Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 zur Nahrungsmittelkrise, Betrug in der Nahrungskette und die entsprechende Kontrolle (2013/2091(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Fünf-Punkte-Aktionsplan(1), den die Kommission im März 2013 nach der Aufdeckung eines großen Netzwerks von Betrügern, die Pferdefleisch als Rindfleisch ausgaben, vorgelegt hat,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission,
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel (COM(2013)0265),
– unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofes vom 11. Oktober 2012 über die Behandlung von Interessenkonflikten in vier Agenturen der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0434/2013),
A. in der Erwägung, dass im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nach den allgemeinen Grundsätzen des EU-Lebensmittelrechts das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel sowie Betrugspraktiken, die Verfälschung von Lebensmitteln und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, untersagt sind;
B. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel detaillierte Bestimmungen zum Verbot irreführender Werbeaussagen und Kennzeichnungspraktiken enthalten sind;
C. in der Erwägung, dass der EU-Rechtsrahmen für Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelkette den EU-Verbrauchern bisher ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit geboten hat; in der Erwägung, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften weiterhin schwach sind und sich nicht immer bewähren und daher die Notwendigkeit für Verbesserungen in der Praxis besteht;
D. in der Erwägung, dass gleichzeitig die jüngsten Fälle von Lebensmittelbetrug das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittelkette beschädigt und sich negativ auf den Agrar-und Lebensmittelsektor ausgewirkt haben, weil diese Skandale das Gesamtbild dieses Schlüsselsektors der EU-Wirtschaft schädigen; in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher europäischer Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse innerhalb und außerhalb der Europäischen Union von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass jedoch hervorzuheben ist, dass die große Mehrheit der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse von ausgezeichneter Qualität ist und daher internationale Anerkennung verdient;
E. in der Erwägung, dass Transparenz ein zentrales Element des von der Kommission und den Mitgliedstaaten vertretenen Ansatzes für Lebensmittelsicherheitskontrollen ist;
F. in der Erwägung, dass es sich beim Agrar- und Lebensmittelsektor mit 48 Millionen Arbeitsplätzen und einem Wert in Höhe von jährlich 715 Milliarden EUR um einen der größten Wirtschaftszweige in der EU handelt;
G. in der Erwägung, dass sich einzelne Fälle von Lebensmittelbetrug negativ auf das Ansehen des gesamten Agrar- und Lebensmittelsektors auswirken;
H. in der Erwägung, dass das EU-Lebensmittelrecht im Bereich der Lebensmittelsicherheit sehr detailliert ist und Kontrollen und Analysen auf Rückstände und andere Verunreinigungen von Lebens- und Futtermitteln umfasst, dass es aber außer der allgemeinen Bestimmung, dass Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen, keinen speziellen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug gibt;
I. in der Erwägung, dass die Probleme auch bei der Umsetzung der derzeitigen Rechtsvorschriften angesiedelt sind und es wirksamerer amtlicher Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in jedem Abschnitt der Lebensmittelkette bedarf;
J. in der Erwägung, dass es keine Statistiken zur Häufigkeit von Lebensmittelbetrugsfällen in der EU gibt und dass die Kommission erst kürzlich Lebensmittelbetrug als einen neuen Aktionsbereich festgelegt hat;
K. in der Erwägung, dass zu den jüngsten Betrugsfällen die Vermarktung von Pferde- als Rindfleisch, die Vermarktung von mit Phenylbutazon behandeltem Pferdefleisch als essbares Pferdefleisch, die Vermarktung von gewöhnlichem Mehl als Bio-Mehl, von Eiern aus Käfighaltung als Bio-Eier und von Straßensalz als Speisesalz, die Verwendung von mit Methanol verunreinigtem Alkohol in Spirituosen, die Verwendung von mit Dioxin verunreinigten Fetten in der Tierfutterproduktion und die falsche Kennzeichnung von Fischarten und Meeresfrüchteprodukten zählen;
L. in der Erwägung, dass Lebensmittelbetrug im Allgemeinen dort stattfindet, wo das Potenzial und die Anreize hierfür hoch sind und das Risiko einer Aufdeckung und von Sanktionen gering ist;
M. in der Erwägung, dass die Lebensmittelversorgungskette häufig lang und komplex ist und zahlreiche Lebensmittelunternehmer und Dritte umfasst; in der Erwägung, dass die Verbraucher in zunehmendem Maße keine Kenntnis davon haben, wie ihre Lebensmittel erzeugt werden, und dass Lebensmittelunternehmer nicht immer einen Überblick über die gesamte Produktkette haben und hierzu auch nicht verpflichtet sind;
N. in der Erwägung, dass der groß angelegte Betrug mit Pferdefleisch enthaltenden Gerichten, der sich auf ganz Europa erstreckte, symptomatisch für ein unkontrollierbares, globalisiertes Versorgungssystem, einen auf Niedrigpreise abzielenden Produktivismus im Agrar- und Lebensmittelsektor sowie ein unvollständiges Kennzeichnungssystem ist;
O. in der Erwägung, dass Händler und Zwischenhändler in der Lebensmittelkette nicht immer registriert und als Lebensmittelunternehmer zertifiziert sind; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten häufig nicht sicher wissen, wie viele nicht registrierte Händler tätig sind;
P. in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden nach schwerwiegenden Lebensmittelbetrugsfällen die Betriebe wegen Betrugs verurteilter Lebensmittelunternehmer manchmal schließen; in der Erwägung, dass sich diese Unternehmen oft bald danach andernorts eine neue Zulassung beantragen und ihre Geschäftstätigkeit wie zuvor fortführen; in der Erwägung, dass ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über wegen Betrugs verurteilte Unternehmen die Kontrolle dieser mit dem Ziel verbessern würde, sie an neuen betrügerischen Aktivitäten zu hindern;
Q. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Durchsetzung des EU-Lebensmittelrechts zuständig sind und dass die Durchsetzung und Kontrolle daher zumeist auf die nationale Ebene beschränkt sind, wodurch ein EU-weiter, grenzübergreifender Überblick entweder nur in begrenztem Maße oder gar nicht vorhanden ist;
R. in der Erwägung, dass nationale Behörden ihre Kontrollen tendenziell auf die Lebensmittelsicherheit ausrichten und dem Lebensmittelbetrug − häufig aufgrund fehlender Kapazitäten und Ressourcen − keine Priorität beimessen;
S. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten über spezielle Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug verfügen; in der Erwägung, dass Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten teilweise von private Kontrolleinrichtungen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass in anderen Mitgliedstaaten Kontrollen vollständig von den zuständigen Behörden durchgeführt werden;
T. in der Erwägung, dass das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ein nützliches Instrument für den schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist, wie sich etwa beim jüngsten Betrugsfall mit Pferdefleisch gezeigt hat;
U. in der Erwägung, dass das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) für die Prüfung der Einhaltung der EU-Vorschriften für Lebensmittelsicherheit und ‑qualität zuständig ist und seine Prüfungen in der Regel im Voraus angekündigt und gemeinsam mit den zuständigen Behörden vorbereitet werden; in der Erwägung, dass die Anzahl der Prüfungen pro Jahr aufgrund der beschränkten Kapazität des LVA begrenzt ist; in der Erwägung, dass das LVA darauf hingewiesen hat, dass es derzeit weder ausreichend ausgerüstet noch geschult ist, um sich auf Lebensmittelbetrug zu konzentrieren;
V. in der Erwägung, dass die Hinweise auf die erhöhte Zahl an geschlachteten Pferden in einigen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden, insbesondere vom LVA, vollständig ignoriert wurden;
W. in der Erwägung, dass Europol einen Anstieg der Zahl von Lebensmittelbetrugsfällen beobachtet hat und davon ausgeht, dass dieser Trend sich fortsetzen und auch die Verwicklung krimineller Organisationen in Lebensmittelbetrugsfälle weiter zunehmen wird;
X. in der Erwägung, dass das Informationssystem von Europol von den Mitgliedstaaten für den Informationsaustausch über grenzübergreifende Ermittlungen genutzt werden kann; in der Erwägung, dass Europol Mitgliedstaaten nur auf deren Antrag durch seine Fachkompetenz, Analyseinstrumente und Datenbanken unterstützen kann; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sich beim Pferdefleischskandal anfangs nur zögernd auf eine Zusammenarbeit mit Europol einließen;
Y. in der Erwägung, dass Europol seit dem Jahr 2011 mehrere erfolgreiche Opson-Operationen zu gefälschten und minderwertigen Lebensmittelprodukten durchgeführt hat; in der Erwägung, dass Europol im Rahmen dieser Operationen mit Interpol, mitgliedstaatlichen Behörden, Drittstaaten und privaten Partnern zusammenarbeitet;
Z. in der Erwägung, dass die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von Fleisch oder Fleischprodukten allein Betrug nicht verhindert; in der Erwägung, dass die Herkunft eines Lebensmittelproduktes in einigen Fällen zur Preisbestimmung von Lebensmittelprodukten beiträgt
AA. in der Erwägung, dass der Abschluss der Freihandelsabkommen, die derzeit von der EU angestrebt werden, zu einer Schwächung der Vorschriften im Bereich Lebensmittelsicherheit führen könnte;
AB. in der Erwägung, dass Betrug in einen wirtschaftlichen Zusammenhang gestellt werden muss, der durch die Wirtschaftskrise und durch Sozialdumping innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geprägt ist;
AC. in der Erwägung, dass die Praktiken des Trading zu einem Abwärtstrend im Hinblick auf Qualität, Sicherheit und Transparenz führen und sich auf die Gewinnspannen des gesamten Wirtschaftszweigs auswirken;
AD. in der Erwägung, dass die Vertriebspraktiken und der Einsatz zwischengeschalteter Händler zu einer Destabilisierung der Erzeugermärkte führen, da die Gewinnspannen der Erzeuger verkleinert werden;
Lebensmittelbetrug: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. bedauert, dass die Bekämpfung von Lebensmittelbetrug ein relativ neues Thema auf der europäischen Agenda ist, dem in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Priorität bei der Rechtssetzung und -durchsetzung auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene beigemessen wurde;
2. äußert sich besorgt über die möglichen Folgen, die Fälle von Lebensmittelbetrug auf das Vertrauen der Verbraucher, die Lebensmittelsicherheit, das Funktionieren der Lebensmittelkette und die Stabilität der Agrarpreise haben könnten, und betont, dass das Vertrauen der europäischen Verbraucher unbedingt rasch wieder hergestellt werden muss;
3. fordert daher die Kommission auf, Lebensmittelbetrug die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um seine Vorbeugung und Bekämpfung zu einem wesentlichen Bestandteil der EU-Politik zu machen;
4. unterstreicht die Notwendigkeit, weitere Einblicke in den Umfang, die Häufigkeit und die Einzelheiten von Lebensmittelbetrugsfällen in der EU zu gewinnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Daten über Betrugsfälle systematisch zu erfassen und bewährte Verfahren zur Identifizierung und Bekämpfung von Lebensmittelbetrug auszutauschen;
5. stellt fest, dass das EU-Recht derzeit keine Definition von Lebensmittelbetrug enthält und dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für eine entsprechende Definition gibt; ist der Auffassung, dass eine einheitliche Definition für die Entwicklung eines europäischen Ansatzes zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug wesentlich ist; betont, dass rasch eine harmonisierte Definition auf EU-Ebene angenommen werden muss, die auf einem Austausch mit den Mitgliedstaaten, einschlägigen Interessenträgern und Sachverständigen beruht und Aspekte wie die Nichtbefolgung der Gesetzgebung im Bereich Lebensmittel und/oder die Irreführung von Verbrauchern (einschließlich der Auslassung von Produktinformationen), vorsätzliche und mögliche finanzielle Gewinne und/oder Wettbewerbsvorteile umfasst;
6. betont, dass Lebensmittelbetrugsfälle aufgrund der Merkmale des europäischen Binnenmarktes in vielen Fällen die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten und zu einer Gefahr für die Gesundheit aller europäischen Bürger werden;
7. stellt fest, dass die jüngsten einschlägigen Fälle die verschiedenen Arten von Lebensmittelbetrug aufgezeigt haben, wie etwa den Austausch von wesentlichen Zutaten gegen billigere und minderwertigere Alternativen, die falsche Kennzeichnung von in Fleisch- und Meeresfrüchteprodukten verwendeten Tierarten, falsche Gewichtsangaben, den Verkauf von herkömmlichen Lebensmitteln als Bio-Lebensmittel, die unberechtigte Verwendung von Qualitätslogos, die den Ursprung eines Produkts oder eine artgerechte Tierhaltung belegen, die Kennzeichnung von Fisch aus Aquakultur als in freier Wildbahn gefangenen Fisch oder die Vermarktung einer minderwertigeren Fischart unter dem Namen einer höherwertigeren Kategorie oder teureren Fischart sowie die Fälschung und Vermarktung von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen war;
8. weist darauf hin, dass Olivenöl, Fisch, Bio-Produkte, Getreide, Honig, Kaffee, Tee, Gewürze, Wein, bestimmte Fruchtsäfte, Milch und Fleisch zu den Lebensmitteln gehören, die häufig Gegenstand betrügerischer Aktivitäten sind;
9. ist besorgt über Anzeichen, die darauf hindeuten, dass die Zahl der Betrugsfälle steigt und Lebensmittelbetrug ein zunehmender Trend ist, der eine strukturelle Schwäche in der Lebensmittelkette widerspiegelt;
Verantwortliche Faktoren
10. stellt fest, dass Betrug in der Regel dort vorkommt, wo der potenzielle finanzielle Gewinn hoch und die Gefahr, dass der Betrug aufgedeckt wird, gering ist; hält es für unhaltbar, dass Lebensmittelbetrug in der EU lukrativ ist und die Chancen, dass dieser Betrug aufgedeckt wird, relativ gering sind;
11. weist auf die Komplexität und den grenzübergreifenden Charakter der Lebensmittelkette in Kombination mit dem überwiegend nationalen Charakter der Kontrollen, Sanktionen und deren Durchsetzung hin, eine Situation, von der angenommen wird, dass sie das Risiko für Lebensmittelbetrug erhöht; ist der Überzeugung, dass eine bessere Rückverfolgbarkeit der Zutaten und Produkte innerhalb der gesamten Lebensmittelkette zur Bekämpfung von Betrug beitragen würde;
12. betont die Notwendigkeit, große Aufmerksamkeit auf die Kontrollen von eingeführten Waren aus Drittländern und deren Übereinstimmung mit den EU-Normen für Lebensmittel- und Tierfuttersicherheit zu richten;
13. weist zudem auf andere Faktoren hin, die oft als Gründe für Lebensmittelbetrug angegeben werden, wie etwa die aktuelle Wirtschaftskrise, die Sparmaßnahmen, von denen die Kontrollstellen betroffen sind und der Druck seitens des Einzelhandels und anderer Parteien, Lebensmittel noch billiger herzustellen;
Erfahrungen und Empfehlungen
Institutioneller Rahmen
14. begrüßt den Beschluss der Kommission, ein für Lebensmittelbetrug zuständiges Team einzurichten und erkennt die Bemühungen von Europol bei der Bekämpfung von Lebensmittelbetrug an; hält die Kommission dazu an, die Einrichtung eines EU-Referenzlaboratoriums (EURL) für Lebensmittelechtheit in Erwägung zu ziehen;
15. begrüßt den Plan der Kommission zur Organisation einer Konferenz über Lebensmittelbetrug im Jahr 2014, um die einschlägigen Akteure stärker zu sensibilisieren;
16. ist der Überzeugung, dass unangekündigte unabhängige Inspektionen unbedingt notwendig sind, um die wirksame Umsetzung von Lebensmittelsicherheits- und Kennzeichnungsnormen sicherzustellen; ist daher der Ansicht, dass unangekündigte Inspektionen die Regel sein sollten;
17. fordert die Kommission auf, auch Lebensmittelbetrug in den Fokus der Prüfungen des LVA zu stellen; ist der Auffassung, dass das LVA und die Mitgliedstaaten regelmäßige, unabhängige und verpflichtende unangekündigte Inspektionen durchführen sollten, um vorsätzliche Verstöße zu ermitteln und so für die Umsetzung der höchsten Normen für Lebensmittelsicherheit zu sorgen; hält es für wichtig, dass es einen transparenten Ansatz für die Durchführung amtlicher Kontrollen und Inspektionen gibt und dass die Berichte und Ergebnisse der Kontrollen und Inspektionen von Lebensmittelunternehmen veröffentlicht werden, um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen und zu erhalten;
18. bedauert die eingeschränkte Sichtbarkeit und Inanspruchnahme der Berichte und Prüfungen des LVA durch die Kommission und die Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, die Berichte und Empfehlungen des LVA konsequenter weiterzuverfolgen;
19. fordert die Haushaltsbehörde auf, Kapazität und Ressourcen des LVA und des Teams der Kommission für Lebensmittelbetrug aufzustocken;
20. ist besorgt über die Kürzung der Mittel in der Europäischen Union, die diese wichtigen Überwachungsaufgaben sicherstellen sollen;
21. fordert die Mitgliedstaaten und europäischen Regionen auf, den Kontrollbehörden genügend personelle, finanzielle und technische Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
22. betont, dass effiziente Kontrollen und Inspektionen so durchgeführt werden sollten, dass KMU kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht;
23. schlägt die Durchführung einer jährlichen Anhörung des LVA und des ENVI-Ausschusses des Parlaments vor, um abgeschlossene und künftige Prüfungen zu besprechen, bevor das LVA sein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr verabschiedet;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die vom LVA aufgeworfenen Fragen sachgemäß behandelt und geregelt werden;
25. stellt fest, dass Änderungen des Verfahrens für die Überprüfung und die Priorisierung des Arbeitsprogramms des LVA nicht zu einer Änderung des rechtlichen Verfahrens für die Annahme seiner Arbeitsprogramme führen sollten;
26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten konkret und mit Nachdruck auf, auf die Ergebnisse der Prüfungen des LVA im Hinblick auf gefälschte Aufzeichnungen über die medizinische Behandlung von Tieren, die für die Schlachtung zur Ausfuhr in die EU bestimmt sind, zur reagieren und Fleisch und sonstige tierische Erzeugnisse aus Drittstaaten, bei denen die Einhaltung der EU-Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht garantiert werden kann, von der Inverkehrbringung auf dem EU-Markt auszunehmen;
27. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten häufig Schwierigkeiten haben, betrügerische grenzübergreifend tätige Lebensmittelunternehmer erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen, was auf die rechtliche Zuständigkeiten zurückzuführen ist; bedauert die Tatsache, dass Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen von Lebensmittelbetrug nicht systematisch mit Europol kooperieren, sondern bilateral arbeiten;
28. erkennt die Bedeutung von Hinweisgebern bei der Aufdeckung von betrügerischen Praktiken im Lebensmittelsektor an; fordert die Mitgliedstaaten auf, die richtigen Bedingungen zu schaffen, damit Hinweisgeber böswillige Praktiken sicher und anonym anzeigen können;
29. ist der Meinung, dass die nationalen zuständigen Behörden die Öffentlichkeit soweit möglich und in angemessenem Maße über Produktrückrufe und sonstige Maßnahmen informieren sollten, die von den zuständigen Behörden bei Lebensmittelbetrugsfällen ergriffen werden;
Rechtsrahmen
30. ist der Auffassung, dass offizielle Kontrollen nicht nur auf Aspekte der Lebensmittelsicherheit, sondern auch auf die Vorbeugung von Betrug und die Vermeidung des Risikos einer Irreführung der Verbraucher abzielen sollten; begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission für eine Überprüfung offizieller Kontrollen zusätzliche Kontrollen in Bezug auf Lebensmittelbetrug einschließt, wenn die zuständigen Behörden begründeten Verdacht auf ein betrügerisches Vorgehen durch ein Unternehmen hegen;
31. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten teilweise private Überwachungseinrichtungen mit Kontrollen beauftragen; betont, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme stets überwachen und alle privaten Kontrollsysteme abgleichen, zertifizieren und überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass diese nationale und internationale Normen erfüllen, um deren Ergebnisse für öffentliche Einrichtungen zugänglich zu machen;
32. lehnt Pläne zur Übertragung von Inspektionsaufgaben von öffentlichen Behörden auf Wirtschaftsunternehmen ab,
33. ist der Auffassung, dass die Rolle von Händlern und der Rechtsahmen für Verkäufe zwischen Unternehmen geklärt werden sollten;
34. ist der Überzeugung, dass alle Handelsakteure, einschließlich Händlern und Eigentümern von Kühlhäusern, die für den menschlichen Verzehr vorgesehene Rohstoffe, Lebensmittelzutaten oder -produkte verarbeiten, einlagern oder damit Handel treiben, als Lebensmittelunternehmer registriert werden und Kontrollen unterliegen sollten;
35. ist der Überzeugung, dass Lebensmittelunternehmer in der Lage sein sollten, Auskunft über den Ursprung von Lebensmitteln oder Zutaten zu erteilen, was bedeutet, dass jeder Lebensmittelunternehmer in der Produktionskette einen Teil der Verantwortung für das Endprodukt übernimmt;
36. erkennt die Bedeutung einer klaren und transparenten Kennzeichnung im Rahmen des Handels zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern an und fordert die Kommission auf, das EU-Lebensmittelrecht in diesem Bereich zu prüfen, um das Risiko von Lebensmittelbetrug zu verringern;
37. fordert eine größere Sensibilisierung und eine verbesserte Überwachung der Kennzeichnung von Tiefkühlprodukten beim Handel zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine verpflichtende Kennzeichnung von Fleisch und Fisch vorzulegen, der zu entnehmen ist, ob und gegebenenfalls wie oft und wie lange das Produkt tiefgekühlt wurde;
38. betont, dass die Angabe des Ursprungslandes zwar nicht zwangsläufig ein Instrument zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug ist, aber dazu beitragen kann, die Rückverfolgbarkeit entlang der Lebensmittelkette zu verbessern, für stabilere Beziehungen zwischen Fleischlieferanten und Schlachthäusern zu sorgen, die Sorgfalt zu erhöhen, mit der Lebensmittelunternehmer ihre Zulieferer und Produkte auswählen, und verlässlichere Informationen für Verbraucher zu erzeugen und somit das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen;
39. weist erneut darauf hin, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehen ist, dass die Kommission bis Dezember 2013 nach einer Folgenabschätzung Durchführungsrechtsakte über die verpflichtende Angabe des Ursprungslands, die Kennzeichnung von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sowie die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln annimmt;
40. fordert die Kommission auf, diese Durchführungsrechtsakte über die Kennzeichnung von frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch umgehend vorzulegen und sich hierbei auf die bereits geltenden Vorschriften für unverarbeitetes Rind- und Kalbsfleisch zu stützen, um die Verbraucher so über den Geburts-, Aufzuchts- und Schlachtungsort der Tiere zu informieren, wobei sie die bestehenden nationalen und regionalen System für die Ursprungsangabe von Fleisch berücksichtigen sollte;
41. weist ferner darauf hin, dass das Parlament bereits eine Kennzeichnung des Ursprungs von Fleisch in verarbeiteten Lebensmitteln gefordert hat und dass die Kommission derzeit einen Bericht zur verpflichtenden Kennzeichnung des Ursprungs von Fleisch, das als Zutat verarbeitet wird, erstellt; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, diesen Bericht zügig auszuarbeiten und anschließend Legislativvorschläge vorzulegen, mit denen die Angabe des Ursprungs von Fleisch, das in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet wird, verpflichtend vorgeschrieben wird, wobei ihre Folgenabschätzung berücksichtigt und ein übermäßiger Kosten- und Verwaltungsaufwand vermieden werden sollte;
42. fordert eine bessere Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln, die Fisch enthalten, insbesondere was den Ursprung des Fischs und die angewandten Fangtechniken angeht;
43. fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen gemeinsam mit Interessenträgern und den Mitgliedstaaten zu beschleunigen, um den Rahmen und den Bedarf für die Einführung elektronischer Zertifizierungssysteme in der Lebensmittelkette zu prüfen, die die Betrugsmöglichkeiten auf der Grundlage von Papierbescheinigungen reduzieren könnten;
44. fordert die Kommission auf, ein zentralisiertes europäisches Register für Pferdepässe einzurichten, um die betrügerische Zweitausfertigung von Pässen zu verhindern;
45. äußert Bedenken darüber, dass kein europäischer Rechtsrahmen für Fleisch von geklonten Tieren besteht;
46. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine Methode zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung von Fleisch von geklonten Tieren zu entwickeln, etwa durch die Einführung einer internationalen Gendatenbank über geklonte Tiere;
Unternehmensverantwortung
47. hält es für nützlich, dass der Lebensmittelsektor als Ergänzung und nicht als Ersatz für amtliche Kontrollen im Sektor aus eigenem Antrieb privatwirtschaftliche Betrugsbekämpfungsprogramme wie Produktintegritätsprüfungen, Selbstkontrollen, Pläne zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, Prüfungen und Zertifizierungen entwickelt und anwendet und begrüßt aktuelle Initiativen wie die Global Food Safety Initiative und die Food Fraud Initiative an der Michigan State University;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erwägen, wonach Lebensmittelunternehmen die zuständigen Behörden über das Vorliegen eines Betrugsfalls informieren müssen;
49. ist der Meinung, dass der Einzelhandelssektor eine besondere Verantwortung hat, die Integrität von Lebensmittelprodukten zu garantieren und von seinen Lieferanten eine sichere Lieferkette zu fordern; ist der Überzeugung, dass die Einzelhändler dafür verantwortlich sind, zumindest die formale Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu kontrollieren; bedauert den Druck, den der Einzelhandel und andere Lebensmittelunternehmer auf die Primärerzeuger ausüben, noch billiger zu produzieren, und zwar häufig auf Kosten der Qualität der Lebensmittel oder ihrer Zutaten;
50. stellt fest, dass Lebensmittelunternehmer nicht immer die Herkunft der von ihnen verwendeten Zutaten kennen; stellt hierzu fest, dass kurze Lieferketten (lokale und regionale) größere Transparenz garantieren und die langen und komplizierten Lieferketten ersetzen können, die im Zusammenhang mit dem Lebensmittelskandal eine wesentliche Rolle spielten;
51. fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Legislativvorschläge für ein Label für lokale Vermarktung und Direktverkäufe vorzulegen, um zur Förderung der betreffenden Märkte beizutragen und die Landwirte dabei zu unterstützen, ihren Erzeugnissen einen zusätzlichen Wert zu verleihen;
Durchsetzung und Kontrollen
52. fordert die Kommission auf, gemäß den Artikeln 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die Vermarktung von Produkten zu verfolgen und zu unterbinden, die unter einer vorsätzlich fehlerhaften oder irreführenden Bezeichnung vertrieben werden, da dies ebenfalls als eine Form von Lebensmittelbetrug betrachtet werden sollte;
53. ist der Überzeugung, dass es innerhalb der zuständigen Behörden einer Veränderung der Einstellung weg von einem Verwaltungs- und Veterinäransatz hin zu einem polizeilichen Ansatz bedarf, der auf den Erfahrungen der „Sondereinsatztruppe“ der Lebensmittelbehörde in Dänemark sowie der Arma dei Carabinieri und der Guardia di Finanza in Italien beruht; betont, dass als Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise bestimmte Gerichte mit Richtern, die Expertise im Lebensmittelrecht besitzen, besetzt werden müssen;
54. betont, dass die Durchführung von Kontrollen risikobasiert sein und die Entwicklung von Risikoprofilen und von Schwachstellenanalysen für alle Lieferketten und Lebensmittelprodukte einschließen sollte, wobei diese auf laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen basieren sollten, die Kenntnisse in den Bereichen Echtheit von Lebensmitteln und Kriminologie kombinieren, wie etwa die Forschungsarbeiten an der VU Universität Amsterdam und der Universität Wageningen;
55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Anreize für die europäischen und nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme zur Entwicklung und Umsetzung von Technologien und Methoden zu schaffen, wie beispielsweise Sensortechnologie, Datenanalyse und die Fingerabdruckkennzeichnung von Produkten, die für die Aufdeckung von Lebensmittelbetrug verwendet werden, und die kommerzielle Verfügbarkeit von Tests in der nahen Zukunft zu erleichtern; erkennt die bestehenden europäischen Forschungsprojekte zur Lebensmittelintegrität und ‑echtheit, wie beispielsweise TRACE und AuthenticFood, an;
56. empfiehlt, dass das LVA und die nationalen Behörden sogenannte Mengenbilanzprüfungen des eingegangenen und ausgegangenen Materials sowie des Abfallaufkommens in ihre Kontrollen aufnehmen;
57. drängt darauf, die Koordinierung und die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden, die mit der Untersuchung von Lebensmittelbetrug beauftragt sind, zu verbessern, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Bekämpfung des Problems zu stärken; fordert die Kommission auf, dringend, und wie von ihr vorgeschlagen, ein elektronisches System auf der Grundlage des bestehenden Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) einzuführen, um einen schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Fällen von Lebensmittelbetrug zu ermöglichen; fordert analog zu den Berichten des RASFF die Veröffentlichung von jährlichen Berichten, in denen aufgedeckte Betrugsfällen dargelegt werden;
58. fordert die Schaffung eines Netzwerks zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug, das die Koordinierung zwischen den zuständigen europäischen Einrichtungen (Europol, Eurojust, LVA) stärken würde, um so Lebensmittelbetrug wirksamer vorbeugen und aufdecken zu können;
59. schlägt vor, DNA-Tests als Standardverfahren bei Stichproben zur Artbestimmung, insbesondere bei Fleisch- und Fischprodukten, einzuführen und zu diesem Zweck eine zentralisierte DNA-Datenbank einzurichten;
60. fordert die Kommission auf, die Schlupflöcher bei den bestehenden Lebensmittelsicherheits- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften im Zusammenhang mit Lebensmitteleinfuhren durch Dritte, mit denen ein erhöhtes Risiko für Lebensmittelbetrug einhergeht, zu schließen;
61. fordert, dass die Verhandlungen der Europäischen Union über Freihandelsabkommen weder zu einer Änderung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel- und Ernährungssicherheit noch zu einem Rückgang der Bemühungen um die Durchsetzung dieser Vorschriften führen;
62. ist der Meinung, dass die Ergebnisse von Kontrollen in einer für die Verbraucher leicht zugänglichen und verständlichen Weise, z. B. in Form eines Bewertungssystems, veröffentlicht werden sollten; ist davon überzeugt, dass dies die Verbraucher bei der Entscheidungsfindung unterstützen und auch für Lebensmittelunternehmer Anreize für die Erzielung guter Ergebnisse setzen würde;
Sanktionen
63. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Strafen zu verschärfen, um wenigstens den geschätzten wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, der mit dem Gesetzesverstoß angestrebt wird, ist aber der Auffassung, dass dies nicht abschreckend genug ist; ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten Strafen für Lebensmittelbetrug festlegen sollten, die wenigstens dem Doppelten des geschätzten wirtschaftlichen Vorteils entsprechen, der mit der betrügerischen Tätigkeit angestrebt wird; hält es für nötig, dass die Mitgliedstaaten als zusätzliche Abschreckung noch höhere Strafen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Betrugsfälle festlegen, in denen die öffentliche Gesundheit bewusst gefährdet wird, oder bei denen Produkte betroffen sind, die sich an schutzbedürftige Verbraucher richten; schlägt ferner vor, dass Lebensmittelunternehmern im Fall wiederholter Verstöße die Zulassung entzogen werden sollte;
64. bedauert, dass die Kommission nicht über einen Überblick über die verschiedenen nationalen Sanktionssysteme für Straftaten im Bereich des Lebensmittelbetrugs und die Funktionsweise dieser Sanktionsvorschriften auf der Grundlage der EU-Rechtsvorschriften verfügt; fordert die Kommission auf, sich möglichst rasch einen solchen Überblick zu verschaffen;
65. fordert eine stärkere Berücksichtigung der Tierschutzbedingungen und eine Verschärfung der Sanktionen bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften;
66. fordert die Kommission auf, Daten der Mitgliedstaaten zu erfassen und Bericht über deren verschiedenen Systeme in Bezug auf die Art und Höhe der Sanktionen für Lebensmittelbetrugsdelikte und das Funktionieren der Sanktionsvorschriften zu erstatten;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch andere Methoden zu erwägen, die dem Ziel dienen, Lebensmittelbetrug zu verhindern oder hiervon abzuhalten, wie beispielsweise die öffentliche namentliche Nennung im Rahmen eines europäischen Registers wegen Betrugs verurteilter Lebensmittelunternehmen;
68. fordert den Ausbau der derzeitigen Rückverfolgbarkeitssysteme und die konsequente Umsetzung der in der EU-Grundverordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Rückverfolgbarkeit durch alle Stufen hindurch, die Lebensmittel und Futtermittel, der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und alle sonstigen Stoffe umfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden; fordert, dass die gesamte Lebensmittelkette in Europa auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Verkaufs- und Vertriebsstufen für Kontrolleure transparent und lückenlos offen stehen muss, damit Lebensmittel, mit denen eine betrügerische Absicht verfolgt wird, schnell identifiziert werden können;
69. empfiehlt, Untersuchungslabore und deren Mitarbeiter zu verpflichten, die zuständigen Aufsichtsbehörden über alle Ergebnisse von Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungen, die auf Betrugsfälle hinweisen oder für die Bekämpfung von Betrug relevant sind, zu unterrichten;
o o o
70. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.