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Verfahren : 2013/0103(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0053/2014

Eingereichte Texte :

A7-0053/2014

Aussprachen :

PV 04/02/2014 - 14
CRE 04/02/2014 - 14

Abstimmungen :

PV 05/02/2014 - 9.13
CRE 05/02/2014 - 9.13
Erklärungen zur Abstimmung
PV 16/04/2014 - 7.25
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0082
P7_TA(2014)0420

Angenommene Texte
PDF 553kWORD 272k
Mittwoch, 5. Februar 2014 - Straßburg
Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
P7_TA(2014)0082A7-0053/2014

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2013)0192 – C7-0097/2013 – 2013/0103(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen einfließen.
(3)   Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Zum Wohle größerer Transparenz und Berechenbarkeit bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen sollten die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Parteien, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Die Vorwarnzeit sollte der Zeitspanne zwischen der Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts bei dem nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss beziehungsweise dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss und der Annahme dieses Rechtsakts durch die Kommission entsprechen. Diese Zeitspanne ist in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist.
entfällt
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Den Einführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumping‑ oder Subventionsspanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.
entfällt
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Damit eine wirksame Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen drohen.
(6)   Damit Vergeltungsmaßnahmen wirksam bekämpft werden können, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen und insbesondere dann, wenn heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige betroffen sind, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte den Unionsherstellern die Pflicht auferlegt werden, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen.
(7)   Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollten die Unionshersteller zur Zusammenarbeit aufgefordert werden und dazu, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. Klein- und Kleinstunternehmen sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen sein, damit sie nicht unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten ausgesetzt sind.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Um die Überprüfungspraxis zu optimieren, sollten den Einführern die während der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet werden, falls die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung nicht verlängert werden. Dies ist angezeigt, da sich ja herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Untersuchungszeitraum nicht gegeben waren.
entfällt
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Alle Unterlagen, anhand derer das gängige Vorgehen der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung (einschließlich der vier Entwürfe der Leitlinien zur Auswahl eines Vergleichslandes, zu Auslaufüberprüfungen und zur Anwendungsdauer von Maßnahmen, zur Schadensspanne und zum Unionsinteresse) verdeutlicht werden soll, sollten von der Kommission erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden und dem Inhalt dieser Verordnung in vollem Umfang Rechnung tragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Im Gegensatz zu ihren Mitgliedstaaten ist die Union nicht Vertragspartei der IAO-Übereinkommen. Bislang sind nur die Übereinkommen der IAO zu den Kernarbeitsnormen von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden. Um die Definition ausreichender Sozialstandards, die auf den in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 aufgelisteten Übereinkommen der IAO beruht, stets auf dem neuesten Stand zu halten, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten diesen Anhang aktualisieren, sobald Mitgliedstaaten der Union andere „vorrangige“ Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Für heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, ist der Zugang zu Handelsschutzverfahren aufgrund der Komplexität dieser Verfahren und der damit verbundenen hohen Kosten nur schwer möglich. Der Zugang von KMU zu dem Instrument sollte durch die Stärkung der Rolle der Informationsstelle für KMU erleichtert werden, die KMU dabei unterstützen sollte, Anträge einzureichen und den für die Einleitung von Untersuchungen erforderlichen Schwellenwert zu erreichen. Auch administrative, mit Handelsschutzverfahren in Zusammenhang stehende Vorgehensweisen sollten besser auf die Bedürfnisse von KMU abgestimmt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  In Antidumping-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. In Antisubventions-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. Die vorläufigen Zölle sollten in jedem Fall nur innerhalb eines Zeitraums eingeführt werden, der 60 Tage nach der Einleitung der Verfahren beginnt und sechs Monate nach der Einleitung der Verfahren endet.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Nichtvertrauliche Bestandteile von der Kommission übermittelten Verpflichtungen sollten den interessierten Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat vermehrt offengelegt werden. Die Kommission sollte vor der Annahme eines Verpflichtungsangebots zu einer Konsultation des Wirtschaftszweigs der Union verpflichtet sein.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte allen Herstellern in der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern.
entfällt
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Mit dem jährlichen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, wird eine regelmäßige und zeitnahe Überwachung der Handelsschutzinstrumente als Teil der Einrichtung eines strukturierten interinstitutionellen Dialogs zu diesem Thema ermöglicht. Mit der Veröffentlichung dieses Berichts, die sechs Monate nach der Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat erfolgt, wird für die Transparenz der Handelsschutzinstrumente für Interessenträger und die Öffentlichkeit Sorge getragen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Die Kommission sollte für mehr Transparenz bei Vorgehensweisen, internen Verfahren und Untersuchungsergebnissen Sorge tragen, und alle nichtvertraulichen Dokumente sollten den interessierten Parteien online zugänglich gemacht werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 c (neu)
(18c)  Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Einleitung und den Fortgang von Untersuchungen unterrichten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 d (neu)
(18d)  Ist die Zahl der Hersteller in der Union so groß, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollte die Kommission bei der Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Hersteller den Anteil von KMU vor allem dann in vollem Umfang berücksichtigen, wenn es sich um einen heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweig, der hauptsächlich aus KMU besteht, handelt.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 e (neu)
(18e)  Gewerkschaften sollten befugt sein, zusammen mit einem Wirtschaftszweig der Union schriftliche Anträge einzureichen, um die Wirksamkeit von Handelsschutzinstrumenten zu erhöhen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Überschrift
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(Diese Änderung gilt für die gesamte Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.)
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Drittländer greifen immer häufiger zum Vorteil einheimischer Hersteller in den Handel ein, indem sie beispielsweise Ausfuhrsteuern erheben oder Doppelpreissysteme anwenden. Derartige Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Folglich werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, auch noch unter den zusätzlichen Handelsverzerrungen. Auch Unterschiede bei den Arbeits- und Umweltstandards können zu zusätzlichen Handelsverzerrungen führen. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten. Ein ausreichendes Maß ist durch die Ratifizierung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den Kernarbeitsnormen und von multilateralen Umweltübereinkommen (MEA), denen die EU angehört, festgelegt. KMU leiden besonders unter unlauterem Wettbewerb, da sie sich aufgrund ihrer geringen Größe nicht darauf einstellen können. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn der Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs gestellt wurde, der sich vor allem aus KMU zusammensetzt. Die Regel des niedrigeren Zolls sollte jedoch immer dann angewandt werden, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)
-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Verwendung einer Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4a
-1c. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4a) Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Rohstoff einen Produktionsfaktor einer bestimmten Ware darstellt, der die Herstellungskosten dieser Ware entscheidend beeinflusst.“
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4 b (neu)
-1d. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4b) Von einer strukturellen Verzerrung des Rohstoffangebots wird ausgegangen, wenn der Preis des betreffenden Rohstoffs nicht ausschließlich auf der Grundlage des üblichen Zusammenspiels der Kräfte des Marktes – Angebot und Nachfrage – ermittelt wurde und diese widerspiegelt. Solche Verzerrungen sind auf Eingriffe von Drittländern zurückzuführen, wobei unter anderem Ausfuhrsteuern, Ausfuhrbeschränkungen sowie Doppelpreissysteme zu nennen sind.“
Abänderung en 70 und 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 2
-1e. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. In dem ausgewählten Land gelten ausreichende Sozial- und Umweltstandards, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Abänderungen 87 und 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1a.  Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.
Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1b.  In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Im Zusammenhang mit Antidumping-Fällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument.
Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für Dumping und Schädigung bereit.
Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung.
Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind.
Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 5 Absatz 6 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei.
Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 14 Absatz 6.
Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Antidumpingzöllen.“
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu)
1c.  Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, diesen Schwellenwert zu erreichen, und zieht dazu die Informationsstelle für KMU zu Rate.“
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 6
1d.  Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.  Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
„(6) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Falle von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 9
1e.  Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
9.  Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.
„(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung innerhalb neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)
(10a)  Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 b (neu)
(10b)  Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Nummer 10 c (neu)
(10c)  Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1 – Sätze 1 und 2
1.  Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
(1)  Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1
a)  Dem Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:
entfällt
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 2
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet:
a)  wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden;
b)  wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird;
c)  wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde;
d)  wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung zumindest vorläufig ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.
__________
* Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 1
3a.  Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern mit diesen Angeboten die schädigenden Auswirkungen des Dumpings wirklich beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sind niedriger als die Dumpingspanne, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, die Kommission hat bei der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beschlossen, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewendet wird.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 4
3b.  Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4.  Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 9 – Absatz 4 – letzter Satz
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er ist niedriger als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet:
a)   wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden;
b)  wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird;
c)  wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde;
d)  wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.“
Abänderung 77/rev.
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe –a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
(-a)  Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Außerdem kann diese Wahrscheinlichkeit anhand fortgesetzter Eingriffe durch das Ausfuhrland aufgezeigt werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 5
a)  Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
entfällt
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 3
6a.  Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 5
(6b)  Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5.   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
5. Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden.
Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 6
6c.  Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.
6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)
6d.  Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 17 – Absatz 1
„1. In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“
(1) In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die im Anschluss an eine entsprechende Einwilligung an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, sollte bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt werden.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 19 a – Absatz 1
1.  Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte umfassen
entfällt
a)  eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie
b)  Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 19 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 21 – Absatz 2
9.  Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entfällt
„2. Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
9a.  Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Die Kommission aktualisiert Anhang Ia gemäß dem in Artikel 290 AEUV festgelegten Verfahren entsprechend, sobald alle Mitgliedstaaten neue Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 a (neu)
9b.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Bericht
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
(2)  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein.
(3)  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Anhang I a (neu)
9c.  Folgender Anhang wird eingefügt:
„Anhang Ia
IAO-Übereinkommen, auf die in den Artikeln 7, 8 und 9 Bezug genommen wird
1.  Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)
2.  Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948)
3.  Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)
4.  Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)
5.  Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)
6.  Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)
7.  Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)
8.  Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Überschrift
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates.)
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren anfechtbare Subventionen in Drittländern den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Im Rahmen des Antisubventionsinstruments sollte die Regel des niedrigeren Zolls deshalb nicht mehr auf Einfuhren aus Ländern angewandt werden, die Subventionierung betreiben.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Verwendung einer subventionierten Ware im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1a.  Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 - Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 (neu)
1b.  Dem Artikel 10 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, mit Hilfe der Informationsstelle für KMU diesen Schwellenwert zu erreichen.“
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 8
1c.  Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8.  Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
„(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 9
9.  Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.
(9)  Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 (neu)
11.   Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.
11.  Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 a (neu)
(11a)  Im Zusammenhang mit Antisubventionsfällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument.
Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für anfechtbare Subventionen und Schädigung bereit. Sie stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung.
Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind.
Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei.
Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 24 Absatz 6.
Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Ausgleichszöllen.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 b (neu)
(11b)  Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 c (neu)
(11c)  Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 d (neu)
(11d)  Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
(-a)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“
„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3a
b)  Der folgende Unterabsatz wird angefügt:
entfällt
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 29b wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 1
3a.  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
a)   das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
a)   das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
b)   ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.
b)   ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hat, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird nicht auf Preise angewendet, die anhand solcher Verpflichtungen im Rahmen von Antisubventionsverfahren vereinbart wurden.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 4
3b.  Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4.  Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.“
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 7a
a)  Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
entfällt
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 18 außer Kraft, so werden alle nach der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet. Die Erstattung sollte nach den geltenden Zollvorschriften der Union bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden.“
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 3
7a.  Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 5
7b.  Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5.  Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.
„(5) Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.
Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 6
7c.  Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.
„(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 7 a (neu)
7d.  Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 27 – Absatz 1
8.   In Artikel 27 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
8.   Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden
(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden
a)  auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder
b)  auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.
Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, wird bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt.“
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 29b
9.  Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt:
entfällt
„Artikel 29b
Auskünfte über vorläufige Maßnahmen
1.  Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist.
Die Auskünfte umfassen
a)  eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie
b)  Einzelheiten über die Berechnung der Subventionsspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 29 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
2.  Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 31 – Absatz 2
10.  Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entfällt
„2. Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 33 a (neu)
10a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 33a
Bericht
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
(2)  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein.
(3)  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird bis zum …* mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 konsolidiert.
____________
* Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0053/2014).

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