Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 12. September 2013 - Straßburg
Europäische Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung
 Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2012
 Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I
 Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Aufsicht über Kreditinstitute ***I
 Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank *
 Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der EU ***I
 Stromerzeugung in kleinstem Maßstab
 Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit für Männer und Frauen
 Internetsicherheitsstrategie der EU – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum
 Digitale Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung
 Lage in Syrien
 Lage in Ägypten
 Maritime Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
 Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und künftige Perspektiven
 Politik der EU gegenüber Belarus
 Von Russland auf Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübter Druck (im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius)
 EU-Strategie der inneren Sicherheit
 Europäische Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
 Grenzüberschreitende Kollektivvherhandlungen und transnationaler sozialer Dialog
 Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU
 Lage in der Demokratischen Republik Kongo
 Lage in der Zentralafrikanischen Republik
 Lage in Bahrain

Europäische Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung
PDF 172kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung (2012/2302(INI))
P7_TA(2013)0368A7-0248/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des von der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) am 20. Oktober 2005 angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO-Übereinkommen zum Schutz der kulturellen Vielfalt),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen(1),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. und 14. November 2006 und vom 24. und 25. Mai 2007(2) insbesondere in Bezug auf den Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda(3),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013)(4),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zum sozialen Status der Künstler(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa(8),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zum Thema „Kultur als Katalysator für Kreativität und Innovation“(9),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2009 mit dem Titel „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (COM(2009)0532),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ (COM(2010)0183),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien(11),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 zur „Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“(12),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochqualitätsgüter-Branche“ (SWD(2012)0286),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“ (COM(2012)0537),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013(13),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0248/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Kreativ- und Kulturwirtschaft (KKW) dadurch, dass sie die Verbreitung von Innovation innerhalb anderer Sektoren fördert, eine wichtige Rolle bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Union spielt (in ersterem Fall insbesondere hinsichtlich KMU) und in vollem Umfang Bestandteil der Strategie Europa 2020 für eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft ist;

B.  in der Erwägung, dass die KKW in beträchtlichem Umfang zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Kreativität sowie zur kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb der Union beiträgt;

C.  in der Erwägung, dass die Jahre der Wirtschaftskrise dem Kultursektor am wenigsten zugesetzt haben und er somit beweisen konnte, dass dieser Bereich für die gesellschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die KKW sowohl für ihren kulturellen Wert als solchen als auch für ihren wichtigen Beitrag zum Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger, zur sozialen Eingliederung und zum sozialen Zusammenhalt sowie zur Wirtschaft der Union hinsichtlich Wachstum und Arbeitsplätze und aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Tourismusbranche Anerkennung verdient;

E.  in der Erwägung, dass das kulturelle und kreative Schaffen in Europa in zahlreichen Sektoren wie dem Tourismus, dem Einzelhandel, der Informationstechnologie usw. einen bedeutenden wirtschaftlichen Gewinn erzielt;

F.  in der Erwägung, dass die KKW kreative Tätigkeiten und Dienstleistungen von großer Vielfalt und mit besonderen Eigenschaften im Hinblick auf Modelle zur Finanzierung und Entwicklung umfasst; in der Erwägung, dass dieser Vielfalt bei der Ausarbeitung von Strategien für die Förderung oder Zusammenarbeit, insbesondere der internationalen Zusammenarbeit, Rechnung getragen werden muss;

G.  in der Erwägung, dass die europäischen Festivals die Aufwertung des europäischen Kulturschaffens ermöglichen und auf territorialer Ebene einen kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und touristischen Wert erzeugen;

H.  in der Überzeugung, dass die KKW größtenteils aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, die die Basis der Wirtschaft der Union bilden;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitspapier vom 26. September 2012(14) die Bedeutung des Wirtschaftssektors der hochwertigen Kultur- und Kreativwirtschaft (Mode, Uhren und Schmuck, Parfums und Kosmetik, Accessoires, Lederwaren, Möbel, Haushaltsgeräte, Gastronomie, Weine und Spirituosen, Kraftfahrzeuge, Boote, Hotels und Freizeiteinrichtungen, Einzelhandel und Auktionshäuser, Verlagswesen) erkannt hat, und in der Erwägung, dass die Unternehmen der Hochqualitätsgüter-Branche eine Rolle als Motor für die Gesamtheit der KKW spielen können;

J.  in der Erwägung, dass die Konsolidierung des Rechtsstatus der Arbeitskräfte in der KKW zur Strukturierung, Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit und Konsolidierung der Beschäftigung beiträgt;

K.  in der Erwägung, dass Mobilität ein zwar wichtiges Merkmal der KKW ist, aber auf zahlreiche und je nach Land und Region verschiedene Hindernisse stößt, die mit Schwierigkeiten der Künstler, Visa zu erhalten, dem Fehlen eines Rechtsstatuts der Künstler und den spezifischen und unterschiedlichen Bedingungen für künstlerische Produktion im Zusammenhang stehen;

L.  in der Erwägung, dass das aktuelle Pilotprojekt zur „Ökonomie der kulturellen Vielfalt” einen Überblick über die Herausforderungen und Lösungen für die KKW bieten sollte;

M.  in der Überzeugung, dass es notwendig ist, für eine kulturelle und künstlichere Ausbildung der Unionsbürger von frühester Kindheit an zu sorgen, so dass sie ihr eigenes Verständnis von Kunst und Kultur entwickeln, sich Gehör verschaffen können sowie ein Bewusstsein für die große Vielfalt der Kulturen, die es in Europa gibt, entwickeln und dadurch ihre eigene Kreativität und ihren Ausdruck sowie die kulturelle Vielfalt fördern können;

N.  in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen der KKW gestärkt werden sollte, um Änderungen bei der Beschäftigung und den Bedarf an spezifischen Fertigkeiten berücksichtigen zu können und dadurch den Informationsaustausch und die Schaffung gemischter Fertigkeiten zu fördern;

O.  in der Erwägung, dass die Vielfalt und der Reichtum der Kreativ- und Kulturwirtschaft in Europa offensichtlich höher als in anderen Regionen der Welt sind und dass man sich ihrer bedienen muss, um das Wachstum anzukurbeln;

P.  in der Überzeugung, dass der Übergang zum digitalen Zeitalter eine Gelegenheit darstellt, die die KKW ergreifen muss, weil neue Bedürfnisse und Dienstleistungen entstehen, die die Entwicklung neuer Wirtschaftsmodelle mit sich bringen;

Q.  in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Wirtschaftsmodelle für den Online-Zugang zu kulturellen Werken auf dem Vormarsch ist und durch einen stabilen Rechtsrahmen, welcher Investitionen in die KKW vorantreibt, gefördert werden muss;

R.  in der Erwägung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, der KKW Zugang zu Finanzierungsarten zu gewährleisten, die stabil und ihren Bedürfnissen angepasst sind, um ihre künftige Entwicklung sicherzustellen;

S.  in der Überzeugung, dass die KKW ein wichtiges Element der Strategien zur territorialen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene darstellt, um die Ziele des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Expansion zu erreichen;

Bedingungen, die erforderlich sind, damit sich die Kreativ- und Kulturwirtschaft entwickeln kann

1.  stellt fest, dass die KKW gute wirtschaftliche Leistungen erbringt, eine tragende Rolle für den sozialen Zusammenhalt spielt und weiterhin trotz der Schwierigkeiten, mit denen die Volkswirtschaften hinsichtlich der Anforderungen der Union an die Haushaltsdisziplin derzeit zu kämpfen haben, Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, schafft und ein hohes Innovationspotential freisetzt;

2.  betont, dass es notwendig ist, über aktuelle und verlässliche Statistiken zur KKW zu verfügen, insbesondere hinsichtlich ihrer tatsächlichen Situation, ihrer besonderen Merkmale, auch hinsichtlich des Rechtsstatus, ihres Potenzials zur der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen auf andere Sektoren, damit man Entscheidungen über die am besten geeigneten politischen Maßnahmen zur wirksamen Förderung dieses Sektors treffen kann; empfiehlt die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank über die KKW;

3.  ersucht die Kommission darum, weiterhin Studien zu entwickeln und Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der KKW, insbesondere als übergeordnetem Element verschiedener Wirtschaftssektoren, zu erheben;

4.  bedauert, dass die von der Kommission in ihrer der KKW gewidmeten Mitteilung(15) vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich einen begrenzten Zeitraum betreffen und eine beschränkte Tragweite haben; unterstreicht die Notwendigkeit, die Perspektiven dieser Wirtschaft längerfristig zu betrachten und ein Programm strukturierter und konkreter Maßnahmen aufzulegen, um eine Anpassung an die Strategie Europa 2020 zu erreichen; erinnert daran, dass die Unterstützung des kulturellen Schaffens durch die Union, die Mitgliedstaaten und die Kommunen unverzichtbar ist;

5.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der bestehenden Plattform zum Potenzial der Kultur- und Kreativindustrien ein erweitertes Forum einzuberufen, in dem die Akteure dieser Sektoren zusammenkommen, um konkrete Lösungen zu suchen, und so eine aktive Rolle bei der Erstellung eines strukturierten, mittel- und langfristigen politischen Programms zu übernehmen;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die entscheidende Rolle der KKW bei Innovationen im Hinblick auf die Schaffung sektorübergreifender Verbindungen, bei der Schaffung von Agglomerations- und Cluster-Effekten und bei der Schaffung neuer Investitions- und Beschäftigungsmöglichkeiten hervorzuheben;

7.  stellt fest, dass Innovationsforschungen unterstützt werden müssen, um neue Märkte durch ein Angebot an innovativen, kreativen Produkten zu erschließen;

8.  ist der Ansicht, dass es unverzichtbar ist, die Schaffung von Synergien mit anderen Sektoren zu unterstützen und zu fördern, wenn man dem Wirtschaftswachstum Dynamik verleihen will; betont in dieser Hinsicht die Rolle des Kulturtourismus als Quelle des Reichtums durch die Kenntnis unseres kulturellen Erbes und den Besuch kultureller Veranstaltungen, wie etwa Festivals, sowie durch Reisen im Rahmen des Erlernens von Sprachen;

9.  betont, wie überaus unterschiedlich die kulturellen und kreativen Ökosysteme sind, und betont die Notwendigkeit, dies zu korrigieren, indem das Entstehen einer gemeinsamen Identität durch die Unterstützung von Koproduktionen sowie die Schaffung von Räumen des Dialogs und des Austauschs zwischen den verschiedenen Akteuren in der KKW gefördert wird, um neue Verbindungen zwischen den Akteuren zu schaffen und Kompetenz- und Wissenstransfers mit anderen Wirtschaftsbranchen zu ermöglichen; betont die Tatsache, da es durch diese Initiativen ermöglicht werden sollte, dass ihre gemeinsame Interessen zu Tage treten, wobei die kulturelle Vielfalt berücksichtigt werden muss, die wegen ihres Reichtums anerkannt werden sollte, weil sie Kraft und Entwicklungspotential freisetzt, das insgesamt dazu beiträgt, dass sich eine gemeinsame europäische Identität bildet.

10.  betont, dass es wichtig ist, die gegenseitige Kenntnis und den Austausch von Kompetenzen und Wissen, die für die Zusammenarbeit zwischen kreativ tätigen Unternehmen unverzichtbar sind, durch Wettbewerbszentren, Exzellenzinitiativen und Vernetzung zu fördern sowie eine den Akteuren der KKW gemeinsame Kultur zu schaffen, welche die unterschiedlichen Branchen zur Zusammenarbeit anregt, um neuen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen besser zu begegnen;

11.  regt an, die territoriale Verankerung und den Austausch von Kompetenzen zwischen Sektoren durch Schaffung von Clustern zu entwickeln und den Austausch zu optimieren, um Investoren anzulocken, damit es den verschiedenen Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft (Kleinstunternehmen, KMU, NRO und kulturelle Einrichtungen) ermöglicht wird, weiterhin das Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen;

12.  stellt fest, dass es sich bei den meisten Unternehmen der KKW um KMU handelt, und hebt hervor, dass sie in diesem Zusammenhang besonderer Unterstützung bedürfen;

13.  fordert nachdrücklich, dass die Sichtbarkeit der KKW, die Europa kulturell so unverwechselbar macht, auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten unterstützt und anerkannt wird;

14.  betont die große Heterogenität der Rechtsvorschriften bezüglich der KKW und empfiehlt die Harmonisierung von Verordnungen und Praktiken in der Union;

Arbeitsbedingungen der in der Kultur- und Kreativwirtschaft Tätigen

15.  betont, dass für in der Kultur- und Kreativwirtschaft Tätige ein eigener gesellschaftlicher Status gewährleistet werden muss, damit sie unter zufriedenstellenden Bedingungen arbeiten, von geeigneten Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Arbeitsrecht, Sozialschutz und Urheberrecht profitieren und so innerhalb der EU mobiler sein können;

16.  fordert, dass Maßnahmen für eine gerechte Finanzierung und Vergütung der selbstständigen Künstler geprüft werden; betont außerdem, dass die Abstimmung zwischen den verschiedenen europäischen Systemen der sozialen Sicherheit für solche Künstler unter Berücksichtigung ihrer sehr hohen Mobilität verbessert werden muss;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit den kreativen Arbeitswelten, vor allem auch im digitalen Bereich, anzupassen und dabei angemessen zu berücksichtigen, dass kreativ Tätige häufig zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung wechseln müssen oder beide Erwerbsformen gleichzeitig ausüben;

18.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kreativschaffenden den Zugang zu einer Krankenversicherung und (freiwilligen) Arbeitslosenversicherung sowie der betrieblichen und privaten Altersversicherung für Selbstständige zu erschwinglichen Bedingungen zu ermöglichen;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Mindeststandards und tarifvertragliche Vereinbarungen in der KKW auch dadurch zu fördern, dass öffentliche Förderungen an die Einhaltung solcher Standards geknüpft werden;

Allgemeine und berufliche Bildung

20.  betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Bildungs-, Lehr- und Fortbildungssysteme verbessern müssen, insbesondere indem sie dafür sorgen, dass Studierende in den kulturellen und künstlerischen Disziplinen eine vollständige Ausbildung erhalten können, bei der der Bedarf der heutigen Berufswelt berücksichtigt wird, um Wirtschaft und Bildung einander anzunähern, und eine wirksame Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleisten; ist der Auffassung, dass bei Ausbildungen im Bereich Informatik den Möglichkeiten innerhalb des Sektors von Online-Inhalten (z. B. Spielen) die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

21.  ist der Überzeugung, dass es notwendig ist, im Rahmen der Ausbildung in den kulturellen, künstlerischen und kreativen Disziplinen auch solche Fähigkeiten zu vermitteln, die Voraussetzung für die Gründung eines Unternehmens in der KKW sind;

22.  ist der Meinung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Attraktivität und das Image der handwerklichen, künstlerischen und kulturellen Ausbildungsgänge bei Lernenden, Eltern und Einrichtungen zu verbessern und die Berufsaussichten und die Schaffung von Wohlstand wieder wahrheitsgemäß darzustellen, insbesondere durch die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank;

23.  betont, wie wichtig es ist, das Handwerk, das mit der KKW in Verbindung steht, anzuregen und zu erhalten;

24.  fordert die Kommission auf, die Besonderheit von Berufen im Spitzensegment anzuerkennen, welche einen ausgezeichneten Nährboden für Arbeitsplätze in Europa bieten und auf vier Kriterien beruhen, die allen hochrangigen Akteuren der KKW gemein sind: Innovation und Kreativität, Exzellenz und Ästhetik, Know-how und Technik sowie Lernen während der gesamten Karriere und Förderung von Wissen;

25.  meint, dass es notwendig ist, die Verbindungen zwischen dem Bildungssystem (einschließlich Hochschulen unter Achtung ihrer Unabhängigkeit), Forschungszentren, Bildungseinrichtungen und Unternehmen der KKW (einschließlich KMU) zu stärken, um diese Sektoren, die viele Arbeitsplätze stellen, wettbewerbsfähiger zu machen, integrativere sektorübergreifende und interdisziplinäre Synergien zu schaffen, insbesondere durch die Schaffung einer Plattform für den Austausch, von Wissensbündnissen, von Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten und von Partnerschaften, um im Sinne gemeinschaftlichen Erfolgs zu denken und zu handeln, den Wert des Humankapitals der Union weiter zu steigern, für eine bessere Kenntnis zwischen den Akteuren zu sorgen, spezielle Fertigkeiten zu ermitteln, die Entwicklung von Berufen und Fertigkeiten besser einzuschätzen sowie den Unternehmergeist zu fördern;

26.  ermutigt die Kommission, Wissensallianzen zwischen Hochschulen und Unternehmen im Bereich der KKW zu schaffen;

27.  empfiehlt der Kommission, Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zwischen Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Unternehmen im Bereich der KKW zu schaffen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf dem Weg der gegenseitigen Anerkennung der Ausbildungswege, der Berufsqualifikationen und der Prüfungszeugnisse hinsichtlich kultureller und künstlerischer Studien fortzuschreiten;

29.  betont, wie wichtig es ist, den Zugang zu Kultur und Medienkompetenz sowie die Ausbildung in diesem Bereich von frühester Kindheit an und während des gesamten Lebens zu unterstützen, um die Entwicklung von Kreativität zu fördern und ein Umfeld zu schaffen, in dem sich Begabungen entfalten können und das Interesse an Kultur vermittelt wird;

30.  hält es für dringend erforderlich, die künstlerische Tätigkeit junger Künstler zu fördern und die Gesellschaft an der Entwicklung von Kultur zu beteiligen;

31.  ist der Auffassung, dass die künstlerische und kulturelle Ausbildung eine Voraussetzung für die Chancengleichheit, für die Demokratisierung des Zugangs zu Kultur und für den sozialen Zusammenhalt als Mittel des individuellen und kollektiven Ausdrucks und des Dialogs sowie ein Weg ist, das gegenseitige Verständnis zu fördern; betont darüber hinaus, dass sie dazu beiträgt, dass Schüler durch die Entwicklung ihrer künstlerischen Fähigkeiten, die Begegnung mit Künstlern, die Betrachtung von Kunstwerken und den Besuch von Orten mit einem kulturellen Wert eine Kultur entwickeln können;

32.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses von Fachwissen in Betracht zu ziehen, um das europäische Fachwissen zu bewahren und zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und die Akteure der KKW auf, Ausbildungsgänge zu diesem Fachwissen zu entwickeln;

Finanzierung der Kreativ- und Kulturwirtschaft

33.  ist davon überzeugt, dass es unverzichtbar ist, angemessene Finanzierungssysteme zu ermöglichen und zu sichern sowie wirksame Durchführungsinstrumente für die KKW, insbesondere für KMU, zur Verfügung zu stellen; besteht auf der Notwendigkeit, staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die KKW weiterhin zu verfolgen und zu verstärken und so den Fortbestand unabhängigen und qualitativ hochwertigen Kunst- und Kulturschaffens zu ermöglichen; fordert die Kommission und den Rat auf, Mittel zur Bewertung immaterieller Werke zu entwickeln, insbesondere durch die Einrichtung einer Beobachtungsstelle oder einer Datenbank, und die Einrichtung einer Bank für kulturelle Investitionen in Betracht zu ziehen;

34.  weist in diesem Zusammenhang auch auf neue Möglichkeiten wie „Crowdfunding“ und „Crowdinvestment“ hin;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Sozial- und Wirtschaftspolitik eine angemessene Unterstützung und Finanzierung für die KKW zu berücksichtigen;

36.  betont die Notwendigkeit, – auch in Zeiten der Wirtschaftskrise – die europäische Finanzierung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen; ersucht das Parlament ausdrücklich darum, sich für ein ambitioniertes und umfangreiches Kulturbudget einzusetzen; fordert deshalb den Rat auf, das von der Kommission für das Programm „Kreatives Europa“ vorgeschlagene Haushaltsbudget nicht zu kürzen;

37.  betont, dass es wichtig ist, Beratungsdienste für Finanzierungsarten und Unternehmensführung zu entwickeln, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen zu ermöglichen, die für eine gute Unternehmensführung notwendigen Instrumente zu beherrschen und so die Schaffung, Produktion und Verbreitung kultureller Güter und Dienste zu verbessern;

38.  schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten und die Angehörigen einschlägiger Berufe die Kompetenzen der Akteure der KKW im Bereich der Projektplanung durch die Ausbildung von Fachleuten oder die Umsetzung kompetenter Strukturen verstärken, um die Ausarbeitung von Finanzierungsplänen zu erleichtern;

39.  begrüßt die vorgeschlagenen Darlehensfazilitäten, die in den Programmen „Kreatives Europa“, COSME und Horizont-2020 vorgesehen sind, da diese Instrumente den KKW diversifiziertere Finanzierungsmöglichkeiten bieten;

40.  betont, dass es wichtig ist, die Kenntnisse innerhalb der Finanzinstitute über die besonderen Merkmale der KKW zu erweitern, um den Zugang der KKW zu privaten Finanzquellen zu verbessern;

41.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen dadurch zu ergreifen, dass sie gemischte Finanzierungsarten, wie etwa öffentlich-private Partnerschaften, empfehlen, die Transparenzanforderungen unterliegen und nicht die notwendige staatliche Finanzierung untergraben würden, indem Kreditbürgschaftssysteme für kleine Organisationen eingerichtet und alternative Finanzierungsarten, wie etwa „Crowdfunding“, erforscht werden;

42.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich um alternative Arten der Finanzierung der KKW zu bemühen, ganz besonders in Krisenzeiten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Mäzenatentum eine vertretbare Alternative sein könnte;

43.  ist der Auffassung, dass im audiovisuellen Sektor die Beteiligung audiovisueller Dienste an der Finanzierung audiovisueller Programme in Europa unverzichtbar für die Unterstützung künstlerischen Schaffens ist und durch eine exakte Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(16) verstärkt werden muss;

44.  drängt den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen günstigen rechtlichen Rahmen zu schaffen, insbesondere durch die Schaffung eines günstigen Unternehmensumfelds für KMU innerhalb der KKW, indem ihr Verwaltungs- und Regelungsaufwand verringert wird;

45.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf dem Weg der Steuerharmonisierung fortzuschreiten und insbesondere die steuerlichen Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Kulturgüter zu beseitigen;

46.  erinnert daran, dass es in der KKW eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen gibt, und erachtet es als notwendig, dass für diese Unternehmen eine angepasste Besteuerung eingeführt wird, um ihr Wachstum zu fördern und ihre Auflösung zu vermeiden;

47.  stellt fest, dass die Strukturfonds wichtige Perspektiven hinsichtlich der Finanzierung von Kultur, kreativem Schaffen und Innovation innerhalb der Union bieten, vorausgesetzt, dass kulturbezogene Investitionen im Hinblick auf alle drei Ziele der Kohäsionspolitik, nämlich Konvergenz, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Finanzmittel erhalten können;

48.  bedauert, dass einige Mitgliedstaaten vorgeschlagen haben, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Mittel für die Fazilität „Connecting Europe“ um 8,2 Mrd. EUR zu kürzen, was sich negativ auf die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur und somit auf die Entwicklung von Online-Geschäftsmodellen der KKW auswirken würde;

49.  fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die bestehenden und zukünftigen Instrumente und Programme, wie MEDIA oder den im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ vorgesehenen Garantiemechanismus, zu nutzen und spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von Akteuren der KKW zu Finanzierungen, die im Rahmen dieser Instrumente zur Verfügung stehen, zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt besonders auf der größtmöglichen effektiven Nutzung der Digitalisierung von Plattformen liegen sollte, um die Einreichung, die Bewertung und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu minimieren;

50.  ermutigt die EU-Institutionen, im MFR (2014-2020) das neue Programm MEDIA auf einem ambitionierten Niveau abzusichern;

Möglichkeiten und Herausforderungen der Digitalisierung, der Globalisierung und des Zugangs zu den internationalen Märkten

51.  glaubt, dass digitale und Online-Werkzeuge und -Plattformen der KKW beispiellose Möglichkeiten bieten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln, neue Zielgruppen anzusprechen und ihre Märkte sowohl in der Union als auch in Drittländern zu erweitern;

52.  betont, dass das Vorhandensein von 27 verschiedenen Verwaltungssystemen für Rechte des geistigen Eigentums insbesondere für Europas KKW eine Belastung darstellt und dass die derzeitige Rechtszersplitterung reformiert werden muss, um den Zugang zu Inhalten zu erleichtern und deren (globale) Verbreitung zu steigern, so dass Künstler, Kreative, Verbraucher, Unternehmen und das Publikum die Möglichkeit haben, von den digitalen Entwicklungen, den neuen Vertriebswegen, den neuen Geschäftsmodellen und anderen Möglichkeiten zu profitieren;

53.  ist der Auffassung, dass im digitalen Zeitalter ein modernes und ausgewogenes System des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, das allen Kategorien von Rechteinhabern eine gerechte Bezahlung und gleichzeitig den Verbrauchern den leichten Zugang zu vielfältigen, legalen Inhalten und eine echte Wahlmöglichkeit im Bereich sprachlicher und kultureller Vielfalt gewährleistet, eine wesentliche Bedingung für die Wettbewerbsfähigkeit der KKW ist;

54.  betont, dass der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum die Neutralität des Internets nicht gefährden darf;

55.  weist auf die exponentielle Zunahme innovativer informationstechnischer Dienste für den Zugang zu kulturellen Werken hin und besteht auf der Notwendigkeit, ein stabiles Ökosystem zu gewährleisten, das Investitionen in die KKW, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbreitung innovativer Wirtschaftsmodelle fördert;

56.  fordert deshalb die Kommission auf, hinsichtlich der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums einen Regelungsrahmen zu entwickeln, der an die speziellen Charakteristika der verschiedenen Sektoren angepasst ist, und den Urheberrechtsrahmen zu harmonisieren und zu reformieren, um den Zugang zu Inhalten zu verbessern und die Position und die Wahlmöglichkeit Kreativer zu stärken, und tritt dafür ein, dass die Verantwortlichkeiten in der gesamten Kette digitaler Werte unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der KKW besser verteilt werden;

57.  betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der Verwertungsgesellschaften für den Zugang zum Kulturerbe, die wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Vereinfachung der Formalitäten für Nutzer;

58.  betont das Potenzial der KKW im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und des Exports sowie die Tatsache, dass es im Interesse der Union liegt, den Austausch unter den Berufen des Sektors, auch in Drittländern, zu fördern und kreatives Talent anzulocken und zu entwickeln; erinnert an die wichtige Rolle der Kreativ- und Kulturwirtschaft bei der Verbreitung der europäischen Kultur, ihrer Attraktivität und ihrer Ausstrahlung;

59.  betont die Notwendigkeit, sich für eine wechselseitige Anerkennung des Künstlerstatus einzusetzen und über die Gewährung von Reiseerleichterungen und eine optimale Nutzung der Programme in den Bereichen Bildung, Vernetzung und Freizügigkeit der Angehörigen der KKW, insbesondere der kulturellen Akteure, Künstler und Kunstwerke, nachzudenken;

60.  hält es für unerlässlich, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit wahren, ihre Politik im kulturellen und audiovisuellen Bereich zu erhalten und weiterzuentwickeln, und zwar im Rahmen ihres Besitzstandes an Rechtsvorschriften, Normen und Übereinkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; fordert daher, dass die Ausnahme von Diensten mit kulturellen und audiovisuellen Inhalten, einschließlich der online verfügbaren, in den Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten klar und deutlich festgelegt wird; besteht in diesem Zusammenhang auf der Notwendigkeit, den Kultur- und audiovisuellen Sektor von dem Mandat für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA auszunehmen, da es sich bei kulturellen Gütern nicht um Güter wie alle anderen handelt;

61.  betont die Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit dem UNESCO-Übereinkommen aus dem Jahr 2005 die Möglichkeit für die EU und ihre Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, an das digitale Zeitalter angepasste Strategien zur Förderung kultureller Vielfalt zu entwerfen und zu entwickeln;

62.  betont die Notwendigkeit, die Strategien für die Digitalisierung von Werken zu verstärken, um den Zugang zu möglichst vielen Werken des europäischen Kulturerbes zu fördern;

63.  unterstreicht die Bedeutung der kulturellen Diplomatie und die Notwendigkeit für die EU, als globaler Akteur zu agieren, um die weltweite Wettbewerbsfähigkeit ihrer KKW zu verbessern;

64.  fordert die Kommission auf, der KKW geeignete Instrumente anzubieten, um ihr zu ermöglichen, ihre Güter unter den richtigen Bedingungen auf internationale Märkte zu exportieren;

65.  fordert, dass der Europäische Auswärtige Dienst eingesetzt wird, um die KKW zu fördern;

66.  weist darauf hin, dass die Kultur indirekte Auswirkungen auf andere Wirtschaftsbranchen hat; fordert deshalb die KKW auf, die Zusammenarbeit mit anderen Sektoren, wie etwa Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Tourismus, zu intensivieren, damit die Herausforderungen der digitalen Technologie, der Globalisierung und des Zugangs zu internationalen Märkten gemeistert werden können;

Lokale und regionale Entwicklung

67.  betont, dass die territoriale Politik im Bereich Kultur und kreatives Schaffen von Bedeutung ist und dass somit den lokalen, regionalen und makroregionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Förderung und der Unterstützung der KKW – auch unter gebührender Berücksichtigung der „populären Kultur“ – durch angemessene Instrumente und geeignete Finanzierungsmöglichkeiten zukommt; schätzt die Initiativen der Verwaltungen zur Entwicklung einer regionalen Struktur für die Förderung von Unternehmen im Bereich der Kreativwirtschaft, auch durch Projekte mit europäischer Finanzierung;

68.  betont, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft Teil der nationalen sozioökonomischen Strategien und der EU-Strategien in diesem Bereich werden sollte; betont, dass eine weitere Abstimmung verschiedener Politikbereiche, einschließlich der Industrie-, Bildungs- und Innovationspolitik sowie der Politik in den Bereichen Tourismus, regionale, städtische und lokale Entwicklung sowie Raumordnung, notwendig ist; fordert auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf, die KKW in ihre mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Strategien einzubeziehen;

69.  hebt den sektorübergreifenden Charakter der Kultur- und Kreativwirtschaft als attraktives Kommunikationsmittel und die weltweite Bedeutung dieser Industriezweige nicht nur für die Weltwirtschaft, sondern auch für nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum, Innovation, Unternehmertum, sozialen Zusammenhalt und gesellschaftliche Entwicklung hervor; betont die Tatsache, dass diese Sektoren über ein reichhaltiges lokales und regionales Potenzial für Wachstum verfügen, denn sie stellen neue Marktchancen für Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft und damit kulturelle Beschäftigung dar;

70.  glaubt, dass unterschiedliche Kompetenzen, die durch diese Wirtschaftszweige abgedeckt werden, und die Interaktion zwischen Kreativen und Technologien oft lokale Wurzeln haben und dadurch unterstützt werden sollten, dass lokale und regionale Plattformen, Netze, Cluster, Gründungszentren und Partnerschaften eingerichtet werden, durch die Synergien gefördert, ein Beitrag zur Suche nach Mechanismen, um Kreativität und Innovation zu finanzieren, geleistet und die Verwaltung offener Stellen und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt würden;

71.  betont die Bedeutung von Kultur für die soziale und wirtschaftliche Wiederbelebung von Städten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Voneinander-Lernen unter Stadtverwaltungen mit dem Ziel zu unterstützen, einen Austausch bewährter Verfahren zwischen lokalen Politikgestaltern zu fördern;

72.  ist der Ansicht, dass die Modernisierung der kulturellen Infrastruktur zu einer Wiederbelebung der Städte im sozialen und wirtschaftlichen Bereich beitragen kann;

73.  empfiehlt, das in der Kreativwirtschaft verborgene wirtschaftliche Potenzial zu nutzen, um eine bessere Lebensqualität in den Städten und Regionen zu erreichen;

74.  tritt für einen Ansatz ein, der sich auf die territoriale Dynamik stützt, damit alle Akteure (Künstler, lokale Behörden, Berufsvertreter usw.) an der kulturpolitischen Steuerung auf lokaler und regionaler Ebene beteiligt werden können;

75.  betont, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft als eine Quelle von Potenzial im Hinblick auf mehr und bessere Arbeitsplätze in den Regionen in der Lage ist, zur sozialen und territorialen Integration beizutragen; fürchtet, dass diese Aspekte der Kultur- und Kreativwirtschaft nicht ausreichend analysiert und unterstützt werden; betont, dass die Sammlung statistischer Daten in diesen Sektoren auf allen Ebenen unzureichend ist und dass die Lage auf regionaler und lokaler Ebene am schlimmsten ist; betont, dass die Auswirkungen von IKT auf die Kultur- und Kreativwirtschaft analysiert werden müssen, damit sie sich an das neue technologische Umfeld anpassen und an die technologischen Entwicklungen anknüpfen kann;

76.  betont, dass die KKW, vor allem KMU, insbesondere durch die Förderung des Kulturerbes, den Tourismus und die Exzellenzzentren eine starke Hebelwirkung für das Wachstum und die Entwicklung auf lokaler, regionaler und grenzübergreifender (mitgliedstaatlicher) Ebene hat, indem sie die Attraktivität der Regionen – unter besonderer Berücksichtigung der Regionen mit einem bedeutenden Kulturerbe –, die Umstrukturierung des sozioökonomischen Gefüges, das Aufkommen neuer Tätigkeiten und die Schaffung stabiler und nachhaltiger Arbeitsplätze fördert; weist darauf hin, dass dies insbesondere für die Tourismusbranche gilt, da Städte und Regionen mit einem starken Kultursektor besonders attraktiv für Reisende sind;

77.  unterstreicht die Bedeutung von Bildungssystemen zur Förderung der Kreativität von jüngster Kindheit an und zur Unterstützung künstlerischer und kultureller Bildung durch die Förderung eines Interesses an der Arbeit und den Erzeugnissen der Kreativwirtschaft während der Primär- und Sekundarschulausbildung; betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften in diesem Prozess der Behandlung von Kultur und Kreativität als einem integralen Bestandteil regionaler und städtischer Entwicklung eine wichtige erzieherische und kulturelle Rolle spielen sollten, da sie oft für die Vorschulerziehung und die Grundschulbildung zuständig sind; betont die Bedeutung nicht formeller Schulung zum Erwerb von Fähigkeiten Erwachsener, um sich an einen sich ständig verändernden Arbeitsmarkt anzupassen.

78.  hebt hervor, dass die Mittel, die im Rahmen des künftigen MFR zur Verfügung stehen, insbesondere im Rahmen des ESF und des EFRE, dazu verwendet werden sollten, einen Beitrag zur Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der nationalen, regionalen und lokalen institutionellen und administrativen Kapazität zur Zusammenarbeit zu leisten, wodurch die wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und kulturellen Vorteile der Kultur- und Kreativwirtschaft gesteigert werden können; macht auf die Regionen in äußerster Randlage aufmerksam, in denen der Aufbau und die Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft komplizierter sind;

79.  ist deshalb der Ansicht, dass die durch bestimmte regionale oder nationale Beihilfen für die Filmwirtschaft auferlegten territorialen Auflagen dazu beitragen, diese Verbindung zwischen Kultur und Region zu wahren, und gemäß den in der Mitteilung zur Filmwirtschaft aus dem Jahr 2001(17) vorgesehenen Kriterien beibehalten werden sollten;

80.  stellt fest, dass die KKW starken Veränderungen unterliegt und Clusterbildung ermöglicht, die Fortschritt und Entwicklung in den Städten und Regionen antreibt;

81.  weist auf die Tatsache hin, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft dazu beiträgt, Europas immenses kulturelles, historisches und architektonisches Erbe zu bewahren und zu verbessern; betont die Bedeutung des beweglichen Kulturerbes, also von Artefakten als einem Produkt menschlicher Kreativität in der gesamten Geschichte bis zum heutigen Tag; betont, dass die KKW für die Entwicklung der Tourismusindustrie der EU wichtig und von unschätzbarem Interesse für Touristen sowohl aus der EU als auch aus Ländern außerhalb der EU ist; glaubt, dass die KKW angesichts ihres Mehrwertes aus dem künftigen EU-Haushalt und durch Dokumente der nationalen und regionalen Programmplanung, die für den Zeitraum 2014-2020 aufgestellt werden, stark unterstützt werden sollte, da sie wichtige wirtschaftliche Möglichkeiten mit sich bringt;

82.  weist darauf hin, dass das nationale Erbe erhalten und das Kulturerbe einer Region im In- und Ausland gefördert werden müssen;

83.  ist der Auffassung, dass kreative Menschen, Produkte und Dienstleistungen als Teil der kulturellen Vielfalt der EU die Grundlage für einen starken europäischen Binnenmarkt und hoch entwickelte Regionen sowie für lokale Volkswirtschaften bilden sollten, in denen sie zur Schaffung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten und neuer Arbeitsplätze beitragen können; fordert, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft stärker dafür eingesetzt wird, neue Investitionen und vielfältige Talente nach Europa zu locken; betont, dass Unternehmer in der KKW keinen leichten Zugang zu Finanzierungen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene soziale und steuerliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kreativwirtschaft zu unterstützen, und neue Geschäftsmodelle zu unterstützen, die an den europäischen Markt angepasst sind, die die Mobilität von Künstlern und Menschen, die in der Kultur- und Kreativwirtschaft arbeiten, ermöglichen und ihnen dabei helfen würden, Hindernisse im Zusammenhang mit unterschiedlichen Steuer- oder Sozialsystemen oder mit Sprachbarrieren zu überwinden, sowie ein besseres Verständnis zwischen Ländern und Kulturen zu fördern;

o
o   o

84.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15.
(2) ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 7.
(3) ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
(4) ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
(6) ABL.C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.
(7) ABL.C 125 E vom 22.5.2008, S. 223.
(8) ABL.C 247 E vom 15.10.2009, S. 25.
(9) Dok.8749/1/09 REV 1 und 8749/1/09 REV 1 COR 1.
(10) ABL.C 377 E vom 7.12.2012, S. 135.
(11) ABL.C 377 E vom 7.12.2012, S. 142.
(12) Dok.17566/12.
(13) CdR 2391/2012.
(14) SWD(2012)0286.
(15) COM(2012)0537.
(16) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1. Berichtigung veröffentlicht in ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 15.
(17) ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.


Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2012
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2013/2051(INI))
P7_TA(2013)0369A7-0257/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Jahresberichts 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008(1) zur Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(2),

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0257/2013),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 21. Mai 2013 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 28. Mai 2013 in Brüssel vorgestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2012 der letzte Jahresbericht von Nikiforos Diamandouros als Europäischer Bürgerbeauftragter ist, da er am 14. März 2013 den Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Absicht mitteilte, am 1. Oktober 2013 in Ruhestand zu gehen; in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros erstmalig 2003 zum Europäischen Bürgerbeauftragten ernannt wurde und danach 2005 und 2010 wiedergewählt wurde;

C.  in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros zehn Jahre das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten ausgeübt hat; in der Erwägung, dass seine Nachfolgerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zu den Europawahlen 2014 gewählt wird, wobei das neue Parlament nach diesem Zeitraum ein neues Wahlverfahren einzuleiten hat;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 24 AEUV festgelegt ist, dass sich „jeder Unionsbürger … an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

E.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden entgegenzunehmen über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 298 AEUV vorsieht, dass „sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen“, und dass in demselben Artikel festgelegt wird, dass zu diesem Zweck konkrete und auf alle Bereiche der EU-Verwaltung anwendbare Vorschriften des Sekundärrechts in Form von Verordnungen angenommen werden;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

H.  in der Erwägung, dass die EU anlässlich des 20. Jahrestags der Unionsbürgerschaft 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen hat;

I.  in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,

J.  in der Erwägung, dass das Parlament den vom Bürgerbeauftragten verfassten Kodex der guten Verwaltungspraxis in seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommen hat;

K.  in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

L.  in der Erwägung, dass gemäß dieser Definition Missstände in der Verwaltung nicht nur auf Fälle beschränkt sind, in denen die Regeln oder Grundsätze, die verletzt werden, rechtsverbindlich sind; in der Erwägung, dass die Grundsätze guter Verwaltung über Rechtsvorschriften hinausgehen, was von den EU-Organen erfordert, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit gerecht, unparteilich und respektvoll behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

M.  in der Erwägung, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden (2 510 im Jahr 2011) eingegangen und 2 460 (2 544 im Jahr 2011) bearbeitet worden sind; von denen 740 Beschwerden (30 %) in seinen Zuständigkeitsbereich fielen;

N.  in der Erwägung, dass ein Großteil der Beschwerden (56 %) über das elektronische Formular auf der interaktiven Website des Europäischen Bürgerbeauftragten eingeht, das dort in allem 23 Amtssprachen zur Verfügung steht;

O.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 450 Untersuchungen auf der Grundlage dieser Beschwerden einleitete (382 im Jahr 2011); in der Erwägung, dass dies eine Zunahme von 18 % gegenüber 2011 darstellt; in der Erwägung, dass er 15 Untersuchungen aus eigener Initiative einleitete (14 im Jahr 2011) und dem Parlament einen Sonderbericht vorlegte;

P.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 390 Untersuchungen abschloss (einschließlich 10 Untersuchungen aus eigener Initiative), von denen 206 aus 2012, 113 aus 2011 und 71 aus den vorherigen Jahren stammten; in der Erwägung, dass 85,3 % (324) der abgeschlossenen Untersuchungen von einzelnen Bürgerinnen oder Bürgern stammten und 14,7 % (56) von Unternehmen, Verbänden oder anderen Rechtspersönlichkeiten;

Q.  in der Erwägung, dass 1 467 eingegangene Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten fielen; in der Erwägung, dass dieses Netz aus nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen der EU, des EWR, der Schweiz und der Kandidatenländer besteht; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat;

R.  in der Erwägung, dass 52,7 % der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission, 5,2 % das Europäische Parlament, 3,0 % den Europäischen Auswärtigen Dienst, 1,5 % die Europäische Investitionsbank und 20,9 % andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU betrafen;

S.  in der Erwägung, dass die wesentlichen Formen der häufigsten Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die 2012 untersucht wurden, die Rechtmäßigkeit (27,7 %), Informationsersuchen (12,5 %), Fairness (10,3 %), Entscheidungsfristen (8 %) und Anträge auf Zugang zu Dokumenten (6,7 %) betrafen;

T.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in 76 der abgeschlossenen Fälle keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit (19 %) und in 56 Fällen Missstände in der Verwaltungstätigkeit (14 %) festgestellt hat;

U.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass keine Missstände festgestellt wurden, nicht immer ein negatives Ergebnis für den Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin bedeutet, da er oder sie davon profitieren kann, eine ausführliche Erklärung von dem betreffenden Organ sowie die unabhängige Analyse des Bürgerbeauftragen zu erhalten, und außerdem die Zusicherung erhält, dass das betreffende Organ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Verwaltung gehandelt hat;

V.  in der Erwägung, dass im Jahr 2012 in 80 Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde oder die Angelegenheit von dem betreffenden Organ beigelegt wurde; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, wenn er keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellt oder es keinen Grund für eine Fortsetzung der Untersuchung gibt, weitere Anmerkungen anbringen kann; in der Erwägung, dass eine weitere Anmerkung darauf abzielt, ein Organ dahin gehend zu beraten, wie es die Qualität der Dienstleistungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt, verbessern kann;

W.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 47 Fälle, in denen er Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hatte, abschließen konnte, indem er dem Organ eine kritische Anmerkung unterbreitet hat; in der Erwägung, dass das betreffende Organ in 9 Fällen einen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat;

X.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn:

   (i) das betreffende Organ keine Abhilfe mehr schaffen kann,
   (ii) der Missstand keine allgemeinen Auswirkungen zu haben scheint und
   (iii) weitere Maßnahmen nicht geboten scheinen; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auch dann eine kritische Anmerkung unterbreitet, wenn er der Auffassung ist, dass ein Empfehlungsentwurf nicht zweckdienlich wäre, und er ebenso in Fällen handelt, in denen das Organ einen Empfehlungsentwurf nicht annimmt oder wenn die Vorlage eines Sonderberichts beim Parlament nicht angemessen erscheint.
   Y. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf unterbreitet, wenn es möglich ist, dass das betreffende Organ den Missstand beseitigt, oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 17 Empfehlungsentwürfe unterbreitet hat;
   Z. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht an das Europäische Parlament gesandt hat; in der Erwägung, dass dieser Sonderbericht die Bearbeitung von Beschwerden von Bürgerinitiativen betraf, die gegen die ihrer Meinung nach negativen Folgen der Erweiterung des Flughafens Wien kämpften; in der Erwägung, dass ein Sonderbericht an das Parlament das wirksamste Werkzeug des Bürgerbeauftragten ist und den letzten wesentlichen Schritt darstellt, den der Bürgerbeauftragte in einem Fall ergreifen kann;
   AA. in der Erwägung, dass der Bericht des Parlaments in Bezug auf den Sonderbericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Bedenken des Bürgerbeauftragten wegen möglicher Missstände in der Verwaltung berechtigt sind;
   AB. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte jährlich eine Studie zu den Folgemaßnahmen der Organe zu kritischen Anmerkungen und weiteren Anmerkungen veröffentlicht; in der Erwägung, dass die Studie 2011 zeigte, dass die Rate zufriedenstellender Folgemaßnahmen zu Anmerkungen und weiteren Anmerkungen 84 % betrug;
   AC. in der Erwägung, dass sich der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 insbesondere auf die Integration von Menschen mit Behinderungen unterschiedlichen Grades konzentrierte; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, der Kommission, der Agentur für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum zusammenarbeitet, um die Umsetzung des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen, zu fördern und zu überwachen; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen der erste Menschenrechtsvertrag ist, den die EU je ratifiziert hat;
   AD. in der Erwägung, dass der Rat den Vorschlag für einen Rahmen zur Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf EU-Ebene mit Beteiligung des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses zugestimmt hat;
   AE. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 von der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement offiziell als der „Exzellenz verpflichtet“ anerkannt wurde;

1.  billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2012; nimmt zur Kenntnis, dass Nikiforos Diamandouros am 1. Oktober 2013 in den Ruhestand gehen wird;

2.  drückt Nikiforos Diamandouros für seine beispielhafte Arbeit als Europäischer Bürgerbeauftragter in den letzten zehn Jahren und für die Ergebnisse, die er dabei erzielt hat, die EU fairer und transparenter zu gestalten, seine Dankbarkeit aus; hofft, dass er seinen Ruhestand bei guter Gesundheit genießen kann, und wünscht ihm alles Gute für seine weiteren Unternehmungen;

3.  erkennt die herausragende Arbeit an, die der Bürgerbeauftragte geleistet hat, um den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft, den Organen und anderen Interessensgruppen auf allen Ebenen zu stärken und zu vertiefen;

4.  ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Hälfte der europäischen Bürger der Ansicht ist, das zweitwichtigste Bürgerrecht sei das Recht auf eine gute Verwaltung, der Auffassung, dass die anhaltenden Bemühungen des Bürgerbeauftragten zur Verbesserung von Offenheit, Transparenz und Verantwortlichkeit im Entscheidungsprozess und den Verwaltungen der Europäischen Union entschieden dazu beigetragen haben, eine Union zu schaffen, in der Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen“ und umgesetzt werden, wie es Artikel 1 des Vertrags der Europäischen Union vorsieht; appelliert an die nächste Europäische Bürgerbeauftragte, die gute Arbeit ihres Vorgängers mit Blick auf diese wichtigen Ziele weiterzuführen;

5.  erkennt voller Respekt den unermüdlichen Einsatz an, mit dem der Bürgerbeauftragte den Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern suchte, um sie auf ihre Rechte aus den Verträgen aufmerksam zu machen, und die Verwaltungen der Organe und Einrichtungen der EU zu mehr Transparenz und Serviceorientiertheit ermutigt hat;

6.  ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse immer aktiv und ausgeglichen eingesetzt hat, und dankt ihm für die hervorragenden Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit dem Parlament, insbesondere mit seinem Petitionsausschuss;

7.  stellt fest, dass 52 % der Bürger der Auffassung sind, die wichtigste Aufgabe des Bürgerbeauftragten bestehe darin, den EU-Bürgern zu vermitteln, welche Rechte sie haben und wie sie diese wahrnehmen können, und dass der Bürgerbeauftragte daher seine Kommunikation mit den europäischen Bürgern verbessern und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten verstärken muss;

8.  fordert die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Beschleunigung der Bearbeitung von Beschwerden, Kontrollen und Entscheidungen;

9.  weist erneut darauf hin, dass 42 % der europäischen Bürger die EU-Verwaltung für nicht ausreichend transparent halten, und unterstreicht, dass der Bürgerbeauftragte sich weiterhin darum bemühen sollte, die EU-Organe dabei zu unterstützen, offener, effektiver und bürgernäher zu werden, und so Brücken zwischen den Organen und den Bürgern zu schlagen;

10.  stellt fest, dass Beschwerden im Zusammenhang mit Transparenz immer an erster Stelle der Beschwerdeliste des Bürgerbeauftragten standen; stellt außerdem fest, dass solche Beschwerden seit dem Spitzenjahr 2008, in dem 36 % aller Beschwerdeführer mangelnde Transparenz beklagten, auf 21,5 % im Jahr 2012 gesunken sind; ist der Auffassung, dass dies ein Zeichen dafür ist, dass die Organe der EU deutliche Bemühungen unternommen haben, um transparenter zu werden; ruft die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU dazu auf, einen Beitrag zur weiteren Verringerung dieser Zahl zu leisten, indem sie mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten und seine Empfehlungen umsetzen; ist jedoch weiterhin besorgt über die anhaltend hohe Zahl der Beschwerden bezüglich der Offenheit, des öffentlichen Zugangs und der personenbezogenen Daten, da diese sowohl dem interinstitutionellen Dialog als auch dem Image der EU in der Öffentlichkeit und der Einstellung der EU zu den Bürgern schaden;

11.  wiederholt, dass die Transparenz, die Offenheit, der Zugang zu Informationen, die Achtung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger und hohe ethische Standards entscheidend dafür sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Organen aufrechtzuerhalten und dass dieses Vertrauen insbesondere in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation von höchster Bedeutung für die Zukunft der europäischen Integration ist;

12.  fordert die EU-Organe auf, angesichts der zunehmenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf die speziellen Bedürfnisse älterer Menschen, welche mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien zu einem großen Teil nicht vertraut sind, einzugehen und dafür mit Hilfe benutzerfreundlicher Anwendungen, praktikabler Online-Hilfsprogramme und leicht zugänglicher nicht-digitaler Kontaktmöglichkeiten einen Ausgleich zu schaffen;

13.  stellt fest, dass im Jahr 2012 beim Bürgerbeauftragten 2 442 Beschwerden eingegangen sind und dass es sowohl in Bezug auf die Anzahl eingeleiteter Untersuchungen (465 = +18 % verglichen mit 2011) als auch abgeschlossener Untersuchungen (390 = +23 %) ein Rekordjahr war;

14.  begrüßt die zehn vom Bürgerbeauftragten vorgestellten Modellfälle, die beispielhaft für die Verwaltungspraxis der jeweiligen europäischen Institutionen in den verschiedensten Bereichen sind;

15.  ist der Auffassung, dass der Rückgang der Gesamtzahl an Beschwerden, die beim Bürgerbeauftragten im Jahr 2012 eingereicht wurden, ein weiterer Beweis für den Erfolg des interaktiven Leitfadens auf seiner Website sind, der ein wirkungsvolles Mittel darstellt, das dazu beitragen soll, dass weniger Bürgerinnen und Bürger aus den falschen Gründen Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen, und die Möglichkeiten zur Beratung der Beschwerdeführer verbessern soll, an wen sie sich stattdessen wenden können; stellt fest, dass dieser Trend bestätigt, dass sich immer mehr Menschen aus den richtigen Gründen an den europäischen Bürgerbeauftragten wenden; schlägt vor, dass sowohl die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU als auch die Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auf ihren Websites und Social Media-Kanälen einen direkten Link zu diesem interaktiven Leitfaden stellen sollten;

16.  betont die Tatsache, dass die Anzahl an Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen (1 720), die niedrigste in den letzten zehn Jahren war; ruft den Bürgerbeauftragten dazu auf, seine Bemühungen fortzusetzen, diese Fälle weiter zu verringern;

17.  erkennt den wichtigen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten an und betont den Wert einer effizienten Zusammenarbeit zum Nutzen der europäischen Bürger; stellt fest, dass 60 % der Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 bearbeitet hat, in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Verbindungsnetzes fiel; erinnert daran, dass der Petitionsausschuss als Vollmitglied in diesem Netz vertreten ist; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 63 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat; gratuliert dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur erfolgreichen Koordinierung des Verbindungsnetzes; ist der Auffassung, dass dies eine wesentliche Funktion der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist und dass die Zusammenarbeit in dem Verbindungsnetz verstärkt werden sollte, um die nationale Verwaltung des EU-Rechts zu verbessern; empfiehlt, das Verbindungsnetz durch die Beteiligung der zuständigen einzelstaatlichen Einrichtungen zu erweitern; ist der Auffassung, dass die Mitarbeit des Bürgerbeauftragten in Vereinigungen europäischer und internationaler Bürgerbeauftragter fortgesetzt und verstärkt werden sollte;

18.  stellt fest, dass in den vorangegangenen Jahren die meisten eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission (52,7 %) betrafen; stellt fest, dass sich die Anzahl der im Jahr 2012 eingeleiteten Untersuchungen, die das Europäische Parlament betrafen, verglichen mit 2011 fast verdoppelt haben; fordert sein Sekretariat auf, mit dem Bürgerbeauftragten umfassend zusammenzuarbeiten, damit sichergestellt wird, dass dessen Empfehlungen und Anmerkungen zu Verwaltungsverfahren entsprochen wird und dabei die Konsistenz gewahrt bleibt;

19.  hebt die Tatsache hervor, dass jede abgeschlossene Untersuchung ein Schritt in die richtige Richtung und eine gute Gelegenheit ist, die von der Öffentlichkeit aufgezeigten und geforderten Verbesserungen im Sinne einer weitestmöglichen Beteiligung der Bürger der Union am europäischen Rechtsetzungsprozess vorzunehmen;

20.  lobt die Initiative des Bürgerbeauftragten, mehrere Grundsätze für den öffentlichen Dienst zu veröffentlichen, die das Verhalten der EU-Beamten leiten; erinnert an die fünf Grundsätze für den öffentlichen Dienst: Engagement für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger, Integrität, Objektivität, Respekt für andere und Transparenz; ruft die Organe, Institutionen und Stellen der EU auf, diese Grundsätze in ihrer Tätigkeit zu verinnerlichen;

21.  begrüßt, dass der Bürgerbeauftragte im Juni 2013 eine neue Ausgabe des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis veröffentlicht hat, die die Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts berücksichtigt, die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte enthalten sind;

22.  ist erfreut über die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an verschiedenen Konferenzen zur Verbesserung der öffentlichen Verwaltung, u. a. an einer Konferenz, die er mit dem Forschungsnetz für das EU-Verwaltungsrecht (ReNEUAL) organisiert hat;

23.  wiederholt seinen in der Entschließung vom 15. Januar 2013(4) enthaltenen Aufruf an die Kommission, gemeinsame verbindliche Vorschriften und Grundsätze für Verwaltungsverfahren in der EU-Verwaltung anzunehmen und einen dahin gehenden Verordnungsentwurf auf Grundlage von Artikel 298 AEUV vorzulegen; betrachtet die bisherigen Erfahrungen des Bürgerbeauftragten sowie seine einschlägigen Publikationen als geeignete inhaltliche Orientierung für einen solchen Legislativvorschlag; vertritt die Auffassung, dass dies der beste Weg wäre, um anhaltende Veränderungen in der Verwaltungskultur der EU-Institutionen zu bewirken;

24.  ist erfreut, festzustellen, dass die Organe 98 positive Antworten auf die 120 Anmerkungen und Empfehlungen geliefert haben, die der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit seinen Untersuchungen im Jahr 2012 übermittelt hat, was bedeutet, dass die Organe der EU in 82 % der Fälle auf die Vorschläge des Bürgerbeauftragten eingehen; ruft alle Organe, Einrichtungen und Stellen der EU auf, alles zu tun, um eine umfassende Umsetzung der Anmerkungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, und den Bürgerbeauftragten zu unterstützen, indem sie schnell auf seine Untersuchungen antworten, zum Beispiel indem sie mit dem Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten, um die Fristen des Untersuchungsverfahrens zu verringern;

25.  erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2012 einen Sonderbericht beim Parlament einreichte, in dem es darum ging, dass die Kommission einen Interessenskonflikt bei der Erweiterung des Flughafens Wien nicht lösen konnte, dass es keine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Erweiterung gab und dass denen, die sich über das Bauprojekt und die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung beschwerten, keine Überprüfungsverfahren zur Verfügung standen; erkennt an, dass ein solcher Bericht in dieser konkreten Situation angemessen war; erinnert daran, dass dieser Sonderbericht Anlass für den Petitionsausschuss war, zukunftsorientierte Vorschläge für die aktuelle Überarbeitung der UVP-Richtlinie sowie für ein Verwaltungsverfahrensrecht der Union zu machen;

26.  ist der Auffassung, dass insbesondere dann, wenn ein Empfehlungsentwurf vorliegt, das Wissen darum, dass der nächste Schritt ein Sonderbericht an das Parlament sein könnte, häufig hilfreich ist, um das betreffende Organ oder die betreffende Institution zur Änderung seines oder ihres Standpunkts zu bewegen;

27.  stellt fest, dass der vorherige und der jetzige Bürgerbeauftragte in siebzehneinhalb Jahren nur 18 Sonderberichte vorgelegt haben; ist der Auffassung, dass dies ein Beweis für das kooperative Verhalten der Organe der EU in der Mehrheit der Fälle ist; erkennt die Bedeutung dieser Sonderberichte an und bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, solche Fälle weiterhin zu verfolgen, wenn es um eklatante Missstände in der Verwaltung von Organen, Einrichtungen, und sonstigen Stellen der EU geht;

28.  betont, dass der Internationale Tag zum Recht auf Information am 28. September die Bekanntheit des Bürgerbeauftragten unter den Bürgern Europas erhöht und ein Beispiel für gute Praktiken ist;

29.  begrüßt die Beteiligung des Bürgerbeauftragten zusammen mit dem Petitionsausschuss des Parlaments, dem Europäischen Behindertenforum, der Kommission und der Agentur für Grundrechte an dem Artikel 33 Absatz 2 des Rahmenprogramms auf EU-Ebene, mit dem das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geschützt, gefördert und überwacht werden soll; fordert den Bürgerbeauftragten auf, sich besonders den Bedürfnissen der besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppen, beispielsweise der Menschen mit Behinderungen, zu widmen;

30.  begrüßt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Organe der EU zu überwachen, u. a. durch seine Untersuchungen aus eigener Initiative; sieht mit dem Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union eine weitere, ähnlich gelagerte Aufgabe auf den Bürgerbeauftragten zukommen;

31.  betont die Bedeutung der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative, da er sich so Angelegenheiten widmen kann, die nicht von außen an ihn herangetragen werden, weil die Bürger nicht über ausreichende Informationen oder Ressourcen verfügen, um ihn anzurufen; ist der Auffassung, dass das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Öffentlichkeit präsenter sein sollte;

32.  begrüßt die Annahme eines Gesetzes im Jahr 2012, durch das eine Institution eines Bürgerbeauftragten in der Türkei eingerichtet wird; erkennt die Bedeutung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen an, mit der der Europäische Bürgerbeauftragte zu dieser Entwicklung beiträgt; ist erfreut über die Tatsache, dass alle Kandidatenländer jetzt eine Institution eines Bürgerbeauftragten auf nationaler Ebene eingerichtet haben; ist der Auffassung, dass die Erfahrung zeigt, dass der Bürgerbeauftragte eine sehr nützliche Stelle zur Verbesserung der guten Verwaltungstätigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verteidigung der Menschenrechte ist, und dass Mitgliedstaaten, die erst noch eine Institution eines Bürgerbeauftragten einrichten müssen, dies ernsthaft in Erwägung ziehen sollten; fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, auch künftig beitrittswillige Länder bei dieser Entwicklung zu unterstützen;

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 172.
(2) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(3) Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch die Beschlüsse des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und vom 3. Dezember 2008.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0004.


Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen ***I
PDF 203kWORD 21k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2011)0290 – C7-0135/2011 – 2011/0138(COD))
P7_TA(2013)0370A7-0139/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0290),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0135/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0139/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

P7_TC1-COD(2011)0138


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1289/2013.)


Europäische Bankenaufsichtsbehörde und Aufsicht über Kreditinstitute ***I
PDF 215kWORD 23k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0512 – C7-0289/2012 – 2012/0244(COD))
P7_TA(2013)0371A7-0393/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0512),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0289/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. April 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0393/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse der Rechtsetzungsorgane über eine solche Verlängerung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;

4.  fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der den Ergebnissen der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat dahingehend umfassend Rechnung trägt, den finanziellen und personellen Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Dienststellen der Kommission und möglicherweise der Europäischen Zentralbank zu entsprechen;

5.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

P7_TC1-COD(2012)0244


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1022/2013.)

Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.

In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.

Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.

Straßburg/Frankfurt am 12. September 2013

 

 

Martin Schulz Mario Draghi

(1) ABl. C 30 vom 1.2.2013, S. 6.
(2) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 34.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die angenommenen Änderungen vom 22. Mai 2013 (Angenommene Texte P7_TA(2013)0212).


Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank *
PDF 210kWORD 25k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (COM(2012)0511 – C7-0314/2012 – 2012/0242(CNS))
P7_TA(2013)0372A7-0392/2012

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0511),

–  gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0314/2012),

–  in Kenntnis des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

–  in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0392/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung(1);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

P7_TC1-CNS(2012)0242


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.)

Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Europäischen Zentralbank anlässlich der Abstimmung des EP im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und insbesondere deren Artikel 20 erklären wir, die Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank, hiermit unsere umfassende Unterstützung für den zwischen unseren jeweiligen Verhandlungsteams vereinbarten Textentwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die Zusammenarbeit bei Verfahren im Zusammenhang mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM). Wir fordern unsere beiden Organe folglich auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung so rasch wie möglich offiziell anzunehmen.

In dieser Vereinbarung sind eine umfassende Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Europäischen Parlament bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie angemessene Sicherungen zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehen. Dazu zählen insbesondere eine strenge parlamentarische Kontrolle der Überwachungsaufgaben der EZB durch regelmäßige Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments, vertrauliche Gespräche mit dem Vorsitz dieses Ausschusses und Zugang zu weiteren Informationen einschließlich einer Aufzeichnung der Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums. Auch die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Ermittlungen ist geregelt.

Außerdem wird im Entwurf der IIV die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Auswahl des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums geregelt. Im Hinblick auf unser gemeinsames Ziel, die Errichtung des SSM als wichtigen Schritt hin zu einer vollständigen Bankenunion so rasch wie möglich voranzutreiben, beabsichtigen unsere beiden Organe die rasche Einleitung des ersten Auswahlverfahrens für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums.

Straßburg/Frankfurt am 12. September 2013

 

 

Martin Schulz Mario Draghi

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 22. Mai 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0213).


Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der EU ***I
PDF 514kWORD 66k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (COM(2012)0576 – C7-0322/2012 – 2012/0278(COD))(1)
P7_TA(2013)0373A7-0263/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Bezugsvermerk -1 (neu)
(-1) gestützt auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile,
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
(-1) Die Union hat eine "Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020" entwickelt, in deren Rahmen sie verpflichtet ist, einen größeren Beitrag dazu zu leisten, den Verlust an biologischer Vielfalt weltweit bis 2020 zu abzuwenden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Eine Vielzahl von Akteuren in der Europäischen Union, darunter akademische Forscher und Unternehmen aus verschiedenen Industriezweigen, nutzen genetische Ressourcen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Vermarktungszwecken; einige nutzen auch traditionelles Wissen über genetische Ressourcen.
(1)  Eine Vielzahl von Nutzern und Bereitstellern in der Europäischen Union, darunter akademische Forscher und Unternehmen aus verschiedenen Industriezweigen, verwendet genetische Ressourcen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Vermarktungszwecken; einige nutzen auch traditionelles Wissen über genetische Ressourcen. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten umfassen nicht nur die Analyse und das Studium der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung der genetischen Ressourcen, sondern auch Tätigkeiten, mit denen Innovationen und praktische Anwendungen geschaffen werden. Die erfolgreiche Umsetzung des Nagoya-Protokolls hängt auch davon ab, in welcher Art und Weise die Nutzer und Bereitsteller genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens über genetische Ressourcen einvernehmlich festgelegte Bedingungen aushandeln, mit denen die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Einklang mit der „Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ gefördert werden könnte.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Genetische Ressourcen sind der Genpool in natürlichen, kultivierten und domestizierten Beständen und spielen in zahlreichen Wirtschaftszweigen wie der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft, der Entwicklung von Arzneimitteln oder auch der Entwicklung von biobasierten erneuerbaren Energiequellen eine wichtige und noch wachsende Rolle.
(2)  Genetische Ressourcen sind der Genpool in natürlichen, kultivierten und domestizierten Beständen und spielen in zahlreichen Wirtschaftszweigen wie der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft, der Biotechnologie, der Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln oder auch der Entwicklung von biobasierten Energiequellen eine wichtige und noch wachsende Rolle. Die genetischen Ressourcen spielen für die Umsetzung von Strategien zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Erhaltung bedrohter Arten eine bedeutende Rolle.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Union erkennt die gegenseitige Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie deren besonderen Charakter und Bedeutung für die Verwirklichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel an und ist sich der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission der FAO für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in dieser Hinsicht bewusst.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 b (neu)
(2b)  Die Forschung über genetische Ressourcen wird schrittweise auf neue Bereiche und insbesondere die Ozeane, ausgedehnt, die noch immer die am wenigstens erforschten und bekannten ökologischen Gebiete der Erde sind. Insbesondere die Tiefsee stellt die letzte große Grenze des Planeten dar und das Interesse, sie zu erforschen, dort nach Ressourcen zu suchen und diese zu nutzen, wächst. In diesem Zusammenhang stellt die Erforschung der in den Tiefseesökosystemen vorhandenen großen biologischen Vielfalt einen neuen und vielversprechenden Forschungsbereich hinsichtlich der Entdeckung genetischer Ressourcen dar, die potenziell für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt werden können.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 c (neu)
(2c)  Es ist anerkannte Praxis, alle pflanzengenetischen Ressourcen für Lebensmittel und Landwirtschaft zu Zwecken der Forschung, Zucht und Schulung gemäß den Bedingungen der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung (SMTA) auszutauschen, die im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geschaffen wurde, wie in der Vereinbarung für die Einrichtung von AEGIS (A European Genebank Integrated System) festgelegt; im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Nagoya-Protokolls wird anerkannt, dass eine solche Praxis die Ziele des Übereinkommens und des Nagoya-Protokolls unterstützt und ihnen nicht zuwiderläuft.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Traditionelles Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, kann wichtige Hinweise für die wissenschaftliche Entdeckung interessanter genetischer oder biochemischer Eigenschaften von genetischen Ressourcen liefern.
(3)  Traditionelles Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, kann wichtige Hinweise für die wissenschaftliche Entdeckung potenziell wertvoller genetischer oder biochemischer Eigenschaften von genetischen Ressourcen liefern, darunter die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind. Die Rechte dieser Gemeinschaften, die im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker und in der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker niedergelegt sind, sollten gewahrt und mithilfe von Durchführungsbestimmungen der Union gefördert werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Es sei erneut darauf hingewiesen, dass Pflanzensorten und Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen von der Patentierbarkeit ausgenommen sind. Basiert eine Erfindung auf genetischen Ressourcen oder Bestandteilen genetischer Ressourcen, so sollten bei der Anmeldung von Patenten, die sich u. a. auf solche Ressourcen, Produkte, einschließlich von Derivaten, und Verfahren, die sich aus der Nutzung von Biotechnologie oder traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ableiten, erstrecken, die Ressourcen angegeben werden und ihr Ursprung der betreffenden Behörde mitgeteilt und der zuständigen Behörde übermittelt werden. Dieselbe Verpflichtung sollte im Hinblick auf den Schutz neuer Pflanzensorten gelten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
(3b)  Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die praktische Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz indigener und ortsansässiger Gemeinschaften innerhalb der Union würden bei Vereinbarungen über Zugang und Vorteilsausgleich weiterhin den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten obliegen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Genetische Ressourcen sollten in situ erhalten und nachhaltig eingesetzt werden, wobei die sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile ausgewogen und gerecht aufzuteilen sind. Auf diese Weise würde zur Bekämpfung von Armut und somit auch zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen beigetragen, wie dies in der Präambel des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („Nagoya-Protokoll“) anerkannt wird, das am 29. Oktober 2010 von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen wurde. Die Union und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das Nagoya-Protokoll als Vertragsparteien des Übereinkommens unterzeichnet. Entsprechende Kapazitäten zur wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls sollten unterstützt werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Der Vorteilsausgleich sollte vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Entwicklungsländer mit großer biologischer Vielfalt überwiegend die Bereitsteller von genetischen Ressourcen sind, wohingegen die Nutzer dieser Ressourcen zumeist aus Industrieländern stammen. Wie in der Präambel des Nagoya-Protokolls festgestellt wird, können der Zugang und die Aufteilung der Vorteile nicht nur zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, sondern auch zur Bekämpfung von Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Bei der Anwendung des Nagoya-Protokolls sollte auch darauf hingewirkt werden, dieses Potenzial auszuschöpfen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
(4c)  Das Recht auf Nahrung gemäß Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind von höchster Bedeutung und stets zu schützen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 d (neu)
(4d)  Es sind zum größten Teil Entwicklungsländer und insbesondere indigene und ortsansässige Gemeinschaften, die über genetische Ressourcen und über das mit ihnen verbundene traditionelle Wissen verfügen. Die Rechte dieser Gemeinschaften, die im Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker und in der 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker niedergelegt sind, sollten gewahrt und mithilfe von Durchführungsbestimmungen der Union gefördert werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Im Übereinkommen wird anerkannt, dass die Staaten das souveräne Recht über die in ihrem Hoheitsbereich vorkommenden natürlichen Ressourcen und die Befugnis haben, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln. Nach dem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte haben, zu erleichtern. Außerdem sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Darüber hinaus regelt das Übereinkommen den Zugang zu Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, und die Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile.
(5)  Im Übereinkommen wird anerkannt, dass die Staaten das souveräne Recht über die in ihrem Hoheitsbereich vorkommenden natürlichen Ressourcen und die Befugnis haben, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu regeln. Nach dem Übereinkommen sind alle Vertragsparteien verpflichtet, den Zugang zu genetischen Ressourcen, über die sie souveräne Rechte haben, für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Parteien zu erleichtern. Außerdem sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt auf der Grundlage einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung des Ursprungslandes der entsprechenden Ressource, wobei die Vorteile zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. Darüber hinaus regelt das Übereinkommen den Zugang zu Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, und die Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche ergebenden Vorteile. Genetische Ressourcen sollten in der Tat ausgewogen und nachhaltig genutzt und die ortsansässigen Gemeinschaften rechtmäßig einbezogen werden, da nur so Chancen, Entwicklungen und Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben, ausgewogen und gerecht unter allen Parteien aufgeteilt werden können.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) ist ein von den Vertragsparteien des Übereinkommens am 29. Oktober 2010 angenommener internationaler Vertrag. Das Nagoya-Protokoll weitet die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus deren/dessen Nutzung ergebenden Vorteile betreffen, erheblich aus.
(6)  Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) ist ein von den Vertragsparteien des Übereinkommens am 29. Oktober 2010 angenommener internationaler Vertrag. Im Nagoya-Protokoll werden die allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus deren/dessen Nutzung und jeglicher anschließenden Vermarktung ergebenden finanziellen und nicht finanziellen Vorteile betreffen, weiter ausgeführt.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Das Nagoya-Protokoll gilt für genetische Ressourcen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 des Übereinkommens über biologische Vielfalt fallen, im Gegensatz zu dem weiter gefassten Geltungsbereich von Artikel 4 des Übereinkommens. Dies bedeutet, dass sich das Nagoya-Protokoll nicht auf den gesamten Zuständigkeitsbereich nach Artikel 4 bezieht, etwa auf Tätigkeiten, die in Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsgebiete stattfinden. Keine der Bestimmungen des Nagoya-Protokolls untersagt es den Vertragsparteien jedoch, ihre Grundsätze auf Tätigkeiten auszudehnen, die in solchen Meeresgebieten stattfinden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Es muss ein eindeutiger und solider Rahmen für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls festgelegt werden, der die bestehenden Möglichkeiten für naturbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Europäischen Union verbessern sollte. Außerdem muss die Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen oder von unrechtmäßig erworbenem Wissen über genetische Ressourcen in der Europäischen Union verhindert und die wirksame Umsetzung von Verpflichtungen zur Aufteilung der Vorteile im Rahmen einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern gefördert werden.
(8)  Es muss ein eindeutiger und solider Rahmen für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls und die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens festgelegt werden, mit dem das wichtigste Ziel des Protokolls gefördert werden sollte, nämlich die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile. So muss etwa die Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen oder von unrechtmäßig erworbenem Wissen über solche Ressourcen in der Europäischen Union verhindert werden. Zudem müssen die bestehenden Möglichkeiten für naturbasierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Union verbessert werden, insbesondere durch eine Verbesserung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Die Nutzung von unbefugt erworbenen genetischen Ressourcen oder die unbefugte Nutzung oder anschließende Vermarktung von Produkten, die auf solchen Ressourcen oder dem traditionellen Wissen über diese basieren, sollte verboten werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
(8b)  Der durch diese Verordnung geschaffene Rahmen ist überdies notwendig, um das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien, den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und den Interessenträgern, die am Zugang zu genetischen Ressourcen und der Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile beteiligt sind, aufrechtzuerhalten und zu stärken.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls nur für genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen gelten, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist.
(9)  Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Nagoya-Protokolls nur für die neue Beschaffung oder neue Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens über genetische Ressourcen gelten, die stattfindet oder beginnt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll muss festgelegt werden, dass sich die Nutzung von genetischen Ressourcen auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von Proben genetischen Materials bezieht, was Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an isolierten Verbindungen einschließt, die aus genetischem Material extrahiert wurden, zu dem in einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls Zugang erlangt wurde.
(11)  Im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll muss festgelegt werden, dass sich die Nutzung von genetischen Ressourcen auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen bezieht. Forschung und Entwicklung sollten als Erforschung der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen verstanden werden, damit Fakten ermittelt und Schlüsse gezogen werden können, einschließlich der Schaffung von Innovationen und praktischen Anwendungsmöglichkeiten.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Nagoya-Protokolls sollten alle Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über solche Ressourcen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über diese im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile gegebenenfalls aufgeteilt werden. Angesichts der Vielfalt von Nutzern in der Europäischen Union ist es jedoch nicht zweckmäßig, für alle Nutzer dieselben Maßnahmen für eine angemessene Sorgfaltspflicht vorzuschreiben. Daher sollten nur die Mindestelemente von Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden. Die einzelnen Entscheidungen der Nutzer über die für eine angemessene Sorgfaltspflicht anzuwendenden Instrumente und Maßnahmen sollten durch die Anerkennung von bewährten Verfahren sowie durch ergänzende Maßnahmen zur Förderung von sektoralen Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln und Leitlinien unterstützt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kosten zu senken. Die Verpflichtung der Nutzer zur Bereithaltung von Informationen, die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevant sind, sollte zeitlich begrenzt sein und mit der Zeitspanne für eine etwaige Innovation im Einklang stehen.
(14)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Nagoya-Protokolls sollten alle Nutzer von genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über solche Ressourcen mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über diese im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile aufgeteilt werden. Angesichts der Vielfalt von Nutzern in der Europäischen Union ist es jedoch nicht zweckmäßig, für alle Nutzer dieselben Maßnahmen für eine angemessene Sorgfaltspflicht vorzuschreiben. Die einzelnen Entscheidungen der Nutzer über die für eine angemessene Sorgfaltspflicht anzuwendenden Instrumente und Maßnahmen sollten durch die Anerkennung von bewährten Verfahren sowie durch sektorale Verhaltensregeln, Mustervertragsklauseln und Leitlinien unterstützt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kosten zu senken. Die Verpflichtung der Nutzer zur Bereithaltung von Informationen, die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevant sind, sollte zeitlich begrenzt sein und mit der Zeitspanne für eine etwaige Innovation im Einklang stehen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Die erfolgreiche Umsetzung des Nagoya-Protokolls hängt von denjenigen ab, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzen und bereitstellen und einvernehmlich Bedingungen festlegen, die nicht nur zu einem gerechten Vorteilsausgleich führen, sondern auch zu dem allgemeinen Ziel des Nagoya-Protokolls beitragen, die biologische Vielfalt zu erhalten.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Bei der Festlegung von angemessenen Sorgfaltsmaßnahmen sollten von Nutzern entwickelte bewährte Verfahren, die besonders geeignet sind, um mit hoher Rechtssicherheit und zu geringen Kosten die Einhaltung des Systems für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls zu erreichen, eine wichtige Rolle. Die Nutzer sollten an bestehenden Verhaltensregeln für den Zugang und den Vorteilsausgleich anknüpfen können, die für den akademischen Bereich und verschiedene Industriezweige entwickelt wurden. Vereinigungen von Nutzern sollten bei der Kommission beantragen können, dass diese bestimmt, ob eine von einer Vereinigung überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren anerkannt werden kann. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer senkt und eine Verringerung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung rechtfertigt. Dasselbe sollte für bewährte Verfahren gelten, die von der Gesamtheit der Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls angenommen wurden.
entfällt
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Die Nutzer sollten zu ganz bestimmten Anlässen in der Kette von Tätigkeiten, die eine Nutzung darstellen, erklären, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind. Geeignete Anlässe für solche Erklärungen sind der Erhalt von Forschungsmitteln der öffentlichen Hand, die Beantragung der Marktzulassung für ein auf der Grundlage von genetischen Ressourcen entwickeltes Produkt oder, wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist, der Zeitpunkt der Vermarktung. Die anlässlich der Beantragung der Marktzulassung abgegebene Erklärung wäre nicht Bestandteil des eigentlichen Zulassungsverfahrens und würde an die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten zuständigen Behörden gerichtet.
(17)  Die Nutzer sollten zu ganz bestimmten Anlässen in der Kette von Tätigkeiten erklären, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind, und einen entsprechenden Nachweis erbringen. Geeignete Anlässe für solche Erklärungen sind eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung und die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen, der Erhalt von Forschungsmitteln, die Beantragung von Rechten an geistigem Eigentum bei den einschlägigen einzelstaatlichen, regionalen oder internationalen Einrichtungen, die Beantragung der Marktzulassung für ein auf der Grundlage von genetischen Ressourcen entwickeltes Produkt oder, wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist, der Zeitpunkt der Vermarktung. Die anlässlich der Beantragung von Rechten an geistigem Eigentum oder der Beantragung der Marktzulassung abgegebene Erklärung wäre nicht Bestandteil des eigentlichen Zulassungsverfahrens und würde an die im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten zuständigen Behörden gerichtet.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  In freier Wildbahn werden genetische Ressourcen zumeist von akademischen Forschern und Sammlern zu nichtkommerziellen Zwecken gesammelt. In der großen Mehrheit der Fälle und in fast allen Bereichen erfolgt der Zugang zu neu gesammelten genetischen Ressourcen über Mittelspersonen, Sammlungen oder Agenten, die genetische Ressourcen in Drittländern erwerben.
(18)  In freier Wildbahn werden genetische Ressourcen zumeist von privaten Sammlern und Unternehmen und oft zu kommerziellen Zwecken und von akademischen Forschern und wissenschaftlichen Institutionen zu nichtkommerziellen Zwecken gesammelt. In der großen Mehrheit der Fälle und in fast allen Bereichen erfolgt der Zugang zu neu gesammelten genetischen Ressourcen über Mittelspersonen, Sammlungen oder Agenten, die genetische Ressourcen in Drittländern erwerben, sowohl kommerziell als auch nichtkommerziell. Mit der vorliegenden Verordnung sollte dafür gesorgt werden, dass die Bestimmungen der einvernehmlich festgelegten Bedingungen für den Erstzugang im Falle einer Übertragung an Dritte von allen beteiligten Parteien eingehalten werden. In zahlreichen Fällen könnte die anschließende Nutzung oder Vermarktung neue einvernehmlich festgelegte Bedingungen erfordern.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Sammlungen sind wichtige Lieferanten von in der Europäischen Union genutzten genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen. Es sollte ein System von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union errichtet werden. Dieses würde sicherstellen, dass bei Sammlungen, die im Register von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union aufgeführt sind, dafür gesorgt ist, dass Proben von genetischen Ressourcen Dritten nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßige Erwerb und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist. Ein System von zuverlässigen Sammlungen der Europäischen Union dürfte das Risiko der Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen in der Europäischen Union erheblich verringern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten würden prüfen, ob eine Sammlung die Voraussetzungen für die Anerkennung als zuverlässige Sammlung der Europäischen Union erfüllt. Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im EU-Register aufgeführten Sammlung erwerben, sollte gelten, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Einholung aller erforderlichen Informationen nachgekommen sind. Dies dürfte insbesondere für akademische Forscher und kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft sein.
(19)  Sammlungen sind oftmals die am einfachsten zugänglichen Lieferanten von in der Europäischen Union genutzten genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen. Als Lieferanten können sie andere Nutzer in der Kontrollkette entscheidend bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte ein System von registrierten Sammlungen der Europäischen Union errichtet werden. Dieses stellt sicher, dass bei Sammlungen, die auf Unionsbene registriert sind, dafür gesorgt ist, dass Proben von genetischen Ressourcen Dritten nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßigen Erwerb und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist. Ein System von registrierten Sammlungen der Europäischen Union dürfte das Risiko der Nutzung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen in der Europäischen Union erheblich verringern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten würden prüfen, ob eine Sammlung die Voraussetzungen für die Anerkennung als registrierte Sammlung der Europäischen Union erfüllt; hierzu zählt der Nachweis, dass die Kapazität besteht, die allgemeinen Ziele des Nagoya-Protokolls im Hinblick auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile und den Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt einzuhalten. Für Nutzer, die eine genetische Ressource von einer im EU-Register aufgeführten Sammlung erwerben, sollte gelten, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Einholung aller erforderlichen Informationen nachgekommen sind. Dies dürfte insbesondere für akademische Forscher und kleine und mittlere Unternehmen vorteilhaft sein.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)   Registrierte Sammlungen der Union sollten dem Ziel des Nagoya-Protokolls Rechnung tragen. Im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 des Nagoya-Protokolls sollten sie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zum Aufbau von Kapazitäten beitragen, sofern die ihnen verfügbaren Mittel dies gestatten. Die zuständigen Behörden können erwägen, den Sammlungen entsprechende Mittel für solche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Jede registrierte Sammlung in der Union sollte zum Ziel haben, die Bemühungen um die Aufzeichnung traditionellen Wissens über genetische Ressourcen, sofern angezeigt in Zusammenarbeit mit indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, Behörden, Anthropologen und anderen Akteuren, zu unterstützen. Der Umgang mit diesem Wissen sollte unter umfassender Wahrung der entsprechenden Rechte erfolgen. Informationen über solches Wissen sollten veröffentlicht werden, wenn dadurch der Schutz der entsprechenden Rechte nicht verletzt oder beeinträchtigt, sondern gefördert wird.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden international anerkannte Konformitätszertifikate als Nachweis dafür akzeptieren, dass die genetischen Ressourcen, auf die sich diese beziehen, rechtmäßig erworben wurden und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.
(20)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden international anerkannte Konformitätszertifikate als Nachweis dafür akzeptieren, dass die genetischen Ressourcen, auf die sich diese beziehen, rechtmäßig erworben wurden und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden. Ist kein international anerkanntes Zertifikat verfügbar, sollten andere rechtlich annehmbare Formen des Nachweises über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften als Beleg dafür gelten, dass die betreffenden genetischen Ressourcen rechtmäßig gewonnen und einvernehmlich vereinbarte Bedingungen festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Die Union sollte Eigeninitiative zeigen, um für die Verwirklichung der Ziele des Nagoya-Protokolls in Bezug auf einen globalen multilateralen Mechanismus zum Vorteilsausgleich Sorge zu tragen, damit die Mittel zur weltweiten Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile erhöht werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Eine EU-Plattform für den Zugang dürfte zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen in den Mitgliedstaaten beitragen, indem die Konzipierung und Leistung der Zugangsregelungen, der vereinfachte Zugang für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Europäischen Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden.
(23)  Eine Unionsplattform für den Zugang und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile dürfte zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen in den Mitgliedstaaten beitragen, indem die Konzipierung und Leistung der Zugangs- und Vorteilsausgleichsregelungen, der vereinfachte Zugang und Vorteilsausgleich für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken von Sammlungen in der Europäischen Union für den Zugang und den Vorteilsausgleich, der Zugang und der Vorteilsausgleich von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden. Die Unionsplattform sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt achten und darauf abzielen, dass gegebenenfalls indigene und ortsansässige Gemeinschaften im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll eingebunden werden.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) festgelegt.
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für den vorschriftsmäßigen Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die vorschriftsmäßige Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) festgelegt.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt („das Übereinkommen“) besteht das Ziel dieser Verordnung in der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, um so zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile beizutragen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
In dieser Verordnung werden die Verpflichtungen für die Nutzer von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen festgelegt. Das mit der vorliegenden Verordnung geschaffene System für die Durchsetzung der Bestimmungen des Nagoya-Protokolls umfasst auch Vereinbarungen zur Erleichterung der Einhaltung der Nutzerpflichten und einen Rahmen für Überwachungs- und Kontrollbestimmungen, die von den Mitgliedstaaten der Union auszuarbeiten und einzuführen sind. Die Verordnung enthält zudem Bestimmungen zur Förderung von Tätigkeiten der entsprechenden Akteure, mit denen die Öffentlichkeit für die Bedeutung genetischer Ressourcen und des traditionellen Wissens über genetische Ressourcen sowie für damit verbundene Fragen des Zugangs und des Vorteilsausgleichs sensibilisiert werden soll und mit denen gemäß den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsländern beigetragen werden soll.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für den souveränen Rechten von Staaten unterliegende genetische Ressourcen und für traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist. Sie gilt außerdem für die Vorteile, die sich aus der Nutzung von solchen genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ergeben.
Diese Verordnung gilt für den souveränen Rechten von Staaten unterliegende genetische Ressourcen und für traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, zu denen bzw. zu dem der Zugang erfolgt, nachdem das Nagoya-Protokoll für die Europäische Union in Kraft getreten ist. Sie gilt außerdem für die Vorteile, die sich aus der Nutzung von solchen genetischen Ressourcen und von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ergeben.
Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen, für die der Zugang und die Aufteilung der Vorteile durch ein besonderes internationales Instrument geregelt sind, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört.
Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen, für die der Zugang und die Aufteilung der Vorteile durch ein besonderes internationales Instrument geregelt sind, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört.
Diese Verordnung gilt nicht für genetische Ressourcen aus einem Ursprungsland, das beschlossen hat, keine nationalen Zugangsvorschriften im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Nagoya-Protokolls oder für den Warenhandel im Allgemeinen anzunehmen. Nützliche und relevante laufende Arbeiten oder Verfahren, die von anderen internationalen Organisationen vorgenommen bzw. angewandt werden, sollten gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 3
(3)  „genetische Ressourcen“: genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert;
(3)  „genetische Ressourcen“: genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert oder Derivate daraus;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 3 a (neu)
(3a)  „Derivat“: eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 5
(5)  „Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzt;
(5)  „Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen nutzt oder genetische Ressourcen oder Produkte auf der Grundlage genetischer Ressourcen oder traditionelles Wissen über genetische Ressourcen im Anschluss vermarktet;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 6
(6)  „Nutzung von genetischen Ressourcen“: die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen;
(6)  „Nutzung von genetischen Ressourcen“: die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung von genetischen Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 6 a (neu)
(6a)  „Vermarktung“: für die Zwecke dieser Verordnung die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 6 b (neu)
(6b)  „Biotechnologie“: jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 8 a (neu)
(8 a)  „unrechtmäßig erworbene genetische Ressourcen“: genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, deren bzw. dessen Erwerb im Widerspruch zu den einschlägigen internationalen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile im Ursprungsland erfolgt ist;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 11
(11)  „international anerkanntes Konformitätszertifikat“: eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die bzw. das von einer zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e des Nagoya-Protokolls ausgestellt wurde und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird;
(11)  [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Nummer 12
(12)  „Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile“: die gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls eingerichtete internationale Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
(12)  [Betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz -1 (neu)
-1. Die Nutzung unrechtmäßig erworbener genetischer Ressourcen ist in der Union verboten.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Die Nutzer gehen mit der gebotenen Sorgfalt vor, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über genetische Ressourcen im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile gegebenenfalls ausgewogen und gerecht zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aufgeteilt werden. Die Nutzer holen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevante Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter.
1.  Die Nutzer gehen mit der gebotenen Sorgfalt vor, um sich zu vergewissern, dass der Zugang zu den genutzten genetischen Ressourcen und dem genutzten traditionellen Wissen über genetische Ressourcen mit vorheriger Zustimmung in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage von einvernehmlich festgelegten Bedingungen gemäß den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlangt wurde, und um zu gewährleisten, dass die Vorteile ausgewogen und gerecht zu diesen Bedingungen aufgeteilt werden. Die Nutzer beschaffen alle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile sowie für die Einhaltung der Vorschriften nach dieser Verordnung relevanten Informationen und Dokumente.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen über genetische Ressourcen dürfen nur im Einklang mit dem international anerkannten Konformitätszertifikat und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen oder nach einer in Kenntnis der Sachlage erfolgten vorherigen Zustimmung und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen an andere Nutzer weitergegeben werden. Bestehen keine einvernehmlich festgelegten Bedingungen oder planen die nachfolgenden Nutzer, die genetischen Ressourcen oder das traditionelle Wissen darüber in einer Weise zu nutzen, die nicht in den ursprünglichen Bedingungen vorgesehen ist, so müssen sie mit dem Ursprungsland einvernehmliche Bedingungen vereinbaren.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
2.  Die Nutzer
2.  Die Nutzer
(a)  holen folgende Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter:
(a)  holen im Fall von genetischen Ressourcen, die von Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls erworben wurden, die über einen geregelten Zugang zu ihren genetischen Ressourcen entsprechend Artikel 6 des Nagoya-Protokolls verfügen, Informationen über das international anerkannte Konformitätszertifikat sowie über den Inhalt der einvernehmlichen Bedingungen oder folgende Informationen ein, bewahren sie auf und geben sie an nachfolgende Nutzer weiter:
(1)  Datum und Ort des Zugangs zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen über diese Ressourcen;
(1)  Datum und Ort des Zugangs zu den genetischen Ressourcen und dem traditionellen Wissen über diese Ressourcen;
(2)  Beschreibung der genutzten genetischen Ressourcen und des genutzten traditionellen Wissens über diese Ressourcen, einschließlich verfügbarer eindeutiger Kennungen;
(2)  Beschreibung der genutzten genetischen Ressourcen und des genutzten traditionellen Wissens über diese Ressourcen, einschließlich verfügbarer eindeutiger Kennungen;
(3)  Quelle, von der die Ressourcen bzw. das Wissen direkt bezogen wurden, sowie nachfolgende Nutzer der genetischen Ressourcen oder des traditionellen Wissen über diese Ressourcen;
(3)  Quelle, von der die Ressourcen bzw. das Wissen direkt bezogen wurden, sowie nachfolgende Nutzer der genetischen Ressourcen oder des traditionellen Wissen über diese Ressourcen;
(4)  Vorliegen bzw. Fehlen von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;
(4)  Vorliegen bzw. Fehlen von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;
(5)  gegebenenfalls Entscheidungen über den Zugang und einvernehmlich festgelegte Bedingen;
(5)  gegebenenfalls Zugangsgenehmigungen und einvernehmlich festgelegte Bedingungen, darunter Bestimmungen für den Vorteilsausgleich;
(6)  die Anwendung von Bestimmungen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile gemäß einem besonderen internationalen Instrument im Sinne von Artikel 2, das die Verpflichtungen des Nutzers nach dieser Verordnung begrenzen oder verringern könnte. In diesem Fall muss aus den Informationen auch hervorgehen, dass die Nutzung dem besonderen Instrument unterliegt.
(b)  holen zusätzliche Informationen oder Nachweise ein, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung bestehen; und
(b)  holen zusätzliche Informationen oder Nachweise ein, wenn Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Zugangs und der Nutzung bestehen; und
(c)  holen eine ordnungsgemäße Genehmigung für den Zugang ein, vereinbaren einvernehmlich festgelegte Bedingungen oder stellen die Nutzung ein, wenn sich herausstellt, dass der Zugang nicht im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erfolgte.
(c)  holen eine ordnungsgemäße Genehmigung für den Zugang ein, vereinbaren einvernehmlich festgelegte Bedingungen oder stellen die Nutzung ein, wenn sich herausstellt, dass der Zugang nicht im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erfolgte.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Die Nutzer bewahren die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevanten Informationen nach dem Ende des Nutzungszeitraums zwanzig Jahre lang auf.
3.  Die Nutzer bewahren die für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile relevanten Informationen nach dem Ende des Zeitraums der Nutzung oder der anschließenden Vermarktung zwanzig Jahre lang auf.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14b anzunehmen, um die Vorschriften über die Aufteilung der Vorteile gemäß Absatz 4a bis zum ...1 festzulegen. Nach diesen Vorschriften erfolgt der Vorteilsausgleich zumindest auf Ebene von bewährten Verfahren in dem entsprechenden Sektor; mit diesen Vorschriften werden zudem die Bedingungen für die Aufteilung nicht geldwerter Vorteile festgesetzt.
____________________
1 Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Bei der Vereinbarung einvernehmlicher Bedingungen mit Bereitstellern von genetischen Ressourcen oder traditionellem Wissen über genetische Ressourcen achten die Nutzer darauf, dass diese Bedingungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile sowie zur Weitergabe von Technologien an Entwicklungsländer führen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Artikel 5
entfällt
Zuverlässige Sammlungen der Europäischen Union
1.  Die Kommission errichtet und führt ein EU-Register von zuverlässigen Sammlungen. Das Register ist internetgestützt, für die Nutzer leicht zugänglich und umfasst die Sammlungen von genetischen Ressourcen, die nachgewiesenermaßen die Kriterien für eine zuverlässige Sammlung der Europäischen Union erfüllen.
2.  Jeder Mitgliedstaat prüft auf Antrag einer Sammlung in seinem Hoheitsbereich, ob diese Sammlung in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufzunehmen ist. Nachdem sich der Mitgliedstaat vergewissert hat, dass die Sammlung die Kriterien von Absatz 3 erfüllt, teilt er der Kommission unverzüglich den Namen, die Kontaktangaben und die Art der Sammlung mit. Die Kommission nimmt die so erhaltenen Angaben unverzüglich in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen auf.
3.  Damit eine Sammlung in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommen werden kann, muss der Eigentümer dieser Sammlung nachweisen, dass er
(a)  standardisierte Verfahren anwendet, nach denen Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen mit anderen Sammlungen ausgetauscht und Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen Dritten für deren Gebrauch zur Verfügung gestellt werden;
(b)  Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen Dritten für deren Gebrauch nur zusammen mit einer Dokumentation zur Verfügung stellt, die belegt, dass der Zugang zu den Ressourcen und Informationen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile erlangt wurde;
(c)  Aufzeichnungen über alle Proben genetischer Ressourcen und damit verbundene Informationen führt, die Dritten für deren Gebrauch zur Verfügung gestellt wurden;
(d)  eindeutige Kennungen für Dritten zur Verfügung gestellte genetische Ressourcen festlegt oder verwendet;
(e)  geeignete Rückverfolgungs- und Überwachungsinstrumente für den Austausch von Proben genetischer Ressourcen und damit verbundenen Informationen anwendet;
4.  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich regelmäßig, dass bei jeder Sammlung in ihrem Hoheitsbereich, die in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommen ist, die Maßnahmen gemäß Absatz 3 tatsächlich angewendet werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn eine im EU-Register aufgenommene Sammlung in ihrem Hoheitsbereich Absatz 3 nicht mehr einhält.
5.  Liegen Hinweise dafür vor, dass bei einer in das EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommenen Sammlung die Maßnahmen gemäß Absatz 3 nicht angewendet werden, legt der betreffende Mitgliedstaat in Absprache mit dem Eigentümer der betroffenen Sammlung unverzüglich Abhilfemaßnahmen fest.
Die Kommission streicht eine Sammlung aus dem EU-Register von zuverlässigen Sammlungen, wenn sie insbesondere anhand von gemäß Absatz 4 übermittelten Informationen festgestellt hat, dass die im EU-Register von zuverlässigen Sammlungen aufgenommene Sammlung erhebliche oder anhaltende Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Absatz 3 hat.
6.  Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Die Kommission veröffentlicht — unter anderem im Internet — ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
2.  Die Kommission veröffentlicht − unter anderem im Internet − ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses; besondere Beachtung ist aufgrund der Bedeutung und Fragilität der dort vorkommenden genetischen Ressourcen hierbei den Regionen in äußerster Randlage zu widmen, um eine missbräuchliche Nutzung zu verhindern.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die von der Kommission nach Absatz 3 benannte Anlaufstelle sorgt dafür, dass eine Konsultation mit den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten einschlägigen Einrichtungen der Union und mit den für die Umsetzung dieser Verordnung zuständigen nationalen Behörden stattfindet1.
__________
1 ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die zuständigen Behörden und die Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile beraten die Öffentlichkeit und potenzielle Nutzer, die an Informationen über die Umsetzung dieser Verordnung und der einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Nagoya-Protokolls in der Union interessiert sind.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission verlangen von allen Empfängern, die im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen Forschungsmittel der öffentlichen Hand erhalten, eine Erklärung, dass sie im Einklang mit Artikel 4 mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen werden.
entfällt
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.  Die Nutzer erklären der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörde, dass sie bei der Beantragung der Marktzulassung für ein Produkt, das auf der Grundlage von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen entwickelt wurde, bzw. ‑ wenn eine Marktzulassung nicht erforderlich ist ‑ zum Zeitpunkt der Vermarktung im Einklang mit Artikel 4 mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind.
2.  Die Nutzer erklären der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten zuständigen Behörde, dass sie den Verpflichtungen nach Artikel 4 nachgekommen sind, und legen die entsprechenden Informationen vor,
(a)  wenn sie eine vorherige Zustimmung in Kenntnis der Sachlage einholen und einvernehmlich Bedingungen vereinbaren;
(b)  wenn sie im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen Forschungsmittel der öffentlichen Hand erhalten;
(c)  wenn sie bei den betreffenden einzelstaatlichen, regionalen oder internationalen Einrichtungen ein Patent anmelden oder Sortenschutz für eine neue Pflanze beantragen, das bzw. der sich u. a. auf erworbene genetische Ressourcen, Produkte − darunter Derivate − und Verfahren, die sich aus der Nutzung von Biotechnologie ableiten, oder auf traditionelles Wissen über genetische Ressourcen erstreckt;
(d)   wenn sie eine Marktzulassung für ein Produkt beantragen, das auf der Grundlage von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen entwickelt wurde;
(e)   wenn eine Marktzulassung zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht erforderlich ist.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
3.  Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen. Die Kommission fasst die eingegangenen Informationen zusammen und stellt sie der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung.
3.  Die zuständigen Behörden überprüfen die gemäß Absatz 2 Buchstaben b bis e zur Verfügung gestellten Informationen und übermitteln der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, der Kommission und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des betreffenden Staates innerhalb von drei Monaten die gemäß diesem Artikel eingegangenen Informationen.
Die Kommission fasst die eingegangenen Informationen innerhalb von drei Monaten zusammen und stellt sie der Öffentlichkeit in einem leicht zugänglichen, internetgestützten Format zur Verfügung.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Bewährte Verfahren
entfällt
1.  Jede Vereinigung von Nutzern kann bei der Kommission beantragen, dass eine von ihr entwickelte und überwachte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen als bewährtes Verfahren anerkannt wird. Der Antrag wird durch Nachweise und Informationen untermauert.
2.  Stellt die Kommission anhand der ihr von einer Vereinigung von Nutzern übermittelten Informationen und Nachweisen fest, dass eine bestimmte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 ermöglicht, so gewährt sie die Anerkennung als bewährtes Verfahren.
3.  Die Vereinigung von Nutzern unterrichtet die Kommission über Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten bewährten Verfahrens, für das ihr die Anerkennung gemäß Absatz 2 gewährt wurde.
4.  Liegen seitens der zuständigen Behörden oder aus anderen Quellen Hinweise dafür vor, dass wiederholt Nutzer, die ein bewährtes Verfahren anwenden, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommen, so prüft die Kommission in Absprache mit der betreffenden Vereinigung von Nutzern, ob die wiederholten Fälle von Nichteinhaltung auf etwaige Mängel des bewährten Verfahrens hindeuten.
5.  Die Kommission zieht die Anerkennung eines bewährten Verfahrens zurück, wenn sie festgestellt hat, dass Änderungen des bewährten Verfahrens die Fähigkeit eines Nutzers zur Einhaltung der Bedingungen gemäß den Artikeln 4 und 7 beeinträchtigt, oder wenn wiederholte Fälle von Nichteinhaltung auf Mängel des Verfahrens zurückgehen.
6.  Die Kommission errichtet ein internetgestütztes Register von anerkannten bewährten Verfahren, das sie fortlaufend aktualisiert. Das Register umfasst in einem Abschnitt bewährte Verfahren, die von der Kommission gemäß Absatz 2 anerkannt wurden, und in einem weiteren Abschnitt bewährte Verfahren, die auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls angenommen wurden.
7.  Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
1.  Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Nutzer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 7 einhalten.
1.  Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Nutzer die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 7 einhalten.
2.  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach einem in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plan auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieses risikobasierten Ansatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass die Anwendung eines gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls anerkannten bewährten Verfahrens durch einen Nutzer das Risiko eines Verstoßes für diesen Nutzer verringert.
2.  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden nach einem in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plan auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes durchgeführt, dessen wichtigste Grundsätze von der Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt werden.
3.  Es können Kontrollen durchgeführt werden, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, die die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch einen Nutzer betreffen.
3.   Es werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt, wenn einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen, die die Nichteinhaltung dieser Verordnung durch einen Nutzer betreffen.
4.  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen mindestens:
4.  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen mindestens:
(a)  eine Prüfung der Maßnahmen, die ein Nutzer getroffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachzukommen;
(a)  eine Prüfung der Maßnahmen, die ein Nutzer getroffen hat, um seiner Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachzukommen;
(b)  eine Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungstätigkeiten die Ausübung einer angemessenen Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachweisen;
(b)  eine Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungstätigkeiten die Ausübung einer angemessenen Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 nachweisen;
(c)  Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Feldbesichtigungen;
(c)  Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich Feldbesichtigungen;
(d)  eine Prüfung von Fällen, in denen ein Nutzer zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 7 verpflichtet war.
(d)  eine Prüfung von Fällen, in denen ein Nutzer zur Abgabe von Erklärungen gemäß Artikel 7 verpflichtet war.
5.  Die zuständigen Behörden akzeptieren ein international anerkanntes Konformitätszertifikat als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden, wie sie in den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei des Nagoya-Protokolls, die die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben sind.
5.  Die zuständigen Behörden akzeptieren ein international anerkanntes Konformitätszertifikat als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden, wie sie in den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei des Nagoya-Protokolls, die die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben sind. Ist kein international anerkanntes Zertifikat verfügbar, gelten andere rechtlich annehmbare Formen des Nachweises über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften als hinreichender Beleg dafür, dass die betreffenden genetischen Ressourcen rechtmäßig erworben und einvernehmlich vereinbarte Bedingungen festgelegt wurden.
6.  Die Nutzer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.
6.  Die Nutzer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.
7.  Wurden nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so schreibt die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 11 dem Nutzer Abhilfemaßnahmen vor.
7.  Wurden nach den Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 3 oder nach einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 2 Mängel festgestellt, so schreibt die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 11 dem Nutzer Abhilfemaßnahmen vor.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten je nach Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, u. a. die Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen und die Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten.
Erteilt der Nutzer keine oder keine zufriedenstellende Antwort können die Mitgliedstaaten je nach Art der festgestellten Mängel vorläufige Sofortmaßnahmen treffen, u. a. die Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen und die Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten, einschließlich der Vermarktung des auf genetischen Ressourcen und damit verbundenem traditionellen Wissen basierenden Produkts. Solche vorläufigen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
8.  Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
8.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 zu erlassen und Verfahrensgarantien wie beispielsweise Rechtsmittel im Hinblick auf die Vorschriften nach den Artikeln 7 und 9 bis 11 festzulegen.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.
2.  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen, internetgestützten Format zur Verfügung gestellt.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
2.  Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können Folgendes umfassen:
2.  Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können Folgendes umfassen:
(a)  Geldstrafen;
(a)  Geldstrafen, die im Verhältnis zum Wert der Nutzungstätigkeiten in Verbindung mit den betreffenden genetischen Ressourcen festgelegt und so berechnet werden, dass den Verantwortlichen zumindest wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird;
(b)  sofortige Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten;
(b)  sofortige Aussetzung bestimmter Nutzungstätigkeiten, darunter die Vermarktung von Produkten, die auf genetische Ressourcen oder das damit verbundene traditionelle Wissen zurückgehen;
(c)  Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen.
(c)  Beschlagnahmung von unrechtmäßig erworbenen genetischen Ressourcen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer zu gewährleisten.
1.  Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die wirksame Koordinierung zu fördern und die Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit erfolgt zudem mit anderen einschlägigen Akteuren, darunter Sammlungen, nichtstaatliche Organisationen und Vertreter indigener und ortansässiger Gemeinschaften, wenn dies für die ordnungsgemäße Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der vorliegenden Verordnung wichtig ist.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über gravierende Mängel, die durch die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 festgestellt wurden, sowie über die Art der gemäß Artikel 11 verhängten Sanktionen aus.
2.  Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über die Organisation ihrer Kontrollsysteme für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Nutzer, über durch die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 11 verhängten Sanktionen aus.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission trifft Vereinbarungen mit dem Europäischen Patentamt und mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum, um sicherzustellen, dass Patentanmeldungen Verweise auf genetische Ressourcen und ihren Ursprung enthalten.
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Überschrift
Unionsplattform für den Zugang
Unionsplattform für den Zugang und den Vorteilsausgleich
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Es wird eine Unionsplattform für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen errichtet.
1.  Es wird eine Unionsplattform für den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und für die ausgewogene und gerechte Verteilung der Vorteile errichtet. Mitgliedsstaaten, die beabsichtigen, Vorschriften über den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu erlassen, führen zuvor eine Folgenabschätzung für diese Vorschriften durch und übermitteln das Ergebnis der Unionsplattform zur Prüfung gemäß dem Verfahren nach Absatz 5.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Die Unionsplattform trägt zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen auf Unionsebene bei, indem diesbezügliche Themen, darunter die Konzipierung und Leistung der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Zugangsregelungen, der vereinfachte Zugang für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Europäischen Union in Drittländern und die Weitergabe von bewährten Verfahren erörtert werden.
2.  Die Unionsplattform trägt zur Vereinfachung der Zugangsbedingungen auf Unionsebene bei, indem diesbezügliche Themen erörtert werden, darunter die Konzipierung und Leistung der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Zugangsregelungen, die Förderung von Forschungstätigkeiten für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt insbesondere in Entwicklungsländern, einschließlich des vereinfachten Zugangs für nichtkommerzielle Forschungstätigkeiten, die Praktiken für den Zugang zu Sammlungen in der Union, der Zugang von Interessenträgern aus der Union in Drittländern auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen und nach vorheriger Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, die Verfahren für den Vorteilsausgleich, die Anwendung und Weiterentwicklung von bewährten Verfahren und die Funktionsweise von Streitbeilegungsmechanismen.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Die Unionsplattform kann nichtbindende Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten zu in ihr Mandat fallenden Themen abgeben.
3.  Die Unionsplattform kann nichtbindende Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten zu in ihr Mandat fallenden Themen abgeben. Bei diesen Empfehlungen, Leitlinien und Gutachten sollte angemessen berücksichtigt werden, dass die betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften eingebunden werden müssen.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Buchstaben d a, d b, d c, d d, d e und d f (neu)
(da)  Ergreifung von Maßnahmen, darunter bestehende Forschungsprogramme, um Sammlungen, die zur Erhaltung der biologischen und kulturellen Vielfalt beitragen, aber nur über unzureichende Mittel verfügen, dabei zu unterstützen, dass ihre Sammlungen als zuverlässig anerkannt werden;
(db)  Gewährleistung, dass die für die Erteilung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und für die Unterzeichnung der einvernehmlich festgelegten Bedingungen zuständigen Stellen in Fällen, in denen die Nutzung von genetischen Ressourcen oder damit verknüpftem traditionellem Wissen unrechtmäßig oder im Widerspruch zu den einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgt, befugt sind, Klage zu erheben, damit diese Nutzung verhindert oder eingestellt wird, etwa durch Unterlassungsverfügungen, und eine Entschädigung für daraus entstandene Schäden oder für die, soweit zutreffend, Beschlagnahme der betreffenden Ressourcen zu verlangen;
(dc)  Schaffung von Anreizen für Nutzer und Bereitsteller, die sich aus der Nutzung oder der anschließenden Vermarktung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen;
(dd)  auf Antrag Förderung der regionalen Zusammenarbeit beim Vorteilsausgleich bei grenzübergreifenden genetischen Ressourcen und damit verknüpftem traditionellem Wissen, darunter durch Kapazitätsaufbau;
(de)  Überlegungen zur Notwendigkeit der Schaffung eines Katalogs der verfügbaren und ursprünglichen genetischen Ressourcen aus jedem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt mit dem Ziel, ein besseres Wissen über die biologische Vielfalt zu erlangen;
(df)  Unterstützung der Forschung an und Entwicklung von genetischen Katalogen sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4b und Artikel 9 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …1 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert
___________
1Das in Artikel 17 Absatz 1 genannte Datum.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Konsultationsforum
Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Umsetzung der Verordnung eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten und der betreffenden Organisationen von Bereitstellern, Vereinigungen von Nutzern, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von Vertretern indigener und ortsansässiger Gemeinschaften gegeben ist. Diese Parteien beteiligen sich insbesondere an der Festlegung und Überprüfung delegierter Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 9 Absatz 8 sowie an der Umsetzung der Artikel 5, 7 und 8 und von Leitlinien für die Vereinbarung einvernehmlicher Bedingungen. Die Parteien treten im Rahmen eines Konsultationsforums zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
3.  Alle zehn Jahre ab ihrem ersten Bericht überprüft die Kommission anhand der Berichterstattung über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gewonnenen Erfahrungen das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. In ihrer Berichterstattung berücksichtigt die Kommission insbesondere die administrativen Konsequenzen für öffentliche Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Außerdem prüft sie, ob weitere Maßnahmen der Europäischen Union für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen über genetische Ressourcen erforderlich sind.
3.  Alle fünf Jahre ab ihrem ersten Bericht überprüft die Kommission anhand der Berichterstattung über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gewonnenen Erfahrungen das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. In ihrer Berichterstattung berücksichtigt die Kommission insbesondere die administrativen Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftszweige, öffentliche Forschungseinrichtungen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Außerdem erwägt sie, ob die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung über traditionelles Wissen über genetische Ressourcen im Hinblick auf die Entwicklungen in anderen relevanten internationalen Organisationen überprüft werden müssen und ob weitere Maßnahmen der Europäischen Union für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen über genetische Ressourcen im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 12 des Nagoya-Protokolls und die Achtung der Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften erforderlich sind.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
Artikel 16 a
Änderung der Richtlinie 2008/99/EG
Die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1 wird hiermit mit Wirkung vom ...* wie folgt geändert:
(1)  In Artikel 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„(j) Unrechtmäßiger Erwerb von genetischen Ressourcen‟
(2)  In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
„− Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Europäischen Union“.
__________________
1 ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
2.  Die Artikel 4, 7 und 9 kommen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung.
2.  Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 7 und Artikel 9 kommen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen (A7-0263/2013).


Stromerzeugung in kleinstem Maßstab
PDF 145kWORD 29k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab (2012/2930(RSP))
P7_TA(2013)0374B7-0388/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG(2) und unter Hinweis auf ihre Auswirkungen auf die Wärme- und Stromerzeugung,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(3), die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(4) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente (SWD(2012)0367 und SWD(2012)0368),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz(5),

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab (E‑010355/2011),

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zu Beteiligungsprojekten für Sonnenkraftwerke E‑011185/2012),

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur Beantwortung an die Kommission zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab (O‑000074/2013 – B7-0217/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es ein grundlegendes Recht für alle ist, Zugang zu einer Energieversorgung zu haben, die einen angemessenen Lebensstandard sichert, und dass die Energiepreise in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Energieversorgung in zunehmendem Maße von Einfuhren aus Drittstaaten abhängt, weshalb für die Verwirklichung ihrer Klimaschutz-, Energie- und Wachstumsziele ein Wandel erforderlich ist;

C.  in der Erwägung, dass durch die Nutzung fossiler Brennstoffe als Energieträger der CO2-Anteil in der Atmosphäre angestiegen ist, was zum weltweiten Klimawandel beigetragen hat; in der Erwägung, dass die EU Ziele für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2020 gesetzt hat und gegenwärtig einen Rahmen für die Klimaschutz- und die Energiepolitik für 2030 ausarbeitet; in der Erwägung, dass es derzeit zwar Vorschriften über die Stromerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab gibt, dass sie jedoch über zahlreiche legislative und nichtlegislative Initiativen, wie etwa die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen und die Richtlinie über Energieeffizienz, verteilt sind;

D.  in der Erwägung, dass die führenden Politiker der EU die Vorreiterrolle bei der Energiewende übernehmen und dabei berücksichtigen sollten, dass alle Bürger der EU unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen darin einbezogen werden müssen; in der Erwägung, dass die Stromerzeugung in kleinem Maßstab den gemeinschaftlichen Zusammenhalt fördern, zur Überwindung der Energiearmut beitragen, Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum schaffen und zu neuen Ansätzen für die Bewältigung der derzeitigen Wirtschaftskrise führen kann;

E.  in der Erwägung, dass sich Einpersonenhaushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Gemeinschaften in städtischen und ländlichen Gebieten durch die dezentralisierte Stromerzeugung in kleinem Maßstab die Chance eröffnet, Stromerzeuger zu werden und so gemeinsam den Klimawandel zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die Verbraucher für effiziente Energieerzeugung und effizienten Energieverbrauch sensibilisiert werden sollten; in der Erwägung, dass die Gesellschaft dadurch, dass den Verbrauchern die Erzeugung ihres eigenen Stroms und ihrer eigenen Wärme ermöglicht wird, nachhaltiger und partizipativer werden kann; in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission über den Energiebinnenmarkt die Mitgestaltungsmacht der sogenannten Prosumenten thematisiert wird; in der Erwägung, dass Verbrauchern bereits viele Möglichkeiten offenstehen, sich aktiv an der effizienten Erzeugung und am effizienten Verbrauch von Energie zu beteiligen, dass hier aber noch Herausforderungen zu meistern sind;

F.  in der Erwägung, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auch weltweit von Bedeutung sein kann;

G.  in der Erwägung, dass die Anreize für die Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem Maßstab in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ausfallen; in der Erwägung, dass die Politik der EU besser umgesetzt werden sollte, um das Potenzial der Stromerzeugung in kleinem Maßstab in der gesamten EU zu erschließen;

Begriffsbestimmung

1.  definiert den Begriff „Stromerzeugung in kleinstem Maßstab“ für die Zwecke dieser Entschließung als 1) die in kleinem Maßstab betriebene Erzeugung von Wärme bzw. Kälte und Strom durch Einzelpersonen und KMU in einer Menge, die ihren eigenen Bedarf deckt, und 2) verschiedene Formen der Erzeugung in kleinem Maßstab, die auf kommunaler Ebene in Gruppen oder Genossenschaften betrieben werden, um den Bedarf vor Ort zu decken; stellt fest, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab eine Vielzahl von Technologien (Wasserkraft, Erdwärme, Solar-, Meeres- und Windenergie, Wärmepumpen, Biomasse) umfasst, wobei der Schwerpunkt auf den Aspekten Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit liegt;

Einleitung

2.  bekräftigt, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab künftig von wesentlicher Bedeutung für die Stromerzeugung sein muss, wenn die EU langfristig ihre Ziele in Bezug auf erneuerbare Energiequellen erreichen will; weist erneut darauf hin, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab den Gesamtanteil erneuerbarer Energiequellen am EU-Energiemix steigen lässt und einen effizienten Stromverbrauch in der Nähe des Erzeugungsortes unter Vermeidung von Übertragungsverlusten ermöglicht;

3.  weist erneut darauf hin, dass die erfolgreiche Stromerzeugung in kleinstem Maßstab von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren abhängt, unter anderem von einem reibungslos funktionierenden EU-Energiebinnenmarkt, der technischen Entwicklung von Kleinstanlagen, der Einführung einer intelligenten Energieinfrastruktur, insbesondere auf Verteilungsebene, sowie von wirksamen kurz-, mittel- und langfristigen Strategien und Förderprogrammen, durch die Anreize für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene geschaffen werden;

4.  ist sich bewusst, dass Forschung und Technologie eine wichtige Rolle dabei spielen, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab effizienter und kostengünstiger zu machen;

5.  weist darauf hin, dass bestimmte Hindernisse der flächendeckenden Einführung von Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab im Wege stehen, beispielsweise das Problem der hohen Anfangsinvestitionen, das hochkomplizierte Verwaltungsverfahren für den Anschluss an das Stromnetz bzw. den Netzzugang und die mangelnde Sensibilität für die Energie- und Kosteneinsparungen, die sich durch verschiedene Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab während ihrer gesamten Betriebsdauer erzielen lassen;

6.  weist darauf hin, dass Energiearmut ein zunehmendes Problem ist; betont, dass die Verbraucher durch die Erleichterung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf individueller und kommunaler Ebene insofern gestärkt werden könnten, als sie sich aktiv an der Energiewirtschaft beteiligen, mehr Kontrolle über ihren Energieverbrauch erhalten, die Menge an Energie, die sie kaufen müssen, reduzieren und so die Energiearmut eindämmen; betont, dass die Gesellschaft durch die Stromerzeugung im kleinsten Maßstab nachhaltiger, kooperativer und gerechter werden kann; fordert dazu auf, besonderes Augenmerk auf Mieter zu richten, die häufig von Effizienzverbesserungen und von der Erzeugung ihres eigenen Stroms abgeschreckt werden;

7.  betont, dass durch Technologien zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab wie KWK-Kleinstanlagen und Kleinanlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Null- und Plusenergiehäuser möglich werden, welche die in ihnen erzeugte überschüssige Energie ins Netz einspeisen;

8.  betont, dass lokale Genossenschaften für erneuerbare Energieträger in ländlichen und städtischen Gebieten gefördert werden müssen, damit die öffentliche Unterstützung erneuerbarer Energieträger erhöht wird, die Bürger stärker für die Stromerzeugung in kleinem Maßstab sensibilisiert werden und ihre Teilhabe daran ausgebaut wird, der Zugang zu erneuerbaren Energieträgern verbessert wird und Investitionen bewirkt werden; weist darauf hin, dass lokale und regionale Sammelstellen gefördert werden sollten, die den Bürgern die unbedenkliche und effiziente Beteiligung am Strommarkt ermöglichen und „Prosumenten“ faire Preise für die von ihnen für das Stromnetz erbrachten Dienstleistungen sichern würden; weist darauf hin, dass lokale Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle dabei spielen, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab unter Bürgern, KMU und Interessenträgern zu fördern und entsprechende Anreize zu schaffen;

9.  ist der Ansicht, dass den EU-Bürgern die Vorteile der Stromerzeugung im kleinsten Maßstab zu wenig bekannt sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Lösungen im Bereich der Stromerzeugung im kleinsten Maßstab und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet stärker bekannt zu machen;

10.  stellt fest, dass über Kapazität und Zukunftspotenzial der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der EU nur spärliche Angaben vorliegen; vertritt die Auffassung, dass durch bessere Informationen dafür gesorgt werden könnte, dass sie eine wesentliche Rolle in der Klimaschutz-, der Energie- und der Wirtschaftspolitik spielt;

11.  stellt fest, dass die Förderung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab intelligente Stromzähler voraussetzt, welche die Anteile messen können, die für die eigenen Zwecke des Erzeugers verwendet und die in das Netz eingespeist werden, sowie Messgeräte für die Messung der auf einem Grundstück eingehenden und abgehenden zu einem Wärmenetz gehörenden Wärmeenergie, damit die erzeugte Wärme gutgeschrieben werden kann;

12.  stellt fest, dass es oft vorteilhaft sein kann, die gekoppelte Elektrizität und Wärme – auch in kleinstem Maßstab erzeugt – in Anlagen einzuspeisen, da die Energieeffizienz dann häufig erheblich gesteigert wird;

13.  stellt fest, dass die flächendeckende Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab einen wichtigen Schritt beim Übergang vom althergebrachten zentralisierten Energiesystem zu einem stärker dezentralisierten und flexibleren System markiert, das erforderlich ist, um die Energie- und Klimaschutzziele der EU zu verwirklichen; betont, dass es heute darauf ankommt, die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu fördern und zugleich die Belange der Betreiber von Verteilernetzen, auch hinsichtlich der Kostenteilung und der Notwendigkeit von Investitionen in intelligente Technologien, auf gerechte Weise zu berücksichtigen; legt Nachdruck darauf, dass die positive Wirkung der von Kleinsterzeugern erbrachten Hilfsdienstleistungen, die zum sicheren Netzbetrieb beitragen, ordnungsgemäß definiert und gerecht behandelt werden sollte; betont daher, dass jetzt die richtigen Entscheidungen getroffen und die richtigen Ziele vorgegeben werden müssen und dass angemessene Investitionen und ambitionierte Regelungen nicht länger hinausgezögert werden dürfen;

14.  weist darauf hin, dass eine Steigerung der Kapazität der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der EU sehr kostspielig sein kann und dass infolge der größeren Investitionen einzelner „Prosumenten“ in die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab weitere Investitionen auf verschiedenen Ebenen des Energiesystems erforderlich werden, beispielsweise Investitionen in Verteiler- und Übertragungssysteme zur Erleichterung der Nutzung des in Kleinstanalagen erzeugten Stroms; betont, dass dies weder zu einer Beeinträchtigung der umfassenden Energieversorgungssicherheit noch zu einem künstlichen Anstieg der Preise führen darf; teilt die Ansicht des Europäischen Rates, dass die EU-Energiepolitik die Versorgungssicherheit für Haushalte und Unternehmen zu erschwinglichen und wettbewerbskonformen Preisen und Kosten gewährleisten muss;

Regelungsrahmen

15.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von bewährten Verfahren für Regulierungsbehörden und Netzbetreiber Empfehlungen dazu auszuarbeiten, wie sich die mit dem Betrieb und dem Netzanschluss von Kleinstanlagen verbundenen Verwaltungsverfahren verkürzen und vereinfachen lassen, wobei besonders darauf geachtet werden sollte, Verfahren festzulegen, bei denen es eine einzige Anlaufstelle gibt; betont, dass die ambitionierte Umsetzung der bestehenden Leitlinien gefördert werden muss, etwa die Vorschriften zu KWK-Kleinstanlagen in der Richtlinie über Energieeffizienz;

16.  stellt fest, dass sich Energieflüsse und damit verbundene Verluste vermeiden lassen, sofern die in Kleinstanlagen erzeugte Energie unverzüglich und vor Ort verbraucht wird, und dass sich das Verantwortungsgefühl der „Prosumenten“ so steigern lässt; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Mechanismen zur Förderung der Energieautarkie in Verbindung mit einem Rückgang des Gesamtenergieverbrauchs zu entwickeln;

17.  fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den die Rechte und Pflichten sämtlicher Akteure in Bezug auf Verteilernetze geregelt werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass die Voraussetzungen für eine verstärkte Bündelung geschaffen werden, angesichts der wesentlichen Rolle, die diese zukünftig für die aktive Einbindung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab ins Stromnetz spielen wird;

18.  stellt fest, dass die Verteilernetzbetreiber in einem stärker dezentralisierten Energienetz einen immer wichtigeren Beitrag dazu leisten, Versorgungssicherheit, einen stabilen und zuverlässigen Netzbetrieb sowie den Schutz der Verbraucherdaten zu verwirklichen; fordert die Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, diese Rolle anzuerkennen und Investitionen der Verteilernetzbetreiber in das Verteilernetz zu fördern, um die Gesamteffizienz des Energiesystems zu verbessern; fordert überdies, den Verteilernetzbetreibern eine klarer umrissene Rolle bei der Erbringung von Ausgleichs- und anderen Hilfsdiensten zuzuweisen;

19.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der Schaffung des europäischen Energiebinnenmarktes wirksame abgestimmte Maßnahmen im Bereich der Stromerzeugung in kleinem Maßstab in der gesamten EU notwendig sind;

20.  stellt fest, dass sich die Ziele und Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der steuerlichen und sonstigen Rechtsvorschriften für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab unterscheiden, was der breiten Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab im Wege stehen könnte; fordert die Kommission auf, Haushaltslinien im Rahmen des Programms „Intelligente Energie – Europa“ zu ermitteln und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bestehende Hindernisse im nationalen Recht bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln für individuelle und genossenschaftliche Projekte zur Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu beseitigen, neue gezielte Finanzinstrumente (z. B. Mikrokredite) zu schaffen und bewährte Verfahren im Bereich dieser Tätigkeiten zu verbreiten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besonderheiten der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu berücksichtigen, wenn sie einzelstaatliche Anreize und Förderregelungen gestalten und überarbeiten, damit diese auch wirklich auf die Stromerzeugung in kleinem Maßstab zugeschnitten sind;

Infrastruktur, Produkte und Normen

22.  fordert die unverzügliche und vollständige Umsetzung des dritten Energiepakets, insbesondere der Rechtsvorschriften der EU über Energiemessung, um die Netztätigkeit von „Prosumenten“ zu vereinfachen und eine wirksame Verteilungssteuerung zu ermöglichen; fordert, die Energieübertragung zwischen Erzeuger und Verbraucher auch in kleinerem Maßstab – etwa innerhalb eines Stadtteils oder einer Genossenschaft – zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung intelligenter Zähler zu beschleunigen, wenn dies laut Kosten-Nutzen-Analyse im Interesse der Verbraucher ist, damit die Haushalte präzise Daten und den vollen Gegenwert für die von ihnen erzeugte Energie erhalten;

23.  legt der Kommission nahe, zu prüfen, inwieweit Systeme für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in Stadtplanungsvorhaben eingebettet werden können; ist der Auffassung, dass dies möglicherweise einen höheren Effizienzgrad und die Kostensenkung bei der Entwicklung von kleinmaßstäblicher Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen bewirken könnte;

24.  stellt fest, dass der Schlüssel für die rationalisierte und kosteneffiziente weitere Verbreitung von in Massenproduktion hergestellten Anlagen für die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in der Normung liegt; fordert die europäischen Normungsgremien zu beschleunigter Normungstätigkeit auf;

25.  weist erneut darauf hin, dass Kleinanlagen in einer anderen Wechselbeziehung zu Verteilernetzen stehen als Großanlagen und daher in künftigen Rechtsvorschriften anders behandelt werden sollten;

26.  ist sich bewusst, dass eine breite Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der Verteilernetze führt, was die Deckung des Energiebedarfs betrifft, und innovative Investitionen in ein verbessertes Verteilernetz erforderlich macht; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung von intelligenten Technologien hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kleinsterzeugern Netzzugang zu verschaffen und dabei das Problem der bei der Stromerzeugung in kleinem Maßstab anfallenden Netzkosten zu lösen und weiterhin für eine effiziente Bewirtschaftung des Netzes zu sorgen; fordert die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden auf, Anreize für Innovationen und Investitionen in lokale Verteilernetze zu schaffen;

27.  stellt fest, dass Vorhaben, bei denen auf Eigenverantwortung gesetzt wird, erwiesenermaßen stärker akzeptiert werden und daher gefördert werden sollten; weist erneut darauf hin, dass Sammelstellen hierbei eine wichtige Rolle spielen können, diese jedoch in den Rechtsvorschriften der EU bislang nicht deutlich wird; fordert daher die rasche und ehrgeizige Umsetzung der Vorschriften zur Laststeuerung, die in der Richtlinie über Energieeffizienz enthalten sind;

28.  legt der Kommission nahe, Möglichkeiten für die Förderung von Crowdfunding-Modellen (d. h. von Systemen für langfristige Investitionen, bei denen Anleger und Unternehmer über eine Plattform in unmittelbarem Kontakt stehen) zu prüfen, um den Aufbau von Kleinstanlagen-Genossenschaften zu ermöglichen und zu stimulieren;

29.  stellt fest, dass die Möglichkeit der Finanzierung von Projekten im Wege offener, an die Allgemeinheit gerichteter Aufrufe (Crowdfunding) verstärkt öffentliche Aufmerksamkeit erfährt; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Miteigentümerschaft an lokalen Projekten zu fördern und damit die Mobilisierung lokaler Unterstützung zu verbessern;

30.  fordert die Kommission des Weiteren auf, zu ermitteln, inwieweit EU-Vorschriften wie die Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG), die MiFID (Richtlinie 2004/39/EG) und die E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG) bereits die Durchführung bestimmter Projekte auf der Basis einer gemeinsamen Eigentümerschaft lokaler Strukturen ermöglichen;

31.  ist der Ansicht, dass etwaige Initiativen im Bereich der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in Einklang mit den Netzkodizes stehen sollten; stellt fest, dass sich die Ziele sekundärer Rechtsvorschriften im Elektrizitätsbereich, wie etwa der Netzkodizes, besser und kosteneffizienter verwirklichen lassen, indem auf EU-Ebene Normen für die meisten Arten von Kleinstanlagentechnologie geschaffen werden; fordert eine aktive Bewirtschaftung des Verteilernetzes auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreibern sowie anderen für das Netz zuständigen Stellen (Erzeugung, Verbrauch und Speicherwerke), um Anreize für Innovationen und Investitionen in lokale Verteilernetze zu schaffen;

32.  fordert die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), das Europäische Netz von Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern (ENTSO-E), die Kommission und die nationalen Staatsorgane auf, bei der derzeitigen Ausarbeitung und Aushandlung der Netzkodizes besonderes Augenmerk auf dezentralisierte erneuerbare Energiequellen zu legen;

33.  stellt fest, dass neue Erzeugungs-, Eigentums- und Verbrauchsformen, wie etwa Leasinggesellschaften, eine wesentliche Rolle bei der Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab spielen könnten, da viele dadurch bedingte Faktoren sich positiv auf diesen Bereich auswirken, beispielsweise geringere Anfangsinvestitionen, Kostentransparenz durch Festpreise für Produkt-Dienstleistungskombinationen, die Lösung eines wesentlichen Finanzierungsproblems von „Prosumenten“ mit geringerem Einkommen, Anlagen von optimaler Qualität, bessere Wartung und damit ein längerer Lebenszyklus auf der Anbieterseite;

Spezifische Maßnahmen

34.  fordert die Kommission auf, die potenziellen Kapazitäten der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab umfassend zu bewerten und die bewährten Verfahren in der EU sowie die möglichen Auswirkungen einer flächendeckenden Einführung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab auf den europäischen Energiebinnenmarkt und die Infrastruktur zu untersuchen;

35.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Stromerzeugung im kleinsten Maßstab ab dem Zeitraum 2014–2020 im Rahmen von EU-Fonds, einschließlich der Strukturfonds, förderungsfähig wird;

36.  fordert, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmittel in die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab zu investieren, um geeignete technische Lösungen und Anlagen zu entwickeln;

37.  weist darauf hin, dass die EU eine führende Rolle in der Klimaschutz- und der Energiepolitik spielen sollte, und stellt fest, dass die Stromerzeugung in kleinstem Maßstab dazu beitragen sollte, unsere langfristigen Ziele zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Umsetzung der im bestehenden Regelungsrahmen der EU enthaltenen Strategien für die Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem Maßstab zu verbessern und auf diese Weise sowohl der Bedeutung der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab gerecht zu werden als auch ihrer Einführung in den Mitgliedstaaten den Weg zu bahnen;

38.  fordert die Kommission auf, die Rolle der Stromerzeugung in kleinstem Maßstab in den künftigen EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden Klima- und Energiepakets der EU (2030) zu berücksichtigen;

39.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die vorhandenen Kostenstrukturen im Stromnetz sorgfältig zu prüfen und Orientierungshilfen dahingehend zu bieten, wie sich die Genehmigung, der Netzzugang und der Betrieb von Kleinstanlagen erleichtern lassen;

o
o   o

40.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(3) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(4) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(5) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.


Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit für Männer und Frauen
PDF 122kWORD 22k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (2013/2678(RSP))
P7_TA(2013)0375B7-0387/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 8, 157 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (1),

–  in Kenntnis des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, das am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern – eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(2),

–  unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts bei der „Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(3)“,

–  unter Hinweis auf die Studie „The gender gap in pensions in the EU“ (Das geschlechtsspezifische Rentengefälle in der EU)(4),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Thema „Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ (O-000078/2013 – B7-0218/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit aufgefordert hat, die Richtlinie 2006/54/EG bis spätestens 15. Februar 2013 zu überprüfen und dabei die Empfehlungen des Parlaments zu berücksichtigen, wozu auch die Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften gehört;

B.  in der Erwägung, dass infolge von Arbeitsmarktpolitiken, die darauf gerichtet sind, Tarifverhandlungen in Grundsatz und Praxis abzuschaffen, Löhne und Gehälter immer mehr auf individueller Basis ausgehandelt werden, und dass die so entstehenden individualisierten Systeme der Entlohnung, die durch einen Mangel an Informationen und Transparenz gekennzeichnet sind, zu wachsenden Lohndiskrepanzen zwischen Arbeitnehmern auf vergleichbarem Niveau führen und eine Verstärkung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bewirken können;

C.  in der Erwägung, dass bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur äußerst langsam Fortschritte erzielt werden und sich das Gefälle sich in einigen Mitgliedstaaten sogar vergrößert hat; in der Erwägung, dass trotz der seit fast 40 Jahren geltenden zahlreichen Rechtsvorschriften, der Maßnahmen, die ergriffen und der Mittel, die eingesetzt wurden, das geschlechtsspezifische Lohngefälle nach wie vor ein Problem darstellt und gegenwärtig EU-weit bei 16, 2 % liegt (das Missverhältnis auf EU-Ebene lag 2006 bei 17,7 %, 2007 bei 17,6 %, 2008 bei 17,4 %, 2009 bei 16,9 % und 2010 bei 16, 4 %); in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Frauen bis ins Rentenalter spürbar sind und Frauen durchschnittlich Renten beziehen, die um 39 % niedriger als die Renten der Männer sind;

D.  in der Erwägung, dass laut wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Frage, wie das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut werden kann, unterschiedliche Faktoren betrachtet werden müssen, zum Beispiel Unterschiede bei den Erwerbs– und Beschäftigungsquoten, in den Lohnstrukturen, bei der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und bei der Vergütung sowie andere makroökonomische und institutionelle Faktoren, und nach geeigneten Lösungen in diesen Bereichen gesucht werden muss;

E.  in der Erwägung, dass, wie die Erfahrung gezeigt hat, bewährte Verfahren oder nicht zwingende rechtliche Maßnahmen („soft law“) allein selten einen Anreiz darstellen, und dass der erhoffte Effekt des voneinander Lernens nicht eintritt;

F.  in der Erwägung, dass den Schlussfolgerungen der Bewertung des europäischen Mehrwerts zufolge das Wirtschaftswachstum um 0,1 % zunehmen wird, wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle um einen Prozentpunkt abgebaut wird, und der Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles vor dem Hintergrund der aktuellen Rezession von wesentlicher Bedeutung ist;

G.  in der Erwägung, dass langsame Fortschritte beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles bedeutende demografische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben;

1.  bedauert, dass die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in der Europäischen Union nur langsam vorangeht;

2.  stellt nachdrücklich fest, dass die Verringerung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern durch Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nicht nur für Frauen, sondern für die Gesellschaft als Ganzes von Vorteil ist, und dass der Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nicht als Kostenfaktor, sondern als Investition betrachtet werden sollte;

3.  bekräftigt, dass die Richtlinie 2006/54/EG in der geltenden Fassung nicht wirksam genug ist, um dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle entgegenzuwirken und das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in Beschäftigung und Beruf zu verwirklichen;

4.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle jährlich um mindestens fünf Prozentpunkte zu verringern mit dem Ziel, es bis zum Jahr 2020 vollständig abzubauen;

5.  ist sich darüber im Klaren, dass ein Ansatz, der mehrere Ebenen und Faktoren einbezieht, es erfordert, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Förderung bewährter Verfahren und der Durchführung von politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles unterstützt;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Richtlinie 2006/54/EG unverzüglich zu überprüfen und gemäß Artikel 32 der Richtlinie und im Sinne von Artikel 157 AEUV Änderungen vorzuschlagen, unter Beachtung der detaillierten Empfehlungen, die der Entschließung des Parlaments vom 24. Mai 2012 als Anlage beigefügt sind;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0225.
(3) EAVA 4/2013.
(4) http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/documents/130530_pensions_en.pdf


Internetsicherheitsstrategie der EU – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum
PDF 250kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Thema „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (2013/2606(RSP))
P7_TA(2013)0376B7-0386/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (JOIN(2013)0001),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union vom 7. Februar 2013 (COM(2013)0048),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245) und vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa – digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. März 2012 mit dem Titel „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (COM(2012)0140) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2012 zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/GAI des Rates ersetzt(3),

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Programm auf dem Gebiet Freiheit, Sicherheit und Recht(4), die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171) und „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673) sowie seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit(5),

–  unter Hinweis auf den gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (JOIN(2012)0039),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu dem Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen – Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit(7) und zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2011 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen – Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (COM(2011)0163),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cyber-Sicherheit und ‑Verteidigung(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. April 2013 in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (COM(2010)0521)(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(11),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität vom 23. November 2001,

–  in Kenntnis der internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),

–  unter Hinweis auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 6, 8 und 11,

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die zunehmenden Herausforderungen für die Cyber-Sicherheit in Form immer ausgeklügelterer Bedrohungen und Angriffe eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit, die Stabilität und den wirtschaftlichen Wohlstand der Mitgliedstaaten sowie des Privatsektors und der Gemeinschaft darstellen; in der Erwägung, dass der Schutz unserer Gesellschaft und unserer Wirtschaft daher eine sich ständig wandelnde Herausforderung ist;

B.  in der Erwägung, dass Cyberraum und -sicherheit zu den strategischen Schwerpunkten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und aller Mitgliedstaaten gehören sollten; in der Erwägung, dass es von zentraler Bedeutung ist, dafür zu sorgen, dass der Cyberraum weiterhin für den ungehinderten Fluss von Ideen und Informationen sowie für die freie Meinungsäußerung offen ist;

C.  in der Erwägung dass der elektronische Geschäftsverkehr und Onlinedienste eine treibende Kraft des Internets mit entscheidender Bedeutung für die Strategie Europa 2020 sind, von der sowohl die Bürger als auch der Privatsektor profitieren; in der Erwägung, dass die Union das Potenzial und die Möglichkeiten des Internets im Rahmen der Weiterentwicklung des Binnenmarktes einschließlich des digitalen Binnenmarktes voll ausschöpfen muss;

D.  in der Erwägung, dass zu den strategischen Prioritäten, die in der gemeinsamen Mitteilung zur Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union festgelegt sind, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, die Eindämmung der Cyberkriminalität, die Entwicklung einer Cyberverteidigungspolitik und von Cyberverteidigungskapazitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zählen;

E.  in der Erwägung, dass die Netz- und Informationssysteme in der gesamten Union stark vernetzt sind; in der Erwägung, dass sich viele Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit aufgrund des globalen Charakters des Internets über Landesgrenzen hinaus auswirken und das Potenzial besitzen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu untergraben;

F.  in der Erwägung, dass die Cybersicherheit in der Union und in der restlichen Welt nur so stark wie ihr schwächstes Glied ist und dass sich Störungen in einem Sektor oder Mitgliedstaat auf andere Sektoren oder Mitgliedgliedstaaten und somit auf die gesamte EU-Wirtschaft auswirken;

G.  in der Erwägung, dass bis April 2013 erst 13 Mitgliedstaaten offiziell nationale Cybersicherheitsstrategien erlassen haben; in der Erwägung, dass es in Bezug auf Prävention, Sicherheit, Strategiekultur und die Kapazitäten zur Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Cybersicherheitsstrategien nach wie vor grundlegende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und dass diese Unterschiede untersucht werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass unterschiedliche Sicherheitskulturen und das Fehlen eines Rechtsrahmens zu einer Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts führen und Anlass zu großer Sorge geben; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Wohlstand und die Transaktionssicherheit ohne ein harmonisiertes Konzept für die Cybersicherheit ernsthaft gefährdet sind und dass es aus diesem Grund gemeinsamer Anstrengungen und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, dem Privatsektor, den Strafverfolgungsbehörden und den Geheimdiensten bedarf;

I.  in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität zu einem immer teureren internationalen Problem wird, das die Weltwirtschaft nach Angaben des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung jedes Jahr knapp 295 Mio. EUR kostet;

J.  in der Erwägung, dass die organisierte internationale Kriminalität durch Ausnutzen des technologischen Fortschritts immer weiter in den Cyberraum drängt, wo die Cyberkriminalität die traditionellen Strukturen krimineller Organisationen radikal verändert; in der Erwägung, dass das organisierte Verbrechen weniger lokal operiert und mit höherer Wahrscheinlichkeit Territorialität sowie unterschiedliche nationale Rechtsprechungen auf globaler Ebene ausnutzt;

K.  in der Erwägung, dass es für die Ermittlungen gegen Cyberkriminalität durch die zuständigen Behörden noch immer Hindernisse gibt, darunter die Verwendung „virtueller Währungen“ bei Transaktionen im Internet, die für Geldwäsche missbraucht werden können, die Probleme im Zusammenhang mit der Territorialität und den Grenzen der Gerichtsbarkeit, die unzureichenden Kapazitäten für den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, der Mangel an ausgebildetem Personal und die inkonsequente Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern;

L.  in der Erwägung, dass Technologie die Grundlage für die Entwicklung des Cyberraums bildet und dass die fortlaufende Anpassung an technologische Veränderungen von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung der Stabilität und der Sicherheit des Cyberraums in der EU ist; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur ständigen Anpassung der Rechtsvorschriften an die technologischen Entwicklungen ergriffen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass Cyberkriminelle wirksam identifiziert und verfolgt werden und Opfer von Cyberkriminalität wirksamen Schutz erhalten; in der Erwägung, dass die Cybersicherheitsstrategie der EU Maßnahmen enthalten muss, deren Schwerpunkt auf der Sensibilisierung, Ausbildung und Zusammenstellung von IT-Notfallteams, der Schaffung eines Binnenmarktes für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Cybersicherheit und der Förderung von Investitionen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation liegt;

1.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung zur Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union und den Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen und effektiven Netz- und Informationssicherheit in der gesamten Union;

2.  hebt die immer größere Bedeutung des Internets und des Cyberraums für den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Austausch innerhalb der Union und in Bezug auf andere Akteure in der ganzen Welt hervor;

3.  betont, dass es einer strategischen Kommunikationspolitik in Bezug auf Cybersicherheit, Cyberkrisen, Strategieüberprüfungen, öffentlich-private Zusammenarbeit und Warnmechanismen sowie Empfehlungen für die Öffentlichkeit bedarf;

4.  weist darauf hin, dass es eines hohen Niveaus der Netz- und Informationssicherheit bedarf, um Dienste aufrechtzuerhalten, die für das reibungslose Funktionieren der Gesellschaft und der Wirtschaft wichtig sind, und, um die körperliche Unversehrtheit der Bürger durch Steigerung der Effizienz, der Wirksamkeit und der Zuverlässigkeit kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten; hebt hervor, dass zum einen zwar die Netz- und Informationssicherheit angegangen werden muss, zum anderen aber auch die Verbesserung der physischen Sicherheit eine wichtige Rolle spielt; betont, dass die Infrastruktur sowohl beabsichtigten als auch unbeabsichtigten Störungen standhalten sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie das Gewicht stärker auf häufige Ursachen unbeabsichtigter Systemausausfälle gelegt werden sollte;

5.  wiederholt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden, die technische Aspekte sowie die Koordination, die personellen Ressourcen und die Zuweisung von Mitteln betreffende Aspekte abdecken und gesonderte Vorschriften bezüglich der Vorteile für den Privatsektor und dessen Aufgaben enthalten, um ihre unverzügliche Beteiligung, umfassende Risikomanagementverfahren und den rechtlichen Rahmen zu gewährleisten;

6.  stellt fest, dass nur durch die gemeinsame politische Steuerung und Verantwortung seitens der EU-Organe und der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Netz- und Informationssicherheit in der Union erreicht und zum stabilen und reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann;

7.  betont, dass in Bezug auf die Cybersicherheitspolitik der Union für ein sicheres und zuverlässiges digitales Umfeld gesorgt werden sollte, das auf dem Schutz und dem Erhalt der Freiheiten sowie der Achtung der in der EU-Charta und in Artikel 16 AEUV verankerten Grundrechte im Internet – insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Recht auf Datenschutz – beruht und diese Rechte gewährleistet; ist der Auffassung, dass dem Schutz von Kindern im Internet besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen eines Lehrplans für den frühzeitigen Erwerb von IKT-Kompetenzen Schulungsprogramme zur Förderung und Verbesserung der Sensibilisierung, der Fertigkeiten und der Bildung der europäischen Bürger zu entwickeln, insbesondere was die persönliche Sicherheit betrifft; begrüßt die Initiative, mit der Unterstützung der ENISA und in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und dem Privatsektor einen europäischen Monat der Cybersicherheit zu organisieren, um auf die Herausforderungen beim Schutz der Netz- und Informationssysteme aufmerksam zu machen;

9.  vertritt die Auffassung, dass Bildung im Bereich Cybersicherheit die europäische Gesellschaft für Cyberbedrohungen sensibilisiert und so einen verantwortlichen Umgang mit dem Cyberraum sowie die Verbreitung von Cyberkenntnissen fördert; erkennt die Schlüsselrolle an, die Europol und ihrem neuen Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) sowie der ENISA und Eurojust durch die Bereitstellung von Schulungen auf EU-Ebene in der Nutzung von Werkzeugen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und in der Praktizierung der Strafverfolgung in Bezug auf verschiedene Aspekte der Cyberkriminalität zukommt;

10.  bekräftigt, dass technische Beratung und rechtliche Informationen bereitgestellt und Programme zur Vorbeugung und Bekämpfung von Cyberkriminalität eingeführt werden müssen; fordert die Ausbildung von Cyberexperten für den Schutz kritischer Infrastrukturen und Informationssysteme sowie von Administratoren von Verkehrskontrollsystemen und Verkehrsmanagementzentren; unterstreicht, dass für Bedienstete im öffentlichen Dienst auf allen Ebenen dringend regelmäßige Schulungsprogramme im Bereich der Cybersicherheit eingeführt werden müssen;

11.  fordert erneut, dass die Möglichkeiten der Bürger, Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, nur mit ausgesprochener Vorsicht eingeschränkt werden dürfen; betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen und ‑angriffe darauf achten sollten, unter keinen Umständen die Rechte und Freiheiten ihrer Bürger zu verletzen, und dass sie über geeignete rechtliche Mittel zur Unterscheidung ziviler und militärischer Cybervorfälle verfügen sollten;

12.  ist der Ansicht, dass die regulatorische Tätigkeit im Bereich der Cybersicherheit risikobewusst sein, kritische Infrastrukturen – deren reibungsloses Funktionieren ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt – zum Schwerpunkt haben und auf den vorhandenen marktorientierten Anstrengungen der Industrie, für Netzstabilität zu sorgen, aufbauen sollte; unterstreicht die wichtige Rolle, die der Förderung eines effizienteren Austauschs von Informationen über Cyberbedrohungen zwischen den staatlichen Stellen und dem Privatsektor – auf europäischer und nationaler Ebene sowie mit strategischen Partnern der Union – im Rahmen der Zusammenarbeit auf der operativen Ebene zukommt, deren Ziel darin besteht, durch den Aufbau von wechselseitigem Vertrauen, Nutzen und Engagement sowie durch den Austausch von Fachwissen für Netz- und Informationssicherheit zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass öffentlich-private Partnerschaften auf Netz- und Technologieneutralität beruhen und darauf ausgerichtet sein sollten, Probleme mit erheblichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit anzugehen; fordert die Kommission auf, alle betroffenen Marktteilnehmer aufzurufen, wachsamer und kooperativer zu sein, um die Dienste anderer Akteure vor Schaden zu bewahren;

13.  erkennt an, dass die Ermittlung und Meldung von Vorfällen in Bezug auf die Cybersicherheit grundlegend für die Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen in der Union ist; ist der Auffassung, dass angemessene Offenlegungspflichten eingeführt werden sollten, damit Vorfälle, die mit schwerwiegenden Sicherheitsverletzungen einhergehen, den zuständigen nationalen Behörden gemeldet werden können, um für eine verbesserte Überwachung von Vorfällen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität zu sorgen und Sensibilisierungsmaßnahmen auf allen Ebenen zu erleichtern;

14.  fordert die Kommission und weitere Akteure auf, Maßnahmen mit Blick auf die Cybersicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen einzuführen, die wirtschaftliche Anreize zur Förderung eines hohen Niveaus der Cybersicherheit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen enthalten;

Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen

15.  weist darauf hin, dass verschiedene Sektoren und Mitgliedstaaten über unterschiedlich große Kapazitäten und Fachkompetenzen verfügen und dass dadurch die Entstehung einer zuverlässigen Zusammenarbeit und das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird;

16.  ist der Ansicht, dass die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen auf einem verhältnismäßigen und risikobewussten Ansatz beruhen sollten;

17.  besteht darauf, das kritische Infrastrukturen widerstandsfähig gegenüber Cyberangriffen gemacht werden und weist darauf hin, dass bei den bevorstehenden Maßnahmen für die Umsetzung der Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) der Gefahr von Cyberangriffen gegen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden sollte; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, diese Gefahr bei ihren gemeinsamen Berichten zur integrierten Gefahren- und Risikoabschätzung, die ab 2015 erstellt werden sollen, zu berücksichtigen;

18.  hebt hervor, dass insbesondere zur Gewährleistung der Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit wesentlicher Dienste die Ermittlung und Einstufung kritischer Infrastrukturen auf dem neuesten Stand sein muss und dass Mindestsicherheitsanforderungen für ihre Netz- und Informationssysteme festgelegt werden müssen;

19.  erkennt an, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit der Union auch Mindestsicherheitsanforderungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für Betreiber kritischer Infrastrukturen enthält;

20.  fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, angemessene Rahmenbedingungen für schnelle Systeme für den gegenseitigen Informationsaustausch zu schaffen, unter denen die Anonymität für den Privatsektor gewährleistet ist, der öffentliche Sektor immer auf dem Laufenden gehalten wird und der Privatsektor gegebenenfalls Unterstützung erhält;

21.  begrüßt die Überlegung der Kommission, in Bezug auf die Cybersicherheit eine Risikomanagementkultur zu schaffen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, das Management von Cyberkrisen in ihre Planung für das Krisenmanagement und ihre Risikoanalysen aufzunehmen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Kommission zudem auf, den Akteuren des Privatsektors nahezulegen, das Management von Cyberkrisen in ihre Planung für das Krisenmanagement und ihre Risikoanalysen aufzunehmen und ihr Personal in Cybersicherheit zu schulen;

22.  fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der Union auf, ein Netz gut funktionierender IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Team – CERT) einzurichten, die rund um die Uhr einsatzbereit sind; weist darauf hin, dass die nationalen IT-Notfallteams Teil eines effizienten Netzes sein sollten, in dem relevante Informationen in Übereinstimmung mit den erforderlichen Standards für Verlässlichkeit und Vertraulichkeit ausgetauscht werden; weist darauf hin, dass Dachinitiativen, die die IT-Notfallteams und andere einschlägige für die Sicherheit verantwortliche Stellen an einen Tisch bringen, als nützliches Instrument dienen können, um in einem grenz- und sektorübergreifenden Umfeld Vertrauen zu schaffen; erkennt die Bedeutung einer effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den IT-Notfallteams und den Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen die Cyberkriminalität an;

23.  unterstützt die ENISA bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Hinblick auf die Netz- und Informationssicherheit, insbesondere durch Orientierungshilfen und Beratung für die Mitgliedstaaten sowie den Austausch bewährter Praktiken und die Entwicklung eines durch Vertrauen gekennzeichneten Umfelds;

24.  betont, dass die Industrie entlang der gesamten Wertschöpfungskette von IKT-Erzeugnissen, die in Verkehrsnetzen und Informationssystemen Verwendung finden, geeignete Mindestanforderungen im Bereich Cybersicherheit einführen, ein angemessenes Risikomanagement durchführen, Sicherheitsstandards und –lösungen beschließen sowie bewährte Praktiken und den Informationsaustausch entwickeln muss, um die Cybersicherheit der Verkehrssysteme sicherzustellen;

Industrielle und technologische Ressourcen

25.  ist der Ansicht, dass die Sicherstellung eines hohen Niveaus der Netz- und Informationssicherheit eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl der Anbieter als auch der Nutzer von Sicherheitslösungen in der Union spielt; ist der Auffassung, dass die IT-Sicherheitsindustrie in der Union zwar über ein bedeutendes, noch ungenutztes Potenzial verfügt, die privaten, öffentlichen und gewerblichen Nutzer jedoch häufig nicht über die Kosten und den Nutzen von Investitionen in die Cybersicherheit informiert und deshalb weiterhin der Gefahr schädlicher Cyberbedrohungen ausgesetzt sind; hebt hervor, dass die Einführung der IT-Notfallteams in dieser Hinsicht ein wichtiger Faktor ist;

26.  ist der Ansicht, dass ein umfangreiches Angebot an Lösungen im Bereich der Cybersicherheit und eine starke Nachfrage danach angemessene Investitionen in die wissenschaftlichen Ressourcen und in Forschung und Entwicklung (F&E) sowie den Wissens- und Kapazitätsaufbau seitens der nationalen Stellen im Bereich IKT-Angelegenheiten erfordern, um Innovationen zu fördern, hinreichend für die Gefahren im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu sensibilisieren und den Weg hin zu einer gemeinsamen europäischen Sicherheitsindustrie zu ebnen;

27.  fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen „Binnenmarkt für Cybersicherheit“ zu schaffen, auf dem Nutzer und Anbieter die angebotenen Innovationen und Synergien und das gesammelte Fachwissen bestmöglich nutzen können und der den Markteintritt von KMU ermöglicht;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Investitionen in die europäische Cybersicherheitsindustrie zu erwägen, so wie es bereits in anderen Branchen wie zum Beispiel der Luftfahrt geschehen ist;

Cyberkriminalität

29.  ist der Ansicht, dass kriminelle Aktivitäten im Cyberraum dem Wohlergehen einer Gesellschaft genauso schaden können wie Straftaten in der realen Welt und dass sich diese Arten der Kriminalität häufig gegenseitig verstärken, wie beispielsweise bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern, organisiertem Verbrechen und Geldwäsche zu beobachten ist;

30.  weist darauf hin, dass in einigen Fällen eine Verbindung zwischen rechtmäßigen und gesetzwidrigen Geschäftstätigkeiten besteht; hebt die Bedeutung der Verbindung zwischen der Finanzierung des Terrorismus und der schweren organisierten Kriminalität hervor, die durch das Internet erleichtert wird; betont, dass der Öffentlichkeit bewusst gemacht werden muss, was für ein schweres Vergehen es darstellt, in Cyberkriminalität verwickelt zu werden, und dass durch Vergehen, die auf den ersten Blick „gesellschaftlich akzeptiert“ erscheinen – wie zum Beispiel das illegale Herunterladen von Filmen –, häufig hohe Einnahmen für internationale Verbrechersyndikate generiert werden;

31.  stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Normen und Grundsätze, die in der realen Welt gelten, auch im virtuellen Raum anzuwenden sind, und dass deshalb der Kampf gegen die Cyberkriminalität durch Rechtsvorschriften und operationelle Kapazitäten, die sich auf dem jeweils neuesten Stand befinden, intensiviert werden muss;

32.  ist der Ansicht, dass aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Cyberkriminalität gemeinsame Anstrengungen und das Anbieten von Fachwissen auf Unionsebene, das heißt oberhalb der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, besonders wichtig sind und dass deshalb Eurojust, dem zu Europol gehörenden EC3, den IT-Notfallteams sowie den Universitäten und Forschungszentren angemessene Ressourcen und Kapazitäten zugewiesen werden müssen, damit sie ihre Aufgabe als Zentralstellen für Fachwissen, Zusammenarbeit und die gemeinsame Nutzung von Informationen ordnungsgemäß erfüllen können;

33.  begrüßt nachdrücklich die Einrichtung des EC3 bei Europol und fordert dazu auf, diese Agentur sowie ihre maßgebliche Rolle bei der Koordinierung eines zeitnahen und effizienten grenzüberschreitenden Informations- und Erfahrungsaustauschs auch künftig weiter auszubauen, um Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung der Cyberkriminalität zu unterstützen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Bürger problemlos auf Informationen über Cyberbedrohungen und Möglichkeiten ihrer Bekämpfung zugreifen können; ist der Auffassung, dass solche Anleitungen Informationen darüber einschließen sollten, wie die Nutzer ihrer Privatsphäre im Internet schützen, Fälle des Anfreundens mit Kindern, um diese sexuell zu missbrauchen („Grooming“) aufdecken und melden, Programme und Firewalls installieren, Kennwörter verwalten sowie Identitätsdiebstahl („Phishing“), das Umlenken auf gefälschte Websites („Pharming“) und andere Angriffe erkennen können;

35.  fordert die Mitgliedstaaten, die die Budapester Konvention des Europarats zur Cyberkriminalität noch nicht ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun; begrüßt die Überlegungen des Europarats zu der Notwendigkeit, die Konvention aufgrund der technischen Entwicklungen zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bleibt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich an dieser Diskussion zu beteiligen; spricht sich für Bemühungen aus, die die Ratifizierung der Konvention durch andere Staaten fördern, und fordert die Kommission auf, die Konvention außerhalb der Union aktiv zu propagieren;

Cyberverteidigung

36.  betont, dass Cyberprovokationen, ‑bedrohungen und –angriffe die Interessen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit gefährden und dass durch zivile und militärische Herangehensweisen an die Aufgabe, kritische Infrastrukturen zu schützen, der Nutzen für beide Bereiche maximiert werden sollte, indem Synergien angestrebt werden;

37.  fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) zu intensivieren, um Vorschläge und Initiativen für Cyberverteidigungskapazitäten zu erarbeiten, die auf aktuellen Initiativen und Projekten basieren; unterstreicht die Notwendigkeit, Forschung und Entwicklung auszubauen, unter anderem durch die Zusammenführung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen;

38.  bekräftigt, dass bei einer umfassenden EU-Strategie im Bereich der Cybersicherheit der Mehrwert der bestehenden Agenturen und Stellen und auch die bewährten Praktiken berücksichtigt werden sollten, die von den Mitgliedstaaten übernommen wurden, die bereits eigene nationale Cybersicherheitsstrategien eingeführt haben;

39.  fordert die VP/HR auf, das Management von Cyberkrisen in die Planung für das Krisenmanagement aufzunehmen, und hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EVA Pläne zum Schutz von GSVP-Missionen und –operationen gegen Cyberangriffe erarbeiten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame europäische Cyberverteidigungskräfte zu bilden;

40.  hebt die gute praktische Zusammenarbeit mit der NATO im Bereich Cybersicherheit hervor und betont, dass diese Zusammenarbeit intensiviert werden muss, insbesondere durch eine bessere Abstimmung bei Planung, Technik, Ausbildung und Ausrüstung;

41.  fordert die Union auf, sich um die Aufnahme eines Austauschs mit internationalen Partnern, einschließlich der NATO, zu bemühen, Bereiche für die Zusammenarbeit zu ermitteln, nach Möglichkeit Doppelarbeit zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Aktivitäten einander ergänzen;

Internationale Politik

42.  ist der Ansicht, dass die internationale Zusammenarbeit und der internationale Dialog eine grundlegende Rolle bei der Schaffung von Vertrauen und Transparenz und bei der Förderung eines hohen Niveaus der weltweiten Vernetzung und des weltweiten Informationsaustauschs spielen; fordert deshalb die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, eine Arbeitsgruppe Cyberdiplomatie einzurichten, zu deren Zuständigkeiten die Förderung des Dialogs mit gleichgesinnten Staaten und Organisationen gehören würde; fordert eine aktivere Beteiligung der EU an dem breiten Spektrum hochrangiger internationaler Konferenzen zur Cybersicherheit;

43.  ist der Auffassung, dass ein Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Zielen der grenzüberschreitenden Datenübertragung, des Datenschutzes und der Cybersicherheit erzielt werden muss, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS);

44.  fordert die VP/HR auf, die Cybersicherheit zu einem übergreifenden Anliegen der EU-Außenpolitik zu machen, insbesondere in den Beziehungen zu Drittstaaten, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu intensivieren und Erfahrungen und Informationen über das Vorgehen im Bereich der Cybersicherheit auszutauschen;

45.  fordert Bemühungen der Union, einen Austausch mit internationalen Partnern aufzunehmen, um Bereiche für die Zusammenarbeit zu ermitteln sowie nach Möglichkeit Doppelarbeit zu vermeiden und dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Aktivitäten einander ergänzen; fordert die VP/HR und die Kommission auf, in internationalen Organisationen die Initiative zu ergreifen und die Standpunkte der Mitgliedstaaten, wie Lösungen und Strategien im Cyber-Bereich wirksam vorangebracht werden können, abzustimmen;

46.  ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass die bestehenden Instrumente des Völkerrechts, insbesondere die Konvention des Europarats zur Cyberkriminalität, im Cyberraum durchgesetzt werden; ist deshalb der Ansicht, dass gegenwärtig auf internationaler Ebene keine neuen Rechtsinstrumente geschaffen werden müssen; begrüßt jedoch die internationale Zusammenarbeit zur Entwicklung neuer Verhaltensnormen für den Cyberraum, durch die die Rechtsstaatlichkeit im Cyberraum unterstützt wird; ist der Ansicht, dass erwogen werde sollte, die bestehenden Rechtsinstrumente zu aktualisieren, damit der technische Fortschritt in ihnen Berücksichtigung findet; ist der Ansicht, dass Fragen bezüglich des anwendbaren Rechts eine ausführliche Diskussion zu den Themen justizielle Zusammenarbeit und Verfolgung grenzübergreifender Straftaten erfordern;

47.  ist der Ansicht, dass insbesondere die Arbeitsgruppe EU-USA zur Cybersicherheit und Cyberkriminalität der EU und den USA als ein Instrument dienen sollte, um, wo immer dies angezeigt ist, bewährte Praktiken zu Strategien im Bereich der Cybersicherheit auszutauschen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bereiche, die mit der Cybersicherheit zusammenhängen, wie zum Beispiel Dienstleistungen, die vom sicheren Funktionieren der Netz- und Informationssysteme abhängen, Gegenstand der anstehenden Verhandlungen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) sein werden, bei deren Abschluss die Souveränität und Unabhängigkeit der EU-Organe gewahrt werden sollten;

48.  weist darauf hin, dass Kenntnisse im Bereich der Cybersicherheit und die Fähigkeit, Bedrohungen und böswillige Angriffe zu verhindern, zu erkennen und wirksam abzuwehren, weltweit ungleich entwickelt sind; hebt hervor, dass Bemühungen um eine Steigerung der Cyberwiderstandsfähigkeit und um die Bekämpfung von Cyberbedrohungen nicht auf gleichgesinnte Partner beschränkt werden dürfen, sondern sich auch auf Regionen beziehen sollten, in denen Kapazitäten, technische Infrastruktur und Rechtsrahmen weniger entwickelt sind; ist der Ansicht, dass die Koordinierung der IT-Notfallteams hierbei von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, durch die Nutzung angemessener Mittel die Bemühungen von Drittstaaten, eigene Cybersicherheitskapazitäten aufzubauen, zu erleichtern und, falls nötig, dabei Unterstützung zu leisten;

Umsetzung

49.  fordert regelmäßige Bewertungen der Wirksamkeit der nationalen Cybersicherheitsstrategien auf höchster politischer Ebene, um die Anpassung an neue weltweite Bedrohungen sicherzustellen und in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten dasselbe Cybersicherheitsniveau zu gewährleisten;

50.  fordert die Kommission auf, einen klaren Fahrplan zu erstellen, in dem die Fristen für die auf Unionsebene im Rahmen der Cybersicherheitsstrategie zu erreichenden Ziele und für deren Bewertung festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf einen ähnlichen Umsetzungsplan für die einzelstaatlichen Aktivitäten im Rahmen dieser Strategie zu einigen;

51.  fordert regelmäßige Berichte der Kommission, der Mitgliedstaaten, von Europol und dem neu eingerichteten EC3, Eurojust und der ENISA, in denen die Fortschritte beim Erreichen der in der Cybersicherheitsstrategie festgelegten Ziele bewertet werden, einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Umsetzung;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8.
(2) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.
(3) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(4) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0207.
(6) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0237.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0457.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0103.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


Digitale Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung
PDF 143kWORD 31k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln (2013/2593(RSP))
P7_TA(2013)0377B7-0385/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa – digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784),

–  unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu der „Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln“ (O–000085 – B7–0219/2013 und O-000086 – B7–0220/2013),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik(2),

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zur Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlament und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (COM(2013)0329),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung zum Thema „Neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu“ vom 5.Mai 2010(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2012 mit dem Titel „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“ (COM(2012)0529),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) vom 25. Januar 2012 (COM(2012)0011),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vom 19. Oktober 2011 (COM(2011)0665),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat beabsichtigt, auf seiner Tagung am 24. und 25. Oktober 2013 Schlussfolgerungen zur Digitalen Agenda für Europa anzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass das primäre Ziel der 2010 angenommenen Digitalen Agenda für Europa sein muss, die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu schneller und ultraschneller Breitbandinfrastruktur sowohl in Fest- als auch in Mobilnetzen, zu verringern;

C.  in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Mittelpunkt der digitalen Gesellschaft stehen und heute für etwa 20 % des jährlichen Produktivitätswachstums in der EU und 4,5 % ihres BIP verantwortlich sind und etwa 25 % der privaten Institutionen in F&E in der EU ausmachen und so potenziell einen außergewöhnlichen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung leisten;

D.  in der Erwägung, dass die Erschließung des Potenzials der digitalen Wirtschaft in der EU einen starken Multiplikatoreffekt für die Wirtschaft hätte und zu höherem Wachstum und mehr Arbeitsplätzen in der EU führen wurde; in der Erwägung, dass die Entfaltung dieses Potenzials somit eine der wichtigsten Reformen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit darstellt, die der EU dabei helfen kann, die derzeitige Krise hinter sich zu lassen;

E.  in der Erwägung, dass bis 2020 Schätzungen zufolge 50 Milliarden Geräte an das Internet angeschlossen sein werden und bis Ende 2017 ein Anstieg des weltweiten Datenverkehrs auf das 15-Fache erwartet wird; in der Erwägung, dass dieses exponentielle Wachstum des Breitbandverkehrs eine ehrgeizige Politik auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten erfordern wird, um die Kapazität sowohl von Festnetzen als auch von mobilen Netzen zu erhöhen, wenn Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität in der EU gesteigert werden sollen;

F.  in der Erwägung, dass die Ziele der derzeitigen Digitalen Agenda von der Geschwindigkeit der Entwicklungen auf anderen Kontinenten überholt wurden und somit nicht ehrgeizig genug sind, um sicherzustellen, dass die EU bis 2020 im Bereich Telekommunikation weltweit führend sein wird;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat immer noch auf Vorschläge der Kommission zur Netzneutralität und zum Universaldienst warten;

1.  betont, dass die digitale Agenda und die Vollendung eines digitalen Binnenmarkts im Zentrum der Bemühungen der EU stehen müssen, Wachstum zu schaffen und die Krise hinter sich zu lassen; geht davon aus, dass politische Führung sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene erforderlich ist, um auf bestehende Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt einzugehen, damit in der EU Arbeitsplätze und Wachstum entstehen; erinnert daran, dass die digitale Wirtschaft sieben Mal so schnell wächst wie die übrige Wirtschaft und dass die Vollendung des digitalen Binnenmarkts zu einem Schub von 110 Mrd. EUR jährlich führen könnte;

2.  weist darauf hin, dass Europa zu einem Zeitpunkt, zu dem der Spielraum für die Anregung des Wachstums mit öffentlichen Mitteln durch hohe Schulden- und Defizitniveaus begrenzt ist, in Bezug auf das BIP-Wachstum mit mehreren Problemen gleichzeitig zu kämpfen hat, und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, jeden nur möglichen Wachstumshebel zu aktivieren; stellt fest, dass IKT wesentliche transformative Technologien in allen Bereichen der Wirtschaft sind und für Bereiche wie Gesundheitswesen, Energie, Gemeinwohldienste und Bildung besonders relevant sind.

Ein Europa ohne Roaminggebühren im Jahr 2015

3.  bedauert, dass der Markt für Telekommunikation immer noch in nationale Märkte mit künstlichen Grenzen zersplittert ist und nicht als einheitlicher Markt angesehen werden kann, in dem der Wettbewerb gefördert wird;

4.  betont, dass die Roamingeinnahmen der europäischen Betreiber nach Angaben von Branchenanalytikern in vielen Fällen etwa 10 % der Einnahmen der Betreiber ausmachen und dass die neuesten Analysen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) gezeigt haben, dass Industrie und Verbraucher für Roaminganrufe im Durchschnitt das Doppelte des Preises zahlen, den die Betreiber auf dem Großhandelsmarkt zahlen müssen;

5.  bedauert, dass diese unausgewogenen Gewinnspannen für Roaming die Kosten für Mobilität innerhalb der EU erhöhen; weist darauf hin, dass dies Wachstum und Wohlstand bremst, da Mobilität einer der wichtigsten Faktoren für Wachstum in der EU ist;

6.  betont, dass die Abschaffung der Roaminggebühren entscheidend ist, um Innovation anzuregen, indem ein größerer Heimatmarkt für innovative Produkte und Dienstleistungen entsteht;

7.  ist davon überzeugt, dass derzeit kein Telekommunikationsbinnenmarkt besteht, unter anderem wegen der erheblichen Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingpreisen; ist daher davon überzeugt, dass strukturelle Maßnahmen dazu beitragen sollten, einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, in dem der Wettbewerb gefördert wird und in dem es keine Unterscheidung zwischen Inlands- und Roamingtarifen gibt, sodass ein die gesamte EU umfassender Markt für mobile Kommunikation entsteht;

8.  weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass gemäß der Digitalen Agenda für Europa die Differenz zwischen Roaming- und nationalen Tarifen bis 2015 beseitigt werden soll und dass das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 darin besteht, „einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird“;

9.  ist überzeugt, dass die Maßnahmen zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts daher darauf hinauslaufen sollten, bis 2015 die Lücke zwischen Roaming- und Inlandstarifen zu schließen, sodass es in der EU keine Roaminggebühren (für Anrufe, SMS und Datenverkehr) mehr geben wird;

10.  erinnert daran, dass neue Angebote von Telekommunikationsanbietern benutzerfreundlich und transparent sein sollten und so vermieden werden sollte, dass neue verborgene Hindernisse im Telekommunikationssektor aufgebaut werden;

11.  erinnert daran, dass die Kommission die Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 überprüfen und beurteilen muss, inwieweit der Roamingmarkt wettbewerbsfähig ist, in welchem Ausmaß Verbraucher Nutzen aus realen Senkungen der Preise für Roamingdienste gezogen haben und wie stark sich Roaming- und Inlandsgebühren unterscheiden, was auch die Verfügbarkeit von Angeboten einschließt, bei denen für Inlands- und Roamingdienste ein einheitlicher Preis verlangt wird;

12.  erinnert daran, dass die Abschaffung von Roaminggebühren allein nicht ausreicht, um einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen; fordert nachdrücklich, dass dieses Werkzeug als Teil einer umfassenden europäischen digitalen Strategie gesehen werden muss, bei der es insbesondere um die Entwicklung von Infrastrukturen und die Zugänglichkeit geht, um die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in dieser Branche zu fördern;

13.  begrüßt die Ankündigung der Kommission, sie werde ein Legislativpaket vorschlagen, um die verbleibenden Hindernisse für das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts der EU anzugehen; fordert die Kommission auf, zu dem Wachstumspotenzial, das die Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für den Telekommunikationssektor in der EU mit sich bringt, eine Folgenabschätzung durchzuführen;

Infrastruktur und Mobilität

14.  betont, dass die in der Digitalen Agenda für Europa aufgestellten Ziele der Verbreitung der Breitbandtechnologie und des Zugangs dazu, des elektronischen Geschäftsverkehrs, der digitalen Inklusion, grenzüberschreitender Gemeinwohlleistungen sowie der Forschung und Innovation eine überspannende Priorität bleiben müssen, damit die EU alle Vorteile der digitalen Gesellschaft nutzen kann;

15.  weist darauf hin, dass nicht nur Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt in der EU beseitigt werden müssen, sondern dass es für die EU gleichzeitig von höchster Priorität sein muss, in optimale Breitbandinfrastrukturen für sehr schnelles Internet zu investieren, um das Potenzial der digitalen Wirtschaft vollständig auszuschöpfen;

16.  betont, dass ehrgeizige und vorausschauende Ziele für 2020 benötigt werden, wenn die EU Schauplatz der digitalen Revolution sein und ihre weltweiten Führungsrolle wieder einnehmen soll; ist der Auffassung, dass ein überarbeitetes vorausschauendes Ziel der Digitalen Agenda für 2020 darin bestehen sollte, alle europäischen Haushalte mit Breitbandverbindungen für eine Datenübertragungsrate von 100 Mbit/s auszustatten, wobei 50 % der Haushalte 1 Gbit/s oder mehr erhalten sollten; weist darauf hin, dass der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie in seinem Bericht über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und die Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG bereits seine Unterstützung für solche ehrgeizigen Ziele zum Ausdruck gebracht hat;

17.  bedauert zutiefst, dass zahlreiche Mitgliedstaaten es nicht geschafft haben, die im Programm für die Funkfrequenzpolitik festgesetzte Frist bis zum 1. Januar 2013 einzuhalten, um Funkfrequenzen, die durch die „digitale Dividende“ im 800–MHz-Band frei werden, digitalen Breitbanddiensten zuzuweisen; betont, dass diese Verzögerung die Markteinführung von 4G-Netzen in der EU behindert hat, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das 800–MHz-Band für mobile Breitbanddienste verfügbar wird, und fordert die Kommission auf, ihren gesamten Einfluss geltend zu machen, um eine rasche Umsetzung sicherzustellen;

18.  stellt fest, dass die in der Digitalen Agenda genannten Ziele in Bezug auf die Versorgung mit Breitband voraussichtlich weit verfehlt werden; ist daher überzeugt, dass die EU noch mehr an globaler Wettbewerbsfähigkeit einbüßen wird, falls keine größeren Investitionen in zukünftige Netze getätigt werden; ist daher der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen ihrer Binnenmarktakte auch eine umfassende Revision des Rechtsrahmens für den Telekommunikationsmarkt vorlegen sollte, um Investitionen in Fest- und Mobilfunknetze voranzutreiben;

19.  ist der Ansicht, dass die Rolle des Wettbewerbs beim Anregen von Investitionen in neue digitale Infrastruktur zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums nicht unterminiert werden sollte; erachtet es als entscheidend, dass die Kommission einen Rechtsrahmen gewährleistet, innerhalb dessen alle Marktteilnehmer in innovative digitale Infrastruktur investieren können; geht davon aus, dass zu diesem Zweck neue Regeln für die Definition von effizienten Zugangspreisen zu NGA-Netzen (Next Generation Access) den zugrunde liegenden Wettbewerbsprozess in jedem Mitgliedstaat widerspiegeln sollten, indem die Vorrechte nationaler Regulierungsbehörden (NRB) berücksichtigt werden; ist davon überzeugt, dass zu diesem Zweck die NRB darauf hinarbeiten sollten, gemeinsame Ziele, d. h. die der Digitalen Agenda, zu verfolgen und dabei auf ihre besseren Kenntnisse ihrer jeweiligen nationalen Märkte und ihre speziellen Erfahrungen damit zurückzugreifen;

20.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation vorzulegen;

21.  betont, dass es wichtig ist, die in der Digitalen Agenda für Europa angekündigten Schlüsselmaßnahmen abzuschließen, was besonders für belastbare, zuverlässige Infrastruktur und entsprechende Dienste sowie für die Datenschutzregelung gilt;

22.  erinnert die Kommission daran, eine Bewertung und Überarbeitung der Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG(4) vorzunehmen, um im digitalen Binnenmarkt der EU Vorhersehbarkeit, Mobilität und Flexibilität sicherzustellen, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(5) gefordert wurde;

IKT für die Beschäftigung der Jugend

23.  unterstreicht, dass die Vollendung eines voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkts eine koordinierte Anstrengung erfordert, um allen Bürgern unabhängig vom Aufenthaltsort den Zugang zum Internet und die dazu notwendigen Fertigkeiten zu gewährleisten;

24.  begrüßt die im März 2013 erfolgte Einführung der Großen Koalition für digitale Arbeitsplätze, die allen Interessenträgern offen steht; fordert die Kommission auf, dringend dafür zu sorgen, dass die Große Koalition funktionsfähig wird, diese Initiative auf Ebene der Mitgliedstaaten zu wiederholen und Teilnehmern bevorzugten Zugang zu Mitteln der Union zu gewähren, um ihre Maßnahmen zu unterstützen;

25.  betont, dass die Arbeitslosigkeit, einschließlich der Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, in der EU unannehmbar hohe Niveaus erreicht hat, die in naher Zukunft wahrscheinlich hoch bleiben werden, und dass entschlossene und dringende Maßnahmen auf allen politischen Ebenen erforderlich sind;

26.  stellt fest, dass es derzeit mehr als 4 Millionen IKT-Arbeitskräfte in der EU gibt, eine Zahl, die jährlich um 3 % wächst, und dass nach Angaben der Kommission bis 2015 trotz der Krise 700 000 bis 1 Million hochqualifizierte IKT-Arbeitsplätze nicht besetzt sein werden; betont, dass Medienkompetenz und digitale Bildung folglich von außerordentlicher Bedeutung sein können, um die steigende Arbeitslosigkeit insbesondere unter jungen Menschen zu bekämpfen;

27.  begrüßt die Annahme der „Jugendgarantie“-Programme auf Unionsebene, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle jungen Europäer innerhalb von vier Monaten, nachdem sie die Schule verlassen oder arbeitslos werden, ein hochwertiges Stellenangebot, eine Weiterbildung oder Schulung, eine Lehre oder ein Praktikum erhalten; stellt jedoch fest, dass die 6 Mrd. EUR, die im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jugendbeschäftigungsinitiative vorgesehen sind, für die Bewältigung eines so umfangreichen Problems eindeutig unzureichend sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität dieser Aktionen zu maximieren, indem dem Erwerb digitaler Kompetenzen Priorität eingeräumt wird; betont, dass digitale Kompetenzen ein unverzichtbarer Bestandteil der beruflichen Bildung sein sollten, damit sowohl neue Generationen als auch die derzeit in Arbeit Stehenden die Fertigkeiten erwerben können, die sie benötigen;

IKT für KMU

28.  weist darauf hin, dass zusätzlich zur Rolle des Internets als Plattform für soziale Kommunikation seine Rolle als Plattform, die es jedem Bürger ermöglicht, einen Dienst oder ein innovatives Produkt, das auf jeden beliebigen anderen Bürger abzielt, zu starten, und dadurch Arbeitsplätze schafft und zur Gründung von KMU beiträgt, ein Kernprinzip des digitalen Binnenmarkts ist;

29.  hebt hervor, dass KMU der Wirtschaftsmotor der EU sind und dass mehr Aktivitäten erforderlich sind, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der KMU in der EU zu fördern und die bestmögliche Umgebung für die Verbreitung neuer und vielversprechender technologischer Entwicklungen zu schaffen, die sich stark auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU auswirken können, wie beispielsweise Cloud-Computing;

30.  stellt fest, dass sich jetzt mehr Europäer, insbesondere junge Menschen, als alternative Laufbahnoption zu einer regulären Beschäftigung dazu entschließen, Unternehmer zu werden, wozu sie von den nie dagewesenen Möglichkeiten, die durch Web, Cloud, mobile Plattformen, soziale Netze und die enormen Datenströme geschaffen werden, motiviert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unternehmensfreundlichere Rahmenbedingungen mit einfacherem Zugang zu Finanzierung („Lizenz zum Scheitern“), Märkten, Netzwerken und Fertigkeiten zu schaffen, was durch Risikoteilungsmechanismen, Risikokapital, bevorzugte steuerliche Behandlung und Networking-Veranstaltungen gefördert werden muss;

Digitalisierung des öffentlichen Sektors

31.  betont, dass die Digitalisierung des öffentlichen Sektors bei den nächsten Schritten der Digitalen Agenda an erster Stelle stehen sollte, da über die Kostensenkungen für Behörden und effizientere Dienstleistungen für die Bürger hinaus die digitale Hebelwirkung für alle Wirtschaftszweige extrem vorteilhaft wäre;

32.  bedauert, dass die nationalen Strategien zu Cloud-Computing zulasten einer ehrgeizigen und effektiven europäischen Strategie entwickelt werden; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlägen Nachdruck zu verleihen und Möglichkeiten zu prüfen, die effektiv genug sind, um die EU im Bereich Standardisierung in eine Führungsrolle zu bringen;

33.  betont, dass eine moderne öffentliche Verwaltung ein wesentlicher Faktor ist, um die Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen; betont, dass das Potenzial der IKT genutzt werden sollte, um den öffentlichen Sektor leistungsstärker und effizienter zu gestalten und gleichzeitig Bürokratie abzubauen; stellt fest, dass es mithilfe von IKT möglich ist, Reformen des Steuererhebungssystems und des Gesundheitswesens anzuregen, Verzögerungen bei der Bezahlung von Lieferanten zu reduzieren und die Effizienz von Justizsystemen zu verbessern; geht insbesondere davon aus, dass die Erbringung von Gesundheitsleistungen revolutioniert werden kann, sodass kostengünstigere und personalisierte Dienstleistungen für Patienten und im Gesundheitswesen Beschäftigte erbracht werden;

34.  appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen;

IKT-Finanzierung: der MFR

35.  bedauert, dass die von der Kommission vorgeschlagenen 9,2 Mrd. EUR für IKT-Investitionen über die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014–2020 drastisch gekürzt werden; betont, dass aufgrund der neuen finanziellen Lage Investitionen in Breitbandnetzwerke aus den Strukturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wichtiger als je zuvor sind und gegenüber dem Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhöht werden sollten;

36.  betont, dass die EU-Mittel gezielter für IKT-Investitionen eingesetzt werden müssen und dass die Mittel für IKT im nächsten MFR der Bedeutung und den wirtschaftlichen Auswirkungen des Sektors angemessen sein sollten; fordert, dem Anteil an IKT-bezogenen Ausgaben im MFR insgesamt im Vergleich zum Zeitraum 2007–2013 eine höhere Priorität einzuräumen;

o
o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7.
(3) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.
(4) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


Lage in Syrien
PDF 121kWORD 23k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Syrien (2013/2819(RSP))
P7_TA(2013)0378RC-B7-0413/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu Syrien vom 23. Januar, 18. Februar, 11. März, 22. April, 27. Mai, 24. Juni, 9. Juli und 22. Juli 2013, unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Syrien vom 8. Februar 2013,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vize-Präsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 21. August 2013 zu den jüngsten Berichten über den Einsatz von Chemiewaffen in Damaskus, auf ihre Erklärung vom 23. August 2013 zu der Dringlichkeit, eine politische Lösung für den Syrien-Konflikt zu finden (in der der vereinbarte Standpunkt der EU zu Syrien vom 7. September 2013 zum Ausdruck kommt), und auf ihre Erklärung vom 10. September 2013 zu dem Vorschlag, die Chemiewaffen Syriens unter internationale Kontrolle zu stellen,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949 und ihre Zusatzprotokolle, auf das Genfer Protokoll (zum Haager Übereinkommen) über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege, das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnet wurde, und auf die im Chemiewaffenübereinkommen festgelegten Normen,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten im März 2011 in Syrien mehr als 100 000 Menschen, in der Mehrzahl Zivilisten, umgekommen sind; in der Erwägung, dass es laut Angaben des UN-Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA) 4,25 Millionen Binnenvertriebene und außerdem mehr als zwei Millionen syrische Flüchtlinge gibt, die sich hauptsächlich in der Türkei, Jordanien, Libanon und Irak aufhalten;

B.  in der Erwägung, dass am 21. August 2013 in den Außenbezirken von Damaskus ein großangelegter chemischer Angriff stattfand, durch den Hunderte Menschen, darunter zahlreichen Frauen und Kinder, getötet wurden; in der Erwägung, dass der Angriff einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt; in der Erwägung, dass die Informationen, die aus unterschiedlichsten Quellen stammen, diesen Angriff bestätigen und anscheinend nachdrückliche Beweise dafür darstellen, dass das syrische Regime für diese Angriffe verantwortlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Regierung Syriens am 25. August 2013, vier Tage nach dem Chemiewaffenangriff, einer Ortsbesichtigung durch VN-Inspektoren zustimmte; in der Erwägung, dass VN-Generalsekretär Ban Ki-moon das Inspektionsteam aufgefordert hat, seine Erkenntnisse möglichst bald vorzulegen; in der Erwägung, dass sich das Mandat der VN-Inspektionsmission darauf beschränkt festzustellen, ob chemische Waffen eingesetzt wurden oder nicht, es aber nicht um die Frage geht, wer für diese Aktion verantwortlich war;

D.  in der Erwägung, dass VN-Generalsekretär Ban Ki-moon am 9. September 2013 und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin Catherine Ashton am 10. September 2013 den Vorschlag begrüßten, die chemischen Waffen des syrischen Regimes der internationalen Gemeinschaft zur Vernichtung zu übergeben, und dass dieser Vorschlag von Russland, Iran und Syrien bereitwillig angenommen wurde; in der Erwägung, dass Generalsekretär Ban Ki-moon erklärt hat, er erwäge, den Sicherheitsrat aufzufordern, die sofortige Verbringung der Vorräte an diesen Waffen und von Vorläufersubstanzen an Orte innerhalb von Syrien zu fordern, an denen sie sicher verwahrt und vernichtet werden können;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Massentötung von Zivilisten mit chemischen Waffen, zu der es am 21. August 2013 kam und die nach Angaben westlicher Nachrichtendienste zum Tod von mindestens 1400 Menschen, darunter 400 Kinder, führte, wobei verschiedene Quellen darauf hinzudeuten scheinen, dass die syrische Regierung für diesen Angriff verantwortlich ist;

2.  stellt fest, dass die international Gemeinschaft angesichts dieses entsetzlichen Einsatzes von chemischen Waffen nicht untätig bleiben darf; betont, dass der nachgewiesene Einsatz von chemischen Waffen, vor allem gegen Zivilisten, einen offenkundigen Verstoß gegen das Völkerrecht, ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und eine klare, starke, zielgerichtete und einmütige Antwort erfordert, die mögliche Abschreckungsmaßnahmen nicht ausschließt, um klarzustellen, dass solche Verbrechen nicht hinnehmbar sind, und um jeden weiteren Einsatz chemischer Waffen in Syrien oder anderswo zu verhindern;

3.  begrüßt den während des informellen Treffens der EU-Außenminister vom 7. September 2013 vereinbarten Standpunkt der EU zu Syrien; betont, dass die Situation in Syrien einen kohärenten gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten erforderlich macht; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Situation in Syrien im Rahmen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) weiter zu erörtern und zu erwägen, welche Maßnahmen die EU treffen könnte, um die demokratischen Kräfte in der syrischen Opposition zu unterstützen, den Dialog und die Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes mit anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft zu erleichtern und weitere humanitäre Hilfe für die Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern zur Verfügung zu stellen; betont, dass die EU besonders darauf achten sollte, allen beteiligten Akteuren entgegenzukommen, und einen diese ganze Weltregion erfassenden Deeskalationsprozess zu fördern;

4.  fordert die Vereinten Nationen auf, die eingehende Untersuchung des Einsatzes chemischer Waffen in Syrien rasch abzuschließen; fordert, dass der Bericht des Inspektionsteams so rasch wie möglich dem VN-Sicherheitsrat übermittelt wird, damit er die Massentötungen in Syrien auf der Grundlage der Feststellungen der VN-Sachverständigengruppe behandeln und die Maßnahmen erwägen kann, die als Konsequenz getroffen werden müssen, um auf den Einsatz von chemischen Waffen in Syrien zu reagieren und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

5.  begrüßt den Vorschlag, den syrischen Chemiewaffenvorrat der internationalen Gemeinschaft zu übergeben, um ihn so schnell wie möglich zu vernichten, nachdem die internationale Gemeinschaft ein Ultimatum gestellt hat, das mit einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrats einhergeht, wonach im Fall der Nichteinhaltung des Ultimatums diese Maßnahme auf der Grundlage aller in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Instrumente durchgesetzt werden kann;

6.  ist der Überzeugung, dass die internationale Gemeinschaft eine politische Lösung für Syrien bewirken sollte, mit der die Gewalt unterbunden, der weitere Einsatz von Chemiewaffen verhindert und ein Übergang zur Demokratie gefördert werden können; fordert insbesondere Russland und China als ständige Mitglieder des VN-Sicherheitsrates auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und das Erreichen eines gemeinsamen Standpunktes und einer diplomatischen Beilegung der Syrien-Krise zu erleichtern, ohne dabei auszuschließen, dass sich die VN-Generalversammlung mit dem Thema befasst, falls es zu einer dauerhaften Blockade im VN-Sicherheitsrat kommt; ist der Überzeugung, dass eine dauerhafte Beilegung der derzeitigen Krise in Syrien nur durch einen inkludierenden politischen Prozess unter der Leitung Syriens mit Rückendeckung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann; unterstützt in diesem Sinne weiterhin die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie des gemeinsamen Sondergesandten der VN und der Arabischen Liga, Lakhdar Brahimi, im Rahmen des Genf-II-Prozesses und im VN-Sicherheitsrats Fortschritte zu erzielen; wiederholt seine Forderung, dass der VN-Sicherheitsrat die Situation in Syrien zum Zweck offizieller Ermittlungen an den Internationalen Strafgerichtshof überweist; wiederholt seine Forderung, dass Präsident Assad und sein Regime zurücktreten und den Weg für einen Übergang zur Demokratie frei machen;

7.  erklärt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise in Syrien und ihre Auswirkungen auf die Nachbarländer; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihrer humanitären Verantwortung gerecht zu werden und ihre Hilfe für die syrischen Flüchtlinge zu verstärken; wiederholt seine Forderung an alle Staaten, den von ihnen auf der Geberkonferenz in Kuwait am 30. Januar 2013 gemachten Zusagen nachzukommen; fordert alle Konfliktparteien auf, die Bereitstellung von humanitärer Hilfe über alle möglichen Kanäle, auch über Grenzen und Konfliktgrenzen hinweg, zu erleichtern und die Sicherheit von medizinischen Hilfskräften und Mitarbeitern humanitärer Organisationen zu gewährleisten;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.


Lage in Ägypten
PDF 138kWORD 28k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in Ägypten (2013/2820(RSP))
P7_TA(2013)0379RC-B7-0411/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zur Rückführung von Vermögenswerten an Transformationsländer des Arabischen Frühlings(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum Arabischen Frühling,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. August und 22. Juli 2013 zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, und des Präsidenten der Kommission, José Manuel Barroso, vom 18. August 2013 zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf die Ausführungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Anschluss an die außerordentliche Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. August 2013 zu Ägypten, die Erklärungen der Hohen Vertreterin vom August und Juli 2013 zur Lage und zu den Entwicklungen in Ägypten und die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin und des Außenministers der USA, John Kerry, vom 7. August 2013 zu Ägypten,

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten von 2001, das 2004 in Kraft getreten ist und durch den Aktionsplan von 2007 gestärkt wurde, und auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 20. März 2013 über die Umsetzung dieses Abkommens,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Ko-Vorsitzenden nach der Tagung der Arbeitsgruppe EU-Ägypten vom 14. November 2012,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,

–  unter Hinweis auf die am 8. Juli 2013 in Ägypten veröffentlichte Verfassungserklärung, in der ein Fahrplan für Verfassungsänderungen und Neuwahlen vorgeschlagen wurde,

–  unter Hinweis auf das „Programm zur Stärkung des Wegs zur Demokratie“ der ägyptischen Übergangsregierung,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Ägypten, das größte arabische Land und eines der wichtigsten Länder im südlichen Mittelmeerraum, für die EU ein wichtiger Handelspartner ist und zu den wichtigsten Empfängern von EU-Finanzhilfen gehört; in der Erwägung, dass politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in Ägypten erhebliche Folgen in der gesamten Region und darüber hinaus nach sich ziehen;

B.  in der Erwägung, dass das Versagen von Präsident Mursi und seiner Regierung, was die Erfüllung wirtschaftlicher Versprechen, die Berücksichtigung der legitimen Anliegen aller demokratischen Kräfte in der ägyptischen Gesellschaft und den in den letzten beiden Jahren von der Bevölkerung geforderten Vollzug des demokratischen Übergangs angeht, zu einer zunehmenden politischen Polarisierung, Massendemonstrationen, bei denen der Rücktritt von Präsident Mursi gefordert wurde, und gewaltsamen Zusammenstößen geführt hat;

C.  in der Erwägung, dass sich am 30. Juni 2013 Millionen Gegner von Präsident Mursi in Kairo und in anderen ägyptischen Städten versammelt haben, um seinen Rücktritt zu fordern; in der Erwägung, dass der Oberkommandierende der Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Sisi, im Anschluss an diese Demonstrationen am 3. Juli 2013 einen Militärputsch angeführt hat, in dessen Rahmen Präsident Mursi und seine Regierung abgesetzt wurden; in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte in seiner Erklärung vom 4. Juli 2013 die Aufhebung der Verfassung, die Übertragung der Macht auf den Vorsitzenden des Obersten Verfassungsgerichtes bis zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen und anschließenden Parlamentswahlen und die Gründung einer nationalen Koalitionsregierung und eines Ausschusses für die Prüfung von Verfassungsänderungen angekündigt hat; in der Erwägung, dass Adli Mansur als Übergangspräsident vereidigt wurde;

D.  in der Erwägung, dass der Übergangspräsident das Oberhaus des Parlaments aufgelöst, einen Fahrplan für eine neunmonatige Übergangsperiode, während der die Verfassung von 2012 geändert und durch ein Referendum angenommen und anschließend Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden sollten, angekündigt und einen amtierenden Premierminister ernannt hat; in der Erwägung, dass die Führungsspitzen der islamischen Glaubensgemeinschaft und der koptischen Christen in Ägypten, prominente liberale Politiker und die salafistische Nour-Partei den Fahrplan für den Übergang befürwortet haben; in der Erwägung, dass am 1. September 2013 ein aus 50 Sachverständigen bestehender neuer Verfassungsausschuss eingesetzt wurde, der Änderungen für die Verfassung ausarbeiten soll;

E.  in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Mursi seit dem 3. Juli 2013 an einem unbekannten Ort inhaftiert ist und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes gegen ihn und vierzehn weitere Personen, darunter führende Vertreter der Muslimbruderschaft, Anklage wegen Anstiftung zu Mord und Gewalt erhoben hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Mitglieder der Muslimbruderschaft, darunter die Mehrzahl ihrer Anführer, festgenommen wurden und auf ihre Prozesse warten; in der Erwägung, dass der ehemalige Diktator Husni Mubarak am 22. August 2013 aus dem Gefängnis entlassen wurde und seitdem unter Hausarrest steht;

F.  in der Erwägung, dass die Anhänger der Muslimbruderschaft seit dem Militäreinsatz große Demonstrationen in ganz Ägypten organisiert und dabei die Freilassung und Wiedereinsetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi gefordert haben; in der Erwägung, dass viele von der Muslimbruderschaft organisierte Demonstrationen in gewalttätige Proteste umschlugen und zu tödlichen Zusammenstößen zwischen Bürgern und Anhängern der Muslimbruderschaft sowie der Armee und den Sicherheitskräften geführt haben; in der Erwägung, dass die ägyptischen Streitkräfte und die ägyptische Polizei am 14. August 2013 zwei Sitzblockaden von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Mursi und der Muslimbruderschaft an der Rabaa-Kreuzung und auf dem Nahda-Platz in Kairo geräumt haben, was dazu geführt hat, dass neben Dutzenden Polizisten auch mehrere Hundert Demonstranten ums Leben kamen;

G.  in der Erwägung, dass die Übergangsregierung für einen Monat den Ausnahmezustand ausgerufen und angekündigt hat, dass ein unabhängiger, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammengesetzter Ausschuss eingerichtet wird, um die Auflösung der Sitzblockaden auf der Rabaa-Kreuzung und dem Nahda-Platz zu untersuchen; in der Erwägung, dass regionale und ägyptische nichtstaatliche Organisationen eine Erkundungsmission der Arabischen Liga zur Untersuchung der kürzlich im Land begangenen Gewalttaten gefordert haben; in der Erwägung, dass die EU und die internationalen Vermittlungsbemühungen, einen inklusiven politischen Dialog zu schaffen, bisher gescheitert sind und dass die Proteste, Zusammenstöße und Festnahmen weitergehen;

H.  in der Erwägung, dass der gewaltsamen Auflösung der Sitzblockaden tragische religiös motivierte Gewalttaten gegen ägyptische Christen folgten, die hauptsächlich von Anhängern der Muslimbruderschaft begangen wurden; in der Erwägung, dass den ägyptischen Sicherheitskräften vorgeworfen wurde, sie hätten beim Schutz der Kirchen und der koptischen Gemeinschaften vor vorhersehbaren Vergeltungsschlägen versagt;

I.  in der Erwägung, dass die Zahl der Terroranschläge und Gewalttaten gegen die Sicherheitskräfte auf der Sinai-Halbinsel zugenommen hat, wozu auch die Tötung von 25 Polizisten, die nicht im Dienst waren, im Norden Sinais am 19. August 2013 zählt; in der Erwägung, dass der ägyptische Innenminister Mohammed Ibrahim am 5. September 2013 in Kairo Ziel eines Bombenanschlags war;

J.  in der Erwägung, dass die Übergangsregierung erklärt hat, dass nationale Versöhnung und Rechtsstaatlichkeit die wichtigsten Prioritäten ihres Handelns sind;

K.  in der Erwägung, dass Ägypten mit immer schwereren wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass politische Stabilität, eine solide Wirtschaftspolitik, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption sowie internationale Unterstützung Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Wohlstand im Land sind; in der Erwägung, dass soziale Gerechtigkeit und ein höherer Lebensstandard für die Bürger entscheidende Aspekte des Übergangs zu einer offenen, stabilen, demokratischen, freien und wohlhabenden ägyptischen Gesellschaft sind;

L.  in der Erwägung, dass unabhängige Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen in dieser kritischen Phase des politischen und gesellschaftlichen Umbruchs in Ägypten eine entscheidende Rolle einnehmen müssen; in der Erwägung, dass freie und unabhängige Presse und Medien in echten Demokratien ein Kernelement der Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass körperliche Gewalt und Schikanen gegen Journalisten in Ägypten zugenommen haben, während ein Gericht in Kairo am 3. September 2013 die Schließung von vier Fernsehstationen, die von der Muslimbruderschaft betrieben wurden oder ihr nahestehen, angeordnet hat, mit der Begründung, dass diese illegal betrieben wurden; in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte in den letzten sechs Wochen Razzien in den Büros mehrerer Fernsehsender durchgeführt haben;

M.  in der Erwägung, dass ägyptische Frauen in der derzeitig lang anhaltenden politischen Krise besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass Demonstrantinnen oft Opfer von Gewalt, sexueller Belästigung und anderen Erniedrigungen sind und Frauenrechtsaktivisten bedroht und schikaniert werden;

N.  in der Erwägung, dass Ägypten zwischen 2007 und 2012 etwa 1 Mrd. EUR an EU-Hilfen erhalten hat und die EU weitere 5 Mrd. EUR zugesagt hat, die jedoch erst in vollem Umfang bereitgestellt werden, wenn die an die IWF-Kriterien geknüpften Bedingungen erfüllt sind;

O.  in der Erwägung, dass der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ in seinen Schlussfolgerungen vom 21. August 2013 zu Ägypten die Hohe Vertreterin beauftragt hat, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Frage der Bereitstellung von EU-Hilfe an Ägypten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Assoziierungsabkommens anhand des Bekenntnisses Ägyptens zu den Grundsätzen, auf denen diese beruhen, zu überprüfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaten beschlossen haben, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und die Ausfuhrgenehmigungen für andere militärische Ausrüstung sowie ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen zu überprüfen;

P.  in der Erwägung, dass Ausmaß und Umfang der EU-Hilfe für Ägypten in Einklang mit der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik und insbesondere dem Konzept „mehr für mehr“ anreizbasiert sind und somit von den Fortschritten abhängen, die das Land im Hinblick auf die Erfüllung seiner Zusagen u. a. in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter erzielt;

1.  bringt seine große Solidarität mit der ägyptischen Bevölkerung zum Ausdruck und spricht den Familien der Opfer der jüngsten Zusammenstöße und Gewalttaten sein tiefes Mitgefühl aus; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, wie vom ägyptischen Präsidenten am 8. Juli 2013 versprochen, einen Richterausschuss zur unabhängigen Untersuchung aller Morde einzusetzen;

2.  verurteilt die unangemessene Anwendung von Gewalt durch die ägyptischen Sicherheitskräfte und die tragischen Todesfälle bei der Auflösung der Camps von Rabaa und Nahda; fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitskräfte angemessene interne Überprüfungsverfahren festlegen, damit die Verantwortlichen des übermäßigen Gewalteinsatzes ermittelt und der Justiz überstellt werden können;

3.  bedauert gleichzeitig, dass die Führung der Muslimbruderschaft ihre politische Basis nicht klar angewiesen hat, von Gewalttaten gegen Mitbürger, die Armee und die Polizei Abstand zu nehmen; bedauert, dass die Führung der Muslimbruderschaft diese Übergriffe nicht verhindert und beendet und erst im Nachhinein verurteilt hat; fordert die Führung der Muslimbruderschaft auf, nicht zu Gewalt aufzurufen oder diese zu verherrlichen, und unterstützt rechtliche Schritte gegen diejenigen ihrer Anführer, die zu Gewalt aufgerufen haben;

4.  verurteilt sämtliche terroristischen Handlungen sowie Aufwiegelung, Gewalt und Hassreden; fordert alle politischen Akteure und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, größtmögliche Zurückhaltung zu üben und Provokationen zu vermeiden, um zum Wohle des Landes weiterer Gewalt vorzubeugen; weist den Übergangspräsidenten, die Übergangsregierung und die ägyptische Armee darauf hin, dass sie in der Pflicht stehen, für die Sicherheit aller Bürger im Land, unabhängig von ihren politischen Ansichten und ihrer politischen Zugehörigkeit, zu sorgen; äußert seine tiefe Besorgnis angesichts der Berichte über die Festnahme Dutzender Kinder im Zusammenhang mit dem brutalen Vorgehen gegen Anhänger der Muslimbruderschaft und fordert ihre umgehende Freilassung;

5.  bringt seine Besorgnis über die politischen Entwicklungen in Ägypten zum Ausdruck; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, den Ausnahmezustand so schnell wie möglich aufzuheben, alle politischen Gefangenen einschließlich des abgesetzten früheren Präsidenten Mursi freizulassen und bei der Behandlung der Gefangenen ihre internationalen Verpflichtungen zu achten, um so die notwendigen Bedingungen für einen integrativen politischen Prozess zu schaffen;

6.  betont, dass die Macht so bald wie möglich auf eine demokratisch gewählte Zivilregierung übertragen werden sollte; erklärt seine grundlegende Solidarität mit all denjenigen Ägyptern, die demokratische Bestrebungen und Werte für ihr Land schätzen, und fordert eine rasche Rückkehr zum demokratischen Prozess, einschließlich freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einem vollständig integrativen Prozess unter Beteiligung aller demokratischen Akteure; fordert ferner die Durchführung der notwendigen Reformen der Wirtschaft und der verantwortungsvollen Staatsführung; fordert die Muslimbruderschaft nachdrücklich auf, einen Beitrag zu den Bemühungen um Versöhnung zu leisten; ist der Ansicht, dass durch jede Form des Verbots, des Ausschlusses oder der Verfolgung, die gegen eine demokratische politische Kraft oder gegen demokratische politische Akteure in Ägypten gerichtet ist, die Fehler der Vergangenheit wiederholt würden und dies lediglich eine vermehrte Radikalisierung zur Folge hätte;

7.  erklärt seine Unterstützung für den Änderungs- und Reformprozess der Verfassung und betont, dass hierbei der Grundstein für ein wirklich demokratisches neues Ägypten gelegt werden muss, in dem die Grundrechte und -freiheiten, auch die Religionsfreiheit, aller Bürgerinnen und Bürger Ägyptens gewährleistet, die Toleranz sowie das Zusammenleben der Religionen gefördert und der Schutz von Minderheiten sowie die Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit gewährleistet werden; ist der festen Überzeugung, dass bei dem Konsultationsprozess zu den Änderungen der Verfassung alle Parteien des ägyptischen politischen Spektrums – auch die gemäßigten Mitglieder der Muslimbruderschaft – eingeschlossen und Frauen angemessen vertreten sein sollten und dass anschließend ein Referendum über eine neue, pluralistische Verfassung sowie freie und faire Parlamentswahlen abgehalten werden sollten;

8.  fordert, alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich zu beenden, alle derartigen Fälle ernsthaft und unvoreingenommen zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

9.  verurteilt die gegen die koptische Gemeinschaft verübte Gewalt und die Zerstörung einer großen Anzahl an Kirchen, Gemeindezentren und Geschäften im ganzen Land; äußert seine Besorgnis darüber, dass die staatlichen Stellen trotz der vielen Warnungen keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der koptischen Gemeinschaft ergriffen haben; weist auf den traditionellen Pluralismus der ägyptischen Gesellschaft und die seit Jahrhunderten bestehende koptische Gemeinschaft in Ägypten hin; fordert die ägyptische Regierung auf, die koptische Gemeinschaft in Ägypten in jeder Hinsicht zu unterstützen, damit sie ein wichtiger Teil des sozialen und wirtschaftlichen Gefüges Ägyptens bleiben und das friedliche Zusammenleben mit den anderen Gemeinschaften in Ägypten rasch wiederhergestellt werden kann;

10.  betont einmal mehr, wie wichtig der Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der Medien ist, wenn es darum geht, eine vertiefte und tragfähige Demokratie in Ägypten aufzubauen; fordert die Übergangsregierung auf, dafür zu sorgen, dass einheimische und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen, unabhängige Gewerkschaften und Journalisten ihrer Tätigkeit im Land ungehindert und ohne staatliche Einflussnahme nachgehen können; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Entwurf der neuen Rechtsvorschriften für NGO, der von einem Ausschuss ausgearbeitet wird, internationalen Standards genügt; unterstützt den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 21. August 2013, wonach die EU-Hilfe im sozioökonomischen Bereich und die EU-Hilfe für die Zivilgesellschaft in Anbetracht der negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen Lage auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen der ägyptischen Gesellschaft fortgesetzt werden;

11.  begrüßt die vom ägyptischen nationalen Menschenrechtsrat an die Regierung abgegebene Empfehlung, ein Regionalbüro der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kairo zu eröffnen, und fordert die ägyptische Regierung nachdrücklich auf, die Eröffnung dieses Büros zu billigen;

12.  fordert die Union nachdrücklich auf, bei ihren bilateralen Beziehungen mit und ihrer finanziellen Unterstützung für das Land sowohl dem Grundsatz der Konditionalität („mehr für mehr“) als auch den ernsthaften wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Ägypten derzeit konfrontiert ist, Rechnung zu tragen; fordert in diesem Zusammenhang eindeutige und gemeinsam vereinbarte Maßstäbe; begrüßt den vor kurzem gefassten Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, die Ausfuhrgenehmigungen von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen, die Ausfuhrgenehmigungen anderer militärischer Güter zu überprüfen und die Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen;

13.  bekräftigt seine Verpflichtung, das ägyptische Volk auf dem Weg zu demokratischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, und des Sonderbeauftragten Bernardino León, zwischen den Parteien zu vermitteln, um einen Ausweg aus der gegenwärtigen politischen Krise auszuhandeln;

14.  nimmt die Feststellungen, die im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 18. Juni 2013 über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung enthalten sind, zur Kenntnis und fordert Maßnahmen für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Art und Weise, wie EU-Mittel in Ägypten verwendet werden, wobei die Projekte zur Förderung der Zivilgesellschaft und zum Schutz der Rechte von Minderheiten und Frauen besonders berücksichtigt werden müssen;

15.  fordert erneut, dass für die Länder des Arabischen Frühlings bei der Rückführung von Vermögenswerten unverzüglich ein EU-Mechanismus zur Bereitstellung juristischer und technischer Unterstützung eingerichtet wird; verweist darauf, dass es diese Forderung bereits in seiner Entschließung vom 23. Mai 2013 erhoben hat, die Umsetzung jedoch aufgrund des Aufruhrs in Ägypten verzögert ist; betont einmal mehr, dass die Gewährung von Erleichterungen bei der Rückführung von Vermögenswerten, die von ehemaligen Diktatoren und ihren Regimen veruntreut wurden, eine moralische Verpflichtung für die EU darstellt; ist der Ansicht, dass die Rückführung von Vermögenswerten ein hochpolitisches Thema ist, da ihm ein symbolischer Wert innewohnt, und dass durch die Rückführung ein wichtiger Beitrag zur Wiederherstellung der Rechenschaftspflicht, zur Schaffung von Stabilität und zum Aufbau leistungsfähiger Institutionen im Sinne der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den jeweiligen Partnerländern geleistet werden kann;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0224.


Maritime Aspekte der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
PDF 195kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu maritimen Aspekten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2012/2318(INI))
P7_TA(2013)0380A7-0220/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 42, 43 und 45,

–  gestützt auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 194 AEUV,

–  in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf die 2007 geschaffene Europäische Integrierte Meerespolitik (COM(2007)0575) und den 2012 dazu vorgelegten Fortschrittsbericht (COM(2012)0491),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der für die Integrierte Meerespolitik (IMP) zuständigen europäischen Minister und der Kommission vom 7. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung („Erklärung von Limassol“),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Strategie für Maritime Sicherheit vom 26. April 2010,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982,

–  in Kenntnis des gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel vom 21. Dezember 2012(2),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (COM(2006)0275),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden(3) und auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2012 zur Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte(4),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) aus dem Jahre 2012 für die Bündelung und gemeinsame Nutzung („Pooling and Sharing“),

–  in Kenntnis der am 18. März 2011 von der NATO verabschiedeten Alliierten Meeresstrategie,

–  in Kenntnis der Gemeinsamen Aktion des Rates aus dem Jahre 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen vor der Küste Somalias (ATALANTA)(5),

–  in Kenntnis des 2012 gefassten Beschlusses des Rates über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten(7),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2011 zum Horn von Afrika und insbesondere in Kenntnis des im Anhang dazu enthaltenen Strategischen Rahmens,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013(9) zu den Beziehungen zwischen der EU und China,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2008 zur Piraterie auf See(10) und vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie(11),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7–0220/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU eine Küstenlinie von insgesamt mehr als 90.000 Kilometern Länge aufweisen, welche an zwei Ozeane und vier Meere angrenzt, zusätzlich zu an anderen Ozeanen gelegenen überseeischen Gebieten und einzelstaatlichen Sicherheitsanlagen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU für die Kontrolle, die Sicherheit und den Schutz der europäischen Küsten- und Hoheitsgewässer, der Ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ), des Festlandsockels, der maritimen Infrastruktur und der marinen Ressourcen verantwortlich sind; in der Erwägung, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Sicherheit von Seeleuten, die auf Schiffen unter ihrer Flagge fahren, sowie für die Sicherheit ihrer Bürger verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Unfähigkeit der Staaten, ihr maritimes Gebiet zu überwachen, sich weit über ihre Küsten- und Seegebiete hinaus auswirkt;

B.  in der Erwägung, dass die Seegrenzen der Mitgliedstaaten die Außengrenzen der Europäischen Union bilden;

C.  in der Erwägung, dass maritime Räume offen und weitläufig sind, keine Grenzen haben und nur durch maritime Rechtshoheit begrenzt werden; in der Erwägung, dass maritime Räume schwer zu überwachen sind, vor allem deshalb, weil das internationale Seerecht hauptsächlich darauf abzielt, den Handel zu erleichtern und den freien Schiffsverkehr zu sichern;

D.  in der Erwägung, dass 90 % des Außenhandels- und 40 % des Binnenhandelsvolumens der EU auf dem Seeweg transportiert werden; in der Erwägung, dass die EU im Seetransportwesen weltweit führend ist, da europäische Schiffseigner 30 % der Schiffe und 35 % des globalen Transportvolumens verwalten (u. a. 55 % der Containerschiffe und 35 % der Tanker), was 42 % des Wertes des globalen auf dem Seeweg transportierten Handelsvolumens ausmacht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU zusammengenommen die größte Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Welt bilden (ca. 25 Millionen km2);

E.  in der Erwägung, dass jede Meeresstrategie der EU zuallererst die grundlegenden in Artikel 21 AEUV verankerten Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts fördern sollte; in der Erwägung, dass die Staaten dazu verpflichtet sind, sich um die Durchsetzung und Stärkung des Völkerrechts (insbesondere des SRÜ) zu bemühen und die Warenströme auf den maritimen Wasserstraßen sowie den Erhalt der globalen Gemeingüter und die Wahrung der Handels- und Umweltinteressen zu sichern;

F.  in der Erwägung, dass die Bedeutung der maritimen Warenströme für die Union aufgrund des Wirtschaftswachstums, der Globalisierung und der zunehmenden weltweiten gegenseitigen Abhängigkeit stark gestiegen ist; in der Erwägung, dass die geostrategischen Verhältnisse auf See einem raschen Wandel unterliegen, da Schwellenländer mittels Technologien und Strategien der Zugangsverweigerung versuchen, ihre Interessen in regionalen und globalen Seegebieten durchzusetzen und dadurch den Zugang der USA und Europas einschränken; in der Erwägung, dass die Sicherheitslage auf den Weltmeeren aufgrund einer lockeren und abweichenden Anwendung internationaler Verträge immer komplexer und undurchsichtiger wird, weshalb es immer schwieriger wird, maritime Angelegenheiten multilateral und durch internationale Zusammenarbeit zu regeln; in der Erwägung, dass es im Interesse der EU ist, nicht nur in ihren Küstengewässern, sondern auch auf den Weltmeeren und Ozeanen für maritime Sicherheit zu sorgen;

G.  in der Erwägung, dass mehrere Faktoren wie beispielsweise Armut, Entwicklungsdefizite, geringe staatliche Kontrolle, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und die Gefährdung der Wasserstraßen zur Verbreitung verschiedenartiger Bedrohungen der maritimen Sicherheit beitragen; in der Erwägung, dass diese Bedrohungen sowohl vom Handeln von Staaten ausgehen können, die ein Interesse an einer Störung der internationalen maritimen Warenströme haben könnten, als auch von illegalen Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure, wie beispielsweise transnationalen Verbrechen (etwa illegalem Handel mit Waffen oder Drogen), internationalem Terrorismus oder Piraterie, die die Schwächen ausnutzen, die dadurch entstehen, dass die Weltmeere lokal, regional und global gesehen nicht einheitlich verwaltet werden; in der Erwägung, dass diese Vervielfachung der Akteure auf See dazu geführt hat, dass es sowohl mehr legale als auch illegale Aktivitäten auf See gibt, dass diese Aktivitäten deutlich komplexer sind und dass es daher zunehmend schwieriger wird, legale von illegalen Aktivitäten zu unterscheiden; in der Erwägung, dass die EU durch diese Entwicklung dazu aufgefordert ist, einen ganzheitlichen Ansatz zu entwickeln, um der Vielschichtigkeit der transnationalen Herausforderungen, die kein Mitgliedstaat alleine bewältigen kann, zu begegnen;

H.  in der Erwägung, dass die globalen Perspektiven in Bezug auf Marinekapazitäten und Machtverhältnisse einem raschen Wandel unterworfen sind, da Schwellenländer und etablierte Mächte immer mehr die Grundsätze des SRÜ, internationale Instanzen der Konfliktlösung oder internationale Regelungen infrage stellen; in der Erwägung, dass insbesondere China seine Strategie der „Perlenkette“ (String of Pearls) weiter verfolgt, die danach trachtet, seine Präsenz auf See aus vielerlei offiziellen und inoffiziellen Gründen (von der Sicherung von Handelsrouten und Energietransportwegen bis hin zur Kontrolle maritimer Ressourcen und kritischer Marineinfrastruktur) zu verstärken und auszuweiten, was den maritimen Interessen praktisch aller seiner Nachbarstaaten im Ost- und Südchinesischen Meer zuwiderläuft;

I.  in der Erwägung, dass die EU und alle ihre Mitgliedstaaten vertragschließende Parteien des SRÜ sind und das Übereinkommen somit Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes ist;

J.  in der Erwägung, dass die EU weltweit in Erscheinung tritt und aus diesem Grund Sicherheitsherausforderungen und potenzielle eigenständige Reaktionen darauf in Betracht ziehen muss, was nicht nur für das nahegelegene Mittelmeer, das Horn von Afrika und Regionen des Westatlantiks gilt, sondern auch für den Pazifik, nach Osten und Westen, und von der Arktis bis zur Antarktis;

K.  in der Erwägung, dass es auf See immer mehr illegale nichtstaatliche Akteure gibt, die die wichtigen Wasserstraßen und Infrastrukturen bedrohen und die Schwächen der Staaten und ihrer Rechtssysteme ausnutzen;

L.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung dieser nicht-konventionellen Bedrohungen oftmals in einem herausfordernden und gefährlichen Umfeld stattfindet und aus diesem Grund sowohl zivile als auch militärische Mittel benötigt werden; in der Erwägung, dass die GSVP mit ihrer sowohl zivilen als auch militärischen Dimension einen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung gefährlicher Bedrohungen auf See und entlang der Küsten darstellt;

M.  in der Erwägung, dass die EU alleine nicht für weltweite maritime Sicherheit sorgen kann; in der Erwägung, dass sie stabile Partnerschaften mit Drittstaaten und regionalen Organisationen schließen muss, insbesondere in weit entfernten Gebieten (beispielsweise Asien), wo es schwieriger für die EU ist, ihre eigenen Ressourcen einzusetzen;

N.  in der Erwägung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) nicht explizit auf den maritimen Aspekt verweist, wenn man von der Erwähnung der Piraterie als Bedrohung für die EU absieht; in der Erwägung, dass die Europäische Integrierte Meerespolitik zwar maritime Fragen angeht, den Sicherheitsaspekt jedoch kaum in Betracht zieht und somit einen Bereich außer Acht lässt, der der EU immer mehr Anlass zu Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die EU-Strategie für maritime Sicherheit dringend überarbeitet werden muss, insbesondere durch die Annahme einer Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit (ESMS) zur Klärung der Frage, inwiefern die Integrierte Meerespolitik zur Umsetzung der ESS beitragen sollte; in der Erwägung, dass in dieser ESMS die Sicherheitsinteressen und strategischen Ziele der EU dargelegt und Absichten, Risiken, die verfügbaren und für ein Eingreifen benötigten Mittel sowie potenzielle Bedrohungen ermittelt werden sollten;

O.  in der Erwägung, dass es der ESMS bedarf, um die Potenziale, Risiken und Chancen der Europäischen Union auf See einschließlich des Schutzes der Bürger Europas und ihrer Güter gemeinsam anzugehen; in der Erwägung, dass diese Strategie die Werte und Grundsätze Europas verbreiten und nach vorne gerichtet und proaktiv sein muss, alle wichtigen Institutionen und beteiligten Parteien sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich einbeziehen und im Besonderen unterstreichen muss, dass es sich die Mitgliedstaaten der EU nicht länger leisten können, maritime Ressourcen nur zu dem Zweck zu entwickeln und zu unterhalten, sie ausschließlich in Operationen mit hoher Intensität einzusetzen;

P.  in der Erwägung, dass Konflikte und Instabilität, die die Interessen der EU an offenen Wasserstraßen und sicheren Zugangsmöglichkeiten berühren, einen besseren Einblick in die Zusammenhänge zwischen der Sicherheit von Individuen, staatlicher Regierungsführung und Entwicklung erforderlich machen, und dass aus diesem Grund die EU-Strategie für das Horn von Afrika als Beispiel für einen umfassenden Ansatz gelten sollte, der die politischen, diplomatischen, sozialen und wirtschaftlichen Instrumente der EU einbezieht; in der Erwägung, dass dieser umfassende Ansatz im Mittelpunkt der ESMS stehen muss und eine Abstimmung zwischen verschiedenen Initiativen, Agenturen und Mechanismen der EU beinhalten sollte, um die grundlegenden Ursachen für die Instabilität anzugehen und zur Lösung von Konflikten beizutragen, Frieden zu stiften und Unterstützung beim Aufbau staatlicher Strukturen, bei der Regierungsführung und der Entwicklung zu leisten, wobei u. a. die Reform des Sicherheitssektors, die Energieversorgung, die Sicherheit des maritimen und nicht maritimen Handels und Transports, der Schutz von Fischerei und Umwelt sowie die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen sind;

Allgemeine Erwägungen zur zukünftigen Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit

1.  ist der festen Ansicht, dass die EU ein grundlegendes Interesse an sicheren, für alle zugänglichen und sauberen Weltmeeren hat, auf denen Waren und Personen ohne Behinderungen transportiert und deren Reichtum friedlich, legal, fair und nachhaltig genutzt werden kann; vertritt die Auffassung, dass die maritimen Warenströme das Herz der Handelsbeziehungen Europas bilden und Wohlstand und Einfluss Europas vergrößern können; ist der Auffassung, dass die Sicherheit der Bürger Europas und die Förderung der in Artikel 21 AEUV verankerten Grundsätze im Verantwortungsbereich der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegen, und dass aus diesem Grund der institutionelle Rahmen der EU sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich weiterentwickelt werden sollte, damit die für die Übernahme dieser Verantwortung benötigten Ziele, finanziellen Mittel und Kapazitäten bereitgestellt werden können;

2.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Union nur im Geiste von Engagement, gegenseitigem Verständnis und echter Solidarität ihrer im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen Rolle und ihrem erklärten Ziel, als globaler Garant für Sicherheit aufzutreten, gerecht werden kann; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Artikel 42 Absatz 7 EUV („Klausel über gegenseitige Verteidigung“ oder „Beistandsklausel“), Artikel 222 AEUV („Solidaritätsklausel“) und Artikel 42 Absatz 6 EUV (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) den institutionellen Rahmen zur Schaffung einer effektiven Solidarität im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen allen Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung stellen; erinnert daran, dass diese Instrumente noch umgesetzt werden müssen; beglückwünscht insbesondere die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zu dem Gemeinsamen Vorschlag über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union und fordert sie auf, die Frage zu prüfen, welche Folgen sich aus einer tatsächlichen Anwendung aufgrund von Herausforderungen auf See oder durch den Einsatz maritimer Ressourcen oder Infrastruktur ergeben könnten; fordert den Rat eindringlich auf, diesen Vorschlag rasch anzunehmen;

3.  unterstreicht, dass das SRÜ den rechtlichen Rahmen für alle verschiedenen in den Ozeanen und Meeren durchgeführten Aktivitäten darstellt, und dass es als Richtschnur für die friedliche Lösung maritimer Streitigkeiten dienen kann; fordert aus diesem Grund die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich für die Allgemeingültigkeit des Übereinkommens einzusetzen und auf die einheitliche und kohärente Umsetzung seiner Bestimmungen zu drängen;

4.  stellt fest, dass die Europäische Union bereits über einige der notwendigen Mittel und Mechanismen verfügt, um den Herausforderungen der globalen maritimen Sicherheit und den Anforderungen eines sicheren und stabilen Umfelds begegnen zu können, etwa den EAD und die Kommission, die Finanzinstrumente, die Entwicklungszusammenarbeit, die humanitäre Hilfe, das Krisenmanagement, die Handelszusammenarbeit und andere Aktionsinstrumente; stellt jedoch fest, dass sich die meisten der technischen und materiellen Besitzstände in den Händen der Mitgliedstaaten befinden, und dass deren Wille zur Verstärkung der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die Zukunft der europäischen maritimen Sicherheit ist;

5.  stellt jedoch fest, dass zur Gewährleistung eines integrierten und umfassenden Ansatzes, der sich insbesondere mit den Bedrohungen, Gefahren, Herausforderungen und Chancen auf See befasst, die Erarbeitung einer Europäischen Strategie für Maritime Sicherheit unumgänglich ist; betont, dass sich die ESMS nicht nur auf die Werte und Grundsätze Europas stützen, sondern darüber hinaus Synergien und gemeinsame Antworten schaffen und alle wichtigen Institutionen und Beteiligten sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich einbinden muss; weist darauf hin, dass die ESMS alle potenziellen Bedrohungen aufzeigen sollte, unabhängig davon, ob diese Bedrohungen konventioneller Natur sind oder durch Naturkatastrophen und den Klimawandel ausgelöst wurden, und unabhängig davon, ob sie den Schutz der grundlegenden marinen Ressourcen oder die Sicherheit der maritimen Infrastruktur und der Handelsströme betreffen; betont, dass die Strategie darüber hinaus die speziellen Mittel und Kapazitäten benennen muss, die dazu benötigt werden, allen Herausforderungen zu begegnen, wobei zu diesen Mitteln auch geheimdienstliche Erkenntnisse, Überwachungen und Patrouillenfahrten, Suche und Rettung, Seetransport, Evakuierung von EU-Bürgern und Angehörigen anderer Staaten aus Krisengebieten, Durchsetzung von Embargos sowie Unterstützung von Missionen und Einsätzen unter Führung der GSVP zählen;

6.  fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und den Rat auf, eine ESMS zu erarbeiten, die die Verbindung und Abstimmung zwischen allen für maritime Sicherheit maßgeblichen Stellen in Europa und den Mitgliedstaaten zum Ziel hat; fordert die Kommission und die HV/VP in diesem Sinne auf, sowohl die Schwachstellen der 2007 ins Leben gerufenen IMP, die keinen Sicherheitsaspekt beinhaltet, als auch die Grenzen der ESS zu benennen, der es nicht gelingt, Bedrohungen und Gefahren im Zusammenhang mit maritimer Sicherheit anzugehen; vertritt den Standpunkt, dass die Ziele, die finanziellen Mittel und die Kapazitäten der ESMS in der ESS und der IMP verankert und von der Notwendigkeit bestimmt sein sollten, weltweit Sicherheit herzustellen und auf diese Weise frei zugängliche maritime Ströme und den weltweiten Zugang zu Hochseegewässern sicherzustellen; betont, dass sich eine Regulierung der maritimen Sicherheit kurz-, mittel- und langfristig auf alle anderen Aspekte der Sicherheit und des Wohlstands Europas auswirken wird;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den EAD und die Kommission bei der Ausarbeitung der neuen ESMS intensiv zu unterstützen und aktiv dabei mitzuwirken, so dass ihre verschiedenen Kenntnisse und Voraussetzungen effizient genutzt werden können, wobei auch die Feststellung und Schaffung neuer Ressourcen durch Bündelung und gemeinsame Nutzung berücksichtigt werden sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die neue Strategie außerdem gemeinsame bilaterale oder multilaterale Initiativen zur Gründung gemeinsamer Streitkräfte beinhalten sollte, wie beispielsweise die französisch-britische Erklärung vom 2. November 2010;

8.  weist darauf hin, dass ein solcher integrierter maritimer Ansatz, der zivile Mechanismen und militärische Mittel kombiniert und sowohl interne als auch externe Sicherheitsaspekte umfasst, in manchen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits Gestalt annimmt, von einigen Mitgliedstaaten bereits bilateral angewendet wird und deshalb auf Unionsebene unterstützt werden sollte; unterstreicht die Rolle, die Meeresanrainerstaaten bei der Förderung von nutzbringender regionaler maritimer Integration spielen können und sollten; betont, dass Initiativen zur regionalen maritimen Integration dazu führen können und sollten, dass knappe Marineressourcen gebündelt und gemeinsam genutzt werden, so dass ausreichend Kapazitäten zur Deckung der Bedürfnisse der EU bereitstehen;

Potenzielle Risiken

9.  ist sich bewusst, dass der zunehmende Verkehr auf See und die Ausweitung von Aktivitäten auf See und an den Küsten eine Herausforderung für die maritime Sicherheit darstellen, da es dadurch zunehmend schwieriger wird, legale von illegalen Aktivitäten auf See zu unterscheiden;

10.  stellt fest, dass die Sicherheit der EU konventionellen Bedrohungen ausgesetzt ist, vor allem deshalb, weil durch das Aufkommen neuer maritimer Mächte potenzielle Rivalitäten zwischen Staaten um das Eigentum von Seegebieten (Streitigkeiten über die Rechtsprechung, Gebietsansprüche, Lizenzen für Ausbeutung und Erforschung von Tiefseegebieten) wahrscheinlicher geworden sind; stellt darüber hinaus fest, dass Schwellenländer ihre maritimen Ressourcen (Marinen, Unterseeboote) ausgebaut haben und gleichzeitig dazu neigen, die Grundsätze des internationalen Seerechts in Frage zu stellen;

11.  weist auf die Gefahr der illegalen Ausbeutung bedeutender natürlicher Ressourcen und Mineralien in Gewässern der Mitgliedstaaten der EU oder in daran angrenzenden Gewässern hin; stellt fest, dass ein nicht reguliertes Wettrennen um marine, natürliche und mineralische Ressourcen das Ökosystem der Meere schädigen kann und dadurch die Auswirkungen von Tätigkeiten auf See auf die Umwelt zunehmen; erinnert daran, dass die Ausbeutung der Meeresressourcen darüber hinaus zu einer unerwünschten Militarisierung der Meeresgebiete führen kann; unterstreicht jedoch das Recht jedes Mitgliedstaats, sich unter Beachtung des Völkerrechts sowie der Bestimmungen zum Umweltschutz mit der Erforschung und Ausbeutung seiner marinen natürlichen Ressourcen zu befassen;

12.  stellt fest, dass die EU stabile Partnerschaften mit Drittstaaten und regionalen Organisationen schließen muss, um Sicherheit und Stabilität des Handels und der Ausbeutung von Ressourcen sicherzustellen; weist auf die Tatsache hin, dass eine ausgeprägte maritime Ausrichtung der GSVP der EU die Möglichkeit einräumen würde, nötigenfalls als effektiver internationaler Schlichter aufzutreten;

13.  warnt angesichts der Tatsache, dass Staaten, die nicht dazu bereit sind, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und sich an internationale Verträge und Normen zu halten, und die durch ihre geographische Lage sowie durch ihre technologischen und militärischen Fähigkeiten die Möglichkeit haben, Handelsrouten zu blockieren, heutzutage eine der größten Bedrohungen der maritimen Sicherheit darstellen; ist der Ansicht, dass alle diplomatischen Vorstöße durch den EAD und die VP/HV erfolgen sollten, um in einen Dialog mit diesen Staaten einzutreten und eine Zusammenarbeit einzuleiten;

14.  stellt fest, dass militärische Konfrontationen zwischen Staaten zwar nicht völlig ausgeschlossen werden können, die direkten und indirekten Risiken für die Sicherheit der EU aber hauptsächlich von nicht-konventionellen Bedrohungen herrühren, wobei die Schwierigkeiten, Recht und Gesetz in See- und Küstengebieten durchzusetzen, und generell das Versagen und die Instabilität von Staaten oder das Fehlen staatlicher Kontrolle ausgenutzt werden;

15.  stellt fest, dass eine der größten Bedrohungen der maritimen Sicherheit der EU in dem weltweiten Anstieg meeresgestützter terroristischer Aktivitäten besteht, die eine direkte Bedrohung für zivile und militärische Schiffe der EU sowie Hafen- und Energieanlagen darstellen, wobei das Meer für Angriffe auf und Einschleusungen in landgestützte Ziele genutzt wird; stellt fest, dass diese Akteure in Verbindung mit transnationalen Netzwerken des organisierten Verbrechens stehen, die sich mit illegalen Aktivitäten auf See wie Schmuggel, Menschenhandel, illegaler Einwanderung sowie Drogen- und Waffenhandel befassen, wozu der illegale Handel sowohl mit kleinen und leichten Waffen als auch mit Bauteilen von MVW zählen; weist darauf hin, dass diese illegalen Aktivitäten politische und humanitäre Krisen verschlimmern, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit behindern, Armut verstärken sowie Migration, Fluchtbewegungen und großes menschliches Leid verursachen;

16.  ist besorgt über die zunehmenden Hinweise darauf, dass terroristische Netzwerke und nichtstaatliche Akteure technologische Kompetenzen auf See (auch unter Wasser sowie im Zusammenhang mit Radar und Aufklärung) erlangen, Zugang zu logistischen Daten über die internationale Schifffahrtsindustrie, zu Fähigkeiten im Bereich des Bergbaus und zu wassergestützten unkonventionellen Sprengvorrichtungen haben und dadurch ihr Drohpotential und ihre Fähigkeit, Kontrollen zu umgehen, beträchtlich erhöhen, was auf eine Ausweitung ihrer Aktivitäten auf Regionen hauptsächlich auf beiden Seiten des Südatlantiks hinweist, die sich nicht weit von den Grenzen Europas befinden;

17.  ist der Auffassung, dass anhaltende ungelöste Konflikte in der Nachbarschaft zu verschiedenen Seegebieten, wie beispielsweise dem Südkaukasus, dem südöstlichen Mittelmeer oder dem Japanischen Meer, eine der Hauptursachen für Instabilität weltweit darstellen, da sie allgemeine Transportwege und Energietransportrouten gefährden, den Waffenhandel befördern und die Aktivitäten von nichtstaatlichen Akteuren wie beispielsweise kriminellen Netzwerken und Terrorzellen erleichtern;

18.  ist nach wie vor besorgt über die Piraterie an der östlichen und westlichen Küstenlinie Afrikas; weist darauf hin, dass Piratenangriffe (von bewaffnetem Raubüberfall über die Entführung von Schiffen und Mannschaften bis hin zur Erpressung von Geldbeträgen) die Zugangsfreiheit und die Verkehrsströme in diesen Meeren ernsthaft behindern und somit eine erhebliche Bedrohung für den internationalen Handel und die maritime Sicherheit darstellen; stellt fest, dass das Problem der Piraterie generell von einem Defizit an Regierungsführung und Entwicklung der betroffenen Küstenstaaten herrührt; hofft, dass die EU auf den Errungenschaften der im Rahmen der GSVP durchgeführten Mission EU NAVFOR Atalanta aufbauen und weitere GSVP-Missionen zur Bekämpfung der Piraterie an anderen Orten ins Leben rufen wird;

19.  weist nachdrücklich auf die Probleme hin, die Piraterie, internationaler Terrorismus und organisiertes Verbrechen im Allgemeinen für die Sicherheit der Seeschifffahrt an wichtigen maritimen Engpässen aufwerfen; betont, dass einige Wasserstraßen, die von besonderer Bedeutung für den globalen Energietransport sind, wie beispielsweise der Suezkanal, die Straße von Hormus oder die Straße von Malakka, geographisch in hochgradig instabilen maritimen Regionen liegen oder nur durch diese Regionen zugänglich sind;

20.  stellt fest, dass die Bekämpfung nicht-konventioneller Aktivitäten auf sämtlichen (einschließlich militärischen) Instrumenten der GSVP aufgebaut sein muss, da Einsätze oftmals unter sehr schwierigen Bedingungen erfolgen und die Akteure über eine breit gefächerte Auswahl an gefährlichen Waffen verfügen; fordert, dass im Rahmen der GSVP geführte Einsätze gemäß dem Beispiel des Vorgehens der EU am Horn von Afrika, wo derzeit die Missionen EU NAVFOR Atalanta und EUCAP Nestor vonstattengehen, durch die anderen externen Instrumente der EU unterstützt werden, sodass die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ursachen der Krisen angegangen und die betroffenen Gebiete nachhaltig gesichert werden;

21.  stellt, vor allem im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Entwicklung in der südlichen Nachbarschaft der EU und angesichts einer fortgesetzten Instabilität in Nordafrika, der Sahelzone, am Horn von Afrika und in den Regionen südlich der Sahara, fest, dass illegale Wanderungsbewegungen mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin Druck auf die Seegrenzen der EU ausüben werden; erinnert jedoch daran, dass Wanderungsbewegungen nicht als Bedrohung der Sicherheit gesehen werden dürfen, sondern eher als humanitäres Problem, das eine tragfähige Verwaltungsstrategie erfordert, die regionale, politische und diplomatische Zusammenarbeit mit Entwicklungspolitik und Investitionen in regionale Partnerschaften kombiniert; weist darauf hin, dass für diese Anstrengungen der Ausbau von maritimen Kapazitäten und verstärkte Einsätze der Küstenwache erforderlich sind, so dass patrouilliert werden kann und Migranten auf illegalen Schiffen gerettet werden können;

22.  weist darauf hin, dass zunehmender Verkehr auf See mit hoher Wahrscheinlichkeit das Potenzial für Katastrophen wie Ölverschmutzungen und andere Umweltschädigungen sowie Giftmüllablagerung und illegales Anzapfen von Ölpipelines erhöht; betont, dass die EU eine Strategie entwickeln muss, die auf den Erfahrungen der vergangenen großen Umweltkatastrophen auf See beruht, wobei sichergestellt sein muss, dass alle Akteure sowie Einrichtungen und Agenturen der EU zusammen mit den Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten abgestimmt vorgehen, um so im Geiste von Solidarität und effizienterem Handeln die entsprechenden Synergien zu schaffen;

Kritische Meeresregionen

Mittelmeer

23.  unterstreicht die Tatsache, dass das Mittelmeer eine ganze Reihe von Herausforderungen bereithält, die möglicherweise die Stabilität und die direkten Interessen der EU bedrohen könnten, insbesondere im Hinblick auf die politischen Unruhen und die schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in einigen Anrainerstaaten voraussichtlich noch andauern werden; stellt fest, dass sich dadurch begünstigte illegale Aktivitäten, wie beispielsweise Terrorismus und die verschiedenen Formen des illegalen Handels, auf die maritime Sicherheit der EU einschließlich der Sicherheit von Energielieferungen in die südlichen Länder auswirken; ist der Auffassung, dass dringend in maritime regionale Zusammenarbeit investiert werden muss, wobei Zusammenarbeit auf europäischer und regionaler Ebene, aufklärungsdienstliche Erkenntnisse, Überwachung, Patrouillenfahrten und Einsätze der Küstenwache eingebunden werden müssen, wofür die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Marineeinsätzen bereitzustellen sind;

24.  betont, dass sich im Mittelmeergebiet eine Reihe regionaler Konflikte einschließlich maritimer Grenzstreitigkeiten abspielen, und fordert aus diesem Grund die EU eindringlich auf, sich der weiteren Eskalation von Konflikten rund um das Mittelmeer entgegenzustellen, da diese Konflikte bereits bestehende Bedrohungen weiter vergrößern, wie beispielsweise die Folgen des Bürgerkriegs in Syrien mit seinen Auswirkungen auf die Meeresregionen Syriens selbst sowie benachbarter Staaten, die politische Instabilität und mangelnde Regierungsführung in Libyen, Ägypten und Tunesien mit den entsprechenden Auswirkungen auf die benachbarten Staaten Marokko und Algerien, die zusätzlich von dem Konflikt in der westlichen Sahara und direkt von der Eskalation des Konflikts in Mali und der Sahelzone betroffen sind; warnt darüber hinaus vor der Gefahr, die sich aus den Wechselbeziehungen der Krisen im Mittelmeerraum und den im Nahen und Mittleren Osten, der Sahelzone, dem Horn von Afrika, Westafrika und der Region südlich der Sahara schwelenden Konflikten und der dort vorherrschenden Instabilität ergibt;

25.  stellt fest, dass die kürzlich im östlichen Mittelmeerraum gefundenen Erdgasvorkommen neue geopolitische Voraussetzungen geschaffen und das Potenzial für Streitigkeiten deutlich erhöht haben, da sie unmittelbar die legitimen Interessen und die Hoheitsrechte der EU-Mitgliedstaaten berühren; bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Türkei, Russland, die USA und Israel ihre Marinepräsenz im Mittelmeer verstärkt haben; weist darüber hinaus auf die Auswirkungen der ungelösten Streitigkeiten mit der Türkei in der Ägäis und die erhöhten Spannungen hin, die aus der beabsichtigten Ausbeutung der vor der Küste Griechenlands und Zyperns gefundenen Vorkommen an Kohlenwasserstoffen erwachsen; fordert daher die EU nachdrücklich auf, Position zu beziehen, um so Konflikten um natürliche Ressourcen im Mittelmeerraum und folglich Bedrohungen der Sicherheit von EU-Mitgliedstaaten in der Region vorzubeugen, die schlussendlich die EU als Ganzes betreffen könnten;

Ostsee

26.  stellt fest, dass die Ostsee mit Ausnahme der Meeresgebiete Russlands ein Binnenmeer der EU und für viele Anrainerstaaten ein entscheidender Verkehrskorridor ist; stellt ferner fest, dass die Stabilität des Ostseeraums und das ungestörte Funktionieren des Schiffsverkehrs vom Ausgleich der politischen Interessen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Russland abhängen; stellt fest, dass die politische Stabilität des Ostseeraumes mit dem Schutz der Lage der sprachlichen Minderheiten in den Anrainerstaaten, mit dem Energietransport, der regen Handelsschifffahrt, etwaigen Unfällen von Öltankern, mit der Kontaminierung der Fischbestände sowie Umweltfragen verbunden ist; stellt darüber hinaus fest, dass die nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Meeresboden versenkten chemischen Waffen, die in die Jahre gekommenen Atomkraftwerke an der Küste, etwaige Terroranschläge auf Energietransporte sowie mögliche illegale Waffentransporte über die Häfen der Ostsee weitere Herausforderungen für die Sicherheit und den Schutz des Meeres darstellen;

Schwarzes Meer

27.  ist der Auffassung, dass das Schwarze Meer heutzutage in geostrategischer Hinsicht und insbesondere für die Energiesicherheit der EU und die Diversifizierung ihrer Energielieferungen eines der wichtigsten Seegebiete an den Grenzen der EU ist; stellt fest, dass diese Region ein hohes Potenzial an mittel- und langfristigen Gefahren birgt, da ihr strategische Bedeutung als wichtiger Transportweg für Waren und Energie zukommt, und da sie in der Nähe von instabilen Gebieten liegt, in denen sich langwierige Konflikte hinziehen, wie beispielsweise in den umstrittenen Gebieten von Abchasien und Südossetien mit dem damit verbundenen Konflikt zwischen Moskau und Tiflis; weist darauf hin, dass die Energiesicherheit mehrerer Mitgliedstaaten der EU in hohem Maß von der Sicherheit der Transportrouten für Gas und Öl im Schwarzen Meer selbst sowie in benachbarten Gewässern abhängt, und dass die EU aus diesem Grund ein strategisches Interesse daran hat, die Eskalation von langwierigen Regionalkonflikten abzuwenden und dauerhafte Lösungen für diese Konflikte zu finden; unterstreicht, dass die Union zu diesem Zweck erforderlichenfalls europäische Marineressourcen einsetzen muss;

28.  erinnert an seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum(12) und weist erneut darauf hin, dass die EU eine aktivere Rolle bei der Gestaltung des Sicherheitsumfelds im Schwarzmeerraum einnehmen muss; fordert die Kommission und den EAD nochmals auf, eine Strategie für den Schwarzmeerraum auszuarbeiten, die effektiv Herausforderungen im Zusammenhang mit der maritimen Sicherheit und dem maritimen Schutz angeht;

29.  betont die Notwendigkeit eines mit strategischen Partnern zu führenden verstärkten Dialogs zur Verhütung und Beilegung von Konflikten und verweist gleichzeitig auf die große Bedeutung eines Engagements in regionalen multilateralen Initiativen wie beispielsweise der Schwarzmeer-Synergie, mittels derer Bedrohungen wie im illegalen Menschen-, Drogen- oder Waffenhandel aktive kriminelle Netzwerke oder Probleme im Zusammenhang mit u. a. dem illegalen Fischfang und der Umweltverschmutzung angegangen werden können;

Atlantischer Ozean und Westafrika

30.  stellt fest, dass der Atlantische Ozean die Lebensader für den europäischen Handel darstellt; äußert seine Besorgnis darüber, dass der Atlantik – und insbesondere die Karibik-Region – ein Transportweg für Drogen aus Südamerika ist; zeigt sich besorgt darüber, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten (insbesondere durch den Ausbau des Panama-Kanals) zu einer Zunahme der kriminellen Aktivitäten in der Region führen könnte;

31.  ist der Auffassung, dass die Küste Westafrikas und insbesondere der Golf von Guinea derzeit einige der größten potenziellen Bedrohungen Europas beheimaten; ist tief besorgt angesichts der ernsthaften Herausforderungen, die derzeit an der Küste Westafrikas entstehen, wobei insbesondere kriminelle Aktivitäten, der Handel mit Drogen, Menschen und Waffen zu erwähnen sind; gleichzeitig dienen die Staaten am Golf von Guinea immer mehr als Stützpunkte für regionale Terrornetzwerke – wie beispielsweise für die Gruppe Boko Haram in Nigeria –, deren Aktionen auf benachbarte Staaten übergreifen, und die mit global tätigen Netzwerken wie zum Beispiel Al-Qaida im islamischen Maghreb in Kontakt stehen (was die Krise in Mali deutlich belegt);

32.  stellt mit Besorgnis fest, dass einige Staaten im Golf von Guinea fortwährender politischer Instabilität ausgesetzt sind, wobei teilweise die staatlichen Strukturen nicht mehr gewährleistet sind, so zum Beispiel in Guinea-Bissau, das als Umschlagplatz für Drogen aus Lateinamerika dient, die von dort weiter nach Europa transportiert werden;

33.  stellt fest, dass diese Region außerdem ein wichtiger Energielieferant ist, da die EU derzeit 13 % ihrer Öl- und 6 % ihrer Gasimporte aus Staaten am Golf von Guinea bezieht, wobei Nigeria 5,8 % des von der EU importierten Öls liefert; erwartet angesichts kürzlicher Funde von Öl- und Gasvorkommen vor der Küste eine weitere Zunahme der Bedeutung dieser Region; ist aus diesem Grund besorgt, dass der Wettlauf um Bodenschätze vor den Küsten weiter Konflikte und kriminelle Aktivitäten befeuern könnte;

34.  stellt fest, dass Instabilität, Terrorismus und Kriminalität vor der Küste Westafrikas in engem Zusammenhang mit der Instabilität der Sahelregion als Ganzes stehen; fordert aus diesem Grund die EU eindringlich auf, den Bedrohungen vor der Küste Westafrikas und insbesondere im Golf von Guinea durch eine regionale und umfassende Strategie zu begegnen, und insbesondere im Rahmen der zivilen Mission der GSVP in Niger (EUCAP Sahel Niger) Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung in der Sahelregion zu unternehmen; fordert in diesem Zusammenhang die EU auf, eine Abstimmung zwischen den beiden Missionen der GSVP in dieser Region (EUCAP Sahel Niger und EUTM Mali) sicherzustellen und darüber hinaus die Anstrengungen auf dem Festland und auf See einzubinden, damit Terrorismus und anderes organisiertes Verbrechen in der Region bekämpft werden können;

35.  begrüßt die Ankündigung des Programms Kritische Seeverkehrswege im Golf von Guinea (CRIMGO) durch die Kommission, das die Sicherheit der Gewässer im Golf von Guinea verbessern soll, indem Küstenwachen geschult werden und ein Netz zum Informationsaustausch zwischen den Regierungsbehörden von sieben Küstenstaaten Westafrikas aufgebaut wird, wobei die Finanzierung durch das Stabilitätsinstrument erfolgt; fordert zur raschen Umsetzung des CRIMGO-Programms vor der Küste Westafrikas auf; fordert darüber hinaus die Einrichtung spezieller Kooperationsmechanismen, um dieses von der Kommission finanzierte Programm mit den Missionen der GSVP (EUCAP Sahel Niger und EUTM Mali) zu verknüpfen, deren Aktivitäten untrennbar mit den Ursachen der Instabilität vor dem Golf von Guinea in Zusammenhang stehen;

36.  betont die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Einsätze der EU im Golf von Guinea zu erhöhen; regt die Schaffung spezifischer Synergien an, um zusätzlichen Nutzen aus der Verknüpfung bereits vorhandener Mechanismen und Strukturen der EU wie beispielsweise der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) zu ziehen;

37.  fordert die HV/VP auf, strategisch gelegene Einrichtungen der Mitgliedstaaten der EU sowie der AKP-Partner (wie z. B den Flughafen Lajes auf den portugiesischen Azoren sowie die Kapverdischen Inseln) zu erfassen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Einrichtungen zur Bekämpfung von Proliferation, Terrorismus, Piraterie und organisiertem Verbrechen am Golf von Guinea und dem Südatlantik als Stützpunkte für Einsätze auf See und in der Luft genutzt werden können, und zwar im Rahmen einer dreiseitigen Partnerschaft unter Einbeziehung der transatlantischen Zusammenarbeit mit den USA, Kanada, Brasilien und anderen Staaten Lateinamerikas sowie der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Afrikanischen Union;

Golf von Aden und südwestlicher Indischer Ozean

38.  stellt fest, dass der Golf von Aden aufgrund von Piraterie derzeit eine der gefährlichsten Meeresregionen der Welt ist; erinnert daran, dass die Bekämpfung von Piraterie als spezieller Form des organisierten Verbrechens einen besonderen, umfassenden und ganzheitlichen Ansatz erfordert, der den Kausalzusammenhang zwischen Piraterie und sozialer, politischer und wirtschaftlicher Lage berücksichtigt, wie insbesondere die Beispiele des Horns von Afrika und Somalias zeigen; stellt fest, dass zu dem Kampf gegen Piraterie auch die Verfolgung der aus Lösegeldzahlungen stammenden Geldströme, die Zerschlagung krimineller Netzwerke und die Verfolgung der Täter gehören, was nur gelingen kann, wenn die Vorteile der Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten, Europol und Interpol genutzt werden; stellt fest, dass hier eine konkrete Verbindung zwischen externer Sicherheitspolitik und interner Durchsetzung des Rechts besteht;

39.  begrüßt die Einrichtung der zivilen Mission EUCAP Nestor im Rahmen der GSVP, mit der die maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika und im südwestlichen Indischen Ozean gestärkt werden sollen, und deren Ziel darin besteht, einen nachhaltigeren und stärker lokal ausgerichteten Beitrag zur Durchsetzung der Ziele der Mission EU NAVFOR Atalanta zu schaffen;

40.  verweist auf den vor kurzem erzielten und hoffentlich dauerhaften Erfolg von EU NAVFOR Atalanta bei der Reduzierung der Zahl der Piratenangriffe im südwestlichen Indischen Ozean und bei der Stärkung der Glaubwürdigkeit der GSVP; stellt fest, dass Atalanta die erste seegestützte Mission der GSVP darstellt, und dass dieses Programm als Modell für die weitere Entwicklung und Durchsetzung der maritimen Aspekte der GSVP herangezogen werden sollte, wobei seine Erfolge, seine Schwachstellen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden sollten; begrüßt die positive Rolle, die die EU sowohl bei der Operation EU NAVFOR Atalanta im Rahmen des SHADE-Mechanismus (Shared Awareness and De-confliction – Geteiltes Bewusstsein und Konfliktentschärfung) zur Förderung der Abstimmung zwischen multinationalen, nationalen und regionalen Marinestreitkräften, die in dem Gebiet eingesetzt sind, als auch insbesondere bei der NATO-Operation Ocean Shield eingenommen hat; begrüßt außerdem die gute Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der EU (wie beispielsweise dem EU-Satellitenzentrum SatCen und EMSA) und anderen Akteuren, insbesondere im Bereich der Interpretation von Satellitenfotos von Schiffen, obgleich dort keine offiziellen Übereinkommen hinsichtlich einer Zusammenarbeit bestehen; fordert die EU auf, die bereits geschaffenen Verbindungen zwischen vorhandenen Mechanismen und Stellen der EU, wie beispielsweise Atalanta, EMSA und SatCen, zu formalisieren, um Doppelarbeit zu vermeiden sowie Ressourcen und Fachwissen besser zu nutzen und dadurch von den operativen Vorteilen dieser Synergien in höherem Maße profitieren zu können;

41.  betont, dass das Konzept des umfassenden Ansatzes, das in diesem besonderen Fall auf dem Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika basiert, auch im Zusammenspiel der drei in der Region laufenden GSVP-Missionen (EU NAVFOR Atalanta, EUTM Somalia und EUCAP Nestor), politischem Engagement und Entwicklungspolitik zum Tragen kommt; begrüßt die Inbetriebnahme des EU-Operationszentrums, das die Abstimmung zwischen den Missionen erleichtert und dadurch die Synergien steigert, was einen großen Schritt in der Entwicklung der GSVP bedeutet; weist darauf hin, dass diese vorbildliche Ergänzung und Abstimmung auch in anderen Fällen angewandt werden sollte, wenn verschiedene Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP an der Lösung eines vielschichtigen Problems arbeiten; stellt fest, dass ein ständiger militärischer Planungs- und Durchführungsstab die Integration von Flotten in Missionen und Operationen der GSVP weiter verstärken könnte;

42.  verweist auf die von den Schifffahrtsunternehmen ergriffenen Schutzmaßnahmen an Bord; unterstützt die in jüngster Zeit von der Seeschifffahrtsindustrie erhobene Forderung nach einem Regelwerk für private, auf See tätige Sicherheitsunternehmen, und erinnert an seine Forderung an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation, die Flaggenstaaten und die Schifffahrt, gemeinsam Verhaltensregeln zu erstellen, in denen die Anwendung eindeutiger, in sich schlüssiger und durchsetzbarer international vereinbarter Standards zum Einsatz von privatem bewaffnetem Sicherheitspersonal an Bord der Schiffe erarbeitet wird, sowie an seine Forderung an private Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit an Bord von Schiffen erbringen, sich streng an diese Standards zu halten;

Arktis

43.  betont, dass die Öffnung der arktischen Schiffsroute unmittelbar auf den Klimawandel zurückzuführen ist, und hebt die Tatsache hervor, dass sich zuallererst die EU selbst für den Schutz und den Erhalt dieser Region und ihrer bedrohten Umwelt einsetzen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass die Ressourcen der Arktis nachhaltig und unter Berücksichtigung der lokalen Bevölkerung genutzt werden; betont, wie wichtig die generelle Stabilität und der Frieden in dieser Region sind; betont aus diesem Grund das Erfordernis einer einheitlichen koordinierten EU-Politik für diese Region, wobei die Prioritäten der EU, die potenziellen Herausforderungen und die Strategie klar definiert sein müssen; betont, dass zusätzlich zu den Interessen Dänemarks, Finnlands und Schwedens in der Arktis ein zukünftiger Beitritt Islands zur EU den Wandel der Union hin zu einem Arktisanrainer festigen würde, was die Notwendigkeit einer immer besser koordinierten Arktispolitik auf EU-Ebene deutlich macht; begrüßt in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ und weist erneut auf die Notwendigkeit eines politischen Dialogs mit allen Partnern in der Region einschließlich Russlands hin;

44.  unterstreicht die Bedeutung der neuen Welthandelsrouten durch die Arktispassage u. a. für die Wirtschaft der EU und ihrer Mitgliedstaaten; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Freiheit der Meere und das Recht auf freie Durchfahrt durch internationale Wasserstraßen aktiv bewahren sollten; betont, dass die seit langem bestehenden Gebietsstreitigkeiten zwischen den Anrainerstaaten der Arktis mit friedlichen Mitteln gelöst werden sollten und fordert eine stärkere Einmischung der EU in der Region und die Prüfung der Frage, welche Mittel und Fähigkeiten zur Konfliktbewältigung in dem Gebiet benötigt werden; unterstreicht in jedem Fall die Notwendigkeit, die Militarisierung der Arktis zu vermeiden; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu der Frage auszuarbeiten, wie das Galileo-Projekt der Arktispolitik der EU von Nutzen sein und wie es mit dem Ziel einer sichereren Schifffahrt in arktischen Gewässern weiterentwickelt werden könnte, wobei insbesondere in die Sicherheit der und den Zugang zur Nordost-Passage investiert werden sollte;

Pazifischer Ozean

45.  betont die weltweite Bedeutung des Pazifischen Ozeans und insbesondere des Südchinesischen Meeres, durch das ein Drittel der Welthandelsströme fließen; ist angesichts der Verschärfung der Spannungen alarmiert und fordert alle beteiligten Parteien daher nachdrücklich auf, von einseitigen politischen und militärischen Handlungen abzusehen, sich in ihren Äußerungen zu mäßigen, ihre widerstreitenden Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer durch internationale Vermittlung im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, beizulegen und dadurch für Stabilität, Freiheit und freien Schiffsverkehr im Südchinesischen Meer zu sorgen;

46.  ist der Ansicht, dass ein Weg hin zu einer potenziellen friedlichen Lösung der Konflikte in der Region des Ost- und Südchinesischen Meeres darin besteht, zu verhandeln und gemeinsam Verhaltensregeln für die friedliche Nutzung der fraglichen Seegebiete durchzusetzen, wozu auch die Ausweisung sicherer Handelsrouten und Fischereiquoten oder die Zuweisung von Gebieten zur Nutzung von Ressourcen gehören;

47.  fordert die HV/VP auf, potenzielle Bedrohungen für den Frieden und die Sicherheit im Falle einer Eskalation von Spannungen und bewaffneten Konflikten im Ost- und Südchinesischen Meer zu benennen;

48.  stellt fest, dass einige Staaten im Pazifikraum (vornehmlich Australien) politisch bereits sehr aktiv sind, und dass die EU zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und zur Gefahrenabwehr in der Region auf bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zurückgreifen sollte;

49.  betont die große Bedeutung der Erweiterung des Panamakanals, die 2014 abgeschlossen sein sollte, da sie das maritime geostrategische Gleichgewicht verändern und der EU und ihren Mitgliedstaaten außerordentliche Chancen eröffnen wird; gibt zu bedenken, dass die Schiffs- und Hafeninfrastruktur der Mitgliedstaaten auf den vorsehbaren Anstieg des maritimen Warentransports und die damit einhergehenden Sicherheitsrisiken ausgerichtet sein sollte, die sich u. a aus der zusätzlichen Belastung der Umwelt und kriminellen Aktivitäten ergeben; betont, dass diese Verbindung zwischen Pazifik und Atlantik eine bedeutende alternative Schifffahrtsroute für Transporte von Asien nach Europa bzw. in die andere Richtung nach Westen werden könnte;

Entwicklung vorhandener Strukturen und Fähigkeiten

50.  ist der festen Überzeugung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise als Chance dazu gesehen werden sollte, die Initiative des „Pooling and Sharing“ (Bündelung und gemeinsame Nutzung) im Bereich der Schaffung maritimer Ressourcen auf europäischer Ebene umzusetzen, insbesondere indem die Initiative LeaderSHIP 2020 genutzt und die Vernetzung aller Akteure im Bereich des Baus und der Instandsetzung von Schiffen sowie damit verbundener Sektoren gefördert wird, da hierdurch ein Beitrag zur Aufrechterhaltung glaubwürdiger militärischer Ressourcen geleistet und nur so sichergestellt werden kann, dass Europa in der Lage und dazu befähigt sein wird, den weltweiten Sicherheitsherausforderungen im Zusammenhang mit den Meeren und seinen Marinekapazitäten zu begegnen;

51.  bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten der EU aufgrund der Finanzkrise und der Konjunkturschwäche deutliche Kürzungen ihrer nationalen Verteidigungsbudgets vorgenommen haben, und dass diese Kürzungen, die größtenteils nicht auf EU-Ebene abgestimmt wurden und die Europäische Sicherheitsstrategie nicht berücksichtigen, ernsthafte Folgen für die Fähigkeit und die Möglichkeiten der Union haben könnten, maritimen und anderen sicherheitsbezogenen Herausforderungen zu begegnen sowie internationale Verpflichtungen einzuhalten, und sie ihre Rolle als Garant weltweiter Sicherheit untergraben könnten;

52.  betont, dass die von der EU konzipierte Priorität des „Pooling and Sharing“, die eine bessere Abstimmung, intelligentere Verteidigungsausgaben und bedeutendere Einsparungen für die Mitgliedstaaten ermöglichen soll, noch Ergebnisse, u. a. im Bereich der Ressourcen für die maritime Sicherheit, zeitigen muss;

53.  würdigt die Arbeit der EVA, die durch eine Harmonisierung der Anforderungen und Projekte im Bereich der Flottenausbildung und Flottenlogistik den Grundstock für die Umsetzung des „Pooling and Sharing“ geschaffen hat; begrüßt die 2012 vom „Wise Pen“-Team erstellte Studie über maritime Anforderungen und Ressourcen; fordert die Mitgliedstaaten angesichts des Mandats und des Fachwissens der EVA dringend auf, bei notwendigen Kürzungen des Verteidigungsbudgets auf deren Rat und technische Unterstützung zurückzugreifen, um die Entwicklung von strategischen Ressourcen in der EU nicht zu gefährden, bei der Lücken und Mängel in Abstimmung untereinander behoben werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ermittlung von notwendigen Ressourcen (insbesondere zivilen, militärischen und solchen mit doppeltem Verwendungszweck im maritimen Bereich) mit der EVA zusammenzuarbeiten; fordert die HV/VP eindringlich auf, alle Ressourcen im Flotten- und Meeresbereich, die die maritimen Anforderungen des Jahres 2012 decken und die aufgrund von finanziellen und wirtschaftlichen Zwängen der Mitgliedstaaten der EU wegfallen könnten, mit Unterstützung der EVA und der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei zu benennen und Möglichkeiten zu suchen, diese Ressourcen zu erhalten und in den Dienst der Integrierten Meerespolitik der EU und der zukünftigen ESMS zu stellen;

54.  erinnert daran, dass angesichts der komplexen Sicherheitsherausforderungen in der heutigen Welt Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck für die Umsetzung der GSVP benötigt werden; betont, dass die aktuellen Krisen in der Sahelzone und am Horn von Afrika die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes deutlich gemacht haben, der einerseits die gesamte Bandbreite der zivilen und militärischen Ressourcen und andererseits die Ausrüstungen und die Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck mobilisiert, einschließlich der europäischen Flottenressourcen und der Ressourcen des zivilen und militärischen Schiffbaus, die die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Schiffe gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den geeigneten Stellen und Agenturen der EU, insbesondere mit der Kommission, der EVA und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), zusammenzuarbeiten, um so Mittel für die Entwicklung von Ressourcen mit doppeltem Verwendungszweck auszumachen, da auf diese Weise Ressourcenlücken auf einzelstaatlicher, regionaler und EU-Ebene aufgefüllt werden können; erinnert an das Potenzial des Galileo-Programms im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie an seine Bedeutung für die Umsetzung und Effizienz von Missionen der GSVP, insbesondere im maritimen Bereich; betont gleichwohl, dass die Priorität bei der Entwicklung von Ressourcen auf mehr Transparenz, Wirksamkeit und multilateralen Ansätzen liegen sollte;

55.  erinnert an die Notwendigkeit, eine von der EU geschaffene und finanzierte technologische Grundlage im Verteidigungsbereich, einschließlich des Know-hows für den Bau von Schiffen und die Fertigung von Ausrüstungen, zu konsolidieren; erinnert angesichts der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise daran, dass die Gründung und Unterstützung einer fähigen und sich selbst tragenden europäischen Verteidigungsindustrie Arbeitsplätze und Wachstum mit sich bringt; fordert zu einem stärker qualitativ ausgerichteten Dialog mit Interessenträgern aus der Industrie auf, da die Entwicklung von Flottenressourcen langjähriges Engagement erfordert; betont, dass die Mitgliedstaaten der EU und die Industrie Normen rationalisieren und angleichen müssen, damit Europa im Bereich von Meeres- und Flottenressourcen einschließlich Kommunikationssystemen und ‑technologie operationell kompatibel bleibt;

56.  ist der Auffassung, dass der Arbeitsbereich Meeresüberwachung (Marsur) der EVA ein Beispiel für eine Innovation darstellt, die zusätzlichen Nutzen für die Entwicklung der maritimen Aspekte der GSVP bringt; fordert eindringlich die Einrichtung einer Zusammenarbeit zwischen Marsur und anderen Projekten der EU, die auf die Entwicklung der maritimen Überwachung abzielen, wie beispielsweise Vorhaben für Meeres- und Sicherheitsdienste im Rahmen von Copernicus (Europäisches Erdbeobachtungsprogramm – ehemals Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) oder die Arbeit von EMSA im Zusammenhang mit der Überwachung der Meere;

57.  vertritt die Ansicht, dass die von EMSA, ESA und dem Copernicus-Programm geleistete Arbeit außerdem dazu beitragen kann, die maritimen Aspekte der GSVP umzusetzen, weshalb sie offiziell in diese Aufgabe eingebunden werden sollte; betont, dass diese Institutionen aufgrund ihres großen Fachwissens hervorragend dazu geeignet sind, laufenden Mission der GSVP im Bereich Überwachung, Patrouillentätigkeiten oder Erhebung, Auswertung und Verbreitung von Satellitendaten mit Dienstleistungen und Unterstützung zur Seite zu stehen, wobei die – wenn auch inoffiziell entstandene – Partnerschaft zwischen EMSA und der Mission EU NAVFOR Atalanta als Vorbild dienen kann;

58.  fordert die Einrichtung einer echten Europäischen Küstenwache – wobei die bereits durch Frontex und das Europäische Küstenpatrouillennetz gewonnenen Erfahrungen genutzt werden können –, der verschiedene staatliche Organe und Einrichtungen Ressourcen zur Verfügung stellen, die innerhalb eines auf der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres basierenden rechtlichen Auftrags operieren und deren Ziel darin bestehen muss, die Grenzen der EU, die europäischen Bürger und auch die Leben der Menschen zu schützen, die sich in den Küstengewässern der Europäischen Union in Gefahr befinden;

59.  würdigt die im Rahmen der Entwicklung des Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich (CISE) geleistete Arbeit, die effektive europäische Ressourcen für eine europäische Überwachung der Meere schaffen soll; fordert die EU aus diesem Grund auf, auf der Grundlage der mit den Projekten MARSUNO, BluemassMed und EUROSUR gewonnenen Erfahrungen einen sinnvollen Beitrag zur weiteren Entwicklung des CISE-Rahmens zu leisten, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, maritime Herausforderungen in den Gewässern von Mitgliedstaaten der EU oder nahebei ausmachen, überwachen und ihnen begegnen zu können;

60.  fordert eine bessere strategische Abstimmung zwischen der EU und der NATO im Bereich der maritimen Sicherheit, da die Mitglieder der beiden Organisationen jeweils nur über eine Flottenstreitmacht verfügen; ist der Auffassung, dass die zukünftige Strategie zur Maritimen Sicherheit der EU von der entsprechenden Strategie der NATO unabhängig sein bzw. sie ergänzen sollte, sodass durch optimale Ausnutzung der begrenzten maritimen Ressourcen möglichst viele der oben erwähnten Herausforderungen in Angriff genommen werden können; begrüßt die positiven Ergebnisse der Zusammenlegung der operativen Hauptquartiere der beiden Organisationen in Northwood; ist der Auffassung, dass sich die EU auf den eindeutigen Zusatznutzen konzentrieren sollte, der sich aus ihrem umfassenden Ansatz zur Begegnung vielschichtiger Herausforderungen ergibt und der bereits bei der diplomatischen, finanziellen und rechtlichen Weiterverfolgung des effektiven Kampfs gegen Piraterie durch Atalanta deutlich zutage getreten ist; fordert weitere Verbesserungen hinsichtlich des Austauschs von Informationen zwischen der NATO und der EU sowie eine verstärkte Abstimmung mit anderen internationalen Akteuren;

61.  bedauert die Tatsache, dass zwischen den Stellen und Agenturen der EU, die sich mit maritimer Sicherheit beschäftigen, immer noch Arbeiten doppelt ausgeführt werden, Überlappungen bestehen, Ressourcen vergeudet und Schlammschlachten ausgetragen werden; fordert die EU dringend auf, die Frage eingehender zu prüfen, wie sie die verwaltungstechnischen und finanziellen Lasten eindämmen kann, die sich aus der nutzlosen Überlappung von Funktionen, Fachwissen, Ausrüstungen und Ressourcen zwischen mehreren Stellen und Akteuren innerhalb der EU ergeben, und damit die HV/VP in die Lage zu versetzen, ihre koordinierende Funktion geltend zu machen;

62.  ruft in diesem Sinne dazu auf, die Initiativen zur Abstimmung und Vernetzung in der Strategie für Maritime Sicherheit der EU zur Querschnittsaufgabe zu machen, wobei die Strategie klare Leitlinien zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Generaldirektionen der Kommission enthalten sollte, nämlich den Generaldirektionen für Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Inneres, Justiz, Unternehmen und Industrie, Mobilität und Verkehr, Steuern und Zollunion, Forschung und Innovation, Entwicklung, sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst und dem Dienst für außenpolitische Instrumente; das Gleiche sollte für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Agenturen wie EVA, EMSA, SatCen, Europol, Frontex, dem Militärstab der EU, der Direktion Krisenbewältigung und Planung, dem Lagezentrum der EU und den betroffenen Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten gelten;

63.  begrüßt die Aktivitäten des Forums der Marinebefehlshaber Europas („Chiefs of European Navies“, CHENS) zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses europäischer Kriegsmarinen und zur Analyse von Themen gemeinsamen Interesses; fordert, dass die Ergebnisse der jährlich stattfindenden CHENS-Konferenzen und ihrer spezialisierten Arbeitsgruppen in die Strategie für Maritime Sicherheit der EU einfließen und auf Ebene der GSVP umgesetzt werden, so dass weitere Zusammenarbeit gefördert und ein integrierter und effektiver Ansatz gewährleistet wird;

64.  fordert, dass der Rat für Verteidigung bei seiner im Dezember 2013 stattfindenden Tagung eine Strategie für Maritime Sicherheit für die EU verabschiedet, die die im vorliegenden Bericht dargelegten Standpunkte des Europäischen Parlaments berücksichtigt; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die 500 Millionen EU-Bürger aufgrund der aktuellen globalen Verhältnisse und insbesondere der damit verbundenen Herausforderungen und Bedrohungen durch ein abgestimmtes, einheitliches und schlüssiges Vorgehen geschützt werden müssen; erinnert daran, dass angesichts dieser Herausforderungen auch die Außenpolitik der EU auf der Notwendigkeit und der Förderung von Frieden und Sicherheit weltweit gründen muss;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Hohen Vertreterin der Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0006.
(2) JOIN(2012)0039 – 2012/0370(NLE).
(3) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 71.
(4) JOIN(2012)0019.
(5) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(6) ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.
(7) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 7.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0097.
(10) ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 61.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0203.
(12) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 81.


Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und künftige Perspektiven
PDF 175kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den militärischen Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft (2012/2319(INI))
P7_TA(2013)0381A7-0205/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2012 zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten,

–  in Kenntnis des am 17./18. Juni 2004 vom Europäischen Rat beschlossenen Planzieles 2010,

–  unter Hinweis auf die im Lissabon-Vertrag enthaltenen Klauseln über gegenseitige Verteidigung und Solidarität, aus denen sich eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ergibt, Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, wenn einer von ihnen einer Katastrophe, einem terroristischen oder einem bewaffneten Angriff ausgesetzt ist,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)(1),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP(2),

–  unter Hinweis auf die Debatte, die die Verteidigungsminister am 23. April 2013 bei der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Vorbereitung der für Dezember 2013 anberaumten Tagung des Europäischen Rates für Verteidigung führten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(3), vom 22. November 2012 zu den EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen(4), vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(5) und vom 14. Dezember 2011 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten(6),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0205/2013),

Allgemeine Erwägungen

1.  nimmt mit zunehmender Sorge zur Kenntnis, dass die EU trotz ihres langjährigen Engagements zur Wahrung des Friedens und zum Schutz der Menschenrechte, zur Vorbeugung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta nicht ausreichend in der Lage ist, internationalen Krisen frühzeitig und effizient zu begegnen; betont, dass es im Interesse der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt, durch abgestimmtes Vorgehen nicht nur innerhalb Europas, sondern auch im Rest der Welt und vor allem in den benachbarten Regionen als Vorkämpfer für Sicherheit aufzutreten;

2.  verweist auf sein entschlossenes Engagement für einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung unter Einbeziehung einer großen Bandbreite diplomatischer, wirtschaftlicher, auf Entwicklung bezogener und, als letztes Mittel, militärischer Instrumente, was insbesondere in seinen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) explizit zum Ausdruck kommt; betont, dass militärische Strukturen und Fähigkeiten einen festen Bestandteil eines solchen umfassenden Ansatzes darstellen, da sie, wenn alle anderen Mittel versagen, die Fähigkeit der EU ausmachen, Bedrohungen, Konflikten und Krisen – einschließlich humanitärer Krisen und Naturkatastrophen – zu begegnen;

3.  stellt mit Bedauern fest, dass die kürzlichen Militäroperationen sowohl in Libyen als auch in Mali deutlich gemacht haben, dass noch keine Fortschritte hin zu einer wirklichen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik erzielt wurden, und betont, dass eine bessere Abstimmung und mehr Zusammenarbeit auf europäischer Ebene erforderlich sind, wenn die EU als wirksamer und glaubhafter Akteur auf der Weltbühne ernst genommen werden soll;

4.  verweist darauf, dass die EU im Vertrag aufgefordert wird, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union zu erarbeiten, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte; verweist darüber hinaus auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Klausel über gegenseitige Verteidigung;

5.  bringt erneut seine große Besorgnis angesichts der anhaltenden und nicht abgestimmten Kürzungen der nationalen Verteidigungshaushalte zum Ausdruck, durch die Anstrengungen zur Schließung von Kapazitätslücken erschwert werden und die Glaubwürdigkeit der GSVP untergraben wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen unverantwortlichen Trend zum Stillstand zu bringen und umzukehren und auf nationaler Ebene sowie auf EU-Ebene die Bemühungen zu intensivieren mit dem Ziel, seine Folgen durch verstärkte Zusammenarbeit und durch die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten zu begrenzen;

6.  verweist auf seine Entschließung zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf den Verteidigungssektor in den EU-Mitgliedstaaten und bekräftigt seine Empfehlungen, den negativen Auswirkungen der Krise auf die militärischen Fähigkeiten der EU durch die folgenden Maßnahmen entgegenzuwirken: bessere Abstimmung bei der Verteidigungsplanung, Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten, Unterstützung von Forschung und technologischer Entwicklung im Verteidigungsbereich, Aufbau einer stärker integrierten, nachhaltigen, innovativen und wettbewerbsfähigen europäischen industriellen und technologischen Basis für Verteidigung, Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsausrüstung und Suche nach neuen Formen der Finanzierung auf EU-Ebene;

7.  fordert die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Umstrukturierung und die Konsolidierung der Kapazitäten im Bereich der Verteidigungsindustrie erleichtert und somit bestehende und nicht nachhaltige Überkapazitäten reduziert werden;

8.  begrüßt die Arbeit der Task Force der Kommission zu Verteidigungsindustrien und ‑märkten sowie die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor“ (COM(2013)0542) und fordert die Kommission auf, Vorschläge zu der Frage zu erarbeiten, wie umfassendere politische Strategien und Mechanismen der EU durch einen flexiblen Ansatz zum Einsatz kommen könnten, sodass die Ziele der Verteidigung und der Sicherheit insbesondere in Querschnittsbereichen wie zum Beispiel Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden können;

9.  betont, dass der Wandlungsprozess bei den in der EU vorhandenen militärischen Strukturen (auf der Ebene der Union sowie auf multinationaler oder einzelstaatlicher Ebene) weitergeführt werden muss, wobei das Ziel im Aufbau modularer, interoperabler und mobiler Streitkräfte besteht, die multinational eingesetzt werden können;

10.  begrüßt die im Dezember 2012 vom Europäischen Rat erneuerte Anregung, die operative Wirksamkeit und Effizienz der GSVP-Missionen zu steigern, die europäische Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung zukunftsorientierter Fähigkeiten und des Schließens kritischer Lücken zu erweitern und die europäische Verteidigungsindustrie zu stärken;

11.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) auf, im Hinblick auf die für Dezember 2013 anberaumte Tagung des Europäischen Rates Vorschläge auszuarbeiten, die die Empfehlungen der genannten Entschließung aufgreifen und darüber hinaus Möglichkeiten vorsehen, die europäische Zusammenarbeit derjenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, im Sicherheits- und Verteidigungsbereich voranzutreiben, wobei dies auf der Grundlage der im Vertrag vorgesehenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vonstattengehen sollte, falls sich nicht alle Mitgliedstaaten auf eine ehrgeizige Agenda einigen können;

12.  beschließt, als Teil seiner Tagesordnung für den nächsten Verfassungskonvent Vorschläge zur Erarbeitung einer GSVP und somit zur Stärkung der Verträge auszuarbeiten;

Die Verbesserung der Fähigkeiten der EU zur Planung und Durchführung militärischer Operationen

13.  stellt mit Bedauern fest, dass die EU zehn Jahre nach der ersten eigenständig durch die EU geführten Militäroperation noch immer nicht über einen ständigen militärischen Stab zur Planung und Durchführung von Operationen verfügt, und bedauert, dass dies die Fähigkeit der EU, akuten Krisen zu begegnen, einschränkt; erinnert daran, dass die aktuellen Übereinkünfte, die eine kurzfristige Aktivierung eines nationalen Hauptquartiers erforderlich machen, einen rein reaktiven Ansatz darstellen und keine Ressourcen für die notwendige Vorausplanung vorsehen;

14.  ist der Auffassung, dass das bereits tätige Operationszentrum aufgrund seiner Rolle bei der Abstimmung von Einsätzen am Horn von Afrika zwar zu begrüßen ist, seine Einrichtung jedoch wegen seiner begrenzten Mittel und seiner rein unterstützenden Funktion keineswegs als ausreichender Schritt hin zu der Schaffung eines ständigen Stabs gelten kann; bedauert, dass die Initiative der fünf „Weimar Plus“–Staaten nicht zu einem greifbareren Ergebnis geführt hat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in einem ersten Schritt das Operationszentrum mit der Einsatzplanung von Missionen ohne Exekutivbefugnisse wie beispielsweise Ausbildungsmissionen der EU für Mali und Somalia zu beauftragen;

15.  fordert abermals den Aufbau eines vollwertigen operativen Hauptquartiers im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), nötigenfalls auf der Grundlage der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit; betont, dass es sich um eine zivil-militärische Einrichtung handeln sollte, die sowohl zivile als auch militärische Operationen der EU verantwortlich planen und durchführen und über getrennte zivile und militärische Befehlsketten verfügen sollte;

16.  weist auf die Vorteile der Einrichtung eines operativen Hauptquartiers der EU hin: die Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU für Krisenmanagement, die Mithilfe bei der Entwicklung eines gemeinsamen strategischen Bewusstseins durch die Abordnung von Personal aus den Mitgliedstaaten, die optimale Nutzung der Vorteile einer zivil-militärischen Abstimmung, die Möglichkeit der Bündelung verschiedener Funktionen, eine langfristige Kosteneinsparung und die Schaffung einer besseren politischen Aufsicht durch Parlament und Rat;

17.  unterstreicht die Erfordernis eines ständigen militärischen Planungs- und Durchführungsstabs auch im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus der Klausel über gegenseitige Verteidigung sowie der Solidaritätsklausel ergeben, und betont die Notwendigkeit, für den Fall der Anwendung einer der beiden Klauseln angemessen vorbereitet zu sein und kurzfristig reagieren zu können; fordert die VP/HV auf, praktische Vorkehrungen für eine mögliche Reaktion auf EU-Ebene im Falle der Anwendung der Klausel über gegenseitigen Beistand vorzuschlagen;

Die Stärkung der Gefechtsverbände der EU, des schnellen Krisenreaktions- und Stabilisierungsinstruments der Union

18.  würdigt den Beitrag der Gefechtsverbände der EU zum Umbau der Streitkräfte der Mitgliedstaaten durch die Förderung militärischer Interoperabilität und internationaler Zusammenarbeit; bedauert, dass diese Struktur ihre Eignung als schnelles Krisenreaktionsinstrument noch nicht in Einsätzen unter Beweis gestellt hat, und dass es ohne wesentliche Änderungen unwahrscheinlich ist, dass es je zu einer Übereinkunft über einen Einsatz kommen wird; ist der Ansicht, dass in Mali die Gelegenheit verpasst wurde, die Gefechtsverbände der EU erstmalig einzusetzen;

19.  ist der Ansicht, dass für eine bessere Wirksamkeit der Gefechtsverbände angemessenes Augenmerk auf ihre Zusammensetzung gelegt werden sollte, da generell Staaten aus der gleichen Region Bedrohungen auf ähnliche Weise wahrnehmen, weshalb die angemessene Reaktion darauf erleichtert wird;

20.  ist der Ansicht, dass der überarbeitete Athena-Mechanismus zur Finanzierung gemeinsamer Militäroperationen die Besonderheiten der Gefechtsverbände noch immer nicht ausreichend berücksichtigt, und fordert eine bedeutende Erhöhung der gemeinsamen Kosten für Einsätze im Rahmen der Krisenintervention, wobei im Falle der Gefechtsverbände die Kosten komplett getragen werden sollten; ist der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes, der besagt, dass Kosten dort übernommen werden sollen, wo sie anfallen („costs lie where they fall“), auf Gefechtsverbände, die auf freiwilliger und rotierender Basis bereit stehen, im Widerspruch zum Grundsatz der fairen Lastenteilung steht;

21.  fordert die VP/HV auf, Vorschläge zur Anpassung des Athena-Mechanismus an die Besonderheiten der Gefechtsverbände zu unterbreiten, nötigenfalls auf dem Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, die zeitgleich mit einem ständigen operativen Hauptquartier eingerichtet werden sollte; fordert die VP/HV gleichzeitig nachdrücklich auf, einen Vorschlag zur Schaffung und Finanzierung des im Vertrag vorgesehenen Anschubfonds für die Finanzierung von Tätigkeiten zur Vorbereitung militärischer Operationen der EU zu unterbreiten;

22.  nimmt die Anstrengungen des Rates und des EAD zur Erhöhung der Flexibilität und Einsetzbarkeit der Gefechtsverbände zur Kenntnis, die jedoch bis zum heutigen Tage nur wenig greifbare Ergebnisse zutage gebracht haben; weist darauf hin, dass ein hoher Grad an Interoperabilität erforderlich ist, und zwar nicht nur auf technischer Ebene, sondern auch in Bezug auf Verfahrensweisen und Planungen sowie im Besonderen zur Vereinheitlichung von Einsatzregeln, zur Übertragung von Befehlsgewalt und zur Ausräumung nationaler Vorbehalte;

23.  fordert den Europäischen Rat auf, nach Wegen zu suchen, wie der politische Beschlussfassungsprozess auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene gestrafft werden kann, so dass eine schnelle Reaktion erfolgen kann; drängt darauf, dass der für die Bewältigung der Herausforderungen benötigte politische Wille gezeigt wird; ermutigt zu Überlegungen über etwaige vereinfachte Verfahren zum Einsatz von Gefechtsverbänden über einen begrenzten Zeitraum, wenn klar definierte und vereinbarte Voraussetzungen (z. B. ein konkretes Ersuchen der Vereinten Nationen) erfüllt sind;

24.  begrüßt das erneuerte Engagement der Mitgliedstaaten für die ehrgeizige Zielsetzung des Gefechtsverbandkonzepts und die Zusicherung, Beiträge aufgrund regelmäßig zu leistender Verpflichtungen vorzusehen, sodass künftig Lücken im Dienstplan der Gefechtsverbände vermieden werden; ermutigt zur Weiterentwicklung von Gefechtsverbänden im Sinne langfristiger Partnerschaften über den Bereitschaftszeitraum hinaus, um so die militärischen und wirtschaftlichen Vorteile gemeinsamer Beschaffung von Ausrüstungen und Dienstleistungen sowie der Bündelung und gemeinsamen Nutzung optimal auszuschöpfen; stellt fest, dass der von der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) abgeschlossene Rahmenvertrag über grundlegende logistische Dienstleistungen für den EU-Gefechtsverband, der sich im zweiten Halbjahr 2012 in Bereitschaft befindet, einen konkreten Schritt in diese Richtung darstellt;

25.  weist darauf hin, dass alle Kosten, die nicht direkt mit militärischen Operationen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Kosten für die Vorbereitung und die Bereitschaft von Gefechtsverbänden, dem Haushalt der EU angelastet werden könnten;

26.  betont, dass die Gefechtsverbände ein spezifisches Instrument von begrenztem Umfang und begrenzter Tragweite darstellen und zwar einigen Situationen gerecht werden, nicht aber als universelles Werkzeug zur Krisenbewältigung angesehen werden können; erinnert daran, dass gemäß dem ursprünglichen Planziel 1999 von Helsinki, das 2008 vom Europäischen Rat bekräftigt wurde, die EU in der Lage sein sollte, innerhalb von 60 Tagen 60 000 Einsatzkräfte für eine größere Operation aufzustellen; stellt fest, dass dieses Ziel zwar nie offiziell aufgegeben, aber aufgrund dauerhaft mangelnder Ressourcen nie ernsthaft umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass die EU keine willkürlichen Ziele setzen sollte, die ihre Glaubwürdigkeit beschädigen, sondern vielmehr vermehrte Anstrengungen unternehmen muss, um Ressourcenlücken zu schließen und im Hinblick auf militärische Operationen der EU im Allgemeinen mehr Stärke hervorzubringen und die militärischen Fähigkeiten zu verbessern;

Der Aufbau von Strukturen und Fähigkeiten zur Bewältigung von Mängeln bei Schlüsselkompetenzen

27.  erinnert an die in Artikel 42 Absatz 3 sowie in Artikel 45 EUV festgelegte Mission und Aufgaben der EDA sowie im Besonderen ihre grundlegende Rolle in folgenden Bereichen: Entwicklung und Umsetzung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung, Harmonisierung des operativen Bedarfs, Vorschlag multilateraler Projekte, Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme, Stärkung der industriellen und technologischen Basis des europäischen Verteidigungssektors und Verbesserung der Wirksamkeit der Verteidigungsausgaben; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der ausgeprägten Orientierung der EDA auf Kosteneffizienz nachdrücklich auf, ihr ausreichende Mittel zur vollen Ausschöpfung ihres Potenzials zur Verfügung zu stellen, und erneuert seine Forderung an die VP/HV, Vorschläge zur Finanzierung der Bediensteten sowie des laufenden Betriebs der Agentur aus dem Haushalt der Union vorzulegen;

28.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine feste Zusage hinsichtlich der Ressourcen gegeben haben, und fordert den Rat auf, für die Umsetzung der in Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 1 EUV festgelegten und damit verbundenen Beurteilung Sorge zu tragen; fordert die VP/HV auf, zu diesem Zweck angemessene Vorschläge zu unterbreiten; ist der Auffassung, dass das Parlament regelmäßig über die Fortschritte beim Aufbau militärischer Kapazitäten unterrichtet werden sollte, wenn diese für die Umsetzung der GSVP relevant sind;

29.  ermutigt dazu, mit der Umsetzung des EDA-Plans zur Fähigkeitsentwicklung fortzufahren, und fordert im Hinblick auf dessen für 2013 vorgesehene Überarbeitung, dass er besser in die einzelstaatliche Verteidigungsplanung integriert und weiter harmonisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten abermals auf, sowohl untereinander als auch im Rahmen des EU-Militärausschusses ein institutionalisiertes Verfahren zur verstärkten Abstimmung der Verteidigungsplanung ins Leben zu rufen, das im Besonderen auf das Fachwissen der EDA gestützt sein sollte; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und dem Militärausschuss der EU/dem Militärstab der EU generell verstärkt werden muss; erwartet, dass die Staats- und Regierungschefs beim Europäischen Rat für Verteidigung im Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der europäischen Verteidigungspolitik in Auftrag geben;

30.  fordert einen besser strukturierten Ansatz zur Bewältigung von Lücken bei Schlüsselkompetenzen auf europäischer Ebene, insbesondere im Bereich von grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren (wie beispielsweise Einrichtungen der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR), strategischem Lufttransport, Hubschraubern, ärztlicher Unterstützung, Luftbetankung und präzisionsgelenkter Munition), wobei eine enge Zusammenarbeit und volle Komplementarität mit der NATO anzustreben ist; begrüßt die ersten Ergebnisse der von der EDA geführten Initiativen der Bündelung und gemeinsamen Nutzung, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Fortschritte in diesem und anderen Bereichen; bedauert, dass europäische Streitkräfte zwar u. a. im Rahmen von Missionen der GSVP mehrmals mit dem Mangel an solchen grundlegenden Ressourcen und Katalysatoren konfrontiert waren, bislang aber keine der ausgemachten Lücken zufriedenstellend gefüllt wurde;

31.  fordert, die Einrichtung eines ständigen Lagers der GSVP (mit ähnlichen Aufgaben wie die NATO Support Agency) zur integrierten multinationalen Unterstützung der militärischen Strukturen der EU und der Mitgliedstaaten zu prüfen, wobei u. a. grundlegende Ausrüstung für alle Einsätze ohne aufwändige Beschaffungsverfahren vorzusehen ist;

32.  betont, dass die EU die wirksamen und angemessenen Fähigkeiten und Strategien entwickeln muss, die zur Bekämpfung der zunehmenden Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihrer strategischen Interessen durch Cyberangriffe benötigt werden; betont, dass mit privaten Akteuren zusammengearbeitet werden muss, da nur so Erfolg erzielt wird, die digitalen Freiheiten und das Völkerrecht uneingeschränkt geachtet werden und eine ausreichende demokratische Kontrolle gewährleistet wird;

33.  begrüßt das Beispiel des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC), das seine Funktion und seinen Zusatznutzen bereits im Einsatz unter Beweis gestellt hat, wobei es sich hier um ein besonders gutes Beispiel für das Prinzip der Bündelung und gemeinsamen Nutzung handelt, das auf der Übertragung gewisser Zuständigkeiten auf eine gemeinsame Struktur gründet, ohne dass jedoch nationales Eigentum aufgegeben wird; fordert die Anwendung des EATC-Modells auf andere Bereiche der operativen Unterstützung und erhofft sich im Besonderen Ergebnisse der Aktivitäten der EDA im Hinblick auf ein multinationales Hubschrauberkorps, so dass Mängel bei einer weiteren Schlüsselkompetenz behoben werden können;

34.  fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, im Falle von bestimmten kostenintensiven Ressourcen wie Einrichtungen für Raumfahrt, unbemannten Flugkörpern oder strategischen Transportkapazitäten gemeinsames Eigentum in Betracht zu ziehen; begrüßt die Suche der Kommission nach Möglichkeiten zur Entwicklung von Fähigkeiten auf EU-Ebene, wobei mögliche Synergien zwischen Sicherheitsbedürfnissen im Verteidigungs- und im Zivilbereich (beispielsweise Zivilschutz oder Grenzüberwachung) genutzt werden sollten;

35.  unterstreicht, dass in Europa ein gemeinsamer Ansatz zur Entwicklung ferngesteuerter Langstrecken-Luftfahrtsysteme für mittlere Höhen (MALE RPAS) geschaffen werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein innovatives Konzept für die Verfolgung dieses ehrgeizigen Ziels zu erarbeiten;

36.  betont die grundlegende Bedeutung von Satellitentechnologie für technologisch hochstehende Einsätze, im Besonderen in Bezug auf Kompetenzen im Bereich von ISR, Kommunikation und Navigation sowie in Bezug auf die Notwendigkeit, die Verwendung knapper Ressourcen auf der Grundlage eines gemeinsamen Ansatzes zu optimieren, wobei alle potenziellen zivil-militärischen Synergien genutzt werden müssen, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden; ermutigt in diesem Zusammenhang zu einer weitergehenden Zusammenarbeit der Europäischen Weltraumorganisation, der EDA und der Kommission und fordert dazu auf, weitere EU-Mittel für die Programme Copernicus (GMES) und Galileo zur Verfügung zu stellen;

37.  empfiehlt eine Fortführung des MUSIS-Programms zur gemeinsamen Nutzung von Aufnahmen der nächsten Generation von Erdbeobachtungssatelliten und fordert eine direkte finanzielle Beteiligung der EU an dem Programm sowie die Angliederung des Satellitenzentrums der EU, sodass sie einen Zugang zu für sie bzw. für die GSVP maßgeschneiderten Bilddaten erhält;

38.  begrüßt die Annahme der Verhaltensregeln zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung als wichtigen Schritt hin zu mehr Zusammenarbeit innerhalb Europas und betont, dass bis Ende des Jahres eine erste strategische Bewertung ihrer Umsetzung durchgeführt werden muss; erwartet, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember 2013 ein deutliches Zeichen setzen wird, indem er den Grundsatz der Bündelung und gemeinsamen Nutzung auf die politische Agenda setzen und klare Leitlinien für seine Umsetzung festlegen wird; weist darauf hin, dass die EU ihre Aufklärungsmaßnahmen intensivieren muss, damit die Bündelung und gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten weiter gefördert wird;

39.  betont, dass die Lieferungen der von den Streitkräften der Mitgliedstaaten benötigten Ausrüstungen sichergestellt sein müssen, damit diese ihren Verpflichtungen bei internationalen Krisen nachkommen können; äußert seine ernsthafte Besorgnis über die zunehmende Abhängigkeit von nicht-europäischen Technologien und Bezugsquellen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Autonomie Europas; unterstreicht die strategische Bedeutung der Verteidigungsindustrie und fordert die EDA und die Kommission auf, verstärkt industrielle Schlüsselkompetenzen zu ermitteln, die in Europa erhalten oder entwickelt werden müssen, um die Abhängigkeit Europas von Lieferungen aus anderen Teilen der Welt zu verringern;

40.  bedauert die Kürzungen der nationalen Forschungsbudgets im Verteidigungsbereich sowie die Tatsache, dass hier keine Abstimmung über nationale Grenzen hinweg erfolgt; weist auf das Potenzial der EU hin, durch die Europäische Rahmenvereinbarung einen deutlichen Mehrwert zu erzielen sowie größere Synergien zwischen sicherheitsbezogener Forschung im zivilen und im Verteidigungsbereich zu schaffen; betont im Besonderen die Notwendigkeit einer Konzentration der Investitionen auf Schlüsseltechnologien wie beispielsweise Robotik sowie Nano- und Mikroelektronik, wobei EU-Gelder, die in diesen Bereichen ausgegeben werden, auch der Verteidigung zugutekommen müssen;

Mehr Kohärenz in ständigen multinationalen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten

41.  stellt fest, dass es in Europa eine Reihe bilateraler, regionaler und multilateraler partnerschaftlicher Initiativen gibt, deren Ziel darin besteht, Ressourcen zu bündeln und Interoperabilität zu fördern, wobei diese Initiativen darüber hinaus in der Lage sind, Beiträge zu Missionen der EU, der VN, der NATO oder auch spontan gebildeter Koalitionen zu leisten; begrüßt die Vorteile einer Zusammenarbeit und unterstützt uneingeschränkt den Grundsatz der Bündelung von Ressourcen, ermutigt aber auch dazu, die zahlreichen multinational ausgerichteten Strukturen in geeigneter Form zu rationalisieren und besser untereinander abzustimmen, da diese ohne umfassende und kohärente Planung entstanden sind;

42.  fordert eine Stärkung der Beziehungen zwischen Eurocorps und dem Militärstab der EU und ruft mehr Mitgliedstaaten dazu auf, sich der multinationalen Struktur von Eurocorps anzuschließen, das zum Kern eines vollständig integrierten Teilstücks der europäischen Streitkräfte werden könnte;

43.  nimmt die Auflösung von EUROFOR zur Kenntnis und würdigt dessen zu EU-Missionen sowie zu dem Dienstplan der Gefechtsverbände geleisteten Beitrag; nimmt die besonderen Beiträge folgender Einrichtungen zur Kenntnis: EUROMARFOR, EUROGENDFOR, der Baltic Defence Cooperation, der Nordic Defence Cooperation, der britisch-niederländischen amphibischen Truppe, der spanisch-italienischen amphibischen Truppe, des deutsch-niederländischen Korps, der belgisch-niederländischen Marinekooperation, der britisch-französischen Initiative zum Aufbau eines kombinierten gemeinsamen Expeditionskorps, eines integrierten Flugzeugträgerverbands und eines kombinierten gemeinsamen Hauptquartiers der Streitkräfte sowie anderer bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher regionaler und bilateraler ständiger Strukturen;

44.  weist abermals darauf hin, dass auf EU-Ebene generell Kohärenz unerlässlich ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Initiativen enger im Rahmen des EU-Militärausschusses abzustimmen, wobei das Fachwissen der EDA als Grundlage dienen sollte;

Die Stärkung der europäischen Dimension im Bereich Ausbildung, Schulung und Übungen

45.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die europäischen Strukturen und Projekte im Bereich der Ausbildung und Schulung und betont im Besonderen den Beitrag des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) zur Förderung eines gemeinsamen Sicherheitsbewusstseins sowie dessen Potenzial zur Ermittlung und Entwicklung gemeinsamer Projekte der nationalen Institutionen mit dem Ziel der Kostensenkung; begrüßt den Beschluss des Rates vom 12. April 2013, das Kolleg durch die Ausstattung mit Rechtsfähigkeit und die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Haushaltsplan der Union zu stärken; ist der Auffassung, dass dies als Beispiel für die Unterstützung anderer Strukturen der GSVP – wie beispielsweise der EDA und des Satellitenzentrums der EU – durch Mittel aus dem Haushaltsplan der EU dienen könnte; empfiehlt eine Weiterentwicklung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Erasmus-Modell sowie die Teilnahme europäischer Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen für Offiziere der Streitkräfte am Erasmus-Programm;

46.  unterstützt in hohem Maße Initiativen zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung im Bereich der Ausbildung und Schulung, wenn im Falle operativer Einsätze beträchtliche Einsparungen ohne Beeinträchtigung der nationalen Souveränität erzielt werden können; würdigt den Erfolg des Hubschrauberausbildungsprogramms der EDA und begrüßt den Beginn ihres Trainingsprogramms zu taktischem Lufttransport, das zur Einrichtung einer ständigen europäischen Schulungsmaßnahme für die Taktik des Lufttransports führen sollte; sieht weiterem Fortschritt bei der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Ausbildungssystems für die Schulung künftiger Jagdflieger erwartungsvoll entgegen; begrüßt die Aktivitäten der EDA zur Stärkung gebündelter und gemeinsam genutzter Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Abwehr von Cyberangriffen sowie von improvisierten Sprengkörpern und bei Marineoperationen; weist darauf hin, dass die EDA den Bedarf an Ausbildungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen muss, deren Luftfahrzeuge von nicht in der EU ansässigen Unternehmen hergestellt wurden;

47.  betont die Möglichkeiten, die die EU-Gefechtsverbände im Hinblick auf gemeinsame Ausbildung und Übungen bieten; ermutigt die Rahmenstaaten der Gefechtsverbände, deren Übungen auch für zusätzliche Teilnehmer wie beispielsweise wichtige potenzielle strategische und/oder operative Verbündete sowie für Partnerorganisationen wie die VN zu öffnen;

48.  weist darauf hin, dass mögliche Überschneidungen mit der NATO – etwa bei Schulungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit des Internet – vermieden werden müssen;

Die Ausweitung der Vorteile der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO

49.  betont, dass eine Stärkung der europäischen militärischen Fähigkeiten durch verbesserte Strukturen der EU auch der NATO zugutekommt und zu einer faireren Lastenteilung innerhalb der Allianz beiträgt; empfiehlt zur Vermeidung von Überschneidungen eine pragmatische Zusammenarbeit der einschlägigen Initiativen (Bündelung und gemeinsame Nutzung sowie Intelligente Verteidigung), was insbesondere durch einen Austausch zwischen der EDA und dem Alliierten Kommando für Transformation (ACT) der NATO erreicht werden kann;

50.  fordert eindringlich eine weitaus engere und regelmäßigere Zusammenarbeit auf politischer Ebene zwischen der VP/HV und dem Generalsekretär der NATO, wobei folgende Zwecke im Mittelpunkt stehen sollten: die Bewertung von Risiken, das Management von Ressourcen, die Strategieplanung und die Durchführung von zivilen und militärischen Missionen; hebt hervor, dass der bestehende Rahmen für die operative Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf der Grundlage der Berlin-plus-Vereinbarungen erweitert werden muss, deren Umsetzung nach wie vor von der Türkei blockiert wird;

51.  weist darauf hin, dass nationale Fähigkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der EU oder der NATO entwickelt wurden, unter nationaler Aufsicht bleiben und somit für Operationen eingesetzt werden können, die auf einzelstaatlicher Ebene beschlossen wurden;

52.  unterstreicht die große Bedeutung der NATO-Standards für die europäische Verteidigungszusammenarbeit und betont darüber hinaus, dass in der EU entwickelte Fähigkeiten vollständig mit NATO-Standards kompatibel sein müssen;

53.  stellt fest, dass es sich bei den NATO-Reaktionskräften und den EU-Gefechtsverbänden um sich ergänzende und gegenseitig verstärkende Initiativen handelt, für die die Mitgliedstaaten jedoch ähnlich gelagerte Anstrengungen unternehmen müssen, und fordert auf, in größtmöglichem Maße Synergien zwischen beiden Einrichtungen zu nutzen;

Eine neue Ebene der GSVP

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die militärischen Strukturen der EU im Einklang mit dieser Entschließung zu stärken und somit einen qualitativ bedeutsamen Schritt hin zu einer europäischen Verteidigung zu unternehmen; ermutigt die Mitgliedstaaten, die zu diesem Schritt bereit sind, nötigenfalls gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) sowie gemäß Artikel 44 EUV zu verfahren; ist der Auffassung, dass diese Art der Zusammenarbeit, falls sie zustande kommt, vor allem auf dem Bestreben der teilnehmenden Mitgliedstaaten beruhen sollte, ihrer Verantwortung innerhalb der internationalen Gemeinschaft gerecht zu werden und die Union besser für Missionen der Krisenbewältigung vorzubereiten;

55.  ist aus diesem Grund der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Besonderen die folgenden Elemente zur Verstärkung der operativen Wirksamkeit umfassen sollte:

   die Einrichtung eines ständigen operativen Hauptquartiers der EU,
   die gemeinsame Finanzierung von Einsätzen der EU-Gefechtsverbände im Rahmen der Krisenintervention,
   eine Verpflichtung, zum Dienstplan der Gefechtsverbände beizutragen, einschließlich abgestimmter Einsatzregeln und vereinheitlichter Verfahren der Beschlussfassung;

56.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus ihre Verpflichtungen zum Aufbau von Fähigkeiten insbesondere durch Bündelung und gemeinsame Nutzung bekräftigen müssen, dass jedoch maximale Flexibilität gewahrt werden und alle Parteien eingebunden werden müssen, um so die größten Vorteile aus den verschiedenen bilateralen, regionalen oder multilateralen Synergien ziehen zu können; ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass eine Übereinkunft über eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit zumindest Verpflichtungen enthalten sollte zu:

   einer strukturierten Abstimmung der Verteidigungsplanung,
   einer gemeinsamen Bewertung und Überarbeitung des Aufbaus von Fähigkeiten,
   der Erhöhung der Finanzmittel für die EDA;

57.  betont die klare Vorgabe des Vertrags, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Rahmenwerks der Union einzurichten ist, und weist darauf hin, dass aus diesem Grund die große Mehrzahl der Aktivitäten, die innerhalb der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erfolgen, gemäß Artikel 41 EUV aus Haushaltsmitteln der EU finanziert werden könnte, wobei die gleichen Bedingungen anzuwenden wären wie für anders gelagerte Aktivitäten der EU;

58.  ist der Auffassung, dass eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit darüber hinaus die Kohärenz zwischen europäischen Initiativen zur Zusammenarbeit erhöhen sollte, was durch eine Stärkung der Beziehungen zwischen den verschiedenen punktuellen Kooperationen innerhalb des gestärkten Rahmens der GSVP erzielt werden kann, wobei stets auf Einbeziehung aller Parteien sowie Flexibilität geachtet werden sollte;

o
o   o

59.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rats, dem Rat, der Kommission, der VP/HV, den Regierungen und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.

(1)ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.
(2)ABl. L 183 vom 13.7.11, S. 16.
(3)Angenommene Texte, P7_TA(2012)0455.
(4)ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 9.
(5)Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.
(6)Angenommene Texte, P7_TA(2011)0574.


Politik der EU gegenüber Belarus
PDF 186kWORD 40k
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu der EU-Politik gegenüber Belarus (2013/2036(INI))
P7_TA(2013)0382A7-0261/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2012 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 23. September 2012(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zur Lage in Belarus(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Belarus(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage in Belarus(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(6),

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Konferenz der Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft vom 1. Juni 2013,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension(7),

–  unter Hinweis auf die 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebene Prager Erklärung,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 15. Oktober 2012 und der Verordnung des Rates (EU) Nr. 1014/2012 vom 6. November 2012(8) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

–  gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7‑0261/2013),

A.  in der Erwägung, dass in Belarus seit 1994 keine freien und fairen Wahlen gemäß Wahlgesetzen in Übereinstimmung mit den internationalen Normen mehr durchgeführt wurden;

B.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung durch die Verfassungsreform 1996 praktisch abgeschafft wurde und dass die politische Opposition seither nicht in den politischen Institutionen vertreten und nicht in der Lage war, sich an der Festlegung und Umsetzung des politischen Kurses des Landes zu beteiligen;

C.  in der Erwägung, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten im selben Zeitraum in systematischer und massiver Weise verletzt wurden, insbesondere die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;

D.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Jahr 1997 die Ratifizierung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ausgesetzt hat und das Interimshandelsabkommen ruhen ließ und dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus daher weiterhin auf dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aus dem Jahr 1989 beruhen;

E.  in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und Belarus im Zeitraum 2008–2010 leicht verbessert haben, da Belarus Bereitschaft gezeigt hat, konstruktive Beziehungen zur EU aufzubauen, und sich in Richtung besserer Bedingungen für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, der Opposition und der freien Presse bewegte; in der Erwägung, dass sich die Beziehungen aber aufgrund des brutalen Vorgehens nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2010 und der Verschärfung der repressiven Politik, die sich beispielsweise in der Festnahme der Präsidentschaftskandidaten, anschließenden Massenverhaftungen, politisch begründeten Strafprozessen gegen Vertreter der Opposition und einer Welle der Repression gegenüber Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Medien niederschlug, erheblich verschlechtert haben;

F.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus die Forderungen der EU, die international anerkannten demokratischen Standards einzuhalten, zurückweisen und eine Politik der Selbstisolierung verfolgen und sie der Bevölkerung des Landes aufzwingen;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Legitimität des belarussischen Parlaments nicht anerkennt; in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt nur eine einzige offizielle Delegation des Europäischen Parlaments im Jahr 2010 nach Belarus gereist ist;

H.  in der Erwägung, dass sich 70 % der Bevölkerung von Belarus Änderungen im Land wünschen; in der Erwägung, dass jedoch einige von ihnen der Meinung sind, dass wesentliche Änderungen zunächst zu einer Verschlechterung des Lebensstandards führen würden(9);

I.  in der Erwägung, dass ein demokratischer Wandel wahrscheinlicher sein könnte, wenn die reformwilligen Mitglieder der gegenwärtig herrschenden Eliten Reformen vornehmen würden; in der Erwägung, dass jedoch wesentliche Impulse aus Organisationen der Zivilgesellschaft und aus der Privatwirtschaft kommen sollten;

J.  in der Erwägung, dass die Aufnahme eines kontinuierlichen politischen Dialogs mit den Staatsorganen von Belarus unter der oben genannten Bedingung dazu führen sollte, dass sich die Zivilgesellschaft und die Opposition an einem Dialog mit mehreren Akteuren und an der Umsetzung der Reformen beteiligen;

K.  in der Erwägung, dass sich das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius noch als weitere wichtige Chance für die an Bedingungen geknüpfte und allmähliche Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus erweisen könnte, sofern alle politischen Gefangenen freigelassen und politisch rehabilitiert werden;

L.  in der Erwägung, dass die restriktiven Maßnahmen der EU daher überprüft und ausgeweitet wurden (sie gelten nun für 242 Personen und 30 Einrichtungen), während die Staatsorgane von Belarus weiterhin einigen Politikern, Beamten, Vertretern internationaler Organisationen, Journalisten und Vertretern der Zivilgesellschaft die Einreise in das Land verbieten;

M.  in der Erwägung, dass weitere Bemühungen um eine einheitliche Strategie und einen einheitlichen Aktionsplan dabei helfen könnten, die Ziele der politischen Opposition zu erreichen; in der Erwägung, dass konkrete Maßnahmen, wie gemeinsame Listen für die Kommunalwahlen 2014, die Erstellung eines gemeinsamen politischen Programms oder die Vorstellung eines einzigen Kandidaten für die Präsidentschaftswahl 2015 eine positive Entwicklung in dieser Hinsicht darstellen;

N.  in der Erwägung, dass sich der 2012 eingeleitete Europäische Dialog über Modernisierung mit der belarussischen Gesellschaft positiv auf die Aufnahme einer konstruktiven Debatte innerhalb der belarussischen Gesellschaft über notwendige Reformen im Land und auf die Sensibilisierung über die EU ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass das Konzept, der Zweck, die Strategie, die angemessene Finanzierung und die Verwaltungsstruktur des Dialogs jedoch noch weiterentwickelt und besser auf die Initiativen der Östlichen Partnerschaft abgestimmt werden müssen;

O.  in der Erwägung, dass die Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft der Östlichen Partnerschaft für die EU ein wichtiger und zuverlässiger Partner und ein einzigartiger Kommunikationskanal zur Bevölkerung von Belarus ist;

P.  in der Erwägung, dass es in Belarus noch immer politische Gefangene gibt(10), darunter Ales Bjaljazki, Menschenrechtsverteidiger und Nominierter für den Sacharow-Preis, die schwerer psychischer und körperlicher Folter ausgesetzt sind, wie Todesdrohungen, unbegründeten Überstellungen, einer unzureichenden Gesundheitsversorgung und dem Entzug des Rechts, ihre Familienangehörigen zu treffen; in der Erwägung, dass die Freilassung und politische Rehabilitierung aller politischen Gefangenen sowie der Fortschritt von Belarus bei der Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen und der Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Freiheiten die wichtigsten Voraussetzungen für die Normalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus bleiben;

Q.  in der Erwägung, dass der Rückgang der absoluten Zahl der politisch begründeten Festnahmen (von 868 im Jahr 2011 auf 235 im Jahr 2012 laut der Menschenrechtsorganisation Wjasna) auf eine Atmosphäre der Unterdrückung und Einschüchterung zurückgeführt werden kann;

R.  in der Erwägung, dass die unlängst vorgenommenen restriktiven Gesetzesänderungen eine noch stärkere Unterdrückung der Zivilgesellschaft (darunter Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Medien und Strafverteidiger) zur Folge hatten; in der Erwägung, dass die allgemeine Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten laut dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Belarus aus dem Jahr 2013 beklagenswert ist und nach wie vor Anlass zu großer Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die von den Staatsorganen von Belarus gezeigte Unempfänglichkeit gegenüber Beschwerden der internationalen Gemeinschaft zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen mit der EU und einer fortschreitenden Selbstisolation von Belarus beiträgt;

S.  in der Erwägung, dass die Regierung von Belarus im Jahr 2012 Gesetzesänderungen vorgenommen haben, die dem KGB weitgehende Befugnisse zum ungehinderten Einsatz von Zwangsmaßnahmen einräumen; in der Erwägung, dass die Sicherheitsdienste nach dem neuen Gesetz ohne Einschränkungen dazu befugt sind, die Wohnungen von Bürgern von Belarus und von Diplomaten und Vertretern internationaler Einrichtungen, die Immunität genießen, zu betreten, sie festzunehmen und zu inhaftieren; in der Erwägung, dass das Gesetz darüber hinaus eine Bestimmung enthält, wonach die Agenten des KGB von jeglicher Haftung für Verletzungen, die sie Menschen zugefügt haben, freigestellt werden; in der Erwägung, dass den belarussischen Spezialeinsatzkräften weitgehende Befugnisse für die Auflösung von Demonstrationen eingeräumt wurden;

T.  in der Erwägung, dass Ende des Jahres 2011 das Gesetz über Massenveranstaltungen geändert wurde, wonach Personen, die Massenproteste organisieren, wegen Störung der öffentlichen Ordnung strafrechtlich verfolgt werden können; in der Erwägung, dass die Organisatoren von Massenprotesten verpflichtet sind, die Staatsorgane über ihre Finanzierungsquellen zu informieren;

U.  in der Erwägung, dass im Jahr 2011 die strafrechtliche Haftung für den Empfang ausländischer Zuschüsse eingeführt und die Definition des Staatsverrats erweitert wurde, so dass die Staatsorgane Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgen können, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder an internationalen Veranstaltungen teilnehmen;

V.  in der Erwägung, dass das Justizministerium von Belarus im Jahr 2012 19 nichtstaatliche Organisationen und zwei politischen Parteien die Registrierung verweigert hat und dass Mitglieder nicht registrierter Organisationen in Belarus unaufhörlich eingeschüchtert, schikaniert und verfolgt werden;

W.  in der Erwägung, dass Belarus das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe verhängt wird; in der Erwägung, dass die Hinrichtungstermine den Familien der Verurteilten und der Öffentlichkeit nicht bekannt sind, dass der Leichnam den Verwandten nicht zur Bestattung übergeben wird und dass diese nicht über die Begräbnisstätte informiert werden;

X.  in der Erwägung, dass 2012 zwei Personen hingerichtet wurden, obwohl die Gerichtsverfahren die Kriterien für ein gerechtes Verfahren nicht erfüllt hatten; in der Erwägung, dass 2012 zum ersten Mal seit langer Zeit keine Todesstrafen verhängt wurden, im Jahr 2013 jedoch erneut Menschen zum Tode verurteilt wurden;

Y.  in der Erwägung, dass die Lage in Belarus aufgrund der unzureichenden Unabhängigkeit der Justiz und politisch motivierter Urteile durch einen Mangel an Vertrauen in die Justiz charakterisiert werden kann;

Z.  in der Erwägung, dass es sich bei Belarus um das einzige Land unter den Ländern der Östlichen Partnerschaft handelt, in dem es noch keine offizielle Menschenrechtseinrichtung gibt;

AA.  in der Erwägung, dass die Zensur ein schwerwiegendes politisches Problem in Belarus ist;

AB.  in der Erwägung, dass Belarus laut der Weltrangliste der Pressefreiheit 2013 von Reporter ohne Grenzen von Platz 168 auf Platz 157 von 179 Ländern vorgerückt ist, wobei es sich jedoch noch immer an letzter Stelle der Länder der Östlichen Partnerschaft (Aserbaidschan (156), Ukraine (126), Georgien (100), Armenien (74), Republik Moldau (55)) befindet;

AC.  in der Erwägung, dass sich der Zugang zu unabhängigen Fernseh- und Radiosendern sowie den Printmedien gegenwärtig mangelhaft gestaltet, da der Zugang zu Informationen von den staatlichen Medien dominiert wird;

AD.  in der Erwägung, dass die Lage der Medienfreiheit in Belarus inakzeptabel ist, insbesondere aufgrund der Schikanierung von Journalisten, die das Land nicht verlassen dürfen, der restriktiven Rechtsvorschriften über die Freiheit des Rundfunks und des Internets sowie der selektiven Justiz gegenüber unabhängigen Journalisten, die durch die drei im Sommer 2012 eingeleiteten Strafverfahren veranschaulicht wurde;

AE.  in der Erwägung, dass im Jahr 2012 mindestens 15 Aktivisten und Journalisten unter Anführung falscher Behauptungen untersagt wurde, Belarus zu verlassen;

AF.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Bürger von Belarus über einen Internetzugang verfügen; in der Erwägung, dass elektronische Medien neue Möglichkeiten für einen breiteren Zugang zu unabhängigen Medien eröffnen, wenngleich es einige Websites der Opposition gibt, die in staatlichen Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen gesperrt wurden;

AG.  in der Erwägung, dass sich Belarus laut dem neuesten von den Vereinten Nationen veröffentlichten Index der menschlichen Entwicklung 2012 im Vergleich zu Russland (55) und den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Georgien (72), Ukraine (78), Aserbaidschan (82), Armenien (87), Republik Moldau (113)) auf Platz 50 befindet;

AH.  in der Erwägung, dass sich das Sozialleistungssystem als einer der Hauptgründe für eine gewisse soziale Stabilität im Land erwiesen hat, von dem die Menschen profitieren und sich im Gegenzug für politische Inaktivität entscheiden; in der Erwägung, dass 65 % der belarussischen Bürger staatliche Unterstützung in der Form von Renten, Stipendien, Arbeitslosengeld usw. erhalten;

AI.  in der Erwägung, dass eine niedrige Arbeitslosenzahl künstlich durch die Subventionierung von Unternehmen in staatlicher Hand erreicht werden kann, die etwa 70 % des BIP erzeugen und 50 % der Arbeitskräfte beschäftigen;

AJ.  in der Erwägung, dass die belarussische Regierung Auslandsinvestitionen gewinnen will (das Land verfügt über qualifizierte Arbeitskräfte, ein Privatisierungsprogramm, sechs Freie Wirtschaftszonen und einen Hochtechnologiepark), die systematische staatliche Einmischung in die Privatwirtschaft jedoch offensichtlich ist;

AK.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus bislang stets ihr geopolitisches Interesse an einer weiteren wirtschaftlichen Integration mit Russland und der Gründung einer Eurasischen Zoll- und Wirtschaftsunion erklärt haben; in der Erwägung, dass parallel dazu der Großteil aller ausländischen Direktinvestitionen in Belarus in den vergangenen Jahren aus Russland stammt; in der Erwägung, dass laut Aussage von Sachverständigen in den letzten Jahrzehnten etwa 700 000 Belarussen nach Russland (hauptsächlich nach Moskau und St. Petersburg) ausgewandert sind, um dort zu arbeiten;

AL.  in der Erwägung, dass sowohl auf Seiten der EU als auch auf Seiten von Belarus Signale für die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen von Belarus zur WTO beobachtet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beitritt Russlands zur WTO;

AM.  in der Erwägung, dass die unlängst im Rahmen des EU-Nachbarschafts-Barometers durchgeführten Umfragen die Annahme nahelegen, dass mehr als 50 % der Bevölkerung von Belarus der Ansicht ist, die EU solle ihre Rolle im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, des Handels und der regionalen Zusammenarbeit mit Belarus ausbauen;

AN.  in der Erwägung, dass das Modernisierungsprogramm, das die Staatsorganen von Belarus kürzlich verkündet haben laut Sachverständigen vorrangig darauf ausgerichtet ist, die grundlegende Industrieinfrastruktur zu modernisieren, wohingegen das Land umfassendere Wirtschaftsreformen und ein transparentes Geschäftsumfeld sowie eine geringere staatliche Kontrolle in allen Wirtschaftssektoren benötigt;

AO.  in der Erwägung, dass sich Belarus laut dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 von Transparency International im Vergleich zur Ukraine (144), zu Aserbaidschan (139), Russland (133) und Armenien (105), zur Republik Moldau (94) und zu Georgien (51) auf Platz 123 von 176 Ländern und Territorien befindet;

AP.  in der Erwägung, dass Belarus vor kurzem dem Antikorruptionsmechanismus Greco des Europarates beigetreten und zudem Mitglied von Greta, dem Mechanismus zur Bekämpfung des Menschenhandels, geworden ist;

AQ.  in der Erwägung, dass Belarus zwar in den Geltungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik fällt, es aber in Anbetracht der politischen Lage jedoch bislang keinen Aktionsplan gibt;

AR.  in der Erwägung, dass Hilfe für Belarus gegenwärtig im Rahmen des Länderstrategiepapiers 2007–2013 gewährt wird;

AS.  in der Erwägung, dass in der finanziellen Vorausschau 2007–2013 33,4 Mio. EUR für die länderübergreifenden Kooperationsprojekte des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) zwischen Belarus und seinen Nachbarländern vorgesehen wurden, wobei sich gegenwärtig etwa 60 Kommunen an 50 gemeinsamen länderübergreifenden Kooperationsprojekten zwischen Lettland, Litauen und Belarus beteiligen;

AT.  in der Erwägung, dass gegenwärtig lediglich 20 belarussische Sachverständige an den einzelnen ENPI-Projekten teilnehmen, während es im Jahr 2008 noch 120 Sachverständige waren;

AU.  in der Erwägung, dass sich die Staatsorgane von Belarus aktiv an den Sitzungen der Sachverständigen im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Östlichen Partnerschaft beteiligen, insbesondere an den länderübergreifenden Kooperationsprojekten;

AV.  in der Erwägung, dass viele Städte und Gemeinden (58 in Polen, 47 in Litauen und 30 in Lettland) weiterhin durch eine fruchtbare Zusammenarbeit mit ihren Partnerstädten und -gemeinden in Belarus verbunden sind und dass die Euroregion „Nemunas/Niemen/Neman“ ein Projekt ist, das von Litauen, Polen, der Oblast Kaliningrad und Belarus gemeinsam durchgeführt wird und daher als Beispiel für ein bewährtes Verfahren dienen kann;

AW.  in der Erwägung, dass Bürger von Belarus in den letzten Jahren die weltweit größte Anzahl an Schengen-Visa pro Kopf erhalten haben; in der Erwägung, dass sie jedoch viel mehr Geld und in vielen Fällen auch mehr Zeit und Mühe als die Bürger anderer Länder der Östlichen Partnerschaft oder Russlands für die Erlangung eines Visums aufwenden müssen;

1.  richtet folgende Empfehlungen an die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), den EAD, den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten:

   a) empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus dringend aufzufordern, die Menschenrechte zu achten und auf einen demokratischen Wandel hinzuarbeiten, um die selbstauferlegte Isolierung des Landes vom übrigen Europa zu beenden;
   b) empfiehlt, zu bekräftigen, dass eine Grundvoraussetzung für jeglichen Vertiefung der bilateralen Beziehungen, die zur schrittweisen Aufhebung der restriktiven Maßnahmen der EU führen und die Beziehungen zwischen der EU und Belarus verbessern könnte, die bedingungslose und unverzügliche Freilassung der verbleibenden politischen Gefangenen und die Wiederherstellung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte ist;
  

Zum politischen Dialog

   c) empfiehlt, die große Chance wahrzunehmen, die sich durch den litauischen Ratsvorsitz und das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius bietet, um – sobald alle politischen Gefangenen freigelassen wurden – die Beziehungen mit Belarus unter anderem mit dem Ziel zu verbessern, den politischen Dialog über beispielsweise demokratische Reformen, freie und faire Wahlen, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Zusammenarbeit mit der Opposition und der Zivilgesellschaft wiederaufzunehmen, vorausgesetzt, die Staatsorgane von Belarus stellen die Achtung dieser Grundwerte unter Beweis;
   d) empfiehlt, die Freilassung von Dsmitry Daschkewitsch und Aljaksandr Franzkewitsch im August bzw. September 2013 zur Kenntnis zu nehmen, jedoch zu bedauern, dass diese ehemaligen politischen Gefangenen erst freigelassen wurden, nachdem sie ihre gesamte Haftstrafe abgesessen hatten;
   e) empfiehlt, die einstweilige und an Bedingungen geknüpfte Streichung des amtierenden Außenministers von der Visumverbotsliste der EU im Hinblick auf eine Erweiterung des wichtigsten diplomatischen Kommunikationskanals mit Belarus und besonders im Hinblick auf die Erleichterung seiner Teilnahme am Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft so gut wie möglich zu nutzen; empfiehlt, diese Streichung in erster Linie als Anreiz für einen konstruktiven Dialog über die Freilassung der politischen Gefangenen zu verwenden; empfiehlt, ungeachtet dessen am Visumverbot und am Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Personen, die direkt an Verstößen gegen die Normen für demokratische Wahlen und an Verletzungen der Menschenrechte beteiligt sind, festzuhalten;
   f) empfiehlt, die aktuellen restriktiven Maßnahmen der EU gegen belarussische Beamte und Einrichtungen umfassend zu prüfen, um bei Bedarf ihre Wirksamkeit zu verbessern und ihren Umfang, ihre Art und ihre Gültigkeit an die Entwicklungen im Land und in den Beziehungen des Landes zur EU anzupassen;
   g) empfiehlt, unter der Voraussetzung, dass konkrete Schritte in Richtung demokratischer Reformen unternommen werden, einen strategischen „Fahrplan“ nach dem Modell des gemeinsamen Interimsplans und auf der Grundlage des Grundsatzes „Mehr für mehr“ mit Schwerpunktbereichen für Reformen in Belarus zur Verbesserung der Beziehungen und der wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen der ENP zu erstellen;
   h) empfiehlt, in Bezug auf die Aufnahme neuer Vorschläge zu den interparlamentarischen Beziehungen sowohl bilateral als auch im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST das Europäische Parlament zu konsultieren, sobald internationale Organisationen die Wahlen für frei und fair erklären, und gleichzeitig die demokratischen Kräfte und die Zivilgesellschaft in Belarus auch künftig mit EU-Mitteln zu unterstützen;
   i) empfiehlt, in Übereinstimmung mit Artikel 24 AEUV sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Standpunkt der EU gegenüber Belarus unterstützen und dass ihre bilateralen Beziehungen den Maßnahmen der EU entsprechen; empfiehlt, zu betonen, dass die feste Zusage aller EU-Mitgliedstaaten sowie anderer demokratischer Länder zu einem geschlossenen Vorgehen der erfolgreichen Förderung universeller demokratischer Werte und Reformen in Belarus zuträglich sein kann;
   j) empfiehlt, den Dialog mit Beamten zu fördern, die sich nicht an Unterdrückungsmaßnahmen beteiligt haben, um die Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus zu verbessern; empfiehlt, ihre Dialoge mit der belarussischen Zivilgesellschaft zu unterstützen, um letztendlich Reformen zu erleichtern;
   k) empfiehlt, die Zivilgesellschaft im weiteren Sinne, darunter die Gewerkschaften und die Vertreter der Wirtschaft, sowie die politische Opposition zu ermutigen, sich stärker am Dialog über Modernisierung zu beteiligen; empfiehlt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft offene und öffentliche Anhörungen zum Konzept, dem Zweck, der Strategie und der Verwaltungsstruktur des Dialogs zu organisieren; empfiehlt, den Dialog durch die nötige finanzielle Hilfe und Fachkenntnisse weiter zu unterstützen und die Kommunikationskampagne hinsichtlich des Inhalts und der erwarteten Ergebnisse des Dialogs zu verbessern;
   l) empfiehlt, sicherzustellen, dass sich die Staatsorgane neben und auf gleicher Stufe mit der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Grundsätze am Dialog über Modernisierung beteiligen, um eine wettbewerbsfähige Wirtschaft zu entwickeln und demokratische Reformen sowie eine pluralistische Gesellschaft und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern;
   m) empfiehlt, zu bekräftigen, dass die Zivilgesellschaft nach wie vor ein entscheidender Akteur des politischen Dialogs mit der EU ist, wenn es darum geht, den demokratischen Wandel in Belarus voranzubringen, und daher die Idee der Ausrichtung einer Konferenz der Zivilgesellschaft in Vilnius im Vorfeld des dritten Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen;
   n) empfiehlt, den Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) voll und ganz auszuschöpfen, um wichtige Akteure, die sich in Belarus für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, zu unterstützen, wobei besonderes Augenmerk jenen gelten sollte, die Schwierigkeiten beim Zugang zu herkömmlichen EU-Fördermitteln hatten;
   o) empfiehlt, Russland und die Länder der Östlichen Partnerschaft dringend aufzufordern, einen Aufruf an Belarus zur unverzüglichen und bedingungslosen Freilassung und politischen Rehabilitierung aller politischen Gefangenen und zur Unterlassung weiterer politisch motivierter Schikanen zu richten;
   p) empfiehlt, sicherzustellen, dass sich nach Belarus reisende Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten regelmäßig mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition treffen, um für eine ausgewogene Teilnahme aller Parteien an den mit den Beziehungen zwischen der EU und Belarus verbundenen Prozessen zu sorgen;
   q) empfiehlt, alle verfügbaren politischen Optionen in Betracht zu ziehen, um Belarus nahezulegen,
   die Reformen des Wahlgesetzes auf der Grundlage der Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) in vollem Umfang mit dem Ziel umzusetzen, ein pluralistisches politisches System auf der Grundlage freier und fairer Wahlen einzuführen, in dem politische Maßnahmen eine Folge echten politischen Wettbewerbs der politischen Parteien als konstitutiven Elementen der Demokratie sind;
   die Wiedereröffnung des geschlossenen OSZE-Büros in Minsk zu genehmigen;
   die Hindernisse und Einschränkungen für die Ausübung der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Freizügigkeit, des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und der Gedankenfreiheit der demokratischen Opposition, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Organisationen sowie die Hindernisse für die Registrierung und für den umfassenden Einsatz und Erhalt technischer Unterstützung für die internationale Entwicklung abzuschaffen sowie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Beteiligung an nicht registrierten Organisationen einer Reform zu unterziehen;
   die nötigen institutionellen Veränderungen vorzunehmen, um in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten die Unabhängigkeit der Justiz und, durch die Änderung und wirksame Anwendung des Anwaltsgesetzes, die Unabhängigkeit der Anwälte sicherzustellen;
   Menschen, die 2013 zum Tode verurteilt wurden, nicht hinzurichten und ein Moratorium für die Todesstrafe einzuführen und diese anschließend abzuschaffen;
   die Entscheidungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und der VN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen zu Einzelfällen umzusetzen und die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter aus dem Jahr 2011 zu befolgen, um der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ein Ende zu setzen;
   mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um auf die in seinem Bericht vom April 2013 geäußerten Bedenken zu reagieren und ihm als ersten Schritt die Einreise in das Land zu gestatten;
   das Strafvollzugssystem umfassend zu modernisieren und die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu verstärken, indem das Land zunächst einmal das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet, was dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter regelmäßigen Zugang zu Haftanstalten in Belarus ermöglichen würde, insbesondere zu Haftanstalten von politischen Gefangenen und Menschenrechtsverteidigern; Vertretern anderer einschlägiger internationaler und nationaler Organisationen, Diplomaten, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Familienmitgliedern von politischen Gefangenen Zugang zu Gefängnissen in Belarus zu gewähren;
   eine unabhängige und in vollem Umfang arbeitsfähige nationale Menschenrechtsinstitution, zum Beispiel in Form eines Bürgerbeauftragten, einzurichten;
   die Chancengleichheit und gleichen Rechte, die Eingliederung und Nichtdiskriminierung aller nationalen Minderheiten und insbesondere die Normalisierung der Lage der Vereinigung der Polen in Belarus zu gewährleisten; der Ausgrenzung der Roma-Minderheit ein Ende zu setzen und bei der Achtung religiöser Rechte und Freiheiten sowie bei der Abschaffung der Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Bürgern Fortschritte zu machen;
   r) empfiehlt, für die wirkliche Medienfreiheit und den Zugang zu den Medien die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Belarus nachdrücklich aufzufordern, die Akkreditierungseinschränkungen für Journalisten und die Einschränkungen für die Nutzung von Satellitenfernsehen aufzuheben, die finanzielle und technische Unterstützung aller unabhängigen Medien (innerhalb und außerhalb des Landes) durch die EU zu verstärken, damit sie dauerhaft arbeiten und ein möglichst breites Publikum erreichen können, und die Medien dabei zu unterstützen, sich um EU-Fördermittel zu bewerben und gemeinsame Projekte und Konsortien mit internationalen Presseagenturen und ausländischen Medien zu entwickeln;
  

Zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Energie

   s) empfiehlt, sich um einen konstruktiven, technischen Dialog zwischen der EU und Belarus über makroökonomische Entwicklungen und finanzielle Fragen zu bemühen, um Belarus dazu zu bringen, glaubwürdig zuzusagen, makroökonomische und strukturelle Reformen durchzuführen, einschließlich der Privatisierung von Unternehmen in staatlicher Hand, der Liberalisierung der Preisregelung, des Handelssystems und des Bankwesens, der Entwicklung eines geeigneten Netzes der sozialen Sicherheit und der Bekämpfung von Korruption;
   t) empfiehlt, stärker zu betonen, dass die oben genannten Reformen unter der Voraussetzung, dass die grundlegenden politischen Bedingungen erfüllt sind, für die wirtschaftliche Entwicklung in Belarus von entscheidender Bedeutung sind, EU-Investitionen und die Vergabe internationaler Darlehen erleichtern würden, ein positives Signal für die Beseitigung bestehender Hindernisse für WTO-Verhandlungen sein könnten und daher eine stärkere Integration in die Weltwirtschaft ermöglichen würden;
   u) empfiehlt, technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um ein günstiges Geschäftsumfeld und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen, Investitionssicherheit und Chancengleichheit für alle Unternehmen, insbesondere KMU, zu schaffen;
   v) empfiehlt, enger mit Belarus in Beschäftigungsfragen zusammenzuarbeiten, einschließlich in den Bereichen Humankapital und am Bedarf des Arbeitsmarktes orientierte Kompetenzentwicklung;
   w) empfiehlt, Belarus nahezulegen, die Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) umzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit sowie die Registrierung und die Tätigkeiten unabhängiger Gewerkschaften; empfiehlt, Belarus dringend aufzufordern, seine Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass sichergestellt wird, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle im öffentlichen oder privaten Sektor ungehindert und ohne Beschränkungen kündigen können;
   x) empfiehlt, Belarus aufzufordern, entsprechend den bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen wie dem Übereinkommen von Espoo und dem Übereinkommen von Aarhus und infolge der Verpflichtung vom 23. Juni 2011 zur Durchführung umfassender Risiko- und Sicherheitsbewertungen (Stresstests) unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission und der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit vereinbarten Spezifikationen die höchsten verfügbaren internationalen Sicherheitsstandards für den Bau und den Betrieb aller Kraftwerke umzusetzen sowie eine wirklich unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und dafür Fachkenntnisse sowie finanzielle Mittel aus allen verfügbaren internationalen Instrumenten optimal einzusetzen;
   y) empfiehlt, die Diversifizierung der Energieressourcen und Versorgungswege in Belarus zu unterstützen und Informationen über bewährte Verfahren der EU bei der Durchführung internationaler und regionaler Projekte für eine umweltfreundliche Wirtschaft bei gleichzeitiger Förderung energieeffizienter und erneuerbarer Energiequellen zur Verfügung zu stellen;
   z) empfiehlt, eine stärkere regionale Zusammenarbeit mit Belarus unter anderem durch sektorbezogene Initiativen der Östlichen Partnerschaft zu fördern, insbesondere in den Bereichen Handel, Energie, Umwelt und Verkehr; empfiehlt, die bewährten Verfahren der bilateralen Wirtschaftsforen zu unterstützen und dabei auch die Stärkung der Kapazitäten nichtstaatlicher Akteure sowie die Förderung der guten Regierungsführung und der Reform der öffentlichen Verwaltung anzustreben;
   aa) empfiehlt, die von der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene Bevölkerung auch künftig technisch und medizinisch zu unterstützen;
   ab) empfiehlt, die Exploration und Erschließung unkonventioneller Energiequellen durch Belarus zu fördern;
  

Zum Grenzmanagement

   ac) empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus im Bereich des Grenzmanagements und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verstärken und Belarus insbesondere dabei zu unterstützen, sein Versandverfahren und Transitsystem weiterzuentwickeln, die Verfahren für die Zoll- und Grenzkontrollen zu modernisieren und das Konzept des integrierten Grenzmanagements der EU in vollem Umfang umzusetzen;
   ad) empfiehlt, die uneingeschränkte Einreise nach Belarus und uneingeschränkte Reisen durch Belarus für EU-Diplomaten und -Politiker sicherzustellen;
   ae) empfiehlt, in gegenseitigem Interesse weitere Fortbildungen für die belarussische Grenzschutzagentur in Übereinstimmung mit dem Schengen-Besitzstand anzubieten;
   af) empfiehlt, die Bereitstellung geeigneter technischer Unterstützung in Betracht zu ziehen, die für die Einführung moderner Grenzkontrollsysteme und einer modernen Infrastruktur auf Seiten der EU zu verwenden ist;
   ag) empfiehlt, die entsprechenden belarussischen Dienste auf geeignete Weise in den bewährten Verfahren der EU bei der Einführung biometrischer Reisepässe zu schulen;
   ah) empfiehlt, eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Belarus zu gründen und Belarus nahezulegen, sich aktiv am im Rahmen der Östlichen Partnerschaft eingerichteten Gremium zu Migration und Asylfragen zu beteiligen;
   ai) empfiehlt, die Zusammenarbeit zwischen Belarus und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) sowie dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) zu fördern, um Programme zu unterstützen, mit denen der Menschenhandel bekämpft werden soll;
  

Zur Zivilgesellschaft und zu direkten persönlichen Kontakten

   aj) empfiehlt, den Anteil an Projekten zu erhöhen, die mehr Vorteile für die Bevölkerung insgesamt bringen, durch die Bevölkerung besser wahrgenommen werden können, das Bewusstsein der Bürger für die Werte, Normen und politischen Maßnahmen der EU fördern und die Vorteile ihres Modells und ihrer Fachkenntnisse betonen würden; empfiehlt in dieser Hinsicht, die Chancen zu nutzen, die das Forum der Zivilgesellschaft bietet, insbesondere angesichts seiner anstehenden Tagung in Chişinău im Oktober dieses Jahres;
   ak) empfiehlt, jedweder Desinformation und jedweden irreführenden Informationen der Staatsorgane von Belarus über die politischen Maßnahmen und Projekte der EU durch die Bekanntmachung und Verbreitung aller erforderlichen Informationen (Daten, Zahlen, Rechtsvorschriften) systematisch und kompromisslos entgegenzuwirken;
   al) empfiehlt, Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängige nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Gewerkschaften mit Sitz in Belarus sowie die Organisationen der Zivilgesellschaft, unabhängige nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Gewerkschaften in den Mitgliedstaaten, die einen entscheidenden Einfluss auf Belarus haben, auch durch den neuen Europäischen Fonds für Demokratie stärker technisch und finanziell zu unterstützen; empfiehlt, die Zivilgesellschaft aktiver in die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von mit EU-Mitteln finanzierten Projekten einzubinden; empfiehlt ebenfalls, die Mitteilung und Verbreitung von EU-Informationen beträchtlich zu modernisieren, um das Bewusstsein der Bürger für die Herangehensweise der EU an das Thema Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die Notwendigkeit eines sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts zu schärfen;
   am) empfiehlt, Organisationen, die sich für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, zu unterstützen, und zwar nicht nur diejenigen, die ihren Sitz in Belarus haben, sondern auch Organisationen außerhalb von Belarus, da die Staatsorgane von Belarus solchen Organisationen konsequent die Möglichkeit verweigern, sich zu registrieren; empfiehlt, dringend die neusten Vorschriften für die Beantragung von EU-Mitteln unter dem EIDHR/NSLA-Instrument zu überarbeiten, da dort in der Praxis bekannte und angesehene nichtstaatliche Organisationen aus Belarus von der Antragstellung ausgeschlossen werden;
   an) empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus aufzufordern, den Beschluss A/HRC/WGAD/2012/39 der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen in der Sache des Menschenrechtsverteidigers Ales Bjaljazki umzusetzen, in dem insbesondere festgestellt wurde, dass die Verhaftung von Ales Bjaljazki, Vorsitzender der Menschenrechtsorganisation Wjasna und Vizepräsident der Internationalen Föderation für Menschenrechte (FIDH), willkürlich war und gegen Artikel 20 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verstößt;
   ao) empfiehlt, Belarus dringend aufzufordern, eine ständige Einladung zu allen Sonderverfahren der Vereinten Nationen auszusprechen und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechtsverteidiger zu einem Besuch des Landes einzuladen;
   ap) empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus dazu zu verpflichten, die strafrechtliche Haftung für den Empfang ausländischer Zuschüsse abzuschaffen und es Organisationen zu ermöglichen, ihre Finanzmittel auf ausländischen Konten aufzubewahren;
   aq) empfiehlt, zu überlegen, die Visumvergabe einseitig zu erleichtern, die Gebühren dafür von 60 EUR auf ein für Staatsbürger von Belarus erschwingliches Niveau zu senken und die Spielräume im Rahmen des Visakodex, einschließlich des Verzichts auf oder der Reduzierung der Gebühren für Visa für einen Kurzaufenthalt (insbesondere für junge Menschen), vollständig auszunutzen, um direkte persönliche Kontakte zu erleichtern und zu intensivieren und um dazu beizutragen, eine weitere Isolierung der Bevölkerung in Belarus zu verhindern; empfiehlt ebenfalls, zu überlegen, die Gebühren für Visa für längerfristige Aufenthalte einseitig zu senken oder darauf zu verzichten, um auf lange Sicht Visumfreiheit zu erreichen;
   ar) empfiehlt, die Staatsorgane von Belarus aufzufordern, Verhandlungen mit der EU über die Erleichterung der Visumvergabe und über Rückübernahmeabkommen aufzunehmen, um auf lange Sicht Visumfreiheit zu erreichen und so direkte persönliche Kontakte zu fördern, und dringend Maßnahmen zur Umsetzung der Abkommen mit Polen und Litauen über den kleinen Grenzverkehr zu ergreifen;
   as) empfiehlt, die Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden in der EU und Belarus zu fördern, indem man den Beispielen bewährter Verfahren einiger EU-Länder, insbesondere Polen, Litauen und Lettland, folgt;
   at) empfiehlt, sich darum zu bemühen, belarussischen Staatsangehörigen in der EU bessere Bildungs- und Forschungsmöglichkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung zu bieten; empfiehlt, ein Praktikumsprogramm für belarussische Berufseinsteiger in den EU-Organen und anderen internationalen Organisationen einzuführen und zu unterstützen; empfiehlt, die Europäische Humanistische Universität weiter zu unterstützen und Bildungs- und Fortbildungsprogramme in Belarus zu entwickeln und zu unterstützen; empfiehlt, eine angemessene und nachhaltige Finanzierung des Programms Erasmus Mundus für Studenten aus Belarus zu gewährleisten;
   au) empfiehlt, aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, mit Belarus einen Dialog über die Durchführung umfassender Reformen des Hochschulsystems aufzunehmen, um insbesondere die Freiheit der Lehre, die institutionelle Unabhängigkeit und die Beteiligung der Studenten zu fördern und so schließlich dem Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess) beizutreten;
   av) empfiehlt, die Internationale Eishockey-Föderation aufzufordern, ihren Beschluss, Belarus die Eishockeyweltmeisterschaft 2014 ausrichten zu lassen, gründlich zu überdenken;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), dem EAD, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0410.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0112.
(3) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 162.
(4) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 57.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.
(6) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.
(7) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 105.
(8) ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 1.
(9) Daten des Unabhängigen Instituts für sozioökonomische Studien, April 2013.
(10) Zu den politischen Gefangenen zählen auch Mikalaj Statkewitsch, Pawel Sewjarynez, Eduard Lobau, Mikalaj Autuchowitsch, Mikalaj Dsjadok und Ihar Alinewitsch.


Von Russland auf Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübter Druck (im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius)
PDF 122kWORD 24k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum Druck Russlands auf Staaten der Östlichen Partnerschaft im Zusammenhang mit dem anstehenden Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Vilnius (2013/2826(RSP))
P7_TA(2013)0383RC-B7-0389/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft, das im November 2013 in Vilnius stattfinden wird,

–  unter Hinweis darauf, dass für die Ukraine, Georgien und Moldau die Aussicht besteht, gegebenenfalls Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu paraphieren; unter Hinweis insbesondere auf den neuen, erweiterten Charakter der Assoziierung, der für diese Abkommen gelten soll, breit angelegte und tiefgreifende Beziehungen mit den europäischen Partnern ermöglicht und somit weit über rein wirtschaftliche Vorteile hinausgeht und auf intensive politische und gesellschaftliche Beziehungen hinausläuft,

–  unter Hinweis auf das Budapester Memorandum von 1994 zur nuklearen Abrüstung der Ukraine, durch das der Ukraine im Falle des Einsatzes von oder der Drohung mit Gewalt Garantien gewährt werden und das Unterstützung für die Ukraine vorsieht, wenn der Versuch unternommen werden sollte, durch wirtschaftlichen Zwang Druck auf sie auszuüben,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass fortwährendes Engagement im Rahmen der Östlichen Partnerschaft den Partnerstaaten eine umfassende Agenda für Reformen zum Nutzen ihrer Bürger ermöglicht hat, während die Assoziierungsabkommen und die weitreichenden und umfassenden Freihandelsabkommen (DCFTA) zwischen der EU und den Staaten der Östlichen Partnerschaft die Verpflichtung der dazu gewillten und fähigen Akteure bezeugen, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien in vielen Bereichen zu stärken und erfolgreich weiterzuverfolgen;

B.  in der Erwägung, dass der Druck Russlands, dem die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf ihrem Weg zum Abschluss der Assoziierungsabkommen in jüngster Zeit ausgesetzt waren, einschließlich gezielte Sanktionen gegen Exporte der Ukraine, ein Exportverbot für den moldauischen Weinbausektor und weitere Hindernisse zur Erschwerung des Fortschritts bei der Lösung des Konflikts um Transnistrien sowie sicherheitspolitische Drohungen gegen Armenien, die das Ziel haben, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft die Assoziierungsabkommen bzw. DCFTA nicht unterzeichnen oder paraphieren, sondern stattdessen der von Russland geführten Zollunion beitreten, die Russland in eine Eurasische Union umwandeln will, die Staaten der Östlichen Partnerschaft aufgrund von geopolitischen Zwängen, denen sie nicht unterworfen sein sollten, in eine prekäre Lage versetzt hat;

C.  in der Erwägung, dass die Art des auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübten Drucks, der nicht nur bereits bestehende wirtschaftliche und politische Aspekte umfasst, sondern bis hin zur Ankündigung zukünftiger Wirtschaftssanktionen reicht, auf die Absicht Russlands hindeutet, die Region der Östlichen Partnerschaft weiterhin als seine ausschließliche Einflusssphäre zu betrachten und sich der Möglichkeit einer durch den Abschluss der Assoziierungsabkommen erfolgenden stärkeren Integration der Länder dieser Region mit der Europäischen Union zu widersetzen, wobei es sich um einen Ansatz handelt, der die Grundsätze der nationalen Souveränität, des gegenseitigen Vertrauens und gutnachbarschaftlicher Beziehungen verletzt;

D.  in der Erwägung, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft gemäß der Schlussakte von Helsinki das umfassende souveräne Recht und die Freiheit haben, gleichberechtigte Beziehungen mit Partnern ihrer Wahl aufzubauen;

E.  in der Erwägung, dass mehr denn je auf den besorgniserregenden Druck hingewiesen werden muss, der auf die östliche Nachbarschaft der EU und das Projekt der Östlichen Partnerschaft selbst ausgeübt wird, das von Russland angefochten und in Frage gestellt wird;

F.  in der Erwägung, dass ein Assoziierungsabkommen mit der EU politische und rechtliche Reformen umfasst, die zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, Verringerung der Korruption und Sicherung einer stärkeren Achtung der Menschenrechte beitragen; in der Erwägung, dass der Beitritt zur Zollunion demgegenüber keine wertbasierten Vergleichsmaßstäbe und Auflagen beinhaltet und daher nicht als Anreiz für innerstaatliche Reformen betrachtet werden kann;

G.  in der Erwägung, dass festgefahrene Konflikte wiederholt dazu verwendet werden, die volle Souveränität mancher Länder der Östlichen Partnerschaft nach Maßgabe der geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands zu schwächen oder zu untergraben;

1.  weist darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichheit und der Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, die gute Zusammenarbeit von Staaten und die Erfüllung von Verpflichtungen des Völkerrechts in gutem Glauben – wie im Rahmen der Abkommen von Helsinki vereinbart – Grundvoraussetzungen für die Regelung der internationalen Beziehungen zwischen unabhängigen Staaten sind und als solche in keiner Weise verletzt werden sollten;

2.  bedauert, dass im Vorfeld des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft in Vilnius verschiedenartiger Druck auf die Staaten der Östlichen Partnerschaft ausgeübt wird, die in die letzte Etappe der Verhandlungen zur Unterzeichnung oder Paraphierung ihrer Assoziierungsabkommen eintreten; hält diesen Druck für nicht hinnehmbar; ist ferner der Ansicht, dass die fortschreitende Integration der Partnerstaaten mit der EU mit ihrem Streben nach gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu Russland im Einklang steht, und fordert Russland auf, keine Maßnahmen zu ergreifen, die im klaren Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen von Helsinki stehen; fordert die Russische Föderation auf, von der Ausübung zunehmenden Drucks auf die östlichen Partner abzusehen und deren souveränes Recht, ihre eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, umfassend anzuerkennen;

3.  betont nachdrücklich, dass die Staaten der Östlichen Partnerschaft aufgrund der von ihnen getroffenen freien Entscheidungen, die dem Handel mit Russland in keiner Weise abträglich sind, nicht Folgen wie handelspolitischen Maßnahmen, Visabeschränkungen, Einschränkungen der Mobilität von Arbeitnehmern und der Einmischung in festgefahrene Konflikte ausgesetzt sein sollten; wendet sich ferner entschieden gegen das Nullsummenspiel als Paradigma für die Beziehungen der EU und Russlands mit den Staaten der Östlichen Partnerschaft;

4.  ist überzeugt, dass weitere politische und wirtschaftliche Reformen in diesen Staaten auf der Grundlage der Werte und Normen der EU letztlich auch im eigenen Interesse Russlands sind, da diese das Gebiet der Stabilität, des Wohlstands und der Zusammenarbeit an seinen Grenzen vergrößern würde; erinnert an die bestehende Einladung der EU an Russland, zu diesem Prozess mit konstruktivem Engagement in den Staaten der Östlichen Partnerschaft beizutragen;

5.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, diese Entwicklungen über rein handelspolitische Gesichtspunkte hinausgehend zu betrachten, da diese lediglich den offenkundigen politischen Druck verdecken, und zum Schutz der Partner der Union eine deutliche Botschaft auszusenden, in der sie ihre Unterstützung aller Staaten der Östlichen Partnerschaft bei der Verwirklichung ihrer europäischen Ziele und Entscheidungen zum Ausdruck bringen;

6.  bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Paraphierung oder Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen während des Gipfeltreffens in Vilnius mit den Staaten, die dazu bereit und gewillt sind, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; ist der Ansicht, dass damit neue Impulse für die schrittweise Integration und die wesentliche Vertiefung der Beziehungen gesetzt werden und somit den europapolitischen Bestrebungen dieser Staaten entsprochen wird; fordert in diesem Zusammenhang die Staaten der Östlichen Partnerschaft auf, ihre Bemühungen um den Abschluss ihrer laufenden Arbeiten im Vorfeld des Gipfeltreffens fortzusetzen und zu verstärken und dem auf sie ausgeübten Druck nicht nachzugeben;

7.  betont, dass es für die EU notwendig ist, ihrer Verantwortung nachzukommen, die Staaten der Östlichen Partnerschaft im Geiste der Solidarität zu ermutigen und zu verteidigen, die offenem, beunruhigendem und zunehmendem Druck seitens Russland ausgesetzt sind, der darauf gerichtet ist, sie von der Assoziation mit der EU abzuhalten, und fordert die Kommission und den Rat auf, spezifische und effektive Maßnahmen zur Unterstützung der Partnerstaaten vorzulegen;

8.  erinnert daran, dass die Assoziierungsabkommen und die DCFTA darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftsleistung unserer Partnerstaaten und der EU zu steigern, wobei gleichzeitig die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Staaten der Östlichen Partnerschaft mit Russland in einer Weise respektiert wird, die allen Parteien nützt; weist darauf hin, dass die Assoziierungsabkommen und die DCFTA nicht die langen Handelsbeziehungen untergraben, die die Staaten der Östlichen Partnerschaft in der Region unterhalten; ist im Gegenteil der Ansicht, dass diese Abkommen nicht als unvereinbar mit diesen Handelsbeziehungen gesehen werden sollten und dass unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den Assoziierungsabkommen und den DCFTA ergeben, alle Handelsstreitigkeiten nach den Regeln und Verpflichtungen der Welthandelsorganisation beigelegt werden sollten; bekräftigt darüber hinaus, dass die EU bereit ist, die Partner der Östlichen Partnerschaft in ihren Integrationsbemühungen zu unterstützen, indem nach der Unterzeichnung die vorläufige Anwendung der einschlägigen Abschnitte der Assoziierungsabkommen und der DCFTA gefördert wird, ausgesetzte Darlehen und Hilfsprogramme freigegeben werden, wenn die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, Visaerleichterungen weiterverfolgt werden und die Aussicht auf Visumfreiheit bei Reisen besteht;

9.  weist darauf hin, dass die europäische Integration von einer Mehrheit der breiten Öffentlichkeit in den Staaten, die die Assoziierungsabkommen paraphieren oder unterzeichnen sollen, unterstützt wird; fordert die Kommission und den EAD dennoch nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine bessere Sichtbarkeit der Östlichen Partnerschaft und ihres Nutzens für die breite Öffentlichkeit in den Partnerstaaten zu verstärken, um den politischen Konsens in Bezug auf ihre Entscheidung für Europa zu festigen; fordert, in den betreffenden Partnerländern kurzfristig eine breit angelegte öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagne über den Charakter, die Vorteile und die Anforderungen der Assoziierungsabkommen auszuarbeiten und durchzuführen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Staaten der Östlichen Partnerschaft und der Russischen Föderation, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


EU-Strategie der inneren Sicherheit
PDF 147kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2013/2636(RSP))
P7_TA(2013)0384B7-0377/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. April 2013 mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2013)0179),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht)(2),

–  unter Hinweis auf das Stockholmer Programm und den Aktionsplan zu seiner Umsetzung (COM(2010)0171),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie der inneren Sicherheit, die am 25. Februar 2010 vom Rat angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2013 zur Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität in den Jahren 2014–2017,

–  unter Hinweis auf den 2013 von Europol vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

–  unter Hinweis auf die 2013 von Europol durchgeführte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität in der EU (SOCTA),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Bewertung des EU-Politikzyklus zu schwerer und organisierter Kriminalität in den Jahren 2011–2013 (SWD(2013)0017),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und auf Titel V Kapitel 1, 2, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6, 7, 8, 10 Absatz 1, 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

–  unter Hinweis auf die einschlägige, sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befassende Rechtsprechung der europäischen und nationalen Verfassungsgerichte und die erforderliche Beachtung dieser Rechtsprechung durch die staatlichen Stellen in einer demokratischen Gesellschaft,

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, in der Studie vom 24. April 2013 mit dem Titel „Management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ (Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten),

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (O–000068/2013 – B7–0213/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich der Vertrag von Lissabon in die Kontinuität des Vertrags von Maastricht einfügt, mit dem ein Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts angestrebt wurde, und dass mit diesem Vertrag das Fundament für die Entwicklung einer Sicherheitspolitik der Europäischen Union und die Schaffung einer gemeinsamen Sicherheitsagenda der EU und der Mitgliedstaaten gelegt werden kann, die fest im Rechtsstaat und in der Achtung der demokratischen Werte, der bürgerlichen Freiheiten, der Grundrechte und der Solidarität verankert sein und auf europäischer und nationaler Ebene einer demokratischen Kontrolle unterliegen müssen; in der Erwägung, dass diese Voraussetzungen die internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten widerspiegeln, insbesondere was die Verpflichtungen betrifft, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den von ihnen unterzeichneten Übereinkommen der UNO ergeben;

B.  in der Erwägung, dass die politischen Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließlich auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgerichtet sein dürfen, sondern auch einen präventiven Aspekt beinhalten müssen, der besonders in einer Zeit, in der die zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten den Sozialpakt und die Realität der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten in Frage stellen, unerlässlich ist;

C.  in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger von höchster Bedeutung ist;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bisher nicht wirklich alle Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gezogen haben und dass das Europäische Parlament daher nach wie vor eine relativ marginale Rolle spielt, da seine Standpunkte im Beschlussfassungsprozess nicht beachtet werden, insbesondere was die erforderliche Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft(3);

E.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2010–2014 fünf prioritäre Bereiche ermittelt wurden, in denen die EU einen Mehrwert erzielen kann: Unterbindung der Aktivitäten internationaler krimineller Netze und Leistung eines Beitrags zu ihrer Zerschlagung, Verhütung von Terroranschlägen, Verbesserung der Sicherheit im Internet, Gewährleistung der Sicherheit an den Grenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit bei Naturkatastrophen; in der Erwägung, dass diese Strategie nur umgesetzt werden kann, wenn die Freizügigkeit, die Rechte von Migranten und Asylsuchenden und die Achtung aller internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet werden;

F.  in der Erwägung, dass in dem zweiten Jahresbericht über die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit bestätigt wurde, dass alle fünf Ziele weiterhin Gültigkeit haben, und darüber hinaus der aktuelle Stand, die bisher erzielten Fortschritte und das weitere Vorgehen dargelegt wurden;

1.  bedauert, dass sich die Kommission in ihrer zweiten Mitteilung vom 10. April 2013 über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit wenig kritisch zu den im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchgeführten Maßnahmen äußert und dieselben Prioritäten bekräftigt wie in ihrer ersten Mitteilung vom November 2010, ohne vor allem die Auswirkungen der Übernahme der Charta der Grundrechte zu berücksichtigen, deren Artikel größtenteils nicht nur auf die EU-Bürger Anwendung finden, sondern auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet der EU aufhalten;

2.  nimmt die zur Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit geleistete Arbeit und die wichtigsten Grundsätze dieser Strategie zur Kenntnis, die es allen Organen der EU und allen Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, auf dieselben Ziele hin zu arbeiten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht gleichzeitig verfolgt werden müssen, und erinnert daran, dass Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden muss, um Freiheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass bei den Sicherheitsmaßnahmen der EU die Aktivitäten im Vordergrund stehen sollten, die nachweislich dazu geeignet sind, die Kriminalitätsraten zu senken und Terroranschläge zu verhindern, und dass diese nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Achtung der Grundrechte sowie auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durchgeführt werden sollten;

3.  betont, dass die innere Sicherheit ebenfalls den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der EU und der einzelnen Staaten unterliegt, und äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Institutionen der EU und die Behörden und Bürger der Mitgliedstaaten heimlich durch die Mitgliedstaaten, durch Drittstaaten und durch Dritte in Zusammenarbeit mit Privatunternehmen überwacht wurden; fordert die Institutionen der EU und der Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit zu untersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen; betont, dass die EU-Strategie der inneren Sicherheit auf einer gemeinsamen Definition der Begriffe „innere“ und „äußere“ beruhen und darauf ausgerichtet sein muss, die Institutionen und Mitgliedstaaten der EU sowie deren Bürger vor illegaler Ausspähung durch das Ausland und unzulässiger Einflussnahme und Manipulation zu schützen; fordert die Stärkung der Sicherheits- und Geheimhaltungsvorschriften für Kommunikations- und Logistiksysteme der EU zum Schutz vor der Überwachung durch Dritte oder durch das Ausland; betont, dass das Recht der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten und Informationen europäische Grundwerte und -rechte sind, die auf allen Ebenen und in allen Foren gewahrt werden müssen;

4.  weist darauf hin, dass das Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik und daher berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten der Strategie der inneren Sicherheit sowie an der Beurteilung der entsprechenden Instrumente mitzuwirken, was auch die Überwachung der Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit in Form von regelmäßigen Kontrollen einschließt, die gemeinsam vom Europäischen Parlament, von den nationalen Parlamenten und vom Rat gemäß den Artikeln 70 und 71 AEUV durchzuführen sind;

5.  ist der Auffassung, dass eine angemessene Analyse der Sicherheitsbedrohungen, gegen die vorgegangen werden muss, eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Strategie der inneren Sicherheit ist; erinnert die Kommission an ihre Zusage, eine sektorenübergreifende Übersicht über die natürlichen Gefahren oder die (vorsätzlich oder unbeabsichtigt) von Menschen verursachten Bedrohungen für die EU zu erstellen; erinnert den Europäischen Rat an seine in Artikel 222 AEUV niedergelegte vertragliche Verpflichtung, regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen in der EU vorzunehmen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie die oben genannten Verpflichtungen am besten umgesetzt werden können, wobei die derzeit vereinzelten und eng gefassten Gefahrenanalysen und Risikoabschätzungen auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene vereint werden müssen;

6.  stellt fest, dass die Effektivität von Europol bei der Einschätzung und Analyse terroristischer Bedrohungen und anderer krimineller Aktivitäten zum größten Teil von der Bereitschaft der Dienste in den Mitgliedstaaten abhängt, Informationen bereitzustellen; schlägt vor, die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an Europol dadurch zu verbessern, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, mit Europol zusammenzuarbeiten, gestärkt wird;

7.  weist darauf hin, dass die organisierte Kriminalität, auch die Mafia, eine der schwersten Bedrohungen für die innere Sicherheit der EU darstellt; nimmt mit Genugtuung die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Politikzyklus zu organisierter und schwerer internationaler Kriminalität erzielten Fortschritte zur Kenntnis und fordert von den Mitgliedstaaten erneutes Engagement und eine angemessene Mittelausstattung; ist der Auffassung, dass gemeinsame rechtliche Normen und operative Instrumente gefördert werden müssen, wie beispielsweise die Einziehung, die Europäische Ermittlungsanordnung und gemeinsame Ermittlungsteams; hält es für notwendig, die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU sowie mit Drittstaaten unbeschadet der Rechtsvorschriften und der internationalen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Grundfreiheiten und –rechte, die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Bürger und Personen mit Wohnsitz in der EU zu stärken, und fordert, dass das Europäische Parlament eine entscheidende Rolle bei der Bewertung und der Festlegung der Politik der inneren Sicherheit spielt, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte aller Personen mit Wohnsitz in der EU hat; betont daher, dass sichergestellt werden muss, dass diese Politik in den Aufgabenbereich der einzigen Institution der EU fällt, die mit Blick auf die demokratische Überwachung und Kontrolle der politischen Maßnahmen der EU im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts direkt gewählt wird;

8.  bekräftigt auf der Grundlage der bestehenden Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten seine Idee eines „Parlamentspolitikzyklus“, der genauestens auf den Jahresbericht der Kommission in diesem Bereich abzustimmen ist und mit einem Jahresbericht des Parlaments über die aktuelle Lage der Strategie der inneren Sicherheit endet;

9.  ist der Auffassung, dass der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen besondere Aufmerksam gewidmet werden muss;

10.  begrüßt, dass die EU die Bekämpfung des illegalen Waffenhandels in ihre Prioritäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgenommen hat; erwartet jedoch, dass die Kommission allgemeine strategische Leitlinien zu Waffen erarbeitet, auch zu ihrem Einsatz zu Zwecken des Handels und der organisierten Kriminalität sowie zu terroristischen Zwecken;

11.  bedauert, dass die Bekämpfung der Geldwäsche nicht wie von Europol empfohlen als gesonderte Priorität der EU bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität aufgeführt wurde; ist fest davon überzeugt, dass verschiedene Formen der organisierten Kriminalität, wie beispielsweise Geldwäsche, Umweltkriminalität, Unternehmenskriminalität und Korruption, miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig verstärken, und fordert die Kommission und den Rat auf, der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche umgehend Vorrang einzuräumen;

12.  betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus eine Priorität innerhalb der Strategie der inneren Sicherheit ist; weist darauf hin, dass laut Europol die Bedrohung durch den Terrorismus in der EU eine Realität ist, aber sehr unterschiedliche Formen annimmt, stellt jedoch die Prioritäten der EU in diesem Bereich in Frage, was die tatsächlichen Hintergründe der Terroranschläge betrifft; ist der Auffassung, dass parallel zu den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unbedingt den Präventionsmaßnahmen eine stärkere Priorität eingeräumt werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die gezielte Strafverfolgung und auf nachrichtendienstliche Aktivitäten gelegt werden muss, um Terroranschläge zu verhindern, vor allem, indem für diese Maßnahmen die notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitgestellt werden; weist auf die Bedeutung der Prävention der Terrorismusfinanzierung hin und sieht dem Vorschlag für einen Rahmen für gerichtliche Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel das Einfrieren der Gelder von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden, gemäß Artikel 75 AEUV erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Art und das Ausmaß der Bedrohung infolge des Wiederaufflammens von politischer Radikalisierung und Gewaltbereitschaft korrekt zu bewerten; hält es für wesentlich, Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Anzeichen einer solchen Radikalisierung früh erkannt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Mechanismen auch als Präventionsmaßnahmen in ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche zu integrieren; zeigt sich besorgt über die zunehmenden Aktivitäten von Personen europäischer oder nichteuropäischer Staatsangehörigkeit, die man gemeinhin als „einsame Wölfe“ bezeichnet, die in Konfliktgebiete reisen und anschießend wieder in die Europäische Union zurückkehren, da sie eine neues Risiko darstellen, das nicht mit den üblichen Methoden zur Terrorismusbekämpfung angegangen werden kann; empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren, um eine Radikalisierung Jugendlicher zu vermeiden, und unterstützt das EU-Instrumentarium auf diesem Gebiet; erwartet, dass die Bewertung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung all diese Parameter berücksichtigt, und betont die Notwendigkeit, existierende Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus besser miteinander zu verknüpfen;

13.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die anderen Institutionen und Einrichtungen der EU auf, gewaltbereite extremistische Tendenzen in der EU gründlich zu untersuchen und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalttaten dieser Gruppen zu ergreifen;

14.  betont, dass der Privatsektor, insbesondere die Finanzindustrie, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung spielt, indem er Fälle von Betrug, Geldwäsche und anderen verdächtigen Transaktionen ermittelt und meldet; weist darauf hin, dass der Finanzsektor enger mit staatlichen Agenturen zusammenarbeiten muss, um Lücken in geltenden Vorschriften aufzudecken und innovative Techniken einzuführen, mit denen Abhilfe geschaffen werden kann; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, zu verstehen, dass jede wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus von einem integrierten Ansatz abhängt, der alle Akteure auf nationaler Ebene und auf der Ebene der EU mit einbezieht;

15.  ist der Auffassung, dass die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastrukturen gegenüber von Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen gestärkt werden sollte; bedauert, dass die geltende Richtlinie 2008/114/EG über den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen(4) nicht gut funktioniert, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorzulegen, damit sie verbessert wird;

16.  ist der Auffassung, dass eine statistische Studie über die natürlichen Gefahren durchgeführt werden muss, in der die kritischsten Bereiche aufgeführt werden, und dass auf der Grundlage dieser Studie ein wirksamer automatischer Eingriffs- und Hilfsmechanismus ausgearbeitet werden soll, mit dem im Notfall rasch reagiert werden kann;

17.  ist der Ansicht, dass eine entschiedene Bekämpfung jeglicher Art von Umwelt- und Wirtschaftskriminalität außerordentlich wichtig ist, da sich diese besonders nachteilig auf die Lebensbedingungen der EU-Bürger auswirken, insbesondere in Krisenzeiten;

18.  begrüßt, dass die Kommission eine Initiative zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels in Aussicht gestellt hat, und setzt große Hoffnungen in diese Initiative;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass die Bekämpfung von Cyberkriminalität in der Strategie der inneren Sicherheit zu einer Priorität erklärt wurde; ist der Auffassung, dass Cyberkriminalität eine zunehmende Bedrohung für die EU darstellt und erheblich dazu beiträgt, dass andere kriminelle Aktivitäten möglich werden; fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel für das neue Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bereitzustellen, und fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität zu ratifizieren; erinnert daran, dass die im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchzuführende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten stets den Grundsätzen des Datenschutzes der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit, sowie den für diesen Bereich geltenden EU-Rechtsvorschriften und Übereinkommen des Europarats entsprechen muss; weist darauf hin, dass den Kindern im digitalen Umfeld sowie der Bedeutung der Bekämpfung von Kinderpornografie besondere Bedeutung beigemessen werden muss; unterstützt die Ausweitung des Globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet;

20.  bekräftigt erneut, dass die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU, auch im Rahmen von Europol, der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und Eurojust, sowie das Angebot geeigneter Schulungsmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Strategie der inneren Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Institutionen und Agenturen der EU einbeziehen müssen; ist der Auffassung, dass sich diese Zusammenarbeit nicht auf das Aufspüren und die Verhaftung von mutmaßlichen Straftätern beschränken darf, sondern sich ebenfalls auf die Prävention von Straftaten und Wiederholungsfällen konzentrieren sollte; nimmt die entsprechenden Vorschläge der Kommission zur Kenntnis, unter anderem den Vorschlag, Eurojust zu reformieren und Rechtsvorschriften zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorzulegen; weist auf die Notwendigkeit hin, die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz und der Polizei zu gewährleisten;

21.  unterstützt die Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, insbesondere, um den Haushalt der Union besser zu schützen, und fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag zu unterbreiten;

22.  bedauert, dass die Strategie der inneren Sicherheit noch keine richtige „Rechtsdimension“ hat; weist in Übereinstimmung mit dem Stockholmer Programm darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden muss, indem nach und nach eine europäische Kultur der Rechtspflege auf der Grundlage der Vielfalt der Rechtssysteme und der Einheit durch europäisches Recht entwickelt wird, und dass man sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung von mutmaßlichen Straftätern oder Terroristen beschränken darf, sondern dass dazu auch die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Werte und der Menschenrechte gehört; hebt die wesentliche Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit hervor, und ist der Auffassung, dass dieses gegenseitige Vertrauen nur durch die Einführung und Achtung gleicher Normen auf dem Gebiet der bürgerlichen Freiheiten und der Verfahrensgarantien geschaffen werden kann;

23.  hält es für wichtig, ein integriertes Grenzschutzsystem zu entwickeln, mit dem eine einheitliche, sichere und hochwertige Kontrolle der Außengrenzen gewährleistet und gleichzeitig der legale grenzüberschreitende Reiseverkehr an den Außengrenzen erleichtert und die Mobilität innerhalb des Schengen-Raumes gefördert werden soll; begrüßt die unlängst erfolgte Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und fordert die eu-LISA auf, eine hochwertige operative Verwaltung des neuen Systems zu gewährleisten; geht davon aus, dass das neue Europäische Grenzüberwachungssystem (Eurosur) bis Ende 2014 voll funktionsfähig ist, und vertritt die Auffassung, dass dieses System ein wirksames Instrument sein wird, das zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Einwanderung sowie zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten beitragen wird; betont, dass eine mögliche Entwicklung neuer IT-Systeme im Bereich der Migration und des Grenzschutzes, zum Beispiel die Initiativen zu intelligenten Grenzkontrollsystemen, gründlich geprüft werden sollte, vor allem im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und dass diese Systeme nur entwickelt werden sollten, nachdem die entsprechenden Rechtsinstrumente angenommen wurden; begrüßt insbesondere die vor kurzem erzielte Vereinbarung über den Schengen-Evaluierungsmechanismus und fordert die Kommission auf, ihrer neuen Verantwortung gerecht zu werden, um einen hohen Grad der Einhaltung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum zu gewährleisten; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme darstellen sollte, auf die nur im äußersten Notfall zurückgegriffen werden kann und dabei nicht nur den Sicherheitsaspekten, sondern auch den Auswirkungen auf die Mobilität und die Freizügigkeit Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass die Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen an sich nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit betrachtet werden sollten; bekräftigt, dass es den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schengen-Raum ausdrücklich unterstützt, und fordert den Rat auf, ebenfalls ihrem Beitritt zuzustimmen, da dies dem gegenseitigen Vertrauen und der Solidarität Auftrieb verleihen wird, zumal diese Aspekte grundlegende Voraussetzungen für ein hohes Sicherheitsniveau in der EU sind;

24.  betont die Bedeutung einer Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Polizeikräften, damit die Zusammenarbeit, die gemeinsamen Ermittlungsteams und der Informationsaustausch gefördert werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine europäische Ausbildung der Polizei von entscheidender Bedeutung ist;

25.  ist der Ansicht, dass bei der Festlegung und Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit der bestehenden Interaktion zwischen den internen und externen Dimensionen der Sicherheitspolitik stärker Rechnung getragen werden muss und dass die im Bereich Justiz und Inneres aktiven Institutionen und Agenturen der EU ihre Aufgaben in beiden Dimensionen unter vollständiger Einhaltung der Werte und Grundsätze des EU-Rechts und der Charta der Grundrechte wahrnehmen sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten zudem auf, den Einfluss der Strategie der inneren Sicherheit auf die EU-Strategie der äußeren Sicherheit zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen zur Achtung und Förderung der Grundfreiheiten und Grundrechte und der demokratischen Werte und Grundsätze, die in den von ihnen unterzeichneten internationalen Texten, Übereinkommen und Abkommen genannt sind; bedauert, dass die Umsetzung des Zeitplans 2011 für die Stärkung der Verbindungen zwischen der GSVP und dem Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht hinter den Zielvorgaben zurückliegt, und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst mit Nachdruck auf, die Arbeit voranzutreiben;

26.  weist darauf hin, dass die derzeitige Strategie der inneren Sicherheit 2014 ausläuft; fordert die Kommission auf, mit der Vorbereitung einer neuen Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015–2019 zu beginnen, wobei dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Übernahme des Charta der Grundrechte in das Unionsrecht Rechnung zu tragen ist; ist der Auffassung, dass sich diese neue Politik auf eine gründliche, unabhängige und externe Bewertung der derzeitigen Strategie und Instrumente stützen muss, wobei auch die künftigen Herausforderungen zu berücksichtigen sind und zuvor eine umfassende Konsultation der Beteiligten stattfinden muss; fordert den Rat auf, die Beiträge des Parlaments für eine neue Strategie der inneren Sicherheit gebührend zu berücksichtigen, bevor er die neue Strategie annimmt;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) P7_TA(2012)0207.
(2) P7_TA(2013)0245.
(3) Siehe die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.
(4) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.


Europäische Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
PDF 116kWORD 21k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Europäischen Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2013/2685(RSP))
P7_TA(2013)0385B7-0376/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Präambel und die Artikel 3 und 6,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, 9, 145, 151, 152, 153, 154, 156 und 168,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 27, 31, 32 und 33,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Evaluierung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (O-000073/2013 – B7-0214/2013),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2002 mit dem Titel „Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002–2006“ (COM(2002)0118),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (COM(2007)0062),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 27. April 2011 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SEC(2011)0547),

–  in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 31. Mai 2013 mit dem Titel „Bewertung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“ (SWD(2013)0202),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012(3),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass ein Ziel der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Beschäftigungsquote der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020 auf 75 % zu erhöhen;

B.  in der Erwägung, dass sich der technologische Fortschritt, wirtschaftliche Entwicklungen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Krise dauerhaft auf das Arbeitsumfeld auswirken und schnelle Reaktionen erforderlich machen, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;

C.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise nicht als Vorwand für die Aufweichung von Strategien zur Verhütung berufsbedingter Gefahren herangezogen werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz seit 1978 auf EU-Ebene in Berichten und Arbeitsprogrammen angegangen werden, sodass die einschlägigen Rechtsvorschriften flankiert werden;

E.  in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 im Jahre 2012 ausgelaufen ist und bislang nicht durch ein anderes Programm auf EU-Ebene weitergeführt wird;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission den Nutzen der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 für die gesamte EU einräumt und dass in den nächsten Jahren noch eine Reihe von Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz angegangen werden muss;

1.  äußert seine Besorgnis darüber, dass die Kommission noch keine neue Europäische Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verabschiedet hat;

2.  bekräftigt ihre Forderung an die Kommission, die neue EU-Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Jahre bis 2020 vorzulegen; fordert die Kommission auf, diese Aufgabe bis Ende 2013 abzuschließen;

3.  bedauert, dass die Kommission bislang keinen Vorschlag für eine Richtlinie über entweder arbeitsbedingte Erkrankungen des Bewegungsapparates oder zur Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit unterbreitet hat, obwohl dies bereits in ihrem Arbeitsprogramm für 2011 angekündigt war;

4.  verweist erneut auf die Botschaft seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABL.C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.
(2) ABL.C 41 E vom 19.2.2009, S. 14.
(3) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.


Grenzüberschreitende Kollektivvherhandlungen und transnationaler sozialer Dialog
PDF 133kWORD 28k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zu den grenzüberschreitenden Kollektivverhandlungen und zum transnationalen sozialen Dialog (2012/2292(INI))
P7_TA(2013)0386A7-0258/2013

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 9, 151, 152, 154, 155 und 156 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 12 und 28, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf die Präambel dieser Charta und die einschlägigen Erläuterungen,

–  unter Hinweis auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf die Artikel 5 und 6 der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer und die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) 17423/11 vom 1. Dezember 2011,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10. September 2012 mit dem Titel „Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue“ (SWD(2012)0264),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Betriebsvereinbarungen vom 31. Januar 2012,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Arbeitspapier der Sachverständigengruppe der Kommission für transnationale Unternehmensvereinbarungen vom 31. Januar 2012,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 17. Januar 2012 mit dem Titel „Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen“ (COM(2012)0007) und das beigefügte Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17. Januar 2012 mit dem Titel „Restructuring in Europe 2011“ (SEC(2012)0059),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (KOM(2010)0614),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Mapping of transnational texts negotiated at corporate level“ (EMPL F2 EP/bp 2008 (D) 14511),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen von 2008 mit dem Titel „The role of transnational company agreements in the context of increasing international integration“ (SEC(2008)2155),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von Februar 2006 mit dem Titel „Transnational collective bargaining: Past, present and future“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 zur sozialpolitischen Agenda (KOM(2005)0033),

–  unter Hinweis auf die IAO-Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge) (Nr. 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Nr. 154),

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Aufsichtsgremien der IAO,

–  unter Hinweis auf die Dreiparteienerklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik (MNE-Erklärung) (1977),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 10. Juni 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der IAO vom 18. Juni 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen der IAO, die allgemeingültige grundlegende arbeitsrechtliche Normen eingeführt haben, die (unter anderem) Folgendes betreffen: Vereinigungsfreiheit und Rechts auf Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 (1948) und Nr. 98 (1949)) und Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 (1951) und Nr. 111 (1958)),

–  unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Durchsetzung von Arbeitnehmergrundrechten“ (September 2012),

–  unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Auftrag gegebene Studie zu dem Thema „Grenzüberschreitende Kollektivverhandlungen und transnationaler sozialer Dialog“ (Juni 2011),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen(1),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0258/2013),

A.  in der Erwägung, dass laut den Angaben der Kommission(2) 2012 244 europäische transnationale Betriebsvereinbarungen bestanden; in der Erwägung, dass dies auf eine fortschreitende Integration der Arbeitsbeziehungen in transnationalen Unternehmen in Europa hinweist;

B.  in der Erwägung, dass jüngere transnationale Unternehmensvereinbarungen in zunehmendem Maß von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden empfohlene Verfahren zur Streitbeilegung enthalten;

C.  in der Erwägung, dass es weder auf internationaler noch auf europäischer Ebene einen Rechtsrahmen für diese Vereinbarungen gibt; in der Erwägung, dass zu prüfen ist, ob dies ein Grund dafür ist, dass weniger dieser Vereinbarungen abgeschlossen werden;

D.  in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat der Union ein eigenes System der Arbeitsbeziehungen (industrial relations) hat, das auf unterschiedlichen historischen Entwicklungen und Traditionen beruht, das zu respektieren ist und keiner Vereinheitlichung bedarf;

E.  in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Partnerschaften zwischen Sozialpartnern sich als bewährte Instrumente zur Förderung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern und der Arbeitnehmerrechte im Ausland erwiesen haben; in der Erwägung, dass die Unterstützung der EU für solche grenzüberschreitenden Partnerschaften von zentraler Bedeutung ist;

F.  in der Erwägung, dass der soziale Dialog auf europäischer Ebene die Erhaltung und Steigerung der Beschäftigung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit eine Steigerung des Wohlstands für die Beschäftigten der transnationalen Unternehmen auf innovativem Wege bei gleichzeitiger Wahrung der Tarifautonomie fördert;

G.  in der Erwägung, dass die EU die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen als Grundrechte anerkennt;

H.  in der Erwägung, dass Unternehmen zunehmend auf europäischer Ebene operieren, während die Vertretung der Arbeitnehmer vorwiegend auf nationaler Ebene organisiert ist;

1.  weist darauf hin, dass diese Entschließung transnationale Unternehmensvereinbarungen betrifft; weist darauf hin, dass transnationale Unternehmensvereinbarungen von europäischen Gewerkschaftsverbänden auf der einen und einzelnen Unternehmen und/oder Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite, in der Regel auf Branchenebene, geschlossen werden und dass die Entschließung sich nicht auf internationale Rahmenvereinbarungen (IFA) bezieht, die von internationalen Gewerkschaftsverbänden mit Unternehmen unterzeichnet werden; betont, dass der europäische und transnationale soziale Dialog und transnationale Kollektivverhandlungen gestärkt werden müssen;

2.  regt an, dass die Kommission prüfen könnte, ob für diese europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein fakultativer europäischer Rechtsrahmen notwendig und sinnvoll wäre, um im Fall der Vereinbarungen, die den Bestimmungen des Rahmens entsprechen, für mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz sowie vorhersehbare und vollstreckbare Rechtswirkungen zu sorgen; regt an, dass Verfahren im Zusammenhang mit europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen gefördert werden, in denen die Tarifautonomie der Parteien anerkannt wird, und empfiehlt, Bestimmungen über Streitbeilegung in die Vereinbarungen aufzunehmen;

Fakultativer Rechtsrahmen für europäische transnationale Unternehmensvereinbarungen

3.  betont die Autonomie der Sozialpartner, durch die sie auf allen Ebenen Verhandlungen aufnehmen und Vereinbarungen abschließen können;

4.  betont, dass sich transnationale Unternehmensvereinbarungen beispielsweise hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Zielsetzung und der unterzeichnenden Vertragsparteien voneinander unterscheiden, wobei sie an den Zwecken, Ausgangspunkten, Bedürfnissen und Zielen der Parteien ausgerichtet sind, und stellt fest, dass zwischen den Unternehmen und Unternehmenskulturen erhebliche Unterschiede bestehen und die Tarifautonomie der Vertragsparteien in Bezug auf die Ausarbeitung unterschiedlicher transnationaler Unternehmensvereinbarungen geachtet werden muss;

5.  legt den Sozialpartnern nahe, Erfahrungen im Bereich transnationale Unternehmensvereinbarungen auszutauschen;

6.  betont, dass die Kommission bei Prüfung eines fakultativen Rechtsrahmens von der freiwilligen Nutzung ausgehen sollte, über die die beteiligten Sozialpartner, Unternehmen und Unternehmensgruppen freiwillig entscheiden können sollten und die auf Flexibilität und dem Verweis auf die nationale Ebene basieren sollte, um der transnationalen Unternehmensvereinbarung Rechtskraft zu verleihen; betont ausdrücklich die Autonomie der Sozialpartner und der Parteien von Tarifverträgen;

7.  vertritt die Auffassung, dass europäische Betriebsräte gegebenenfalls umfassend an den Verhandlungen mit europäischen Gewerkschaftsverbänden beteiligt werden sollten, gerade weil sie in der Lage sind, die Notwendigkeit/Möglichkeit zur Schließung von transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu erkennen, das Verfahren einzuleiten und den Weg für Verhandlungen zu ebnen, und auf diese Weise zur Sicherstellung der Transparenz und der Verbreitung von Informationen über die Vereinbarungen bei den betroffenen Arbeitnehmern beitragen; begrüßt es, dass einige europäische Gewerkschaftsverbände Verfahrensvorschriften zur Einbeziehung europäischer Betriebsräte konzipiert haben;

8.  ist überzeugt, dass die Aufnahme des Günstigkeitsprinzips (most favorable clause) und der „Nichtrückschrittsklausel“ (non-regression clause) notwendig ist, um die Gefahr, dass durch eine europäische transnationale Unternehmensvereinbarung (European transnational company agreement) nationale Tarifverträge (collective agreements) und nationale Unternehmensvereinbarungen (company agreements) unterlaufen oder beeinträchtigt werden, auszuschließen;

9.  empfiehlt, Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung einzuführen; vertritt die Auffassung, dass in den europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen ein erster gemeinsamer Ad-hoc-Mechanismus auf Unternehmensebene vereinbart werden sollte, der z. B. die Vertragsparteien dazu anregt, auf fakultativer Basis Streitbeilegungsklauseln zuzustimmen, um bei Konflikten zwischen den vertragschließenden Parteien eine Lösung herbeizuführen; regt an, dass diese Klauseln auf Vorlagen für alternative Streitbeilegungsmechanismen basieren können, die von EU-Sozialpartnern auf Branchenebene vereinbart und vorgeschlagen werden; 8. empfiehlt, Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzuführen; stellt fest, dass viele der auf europäischer Ebene geschlossenen, transnationalen Unternehmensvereinbarungen bereits funktionierende Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vorsehen, und regt die Sozialpartner dazu an, sich verstärkt darüber auszutauschen und Methoden der Weiterentwicklung bzw. optimierenden Anpassung zu finden;

10.  legt der Kommission nahe, den Sozialpartnern zu empfehlen, folgende Kriterien bei europäischen transnationalen Unternehmensvereinbarungen zu berücksichtigen: das Mandatierungsverfahren, d. h. Klärung der Legitimation und der Repräsentativität der verhandelnden vertragschließenden Parteien, Ort und Datum des Vertragsschlusses, den inhaltlichen und geografischen Anwendungsbereich, das Günstigkeitsprinzip und die „Nichtrückschrittsklausel“, die Gültigkeitsdauer, die Voraussetzungen für eine Kündigung und die Mechanismen der Streitbeilegung; Themen, die Gegenstand des Vertrags sind; und weitere formale Anforderungen;

11.  begrüßt die Aktivitäten, die die Kommission für den Erfahrungsaustausch für Sozialpartner und Experten bereitstellt, um diese zu unterstützen, z. B. Beispiele sammeln, Datenbanken aufbauen und Studien erstellen;

12.  verweist in diesem Zusammenhang auf die guten Erfahrungen, die mit grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Sozialpartnern gemacht worden sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung der EU für solche Partnerschaften auch in Zukunft sicherzustellen;

13.  regt die europäischen Sozialpartner dazu an, die Möglichkeit von auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen gemäß Artikel 155 AEUV unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Autonomie in vollem Umfang zu nutzen;

14.  fordert eine gestärkte Rolle der europäischen Sozialpartner bei der Gestaltung der europäischen Politik; fordert insbesondere, dass die Sozialpartner an der Erstellung des Jahreswachstumsberichts beteiligt werden und eine bedeutendere Rolle bei der Überwachung der in den Mitgliedstaaten erreichten Fortschritte spielen;

15.  betont, dass die Vertretung und Mitwirkung von Frauen auf den einzelnen Ebenen der Strukturen für sozialen Dialog und Tarifverhandlungen stimuliert, unterstützt und verbessert werden muss und dass geschlechterbezogene Anliegen auf den relevanten Ebenen berücksichtigt werden müssen, damit nach den Auffassungen von Frauen gefragt wird und Gleichstellungsanliegen in Tarifverhandlungen einbezogen werden; stellt fest, dass sozialer Dialog und Tarifverhandlungen zweifellos ein großes Potenzial als Instrument zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt haben;

o
o   o

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den EU Sozialpartnern, sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)Angenommene Texte, P7_TA(2013)0005.
(2)„Transnational company agreements: realising the potential of social dialogue“, Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 10.9.2012, (SWD(2012)0264, S. 2).


Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU
PDF 248kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (2012/2263(INI))
P7_TA(2013)0387A7-0251/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 3,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 67 und 79,

–  unter Hinweis auf die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 24,

–  in Kenntnis der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazugehörigen Protokolle,

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2010 an das Europäische Parlament betreffend den „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010 2014)“ (COM(2010)0213),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. September 2012 an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Halbzeitbewertung der Durchführung des Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige“ (COM(2012)0554),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 über den „Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger Europas – Stockholmer Programm“(1),

–  in Kenntnis der Leitlinien der EU zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,

–  in Kenntnis der auf der 3018. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 3. Juni 2010 angenommenen Schlussfolgerungen betreffend unbegleitete Minderjährige,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(3) und auf die Mitteilung der Kommission betreffend „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016“,

–  unter Hinweis auf die Asylrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(4), Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten(5) und Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(6),

–  unter Hinweis auf die Reformvorschläge der Kommission zu den Instrumenten des gemeinsamen europäischen Asylsystems, insbesondere der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) (COM(2011)0320) sowie der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) (COM(2011)0319) sowie ferner der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (COM(2008)0820),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(8),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Februar 2011 über die Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen (COM(2011)0076),

–  unter Hinweis auf die Beiträge des Europarates, insbesondere die Entschließung 1810(2011) seiner parlamentarischen Versammlung zu den Problemen in Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückführung „unbegleiteter Kinder in Europa“, auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Lebensentwürfe für unbegleitete Minderjährige (CM/Rec(2007)9) und die „20 Richtlinien zur Frage der obligatorischen Rückkehr“ (CM(2005)40) des Ministerkomitees des Europarates,

–  unter Hinweis auf die Internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte von Kindern, insbesondere das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und vor allem dessen Artikel 3, sowie die Allgemeinen Bemerkungen - und insbesondere Bemerkung Nr. 6 (2005) - des Ausschusses für die Rechte des Kindes zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslands,

–  unter Hinweis auf die Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger des UN-Hochkommissars für Flüchtlingsfragen der Vereinten Nationen von 1997,

–  unter Hinweis auf die 1992 angenommene Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf die im Dezember 1993 angenommene Erklärung der UN-Generalversammlung zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, das erste internationale Menschenrechtsinstrument, das ausschließlich die Gewalt gegen Frauen betrifft,

–  unter Hinweis auf das Protokoll zur Verhinderung, Bekämpfung und Strafverfolgung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0251/2013),

A.  in der Erwägung, dass jedes Jahr Tausende von Minderjährigen unter 18 Jahren, die Bürger aus Drittstaaten oder staatenlos sind, ohne Begleitung in der Europäischen Union ankommen oder dort nach ihrer Ankunft allein gelassen werden;

B.  in der Erwägung, dass immer neue Konflikte in verschiedenen Teilen der Welt und die anhaltende Weltwirtschaftskrise eine Welle der Zuwanderung unbegleiteter Minderjähriger verursacht haben;

C.  in der Erwägung, dass es vielfache Gründe für den Zustrom unbegleiteter Kinder gibt: Krieg, Gewalt, Verletzung ihrer Grundrechte, der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, Naturkatastrophen, Armut, Menschenhandel, Ausbeutung usw.;

D.  in der Erwägung, dass unbegleiteten Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, da sie aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezifische Unterstützung und Betreuung benötigen;

E.  in der Erwägung, dass zahlreiche Minderjährige vor Zwangsheiraten in die EU flüchten und dass sich die Europäische Union daher noch stärker für die Bekämpfung dieses Phänomens einsetzen muss;

F.  in der Erwägung, dass diese Minderjährigen schon allein aufgrund ihrer kritischen Lage extrem verletzlich sind und daher die Wahrung ihrer Grundrechte sichergestellt werden muss;

G.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Europäische Union, gemäß der EU- Charta der Grundrechte und gemäß dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet sind, die Rechte von Kindern zu schützen;

H.  in der Erwägung, dass das Stockholmer Programm dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger Vorrang einräumt;

I.  in der Erwägung, dass die Aufnahme- und Betreuungsangebote für unbegleitete Minderjährige in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind und es hier kein äquivalentes und wirklich greifendes Schutzniveau gibt;

J.  in der Erwägung, dass Geschlechtergleichstellung und gleicher Schutz der Menschenrechte von unbegleiteten zugewanderten Mädchen und Jungen gesichert werden müssen, und ferner in der Erwägung, dass dabei ganz besonders auf Verstöße gegen die Menschenrechte von Mädchen und die Bereitstellung angemessener Unterstützung sowie auf gezielte Gegenmaßnahmen geachtet werden muss;

K.  in der Erwägung, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Kinder aus Unterbringungen und Aufnahmezentren für Asylbewerber verschwunden sind;

Allgemeine Empfehlungen

1.  erinnert daran, dass ein unbegleiteter Minderjähriger vor allem ein potenziell gefährdetes Kind ist und dass daher der Schutz von Kindern, und nicht etwa Einwanderungspolitik, bei allen diese Kinder betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union an erster Stelle stehen sollte, damit die Grundprinzipien zum Wohle der Kinder gewahrt werden; erinnert daran, dass als Kind und damit minderjährig ausnahmslos jede Person anzusehen ist, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige, besonders Mädchen, doppelt so häufig Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt sind wie andere Minderjährige; stellt fest, dass sie umso verletzlicher sind, da sie dieselben Bedürfnisse haben wie andere Minderjährige aber eben auch wie andere Flüchtlinge, mit denen sie die gleichen Erfahrungen teilen; betont, dass Mädchen und Frauen im Rahmen der Migration besonders häufig unter einer Verletzung ihrer Rechte leiden müssen und dass unbegleitete Mädchen ganz besonders gefährdet sind, da sie oftmals die Hauptzielgruppe für sexuelle Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt sind; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige in der EU oft von den Behörden wie Delinquenten behandelt werden, die gegen die Einwanderungsgesetze verstoßen haben, und nicht wie Personen mit Rechten, die ihnen aufgrund ihres Alters und ihrer besonderen Lage zustehen;

2.  erinnert ferner daran, dass das Wohl des Kindes, wie es in den einschlägigen Texten und der Rechtsprechung verankert ist, bei allen Kinder betreffenden Maßnahme stets an oberster Stelle stehen muss, sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung aller EU-Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Kindern zu gewährleisten und – basierend auf bewährten Verfahren, dem aktuellen Fallrecht und den Allgemeinen Bemerkung NR. 6 (2005) des UNHCR über die Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes – strategische Leitlinien vorzuschlagen und ferner anhand von konkreten Indizes und Kriterien festzuschreiben, was genau unter dem Wohlergehen von Kindern zu verstehen ist; fordert die Kommission auf, legislative und nicht-legislative Maßnahmen umzusetzen, um einen angemessenen Schutz von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen zu garantieren, und vor allem mit dem Ziel, die Methoden zur Ermittlung nachhaltiger Lösungen weiter zu verbessern;

3.  verurteilt vehement die in der Europäischen Union fortbestehenden Lücken im Schutz unbegleiteter Minderjähriger und kritisiert die häufig bedauernswerten Aufnahmebedingungen für diese Minderjährigen sowie die zahlreichen Verletzungen ihrer Grundrechte in bestimmten Mitgliedstaaten;

4.  betont die dringende Notwendigkeit, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten hier eine kohärente Lösung zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger finden, die die voll umfängliche Wahrung ihrer Grundrechte beinhaltet; beglückwünscht jene Mitgliedstaaten, die sich für das UN-Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes entschieden haben, das Kindern rechtlichen Schutz vor den schlimmsten Formen der Ausbeutung bietet;

5.  begrüßt den von der Kommission verabschiedeten Aktionsplan 2010-2014 über unbegleitete Minderjährige; bedauert hingegen, dass der Ansatz der Kommission nicht stärker auf dem Schutz der Grundrechte dieser Minderjährigen fußt und hält fest, dass die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichen und es für einen umfassenden Schutz unbegleiteter Minderjähriger weitergehender Maßnahmen bedarf; weist darauf hin, dass eines der Ziele des EU-Aktionsplans für unbegleitete Minderjährige darin besteht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich mit den grundlegenden Ursachen der Migration befassen und die Frage der unbegleiteten Minderjährigen in die Entwicklungszusammenarbeit einbeziehen, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass ein sicheres Umfeld für Kinder geschaffen wird und sie so in ihren Herkunftsländern aufwachsen können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die präventive Dimension der EU-Politik bezüglich unbegleiteter Minderjähriger weiterentwickelt werden und dabei das Hauptaugenmerk auf verstärkte Bemühungen zur Beseitigung der Armut und die Bereiche Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Wiederaufbau nach Konflikten zu richten ist; ist der Auffassung, dass die EU über den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan hinausgehen muss, damit die Grundrechte unbegleiteter Minderjähriger auch wirklich gestärkt werden; betont insbesondere, dass die Stellung des gesetzlichen Vormunds in der EU und den Partnerländern gestärkt werden muss, und hält es für außerordentlich wichtig, in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern einen Überwachungsplan auszuarbeiten, damit gewährleistet ist, dass Kinder nach ihrer Rückkehr angemessen geschützt und wieder in ihr Herkunftsland integriert werden;

6.  bedauert die Aufsplitterung der europäischen Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige und fordert die Kommission auf, unverzüglich ein an alle Mitgliedstaaten und beteiligten Akteure gerichtetes Handbuch herauszugeben, in dem die verschiedenen Rechtsgrundlagen zusammengetragen sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und den Schutz unbegleiteter Minderjähriger zu verbessern;

7.  bedauert den Mangel an verlässlichen statistischen Daten über unbegleitete Minderjährige; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Erhebung statistischer Daten über unbegleitete Minderjährige, einschließlich Statistiken über Alter und Geschlecht, zu verbessern, die Vergleichbarkeit der in allen Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Daten zu verbessern, unter Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten eine koordinierte Methode der Informationserhebung und -verbreitung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten, etwa über Plattformen, in denen die an der Problematik der unbegleiteten Minderjährigen beteiligten Akteure zusammengefasst werden können, und eine Liste nationaler Kontaktstellen zu erstellen; fordert ferner, die für die Erhebung statistischer Daten in der EU vorhandenen Instrumente wie Eurostat, Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und das Europäische Migrationsnetz besser zu nutzen; betont, dass das Ziel der Erhebung dieser Daten darin besteht, ein besseres Verständnis der Situation, einen verbesserten Schutz unbegleiteter Minderjähriger und eine bessere Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu ermöglichen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) und regierungsunabhängige sowie internationale Organisationen auf, sich verstärkt um Erfassung, Überwachung und Austausch verlässlicher, nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten zu bemühen, damit eine umfassende Übersicht über die Zahl unbegleiteter Mädchen entsteht und die besonderen Bedürfnisse dieser Gruppe untersucht werden kann mit dem Ziel, ihre Unterstützung zu gewährleisten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen gezielt auf ihre Bedürfnisse eingegangen wird; fordert ferner, verstärkt bewährte Verfahren auszutauschen, mit denen weitere Verbesserungen erzielt werden können;

8.  betont erneut, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit mit nicht der EU angehörigen Herkunfts- und Transitländern in Bezug auf unbegleitete Minderjährige verstärken müssen, wenn es um die Wahrung ihrer Grundrechte und um Fragen geht wie die Ermittlung dauerhafter Lösungen, die Suche nach Familienangehörigen, die überwachte Rückkehr und Wiederaufnahme - sofern im Interesse des Kindes - oder die Wiederherstellung der familiären Bindungen sowie Reintegration; fordert ferner eine verbesserte Zusammenarbeit mit den nicht der EU angehörigen Herkunfts- und Transitländern, wenn es um die Vermeidung von und den Kampf gegen den Menschenhandel, vor allem den Handel mit Kindern und die Ausbeutung von Minderjährigen, geht, sowie um die Verhütung der illegalen Einreise und von verschiedenen Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt wie Zwangsheiraten; fordert ferner, dass in diesem Zusammenhang regelmäßige Dialoge zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgehalten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von Kindern und andere Fragen in Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen in ihre entwicklungspolitische Zusammenarbeit einzubinden; hält eine kohärente Entwicklung der EU-Politik in den Bereichen Einwanderung, Asyl und Rechte der Kinder – in Bezug auf Minderjährige sowohl in der EU als auch in Drittländern – für sehr wichtig und fordert, dass dabei den Auswirkungen dieser Politik auf die Entwicklungsländer gebührend Rechnung getragen wird; verweist auf die im Vertrag von Lissabon verankerte Verpflichtung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung; fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Drittländer auf, in den Ursprungs-, Transfer- und Zielländern von unbegleiteten, zuwandernden Minderjährigen ihre Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit über die Risiken von unbegleiteten Minderjährigen bei der Zuwanderung - und insbesondere über die Gefahr der Ausbeutung dieser Minderjährigen durch das organisierte Verbrechen - zu intensivieren; betont, dass es sehr wichtig ist, die persönliche und familiäre Geschichte zu untersuchen, um die Hintergründe des Minderjährigen kennenzulernen und maßgeschneiderte Pläne für dessen Integration im Ankunftsland oder die Reintegration im Herkunftsland auszuarbeiten;

9.  erinnert daran, dass die Bekämpfung des Menschenhandels ein erster notwendiger und unerlässlicher Schritt in diese Richtung darstellt, da Minderjährige, und vor allem Mädchen, besonders häufig den Risiken des Menschenhandels, der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Ausbeutung - insbesondere Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung- sowie sonstigem Missbrauch ausgesetzt sind; betont, dass effektive Mechanismen der Prävention, Identifizierung, Berichterstattung, Befassung, Untersuchung und Strafverfolgung eingerichtet werden müssen, um auf Fälle von Menschenhandel, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung und sonstige Formen des Missbrauchs zu reagieren, und dass auch in den Drittstaaten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ursachen des Menschenhandels wirksam zu beseitigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf, besonders wachsam zu sein und Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten wirksam umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU ferner auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu verstärken und mit dem Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels der EU zusammenarbeiten, wenn es darum geht, mögliche Opfer zu ermitteln, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Menschenhandel zu bekämpfen; begrüßt schließlich die Annahme der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels (2012-2016), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien über Mechanismen zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren; erinnert die Mitgliedstaaten an Artikel 11 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, in der die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verbringung von Kindern gefordert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Drittstaaten zusammen zu arbeiten, um das wachsende Problem des Kinderschmuggels zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafverfolgung gegen Schmuggler aufzunehmen, nach Möglichkeit mit entsprechenden und der Schwere des Verbrechens angemessenen Sanktionen; ist besorgt über die Lage vieler unbegleiteter Minderjähriger, die in der EU leben und besonderen Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch benötigen; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten und die Bürgergesellschaften auf, zusammen zu arbeiten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren Würde und Schutz zu garantieren;

10.  hält es für bedauerlich, dass der Kinderschutz im Vergleich zu anderen humanitären Bereichen in erheblichem Maße und dauerhaft unterfinanziert ist; fordert die Kommission auf, unbegleitete Minderjährige im Europäischen Asyl- und Migrationsfonds, auch mit Bezug auf die Rubriken betreffend Flüchtlinge, Außengrenzen, Rückkehr, besonders zu berücksichtigen, vor allem, wenn es um die Schaffung tragfähiger Garantien zum Schutz von Kindern geht, und im Europäischen Sozialfonds, wenn es um die Unterstützung der am stärksten betroffenen Regionen geht; ist der Auffassung, dass angemessene langfristige Finanzierungsmaßnahmen vor allem für Programme garantiert werden müssen, die die Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger, ihre angemessene Aufnahme, ihren Schutz und die Bestellung eines Vormundes, die Suche nach ihren Familien und ihre Rückführung und Wiedereingliederung beinhalten sowie die Fortbildung von Grenzpersonal und –behörden;

Strategische Leitlinien

11.  ersucht die Kommission um Ausarbeitung strategischer Leitlinien für alle Mitgliedstaaten, die an ihren bewährtesten Verfahren orientiert sein und als gemeinsame Mindestnormen fungieren sollten, wobei darin jede Etappe des gesamten Verfahrens – von der Ankunft des Minderjährigen auf europäischem Hoheitsgebiet an bis zur Ermittlung einer dauerhaften Lösung für den jeweiligen Minderjährigen – erfasst sein soll, um optimalen Schutz bieten zu können; fordert die Kommission auf, basierend auf diesen strategischen Leitlinien einen europäischen Rahmen für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger zu erstellen und eine verantwortliche nationale Kontaktstelle zu benennen, die für die Koordinierung der Umsetzung dieser Maßnahmen und Aktionen verantwortlich ist; fordert die Kommission auf, die Situation und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der bestehenden Sachverständigengruppe zu überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich darüber Bericht zu erstatten;

12.  erinnert daran, dass kein Kind bei der Einreise auf das europäische Hoheitsgebiet abgewiesen werden darf und besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten ohne jedwede willkürliche Beschränkung alle internationalen und europäischen Vorschriften anzuwenden haben, die gelten, wenn ein Kind ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt; erinnert daran, dass kein Kind an der Grenze eines Mitgliedstaates im Rahmen eines Schnellverfahrens abgewiesen werden darf;

13.  ersucht die Mitgliedstaaten ferner um strikte Befolgung der Grundverpflichtung, ausnahmslos und niemals einen Minderjährigen in Gewahrsam zu nehmen; bedauert die Tatsache, dass der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern kein Verbot der Ingewahrsamnahme von unbegleiteten Asyl suchenden Kindern umfasst und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in der Richtlinie als Richtschnur festgeschriebenen außerordentlichen Begleitumstände zu respektieren; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und in Bezug auf die Anwendung der EU-Gesetzgebung sehr wachsam zu sein, wenn es um die Ingewahrsamnahme von Minderjährigen geht; fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, Minderjährige in speziell Kindern vorbehaltenen Unterkünften zu beherbergen und dabei ihr Alter und ihr Geschlecht zu berücksichtigen;

14.  ist der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat für die Identifikation des unbegleiteten Minderjährigen verantwortlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, unbegleitete Kinder unmittelbar nach ihrer Ankunft in eine qualifizierte, zum Beispiel sozialpädagogische Betreuung zu geben, die einerseits die individuellen Begleitumstände und den individuellen Schutzbedarf eines jeden Minderjährigen - vor allem Nationalität, Bildung, ethnische Herkunft, kultureller und sprachlicher Hintergrund - und den Grad der Schutzbedürftigkeit feststellt und andererseits ihn unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache und Form - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers - über seine Rechte, rechtlichen Beistand, soziale Unterstützung und über die jeweiligen ihn betreffenden Verfahren und deren Folgen informieren kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Erfahrungen mit für Kinderfragen besonders geeigneten Tools auszutauschen, damit den Kindern klare Vorstellungen über die anstehenden Verfahren und ihre Rechte vermittelt werden können; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, unbegleiteten Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere Minderjährigen, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und spezielle Vorkehrungen für Identifizierung, Aufnahme und Schutz vorzusehen - und ihnen vor allem den notwendigen Schutz und die notwendige Unterstützung im Sinne von Richtlinie 2011/36/EU zukommen zu lassen;

15.  bedauert, dass die in einigen Mitgliedstaaten zur Altersfeststellung eingesetzten medizinischen Testverfahren unangemessen und intrusiv sind und Traumata auslösen können, und dass die Verfahren der Altersfeststellung anhand von Messungen der Knochendichte oder der Zahnmineralisierung umstritten und sehr ungenau sind; fordert die Kommission auf, in die strategischen Leitlinien - auf bewährten Verfahren fußende - gemeinsame Normen für die Methode der Altersfeststellung aufzunehmen, wobei diese auf einem mehrschichtigen und interdisziplinären Ansatz beruhen soll; die Altersfeststellung soll auf wissenschaftliche, sichere, kindgerechte, geschlechterdifferenzierte und faire Weise durchgeführt werden, mit besonderer Berücksichtigung von Mädchen, und sie sollte von unabhängigen, qualifizierten Fachkräften und Sachverständigen durchgeführt werden; erinnert daran, dass die Altersfeststellung unter gebührender Wahrung der Rechte des Kindes und unter Gewährleistung seiner körperlichen Unversehrtheit durchzuführen ist, dass die Menschenwürde stets gebührend zu beachten ist und dass bei Zweifeln bezüglich des Alters bei Minderjährigen der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu gelten hat; erinnert auch daran, dass medizinische Untersuchungen nur durchgeführt werden sollten, wenn alle anderen Methoden der Altersfeststellung bereits ausgeschöpft sind, und dass es ermöglicht werden muss, die Ergebnisse einer Bewertung anzufechten; begrüßt die Arbeit der EASO zu diesem Thema, die bei allen den Umgang mit Minderjährigen betreffenden Maßnahmen herangezogen werden sollte;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, direkt nach Ankunft eines Minderjährigen auf ihrem Hoheitsgebiet und bis zur Ermittlung einer dauerhaften Lösung sicherzustellen, dass für den Minderjährigen ein Vormund oder ein Verantwortlicher benannt wird, der dafür zuständig ist, ihn zu begleiten, ihn zu unterstützen und ihn bei allen Verfahren zu vertreten, damit der Minderjährige seine Rechte in allen Verfahrensetappen wahrnehmen kann; fordert ferner, dass der Minderjährige nach seiner Ankunft unverzüglich von der Benennung des für ihn Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen ist; fordert ferner, dass diese Person in Bezug auf die Problematik unbegleiteter Minderjähriger, den Schutz von Kindern und ihren Rechten sowie in Asyl- und Einwanderungsrecht speziell ausgebildet sein und völlig unabhängig auftreten muss; ist der Auffassung, dass diese verantwortliche Person regelmäßige Schulungen erhalten und sich regelmäßigen Überprüfungen unterziehen muss; fordert die Kommission auf, die strategischen Leitlinien um - auf bewährten Verfahren basierende - gemeinsame Normen für dieses Mandat sowie für die Aufgaben, Qualitäten und Kompetenzen dieser Personen zu ergänzen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Beamte und behördliche Mitarbeiter, die voraussichtlich mit unbegleiteten Kindern in Kontakt kommen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, entsprechend qualifiziert und geschult sind, damit sie in der Lage sind, derartige Fälle zu erkennen und in angemessener Weise damit umzugehen; fordert ferner für diese verantwortlichen Personen spezielle Fortbildungslehrgänge über die besonderen Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, über die Rechte von Kindern und deren Schutz, über Psychologie und das Verhalten von Kindern sowie über Asyl- und Einwanderungsrecht einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindlich vorgeschriebene Schulungen in Sachen Gleichstellung einzuführen für Mitarbeiter, die unbegleitete Minderjährige in Unterkünften betreuen, sowie für Befragende, Entscheidungsträger und Rechtsvertreter von unbegleiteten Minderjährigen, und ferner zu gewährleisten, dass die Polizei und die Justizbehörden in den Mitgliedstaaten regelmäßig in Gleichstellungsfragen geschult werden; betont, dass der für den Minderjährigen Verantwortliche diesen informieren und beraten soll, dabei aber den Rechtsbeistand nur ergänzen und nicht ersetzen kann; weist darauf hin, dass es ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen und der Tatsache, ob diese anerkannt wurde oder nicht, demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige sich aufhält, obliegt, für diesen zu sorgen und ihm höchstmöglichen Schutz zu gewähren;

18.  fordert die Mitgliedstaaten mit Blick auf die Gewährleistung von Konsistenz und gleichen Standards beim Schutz unbegleiteter Minderjähriger innerhalb der EU auf, unbegleiteten Minderjährigen unabhängig von ihrem Status und gleichberechtigt gegenüber den Kindern mit Wohnsitz im Aufnahmeland folgendes zu gewährleisten:

   angemessenen Wohnraum: angemessener Wohnraum beinhaltet stets ausreichende Hygienebedingungen, Unterbringung in einer „Einrichtung“ darf unter keinen Umständen in einer geschlossenen Einrichtung erfolgen sondern soll in einem auf die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger spezialisierten Zentrum erfolgen; dieser nur für die allererste Aufnahme gedachten Unterbringung muss eine angemessene stabile Lösung folgen; die unbegleiteten Minderjährigen sind stets getrennt von den Erwachsenen unterzubringen; die Aufnahmeeinrichtung muss auf die Bedürfnisse Minderjähriger eingerichtet sein und angemessene Strukturen aufweisen; Unterbringung in Gastfamilien oder „Wohngemeinschaften“ oder gemeinsame Unterbringung mit minderjährigen Verwandten oder anderen dem unbegleiteten Minderjährigen nahestehenden Minderjährigen soll gefördert werden, wenn dies für den Minderjährigen geeignet ist und von diesem gewünscht wird;
   Deckung des materiellen Bedarfs und adäquate juristische und psychologische Betreuung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Kind als unbegleiteter Minderjährige identifiziert wurden;
   das Recht auf Bildung, berufliche Ausbildung und sozialpädagogische Betreuung und direkten Zugang hierzu; der Schulbesuch im Aufnahmestaat soll umgehend ermöglicht werden; ergänzend sollen unbegleitete Minderjährige bei Bedarf umgehend nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingetroffen sind, möglichst effizienten Zugang zu Sprachkursen, vor allem in der jeweiligen Landessprache erhalten; Anerkennung der bisherigen Schulleistungen von Kindern, um ihnen die Fortsetzung ihrer schulischen Ausbildung in Europa zu ermöglichen;
   Recht auf Gesundheit und Zugang zu einer adäquaten gesundheitlichen Grundversorgung; adäquate medizinische und psychologische Betreuung von Minderjährigen, die Opfer von Folter, sexuellem Missbrauch oder anderen Formen von Gewalt geworden sind; Zugang zu Gesundheit und gegebenenfalls besonderer Behandlung (d. h. Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen ) für Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Ausbeutung, Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gewesen sind oder bewaffneten Konflikten ausgesetzt waren;
   Zugang zu Informationen und zu den Medien (Radio, Fernsehen, Internet), um ihre Kommunikationsbedürfnisse zu befriedigen;
   das Recht auf Erholung und Freizeit, einschließlich des Rechts, zu spielen und anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen;
   das Recht jedes unbegleiteten Minderjährigen auf Weiterverwendung und Weiterentwicklung der eigenen kulturellen Identität und Werte, einschließlich der Muttersprache;
   das Recht, sich zu seinem Glauben zu bekennen und ihn auszuüben;

19.  erinnert daran, dass alle Verfahren unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Reifegrad und Verständnisfähigkeit an den jeweiligen Minderjährigen anzupassen sind und im Einklang mit den Leitlinien des Europarates für eine kinderfreundliche Justiz auf die Bedürfnisse von Kindern zugeschnitten sein müssen und begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Förderung dieser Leitlinien; vertritt die Auffassung, dass die Minderjährigen angehört und ihre Ansichten in allen Phasen der Verfahren berücksichtigt werden müssen, wobei qualifizierte Fachleute wie Psychologen, Sozialarbeiter und Kulturvermittler hinzuzuziehen sind;

20.  begrüßt die in der Gesetzgebung im Asylbereich erzielten Fortschritte und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen alle erforderlichen legislativen und administrativen Reformen durchzuführen; erinnert indessen daran, dass die EU-Asylpolitik unbegleitete Minderjährige in erster Linie als Kinder zu behandeln hat und fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, unbegleitete Minderjährige soweit möglich von Schnellverfahren und ähnlichen Sonderabfertigungen an der Grenze auszunehmen; erinnert ebenfalls daran, dass in dem Fall, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, derjenige Mitgliedstaat als „zuständiger Mitgliedstaat“ zu betrachten ist, in dem Minderjährige sich aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu respektieren; hebt hervor, dass es aufgrund der speziellen Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen unerlässlich ist, ihre Asylanträge vorrangig und bevorzugt zu bearbeiten, damit so rasch wie möglich eine faire Entscheidung getroffen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Asylsysteme auszubauen, um einen harmonisierten kinderspezifischen institutionellen Rahmen zu schaffen, der die besonderen Bedürfnisse und unterschiedlichen Problemstellungen unbegleiteter Minderjähriger berücksichtigt, insbesondere wenn sie Opfer des Menschenhandels geworden sind;

21.  unterstreicht, dass alle Entscheidungen betreffend unbegleitete Minderjährige stets auf der Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu treffen sind;

22.  verurteilt die sehr prekäre Situation, in der sich diese Minderjährigen plötzlich befinden, wenn sie das Erwachsenenalter erreichen; ersucht die Mitgliedstaaten, bewährte Verfahren auszutauschen und Mechanismen vorzusehen, die den Übergang dieser Minderjährigen in die Volljährigkeit begleiten; begrüßt die Arbeiten des Europarates in dieser Angelegenheit und ersucht die Kommission darum, ihre strategischen Leitlinien um bewährte Verfahren für die Ausarbeitung von „Projekten für ein unabhängiges Leben“ zu ergänzen, die für und zusammen mit den Minderjährigen gestaltet werden sollen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung, Überwachung und Koordinierung der Lebensentwürfe die Zuständigkeiten der einzelnen Partner festzulegen, insbesondere der einzelstaatlichen und lokalen Behörden, der Sozialdienste, der Jugendbetreuer sowie der Familien und gesetzlichen Vertreter;

24.  betont nachdrücklich, dass das übergeordnete Ziel aller unbegleitete Minderjährige betreffenden Maßnahmen darin bestehen muss, unter Beachtung des Kindeswohls eine nachhaltige Lösung zu finden; erinnert daran, dass die Suche nach einer solchen Lösung mit der Prüfung der Möglichkeit einer Familienzusammenführung beginnen sollte, sofern diese zum Wohle des Kindes ist; betont, dass der Minderjährige zwar grundsätzlich um Mithilfe bei der Suche nach Familienangehörigen gebeten werden kann, es jedoch keine Mitwirkungsverpflichtung, von der das Ergebnis der Prüfung auf internationalen Schutz abhängt, geben darf; erinnert daran, dass in Fällen, in denen das Leben des Minderjährigen oder das seiner Familienangehörigen - insbesondere, wenn diese im Ursprungsland verblieben sind - in Gefahr ist, die Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen hinsichtlich dieser Personen vertraulich erfolgen muss, um das Leben der Betroffenen nicht zu gefährden; fordert die Mitgliedstaaten und all ihre zuständigen Behörden auf, die Zusammenarbeit zu verbessern, insbesondere durch Beseitigung bürokratischer Hemmnisse bei der Suche nach Familienangehörigen und/oder bei der Zusammenführung von Familien, und bewährte Verfahren auszutauschen; ersucht die Kommission, die Umsetzung von Richtlinie 2003/86/EG über das Recht auf Familienzusammenführung und insbesondere von Artikel 10 Absatz 3 zu überwachen;

25.  fordert die Kommission auf, in die strategischen Leitlinien – auf bewährten Verfahren basierende – gemeinsame Normen aufzunehmen, die eine Reihe von Grundvoraussetzungen festschreiben, die erfüllt sein müssen, bevor eine Rückführung, die zum Wohle des Kindes ist, organisiert werden kann; dabei ist die von der Kommission 2011 veröffentlichte Studie „Study on Practices in the Field of Return of Minors“ zugrunde zu legen, die den Mitgliedstaaten eine Checkliste und einen Überblick über bewährte Verfahren an die Hand gibt; erinnert nachdrücklich daran, dass keine Rückführungsmaßnahme ergriffen werden kann, wenn sie nicht im Interesse der Minderjährigen ist, wenn Gefahren für Leib und Leben oder die Psyche des Minderjährigen sowie seine Sicherheit – oder für die Grundrechte des Minderjährigen oder die seiner Familie – bestehen, und erinnert ferner daran, dass dabei stets die individuellen Umstände eines jeden Minderjährigen (und seiner Familienmitglieder im Falle einer Rückführung) voll und ganz im Vorfeld evaluiert werden müssen; erinnert daran, dass eine Entscheidung zur Rückführung erst getroffen werden darf, wenn sichergestellt ist, dass der Minderjährige im Rückführungsland sicher ist und in den Genuss konkreter und angepasster Bestimmungen kommt, die seine Rechte garantieren, und dass die Rückkehr von Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rückkehrland flankiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den Herkunfts- und Transitländern Kooperations- und Überwachungsmechanismen einzurichten, damit eine sichere Rückkehr von Minderjährigen gewährleistet ist, und in Zusammenarbeit mit internationalen und lokalen nichtstaatlichen Organisationen Kooperationsvereinbarungen zu treffen, damit der Schutz und die Wiedereingliederung von Minderjährigen nach ihrer Rückkehr gewährleistet sind; stellt fest, dass solche Vereinbarungen ein wesentliches Element der Rückführung sind; fordert die Kommission auf, bei der Evaluierung von Richtlinie 2008/115/EG auf deren Auswirkungen auf Minderjährige zu achten, vor allem in Bezug auf die Artikel 10, 14 Absatz 1c und 17; fordert die Europäische Union auf, ihre Maßnahmen zu verbessern, die den möglichen Auslösern der Migration entgegenwirken sollen, wie etwa Früh- und Zwangsehen, gesundheitsgefährdende traditionelle Praktiken wie die weibliche Genitalbeschneidung sowie weltweite sexuelle Gewalt;

26.  unterstreicht, dass die Integration unbegleiteter Minderjähriger im Aufnahmeland im Rahmen eines Projekts für ein individuelles, unabhängiges Leben gestaltet werden soll, das für und mit dem Minderjährigen zusammen ausgearbeitet wird, wobei der ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Hintergrund des Minderjährigen umfassend berücksichtigt wird;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Behörden künftig zu verpflichten, Maßnahmen zugunsten unbegleiteter Minderjähriger, die zum Betteln gezwungen werden, zu ergreifen; ist der Auffassung, dass die Ausbeutung Minderjähriger durch Betteln auf alle Fälle verhindert werden muss;

o
o   o

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABL.C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(3) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(4) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
(5) ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.
(6) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(7) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(8) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
(9) ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19.


Lage in der Demokratischen Republik Kongo
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2013/2822(RSP))
P7_TA(2013)0388RC-B7-0390/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 30. August 2013 zur Situation in Nord-Kivu und vom 7. Juni 2012 und 10. Juli 2012 zur Lage im östlichen Kongo,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur instabilen und unsicheren Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die während ihrer Sitzung in Paramaribo (Suriname) vom 27. – 29. November 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zur Region der Großen Seen und vom 10. Dezember 2012, 19. November 2012 und 25. Juni 2012 zur Lage im Osten der DRK,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2053 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage in der DRK, 1925 (2010), 1856 (2008), in denen das Mandat des Einsatzes der Vereinten Nationen in der DRK (Monusco) genauer erläutert wird, und 2098 (2013), in der das Mandat der Monusco erneuert wird,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. Juni 2013 über die Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrates vom 25. Juli 2013 zur Lage in der Region der Großen Seen,

–  unter Hinweis auf den vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) in seiner 393. Sitzung am 28. August 2013 gefassten Beschluss zur Lage in der Region der Großen Seen, insbesondere im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR) vom 6. August 2013 und 24. November 2012 zur Sicherheitslage in der DRK,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der DRK, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der VN zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf Artikel 3 und Protokoll II des Genfer Abkommens von 1949, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,

–  unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der DRK ratifiziert wurde,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass seit Juli 2013 die Gewalt im Osten der DRK mit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zwischen der M23 und Regierungstruppen eskaliert, was zu tausenden Todesopfern, unzähligen Verletzten und Angriffen auf Zivilisten und UN-Blauhelme geführt hat; in der Erwägung, dass die humanitäre Situation nach wie vor kritisch ist;

B.  in der Erwägung, dass wegen des immer wieder aufflammenden bewaffneten Konflikts die Kivu-Region Gräueltaten und Gewalt erleiden muss, einschließlich Plünderungen, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern durch bewaffnete Truppen sowie Menschenrechtsverletzungen, die weiter eine Geißel darstellen, die die Bemühungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und regionaler Organisationen um die Beendigung des Konflikts untergräbt;

C.  in der Erwägung, dass am 28. August 2013 während eines Angriffs der Rebellen von M23 in den Hügeln von Kibati in Nord-Kivu ein UN‑Blauhelmsoldat getötet und zehn andere verletzt wurden, als Monusco die kongolesischen Streitkräfte beim Schutz der von Zivilisten bewohnten Gebiete von Goma unterstützte;

D.  in der Erwägung, dass mehr als 2,7 Millionen Binnenvertriebene gezwungen wurden, aus ihren Häuser zu flüchten, davon allein eine Million im Jahr 2012, und mehr als 440 000 kongolesische Flüchtlinge in andere afrikanische Länder geflüchtet sind, so dass etwa 6,4 Millionen Menschen, die jetzt als Folge der wieder aufflammenden Kämpfe und Verletzungen ihrer Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Osten der DRK nur unter prekären Bedingungen überleben, Lebensmittel und Nothilfe brauchen;

E.  in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen in der DRK das Klima der Straflosigkeit begünstigt und das Begehen neuer Verbrechen befördert;

F.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und dem Staat seit Mai 2013 unterbrochen sind; ferner unter Hinweis darauf, dass die M23-Rebellen, die nach einem Friedensabkommen von 2000 in die Armee integriert wurden, im April 2012 gemeutert haben, und dass M23 eine von dutzenden bewaffneten Gruppen ist, die in dieser rohstoffreichen Region kämpft;

G.  in der Erwägung, dass die 7. Tagung der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen am 5. September 2013 begonnen und die Wiederaufnahme und den zügigen Abschluss der Friedensverhandlungen gefordert hat;

H.  in der Erwägung, dass mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. März 2013 das Mandat der MONUSCO bis zum 31. März 2014 verlängert wurde und ohne präjudizierende Wirkung eine Einsatztruppe innerhalb der bestehenden, 19 815 Personen starken Truppe errichtet wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen im Jahr 2012 einen Gemeinsamen Überprüfungsmechanismus zur Überwachung der Truppenbewegungen im Osten der DRK eingerichtet und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen haben;

J.  in der Erwägung, dass die Expertengruppe der UNO Beweise für eine Verbindung Ruandas zu den Rebellen vorgelegt hat und dass die Vereinigten Staaten Kigali aufgefordert haben, die Unterstützung zu beenden; in der Erwägung, dass Ruanda mehrmals jegliche Verbindung zu den M23-Rebellen abgestritten hat;

K.  in der Erwägung, dass die Ausübung sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen als Kriegswaffe weitreichende Folgen haben, indem sie beispielsweise die körperliche und psychische Integrität der Opfer zunichtemachen, und als Kriegsverbrechen anzusehen sind; in der Erwägung, dass sich die nationalen Behörden und die internationale Gemeinschaft in hohem Maße darum bemüht haben, die Justiz – insbesondere die Militärjustiz – zu stärken und die Einleitung von Untersuchungen und Ermittlungen zu sexueller Gewalt anzuregen; in der Erwägung, dass zwar Gerichtsverfahren stattgefunden haben, die Urteile aber häufig nicht durchgesetzt werden und die schuldig Gesprochenen oft entkommen können, während nur wenig für die Entschädigung der Opfer getan wird;

L.  in der Erwägung, dass die Folgen des Konflikts angegangen werden müssen, und zwar vor allem durch die Demilitarisierung, die Überprüfung der lokalen Verwaltung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Neuansiedlung von Binnenvertriebenen und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union zur Wiederherstellung von Justiz und Sicherheit (Polizei und Armee) beiträgt sowie finanzielle und technische Unterstützung leistet und im Rahmen der Missionen EUSEC RD und EUPOL RD entsprechendes Personal ausbildet, um so die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Sicherheitslage zu verbessern;

N.  in der Erwägung, dass der illegale Abbau der natürlichen Ressourcen des Landes, von denen einige ihren Weg in andere Länder finden, einer der Faktoren ist, die den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo weiter anheizen und verschärfen, und nach wie vor für Unsicherheit in der gesamten Region sorgt;

O.  in der Erwägung, dass der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die gesellschaftliche Krise, die Nahrungsmittelkrise, das schlechte Angebot an grundlegenden Dienstleistungen, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltverschmutzung in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls teilweise für die Instabilität des Landes und der Region der Großen Seen verantwortlich sind;

P.  in der Erwägung, dass in den letzten Monaten keine Fortschritte bei der Ausarbeitung des Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern erzielt wurden, die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und Angehörige dieser Gruppen willkürlich verhaftet und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;

Q.  in der Erwägung, dass die Anwälte der Verteidigung Peter Ngomo Milambo, Emmanuel Ilunga Kabengele und Regine Sesepe bedroht wurden, nachdem am 9. April 2013 am Obersten Militärgerichtshof das Berufungsverfahren zum im Juni 2010 verübten Mord an Floribert Chebeya, Präsident der „Voice of the Voiceless“ (VSV) und Mitglied der Vollversammlung der Weltorganisation gegen Folter (OMCT), und an Fidèle Bazana, Mitglied der VSV, wiederaufgenommen wurde;

R.  in der Erwägung, dass am 7. August 2013 Godfrey Mutombo, ein Mitglied der NGO Libertas, in dem Dorf Kawakolo in der Pweto-Region der Provinz Katanga von Mitgliedern von Rebellengruppen brutal ermordet wurde, wobei diese Rebellengruppen bereits seit 2011 in mehreren Dörfern des Nordens der Provinz Terror verbreitet haben;

1.  äußert seine große Besorgnis über die jüngste Eskalation der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, da diese Eskalation ernsthafte politische, wirtschaftliche, soziale, humanitäre und sicherheitsbezogene Konsequenzen für die Demokratische Republik Kongo und für die gesamte Region mit sich bringt, die bereits jetzt instabil und brüchig ist;

2.  verurteilt aufs Schärfste den jüngsten Ausbruch von Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo, vor allem die wahllosen Granatenabschüsse der M23-Gruppe und anderer Gruppierungen, wobei hier insbesondere die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) zu nennen sind, deren Umtriebe dazu geführt haben, dass es in der Zivilbevölkerung viele Tote und Verletzte gab und Schaden angerichtet wurde; verurteilt die gezielten Übergriffe von Rebellen gegen Monusco, da die Rebellen bei diesen Übergriffen zahlreiche Menschen – u. a. einen tansanischen Blauhelmsoldaten – getötet und viele andere verletzt haben; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, den Hilfsorganisationen, die die leidende Zivilbevölkerung unterstützen wollen, Zugang und Schutz zu gewähren;

3.  fordert, dass alle Verstöße gegen die Menschenrechte einschließlich der alarmierenden und weit verbreiteten sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt (Resolution 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates vom 19. Juni 2008) sowie die bedauerliche Rekrutierung und Inanspruchnahme von Kindern durch die Streitkräfte umgehend abgestellt werden; äußert seine Solidarität mit dem vom Krieg heimgesuchten Volk der Demokratischen Republik Kongo;

4.  fordert nachdrücklich alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, damit eine unparteiische und eingehende Untersuchung aller vergangenen und gegenwärtigen Fälle von Menschenrechtsverletzungen durchgeführt werden kann, und in vollem Umfang mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten; fordert nachdrücklich die Ergreifung von Maßnahmen, damit diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, ermittelt, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden;

5.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen der externen Unterstützung der M23-Gruppierung und anderer unruhestiftenden Kräfte in der Demokratischen Republik Kongo und fordert, dass diese Unterstützung unverzüglich und dauerhaft eingestellt wird;

6.  unterstützt die Mission der Monusco-Einsatztruppe, die darin besteht, eine Offensive gegen bewaffnete Gruppierungen einschließlich der M23 einzuleiten; würdigt die von Monusco ergriffenen aktiven Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Mandats – insbesondere den Schutz von Zivilisten – und ruft zu einer Fortsetzung dieser Bemühungen auf; fordert insbesondere den Sicherheitsrat der VN nachdrücklich auf, im Einklang mit der Resolution 2098 (2013) des Sicherheitsrates alle für den Schutz von Zivilisten im Osten der Demokratischen Republik Kongo benötigten Maßnahmen zu ergreifen;

7.  fordert, dass der Erweiterte gemeinsame Verifikationsmechanismus (EJVM) eine eingehende Untersuchung mit dem Ziel durchführt, die Quellen der Mörsergranaten und Bomben, mit denen das benachbarte Ruanda vom Gebiet der Demokratischen Republik Kongo aus beschossen wird, zu ermitteln; fordert, dass die Berichte des EJVM transparenter sind und mit größerer Regelmäßigkeit erstellt werden;

8.  betont, dass durch jedwedes unmittelbare Eingreifen vonseiten der Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo die Lage nur verschlimmert werden kann; fordert sämtliche betroffenen regionalen Akteure auf, die größtmögliche Zurückhaltung zu üben und von sämtlichen Handlungen oder Aussagen abzusehen, die zu einer weiteren Zuspitzung der Lage führen könnten; fordert die Nachbarstaaten auf, sicherzustellen, dass die Souveränität der Demokratischen Republik Kongo und ihre territoriale Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet werden;

9.  begrüßt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen im Rahmen ihrer Maßnahmen und Initiativen, die darauf abzielen, eine dauerhafte, strukturelle und friedliche politische Lösung der Krise ausfindig zu machen; fordert, dass sämtliche im Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden;

10.  fordert die Länder in der Region der Großen Seen auf, sich – insbesondere unter Einhaltung der im Februar 2013 im Rahmen der Vereinbarungen von Addis Abeba eingegangenen Verpflichtungen – dafür einzusetzen, Frieden, Stabilität und Sicherheit gemeinsam zu fördern, um die regionale wirtschaftliche Entwicklung voranzubringen, wobei der Aussöhnung, der Achtung der Menschenrechte, dem Kampf gegen Straflosigkeit, der Errichtung eines unparteiischen Justizwesens sowie einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Regierung ein besonderer Stellenwert zukommt;

11.  begrüßt die Gespräche von Kampala für den Frieden in der Region, die am 5. September 2013 unter der Schirmherrschaft des Vorsitzenden des ICGLR, des ugandischen Präsidenten Yoweri Museveni, stattgefunden haben; legt allen betroffenen Akteuren nahe, sich daran zu beteiligen, und legt den kongolesischen Behörden nahe, den Dialog zwischen den Gemeinschaften, insbesondere zwischen den von dem Konflikt betroffenen Gemeinschaften, zu unterstützen;

12.  fordert, die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen, die einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen sind, die wiederum wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen, zu bekämpfen;

13.  fordert die internationale Gemeinschaft, darunter die Europäische Union, die Afrikanische Union und die Vereinten Nationen, auf, auch weiterhin alles in ihrer Macht stehende zu tun, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an den Anstrengungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;

14.  begrüßt die Bereitstellung von zusätzlichen 10 Mio. EUR durch die Kommission, damit für die 2,5 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo die dringend benötigte Hilfe zur Verfügung gestellt wird, was dazu führt, dass sich die EU-Soforthilfe für die Demokratische Republik Kongo und die Region der Großen Seen im Jahr 2013 auf 71 Mio. EUR beläuft und die EU nunmehr zum größten Geber humanitärer Hilfe für das Land geworden ist;

15.  besteht darauf, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Reformen des Sicherheitssektors abschließt; fordert, dass sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu festigen;

16.  legt dem Parlament, dem Senat und dem Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, nahe, alle notwendigen Maßnahmen umzusetzen, um die Demokratie zu festigen und um sicherzustellen, dass alle politischen Kräfte, die den Willen des kongolesischen Volkes vertreten, sowohl auf der Grundlage der verfassungsmäßigen und rechtlichen Bestimmungen als auch auf der Grundlage freier und fairer Wahlen effektiv an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken; betont, dass den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmission von 2011 uneingeschränkt Rechnung getragen werden muss und dass die Reformen, die für den Fortgang des Wahlprozesses wesentlich sind, durchgeführt werden müssen, was die Garantie, dass lokale Wahlen durchgeführt werden, einschließt;

17.  fordert die Behörden des Kongo auf, die physische und psychische Integrität von Menschenrechtsverteidigern unter allen Umständen zu gewährleisten und eine umgehende, sorgfältige, unvoreingenommene und transparente Untersuchung durchzuführen, um all diejenigen zu ermitteln, die dafür verantwortlich sind, dass mehrere Menschenrechtsverteidiger bedroht, angegriffen oder ermordet wurden;

18.  betont, wie wichtig es ist, die seit langem erwarteten Rechtsvorschriften zu erlassen, darunter das Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und das Gesetz zur Gewährleistung der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Römischen Statut;

19.  empfiehlt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 24. Tagung eine entschiedene Resolution verabschiedet, damit in irgendeiner Form ein Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo wiederhergestellt wird, und dass dazu die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ersucht wird, einen Bericht über die Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo vorzulegen;

20.  fordert die Behörden in Kongo mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ein gemischtes Fachgericht wirksam eingesetzt wird, um dazu beizutragen, dass in der Demokratischen Republik Kongo die Straflosigkeit bekämpft wird und die Urheber von schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich der sexuellen Gewalt gegen Frauen, vor Gericht gestellt werden;

21.  ist der Ansicht, dass ein transparenter Zugang zu den und die Kontrolle über die natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo sowie die gerechte Verteilung der Ressourcen über den Staatshaushalt für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind; fordert die Afrikanische Union und die Länder der Region der Großen Seen daher auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen zu bekämpfen, und fordert die Europäische Union sowie die gesamte internationale Gemeinschaft auf, die Zusammenarbeit mit der Demokratischen Republik Kongo in diesem Bereich zu intensivieren;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


Lage in der Zentralafrikanischen Republik
PDF 135kWORD 26k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Zentralafrikanischen Republik (2013/2823(RSP))
P7_TA(2013)0389RC-B7-0399/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Libreville (Gabun) vom 11. Januar 2013 zur Bewältigung der politisch-militärischen Krise in der Zentralafrikanischen Republik, das unter der Federführung der Staats- und Regierungschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) unterzeichnet wurde und die Bedingungen für die Bewältigung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik festlegt,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 14. August 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik und auf die Berichte des Leiters des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Binuca), des stellvertretenden Generalsekretärs für humanitäre Angelegenheiten und des stellvertretenden Generalsekretärs für Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2088(2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. Januar 2013 und die Erklärungen des Sicherheitsrates zur Zentralafrikanischen Republik und unter Hinweis auf die Forderung an den Sicherheitsrat, die neue Mission unter afrikanischer Führung zu unterstützen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. Juli 2013 zur Genehmigung der Friedensmission unter afrikanischer Führung ab dem 1. August 2013,

–  unter Hinweis auf die außerordentlichen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der ECCAS in N’Djamena (Tschad) vom 21. Dezember 2012, 3. April 2013 und 18. April 2013 und auf die dort gefassten Beschlüsse zur Gründung eines nationalen Übergangsrates (NTC) mit Gesetz- und Verfassunggebungsbefugnissen und zur Festlegung eines Fahrplans für den Übergangsprozess in der Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Sitzung der Internationalen Kontaktgruppe vom 3. Mai 2013 in Brazzaville (Republik Kongo), die den Fahrplan für den Übergang genehmigt und einen Sonderfonds zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik eingerichtet hat,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21. Dezember 2012 sowie vom 1. und 11. Januar 2013, 25. März 2013, 21. April 2013 und 27. August 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des für humanitäre Hilfe und Zivilschutz zuständigen Kommissionsmitglieds vom 21. Dezember 2012 zu dem erneuten Ausbruch des Konflikts in der Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 19. Juni 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Dezember 2012 sowie vom 4. und 11. Januar 2013 zur Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 26. Dezember 2012, in der er die Angriffe der Rebellen verurteilt und alle Parteien nachdrücklich auffordert, sich an die am 21. Dezember 2012 in N’Djamena gefassten Beschlüsse der ECCAS zu halten, und auf seine Erklärung vom 5. August 2013, in der er fordert, das die schweren Menschenrechtsverletzungen in der Zentralafrikanischen Republik nicht länger ungestraft bleiben, sondern Sanktionen in Betracht gezogen werden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 16. April 2013, in der sie ein Ende der Gewalttaten und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit im Land fordert,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Nkosazana Dlamini-Zuma, vom 12., 19. und 31. Dezember 2012 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen in seiner geänderten Fassung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik(1),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Teile der Séléka-Koalition seit ihrem militärischen Sieg am 24. März 2013 und ihrer Machtergreifung viele Gräueltaten, Vergewaltigungen, Verbrechen, Gewalthandlungen, Diebstähle, Plünderungen und Menschenrechtsverletzungen in der Hauptstadt und in den Provinzen begangen haben, weil sie keinerlei Kontrolle unterliegen;

B.  in der Erwägung, dass eine Abrüstungsmaßnahme unter Führung der Séléka in Boy-Rabé, einem Gebiet unter der Kontrolle von Anhängern des ehemaligen Präsidenten François Bozizé, am 20. August 2013 zum Verlust von 11 Menschenleben und zu zahlreichen Verletzten geführt hat und mit Plünderungen einhergegangen ist;

C.  in der Erwägung, dass mehr als 5 000 Einwohner von Bangui am 28. August 2013 zum größten internationalen Flughafen der Zentralafrikanischen Republik geflohen sind, um plündernden ehemaligen Rebellen zu entkommen, und die Rollbahn etwa 18 Stunden lang besetzt haben;

D.  in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die dem abgesetzten Präsidenten François Bozizé nahestehenden ehemaligen zentralafrikanischen Streitkräfte die bewaffneten Auseinandersetzungen wiederaufnehmen, und unter Hinweis auf die Ausnutzung der Spannungen zwischen den Religionen und die damit verbundenen Risiken;

E.  in der Erwägung, dass der Ankläger des Gerichts in Bangui am 4. September 2013 eine zehnjährige Haftstrafe für die 24 ehemaligen Séléka-Rebellen gefordert hat, die im Rahmen des ersten Verfahrens zu den Gewalttaten in der Zentralafrikanischen Republik zur Rechenschaft gezogen wurden;

F.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Cotonou-Abkommens ist;

G.  in der Erwägung, dass die Tatsache, dass diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben, noch nicht verurteilt wurden, das Klima der Straflosigkeit und die Verübung weiterer Straftaten fördert;

H.  in der Erwägung, dass die Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 7. August 2013 zum zweiten Mal warnend erklärt hat, dass die in der Zentralafrikanischen Republik begangenen Verbrechen möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich des IStGH fallen und dass sie wenn nötig die Strafverfolgung übernehmen wird;

I.  in der Erwägung, dass diese Gewalttaten erneut zur Vertreibung von Menschen führen und dass laut Schätzungen des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ein Drittel der Bürger ihre Häuser verlassen haben und an Unterernährung leiden, 1,6 Millionen Menschen dringend Hilfe benötigen, 200 000 davon medizinisch versorgt werden müssen, 484 000 Menschen an akutem Nahrungsmangel leiden, 206 000 Menschen vertrieben wurden und 60 000 davon Zuflucht in den Nachbarländern gefunden haben; in der Erwägung, dass mehr als 650 000 Kinder aufgrund der Besetzung der Schulen durch bewaffnete Gruppen nicht mehr in die Schule gehen und 3 500 Kinder durch die Streitkräfte und bewaffnete Gruppen rekrutiert wurden;

J.  in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Kamerun am 21. August 2013 behauptet haben, Séléka-Rebellen hätten die Grenzstadt Toktoyo angegriffen und einen kamerunischen Grenzbeamten getötet, und die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik daher vorübergehend geschlossen haben; in der Erwägung, dass Lkw-Fahrer wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage immer noch zögern, die Grenze zur Zentralafrikanischen Republik zu passieren, obwohl sie wieder geöffnet wurde;

K.  in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik vor sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht, weil der öffentliche und der private Sektor geplündert und zerstört wurden, was die Verwaltung und die Wirtschaft des Landes erheblich geschwächt und zu sozialen Unruhen geführt hat; in der Erwägung, dass auch die Krankenhäuser massenhaft geplündert wurden und die Gesundheitslage im Land daher katastrophal ist;

L.  in der Erwägung, dass das Abkommen von Libreville weiterhin die Grundlage für die Übergangsregelungen darstellt; in der Erwägung, dass nach dem Übergangszeitraum von 18 Monaten freie, demokratische, transparente und regelmäßige Wahlen organisiert werden müssen, der Staatschef, der Premierminister, die Mitglieder der Übergangsregierung und die Mitglieder des NTC-Büros jedoch nicht als Kandidaten auftreten dürfen;

M.  in der Erwägung, dass auf dem ECCAS-Gipfel vom 3. April 2013 der NTC gegründet wurde, und dass auf dem Gipfel vom 18. April 2013 ein Plan für seine Zusammensetzung und seine Tätigkeit angenommen wurde;

N.  in der Erwägung, dass im Mai 2013 die Internationale Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik gegründet wurde, um Maßnahmen auf regionaler, kontinentaler und internationaler Ebene zu koordinieren, damit eine dauerhafte Lösung für die wiederkehrenden Probleme des Landes geschaffen wird;

O.  in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund des Abkommens von Cotonou einen regelmäßigen politischen Dialog mit der Zentralafrikanischen Republik führt, dass sie der wichtigste Geber für das Land ist und dass sie am 8. Juli 2013 beschlossen hat, ihre humanitäre Hilfe um 8 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR aufzustocken; in der Erwägung, dass die Hilfe der EU nicht ausreichend sein kann und dass auch andere internationale Partner Verpflichtungen eingehen müssen;

P.  in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik seit Erlangung der Unabhängigkeit 1960, also seit Jahrzehnten, von Instabilität und politischen Unruhen betroffen ist; in der Erwägung, dass die Zentralafrikanische Republik, obwohl sie ein an natürlichen Ressourcen (Holz, Gold, Diamanten, Uran usw.) reiches Land ist, nur den 179. von 187 Plätzen auf dem VN-Index für menschliche Entwicklung belegt und dass sie nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist, in dem rund 70 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

1.  verurteilt die verfassungswidrige Machtübernahme mittels Waffengewalt durch die Séléka-Koalition am 24. März 2013;

2.  erklärt seine große Sorge über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, die durch einen vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung und das Fehlen jeglicher Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist; verurteilt die Gewalttaten der letzten Zeit, durch die aufgrund der sogar die grundlegendsten Dienstleistungen im Land noch stärker beeinträchtigt sind und die eine bereits kritische humanitäre Lage, von der die gesamten Bevölkerung betroffen ist, noch verschärft haben;

3.  fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung zu schützen, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern durch bewaffnete Gruppen ein Ende zu setzen, wieder für Sicherheit und öffentliche Ordnung zu sorgen und die grundlegende Strom- und Wasserversorgung sicherzustellen;

4.  verurteilt die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Teile der Séléka, aufs schärfste, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschleppung, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung, Folter, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindersoldaten;

5.  fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik und alle Interessenträger auf, die strukturellen Ursachen für die wiederkehrende Krise des Landes in Angriff zu nehmen und gemeinsam das Abkommen von Libreville umzusetzen, in dem die Bedingungen für den Übergang im Land und für eine Rückkehr zur Verfassungsordnung mit dem Ziel eines anhaltenden Friedens und demokratischer Lösungen festgelegt sind;

6.  fordert die internationalen Partner auf, ihre gemeinsamen Bemühungen in den Bereichen Sicherheit, humanitäre Hilfe und Schaffung von Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich zu unterstützen; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, dringend den Antrag der Afrikanischen Union auf finanzielle Unterstützung für die Entlohnung der 3 600 zivilen und militärischen Mitarbeiter der Friedensmission in der Zentralafrikanischen Republik zu prüfen;

7.  befürwortet den aktuellen Übergang von der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (Micopax) zur Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR), deren Mandat unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ausgeübt werden sollte;

8.  begrüßt den Beschluss der Staatschefs der ECCAS, die Zentralafrikanische Multinationale Truppe (FOMAC) erheblich zu vergrößern und ein geeignetes Missionsmandat anzunehmen, um zur Schaffung von Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen; ist gleichzeitig darüber besorgt, dass 1 300 ECCAS-Truppenangehörige zwar in die Zentralafrikanische Republik entsandt wurden, jedoch nicht verhindern konnten, dass das Land in die Gesetzeslosigkeit abrutscht; weist darauf hin, dass eine Verschlechterung der Lage in der Zentralafrikanischen Republik zu regionaler Instabilität führen könnte;

9.  fordert, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der IStGH bereits mit der Lage in der Zentralafrikanischen Republik befasst wurde und dass es nach dem Statut des IStGH keine Verjährungsfrist für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gibt;

10.  begrüßt den Beschluss der Zentralafrikanischen Republik, ein Programm für die Einsammlung unerlaubter Waffen als Reaktion auf Gewalttaten und Bagatellkriminalität in diesem chronisch instabilen Land einzuführen; fordert die Regierung auf, diese Maßnahmen verbindlich vorzuschreiben;

11.  weist auf die Gründung eines gemeinsamen Ausschusses zur Untersuchung der seit der Machtergreifung der Séléka begangenen Gewalttaten hin und fordert alle Parteien auf, sich an diesem Ausschuss zu beteiligen, um gemeinsam an der Förderung der nationalen Versöhnung zu arbeiten;

12.  betrachtet es außerdem als notwendig, die Folgen der Konflikte anzugehen, insbesondere durch eine Reform der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte, die Entmilitarisierung, die Demobilisierung und Wiedereingliederung der Kämpfer, die Rückführung der Flüchtlinge, die Rückführung der Binnenvertriebenen in ihre Heimatorte und die Umsetzung tragfähiger Entwicklungsprogramme;

13.  vertritt nachdrücklich den Standpunkt, dass eine umfassende politische Lösung, die sich auch auf eine gerechte Verteilung der Einnahmen durch den Staatshaushalt erstreckt, entscheidend dazu beiträgt, Lösungen für die Krise zu finden und den Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in dieser Region zu ebnen; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, um eine Untersuchung der Ausbeutung der landwirtschaftlichen Ressourcen und der Bodenschätze der Zentralafrikanischen Republik durchzuführen, mit dem Ziel, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es ermöglicht, die Ressourcen des Landes zum Nutzen der Bevölkerung einzusetzen;

14.  begrüßt die verstärkte Unterstützung der EU für Maßnahmen gegen die humanitäre Krise in der Zentralafrikanischen Republik und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten als Hauptgeber für das Land auf, die Koordinierung mit anderen Gebern und internationalen Institutionen zu intensivieren, um den dringenden humanitären Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden und die Not der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik zu lindern; fordert, am Rande der VN-Generalversammlung im September 2013 in New York eine internationales Treffen zum Thema Zentralafrikanische Republik durchzuführen;

15.  fordert, die internationalen Einsätze mit Zustimmung der Zentralafrikanischen Republik auszuweiten, um die Mitglieder der Lord’s Resistance Army gefangen zu nehmen, damit der Verwüstung, die diese verbrecherische Gruppierung anrichtet, ein Ende bereitet wird;

16.  fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik auf, die Verpflichtungen zu erfüllen, die im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, zu dessen Unterzeichnern das Land gehört, festgelegt sind;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte P7_TA(2013)0033.


Lage in Bahrain
PDF 128kWORD 25k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Menschenrechtslage in Bahrain (2013/2830(RSP))
P7_TA(2013)0390RC-B7-0410/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Bahrain vom 27. Oktober 2011(1), vom 15. März 2012(2) und vom 17. Januar 2013(3),

–  unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation seines Unterausschusses Menschenrechte in Bahrain vom 19. und 20. Dezember 2012 und zu der Presseerklärung, die diese Delegation abgegeben hat, sowie unter Hinweis auf den Besuch der Delegation für die Beziehungen zur Arabischen Halbinsel vom 27. bis 30. April 2013 und ihre Presseerklärung,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 7. Januar, 11. Februar und 1. Juli 2013,

–  in Kenntnis der Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, insbesondere der Erklärung vom 8. Januar 2013, und der Erklärung des Sprechers der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 6. August 2013,

–  in Kenntnis des 23. Treffens des Gemeinsamen Rates und Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat vom 30. Juni 2013 in Manama, Bahrain,

–  in Kenntnis der Sondersitzung der Nationalversammlung von Bahrain vom 28. Juli 2013, die zu den Notstandsverordnungen geführt hat, die der König von Bahrain, Hamad bin Isa Al Khalifah, erlassen hat,

–  in Kenntnis der Rechtsvorschrift Bahrains „Schutz der Gesellschaft vor Terrorakten“,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Ministerrats der Arabischen Liga in Kairo vom 1. September 2013, einen panarabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama, Bahrain, einzurichten,

–  unter Hinweis auf den von der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) im November 2011 veröffentlichten Bericht und auf ihren Folgebericht vom 21. November 2012,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte in Bahrain nach dem brutalen Vorgehen gegen Demokratie fordernde Demonstranten 2011 weiterhin bedenklich ist; in der Erwägung, dass die Rechte und Freiheiten von Teilen der bahrainischen Bevölkerung – vor allem das Recht von Einzelpersonen auf friedliche Demonstration, Meinungsfreiheit und digitale Freiheit – durch viele der jüngsten Maßnahmen der Regierung von Bahrain weiterhin schwer verletzt und beschränkt werden; in der Erwägung, dass die Behörden von Bahrain weiterhin brutal gegen friedliche politische Demonstranten vorgehen, einschließlich des Einsatzes von übermäßiger Gewalt und von Folter durch Sicherheits- und Polizeikräfte;

B.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten in Bahrain weiterhin unter systematischer Überwachung, Schikanierung und Festnahmen zu leiden haben und dass einige von ihnen zu lebenslanger Haft verurteilt wurden;

C.  in der Erwägung, dass der König von Bahrain am 1. August 2013 vor den für den 14. August 2013 in Manama geplanten friedlichen Protesten die Umsetzung von Empfehlungen verfügt hat, die das Parlament verabschiedet hatte und zu denen das Verbot aller Sitzstreiks, Versammlungen und Proteste in der Hauptstadt Manama, weitere Beschränkungen der Tätigkeiten sozialer Medien, eine Verlängerung der Zeit, während derer ein Festhalten zulässig ist, und die Entziehung der Staatsbürgerschaft von jedem, der der Anstiftung zu einem Terrorakt für schuldig befunden wurde, gehören;

D.  in der Erwägung, dass das Amt der Hohen Kommissarin für Menschenrechte (OHCHR) erklärt hat, dass es zwar die Empfehlung der Nationalversammlung begrüße, dass die Grundfreiheiten, insbesondere das Recht auf Meinungsfreiheit, nicht berührt werden sollten, um ein Gleichgewicht zwischen Rechtsdurchsetzung und Schutz der Menschenrechte aufrechtzuerhalten, dass es jedoch seine Bedenken über die Einschränkungen öffentlicher Demonstrationen und anderer öffentlicher Versammlungen bekräftige;

E.  in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Behörden von Bahrain nach dem Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) dazu verpflichtet haben, Reformen durchzuführen; in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Reformierung des Rechtssystems und des Systems der Rechtsdurchsetzung erreicht wurden, dass Mitarbeiter wieder eingestellt wurden, die rechtsgrundlos entlassen worden waren, dass ein Sonderreferat für Ermittlungen eingerichtet wurde, um mutmaßliche Missbrauchsfälle zu untersuchen, und dass Reformen bei der Polizei durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass nach wie vor die Umsetzung der Empfehlungen der BICI insgesamt nur langsam voranschreitet;

F.  in der Erwägung, dass eine offizielle Delegation unter Führung des Ministers für Menschenrechtsfragen, Dr. Salah bin Ali Abdulrahman, an der 24. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen teilnehmen wird, die vom 7. bis 27. September 2013 stattfinden und in ihren Sitzungen die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrats und der Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain sowie der Empfehlung der Nationalversammlung überprüfen wird, deren Umsetzung nach einem Zeitplan und einem Aktionsprogramm Bahrain zugesagt hat;

G.  in der Erwägung, dass in Bahrain sogar Kinder verhaftet und in Anstalten für Erwachsene festgehalten wurden, die für Minderjährige ungeeignet sind und in denen sie Berichten zufolge gefoltert und unangemessen behandelt wurden;

H.  in Kenntnis der Tatsache, dass die Regierung am 24. April 2013 zum zweiten Mal – und diesmal auf unbestimmte Zeit – den Besuch des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verschoben hat;

I.  in Kenntnis der Tatsache, dass Bahrain am 2. September 2013 bekannt gegeben hat, dass es Sitz der ständigen Hauptverwaltung des arabischen Menschenrechtsgerichtshofs nach dessen Billigung in der Sitzung der Arabischen Liga in Kairo werde;

J.  unter Hinweis darauf, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, Bahrain im Rahmen des Ministertreffens EU-Golf-Kooperationsrat im Juni 2013 besucht hat;

1.  fordert die Behörden von Bahrain auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, einschließlich der Meinungsfreiheit, sowohl online als auch offline, und der Versammlungsfreiheit; bedauert zutiefst die restriktiven Erlasse des Parlaments und des Königs von Bahrain aus jüngster Zeit und fordert die Aufhebung des Verbots friedlicher Demonstrationen und freier Versammlungen in der Hauptstadt Manama und eine Rücknahme der Verfügungen des Justizministers vom 3. September 2013, die mit der Zusage der Regierung, Reformen einzuleiten unvereinbar sind nicht dazu beitragen werden, die nationale Aussöhnung voranzubringen oder Vertrauen unter allen Parteien zu schaffen;

2.  fordert nachdrücklich, dass das legitime Recht der Bürger von Bahrain, ihre Meinung frei zu äußern, Zusammenkünfte zu organisieren und friedlich zu demonstrieren, geachtet wird; betont die Bedeutung freier und pluralistischer Medien; fordert, dass internationalen NRO und Journalisten freier Zugang zu dem Land gewährt wird;

3.  begrüßt die Schritte, die die Behörden von Bahrain unternommen haben, um die Empfehlungen der BICI umzusetzen; erkennt an, dass einige Bemühungen in dieser Hinsicht unternommen wurden; betont aber dennoch, dass mehr getan werden muss, um die Menschenrechtslage im Land zu verbessern; fordert die Regierung von Bahrain auf, die Empfehlungen der BICI und der universellen, regelmäßigen Überprüfung in vollem Umfang und rasch umzusetzen; empfiehlt der 24. Tagung des VN-Menschenrechtsrates, einen Überwachungsmechanismus mit dem Mandat einzurichten, die Umsetzung der Empfehlungen der BICI und die Bereinigung der Menschenrechtslage in Bahrain allgemein zu begleiten;

4.  fordert die Regierung von Bahrain auf, die notwendigen demokratischen Reformen durchzuführen, einen integrativen und konstruktiven nationalen Dialog und Versöhnung zu fördern, einschließlich der Freilassung von Dissidenten;

5.  fordert die Behörden von Bahrain auf, allen Akten der Repression ein Ende zu setzen, einschließlich Schikanen durch die Justiz, und fordert eine unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, politischen Aktivisten, Journalisten, Blogger, Ärzte und Sanitäter, Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Demonstranten, einschließlich Abdulhadi Al-Khawaja, Nabeel Rajab, Ibrahim Sharif, Naji Fateel, Zainab Al-Khawaja, Mahdi’Issa Mahdi Abu Deeb und Jalila Al-Salman;

6.  begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa eine unabhängige Kommission für die Rechte Gefangener und Festgehaltener eingerichtet hat, und fordert diese Kommission auf, die Bedingungen und die Behandlung von Gefangenen und Festgehaltenen wirksam zu überwachen und zu verbessern;

7.  begrüßt die Tatsache, dass König Hamad Bin Isa al-Khalifa ein Ministerium für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain eingerichtet hat, und fordert dieses Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen und –verpflichtungen zu handeln; betont insbesondere die progressive Haltung Bahrains gegenüber Frauen in der Gesellschaft;

8.  nimmt die förmliche Einrichtung des Amtes eines Ombudsmanns für die Polizei durch das Innenministerium von Bahrain im Juli 2013 zur Kenntnis und äußerst die Hoffnung, dass dieser Schritt bedeuten wird, dass Beschwerden und Klagen von Bürgern Bahrains wirksam nachgegangen werden kann;

9.  stellt fest, dass sich die Regierung von Bahrain weiterhin darum bemüht, das Strafgesetzbuch und die rechtlichen Verfahren zu reformieren, und ermuntert dazu, diesen Prozess fortzuführen; fordert die Regierung von Bahrain auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um faire Prozesse sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in Bahrain zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie in vollkommener Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen handelt;

10.  fordert nachdrücklich, dass unabhängige Untersuchungen aller Vorwürfe der Folter und anderer Misshandlungen durchgeführt werden und dass die Ergebnisse öffentlich gemacht werden; ist der Ansicht, dass Gerechtigkeit und echte Aussöhnung, die die Voraussetzung für gesellschaftliche Stabilität bilden, unter anderem nur erreicht werden können, wenn die für vergangenes Unrecht Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

11.  fordert die Behörden von Bahrain auf, die Rechte Jugendlicher zu achten und sie nicht in Anstalten für Erwachsene festzuhalten sowie Jugendliche im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu behandeln, bei dem Bahrain Vertragspartei ist;

12.  meint, dass der willkürliche Entzug der Staatsangehörigkeit zu Staatenlosigkeit führen könnte, was ernste Auswirkungen auf den Schutz der Menschenrechte der betroffenen Personen haben würde; stellt fest, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit politischer Oppositioneller durch die Behörden von Bahrain gegen das Völkerrecht verstößt;

13.  bedauert die verhaltene Antwort der EU auf die aktuelle Lage in Bahrain und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die anhaltenden Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu verurteilen und gezielte restriktive Maßnahmen (Visumsverbot und Einfrieren von Geldern) gegen diejenigen Personen zu verhängen, die für Menschenrechtsverstöße (wie sie in dem BICI-Bericht dokumentiert sind) verantwortlich sind oder an ihnen beteiligt waren;

14.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um eine klare Strategie dafür zu entwickeln, wie die EU sowohl öffentlich als auch privat auf die Freilassung von Gefangenen aus Gewissensgründen drängt, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um für die Annahme von Schlussfolgerungen zur Menschenrechtslage in Bahrain durch den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu sorgen, die eine spezifische Forderung nach unverzüglicher und bedingungslose Freilassung aller Gefangener umfassen sollten;

15.  äußert sein Bedauern darüber, dass der Besuch des Sonderberichterstatters über Folter erneut verschoben wurde, und fordert die Behörden von Bahrain auf, Besuche der Sonderberichterstatter über Vereinigungsfreiheit und Versammlungsfreiheit und über die Lage von Menschenrechtsverteidigern zu erleichtern;

16.  begrüßt die Entscheidung der Arabischen Liga, einen arabischen Menschenrechtsgerichtshof in Manama einzurichten, und äußert seine Hoffnung, dass er als Katalysator für Menschenrechte in der gesamten Region fungieren könnte; fordert die Regierung von Bahrain und ihre Partner in der Arabischen Liga nachdrücklich auf, die Integrität, Unparteilichkeit, Effizienz und Glaubwürdigkeit dieses Gerichtshofs sicherzustellen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln.

(1) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 125.
(2) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 111.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0032.

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