Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Bedingungen für die Veröffentlichung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Internet
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Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Veröffentlichung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Internet auszusprechen (C(2013)7086 – 2013/2928(DEA))
– in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)7086)),
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 14. November 2013, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1)(CPR), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1,
– gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 10. Dezember 2013 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass unbedingt dafür Sorge zu tragen ist, dass die delegierte Verordnung über die elektronische Auftragsvergabe so bald wie möglich in Kraft tritt, da die wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts, einschließlich derjenigen zu der Bereitstellung von Leistungserklärungen, seit 1. Juli 2013 Anwendung finden;
B. in der Erwägung, dass die Hersteller von Bauprodukten – im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers – durch die Möglichkeit, diese Erklärungen im Internet zu veröffentlichen, Kosten einsparen könnten und darüber hinaus die Flexibilität im Baugewerbe insgesamt erhöht würde;
C. in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung von der Kommission bereits im Voraus hätte ausgearbeitet werden sollen, womit die bedauerliche Verzögerung bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verpflichtung der Hersteller, eine Leistungserklärung in Papierform oder in elektronischer Form für jedes auf dem Markt bereitgestellte Produkt bereitzustellen, hätte verhindert werden können;
D. in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, dass sowohl das Parlament als auch der Rat ihre in den Verträgen festgelegten Rechte als gemeinsame Gesetzgeber ausüben können, einschließlich der Entscheidung darüber, welche Elemente im Rahmen künftiger Basisrechtsakte an die Kommission übertragen werden, und dass das Parlament – zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern – in transparenter Weise an den Konsultationen im Vorfeld der Annahme eines delegierten Rechtsakts teilnehmen kann;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) (COM(2011)0913 – C7-0510/2011 – 2011/0449(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0913),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0510/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2012(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0423/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“ ) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 (COM(2013)0525 – C7-0224/2013 – 2013/0249(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0525),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0224/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0401/2013),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung wie folgt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1383/2013.)
IAO-Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (11462/2013 – C7-0234/2013 – 2013/0085(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11462/2013),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 153 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0234/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0394/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Rahmenabkommen EU-Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Armeniens an den Programmen der Union ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (16469/2012 – C7-0009/2013 – 2012/0247(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16469/2012),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (16472/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 168, Artikel 169, Artikel 172, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 188, Artikel 192, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0009/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0406/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Armenien zu übermitteln.
Abkommen EU-Frankreich über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (COM(2013)0555 – C7-0360/2013 – 2013/0269(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (COM(2013)0555),
– in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy,
– gestützt auf Artikel 113 und 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0360/2013),
– gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0404/2013),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (COM(2013)0781 – C7-0420/2013 – 2013/0387(CNS))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe (2013/2057(INL))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 9 und 151 sowie Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe e,
– gestützt auf Artikel 209 und Artikel 210 AEUV,
– in Kenntnis der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,
– in Kenntnis der Pariser Erklärung aus dem Jahr 2005, des Aktionsplans von Accra (AAA) aus dem Jahr 2008 und der „Global Partnership for Effective Development“ (Globale Partnerschaft für eine wirksame Entwicklung) aus dem Jahr 2011,
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“(2),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Mai 2007 zu einem „EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu dem Thema „Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU“(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(6),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2009 zu einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe(7),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 14. Juni 2010 über die internationale Arbeitsteilung(8), mit Hinzufügung oder Abänderung einiger Punkte des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 9. Dezember 2010 über „gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“(9),
– in Kenntnis der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 11. Januar 2011(10),
– in Kenntnis des Berichts vom Oktober 2009 mit dem Titel „Aid Effectiveness Agenda: Benefits of a European Approach“ (Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit: Vorteile eines europäischen Ansatzes), der von der Generaldirektion für Entwicklung der Kommission in Auftrag gegeben wurde(11),
– in Kenntnis des endgültigen Berichts mit dem Titel „Joint Multi-annual Programming“ (Gemeinsame Mehrjährige Programmplanung) vom März 2011, in Auftrag gegeben von der Generaldirektion für Entwicklung der Kommission(12),
– in Kenntnis des Berichts „Final Report on the Evaluation of the Paris Declaration: Phase 2“ (endgültiger Bericht über die Bewertung der Pariser Erklärung: Phase 2), der im Mai 2011 veröffentlicht wurde,
– in Kenntnis des Berichts „Cost of Non-Europe Report“ (Kosten der Nichtverwirklichung Europas) über die verbesserte Koordinierung zwischen EU-Gebern, der dem Entwicklungsausschuss am 10. Juli 2013 vorgelegt wurde,
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU)(13), insbesondere auf Artikel 9 betreffend die Instrumente des auswärtigen Handelns und die Programmplanung,
– gestützt auf Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0393/2013),
A. in der Erwägung, dass jüngsten Schätzungen in dem oben genannten Bericht über die Kosten der Nichtverwirklichung Europas zufolge 800 Mio. Euro pro Jahr durch die Senkung der Transaktionskosten eingespart werden könnten, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Hilfsbemühungen auf weniger Länder und Aktivitäten konzentrieren würden; in der Erwägung, dass weitere 8,4 Mrd. EUR jährlich eingespart werden könnten, wenn landesspezifische Zuweisungen vollständig koordiniert würden und ihr einziges Ziel in der Verringerung der Armut bestünde;
B. in der Erwägung, dass bei der Erreichung des UN-Ziels, bis 2015 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts als öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen, insgesamt nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden, und daher eine effizientere Koordinierung auf EU-Ebene von außerordentlicher Bedeutung ist;
C. in der Erwägung, dass mehr Effizienz bei den Ausgaben für Entwicklungshilfe angesichts des internationalen demografischen Wandels und der künftigen Verstärkung der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen derzeitigen Entwicklungsländern und der gesamten EU zu einer wirksameren Unterstützung vor Ort führen wird und dadurch gleichzeitig die Voraussetzungen für mehr gegenseitigen Respekt in der Zukunft geschaffen werden;
D. in der Erwägung, dass ein koordiniertes Handeln der EU als Ganzes – insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments zusammensetzt – einen zusätzlichen Nutzen bringt, der mit Blick auf seinen strategischen Nutzen und seine finanzielle Hebelwirkung größer ist als die Summe der einzelnen Aktionen der 28 Mitgliedstaaten und der Kommission;
E. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Fragmentierung der Hilfe durch die vollständige Umsetzung der in Paris, Accra und Busan eingegangenen Verpflichtungen zur Wirksamkeit der internationalen Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit und indem sie auf die im gegenwärtigen Prozess der gemeinsamen Programmplanung erzielten Fortschritte aufbauen, mit gutem Beispiel vorangehen sollten;
F. in der Erwägung, dass durch die EU-Geberkoordinierung ein Beitrag zu dem Ziel geleistet werden sollte, sämtliche formellen und informellen gebundenen Hilfen zu beenden und die „ Agenda zur Wirksamkeit der Hilfe“ in eine „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ umzuwandeln;
G. in der Erwägung, dass die Mehrheit der EU-Initiativen zur Verbesserung der Geberkoordinierung freiwillig und nicht verpflichtend ist; ferner in der Erwägung, dass durch den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik nur begrenzte Ergebnisse erzielt wurden;
H. in der Erwägung, dass die Verträge der EU die gesetzliche Grundlage für die Stärkung der Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU geben;
I. in der Erwägung, dass die Kommission die treibende Kraft bei der vollständigen Umsetzung der Agenda zur Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit auf EU-Ebene sein sollte;
1. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen gemäß der Pariser Erklärung, dem Aktionsplan von Accra und der weltweiten Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit anzuerkennen, denen am stärksten der Mangel an politischem Willen, Bürokratie und hohe Transaktionskosten im Wege stehen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Einhaltung der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ in der umfassenden Einbeziehung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“ besteht, der beinhaltet, dass die Entwicklungsstrategien von den jeweiligen Ländern vorgegeben werden und das Engagement aller einzelstaatlichen Akteure widerspiegeln;
2. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften des AEUV in Bezug auf Entwicklung in vollem Umfang auszuschöpfen, in denen festgelegt wird, dass sich die EU und die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gegenseitig ergänzen und verstärken (Artikel 208 und Artikel 210 AEUV), damit die Koordinierung zwischen den EU-Gebern effektiv verstärkt wird;
3. fordert eine wirksamere Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten u.a. durch eine gemeinsame Programmplanung, einschließlich der landesinternen Arbeitsteilung, um sich überschneidende Tätigkeiten und hohe Transaktionskosten zu vermeiden; besteht darüber hinaus darauf, dass eine sorgfältige Analyse des spezifischen Bedarfs der jeweiligen Empfängerländer vorgenommen wird, wobei zugleich sichergestellt wird, dass die finanzierten Projekte in der Wirtschaft vor Ort verankert sind und den bedürftigsten Menschen zugutekommen;
4. fordert eine wirksamere Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der länderübergreifenden Arbeitsteilung, um auf die Problematik der begünstigten Länder („aid darlings“) und benachteiligten Länder („aid orphans“) zu reagieren; betont, dass im Rahmen der Maßnahmen der EU zur Arbeitsteilung sichergestellt werden sollte, dass Querschnittsthemen wie Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Klimawandel uneingeschränkt Rechnung getragen wird; betont darüber hinaus, dass das Ziel, die Wirkung der Hilfe zu steigern und bessere Ergebnisse und ein besseres Kosten/Nutzen-Verhältnis zu erzielen, nicht zu einer risikoscheuen Entwicklungspolitik führen darf, die sich nur auf „einfache Länder“ konzentriert;
5. fordert eine Neubewertung der komparativen Vorteile, die sich für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Aufgabenteilung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ergeben, indem die Stärken und Schwächen beurteilt werden, wobei in die Neubewertung sowohl die betroffenen Mitgliedstaaten (oder die Kommission) als auch die übrigen Geber und Partnerländer einbezogen werden sollten;
6. merkt jedoch an, dass auch die Koordination mit der internationalen Gemeinschaft verbessert werden muss, vor allem mit den lokalen Akteuren, insbesondere mit den lokalen Regierungen, den nationalen Parlamenten, der Bürgergesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen; weist darauf hin, dass mit dem Millenniums-Entwicklungsziel 8: „Aufbau einer weltweiten Entwicklungspartnerschaft“ eine umfassende Beteiligung aller Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit gefördert und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen aufgerufen wird;
7. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die multilateralen Entwicklungsorganisationen die Wirksamkeit der Hilfe erhöhen und die Effizienz maximieren könnten, wenn sie die von den Geberländern bereitgestellten Mittel zusammenlegen; stellt fest, dass die Nutzung der von internationalen Organisationen bereitgestellten Ressourcen den Gebern auch hilft, Informationen über die Entwicklungsmaßnahmen auszutauschen, was zu einer erhöhten Transparenz und Rechenschaftspflicht führt;
8. hält es zudem für wichtig, dass die Kapazitäten dieser Länder ausgebaut werden, damit sie die Fertigkeiten, das Know-how und die Einrichtungen aufbauen können, die notwendig sind, um ihre eigene Entwicklung effizient steuern zu können; misst dem Freihandel, der Marktwirtschaft und dem Unternehmertum große Bedeutung bei, damit die Entwicklungsländer besser in der Lage sind, selbst Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut zu ergreifen und so eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben und ihre Abhängigkeit von externer Hilfe zu verringern; weist ebenso mit Nachdruck darauf hin, dass unbedingt eine gute Staatsführung gefördert und vorangetrieben werden muss, und dass die Behörden in den Empfängerländern die Korruption bekämpfen und ihre eigene finanzpolitische Infrastruktur aufbauen müssen, um ihre Steuereinahmen zu schützen und Steuerhinterziehung und illegale Kapitalflucht zu bekämpfen;
9. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die nicht-traditionellen Geber sowie die Investitionen des Privatsektors und die finanziellen Zuwendungen aus philanthropischen Quellen an die Entwicklungsländer zunehmen, und dass dies zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Koordinierung impliziert; ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Neuordnung der Geberkoordinierung in der EU-Entwicklungshilfe auch geprüft werden sollte, ob diese Aspekte auf der Grundlage der Zusagen im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklung integriert werden könnten;
10. betont, wie wichtig ein differenzierter Ansatz bei der Bewertung der Wirksamkeit der Hilfe ist, bei dem der Stand der Entwicklung der Partnerländer (am wenigsten entwickelt, fragil oder mit mittlerem Einkommen) und deren spezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden; betont zudem, dass dieser differenzierte Ansatz auf mehrdimensionalen Indikatoren für Entwicklung beruhen sollte, die über das BIP hinausgehen, wie beispielsweise die Armutsquote des Landes, Ungleichheit und Verletzlichkeit;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, die neuen elektronischen Hilfsmittel für die Koordinierung von Projekten wie beispielsweise die Official Development Assistance to Mozambique Database (ODAMoz) – deren Einführung von der EU finanziert wurde – umfassend zu nutzen;
12. fordert die EU auf, sicherzustellen, dass sich die Verpflichtungen bezüglich der Wirksamkeit von Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit vollständig in allen für die Entwicklungszusammenarbeit relevanten Finanzierungsmechanismen widerspiegeln;
13. betont, dass angesichts der Einschnitte bei den nationalen und europäischen Haushalten aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und infolge des wachsenden politischen Bewusstseins in Bezug auf wirksamere Entwicklungsausgaben eine bessere Koordinierung zwingend erforderlich ist und dass die EU eine führende Rolle bei ihrer Förderung einnehmen sollte; betont zudem, dass die Koordinierung alle bedeutenden Aspekte sämtlicher Projekte der Entwicklungszusammenarbeit umfassen sollte, darunter deren Planung, Überwachung und Evaluierung;
14. ist der Ansicht, dass die derzeitigen EU-Initiativen zur Verbesserung der Geberkoordinierung aufgrund ihrer freiwilligen, nicht verpflichtenden Natur das volle Potenzial der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der effizienteren und wirksameren Ausgestaltung der Entwicklungshilfe nicht ausgeschöpft haben; fordert daher die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ein neues Koordinierungsinstrument in Form einer Verordnung zu schaffen;
15. fordert die Kommission auf, auf Grundlage der Artikel 209 und 210 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt über die Regelungsaspekte der EU-Geberkoordinierung in der Entwicklungshilfe vorzugsweise bis zum 31. Dezember 2015 und auf jeden Fall spätestens im ersten Halbjahr 2016 vorzulegen, nachdem eine Roadmap über vorbereitende Maßnahmen zur Vereinfachung des Inkrafttretens dieser Regelungsaspekte unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Empfehlungen angenommen und umgesetzt wurde;
16. fordert die Kommission und den EAD auf, diesen Fahrplan auf der Grundlage eines vorab vereinbarten Satzes von Indikatoren zu bewerten; an diesem Verfahren würden einerseits die EU-Delegationen gemeinsam mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Partnerländern und andererseits die GD DEVCO und der EAD gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten teilnehmen; dieser Prozess würde die Berichterstattung der Kommission und des EAD an das Europäische Parlament beinhalten, um die Roadmap umzusetzen;
17. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;
18. vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1 (zum Ziel und zum Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung)
Das Ziel der Verordnung sollte sein, die Mechanismen und Praktiken zur Sicherstellung einer besseren Ergänzung und wirksamen Koordinierung der Entwicklungshilfe festzulegen und zu stärken. Ihr Anwendungsbereich sollte eine geeignete Lösung für die Frage bieten, wie die Wirksamkeit und Effizienz der EU-Entwicklungshilfe gesteigert werden kann.
Die Verordnung sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die EU-Institutionen gelten.
Empfehlung 2 (zu den allgemeinen Grundsätzen, denen die Koordinierung der EU-Geber unterliegen sollte)
In dieser Verordnung sollten die folgenden Grundsätze festgelegt werden:
— Eigenverantwortung: Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Federführung der Partnerländer respektieren und sich an die von den Zentralregierungen verfolgten Strategien halten. Sie sollten gegebenenfalls Aktionen zur Verbesserung der Fähigkeit der Partnerländer einbeziehen, die Leitung der operativen Rahmen für die Geberkoordinierung zu übernehmen.
— Harmonisierung: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten auf Landesebene gemeinsame Vereinbarungen für die Programmplanung (gemeinsame Programmplanung) umsetzen und zur Verringerung der Anzahl der einzelnen, oft doppelt durchgeführten Feldmissionen und diagnostischen Prüfungen zusammenarbeiten. Sie sollten außerdem die Zuständigkeit für die Durchführung von Aktivitäten, die federführenden Gebern einen komparativen Vorteil auf Sektor- oder Landesebene bieten, an einen dieser Geber übertragen.
— Ausrichtung: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten ihre gesamte Unterstützung (Länderstrategien, politischer Dialog und Programme zur Entwicklungszusammenarbeit) auf die nationalen Entwicklungsstrategien der Partnerländer und die regelmäßigen Überprüfungen der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Strategien gründen. Zur Entlastung der Verwaltung der Hilfsmaßnahmen sollten sie vorzugsweise die nationalen Systeme nutzen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, spezielle Strukturen für das Routinemanagement bzw. für die Umsetzung von EZ-finanzierten Projekten und Programmen zu schaffen.
— Vorhersehbarkeit der Mittel: Zur wirksamen Koordinierung ihrer Entwicklungsbemühungen sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten den Entwicklungsländern rechtzeitig die Informationen über die weitere Ausgaben- und/oder Umsetzungsplanung übermitteln, einschließlich Richtwerten zu den vorgesehenen Mittelzuweisungen, die die Entwicklungsländer in ihre mittelfristigen Planungen aufnehmen können.
— Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht: Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Partnerländern einen gemeinsam vereinbarten Referenzrahmen ausarbeiten, der eine verlässliche Bewertung der Ländersysteme im Hinblick auf Leistung, Transparenz und Rechenschaftslegung ermöglicht, und die Verfügbarkeit und Qualität der Daten in den Partnerländern verbessern. Wesentliche Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen, wie die EU-Transparenzgarantie und die internationale Initiative zur Förderung der Transparenz der Hilfe (International Aid Transparency Initiative) sollten weiter gefördert werden.
— Differenzierter Ansatz: Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte ein auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmter, differenzierter Ansatz verfolgt werden, sodass den Partnerländern und -regionen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln angeboten wird.
— Überprüfung, Evaluierung und Besprechung der Ergebnisse: Die EU sollte die Durchführung der Verordnung überwachen und darüber Bericht erstatten. Den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament sollte jährlich über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstattet werden.
Empfehlung 3 (zur gemeinsamen Programmplanung)
In der Verordnung sollte die Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten festgelegt werden, ihre Teilnahme an der gemeinsamen mehrjährigen Programmplanung im Einklang mit den Entwicklungsstrategien der Partnerländer auszuweiten. Dabei sollten die Planungszyklen so weit wie möglich mit denen auf Ebene der Partnerländer synchronisiert werden. Der Gemeinsame Programmierungsrahmen ist ein praktisches Instrument zur Verbesserung der Arbeitsteilung, der die bestehenden Vereinbarungen über die Geberkoordinierung zur Vermeidung unnötiger paralleler Prozesse ergänzen und stärken sollte.
Die Verordnung sollte sicherstellen, dass die EU den Fortschritt auf Länderebene und an den Hauptstandorten aktiv überwacht, damit ein stetiger Fortschritt bei den bestehenden Verpflichtungen erzielt wird und die Fahrpläne für die Umsetzung der Gemeinsamen Programmierungsrahmen der EU ordnungsgemäß befolgt werden.
Empfehlung 4 (zur Arbeitsteilung)
Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben ein breites Spektrum an Grundsätzen zur wirksamen Umsetzung der Arbeitsteilung erarbeitet. Der EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik enthält Leitlinien für die EU und ihre Mitgliedstaaten und sollte umgehend in allen Partnerländern eingeführt werden.
Empfehlung 4.1: zur Arbeitsteilung auf Länderebene
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten die Transaktionskosten durch die Begrenzung der Anzahl der EU-Geber senken, die in den Bereichen sektorpolitischer Dialog und Kooperationsmaßnahmen tätig sind. Um dies zu erreichen, sollten sie die Pläne für den Ausstieg aus einem Sektor im Interesse einer verstärkten sektoralen Schwerpunktsetzung auf der Grundlage eines Dialogs mit den Regierungen der Partnerländer und anderen Gebern sowie einer Folgenabschätzung zu potenziellen Finanzierungslücken weiter ausbauen und umsetzen.
Empfehlung 4.2: zur länderübergreifenden Arbeitsteilung
Mit Blick auf eine länderübergreifende Verringerung der Fragmentierung der Hilfe sowie der Zunahme der Geber sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Zuweisungen an die Länder auf informierter Grundlage und unter Berücksichtigung der Absichten und Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten in Bezug auf das Wirken der EU erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich um eine bessere geografische Konzentration bemühen, und die Kommission sollte die Koordinierung übernehmen, insbesondere in benachteiligten Ländern. Diesbezüglich könnten gemeinsame Analysen und Strategien der EU sowohl für „bevorzugte“ als auch für „benachteiligte Länder“ als Grundlage für eine bessere länderübergreifende Arbeitsteilung dienen.
Empfehlung 5 (zur Überwachung des Fortschritts an den Hauptstandorten und auf Länderebene)
In der Verordnung sollten die Mechanismen für die Berichterstattung über den Fortschritt bei der Verbesserung der Geberkoordinierung auf Länderebene festgelegt werden, unter anderem durch Angaben zu Folgendem: a) aufgeschlüsselte Informationen zu allen relevanten Hilfsströmen; b) Fortschritte bei Prozessen zur gemeinsamen Programmplanung unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsteilung; c) Nachweise über die Senkung der Transaktionskosten durch Arbeitsteilung und d) die Etablierung der gemeinsamen Programmplanung und der Arbeitsteilung in den strategischen Planungsprozessen.
Diese Informationen sollten den Partnerländern zur Verfügung gestellt werden, damit diese sie in ihre Dokumente zum nationalen Haushalt aufnehmen und dadurch die Transparenz gegenüber den Parlamenten, der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Interessenträgern steigern können.
Empfehlung 6 (zur Beteiligung der nationalen Parlamente an der Überwachung der Geberkoordinierung)
Die Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, durch die die Beteiligung der nationalen Parlamente an der Überwachung der Geberkoordinierung ausgeweitet wird. Zu diesem Zweck sollten jährliche Sitzungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten abgehalten werden, um den Fortschritt zu bewerten und die Ergebnisse zu erörtern.
Empfehlung 7 (zum Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat)
In der Verordnung sollten Bestimmungen zur Bewertung im Rahmen eines Jahresberichts enthalten sein. Die Kommission sollte den Fortschritt bei der Umsetzung der im Rahmen der Verordnung ergriffenen Maßnahmen untersuchen und dem Parlament und dem Rat sowie dem in Empfehlung 9 genannten Ausschuss einen Jahresbericht über die Umsetzung und die Ergebnisse im Hinblick auf die Koordinierung der EU-Hilfe übermitteln.
Dieser Bericht sollte ferner dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden.
Der Jahresbericht sollte auf Informationen zum Vorjahr basieren, die vom Hauptstandort und den Außenstandorten bereitgestellt werden. Darin sollten die Ergebnisse der Bemühungen zur Verbesserung der Koordinierung der Entwicklungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, so weit möglich unter Verwendung spezifischer und messbarer Fortschrittsindikatoren, in Bezug auf die Erreichung der Ziele der Verordnung bewertet werden.
Empfehlung 8 (zur Überprüfung)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung der Verordnung während der ersten drei Jahre, gegebenenfalls ergänzt durch einen Legislativvorschlag zur Einfügung der erforderlichen Änderungen, vorlegen.
Empfehlung 9 (zur Einrichtung eines Koordinierungsausschusses)
Die Verordnung sollte Bestimmungen zur Einrichtung eines Ausschusses enthalten. Dieser Ausschuss sollte eine Geschäftsordnung verabschieden und sich aus Vertretern der Kommission, des Rats und des Europäischen Parlaments zusammensetzen.
Ernennung von Phil Wynn Owen (UK) zum Mitglied des Rechnungshofs
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33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Ernennung von Phil Wynn Owen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0313/2013 – 2013/0811(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-xxxx/2013),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0438/2013),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Phil Wynn Owen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von Alex Brenninkmeijer (NL) zum Mitglied des Rechnungshofs
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33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0312/2013 – 2013/0810(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0312/2013),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0433/2013),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Alex Brenninkmeijer zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von Henri Grethen (LU) zum Mitglied des Rechnungshofs
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33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0309/2013 –2013/0807(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0309/2013),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0439/2013),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
B. in der Erwägung, dass Henri Grethen die Bedingungen gemäß Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt,
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Henri Grethen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von Nikolaos Milionis (EL) zum Mitglied des Rechnungshofs
194k
33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0310/2013 – 2013/0808(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0310/2013),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0436/2013),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Nikolaos Milionis zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung von Danièle Lamarque (FR) zum Mitglied des Rechnungshofs
196k
32k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Danièle Lamarque zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0311/2013 – 2013/0809(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0311/2013),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0437/2013),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 7. November 2013 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Danièle Lamarque zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
202k
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0103/2013 – C7-0424/2013 – 2013/0901(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2013 für die Ernennung des Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0103/2013),
– gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),
– gestützt auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),
– gestützt auf seine Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0452/2013),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die Europäische Zentralbank (EZB) dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzes seines Aufsichtsgremiums übermittelt und dass der Vorsitz auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens aus dem Kreis der in Banken- und Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rates sind, ausgewählt wird;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;
C. in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 22. November 2013 einen Vorschlag für die Ernennung von Danièle Nouy zur Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;
D. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Rahmen der Bewertung einen Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin und ihre Antworten auf einen schriftlichen Fragebogen erhalten hat;
E. in der Erwägung, dass der Ausschuss am 27. November 2013 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchführte, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend auf Fragen der Ausschussmitglieder antwortete;
1. billigt den Vorschlag der EZB für die Ernennung von Danièle Nouy als Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (COM(2011)0842 – C7-0494/2011 – 2011/0415(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0842),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0494/2011),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(1),
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0447/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 236/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung der Europäischen Kommission über „Rückflüsse“
Im Einklang mit den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nimmt die Europäische Kommission in den Entwurf des Haushaltsplans eine Haushaltslinie auf, die den internen zweckgebundenen Einnahmen entspricht, wobei sie — wo immer dies möglich ist — die Höhe dieser Einnahmen angibt.
Die Haushaltsbehörde wird jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsplanung über den Betrag dieser kumulierten Ressourcen informiert. Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur in den Haushaltsentwurf aufgenommen, wenn ihre Höhe feststeht.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (COM(2011)0845 – C7-0497/2011 – 2011/0413(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0845),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0497/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0451/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 230/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(1)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (COM(2011)0839 – C7-0492/2011 – 2011/0405(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0839),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0492/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9 Oktober 2012(2),
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0449/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 232/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(3)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(4). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (COM(2011)0838 – C7-0491/2011 – 2011/0404(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0838),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0491/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(2),
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0445/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 231/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(3)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(4). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend die Finanzierung von horizontalen Förderprogrammen für Minderheiten
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission kommen überein, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) so auszulegen ist, dass er die Finanzierung von Programmen zur Förderung der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den Kriterien von Kopenhagen — wie nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) — ermöglicht.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II)
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) aufgeführten Empfängern
Das Europäische Parlament stellt fest, dass in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) konsequent der Begriff „in Anhang I aufgeführte Empfänger“ verwendet wird. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich dieser Begriff auf Länder bezieht.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (COM(2011)0843 – C7-0495/2011 – 2011/0411(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0843),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0495/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(1),
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0446/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 234/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(2)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(3). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und den ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (COM(2011)0844 – C7-0496/2011 – 2011/0412(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0844),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0496/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
— in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. November 2012(1),
— in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(2),
– in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0448/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(4). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, wo die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu den Wahlbeobachtungsmissionen
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission unterstreichen den wichtigen Beitrag, den die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union (EU-EOM) im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der Union zur Demokratieförderung in den Partnerländern leisten. Die EU-Wahlbeobachtungsmissionen tragen dazu bei, die Transparenz der Wahlprozesse zu erhöhen und das Vertrauen in diese Prozesse zu stärken. Sie liefern eine faktengestützte Bewertung der Wahlen sowie Empfehlungen für deren weitere Verbesserung im Kontext der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit ihren Partnerländern. Vor diesem Hintergrund kommen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission überein, dass bis zu 25 % der für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Mittel im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte nach Maßgabe der jährlichen Wahlprioritäten für die Finanzierung von Wahlbeobachtungsmissionen der EU aufgewendet werden sollten.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840 – C7-0493/2011 – 2011/0406(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0840),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0493/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2012(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0450/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die Erklärung des Parlaments und die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 233/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament(2)
Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten(3). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.
Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.
Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, u. a. angesichts des allmählichen Abbaus der Entwicklungshilfe-Zuschüsse, folgende Partnerländer ausnahmsweise als im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit förderfähig erachtet: Kuba, Kolumbien, Ecuador, Peru und Südafrika.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020
Bevor sie Änderungen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 vornimmt, holt die Europäische Kommission die Meinung des Europäischen Parlaments ein.
Erklärung der Europäischen Kommission zu Mittelzuweisungen für Basisdienste
Durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020 erhält die Union die Möglichkeit, zur Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung beizutragen, weitere Unterstützung für die menschliche Entwicklung zu leisten, um die Lebensbedingungen der Menschen gemäß den Millenniumsentwicklungszielen der Union zu verbessern. Mindestens 20 % der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Hilfe werden für grundlegende soziale Dienstleistungen — mit den Schwerpunkten Gesundheit und Bildung sowie Sekundarbildung — aufgewandt, wobei anerkannt wird, dass ein gewisser Grad an Flexibilität die Regel sein muss, wie beispielsweise in Fällen, die außerordentliche Hilfemaßnahmen erfordern. Angaben zur Einhaltung dieser Erklärung werden in den jährlichen Bericht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung des Instruments der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns aufgenommen.
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente
Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.
Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (COM(2011)0608 – C7-0319/2011 – 2011/0269(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0608),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 175, 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0319/2011),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom dänischen Parlament, von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer sowie vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist;
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Mai 2012(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0005/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (COM(2013)0348 – C7-0200/2013 – 2013/0188(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0348),
– gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7‑0200/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0376/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind, insbesondere in Zeiten der Krise, in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert, was zu unlauteren Wettbewerbsbedingungen und Verlusten führt. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Es sollten effektive Systeme geschaffen werden, um die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern und den Mitgliedstaat bestimmen zu können, dessen Steuerrecht anzuwenden ist. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013 – ebenso wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen9 – dazu auf, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu)
(1a) In der Vergangenheit wurde die Steuerpolitik als ausschließlich nationale Angelegenheit betrachtet, in der es nicht auf die EU ankommt. Infolge der Globalisierung muss heute auch auf EU-Ebene über Steuern gesprochen werden. Statt eine Reihe von bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließen, wäre es effizienter und effektiver, wenn die Kommission den Informationsaustausch in Steuersachen im Namen der Mitgliedstaaten koordinieren würde. Die Standards für den automatischen Informationsaustausch unterscheiden sich von Land zu Land. Diese Situation ist unnötig kompliziert und bürdet den Mitgliedstaaten und Finanzinstituten in der Union unnötig hohe Kosten auf.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu)
(1b) Die Entwicklung der Begriffsbestimmungen zu Richtlinie 2011/16/EU sollten mit der Arbeit der OECD in diesem Bereich koordiniert werden, um klarere Erläuterungen zu liefern, den Regulierungsrahmen zu vereinfachen und die Kohärenz der Abänderungen zu jener Richtlinie zu verbessern.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.
(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt und leistet einen wichtigen Beitrag, die Wirksamkeit der Steuersysteme zu verbessern und den Binnenmarkt zu stärken, in dem 28 Steuersysteme nebeneinander bestehen, was Fragen bezüglich der Doppelbesteuerung und der Wettbewerbsverzerrung aufwirft. Die Mitgliedstaaten würden in gleichberechtigter Weise vom Informationsaustausch profitieren und die Union wäre in der Lage bei der Förderung ähnlicher Standards auf internationaler Ebene eine führende Rolle einzunehmen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
(3a) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch so umsetzen, dass die Verfahrensrechte der Steuerzahler und deren Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu)
(3b) Im Einklang mit dem Bericht der OECD vom 19. Juni 2013 und der Erklärung des G-20-Gipfels in St. Petersburg vom 6. September 2013 sollte sich der automatische Informationsaustausch auf ein gemeinsames globales Modell stützen, das ein angemessenes Vertrauen und eine sachgerechte Nutzung der Informationen gewährleistet. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des automatischen Austausches von Steuerdaten leistet die Union einen Beitrag zu den Bemühungen der OECD und verbessert die Chancen auf Schaffung eines weltweit einheitlichen Systems, das sich auf den neuen OECD-Standard stützt, der im Februar 2014 vorgestellt werden soll.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu)
(3c) Wenn Daten zum Zwecke des Informationsaustauschs an Steuerbehörden übermittelt werden, sollte klargestellt werden, in welcher Weise die Behörden diese Daten verwenden dürfen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu)
(4a) Um Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu verringern und Kosteneinsparungen zu erzielen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie mit der FATCA-Umsetzung koordiniert wird.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5
(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können.
(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und dem Unionsansatz insgesamt abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines unionsweiten Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können. Die Union würde sich daher auch in einer besseren Verhandlungsposition befinden, um auf globaler Ebene höhere Standards für den Austausch von Steuerdaten voranzutreiben.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die OECD befasst sich gegenwärtig mit der Ausarbeitung von bi- und multilateralen Musterabkommen über den Informationsaustausch. Außerdem sind Verhandlungen zwischen den USA und zahlreichen Staaten über die Umsetzung von FATCA mittels bilateraler Abkommen im Gange. Viele der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betreffen denselben Informationsaustausch, um den es bei FATCA und den Arbeiten der OECD geht. Die Kommission sollte klarstellen, in welchem Verhältnis die Bestimmungen dieser Regelwerke zueinander stehen, damit sichergestellt ist, dass die nationalen Steuerbehörden und die für die Anwendung der geänderten Bestimmungen zuständigen Finanzinstitute in der Lage sind, sie umzusetzen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu)
(6a) Die neuen Arten von Einkünften und Vermögen, für die mit dieser Richtlinie der obligatorische Informationsaustausch eingeführt wird, sollten in Übereinstimmung mit ihrer Auslegung gemäß dem Recht des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats definiert werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu)
(7a) Der Zweck der gegenwärtigen Berichterstattung an die nationalen Finanzbehörden über Kapital- und Arbeitseinkommen ist unter anderem, dass sie als Grundlage für die Besteuerung und den Informationsaustausch mit anderen Ländern dienen soll. Wenn die Berichtspflicht jetzt geändert wird und die Daten nur zum Zwecke des Informationsaustauschs erhoben werden, ist es wichtig, klarzustellen, in welcher Weise die nationalen Finanzbehörden diese Daten verwenden dürfen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Angesichts der Sensibilität der zu erhebenden Daten sollte insbesondere bei Ermittlungsverfahren ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie berechtigte Forderungen nach Vertraulichkeit respektiert werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 1 – Einleitung
„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:
„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt gemäß nationalem Recht im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 4
(ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.
„4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die erhaltenen Informationen.“
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe c Richtlinie 2011/16/EU Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.
5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Folgenabschätzung zu den Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
1a. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:
„2a. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 b (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 19 a (neu)
1b. Der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19a
Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten
Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ist ausschließlich die Kommission befugt, im Namen der Union Verhandlungen mit Drittstaaten über Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch zu führen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaten keine bilateralen Abkommen mehr abschließen.“
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 c (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
1c. In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„(ca) die personellen, technologischen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Informationen, die ab dem 1. Januar 2015 dem automatischen Austausch unterliegen, erforderlich sind.“
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 d (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 23 – Absatz 3
1d. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. .
„3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen.“
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 e (neu) Richtlinie 2011/16/EU Artikel 25
1e. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Artikel 25
"Artikel 25
Datenschutz
Datenschutz
Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
„1. Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies ausdrücklich notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.
2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die ausgetauschten Informationen vor einem unbefugten Zugriff durch Dritte oder Drittstaaten zu schützen.“
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission überprüft bis zum ... [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Funktionsweise dieser Richtlinie und legt dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um für die Transparenz des Informationsaustauschs zu sorgen.
System zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials (COM(2012)0561 – C7-0320/2012 – 2011/0225(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0561),
– gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0320/2012),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012(1),
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0385/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials[Abänd. 1]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag zur über die Arbeitsweise der Europäischen AtomgemeinschaftUnion, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 3291, [Abänd. 2]
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, [Abänd. 3]
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3)gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4), [Abänd. 4]
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 33 EAGV erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen.
(2) Die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (5) festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.
(3) Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.
(4) Da die Beförderung die einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit hat.
(4a) Es muss eine wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verordnung sichergestellt werden, indem gemeinsame Kriterien festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen anwenden sollten, sowie indem ein Mechanismus für einen praktikablen und obligatorischen Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten geschaffen wird, um die Beaufsichtigung der Beförderer sicherstellen, die Erfüllung der Anforderungen überprüfen und wirksam auf Notfälle reagieren zu können. [Abänd. 5]
(5) Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (6) ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingerichtet. Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten können.
(6) Für Beförderer radioaktiven Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt(8) angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.
(6a) Um etwaigen Risiken in Zusammenhang mit den Sicherheitsstandards für den Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, sollte der Kommission für die Erstellung von gemeinsamen Kriterien, die von den Beförderern radioaktiven Materials eingehalten werden müssen, damit sie eine Zulassung erhalten, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 60]
(7) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9).
(7a) In Anbetracht des allgemeinen Ziels, den auf der Industrie lastenden Regelungsaufwand zu verringern, sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung auf die vielen kleinen Unternehmen, die radioaktives Material innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats befördern, weiterhin von der Kommission beobachtet werden. [Abänd. 7] –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Genehmigung und Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in deraufder Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegtengrundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleistenfestgelegt. [Abänd. 8]
2. Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die radioaktives Material auf Straßen, Schienen und Binnenschifffahrtswegen innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder Seeverkehr. [Abänd. 9]
2a. Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über den Schutz der Beförderung radioaktiven Materials vor Diebstahl, Sabotage oder anderen böswilligen Handlungen. [Abänd. 10]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher Verkehr und Werkverkehr; [Abänd. 11]
b) „zuständige Behörde“ ist jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benannte Behörde;
(ba) „gemeinsame Kriterien“ bezeichnet eine Reihe von Sicherheitsnormen, die auf den Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger für die Beförderung gefährlicher Güter (dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)), der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG beruhen und die Beförderer von radioaktivem Material erfüllen müssen, um eine Registrierungsbescheinigung zu erhalten; [Abänd. 12]
c) „Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials durchgeführten Beförderungsvorgänge; [Abänd. 13]
d) „radioaktives Material“ ist Material, das Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung diehat die gleiche Bedeutung wiedie Modellvorschriften für die Beförderunggefährlicher Güter (ADR, RID und ADN), die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden; [Abänd. 14]
e) „gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“ (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008); [Abänd. 15]
f) „freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück, bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV der IAEO-Vorschriftendas radioaktives Material enthält und die Anforderungenfür als „freigestellte Versandstücke“ eingestufte Versandstücke entsprechend den Modellvorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert istgefährlicher Güter (ADR, RID und ADN) erfüllt, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt werden; [Abänd. 16]
g) „spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
1. Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union nachgehen.
2. Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung mitzuführen. [Abänd. 17]
3. Beförderer, für die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Beförderung stattfindet. [Abänd. 18]
4. Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nurunter anderem für die Beförderer folgenden Materials gelten:
a) spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde;[Abänd. 52]
b) gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktives Material.
5. Beförderer, die ausschließlich freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.
5a. Jede Beförderung radioaktiven Materials erfolgt im Einklang mit den von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) festgelegten internationalen Bestimmungen und Normen für gefährliche und umweltschädliche Güter und im Einklang mit dem entsprechenden ADR, der RID und dem ADN, wie sie in der Richtlinie 2008/68/EG definiert sind. [Abänd. 19]
5b. Bei der Beantragung der Registrierung weist der Antragsteller nach, dass er über die finanziellen Mittel verfügt, um im Fall eines Unfalls bei einer Beförderung, für die er zuständig ist, nach dem Verursacherprinzip für Entschädigung und Schadensbeseitigung zu sorgen. [Abänd. 53]
5c. Die Beförderung von radioaktiven Materialien in einem Konvoi, der Sprengstoffe befördert, ist untersagt. [Abänd. 54]
Artikel 4
Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)
1. Zur Überwachung und Kontrolle der BeförderungRegistrierung von Beförderern radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten und gesichert wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das ESCReg fest. Um Fehlinterpretationen zu verhindern, müssen diese Spezifikationen vollständig und eindeutig sein. [Abänd. 20]
1a. Das ESCReg ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gesichert, zuverlässig und voll funktionsfähig. Zusätzlich wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und dem ESCReg eingerichtet, um zumindest die grenzüberschreitende Beförderung zu erleichtern. [Abänd. 21]
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) festgelegt sind. Die zuständigen BehörenBehörden haben Zugang zu allen verfügbaren Daten. Das ESCReg macht die Liste der registrierten Beförderer öffentlich zugänglich. [Abänd. 22]
3. Die Kommission istzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für den Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich, die genau und transparent sein und rechtzeitig übermittelt werden müssen. [Abänd. 23]
Artikel 5
Registrierungsverfahren
1. Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das ESCReg bei der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde. [Abänd. 24]
Der antragstellende Beförderer übermittelt das in Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular. Online-Leitlinien mit Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle oder der zuständigen Behörde sind zur Unterstützung des Antragstellers jederzeit verfügbar. [Abänd. 25]
Es gilt ein Übergangszeitraum von einem Jahr nach dem ...(11), damit alle Beförderer eine Registrierungsbescheinigung gemäß der Verordnung beantragen und erhalten können. Während dieses Übergangszeitraums gelten die Bestimmungen der Richtlinie 96/29/Euratom und der Richtlinie 2008/68/EG. [Abänd. 26]
2. Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer. Die zuständige Behörde erhält die gleiche Bestätigung. Die Kommission ist dafür verantwortlich, die Einhaltung von Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen. Im Falle einer Zurückweisung erhält der Antragsteller eine Fehlermeldung, in der die Gründe für die Zurückweisung des Antrags aufgeführt sind. [Abänd. 27]
3. Ist der Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.
Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten will.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat, stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die neue Bescheinigung aus.
4. Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen und dass der Antragsteller die Anforderungen der gemeinsamen Kriterien erfüllt. [Abänd. 28]
5. Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen.
Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allenden zuständigen Behörden deraller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 29]
6. Die zuständige Behörde fordert den Antragsteller gegebenenfalls auf, innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung die notwendigen Korrekturen oder ergänzenden Informationen vorzulegen. Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an. [Abänd. 30]
Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird über das ESCReg allenden zuständigen Behörden deraller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. [Abänd. 31]
7. Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen.
8. Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.
9. Die Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers verlängert werden.
9a. Die zuständige Behörde bewahrt alle historischen Daten aller Antragsteller auf, um ihre Nachverfolgbarkeit sicherzustellen, eine bessere Überwachung zu ermöglichen und Fälschungen zu verhindern. [Abänd. 32]
Artikel 6
Änderung von Daten
1. Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. Daher hat der Antragsteller das Recht, seine eigenen Daten mit begrenztem Verwaltungsaufwand mühelos zu aktualisieren. [Abänd. 33]
1a. Die zuständige Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ist dafür verantwortlich, die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch den registrierten Beförderer während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durch Inspektionen zu überwachen. [Abänd. 34]
2. Bei einer Änderung der in Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen.
2a. Um die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Kriterien für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigung identisch sind und mit den Begriffsbestimmungen der IAEO im Einklang stehen und dass das Registrierungsverfahren vereinheitlicht wird. [Abänd. 35]
Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen
1. Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung.
Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Durchsetzungsmaßnahmen unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 36]
1a. Je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer in der Vergangenheit kann der Mitgliedstaat, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, die Registrierung des Beförderers aussetzen.
Der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, wird unverzüglich über die Aussetzung unterrichtet. Innerhalb von höchstens vier Wochen ändert oder erneuert der benachrichtigte Mitgliedstaat die Registrierung oder entzieht sie dem Beförderer. Der Beschluss wird den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten über das ESCReg mitgeteilt. [Abänd. 37]
2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den Beförderer und die zuständigen Behörden deraller Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte,und die Kommission über durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die Registrierung. [Abänd. 38]
3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme. [Abänd. 39]
3a. Alle Fälle von Nichteinhaltung werden der Kommission und dem ESCReg gemeldet. [Abänd. 40]
Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die BeförderungRegistrierung von Beförderern radioaktiven Materials. Diese Informationen werden auf der Registrierungsseite für den Antragssteller zugänglich gemacht. [Abänd. 41]
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen, Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben.
Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter und veröffentlicht sie im Internet. [Abänd. 42]
2. Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.
3. Auf Ersuchen eines Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereit.
Die Informationen müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein.
Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den Antragsteller unverzüglichinnerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. [Abänd. 44]
Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.
Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.
Artikel 9a
Delegierte Rechtsakte
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 9b delegierte Rechtsakte, in denen die in Artikel 2 Buchstabe ba genannten gemeinsamen Kriterien festgelegt werden. [Abänd. 58]
Artikel 9b
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2014 übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 59]
Artikel 10
Durchführung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).
Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 11
Beratender Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3. Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.
4. Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
Artikel 11a
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum ...(12), um ihre Wirksamkeit zu beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen vorzuschlagen, damit die sichere Beförderung radioaktiver Materialien innerhalb der Gemeinschaft und aus Drittländern gewährleistet wird. [Abänd. 47]
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bei der Anwendung dieser Verordnung wird von der Verfügbarkeit eines validierten und funktionstüchtigen Registrierungssystems ausgegangen. [Abänd. 49]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM
DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN
BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.
Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
NEUE REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG
ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG
ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG
Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):
Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:
TEIL A
TEIL B
NAME DES UNTERNEHMENS:
VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT:
NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER:
1. Name, Funktion, vollständige Anschrift, TelefonnummerMobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann):
2. Name, Funktion, vollständige Anschrift, TelefonnummerMobilfunk-und Festnetznummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen):
3. Name, Funktion und vollständige Anschrift, Mobilfunk- und Festnetznummer und E-Mail-Adresse des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2):
4. Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3: [Abänd. 50]
2. ART DER BEFÖRDERUNG:
TEIL A
TEIL B
STRASSE
EISENBAHN
BINNENSCHIFFFAHRT
1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben)
1 bis 5
5 bis 10
10 bis 20
>20
2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben)
gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktive Stoffe.
3. GEOGRAFISCHES ANWENDUNGSGEBIET
Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.
Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z. B.: ausschließlich Durchfuhr/ wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).
TEIL A
TEIL B
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Durchfuhr
Entladen
Beladen
wichtigste Ladeorte:
wichtigste Entladeorte:
Häufigkeit:
täglich
wöchentlich
monatlich
weniger häufig
4. ART DER SENDUNGEN
Die Registrierung wird beantragt für:
TEIL A
ART DER VERSANDSTÜCKE – Klassifizierung nach TS-R-1
TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr
UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG
UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM
UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE
UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE
UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR
UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR
UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR
UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form
UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR
UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR
UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt
UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR
5. STRAHLENSCHUTZPROGRAMM
TEIL A:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.
TEIL B:
Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird
Strahlenschutzprogramm hochladen
6. QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM
Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).
TEIL A:
Durch Anklicken dieses Feldes
erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird.
TEIL B:
Referenznummer und Datum des Dokuments
7. Erklärung
Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.
Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.
Datum ….. Name …..….. Unterschrift…
ANHANG II
ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL
ANMERKUNG:
EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IST BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN.
Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.
Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.
1) REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ
2) BEHÖRDE / LAND:
3) NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS
4) VERKEHRSTRÄGER:
STRASSE
EISENBAHN
BINNENSCHIFFFAHRT
7) MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung gilt
8) ART DER VERSANDSTÜCKE – UN-NUMMER (siehe Anhang 1 - gleiches Format)
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 3922/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55vom 28.2.2011, S. 13).
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Menschenrechte in der Welt 2012 und diesbezügliche Politik der EU
249k
147k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2013/2152(INI))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (A/RES/55/2) und die einschlägigen Resolutionen ihrer Generalversammlung,
– gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, der vom Rat am 6. Juni 2013 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(1),
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte(3),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission vom 13. Juni 2013 zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD,(5)
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht(6),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit und auf die am 13. Juni 2013 angenommene Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
− unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),
− unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union für Menschanrechtsdialoge, die vom Rat am 13. Dezember 2001 angenommen und am 19. Januar 2009 überprüft wurden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 mit dem Titel „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu der 22. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der EU für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(10),
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: auf dem Weg zu einer verstärkten Partnerschaft“ (JOIN(2013)4) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),
– unter Hinweis auf das Strategiepapier 2011–2013 des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und auf den Vorschlag der Kommission für eine neue Finanzierungsverordnung für das EIDHR 2014–2020 (COM(2011)0844),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 über Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(14),
– unter Hinweis auf die Resolution 67/176 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010) und 2106 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes, insbesondere auf die neueste entsprechende Resolution vom 4. April 2012 (66/141),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(17),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0418/2013),
A. in der Erwägung, dass die verschiedenen Übergangsprozesse, einschließlich Volksaufstände, Konflikt- und Postkonfliktsituationen sowie stagnierende Übergangsprozesse in Ländern mit autoritären Regimen, die Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt vor immer größere Herausforderungen stellen; in der Erwägung, dass der Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 zeigt, dass die EU auch weiterhin mit flexiblen Maßnahmen reagieren muss; in der Erwägung, dass die grundlegendste politische Entscheidung für die EU die Beständigkeit und politische Entschlossenheit betrifft, den grundlegenden Werten der Europäischen Union auch in schwierigen Zeiten unter dem Druck anderer politischer Zielsetzungen und Interessen treu zu bleiben;
B. in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Verantwortung, Transparenz und Rechenschaftspflicht, die Bekämpfung der Straffreiheit, gerechte Verfahren und eine unabhängige Justiz in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte unerlässlich sind;
C. in der Erwägung, dass mit Artikel 21 EUV die Verpflichtung der EU gestärkt wurde, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts leiten zu lassen;
D. in der Erwägung, dass die politischen Kriterien von Kopenhagen für „institutionelle Stabilität als Garantie für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten“ weiterhin grundlegende Merkmale des Erweiterungsprozesses sind;
E. in der Erwägung, dass die Mobilisierung in der arabischen Welt die Europäische Union veranlasst hat, den Misserfolg früherer Maßnahmen anzuerkennen und sich bei der Überprüfung der Nachbarschaftspolitik zu einem leistungsorientierten Ansatz („more for more“) zu verpflichten, dem die Verpflichtung, „den Umfang der EU-Unterstützung für die einzelnen Partner an deren Fortschritte bei der Durchführung politischer Reformen und der Entwicklung einer ‚vertieften Demokratie‘“ anzupassen, sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich freier und fairer Wahlen, Vereinigungs‑, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, einer freien Presse und freier Medien, der Rechtsstaatlichkeit und Rechtspflege durch eine unabhängige Justiz sowie Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit zugrunde liegen;
F. in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates zur Agenda der Kommission für den Wandel in der EU-Entwicklungspolitik, die im Mai 2012 angenommen wurden, insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Unterstützung von Partnern auf deren Entwicklungsstand und deren Engagement sowie die Fortschritte im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung abgestimmt werden; in der Erwägung, dass mit dem jüngsten gemeinsamen Standpunkt der EU hinsichtlich des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe dafür eingetreten wird, dass bei der Entwicklungszusammenarbeit systematisch auf die „demokratische Eigenverantwortung“ Bezug genommen werden sollte, in deren Rahmen die Partnerländer für die Förderung eines günstigen Umfelds für die Zivilgesellschaft und die Stärkung der Rolle von Parlamenten, lokalen Behörden, nationalen Prüfungsorganen und der freien Medien verantwortlich sind;
G. in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2012 einen Strategischen Rahmen und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie angenommen hat, der die Organe der EU verpflichtet, eine Reihe konkreter politscher Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juli 2012 das Amt eines thematischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte geschaffen und den ersten Sonderbeauftragten mit diesem Aufgabengebiet ernannt hat; in der Erwägung, dass das Verfahren zur Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie, der im Januar 2015 nach Ablauf des derzeitigen Aktionsplans in Kraft treten soll, im Frühjahr 2014 eingeleitet werden sollte;
H. in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie im Oktober 2012 mit dem Hauptzweck eingerichtet wurde, prodemokratischen Aktivisten oder Organisationen, die sich für demokratische Reformprozesse in der europäischen Nachbarschaft und darüber hinaus einsetzen, direkte Finanzhilfe zukommen zu lassen;
I. in der Erwägung, dass die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) von der Zusicherung begleitet war, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie der rote Faden sein würde, der sich durch den neuen diplomatischen Dienst der Europäischen Union ziehen würde; in der Erwägung, dass das Netzwerk von EU-Delegationen in der Welt der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) eine neue Möglichkeit bietet, die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union umzusetzen;
J. in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (die beide im Dezember 2012 angenommen wurden) nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Reform seiner eigenen Verfahren hingewiesen hat, damit die Menschenrechte in alle seine Aktivitäten einbezogen und seine Dringlichkeitsentschließungen, in denen es Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verurteilt, nachverfolgt werden;
K. in der Erwägung, dass die Eurobarometer-Umfrage des Europäischen Parlaments zur Erforschung der öffentlichen Meinung, die im November und Dezember 2012 in den 27 Mitgliedstaaten der EU durchgeführt wurde, erneut aufzeigt, dass der Schutz der Menschenrechte in den Augen der Europäer nach wie vor als wichtigster Wert erachtet wird; in der Erwägung, dass die zuverlässige Umsetzung der erklärten Verpflichtungen der EU zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie mit ihren externen Politikbereichen von entscheidender Bedeutung ist, um die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik der EU insgesamt zu erhalten;
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union im Dezember 2012 für ihren Beitrag zur Förderung von Frieden und Versöhnung, Demokratie und Menschenrechten in Europa den Nobelpreis erhalten hat;
Allgemeine Überlegungen
1. ist der Auffassung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner stehen müssen; betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen werden und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass bei den externen Politikbereichen mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf, Schlussfolgerungen zu Menschenrechten und strategischen Partnern anzunehmen, mit denen ein gemeinsamer Mindestsatz von Menschenrechtsthemen festgelegt wird, die die Mitgliedstaaten und die Verantwortlichen der Europäischen Union gegenüber ihren jeweiligen strategischen Partnern ansprechen müssen;
2. fordert die VP/HR, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und den EAD auf, diesen Verpflichtungen nachzukommen und Menschenrechte und Demokratie durchgehend in die Beziehungen der EU zu ihren Partnern, einschließlich auf höchster politischer Ebene, einzubeziehen, indem sämtliche relevanten außenpolitischen Instrumente der EU genutzt werden;
3. erkennt die wichtige Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz und die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte an; fordert die VP/HR auf, eine enge Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft, darunter auch Menschenrechtsverteidiger, zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die EU ihr gesamtes Gewicht in die Waagschale werfen sollte, um weltweit alle Verfechter von Menschenrechten, Demokratie, Freiheit und Transparenz zu unterstützen;
4. erkennt an, dass die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen weltweit einen entschiedenen, kohärenten Ansatz verfolgen und dabei Transparenz und Rechenschaftspflicht walten lassen müssen; ist der Auffassung, dass die EU mit einer Stimme sprechen sollte, wenn sie mit fortdauernden Menschenrechtsverletzungen konfrontiert ist, und dafür sorgen sollte, dass ihre Botschaft sowohl bei den Regierungen, die die Menschenrechte verletzen, als auch bei der betroffenen Bevölkerung ankommt; fordert den Rat „ Auswärtige Angelegenheiten“ auf, jährlich eine öffentliche Debatte über Menschenrechte zu führen;
5. weist auf seine Entschlossenheit hin, eng in die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie eingebunden und diesbezüglich konsultiert zu werden;
Der Jahresbericht der EU 2012
6. begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012; erwartet von der VP/HR ein fortwährendes Engagement mit regelmäßigen Berichten an das Parlament; fordert, dass die Organe der EU im Hinblick auf die Vorbereitung künftiger Berichte, mit denen die Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU in diesem Bereich verbessert wird, aktive und proaktive Debatten führen;
7. vertritt die Auffassung, dass der Jahresbericht ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Erörterung von Maßnahmen der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie werden sollte; begrüßt daher das Engagement der VP/HR und des EAD, die Jahresberichte der EU als Durchführungsberichte zu dem Strategischen Rahmen der EU und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zu nutzen;
8. nimmt die Verweise auf Maßnahmen durch den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Jahresbericht zur Kenntnis, und fordert die VP/HR und den EAD auf, tiefer gehende Analysen einzubeziehen, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Sonderbeauftragten bei der Umsetzung des Strategischen Rahmens und Aktionsplans, um seine Rolle und seine Arbeit angemessen zu beschreiben;
9. würdigt die Bemühungen, die in Bezug auf die Auflistung der zahlreichen Maßnahmen der EU im Bereich der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in den Länderberichten unternommen wurden, die eine Fülle von Informationen über die Arbeit der Organe der EU weltweit darstellen; bedauert jedoch, dass es den Länderberichten weiterhin an einem systematischen, klaren und kohärenten Rahmen zu mangeln scheint, der eine gründlichere Bewertung der Wirkung und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen der EU erlauben würde;
10. bekräftigt seine Ansicht, dass die Länderberichte weiter gestärkt werden sollten und die Umsetzung der Länderstrategien für Menschenrechte widerspiegeln und sich daher auf spezifische Richtwerte beziehen sollten, denen eine Reihe von Indikatoren zugrunde liegen, mit denen sowohl positive als auch negative Entwicklungen und die Wirksamkeit von Maßnahmen der EU bewertet werden und die als Basis für die Anpassung des Umfangs der Unterstützung der EU entsprechend den Fortschritten in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung dienen;
11. begrüßt die Bemühung darum, Aktivitäten des Europäischen Parlaments in den Jahresbericht aufzunehmen; fordert, dass die Ressourcen und das Potenzial des Parlaments genutzt werden, darunter auch die zahlreichen Studien und Analysen des Parlaments, und fordert die VP/HR und den EAD auf, mitzuteilen, welche Folgemaßnahme die EU zu den Entschließungen des Europäischen Parlaments, auch in Bezug auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, ergriffen hat; fordert, dass das Parlament und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte kontinuierlich Informationen austauschen und zusammenarbeiten, insbesondere in Ausnahmesituationen;
12. begrüßt den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, da darin die von der EU unternommenen Anstrengungen, die Einbeziehung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie und der verantwortungsvollen Regierungsführung in entwicklungspolitische Maßnahmen und Instrumente voranzutreiben, aufgezeigt werden;
Der politische Rahmen der EU
Der Strategische Rahmen und Aktionsplan
13. bekräftigt seine Anerkennung für den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie als wichtigen Meilenstein für die Integration und die Einbeziehung der Menschenrechte in alle externen Politikbereiche der EU; betont, dass es zwischen den Organen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Menschenrechtspolitik der EU eines Grundkonsens und einer verstärkten Koordinierung bedarf; fordert den EAD auf, seine Bemühungen zu intensivieren, um die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf diesen Aktionsplan zu erhöhen; fordert, dass in den Jahresbericht ein Abschnitt über die Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten aufgenommen wird;
14. betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die im Strategischen Rahmen und Aktionsplan erklärten Verpflichtungen wirksam und zuverlässig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass Zuverlässigkeit die Bereitstellung angemessener Mittel für Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und die konsequente Einbeziehung der Menschenrechte auf höchster politischer Ebene, beispielsweise bei Minister- und Gipfeltreffen mit Drittstaaten, auch bei den strategischen Partnern, erfordert;
15. bedauert, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in der Menschenrechtspolitik der EU im Gegensatz zur erklärten Verpflichtung der EU in Bezug auf die Unteilbarkeit und Interdependenz der Rechte größtenteils vernachlässigt werden, und fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen, einschließlich im Bereich der Arbeits- und Sozialrechte, zu intensivieren;
16. weist darauf hin, dass der derzeitige Aktionsplan Ende 2014 abgeschlossen wird; erwartet, dass die VP/HR und der EAD eine rechtzeitige Überprüfung vornehmen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Parlament und der Zivilgesellschaft aufnehmen, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen, der im Januar 2015 in Kraft tritt;
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte
17. erkennt die Bedeutung des Mandats an, das dem ersten Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Menschenrechte übertragen wurde; legt dem Sonderbeauftragten nahe, die Sichtbarkeit, die Einbeziehung, die Kohärenz, die Konsistenz und die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU, insbesondere was die Rechte von Frauen und aller Minderheiten angeht, zu stärken und bei der Ausübung seines Mandats das richtige Gleichgewicht zwischen stiller und öffentlicher Diplomatie zu wahren; spricht erneut seine Empfehlung aus, dass der Sonderbeauftragte dem Parlament regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht erstatten und seine thematischen und geografischen Prioritäten erläutern und dafür sorgen sollte, dass die vom Parlament hervorgebrachten Bedenken weiterbehandelt werden;
18. spricht dem Sonderbeauftragten seine Anerkennung für seinen offenen Dialog mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft aus, durch den er eine wichtige Praxis eingeleitet hat, die fortgeführt und konsolidiert werden sollte, damit für die erforderliche Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt ist; begrüßt die Zusammenarbeit des Sonderbeauftragten mit regionalen Stellen und in multilateralen Foren und legt ihm nahe, diese Tätigkeiten auszubauen;
19. begrüßt es, dass die Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte in das Mandat für den geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone aufgenommen wurde, und fordert den Rat und die VP/HR auf, diese Praxis auf die Mandate von künftigen geografischen Sonderbeauftragten der Europäischen Union auszuweiten;
Leitlinien der EU für Menschenrechte
20. begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit und zu den Menschenrechten lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen (LGBTI); weist den EAD jedoch darauf hin, dass er die verantwortungsvolle interinstitutionelle Praxis beachten sollte und sich bei der Ausarbeitung jeglicher neuer strategischer Instrumente, beispielsweise von Leitlinien oder im Hinblick auf die Überprüfung bestehender Leitlinien, rechtzeitig und mit den innerhalb des Parlaments zuständigen politischen Gremien in Verbindung setzen sollte; weist auf die Empfehlung des Parlaments an den Rat zu den Leitlinien zu Religions- und Weltanschauungsfreiheit hin, in der das Parlament einen Vorschlag für ein anspruchsvolles Instrumentarium mit Vorschlägen für die praktische Umsetzung der Leitlinien mit dem Ziel vorgelegt hat, beim Schutz und bei der Förderung dieser universellen Grundfreiheit beachtliche Fortschritte zu erreichen; begrüßt die vom EAD und vom Rat angenommene Praxis, ältere Leitlinien zu prüfen und zu überarbeiten; legt dem EAD nahe, ein strengeres Überprüfungsverfahren zu erlassen, das die eingehende Anhörung von Interessensträgern beinhaltet, um eine Anpassung an veränderte Umstände zu ermöglichen;
21. fordert den EAD und den Rat auf, insbesondere der Frage nach entsprechenden Durchführungsplänen für die Leitlinien Rechnung zu tragen; empfiehlt weitere Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal des EAD und der Delegationen der EU sowie für die Diplomaten der Mitgliedstaaten; verleiht seiner besonderen Besorgnis im Hinblick auf die Umsetzung der Leitlinien zum humanitären Völkerrecht und den Leitlinien betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Ausdruck;
Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten
22. weist auf die anhaltenden Schwierigkeiten hin, was die Erzielung konkreter Fortschritte in einigen Menschenrechtsdialogen und ‑konsultationen der EU angeht; legt der EU nahe, nach neuen Wegen zu suchen, um die Dialoge mit Ländern, die Anlass zur Sorge geben, sinnvoller zu gestalten; betont, dass in diesen Dialogen eine entschlossene, ehrgeizige und transparente Menschenrechtspolitik verfolgt werden muss; fordert die EU daher auf, klare politische Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn Menschenrechtsdialoge nicht konstruktiv sind, und in derartigen Fällen den Schwerpunkt verstärkt auf den politischen Dialog, politische Demarchen und öffentliche Diplomatie zu legen; warnt zudem davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln;
23. vertritt die Auffassung, dass Menschenrechtsdialoge und ‑konsultationen der Stärkung und Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern, Gewerkschaften, Journalisten, Anwälten und Parlamentariern dienen sollten, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land erheben und diese infrage stellen und die Achtung ihrer Rechte einfordern; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass über die Dialoge und Konsultationen zu Menschenrechten ehrgeizige Ziele verfolgt werden und dass sie mit klaren, öffentlich bekannten Richtwerten einhergehen, auf deren Grundlage der Erfolg objektiv gemessen werden kann;
24. weist darauf hin, dass Ungleichheiten und Diskriminierung durch Korruption im öffentlichen und privaten Sektor verstetigt und verschlimmert werden, was die gleichberechtigte Inanspruchnahme ziviler, politischer, wirtschaftlicher oder sozialer und kultureller Rechte angeht, und betont, dass Korruptionsdelikte und Menschenrechtsverletzungen nachweislich den Missbrauch von Macht, eine fehlende Rechenschaftspflicht und verschiedene Formen der Diskriminierung umfassen; fordert das Höchstmaß an Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Außenhilfe und bei öffentlichen Mitteln im Hinblick auf den Haushalt der EU und deren Außenhilfe;
Länderstrategien für Menschenrechte und Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten
25. nimmt die Bemühungen des EAD zur Kenntnis, den ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte abzuschließen; bekräftigt, dass er das Ziel unterstützt, der Delegation der EU und den Botschaften der Mitgliedstaaten vor Ort die Eigenverantwortung für die Länderstrategie zu übertragen und gleichzeitig eine Qualitätskontrolle auf Leitungsebene sicherzustellen; bedauert jedoch den Mangel an Transparenz im Hinblick auf die Inhalte der Länderstrategien; fordert erneut, dass zumindest die wichtigsten Prioritäten der einzelnen Länderstrategien bekannt gegeben und dass dem Parlament die Strategien zugänglich gemacht werden, damit für ein angemessenes Maß an Kontrolle gesorgt ist; legt der EU nahe, eine öffentliche Auswertung der Erfahrungen aus dem ersten Zyklus der Länderstrategien der EU für Menschenrechte vorzulegen und für den nächsten Zyklus die Verfahren auszumachen, die sich bewährt haben;
26. begrüßt das fast vollständige Netzwerk von Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten innerhalb der Delegationen der EU; fordert die VP/HR und den EAD auf, einen Plan auszuarbeiten, mit dem erreicht wird, dass das vollständige Potenzial des Netzwerks genutzt wird; fordert die Delegationen der EU auf, die Kontaktdaten sämtlicher Anlaufstellen für Menschenrechtsangelegenheiten und sämtlicher Verbindungsbeamten der EU für Menschenrechtsaktivisten zu veröffentlichen;
Die Menschenrechte in der Handelspolitik der EU
27. befürwortet die Praxis, dass in die internationalen Abkommen der EU mit Drittstaaten rechtlich bindende, nicht verhandelbare Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden, und ist der Ansicht, dass Menschenrechtsklauseln auch systematisch in Handelsabkommen aufgenommen werden sollten; fordert, das die Umsetzung dieser Klauseln wirksam überwacht wird und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über die entsprechende Bewertung und die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen berichtet wird;
28. weist darauf hin, dass das Parlament seine Zustimmung zu internationalen Abkommen verweigern sollte, wenn schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind;
29. weist darauf hin, dass das überarbeitete APS-Schema am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird; begrüßt die Weiterführung des APS+-Schemas, in dessen Rahmen Länder zusätzliche Präferenzzölle erhalten können, sobald sie die 27 wichtigsten Menschenrechts‑, Arbeits- und Umweltübereinkünfte ratifiziert und umgesetzt haben; weist auf die Möglichkeit hin, die Präferenzen des APS, des APS+ und der Initiative Alles außer Waffen (Everything But Arms – EBA) auszusetzen, wenn es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist; fordert die Kommission auf, die Bewertungen für die Qualifikation für die APS+-Regelung öffentlich zugänglich zu machen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu steigern;
30. fordert die EU auf, spezifische politische Leitlinien zur wirksamen Einbeziehung von Menschrechten in ihre Handels- und Investitionsabkommen zu formulieren und zu erlassen, um methodische Konsistenz und Sorgfalt bei der Folgenabschätzung in Bezug auf Menschenrechte zu erreichen;
Die Menschenrechte in den entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU
31. hebt die Tatsache hervor, dass die internationale Gemeinschaft im Rahmen der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit aufgefordert wurde, in der internationalen Zusammenarbeit ein an den Menschenrechten orientiertes Konzept anzunehmen, um die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern;
32. fordert die Kommission auf, umfassende Folgenabschätzungen in Bezug auf die EU-Projekte zur Entwicklungszusammenarbeit vorzunehmen, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte, um sicherzustellen, dass die Bemühungen der EU im Bereich der Entwicklung nicht dazu beitragen, von Diskriminierung betroffene Gruppen weiter an den Rand zu drängen, und dass EU-Mittel zwischen den verschiedenen Regionen innerhalb eines Landes entsprechend ihrem Bedarf und Entwicklungsstand gerecht verteilt werden;
33. weist erneut darauf hin, dass die Kommission und der EAD im Rahmen der künftigen Programmplanung für die Annahme eines an den Menschenrechten orientierten Konzepts verantwortlich sein sollten;
34. ist der Ansicht, dass einzelstaatliche Parlamente und zivilgesellschaftliche Organisationen eine wichtige Rolle einnehmen, wenn es darum geht, Menschenrechtsbestimmungen wirksam umzusetzen, und betont, dass für ihre Beteiligung an der Beschlussfassung geeignete Bedingungen geschaffen werden sollten, damit eine authentische Eigenverantwortung bei der Wahl von Strategien im Bereich der Entwicklungspolitik gefördert wird;
Die Politik der Europäischen Union in Bezug auf Übergangsprozesse
35. weist auf die überwältigenden Indizien der letzten Jahre hin, die aufzeigen, wie bedeutsam es ist, dass sich die EU in ihrer Außenpolitik in angemessener Weise mit den dynamischen Übergangsprozessen in Drittstaaten befasst hat; fordert die EU auf, auch weiterhin Lehren aus vergangenen positiven und negativen Erfahrungen zu ziehen, die Wiederholung bestimmter politischer Fehler zu vermeiden und bewährte Verfahren auszuarbeiten, mit denen auf die Demokratisierungsprozesse eingewirkt und die Demokratisierung konsolidiert werden kann; erkennt die Notwendigkeit von politischer Flexibilität bei divergierenden Tendenzen an und befürwortet die Entwicklung von politischen Instrumenten, die in verschiedenen Übergangsszenarien zum Einsatz kommen könnten, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf flexible und zuverlässige Weise in den Ansatz der EU zu integrieren;
36. betont, dass politische Übergangsprozesse und Demokratisierung mit der Achtung der Menschenrechte, der Förderung der Gerechtigkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Aussöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen und dass dabei der Gleichstellung der Geschlechter und der Jugendgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden muss; weist auf die Bedeutung von Rechtsmitteln in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, die von ehemaligen Regimen begangen wurden, hin; betont, dass die EU stets einen kontextabhängigen Ansatz befürworten sollte, was die Übergangsjustiz angeht, wobei jedoch der Grundsatz der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen strikt aufrechterhalten und dem humanitären Völkerrecht Rechnung getragen werden muss;
37. betont, dass die EU Länder umfassend unterstützen sollte, in denen autoritäre Regime gestürzt wurden und die sich im Übergang zur Demokratie befinden, indem sie die Zivilgesellschaft als maßgeblichen Akteur für die Einforderung von Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht und Transparenz unterstützt und soziale Bewegungen fördert, die sich für politische Veränderungen und Teilhabe einsetzen; weist darauf hin, dass die Polizei, das Militär und das Gerichtswesen häufig als Mechanismen genutzt werden, um systematische Verletzungen der Menschenrechte zu veranlassen; betont daher, dass die institutionelle Reform dieser Organe zu einer größeren Rechenschaftspflicht und Transparenz in Übergangsprozessen führen muss;
38. vertritt die Auffassung, dass die externen Finanzierungsinstrumente der EU ein wichtiges Instrument darstellen, um die Werte der Europäischen Union im Ausland zu fördern und zu verteidigen; begrüßt in diesem Kontext die Verpflichtung, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt der externen Politikbereiche der EU zu stellen; fordert Verbesserungen in Bezug auf die Kohärenz und Wirksamkeit verschiedener thematischer und geografischer Instrumente, um dieses strategische Ziel zu erreichen;
39. fordert die EU mit Nachdruck auf, weltweit eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft politisch und finanziell zu fördern, insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR); gibt zu bedenken, dass die Öffnung europäischer Austauschprogramme für Studenten für junge Menschen aus Drittstaaten und die Schaffung von Fortbildungsprogrammen für junge Fachkräfte die aktive Beteiligung junger Menschen am Aufbau der Demokratie begünstigen und die Zivilgesellschaft stärken würden; bedauert, dass die Versammlungsfreiheit, bei der es sich um eine grundlegende Bedingung für die demokratische Entwicklung sowie um ein besonders heikles Thema in Übergangsländern handelt, im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie offenbar übersehen wurde; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien zur Versammlungsfreiheit auszuarbeiten;
40. begrüßt die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD), und fordert, dass mit ihm diejenigen unterstützt werden, die nach demokratischem Wandel streben, indem ihnen flexible und auf ihren Bedarf abgestimmte Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten für eine angemessene finanzielle Ausstattung des EFD sorgen; weist darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Überschneidungen zwischen dem Mandat und den Tätigkeiten des EFD einerseits und EU-Instrumenten andererseits, insbesondere jenen im Bereich Menschenrechte und Demokratie, zu vermeiden;
Erweiterungspolitik, Demokratisierung und Menschenrechte
41. betont, dass der Erweiterungsprozess als Mittel zur Förderung der Demokratisierung und zum besseren Schutz der Menschenrechte von gewichtiger Bedeutung ist;
42. begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, während der Erweiterungsprozesse wachsam zu bleiben und auf der konsequenten Durchsetzung von Bestimmungen mit entscheidender Bedeutung für die Menschenrechte zu bestehen, etwa auf dem aktiven Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, um die Gleichbehandlung dieser Minderheiten im Hinblick auf das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, Sozialleistungen und sonstige öffentliche Dienstleistungen zu gewährleisten, auf der Herstellung von Rechtsstaatlichkeit einschließlich energischer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Korruption, der Sicherstellung eines wirksamen Zugangs zur Justiz und auf Schritten zur Gewährleistung der Grundfreiheiten sowie der umfassenden und wirksamen Gleichbehandlung von Personen, die einer nationalen Minderheit angehören, und Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens;
43. betont, dass es dringend notwendig ist, eine gerechte und dauerhafte Lösung für den Nahostkonflikt zu finden, um die friedliche und sichere Koexistenz zweier Staaten, nämlich eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates und des Staates Israel innerhalb der international anerkannten Grenzen von 1967 zu erreichen;
44. stellt mit Besorgnis fest, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2012–2013 genannt werden; legt den Mitgliedstaaten sowie den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern nahe, in der breiten Öffentlichkeit eine Debatte zur Akzeptanz von Minderheiten und deren Integration in das Bildungssystem und das zivilgesellschaftliche Engagement sowie zur Verbesserung der Lebensbedingungen einzuleiten und ganz allgemein das Bewusstsein in Bezug auf diese Probleme zu stärken; bedauert, dass die Gemeinschaft der Roma in allen westlichen Balkanstaaten benachteiligt wird und dies die Partnerschaftsprozesse beeinträchtigt; fordert die betroffenen Länder dringend auf, wirksame Maßnahmen umzusetzen, um gegen Probleme wie Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Zugang zu Wohnraum und zum Gesundheitswesen anzugehen; verurteilt Anstachelung zum Hass und die Verbreitung von Vorurteilen sowie negative Handlungen und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung oder gegen bzw. von schutzbedürftigen Gruppen und Menschen mit Behinderungen; betont, dass es sich hierbei um ein Problem handelt, das in vielen Beitrittsländern sowie in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten auftritt;
45. stellt fest, dass in Bezug auf die Medienfreiheit in den Beitrittsländern allgemein Fortschritte erreicht worden sind; bedauert jedoch den Mangel an Maßnahmen zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung in bestimmten Beitrittsländern, der häufig zu Selbstzensur, politischer Einflussnahme, wirtschaftlichem Druck sowie zu Schikane und zu Gewalt gegen Journalisten führt; ist in dieser Hinsicht sehr besorgt über die zunehmenden Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit in der Türkei;
Herausforderungen in der Nachbarschaftspolitik durch Übergangsprozesse
46. ist sich der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übergang zur Demokratie in der südlichen und östlichen Nachbarschaft bewusst; stellt fest, dass sich die demokratischen Reformen in der Nachbarschaft der EU zunehmend unterscheiden; bekräftigt die Bedeutung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsorganisationen für den Übergang zur Demokratie; fordert daher eine Differenzierung zwischen der südlichen und der östlichen Dimension der Nachbarschaftspolitik, um wirksamer auf die spezifischen Eigenschaften und Bedürfnisse der einzelnen geografischen Räume eingehen zu können;
47. fordert die EU auf, in ihrer Nachbarschaft konsequent als demokratischer, reformorientierter Partner aufzutreten; unterstützt in diesem Zusammenhang ein weiteres Engagement bei den Assoziierungsprozessen mit Nachbarschaftsländern; würdigt die Schlussfolgerungen des Gipfels von Vilnius und fordert eine weitere Festigung der Beziehungen zwischen der EU und den östlichen Partnerländern; unterstützt die demokratischen und europafreundlichen Entwicklungen in der Ukraine und verurteilt die jüngste Anwendung von Gewalt gegen friedliche öffentliche Demonstrationen in Kiew als Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung;
48. begrüßt den neuen Ansatz der EU, der auf einen Ausbau der Partnerschaft zwischen der EU und den Ländern und Gesellschaften in ihrer Nachbarschaft abzielt und sich auf gegenseitige Rechenschaftspflicht und ein gemeinsames Bekenntnis zu den universellen Werten der Menschenrechte, der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit stützt;
49. weist mit Besorgnis auf die Instabilität des Demokratisierungsprozesses und die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den meisten Nachbarschaftsländern hin; betont, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz, Vereinigungsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, eine freie Presse und freie Medien, Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz eine unerlässliche Grundlage für den Übergang zur Demokratie sind; wiederholt, dass die Achtung und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte sowie die soziale Entwicklung und der Abbau von Ungleichheiten von besonderer Bedeutung sind; ist sich der zentralen Rolle der Zivilgesellschaft bei der Gewinnung der Öffentlichkeit für die Unterstützung demokratischer Reformen in den Nachbarschaftsländern bewusst;
50. bedauert, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in einigen Ländern weiterhin erheblichen Einschränkungen gegenüberstehen, beispielsweise Hindernissen für die Freizügigkeit, Klagen gegen die Führungskräfte von NRO und Menschenrechtsverteidiger, schwerfälligen Verwaltungsverfahren, der aggressiven Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zu Verleumdung gegen NRO oder dem vollständigen Verbot ihrer Tätigkeit, beschränkenden Regelungen zur Steuerung ausländischer Finanzierungen oder der Verhängung einer Genehmigungspflicht für die Annahme von Förderungen; betont in diesem Kontext, dass der Europäische Fonds für Demokratie als eine flexible und diskrete Form der Unterstützung des prodemokratischen Potenzials der Gesellschaften in Ländern vor und während des Prozesses des demokratischen Wandels von Bedeutung ist;
51. bedauert, dass es kaum Fortschritte dahingehend gibt, eine dauerhafte politische Lösung für festgefahrene Konflikte zu finden; betont, dass die territoriale Integrität und die international anerkannten Grenzen der betreffenden Länder beim politischen Dialog umfassend berücksichtigt und vollständig respektiert werden sollten; fordert die EU auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu engagieren;
52. betont, dass nationale Menschenrechtsinstitutionen für die Menschenrechtsstrukturen auf nationaler Ebene, auch im Hinblick auf die Überwachung der Achtung der Menschenrechte, die Sensibilisierung für Menschenrechtsangelegenheiten und die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen, von Bedeutung sind; fordert den EAD und die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen auszuarbeiten und den Aufbau und die Stärkung dieser Institutionen gemäß den Pariser Prinzipien im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere des ENPI, vorrangig zu unterstützen;
53. ist nach wie vor besorgt über den Mangel an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheiten und an der Achtung der Menschenrechte in Belarus;
54. nimmt mit Besorgnis die Fälle selektiver Justiz in bestimmten Ländern der östlichen Nachbarschaft zur Kenntnis; erinnert daran, dass die EU wiederholt die Freilassung von politischen Gefangenen, beispielsweise von Julija Tymoschenko in der Ukraine, gefordert hat; bekräftigt, dass in Ländern, die sich zu demokratischen Werten bekennen, eine klare Trennung zwischen politischer und strafrechtlicher Verantwortung vorgenommen werden sollte;
55. unterstützt alle Schritte in Richtung eines politischen Dialogs, da dieser unerlässlich ist, um den Übergang in Ägypten voranzubringen; äußert sich zutiefst besorgt über die jüngsten Krisen und die politische Polarisierung einschließlich der Straßenkämpfe zwischen der Armee und Anhängern der Muslimbrüderschaft, des Terrorismus und der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sinai; verurteilt die extremistische Gewalt gegenüber Minderheiten, darunter auch gegenüber den Gemeinschaften koptischer Christen; verleiht seiner Solidarität mit dem für Demokratie kämpfenden ägyptischen Volk Ausdruck; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und der VP/HR, einen Ausweg aus der Krise zu finden, und weist erneut darauf hin, dass es unbedingt eines konstruktiven und inklusiven politischen Dialogs bedarf, damit ein eindeutiger Zeitplan für den Übergang zu einer echten, nachhaltigen Demokratie erstellt werden kann; fordert alle politischen Verantwortlichen im Land auf, nach einem Ausweg aus der gefährlichen Pattsituation zu suchen und der Durchführung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen zuzustimmen, um der Gefahr weiteren Blutvergießens und einer Polarisierung im Land entgegenzuwirken; fordert eine rasche Rückkehr zum Demokratisierungsprozess einschließlich der Abhaltung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in einer alle Bevölkerungsgruppen einschließenden Art und Weise; fordert die ägyptischen Behörden auf, die Arbeiten an einer integrativen Verfassung, die gleiche Rechte für alle sichert, voranzutreiben;
56. fordert, dass alle Gewaltakte, sexuellen Übergriffe und sonstigen Formen erniedrigender Behandlung von Demonstrantinnen und Frauenrechtlerinnen unverzüglich beendet, alle derartigen Fälle in ernst zu nehmender Weise und unvoreingenommen untersucht und die Verantwortlichen umfassend zur Rechenschaft gezogen werden;
57. ist nach wie vor zutiefst besorgt über die kritische Situation in Syrien; verurteilt mit äußerstem Nachdruck den Einsatz von Chemiewaffen und die exzessive Anwendung von Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und Minderheiten im Land, die unter keinen Umständen gerechtfertigt ist, und verabscheut das Ausmaß an staatlichem Machtmissbrauch, der möglicherweise als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten ist; bekräftigt, dass es die Forderung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt; fordert alle bewaffneten Parteien auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden; zeigt sich tief besorgt über die anhaltende humanitäre Krise, einschließlich der Situation der Flüchtlinge, und ihre Auswirkungen auf die Nachbarländer und die Stabilität in der Region; betont erneut, dass es eine unmittelbare Priorität der internationalen Gemeinschaft und der Europäischen Union sein muss, den Menschen in Syrien und in den Nachbarländern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, humanitäre Hilfe zukommen zu lassen; ist der Ansicht, dass der Schlüssel zur Lösung des Konflikts in politischen Mechanismen und diplomatischen Prozessen liegt; betont, dass das Übereinkommen über die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Einsatz chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen rigoros umgesetzt werden muss; begrüßt die jüngste Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie den Vorschlag des Generalsekretärs, im Dezember 2013 eine Genf‑II-Konferenz abzuhalten; verurteilt die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten im Nahen Osten;
58. erinnert an seine Entschließungen vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara(18) und vom 22. Oktober 2013 zur Lage der Menschenrechte in der Sahelzone(19); fordert, dass die Menschenrechte des saharauischen Volkes gewährleistet werden, und hebt hervor, dass diese Rechte in Westsahara und in den Lagern in Tindouf geachtet werden müssen, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass das Hoheitsgebiet für unabhängige Beobachter, Nichtregierungsorganisationen und die Medien geöffnet wird; unterstützt eine gerechte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zur Westsahara im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der Vereinten Nationen, einschließlich jener, die eine Selbstbestimmung zulassen;
Die Übergangsjustiz und die Herausforderung der Friedenskonsolidierung nach Konflikten
59. betrachtet die Rechenschaftspflicht für vergangene Verstöße als integralen Bestandteil im Prozess für eine dauerhafte Aussöhnung; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die systematische Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen und an Prozessen der politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassung zu fördern, auch beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten, und betont, dass diese Beteiligung von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass Kriegsverbrecher vor den IStGH gebracht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezügliche Kooperation mit dem IStGH zu intensivieren; begrüßt das Vorhaben des EAD, zur Übergangsjustiz eine spezifische Strategie mit dem Ziel auszuarbeiten, die Gesellschaften im Umgang mit vergangenen Verstößen und im Kampf gegen Straflosigkeit zu unterstützen, und befürwortet die zeitnahe Ausarbeitung einer solchen Strategie; betont, dass die Übergangsjustiz so gestaltet sein muss, dass sie mit der Unterstützung der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit im Allgemeinen und der Arbeit des IStGH im Besonderen im Einklang steht; weist insbesondere auf die Erfahrungen der EU in den westlichen Balkanstaaten als Quelle für Anregungen hin; fordert die EU auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Wiedergutmachung und der Garantien der Nichtwiederholung in seinem neu geschaffenen Mandat aktiv zu unterstützen;
60. betont, dass ein Kernelement des EU-Ansatzes zu Übergangsjustiz die Unterstützung einer institutionellen Reform der Justiz sein sollte, damit das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit internationalen Normen verbessert wird; betont, dass Verbrecher, deren Taten länger zurückliegen, durch nationale und internationale Gerichte strafrechtlich belangt werden müssen; betont, dass der öffentliche Dialog für die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und für geeignete Programme für die Beratung und Entschädigung von Opfern, einschließlich Wiedergutmachungsleistungen, von Bedeutung ist; betrachtet die Überprüfung der Vergangenheit von Mitarbeitern der Übergangsinstitutionen als Glaubwürdigkeitstest für die Übergangsjustiz;
61. weist auf die besondere Komplexität bei der Entwicklung kohärenter Strategien für Übergangsprozesse in Situationen nach Konflikten hin; betont daher, dass bei bewaffneten Konflikten die internationalen Menschenrechtsnormen und die Normen des humanitären Völkerrechts in höherem Maße eingehalten und überwacht werden müssen, und legt dem EAD nahe, Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für eine verstärkte Achtung des humanitären Rechts durch bewaffnete staatliche und nichtstaatliche Akteure einsetzen, zu unterstützen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Frauenrechte und das Kindeswohl zu legen;
62. verurteilt aufs Schärfste die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die in den bewaffneten Konflikten der jüngsten und noch andauernden Krisen, beispielsweise in Syrien, Mali, der Demokratischen Republik Kongo und der Zentralafrikanischen Republik, begangen wurden bzw. werden, insbesondere summarische Hinrichtungen, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Folterhandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, vor allem mit Blick auf die Situation von Frauen und Kindern, die besonders schutzbedürftig sind; fordert die EU auf, in all diesen Fällen gegen Straflosigkeit vorzugehen und die Verfolgung durch inländische Justizbehörden zu unterstützen, und fordert den IStGH auf, die Täter vor Gericht zu stellen; legt der EU nahe, in alle Tätigkeiten der EU im Außenbereich Mechanismen zur Verhütung von Folter zu integrieren;
63. fordert die VP/HR und den EAD auf, eine gründliche Überprüfung der Politik im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen in Syrien, Libyen, Mali und anderen jüngsten Konflikten mit dem Ziel durchzuführen, die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht zu überarbeiten, und für eine wirksamere Umsetzung dieser Leitlinien zu sorgen; fordert die EU auf, die laufende Initiative des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Regierung der Schweiz zu unterstützen, die darauf abzielt, den bestehenden internationalen Ordnungsrahmen zum humanitären Völkerrecht zu reformieren; spricht sich dafür aus, dass die EU sich für eine Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einsetzt, in deren Zuge der Sicherheitsrat befähigt wird, wirksam auf aktuelle Krisensituationen zu reagieren;
64. begrüßt den für Januar 2014 geplanten Start der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die über 8 000 EU- und Nicht-EU-Bürgern Gelegenheit gibt, an einer Ausbildung für humanitäre Einsätze sowie an weltweiten Einsätzen dieser Art teilzunehmen, wobei damit gerechnet wird, dass weitere 10 000 Menschen die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ online unterstützen werden, indem sie Aufgaben übernehmen, die zu Hause am Computer erledigt werden können;
65. fordert die EU auf, einen gemeinsamen Standpunkt zu bewaffneten Drohnen zu erarbeiten;
Stagnierende Übergangsprozesse und problematische Länder
66. weist auf die Stagnation in Ländern und Regionen hin, in denen die Reformbewegung bzw. der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist oder vom amtierenden Regime unterdrückt wird; fordert die EU auf, sich weiter dafür einzusetzen, die herrschenden Eliten dieser sowie anderer problematischer Länder, in denen nach wie vor ein autoritäres Regime herrscht, für die Einleitung von Reformen zum Aufbau starker und stabiler Demokratien zu gewinnen, in denen Rechtsstaatlichkeit herrscht und die Menschenrechte und Grundfreiheiten geachtet werden; ist der Ansicht, dass in allen Gesprächen mit den Partnern, auch auf höchster Ebene, diese Art der Überzeugungsarbeit geleistet werden muss und die betreffenden Bereiche der EU-Außenpolitik, wie Entwicklungshilfe, Handelspolitik usw., dafür entsprechend genutzt werden müssen;
67. weist darauf hin, dass in den Ländern und Regionen, in denen der Übergangsprozess zum Stillstand gekommen ist, ein Mangel an demokratischen Reformen und politischer Verantwortung herrscht; weist nachdrücklich darauf hin, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf umfassende und ungehinderte Teilhabe am politischen Leben eines Landes haben, in dem freie, offene und gerechte Wahlen mit mehr als einer Partei und verschiedenen alternativen und unabhängigen Medien stattfinden;
68. ist zutiefst besorgt über die von der russischen Regierung unlängst erlassenen repressiven Gesetze und deren willkürliche Anwendung, oftmals zur Schikane von nichtstaatlichen Organisationen, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidigern, Minderheiten sowie lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) ; fordert die EU auf, ihre diesbezügliche Besorgnis auf allen politischen Ebenen zur Sprache zu bringen; fordert die Freilassung von Michail Chodorkowski und anderen politischen Gefangenen, und bedauert die Ausnutzung des Rechtssystems zu politischen Zwecken; fordert die russischen Behörden mit Nachdruck auf, den Tod von Sergei Magnitski, Natalja Estemirowa, Anna Politkowskaja, Stanislaw Markelow und Wassili Alexanjan unparteiisch zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; bedauert, dass der Rat es versäumt hat, die Empfehlung des Europäischen Parlaments zum Fall Magnitski vom 23. Oktober 2012 zu prüfen; fordert den Rat aus diesem Grund auf, durch einen Beschluss ein gemeinsames EU-Verzeichnis der Amtsträger zu erstellen, die in den Tod von Sergei Magnitski verwickelt sind; weist darauf hin, dass durch den Beschluss des Rates auch gezielt Sanktionen gegen die betreffenden Amtsträger verhängt werden sollten; äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass rechtsextreme Bürgerwehren im Internet Kontakt mit LGBTI aufnehmen, um diese in Fallen zu locken, sie tätlich anzugreifen und Videos, die diese Handlungen dokumentieren, zu Hunderten ins Netz zu stellen; fordert die Delegation der EU und die Botschaften der Mitgliedstaaten in Russland auf, Aktivisten, die sich für die Menschenrechte von LGBTI einsetzen, im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien stärker zu unterstützen;
69. ist besorgt über die fortwährenden Repressalien gegenüber unabhängigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten und die Unterdrückung politischer Dissidenten in Kuba; weist auf die Lage von Gefangenen aus Gewissensgründen in Kuba hin, die weiterhin aus fadenscheinigen Gründen verurteilt oder in Untersuchungshaft gehalten werden; fordert den EAD und die VP/HR auf, sich im Rahmen der Vereinten Nationen für einen internationalen, unabhängigen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der die Umstände untersucht, unter denen die kubanischen Menschenrechtsverteidiger und friedlichen Dissidenten Oswaldo Payá Sardiñas (Sacharow-Preisträger 2002) und Harold Cepero im Juli 2012 zu Tode kamen;
70. hebt hervor, dass die Lage der Menschenrechte in China durch internationale Beobachter überwacht werden muss, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich angesichts des gescheiterten Dialogs EU-China zum Thema Menschenrechte aktiv dafür einzusetzen, dass eine solche Überwachung zustande kommt, damit nennenswerte, konkrete Ergebnisse erzielt werden; ist weiter besorgt über die Zunahme der Repressalien gegenüber Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Bloggern; unterstützt die Forderung der Menschen in China nach Achtung der ihnen zustehenden Grundrechte und ‑freiheiten; weist darauf hin, dass die EU hier als Vermittler dienen könnte, indem sie für mehr Vertrauen sorgt, neue Wege für die Aufnahme von Gesprächen findet und Verbesserungen an den bestehenden Instrumente vornimmt;
71. fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, ernsthaft mit dem tibetischen Volk zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der zahlreichen Fälle von Selbstverbrennungen festzustellen; verurteilt die Zwangsumsiedlung und -ansiedlung tibetischer Nomaden, durch die das Fortbestehen einer Lebensweise bedroht wird, die fester Bestandteil der tibetischen Identität ist; fordert den EAD auf, im Einklang mit den kürzlich erlassenen EU-Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein besonderes Augenmerk auf die Unterdrückung der Religion in Tibet zu richten und China zur Beendigung seiner restriktiven Politik gegenüber dem tibetischen Buddhismus aufzufordern; hebt hervor, dass das Bildungssystem in der Region, vor allem mit Blick auf den zweisprachigen Unterricht, verbessert werden muss, wenn die nationale Identität und das nationale Erbe bewahrt werden sollen, und die Ursachen der Jugendarbeitslosigkeit behoben werden müssen;
72. ist äußerst besorgt über die Menschenrechtslage in Iran, die anhaltende Unterdrückung von Anhängern der Reformbewegung, die wachsende Zahl politischer Häftlinge und von Gefangenen aus Gewissens- oder Glaubensgründen, die Diskriminierung und Verfolgung der Bahai-Gemeinde, die nach wie vor hohe Zahl der Hinrichtungen – auch Minderjähriger –, die allgemein übliche Anwendung von Folterungen, unfairen Verfahren und horrenden Kautionssummen sowie die starken Beschränkungen des Rechts auf freie Information, Meinungsäußerung, Versammlung, Religionsausübung, Bildung sowie Freizügigkeit; begrüßt die Freilassung mehrerer Gefangener aus Gewissensgründen in Iran, wie der Anwältin und Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh; fordert die iranische Regierung auf, die drei seit mehr als zwei Jahren ohne Anklage unter Hausarrest stehenden Oppositionsführer Mehdi Karroubi, Zahra Rahnavard und Mir Hossein Mussawi freizulassen, dem VN-Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in Iran die Einreise in das Land zu gestatten, auf ein Moratorium zur Todesstrafe hinzuarbeiten, die Internetzensur abzuschaffen und die freie Meinungsäußerung in Iran zuzulassen; nimmt die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis und hofft auf einen zufriedenstellenden, für alle Seiten akzeptablen Abschluss der Verhandlungen zwischen den E3+3 und Iran über das iranische Nuklearprogramm;
73. äußert tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), weist auf die betreffenden, vom Europäischen Parlament angenommenen Dringlichkeitsentschließungen (Artikel 122 GO) hin, und fordert die DVRK auf, mit der Europäischen Union in einen konstruktiven Dialog zur Frage der Menschenrechte zu treten; fordert die DVRK auf, die Praxis der Hinrichtungen ohne Gerichtsurteil und der Verschleppungen sowie die Anwendung von Folter und Zwangsarbeit unverzüglich einzustellen, die politischen Gefangenen freizulassen und ihren Bürgern Freizügigkeit und Reisefreiheit zu gewähren; fordert die DVRK auf, nationalen und internationalen Medien freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit und ihren Bürgern einen unzensierten Zugang zum Internet zu gewähren; weist darauf hin, dass die Provokationen der DVRK und die Restriktionsmaßnahmen gegenüber der eigenen Bevölkerung zu weitverbreiteter Armut und materieller Entbehrung geführt haben;
74. ist äußerst besorgt über die Lage in Kaschmir und bedauert zutiefst alle gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Gewaltakte; weiß, dass in der Frage der nicht identifizierten Gräber Ermittlungen eingeleitet wurden; fordert dennoch nachdrücklich, dass im Mittelpunkt jeglicher Bemühungen, diejenigen zu ermitteln, die für die Übergriffe gegen Zivilisten verantwortlich sind, und die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen, Vorkehrungen zum Schutz der Menschenrechte stehen;
75. fordert die Europäische Union auf, sich für eine koordinierte, inklusive Strategie in der Sahel-Zone einzusetzen, um die Sicherheitslage in der Region zu verbessern und zur Förderung der Menschenrechte beizutragen, damit Verletzungen der Menschenrechte, wie Folter, den oft willkürlichen Verhaftungen von Andersdenkenden und Journalisten, der Unterdrückung friedlicher Demonstrationen, Gewaltakten gegen Frauen – wie Vergewaltigungen, Zwangsehen, Genitalverstümmelungen – und der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder Kastenzugehörigkeit, ein Ende gesetzt und der Aufbau eines Rechtsstaats als Garant für Grundrechte und -freiheiten gefördert wird;
76. ist zutiefst besorgt angesichts der zunehmenden staatlichen Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen in mehreren Ländern südlich der Sahara, vor allem in Uganda, Nigeria, Kamerun und Senegal; verurteilt entschieden Versuche, in Ländern, in denen Homosexualität bereits strafbar ist, noch repressivere Gesetze zu verabschieden; appelliert an die dortigen Abgeordneten, nicht länger auf den Druck durch Populisten und Konservative, eingeschlossen religiöser Führer, zu reagieren, und die Rechte aller Bürger, einschließlich lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen, zu schützen; weist darauf hin, dass Homosexualität in 76 Ländern weiterhin strafbar ist und in fünf Ländern darauf die Todesstrafe steht; drückt noch einmal sein Bedauern darüber aus, dass das Abkommen von Cotonou unterzeichnet wurde, ohne dass die Debatte über Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung Teil des politischen Dialogs war, wie es vom Europäischen Parlament wiederholt gefordert wurde; weist die Kommission und den Rat erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament fest entschlossen ist, diesen Aspekt in die nächste Überprüfung des Abkommens aufzunehmen;
77. fordert die EU auf, gegenüber Regimes, die die Zivilbevölkerung unterdrücken, eine wirksame Sanktionspolitik zur Anwendung zu bringen;
78. fordert die EU auf, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen und gefährdeten Personen in diesem Rahmen auch rechtzeitig vorübergehend Zuflucht zu gewähren; fordert die EU auf, ihre Politik der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern auf Informanten und investigative Journalisten auszuweiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte leisten können;
Maßnahmen in den Bereichen Wahlbeobachtung und Demokratieförderung
79. begrüßt die Tatsache, dass die EU durch die Entsendung von Wahlbeobachtungsmissionen und Wahlexpertenmissionen weiterhin weltweit Begleitung bei Wahlen anbietet, Hilfe bei der Ausrichtung der Wahlen leistet und einheimische Beobachter unterstützt; stellt fest, dass diese Missionen in jüngster Zeit einen Beitrag zur Förderung des demokratischen Übergangs in der Nachbarschaft der EU geleistet haben und die Übergabe der Macht an die Opposition (Senegal) und die Konsolidierung der Demokratie nach einem Konflikt (Sierra Leone) als Beobachter begleitet haben;
80. hebt hervor, dass im Anschluss an die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen Folgemaßnahmen getroffen werden müssen; weist auf seine Initiative für wirksame Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen hin, wonach diese Empfehlungen Teil des landesspezifischen „Fahrplans für den Übergang zur Demokratie“ werden sollen und der Leiter der betreffenden Mission den Auftrag erhält, mit der Unterstützung der ständigen Gremien des Parlaments für die Umsetzung der Folgemaßnahmen und Empfehlungen zu sorgen;
81. hebt hervor, dass die operativen Kapazitäten der Parlamente zwischen den Wahlen verbessert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU sich im Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe verpflichtet hat, die Entwicklungszusammenarbeit von „demokratischer Eigenverantwortung“ abhängig zu machen, wobei der Stärkung der Parlamente besondere Bedeutung zukommen soll; fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen, damit die Grundsätze der Menschenrechte Teil der operationellen Tätigkeiten der EU werden, und sich, wie im Aktionsplan festgelegt, im Rahmen der globalen Entwicklungsagenda für die Menschenrechte einzusetzen;
82. erinnert an die Zusage der VP/HR, dass die Beteiligung von Frauen, nationalen Minderheiten und Personen mit Behinderungen an den Wahlen – sowohl als Kandidaten als auch als Wähler – einen Schwerpunkt der Wahlbeobachtung bilden werden; fordert, dass den Schlussfolgerungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen stets Rechnung getragen wird – sowohl bei der Erarbeitung von Programmen, die der vollständigen und gleichberechtigten Beteiligung von Frauen an Wahlen dienen, als auch bei der Umsetzung der Empfehlungen dieser Missionen;
Freie Meinungsäußerung
83. hebt hervor, dass der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Medienfreiheit, in Übergangssituationen besondere Bedeutung zukommt; begrüßt, dass die EU zugesagt hat, Leitlinien zur freien Meinungsäußerung (online und offline) auszuarbeiten, und vertritt die Ansicht, dass die EU ein Verfahren entwickeln sollte, mit dem etwaige Änderungen der Gesetzgebung in Drittländern, die Einschränkungen des Pluralismus und der Pressefreiheit nach sich ziehen, erkannt werden und auf deren Folgen reagiert werden kann;
84. ist weiterhin äußerst besorgt über die Internetzensur und deren bedenkliche Allgegenwart in vielen Ländern; hebt hervor, dass die EU der Achtung des Rechts auf Teilhabe und des Rechts auf Zugang zu Informationen, die demokratische Grundprinzipien sind und auch für das Internet gelten, in ihrer Politik Vorrang einräumen und die bestehenden Mechanismen dazu nutzen muss, die öffentliche Verantwortung, beispielsweise in Bezug auf die für die Offenlegung von Daten geltenden Grundsätze, zu stärken; vertritt die Ansicht, dass dies auf allen Ebenen des Dialogs mit Drittländern eingehalten werden sollte, auch in bilateralen Beziehungen und auf der höchsten Ebene; hebt hervor, dass Onlinemedien für eine funktionierende, wirksame Zivilgesellschaft, und nicht zuletzt für Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und Informanten, große Bedeutung haben; fordert die Kommission und den EAD auf, verstärkt darauf hinzuarbeiten, dass digitale Freiheit als Grundsatz für alle Außenbeziehungen der EU gilt;
85. konstatiert die bedauerliche Tendenz, dass Gesetze erlassen werden, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI eintreten, beschnitten werden; stellt fest, dass derlei Gesetze momentan in Litauen und Russland bereits gelten, in der Ukraine geprüft werden und in Georgien, Armenien und Kasachstan vorgeschlagen wurden; beglückwünscht die Republik Moldau zur Aufhebung eines Gesetzes, durch das die Propagierung von Verhältnissen, die sich nicht auf Ehe- oder Familienverhältnisse beziehen, unter Strafe gestellt wurde; fordert die EU-Delegationen in den betreffenden Staaten auf, die tiefe Besorgnis der EU über diese Gesetze zum Ausdruck zu bringen;
Einsatz der EU für die universellen Menschenrechte
86. befürwortet in jeder Hinsicht, dass die EU sich im Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte ausspricht und versichert, sie werde „jeden Versuch anprangern, die Achtung der Universalität der Menschenrechte zu untergraben“; fordert die EU auf, in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (Kapitel 1 Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union) die Unteilbarkeit und die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu verteidigen, und bekräftigt seine diesbezügliche uneingeschränkte Unterstützung;
Das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen
87. bekräftigt seine Unterstützung für die Stärkung des Menschenrechtssystems der VN, das die Grundvoraussetzung für Fortschritte bei der Durchsetzung der universellen Menschenrechte bildet; erkennt die Bemühungen der EU im Zusammenhang mit den Überprüfungen durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an und fordert alle Mitglieder des Menschenrechtsrats auf, die höchsten Menschenrechtsnormen zu verteidigen und die vor ihrer Wahl eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten; betrachtet die Unabhängigkeit des Amtes der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Mandatsträger für die Sonderverfahren der VN als Grundvoraussetzung dafür, dass sie ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können, und hebt hervor, dass dafür nicht zweckgebundene Mittel vorgesehen werden müssen;
88. begrüßt den Beginn des zweiten Zyklus des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens (Universal Periodic Review (UPR)) und fordert die EU auf, Verbesserungen am UPR-Verfahren und den Stand bei der Umsetzung von UPR-Empfehlungen, die die Länder angenommen und zugesagt hatten, aufmerksam zu verfolgen;
89. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, bei den Verpflichtungen anzusetzen, die sie im Strategischen Rahmen der EU in Bezug auf die Ratifizierung und Umsetzung der wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen eingegangen sind, indem sie insbesondere die zehn wichtigsten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und die zugehörigen Fakultativprotokolle ratifizieren und umsetzen, und Erklärungen abzugeben, wonach sie sicherstellen, dass jede einzelne Beschwerde entgegengenommen und jedem Verfahrensantrag stattgegeben wird; hebt hervor, dass die Ratifizierung dieser Übereinkommen für die innere und äußere Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist; ist zutiefst besorgt darüber, dass einige EU-Mitgliedstaaten es weiterhin versäumen, rechtzeitig ihre regelmäßigen Berichte bei den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechte einzureichen, da dadurch auch die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik gegenüber Drittstaaten beschädigt wird;
90. fordert die EU auf, Drittstaaten zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit den VN-Sonderberichterstattern und unabhängigen Menschenrechtsexperten anzuhalten, unter anderem, indem sie ständige Einladungen aussprechen und diese Experten empfangen;
91. bestärkt die EU und ihre Mitgliedstaaten darin, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei der Umsetzung ihres Berichts von 2012 zur Stärkung der VN-Vertragsorgane zu unterstützen, weil diesen eine zentrale Rolle bei der Überwachung der tatsächlichen Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen durch die Staaten zukommt, die Vertragsparteien der VN-Menschenrechtsabkommen sind;
92. bedauert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution A/HRC/RES/21/3 zu traditionellen Werten, die dem Grundsatz der allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte zuwiderläuft, und empfiehlt der EU, diese abzulehnen; bedauert, dass Folgemaßnahmen zu der Resolution A/HRC/RES/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität ausgeblieben sind, und appelliert an die Gruppe der Staaten, die sich mit diesem Thema beschäftigt, beispielsweise Südafrika, so rasch wie möglich Folgemaßnahmen zu dieser Resolution zu ergreifen; begrüßt, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte insbesondere mittels Erklärungen, Berichten und der neuen Kampagne für Freiheit und Gleichheit auf die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI hinwirkt; fordert den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen auf, diese Arbeit fortzusetzen und seine große Besorgnis über sogenannte Antipropaganda-Gesetze, durch die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit beschnitten werden, zum Ausdruck zu bringen;
93. hebt mit Blick auf die in der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 42–56) und der Vierten Genfer Konvention (GK IV, Artikel 27–34 und 47–78) sowie in den Bestimmungen des Zusatzprotokolls I verankerten Grundsätze des humanitären Völkerrechts hervor, dass die EU dafür sorgen muss, dass die Partner, die als Besatzungsmacht einzustufen sind, ihren Pflichten gegenüber der Bevölkerung in den besetzten Gebieten nachkommen; weist darauf hin, dass die Besatzungsmacht gemäß dem humanitären Völkerrecht für die Einhaltung der öffentlichen Gesundheitsstandards, die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung der unter der Besatzung lebenden Bevölkerung sorgen muss; weist nochmals darauf hin, dass es der Besatzungsmacht untersagt ist, die Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln, und dass Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden, Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das die international anerkannten Rechtsgarantien bietet, was unter anderem bedeutet, dass sie über den Grund ihrer Verhaftung in Kenntnis gesetzt und einer konkreten Straftat angeklagt werden sowie möglichst schnell ein faires Gerichtsverfahren erhalten müssen;
Internationaler Strafgerichtshof
94. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wesentlichen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt, dass das Römische Statut im April 2012 von Guatemala und im Februar 2013 von Côte d’Ivoire ratifiziert wurde;
95. fordert die EU-Außenminister auf, die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ anzunehmen, in denen deutlich zum Ausdruck kommt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Internationalen Strafgerichtshof entschlossen unterstützen, sowie auf das Engagement der EU für eine kontinuierliche Überprüfung, Aktualisierung und Erweiterung ihres Instrumentariums für den Internationalen Strafgerichtshof hingewiesen wird und das erneute Versprechen der EU bekräftigt wird, sich für die Universalität des Römischen Statuts einzusetzen, damit Opfer schwerer Verstöße gegen das Völkerrecht einen besseren Zugang zur Justiz haben;
96. bedauert, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, die anzuerkennen Voraussetzung für den APS+-Status ist; weist darauf hin, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern nicht zu den Vertragsparteien des Statuts gehören oder dieses noch nicht ratifiziert haben (z. B. Armenien, Pakistan); bekräftigt noch einmal, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;
97. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von Verhandlungen und politischen Gesprächen mit Drittländern, regionalen Organisationen und anderen regionalen Gruppen deutlich zu machen, dass das Statut und das Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Gerichtshofs ratifiziert und umgesetzt werden muss, und in die Abkommen der EU mit Drittländern Bestimmungen zum IStGH und zum internationalen Recht aufzunehmen;
98. fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass alle EU-Delegationen und EU-Sonderbeauftragten vollständig über den Beschluss des Rates und den Aktionsplan zum IStGH sowie das EU-Komplementaritätsinstrumentarium informiert sind, und entschlossen für den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Straftaten nach dem Römischen Statut einzutreten;
99. fordert die Delegationen und Sonderbeauftragten der EU, insbesondere den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut in allen politischen Dialogen und Sitzungen mit Drittländern aktiv zu fördern; empfiehlt die Verstärkung der finanziellen Unterstützung für den IStGH;
100. begrüßt die Annahme des EU-Maßnahmenkatalogs zur Förderung der Komplementarität und fordert den EAD und die Kommission auf, weitere Schritte für seine effektive Umsetzung einzuleiten; legt der EU nahe, sicherzustellen, dass die Unterstützung des IStGH in allen relevanten Bereichen der EU-Außenpolitik angemessen gefördert wird;
101. fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, das Römische Statut durch Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an alle Verpflichtungen des Statuts vollständig umzusetzen und den Ersuchen des IStGH um Rechtshilfe und Zusammenarbeit in allen Phasen des Gerichtsverfahrens, insbesondere in Bezug auf Vorprüfung, Ermittlungen, Festnahme und Überstellung, Schutz der Opfer und Zeugen, vorläufige Haftentlassung und Vollstreckung von Freiheitsstrafen nachzukommen; bedauert, dass die an den Treuhandfonds für Opfer gezahlten Beiträge weiterhin nicht ausreichen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die für die vollständige Erfüllung seines Mandats notwendigen Mittel bereitzustellen;
102. bringt seine Unterstützung für durch den regulären Haushalt des Gerichtshofs angemessen finanzierte Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen zum Ausdruck und betont die Bedeutung dieser Aktivitäten für die Sichtbarkeit der Justiz;
103. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts zu ratifizieren und Drittstaaten zu ihrer Ratifizierung anzuhalten;
104. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen die Straflosigkeit innerhalb der Grenzen der EU zu verstärken; legt ihnen in diesem Zusammenhang nahe, die Empfehlungen des Europäischen Netzes der Kontaktstellen in Bezug auf Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, zu berücksichtigen;
Die Todesstrafe und ihre Vollstreckung
105. bekräftigt seine eindeutige Ablehnung der Todesstrafe und betrachtet die Umsetzung eines weltweiten Moratoriums für die Abschaffung der Todesstrafe als Kernziel der Menschenrechtspolitik der EU; betont, dass sich die Todesstrafe noch nie als wirksames Abschreckungsmittel gegen Verbrechen erwiesen hat, und betont, dass nach den verfügbaren Daten die Todesstrafe vor allem gegen benachteiligte Personen verhängt wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Vereinten Nationen, die im Dezember 2012 zur Annahme einer Resolution der Generalversammlung über das Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe geführt haben; ist jedoch besorgt über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in einer Reihe von Ländern; fordert die EU auf, weiterhin gezielte Kampagnen gegen die Todesstrafe durchzuführen und ihr Engagement in Bezug auf Staaten, die daran festhalten, zu verstärken; erwartet, dass es im Rahmen der für das Jahr 2013 angesetzten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter verwendet werden könnten, angemessen konsultiert wird;
106. bedauert es, dass Belarus als einziges Land auf dem europäischen Kontinent an der Todesstrafe festhält; bekräftigt, dass die Hinrichtungen von Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew zutiefst bedauerlich sind; erneuert seine Aufforderung an Belarus, ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen, das letztlich zu ihrer Abschaffung führen sollte;
Unternehmen und Menschenrechte
107. bekräftigt, dass europäische Unternehmen bei ihren Tätigkeiten, auch bei Geschäften außerhalb der EU, die Achtung der Menschenrechte sicherstellen sollten; äußert Besorgnis über Berichte über die angebliche Zusammenarbeit bestimmter in der EU ansässiger Unternehmen mit autoritären Regimes, besonders in Fällen, in denen der Handel mit sensiblen Gütern, etwa im Bereich der Informationstechnologie und der Kommunikation, zu Verletzungen der Menschenrechte geführt hat;
108. weist auf die Notwendigkeit hin, die soziale Verantwortung von Unternehmen, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass dieser Grundsatz über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten; betont die Bedeutung einer aussagekräftigen Berichterstattung über die Menschenrechtsauswirkungen, die sozialen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen von Projekten, die durch die Europäische Investitionsbank (EIB) oder durch Exportkredite unterstützt werden, die von europäischen Exportkreditagenturen gewährt werden; betont, dass die von diesen Institutionen durchgeführten Finanzierungen zur Verwirklichung der allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 21 EUV, die dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegen, beitragen sollten;
109. fordert den EAD auf, über den Stand der Umsetzung der Verpflichtungen Bericht zu erstatten, die im Aktionsplan der EU für Menschenrechte im Hinblick auf die VN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte übernommen wurden; bedauert, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments um Vorlage eines Legislativvorschlags, mit dem EU-Unternehmen verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihren Einkauf keine für kämpferische Auseinandersetzungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, bisher kaum reagiert hat;
110. erinnert die Kommission an ihre im September 2010 eingegangene Verpflichtung, das Problem der Zwangsarbeit in Gefängnissen in Drittländern zu untersuchen und die Reaktion der EU entsprechend anzupassen, und verlangt von der Kommission, dem Parlament über das Ergebnis dieses Prozesses Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, Rechtsakte vorzuschlagen, mit denen der Import von Waren, die durch Zwangsarbeit und Arbeit in Gefängnissen hergestellt worden sind, in die EU verboten wird;
Beseitigung aller Arten von Diskriminierung
111. verweist auf die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach denen alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und ohne jeden Unterschied Anspruch auf alle in der Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten haben; verweist auf die Notwendigkeit der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Sprache, der Religion, der Kastenzugehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Kultur, des Alters, der Geburt, einer Behinderung oder des sonstigen Stands; bekräftigt seine Forderung an die EU, die Bekämpfung von Diskriminierung und Intoleranz als Kernbestandteil ihrer Menschenrechtspolitik zu verfolgen und ihre Politik auf eine integrative und umfassende Definition der Nichtdiskriminierung zu stützen; betont, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten von entscheidender Bedeutung für Frieden, Entwicklung und Demokratie ist; begrüßt und unterstützt das Zusammenwirken der EU mit den Vereinten Nationen und regionalen Organisationen in diesem Bereich;
112. fordert die EU auf, der Diskriminierung aufgrund von Formen der sozialen Schichtung, wie den Kastensystemen oder gleichartigen Systemen mit erblichen Ständen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie die Aussichten auf eine gleichberechtigte Wahrnehmung der Menschenrechte entscheidend schmälern und mitunter ganz zunichtemachen; ist der Ansicht, dass die Länder, in denen das Kastenwesen noch immer existiert, mit Nachdruck dazu aufgefordert werden sollen, es zu verbieten und dafür zu sorgen, dass die gegen das Kastenwesen erlassenen Gesetze tatsächlich umgesetzt werden;
Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit
113. betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nichttheistischen oder atheistischen Glauben privat oder öffentlich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu praktizieren sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; fordert die EU auf, das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen und regionalen Foren und in bilateralen Beziehungen mit Drittländern zu fördern;
114. weist darauf hin, dass das Recht auf Militärdienstverweigerung eine legitime Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit darstellt, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Länder, die ein System der allgemeinen Wehrpflicht besitzen, aufzufordern, einen alternativen Dienst mit nicht kämpferischer oder ziviler Natur im öffentlichen Interesse und ohne Sanktionscharakter zu ermöglichen und davon abzusehen, Verweigerer aus Gewissensgründen, etwa durch die Verhängung von Freiheitsstrafen, zu bestrafen, wenn sie den Wehrdienst nicht leisten;
115. verurteilt aufs Schärfste Diskriminierung, Intoleranz, Gewalt und Tötungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, unabhängig davon, wo sie auftreten und gegen wen sie sich richten; ist besonders besorgt über die zunehmenden Bestrebungen, Konflikte innerhalb eines aus Gründen der Religion geteilten Volkes mit Gewalt und Verfolgung zu lösen, weil sie ein Hindernis für dauerhaften Frieden und Versöhnung schaffen; erklärt sich besorgt über die zunehmend feindselige Haltung des Staates und der Gesellschaft in vielen Ländern, in denen religiösen Minderheiten oder Glaubensgemeinschaften die Freiheit der Religionsausübung sowie die Freiheit, ihren Glauben oder ihre Weltanschauung öffentlich zum Ausdruck zu bringen, weiterhin verwehrt wird; stellt fest, dass die Feindseligkeiten innerhalb von Gesellschaften und die Angriffe auf Religions- oder Glaubensgemeinschaften, die bereits den Tod und Verletzungen zahlreicher Menschen zur Folge hatten, weiter zunehmen, und dass Straflosigkeit und der mangelnde Schutz für Religions- und Glaubensgemeinschaften, die in der Minderheit sind, weiterhin Anlass zur Besorgnis geben;
116. spricht sich gegen sämtliche Rechtsvorschriften aus, nach denen Menschen für eine Änderung ihrer Religion oder Weltanschauung bestraft werden; drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Menschen in bestimmten Ländern aufgrund solcher Rechtsvorschriften eine Freiheits- oder sogar die Todesstrafe droht; ist besorgt darüber, dass Menschen, die ihre Religion aufgegeben oder eine andere Religion angenommen haben, feindseligen Handlungen der Gesellschaft, wie Gewalt und Einschüchterung, ausgesetzt sind; spricht sich gegen Gesetze aus, nach denen Äußerungen bestraft werden, die als blasphemisch, diffamierend oder beleidigend für eine Religion, religiöse Symbole, Figuren oder Gefühle erachtet werden; weist darauf hin, dass diese Gesetze nicht mit den international anerkannten Menschenrechtsnormen in Einklang stehen; verurteilt die Gesetzesvorschriften zur Blasphemie in Afghanistan, Bangladesch, Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien, nach denen Freiheitsstrafen und die Todesstrafe verhängt werden können;
117. begrüßt die kürzlich bekannt gegebene Aufforderung des EIDHR zur Einreichung von Vorschlägen, in denen Aktionen der Zivilgesellschaft zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung Priorität eingeräumt wird und sie unterstützt werden; fordert die EU auf, integrative Bemühungen um einen Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Kulturen und Glaubensrichtungen auf verschiedenen Ebenen unter Einbeziehung der Führer der Gemeinschaften, von Frauen, Jugendlichen und Vertretern ethnischer Minderheiten zu unterstützen, um die Friedenskonsolidierung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Regelungen für Beihilfen geringen Umfangs für den Schutz und die Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Ländern, in denen dieses Recht am meisten in Gefahr ist, zu konzipieren;
118. begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;
Rechte und Teilhabe von Frauen und Kindern
119. bringt seine umfassende Unterstützung für die Arbeit der VN zur Wahrung der Rechte und der Teilhabe von Frauen zum Ausdruck; fordert die EU auf, eine gezielte Kampagne zur politischen und wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen durchzuführen und Initiativen gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenmorde zu unterstützen; unterstützt die Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit; fordert die EU-Delegationen auf, spezielle Maßnahmen zur Rolle der Außenhilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in ihren lokalen Strategien zur Anwendung der EU-Leitlinien in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich Zwangsehen, einzuführen; betont, dass sich die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union nicht auf die Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen in jeglicher Form, also physischer, psychischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art, beschränken darf und dass der nicht nach Geschlechtern differenzierten Erziehung von Jungen und Mädchen ab dem jüngsten Alter Vorrang einzuräumen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, Drittländern weiterhin nahezulegen, den Rechten der Frau bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass alle diesbezüglichen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden;
120. bekräftigt, dass es Misshandlungen und alle Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, aufs Schärfste verurteilt; fordert aus diesem Grund alle Mitgliedstaaten des Europarates auf, das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die EU auf, ein Verfahren für den Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuleiten, um für die Kohärenz zwischen den internen und externen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu sorgen; betont die Bedeutung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Einbeziehung von Menschenrechtsaktivisten, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, in die Vorbereitung und Durchführung dieser Kampagnen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten der EU auf, das Problem der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen in ihren politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern, in denen diese Praxis nach wie vor verbreitet ist, weiterhin anzusprechen;
121. fordert die EU auf, die reproduktiven Rechte stärker zu schützen, und betont, dass diese Maßnahmen im Zentrum der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern stehen müssen; verurteilt entschieden die schändliche Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen in bestimmten Teilen Afrikas, Ehrenmorde, geschlechtsbedingte Abtreibung und Zwangsheirat; verweist auf die wichtigen Ergebnisse, zu denen die Internationale Bevölkerungs- und Entwicklungskonferenz (ICPD) in Kairo gelangt ist;
122. unterstützt die Initiative „Education First“ (Bildung zuerst) des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, da der Zugang zu Bildung den Schutz vor Gefahren für die Zukunft von Mädchen, wie Frühheirat und Schwangerschaft, HIV, Armut, häusliche und sexuelle Gewalt, erhöht und außerdem die Kinder- und Müttersterblichkeit verringert;
123. fordert, die Anstrengungen zu intensivieren, um die Millenniums-Entwicklungsziele noch vor Ablauf der Frist möglichst weit gehend zu verwirklichen, die sich auf die Gleichstellung der Geschlechter, die Gesundheit von Müttern und den Zugang zu angemessenen Gesundheitssystemen sowie das Recht auf Bildung und auf sexuelle und reproduktive Gesundheit insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Mädchen und junge Frauen beziehen, und stellt fest, dass es dazu eines tragfähigen Engagements der Regierungen bedarf, um die Rechenschaftspflicht und die Überwachungsmechanismen für die bestehenden Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zu erweitern, den Zugang aller zur Justiz und eine effektive Teilhabe aller, auch der am stärksten ausgegrenzten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen, an der Ausarbeitung, dem Erlass und der Umsetzung von Beschlüssen zu fördern; empfiehlt mit Nachdruck, die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter als eigenständiges Ziel in die Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015 aufzunehmen, wobei der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden muss;
124. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Überprüfung im Rahmen der ICPD+20 den Weg für eine umfassende Überarbeitung aller Aspekte der uneingeschränkten Wahrnehmung sexueller und reproduktiver Rechte eröffnet, sich zu einem tragfähigen und progressiven Ansatz im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Rechte für alle unter Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen zu bekennen und vermehrt Rechenschaft über die Verwirklichung der Ziele einzufordern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Überarbeitungsprozess unter Einbeziehung aller Interessenträger erfolgt und unter anderem auch der Zivilgesellschaft, Frauen, Jugendlichen und jungen Menschen die Möglichkeit bietet, sich in sinnvoller Weise zu beteiligen; weist darauf hin, dass der Rahmen einer derartigen Überarbeitung auf die Menschenrechte gegründet und insbesondere auf sexuelle und reproduktive Rechte ausgerichtet sein muss;
125. bekundet seine erhebliche Sorge über das Problem von Vergewaltigungen; bedauert das überaus hohe Maß an Straflosigkeit für Vergewaltiger in Ländern wie Indien und Pakistan;
126. verurteilt den verbreiteten Einsatz der Vergewaltigung als Kriegswaffe, insbesondere in der Region der Großen Seen; weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords oder der Folter in das Römische Statut aufgenommen wurden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 (2013) des VN-Sicherheitsrates zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen; bekräftigt die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in GSVP-Missionen einzubeziehen;
127. fordert die EU auf, dem Kampf gegen Menschhandel Priorität einzuräumen; betont, dass beim Kampf gegen den Menschhandel sowohl interne als auch externe Aspekte berücksichtigt werden müssen; legt den Mitgliedstaaten der EU nahe, die EU-Richtlinie (2011/36/EU) und die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umzusetzen;
128. fordert die universelle Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes; fordert die Kommission und den EAD auf, im Zusammenhang mit den Rechten von Kindern tätig zu werden und dabei dem Thema der Gewalt gegen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu widmen, besonders bei Problemen wie der Zwangsarbeit von Kindern, Kinderehen, der Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Gruppen und ihrer Entwaffnung, Rehabilitierung und anschließenden Wiedereingliederung; fordert die EU auf, das Problem der „Hexenkinder“ in den Menschenrechtsdialogen mit den betreffenden Ländern zur Sprache zu bringen; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;
129. betont die Notwendigkeit, die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten zu verstärken; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der VN-Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte; begrüßt die Einführung einer neuen Haushaltslinie im Jahr 2012 für die Unterstützung von Kindern, die von Konflikten betroffen sind, durch humanitäre Hilfe für den Zugang zu Bildung in Ausnahmesituationen;
130. verweist auf seine früheren Empfehlungen zur Verbesserung der eigenen Verfahren in Bezug auf Menschenrechtsangelegenheiten und zur Verstärkung seiner Bemühungen um die effektive Einbindung der Menschenrechte in die eigenen Strukturen und Prozesse; bedauert, dass hinsichtlich der Plenardebatten und Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ihrer Folgemaßnahmen keine Verbesserungen erzielt wurden; begrüßt die Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten in Menschenrechtsangelegenheiten;
o o o
131. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen und dem Europarat sowie den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Gebiete zu übermitteln.
– in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2012 (COM(2013)0257) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0159),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 101, 102 und 107,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs(2),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (COM(2013)0404),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2013)3440),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEC(2011)0173),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ (COM(2013)0401),
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“ (C(2013)3539/3),
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2012 über kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache AT.39740 – Google (2013/C 120/09),
– unter Hinweis auf die Verpflichtungszusagen an die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Rechtssache COMP/39.398 — Visa Europe,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG‑Fusionskontrollverordnung“)(3),
– unter Hinweis auf die ab 27. März 2013 durchgeführte Konsultation der Kommission zu der EU‑Fusionskontrolle – Änderungsentwurf für ein vereinfachtes Verfahren zur Durchführungsverordnung zur Fusionskontrolle,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (Bankenmitteilung)(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“(5) (Mitteilung über die Rekapitalisierung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft(6) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften(7) (Mitteilung über die Umstrukturierung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 mit dem Titel „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (8) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit dem Titel „Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (neuer vorübergehender Rahmen), der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt)(9),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“)(10),
– unter Hinweis auf das Themenpapier der Kommission für den Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Banken,
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung der Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Juni 2011 über staatliche Beihilfen – Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(11),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind(12),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“(13),
– unter Hinweis auf die Verordnung der Kommission (EU) Nr. 360/2012 vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis‑Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU‑Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(15),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU‑Beihilferechts“ (COM(2012)0209),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilferechts(16),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG‑Vertrags (COM(2012)0725),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Regionalpolitik als Teil breiterer staatlicher Beihilferegelungen(18),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. November 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(19) (nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“), insbesondere die Ziffern 9, 12, 15 und 16,
– unter Hinweis auf die Klage, die in einem Mitgliedstaat eingereicht wurde, um den Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ geltend zu machen, nach dem gegen ein Unternehmen keine Geldbuße wegen Kartellverstoß verhängt werden kann, wenn die Höhe der Strafe nicht gesetzlich festgelegt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik – 2003(20), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004(21), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005(22), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007(23), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008(24), vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009(25), vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik(26) und vom 12. Juni 2013 zu dem Jahresbericht über die EU‑Wettbewerbspolitik(27),
– gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0357/2013),
A. in der Erwägung, dass den Banken in der EU im Zeitraum 2008 bis Ende 2011 1,6 Billionen EUR an staatlichen Beihilfen gewährt wurden; in der Erwägung, dass diese staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in Form des Ankaufs von Schuldtiteln oder der Gewährung von Garantien und in Ausnahmefällen in Form von Zuschüssen gewährt wurden;
B. in der Erwägung, dass KMU, die 98 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, in vielen Mitgliedstaaten von einer schweren Kreditklemme betroffen sind;
C. in der Erwägung, dass es aufgrund von Kartellen jedes Jahr zu Verlusten in Höhe von 181–320 Milliarden EUR – also etwa 3 % des BIP der EU – kommt;
D. in der Erwägung, dass die unzureichende Liberalisierung und Offenheit im Personen- und Güterverkehr auf der Schiene teilweise darauf zurückzuführen sind, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine wirklich unabhängigen Aufsichtsstellen auf nationaler Ebene gibt;
E. in der Erwägung, dass der Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik dazu genutzt werden sollte, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Union auszubauen, indem der Wettbewerb ausgeweitet und für neue Akteure geöffnet wird, wodurch gleichzeitig der Binnenmarkt erweitert und vertieft wird, und dass der Bericht sich nicht ausschließlich auf die praktische Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission beziehen sollte;
F. in der Erwägung, dass die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr eine Grundvoraussetzung für Wachstum darstellt;
G. in der Erwägung, dass in den Sektoren, in denen der Wettbewerb gering ist, häufig auch die Wirtschaftsleistung unzureichend ist;
H. in der Erwägung, dass mit der Wettbewerbspolitik darauf abgezielt wird, für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, die Verbraucher vor wettbewerbsschädlichen Praktiken zu schützen und optimale Preise zu gewährleisten; in der Erwägung, dass der Zweck der Wettbewerbspolitik nicht darin besteht, Details übermäßig zu regulieren, sondern darin, klare und faire Vorschriften durchzusetzen, auf deren Grundlage sich die Marktkräfte wirksam entfalten können;
I. in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen, öffentliche Investitionen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für den sozialen Zusammenhalt insbesondere in Krisenzeiten von wesentlicher Bedeutung sind;
J. in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV niedergelegt ist, dass die Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden;
K. in der Erwägung, dass den öffentlich‑rechtlichen Körperschaften gemäß dem Protokoll Nr. 26 zum AEUV ein weiter Ermessensspielraum in der Frage eingeräumt wird, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;
L. in der Erwägung, dass im Urteil in der Rechtssache Altmark vier Kriterien festgelegt wurden, anhand derer zwischen Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und staatlichen Beihilfen zu unterscheiden ist;
Wettbewerbspolitik als Instrument zur Förderung des Binnenmarkts
1. begrüßt den Bericht der Kommission und seinen Schwerpunkt auf dem Beitrag der Wettbewerbspolitik zur Fusionskontrolle und zur Beseitigung von Hindernissen, des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, geheimer Absprachen und wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfen zum Nutzen des Binnenmarktes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltwirtschaft;
2. bedauert, dass sich die Kommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2012 stark auf die unlauteren Wettbewerbspraktiken konzentriert hat, die durch staatliche Praktiken entstehen, während sie den durch die Konzentration von Unternehmen im Binnenmarkt entstehenden unlauteren Praktiken verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit gewidmet hat;
3. ist der Ansicht, dass die Wettbewerbspolitik insbesondere in Krisenzeiten ein Motor für Wirtschaftswachstum und neue Arbeitsplätze ist;
4. weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes entscheidend dafür sind, dass die Krise bewältigt wird, dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 Wachstum und nachhaltige Beschäftigung gefördert werden und dass Hilfestellung bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union geleistet wird;
5. teilt daher die Sichtweise der Kommission, dass die Krise nicht als Vorwand für eine nachlässigere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften dienen sollte;
6. ist der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik an die Herausforderungen der Globalisierung angepasst werden sollte;
7. ist der Auffassung, dass die neue Wettbewerbspolitik der EU Flexibilitätsklauseln enthalten sollte;
8. räumt ein, dass zu viele Sektoren noch immer in hohem Maße durch nationale Grenzen und künstliche, öffentliche oder private Hindernisse fragmentiert sind, und ist ebenfalls der Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik bei der Bekämpfung dieser Fragmentierung und der Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen in allen Sektoren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der KMU und der Verbraucher eine grundlegende Rolle spielt;
9. betont, dass bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik im weiteren Sinne bereits etablierte Unternehmen, Lieferanten und Dienstleister nicht gestärkt werden dürfen, sondern vielmehr das übergreifende Ziel verfolgt werden sollte, den Marktzugang für neue Akteure und neue Ideen und Techniken zu erleichtern, sodass ein optimaler Nutzen für die Bürger der Union erzielt wird;
10. ist der Auffassung, dass mit der Wettbewerbspolitik dazu beigetragen werden sollte, offene Standards und Interoperabilität zu fördern und durchzusetzen, damit für die Verbraucher und Kunden keine technologische Pfadabhängigkeit von einer Minderheit der Marktteilnehmer entsteht;
11. ist der Auffassung, dass der Grund dafür, dass der Preis einzelner Produkte, beispielsweise von Arzneimitteln, in den Mitgliedstaaten immer noch unterschiedlich ist, darin liegt, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der pharmazeutischen Industrie unterschiedliche Vereinbarungen bestehen; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu prüfen und Vorschläge zur Schaffung eines transparenteren Binnenmarkts vorzulegen, auf dem unnötige Preisunterschiede im Interesse der Verbraucher unterbunden werden;
12. begrüßt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als Schritt in Richtung der Vollendung des Binnenmarkts und als Antwort auf die Herausforderungen der Globalisierung; fordert, dass dafür gesorgt wird, dass sich alle Mitgliedstaaten daran beteiligen; erachtet es für notwendig, die Rechte des geistigen Eigentums mit den Erfordernissen des Wettbewerbs in Einklang zu bringen und dabei das Allgemeininteresse zu schützen sowie sicherzustellen, dass die Patentinhaber ihre Rechte nicht missbräuchlich zum Schaden der Bürger nutzen; fordert die Kommission auf, gegen jedes Verhalten vorzugehen, mit dem bezweckt wird, die Markteinführung von Generika in unbilliger Weise zu verzögern;
Legitimität und Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der EU
13. ist der Auffassung, dass es über Mitentscheidungsbefugnisse verfügen sollte, was die Festlegung des Rahmens für die Wettbewerbspolitik angeht; bedauert, dass in Artikel 103 und 109 AEUV lediglich die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass dieses Demokratiedefizit nicht geduldet werden darf; schlägt vor, dieses Defizit so schnell wie möglich durch interinstitutionelle Regelungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik aus dem Weg zu räumen und bei der nächsten Änderung des Vertrags zu korrigieren; erinnert daran, dass sich die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament auch auf die Wettbewerbspolitik erstreckt und dass der strukturierte Dialog mit dem dafür zuständigen Mitglied der Kommission ein wichtiges Instrument zur Ausübung einer soliden demokratischen Kontrolle in diesem Bereich darstellt;
14. ist der Auffassung, dass ein Dialog in der Form, in der ihn das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission führt, keine wirkliche demokratische Kontrolle durch das Parlament ersetzen kann; betont, dass die parlamentarische Kontrolle umso wichtiger ist, als die Wettbewerbspolitik der Kommission die Möglichkeit verleiht, Beschlüsse demokratisch gewählter nationaler und lokaler Gremien zu überwachen; betont zudem, dass der Dialog zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft verbessert werden muss;
15. betont, dass das Parlament und der Rat beim Zugang zu den Sitzungen und der Bereitstellung von Informationen für die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und nicht rechtsverbindlichen Instrumenten („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik im Sinne der Rahmenvereinbarung gleichbehandelt werden müssen; bedauert, dass dies von der Kommission nicht beachtet wurde;
16. betont, dass eine Wettbewerbskultur geschaffen werden muss, die eine eigene Werteordnung propagiert und zu einer positiven Haltung hinsichtlich der Einhaltung der Regeln beiträgt, die sich wiederum präventiv und positiv auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik auswirkt;
17. stellt fest, dass zwischen der Wettbewerbspolitik der EU und den Maßnahmen der EU in anderen Bereichen völlige Kohärenz herrschen muss, da die Wettbewerbspolitik der EU bereichsübergreifender Natur ist, und dass die sektorspezifischen Regelungen mit den Grundsätzen der Wettbewerbspolitik in Einklang stehen müssen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert;
18. ist der Ansicht, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegen sollte, um Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit Minderheitsbeteiligungen zu regulieren;
19. bestärkt die Kommission darin, auch weiterhin unverbindliche Leitlinien („Soft Law“) im Bereich der Wettbewerbspolitik herauszugeben und dabei die bestehende Rechtsprechung des EuGH gebührend zu berücksichtigen, damit für die Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit besteht; ist jedoch der Auffassung, dass nicht rechtsverbindliche Instrumente in Bereichen, in denen Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung ist, Rechtsvorschriften nicht ersetzen können;
20. betont, dass die Verhängung von Bußgeldern ein abschreckendes Instrument ist, das in der Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle einnimmt, und dass schnelles Handeln erforderlich ist, damit Untersuchungen zum Erfolg führen; ist der Ansicht, dass Rechtssicherheit, die Vereinfachung von Verfahren und die Möglichkeit, diese durch geeignete Vereinbarungen frühzeitig abzuschließen, von zentraler Bedeutung sind, und fordert die Kommission daher erneut auf, die Bestimmungen über Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufzunehmen; ist gleichzeitig der Auffassung, dass die Kommission die Anzahl nicht angekündigter Nachprüfungen erhöhen und somit gegen mutmaßliche Verstöße vorgehen sollte;
21. vertritt jedoch die Auffassung, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als alleiniges kartellrechtliches Instrument nicht zuletzt angesichts der möglichen Arbeitsplatzverluste infolge von Zahlungsunfähigkeit als zu kurz gegriffen erweisen könnte; betont, dass eine mit hohen Geldbußen verbundene Politik nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushaltsplans herangezogen werden sollte; spricht sich bevorzugt für einen Ansatz in Richtung „Zuckerbrot und Peitsche“ aus, in dessen Rahmen Geldbußen insbesondere bei Wiederholungstätern als wirksames Abschreckungsmittel genutzt werden, gleichzeitig jedoch ein ordnungsgemäßes Verhalten gefördert wird;
22. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ihre Politik in Bezug auf Geldbußen und die Durchsetzung der Vorschriften zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Marktes führt und für die Unternehmen einen Anreiz bietet, Verstöße intern zu ermitteln und freiwillig zu korrigieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Umfang der illegalen Gewinne und Verluste der Betroffenen zu berücksichtigen;
23. weist erneut darauf hin, dass die Anzahl der Anträge auf Herabsetzung einer Geldbuße wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von Ein‑Produkt‑Unternehmen und KMU, zugenommen hat; vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Herabsetzung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, damit Unternehmen nicht aus dem Markt gedrängt werden;
24. stellt fest, dass die Verwendung des Gesamtumsatzes für die 10 %-Obergrenze dazu führen kann, dass einander kumulierende Sanktionen für ein und denselben Verstoß verhängt werden, weil es weltweit immer mehr Wettbewerbsbehörden gibt; stellt daher fest, dass ein EWR-basierter Umsatz eine bessere Grundlage darstellt als der Gesamtumsatz;
25. erwartet nach wie vor, dass die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf Ein‑Produkt‑Unternehmen und KMU angepasst werden; begrüßt indessen die Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss betreffend Fensterbeschläge (COMP/39452 vom 28. März 2012) den besonderen Erfordernissen von Ein‑Produkt‑Unternehmen Rechnung getragen hat;
26. fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten zu intensivieren, um die privatrechtliche Durchsetzung und die korrekte Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zu erleichtern; begrüßt die Schulungsprogramme der Kommission für auf nationaler Ebene tätige Richter;
27. würdigt die Rolle der Justizbehörden in der Wettbewerbspolitik und fordert sie nachdrücklich auf, von ihren Befugnissen zur Einholung von Informationen und Stellungnahmen bei der Kommission sowie zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Schulungsprogrammen Gebrauch zu machen; empfiehlt der Kommission, eng mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten und ihrer Aufgabe, die Justizbehörden als „Amicus Curiae” zu unterstützen, aktiv nachzukommen, was rechtzeitig auf der Webseite der Kommission veröffentlicht werden sollte, und die Möglichkeit zu prüfen, rechtliche Schritte einzuleiten, damit die Interessen der EU sowie die Interessen, die diese schützen sollte, gewahrt bleiben;
28. nimmt den Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2013 über Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur Kenntnis, den es derzeit bearbeitet; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme auszuarbeiten;
29. ist der Auffassung, dass die EU die materiell- und verfahrensrechtliche Konvergenz der Wettbewerbsvorschriften auf internationaler Ebene aktiv fördern sollte; ist der Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um bei der Umsetzung der Wettbewerbspolitik durch die verschiedenen zuständigen Behörden für Kohärenz und Interoperabilität zu sorgen und so zur Wirksamkeit der Untersuchungen beizutragen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;
30. betont, dass die Angleichung der weltweit bestehenden Wettbewerbsvorschriften gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, bilaterale Kooperationsabkommen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts abzuschließen; arbeitet derzeit an dem Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen der EU und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;
31. ist der Auffassung, dass die Ressourcen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission an deren erhöhten Arbeitsaufwand und die Mehrung ihrer Aufgaben angepasst werden sollte, damit vorausschauender gehandelt werden kann, und zwar unter anderem durch die Umschichtung von Mitteln aus Haushaltslinien, die veraltet sind oder nicht ausgeschöpft werden;
Wettbewerbsbehörden
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden von den nationalen Regierungen unabhängig sind, wofür es unerlässlich ist, dass nicht in der Politik tätige Vorsitzende und Gremienmitglieder ohne Interessenkonflikte benannt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Personal- und Ressourcenausstattung der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ausreichend und an die marktbedingten Erfordernisse angepasst ist und eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht;
33. betont, dass die nationalen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden ihren Aufgaben völlig transparent nachkommen müssen; fordert, dass sämtliche relevanten Informationen zu Fällen und offizielle Entscheidungen unter Ausnahme von vertraulichen Geschäftsinformationen, mit denen der Wettbewerb in wesentlichem Maße beeinflusst werden könnte, im Internet über offene Datenbanken zugänglich gemacht werden;
34. unterstützt die strukturierte Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes, die eine einheitliche staatliche Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften in der gesamten EU ermöglicht, und fordert, dass diese Zusammenarbeit ausgebaut wird, da einige Märkte aufgrund der rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten stärker national ausgerichtet sind als andere; ist der Auffassung, dass die Arbeitsprogramme und die Schlussfolgerungen der Sitzungen des Europäischen Wettbewerbsnetzes grundsätzlich auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht werden sollten;
35. ist der Ansicht, dass die einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden auch weiterhin zusammenarbeiten sollten, insbesondere in Sektoren, in denen die Liberalisierung noch nicht abgeschlossen oder vollständig umgesetzt ist; schlägt vor, ein umfassenderes Netzwerk für europäische Regulierungsbehörden, einschließlich der einzelstaatlichen Wettbewerbs- und sektorspezifischen Regulierungsbehörden, zu schaffen, in dessen Rahmen ein Austausch über bewährte Verfahren stattfindet;
Staatliche Beihilfen und Auswirkungen auf die Realwirtschaft
Staatliche Beihilfen für Banken
36. erkennt an, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen seit dem Beginn der Krise als Mechanismus zur Umstrukturierung und Abwicklung notleidender Banken eine wichtige Rolle spielt;
37. ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der Kontrolle staatlicher Beihilfen während der Krise darauf liegen sollte, das Bankensystem zu stabilisieren und die unlautere Segmentierung der Bedingungen für die Kreditvergabe in der Realwirtschaft sowie die Diskriminierung von KMU und Privathaushalten im Binnenmarkt zu bekämpfen; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Verfolgung des Ziels, das Bankensystem zu stabilisieren, keine weitere Erhöhung der öffentlichen Verschuldung nach sich zieht; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verlängerung befristeter staatlicher Beihilfen für den Bankensektor mit erweiterten und strikteren Bedingungen zu verknüpfen und den Schwerpunkt auf die Vergabe von Krediten an Privatkunden sowie striktere Beschränkungen und transparente Vorschriften über Boni, Gebührenstrukturen und die Ausschüttung von Dividenden zu legen;
38. erinnert daran, dass es die Kommission mehrfach nachdrücklich aufgefordert hat, die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Banken, die im Jahr 2008 als vorübergehende Maßnahmen eingeführt wurden, zu überarbeiten; begrüßt daher die Maßnahmen, die die Kommission kürzlich in diesem Bereich ergriffen hat;
39. fordert die Kommission auf, regelmäßig länder- und organisationsspezifische Statistiken über die dem Finanzsektor seit dem Beginn der Krise gewährten staatlichen Beihilfen, über die konsolidierten Verluste sowie über den Stand der Rückzahlungen vorzulegen und die Ergebnisse auf der Website der Kommission zu veröffentlichen, damit für umfassende Transparenz in Bezug auf das staatliche Eingreifen seit dem Beginn der Krise und dessen Auswirkungen auf die Steuerzahler gesorgt ist;
40. ist der Auffassung, dass die Rechnungslegungsmethoden vereinheitlicht werden sollten, bevor die Höhe der staatlichen Beihilfen für Banken bewertet wird, sodass beispielsweise zum zweiten Mal refinanzierte Darlehen unabhängig vom betroffenen Mitgliedstaat auf dieselbe Art und Weise behandelt werden;
41. betont, dass bei der Refinanzierung von Darlehen die Tragfähigkeit des Empfängers umfassend berücksichtigt werden muss, vor allem, wenn es sich um Banken handelt, die staatliche Beihilfen erhalten; vertritt die Auffassung, dass bei multinationalen Unternehmen die Veräußerung von Vermögenswerten und Unternehmensbeteiligungen eine Bedingung für die Refinanzierung eines Darlehens sein sollte;
42. fordert die Kommission nachdrücklich auf, jene Märkte im Bankensektor genau zu überwachen, in denen die Konzentration insbesondere durch die Umstrukturierung infolge der Krise hoch ist oder zunimmt; erinnert daran, dass oligopolistische Märkte besonders anfällig für wettbewerbsfeindliche Praktiken sind; befürchtet, dass diese Konzentration letztendlich den Verbrauchern schaden wird; betont, dass eine übermäßige Konzentration sowohl die Finanzindustrie als auch die Realwirtschaft gefährdet;
43. betont, dass die Konsolidierung des Bankensektors den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute vergrößert hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Sektor nach wie vor aufmerksam zu beobachten, um den Wettbewerb und den Verbraucherschutz auf den europäischen Bankenmärkten zu fördern, auch im Bereich Investmentbanken, wo Privatkundeneinlangen eine Quersubventionierung für die risikoreicheren Geschäftstätigkeiten im Bereich des Investmentbanking darstellen;
44. fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Spektrum der Vermögenswerte und Beteiligungen von Finanzinstituten sorgfältig zu prüfen, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden;
45. betont, dass Einleger mit bis zu 100 000 EUR Sparguthaben bei einer Bank größtmöglichen Schutz genießen sollten und von Lastenteilungsvereinbarungen infolge von Bankenumstrukturierungen oder -abwicklungen ausgenommen werden sollten;
46. betont, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, die Gewährung staatlicher Beihilfen an Banken zuweilen davon abhängig zu machen, dass diese Darlehen an KMU vergeben;
47. betont, dass KMU seit Beginn der Finanzkrise unverhältnismäßig große Schwierigkeiten haben, Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erhalten; betont, dass 98 % aller Unternehmen im Euroraum KMU sind, die ungefähr drei Viertel der Arbeitnehmer im Euroraum beschäftigen und etwa 60 % des Mehrwerts schaffen, und dass es ihnen aufgrund des fehlenden Zugangs zu Finanzierungsmitteln nicht möglich ist, Investitionen zu tätigen und zu wachsen; fordert die Kommission daher auf, vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, die der Neukalibrierung der Finanzregulierung dienen, um das Wachstum zu fördern und die Finanzierungskrise der KMU zu mildern;
48. betont, dass Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht an Größe und Komplexität zunehmen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Banken nahezulegen, ihr Geschäftsmodell auf den tragfähigen Anteil ihrer Tätigkeiten, die Vergütungspolitik und die Gebührenstruktur zu konzentrieren und das Risiko im Hinblick auf die Staatsverschuldung nicht zu erhöhen, insbesondere, wenn sie gleichzeitig den Kreditfluss an KMU und Privathaushalte verringern; weist darauf hin, dass ein neues, dauerhaftes Regulierungssystem notwendig ist, um die Mängel des vor der Krise geltenden Rechtssystems insbesondere in Bezug auf den Finanzsektor zu beheben und Verzerrungen auszugleichen, die im Verlauf der Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind, und um dafür zu sorgen, dass den Folgen und Vorteilen für die Steuerzahler, Verbraucher und den Binnenmarkt insgesamt vorrangige Beachtung gewidmet wird, wenn Banken staatliche Beihilfen erhalten;
49. bedauert, dass KMU im Rahmen von Anpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, Zugang zu Bankkrediten zu erhalten, und aufgrund ihres Standorts in der Eurozone höhere Zinsen entrichten müssen, wodurch es auf dem Binnenmarkt zu Verzerrungen kommt;
50. betont, dass auch externen Investoren nahegelegt werden sollte, sich soweit wie möglich an Vermögensverwaltungsgesellschaften zu beteiligen, die im Rahmen staatlicher Beihilfeprogramme als Mittel zur Abtrennung wertgeminderter Aktiva gegründet werden, damit dafür gesorgt ist, dass zwischen Anlegern, die Aktiva halten oder übertragen, und den Zielen einer bestimmten Vermögensverwaltungsgesellschaft kein Interessenkonflikt besteht;
51. ist der Ansicht, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften versuchen sollten, ihre Vermögenswerte so bald wie möglich zu veräußern, damit sich der Markt wieder normalisiert und die öffentliche Intervention in einem bestimmten Sektor beendet wird;
52. ist der Auffassung, dass die Vorgehensweise der GD Wettbewerb in Bezug auf die Bankenkrise als bewährtes Verfahren angesehen und in Zukunft häufiger zur Vorbeugung als für nachträgliche Interventionen genutzt werden sollte;
Modernisierung des Beihilferechts
53. begrüßt erneut die Mitteilung der Kommission zur Modernisierung des EU‑Beihilferechts (COM(2012)0209) und die kürzlich vom Rat angenommenen überarbeiteten Beihilfevorschriften über Gruppenfreistellungen und Verfahren; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Stimulierung des Wirtschaftswachstums, die eines der wichtigsten Zielsetzungen dieser Reform darstellt, nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt;
54. ist der Auffassung, dass für die Umstrukturierung von Unternehmen klare Grenzen zu setzen sind, damit die negativen Folgen für die Wettbewerber, die keine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen haben, auf ein Minimum reduziert werden;
55. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ab wann Unternehmen systemrelevant werden und was auf einzelstaatlicher Ebene oder auf der Ebene der EU dagegen unternommen werden kann, dass Unternehmen von künftigen staatlichen Rettungsprogrammen abhängig werden;
56. nimmt die generelle Absicht der Kommission zur Kenntnis, mehr Maßnahmen von der Meldepflicht auszunehmen; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen müssen, dass das Beihilferecht in den Bereichen De‑minimis‑Maßnahmen und Gruppenfreistellungssysteme eingehalten wird, um ein ausreichendes Maß an Kontrolle zu gewährleisten, während die Kommission die nachträgliche Kontrolle derartiger Fälle weiterführt;
57. teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Beihilfeverfahren beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die schwerwiegende Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, wonach ihr Ermessensspielraum bei Entscheidungen über die Behandlung von Beschwerden erweitert werden sollte; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, anhand derer sie in diesem Zusammenhang wichtige von weniger wichtigen Fällen zu unterscheiden gedenkt; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De‑minimis‑Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;
58. betont, dass die Kommission in Bezug auf die Qualität und die fristgerechte Übermittlung von Informationen sowie die Erstellung von Meldungen einen besseren Kommunikationsaustausch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten muss; betont, dass im Rahmen wirksamer einzelstaatlicher Systeme dafür gesorgt werden muss, dass Beihilfemaßnahmen, die von der vorherigen Meldepflicht ausgenommen sind, mit dem EU‑Recht in Einklang stehen; weist darauf hin, dass angemessene Möglichkeiten für eine solche Unterscheidung darin bestehen, in der De‑minimis‑Verordnung höhere Schwellenwerte vorzusehen und die horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auszuweiten;
59. weist darauf hin, dass alle maßgeblichen Informationen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen bislang ausschließlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden; fordert die Kommission erneut auf, zu prüfen, ob sie zusätzliches Personal benötigt, um ihre Instrumente zur Erfassung von Informationen auszubauen und Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einholen zu können; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission nicht befugt sein sollte, zusätzliche Qualitäts- und Effizienzerwägungen in die Prüfung der Vereinbarkeit einzubeziehen, und dass diese Entscheidungen der gewährenden Behörde obliegen sollten;
60. betont, dass in einigen Mitgliedstaaten Unklarheit darüber besteht, ob die öffentliche Finanzierung der Europäischen Verbraucherzentren (ECC) als ungerechtfertigte staatliche Beihilfe im Sinne der Wettbewerbsvorschriften der Union anzusehen ist; bekundet seine Besorgnis darüber, dass dies zu einer Gefährdung der Unterstützung der ECC durch die Mitgliedstaaten führt und bereits dazu geführt hat, dass die Finanzierung der ECC vorübergehend ausgesetzt wurde; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Betrieb der ECC ungestört bleibt, indem so bald wie möglich klargestellt wird, dass diese Art der Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann, da die ECC keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern Unterstützungsdienstleistungen für Verbraucher erbringen;
Verkehrssektor
61. ist der Auffassung, dass die Kommission die Verbindungen zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verkehrspolitik weiter stärken sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors zu verbessern;
62. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für alle Verkehrsträger einen offenen und fairen Wettbewerb sicherzustellen;
63. fordert die Kommission auf, die öffentlichen Verkehrsnetze auszubauen, um die Dienstleistungen für die Verbraucher zu verbessern;
64. fordert die Kommission mit Blick auf die Bekämpfung des weiteren Anstiegs der CO2‑Emissionen nachdrücklich auf, die internationale Verpflichtung zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf zwei Grad Celsius (°C) über den vorindustriellen Werten einzuhalten, wie es als Ziel für das Jahr 2020 festgelegt worden ist;
Eisenbahn
65. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu vollenden, damit bei den Geldströmen zwischen Infrastrukturverwaltungsstellen und Eisenbahnunternehmen vollkommene Transparenz herrscht, und zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten über eine starke und unabhängige nationale Regulierungsstelle verfügen;
66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Sicherstellung der Öffnung des Schienenverkehrs für einen fairen Wettbewerb und der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen zu intensivieren;
67. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Annahme eines Legislativvorschlags für eine europäische Regulierungsbehörde zu prüfen, die mit den bereits bestehenden einzelstaatlichen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten und dort tätig werden würde, wo es keine solche Behörde gibt bzw. eine solche Behörde nicht tätig wird;
68. betont, dass der Binnenmarkt im Schienengüterverkehr durch die falsche oder unvollständige Umsetzung der EU‑Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und Engpässe bei der grenzüberschreitenden Mobilität beeinträchtigt wird, und dass dies dem Wettbewerb und dem Wachstum schadet; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob von den Betreibern geschaffene Markthemmnisse oder technische Aspekte, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren, beispielsweise die Spurweite, die Energieversorgung, die Signalsysteme und weitere ähnliche Aspekte, die die Interoperabilität und den Zugang zu der Infrastruktur betreffen, als Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu werten sind;
Luftverkehr
69. begrüßt die Absicht der Kommission, die EU‑Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Luftverkehr und Flughäfen, durch die alle Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und für alle Marktteilnehmer faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen, bis Ende 2013 zu überarbeiten;
70. fordert die Kommission auf, einen mit Erklärungen versehenen Überblick vorzulegen, in dem bewertet wird, welche Luftfahrtgesellschaften durch die unrechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderbedingungen oder den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellungen auf bestimmten Flughäfen wettbewerbsschädigendes Verhalten an den Tag legen;
71. fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob bestimmte Praktiken hinsichtlich der Benennung bestimmter Drehkreuze – auf der Grundlage der über 1 000 bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten – den Wettbewerb auf Kosten der Interessen der europäischen Verbraucher verzerren;
Automobilsektor
72. fordert die Kommission auf, für ausgewogene Verhandlungspositionen von Herstellern und Händlern zu sorgen und dabei folgendes zu betonen:
–
die Bedeutung der Bekämpfung diskriminierender Praktiken im Online‑Vertrieb gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung über vertikale Beschränkungen (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission) mit dem Ziel, dass die Händler auch weiterhin die Möglichkeit haben, innovative Vertriebsmethoden zu nutzen und mehr Verbraucher mit unterschiedlicheren Merkmalen zu erreichen,
–
die Bedeutung der Händler auf den Märkten für neue Kraftfahrzeuge in der Zeit nach dem 31. Mai 2013, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 außer Kraft tritt;
fordert die Kommission auf, darauf zu bestehen, dass Verhaltensgrundsätze für die Beziehungen zwischen Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit vertikalen Vereinbarungen in der Kraftfahrzeugindustrie geschaffen werden, insbesondere mit Blick auf den Schutz von Investitionen nach Beendigung eines Vertrags und auf die Möglichkeit, das Geschäft einem anderen Mitglied des Netzes der jeweiligen Marke zu übertragen, um in den gewerblichen und vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien die Transparenz zu fördern;
Schiffbausektor
73. fordert, dass der Schiffbau in der EU angesichts des zunehmend wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds gefördert wird, damit der Schiffbausektor der EU wettbewerbsfähig bleibt;
74. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass für europäische Schiffseigner in allen Mitgliedstaaten der EU Rechtssicherheit herrscht und der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt;
Finanzdienstleistungssektor
75. fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf den Kraftfahrzeugversicherungsmärkten Ermittlungen einzuleiten;
Energiesektor
76. stellt fest, dass ein Binnenmarkt für Energie nicht nur niedrigere Preise für die Verbraucher mit sich bringt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU steigert;
77. begrüßt die Umsetzung der Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung von Monopolen im Energiesektor;
78. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf die vollständige Umsetzung des Pakets für den Energiebinnenmarkt hinzuarbeiten, da bisher noch kein vollständig offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt geschaffen worden ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die nach der Untersuchung des Sektors ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Energiesektor konsequent fortzuführen; begrüßt diesbezüglich die laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren im Energiesektor, mit denen erreicht werden soll, dass der Energiebinnenmarkt bis 2014 vollendet wird und die von den Energieversorgern wiederhergestellten Hindernisse beseitigt werden;
79. ist der Ansicht, dass ein europäischer Energiebinnenmarkt zur Senkung der Energiepreise sowohl für die privaten Verbraucher als auch für die Unternehmen sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmer auf globaler Ebene führen würde; ist der Ansicht, dass die Kommission daher den Energiebinnenmarkt bis zum Jahr 2014 vollenden sollte;
80. betont, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die bestehenden Rechtsvorschriften für den Energiemarkt, einschließlich der im dritten Paket für den Energiebinnenmarkt geforderten Regulierungsmaßnahmen, rechtzeitig und ordnungsgemäß umsetzen müssen, damit bis 2014 ein integrierter, wettbewerbsfähiger europäischer Energiebinnenmarkt vollendet wird;
81. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen und Richtlinien im Energiebereich in allen Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig umgesetzt werden und zur Anwendung kommen; fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die Preise nicht den EU-Durchschnitt überschreiten, da hohe Preise den Wettbewerb verzerren und schädlich für die Verbraucher sind;
82. ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Einführung von Energiemarktreformen Strenge walten lassen muss, damit die Preise tatsächlich gesenkt werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, gegen die ein Defizitverfahren läuft;
83. fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei Verdacht auf Kollusionen zwischen Unternehmen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Kraftstoffeinzelhandel Ermittlungen einzuleiten;
84. begrüßt vor diesem Hintergrund die jüngsten Untersuchungen der Kommission im Erdölsektor, und bestätigt, dass Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften in diesem Bereich gewaltige Auswirkungen auf die Verbraucher haben;
85. fordert die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden auf zu überprüfen, ob es den „Montagseffekt“ – der angeblich durch eine vom Wochentag abhängige Manipulation der Ölpreise durch Unternehmen zustande kommt – tatsächlich gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Wettbewerbsniveau genau zu überwachen, da der Marktanteil der drei mächtigsten Akteure nach wie vor – trotz schrittweiser Öffnung der Märkte seit Mitte der neunziger Jahre – für Strom bei etwa 75 % und für Gas bei mehr als 60 % liegt; fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Verbesserung des Netzzugangs für erneuerbare Energieträger aufzustellen;
86. fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten Jahresberichts der Frage nachzugehen, in welchem Maße der Konzentrationsgrad wichtiger Rohstofflieferanten den Tätigkeiten kundenorientierter Sektoren schadet und verhindert, dass eine ökologisch effizientere Wirtschaft entsteht, zumal einige dieser Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, was die Bereitstellung der umwelteffizienten Technologien betrifft, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Umweltziele sind;
87. hebt die Bedeutung intelligenter Netze hervor, die eine bidirektionale Kommunikation zwischen Stromerzeugern und Kunden ermöglichen; weist darauf hin, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, den eigenen Stromverbrauch zu kontrollieren und entsprechend anzupassen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen Verbrauchern und allen einschlägigen Akteuren, wie Bauunternehmen, Architekten und Anbietern von Heiz- und Kühlgeräten sowie elektrischen Geräten, auf entsprechenden Websites bereitstellen sollten;
Zahlungsverkehrsdienste
88. ist besorgt, da der europäische Markt für elektronischen Zahlungsverkehr nach wie vor zersplittert ist und es weiterhin Wettbewerbsprobleme zu lösen gilt; weist auf die beiden Vorschläge der Kommission vom 24. Juli 2013 – über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und über Zahlungsdienste im Binnenmarkt – hin, mit denen es sich derzeit befasst; ist entschlossen, eine zufriedenstellende Lösung für die in diesem Bereich bestehenden Probleme zu finden;
89. hebt hervor, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU), die eigentlich bis März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, noch immer nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde; weist darauf hin, dass dadurch der Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigt wird und darunter vor allem KMU leiden;
Telekommunikation
90. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in Bezug auf die Telekommunikationsmärkte nochmals zu verdoppeln, um der Fragmentierung dieser Märkte Einhalt zu gebieten und zu verhindern, dass die auf diesen Märkten dominanten Betreiber ihre beherrschende Stellung missbrauchen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die von den Betreibern bereitgestellten Dienste, insbesondere Internetzugangsdienste, transparent, vergleichbar und frei von vertraglichen Wettbewerbshindernissen sind;
91. begrüßt den Einsatz der Kommission für den europaweiten Ausbau der Breitband-Infrastruktur, der zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zum sozialen Zusammenhalt beitragen wird; stellt sich die Frage, ob digitale Dienste in Europa als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können;
92. ist der Auffassung, dass dem Ausbau der Breitbanddienste im Binnenmarkt im Rahmen der Wettbewerbspolitik höchste Bedeutung zukommen muss, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen öffentlichen und privaten Investitionen erreicht wird, was die Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda und die Versorgung entlegener ländlicher und dünn besiedelter Gebiete der EU mit Breitbandanschlüssen betrifft;
Neue Technologien und Innovation
93. hebt hervor, dass „wesentliche Patente“ für die Innovation im IKT-Sektor von herausragender Bedeutung sind; fordert die Kommission deshalb zu raschem Handeln auf, da sichergestellt werden muss, dass die Inhaber solcher Patente anderen Betreibern faire, angemessene und diskriminierungsfreie Lizenzen gewähren, damit der technische Fortschritt nicht aufgehalten wird und zum Nutzen der Verbraucher neue Produkte entwickelt werden können; betont, dass in der Wettbewerbspolitik mit entsprechenden Instrumenten verhindert werden muss, dass auf den Märkten künstliche Hürden errichtet werden, die den Verbund, die Interoperabilität und die Entwicklung von Größenvorteilen auf den Märkten behindern;
94. begrüßt den Umstand, dass die Kommission bei der Untersuchung der wettbewerbswidrigen Praktiken von Google Fortschritte verzeichnet und jüngsten Meldungen zufolge in dieser Sache möglicherweise bis zum Frühjahr 2014 eine Einigung erzielt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich der festgestellten Bedenken entschlossen zu handeln und an erster Stelle alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb auf dem Suchmaschinenmarkt und dem Online-Werbemarkt sind, da Google mit einem Marktanteil von mehr als 90 % in den meisten Mitgliedstaaten eine dominante Stellung innehat und die Gefahr besteht, dass das Unternehmen diese beherrschende Stellung missbraucht;
95. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die von Google unterbreiteten neuen Vorschläge Markttests zu unterziehen, um ihre Zweckmäßigkeit und ihre Auswirkungen genau bewerten zu können; hebt hervor, dass die Kommission aufgrund der Bedeutung von Suchmaschinen in der digitalen Wirtschaft unbedingt dafür sorgen muss, dass Google sich ohne Einschränkungen zur Lösung der Fragen in den von der Kommission genannten vier Problembereichen bzw. zur Umsetzung der Lösungen in diesen Bereichen verpflichtet; fordert die für den Fall, dass keine entsprechende Übereinkunft erzielt wird, auf, dem Suchmaschinenbetreiber umgehend eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zuzustellen;
96. verweist darauf, dass Netzneutralität entscheidend ist, wenn Diskriminierung zwischen Internetdiensten ausgeschlossen und uneingeschränkt gewährleistet werden soll, dass Wettbewerb herrscht;
Staatliche Beihilfen für Fußball
97. begrüßt die Initiative der Kommission, im Fall der staatlichen Beihilfen für den Fußball Untersuchungen einzuleiten, da derartige Beihilfen zu Verzerrungen beim Einsatz öffentlicher Mittel führen;
98. ist der Auffassung, dass die Kommission Kredite oder Refinanzierungen von Krediten, die von Banken gewährt wurden, die für Fußballvereine vorgesehene staatliche Beihilfen erhalten haben, einer gründlichen Untersuchung unterziehen sollte, wobei insbesondere ein Vergleich zwischen Zinssätzen und durchschnittlichen Darlehenszinssätzen sowie zwischen Darlehensbetrag und Schuldenstand des betreffenden Fußballvereins vorzunehmen ist;
99. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Durchleuchtung der Beziehungen zwischen Profisport und Wettbewerbspolitik – vor allem, was die Nichtzahlung von Sozialabgaben und die Einhaltung der Steuerverpflichtungen durch Fußballvereine sowie die Kündigungsbedingungen betrifft, – einen strukturierten Ansatz zu verfolgen;
Lebensmittelversorgungskette
100. begrüßt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Lebensmittel in der GD COMP, die die Wettbewerbsentwicklungen in der Lebensmittelversorgungskette und deren Auswirkungen auf die Verbraucher überwachen sowie eine Untersuchung des Einzelhandelssektors auf den Weg bringen soll; ist der Auffassung, dass die Schaffung eines ausgewogenen Beziehungsgefüges im Lebensmittelsektor weder zu Lasten der Wettbewerbspolitik gehen noch mit einem rein kommerziellen Ansatz unter Missachtung der wettbewerbspolitischen Grundsätze erreicht werden darf;
101. begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Überprüfung des Angebots am Weißzuckermarkt und erwartet mit Interesse die Ergebnisse dieser Überprüfung;
Soziale Aspekte
102. weist darauf hin, dass das Subsidiaritätsprinzip, die demokratische Kontrolle und die Förderung des öffentlichen Interesses zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehören;
103. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verträge (Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit) frei darüber entscheiden können müssen, wie Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse finanziert und organisiert werden sollen; weist in diesem Zusammenhang auf die sozialpolitischen Ziele der EU sowie darauf hin, dass die Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz dieser Dienste gefördert werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Anbietern erbracht werden;
104. weist darauf hin, dass die EU in den Bereichen Reindustrialisierung, Energiewende und digitale Ausrüstung großen Herausforderungen gegenübersteht, die umfangreiche Investitionen erfordern, und dass Investitionen in Bildung, Ausbildung und Weiterbildung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit die wettbewerbspolitischen Ziele eher ergänzen als im Widerspruch zu diesen Zielen zu stehen;
105. weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik gemäß Artikel 9 AEUV umgesetzt werden sollte, wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus Rechnung zu tragen hat;
106. ist überzeugt, dass eine Politik der sozialen Konvergenz in enger Verbindung mit einer starken Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik umgesetzt werden kann;
107. ist der Auffassung, dass die Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt nur möglich ist, wenn Sozialdumping bekämpft wird, das als wettbewerbswidrige Praktik gelten sollte; ist der Überzeugung, dass die Kommission auf Dumpingpraktiken innerhalb der EU achten sollte, bei denen internationale oder einheimische Unternehmen Waren unter dem Erzeugerpreis verkaufen, um einen oder mehrere Mitbewerber in den Konkurs zu treiben; vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission deshalb in Bezug auf die Wirtschafts- und Sozialleistungen der Mitgliedstaaten für eine Angleichung nach oben einsetzen sollte; hebt hervor, dass Strukturreformen nötig sind, in deren Rahmen auch das Steuersystem überarbeitet werden muss, damit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen ein Ende gesetzt werden kann;
o o o
108. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu übermitteln.
Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Regionen und Regionen in äußerster Randlage
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu der Aufrechterhaltung der Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage nach Auslaufen der Milchquote (2013/2097(INI))
– gestützt auf Titel III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich hauptsächlich mit der Landwirtschaft befasst,
– gestützt auf Artikel 174 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der sich insbesondere mit Bergregionen befasst, sowie auf Artikel 349 zu Regionen in äußerster Randlage,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 261/2012(2) zu Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(3),
– unter Hinweis auf das am 30. September 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft – Protokoll Berglandwirtschaft(4),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen NAT-V-028 vom 30. Mai 2013 zu der Entwicklung der Marktlage und den sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung – zweiter Bericht zur „sanften Landung“,
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung – zweiter Bericht zur „sanften Landung“ (COM(2012)0741),
– unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Labelling of agricultural and food products of mountain farming“ (Kennzeichnung von Erzeugnissen und Lebensmitteln aus der Landwirtschaft in Berggebieten, Verwaltungsvereinbarung AGRI-2011-0460 / JRC-IPTS Nr. 32349-2011-10),
– unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Februar 2009 über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abschaffung der Milchquotenregelung – eine regionale Analyse der Milchproduktion in der EU,
– unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B (Struktur- und Kohäsionspolitik) vom Januar 2008 über die Zukunft der Milchquoten – verschiedene Szenarien,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7‑0383/2013),
A. in der Erwägung, dass das Auslaufen der Milchquoten Auswirkungen auf den gesamten europäischen Milchmarkt haben wird und Milchbauern in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlagen in besonderem Maße betroffen sein werden, weil die durch die Deregulierung geschaffenen Wachstumschancen aufgrund der naturbedingten und dauerhaften Nachteile dieser Regionen nicht genutzt werden können;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Gebiete nördlich des 62. Breitengrads und bestimmte angrenzende Gebiete als Berggebiete gelten werden; in der Erwägung, dass Definition und Status der Regionen in äußerster Randlage in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind;
C. in der Erwägung, dass Junglandwirte in diesen Gebieten bei ihren Entscheidungen über die Gestaltung ihrer Zukunft vor allem die Größe der landwirtschaftlichen Betriebe und ihre finanziellen Mittel berücksichtigen werden, wobei in Betracht gezogen werden muss, dass Betriebe, in denen in jüngster Zeit in die Quotenregelung investiert wurde, nach Auslaufen der Quoten einer verstärkten Liquiditätskrise und einer höheren finanziellen Belastung ausgesetzt sein werden;
D. in der Erwägung, dass die Milchproduktion in Berggebieten und in den Regionen in äußerster Randlage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten große Kostennachteile mit sich bringt und dass den Landwirten angesichts zusätzlicher Auflagen und insbesondere der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Flächennutzung nach dem Auslaufen der Quoten eine wirtschaftliche und rentable Erwerbstätigkeit gesichert werden muss;
E. in der Erwägung, dass durch das Auslaufen der Quoten auch Teile anderer benachteiligter Gebiete Wettbewerbsnachteile erleiden können und somit die Nachhaltigkeit der Produktion in diesen Gebieten gefährdet werden kann, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Produktionsdichte so gering ist, dass sich Betriebe, deren Geschäftstätigkeit in der Sammlung und der Verarbeitung der Milch besteht, ihren Standort in wettbewerbsfähigere Regionen verlagern könnten, in denen insbesondere die Kosten für die Sammlung der Milch oder die Beförderung der Erzeugnisse zu den Märkten geringer sind;
F. in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Ziele der neuen GAP in der Erhaltung der produktiven Landwirtschaft in den Berggebieten, den benachteiligten Regionen und den Regionen in äußerster Randlage besteht;
G. in der Erwägung, dass in diesen Gebieten die Kosten für die Produktion, die Sammlung, den Transport und die Vermarktung von Milch und Milchprodukten außerhalb der Ursprungsregion wesentlich höher als in Gunstlagen sind;
H. in der Erwägung, dass die Gründung von Erzeugerverbänden zu einer Senkung der Produktionskosten beitragen und die Verhandlungsposition von Milchbauern vor allem beim Festsetzen der Milchpreise stärken kann;
I. in der Erwägung, dass es aufgrund der gegenwärtigen Rahmenbedingungen häufig nicht möglich ist, Milchprodukte dort zu verarbeiten, wo sie produziert werden; in der Erwägung, dass infrastrukturell bedingten Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist und spezifische Bezeichnungen wie „Erzeugnis aus Berggebieten“ auch für Produkte zugelassen werden müssen, die nicht in unmittelbarer Nähe des Berggebiets verarbeitet werden; in der Erwägung, dass diese Regelung auf alle aus Bergmilch hergestellten Produkte angewendet werden muss;
J. in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen dieser Gebiete der bedeutendste und am weitesten verbreitete Zweig der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist und eine Grundvoraussetzung für die Erzeugung hochwertiger Milchprodukte mit in der EU anerkannten Bezeichnungen darstellt; in der Erwägung, dass die Milchproduktion im gesamten Hoheitsgebiet der Union aufrechterhalten werden muss, damit alle Verbrauchsregionen versorgt werden können, ohne dass unverhältnismäßig hohe Transportkosten und Umweltschäden verursacht werden;
K. in der Erwägung, dass die Milchproduktion in zahlreichen Mitgliedstaaten und Regionen eine tragende Säule der regionalen Wirtschaft und der landwirtschaftlichen Wertschöpfung darstellt;
L. in der Erwägung, dass unter anderem durch die Vermarktung und die Förderung hochwertiger Milchprodukte der Herausforderung einer erhöhten Milchproduktion begegnet werden kann;
M. in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen Regionen vorrangig im Rahmen von kleinen und mittleren Familienbetrieben erfolgt;
N. in der Erwägung, dass 59 % der landwirtschaftlichen Flächen in Berggebieten als Dauergrünland oder Weideland in Verbindung mit Milchwirtschaft genutzt werden, wobei dort im Allgemeinen keine andere landwirtschaftliche Nutzung möglich oder sinnvoll ist; in der Erwägung, dass 9,5 % der erzeugten Milch aus Berggebieten stammen; in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Alternativen und die landwirtschaftliche Vielfalt durch die Orographie und das Klima stark eingeschränkt sind;
O. in der Erwägung, dass in manchen Regionen in äußerster Randlage keine Alternative zur Milchproduktion als treibende Kraft für Wirtschaft, soziale Stabilität, Umweltschutz und Bodennutzung besteht; in der Erwägung, dass die POSEI-Programme in diesen Regionen am besten dafür geeignet sind, die erhöhten Beihilfen in die Aufrechterhaltung des Produktionsniveaus zu lenken;
P. in der Erwägung, dass die Viehzucht in diesen Regionen nicht nur einen Wirtschaftszweig und eine Erwerbsgrundlage für die Bevölkerung darstellt, sondern ebenso als elementarer Bestandteil der traditionellen Kultur und der sozialen Strukturen fest in den Bräuchen und Traditionen der lokalen Bevölkerung verwurzelt ist;
Q. in der Erwägung, dass in Berggebieten, in Regionen in äußerster Randlage und in Teilen der sonstigen benachteiligten Gebiete die Einstellung der Viehzucht und der damit verbundenen Milchwirtschaft häufig dazu führt, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten aufgegeben werden, ertragreiche Ackerflächen brach liegen und die Bevölkerung folglich aus den ländlichen in städtische Gebiete abwandert;
R. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in diesen Gebieten häufig zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der biologischen Vielfalt und zur Verringerung von Naturrisiken beiträgt und somit Grundlage einer erfolgreichen regionalen Entwicklung ist, ohne die andere Wirtschaftszweige – wie beispielsweise der Fremdenverkehr – nicht wachsen können; in der Erwägung, dass sich die Einstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in den betroffenen Gebieten aller Voraussicht nach in hohem Maße auf diese Wirtschaftszweige auswirken wird;
S. in der Erwägung, dass die Milchproduktion in vielen benachteiligten Gebieten den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sichert, was durch das Auslaufen der Quoten nicht auf Spiel gestellt werden darf; in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche Kulturlandschaft, die Tourismusindustrie, die lokalen Kreisläufe für Produktion, Verarbeitung und Vermarktung sowie Erwerbsmöglichkeiten und langfristige Perspektiven für junge Menschen erhalten und gefördert werden müssen;
T. in der Erwägung, dass mit der Abschaffung der Milchquoten ein europaweiter Wettbewerb zwischen den Erzeugerregionen entstehen wird; in der Erwägung, dass die Verschiedenartigkeit der Produkte herausgestellt werden muss, damit der Zugang von Erzeugnissen aus Berggebieten und aus Regionen in äußerster Randlage, die Milch oder Molkereierzeugnisse produzieren, zum Markt bestehen bleibt;
1. stellt fest, dass die Direktzahlungen aus der ersten Säule der Agrarpolitik in vielen Mitgliedstaaten auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Reform der GAP auf den historischen Bezugsbeträgen basieren und dass dadurch die Grünlandflächen und die Milchproduktion in diesen Gebieten stark beeinträchtigt werden können; fordert die hiervon betroffenen Mitgliedstaaten auf, im Zuge der nationalen Umsetzung der Agrarreformen unverzüglich ein System einzuführen, mit dem die von diesen Regionen erlittenen Nachteile ausgeglichen werden;
2. stellt fest, dass in der EU-27 insgesamt ca. 10 % der Milch in Berggebieten produziert werden, wobei sich dieser Anteil jedoch in Österreich, Slowenien und Finnland auf zwei Drittel beläuft – wobei dort drei Viertel aller Erzeuger in Berggebieten tätig sind – und dass in ca. 10 weiteren Ländern ähnliche Gegebenheiten vorherrschen; stellt außerdem fest, dass in den meisten dieser feuchten Berggebiete und in Regionen in äußerster Randlage Grünland hauptsächlich als Weideland für Milchvieh verwendet wird, wodurch sichergestellt ist, dass diese Kulturlandschaften zugänglich und bewohnt bleiben, was dem Tourismus, der biologischen Vielfalt und der Umwelt zugute kommt;
3. vertritt die Auffassung, dass Dauergrünland und Weiden, für die es in diesen Gebieten meist keine anderen Nutzungsmöglichkeiten als die Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen gibt, bei der Berechnung der Direktzahlungen aus der ersten Säule mindestens in gleichem Maß wie andere Agrarflächen berücksichtigt werden müssen;
4. ist der Auffassung, dass im Rahmen der ersten Säule der GAP und der POSEI-Programme eine an Raufutterfresser gekoppelte Prämie für Betriebe in Regionen in äußerster Randlage mit Weide- und Raufutterflächen für Vieh vorgesehen werden muss; lehnt jegliche neue Auflagen für die Fütterung von Wiederkäuern, die nicht mit den in der Landwirtschaft angewandten Methoden in Einklang zu bringen sind, ab;
5. betont die wichtige Rolle gekoppelter Zahlungen unter der ersten Säule der Agrarpolitik; weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten in diesen Gebieten – wie in der gegenwärtigen Reform der GAP vereinbart – zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden sollten, eine Koppelung von Zahlungen aus Mitteln der Mitgliedstaaten oder der EU vorzunehmen;
6. betont, dass bei der Ausarbeitung der Bestimmungen der GAP besonderes Augenmerk auf die kleinen Betriebe in diesen Gebieten gelegt werden muss, da sie strukturbedingt arbeitsintensiver sind, höhere Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln zu tragen haben und einen wertvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung und zur ländlichen Entwicklung leisten;
7. weist darauf hin, dass das Auslaufen der Milchquote in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage aufgrund der spezifischen Gegebenheiten dieser Gebiete gesondert bewertet werden muss, da nur so zielgerichtete Maßnahmen zur Unterstützung und zur Erhaltung der Produktion ausgearbeitet werden können;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Alternativlosigkeit der Milchproduktion in einigen Regionen in äußerster Randlage auf, die POSEI-Programme für die Unterstützung im Bereich der Direktzahlungen und Marktmaßnahmen heranzuziehen sowie die Hilfen im Bereich der zweiten Säule der GAP mittels der Programme für ländliche Entwicklung zu verstärken;
9. fordert, dass im Rahmen der Ausarbeitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens und unter Inanspruchnahme des regionalen Entwicklungsprogramms, des Europäischen Sozialfonds und des Kohäsionsfonds zusätzliche Maßnahmen angeboten werden; ist der Auffassung, dass das Ziel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens darin bestehen sollte, regionale Entwicklungskonzepte und Strukturerhaltungsprogramme zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf die Erhaltung der Landwirtschaft und die Stärkung der vor‑ und nachgelagerten Wertschöpfungskette gelegt werden sollte;
10. fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, gegebenenfalls ein spezifisches Programm für ländliche Entwicklung für die Milchproduktion in diesen Gebieten zu erarbeiten;
11. betont in diesem Zusammenhang, dass die Konsolidierung oder Einrichtung von Projekten unterstützt werden muss, die einen zusätzlichen Nutzen mit sich bringen, zur Differenzierung von Produkten nach Gebieten beitragen und neue Strategien für die Aufwertung der Bergregionen und Regionen in äußerster Randlage umfassen; fordert die Kommission auf, breit gefächerte Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung und Durchführung dieser Projekte und der damit verbundenen Kollektivinvestitionen vorzuschlagen;
12. fordert die Mitgliedsstaaten auf, der Versiegelung von Grünland entgegenzuwirken und diesen Aspekt bei der Rechtsetzung im Bereich der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen;
13. betont, dass die Maßnahmen der zweiten Säule wie Ausgleichszulagen, Prämien für Agrarumweltmaßnahmen, Beihilfen zu Einzel- oder Kollektivinvestitionen in Produktion, Verarbeitung - wobei im Fall der Regionen in äußerster Randlage (die unter das POSEI-System fallen) nicht die Möglichkeit außer Acht gelassen werden sollte, Produkte, die als wesentlich für die Verarbeitung der regionalen landwirtschaftlichen Erzeugung angesehen werden, besonders Molkereiprodukte, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit in die Sonderregelung aufzunehmen - ,Vermarktung, Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sowie Beihilfen für die Förderung von Qualität, Diversifizierung, Innovation und Zusammenarbeit auch mit lokalen Behörden von großer Bedeutung für eine nachhaltige Milchproduktion in diesen Gebieten sind; fordert daher nachdrücklich, dass den Mitgliedstaaten und Regionen der rechtliche Rahmen, die benötigten Mittel und die Möglichkeiten für die Zahlung von ausreichenden und deutlich differenzierten Ausgleichszulagen geboten werden und dass umweltgerechte Formen der Landwirtschaft, nachhaltige Bewirtschaftung und die biologische Landwirtschaft besonders zu fördern sind; fordert, dass die erhöhten Investitionskosten für die Milchproduktion in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage, die auf die besonderen Gegebenheiten und die Abgelegenheit dieser Gebiete, die ausgeprägte Fragmentierung der Flächen und die geographische Verschiedenartigkeit zurückzuführen sind, durch im Rahmen der zweiten Säule der GAP erfolgende Zahlungen angemessen ausgeglichen werden;
14. fordert außerdem gezielte Investitionsbeihilfen für entwicklungsfähige Milchviehbetriebe – beispielsweise im Zusammenhang mit Abschreibungen und Zinsen für Betriebsgebäude und technische Anlagen –, um die Produktionskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem Maßnahmen der zweiten Säule wie beispielsweise Kooperationen zur betriebswirtschaftlich sinnvollen Nutzung von Maschinen oder Gebäuden zu fördern;
16. fordert die Kommission auf, ein weiteres kohärentes Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Milchwirtschaft in Berggebieten und in Regionen in äußerster Randlage, in benachteiligten Regionen und in Mitgliedstaaten, in denen ein Großteil der Milcherzeugung durch Kleinstbetriebe erfolgt, auszuarbeiten;
17. weist darauf hin, dass die Kosten für die Sammlung der Milch und den Transport des Endprodukts in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage aufgrund der erheblichen logistischen Probleme im Zusammenhang mit dem Abtransport der Milch und den üblicherweise geringen Produktionsmengen pro Betrieb besonders hoch sind, was zu erheblichen Standort- und Wettbewerbsnachteilen für diese Regionen führt; fordert, dass verarbeitenden und insbesondere genossenschaftlich geführten Betrieben in diesen Regionen Beihilfen gewährt werden, um die im Vergleich zu Betrieben in günstigeren Lagen entstehenden höheren Kosten für die Sammlung und die Verarbeitung der Milch, die Betriebsmittel und den Transport der Endprodukte auszugleichen;
18. betont, dass ein Überwachungsinstrument für den Milcherzeugungsmarkt in Form einer Beobachtungsstelle (Milk Observatory) benötigt wird, damit Daten und Informationen über Produktion und Versorgung gesammelt und verbreitet, Frühwarnungen hinsichtlich der Gefahr von Marktungleichgewichten unter Berücksichtigung der Vielfalt an Molkereiprodukten abgegeben und kurzfristige vorausschauende Analysen in Bezug auf Preisschwankungen durchgeführt werden können, um eine möglichst genaue Abstimmung der Milchmengen auf die Marktnachfrage zu erreichen;
19. weist darauf hin, dass Klein- und Kleinstbetriebe in Berggebieten, Regionen in äußerster Randlage und sonstigen benachteiligten Gebieten durch die Verarbeitung und Vermarktung im Betrieb selbst oder auf Almen die Möglichkeit haben, eine höhere Wertschöpfung zu erzielen, was außerdem das touristische Potenzial dieser Regionen stärkt; betont, dass solche Initiativen im Rahmen der zweiten Säule der GAP unterstützt werden sollten;
20. betont, dass die beträchtliche Entfernung der Regionen in äußerster Randlage zu den Verbrauchermärkten im Einklang mit modernen logistischen Abläufen eine doppelte Lagerhaltung erforderlich macht; fordert aus diesem Grund die Kommission nachdrücklich auf, diese Lagereinrichtungen, die sich nicht in den Regionen in äußerster Randlage befinden, im Rahmen der Bestimmungen über die Investitionen in diesen Regionen als beihilfefähig anzusehen;
21. ist der Auffassung, dass vor allem Gebiete mit Almflächen sowie Gebiete in Regionen in äußerster Randlage, in denen Milch erzeugt wird, Investitionen und spezifische Maßnahmen benötigen, damit günstige Rahmenbedingungen für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Milch aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden können;
22. weist darauf hin, dass Maßnahmen für die handwerkliche Erzeugung typischer Produkte ergriffen werden sollten;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Rechtsetzung darauf zu achten, dass bürokratische Anforderungen nicht überhandnehmen und Auflagen zu Gesundheitsschutz, Etikettierung und Informationspflicht verhältnismäßig sind, sodass sie von kleinen Erzeugern oder kleinen Verarbeitungsbetrieben eingehalten werden können;
24. weist darauf hin, dass kleine Betriebe in Berggebieten und benachteiligten Regionen, wie etwa Regionen in äußerster Randlage, in denen Milch oder Molkereierzeugnisse produziert werden, beim Aufbau von ihre Verhandlungsposition stärkenden Erzeugerverbänden unterstützt werden sollten, da Kleinbetriebe in diesen Regionen stärker regional und lokal ausgerichtete Märkte aufrechterhalten und ausbauen müssen;
25. betont, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Vermarktung an die Größe der Märkte und die entsprechende Nachfrage anzupassen, und dass somit Hygienestandards auf Milchbauern und ‑verarbeiter in Berggebieten, benachteiligten Regionen und Regionen in äußerster Randlage zugeschnitten und gut umsetzbar sein sollten;
26. weist darauf hin, dass die Umsetzung von Zuchtmethoden zur effizienten Milchproduktion in kleinen Betrieben besonders kostenintensiv ist; fordert daher eine Förderung der Zucht, um den Milchviehbetrieben in diesen Gebieten dennoch eine eigene hochwertige Nachzucht zu ermöglichen;
27. ist der Ansicht, dass die Bildung von Erzeugerverbänden unterstützt werden sollte, um allen Betrieben einen angemessenen Marktzugang zu ermöglichen und Partnerschaften zur Förderung des ökologischen landwirtschaftlichen Tourismus zu schaffen;
28. betont, dass Erzeugerverbänden nach dem Vorbild der GMO für Obst und Gemüse die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, EU-finanzierte operative Programme einzurichten; weist darauf hin, dass Erzeugerverbände in diesem Zusammenhang über die Möglichkeit verfügen sollten, den Zugang zu neuen Märkten, Marktentwicklung, Qualitätskontrolle, Produktinnovation und Werbekampagnen zu fördern, wobei insbesondere die neue Produktbezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ oder andere – noch festzulegende – fakultative vorbehaltene Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen und andere Gütezeichen heranzuziehen sind, und dass die Erzeugerverbände außerdem über die Möglichkeit verfügen sollten, die Erweiterung von Kenntnissen und Fähigkeiten und Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu fördern;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereiche Grünland und Milchproduktion in Berggebieten, Regionen in äußerster Randlage und anderen benachteiligten Gebieten in die gemeinsamen Forschungsprogramme aufzunehmen und im Rahmen der gemeinsamen Forschungsprojekte durch die Unterstützung innovativer Lösungen für diese Gebiete besonders zu berücksichtigen und dabei sowohl die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität als auch mit dem Klimawandel anzugehen; ist der Auffassung, dass bei den Forschungstätigkeiten auch der gesundheitliche Nutzen für die Verbraucher berücksichtigt werden sollte;
30. fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Milchproduktion in diesen Gebieten aufmerksam zu verfolgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Auslaufens der Milchquoten auf Milchviehbetriebe in diesen Gebieten zu prüfen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 2017 einen Bericht hierüber vorzulegen, dem ein Legislativvorschlag beigefügt sein muss, falls die Milchproduktion in diesen Regionen bis dahin stark zurückgegangen ist;
31. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit Produzenten, Erzeugerverbänden und Vermarktungsstellen Programme auszuarbeiten, die beispielsweise auf das Fundraising-Modell gestützt sein und mit denen die Auswirkungen des voraussichtlich raschen Verfalls der Milchpreise ausgeglichen werden können;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Schulmilchprogramm der Union wirksamer umzusetzen und insbesondere den Akteuren die Möglichkeit zu geben, in den Ausschreibungen explizit auf Milch aus Berggebieten mit der Bezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ zurückzugreifen; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Schulmilchprogramms für kurze Lieferketten zu sorgen, um die lokale Milchproduktion zu fördern und den transportbedingten CO2-Ausstoß zu verringern;
33. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Erzeugnis aus Berggebieten“ die Besonderheiten von Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, für die spezifische Ursprungsregeln gelten, dadurch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Aufnahme von flexiblen Bestimmungen für Berggebiete geprüft wird, da diese Gebiete aufgrund ihrer besonderen Nachteile wie beispielsweise der nur schwer möglichen Produktion von Futterpflanzen aus den Regelungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgenommen werden könnten, was dem Ziel der Verordnung zuwiderläuft;
34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von aufgegebenen Weideflächen in den Produktionskreislauf zu unterstützen und dadurch die Erträge aus Grünland und die wirtschaftliche Nutzung dieser Flächen zu verbessern;
35. weist auf die große Bedeutung von Maßnahmen zur Ansiedlung von Junglandwirten in Berggebieten und Regionen in äußerster Randlage hin, da in diesen Regionen die Überalterung überdurchschnittlich schnell voranschreitet;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, den erforderlichen Rahmen zu schaffen, damit die Erzeuger und die verarbeitenden Betriebe in Berggebieten und benachteiligten Gebieten Zugang zu Schulungsmaßnahmen und Krediten erhalten;
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos in Entwicklungsländern
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu einem EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (2013/2110(INI))
– gestützt auf Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005,
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 18. Dezember 2007,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zum „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe – Verwirklichung einer wirksamen und grundsatzorientierten humanitären Hilfe der Europäischen Union“ (COM(2010)0722),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Ein EU-Konzept für Resilienz: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen“ (COM(2012)0586) (im Folgenden „Resilienz-Mitteilung 2012“ genannt),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 19. Juni 2013 „Action plan for resilience in crisis-prone countries 2013-2020“ (Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013-2020) (SWD(2013)0227),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zum EU-Konzept für Resilienz,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2009 mit dem Titel „EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern“ (COM(2009)0084),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 16. Februar 2011 mit dem Titel „Durchführungsplan der EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern 20112014“ (SEC(2011)0215),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2009 zur EU-Strategie zur Unterstützung der Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern,
– unter Hinweis auf den Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015 der Vereinten Nationen, in der im Rahmen der Weltkonferenz für Katastrophenvorsorge im Januar 2005 in Hyogo (Japan) verabschiedeten und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution A/RES/60/195 gebilligten Fassung sowie seiner Halbzeitüberprüfung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. April 2001 mit dem Titel „Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung – Eine Bewertung“ (COM(2001)0153),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. August 2012 mit dem Titel „Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union“ (COM(2012)0446),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zu der Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“(2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637) und der Schlussfolgerungen des Rates zu diesem Thema vom 14. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die Neuregelung für das Engagement in fragilen Staaten in der in der Busan-Partnerschaft für eine effektive Entwicklungszusammenarbeit enthaltenen Fassung, die im Rahmen des 5. Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea) vom 29. November bis zum 1. Dezember 2011 verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Millenniumsentwicklungsziele – Festlegung der Rahmenvorgaben für die Zeit nach 2015(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2013 über „Die übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“,
– unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „The future we want“, die im Juni 2012 in Rio de Janeiro (Rio+20) stattfand und insbesondere ihre Beschlüsse zur Katastrophenvorsorge,
– unter Hinweis auf die vierte Sitzung der Global Platform for Disaster Reduction, die vom 19. bis zum 23. Mai 2013 in Genf stattfand,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. März 2013 mit dem Titel „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe: ein politisches Rahmenkonzept der EU“ (COM(2013)0141),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0375/2013),
A. in der Erwägung, dass die Kommission den Begriff der Resilienz in ihrer Mitteilung über Resilienz aus dem Jahr 2012 als „Fähigkeit eines Individuums, eines Haushalts, einer Gemeinschaft, eines Landes oder einer Region, Belastungen und Schocks standzuhalten, sich anzupassen und sich rasch wieder zu erholen“ definiert hat;
B. in der Erwägung, dass es sich bei der Katastrophenvorsorge um einen wesentlichen Baustein zur Herstellung von Resilienz handelt; in der Erwägung, dass die Katastrophenvorsorge die Analyse und Behandlung von Gefahren zur Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Katastrophen sowie Tätigkeiten zur Unterstützung der Vorbereitung, Prävention und Abmilderung auf sämtlichen Ebenen von der lokalen bis zur internationalen Ebene umfasst;
C. in der Erwägung, dass es sich bei der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung um ein wichtiges Instrument des Resilienzkonzepts handelt, mit dem ein Beitrag zur Bewältigung der operativen und finanzierungsbezogenen Lücken zwischen den Phasen der Nothilfe und der Entwicklung geleistet wird;
D. in der Erwägung, dass es sich beim Hyogo-Rahmenaktionsplan um ein unschätzbar wertvolles Instrument für die weltweite Fortentwicklung der Agenda der Katastrophenvorsorge handelt, und in der Erwägung, dass er im Jahr 2015 ausläuft; in der Erwägung, dass die Verabschiedung des Rahmens für die Katastrophenvorsorge für die Zeit nach 2015 auf der Weltkonferenz über Katastrophenschutz in Japan zu Beginn des Jahres 2015 erfolgen wird;
E. in der Erwägung, dass in der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans zum Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgestellt wurde, dass bei der Katastrophenvorsorge Fortschritte erzielt worden seien, aber dass weitere praktische Fortschritte unentbehrlich seien;
F. in der Erwägung, dass nach Aussage der Vereinten Nationen seit dem Jahr 1992 4,4 Mrd. Menschen von Katastrophen betroffen waren, ein Schaden in einem Wert von 2 Bio. USD verursacht wurde und 1,3 Mio. Menschen umgekommen sind; in der Erwägung, dass die Kosten der Katastrophenschäden im Jahr 2011 bei mehr als 300 Mrd. USD lagen; in der Erwägung, dass mit einer Investition von einem Dollar in die Katastrophenvorsorge in krisenanfälligen Gebieten nach Schätzungen der Asiatischen Entwicklungsbank mindestens vier Dollar bei den zukünftigen Kosten für Nothilfe und Rehabilitation eingespart werden;
G. in der Erwägung, dass die vernetzten Lieferketten in der heutigen globalisierten Welt dazu führen, dass wirtschaftliche Verluste in einer Weltregion weltweit einen Nachhall finden; in der Erwägung, dass beispielsweise die Überschwemmungen in Thailand im Jahr 2011 die weltweite Industrieproduktion Schätzungen zufolge um 2,5 % zurückwarfen;
H. in der Erwägung, dass die Kosten von Katastrophen steigen, weil zusätzlich zur schnellen und unzureichend gesteuerten Urbanisierung, dem Bevölkerungswachstum, der Bodenverschlechterung und der Knappheit natürlicher Ressourcen durch den Klimawandel schwerwiegendere wetterbedingte Ereignisse hervorgerufen werden; in der Erwägung, dass Nahrungsmittel- und Ernährungskrisen in vielen Regionen der Entwicklungsländer immer häufiger auftreten;
I. in der Erwägung, dass Anstrengungen im Bereich der Katastrophenvorsorge und der Resilienz die Anstrengungen der entwickelten Länder zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf den Klimawandel ergänzen müssen und nicht ersetzen dürfen;
J. in der Erwägung, dass in Zeiten der finanzieller Konsolidierung ein erheblicher Bedarf an einer effektiven und effizienten Verwendung der Ressourcen besteht; in der Erwägung, dass die Finanzierung für die Katastrophenvorsorge eine langfristige Perspektive aufweisen muss und die tatsächlichen Risiken mit einem zentralen Schwerpunkt bei der Unterstützung der Schutzbedürftigsten gegenüber Schocks abbilden sollte;
K. in der Erwägung, dass China 3,15 Mrd. UDS zur Verringerung der Folgen von Überschwemmungen ausgegeben hat und damit Verluste in einer geschätzten Höhe von 12 Mrd. USD abgewendet hat; in der Erwägung, dass Bangladesch, Kuba, Vietnam und Madagaskar zu weiteren Erfolgsbeispielen gehören, die in der Lage waren, die Folgen meteorologischer Gefahren wie beispielsweise von Tropenstürmen und Überschwemmungen durch verbesserte Frühwarnsysteme, eine verbesserte Vorbereitung auf Katastrophen und weitere Maßnahmen zur Risikominderung erheblich zu verringern;
L. in der Erwägung, dass in den meisten Ländern ein hoher Anteil der Gesamtinvestitionen auf Investitionen aus dem Privatsektor entfällt, und in der Erwägung, dass die nationale wirtschaftliche Entwicklung und Resilienz gegenüber Katastrophen von Investitionen des Privatsektors, die dem Katastrophenrisiko Rechnung tragen;
M. in der Erwägung, dass die im städtischen Raum lebende Weltbevölkerung nach Voraussagen der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2050 um 72 % zunehmen wird und dass sich das größte Wachstum in den Städten in Entwicklungsländern vollziehen wird, sodass die Anzahl der Personen, die einem Katastrophenrisiko ausgesetzt sind, hierdurch enorm ansteigen wird;
N. in der Erwägung, dass Katastrophen zu einer Reihe weiterer Probleme wie extremer Armut, Ernährungsunsicherheit und Unterernährung beitragen können;
O. in der Erwägung, dass eine nicht nachhaltige Entwicklungsplanung und nicht nachhaltige Vorgehensweisen in diesem Bereich in der Vergangenheit bei vielen Bevölkerungen zu einer größeren Anfälligkeit gegenüber Katastrophen geführt haben; in der Erwägung, dass es sich bei der Bewertung des Katastrophenrisikos um eine Vorbedingung für die Entwicklungsplanung und Entwicklungsprogramme handeln muss;
P. in der Erwägung, dass eine fehlende Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und anderen Geberländern in Situationen im Anschluss an eine Krise die Auswirkungen der gemeinsamen Anstrengungen mindert; in der Erwägung, dass eine stärkere Geberkoordinierung sowohl in Situationen im Anschluss an eine Krise als auch bei Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz erhebliche Einsparungen und eine verbesserte Effizienz bei den Entwicklungszielen bewirken kann;
Q. in der Erwägung, dass der Globale Sachstandsbericht inzwischen als glaubwürdige globale Quelle zur Analyse von Gefahrenrisiken und Tendenzen der Anfälligkeit eingerichtet wurde; in der Erwägung, dass sich das Fehlen von genauen Daten über Katastrophenschäden dennoch weiterhin als bedeutende Herausforderung erweist;
R. in der Erwägung, dass regionale Integration zu wirtschaftlichem, politischem und sozialem Erfolg führt;
S. in der Erwägung, dass die Praxis der Übertragung von Flächen reguliert werden muss, um die ländliche Bevölkerung nicht zu schädigen;
EU-Konzept für Resilienz
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission über Resilienz aus dem Jahr 2012 und ihre Ziele; legt der Kommission nahe, die Vorschläge in der Mitteilung aktiv weiterzuverfolgen und sicherzustellen, dass ein langfristiges Konzept für den Aufbau von Resilienz und die Katastrophenvorsorge weiterentwickelt wird, in dem sowohl die Grundzüge der humanitären Hilfe als auch der Entwicklungshilfe enthalten sind und zwischen beiden eine klare Verbindung hergestellt wird;
2. begrüßt den Aktionsplan für Resilienz in krisenanfälligen Ländern 2013–2020 und seine Prioritäten; fordert die Kommission auf, ihre Vorschläge und Prioritäten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) umzusetzen und sicherzustellen, dass im Hinblick auf ihre Ziele konsequente Fortschritte erzielt werden;
3. ist besorgt darüber, dass die Resilienz und konkret die Katastrophenvorsorge in den Schlussfolgerungen des Rates „Die übergeordnete Agenda für den Zeitraum nach 2015“ nur kurz Erwähnung finden; ist der Auffassung, dass diesen Themen in der Agenda für den Zeitraum nach 2015 ein stärkeres Gewicht beigemessen werden muss;
4. fordert die Kommission auf, Resilienzmaßnahmen aktiv in die Programmplanung für die humanitäre Hilfe wie auch für die Entwicklungshilfe zu integrieren; betont die Notwendigkeit einer stärkeren Verbindung zwischen kurzfristigen humanitären Maßnahmen und der längerfristigen Entwicklungsprogrammplanung sowie ihrer Übereinstimmung mit dem allgemeinen Konzept der EU für Resilienz;
5. ist der Auffassung, dass der zentrale Schwerpunkt des Konzepts der EU für Resilienz bei den am stärksten schutzbedürftigen, ärmsten und am stärksten marginalisierten Bevölkerungen liegen muss, die Risiken, insbesondere Naturkatastrophen, in hohem Maß ausgesetzt sind und über einen geringen Schutz gegenüber derartigen Schocks verfügen, wozu auch langsam einsetzende Ereignisse gehören; betont, dass ein langfristiges Resilienzkonzept auf die Ursachen der Anfälligkeit gegenüber Risiken abzielen und die zugrunde liegenden Risikofaktoren in erheblichem Maß verringern muss;
6. betont, dass der langfristige Ansatz der EU zur Resilienz die Zerstörung des Ökosystems, insbesondere der Landwirtschaft, des Wassers, der Artenvielfalt und der Fischbestände, bekämpfen sollte, und fordert die EU auf, mit ihrer Risikostrategie eine kohärente Politik zur Verminderung der Anfälligkeit zu verfolgen, was durch die Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Produktionsmethoden und Systeme wie dem Fruchtwechsel, der Agrarökologie, der Agroforstwirtschaft, dem biologischen Landbau und der Kleinbauernwirtschaft gelingen kann;
7. fordert die Kommission auf, fragile und krisenanfällige Länder als Zielgruppe in ihre Resilienz-Agenda aufzunehmen und in die Stärkung lokaler Institutionen zu investieren, damit Stabilität hergestellt werden kann und damit für schutzbedürftige Bevölkerungen eine Grundversorgung bereitgestellt wird;
8. betont, dass die Lücke zwischen den Phasen der Soforthilfe und der Entwicklung im Rahmen der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung geschlossen werden kann, mit der Synergien zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungsarbeit sichergestellt werden sollen; vertritt die Auffassung, dass es wichtig ist, dass Übergangsstrategien und Parallelverbindungen zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in katastrophenanfälligen Ländern, bei anhaltenden Krisen und Ländern, die kurz zuvor von einer Katastrophe betroffen waren, ausführlicher behandelt werden;
9. verlangt, dass katastrophengefährdete Länder eine Führungsrolle übernehmen und die zentralen Akteure bei der Festlegung ihrer Prioritäten und der Übergangsstrategien von humanitärer Hilfe zu einer langfristigen Entwicklungsstrategie sein sollten, weil sie die Gegebenheiten vor Ort besser kennen und so am besten bestimmen können, was für ihre Gemeinwesen am sinnvollsten ist;
10. betont, dass der Klimawandel die zugrunde liegenden Risikofaktoren verschlimmert und daher in den Resilienzstrategien, insbesondere bei der Anpassung an den Klimawandel, berücksichtigt werden muss;
Katastrophenvorsorge als wesentlicher Bestandteil der Resilienz
11. betont, dass Investitionen in Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge im Vorfeld von Katastrophen weitaus kosteneffektiver als die Finanzierung von Interventionen im Katastrophenfall nach einem Ereignis sind; spricht sich daher für weitere Investitionen in die Katastrophenvorsorge und Resilienzstrategien in Entwicklungsländern, insbesondere in den Gebieten mit der größten Vulnerabilität, und deren Ausnahme in die nationalen Entwicklungspläne aus;
12. betont, dass zu wirksamer Katastrophenbewältigung die Einführung eines Rahmenwerks für die sofortige Mobilisierung aller notwendigen Ressourcen gehört;
13. betont, dass die Katastrophenvorsorge dementsprechend Vorrang in der zukünftigen Entwicklungsplanung erhalten sollte und als Querschnittsthema in die Programmplanung für die Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe in fragilen und risikoanfälligen Ländern aufgenommen werden sollte;
14. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Regierungen ihrer Partnerländer auf, die Strategien für die Katastrophenvorsorge durch die Durchführung von Risikoanalyseprogrammen und die Verbesserung von Frühwarnsystemen, insbesondere in fragilen und krisenanfälligen Ländern, durch die Verstärkung der Vorbereitung auf Katastrophenfälle im Hinblick auf wirkungsvolle Reaktionen auf allen Ebenen und durch die Unterstützung einer nachhaltigeren Entwicklungsplanung in den Partnerländern zu verbessern und zu entwickeln;
15. fordert die Partnerländer auf, Rechnungsführungssysteme einzurichten, mit denen lokale Schäden erfasst und Informationen zwischen der lokalen und der nationalen Ebene für die Planung und statistische Zwecke ausgetauscht werden können; stellt fest, dass ein bestimmter Grad der Standardisierung zu einer besseren Erfassung der Schäden auf regionaler Ebene beitragen und hierdurch die regionale Zusammenarbeit unterstützen könnte;
16. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die Partnerländer dazu auf, die Umweltverträglichkeit und das Katastrophenrisikomanagement in Programmen zur Landreform und den Regelungen für Grundbucheintragungen zu berücksichtigen;
17. stellt fest, dass es sich bei der Katastrophenvorsorge und der Anpassung an den Klimawandel um miteinander verknüpfte Themen handelt und fordert die Kommission und alle Akteure daher auf, eine weiterreichende Integration der Strategien für die Katastrophenvorsorge und die Anpassung an den Klimawandel, darunter der vorhandenen nationalen Anpassungspläne und -programme (NAPAs), vorzunehmen, sie in der Phase der Planung des 11. EEF zu berücksichtigen, sich um eine konkrete finanzielle Unterstützung zu bemühen, beispielsweise durch die Umsetzung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel, und die Anstrengungen für eine Harmonisierung dieser Aktivitäten zu koordinieren;
18. befürwortet ein komplementäres und kohärentes Konzept für die Rahmen für die Milleniums-Entwicklungsziele und die Katastrophenvorsorge für den Zeitraum nach 2015; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse der gegenwärtigen Rahmen in den Prozessen für die Zeit nach dem Ablauf der Milleniums-Entwicklungsziele und des Hyogo-Rahmenaktionsplans berücksichtigt werden müssen und darin auch die Erfahrungen derjenigen aufgegriffen werden müssen, die am stärksten von Katastrophen und Krisen in Mitleidenschaft gezogen wurden; hält erneut fest, dass eine starke Einbindung der Katastrophenvorsorge, des klimabezogenen Risikomanagements und der Resilienz in den Rahmen für die Zeit nach 2015 erfolgen muss;
Nachhaltige Entwicklung, Sozialschutz und Resilienz von Gemeinwesen
19. betont, dass das Resilienzkonzept einen nachhaltigen Nutzen für die am stärksten schutzbedürftigen Bereiche der Gesellschaft schaffen muss, insbesondere für jene, die in äußerster Armut oder informellen Siedlungsgebieten oder Elendsvierteln leben, und indigene Bevölkerungsgruppen, die Katastrophenrisiken in sehr starkem Maß ausgesetzt sind;
20. betont, dass die nachhaltige Entwicklung als wesentlicher Bestandteil der Katastrophenvorsorge betrachtet werden muss; stellt fest, dass langfristige Fortschritte nur dann erzielt werden können, wenn die zugrunde liegenden Faktoren, die die Anfälligkeit von Gemeinwesen oder Einzelpersonen erhöhen, wie beispielsweise ein mangelhaftes Umweltmanagement, eine unangemessene Infrastruktur, Bodenverschlechterung und eine mangelhafte Stadtplanung, angegangen werden;
21. ist sich darüber im Klaren, dass ein großer Anteil der Haushalte in Entwicklungsländern, insbesondere in Ländern mit geringem Einkommen, der in einem fortwährenden Zustand der Armut lebt, im Allgemeinen über einen sehr geringen oder keinen Sozialschutz verfügt und deshalb im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen noch stärker betroffen ist; fordert die Kommission auf, Sozialschutzaktivitäten in ihren Programmen zur Entwicklungszusammenarbeit weiter zu fördern, wobei konkrete Aktivitäten auf die Verbesserung staatseigener Systeme, Präventionsmaßnahmen und Versicherungen für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen abzielen sollten;
22. unterstützt eine erhöhte Aufmerksamkeit für kleinere Katastrophen als zentrales Ziel im Resilienzkonzept und die verbesserte Sichtbarkeit von Schäden, die Gemeinwesen durch kleinere Katastrophen entstehen, sowie deren Folgen für diese Gemeinwesen;
23. betont die Notwendigkeit der Stärkung und Entwicklung der Bildung im Zusammenhang mit Katastrophen und Notsituationen und zur Verbesserung der Verbreitung, Zusammenstellung und Vermittlung von Informationen und Wissen, die einen Beitrag zum Aufbau der Resilienz von Gemeinwesen leisten und Verhaltensänderungen und eine Kultur der Vorbereitung auf Katastrophen fördern;
24. betont die wichtige Rolle, die lokale Behörden sowie lokale und nationale Organisationen der Zivilgesellschaft beim Aufbau von Resilienz, insbesondere in fragilen und krisenanfälligen Ländern, spielen können, und legt den lokalen Behörden nahe, in Absprache mit den lokalen Gemeinschaften sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, kohärente und koordinierte Prozesse für die Umsetzung von Resilienzstrategien zu schaffen;
25. betont, dass starke Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht und Überwachung unter Mitwirkung der lokalen Behörden, der Entwicklungspartner, von Wissenschaftlern, der Zivilgesellschaft, der Medien und der Öffentlichkeit eingerichtet werden sollten, um den Zugang zu Informationen zu verbessern und ein Bewusstsein für die Notwendigkeit von Strategien zur Katastrophenvorsorge und Resilienz aufzubauen; fordert eine regelmäßige Erhebung von Daten, unter anderem meteorologischen Daten, Daten zur Ernte und zu Viehbeständen, zum Funktionieren der Märkte, zum Ernährungszustand von Kindern und der ärmsten Mitglieder der Gesellschaft, zu bestehenden Katastrophenvorsorgemechanismen und zum Zugang zur Grundversorgung; regt eine regelmäßige Berichterstattung und Veröffentlichung dieser Daten auf öffentlich zugänglichen Plattformen an, um den Zugang zu Informationen, Frühwarnungen und eine Verbesserung der Situation zu erleichtern;
Lehren aus Ernährungskrisen und früheren Katastrophen
26. weist darauf hin, dass in der Folge von Katastrophen und Notsituationen häufig Nahrungsmittelkrisen und Unterernährung in den betroffenen Bevölkerungen, insbesondere bei Kindern, auftreten; betont, dass es sich bei Ernährungskrisen an sich um Katastrophen handelt und dass das Resilienzkonzept, dessen Schwerpunkt bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung liegt, systematisch in die Programmplanungsentscheidungen einbezogen werden muss;
27. fordert die EU auf, Lehren aus den vergangenen Jahrzehnten ihrer Politik der Zusammenarbeit zu ziehen und Vorschläge für eine Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der Praxis durch die Verknüpfung der Entwicklungshilfe mit anderen Politikbereichen der EU, beispielsweise mit der Agrar-, Handels-, Steuer-, Klimawandel- und Investitionspolitik, vorzulegen;
28. fordert die Kommission auf, das Problem der Landnahme in ihren Politikdialog mit Entwicklungsländern zu integrieren, um die Politikkohärenz zu einem Grundstein der Entwicklungszusammenarbeit auf nationaler sowie internationaler Ebene zu machen und die Enteignung von Kleinbauern, eine noch stärkere Schwächung der armen Bevölkerung in ländlichen Gebieten und die nicht nachhaltige Nutzung von Land und Wasser zu verhindern;
29. stellt fest, dass Nahrungsmittel- und Ernährungskrisen in der Sahelzone und am Horn von Afrika immer häufiger auftreten, wo Millionen von Menschen nicht über einen Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln verfügen; verweist darauf, dass die Ernährungskrise am Horn von Afrika im Jahr 2011 und die in der Sahelzone im Jahr 2012 gezeigt haben, dass humanitäre Hilfe den Kreislauf des chronischen Hungers und der Unterernährung weder durchbrechen noch bei deren Ursachen ansetzen kann; hebt es als wichtig hervor, dass die zugrunde liegenden Ursachen der fortwährenden Ernährungsunsicherheit in diesen Regionen, und zwar der schlechte Zugang zu einer angemessenen Grundversorgung und zu Bildung, die akute Armut, die unzureichende Unterstützung für die kleinbäuerliche Land- und Viehwirtschaft, Landzugangsprobleme, die Umweltschädigung, das schnelle Bevölkerungswachstum, Marktversagen, die sinkende Pro-Kopf-Erzeugung von Nahrungsmitteln und die mangelhafte Staatsführung angegangen werden; betont, dass sich die zugrunde liegenden Ursachen für Ernährungskrisen heute komplexer als in der Vergangenheit gestalten, da beispielsweise marktbezogene Schocks und Preisschocks häufiger auftreten und mit größerer Wahrscheinlichkeit arme Menschen betreffen;
30. stellt fest, dass es sich bei dem chronischen Mangel an Ernährungssicherheit um den ersten und wichtigsten Faktor für die Anfälligkeit gegenüber Ernährungskrisen handelt, weil hierdurch die Fähigkeit der Menschen zur Vorbereitung auf Krisen, zum Überstehen von Krisen und zur Erholung nach deren Ende verringert wird; stellt fest, dass der chronische Mangel an Ernährungssicherheit langfristig negative Folgen hervorruft, die das Humankapital durch die Behinderung des Wachstums von Kindern und eine Beeinträchtigung der Entwicklungsfähigkeit von Gesellschaften vermindern; stellt fest, dass sich die Bewältigung von Krisen im Zusammenhang mit hohen und sehr volatilen Nahrungspreisen kostenintensiv und komplex gestaltet; verweist darauf, dass das von der Kommission begründete Resilienzkonzept in die richtige Richtung weist, damit bei den Ursachen der Anfälligkeit angesetzt werden kann, wobei die chronische Ernährungsunsicherheit zu den wichtigsten Ursachen gehört;
31. ist der Ansicht, dass der Aktionsplan für Resilienz der EU anstreben sollte, Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einzuführen und Probleme im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel anzugehen, indem nicht nachhaltige Praktiken wie das Dumping landwirtschaftlicher Erzeugnisse und unfaire Handelsregeln abgeschafft werden; fordert die EU auf, eine nachhaltige Landwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene ganzheitlich zu behandeln;
32. begrüßt sowohl das gemeinsame Konzept für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe als auch den regionalen Ansatz in der Initiative der EU mit dem Titel „Unterstützung der Resilienz am Horn von Afrika“ (SHARE) und die Globale Allianz für die Resilienz-Initiative (AGIR) in der Sahelzone unter der Federführung der EU; fordert eine größere Aufmerksamkeit für diese Regionen und eine noch bessere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regierungen, internationalen Gebern, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor bei der Beseitigung von Trennlinien zwischen den Konzepten für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe, zwischen sogenannten normalen Maßnahmen und Krisenmaßnahmen;
33. fordert ein effektives Resilienzkonzept, das multi-institutionell, koordiniert, umfassend und systematisch ausgestaltet sein muss und eine Reihe von Elementen einschließen muss, wie beispielsweise die Bereitstellung von vorhersehbaren und zweckgerechten Netzen der sozialen Sicherheit für die am stärksten schutzbedürftigen Personen, sodass damit nicht nur sichergestellt würde, dass Haushalte im Krisenfall einen sofortigen Zugang zu Nahrungsmitteln erhalten, sondern auch eine schnelle Erholung und die Resilienz gegenüber zukünftigen Schocks garantiert wäre; fordert, dass die Verringerung der Unterernährung von Kindern durch koordinierte nationale Pläne, in denen insbesondere Kindern im Alter von weniger als zwei Jahren und schwangeren Frauen Vorrang eingeräumt wird, in den Mittelpunkt der Resilienz gestellt wird;
34. stellt fest, dass Erkenntnisse aus Niger, Burkina Faso und Mali darauf hindeuten, dass kostengünstige agrarökologische Methoden, insbesondere die Agroforstwirtschaft sowie der Boden- und Wasserschutz, die Resilienz von Kleinbauern gegenüber der Ernährungsunsicherheit verbessert haben; betont, dass die agrarökologische Landwirtschaft die strukturellen Ursachen der Ernährungsunsicherheit dennoch nicht allein bewältigen kann; fordert die Aufnahme von nicht landwirtschaftlichen Bestandteilen in landwirtschaftliche Interventionen und fordert, dass für deren Sicherstellung eine verbesserte Ernährung als ausdrückliches Ziel in den Landwirtschaftsprogrammen genannt wird; fordert zusätzlich für deren Sicherstellung, dass Landwirtinnen ebenfalls einen Nutzen aus den Programmen ziehen, indem sichergestellt wird, dass die durch geschlechtsspezifische Diskrepanzen (wie beispielsweise beim Zugang zu Land, Krediten, Beratungsdiensten und Produktionsfaktoren) hervorgerufenen Hindernisse bei der Gestaltung der Landwirtschaftsprogramme berücksichtigt werden;
Bessere Koordinierung der Maßnahmen und verbesserte Finanzierungsmethoden
35. weist darauf hin, dass es für die Mitgliedstaaten und die Organe entscheidend ist, dass ihre Aktivitäten im Bereich der Entwicklungshilfe und der humanitären Hilfe besser koordiniert werden und dass sie zusammenarbeiten, um die Hilfe effektiver zu machen; verweist auf die Studie des Europäischen Parlaments vom Juni 2013 zu den Kosten des Verzichts auf Maßnahmen der EU in der Entwicklungshilfe, in der die Schätzung enthalten ist, dass bei den Transaktionskosten jährlich 800 Mio. EUR gespart werden könnten, wenn die Geber ihre Hilfsbemühungen auf eine geringere Anzahl von Ländern und Aktivitäten ausrichteten, und dass durch bessere länderübergreifende Zuweisungsmuster jährlich weitere 8,4 Mrd. EUR eingespart werden könnten;
36. stellt den wichtigen Beitrag der kleinbäuerlichen Viehwirtschaft bei der Herstellung von Fleisch, Milch und Blut in solchen Gebieten fest, die für andere Formen der Landwirtschaft schlecht geeignet sind; betont ihre wichtige Rolle bei der Ernährung von Gemeinwesen und ihren positiven Beitrag zur Ernährungssicherheit und Ernährung, die durch trockene und halbtrockene Länder belegt wird, in denen die Ernährungssicherheit für Kinder in Weidegebieten in der Regel besser ist als für Kinder in Städten und Dörfern; fordert deshalb dazu auf, die Rechte und Bedürfnisse dieser Hirtenvölker bei der Planung landwirtschaftlicher Interventionen und Programme zu berücksichtigen;
37. hebt es als wichtig hervor, die Kapazitäten kleiner landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, indem öffentliche/private Investitionen, insbesondere Kleinstkredite für Frauen, gefördert werden;
38. vertritt die Auffassung, dass Einsparungen durch eine bessere Koordinierung der Geber beispielsweise für Aktivitäten im Bereich der Katastrophenvorsorge eingesetzt werden können und diese wiederum einen erheblichen Nutzen erzeugen könnten, sodass hierdurch eine positive Rückkopplung entstünde;
39. begrüßt den Vorschlag der Kommission im Aktionsplan für Resilienz 2013 für die jährliche Veranstaltung eines Resilienz-Forums der EU; betrachtet dies als Chance zur Koordinierung der Anstrengungen der öffentlichen Institutionen, einschließlich der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, des privaten Sektors, nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, im Bereich der Resilienz, damit bei der Katastrophenvorsorge und der Resilienz im Rahmen einer Zusammenarbeit aller Akteure gut koordinierte Fortschritte erzielt werden;
40. befürwortet eine stärkere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und dem privaten Sektor in Bezug auf Katastrophenvorsorge und Resilienz; fordert die Kommission auf, die Beteiligung des privaten Sektors durch die Schaffung von Anreizen und geeigneten Rahmenbedingungen für private Einrichtungen für den Austausch ihrer Sachkenntnis zum Aufbau von Resilienz und zur Verringerung von Risiken zu erleichtern; fordert die Kommission in diesem Punkt jedoch auf, einen Vorschlag auszuarbeiten, in dem Regeln für öffentlich-private Partnerschaften festgelegt werden, unter anderem Regeln über die Bewertung der sozialen und ökologischen Folgen, um z. B. die Verschärfung von Landnutzungskonflikten oder Konflikten über den Zugang zu Wasser zu verhindern und vor allem Kleinbauern zu schützen; tritt außerdem dafür ein, AKP-Ländern Unterstützung bei der Prüfung von Verträgen mit multinationalen Investoren anzubieten; tritt darüber hinaus für die Transparenz von Investitionen und Investitionszielen auf für die Zivilgesellschaft zugänglichen Plattformen ein;
41. empfiehlt eine verstärkte Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und internationalen und regionalen Institutionen im Hinblick auf die Vorbereitung auf Katastrophen sowie Katastrophenbewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen; unterstützt die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Büro der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge (UNISDR) im Hinblick auf die Verbesserung der Maßnahmen der EU im Bereich der Katastrophenvorsorge;
42. betont, dass die Herstellung der Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger vorrangig in die Zuständigkeit der nationalen Regierungen fällt, auch wenn die EU und internationale Organisationen bei der Katastrophenvorsorge und der Resilienz in Entwicklungsländern im Rahmen ihrer Programme Fortschritte erzielen können, und dass die Partnerländer daher einen starken politischen Einsatz für die Unterstützung und Umsetzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz und der Katastrophenvorsorge zeigen müssen;
o o o
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD der Vereinten Nationen) – und insbesondere des Artikels 6 zu Frauen und Mädchen mit Behinderungen –, das gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist(1),
– in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ,
– in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
– gestützt auf die Artikel 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneutes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (COM(2010)0636) und der Dokumente im zugehörigen Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Initial plan to implement the European Disability Strategy 2010–2020 – List of Actions 2010-2015“ (SEC(2010)1323 und SEC(2010)1324),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (COM(2012)0721),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte(4),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu dem Thema „Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt – Überwindung der Krise und Vorbereitung der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010“,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Entschließung des Rates vom 2. Juni 2010 zu einem neuen europäischen Rahmen für Menschen mit Behinderungen (10173/2010) und der Entschließung des Rates zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union (2008/C 75/01),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Funktionsweise und die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (COM(2011)0166),
– in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C 13/05 betreffend die Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Definition des Begriffs „Behinderung“)(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 1989 zu Frauen und Behinderung(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1992 zu den Rechten von geistig behinderten Menschen(8),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 14. Dezember 1995 zu den Menschenrechten von Behinderten(9),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 9. Mai 1996 zu den Rechten von autistischen Personen(10),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 13. Dezember 1996 mit dem Titel „Parkausweis für Behinderte – Rechte von Behinderten“(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2001 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zum Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zum Beitritt zu dem dazugehörigen fakultativen Protokoll durch die Europäische Gemeinschaft(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU(17),
– in Kenntnis des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter 2011–2020,
– in Kenntnis des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit 2010–2015,
– in Kenntnis des „2nd Manifesto on the Rights of Women and Girls with Disabilities in the European Union: ‘A toolkit for activists and policymakers’ (2. Manifest über die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Aktivisten und Entscheidungsträger),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0329/2013),
A. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union 80 Millionen Menschen mit Behinderungen leben und dringend ein barrierefreies und vorurteilsfreies physisches, geistiges und soziales Umfeld ohne Stereotypen benötigen, die dem vollen Genuss ihrer grundlegenden Menschenrechte und der Unionsbürgerschaft entgegenstehen; in der Erwägung, dass es sich bei 46 Millionen dieser 80 Millionen Menschen um Frauen und Mädchen sind, die 16 % der gesamten weiblichen Bevölkerung der Europäischen Union ausmachen;
B. in der Erwägung, dass weltweit schätzungsweise eine Milliarde Menschen mit einer Behinderung leben(18) und dass 80 % dieser Menschen in Entwicklungsländern leben; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderung in mehrfacher Hinsicht benachteiligt sind, da sie sich mit erheblichen Schwierigkeiten beim Zugang zu angemessenem Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, öffentlichen Verkehr, Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung konfrontiert sehen, beim Zugang zu Krediten und anderen produktiven Ressourcen ungleich behandelt werden und selten an Entscheidungsprozessen teilnehmen;
C. in der Erwägung, dass es immer mehr ältere Menschen gibt und damit auch die Zahl der Menschen mit Behinderungen einschließlich Frauen entsprechend zunehmen wird; in der Erwägung, dass Behinderungen laut WHO bei Frauen öfter vorkommen, sie aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung von diesem Phänomen besonders betroffen sind und dementsprechend die Zahl der Frauen mit Behinderungen proportional stärker ansteigen wird;
D. in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl von Menschen mit Behinderungen zu einer höheren Belastung der Pflegepersonen führen wird – insbesondere der pflegenden Familienangehörigen – bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, die gezwungen sind, ihre Arbeitszeiten zu verkürzen oder sogar aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um sich um ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder zu kümmern;
E. in der Erwägung, dass die umfassende Teilhabe von Frauen mit Behinderungen an der Wirtschaft und der Gesellschaft für den Erfolg der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung dass Menschen mit Behinderungen, darunter auch Frauen und Mädchen, gerechte und gleiche Möglichkeiten und Chancen zur Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Gemeinschaft haben müssen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen noch immer einer Vielzahl von Hindernissen begegnen, die ihrer uneingeschränkten Teilhabe an der Gesellschaft entgegenstehen, und dies häufig zu sozialer Ausgrenzung, Armut und einer Einschränkung ihrer vollwertigen Unionsbürgerschaft führt;
F. in der Erwägung, dass Diskriminierung zu sozialer Isolation und Ausgrenzung, seelischen Traumata und Traurigkeit führen kann;
G. in der Erwägung, dass die Grundlage für jeden Zusammenschluss demokratischer Staaten darin besteht, die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an demokratischen Prozessen (insbesondere Wahlen) zu fördern, bei Bedarf die Infrastruktur für eine solche Teilhabe zu schaffen und somit die Inklusion von Frauen mit Behinderungen zu unterstützen;
H. in der Erwägung, dass alle Interessenträger den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu hochwertigen öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen sicherstellen müssen, etwa durch die Verbesserung der beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens des medizinischen Personals im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Frauen, insbesondere in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit;
I. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen das Recht auf Bildung, Gesundheit, Arbeit, Mobilität, Familienleben, sexuelle Beziehungen, Heirat und Mutterschaft sowie Garantien für die Achtung dieser Rechte haben sollten;
J. in der Erwägung, dass die öffentliche Darstellung von Partnerschaft, Sexualität und Mutterschaft, wie sie Frauen und Mädchen mit Behinderungen erleben, zu den Bemühungen im Kampf gegen Vorurteile, hartnäckige Stereotype und Fehlinformationen beiträgt; in der Erwägung, dass derartige Darstellungen auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen können, vor allem durch Einsatz künstlerischer und kultureller Mittel und in den Medien;
K. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen eher dem Risiko ausgesetzt sind, Gewalt zum Opfer zu fallen, insbesondere häuslicher Gewalt und sexueller Ausbeutung, und dass Frauen mit Behinderungen Schätzungen zufolge mit 1,5 bis 10 Mal höherer Wahrscheinlichkeit missbraucht werden als nichtbehinderte Frauen(19); in der Erwägung, dass – je nachdem, ob die betroffenen Frauen in der Gemeinschaft oder in Einrichtungen leben– spezifische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses unentschuldbare Phänomen zu bekämpfen, bei dem es sich um eine Straftat und eine schwere Verletzung der Menschenrechte handelt; in der Erwägung, dass alle Frauen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützungsdiensten erhalten müssen, da Frauen und Mädchen mit Behinderungen von einem erhöhten Maß an emotionaler Abhängigkeit, einem größeren Risiko, jeder Art von geschlechtsbezogener Gewalt zum Opfer zu fallen, einem geringeren Maß an persönlicher und sozialer Entwicklung und einer weit verbreiteten Ignoranz hinsichtlich der Sexualität und der unzähligen, schädlichen Mythen im Zusammenhang mit diesem Thema betroffen sind; in der Erwägung, dass Daten vorliegen, die belegen, dass die sexuelle Ausbeutung von Frauen mit Behinderungen aufgrund der steigenden Armut zugenommen hat;
L. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen einer mehrfachen Diskriminierung aufgrund von geschlechtsbezogenen Ungleichheiten, Alter, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, kulturellem und sozialem Verhalten und behinderungsbezogenen Stereotypen ausgesetzt sind, gegen die vorgegangen werden muss; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung häufig gegenüber Männern mit Behinderungen diskriminiert werden; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dem entgegenwirken können, indem sie dem Gleichstellungsaspekt in allen relevanten Bereichen der Behindertenpolitik durchgängig Rechnung tragen;
M. in der Erwägung, dass öffentliche Stellen durch die Schaffung von speziellen hochwertigen öffentlichen Diensten ein Umfeld für Frauen und Mädchen mit Behinderungen schaffen müssen, das so angepasst ist, dass diese Frauen in vollem Umfang und gleichberechtigt mit Menschen, die keine Behinderungen haben, ihre Rechte und Pflichten ausüben und für sich selbst Entscheidungen treffen können, wodurch sie immer selbständiger werden; in der Erwägung, dass die Situationen, Infrastrukturen, Rechtsvorschriften und Unterstützungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind;
N. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann gleiche Rechte genießen, wenn Geschlechtergerechtigkeit herrscht und wenn staatliche Verwaltungsstellen für Frauen mit Behinderungen ebenso leicht zugänglich sind wie für Menschen ohne Behinderungen; stellt jedoch fest, dass es bei der Gleichstellungspraxis und der Umsetzung der Gleichstellung innerhalb der EU große Unterschiede gibt;
O. in der Erwägung, dass die Gruppe der Menschen mit einer oder mehreren körperlichen, geistigen oder intellektuellen Behinderungen äußerst heterogen ist und daher entsprechend den individuellen Bedürfnissen behandelt werden muss;
P. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen nach wie vor inakzeptabel hoch ist; in der Erwägung dass sich hierdurch das Risiko der Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen – bei denen es sich um eine gefährdete Bevölkerungsgruppe mit einem höheren Armutsrisiko handelt – erhöht; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, weshalb es ihnen schwerer fällt, ein geordnetes und unabhängiges Leben zu führen; in der Erwägung, dass Beschäftigung nicht nur eine Einkommensquelle darstellt, sondern sich auch zu einem Mechanismus der Integration in die Gesellschaft entwickelt hat, indem sie Verbindungen zur Außenwelt herstellt und ein Netz zwischenmenschlicher Beziehungen schafft; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen oftmals unterbezahlt sind; in der Erwägung, dass Mobilitätshindernisse und eine größere Abhängigkeit von Familienangehörigen und Pflegepersonen überwunden werden müssen, um ihre aktive Teilhabe an Bildung, am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben der Gemeinschaft zu fördern;
Q. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen umso erfolgreicher bei einer selbstständigen Lebensführung oder Entwicklung ihrer Fähigkeiten sind, je mehr die Mitgliedstaaten in ihre Inklusion investieren;
R. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen aus stärker benachteiligten Gesellschaftsschichten weniger Möglichkeiten haben, ihre Fähigkeiten zu entfalten und ihr Potenzial auszuschöpfen, indem sie ein selbstständiges Leben führen;
S. in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise und die Einschnitte im öffentlichen Gesundheitswesen und bei den Sozialleistungen in den meisten Mitgliedstaaten nachteilige Folgen für schutzbedürftige Gruppen und insbesondere für Frauen und Mädchen mit Behinderungen haben; in der Erwägung, dass sie bereits vor der Krise stark armutsgefährdet waren; in der Erwägung, dass die Sparpolitik zur Verringerung der Zahl der Sonderpädagogen, der Fachkräfte für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen, der sozialen Unterstützung der Betreuer, der Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen, der Finanzierung von Einrichtungen und Organisationen für Menschen mit Behinderungen und des Zugangs zum öffentlichen Dienst für Menschen mit Behinderungen geführt haben, was dramatische Folgen für das Leben und die mögliche Selbstständigkeit von Frauen mit Behinderungen hat;
T. in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen Mobilität, Behinderung und sozialer Integration besteht, insbesondere in Bezug auf die freie Kommunikation und den Zugang zur Kommunikation (einschließlich Brailleschrift, Gebärdensprachen und andere alternative Kommunikationsformen), die Bewegungsfreiheit in allen Bereichen des Lebens und den Zugang zu Dienstleistungen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte und aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen der Gesellschaft gefördert und ihr Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, Haushaltsrobotik und Online-Kommunikationslösungen verbessert werden muss;
U. in der Erwägung, dass mit Blick auf die soziale Integration und die Kosten eine mitgliedstaatliche Unterstützung wünschenswert wäre, dank derer Frauen mit Behinderungen im Kreise ihrer Familien leben können, statt in besonderen Einrichtungen untergebracht zu werden;
1. betont, wie wichtig die Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger der EU, unabhängig von etwaigen körperlichen, geistigen oder psychosozialen Behinderungen ist, und fordert die Festsetzung von entsprechenden besonderen Zielen, um die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und eine kohärente Politik durch die umfassende Beteiligung aller Interessenträger zu verfolgen; betont, dass Strategien, politische Maßnahmen und Rechtsetzungsinitiativen zur Sicherstellung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in aktiver Zusammenarbeit mit allen beteiligten Interessenträgern, einschließlich Frauen und Mädchen mit Behinderungen, ausgearbeitet werden müssen;
2. weist mit Nachdruck darauf hin, dass geschlechterspezifische Aspekte in der Behindertenpolitik durchgängig berücksichtigt werden sollten; betont, wie wichtig es ist, Geschlecht und Behinderung bei politischen Strategien, Programmen und Maßnahmen zu geschlechterspezifischen Fragen zu berücksichtigen, um die Anerkennung der und das Verständnis für die Schnittpunkte zwischen geschlechts- und behinderungsspezifischen Fragen in den Rechtvorschriften und der Politik der EU und der Mitgliedstaaten zu stärken; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen die Möglichkeit gegeben werden sollte, als Beraterinnen, Beisitzerinnen oder Sachverständigen in den einschlägigen Stellen zu arbeiten; bedauert, dass die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 weder eine ganzheitliche Geschlechterperspektive noch ein eigenständiges Kapitel über geschlechterspezifische Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen enthält; bedauert ferner, dass das Thema Behinderung in der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015) keine besondere Berücksichtigung findet, obwohl Frauen mit Behinderungen häufiger benachteiligt werden als Männer mit Behinderungen und einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Armut und sozialer Ausgrenzung zu werden;
3. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies nachzuholen, damit es in vollem Umfang umgesetzt werden kann;
4. hebt hervor, dass zahlreiche Studien die doppelte Diskriminierung aufgezeigt haben, der Frauen mit Behinderungen sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch aufgrund ihrer Behinderung ausgesetzt sind, und betont, dass sich eine Überschneidung dieser Formen der Diskriminierung besonders abträglich auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des derzeitigen Fehlens spezifischer Vorschriften auf, besonderes Augenmerk auf Sozialschutzsysteme für Frauen mit Behinderungen zu richten;
5. weist die Regierungen darauf hin, dass Diskriminierung aufgrund von Behinderung unzulässig ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit größerem Engagement um den Abbau der verbleibenden Barrieren zu bemühen;
6. weist darauf hin, dass die Integration und Teilhabe von Frauen und Mädchen mit Behinderungen nur dann erreicht werden kann, wenn sich diese Frauen in ihrem physischen und sozialen Umfeld ungehindert bewegen können, und fordert diesbezügliche Anstrengungen;
7. betont die Rolle von Selbsthilfeverbänden bei der Zusammenführung von Personen und insbesondere von Frauen, die behinderte Familienmitglieder oder behinderte Menschen in ihrem näheren Umfeld pflegen, sowie die Rolle der von diesen Verbänden durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen;
8. unterstreicht die Bedeutung eines optimalen Einsatzes der Finanzierungsinstrumente der EU, vor allem der Strukturfonds, um die Zugänglichkeit und die Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung von Frauen, die häufig mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, zu fördern und die Möglichkeiten der Finanzierung derartiger Maßnahmen in den Programmen nach 2013 bekannter zu machen;
9. unterstreicht, dass Informationen über die verfügbaren Dienstleistungen für Bürger (Bildung, Gesundheit, Justiz, Transportwesen, Umgang mit der Verwaltung usw.) auf einfache und sichere Weise in allen möglichen Sprachen, Formen und Formaten zur Verfügung gestellt werden müssen; betont, dass wenn diese Dienstleistungen telefonisch über Callcenter oder mittels Teleassistenz erbracht werden, diese auch gehörlosen und taubblinden Frauen zugänglich sein müssen;
10. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Inklusion voraussetzt, dass Stereotypen mit positiven Bildern – durch die Verwendung kultureller Ausdrucksformen und die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, in deren Rahmen Bilder von Frauen mit Behinderungen objektiv dargestellt und die vielfältigen Rollen, die sie im Alltagsleben in der Gesellschaft übernehmen können, vorgestellt werden – und der Ausrichtung auf bestimmte Abbildungen von Behinderungen in der Öffentlichkeit entgegengewirkt wird, denn genau in diesem Bereich besteht noch Nachholbedarf; unterstreicht, dass die Medien eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen über Frauen mit Behinderungen spielen und sich daher an der Herbeiführung eines positiven Wandels der Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber diesen Frauen, im Einklang mit den Grundsätzen und Werten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, beteiligen müssen;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, sexuelle Gewalt als schwere Straftat zu werten, die insbesondere in Fällen von Frauen mit Behinderungen, vor allem Frauen mit geistiger Behinderung, strafrechtlich verfolgt werden muss, um die hohe Zahl gemeldeter Vergewaltigungen, sexueller Belästigungen und Gewalttaten in großen Einrichtungen zu verringern;
12. unterstreicht, dass zur Vermeidung der Verheimlichung, Verwahrlosung, Vernachlässigung und Segregation von Mädchen mit Behinderungen eine Förderung von Informationskampagnen erforderlich ist, die sich an die Familien richten und Informationen über Unterstützungsdienste für ihre Betreuung und zukünftige Entwicklung liefern und zu einem Abbau von Geschlechterstereotypen und diskriminierenden Klischees beitragen; ist der Ansicht, dass in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für Kinder mit Behinderungen zu sorgen, die staatlichen Verwaltungsstellen dafür sorgen müssen, andere Formen der Betreuung innerhalb des weiteren Familienkreises und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu finden; weist darauf hin, dass es notwendig ist, die Aufnahme und Adoption von Kindern mit Behinderungen zu fördern, indem die bürokratischen Formalitäten beschleunigt werden und den aufnehmenden oder adoptierenden Familien Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung geleistet wird;
13. schlägt vor, dass im Wohnungsbau architektonische und sonstige umweltbezogene Überlegungen angestellt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um eine positive Verlagerung weg von einer „Gestaltung für spezifische Bedürfnisse“ hin zu einer „ganzheitlichen und inklusiven Gestaltung für alle Bürgerinnen und Bürger“ voranzutreiben; betont, dass der uneingeschränkte Zugang und die notwendigen Anpassungen nicht ausschließlich ein architektonisches Ziel darstellen sollten, und dass die universelle Bauweise, die insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Alltagsbedürfnisse von Frauen mit Behinderungen ausgerichtet ist, ein festes Ziel sein sollte, das tatsächlich in die Tat umgesetzt wird; betont, dass es notwendig ist, Frauen mit Behinderungen Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus für Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften zu gewähren und ihnen entsprechende finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Barrieren im häuslichen Umfeld, die ihre Mobilität einschränken zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass diese Unterstützung auch Frauen mit Behinderungen, die sich in einem Mitverhältnis befinden, gewährt werden sollte; bekräftigt deshalb, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung einen besseren Zugang zu würdigen Lebensbedingungen in den Bereichen Wohnungswesen, Fortbewegungsmöglichkeiten, öffentliche und soziale Dienste sowie zur Teilhabe am öffentlichen Leben erhalten;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass Frauen und Mädchen mit eingeschränkter Mobilität und Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Verkehrsinfrastruktur, Fahrzeuge und die Informations- und Reservierungsformate barrierefrei nutzen können; stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen im Vergleich zu Männern mit Behinderungen häufiger öffentliche Verkehrsmittel nutzen; betont daher, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, Behinderung und Geschlecht bei der Gestaltung, Durchführung und Bewertung verkehrspolitischer Maßnahmen zu berücksichtigen, um für Chancengleichheit zu sorgen und der Diskriminierung von Frauen vorzubeugen; spricht sich dementsprechend dafür aus, sie aufgrund ihrer Kenntnisse auf diesem Gebiet als verkehrspolitische Beraterinnen einzubinden;
15. weist darauf hin, dass auch der Zugang zum Internet und den sozialen Medien sichergestellt sein muss (z. B. Lesbarkeit aller öffentlichen Websites für Menschen mit Sehbehinderungen, wobei es auch Anpassungen an andere Arten der Behinderung geben muss, wie etwa die Anpassung komplexer Inhalte an die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen oder die Einbindung von Videos, in denen die Inhalte mittels einer zeichensprachlichen Verdolmetschung erklärt werden); verleiht seiner Sorge Ausdruck, dass der barrierefreie Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu staatlichen Stellen und e-Governance noch nicht vollständig gewährleistet ist; unterstreicht, dass alle Menschen mit Behinderungen – darunter ältere Menschen mit Hörbehinderungen, deren Zahl und Anteil WHO-Schätzungen zufolge besonders stark zunimmt – die Möglichkeit erhalten müssen, IKT-Kompetenzen zu erwerben; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zum barrierefreien Zugang zu den Websites öffentlicher Stellen;
16. hebt hervor, dass die demokratische Teilhabe zu den grundlegenden Bürgerrechten von Frauen mit Behinderungen zählt und erleichtert sowie gewährleistet werden muss; fordert daher die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen staatlichen Stellen auf, hinreichend angepasste Einrichtungen bereitzustellen und die aktive Beteiligung und Teilhabe von Frauen zu stärken;
17. weist darauf hin, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen ein Menschenrechtsmodell zur Entscheidungshilfe vorsieht, das auf der Gleichberechtigung und der Würde aller Menschen beruht und das überholte System der stellvertretenden Entscheidung ersetzt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Mitwirkung von Frauen mit Behinderungen am Beschlussfassungsprozess zu erleichtern, um sicherzustellen, dass ihre Interessen und Rechte geschützt werden;
18. ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht haben, so weit wie möglich selbst über ihr Leben und ihre Bedürfnisse zu entscheiden, und dass sie angehört und konsultiert sowie aktiv ermutigt werden sollten, möglichst selbstständig zu sein; unterstreicht die Tatsache, dass diese Rechte auch in spezialisierten Einrichtungen in einem gewöhnlichen Lebenskontext gewährleistet werden sollte; betont, dass persönliche Betreuung eine Möglichkeit für ein selbstbestimmtes Leben ist und daher im Rahmen der Unterstützung von Frauen mit Behinderungen in Schulen und beruflichen Bildungsstätten, am Arbeitsplatz, in den Familien sowie bei Schwanger- und Mutterschaft erleichtert und gefördert werden sollte;
19. weist darauf hin, dass jeder Schritt im Leben einer Frau nicht nur Chancen, sondern auch Verantwortlichkeiten mit sich bringt, und dass Frauen in dieser Hinsicht oftmals einer unverhältnismäßig großen Belastung im Hinblick auf Schwangerschaft und Geburt ausgesetzt sind, wenn sie mit den negativen Folgen einer Schwangerschaft konfrontiert werden, insbesondere in Fällen, in denen die Väter weder ihrer Verantwortung nachkommen noch einen Beitrag zum Wohlergehen und Werdegang ihrer Kinder leisten, weil sie ihre Familien verlassen haben, da in einer Familie beide Elternteile die gleiche Verantwortung tragen sollten, sofern sie nicht gemeinsam eine abweichende Vereinbarung getroffen haben;
20. betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen über Ihre Rechte aufgeklärt werden müssen, damit sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können; weist darauf hin, dass diese Informationen für Frauen und Mädchen gut verständlich und zugänglich sein müssen, wobei die unterschiedlichen von ihnen gewählten Bereitstellungsarten, Medien und Formate sowie gegebenenfalls der Grad ihrer geistigen Behinderung zu berücksichtigen sind;
21. weist darauf hin, dass in der Medizin eine spezifische kontinuierliche Fortbildung während des gesamten Berufslebens im Bereich Geisteskrankheiten/geistige Behinderungen erforderlich ist, um für eine bessere Erkennung dieser Erkrankungen zu sorgen und die betroffenen Patienten zur wirksamen Behandlung an die auf dieses Gebiet spezialisierten medizinischen Dienste zu überweisen, damit insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen, angemessen behandelt und betreut werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass Fachkräfte, zu deren Aufgabenbereich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen gehört, eine besondere Ausbildung erhalten, und unterstreicht, dass Angehörige der Gesundheitsberufe und Lehrpersonal während ihrer Ausbildung für alle Behinderungsformen sensibilisiert und im Umgang mit diesen geschult werden müssen, da manche Behinderungen trotz ihres häufigen Auftretens kaum bekannt sind;
22. stellt fest, dass die Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten eine separate und unzureichende allgemeine und berufliche Bildung erhalten; betont, dass Frauen mit Behinderungen, sofern es die Art der Behinderung erlaubt, ausnahmslos in die regulären Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eingegliedert werden müssen;
23. weist darauf hin, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen und Migrationshintergrund unterstützt werden müssen, damit sie ihre Fähigkeiten und ihr Potenzial im Rahmen einer beruflichen Ausbildung ausbauen können, und dass ihnen geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden müssen;
24. weist darauf hin, dass die verschiedenen Phasen im Leben einer Frau – darunter die Schwangerschaft – mit spezifischen zu bewältigenden Herausforderungen einhergehen, und dass Frauen mit Behinderungen dabei die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben sollten wie Frauen ohne Behinderungen, damit jede Art der Entmutigung, schwanger zu werden, vermieden wird; hebt zudem hervor, dass sie in Anbetracht der zusätzlichen Herausforderungen, denen sie sich gegenübersehen, Anspruch auf einen längeren Mutterschaftsurlaub haben sollten, damit sie sich an ihre neue Situation gewöhnen und die Grundlagen für ein funktionierendes Familienleben schaffen können; stellt fest, dass es sich bei einer erzwungenen Sterilisation und einem erzwungenen Schwangerschaftsabbruch um Formen der Gewalt gegen Frauen sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung handelt, die von den Mitgliedstaaten beseitigt und entschieden verurteilt werden muss;
25. unterstreicht, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Möglichkeit haben müssen, ihre Sexualität ebenso frei ausleben zu können wie Menschen ohne Behinderungen, und ist der Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in der Lage sein müssen, ihren Kinderwunsch oder Ihre Entscheidung, keine Kinder zu bekommen, so ausleben und erfüllen zu können wie Frauen ohne Behinderungen; betont, dass Mädchen, weibliche Jugendliche und Frauen mit Behinderungen Zugang zu Sexualkundeunterricht durch Sachverständige auf diesem Gebiet – beispielsweise in lokalen öffentlichen Sozialdiensten tätige Pädagogen – benötigen, der gegebenenfalls an die geistigen Fähigkeiten der betroffenen Frauen und Mädchen angepasst ist, damit sie ihre Sexualität eigenverantwortlich ausleben können: sie sollten die Funktionsweise des Körpers kennen und verstehen (wie es zu einer Schwangerschaft kommt und wie sie sich vermeiden lässt), wissen, wie sie sich ungewollten Sexualpraktiken widersetzen können, wie Geschlechtskrankheiten vermieden werden können usw.; betont, dass Frauen mit Behinderungen und ihren Familien spezielle Unterstützung, darunter Unterstützung bei der Kinderbetreuung, bereitgestellt werden muss, damit sie ihre Mutterschaft uneingeschränkt wahrnehmen können; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen von Frauen mit geistigen Behinderungen in diesem Fall besondere Aufmerksamkeit widmen sollten;
26. ist der Auffassung, dass es für Frauen und Mädchen mit Behinderungen von entscheidender Bedeutung ist, uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben, die genau auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist – etwa in Bezug auf gynäkologische Beratung, ärztliche Untersuchungen und Familienplanung –, und individuell angepasste Unterstützung während einer Schwangerschaft zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationale öffentliche Gesundheitsversorgung einen angemessenen Zugang zu diesen Diensten enthält;
27. weist darauf hin, wie wichtig es ist, Vorurteile, negative Wahrnehmung und gesellschaftliche Stigmatisierung zu beseitigen, soziale Akzeptanz, gesellschaftliche Teilhabe, Achtung sowie Toleranz zu fördern und die menschliche Vielfalt wertzuschätzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen durchzuführen;
28. unterstreicht, dass Gewalt gegen Frauen und sexuelle Gewalt eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte darstellt; unterstreicht angesichts der extremen Gefährdung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die in Pflegeeinrichtungen und psychiatrischen Kliniken leben, dass sie vor sexuellen Übergriffen und anderen Formen körperlicher Misshandlung geschützt werden müssen, denen sie zum Opfer fallen können, und weist mit Sorge auf den Mangel an Informationen zu diesem alarmierenden Phänomen hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, wie weit dieses Problem verbreitet ist, indem Frauen mit Behinderungen, die zu Opfern geworden sind, ermutigt werden, ihr Schweigen zu brechen; spricht sich dafür aus, dass die entsprechenden Daten in vertraulicher Weise erfasst werden, damit die geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems ergriffen werden können; fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, Studien zur Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen im Hinblick auf Gewalt durchzuführen;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG durch wirksame Belästigungsprotokolle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vorzubeugen, damit die hohe Zahl von Vergewaltigungen, sexuellen Belästigungen und Gewalttaten sowie von Zwangssterilisationen insbesondere in großen Einrichtungen gesenkt werden kann;
30. hebt hervor, dass es in vielen Entwicklungsländern noch erhebliche Hindernisse gibt, der Gewalt zu entkommen, solche Straftaten zu melden und Zugang zur Justiz sowie zu juristischen Diensten und Sozialdiensten zu erhalten;
31. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu ergreifen, um Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen und ihnen – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einschließlich Hilfsgeräten – den Zugang zur Justiz durch die Bereitstellung geeigneter gemeinschaftsbasierter Hilfe und Unterstützung zu erleichtern, um zu verhindern, dass sie zu Hause isoliert und eingesperrt sind; ist der Ansicht, dass solche Dienstleistungen und Programme von unabhängigen Behörden zusätzlich genau überwacht werden sollten; bedauert, dass sich das EU-Recht und die nationalen Rechtsvorschriften zur Vorbeugung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch häufig nicht in ausreichendem Maße auf Behinderungen beziehen;
32. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf den Weg zu bringen, wie dies vom Parlament in mehreren Entschließungen und zuletzt in seiner Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(20) gefordert wurde; bekräftigt, dass die Kommission ein legislatives strafrechtliches Instrument zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt – einschließlich des Schutzes der Rechte von Frauen mit Behinderungen im Falle von sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Öffentlichkeit und im heimischen Umfeld – vorlegen muss;
33. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Frauen mit Behinderungen erschwinglichen, einfachen und sicheren Zugang zur Justiz haben und dass sie in jeder Phase eines Prozesses Zugriff auf die von ihnen gewählten Systeme und Technologien zur Unterstützung der mündlichen Kommunikation haben, einschließlich der Anwesenheit von Gebärdensprachdolmetschern oder begleitenden Dolmetschern für Taubblinde, um eine reibungslose Kommunikation mit den Mitarbeitern der Polizei- und Justizbehörden sicherzustellen; unterstreicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Frauen mit Behinderungen in hohem Maße auf ihre Betreuer angewiesen sind, bei denen es sich häufig um die Personen handelt, die ihnen gegenüber tätlich werden und sie missbrauchen, dafür gesorgt werden muss, dass den betroffenen Frauen unabhängige Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, damit sie die Möglichkeit haben, die Täter anzuzeigen und umgehend in ein Zentrum für Vollzeitbetreuung aufgenommen zu werden, bis der Fall auf gerichtlichem Wege gelöst wurde; schlägt die Einführung von Prüfverfahren vor, die speziell auf die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen abgestimmt sind, darunter die Bereitstellung von Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen; unterstreicht, dass der Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Rechtsmitteln nicht behindert werden darf; unterstreicht diesbezüglich, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Frauen die erforderliche Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit erhalten, und dass diese Unterstützung, sofern erforderlich, im Verhältnis zu ihren persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten stehen muss, was das Treffen von Entscheidungen hinsichtlich bürgerlicher und politischer Rechte betrifft; unterstreicht, dass es zudem angemessener und wirksamer Schutzmaßnahmen bedarf – beispielsweise die unparteiische Beurteilung der tatsächlichen Bedürfnisse behinderter Frauen durch unabhängige und anerkannte Sachverständige, die regelmäßig überprüft werden sollten, um zu verhindern, dass Dritte oder Einrichtungen die betroffenen Frauen bei der Ausübung ihrer Rechts-und Handlungsfähigkeit ausnutzen;
34. weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Fälle, in denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen in eine Sterilisierung einwilligen, von einem unparteiischen Dritten dahingehend geprüft werden müssen, ob diese Entscheidung auf faire Weise und – falls keine schwerwiegenden medizinischen Gründe vorliegen – ohne Zwang zustande kam; betont ferner, dass die Anwendung von Verhütungsmethoden oder der Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb der gesetzlichen Frist unter keinen Umständen gegen den Willen einer Frau oder eines Mädchens mit Behinderungen erfolgen darf; ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen das Recht auf Einwilligung nach vorheriger Aufklärung sowie das Recht, alle medizinischen Verfahren zu verstehen, einzuräumen ist; ist der Ansicht, dass bei Frauen und Mädchen mit einer Behinderung, die nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung zu geben, die Einwilligung stets auf der Einhaltung der Menschenrechte beruhen muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Zwangssterilisationen von Frauen mit Behinderungen zu verhindern und zu verurteilen;
35. stellt fest, dass sich die Terminologie zur Beschreibung körperlicher Gebrechen von der Terminologie zur Beschreibung von Behinderungen unterscheidet und dass der Schwerpunkt in medizinischer Hinsicht – im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewählt wurde und dem der Europäische Gerichtshof folgte – auf Behinderungen statt auf Gebrechen gelegt werden sollte; betont, dass Arbeitgeber ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Fähigkeiten und Kompetenzen von Arbeitnehmern oder Bewerbern mit Behinderungen richten sollten;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Frauen und Mädchen zu allen Arten der formalen, informellen und lebenslangen Bildung und zum Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen, da sie zur Weitführung ihrer Ausbildung und zur Verwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien ermutigt und beim Eintritt ins Erwerbsleben unterstützt und gefördert werden sollten, und unterstreicht, dass besondere Talente, Ansichten und Erfahrungen eine erhebliche Bereicherung für das Arbeitsumfeld darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Lehrern, Ausbildern, öffentlichen Verwaltungsangestellten und Arbeitgebern Schulungen anzubieten und Informationen bereitzustellen, um soziale Integrationsprozesse in Gang zu setzen, die das Potential und den Mehrwert von Frauen mit Behinderungen wertschätzen; schlägt den wirksamen Einsatz des Europäischen Sozialfonds vor, um die Inklusion von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in allen wichtigen Lebensbereichen – darunter der Zugang zum Arbeitsmarkt – zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit und -armut zu verringern;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilhabe von Frauen mit körperlichen Behinderungen sowie von Frauen mit geistigen Beeinträchtigungen oder Behinderungen am Arbeitsmarkt zu überprüfen; betont, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Frauen mit Behinderungen ergriffen werden müssen, durch die individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten wie flexible Teil- oder Vollzeitarbeitsverhältnisse ermöglicht werden, und dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch finanzielle Anreize oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu motivieren, für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu sorgen; betont, dass Frauen mit Behinderungen bei der Gründung kleiner Unternehmen sowie anderer Formen der Selbständigkeit gleichberechtigten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten sowie das Recht haben sollten, zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen zu wählen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, auf bewährte Verfahren aus ganz Europa zurückzugreifen; fordert die Arbeitgeber auf, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen in angemessener Weise anzupassen, um Menschen mit Behinderungen verstärkt Anreize zu bieten und sie aktiv in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wobei in Fällen von Diskriminierung die Möglichkeit bestehen sollte, sich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/78/EG an die zuständigen Arbeitsgerichte zu wenden;
38. stellt fest, dass es im Rahmen der bestehenden Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Regel nicht möglich ist, die hohe Abbruchquote von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Jungen und Mädchen mit Behinderungen oder spezifischen Bedürfnissen im Bereich der Bildung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um ihre Integration zu verbessern und die Schulabbrecherquote auf weniger als 10 % zu reduzieren;
39. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Behindertenverbänden und ‑organisationen, die für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Wertschätzung ihres Engagements als Bürger und ihrer Teilhabe an der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, ausreichend finanziert und unterstützt werden;
40. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Familien von Frauen mit Behinderungen an ihre Bedürfnisse angepasste Unterstützung zu bieten, indem sie die Pflegekräfte in allen Bereichen schulen und unterstützen, und für Familien, die darauf angewiesen sind, Einrichtungen zur vorübergehenden Betreuung von Menschen mit Behinderungen zu schaffen;
41. weist auf die bestehenden Ungleichheiten der Infrastruktureinrichtungen für Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten hin und betont, dass freie Mobilität für Frauen und Mädchen mit Behinderungen überall in der EU garantiert sein muss, und dass Aufnahmemitgliedstaaten besondere Einrichtungen für solche Frauen bereitstellen müssen, auf die sie den gleichen Anspruch wie andere Menschen mit Behinderungen haben;
42. bedauert, dass der Rat seine Arbeit am Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung trotz des Standpunkts des Parlaments aus dem Jahr 2009 nicht abgeschlossen hat; fordert den Rat auf, für den Erlass dieser Rechtsvorschrift bis zum Ende dieser Wahlperiode zu sorgen;
43. betont, dass Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen – größere Gefahr laufen, in die Armut abzugleiten (laut OECD lebt einer von vier Menschen mit Behinderungen in Armut); fordert die Mitgliedstaaten auf, adäquate Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in die Armut abgleiten, und zu gewährleisten, dass sie Zulagen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen erhalten und Zugang zu Sozial- und Gesundheitseinrichtungen haben, indem geeignete nationale Programme ausgearbeitet werden und ihre effektive Umsetzung durch eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung sichergestellt wird; unterstreicht, dass das Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko für alleinerziehende Mütter von Kindern mit Behinderungen besonders groß ist; weist darauf hin, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit sowie die Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern mit Behinderungen und ihren Familien ein Mittel zur Bekämpfung von Stigmatisierung, Armut und sozialer Ausgrenzung ist, und dass der Zusammenhang zwischen Behinderung, Geschlecht und Armut bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung berücksichtigt werden sollte;
44. fordert, dass die öffentlichen Gesundheitssysteme gefährdete Personengruppen als Menschen mit besonderen Bedürfnissen einstufen und sie gestützt auf entsprechende Referenzsysteme und -werte entsprechend versorgen;
45. fordert, dass durch die Schaffung eines Vorsorge- und Hilfsprograms älteren Frauen, die häufig alleine leben und Krankheiten entwickeln, die Behinderungen nach sich ziehen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
46. unterstreicht, dass die Sparmaßnahmen in vielen Ländern zur Kürzung von Sozialleistungen und grundlegenden Dienstleistungen geführt hat und dass Frauen mit Behinderungen in diesem Zusammenhang eine besonders gefährdete Gruppe darstellen; betont ferner, dass sich die Kürzung von Mitteln für Menschen mit Behinderungen und ihre Pflegekräfte – bei denen es sich häufig um Frauen handelt – nachteilig auf die bildungsbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse von Frauen mit Familienpflichten auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Maßnahmen zur Beseitigung aller Hindernisse für effiziente, barrierefreie, hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen zu ergreifen;
47. weist darauf hin, dass sich der Mangel an erschwinglichen, zugänglichen und hochwertigen Betreuungs- und Unterstützungsdiensten für Menschen mit Behinderungen in den meisten Mitgliedsstaaten und die Tatsache, dass die Pflegetätigkeit nicht gerecht zwischen Frauen und Männern verteilt ist, unmittelbar negativ auf die Fähigkeit von Frauen zur Teilhabe an sämtlichen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens auswirkt; betont in diesem Zusammenhang, dass Personen, die Menschen mit Behinderungen betreuen – häufig Frauen – in besonderem Maße Rechnung getragen werden sollte, indem ihr Einsatz als Berufserfahrung anerkannt wird; hebt zudem hervor, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden müssen, das Engagement und die unbezahlte Arbeit der Pflegekräfte – in der Regel Frauen – von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Sozialversicherungssysteme und bei der Altersversorgung anzuerkennen; betont, dass diesen Frauen eine besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, um sicherzustellen, dass sie ein angemessenes Gehalt und eine angemessene Rente erhalten; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zum Urlaub (oder Pflegeurlaub) von Pflegekräften vorzulegen, damit die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich für die Pflege von erkrankten, behinderten oder beeinträchtigten Familienangehörigen beurlauben zu lassen und/oder ihr Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten, wenn sie sich für die Pflege von pflegebedürftigen Familienangehörigen beurlauben lassen;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, groß angelegte Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, damit Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit besser wahrgenommen werden, und unterstreicht die wichtige Rolle, die die Massenmedien und das Internet bei der Schaffung eines positiven Bildes von Frauen mit Behinderungen und bei der Ermutigung dieser Frauen, ihre Rechte durchzusetzen, spielen können;
49. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor dem Gesetz gleich sind und in gleichberechtigter Weise –frei von jeglicher Diskriminierung – Anspruch auf Rechtsschutz und rechtliche Leistungen haben; verstritt die Auffassung, dass alle Formen der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und des Geschlechts verboten werden müssen, wobei der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass die Ungleichheit durch das Zusammenspiel beider Faktoren exponentiell verstärkt wird;
50. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 und bei der Ausarbeitung der entsprechenden Liste der zu treffenden Maßnahmen für den Zeitraum 2015–2020 einen stärker geschlechterdifferenzierten Ansatz zu entwickeln;
51. bekräftigt, dass bei den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, von Anfang an besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung von Männern und Frauen gelegt werden muss, um zu verhindern, dass während der Ausarbeitung dieser Maßnahmen die bereits bestehenden Ungleichheiten erhalten bleiben oder weiter verstärkt werden; unterstreicht, dass Indikatoren festgelegt werden müssen, die das Thema Behinderung und geschlechtsspezifische Aspekte gleichermaßen widerspiegeln; ist der Ansicht, dass es der Mangel an Indikatoren erschwert, sich ein genaues Bild der Situation von Frauen mit Behinderungen zu machen; fordert die Kommission auf, Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermutigen, sich an künftigen Studien zu Frauen und Behinderungen zu beteiligen;
52. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie zu erlassen, mit der in allen Zuständigkeitsbereichen der EU die Barrieren beseitigt werden sollen, durch die Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen – davon abgehalten werden, ihr volles Potential für die soziale Teilhabe und Unabhängigkeit auszuschöpfen;
53. fordert die Mitgliedstaaten auf, freiwillige Initiativen zur Förderung menschlicher Vielfalt zu unterstützen und Nichtregierungsorganisationen, die sich mit diesem Thema befassen, in angemessener Weise zu finanzieren;
54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausführliche und zuverlässige, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte statistische Daten für die gezielte Untersuchung der tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen zu erheben, da dies für eine wirksame Politikgestaltung zwingend erforderlich ist, um die Frage der Intersektionalität von Geschlecht, Behinderung und Gewalt anzugehen; vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen in die Erfassung dieser Daten einbezogen werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Geschlechterperspektive in allen Studien zu Menschen mit Behinderungen und das Thema Behinderung in Studien zu Frauen und Mädchen Berücksichtigung finden müssen;
55. betont, dass Vielfalt die Gesellschaft bereichert;
56. weist darauf hin, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und geachtet und geschützt werden muss;
57. betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 einen geschlechterdifferenzierten Ansatz zu verfolgen;
58. fordert die Kommission und den EAD auf, das Thema Behinderung koordiniert in die Entwicklungspolitik und in Entwicklungsprojekte einzubeziehen und im Rahmen der geografischen Programme für Frauen mit Behinderung eine umfassende Strategie zur Armutsbekämpfung zu fördern mit dem Ziel, ihr wirtschaftliches Potenzial zu erschließen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Rahmen von Landreformen gewährleistet werden muss, dass beim Grundbesitz der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung getragen wird, auch für Frauen mit Behinderung;
59. fordert die Kommission und den EAD auf, Überwachungsverfahren einzuführen, mit denen die Auswirkungen ihrer Politik auf Frauen mit Behinderung auf nationaler Ebene bewertet werden können; fordert die EU auf, die Bemühungen der Partnerländer bei der Ausarbeitung und Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen Nr. 159 der IAO zu unterstützen;
60. fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Initiativen zu fördern, deren Ziel darin besteht, die Interessenträger in die Lage zu versetzen, die internationalen Verpflichtungen in Bezug auf eine den Aspekt der Behinderung berücksichtigenden Entwicklung wirksam umzusetzen; empfiehlt, dass die EU die Teilhabe von Organisationen für Menschen mit Behinderungen an internationalen und nationalen Beschlussfassungsprozessen fördert;
61. weist darauf hin, dass sich gefährliche Situationen und humanitäre Krisen nachteilig auf die Sicherheits- und Schutzbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen auswirken, wodurch ihre Überlebenschancen deutlich geschmälert werden: hebt hervor, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor, während und nach der Entstehung von gefährlichen Situationen wie bewaffneten Konflikten, Gebietsbesetzungen, Naturkatastrophen und humanitären Krisen anfälliger als andere Menschen sind; betont, dass die nationalen und internationalen Stellen, die für die öffentliche Gesundheit, Katastrophenvorsorge, Soforthilfe und humanitäre Hilfe zuständig sind, für die Rechte und besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen mit Behinderungen sensibilisiert und darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass es personeller und materieller Mittel bedarf, um dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Risiko- und Notsituationen uneingeschränkten Zugang zu Unterstützung und Chancengleichheit erhalten, und so zu vermeiden, dass sie unzureichend versorgt und/oder unangemessen behandelt werden;
62. hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten erkennen müssen, wie wichtig die Förderung der internationalen Zusammenarbeit ist, damit die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden können, das Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu stärken, ihre Grundrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und in gleichberechtigter Weise wahrzunehmen; betont, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in den Programmen zur internationalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssen und es daher erforderlich ist, ihre (gemischten oder individuellen) Vertretungsorganisationen in die Gestaltung, Entwicklung, Überwachung und Beurteilung der Kooperationspolitik einzubeziehen, die auf lokaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und bewährten Praktiken umgesetzt wird;
63. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Themen Geschlecht und Behinderungen als Querschnittsthemen in ihre politischen Maßnahmen, Programme und Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass spezifische Projekte zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen – insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen – entwickelt werden; hebt hervor, dass die Kommission, das Europäische Parlament, die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und weitere internationale, nationale und lokale Gebereinrichtungen die Finanzierung von Programmen, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, zu einer Priorität machen, zu diesem Zweck Mittel in ihren allgemeinen Programmen vorsehen sowie Programme oder Programmkomponenten, die sich an Frauen und Mädchen mit Behinderungen richten, finanzieren müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU die Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen langfristig in ihre bilaterale Zusammenarbeit und die langfristige Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden von Drittstaaten einbeziehen muss, indem sie in Form finanzieller Zuwendungen an internationale Organisationen im Rahmen ihrer multilateralen politischen Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, in Form einer Kofinanzierung mit Nichtregierungsorganisationen aus der Europäischen Union und anderen Teilen der Welt und in Form politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe direkte finanzielle Unterstützung leistet;
64. betont, wie wichtig es ist, die aktive Teilhabe von Frauen mit Behinderungen in Europa über ihre Vertretungsorganisationen (insbesondere das Europäische Behindertenforum, die Europäische Frauenlobby und ihre entsprechenden nationalen Organisationen) an der Überwachung der internationalen Menschenrechtsabkommen zu fördern, indem alternative Berichte herangezogen werden, in denen anhand einschlägiger Informationen die Grundrechte und Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen mit Behinderungen mit ihrer tatsächlichen Situation verglichen werden;
65. ist der Ansicht, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die regelmäßigen Berichte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsabkommen Informationen im Zusammenhang mit jedem einzelnen Recht von Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten, einschließlich Informationen über ihre aktuelle tatsächliche und rechtliche Situation, über die zur Verbesserung ihrer Situation ergriffenen Maßnahmen sowie über die ermittelten Schwierigkeiten und Hindernisse, vor allem in ländlichen Gebieten; vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise auf alle Einrichtungen, die sich auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, ausgeweitet werden muss, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, Frauen im Allgemeinen und Frauen mit Behinderungen vertreten;
66. ist der Ansicht, dass – in Anbetracht der Benachteiligung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen – eine der bedeutendsten Herausforderungen in Bezug auf die Änderung ihrer Situation darin besteht, das Thema Behinderung in alle Programme und geschlechtsspezifischen Maßnahmen einzubeziehen und positive Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Situation zu entwickeln;
67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen der zu übermitteln.
Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten (2013/2093(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Ein Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel“ (COM(2013)0036),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 31. Januar 2013 zu dem Thema „Unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa“ (COM(2013)0037),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 5. Juli 2010 mit dem Titel „Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes: Ein effizienterer und fairer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“ (COM(2010)0355),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen Agenda für eine europäische Verbraucherpolitik(2),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 29. Mai 2012 mit dem Titel „Verbraucherbarometer zeigt, wo die Bedingungen für die Verbraucher am besten sind: Überwachung der Integration des Binnenmarkts im Einzelhandel und die Verbrauchersituation in den einzelnen Mitgliedstaaten“ (SWD(2012)0165),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. November 2012 mit dem Titel „Schutz von Unternehmen vor irreführenden Vermarktungspraktiken und Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung – Überarbeitung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung“ (COM(2012)0702),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu irreführenden Vermarktungspraktiken(3),
– unter Hinweis auf die Tätigkeit des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und der Expertenplattform zu den Vertragspraktiken im Geschäftsverkehr der Unternehmen,
– unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 4. Juli 2013 mit dem Titel „Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV zur Stärkung der Zusammenarbeit in der EU bei der Verhinderung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und entsprechenden Abschreckungsmaßnahmen“ (C(2013)4145),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (COM(2009)0591),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu dem Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“(4),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen(5),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011) 0942),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Dezember 2012(6) und 4. Juli 2013(7) zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel“(8),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zum Grünbuch der Kommission zu dem Thema „Unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa“(9),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher(10),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln(11) sowie die Werbung hierfür und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(12),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung(13),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(14),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienstleistungen im Binnenmarkt(15),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0374/2013),
A. in der Erwägung, dass die Bedeutung des Einzelhandelsmarkts kaum überbewertet werden kann, da er 11 % des EU-BIP ausmacht und über 15 % aller Arbeitsplätze in Europa dort angesiedelt sind, wozu sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte gehören, und er zudem zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beiträgt;
B. in der Erwägung, dass die strategische Bedeutung des Einzelhandels als eine treibende Kraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie für die Stärkung des EU-Binnenmarkts in vollem Maße anerkannt werden muss;
C. in der Erwägung, dass in einer Gesellschaft, die zunehmend durch virtuelle Kontakte im Internet gekennzeichnet ist, Ladengeschäfte immer noch einen Treffpunkt von Menschen bilden, und dass insbesondere Haupteinkaufsstraßen und Innenstädte sowie der direkte Verkauf durch Erzeuger einen Ort für gemeinsame Erfahrungen sowie einen Kristallisationspunkt einer lokalen Identität, eines Gemeinschaftsgefühls sowie eines gemeinsamen Kulturerbes und gemeinsamer Werte bieten können; in der Erwägung, dass elektronischer und herkömmlicher Handel sich dennoch nicht gegenseitig ausschließen, sondern sich vielmehr ergänzen;
D. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise dem Einzelhandel und insbesondere kleineren unabhängigen Läden schwer zusetzt;
E. in der Erwägung, dass es nach wie vor unlautere Handelspraktiken gibt, die sich auf die gesamte Lieferkette, einschließlich Landwirten und KMU, negativ auswirken; in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken negative Auswirkungen auf die Interessen der Verbraucher sowie auf Wachstum und Beschäftigung haben;
1. begrüßt den Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel der Kommission;
2. stellt fest, dass man bei dem Aktionsplan größeres Gewicht auf die Auswirkungen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise auf den Einzelhandel und insbesondere auf kleinere unabhängige Läden hätte legen sollen;
3. begrüßt die Absicht der Kommission, eine ständige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel einzurichten, betont aber, wie wichtig dabei eine ausgewogene Vertretung, unter anderem durch große und kleine Einzelhandelsunternehmen, Lieferanten, Genossenschaften sowie Interessengruppen der Verbraucher, des Umweltschutzes und der Gesellschaft, ist; fordert die Kommission auf, einen ganzheitlichen Ansatz für den Einzelhandel zu verfolgen, bei dem Doppelaufwand und zusätzliche Bürokratie vermieden werden, und die Kohärenz und enge Koordinierung mit anderen bestehenden Foren, wie dem jährlichen Runden Tisch für den Einzelhandel, sicherzustellen;
4. begrüßt die Einrichtung der Hochrangigen Expertengruppe zur Innovation im Einzelhandel durch die Kommission, und fordert die Kommission auf, die bald zu erwartenden Empfehlungen der Gruppe zügig zu überprüfen, um unternehmerische Initiative stärker zu fördern, Innovation anzuregen und Arbeitsplätze und Wachstum in Europa zu schaffen;
5. unterstützt den von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz organisierten Runden Tisch für den Einzelhandel als institutionelles Forum, um den Einzelhandel weit oben auf der politischen Agenda der EU zu belassen, den Fortschritt bei der Umsetzung relevanter Aspekte des Aktionsplans für den Einzelhandel zu überprüfen, über die Arbeit der ständigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel zu berichten und über den aktuellen Stand der in anderen bestehenden Plattformen und informellen Dialogmechanismen erzielten Fortschritte zu informieren; ersucht die ständige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit im Einzelhandel um eine enge Zusammenarbeit mit dem Parlament bei der Veranstaltung des jährlichen Runden Tischs für den Einzelhandel;
6. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, keine Maßnahmen im Rahmen der Sparpolitik zu ergreifen, welche das Vertrauen der Verbraucher untergraben und unmittelbar die Interessen des Einzelhandels schädigen, wie etwa eine Mehrwertsteuererhöhung, verschiedenen Warentypen und die Neuklassifizierung von Produkten oder höhere Gebühren für Läden; weist erneut darauf hin, wie wichtig ein besserer Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für KMU im Einzel- und Großhandel ist; begrüßt in dieser Hinsicht den Aktionsplan 2011 der Kommission und die jüngsten Gesetzesvorschläge, mit denen der Kreditfluss für KMU aufrechterhalten und ihr Zugang zu den Kapitalmärkten verbessert werden soll;
7. betont, dass die Mitgliedstaaten von diskriminierenden Maßnahmen absehen müssen, wie es Handels- und Steuergesetze sind, die nur bestimmte Wirtschaftszweige oder Geschäftsmodelle betreffen und die den Wettbewerb verzerren;
8. bedauert die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten ausländische Unternehmen diskriminieren, indem sie neue Hindernisse schaffen, die diesen die Niederlassung in dem jeweiligen Mitgliedstaat erschweren, was einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze des Binnenmarktes darstellt;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Einzelhandelssektor als einer Säule des Binnenmarkts und des digitalen Binnenmarkts den höchsten politischen Stellenwert beizumessen sowie regulatorische, administrative und praktische Hürden zu entfernen, die den Beginn, die Weiterentwicklung und die Kontinuität der unternehmerischen Initiative bremsen und die es Einzelhändlern erschweren, vom Binnenmarkt in vollem Umfang zu profitieren; ist der Ansicht, dass sich die Rechtsvorschriften des Einzelhandelsmarktes stärker auf Fakten stützten und die Bedürfnisse der Branche berücksichtigen sollten, mit dem besonderen Schwerpunkt darauf, ihre Auswirkungen auf kleine Unternehmen zu prüfen und zu verstehen;
10. ersucht die Mitgliedstaaten, die Regeln zum Binnenmarkt kohärent und konsequent umzusetzen und die entsprechenden Regeln und Rechtsvorschriften vollständig und korrekt umzusetzen; betont, dass Auflagen für Sonderprüfungen und -anmeldungen, die Nichtanerkennung von Bescheinigungen und Normen, Beschränkungen des regionalen Angebots und ähnliche Maßnahmen zusätzliche Kosten für Verbraucher und Einzelhändler, vor allem für KMU, verursachen und auf diese Weise den Europäern eine vollständige Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts vorenthalten; fordert die Kommission ferner auf, zur Erzielung einer besseren Ordnungspolitik eine Nulltoleranzpolitik gegenüber Mitgliedsstaaten zu praktizieren, welche die Regeln des Binnenmarkts nicht ordnungsgemäß anwenden, soweit erforderlich durch Vertragsverletzungsverfahren und durch deren Beschleunigung mittels eines Schnellverfahrens;
11. fordert, dass der Binnenmarktanzeiger dahingehend erweitert wird, dass er die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet;
12. legt den Unternehmerverbänden und Verbrauchervereinigungen nahe, den Interessenträgern mehr Informationen, Schulungen und juristische Beratung zu ihren Rechten und den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten zur Problemlösung, wie z. B. SOLVIT, bereitzustellen und untereinander den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
13. begrüßt die Absicht der Kommission, Instrumente zu entwickeln, die den Verbrauchern den Zugang zu transparenten, verständlichen, vergleichbaren und verlässlichen Informationen über den Preis, die Qualität und die Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen ermöglichen; fordert die Kommission auf, eine leicht zugängliche Datenbank mit allen Kennzeichnungsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten einzurichten; warnt zugleich vor allzu vielen Kennzeichen und Kennzeichnungsvorschriften und fordert eine Vereinfachung, indem unter anderem mehrere Aspekte der Nachhaltigkeit in einem Kennzeichen vereint und gleichzeitig die Unterschiede der nationalen obligatorischen Kennzeichnungsvorschriften verringert und gegebenenfalls gemeinsame Bezugswerte und Kriterien auf EU-Ebene festgelegt werden;
14. fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung ihres Aktionsplans ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zu legen, mit denen unabhängige Einzelhändler unterstützt werden; legt den lokalen Behörden nahe, Maßnahmen zur Erleichterung eines gleichberechtigten Zugangs und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für unabhängige Einzelhändler unter vollständiger Einhaltung des freien und lauteren Wettbewerbs zu ergreifen, darunter: die Förderung des Modells der „Ladenadoption”, wonach größere Einzelhändler als „Mentoren“ von kleineren Läden am selben Ort, insbesondere von neuen Marktteilnehmern, fungieren; die Förderung von Gruppen unabhängiger Einzelhändler einschließlich Genossenschaften, die sich gegenseitig unterstützen und bestimmte Skaleneffekte nutzen, jedoch dabei ihre volle Unabhängigkeit bewahren; und die Respektierung des Rechts lokaler und regionaler Behörden, Anreize für Rahmenbedingungen zu schaffen, die günstig für kleine unabhängige Läden sind, welche sich für gewöhnlich in der Innenstadt niederlassen, indem man die Energiepreise (unter anderem für nächtliche Leuchtreklame) und Mieten mittels öffentlich-privater Partnerschaften senkt, im Einklang mit den geltenden EU-Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen und den Binnenmarktregeln für die öffentliche Auftragsvergabe ermäßigte lokale Gebühren für kleine Unternehmen und unabhängige Einzelhändler gewährt sowie die Zusammenarbeit zwischen den Läden eines Einkaufsviertels fördert;
15. weist darauf hin, dass die Konzentration von Läden vor den Toren der Stadt zwar für einige Verbraucher von Nutzen sein kann, dass dies aber auch umweltschädlich und für andere Verbraucher, insbesondere für ältere Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität oder ohne Auto, ein Problem darstellen kann; fordert daher die lokalen und regionalen Behörden auf, einen ausgewogenen Ansatz zu verfolgen und außerdem zu berücksichtigen, dass in vielen Regionen vor allem angesichts der Wirtschaftskrise der Sättigungspunkt bereits erreicht worden ist; betont, dass Erschließungsunternehmen im Einzelhandel weiterhin die gemeinsame Verantwortung tragen sollten, wenn es um die Förderung der Nachhaltigkeit, eine echte Wahlfreiheit für Verbraucher und den Marktzugang von kleinen Läden geht; verweist darauf, dass die Mieten in Einkaufszentren in den Außenbezirken für kleinere, unabhängige Läden zu hoch sein können, und betont die Notwendigkeit, im Interesse dieser Läden für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, zum Beispiel indem sich die Miete an einem Prozentsatz des Umsatzes orientiert, sofern dies nicht bereits gängige Praxis ist;
16. bestätigt die Zuständigkeit lokaler Behörden für die Stadtplanung; betont jedoch, dass die Stadtplanung nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um das Recht auf freie Niederlassung zu umgehen; weist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Bedeutung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie hin; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Hemmnisse des freien Verkehrs zu beseitigen und ihre Märkte zu öffnen, um den Wettbewerb anzuregen und eine Vielfalt von Läden zu fördern, die für die Attraktivität von Einkaufsvierteln, insbesondere in den Innenstädten, von wesentlicher Bedeutung sind;
17. betont die wichtige Rolle der öffentlich-privaten Partnerschaften zur Sicherstellung von sauberen, sicheren und zugänglichen Einkaufsvierteln, indem sie sich unter anderem mit den negativen Auswirkungen leerstehender Gebäude in Einkaufsvierteln befassen und diese zum Beispiel Unternehmensgründern zu niedrigeren als den üblichen Mieten zur Verfügung stellen, unter Einhaltung der geltenden EU-Regeln für staatliche Beihilfen und öffentliche Auftragsvergabe;
18. stellt fest, dass die rapide Entwicklung des Internethandels in Bezug auf Innovation, neue Marktchancen und Wachstum, eine verbesserte Auswahl, mehr Wettbewerb und niedrigere Preise erhebliche Vorteile für Verbraucher und Unternehmen mit sich gebracht hat; stellt jedoch auch fest, dass Läden heutzutage vor neue Herausforderrungen gestellt werden, weshalb Einzelhandelsstrategien mit verschiedenen Absatzwegen so wichtig sind; ermutigt Einzelhändler, angesichts der gesellschaftlichen und kulturellen Rolle des Einzelhandels, innovative Technologien voll auszuschöpfen und neue Geschäftsmodelle für ihren Online-Kundenstamm zu entwickeln, bei gleichzeitiger Erweiterung des Einkaufserlebnisses in herkömmlichen Läden, indem unter anderem der Leistungsumfang vor und nach dem Kauf erweitert wird;
19. begrüßt die Absicht der Kommission, Internethandel zu fördern; bedauert jedoch, dass nicht das Ziel verfolgt wird, Online-Dienste und Waren Verbrauchern aus allen Ländern der EU zugänglich zu machen; fordert die Kommission auf, eine Strategie vorzuschlagen, um Händler davon abzuhalten, bei ihrem Internethandel diskriminierende Methoden anzuwenden, und damit sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU uneingeschränkten Zugang zu grenzüberschreitendem Internethandel haben;
20. betont, dass Internethandel wichtig ist, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den Zugang zu Dienstleistungen und Waren vor allem in abgelegenen Gegenden sicherzustellen; hebt hervor, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sein volles Potenzial zu entwickeln, darunter die Verbesserung des Zugangs zum Internet in den abgelegensten Gegenden der Europäischen Union; unterstützt die Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 11¨Januar 2012 zum Internethandel gefordert werden, um das Vertrauen zu stärken, die grenzüberschreitende Anmeldung von Domains zu vereinfachen, sichere Online-Zahlung und Zustelldienste zu verbessern, die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern und die Information der Verbraucher über ihre Rechte zu verbessern, insbesondere was das Widerrufsrecht und die Reklamationsmöglichkeiten betrifft;
21. hebt die Beseitigung der Hindernisse, (darunter Sprach- und Verwaltungsbarrieren und mangelnde Informationen), die das unternehmerische Potenzial im grenzüberschreitenden Online-Handel eingrenzen und das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt untergraben, als wichtig hervor;
22. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur multilateralen Austauschgebühr und betont, wie wichtig es ist, Regelungen von Kartenunternehmen aufzuheben, welche die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen multilateraler Austauschgebühren verstärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Mitgliedstaaten zu unterstützen, die bereits transparente, wettbewerbsfähige und innovative Zahlungssysteme haben, und diese bei der weiteren Entwicklung eines günstigeren und faireren Zahlungsverkehrsmarkts in Europa als bewährte Verfahren zu nutzen;
23. hebt die Verantwortung des Einzelhandels für Nachhaltigkeit hervor; begrüßt es, dass Einzelhändler und Lieferanten in vorderster Reihe stehen, wenn es um Umweltbewusstsein und speziell um Abfälle, Energieverbrauch, Transport und Senkung von CO2-Emissionen geht; erachtet weitere Anstrengungen auf diesem Gebiet für notwendig;
24. begrüßt insbesondere die freiwilligen Initiativen und das Engagement von Einzelhändlern und Lieferanten zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung;
25. betont, wie wichtig es ist, den Einzelhandelssektor auf öffentlichem Grund aufrecht zu erhalten, da dieser überwiegend aus Tausenden kleiner Familienbetriebe besteht und gleichzeitig ein besonderes Merkmal der europäischen Wirtschaft darstellt;
26. weist darauf hin, dass Einzelhändler vielfältige und zeitgemäße Formen des Kaufs und Verkaufs von Waren und Dienstleistungen bieten, die zu größeren Wahlmöglichkeiten für Verbraucher und zu flexiblen Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen und die Langzeitarbeitslosen, beitragen;
27. fordert, dass KMU und Genossenschaften, insbesondere diejenigen, die innovativ sind, einen Beitrag zur sozialen Marktwirtschaft leisten, auf neue Marktbedürfnisse eingehen und an umweltfreundlichen und sozial verantwortlichen Aktivitäten mitwirken, vermehrt unterstützt und gefördert werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Einzelhandelssektor gesteigert, die Verbraucherpreise gesenkt, die Qualität der Dienstleistungen verbessert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden;
28. hebt eine sorgfältige Durchführung des geltenden Sozial- und Arbeitsrechts als wichtig hervor; verlangt, dass für Gewerbetreibende im Binnenmarkt gleiche Bedingungen gelten, um Schwarzarbeit sowie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu bekämpfen;
29. begrüßt Franchising als ein Geschäftsmodell, das neue Unternehmen sowie das Eigentum an kleinen Unternehmen fördert; stellt jedoch fest, dass es in bestimmten Fällen unlautere Vertragsbedingungen gibt, und fordert daher transparente und faire Verträge; weist insbesondere die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Probleme von Franchisenehmern hin, die ihr Geschäft verkaufen oder ihr Geschäftskonzept verändern möchten, gleichzeitig aber im selben Sektor tätig bleiben wollen; fordert die Kommission auf, das Verbot von Preisbindungsmechanismen bei Franchisesystemen sowie die Auswirkungen von langfristigen Wettbewerbsklauseln, Kaufoptionen und dem Multi-Franchising-Verbot zu untersuchen und dementsprechend die derzeitige Ausnahme von den Wettbewerbsregeln für Vertragsparteien mit einem Marktanteil von weniger als 30 Prozent zu überdenken;
30. ist besorgt über die rapide Entwicklung von Eigenmarken; betont, dass Eigenmarken so aufgebaut werden sollten, dass sie eine verbesserte Auswahl für die Verbraucher bewirken – besonders was Transparenz, Informationsqualität und Vielfalt angeht – und den KMU eindeutige Innovations- und Expansionsmöglichkeiten eröffnen;
31. unterstützt die Tätigkeit des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und ihrer Expertenplattform zu den Vertragspraktiken im Geschäftsverkehr der Unternehmen; ist der Ansicht, dass das Parlament die ausstehenden Fragen in Bezug auf seine Beteiligung an der Tätigkeit des Forums dringend lösen sollte; betont, dass unlautere Handelspraktiken auch in der Lieferkette für Nicht-Lebensmittel auftreten; fordert die Kommission und die Unternehmensverbände daher auf, einen konstruktiven und branchenübergreifenden Dialog in den bestehenden Foren zu verfolgen, darunter auch beim jährlichen Runden Tisch für den Einzelhandel und in der in Kürze entstehenden Arbeitsgruppe für Wettbewerbsfähigkeit der Kommission;
32. begrüßt die Grundsätze bewährter Verfahrensweisen und die Liste mit Beispielen von fairen und unfairen Praktiken bei vertikalen Handelsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette sowie den Rahmen für die Umsetzung und Durchsetzung dieser Grundsätze; begrüßt die Anerkennung seitens der Berufsverbände der Notwendigkeit einer Durchsetzung und betont, dass es, wenn ein Durchsetzungsmechanismus eine praktische Wirkung entfalten soll, unverzichtbar ist, dass sich alle Akteure der Lebensmittellieferkette an ihn halten und dass sich alle daran beteiligen, einschließlich der Bauernverbände sowie der Erzeuger- und Großhandelsbranchen; fordert die Kommission auf, die praktische Wirkung der freiwilligen Initiative einschließlich der Einführung der Grundsätze der bewährten Praxis innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten zu überprüfen;
33. stellt fest, dass Probleme in Bezug auf vertikale Handelsbeziehungen auch im Zusammenhang mit selektiven Vertriebsvereinbarungen und Alleinvertriebsvereinbarungen im Einzelhandel mit Markenwaren aufkommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Rechte der Einzelhändler und Ladenbesitzer mit stärker eingeschränkter Verhandlungsmacht zu schützen;
34. ist der Ansicht, dass es für schwächere Marktteilnehmer, insbesondere für Landwirte und Lieferanten, oftmals schwierig ist, sich über unlautere Handelspraktiken zu beschweren, und hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle von Verbänden hervor, die in der Lage sein sollten, solche Beschwerden für diese schwächeren Marktteilnehmer einzulegen, ersucht die Kommission, zu untersuchen, ob Bedarf an und die Möglichkeit einer Beschwerde- oder Schiedsstelle besteht, die befugt sein sollte, bei nachweislich unlauteren Handelspraktiken von Amts wegen Maßnahmen zu ergreifen;
35. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass kleine Zulieferer das Recht haben, Erzeugervereinigungen zu gründen, ohne von den nationalen Wettbewerbshütern bestraft zu werden, die die Bedeutung dieser Vereinigungen lediglich auf der Grundlage der nationalen Produktion beurteilen;
36. fordert die Kommission auf, die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu territorialen Lieferbeschränkungen von Lieferanten gegenüber ihren Kunden durchzusetzen;
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.