung des EGF – vor allem hinsichtlich der Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums für die Krisenausnahmeregelung – zu spät vorliegen werden, um noch in die Debatte über die neue EGF-Verordnung für 2014–2020 einzufließen, da die relevanten EGF-Fälle in dem Bericht über die Halbzeitbewertung des EGF nicht behandelt wurden;

3.  stellt fest, dass die Kommission bereits 2011 mit den Arbeiten an dem elektronischen Antragsformular und an standardisierten Verfahren für vereinfachte Anträge, eine zügigere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung begonnen hat; fordert die Kommission auf, die im Anschluss an die Inanspruchnahme der technischen Unterstützung in den Jahren 2011 und 2012 erzielten Fortschritte zu erläutern;

4.  verweist auf die Bedeutung von Netzwerken und des Austauschs von Informationen über den EGF; unterstützt folglich die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF sowie weitere Aktivitäten, die der Bildung von Netzwerken zwischen den Mitgliedstaaten dienen, wie beispielsweise des diesjährigen Seminars für Praktiker zur Durchführung des EGF; betont, dass zur Schaffung möglichst vieler Synergien die Verbindungen zwischen allen Akteuren, die mit EGF-Anträgen befasst sind, weiter gestärkt werden müssen, wobei insbesondere die Sozialpartner einbezogen werden müssen;

5.  fordert die Kommission auf, das Parlament unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(4) zu den Seminaren und Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner einzuladen, die mithilfe der technischen Unterstützung veranstaltet werden;

6.  legt den Mitgliedstaaten nahe, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von jenen Mitgliedstaaten zu lernen, die bereits über nationale Informationsnetze zum EGF unter Beteiligung der Sozialpartner und von Interessenträgern auf lokaler Ebene verfügen, damit sie auf geeignete Unterstützungsstrukturen zurückgreifen können, wenn einer der durch den EGF vorgesehenen Fälle eintritt;

7.  fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zu den mithilfe der technischen Unterstützung veranstalteten Seminaren für Praktiker einzuladen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und so das Verfahren für die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; nimmt in diesem Sinne das verbesserte Verfahren zur Kenntnis, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach einer schnelleren Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; geht davon aus, dass im Rahmen der anstehenden Bewertung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens vorgenommen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF verwirklicht werden;

9.  ist besorgt über die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Reduzierung des Personalbestands auf die zügige, ordnungsgemäße und effektive Prüfung eingehender Anträge und die Durchführung der technischen Unterstützung des EGF; vertritt die Auffassung, dass einer kurz- oder langfristigen Prüfung des Personalbedarfs eine Folgenabschätzung vorausgehen sollte und dass dabei uneingeschränkt u. a. den rechtlichen Verpflichtungen der Union und den aus den Verträgen hervorgehenden neuen Zuständigkeiten und zusätzlichen Verantwortlichkeiten der Organe Rechnung getragen werden sollte;

10.  bedauert, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass manche Mitgliedstaaten – darunter auch Nutzer des EGF – die Zweckmäßigkeit und die Vorteile des EGF in Zweifel ziehen, für 2013 keine besonderen Maßnahmen zur Sensibilisierung vorgesehen hat;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass – nach mehrfacher Aufforderung des Parlaments – der Haushaltsplan für 2013 unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 Mio. EUR aufweist; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielen und Fristen gegründet wurde und aus diesem Grund über eigene Mittel verfügen sollte, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden würden, die darauf zurückzuführen sind, dass seine Finanzierung zum jetzigen Zeitpunkt durch Übertragungen von anderen Haushaltslinien erfolgt, was der Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des EGF abträglich sein könnte;

12.  hofft, dass die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe zu einem höheren Mehrwert des EGF beitragen und zu einer gezielteren und langfristigen Unterstützung und Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer führen;

13.  bedauert zutiefst den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen Arbeitnehmer, die zusätzlich zu denjenigen, die aufgrund von Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, infolge der gegenwärtigen Sozial-, Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die es für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, ermöglicht, die Rate der Kofinanzierung der Programmkosten seitens der Union auf 65 % zu erhöhen; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wiedereinzuführen, vor allem angesichts der auf die Ausweitung und Vertiefung der Rezession zurückgehenden drastischen Verschärfung der sozialen Lage in einigen Mitgliedstaaten;

14.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/000 TA 2013 – technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/420/EU, Euratom.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 304 vom 20.11.10, S. 47.


Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***II
PDF 207kWORD 21k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (17427/1/2012 – C7-0051/2013 – 2006/0084(COD))
P7_TA(2013)0308A7-0225/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17427/1/2012 – C7-0051/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 12. Juli 2011(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2006)0244),

–  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2011)0135),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltskontrollausschusses für die zweite Lesung (A7-0225/2013),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

„Jedes Mal wenn das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission neue Mitglieder des neuen Überwachungsausschusses ernennen, sollten sie auch diejenigen Mitglieder ernennen, die bei der nächsten teilweisen Ersetzung ihr Amt antreten.“

Erklärung der Kommission

„Die Kommission bestätigt, dass das OLAF erklärt hat, jederzeit im Einklang mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu handeln, wobei die Freiheit und die Unabhängigkeit der Abgeordneten gemäß Artikel 2 des Statuts in vollem Umfang gewahrt werden.“

Erklärung der Kommission

„Die Kommission beabsichtigt, die derzeitigen Befugnisse des Generaldirektors des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beizubehalten, die es ihm erlauben, die Voraussetzungen und Modalitäten von Einstellungen des Amtes festzulegen, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und -verlängerung .“

(1) ABl. C 254 vom 30.8.2011, S. 1.
(2) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 201.


Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ***I
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Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 – C7-0178/2012 – 2012/0168(COD))(1)
P7_TA(2013)0309A7-0125/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1, sofern nicht anders angegeben

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
P7_TA(2013)0309A7-0125/2013
zum Vorschlag der Kommission
P7_TA(2013)0309A7-0125/2013
_________________________________________
P7_TA(2013)0309A7-0125/2013

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufgaben und Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2)  Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und –praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsverwalter und Personen gehören, die Entscheidungen über Sachinvestitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger. Diese Bestimmungen sollten auch für OGAW-Investmentgesellschaften gelten, die keine Verwaltungsgesellschaft benennen.

(3)  In den Grundsätzen der Vergütungspolitik sollte anerkannt werden, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften diese Grundsätze je nach ihrer Größe und der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten jedoch in jedem Fall die gleichzeitige Anwendung dieser Grundsätze sicherstellen.

(4)  Die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten mit den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor(5) festgelegten Grundsätzen sowie mit den Tätigkeiten des Rates für Finanzstabilität (FSB) und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor vereinbar sein und diese ergänzen.

(4a)   Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb kein Bestandteil künftiger Vergütungspläne sein.

(4b)   Die aus dem Fonds an Verwaltungsgesellschaften geleistete Vergütung sollte ebenso wie die von den Verwaltungsgesellschaften an ihre Mitarbeiter gezahlte Vergütung mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein und den Interessen der Anleger entsprechen.

(4c)   Neben der anteiligen Vergütung kann der Fonds durch die Verwaltungsgesellschaft ausschließlich mit Kosten und Ausgaben belastet werden, die unmittelbar mit der Erhaltung und dem Schutz von Anlagen im Zusammenhang stehen, so etwa Ausgaben für rechtliche Maßnahmen, den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte der Anteilinhaber oder für den Rückerwerb verlorener Vermögenswerte oder entsprechende Ausgleichsleistungen. Die Kommission sollte bewerten, welche gemeinsamen produktbezogenen Kosten in den Mitgliedstaaten bei Anlageprodukten für Kleinanleger bestehen. Die Kommission sollte ein Konsultationsverfahren einleiten und eine Folgenabschätzung vornehmen, worauf ein Gesetzgebungsverfahren folgen sollte, falls sich eine weitere Harmonisierung als notwendig erweist.

(5)  Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtet wurde, Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in der Branche der Vermögensverwaltung ausarbeiten. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) errichtet wurde, sollte sie bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Die Leitlinien sollten insbesondere weitere Anweisungen für die teilweise Neutralisierung der Vergütungsgrundsätze enthalten, die mit dem Risikoprofil, der Risikobereitschaft und der Strategie der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW vereinbar sind. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011(8) über die Verwalter alternativer Investmentfonds fallen. Zudem sollte die ESMA die angemessene Umsetzung dieser Leitlinien durch die einzelstaatlichen Behörden überwachen. Bei Mängeln sollten unverzüglich aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, um im gesamten Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

(6)  Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.

(7)  Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristische Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle Anlagen, die mit der Satzung des Fonds nicht vereinbar sind, toleriert und die Anleger dadurch unerwarteten oder erwarteten Risiken ausgesetzt werden. In ergänzenden Bestimmungen sollten ferner die Voraussetzungen für eine Übertragung von Verwahraufgaben geklärt werden.

(8)  Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die allgemeine Überwachung der Vermögenswerte des OGAW gewährleistet. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Verwalter als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Aufsichtsfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten kann im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte umfassen.

(9)  Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW bzw. der OGAW-Anleger handeln.

(10)  Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten sowohl von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.

(11)  Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(9) festgelegt sind.

(12)  Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte verlangt werden, dass im Zusammenhang mit den Geschäften des Fonds kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet wird.

(13)  Für einen OGAW verwahrte Finanzinstrumente sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden; diese Anforderung sollte bei Nichterfüllung der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

(14)  Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrbaren Vermögenswerten und nicht verwahrbaren Vermögenswerten, bei denen eine Aufzeichnungsanforderung und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ausreichen, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrbarer Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Finanzanlagen gelten sollte.

(14a)   Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden.

(15)  Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bestimmungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(10) und (EU) Nr. 1095/2010 gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW trennen.

(16)  Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es in der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(11) vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Beauftragung von Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen aus Drittländern mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollten nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(17)  Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.

(18)  Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Rechnungsprüfungen durchgeführt werden.

(19)  Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über die Handhabung von Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei der Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft sicherstellen.

(20)  Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der juristischen Personen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen; als OGAW-Verwahrstellen sollten ausschließlich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugelassen werden. Um anderen juristischen Personen, die bisher als OGAW-Verwahrstelle tätig werden durften, die Möglichkeit zu geben, sich in eine in Frage kommende juristische Person umzuwandeln, sollten für diese juristischen Personen entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(21)  Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten ist nur dann vorzusehen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(22)  Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von diesem verwahrter Finanzinstrumente haften. Ferner sollte festgelegt werden, dass die Verwahrstelle beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet ist, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei einem Unterverwahrer eingetreten ist. Die Verwahrstelle kann diese Haftung nur ausschließen, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder ihren Unterverwahrer sollte kein (regulatorischer oder vertraglicher) Haftungsausschluss möglich sein.

(23)  Jeder Anleger eines OGAW-Fonds sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Verwahrstelle einzulegen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW-Fonds (Vertragsform oder Unternehmensform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen.

(24)  Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger(12) vor. Der Vorschlag vom 12. Juli 2010 muss durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs von Verwahrstelle und Unterverwahrern des OGAW ergänzt werden, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist.

(24a)   Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Festlegung des Aufgabenbereichs und der Verpflichtungen von Verwahrstellen sollte die Kommission untersuchen, in welchen Fällen das Versäumnis einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Unterverwahrers Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte – sei es durch den Verlust des Nettovermögenswerts ihrer Anteile oder aus anderen Gründen –, die gemäß diesen Bestimmungen nicht ausgleichbar sind und die deshalb eine Erweiterung der bestehenden Anlegerentschädigungssysteme um einen Versicherungsschutz oder eine Ausgleichsregelung erforderlich machen könnten, mit dem der Verwahrer gegen das Versäumnis eines Unterverwahrers abgesichert ist. Bei der Untersuchung sollte ferner ermittelt werden, wie in solchen Fällen für einen gleichwertigen Anlegerschutz oder für Transparenz gesorgt werden kann, ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Versäumnis betroffenen Wertpapieren. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sollten, erforderlichenfalls verbunden mit Legislativvorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

(25)  Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.

(26)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor sollten die zuständigen Behörden zur Verhängung von Geldstrafen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um abschreckend und angemessen zu sein und Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen erwartet werden, zunichte zu machen.

(27)  Um eine unionsweit kohärente Anwendung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(28)  Um die abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Regelverstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(29)  Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen.

(30)  Gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(31)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind.

(32)  Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Trennungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Mit den delegierten Rechtsakten sollte für einen Anlegerschutz gesorgt werden, der zumindest dem Umfang entspricht, der in den nach Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.

(33)  Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011(13) zu erläuternden Dokumenten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.

(34)  Die Ziele der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftungspflicht der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt werden, können durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Da die festgestellten Schwächen nur durch Maßnahmen auf europäischer Ebene behoben werden können und diese Maßnahmen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, sollte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34a)  Der Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr angehört.

(35)  Die Richtlinie 2009/65/EG ist daher entsprechend zu ändern.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN-

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

(1)  Folgende Artikel ▌ werden eingefügt:"

„Artikel 14a

1.  Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

2.  Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

3.  Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle nachfolgend genannten Kategorien von Mitarbeitern auf Fonds- oder Teilfondsebene, einschließlich sämtlicher Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte:

a)   Fondsmanager;

b)   sämtliche Personen, die Anlageentscheidungen treffen, die Auswirkungen auf die Risikoposition des Fonds haben;

c)  sämtliche Personen, denen eine Einflussnahme auf solche Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten;

d)   Geschäftsleitung, Risikonehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen oder

e)  sämtliche anderen Angestellten und Mitarbeiter, darunter auch Zeit- und Vertragskräfte, die eine Gesamtvergütung in der Spanne von Geschäftsleitung und Entscheidern erhalten und deren geschäftliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten Verwaltungsgesellschaften oder OGAW haben.

4.  Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▌ Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, die mit Artikel 14b vereinbar sind. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG ▌ enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der ▌EBA zusammen, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.

Artikel 14b

1.  Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)  Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind;

b)  die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft, der von ihr verwalteten OGAW sowie der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

c)  das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich. Das Vergütungssystem unterliegt nicht der vornehmlichen Kontrolle durch den Vorstandsvorsitzenden und die Verwaltung. Die entsprechenden Mitglieder des Leitungsorgans und diejenigen Mitarbeiter, die an der Festlegung der Vergütungspolitik und ihrer Umsetzung beteiligt sind, sind unabhängig und verfügen über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung. Einzelheiten zu der Vergütungspolitik und zu der Grundlage, auf der sie beschlossen wurde, darunter auch der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze des Artikels 14a, sind den wesentlichen Informationen für den Anleger zu entnehmen; [Abänd. 2 – Teil 1]

d)  mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird;

da)   auf Antrag werden allen Interessenträgern auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website und als Papierfassung rechtzeitig umfassende und genaue Informationen über die Vergütungspolitik kostenfrei zur Verfügung gestellt;

e)  Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche;

f)  die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft;

g)  bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der risikogewichteten Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW als auch des risikogewichteten Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)  die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der dem Lebenszyklus der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihr verwalteten OGAW, der langfristigen Wertentwicklung der OGAW und deren Anlagerisiken Rechnung trägt; [Abänd. 2 – Teil 2]

i)  eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr beschränkt;

j)  die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;

ja)   die variable Vergütungskomponente unterliegt den Bedingungen des Buchstaben (o), in dem vorgesehen ist, dass eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung führt, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden. Die Begriffe „Malus“ und „Rückforderung“ entsprechen den in den ESMA-Leitlinien 2013/201 dargelegten Definitionen; [Abänd. 2 – Teil 3]

k)  Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

l)  die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;

m)  je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente anzuwenden;

n)  ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 25 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmepolitik des betreffenden OGAW angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei bis fünf Jahre, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden OGAW ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

o)  die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden;

p)  die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt;

q)  die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

r)  die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

1a.  Die ESMA überwacht die Vergütungspolitik nach Artikel 14a in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 14a und diesen Artikel wird die ESMA gemäß ihren Befugnissen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wobei sie insbesondere Empfehlungen an die zuständigen Behörden richtet, die Anwendung bestimmter Vergütungsstrategien vorübergehend zu untersagen oder einzuschränken.

1b.  [Der OGAW/Die Verwaltungsgesellschaft/Der Vergütungsausschuss] stellt den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger jährlich Informationen zur Vergütungspolitik von OGAW-Mitarbeitern im Sinne von Artikel 14a zur Verfügung, aus denen auch die entsprechende Berechnung hervorgeht.

1c.  Unbeschadet des Absatzes 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde [den OGAW/die Verwaltungsgesellschaft/den Vergütungsausschuss] auffordern kann, schriftlich darzulegen, inwieweit die variablen Vergütungspakete mit der Verpflichtung vereinbar sind, eine Vergütungspolitik anzuwenden, die:

a)  einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich ist;

b)  keine Anreize für die Übernahme von Risiken schafft, die mit den Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW und/oder mit den Risikoprofilen dieser OGAW nicht vereinbar sind.

Die ESMA nimmt in ihre Leitlinien für die Vergütungspolitik in enger Zusammenarbeit mit der EBA Informationen darüber auf, wie die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätze, die etwa in der Richtlinie 2011/61/EU und in der Richtlinie 2013/36/EU dargelegt sind, Anwendung finden sollen, wenn Mitarbeiter oder andere Kategorien des Personals Dienstleistungen erbringen, die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätzen unterliegen. [Abänd. 3]

2.  Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für jede Art von Vergütung, die von den Verwaltungsgesellschaften gezahlt wird, und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikonehmern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikonehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil oder die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW haben.

3.  Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Sofern nach den Leitlinien der ESMA die Einrichtung eines solchen Gremiums angemessen ist, ist der Vergütungsausschuss für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Dem Vergütungsausschuss gehören Arbeitnehmervertreter an, und er sorgt dafür, dass seine Regelungen den Anteilseignern ein einvernehmliches Handeln ermöglichen. Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anspruchsgruppen und Anleger und das öffentliche Interesse.

"

(2)  Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 und“

"

(3)  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 22

1.  Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft sorgen dafür, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.

2.  Die Bestellung der Verwahrstelle erfolgt in Form eines schriftlichen Vertrags.

Dieser Vertrag regelt den Informationsfluss, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Herkunftsmitgliedstaats des OGAW für Verwahrstellen relevant sind, ihren Aufgaben im Hinblick auf den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

3.  Die Verwahrstelle

a)  stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b)  stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c)  leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d)  stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e)  stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

4.  Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)  sie werden auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet;

b)  sie werden bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(*) genannten Stelle eröffnet und

c)  sie werden gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

5.  Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a)  Für Finanzinstrumente nach Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)], die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

(i)  Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

(ii)  die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)  für andere Vermögenswerte gilt:

(i)  die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist;

(ii)  die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer/in ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

5a.  Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher in Namen der OGAW gehaltenen Vermögenswerte.

5b.  Die von der Verwahrstelle verwahrten Finanzinstrumente werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht auf eigene Rechnung wiederverwendet.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Wiederverwendung den Einsatz von Finanzinstrumenten, die in einer Transaktion geliefert wurden, um eine andere Transaktion zu besichern, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

6.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle oder einer beaufsichtigten Einrichtung, die die Finanzinstrumente eines OGAW verwahrt, diese verwahrten Finanzinstrumente des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle oder der beaufsichtigten Einrichtung ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.

7.  Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)  die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)  die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)  die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a)  über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b)  bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

c)  bezogen auf die in Absatz 5 ▐ genannten Verwahraufgaben einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

d)  die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

e)   auf der Grundlage der ESMA-Leitlinien angemessene Vorkehrungen treffen, damit im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können;

f)  sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Absatz 5 und Artikel 25 halten.

Für die Zwecke von Buchstabe e übermittelt die ESMA den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über angemessene Vorkehrungen im Falle der Insolvenz von Dritten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in den Buchstaben a bis f des Unterabsatzes 3 festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

(i)   die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die mit ihr verbundenen Risiken unterrichtet;

(ii)   der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG ▌ oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und –abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.“

"

(4)  Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)  Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"

„2. Die Verwahrstelle ist

a)  ein gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut,

b)  eine Wertpapierfirma, für die die Eigenkapitalanforderungen von Artikel 20 ▌der Richtlinie 2006/49/EG, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, gelten und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, und die zudem die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen verfügen in jedem Fall über Eigenmittel, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten;

ba)   eine nationale Zentralbank oder jede andere Kategorie von Einrichtungen, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt, vorausgesetzt, sie unterliegt gleichwertigen Kapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen wie auch organisatorischen Auflagen, wie die in den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen.

Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor [Datum: Umsetzungsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1] eine Einrichtung, die die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum [Datum: ein Jahr nach der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gesetzten Frist] eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

3.  Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche der in Absatz 2 Buchstabe (ba) genannten Kategorien von Einrichtungen als Verwahrstelle tätig sein können.“

"

(b)   Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

(5)  Artikel 24 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 24

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für Verluste haftet, sie oder ein Dritter, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 ▐ verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, verursacht hat.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

2.  Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22 Absatz 7 unberührt.

3.  Die in Absatz 1 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.

4.  Jede Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.

5.  Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend machen.

5a.  Mit diesem Artikel wird eine Verwahrstelle nicht daran gehindert, Maßnahmen zu treffen, um ihrer Haftungspflicht nach Absatz 1 nachzukommen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen führen nicht zu einer Einschränkung oder Verringerung dieser Haftungspflicht oder zu einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle.“

"

(6)  Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des OGAW und seiner Anleger.

Weder die Verwahrstelle noch ihre Beauftragten nehmen in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft ▐ Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn die Verwahrstelle dafür gesorgt hat, dass eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung von potenziell in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

"

(7)  Artikel 26 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 26

1.  Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.

2.  Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.“

"

(8)  Folgende Artikel ▌ werden hinzugefügt:"

„Artikel 26a

Die Verwahrstelle übermittelt den für sie zuständigen Behörden ▐ auf Anfrage alle Informationen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden des OGAW oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

Artikel 26b

1.  Die Kommission wird befugt, ▌delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 ▌zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)  die Einzelheiten in Bezug auf diese Richtlinie, die in den in Absatz 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)  die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

(i)  der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

(ii)  der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

(iii)  der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c)  die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2;

d)  die Trennungspflicht gemäß Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d Unterabsatz 3;

e)  die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

f)  was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;

fa)  die Bedingungen zur Erfüllung des Unabhängigkeitsgebots.

"

(9)  Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Artikel 13, 14, 14a und 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“

"

(10)  Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

(11)  Artikel 69 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz ▌ angefügt:"

„Der Jahresbericht enthält ferner

a)   die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls der vom OGAW ausgezahlten Gewinnbeteiligung;

b)   die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14 Buchstabe a Absatz 3 genannten Kategorien von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern der Finanzgruppe, der Verwaltungsgesellschaft sowie gegebenenfalls der Investmentgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des OGAW auswirkt.“

"

(11a)  Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Identität des OGAW und der zuständigen Behörde,“

"

(12)  Artikel 98 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„(d) bereits existierende, im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen befindliche Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation* anzufordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ermittlung relevant sein können, um einen Verstoß von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen gegen ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzuweisen; diese Aufzeichnungen dürfen jedoch nicht den Inhalt der Mitteilung betreffen, auf die sie sich beziehen.

___________________

* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

"

b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:"

„3. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 2 Buchstabe d nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.“

"

(13)  Artikel 99 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 99

1.  Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu erlassen, legen die Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Verwaltungssanktionen und -maßnahmen fest und stellen sicher, dass diese Maßnahmen angewandt werden. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen Pflichten, denen OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen unterliegen, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere Einzelpersonen, die dem nationalen Recht zufolge für den Verstoß verantwortlich sind, Sanktionen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können.

3.  Die zuständigen Behörden werden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.“

"

(14)  Die folgenden Artikel ▌werden eingefügt:"

„Artikel 99a

1.  Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entsprechende Sanktionen vor für:

a)  die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b)  die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c)  die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d)  eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (nachstehend „beabsichtigter Erwerb“), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e)  eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f)  eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g)  eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h)  eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder –veräußerungen erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i)  eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j)  eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k)  eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l)  eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m)  eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n)  eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o)  eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p)  eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q)  eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren und ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r)  eine Investmentgesellschaft und für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s)  eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens folgende Möglichkeiten umfassen:

a)  öffentliche Verwarnung oder Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)  eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)  im Falle einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW,

d)  vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen oder sonstigen Gesellschaften Aufgaben wahrzunehmen,

e)  im Falle einer juristischen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

f)  im Falle einer natürlichen Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsgeldstrafen ▌,

g)  Verwaltungsgeldstrafen in maximal zehnfacher Höhe der aus dem Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen.

Artikel 99b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängen, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die auferlegten Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Artikel 99c

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, einschließlich

a)  der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)  des Grads an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)  der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)  der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern dies sich beziffern lässt,

e)  der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

f)  früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2.  Die ESMA richtet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien an die zuständigen Behörden, die die Art der Verwaltungssanktionen und –maßnahmen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen zum Gegenstand haben.

Artikel 99d

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, und dass die Behörden einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle einrichten, über die Personen solche Verstöße melden können. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die mithilfe dieser Kanäle Meldung erstatten, nur der zuständigen Behörde bekannt ist.

2.  Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)  spezielle Verfahren für den Empfang der Meldung von Verstößen und deren Follow-Up,

b)  einen angemessenen Schutz der Mitarbeiter von Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften, die Verstöße innerhalb der betreffenden Gesellschaft melden,

c)  Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr* sowohl bezüglich der Person, die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

2a.  Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten tragen zudem dafür Sorge, dass die Identität der Personen, die über diese Kanäle entsprechende Meldung erstatten, nur der ESMA bekannt ist.

2b.  Eine nach den Bestimmungen in Absatz 2a in gutem Glauben an die ESMA erfolgte Meldung über den Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften stellt keine Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Einschränkungen der Offenlegung von Informationen dar und hat keine diesbezügliche Haftung der Person, die die Meldung erstattet hat, zur Folge.

3.  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen Kanal melden können.

Artikel 99e

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Maßnahmen und Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

2.  Hat die zuständige Behörde eine Maßnahme oder Sanktion veröffentlicht, so unterrichtet sie die ESMA über die betreffenden Maßnahmen oder Sanktionen. Betrifft eine veröffentliche Maßnahme oder Sanktion eine Verwaltungsgesellschaft, macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Maßnahme oder Sanktion.

3.  Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Datum einfügen] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

__________________

* ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“;

"

(15)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 104a

1.  Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

2.  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr* gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.

___________________________

* ABl. L 8 vom 12.1.2001, S 1.“

"

(16)  Artikel 112 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12, 14, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 50a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 22 und 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem […] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 112a.“

"

(17)  Artikel 112a Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Die in den Artikeln 12, 14, 24, 26, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 90, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

"

(18)  Anhang I wird dem Anhang dieser Richtlinie zufolge geändert.

Artikel 2

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die Übereinstimmung der Umsetzungsbestimmungen mit bestimmten Artikeln dieser Richtlinie umfassend zu beurteilen, kann die Kommission auf Antrag der ESMA im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder auf eigene Initiative von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen und der vorliegenden Richtlinie verlangen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Anhang I Schema A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.  Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten;

2.2.   Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten.

Informationen über sämtliche an der Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds beteiligten Einrichtungen sowie Angaben über Interessenkonflikte, die sich ergeben könnten, werden von der Verwahrstelle auf Antrag übermittelt.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0125/2013).
(2)*Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(3)ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.
(4) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
(5) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.
(6) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(7) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(8) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
(9) ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.
(10) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
(11) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(12) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


Zeitlicher Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
PDF 251kWORD 21k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten (COM(2012)0416 – C7-0203/2012 – 2012/0202(COD))(1)
P7_TA(2013)0310A7-0046/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1
Richtlinie 2003/87/EG
Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – letzter Satz
Die Kommission passt den Zeitplan gegebenenfalls für jeden Zeitraum an, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen.
Ergibt die Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen für industrielle Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission sollte nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vornehmen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0046/2013).


Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ***I
PDF 204kWORD 20k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen (COM(2011)0866 – C7-0488/2011 – 2011/0421(COD))
P7_TA(2013)0311A7-0337/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0866),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0488/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Mai 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0337/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG

P7_TC1-COD(2011)0421


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1082/2013/EU.)

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 160.


Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer *
PDF 479kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2013)0071 – C7-0049/2013 – 2013/0045(CNS))
P7_TA(2013)0312A7-0230/2013

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0071),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-00049/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0230/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, mit einer umfassenden Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse den Nachweis dafür zu erbringen, dass bei jeglicher verstärkten Zusammenarbeit die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten geachtet werden;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren.
(1)  Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert und Spekulationen eingedämmt werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte zu generieren, die unter anderem zur Haushaltkonsolidierung beitragen oder besonderen politischen Zielen im Bereich Nachhaltigkeit und Wachstumsförderung, Bildung und Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung junger Menschen, dienen. Durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) werden somit Verteilungs- und Steuerungskapazitäten freigesetzt, weil sie bestehende Initiativen zur Reform von Rechtsvorschriften angemessen ergänzt.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sollte ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als wirkliche Eigenmittel in den Unionshaushalt überführt werden. Die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit ist nur dann möglich, wenn die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um denselben Betrag herabgesetzt werden und unverhältnismäßige Beiträge seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vergleich zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vermieden werden. Nach Einführung der Finanztransaktionsteuer auf Unionsebene sollte die gesamte Summe der Eigenmittel aus der Finanztransaktionssteuer oder ein Teil dieser Summe in Bezug auf die Beiträge der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Finanzmittel darstellen, das für europäische Investitionen zur Verfügung steht, ohne dass die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringert werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Vor der Einführung einer Finanztransaktionssteuer sollte die Kommission den Nachweis dafür erbringen, dass durch die verstärkte Zusammenarbeit weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt beeinträchtigt werden. Sie sollte zudem belegen, dass die verstärkte Zusammenarbeit weder in Bezug auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu einer Beschränkung oder zu einer Diskriminierung noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führt. Die Kommission sollte eine neue fundierte Analyse und eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuer in Bezug auf die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt insgesamt vorlegen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele sind nur dann erreichbar, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird. Die verstärkte Zusammenarbeit von elf Mitgliedstaaten stellt demnach den ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsweiten und schließlich auch weltweiten Finanztransaktionssteuer dar. Die Union wird sich fortwährend um die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer bemühen und sich dafür einsetzen, dass dieses Thema auf die Tagesordnungen der G20-Gipfel und G8-Gipfel gesetzt wird.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
(3)   Einige der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten haben bereits eine Form der Finanztransaktionssteuer eingeführt oder sind dabei, diese einzuführen. Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Da in Bezug auf die Regulierung der Finanzmärkte in Europa wesentliche Fortschritte zu verzeichnen sind, etwa durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirme und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/20121, die Richtlinie 2013/36/EU sowie diese Richtlinie, sollten teilnehmende Mitgliedstaaten, die angesichts der jüngsten Finanzkrise Bankenabgaben eingeführt haben, überprüfen, ob solche Steuern notwendig und mit den Bestimmungen und Zielen der Unionsrechtsvorschriften und des Binnenmarkts vereinbar sind.
1ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die Harmonisierung der Finanztransaktionssteuern der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte keine extraterritoriale Besteuerung nach sich ziehen, die die potenzielle Steuerbemessungsgrundlage nicht teilnehmender Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.
(4)  Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, die Möglichkeit des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung sowie der Gefahr einer Verlagerung des Risikos und der Aufsichtsarbitrage einzudämmen, sollte die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte, auch Differenzkontrakte, Devisenkassamärkte und spekulative Termingeschäfte, sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt.
(8)  Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine negativen Auswirkungen auf private Haushalte und die Realwirtschaft gibt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Um die Stellung regulierter Märkte und vor allem des Börsenhandels, der stark reguliert, kontrolliert und transparent ist, gegenüber dem ungeregelten, weniger kontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten außerbörsliche Transaktionen höher besteuern. Dadurch wird eine Verlagerung des Handels von kaum oder gar nicht regulierten Märkten zu regulierten Märkten ermöglicht. Wenn außerbörsliche Finanzgeschäfte mit Derivaten objektiv zu einer Risikominderung führen und demnach im Interesse der Realwirtschaft sind, sollten die höheren Steuersätze nicht für diese Transaktionen gelten.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Nichtfinanzielle Unternehmen führen bedeutende Transaktionen auf den Finanzmärkten aus, um die unmittelbar mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu senken. Die Finanztransaktionssteuer sollte nicht für diese Institute gelten, wenn sie solche Transaktionen ausführen. Tätigen nichtfinanzielle Unternehmen jedoch spekulative Geschäfte, die nicht mit der Minderung des mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehenden Risikos verbunden sind, sollten sie wie Finanzinstitute behandelt werden und die Finanztransaktionssteuer entsprechend auf sie Anwendung finden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
(15b)  Um Steuerumgehung zu einem kostspieligen und wenig gewinnbringenden Unterfangen zu machen und einen besseren Gesetzesvollzug sicherzustellen, sollten das Ansässigkeitsprinzip und das Ausgabeprinzip durch das „Prinzip der Übertragung von Rechten“ ergänzt werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 c (neu)
(15c)  Die Kommission sollte, sofern angemessen, Verhandlungen mit Drittstaaten aufnehmen, um die Erhebung der Finanztransaktionssteuer zu vereinfachen. Ferner sollte die Kommission auch ihre Definition kooperationsunwilliger Rechtsordnungen überarbeiten und ihren Aktionsplan gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung entsprechend aktualisieren.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
(16)  Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern.
(19)  Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung, etwa durch Substitution, zu verhindern.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Die Kommission sollte auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) einrichten, der Vertreter sämtlicher Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) angehören und die dafür zuständig ist, die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu prüfen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren. Der FTS-Ausschuss sollte bei Finanztransaktionen gezielt auf missbräuchliche Praktiken nach Artikel 14 achten, angemessene Abhilfemaßnahmen vorschlagen und erforderlichenfalls die Umsetzung dieser Abhilfemaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene koordinieren. Er sollte das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen wie der OECD und dem Europarat eingeführt wurden, voll ausschöpfen. Die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten, sofern angemessen, eine Untergruppe bilden können, um sich mit Fragen zur Umsetzung der Finanztransaktionssteuer zu befassen, von denen die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberührt bleiben.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Die Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie gemäß Richtlinie 2010/24/EU zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen verpflichtet.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(21)  Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
c)  Abschluss von Derivatkontrakten vor Aufrechnung oder Abrechnung;
c)  Abschluss von Derivatkontrakten, darunter Differenzkontrakte und spekulative Termingeschäfte, vor Aufrechnung oder Abrechnung;
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Kassadevisen an den Devisenmärkten;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
e)  Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte;
e)  Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte einschließlich stornierter Aufträge im Hochfrequenzhandel;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
(3a) „öffentliche Emittenten“ sind öffentliche Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
(3b) „öffentliche Schuldtitel“ sind öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 236/2012;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
(7a) „KMU-Wachstumsmarkt“ ist ein multilaterales Handelssystem, das gemäß Artikel 35 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert ist;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)
(12a) „Hochfrequenzhandel“ ist der algorithmische Handel mit Finanzinstrumenten in einer Geschwindigkeit, bei der die physische Latenz des Mechanismus für die Übermittlung, Stornierung oder Änderung von Aufträgen zum entscheidenden Faktor im Hinblick auf die benötigte Zeit zur Übermittlung des Auftrags an einen Handelsplatz oder zur Ausführung eines Geschäfts wird;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)
(12b) „Hochfrequenzhandelsstrategie“ ist eine Handelsstrategie für den auf eigene Rechnung erfolgenden Handel mit einem Finanzinstrument, die mit Hochfrequenzhandel einhergeht und mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweist:
i) sie nutzt Einrichtungen zur Kollokation, direkten Marktzugang oder Proximity Hosting;
ii) der tägliche Portfolioumsatz liegt bei mindestens 50 %;
iii) der Anteil der stornierten Aufträge (einschließlich Teilstornierungen) liegt bei über 20 %;
iv) die Mehrheit der eingegangenen Positionen wird noch am selben Tag aufgelöst;
v) über 50% der Aufträge oder Transaktionen, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, die Nachlässe oder Rabatte für Aufträge anbieten, die Liquidität zur Verfügung stellen, kommen für solche Rabatte in Frage.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2
2.  Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte.
2.  Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte. Eine Umwandlung von Transaktionen, die für Clearing- oder Abwicklungszwecke von einer zentralen Gegenpartei oder einer anderen Clearingstelle oder einem Betreiber eines Abwicklungssystems oder interoperablen Systemen gemäß Richtlinie 98/26/EG vorgenommen wird, stellt keine wesentliche Änderung im Sinne dieses Absatzes dar.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d
d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.
d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht 20 % des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
da) bei der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten jährlichen Durchschnittswerts der Finanztransaktionen nicht zu berücksichtigen sind Finanztransaktionen bezüglich nicht außerbörslich gehandelter Derivate, die eines der in Artikel 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte1 genannten Kriterien erfüllen.
1 ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Im Falle der Einführung der Finanztransaktionssteuer in anderen als den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten wird sie zu gemeinsam vereinbarten Bedingungen auf diese anderen Mitgliedstaaten ausgeweitet.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben;
a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben, oder andere Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systeme im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern sie ihre Clearing-Funktion ausüben, einschließlich möglicher Umwandlungen oder Abwicklungen;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
ca)  KMU-Wachstumsmärkte;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
cb) eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu betreiben (Marktmacher), bei der Ausübung einer wesentlichen Funktion in Bezug auf illiquide Anleihen und Anteile in ihrer Rolle als Anbieter von Liquidität, wie es in der Vereinbarung zwischen dem Marktmacher und dem organisierten Handelsplatz, an dem die Finanztransaktion durchgeführt wird, vorgesehen ist, wenn diese Transaktion nicht Teil einer Hochfrequenzhandelsstrategie ist.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, in denen sie die Bedingungen ausführt, unter denen ein Finanzinstrument für die Zwecke dieser Richtlinie als illiquide gilt.

Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)
ga) die Übertragung des Rechts, als Eigentümer über ein Finanzinstrument zu verfügen, und jeder gleichwertige Vorgang, bei dem das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko zwischen den Unternehmen einer Gruppe oder zwischen den Unternehmen eines Netzes dezentraler Banken übertragen wird, sofern diese Übertragungen ausgeführt werden, um im nationalen Recht oder im Unionsrecht vorgesehenen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Liquiditätsauflagen nachzukommen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea) es ist eine Zweigstelle eines Instituts mit Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden.
g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ausgegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) es handelt sich um ein Wertpapier oder ein Derivat eines Wertpapiers, und der Sitz des Emittenten des Wertpapiers befindet sich in diesem Mitgliedstaat;
b) es handelt sich um ein Derivat, das nicht unter die in Buchstabe a genannten Derivate fällt und das zum Handel auf einer organisierten Plattform zugelassen ist, und der Handel innerhalb der Systeme der Plattform unterliegt dem öffentlichen Recht dieses Mitgliedstaates;
c) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumente fällt, das von einer zentralen Gegenpartei oder anderen Clearingstellen, Verrechnungsstellen oder Systemen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gecleart wird, sofern die zentrale Gegenpartei oder das betreffende System dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt;
d) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die in den Buchstaben a, b oder c genannten Finanzinstrumente fällt, und die Vereinbarung, in deren Rahmen die Transaktion des betreffenden Finanzinstruments erfolgt ist, unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaates;
e) es handelt sich um ein strukturiertes Instrument, und mindestens 50 % des Wertes der dem strukturierten Instrument zugrundeliegenden Vermögenswerte beziehen sich auf Finanzinstrumente, die von einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaaten registrierten Rechtsperson ausgegeben wurden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a

Übertragung von Rechten

1.  Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen.
2.  Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister1 geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2013 über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.
3.  Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden.
1 ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als:

Es gelten folgende Steuersätze:

a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen;
a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten;
b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen.
b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen;
ba) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten Finanztransaktionen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Ungeachtet des Absatzes 3 wenden die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei außerbörslichen Finanztransaktionen im Sinne der Artikel 6 und 7 höhere als die in Absatz 2 angegebenen Steuersätze an. Bei Finanzgeschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten, die objektiv messbar eine Senkung der Risiken im Sinne des Artikels 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission bewirken, kommt der höhere Steuersatz nicht zur Anwendung.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Kommission kann gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen.
2.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer und zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung festzulegen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, wird minimal gehalten. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6 b (neu)
6b.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und Eurostat jährlich, aufgeschlüsselt nach Art der Einrichtung, die Transaktionsvolumina vor, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen. Sie veröffentlichen diese Informationen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung.

Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
1.  Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) ein, der Vertreter aller Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der ESMA angehören und die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei unterstützt, diese Richtlinie tatsächlich umzusetzen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Binnenmarkt intakt bleibt.
2.  Der FTS-Ausschuss bewertet die wirksame Anwendung dieser Richtlinie und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt und deckt Umgehungsstrategien auf, einschließlich missbräuchlicher Praktiken gemäß Artikel 14, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, und schöpft dabei das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen eingeführt wurden, voll aus.
3.  Um Angelegenheiten in Bezug auf die wirksame Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zu prüfen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Unterausschuss des FTS-Ausschusses bilden, dem Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören. Der Unterausschuss ist nur für die Angelegenheiten hinsichtlich der wirksamen Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zuständig, welche die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht betreffen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 21 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
3.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
5.  Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
5.  Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Unterabsatz 1
1.  Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.
1.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.

In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfung werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
Darüber hinaus prüft die Kommission die Auswirkungen bestimmter Vorschriften, beispielsweise des angemessenen Anwendungsbereichs der Finanztransaktionssteuer und des Steuersatzes in Bezug auf Pensionsfonds, unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoprofile und Geschäftsmodelle.

Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3a genannte Instrumente beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 %.

Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f genannte Institute beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 % und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannte Steuersatz 0,005 %.


Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 *
PDF 228kWORD 24k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (COM(2013)0345 – C7-0183/2013 – 2013/0190(NLE))
P7_TA(2013)0313A7-0237/2013

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0345),

–  in Kenntnis des Konvergenzberichts 2013 der Kommission zu Lettland (COM(2013)0341) und des Konvergenzberichts der Europäischen Zentralbank zu Lettland vom Juni 2013,

–  in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Konvergenzbericht 2013 zu Lettland (SWD(2013)0196),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu der Erweiterung des Eurogebiets(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zur Verbesserung der Methode zur Anhörung des Europäischen Parlaments bei Verfahren zur Erweiterung der Euro-Zone(2),

–  gestützt auf Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0183/2013),

–  gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0237/2013),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorsieht, dass ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht wird, indem alle Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen: Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand; Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus und Dauerhaftigkeit der vom Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt (Maastricht-Kriterien);

B.  in der Erwägung, dass Lettland die in Artikel 140 AEUV und in dem Protokoll Nr. 13 über die Konvergenzkriterien im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum AEUV festgelegten Maastricht-Kriterien erfüllt,

C.  in der Erwägung, dass der Berichterstatter Lettland einen Besuch abgestattet hat, um dessen Bereitschaft für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet zu prüfen,

D.  in der Erwägung, dass die Bevölkerung Lettlands außergewöhnliche Anstrengungen unternommen hat, um die Finanzkrise zu überwinden, und wieder zu Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zurückgefunden hat;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  befürwortet die Einführung des Euro durch Lettland am 1. Januar 2014;

3.  stellt fest, dass die Bewertung der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise vorgenommen wurde, durch die die Aussichten auf nominale Konvergenz vieler anderer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurden und insbesondere eine beträchtliche Abwärtsbewegung der Inflationsraten ausgelöst wurde;

4.  stellt insbesondere fest, dass die weltweite Finanzkrise Lettland in Bezug auf Armut, Arbeitslosigkeit und demografische Entwicklung hart getroffen hat; fordert Lettland und seine Partner in der Union mit Nachdruck auf, strenge makroprudentielle Normen festzusetzen, mit denen nicht tragfähige Tendenzen bei den Kapitalflüssen und der Zunahme des Kreditvolumens, wie sie im Vorfeld der Krise zu verzeichnen waren, verhindert werden;

5.  stellt fest, dass Lettland die Kriterien infolge der entschlossenen, glaubwürdigen und nachhaltigen Anstrengungen erfüllt, die von der Regierung Lettlands und der lettischen Bevölkerung unternommen wurden; weist darauf hin, dass die Tragfähigkeit der makroökonomischen und finanziellen Situation insgesamt von der Umsetzung ausgewogener und weitreichender Reformen abhängt, die darauf abzielen, Disziplin mit Solidarität und nachhaltigen langfristigen Investitionen nicht nur in Lettland, sondern in der Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt zu verbinden;

6.  stellt fest, dass die EZB in ihrem Konvergenzbericht 2013 einige Bedenken in Bezug auf die langfristige Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Konvergenz Lettlands äußerte; hebt insbesondere folgende darin enthaltenen Erklärungen und Empfehlungen hervor:

   mit dem Beitritt zu einer Währungsunion müssen Instrumente der Geld- und Wechselkurspolitik aufgegeben werden, während die interne Flexibilität und Widerstandsfähigkeit an Bedeutung gewinnen; die Behörden sollten daher über die seit 2009 erzielten Fortschritte hinaus Möglichkeiten zur weiteren Stärkung der ihnen zur Verfügung stehenden alternativen antizyklischen Instrumente in Erwägung ziehen;
   Lettland muss den eingeschlagenen Kurs einer umfassenden Konsolidierung der öffentlichen Finanzen im Einklang mit den Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter verfolgen und ein finanzpolitisches Regelwerk in Kraft setzen und einhalten, das dazu beiträgt, in Zukunft eine Rückkehr zu prozyklischen Maßnahmen zu verhindern.
   sowohl die Notwendigkeit eines stärkeren institutionellen Rahmens als auch die Tatsache, dass in Lettland Schätzungen zufolge nach wie vor eine relativ große, wenn auch nachlassende schattenwirtschaftliche Aktivität existiert, führen nicht nur zu Einbußen bei den staatlichen Einnahmen, sondern auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, einer Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit Lettlands und einer geringeren Attraktivität des Landes als Ziel für ausländische Direktinvestitionen und hemmen somit die längerfristige Investitionstätigkeit und Produktivität; ist der Auffassung, dass diese Bedenken ernst genommen werden müssen, vor allem, wenn die derzeitigen Tendenzen im Hinblick auf Inflation und Finanzströme umgekehrt werden; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Bedenken nichts an der insgesamt positiven Bewertung der Einführung des Euro durch Lettland ändern;

7.  fordert die lettische Regierung auf, ihre umsichtige Fiskalpolitik zusammen mit ihren insgesamt stabilitätsorientierten Maßnahmen fortzusetzen, indem mögliche künftige makroökonomische Ungleichgewichte und Risiken für die Preisstabilität antizipiert und die Ungleichgewichte behoben werden, die von der Kommission im Rahmen des Warnmechanismus-Berichts festgestellt worden sind; stellt fest, dass die Preisstabilität in Lettland stark von der Entwicklung der Rohstoffpreise abhängt, was auf die geringe Energieeffizienz und den hohen Anteil zurückzuführen ist, den Energieimporte aus einer einzigen Quelle an der Zusammensetzung des Verbraucherkorbs ausmachen; fordert die Regierung Lettlands auf, in dieser Hinsicht Verbesserungen zu erzielen und ihre allgemeinen Anstrengungen zur Verwirklichung der im Rahmen der Strategie EU 2020 festgelegten nationalen Ziele zu intensivieren;

8.  zeigt sich besorgt angesichts der derzeit geringen Unterstützung der lettischen Bürger für die Einführung des Euro; fordert die lettische Regierung und die lettischen Behörden auf, aktiver mit der lettischen Bevölkerung zu kommunizieren, um für mehr öffentliche Unterstützung für die Einführung des Euro zu sorgen; fordert die lettische Regierung und die lettischen Behörden auf, ihre Informations- und Kommunikationskampagne mit dem Ziel fortzusetzen, alle lettischen Bürger zu erreichen;

9.  fordert die lettische Regierung auf, strukturelle Mängel auf dem Arbeitsmarkt durch angemessene Struktur- und Bildungsreformen zu beheben; fordert die lettische Regierung insbesondere auf, gegen das Ausmaß der Armut und die steigende Ungleichheit bei der Verteilung der Einkommen vorzugehen;

10.  erkennt die Stabilität des lettischen Bankensektors während der vergangenen drei Jahre an; weist jedoch darauf hin, dass das Geschäftsmodell der Banken in der ersten Phase der weltweiten Finanzkrise vor großen Herausforderungen stand; betont, dass der Niedergang des lettischen Finanzsystems damals nur durch die Rettungsmaßnahmen der EU und des IWF verhindert werden konnte; begrüßt die jüngsten Reformen, mit denen für eine strengere Regulierung von lettischen Banken, die im Geschäft mit Einlagen Gebietsfremder tätig sind, gesorgt werden soll; fordert die lettische Regierung auf, weiterhin für eine strikte Aufsicht über diese Banken und die Umsetzung angemessener zusätzlicher Risikomanagementmaßnahmen zu sorgen; fordert die lettischen Behörden ferner auf, weiterhin Vorsicht walten zu lassen, was mögliche Missverhältnisse zwischen den Vermögenswerten von Banken und der Fälligkeit von Verbindlichkeiten angeht, die als eine Gefahr für die Finanzstabilität angesehen werden können;

11.  fordert die lettische Regierung auf, den derzeitigen Kurs bei den praktischen Vorbereitungen aufrechtzuerhalten, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen; fordert die lettische Regierung auf, durch angemessene Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Einführung des Euro nicht für versteckte Preiserhöhungen genutzt wird;

12.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

13.  bedauert die äußerst knappe Frist, die dem Parlament eingeräumt wurde, um seine Stellungnahme im Einklang mit Artikel 140 AEUV abzugeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten, die die Einführung des Euro planen, auf, eine angemessene Frist vorzusehen, damit das Parlament eine Stellungnahme auf der Grundlage einer eingehenderen und umfassenderen Debatte abgeben kann;

14.  fordert den Rat auf, das Parlament erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 249.
(2) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 251.


Straßenverkehrssicherheit
PDF 298kWORD 25k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Thema „Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 – Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (2013/2670(RSP))
P7_TA(2013)0314B7-0318/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 vom 27. September 2011(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (COM(2010)0389),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „On the Implementation of objective 6 of the European Commission’s policy orientations on road safety 2011–2020 – First milestone towards an injury strategy“ („Zur Verwirklichung von Ziel 6 der Leitlinien der Kommission für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 – ein erster Meilenstein auf dem Weg zu einer Strategie zur Verhütung von Verletzungen“) (SWD(2013)0094),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“(3),

–  unter Hinweis auf den 2004 von der Weltbank und der WHO gemeinsam veröffentlichten Bericht mit dem Titel „World report on road traffic injury prevention“ (Weltbericht über die Verhütung von Verletzungen im Straßenverkehr),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 über das Thema „eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger“(4),

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 – Erste Meilensteine auf dem Weg zu einer Strategie zur Vermeidung von Verletzungen“ (O-000061/2013 – B7-0211/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass 2011 über 30 000 Tote und fast 1,5 Mio. Verletzte (davon über 250 000 Schwerverletzte) bei Straßenverkehrsunfällen in der Europäischen Union zu beklagen waren;

B.  in der Erwägung, dass auf jeden Unfall mit Todesfolge vier weitere, zu dauerhaften Behinderungen führende Unfälle sowie 40 Unfälle mit Leichtverletzten und 10 Unfälle mit Schwerverletzten kommen;

C.  in der Erwägung, dass über die Hälfte aller schweren Verletzungen im städtischen Raum verursacht werden und insbesondere Fußgänger, Motorradfahrer, Radfahrer (auch auf Elektrofahrrädern) und andere schwächere Straßenverkehrsteilnehmer davon betroffen sind;

D.  in der Erwägung, dass technisches Versagen, die Straßenführung, der mangelhafte Straßenzustand und das Fahrerverhalten – auch in Bezug auf die situationsadäquate Geschwindigkeit – die Hauptursachen von Verkehrsunfällen und schweren Verletzungen sind; in der Erwägung, dass die Geschwindigkeit in direktem Zusammenhang mit der Schwere der Verletzungen steht und dass einige Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf ihren Autobahnen anzuheben;

E.  in der Erwägung, dass bei EU-Bürgern unter 45 Jahren die Verwicklung in Verkehrsunfälle eine der Hauptursachen für eine Einweisung ins Krankenhaus ist und dass viele schwere Verletzungen zu lebenslangem Leiden oder zu dauerhaften Behinderungen führen;

F.  in der Erwägung, dass die Reaktionszeit der Rettungskräfte (das Prinzip der „entscheidenden ersten Stunde“), auch für die lebensrettende Erste Hilfe, und die Qualität der Behandlung von erheblicher Bedeutung dafür sind, Unfälle zu überleben;

G.  in der Erwägung, dass die Kosten, die 2012 in Wirtschaft und Gesellschaft durch Verletzungen im Straßenverkehr entstanden sind, auf 2 % des BIP oder etwa 250 Mrd. EUR geschätzt werden(5);

H.  in der Erwägung, dass EU-weite Maßnahmen in dieser Hinsicht positive Wirkung zeitigen;

1.  unterstützt die Initiative der Kommission, der Verhütung schwerer Verletzungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit hohe Priorität beizumessen;

2.  begrüßt, dass die Kommission eine gemeinsame EU-Definition für schwere Verletzungen angenommen hat, die auf der weltweit akzeptierten Klassifikation der Verletzungsschwere gemäß der vereinfachten Verletzungsskala (MAIS; Maximum Abbreviated Injury Scale) beruht;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame EU-Definition für schwere Verletzungen im Straßenverkehr rasch umzusetzen und auf dieser Grundlage im Jahr 2014 nach Verkehrsträgern und der Art der Straßenverkehrsinfrastruktur aufgeschlüsselte Daten zu erheben und entsprechende Statistiken vorzulegen, auch in Bezug auf schwächere Straßenverkehrsteilnehmer;

4.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der erhobenen Daten das anspruchsvolle Ziel festzulegen, die Zahl straßenverkehrsbedingter Verletzungen im Zeitraum von 2014 bis 2020 um 40 % zu verringern und die Verhütung aller Todesopfer im Straßenverkehr („Vision Zero“) als langfristiges allgemeines Ziel weiterzuverfolgen;

5.  ist der Ansicht, dass durch die Ausarbeitung eines gemeinsamen Mechanismus zur Datenerhebung und Berichterstattung nicht verhindert werden sollte, dass zur Verringerung der Zahl der Schwerverletzten im Straßenverkehr Sofortmaßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden;

6.  begrüßt die Prioritäten der Kommission bei der Ausarbeitung ihrer allgemeinen Strategie, zu denen die Verringerung der Aufprallfolgen, eine Strategie für das Unfallmanagement, die Erste Hilfe und die Rettungsdienste sowie Verfahren für die langfristige Rehabilitation zählen, und fordert, diese Prioritäten rasch umzusetzen;

Unverzügliche Verringerung der Zahl der Schwerverletzten auf den Straßen Europas

7.  betont, dass zahlreiche geltenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen unverzüglich besser umgesetzt werden müssen, um die Aufprallfolgen zu verringern, die Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer zu verbessern und die Zahl der Schwerverletzten zu senken;

8.  fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über die passive und aktive Fahrzeugsicherheit so zu überarbeiten, dass sie am aktuellen Stand des technischen Fortschritts ausgerichtet werden, und den Einbau von in das Fahrzeug integrierten Technologien zur Durchsetzung von Vorschriften zu unterstützen;

9.  fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung einer sicheren und intelligenten Straßenverkehrsinfrastruktur zu fördern;

10.  fordert die Kommission auf, ausführliche Informationen darüber bereitzustellen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte umsetzen;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, die darauf abzielen, dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen entgegenzuwirken und bewährte Verfahren für die Beurteilung und Rehabilitierung von Verkehrssündern auszutauschen;

Schutz schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer

12.  stellt fest, dass Fußgänger und Radfahrer zusammengenommen 50 % der Todesopfer im städtischen Straßenverkehr und einen erheblichen Anteil der Schwerverletzten ausmachen;

13.  unterstützt die Überwachung und Weiterentwicklung technischer Normen und Vorschriften für den Schutz der schwächsten Straßenverkehrsteilnehmer – ältere Menschen, Kleinkinder, Menschen mit Behinderungen und Radfahrer als Teil der konzertierten Bemühungen, die Rechte schwacher Verkehrsteilnehmer in den Rechtsvorschriften und der Verkehrspolitik der EU zur Geltung zu bringen;

14.  fordert die Kommission auf, eine Übersicht über die städtischen Gebiete bereitzustellen, in denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt, und in dieser Übersicht darauf einzugehen, wie sich diese Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Verringerung der Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten auswirkt;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Schulungskampagnen zum sicheren Verhalten als Radfahrer und Fußgänger und Leitlinien zur Förderung des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs als wichtig hervorzuheben, da die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern in städtischen Gebieten eng damit zusammenhängt, wie sehr der Fahrrad- und Fußgängerverkehr, eventuell auch in Kombination mit öffentlicher und kollektiver Mobilität, als Verkehrsträger bzw. Fortbewegungsart verbreitet ist;

16.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Sicherheit städtischer Straßen auszuarbeiten, die in Pläne für die nachhaltige Mobilität in Städten integriert werden könnten, und in Erwägung zu ziehen, die EU-Kofinanzierung von Stadtverkehrsprojekten daran zu koppeln, dass derartige Pläne den Zielen der EU für die Verringerung der Zahl der Toten und Schwerverletzten im Straßenverkehr Rechnung tragen;

Verbesserungen bei der Ersten Hilfe und den Rettungsdiensten

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die europäische Notrufnummer 112 zu unterstützen, die Notrufabfragestellen wie gefordert bis 2015 vollständig in Betrieb zu nehmen und schnellstmöglich eine einschlägige Sensibilisierungskampagne durchzuführen;

18.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, dafür zu sorgen, dass die Einführung eines verbindlichen, öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 bei allen Neuzulassungen in den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Datenschutzvorschriften sichergestellt wird;

19.  fordert die Kommission auf, ausgehend von einer Prüfung der bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten die Einführung des Konzepts „begleitetes Fahren“ für ältere Minderjährige zu erwägen;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Erste-Hilfe-Kurse systematisch zu fördern, um auf diese Weise dafür zu sorgen, dass bei einem Unfall mehr unbeteiligte, umstehende Personen tätig werden und den Opfern vor dem Eintreffen der Rettungskräfte helfen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf mehr Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdiensten, Fahrzeugdesignern und Fahrzeugherstellern hinzuwirken, damit die Rettungskräfte wirksam und unbedenklich eingreifen und die Verletzten bei Einsätzen sicher versorgt werden können;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Systemen der elektronischen Gesundheitsdienste zu fördern, insbesondere die Nutzung intelligenter Transportkommunikationssysteme durch die Rettungskräfte, auch in Rettungsfahrzeugen;

Unfallnachsorge und langfristige Rehabilitation

23.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Unfallnachsorge als wichtiges Element in ihren Vorschriften für das Gesundheitswesen in den Vordergrund zu stellen sowie die Langzeitpflege im Krankenhaus, die Krankenhausnachsorge und die Rehabilitation weiter zu verbessern, auch durch die Behandlung von Traumata und die psychologische Betreuung der Überlebenden und Zeugen eines Straßenverkehrsunfalls, beispielsweise durch die Einrichtung von Anlaufstellen, die sie bei der Verbesserung ihrer Lebensqualität unterstützen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, stärker für die Folgen schwerer Verletzungen zu sensibilisieren – beispielsweise im Hinblick auf den Grad der Beeinträchtigung, Behinderung oder Funktionsstörung –, indem sie engere Verbindungen zu anderen Maßnahmen mit sozialen Auswirkungen herstellen und Schulungsprogramme zur Straßenverkehrssicherheit ausarbeiten;

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o   o

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 54.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(3) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 30.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0274.
(5) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „On the Implementation of objective 6 of the European Commission’s policy orientations on road safety 2011–2020 – First milestone towards an injury strategy“ („Zur Verwirklichung des Ziels 6 aus den Leitlinien der Kommission für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 – ein erster Meilenstein auf dem Weg zu einer Strategie zur Verhütung von Verletzungen“).


Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu der Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (2012/2130(INI))
P7_TA(2013)0315A7-0229/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der die Werte festlegt, auf die sich die Union gründet,

–  unter Hinweis auf Artikel 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den politischen Entwicklungen in Ungarn in letzter Zeit(1), in der der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres angewiesen wurde, in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europarat und der Venedig-Kommission die Umsetzung der Empfehlungen in dieser Entschließung zu prüfen und seine Ergebnisse in einem Bericht darzulegen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn(2) und vom 5. Juli 2011 zu der überarbeiteten ungarischen Verfassung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2010-2011(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Titel „Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union“ (COM(2003)0606),

–  in Kenntnis der während der Plenardebatte des Europäischen Parlaments am 18. Januar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn abgegebenen Erklärungen des Rates und der Kommission,

–  in Kenntnis der Erklärungen des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, der während der Plenardebatte am 18. Januar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn eine Rede vor dem Europäischen Parlament gehalten hat,

–  unter Hinweis auf die Anhörung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 9. Februar 2012,

–  unter Hinweis auf den Bericht einer Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu ihrem Besuch in Budapest vom 24.-26. September 2012,

–  unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente betreffend die Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) bestehend aus Arbeitsdokument Nr. 1 – Unabhängigkeit der Justiz, Nr. 2 – Wesentliche Grundsätze und Grundrechte, Nr. 3 – Mediengesetze, Nr. 4 – Die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, Nr. 5 – Abschließende Bemerkungen des Berichterstatters, die im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 10. Juli 2012, am 20. September 2012, am 22. Januar 2013, am 7. März 2013 und am 8. April 2013 erörtert worden sind, sowie die Anmerkungen der ungarischen Regierung dazu,

–  in Kenntnis des Grundgesetzes Ungarns, das am 18. April 2011 vom Parlament Ungarns angenommen wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Grundgesetz), und in Kenntnis der Übergangsbestimmungen zum Grundgesetz Ungarns, die am 30. Dezember 2011 vom Parlament Ungarns angenommen wurden und ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind (im Folgenden: Übergangsbestimmungen),

–  in Kenntnis der Ersten Änderung des Grundgesetzes, die am 17. April 2012 vom Wirtschaftsminister eingebracht und am 4. Juni 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und festlegt, dass die Übergangsbestimmungen Teil des Grundgesetzes sind,

–  in Kenntnis der Zweiten Änderung des Grundgesetzes, die am 18. September 2012 in Form eines von einem einzelnen Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwurfs eingebracht und am 29. Oktober 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und die die Pflicht der Wählerregistrierung in den Übergangsbestimmungen festschreibt,

–  in Kenntnis der Dritten Änderung des Grundgesetzes, die am 7. Dezember 2012 eingebracht und am 21. Dezember 2012 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und festlegt, dass die Beschränkungen und Bedingungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Wäldern und die Vorschriften über die Organisation der integrierten landwirtschaftlichen Erzeugung mittels Kardinalgesetz festzulegen sind,

–  in Kenntnis der vierten Änderung des Grundgesetzes, die am 8. Februar 2013 in Form eines von einem einzelnen Abgeordneten vorgelegten Gesetzesentwurfs eingebracht und am 11. März 2013 vom Parlament Ungarns angenommen worden ist und durch die unter anderem der Text der Übergangsbestimmungen in das Grundgesetz aufgenommen wird (mit einigen Ausnahmen wie der Bestimmung über die obligatorische Wählerregistrierung), die jedoch am 28. Dezember 2012 durch das ungarische Verfassungsgericht aus Verfahrensgründen aufgehoben worden ist (Entscheidung Nr. 45/2012), sowie in Kenntnis der übrigen Bestimmungen dieses Dokuments, die allein für einen bestimmten Übergangszeitraum gelten,

–  in Kenntnis des Gesetzes CXI/2012 zur Änderung des Gesetzes CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte und des Gesetzes CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn,

–  in Kenntnis des Gesetzes XX/2013 über Gesetzesänderungen in Bezug auf Altersobergrenzen, die in bestimmten Dienstrechtsverhältnissen im Justizdienst anzuwenden sind,

–  in Kenntnis des Gesetzes CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn (Kirchengesetz), das am 30. Dezember 2011 verabschiedet worden und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen Nr. CDL(2011)016, CDL(2011)001, CDL-AD(2012)001, CDL-AD(2012)009, CDL-AD(2012)020 und CDL-AD(2012)004 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur neuen Verfassung in Ungarn, zu den drei rechtlichen Fragen, die aufgrund des Prozesses des Entwurfs einer neuen Verfassung für Ungarn aufgeworfen werden, zum Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn und zum Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn, zum Gesetz CLI/2011 über das ungarische Verfassungsgericht, über die Kardinalgesetze betreffend die Justiz, die nach der Verabschiedung der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 zu Ungarn abgeändert worden sind, sowie zum Gesetz über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Stellungnahme Nr. CDL-AD(2012)012 der Venedig-Kommission und der OSZE/des BDIMR zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des Parlaments Ungarns,

–  in Kenntnis der Anmerkungen der ungarischen Regierung Nr. CDL(2012)072, CDL(2012)046 und CDL(2012)045 zum Entwurf einer Stellungnahme der Venedig-Kommission zu den Kardinalgesetzen betreffend die Justiz, die nach der Annahme der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 abgeändert worden sind, und zum Entwurf einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des Parlaments Ungarns und zum Entwurf einer Stellungnahme zum Gesetz CLI/2011 über das Verfassungsgericht Ungarns,

–  in Kenntnis der Initiativen des Generalsekretärs des Europarats, Thorbjørn Jagland, einschließlich der Empfehlungen zur Justiz, die er in seinem Schreiben vom 24. April 2012 an den stellvertretenden ungarischen Ministerpräsidenten, Tibor Navracsics, ausgesprochen hat,

–  in Kenntnis der Antwortschreiben von Tibor Navracsics vom 10. Mai 2012 und vom 7. Juni 2012, in denen die Absicht der ungarischen staatlichen Stellen erklärt wird, sich mit den Empfehlungen von Thorbjørn Jagland zu befassen,

–  in Kenntnis des Schreibens vom 6. März 2013, das der Generalsekretär des Europarats Thorbjørn Jagland an Tibor Navracsics gerichtet hat und in dem er seine Besorgnis in Bezug auf den Vorschlag für die Vierte Änderung des Grundgesetzes zum Ausdruck bringt und die Verschiebung der Schlussabstimmung fordert, sowie auf das Antwortschreiben von Tibor Navracsics vom 7. März 2013,

–  in Kenntnis des Schreibens vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands an den Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso gerichtet haben und in dem sie einen Mechanismus zur Förderung der Einhaltung der Grundwerte fordern,

–  in Kenntnis des Schreibens des ungarischen Außenministers János Martonyi an seine Kollegen in den Mitgliedstaaten der EU vom 8. März 2013, in dem er das Ziel der Vierten Änderung erklärt,

–  in Kenntnis des Schreibens von José Manuel Barroso an Viktor Orbán vom 8. März 2013 zu den Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Vierte Änderung des Grundgesetzes sowie auf das Antwortschreiben von Viktor Orbán an den Präsidenten der Europäischen Kommission, von denen Kopien sowohl an den Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, als auch an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, gesendet worden sind,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Stellungnahme von Präsident Barroso und Generalsekretär Jagland vom 11. März 2013, in der sie noch einmal ihre Bedenken im Hinblick auf die Vierte Änderung des Grundgesetzes in Bezug auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit betonen, sowie in Kenntnis der Erklärung von Ministerpräsident Orbán in seinem Schreiben an Präsident Barroso vom 8. März 2013, nach der sich die ungarische Regierung und das Parlament Ungarns den europäischen Normen und Werten uneingeschränkt verpflichtet fühlen,

–  in Kenntnis des Ersuchens um Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns, das János Martonyi am 13. März 2013 an Thorbjørn Jagland gerichtet hat,

–  in Kenntnis der während der Plenardebatte des Europäischen Parlaments am 17. April 2013 abgegebenen Erklärungen des Rates und der Kommission zu der verfassungsrechtlichen Lage in Ungarn,

–  in Kenntnis des Schreibens des Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg an János Martonyi vom 16. Dezember 2011, in dem er Bedenken in Bezug auf das neue ungarische Gesetz über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn äußert, sowie in Kenntnis der Antwort von János Martonyi vom 12. Januar 2012,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Menschenrechtskommissars Nr. CommDH(2011)10 vom 25. Februar 2011 zur ungarischen Mediengesetzgebung vor dem Hintergrund der Standards des Europarates zur Medienfreiheit sowie unter Hinweis auf die Anmerkungen des ungarischen Staatsministers für Öffentlichkeitsarbeit zu dieser Stellungnahme vom 30. Mai 2011,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15. Februar 2012 und vom 11. Dezember 2012, in denen Ungarn aufgerufen wird, Rechtsvorschriften zu überdenken, durch die den lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet wird, Obdachlosigkeit zu kriminalisieren, und die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das Obdachlosigkeit entkriminalisiert, zu bestätigen,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen des UNHCHR vom 15. März 2013, in denen Bedenken über die Verabschiedung der Vierten Änderung des Grundgesetzes zum Ausdruck gebracht werden,

–  in Kenntnis des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-288/12, Europäische Kommission/Ungarn, bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beendigung des Mandats des vorherigen Datenschutzbeauftragten,

–  in Kenntnis der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 bezüglich der radikalen Absenkung des Pensionierungsalters für ungarische Richter, sowie in Kenntnis der anschließenden Annahme des Gesetzes XX/2013 zur Änderung des Gesetzes CLXII/2011 durch das Parlament Ungarns vom 11. März 2013, womit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen wurde,

–  in Kenntnis der Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts vom 16. Juli 2012 (Nr. 33/2012) über die Absenkung des Pensionierungsalters von Richtern in Ungarn, vom 28. Dezember 2012 (Nr. 45/2012) über die Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes, vom 4. Januar 2013 (Nr. 1/2013) über das Gesetz über das Wahlverfahren und vom 26. Februar 2013 (Nr. 6/2013) über das Gesetz über Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Konfessions- und Religionsgemeinschaften in Ungarn,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Überwachungsausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

–  unter Hinweis auf das Gesetz LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit; und unter Hinweis auf das Schreiben vom 27. Mai 2013 von Dr. András Zs. Varga an Dr. András Cser-Palkovics, Vorsitzender des Ausschusses des Parlaments Ungarns für Verfassungs-, Justiz- und Verfahrensfragen, in dem Bedenken über die angenommenen Rechtsvorschriften zur Schaffung neuer Regeln und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit geäußert werden;

–  unter Hinweis auf die anstehende Bewertung der Vierten Änderung des Grundgesetzes durch die Europäische Kommission,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0229/2013),

I - Hintergrund und die wichtigsten offenen Fragen
Gemeinsame europäische Werte

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören und auf die eindeutige Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Grundrechte und der EMRK gründet, sowie ferner auf die Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Rechte, Freiheiten und Grundsätze, was sich auch an dem bevorstehenden Beitritt der EU zur EMRK gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV zeigt;

B.  in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV niedergelegten gemeinsamen Werte den Kern der Rechte ausmachen, die die im Gebiet der Europäischen Union lebenden Personen und insbesondere ihre Bürger genießen, unabhängig von ihrer Nationalität und vollkommen ungeachtet ihrer kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit, und in der Erwägung, dass sie diese Rechte nur dann im vollen Umfang wahrnehmen können, wenn die Grundwerte und Grundprinzipien der Europäischen Union gewahrt werden;

C.  in der Erwägung, dass die politische und rechtliche Auseinandersetzung mit den in Artikel 2 EUV niedergelegten Werten ein unabdingbares Fundament unserer demokratischen Gesellschaft ist und sich daher die Mitgliedstaaten sowie auch alle EU-Institutionen klar und unmissverständlich zu ihnen bekennen müssen;

D.  in der Erwägung, dass die Achtung und die Förderung dieser gemeinsamen Werte nicht nur ein wesentliches Element der Identität der Europäischen Union ist, sondern auch eine ausdrückliche Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 5 EUV ist und damit eine unabdingbare Voraussetzung, um Mitgliedstaat der EU zu werden und um die mit der Mitgliedschaft einhergehenden Vorrechte vollständig zu wahren;

E.  in der Erwägung, dass die für Kandidatenländer nach den Kopenhagener Kriterien geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 2 EUV und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten auch nach ihrem Beitritt zur EU weiterhin gelten, und in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten daher regelmäßig beurteilt werden sollten, um festzustellen, ob sie auch weiterhin die gemeinsamen Werte der EU einhalten;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 3 EUV unterstreicht, dass die Grundrechte, die durch die EMRK gewährleistet werden und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen und dass diese Rechte ein gemeinsames Erbe und eine gemeinsame Stärke der demokratischen Staaten Europas darstellen;

G.  in der Erwägung, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und gemäß Artikel 6 EUV die Charta rechtlich den gleichen Rang hat wie die Verträge, und somit die Werte und Grundsätze in konkrete und einklagbare Rechte umgewandelt werden;

H.  in der Erwägung, dass die EU-Organe gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV nach einem bestimmten Verfahren befugt sind, festzustellen, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht, und das betroffene Land in politische Bemühungen einzubinden, um Verletzungen vorzubeugen und begangene Verletzungen zu beheben; in der Erwägung, dass der Rat, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat anhört, wobei er nach demselben Verfahren tätig wird;

I.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 2 EUV nicht durch Artikel 51 Absatz 1 der Charta eingeschränkt ist und der Anwendungsbereich von Artikel 7 EUV nicht auf die vom EU-Recht abgedeckten Politikbereiche beschränkt ist, und in der Erwägung, dass die EU folglich auch im Falle einer Verletzung oder der eindeutigen Gefahr einer Verletzung der gemeinsamen Werte in Bereichen eingreifen kann, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

J.  in der Erwägung, dass gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV festgelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, einschließlich der Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der Union;

K.  in der Erwägung, dass diese gemeinsamen Werte Hand in Hand gehen mit der Bemühung der EU um Vielfalt, die sich in der in Artikel 4 Absatz 2 EUV genannten Verpflichtung für die EU widerspiegelt, „die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt“ zu achten; in der Erwägung, dass die zentralen europäischen Werte in Artikel 2 EUV sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, so dass sie nicht gegen die in Artikel 4 EUV niedergelegte Verpflichtung ausgespielt werden können, sondern ein grundlegenden Rahmen bilden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten ihre nationale Identität bewahren und entwickeln können;

L.  in der Erwägung, dass die Achtung der „jeweiligen nationalen Identität“ (Artikel 4 Absatz 2 EUV) und der „verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten“ (Artikel 67 AEUV) im Rahmen der Verträge untrennbar mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV), der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 81 und 82 AEUV) und somit des gegenseitigen Vertrauens sowie der Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt (Artikel 3 Absatz 3 EUV) verbunden ist;

M.  in der Erwägung, dass eine Verletzung der gemeinsamen Grundsätze und Werte der Union durch einen Mitgliedstaat nicht durch nationale Traditionen oder durch den Ausdruck einer nationalen Identität gerechtfertigt werden kann, wenn diese Verletzung zu einer Beeinträchtigung der fundamentalen Grundsätze und Werte der europäischen Integration führt, wie der demokratischen Werte, der Rechtsstaatlichkeit oder des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, mit der Folge, dass eine Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2 EUV nur dann zulässig ist, wenn ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte achtet;

N.  in der Erwägung, dass das in Artikel 3 Absatz 5 EUV festgelegte Ziel der Union, ihre Werte in ihren Beziehungen mit der übrigen Welt zu schützen und zu fördern, durch die spezifische Verpflichtung noch weiter gestärkt wird, dass die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 21 Absatz 1 EUV);

O.  in der Erwägung, dass daher nicht nur die Glaubwürdigkeit der Mitgliedstaaten und der EU auf internationaler Ebene, sondern auch die Ziele der Union auf dem Gebiet ihrer Außenbeziehungen untergraben werden würden, wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage oder gewillt wären, den Standards gerecht zu werden, auf die sie sich geeinigt und zu denen sie sich vertraglich verpflichtet haben;

P.  in der Erwägung, dass die Achtung derselben Grundwerte durch die Mitgliedstaaten eine unerlässliche Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen und damit für ein reibungslose Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung ist, die für die Schaffung und Entwicklung des Binnenmarktes sowie eines Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von grundlegender Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass daher jeder Versuch der Missachtung oder Schwächung der gemeinsamen Werte den gesamten europäischen Prozess der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Integration negativ beeinflusst;

Q.  in der Erwägung, dass die in Artikel 2 EUV festgelegten, in den Präambeln zu den Verträgen und der Charta der Grundrechte proklamierten und in der Präambel zur EMRK und in Artikel 3 der Satzung des Europarats genannten gemeinsamen Werte eine Gewaltenteilung zwischen unabhängigen Organen auf der Grundlage eines ordnungsgemäß funktionierenden Systems der gegenseitigen Kontrolle erfordern, und in der Erwägung, dass zu den grundlegenden Merkmalen dieser Prinzipien die Achtung der Rechtmäßigkeit, einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses, Rechtssicherheit, ein robustes System der repräsentativen Demokratie, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, eine wirksame Kontrolle der Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit der Verfassung, eine wirksame, transparente, partizipative und rechenschaftspflichtige Regierung und Verwaltung, eine unabhängige und unparteiische Justiz, unabhängige Medien und die Achtung der Grundrechte gehören;

R.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge sorgt und die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union überwacht;

Reformen in Ungarn

S.  in der Erwägung, dass Ungarn das erste ehemals kommunistische Land war, das der EMRK beigetreten ist, und der erste Mitgliedstaat der EU war, der den Vertrag von Lissabon am 17. Dezember 2007 ratifiziert hat, und in der Erwägung, dass Ungarn eine aktive Rolle bei der Arbeit des Konvents und der Regierungskonferenz 2003 und 2004 gespielt hat, unter anderem auch bei der Formulierung des Artikels 2 EUV, und die Initiative übernommen hat, was zur Berücksichtigung der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, geführt hat;

T.  in der Erwägung, dass in der jahrhundertelangen Geschichte Ungarns das friedliche Miteinander der verschiedenen Nationalitäten und Volksgruppen positive Auswirkungen auf den kulturellen Reichtum und den Wohlstand der Nation ausgeübt hat; in der Erwägung, dass Ungarn aufgefordert werden sollte, diese Tradition weiter fortzuführen und allen Bestrebungen, die einzelne Gruppierungen diskriminieren könnten, mit Entschiedenheit entgegenzutreten;

U.  in der Erwägung, dass Ungarn auch ein Unterzeichnerstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und anderer internationaler Rechtsinstrumente ist, durch die es zur Achtung und Umsetzung internationaler demokratischer Grundsätze verpflichtet ist;

V.  in der Erwägung, dass die Regierungsmehrheit nach den Parlamentswahlen 2010 in Ungarn mehr als zwei Drittel der Sitze im Parlament gewonnen hat, wodurch sie in der Lage war, rasch eine intensive Rechtsetzungstätigkeit einzuleiten, um die verfassungsrechtliche Ordnung des Landes vollständig neu zu gestalten (die ehemalige Verfassung ist bisher zwölf Mal und das Grundgesetz vier Mal geändert worden) und damit den institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie eine Reihe von grundlegenden Aspekten des öffentlichen und privaten Lebens substanziell zu verändern;

W.  in der Erwägung, dass es jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union uneingeschränkt freisteht, seine Verfassung zu ändern, und in der Erwägung, dass der eigentliche Sinn eines demokratischen Machtwechsels darin besteht, dass eine neue Regierung in den Grenzen der Wahrung der in der Europäischen Union vorherrschenden Werte und der Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Rechtsvorschriften erlassen kann, die den Willen des Volkes, ihre Werte und ihr politisches Engagement widerspiegeln; in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten spezielle in der Verfassung vorgesehene Verfahren Verfassungsänderungen schwieriger machen als die Änderung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit, zusätzliche Entscheidungsprozesse, Fristen und Referenden;

X.  in der Erwägung, dass die Geschichte demokratischer Traditionen in Europa zeigt, dass eine Verfassungsreform größte Sorgfalt und die gebührende Berücksichtigung von Verfahren und Garantien erfordert, die unter anderem darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit, die Gewaltenteilung und die Normenhierarchie zu wahren, wobei die Verfassung das oberste Gesetz eines Landes darstellt;

Y.  in der Erwägung, dass die Tragweite der umfassenden und systematischen verfassungsrechtlichen und institutionellen Reformen, die die neue ungarische Regierung und das neue Parlament Ungarns innerhalb einer außerordentlich kurzen Zeitspanne durchgeführt haben, beispiellos ist, was erklärt, weshalb so viele europäische Institutionen und Organisationen (die Europäische Union, der Europarat, die OSZE) es als notwendig erachtet haben, die Auswirkungen einiger Reformen zu bewerten; in der Erwägung, dass beim Umgang mit den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit zweierlei Maß gemessen werden sollte und deshalb die Situation in anderen Mitgliedstaaten auch überwacht werden sollte, wobei das Prinzip der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen umgesetzt wird;

Z.  in der Erwägung, dass ein auf Offenheit, Inklusivität, Solidarität und gegenseitigem Respekt basierender Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den ungarischen staatlichen Stellen im Rahmen der oben genannten Gemeinschaft auf Grundlage von demokratischen Werten notwendig ist;

AA.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Ausübung ihrer Verantwortung, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, möglichst qualifiziert, unter Wahrung der Unabhängigkeit und mit Sorgfalt, rasch und unverzüglich handeln muss, vor allem wenn es darum geht, Fälle möglicher schwerwiegender Verletzung der Werte der Union durch einen Mitgliedstaat zu behandeln;

Das Grundgesetz und seine Übergangsbestimmungen

AB.  in der Erwägung, dass die Verabschiedung des Grundgesetzes Ungarns, die am 18. April 2011 ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder der Regierungskoalition und auf der Grundlage eines Textentwurfs erfolgt ist, der von den Vertretern der Regierungskoalition vorbereitet worden war, innerhalb des kurzen Zeitraums von 35 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der Vorlage des Vorschlags (T/2627) im Parlament durchgeführt wurde, wodurch eine eingehende und grundlegende Debatte mit der Opposition und der Zivilgesellschaft über den Textentwurf nur eingeschränkt möglich war;

AC.  in der Erwägung, dass der dem Parlament Ungarns am 14. März 2011 vorgelegte Verfassungsentwurf derjenige war, der von gewählten Vertretern der Koalition aus FIDESZ und KDNP ausgearbeitet worden war, und nicht das Arbeitsdokument, das auf der Grundlage der Überlegungen im eigens dafür gebildeten Parlamentsausschuss ausgearbeitet wurde, der doch ausdrücklich für die Formulierung des neuen Grundgesetzes gebildet worden war, was also den Mangel an Konsultation der Opposition noch verschlimmert;

AD.  in der Erwägung, dass die „nationale Anhörung“ zum Verfassungsgebungsprozess aus einer Liste von zwölf Fragen zu sehr speziellen Themen bestand, die von der Regierungspartei so gestellt worden waren, dass sie zu offenkundigen Antworten führen konnten, und die darüber hinaus nicht den Entwurf des Grundgesetzes beinhaltete;

AE.  in der Erwägung, dass das ungarische Verfassungsgericht am 28. Dezember 2012 nach einer Verfassungsbeschwerde des ungarischen Ombudsmanns für Grundrechte über zwei Drittel der Übergangsbestimmungen aufgehoben hat (Entscheidung Nr. 45/2012), da sie keinen Übergangscharakter hatten;

AF.  in der Erwägung, dass durch die Vierte Änderung des Grundgesetzes, die am 11. März 2013 verabschiedet worden ist, die meisten Übergangsbestimmungen, die vom Verfassungsgericht annulliert worden waren, sowie weitere Bestimmungen, die zuvor als verfassungswidrig eingestuft wurden, in den Text des Grundgesetzes aufgenommen worden sind;

Häufige Anwendung der Kardinalgesetze

AG.  in der Erwägung, dass das Grundgesetz Ungarns sich auf 26 Themengebiete bezieht, die durch Kardinalgesetze (Gesetze, die von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden müssen) zu definieren sind, die eine große Bandbreite von Themen umfassen, die mit dem institutionellen System Ungarns, der Ausübung der Grundrechte und wichtigen gesellschaftlichen Regelungen zusammenhängen;

AH.  in der Erwägung, dass das Parlament seit der Verabschiedung des Grundgesetzes 49 Kardinalgesetze(6) erlassen hat (innerhalb von anderthalb Jahren);

AI.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Themen, wie spezielle Aspekte des Familienrechts und das Steuer- und Rentensystem, die gewöhnlich unter die normale Entscheidungsbefugnis einer Legislative fallen, durch Kardinalgesetze geregelt werden;

Beschleunigte Gesetzgebungsverfahren, die Praxis der Gesetzesentwürfe einzelner Parlamentsabgeordneter, parlamentarische Debatten

AJ.  in der Erwägung, dass für wichtige Gesetze, einschließlich des Grundgesetzes, der Zweiten und Vierten Änderung des Grundgesetzes, der Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes und einer Reihe von Kardinalgesetzen, die auf der Grundlage von Gesetzesentwürfen einzelner Parlamentsabgeordneter erlassen worden sind, die im Gesetz CXXXI/2010 über die Teilnahme der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und in der Verordnung 24/2011 des Ministers für öffentliche Verwaltung und Justiz zur vorläufigen und Ex-post-Folgenabschätzung dargelegten Regeln nicht gelten, was zur Folge hat, dass die über ein vereinfachtes Verfahren verabschiedeten Rechtsakte nur Gegenstand einer eingeschränkten öffentlichen Debatte sind;

AK.  in der Erwägung, dass die Verabschiedung einer großen Zahl von Kardinalgesetzen innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne, einschließlich der Gesetze über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter in Ungarn und über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn sowie der Gesetze über Religions-und Weltanschauungsfreiheit und über die ungarische Nationalbank, zwangsläufig die Möglichkeiten für eine angemessene Anhörung der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, einschließlich gegebenenfalls der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Interessengruppen, eingeschränkt hat;

AL.  in der Erwägung, dass das Gesetz XXXVI/2012 über das Parlament Ungarns dem Präsidenten des Parlaments ein weites Ermessen im Hinblick auf die Beschränkung der Redefreiheit der Abgeordneten im Parlament einräumt;

Schwächung des Systems der gegenseitigen Kontrolle: Verfassungsgericht, Parlament, Datenschutzbehörde

AM.  in der Erwägung, dass mit dem Grundgesetz zwei neue Arten von Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgericht eingeführt wurden, wohingegen die Ex-post-Überprüfung mittels einer Popularklage abgeschafft wurde;

AN.  in der Erwägung, dass das Gesetz LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit am 3. Juni 2013 veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz Bedenken hervorgerufen hat, die insbesondere vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt Ungarns in Bezug auf die Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz, der Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geäußert wurden;

AO.  in der Erwägung, dass im Grundgesetz die Befugnisse des Verfassungsgerichts zur Ex-post-Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit von haushaltsrelevanten Gesetzen erheblich eingeschränkt worden sind, und zwar auf Verletzungen einer abschließenden Aufzählung von Rechten, wodurch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in Fällen der Verletzung anderer Grundrechte, wie des Eigentumsrechts, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, behindert wird;

AP.  in der Erwägung, dass in der Vierten Grundgesetzsänderung das bereits bestehende Recht des Verfassungsgerichts zur Überprüfung der Änderungen des Grundgesetzes aus verfahrensrechtlichen Gründen unberührt geblieben ist, und in der Erwägung, dass durch die Vierte Grundgesetzsänderung dem Gericht in Zukunft das Recht abgesprochen wird, Grundgesetzänderungen inhaltlich zu überprüfen;

AQ.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seiner oben erwähnten Entscheidung 45/2012 feststellte: „Die verfassungsmäßige Legalität hat nicht nur verfahrensrechtliche, formale und öffentlich-rechtliche sondern auch inhaltliche Gültigkeitsanforderungen. Die verfassungsrechtlichen Kriterien eines demokratischen Rechtsstaates sind gleichzeitig auch verfassungsmäßige Werte, Prinzipien und fundamentale demokratische Freiheiten, die in internationalen Verträgen verankert sind und von den Gemeinschaften demokratischer Staaten im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit sowie durch das ius cogens, das teilweise das Gleiche wie das Vorstehende ist, anerkannt und akzeptiert werden. Gegebenenfalls kann das Verfassungsgericht sogar die kontinuierliche Durchsetzung und Konstitutionalisierung der inhaltlichen Anforderungen, Garantien und Werte des demokratischen Rechtsstaates überprüfen.“ (Abschnitt IV Randnummer 118 der Entscheidung);

AR.  in der Erwägung, dass die Vierte Änderung des Grundgesetzes darüber hinaus vorsieht, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sind, aufgehoben werden sollen, und genau aus diesem Grund im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichts 22/2012 steht, in der das Gericht hervorhob, dass seine Ausführungen zu grundlegenden Werten, Menschenrechten, Grundfreiheiten sowie zu Verfassungsorganen, die durch das Grundgesetz nicht grundlegend geändert wurden, ihre Gültigkeit behalten; sowie in der Erwägung, dass mit der Vierten Änderung eine Reihe von Bestimmungen, die zuvor vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden waren, wieder in das Grundgesetz aufgenommen worden sind;

AS.  in der Erwägung, dass einem außerparlamentarischen Gremium, dem Haushaltsrat, der nur über eine begrenzte demokratische Legitimation verfügt, die Befugnis erteilt worden ist, gegen die Annahme des Gesamthaushalts ein Veto einzulegen, wodurch die Handlungsmöglichkeiten der demokratisch gewählten Legislative eingeschränkt worden sind und der Präsident der Republik die Möglichkeit erhielt, das Parlament aufzulösen;

AT.  in der Erwägung, dass mit dem im Juli 2011 verabschiedeten Informationsfreiheitsgesetz die Institution des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgeschafft und damit die sechsjährige Amtszeit des Beauftragten vorzeitig beendet worden ist und seine Befugnisse auf die neu gegründete Ungarische Datenschutzbehörde übertragen worden sind; in der Erwägung, dass diese Änderungen derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union geprüft werden;

AU.  in der Erwägung, dass die Kommission am 8. Juni 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet und erklärt hat, dass Ungarn seinen Verpflichtungen gemäß Richtlinie 95/46/EG nicht nachgekommen sei, indem es den Datenschutzbeauftragen vor dem Ende seiner Amtszeit seines Amtes enthoben habe, wodurch die Unabhängigkeit des Amtes gefährdet worden sei;

Die Unabhängigkeit der Justiz

AV.  in der Erwägung, dass gemäß dem Grundgesetz und seinen Übergangsbestimmungen die sechsjährige Amtszeit des ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichtshofs (das in „Kúria“ umbenannt worden ist) nach zwei Jahren vorzeitig beendet worden ist;

AW.  in der Erwägung, dass Ungarn die Kardinalgesetze betreffend die Justiz (Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte und Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter) am 2. Juli 2012 geändert hat, wodurch die Empfehlungen der Venedig-Kommission teilweise umgesetzt worden sind;

AX.  in der Erwägung, dass wesentliche Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter, etwa Unabsetzbarkeit, garantierte Amtszeit oder die Struktur und Zusammensetzung der Leitungsgremien, nicht im Grundgesetz geregelt, sondern zusammen mit detaillierten Regelungen im Hinblick auf die Organisation und Verwaltung der Justiz weiterhin in den geänderten Kardinalgesetzen festgelegt sind;

AY.  in der Erwägung, dass weder die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, noch die Unabhängigkeit der Verwaltung der Justiz im Grundgesetz Ungarns festgeschrieben ist;

AZ.  in der Erwägung, dass die Änderung der Kardinalgesetze betreffend die Justiz im Hinblick auf die Befugnisse des Präsidenten des ungarischen Landesgerichtsamts, Rechtssachen vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht zu übertragen, um die Entscheidung von Rechtssachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen, keine objektiven normativen Kriterien für die Auswahl der Rechtssachen festlegt, die übertragen werden sollen;

BA.  in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, der Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes und des Kardinalgesetzes CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung der Richter das obligatorische Pensionierungsalter für Richter von 70 auf 62 Jahre gesenkt worden ist;

BB.  in der Erwägung, dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 feststellt, dass die radikale Absenkung des Pensionierungsalters für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70 auf 62 Jahre eine ungerechtfertigte Diskriminierung aus Altergründen darstellt, und in der Erwägung, dass zwei Gruppen von Richtern am 20. Juni 2012 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt haben, um ein Urteil zu erwirken, aus dem hervorgeht, dass die ungarische Gesetzgebung betreffend die Absenkung des Pensionierungsalters für Richter gegen die EMRK verstößt;

BC.  in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns am 11. März 2013 das Gesetz XX/2013 verabschiedet hat, durch das die Altersobergrenze so geändert worden ist, dass sie teilweise den Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts vom 16. Juli 2012 und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 entspricht;

Die Wahlreform

BD.  in der Erwägung, dass die Regierungsmehrheit im Parlament das Wahlrecht einseitig geändert hat, ohne sich um Einvernehmen mit der Opposition zu bemühen;

BE.  in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns am 26. November 2012 als Teil der jüngsten Wahlreform das Gesetz über das Wahlverfahren, das die zuvor geltende automatische Wählerregistrierung aller Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn durch ein freiwilliges Registrierungssystem als Bedingung für die Ausübung des individuellen Wahlrechts ersetzen sollte, auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter verabschiedet hat;

BF.  in der Erwägung, dass die Zweite Änderung des Grundgesetzes, in der die Wählerregistrierungspflicht vorgeschrieben wird, in Form eines Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter am gleichen Tag wie der Gesetzesentwurf zum Wahlverfahren, nämlich am 18. September 2012, eingereicht und am 29. Oktober 2012 angenommen wurde;

BG.  in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und die OSZE/der BDIMR am 15. und 16. Juni 2012 eine gemeinsame Stellungnahme zum Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des ungarischen Parlaments ausgearbeitet haben;

BH.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde des Präsidenten der Republik vom 6. Dezember 2012 festgestellt hat, dass die Registrierungspflicht eine unbillige Einschränkung des Wahlrechts der Einwohner Ungarns darstellt und somit verfassungswidrig ist;

BI.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2013 die Wählerregistrierung für im Ausland ansässige Wähler zwar als gerechtfertigt bezeichnet hat, des Weiteren jedoch den Ausschluss der Möglichkeit einer persönlichen Registrierung für in Ungarn lebende Wähler ohne festen Wohnsitz als diskriminierend erachtet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bestimmungen im Rahmen der Wahlkampfregelungen, die die Veröffentlichung politischer Werbung während des Wahlkampfs nur in öffentlich-rechtlichen Medien erlauben, und die Regelungen, die die Veröffentlichung von Meinungsumfragen innerhalb von sechs Tagen vor der Wahl untersagen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränken;

Medienrecht

BJ.  in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Werten der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fußt und demnach, wie in Artikel 11 der Charta und in Artikel 10 EMRK verankert, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit garantiert und fördert; in der Erwägung, dass diese Rechte auch die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen ohne Kontrolle, Eingriffe oder Druck seitens der Behörden zu empfangen und weiterzugeben, einschließen;

BK.  in der Erwägung, dass der EGMR festgestellt hat, dass sich aus Artikel 10 EMRK für die Mitgliedstaaten eine positive Verpflichtung zur Sicherstellung des Medienpluralismus ergibt; und in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention jenen in Artikel 11 der Charta entsprechen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind;

BL.  in der Erwägung, dass eine autonome und starke Öffentlichkeit auf der Basis einer unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft das Umfeld darstellt, das nötig ist, damit die kollektiven Freiheiten der Zivilgesellschaft wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die individuellen Freiheiten wie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Zugang zu Informationen sich entfalten können; in der Erwägung, dass Journalisten frei von Druck durch Unternehmer, Vorgesetzte und Regierungen sowie von finanziellen Bedrohungen sein sollten;

BM.  in der Erwägung, dass der Europarat und die OSZE über Erklärungen, Entschließungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Berichte zu den Themen Medienfreiheit, -pluralität und -konzentration einen beachtlichen Komplex gemeinsamer europaweiter Mindeststandards in diesem Bereich geschaffen haben;

BN.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Meinungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Freiheit der Medien stets zu fördern und zu schützen; in der Erwägung, dass die Union im Falle einer ernsten Bedrohung oder einer Verletzung dieser Freiheiten in einem Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf der Grundlage ihrer in den Verträgen und der Charta verankerten Kompetenzen zeitnah und effektiv einzuschreiten, um die europäische demokratische und pluralistische Ordnung und die Grundrechte zu schützen;

BO.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Bedenken hinsichtlich Medienfreiheit, -pluralität und -konzentration in der EU und ihren Mitgliedstaaten wiederholt zum Ausdruck gebracht hat;

BP.  in der Erwägung, dass zahlreiche Bestimmungen des ungarischen Medienrechts vom Parlament und von der Kommission, vom OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit und vom Kommissar für Menschenrechte des Europarats sowie vom Generalsekretär des Europarats, vom UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung sowie von einer großen Zahl internationaler und nationaler Journalistenverbände, Redakteure und Herausgeber, nichtstaatlicher Organisationen aus dem Bereich der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten sowie Mitgliedstaaten kritisiert wurden;

BQ.  in der Erwägung, dass Kritik geäußert wurde, die sich hauptsächlich auf die Verabschiedung von Rechtsakten nach dem parlamentarischen Verfahren von Gesetzesentwürfen einzelner Parlamentsabgeordneter bezog, ebenso auf die stark hierarchische Organisation der Medienaufsicht, die Weisungsbefugnis des Direktors der Regulierungsbehörde, die fehlenden Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit dieser Behörde, die umfassenden Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde, die erheblichen Auswirkungen einiger Bestimmungen auf den Inhalt der Programme, die fehlenden medienspezifischen Rechtsvorschriften, die fehlende Transparenz in den Lizenzierungsverfahren sowie die Unklarheit der Normen, die eine willkürliche Anwendung und Umsetzung bewirken kann;

BR.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn betont hat, dass das ungarische Mediengesetz dringend ausgesetzt und auf der Grundlage der Bemerkungen und Vorschläge der Kommission, der OSZE und des Europarats überprüft werden sollte; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, ihre genaue Überwachung und Bewertung der Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes in der geänderten Fassung mit den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit der Charta, fortzusetzen;

BS.  in der Erwägung, dass der Kommissar für Menschenrechte des Europarats die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen hervorgehoben hat, um Beeinträchtigungen der Medienfreiheit entgegenzuwirken, wie beispielsweise Vorschriften zur Art der Informationen und Berichterstattung für alle Medienanbieter, Verhängung von Sanktionen gegen Medien, vorbeugende Einschränkungen der Pressefreiheit in Form einer Registrierungspflicht und Ausnahmen vom Schutz journalistischer Quellen; in der Erwägung, dass er in Bezug auf die Unabhängigkeit und Pluralität der Medien geäußert hat, dass Probleme wie geschwächte verfassungsmäßige Garantien für Pluralismus, fehlende Unabhängigkeit der für die Regulierung der Medien zuständigen Behörden, Mangel an Mechanismen zur Sicherung der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs für Medienakteure gegen Entscheidungen des Medienrats gelöst werden müssten;

BT.  in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des ungarischen Mediengesetzes mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Allgemeinen geäußert hat, insbesondere hinsichtlich der allen Anbietern audiovisueller Mediendienste auferlegten Pflicht zu einer ausgewogenen Berichterstattung, und auch infrage gestellt hat, ob dieses Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und ob darin das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit, das in Artikel 11 der Charta verankert ist, das Herkunftslandprinzip und die Registrierungsvorschriften respektiert werden; in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns das Gesetz im März 2011 nach Verhandlungen mit der Kommission geändert hat, um auf die von der Kommission angesprochenen Punkte einzugehen;

BU.  in der Erwägung, dass die OSZE ernsthafte Vorbehalte geäußert hat in Bezug auf den materiellen und räumlichen Anwendungsbereich der ungarischen Rechtsvorschriften, die politisch homogene Zusammensetzung von Medienbehörde und Medienrat, die unverhältnismäßigen Sanktionen, das fehlende automatische Verfahren für die Aussetzung von Sanktionen, wenn gegen eine Entscheidung der Medienbehörde bei Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden, die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit journalistischer Quellen und den Schutz der Werte der Familie;

BV.  in der Erwägung, dass die Empfehlungen der OSZE(7) folgende Punkte umfassten: Streichung der rechtlichen Anforderungen an die ausgewogene Berichterstattung und anderer inhaltlicher Vorschriften aus den Gesetzen, Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit, Gewährleistung der differenzierten Regelung für verschiedene Medienformen – Presse, Funk und Fernsehen sowie Online-Medien, Streichung der als überzogen erachteten Registrierungserfordernisse, Gewährleistung der Unabhängigkeit und Kompetenz der Regulierungsbehörde, Sicherstellung der Objektivität und Pluralität im Prozess der Ernennung von Gremien zur Steuerung des Mediensektors, Absehen von der Erfassung der Printmedien unter die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde und wirksame Förderung der Selbstverwaltung;

BW.  in der Erwägung, dass der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit trotz der Gesetzesänderungen, die 2011 infolge von Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und im Mai 2012 nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Dezember 2011 vorgenommen wurden und in deren Zuge mehrere Bestimmungen betreffend die Reglementierung von Inhalten der Presse, den Schutz journalistischer Quellen, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen und das Amt des Medien- und Kommunikationsbeauftragten als verfassungswidrig aufgehoben wurden, beklagt hat, dass mehrere Änderungen ohne die Beteiligung von Interessenträgern vorgenommen und kurzfristig verabschiedet wurden und wesentliche Elemente der Gesetze nicht verbessert wurden, insbesondere die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Medienbehörde und des Medienrats, deren Macht über die Inhalte in den audiovisuellen Medien, die Verhängung hoher Geldbußen und der Mangel an Mechanismen zur Sicherung der finanziellen und redaktionellen Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks;

BX.  in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung die Änderungen des Medienrechts vom März 2011 zwar begrüßt hat, aber dennoch die Notwendigkeit betonte, sich mit noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Regulierung der Medieninhalte, unzureichende Garantien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Medienbehörde, überzogene Geldstrafen und andere Verwaltungssanktionen, die Anwendbarkeit des Medienrechts auf alle Medienarten, einschließlich Presse und Internet, Registrierungserfordernisse und den Mangel ausreichenden Schutzes journalistischer Quellen auseinanderzusetzen;

BY.  in der Erwägung, dass in einer Analyse von Experten des Europarats(8) (die die Vereinbarkeit der 2012 zur Änderung vorgeschlagenen Mediengesetze mit einschlägigen Texten des Europarats im Bereich der Medien und Meinungsfreiheit bewerteten) empfohlen wurde, dass spezielle Bestimmungen zu Registrierung und Transparenz, Inhaltsregulierung, Verpflichtungen zur Nachrichtenberichterstattung, Quellenschutz, öffentlich-rechtlichen Mediendiensten und Regulierungsbehörden gründlich überarbeitet, eindeutig formuliert und in einigen Fällen aufgehoben werden sollten;

BZ.  in der Erwägung, dass im Anschluss an den mit der EU und dem Generalsekretär des Europarats über einen Briefwechsel und bei Expertentreffen geführten Dialog im Februar 2013 weitere Gesetzesänderungen eingereicht wurden, mit denen die Unabhängigkeit der Medienregulierungsbehörden gestärkt und garantiert werden sollte, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften, die sich auf die Ernennung und die Wahl des Präsidenten der Staatlichen Behörde für Medien und Telekommunikation und des Medienrats beziehen und die jeweils das Nominierungsverfahren, die ernennende Person und wiederholte Ernennungen betreffen;

CA.  in der Erwägung, dass die ungarischen staatlichen Stellen ihre Absicht bekundet haben, die Regelungen zur Beschränkung der politischen Werbung während des Wahlkampfs zu überprüfen; in der Erwägung, dass die ungarische Regierung mit der Europäischen Kommission Gespräche über die Frage der politischen Werbung führt; in der Erwägung, dass die Vierte Änderung ein weit reichendes und potenziell vages Redeverbot in Bezug auf Äußerungen, die die Würde von Bevölkerungsgruppen, auch des ungarischen Volkes, verletzen, verhängt, das zur willkürlichen Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung ausgenutzt werden kann und unter Umständen abschreckende Wirkung auf Journalisten, aber auch auf Künstler und andere haben kann;

CB.  in der Erwägung, dass die Staatliche Behörde für Medien und Telekommunikation und der Medienrat keine Bewertungen zu den Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Qualität des Journalismus, die redaktionelle Freiheit und die Qualität der Arbeitsbedingungen für Journalisten durchgeführt haben;

Wahrung der Rechte der Angehörigen von Minderheiten

CC.  in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ausdrücklich als einer der Werte, auf die in Artikel 2 EUV Bezug genommen wird, anerkannt wird, und die Union sich für die Förderung dieser Werte und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Rassismus, Antisemitismus und Diskriminierung einsetzt;

CD.  in der Erwägung, dass Nichtdiskriminierung ein in Artikel 21 der Charta verankertes Grundrecht darstellt;

CE.  in der Erwägung, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte aller, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Weltanschauung, respektiert werden, alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung sowie die Strafverfolgungsbehörden umfasst und auch die aktive Förderung von Toleranz und die nachdrückliche Verurteilung von Phänomenen wie rassistischer Gewalt, antisemitischer und Roma-feindlicher Hasspredigten einschließt, insbesondere, wenn diese bei offiziellen oder öffentlichen Anlässen, auch im Parlament Ungarns, stattfinden;

CF.  in der Erwägung, dass die Zurückhaltung der Strafverfolgungsbehörden bei rassistisch motivierten Straftaten(9) zu einem Misstrauen gegenüber der Polizei geführt hat;

CG.  in der Erwägung, dass es bemerkenswert ist, dass das Parlament Ungarns Rechtsvorschriften im straf- und zivilrechtlichen Bereich erlassen hat, um rassistische Hetze und Hasspredigten zu bekämpfen;

CH.  in der Erwägung, dass – obwohl Intoleranz gegenüber Mitgliedern von Roma-Gemeinschaften und jüdischen Gemeinschaften nicht nur in Ungarn anzutreffen ist, sondern auch andere Mitgliedstaaten von diesem Problem betroffen sind – Ereignisse der letzten Zeit Anlass zu Bedenken wegen der Zunahme von Roma-feindlichen und antisemitischen Hasspredigten in Ungarn gegeben haben;

CI.  in der Erwägung, dass es aufgrund der Durchsetzung der rückwirkenden Gesetzgebung im Bereich der Besteuerung und im Bereich des Rentensystems zu einem massiven Anstieg der sozialen Unsicherheit und Armut gekommen ist, was nicht nur zu einer große Verunsicherung bei der Bevölkerung führt, sondern auch eine Verletzung der privaten Eigentumsrechte darstellt und grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte untergräbt;

Religionsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

CJ.  in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie sie in Artikel 9 EMRK und Artikel 10 der Charta verankert ist, eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt; in der Erwägung, dass die Rolle des Staates dabei die eines neutralen und unparteiischen Garanten für das Recht auf Ausübung unterschiedlicher Religionen, Weltanschauungen und Glaubensrichtungen sein sollte;

CK.  in der Erwägung, dass mit dem Gesetz über Kirchen ein neuer Rechtsrahmen für die Regulierung von religiösen Vereinen und Kirchen in Ungarn geschaffen wurde, der eine Reihe von Bedingungen für die Anerkennung von Kirchen vorschreibt und diese Anerkennung von der vorherigen Genehmigung durch eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments abhängig macht;

CL.  in der Erwägung, dass die im Gesetz über Kirchen festgelegte obligatorische Anerkennung durch das Parlament als Voraussetzung für den Status einer anerkannten Kirche von der Venedig-Kommission als Einschränkung der Religionsfreiheit bewertet wurde(10);

CM.  in der Erwägung, dass infolge des Inkrafttretens rückwirkender Regelungen des Gesetzes über Kirchen mehr als 300 registrierte Kirchen ihren rechtlichen Status als anerkannte Kirche eingebüßt haben;

CN.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht auf Ersuchen mehrerer religiöser Gemeinschaften und des ungarischen Ombudsmanns für Grundrechte die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über Kirchen geprüft hat und in seinem Urteil 6/2013 vom 26. Februar 2013 einige von ihnen für verfassungswidrig erklärt und rückwirkend annulliert hat;

CO.  in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht, ohne das Recht des Parlaments zur Festlegung der sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kirche infrage zu stellen, in dieser Entscheidung zu der Ansicht gelangt ist, dass die Anerkennung des Kirchenstatus mittels einer Abstimmung im Parlament zu politisch motivierten Entscheidungen führen könnte; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht erklärt hat, dass das Gesetz keine Verpflichtung zu einer ausführlichen Begründung bei einer abschlägigen Entscheidung in Bezug auf den Kirchenstatus enthalte, dass keine Fristen für die Aktivitäten des Parlaments vorgesehen seien und dass das Gesetz nicht die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Ablehnungen oder Nichtentscheidungen sicherstelle;

CP.  in der Erwägung, dass durch die zwei Wochen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts angenommene Vierte Änderung des Grundgesetzes dessen Artikel VII geändert wurde und der Befugnis des Parlaments, Kardinalgesetze zu erlassen, um bestimmte Organisationen, die sich religiös betätigen, als Kirchen anzuerkennen, Verfassungsrang verlieh, so dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts unterlaufen wurde;

II - Bewertung
Das Grundgesetz Ungarns und seine Umsetzung

1.  erinnert daran, dass die Achtung der Rechtmäßigkeit einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses, auch bei der Verabschiedung eines Grundgesetzes, und eines robusten Systems der repräsentativen Demokratie, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, Schlüsselelemente der Konzepte von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind, wie sie in Artikel 2 EUV verankert sind: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“; und wie dies in den Präambeln zu dem Vertrag über die Europäische Union und der Charta deklariert wird; bedauert, dass die EU-Institutionen in der Vergangenheit hinsichtlich des Schutzes europäischer Grundwerte nicht immer den eigenen Ansprüchen gerecht werden konnten; betont deshalb ihre besondere Verantwortung, sich für die Wahrung der europäischen Grundrechte im Sinne des Artikels 2 EUV auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten stark zu machen;

2.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Entwurf und Verabschiedung einer neuen Verfassung zwar in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen, dass jedoch die Mitgliedstaaten und die EU die Verantwortung haben, sicherzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Verfahren und die Verfassungsinhalte in Einklang mit den von jedem Mitgliedstaat im Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen, nämlich den gemeinsamen Werten der Union, der Charta und der EMRK, stehen;

3.  bedauert, dass es bei der Vorbereitung und der Verabschiedung des Grundgesetzes Ungarns an Transparenz, Offenheit, Inklusivität und letztlich an der einvernehmlichen Basis mangelte, die man von einem modernen, demokratischen konstituierenden Prozess erwarten würde, was zu einer Schwächung der Legitimität des Grundgesetzes selbst geführt hat;

4.  nimmt die oben genannte Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zur Kenntnis, wonach das Parlament Ungarns seine gesetzgeberische Befugnis überschritten hat, als es mehrere dauerhafte und allgemeine Vorschriften in den Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes erließ, und in der es unter anderem heißt, „dass es die Aufgabe und Zuständigkeit der verfassungsgebenden Gewalt ist, die Situation nach der zum Teil erfolgten Annullierung zu klären. Das Parlament muss eine offensichtliche und klare rechtliche Situation schaffen.“, wobei darüber hinaus die Anforderung aufgestellt wurde, dass dies nicht die automatische, unüberlegte Aufnahme der aufgehobenen Bestimmungen in das Grundgesetz bedeutet, da das Parlament „die regulatorischen Angelegenheiten der aufgehobenen Nicht-Übergangsbestimmungen überprüfen und darüber zu entscheiden muss, welche davon einer erneuten Regulierung bedürfen sowie auf welcher Ebene der Rechtsquellen. Es ist die Pflicht des Parlaments zu entscheiden, welche der Bestimmungen, die einer erneuten Regelung bedürfen, im Grundgesetz platziert werden müssen und welche auf Gesetzesebene neu geregelt werden müssen.“;

5.  kritisiert aufs Schärfste die Bestimmungen der Vierten Änderung des Grundgesetzes, durch die die Vorrangstellung des Grundgesetzes untergraben wird, da in ihnen eine Reihe von Vorschriften wieder aufgenommen wurden, die zuvor vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig, d. h. aus verfahrensrechtlichen oder materiellen Gründen als mit dem Grundgesetz unvereinbar, erklärt worden waren;

6.  erinnert daran, dass in der oben genannten Entscheidung vom 28. Dezember 2012 das Verfassungsgericht eine klare Feststellung zu den Standards der Verfassungsmäßigkeit getroffen hat, indem es erklärte: „In demokratischen Rechtsstaaten sind die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Standards und Anforderungen der Verfassungen stabil. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Erfordernisse der Verfassung können in der Ära des Grundgesetzes nicht niedriger sein als in den Zeiten der Verfassung bzw. des Verfassungsgesetzes. Die Anforderungen eines konstitutionellen Rechtsstaats bleiben auch in der Gegenwart weiterhin zur Geltung kommende Anforderungen und sind die Programme für die Zukunft. Der konstitutionelle Rechtsstaat ist ein System dauerhafter Werte, Prinzipien und Garantien.“; betrachtet diese eindeutige und würdige Erklärung als auf die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten anwendbar;

7.  erinnert daran, dass die der Union gemeinsamen Werte der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein robustes System der repräsentativen Demokratie voraussetzen, das auf freien Wahlen beruht und die Rechte der Opposition respektiert, und dass gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 der EMRK „die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe [zu] gewährleisten“ ist;

8.  ist der Auffassung, dass während die Verwendung von Gesetzen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, auch in anderen Mitgliedstaaten üblich, und seit 1989 ein Merkmal der ungarischen Verfassungs- und Rechtsordnung ist, der übermäßige Gebrauch von Kardinalgesetzen zur Festlegung sehr spezieller und detaillierter Regeln die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit untergräbt, da die aktuelle Regierung, die die Unterstützung einer qualifizierten Mehrheit genießt, auf diese Weise in die Lage versetzt wurde, politische Entscheidungen in Stein zu meißeln, sodass es jeder nachfolgenden Regierung, die nur über eine einfache Mehrheit im Parlament verfügt, erschwert wird, auf soziale Veränderungen zu reagieren, und dadurch möglicherweise die Bedeutung von künftigen Wahlen geschmälert wird; ist der Ansicht, dass diese Verwendung überprüft werden sollte, damit sichergestellt wird, dass künftige Regierungen und parlamentarische Mehrheiten in der Lage sind, Gesetze auf sinnvolle und umfassende Weise zu erlassen;

9.  ist der Auffassung, dass die Anwendung des Verfahrens des Gesetzesentwurfs einzelner Parlamentsabgeordneter zur Umsetzung der Verfassung (durch Kardinalgesetze) keinen transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozess darstellt, da es an Garantien zur Sicherstellung einer sinnvollen gesellschaftlichen Debatte und Anhörung mangelt, und dass diese Praxis dem Grundgesetz selbst zuwiderlaufen könnte, da dieses vorsieht, dass die Regierung (und nicht einzelne Parlamentsabgeordnete) dem Parlament die zur Umsetzung des Grundgesetzes erforderlichen Gesetzesentwürfe vorlegen muss;

10.  nimmt den Standpunkt der Venedig-Kommission (Stellungnahme Nr. CDL-AD(2011)016) zur Kenntnis, die „begrüßt, dass mit dieser neuen Verfassung eine Verfassungsordnung errichtet wird, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte basiert“; nimmt ferner den Standpunkt der Venedig-Kommission (Stellungnahme Nr. CDL-AD(2012)001) zur Kenntnis, wonach die Verabschiedung einer großen Zahl von Gesetzen innerhalb sehr kurzer Zeit die Erklärung dafür sein könnte, warum einige der neuen Bestimmungen nicht europäischen Standards entsprechen; nimmt ferner die Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns (Nr. CDL-AD(2013)012) mit der Feststellung zur Kenntnis, dass „die Vierte Änderung des Grundgesetzes Ungarns selbst Unzulänglichkeiten im ungarischen Verfassungssystem mit sich bringt oder beibehält“;

11.  begrüßt, dass die Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in das Grundgesetz Ungarns Eingang gefunden haben und dort bekräftigt werden und Ungarn als viertes Land in der EU die ungarische Zeichensprache als vollwertige Sprache anerkennt und in Artikel H als Teil der ungarischen Kultur verteidigt;

12.  begrüßt, dass im Grundgesetz Ungarns die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Behinderung, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögenslage, Geburt oder sonstigen Situationen in Artikel XV ausdrücklich verboten ist und dass Ungarn spezielle Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Frauen, älteren Menschen und Personen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 20 bis 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlässt;

Demokratisches System der gegenseitigen Kontrolle

13.  verweist darauf, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eine Trennung der Gewalten zwischen unabhängigen Institutionen basierend auf einem korrekt funktionierenden System der gegenseitigen Kontrolle und effektiver Kontrolle der Vereinbarkeit der Gesetzgebung mit der Verfassung erfordert;

14.  weist darauf hin, dass die Zahl der Verfassungsrichter mit Verfassungsmehrheit von elf auf 15 erhöht und die Maßgabe, sich bei der Wahl von Verfassungsrichtern mit der Opposition zu einigen, abgeschafft worden ist; ist besorgt, dass infolge dieser Maßnahmen acht der derzeit 15 Verfassungsrichter ausschließlich mit der Zweidrittelmehrheit gewählt wurden (mit einer Ausnahme), darunter auch zwei neue Mitglieder, die direkt aus ihrer Position als Parlamentsabgeordnete heraus ernannt wurden;

15.  begrüßt die Einführung der Möglichkeit, beim Verfassungsgericht zwei neue Arten der Verfassungsbeschwerde einzureichen und ist der Auffassung, dass ein demokratisches System, das auf Rechtsstaatlichkeit beruht, nicht unbedingt eines Verfassungsgerichts bedarf, um ordnungsgemäß zu funktionieren; weist jedoch auf die Stellungnahme Nr. CDL-AD(2011)016 der Venedig-Kommission hin, aus der hervorgeht, dass in Staaten, die sich für ein Verfassungsgericht entschieden haben, dieses Gericht befugt sein sollte, die Übereinstimmung aller Gesetze mit den in der Verfassung festgeschriebenen Menschenrechten zu beurteilen; ist daher der Auffassung, dass die Einschränkung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Gesetze über den zentralen Haushalt und Steuern die institutionellen und verfahrenstechnischen Garantien für den Schutz einer Anzahl von Verfassungsrechten und für die Kontrolle der Befugnisse des Parlaments und der Regierung im Haushaltsbereich schwächt;

16.  erinnert daran, dass, wie vom Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Nr. 45/2012 erklärt, „Die verfassungsmäßige Legalität […] nicht nur verfahrensrechtliche, formale und öffentlich-rechtliche sondern auch inhaltliche Gültigkeitsanforderungen […] [hat]. Gegebenenfalls kann das Verfassungsgericht auch die kontinuierliche Durchsetzung und Konstitutionalisierung der inhaltlichen Anforderungen, Garantien und Werte des demokratischen Rechtsstaates überprüfen.“

17.  vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der systematischen Änderungen des Grundgesetzes, die aufgrund politischer Entscheidungen erfolgten, das Verfassungsgericht nicht länger seine Rolle als oberstes Organ des verfassungsmäßigen Schutzes erfüllen kann, insbesondere weil die Vierte Grundgesetzsänderung dem Verfassungsgericht ausdrücklich untersagt, Änderungen des Grundgesetzes zu überprüfen, die im Gegensatz zu anderen verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätzen stehen;

18.  betont unter Berücksichtigung des Rechts eines demokratisch gewählten Parlaments, Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Grundrechten vereinbar sind, die politischen Minderheiten achten und die einem demokratisch angemessenem und transparentem Verfahren sowie der Pflicht der Gerichte – sowohl der ordentlichen als auch der Verfassungsgerichtsbarkeit –, die Vereinbarkeit der Gesetze mit der Verfassung sicherzustellen, entsprechen, wie wichtig das Prinzip der Gewaltenteilung und ein korrekt funktionierendes System der gegenseitigen Kontrolle sind; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Machtverschiebung in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten zum Vorteil des Parlaments und auf Kosten des Verfassungsgerichts, die das Prinzip der Gewaltenteilung und ein korrekt funktionierendes System der gegenseitigen Kontrolle als wichtigste Errungenschaften der Rechtsstaatlichkeit untergräbt; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung der Präsidenten des ungarischen und des rumänischen Verfassungsgerichts, Péter Paczolay und Augustin Zegrean, vom 16. Mai 2013 in Eger, welche die besondere Verantwortung von Verfassungsgerichten in Ländern, die mit einer Zweidrittelmehrheit regiert werden, hervorhebt;

19.  hat zudem größte Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen der Vierten Grundgesetzsänderung, die 20 Jahre verfassungsrechtliche Rechtsprechung aufheben, da sie ein vollständiges System an Grundsätzen und verfassungsrechtlichen Anforderungen enthalten, einschließlich potenzieller Rechtsprechung, die sich auf die Anwendung des EU-Rechts und der europäischen Menschenrechte auswirken; weist darauf hin, dass das Gericht sich bei seinen Auslegungen bereits in früheren Fällen auf seine vorangegangenen Entscheidungen gestützt hat; hat jedoch Bedenken, dass andere Gerichte ihre Entscheidungen nicht auf die frühere Rechtsprechung des Verfassungsgerichts stützen könnten;

20.  hat außerdem Bedenken, ob die Bestimmung der Vierten Grundgesetzsänderung mit dem EU-Recht vereinbar ist, mit der die ungarische Regierung in die Lage versetzt wird, eine Sondersteuer im Rahmen der Umsetzung von Urteilen des EU-Gerichtshofs zu erheben, die Zahlungsverpflichtungen begründen, wenn der Staatshaushalt nicht über ausreichend Mittel verfügt und sich die Staatsverschuldung auf über die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts beläuft; nimmt die laufenden Gespräche zwischen der ungarischen Regierung und der Europäischen Kommission zu diesem Thema zur Kenntnis;

21.  kritisiert das beschleunigte Verfahren zur Verabschiedung wichtiger Gesetze, da es die Rechte der Oppositionsparteien in Bezug auf eine effektive Teilnahme am Gesetzgebungsprozess untergräbt, somit deren Kontrolle über das Vorgehen der Mehrheit und der Regierung einschränkt und letztlich das System der gegenseitigen Kontrolle beeinträchtigt;

22.   ist besorgt über verschiedene Bestimmungen des Gesetzes LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit, da diese negative Auswirkungen auf den Grundsatz der Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz, die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben könnten;

23.  verweist darauf, dass die Unabhängigkeit von Datenschutzbehörden durch Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird;

24.  hebt hervor, dass der Schutz vor Amtsenthebung während der Amtszeit ein wesentliches Element der erforderlichen Unabhängigkeit nationaler Datenschutzbehörden gemäß EU-Recht darstellt;

25.  weist darauf hin, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn in Bezug auf Rechtmäßigkeit der Beendigung der Amtszeit des ehemaligen Datenschutzbeauftragten im Hinblick auf die angemessene Unabhängigkeit dieser Einrichtung eingeleitet hat und die entsprechende Rechtssache derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist;

26.  bedauert, dass die genannten institutionellen Änderungen zu einer deutlichen Schwächung des Systems der gegenseitigen Kontrolle geführt haben, das gemäß dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem demokratischen Grundsatz der Gewaltentrennung erforderlich ist;

Die Unabhängigkeit der Justiz

27.  verweist darauf, dass von Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Unabhängigkeit der Justiz verlangt wird und diese ein wesentliches Erfordernis des demokratischen Grundsatzes der Gewaltentrennung nach Artikel 2 EUV darstellt;

28.  erinnert daran, dass das Verfassungsgericht in seiner vorgenannten Entscheidung 33/2012 die Unabhängigkeit der Justiz und Richter als eine Errungenschaft der historischen Verfassung von Ungarn ansieht, wenn es erklärt, dass der „Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters mit all seinen Aspekten ohne Zweifel eine Errungenschaft darstellt. Daher stellt das Verfassungsgericht fest, dass die richterliche Unabhängigkeit und das daraus folgende Prinzip der Unabsetzbarkeit nicht nur eine positive Norm des Grundgesetzes ist, sondern auch zu den Errungenschaften der historischen Verfassung gehört. Es stellt daher einen allgemein gültigen Auslegungsgrundsatz auf Grundlage der Bestimmungen des Grundgesetzes dar, der auch bei der Untersuchung anderer potenzieller Inhalte der Bestimmungen des Grundgesetzes anzuwenden ist(11);

29.  betont, dass die wirksame Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz die Grundlage der Demokratie in Europa bildet und eine Voraussetzung für die Konsolidierung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und somit für eine reibungslose grenzüberschreitende Zusammenarbeit im gemeinsamen Rechtsraum auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 81 AEUV (Zivilsachen) und Artikel 82 AEUV (Strafsachen) darstellt;

30.  bedauert, dass die zahlreichen erlassenen Maßnahmen – sowie einige laufende Reformen – keine ausreichenden Sicherheiten für verfassungsmäßige Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts Ungarns bereitstellen;

31.  ist der Auffassung, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gegen die garantierte Sicherheit der Amtsdauer verstößt, die ein Schlüsselelement der Unabhängigkeit der Justiz darstellt;

32.  begrüßt die vorgenannte Entscheidung 33/2012 des Verfassungsgerichts, in der die Zwangspensionierung von Richtern im Alter von 62 Jahren als verfassungswidrig erklärt wird, sowie die vorgenannte Entscheidung des Gerichtshofs der EU vom 6. November 2012, wonach das drastische Herabsetzen des Pensionsalters für Richter in Ungarn eine ungerechtfertigte Diskriminierung aus Gründen des Alters darstellt und daher gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates verstößt;

33.  begrüßt die Änderungen zu Gesetz CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der ungarischen Gerichte und Gesetz CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung von ungarischen Richtern, die vom ungarischen Parlament am 2. Juli 2012 verabschiedet wurden und die zahlreiche Bedenken behandeln, die zuvor in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 und von der Venedig-Kommission in ihrer Stellungnahme vorgebracht wurden;

34.  bedauert jedoch, dass nicht alle Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt wurden, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, den Ermessensspielraum des Präsidenten des ungarischen Landesgerichtsamts im Rahmen der Verweisung von Verfahren einzugrenzen, was sich potenziell auf das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf den gesetzlichen Richter auswirkt; nimmt die Absichtserklärung der ungarischen Regierung zur Kenntnis, das System der Verweisung von Rechtssachen zu überprüfen; ist der Ansicht, dass die diesbezüglichen Empfehlungen der Venedig-Kommission umgesetzt werden sollten;

35.  begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes XX/2013 über Gesetzesänderungen in Bezug auf Altersobergrenzen, die in bestimmten Dienstrechtsverhältnissen im Justizdienst anzuwenden sind, demzufolge das Pensionsalter von Richtern auf 65 Jahre nach einer zehnjährigen Übergangszeit festgesetzt wird und das Vorkehrungen für die Wiedereinsetzung von Richtern vorsieht, die unrechtmäßig entlassen wurden;

36.  bedauert jedoch, dass das Gesetz XX/2013 die Wiedereinsetzung von vorsitzenden Richtern in ihre ursprünglichen Leitungsfunktionen nur dann vorsieht, wenn diese Richterämter noch nicht besetzt sind, was dazu führt, dass nur wenigen unrechtmäßig entlassenen Richtern garantiert wird, dass sie genau in die gleiche Position mit den gleichen Aufgaben und Befugnissen wieder eingesetzt werden, die sie vor ihrer Entlassung bekleidet haben;

37.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen ständigen Anzeiger für den Bereich Justiz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, wie von der Vizepräsidentin Viviane Reding vorgeschlagen, der zeigt, dass die Wahrung einer unabhängigen Justiz ein allgemeines Anliegen der EU ist; betont, dass zu diesen Themen in manchen Mitgliedstaaten erhebliche Bedenken geäußert werden könnten; fordert erneut die Ausweitung des Anzeigers für den Bereich Justiz auf das Strafrecht, die Grundrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie;

38.  erkennt die Professionalität und den Einsatz der ungarischen Rechtsgemeinschaft und ihr Engagement in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit an und erinnert daran, dass das Verfassungsgericht seit der Aufnahme des Demokratisierungsprozesses in Ungarn als ausgezeichnetes verfassungsmäßiges Organ Anerkennung in ganz Europa und weltweit erlangt hat;

Die Wahlreform

39.  weißt erneut darauf hin, dass die Neuordnung der Wahlkreise, die Verabschiedung des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Parlaments Ungarns und das Gesetz über das Wahlverfahren die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der nächsten Wahlen, die 2014 anstehen, erheblich ändern, und bedauert daher, dass diese Gesetze von den Regierungsparteien ohne weitere Rücksprache mit der Opposition einseitig verabschiedet wurden;

40.  ist besorgt darüber, dass in dem aktuellen politischen Umfeld die derzeit geltenden Vorschriften für das Ernennungsverfahren der Mitglieder der Ungarischen Wahlkommission eine ausgewogene Vertretung und die Unabhängigkeit der Ungarischen Wahlkommission nicht angemessen gewährleisten;

41.  begrüßt, dass die ungarischen staatlichen Stellen am 20. Januar 2012 um eine Stellungnahme der Venedig-Kommission zum Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Parlaments Ungarns ersucht haben; vertritt allerdings die Auffassung, dass für die Bewertung der grundlegend veränderten Wahllandschaft eine umfassende Untersuchung erforderlich ist;

42.  begrüßt, dass das Gesetz XXXVI von 2013 über das Wahlverfahren in Ungarn und insbesondere dessen Artikel 42 vorsieht, dass Menschen mit Behinderungen ein Benachrichtigungsschreiben in Brailleschrift, für die Wahl relevante Informationen in leicht lesbarer Form sowie in den Wahllokalen ein Muster für die Stimmabgabe in Brailleschrift und barrierefreien Zugang zu den Wahllokalen beanspruchen können, wobei besonders auf die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern geachtet wird; begrüßt ferner, dass Stimmberechtigte mit Behinderungen gemäß Artikel 50 des vorgenannten Gesetzes die Registrierung in einem anderen, leichter zugänglichen Wahllokal beantragen können, um ihre Stimme in dem jeweiligen Wahlkreis abzugeben; dies erfolgt entsprechend der Verpflichtung aus Artikel 81, in jedem Wahlkreis mindestens ein Wahllokal mit barrierefreiem Zugang einzurichten;

Medienpluralismus

43.  erkennt die Bemühungen der ungarischen staatlichen Stellen an, die zu Gesetzesänderungen geführt haben, mit denen eine Reihe von ermittelten Unzulänglichkeiten behoben werden sollten, um die Mediengesetze zu verbessern und diese mit den Standards der EU und des Europarates in Einklang zu bringen;

44.  begrüßt den anhaltenden konstruktiven Dialog mit internationalen Akteuren und hebt hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der ungarischen Regierung greifbare Ergebnisse hervorbrachte, wie Gesetz XXXIII/2013 widerspiegelt, in dem einige der zuvor in den rechtlichen Bewertungen der Mediengesetze hervorgehobenen Bedenken berücksichtigt werden, insbesondere in Verbindung mit der Ernennung und dem Wahlverfahren für die Präsidenten der Medienbehörde und des Medienrates; weist allerdings erneut darauf hin, dass nach wie vor Bedenken in Bezug auf die Unabhängigkeit der Medienbehörde bestehen;

45.  äußert Bedenken über die Auswirkungen der Bestimmung der Vierten Grundgesetzänderung, die seither politische Werbung in den kommerziellen Medien untersagt, da diese die Bereitstellung ausgewogener Informationen gefährdet, obwohl das erklärte Ziel dieser Bestimmung darin besteht, die Kosten politischer Kampagnen zu verringern und Chancengleichheit für die Parteien zu schaffen; nimmt zur Kenntnis, dass die ungarische Regierung mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Regelungen über politische Werbung Gespräche führt; nimmt zur Kenntnis, dass Beschränkungen auch in anderen europäischen Staaten existieren; nimmt die Stellungnahme der Venedig-Kommission zur Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns (Nr. CDL-AD(2013)012) zur Kenntnis, in der er heißt, dass „Beschränkungen der politischen Werbung unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens des betreffenden Mitgliedstaats gesehen werden“ müssen und dass „das Verbot der politischen Werbung in kommerziellen Medien, die in Ungarn weiter verbreitet sind als öffentlich-rechtliche Medien der Opposition eine wichtige Möglichkeit nehmen wird, ihre Ansichten wirksam zu senden und somit die vorherrschende Position der Regierung in der Medienberichterstattung auszugleichen“;

46.  fordert die ungarischen Behörden erneut dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um aktiv regelmäßige proaktive Bewertungen zu den Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Medienlandschaft durchzuführen oder in Auftrag zu geben (verminderte Qualität des Journalismus, Fälle der Selbstzensur, Beschränkung der redaktionellen Freiheit und Verschlechterung der Qualität von Arbeitsbedingungen und Arbeitssicherheit für Journalisten);

47.  bedauert, dass die Einrichtung einer staatseigenen ungarischen Nachrichtenagentur (MTI) als dem einzigen Nachrichtenanbieter für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten dazu geführt hat, dass dieser über ein faktisches Marktmonopol verfügt, da die meisten seiner Meldungen frei verfügbar sind, während von sämtlichen wichtigen privaten Sendeanstalten erwartet wird, dass sie eigene Nachrichtenbüros haben; erinnert an die Empfehlung des Europarates, die Verpflichtung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, die staatliche Nachrichtenagentur zu nutzen, aufzuheben, da dies eine unangemessene und ungerechtfertigte Einschränkung der Pluralität bei der Bereitstellung von Nachrichten darstellt;

48.  stellt fest, dass die ungarische Wettbewerbsbehörde regelmäßige Bewertungen der Medienlandschaft und -märkte unter Hinweis auf potenzielle Gefahren für den Pluralismus durchführen muss;

49.  hebt hervor, dass Maßnahmen zur Regulierung des Marktzugangs von Medienunternehmen durch Sendelizenzen und Genehmigungsverfahren, Regelungen zum Schutz der staatlichen, nationalen oder militärischen Sicherheit und öffentlichen Ordnung und Regelungen zur öffentlichen Sittlichkeit nicht für Zwecke politischer oder parteiischer Kontrolle oder Medienzensur missbraucht werden sollten, und betont, dass diesbezüglich Ausgewogenheit sichergestellt werden muss;

50.  ist besorgt darüber, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch ein extrem zentralisiertes institutionelles System kontrolliert wird, in dessen Rahmen die wirklich operativen Entscheidungen ohne öffentliche Kontrolle getroffen werden; unterstreicht, dass unausgewogene und undurchsichtige Ausschreibungspraktiken und die unausgewogenen Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der eine weite Zuhörerschaft erreicht, zu Verzerrungen auf dem Medienmarkt führen; unterstreicht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten gemäß Protokoll (Nr. 29) zum Vertrag von Lissabon über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren;

51.  verweist darauf, dass inhaltliche Vorschriften eindeutig sein sollten, damit Bürgerinnen und Bürger sowie Medienunternehmen vorhersehen können, in welchen Fällen sie gesetzeswidrig handeln, und die rechtlichen Folgen möglicher Verstöße feststellen können; stellt mit Sorge fest, dass trotz dieser ausführlichen inhaltlichen Vorschriften kürzlich öffentlich geäußerte feindliche Einstellungen gegenüber Roma bisher nicht von der ungarischen Medienbehörde sanktioniert wurden, und fordert eine ausgewogene Anwendung der Gesetzgebung;

Rechte von Personen, die Minderheiten angehören

52.  stellt fest, dass das Parlament Ungarns straf- und zivilrechtliche Rechtsvorschriften erlassen hat, um Aufhetzung zum Rassenhass und Hassreden zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass legislative Maßnahmen ein wichtiger Ausgangspunkt für das Erreichen des Ziels sind, eine Gesellschaft ohne Intoleranz und Diskriminierung in ganz Europa zu schaffen, da konkrete Maßnahmen nur auf soliden Rechtsvorschriften aufgebaut werden können; weist jedoch darauf hin, dass die Gesetzgebung aktiv umgesetzt werden muss;

53.  betont, dass die Behörden in allen Mitgliedstaaten eine positive Verpflichtung zum Handeln haben, um die Verletzung der Rechte von Personen zu vermeiden, die Minderheiten angehören, und in dieser Sache nicht neutral bleiben können sowie die erforderlichen rechtlichen, erzieherischen und politischen Maßnahmen ergreifen sollten, wenn sie mit solchen Verletzungen konfrontiert sind; nimmt die Änderung des Strafgesetzbuches von 2011 zur Verhinderung von Kampagnen rechtsextremer Gruppen zur Einschüchterung von Roma-Gemeinschaften zur Kenntnis, für die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für „provokantes unsoziales Verhalten“ verhängt werden kann, durch das ein Angehöriger einer einer Nation, Ethnie, Rasse oder Religion zugehörenden Gemeinschaft in Angst versetzt wird; erkennt die Rolle der ungarischen Regierung bei der Einführung des Europäischen Rahmens für Nationale Strategien zur Integration der Roma während ihres EU-Ratsvorsitzes im Jahre 2011 an;

54.  nimmt mit Besorgnis wiederholte Änderungen der Rechtsordnung zur Kenntnis, die die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT) einschränken, zum Beispiel durch den Ausschluss von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern, aber auch von anderen verschiedenartigen Familienformen aus der im Grundgesetz enthaltenen Definition von „Familie“; betont, dass dies im Widerspruch zu der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht und ein Klima der Intoleranz gegenüber LGBT-Personen anheizt;

55.  begrüßt durch die Vierte Änderung in das Grundgesetz Ungarns eingefügte Bestimmungen, mit folgendem Wortlaut „Ungarn strebt danach, jeder Person menschenwürdigen Wohnraum sowie Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen“ sowie „Staat und kommunale Selbstverwaltung tragen auch dadurch dazu bei, Voraussetzungen für menschenwürdiges Wohnen zu schaffen, indem sie sich bemühen, allen Obdachlosen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.“; ist jedoch besorgt, dass „zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der kulturellen Werte ein Gesetz oder eine Verordnung der kommunalen Selbstverwaltung den dauerhaften Aufenthalt in einem bestimmten Teil des öffentlichen Raumes als Ort der Lebensführung für rechtswidrig erklären“ kann, was dazu führen könnte, dass Obdachlosigkeit mit Strafrecht bekämpft wird; erinnert daran, dass das ungarische Verfassungsgericht urteilte, dass ähnliche Maßnahmen im Ordnungswidrigkeitengesetz wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde verfassungswidrig sind;

Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

56.  stellt mit Sorge fest, dass die durch die Vierte Änderung des Grundgesetzes in das Grundgesetz eingefügten Änderungen dem Parlament die Befugnis einräumen, bestimmten Organisationen, die religiöse Aktivitäten ausführen, wie Kirchen, durch Kardinalgesetze und ohne die verfassungsrechtliche Pflicht zur Begründung die Anerkennung zu verweigern, was die Pflicht des Staates beeinträchtigen kann, neutral und unparteiisch in seinen Beziehungen zu den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen zu sein;

Schlussfolgerung

57.  bekräftigt, dass es der Achtung des Grundsatzes der Gleichheit aller Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimisst und lehnt es ab, im Umgang mit den Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß zu messen; betont, dass ähnliche Situationen oder Rechtsrahmen oder -vorschriften in gleicher Weise bewertet werden sollten; ist der Ansicht, dass die Änderung und Verabschiedung von Gesetzen als solches nicht als unvereinbar mit den Werten der Verträge betrachtet werden kann; fordert die Kommission auf, Fälle der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht zu ermitteln und stellt fest, dass es Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs ist, über jeden dieser Fälle zu urteilen;

58.  folgert aus den vorstehend erläuterten Gründen, dass der systematische und allgemeine Trend, die Verfassung und den Rechtsrahmen in sehr kurzen Zeitabständen wiederholt zu ändern, und der Inhalt solcher Änderungen mit den in Artikel 2 EUV, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 EUV genannten Werten unvereinbar sind und von den in Artikel 4 Absatz 3 EUV genannten Grundsätzen abweichen; ist der Auffassung, dass dieser Trend – wenn er nicht rechtzeitig und angemessen korrigiert wird – auf ein eindeutiges Risiko einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV dargelegten Werte hinauslaufen wird;

III-Empfehlungen
Präambel

59.  bekräftigt, dass es in der vorliegenden Entschließung nicht nur um Ungarn, sondern untrennbar um die Europäische Union als Ganzes und deren demokratischen Wiederaufbau und Entwicklung nach dem Fall des Totalitarismus des 20. Jahrhunderts geht, um die europäische Familie, ihre gemeinsamen Werte und Normen, ihre Inklusivität und ihr Vermögen, sich an einem Dialog zu beteiligen, um die Notwendigkeit, Verträge umzusetzen, denen alle Mitgliedstaaten freiwillig beigetreten sind, um die gegenseitige Hilfe und das gegenseitige Vertrauen, das die Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und Mitgliedstaaten haben müssen, wenn diese Verträge mehr als nur Wörter auf dem Papier sein sollen, nämlich die rechtliche Grundlage für ein wahrhaftes, gerechtes und offenes Europa, das die Grundrechte achtet;

60.  begrüßt den Gedanken einer Union, die nicht nur eine „Union der Demokratien“ ist, sondern eine „Union der Demokratie“, die auf pluralistischen Gesellschaften gründet, in denen die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit maßgebend sind;

61.  bekräftigt, dass man in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Krisen der Versuchung erliegen könnte, konstitutionelle Fragen zu vernachlässigen, dass aber die Glaubwürdigkeit und die Solidität konstitutioneller Institutionen eine zentrale Rolle bei der Stützung wirtschaftlicher, steuerlicher und sozialer Maßnahmen und des sozialen Zusammenhalts spielen;

Aufruf an alle Mitgliedstaaten

62.  ruft alle Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihre Vertragspflichten zur Achtung, Garantie, zum Schutz und zur Förderung der gemeinsamen Werte der Union zu erfüllen, da dies eine unverzichtbare Bedingung für die Achtung der Demokratie und somit der Substanz der Unionsbürgerschaft und für den Aufbau einer Kultur des gegenseitigen Vertrauens darstellt, wodurch eine effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ein wahrer Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ermöglicht werden;

63.  ist der Auffassung, dass es die moralische und rechtliche Pflicht aller Mitgliedstaaten sowie der Institutionen der Union ist, die in den Verträgen, der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, der jeder Mitgliedstaat als Unterzeichner angehört und der die EU in Kürze beitreten wird, verankerten europäischen Werte zu verteidigen;

64.  fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, ihre Rolle bei der Überwachung der Einhaltung dieser Grundwerte zu stärken und etwaige Risiken eines Verfalls dieser Werte anzuzeigen, die innerhalb der EU-Grenzen auftreten können, um die Glaubwürdigkeit der Union gegenüber Drittländern zu sichern, die auf der Ernsthaftigkeit basiert, mit der die Union und ihre Mitgliedstaaten die selbst gewählten Werte als Grundlage nutzen;

65.  erwartet von allen Mitgliedstaaten, dass diese die erforderlichen Schritte insbesondere innerhalb des Rates der Europäischen Union unternehmen, um loyal zur Förderung der Werte der Union beizutragen und mit dem Parlament und der Kommission bei der Überwachung ihrer Einhaltung, insbesondere im Rahmen des in Ziffer 85 genannten „Artikel-2-Trilog“ zu kooperieren;

Appell an den Europäischen Rat

66.  weist den Europäischen Rat auf seine Verantwortung im Rahmen des Raums der Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit und des Rechts hin;

67.  stellt mit Bedauern fest, dass der Europäische Rat die einzige politische EU-Institution ist, die sich nicht zu Wort gemeldet hat, während die Kommission, das Parlament, der Europarat, die OSZE und selbst die US-amerikanische Regierung ihren Bedenken in Bezug auf die Lage in Ungarn Ausdruck verliehen haben;

68.  ist der Auffassung, dass der Europäische Rat nicht passiv in Fällen bleiben kann, in denen einer der Mitgliedstaaten Grundrechte verletzt oder Änderungen einführt, die die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land und somit die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union als Ganzes beeinträchtigen können, insbesondere wenn das gegenseitige Vertrauen in das Rechtssystem und die justizielle Zusammenarbeit gefährdet ist, da dies negative Auswirkungen auf die Union selbst hat;

69.  ersucht den Präsidenten des Europäischen Rates, das Parlament über seine Bewertung der Lagen zu informieren;

Empfehlungen an die Kommission

70.  fordert die Kommission als Hüterin der Verträge und als Organ, das unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, auf:

   das Parlament über ihre Bewertung der Vierten Änderung des Grundgesetzes und deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu informieren;
   sich entschlossen für die vollständige Einhaltung der gemeinsamen Grundwerte und -rechte nach Artikel 2 EUV einzusetzen, da Verstöße gegen dieselben die Grundlagen der Union und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben;
   objektive Untersuchungen und, wann immer sie der Ansicht ist, dass ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den Verträgen nicht nachgekommen sei, und insbesondere die in der EU-Charta der Grundrechte verankerten Rechte verletze, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
   zu vermeiden, im Umgang mit den Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß zu messen, und so sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten in ähnlichen Situationen in ähnlicher Weise behandelt werden und damit den Grundsatz der Gleichheit aller Mitgliedstaaten vor den Verträgen uneingeschränkt achtet;
   sich nicht nur auf spezifische Verstöße des EU-Rechts zu konzentrieren, die insbesondere unter Anwendung von Artikel 258 AEUV zu beheben sind, sondern auf eine systematische Veränderung der Verfassungs- und Rechtsordnung sowie der Verfassungs- und Rechtspraxis eines Mitgliedstaats, in dem mehrfache und wiederholte Verstöße leider zu einer Rechtsunsicherheit geführt haben, die den Anforderungen von Artikel 2 EUV nicht länger entspricht, angemessen zu reagieren;
   einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, um den möglichen Risiken schwerer Verstöße gegen die Grundwerte in einem Mitgliedstaat frühzeitig zu begegnen und mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Organen der EU umgehend in einen strukturierten politischen Dialog zu treten, der auf höchster politischer Ebene der Kommission koordiniert werden und konkrete Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in den unterschiedlichen Bereichen der EU haben sollte;
   eine „Alarm-Agenda für Artikel 2 EUV“, d. h. einen Überwachsungsmechanismus für die Werte der Union einzurichten, sobald Risiken von Verstößen gegen Artikel 2 EUV ermittelt werden, die von der Kommission mit ausschließlicher Priorität und Dringlichkeit verfolgt, auf höchster politischer Ebene koordiniert und in den verschiedenen Politikbereichen der EU umfassend berücksichtigt wird, bis die vollständige Achtung von Artikel 2 EUV wieder hergestellt und jegliches Risiko von Verstößen gegen denselben ausgeräumt wurden, wie auch im Schreiben der Außenminister von vier Mitgliedstaaten anvisiert, die mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Notwendigkeit erörterten, einen neuen und effektiveren Mechanismus zur Sicherung der Grundwerte zu entwickeln, um größeres Gewicht auf die Förderung einer Kultur der Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu legen, wie dies in den Schlussfolgerungen des Rates vom 6. und 7. Juni 2013 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit und zu dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012) vom berücksichtigt wurde;
   auf technischer Ebene Sitzungen mit den Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats abzuhalten, jedoch in politischen Bereichen – außer im Zusammenhang mit Artikel 2 EUV – keinerlei Verhandlungen abzuschließen, bis die vollständige Einhaltung von Artikel 2 EUV wieder hergestellt wurde;
   einen horizontalen Ansatz unter Beteiligung aller betreffenden Dienststellen der Kommission zu verfolgen, um die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen sicherzustellen, einschließlich im Wirtschafts- und Sozialsektor;
   ihre Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (COM(2003)0606) umzusetzen und gegebenenfalls zu aktualisieren und einen detaillierten Vorschlag für einen schnellen und unabhängigen Überwachsungsmechanismus und ein Frühwarnsystem zu erarbeiten;
   das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen Rechtsraums regelmäßig zu überprüfen und Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Unabhängigkeit der Justiz in einem Mitgliedstaat gefährdet ist, mit dem Ziel, dem Verlust des gegenseitigen Vertrauens zwischen den einzelstaatlichen Justizbehörden vorzubeugen, wodurch unweigerlich Hindernisse für die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung und grenzübergreifenden Zusammenarbeit entstehen würden;
   sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die korrekte Umsetzung der Charta der Grundrechte sorgen, im Hinblick auf Medienpluralismus und gleichberechtigten Zugang zu Informationen;
   die wirksame Anwendung der Vorschriften für transparente und gerechte Verfahren für die Medienfinanzierung, staatliche Werbung und Zuweisung von Sponsoren-Geldern zu überwachen, um zu gewährleisten, dass diese nicht die Informations- und Meinungsfreiheit, den Pluralismus oder die redaktionelle Ausrichtung der Medien beeinträchtigen;
   angemessene, rechtzeitige, verhältnismäßige und fortschrittliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn Bedenken in Bezug auf die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit sowie den Pluralismus in der EU und den Mitgliedstaaten bestehen, die auf einer detaillierten und sorgfältigen Analyse der Lage, der zu lösenden Probleme und der bestmöglichen Abhilfemöglichkeiten basieren sollten;
   diese Probleme im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste anzugehen, um die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern und sobald wie möglich eine Überprüfung und Änderung der Richtlinie, und insbesondere der Artikel 29 und 30, vorzuschlagen;
   den derzeit laufenden Dialog mit der ungarischen Regierung darüber fortzusetzen, ob die neue Bestimmung der Vierten Änderung des Grundgesetzes Ungarns mit EU-Recht vereinbar ist, die der ungarischen Regierung die Möglichkeit einräumt, eine Sondersteuer zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu erheben, die Zahlungsverpflichtungen beinhalten, wenn der Staatshaushalt nicht über ausreichende Mittel verfügt und wenn die Staatsverschuldung mehr als die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts beträgt, und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um einem Verstoß gegen die loyale Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV vorzubeugen.

71.  weist die Kommission darauf hin, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der anstehende Beitritt der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention eine neue Architektur im Recht der Europäischen Union bestätigen, die mehr denn je die Menschenrechte in den Mittelpunkt stellt, was der Kommission als Hüterin der Verträge diesbezüglich mehr Verantwortung verleiht;

Empfehlungen an die ungarischen staatlichen Stellen

72.  fordert die ungarischen Behörden nachdrücklich auf, so schnell wie möglich alle Maßnahmen umzusetzen, die die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge für notwendig erachtet, um die EU-Rechtsvorschriften vollständig zu befolgen, den Urteilen des ungarischen Verfassungsgerichts in vollem Umfang Folge zu leisten und so schnell wie möglich die folgenden Empfehlungen umzusetzen, die im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission, des Europarates und anderer internationaler Einrichtungen für den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte stehen, um der Rechtsstaatlichkeit und ihren Schlüsselanforderungen hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Rahmens, des Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle und der Unabhängigkeit der Justiz sowie wirksamer Schutzvorkehrungen für die Grundrechte, einschließlich der Meinungs-, Medien-, und Religions- und Weltanschauungsfreiheit, des Minderheitenschutzes, des Kampfs gegen Diskriminierungen und des Rechts auf Eigentum, vollständig zu entsprechen:

  

Bezüglich des Grundgesetzes

   den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem diejenigen Bestimmungen des Grundgesetzes gestrichen werden, die zuvor vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurden;
   die wiederholte Anwendung von Kardinalgesetzen einzuschränken, so dass Politikfelder wie das Familien-, Sozial-, Steuer- oder Haushaltsrecht auch weiterhin dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und die entsprechenden Mehrheiten erfordern;
   die Empfehlungen der Venedig-Kommission umzusetzen und insbesondere die Liste der Politikbereiche zu überprüfen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, um in Zukunft aussagekräftige Wahlen zu gewährleisten;
   für ein lebhaftes parlamentarisches System zu sorgen, das auch die oppositionellen Kräfte respektiert, indem ein angemessener Zeitrahmen für eine echte Diskussion zwischen der Mehrheit und der Opposition und für die Teilnahme der breiten Öffentlichkeit an den Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt wird;
   die größtmögliche Beteiligung aller Parteien im Parlament am Verfassungsprozess zu gewährleisten, auch wenn die erforderliche spezielle Mehrheit von der Regierungskoalition allein erzielt werden kann;
  

Bezüglich der gegenseitigen Kontrolle

   die Vorrechte des Verfassungsgerichts als höchstes Organ des Schutzes der Verfassung und somit den Vorrang des Grundgesetzes vollständig wieder herzustellen, indem die Einschränkungen der Befugnis des Verfassungsgerichts, die Verfassungsmäßigkeit aller Änderungen des Grundgesetzes zu prüfen, sowie die Aufhebung zweier Jahrzehnte der Verfassungsrechtsprechung aus dem Wortlaut des Grundgesetzes entfernt werden; das Recht des Verfassungsgerichts wieder herzustellen, ausnahmslos alle Rechtsvorschriften zu überprüfen, um ein Gegengewicht für Maßnahmen der Legislative und der Exekutive zu bilden und die vollständige richterliche Überprüfung zu gewährleisten; diese richterliche Überprüfung anhand der Verfassung kann in unterschiedlichen Mitgliedstaaten je nach den Besonderheiten jeder einzelstaatlichen Verfassungsgeschichte auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden; ist jedoch einmal ein Verfassungsgericht eingerichtet – so wie das ungarische, das nach dem Fall des Kommunismus schnell einen ausgezeichneten Ruf unter den Höchstgerichten in Europa erlangt hat –, sollte dieses nicht Maßnahmen unterworfen werden, die auf die Beschränkung seiner Kompetenzen abzielen und somit die Rechtsstaatlichkeit untergraben;
   die Möglichkeit der Judikative wieder herzustellen, sich auf die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu beziehen, insbesondere im Bereich der Grundrechte(12);
   bei der Wahl der Verfassungsrichter einen Konsens anzustreben, die Opposition ausreichend einzubeziehen und sicherzustellen, dass die Verfassungsrichter frei von politischer Einflussnahme sind;
   die Vorrechte des Parlaments in Haushaltsfragen wieder herzustellen und somit die vollständige demokratische Legitimität von Haushaltsbeschlüssen sicherzustellen, indem die Einschränkungen der parlamentarischen Befugnisse durch den außerparlamentarischen Haushaltsrat beseitigt werden;
   mit den europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften des neuen Gesetzes LXXII/2013 über die Änderung von bestimmten Gesetzen zwecks Festlegung von neuen Regeln der Sicherheitsprüfung zum Zwecke der nationalen Sicherheit mit den grundlegenden Prinzipien der Gewaltenteilung, der Unabhängigkeit der Justiz, der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vereinbar sind;
   Erklärungen zu liefern, wie die ungarischen Behörden beabsichtigen, die vorzeitige Beendigung der Amtszeit hoher Beamter rückgängig zu machen, um die institutionelle Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde zu gewährleisten;
  

Bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz

   die Unabhängigkeit der Justiz vollständig zu garantieren, indem sichergestellt wird, dass die Grundsätze der Unabsetzbarkeit und der garantierten Amtszeit von Richtern, die Bestimmungen für die Struktur und Zusammensetzung der Leitungsorgane in der Justiz, sowie die Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts im Grundgesetz verankert sind;
   die oben genannten Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. November 2012 und des ungarischen Verfassungsgerichts umgehend und korrekt umzusetzen, indem die abberufenen Richter, sofern sie dies wünschen, wieder in ihren früheren Ämtern eingesetzt werden, einschließlich derjenigen vorsitzenden Richter, deren frühere Führungspositionen bereits neu besetzt wurden;
   objektive Auswahlkriterien festzulegen oder den Landesrichterrat zu beauftragen, derartige Kriterien festzulegen, damit in den Vorschriften für die Weiterleitung von Fällen das Recht auf ein faires Verfahren und Recht auf den gesetzlichen Richter geachtet werden;
   die verbleibenden Empfehlungen umzusetzen, die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. CDL-AD(2012)020 zu den Kardinalgesetzen für das Gerichtswesen enthalten sind, die nach der Annahme der Stellungnahme CDL-AD(2012)001 geändert wurden;
  

Bezüglich der Wahlreform

   die Venedig-Kommission und die OSZE/das BDIMR aufzufordern, eine gemeinsame Analyse des umfassend geänderten rechtlichen und institutionellen Rahmens der Wahlen vorzunehmen, und das BDIMR zu einer Bedarfsermittlungsmission und einer lang- und kurzfristigen Wahlbeobachtung einzuladen;
   eine ausgewogene Vertretung innerhalb des Nationalen Wahlausschusses zu gewährleisten;
  

Bezüglich der Medien und des Pluralismus

   der Verpflichtung nachzukommen, Maßnahmen der Zusammenarbeit auf Expertenebene für die langfristigere Perspektive der Medienfreiheit weiter zu erörtern und dabei auf den wichtigsten verbleibenden Empfehlungen des Rechtsgutachtens des Europarates aus dem Jahr 2012 aufzubauen;
   für eine rechtzeitige und enge Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, einschließlich Medienschaffende, Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, in allen weiteren Überprüfungen dieser Gesetzgebung, welche einen grundlegenden Aspekt der Funktionsweise einer demokratischen Gesellschaft regelt, und in den Umsetzungsprozess zu sorgen;
   die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und in Artikel 10 EMRK festgelegte positive Verpflichtung zu achten, die Meinungsfreiheit als eine der Voraussetzungen für eine funktionierende Demokratie zu schützen;
   die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit und den Pluralismus zu achten, zu garantieren, zu schützen und zu fördern und von der Entwicklung oder Unterstützung von Mechanismen abzusehen, die die Medienfreiheit und die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit bedrohen;
   sicherzustellen, dass objektive, rechtsverbindliche Verfahren und Mechanismen für die Auswahl und Ernennung von Leitern der öffentlichen Medien, Vorständen, Medienräten und Regulierungsbehörden vorhanden sind, die mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Integrität, Erfahrung und Professionalität, Repräsentation des gesamten politischen und sozialen Spektrums, Rechtssicherheit und Kontinuität vereinbar sind;
   Rechtsgarantien für den vollständigen Schutz des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Quellen zur Verfügung zu stellen und die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte strikt anzuwenden;
   sicherzustellen, dass Vorschriften für politische Informationen im gesamten audiovisuellen Mediensektor den fairen Zugang zu unterschiedlichen politischen Wettbewerbern, Ansichten und Standpunkten gewährleisten, insbesondere anlässlich von Wahlen und Volksabstimmungen, wodurch Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, sich ohne unzulässige Beeinflussung einer dominanten meinungsbildenden Kraft ihre eigene Meinung zu bilden;
  

Bezüglich der Achtung der Grundrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören

   positive und wirksame Maßnahmen zu ergreifen und fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte aller Menschen, einschließlich der Angehörigen von Minderheiten und Obdachlosen, geachtet werden und um ihre Umsetzung durch alle zuständigen Behörden zu gewährleisten; bei der Überprüfung der Definition des Begriffs „Familie“ die gesetzgeberische Tendenz zur Erweiterung des Familienbegriffs in Europa und die negativen Auswirkungen einer engen Definition der Familie auf die Grundrechte derjenigen, die von der neuen und restriktiveren Definition ausgeschlossen werden, zu berücksichtigen;
   einen neuen Ansatz zu verfolgen, um endlich ihre Verantwortung für gefährdete Menschen wie die Obdachlosen zu übernehmen, wie es in den internationalen Verträgen über die Menschenrechte vorgesehen ist, die Ungarn unterzeichnet hat, wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und somit die Grundrechte eher zu fördern, als sie durch in das Grundgesetz aufgenommene Bestimmungen über die Kriminalisierung der Obdachlosen zu verletzen;
   fordert die ungarische Regierung auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Mechanismus des sozialen Dialogs und einer umfassenden Konsultation zu stärken und die damit verbundenen Rechte zu garantieren;
   fordert die ungarische Regierung auf, ihre Aktivitäten zur Integration der Roma zu intensivieren und gezielte Maßnahmen zum Schutz dieser Bevölkerungsgruppe festzulegen; rassistische Bedrohungen der Roma-Bevölkerung müssen unmissverständlich und entschieden abgewehrt werden;
  

Bezüglich Religions- und Weltanschauungsfreiheit und Anerkennung von Kirchen

   klare, neutrale und unparteiliche Anforderungen und institutionelle Verfahren für die Anerkennung religiöser Organisationen wie Kirchen festzulegen, welche die Pflicht des Staates wahren, in seinen Beziehungen zu den unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen neutral und unparteilich zu bleiben, und entsprechend der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die in der oben genannten Entscheidung 6/2013 des Verfassungsgerichts festgestellt wurden, wirksame Rechtsbehelfe im Fall der Nichtanerkennung oder der fehlenden Entscheidung zur Verfügung zu stellen;

Empfehlungen an die Organe der EU zur Einrichtung eines neuen Mechanismus zur wirksamen Umsetzung von Artikel 2 EUV

73.  bekräftigt die dringliche Notwendigkeit, das sogenannte „Kopenhagen-Dilemma“ zu beheben, demzufolge die EU bezüglich der Achtung der gemeinsamen Werte und Normen durch die Kandidatenländer weiterhin sehr strikt ist, ihr jedoch keine wirksamen Überwachungs- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung stehen, sobald diese der EU beigetreten sind;

74.  fordert mit Nachdruck, dass die kontinuierliche Einhaltung der Grundwerte der Union und der Anforderungen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft wird, wobei vermieden wird, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und zu beachten ist, dass einer solchen Überprüfung ein allgemein anerkanntes europäisches Verständnis von Verfassungs- und Rechtsstandards zugrunde liegen muss; fordert außerdem nachdrücklich, dass ähnliche Situationen in den Mitgliedstaaten nach dem gleichen Muster betrachtet werden sollten, da sonst der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen missachtet würde;

75.  fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Union und anderen internationalen Gremien, insbesondere mit dem Europarat und der Venedig-Kommission, und dass deren Sachverstand bei der Wahrung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit genutzt wird;

76.  erkennt die vom Europarat, und insbesondere von seinem Generalsekretär, seiner Parlamentarischen Versammlung, dem Kommissar für Menschenrechte und der Venedig-Kommission, ergriffenen Initiativen, durchgeführten Analysen und abgegebenen Empfehlungen an und begrüßt diese;

77.  fordert alle EU-Institutionen auf, – wie auch von den Außenministern Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands in ihrem oben genannten Schreiben an den Kommissionspräsidenten gefordert wurde – mit einer gemeinsamen Betrachtung und Debatte darüber zu beginnen, wie die Union mit den notwendigen Instrumenten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte ausgestattet werden könnte, während jegliches Risiko vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß gemessen werden;

78.  vertritt die Auffassung, dass eine künftige Überprüfung der Verträge zu einer besseren Unterscheidung zwischen einer Anfangsphase, die darauf abzielt, die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte zu bewerten, und einem effizienteren Verfahren in einer darauffolgenden Phase führen sollte, in der Maßnahmen ergriffen werden müssten, um gegen eine tatsächliche schwerwiegende und anhaltende Verletzung dieser Werte vorzugehen;

79.  bekräftigt angesichts des derzeit geltenden institutionellen Mechanismus nach Artikel 7 EUV seine Forderungen, die es in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011) gestellt hat, nach der Einrichtung eines neuen Mechanismus, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die gemeinsamen Werte wahren, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und nach dem Fortbestand der „Kopenhagener Kriterien“; dieser Mechanismus könnte die Form einer „Kopenhagen-Kommission“, oder einer hochrangige Gruppe, einer „Gruppe von Weisen“ oder einer Bewertung gemäß Artikel 70 AEUV annehmen, und auf der Reform und der Stärkung des Mandats der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und auf der Struktur eines intensiveren Dialogs über notwendige Maßnahmen zwischen der Kommission, dem Rat, dem Parlament und den Mitgliedstaaten, aufbauen;

80.  bekräftigt, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus beinhalten könnte, dass das Mandat der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte neu überdacht wird, da dieses verstärkt und um die regelmäßige Überwachung der Einhaltung von Artikel 2 EUV durch die Mitgliedstaaten erweitert werden sollte; empfiehlt, dass eine solche „Hochrangige Gruppe Kopenhagen“ oder jeder sonstige Mechanismus auf bestehenden Mechanismen und Strukturen aufbauen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte; erinnert an die Rolle der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die die sehr wertvolle Arbeit der unterschiedlichen Überwachungseinrichtungen des Europarates und die eigenen Daten und Analysen der Agentur zusammenbringen könnte, um unabhängige, vergleichbare und regelmäßige Bewertungen der Einhaltung des Artikels 2 EUV durch die Mitgliedstaaten der EU durchzuführen;

81.  empfiehlt, dass dieser Mechanismus:

   politisch unabhängig sowie schnell und wirksam sein sollte, wie alle Mechanismen der Europäischen Union, die sich auf die Überwachung von Mitgliedstaaten beziehen;
   in vollem Umfang mit anderen internationalen Einrichtungen zum Schutz der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit zusammenarbeiten sollte;
   in allen Mitgliedstaaten, unter der vollständigen Wahrung einzelstaatlicher Verfassungstraditionen, regelmäßig die Achtung der Grundrechte sowie die Lage der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit überprüfen sollte;
   die Überprüfung einheitlich in allen Mitgliedstaaten durchführen sollte, um jegliche Risiken von unterschiedlichen Maßstäben unter den Mitgliedstaaten zu vermeiden;
   die EU frühzeitig vor möglichen Risiken eines Verfalls der Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, warnen sollte;
   Empfehlungen an die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten abgeben sollte, wie sie auf einen Verfall der Werte nach Artikel 2 EUV reagieren und diesen beheben sollten;

82.  beauftragt seinen Ausschuss, der für den Schutz der Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte innerhalb der EU und für die Ermittlung einer eindeutiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, der Konferenz der Präsidenten und dem Plenum einen detaillierten Vorschlag in Form eines Berichts vorzulegen;

83.  beauftragt seinen Ausschuss, der für den Schutz der Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte innerhalb der EU und für die Ermittlung einer eindeutiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, sowie seinen Ausschuss, der für die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat zuständig ist, die Entwicklung der Lage in Ungarn zu verfolgen;

84.  beabsichtigt, vor Ende 2013 eine Konferenz zu diesem Thema einzuberufen, bei der Vertreter der Mitgliedstaaten, der europäischen Institutionen, des Europarats, der einzelstaatlichen Verfassungsgerichte und Höchstgerichte, des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zusammenkommen;

IV - Weiterverfolgung

85.  fordert die ungarischen staatlichen Stellen auf, das Parlament, die Kommission, die Präsidentschaften des Rates und des Europäischen Rates und den Europarat über die Umsetzung der in Ziffer 72 geforderten Maßnahmen zu informieren;

86.  fordert die Kommission und den Rat auf, jeweils einen Vertreter zu ernennen, welche, zusammen mit dem Berichterstatter und den Schatten-Berichterstattern des Parlaments („Artikel-2-Trilog“), eine Bewertung der Informationen vornehmen werden, die die ungarischen Behörden bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen aus Ziffer 72 übermittelt haben, und künftige mögliche Änderungen verfolgen werden, um deren Vereinbarkeit mit Artikel 2 EUV sicherzustellen;

87.  ersucht die Konferenz der Präsidenten, die Opportunität des Gebrauchs der im Vertrag vorgesehenen Mechanismen, einschließlich Artikel 7 Absatz 1 EUV zu prüfen, falls die Antworten der ungarischen staatlichen Stellen nicht den Anforderungen von Artikel 2 EUV entsprechen;

o
o   o

88.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung an das Parlament, den Präsidenten und die Regierung Ungarns, den Präsidenten des Verfassungsgerichts und der Kúria, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, der Agentur für Grundrechte, dem Europarat und der OSZE zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0053.
(2) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.
(3) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 17.
(4) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.
(6) Zu diesen Gesetzen gehören Kardinalgesetze, bei denen alle Bestimmungen von einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden müssen, Kardinalgesetze, bei denen spezielle Bestimmungen von einer einfachen Mehrheit angenommen werden müssen, und Gesetze, deren spezielle Bestimmungen von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder angenommen werden müssen.
(7) Rechtsgutachten, das der ungarischen Regierung am 28. Februar 2011 übermittelt wurde, http://www.osce.org/fom/75990. Vgl. auch die Analyse und Bewertung vom September 2010: http://www.osce.org/fom/71218.
(8) Gutachten von Experten des Europarats zum ungarischen Medienrecht - das Gesetz CIV/2010 über die Pressefreiheit und die grundlegenden Bestimmungen zu Medieninhalten sowie das Gesetz CLXXXV/2010 über Mediendienste und Massenkommunikation. 11. Mai 2012.
(9) Bericht des UN-Sonderberichterstatters über zeitgenössische Formen des Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz (A/HRC/20/33/Add. 1).
(10) Stellungnahme der Venedig-Kommission 664/2012 vom 19. März 2012 zum Gesetz CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und den rechtlichen Status von Kirchen, Glaubensgemeinschaften und religiösen Vereinen in Ungarn (CDL-AD(2012)004).
(11) Randnummer 80 der Entscheidung.
(12) Siehe Arbeitsdokument Nr. 5.


Überschwemmungen in Europa
PDF 125kWORD 25k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu den Überschwemmungen in Europa (2013/2683(RSP))
P7_TA(2013)0316RC-B7-0319/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 191 und 196 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, auf die Mitteilung der Kommission über die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011)0613) und auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seiner Umsetzung und seiner Anwendung(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa(2), vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) in Europa(3), vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte(4), Aspekte der regionalen Entwicklung(5) und Umweltaspekte(6) , vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen(7), vom 17. Juni 2010 zu den Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien und in Frankreich(8) und vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa(9),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (COM(2009)0147), der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (COM(2009)0082) und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (COM(2010)0600),

–  in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Regionen 2020 – Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEC(2008)2868),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich in zahlreichen europäischen Ländern, darunter Österreich, die Tschechische Republik, Deutschland, Ungarn, Polen, die Slowakei, Frankreich und Spanien, unlängst eine schwere Naturkatastrophe in Form von Überschwemmungen ereignet hat;

B.  in der Erwägung, dass die Häufigkeit, Schwere, Komplexität und die Auswirkungen von Naturkatastrophen sowie vom Menschen verursachten Katastrophen in ganz Europa in den letzten Jahren stark zugenommen haben;

C.  in der Erwägung, dass die Überschwemmungen erheblichen Schaden in Städten und Gemeinden, an Infrastruktureinrichtungen und Betrieben sowie in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten verursacht haben, und in der Erwägung, dass sie auch Teile des Natur- und Kulturerbes zerstört sowie Tote und Verletzte gefordert und Tausende Menschen gezwungen haben, ihre Häuser zu verlassen;

D.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union errichtet wurde, um nationale Katastrophen größeren Ausmaßes zu bewältigen und finanzielle Unterstützung für die von Katastrophen heimgesuchten Länder bereitzustellen;

E.  in der Erwägung, dass nachhaltige Maßnahmen zum Wiederaufbau in den durch die Naturkatastrophen zerstörten oder in Mitleidenschaft gezogenen Regionen getroffen werden müssen, um deren Verluste im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich auszugleichen;

F.  in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Europäischen Union, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Naturkatastrophen jeglicher Art zu bewältigen, erhöht werden muss, und in der Erwägung, dass die Einsatzfähigkeit und Koordinierung zwischen den einzelnen Instrumenten der Union verbessert werden müssen, damit Katastrophen dauerhaft vorgebeugt werden kann;

G.  in der Erwägung, dass einige Berg-, Fluss- und Talgebiete infolge von nicht nachhaltiger Entwaldung, intensiver Landwirtschaft, großen Bauprojekten im Bereich der Infrastruktur, Verstädterung und Bodenversiegelung entlang der betreffenden Flüsse und Täler ihre Wasseraufnahmefähigkeit teilweise eingebüßt haben;

1.  bekundet den Bewohnern der von der Naturkatastrophe heimgesuchten Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden sein Mitgefühl und seine Solidarität; ist sich der erheblichen wirtschaftlichen Folgen bewusst und spricht den Angehörigen der Opfer sein Beileid und sein Mitgefühl aus;

2.  würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Sicherheits- und Katastrophenschutzkräfte, der Rettungsteams und der freiwilligen Helfer, denen es zu verdanken ist, dass Leben gerettet und die Schäden in den betroffenen Gebieten in Grenzen gehalten wurden;

3.  würdigt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten Hilfe geleistet haben, und stellt fest, dass sich die europäische Solidarität auch in der gegenseitigen Unterstützung zeigt, die in schwierigen Situationen geleistet wird;

4.  betont, dass durch die Verschlechterung der Bodenqualität, die durch menschliche Tätigkeiten wie etwa unangemessene land- und forstwirtschaftliche Verfahren ausgelöst oder forciert wird, die Fähigkeit des Bodens, seine wesentliche Aufgabe – nämlich die Verhinderung von Naturkatastrophen – weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigt wird;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Planung und Überprüfung einer nachhaltigen Flächennutzungspolitik, der Aufnahmefähigkeit von Ökosystemen und der bewährten Praxis sowie dem Ausbau der Kapazitäten im Bereich des Hochwasserschutzes und der Entwässerung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

6.  betont, dass ein wirksamer Hochwasserschutz auf interregionale und grenzüberschreitende Risikomanagementstrategien ausgerichtet sein muss und dies ein Bereich ist, in dem großes Potential für die Koordinierung und für die Umsetzung einer verbesserten gemeinsamen Notfallabwehr besteht;

7.  würdigt, dass der Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit und der Minderung der Auswirkungen der Katastrophe unterstützt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regeln und Verfahren für die Aktivierung des Mechanismus zu vereinfachen;

8.  hebt die Möglichkeit hervor, die die betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen des Ziels der Europäischen territorialen Zusammenarbeit haben, um das Risikomanagement als Investitionspriorität für den nächsten Programmplanungszeitraum anzusetzen, der gegenwärtig verhandelt wird, und fordert sie auf, diese Möglichkeit wahrzunehmen;

9.  betont, dass Hochwasserschutzprogramme durch die Mitgliedstaaten auf dem Wege umfassender und vorbeugender Strategien umgesetzt werden müssen; unterstreicht, dass die Krisenpolitik einschließlich Präventions- und Gegenmaßnahmen eine engere Einbindung von Regionen, Städten und Gemeinden erfordert, die dazu angehalten werden sollten, die Krisenpolitik zum Bestandteil ihrer Strategien zu machen;

10.  fordert den Rat und die Kommission auf, nach Eingang aller erforderlichen Anträge aus den Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte einzuleiten, um zügig angemessene finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, den von der Naturkatastrophe heimgesuchten Ländern über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.  fordert die Kommission auf, eine neue und vereinfachte Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union auszuarbeiten, die es unter anderem der Kommission ermöglichen würde, Anzahlungen zu leisten, sobald der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung beantragt hat;

12.  weist darauf hin, dass Investitionen in den Hochwasserschutz, die im Rahmen der entsprechenden Programme getätigt werden, angemessener Finanzmittel bedürfen, da es sich um ein wichtiges Werkzeug handelt, das es den Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglicht, Maßnahmen zum Hochwasserschutz auszuarbeiten und umzusetzen; betont, dass Investitionen zur Unterstützung der Katastrophenvorbeugung im Rahmen eines ökosystemorientierten Konzepts erfolgen sollten;

13.  vertritt die Auffassung, dass sich die Folgen von Katastrophen negativ auf die Ausschöpfung von EU-Mitteln auswirken; fordert entsprechende Flexibilität in Bezug auf die Umprogrammierung in den Mitgliedstaaten zugunsten des Wiederaufbaus in benachteiligten Gebieten und der Auswahl der geeignetsten Projekte;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den für die betroffenen Gebiete zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0003.
(2) ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.
(3) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 322.
(4) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 363.
(5) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 369.
(6) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 375.
(7) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 240.
(8) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 128.
(9) ABl. C 349 E vom 22.12.10, S. 88.


Strukturreform des EU-Bankensektors
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu einer Strukturreform des EU-Bankensektors (2013/2021(INI))
P7_TA(2013)0317A7-0231/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor (HLEG) vom 2. Oktober 2012(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der G20-Treffen in London im Jahr 2009, in Cannes im Jahr 2011 und in Moskau im Jahr 2013,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/111/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement sowie unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2011 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2011)0453) und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. Dezember 2012,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom Oktober 2011 über „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ (Schlüsselmerkmale wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten) und vom November 2010 über „Intensity and Effectiveness of SIFI Supervision“ (Umfang und Wirksamkeit der Überwachung systemrelevanter Finanzinstitute),

–  unter Hinweis auf das Diskussionspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom November 2011 mit dem Titel „Global systemically important Banks: assessment methodology and the additional loss absorbency requirement“ (Systemrelevante Banken weltweit: Bewertungsmethode und die zusätzliche Verlustabsorptionsfähigkeitsanforderung),

–  unter Hinweis auf die Initiativen der Mitgliedstaaten und internationaler Initiativen für Strukturreformen des Bankensektors, einschließlich des französischen „Loi de séparation et de régulation des activités bancaires“ (Gesetz zur Trennung und Regulierung von Bankgeschäften), des deutschen Trennbankengesetzes, des Berichts der Unabhängigen Bankenkommission des Vereinigten Königreichs und der Vickers-Reformen in Großbritannien sowie der Volcker-Regeln in den Vereinigten Staaten,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Titel „Implicit Guarantees for Bank Debt: Where Do We Stand?“(2) (Implizite Garantien für Bankschulden: Stand der Dinge) und des OECD-Berichts 2009 „The Elephant in the Room: The Need to Deal with What Banks Do“ (Die ungelöste Frage: Wie gehen wir mit den Banken um?)(3);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu Schattenbanken(4),

–  in Kenntnis der Erklärung der Eurogruppe zu Zypern vom 25. März 2013(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2013),

A.  in der Erwägung, dass einschließlich der Rekapitalisierung von Northern Rock in 2007 seit Beginn der Krise zwischen 2008 und Ende 2011 staatliche Beihilfen in Höhe von über 1,6 Billionen EUR (12,8 % des EU-BIP) für den Finanzsektor aufgewendet wurden, wovon etwa 1080 Mrd. EUR auf Garantien, 320 Mrd. EUR auf Rekapitalisierungsmaßnahmen, 120 Mrd. EUR auf Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und 90 Mrd. EUR auf Liquiditätsmaßnahmen entfielen(6); in der Erwägung, dass die Kommission gefordert hat, bei den Banken, die Hilfen erhalten haben, wesentliche Umstrukturierungen durchzuführen, darunter auch Einschränkungen in bestimmten Geschäftsbereichen, um die zukünftige Rentabilität dieser Bereiche ohne zusätzliche öffentliche Unterstützung sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der erhaltenen Beihilfen auszugleichen;

B.  in der Erwägung, dass diese staatlich finanzierten Rettungen zu einer massiven Zunahme der Staatsverschuldung in den Mitgliedstaaten geführt haben;

C.  in der Erwägung, dass sich die EU-Wirtschaft auch fünf Jahre nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 weiterhin in einer Rezession befindet, wobei die Mitgliedstaaten unter anderem aufgrund einer unzureichende Umsetzung des wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmens den Banken Beihilfen und stillschweigende Bürgschaften gewähren;

D.  in der Erwägung, dass in dem OECD-Bericht 2012 die Einschätzung geäußert wird, dass die stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten den EU-Banken zu Kosteneinsparungen in Höhe von etwa 100 Mrd. US-Dollar im Jahr 2012 verholfen haben, wobei es zwischen den einzelnen Banken und Mitgliedstaaten jeweils große Unterschiede gab und die größten Banken, insbesondere wenn sie als anfällig galten, sowie Banken mit Sitz in den Mitgliedstaaten mit den höchsten Länder-Kreditratings den größten Nutzen daraus zogen; in der Erwägung, dass der Bericht zu dem Schluss kommt, dass diese Bürgschaften nicht nur die nach der Methode des Rates für Finanzmarktstabilität (FSB) als SIFI („global systemrelevante Finanzinstitute“) eingestuften Banken betreffen;

E.  in der Erwägung, dass ein schwacher Regulierungsrahmen in Europa in Verbindung mit übermäßiger Risikobereitschaft, übermäßigem Fremdmitteleinsatz, unzureichenden Kapital- und Liquiditätsanforderungen, einer übermäßigen Komplexität des gesamten Bankensystems, zu großen Bankensektoren in kleinen Volkswirtschaften, mangelnder Kontrolle und Aufsicht, einer übermäßigen Ausweitung des Handels mit Derivaten, fehlerhaften Ratingbewertungen, überzogenen Bonussystemen und einen unzureichenden Risikomanagement zu den Ursprüngen der Finanzkrise zählt, die in hohem Maße durch übermäßige Kreditausfallrisiken auf dem Immobilienmarkt – und weniger durch Geschäfte auf den Kapitalmärkten – sowie durch unzureichende Überwachung verschärft wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Schwächung des Vorsichtsprinzips in den Rechnungslegungsvorschriften infolge der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards entscheidend dazu beigetragen haben und weiterhin beitragen werden, dass Banken die Möglichkeit haben, ihre Bilanzen nicht immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, insbesondere in Bezug auf den IAS 39 über Rückstellungen für Kreditausfälle;

G.  in der Erwägung, dass in Europa Risiken auch von Geschäftsbanken angehäuft wurden, die auf der Grundlage eines kurzsichtigen und fehlerhaften Risikomanagements Kredite für den Immobiliensektor vergeben haben;

H.  in der Erwägung, dass es laut der HLEG-Analyse kein bestimmtes Geschäftsmodell gibt, das während der Finanzkrise besonders gut oder besonders schlecht funktioniert hätte;

I.  in der Erwägung, dass im Finanzsektor häufig Gewinne privatisiert, Risiken und Verluste jedoch sozialisiert wurden; in der Erwägung, dass in einer sozialen Marktwirtschaft Risiko und Haftung miteinander einhergehen müssen;

J.  in der Erwägung, dass die durch die Krise verursachte gegenwärtige Schwäche des europäischen Bankensystems die Notwendigkeit deutlich macht, die Struktur der europäischen Finanzaufsicht und des europäischen Krisenmanagements zu stärken, unter anderem auch durch Strukturreformen für bestimmte Banken, um den umfassenderen Bedürfnissen der Gesamtwirtschaft gerecht zu werden;

K.  in der Erwägung, dass die Banken nicht über den öffentlichen Interessen stehen sollten;

L.  in der Erwägung, dass die Einführung des Glass-Steagall-Gesetzes über die Bankentrennung in den Vereinigten Staaten 1933 dazu beigetragen hat, einen Ausweg aus der schwersten weltweiten Finanzkrise vor der gegenwärtigen Krise zu finden, und dass die spekulativen Investitionen der Banken und die Finanzausfälle seit seiner Abschaffung 1999 beträchtlich zugenommen haben;

M.  in der Erwägung, dass eine Reihe von wichtigen EU-Initiativen auf den Weg gebracht wurden, um eine neue Bankenkrise zu verhindern, den Schutz der Steuerzahler und Privatkunden zu erhöhen und robuste und nachhaltige Zahlungssysteme zu schaffen;

N.  in der Erwägung, dass aus der achten Ausgabe des Verbraucherbarometers der Kommission von Dezember 2012 eindeutig hervorgeht, dass sich das Vertrauen der EU-Verbraucher in Bankdienstleistungen auf einem historischen Tiefstand befindet;

O.  in der Erwägung, dass das letzte Rettungspaket in Zypern ursprünglich eine Steuer auf alle Bankeinlagen enthielt, wodurch das Vertrauen in das Einlagensicherungssystem in diesem Land beschädigt wurde;

P.  in der Erwägung, dass einer Studie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zufolge ein übergroßer Finanzsektor negative Auswirkungen auf den Anstieg der Produktivität des betroffenen Landes haben kann, wenn das Volumen an Privatkrediten als Maß für die Größe des Finanzsektors eines Landes dessen BIP überschreitet und die relative Beschäftigung im Finanzsektor rasch zunimmt, da damit personelle und finanzielle Ressourcen anderen Wirtschaftsbereichen entzogen werden(7);

Q.  in der Erwägung, dass die Eurogruppe in Bezug auf die Krise in Zypern den Grundsatz bestätigt hat, wonach die Größe des Bankensektors im Verhältnis zu dem BIP eines Mitgliedstaats beschränkt werden sollte, um Ungleichgewichte im Bankensektor zu bekämpfen und die finanzielle Stabilität zu fördern, so dass eine Einschränkung der Größe, Komplexität und Vernetzung der Banken angesichts des Fehlens ausreichender EU-Finanzmittel für eine Abwicklung von Vorteil für die Systemstabilität ist;

R.  in der Erwägung, dass die bloße Aufteilung von Finanzinstituten in Investment- und Privatkundenbereich das Problem der SIFI und des Verhältnisses zwischen dem Volumen des Sanierungs- und Abwicklungsfonds einerseits und dem Gleichgewicht von im Hinblick auf Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen systemrelevanten Instituten andererseits nicht löst;

S.  in der Erwägung, dass der Umwandlungsprozess hin zu einem nachhaltigeren, weniger systemrelevanten und rentablen Bankensektor offenbar in jedem Mitgliedstaat anders verläuft;

T.  in der Erwägung, dass die HLEG zu dem Schluss kommt, dass sich in der Finanzkrise gezeigt hat, dass kein bestimmtes Geschäftsmodell im europäischen Bankensektor besonders gut oder schlecht funktioniert hat; in der Erwägung, dass die HLEG-Analyse gezeigt hat, dass eine übermäßige Risikobereitschaft, oftmals beim Handel mit hoch komplexen Instrumenten oder bei Kreditvergaben für Immobilien ohne angemessene Kapitaldeckung, eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Finanzierungen und die starke Vernetzung der Finanzinstitute zu hohen systemimmanenten Risiken im Vorfeld der Finanzkrise geführt haben;

U.  in der Erwägung, dass die HLEG betont, dass die einfache Kennzeichnung, wie beispielsweise Privatkundenbank oder Investmentbank, das Geschäftsmodell einer Bank und ihre Leistungen und Risikoneigung nicht hinreichend beschreibt; in der Erwägung, dass sich die Geschäftsmodelle in wesentlichen Bereichen, wie beispielsweise Größe, Tätigkeitsfelder, Ertragsmodell, Kapital- und Finanzierungsstruktur, Eigentümerstruktur, Unternehmensstruktur und geografischer Handlungsrahmen, unterscheiden und sich im Laufe der Zeit stark verändert haben;

V.  in der Erwägung, dass deutlich geworden ist, dass Risiken sowohl im Privatkundengeschäft als auch im Investmentgeschäft der Banken entstehen können;

W.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission einen auf Grundsätzen beruhenden Ansatz für Strukturreformen im europäischen Bankensektor vorsehen sollte, der in Einklang mit den geltenden und zukünftigen EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen steht und diese ergänzt; in der Erwägung, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit der Ausarbeitung maßgeblicher technischer Standards eine Schlüsselrolle dabei spielen sollte, eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden wie etwa die Europäische Zentralbank (EZB) innerhalb der gesamten Union sicherzustellen;

X.  in der Erwägung, dass sich innerhalb der Bankensektoren in den Mitgliedstaaten dezentrale lokal und regional orientierte Institute als stabil und förderlich für die Finanzierung der Realwirtschaft erwiesen haben;

Y.  in der Erwägung, dass die Banken mit einer größeren und robusteren Kapitaldecke, größeren Liquiditätspuffern und längerfristigen Finanzierungen ausgestattet sein müssen;

Z.  in der Erwägung, dass wirksame Sanierungs- und Abwicklungspläne angesichts der Tatsache erforderlich sind, dass eine Bankentrennung nach einem Zusammenbruch weder umsetzbar noch erstrebenswert ist, und um den Behörden verlässliche Instrumente wie etwa Brückenbanken an die Hand zu geben, damit sie bei einer schwächelnden oder zusammenbrechenden Bank rechtzeitig und schnell genug eingreifen können, um deren wesentliche finanzielle und wirtschaftliche Funktionen zu erhalten und gleichzeitig die Folgen für die Finanzmarktstabilität zu minimieren und sicherzustellen, dass die Anteilseigner und Gläubiger, die das Risiko einer Investition in diese Bank eingegangen sind – und nicht die Steuerzahler oder die Sparer – einen angemessenen Teil der Verluste tragen; in der Erwägung, dass derartige Sanierungs- und Abwicklungspläne für andere Arten von Privatunternehmen nicht notwendig sind, was darauf schließen lässt, dass es auf dem Finanzdienstleistungsmarkt ein besonderes Problem gibt; in der Erwägung, dass Finanzinstitute ausfallen könnten, ohne dass Sanierungs- und Abwicklungspläne notwendig wären, wenn der Markt ordnungsgemäß funktionieren würde, was bedeutet, dass das Problem in den Strukturen und der Vernetzung der Finanzinstitute liegt;

AA.  in der Erwägung, dass den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden die nötigen Befugnisse an die Hand gegeben werden müssen, damit sie Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten effektiv beseitigen können; in der Erwägung, dass den Banken selbst die Aufgabe auferlegt werden muss, ihre Abwicklungsfähigkeit nachzuweisen; in der Erwägung, dass die Einführung von obligatorischen Sanierungs- und Abwicklungsplänen eine Möglichkeit bietet, auf die Bankenstruktur einzuwirken, die Komplexität von Instituten zu reduzieren und Geschäftsbereiche und Produkte einzuschränken bzw. zu unterbinden;

AB.  in der Erwägung, dass die Befugnis der Behörden, frühzeitig einzugreifen, d. h. lange vor dem Moment, an dem eine Bank nicht mehr überlebensfähig ist, hinsichtlich der Beendigung der stillschweigenden Bürgschaften, die viele Banken genießen, eines der wichtigsten Instrumente im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Sanierungs- und Abwicklungsregelung ist, damit von den Banken gefordert werden kann, ihre Geschäftsstrategie, ihre Größe oder ihr Risikoprofil zu ändern, damit sie ohne den Einsatz umfangreicher öffentlicher Finanzhilfen abgewickelt werden können;

AC.  in der Erwägung, dass Banken in Zukunft nicht mehr eine Größe erlangen sollten, die bei einem Zusammenbruch zu systemimmanenten Risiken für die gesamte Wirtschaft führt und Regierungen und Steuerzahler dazu verpflichtet, sie zu retten, wodurch der „Too-big-to-fail“- Problematik ein Ende gesetzt würde;

AD.  in der Erwägung, dass Banken auch in einem einzelnen Mitgliedstaat nicht mehr so groß sein dürfen, dass sie in einem Nationalstaat zum Systemrisiko werden und die Steuerzahler für die Schäden aufkommen müssen;

AE.  in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor weiterhin hochgradig konzentriert ist: 14 europäische Bankengruppen sind SIFI und 15 europäische Banken verfügen gemeinsam über einen Marktanteil von 43 % (in Vermögenswerten) und ein Gesamtvermögen von 150 % des EU-27-BIP, wobei der Anteil in einzelnen Mitgliedstaaten sogar noch größer ist; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP seit 2000 verdreifacht hat; in der Erwägung, dass sich die Bankengröße im Verhältnis zum BIP in Luxemburg, Irland, Zypern, Malta und Großbritannien vervielfacht hat; in der Erwägung, dass es im europäischen Bankensektor eine große Vielfalt sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Geschäftsmodelle der einzelnen Institute gibt;

AF.  in der Erwägung, dass es bisher keinen Beleg dafür gibt, dass ein Trennbankenmodell einen Beitrag dazu leisten könnte, eine zukünftige Finanzkrise zu verhindern oder das Risiko zu verringern;

AG.  in der Erwägung, dass der Staat derzeit das gesamte Finanzmarktsystem über Liquiditätshilfen, Einlagensicherungssysteme und Verstaatlichungsprogramme absichert und stillschweigend subventioniert; in der Erwägung, dass es lediglich angemessen ist, dass ein Staat, die wesentlichen Leistungen absichert, die eine reibungslose Funktionsweise der Realwirtschaft sicherstellen, wie beispielsweise Zahlungssysteme und Überziehungskredite; in der Erwägung, dass es bei einer Strukturreform lediglich darum geht, sicherzustellen, dass der Staat nur die wesentlichen Leistungen absichert und der Preis für die nicht wesentlichen Leistungen über den Markt festgelegt wird;

AH.  in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der Lage sein müssen, den Finanzbedarf in Europa in Zeiten einer sehr eingeschränkten Kreditvergabe durch die Banken zu decken; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von alternativen Finanzierungsquellen in Europa gesteigert werden muss, insbesondere durch die Entwicklung von Alternativen zum Kapitalmarkt, um die Abhängigkeit von einer Finanzierung durch die Banken zu verringern, wie im Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ der Kommission dargelegt ist;

AI.  in der Erwägung, dass die Finanzierung der Realwirtschaft durch die Banken in den meisten Mitgliedstaaten in sehr viel höherem Maße stattfindet, als dies im Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten der Fall ist;

AJ.  in der Erwägung, dass ein stärkerer Wettbewerb im europäischen Bankensektor sehr wünschenswert ist; in der Erwägung, dass durch die zahlreichen legislativen und regulatorischen Anforderungen an die Banken, auch wenn diese aus vielen verschiedenen Gründen berechtigt sind, möglicherweise Zugangsbeschränkungen entstehen und somit eine Festigung der beherrschenden Stellung der derzeitigen Bankengruppen wahrscheinlich wird;

AK.  in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor mit tiefgreifenden strukturellen Veränderungen konfrontiert ist, die auf eine veränderte Marktsituation und umfassende regulatorische Reformen wie etwa die Umsetzung der Basel III-Regeln zurückgehen;

AL.  in der Erwägung, dass der Bericht der Unabhängigen Bankenkommission über die Vickers-Reformen im Vereinigten Königreich an mehreren Stellen erwähnt, dass die in ihm enthaltenen Empfehlungen als strategischer Gesamtansatz für Banken im Vereinigten Königreich zu verstehen sind;

1.  begrüßt die Analyse und Empfehlungen der HLEG über eine Bankenreform und erachtet sie als nützlichen Beitrag für die Einleitung von Reformen;

2.  begrüßt die Anhörung der Kommission zu den Strukturreformen des Bankensektors der Union vom 16. Mai 2013;

3.  vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Initiativen für Strukturreformen einen unionsweiten Rahmen benötigen, um einer Zersplitterung des EU-Binnenmarkts vorzubeugen, wobei allerdings die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert werden sollte;

4.  ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen Reformen des EU-Bankensektors (einschließlich der Richtlinien und der Verordnung über Eigenkapitalanforderungen, der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie, des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der Einlagensicherungssysteme, der Richtlinie und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und der Schattenbankeninitiativen) von entscheidender Bedeutung sind; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Richtlinie über eine Strukturreform des Bankensektors der EU vorzulegen, um die Probleme zu lösen, die entstehen, wenn Banken „zu groß sind, um auszufallen“, und hebt hervor, dass diese Richtlinie die zuvor genannten Reformen ergänzen muss;

5.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Folgenabschätzung eine Bewertung der Vorschläge der HLEG, von Volcker und von Vickers sowie der französischen und deutschen Vorschläge für eine Strukturreform vorzunehmen und die Kosten eines Ausfalls einer in der EU ansässigen Bank in der derzeitigen Krise sowohl für die öffentlichen Finanzen als auch für die Finanzmarktstabilität sowie auch die potenziellen Kosten für den Bankensektor der EU und die möglichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu benennen, und auch Angaben zur Natur des derzeit vorherrschenden Universalbankenmodells in der EU zu machen, einschließlich der Größe und der Bilanzen der Privatkunden- und Investmentgeschäfte der wichtigsten in der EU tätigen Universalbanken, sowie mögliche stillschweigende Bürgschaften der Mitgliedstaaten an die Banken zu benennen; hebt hervor, dass die Kommission ihre Bewertung soweit möglich um quantitative Analysen ergänzen sollte, wobei die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme zu berücksichtigen ist;

6.  erinnert die Kommission an die Warnung der EBA und der EZB, dass Neuerungen in der Finanzwirtschaft die Ziele von Strukturreformen untergraben können, und fordert, dass der Fortgang der Strukturreformen regelmäßig überprüft wird(8);

7.  fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Regulierung des Schattenbankensektors vorzulegen, der den Grundsätzen der laufenden Strukturreform der Banken Rechnung trägt;

8.  ist der Ansicht, dass das Ziel jeder Reform der Struktur des Bankensektors ein sicheres, stabiles, wirksames und effizientes Bankensystem sein muss, das in einer wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft tätig ist und den Bedürfnissen der Realwirtschaft und von Kunden und Verbrauchern im Wirtschaftskreislauf gerecht wird; ist der Ansicht, dass mit einer Strukturreform das Wirtschaftswachstum gefördert werden muss, indem die Vergabe von Krediten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU und neu gegründete Unternehmen, unterstützt und für eine größere Belastbarkeit bei möglichen Finanzkrisen gesorgt sowie das Vertrauen in die Banken wiederhergestellt wird und die Risiken für die öffentlichen Finanzen beseitigt werden sowie ein struktureller Wandel im Bankensektor herbeigeführt wird;

A.Grundsätze der Strukturreform

9.  vertritt die Auffassung, dass die Strukturreform auf den folgenden Grundsätzen basieren muss:

   übermäßige Risiken müssen verringert, Wettbewerb gewährleistet, Komplexität verringert und Vernetzung eingeschränkt werden, indem für die getrennte Durchführung von Kernaktivitäten, wie etwa Kreditvergabe, Zahlungsverkehr, Einlagenbetreuung und andere kundenbezogene Aktivitäten einerseits und von nicht wesentlichen Aktivitäten andererseits gesorgt wird;
   die Corporate Governance muss verbessert und Anreize für Banken zur Einrichtung transparenter Betriebsstrukturen müssen geschaffen werden, die Rechenschaftspflicht muss intensiviert und das Vergütungssystem muss verantwortungsvoll und nachhaltig gestaltet werden;
   wirksame Abwicklung und Sanierung müssen ermöglicht werden, indem sichergestellt wird, dass Banken, die in einer unhaltbaren Lage sind, ausfallen bzw. in geordneter Weise aufgelöst werden können, ohne dass eine Rettung durch den Steuerzahler erforderlich wird;
   wesentliche Kredit-, Einlagen- und Zahlungsdienstleistungen müssen so gesichert sein, dass sie bei der Abwicklung oder Insolvenz einer Bank ohne betriebliche Probleme, finanzielle Verluste, Mittelknappheit oder Rufschädigung fortgeführt werden können;
   die Regeln einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft sind zu respektieren, so dass riskante Trading- und Investmentgeschäfte weder von stillschweigenden Bürgschaften oder Beihilfen noch von der Nutzung versicherter Einlagen oder der Rettung durch die Steuerzahler profitieren und dass der Trading- und Investmentbereich, und nicht der Kredit- und Einlagenbereich, die mit diesen Geschäften verbundenen Risiken und Kosten tragen;
   - Kapital, Fremdmittel und Liquidität müssen in angemessenem Umfang für alle Bankgeschäfte zur Verfügung stehen;
   die selbständigen Funktionseinheiten müssen über getrennte Finanzierungsquellen verfügen, ohne dass Kapital und Liquidität in unangemessener oder unnötiger Weise zwischen diesen Geschäftsfeldern verschoben werden; die Schaffung von angemessenen Regelungen für Kapital, Fremdmitteleinsatz und Liquidität muss dem betroffenen Geschäftsmodell angepasst sein und z. B. getrennte Bilanzen sowie Einschränkungen für die zulässigen Risiken im Bereich wesentlicher Kredit- und Einlagendienstleistungen gegenüber von nicht wesentlichen Trading- und Investmentaktivitäten innerhalb oder außerhalb einer Bankengruppe vorsehen;

10.  fordert die Kommission auf, den Vorschlag der EZB zur Schaffung von klaren und durchsetzbaren Kriterien für eine Trennung zu berücksichtigen; hebt hervor, dass eine Trennung den EU-Binnenmarkt schützen und seiner Zersplitterung vorbeugen und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektieren sollte(9);

11.  betont die Notwendigkeit, die systemimmanenten Risiken sowohl der selbständigen Funktionseinheiten als auch der gesamten Gruppe unter vollständiger Berücksichtigung der außerbilanziellen Risiken zu bewerten;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie vollständig umgesetzt wird; fordert die Kommission, die EBA und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Banken über eindeutige und verlässliche Vorkehrungen für ein Krisenmanagement verfügen, die ausreichendes Kapital für Kredit-, Zahlungs- und Einlagendienstleistungen, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten und liquide Vermögenswerte vorsehen, damit sie in der Lage sind, bei einem Zusammenbruch den Zugang der Sparer zu ihren Einlagen weiterhin zu ermöglichen, wesentliche Dienstleistungen – insbesondere Kredite, Zahlungsverkehr und Einlagen – vor dem Risiko eines ungeordneten Zusammenbruchs zu schützen, Sparer rechtzeitig auszubezahlen und Schäden für die Finanzmarktstabilität abzuwenden;

13.  fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass auf der Grundlage des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen, Sanierungen und Abwicklungen eine angemessene Differenzierung hinsichtlich Kapital, Fremdmitteleinsatz, „Bail-in-taugliche“ Verbindlichkeiten, angemessener Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen zwischen den selbständigen Funktionseinheiten besteht, wobei insbesondere höhere Kapitalanforderungen für nicht wesentliche riskante Geschäftsfelder bestehen sollten;

B.Corporate Governance

14.  fordert die Kommission auf, in ihrer sorgfältigen Folgenabschätzung einer möglichen Trennung von Banken in selbständige Funktionseinheiten und deren Alternativen die in dem HLEG-Bericht im Bereich Corporate Governance aufgeführten Vorschläge zu prüfen, wozu unter anderem: a) Governance- und Kontrollmechanismen, b) Risikomanagement, c) Anreizsysteme, d) Offenlegung von Risiken und e) Sanktionen gehören;

15.  fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Parlaments vom 11. Mai 2011 zu Corporate Governance in Finanzinstituten enthaltenen Vorschläge und Empfehlungen umzusetzen(10);

16.  ist der Ansicht, dass die kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen angemessene Anforderungen für die Leitung von Banken, darunter auch für die geschäftsführenden oder nicht geschäftsführenden Mitglieder ihrer Geschäftsleitung, beinhaltet;

17.  fordert die Kommission auf, dabei zu helfen, eine Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie über die Einlagensicherungssysteme zu erzielen und den Verbraucherschutz durch die Einführung eines Vorrangs für Einleger zu verbessern;

18.  fordert die Kommission auf, Bestimmungen vorzusehen, die festlegen, dass sämtliche geschäftsführenden Mitglieder der Geschäftsleitung einer Funktionseinheit einer Bank in keiner anderen Funktionseinheit dieser Bank als geschäftsführende Mitglieder der Geschäftsleitung Verantwortung tragen;

19.  bittet die Kommission, Bestimmungen für eine Verschärfung der persönlichen Haftung und Verantwortung für Vorstandsmitglieder vorzusehen; regt an, dass die Kommission in diesem Zusammenhang untersuchen sollte, wie eine Rückkehr zum Partnerschaftsmodell in der Unternehmensführung gefördert werden kann, insbesondere für das Investmentbanking;

20.  fordert die Kommission und die EBA auf, eine vollständige und umfassende Umsetzung des Rechtsrahmens für Eigenkapitalanforderungen unter besonderer Berücksichtigung von Vergütungen und Gehältern sicherzustellen; fordert die EBA und die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert die Kommission auf, die Reform der Vergütungs- und Gehälterstrukturen der Banken weiterzuverfolgen, indem im Falle variabler Vergütungen langfristigen Anreizen mit längeren Aufschubzeiten bis zum Pensionseintritt Priorität eingeräumt wird, und die Transparenz von Vergütungssystemen zu fördern, indem unter anderem Erläuterungen und Bewertungen der internen Vergütungsspannen, der relevanten Änderungen und der vergleichbaren Abweichungen in demselben Sektor vorgenommen werden;

21.  fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, sicherzustellen, dass bei den Vergütungssystemen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen vorrangig Instrumente, wie „Bail-in-Anleihen“ und Anteile und weniger Bargeld, Provisionen oder wertmäßige Obligos zum Einsatz kommen;

22.  fordert die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechtsrahmens über Eigenkapitalanforderungen das Vergütungs- und Gehaltssystem auf allen Ebenen der Bank die Gesamtleistung der Bank widerspiegelt und sich auf die Qualität des Kundenservices und langfristige Stabilität und weniger auf kurzfristige Gewinne konzentriert;

23.  fordert die Kommission auf, ein wirksames, abschreckendes und verhältnismäßiges Sanktionssystem für juristische und natürliche Personen sowie die Veröffentlichung der Abstufungen der Sanktionen sowie von Informationen über diejenigen, die die Vorschriften nicht eingehalten haben, vorzusehen;

24.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) den Grundsätzen der Strukturreform gemäß handeln;

25.  ersucht die Kommission, vorzuschlagen, dass den zuständigen Aufsichtsbehörden, einschließlich dem SSM, geeignete Ressourcen und Befugnisse übertragen werden;

26.  fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um sicherzustellen, dass die von den Finanzinstituten verwendeten Rechnungslegungsstandards ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage der Banken vermittelt; verweist darauf, dass für einen Investor die Rechnungsabschlüsse die wichtigste Informationsquelle sind, um festzustellen, ob es sich um einen laufenden Betrieb handelt oder nicht; stellt fest, dass Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse nur abzeichnen können, wenn diese den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, unabhängig davon, welche Rechnungslegungsstandards der Abschlussersteller verwendet hat; ist der Ansicht, dass die Wirtschaftsprüfer die Rechnungsabschlüsse eines Unternehmens nicht abzeichnen sollten, wenn sie nicht sicher sind, ob das Unternehmen ein laufender Betrieb ist, auch wenn die Rechnungsabschlüsse in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards erstellt wurden; dies sollte jedoch für das betreffende Unternehmen ein Antrieb für eine bessere Unternehmensführung darstellen; erklärt, dass bei Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht zwangsläufig ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Rechnungsabschlüsse vermittelt wird, wie zahlreiche Beispiele von Banken gezeigt haben, die ausgefallen sind, obwohl deren Rechnungsabschlüsse von Wirtschaftsprüfern abgezeichnet wurden;

C.Stärkung eines fairen und nachhaltigen Wettbewerbs

27.  betont, dass für die Erhaltung eines gut funktionierenden und effizienten Bankensektors, der die Bereitstellung von Mitteln für die Realwirtschaft ermöglicht, indem er einen allgemeinen Zugang zu Bankdienstleistungen sicherstellt und die Kosten für die Bankdienstleistungen reduziert, ein effektiver, fairer und nachhaltiger Wettbewerb erforderlich ist; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Aufsichtsregeln neben anderen Vorschriften das Risikoprofil, den Niederlassungsbereich und das Geschäftsmodell des betroffenen Instituts berücksichtigen sollten;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um eine breitere Diversifizierung des EU-Bankensektors zu fördern, indem sie ein verbraucherorientiertes Bankwesen fördern und ermöglichen, beispielsweise durch Genossenschaftsbanken, Bausparkassen, Peer-to-peer-Kredite, Crowdfunding und Sparkassen, wobei darauf zu achten ist, dass die unterschiedlichen Risiken für den Verbraucher transparent dargestellt werden;

29.  weist darauf hin, dass für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität des europäischen Bankensektors das Problem der SIFI (Banken, die zu groß sind, als dass man sie zusammenbrechen lassen könnte), deren Schwierigkeiten zu einer Eskalation der negativen Folgen der Finanzkrise geführt haben, unbedingt in wirksamer Weise angegangen werden muss, indem der Umfang der unterschiedlichen Geschäftsbereiche von Bankengruppen rationalisiert und Abhängigkeiten innerhalb der Gruppen vermindert werden;

30.  fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu finden, in Gesetzesinitiativen das „Hausbankprinzip“ und die „wissensbasierte Kreditvergabe“ zu fördern und zu unterstützen; dies zielt darauf ab, eine formalistische Bewertung von Kunden zu vermeiden und stattdessen die berufliche und ethische Ausbildung der zwischengeschalteten Parteien, die Kapital an Unternehmen verleihen, zu fördern;

31.  fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die zuständigen Behörden auf, es zu ihrem erklärten Ziel zu machen, wirksamen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen und eine größere Vielfalt und stärkere Kundenorientierung im EU-Bankensektor zu fördern;

32.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Einführung der Übertragbarkeit von Kontonummern und zur Förderung allgemein zugänglicher Webseiten, mit deren Hilfe die Verbraucher sowohl die Preise als auch die finanzielle Stärke von Banken vergleichen können, zu ergreifen, da dies die Disziplin fördern würde, da gut informierte Verbraucher zwischen Banken wechseln, und fordert die Kommission zudem auf, dazu beizutragen, die Wahlfreiheit der Verbraucher im Bankensektor zu verbessern, indem Zugangs- und Austrittsbarrieren abgebaut und auf neue Marktakteure angemessene Vorschriften angewendet werden;

33.  fordert die Kommission auf, die notwendigen und in diesem Bericht dargelegten Strukturreformen auf den Weg zu bringen, mit denen die Integrität des Binnenmarktes aufrecht erhalten und gleichzeitig die Vielfalt der einzelstaatlichen Bankensysteme respektiert sowie die wichtige Rolle der EBA bei der Sicherstellung der korrekten Umsetzung in der gesamten Union erhalten wird;

o
o   o

34.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/report_de.pdf
(2) http://www.oecd.org/finance/financial-markets/Implicit-Guarantees-for-bank-debt.pdf
(3) http://www.oecd.org/daf/fin/financial-markets/44357464.pdf
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0427.
(5) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/136487.pdf
(6) COM(2012)0778.
(7) „Reassessing the impact of finance on growth“ (Neubewertung der Auswirkungen des Finanzsektors auf das Wachstum) von Stephen G. Cecchetti und Enisse Kharroubi, Wirtschafts- und Währungsabteilung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Juli 2012: http://www.bis.org/publ/work381.pdf
(8) http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/Opinions/EBA-BS-2012-219--opinion-on-HLG-Liikanen-report---2-.pdf und http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf
(9) http://www.ecb.int/pub/pdf/other/120128_eurosystem_contributionen.pdf
(10) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 7.


Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung
PDF 363kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Jahresbericht 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung (2012/2285(INI))
P7_TA(2013)0318A7-0197/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2011“ (COM(2012)0408) und dessen Begleitunterlagen (SWD(2012)0227, SWD(2012)0228, SWD(2012)0229 und SWD(2012)0230)(1),

–  unter Hinweis auf den OLAF-Jahresbericht 2011(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Rechnungshof mit dem Titel „Die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission“ (COM(2011)0376),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (COM(2011)0914),

–  gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2010(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Anstrengungen der EU im Kampf gegen Korruption(7), seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den von der Union unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption(8) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht von OLAF für 2012 und den Bericht des OLAF-Überwachungsausschuss es für dasselbe Jahr,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0197/2013),

A.  in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Schutz der finanziellen Interessen der EU und die Betrugsbekämpfung verantwortlich sind und dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unerlässlich ist;

B.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union umzusetzen und die Eigenmittel unter anderem in Form von Mehrwertsteuer und Zöllen zu erheben;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission kürzlich eine Reihe wichtiger Initiativen zu Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen hat;

Allgemeine Bemerkungen

1.  hebt hervor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten rechtswidrigen Handlungen verpflichtet sind;

2.  erinnert daran, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz dieser finanziellen Interessen sowohl auf der Ebene der Mittelerhebung der EU als auch auf der Ausgabenebene sicherzustellen;

3.  begrüßt den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2011“ („Jahresbericht der Kommission“); bedauert jedoch, dass sich der Bericht auf die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten beschränkt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ähnliche Verstöße nicht die gleichen Definitionen verwenden und nicht alle Mitgliedstaaten ähnlich gelagerte und ausführliche statistische Daten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien erheben, weshalb es nur schwer möglich ist, auf EU-Ebene eine verlässliche und vergleichbare Statistik zu erstellen; bedauert aus diesem Grund, dass es nicht, wie bereits wiederholt vom Europäischen Parlament gefordert, möglich ist, das derzeitige gesamte Ausmaß der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle in einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten sowie diejenigen Mitgliedstaaten mit den höchsten Unregelmäßigkeits- und Betrugsquoten zu ermitteln und zu disziplinieren; fordert daher die betroffenen Stellen auf, die Kriterien für die Bewertung von Unregelmäßigkeiten und Betrug in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und sie mit angemessenen Strafmaßnahmen für diejenigen, die sich einen Verstoß haben zuschulden kommen lassen, zu verbinden;

4.  hebt hervor, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist, das einen Straftatbestand darstellt, und dass eine Unregelmäßigkeit darin besteht, eine Regel nicht einzuhalten, und bedauert, dass der Bericht der Kommission auf den Sachverhalt des Betrugs nicht gründlich eingeht und sich hingegen ausführlich mit Unregelmäßigkeiten beschäftigt; verweist darauf, dass sich Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Betrug und nicht mit Unregelmäßigkeiten befasst, und fordert, dass eine Abgrenzung zwischen Betrugsfällen und Fehlern oder Unregelmäßigkeiten vorgenommen wird;

5.  stellt fest, dass laut dem Jahresbericht der Kommission im Jahr 2011 1.230 Unregelmäßigkeiten als Betrug gemeldet wurden, deren finanzielle Auswirkungen im Vergleich zu 2010 um 37 % zurückgingen und sich auf 404 Mio. Euro belaufen; weist darauf hin, dass nach wie vor die Kohäsions- und die Agrarpolitik die Bereiche sind, in denen Betrug am weitesten verbreitet ist, wobei sich der finanzielle Schaden geschätzt auf 204 Mio. Euro bzw. 77 Mio. Euro beläuft; bezweifelt jedoch, ob dieser Rückgang den tatsächlichen Stand der betrügerischen Handlungen widerspiegelt oder ob er nicht vielmehr ein Zeichen dafür ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten Mängel aufweisen;

6.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollsysteme, die von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, genau zu überwachen und sicherzustellen, dass die Informationen über die Unregelmäßigkeitsquoten in den Mitgliedstaaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

7.  hebt hervor, dass die Situation, dass die Mitgliedstaaten Daten nicht rechtzeitig vorlegen oder die vorgelegten Daten ungenau sind, seit vielen Jahren immer wieder auftritt; weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, die Daten zu vergleichen und das tatsächliche Ausmaß des Betrugs in den EU-Mitgliedstaaten objektiv zu beurteilen; betont, dass das Europäische Parlament, die Kommission und OLAF ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Beurteilung der Situation und der Vorlage weiterer Vorschläge nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können, und unterstreicht daher erneut, dass eine solche Situation nicht tragbar ist; fordert die Kommission auf, ihrer Verantwortung für die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge zugunsten des EU-Haushalts voll gerecht zu werden; fordert, dass einheitliche, für alle Mitgliedstaaten geltende Grundsätze für die Berichterstattung festgelegt und auf diese Weise die Erhebung vergleichbarer, zuverlässiger und geeigneter Daten sichergestellt wird;

8.  hebt hervor, dass sich die Europäische Union verstärkt um die Festschreibung der Grundsätze der E-Regierung bemühen muss, womit die Voraussetzungen für eine größere Transparenz der öffentlichen Finanzen geschaffen würden; weist darauf hin, dass elektronische, bargeldlose Transaktionen erfasst werden, sodass Betrügereien erschwert werden und die Ermittlung mutmaßlicher Betrugsfälle erleichtert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Schwellenwerte für obligatorische bargeldlose Zahlungen zu senken;

9.  fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen der Berichterstattung über Betrug durch die Mitgliedstaaten einerseits und dem Fehlen eines harmonisierten Strafrechts andererseits zu berücksichtigen und eine gemeinsame Definition betrügerischen Verhaltens und der Verstöße im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union auszuarbeiten; verweist darauf, dass das Strafrecht in den Mitgliedstaaten nur begrenzt harmonisiert worden ist;

10.  unterstreicht, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren 233 investigative Berichte in den 27 Mitgliedstaaten über Betrugsfälle im Zusammenhang mit Missbrauch von EU-Mitteln veröffentlicht wurden, wobei die meisten Berichte im Vereinigten Königreich, in der Slowakei, in Deutschland, Bulgarien, Spanien, Rumänien und Estland erstellt wurden(9); ist der Ansicht, dass der investigative Journalismus seine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Betrugsfällen spielt , die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, und eine wertvolle Informationsquelle darstellt, die nicht nur von OLAF, sondern auch von den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte;

11.  erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften –Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2009(10) die Einführung verbindlicher nationaler Verwaltungserklärungen gefordert hat, die vom nationalen Rechnungsprüfungsgremium ordnungsgemäß geprüft und vom Rechnungshof bestätigt werden müssen; bedauert, dass keine weiteren Schritte in dieser Richtung unternommen wurden;

12.  hält die angemessene Verfolgung von betrügerischem Verhalten auf EU-Ebene für unabdingbar; ist darüber erstaunt, dass der Generaldirektor von OLAF in die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit für 2012 und 2013 für jeden Bereich Grenzwerte zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen aufgenommen hat, womit Fälle, bei denen die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen unterhalb des Grenzwerts liegen, nachrangig behandelt und möglicherweise erst gar nicht aufgegriffen werden; stellt fest, dass sich die Grenzwerte auf die folgenden Beträge belaufen: 1.000.000 EUR im Zollbereich, 100.000 EUR für SAPARD-Mittel, 250.000 EUR bei Landwirtschaftsfonds, 500.000 EUR bei den Strukturfonds, 1.000.000 EUR im Fall des EFRE, 50.000 EUR bei zentralisierten Ausgaben und Außenhilfen sowie 10.000 EUR im Personalsektor der EU; ist der Auffassung, dass dies nicht hinnehmbar ist; fordert den Generaldirektor nachdrücklich auf, die derzeitige Praxis zu ändern und die zur Einteilung der Arbeitsbelastung eingeführten Grenzwerte unverzüglich abzuschaffen;

13.  fordert, dass Korruption, sofern sie die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt, als Betrug gemäß der Durchführung des Artikels 325 Absatz 5 AEUV angesehen wird, und dass sie in den Jahresbericht der Europäischen Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – aufgenommen wird;

14.  stellt fest, dass die Verurteilungsquote bei zu Lasten des EU-Haushalts gehenden Delikten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich ist (14 bis 80 %); unterstreicht, dass die Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten nach wie vor nur begrenzt stattgefunden hat, und dass die justizielle Zusammenarbeit verstärkt werden muss; fordert eine anspruchsvolle europäische Rechtsetzung sowie eine verbesserte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen allen Mitgliedstaaten, damit strenge Sanktionen gegen Betrüger verhängt werden können und man von betrügerischem Verhalten abgehalten wird;

15.  weist darauf hin, dass sich der aufgrund von 2011 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten einzuziehende Betrag auf 321 Mio. Euro beläuft, von denen 166 Mio. Euro bereits durch die Mitgliedstaaten eingezogen wurden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Einziehungsquote für traditionelle Eigenmittel (TEM) 2011 mit 52 % gegenüber 46 % im Jahr 2010 verbesserte;

16.  berücksichtigt den Bericht von OLAF von 2011 sowie seine Übersicht über die Fortschritte im Bereich gerichtlicher Maßnahmen, die zwischen 2006 und 2011 eingeleitet wurden, wobei gemäß dieser Unterlagen noch für mehr als die Hälfte der Maßnahmen ein Gerichtsbeschluss(11) erwartet wird; ist der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf Fälle im Zusammenhang mit Zollbetrug gelegt werden sollte, da dies einer der Bereiche in Europa ist, in denen systematische Korruption am weitesten verbreitet ist;

17.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Kommission aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise keine zusätzlichen EU-Mittel für Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten vorsieht, um als Teil der neuen umfassenden EU-Strategie einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der EU zu erreichen; ist der Auffassung, dass diese Strategie ein abgestimmter und umfassender Ansatz zur Eindämmung von Schmuggel und zur Erhöhung der erzielten Einnahmen sein und somit sicherstellen sollte, dass sich diese Investitionen in der Zukunft auszahlen;

Einnahmen ‐ Eigenmittel

18.  erinnert daran, dass die ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer und von Zöllen einen direkten Einfluss sowohl auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als auch auf den EU-Haushalt hat und dass alle Mitgliedstaaten der Verbesserung der Systeme zur Erhebung von Einnahmen höchste Priorität einräumen und sicherstellen sollten, dass alle Transaktionen ordnungsgemäß erfasst und aus der Schattenwirtschaft herausgebracht werden;

19.  hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Steuerhinterziehung und -flucht eine große potenzielle Gefahr für die öffentlichen Finanzen der EU darstellen; hebt hervor, dass Schätzungen zufolge der EU jährlich ein Verlust von einer Billion Euro an öffentlichen Geldern durch Steuerbetrug und -flucht entsteht, was etwa einer Belastung von 2.000 Euro pro Jahr für jeden europäischen Bürger entspricht; weist darauf hin, dass der Betrag der Steuergelder, die heute im Durchschnitt in Europa verlorengehen, den Betrag übersteigt, den die Mitgliedstaaten insgesamt für die Gesundheitsversorgung ausgeben und sich dieser auf mehr als das Vierfache der Bildungsausgaben in der EU beläuft;

20.  hebt hervor, dass durch den Mechanismus, mit dem der EU-Haushalt mit BNE-basierten Einnahmen ausgeglichen wird, jeder durch Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug verlorengegangene Euro von den Bürgerinnen und Bürgern der EU bezahlt werden muss; hält es für unannehmbar, dass die an betrügerischen Handlungen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer faktisch vom EU-Steuerzahler subventioniert werden; hebt hervor, dass der Bekämpfung der Steuerhinterziehung von der Kommission und den Mitgliedstaaten höchste Priorität eingeräumt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Steuersysteme einfacher und transparenter zu gestalten, da Steuerbetrug zu häufig durch komplexe und intransparente Steuersysteme begünstigt wird;

21.  fordert die Kommission auf, die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten zur Erhebung verlässlicher Daten über die Zoll- und Mehrwertsteuerlücke in den betreffenden Ländern zu verstärken und dem Parlament diesbezüglich regelmäßig Bericht zu erstatten;

22.  begrüßt den Umstand, dass 98 % der TEM ohne größere Probleme eingezogen werden, stellt jedoch Unterschiede unter den Mitgliedstaaten bei der Einziehung der verbleibenden 2 %(12) fest;

Zölle

23.  hebt hervor, dass im Hinblick auf TEM Erträge aus Zöllen eine wichtige Einnahmequelle für die Regierungen der Mitgliedstaaten sind, die 25 % einbehalten, um die Kosten der Erhebung zu decken; bekräftigt, dass durch eine effiziente Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug in diesem Bereich die finanziellen Interessen der Union geschützt werden und dass dies wichtige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, da dadurch der unlautere Vorteil derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die Zölle vermeiden, gegenüber denjenigen, die ihren Pflichten in dieser Hinsicht nachkommen, entfällt; hebt hervor, dass der Kern des Problems bei Einfuhren liegt, die nicht angemeldet wurden oder der zollamtlichen Überwachung entgangen sind;

24.  zeigt sich tief besorgt über das Fazit des Europäischen Rechnungshofs, dass schwerwiegende Mängel im Bereich der zollamtlichen Überwachung auf nationaler Ebene bestehen(13);

25.  hebt hervor, dass die Zollunion in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt und dass die Kommission daher verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten wie ein Organ handeln, und um deren Umsetzung zu überwachen;

26.  schlägt vor, die Schaffung eines Gremiums aus auf Betrugsbekämpfung spezialisierten europäischen Zollbeamten zu prüfen, das die nationalen Zollbehörden unterstützen könnte;

27.  erinnert daran, dass 70 % der Zollverfahren in der EU vereinfacht ablaufen; ist über die im Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofes veröffentlichten Ergebnisse tief besorgt, die schwerwiegende Mängel auf diesem Gebiet verzeichneten und auf unzureichende oder schlecht dokumentierte Prüfungen, eine geringe Nutzung der automatisierten Datenverarbeitungstechniken, einen exzessiven Gebrauch der Vereinfachungspraxis und Ex-post-Prüfungen schlechter Qualität verwiesen;

28.  hebt hervor, dass moderne IT-Lösungen und direkter Datenzugang für die effektive Arbeitsweise der Zollunion von entscheidender Bedeutung sind; hält die bestehenden Lösungen für unbefriedigend; zeigt sich insbesondere über die im Mai 2012 veröffentlichten Ergebnisse des Ersten Eurofisc-Tätigkeitsberichts(14) für 2011 besorgt, wonach die Steuerverwaltungen in den meisten Mitgliedstaaten keinen direkten Zugang zu Zolldaten haben und daher ein automatisierter Abgleich mit Steuerdaten nicht möglich ist;

29.  bedauert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht in der Lage waren, den Modernisierten Zollkodex (MZK) fristgerecht umzusetzen; betont, dass sich die finanziellen Vorteile, die aufgrund der Verzögerungen bei der Umsetzung des neuen Zollkodexes eingebüßt worden sind, allein bei den Betriebskosten als Teil der Kosten für die Beitreibung auf Einsparungen in Höhe von etwa 2,5 Mrd. EUR pro Jahr belaufen, wenn man davon ausgeht, dass das System umfassend zur Anwendung kommt, und bis zu 50 Mrd. EUR beim erweiterten internationalen Handel(15); fordert die Kommission auf, eine Kostenbewertung der Verzögerung der vollständigen Anwendung des Modernisierten Zollkodexes durchzuführen, in der die Auswirkungen einer solchen Verzögerung auf den Haushalt beziffert werden;

30.  betont, dass die Bekämpfung zollspezifischen Betrugs weiter verstärkt werden muss, und begrüßt die Einrichtung des Versandinformationssystems zur Betrugsbekämpfung (ATIS), einer wichtigen Datenbank zur Unterrichtung aller zuständigen Behörden über die Bewegungen von innerhalb der EU versandten Waren;

31.  fordert angesichts des Erfolgs der 2011 von der EU, den EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen dazu auf, diese Aktionen, deren Ziel die Bekämpfung des Schmuggels von sensiblen Gütern und des Betrugs in bestimmten Risikobereichen ist, regelmäßig durchzuführen; weist darauf hin, dass im Zuge der 2011 durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen rund 1,2 Millionen Zigaretten beschlagnahmt wurden und der Steuer- und Zollbetrug auf über 1,7 Mio. Euro beziffert wurde;

Mehrwertsteuer

32.  erinnert daran, dass die korrekte Durchführung der Zollverfahren unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer hat; bedauert die in diesem Bereich vom Europäischen Rechnungshof festgestellten Mängel; ist insbesondere über die im Sonderbericht Nr. 13/2011 veröffentlichten Feststellungen des Rechnungshofs tief besorgt, dass im Rahmen der Anwendung des Zollverfahrens 42(16) allein im Jahr 2009 in Bezug auf die sieben vom Rechnungshof geprüften Mitgliedstaaten rund 2,2 Mrd. Euro(17) an Mindereinnahmen entstanden sind, entsprechend 29 % der Mehrwertsteuer, die theoretisch auf die Bemessungsgrundlage sämtlicher Einfuhren, die im Jahr 2009 in diese sieben EU-Mitgliedstaaten im Wege des Zollverfahrens 42 stattfanden, anwendbar gewesen wäre;

33.  ist zutiefst darüber besorgt, dass Mehrwertsteuerbetrug weit verbreitet ist; weist darauf hin, dass das Modell, nach dem die Mehrwertsteuer erhoben wird, seit seiner Einführung nicht verändert wurde; betont, dass es angesichts der zahlreichen zwischenzeitlichen technologischen und wirtschaftlichen Veränderungen veraltet ist; betont, dass Initiativen im Bereich der Direktbesteuerung einen einstimmigen Beschluss des Rates erfordern; bedauert, dass zwei wichtige Initiativen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, nämlich der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (COM(2012)0428) und der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (COM(2009)0511), im Rat(18) nach wie vor blockiert werden;

34.  weist darauf hin, dass zur Vermeidung von Steuerhinterziehung geschäftliche Transaktionen in Echtzeit an die Steuerbehörden gemeldet werden müssen;

35.  ist der Auffassung, dass die Beseitigung nicht erfasster Transaktionen zu einem Rückgang der nicht eingezogenen Mehrwertsteuerbeträge beitragen kann;

Zigarettenschmuggel

36.  erkennt an, dass durch den Schmuggel mit hoch besteuerten Waren dem EU-Haushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten alljährlich Einnahmenverluste in beträchtlicher Höhe entstehen und dass sich Schätzungen zufolge die durch den Zigarettenschmuggel bedingten unmittelbaren Ausfälle an Zolleinnahmen auf über 10 Mrd. Euro jährlich belaufen;

37.  unterstreicht, dass der Zigarettenschmuggel international vernetzten kriminellen Vereinigungen als wichtige Finanzierungsquelle dient, und betont daher, dass die externe Dimension dieses Aktionsplans zur Bekämpfung des Zigaretten- und Alkoholschmuggels entlang der Ostgrenze der EU gestärkt werden muss, der u. a. folgende Maßnahmen beinhaltet: die Unterstützung von Vollstreckungskapazitäten in Nachbarländern, das Anbieten technischer Hilfe und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Sensibilisierung, die Intensivierung einer operativen Zusammenarbeit, etwa im Rahmen der Gemeinsamen Zollaktionen (GZA), den Austausch von Erkenntnissen und die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit; betont im Besonderen die große Bedeutung der Mitarbeit der Mitgliedstaaten, Russlands und der Länder der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine) bei der Umsetzung der in diesem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;

38.  erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Ostgrenze ein besonders anfälliges geographisches Gebiet darstellt; begrüßt den von der Kommission veröffentlichten Aktionsplan zur Bekämpfung des Zigaretten- und Alkoholschmuggels entlang der Ostgrenze der EU;

39.  begrüßt die Maßnahmen von OLAF bei der Umsetzung des vorstehend genannten Aktionsplans; begrüßt insbesondere den Erfolg der „Operation Barrel“, die in Kooperation von 24 Mitgliedstaaten sowie Norwegens, der Schweiz, Kroatiens und der Türkei sowie mit aktiver Unterstützung der GD Steuern und Zollunion, Europol, Frontex und der Weltzollorganisation durchgeführt wurde und zur Beschlagnahme von 1,2 Millionen Zigaretten führte;

40.  begrüßt das am 12. November 2012 auf der fünften Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien angenommene Protokoll zur Beseitigung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;

Ausgaben

41.  erinnert daran, dass 94 % des EU-Haushalts in den Mitgliedstaaten investiert werden und dass es in den derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Zeiten von entscheidender Bedeutung ist, dass sämtliche Mittel sinnvoll ausgegeben werden; ist daher der Auffassung, dass die Betrugsbekämpfung im Hinblick auf den EU-Haushalt und sämtliche Förderprogramme zur Erleichterung der Einziehung entgangener Mittel eine Priorität sein muss, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt für seine Hauptverwendungszwecke wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum verwendet wird;

42.  bedauert, dass die meisten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Ausgaben der EU auf nationaler Ebene begangen werden;

43.  unterstreicht, dass zur Aufdeckung von Betrug mehr Transparenz und eine angemessene Kontrolle notwendig sind; erinnert daran, dass das Parlament die Kommission in den letzten Jahren dringend ersucht hat, Maßnahmen zu ergreifen, die eine einheitliche Transparenz bei den Begünstigten von EU-Mitteln gewährleisten; bedauert, dass diese Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind; wiederholt aus diesem Grund seine Forderung an die Kommission, Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz gesetzlicher Regelungen zu ergreifen sowie ein Verfahren auszuarbeiten, bei dem alle Begünstigten von EU-Mitteln auf der gleichen Internetseite aufgelistet werden – unabhängig davon, wer die Mittel verwaltet –, wobei die Informationen nach einheitlichen Kriterien aufbereitet sein und von allen Mitgliedstaaten in mindestens einer Arbeitssprache der Union zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr umfassende und zuverlässige Informationen über die Begünstigten der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mitteln zu liefern; fordert die Kommission auf, das System der „geteilten Verwaltung“ zu bewerten und dem Parlament vorrangig einen Bericht zu unterbreiten;

Landwirtschaft

44.  begrüßt, dass die Niederlande, Polen und Finnland ihre Einhaltungsquote im Hinblick auf eine einheitliche Berichterstattung verbessert haben und dass die Gesamteinhaltungsquote aller 27 Mitgliedstaaten zurzeit bei etwa 93 % liegt, und damit gegenüber der Quote des Jahres 2010 von 90 % angestiegen ist;

45.  unterstreicht jedoch, dass es angesichts von mindestens 20 Millionen Fällen von Korruption im kleinen Stil im öffentlichen Sektor in der EU offensichtlich ist, dass sich dieses Phänomen auch auf die Bereiche der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten (und auf die entsprechenden Politiker) überträgt, die für die Verwaltung der EU-Gelder und andere finanziellen Interessen zuständig sind(19); stellt fest, dass die Zahl der 2011 als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Agrarsektor insgesamt 139 beträgt und die tatsächliche Lage nicht wiedergibt; macht darauf aufmerksam, dass die Kommission sich an die Mitgliedstaaten gewandt und ihrer Sorge Ausdruck verliehen hat, dass die Angaben, die in dem Bericht zu Betrugsfällen gemacht werden, unter Umständen nicht vollkommen zuverlässig sind, was auch die Kommission selbst einräumt, die auf die geringe Zahl gemeldeter Betrugsfälle in einigen Mitgliedstaaten hinweist; fordert bei der Reaktion auf Betrugsfälle und bei der Berichterstattung an die Kommission hierüber eine engere Zusammenarbeit und einen eingehenderen Austausch bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten;

46.  ist nach wie vor besorgt über die von Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich gemeldeten und vor allem unter Berücksichtigung der Größe dieser Länder und des Umfangs sowie des Betrags der von ihnen erhaltenen finanziellen Unterstützung verdächtig niedrigen Betrugsquoten; bedauert, dass der Jahresbericht der Kommission keine endgültige Antwort auf die Frage enthielt, ob die von Frankreich, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich gemeldeten niedrigen Betrugsverdachtsquoten das Ergebnis der Nichtbefolgung der Berichterstattungsvorschriften sind, oder ob sie einer guten Eignung der vorhandenen Kontrollsysteme zur Aufdeckung von Betrug in diesen Mitgliedstaaten zu verdanken sind; fordert die vorgenannten Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich detaillierte und umfassende Erläuterungen zu ihren niedrigen Betrugsverdachtsquoten vorzulegen;

47.  hebt hervor, dass die geringe Zahl gemeldeter Betrugsfälle in einigen Mitgliedstaaten ein Beleg dafür sein könnte, dass das, was in einem Land als Betrugsfall angesehen wird, in einem anderen Land als rechtmäßig gilt, und fordert die Kommission daher auf, derlei Fälle zu ermitteln und zu klären, indem die Kriterien für die Definition von Betrug vereinheitlicht und allen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;

48.  fordert die Kommission auf, das Betrugsberichtssystem zu überprüfen und die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren zur Bekämpfung von Betrugsfällen und zu ihrer Meldung an die Kommission zu vereinheitlichen; ist der Ansicht, dass auf diese Weise die durchgeführten Untersuchungen wirksamer gemacht und zugleich die Verfahrensrechte der betroffenen Personen geklärt werden sollen;

49.  weist darauf hin, dass sich die missbräuchliche Nutzung von GAP-Mitteln in der Zukunft nicht allein durch einen statistikorientierten Problemansatz verhindern lässt, sondern dass zudem insbesondere in schwerwiegenden Fällen die Betrugsmethoden analysiert werden müssen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über sämtliche von ihnen aufgedeckten Unregelmäßigkeiten Bericht erstatten müssen und dass die als Betrug gemeldeten Unregelmäßigkeiten einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen sind;

50.  merkt an, dass die Kommission gemäß dem geänderten Artikel 43 der aktualisierten horizontalen Verordnung die Befugnis erhalten sollte, monatliche Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat zu kürzen oder auszusetzen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wird, und wenn

   (a) entweder die genannten Mängel dauerhaft vorliegen und der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54 dieser Verordnung waren, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, oder
   (b) die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft nach einem Aktionsplan mit klaren Fortschrittsindikatoren, die in Absprache mit der Kommission festzulegen sind, durchzuführen;

51.  zeigt sich besorgt darüber, dass sich die Gesamthöhe aller EGFL-Beträge, die die einzelstaatlichen Behörden noch von den Empfängern zurückzufordern hatten, am Ende des Haushaltsjahres 2011 auf 1,2 Mrd. EUR belief;

52.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um – unter Berücksichtigung der Entwicklungen während der derzeitigen Reform – ein wirksames Wiedereinziehungssystem zu errichten, und das Europäische Parlament in ihrem nächsten Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der EU über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

53.  hebt hervor, dass an der Wiedereinführung der Bagatellregelung festgehalten werden sollte und die Wiedereinziehung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der aktualisierten horizontalen Verordnung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten; fordert die Kommission zur Vereinfachung der Verwaltung vor Ort dazu auf, diese Bedingung als erfüllt zu betrachten, wenn der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung einzuziehende Betrag 300 EUR nicht übersteigt; stellt fest, dass eine Verringerung der Verwaltungslast durch das Unterlassen der Einziehung von Klein- und Kleinstbeträgen es den nationalen und regionalen Behörden ermöglicht, gravierenderen Verstößen effizienter nachzugehen und diese entsprechend zu ahnden.

54.  weist darauf hin, dass die Kommission nach Rechnungsprüfungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses im Agrarbereich Finanzberichtigungen in einer Gesamthöhe von 822 Mio. EUR vorgenommen hat; stellt zudem fest, dass die Gesamthöhe der beschlossenen Korrekturen sich dabei auf 1,068 Mrd. EUR belief, stellt mit Besorgnis fest, dass die Einziehungsquote im Bereich Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums von 85 % (2010) auf 77 % (2011) gesunken ist;

55.  betont, dass das Augenmerk unbedingt darauf gerichtet werden muss, wie sich die immer noch verhältnismäßig langwierigen Erstattungsverfahren optimieren lassen;

Kohäsionspolitik

56.  begrüßt, dass die Kommission 2011 Finanzkorrekturen in der Höhe von 624 Mio. Euro (von 673 Mio. Euro) vorgenommen hat, und dass sich die Einziehungsquote im Bereich der Kohäsionspolitik von 69 % (2010) auf 93 % verbessert hat; unterstreicht jedoch, dass sich die Gesamtquote der abgewickelten Finanzkorrekturen auf lediglich 72 % beläuft und dass noch 2,5 Mrd. Euro für den Einzug ausstehen;

57.  fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die einschlägigen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe sowie die Verfahrensregeln für die Abwicklung der Strukturfonds zu vereinfachen;

58.  merkt an, dass einige große Mitgliedstaaten wie Frankreich im Jahr 2011 keine betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik gemeldet haben; fordert die Kommission auf, die Gründe hierfür zu ermitteln und festzustellen, ob die Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, in denen keine Betrugsfälle gemeldet werden, wirksam funktionieren;

59.  begrüßt, dass es Frankreich gelungen ist, die Umsetzung des Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten abzuschließen;

Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung

60.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Europäische Rechnungshof in Kapitel 7 seines Jahresberichts über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 („Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung“) auf Fehler bei den Abschlusszahlungen hingewiesen hat, die bei den Kontrollen der Kommission nicht aufgedeckt wurden, und zu dem Schluss gelangt ist, dass die von der Kommission eingerichteten Kontrollen nicht in vollem Umfang wirksam sind; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs und der Stellungnahme zur Entlastung betreffend die Verbesserung ihrer Überwachungsmechanismen nachzukommen, um eine wirksame und angemessene Ausgabe der Mittel sicherzustellen;

61.  schlägt vor, dass die Erkenntnisse und Empfehlungen des Rechnungshofs hinsichtlich der außenpolitischen Maßnahmen der EU und insbesondere hinsichtlich EU-Missionen berücksichtigt werden, wenn überprüft wird, ob bei der Erreichung der gesetzten Ziele Fortschritte erzielt wurden, oder wenn Überlegungen über die Verlängerung ihres Mandats angestellt werden, um eine wirksame und angemessene Verwendung der bereitgestellten Mittel sicherzustellen; nimmt die Anmerkung zur Kenntnis, dass bei Maßnahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gewisse Unzulänglichkeiten in Bezug auf Vergabeverfahren und Ausschreibungen festgestellt wurden, und fordert den EAD auf, diese unverzüglich zu beseitigen.

62.  begrüßt diejenigen Strategien zur Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene, die ein hohes Maß an Zusammenarbeit mit Drittländern vorsehen, wie beispielsweise das Versandinformationssystem zur Betrugsbekämpfung (zu dem die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation Zugang haben), die gegenseitige Amtshilfe und die damit verbundenen Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung mit Drittstaaten sowie die im Jahr 2011 durchgeführten gemeinsamen Zollaktionen (GZA) wie beispielsweise „Fireblade“ (mit Kroatien, der Ukraine und Moldau) und „Barrel“ (mit Kroatien, der Türkei, Norwegen und der Schweiz); begrüßt die Ergebnisse dieser Maßnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen;

63.  betont angesichts der Tatsache, dass Betrug in einer globalisierten Welt immer mehr über Ländergrenzen hinweg verübt wird, die Bedeutung eines stabilen gesetzlichen Rahmens mit eindeutigen Verpflichtungen der Partnerländer und begrüßt die Aufnahme von Betrugsbekämpfungsbestimmungen in neue oder neu ausgehandelte bilaterale Abkommen, einschließlich der Entwürfe für Abkommen mit Afghanistan, Kasachstan, Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in einer gestrafften Version auch mit Australien, und fordert die Kommission und den EAD auf, eine Standardformulierung auszuarbeiten, anhand derer diese Bestimmungen in alle neuen oder neu ausgehandelten Abkommen mit Drittländern aufgenommen werden können;

64.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit den im Bericht 2011 geprüften Heranführungshilfen aufgedeckt wurden, zurückgegangen ist und dass sich diese Unregelmäßigkeiten weniger schwer ausgewirkt haben; begrüßt, dass sich die Einziehungsquote von als Teil der Heranführungshilfen zu Unrecht gewährten EU-Geldern erheblich verbessert hat, stellt jedoch fest, dass sie sich immer noch auf lediglich 60 % beläuft; räumt gleichzeitig ein, dass zwischen den Begünstigten beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der gemeldeten Unregelmäßigkeiten bestehen, was hauptsächlich mit dem Stand der Annahme und Umsetzung des Meldesystems zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten (IMS) zusammenhängt; fordert daher die Kommission auf, die Umsetzung des IMS in allen Ländern, die von dem Instrument profitieren, weiter genau zu überwachen; unterstützt den insbesondere an Kroatien gerichteten Aufruf der Kommission, das IMS vollständig umzusetzen, dem bisher noch nicht nachgekommen wurde, obwohl Schulungs- und Fördermaßnahmen gewährt wurden, und unterstützt darüber hinaus ihren Aufruf an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das System umzusetzen; stellt fest, dass aus den 2011 berichteten Fällen 26 Mio. Euro eingezogen wurden;

65.  begrüßt die Absicht der Kommission, Kroatien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in ihren Bemühungen bei der Einführung eines Berichterstattungssystems für Unregelmäßigkeiten zu unterstützen;

OLAF

66.  wiederholt, dass die Unabhängigkeit, Effizienz und Wirksamkeit von OLAF weiter gestärkt werden muss, hierzu zählt auch die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des OLAF-Überwachungsausschusses; fordert OLAF und den Überwachungsausschuss auf, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Arbeitsbeziehungen zu ergreifen, die in einem Bericht des EU-Ausschusses des Oberhauses des britischen Parlaments als von offener Feindschaft geprägt beschrieben werden, was hauptsächlich auf die Uneinigkeit in Bezug auf die genaue Rolle des Überwachungsausschusses zurückzuführen sei; fordert die Kommission auf, Wege zu prüfen, wie ein konstruktiver Beitrag zur Verbesserung der Kommunikation und der Arbeitsbeziehungen zwischen OLAF und seinem Überwachungsausschuss geleistet werden kann;

67.  begrüßt die bei den Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EURATOM) Nr. 1074/1999 erzielten Fortschritte (COM(2011)0135); Ist der Auffassung, dass diese Verordnung so rasch wie möglich angenommen werden sollte; ist jedoch der Überzeugung, dass angesichts der neuesten Entwicklungen in Bezug auf OLAF und angesichts der Art und Weise, wie die Ermittlungen geführt wurden, die in Anlage 3 des jährlichen Tätigkeitsberichts 2012 des Überwachungsausschusses abgegebenen Empfehlungen berücksichtigt werden sollten; erachtet es als unannehmbar, dass dem Überwachungsausschuss – das Gremium, das die Anwendung der Verfahrensgarantien, die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der internen Regeln zu Ermittlungsverfahren von Seiten der Mitarbeiter von OLAF überwacht – in einer Reihe von Fällen kein unmittelbarer Zugang zu Akten von abgeschlossenen Ermittlungsfällen , darunter die den nationalen Justizbehörden übermittelten abschließenden Untersuchungsberichte, gewährt wurde;

68.  stellt fest, dass OLAF im Zuge der oben erwähnten künftigen Reform unter anderem in die Lage versetzt wird, Verwaltungsvereinbarungen mit den entsprechenden Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu schließen, wodurch die Fähigkeit von OLAF verbessert würde, Betrug in mit der außenpolitischen Dimension der EU zusammenhängenden Bereichen zu bekämpfen; begrüßt die Betrugsbekämpfungsstrategie (COM(2011)0376), u. a. im Hinblick auf die Aufnahme verbesserter Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung in die Ausgabenprogramme, die im neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen sind; nimmt dennoch mit Besorgnis die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, laut der die abschreckenden Maßnahmen gegen einen verbrecherischen Missbrauch von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten nicht ausreichen, begrüßt die Vorschläge der Kommission, dieses Problem anzugehen, und empfiehlt, auch begünstigte Drittländer so weit als möglich einzubinden;

69.  nimmt die vom OLAF-Überwachungsausschuss in seinem Tätigkeitsbericht 2012 vorgebrachten Anliegen zur Kenntnis , insbesondere in Bezug auf den im Oktober 2012 an die nationalen Justizbehörden weitergeleiteten Fall, der zum Rücktritt eines Kommissionsmitglieds geführt hat, wie in Absatz 29 des erwähnten Berichts dargelegt wird; ist der Auffassung, dass diese Anliegen zum Gegenstand einer gründlichen Untersuchung durch die zuständigen Justizbehörden gemacht werden sollten; betont den Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit und erachtet es für wichtig, dass es keine politische Einmischung in laufende juristische Verfahren gibt;

70.  ist in hohem Maße über die Ergebnisse der Berichterstattung des OLAF-Überwachungsausschusses besorgt; hält es für nicht hinnehmbar, dass OLAF Ermittlungen durchgeführt hat, die sowohl über die in Artikel 3 und 4 der derzeit gültigen Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF explizit festgehaltenen Maßnahmen als auch über die im Wortlaut der anstehenden Reform enthaltenen Festlegungen hinausgehen; stellt fest, dass die oben erwähnten Ermittlungsmaßnahmen die Erstellung des Protokolls eines Telefongesprächs mit einer von der Untersuchung betroffenen Person, die an dem aufgezeichneten Telefongespräch teilnahm, für Dritte umfassen, und dass darüber hinaus nationale Verwaltungsbehörden um die Herausgabe von Informationen an OLAF ersucht wurden, die nicht direkt im Verantwortungsbereich dieser Behörde lagen, das Recht auf Privatsphäre und auf Kommunikation bzw. die spätere Auswertung, Sammlung und Speicherung dieser Daten durch OLAF berühren könnten;

71.  ist entsetzt über diese Maßnahmen, da der Einsatz dieser Methoden laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als „Eingriff durch eine Behörde“ in die Ausübung des Rechts auf Achtung des „Privatlebens“, der „Korrespondenz“ und der „Kommunikation“ angesehen werden kann, wobei dieser Eingriff stets „gesetzlich vorgesehen“ sein muss (Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht);

72.  bekräftigt, dass jegliche Verletzung der Grundrechte durch OLAF oder eine andere Dienststelle der Kommission inakzeptabel ist; verweist in diesem Zusammenhang auf die Ansicht des OLAF-Überwachungsausschusses, wie sie in Anlage 3 von dessen Tätigkeitsbericht 2012 dargelegt wurde, wonach OLAF möglicherweise über seine in Artikel 3 und 4 der geltenden Verordnung ausdrücklich aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen hinausgegangen ist, unter anderem, was die Bereitstellung des Inhalts eines Telefongesprächs für eine dritte Person angeht, wobei eine Person, die Gegenstand der Ermittlungen war, während des aufgezeichneten Gesprächs zugegen war; erwartet, dass OLAF eine zufriedenstellende Erklärung für die Rechtsgrundlage seiner Ermittlungsmaßnahmen, darunter die Aufzeichnung von Telefongesprächen, liefern kann;

73.  begrüßt die Stellungnahme des Überwachungsausschusses in seinem Tätigkeitsbericht 2012 (Absatz 53), demzufolge der Gerichtshof alle Maßnahmen zur Aufhebung der Entscheidungen von OLAF als unzulässig zurückgewiesen hat, wohingegen der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat; weist ferner auf die Feststellung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) hin, wonach OLAF in der Regel die Datenschutzvorschriften eingehalten hat, mit Ausnahme eines Falles, in dem OLAF nach Ansicht des EDSB das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten missachtet hat, indem OLAF die Identität eines Informanten über Missstände unnötigerweise seiner Institution preisgegeben hat;

74.  ist zutiefst besorgt darüber, dass OLAF laut dem Überwachungsausschuss die Ermittlungsmaßnahmen, die nicht in den Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren aufgeführt sind, nicht vorab einer Prüfung der Rechtsgültigkeit unterzogen hat; stellt fest, dass dies die Achtung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen gefährdet;

75.  fordert OLAF auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Rechtsgrundlage zu unterrichten, der gemäß OLAF befugt ist, die Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Privatpersonen ohne deren vorherige Einwilligung zu unterstützen und vorzubereiten sowie die Inhalte für verwaltungsrechtliche Untersuchungen zu nutzen; bekräftigt seine Forderung an OLAF, dem Parlament entsprechend einer ähnlichen Forderung des Rates eine juristische Analyse der Rechtmäßigkeit solcher Aufzeichnungen in den Mitgliedstaaten vorzulegen;

76.  stellt fest, dass die Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln im Laufe von vorbereitenden Ermittlungen die Rechtsgültigkeit des endgültigen Beschlusses, der auf der Grundlage der von OLAF durchgeführten Ermittlungen gefasst wird, in Frage stellen könnte; sieht dies mit einem hohen Risiko behaftet, da diese Verletzungen folglich die rechtliche Haftung der Kommission beeinträchtigen würden; fordert OLAF auf, diese Unzulänglichkeit unverzüglich in Angriff zu nehmen und zu diesem Zweck entsprechend qualifizierte Rechtssachverständige mit der Aufgabe zu betrauen, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Vorabprüfungen durchzuführen;

77.  hält die direkte Beteiligung des Generaldirektors von OLAF an manchen Ermittlungsaufgaben (u. a. Befragungen von Zeugen) für nicht hinnehmbar; weist darauf hin, dass der Generaldirektor hierdurch in einen Interessenkonflikt gerät, da er gemäß Artikel 90 des Statuts der Bediensteten sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren dafür zuständig ist, Beschwerden gegen die Ermittlungen von OLAF entgegenzunehmen und zu entscheiden, ob bei etwaiger Nichtbeachtung der Verfahrensgarantien entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden; fordert den Generaldirektor von OLAF auf, sich künftig nicht mehr unmittelbar an Ermittlungsmaßnahmen zu beteiligen;

78.  ist besorgt, da OLAF erhaltene Informationen nicht immer umfassend auf ausreichend schwerwiegende Verdachtsmomente geprüft hat; hält solch eine Überprüfung für den Schutz und die Konsolidierung der Unabhängigkeit von OLAF gegenüber den Organen, Gremien, Ämtern, dezentralen Einrichtungen und Regierungen für unabdingbar, wenn eine der genannten Stellen den Verweis veranlasst hat;

79.  ist der Ansicht, dass OLAF den Überwachungsausschuss stets darüber unterrichten sollte, wenn es eine im Zusammenhang mit Grundrechten und Verfahrensgarantien stehende Beschwerde erhält;

80.  erwartet zusätzliche Informationen zu den im Jahresbericht des Überwachungsausschusses aufgeführten Punkten und fordert nachdrücklich vollständige Transparenz bei allen aufgeführten Punkten;

81.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2006 bis 2011 nur in 46 % der von OLAF ermittelten Fälle gerichtliche Maßnahmen eingeleitet haben; ist der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, und wiederholt seine Aufforderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine wirksame und pünktliche Umsetzung der durch OLAF nach Abschluss der Untersuchungen abgegebenen Empfehlungen sicherzustellen;

82.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, jährlich über die Weiterverfolgung von Fällen, die ihren Justizbehörden von OLAF übermittelt wurden, einschließlich der in solchen Fällen verhängten strafrechtlichen und finanziellen Sanktionen Bericht zu erstatten;

83.  ist besorgt über die im Jahresbericht des Überwachungsausschusses enthaltene Bemerkung, dass es keine Daten über die Umsetzung der Empfehlungen von OLAF in den Mitgliedstaaten gibt; hält eine solche Situation für unbefriedigend und fordert OLAF auf sicherzustellen, dass aus den Mitgliedstaaten geeignete, detaillierte Daten über die Umsetzung der Empfehlungen von OLAF zusammengetragen werden und dass das Europäische Parlament hierüber unterrichtet wird;

84.  stellt fest, dass aufgrund der Ermittlungen von OLAF im Jahr 2011 691,4 Mio. Euro eingezogen wurden, von denen 389 Mio. Euro mit einem einzigen Fall in Kalabrien (Italien) zusammenhingen, bei dem es um die Finanzierung von Straßenbauarbeiten im Rahmen von Programmen der Strukturfonds ging;

85.  fordert, dass mögliche Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten mit geringeren finanziellen Auswirkungen in Bereichen wie dem Zoll (in dem OLAF unter einem Schwellenwert von einer Million Euro nicht tätig wird) und den Strukturfonds (bei denen der Schwellenwert 500.000 Euro beträgt) den Mitgliedstaaten gemeldet werden und diese die entsprechenden Informationen erhalten, um gegebenenfalls nationale Betrugsbekämpfungsverfahren einleiten zu können;

86.  ist zutiefst besorgt, was die Wirksamkeit und interne Funktionsfähigkeit von OLAF anbetrifft, wobei zu bedenken ist, dass ein starkes und gut geführtes Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, für die Bekämpfung von Betrug und Korruption in Zusammenhang mit EU-Steuergeldern von wesentlicher Bedeutung ist; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments und bei der Beantwortung ihrer Fragen die Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten von OLAF zu überprüfen sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Führung von OLAF zu ergreifen und praktische Lösungen zu formulieren, mit denen die Mängel vor Ende 2013 behoben werden können; fordert die Kommission und den Rat auf, in der Zwischenzeit alle Diskussionen und Entscheidungen über die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) auszusetzen;

Die Initiativen der Kommission im Bereich der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

87.  begrüßt, dass die Kommission als Reaktion auf die Forderung des Parlaments derzeit eine Methodik zur Ermittlung der durch Korruption verursachten Kosten im Vergabewesen im Zusammenhang mit EU-Mitteln erarbeitet;

88.  begrüßt die von der Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2012 ergriffene Initiative zur Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union und die zu diesem Zweck vorgelegte Mitteilung über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen; hebt hervor, dass mit dieser Initiative das Ziel verfolgt wird, die Sanktionen bei kriminellen Tätigkeiten, einschließlich Korruption, zu verschärfen und so den Schutz der EU-Finanzen zu verstärken;

89.  begrüßt die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2011)0376) und den im Juni 2011 verabschiedeten internen Aktionsplan (SEC(2011)0787) zu ihrer Umsetzung, deren Ziel die Verbesserung der Betrugsverhütung und -aufdeckung auf EU-Ebene ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, über die Betrugsbekämpfungsstrategien jeder Generaldirektion Bericht zu erstatten und sie zu bewerten;

90.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363 – Vorschlag für die „PIF-Richtlinie“), die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und dessen Begleitprotokolle ersetzen wird;

91.  begrüßt insbesondere, dass die Definition der finanziellen Interessen der Union im Vorschlag für die PIF-Richtlinie die Mehrwertsteuer umfasst, und zwar im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der bestätigt(20) hat, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuer unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union andererseits besteht, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt;

92.  begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Hercule III“ zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (COM(2011)0914), das an Stelle des Programms „Hercule II“ treten wird, in dessen Halbzeitbewertung ein Mehrwert ermittelt wurde;

93.  stellt fest, dass die Kommission zwar all diese begrüßenswerten Initiativen ergreift, die meisten politischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption allerdings nicht wirksam sind; fordert alle Generaldirektionen der Kommission auf, die Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug in ihrem entsprechenden Verantwortungsbereich zu verstärken;

94.  erwartet die von der Kommission für Juni 2013 angekündigte Übermittlung des Gesetzgebungsvorschlags durch die Kommission über die Schaffung einer europäischen Staatsanwaltschaft, der die Verantwortung für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung von Tätern obliegt, welche die von oder im Namen der EU verwalteten Eigenmittel schädigen;

o
o   o

95.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Gerichtshof, dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/anti_fraud/documents/reports-commission/2011/report_de.pdf
(2) http://ec.europa.eu/anti_fraud/documents/reports-olaf/2011/olaf_report_2011_de.pdf
(3) ABl. C 344 vom 12.11.2012, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0196.
(7) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.
(8) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.
(9)1 Europäisches Parlament, Studie über die Abschreckung von Betrug mit EU-Mitteln durch investigativen Journalismus innerhalb der EU-27 („Deterrence of fraud with EU funds through investigative journalism in EU-27“), 2012, S. 71.
(10) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 40.
(11) OLAF-Jahresbericht 2011, Tabelle 6, S. 22.
(12) Vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Administrative performance differences between Member States recovering Traditional Own Resources of the European Union“.
(13) Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten der Organe.
(14) Netzwerk für den raschen Austausch gezielter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
(15) Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Fahrplan für den digitalen Binnenmarkt“, abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201209/20121120ATT64976/20121120ATT64976EN.pdf
(16) Seitens eines Importeurs angewandtes Verfahren zur Erwirkung einer Mehrwertsteuerbefreiung, wenn die importierten Waren in einen anderen Mitgliedstaat überführt werden. Hierbei ist die Mehrwertsteuer in dem Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten.
(17) 1,8 Mrd. Euro davon entstanden in den sieben ausgewählten Mitgliedstaaten und 400 Mio. Euro in den 21 Bestimmungsmitgliedstaaten der importierten Waren der Stichprobe.
(18) Antworten von Kommissionsmitglied Šemeta auf den vom CONT-Ausschuss übermittelten Fragebogen – abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/committees/en/cont/publications.html?id=CONT00004#menuzone
(19) Sonderausschuss „Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche“ (CRIM) 2012-2013, Themenpapier über Korruption, Bereiche systematischer Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer negativen Auswirkungen auf die EU, November 2012, S. 2.
(20) Urteil vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-539/09 (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland), ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 5.


Integrierter interner Kontrollrahmen
PDF 154kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen (2012/2291(INI))
P7_TA(2013)0319A7-0189/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (COM(2005)0252),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (COM(2006)0009),

–  in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (SEC(2006)1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004(2) erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

–  in Kenntnis des im März 2007 veröffentlichten Zwischenberichts der Kommission über die erzielten Fortschritte (COM(2007)0086), in dem die Fortschritte dargelegt und mehrere zusätzliche Maßnahmen angekündigt werden,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom Februar 2008 (COM(2008)0110) und des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen (SEC(2008)0259),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom Februar 2009 über den Bericht über die Wirkung des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten internen Kontrollrahmen (COM(2009)0043),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0189/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission den Haushaltsplan gemäß Artikel 317 des AEUV in eigener Verantwortung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausführt;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Vertrag die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union trägt, obgleich auch den Mitgliedstaaten eine hohe Verantwortung zukommt, da 80 % des Haushalts der Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden;

C.  in der Erwägung, dass der Grundsatz einer effizienten internen Kontrolle zu den Haushaltsgrundsätzen gehört, die in der Haushaltsordnung in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 geänderten Fassung festgelegt wurden, wie auch die Kommission in ihrem oben erwähnten Aktionsplan vorgeschlagen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission ihr tatsächliches Engagement für Transparenz und wirtschaftliche Haushaltsführung am wirksamsten dadurch zum Ausdruck bringen kann, dass sie Initiativen zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung mit allen Kräften unterstützt, um vom Europäischen Rechnungshof (ERH) eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS(3)) zu erhalten;

E.  in der Erwägung, dass alle Organe und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen, um das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Finanzlage der Union wiederherzustellen;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2006 zur Unterstützung des strategischen Ziels, eine positive Zuverlässigkeitserklärung des ERH zu erhalten, den Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (nachstehend „Aktionsplan“) annahm, der sich auf Empfehlungen des ERH(4), die Entschließung des Parlaments zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2003(5) und die Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) vom 8. November 2005 stützt;

G.  in der Erwägung, dass in diesem Aktionsplan die seinerzeit bei den Kontrollstrukturen der Kommission verzeichneten „Defizite“ aufgezeigt und 16 Bereiche für Maßnahmen festgelegt wurden, die bis Ende 2007 durchgeführt werden sollten, wobei berücksichtigt werden sollte, dass eine Verbesserung der Haushaltsführung in der Europäischen Union durch eine aufmerksame Überwachung der Kontrollen in der Kommission und den Mitgliedstaaten unterstützt werden muss;

Durchführung des Aktionsplans

1.  weist darauf hin, dass der bisherige Fortschritt bei der Erreichung der Ziele des Aktionsplans nicht nur daran zu messen ist, ob die einzelnen Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern auch daran, inwieweit diese zu einer Reduzierung von Fehlern in den zugrunde liegenden Vorgängen geführt haben;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission selbst erklärt hat, dass der Aktionsplan Anfang 2009 vollständig abgeschlossen war, obwohl drei der 16 ursprünglichen Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten oder anderweitig vorangetrieben wurden;

3.  weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 32 der neuen Haushaltsordnung der Grundsatz der wirksamen und effizienten internen Kontrolle eingeführt und in Artikel 33 dieser Haushaltsordnung festgelegt wird, dass die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das Ausmaß des Fehlerrisikos zu schätzen hat, wenn sie revidierte oder neue Ausgabenvorschläge vorlegt;

4.  verweist außerdem darauf, dass in Bezug auf das Konzept des tolerierbaren Risikos beschlossen wurde, diese Maßnahme durch die Festlegung des Konzepts des Restfehlerrisikos durchzuführen;

5.  bedauert, dass die Vereinfachung der Rechtsvorschriften 2007 bis 2013 nicht so umfassend erfolgt ist, wie erhofft;

6.  bedauert, dass die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, eine vollständig positive DAS zu erhalten, nicht erfüllt wurde, und weist insbesondere darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Zuverlässigkeitserklärung 2011 zu dem Schluss kam, dass die Zahlungen insgesamt in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, und die Bewertung abgab, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme insgesamt bedingt wirksam sind;

7.  stellt fest, dass die Gesamtfehlerquote bei dem zugrunde liegenden Vorgänger von 3,3 % auf 3,7 % im Jahre 2010 und auf 3,9 % im Jahre 2011 gestiegen ist; bedauert die Umkehrung des in den vergangenen Jahren verzeichneten positiven Trends und befürchtet, dass die Fehlerquote in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission an ihrem Ziel, eine positive DAS zu erhalten, festhält, während es das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für 2011 zutiefst bedauert hat, dass die Zahlungen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

9.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine kontinuierliche Abnahme der Fehlerquote zu erreichen;

Was läuft falsch?

10.  teilt die Ansicht des Rechnungshofes und der Kommission(6) zu der Tatsache, dass das Modell der einzigen Prüfung noch nicht funktioniert und dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Kontrollsysteme hinsichtlich der Funktionsweise derzeit nicht ihr volles Potenzial entfalten;

11.  erinnert diesbezüglich daran, dass den Behörden in den Mitgliedstaaten 2011 für mehr als 60 % der vom Rechnungshof festgestellten Fehler im Bereich der Regionalpolitik ausreichend Informationen vorlagen, um einige dieser Fehler vor dem Erstattungsantrag bei der Kommission festzustellen und zu korrigieren;

12.  teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Primärkontrollen, vor allem die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, unzureichend sind und zu einer sehr großen Belastung bei der Senkung der Fehlerquote führen;

13.  stellt fest, dass komplexe und intransparente Regeln die Durchführung der Programme und anschließend auch deren Kontrolle erschweren; ist besorgt, dass dies eine erhebliche Fehlerquelle sein und Betrügereien Raum geben kann; befürchtet daher, dass eine zunehmende Komplexität der Vorschriften auf nationaler oder regionaler Ebene („Gold-Plating“) zu weiteren Problemen bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf dem Gesetzeswege und zu einer unnötig hohen Fehlerquote führen könnte;

14.  stellt fest, dass sich die Kommission nicht uneingeschränkt auf die Ergebnisse der Kontrollorgane der einzelnen Mitgliedstaaten verlassen können;

15.  stellt fest, das seine grundlegende Meinungsverschiedenheit besteht zwischen dem Rechnungshof, der bei den Zuverlässigkeitsprüfungen (DAS) einen jährlichen Ansatz verfolgt, und der Kommission, die einen Mehrjahresansatz verfolgt;

Was ist zu tun?

16.  fordert die Kommission auf, Artikel 32 Absatz 5 der neuen Haushaltsordnung strikt anzuwenden, wenn die Fehlerquote dauerhaft hoch ist, und im Folgenden die Schwächen im Kontrollsystem auszumachen, die Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen zu analysieren und geeignete Maßnahmen zur Vereinfachung, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung von Programmen oder Bereitstellungssystemen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungs- und Kontrollsysteme zu stärken und insbesondere die Verlässlichkeit ihrer Kennzahlen und Statistiken sicherzustellen;

18.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof 2010 und 2011 zu dem Schluss kam, dass sich die Kommission in der Regionalpolitik nicht vollständig auf die Arbeit der nationalen Rechnungsprüfbehörden verlassen kann und diese keine ausreichende Gewähr bietet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Situation zu beheben;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die volle Verantwortung für ihre Rechnungsführung zu übernehmen und der Kommission zuverlässige Daten mittels auf der maßgeblichen politischen Ebene unterzeichneter nationaler Verwaltungserklärungen vorzulegen;

20.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten entweder durch entsprechende Vergünstigungen oder durch strenge Sanktionen bzw. die Aussetzung der Zahlungen zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, damit die Mittel der Steuerzahler entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden; stellt fest, dass dies das Vertrauen der EU-Bürger in die EU und ihre Institutionen wiederherstellen würde, und zwar insbesondere, um das Vertrauen der EU-Bürger in ihre Institutionen zu erneuern;

21.  fordert die Kommission auf, alle Kontrollverfahren innerhalb ihrer Strukturen zu harmonisieren;

22.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Schwachstellen in der Arbeit der nationalen Behörden, die vom Rechnungshof aufgezeigt wurden, auch die Folge eines Fehlens und eines Interessenkonflikts sein könnten, die dem gemeinsamen Verwaltungssystems innewohnen(7), da die nationalen Rechnungshöfe einerseits effektiv arbeiten müssen und andererseits die gemeldete Fehlerrate unter 2 % liegen sollte, damit sie von der Kommission zur einzigen Prüfung zugelassen werden, was einen Anreiz darstellen könnte, nicht alle Unregelmäßigkeiten Umfang zu melden;

23.  fordert die Kommission daher auf, bei der Zertifizierung der nationalen Verwaltungs- und Auditbehörden strenger vorzugehen und die richtigen Anreize und ein wirksames Sanktionssystem zu schaffen;

24.  fordert daher gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV, dass die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Rechnungshof in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung verstärkt wird;

25.  fordert die zuständigen Institutionen der EU auf, zu bewerten, ob eine Fehlerquote von 2% angemessen und für alle Politikbereiche der EU erreichbar ist;

26.  äußert in diesem Zusammenhang ernsthafte Zweifel am Nutzen der Zuverlässigkeitserklärung, da angesichts der Komplexität der Ausführung des Haushalts im Bereich der geteilten Mittelverwaltung sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten als auch die Kommission und die regionalen Verwaltungen eine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der Mittelverwaltung haben, während die politische Verantwortung nach wie vor ausschließlich bei der Kommission liegt;

27.  ist daher der Ansicht, dass das Konzept der Zuverlässigkeitserklärung vor dem Hintergrund der künftigen Überarbeitung des EU-Vertrags überprüft werden sollte;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011 der Kommission

28.  bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, nationale Mittelverwaltungserklärungen der maßgeblichen politischen Ebene zu erlassen, und fordert die Kommission auf, eine Vorlage für solche Erklärungen zu erstellen;

29.  vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz einer obligatorischen nationalen Mittelverwaltungserklärung in die Interinstitutionelle Vereinbarung im Rahmen des Beschlusses über den mehrjährigen Finanzrahmen aufgenommen werden sollte;

30.  weist darauf hin, dass die Tatsache, dass nach wie vor kein verlässliches System für die nationalen Erklärungen vorhanden ist, das Vertrauen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in die makroökonomische Situation, die EU-Gelder und die Verwalter der EU-Gelder weiterhin auf die Probe stellt(8);

31.  erinnert daran, dass die ersten drei vorrangigen Maßnahmen, die das Parlament im Rahmen der Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 von der Kommission forderte, Fortschritte in Bezug auf die DAS einzuführen;

32.  erinnert insbesondere daran, dass die Kommission jedes Jahr und zum ersten Mal im September 2013 eine Mitteilung an das Parlament, den Rat und den Rechnungshof annehmen sollte, um die Beträge offenzulegen, die im Laufe des Vorjahres durch Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für alle Modalitäten der Mittelverwaltung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingezogen wurden(9);

33.  besteht darauf, dass diese Mitteilung rechtzeitig vorgelegt werden sollte, damit sie von dem ERH vor der Veröffentlichung seines Jahresberichts geprüft werden kann;

34.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, Fortschritte bei der Offenlegung präziserer und verlässlicherer Daten zu Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen zu machen und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der Fehler entdeckt wird, und das Jahr, in dem Wiedereinziehungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, soweit wie möglich zusammengeführt werden(10);

35.  weist darauf hin, dass die zur Verringerung der Fehlerquoten ergriffenen Maßnahmen von einer neuen Leistungskultur begleitet werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen eine Reihe von Zielen und Indikatoren in ihrem Managementplan festlegen sollten, die die Anforderungen des Rechnungshofes hinsichtlich Relevanz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit erfüllen; stellt fest, dass die Dienste in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten ihre Leistung anhand einer Zusammenfassung der erreichten Ergebnisse, die zu den von der Kommission verfolgten Hauptzielen beigetragen haben, messen sollten; weist darauf hin, dass diese abteilungsspezifische Leistung durch eine Gesamtbewertung der Leistung der Kommission in dem Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV(11) ergänzt wird;

36.  erinnert daran, dass die Kommission die Struktur des oben genannten Evaluierungsberichts ändern sollte und zwischen internen und externen Maßnahmen unterscheiden sollte und den Schwerpunkt im Abschnitt über die internen Maßnahmen auf die Strategie Europa 2020, d. h. die Wirtschafts- und Sozialpolitik der EU, legen sollte; stellt fest, dass die Kommission den erzielten Fortschritt bei der Verwirklichung dieser Leitinitiativen betonen sollte;

37.  unterstreicht zudem, dass die Leistungsindikatoren in alle Vorschläge für neue Maßnahmen und Programme integriert werden sollten;

38.  fordert, dass die Leitlinien, die das Parlament in Ziffer 1 der Entschließung zum Beschluss über die Entlastung 2011 für die Kommission in Bezug auf die Erstellung des Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV formuliert hat, in die Interinstitutionelle Vereinbarung zum Beschluss über den mehrjährigen Finanzrahmen aufgenommen werden sollten;

Leistungsbezogener Haushalt

39.  teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass es nicht sinnvoll ist, die Leistung ohne eine Haushaltsplanung auf Grundlage von Leistungsindikatoren(12) zu messen, und fordert die Schaffung eines leistungsbezogenen Modells für die öffentlichen Haushalte, in dem jedem Posten Ziele und Ergebnisse zugeordnet werden, die anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

40.  ersucht die Kommission um die Einrichtung eines Arbeitskreises, der sich aus Vertretern der Kommission, des Parlaments, des Rates und des Rechnungshofs zusammensetzt und damit betraut ist, die zur Einführung dieses leistungsbezogenen Haushalts und für den Entwurf eines Aktionszeitplans erforderlichen Maßnahmen auszuarbeiten;

Vereinfachung

41.  fordert alle an der Beschlussfassung in Bezug auf die Gesetzgebung und Programme nach 2013 beteiligten Parteien, zu berücksichtigen, dass der kategorische Imperativ der Vereinfachung einzuhalten ist, indem die Anzahl der Programme verringert wird und angemessene und kosteneffiziente Kontrollen festgelegt und die Förderkriterien und die Kostenmethoden vereinfacht werden;

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42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 3.
(3) Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.
(4) Stellungnahme Nr. 2/2004 (ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1) (Stellungnahme zum Modell der „Einzigen Prüfung“).
(5) ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 4.
(6) Beiträge von Kersti Kaljulaid und Manfred Kraff im Rahmen der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 22. April 2013 zum Integrierten Internen Kontrollrahmen.
(7) Beiträge von Kersti Kaljulaid im Rahmen der Anhörung des Haushaltskontrollausschusses vom 22. April 2013 zum Integrierten Internen Kontrollrahmen.
(8) Beitrag von Jules Muis im Rahmen derselben Anhörung.
(9) Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Ziffer 1 Buchstabe a (ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27)..
(10) Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Ziffer 61.
(11) Entschließung im Anhang des Beschlusses zur Erteilung der Entlastung der Kommission 2011, Punkt 1 Buchstaben ab, ae, af.
(12) Beitrag von Kersti Kaljulaid im Rahmen der Anhörung über den integrierten internen Kontrollrahmen des CONT-Ausschusses am 22. April 2013.

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