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Verfahren : 2012/0360(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0481/2013

Eingereichte Texte :

A7-0481/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/02/2014 - 9.24

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0093

Angenommene Texte
PDF 654kWORD 170k
Mittwoch, 5. Februar 2014 - Straßburg
Insolvenzverfahren ***I
P7_TA(2014)0093A7-0481/2013
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (COM(2012)0744 – C7-0413/2012 – 2012/0360(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0744),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0413/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai.2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0481/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
P7_TC1-COD(2012)0360

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(1)

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,(3)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1346/2000(4) wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren.

(2)  Dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember 2012(5) zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können.

(3)  In den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen, die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen. [Abänd. 1]

(4)  Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableiten oder und in engem Zusammenhang damit stehen, sollte ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. [Abänd. 2]

(5)  Um Insolvenzverfahren in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss, aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(6)  Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden.

(7)  Die Koordinierung von Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten verpflichtet werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter Insolvenzverwalter sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt. [Abänd. 3. Diese Änderung gilt für den gesamten Text.]

(8)  Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(9)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates(6) .

(10)  Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)  Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09, Kommission/Italien – „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein.

(12)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(13)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

1.  In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt.

2.  In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14 und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-„ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“.

3.  Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen („Forum Shopping“).“

"

4.  Erwägung 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie für die Eröffnung von Verfahren regeln, die sich direkt aus diesen Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie Vorschriften über das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht enthalten. Sie sollte auch die Koordinierung von Insolvenzverfahren regeln, die sich gegen denselben Schuldner oder die sich gegen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe richten.“

"

5.  Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001* ausgenommen. Für diese Verfahren sollte die vorliegende Verordnung gelten. Die vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.

_________________________

* Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001)."

"

6.  Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Diese Insolvenzverfahren sind in Anhang A erschöpfend aufgeführt. Bei in Anhang A aufgeführten nationalen Verfahren sollte diese Verordnung Anwendung finden, ohne dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung nachprüfen. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* fallen, und Organismen für gemeinsame Anlagen sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden weitreichende Eingriffsbefugnisse haben.

__________________________

* Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)."

"

7.  Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:"

„(9a) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, Verfahren ohne Auswechslung der Unternehmensführung und Verfahren, die eine Schuldbefreiung von Verbrauchern und Selbstständigen zum Ziel haben. Da für diese Verfahren nicht unbedingt ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt werden muss, sollten sie unter diese Verordnung fallen, wenn sie der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Ausdruck „Kontrolle“ auch Situationen einschließen, in denen ein Gericht nur aufgrund des Rechtsmittels eines Gläubigers oder einer Partei tätig wird. [Abänd. 3]

"

8.  Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung: "

„(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck „Gericht“ in dieser Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgültig ist.“ [Abänd. 4]

"

(8a)  Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:"

(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft Union nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft Union sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet. Im Zuge weiterer Maßnahmen zur Harmonisierung sollten auch Vorzugsrechte für Arbeitnehmer eingeführt werden. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen [Abänd. 5] .“

"

9.  Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:"

„(12a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder dessen Niederlassung tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet. Geben die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an der Zuständigkeit des Gerichts, sollte das Gericht den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, und gegebenenfalls den Gläubigern Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern. Gläubigern sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zustehen. “

"

10.  Erwägungsgrund 13 wird gestrichen.

11.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

(13a) Bei Gesellschaften und juristischen Personen sollte die Vermutung gelten, dass der „Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen“ der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Diese Vermutung sollte insbesondere dann widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, und wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Widerlegung der Vermutung sollte hingegen nicht möglich sein, wenn sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft am Ort ihres Sitzes befinden und die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in für Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden. [Abänd. 6]

   (13b) Das mitgliedstaatliche Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, sollte auch für Klagen zuständig sein, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen wie beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, sollte der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten bringen können, wenn er sich von einer Zusammenführung der Klagen an diesem Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verwalter Insolvenzverwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Klage verbinden will.

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12.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(19a)Sekundärinsolvenzverfahren können eine effiziente Verwaltung der Masse allerdings auch behindern. Das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, sollte deshalb auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters die Verfahrenseröffnung aufschieben oder ablehnen können, wenn das Verfahren zum Schutz der Interessen einheimischer Gläubiger nicht notwendig ist. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verwalter Insolvenzverwalters im Wege einer in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlichen Zusage Zusicherung einwilligt, die einheimischen Gläubiger so zu behandeln, als wäre das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden, und bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des dort belegenen Vermögens die Vorschriften über die Rangfolge der Forderungen anzuwenden, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde. Diese Verordnung sollte demVerwalter Insolvenzverwalter die Möglichkeit für solche Zusagen Zusicherung einräumen und objektive Kriterien einführen, die diese Zusicherungen erfüllen müssen. [Abänd. 7]

   (19b) Im Interesse eines wirksamen Schutzes inländischer Interessen sollte es dem VerwalterInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich sein, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung belegene Vermögen missbräuchlich zu verwerten oder missbräuchlich an einen anderen Ort zu bringen, insbesondere wenn dies in der Absicht geschieht, die wirksame Befriedigung dieser Interessen für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, zu vereiteln. Scheint ein Insolvenzverwalter die Zusicherungen nicht einhalten zu können, sollten einheimische Gläubiger ebenfalls Anspruch auf gerichtliche Schutzmaßnahmen haben. [Abänd. 8]

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13.  Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:"

„(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte eng zusammenarbeiten und sich ausreichend gegenseitig informieren. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter Insolvenzverwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte insbesondere einen Restrukturierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte den in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen bewährten Praktiken folgen, wie sie in den Kommunikations- und Kooperationsgrundsätzen und -leitlinien dargelegt sind, die von europäischen und internationalen Vereinigungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ausgearbeitet worden sind.“

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14.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(20a) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden. Wurden gegen mehrere Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe Insolvenzverfahren eröffnet, sollten diese Verfahren in geeigneter Weise koordiniert werden, vor allem, um zu vermeiden, dass die Insolvenz eines Mitglieds der Gruppe möglicherweise die Fortführung des Betriebs anderer Mitglieder der Gruppe gefährdet. Die beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten deshalb in gleicher Weise wie die Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte in gegen denselben Schuldner gerichteten Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren verpflichtet sein, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Ein Verwalter in einem Verfahren, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe anhängig ist, sollte überdies in einem Verfahren gegen ein anderes Mitglied derselben Gruppe einen Sanierungsplan vorschlagen können, soweit diese Möglichkeit im einzelstaatlichen Insolvenzrecht vorgesehen ist. [Abänd. 10] .

   (20aa) Die Einführung von Gruppen-Koordinationsverfahren sollte insbesondere die Restrukturierung einer Gruppe und/oder ihrer Mitglieder unterstützen, indem eine flexible koordinierte Durchführung des Insolvenzverfahrens ermöglicht wird. Gruppen-Koordinationsverfahren sollten für die einzelnen Verfahren nicht verbindlich sein, sondern eher als Grundlage für innerhalb der einzelnen Verfahren zu ergreifende Maßnahmen dienen. [Abänd. 9 und 11]
   (20b) Durch die Einführung von Vorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen sollte ein Gericht nicht in seiner Möglichkeit eingeschränkt werden, Insolvenzverfahren gegen mehrere Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, nur an einem Gerichtsstand zu eröffnen, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaften in einem einzigen Mitgliedstaat seinem einzelstaatlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt. In diesen Fällen sollte das Gericht für alle Verfahren gegebenenfalls dieselbe Person als Verwalter Insolvenzverwalter bestellen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen in ihrem Hoheitsgebiet einführen können, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen und die die effiziente und wirksame Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. [Abänd. 12]

"

15.  Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:"

„(21a) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Union haben, über die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners informiert werden. Um eine rasche Übermittlung der Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates* keine Anwendung finden, wenn in der vorliegenden Verordnung auf die Pflicht zur Information der Gläubiger verwiesen wird. Gläubigern sollte die Anmeldung ihrer Forderungen durch die Bereitstellung von Standardformularen in allen Amtssprachen der Union erleichtert werden.

_____________________

* Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)"

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16.  Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:"

„(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in den anderen Mitgliedstaaten bekanntgemacht werden. Befindet sich in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Niederlassung, sollte die Bekanntmachung obligatorisch sein, solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister noch nicht eingerichtet ist. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens sein.“

"

17.  Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:"

„(29a) Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Um Gläubigern und Gerichten in anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf diese Informationen zu erleichtern, sollte diese Verordnung die Vernetzung der Insolvenzregister vorsehen.“

"

18.  Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung:"

„(31) In diese Verordnung sollten Anhänge aufgenommen werden, in denen unter anderem die nationalen Insolvenzverfahren aufgeführt sind, die unter diese Verordnung fallen. Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der in den Anhängen aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren sollte die Kommission prüfen, ob das notifizierte Verfahren den Kriterien dieser Verordnung entspricht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.“

"

19.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(31a)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*, wahrgenommen werden.

   (31b) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("die Charta") anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 8, 17 und 47 der Charta zu fördern, die den Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen.
   (31c) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates*** regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung.“

__________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

** Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

*** Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

"

20.  In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

21.  Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 1

Anwendungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung Vermeidung der Insolvenz, der Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation

   a) dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt wird oder
   b) das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird.

Können diese Verfahren vor der Insolvenz eingeleitet werden, muss ihr Ziel die Vermeidung der Liquidation sein.

Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt. [Abänd. 13]

   1a. Soweit nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren nach Absatz 1 vertraulich ist, findet diese Verordnung nur ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem es nach dem Recht des Mitgliedstaats öffentlich wird, und unter der Voraussetzung, dass es die Forderungen der Gläubiger, die nicht daran beteiligt sind, nicht beeinträchtigt. [Abänd. 14]

2.  Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von

   a) Versicherungsunternehmen,
   b) Kreditinstituten jeglicher Art, einschließlich der Institute im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*, [Abänd. 15]
   c) Wertpapierfirmen, soweit sie unter die geänderte Richtlinie 2001/24/EG fallen, und Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates** fallen, [Abänd. 16]
   d) Organismen für gemeinsame Anlagen.

_____________________

* Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

** Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Insolvenzverwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   a) „Insolvenzverfahren“ ein in Anhang A aufgeführtes Verfahren;
   b) „Verwalter Insolvenzverwalter“ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es – auch auf vorläufiger Grundlage – ist, entweder vollständig oder teilweise das der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogene Vermögen zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
   i) jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
   ii) den Schuldner in Eigenverwaltung, wenn kein Verwalter bestellt wird oder die Befugnisse des Schuldners nicht einem Verwalter übertragen werden; [Abänd. 17]
   (ba) „Schuldner in Eigenverwaltung“ Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nicht die vollständige Übertragung der Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vermögens des Schuldners auf einen InsolvenzInsolvenzverwalter beinhaltet, und bei dem der Schuldner daher zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält; [Abänd. 18]
   c) „Gericht“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Laufe dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
   d) „Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
   i) die Entscheidung jedes Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens und
   ii) die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters Insolvenzverwalters;
   e) „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung diese endgültig ist; [Abänd. 20]
   f) „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet,“ im Fall von
   i) körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
   ii) Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
   iii) Namensaktien den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, ihren Sitz hat,
   iv) Finanzinstrumenten, bei denen die Eigentumsrechte durch einen Registereintrag oder eine Buchung auf einem von einem oder für einen Intermediär geführten Depotkonto nachgewiesen werden („Schuldbuchforderungen“), den Mitgliedstaat, in dem das betreffende Register oder Konto geführt wird,
   v) Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten den Mitgliedstaat, der in der internationalen Bankkontonummer (IBAN) angegeben ist,
   vi) anderen Forderungen gegen Dritte als solchen, die sich auf Vermögenswerte gemäß Ziffer v beziehen, den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
   g) „Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten oder Dienstleistungen voraussetzt; [Abänd. 21]
   (ga) „Klage, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableitet und in engem Zusammenhang damit steht“ Klage, die auf ein Urteil gerichtet ist, das aufgrund seines Inhalts nicht außerhalb oder unabhängig von einem Insolvenzverfahren erreicht werden kann oder erreicht werden konnte, und die nur dann zulässig ist, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist; [Abänd. 22]
   (gb) „Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung“ eine vertragliche Bestimmung, auf deren Grundlage nach dem Eintritt eines in der Bestimmung vorher festgelegten Ereignisses in Bezug auf eine der Parteien des Vertrags die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, die von der Bestimmung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar sind, automatisch oder nach Wahl einer der Parteien verringert oder durch eine einzige Nettoverbindlichkeit durch Novation, Kündigung oder in sonstiger Weise ersetzt werden und so den Gesamtwert der kombinierten Verpflichtungen darstellen, der daraufhin von der einen Partei an die andere fällig und zahlbar ist; [Abänd. 23]
   h) „einheimische Gläubiger“ die Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner aus dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet;
   i) „Unternehmensgruppe“ eine Anzahl von Unternehmen bestehend aus Mutter- und alle ihre Tochtergesellschaften; [Abänd. 24]
   j) „Muttergesellschaft“ eine Gesellschaft, die eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert. Eine Gesellschaft, die konsolidierte Abschlüsse gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, wird als Muttergesellschaft betrachtet; [Abänd. 25]
   i) in einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt oder
   ii) Aktionär oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist und das Recht hat,
   aa) die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser Tochtergesellschaft zu ernennen oder abzuberufen oder
   bb) auf der Grundlage eines mit dieser Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrags oder einer Bestimmung in deren Satzung einen beherrschenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft auszuüben.
   (ja) „wichtige Aufgaben in der Gruppe“
   (i) Fähigkeit, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf alle Mitglieder der Gruppe Entscheidungen mit strategischer Relevanz für die Gruppe oder Teile der Gruppe zu treffen und durchzusetzen; oder
   ii) die wirtschaftliche Bedeutung innerhalb der Gruppe, die unterstellt wird, wenn das Mitglied der Gruppe oder Mitglieder der Gruppe wenigstens 10 % zur konsolidierten Bilanzsumme und zum konsolidierten Umsatz beitragen. [Abänd. 26]

________________________

* Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“

"

22.  Artikel 3wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhäjt folgende Fassung:"

„1. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens („Hauptinsolvenzverfahrens“) sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gilt der Ort, an dem der Schuldner mindestens drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vorläufigen Verfahrens gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. [Abänd. 27]

Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist.

Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung; bei allen anderen natürlichen Personen gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„3. Wird Ist ein Urteil ergangen, mit dem ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet wird, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Für die Feststellung, ob der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Hauptverfahren eröffnet wurde.“ [Abänd. 28]

"

23.  Es werden folgende Artikeleingefügt:"

„Artikel 3a

Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen

1.  Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

2.  Steht eine Klage im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn die Klage gegen mehrere Beklagte erhoben wird, vor ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) (EU) Nr. 44/20011215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist. [Abänd. 29]

3.  Klagen stehen im Sinne dieses Artikels des Absatzes 2 im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. [Abänd. 30]

Artikel 3b

Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung

1.  Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

2.  Wird das Insolvenzverfahren ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. [Abänd. 31]

3.  Gläubiger oder Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit innerhalb von drei Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 20a Buchstabe a veröffentlicht wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können. [Abänd. 32]

_____________________

* Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

"

24.  Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

25.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 6a

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen Bestimmungen über die Aufrechnung infolge Beendigung

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist Fällt eine Partei eines Vertrags mit einer Bestimmung zur Aufrechnung infolge Beendigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG, ist für diese Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung ausschließlich das Recht maßgebend, das auf eine derartige Vereinbarungen Bestimmung anwendbar ist.“ [Abänd. 33]

"

26.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 10a

Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats

Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8 und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“

"

(26a)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Gemeinschaftspatente und -markenEuropäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden. [Abänd. 34]

"

27.  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 15

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist.“

"

28.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Der Verwalter Insolvenzverwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist oder im Fall eines Schuldners in Eigenverwaltung gemäß dieser Gerichtsbarkeit entweder der Insolvenzverwalter oder der Schuldner, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden. Er kann auch zusichern eine vollstreckbare und verbindliche Zusicherung abgeben, dass die Verteilungs- und Vorzugsrechte, die einheimischen Gläubigern zugestanden hätten, wenn ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, im Hauptinsolvenzverfahren gewahrt werden. Eine solcheDiese Zusicherung unterliegt den gegebenenfalls im Staat spezifiziert ihre sachlichen Grundlagen, insbesondere in Bezug auf die Verteilung der örtlichen Ansprüche über das Vorrang- und Rangsystem nach dem Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens, den Wert der verteilungsfähigen Vermögenswerte im Sekundärinsolvenzverfahren, die verfügbaren Möglichkeiten zur Verwertung dieser Vermögenswerte, das Verhältnis der Gläubiger im Hauptverfahren, die am Sekundärinsolvenzverfahren teilnehmen sowie die voraussichtlichen Kosten der der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Etwaige Formerfordernisse der Zusicherung unterliegen dem Recht des Staats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestehenden Formerfordernissen und ist in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlich und vollstreckbar.[Abänd. 35].“

"

b)  In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln ohne richterlichen Beschluss oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.“

"

29.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 20a

Einrichtung von Insolvenzregistern

Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann („Insolvenzregister“):

   a) Datum der Insolvenzeröffnung;
   b) Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, und gegebenenfalls Aktenzeichen;
   c) Art des Insolvenzverfahrens;
   d) Name und Anschrift des Schuldners;
   (da) ist der Gläubiger eine Gesellschaft, die Nummer der Gesellschaft und die Adresse ihres satzungsmäßigen Sitzes; [Abänd. 36]
   e) falls ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt wurde, Name und Anschrift des Verwalter Insolvenzverwalters;
   f) Frist für die Anmeldung der Forderungen;
   g) Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
   h) Entscheidung zur Bestellung des Verwalter Insolvenzverwalters, falls die Bestellung nicht mit der Entscheidung gemäß Buchstabe g erfolgt ist;
   i) Datum der Beendigung des Hauptverfahrens.

Artikel 20b

Vernetzung von Insolvenzregistern

1.  Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union.

2.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b Absatz 3 spätestens am …+ Folgendes fest:

   die technischen Spezifikationen für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage der festgelegten Schnittstellenspezifikation für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister;

______________________

+ 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

   die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gewährleistet werden;
   die Mindestkriterien für den vom Europäischen Justizportal bereitgestellten Suchdienst anhand der Informationen in Artikel 20a;
   die Mindestkriterien für die Anzeige der Suchergebnisse in Bezug auf die Informationen in Artikel 20a;
   die Modalitäten und technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste und
   ein Glossar mit einer allgemeinen Erläuterung der in Anhang A aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren.

Artikel 20c

Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

1.  Die Einrichtung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

2.  Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege des Registers.

Artikel 20d

Eintragung von Insolvenzverfahren im Register

Wird ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen Verfahren zur Verfügung, die eine Löschung aus dem Insolvenzregister gestatten. [Abänd. 37]

"

30.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 21

Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat

1.  Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters Insolvenzverwalters auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist sind alle anderen Informationen gemäß Artikel 20a anzugeben, welcher Insolvenzverwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt. [Abänd. 38]

2.  Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich Vermögensgegenstände oder, Gläubiger oder Schuldner des Schuldners befinden, nach dem in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“ [Abänd. 39]

"

31.  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 22

Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats

Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters erfolgt die Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“

"

(31a)  Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 20a oder 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war [Abänd. 40].

"

32.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 25

Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen

1.  Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32 bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 39 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vollstreckt. [Abänd. 41]

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden.

2.  Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genannten Verordnung, soweit diese Verordnung anwendbar ist.“

"

33.  Artikel 27 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 27

Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“

"

34.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 29a

Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

1.  Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet hiervon umgehend den Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. [Abänd. 42]

2.  Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die Eröffnung ab, wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hinreichend nachweist, dass die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält. [Abänd. 43]

   2a. Einheimische Gläubiger haben das Recht, die Entscheidung zur Vertagung oder Ablehnung der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 20a Buchstabe a anzufechten. [Abänd. 44]
   2b. Einheimische Gläubiger haben das Recht, bei dem Gericht, dass das Hauptinsolvenzverfahren durchführt, vom InsolvenzInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu verlangen, geeignete Maßnahmen, die für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig sind, zu ergreifen. Dazu können das Verbot des Beiseiteschaffens des Vermögens aus dem Mitgliedstaat, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vertagt oder abgelehnt wurde, die Vertagung der Verteilung des Erlöses im Hauptverfahren oder die Verpflichtung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren, Sicherheiten für das Einhalten der Zusicherungen zu stellen, gehören. [Abänd. 45]
   2c. Das Gericht im Sinne des Absatzes 1 kann einen Treuhänder bestellen, dessen Befugnisse beschränkt sind. Der Treuhänder stellt sicher, dass die Zusicherung ordnungsgemäß erfüllt wird und nimmt an ihrer Umsetzung teil, wenn dies für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig ist. Der Treuhänder hat das Recht, Anträge gemäß Absatz 2b zu stellen. [Abänd. 46]

3.  Beschließt das in Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen erfüllt sind.

4.  Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. In begründeten Fällen kann das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, diese Frist kürzen, die jedoch eine Woche nach Erhalt der Mitteilung nicht unterschreiten darf. [Abänd. 47]

"

35.  Artikel 31 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 31

Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwaltern

1.  Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren Die Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die denselben Schuldner betreffen, arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, um die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. [Abänd. 48]

2.  Den Verwaltern Insolvenzverwaltern obliegen insbesondere folgende Pflichten:

   a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Restrukturierung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.
   b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung des Schuldners; falls eine solche Möglichkeit besteht, koordinieren sie Ausarbeitung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans.
   c) Sie koordinieren die Verwertung oder die Verwendung der Masse sowie die Geschäfte des Schuldners. Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens gibt dem Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens frühzeitig Gelegenheit, Vorschläge für die Verwertung oder Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.“

"

36.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 31a

Kooperation und Kommunikation unter Gerichten

1.  Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für die Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. [Abänd. 49]

2.  Die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt.

3.  Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

   a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg,
   b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners,
   c) die Koordinierung der Verhandlungen,
   d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 31b

Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwaltern und Gerichten

1.  Um die Koordinierung der Haupt- und SekundärinsolvenzverfahrenHaupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, [Abänd. 50]

   a) kooperiert und kommuniziert der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, und
   b) kooperiert und kommuniziert der Verwalter Insolvenzverwalter eines Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat.

soweit diese Zusammenarbeit und Kommunikation jeweils geeignet sind, um die Koordinierung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind und keine Interessenkonflikte nach sich ziehen. [Abänd. 51]

2.  Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“

"

37.  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

Aussetzung des Verfahrens

"

b)  In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „die Verwertung“ ersetzt durch die Worte „das Verfahren“ und die Worte „der Verwertung“ durch die Worte „des Verfahrens“.

38.  Artikel 34 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 34

Beendigung des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens

1.  Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen.

2.  Ist über das Vermögen einer juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens wird die betroffene juristische Person nicht entgegen aus dem Handelsregister gelöscht, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.“ [Abänd. 52]

"

39.  Die Änderung des englischen Wortlauts von Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

40.  Artikel 37 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 37

Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren beantragen.“

"

41.  Artikel 39 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 39

Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, („ausländischer Gläubiger“) hat das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“

"

42.  Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"

„Dem Vermerk ist des Weiteren eine Kopie des Standardanmeldeformulars gemäß Artikel 41 beizufügen oder ein Link zu diesem Formular im Internet.“

"

b)  Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:"

„3. Die Unterrichtung nach diesem Artikel erfolgt mithilfe eines Standardformulars, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am ….+ im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Das Formular trägt in allen Amtssprachen der Union den Titel „Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Es wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in einer anderen Sprache übermittelt, die dieser Staat gemäß Artikel 41 Absatz 3 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für ausländische Gläubiger leichter zu verstehen ist.

"

________________________

+ 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

43.  Artikel 41 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 41

Verfahren für die Forderungsanmeldung

1.  Bekannte ausländische Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am ….+ im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel „Forderungsanmeldung“ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union vorangestellt.

2.  Gläubiger im Sinne des Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes an:

   a) Namen und Anschrift,
   b) Art der Forderung,
   c) Betrag und Entstehungszeitpunkt der Forderung,

________________________

+ 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

   d) ob ein Status als bevorrechtigter Gläubiger beansprucht wird,
   e) ob für die Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt beansprucht wird und wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind,
   f) ob eine Aufrechnung beansprucht wird und ob der geforderte Betrag aufrechnungsfrei ist.

Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege in Kopie beizufügen.

3.  Forderungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt.

4.  Die Forderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats.

5.  Bestreitet der Verwalter Insolvenzverwalter eine nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen.

"

44.  Artikel 42 wird gestrichen.

45.  Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL IVa

INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE

Artikel 42a

Pflicht zur Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwaltern

1.  Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter Insolvenzverwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen.

2.  Bei der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern Insolvenzverwaltern folgende Pflichten:

   a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für die anderen Verfahren von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.
   b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung der Gruppe Gruppenmitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; falls solche Möglichkeiten bestehen, stimmen sie sich in Bezug auf den Vorschlag für einen koordinierten Restrukturierungsplan und dessen Aushandlung ab. [Abänd. 53]
   c) Sie koordinieren die Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Verwalter Insolvenzverwalter können vereinbaren, einem Verwalter Insolvenzverwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist.

Artikel 42b

Kommunikation und Zusammenarbeit unter Gerichten

1.  Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist. [Abänd. 54]

2.  Die in Absatz 1 genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen oder Unterstützung ersuchen.

3.  Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

   a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, vorausgesetzt, die Mitteilung erfolgt unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt;
   b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe;
   c) die Koordinierung der Verhandlungen;
   d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 42c

Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter und Gerichten

Ein Verwalter Insolvenzverwalter, der in einem Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Der Verwalter Insolvenzverwalter kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren ersuchen, für das er bestellt worden ist. [Abänd. 55]

Artikel 42d

Befugnisse der Verwalter Insolvenzverwalter und Aussetzung der Verfahren

1.  Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet worden ist, hat das Recht,

   a) gehört zu werden und an Insolvenzverfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, mitzuwirken, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung; und
   b) die Aussetzung eines Verfahrens für bis zu zwei Monaten zu beantragen, das gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden ist; [Abänd. 56]
   c) einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme für alle oder einige Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, und einen solchen Plan, Vergleich oder eine solche Maßnahme in den Verfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, im Einklang mit dem für diese Verfahren geltenden Recht vorzulegen und [Abänd. 57]
   d) zusätzliche verfahrensleitende Maßnahmen nach Maßgabe des unter Buchstabe c genannten Rechts zu beantragen, die für eine Sanierung erforderlich sein können, einschließlich der Umwandlung des Insolvenzverfahrens in ein anderes Verfahren. [Abänd. 58]

2.  Das Gericht, das das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine der Insolvenzverwalter hinreichend nachweist, dass diese Aussetzung des Verfahrens den Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter Insolvenzverwalter alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift. [Abänd. 59]

Artikel 42da

Eröffnung von Gruppen-Koordinationsverfahren

1.  Gruppen-Koordinationsverfahren können von einem Insolvenzverwalter bei jedem Gericht, das für ein Insolvenzverfahren eines Mitglieds der Gruppe zuständig ist, anhängig gemacht werden, wenn

   a) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Mitglieds der Gruppe anhängig ist; und
   b) die Mitglieder der Gruppe, die ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in dem Mitgliedstaat des Gerichts haben, bei dem die Eröffnung des Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt wurde, wichtige Aufgaben in der Gruppe wahrnehmen.

2.  Wird bei mehr als einem Gericht die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt, wird das Gruppen-Koordinationsverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck kommunizieren und kooperieren die angerufenen Gerichte nach Maßgabe des Artikels 42b miteinander. Können die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe nicht festgestellt werden, kann das erste angerufene Gericht das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllt sind.

3.  Wurde ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, unterliegt das Recht des Insolvenzverwalters, die Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe b zu beantragen, der Genehmigung des KoordinationsInsolvenzverwalters. Bestehende Aussetzungen bleiben vorbehaltlich der Befugnis des KoordinationsInsolvenzverwalters, die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen, wirksam. [Abänd. 60]

Artikel 42db

Aufgaben und Rechte des Koordinationsverwalters

1.  Das Gericht, das ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, bestellt einen Koordinationsverwalter. Der Koordinationsverwalter ist von den Gruppenmitgliedern und ihren Gläubigern unabhängig und hat folgende Aufgaben:

   a) Erarbeitung und Darstellung verfahrenstechnischer und inhaltlicher Empfehlungen für die koordinierte Durchführung der Insolvenzverfahren;
   b) Vermittlung in Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Insolvenzverwaltern der Gruppenmitglieder; und
   c) Vorlage eines Gruppen-Koordinationsplans, der ein Paket von Maßnahmen für einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der Insolvenz der Gruppenmitglieder ermittelt, beschreibt und empfiehlt. Der Plan kann insbesondere Empfehlungen enthalten zu
   (i) Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Solvenz der Gruppe oder einzelner Mitglieder;
   (ii) der Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Transaktionen und Insolvenzanfechtungsklagen innerhalb der Gruppe;
   (iii) Vereinbarungen zwischen den InsolvenzInsolvenzverwaltern der insolventen Gruppenmitglieder.

2.  Der Koordinationsverwalter hat das Recht

   a) gehört zu werden und, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung, an Insolvenzverfahren, die über das Vermögen anderer Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, mitzuwirken;
   b) einen nach Maßgabe des Artikels 42dc Absatz 3 genehmigten Gruppen-Koordinationsplan vorzulegen und zu erläutern;
   c) von den Insolvenzverwaltern Informationen anzufordern, die für den Zweck der Ermittlung und Darstellung von Strategien und Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren von Nutzen sind oder sein könnten; und
   d) eine Aussetzung der über das Vermögen anderer Mitglieder der Gruppe eröffneten Verfahren von bis zu drei Monaten zu beantragen und die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen. [Abänd. 61]

Artikel 42dc

Bestätigung des Gruppen-Koordinationsplans durch ein Gericht

1.  Für Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter, die von der Durchführung eines Gruppen-Koordinationsplans betroffen wären, können innerhalb eines vom Koordinationsverwalter bei Vorlage des Plans festgelegten Zeitraums von höchstens einem Monat Anmerkungen zu diesem Entwurf machen.

2.  Dem Entwurf, der dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, sind beizufügen:

   a) eine Darstellung des Koordinationsverwalters über die Einhaltung des Absatzes 1;
   b) Anmerkungen, die von den Insolvenzverwaltern bis zur Vorlage des Entwurfs eingegangen sind; und
   c) eine begründete Stellungnahme des Koordinationsverwalters, wie die Anmerkungen im Entwurf des Plans berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden;

3.  Das Gericht bestätigt den Plan, wenn es von der Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels und derjenigen des Artikels 42 db Absatz 1 Buchstabe c durch den Koordinationsverwalter überzeugt ist. [Abänd. 62]

Artikel 42dd

Verhältnis zwischen Gruppen-Koordinationsverfahren und Insolvenzverfahren

1.  Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren haben die Insolvenzverwalter die Pflicht, die Empfehlungen des Koordinationsverwalters und den Gruppen-Koordinationsplan zu berücksichtigen. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter, von im Gruppen-Koordinationsplan vorgeschlagenen Maßnahmen oder Handlungen abzuweichen, erläutert er die Gründe dieser Abweichung auf der Gläubigerversammlung bzw. vor jeder anderen Einrichtung, der gegenüber er nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist.

2.  Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 wird als eine Verletzung der Pflichten des Insolvenzverwalters nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats betrachtet. [Abänd. 63]

Artikel 42de

Haftung des Koordinationsverwalters

Der Koordinationsverwalter übt seine Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt aus. Er haftet gegenüber den Insolvenzmassen der am Gruppen-Koordinationsverfahren beteiligten Insolvenzverfahren für Schäden, die in zurechenbarer Weise auf die Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind. Seine Haftung richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet wurde. [Abänd. 64]

Artikel 42df

Kosten

1.  Die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Koordinationsverwalters richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

2.  Die Kosten im Gruppen-Koordinationsverfahren werden anteilig von den Gruppenmitgliedern getragen, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Koordinationsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet gewesen waren. Der von den einzelnen Gruppenmitgliedern zu tragende Anteil wird unter Bezugnahme auf den Anteil der Vermögenswerte des jeweiligen Mitglieds an den konsolidierten Vermögenswerten aller Gruppenmitglieder, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berechnet.“ [Abänd. 65]

"

46.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 44a

Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG* des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

2.  Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.

_____________________

* 2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).“

"

47.  Artikel 45 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 45

Änderung der Anhänge

1.  Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen.

2.  Zur Änderung des Anhangs A übermitteln die Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen lassen wollen die Kriterien nach Artikel 1 erfüllen, zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts. [Abänd. 66]

   2a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wesentliche Änderung ihrer innerstaatlichen Insolvenzvorschriften. Die Kommission prüft, ob die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen, und ändert, soweit dies der Fall ist, Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts.“ [Abänd. 67]

"

48.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 45a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen

2.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

3.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein gemäß Artikel 45 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45b

Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten

1.  Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken übertragen:

   a) Vernetzung der Insolvenzregister nach Artikel 20b und
   b) Einführung der Formulare im Sinne der Artikel 40 und 41 und etwaige spätere Änderung dieser Formulare.

2.  Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

"

49.  In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni 2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“.

50.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 46a

Datenschutz

1.  Die Mitgliedstaaten wenden die Sofern die Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG nicht betroffen sind, finden innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten anAnwendung. [Abänd. 68]

2.  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“

"

51.  Anhang B wird gestrichen.

(51a)  In Anhang C erhält der Abschnitt mit dem Titel „DEUTSCHLAND“ folgende Fassung:"

"DEUTSCHLAND

   Konkursverwalter
   Vergleichsverwalter
   Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)
   Verwalter
   Insolvenzverwalter
   Sachverwalter (nach der Insolvenzordnung)
   Treuhänder
   Vorläufiger Insolvenzverwalter
   Vorläufiger Sachwalter" [Abänd. 69]

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ...(7) mit Ausnahme der Bestimmung (Artikel 44a), die ab dem ...(8)+ gilt .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(3)ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 15.
(4)Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).
(5)ABl. C […] vom […], S. […].
(6)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(8)+ ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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