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Verfahren : 2011/0410(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0054/2014

Eingereichte Texte :

A7-0054/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/02/2014 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0075

Angenommene Texte
PDF 353kWORD 86k
Mittwoch, 5. Februar 2014 - Straßburg
Beziehungen zwischen der EU einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits *
P7_TA(2014)0075A7-0054/2014

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (12274/2013 – C7-0237/2013 – 2011/0410(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12274/2013),

–  gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0237/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0054/2014),

1.  billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)   Die EU-Hilfe sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.
(10)   Die EU-Hilfe sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung und Wachstum oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)   Die Partnerschaft EU-Grönland sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und verstärkte Zusammenarbeit.
(11)   Die Partnerschaft EU-Grönland sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Bildung, Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und eine verstärkte Zusammenarbeit.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Die Regierung Grönlands sollte ein Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands ausarbeiten und vorlegen. Dieses Dokument sollte auf der Grundlage eines transparenten und Mitwirkung ermöglichenden Ansatzes erstellt, umgesetzt und bewertet werden.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
(13)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf einen oder höchstens zwei Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.
(13)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf eine geringe Anzahl Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Jegliche Zusammenarbeit im Bereich der Exploration, des Abbaus und der Nutzung der natürlichen Ressourcen Grönlands (insbesondere von Mineralien, Öl und Gas) sollte unter Anwendung der höchsten Sicherheits-, Sozial- und Umweltstandards sowie strikter Kriterien des Umweltmanagements erfolgen, damit eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen sichergestellt ist und das wertvolle und gleichzeitig gefährdete Ökosystem der Arktis erhalten wird.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
(17)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Programmierungsdokumente und Finanzierungsmaßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemei­nen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, angenommen werden5. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.
entfällt
__________________
5 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, sollte der Kommission zur Annahme von Programmierungsdokumenten und den für die Umsetzung dieses Beschlusses benötigten Finanzierungsmaßnahmen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 2
2.   Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und den Fragen der Exploration und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Rechnung und gewährleistet diesbezüglich eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten politischen Dialog.
2.   Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis Rechnung und gewährleistet eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiven Politikdialog zu Themen von beiderseitigem Interesse.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
–  globale Fragen wie Energie, Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation.
–  globale Fragen wie Energie, Klimawandel und Umwelt, biologische Vielfalt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation,
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
–  die Arktis betreffende Fragen.
–  die Arktis betreffende Fragen einschließlich einer Mitwirkung der Europäischen Union als ständiger Beobachter im Arktischen Rat.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirt­schaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissen­schaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen die­ser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozen­tualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statisti­schen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirt­schaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissen­schaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen die­ser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozen­tualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statisti­schen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte auch im Bereich des Bergbaus und der Wissenschaft, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)   Energie, Klima, Umwelt und biologische Vielfalt,
c)   Energie, Klimawandel, Umwelt und biologische Vielfalt,
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.   Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft, den loka­len Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist.
4.   Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der grönländischen Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, dem Parlament, den lokalen Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 6
6.   Das PDSD wird im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt.
6.   Das PDSD wird im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß jeweils dem in den Artikeln 9a und 9b genannten Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 – Absatz 1
1.   Die Europäische Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks füh­ren zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, ein­schließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, ein.
1.   Die Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks führen zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle in Artikel 4 Absatz 4 genannten einschlägigen Beteiligten ein.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Beschließt die Regierung Grönlands, im Rahmen des PDSD finanzielle Unterstützung der Union für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beantragen, ist bei der Gewährung dieser Unterstützung angemessen zu berücksichtigen, dass ein Beitrag zu den Bemühungen Grönlands um die Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten in diesem Bereich zu leisten und technische Unterstützung bereitzustellen ist.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Befugnisübertragung an die Kommission
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9b in Bezug auf die Verabschiedung des PDSD einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 b (neu)
Artikel 9b
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis gemäß Artikel 9a wird der Kommission für die Geltungsdauer dieses Beschlusses übertragen.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Beabsichtigt der Rat, Einwände zu erheben, bemüht er sich, das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für die Einwände.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird vom Grönland-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11
Der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf [217,8 Mio.] EUR.6
Angesichts der langjährigen und ausgezeichneten Beziehungen zwischen der EU und Grönland und der zunehmenden globalen Bedeutung der Arktis wird die Fortführung des finanziellen Engagements der EU für Grönland bestätigt. Aus diesem Grund beläuft sich der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 217,8 Mio. EUR.
__________________
6 Alle Rahmenbeträge werden nach dem Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 eingesetzt.
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