Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2014 zu der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (2014/2530(RSP))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch(1),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission(2) (die „Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel“), und insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 2, 8 und 9,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), und insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass laut Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt sind (der frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel umfasst), die Angabe des Ursprungslandes verbindlich vorgeschrieben ist;
B. in der Erwägung, dass die Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 8 dieses Artikels unterliegt, weswegen die Kommission die Durchführungsverordnung erlassen hat; in der Erwägung, dass in diesen Durchführungsrechtsakten gemäß Erwägung 59 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Art und Weise, in der bei Fleisch gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist, geregelt sein muss;
C. in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 26 Absatz 9 aufgefordert wird, in ihren Folgenabschätzungen und Berichten über die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels unter anderem zu prüfen, welche Optionen es für die Modalitäten der Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsorts dieser Lebensmittel gibt, insbesondere in Bezug auf sämtliche folgenden im Leben eines Tieres entscheidenden Punkte: Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort;
D. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Abstimmung am 16. Juni 2010 über die Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch die Angabe des Ursprungslandes aufgrund von Geburt, Aufzucht und Schlachtung befürwortet hat(4);
E. in der Erwägung, dass Informationen über Lebensmittel gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels und insbesondere in Bezug auf Ursprungsland oder Herkunftsort nicht irreführend sein sollten;
F. in der Erwägung, dass Ursprungsangaben in der Union infolge der Krise um die Spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse verbindlich vorgeschrieben sind(5) und die Vorschriften der Union über die Etikettierung von Rindfleisch seit dem 1. Januar 2002 in Kraft sind; in der Erwägung, dass sich diese Kennzeichnungsvorschriften bereits auf Geburtsort, Aufzuchtsort und Schlachtort beziehen;
G. in der Erwägung, dass die genannten für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse geltenden Anforderungen zur Folge hatten, das die Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Informationen über die Herkunft anderer Fleischsorten stiegen, deren Verbrauch in der Union weit verbreitet ist;
H. in der Erwägung, dass in Erwägung 31 der Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel betont wird, dass die Herkunft von Fleisch das wichtigste Anliegen der Verbraucher ist und diese folglich erwarten, korrekt über das Ursprungsland von Fleisch informiert zu werden; in der Erwägung, dass dies auch in kürzlich durchgeführten Studien und aktuellen Berichten der Verbraucherforschung bestätigt wird(6);
I. in der Erwägung, dass die Angaben über den Geburtsort, den Aufzuchtsort und den Schlachtort auf dem Lebensmitteletikett aufgeführt sein sollten, damit die Verbraucher korrekt über die Herkunft von Fleisch informiert werden; in der Erwägung, dass sich die Verbraucher dadurch zudem ein umfassenderes Bild über die mit einem Fleischerzeugnis in Zusammenhang stehenden Tierschutznormen und Umweltauswirkungen machen könnten;
J. in der Erwägung, dass anhand der kürzlich aufgetretenen Lebensmittelskandale, darunter die betrügerische Ersetzung von Rindfleisch durch Pferdefleisch, deutlich geworden ist, dass strengere Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation nicht nur nötig sind, sondern von den Verbrauchern auch gewünscht werden;
K. in der Erwägung, dass die Anwendung einer Kennzeichnung „Fleisch aus der EU“ bzw. „Fleisch aus Drittländern“ auf Hackfleisch und Fleischabschnitte nahezu bedeutungslos ist und einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen könnte, insbesondere mit Blick auf eine künftige Angabe des Ursprungslandes bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird; in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Ursprungsangaben bei Rindfleisch zeigen, dass die genauere Angabe des Ursprungs von Hackfleisch und Fleischabschnitte sowohl möglich als auch angemessen ist, damit die Verbraucherinformation und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind;
1. vertritt die Auffassung, dass die Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. fordert die Kommission auf, ihre Durchführungsverordnung zurückzuziehen;
3. fordert die Kommission auf, die Durchführungsverordnung zu überarbeiten, sodass sie im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über die Ursprungsangaben bei Rindfleisch eine zwingende Anforderung bezüglich der Angabe des Geburtsorts sowie des Aufzuchtsorts und des Schlachtorts für unverarbeitetes Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch umfasst;
4. fordert die Kommission auf, alle in der Durchführungsverordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen für Hackfleisch und Fleischabschnitte zu streichen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
Zum Beispiel: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird (COM(2013)0755), das entsprechende Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 17. Dezember 2013 über Ursprungsangaben bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird: Verbrauchererwartungen, Durchführbarkeit möglicher Szenarien und Konsequenzen (SWD(2013)0437) und die Umfrage des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) vom 24. Januar 2013 über Ursprungsangaben (siehe http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=2139).