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Verfahren : 2013/2189(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0045/2014

Eingereichte Texte :

A7-0045/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 04/02/2014 - 6.7
CRE 04/02/2014 - 6.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0053

Angenommene Texte
PDF 187kWORD 37k
Dienstag, 4. Februar 2014 - Straßburg
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro
P7_TA(2014)0053A7-0045/2014

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro (2013/2189(IMM))

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 24. Juni 2013 übermittelten und am 9. September 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht Warschau-Zentrum, 5. Strafkammer, anhängigen Strafverfahren (Aktenzeichen V K199/12),

–  nach Anhörung von Zbigniew Ziobro gemäß Artikel 7 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen,

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0045/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren wegen einer mutmaßlichen Straftat beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag des Generalstaatsanwalts eine Straftat betrifft, die Gegenstand einer Privatklage gemäß Artikel 212 § 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuchs ist;

C.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

D.  in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter weder während der Ausübung noch nach dem Erlöschen seines Mandats für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, zur Verantwortung gezogen werden darf, er wegen solcher Tätigkeit ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich ist und für den Fall, dass er Rechte Dritter verletzt hat, nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden darf;

F.  in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufgehoben wird oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament bei seinem Beschluss darüber, ob die Immunität eines Mitglieds aufgehoben wird oder nicht, mit gutem Grund den Standpunkt des Mitglieds berücksichtigen kann(2);

G.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat weder in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments durch Zbigniew Ziobro steht, noch eine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.  in der Erwägung, dass das gegen Zbigniew Ziobro angestrengte Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit seinem Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments steht;

I.  in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen für das Vorliegen von „fumus persecutionis“ gefunden hat, d. h. einem hinreichend ernsten und bestimmten Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, dem Mitglied politischen Schaden zuzufügen;

J.  in der Erwägung, dass der Antrag infolge einer Widerklage eingereicht wurde und dass vor diesem Hintergrund die andere private Partei durch einen Beschluss, die Immunität eines Mitglieds nicht aufzuheben, daran gehindert würde, als Teil ihrer Verteidigung ihren Fall vor Gericht weiterzuverfolgen;

1.  beschließt, die Immunität von Zbigniew Ziobro aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Polen und Zbigniew Ziobro zu übermitteln.

(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28.

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