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Verfahren : 2013/0253(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0478/2013

Eingereichte Texte :

A7-0478/2013

Aussprachen :

PV 04/02/2014 - 13
CRE 04/02/2014 - 13
PV 06/02/2014 - 7
CRE 06/02/2014 - 7

Abstimmungen :

PV 06/02/2014 - 9.1
CRE 06/02/2014 - 9.1
Erklärungen zur Abstimmung
PV 15/04/2014 - 8.1
CRE 15/04/2014 - 8.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0095
P7_TA(2014)0341

Angenommene Texte
PDF 747kWORD 125k
Donnerstag, 6. Februar 2014 - Straßburg
Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds***I
P7_TA(2014)0095A7-0478/2013
Text
 Konsolidierter Text

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0520 – C7-0223/2013 – 2013/0253(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0478/2013).


Abänderung 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(1)
zu dem Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Union von entscheidender Bedeutung. Die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen, und staatenübergreifende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, reduziert. Dies gibt in einem Binnenmarkt, in dem Bankinstitute einen europäischen Pass nutzen und die meisten von ihnen daher in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, Anlass zu erheblicher Sorge.

(2)  Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren sowie die Tatsache, dass es auf Unionsebene kein einheitliches Verfahren für Beschlüsse über die Abwicklung staatenübergreifender Banken gibt, tragen zum Vertrauensmangel und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich des möglichen Ausgangs eines Bankenausfalls weder Sicherheit noch Vorhersagbarkeit gewährleistet sind. Abwicklungsbeschlüsse, die nur auf nationaler Ebene und innerhalb nicht harmonisierter Rechtsrahmen getroffen werden, können nur zu Wettbewerbsverzerrungen führen und letztlich den Binnenmarkt schwächen.

(3)  Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Bankengläubigern und die unterschiedliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung und Sanierung ausfallender Banken wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus. Dies schwächt das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden.

(4)  Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Bankkunden in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Bankkunden in anderen Mitgliedstaaten.

(4a)  Die Unfähigkeit bestimmter Mitgliedstaaten, ordnungsgemäß funktionierende Institutionen im Bereich der Bankenabwicklung zu betreiben, hat die Schäden der Bankenkrise in den letzten Jahren vergrößert.

(4b)  Für nationale Behörden bestehen möglicherweise Anreize zur Rettung von Banken mit öffentlichen Finanzmitteln, bevor ein Abwicklungsprozess eingeleitet wird, und deshalb wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) eine Grundvoraussetzung für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines neutraleren Ansatzes zu der Entscheidung sein, ob eine Bank abgewickelt werden soll.

(5)  Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ansätze zur Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene aufgenommen und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen potenziell ausfallender Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Nationale Probleme und strittige Probleme zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sind der Effizienz staatenüberschreitender Abwicklungsverfahren abträglich. Dies schränkt die staatenübergreifenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt.

(6)  Die Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates(5)ist ein entscheidender Schritt in Richtung der Harmonisierung nationaler Vorschriften zur Bankenabwicklung, und sie sieht bei Ausfall staatenübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Allerdings wird mit der Richtlinie [ ] keine uneingeschränkte Harmonisierung erzielt und der Entscheidungsprozess nicht zentralisiert. Im Wesentlichen sieht die Richtlinie [ ] für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse vor, lässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Regelungen für die Finanzierung der Abwicklungsverfahren jedoch einen gewissen Ermessensspielraum. Auch wenn durch die Richtlinie [ ] Regulierungs- und Vermittlungsaufgaben auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) übertragen wurden, verhindert sie nicht vollständig, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung staatenübergreifend tätiger Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht völlig aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen.

(7)  Für die Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist es von grundlegender Bedeutung, in der Union für wirksame einheitliche Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken und die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel zu sorgen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall von Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der gesamten Union beeinträchtigen. Es liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern ganz allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten wirksame und einheitliche Abwicklungsvorschriften und gleiche Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen bestehen, da dies den Wettbewerb erhält und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit dem SRM soll die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch die Funktionsfähigkeit des gesamten Binnenmarkts gefördert wird. Die Mechanismen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf Institute, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten klar sein, und es ist wichtig, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden.

(7a)  Damit das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit im Bankensektor wiederhergestellt werden, wird die Europäische Zentralbank (EZB) eine umfassende Bewertung der Bilanzen aller unmittelbar beaufsichtigten Banken vornehmen. Für die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die nicht der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterstehen, sollten die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der EZB eine gleichwertige Bilanzbewertung durchführen, die der Größe und dem Geschäftsmodell der Bank angemessen ist. Dies würde zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit beitragen und gleichzeitig auch sicherstellen, dass sich alle Banken einer Überprüfung unterziehen müssen.

(7b)  Um im gesamten Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten für jeden Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Banken innerhalb der Union die Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten [Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD] und etwaige aufgrund dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte gelten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sollten die Kommission und der Ausschuss im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und diesen delegierten Rechtsakten handeln. Durch diese Richtlinie sollten die Sanierungs- und Abwicklungsplanung, das frühzeitige Eingreifen, die Bedingungen und die Grundsätze für die Abwicklung sowie der Einsatz von Abwicklungsinstrumenten durch den SRM geregelt werden. Hauptziel der vorliegenden Verordnung ist es, diejenigen Aspekte abzudecken, die notwendig sind um sicherzustellen, dass der SRM diese Richtlinie umsetzt und dass ihm angemessene Finanzmittel zur Verfügung stehen. Die Kommission und der Ausschuss sollten auch allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschließlich verbindlicher Regulierungs- und technischer Durchführungsstandards, die durch die EBA ausgearbeitet und durch die Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen wurden. Für den Ausschuss sollten die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die von der EBA im Hinblick auf die Richtlinie [BRRD] gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung angenommen wurden, sowie gegebenenfalls Beschlüsse der EBA im Laufe eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1093/2010.

(8)  Mit der Schaffung des SSM durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(7), bei dem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zentral von der EZB beaufsichtigt werden, entsteht Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und ihrer Behandlung auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie [BRRD].

(8a)  In der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein freiwillig teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat seine enge Zusammenarbeit mit dem SSM beendet. Daher kann sich eine Situation ergeben, in der sich ein Mitgliedstaat zum Austritt aus dem SSM entscheidet, sich in seinem Hoheitsgebiet jedoch ein Institut befindet, das eine Abwicklungsfinanzierung aus dem SRM-Fonds erhält. Bei einer Überarbeitung dieser Verordnung können die Bestimmungen zur Regelung einer derartigen Situation festgelegt werden.

(9)  Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am SSM beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Damit würde den Banken in Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, gegenüber denen in anderen Mitgliedstaaten ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des SSM stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirksam erfolgen wie bei Banken außerhalb des SSM. Dies wiederum würde sich negativ auf die Finanzierungskosten für diese Banken auswirken und zu einem Wettbewerbsnachteil führen, was mit Nachteilen nicht nur für die Mitgliedstaaten, in denen diese Banken tätig sind, sondern auch für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts insgesamt verbunden wäre. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, von entscheidender Bedeutung.

(10)  Die Aufteilung der Abwicklungszuständigkeiten auf die nationale Ebene und die Unionsebene sollte sich nach den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen auf diesen Ebenen richten. Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht auf nationaler Ebene angesiedelt bleibt, sollte der jeweilige Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen eines Bankenausfalls selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus der Aufsicht der EZB unterstehen. Banken, die in einem nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden die betreffenden Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. So könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall zu tragen hätten. Um Parallelität mit dem SSM sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am SSM teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem SSM anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.

(11)  Ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich. Unterschiedliche Systeme der nationalen Finanzierung würden die Anwendung einheitlicher Vorschriften für die Abwicklung von Banken im Binnenmarkt verzerren. Wenn die Abwicklung von Banken national bliebe, würde die Verbindung zwischen Staaten und dem Bankensektor nicht gekappt, und die Anleger würden weiterhin Darlehensbedingungen aufstellen, die sich nach dem Niederlassungsort der Banken und nicht nach ihrer Kreditwürdigkeit richten. Auch würde die derzeitige bedenkliche Aufsplitterung des Finanzmarkts beibehalten. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen herbeizuführen und die Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Verfahrensweisen bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu verhindern. Die finanzielle Ausstattung des Fonds sollte direkt von den Banken geleistet und auf Unionsebene gebündelt werden, damit die Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden können und damit die Finanzmarktstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abschwächt wird. Um diese Verbindung noch weiter zu kappen, sollten Entscheidungen des SRM, die einen direkten Eingriff in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten darstellen, verboten sein.

(12)  Deshalb gilt es, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus geschaffen wird.

(13)  Eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie [BRRD] verankerten Abwicklungsvorschriften in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch eine einzige Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur sichergestellt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Um die harmonisierte Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen, sollte der Ausschuss gemeinsam mit der Kommission ein Abwicklungshandbuch verabschieden, in dem eine klare und detaillierte Anleitung zur Anwendung der in der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Abwicklungsinstrumente enthalten ist. Dies dürfte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundrechte nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im gesamten Binnenmarkt beseitigt werden.

(14)  Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts bei der Behandlung ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Kreditinstitute eines teilnehmenden Mitgliedstaates direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Zwar würde die EZB diese Institute nicht einer Einzelaufsicht unterstellen, doch wird sie die einzige Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem eine Gruppe und damit indirekt auch die einzelnen Mitglieder der Gruppe ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die Abwicklung von Bankengruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie für Bankengruppen zu verfolgen, sodass Abwicklungsbeschlüsse deutlich an Wirksamkeit verlieren würden.

(15)  Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden. Der Ausschuss und insbesondere seine Exekutivsitzung sollten im größtmöglichen Umfang die Befugnis zur Vorbereitung und Fassung sämtlicher Beschlüsse im Hinblick auf das Abwicklungsverfahren erhalten, wobei die im AEUV, insbesondere in den Artikeln 114 und 107, verankerte Rolle der Kommission zu achten ist.

(15a)  Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung getrennt von ihren anderen Aufgaben und in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen tätig werden, die in dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] festgelegt sind. Die Aufgabentrennung sollte durch eine organisatorische Trennung gewährleistet werden.

(16)  Die EZB ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Der Ausschuss sollte in seiner Exekutivsitzung nach Erhalt einer Mitteilung der EZB und einer Bewertung der Abwicklungsbedingungen der Kommission den Entwurf eines Beschlusses ▐ über die Einleitung der Abwicklung eines Instituts vorlegen. In diesem Entwurf eines Beschlussessollte eine Empfehlung für einen klaren und detaillierten Rahmen für die Abwicklungsinstrumente und gegebenenfalls für den Einsatz des Fonds enthalten sein. Innerhalb dieses Rahmens sollte der Ausschuss in seiner Exekutivsitzung dann ein Abwicklungskonzept beschließen und die nationalen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsinstrumente und die auf nationaler Ebene auszuübenden Abwicklungsbefugnisse unterrichten. Die Mitglieder des Ausschusses sollten bestrebt sein, bei der Beschlussfassung zu einem Konsens zu gelangen, ohne dass die Effektivität der Beschlussverfahren des Ausschusses beeinträchtigt wird.

(17)  Der Ausschuss sollte befugt sein, Beschlüsse zu fassen, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, der Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit und der Vorbereitung der Abwicklungsmaßnahmen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Da die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Anwendung nationalen Rechts mit sich bringt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden für die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse zuständig sein.

(18)  Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie [BRRD] oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission prüft die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV. Wenn zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gehört, sollte die Kommission diese Maßnahmen analog nach Artikel 107 AEUV prüfen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu sorgen. Wenn keine Anmeldung nach Artikel 108 AEUV erforderlich ist, da die Inanspruchnahme des Fonds, wie vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung geplant, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstellt, sollte die Kommission die geplante Inanspruchnahme des Fonds analog nach den einschlägigen Beihilfevorschriften nach Artikel 107 AEUV prüfen, um die Integrität des Binnenmarkts zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Ausschuss sollte erst dann über ein Abwicklungskonzept befinden, wenn die Kommission analog zu den Beihilfevorschriften sichergestellt hat, dass die Inanspruchnahme des Fonds nach denselben Vorschriften erfolgt wie Maßnahmen im Rahmen nationaler Finanzierungsmechanismen.

(19)  Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist, sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Einrichtung der Union mit einer seinen spezifischen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Einrichtungen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Der Ausschuss sollte Exekutiv- und Plenarsitzungen halten. An seinen Exekutivsitzungen sollten der Exekutivdirektor, ein stellvertretender Exekutivdirektor sowie von der Kommission und der EZB ernannte Mitglieder, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln sollten, teilnehmen. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor auf der Grundlage ihrer Verdienste, Kompetenzen und Kenntnisse in Banken- und Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt werden. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, über das das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden sollten. Bei dem Auswahlverfahren sollte der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet werden. Die Kommission sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Position des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Billigung vorlegen. Sobald das Europäische Parlament diesen Vorschlag gebilligt hat, sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors erlassen. Bei Beratungen über die Abwicklung einer Bank oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss auch das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen sollten auch die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Exekutivsitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Damit eine ausgewogene Mitwirkung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung sichergestellt ist, sollten letztere gemeinsam nur eine Stimme haben. Beim Entscheidungsprozess sollte der relativen Bedeutung der Tochtergesellschaft, der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das/die unter die konsolidierte Beaufsichtigung fällt, für die Wirtschaft der einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Gruppe insgesamt Rechnung getragen werden.

(19a)  Da die Teilnehmer am Entscheidungsprozess des Ausschusses in seinen Exekutivsitzungen je nachdem, in welchem/welchen Mitgliedstaat(en) das entsprechende Institut tätig ist, wechseln, sollten die ständigen Teilnehmer – der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor sowie die von der Kommission und der EZB ernannten Mitglieder – sicherstellen, dass die Entscheidungen durchgehend in den verschiedenen Zusammensetzungen der Exekutivsitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.

(19b)  Die EBA sollte an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Andere Beobachter, wie etwa Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), können, falls angemessen, auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Beobachter sollten denselben Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen wie die Mitglieder und das Personal des Ausschusses und die Mitarbeiter, die zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgetauscht oder von ihnen entsandt wurden und Abwicklungsaufgaben wahrnehmen.

(19c)  Der Ausschuss sollte interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus eigenem Personal und Personal der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen, die der Leitung von Koordinatoren, die von den leitenden Mitarbeitern des Ausschusses ernannt werden, unterstehen sollten und die eingeladen werden könnten, als Beobachter an den Exekutivsitzungen des Ausschusses – allerdings ohne Stimmrecht – teilzunehmen.

(19d)  Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union ist in den Verträgen, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, verankert.

(20)  In Anbetracht des Auftrags des Ausschusses und der Kommission nach dieser Verordnung sowie der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des SRM aus Beiträgen der Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden. Unter keinen Umständen sollten die Haushalte der Mitgliedstaaten oder der Union für die Deckung dieser Kosten herangezogen werden.

(21)  In allen Angelegenheiten, die sich auf das Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten die Kommission und gegebenenfalls der Ausschuss an die Stelle der nach der Richtlinie [BRRD] benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat verantwortlich sein. Ebenfalls im Interesse von Transparenz und demokratischer Kontrolle sollten die nationalen Parlamente über bestimmte Rechte verfügen, durch die sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können.

(21a)  Alle maßgeblichen Behörden sollten bei der Anwendung dieser Verordnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert insbesondere die Bewertung der Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts haben könnte wegen der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seiner Rechtsstellung – z. B. ob ihm eine Ausnahme nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde –, seiner Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten und seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS), das den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt, oder in anderen kooperativen Systemen der gegenseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 6 der genannten Verordnung und ob es Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt bzw. ausübt.

(21b)  Es sollte die Möglichkeit bestehen, auf Verlangen der nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Anhörung eines Vertreters des Ausschusses in Anwesenheit der zuständigen nationalen Behörde durch die relevanten Ausschüsse dieser Parlamente durchzuführen.

(22)  Wenn es nach der Richtlinie [BRRD] möglich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die vorgeschriebene Ausarbeitung von Abwicklungskonzepten anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss die Anwendung solcher vereinfachter Anforderungen genehmigen könnte.

(23)  Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden, von denen der Ausschuss verlangen kann, Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Abwicklungsplänen wahrzunehmen, zu erstellen. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beseitigt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um für Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Institute zu sorgen. Wegen der institutsspezifischen und vertraulichen Art der Informationen, die in den Abwicklungsplänen enthalten sind, sollten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bewertung und der Genehmigung der Abwicklungspläne und der Anwendung der geeigneten Maßnahmen vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung getroffen werden.

(24)  Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu verlangen, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der jeweiligen Unternehmen sicherzustellen. Wegen der potenziell systemischen Natur sämtlicher Institute ist es für die Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Mit Blick auf die Wahrung des Rechts auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte eine zu den genannten Zwecken verhängte Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aus Gründen der Nationalität bewirken und sollten mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu bestimmen, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt, seine Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihm übertragenen Befugnisse behindert wird. Zudem sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen.

(24a)  In Abwicklungsplänen sollten die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer berücksichtigt werden, und sie sollten nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] Verfahren zur Information von und Abstimmung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern während des gesamten Abwicklungsverfahrens umfassen. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern vorgesehene Vereinbarungen berücksichtigt werden. Informationen über Abwicklungspläne, einschließlich etwaiger Aktualisierungen, sollten den Beschäftigten oder ihren Vertretern entsprechend den Vorgaben der Richtlinie [BRRD] bekannt gegeben werden.

(25)  Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte sich auf die Rahmenvorgaben der Richtlinie [BRRD] und des SSM gründen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von ▐ der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Instituts von großer Bedeutung.

(26)  Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der jeweiligen zuständigen Behörde oder der EZB die Lage der betroffenen Institute genau beobachten und prüfen, ob etwaige Frühinterventionsmaßnahmen in Bezug auf diese Institute getroffen wurden.

(27)  Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden. Einlegern sollte Zugang zumindest zu garantierten Einlagen, so bald wie möglich gewährt werden, und in jedem Fall bevor Einlegern Zugang zu garantierten Einlagen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme [Deposit Guarantee Schemes Directive – DGSD] gewährt wird. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können. Wenn die Kommission beschließt, den vom Ausschuss erstellten Entwurf eines Beschlusses, die Abwicklung eines Instituts einzuleiten, anzunehmen, sollte der Ausschuss unverzüglich ein Abwicklungskonzept festlegen, in dem die anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sowie die Inanspruchnahme etwaiger Finanzierungsmechanismen im Einzelnen ausgeführt sind.

(28)  Die Liquidation eines ausfallenden Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzmarktstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des Moral-Hazard-Risikos durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Institute aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein.

(29)  Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts gefasst wird. Im Interesse der Finanzmarktstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Zusammenschluss mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(30)  Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Kommission und der Ausschuss sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung ersetzt oder durch weitere Führungskräfte ergänzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so gering wie möglich gehalten und alle derselben Klasse zuzurechnenden Gläubiger eines insolventen Instituts nach Maßgabe dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] in gleicher Weise behandelt werden.

(31)  Einschränkungen der Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einklang mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf die Kreditinstitute angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzmarktstabilität als allgemeinem Interesse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden, wenn das Institut nicht gemäß einem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um den raschen Transfer und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben sicherzustellen und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Instituts wiederherzustellen.

(32)  Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Erwerber oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

(33)  Um die Rechte der Anteilsinhaber zu schützen und dafür zu sorgen, dass der den Gläubigern gezahlte Betrag nicht unter dem Betrag liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um angemessen zu veranschlagen, wie sie im Fall einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens behandelt worden wären. Es sollte die Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention in Angriff zu nehmen. Vor Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und eine Einschätzung der Behandlung vorgenommen werden, die die Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren würden.

(34)  Es ist wichtig, dass Verluste sofort bei Ausfall eines Instituts ausgewiesen werden. Die Leitgrundsätze für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sind in der Richtlinie [BRRD] festgelegt. Ist Dringlichkeit geboten, sollte der Ausschuss eine rasche, vorläufige Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen können, die so lange gelten sollte, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird.

(35)  Sollen Objektivität und Zuverlässigkeit des Abwicklungsverfahrens gewährleistet sein, muss festgelegt werden, in welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem abzuwickelnden Institut abgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden, als dies bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre Insolvenzverfahren als auch für eine Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands erleichtern.

(35a)  Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts in der gesamten Union, die ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Aufbau eines echten Binnenmarktes wäre, ist noch nicht erreicht worden. Allerdings wird für Unternehmen, die in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und diejenigen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, wegen der durch die Richtlinie [BRRD] eingeführten Harmonisierung die Rangfolge der Ansprüche von Gläubigern im Fall einer Insolvenz, wozu die Vorrechte von Einlegern gehören, die gleiche sein. Durch diese Harmonisierung wird eine bedeutende Quelle von Aufsichtsarbitrage eliminiert. Dennoch sollte schrittweise auf eine EU-Regelung für Insolvenzen hingearbeitet werden.

(36)  Die Kommission sollte auf der Grundlage des vom Ausschuss erstellten Entwurfs eines Beschlusses und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls den Rahmen für die Abwicklungsmaßnahme gemäß den Abwicklungsplänen der betroffenen Unternehmen vorgeben und dabei auf alle notwendigen Abwicklungsinstrumente zurückgreifen können. Innerhalb dieses klaren und präzisen Rahmens sollte der Ausschuss über die konkrete Ausgestaltung des Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen sind. Der Rahmen sollte es auch ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.

(37)  Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Instrument der Unternehmensveräußerung die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.

(38)  Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf eine getrennte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte ausschließlich in Kombination mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

(39)  Eine wirksame Abwicklungsregelung sollte die vom Steuerzahler zu tragenden Kosten für die Abwicklung eines ausfallenden Instituts so gering wie möglich halten. Auch sollte sie gewährleisten, dass selbst große, systemisch relevante Institute ohne Gefährdung der Finanzmarktstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilsinhaber und Gläubiger des Unternehmens in angemessenem Umfang an den Verlusten beteiligt werden und einen angemessenen Teil dieser Kosten tragen. Zu diesem Zweck sollten, wie vom Rat für Finanzmarktstabilität empfohlen, in einen Abwicklungsrahmen gesetzliche Schuldenabschreibungsbefugnisse – als zusätzliche Option in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten – aufgenommen werden.

(40)  Damit die erforderliche Flexibilität besteht, um Gläubigern unter bestimmten Umständen Verluste zuzuweisen, sollte im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sowohl in Fällen, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts sichergestellt werden soll, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können.

(41)  Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] die Abwicklung mittels Bail-in stets mit der Ersetzung der Geschäftsleitung sowie einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, mit der die Ursache des Ausfalls behoben wird. Diese Umstrukturierung sollte im Wege der Umsetzung eines Reorganisationsplans erfolgen.

(42)  Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch sicherzustellen, dass das Bail-in-Instrument wirksam und zielführend ist, sollte es auf so viele nicht abgesicherte Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts wie möglich angewandt werden können. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das Bail-in-Instrument weder auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) fallen, noch auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für den täglichen Geschäftsbetrieb des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen.

(43)  Im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] sollten Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. ▐ Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde bewirken, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten ▐.

(44)  Zur Verwirklichung der Lastenverteilung auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger, so wie sie nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen verlangt wird, könnte der einheitliche Abwicklungsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] das Bail-in-Instrument analog anwenden.

(45)  Um zu verhindern, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, sollte der Ausschuss bestimmen können, dass die Institute jederzeit einen dem Bail-in-Instrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, die nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013(10) gelten, vorhalten müssen, der in den Abwicklungsplänen festgelegt ist.

(46)  Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie [BRRD] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können, und sie sollten im Einklang mit der genannten Richtlinie eingesetzt werden.

(47)  Durch die Richtlinie [BRRD] wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Abschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Der Ausschuss und die Kommission sollten auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein, zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(48)  In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen sichergestellt sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde den Beschluss des Ausschusses nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat, einem in Abwicklung befindlichen Institut unmittelbar Anweisungen zu erteilen.

(49)  Zur Steigerung der Wirksamkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die dem Europäischen System der Finanzaufsicht angehören. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit letzteren ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sollte die Kommission eng mit der EBA zusammenarbeiten und die von dieser herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen gebührend berücksichtigen.

(49a)  Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss sicherstellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls konsultiert werden, wie es in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls Tarifverträge oder andere von den Sozialpartnern vorgesehene Vereinbarungen berücksichtigt werden.

(50)  Da der Ausschuss und nicht die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Abwicklungsbeschlüsse erlassen wird, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die jeweiligen Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht. Insbesondere sollte der Ausschuss alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Abwicklungskollegien vertreten, denen auch Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten angehören.

(50a)  Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind, sollten eine Vereinbarung schließen, in der in allgemeinen Worten beschrieben ist, wie sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie [BRRD] zusammenarbeiten werden. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse der Kommission und des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.

(51)  Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem durch Artikel 88 der Richtlinie [BRRD] vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss, der die einzige zur Abwicklung ausfallender Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten befugte Stelle sein sollte, auch die ausschließliche Befugnis zum Abschluss nicht bindender Kooperationsvereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden im Namen der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten besitzen.

(52)  Damit der Ausschuss seine Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang berücksichtigt. Im Zusammenhang mit Abwicklungen würden Prüfungen vor Ort dem Ausschuss eine wirksame Überwachung der Durchführung durch die nationalen Behörden ermöglichen und dafür sorgen, dass die Kommission und der Ausschuss ihre Beschlüsse auf der Grundlage abgesicherter Informationen fassen.

(53)  Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung des Berufsgeheimnisses angesehen werden.

(54)  Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestellt werden kann, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, nationale Abwicklungsbehörden anzuweisen, Verwaltungsstrafen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die den ihnen durch seine Beschlüsse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Im Interesse einer kohärenten, effizienten und effektiven Durchsetzungspraxis sollte der Ausschuss berechtigt sein, an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichtete Leitlinien zur Anwendung von Verwaltungsstrafen und Geldbußen festzulegen.

(55)  Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nicht wahrnimmt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betreffende Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.

(56)  Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Überwachung und Kontrolle des Haushalts durch den Ausschuss in seiner Plenarsitzung sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung.

(56a)  Der Ausschuss sollte in seiner Plenarsitzung auch sein Jahresarbeitsprogramm verabschieden, überwachen und kontrollieren sowie Stellungnahmen und Empfehlungen zu dem Berichtsentwurf des Exekutivdirektors abgeben, der einen Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten, einschließlich der laufenden Abwicklungsfälle, und einen Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthalten sollte.

(57)  Unter bestimmten Umständen kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder ein Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen. Die Einrichtung eines Fonds ist daher wichtig, damit der Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Zwecke vermieden werden kann.

(58)  Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und -grundsätzen genutzt werden, wobei die Vorschriften der Richtlinie [BRRD] vollständig geachtet werden. Entsprechend sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden.

(59)  In der Regel sollten die Beiträge von der Finanzbranche geleistet werden, und zwar vor und unabhängig von einer etwaigen Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und anderen Aufwendungen zu decken, und die außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

(59a)  Wenn es als Reaktion auf die Krise in teilnehmenden Mitgliedstaaten nationale Bankabgaben, Steuern oder Abwicklungsbeiträge gibt, sollten sie durch Beiträge an den Fonds ersetzt werden, um Doppelzahlungen zu unterbinden.

(60)  Um eine kritische Masse zu erreichen und eine prozyklische Wirkung abzuwenden, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge zurückgreifen würde, ist es unbedingt nötig, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

(60a)  Die Zielausstattung des Fonds sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute angesichts der Funktionen des Fonds ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob ein Referenzwert mit Bezug auf die gesamten Verbindlichkeiten, der zusätzlich zu der Zielausstattung zu erreichen wäre, in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Bedingungen im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] gegeben sind.

(61)  Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Erreichung der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch die Möglichkeit haben, den Beitragszeitraum anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen.

(61a)  Um die Verbindung zwischen Staaten und Banken zu kappen und die Effizienz und Glaubwürdigkeit des SRM sicherzustellen, insbesondere solange der Fonds noch nicht vollständig mit Geldmitteln versehen ist, ist die Einrichtung einer europäischen öffentlichen Darlehensfazilität innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Inkrafttreten dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Darlehen aus dieser Darlehensfazilität sollten vom Fonds innerhalb einer vereinbarten Frist zurückgezahlt werden. Durch diese Darlehensfazilität würde sichergestellt, dass angemessene Finanzmittel für die durch diese Verordnung festgelegten Zwecke unverzüglich zur Verfügung stehen.

(62)  Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Rückerstattung unberührt bleiben.

(63)  Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zum Fonds, die vom Ausschuss im Einklang mitder Richtlinie [BRRD] und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten nach Konsultation der zuständigen Behörde festgelegt werden, der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind.

(65)  Zum Schutz des Werts der vom Fonds verwalteten Mittel sollten sie in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden.

(66)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Beiträge und die Art, wie diese zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, die Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen vorgezogen werden kann, Kriterien für die Festlegung der Höhe der jährlichen Beiträge, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Modalitäten, unter denen ein Institut teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen befreit werden kann.

(67)  Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen gelten zudem für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, und Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder dazu ernannt wurden, Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Exekutivsitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.

(68)  Damit die Vertretung des Ausschusses im Europäischen System der Finanzaufsicht sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der „zuständigen Behörden“ erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von staatenübergreifenden Gruppen zu erleichtern.

(69)  Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Einziehung der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Beiträge und der Ernennung eines Interimsexekutivdirektors, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt.

(70)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten im Unternehmen, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(71)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Kreditinstituten und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Diese einheitlichen Vorschriften und das einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 38 geschaffenen Ausschuss zusammen mit der Kommission und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) unterstützt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

(a)  in teilnehmenden Mitgliedstaten niedergelassene Kreditinstitute;

(b)  in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden;

(c)  in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung, gelten die in Artikel 2 der Richtlinie [BRRD] und Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1)  „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

(1a)  „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die EZB in ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

(2)  „nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie [BRRD] von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

(3)  „Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Artikels 2;

(3a)  „Ausschuss“ den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, der gemäß Artikel 38 dieser Verordnung geschaffen wurde;

(4)  „gedeckte Einlagen“ Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gemäß dem nationalen Recht im Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG und bis zu dem Deckungsniveau nach Artikel 7 der genannten Richtlinie gesichert sind;

(5)  „erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/19/EG, die – unabhängig von ihrer Höhe – nicht gemäß Artikel 2 der Richtlinie von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind;

(11)  „in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;

(12)  „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;

(13)  „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;

(19)  „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 74 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;

(20)  „Zielausstattung“ die gemäß Artikel 68 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel.

Artikel 4

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Ein teilnehmender Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen ist.

Artikel 5

Beziehung zur Richtlinie [BRRD] und zum anwendbaren nationalen Recht

-1. Vorbehaltlich dieser Verordnung wird die Wahrnehmung bzw. Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen nach dieser Verordnung durch die Kommission und den Ausschuss in der Richtlinie [BRRD] und etwaigen aufgrund dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte geregelt.

1.  Wenn die Kommission oder der Ausschuss aufgrund dieser Verordnung Aufgaben oder Befugnisse wahrnimmt, die gemäß der Richtlinie [BRRD] von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats wahrzunehmen sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] an die Stelle der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde oder – im Fall einer staatenübergreifenden Gruppenabwicklung – an die Stelle der nationalen Behörde, die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständig ist.

1a.  Wenn der Ausschuss die ihm durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, unterliegt er den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommenen Leitlinien und Empfehlungen sowie Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD].

2.  Wird der Ausschuss als nationale Abwicklungsbehörde tätig, handelt er – soweit erforderlich – auf der Grundlage einer Genehmigung der Kommission.

3.  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch die Richtlinie [BRRD] harmonisierten einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit ihnen tätig.

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

1.  Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Strategie des Ausschusses, der Kommission oder der nationalen Abwicklungsbehörden darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.

1a.  Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien des Ausschusses, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde im Rahmen des SRM sind im Hinblick auf die Förderung der Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts umzusetzen.

2.  Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem ▐ Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, tragen die Kommission und der Ausschuss allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung:

(a)  den Interessen der ▐ Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere den Auswirkungen von Beschlüssen oder Maßnahmen oder auch eines Nichttätigwerdens auf die Finanzmarktstabilität, die Wirtschaft, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten;

(b)  dem Ziel der Abwägung der Interessen der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Schädigung oder eines ungerechtfertigten Schutzes der Interessen eines ▐ Mitgliedstaats;

(c)  der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf andere Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, zu verhindern;

(ca)  den Interessen der Gruppe an einer Fortsetzung ihrer staatenübergreifenden Tätigkeiten, soweit das möglich ist;

(d)  der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Erhöhung der den Gläubigern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 auferlegten Kosten zu verhindern, die dazu führen würde, dass diese Kosten höher wären als es bei einer Abwicklung nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre;

(e)  den nach Artikel 107 AEUV zu fassenden, in Artikel 16 Absatz 10 genannten Beschlüssen.

3.  Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägen die Kommission und der Ausschuss die in Absatz 2 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 12 ab.

4.   Beschlüsse oder Maßnahmen des Ausschusses oder der Kommission dürfen weder von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch einen direkten Eingriff in die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bedeuten.

4a.  Wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen informiert und gegebenenfalls konsultiert werden.

4b.  Bei Maßnahmen, Vorschlägen und politischen Entscheidungen der Kommission, des Ausschusses und nationaler Abwicklungsbehörden nach dieser Verordnung wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich aller Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten beachtet.

4c.  Die Kommission hat bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig, getrennt von ihren anderen Aufgaben und in vollkommenem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen tätig zu werden, die in dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] festgelegt sind. Die Trennung von Aufgaben sollte durch geeignete organisatorische Anpassungen gewährleistet werden.

TEIL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

TITEL I

Funktionen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Verfahrensvorschriften

Kapitel 1

Abwicklungsplanung

Artikel 7

Abwicklungspläne

1.  Der Ausschuss stellt gemeinsam mit den nationalen Abwicklungsbehörden für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 und für Gruppen Abwicklungspläne auf und genehmigt sie.

2.  Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels übermitteln die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD] beschafft haben.

2a.  Der Abwicklungsplan für jedes Unternehmen und jede Gruppe wird gemäß den Artikeln 9 bis 12 der Richtlinie [BRRD] erstellt.

7.  Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind. Der Ausschuss arbeitet mit den Abwicklungsbehörden in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen, in denen es Unternehmen gibt, die unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen.

8.  Der Ausschuss kann von den nationalen Abwicklungsbehörden die Erstellung vorläufiger Abwicklungsplanentwürfe und von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Erstellung eines vorläufigen Gruppenabwicklungsplans zur Überprüfung und Genehmigung durch den Ausschuss verlangen. Der Ausschuss kann von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Abwicklungsplänen wahrzunehmen.

9.  Die Abwicklungspläne werden gemäß den Artikeln 9 und 12 der Richtlinie [BRRD] überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

9a.  Beschlüsse zur Aufstellung, Bewertung und Genehmigung der Abwicklungspläne und die Anwendung angemessener Maßnahmen werden vom Ausschuss in seinen Exekutivsitzungen gefasst.

Artikel 8

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

1.  Bei der Erstellung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss entsprechend den Anforderungen der Artikel 13 und 13a der Richtlinie [BRRD] nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich Tochtergesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigniederlassung gemäß den Regelungen der Artikel 13 und 13a der Richtlinie [BRRD] relevant ist –, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind▌.

2.  Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es sich in einer der in Artikel 13 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen befindet.

3.  ▐ Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn sie sich in einer der in Artikel 13 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen befindet.

4.  Für die Zwecke dieser Bewertung prüft der Ausschuss mindestens die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie [BRRD] genannten Aspekte.

5.  Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe potenzielle wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse analysiert werden. Ferner werden in dem Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 8 zu beseitigen.

6.  Der Bericht wird dem betroffenen Unternehmen oder Mutterunternehmen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen übermittelt. Er muss die Gründe enthalten, die zu der jeweiligen Bewertung bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt.

7.  Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts können das Unternehmen oder das Mutterunternehmen Stellung nehmen und dem Ausschuss alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten. Der Ausschuss unterrichtet die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen über jede von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme.

8.  Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, fasst der Ausschuss nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betroffenen Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 14der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde zu legen sind:

(a)  die Wirksamkeit der Maßnahmen, was die Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit betrifft;

(b)  die Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in den ▐ Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zu vermeiden;

(c)  die Notwendigkeit, über das zur Beseitigung der Hindernisse notwendige Maß hinausgehende oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe abzuwenden.

9.  Für die Zwecke des Absatzes 8 weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine oder mehrere der inAbsatz 14der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Maßnahmen einzuleiten.

10.  Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um.

Artikel 8a

Abwicklungsfähigkeit systemrelevanter Institute

Der Ausschuss räumt der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten Vorrang ein, bei denen ein Systemrisiko besteht, einschließlich u. a. Instituten, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere systemrelevante Institute (A-SRI) anerkannt sind, und erstellt gegebenenfalls einen Plan für jedes dieser Institute, um Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 8 dieser Verordnung und Artikel 14 der Richtlinie [BRRD] auszuräumen. Seine Befugnisse und seine Unabhängigkeit bleiben davon unberührt.

Artikel 9

Vereinfachte Anforderungen und Ausnahmeregelungen

1.  Der Ausschuss kann aus eigener Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der Sanierungs- und Abwicklungspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie [BRRD] vereinfachte Anforderungen zugrunde legen ▐.

2.  Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, in Bezug auf die Erstellung der Pläne für bestimmte Institute oder Gruppen vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen ▐. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.

3.  Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 1 erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er die betroffenen Institute oder die betroffene Gruppe einer Bewertung. Bei dieser Bewertung wird den in Artikel 4 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Elementen Rechnung getragen.

4.  Der Ausschuss bewertet die laufende Anwendung der vereinfachten Anforderungen und beendet ihre Anwendung in den in Artikel 4 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen.

Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 1 die vereinfachten Anforderungen ▐ vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen▐, aufgehoben werden sollte, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Punkte in vollem Umfang Rechnung trägt.

7.  Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er von den Absätzen 1 und 4 Gebrauch macht.

Artikel 10

Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

1.  Der Ausschuss legt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten müssen.

2.  Die Mindestanforderung wird gemäß Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] berechnet.

3.  Die in Absatz 1 genannte Festlegung erfolgt anhand der in Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Kriterien.

Diese Festlegung enthält die Mindestanforderung, die die Institute für sich genommen und die die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis erfüllen müssen. Der Ausschuss kann beschließen, ▐ von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung auf konsolidierter oder auf individueller Basis in den in Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Situationen abzusehen.

4.  Die in Absatz 1 genannte Festlegung kann vorsehen, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zum Teil durch vertragliche Bail-in-Instrumente gemäß Artikel 39 der Richtlinie [BRRD] erfüllt wird.

6.  Festlegungen des Ausschusses nach Absatz 1werden bei der Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 vorgenommen.

7.  Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 vorgesehene Mindestausstattung verfügen.

8.  Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat.

Kapitel 2

Frühzeitiges Eingreifen

Artikel 11

Frühzeitiges Eingreifen

1.  Die EZB unterrichtet von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 der Richtlinie [BRRD] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.

2.  Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vorbereiten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB und der jeweils zuständigen Behörde die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.

3.  Der Ausschuss ist befugt,

(a)  gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu verlangen, die zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts oder der Gruppe erforderlich sind;

(b)  gemäß Artikel 17 die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe zu bewerten;

(c)  an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts oder der Gruppe vorzubereiten, oder dies von dem Institut, von dem Mutterunternehmen oder von der nationalen Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 76 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Geheimhaltungsvorschriften zu verlangen;

(d)  von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts zu verlangen.

4.  Wollen die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [BRRD] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, unterrichtet die EZB von sich aus oder nach einer Mitteilung der nationalen zuständigen Behörde vor Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den Ausschuss.

5.  Die EZB oder die zuständige Behörde und der Ausschuss stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.

Kapitel 3

Abwicklung

Artikel 12

Abwicklungsziele

1.  Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den in Artikel 26 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

2.  Die Kommission und der Ausschuss werden bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele im Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie [BRRD] tätig.

Artikel 13

Allgemeine Abwicklungsgrundsätze

Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie dabei alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Abwicklung im Einklang mit den in Artikel 29 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Grundsätzen erfolgt.

Artikel 14

Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen

Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute und ihre Mutterunternehmen werden von der Kommission auf der Grundlage eines Beschlussentwurfs ergriffen, der vom Ausschuss gemäß Artikel 28 der Richtlinie [BRRD] erstellt wird.

Artikel 15

Rangfolge der Forderungen

Bei der Anwendung eines Bail-in-Instruments auf ein in Abwicklung befindliches Institut nehmen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission auf der Grundlage eines vom Ausschuss erstellten Beschlussentwurfs ihre Befugnisse zur Abschreibung und Umwandlung von Forderungen in der in Artikel 43 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Reihenfolge wahr:

Artikel 16

Abwicklungsverfahren

1.  Gelangt die EZB von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats zu der Bewertung, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gegeben sind, unterrichtet sie umgehend die Kommission und den Ausschuss von dieser Bewertung.

Die in Unterabsatz 1 genannte Unterrichtung kann auf ein Bewertungsersuchen des Ausschusses oder einer nationalen Abwicklungsbehörde hin erfolgen, wenn nach Ansicht einer dieser Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Unterrichtung erfolgt nach Konsultation des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde.

1a.  Nach Maßgabe des Artikels 50 erfolgt die Erstellung und Annahme aller Beschlüsse des Ausschusses, die das Abwicklungsverfahren betreffen, im Rahmen der Exekutivsitzung.

2.  Der Ausschuss nimmt bei Erhalt einer Unterrichtung gemäß Absatz 1 ▐ eine Bewertung im Rahmen seiner Exekutivsitzung vor, um zu prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)  Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

(b)  Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors,einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 18), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.

(c)  Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im öffentlichen Interesse erforderlich.

3.  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn die in Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme unter den in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Umständen als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten.

5.  Gelangt der Ausschuss zu der Bewertung, dass alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt er der Kommission unter Berücksichtigung der Unterrichtung nach Absatz 1 den Entwurf eines Beschlusses zur Abwicklung des Unternehmens vor. Der Entwurf eines Beschlusses umfasst mindestens Folgendes:

(a)  die Empfehlung zur Abwicklung des Unternehmens;

(b)  den in Artikel 19 Absatz 32 genannten Rahmen für die Abwicklungsinstrumente;

(c)  den Rahmen für die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 71.

6.  Nach Erhalt des Entwurfs eines Beschlusses vom Ausschuss entscheidet die Kommission darüber, ob sie den Beschlussentwurf annimmtoder nicht, über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente, der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, sowie, falls angemessen, über den Einsatz des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. ▐

Beabsichtigt die Kommission, den Beschlussentwurf des Ausschusses nicht oder mit Änderungen anzunehmen, sendet sie den Beschlussentwurf mit einer Erklärung an den Ausschuss zurück, in der sie darlegt, warum sie ihn nicht annehmen will bzw. worin die Gründe für die beabsichtigten Änderungen bestehen, und fordert seine Überarbeitung. Die Kommission kann eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss seinen ursprünglichen Beschlussentwurf auf der Grundlage der von ihr vorgeschlagenen Änderungen ändern und ihr erneut vorlegen kann. Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen stehen dem Ausschuss mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung, um den Beschlussentwurf nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Kommission zu überarbeiten.

Die Kommission bemüht sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen, die die EBA hinsichtlich der Wahrnehmung der ihr durch diesen Absatz übertragenen Aufgaben herausgibt, und sie handelt, wenn sie bestätigt, dass sie diese Leitlinien oder Empfehlungen befolgt oder zu befolgen gedenkt, entsprechend der Regelung in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

7.  Der Beschluss der Kommission wird an den Ausschuss gerichtet. Beschließt die Kommission, das Unternehmen nicht abzuwickeln, weil die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das betreffende Unternehmen nach nationalem Insolvenzrecht abgewickelt.

8.  Der Ausschuss beschließt das in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens in seiner Exekutivsitzung und sorgt dafür, dass die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch zu machen, die in der Richtlinie [BRRD], insbesondere in deren Artikeln 56 bis 64, festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann der Ausschuss seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe entschieden hat.

9.  Wenn der Ausschuss ▐ die Auffassung vertritt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen Mitgliedstaat/en auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

10.  Soweit die vom Ausschuss in seiner Exekutivsitzung vorgeschlagene Abwicklungsmaßnahme eine Inanspruchnahme des Fonds vorsieht und nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden ist, wendet die Kommission parallel dazu die für die Anwendung des Artikels 107 AEUV festgelegten Kriterien analog an.

11.  Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich gemäß Kapitel 5 dieses Titels von jeder Person alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.

12.  Der Ausschuss ist befugt, der Kommission in Bezug auf ein Unternehmen, dessen Abwicklung beschlossen wurde, den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Rahmens für die Abwicklungsinstrumente und für den Einsatz des Fonds vorzulegen.

12a.  Damit durchgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen, hat die Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich staatlicher Beihilfen und nach Maßgabe der Richtlinie [BRRD] den Einsatz des Fonds so zu behandeln, wie sie einen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus behandeln würde.

Artikel 17

Bewertung

1.  Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 gemäß Artikel 30 der Richtlinie [BRRD] vorgenommen wird.

16.  Nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme sorgt der Ausschuss dafür, dass gemäß Artikel 66 der Richtlinie [BRRD] wird getrennt von der Bewertung nach Absatz 1 bewertet wird, ob die Anteilsinhaber und Gläubiger eine bessere Behandlung erfahren hätten, wenn das Institut im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Artikel 18

Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten

1.  Die EZB unterrichtet von sich aus oder nach einer Mitteilung einer nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats den Ausschuss, wenn sie zu der Bewertung gelangt, dass in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe die Bedingungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß der Richtlinie [BRRD] erfüllt sind.

1a.  Die EZB unterrichtet den Ausschuss gemäß Absatz 1 nach einem Ersuchen des Ausschusses oder einer nationalen Abwicklungsbehörde um Bewertung, wenn nach Ansicht einer dieser Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe die Voraussetzungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.

1b.  Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, legt der Ausschuss der Kommission unter Berücksichtigung der Unterrichtung nach Absatz 1 den Entwurf eines Beschlusses vor, in dem vorgesehen ist, dass die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren von Artikel 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme ausgeübt werden.

5.  Nach Erhalt des Entwurfs eines Beschlusses vom Ausschuss entscheidet die Kommission darüber, ob sie den Beschlussentwurf annimmt oder nicht und ob die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

6.  Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [BRRD] auszuüben.

7.  Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt und darüber hinaus auch die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben, findet das in Artikel 16 Absätze 4 bis 7 dargelegte Verfahren Anwendung.

8.  Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden von den Abschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen im Einklang mit der Richtlinie [BRRD] Gebrauch machen ▐.

9.  Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 26 durch.

Artikel 19

Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

1.  Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt der Ausschuss die Befugnis gemäß Artikel 18 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

2.  Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b handelt es sich um

(a)  das Instrument der Unternehmensveräußerung,

(b)  das Instrument des Brückeninstituts,

(c)  das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten,

(d)  das Bail-in-Instrument.

3.  Bei der Annahme der Beschlussentwürfe gemäß Artikel 16 Absatz 5 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:

(a)  die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 17;

(b)  die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts;

(c)  die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbsbedingungen und der wirtschaftlichen Bedingungen am Markt;

(d)  die zur Verfügung stehende Zeit.

4.  ▐ Die Abwicklungsinstrumente können entweder einzeln oder zusammen angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.

4a.  Der Ausschuss nimmt für die Durchführung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen, gemeinsam mit der Kommission einen Abwicklungsleitfaden an, in dem eine klare und ausführliche Anleitung zum Einsatz der Abwicklungsinstrumente gegeben wird.

Der Abwicklungsleitfaden nach Unterabsatz 1 hat die Form eines delegierten Rechtsakts, der von der Kommission gemäß Artikel 82 erlassen wird.

Artikel 20

Abwicklungskonzept

In dem vom Ausschuss nach Artikel 16 Absatz 8 beschlossenen Abwicklungskonzept werden in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission über den Abwicklungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 6 und etwaigen Beihilfebeschlüssen, falls anwendbar im Wege der Analogie, die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.

Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise und innerhalb des von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 beschlossenen Abwicklungsrahmens geändert und aktualisiert werden.

Artikel 21

Instrument der Unternehmensveräußerung

1.  In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber zu übertragen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt:

(a)  Anteile oder andere Eigentumstitel an einem in Abwicklung befindlichen Institut, oder

(b)  alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

2.  Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

(a)  die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie [BRRD] zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

(b)  die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie [BRRD] vornimmt;

(c)  ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie [BRRD] mehr als einmal ausgeübt werden können;

(d)  die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie [BRRD];

(e)  ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 beeinträchtigen würde.

3.  Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)  Er ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder potenzieller Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzmarktstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde.

(b)  Er ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.

Artikel 22

Instrument des Brückeninstituts

1.  In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

(a)  Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;

(b)  alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

2.  Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

(a)  die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 9 der Richtlinie [BRRD] auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

(b)  die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 der Richtlinie [BRRD];

(c)  die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie [BRRD].

3.  Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

3a.  Bei einer für das Brückeninstitut oder für Teile der bzw. alle Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten des Brückeninstituts erhaltenen Gegenleistung sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD] einzuhalten.

Artikel 23

Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

1.  In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung zu übertragen, die die Anforderungen erfüllt, die in der Richtlinie [BRRD] für eine juristische Person festgelegt sind, damit sie eine Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung sein kann.

2.  Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

(a)  die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 der Richtlinie [BRRD] auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

(b)  die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte im Einklang mit den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.

2a.  Bei einer für die Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung oder für Teile der bzw. alle Eigentumsrechte und Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft für Vermögensverwaltung erhaltenen Gegenleistung sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [BRRD] einzuhalten.

Artikel 24

Bail-in-Instrument

1.  Das Bail-in-Instrument kann für die in Artikel 37 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Zwecke angewandt werden.

In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument im Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

(a)  der aggregierte Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 6 zu vermindern oder umzuwandeln sind;

(b)  die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 13 ausgeschlossen werden können;

(c)  die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans.

2.  ▐

Ist die Bedingung nach Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] für die Anwendung des Bail-in-Instruments zur Rekapitalisierung eines Unternehmens nicht erfüllt, ist eines der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente bzw. das in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument anzuwenden.

3.  Die in Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Verbindlichkeiten sind nicht Gegenstand eine Abschreibung und Umwandlung.

5.  Der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse unter außergewöhnlichen Umständen kann gemäß Artikel 38 Absatz 2a der Richtlinie [BRRD] erfolgen ▐.

Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung erhöht werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung dem Grundsatz entspricht, dass kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat als er im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte.

6.  Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten getragen worden wären, nicht ganz oder teilweise an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut für die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] festgelegten Zwecke und im Einklang mit dem genannten Artikel geleistet werden.

8.  Der Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:

(a)  durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Artikel 66 aufgebracht wurde;

(b)  durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch Ex-post-Beiträge gemäß Artikel 67 aufgebracht werden kann;

(c)  wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 69, auch im Rahmen der in Artikel 69 genannten Darlehensfazilität, aufgebracht werden.

9.  Unter den in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen im Einklang mit dem genannten Artikel angestrebt werden.

10.  Alternativ oder zusätzlich kann – sofern die Voraussetzungen nach Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] für die Leistung eines Beitrags aus dem Fonds erfüllt sind – ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch Ex-ante-Beiträge gemäß Artikel 66 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

12.  Bei der Entscheidung nach Absatz 5, bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auszuschließen,werden die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Umstände gebührend berücksichtigt.

13.  Bei der Anwendung des Bail-in-Instruments führt der Ausschuss eine Bewertung gemäß Artikel 41 der Richtlinie [BRRD] durch.

14.  Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Abschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Abschreibung zu begrenzen.

15.  Die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse tragen den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen Rechnung.

16.  Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den Reorganisationsplan, den sie nach Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD] von dem bestellten Verwalter erhalten hat, unverzüglich an den Ausschuss weiter.

Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans bewertet der Ausschuss die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des in Artikel 2 genannten Unternehmens bei Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.

Ist der Ausschuss überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie [BRRD] zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie [BRRD] dem Verwalter seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den geänderten Plan an den Ausschuss weiter. Der Ausschuss weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Verwalter innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.

Artikel 25

Überwachung durch den Ausschuss

1.  Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,

(a)  mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen;

(b)  in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug auf

(i)  den Betrieb und die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts und der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

(ii)  die Behandlung, die die Anteilsinhaber und Gläubiger bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten;

(iii)  laufende Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Liquidation der Vermögenswerte des ausfallenden Instituts, Anfechtungen des Abwicklungsbeschlusses und der Bewertung oder im Zusammenhang mit Entschädigungsanträgen von Anteilsinhabern oder Gläubigern;

(iv)  die Bestellung, Absetzung oder Ersetzung von Evaluatoren, Verwaltern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und sonstigen Berufsträgern, die die nationale Abwicklungsbehörde gegebenenfalls unterstützen müssen, sowie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben;

(v)  alle sonstigen Angelegenheiten, auf die der Ausschuss gegebenenfalls Bezug nimmt;

(vi)  Umfang und Art der Ausübung der in Titel IV Kapitel V der Richtlinie [BRRD] aufgeführten Befugnisse der nationalen Abwicklungsbehörden;

(vii)  die wirtschaftliche Tragfähigkeit, Durchführbarkeit und Umsetzung des in Artikel 24 Absatz 16 vorgesehenen Reorganisationsplans.

Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.

2.  Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 20 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.

3.  Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Kommission auf Empfehlung des Ausschusses ▐ ihren Beschluss über den Abwicklungsrahmen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen.

Artikel 26

Durchführung von Abwicklungsbeschlüssen

1.  Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungsbeschluss durchzuführen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausüben, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Richtlinie [BRRD] treffen und sicherstellen, dass die in der Richtlinie [BRRD] festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.

Dazu nutzen sie – vorbehaltlich dieser Verordnung – die Befugnisse, die ihnen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie [BRRD] übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Beschluss im Einklang stehen.

2.  Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen in Artikel 16 genannten Beschluss nicht oder auf eine Weise durchgeführt haben, in der sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsziele nicht erreichen lassen, ist der Ausschuss befugt, ein in Abwicklung befindliches Institut unmittelbar anzuweisen,

(a)  bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere juristische Person zu übertragen,

(b)  die Umwandlung etwaiger Schuldtitel zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 18 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen.

Der Ausschuss ist auch befugt, jede andere Befugnis unmittelbar auszuüben, die in der Richtlinie [BRRD] vorgesehen ist.

3.  Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse befolgen. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Behörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.

4.  Wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind, müssen die nationalen Behörden diesen Beschluss befolgen.

Kapitel 4

Zusammenarbeit

Artikel 27

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

1.  Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder und das Personal der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 79 festgelegten Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

2.  Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss ▐ sowie die ▐ zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen; dies gilt insbesondere für die Phasen der Planung einer Abwicklung sowie für des frühzeitige Eingreifens und der Abwicklung gemäß den Artikeln 7 bis 26. Sie stellen sich gegenseitig alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

4.  Wenn die EZB den Exekutivdirektor des Ausschusses zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB als Beobachter einlädt, kann der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen weiteren Vertreter für die Teilnahme benennen.

5.  Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 113 der Richtlinie [BRRD] eingerichteten Abwicklungsausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde teilnimmt.

6.  Der Ausschuss arbeitet eng mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und vergleichbaren künftigen europäischen Organisation zusammen, insbesondere wenn die EFSF, der ESM oder eine vergleichbare künftige europäische Organisationen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen einen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird; dies gilt insbesondere unter den in Artikel 24 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen.

7.  Der Ausschuss und die EZB schließen eine Vereinbarung, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 festlegen. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.

7a.  Der Ausschuss und die Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie [BRRD] festlegen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der zuständigen Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, der Herkunftsstaat mindestens eines global systemrelevanten Instituts ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.

Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.

Artikel 28

Informationsaustausch innerhalb des SRM

1.  Sowohl der Ausschuss als auch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

2.  Der Ausschuss stellt der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV relevant sind.

Artikel 29

Zusammenarbeit innerhalb des SRM und Behandlung von Gruppen

Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 15 und die Artikel 80 bis 83 der Richtlinie [BRRD] gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

Artikel 30

Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, vertritt der Ausschuss unbeschadet ▐ dieser Verordnung ▐ die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7, 8, 11, 12, 15, 50 und 80 bis 83 der Richtlinie [BRRD].

Artikel 31

Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern

Die Kommission und der Ausschuss sind innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ausschließlich dafür verantwortlich, im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die in Artikel 88 Absatz 4 der Richtlinie [BRRD] genannten rechtlich nicht bindenden Kooperationsvereinbarungen zu schließen, und nehmen die Notifizierung über diese Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des genannten Artikels vor.

Kapitel 5

Untersuchungsbefugnisse

Artikel 32

Informationsersuchen

1.  Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den zuständigen nationalen Behörden verfügbaren Informationen sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:

(a)  von Unternehmen im Sinne des Artikels 2,

(b)  von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2,

(c)  von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

2.  Die in Absatz 1 ▐ genannten Unternehmen und Personen legen die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen vor. Bestimmungen über das Berufsgeheimnis befreien diese Unternehmen und Personen nicht von der Pflicht zur Vorlage der Informationen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

3.  Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, übermittelt er sie den betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden.

4.  Der Ausschuss kann hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, kontinuierlich Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen nach dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einholen▐.

5.  Der Ausschuss, die zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen. Der Informationsaustausch zwischen dem Ausschuss, den zuständigen Behörden und den nationalen Abwicklungsbehörden gilt nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

6.  Die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um festzustellen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, oder die nationalen Abwicklungsbehörden diese Informationen dem Ausschuss bereit.

Artikel 33

Allgemeine Untersuchungen

1.  Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder befindlichen Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen.

Zu diesem Zweck hat der Ausschuss das Recht,

(a)  Unterlagen anzufordern,

(b)  die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

(c)  von einer Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 oder ihren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

(d)  jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

2.  Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1, damit die vorstehend genannten Rechte ausgeübt werden können.

Artikel 34

Prüfungen vor Ort

1.  Zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach vorheriger Unterrichtung der nationalen Abwicklungsbehörden und der betroffenen zuständigen Behörden in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich hat der Ausschuss vor Ausübung der in Artikel 11 genannten Befugnisse die zuständige Behörde zu konsultieren. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.

2.  Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die von einem Beschluss des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 33 Absatz 2 betroffen sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 33 Absatz 1 genannten Befugnisse.

3.  Juristische Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.

4.  Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

5.  Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit für die Prüfung erforderlich, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betroffene nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern.

Artikel 35

Gerichtliche Genehmigung

1.  Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 34 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wird sie beantragt.

2.  Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht unverzüglich, ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 26 genannten Rechtsakte erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Kapitel 6

Sanktionen

Artikel 36

Befugnis zur Verhängung von Verwaltungsstrafen

1.  Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 genannten Verstöße begangen hat, weist er die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß der Richtlinie [BRRD] gegen das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.

Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

2.  Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 können Verwaltungsstrafen verhängt werden,

(a)  wenn sie die gemäß Artikel 32 angeforderten Informationen nicht vorlegen,

(b)  wenn sie sich einer allgemeinen Untersuchung gemäß Artikel 33 oder einer Prüfung vor Ort gemäß Artikel 34 nicht unterziehen,

(c)  wenn sie keinen Beitrag zu dem Fonds gemäß Artikel 66 oder 67 leisten,

(d)  wenn sie einen gemäß Artikel 26 an sie gerichteten Beschluss des Ausschusses nicht einhalten.

3.  Die nationalen Abwicklungsbehörden veröffentlichen alle gemäß Absatz 1 verhängten Verwaltungsstrafen. Würde eine solche Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, veröffentlichen die nationalen Abwicklungsbehörden die Geldbuße ohne Bekanntgabe der Identität der Beteiligten.

4.  Im Hinblick auf die Einführung kohärenter, effizienter und wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen und die Sicherstellung einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung dieser Verordnung gibt der Ausschuss Leitlinien zur Anwendung von Verwaltungsstrafen und Zwangsgeldern durch die nationalen Abwicklungsbehörden heraus.

Artikel 37

Zwangsgelder

1.  Der Ausschuss weist die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ▐ ein Zwangsgeld zu verhängen, um

(a)  ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zur Einhaltung eines gemäß Artikel 32 erlassenen Beschlusses zu verpflichten;

(b)  eine in Artikel 32 Absatz 1 genannte Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die er mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert hat;

(c)  eine in Artikel 33 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordneten Untersuchung bereitgestellt wurden;

(d)  eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde.

2.  Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die betreffende Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d nachkommt.

3.  Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängt werden.

TEIL III

INSTITUTIONELLER RAHMEN

TITEL I

Der Ausschuss

Artikel 38

Rechtsform

1.  Hiermit wird ein Ausschuss für die einheitliche Abwicklung geschaffen. Der Ausschuss ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

2.  Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Der Ausschuss kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.  Der Ausschuss wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 39

Zusammensetzung

1.  Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

(a)  dem Exekutivdirektor mit Stimmrechten;

(b)  dem stellvertretenden Exekutivdirektor mit Stimmrechten;

(c)  einem von der Kommission benannten Mitglied mit Stimmrechten;

(d)  einem von der EZB benannten Mitglied mit Stimmrechten;

(e)  je einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied mit Stimmrechten gemäß den Artikeln 48 und 51, das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt;

(ea)  einem von der EBA benannten Mitglied, das ohne Stimmrechte als Beobachter teilnimmt.

2.  Die Amtszeit des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 52 Absatz 6 nicht zulässig.

3.  Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst

(a)  eine Plenarsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 46 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

(b)  eine Exekutivsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 50 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

(c)  einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 52 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 40

Einhaltung des Unionsrechts

Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen der Kommission.

Artikel 41

Verantwortlichkeit

1.  Der Ausschuss ist gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 verantwortlich.

2.  Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Dieser Bericht wird, vorbehaltlich der Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

3.  Der Exekutivdirektor legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4.  Der Exekutivdirektor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments teil. Mindestens einmal jährlich findet eine Anhörung statt.

4a.  Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments teil.

5.  Der Exekutivdirektor kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben gehört werden.

6.  Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Übermittlung mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.

7.   Auf Verlangen führt der Exekutivdirektor mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß der Geheimhaltungspflicht, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und durch Artikel 76 der Richtlinie [BRRD] als einer nationalen Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung auferlegt wurde.

8.  Bei Untersuchungen durch das Parlament arbeitet der Ausschuss im Einklang mit dem AEUV mit dem Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parlament schließen vor dem1. März 2015 angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Verantwortlichkeit und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen regeln unter anderem den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors. Diese Vereinbarungen haben einen Geltungsbereich, der demjenigen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB ähnlich ist, die gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geschlossen wurde.

Zu diesen Vereinbarungen zählt auch eine Vereinbarung zwischen dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament über die Grundsätze und Verfahren für die Einstufung, die Vorlage beim Parlament und die verzögerte Offenlegung vertraulicher Informationen, die nicht Gegenstand der gemäß Artikel 20 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung sind.

Artikel 42

Nationale Parlamente

-1. Im Zuge der Vorlage des Berichts nach Artikel 41 Absatz 2 leitet der Ausschuss diesen Bericht gleichzeitig den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar zu.

Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu dem Bericht übermitteln.

1.  Aufgrund der vom Ausschuss wahrgenommenen Aufgaben können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten.

2.  Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Exekutivdirektor einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.

3.  Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeit der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss oder der Kommission nicht durch diese Verordnung übertragen werden.

Artikel 43

Unabhängigkeit

1.  Bei der Wahrnehmung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.

2.  Die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Mitglieder des Ausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Artikel 43a

Für den Ausschuss geltende allgemeine Grundsätze

Für den Ausschuss gelten folgende Grundsätze:

(a)  Er handelt unabhängig im Einklang mit Artikel 43.

(b)  Seine Mitglieder verfügen über den notwendigen Sachverstand bezüglich der Sanierung und Insolvenz von Banken.

(c)  Er verfügt über die Fähigkeit, sich mit großen Bankengruppen zu befassen.

(d)  Er verfügt über die Fähigkeit, rasch und unparteiisch tätig zu werden.

(e)  Er stellt sicher, dass der nationalen Finanzmarktstabilität sowie der Finanzmarktstabilität der Union und des Binnenmarkts in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

(f)  Er ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 41 verantwortlich.

Artikel 44

Sitz

Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel (Belgien).

TITEL II

Plenarsitzung des Ausschusses

Artikel 45

Teilnahme an Plenarsitzungen

An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.

Artikel 46

Aufgaben

1.  Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:

(a)  jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr ▐ auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB; seine Durchführung wird vom Ausschuss in seiner Plenarsitzung überwacht und kontrolliert;

(b)  Annahme, Überwachung und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 2;

(ba)  Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen zu dem in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe g genannten Berichtsentwurf des Exekutivdirektors;

(c)  Beschlüsse über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 68, die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72 und die Darlehensvergabe an Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 73 Absatz 4;

(d)  Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 41 genannten Tätigkeiten des Ausschusses,der detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss;

(e)  Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 61;

(f)  Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

(g)  Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern;

(h)  Annahme der Geschäftsordnung;

(i)  gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

(j)  Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts;

(k)  Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;

(l)  Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen in Berichten über interne und externe Prüfungen und in Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

(m)  sämtliche Beschlüsse über die Schaffung und gegebenenfalls Änderung der internen Strukturen des Ausschusses.

2.  Der Ausschuss erlässt in seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung durch einen Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Exekutivdirektor und die von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 47

Plenarsitzung des Ausschusses

1.  Der Exekutivdirektor beruft die Plenarsitzungen des Ausschusses ein.

2.  Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Initiative des Exekutivdirektors, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

3.  Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Plenarsitzungen einladen. Insbesondere kann der Ausschuss auf ein entsprechendes Ersuchen hin einen Vertreter des ESM einladen, als Beobachter teilzunehmen.

4.  Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.

Artikel 48

Beschlussverfahren

1.  Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Mitglieder. Die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c genannten Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit dieser Mitglieder gefasst.

2.  Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen teil.

3.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit festgelegt.

TITEL III

Exekutivsitzung des Ausschusses

Artikel 49

Teilnahme an den Exekutivsitzungen

1.  ▐ Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Ausschussmitglieder nehmen an den Exekutivsitzungen des Ausschusses teil.

2.  Bei Beratungen über in Artikel 2 genannte Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 1 auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil.

3.  Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen nehmen an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil.

3a.  Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Mitglieder des Ausschusses stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes des Fonds, durchgehend in den verschiedenen Zusammensetzungen der Exekutivsitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.

Artikel 50

Aufgaben

1.  Die Plenarsitzung des Ausschusses wird durch eine Exekutivsitzung des Ausschusses unterstützt.

2.  Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Exekutivsitzung:

(a)  Vorbereitung aller in der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,

(b)  Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung.

2a.   Zu den Aufgaben des Ausschusses im Rahmen seiner in Absatz 2 genannten Exekutivsitzung gehören:

(-i)  Erstellung, Bewertung und Genehmigung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 7 bis 9;

(-ia)  Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten, die Institute und Mutterunternehmen gemäß Artikel 10 einhalten müssen;

(i)  die frühestmögliche Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses gemäß Artikel 16 mit allen relevanten Informationen an die Kommission, damit sie eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 einen Beschluss mit umfassender Begründung fassen kann;

(ii)  Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds).

3.  Bei dringendem Bedarf kann der Ausschuss in der Exekutivsitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten.

4.  Die Exekutivsitzung des Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag eines der Ausschussmitglieder statt.

5.  Der Ausschuss verabschiedet in seiner Plenarsitzung die Geschäftsordnung der Exekutivsitzung.

Artikel 51

Beschlussfassung

1.  Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder Gruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist der Ausschuss bemüht, in seiner Exekutivsitzung zu einem Konsens zu gelangen. Ist kein Konsens möglich, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten stimmberechtigten Mitglieder und der in Artikel 49 Absatz 2 genannten teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.

2.  Bei Beratungen über staatenübergreifende Gruppen ist der Ausschuss bemüht, in seiner Exekutivsitzung zu einem Konsens zu gelangen. Ist kein Konsens möglich, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten stimmberechtigten Mitglieder und der in Artikel 49 Absatz 3 genannten teilnehmenden Mitglieder. Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Ausschussmitglieder und das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht der nationalen Abwicklungsbehörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, entspricht einem Anteil einer Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.

3.  Der Ausschuss gibt sich in seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und veröffentlicht sie.

Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf seinen Exekutivsitzungen auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Insbesondere kann der Ausschuss auf ein entsprechendes Ersuchen hin einen Vertreter des ESM einladen, als Beobachter teilzunehmen.

TITEL IV

Exekutivdirektor und stellvertretender Exekutivdirektor

Artikel 52

Ernennung und Aufgaben

1.  Der Ausschuss wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der diese Aufgabe als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt und kein anderes Amt auf nationaler Ebene bekleiden darf.

2.  Der Exekutivdirektor hat folgende Aufgaben:

(a)  Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die Plenar- und Exekutivsitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen;

(b)  Regelung aller Personalangelegenheiten;

(c)  laufende Verwaltung;

(d)  Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 3;

(e)  Leitung des Ausschusses;

(f)  Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses;

(g)  jährliche Erstellung eines Berichtsentwurfs mit einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.

3.  Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.

Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors dessen Aufgaben wahr.

4.  Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt, bei dem der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter geachtet wird und über den das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden.

5.   Die Kommission stellt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Positionen des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Verfügung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors zur Billigung vor. Sobald dieser Vorschlag gebilligt wurde, erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ▐.

6.  Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 beträgt die Amtszeit des ersten stellvertretenden Exekutivdirektors, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre; die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.

7.  Ein ▐ stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.

8.  Erfüllen der Exekutivdirektor oder der stellvertretende Exekutivdirektor die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, kann der Rat auf einen durch das Europäische Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, um den Exekutivdirektor oder den stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes zu entheben.

Für diese Zwecke kann das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mitteilen, dass es/er die Bedingungen für die Abberufung des Exekutivdirektors oder des stellvertretenden Exekutivdirektors von seinem Amt als erfüllt erachtet, worauf die Kommission zu antworten hat.

Artikel 53

Unabhängigkeit

1.  Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nehmen ihre Aufgaben in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission und des Ausschusses wahr.

Bei den Beratungen und Entscheidungsverfahren im Ausschuss ersuchen der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor die Organe oder Einrichtungen der Union weder um Weisungen noch nehmen sie solche Weisungen entgegen, sondern sie äußern ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab. Der stellvertretende Exekutivdirektor untersteht bei diesen Beratungen und Entscheidungsverfahren nicht den Weisungen des Exekutivdirektors.

2.  Weder die Mitgliedstaaten noch öffentliche oder private Stellen nehmen Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.

3.  Im Einklang mit dem in Artikel 78 Absatz 6 genannten Statut sind der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst weiterhin verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

TITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54

Ressourcen

Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel und das dafür erforderliche Personal einzusetzen.

Artikel 55

Haushalt

1.  Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2.  Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.

3.  Der Haushaltsplan umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.

Artikel 56

Teil I des Haushaltsplans: Verwaltung des Ausschusses

1.  Die Einnahmen in Teil I des Haushaltsplans stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a.

2.  Die Ausgaben in Teil I des Haushaltsplans umfassen mindestens Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.

Artikel 57

Teil II des Haushaltsplans: der Fonds

1.  Die Einnahmen in Teil II des Haushaltsplans stammen insbesondere aus

(a)  Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 außer den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahresbeiträgen;

(b)  Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1;

(c)  Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69, auch im Rahmen der in jenem Artikel genannten Darlehensfazilität;

(d)  Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 70.

2.  Die Ausgaben in Teil II des Haushaltsplans umfassen

(a)  Ausgaben für die Zwecke von Artikel 71;

(b)  Anlagen gemäß Artikel 70;

(c)  Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1;

(d)  Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69, auch im Rahmen der in jenem Artikel genannten Darlehensfazilität.

Artikel 58

Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

1.  Der Exekutivdirektor erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und legt diesen spätestens am 31. März eines jeden Jahres der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.

2.  Der Haushaltsplan des Ausschusses wird von der Plenarsitzung des Ausschusses auf der Grundlage des Voranschlags verabschiedet. Soweit erforderlich, wird er nach seiner Überwachung und Kontrolle durch den Ausschuss in seiner Plenarsitzung entsprechend angepasst.

3.  Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.

Artikel 59

Rechnungsprüfung und Kontrolle

1.  Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist diesem gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushaltsplans ordnungsgemäß funktionieren.

2.  Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Bezug auf den Umgang mit Risiken durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten und Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

3.  Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Art seiner Aufgaben geeignete Systeme und Verfahren der internen Kontrolle zu schaffen.

Artikel 60

Rechnungslegung und Entlastung

1.  Der Exekutivdirektor handelt als Weisungsbefugter.

2.  Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Ausschuss bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse.

3.  Der Ausschuss übermittelt in seiner Exekutivsitzung dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 31. März jedes Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.

4.  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt ihn der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.

5.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof vor dem 1. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den endgültigen Jahresabschluss.

6.  Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof vor dem 1. Juli eine Antwort auf dessen Bemerkungen.

7.  Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.  Der Ausschuss erteilt dem Exekutivdirektor in seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

9.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle im Zusammenhang mit der Buchführung des Ausschusses erforderlichen Informationen.

9a.  Nach der Überprüfung des vom Ausschuss gemäß Artikel 60 erstellten endgültigen Jahresabschlusses erstellt der Rechnungshof einen Bericht über seine Feststellungen und legt ihn vor dem 1. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

9b.  Der Rechnungshof erstattet insbesondere Bericht über

(a)  die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Verwendung der Mittel (einschließlich der Mittel aus dem Fonds);

(b)  alle Eventualverbindlichkeiten (für den Ausschuss, die Kommission oder sonstige), die daraus resultieren, dass die Kommission und der Ausschuss ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen.

Artikel 61

Finanzvorschriften

Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes der Europäischen Union und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regeln.

Soweit mit den Besonderheiten des Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden, nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12).

Artikel 62

Beiträge

1.  Die in Artikel 2 genannten Unternehmen tragen zum Haushalt des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei. Die Beiträge umfassen

(a)  jährliche Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben,

(b)  jährliche Ex-ante-Beiträge, die zur Erreichung der gemäß Artikel 66 berechneten Zielausstattung des in Artikel 65 genannten Fonds erforderlich sind,

(c)  außerordentliche Ex-post-Beiträge, die nach Artikel 67 berechnet werden.

2.  Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, den Haushalt des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen und den Auftrag des Fonds zu erfüllen.

3.  Der Ausschuss legt nach Anhörung der zuständigen Behörde gemäß den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der in Artikel 2 genannten Unternehmen jeweils in einem an das betroffene Unternehmen gerichteten Beschluss fest. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.

4.  Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 82 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)  die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind;

(b)  die in Absatz 3 genannten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge;

(c)  das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird;

(d)  die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses.

Artikel 63

Betrugsbekämpfung

1.  Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt der Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses gelten.

2.  Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Gelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3.  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.

Kapitel 2

Der einheitliche Bankenabwicklungsfonds

Abschnitt 1

Bildung des Fonds

Artikel 64

Allgemeine Bestimmungen

1.  Hiermit wird der einheitliche Bankenabwicklungsfonds errichtet.

2.  Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, den effizienten Einsatz der ▐ Abwicklungsinstrumente und -befugnisse ▌gemäß den ▐ Abwicklungszielen und -grundsätzen sicherzustellen. Der Unionshaushalt oder die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds oder für Verbindlichkeiten des Ausschusses haftbar gemacht.

3.  Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.

Artikel 65

Zielausstattung

1.  Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens den in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD]vorgesehenen Prozentsatz der gemäß der Richtlinie [DGS] gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreichen.

2.  In der ersten Phase des in Absatz 1 genannten Zeitraums werden die gemäß Artikel 66 berechneten und nach Artikel 62 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, es sei denn, sie können in Anbetracht einer günstigen Marktlage oder des Bedarfs des Fonds vorgezogen werden.

3.  Der Ausschuss kann die erste Phase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen von mehr als dem in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie [BRRD] vorgesehenen Prozentsatz des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags vornimmt.

4.  Liegt nach der in Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in Absatz 1 genannten Zielausstattung, werden nach Artikel 66 berechnete Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung, werden die jährlichen Beiträge gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] festgelegt.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)  Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge zum Fonds,

(b)  Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen ▌gemäß Absatz 2 vorgezogen werden kann,

(c)  Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte erste Phase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,

(d)  Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge nach Absatz 4.

Artikel 66

Ex-ante-Beiträge

1.  Die Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

Die Beiträge werden gemessen am Risikoprofil der einzelnen Institute anhand der Kriterien angepasst, die in den in Artikel 94 Absatz 7 der Richtlinie [BRRD] genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

2.  Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 65 zu berücksichtigen sind, können Barmittel, geldwerte Äquivalente, unter der Mindestliquiditätsquote als hochwertige liquide Vermögenswerte zugelassene Aktiva oder Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf den in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie [BRRD] vorgesehen Prozentsatz des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 1 erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

2a.  Die einzelnen Beiträge der in Absatz 1 genannten Institute sind endgültig und dürfen unter keinen Umständen rückwirkend erstattet werden.

2b.  Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie u. U. an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Erstattung unberührt.

3.  Der Kommission wird unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 2 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)  die Methode zur Berechnung der einzelnen in Absatz 1 genannten Beiträge;

(b)  die Qualität der Sicherheiten, mit denen die in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen unterlegt sind;

(c)  die Kriterien für die Berechnung des Anteils der in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen.

Artikel 67

Außerordentliche Ex-post-Beiträge

1.  Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds zu decken, erhebt der Ausschuss im Einklang mit Artikel 62 von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche Ex-post-Beiträge, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den in den Artikeln 66 und 95 festgelegten Regeln und gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie [BRRD].

2.  Der Ausschuss kann im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ein Institut ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung außerordentlicher Ex-post-Beiträge gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Summe der Zahlungen nach Artikel 66 und nach Absatz 1 dieses Artikels die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Institut gefährden würde. Eine solche Befreiung wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden.

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 82 die Umstände und Bedingungen festzulegen, unter denen ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen gemäß Absatz 2 befreit werden kann.

Artikel 68

Freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen

1.  Der Ausschuss kann beantragen, für den Fonds Darlehen bei allen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzunehmen, falls

(a)  die nach Artikel 66 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken;

(b)  die in Artikel 67 vorgesehenen außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

2.  Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 97 der Richtlinie [BRRD]. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben a, b und c dieser Richtlinie.

Artikel 69

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

1.  Der Ausschuss bemüht sich darum, für den Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufzunehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich zu vereinbaren, falls die nach den Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Aufwendungen zu decken.

Insbesondere bemüht sich der Ausschuss darum, für den Fonds eine Darlehensfazilität in Anspruch zu nehmen, vorzugsweise durch Anwendung eines europäischen öffentlichen Instruments, damit angemessene Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 71 zur Verfügung stehen, wenn die gemäß den Artikeln 66 und 67 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht ausreichen. Darlehen aus dieser Darlehensfazilität werden vom Fonds innerhalb einer vereinbarten Frist zurückgezahlt.

2.  Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit Artikel 62 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll zurückgezahlt.

3.  Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, sind vom Ausschuss selbst und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tragen.

Abschnitt 2

Verwaltung des Fonds

Artikel 70

Anlagen

1.  Der Ausschuss verwaltet den Fonds und kann die Kommission ersuchen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds wahrzunehmen.

2.  Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.

3.  Der Ausschuss verfolgt eine umsichtige und sichere Anlagepolitik, insbesondere indem er die im Fonds gehaltenen Beträge ▐ in Vermögenswerten hoher Bonität anlegt. Die Anlagen sollten sektoral und geografisch ausreichend diversifiziert sein, um das Konzentrationsrisiko zu mildern. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt. Der Ausschuss veröffentlicht einen Investitionsrahmen mit einer Beschreibung der Anlagepolitik des Fonds.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 82 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds zu erlassen.

Abschnitt 3

Inanspruchnahme des Fonds

Artikel 71

Auftrag des Fonds

1.  In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf in Artikel 2 genannte Unternehmen den Fonds zu folgenden Zwecken heranziehen:

(a)  für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

(b)  für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;

(c)  für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

(d)  zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

(e)  für Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 5 in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten;

(f)  um anstelle des Beitrags, der durch die Abschreibung bestimmter Gläubiger bei Anwendung des Bail-in-Instruments und bei einem Beschluss der Abwicklungsbehörde zum Ausschluss bestimmter Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 24 Absatz 3 erzielt worden wäre, einen Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut zu leisten;

(g)  für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen.

2.  Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis g genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.

3.  Der Fonds darf nicht unmittelbar herangezogen werden, um die Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens auszugleichen oder ein Institut oder ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz 1 genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben werden, gelten die in Artikel 38 der Richtlinie [BRRD] und Artikel 24 für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aufgeführten Grundsätze.

4.  Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.

Artikel 72

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, von denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten betroffen sind

Bei einer Gruppenabwicklung, von der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute betroffen sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 98 der Richtlinie [BRRD] zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

TITEL VI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 74

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt für den Ausschuss und dessen Personal.

Artikel 75

Sprachenregelung

1.  Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates(13).

2.  Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.

3.  Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.

4.  Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.

5.  Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 76

Personal des Ausschusses

1.  Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die einvernehmlich von den Organen und Einrichtungen der Union zur Anwendung dieses Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses einschließlich des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.

2.  Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 dieses Statuts.

Artikel 76a

Organisation des Personals des Ausschusses

1.  Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen.

2.  Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 1 ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 47 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Exekutivsitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an der die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 3 teilnehmen.

3.  Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.

Artikel 77

Austausch von Personal

1.  Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.

2.  Der Ausschuss verabschiedet in seiner Plenarsitzung einen geeigneten Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.

Artikel 78

Haftung des Ausschusses

1.  Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.  Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.

3.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden regeln.

4.  Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats für Schadenersatz, zu dem sie von einem nationalen Gericht verurteilt wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss im Rahmen einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung ergeben hat, es sei denn, diese Handlung oder Unterlassung stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen Unionsrecht, diese Verordnung oder einen Beschluss der Kommission oder des Ausschusses dar oder der Verstoß ist auf einen offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehler zurückzuführen.

5.  Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

6.  Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 79

Berufsgeheimnis und Informationsaustausch

1.  Die Mitglieder des Ausschusses, sein Personal und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren.

2.  Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, einschließlich Beamte des Ausschusses oder anderer durch ihn ermächtigte Personen oder Personen, die von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, entsprechenden Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

2a.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gelten auch für Beobachter, die ad hoc an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

2b.  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gelten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.  Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist der Ausschuss befugt, innerhalb der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Behörden der Union und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

Artikel 80

Zugang zu Informationen und Verarbeitung personenbezogener Daten

4.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Ausschuss unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(14). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15).

4a.  Die von den Entscheidungen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.

Artikel 81

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Die Anwendung der Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

TEIL IV

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnisübertragung gilt ab dem in Artikel 88 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit.

2a.  Die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie [BRRD] ist zu gewährleisten. Delegierte Rechtsakte, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, müssen mit der Richtlinie [BRRD] und den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten kohärent sein.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 4a, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

Artikel 83

Überprüfung

1.  Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

(a)  das Funktionieren des SRM und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union, auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bankensystemen außerhalb des SRMund außerhalb der Union, und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des SRM, zwischen dem SRM und dem SSM sowie zwischen dem SRM und den nationalen Abwicklungsbehörden und nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten.

In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob

(i)  es notwendig ist, dass die dem Ausschuss und der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Funktionen ausschließlich durch ein unabhängiges Organ bzw. eine unabhängige Einrichtung der Union ausgeübt werden;

(ii)  die Zusammenarbeit zwischen dem SRM, dem SSM, der EBA, der ESMA und der EIOPA sowie den anderen Behörden, die dem EFSF angehören, sachgerecht ist;

(iii)  das Anlageportfolio nach Artikel 70 dieser Verordnung aus sicheren und diversifizierten Vermögenswerten besteht;

(iv)  die Verknüpfung von Staatsschulden und Bankrisiko beseitigt wurde;

(v)  die Regelungen über Abstimmungen sachgerecht sind;

(vi)  ein Referenzwert mit Bezug auf die gesamten Verbindlichkeiten aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute eingeführt werden sollte, der zusätzlich zu der Zielausstattung zu erreichen wäre, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen dieser Institute festgelegt würde;

(vii)  die für den Fonds festgelegte Zielausstattung und die Höhe der Beiträge zum Fonds den Zielausstattungen und der Höhe der Beiträge entsprechen, die durch nicht teilnehmende Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden.

In dem Bericht sind auch mögliche Vertragsänderungen aufzuzeigen, die für die Ausstattung des SRM notwendig sind, insbesondere die mögliche Einrichtung einer unabhängigen Einrichtung der Union, um die dem Ausschuss und der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Funktionen auszuüben;

(b)  die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Verantwortlichkeit;

(c)  das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der EBA;

(d)  das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten sowie das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und Behörden von Drittländern im Sinne von Artikel 2 Nummer 80 der Richtlinie [BRRD].

2.  Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht, falls zweckmäßig, begleitende Vorschläge.

2a.  Eine etwaige Überprüfung der Richtlinie [BRRD] muss, soweit angemessen, mit einer entsprechenden Überprüfung dieser Verordnung einhergehen.

Artikel 84

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) „zuständige Behörden“

   (i) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;
   (ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;
   (iii) in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie [DGS] verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; ▌
   (iv) in Bezug auf Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 Abwicklungsbehörden wie in Artikel 3 der Richtlinie [BRRD] definiert und den mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [SRM] geschaffenen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung.“

"

2.  In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:"

„1a. Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung staatenübergreifender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck konzipiert die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche ermöglichen.“

"

3.  In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt:"

„Für die Zwecke seiner Funktion aufgrund von Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 übt der Exekutivdirektor des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.“

"

Artikel 85

Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Ab dem in Artikel 88 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbeginn wird der Fonds den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Titel VII der Richtlinie [BRRD] ersetzen.

Artikel 86

Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

1.  Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen werden zusammen mit den spezifischen im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Ausschusses in seinen Plenarsitzungen, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder geltenden Vorschriften in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und dem Sitzmitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, und tritt spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

2.  Der Sitzmitgliedstaat des Ausschusses schafft die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 87

Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss

1.  Der Ausschuss nimmt zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.

2.  Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

(a)  Bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 53 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interim-Exekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

(b)  Abweichend von Artikel 46 Absatz 1 Ziffer i und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehen ist, übt der Interim-Exekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.

(c)  Die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Einrichtung unter der Verantwortung des Interim-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors.

(d)  Die Kommission erhebt die in Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe d genannten jährlichen Beiträge im Namen des Ausschusses.

3.  Der Interim-Exekutivdirektor kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge – einschließlich Dienstverträgen – abschließen.

Artikel 88

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25 bis 37 gelten ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1)* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(2) Stellungnahme vom 6. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … .
(5)Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L ...).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(7)Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(8) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14).
(9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(10) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(11) Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1).
(12)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(13)ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(14)Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(15)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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