Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 4. Juli 2013 - Straßburg
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***III
 Angriffe auf Informationssysteme ***I
 Überwachungsprogramm der US-amerikanischen NSA sowie Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten; ihr Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger
 Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014
 Ausfuhr von Militärgütern: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates
 Aufnahme von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen
 Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
 Vollendung des digitalen Binnenmarkts
 Auswirkungen der Krise auf den Zugang schutzbedürftiger Gruppen zu Pflegedienstleistungen
 Vernetztes Fernsehen
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 - Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
 Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen
 Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2014
 Lage in Ägypten
 Lage in Dschibuti
 Lage in Nigeria

Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***III
PDF 257kWORD 64k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (PE-CONS 00038/2013 – C7-0168/2013 – 2010/0390(COD))
P7_TA(2013)0320A7-0244/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen des Parlaments und des Rates (PE-CONS 00038/2013 – C7‑0168/2013),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0804),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung(2) zum Standpunkt des Rates in erster Lesung(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung (COM(2013)0067),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in zweiter Lesung,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0244/2013),

1.  billigt den gemeinsamen Entwurf;

2.  bestätigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts zusammen mit der diesbezüglichen Erklärung des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen

Das Europäische Parlament und der Rat

—  kommen überein, dass die Annahme des Beschlusses über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien im größeren Zusammenhang der Notwendigkeit, einen Rahmen für solide und wirkungsvolle Beschlüsse über die Makrofinanzhilfen an Drittländer zu schaffen, zu sehen ist;

—  kommen überein, dass die Annahme von Beschlüssen über Makrofinanzhilfetransaktionen auf den unten aufgeführten Erwägungen und Grundsätzen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die hierfür in Betracht kommen, beruhen sollten, unbeschadet des Rechts auf gesetzgeberische Initiative und der rechtlichen Form, die ein künftiges Instrument zur formalen Ausgestaltung dieser Erwägungen und Grundsätze annehmen könnte;

—  verpflichten sich, diese Erwägungen und Grundsätze in vollem Umfang in die künftigen Einzelbeschlüsse über die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union zu übernehmen.

TEIL A – ERWÄGUNGEN

1.  Die Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe an Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (Makrofinanzhilfen) haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Ländern und Gebieten erwiesen, die solche Hilfen erhalten haben (Empfänger). In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik in Bezug auf Kandidaten-, potenzielle Kandidaten- und Nachbarschaftsländer sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen.

2.  Makrofinanzhilfen sollten auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates basieren. Durch diese Grundsätze sollen die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse effizienter und effektiver gestaltet, die Erfüllung der politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen in den Empfängerländern und -gebieten erleichtert und die Transparenz und demokratische Kontrolle der Hilfen verbessert werden.

3.  In seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zu der Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und dieses Finanzierungsinstrument auf eine förmliche und transparente Grundlage zu stellen.

4.  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für Makrofinanzhilfeoperationen auf. Es wäre angemessen, diese Kriterien zu aktualisieren und klarzustellen, u. a. die Kriterien zur Festlegung der jeweils angemessenen Form der Finanzhilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination aus beidem).

5.  Diese Grundsätze sollten die Union in die Lage versetzen, zügig Makrofinanzhilfen bereitzustellen, insbesondere dann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der Kriterien für die Durchführung von Makrofinanzhilfen zu erhöhen.

6.  Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.

7.  Die Makrofinanzhilfen sollten die Außenpolitik der Union stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf einer Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

8.  Die Makrofinanzhilfen sollten die Verpflichtung der Empfänger auf die gemeinsamen Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie auf die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

9.  Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Land über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

10.  Zu den spezifischen Zielen einzelner Beschlüsse über Makrofinanzhilfen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern und -gebieten gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

11.  Mit den Makrofinanzhilfen sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Drittstaaten und Gebieten unterstützt werden, die mit einer Devisenknappheit und damit verbundenen Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Makrofinanzhilfen sollten weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen noch in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfänger dienen.

12.  Makrofinanzhilfen sollten die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen. Die Makrofinanzhilfen sollten den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.

13.  Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen wirksam geschützt werden, sollten die Empfänger geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung bzw. der Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe ergreifen, und es sollten Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen werden.

14.  Das Verfahren für die Annahme der Vereinbarungen sollte nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien gewählt werden. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich das Beratungsverfahren Anwendung finden, doch angesichts der möglicherweise weitreichenden Folgen von Transaktionen, die die in Teil B festgelegte Schwelle überschreiten, ist es angemessen, dass für diese Transaktionen das Prüfverfahren angewandt wird.

TEIL B – GRUNDSÄTZE

1.  Ziel der Finanzhilfe

(a)  Makrofinanzhilfen sollten ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete sein. Ziel sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Ländern und Gebieten sein, die für eine Hilfe in Betracht kommen und die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe sollte die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums gefördert und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützt werden.

(b)  Makrofinanzhilfen sollten unter der Voraussetzung gewährt werden, dass auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme in dem betroffenen Land oder Gebiet eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den multilateralen Finanzeinrichtungen festgestellt wurde.

(c)  Makrofinanzhilfen sollten eine kurzfristige Maßnahme sein und eingestellt werden, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederhergestellt ist.

2.  Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete

Als Empfänger einer Makrofinanzhilfe kommen folgende Drittländer und Gebiete in Betracht:

—  Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer,

—  unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete,

—  in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere Drittländer, die eine entscheidende Rolle für die regionale Stabilität spielen, von strategischer Bedeutung für die Union sind und politisch, wirtschaftlich und geographisch eng mit der Union verbunden sind.

3.  Form der Finanzhilfe

(a)  Die Makrofinanzhilfe sollte im Allgemeinen in Form eines Darlehens gewährt werden. Ausnahmsweise kann die Hilfe jedoch in Form eines Zuschusses oder einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der geeigneten Form einer möglichen Zuschusskomponente sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängers, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie – ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage – dessen Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und gleichzeitig darauf achten, dass der Grundsatz der fairen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern beachtet wird. Dabei sollte die Kommission auch darauf achten, inwieweit internationale Finanzinstitutionen und andere Geber dem betreffenden Land Vorzugsbedingungen einräumen.

(b)  Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an den Empfänger weiterzugeben.

(c)  Die Anleihe- und Darlehensoperationen sollten in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt werden und für die Union weder eine Laufzeittransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen.

(d)  Alle der Union entstehenden Kosten, die sich aus den Anleihe- oder Darlehenstransaktionen ergeben, sollten zu Lasten des Empfängers gehen.

(e)  Auf Ersuchen des Empfängers kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, durch Beschluss ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen sollten nach Maßgabe der unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Bedingungen erfolgen und weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4.  Finanzbestimmungen

(a)  Die Höhe der als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(b)  Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen sollten gemäß der Verordnung über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellt werden. Die Höhe dieser Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(c)  Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt werden.

5.  Höhe der Finanzhilfe

(a)  Die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe sollte sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des in Betracht kommenden Empfängerlandes oder -gebietes richten und dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigen. Dieser Finanzbedarf sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung und transparenter Belege festgestellt werden. Dabei sollte sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land oder Gebiet stützen und den zu erwartenden Finanzbeitrag multilateraler Geber sowie den vorherigen Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet berücksichtigen.

(b)  Die Belege der Kommission sollten Informationen über die veranschlagten Devisenreserven im Verhältnis zu als angemessen erachteten Beträgen - unter Außerachtlassung einer Makrofinanzhilfe - beinhalten, die anhand von aussagekräftigen Indikatoren wie dem Verhältnis der Reserven zu den kurzfristigen Auslandsschulden oder dem Verhältnis der Reserven zu den Einfuhren des Empfängerlandes berechnet werden.

(c)  Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern sowie dem zusätzlichen Nutzen eines Engagements der Union Rechnung getragen werden.

(d)  Sollte der Finanzbedarf des Empfängers im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, sollte die Kommission gemäß dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, bzw. gemäß dem Prüfverfahren, wenn sie sich auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, diese Finanzhilfe kürzen oder die Auszahlung aussetzen oder einstellen.

6.  Konditionalität

(a)  Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Empfängerland oder -gebiet über wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Vorbedingung erfüllt ist und über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe eingehalten wird(4), und die Ergebnisse dieser Prüfung öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung sollte im Einklang mit dem Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EEAS angewandt werden.

(b)  Die Makrofinanzhilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass ein nicht der Vorsorge dienender Kreditmechanismus zwischen dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet und dem IWF vereinbart wurde, der folgende Bedingungen erfüllt.

—  Der Mechanismus verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten.

—  Die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen dient dem Ziel der Makrofinanzhilfe gemäß Nummer 1 Buchstabe a.

(c)  Die Auszahlung der Hilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass mit einem vom IWF unterstützten Maßnahmenprogramm kontinuierlich zufriedenstellende Erfolge erzielt werden und die Vorbedingung gemäß Buchstabe a erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung sollte die Durchführung einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens sein, die zwischen Kommission und Empfänger zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.

(d)  Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Unterstützung einer guten Regierungsführung im Empfängerland oder -gebiet sollten in dem Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vereinbart werden, die auf die Erhöhung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen.

(e)  Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden.

(f)  Die politischen Maßnahmen sollten mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfänger sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die der Empfänger mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen.

7.  Verfahren

(a)  Um eine Makrofinanzhilfe sollte das betreffende Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission ersuchen. Die Kommission sollte kontrollieren, ob die unter den Nummern 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und könnte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorlegen.

(b)  In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens sollten der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben sein. Bezieht sich der Beschluss auch auf einen Zuschuss, so sollten auch dessen Höhe und die maximale Anzahl der Tranchen darin angegeben sein. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses sollte eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt werden. In beiden Fällen sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel sollte der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre betragen. Bei der Einreichung eines Vorschlags für einen neuen Beschluss über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte die Kommission die unter Nummer 12 Buchstabe c genannten Angaben vorlegen.

(c)  Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission nach dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, und nach dem Prüfverfahren, wenn sich die Hilfe auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, mit dem Empfänger in der Vereinbarung über die unter Nummer 6 Buchstaben c, d, e und f aufgeführten politischen Maßnahmen einigen.

(d)  Nach Annahme des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission mit dem Empfänger über die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen einigen. Diese detaillierten finanziellen Bedingungen sollten in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt werden.

(e)  Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der länderspezifischen Finanzhilfen, auch über deren Auszahlungen, unterrichten und diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

8.  Durchführung und Finanzverwaltung

(a)  Die Kommission sollte die Makrofinanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung der Union durchführen.

(b)  Die Makrofinanzhilfe sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(c)  Die Mittelbindungen sollten auf der Grundlage von Beschlüssen erfolgen, die die Kommission gemäß dieser Nummer fasst. Erstreckt sich die Makrofinanzhilfe über mehrere Haushaltsjahre, können Mittelbindungen für diese Finanzhilfe in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden.

9.  Auszahlung der Finanzhilfe

(a)  Die Makrofinanzhilfen sollten an die Zentralbank des Empfängers ausgezahlt werden.

(b)  Die Makrofinanzhilfen sollten in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt werden, vorausgesetzt, dass die in Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt wurden.

(c)  Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind.

(d)  Werden die unter Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe zeitweise aussetzen oder einstellen. In solchen Fällen sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mitteilen.

10.  Unterstützende Maßnahmen

Haushaltsmittel der Union können zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die für die Durchführung der Makrofinanzhilfe erforderlich sind.

11.  Schutz der finanziellen Interessen der Union

(a)  Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfänger regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushaltsplan der Union bereitgestellten Mittel kontrollieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieses landesspezifischen Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen.

(b)  Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht sichergestellt wird.

(c)  In der Vereinbarung nach Nummer 6 Buchstabe c sollten Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen. Außerdem sollte die Vereinbarung die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(d)  Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe sollte die Kommission mittels operativer Bewertungen überprüfen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Empfängers sind.

(e)  Übereinkünfte auf der Grundlage eines landespezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich ein Empfänger im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

12.  Jahresbericht

(a)  Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Durchführung von Makrofinanzhilfen prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht vorlegen.

(b)  Im Jahresbericht sollten die Wirtschaftslage und -aussichten der Empfänger sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe c erzielten Fortschritte bewertet werden.

(c)  Er sollte zudem aktuelle Angaben über die verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Darlehen und Zuschüssen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Operationen enthalten.

13.  Bewertung

(a)  Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte übermitteln, in denen die Ergebnisse und die Effizienz der in jüngster Vergangenheit abgeschlossenen Makrofinanzhilfeoperationen bewertet werden und beurteilt wird, inwieweit sie zur Verwirklichung der mit der Unterstützung angestrebten Ziele beigetragen haben.

(b)  Die Kommission sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine detaillierte Übersicht über die Makrofinanzhilfen vorlegen. Bei solchen Evaluierungen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Makrofinanzhilfen erreicht wurden und ob die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe, unter anderem die unter Nummer 7 Buchstabe c festgelegte Schwelle, nach wie vor erfüllt werden. Außerdem dient sie der Kommission als Grundlage für Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Transaktionen. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission außerdem die Zusammenarbeit mit europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bei der Gewährung von Makrofinanzhilfen beurteilen.

(1)ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211.
(2)Angenommene Texte vom 11.12.2012, P7_TA(2012)0472.
(3)ABl. C 291 E vom 10.5.2012, S. 1.
(4) Diese Prüfung wird auf dem im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 über Menschenrechte und Demokratie) vorgesehenen Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt beruhen.


Angriffe auf Informationssysteme ***I
PDF 202kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (KOM(2010)0517 – C7-0293/2010 – 2010/0273(COD))
P7_TA(2013)0321A7-0224/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0517),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0293/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0224/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates

P7_TC1-COD(2010)0273


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2013/40/EU.)

(1)ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 130.


Überwachungsprogramm der US-amerikanischen NSA sowie Überwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten; ihr Einfluss auf die Privatsphäre der EU-Bürger
PDF 136kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (2013/2682(RSP))
P7_TA(2013)0322RC-B7-0336/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates Nr. 108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 8. November 2001,

–  unter Hinweis auf die Vorschriften des EU-Rechts über das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, den Rahmenbeschluss 2008/977/JI über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Richtlinie 2002/58/EG zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr,

–  unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Reform der Datenschutzregelung in der EU,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über gegenseitige Unterstützung zwischen der EU und den USA, das einen Austausch von Daten zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von Straftaten vorsieht, auf die Konvention gegen Cyberkriminalität (CETS No 185), das Safe-Harbour-Abkommens zwischen der EU und den USA (2000/520/EC) und die laufende Überarbeitung der Bestimmungen zu sicheren Häfen,

–  unter Hinweis auf den „Patriot Act“ der Vereinigten Staaten und das Gesetz der Vereinigten Staaten zur Überwachung ausländischer Geheimdienste (FISA), einschließlich Paragraph 702 der Änderung des FISA von 2008 (FISAA),

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, insbesondere seine Entschließung vom 5. September 2001 über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)(1);

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rats, Herman van Rompuy, des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, der Vizepräsidentin der Kommission und für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständigen Mitglieds der Kommission, Viviane Reding, sowie der Vizepräsidentin der Kommission//Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten auf gegenseitigem Vertrauen und Achtung, loyaler und gegenseitiger Zusammenarbeit und der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen muss;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten an die Achtung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und -werte gebunden sind;

C.  in der Erwägung, dass die Beachtung dieser Prinzipien im Moment angezweifelt werden muss, nachdem internationale Presseberichte im Juni 2013 enthüllt haben, dass die US-Behörden mithilfe von Programmen wie PRISM in großem Umfang personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die Online-Dienste aus den USA nutzen, erfassen und verarbeiten;

D.  in der Erwägung, dass diese Zweifel nicht allein Maßnahmen der US-Behörden betreffen, sondern auch Maßnahmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten, die laut Meldungen der internationalen Presse im Rahmen von PRISM und vergleichbaren Programmen kooperiert oder Zugang zu bestehenden Datenbanken erhalten haben;

E.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme haben, die dem Programm PRISM ähneln, oder die Einrichtung solcher Programme erwägen;

F.  in der Erwägung, dass insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des EU-Rechts mit den Praktiken der britischen Sicherheitsbehörde „Government Communications Headquarters“ (GCHQ) aufgeworfen wurden, die im Rahmen des sogenannten Tempora-Programms transatlantische Unterwasserkabel, mit denen Informationen elektronisch übertragen werden, direkt angezapft hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige andere Mitgliedstaaten ohne entsprechende Vollmacht, auf der Grundlage von Sondergerichtsentscheidungen auf transnationale elektronische Kommunikationsdaten zugreifen, die Daten gemeinsam mit anderen Ländern nutzen (Schweden) und ihre Überwachungskapazitäten unter Umständen aufstocken (Niederlande, Deutschland); in der Erwägung, dass einige andere Mitgliedstaaten angesichts der Abhörbefugnisse der Geheimdienste Bedenken geäußert haben (Polen);

G.  in der Erwägung, dass es Hinweise darauf gibt, dass EU-Institutionen und Botschaften sowie Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten von den USA überwacht und ausgespäht wurden;

H.  in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding ein Schreiben an US-Generalbundesanwalt Eric Holder verfasst hat, in dem die europäischen Bedenken dargelegt und Klarstellungen und Erläuterungen zum Programm PRISM und ähnlichen Programmen, mit denen Daten erfasst und durchsucht werden, sowie zu den Gesetzen, in deren Rahmen die Nutzung solcher Programme genehmigt werden kann, gefordert werden; in der Erwägung, dass eine vollständige Antwort der US-Behörden trotz der Debatten, die während des Treffens der Justizminister der EU und der Vereinigten Staaten am 14. Juni 2013 in Dublin geführt wurden, noch aussteht;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach dem Safe-Harbour-Abkommen dazu verpflichtet sind, die Sicherheit und die Integrität personenbezogener Daten zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Unternehmen, die laut Berichten der internationalen Presse in den Fall PRISM verstrickt sind, allesamt Parteien des Safe-Harbour-Abkommens sind; in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 3 dieses Abkommens zu dessen Kündigung oder Aussetzung verpflichtet ist, wenn die darin festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden;

J.  in der Erwägung, dass im Abkommen über Rechtshilfe zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das von der Union und vom US-Kongress ratifiziert wurde, die Modalitäten für die Erfassung und den Austausch von Informationen und für Hilfegesuche und Hilfeleistungen zur Beschaffung des in einem Land befindlichen, für strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren in einem anderen Land notwendigen Beweismaterials vorgesehen sind;

K.  in der Erwägung, dass es bedauerlich wäre, wenn die Bemühungen zum Abschluss eines Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens, die ein Zeichen für die feste Absicht sind, die Partnerschaft zwischen der EU und den USA auszubauen, von den jüngsten Vorwürfen untergraben würden;

L.  in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Malmström am 14. Juni 2013 die Einrichtung einer transatlantischen Sachverständigengruppe angekündigt hat;

M.  in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Reding in einem Schreiben an die Behörden des Vereinigten Königreichs ihre Besorgnis über die Medienberichte zum Tempora-Programm geäußert und eine Erklärung über den Betrieb und den Umfang dieses Programms verlangt hat; in der Erwägung, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs die Überwachungsmaßnahmen des GCHQ verteidigt und bestätigt haben, dass diese nach strengen, gesetzmäßigen Leitlinien erfolgen;

N.  in der Erwägung, dass auf EU-Ebene gerade eine Reform des Datenschutzrechts stattfindet, indem die Richtlinie 95/46/EG überarbeitet wird und durch die vorgeschlagene Datenschutzgrundverordnung und die Datenschutzrichtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr ersetzt werden soll;

1.  bekundet auch weiterhin seine anhaltende Unterstützung für den transatlantischen Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität, zeigt sich jedoch sehr besorgt über das Programm PRISM und andere ähnliche Programme, weil es sich hierbei, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, um eine schwere Verletzung der Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz von Bürgern und Einwohnern der EU sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Vertraulichkeit von Mitteilungen, der Unschuldsvermutung, der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit handeln würde;

2.  verurteilt das Ausspionieren von EU-Vertretungen scharf, da es sich, falls sich die bisher verfügbaren Informationen bestätigen sollten, abgesehen von den potenziellen Auswirkungen auf die transatlantischen Beziehungen um einen schweren Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen handeln würde; fordert die Behörden der USA auf, diese Vorwürfe unverzüglich aufzuklären;

3.  fordert die Behörden der USA auf, der EU ohne weitere Umschweife sämtliche Informationen über PRISM und sonstige Programme dieser Art, einschließlich solchen zur Datenerfassung, zur Verfügung zu stellen, insbesondere was deren Rechtsgrundlage, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit betrifft, sowie mitzuteilen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um die Grundrechte der EU-Bürger zu schützen, etwa durch Begrenzung von Umfang und Dauer, Zugangsbedingungen oder unabhängige Kontrollen, wie in der Konvention gegen Cyberkriminalität vorgesehen und von Kommissionsmitglied Reding in ihrem Schreiben an den Generalbundesanwalt Eric Holder vom 10. Juni 2013 gefordert; fordert die Behörden der Vereinigten Staaten auf, alle Gesetze und Überwachungsprogramme auszusetzen und zu überprüfen, die gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstoßen, in die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreifen oder das Übereinkommen über Computerkriminalität verletzen;

4.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in Gesprächen und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten – sowohl auf politischer als auch auf Expertenebene – alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, unter anderem auch, indem sie die Vereinbarungen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aussetzen;

5.  fordert, dass die transatlantische Sachverständigengruppe, die von Kommissionsmitglied Malmström angekündigt worden ist und an der sich das Parlament beteiligen wird, eine angemessene Sicherheitsstufe und Zugang zu allen relevanten Dokumenten erhält, um ihre Arbeit ordnungsgemäß und innerhalb einer bestimmten Frist ausführen zu können; fordert außerdem, dass das Parlament in dieser Sachverständigengruppe angemessen vertreten ist;

6.  fordert die Kommission und die US-Behörden auf, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen zum Schutz personenbezogener Daten nach der Übertragung und Verarbeitung für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unverzüglich wiederaufzunehmen; fordert die Kommission auf, im Rahmen dieser Verhandlungen sicherzustellen, dass das Abkommen mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

   a) EU-Bürgern muss ein Auskunftsrecht gewährt werden, wenn ihre Daten in den Vereinigten Staaten verarbeitet werden;
   b) es muss sichergestellt werden, dass der Zugang von EU-Bürgern zum Rechtssystem der Vereinigten Staaten dem Zugang entspricht, den US-Bürger genießen;
   c) insbesondere muss ein Recht auf Rechtsschutz eingeräumt werden;

7.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU-Datenschutzstandards sowie die Verhandlungen über das aktuelle Paket der EU zum Datenschutz nicht infolge der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft mit den USA ausgehöhlt werden;

8.  fordert die Kommission auf, angesichts der jüngsten Enthüllungen eine vollständige Überprüfung des Safe-Harbour-Übereinkommens gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchzuführen;

9.  äußerst ernsthafte Bedenken angesichts der Enthüllungen über die Überwachungsprogramme, die von Mitgliedstaaten angeblich mithilfe der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten oder im Alleingang betrieben werden; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Vereinbarkeit solcher Programme mit dem Primär- und Sekundärrecht der EU, insbesondere mit Artikel 16 AEUV zum Datenschutz, mit der Verpflichtung der EU auf Einhaltung der Grundrechte gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie den allgemeinen konstitutionellen Traditionen der Mitgliedstaaten zu überprüfen;

10.  betont, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen;

11.  betont, dass Unternehmen, die unter die Rechtsprechung von Drittstaaten fallen, Nutzer in der EU klar und eindeutig davor warnen sollten, dass die Möglichkeit besteht, dass personenbezogene Daten nach geheimen Anordnungen oder gerichtlichen Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdiensten verarbeitet werden;

12.  bedauert, dass die Kommission den ursprünglichen Artikel 42 der durchgesickerten Fassung der Datenschutzverordnung gestrichen hat; fordert die Kommission auf, die Beweggründe für diesen Beschluss zu erläutern; fordert den Rat auf, dem Ansatz des Parlaments zu folgen und eine solche Bestimmung wieder aufzunehmen;

13.  hebt hervor, dass die Bürger in demokratischen und offenen Rechtsstaaten das Recht haben, von schweren Verletzungen ihrer Grundrechte zu erfahren und diese Rechte auch gegenüber ihrer eigenen Regierung einzuklagen; hebt hervor, dass Informanten durch entsprechende Verfahren ermöglicht werden muss, schwere Verletzungen der Grundrechte offenzulegen, und dass es diese Personen auch auf internationaler Ebene entsprechend zu schützen gilt; hebt hervor, dass es den investigativen Journalismus und die Medienfreiheit unverändert unterstützt;

14.  fordert den Rat auf, vordringlich die Arbeit am gesamten Datenschutzpaket und insbesondere an der vorgeschlagenen Datenschutzrichtlinie zu beschleunigen;

15.  betont, dass ein europäisches Pendant zu den gemischten parlamentarisch-gerichtlichen Kontroll- und Untersuchungsausschüssen zu Geheimdiensten eingerichtet werden muss, die derzeit in einigen Mitgliedstaaten bestehen;

16.  beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Sachverhalt zusammen mit den nationalen Parlamenten und der von der Kommission gebildeten EU-US-Sachverständigengruppe eingehend zu untersuchen und bis Jahresende Bericht zu erstatten, wobei

   a) sämtliche relevanten Informationen und Beweismittel aus EU- und US-Quellen erfasst werden (Ermittlung von Fakten);
   b) die behaupteten Spionageaktivitäten der US-Behörden und einiger Mitgliedstaaten untersucht werden (Klärung der Verantwortung);
   c) die Auswirkungen der Überwachungsprogramme auf folgende Bereiche untersucht werden: die Grundrechte der EU-Bürger (insbesondere der Schutz der Privatsphäre und der Informations- und Meinungsfreiheit, die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf), den aktuellen Datenschutz innerhalb der EU sowie für EU-Bürger außerhalb der EU, unter besonderer Berücksichtigung der Wirksamkeit des EU-Rechts im Zusammenhang mit extraterritorialen Mechanismen, die Sicherheit der EU auf dem Gebiet der Cloud-Technologie, den Mehrwert und die Verhältnismäßigkeit derartiger Programme in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung, die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Bewertung der Gültigkeit von Angemessenheitsbeschlüssen für EU-Übertragungen auf Drittländer, beispielsweise im Rahmen des Safe-Harbour-Abkommens, sonstiger internationaler Abkommen und anderer Rechtsinstrumente für Rechtsbeistand und Zusammenarbeit) (Analyse von Schäden und Risiken);
   d) die am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen, sofern sich die Verstöße bestätigen, geprüft werden (administrative und juristische Wiedergutmachung sowie Entschädigungen);
   e) Empfehlungen erarbeitet werden, wie weitere Verletzungen verhindert werden können und ein zuverlässiger und sicherer Schutz der persönlichen Daten von EU-Bürgern mit geeigneten Mitteln, insbesondere durch die Annahme eines umfassenden Datenschutzpakets, erreicht werden kann (politische Empfehlungen und rechtliche Schritte);
   f) ferner Empfehlungen unterbreitet werden, wie die EDV-Sicherheit der Organe, Institutionen und Einrichtungen der EU durch geeignete interne Sicherheitsbestimmungen für Kommunikationssysteme verbessert werden kann, um illegalem Zugriff auf Informationen und personenbezogene Daten vorzubeugen sowie deren Veröffentlichung und deren Verlust zu verhindern;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europarat, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, dem Senat und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und den Ministern für innere Sicherheit und Justiz der Vereinigten Staaten zu übermitteln.

(1)ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 221.


Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (2013/2102(INI))
P7_TA(2013)0323A7-0219/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 10 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 39 der Charta der Grundrechte,

–  unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments(1),

–  unter Hinweis auf die dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügte Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG und die Richtlinie 2013/1/EU zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Vorbereitungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014: ein demokratischeres und effizienteres Verfahren“ (COM(2013)0126),

–  in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 12. März 2013 an die Mitgliedstaaten sowie die europäischen und nationalen politischen Parteien für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2013)1303),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014(3),

–  gestützt auf die Artikel 41, 48 und 105 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0219/2013),

A.  in Erwägung der Vereinbarung, dass die Wahlen auf den 22.-25. Mai 2014 vorverlegt werden sollen und dass aus diesem Grund die konstituierende Sitzung des neuen Parlaments am 1. Juli 2014 stattfinden wird;

B.  in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind;

C.  in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene Akteure des europäischen politischen Raums sind und zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zur Bekundung des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen;

E.  in der Erwägung, dass die für 2014 anberaumten Wahlen die ersten Wahlen nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags sind – der die Befugnisse des Europäischen Parlaments erheblich erweitert, indem ihm u. a. die Wahl des Präsidenten der Kommission übertragen wurde – und somit eine gute Gelegenheit zur Schaffung von mehr Transparenz bei den Wahlen und zur Stärkung der europäischen Dimension bieten werden;

F.  in der Erwägung, dass die größten europäischen politischen Parteien offensichtlich darauf vorbereitet sind, ihre eigenen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu nominieren, und in der Erwartung, dass diese Kandidaten in der Kampagne vor den Wahlen zum Parlament eine führende Rolle spielen werden, vor allem deshalb, weil sie ihr politisches Programm in allen Mitgliedstaaten der Union persönlich vorstellen werden;

G.  in der Erwägung, dass Demokratie innerhalb von Parteien sowie ein von ihnen gelebtes hohes Maß an Transparenz und Integrität wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System gestärkt wird;

H.  in der Erwägung, dass für die Lösung der derzeitigen Staatsführungskrise in der EU eine bessere demokratische Legitimierung des Integrationsprozesses erforderlich ist;

I.  in der Erwägung, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament verfügen, wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen;

J.  in der Erwägung, dass sich die Wahlkampagnen weiterhin in erster Linie auf nationale Themen konzentrieren und die Debatte über spezifisch europäische Themen in den Hintergrund rückt und dass sich dies negativ auf die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament auswirkt;

K.  in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung aller Voraussicht nach durch eine lebhafte politische Kampagne erhöht wird, in der die Parteien und ihre Kandidaten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Wahlprogramme, die sich mit den europäischen Aspekten der Politik befassen, um Stimmen und Sitze wetteifern;

L.  in der Erwägung, dass bei Meinungsumfragen wiederholt deutlich geworden ist, dass eine große Mehrheit eher zu den Urnen gehen würde, wenn sie besser über das Europäische Parlament, die Parteien, ihre Programme und ihre Kandidaten informiert wäre; in der Erwägung, dass deshalb alle Medien dazu ermutigt werden, den Wahlen die größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen;

M.  in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission vom Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählt wird, der das Ergebnis der Wahlen berücksichtigen und das neue Parlament anhören muss, bevor er den (die) Kandidaten nominiert;

N.  in der Erwägung, dass der dem Lissabon-Vertrag als Anhang beigefügten Erklärung Nr. 11 zufolge die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des Präsidenten der Kommission „einvernehmlich“ festgelegt werden;

1.  fordert die Parteien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen der für die Wahlen zum Europäischen Parlament ausgewählten Kandidaten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wahlen veröffentlicht werden;

2.  fordert die Kandidaten auf, sich im Falle einer Wahl zur Annahme ihres Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments zu verpflichten, sofern sie nicht in ein Amt ernannt werden, in dem sie nach Artikel 7 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments (1976) nicht wählbar sind;

3.  fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien auf, die Aufstellung von Frauen auf ihren Listen und nach Möglichkeit die Erstellung paritätischer Listen zu fördern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Parteien nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen – und gegebenenfalls die Embleme – der europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind;

5.  fordert die europäischen Parteien auf, ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission so frühzeitig vor der Wahl zu nominieren, dass sie noch die Möglichkeit haben, eine aussagekräftige EU-weite Wahlkampagne zu organisieren, die sich auf europäische Themen konzentriert und auf dem Programm der entsprechenden Partei sowie auf dem Programm des jeweiligen für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten aufgebaut ist;

6.  besteht darauf, dass sich die Parteien bei der Auswahl ihrer Kandidaten für das Europäische Parlament und für das Amt des Präsidenten der Kommission auf allen Ebenen demokratischer und transparenter Verfahren bedienen;

7.  fordert die nationalen Parteien auf, die Bürgerinnen und Bürger vor und während der Wahlkampagne über ihre Zugehörigkeit zu einer europäischen Partei sowie über die Unterstützung ihres Kandidaten oder ihrer Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen oder deren politisches Programm zu informieren;

8.  ermutigt die Mitgliedstaaten, politische Werbesendungen der europäischen Parteien zuzulassen;

9.  hält die europäischen Parteien dazu an, mehrere öffentliche Diskussionen zwischen den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu veranstalten;

10.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, damit die vereinbarten Maßnahmen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sich jedoch als Wähler oder als Kandidat an den Wahlen beteiligen möchten, wirksam umgesetzt werden;

11.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürgerinnen und Bürger im Wege einer öffentlichen Kampagne zur Wahl aufzurufen, um so gegen die geringe Wahlbeteiligung vorzugehen;

12.  fordert die nationalen Parteien auf, auch Bürgerinnen und Bürger der EU, die nicht in dem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, als Kandidaten aufzustellen;

13.  fordert erneut, dass im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Direktwahl des Europäischen Parlaments in keinem Mitgliedstaat vor der Schließung der Wahllokale in dem Mitgliedstaat, in dem am Sonntag, 25. Mai 2014, als letztes gewählt wird, offizielle Ergebnisse veröffentlicht werden;

14.  schlägt vor, dass die Einzelheiten der Konsultationen zwischen Parlament und Europäischem Rat zur Wahl des neuen Präsidenten der Kommission rechtzeitig vor den Wahlen einvernehmlich vereinbart werden;

15.  erwartet, dass hierbei der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission, der von der europäischen Partei unterstützt wurde, die die meisten Sitze im Parlament errang, als Erster den Versuch unternehmen darf, sich die Unterstützung der benötigten absoluten Mehrheit im Parlament zu sichern;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den europäischen Parteien zu übermitteln.

(1) Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.), geändert durch Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15.) und Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.).
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.


Ausfuhr von Militärgütern: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu Waffenausfuhren und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2013/2657(RSP))
P7_TA(2013)0324RC-B7-0260/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1),

–  unter Hinweis auf die derzeitige Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts in der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der Europäischen Union (COARM), die gemäß Artikel 15 des Gemeinsamen Standpunkts drei Jahre nach seiner Annahme zu erfolgen hat,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(2),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP(3) sowie auf die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15./16. Dezember 2005 angenommen worden ist(4),

–  unter Hinweis auf den dreizehnten(5) und vierzehnten(6) Jahresbericht der COARM,

–  unter Hinweis auf den Vertrag der Vereinten Nationen über den internationalen Waffenhandel, in dem verbindliche gemeinsame Standards für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen festgelegt sind,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel(7),

–  gestützt auf Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Waffenausfuhren sicherheitspolitische, aber auch entwicklungspolitische Auswirkungen haben können und es daher wichtig ist, die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern zu stärken;

B.  in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP einen rechtsverbindlichen Rahmen darstellt, in dem acht Kriterien festgelegt sind und dass bei deren Verletzung eine Ausfuhrgenehmigung verweigert (Kriterien 1–4) oder eine Verweigerung zumindest erwogen werden sollte (Kriterien 5–8);

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts mit den acht Kriterien lediglich Mindeststandards festgelegt werden und restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten hiervon unberührt bleiben; in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Waffenausfuhrgenehmigung im Einklang mit den Kriterien in allen Fällen bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts zwar je nach Sachlage auch die Auswirkungen geplanter Ausfuhren auf ihre wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen und industriellen Interessen berücksichtigen können, aber diese Faktoren die Anwendung der acht Kriterien nicht beeinträchtigen dürfen;

E.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (SIPRI) die Mitgliedstaaten zusammengenommen mit nur geringem Abstand zu den Vereinigten Staaten der weltweit zweitgrößte Waffenexporteur sind und dass ein immer größerer Anteil an Waffen in Länder außerhalb der EU geliefert wird;

F.  in der Erwägung, dass die Waffenlieferungen von Mitgliedstaaten hauptsächlich in den Nahen Osten, nach Nordamerika und nach Asien gehen; in der Erwägung, dass die wichtigsten Empfängerländer Saudi-Arabien, die Vereinigten Staaten und die Vereinigten Arabischen Emirate sind;

G.  in der Erwägung, dass die europäische Industrie die rückläufige Nachfrage nach Verteidigungsgütern in Europa dadurch auszugleichen versucht, dass sie sich um Zugang zu Märkten in Drittstaaten bemüht, und dass dieses Bestreben bei vielen Politikern und Parteien Rückendeckung findet, da es als Beitrag zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, des technischen Fachwissens, der Versorgungssicherheit und der Verteidigungsbereitschaft angesehen wird; in der Erwägung, dass sich die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung in der Verteidigungsindustrie in erheblichem Umfang auf zahlreiche zivile Anwendungsbereiche übertragen lassen;

H.  in der Erwägung, dass eine Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung und Auslegung der acht Kriterien nach dem Gemeinsamen Standpunkt sehr weit fortgeschritten ist, was insbesondere auf den von der COARM ausgearbeiteten Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts zurückzuführen ist, in dem die bewährten Verfahren für die Anwendung dieser Kriterien genau festlegt sind;

1.  zeigt sich sehr erfreut darüber, dass die EU über einen weltweit einmaligen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, durch den die Waffenausfuhrkontrolle – auch in Krisengebieten und in Ländern mit fragwürdiger Menschenrechtsbilanz – verbessert wird, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass europäische und außereuropäische Drittstaaten auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts dem Kontrollsystem für Waffenausfuhren beigetreten sind; stellt jedoch fest, dass die acht Kriterien in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich streng angewandt und ausgelegt werden; fordert daher eine stärker vereinheitlichte Auslegung und Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts mit all seinen Verpflichtungen und bedauert, dass die EU immer noch keine gemeinsame Politik zu Waffenausfuhren an Drittländer verfolgt;

2.  hält daran fest, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Gemeinsame Standpunkt keine Widersprüche aufweisen sollten; ist der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten sowie der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik obliegt, für die Kohärenz des Gemeinsamen Standpunkts und der Außenpolitik zu sorgen;

3.  betont das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer nationalen Politik zu handeln, wobei das Völkerrecht und internationale Übereinkommen sowie gemeinsam vereinbarte Bestimmungen und Kriterien umfassend einzuhalten sind und dies gemäß den nationalen Vorschriften kontrolliert wird;

4.  ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente oder bestimmte parlamentarische Gremien für die Anwendung und Durchsetzung der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts vereinbarten Standards auf innerstaatlicher und europäischer Ebene und die Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems Sorge tragen müssen;

5.  ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Anwenderleitfadens genauer sein und weniger Raum für Interpretationen lassen und auch künftig bei Bedarf aktualisiert werden sollte;

6.  fordert, dass die Kriterien gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt sorgfältiger angewandt werden, bevor neue Kriterien vorgeschlagen werden;

7.  würdigt die kohärente und konsequente Rolle der EU-Mitgliedstaaten, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel angeht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen auf die Staaten zu konzentrieren, die sich den internationalen Vereinbarungen nicht angeschlossen haben;

8.  stellt fest, dass die Jahresberichte der COARM mehr Transparenz bei den Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten bewirkt haben; hält es jedoch für bedauerlich, dass die Datensätze unvollständig sind und wegen der unterschiedlichen Erhebungs- und Übermittlungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichen; legt den Mitgliedstaaten nahe, der COARM jährlich vollständige Informationen über ihre Waffenausfuhren zu übermitteln, wie es im Gemeinsamen Standpunkt vereinbart und festgelegt wurde;

9.  fordert eine Analyse der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts innerhalb der nationalen Systeme; ist der Auffassung, dass die Kapazitäten der COARM zur Analyse von Waffenausfuhren gestärkt werden sollte;

10.  ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt um eine ständig zu aktualisierende und öffentlich zugängliche Liste ergänzt werden sollte, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit Ausfuhren in bestimmte Empfängerländer im Einklang mit den acht Kriterien stehen;

11.  ist der Ansicht, dass ein verbessertes System geschaffen werden sollte, das einen regelmäßigen und aktualisierten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Waffenlieferungen an Staaten ermöglicht, für die zu einem früheren Zeitpunkt ein Embargo galt;

12.  fordert eine jährliche Aussprache im Europäischen Parlament und einen Bericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, um auf europäischer Ebene eine angemessene parlamentarische Kontrolle und Transparenz zu gewährleisten;

13.  begrüßt, dass unter der Federführung der Vereinten Nationen ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Waffenhandel abgeschlossen wurde, der sich auf den internationalen Handel mit konventionellen Waffen erstreckt und mit dem im Wege größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht ein wirksames internationales Rüstungskontrollsystem geschaffen wird und die höchsten internationalen Standards festgelegt werden, so dass der unverantwortliche und illegale Einsatz von konventionellen Waffen weiter erschwert wird; würdigt die kohärente und konsequente Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel angeht;

14.  erachtet die wirksame und glaubwürdige Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel als sehr wichtig und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre internationalen Anstrengungen auf einen allgemeinen Beitritt zu dem Vertrag und sein baldiges Inkrafttreten auszurichten;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(2) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(3) ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
(4) Rat der Europäischen Union, 05319/2006, 13.1.2006.
(5) ABl. C 382 vom 30.12.2011, S. 1.
(6) ABl. C 386 vom 14.12.2012, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0251.


Aufnahme von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen
PDF 138kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen ((2013/2583(RSP))
P7_TA(2013)0325B7-0314/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen vorangegangenen Bericht über Dienstleistungen, insbesondere auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Handel mit Dienstleistungen(1),

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen über den Stand der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) und über die Zukunft der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere auf seine Entschließungen vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz(2) und vom 14. September 2011 zum Stand der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen(4),

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Dienste von allgemeinem Interesse und auf die Charta der Grundrechte,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist; unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt(5),

–  unter Hinweis auf den Entwurf von Verhandlungsleitlinien für ein plurilaterales Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen, den die Kommission am 15. Februar 2013 vorgelegt hat,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Europäischen Rat mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2012“(7),

–  unter Hinweis auf den durch den Vorsitzenden des WTO-Rates für den Handel mit Dienstleistungen, Botschafter Fernando de Mateo, herausgegebenen Bericht an den Ausschuss für Handelsverhandlungen vom 21. April 2011 zur Sondersitzung im Rahmen der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr(8),

–  unter Hinweis auf die am 5. Juli 2012 abgegebene Erklärung der Initiative „Really Good Friends of Services“ (RGF),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass auf Dienstleistungen beinahe drei Viertel des BIP und der Arbeitsplätze in der EU entfallen und dass sie für die Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind;

B.  in der Erwägung, dass im Jahr 2011 Dienstleistungen 28 % der EU-Ausfuhren und mehr als die Hälfte ihrer ausländischen Direktinvestitionen in Drittländern ausgemacht haben;

C.  in der Erwägung, dass die EU als weltweit größter Exporteur von Dienstleistungen, auf den im Jahr 2011 25,65 % der gesamten Dienstleistungsexporte in der Welt entfielen, eine wichtige Rolle im Dienstleistungsverkehr spielt;

D.  in der Erwägung, dass alle Länder in der Lage sein sollten, öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu entwickeln, aufrecht zu erhalten und zu regulieren;

E.  in der Erwägung, dass 129 WTO-Mitglieder Verpflichtungen im Rahmen des GATS eingegangen sind, die Mehrzahl dieser Länder jedoch nicht in allen Wirtschaftszweigen;

F.  in der Erwägung, dass die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage mehr als je zuvor deutlich gemacht hat, welche zentrale Bedeutung öffentliche Dienstleistungen in der Europäischen Union haben; in der Erwägung, dass diese Dienstleistungen in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege, Unterstützung von behinderten Menschen und sozialer Wohnungsbau für ein wichtiges Sicherheitsnetz für die Bürger sorgen und zum sozialen Zusammenhalt beitragen; in der Erwägung, dass öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung eine Schlüsselrolle innerhalb der Agenda für Wachstum und Beschäftigung zukommt;

G.  in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der sechsten WTO-Ministerkonferenz in Hongkong 2005 nur knapp 30 Länder Angebote für neue Dienstleistungen vorgelegt hatten und dass bei den multilateralen Verhandlungen zu Dienstleistungen seit Juli 2008 kaum Fortschritte erzielt wurden;

H.  in der Erwägung, dass infolge der Wirtschaftskrise 2008 und 2009 neue protektionistische Maßnahmen eingeführt wurden, um den Handel mit Dienstleistungen zu beschränken;

I.  in der Erwägung, dass die Mitglieder der RGF-Gruppe im Jahr 2012 Vorgespräche über Form und Struktur eines Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen geführt haben;

J.  in der Erwägung, dass es sich bei den 21 WTO-Mitgliedern(9), die mit der EU Verhandlungen führen, zum Großteil um OECD-Staaten handelt und 70 % des länderübergreifenden Handels mit Dienstleistungen weltweit (wobei der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der EU ausgenommen ist) und 58 % des EU-Handels mit kommerziellen Dienstleistungen auf diese Länder entfallen; in der Erwägung, dass an diesen Verhandlungen bisher kein BRICS-Land, kein Mitglied des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und kein Land Afrikas, der Karibik oder des pazifischen Raums teilnimmt;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat am 15. Februar 2013 den Entwurf von Verhandlungsrichtlinien übermittelt hat und am 18. März 2013 ein Mandat erhalten hat, sich an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen zu beteiligen;

1.  ist der Auffassung, dass das in der WTO verankerte multilaterale Handelssystem nach wie vor der wirksamste Rahmen ist, in dem ein offener und freier Welthandel erreicht werden kann; schließt sich aber auch der Auffassung an, dass infolge des Stillstands bei der achten WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2011 neue bilaterale und multilaterale Initiativen vonnöten waren, um den Handelsverhandlungen in Genf neue Impulse zu geben; betont jedoch, dass sämtliche neuen Initiativen weiterhin im Rahmen der WTO verankert sein müssen;

2.  bedauert, dass dem Handel mit Dienstleistungen seit Beginn der Doha-Runde nur begrenzte Aufmerksamkeit zuteil geworden ist; betont, dass Dienstleistungen im 21. Jahrhundert das Rückgrat von Wirtschaft und Handel bilden, da die Entstehung von globalen Wertschöpfungsketten von der Versorgung mit Dienstleistungen abhängig ist; betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von großer Bedeutung sind, wenn es darum geht, ein unentbehrliches Sicherheitsnetz für die Bürgerinnen und Bürger aufzuspannen und den sozialen Zusammenhalt auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu fördern;

3.  bedauert, dass die GATS-Zeitpläne der WTO-Mitglieder veraltet sind und nicht die tatsächlichen Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen in diesen Ländern widerspiegeln, insbesondere für diejenigen Länder, die von sich aus beträchtliche Liberalisierungen durchgeführt haben, und dass der Grad der Liberalisierung und der Disziplin bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen für die WTO-Mitglieder immer noch sehr unterschiedlich und unklar ist;

4.  begrüßt, dass Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen aufgenommen wurden und dass sich die EU von Beginn an an diesen Verhandlungen beteiligt, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Überzeugungen in Bezug auf Form und Struktur des Übereinkommens zu verteidigen; ist der Ansicht, dass die Beteiligung der EU die Kohärenz zwischen dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen und dem multilateralen System fördern und dazu beitragen kann, eine angemessene parlamentarische Kontrolle des Verhandlungsprozesses sicherzustellen;

5.  bedauert, dass der Rat ein Mandat erteilt hat, ohne den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

6.  weist die Kommission auf ihre Verpflichtung hin, das Parlament in allen Verhandlungsphasen (vor und nach den Verhandlungsrunden) unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

7.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Verhandlungen zum Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen im Einklang mit den WTO-Richtlinien über Transparenz stattfinden und dass alle WTO-Mitglieder rechtzeitig und vollumfänglich darüber unterrichtet werden;

8.  vertritt die Auffassung, dass noch keine kritische Masse erreicht worden ist, durch die die Vorteile, die sich aus einem künftigen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen ergeben, auf alle WTO-Mitglieder ausgeweitet werden könnten, und dass folglich die Meistbegünstigungsklausel des GATS(10) für dieses Übereinkommen nicht zur Anwendung kommen sollte;

9.  stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die aufstrebenden Märkte (ausgenommen die Türkei), insbesondere die BRICS-Staaten, in denen das Wachstumspotenzial für Handel mit und Investitionen in Dienstleistungen, aber auch die Hindernisse insbesondere für ausländische Investitionen am größten sind, nicht zu den Verhandlungsparteien gehören; fordert daher China und die anderen aufstrebenden Volkswirtschaften auf, an den Verhandlungen mitzuwirken;

10.  ist der Ansicht, dass die ehrgeizige Zielsetzung dieses Abkommens nicht dadurch geschmälert werden darf, dass anderen Ländern wie den aufstrebenden Volkswirtschaften die Möglichkeit offengehalten wird, an diesen Verhandlungen teilzunehmen, da nur ein hohes Maß an Liberalisierung und Anpassung an die Regeln diese Länder dazu bewegen könnte, an den Verhandlungen mitzuwirken;

11.  empfiehlt, sich bei Form und Struktur eines künftigen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen am GATS zu orientieren, auch am Konzept einer Positivliste der eingegangenen Verpflichtungen und durch die Übernahme der wesentlichen Begriffsbestimmungen und Grundsätze des GATS und dessen grundlegender Regelungen zur Inländerbehandlung, zum Marktzugang und zur Disziplin, um die Möglichkeit der „Multilateralisierung“ des Übereinkommens offenzuhalten;

12.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ein einleitendes Angebot zu formulieren, das der letzten GATS-Liste nahekommt, und bei der Aushandlung der Marktzugangsverpflichtungen die nachstehenden Ziele zu verfolgen:

   Schaffung ausgewogenerer Wettbewerbsbedingungen, indem die Ungleichgewichte in den GATS-Verpflichtungen zwischen den Parteien, den Sektoren und den Erbringungsarten abgebaut werden;
   Förderung einer ehrgeizigen Agenda für die offensiven Interessen der EU, insbesondere in den Bereichen Unternehmensdienstleistungen, IKT-Dienstleistungen, Finanz- und Rechtsdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr, See- und Luftverkehr, Umweltdienstleistungen sowie Fremdenverkehr und Bauwesen; Verteidigung der Interessen der EU in Drittlandmärkten und Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die teilnehmenden Länder die Finanzmärkte und Produkte zum Zweck der Aufsicht auf nationaler Ebene regulieren können; Forderung der Aufnahme der aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelung des GATS-Übereinkommens in das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, damit die am Übereinkommen beteiligten Parteien ungeachtet abweichender Bestimmungen des Übereinkommens Maßnahmen zum Zweck der Aufsicht treffen können;
   Verteidigung der für die EU sensiblen Anliegen im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (laut Begriffsbestimmung in den EU-Verträgen) in den Bereichen öffentliche Bildung, öffentliche Gesundheit, Wasserversorgung und Abfallbewirtschaftung und indem, wie es im Rahmen des GATS und bilateraler Freihandelsabkommen der Fall war, weiterhin keine Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Dienstleistungen oder kulturelle Dienstleistungen eingegangen werden;
   Vermeidung von Zusagen und Regelungen zu den Finanzdienstleistungen, die den jüngsten Maßnahmen zur Regulierung von Finanzmärkten und Finanzprodukten entgegenstehen würden;
   Behutsamkeit bezüglich der in „Erbringungsart 4“ ausgetauschten Angebote unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EU ein offensives Interesse an hochqualifizierten Arbeitskräften hat und dass die EU im Rahmen des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen vor allem erneut bekräftigen sollte, dass bei der vorübergehenden Einreise von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Erbringungsart 4 dem einzelstaatlichen Sozial- und Arbeitsrecht und den Tarifvereinbarungen entsprochen werden muss und dass wie im Rahmen des GATS keine Partei daran gehindert wird, Maßnahmen zur Regulierung der Einreise natürlicher Personen in ihr Hoheitsgebiet zu treffen, sofern durch solche Maßnahmen nicht die durch die Verpflichtungen der Parteien entstehenden Vorteile zunichte gemacht werden;
   Wahrung von Neutralität in Bezug auf die öffentliche oder private Trägerschaft der Wirtschaftsteilnehmer, die von Verpflichtungen betroffen sind;
   Sicherstellung, dass jegliche Liberalisierung von Datenströmen in Bezug auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre voll und ganz im Einklang mit dem Besitzstand der EU steht;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die EU bereits bilaterale Handelsabkommen mit einigen der Verhandlungspartner des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen – darunter mit Japan und demnächst mit den Vereinigten Staaten – aushandelt oder abgeschlossen hat, die deutlich formulierte Kapitel zu Dienstleistungen umfassen, in denen auf länderspezifische bilaterale Anliegen besser eingegangen wird; ist der Ansicht, dass es der EU in diesen Verhandlungen beim Thema Marktzugang primär um die anderen Partner (beispielsweise Australien, Neuseeland, Mexiko, Taiwan und Türkei) gehen muss;

14.  betont, dass es möglich sein sollte, die Verpflichtungen der Parteien auf dem derzeitigen Stand zu halten und eine weitere schrittweise Öffnung einzuleiten, indem das Prinzip des Stillstands und Abwartens in die Verhandlungszeitpläne eingebaut wird;

15.  ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen verbindliche Vorschriften über Transparenz, Wettbewerb, Lizenzbedingungen und sektorspezifische Regeln aufweisen sollte, unbeschadet des Rechtes der Länder, aus Gründen der öffentlichen Ordnung gebührend begründete Rechtsvorschriften zu erlassen(11);

16.  hält es für dringend geboten, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich auch künftig erhalten und weiterentwickeln können, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen; begrüßt deshalb, dass der Rat kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen aus dem Verhandlungsmandat ausgeklammert hat;

17.  hebt hervor, dass diese Verhandlungen Gelegenheit bieten, die Vorschriften über öffentliche Aufträge(12) und Subventionen(13) im Dienstleistungsbereich – Themen, bei denen die GATS-Verhandlungen ins Stocken geraten sind – zu verbessern;

18.  ist der Auffassung, dass das Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine Zugangsklausel, Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren der „Multilateralisierung“, d. h. der Ausdehnung des Übereinkommens auf alle WTO-Mitglieder, und einen speziellen Streitbeilegungsmechanismus umfassen sollte, unbeschadet der Möglichkeit des Rückgriffs auf den allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus der WTO;

19.  stellt fest, dass das Verhandlungsmandat der EU von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen wurde, ohne dass eine Folgenabschätzung durchgeführt worden wäre; fordert nachdrücklich, dass die Kommission ihre Absicht umsetzt, eine Nachhaltigkeitsstudie ausarbeiten zu lassen, und dass sie dabei die relevanten Interessenträger in Bezug auf soziale, ökologische und andere Problembereiche konsultiert; fordert die Kommission auf, die Nachhaltigkeitsstudie zu veröffentlichen, so dass deren Ergebnisse bei den Verhandlungen berücksichtigt werden können;

20.  hält den für den Abschluss dieser Verhandlungen anberaumten Zeitraum von zwei Jahren für sehr ehrgeizig, betont, dass die Qualität als wichtiger angesehen werden sollte als die Zeit, und fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen transparent sind und den notwendigen Spielraum und die Zeit für in voller Sachkenntnis geführte Diskussionen im Parlament und der Öffentlichkeit erlauben;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.
(2)ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.
(3)ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 84.
(4)ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.
(5)ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 289.
(6)COM(2010)0612.
(7)COM(2012)0070.
(8)TN/S/36.
(9)Australien, Chile, China, Costa Rica, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Schweiz, Taiwan, Türkei und Vereinigte Staaten.
(10)Artikel II des GATS.
(11)Artikel XIV und XIV bis des GATS.
(12)Artikel XIII des GATS.
(13)Artikel XV des GATS.


Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
PDF 121kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zum Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse (2013/2547(RSP))
P7_TA(2013)0326B7-0327/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

–  unter Hinweis auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das bilaterale Abkommen)(1) erzielt wurde,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des norwegischen Ministers für Handel und Industrie vom 9. März 2011 über die Binnenmarktakte an das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Mitglied der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 38. Treffens des EWR-Rates vom 26. November 2012,

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission mit dem Betreff „Erheblicher Anstieg der norwegischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (O‑000048/2013 – B7‑0210/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 19 des EWR-Abkommens verpflichten, „ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen“;

B.  in der Erwägung, dass durch das EWR-Abkommen für Norwegen die Grundlage für einen gleichberechtigten Zugang zum Binnenmarkt geschaffen wird und dass die Vertragsparteien des Abkommens es als beiderseitig nutzbringend erachten;

C.  in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der EU und Norwegen im Allgemeinen ausgezeichnet sind; in der Erwägung, dass aufkommende Differenzen zwischen den Partnern in Form eines Dialogs angegangen werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass durch das bilaterale Abkommen, das seit Januar 2012 in Kraft ist, die präferenzielle, gegenseitige und beiderseitig nutzbringende Rechtsgrundlage für Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, darunter Fleisch und Molkereierzeugnisse, erneuert worden ist;

E.  in der Erwägung, dass die EU und das Königreich Norwegen im Zuge dieses Abkommens die gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Gewährung des zollfreien Marktzugangs, die Einrichtung von Zollkontingenten und die Senkung von Einfuhrzöllen für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet haben;

F.  in der Erwägung, dass in der EU ansässige Exporteure von bestimmten Käsesorten, Lamm- und Rindfleisch seit 1. Januar 2013 auf dem norwegischen Markt mit Wertzollsätzen von 277 %, 429 % bzw. 344 % konfrontiert sind; in der Erwägung, dass dieser Maßnahme die Erhebung eines neuen Einfuhrzolls von 72 % auf Hortensien (Hydrangea) vorausgegangen ist;

G.  in der Erwägung, dass diese Maßnahmen zwar nach der für Norwegen geltenden Liste der Welthandelsorganisation zulässig sind, aber dem Geist und dem Wortlaut des bilateralen Abkommens entgegenstehen, insbesondere dessen Artikel 10, in dem es heißt, dass die Parteien sicherstellen, „dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden“;

H.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftswachstums-, Beschäftigungs- und Inflationsindikatoren nicht darauf hindeuten, dass sich die globale Wirtschafts- und Finanzkrise negativ auf die norwegische Wirtschaft auswirkt;

1.  bedauert die jüngsten von der Regierung Norwegens auferlegten Maßnahmen, die es für protektionistisch und handelshemmend hält, und ist der Auffassung, dass sie eindeutig dem Geist und dem Wortlaut des bilateralen Abkommens entgegenstehen;

2.  betont, dass diese Maßnahmen von der Regierung Norwegens ohne vorherige Absprache mit den EU-Partnern eingebracht wurden, obgleich eine solche Absprache angesichts der starken bilateralen Beziehungen zwischen der EU und Norwegen angemessen gewesen wäre;

3.  stellt die wirtschaftliche Logik hinter diesen Maßnahmen in Frage, die zu einem Handelsrückgang führen und folglich allen Parteien, insbesondere den norwegischen Verbrauchern und langfristig auch den norwegischen Landwirten, schaden könnten; fordert die Kommission zu einer Einschätzung auf, inwiefern sich die angehobenen Zölle negativ auf die Exporteure und Landwirte in der EU auswirken könnten;

4.  fordert die Regierung und das Parlament Norwegens nachdrücklich auf, die Maßnahmen zurückzunehmen;

5.  fordert die Regierung Norwegens und die Kommission auf, die von Island kürzlich eingeleiteten ambitionierten Schritte zur Liberalisierung seines Agrarhandels mit der Union zur Kenntnis zu nehmen; fordert die Regierung Norwegens eindringlich auf, diesem Beispiel zu folgen;

6.  fordert die norwegische Regierung auf, einer Überprüfung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zuzustimmen, um festzustellen, ob die Zölle auf die genannten Erzeugnisse als angemessen und gerechtfertigt gelten können;

7.  fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den Staatsorganen Norwegens fortzusetzen, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung für die Einfuhr/Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gelangen;

8.  fordert die Kommission auf, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu treffen gedenkt, falls Norwegen sich weigert, seine Entscheidung rückgängig zu machen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Arbeitsplätzen und der Produktion in der Landwirtschaft der Union, sofern sich derartige Maßnahmen als geboten erweisen sollten;

9.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Falle mangelnder Kooperationsbereitschaft weitere Schritte mit dem Ziel der Rücknahme der Maßnahmen vorzuschlagen;

10.  weist auf die ausdrückliche Verpflichtung Norwegens gegenüber dem Binnenmarkt hin, insbesondere im Zusammenhang mit unlängst ergriffenen Initiativen wie der Binnenmarktakte I und der Binnenmarktakte II; betont, dass die Regierung Norwegens selbst anerkannt hat, dass ein wirksamer Binnenmarkt die Grundlage für künftiges Wachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen ist und dass die aktuelle Krise nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um zu protektionistischen und handelsverzerrenden Maßnahmen zu greifen;

11.  bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass Norwegen ein wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts bleibt und nicht zu weiteren Maßnahmen greift, die der Integration des Binnenmarkts zuwiderlaufen und einseitig sind;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Regierung und dem Parlament Norwegens sowie den Organen des Europäischen Wirtschaftsraums zu übermitteln.

(1)ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 2.
(2)ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 168.


Vollendung des digitalen Binnenmarkts
PDF 260kWORD 83k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts (2013/2655(RSP))
P7_TA(2013)0327B7-0331/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 9, 12, 14, 26, 114 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz über eine neue europäische Agenda der Verbraucherschutzpolitik (A7‑0163/2013), der am 25. April 2013 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 mit dem Titel „E-commerce Action plan 2012–2015 – State of play 2013“ (Aktionsplan zum elektronischen Handel 2012–2015 – Stand der Dinge 2013) (SWD(2013)0153),

–  unter Hinweis auf Ausgabe 26 des Binnenmarktanzeigers der Kommission vom 18. Februar 2013,

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „The Consumer Markets Scoreboard: Making markets work for consumers – Eighth edition Part 2 – November 2012” (Das Verbraucherbarometer: Damit die Märkte den Verbrauchern dienen – 8. Ausgabe – Teil 2 – November 2012) (SWD(2012)0432),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. April 2013 an das Europäische Parlament und den Rat über die Wirkungsweise des Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren (COM(2013)0209),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger(2), zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum(3) und zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27.Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II“ (COM(2012)0573),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. Juni 2012 für eine Verwaltungsvorschrift des Europäischen Parlaments und des Rats über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 über eine Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2012 mit dem Titel „Eine Strategie für die e-Vergabe“ (COM(2012)0179),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag vom 25. Januar 2012 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. November 2012 mit dem Titel „Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU“ (COM(2012)0698),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu einer neuen verbraucherpolitischen Strategie(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 9. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014–2020 (COM(2011)0707) und die begleitenden Dokumente (SEC(2011)1320 und SEC(2011)1321),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 3. Dezember 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(8),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Februar 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union (COM(2013)0048),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss der Werbung auf das Verbraucherverhalten(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 über die Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften(11),

–  unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Google (Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08, Urteil vom 23. März 2010) und BergSpechte (Rechtssache C-278/08, Urteil vom 25. März 2010), in denen der durchschnittliche Internet-Nutzer als „normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer“ bezeichnet wird,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Monti-Bericht vom 9. Mai 2010 über eine neue Strategie für den Binnenmarkt,

–  unter Hinweis auf den Analysebericht über Meinungen zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, veröffentlicht von der Kommission im März 2010 im Flash-Eurobarometer Nr. 282,

–  unter Hinweis auf die im Auftrag der Kommission (GD SANCO) von dem Unternehmen YouGovPsychonomics durchgeführte und am 20. Oktober 2009 veröffentlichte Studie „Bewertung von Testkäufen im Rahmen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der EU“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (COM(2009)0330),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (COM(2009)0336),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung(13),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(14),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das vollständige Potenzial des digitalen Binnenmarkts von grundlegender Bedeutung dafür ist, die EU zum Nutzen ihrer Bürger und ihrer Unternehmen in eine wettbewerbsfähigere und dynamische wissensbasierte Volkswirtschaft umzugestalten; in der Erwägung, dass die EU unverzüglich handeln muss, um ihren Wettbewerbsvorteil im Weltmaßstab nicht zu verlieren, insbesondere in Branchen mit starkem Wachstum wie z. B. dem Bereich der Erstellung von Internet-Plattformen und Softwareanwendungen;

B.  in der Erwägung, dass eine flächendeckende Netzanbindung auf der Grundlage eines ungehinderten und gleichberechtigten Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugangs zum Internet, der universelle und gleichberechtigte Zugang zu Internetdiensten für alle Bürger sowie die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für drahtlose Breitbanddienste eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sind; in der Erwägung, dass neue technische Entwicklungen wie z. B. mobile Geräte und Anwendungen und neue Generationen von Mobilfunknormen ihren Nutzen für Bürger und Unternehmen nur dann entfalten können, wenn zuverlässige und schnelle Infrastrukturnetze vorhanden sind;

C.  in der Erwägung, dass Anwendungen für große Datenmengen von wachsender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sind, wobei weltweite Umsätze im Umfang von 16  Mrd. EUR und die Schaffung von 4,4 Millionen zusätzlichen Arbeitsplätzen weltweit bis 2016 zu erwarten sind;

D.  in der Erwägung, dass das Cloud-Computing hinsichtlich Kostenersparnis, gemeinsamer Nutzung von Inhalten und Informationen, gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit, des Zugangs zu Informationen und Innovationen sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen über ein großes wirtschaftliches, soziales und kulturelles Potenzial verfügt; in der Erwägung, dass die Schaffung problemlos nutzbarer elektronischer Behördendienste, auf die mit unterschiedlichen Geräten zugegriffen werden kann, von besonderer Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass die Wirtschaft in der EU einen erheblichen Strukturwandel durchläuft, der Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Weltmaßstab und auf ihre Arbeitsmärkte hat; in der Erwägung, dass im Jahreswachstumsbericht 2013 entschiedene Maßnahmen für eine verstärkte Schaffung von Arbeitsplätzen gefordert werden; in der Erwägung, dass dynamische und integrative Arbeitsmärkte von grundlegender Bedeutung für den Wiederaufschwung und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft sind;

F.  in der Erwägung, dass soziale Medien, nutzergenerierte Inhalte, die Remix-Kultur und die Zusammenarbeit der Nutzer in der Digitalwirtschaft eine wachsende Rolle spielen; in der Erwägung, dass die Verbraucher in steigendem Maße willens sind, für hochwertige professionelle digitale Inhalte zu zahlen, soweit sie erschwinglich sind, mittels verschiedener Geräte abgerufen werden können und grenzüberschreitend zugänglich sind;

G.  in der Erwägung, dass durch den Zugang zu Inhalten zu erschwinglichen Preisen mittels sicherer und zuverlässiger Zahlungssysteme das Vertrauen der Verbraucher beim Zugriff auf grenzüberschreitende Dienstleistungen wachsen sollte;

H.  in der Erwägung, dass 99 % aller Unternehmen in der EU kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind, die 85 % aller Arbeitsplätze in der EU stellen; in der Erwägung, dass die KMU mithin die Triebkraft der Wirtschaft der EU darstellen und die Hauptverantwortung für die Schaffung von Wohlstand, Arbeitsplätzen und Wachstum sowie für Innovationen, Forschung und Entwicklung tragen;

I.  in der Erwägung, dass den Unionsbürgern eine wesentliche Rolle als Verbraucher bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 in Form eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zukommt und dass deshalb die Rolle der Verbraucher als Teil der EU-Wirtschaftspolitik anerkannt werden sollte; in der Erwägung, dass das angemessene Gleichgewicht zwischen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen und dem gleichzeitigen Schutz der Interessen der Verbraucher hergestellt werden muss;

J.  in der Erwägung, dass durch eine Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zunichte gemacht werden; in der Erwägung, dass das Selbstvertrauen der Verbraucher, ihr Vertrauen in die Märkte und die Kenntnis ihrer Rechte gestärkt werden müssen, mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftigen Verbrauchern; in der Erwägung, dass den Verbrauchern in der EU ein besserer Schutz gegenüber Erzeugnissen und Dienstleistungen geboten werden muss, die ihre Gesundheit und ihre Sicherheit gefährden können;

K.  in der Erwägung, dass die von der Kommission durchgeführte EU-weite Untersuchung von Websites, auf denen digitale Inhalte wie Spiele, Videos oder Musik als Downloads verkauft werden, ergeben hat, dass bei mehr als 75 % dieser Websites die Verbraucherschutzbestimmungen offenbar nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass in der Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU) erstmals konkrete Vorschriften für digitale Inhalte festgelegt werden; in der Erwägung, dass die Kommission darin bestärkt werden sollte, diese Bestimmungen bei der Überprüfung des bestehenden EU-Verbraucherrechts oder bei Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften in diesem Bereich auch künftig einzubeziehen;

L.  in der Erwägung, dass 15 % der Bevölkerung der EU im arbeitsfähigen Alter (80 Millionen Menschen) unter funktionellen Einschränkungen oder Behinderungen leiden; in der Erwägung, dass die Zahl von Websites, auf denen elektronische Behördendienste angeboten werden, und die Zahl von Websites des öffentlichen Sektors rasant wächst; in der Erwägung, dass das Volumen des EU-Marktes für Produkte und Dienstleistungen zur Realisierung eines barrierefreien Webzugangs auf 2 Mrd. EUR geschätzt wird; in der Erwägung, dass dieser Markt nach wie vor in hohem Maße fragmentiert und unterentwickelt ist, zum Nachteil nicht nur potentieller Verbraucher, sondern auch der Wirtschaft insgesamt;

M.  in der Erwägung, dass die Verbraucher keine homogene Gruppe darstellen, da unter ihnen hinsichtlich ihrer Kenntnisse im digitalen Bereich, ihrer Sensibilisierung für Verbraucherrechte, ihres Selbstbewusstseins und ihrer Bereitschaft, ihre Rechte einzufordern, große Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass auch Diskriminierungsfreiheit und Zugänglichkeit berücksichtigt werden müssen, um die digitale Kluft zu überwinden;

Das volle Potenzial des digitalen Binnenmarktes nutzbar machen

1.  hebt hervor, dass die Entfaltung des Binnenmarkts mithilfe der Dienstleistungsrichtlinie und ein digitaler Binnenmarkt der Volkswirtschaft der EU 800 Mrd. EUR(15) zuführen könnten, was nahezu 4 200 EUR pro Haushalt entspräche(16); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich für die Entwicklung des digitalen Binnenmarktes als politische Querschnittspriorität einzusetzen und einen ganzheitlichen Ansatz und eine ehrgeizige Strategie vorzulegen, die sich sowohl auf legislative als auch auf politische Initiativen erstrecken, damit neuen und zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen wird und der digitale Binnenmarkt zu einer spürbaren Realität wird; betont, dass es dazu politischer Führung, Entschlossenheit, klar herausgestellter Prioritäten und öffentlicher Finanzierung auf regionaler, nationaler und EU-Ebene bedarf; hebt insbesondere hervor, dass alle EU-Organe ihre tragende Rolle unter Beweis stellen und die Mitgliedstaaten klar die politische Verantwortung übernehmen müssen, um die Richtlinien und Verordnungen über den Binnenmarkt vollständig und wirksam um- und durchzusetzen;

2.  fordert die Kommission auf, dringend gegen bestehende Zugangshindernisse zum digitalen Binnenmarkt vorzugehen, auch durch die Vereinfachung des Rechtsrahmens für die Mehrwertsteuer, die Sicherstellung des Zugangs zu gesamteuropäischen elektronischen Zahlungssystemen, zur elektronischen Rechnungsstellung und zu Versanddiensten sowie durch eine Überprüfung der Rechte des geistigen Eigentums, um den Zugang zu legalen digitalen Inhalten in der gesamten EU voranzubringen; betont, dass gleiche Regeln sowohl für den physischen als auch für den digitalen freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen geschaffen werden müssen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lenkung des digitalen Binnenmarktes zu stärken, indem die Netzneutralität und die effiziente und intelligente Nutzung der IKT sichergestellt werden, um die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen zu verringern; fordert die Kommission auf, bestehende Steuerungsinstrumente zu stärken und einen kohärenten Ansatz zur Förderung ihrer Nutzung vorzulegen, einschließlich des Binnenmarktinformationssystems, SOLVIT, Your Europe und der im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner;

4.  hebt die Bedeutung der europäischen Cloud-Computing-Strategie hervor, da sie ein großes Potenzial für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bietet; betont, dass Cloud Computing dank äußerst niedriger Einstiegskosten und geringer Infrastrukturanforderungen eine Chance für die IT-Branche in der EU und insbesondere für KMU darstellt, in Bereichen wie Auslagerungen , neue digitale Dienstleistungen und Datenzentren eine führende Rolle einzunehmen;

5.  weist darauf hin, dass die Verarbeitung großer Datenmengen und Wissen in der Zukunft die Triebkraft der Wirtschaft der EU darstellen werden; begrüßt das vorgeschlagene Datenschutzpaket als Möglichkeit, Vertrauen und Transparenz auszubauen; betont, dass die Aufgaben, die sich aus der Globalisierung und der Nutzung neuer Technologien ergeben, Berücksichtigung finden müssen, und dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Bürgerrechte durch eine modernisierte EU-Datenschutzregelung gestärkt werden, wodurch die EU zum Vorreiter und Vorbild im Bereich des Datenschutzes wird, der Binnenmarkt gestärkt wird und gleiche Bedingungen für alle in der EU tätigen Unternehmen geschaffen werden;

6.  betont, dass neue, hochwertige elektronische Behördendienste angeregt werden müssen, indem innovative technische Lösungen wie das elektronische Vergabeverfahren eingeführt werden und dadurch die unkomplizierte Bereitstellung von Informationen und Dienstleistungen ermöglicht wird; hebt die Bedeutung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen hervor, da er zur Entwicklung des digitalen Binnenmarktes beiträgt, indem angemessene Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung grenzüberschreitender Grundlagen und ein hohes Sicherheitsniveau in diesem Bereich geschaffen werden, beispielsweise durch die elektronische Identifizierung, elektronische Dokumente, elektronische Unterschriften und elektronische Zustelldienste, sowie für interoperable elektronische Behördendienste in der gesamten Union;

7.  ist der Ansicht, dass im Bereich der Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und der Förderung elektronischer Behördendienste zusätzliche Bemühungen notwendig sind;

8.  betont, dass es wichtig ist, Innovationen zu fördern und in Kenntnisse im digitalen Bereich zu investieren; hebt die wichtige Rolle der KMU bei der Überwindung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit hervor; fordert einen erleichterten Zugang zu Finanzmitteln durch Förderprogramme wie Horizont 2020 und COSME und die Entwicklung neuer Investitionsinstrumente und -garantien; weist insbesondere darauf hin, dass die EU ihre weltweite Führungsrolle in den Bereichen Mobilfunktechnik und intelligente Geräte zurückgewinnen muss;

9.  hebt hervor, dass Investitionen in Fest- und Mobilfunknetze gefördert werden müssen, um die EU im Bereich der technischen Entwicklungen in eine weltweite Spitzenposition zu bringen, durch die ihre Bürger und Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Möglichkeiten der digitalen Revolution in vollem Umfang zu nutzen;

10.  bedauert zutiefst, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die im Programm für die Funkfrequenzpolitik festgesetzte Frist bis 1. Januar 2013 für die Zuweisung von Funkfrequenzen, die durch die „digitale Dividende“ im 800-MHz-Band frei werden, für digitale Breitbanddienste nicht eingehalten haben; betont, dass die Bereitstellung von 4G-Netzen in der EU durch diese Verzögerung behindert wurde; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, damit das 800-MHz-Band für mobile Breitbanddienste verfügbar wird, und fordert die Kommission auf, ihren vollen Einfluss geltend zu machen, um eine zügige Umsetzung zu erwirken;

11.  begrüßt die Absicht der Kommission, ein neues Telekommunikationspaket vorzulegen, um gegen die Fragmentierung im Telekommunikationsmarkt vorzugehen und Roaming-Tarife in naher Zukunft abzuschaffen; betont, dass hinsichtlich der Roaming-Gebühren ein vorausschauender Ansatz vonnöten ist, um einen wirklichen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, der sich auch auf die Nutzung mobiler Geräte erstreckt;

Investitionen in Humankapital – den Mangel an Kenntnissen überwinden

12.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Beschäftigungsquote in der EU sinkt; fordert eine erneute Konzentration auf Strategien zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen mit hohem Wachstumspotenzial wie der ökologischen Wirtschaft, den Gesundheitsdienstleistungen und den IKT-Sektor; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines digitalen Binnenmarktes dazu beitragen kann, Diskrepanzen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen im Hinblick auf Beschäftigung, soziale Inklusion und Bekämpfung der Armut zu überwinden;

13.  betont, dass der digitale Binnenmarkt die Menschen dabei unterstützen sollte, jederzeit und auch im Alter ein aktives Leben zu führen und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen berufstätig zu sein, bei gleichzeitiger Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben; hebt hervor, dass mit IKT-Instrumenten auch ein nachhaltiges, erfolgreiches Gesundheitswesen gewahrt werden kann;

14.  stellt fest, dass sich der europäische Arbeitsmarkt in einem radikalen Wandel befindet und die Arbeitsplätze der Zukunft neue Qualifikationen erfordern werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Investitionen in das Humankapital und die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu tätigen, unter anderem durch die sinnvolle Verwendung von EU-Mitteln, z. B. aus dem Europäischen Sozialfonds; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kenntnissen im digitalen Bereich und den IKT-Kenntnissen im Rahmen der Leitinitiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ Priorität einzuräumen;

15.  betont, dass die Medienkenntnisse und die Kenntnisse im digitalen Bereich insbesondere bei Kindern und Jugendlichen verbessert werden müssen, um zu einem wirklichen digitalen Binnenmarkt zu gelangen und das Wachstumspotenzial dieses dynamischen Sektors nutzen zu können; weist insbesondere darauf hin, dass gegen den zu erwartenden Mangel an IKT-Fachleuten vorgegangen werden muss; begrüßt die „Große Koalition für Arbeitsplätze im digitalen Bereich“ und hebt hervor, dass die IKT-Ausbildung an die Anforderungen des Wirtschaftslebens angepasst werden muss;

16.  betont, dass das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) stärker genutzt werden muss; unterstützt die Nutzung von EURES durch die Mitgliedstaaten, sowohl zur Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden hinsichtlich ihres Rechts auf Freizügigkeit als auch als Beschäftigungsinstrument mit besonderem Schwerpunkt auf der Vermittlung von Arbeitsplätzen und den Bedürfnissen der Arbeitgeber, um wirksam zum Wiederaufschwung und zum langfristigen Wachstum beizutragen;

Vertrauen, Sicherheit und Selbstvertrauen der Verbraucher

17.  begrüßt die Annahme des EU-Kodex der Online-Rechte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Kodex bekanntzumachen, damit er die gewünschte Wirkung erzielt;

18.  betont, dass die immer schnellere Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, da ihnen dadurch eine größere Auswahl geboten wird, insbesondere den Bürgern, die in schwer zugänglichen, entlegenen Gebieten leben, und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die andernfalls keinen Zugang zu einem breiten Angebot an Waren und Dienstleistungen hätten;

19.  hebt hervor, dass die Verbraucher unabhängig von ihrem Wohnort oder ihrer Staatsangehörigkeit uneingeschränkten Zugang zum digitalen Binnenmarkt haben müssen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um der Ungleichbehandlung von Verbrauchern innerhalb des Binnenmarktes entgegenzuwirken, die durch Restriktionen für den grenzüberschreitenden Versand entstehen, die im Versandhandel tätige Unternehmen gegenwärtig anwenden;

20.  hebt hervor, dass das Vertrauen der Verbraucher Voraussetzung für den elektronischen Handel ist, sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene; betont, dass die Qualität, die Sicherheit, die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheit der Produkte gewahrt werden müssen, um kriminellen oder unlauteren Praktiken einen Riegel vorzuschieben, und dass die Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden müssen;

21.  hebt die Rolle des digitalen Binnenmarktes hervor, wenn es gilt, einen sicheren und gut funktionierenden Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu schaffen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der Vorschläge für die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung wirksame und koordinierte Risikomanagementsysteme vorangebracht werden müssen;

22.  betont, dass die Bestimmungen der Richtlinie zur Online-Streitbeilegung rasch umgesetzt werden müssen, damit die Verbraucher einen problemlosen Zugang zu einer wirksamen Plattform für die Problemlösung im Onlinebereich erhalten; fordert die Kommission auf, für eine ausreichende Finanzierung der Online-Plattform für Streitbeilegungsverfahren zu sorgen;

23.  betont, dass Vertrauenssiegel für das effiziente Funktionieren des digitalen Binnenmarktes wichtig sind, sowohl aus der Sicht der Unternehmen als auch der Verbraucher; fordert die Einführung einer europäischen Dienstleistungsnorm für Vertrauenssiegel auf der Grundlage hoher Qualitätsstandards, um die Konsolidierung des EU-Markts in dieser Hinsicht zu unterstützen;

24.  fordert die Kommission auf, EU-Leitlinien für Mindeststandards für Vergleichswebsites zu verabschieden, die sich auf die Grundprinzipien Transparenz, Unparteilichkeit, hochwertige Informationen, wirksamer Rechtsschutz, Vollständigkeit und Nutzerfreundlichkeit stützen; schlägt vor, diese Leitlinien durch ein EU-weites Akkreditierungssystem sowie wirksame Überwachung- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergänzen;

25.  geht davon aus, dass die Kommission bei der Überprüfung der Richtlinie über Pauschalreisen die Auswirkungen des elektronischen Handels und der digitalen Märkte auf das Verbraucherverhalten in der Fremdenverkehrsbranche der EU umfassend prüft und ihre Bemühungen um die Verbesserung der Qualität, des Inhalts und der Zuverlässigkeit der Informationen für die Touristen intensiviert;

26.  betont, dass die Reisenden in der Lage sein müssen, bei computergestützten Buchungssystemen klar zwischen im Reisepreis enthaltenen nicht-optionalen Betriebskosten und zubuchbaren fakultativen Posten zu unterscheiden, da so für eine höhere Preistransparenz für Verbraucher gesorgt wird, die ihre Fahr- bzw. Flugscheine im Internet kaufen;

27.  fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hinsichtlich der modernisierten Vorschriften über die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, auch im Internet, und insbesondere des potenziellen Missbrauchs von Marktmacht in Bereichen wie der verhaltensbezogenen Werbung, der personalisierten Preisgestaltung und den Internet-Suchdiensten aufmerksam zu überwachen und mittels all ihrer Befugnisse zu garantieren; begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung: Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung“ (COM(2012)0702);

28.  fordert die Kommission auf, gegen missbräuchliche Klauseln in Beförderungsverträgen im Luftverkehr vorzugehen, Websites gründlicher zu überwachen und die mit der Durchsetzung betrauten nationalen Behörden über Fälle mangelhafter Anwendung der geltenden Vorschriften zu informieren;

29.  fordert die Kommission auf, standardisierte elektronische Formulare für die Übermittlung von Beschwerden von Reisenden aller Verkehrsträger zu entwickeln und sich für Leitlinien für die umgehende Bearbeitung dieser Beschwerden im Rahmen vereinfachter Verfahren einzusetzen;

30.  betont, dass auf vertrauenswürdige Cloud-Dienste hingearbeitet werden muss; fordert die Einführung klarer und transparenter Musterverträge, in denen Fragen wie die Datensicherung nach Vertragsende, die Offenlegung von Daten und die Datenintegrität, der Speicherort der Daten und ihre Übertragung, das Eigentum an den Daten und die direkte bzw. indirekte Haftung geregelt werden;

31.  weist auf die Vielzahl rechtlicher Fragen und Probleme hin, die die Nutzung des Cloud-Computing aufwirft, wie z. B. Schwierigkeiten bei der Festlegung des anwendbaren Rechts, Fragen der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Haftungsfragen, Datenschutzgarantien (einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre), die Übertragbarkeit der Daten und die Durchsetzung des Urheberrechts und anderer Rechte des geistigen Eigentums; sieht es als grundlegend an, dass die Konsequenzen des Cloud-Computing in allen einschlägigen Rechtsgebieten klar und voraussehbar sind;

32.  erachtet es als äußerst wichtig, die Verbraucherrechte bei Online-Transaktionen durchzusetzen; weist darauf hin, dass sich von der Kommission koordinierte und zeitgleich von den entsprechenden nationalen Behörden durchgeführte EU-Kontrollmaßnahmen als nützliches Instrument für die Überwachung der Anwendung der geltenden Binnenmarkt-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten durch gemeinsame Aktionen erwiesen haben, und legt der Kommission nahe, eine Ausweitung dieser EU-Kontrollmaßnahmen anzubieten und auch die Koordinierung derartiger Maßnahmen in anderen Gebieten außerhalb des Internets zu erwägen; fordert die Kommission auf, das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation Network) zu stärken;

33.  weist darauf hin, dass zugängliche, erschwingliche und hochwertige Versanddienste ein grundlegendes Element beim Kauf von Waren im Internet sind und am besten durch freien und fairen Wettbewerb gefördert werden können; weist jedoch auch darauf hin, dass viele Verbraucher zögern, Käufe im Internet zu tätigen, was aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich der endgültigen Lieferung, der Kosten und der Zuverlässigkeit insbesondere für grenzüberschreitende Käufe gilt; begrüßt deshalb die öffentliche Anhörung der Kommission, auf der mögliche Mängel ermittelt und angemessene Gegenmaßnahmen erörtert wurden – mit dem Ziel, dass Unternehmen und Verbraucher künftig den größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können;

34.  fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag für die Richtlinie über Zahlungsdienste und einen Legislativvorschlag zu multilateralen Interbankenentgelten vorzulegen, um auf eine Standardisierung und Interoperabilität bei Zahlungen über Karte, Internet und Mobiltelefon in der EU hinzuarbeiten und das Problem intransparenter und übermäßiger Zahlungsgebühren anzugehen;

35.  betont, dass Netz- und Informationssicherheit auf hohem Niveau von grundlegender Bedeutung sind, damit der Binnenmarkt funktioniert und das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gesichert wird; weist auf die ungleichmäßige Entwicklung der Cyber-Kenntnisse und der Fähigkeit, auf Bedrohungen und Angriffe zu reagieren, sowie auf das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes im Bereich der Cyber-Sicherheit innerhalb der Union hin; fordert angesichts des weltweiten Charakters des Internets und den ausgeprägten Querverbindungen zwischen den Netzen und Informationssystemen in der gesamten Union konzertierte Bemühungen und eine engere Zusammenarbeit;

36.  betont, dass die Zugänglichkeit von Websites öffentlicher Stellen ein wichtiger Bestandteil der Digitalen Agenda ist, der Diskriminierungsfreiheit dient und Geschäftsmöglichkeiten schafft; fordert die Kommission auf, in den laufenden Verhandlungen zu diesem Thema ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und abschließend eine außerordentliche Rechtsetzungsinitiative in Form eines europäischen Rechtsaktes über die Barrierefreiheit zu ergreifen, der nicht nur für den öffentlichen Sektor gültig wäre;

Ein günstiges Umfeld für die Unternehmen schaffen

37.  betont, dass ein günstiges Gesamtumfeld für Unternehmen im digitalen Sektor geschaffen werden muss; weist darauf hin, dass der Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer vereinfacht und Doppelbesteuerung verhindert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zentralen Anlaufstellen für Telekommunikation, Fernsehen und elektronische Dienstleistungen bis 2015 zügig einzurichten; fordert die Kommission auf, den Aufgabenbereich der zentralen Anlaufstellen schnellstmöglich auf andere Waren und Dienstleistungen auszuweiten;

38.  fordert die Kommission auf, die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie über die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz beruhende Diskriminierung von Verbrauchern in der EU klarzustellen und insbesondere die Arten von Geschäftspraktiken festzulegen, die als ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne der Richtlinie betrachtet werden; betont, dass die zu Grunde liegenden Hindernisse – einschließlich der fortgesetzten rechtlichen Fragmentierung und der daraus entstehenden Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften über Verbraucherrechte – die Unternehmen daran hindern, auf dem digitalen Binnenmarkt zu expandieren;

39.  ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene gemeinsame europäische Kaufrecht eine innovative Initiative von grundlegender Bedeutung für die Verbraucher und Unternehmen auf dem Binnenmarkt ist; ist der Auffassung, dass ein einheitliches fakultatives EU-weit gültiges Regelwerk für den rasch wachsenden Internet-Sektor von besonders großem Nutzen wäre; ist der Ansicht, dass der Vorschlag auch über interessantes Potenzial im Hinblick auf Cloud-Computing und digitale Inhalte verfügt;

40.  fordert die Kommission auf, die Arbeiten zur Anpassung des Rahmens des Vertragsrechts an die neuen Aufgaben fortzusetzen, die sich aus dem digitalen Binnenmarkt ergeben; ist insbesondere der Ansicht, dass die begleitende Arbeit an EU-weiten Standardvertragsklauseln, die für Unternehmen und Verbraucher fertig zur Verfügung stehen, in diesem Bereich von grundlegender Bedeutung ist;

41.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung des Wettbewerbs im digitalen Binnenmarkt gründlich zu überwachen und gegen jeden Missbrauch einer dominierenden Marktstellung umgehend vorzugehen; hebt insbesondere hervor, dass es notwendig ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Leitlinien für Vereinbarungen über den Selektivvertrieb zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Leitlinien auch digitalen Umfeld weiterhin zweckmäßig sind;

42.  fordert die Kommission auf, den Zugang zu Risikokapital und zu IKT-Clustern zu fördern, um innovative vorkommerzielle Projekte und Frühphaseninnovationen auf den IKT-Märkten zu unterstützen; hebt das Potenzial öffentlich-privater Partnerschaften und der anstehenden neuen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge hinsichtlich der Schaffung von Innovationspartnerschaften hervor; unterstützt die rasche Annahme von Online-Instrumenten für die Vergabe öffentlicher Aufträge als Mittel, um Nutzen aus den anstehenden Reformen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ziehen;

43.  betont die Bedeutung der Netzneutralität und des ungehinderten Marktzugangs von EU-KMU im IKT-Sektor; fordert die Agentur auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Lage zu verbessern; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Mobilfunk-Roaminggebühren innerhalb der EU weiter zu senken;

Attraktive legale Angebote digitaler Inhalte

44.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Bereich Rechte des geistigen Eigentums fortzusetzen, um einen modernen Rahmen für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erstellung legaler Inhalte zu fördern, die auf dem gesamten digitalen Binnenmarkt zugänglich sind; betont, dass ein überarbeitetes System der Rechte des geistigen Eigentums auf der Förderung von Innovationen, neuen Dienstleistungsmodellen und gemeinschaftlichen, von den Nutzern erzeugten Inhalten beruhen sollte, um die Entwicklung eines durch Wettbewerb charakterisierten IKT-Markts in der EU zu fördern und dabei sicherzustellen, dass die Rechteinhaber geschützt werden und angemessene Vergütungen erhalten;

45.  weist darauf hin, dass die Union bei der Verringerung der Tragweite der Territorialbindung des Urheberrechts bereits gewisse Erfolge erzielt hat, insbesondere durch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur kollektiven Rechteverwertung und zur gebietsübergreifenden Lizenzierung im Online-Musiksektor, der gegenwärtig vom Gesetzgeber geprüft wird; ist der Ansicht, dass mehr Transparenz, ein verantwortungsvolleres Handeln und eine verstärkte Rechenschaftspflicht der Gesellschaften für die kollektive Rechteverwertung notwendig sind; ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Richtlinie zu einer Förderung der gebietsübergreifenden Lizenzierung von Rechten und einer Erleichterung der Lizenzierung von Rechten für die Online-Nutzung führen würde;

46.  betont, dass alle einschlägigen Gruppen der Gesellschaft in den gegenwärtigen Dialog der Kommission zu dem Thema „Lizenzen für Europa“ und in die Überprüfung des Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Zivilgesellschaft und die Verbraucherschutzorganisationen angemessen repräsentiert sind; fordert die Kommission auf, im Jahre 2014 eine ehrgeizige strategische Reaktion vorzuschlagen, die sowohl praktische Lösungen für den Markt als auch politische und, falls nötig, legislative Maßnahmen umfasst; ersucht die Kommission, das Parlament über das Ergebnis dieses Prozesses zu informieren;

47.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um den grenzüberschreitenden Verkehr und die Übertragbarkeit audiovisueller Inhalte auszuweiten, einschließlich Plattformen für den Abruf von Videos; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Branche für audiovisuelle Dienste in der EU gefördert wird, damit die gegenwärtigen Hindernisse für den Ausbau des digitalen Binnenmarkts in diesem Bereich überwunden werden können; ist der Ansicht, dass derartige Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Verbrauchernachfrage nach Filmen aus dem europäischen Ausland zu vergrößern, den grenzüberschreitenden Vertrieb zu erleichtern, unter anderem durch Unterstützung für die Untertitelung und Synchronisierung audiovisueller Werke, und die damit einhergehenden Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Rechteverwertung zu senken;

48.  betrachtet es als notwendig, den Zugang zu Diensten, die kulturelle und kreative Inhalte anbieten, insbesondere audiovisuelle Werke, sowie zu neuen Plattformen für die grenzüberschreitende Bereitstellung von Inhalten in der gesamten Union auszubauen, insbesondere für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen, um ihre Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben der Union zu fördern;

49.  hebt hervor, dass EU-Dienste und -Plattformen wie auch Dienste und Plattformen anderer Betreiber wichtig sind, um die Digitalisierung des kulturellen Erbes und kultureller Inhalte der Union sowie des Online-Zugangs zu ihnen zu fördern;

50.  begrüßt das Wachstum des Marktes für elektronische Bücher in Europa und ist der Ansicht, dass dadurch für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen bedeutende Nutzeffekte entstehen können; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Verbraucher nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie elektronische Bücher über grenz-, plattform- und geräteübergreifend erwerben wollen; hebt hervor, dass die Interoperabilität zwischen verschiedenen Geräten und Systemen für elektronische Bücher sichergestellt werden muss;

51.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Angleichung der Mehrwertsteuersätze vorzulegen, die für Waren und Dienstleistungen mit ähnlichem Charakter gelten; fordert eine EU-weite dynamische Definition des Begriffs „elektronisches Buch“, um für Rechtssicherheit zu sorgen, zumal 2015 der Übergang zu dem Grundsatz „Land des Wohnsitzes des Verbrauchers“ erfolgt;

52.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Mehrwertsteuersätze ausgewogen auf kreative, kulturelle, wissenschaftliche und Bildungsinhalte angewendet werden, ungeachtet dessen, wie die Nutzer sie abrufen; ist der Ansicht, dass reduzierte Mehrwertsteuersätze für Inhalte, die in physischer Form verbreitet werden, auch für deren digitale Entsprechungen gelten sollten, um so die Attraktivität der digitalen Plattformen zu vergrößern und innovative inhaltsbezogene Dienste und neue Möglichkeiten für die Nutzer, online auf Inhalte zuzugreifen, anzuregen;

53.  begrüßt die Absicht der Kommission, einen konkreten Vorschlag zur Klarstellung und eindeutigen Auslegung der Funktionsweise der Melde- und Abhilfeverfahren sowie zur Bereitstellung diesbezüglicher Beratung vorzulegen;

Auf dem Weg zu intelligenten und interoperablen Mobilitätsdiensten in der EU

54.  fordert die weitere Einführung intelligenter Mobilitätssysteme, die im Rahmen EU-finanzierter Forschungsarbeiten entwickelt werden, wie das künftige Flugverkehrsmanagementsystem (SESAR), das europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) und Eisenbahnverkehrsinformationssysteme, Systeme für die Überwachung des Schiffsverkehrs (SafeSeaNet), Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS), intelligente Verkehrssysteme (IVS) und interoperable, miteinander vernetzte Lösungen für die nächste Generation multimodaler Verkehrsmanagementsysteme;

55.  betont, dass informationstechnische Instrumente innerhalb des TEN-V-Netzes umfassend eingesetzt werden sollten, um Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die Nachverfolgbarkeit von Frachtsendungen zu ermöglichen und Fahrpläne und Verkehrsflüsse zu optimieren;

Die internationale Dimension des digitalen Binnenmarkts

56.  ist der Auffassung, dass eine verstärkte weltweite Zusammenarbeit geboten ist, um die Rechte des geistigen Eigentums in Zukunft zu erhalten und stets zeitgemäß zu gestalten, was eine Voraussetzung für die Sicherung von Innovation, Arbeitsplätzen und freiem Welthandel ist;

57.  begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission, betont jedoch, dass der Regulierungsrahmen für die Durchsetzung des Urheberrechts im digitalen Umfeld, der an die gegenwärtigen Anforderungen anzupassen ist, fertiggestellt werden muss, damit Übereinkünfte mit den Handelspartnern der EU auf der Grundlage der modernen EU-Rechtsvorschriften erzielt werden können;

58.  nimmt zur Kenntnis, dass sich der elektronische Handel außerhalb traditioneller und standardisierter rechtlicher Rahmenbedingungen für den Handel entwickelt hat; betont, dass eine verstärkte internationale Zusammenarbeit in der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erforderlich ist, um die Entwicklung des globalen digitalen Marktes zu schützen und zu gewährleisten; fordert eine Änderung und Aktualisierung des derzeitigen Übereinkommens über die Informationstechnologie (ITA) in der Welthandelsorganisation und verlangt, dass die EU die Möglichkeit eines internationalen Übereinkommens über die Digitalwirtschaft (IDEA) prüft;

59.  ist der Auffassung, dass beschränkter Zugang für EU-Unternehmen zu digitalen Märkten und Online-Verbrauchern, unter anderem durch massive staatliche Zensur oder beschränkten Marktzugang für europäische Anbieter von Online-Diensten, ein Handelshemmnis darstellt; fordert die Kommission und den Rat auf, einen Sicherungsmechanismus in alle künftigen Handelsabkommen einzubauen, besonders in jene mit Bestimmungen in Bezug auf Online-Dienste und Internetgemeinschaften von Nutzern, die Informationen untereinander austauschen, damit IKT-Unternehmen aus der EU nicht durch Dritte gezwungen werden können, den Zugang zu Webseiten einzuschränken, von Nutzern geschaffene Inhalte zu entfernen oder personenbezogene Informationen wie etwa personenbezogene IP-Adressen auf eine Weise zu liefern, die den Grundrechten und -freiheiten zuwiderlaufen; fordert den Rat und die Kommission außerdem auf, eine Strategie zur Bekämpfung von Maßnahmen durch Drittländer auszuarbeiten, die auf die Beschränkung des Zugangs für EU-Unternehmen zu globalen Online-Märkten abzielen;

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60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.
(2) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 59.
(3) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 70.
(4) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 51.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0209.
(6)ABL.C 153 E vom 31.5.2013, S. 25.
(7) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
(8)ABL.C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(9)ABL.C 169 E vom 15.6.2012, S. 58.
(10)ABL.C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(11) ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1.
(12) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(13) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(14) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(15) Britisches Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung, Economics Paper No 11: „The economic consequences for the UK and the EU of completing the Single Market”, Februar 2011.
(16) Britisches Ministerium für Wirtschaft, Innovation und berufliche Bildung, Economics Paper No 11: „The economic consequences for the UK and the EU of completing the Single Market“, Februar 2011, und Eurostat-Daten zum BIP der EU für 2010 und zur Zahl der Haushalte in der EU.


Auswirkungen der Krise auf den Zugang schutzbedürftiger Gruppen zu Pflegedienstleistungen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (2013/2044(INI))
P7_TA(2013)0328A7-0221/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9, 151, 153 und 168,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 1, 21, 23, 24, 25, 34 und 35,

–  unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta, insbesondere Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung) und 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999(2),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (COM(2011)0607),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ (COM(2009)0567),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU‑Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Aktivität und Gesundheit im Alter‘ voranbringen“ (COM(2012)0083),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Beschäftigung und soziale Entwicklungen in Europa 2012 („Employment and social developments in Europe 2012“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU‑Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2013(15),

–  unter Hinweis auf seine Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit(16) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU‑Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(17),

–  unter Hinweis auf die im Jahr 2011 veröffentlichten Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) über „Migranten in einer irregulären Situation: Zugang zu medizinischer Versorgung in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (18) und „Die Grundrechte von Migranten in einer irregulären Situation in der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf den dritten Bericht des Ausschusses für Sozialschutz (März 2012) mit dem Titel „Über die sozialen Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der laufenden Fiskalkonsolidierung“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation Ärzte der Welt mit dem Titel „Access to health care for vulnerable groups in the European Union in 2012“ (Zugang zu medizinischer Versorgung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union im Jahr 2012),

–  unter Hinweis auf die dritte Europäische Erhebung von Eurofound zur Lebensqualität mit dem Titel „Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise“(19),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Household debt advisory services in the European Union“ (Schuldnerberatungsangebote für Privathaushalte in der Europäischen Union)(20),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Living conditions of the Roma: Substandard housing and health“ (Lebensbedingungen der Roma: unzulängliche Wohnbedingungen und schlechte Gesundheit)(21),

–  unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound mit dem Titel „Active inclusion of young people with disabilities or health problems“ (Aktive Integration von jungen Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen)(22),

–  unter Hinweis auf den Bericht der OECD mit dem Titel „Gesundheit auf einen Blick – Europa 2012“,

–  unter Hinweis auf die Veröffentlichung der IAO mit dem Titel „Social security for all – Addressing inequities in access to health care for vulnerable groups in countries of Europe and Central Asia“ (Soziale Sicherheit für alle – Bekämpfung von Ungleichheiten im Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in europäischen und zentralasiatischen Ländern),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0221/2013),

A.  in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Rechte durch ihre Verfassungen und die öffentlichen Gesundheitssysteme gestärkt und gewährleistet werden; in der Erwägung, dass in der gesamten EU beim Zugang zu Gesundheitsdiensten und in Bezug auf den Gesundheitszustand geschlechterspezifische Ungleichheiten herrschen;

B.  in der Erwägung, dass die Grundwerte der EU auch in einer Krisensituation geachtet werden sollten und dass der Zugang zu Leistungen der Fürsorge, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen als Grundrecht für alle in der EU anzusehen ist; in der Erwägung, dass im Gegensatz dazu infolge der Durchführung von Sparmaßnahmen in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten Dienstleistungen im Gesundheits-, Fürsorge- und Sozialbereich gekürzt und damit der allgemeine Zugang zu diesen Dienstleistungen und ihre Qualität beeinträchtigt wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Gesundheitssysteme in der EU mit bedeutenden Problemen wie der anhaltenden Staatsschuldenkrise in der Eurozone, durch die die öffentlichen Finanzen unter Druck geraten, der alternden Bevölkerung, dem Wandel der Gesundheitsdienstleistungen und den steigenden Gesundheitskosten konfrontiert sind, die die dringliche Notwendigkeit von Reformen deutlich machen;

D.  in der Erwägung, dass die EU das weltweit am besten entwickelte Sozialversicherungssystem mit den höchsten Beiträgen für Sozialleistungen für die Bevölkerung aufweist; in der Erwägung, dass es eine politische Priorität sein sollte, das europäische Sozialmodell zu erhalten und weiter auszubauen;

E.  in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation in der Charta von Tallinn darauf hingewiesen hat, dass der Gesundheitsschutz für die wirtschaftliche Entwicklung und das Wohlergehen von entscheidender Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass die Ungleichheiten in einer Reihe von Mitgliedstaaten weiter zunehmen, da die Ärmsten und die sozial am stärksten benachteiligten Menschen zunehmend ärmer werden; in der Erwägung, dass im Jahr 2011 etwa 24,2 % der Bevölkerung der EU von Armut oder Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass sich zudem der Gesundheitszustand bei Geringverdienern nach deren eigenen Angaben verschlechtert hat, wobei ein zunehmendes Gesundheitsgefälle im Vergleich zu den 25 % der Bevölkerung mit dem höchsten Einkommen zu beobachten ist;

G.  in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosenquote ansteigt, was dazu führt, dass viele Bürger ihren Versicherungsschutz verlieren und in der Folge nur eingeschränkten Zugang zu den Gesundheitsdiensten haben;

H.  in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen von der gegenwärtigen Krise überproportional betroffen sind, da sie unter der doppelten Belastung von Einkommensverlust und verminderter Fürsorge zu leiden haben;

I.  in der Erwägung, dass die „chronisch Armen“, oftmals Langzeitarbeitslose oder Geringverdiener, Alleinstehende, die mit ihren Kindern allein leben und nicht erwerbstätig sind oder nur wenige Stunden arbeiten, und ältere Menschen in Mittel- und Osteuropa übereinstimmend zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen gezählt werden;

J.  in der Erwägung, dass neuere Studien die Herausbildung einer neuen Gruppe schutzbedürftiger Menschen belegen, die vormals vergleichsweise gut situiert waren, aber nun aufgrund der Höhe ihrer privaten Verschuldung bedürftig sind: diese „neuen Bedürftigen“ kommen unter Umständen mit ihren Einkünften nicht aus, geraten bei Rechnungen und die Schulden betreffenden Zahlungen in Verzug, können etwa notwendige Versorgungsleistungen nicht mehr bezahlen oder befürchten, ihre Wohnung aufgeben zu müssen;

K.  in der Erwägung, dass die öffentlichen Dienste – in öffentlichem Besitz und staatlich verwaltet, mit demokratischer Teilhabe ihrer Nutzer – in für das Wohl der Bevölkerung wichtigen Bereichen, wie Gesundheit, Bildung, Justiz, Wasser, Wohnraum, Verkehr sowie Betreuung von Kindern und Senioren, eine wichtige Rolle spielen;

L.  in der Erwägung, dass die Fragmentierung der Gesundheitssysteme dazu führen kann, dass vielen Patienten eine medizinisch notwendige Versorgung vorenthalten wird, wohingegen andere eine möglicherweise unnötige oder sogar gesundheitsschädigende Versorgung erhalten;

M.  in der Erwägung, dass die Krise die Gefahr eines langfristigen Ausschlusses insbesondere junger Menschen vom Arbeitsmarkt verstärkt hat und diese im Hinblick auf eine künftige Erwerbsbeteiligung und zukünftige Gehälter am stärksten von den Folgen der Krise betroffen sind;

N.  in der Erwägung, dass immer mehr Menschen in der EU über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus arbeiten und dies teilweise einer finanziellen Notwendigkeit genügt, da andere Einkommensquellen der Haushalte nach Eintritt in den Ruhestand zunehmend unsicher werden;

O.  in der Erwägung, dass die Kosten der Dienstleistungen für diejenigen, die diese in Anspruch nehmen, in einigen Mitgliedstaaten zunehmen, wodurch sich viele Menschen nicht länger ein Dienstleistungsniveau leisten können, mit dem ihre spezifischen Bedürfnisse erfüllt werden, was zu einem Verlust an Unabhängigkeit, zusätzlichem Stress im häuslichen Umfeld oder im Arbeitsumfeld oder zu potenziell schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und folglich zu ihrer sozialen Ausgrenzung führt;

P.  in der Erwägung, dass durch Gesundheitssysteme (unbeabsichtigt) der Zugang zu medizinischer Versorgung behindert werden kann bzw. Menschen, die mehr als eine Eigenschaft schutzbedürftiger Menschen wie Geschlecht, Alter oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit auf sich vereinen, möglicherweise eine qualitativ anders gestaltete medizinische Versorgung erhalten;

Q.  in der Erwägung, dass manche Sozialversicherungssysteme geändert werden, um bestimmten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinischer Versorgung sowie die Erstattung bestimmter Behandlungen und Arzneimittel(23) nicht länger zu gewähren oder entsprechende Einschränkungen vorzunehmen, was zusätzliche Risiken für die persönliche und öffentliche Gesundheit und für die langfristige Tragfähigkeit dieser Systeme birgt;

R.  in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge der Großteil der Versorgungsleistungen in der EU derzeit von informellen, unbezahlten Pflegekräften erbracht wird; in der Erwägung, dass diese enorme Ressource aufgrund verschiedener demografischer Entwicklungen und des wachsenden Umfangs der Betreuungsaufgaben bedroht ist;

S.  in der Erwägung, dass das Recht auf eine Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten, einschließlich der persönlichen Betreuung, in Artikel 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert ist;

T.  in der Erwägung, dass die Gründe dafür, Kinder alternativ betreuen zu lassen, vielschichtig und facettenreich sind, häufig aber unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Armut und sozialer Ausgrenzung zu stehen scheinen;

U.  in der Erwägung, dass ein Mangel an genauen und zugänglichen Informationen dazu beitragen kann, dass schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen nicht auf die notwendige, ihnen zustehende Versorgung zugreifen können;

V.  in der Erwägung, dass Berichte darauf hindeuten, dass es manchen EU‑Staatsangehörigen und anderen Personen mit entsprechendem Rechtsanspruch vermehrt Schwierigkeiten bereitet, ihr Recht auf Leistungen der Fürsorge grenzüberschreitend in Anspruch zu nehmen;

W.  in der Erwägung, dass die Probleme hinsichtlich der medizinischen Demografie (geringe Verfügbarkeit von medizinischer Versorgung in einigen geografischen Gebieten) in mehreren Mitgliedstaaten den Zugang zu medizinischer Versorgung erschweren;

X.  in der Erwägung, dass immer häufiger über eine zunehmende soziale Spaltung und eine in verbalen und physischen Angriffen auf Minderheiten und Angehörige schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen resultierende Aggression berichtet wird; in der Erwägung, dass derartige Vorfälle in allen Einzelheiten zur Anzeige gebracht werden sollten;

Y.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Rückschritte in der Politik in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder psychischen Krankheiten zu einer Abwendung von einem Konzept, das das Recht der Betroffenen auf umfassende Inklusion in den Mittelpunkt stellt und auf eine vollständige Inklusion in die Gemeinschaft gerichtet ist, hin zum eher institutionell und durch Segregation geprägten Ansatz der Vergangenheit führen;

Z.  in der Erwägung, dass das Gesundheitswesen und die Sozialfürsorge in der Europäischen Union ein hohes Beschäftigungspotenzial aufweisen;

AA.  in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedsstaaten Tätigkeiten im Gesundheitswesen und im Pflegesektor noch immer schlecht bezahlt werden, dass sie häufig keine vertragliche Grundlage haben und auch anderen grundlegenden Arbeitnehmerrechten nicht entsprechen sowie aufgrund des hohen Risikos körperlicher und emotionaler Belastung, der Gefahr eines Burnouts und mangelnder Aufstiegschancen wenig attraktiv sind; in der Erwägung, dass diese Bereiche geringe Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung bieten und es sich außerdem bei den Beschäftigten überwiegend um ältere Menschen, Frauen und Migranten handelt; in der Erwägung, dass Pflege in der EU häufig von informellen, unbezahlten Pflegepersonen erbracht wird, die aufgrund des steigenden Drucks zur Bereitstellung von immer anspruchsvolleren und spezifischeren Leistungen selbst als schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe eingestuft werden können; in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten hochwertige Pflegeleistungen für alle Menschen unabhängig vom Einkommen fehlen;

AB.  in der Erwägung, dass es der Übergang von institutionellen zu gemeindenahen Formen der Pflege erfordert, schutzbedürftige Menschen hinsichtlich des Wohnraums stärker zu unterstützen, um ihnen ein unabhängiges Leben zu ermöglichen;

AC.  unter Hinweis darauf, dass junge Menschen, die Betreuungseinrichtungen verlassen, um ein unabhängiges Leben zu führen, in besonderem Maße Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind;

AD.  in der Erwägung, dass immer mehr ältere Menschen als schutzbedürftige Menschen zu betrachten sind;

AE.  in der Erwägung, dass arme Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, und Staatsangehörige aus Drittstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat sozial abgesichert sind, ebenfalls mit großen Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zu Leistungen der Fürsorge konfrontiert sein können;

AF.  in der Erwägung, dass jeder Mensch Anspruch auf einen Lebensstandard hat, der ihm und seiner Familie Gesundheit und Wohlergehen sichert;

AG.  in Erwägung der Bedeutung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen, die eine entscheidende Rolle spielen, wenn es gilt, ausgegrenzte Gruppen zu erreichen;

AH.  in der Erwägung, dass sich der Gesundheitsschutz in besonderem Maße auf die Lebensqualität, die Lebensdauer und die Würde des Menschen auswirkt;

AI.  in der Erwägung, dass jedes Jahr etwa 10 % aller Geburten in der EU Frühgeburten sind (Gestationsalter von weniger als 37 Schwangerschaftswochen), und dass Mütter von Frühgeborenen oftmals keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten von angemessenem Standard haben, was sich noch stärker auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben auswirkt;

AJ.  in der Erwägung, dass Armut, ein unzureichender Bildungsstand und eine eher schlechte soziale Integration zu einer schlechten Gesundheit führen; in der Erwägung, dass das fehlende Wissen oder fehlende Kenntnisse über das Gesundheitssystem und über Probleme bei dessen Verwaltung, der Mangel an Wissen über Krankheitsvorsorge und die Tatsache, dass Dienste zuweilen physisch nur schwer erreichbar sind, die größten Hemmnisse für die Gesundheitsversorgung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen darstellen;

1.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Informationen über die Sparmaßnahmen vorzulegen, die sie umsetzen, und Abschätzungen der gesellschaftlichen Folgen der Sparmaßnahmen vorzunehmen, sowie in ihre länderspezifischen Empfehlungen solche Empfehlungen einzuschließen, mit denen die mittel- und langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen derartiger Maßnahmen angegangen werden können; fordert die Kommission auf, regelmäßig zusammenfassende Berichte über diese Bewertungen auszuarbeiten und sie dem Parlament zu übermitteln; fordert, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters nicht nur auf die finanzielle Nachhaltigkeit von Sozialversicherungssystemen gelegt wird, sondern auch auf deren mögliche Auswirkungen auf die Zugänglichkeit und die Qualität von Pflegeleistungen;

2.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu Sozialinvestitionen in Sozialdienstleistungen, beispielsweise in den Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor, zu ermutigen und diese zu fördern, da diese Sektoren im Hinblick auf den demografischen Wandel und die gesellschaftlichen Auswirkungen der Krise von entscheidender Bedeutung sind und ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen bergen;

3.  ist überzeugt, dass die notwendigen Reformen auf die Qualität und Effizienz der Gesundheitsdienste ausgerichtet sein sollten, den rechtzeitigen Zugang zur richtigen Versorgung im richtigen Umfeld verbessern und auf die Gesunderhaltung der Menschen sowie die weitgehende Verhütung von verbreiteten, vermeidbaren Komplikationen im Krankheitsverlauf abstellen sollten;

4.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten übereingekommen sind, sich einem Konzept zuzuwenden, das statt auf „kurative“ Maßnahmen, die sich mit den Symptomen von Ausgrenzung und Krankheit befassen, auf „präventive“ Maßnahmen als Strategie zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Minderung der Last von chronischer Krankheit, Gebrechlichkeit und Behinderung setzt(24); hebt die durch Untätigkeit auf lange Sicht entstehenden Kosten hervor;

5.  vertritt die Auffassung, dass es falsche Sparsamkeit wäre, schutzbedürftigen Personen den Zugang zu Gesundheitsdiensten oder Pflegeleistungen vorzuenthalten, da dies langfristig negative Auswirkungen auf die Kosten im Gesundheitswesen und die persönliche oder öffentliche Gesundheit haben kann;

6.  vertritt die Auffassung, dass viele der derzeit angewandten Maßnahmen zur kurzfristigen Kostensenkung, wie die Einführung von vorab für den Zugang zu medizinischer Versorgung fälligen Gebühren, ein höherer Eigenanteil an den Kosten oder der Ausschluss von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen vom Zugang zu Versorgungsleistungen, nicht umfassend auf ihre weiteren sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen oder potenziell diskriminierenden Wirkungen und langfristigen Folgen, darunter Gefahren für die öffentliche Gesundheit und eventuelle Auswirkungen auf die Lebenserwartung, hin untersucht worden sind; betont, dass solche Maßnahmen unverhältnismäßige Nachteile für schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen mit sich bringen;

7.  hält es für bedauerlich, dass mit bestimmten Erkrankungen verbundene soziale Stigmata Personen davon abhalten, die nötige Versorgung in Anspruch zu nehmen, wodurch zum Beispiel auch ansteckende Krankheiten unbehandelt bleiben können, und infolgedessen die öffentliche Gesundheit gefährdet wird;

8.  bedauert die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Arrestpraktiken und Meldepflichten, auf die Staaten zur Durchsetzung der Zuwanderungsgesetze zurückgreifen, auf die Möglichkeiten nicht erfasster Migranten, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen(25);

9.  erkennt an, dass zwischen einigen Arten der Schutzbedürftigkeit, dem Erfahren von Versorgung in einer Einrichtung, dem fehlenden Zugang zu hochwertiger, gemeinschaftsgestützter Fürsorge und der daraus resultierenden Obdachlosigkeit enge Zusammenhänge bestehen; weist darauf hin, dass Gesundheits- und Fürsorgedienste einen wichtigen Beitrag leisten können, um Armut und soziale Ausgrenzung, einschließlich extremer Formen wie Obdachlosigkeit, zu verhindern und zu bekämpfen; betont, dass Gruppen wie Roma, Personen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Obdachlose, die aus mehreren Gründen schutzbedürftig sind, noch stärker Gefahr laufen, bei Risikopräventionskampagnen, Untersuchungen und ärztlichen Behandlungen außen vor zu bleiben;

10.  macht auf die langfristig negativen Folgen der Kürzungen bei Präventivmaßnahmen in Krisenzeiten aufmerksam; vertritt die Auffassung, dass Präventivmaßnahmen, wenn sie schon reduziert werden müssen, zumindest wieder auf das bisherige Niveau angehoben werden müssen, um Kontinuität zu wahren und die Infrastruktur nicht zu zerstören; betont, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie die einigen Mitgliedstaaten auferlegten sogenannten Sparmaßnahmen nicht zu einem Investitionsschwund bei den nationalen Gesundheitssystemen führen dürfen, sondern – ganz im Gegenteil – in Anbetracht ihrer Wichtigkeit und entscheidenden Bedeutung auf eine stärkere Konsolidierung dieser Dienste hinzuwirken ist, um den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere ihrer schutzbedürftigsten Gruppen, nachzukommen;

11.  vertritt die Auffassung, dass Sparmaßnahmen unter keinen Umständen dazu führen dürfen, dass Bürger keinen Zugang mehr zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsdiensten und zu Innovation und Qualität bei der Erbringung von Sozialdiensten haben und dass sich die positiven Trends in der Politikentwicklung umkehren;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Neueinstellungen in Sozialfürsorgediensten zu fördern und darauf hinzuarbeiten, die Attraktivität des Sektors als realisierbare Berufsoption für junge Menschen zu erhöhen;

13.  betont, dass die Anzahl der Unionsbürger, die in einem Land der EU leben, das nicht ihr Herkunftsland ist und die aufgrund von Arbeitslosigkeit, dem Verlust ihrer Aufenthaltserlaubnis oder aus anderen Gründen nicht krankenversichert sind, zunimmt; betont, dass Unionsbürger, die in einem anderen EU‑Land krankenversichert sind, häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung haben, weil sie im Voraus bezahlen müssen;

14.  ist darüber besorgt, dass Personen mit Behinderungen EU‑weit überproportional von Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben betroffen sind, infolge derer ihnen Unterstützungsdienste nicht mehr zur Verfügung stehen, die ihnen ein unabhängiges Leben in der Gemeinschaft ermöglichen;

15.  vertritt die Auffassung, dass dies zu einer wachsenden Zahl von langfristig unter institutioneller Fürsorge lebenden Personen und zu der weiteren sozialen Ausgrenzung von Personen mit Behinderungen in der EU führt, was den von der EU mit Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010– 2020 eingegangenen Verpflichtungen unmittelbar zuwiderläuft;

16.  betont, dass die Leistungen der Fürsorge für Menschen mit Behinderungen barrierefrei bereitgestellt werden sollten, sowohl in Bezug auf die Infrastruktur als auch auf die Kommunikation, was im Fall von Menschen mit geistigen Behinderungen (Lernschwierigkeiten) besonders relevant ist; beharrt darauf, dass die Weiterbildung des Personals im Pflegebereich sowie von Allgemeinmedizinern gefördert werden muss, damit eine barrierefreie Versorgung geleistet werden kann;

17.  vertritt die Auffassung, dass jede Kürzung bei Versorgungs- und Unterstützungsdiensten für junge Menschen oder andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen die gegenwärtige, auf eine aktive Inklusion ausgerichtete EU‑Politik tendenziell unterminiert; betont, dass hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit jede Art von Sozialdiensten zusätzlich belasten, und dass zielgerichtetes Handeln Abhilfe schaffen könnte;

18.  stellt fest, dass aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit als Folge der Krise ein großer Teil unserer Mitbürger – die Langzeitarbeitslosen und die von ihnen abhängigen Personen – keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, zu den Sozialversicherungssystemen und den Systemen der Gesundheitsvorsorge haben; fordert die Mitgliedstaaten – insbesondere diejenigen mit den höchsten Arbeitslosenquoten – auf, dieses schwerwiegende Problem durch die Verabschiedung der notwendigen Maßnahmen rasch und wirksam anzugehen;

19.  begrüßt die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“; erkennt die Bedeutung und die Kostenwirksamkeit von Investitionen an, die in Bezug auf Kinder bereits in frühen Jahren getätigt werden, damit diese ihr Potenzial voll entwickeln können; erkennt an, dass es für die Entwicklung von angemessenen und wirksamen Kinderschutzdiensten und für die Einrichtung umfassender Präventivstrategien entscheidend ist, in Sozialdienste von hoher Qualität zu investieren; weist erneut darauf hin, dass in Bezug auf die Gesundheitsförderung, Prävention und Frühdiagnosen eine Lebenszyklusperspektive verfolgt werden muss; betont, dass die jüngste Masern‑Pandemie gezeigt hat, von welcher Bedeutung kostenlose Impfungen für Kinder für die öffentliche Gesundheit sind;

20.  würdigt den von pflegenden Angehörigen und Freiwilligen (informelle Pflege) geleisteten großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag und die diesen durch Kürzungen oder Kostensteigerungen bei der Bereitstellung von Diensten auferlegte, wachsende Verantwortung; vertritt die Auffassung, dass Sparmaßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass informelle Pflegekräfte zusätzliche Lasten auferlegt werden; betont, dass die fachliche Kompetenz von Pflegekräften anerkannt und dass dafür gesorgt werden muss, dass qualitative Arbeit geleistet wird; fordert eine angemessene Hilfestellung und Unterstützung von pflegenden Angehörigen bei der Vereinbarkeit Pflege und Beruf und vertritt die Auffassung, dass die Pflegezeit in die Pensionsanwartschaft einfließen muss; betont, dass die meisten Pflegeleistungen in der EU informell erbracht werden, d. h. durch Familienangehörige und Freiwillige, und fordert die Kommission, die Mitgliedsstaaten und die Sozialpartner auf, diesen Beitrag stärker zu würdigen und finanziell besser zu entlohnen;

21.  erkennt an, dass immer mehr Frauen einer bezahlten Arbeit nachgehen (obwohl sie 18 % weniger verdienen als Männer), während Frauen gleichzeitig relativ oft pflegen (78 % aller Pflegepersonen sind Frauen), was eine Herausforderung für das Ziel einer zufriedenstellenden Balance zwischen Berufs- und Privatleben darstellt; vertritt die Auffassung, dass flexible Arbeitsregelungen eine wichtige Rolle spielen, um Menschen dabei zu unterstützen, Erwerbstätigkeit und Pflegeaufgaben in Einklang zu bringen; erklärt sich über die negativen Auswirkungen der Reduzierungen der Bereitstellung von sozialen Diensten oder der entsprechenden zunehmenden Kosten auf die Beschäftigungsquote bei Frauen, die Vereinbarkeit des Berufs- und des Privatlebens, die Gleichstellung der Geschlechter und das gesunde Altern besorgt;

22.  weist darauf hin, dass die EU den Pflegesektor als Bereich mit potentiellem Beschäftigungswachstum ausgemacht hat und das Parlament die Notwendigkeit einer besseren Bezahlung und Ausbildung erkannt hat, um diesen Bereich zu einer attraktiven Berufsoption zu machen und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern; verweist auf den erheblichen Arbeitskräftemangel in Teilen des Gesundheitswesens und des Pflegesektors, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, das Interesse Jugendlicher an Ausbildungen im Bereich Pflege zu stärken sowie Ausbildungsmaßnahmen zu fördern, mit denen dafür gesorgt ist, dass Pflegepersonen und Leistungserbringer die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen besser verstehen;

23.  betont, dass mobile Dienstleistungen zunehmend wichtiger werden, damit für jene Menschen Dienstleistungen erbracht werden können, die ihrer bedürfen (und zwar sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten);

24.  betont, dass der Freiwilligensektor einen wertvollen Beitrag zur Betreuung älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen leistet, und gegebenenfalls auch von isolierten Menschen, die alleine leben;

25.  würdigt, dass die Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ (EIP) ausgewählt wurde, um den Herausforderungen zu begegnen, die durch die zunehmende Alterung der Gesellschaft entstehen; dies umfasst das Ziel, die gesunde Lebenszeit der Unionsbürgerinnen und -bürger bis 2020 um zwei Jahre zu verlängern; außerdem soll Europa durch folgende Maßnahmen in dreifacher Hinsicht profitieren:

   i) Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität älterer Menschen,
   ii) Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz der Versorgungssysteme und
   iii) Schaffung von Wachstums- und Marktzugangschancen für Unternehmen;

26.  würdigt die vom dritten Sektor und ehrenamtlichen Organisationen verrichtete Arbeit, vertritt jedoch die Auffassung, dass diese die staatliche Verantwortung, hochwertige, wirksame, verlässliche und erschwingliche Dienstleistungen sicherzustellen, die für jedermann als öffentliches Gut zugänglich sind und mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, nicht ersetzen darf;

27.  verweist auf den „Europäischen Qualitätsrahmen für die Langzeitpflege“, welcher Grundsätze und Leitlinien für die Würde und das Wohlbefinden älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen vorgibt und im Rahmen des WeDO‑Projekts der Kommission veröffentlicht wurde(26);

28.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, das Gesundheitswissen zu stärken und dabei gerade schutzbedürftigen Gruppen, die beim Zugang zu den Diensten, die sie benötigen, oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind, angemessene Informationen über die bestehenden Dienste zur Verfügung zu stellen, wobei die Einbindung von Pflegeempfängern und Pflegenden bei den sie betreffenden Entscheidungsprozessen ebenso wichtig ist;

Empfehlungen

29.  fordert die Europäische Kommission auf, vergleichbare und aktuelle Daten in Form einer Grundlagenanalyse hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsleistungen zu erheben;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern im Rahmen der nationalen Reformpläne zu überwachen, welche einzelstaatlichen Maßnahmen dem Ziel der Armutsverringerung bis 2020 zuwiderlaufen, und diesbezüglich tätig zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein spezielles Augenmerk auf die besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu richten und Zugangshindernisse zu beseitigen sowie Heil- und Präventivmaßnahmen frühzeitig zu verbessern, um zu einem Konzept zurückzukehren, das die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellt, und langfristige Schäden und Kosten aufgrund von Untätigkeit zu vermeiden;

31.  fordert die Europäische Kommission, die Sozialpartner und die Mitgliedsstaaten auf, aus einer Stärken‑Schwächenanalyse des Europäischen Jahres 2012 für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen Konsequenzen zu ziehen;

32.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Umsetzung möglichst vieler Programme zur Verbesserung der Gesundheit von besonders schutzbedürftigen Gruppen zusammenzuarbeiten, insbesondere, was die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit deren Mobilität angeht, da diese innerhalb der EU ein Grundrecht darstellt;

33.  fordert die Kommission auf, die Spannungen, die zwischen den Rechten auf soziale Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(27) und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG(28) entstehen können, im Hinblick auf Empfehlungen für Änderungen zu untersuchen, die notwendig sein könnten, um Deckungslücken zu schließen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Prioritäten zu setzen, die in Bezug auf Männer und Frauen bestehenden Unterschiede zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass Frauen auch tatsächlich Zugang zu Gesundheitsdiensten und zu Methoden der Familienplanung haben, und auch anderen schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen, die der sozialen Absicherung im Krankheitsfall bedürfen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

35.  fordert die Kommission auf, in Abkommen mit Ländern, denen finanzielle Hilfe gewährt wird, Sozialklauseln zum Schutz von Leistungen der Fürsorge, Sozialdiensten und Sozialversicherungssystemen aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz neuer Technologien wie der Telemedizin voranzutreiben und in diesem Sinne den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu erleichtern;

36.  fordert die Kommission auf, den gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Erziehung und Fürsorge zu fördern und für diese Dienstleistungen eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gemeinschaftsgestützte Dienstleistungen für Kinder mit Behinderungen bereitzustellen;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hindernisse und Barrieren hinsichtlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstleistungen und Informationen zu ermitteln und zu beseitigen;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Prioritäten zu setzen, um Lücken zu schließen, und schutzbedürftigen Gruppen wie armen Frauen, Migranten und Roma tatsächlichen Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen, indem Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsfürsorge, eine effiziente und wirksame Organisation sowie eine angemessene Finanzierung in allen geografischen Gebieten gewährleistet werden;

40.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Vorbeugung von Krankheiten zu verabschieden, und zwar durch eine kostenlose, allgemein zugängliche und hochwertige medizinische Versorgung für die am stärksten benachteiligten Gruppen mit besonderem Schwerpunkt auf der Grundversorgung, der vorbeugenden Medizin und dem Zugang zu Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation; fordert, dass die Mittel bereitgestellt werden, die notwendig sind, um die wesentlichen Gesundheitsprobleme zu bekämpfen, denen Frauen gegenüberstehen, und das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, auf Gesundheitsdienste für Frauen, denen Gewalt angetan wurde, und auf Gesundheitsdienste für Kleinkinder durchzusetzen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verbindung zwischen körperlicher und geistiger Gesundheit auf der einen Seite und Arbeitslosigkeit und unsicheren Arbeitsverhältnissen – die sich infolge der Krise verschärft haben – auf der anderen eingehender zu prüfen, um über geeignete Pläne zur Prävention und Bekämpfung dieser schädlichen Folgen zu verfügen;

42.  empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, ihre Gesundheitsdienste im Bereich der Vorsorge und der Grundversorgung zu stärken und den Schwerpunkt darauf zu legen, die Gesundheit von Frauen und deren Zugang zu medizinischer Versorgung zu verbessern, insbesondere für Frauen, die in abgelegenen Regionen weitab von Städten leben, sowie auf Maßnahmen, mit denen das Recht auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für alle Menschen für die am stärksten benachteiligten Gruppen, d. h. für Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Arbeitslose und Obdachlose, gewährleistet wird;

43.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Betreuung von Müttern und Neugeborenen, insbesondere bei Frühgeburten, als vorrangige Maßnahme des Bereichs öffentliche Gesundheit zu betrachten und sie in die europäischen und nationalen Strategien zur öffentlichen Gesundheit aufzunehmen;

44.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Aus- und Fortbildungskurse für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen bereitzustellen, die in den Abteilungen zur Betreuung von Schwangeren, Müttern und Neugeborenen tätig sind, um dadurch Frühgeburten zu verhindern und die Zahl chronischer Erkrankungen von Frühgeborenen zu verringern;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen während und nach der Schwangerschaft und Stillzeit ausreichend unterstützt werden, indem im Bedarfsfall kostenlose Betreuungs-/Beratungsdienste angeboten werden und insbesondere jenen, die aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Nahrungsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden;

46.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Entwicklung von Strukturen auf, die das Angebot medizinischer und sozialer Beratungen ermöglichen, sodass die Lebensbedingungen der am stärksten von Armut betroffenen Personen besser berücksichtigt werden können;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zugängliche und verständliche Informationen über die Rechte von Migranten in allen einschlägigen Sprachen, einschließlich Romani, bereitzustellen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gegen Hassverbrechen vorzugehen und Antidiskriminierungsmaßnahmen zu fördern, indem sie nötigenfalls ihre nationalen Antidiskriminierungseinrichtungen stärken und Schulungen innerhalb der Behörden vorantreiben;

49.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Artikel 19 AEUV und die Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung anzunehmen, um Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verbieten(29), und den Grundsatz der Gleichbehandlung in den Bereichen des Sozialschutzes, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge, Bildung sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit auf dem Markt erhältlich sind, darunter Wohnraum, anzunehmen;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Folgenabschätzungen vorzunehmen, um dafür zu sorgen, dass Maßnahmen, die sich auf die schutzbedürftigsten Gruppen auswirken könnten, mit den Grundsätzen übereinstimmen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, sowie mit der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(30);

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Obdachlosigkeit vorzubeugen, Obdachlosen die erforderliche Fürsorge zukommen zu lassen und Obdachlosigkeit in ihren Rechtsvorschriften nicht unter Strafe zu stellen;

52.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass jede Politik oder jedes Finanzierungsprogramm, die bzw. das entwickelt wurde, um soziale Innovation und/oder fürsorgebezogene Dienste zu unterstützen, auf diejenigen Dienste abzielt, die den sozialen Anforderungen am besten gerecht werden und die Lebensqualität der Menschen verbessern, und in aktiver Zusammenarbeit und Absprache mit Organisationen ausgearbeitet wird, die schutzbedürftige Gruppen verteidigen und vertreten;

53.  verweist auf den Umfang der Initiative des Parlaments zu sozialem Unternehmertum und betont, wie wichtig die Sozialwirtschaft ist, die gemeinsam mit Sozialunternehmen den rasch wachsenden Gesundheits- und Sozialfürsorgebereich wirksam stärken kann;

54.  fordert die Kommission und den Rat mit Nachdruck auf, mit dem Parlament daran zu arbeiten, die Finanzierung von Programmen zu stärken, die auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle verfügbaren Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Mittel des Europäischen Sozialfonds, des Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen und anderer einschlägiger Instrumente, mit denen dem Bedarf von Menschen entsprochen wird, die schutzbedürftig oder von Ausgrenzung bedroht sind, umfassend in Anspruch genommen und ausgezahlt werden, und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Ziel der Armutsverringerung im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen und Innovation und Qualität im Gesundheits- und Fürsorgesektor zu fördern; betont, wie wichtig entsprechende Finanzierungsinstrumente sind, beispielsweise das Programm der EU für sozialen Wandel und soziale Innovation und der Europäische Fonds für soziales Unternehmertum;

55.  fordert die Kommission auf, einen Katalog objektiver und subjektiver Indikatoren im Hinblick darauf auszuarbeiten, die materiellen und immateriellen Aspekte des Wohlergehens zu messen und regelmäßig entsprechende Veröffentlichungen vorzunehmen, einschließlich sozialer Indikatoren, um so das europäische und die nationalen BIP sowie die Arbeitslosenindikatoren zu ergänzen und somit nicht nur die Wirtschaftsentwicklung, sondern auch den gesellschaftlichen Fortschritt zu messen;

56.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den von informellen Pflegekräften geleisteten, unermesslichen Beitrag ausdrücklich anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Unterstützungsmaßnahmen einzurichten, die sich an Pflegekräfte und den Freiwilligensektor richten, und diese aufrechtzuerhalten, damit persönlichere, hochwertigere und kostenwirksamere Maßnahmen ergriffen werden können, z. B. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ermöglichen, die eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen informellen und formellen Pflegekräften fördern und die eine angemessene Sozialschutzpolitik und Ausbildung für Pfleger gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen kohärenten Rahmen für alle Arten des Pflegeurlaubs zu entwickeln; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie über Pflegeurlaub vorzulegen, der dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß den Verträgen Rechnung trägt;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, genaue und leicht verständliche Informationen über den Anspruch auf Pflege in den einschlägigen Sprachen und Formaten bereitzustellen und allgemein zugänglich zu machen;

58.  fordert die Kommission, die Mitgliedsstaaten und die Sozialpartner auf, klare Definitionen für Berufsbilder in der Pflege zu erarbeiten, die es ermöglichen, Rechte und Pflichten präzise abzugrenzen;

59.  fordert die Mitgliedsstaaten auf, alle möglichen lokalen, regionalen und nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, in Initiativen zur Prävention, Gesundheit und soziale Dienstleistungen zu integrieren;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Sektor der Betreuungs- und Assistenzdienste notwendige Ausbildungsgänge zu fördern und Stipendien für Personen anzubieten, die an entsprechenden Ausbildungsgängen teilnehmen;

61.  fordert die Kommission auf, eine Kampagne zu fördern, mit der das Ziel verfolgt wird, junge Menschen anzuwerben und das öffentliche Ansehen des Sektors der Pflegedienstleistungen als Arbeitgeber zu verbessern;

62.  Fordert, die Arbeitnehmerrechte der Beschäftigten im Pflegesektor zu wahren, einschließlich des Rechts auf ein angemessenes Einkommen und angemessene Beschäftigungsbedingungen sowie des Rechts, Gewerkschaften mit Tarifvertragsrechten zu bilden und ihnen beizutreten;

63.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Entwicklung nachhaltiger Finanzierungsprogramme für Pflegedienstleistungen zu unterstützen, ebenso wie bei der Entwicklung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für die Beschäftigten mithilfe von Mitteln des ESF;

64.  fordert die Sozialpartner mit Nachdruck auf, einen formellen Sozialdialog in Bezug auf den Pflegesektor zu entwickeln;

o
o   o

65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2)ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.
(3)ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.
(4)ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.
(5)ABl. C 76 E vom 25.3.2013, S. 16.
(6)ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.
(7)ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.
(8) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.
(9)ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.
(10)ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 188.
(11)ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.
(12)ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(13)ABl. C 51 E, 22.2.2013, S.101.
(14)ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(15)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0053.
(16)ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.
(17)ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 139.
(18)FRA, Migranten in einer irregulären Situation: Zugang zu medizinischer Versorgung in zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Oktober 2011 – http://fra.europa.eu/de/publication/2012/migranten-einer-irregularen-situation-zugang-zu-medizinischer-versorgung-zehn
(19)Eurofound (2012), Dritte Europäische Erhebung zur Lebensqualität in Europa: Auswirkungen der Krise, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg – http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1264.htm
(20)Eurofound (2012), Household debt advisory services in the European Union, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg – http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef1189.htm
(21)Eurofound (2012), Living conditions of the Roma: Substandard housing and health , Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg – http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2012/02/en/1/EF1202EN.pdf
(22)Eurofound (2012), Active inclusion of young people with disabilities or health problems, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg – http://www.eurofound.europa.eu/areas/socialcohesion/illnessdisabilityyoung.htm
(23)Vgl.beispielsweise Artikel 5 des spanischen königlichen Dekrets Nr. 16/2012 vom 20. April 2012, das am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, verfügbar unter: http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/rdl16-2012.html#a5
(24)Schlussfolgerungen des Rates zu Altern in Gesundheit und Würde, 2980. Tagung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz November 2009.
(25)Im Rahmen der FRA‑Leitlinien „Apprehension of migrants in an irregular situation – fundamental rights considerations“ (Arrestpraktiken in Bezug auf irregulären Migranten – Aspekte in Bezug auf die Grundrechte) werden den Mitgliedstaaten Grundsätze zur Ermittlungs- und Meldeverfahren in und bei medizinischen Einrichtungen vorgeschlagen: http://fra.europa.eu/sites/default/files/document-on-apprehensions_1.pdf
(26)WeDO, ein von der Europäischen Kommission gefördertes Projekt (2010–2012), wurde von einer Steuerungsgruppe geleitet, die sich aus 18 Partnerorganisationen in 12 Mitgliedstaaten zusammensetzte. Das gemeinsame Interesse aller Partnerorganisationen war und ist die Verbesserung der Lebensqualität älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen.
(27)ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(28)ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(29)COM(2008)0426.
(30)ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


Vernetztes Fernsehen
PDF 360kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu „Connected TV“ (2012/2300(INI))
P7_TA(2013)0329A7-0212/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf Artikel 11 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(2), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(4), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(5),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(6), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(7), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(10), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk(11),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/560/EG vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zum Internet der Dinge(13),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0212/2013),

A.  in der Erwägung, dass Fernsehgeräte ursprünglich zum Empfang linearer Rundfunksignale entwickelt wurden, dass audiovisuelle Inhalte aufgrund ihrer Suggestivkraft auch im digitalen Umfeld eine erhebliche Aufmerksamkeit beim Publikum im Verhältnis zu anderen elektronischen Medienangeboten erreichen und dass deshalb ihre herausgehobene Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung weiterhin bestehen bleibt;

B.  in der Erwägung, dass audiovisuelle Mediendienste, die gleichermaßen Kultur- und Wirtschaftsdienste sind, als Träger von Identitäten, Werten und Meinungen eine herausragende Bedeutung für Gesellschaft und Demokratie besitzen und daher auch in einer zunehmend konvergenten Welt einer spezifischen Regulierung bedürfen;

C.  in der Erwägung, dass die lange angekündigte technische Konvergenz der Medien insbesondere für Rundfunk und Internet inzwischen zur Realität geworden ist und die europäische Medien-, Kultur- und Netzpolitik den Regulierungsrahmen an die neuen Gegebenheiten anpassen und dabei sicherstellen muss, dass ein einheitliches Regulierungsniveau auch im Hinblick auf neue Marktteilnehmer aus der Europäischen Union sowie Drittstaaten hergestellt und durchgesetzt werden kann;

D.  in Erwägung der raschen Entwicklung des Internets in den letzten 25 Jahren und des Aufkommens intelligenter Geräte, die derzeit die Gewohnheiten und die Art und Weise, wie ferngesehen wird, verändern;

E.  in der Erwägung, dass die Akzeptanz von mit dem Internet vernetzten Geräten zunimmt, traditionelle Dienste jedoch weiterhin breite Popularität genießen;

F.  in der Erwägung, dass lineare und nicht-lineare audiovisuelle Angebote sowie eine Vielzahl weiterer Kommunikationsdienste bereits heute auf ein und demselben Bildschirm darstellbar, nahtlos kombinierbar und gleichzeitig nebeneinander konsumierbar sind;

G.  in der Erwägung, dass wegen der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung linearer Fernseh- und Mediendienste auch zukünftig ein eigenständiger Medienregulierungsrahmen erforderlich ist, weil nur so dieser Bedeutung und der Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden kann;

H.  in der Erwägung, dass die Ankunft des „Connected TV“ gerade die traditionelle Wertkette radikal verändert, weshalb eine neue Strategie festgelegt werden muss;

I.  in der Erwägung, dass Fortschritte in der technologischen Entwicklung unweigerlich zu einer teilweise nur scheinbar größeren Autonomie der Nutzer führen und dass es daher immer wichtiger wird, den Schutz der ausschließlichen Rechte und die Unversehrtheit der Inhalte sicherzustellen;

J.  in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Verbreitung (interaktiver) Online-Angebote, die von der Reichweite von Fernsehangeboten profitieren, zunehmen und dass eine flächendeckende Breitbandversorgung Grundvoraussetzung für ein steigendes Verbraucherinteresse an hybriden Empfangssystemen ist;

K.  in der Erwägung, dass der Begriff „Connected TV“ im Lichte der fortschreitenden Medienkonvergenz eine dynamische, technologieneutrale und weite Auslegung erfährt, die jegliche, auch mobile Geräte mit umfasst, die den Zugang zu linearen und nicht-linearen Medieninhalten, over-the-top-Angeboten und sonstigen Anwendungen auf ein- und demselben Gerät oder Bildschirm ermöglicht und damit die Welt des Rundfunks mit der Welt des Internets zusammenbringt;

L.  in der Erwägung, dass in der konvergenten Medienwelt der Wettbewerb weniger um Übertragungskapazitäten als zunehmend um die Aufmerksamkeit der Nutzer geführt wird, dass es bei steigender Zahl von Angeboten schwieriger wird, zum Nutzer durchzudringen, und dass Zugang, schnelle Auffindbarkeit sowie die Listung und die Empfehlung von Angeboten höchstwahrscheinlich über deren Erfolg entscheiden werden;

M.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Regelungen der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-RL) auf dem Grundsatz der Technologieneutralität beruhen, dass sie die voranschreitende technische Verschmelzung noch nicht abbilden und insbesondere die abgestufte Regulierung, die zwischen Fernsehprogramm (inklusive Webcasting und Livestreaming) und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf differenziert, in der bestehenden Form an Bedeutung verlieren könnte, obwohl unterschiedlich regulierte Informations- und Kommunikationsdienste – auch jene, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) fallen, sondern in den Bereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, oder bei außereuropäischen Angeboten keiner EU-Medienregulierung unterliegen – auf ein und demselben Gerät verfügbar sind, was sowohl zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und inakzeptablen Diskrepanzen beim Schutz der Nutzer führen kann als auch neue Fragen bezüglich des Zugangs, der Art der Verbreitung und der Auffindbarkeit von Inhalten, unabhängig ihrer Mediengattung, aufwirft;

N.  in der Erwägung, dass diese neuen Marktteilnehmer zu den herkömmlichen Akteuren der Branche in direktem Wettbewerb stehen werden, da sie einerseits exklusive Inhalte erwerben und andererseits selbst neue Angebote unterbreiten werden;

O.  in der Erwägung, dass die Regulierungsziele der AVMD-RL, insbesondere die Sicherung und Förderung der Meinungs- und Medienvielfalt, der Schutz der Menschenwürde und der Jugendschutz, die Aufgabe, die Anbieter von Mediendiensten zu ermuntern, den Zugang von seh- und hörbehinderten Menschen zu gewährleisten, die Sicherung eines fairen Wettbewerbs sowie die qualitative, inhaltsbezogene Werberegulierung, im Grundsatz ihre gesellschaftliche Bedeutung und regulatorische Rechtfertigung beibehalten, aber gleichzeitig die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieser Schutzvorschriften wegen der durch Hybrid-Empfangssysteme eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zunehmend an Grenzen stößt;

P.  in der Erwägung, dass die Übertragung von „Connected TV“-Diensten von hoher Qualität seitens der Telekommunikationsbetreiber die Bereitstellung einer ausreichenden Übertragungsrate zwischen den Streaming-Servern und den Abonnenten voraussetzt;

Q.  in der Erwägung, dass die Anwendungsmöglichkeiten hybrider Geräte zentrale Grundsätze der AVMD-RL, wie das Gebot zur Trennung von Werbung und Programm oder Regelungen zur Unterbrecherwerbung in Frage stellen;

R.  in der Erwägung, dass das alleinige, zufällige Vorhandensein einer großen Zahl von Angeboten nicht automatisch zur Sicherung der genannten Regulierungsziele führt und dass daher zu evaluieren ist, ob es weiterhin eines spezifischen Regulierungsrahmens zum Erreichen der Ziele bedarf und dieser Rahmen mögliche Fehlentwicklungen von vornherein verhindern könnte;

S.  in der Erwägung, dass die Entwicklung des „Connected TV“ im Verlauf seiner Durchsetzung auf dem Markt zu einem Verschmelzen des herkömmlichen Fernsehens mit dem Internet führen kann, wie es vor einigen Jahren bei Mobilfunk und Internet der Fall war;

T.  in der Erwägung, dass jeder Schritt, mit dem sich der Markt anpassen ließe, um in Europa kreatives Schaffen und Innovation zu begünstigen, gefördert werden sollte;

U.  in der Erwägung, dass die Entwicklung hybrider Systeme, die Fernsehen und Internet miteinander vermischen, es den Nutzern ermöglichen wird, unterschiedslos zwischen den Fernsehkanälen und den Internetdiensten einschließlich illegaler Websites, die audiovisuelle Inhalte anbieten, hin- und herzuschalten;

V.  in der Erwägung, dass die Netzneutralität durch Transparenz und Wettbewerb bekanntlich nur ungenügend geschützt ist;

W.  in der Erwägung, dass das Sendelandsprinzip der Ursprungs-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ einen Meilenstein für die Informationsfreiheit und die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes im Bereich der Dienstleitungen darstellt, indem die Mitgliedsstaaten sich auf qualitative Mindeststandards verpflichtet haben und im Gegenzug dem Ursprungslandsprinzip in Form des Sendelandsprinzips Geltung verschafft haben;

1.  fordert die Kommission auf zu evaluieren, inwieweit es erforderlich ist, die AVMD-RL und weitere bestehende Vorgaben aus der Netz- und Medienregulierung (z.B. TK-Paket) hinsichtlich der Regelungen zur Auffindbarkeit und des diskriminierungsfreien Zugang zu Plattformen, für Inhalteanbieter und Inhalteentwickler sowie für Nutzer, unter Erweiterung des Plattformbegriffs und zur Anpassung der vorhanden Instrumentarien an neue Konstellationen; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass mit dem Regelungsrahmen sichergestellt wird, dass Verbraucher von einer größeren Auswahl und dem Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten profitieren können und dass Inhalteanbieter mehr Wahlmöglichkeiten haben, wie sie ihren Inhalt verbreiten und gleichzeitig den Kontakt zu ihren Zuschauern aufrechterhalten;

2.  ist der Auffassung, dass bei regulatorischen Maßnahmen für Plattformbetreiber darauf geachtet werden muss, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Plattformen zu gewährleisten, um Rundfunkveranstaltern und anderen, oftmals auch kleineren, Anbietern eine gleichberechtigte Marktteilnahme zu ermöglichen;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) definierten Begriff des Mediendienstes so umzusetzen, dass die Notwendigkeit einer Regulierung durch die Mitgliedstaaten stärker an den gesellschaftspolitischen Wirkungsspezifika und -potenzialen der Angebote, insbesondere an ihrer Relevanz für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt, sowie an der redaktionellen Verantwortung anknüpft;

4.  fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Auftrages redaktionell verantworteter Medienangebote und sonstige Inhalte, zu prüfen, ob eine strengere Regulierung von TV-Plattformen noch angemessen und erforderlich ist oder ob nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot ausreichend ist;

5.  fordert die Kommission auf, mit Blick auf eine mögliche Überprüfung der Richtlinie 2010/13/EU oder in jeder anderen kommenden Rechtsvorschrift ihre Bemühungen um die Wahrung der Pressefreiheit fortzusetzen;

6.  fordert die Kommission auf, auf der Basis der Ergebnisse ihres Konsultationsverfahrens „Vorbereitung auf eine vollständig konvergente audiovisuelle Welt – Wachstum, Schöpfung und Werte“ aufzuschlüsseln, welche Regulierungsmechanismen vor dem Hintergrund der Konvergenz noch notwendig und sinnvoll sind und welche möglicherweise neu geschaffen werden sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Inhalte- und Diensteanbieter unter Berücksichtigung nachfolgender Mindestanforderungen und unter Beibehaltung der bisherigen übergreifenden Regulierungsziele zu schaffen, um einen fairen Wettbewerb der Inhalteanbieter sicherzustellen und um für den Nutzer die größtmöglichen Vorteile und die chancengleiche, vollkommen transparente und diskriminierungsfreie Auswahl aus einem qualitätvollen, vielfältigen Angebot zu sichern, wobei besonders darauf zu achten ist, dass frei empfangbare Angebote und Angebote öffentlich-rechtlicher Anbieter erhalten bleiben;

7.  fordert die Kommission auf, im Fall einer Überprüfung der AVMD-RL gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Inhalteanbieter zu gewährleisten;

8.  unterstreicht, dass die Entwicklungsstrategie dieser neuen Akteure einen Zuwachs im Angebot nach sich ziehen wird, das sich gleichzeitig aus auf herkömmlichen Fernsehkanälen verfügbaren Inhalten und dem Angebot, das im Internet dargeboten wird, zusammensetzt;

9.  weist diesbezüglich nachdrücklich auf die Gefahr hin, dass dieser neue Wettbewerb unausgeglichen zugunsten dieser neuen Akteure – in Anbetracht ihres wirtschaftlichen Gewichts und ihrer internationalen Entwicklung – und zulasten der traditionellen europäischen Akteure ausgeht;

10.  betont, dass es erwägenswert scheint, einen abgestuften Regulierungsrahmen für Mediendienste beizubehalten, ihn aber nicht primär von einer Differenzierung zwischen nicht-linearen und linearen Diensten abhängig zu machen, sondern vor allem an das Wirkungspotenzial des jeweiligen Mediendienstes und die redaktionelle Verantwortung für diesen Mediendienst anzuknüpfen, und dabei gleichzeitig einen angemessenen mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum einzuräumen;

11.  gibt zu bedenken, ob die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk niedergelegten Vorschriften für aufwendige Beurteilungs- und Prüfungsverfahren für audiovisuelle Dienste von öffentlich-rechtlichen Anbietern, die über die übliche Rundfunktätigkeit hinausgehen und die auf neuen Verbreitungsplattformen angeboten werden, im Zuge der fortschreitenden Konvergenz der Technik noch angemessen sind, zumal die Nutzer zunehmend nicht mehr unterscheiden können, ob es sich um ein klassisches lineares Rundfunkangebot, um einen Dienst auf Abruf oder ein sonstiges audiovisuelles Angebot handelt;

12.  fordert die Kommission auf, die künftigen Herausforderungen des „Connected TV“ im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit im Sektor im Auge zu behalten, indem sie die Flexibilisierung quantitativer Werbevorgaben ermöglicht, und die Vor- und Nachteile darzustellen;

13.  betont, dass im Interesse eines europaweit einheitlichen Schutzes von Verbrauchern, Kindern und Jugendlichen sowie Minderheiten, qualitative Beschränkungen von audiovisuellen Mediendiensten überprüft und auf hohem Niveau für alle Weiterverbreitungsformen angepasst werden sollten;

14.  fordert dazu auf, das Verbot der Verletzung der Menschenwürde, das Verbot der Aufstachelung zum Hass, den Schutz vor Diskriminierung sowie das Gebot der Barrierefreiheit für alle Medieninhalte gleichermaßen gelten zu lassen;

15.  gibt dabei zu bedenken, ob der Grundsatz der Trennung von Werbung und Programminhalt über alle Medienformen hinweg aufrecht erhalten werden kann oder mittels klarer Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung und Programminhalt das Gebot über alle Medienformen hinweg sein Schutzziel besser entfaltet;

16.  ist der Auffassung, dass neue oder die Erweiterung bestehender Werbeverbote und andere Eingriffe in das Finanzierungsinstrument Werbung verhindert werden sollte um neue Geschäftsmodelle in der digitalen TV-Welt zu ermöglichen;

17.  unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der öffentlich-rechtliche Sektor nicht nur von der Werbefinanzierung abhängt, um seine Unabhängigkeit zu bewahren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Finanzierung dieses Sektors zu unterstützen;

18.  unterstreicht, dass neue Werbestrategien, die sich auf die neuen Technologien stützen, um ihre Wirksamkeit zu steigern (Screenshots, Erstellung von Verbraucherprofilen, Multi-Screen-Strategien) die Frage des Schutzes der Verbraucher, ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten aufwerfen; beharrt daher auf der Notwendigkeit, über ein schlüssiges Regelwerk nachzudenken, um sie zu steuern;

19.  fordert die europäischen Akteure der Branche der audiovisuellen Medien auf, die Entwicklung kohärenter und attraktiver Angebote, unter anderem online, fortzusetzen, um das europäische Angebot an audiovisuellen Inhalten zu bereichern;

20.  fordert die Kommission auf zu prüfen, ob und wie denjenigen Inhalteanbietern eine angemessene Vorrangstellung bei der Auffindbarkeit auf First-Screen-Geräten, wie beispielsweise TV-Geräten mit Internet-Anschluss, eingeräumt werden kann, denen die Mitgliedstaaten entweder einen öffentlich-rechtlichen Auftrag zuweisen oder die einen Beitrag zur Förderung von Zielen im allgemeinen Interesse, insbesondere zur Sicherung des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt leisten oder sich nachprüfbar durch Selbstbindungen dauerhaft verpflichten, solche Pflichten im öffentlichen Interesse einzuhalten, die der Qualität und Unabhängigkeit der Berichterstattung sowie der Förderung der Meinungsvielfalt dienen;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Ergänzung zu solchen „Must-be-found-Regelungen“ zu prüfen, inwieweit durch eine medienregulatorische Umsteuerung hin zu Anreiz- und Zertifizierungssystemen und einer Stärkung ko- und selbstregulatorischer Ansätze sich die benannten Regulierungsziele der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), insbesondere beim Jugendschutz und beim Schutz der Menschenwürde, nachhaltig sichern lassen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für einen fairen Wettbewerb der Mediendiensteanbieter untereinander gewahrt bleibt; betont, dass eventuelle Ko- und Selbstregulierungsmaßnahmen gesetzliche Regelungen ergänzen können und ihre Einhaltung und Evaluierung einer unabhängigen Aufsicht zu unterstellen sind;

22.  empfiehlt daher, um jegliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, für gleiche Dienste unabhängig vom Trägermedium dieselben Vorschriften anzuwenden;

23.  ist in diesem Zusammenhang des gesteigerten Wettbewerbs außerdem besorgt über die Präsenz internationaler Akteure, die nicht den europäischen Vorschriften und Verpflichtungen unterliegen;

24.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Plattformen unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des allgemeinen Interesses im fairen Wettbewerb entsprechend der Nachfrage auf Seiten der Verbraucher auf der Basis offener, interoperabler Standards betrieben werden und verhindert wird, dass einer oder mehrere Anbieter ihre Schlüsselposition missbrauchen;

25.  beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass über die Weiterentwicklung des Regelungsrahmens, über Wege zur Regulierung von „Connected TV“ und über Systeme zur Referenzierung der Inhalte nachgedacht werden muss;

26.  ruft zu einer Regulierung der Connected TV-Plattformen auf, die den Zugang zu Inhalten von Fernsehsendern und ihre Integrität, die Transparenz für die Verbraucher und die Anwendung elementarer berufsethischer Regeln (Jugendschutz und Schutz der Privatsphäre) gewährleistet;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz aller EU-Bürger – insbesondere durch Initiativen und koordinierte Aktionen, die auf ein besseres Verständnis der linearen und nicht-linearen Mediendienste abzielen– zu fördern;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass insbesondere vonseiten der Gerätehersteller und Diensteanbieter Maßnahmen getroffen werden, um den Zugang zu linearen und nicht-linearen Mediendiensten für ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung, wie schwerhörige und sehbehinderte Personen, zu verbessern;

29.  ist der Auffassung, dass Plattform- und Portaldienste interoperabel gestaltet sein sollten, um Dritten unabhängig vom Übertragungsweg diskriminierungsfrei die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen zu erlauben;

30.  fordert die Kommission auf, rechtsverbindlich sicherzustellen, dass in Netzen und auf Plattformen alle Inhalte grundsätzlich in gleicher Qualität zugänglich gemacht werden;

31.  fordert die Kommission auf, rechtsverbindlich sicherzustellen, dass Datenpakete durch Netzbetreiber bei der Übertragung vom Sender zum Empfänger grundsätzlich gleich zu behandeln sind, also durch den Netzbetreiber keine Prioritisierung z. B. nach Herkunft, Inhalt, Anwendungsart oder Nutzerentgelt erfolgt, da dies das Ziel des fairen Zugangs zu Diensten für alle, Datenschutzbestimmungen, das Verbot von Datenmanipulation, den Grundsatz der Integrität von Inhalten sowie das Ziel der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen konterkarieren könnte;

32.  weist nachdrücklich auf die Folgen der Unterschiedlichkeit zwischen den Mehrwertsteuersystemen auf europäischer Ebene hin, die mit der Ankunft des Connected TV noch verschärft wird;

33.  fordert die Kommission auf, EU-Vorschriften vorzuschlagen, mit denen die Netzneutralität garantiert wird;

34.  fordert die Kommission auf, die Integrität linearer und nicht-linearer Angebote auf Hybridplattformen gesetzlich abzusichern und insbesondere die Überblendung oder Skalierung dieser Angebote durch Plattformanbieter oder Dritte mit Inhalten oder sonstigen Diensten zu untersagen, soweit diese nicht vom Nutzer ausdrücklich initiiert wurde und im Fall von Inhalten, die nicht der Individualkommunikation zuzurechnen sind, durch den Inhalteanbieter autorisiert wurden; weist darauf hin, dass der unautorisierte Zugriff auf die Inhalte oder Rundfunksignale eines Anbieters durch Dritte sowie deren unautorisierte Entschlüsselung, Nutzung oder Weiterverbreitung ebenfalls auszuschließen sind;

35.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, die darin bestehen, dem Risiko der Referenzierung nicht erlaubter Websites in den Portalen und Suchmaschinen Rechnung zu tragen;

36.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das durch die besonderen regulatorischen Anforderungen der AVMD-RL generierte Schutzniveau bei audiovisuellen Mediendiensten nicht durch ein unautorisiertes Verfügbarmachen auf anderen Plattformen umgangen wird;

37.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Start von Anwendungen aus Portalen nie automatisch erfolgt sondern stets vom Nutzer initiiert werden muss, dass die Rückkehr zum zuvor genutzten Dienst jederzeit einfach und nur mit einem Knopfdruck (z.B. red button-Funktion) möglich ist und deutlich kommuniziert wird sowie beim Verlassen einer Anwendung der zuvor genutzte Dienst wieder vollständig in Bild und Ton angezeigt wird;

38.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein Inhalteanbieter gegen solche Anwendungen auf hybriden Plattformen juristisch vorgehen kann, die eine nicht autorisierte Weiterverbreitung des vom Inhalteanbieter bereitgestellten Inhaltes ermöglichen oder fördern;

39.  fordert die Kommission auf, dort wo urheberrechtlich relevant, auf einfach handhabbare Rechteklärungssysteme hinzuwirken, die eine unveränderte und vollständige Spiegelung von non-linearen Angeboten der Mediendiensteanbieter auf Drittplattformen ermöglichen;

40.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die anonyme Nutzung von Fernseh- und Onlinediensten mittels hybrider Endgeräte, die im Unionsgebiet verkauft oder ins Unionsgebiet eingeführt werden, grundsätzlich gewährleistet ist und dass die Vorschriften der Union im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten vollständig eingehalten werden;

41.  fordert die Kommission auf, audiovisuelle Mediendienste wegen ihrer Doppelnatur und ihrer gesellschaftlichen Bedeutung von einer Liberalisierung bei Verhandlungen über internationale Handelsverträge auszunehmen und zugleich wegen der fortschreitenden Digitalisierung und Medienkonvergenz eine dynamische Weiterentwicklung des Begriffs des „audiovisuellen Mediendienstes“ zu gewährleisten;

42.  fordert die Kommission auf, auch beim künftigen Hybridfernsehangebot die Einhaltung der derzeit geltenden Vorschriften im Bereich des Jugendschutzes, des Verbots jeglicher gesundheitsbezogener Werbung, des Verbots der Anstachelung zum Rassenhass, im Bereich der Trennung zwischen Nachrichten und Werbebotschaften, der Eigentumstransparenz, des Schutzes der Privatsphäre usw. zu gewährleisten, die im Übrigen zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehören und nicht unter dem Vorwand der technologischen Entwicklung umgangen werden dürfen; fordert insbesondere dazu auf, Anbieter von Hybridfernsehdiensten und –geräten aus Nicht-EU-Staaten darauf hinzuweisen, dass weiterhin das Recht des Landes gilt, indem der Dienst erbracht wird, und nicht das des Landes, in dem der Anbieter seinen Unternehmenssitz hat;

43.  fordert die Mitgliedsstaaten bei den Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen dazu auf, die Kürzung der Mittel der Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD Connect, CNECT) für die Weiterentwicklung der Telekommunikationsinfrastruktur von den ursprünglich vorgeschlagenen 9,2 Mrd. Euro auf 1 Mrd. Euro zu überdenken;

44.  fordert die Kommission auf, wichtige Fragen des Zuschauerschutzes, wie den Schutz Minderjähriger, gebührend zu berücksichtigen, und vertritt die Ansicht, dass elektronische Programmführer eine mögliche Plattform darstellen könnten, um sich mit diesen Fragen zu befassen;

45.  bedauert, dass es immer noch weite Gebiete in Europa mit eingeschränkter Internet-Infrastruktur gibt, und erinnert die Kommission daran, dass der Zugang der Verbraucher zum Hochgeschwindigkeits-Internet für die Erschließung des Potenzials des Connected TV unerlässlich ist;

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2)ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(3)ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.
(4)ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
(5)ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
(6)ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(7)ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
(8)ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(9)ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(10)ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(11)ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.
(12)ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.
(13)ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 24.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 - Ausgaben im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission (11607/2013 – C7-0199/2013 – 2013/2054(BUD))
P7_TA(2013)0330A7-0246/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1);

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157),

–  in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 – C7‑0199/2013),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0246/2013),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 darin besteht, die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission gleichzeitig gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens vorgelegt hat, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen;

C.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 655,1 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  unterstreicht den rein technischen Charakter dieses Berichtigungshaushaltsplans, der lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass dieser Berichtigungshaushaltsplan daher von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 getrennt behandelt wurde;

3.  weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung dieses Berichtigungshaushaltsplans gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;

4.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieses Berichtigungshaushaltsplans seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;

5.  bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diesen Berichtigungshaushaltsplan erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem besorgniserregenden Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;

6.  begrüßt die Tatsache, dass der Rat schließlich in der Lage war, sich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen zu einigen; ist der Ansicht dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und um die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;

7.  bedauert jedoch die Tatsache, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass diese Position dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Standpunktes und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für mögliche künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;

8.  bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;

9.  beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 ohne Abänderungen zu billigen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen
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Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen (COM(2013)0157 – C7-0074/2013 – 2013/2055(ACI))
P7_TA(2013)0331A7-0247/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0157),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (nachstehend „IIV vom 17. Mai 2006“), insbesondere auf Nummer 29,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 erlassen wurde(2),

–  in Kenntnis des von der Kommission am 18. März 2013 angenommenen Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2013)0156),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013, der vom Rat am 26. Juni 2013 festgelegt wurde (11607/2013 – C7‑0199/2013),

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0247/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 gleichzeitig mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 einen Vorschlag zur Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens unterbreitet hat, um die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen, die zur Deckung des Ausgabenbedarfs aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union ab 1. Juli 2013 benötigt werden, in den Haushaltsplan 2013 aufzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 666 Mio. EUR und der Mittel für Zahlungen um 374 Mio. EUR dem Finanzpaket entspricht, das am 30. Juni 2011 auf der Beitrittskonferenz vereinbart wurde, wobei Rubrik 5 ausgenommen ist, da die mit dem Beitritt Kroatiens zusammenhängenden Verwaltungsausgaben bereits im Haushaltsplan 2013 berücksichtigt sind;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  unterstreicht den rein technischen Charakter dieser Änderung, die lediglich die Folge der einstimmigen Einigung über den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag) als 28. Mitgliedstaat der Union ist; hebt hervor, dass diese den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2013 flankierende Änderung der IIV vom 17. Mai 2006 daher getrennt von der noch andauernden interinstitutionellen politischen Debatte über die Frage, wie das Problem der noch ausstehenden Zahlungen für 2012 gelöst werden soll, und den Verhandlungen über den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2013 behandelt wurde;

3.  weist darauf hin, dass die Mittel zur Finanzierung des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Union gemäß Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 durch eine Anpassung des Finanzrahmens, d. h. eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen, aufzubringen sind;

4.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehene Achtwochenzeitraum für die Unterrichtung der nationalen Parlamente über Entwürfe von Gesetzgebungsakten nicht für Haushaltsfragen gilt; bedauert daher, dass der Rat trotz des sehr engen Zeitrahmens für das Inkrafttreten dieser Anpassung und des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2013 seinen Standpunkt erst festgelegt hat, nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, womit sich die im Vertrag für die Annahme durch das Parlament vorgesehene Zeit verkürzt;

5.  bedauert ferner, dass der Rat selbst nach Ablauf der Achtwochenfrist nur mit Mühe eine Einigung über diese Revision erzielt hat, was dazu geführt hat, dass die Mittel für Kroatien, die ab 1. Juli 2013 fällig sind, mit Verzögerung zur Verfügung stehen werden; warnt davor, dass dies zu einem Präzedenzfall für künftige Erweiterungen wird;

6.  begrüßt, dass sich der Rat schließlich auf eine Revision der Obergrenzen für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen um die benötigten 374 Mio. EUR ohne Aufrechnungen einigen konnte; ist der Ansicht, dass dies angesichts des begrenzten Betrags, um den es geht, und des gegenwärtigen Mangels an Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 der richtige Weg ist, um die Verpflichtung zu erfüllen, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags eingegangen sind, und die Bestimmungen von Nummer 29 der IIV vom 17. Mai 2006 zu respektieren;

7.  bedauert jedoch, dass der Rat, was die Revision der Mittel für Verpflichtungen betrifft, beschlossen hat, die politische Bedeutung einer Annahme des Vorschlags der Kommission als solchen außer Acht zu lassen, und sich stattdessen für eine Aufrechnung der benötigten Mittel entschieden hat; ist der Ansicht, dass dieser Standpunkt dem Geist des bei der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags einstimmig gefassten Beschlusses und dem der IIV vom 17. Mai 2006 widerspricht; betont, dass mit einem solchen Beschluss ein falsches politisches Signal gesendet wird, nicht nur an Kroatien, sondern auch an die anderen Bewerberländer; hebt hervor, dass dieser Beschluss des Rates nur akzeptiert wird, weil er die letzten sechs Monate des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007-2013) betrifft; weist darauf hin, dass sich daraus kein Präzedenzfall für künftige Erweiterungen unter dem nächsten MFR (2014-2020) ergeben darf;

8.  bedauert, dass Rubrik 5 als Hauptquelle für die Aufrechnung der Mittel für Verpflichtungen erkoren wurde, da dies dazu führen könnte, dass es an den notwendigen Mitteln fehlt, um die angefochtene Anpassung der Dienstbezüge zu finanzieren, falls die Entscheidung des Gerichtshof noch 2013 ergehen sollte;

9.  beschließt dennoch angesichts der politischen Bedeutung und der rechtlichen Dringlichkeit der Sicherstellung der notwendigen Finanzmittel für Kroatien, den dieser Entschließung beigefügten Beschluss in der vom Rat geänderten Fassung zu billigen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihren Anhängen dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen, um dem aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union entstehenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2013/419/EU, Euratom.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 66 vom 8.3.2013.


Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2014
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2014 (2013/2679(RSP))
P7_TA(2013)0332RC-B7-0315/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 (KOM(2012)0629),

–  unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013,

–  unter Hinweis auf die bestehende Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(1), insbesondere Anhang IV,

–  gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die lang anhaltende Krise nur überwunden werden kann, wenn eine deutliche Vertiefung der europäischen Integration stattfindet, und dass die Finanz-, Wirtschafts- und Schuldenkrisen deutlich gemacht haben, dass es einer verstärkten demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht bedarf;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission Maßnahmen vorlegen sollte, mit denen das europäische Modell der sozialen Marktwirtschaft erhalten und gestärkt werden kann, um die durch die anhaltende Rezession verursachten Schäden zu beheben und wieder für Vollbeschäftigung zu sorgen und nachhaltiges Wachstum zu schaffen;

C.  in der Erwägung, dass das anfällige Bankensystem, die anhaltenden Schulden- und Defizitprobleme der Mitgliedstaaten, die sinkende Wettbewerbsfähigkeit Europas in der Weltwirtschaft, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die durch die schwache Wirtschaftslage bedingten sozialen Probleme die EU vor beispiellose Herausforderungen stellen;

D.  in der Erwägung, dass haushaltspolitische Entscheidungen auf der Ebene der Union mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang stehen müssen, und zwar nicht nur, was die Mittelausstattung betrifft, sondern auch was Flexibilität und Ausgewogenheit angeht;

E.  in der Erwägung, dass es Aufgabe der Kommission ist, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und zu diesem Zweck geeignete Initiativen zu ergreifen, die Anwendung der Verträge zu gewährleisten, die Umsetzung des Unionsrechts zu überwachen, Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben und legislative Initiativen auf den Weg zu bringen;

F.  in der Erwägung, dass am Ende der laufenden Wahlperiode alle nicht abgeschlossenen Verfahren hinfällig werden, falls das Parlament, der Rat oder die Kommission nicht einen begründeten Antrag einreichen, dass spezifische Dossiers, bei denen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nennenswerte Fortschritte erzielt wurden, vom neu gewählten Parlament wieder aufgenommen werden sollten;

TEIL 1

1.  fordert eine Vertiefung des Demokratisierungsprozesses im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung, bei der das Parlament stärker einbezogen wird, was zu einer Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Maßnahmen der EU zur Bewältigung der Krise beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Kommission der ihr im Vertrag zugewiesenen Rolle gerecht werden sollte, mit der es unvereinbar ist, nicht rechenschaftspflichtigen Einrichtungen Beschlussfassungskompetenzen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU zu übertragen; ist insbesondere bestrebt, die Rechenschaftspflicht der Kommission zu erhöhen, wenn sie in ihrer Funktion als Mitglied der Troika agiert;

2.  ist der Auffassung, dass es die Kommission nach Abschluss der politischen Verhandlungen über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014−2020 zu einer Priorität machen sollte, für das reibungslose Funktionieren des neuen Finanzrahmens, einschließlich der im Rahmen der Verhandlungen vereinbarten neuen Flexibilitätsvorschriften, zu sorgen; geht davon aus, dass sich die neue Kommission bei ihrer Einsetzung förmlich verpflichten wird, bis Ende 2016 eine Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens vorzunehmen, was es dem neuen Europäischen Parlament zudem ermöglichen wird, die EU-Prioritäten neu zu bewerten;

3.  ist besonders besorgt, was die Situation bei den Zahlungen 2014 angeht, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Laufe des Jahres Berichtigungshaushaltspläne vorzulegen, wenn immer dies nötig ist;

4.  betont, dass es die Reform des Eigenmittelsystems der EU für besonders dringlich erachtet; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Hochrangige Gruppe für Eigenmittel einberufen wird und ihre Arbeit so bald wie möglich aufnimmt, damit bis Ende 2014 erste Ergebnisse vorliegen, wie dies in der gemeinsamen Erklärung zu den Eigenmitteln, die Teil der Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen ist, vorgesehen ist;

5.  weist darauf hin, dass der EU-Haushalt die politischen Prioritäten der EU widerspiegeln muss; betont, dass der EU-Haushalt ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den EU-Haushalt zu verteidigen, um strategischen Investitionen durch einen europäischen Mehrwert mehr Wirkung zu verleihen und so die europäische Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen;

6.  vertritt die Auffassung, dass Arbeitsplätze oberste Priorität haben und dass sämtliche auf europäischer Ebene verfügbaren Hebel genutzt werden müssen, um die bestehenden Arbeitsplätze zu sichern und jungen Menschen vor allem im Dienstleistungsbereich, in der Industrie und in der digitalen Wirtschaft neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen; ist daher der Ansicht, dass Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im kommenden Jahr und in den darauffolgenden Jahren eine Schlüsselrolle zukommt;

7.  begrüßt die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 gegebene Zusage, die Schaffung einer wirklichen Wirtschafts- und Währungsunion abzuschließen, wozu alle Elemente der Bankenunion, eine wirksamere Abstimmung der Wirtschaftspolitik, die Entwicklung von Mechanismen der finanziellen Solidarität und die Stärkung der sozialen Dimension zählen, bedauert jedoch, dass nicht schneller Fortschritte erzielt werden; fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion vorzulegen;

8.  fordert die frühzeitige Fertigstellung aller zur Schaffung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus in der Europäischen Zentralbank erforderlichen Rechtsvorschriften;

9.  unterstützt die Wachstumsstrategie der EU „Europa 2020“, mit der der richtige politische Rahmen geschaffen werden soll, um Unternehmen zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen, den Lebensstandard zu erhöhen und eine nachhaltige Wirtschaft aufzubauen;

10.  weist auf die Notwendigkeit hin, das makroökonomische Umfeld für die Industrie sowie den Zugang zu Kapital zu verbessern, eine bessere Infrastruktur bereitzustellen, Eigentumsrechte zu schützen und insbesondere KMU zu unterstützen, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und sich neue Märkte erschließen können;

11.  fordert Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des laufenden Arbeitsprogramms der Kommission vor Ende ihres Mandats, insbesondere in Bezug auf den Binnenmarkt für Dienstleistungen, die digitale Agenda, den Binnenmarkt für Energie und die Ausweitung tiefgreifender und fairer Freihandelsabkommen;

12.  fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu intensivieren und zu verstärken, einen Vorschlag für die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zu unterbreiten und die verzögerte Reform des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung abzuschließen;

13.  beabsichtigt, vor dem Ende seines Mandats intensive Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission zu führen, um unter uneingeschränkter Achtung der Legislativverfahren gemäß dem Vertrag von Lissabon möglichst viele Dossiers abzuschließen; wiederholt, dass es keine weiteren zwischenstaatlichen Elemente im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion akzeptieren kann;

14.  fordert die Kommission auf, den sektorspezifischen Standpunkten des Parlaments, wie nachstehend in Teil 2 seiner Entschließung erläutert, gebührend Rechnung zu tragen;

TEIL 2

Umsetzung

15.  fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihres Legislativprogramms zu verbessern, die Qualität ihrer Legislativtexte zu erhöhen, ihre Folgenabschätzungen bei Entwürfen von Rechtsakten zu verbessern, die Verwendung von Korrelationstabellen im Hinblick auf eine bessere Umsetzung des EU-Rechts immer dann vorzuschlagen, wenn dies zweckmäßig ist, und das Parlament bei seinen Verhandlungen mit dem Rat über den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu unterstützen, bei denen die Gefahr einer erheblichen Blockade im Rechtsetzungsprozess besteht;

16.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einführung eigenständiger nationaler Verwaltungserklärungen betreffend EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung vorzulegen, die auf der geeigneten politischen Ebene unterzeichnet werden; legt Nachdruck darauf, dass die Finanzausstattung mittels genauer Prüfung streng und glaubwürdig kontrolliert wird und dass die Kosteneffizienz der Finanzierung und Verwaltung der EU im Interesse eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei den EU-Maßnahmen überwacht wird, wobei auch dafür zu sorgen ist, dass Einnahmen gemäß den geltenden Regeln eingezogen werden;

17.  ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit der EU-Organe verbessert und den modernen Anforderungen angepasst werden muss, um wirksamer zu werden und eine eingehendere demokratische Kontrolle der ausführenden Gewalt auf EU-Ebene zu ermöglichen; stellt fest, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2010 überarbeitet werden muss; fordert im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon eine engere Abstimmung mit dem Rat; betont, dass die Gemeinschaftsmethode, die eine öffentliche Debatte durch die demokratische Einbeziehung des Parlaments ermöglicht, stets zu bevorzugen ist; ist darüber hinaus der Überzeugung, dass komplexe Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen, eine ausreichend breite öffentliche und parlamentarische Debatte erfordern;

18.  bedauert, dass die Kommission trotz wiederholter Zusagen nicht in der Lage war, mehrere von ihr verkündete Ziele sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht in die Tat umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den beiden Mitgesetzgebern in einen intensiven Dialog über die Vorlage und Annahme der ausstehenden angekündigten Legislativvorschläge zu treten;

19.  fordert die Kommission auf, den raschen Abschluss des Trilogs über das Statut der politischen Parteien auf europäischer Ebene rechtzeitig für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu erleichtern;

Binnenmarkt

20.  verweist auf die wichtige Rolle, die der Binnenmarkt als Triebfeder für die EU-Integration, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung und als Pfeiler der Realwirtschaft der EU spielt; fordert die Kommission daher auf, sich auf die Steuerung des Binnenmarkts zu konzentrieren, damit die Annahme und Durchsetzung legislativer und politischer Prioritäten gestrafft und eine regelmäßige Bewertung der Integration des Binnenmarkts auf der Grundlage des Berichts über die Integration des Binnenmarkts, der den Jahreswachstumsberichten beigefügt ist, und auf der Grundlage länderspezifischer Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters entwickelt wird;

21.  fordert die Kommission auf, sich weiterhin auf die Verbesserung der Steuerung des Binnenmarkts zu konzentrieren, die administrative Vereinfachung mit neuem Schwung anzugehen, die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen gebührend zu prüfen und die Fortschritte im Hinblick auf die umfassende Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in Bezug auf den Binnenmarkt, insbesondere im Dienstleistungssektor, zu kontrollieren;

22.  begrüßt die Vorschläge der Kommission für die Binnenmarktakte II für vorrangige Maßnahmen zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Vertrauen in den Binnenmarkt;

23.  fordert die uneingeschränkte Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Zugangs zum Binnenmarkt für Dienstleistungen zu unterstützen; ersucht die Kommission, bestehende restriktive Praktiken, wie etwa die Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit, zu überprüfen;

24.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung und die Durchsetzung der Verbraucheragenda sorgfältig und streng zu überwachen sowie den Verbraucherschutz und das Vertrauen in den Binnenmarkt zu fördern; fordert die Kommission, angesichts der Tatsache, dass das Vertrauen der Verbraucher die Grundlage eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts ist, auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die zügige Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie, der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und der Verordnung über die Online-Beilegung von Streitigkeiten aktiv voranzutreiben und die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu überprüfen;

25.  begrüßt die neue Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gewährleistet, aber insbesondere für KMU auch den Handel mit Waren erleichtert;

26.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Modernisierten Zollkodex durch die vollständige Ausarbeitung harmonisierter Verfahrensweisen für eine elektronische Zollabfertigung umsetzen;

27.  fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Auswirkungen ihrer Vorschläge auf KMU, die in Europa für die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze sehr wichtig sind, systematischer vorzugehen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, der Überregulierung auf der Ebene der EU aktiv entgegenzuwirken, da eine Überregulierung zur Verzerrung der einheitlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führt;

28.  betont, dass unbedingt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu verbessern; fordert die Kommission auf, die im Rahmen des Aktionsplans für unternehmerische Initiative vorgesehenen Maßnahmen zu stärken und umzusetzen und die Annahme der Initiative „Unternehmertum“ zu beschleunigen; fordert die zügige Einrichtung einer Finanzierungsfazilität für KMU im Rahmen der künftigen Programme COSME und Horizont 2020 unter Beteiligung des EIF und der EIB, um öffentliche und private Investitionen in innovative und nachhaltige neue Unternehmen, einschließlich wachtsumsorientierter KMU, zu erleichtern;

29.  fordert, dass die Kommission die Vereinbarung zwischen den drei Organen durchsetzt, damit sie ihren Zusagen hinsichtlich einer besseren Rechtsetzung nachkommen, wobei dies auch die Mitgliedstaaten umfasst, die alle von der Kommission dazu angehalten werden sollten, eigene KMU- und Binnenmarkttests durchzuführen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat ein eigenes Referat für Folgenabschätzungen einrichten sollte, das Folgenabschätzungen für seine eigenen Änderungen erstellt; verweist insbesondere auf die Bedeutung von Eignungsprüfungen innerhalb der Agenda für bessere Rechtsetzung;

30.  fordert die Kommission auf, die Interessen von KMU und Kleinstunternehmen zu fördern, indem ihnen der Zugang zum europäischen Binnenmarkt erleichtert wird; begrüßt die von der Kommission bereits unternommenen Schritte zum Abbau des sich aus den Rechtsvorschriften der EU ergebenden Verwaltungsaufwands für KMU und Kleinstunternehmen;

31.  fordert die Kommission auf, mit Blick auf den grundlegenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union, den der Binnenmarkt leisten kann, einen Legislativvorschlag zur besseren Steuerung des Binnenmarktes vorzulegen, der auf dem einschlägigen legislativen Initiativbericht fußt;

32.  begrüßt die politische Einigung über das Maßnahmenpaket für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese neuen Rechtsvorschriften zügig und umfassend umzusetzen; fordert insbesondere die Ausarbeitung einer Kommunikations- und Schulungsstrategie, um neue Qualifikationen und Fähigkeiten im Hinblick auf ein innovatives und ergebnisorientiertes Vergabewesen zu fördern;

33.  nimmt die nun bestätigte Einigung mit dem Rat über die Reform der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Kenntnis; fordert, dass die neuen Vorschriften zügig umgesetzt und neue Berufszweige darin bestärkt werden, europäische Qualifikationsrahmen zu schaffen;

34.  begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Offenlegung nicht finanzieller Informationen und fordert die Kommission auf, eng mit dem Parlament und dem Rat zusammenzuarbeiten, um Anfang 2014 eine Einigung zu erzielen;

35.  fordert erneut einen Vorschlag für eine 14. gesellschaftsrechtliche Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen;

36.  fordert eine Wiederbelebung der europäischen Industrie mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen, nachhaltiges Wachstum zu unterstützen und gute Arbeitsbedingungen für alle Europäer zu gewährleisten;

37.  fordert die Kommission auf, sich für eine weitere Binnenmarktinitiative einzusetzen, indem sie Vorschläge zur Entwicklung, Vervollständigung und Umsetzung des digitalen Binnenmarkts unterbreitet, wie zum Beispiel einen neuen strategischen Rahmen unter Einbeziehung der Verfügbarkeit und grenzüberschreitenden Übertragbarkeit von digitalen Inhalten in der EU, und insbesondere Initiativen zu fördern, durch die das Vertrauen der Verbraucher erhöht wird, einschließlich Maßnahmen, durch die Online-Zahlungen erleichtert und die digitale und Zustellungsinfrastruktur verbessert wird;

38.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit ihrer Urheberrechtsreform fortzufahren, damit sichergestellt wird, dass sie auf die Gegebenheiten des Internets ausgerichtet ist; hält es für notwendig, die Reform bei den Rechten an gewerblichem Eigentum zu vollenden, um das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa zu fördern;

39.  hält es im Interesse der Stabilität der EU-Wirtschaft und der Rückkehr zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum für unerlässlich, eine Bankenunion einzurichten, indem einheitliche Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen für Banken und ein EU-Rahmen für nationale Einlagensicherungssysteme geschaffen werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich die erforderlichen Vorschläge zu diesem Thema und auch die für die ordnungsgemäße Umsetzung des „CRD IV“-Pakets nötigen technischen Regulierungsstandards vorzulegen;

40.  betont, dass die anstehenden Kommissionsvorschläge zu Finanzdienstleistungen im Interesse einer möglichst raschen weiteren Stärkung der Effizienz und Solidität der Finanzmärkte der Union zügig angenommen werden müssen, damit Verzögerungen beim Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsvorschriften vermieden werden;

41.  fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich ihre Vorschläge für einen Verordnungsentwurf zur Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur Weiterverfolgung der Empfehlungen zu Bankenstrukturreformen anzunehmen; betont, wie wichtig es für die Mitgesetzgeber ist, sich zügig mit diesen Vorschlägen zu befassen, damit sie rasch in Kraft treten können;

42.  weist darauf hin, dass Forschung und Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit der EU entscheidend sind, indem Forschungs- und Innovationsprogramme eingerichtet, aber auch Verfahren vereinfacht, Finanzmittel auf allen einschlägigen Ebenen (EU/Mitgliedstaaten/Regionen) gebündelt und koordiniert sowie Synergieeffekte beim Zusammenwirken der europäischen Programme bewirkt werden, und fordert die Kommission auf, diese Grundsätze in die Tat umzusetzen;

43.  nimmt die Einigung über Horizont 2020 zur Kenntnis, durch die ein nahtloser Übergang vom 7. Rahmenprogramm möglich und die Kontinuität in den wichtigsten Bereichen der Forschungs- und Innovationspolitik der EU gewährleistet wird, die bei den vorangegangenen Programmen durch die späte Einigung zwischen dem Rat und dem Parlament beeinträchtigt wurde;

44.  fordert die Kommission auf, einen angemessenen Vorschlag für eine EU-weite Bestimmung des Begriffs „Steueroase“ vorzulegen und eine schwarze Liste nicht kooperativer Drittländer und Steuergebiete anzulegen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, und der Empfehlungen der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kampf gegen Steuerbetrug und -hinterziehung zu unterstützen;

Klima, Umwelt, Energie und Verkehr

45.  bekräftigt, dass der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa umgesetzt werden muss, um Anreize für den Aufbau einer umweltverträglichen Wirtschaft zu schaffen, die biologische Vielfalt zu fördern und den Klimawandel zu bekämpfen, auch durch die im Rahmen von Europa 2020 geplante Einbeziehung von Ressourceneffizienzmaßnahmen in das Europäische Semester;

46.  fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge zu unterbreiten, um die strukturellen Mängel des geltenden Emissionshandelssystems zu beheben;

47.  erwartet, dass die Kommission ohne weiteren Verzug Legislativvorschläge zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Luftqualität vorlegt, um einen höheren Schutz vor den negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit zu erreichen;

48.  betont, dass der Abschluss eines umfassenden UN-Klimaschutzabkommens im Jahr 2015, das im Einklang mit dem 2°C-Ziel der EU steht, höchste Priorität hat, und stellt fest, dass 2014 Beschlüsse über den klima- und energiepolitischen Rahmen der EU erforderlich sind, um die internationalen Verhandlungen mit Blick auf die Verwirklichung dieses Ziels voranzubringen;

49.  fordert die Kommission angesichts der jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit betrügerischen Praktiken bei Fleischprodukten in der EU nachdrücklich auf, ihre Arbeit bei der Überarbeitung des Hygienepakets zu beschleunigen;

50.  fordert die Kommission auf, eine Gesamtüberprüfung der Abfallpolitik und der Abfallgesetzgebung der EU vorzulegen, einschließlich der Ziele des EU-Besitzstands im Bereich Abfall und der in der Deponierichtlinie angestrebten Abkehr von Deponien;

51.  fordert die Kommission auf, einen detaillierten Aktionsplan für Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung eines umfassend integrierten und verknüpften Energiebinnenmarkts vorzulegen; betont, dass den Verbrauchern transparente und vergleichbare Energiepreise angeboten werden müssen;

52.  unterstreicht noch einmal, dass es sich bei Energieeffizienz und Energieeinsparungen um den kostengünstigsten Weg zur Verringerung der Energiekosten und der Einfuhren fossiler Brennstoffe handelt und dass diese beiden Aspekte deshalb im Mittelpunkt aller vorgeschlagenen energiepolitischen Maßnahmen stehen sollten;

53.  betont, dass der Binnenmarkt für alle Verkehrsarten vollendet werden muss, auch durch die weitere Liberalisierung des Güterkraftverkehrs, damit für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen gesorgt ist und dabei eindeutige und leicht durchsetzbare Bestimmungen für einen freien und fairen Wettbewerb und geringeren Verwaltungsaufwand für KMU gelten; fordert die Kommission dennoch nachdrücklich auf, bis Ende 2013 einen Bericht über den Stand des EU-Straßenverkehrsmarkts zu erstellen und alle notwendigen Analysen abzuschließen, bevor sie Legislativvorschläge vorlegt;

54.  erachtet den vor mehr als zehn Jahren konzipierten einheitlichen europäischen Luftraum (SES) für ein überaus bedeutendes Vorhaben; befürchtet, dass der zentrale Luftraum Europas bald so ausgelastet ist, dass kein Wachstum mehr möglich ist, sofern die Europäische Union in den kommenden Jahren keine Maßnahmen ergreift; fordert daher eine Reform des Luftraums und weist darauf hin, dass diese Idee bereits in Gestalt der Reform der bestehenden Luftverkehrskontrollsysteme und der Einführung funktionaler Luftraumblöcke (FAB) von den Mitgliedstaaten aufgegriffen wurde; begrüßt die positive Entwicklung von SESAR, dem technologischen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums; betont, dass das neue System allen zugutekommen wird, insbesondere den europäischen Fluggesellschaften; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle funktionalen Luftraumblöcke betriebsbereit zu machen; fordert Anstrengungen zu einer stärkeren Nutzung regionaler Flughäfen;

55.  fordert die Kommission auf, ihre Zusage einzuhalten, die uneingeschränkte Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu gewährleisten, und die Zuständigkeiten der Europäischen Eisenbahnagentur in Bezug auf Zertifizierung und Sicherheit sowie die Zulassung von Fahrzeugen auszuweiten;

56.  fordert Vorschläge, um den einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkt zu vollenden, darunter Maßnahmen zur Abschaffung der Roaming-Gebühren spätestens 2015;

Von Zusammenhalt und Integration geprägte Gesellschaften – das Europa der Bürger

57.  betont, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union im Einklang mit den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU Investitionen in nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze sowie mehr Wettbewerbsfähigkeit in Europa bewirkt; erinnert daran, dass die Kohäsionspolitik das wichtigste Investitionsinstrument zur Erreichung der Europa-2020-Ziele ist; fordert daher die Kommission auf, rasch angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einen rechtzeitigen Beginn zu gewährleisten, sowie eindeutige Bedingungen für die Umsetzung der operationellen Programme für den Zeitraum von 2014 bis 2020 in den Mitgliedstaaten festzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union vorzulegen;

58.  betont, dass das umfassende Legislativpaket mit Verordnungen zur Kohäsionspolitik im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 für die ordnungsgemäße Ausführung des mehrjährigen Haushaltsplans erforderlich ist; stellt fest, dass diese Verordnungen durch die Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten ergänzt werden müssen;

59.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie Arbeitsmarktreformen zu fördern, sofern Strukturprobleme den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt behindern, und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Jugendgarantie zu unterstützen, um jungen Menschen beim Zugang zu Arbeitsplätzen oder Bildungsmaßnahmen zu helfen;

60.  stellt fest, dass eine hohe unbefriedigte Nachfrage nach Fachpersonal in den Bereichen Informationstechnologie und Systementwicklung besteht; empfiehlt, dass dieser Sektor einer der vorrangigen Bereiche für die Entwicklung von Aus- und Fortbildung im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsinitiative für Jugendliche sein sollte;

61.  fordert die Kommission auf, einen Entwurf für eine Richtlinie zu arbeitsbedingten Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit vorzulegen;

62.  fordert die Kommission auf, 2014 mithilfe der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien dafür zu sorgen, dass Beschäftigungs- und Sozialpolitik aktiv zur Bewältigung der Krise beitragen; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung von Strategien zu unterstützen, die dem Aufbau neuer Kompetenzen dienen und Erwerbslosen dabei helfen, so rasch wie möglich auf den Arbeitsmarkt Fuß zu fassen; hebt jedoch hervor, dass mittels der Beschäftigungsinitiative für Jugendliche erhebliche Anstrengungen unternommen werden sollten, schutzbedürftige Gruppen und junge arbeitslose oder nicht erwerbstätige Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am stärksten betroffenen Regionen der Union zu unterstützen, indem die Umsetzung der vom ESF finanzierten Maßnahmen beschleunigt wird;

63.  fordert die Kommission auf, jährlich einen Bericht über die Reform der Ausbildungssysteme in den Mitgliedstaaten vorzulegen und somit einen strukturellen, langfristigen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen zu leisten;

64.  unterstützt Initiativen auf Unionsebene zur Ergänzung einzelstaatlicher Bemühungen, die darauf abzielen, dass mehr Mikrokredite vergeben und Sozialunternehmen gefördert werden, die Dienstleistungen erbringen, die vom öffentlichen und privaten Sektor in nicht ausreichendem Maße erbracht werden;

65.  bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Richtlinie über „die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Entlohnung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer für gleiche Arbeit von gleichem Wert“; fordert neuerliche Anstrengungen der Kommission, um wieder Bewegung in die festgefahrenen Verhandlungen über die Richtlinie über Elternurlaub zu bringen und die Vorbereitungen der Kosten-Nutzen-Studie hinsichtlich des Vaterschaftsurlaubs fortzusetzen;

66.  drängt darauf, dass die Kommission eine Strategie für die Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen vorlegt, wie vom Parlament in mehreren Entschließungen gefordert wurde, und dass die EU das Übereinkommen des Europarates zur „Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt“ unterzeichnet und dadurch den 26 Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, ein deutliches Signal gibt;

67.  weist erneut darauf hin, dass die Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung eine Schlüsselrolle bei der Förderung von sozialer Integration spielt, und fordert die Kommission auf, einen EU-Fahrplan gegen Homophobie und Diskriminierung vorzulegen; fordert die Kommission dringend auf, sicherzustellen, dass nationale Strategien zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten entwickelt und wirksam umgesetzt werden und dass Diskriminierung verurteilt und in Dialogen mit Drittstaaten angesprochen wird, sowie dafür zu sorgen, dass die Bekämpfung von Diskriminierung in Programme der Zusammenarbeit aufgenommen wird;

68.  betont, dass besonderes Augenmerk auf die Bereiche Bildung, Kultur, audiovisuelle Medien, Jugend, Sport und Bürgerschaft gelegt und sichergestellt werden sollte, ihnen angemessene und wirkungsvolle Budgets zu sichern;

69.  fordert die Kommission auf, die Probleme zu untersuchen, die der Tatsache zugrunde liegen, dass Studierenden, die im Rahmen des Programms Erasmus Studienabschnitte an anderen Universitäten abschließen, die entsprechenden Kurse und Punkte des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) an ihrer Universität nicht vollständig anerkannt bzw. angerechnet werden;

70.  dringt auf eine umfassende Einigung zum Datenschutzpaket, durch das ein einheitliches und hohes Niveau an Schutz für betroffene Personen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden;

71.  vertritt die Auffassung, dass die Fortsetzung des Kampfes gegen den Terrorismus zur Gewährleistung der Sicherheit der europäischen Bürger von grundlegender Bedeutung für die Europäische Union ist und fordert nachdrücklich, die europäischen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zu überarbeiten;

72.  fordert die Kommission auf, dringend ihre Arbeit zum Abkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten fortzusetzen, und betont erneut, dass diese Arbeit rasch abgeschlossen werden muss;

73.  erachtet Vorschläge zur gegenseitigen Anerkennung der Wirkungen bestimmter Personenstandsnachweise und für Mindestnormen für Zivilverfahren als einen bedeutenden Schritt hin zu einem Rechtsraum mit für die Bürger einfacheren, deutlicheren und leichter zugänglichen Verfahren, in dem stärker auf die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Maßnahmen vertraut wird;

74.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016 optimal zu nutzen, um gegen Menschenhandel vorzugehen;

75.  fordert die Kommission auf, die Ausweitung des Anzeigers für den Bereich Justiz auch auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte vorzuschlagen;

76.  betont, dass unbedingt grenzüberschreitend gegen organisiertes Verbrechen, Geldwäsche und Betrug und Korruption zu Lasten der finanziellen Interessen der EU vorgegangen werden muss;

77.  fordert die Kommission auf, den Fahrplan über Verfahrensrechte zu vollenden und die Umsetzung der angenommenen Richtlinien zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten durch gemeinsame Mindeststandards für Verfahrensrechte in Strafverfahren ausreichend geschützt werden, um dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung zu verleihen;

78.  unterstützt die Bemühungen der Kommission um den Schutz der Opferrechte, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit die Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe in den Mitgliedstaaten bis zum 16. November 2015 vollständig und richtig umgesetzt wird;

79.  begrüßt den Vorschlag der Kommission über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Forscher, Studenten, Austauschschüler, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter; fordert weitere substanzielle Vorschläge zur legalen Migration;

80.  fordert die Kommission auf, Leitlinien herauszugeben, um sicherzustellen, dass die Schengen-Vorschriften von den Mitgliedstaaten korrekt angewandt werden, damit die Freizügigkeit uneingeschränkt respektiert und jeglicher Missbrauch der Möglichkeit, Kontrollen an den Binnengrenzen wieder einzuführen, vermieden wird;

81.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der gesamten EU ordnungsgemäß und unter Achtung der im Vertrag geforderten Verpflichtung umgesetzt wird;

82.  erwartet von der Kommission, dass sie neue Vorschläge vorlegt oder die Änderung der geltenden Vorschriften in den Bereichen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts (insbesondere Rom II und Brüssel II) weiter prüft;

83.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative zu prüfen und sie gegebenenfalls abzuändern;

Landwirtschaft und Fischerei

84.  fordert die Kommission auf, für die rasche und ordnungsgemäße Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Sorge zu tragen, die eine starke, nachhaltige und gerechte GAP zum Nutzen der europäischen Landwirte und Verbraucher bewirkt, durch die die Entwicklung des ländlichen Raumes gefördert und die Umwelt geschützt wird;

85.  erkennt an, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten 2014 bei der Umsetzung liegen wird; fordert die Kommission deshalb auf, für eine wirksame Umsetzung der endgültigen Vereinbarungen zur Reform der GAP zu sorgen, mit denen die Belastung der Landwirte und der Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten auf ein Mindestmaß beschränkt und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die neuen Vorschriften wirksam, streng und transparent durchgesetzt werden;

86.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, einen Legislativvorschlag über den Einsatz von Techniken zum Klonen von Tieren in der Lebensmittelproduktion vorzulegen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung des Vorschlags den unlängst verlauteten Bedenken in Bezug auf die Lebensmittelkennzeichnung und die konsequente Anwendung der Rechtsvorschriften in der EU-Lebensmittelversorgungskette Rechnung zu tragen und gleichzeitig die aktuellen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen;

87.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine neue Tiergesundheitsstrategie sowie ihren Willen, die Kohärenz der bereichsübergreifenden Rechtsgrundsätze in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten; fordert, die Tiergesundheitsstrategie eng mit der Strategie Europa 2020 abzustimmen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Tiere und tierische Erzeugnisse sicherzustellen und zugleich die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft zu verbessern;

88.  fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der kürzlich angenommenen Gemeinsamen Fischereipolitik in Übereinstimmung mit dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds einzuleiten; geht davon aus, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass Artikel 43 Absatz 2 AEUV die Rechtsgrundlage für ihre Vorschläge bildet, und sie die Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 auf Vorschläge beschränkt, die unmittelbar mit der Festlegung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten in Zusammenhang stehen; erwartet daher von der Kommission, dass sie an der Bildung einer interinstitutionellen Taskforce mitwirkt, die sich aus Vertretern aller drei Organe zusammensetzt und die Aufgabe hat, das angemessenste künftige Vorgehen festzulegen;

89.  betont, dass der neue Europäische Meeres- und Fischereifonds die Maßnahmen zur Verringerung der Flottenkapazität verbessern muss; hebt hervor, dass die neue Gemeinsame Fischereipolitik durch verstärkte Kontrollmaßnahmen untermauert werden muss;

90.  fordert die Kommission auf, weiterhin und noch intensiver gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei vorzugehen;

Außen- und Entwicklungspolitik

91.  erwartet, dass die Kommission weiterhin die traditionelle Erweiterungspolitik der EU unterstützt; vertritt die Auffassung, dass die Union weltweit an politischer Glaubwürdigkeit verlöre, wenn sie ihre Türen vor ihren Nachbarn verschlösse;

92.  weist erneut darauf hin, dass die Östliche und die Südliche Partnerschaft weiterhin Priorität genießen, und betont, dass die neue Strategie der EU und der Grundsatz „Mehr für mehr“ immer noch einer präzisen Bestimmung und Umsetzung bedürfen;

93.  betont, wie wichtig es ist, die Erweiterungsperspektive für die Länder der westlichen Balkanregion mit größerer Bestimmtheit zu bekräftigen, und schließt sich der Empfehlung der Kommission an, EU-Beitrittsgespräche mit Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzuleiten; fordert die Kommission auf, die Türkei als Beitrittskandidaten zu behandeln, und begrüßt insbesondere die Öffnung des Beitrittskapitels 22 über die Regionalpolitik;

94.  fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zum Ausbau der Östlichen Partnerschaft zu verstärken, besonders in den Bereichen Mobilität und bildungspolitische Zusammenarbeit;

95.  fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit Rat und Parlament zur Unterstützung gut koordinierter Initiativen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik einen konstruktiven Beitrag zur Überprüfung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu leisten; fordert mehr Flexibilität bei der Auszahlung von Finanzhilfen in Krisensituationen;

96.  erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, ihre Evaluierung der Umsetzung des Konsenses zur humanitären Hilfe und dessen Komplementarität mit den Mitgliedstaaten und Gebern zu verbessern sowie die Verordnung (EG) Nr. 1257/1996 des Rates zu überarbeiten;

97.  fordert den EAD auf, die Förderung und Umsetzung des Konzepts der „Schutzverantwortung“ (R2P) im Einklang mit der Empfehlung des UN-Prinzips durch das Parlament vom 18. April 2013(2) an den Rat voranzubringen, um einen europäischen Konsens über R2P zu erreichen;

98.  fordert die Kommission auf, die Quantität und Effizienz der humanitären Hilfe der EU und der Hilfslieferungen an bedürftige Menschen zur Versorgung mit elementaren Gütern und Dienstleistungen in Syrien sowie an syrische Flüchtlinge in den angrenzenden Ländern zu erhöhen;

99.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einrichtung eines Mechanismus zu unterbreiten, der durch das einschlägige außenpolitische Finanzinstrument der EU finanziert wird und dessen Gremium sich aus nationalen und internationalen Ermittlern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und anderen Fachleuten aus den EU-Mitgliedstaaten sowie anderen betroffenen Staaten (Schweiz, Kanada und USA) zusammensetzt, mit dem Ziel, die staatlichen Stellen der Länder des Arabischen Frühlings bei der Wiederbeschaffung veruntreuter Vermögenswerte zu unterstützen, die von ehemaligen Diktatoren, ihren Familien und Vertretern der früheren Regime entwendet wurden;

100.  fordert die Kommission auf, sich in der Entwicklungspolitik nicht mehr auf den Einsatz von Mitteln zu konzentrieren, sondern den Schwerpunkt stärker auf eine ergebnisorientierte Entwicklungspolitik zu verlagern, bei der jährlich genaue Zahlen zu den Entwicklungsergebnissen vorgelegt werden, und dafür Sorge zu tragen, dass die entwicklungspolitischen Bemühungen der EU bei der Beseitigung der Armut langfristig Wirkung entfalten;

101.  fordert die Kommission auf, die Frage der Eigentumsrechte in Entwicklungsländern pragmatisch anzugehen, und gemeinsam mit den anderen internationalen Entwicklungspartnern ein stimmiges Konzept zu entwickeln, um einen Prozess einzuleiten, durch den lokale Gemeinschaften und Einzelpersonen in den Entwicklungsländern gestärkt werden; betont, dass dieser Prozess einen Eckstein der Entwicklung darstellt und dazu beitragen könnte, ganze Nationen von Armut zu befreien und die Wirtschaftstätigkeit in Entwicklungsländern zu intensivieren;

102.  betont, dass es zur Steigerung der Effizienz von Hilfe darüber hinaus entscheidend ist, für mehr Politikkohärenz zu sorgen, wodurch alle Politikbereiche der EU, insbesondere die, die erhebliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer zeitigen, zur Schaffung von Wohlstand in Entwicklungsländern beitragen; weist darüber hinaus darauf hin, dass auch die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden muss;

103.  weist darauf hin, dass die Schwerpunkte nach wie vor darauf liegen, gegen die Unterernährung von Kindern, Ernährungsunsicherheit und Femizid – die anhaltende, in großem Stil betriebene selektive Tötung weiblicher Nachkommen – vorzugehen sowie die Einführung von Krankenversicherungen und Renten in Entwicklungsländern zu fördern;

104.  betont, dass die Katastrophenvorsorge ebenfalls eine wichtige Strategie ist, die verbessert werden muss;

105.  fordert, Entwicklungshilfe wirksamer zu machen, indem Abstimmung und Komplementarität verbessert und Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen dieser Hilfe regelmäßig bewertet werden;

Handel

106.  fühlt sich weiterhin einem multilateralen Konzept in Bezug auf den internationalen Handel verpflichtet und fordert die Kommission auf, die aktuellen WTO-Initiativen zu unterstützen; fordert, den Beitritt Chinas zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu erleichtern; erkennt die Notwendigkeit weiterer Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Freihandelsabkommen mit wichtigen Partnern, insbesondere den USA, an; fordert die Kommission deshalb auf, ihre personellen Ressourcen und ihre politischen Anstrengungen auf die laufenden Handelsverhandlungen mit Drittländern und insbesondere mit strategischen Partnern zu konzentrieren, um substanzielle Fortschritte in Richtung einer ausgewogenen endgültigen Einigung zu erzielen; fordert die Kommission auf, das Parlament gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfassend in diesen Prozess einzubeziehen;

107.  fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung des Parlaments eingehende Überlegungen über die künftige Welthandelsstrategie und dabei auch über eine mögliche Reform der Funktionsweise der Welthandelsorganisation anzustellen; betont, dass bei dieser Bewertung den Ergebnissen, die die jüngste Welthandelsstrategie für die EU-Wirtschaft gezeitigt hat, umfassend Rechnung getragen werden muss;

o
o   o

108.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(2)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.


Lage in Ägypten
PDF 105kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Krise in Ägypten (2013/2697(RSP))
P7_TA(2013)0333RC-B7-0362/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von General Abdul Fatah Chalil Al-Sisi, dem Vorsitzenden des Obersten Rates der Streitkräfte Ägyptens, vom 4. Juli 2013,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte Ägyptens in seiner Erklärung vom 4. Juli 2013 verkündet hat, dass die Verfassung ausgesetzt ist, dass die Staatsmacht bis zur Abhaltung vorzeitiger Präsidentschaftswahlen, auf die Parlamentswahlen folgen sollen, auf den Vorsitzenden des Hohen Verfassungsgerichts übertragen wird und dass eine nationale Koalitionsregierung und ein Ausschuss, der Änderungen der Verfassung prüfen soll, gebildet werden; in der Erwägung, dass Herr Adly Mansour als Interimspräsident vereidigt wurde;

1.  bringt seine tiefe Besorgnis über die Lage in Ägypten nach der militärischen Intervention zum Ausdruck; unterstreicht, dass die Staatsmacht sobald wie möglich an demokratisch gewählte Zivilbehörden übertragen werden sollte; bezeugt seine große Solidarität mit allen Ägyptern, die für ihr Land demokratische Bestrebungen hegen, und fordert eine schnelle Rückkehr zum demokratischen Prozess, einschließlich der Abhaltung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einem integrativen Prozess unter Beteiligung aller demokratischer Akteure;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Parlament und der Regierung Ägyptens zu übermitteln.


Lage in Dschibuti
PDF 133kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Dschibuti (2013/2690(RSP))
P7_TA(2013)0334RC-B7-0347/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangene Entschließungen vom 15. Januar 2009(1) zur Lage am Horn von Afrika und vom 18. Dezember 1997 zur Lage der Menschenrechte in Dschibuti(2),

–  unter Hinweis auf die am 24. Februar 2013 in Dschibuti abgegebene gemeinsame Erklärung der internationalen Beobachtermissionen (bestehend aus der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)), die die Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 in der Republik Dschibuti überwacht haben,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, die Dschibuti ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete und am 22. Juni 2010 überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union, vom 12. März 2013 zur Lage nach der Parlamentswahl in Dschibuti,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Dschibuti und seine strategische Infrastruktur (Häfen und Zollfreigebiete) aufgrund der Lage an der Spitze des Horns von Afrika und an der Einfahrt zum Roten Meer eine wichtige Rolle für die gesamte Region spielt;

B.  in der Erwägung, dass Dschibuti einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus in der Region geleistet hat;

C.  in der Erwägung, dass in Dschibuti von der Unabhängigkeit im Jahr 1977 bis zum Jahr 2003 ein Einparteiensystem bestand;

D.  in der Erwägung, dass sich das Land seit der letzten Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 in einer schweren politischen Krise befindet;

E.  in der Erwägung, dass Ismail Omar Guelleh, der 1999 an die Macht gekommen war und 2005 mit 100 % der Stimmen wiedergewählt wurde, angekündigt hat, 2016 nicht noch einmal kandidieren zu wollen; in der Erwägung, dass Präsident Guelleh im April 2011 mit knapp 80 % der Stimmen wiedergewählt und die damalige Wahl von weiten Teilen der Opposition boykottiert wurde, nachdem das Parlament von Dschibuti die Verfassung geändert und dabei Präsident Guelleh das Recht eingeräumt hatte, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren;

F.  in der Erwägung, dass die Oppositionsparteien aufgrund der Einführung eines neuen Wahlsystems, das teilweise einem Verhältniswahlrecht gleichkommt, so dass die Vertretung von Minderheitsparteien im Parlament möglich war, auf eine pluralistische Demokratie hofften und erstmals seit dem Machtantritt von Ismail Omar Guelleh beschlossen hatten, an der Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 teilzunehmen;

G.  in der Erwägung, dass die Wahl von Beobachtern der AU, der Arabischen Liga, der OIC und der IGAD beaufsichtigt wurden und dass die Beobachter 154 Wahllokale und 12 Auszählungszentren überwacht und betont haben, dass die Wahl transparent verlaufen und kein Fall von Betrug oder Verwendung gefälschter Wahlzettel festgestellt worden sei;

H.  in der Erwägung, dass die „Union pour la Majorité Présidentielle“ (UMP) laut den vom Verfassungsrat bekannt gegebenen Ergebnissen 68 % der Stimmen auf sich vereint hat;

I.  in der Erwägung, dass die Opposition, die erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes in das Parlament einziehen kann, massiven Wahlbetrug beklagt und sich zum Wahlsieger erklärt hat; in der Erwägung, dass der Verfassungsrat den Einspruch der Opposition zur Anfechtung der Wahlergebnisse abgelehnt hat;

J.  in der Erwägung, dass die Opposition das aus der Wahl hervorgegangene Parlament boykottiert; in der Erwägung, dass die Behörden einem Teil der Opposition vorwerfen, nach der beanstandeten Wahl vom vergangenen Februar neben der Nationalversammlung eine „Legitime Nationalversammlung“ (ANL) begründet zu haben; in der Erwägung, dass der Spitzenkandidat der „Union pour le Salut National“ (USN) aus dem Wahlkreis Dschibuti-Stadt, Ismail Guedi Hared, der Präsident der „Legitimen Nationalversammlung“ ist;

K.  in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Parlamentswahl vom 22. Februar, die in den einzelnen Wahllokalen erzielt wurden, trotz der Nachfragen der Europäischen Union immer noch nicht veröffentlicht worden sind, was den Verdacht des Wahlbetrugs erregt;

L.  in der Erwägung, dass die Zahl der im Wahlkreis Dschibuti-Stadt registrierten Wähler von einer offiziellen Mitteilung zur anderen variierte;

M.  in der Erwägung, dass die gewaltsame Unterdrückung von Demonstrationen, auf denen Oppositionsparteien kritisierten, dass die Parlamentswahlen nicht ordnungsgemäß abgelaufen seien, Berichten zufolge mindestens zehn Todesopfer gefordert hat, die von den Ordnungskräften erschossen wurden;

N.  unter Hinweis auf die Massenfestnahmen von oppositionellen Demonstranten; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen wegen verdächtiger Todesfälle, Folter und des Verschwindens von Personen Alarm schlagen;

O.  in der Erwägung, dass seit der Wahl vom 22. Februar dem Vernehmen nach etwa tausend Mitglieder der Opposition für längere oder kürzere Zeit inhaftiert wurden;

P.  in der Erwägung, dass sich Berichten zufolge derzeit etwa 60 politische Gefangene in Haft befinden; unter Hinweis auf die ständige Unterdrückung politischer Aktivisten der Opposition;

Q.  unter Hinweis auf die gegen die meisten Oppositionsführer und zahlreiche Journalisten eingeleiteten Verfahren;

R.  in der Erwägung, dass der Journalist Mydaneh Abdallah Okieh, der auch für die Kommunikation der Oppositionskoalition USN verantwortlich ist, der „üblen Nachrede gegen die Polizei“ beschuldigt wird, weil er in dem sozialen Netzwerk Facebook Bilder von Demonstranten veröffentlicht hat, die Opfer von Unterdrückung geworden sind; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht das Strafmaß seines Urteils am 26. Juni^2013 von 45 Tagen auf fünf Monate erhöht hat;

S.  in der Erwägung, dass drei Anführer der Oppositionskoalition USN im April 2013 zu zwei Jahren Haft und zur Aberkennung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte verurteilt worden sind; in der Erwägung, dass die Prüfung der von ihnen eingelegten Berufung auf den 25. November 2013 vertagt wurde;

T.  in der Erwägung, dass der Sprecher der USN-Opposition, Daher Ahmed Farah, am 4. März 2013 festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er für schuldig befunden wurde, nach der Parlamentswahl vom Februar 2013 zu einem Aufstand aufgerufen zu haben; in der Erwägung, dass in derselben Rechtssache zwei weitere Personen angeklagt waren, von denen die eine zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt und die andere freigesprochen wurde; in der Erwägung, dass das Berufungsgericht Daher Ahmed Farah am 26. Juni 2013 erneut zu zwei Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt hat;

U.  unter Hinweis auf die äußerst besorgniserregenden Haftbedingungen in den Gefängnissen von Dschibuti;

V.  in der Erwägung, dass die Verfassung von 1992 Grundfreiheiten und Grundsätze einer verantwortungsvollen Staatsführung anerkennt;

W.  in der Erwägung, dass Artikel 10 der Verfassung vorsieht, dass „das Recht auf Verteidigung, einschließlich des Rechts, sich Rat bei einem Anwalt seiner Wahl einzuholen, in allen Phasen des Verfahrens zu gewährleisten ist“;

X.  in der Erwägung, dass Dschibuti den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte unterzeichnet hat;

Y.  in der Erwägung, dass Frauen in Dschibuti verschiedenen Formen der Gewalt – darunter Vergewaltigung, Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung und Verheiratung von Minderjährigen – ausgesetzt sind, die das körperliche und psychische Wohl von Frauen sehr stark in Mitleidenschaft ziehen;

Z.  in der Erwägung, dass Dschibuti auf dem von „Reporter ohne Grenzen“ erstellten weltweiten Index der Pressefreiheit 2013 den 167. Platz (von insgesamt 179 Ländern) belegt; unter Hinweis auf das in Dschibuti bestehende Einreiseverbot für ausländische Journalisten und die dadurch entstehenden Schwierigkeiten, zuverlässige Informationen über die Geschehnisse im Land zu erhalten;

AA.  in der Erwägung, dass die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im März 2012 geschätzt hat, dass 180 000 Menschen in Dschibuti Nahrungsmittelhilfe benötigen;

AB.  in der Erwägung, dass die meiste finanzielle Unterstützung für Dschibuti in den vergangenen 20 Jahren von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geleistet wurde; in der Erwägung, dass die von den Vereinigten Staaten, Japan und Frankreich für die Nutzung ihrer Militärstützpunkte geleisteten Zahlungen eine Einkommensquelle darstellen, dank der ein kontinuierliches Wachstum in Dschibuti gesichert ist;

AC.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit die Grundlage der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU bildet und ein wesentlicher Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist;

1.  ist zutiefst besorgt über die Lage in Dschibuti, seit der Parlamentswahl vom 22. Februar 2013 und über das angespannte politische Klima im Land; ist insbesondere besorgt angesichts der Berichte über Massenfestnahmen von Mitgliedern der Opposition, Unterdrückung von Demonstrationen, die zum Protest gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl veranstaltet werden, und wegen der Angriffe auf die Freiheit der Medien;

2.  fordert die Staatsorgane Dschibutis auf, der Unterdrückung politischer Gegner ein Ende zu setzen und jeden freizulassen, der sich aus politischen Gründen in Haft befindet;

3.  fordert die Staatsorgane Dschibutis auf, die Achtung der in den von Dschibuti unterzeichneten nationalen und internationalen Übereinkommen anerkannten Menschenrechte zu gewährleisten und die bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu wahren, einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstrationen und der Pressefreiheit;

4.  verurteilt nachdrücklich die sexuelle Gewalt gegen Frauen und weist darauf hin, dass der Regierung von Dschibuti die Verantwortung obliegt, die Straflosigkeit zu beenden, indem diejenigen, die für sexuelle Gewalt gegen Frauen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden;

5.  fordert, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden, darunter insbesondere das Recht von Angeklagten, in allen Phasen des gegen sie laufenden Verfahrens einen Anwalt ihrer Wahl zu Rate zu ziehen; fordert die Behörden auf, den Angehörigen von inhaftierten Personen zu gestatten, diese mit materieller Hilfe und insbesondere mit medizinischen Produkten zu versorgen;

6.  fordert die Regierung von Dschibuti auf, mithilfe der Institutionen, von denen die Wahlergebnisse für gültig erklärt wurden, darunter insbesondere die Afrikanische Union, entsprechend den Ankündigungen des Staatschefs vom 27. Juni 2013 anlässlich des Jahrestags der Unabhängigkeit von Dschibuti einen politischen Dialog mit der Opposition in Gang zu setzen; fordert die Europäische Union auf, die Arbeit regionaler Organisationen zu unterstützen und zu den Bemühungen beizutragen, eine politische Lösung für die gegenwärtige Krise zu finden;

7.  fordert, dass unverzüglich gerichtliche Untersuchungen eingeleitet werden, um das Verhalten von Polizei und Militär während der Demonstrationen aufzuklären und diejenigen, die gegen die Menschenrechte verstoßen haben, zu bestrafen;

8.  begrüßt, dass die Wahl vom 22. Februar 2013 friedlich verlaufen ist, wie es von mehreren Vertretern der internationalen Gemeinschaft, darunter die Vizepräsidentin /Hohe Vertreterin und die Leiter der vier nach Dschibuti entsandten Wahlbeobachtungsmissionen, betont wurde, begrüßt, dass sich die Bevölkerung von Dschibuti und alle politischen Parteien durch die Beteiligung an der Wahl für die Zukunft ihres Landes einsetzen;

9.  begrüßt, dass an der Wahl am 22. Februar 2013 erstmals seit der Unabhängigkeit von Dschibuti im Jahr 1977 auch Oppositionskräfte, d. h. die „Union pour le Salut National“ (USN), teilgenommen haben;

10.  bekräftigt die Forderung der Europäischen Union, dass die Ergebnisse aus jedem der am 22. Februar 2013 genutzten Wahllokale veröffentlicht werden;

11.  fordert alle politischen Kräfte in Dschibuti auf, die Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstrationen zu achten und keine Gewalt oder repressiven Maßnahmen anzuwenden;

12.  bekundet seine Absicht, die Entwicklung der Lage in Dschibuti genau zu verfolgen und im Falle eines Verstoßes gegen das Cotonou-Abkommen (2000) und insbesondere gegen Artikel 8 und 9 restriktive Maßnahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, auch ihrerseits die Lage genau zu beobachten;

13.  fordert den EAD, die Kommission und ihre Partner nachdrücklich auf, gemeinsam mit den Dschibutiern an einer langfristigen politischen Reform zu arbeiten, die insbesondere durch die bereits bestehenden engen Beziehungen erleichtert werden sollte, da Dschibuti im Kampf gegen den Terrorismus in der Region und bei der Bereitstellung militärischer Stützpunkte in der Vergangenheit eine wesentliche Rolle gespielt hat;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung von Dschibuti, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Arabischen Liga, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 102.
(2) ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 207.


Lage in Nigeria
PDF 144kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 zur Lage in Nigeria (2013/2691(RSP))
P7_TA(2013)0335RC-B7-0344/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt(1), vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(2), vom 5. Juli 2012 zu Gewalt gegen Lesben und LGBT-Rechte in Afrika(3) und vom 15. März 2012 zur Lage in Nigeria(4),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 22. Januar 2012 zu den Bombenanschlägen in Kano, vom 11. März 2013 zur Tötung der Geiseln, vom 2. Juni 2013 zum nigerianischen Gesetz auf dessen Grundlage gleichgeschlechtliche Ehen und Partnerschaften zu Straftaten erklärt werden und vom 25. Juni 2013 zu Hinrichtungen in Nigeria,

–  unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Nigeria, der im März 2013 in Abuja stattgefunden hat, und die Ministertagung zwischen Nigeria und der EU vom 16. Mai 2013 in Brüssel, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass ein Gegengewicht zu den Maßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus mit den damit einhergehenden Verlusten von Menschenleben unter der Zivilbevölkerung und der Zerstörung öffentlicher Infrastruktur geschaffen werden muss;

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Lage in Nigeria bei ihrer Tagung im Mai 2013 in Horsens (Dänemark),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen von 2000 und seine Überarbeitungen von 2005 und 2010 (letztere wurde von Nigeria am 27. September 2010 ratifiziert) und insbesondere auf die Artikel 8 und 9 betreffend die politische Dimension und Menschenrechte sowie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 16. Mai 2013 zur anhaltenden Gewalt und der sich verschlechternden Sicherheitslage im Nordosten Nigerias und vom 22. April 2013 betreffend die hohe Zahl von zivilen Opfern und zerstörten Wohnhäusern in Nigeria infolge der Zusammenstöße zwischen den Regierungstruppen und der Rebellengruppe Boko Haram,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 3. Mai 2013 als Reaktion auf die gewaltsamen Zusammenstöße von April 2013, in der die Sicherheitskräfte aufgefordert werden, die Menschenrechte einzuhalten und bei ihren Einsätzen überzogene Gewaltanwendungen zu vermeiden, und auf die Erklärung vom 17. Mai 2013 zur möglichen Anklage von Mitgliedern von Boko Haram wegen Kriegsverbrechen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2011 zu Anschlägen der terroristischen Gruppierung Boko Haram in Nigeria,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G8 vom 12. April 2012 zur anhaltenden Gewalt in Nigeria,

–  unter Hinweis auf das von Nigeria am 16. Mai 2003 ratifizierte Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und auf das diesbezügliche Zusatzprotokoll, das von Nigeria am 22. Dezember 2008 ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Lamamra Ramtane, für Frieden und Sicherheit zuständiger Kommissar der Afrikanischen Union, vom14. Juli 2012, in der das Vorgehen und die Menschenrechtsverletzungen von Boko Haram verurteilt werden, sowie die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck aufgefordert wird, Nigeria bei seinem Widerstand gegen diese terroristische Gruppierung zu unterstützen, und die von Boko Haram ausgehende Bedrohung der regionalen und internationalen Sicherheit hervorgehoben wird,

–  unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Golfs von Guinea über die Sicherheit auf See, das am 24. Juni 2013 in Jaunde (Kamerun) stattgefunden hat,

–  unter Hinweis auf die am 29. Mai 1999 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, insbesondere auf die Bestimmungen in Kapitel IV über den Schutz der Grundrechte, darunter das Recht auf Leben, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Menschenwürde und der Schutz der freien Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 der Genfer Konventionen, die von Nigeria am 20. Juni 1961 ratifiziert wurden, und auf das am 10. Oktober 1988 von Nigeria ratifizierte Zusatzprotokoll II, in denen die Einhaltung des Völkerrechts bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten gefordert wird,

–  unter Hinweis auf die am 22. Juni 1983 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker von 1981,

–  gestützt auf den von Nigeria am 29. Oktober 1993 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan am 14. und 15. Mai 2013 als Reaktion auf die Aktivitäten von Boko Haram in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt und zusätzliche Streitkräfte mobilisiert hat;

B.  in der Erwägung, dass die Stadt Baga im April 2013 nach Kämpfen zwischen nigerianischen Streitkräften und Kämpfern von Boko Haram zerstört wurde, wobei laut Angaben von Sprechern lokaler Gemeinschaften Tausende von Wohnungen dem Erdboden gleichgemacht wurden und Hunderte Zivilisten ums Leben kamen; in der Erwägung, dass eine von der nigerianischen Menschenrechtskommission eingeleitete unabhängige Untersuchung zu den Morden in Braga bis Ende Juli abgeschlossen sein wird;

C.  in der Erwägung, dass Boko Haram von der nigerianischen Bundesregierung im Rahmen des „Terrorism Prevention Act“ von 2011 aufgeführt wird, damit Einzelpersonen, die mit der Gruppe in Verbindung gebracht werden oder diese unterstützen, verfolgt werden können;

D.  in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 für den Tod von 4 000 Menschen verantwortlich ist; in der Erwägung, dass allein in diesem Jahr mehr als 700 Nigerianer bei über 80 Angriffen, die Boko Haram zugeschrieben werden, ums Leben kamen und die Vereinigten Staaten in einem aktuellen Bericht Boko Haram als die terroristische Vereinigung mit der zweithöchsten Zahl von Todesopfern weltweit eingestuft haben; in der Erwägung, dass die Verbindung zwischen Boko Haram und Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM) eine ernsthafte Gefahr für Frieden und Sicherheit in der erweiterten Sahelzone und im westlichen Afrika allgemein darstellt; in der Erwägung, dass Staats- und Sicherheitsbedienstete nach wie vor ein Angriffsziel von Boko Haram bilden, so auch am 7. Mai 2013 bei ihrem Überfall auf eine Haftanstalt in Bama, bei dem ungefähr 55 Menschen ums Leben gekommen und etwa 105 Insassen befreit worden sind;

E.  in der Erwägung, dass die Beteiligung von Boko Haram an Anschlägen auf Polizeiwachen, Militäreinrichtungen, Kirchen, Schulen, landwirtschaftliche Betriebe und Banken von Human Rights Watch, Amnesty International, Freedom House und weiteren Menschenrechtsorganisationen dokumentiert wurde; in der Erwägung, dass nunmehr auch Zivilisten ein Anschlagsziel von Boko Haram bilden, wobei am 16. und 17. Juni 2013 Anschläge auf zwei weiterführende Schulen in Borno and Yobe verübt wurden und dabei sechzehn Schüler und zwei Lehrer ums Leben kamen; in der Erwägung, dass infolge dieser Anschläge mehrere Tausend Schüler den Schulbesuch aussetzen mussten; in der Erwägung, dass Drohungen gegen die Zivilbevölkerung 19 000 Landwirte veranlasst haben, ihre Höfe zu verlassen und ihre Felder aufzugeben, was zu einem Verlust an landwirtschaftlicher Produktivität geführt und zur Verknappung von Lebensmitteln beigetragen hat;

F.  bekundet seine zunehmende Besorgnis darüber, dass Boko Haram beschlossen hat, im Rahmen seiner militanten Guerilla-Aktionen Frauen und Kinder zu entführen; in der Erwägung, dass ausländische Arbeitnehmer in Nigeria ebenfalls von Aufständischen entführt, angegriffen und getötet wurden;

G.  in der Erwägung, dass das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen vor einer Flüchtlingskrise gewarnt hat; in der Erwägung, dass in den zurückliegenden Wochen etwa 6 000 Flüchtlinge aus Nigeria in Niger ankamen und zwischen dem 11. und 13. Juni 2013 etwa 3 000 Nigerianer die Grenze zu Kamerun überquert haben; in der Erwägung, dass Flüchtlinge auch die Grenze zum Tschad überqueren; in der Erwägung, dass derartige Zwangsumsiedlungen den spärlichen lokalen Lebensmittel- und Wasserressourcen weiter zusetzen, insbesondere in Niger, das selbst unter einer jahrelangen Dürre mit Ernährungsunsicherheit leidet; in der Erwägung, dass die Nachbarländer Nigerias nicht in der Lage sind, die Anzahl von Menschen aufzunehmen, die im Falle einer umfassenden humanitären Katastrophe infolge massiver Gewalt vertrieben werden könnte;

H.  in der Erwägung, dass im Fokus von Boko Haram nach wie vor Christen, gemäßigte Muslime und andere religiöse Gruppierungen stehen, die gezwungen werden, den Norden des Landes, der mehrheitlich von Muslimen bewohnt wird, zu verlassen;

I.  in der Erwägung, dass als Reaktion auf die Gewalttaten von Boko Haram zahlreiche mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung durch die nigerianische Polizei und das Militär gefangen genommen und ohne Gerichtsverfahren hingerichtet wurden und dass insbesondere junge Männer aus Dörfern im Norden gefangen genommen wurden; in der Erwägung, dass viele dieser Inhaftierten in Isolationshaft – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren und in manchen Fällen unter menschenunwürdigen Bedingungen – festgehalten werden; in der Erwägung, dass einige dieser Inhaftierten körperlich misshandelt wurden, während andere in der Haft verschwunden oder verstorben sind; in der Erwägung, dass von der nigerianischen Regierung und ranghohen Militärs unzuverlässige Schätzungen bezüglich der zivilen Opfer und den an Wohnhäusern verursachten Schäden vorgelegt wurden; in der Erwägung, dass die Reaktion der nigerianischen Streitkräfte in den zurückliegenden Monaten von Human Rights Watch, Freedom House und weiteren Menschenrechtsorganisationen als zunehmend brutal und undifferenziert beschrieben wird, was dazu führt, dass die Zivilbevölkerung in unverhältnismäßiger Weise von der Gewalt zwischen den beiden Seiten betroffen ist;

J.  in der Erwägung, dass die Meinungs- und Pressefreiheit in Gefahr ist, da Personen, die eine kritische Berichterstattung gegenüber den nigerianischen Behörden verfolgen, mit Haft, Einschüchterungen, Gewalt und sogar mit dem Tod bedroht werden; in der Erwägung, dass Boko Haram wiederholt gedroht hat, Medien, die kritisch über die Gruppierung berichtet haben, anzugreifen;

K.  in der Erwägung, dass weite Teile der Bundesstaaten im Nordosten infolge der Verhängung des Ausnahmezustands für Hilfsorganisationen, Journalisten und Reporter nicht mehr zugänglich sind; in der Erwägung, dass die Regierung in mehreren Regionen Mobiltelefondienste gesperrt hat, um die Kommunikation der Kämpfer zu unterbinden;

L.  in der Erwägung, dass die nigerianische Regierung ihr siebenjähriges Moratorium über die Todesstrafe unlängst gebrochen und im Bundestaat Edo vier Gefangene hingerichtet hat, die zum Tode verurteilt wurden, als Nigeria noch unter der Herrschaft einer Militärdiktatur stand; in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter für Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Massenhinrichtungen oder willkürliche Exekutionen, Christof Heyns, die nigerianischen Behörden am 26. Juni 2013 aufgefordert hat, die bevorstehende Hinrichtung eines fünften Gefangenen auszusetzen; in der Erwägung, dass Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge im Jahr 2012 in Nigeria 56 Menschen in Nigeria zum Tode verurteilt wurden und derzeit etwa 1 000 Menschen auf ihre Hinrichtung warten;

M.  in der Erwägung, dass das nigerianische Parlament am 30. Mai 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, das gleichgeschlechtliche Ehen untersagt und eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für Personen (nicht nur nigerianische Staatsangehörige, sondern auch Touristen, ausländische Arbeitskräfte und Diplomaten), die eine Person des gleichen Geschlechts heiraten oder mit dieser verheiratet sind, sowie eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für die Anmeldung bzw. das Betreiben sozialer Treffpunkte oder nichtstaatlicher Organisationen, die sich für die Menschenrechte lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller (LGBTI) Personen einsetzt, vorsieht;

N.  in der Erwägung, dass die Probleme im Norden des Landes auf die fehlende wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind und die Spannungen auf die seit Jahrzehnten andauernden Ressentiments zwischen den verschiedenen indigenen Bevölkerungsgruppen zurückzuführn sind, bei denen es sich meist um Christen oder Animisten handelt, die mit Migranten und Siedlern aus dem hausasprachigen muslimischen Norden um die Kontrolle von fruchtbarem Ackerland konkurrieren; in der Erwägung, dass die Konflikte durch den Klimawandel und das Vordringen der Wüste verschärft werden; in der Erwägung, dass die Eskalation bewaffneter Konflikte und die anhaltenden sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen die Radikalisierung – einschließlich der Manipulation und der Rekrutierung durch fundamentalistisch islamistischer Gruppen wie Boko Haram – vermutlich begünstigen;

O.  in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Geldgeber für Nigeria ist; in der Erwägung, dass die Kommission und die Bundesregierung von Nigeria am 12. November 2009 das Nigeria-EG-Länderstrategiepapier und das nationale Richtprogramm für den Zeitraum 2008-2013 unterzeichnet haben, in deren Rahmen die EU Projekte finanziert werden, die unter anderem auf Frieden und Sicherheit sowie auf Menschenrechte ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass sich die von der EU bereitgestellten Finanzhilfen für Nigeria während dieses Zeitraums auf insgesamt 700 Mio. EUR belaufen, von denen ein Teil umverteilt wird, um auf die immer problematischere Sicherheitslage im Norden Nigerias zu reagieren;

P.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 8 und 9 des geänderten Cotonou-Abkommens einen regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria über Menschenrechte und demokratische Grundsätze aufgenommen hat und dass in diesem Zusammenhang auch ethnische, religiöse und rassistische Diskriminierung thematisiert wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, darauf hingewiesen hat, dass die bei Angriffe durch Boko Haram als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet werden können; in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs, Fatou Bensouda, im Juli 2012 nach Abuja reiste; in der Erwägung, dass ihre Anklagebehörde im November 2012 einen Bericht veröffentlichte, demzufolge es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Boko Haram Straftaten begangen hat, bei denen es sich um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt;

R.  in der Erwägung, dass nahezu 60 % der Bevölkerung Nigerias ihren Lebensunterhalt mit weniger als einem Dollar pro Tag bestreiten müssen, obwohl das Land einer der größten Erdölproduzenten der Welt ist; in der Erwägung, dass es für eine friedliche Lösung des Konflikts auch eines gerechten Zugangs zu Ressourcen und einer Umverteilung der Erträge über den Staatshaushalt bedarf;

1.  verurteilt die Eskalation der Gewalt durch Boko Haram und den tragischen Tod unschuldiger Menschen in den Unruheregionen Nigerias, und bekundet sein Mitgefühl für die Angehörigen der Opfer und die Verwundeten; äußert seine Besorgnis über die anhaltenden Spannungen, bei denen die Gemeinschaften sowohl Täter als auch Opfer sind;

2.  fordert die Regierung Nigerias nachdrücklich auf, die Sicherheit seiner Bevölkerung zu gewährleisten, sie vor der Gewalt durch Boko Haram zu schützen, von weiteren Angriffen und Vergeltungsmaßnahmen abzusehen, ihren Verpflichtungen gemäß den international anerkannten Menschenrechtsnormen nachzukommen und im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien zu agieren;

3.  verurteilt den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt durch das Militär Nigerias bei seinen Zusammenstößen mit Boko Haram, insbesondere bei seinen Angriffen auf Baga am 16. und 17. April 2013;

4.  fordert die Regierung und die Akteure unterhalb der nationalen Ebene auf, Zurückhaltung zu üben und sich um friedlichen Lösungen zur Beilegung der Differenzen zwischen religiösen und ethnischen Gruppen in Nigeria zu bemühen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig ein funktionierendes, unabhängiges, unparteiliches und zugängliches Justizsystem ist – insbesondere während der bewaffneten Konflikte – um der Straffreiheit ein Ende zu setzen, für eine stärkere Achtung der Rechtstaatlichkeit zu sorgen und die Grundrechte der Bevölkerung zu schützen;

5.  fordert die nigerianische Regierung auf, eine weitere Eskalation des Konflikts zu verhindern, und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und das Wohlbefinden von Zivilisten zu legen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die während des Konflikts verursachte Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern, öffentlicher Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen negative Folgen für die Bevölkerung hat;

6.  fordert die Regierung Nigerias und Boko Haram auf, die Presse- und Medienfreiheit zu achten und Journalisten und Reportern Zugang zum Kampfgebiet zu gewähren, da Presse und Medien eine wichtige Rolle für die Stärkung der Rechenschaftspflicht und bei der Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen spielen können;

7.  verurteilt die Hinrichtung von Daniel Nsofor durch die nigerianischen Behörden aufgrund von Verbrechen, die er vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begangen hat; empfiehlt den Behörden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die UN-Kinderrechtskonvention und die Abschlussbemerkungen zu Nigeria von 2010 umzusetzen – insbesondere, indem sie dafür sorgen, dass die Definition des Kindes in der innerstaatlichen Gesetzgebung und auf staatlicher Ebene im Einklang mit der in der Kinderrechtskonvention festgelegten Definition steht –, die Akten aller Gefangenen zu überprüfen, die für Verbrechen zum Tode verurteilt wurden, die sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen haben, und die Todesstrafe für alle Personen unter 18 Jahren aus der innerstaatlichen Gesetzgebung zu streichen;

8.  verurteilt die Hinrichtung von vier Gefangenen in Nigeria im Juni 2013 entschieden; fordert die nigerianischen Behörden auf, sich an die Verpflichtungen zu halten, die sie unlängst im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Nigeria eingegangen sind: die Aufrechterhaltung des De-facto-Moratoriums für Hinrichtungen; fordert Nigeria auf, die Todesstrafe abzuschaffen und zu diesem Zweck seine Gesetzgebung zu ändern;

9.  fordert die nigerianischen Behörden auf, mit Unterstützung der Europäischen Kommission und von Unicef ihre Reformbemühungen im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention zu beschleunigen, insbesondere was das Jugendstrafrecht und Geburtenregistrierungssysteme betrifft; empfiehlt Nigeria, seine Bemühungen um eine kostenlose und verbindliche Geburtenregistrierung für alle Kinder fortzusetzen und zu intensivieren und der Öffentlichkeit die Bedeutung von Geburtenregistrierungen und des geltenden Rechts zu verdeutlichen;

10.  erkennt an, dass Mobiltelefone ein wichtiges Kommunikationsmittel für militante Regierungsgegner sind; fordert die Regierung Nigerias jedoch auf, nicht dazu überzugehen, das gesamte Netz zu sperren, da es dadurch auch für die Bürger unmöglich wird, zu kommunizieren;

11.  hebt hervor, wie wichtig regionale Zusammenarbeit ist, um gegen die Bedrohung durch eine Verbindung zwischen Boko Haram und AQMI vorzugehen; fordert die Länder der Region auf, ihre Zusammenarbeit untereinander und mit den Ländern der Sahelzone zu vertiefen, um ein weiteres Zusammengehen von Boko Haram, AQIM und der Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika (MOJWA) zu verhindern; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) auf, diese regionalen Bemühungen zu unterstützen und Bedrohungen durch den Terrorismus, die Verbreitung leichter Waffen und grenzübergreifende Kriminalität zu bekämpfen;

12.  nimmt mit Besorgnis die zunehmende Bedrohung durch Piraterie im Golf von Guinea und den Bedarf an einer stärkeren Koordinierung von Maßnahmen zur Kenntnis; begrüßt in diesem Zusammenhang die regionalen Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Piraterie, auf die sich die Staats- und Regierungschefs am 24. Juni 2013 in Jaunde (Kamerun) auf dem Golf-von-Guinea-Gipfeltreffen über die Sicherheit auf See geeinigt haben;

13.  fordert eine umfassende Untersuchung der dem Konflikt zugrundeliegenden Ursachen, einschließlich gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ethnischer Spannungen, und ist der Ansicht, dass allzu vage und einfache Erklärungen, die sich ausschließlich auf die Religion beziehen, vermieden werden müssen, da sie nicht die Grundlage für eine langfristige und dauerhafte Lösung der Probleme dieser Region schaffen können; fordert die nigerianische Regierung auf, eine friedliche Lösung auszuarbeiten und die Ursache des Konflikts anzugehen, um für einen fairen Zugang zu den Ressourcen, eine nachhaltige Entwicklung auf regionaler Ebene und eine Umverteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt zu sorgen;

14.  fordert, dass Menschenrechtsverletzungen von unabhängiger Seite untersucht werden und dass die Schuldigen unter Einhaltung der internationalen Normen für ein faires Verfahren vor Gericht gebracht werden;

15.  äußert seine Besorgnis darüber, dass durch eine Eskalation des Konflikts in Nigeria die Flüchtlingskrise in den Nachbarländern Niger und Kamerun verstärkt wird; fordert die Regierung Nigerias auf, sich mit den Regierungen der Nachbarländer bei der Bewältigung des Flüchtlingsstroms zu koordinieren;

16.  Fordert die VP/HV, Catherine Ashton, auf, von der Regierung Nigerias zu fordern, bei ihren Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die Menschenrechte zu achten; bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, die Entwicklung der Situation in Nigeria genau zu verfolgen, und schlägt vor, im Falle einer Nichteinhaltung des Cotonou-Abkommens, insbesondere der Artikel 8 und 9, restriktive Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, die Situation ebenfalls im Auge zu behalten;

17.  bedauert zutiefst die Annahme des Gesetzes, das gleichgeschlechtliche Ehen untersagt, wodurch das Leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, der Einsatz für die Rechte der LGBTI-Gemeinschaft, das Betreiben schwulenfreundlicher Veranstaltungsorte und das Zeigen von Zuneigung zwischen zwei Menschen des gleichen Geschlechts kriminalisiert werden; fordert den Präsidenten von Nigeria daher auf, das vom Parlament verabschiedete Gesetz nicht zu unterzeichnen, da durch dieses sowohl einheimische als auch ausländische Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft einem hohen Risiko von Gewalt und Inhaftierung ausgesetzt wären;

18.  ersucht die nigerianischen Behörden darum, Homosexualität zu entkriminalisieren und die LGBTI-Gemeinschaft sowie die Verteidiger ihrer Menschenrechte zu beschützen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Bundesregierung von Nigeria, den Organen der Afrikanischen Union und der ECOWAS, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0299.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0090.

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