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Verfahren : 2012/0260(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0440/2013

Eingereichte Texte :

A7-0440/2013

Aussprachen :

PV 14/01/2014 - 12
CRE 14/01/2014 - 12

Abstimmungen :

PV 15/01/2014 - 10.12
CRE 15/01/2014 - 10.12
Erklärungen zur Abstimmung
PV 16/04/2014 - 14.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0028
P7_TA(2014)0442

Angenommene Texte
PDF 349kWORD 73k
Mittwoch, 15. Januar 2014 - Straßburg
Honig ***I
P7_TA(2014)0028A7-0440/2013

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig (COM(2012)0530 – C7-0304/2012 – 2012/0260(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-442/098 hat Pollen in Honig als Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür9 zu gelten. In seinem Urteil stützte sich der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fakten, wonach Pollen hauptsächlich durch das vom Imker zur Honiggewinnung ausgeführte Schleudern in den Honig gelangt. Der Pollen gelangt jedoch nur durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist natürlich im Honig vorhanden, unabhängig davon, ob der Imker den Honig durch Schleudern gewinnt oder nicht. Es ist daher klarzustellen, dass Pollen ein Bestandteil von Honig ist, der als natürlicher Stoff keine Zutaten beinhaltet, und nicht eine Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG; dies beeinträchtigt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel10 auf genetisch veränderte Pollen in Honig. Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig11 sollte daher entsprechend geändert werden.
(1)  Nach der Richtlinie 2001/110/EG des Rates1 ist Honig der natursüße Stoff, der von Bienen erzeugt wird. Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus anderen Stoffen wie organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Durch die Richtlinie 2001/110/EG wird der natürliche Charakter von Honig gewahrt, indem menschliches Eingreifen, das die Zusammensetzung von Honig verändern könnte, begrenzt wird. Mit der Richtlinie wird insbesondere untersagt, Honig Lebensmittelzutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, oder andere Stoffe beizugeben. Ebenso ist es nach der Richtlinie untersagt, dem Honig honigeigene Bestandteile, einschließlich Pollen, zu entziehen, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit der Norm des Codex Alimentarius für Honig.
__________________
__________________
11 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
1 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates* sollte daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geändert werden, zumal die Verbraucher zunehmend für genetisch veränderte Organismen in Lebensmitteln sensibilisiert sind und ein Recht auf diesbezügliche Informationen haben.
____________
* Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Pollen ist Teil der Zusammensetzungsmerkmale für Honig, die in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegt sind. Auch durch empirische und wissenschaftliche Daten ist nachgewiesen, dass das Vorkommen von Pollen im Honig auf Honigbienen zurückzuführen ist. Pollenkörner fallen in den Nektar, der von den Honigbienen gesammelt wird. Im Bienenstock wird der Pollenkörner enthaltende Nektar von den Bienen in Honig umgewandelt. Nach den verfügbaren Daten kann zusätzlicher Pollen im Honig von Pollen auf den Beinhaaren der Bienen, Pollen in der Luft im Bienenstock und Pollen, der von Bienen in Waben eingelagert wird, die sich bei der Gewinnung des Honigs durch den Imker durch Zufall öffnen können, stammen. Der Pollen gelangt folglich durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist natürlich im Honig vorhanden, unabhängig davon, ob der Imker den Honig gewinnt oder nicht. Ferner wird dem Honig nicht absichtlich weiterer Pollen durch den Imker beigegeben, da eine solche Beigabe nach Richtlinie 2001/110/EG untersagt ist.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
(1c)  In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 wird als „Zutat“ jeder Stoff definiert, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der − gegebenenfalls in veränderter Form − im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Diese Definition impliziert die absichtliche Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Honig ein Naturprodukt ist und insbesondere, dass das Vorhandensein von honigeigenen Bestandteilen, einschließlich Pollen, natürlichen Ursprungs ist, ist klarzustellen, dass Pollen und alle anderen honigeigenen Bestandteile nicht als Zutaten von Honig im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angesehen werden sollten.
__________________
1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
(1d)  Honig ist ein Naturprodukt und sollte deshalb von der Anforderung, mit einer Zutatenliste versehen zu sein, ausgenommen werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 e (neu)
(1e)  Durch Koexistenz-Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene, die gemäß Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt werden, sollte sichergestellt werden, dass Honig nicht standardmäßig untersucht werden muss, indem unter anderem Mindestabstände vorgeschrieben werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)  Die Anhänge der Richtlinie 2001/110/EG enthalten technische Elemente, die unter Umständen wegen Änderungen in einschlägigen internationalen Normen angepasst oder aktualisiert werden müssen. Die der Kommission mit der Richtlinie übertragenen Befugnisse sind nicht geeignet, um diese Anhänge unmittelbar an Entwicklungen in internationalen Normen anpassen zu können. Zur konsequenten Durchführung der Richtlinie 2001/110/EG sollte die Kommission also auch die Befugnis haben, die Anhänge der Richtlinie im Hinblick auf den technischen Fortschritt, aber auch Entwicklungen in den internationalen Normen, anzupassen oder zu aktualisieren.
entfällt
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen in den internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, damit sie die technischen Merkmale in den Produktbeschreibungen und ‑definitionen in den Anhängen der Richtlinie 2001/110/EG anpassen oder aktualisieren kann.
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 2 – Nummer 5
5.  Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat – im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG – der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten.
5.  Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat – im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a – Absatz 2
2.   Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem () (Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen.
2.   Die Befugnisse gemäß Artikel 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
__________________________
* Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a – Absatz 3
3.   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2001/110/EG
Artikel 6a – Absatz 5
Ein gemäß Artikel 4 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis * nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
___________________
* Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0440/2013).

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