Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Sabine Lautenschläger)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (N7-0002/2014 – C7-0010/2014 – 2014/0801(NLE))
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. Januar 2014 (N7-0002/2014)(1),
– gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C7‑0010/2014),
– gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0023/2014),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 8. Januar 2014, das am 9. Januar 2014 eingegangen ist, zur Ernennung von Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) für eine Amtszeit von acht Jahren angehört hat;
B. in der Erwägung, dass daraufhin der Ausschuss für Wirtschaft und Währung Frau Lautenschlägers Qualifikationen bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB im Bereich der Geldpolitik gemäß Artikel 130 AEUV; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf von Frau Lautenschläger und ihre Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihr übermittelt worden war, erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 13. Januar 2014 eine Anhörung mit Frau Lautenschläger durchgeführt hat, bei der sie zunächst eine Erklärung abgab und anschließend auf Fragen der Ausschussmitglieder antwortete;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der EZB zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (COM(2013)0839 – C7-0488/2013 – 2013/0413(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0839),
– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0488/2013),
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0013/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderung der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Aufhebung und den Schutz der parlamentarischen Immunität
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zur Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Aufhebung und den Schutz der parlamentarischen Immunität (2013/2031(REG))
– in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzes des Rechtsausschusses vom 9. November 2012,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0012/2014).
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 – Absatz 1
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel desParlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen dieses Artikels geprüft.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 – Absatz 2
2. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
entfällt
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 – Absatz 3
3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
entfällt
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 – Absatz 4
4. In dringenden Fällen kann der Präsident, falls Mitglieder unter mutmaßlichem Verstoß gegen ihre Vorrechte und Immunitäten festgenommen oder in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt wurden, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und Immunitäten der betreffenden Mitglieder zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum.
entfällt
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
4a. Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern
– sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert werden oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können; und
– sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Schutz der Vorrechte und der Immunität
1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass die Vorrechte oder die Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats verletzt worden seien, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob tatsächlich eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag, gemäß Artikel 7 Absatz ‑1 eingereicht werden.
2. Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Umstände eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.
3. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf das gleiche Verfahren eingegangen ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss gefasst wurde oder nicht.
4. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf das gleiche Verfahren eingeht.
5. In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied unter Vorlage neuen Beweismaterials einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.
Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b
Dringliche Maßnahmen des Präsidenten zur Bestätigung der Immunität
1. In dringenden Fällen kann der Präsident, falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Plenum.
2. Macht der Präsident von den ihm durch Absatz 1 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält.
Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz -1 (neu)
-1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Abänderung 10 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 1
1. Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.
1. Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aberunter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.
Abänderung 11 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 3
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.
Abänderung 12 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
3a. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.
Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.
Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, so wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.
Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.
Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 5
5. Wurden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, so besteht keine Notwendigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, sofern
entfällt
— sie nicht verpflichtet werden, an einem Tag oder zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, so dass sie an der Ausübung ihrer parlamentarischen Arbeit gehindert oder diese erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, die sie nicht an der Erfüllung ihrer parlamentarischen Pflichten hindert, aussagen können;
— sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.
Abänderung 14 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 6
6. In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder bei einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, in dem die betreffende Behörde ersucht wird, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
entfällt
Abänderung 15 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 10
10. Macht der Präsident von den ihm durch Artikel 6 Absatz 4 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der zuständige Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Plenum ausarbeiten, falls er dies für erforderlich hält.
entfällt
Abänderung 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 7 – Absatz 12 a (neu)
12a. Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.
Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Maisprodukts für den Anbau
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2013/2974(RSP))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0758),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (D003697/01), der am 25. Februar 2009 in dem in Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Ausschuss zur Abstimmung vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung vom 25. Februar 2009 in dem Ausschuss, auf den in Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG über Mais 1507 verwiesen wird, wonach keine Stellungnahme abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf die sechs wissenschaftlichen Stellungnahmen zu Mais 1507, die vom Gremium für genetisch veränderte Organismen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwischen 2005 und November 2012 vorgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Wirkstoffs Glufosinat(2),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008 zu genetisch veränderten Organismen (GVO),
– unter Hinweis auf seinen am 5. Juli 2011 in erster Lesung festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen(3),
– unter Hinweis auf Eurobarometer Spezial 354 zu Lebensmittelrisiken(4),
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 26. September 2013 bezüglich der absichtlichen Freisetzung von Mais 1507 in die Umwelt (Fall T-164/10)(5),
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6),
– gestützt auf Artikel 88 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt ist, dass eine Entscheidung über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) die in Artikel 19 Absatz 3 aufgeführten Informationen enthalten muss;
B. in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt ist, dass in der schriftliche Zustimmung, auf die in Artikel 18 verwiesen wird, u. a. die Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme/Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete grundsätzlich explizit angegeben werden müssen;
C. in der Erwägung, dass der Kommissionsvorschlag keine derartigen Angaben enthält;
D. in der Erwägung, dass die Abstimmung im ständigen Ausschuss vom 25. Februar 2009 zu einem Vorschlag der Kommission über die Zulassung ergeben hat, dass keine Stellungnahme abgegeben wurde; in der Erwägung, dass nur sechs Mitgliedstaaten für den Vorschlag gestimmt haben, während sich zwölf dagegen aussprachen und sich sieben enthielten;
E. in der Erwägung, dass die Kommission den Vorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EFSA stark abgeändert hat, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, etwa in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften, die Überwachung und die Maßnahmen des Insektenresistenzmanagementplans;
F. in der Erwägung, dass die Änderungen an der Fassung, über die der ständige Ausschuss am 25. Februar 2009 abgestimmt hat, die Streichung der Hinweise auf Glufosinatresistenz bei Mais 1507 umfassen sowie die Aufnahme der Anforderung, dass die Anwender aufzuklären sind, dass sie dieses Erzeugnis, das das Herbizid Glufosinat enthält, nicht anders einsetzen sollten als bei konventionellen Praktiken für glufosinatinresistenten Mais;
G. in der Erwägung, dass der geänderte Vorschlag nicht mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert, sondern ohne Abstimmung im ständigen Ausschuss direkt an den Ministerrat weitergeleitet wurde;
H. in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2013 bezüglich der absichtlichen Freisetzung von Mais 1507 in die Umwelt durch Pioneer Hi-Bred International die Kommission nicht daran hindert, ihren Standpunkt zu überdenken und dem ständigen Ausschuss auf der Grundlage einer Entschließung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, in dem sie empfiehlt, Mais 1507 nicht zuzulassen;
Risikobewertung der EFSA
I. in der Erwägung, dass die EFSA nach der Abstimmung im ständigen Ausschuss auf Antrag der Kommission drei wissenschaftliche Stellungnahmen vorgelegt hat, durch die ihre früheren Risikobewertungen und Empfehlungen zum Risikomanagement aktualisiert werden;
J. in der Erwägung, dass die EFSA in ihrer Stellungnahme vom Februar 2012 der Schlussfolgerung des Anmelders, dass die von ihm zitierte Studie hinreichende Belege dafür liefere, dass die Gefahr durch Mais 1507 für Lepidopteren in der EU, die nicht zur Zielgruppe gehören, vernachlässigbar sei, ausdrücklich widersprochen hat, sondern stattdessen darauf hingewiesen hat, dass der Kontakt mit dem Pollen von Mais 1507 eine Gefahr für hochsensible Schmetterlinge und Motten darstellen könnte, die nicht zur Zielgruppen gehören(7);
K. in der Erwägung, dass sich das von Mais 1507 exprimierte Bt-Toxin Cry1F von den herkömmlichen Bt-Toxinen unterscheidet und sich nachweislich auf Lepidopteren auswirkt, die nicht zur Zielgruppe gehören; in der Erwägung, dass nur wenige Studien zum Cry1F-Protein durchgeführt worden sind und es keine Studie zu seinen Auswirkungen auf Wasserlebewesen oder Bodenorganismen gibt; in der Erwägung, dass der Anteil des Cry1F-Proteins im Pollen von Mais 1507 nach Angaben der EFSA 350-mal so hoch ist wie der Anteil des Cry1Ab-Proteins im Pollen von Mais MON 810(8);
L. in der Erwägung, dass Pioneer nach einer entsprechenden Aufforderung der Kommission abgelehnt hat, seinen Antrag auf Zulassung zu überarbeiten und zusätzliche Unterlagen bezüglich der Überwachung von Nichtzielorganismen sowie Maßnahmen zur Risikominimierung vorzulegen;
M. in der Erwägung, dass die EFSA einräumt, dass sie in ihrer Risikobewertung mögliche Gefahren in Verbindung mit einer anderen Eigenschaft von Mais 1507 – nämlich seiner Resistenz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium(9) – nicht berücksichtigt hat, obwohl diese Eigenschaft zu einem erhöhten Einsatz von Glufosinat führen könnte;
Glufosinat
N. in der Erwägung, dass die EFSA im Rahmen der Umweltrisikobewertung indirekte Auswirkungen wie den Einsatz von Pestiziden prüfen und die möglichen Auswirkungen bewerten muss, die gentechnisch veränderte herbizidresistente Pflanzen aufgrund von Veränderungen bei den landwirtschaftlichen Methoden (einschließlich der Auswirkungen der verschiedenen Einsatzarten von Herbiziden) auf die biologische Vielfalt und Nichtzielorganismen haben können(10);
O. in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass für bereits zugelassene Stoffe die Ausschlusskriterien gelten, wenn ihre Zulassung erneuert werden muss; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat 2017 ausläuft(11); in der Erwägung, dass demnach der Einsatz von Glufosinat grundsätzlich im Jahr 2017 eingestellt werden sollte;
P. in der Erwägung, dass Mais 1507 in Drittländern wie etwa den Vereinigten Staaten und Kanada von seinen Erzeugern als glufosinatresistente Pflanze vermarktet wird, wohingegen der Anmelder im Rahmen seines Antrags auf Zulassung in der EU anführt, das Gen für Glufosinatresistenz solle lediglich als Marker-Gen dienen;
Q. in der Erwägung, dass unklar ist, wie die Kommission das bevorstehende Verbot von Glufosinat umzusetzen gedenkt, solange es weiterhin auf dem Markt erhältlich ist;
Allgemeine Situation in der EU im Hinblick auf GVO
R. in der Erwägung, dass seit der Zulassung der Amflora-Kartoffel im Jahr 2010 kein GVO für den Anbau in der EU zugelassen worden ist; in der Erwägung, dass diese Zulassung am 13. Dezember 2013 vom Gericht der Europäischen Union für nichtig erklärt wurde, und in der Erwägung, dass die einzige andere gentechnisch veränderte Pflanze, die für den Anbau in der EU zugelassen wurde, der Bt-Mais MON810 des Agrarkonzerns Monsanto ist, die Verlängerung seiner Zulassung jedoch seit einigen Jahren aussteht;
S. in der Erwägung, dass weitgehend unumstritten ist – wie in den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008 bestätigt wird –, dass die langfristigen Auswirkungen des Anbaus von GVO insgesamt und die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen in Risikobewertungen bisher nicht in angemessener Weise berücksichtigt werden;
T. in der Erwägung, dass sowohl der Rat(12) als auch das Parlament(13) anerkennen, dass es einer strengeren Bewertung der langfristigen Auswirkungen von GVO sowie der unabhängigen Erforschung der möglichen Gefahren einer absichtlichen Freisetzung oder Markteinführung von GVO bedarf und in diesem Zusammenhang unabhängigen Forschern Zugang zu allen einschlägigen Materialien gewährt werden muss;
U. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Verbraucher genetisch veränderten Lebensmitteln skeptisch gegenüberstehen, wie unter anderem aus dem Eurobarometer Spezial 354 aus dem Jahr 2010 hervorgeht; in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais 1507 Verbrauchern keine Vorteile bietet;
1. lehnt die Annahme des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ab;
2. vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Durchführungsbefugnisse hinausgeht, die der Kommission durch die Richtlinie 2001/18/EG übertragenen wurden;
3. fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission abzulehnen;
4. fordert die Kommission auf, keinen weiteren Vorschlag für eine Zulassung neuer Sorten von GVO vorzulegen und die bestehenden Zulassungen nicht zu erneuern, bis die Risikobewertungsmethoden deutlich verbessert wurden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Artikel 21, 45, 47 und 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Artikel 15, 21, 29, 34 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(1), und insbesondere auf Artikel 7,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union(2),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(3) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(4),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2010 „Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen“ (COM(2010)0373),
– unter Hinweis auf den am 14. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht zu den Auswirkungen, die das Anrecht von nicht beruflich tätigen EU‑Migranten auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen sowie auf Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die aufgrund des Wohnortes gewährt werden, auf die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 „Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien: fünf grundlegende Maßnahmen“ (COM(2013)0837),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding an den Rat „Justiz und Inneres“ vom 5. Dezember 2013 zur Freizügigkeit,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Kommissionsmitglieds László Andor vom 1. Januar 2014 über die Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten(6),
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Eckpfeiler der EU-Integration verankert sind und in unmittelbarem Bezug zur Unionsbürgerschaft stehen;
B. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit ein zentraler Wert der Union ist, durch den die EU‑Bürger die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten, was zu Mobilität und Fortschritt auf dem Arbeitsmarkt, im Bildungssystem und in anderen Bereichen führt;
C. in der Erwägung, dass das Recht auf Freizügigkeit ein Recht ist, das unabhängig vom Vorhandensein etwaiger Grenzkontrollen, die einige Mitgliedstaaten für die Einreise von EU-Bürgern in ihr Hoheitsgebiet eingerichtet haben, allen europäischen Bürgern gewährleistet wird; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Teil des Schengenraums sind, keine Auswirkungen auf das Recht aller EU-Bürger auf Freizügigkeit innerhalb der Union hat;
D. in der Erwägung, dass die EU-Bürger die Freizügigkeit als das Recht sehen, das am stärksten mit der EU-Bürgerschaft in Verbindung steht, als positivste Errungenschaft der EU und als etwas, was der Wirtschaft ihres Landes Vorteile bringt;
E. in der Erwägung, dass die Beiträge der aus EU‑Ländern zugewanderten Arbeitnehmer in die Sozialsysteme ihrer Aufnahmeländer denen entsprechen, die die aus dem betroffenen Land stammenden Arbeitnehmer leisten;
F. in der Erwägung, dass die Vorzüge der Freizügigkeit von aus jeweils anderen EU‑Ländern stammenden Arbeitnehmern für die Entwicklung der jeweiligen Aufnahmeländer in ganz Europa leicht erkennbar sind, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Bauwirtschaft;
G. in der Erwägung, dass die Freiheit der EU-Bürger, sich an einem beliebigen Ort in der EU niederzulassen, für alle EU-Bürger uneingeschränkt gilt, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG jedoch insofern an Auflagen geknüpft ist, als der betroffene EU-Bürger nach drei Monaten bestimmte gesetzlich festgelegte Bedingungen erfüllen muss, um dem Aufnahmeland nicht zur Last zu fallen; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundpfeiler für den Erfolg des EU‑Binnenmarkts ist; in der Erwägung, dass zwar nur 2,8 % der EU‑Bürger in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen ansässig sind, dass aber diese Menschen von großer Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts sind und die europäische Wirtschaft vorantreiben;
H. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung bedeutet, dass alle EU-Bürger die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (die Verordnung (EG) 883/2004 und die Verordnung (EG) 987/2009 basieren auf diesem Grundsatz); in der Erwägung, dass allen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Grundsätze die Entscheidung darüber freigestellt ist, welche Sozialleistungen sie gewähren und an welche Bedingungen sie dies knüpfen; in der Erwägung, dass die EU‑Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit keine Diskriminierung bei der Gewährung von Sozialleistungen für EU‑Bürger gestatten, die Arbeitnehmer oder enge Angehörige von Arbeitnehmern sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben;
I. in der Erwägung, dass die moderne europäische Gesellschaft, insbesondere durch den industriellen Wandel, die Globalisierung, die neuen Beschäftigungsmodelle, den demografischen Wandel und die Weiterentwicklung der Verkehrsmittel, eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer erforderlich macht;
J. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten ein positives Beispiel für die Entwicklungen im sozioökonomischen Bereich darstellt, da mit der Freizügigkeit ein entscheidender Schritt für die Integration innerhalb der EU, die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die Verbesserung der persönlichen beruflichen Qualifikationen getan ist und mit ihrer Hilfe den negativen Folgen der Wirtschaftskrise entgegengewirkt und die Union als stärkere Wirtschaftsmacht konsolidiert wird, die in der Lage ist, den Herausforderungen der weltweiten Veränderungen zu begegnen;
K. in der Erwägung, dass Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014 abgeschafft wurden;
L. in der Erwägung, dass der Rat seine Unterstützung der Freizügigkeit bekräftigt und die Vorteile, die sie für alle Beteiligten mit sich bringt, anerkannt hat, beispielsweise in einem vor Kurzem erfolgten Meinungsaustausch im Rat „Justiz und Inneres“ (8. Oktober 2013, 5./6. Dezember 2013);
M. in der Erwägung, dass mit der anstehenden Europawahl die Freizügigkeit der EU-Bürger für einige Parteien zu einem Wahlkampfthema geworden ist; in der Erwägung, dass das Risiko besteht, dass EU-Bürger aus einigen Mitgliedstaaten oder zugewanderte EU-Bürger zu Sündenböcken gemacht werden und es zu einer Zunahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit kommt, wenn diese Diskussion nicht rational geführt wird; in der Erwägung, dass hochrangige europäische Politiker vor Kurzem mehrere Äußerungen gemacht haben, in denen das Recht auf Freizügigkeit in Frage gestellt wird;
N. in der Erwägung, dass aus jüngsten Untersuchungen der Kommission hervorgeht, dass zugewanderte Arbeitnehmer insgesamt einen messbaren positiven Beitrag zu Wirtschaft und Haushalt ihres jeweiligen Aufnahmelandes leisten; in der Erwägung, dass die zugewanderten Arbeitnehmer insgesamt mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in die Haushalte der Aufnahmeländer einzahlen, als sie an Leistungen in Anspruch nehmen, während die Gesundheitsausgaben für aus EU‑Ländern zugewanderte und nicht beruflich aktive Bürger nur einen sehr kleinen Anteil an den Gesamtausgaben der Gesundheitssysteme (0,2 %) und der Wirtschaftsleistung der Aufnahmeländer (0,01 % des BIP) ausmachen und nur sehr wenige Empfänger von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen EU‑Bürger sind;
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften der EU‑Verträge hinsichtlich der Freizügigkeit nachzukommen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit und das Grundrecht auf Freizügigkeit für alle Mitgliedstaaten gewahrt bleiben;
2. widerspricht nachdrücklich der Auffassung einiger führender europäischer Politiker, die Veränderungen und Einschränkungen der Freizügigkeit von Bürgern fordern; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu vermeiden, die das in grundlegenden Rechtsakten der EU festgelegte Recht auf Freizügigkeit einschränken könnten;
3. lehnt jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl von EU-Migranten kategorisch ab, da dies dem im EU-Vertrag festgeschriebenen Grundsatz der Freizügigkeit widerspricht; weist darauf hin, dass die Mobilität der Arbeitskräfte zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beiträgt;
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine strikte Durchsetzung des Unionsrechts zu sorgen, um zu garantieren, dass alle EU-Arbeitnehmer in Bezug auf Einstellung, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Vergütung, Entlassung sowie Sozialleistungen und Steuervorteile gleich behandelt und nicht diskriminiert werden, und so einen fairen Wettbewerb unter den Unternehmen sicherzustellen; fordert die nationalen Behörden dringend auf, alle ungerechtfertigten Beschränkungen oder Behinderungen des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit sowie jegliche Ausbeutung von Arbeitnehmern zu bekämpfen;
5. weist darauf hin, dass alle Bürger der Union mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz ohne Einschränkung in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten bzw. um dort zum Zweck der Arbeit ihren Wohnsitz zu nehmen;
6. begrüßt die Mitteilung der Kommission COM(2013)0837, in der fünf Maßnahmen erläutert werden, um Mitgliedstaaten und ihre lokalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, EU-Gesetze und -Instrumente in vollem Umfang anzuwenden, und unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die folgenden Maßnahmen, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen: Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Scheinehen (Handbuch); Unterstützung der Behörden bei der Anwendung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (praktischer Leitfaden); Unterstützung der Behörden bei der sozialen Inklusion (Finanzierung); Austausch von bewährten Verfahren zwischen lokalen Gebietskörperschaften und Schulung und Unterstützung lokaler Gebietskörperschaften hinsichtlich der Anwendung der EU-Vorschriften zur Freizügigkeit;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, zugewanderte Arbeitnehmer aus EU‑Staaten nicht zu diskriminieren, indem sie fälschlicherweise das Recht auf Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitsaufnahme mit der angeblichen Ausnutzung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung bringen; betont, dass keiner der Mitgliedstaaten, die von einer Belastung sprechen, der Kommission wie gefordert entsprechende Belege vorgelegt hat;
8. fordert die Kommission auf, die Wahrung des Rechts auf Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU‑Staaten systematisch und gründlich zu überwachen; empfiehlt der Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG in vollem Umfang und ordnungsgemäß umsetzen und durchführen, und dabei uneingeschränkt von ihrer Befugnis zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren Gebrauch zu machen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen von europäischen Fonds wie dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Verfügung stehenden Mittel in umfassender und transparenter Weise zu nutzen, um Integration, soziale Eingliederung und die Bekämpfung der Armut zu fördern, und die Anstrengungen der Gemeinschaften vor Ort zu unterstützen, sich mit jedem Anstieg der Anzahl benachteiligter Bürger zu befassen;
10. weist die Mitgliedstaaten auf ihre soziale Verantwortung hin, den Missbrauch ihrer Sozialsysteme zu bekämpfen, unabhängig davon, ob dieser von ihren eigenen Bürgern oder von Bürgern anderer Mitgliedstaaten begangen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschriften von Richtlinie 2004/38/EG gemäß zu handeln und gegen möglichen Missbrauch vorzugehen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– gestützt auf die Artikel 4, 5, 9 und 10 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie bei der Wahrung der gemeinsamen Werte und Errungenschaften der Union verantwortungsvoll handeln, und in der Erwägung, dass diese Werte und Errungenschaften von unschätzbarem Wert sind und ihr Wert nicht beziffert werden kann;
B. in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Regelungen eingeführt haben, die direkt oder indirekt den Verkauf der Unionsbürgerschaft an Drittstaatsangehörige vorsehen;
C. in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige vergeben, die im jeweiligen Mitgliedstaat Investitionen tätigen;
D. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein ständiges Aufenthaltsrecht mit Zugang zum gesamten Schengen-Raum erworben werden kann; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten Schritte unternommen werden, die zum tatsächlichen Verkauf der Staatsbürgerschaft dieses Mitgliedstaats führen könnten;
E. in der Erwägung, dass diese Investitionsprogramme in manchen Fällen negative Begleiterscheinungen haben könnten, wie etwa Verzerrungen auf den heimischen Immobilienmärkten;
F. in der Erwägung, dass insbesondere die maltesische Regierung vor kurzem Schritte zur Einführung einer Regelung zum unverhohlenen Verkauf der maltesischen Staatsbürgerschaft unternommen hat, was automatisch den unverhohlenen Verkauf der Unionsbürgerschaft ohne jegliche Anforderung an den Wohnsitz mit sich bringt;
G. in der Erwägung, dass ein solcher unverhohlener Verkauf der Unionsbürgerschaft das gegenseitige Vertrauen erschüttert, auf dem die Union gegründet ist;
H. in der Erwägung, dass Unionsbürger insbesondere das Recht haben, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, unabhängig von ihrem Wohnort in der EU zu denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament auszuüben und außerhalb der EU unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats den diplomatischen und konsularischen Schutz eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Land keine Vertretung hat;
I. in der Erwägung, dass die EU auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gegründet ist, das das Ergebnis jahrelanger Bemühungen um allmähliche Fortschritte und des Wohlwollens der Mitgliedstaaten sowie der Union als Ganzem ist;
J. in der Erwägung, dass auch Bedenken in Bezug auf kriminellen Missbrauch dieser Investitionsprogramme etwa zur Geldwäsche laut wurden;
K. in der Erwägung, dass auch Bedenken hinsichtlich möglicher Diskriminierungen bestehen, da diese Praktiken der Mitgliedstaaten nur den reichsten Drittstaatsangehörigen den Erwerb der Unionsbürgerschaft ermöglichen, ohne dass auch andere Kriterien berücksichtigt werden;
L. in der Erwägung, dass es nicht klar ist, ob die maltesischen Bürger wirklich von dieser neuen Politik profitieren werden, beispielsweise durch die Erhebung von Steuern, da die betroffenen ausländischen Investoren keine Steuern zahlen müssen; unter Hinweis darauf, dass die Staatsbürgerschaft nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Verantwortung verbunden ist;
M. in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft eine der größten Errungenschaften der EU ist, und in der Erwägung, dass den EU-Verträgen zufolge Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürgerschaft unter die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;
1. äußert seine Besorgnis, dass diese Art des Erwerbs der maltesischen Staatsbürgerschaft sowie alle anderen nationalen Programme, die den direkten oder unverhohlenen Verkauf der Unionsbürgerschaft mit sich bringen, die Idee der Unionsbürgerschaft an sich untergraben;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verantwortung anzuerkennen, die sie in Bezug auf die Wahrung der Werte und Ziele der Union tragen, und sich entsprechend zu verhalten;
3. fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, eindeutig festzustellen, ob diese Regelungen im Einklang mit Geist und Buchstaben der Verträge und des Schengener Grenzkodex und mit den Nichtdiskriminierungsvorschriften der EU stehen;
4. bekräftigt, dass in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der „loyalen Zusammenarbeit“ zwischen der Union und den Mitgliedstaaten festgelegt ist, die sich unter umfassender Achtung für einander bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig unterstützen sollen;
5. äußert seine Besorgnis angesichts der Auswirkungen mancher Investitions- und Staatsbürgerschaftsregelungen, die in jüngster Zeit von verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt wurden;
6. räumt ein, dass Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürgerschaft unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, ihre Zuständigkeiten in diesem Bereich vorsichtig auszuüben und mögliche Begleiterscheinungen zu berücksichtigen;
7. stellt fest, dass die Unionsbürgerschaft impliziert, dass eine Person Interessen in der Union hat, und von den Verbindungen einer Person zu Europa oder den EU-Mitgliedstaaten oder ihren persönlichen Verbindungen zu Unionsbürgern abhängt; weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft in keinem Fall zu einem handelbaren Gut werden sollte;
8. betont, dass die Rechte, die mit der Unionsbürgerschaft einhergehen, auf der Menschenwürde beruhen und zu keinem Preis ge- oder verkauft werden sollten;
9. betont, dass der Zugang zu Mitteln nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Verleihung der Unionsbürgerschaft an Drittstaatangehörige sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bedenken im Zusammenhang mit Betrug wie etwa Geldwäsche zu berücksichtigen;
10. stellt fest, dass der aktuelle Wettbewerb um attraktivere Investitionsbedingungen oder Finanzressourcen zu einer Absenkung der Standards und Anforderungen für den Erwerb von Aufenthaltsgenehmigungen für den Schengen-Raum und der Unionsbürgerschaft führen könnte;
11. fordert die Kommission auf, die verschiedenen Staatsbürgerschaftsregelungen im Lichte der europäischen Werte und des Geistes und der Buchstaben des EU-Rechts und der Praxis zu bewerten und Empfehlungen zu formulieren, wie verhindert werden kann, dass solche Regelungen die Werte, auf denen die EU gegründet ist, untergraben, sowie Leitlinien für den Zugang zur Unionsbürgerschaft über nationale Programme vorzugeben;
12. fordert Malta auf, seine geltende Staatsbürgerschaftsregelung so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den europäischen Werten steht;
13. ersucht die Mitgliedstaaten, die nationale Regelungen eingeführt haben, die direkt oder indirekt den Verkauf der Unionsbürgerschaft an Drittstaatsangehörige ermöglichen, diese Regelungen so zu gestalten, dass sie im Einklang mit den Werten der Union stehen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Fortschrittsbericht 2013 über Serbien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu dem Fortschrittsbericht über Serbien 2013 (2013/2880(RSP))
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 in Bezug auf die Aussichten der westlichen Balkanländer auf einen Beitritt zur Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zu Serbiens Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (SEC(2011)1208) und die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2011 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011–2012” (COM(2011)0666),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 11. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess,
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, und auf das erste Treffen des Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziierungsausschusses, das im November 2013 stattfand und in dessen Rahmen sich das Europäische Parlament und die serbische Nationalversammlung zu einem kontinuierlichen Dialog verpflichteten,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010, in der der Inhalt des Gutachtens gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Priština zu unterstützen(2),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 7. Interparlamentarischen Treffens EU-Serbien vom 18. und 19. März 2013,
– unter Hinweis auf den von Serbien unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, und den Beschluss der Energiegemeinschaft D/2012/04/MC/EnC vom 18. Oktober 2012 zur Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien 2009/28/EG und zur Änderung von Artikel 20 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, welcher verbindliche Ziele festlegt,
– unter Hinweis auf das Rückübernahmeabkommen EU-Serbien vom 8. November 2007(3) und die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zur Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern(5) und den darin enthaltenen Feststellungen zu Serbien,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013,
– in Kenntnis der Zusammensetzung des serbischen Teams für Beitrittsverhandlungen,
– in Kenntnis des Fortschrittsberichts der Kommission über Serbien 2013 (SWD(2013)0412) vom 16. Oktober 2013,
– unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 28. Juni 2013 beschlossen hat, Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufzunehmen und spätestens im Januar 2014 die erste Regierungskonferenz abzuhalten, wobei die europäische Perspektive Serbiens gemäß den Zusagen der EU an den gesamten westlichen Balkanraum erneut bestätigt wurde;
B. in der Erwägung, dass Serbien wichtige Schritte hin zu einer Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo eingeleitet hat, was am 19. April 2013 zu einer ersten Einigung über die Grundsätze der Normalisierung führte, und Anstrengungen unternommen hat, um die politischen Kriterien und Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in ausreichendem Maße zu erfüllen; in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen ein starkes Instrument zur Überwachung der Umsetzung der Reformen sind;
C. in der Erwägung, dass die Kommission und Serbien am 25. September 2013 den Screening-Prozess des gemeinschaftlichen Besitzstandes eingeleitet und dabei mit Kapitel 23 – Justizwesen und Grundrechte – begonnen haben;
D. in der Erwägung, dass Serbien genau wie jedes andere Land, das die EU-Mitgliedschaft anstrebt, auf der Grundlage der eigenen Verdienste bei der Erfüllung, der Umsetzung und der Einhaltung einheitlicher Kriterien bewertet werden muss;
E. in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit zum Schwerpunkt ihrer Erweiterungspolitik gemacht hat;
F. in der Erwägung, dass die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten in jeder Hinsicht gewährleistet werden muss, besonders in den Bereichen Bildung, Sprachgebrauch und Zugang zu Medien und Gottesdiensten in Minderheitensprachen;
G. in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftspolitische Steuerung in allen westlichen Balkanländern gestärkt werden muss;
1. . sieht dem förmlichen Beginn der Beitrittsgespräche mit Serbien auf der ersten Regierungskonferenz zwischen der EU und Serbien am 21. Januar 2014 erwartungsvoll entgegen; ist der Ansicht, dass die Regierungskonferenz einen historischen Schritt für den europäischen Integrationsprozess Serbiens darstellt und ein Beleg für den Einsatz der EU für den Erweiterungsprozess ist; fordert den serbischen Staat auf, im Anschluss an die Konferenz ihre EU-bezogenen Reformen voranzubringen, um der Hoffnung der serbischen Bürger auf ein reibungsloses Beitrittsverfahren gerecht zu werden und den Wirtschaftsaufschwung zu fördern, indem er die Aussichten auf eine EU-Mitgliedschaft greifbar macht;
2. begrüßt das Engagement, dass die serbische Regierung mit Blick auf den europäischen Integrationsprozess zeigt, und fordert Serbien auf, die systemischen und sozioökonomischen Reformen fortzusetzen, die es dem Land ermöglichen werden, die mit der künftigen Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen einzugehen und wirksam zu erfüllen; unterstreicht, dass die Umsetzung der Reformen ein wichtiger Indikator für ein erfolgreiches Verfahren bleibt, und fordert die Staatsorgane daher auf, ihre Reformbemühungen in Bezug auf das Justizwesen, die Korruptionsbekämpfung, den öffentlichen Sektor, die zivile Kontrolle des Verteidigungs- und des Sicherheitssektors, die Energiepolitik – insbesondere hinsichtlich Energieeinsparungen und erneuerbare Energiequellen –, die Freiheit der Medien, den Schutz aller Minderheiten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen sowie ihrer Grundrechte, strukturelle Wirtschaftsreformen, den sozialen Dialog, die Verbesserung des Unternehmensumfelds und die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen zu verstärken;
3. begrüßt es, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten ist, sowie die Einberufung des ersten Stabilisierungs- und Assoziierungsrates, der am 21. Oktober 2013 stattgefunden hat; betont, dass das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ein wichtiger Schritt für den europäischen Integrationsprozess Serbiens ist und für Serbien und die Europäische Union einen allgemeinen Rahmen bietet, um ihre Zusammenarbeit bezüglich der politischen Kriterien und der Annäherung an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu intensivieren und die künftige Beteiligung Serbiens am Binnenmarkt vorzubereiten; fordert alle Beteiligten zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit auf;
4. begrüßt die erste im Rahmen des Dialogs auf hoher Ebene zwischen den Ministerpräsidenten Serbiens und des Kosovo am 19. April 2013 erzielte Einigung über die Grundsätze der Normalisierung, die den Weg für weitere Schritte im Prozess der europäischen Integration der beiden Länder ebnet; begrüßt die von beiden Seiten unternommenen Schritte im Hinblick auf eine Umsetzung der Vereinbarung und empfiehlt den Organen, die Umsetzung aller bisher erzielten Vereinbarungen ohne Vorbehalt und zügig fortzusetzen; begrüßt die Vereinbarungen in den Bereichen Telekommunikation und Energie, die im Rahmen eines Dialogs am 8. September 2013 erzielt wurden; fordert Serbien und das Kosovo insbesondere auf, aktiv und konstruktiv mit EULEX bezüglich der Umsetzung des Abkommens über Rechtshilfe zusammenzuarbeiten, um die wachsende Zahl von Anfragen zu Grundstücken im Kosovo zu bearbeiten; fordert beide Seiten auf, diesen konstruktiven Ansatz bei der Einigung über kontroverse und sensible Einzelheiten, die noch ausgearbeitet und vereinbart werden müssen, beizubehalten; fordert beide Seiten mit auf, weiterhin das Problem der vermissten Personen in Angriff zu nehmen, und begrüßt diesbezüglich die ersten Ergebnisse, die im Rahmen der Arbeitsgruppe zu den vermissten Personen unter dem Vorsitz des Roten Kreuzes erzielt wurden; nimmt die bisherigen Bemühungen um eine Reduzierung des Graumarkts zwischen Serbien und Kosovo zur Kenntnis; stellt fest, dass weitere kontinuierliche Anstrengungen von serbischen und kosovarischen Führern nötig sein werden, um die serbische Minderheit in die kosovarische Gesellschaft zu integrieren und die ethnisch-albanische und serbischen Gemeinschaft näher zusammenzuführen;
5. begrüßt die ersten landesweiten Kommunalwahlen im Kosovo am 3. November 2013 und insbesondere die erkennbare Wahlbeteiligung in den serbisch dominierten Gemeinden südlich des Flusses Ibar sowie den insgesamt ordnungsgemäßen Ablauf der Kommunalwahlen im Kosovo, die in der vorläufigen Erklärung der EU-Wahlbeobachtungsmission als wichtiger Schritt im Rahmen des im Normalisierungsprozess hin zur Bildung der Gemeinschaft der serbischen Kommunen bewertet wurden; begrüßt die Anstrengungen, die Belgrad und Priština unternommen haben, damit die Wahlen friedlich und gemäß demokratischen Normen ablaufen; verurteilt entschieden die Gewalt und die andauernden Einschüchterungen, zu denen es in den Gemeinden Nord-Mitrovica und Zvečan gekommen ist, und fordert die serbischen Behörden auf, alles zu tun, um die Strafverfolgung der Gewalttäter zu ermöglichen; nimmt in diesem Zusammenhang das Versprechen der serbischen Führung zur Kenntnis, dass die für den Gewaltausbruch Verantwortlichen für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden; stellt fest, dass weitere umsichtige Maßnahmen nötig sind, um das Netz der organisierten Kriminalität sowie seine Verbindungen zu lokalen politischen Eliten zu zerschlagen und die Rechtsstaatlichkeit im Norden des Kosovo wiederherzustellen; begrüßt die Haltung der serbischen politischen Führung, die ethnische Serben im Kosovo aktiv zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen hat, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass Belgrad politischen Pluralismus in der serbischen Gemeinschaft nicht ersticken darf, indem es im Namen einer bestimmten Partei oder Wahlliste agiert;
6. betont, dass die Mitteilung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und die Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften in den Umsetzungsprozess auf transparentere Weise erfolgen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verhandlungsführer Serbiens und des Kosovo in der Öffentlichkeit Vertrauen schaffen und die Bürger – Frauen ebenso wie Männer – erreichen müssen; fordert die serbischen Behörden in Belgrad, Mitrovica und südlich des Flusses Ibar auf, mehr zu tun, um die gemeinschaftliche Interaktion zwischen kosovarischen Serben und Albanern zu steigern, insbesondere, indem sie Schulen und Gemeindeeinrichtungen nahe legen, die albanische Sprache zu unterrichten; unterstreicht, dass Kosovo-Albaner ebenfalls angespornt werden müssen, mehr mit den serbischen Gemeinschaften in ihrem Umfeld zu interagieren und die serbische Sprache als wichtiges Element für die Integration der serbischen Gemeinschaft in die kosovarische Gesellschaft, den künftigen Dialog und die bikommunale Regierungsführung zu erlernen;
7. bedauert die anhaltenden Schwierigkeiten, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind, die aus dem Kosovo nach Serbien ein- und anschließend von Serbien in ein Drittland weiterreisen, da Serbien die Außengrenzen des Kosovo nicht anerkennt und behauptet, eine vorherige Einreise in das Kosovo stelle eine illegale Einreise nach Serbien dar; bedauert, dass die serbische Grenzpolizei Stempel des Kosovo in ausländischen Pässen als ungültig überstempelt; ersucht Serbien, solche Vorgehensweisen zu überdenken – als starke vertrauensbildende Maßnahme, als nötigen Schritt zur Normalisierung der Beziehungen mit dem Kosovo und als konkretes Mittel, die weitere EU-Integration entsprechend dem Gedanken der Freizügigkeit zu fördern;
8. fordert die Staatsorgane Serbiens und der Nachbarländer auf, weiterhin ihren guten Willen zu beweisen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und die Sonderuntersuchungskommission zu unterstützen, die nach dem Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Dezember 2010 eingerichtet wurde, und ruft zu einer weiteren Beschleunigung ihrer Arbeit auf;
9. würdigt den konstruktiven Ansatz der serbischen Regierung zu Beziehungen mit den Nachbarländern, weil er wesentliche Fortschritte sowohl in der regionalen Zusammenarbeit als auch bei der Annäherung an die EU möglich gemacht hat; weist erneut darauf hin, welch entscheidende Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit in Bezug auf Energiepolitik, den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Entwicklung der Verkehrsnetze sowie der Aussöhnung und der schrittweisen Lösung bilateraler Probleme mit Nachbarländern zukommt, vor allem, um Fortschritte bei der Überwindung des Erbes aktueller Konflikte zu machen und damit anschließend die Integration Serbiens in die EU erfolgreich verläuft; fordert die staatlichen Stellen auf, mit den Ländern des ehemaligen Jugoslawien bei der Lösung aller ausstehenden Probleme der Rechtsnachfolge eng zusammenzuarbeiten und alle bilateralen Abkommen mit Nachbarländern zu gegebener Zeit in vollem Umfang umzusetzen; fordert Serbien auf, seine Bemühungen um die Lösung aller ungeklärten Probleme mit Kroatien zu verstärken, insbesondere was vermisste Personen, die Festlegung der Grenzen und den Umgang mit Kriegsverbrechen betrifft, und so dafür zu sorgen, dass die Hindernisse bei der Beendigung gegenseitiger Genozidbeschuldigungen vor dem Internationalen Gerichtshof beseitigt werden können; fordert die Belgrader Regierung auf, Verfassungsänderungen in BiH zur Angleichung der Wahlgesetze an das EMRK-Urteil in der Rechtssache Sejdić-Finci zu befürworten und zu erleichtern sowie BiH-Institutionen auf staatlicher Ebene zu stärken und zu rationalisieren, damit das Land seinen Weg zum EU-Beitritt fortsetzen kann;
10. würdigt die Fortschritte der letzten Zeit bei der Lokalisierung von Massengräbern und der Identifizierung von Vermissten aus den Kriegen in Kroatien und Bosnien und Herzegowina und fordert die serbischen Staatsorgane auf, eine gründlichere Untersuchung der Archive und der Beamten der früheren Jugoslawischen Volksarmee durchführen zu lassen;
11. fordert Serbien auf, sicherzustellen, dass der Prozess der Beitrittsverhandlungen einer strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt; bezeichnet es als wichtig, dass Serbien sein Parlament frühzeitig in die legislative Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen einbindet und die Zivilgesellschaft über einen konstruktiven Konsultationsmechanismus darin einbezieht, weil ihr eine wichtige Rolle dabei zukommt, die weitere Umsetzung der europäischen Reformen kritisch zu begleiten sowie Dialog und gutnachbarschaftliche Beziehungen mit Serbiens Nachbarn gesellschaftlich zu verankern; begrüßt die Zusammenarbeit mit Kroatien und Montenegro, was die Bemühungen betrifft, bewährte Verfahren auf der Grundlage von Erfahrungen der neueren Zeit auszutauschen, um Serbien zu helfen, im Beitrittsverfahren zügig und reibungslos voranzukommen;
12. begrüßt die Annahme der Strategie und des Aktionsplans zur Reform des Justizwesens im Zeitraum 2013–2018, in dessen Mittelpunkt die Kerngrundsätze Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Kompetenz, Qualität der Justiz und Freiheit von Einmischung seitens der Politik stehen; fordert die Staatsorgane mit auf, diese Reform im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission, besonders hinsichtlich der Rolle des Parlaments bei der Benennung von Richtern und der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, sowie mit Blick auf den in Kapitel 23 vorgesehenen Screening-Prozess, der am 25. September 2013 eingeleitet wurde, zu intensivieren; betrachtet es als wichtig, die Unabhängigkeit des Hohen Richterrates und des Staatsanwaltsrates zu stärken und den Rückstau anhängiger Verfahren zu reduzieren, da dies eine Bedingung für den erfolgreichen Ablauf des gesamten Reformprozesses ist; fordert die staatlichen Organe auf, der Justizakademie – die dazu beitragen sollte, an Verdiensten orientierte Einstellungen zu gewährleisten – alle notwendigen Ressourcen bereitzustellen; betont, dass es kontinuierlicher Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte bedarf, was die Bearbeitung von komplexen Fällen aus dem Finanzbereich und von Wirtschaftsverbrechen betrifft; fordert die zuständigen Stellen auf, für ein transparentes und an Verdiensten orientiertes Verfahren für die Benennung von Richtern und Staatsanwälten sowie für einen verlässlichen Nachweis von Disziplinarverfahren gegen Justizmitarbeiter zu sorgen; unterstreicht, dass in sämtlichen Gerichten für eine angemessene Verfahrensdauer und die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, die Veröffentlichung und den Zugang zu sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen unmittelbar nach ihrem Erlass und die Zuteilung von Fällen nach dem Zufallsprinzip gesorgt werden muss; ist besorgt über die Rechtsunsicherheit, die dadurch zustande kommt, dass viele Richter ihre Pflichten übergangsweise wahrnehmen; weist erneut darauf hin, dass ein starkes und unabhängiges Justizwesen für die Fähigkeit Serbiens, die EU-Mitgliedschaftskriterien zu erfüllen, von entscheidender Bedeutung ist;
13. empfiehlt, durch die Novellierung des Restitutionsgesetzes alle Verfahrenshürden und rechtlichen Hindernisse für eine Rückgabe aufzuheben; fordert die serbische Regierung auf, das Gesetz über die Rehabilitierung umfassend und ohne Diskriminierung durchzuführen; weist darauf hin, dass seine Durchführung im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien des Strafrechts, etwa der Unschuldsvermutung, erfolgen sollte;
14. begrüßt die Annahme der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung und des Aktionsplans für den Zeitraum 2013–2018 und betont, dass es für deren ordnungsgemäße Umsetzung als Teil der EU-Bedingungen – ohne die der Beitritt nicht gelingen wird – kontinuierlicher Anstrengungen bedarf; unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Finanzierung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Strategie; betont, dass der politische Wille für Untersuchungen prominenter Korruptionsfälle und mögliche Verurteilungen, einschließlich der 24 umstrittenen Privatisierungen, die von dem Rat für Korruptionsbekämpfung aufgeführt werden, von wesentlicher Bedeutung ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die ersten Ergebnisse und rechtskräftigen Urteile im Kampf gegen Korruption; betont, dass institutionelle Kapazitäten aufgebaut, die Rechtsstaatlichkeit gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Instanzen intensiviert werden müssen, insbesondere was das Justizwesen und die Organe der Strafverfolgung betrifft, um gegen komplexe Fällen systemischer Korruption und mit Finanzermittlungen vorzugehen; ist der Auffassung, dass die rechtliche Zuständigkeit und die Ressourcen des Amtes für Korruptionsbekämpfung gestärkt werden sollten; betont, dass die Finanzierung aller politischen Parteien transparent sein und EU-Normen entsprechen muss; fordert die Staatsorgane auf, das Gesetz über Hinweisgeber anzunehmen und seine sofortige und reibungslose Umsetzung als notwendigen Bestandteil der Strategie zur Korruptionsbekämpfung sicherzustellen;
15. stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in diesem Raum weit verbreitet sind und der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Serbien im Wege stehen; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und eine verstärkte Zusammenarbeit aller Länder in dieses Raums von entscheidender Bedeutung sind, um diese Probleme mit mehr Erfolg zu lösen;
16. stellt fest, dass Frauen den Wandel in der serbischen Gesellschaft voranbringen; nimmt zur Kenntnis, dass der Frauenanteil im Parlament nach den Wahlen von 2012 gestiegen ist; fordert von den serbischen staatlichen Stellen weitere Anstrengungen, um für eine ausgewogene Vertretung zu sorgen; betont, dass Frauen nach wie vor Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt sowie in anderen Gesellschaftsbereichen ausgesetzt sind und sie bislang im politischen Leben des Landes – darunter auch in der Regierung – nicht in vollem Maße repräsentiert sind; betont, dass die wirksame Durchführung der geltenden Gesetze zur Nichtdiskriminierung und Geschlechtergleichheit und die weitere Stärkung der Verwaltungskapazität wichtige Herausforderungen bleiben, und fordert die serbischen Staatsorgane auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu erhöhen;
17. fordert die Staatsorgane auf, die Glaubwürdigkeit und Professionalität des Zeugenschutzprogramms sicherzustellen und es mit auseichenden Ressourcen auszustatten, damit die Justiz ihre Verfahren wegen Kriegsverbrechen und gegen das organisierte Verbrechen wirksam fortführen kann; weist darauf hin, dass eine Reihe ehemaliger Polizeibeamter aus dem Zeugenschutzprogramm wegen dessen beträchtlicher Mängel ausgestiegen ist;
18. äußert zum wiederholten Male seine Besorgnis über das Urteil des Verfassungsgerichts, mit dem die garantierten 22 Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Vojvodina widerrufen werden, wodurch bedenklich viele Probleme ungelöst bleiben, die angegangen werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Grundsatz des Rechtsstaatlichkeit und das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden; weist die Parteien darauf hin, dass das Gesetz über die Finanzierung der Autonomen Provinz gemäß der Verfassung Ende 2008 hätte verabschiedet werden sollen; fordert die Regierung daher auf, dieses Gesetz ohne weiteren Verzug dem Parlament vorzulegen, da es für eine funktionierende Demokratie und rechtsstaatliche Verhältnisse in Serbien entscheidend ist;
19. betont die Bedeutung eines konstruktiven Sozialdialogs für die wirtschaftliche Entwicklung in Serbien; fordert die Regierung auf, den Kapazitätsaufbau tatsächlich unabhängiger Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen zu unterstützen und einen Rahmen und politischen Spielraum für den sozialen Dialog und Tarifverträge zu schaffen;
20. hebt es als wichtig hervor, auf allen Ebenen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und das Verbot der Diskriminierung aus gleich welchen Gründen zu fördern und zu schützen; begrüßt die Annahme der Strategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und betont, dass ihre Umsetzung von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt die bislang erzielten Fortschritte, ist allerdings nach wie vor über das landesweite Ausmaß der Diskriminierung besorgt und fordert, dass alle Minderheiten in Bezug auf Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht und sexueller Orientierung geachtet und ihre sozioökonomischen und kulturellen Rechte garantiert werden; weist darauf hin, dass besonders die Gruppen wichtig genommen werden sollten, die Diskriminierung und diskriminierenden Praktiken am stärksten ausgesetzt sind, wie Roma, Frauen, Menschen mit Behinderungen und Kinder; fordert die ordnungsgemäße Umsetzung der Roma-Strategie Serbiens; fordert einen besseren Schutz der Rechte von Frauen und Strategien zur Gleichstellung von Männern und Frauen und betont, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vollständig befolgt und der Gleichstellungsaspekt in alle einschlägigen Politikbereiche einbezogen werden muss; verurteilt entschieden die behördliche Entscheidung, die für September 2013 in Belgrad geplante Schwulen- und Lesbenparade wie in den vergangenen beiden Jahren nicht zu genehmigen, und fordert politische Unterstützung der Menschenrechte von LGPTI-Personen auf höchster politischer Ebene; unterstreicht, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit für alle Bürger und Minderheiten einschließlich der LGBTI-Minderheit garantiert werden muss; fordert den serbischen Staat auf, sich proaktiv für eine wirksame Inklusion der LGBTI-Bevölkerung einzusetzen; fordert die Regierung auf, im Verlauf des Jahres ihre Bemühungen um die umfassende Bekämpfung der gewalttätigen Gruppen, die die friedliche Demonstration der LGBTI-Gemeinschaft stören und auf Teilnehmer losgehen wollten, zu intensivieren, um diese Gruppen daran zu hindern, den Rechtsstaat und die Ausübung der Menschenrechte in Serbien zu schwächen; fordert den serbischen Staat auf, das Problem der traumatischen Nachwirkungen der Gewaltausbrüche von 1990 anzugehen – als Teil einer langfristigen Strategie, eine Rückkehr des Rowdytum und der Gesetzlosigkeit zu verhindern;
21. betont die zentrale Rolle von aktiven und unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Stärkung und Konsolidierung des demokratischen politischen Prozesses im Lande; würdigt die wichtige Arbeit, die Organisationen der Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen bei der Förderung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), der Beendigung der Gewalt gegen Frauen, einer stärkeren Beteiligung von Frauen an der Politik, den Bemühungen um Friedensstiftung und der Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz leisten; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und unterstreicht, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure dank ihres Beitrags zur verstärkten regionalen Zusammenarbeit in gesellschaftlichen und politischen Angelegenheiten eine maßgebliche Rolle spielen; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der Regierung mit nichtstaatlichen Organisationen, fordert jedoch, dass diese stärker in politische Entscheidungsprozesse, wie etwa die Politikgestaltung und Gesetzgebung sowie die Überwachung der Tätigkeiten staatlicher Stellen eingebunden werden;
22. fordert ein stärkeres politisches Engagement für die Reform der öffentlichen Verwaltung und Maßnahmen zur Einführung eines an Verdiensten orientierten Systems, insbesondere wenn es darum geht, den Abschluss des Rechtsrahmens und seine vollständige Anpassung an internationale Normen sicherzustellen; bedauert, dass das Gesetz über den öffentlichen Dienst nicht für lokale Behörden gilt;
23. unterstreicht, dass Serbien die wesentlichen Übereinkommen der IAO über Arbeitnehmerrechte und die überarbeitete Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; weist darauf hin, dass die Gewerkschaftsrechte trotz der verfassungsrechtlichen Garantien nach wie vor beschränkt sind, und fordert Serbien auf, diese Rechte zusätzlich zu stärken; ist besorgt darüber, dass der soziale Dialog weiterhin schwach ausgeprägt ist und die Anhörung der Sozialpartner unregelmäßig erfolgt; fordert weitere Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Sozialrats, damit er bei der Stärkung des sozialen Dialogs eine tatkräftigere Rolle spielen und eine aktivere beratende Funktion in der Gesetzgebung wahrnehmen kann;
24. betont, dass die Freiheit der Medien garantiert werden muss, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entkriminalisierung der Diffamierung; weist darauf hin, dass ein starker und unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk aufrechterhalten und seine stabile und nachhaltige Finanzierung sichergestellt und uneingeschränkte Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Mediensektor gewährleistet werden müssen; empfiehlt, die Medienstrategie und die entsprechenden Entwürfe für Rechtsvorschriften, einschließlich der frühzeitigen Bereitstellung von flächendeckendem Internetzugang, zügig umzusetzen; ist zutiefst besorgt darüber, dass Journalisten nach wie vor bedroht werden, und fordert den Staat erneut auf, die laufenden Untersuchungen der Morde an Journalisten zum Abschluss zu bringen; ist der Auffassung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Journalisten ein sicheres Umfeld zu bieten, in dem sie ihre Arbeit effizient und ohne Selbstzensur erledigen können; weist besonders auf die Gefahr hin, dass öffentliche Gelder dazu missbraucht werden, mit Werbung politischen Einfluss auf Medienorgane zu nehmen;
25. fordert die serbische Regierung zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit den europäischen Organen auf, um einen besseren Zugang zu europäischen Finanzmitteln sicherzustellen, die für Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellt werden, um ihre Arbeit als unentbehrliche Akteure im europäischen Integrationsprozess Serbiens zu unterstützen;
26. betont, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels verstärkt werden müssen, und befürwortet die Formalisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten von Beamten und Dienstleistern bei der Identifizierung der Opfer und ihrer Verweisung an die zuständigen Dienststellen;
27. fordert die Staatsorgane erneut auf, sich weiter darum zu bemühen, das Erbe der früheren kommunistischen Geheimdienste abzustreifen, da dies einen weiteren Schritt hin zur Demokratisierung Serbiens darstellt; fordert Serbien auf, den Sukzessionsprozess und die Umsetzung seiner Verpflichtungen zur Aufteilung von Eigentum sowie der Vereinbarung über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Archivs des ehemaligen Jugoslawien voranzutreiben; weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der ungehinderte Zugang zu allen Archivunterlagen, besonders zu denen des früheren jugoslawischen Geheimdienstes (UDBA), von entscheidender Bedeutung ist; fordert den Staat erneut auf, den Zugang zu den Archiven in Bezug auf die früheren Republiken Jugoslawiens zu gewähren und sie im Falle eines entsprechenden Gesuchs an ihre jeweiligen Regierungen zurückzugeben;
28. fordert die serbische Regierung auf, die Erforschung früherer diktatorischer Regime zu ermöglichen, die ehemaligen Opfer und ihre Familien, die unter diesen Regimen gelitten haben, sowohl politisch als auch rechtlich zu rehabilitieren und zu entschädigen, als Teil der Bemühungen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken und dauerhaften Frieden und Gerechtigkeit im Kontext des europäischen Integrationsprozesses Serbiens sicherzustellen;
29. fordert die wirksame, gleichberechtigte, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Umsetzung der Rechtsvorschriften sowie der bilateralen und multilateralen Abkommen über nationale und ethnische Minderheiten(6) im gesamten Land; fordert den Staat auf, ein Klima der Toleranz und der Gleichbehandlung ohne Diskriminierung von nationalen und ethnischen Minderheiten, einschließlich des Zugangs zu Bildung in der Muttersprache und des Sprachengebrauchs in der lokalen und regionalen öffentlichen Verwaltung zu fördern; fordert Verbesserungen, um Diskriminierungen im geltenden Recht und in der geltenden Praxis, was die Rückgabe von Eigentum von Angehörigen nationaler und ethnischer Minderheiten betrifft, zu beseitigen; betont die Bedeutung der Räte der nationalen Minderheiten, ihrer Rolle in der Integration nationaler Minderheiten wie in der Umsetzung individueller und kollektiver Rechte nationaler Minderheiten, und fordert die Staatsorgane auf, ihnen für ihre Arbeit ohne Unterbrechung angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen; fordert den Staat auf, im Einklang mit den Empfehlungen der unabhängigen Organe für ein reibungsloses Wahlverfahren bei den Wahlen von 2014 zu den Räten der nationalen Minderheiten zu sorgen; äußert seine Besorgnis über die mögliche Unterbrechung der Ausstrahlung von Programmen in Minderheitensprachen aufgrund der angekündigten Privatisierung der Medien;
30. betont, dass die Lage der Roma-Frauen und -Männer, die weiterhin mit schwierigen Lebensbedingungen, Zwangsvertreibungen und Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu kämpfen haben, konsequenter verbessert werden muss; fordert den serbischen Staat auf, Zugang zu Wohnungen und Gesundheitsfürsorgediensten zu gewähren; bezeichnet es als wichtig, Antidiskriminierungsgesetze vollständig mit der EU-Politik zu harmonisieren und einen ganzheitlichen Ansatz zur Inklusion der Roma anzuwenden; weist darauf hin, dass Integrationsmaßnahmen wirksam überwacht werden müssen, um die Kluft zwischen den Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung zu verringern;
31. nimmt die Arbeit zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass die Rechtsunsicherheit im Privatsektor nach den angenommenen Änderungen fortbesteht; bekräftigt seine Besorgnis über die Bestimmungen des neuen Artikels 234 über den Missbrauch einer verantwortlichen Position, die noch immer Raum für eine willkürliche Auslegung lassen, und fordert, dass bestehende ungerechte Verfahren nach Artikel 359 im Privatsektor sofort fallen gelassen werden, um die Rechtstaatlichkeit im Land wiederherzustellen und für Rechtssicherheit für die Wirtschaft in Serbien zu sorgen;
32. betont, dass staatliche Einrichtungen in einer transparenten und kontrollierbarer Weise handeln müssen; würdigt die Arbeit unabhängiger Regulierungsstellen, wie etwa des Bürgerbeauftragten, des Kommissars für Informationen von öffentlicher Bedeutung und weiterer Stellen, und deren Beitrag zur Verbesserung des Rechtsrahmens und der Rechenschaftspflicht staatlicher Einrichtungen; fordert die staatlichen Stellen auf, auf ihre Empfehlungen und Ergebnissen hin systematisch zu handeln;
33. hebt die Vorteile der Dezentralisierung hervor und empfiehlt, die Befugnisse der lokalen Gebietskörperschaften zu stärken; bedauert, dass der nationale Rat für Dezentralisierung untätig bleibt; ist nach wie vor besonders besorgt über die Rechtsunsicherheit bezüglich des Status der Vojvodina und die verzögerte Verabschiedung des Gesetzes über die Eigenmittel der Vojvodina;
34. begrüßt die Maßnahmen, die von den staatlichen Stellen ergriffen wurden, um die sozioökonomische Lage im Preševo-Tal und im Sandžak zu verbessern, unterstreicht jedoch, dass weitere Anstrengungen nötig sind, da diese Regionen weiterhin erheblich unterentwickelt sind und die Arbeitslosigkeit noch immer hoch ist; weist darauf hin, dass ethnische albanische und bosnische Minderheiten in den lokalen Verwaltungen nach wie vor unterrepräsentiert sind; fordert den Rat und die Kommission auf, derartige Entwicklungsstrategien entschieden zu unterstützen;
35. bekräftigt seine Unterstützung der Initiative REKOM und fordert die Länder des früheren Jugoslawien auf, einen Ausschuss auf Regierungsebeneeinzusetzen, der den Auftrag erhält, die Fakten über die Opfer und vermissten Personen der Kriege von 1991 bis 2001 zu ermitteln;
36. begrüßt die Zusammenarbeit Serbiens mit dem Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), die dazu führte, dass alle mutmaßlichen Kriegsverbrecher an den Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden, wo ihnen der Prozess gemacht wird, womit ein bedeutender Schritt hin zur europäischen Integration unternommen wurde; befürwortet die weitere Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof und den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien, um den Opfern und ihren Familien Gerechtigkeit widerfahren zu lassen;
37. fordert die Regierung auf, die Empfehlungen des OECD/BDIMR-Schlussberichts zu den Parlaments- und Kommunalwahlen und vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom Mai 2012 aufzugreifen – besonders mit Blick die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen, die Transparenz bei der Registrierung der Wähler und die Staatsfinanzen – und den Rechtsrahmen für die Wahl in Serbien zu konsolidieren und zu harmonisieren, da das Wahlrecht nach internationalen Normen deutlich lange vor einer Wahl geändert werden sollte;
38. bekräftigt seine entschiedene Unterstützung der Visaliberalisierung für die westlichen Balkanstaaten, die eine wichtige Säule im Prozess der europäischen Integration der gesamten Region darstellt, ist jedoch gleichzeitig sehr besorgt über die steigende Zahl falscher Asylbewerber; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, den im September 2013 angenommenen Mechanismus zur Aussetzung der Visapflicht nicht missbräuchlich anzuwenden und vielmehr das vorgenannte Problem in Angriff zu nehmen, indem die jeweiligen Rechtsrahmen angepasst werden, und Serbien – als zentrale Maßnahme bei den Bemühungen, die Zahl falscher Asylbewerber einzudämmen – als sicheren Herkunftsstaat einzuordnen; fordert, dass auf nationaler Ebene Maßnahmen – insbesondere soziale und wirtschaftliche Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen – getroffen werden und hart gegen Netze der organisierten Kriminalität, die in Menschenhandel verwickelt sind, durchgegriffen wird;
39. fordert den serbischen Staat auf, die Steuereinziehung zu verbessern und verantwortungsbewusste Finanzpolitik zu verfolgen; betont, dass die Haushaltskonsolidierung mit weitreichenden Strukturreformen gefördert werden sollte, und fordert die Regierung daher auf, die überfälligen strukturellen Wirtschaftsreformen umzusetzen, etwa was das Gesetz über Planung und Bau betrifft – um das Investitions- und Geschäftsklima zu verbessern, die Zunahme kleiner und mittlerer Unternehmen weiter zu unterstützen, gegen die hohe Arbeitslosenquote und Armut vorzugehen, insbesondere in Regionen, die überwiegend von nationalen Minderheiten bewohnt werden – und eine Rentenreform durchzuführen, um ein nachhaltiges Rentensystem zu schaffen; betont, dass die administrativen Hürden für Unternehmen dringend beseitigt werden müssen, und weist darauf hin, dass es wichtig ist, öffentliche Unternehmen zügig umzustrukturieren, um die Verluste und die Präsenz des Staates in der Wirtschaft zu verringern; fordert den serbischen Staat auf, zu diesem Zweck eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu fördern, eine solide Bemessungsgrundlage aufzubauen und eine Armutsstrategie auszuarbeiten, da es sich dabei um wesentliche Elemente auf dem Weg zum EU-Beitritt Serbiens handelt; fordert die serbischen Staatsorgane auf, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft zu konsultieren und diese in Arbeitsgruppen für den Entwurf neuer Rechtsvorschriften einzubinden; fordert den serbischen Staat auf, das Vertrauen der Wirtschaft durch eine Reform des gesetzlichen und regulatorischen Rahmens wiederherzustellen; stellt fest, dass die erfolgreiche Einführung und Umsetzung struktureller Wirtschaftsreformen dazu beitragen werden, die starken Migrationsbewegungen einzudämmen;
40. begrüßt die bislang vom Amt für Restitution getätigte Arbeit; fordert eine Rückgabe in Sachwerten, soweit sie möglich ist; begrüßt die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, eine vollständige Liste des öffentlichen und staatlichen Eigentums zusammenzustellen und damit dem illegalen Erwerb durch private Interessen ein Ende zu setzen; unterstreicht, dass eine vollständige Liste des öffentlichen und staatlichen Eigentums für die erfolgreiche Bekämpfung der systemischen Korruption von entscheidender Bedeutung ist, da eine große Kluft zwischen dem tatsächlichen und dem offiziell registrierten staatlichen und öffentlichen Eigentum besteht;
41. fordert dem Staat auf, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die nachteiligen Auswirkung der Wirtschaftspolitik wie Armut, Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung zu minimieren, aber auch um ihre Ursachen anzugehen und auszuräumen und Entwicklung zu fördern;
42. bedauert den mangelnden Fortschritt und die andauernden Verzögerungen bei der praktischen Umsetzung des Rahmens für erneuerbare Energiequellen; weist darauf hin, dass Serbien in der Nutzung erneuerbarer Energiequellen hinter anderen Beitrittsländern zurückliegt, und äußert sich besorgt darüber, dass Serbien seine bis 2020 gesetzten Ziele in Bezug auf erneuerbare Energiequellen nicht erreichen wird; bezeichnet Transparenz in staatlichen Konsultationsverfahren als wichtig, und bedauert das Versäumnis des serbischen Staates, die Meinung der internationalen Finanzinstitute bei der Annahme des Strombezugsvertrags zu berücksichtigen;
43. bedauert, dass zu wenig Fortschritte in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz gemacht wurden, und fordert den serbischen Staat auf, so zügig wie möglich eine umfassende Klimaschutzstrategie entsprechend den EU-Zielen zu verabschieden;
44. betont, dass sowohl Serbien als auch die übrigen Länder in der Region in den kommenden Jahren die EU-Umweltnormen umsetzen und Ziele für die Verringerung von Treibhausgasen aufstellen müssen, da sie bereits Ziele für erneuerbare Energiequellen bis 2020 festgelegt haben; nimmt zur Kenntnis, dass Serbien in der im Jahr 2012 angenommenen Energiestrategie der Energiegemeinschaft angibt, die Energieerzeugung aus Kohle in Großfeuerungsanlagen erhöhen zu wollen, und weist darauf hin, dass dies im Widerspruch zu der geplanten Verringerung von Treibhausgasemissionen steht; fordert die serbischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, eine Energiepolitik zu verfolgen, die im Einklang mit den EU-Zielen steht, und insbesondere aus dem aktuellen Beschluss der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Nutzen zu ziehen, der die Finanzierung eines 75-Millionen-Euro-Projekts vorsieht, in dessen Rahmen lokalen Banken in den westlichen Balkanländern Kreditlinien für die Kreditvergabe an private und kommunale Darlehensnehmer für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien bereitgestellt werden soll
45. fordert den serbischen Staat auf, seine Verbraucherschutzpolitik zu verbessern, insbesondere was die allgemeinen Grundsätze der Lebensmittelsicherheit und die Gründung eines nationalen Referenzlabors betrifft; bedauert, dass das Gesetz über gentechnisch veränderte Organismen noch nicht an das EU-Recht angepasst wurde;
46. befürwortet die Initiative der Stadt Belgrad, sich als Europäische Kulturhauptstadt für das Jahr 2020 zu bewerben, und ähnliche Vorhaben, mit denen Belgrad und Serbien kulturell näher an die EU heranrücken, insbesondere, was das interethnische Zusammenleben, das multikulturelle Verständnis und den Dialog der Religionen betrifft;
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Serbiens
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 zu den Aussichten der westlichen Balkanstaaten auf einen Beitritt zur Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Erste Abkommen über die Grundsätze der Normalisierung der Beziehungen zwischen den Ministerpräsidenten Ivica Dačić und Hashim Thaçi vom 19. April 2013 und den Aktionsplan zur Umsetzung vom 22. Mai 2013, der ein Ergebnis von zehn hochrangigen Dialogrunden zwischen Belgrad und Pristina war,
– unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin und der Kommission vom 22. April 2013 an das Europäische Parlament und den Rat zu den Fortschritten im Kosovo bei der Bewältigung von Fragen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2012 hinsichtlich eines möglichen Beschlusses zur Eröffnung von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 mit der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Eröffnung von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (COM(2012)0602),
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 22. Oktober 2012, mit dem die Kommission befugt wurde, die Verhandlungen über das Rahmenabkommen mit dem Kosovo über die Beteiligung an EU-Programmen zu eröffnen,
– in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die laufende Tätigkeit der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo und die diesbezüglichen Entwicklungen, einschließlich des Berichts vom 29. August 2013, der den Zeitraum vom 23. April bis zum 15. Juli behandelt, und des am 28. Oktober 2013 veröffentlichten letzten Berichts,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo), geändert durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009, durch den Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 und den Beschluss 2012/291/CFSP des Rates vom 5. Juni 2012,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 7. Dezember 2009, 14. Dezember 2010 und 5. Dezember 2011, in denen betont bzw. bekräftigt wurde, dass das Kosovo ungeachtet des Standpunkts der Mitgliedstaaten zu seinem Status ebenfalls von der Aussicht auf eine mögliche Visumsliberalisierung profitieren sollte, sobald alle Bedingungen erfüllt sind; unter Hinweis auf den Beginn eines Visumsdialogs im Januar 2012, auf die Vorstellung des Fahrplans der Visumsliberalisierung im Juni 2012 und auf den ersten Bericht der Kommission vom 8. Februar 2013 über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Bedingungen für den Fahrplan der Visumsliberalisierung (COM(2013)0066),
– unter Hinweis auf den strukturierten Dialog über Rechtsstaatlichkeit, der am 30. Mai 2012 eingeleitet wurde,
– unter Hinweis auf den Nationalen Rat des Kosovo für europäische Integration, der seit März 2012 dem Büro des Präsidenten als hochrangiges koordinierendes Gremium angegliedert ist und für die Bildung eines Konsens zur europäischen Agenda mithilfe eines integrativen und parteiübergreifendes Ansatzes verantwortlich ist,
– unter Hinweis auf die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 22. Juli 2010 über die Vereinbarkeit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo mit dem Völkerrecht und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2010(1), in der der Inhalt des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs gewürdigt und die Bereitschaft der Europäischen Union begrüßt wurde, den Dialog zwischen Belgrad und Pristina zu unterstützen,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der Interparlamentarischen Treffen EP-Kosovo vom 28./29. Mai 2008, 6./7. April 2009, 22./23. Juni 2010, 20. Mai 2011, 14./15. März 2012 und 30./31. Oktober 2013,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zur Bewirtschaftung der Heranführungsmittel der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Korruptionsbekämpfung in den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern(2) und die darin enthaltenen Feststellungen zum Kosovo,
– unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Abkommen vom April 2013 zwischen den Ministerpräsidenten Thaçi und Dačić ein wichtiger Schritt ist, mit dem beide Seiten größere Verantwortung dafür übernehmen, dieses Abkommen in gutem Glauben umzusetzen, die Normalisierung der Beziehungen fortzusetzen und die im Prozess der europäischen Integration erforderlichen Reformen auf den Weg zu bringen;
B. in der Erwägung, dass 104 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, darunter 23 der 28 Mitgliedstaaten der EU, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben;
C. in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zusagen der EU für den westlichen Balkan und unbeschadet der Haltung der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovo die europäische Perspektive des Kosovo unterstützen;
D. in der Erwägung, dass die Behörden und die Bevölkerung der Republik Kosovo wichtige politische, administrative und wirtschaftliche Reformen verwirklicht haben; in der Erwägung, dass vieles getan werden muss, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die der Grundpfeiler für eine langfristige Entwicklung sowie für Demokratie und soziale Marktwirtschaft ist;
E. in der Erwägung, dass das Kosovo seine Fähigkeit zur Erfüllung der Prioritäten des europäischen Integrationsprozesses verbessert hat, indem es sich weiter für die in der Machbarkeitsstudie genannten kurzfristigen Prioritäten eingesetzt und sich auf die Verhandlungen über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vorbereitet hat;
F. in der Erwägung, dass das Kosovo im Kontext des Dialogs über eine Visumsliberalisierung wichtige Rechtsvorschriften angepasst und angenommen hat, darunter auch Gesetze über Asylrecht, Parteienfinanzierung und Menschenhandel;
G. in der Erwägung, dass weitere Fortschritte nötig sind, um die Verpflichtungen der EU-Reformagenda im Hinblick auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zu erfüllen, insbesondere in den prioritären Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Justizwesen, öffentliche Verwaltung, Wahlreform sowie Menschen- und Grundrechte;
1. begrüßt den Abschluss des Ersten Abkommens über die Grundsätze der Normalisierung vom 19. April 2013 zwischen den beiden Ministerpräsidenten sowie das Abkommen über den Umsetzungsplan und betont, wie wichtig es ist, dass beide Abkommen in gutem Glauben und zu gegebener Zeit umgesetzt werden; begrüßt darüber hinaus die Zuweisung weiterer EU-Finanzmittel im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, um die Umsetzung des Abkommens zu unterstützen;
2. beglückwünscht die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin zu ihrer Arbeit zur Förderung des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina;
3. begrüßt die Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 28. Oktober 2013; bedauert dennoch, dass sich das Verhandlungsmandat aufgrund der internen Gespaltenheit des Rates von jenen früherer Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterscheidet; betont, dass dieses Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen einen starken Reformanreiz schaffen, neue Chancen zur Stärkung der nachbarschaftlichen Beziehungen des Kosovo eröffnen und für zusätzliche Stabilität in der Region sorgen wird;
4. betont, dass die Kommunalwahlen vom 3. November 2013 ein entscheidender Test für den Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen Belgrad und Pristina waren;
5. begrüßt die ersten landesweiten Kommunalwahlen, die im Kosovo nach kosovarischem Recht am 3. November, 17. November und 1. Dezember 2013 stattgefunden haben, da sie einen großen Fortschritt für die Demokratie im Kosovo und für das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratische Prozesse, auf deren Grundlage sich der Normalisierungsprozess vollzieht, bedeuten, und begrüßt den nach ersten Einschätzungen der EU-Wahlbeobachtungsmission insgesamt geordneten Ablauf der Wahlen; begrüßt, dass im Kosovo zum ersten Mal eine Frau zur Bürgermeisterin gewählt wurde; weist erneut darauf hin, dass Frauen dazu ermutigt werden sollten, bei künftigen Wahlen zu kandidieren; begrüßt die Maßnahmen, die die kosovarischen Behörden zur Festigung des Vertrauens in die Institutionen des Landes ergriffen haben, z. B. die Schaffung eines starken Stand-by-Mechanismus, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich über Einschüchterungen und Unregelmäßigkeiten am Wahltag zu beschweren; begrüßt die beachtliche Wahlbeteiligung in überwiegend von Serben bevölkerten Gemeinden südlich des Flusses Ibar als einen entscheidenden Schritt hin zu einem Verband serbischer Gemeinden; betont in diesem Zusammenhang, dass das Scheitern der Amtseinführung eines neuen Bürgermeisters in Nord-Mitrovica und die darauffolgenden Neuwahlen in dieser Gemeinde die Fortführung des Prozesses sowie die volle Umsetzung des Abkommens vom 19. April 2013 nicht behindern dürfen; verurteilt aufs schärfste die Ermordung des Gemeinderatsmitglieds von Nord-Mitrovica, Dimitrije Janićijević, und fordert die zuständigen Behörden auf, umgehend mit den Ermittlungen zu beginnen und die Täter vor Gericht zu bringen.
6. verurteilt entschieden die Gewalt und die andauernden Einschüchterungen, zu denen es in den Gemeinden Nord-Mitrovica und Zvečan gekommen ist; betont, dass derartige Zwischenfälle eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit in der gesamten Region darstellen, und fordert die zuständigen Behörden auf, die Bemühungen, die Gewalttäter vor Gericht zu stellen, nach Kräften zu unterstützen; stellt fest, dass weitere umsichtige Maßnahmen nötig sind, um das Netzwerk der organisierten Kriminalität und deren Verbindungen zu lokalen politischen Eliten zu zerschlagen und die Rechtsstaatlichkeit im Nordkosovo wiederherzustellen; begrüßt die Haltung führender serbischer Politiker, die ethnische Serben im Kosovo aktiv zu einer Teilnahme an den Wahlen ermutigten; bedauert jedoch zugleich, dass führende Politiker aus Belgrad den Nordkosovo vor dem 3. November 2013 nicht persönlich besucht haben;
7. fordert die Behörden des Kosovo auf, so rasch wie möglich und in enger Absprache mit der Venedig-Kommission ein neues Wahlgesetz zu erlassen, um die Wahlverfahren transparenter zu gestalten und zu vereinfachen, das Vertrauen der kosovarischen Bürgerinnen und Bürger in den demokratischen Prozess wiederherzustellen und die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Wahlreformprozess sicherzustellen;
8. stellt gleichzeitig fest, dass weitere kontinuierliche Anstrengungen erforderlich sein werden, damit sich die ethnischen Gemeinschaften der Albaner und der Serben einander annähern;
9. begrüßt die Übereinkommen über Telekommunikation und Energie und betont, wie wichtig es ist, dass das Kosovo so rasch wie möglich eine eigene internationale Ländervorwahl erhält, was zu einer Profilierung der kosovarischen Identität und einer verbesserten internationalen Wahrnehmung des Kosovo beitragen würde;
10. verweist auf die Notwendigkeit von vollständiger Transparenz bei der Vermittlung der Ergebnisse des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und der Einbindung der betreffenden Parlamente und Zivilgesellschaften in den Umsetzungsprozess; begrüßt die Ernennung von Verbindungsbeamten auf beiden Seiten und fordert nachdrücklich, dass sie anhaltend unterstützt werden;
11. betont, wie wichtig eine Liberalisierung der Visumsbestimmungen für die Bürger des Kosovo ist, und fordert die Behörden des Kosovo auf, ihre Anstrengungen zur Erfüllung der in dem Visum-Aktionsplan festgelegten Prioritäten zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker auf die Bemühungen der Regierung des Kosovo einzugehen, und ersucht in diesem Zusammenhang die Kommission, die technische Abwicklung des Prozesses der Visumsliberalisierung zu beschleunigen;
12. fordert den Rat auf, so bald wie möglich die Entscheidungen zu treffen, die notwendig sind, um dem Kosovo die Teilnahme an EU-Programmen zu ermöglichen;
13. legt den fünf verbleibenden Mitgliedstaaten nahe, den Prozess zur Anerkennung des Kosovo fortzusetzen; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, wirtschaftliche und zwischenmenschliche Kontakte sowie die sozialen und politischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo nach Kräften zu fördern; weist auf die Notwendigkeit hin, aktive Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zu ergreifen und die Zusammenarbeit zwischen EULEX, Europol und Interpol zu verbessern, wozu auch praktische Schritte gehören, das Kosovo an der Tätigkeit beider Behörden zu beteiligen, solange seine vollständige Anerkennung noch aussteht, und fordert die Kommission auf, Abkommen zu erarbeiten, die eine Zusammenarbeit des Kosovo mit den EU-Agenturen ermöglichen;
14. begrüßt die Einrichtung einer regionalen Kommandoeinheit der Polizei des Kosovo im Norden als Teil des Prozesses zum Aufbau einheitlicher Polizeikräfte im Kosovo;
15. betont die Bedeutung der Tätigkeit von EULEX für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit in den Institutionen des Kosovo, verweist jedoch auf die weit verbreitete Unzufriedenheit mit der Arbeit von EULEX sowohl bei den Kosovo-Serben als auch bei den Kosovo-Albanern; fordert EULEX in diesem Sinne auf, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht seiner Tätigkeit zu verbessern, das Europäische Parlament und das Parlament des Kosovo regelmäßig über seine Aktivitäten und Entscheidungen zu informieren und insbesondere sowohl den Behörden des Kosovo und Serbiens als auch der gesamten Bevölkerung konkretere und weitreichendere Ergebnisse vorzuweisen; weist darauf hin, dass in bestimmten Bereichen Verbesserungen zu erwarten wären, darunter eine genauere Definition der Kapazitätsaufbauziele und deren Verknüpfung mit bestimmten Richtwerten; betont die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung von außen- und innenpolitischen Zielen und einer besseren Koordinierung der EU-Organe sowohl untereinander als auch mit den kosovarischen Behörden und der internationalen Gemeinschaft; fordert EULEX mit Nachdruck auf, seine Ziele in diesem Bereich so weit wie möglich zu priorisieren, die Nutzung seiner Mittel und seines Personals zu optimieren und die Umsetzung des operationellen Dokuments des Rates über die Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates in der ESVP (vom November 2005) zu beschleunigen;
16. fordert die Behörden des Kosovo auf, das Mandat von EULEX sowie die Ausübung seiner Durchführungsbefugnisse weiterhin zu achten; nimmt das Interesse der Regierung des Kosovo zur Kenntnis, die Aufgaben von EULEX zu übernehmen; beharrt auf der Präsenz von EULEX zur Unterstützung der Umsetzung des Abkommens vom 19. April 2013 auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit; betont, dass die öffentliche Sicherheit von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Umsetzung der Abkommen ist; betont, dass in dieser Frage dringender Handlungsbedarf besteht; weist darauf hin, dass derzeit über 250 Fälle von EULEX untersucht werden, darunter Fälle der organisierten Kriminalität, Korruption, Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Anschuldigungen unter anderem in Verbindung mit zahlreichen Funktionären politischer Parteien; betont, dass jegliche Übergabe von Verantwortlichkeiten schrittweise erfolgen und sich auf tatsächliche Fortschritte vor Ort gründen muss, und die Zivilgesellschaft des Kosovo sowie die demokratischen Organe der Republik Kosovo dabei einbezogen werden sollten; appelliert daher an die Regierung des Kosovo, das Mandat von EULEX Kosovo über Juni 2014 hinaus zu verlängern;
17. fordert sowohl das Kosovo als auch Serbien insbesondere zu einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit mit EULEX bei der Umsetzung des Rechtshilfeabkommens auf, um die wachsende Zahl von Anträgen zu Eigentum im Kosovo bearbeiten zu können;
18. verurteilt aufs schärfste den Angriff, der zum Tod eines EULEX-Beamten am 19. September 2013 nahe der Ortschaft Zveçan/Zvečan geführt hat, und fordert, dass diesbezüglich umgehend Ermittlungen eingeleitet werden; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, von Handlungen abzusehen, die zu Spannungen führen könnten;
19. unterstreicht erneut die Bedeutung lokaler Mit- und Eigenverantwortung für den Versöhnungsprozess und verurteilt gleichzeitig die nationalistische Rhetorik auf beiden Seiten; vertritt die Auffassung, dass die Behörden des Kosovo weitere gezielte Maßnahmen ergreifen sollten, mit denen Vertrauen zwischen den Kosovo-Serben und den Kosovo-Albanern, insbesondere im Norden, aufgebaut wird, und die serbische und andere Minderheiten erreicht werden, damit ihre umfassende Integration in die Gesellschaft gewährleistet wird; fordert ferner, dass der Verfassungsgrundsatz, wonach den Kosovo-Serben alle öffentlichen Dienste in ihrer eigenen Sprache angeboten werden, vollständig umgesetzt wird; betont ferner, wie wichtig ein vollständig zweisprachiges Bildungsangebot ist; fordert alle Kosovo-Serben und ihre politischen Vertreter auf, alle in der Verfassung des Kosovo gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in Politik und Gesellschaft eine konstruktive Rolle zu spielen, und, durch eine aktive Mitwirkung in den Institutionen des Kosovo zusammen mit den Kosovo-Albanern, gemeinsam die Verantwortung für die gesellschaftliche Entwicklung und den Aufbau von Institutionen zu übernehmen und dabei besonders darauf zu achten, dass auch Frauen in diesen Prozess einbezogen werden; begrüßt die bei der Organisation von Kommunalverwaltungen erzielten Fortschritte;
20. lobt die Vorstöße der EU zur Anregung eines Dialogs und einer Versöhnung zwischen den Volksgruppen; fordert alle Akteure nachdrücklich auf, die technischen Details der EU-Integration und ebenso die symbolischen Versöhnungsgesten stets genau zu prüfen;
21. betont, dass die Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten im Kosovo nach wie vor eine zentrale Aufgabe darstellt; verweist auf die Notwendigkeit, Rechtsvorschriften zum Kulturerbe und zur serbisch-orthodoxen Kirche sowie die Strategie und den Aktionsplan für die Volksgruppen der Roma, Aschkali und Ägypter umzusetzen, deren Situation vor Ort noch immer äußerst bedenklich ist; erkennt an, dass es hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen der Volksgruppen der Roma, Aschkali und Ägypter einige Fortschritte gegeben hat, ist jedoch weiterhin besorgt über ihre Situation, da besonders Kinder nach wie vor in gefährdeten und marginalisierten Verhältnissen leben; betont die Notwendigkeit, der Situation der Roma als zentraler Menschenrechtsfrage Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Behörden auf, der Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gemeinschaften und auch ihres Zugangs zu Bildung hinreichende Beachtung zu schenken; hebt die Position der Minderheiten von Kroaten, Bosniern, Aschkali, Türken, Goranen und Balkan-Ägyptern im Hinblick auf die Bedeutung eines mehrsprachigen Bildungsangebots hervor, um sicherzustellen, dass diese ethnischen Minderheiten sich nicht politisch isoliert fühlen;
22. begrüßt die zusätzlichen Finanzhilfen der Kommission im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe, mit denen die überwiegend serbischen Gemeinden überall im Kosovo unterstützt werden sollen;
23. fordert die Behörden des Kosovo auf, die Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit des Justizsystems zu verbessern sowie dessen Unabhängigkeit zu achten, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft der Justiz vertrauen, und allen Formen von Gewalt gegen Frauen wirksam zu begegnen; fordert die Behörden nachdrücklich auf, die Rechtsstaatlichkeit vorausschauend zu stärken, vor allem, indem die politische Einmischung in die Justiz reduziert wird, indem sichergestellt wird, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Richter und Staatsanwälte konkrete Schritte nach sich ziehen, indem die Unabhängigkeit und Effizienz des Staatsanwaltsrates und des Staatsanwalts gefördert werden und indem zur Anwendung des neuen Strafgesetzbuchs und der neuen Strafprozessordnung übergegangen wird;
24. fordert die Behörden auf, ihr Engagement für eine echte Justizreform zu verstärken und Kapazitäten aufzubauen, wobei schwerpunktmäßig auf die leistungsabhängige Einstellung des für den Abbau des bestehenden Fallrückstands benötigten Justizpersonals geachtet werden sollte, und für ein sicheres Umfeld für Richter und Staatsanwälte zu sorgen, das frei von politischer Einmischung ist;
25. ist insbesondere besorgt über den Mangel an konkreten Fortschritten im Bereich der Korruptionsbekämpfung im Kosovo; ist der Ansicht, dass Korruption nach wie vor eine wesentliche Herausforderung und ein ernsthaftes Hindernis für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Institutionen darstellt; bedauert daher, dass die im Jahr 2006 geschaffene Korruptionsbekämpfungsagentur keine Ermittlungsbefugnisse hat; stellt fest, dass die Versammlung des Kosovo eine neue Strategie und einen Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung angenommen hat; fordert die Behörden auf, die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans durch Festlegung eindeutiger Aufgaben und Zuständigkeiten für die Korruptionsbekämpfungsorgane sicherzustellen, sodass diese konkrete und tragfähige Ergebnisse erzielen können;
26. ist nach wie vor besorgt angesichts der beschränkten Rahmenbedingungen für den Zeugenschutz im Kosovo, der in Aufsehen erregenden Fällen besonders wichtig ist; fordert eine intensivere Kooperation der EU-Mitgliedstaaten bei der möglichen Umsiedlung von Zeugen;
27. ist besorgt darüber, dass es bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität keine wesentlichen Fortschritte gegeben hat, und besonders über das hohe Maß an organisierter Kriminalität im Norden des Kosovo; stellt fest, dass Korruption und organisierte Kriminalität in der Region weit verbreitet sind und der demokratischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kosovo im Wege stehen; betont, dass die Erbringung konkreter Nachweise über die Ergebnisse bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption für das Kosovo ein vorrangiges Ziel sein sollte; ist der Ansicht, dass eine regionale Strategie und verbesserte Zusammenarbeit zwischen allen Ländern der Region von grundlegender Bedeutung sind, wenn es darum geht, diese Probleme wirksamer anzugehen, besonders im Hinblick auf eine bessere Überwachung der Grenzen und die Bekämpfung des Handels mit sowie der Ausbeutung von Frauen und Minderjährigen und insbesondere derjenigen, die Opfer sexueller Ausbeutung oder Zwangsbettelei sind; fordert staatliche und lokale Institutionen auf, bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Menschen-, Drogen- und Waffenhandels konkrete Ergebnisse vorzulegen; unterstreicht die Bedeutung eines umfassenden, interdisziplinären und opferorientierten Ansatzes mit ungehindertem Zugang zu Hilfe, Unterstützung und Schutz für die Opfer; bedauert, dass Korruption auf hoher Ebene und organisierte Kriminalität von der EULEX-Mission weitgehend ausgespart wurden;
28. betont, dass in der öffentlichen Verwaltung notwendige Reformen durchgeführt werden müssen und die Anzahl von Frauen und Vertretern von Minderheiten auf allen Ebenen der Verwaltung erhöht werden muss; ist nach wie vor besorgt darüber, dass viele Beamte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen, die grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen oder Korruption begünstigen könnten;
29. tritt ein für eine anhaltende Strafverfolgung von Kriegsverbrechen auf nationaler Ebene, einschließlich der Strafverfolgung von Vergewaltigungen, die während des Krieges verübt wurden; bedauert, dass infolge des Krieges von 1999 im Kosovo weiterhin 1 869 Menschen verschollen sind; stellt fest, dass sich die Behörden in Serbien und im Kosovo dieses Problems unverzüglich annehmen müssen, da dies eine Grundvoraussetzung für eine Versöhnung zwischen den Volksgruppen und für eine friedliche Zukunft der Region darstellt, und dass in der Fortsetzung des Dialogs zwischen dem Kosovo und Serbien das Thema der Zusammenarbeit bei der Suche nach Vermissten und andere Aspekte der Übergangsjustiz eine Priorität darstellen müssen;
30. fordert in diesem Zusammenmhang die serbischen Behörden auf, die Rückführung der vor kurzem in Serbien gefundenen sterblichen Überreste vermisster kosovarischer Personen uneingeschränkt zu unterstützen und in den ausgewiesenen Zonen, in denen vermutet wird, dass vermisste Personen begraben wurden, die Suche fortzusetzen;
31. fordert die Behörden des Kosovo und Serbiens nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten und die volle Verantwortung für die Erarbeitung dauerhafter Lösungen für Binnenvertriebene in Serbien und im Kosovo zu übernehmen; betont, dass die kosovarischen Behörden sich im Kontext des EU-Beitrittsprozesses stärker um eine Lösung für das Problem der Binnenvertriebenen bemühen sollten, insbesondere um eine effiziente Klärung von vermögensrechtlichen Streitfällen;
32. fordert die Behörden des Kosovo und jene der Nachbarländer auf, weiterhin guten Willen zu zeigen und sich um eine enge Zusammenarbeit mit der Sonderermittlungseinheit, die infolge des Berichts der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom Dezember 2010 eingerichtet wurde, zu bemühen, und diese Sonderermittlungseinheit sowie jegliche Strafverfolgung, die aus ihrer Arbeit resultiert, zu unterstützen, und regt eine weitere Beschleunigung dieser Arbeit an;
33. fordert die Institutionen auf zentraler und lokaler Ebene auf, die Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte wirksam umzusetzen und zur weiteren Herausbildung einer multiethnischen Gesellschaft beizutragen, wobei der Bildung und Beschäftigung für die Angehörigen aller Minderheitengruppen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;
34. unterstützt die Bemühungen zur Professionalisierung des öffentlichen Diensts und fordert, dass die dafür erforderlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden; ist besorgt über die Fälle politischer Einmischung bei der Rekrutierung und Bestellung öffentlicher Angestellter;
35. zeigt sich darüber besorgt, dass Diskriminierung nach wie vor ein ernstes Problem darstellt und fordert die Behörden auf, den verfassungsmäßigen Grundsatz der Nicht-Diskriminierung durchzusetzen; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Anti-Diskriminierungs-Strategie sowie der vollständigen Umsetzung des Anti-Diskriminierungs-Gesetzes, damit die Gleichbehandlung aller Menschen entsprechend der EU-Grundrechtecharta ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters oder ihrer Behinderung gewährleistet ist;
36. nimmt die Anklageerhebung gegen drei Bürger des Kosovo wegen Beteiligung an den Übergriffen anlässlich einer Präsentation der Zeitschrift Kosovo 2.0 am 14. Dezember 2012 in der Roten Halle des Jugend- und Sportzentrums zur Kenntnis und erwartet, dass die Täter möglichst bald vor Gericht gestellt werden;
37. betont, dass die gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit zwar rechtlich garantiert ist, jedoch bei grundlegenden Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechten weiterhin Verbesserungsbedarf besteht; fordert das Kosovo auf, den sozialen Dialog im Rahmen der Entscheidungsprozesse und bei der Gestaltung politischer Maßnahmen sowie den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner zu stärken;
38. fordert die Behörden des Kosovo auf, die Kinderrechtskonvention vollständig umzusetzen, und empfiehlt eine Überarbeitung der politischen Strategien zur Bekämpfung der Kinderarmut einschließlich einer Modifizierung der Sozialhilfeprogramme und der Einführung universeller, bedarfsabhängiger Leistungen für Kinder;
39. zeigt sich besorgt hinsichtlich der hohen Raten bei der Kinderarmut und -sterblichkeit, der geringen Anzahl der vom System der sozialen Sicherung in Kosovo erfassten Personen und des hohen Eigenanteils an den Kosten für die Gesundheitsversorgung, was bedürftige Familien in dauerhafter Armut hält;
40. fordert einen Ausbau der Beziehungen des Kosovo zu internationalen Einrichtungen im Bereich der Kultur und des kulturellen Erbes und seiner Vertretung in diesen Einrichtungen, damit der Schutz von kulturellen und religiösen Stätten und Denkmälern verbessert wird, sowie einen Ausbau der Vertretung des Kosovo in europäischen und internationalen Medien und Sportorganisationen, damit kosovarische Künstler und Sportler an allen internationalen Kultur- und Sportveranstaltungen teilnehmen können, z. B. am Eurovision Song Contest, an Europa- und Weltmeisterschaften und an den Olympischen Spielen;
41. betont die Bedeutung freier und unabhängiger Medien und appelliert an die Kommission, sich stärker für Programme zur Verbesserung der Qualität und der Professionalität von Journalisten einzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle nachhaltiger öffentlich-rechtlicher Medien hervor; ist besorgt über den unzureichenden Schutz unabhängiger Journalisten und den Druck, der auf sie ausgeübt wird; fordert die kosovarischen Behörden auf, für einen nachhaltigen Finanzierungsmechanismus für öffentlich-rechtliche Medien zu sorgen und die personelle Besetzung seines Leitungsgremiums abzuschließen; betont, wie wichtig es ist, klare Verhältnisse beim Medieneigentum und einen freien Rundfunkdienst von hoher Qualität sicherzustellen; unterstützt die Bemühungen der Institutionen, dem Kosovo einen eigenen landesspezifischen Domain-Code zuzuordnen;
42. betont die zentrale Rolle aktiver und unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft für die Förderung und Konsolidierung der demokratischen politischen Prozesse und den Aufbau einer integrativen Gesellschaft im Land; betont die Bedeutung des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und unterstreicht, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure dank ihres Beitrags zur verstärkten regionalen Zusammenarbeit in gesellschaftlichen und politischen Fragen eine maßgebliche Rolle spielen; begrüßt die verbesserte Zusammenarbeit der Regierung mit NGO und fordert die Behörden des Kosovo auf, einen strukturierten Dialog und einen Konsultationsmechanismus einzurichten, um die Zivilgesellschaft an der Politikgestaltung, was auch die Konsultation zur Politik und Gesetzgebung einschließt, und an der Überwachung des Prozesses der europäischen Integration zu beteiligen;
43. nimmt den fortlaufenden Prozess der Privatisierung von staatlichen Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf das Post- und Telekommunikationsunternehmen des Kosovo (PTK) zur Kenntnis; fordert die Behörden des Kosovo auf, praktische Schritte zur Stärkung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtmäßigkeit des gesamten Prozesses zu unternehmen, u. a. indem die Informationen allen Interessenträgern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden;
44. fordert das Kosovo auf, das Geschäftsumfeld für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten verringert werden, der Zugang zu Finanzmitteln verbessert wird und Unternehmensgründungen besonders gefördert werden; begrüßt ausdrücklich den Abschluss eines Memorandum of Understanding zwischen den Handelskammern des Kosovo und Serbiens;
45. begrüßt es, dass das Kosovo am 17. Dezember 2012 das 66. Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) wurde; begrüßt darüber hinaus die Annahme der ersten umfassenden EBWE-Strategie für das Land am 8. Mai 2013, die den Reformprozess und die Unterstützung der Wirtschaft des Landes beschleunigen, das Leben der Menschen verbessern, den Übergang erleichtern und zur regionalen Stabilität beitragen wird;
46. begrüßt die vorläufige Zusage der EU, weitere Finanzhilfen zu gewähren, um die Kosten für die Stilllegung des alten Kraftwerks Kosovo A bis zum Jahr 2017 in voller Höhe zu übernehmen; fordert das Kosovo auf, seine Bemühungen zu intensivieren und unverzüglich konkrete Schritte zu unternehmen, um das Kraftwerk Kosovo A stillzulegen, und fordert eine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie nach EU-Standards für das neue Kosovo-Kraftwerk; fordert das Kosovo ferner auf, sich im Einklang mit seiner Zusage, den Anteil von erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 25 % zu erhöhen, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie der Diversifizierung der Energiequellen zu widmen; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, einen größeren Teil der von der EU und der EBWE gewährten Finanzhilfen für Energiesparmaßnahmen, Energieeffizienz, die Einbindung in regionale Strommärkte und erneuerbare Energieprojekte zu verwenden;
47. bedauert die Verzögerungen bei der Ausarbeitung und Einführung einer glaubwürdigen und wirksamen Umweltpolitik durch die kosovarischen Behörden, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über Umweltverträglichkeitsstudien und die Klimaziele der Europäischen Union;
48. nimmt mit Besorgnis die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere bei jungen Menschen, zur Kenntnis, und appelliert an die Regierung, dieses Problem zu bekämpfen, indem ausreichende Chancen für junge Menschen geschaffen werden und das Bildungssystem stärker an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes ausgerichtet wird;
49. betont, dass die Mitgliedschaft des Kosovo in Organisationen der regionalen Zusammenarbeit von allen Ländern in der Region gefördert und unterstützt werden sollte; begrüßt dabei das Engagement des Kosovo in regionalen Organisationen und fordert den Abbau aller Hindernisse, so dass der Kosovo die Möglichkeit erhält, sich an diesen Organisationen, einschließlich des Europarates, zu beteiligen;
50. betont die Bedeutung des Ausbaus des öffentlichen Verkehrsnetzes, insbesondere durch die Modernisierung bestehender und den Bau neuer Schienenwege im Rahmen eines nachhaltigen Verkehrssystems; schlägt vor, dass ein grenzüberschreitendes System von Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken zwischen allen Ländern des westlichen Balkans errichtet und mit dem Transeuropäischen Bahnnetz der EU verbunden wird;
51. ist besorgt über die aktuelle Wirtschaftssituation im Kosovo; betont, dass die Wirtschaftsstatistiken verbessert werden müssen, um die Wirtschaftssituation genau einschätzen zu können und auf dieser Grundlage Mittel und Wege zu ihrer Verbesserung zu finden;
52. fordert die kosovarischen Behörden auf, sich um eine Verbesserung der Zuverlässigkeit statistischer Informationen gemäß europäischen Standards und internationalen Methoden zu bemühen;
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie der Regierung und dem Parlament des Kosovo zu übermitteln.
Fortschrittsbericht 2012 über Island und die Aussichten nach den Wahlen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Fortschrittsbericht 2012 über Island und die Aussichten nach den Wahlen (2013/2932(RSP))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
– in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen,
– in Kenntnis der Ergebnisse der Beitrittskonferenz mit Island,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ und des dazugehörigen Fortschrittsberichts 2012 über Island (COM(2012)0600), der am 10. Oktober 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Island, insbesondere die Entschließung vom 7. Juli 2010 zum Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union(1), die Entschließung vom 7. April 2011 zum Fortschrittsbericht 2010 über Island(2) und die Entschließung vom 14. März 2012 zum Fortschrittsbericht 2011 über Island(3),
– in Kenntnis der Vereinbarung vom 14. Januar 2013 über die Führung von EU‑Beitrittsverhandlungen im Vorfeld der Parlamentswahl und der Regierungsplattform vom 22. Mai 2013, die von der Fortschrittspartei und der Unabhängigkeitspartei veranstaltet wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärungen von Gunnar Bragi Sveinsson, isländischer Minister für auswärtige Angelegenheiten, und Štefan Füle, für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständiges Mitglied der Kommission, vom 13. Juni 2013,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Island die Kriterien von Kopenhagen erfüllt und die Beitrittsverhandlungen mit Island nach Billigung durch den Rat am 27. Juli 2010 eröffnet wurden;
B. in der Erwägung, dass 27 Verhandlungskapitel eröffnet und davon 11 vorläufig geschlossen wurden;
C. in der Erwägung, dass die neu gewählte isländische Regierung den Beitrittsprozess ausgesetzt hat und eine Bewertung der Beitrittsverhandlungen und der Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union vornimmt, um diese Themen im isländischen Parlament, dem Althingi, zu erörtern, was gegenwärtig auch geschieht;
D. in der Erwägung, dass die isländische Regierung erklärt hat, dass die Beitrittsverhandlungen nicht ohne ein vorheriges innerstaatliches Referendum fortgesetzt werden;
1. nimmt zur Kenntnis, dass die isländische Regierung im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union und nach Zustimmung des Althingi am 17. Juli 2009 die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragt hat;
2. begrüßt die Aussicht, ein Land mit einer gut funktionierenden demokratischen Tradition, starken Institutionen und einer starken Zivilgesellschaft als neuen Mitgliedstaat aufzunehmen;
3. stellt fest, dass Island insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum über eine gute allgemeine Fähigkeit verfügt, die aus einer EU‑Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen;
4. hebt die transparente und integrative Gestaltung der Beitrittsverhandlungen hervor und begrüßt die Eröffnung von 27 Verhandlungskapiteln und die vorläufige Schließung von 11 Kapiteln, was den erheblichen Fortschritt, der im Rahmen des Beitrittsprozesses erzielt wurde, unterstreicht;
5. betont, dass sich die Europäische Union auch weiterhin uneingeschränkt für die Fortsetzung und den Abschluss der Beitrittsverhandlungen engagiert;
6. stellt fest, dass sich aktuellen Meinungsumfragen zufolge eine Mehrheit der Isländer für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen ausspricht;
7. stellt fest, dass Island weiterhin als Bewerberland gehandelt wird;
8. nimmt den Beschluss der isländischen Regierung zur Kenntnis, noch vor Abschluss der Beitrittsverhandlungen ein Referendum abzuhalten; sieht der parlamentarischen Aussprache über die und der Überprüfung der Bewertung der Beitrittsverhandlungen und der Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union durch den Althingi erwartungsvoll entgegen; bietet für die Vorbereitung einer solchen Bewertung Unterstützung an; hofft, dass die einschlägige Bewertung in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, und erwartet weitere Beschlüsse über das künftige Vorgehen, einschließlich eines Beschlusses darüber, ob ein Referendum zur Fortsetzung der Beitrittsverhandlungen abgehalten wird oder nicht;
9. hofft, dass das Referendum innerhalb einer vorhersehbaren Frist abgehalten wird;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Althingi und der Regierung Islands zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan und zum Südsudan, insbesondere die Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu den Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung und Stärkung des Staates im Südsudan(1),
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 24. Dezember 2013 sowie vom 2. Januar 2014 zur Lage im Südsudan,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der Hohen Vertreterin vom 16. und 28. Dezember 2013 zur Lage im Südsudan,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2013 zum Sudan und zum Südsudan,
– unter Hinweis auf die vor Ort von der Delegation der Europäischen Union abgegebene EU-Erklärung vom 20. Dezember 2013,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2132 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 2013 und 2126 (2013) vom 25. November 2013,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 24. Dezember 2013, in der die politischen Führer Südsudans aufgefordert werden, die Besorgnis erregende Gewalt gegen Zivilisten einzudämmen,
– unter Hinweis auf den Lagebericht des OCHA (Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen) vom 7. Januar 2014 – Bericht Nr. 8 über die Krise im Südsudan,
– unter Hinweis auf die Gespräche über die Lage im Südsudan, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union – insbesondere auf seiner Tagung vom 30. Dezember 2013 in Banjul – sowie auf dem Gipfeltreffen der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) am 27. Dezember 2013 in Nairobi gefordert worden sind,
– unter Hinweis auf die Erklärung vom 8. Januar 2014, die die IGAD-Sondergesandten im Anschluss an ihren Besuch in Juba abgaben, um für eine Wiederaufnahme der Gespräche zwischen der Regierung und den Rebellen zu sorgen,
– unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan,
– unter Hinweis auf den Fahrplan für den Sudan und den Südsudan, der in dem am 24. April 2012 vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union veröffentlichten Kommuniqué dargelegt ist und der von der EU uneingeschränkt unterstützt wird,
– unter Hinweis auf die von der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Dr. Nkosazana Dlamini-Zuma, am 4. Januar 2014 im Namen der Afrikanischen Union veröffentlichte Pressemitteilung,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Exekutivsekretariats der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) vom 19. Dezember 2013,
– unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der politische Konflikt begann, nachdem der Präsident des Landes und Angehörige der ethnischen Gruppe der Dinka, Salva Kiir, seinen abgesetzten Vizepräsidenten, Riek Machar, welcher der ethnischen Gruppe der Nuer angehört, beschuldigt hatte, einen Staatsstreich gegen ihn angezettelt zu haben; in der Erwägung, dass Riek Machar den Versuch eines Staatsstreichs bestritt;
B. in der Erwägung, dass elf hochrangige Politiker auf Veranlassung der südsudanesischen Regierung aufgrund einer vermeintlichen Verschwörung zum Staatsstreich gegen Präsident Kiir verhaftet wurden, darunter der frühere Finanzminister und der frühere Generalsekretär der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung; in der Erwägung, dass Präsident Kiir am 23. Juli 2013 das gesamte Kabinett auflöste und Vizepräsident Riek Machar entließ;
C. in der Erwägung, dass für den gegenwärtigen Konflikt eine demokratische politische Lösung gefunden und der Weg zur Schaffung von demokratisch vereinbarten Institutionen gebahnt werden muss, um den neuen Staat aufzubauen, der nach dem Unabhängigkeitsreferendum gegründet wurde; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft eine friedliche politische Lösung des Problems fordert;
D. in der Erwägung, dass die Konfliktparteien im Südsudan am 7. Januar 2014 in Addis Abeba unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) Verhandlungen aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Beendigung der Feindseligkeiten, die Öffnung von Korridoren für humanitäre Hilfe, die politischen Gefangenen und der Schutz der Zivilbevölkerung die Hauptthemen der Verhandlungen sein werden;
E. in der Erwägung, dass die Instabilität, die Kämpfe und die Mobilisierung von Streitkräften ungeachtet der laufenden Friedensgespräche anhalten; in der Erwägung, dass die Streitkräfte der Regierung zurzeit versuchen, die Stadt Bor zurückzuerobern, bei der es sich um die letzte Hauptstadt eines Bundesstaates handelt, die sich noch in Rebellenhand befindet;
F. in der Erwägung, dass sich der US-Gesandte Donald Booth und die Gesandten der Nachbarländer des Südsudan am 11. Januar 2014 mit Riek Machar trafen, um die Vorschläge beider Seiten in den Entwurf einer Waffenstillstandsvereinbarung einzuarbeiten;
G. in der Erwägung, dass sich am 8. Januar 2014 mehrere Dutzend Menschen zu einem Friedensmarsch in Juba versammelten, bei dem sie die Kämpfe zwischen den Lagern des Präsidenten und des abgesetzten Vizepräsidenten verurteilten;
H. in der Erwägung, dass der gegenwärtige Konflikt, der auch ethnische Dimensionen angenommen hat, seinen Ursprung 1991 in einer Spaltung innerhalb der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/Armee hat, nämlich zwischen der Gruppe um Garang, den inzwischen verstorbenen Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/Armee, dessen Anhänger Salva Kiir war, und der Gruppe um Riek Machar, der die Führungsrolle von Garang infrage gestellt hatte;
I. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Resolution verabschiedet hat, der zufolge 5 500 Soldaten und 440 Polizisten zur Verstärkung entsandt werden, um die Gesamttruppenstärke der Mission der Vereinten Nationen im Südsudan zu erhöhen;
J. in der Erwägung, dass es am 15. Dezember 2013 in Kasernen in Juba zu militärischen Zusammenstößen zwischen Präsidentengarden kam; in der Erwägung, dass die Kämpfe auf die Region um Jonglei übergriffen;
K. in der Erwägung, dass außergerichtliche Massenhinrichtungen, das gezielte Vorgehen gegen Einzelpersonen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit und willkürliche Inhaftierungen dokumentiert und am 6. Januar 2014 mindestens drei Massengräber entdeckt wurden;
L. in der Erwägung, dass Tausende getötet und hunderttausende Zivilisten durch den derzeitigen Konflikt vertrieben wurden, wobei zehntausende Menschen in den im ganzen Land verteilten UN-Flüchtlingslagern dringend grundlegende medizinische Versorgung, sauberes Wasser und bessere sanitäre Bedingungen benötigen; in der Erwägung, dass die Zahl der Südsudanesen, die Zuflucht in Uganda und Äthiopien suchen, dramatisch gestiegen ist, in der Erwägung, dass am 14. Januar 2014 mindestens 200 Zivilisten, die vor Kämpfen in der Stadt Malakal geflohen waren, bei einem Fährunglück auf dem Weißen Nil ertranken;
M. in der Erwägung, dass die Kampfhandlungen das größte Hindernis für humanitäre Hilfseinsätze darstellen; in der Erwägung, dass die Menschen im ganzen Land nach wie vor nur beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln haben und der Bedarf an Grundnahrungsmittellieferungen in Bor und Bentiu besonders groß ist; in der Erwägung, dass die Menschen durch Gewalt und Vertreibung ihrer Lebensgrundlagen beraubt wurden, insbesondere ihrer Nahrungsquellen, und dass dies letztlich zu einer Ernährungskrise führen könnte;
N. in der Erwägung, dass es jüngst zu Angriffen auf Angehörige der Nuba, rechtswidrigen Tötungen, Massenvergewaltigungen und willkürlichen Festnahmen von Zivilisten, die in den Nuba-Bergen leben, kam; in der Erwägung, dass in den letzten beiden Dezemberwochen 2013 Milizen der sudanesischen Regierung und bewaffnete Truppen, die von Sicherheitskräften unterstützt wurden, viele Gebiete rund um Kadugli und Dillanj angriffen, Tausende Zivilisten aus ihren Häusern flohen und über rechtswidrige Tötungen und Massenvergewaltigungen von Frauen berichtet wurde; in der Erwägung, dass diese Krise auf eine sehr viel größere, ohnehin instabile Region überzugreifen droht und dass im Rahmen der internationalen Hilfe vor Ort diesem Umstand jederzeit Rechnung getragen werden muss;
O. in der Erwägung, dass ostafrikanische Nachbarländer, darunter Kenia und Äthiopien, beide Seiten drängten, sich um Frieden zu bemühen; in der Erwägung, dass Uganda auf Antrag von Präsident Kiir 1 200 Soldaten und militärische Ausrüstung entsandte, um Einrichtungen wie den Flughafen und staatliche Gebäude zu sichern;
P. in der Erwägung, dass am 4. Januar 2014 auf Hilfsersuchen der Vereinten Nationen das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz eingeleitet wurde, um den Südsudan mit Sachleistungen in Form von Notunterkünften, medizinischer Ausrüstung, Medikamenten, humanitären Gütern und Nahrungsmitteln zu unterstützen;
Q. in der Erwägung, dass die Republik Südsudan eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt ist, in dem 50 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt, die Müttersterblichkeit die höchste und die Säuglingssterblichkeit eine der höchsten weltweit ist, die Analphabetenquote bei rund 75 % liegt und nur ein Drittel der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser hat; in der Erwägung, dass jedes Jahr mehr als eine Million Menschen von Ernährungsunsicherheit bedroht sind; in der Erwägung, dass im Südsudan etwa 80 % der medizinischen Versorgung und der Grundversorgung von nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellt wird und dass der Zugang der humanitären Helfer aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen nach wie vor eingeschränkt ist;
R. in der Erwägung, dass die EU angekündigt hat, 50 Mio. EUR für humanitäre Maßnahmen im Südsudan bereitzustellen; in der Erwägung, dass sich die humanitäre Hilfe der EU in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 damit bislang auf 170 Mio. EUR beläuft;
S. in der Erwägung, dass Hilfsorganisationen am 31. Dezember 2013 einen Krisenplan für den Südsudan initiiert haben; in der Erwägung, dass das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) mit einem konsolidierten Hilfsappell 166 Mio. US-Dollar aufbringen möchte, um auf die Krise zu reagieren und schätzungsweise 628 000 Menschen von Januar bis März 2014 zu versorgen;
T. in der Erwägung, dass der Aufbau des Staates und die Überwindung der Instabilität eine langfristige Perspektive und ein beständiges, verlässliches und stabiles Engagement der internationalen Gemeinschaft erfordern;
1. verurteilt entschieden das erneute Aufflammen der Kampfhandlungen im Südsudan und fordert alle Parteien auf, ihre Waffen niederzulegen und die Gewalthandlungen umgehend einzustellen, die zu Todesopfern, Verletzten und Schäden in der Zivilbevölkerung und zur Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen seit dem Beginn der Krise im Dezember 2013 geführt haben;
2. äußert sich zutiefst besorgt über die derzeitige Eskalation der Gewalt im Südsudan, die schwerwiegende Auswirkungen auf die humanitäre Situation und die Sicherheitslage sowie politische, wirtschaftliche und soziale Folgen für das ohnehin krisenanfällige und instabile Land hat und ganz Ostafrika destabilisieren könnte; ist insbesondere über den ethnischen Aspekt des Konflikts besorgt; betont, dass das Streben nach Macht durch Gewalt oder eine Spaltung entlang ethnischer Grenzen der demokratischen Rechtsstaatlichkeit und dem Völkerrecht zuwiderläuft;
3. verurteilt die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe und fordert alle Parteien auf, unverzüglich alle Menschenrechtsverletzungen zu beenden und die Menschenrechte von Flüchtlingen und Vertriebenen, Frauen und schutzbedürftigen Gruppen sowie von Journalisten zu achten, und fordert, dass die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden; ist der Ansicht, dass Präsident Kiir und Riek Machar alles in ihrer Macht Stehende unternehmen müssen, um die unter ihrem Befehl stehenden Soldaten von derartigen Übergriffen gegen die Bevölkerung abzuhalten;
4. fordert alle betroffenen Parteien auf, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu achten, Hilfsorganisationen, die der leidenden Zivilbevölkerung zu Hilfe kommen, Zugang und Schutz zu gewähren und humanitäre Korridore für die Lieferung von Versorgungsgütern und Ausrüstungsgegenständen einzurichten; stellt fest, dass sich eine Reihe ausländischer Hilfsorganisationen bereits aus dem Südsudan zurückgezogen hat und dass die verbleibenden Hilfsorganisationen große Schwierigkeiten haben, die Not der vertriebenen Zivilisten zu lindern; stellt darüber hinaus fest, dass diese Hilfsorganisationen nach wie vor viele Regionen nicht erreichen können, in denen davon auszugehen ist, dass Zehntausende von Menschen noch immer auf Hilfe warten oder sich auf die Suche nach einer solchen Hilfe begeben haben;
5. fordert beide Parteien eindringlich auf, eine Einigung zu erzielen, und unterstützt uneingeschränkt den laufenden Verhandlungsprozess in Addis Abeba, bei dem gefordert wird, dass unverzüglich eine Waffenruhe in Kraft tritt und Anstrengungen unternommen werden, um einen Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität zu finden; fordert sowohl die Regierung als auch die Rebellen auf, sich in bedingungslosen, inklusiven und ganzheitlichen politischen Gesprächen vorbehaltlos für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen; begrüßt die Bemühungen der Afrikanischen Union und der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde IGAD um einen inklusiven Dialog und Vermittlung;
6. fordert, dass alle politischen Häftlinge und die elf vor kurzem festgenommenen hochrangigen Politiker, deren Inhaftierung zu einem Haupthindernis in den Friedensverhandlungen geworden ist, freigelassen werden;
7. fordert alle Nachbarstaaten des Südsudan und alle Regionalmächte auf, eng zusammenzuarbeiten, um die Sicherheitslage im Land und in der Region zu verbessern und einen Weg hin zu einer friedlichen und dauerhaften politischen Lösung der gegenwärtigen Krise ausfindig zu machen; betont, dass insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Sudan zu einer Verbesserung der Beziehungen führen würde, nachdem die Bürgerkriegsgegner bei Streitigkeiten über Öltransitgebühren und den Verlauf der Grenzen Anfang 2012 kurz vor dem Ausbruch eines neuen Konflikts standen;
8. begrüßt die Entscheidung des Friedens- und Sicherheitsrats der Afrikanischen Union, einen Ausschuss einzusetzen, der Menschenrechtsverletzungen und andere Übergriffe untersuchen und Maßnahmen empfehlen soll, mit denen für Rechenschaftspflicht, Versöhnung und die Neubelegung der Beziehungen zwischen allen Gemeinschaften gesorgt werden kann; begrüßt, dass die Kapazitäten der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) zur Überwachung der Menschenrechtslage mit der Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen gestärkt wurden;
9. bedauert angesichts der schweren politischen Unruhen im Sudan und der bewaffneten Konflikte die Entscheidung der Hohen Vertreterin der EU, das Mandat des EU-Sonderbeauftragten der EU für den Sudan/Südsudan zu beenden; vertritt die Auffassung, dass die EU ohne einen ausgewiesenen Sonderbeauftragten für den Sudan/Südsudan bei internationalen Verhandlungen und Maßnahmen nur eine Nebenrolle spielen wird; fordert die Hohe Vertreterin daher auf, diese Entscheidung rückgängig zu machen und das Mandat des Sonderbeauftragten für den Sudan/Südsudan zu verlängern;
10. fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Finanzierungszusagen für den Südsudan und die Region einzuhalten und Ressourcen zu mobilisieren, um umgehend auf die Verschlechterung der humanitären Lage im Südsudan zu reagieren;
11. äußert sich besorgt über die weitverbreitete Korruption; ist darüber hinaus besorgt, dass die Aussichten auf die Schaffung einer freien und gerechten Demokratie, Stabilität, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum aufgrund von Korruption beeinträchtigt werden;
12. begrüßt den Beschluss, die UNMISS durch eine Aufstockung der Militär- und Polizeikräfte, der logistischen Unterstützung und des zivilen Personals zu verstärken; betont allerdings, dass in erster Linie der Staat für den Schutz der Zivilbevölkerung verantwortlich ist; begrüßt die Arbeit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen und Leiterin der UNMISS, Hilde Johnson;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 2 und 3,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9, 14, 151 und 153,
– unter Hinweis auf die revidierte Europäische Sozialcharta des Europarates, insbesondere Artikel 31,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 und 36,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit(2),
– unter Hinweis auf die europäische Konsenskonferenz vom Dezember 2010,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20.02.13 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Confronting Homelessness in the European Union“ (Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der Europäischen Union) (SWD(2013)0042),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu dem sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf die sechs Grundsätze, die beim Round-Table-Gespräch der Minister zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, das am 1. März 2013 auf Initiative des irischen Ratsvorsitzes in Löwen veranstaltet wurde, vereinbart wurden,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Rechte gestärkt und gewährleistet werden;
B. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit eine Verletzung der menschlichen Würde und der Menschenrechte darstellt; in der Erwägung, dass eine Wohnung ein menschliches Grundbedürfnis und eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben und soziale Eingliederung ist;
C. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Obdachlosigkeit mittlerweile zu einer Priorität der Armutspolitik der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 und von deren Leitinitiative „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung“ sowie des Pakets der EU zu Sozialinvestitionen geworden ist; in der Erwägung, dass jedoch das derzeitige Ausmaß von Armut und sozialer Ausgrenzung das Ziel der Strategie Europa 2020 gefährdet, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen und bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern;
D. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit die extremste Form von Armut und Entbehrung darstellt und in den letzten Jahren in nahezu allen Mitgliedstaaten zugenommen hat;
E. in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind, einen Anstieg der Obdachlosigkeit in bislang ungekanntem Ausmaß verzeichnen;
F. in der Erwägung, dass sich die Sozial- und Familienprofile von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, verändert haben und dass die Nachfrage nach diesen Wohnungen in jüngster Zeit gestiegen ist;
G. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten ein Mangel an Sozialwohnungen herrscht und der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum steigt;
H. in der Erwägung, dass einige Einrichtungen der EU, darunter der Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“, der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Parlament, die Kommission aufgefordert haben, eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit oder etwas Ähnliches auszuarbeiten;
I. in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit ihrem Wesen nach ein vielschichtiges Problem ist, das eine differenzierte politische Lösung erfordert;
J. in der Erwägung, dass es zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass Konzepte zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit mit Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Wohnraum am wirksamsten sind;
K. in der Erwägung, dass dem Thema Obdachlosigkeit im Rahmen des EU-Semesters ein immer größeres Gewicht beigemessen wird, wobei einige Mitgliedstaaten die Obdachlosigkeit als vorrangige Herausforderung bei der Armutsbekämpfung in ihre nationalen Reformprogramme 2012 und 2013 aufgenommen haben;
L. in der Erwägung, dass der gegenwärtige politische Handlungsrahmen der EU und die sozialen Gegebenheiten vor Ort einem verstärkten und ehrgeizigeren Vorgehen gegen Obdachlosigkeit auf EU-Ebene den Boden bereiten;
M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU über das weltweit am besten entwickelte Sozialversicherungssystem mit den höchsten Beiträgen für Sozialleistungen für die Bevölkerung verfügen;
N. in der Erwägung, dass die unmittelbare Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten und insbesondere den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften liegt und dass eine EU-Strategie eine ergänzende Rolle spielen muss;
O. in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihrer derzeitigen Zuständigkeitsbereiche und unter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität eine stärkere Rolle spielen kann;
P. in der Erwägung, dass immer mehr Mitgliedstaaten eine ganzheitliche Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit verfolgen und von einer europaweiten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Weiterentwicklung ihrer Maßnahmen profitieren könnten;
Q. in der Erwägung, dass Armut kein Verbrechen ist und dass Obdachlosigkeit weder ein Verbrechen noch ein freiwillig gewählter Lebensstil ist;
1. weist darauf hin, dass obdachlose Menschen nur schwer mit ihrem Leben zurechtkommen und gezwungen sind, unter unmenschlichen Bedingungen zu leben;
2. fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Maßgabe der Entschließung des Parlaments vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und gemäß den Vorschlägen anderer Organe und Einrichtungen der EU unverzüglich eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auszuarbeiten;
3. ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit uneingeschränkt mit dem Vertrag im Einklang stehen sollte, in dem „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, bekräftigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt und dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Subsidiarität daher so wirksam wie möglich unterstützen sollte;
4. fordert die Kommission auf, eine hochrangig besetzte Sachverständigengruppe einzusetzen, die sie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit unterstützt;
5. fordert die Kommission auf, in den an die Mitgliedstaaten gerichteten länderspezifischen Empfehlungen gebührend Bezug auf die Obdachlosigkeit zu nehmen, sofern Fortschritte bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit dringend erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Obdachlosigkeit stärker in ihre nationalen Reformprogramme einzubeziehen;
6. betont, dass umfassende und vergleichbare Daten zur Obdachlosigkeit erhoben werden müssen, ohne obdachlose Menschen dadurch zu stigmatisieren; betont, dass die Datenerhebung eine Voraussetzung für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen ist, die letztlich zur Beseitigung der Obdachlosigkeit führen;
7. begrüßt die in der neuen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds enthaltenen Bestimmungen betreffend die Einführung von Indikatoren zur Überwachung der Wirksamkeit von Investitionen in Bezug auf obdachlose Menschen oder Menschen, die von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind; fordert die Kommission auf, das Potenzial dieser neuen Werkzeuge voll auszuschöpfen;
8. ersucht die Kommission, das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation als wichtigste Finanzierungsquelle für eine EU-Strategie zur Finanzierung von Forschung und länderübergreifendem Austausch zu nutzen und ihre Zusammenarbeit mit wichtigen europäischen Akteuren auszubauen;
9. fordert die Kommission auf, das Thema Obdachlosigkeit in allen einschlägigen Politikbereichen der EU zu berücksichtigen;
10. ersucht die Kommission, sich bei der EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf folgende Schwerpunktthemen zu stützen:
–
Wohnungsbau-/„Housing-First“-Konzepte zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit;
–
grenzüberschreitende Obdachlosigkeit;
–
Qualität der Dienste für Obdachlose;
–
Verhütung von Obdachlosigkeit;
–
Obdachlosigkeit unter Jugendlichen;
11. verweist hinsichtlich der Schlüsselelemente einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zum Thema Obdachlosigkeit und hebt insbesondere folgende Elemente hervor:
–
regelmäßige Beobachtung der Obdachlosigkeit auf europäischer Ebene;
–
Forschung und Aufbau von Wissen über Maßnahmen und Dienste für Obdachlose;
–
soziale Innovation bei Maßnahmen und Diensten für Obdachlose;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Sozialwohnungen und erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, um den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten Menschen gerecht zu werden und soziale Ausgrenzung und Obdachlosigkeit zu verhindern;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht gegen die internationalen Menschenrechtsverträge zu verstoßen und alle Abkommen umfassend zu achten, die sie unterzeichnet haben, einschließlich der Charta der Grundrechte, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und der revidierten Sozialcharta des Europarates;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kriminalisierung obdachloser Menschen unverzüglich ein Ende zu setzen und die diskriminierenden Praktiken zu ändern, die verhindern sollen, dass obdachlose Menschen Zugang zu Sozialleistungen und Unterkünften erhalten;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gebrauch von den Mitteln aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (FEAD) sowie anderen Programmen wie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zu machen, um die Lage obdachloser Menschen zu verbessern und ihnen den Weg hin zu sozialer Teilhabe und Eingliederung in das Erwerbsleben zu ebnen;
16. fordert die Mitgliedstaaten und den EU-Ratsvorsitz auf, regelmäßig europäische Round-Table-Gespräche der für Obdachlosigkeit zuständigen EU-Minister zu veranstalten, wie sie im März 2013 vom irischen EU-Ratsvorsitz initiiert wurden; ersucht die Kommission, für diese Zusammenkünfte technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, um mehr voneinander zu lernen, sich verstärkt über bewährte Methoden auszutauschen und einen gemeinsamen politischen Ansatz zu entwickeln;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung umfassender Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit, die sich auf die Bereitstellung von Wohnraum und eine starke Prävention stützen, ein ganzheitliches Konzept anzuwenden;
19. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und ihre lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit Mieterverbänden wirksame Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen sollten, um Zwangsräumungen zu verhindern;
20. ersucht den Rat, die Vorlage einer Empfehlung für eine Garantie zu prüfen, mit der gewährleistet wird, dass niemand in der EU gezwungen ist, auf der Straße zu schlafen, weil nicht genügend (Not-) Dienste zur Verfügung stehen;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den nationalen Gepflogenheiten mit den betreffenden Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um obdachlosen Menschen Beratung und Unterkünfte anzubieten;
22. betont, dass jegliche Form der Diskriminierung obdachloser Menschen und die Ausgrenzung ganzer Gesellschaftsgruppen dringend bekämpft werden müssen;
23. betont, dass die Verwirklichung des Rechts auf eine Wohnung eine grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher weiterer Rechte ist, zu denen auch politische und soziale Rechte gehören;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Europarat zu übermitteln.
Situation von Menschenrechtsaktivisten und Oppositionellen in Kambodscha und Laos
137k
52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu der Lage von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen in Kambodscha und Laos (2014/2515(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha und Laos,
– unter Hinweis auf die Lokalen Erklärungen der EU vom 4. Januar 2014 zu der Gewalt im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen und vom 23. September 2013 zu der neuen Legislaturperiode in Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidenten der Kommission, Catherine Ashton, vom 29. Juli 2013 im Anschluss an die Wahlen in Kambodscha,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 5. August 2013 zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha,
– unter Hinweis auf den Bericht von Equitable Cambodia und Inclusive Development International mit dem Titel „Bittersweet harvest – A Human Rights Impact Assessment of the European Union‘s Everything But Arms Initiative in Cambodia“ (Bittersüße Ernte – Eine Bewertung der Auswirkungen der EU-Initiative „Alles außer Waffen“ auf die Menschenrechtslage in Kambodscha) aus dem Jahr 2013,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin/Vizepräsidenten der Kommission, Catherine Ashton, vom 21. Dezember 2012 zum Verschwinden von Sombath Somphone in Laos,
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die von den europäischen Entwicklungspartnern am 19. November 2013 im Rahmen der von der Demokratischen Volksrepublik Laos veranstalteten Round-Table-Gespräche abgegeben wurden;
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien von 2008 betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und der Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
Kambodscha
A. in der Erwägung, dass am 3. Januar 2014 friedliche Demonstrationen von Arbeitern der Textilindustrie, die für höhere Löhne protestierten, in Gewalt umschlugen und Sicherheitskräfte mit scharfer Munition das Feuer auf die Demonstranten eröffneten, wobei fünf Menschen getötet und mehr als 30 verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 4. Januar 2014 Sicherheitskräfte den Freiheitspark, in dem sich Oppositionelle versammelt hatten, gewaltsam räumten;
B. in der Erwägung, dass bei den jüngsten Ereignissen 23 Menschen, unter ihnen Menschenrechtsverteidiger, festgenommen und Berichten zufolge geschlagen und gefoltert wurden;
C. in der Erwägung, dass die Spannungen, die mit der Polizeipräsenz eskalierten, zu einem Demonstrationsverbot führten;
D. in der Erwägung, dass das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln, in der kambodschanischen Verfassung, in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist;
E. in der Erwägung, dass die Anführer der Kambodschanischen Partei für Nationale Rettung (CNRP), Sam Rainsy und Kem Sokha, am 14. Januar 2014 vom städtischen Gericht in Phnom Penh zur Vernehmung vorgeladen wurden; in der Erwägung, dass Sam Rainsy und Kem Sokha wegen Anstiftung zu Bürgerunruhen verurteilt werden könnten;
F. in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um einige der wichtigsten Defizite im Wahlverfahren zu beseitigen, wie etwa die Zuverlässigkeit des Wählerverzeichnisses zu verbessern, einen gleichberechtigten Zugang zu den Medien zu gewährleisten und die Verwendung staatlicher Mittel unter anderem für Wahlkampagnen durch Beamte und Militärs zu verhindern;
G. in der Erwägung, dass Sam Rainsy am 14. Juli 2013 vom König begnadigt wurde, so dass er nach Kambodscha zurückkehren konnte; in der Erwägung, dass er sein aktives und passives Wahlrecht jedoch nicht wiedererlangt hat;
H. in der Erwägung, dass die CNRP im September 2013 nach der Verkündung der Wahlergebnisse drei Tage gewaltloser Massendemonstrationen gegen die offiziellen Ergebnisse der Wahlen zur Nationalversammlung ausrief; in der Erwägung, dass die Regierung als Reaktion auf diese friedlichen Proteste ein Großaufgebot an bewaffneten Polizei- und Gendarmeriekräften einsetzte;
I. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die friedlich für die Menschenrechte einstehen, fortwährend Schikanen in Form willkürlicher Verhaftungen oder Verurteilungen wegen falscher oder überzogener Anschuldigungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass solche Handlungen in den meisten Fällen nicht geahndet werden;
J. in der Erwägung, dass Kambodscha in Bezug auf die Menschenrechtslage insbesondere infolge systematischer Landenteignungen und von Korruption seitens der Regierung, der regierenden Partei und privaten Akteuren, die öffentlich unterstützt und geschützt werden, vor schwierigen Herausforderungen steht;
K. in der Erwägung, dass der für die Menschenrechtslage in Kambodscha zuständige Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen vom 12. bis 17. Januar 2014 zu einem offiziellen Besuch in das Land reisen wird;
L. in der Erwägung, dass die EU weltweit der wichtigste Geldgeber Kambodschas ist;
M. in der Erwägung, dass viele internationale Unternehmen, darunter auch europäische, vor allem im Zuckersektor mutmaßlich an Landrechtsverletzungen beteiligt sind, und in der Erwägung, dass sich Coca-Cola im November 2013 zur Nichtduldung entschädigungsloser Landräumungen verpflichtet hat;
Laos
N. in der Erwägung, dass Sombath Somphone, Menschenrechts- und Umweltaktivist, führender Vertreter der Zivilgesellschaft und Ko-Vorsitzender des im Oktober 2012 im Vorfeld des 9. ASEM-Gipfels in Vientiane veranstalteten 9. Asien-Europa-Bürgerforums, am 15. Dezember 2012 in Vientiane mutmaßlich Opfer einer Verschleppung geworden ist; in der Erwägung, dass es den Angehörigen des Vermissten bisher nicht gelungen ist, Näheres über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen, obwohl sie sich wiederholt mit entsprechenden Appellen an die örtlichen Behörden gewandt und in der Umgebung Suchaktionen durchgeführt haben;
O. in der Erwägung, dass das Verschwinden von Sombath Somphone während des Besuchs der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens und des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN) am 28. Oktober 2013 in Laos gegenüber den laotischen Behörden angesprochen wurde;
P. in der Erwägung, dass wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Fall, wie etwa die Frage, ob es Ermittlungen gegeben hat oder nicht, mehr als ein Jahr nach seinem Verschwinden immer noch ungeklärt sind und die laotischen Behörden ausländische Hilfe bei der Untersuchung des Verschwindens ablehnten;
Q. in der Erwägung, dass die europäischen Partner von Laos das ungeklärte Verschwinden von Sombath Somphone als sehr ernste Angelegenheit betrachten und die von der Regierung abgegebenen Erklärungen zu diesem Fall weder für ausreichend noch für überzeugend halten;
R. in der Erwägung, dass 62 nichtstaatliche Organisationen am 15. Dezember 2013 eine neue Untersuchung des Verschwindens forderten; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Frage des Verschwindenlassens von Personen die laotische Regierung am 16. Dezember 2013 nachdrücklich aufforderte, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Sombath Somphone zu finden, sein Schicksal und seinen Verbleib zu klären und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;
S. in der Erwägung, dass es etliche weitere Fälle von Verschleppung gegeben hat; in der Erwägung, dass der Aufenthaltsort neun weiterer Personen – zwei Frauen, Kingkeo und Somchit, sowie sieben Männern, Soubinh, Souane, Sinpasong, Khamsone, Nou, Somkhit und Sourigna –, die im November 2009 an verschiedenen Orten des Landes von den laotischen Sicherheitskräften willkürlich festgenommen wurden, bis zum heutigen Tage weiterhin unbekannt ist;
T. in der Erwägung, dass Laos in den letzten Jahren das schnellste Wirtschaftswachstum in Südostasien verzeichnet hat und die Arbeit der Zivilgesellschaft entscheidend ist, um dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte im Zuge der rasanten Entwicklung in Laos nicht in den Hintergrund gedrängt werden;
Kambodscha
1. spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; verurteilt die unangemessene und exzessive Anwendung von Gewalt durch die Sicherheitskräfte in Kambodscha, die dazu geführt hat, dass Menschen ihr Leben verloren haben oder verletzt wurden;
2. fordert die kambodschanischen Behörden auf, gegenüber Demonstranten Zurückhaltung zu üben, und weist darauf hin, dass bei jeglicher Anwendung von Gewalt durch Beamte die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen;
3. fordert die kambodschanischen Behörden auf, die 23 unrechtmäßig verhafteten Personen unverzüglich freizulassen;
4. fordert die kambodschanischen Behörden nachdrücklich auf, Todesfälle und Fälle von Verletzungen unter den Demonstranten eingehend zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
5. äußert seine Besorgnis angesichts der Lage von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen in Kambodscha; verurteilt alle politisch motivierten Anschuldigungen, Strafen und Verurteilungen, die sich gegen politische Kritiker, Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und Landaktivisten in Kambodscha richten; betont, dass die Behörden Sorge dafür tragen müssen, dass die Rechte von Einzelpersonen und Organisationen, die Menschenrechte zu verteidigen und zu fördern, geschützt werden – einschließlich des Rechts, die Regierungspolitik mittels öffentlicher Kundgebungen und Streiks zu kritisieren und dagegen zu protestieren;
6. fordert die kambodschanische Regierung auf, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen und das Verbot öffentlicher Versammlungen unverzüglich aufzuheben;
7. fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, die legitime Rolle, die die politische Opposition im Rahmen ihres Beitrags zur wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Kambodschas insgesamt spielt, anzuerkennen; fordert die kambodschanischen Behörden auf, die gerichtlichen Vorladungen, die an die Anführer der CNRP, Sam Rainsy und Kem Sokha, sowie an den Gewerkschaftsführer Rong Chhun von der kambodschanischen unabhängigen Lehrervereinigung (CITA) und dem kambodschanischen Gewerkschaftsbund (CCFU) ergangen sind, unverzüglich fallenzulassen;
8. nimmt mit Besorgnis die anhaltenden Auseinandersetzung über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zur Kenntnis; fordert die politischen Parteien zur Zusammenarbeit auf, um etwaige Fehler aufzudecken und sich auf Maßnahmen zur Verbesserung des Wahlprozesses, die insbesondere die Reform des Wählerverzeichnisses, den Zugang zu den Medien und einer ausgewogenen Berichterstattung und den nationalen Wahlausschuss betreffen, sowie auf Strukturreformen in Bereichen zu verständigen, die zu einer längerfristigen Entwicklung Kambodschas beitragen und eine Justizreform, eine Reform der Nationalversammlung und weitere Anstrengungen zur Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Demokratie umfassen;
9. fordert die kambodschanische Regierung auf, eine unabhängige, von internationaler Hilfe begleitete Untersuchung der Vorwürfe des Wahlbetrugs und anderer Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit den Wahlen vom Juli 2013 zuzulassen;
10. fordert die kambodschanische Regierung und das kambodschanische Parlament auf, Gesetze zu verabschieden und umzusetzen, mit denen dafür gesorgt wird, dass das Justizsystem unabhängig von politischer Kontrolle und Korruption funktioniert;
11. fordert die kambodschanische Regierung auf, eine nationale Menschenrechtsinstitution einzurichten, sich im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen zur uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit zu erklären und einem Besuch des Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten und des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zuzustimmen;
12. fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, sämtliche Zwangsräumungen zu beenden und ein Moratorium für Zwangsräumungen in Kambodscha einzuführen und durchzusetzen, bis ein transparenter und auf Rechenschaftspflicht beruhender Rechtsrahmen und entsprechende Maßnahmen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass Zwangsräumungen nur im Einklang mit internationalen Standards durchgeführt werden; fordert internationale Unternehmen auf, nicht ohne eine angemessene Entschädigung direkten Gewinn aus Zwangsräumungen zu schlagen;
13. begrüßt den Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Kambodscha, die vom 12. bis 17. Januar 2014 stattfindet, und fordert die kambodschanische Regierung auf, sich an die Empfehlungen in den Berichten des Berichterstatters zu halten;
14. begrüßt Initiativen wie die kürzlich auf den Weg gebrachte Initiative für Transparenz in der Bekleidungsindustrie (Garment Industries Transparency Initiative, GITI), die als gemeinsamer Ansatz von Regierungen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft sowohl in den Erzeuger- als auch in den Verbraucherländern verstanden wird und darauf abzielt, sich auf umfassende, gemeinsam überwachte Arbeitsnormen zu verständigen;
15. fordert, dass die EU-Organe, die Mitgliedstaaten sowie europäische und multinationale Unternehmen diese und ähnliche Initiativen aktiv mittragen und ethisch und sozial verantwortbare Geschäftsmethoden anwenden, die etwa darin bestehen, faire Arbeitsnormen und existenzsichernde Löhne zu garantieren, das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Tarifverhandlungen zu führen, anzuerkennen und sichere und menschliche Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter zu gewährleisten;
16. fordert die Kommission auf, umgehend auf der Grundlage der Ergebnisse der kürzlich durchgeführten Abschätzung der Folgen, die die Funktionsweise der Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) für die Menschenrechte in Kambodscha hat, tätig zu werden und in Erwägung zu ziehen, in die Kriterien für Exporteure aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die die EBA-Privilegien nutzen wollen, eine Nachweispflicht darüber aufzunehmen, dass sie keine Menschen ohne angemessene Entschädigung zur Räumung ihres Lands oder ihrer Häuser gezwungen haben;
17. fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, die Lage in Kambodscha aufmerksam zu verfolgen;
Laos
18. fordert die laotische Regierung auf, den Stand der Ermittlungen um den Verbleib von Sombath Somphone zu klären, die zahlreichen offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Sombath Somphone zu beantworten und ausländische Sachverständige in den Bereichen Forensik und Strafverfolgung um Hilfe zu bitten und deren Hilfe anzunehmen;
19. vertritt die Auffassung, dass aufgrund der ausbleibenden Reaktion der laotischen Regierung der Verdacht nahe liegt, dass die Behörden in die Entführung verstrickt sein könnten;
20. fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission erneut auf, die Ermittlungen der laotischen Regierung in Bezug auf das Verschwinden von Sombath Somphone aufmerksam zu verfolgen;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, die laotische Regierung auch weiterhin auf den Fall Sombath Somphone anzusprechen; betont, dass Verschleppungen nach wie vor ein großes Hindernis für die Aufnahme von Laos in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sind;
22. fordert die laotische Regierung auf, eine eingehende, unparteiische und wirksame Untersuchung sämtlicher Verschleppungsvorwürfe vorzunehmen und gegen die andauernde Verweigerung ziviler und politischer Rechte wie etwa der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung in Laos vorzugehen, damit die Rechte aller Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Minderheiten und Mitglieder der Zivilgesellschaft geachtet und geschützt werden und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit geschützt wird;
23. fordert die laotische Regierung auf, das bereits 2008 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen unverzüglich zu ratifizieren;
24. fordert die laotischen Behörden auf, Reformen voranzutreiben, durch die die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gewährleistet wird, und weist Laos auf seine internationalen Verpflichtungen aus den Menschenrechtsverträgen hin, die das Land ratifiziert hat;
25. äußert seine Besorgnis angesichts der entschädigungslosen Enteignungen und Zwangsräumungen und der Korruption in Laos;
o o o
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem ASEAN-Sekretariat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Regierung und der Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha und der Regierung und dem Parlament von Laos zu übermitteln.
Jüngste Wahlen in Bangladesch
127k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Wahlen in Bangladesch (2014/2516(RSP))
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 21. November 2013 zu Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen(1), vom 23. Mai 2013 zu den Arbeitsbedingungen und den Hygiene- und Sicherheitsvorschriften in Bangladesch nach den jüngsten Bränden in Fabriken und dem Einsturz eines Gebäudes(2), vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch(3) und vom 17. Januar 2013 zu den Todesfällen, die kürzlich durch Brände in Textilfabriken verursacht wurden, vor allem in Bangladesch(4),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 9. Januar 2014 im Namen der Europäischen Union zu den Parlamentswahlen sowie die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 30. November 2013 zur Vorbereitung der Parlamentswahlen in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 20. Dezember 2013 zur EU-Wahlbeobachtungsmission in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die Presseerklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 1. Dezember 2013 mit dem Titel „Political brinkmanship driving Bangladesh to the edge“ (Riskante politische Manöver bringen Bangladesch an den Rand des Abgrunds),
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 5. Januar 2014 in Bangladesch Parlamentswahlen stattgefunden haben, und zwar unter der Schirmherrschaft der Übergangsregierung der ehemaligen und derzeitigen Ministerpräsidentin Sheikh Hasina, die das traditionelle System Bangladeschs – eine neutrale geschäftsführende Regierung – durch den 15. Zusatz zur Verfassung im Jahr 2011 abgeschafft hat;
B. in der Erwägung, dass es 2013 Berichten zufolge zu den meisten gewalttätigen Ausschreitungen in der Geschichte Bangladeschs seit Erlangung der Unabhängigkeit gekommen ist und insbesondere die Zeit im Vorfeld und während der Wahlen von weit verbreiteter Gewalt gekennzeichnet war, wobei es zu meist von der Opposition organisierten Blockaden, Streiks und Einschüchterungen von Wählern kam und seit Anfang 2013 mehr als 300 Menschen getötet wurden, davon mindestens 18 am Wahltag, und die instabile Wirtschaft Bangladeschs infolgedessen völlig zum Erliegen kam;
C. in der Erwägung, dass die Wahlen vom Oppositionsbündnis unter Führung der BNP (Bangladesh Nationalist Party) boykottiert wurden, das auf einer „parteilosen“ geschäftsführenden Regierung beharrte, und daher mit dem weitgehend unangefochtenen Sieg der regierenden Awami-Liga ausgingen, wobei es in mehr als der Hälfte der Wahlkreise keine Gegenkandidaten gab und die Wahlbeteiligung gering war; in der Erwägung, dass die Wahlkommission Berichten zufolge die Wahlen in mehr als 300 Wahlbüros aufgrund von Gewalt aussetzen musste;
D. in der Erwägung, dass die beiden größten Parteien Bangladeschs in einer langen Tradition der kompromisslosen Konfrontation und des Misstrauens stehen, was die beeindruckenden sozialen und wirtschaftlichen Fortschritte Bangladeschs der letzten zehn Jahre zu gefährden droht;
E. in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen unter Führung von Óscar Fernández-Taranco, die einen Kompromiss vermitteln sollte, ihren fünftägigen Besuch am 5. Oktober 2013 beendet hat, ohne einen Durchbruch erzielt zu haben;
F. in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, sein Bedauern erklärte, dass die Parteien vor den Wahlen zu keiner Einigung gelangt sind, und alle Seiten aufforderte, für ein friedliches Umfeld zu sorgen, in dem die Menschen weiterhin ihr Versammlungsrecht und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben können;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union und Bangladesch unter anderem im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung seit langem gute Beziehungen pflegen; in der Erwägung, dass sie jedoch keine Wahlbeobachtungsmission in das Land entsandt hat, da die Opposition keine Kandidaten aufgestellt hatte und somit die Bedingungen für repräsentative Wahlen nicht erfüllt waren;
H. in der Erwägung, dass der Wahlkommission Bangladeschs zufolge die Wahlen frei, gerecht und glaubhaft waren, und in der Erwägung, dass die neue Regierung unter der wiedergewählten Premierministerin Sheikh Hasina vereidigt wurde; in der Erwägung, dass die Wahlbeteiligung bei diesen Wahlen sehr niedrig war und den Zahlen der Regierung zufolge bei 40 % lag, wobei in Dhaka ansässige Diplomaten von 20 % und Vertreter der Opposition von noch niedrigeren Zahlen sprechen;
I. in der Erwägung, dass die Oppositionsführerin, Khaleda Zia, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde, es in jüngster Zeit zu Verhaftungen anderer prominenter BNP-Mitglieder gekommen ist und zahlreiche Anhänger der BNP Berichten zufolge aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen untergetaucht sind;
J. in der Erwägung, dass die BNP-Opposition weiterhin mit Jamaat-e-Islami und der Splittergruppe Hefazat-e-Islam zusammenarbeitet, die als die Hauptdrahtzieher bei den Gewalttaten gelten;
K. in der Erwägung, dass Abdul Quader Molla, ein prominenter Anführer von Jamaat-e-Islami, als erste Person aufgrund von Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch am 12. Dezember 2013 hingerichtet wurde, und in der Erwägung, dass die Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof des Landes ein höchst strittiges Wahlkampfthema waren, weil sechs von sieben der Kriegsverbrechen für schuldig befundenen Angeklagten zum Tode verurteilt wurden;
L. in der Erwägung, dass während und nach den Wahlen tausende Bürger, die schutzbedürftigen Minderheiten angehören, insbesondere Hindus, Opfer gewalttätiger Angriffe wurden und aus ihren Häusern vertrieben wurden, Berichten zufolge vor allem von militanten Anhängern von Jamaat-e-Islami, und zwar aus Gründen, die zum Teil im Zusammenhang mit den Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofes stehen, da viele der Belastungszeugen Hindus sind;
M. in der Erwägung, dass mindestens ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof, Mustafa Howlader, am 10. Dezember 2013 in seiner Wohnung ermordet wurde;
1. verurteilt entschieden die Ermordungen und die weit verbreitete Gewalt, die im ganzen Land im Vorfeld und während der Wahlen im Januar 2014 eskaliert ist, und insbesondere die Angriffe auf religiöse und kulturelle Minderheiten und andere schutzbedürftige Gruppen; äußert große Besorgnis angesichts der Lähmung des Alltagslebens in Bangladesch infolge von Streiks und Blockaden und der Konfrontation zwischen den beiden politischen Lagern;
2. fordert die Regierung von Bangladesch auf, allen repressiven Praktiken der Sicherheitskräfte, wie etwa dem wahllosen Abfeuern scharfer Munition und den Folterungen in behördlichem Gewahrsam, Einhalt zu gebieten und die Oppositionspolitiker, die willkürlich verhaftet wurden, wieder auf freien Fuß zu setzen; fordert, dass unverzüglich unabhängige und transparente Untersuchungen der jüngsten gewaltsamen Todesfälle im Vorfeld und während der Wahlen durchgeführt werden und die Schuldigen, auch wenn sie den Sicherheitskräften angehören, vor Gericht gestellt werden;
3. weist nachdrücklich auf den Ruf Bangladeschs als tolerante Gesellschaft in einem säkularen Staat hin und fordert die staatlichen Stellen Bangladeschs auf, gefährdete ethnische und religiöse Minderheiten besser zu schützen und für die wirksame Verfolgung aller Anstifter zu Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen zu sorgen;
4. bedauert zutiefst, dass es dem Parlament Bangladeschs und den politischen Parteien nicht gelungen ist, sich auf einen alle Gruppen einbeziehenden Mechanismus für die Wahlen zu einigen, und fordert die Regierung und die Opposition auf, dem Wohl Bangladeschs umgehend Priorität einzuräumen und sich auf einen Kompromiss zu einigen, der der Bevölkerung Bangladeschs die Möglichkeit bietet, ihrer demokratischen Entscheidung in repräsentativer Weise Ausdruck zu verleihen; ist der Ansicht, dass alle Möglichkeiten geprüft werden sollten, auch vorgezogene Wahlen, wenn alle rechtmäßigen Parteien damit einverstanden sind, anzutreten und den Wählern eine Wahlmöglichkeit zu bieten;
5. fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um diesen Prozess erforderlichenfalls zu unterstützen, und alle ihre Instrumente einzusetzen, vor allem das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und das Stabilitätsinstrument; fordert außerdem seine Direktion Demokratieförderung auf, Bangladesch in den Brennpunkt der Aktivitäten des Büros zur Förderung der Parlamentarischen Demokratie (OPPD) zu rücken;
6. ist der Ansicht, dass im Interesse der Zukunft Bangladeschs Parteien, die im Ruf stehen, demokratische Parteien zu sein, eine Kultur des gegenseitigen Respekts entwickeln müssen; fordert die BNP auf, sich unmissverständlich von Jamaat-e-Islami und Hafezat-e-Islam zu distanzieren;
7. betont, dass Parteien, die sich dem Terrorismus zuwenden, verboten werden sollten;
8. erkennt die wichtige Rolle des Internationalen Strafgerichtshofes - ungeachtet seiner erheblichen Schwächen - im Hinblick auf die Wiedergutmachung für die Opfer des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch und auf dessen Bewältigung an;
9. äußert jedoch seine Besorgnis angesichts der steigenden Zahl von Menschen, die in Bangladesch zum Tode verurteilt werden, abgesehen von den sechs vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten, und insbesondere angesichts der Verurteilung von 152 Soldaten zum Tode aufgrund eines blutigen Putsches im Jahr 2009 und der vor kurzem ausgeführten Hinrichtung von Abdul Quader Molla; fordert die Regierung und das Parlament auf, die Todesstrafe abzuschaffen und alle Todesurteile umzuwandeln; fordert außerdem die Behörden auf, unverzüglich einen wirksamen Mechanismus zum Schutz von Zeugen in vor dem Internationalen Strafgerichtshof verhandelten Fällen einzurichten;
10. fordert die Regierung zudem auf, das Gesetz über Informations- und Kommunikationstechnologien und das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, die beide von der letzten Regierung verschärft wurden und zur willkürlichen Kriminalisierung von Bürgern führen können, zu überarbeiten;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidenten der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament Bangladeschs zu übermitteln.
Jüngste Maßnahmen zur Kriminalisierung von LGBTI-Personen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) (2014/2517(RSP))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die indische Verfassung,
– unter Hinweis auf die Resolution A/HRC/17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9,
– unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zur Durchsetzung und Förderung der universellen Menschenrechte und zum Schutz des Individuums verpflichtet sind,
– unter Hinweis auf die Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, die vom Rat am 24. Juni 2013 festgelegt wurden,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Dezember 2013 über den Erlass des Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Catherine Ashton vom 15. Januar 2014, in der sie ihre Besorgnis über das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen in Nigeria („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) zum Ausdruck bringt,
– unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika(1), auf seinen Standpunkt vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005(2) und auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(3),
– unter Hinweis auf seine frühere Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda(4), vom 16. Dezember 2010 der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen(5) und vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda(6),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 15. März 2012(7) und vom 4. Juli 2013(8) zur Lage in Nigeria,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien(9),
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt, Anstiftung zum Hass und Stigmatisierung aufgrund individueller Merkmale, einschließlich der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, zu verhindern;
B. in der Erwägung, dass einvernehmliche Aktivitäten zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in immerhin 78 Ländern weiterhin als Verbrechen angesehen wird, wobei in 7 Ländern (Iran, Mauretanien, Teile von Nigeria, Saudi-Arabien, Teile von Somalia, Sudan und Jemen) auf solche „Verbrechen“ die Todesstrafe steht; in der Erwägung, dass diese rechtlichen Einschränkungen angesichts der allgemein zunehmenden Berücksichtigung der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen (LGBTI) Personen in den letzten Jahrzehnten überholt sind, und in der Erwägung, dass die positiven Entwicklungen in vielen Ländern als Beispiel für globale Verbesserungen in Bezug auf LGBTI-Fragen dienen sollten;
C. in der Erwägung, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits mit 14 Jahren Haft in Uganda und 7 Jahren Haft in Nigeria (oder der Todesstrafe in den 12 Staaten, in denen die Scharia gilt) bestraft wurden und in Indien 2009 durch ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi entkriminalisiert wurden;
D. in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen mit bis zu sieben Jahren Haft und die Nicht-Meldung dieser Personen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird und „Wiederholungstätern“ und HIV-positiven Tätern lebenslange Haft droht, und in der Erwägung, dass einvernehmliche Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts bereits nach Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches eine Straftat darstellen;
E. in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtlichen Hochzeiten beiwohnen oder Bars oder Organisationen für LGBTI-Personen unterhalten oder Treffen für diese ausrichten, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden; in der Erwägung, dass das Gesetz im Januar 2014 durch die Unterschrift von Präsident Goodluck Jonathan Rechtskraft erlangt hat;
F. in der Erwägung, dass das Oberste Gericht Indiens am 11. Dezember 2013 ein Urteil des Hohen Gerichts von Delhi aus dem Jahr 2009 aufgehoben hat, demzufolge Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches – ein Gesetz aus der Kolonialzeit, durch das Homosexualität verboten wurde – den in der indischen Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt, und dass dadurch Homosexualität erneut zu einem Straftatbestand wird, der mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden kann;
G. in der Erwägung, dass die russische Duma im Juni 2013 ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem so genannte „homosexuelle Propaganda“ verboten wird, was die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit von LGBTI-Organisationen erheblich einschränkt, und in der Erwägung, dass das Gesetz durch die Unterschrift von Präsident Wladimir Putin Rechtskraft erlangt hat;
H. in der Erwägung, dass die Medien, die Öffentlichkeit und die politischen und religiösen Anführer in diesen Ländern zunehmend versuchen, LGBTI-Personen einzuschüchtern, ihre Rechte zu beschränken und Gewalt gegen sie zu legitimieren;
I. in der Erwägung, dass zahlreiche Staats- und Regierungschefs, Führungspersönlichkeiten der Vereinten Nationen, Vertreter von Regierungen und Parlamenten, die EU (einschließlich des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Hohen Vertreterin) und zahlreiche Persönlichkeiten von internationaler Bedeutung Gesetze, die LGBTI-Personen kriminalisieren, scharf verurteilt haben;
1. verurteilt entschieden diese schwerwiegenden Bedrohungen der allgemeinen Rechte auf Leben, auf Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, auf Privatsphäre und auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie jegliche Diskriminierung und rechtlichen Einschränkungen gegenüber lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen und allen Menschen, die deren Menschenrechte verteidigen; betont die Tatsache, dass die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen einen unbestreitbaren Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte ausmacht;
2. verurteilt entschieden, dass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen noch stärker repressive Gesetze verabschiedet werden; bekräftigt, dass die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität Angelegenheiten sind, die in den Geltungsbereich des Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre fallen, wie es durch das Völkerrecht und die einzelstaatlichen Verfassungen garantiert wird; fordert die vorstehend erwähnten 78 Länder auf, einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts nicht weiter unter Strafe zu stellen;
3. fordert den Präsidenten Ugandas auf, davon Abstand zu nehmen, das Gesetz gegen Homosexualität zu unterzeichnen, und Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches außer Kraft zu setzen; weist die Regierung Ugandas auf ihre Verpflichtungen nach Maßgabe des Völkerrechts und des Abkommens von Cotonou hin, das die Achtung der allgemeinen Menschenrechte einfordert;
4. verurteilt mit Nachdruck, dass in Nigeria das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) verabschiedet und unterzeichnet wurde; fordert den Präsidenten Nigerias auf, dieses Gesetz zusammen mit den Abschnitten 214 und 217 des nigerianischen Strafgesetzbuches aufzuheben;
5. hebt die Tatsache hervor, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen des gleichen Geschlechts in Burkina Faso, Benin, dem Tschad, der Zentralafrikanischen Republik, dem Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Madagaskar, Mali, Niger, Ruanda und Südafrika legal sind und dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in der südafrikanischen Verfassung verboten ist, woraus hervorgeht, dass die afrikanischen Länder auf unterschiedliche Weise an dieses Thema herangehen;
6. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, ihren entschiedensten Widerstand gegen die drei genannten Gesetze zum Ausdruck zu bringen und klarzustellen, dass diese gravierende Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen der betroffenen Länder zur EU und ihren Mitgliedstaaten zeitigen werden;
7. begrüßt die Initiative der indischen Regierung, das Oberste Gericht um eine Überprüfung seines Urteils zu ersuchen, da dieses den in der Verfassung verankerten Grundsatz der Gleichstellung verletzt; fordert das indische Parlament dazu auf, Abschnitt 377 des indischen Strafgesetzbuches abzuschaffen, falls das Oberste Gericht sein Urteil nicht revidiert;
8. ist zutiefst besorgt über die negativen Auswirkungen des Gesetzes, mit dem Propaganda für „nicht traditionelle sexuelle Beziehungen“ verboten wird, was zu einer Zunahme der Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTI-Personen führt; ersucht die russischen Behörden darum, das Gesetz aufzuheben und fordert, das Problem auf internationaler Ebene weiter im Auge zu behalten;
9. weist darauf hin, dass durch Gesetze, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts und die Verteidigung der Menschenrechte von LGBTI-Personen kriminalisieren, der Kampf gegen HIV/AIDS erheblich behindert und die Ausbreitung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten gefördert wird, weil Risikogruppen Angst haben, sich an medizinisches Fachpersonal zu wenden, sowie ein Klima extremer Homophobie und Diskriminierung geschürt wird; stellt fest, dass durch derartige Gesetze unter anderem die Vorbeugung von HIV/AIDS in Ländern mit hohen Prävalenzraten noch zusätzlich erschwert wird;
10. betont, dass das Erreichen der Millenniumentwicklungsziele – insbesondere, was die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Krankheiten betrifft – sowie Erfolge hinsichtlich des Entwicklungsrahmens für den Zeitraum nach 2015 zusätzlich erschwert wird, indem es auf gegenseitigem Einverständnis beruhende Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts in noch weitergehender Weise strafrechtlich verfolgt werden;
11. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, alle bestehenden Kanäle einschließlich bi- und multilateraler Foren sowie die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Indien zu nutzen, um aufs Entschiedenste zum Ausdruck zu bringen, dass sie gegen eine strafrechtliche Verfolgung von LGBTI-Personen eintreten;
12. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatlichen Organisationen und Menschenrechtsaktivisten alle erdenkliche Unterstützung zukommen zu lassen und dabei auf die LGBTI-Leitlinien des Rates, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und andere Programme zurückzugreifen;
13. fordert die Kommission und den Rat auf, bei der nächsten Überarbeitung des Cotonou-Abkommens ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung aufzunehmen, wie dies mehrfach vom Parlament gefordert worden ist;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Uganda, Nigeria, Indien und Russland sowie den Präsidenten von Uganda, Nigeria und Russland zu übermitteln.