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Verfahren : 2013/0081(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0377/2013

Eingereichte Texte :

A7-0377/2013

Aussprachen :

PV 24/02/2014 - 21
CRE 24/02/2014 - 21

Abstimmungen :

PV 25/02/2014 - 5.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0122

Angenommene Texte
PDF 547kWORD 270k
Dienstag, 25. Februar 2014 - Straßburg
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen ***I
P7_TA(2014)0122A7-0377/2013
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung) (COM(2013)0151 – C7-0080/2013 – 2013/0081(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0151),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0080/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom griechischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 20. September 2013 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0377/2013),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegenden Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 50.
(2) ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 42.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung)
P7_TC1-COD(2013)0081

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates(4) und die Richtlinie 2005/71/EG des Rates(5) müssen in einigen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Richtlinien.

(2)  Diese Richtlinie soll die in den beiden Berichten über die Anwendung der Richtlinien(6) festgestellten Defizite beheben, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten und einen kohärenten Rechtsrahmen für die vorgenannten Personengruppen bieten, die aus Drittstaaten in die Union einreisen. Die bestehenden Rechtsvorschriften für verschiedene Personengruppen sollten vereinfacht und in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten Personengruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung zusammenzufassen. [Abänd. 1]

(3)  Diese Richtlinie soll zu der mit dem Stockholmer Programm angestrebten Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beitragen. Die Zuwanderung aus Drittstaaten ist ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der Union zu decken; insbesondere Studenten und Wissenschaftler sind zunehmend gefragt. Durch ihren Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und somit zu den Zielen der Strategie Europa 2020 sind sie als Humankapital für die Union ausgesprochen wichtig.

(4)  Defizite sind laut den Berichten über die Anwendung der beiden Richtlinien besonders bei den Zulassungsbedingungen, Rechten und Verfahrensgarantien, beim Zugang von Studenten zum Arbeitsmarkt während ihres Studiums sowie bei den Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union festzustellen, wobei eine mangelnde Harmonisierung hinzukommt, da es den Mitgliedstaaten anheim gestellt wurde, ob sie bestimmte Personengruppen wie Freiwillige, Schüler und unbezahlte Praktikanten erfassen oder nicht. Bei Konsultationen ergab sich in der Folge zudem, dass Wissenschaftlern und Studenten die Arbeitssuche erleichtert und bessere Schutzmaßnahmen für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, die nicht unter die bisherigen Rechtsakte fallen, eingeführt werden müssen.

(5)  Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vorgesehen.

(6)  Diese Richtlinie sollte auch persönliche Kontakte und die Mobilität fördern, da es sich hierbei um wichtige Aspekte der auswärtigen Politik handelt, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber strategischen Partnern der Union. Sie sollte zudem dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität und den Mobilitätspartnerschaften dienen, die einen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bieten und die legale Migration erleichtern und regeln.

(7)  Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken sollte der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen. Sie stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis zur Stärkung der kulturellen Bindungen und Bereicherung der kulturellen Vielfalt bei. [Abänd. 3]

(8)  Diese Richtlinie sollte im weltweiten Talentwettbewerb den Ruf der Union als attraktiven Standort für Wissenschaft und Innovation festigen und dadurch zu einer Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums der Union sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen, die einen größeren Beitrag zum BIP-Wachstum leisten. Die Öffnung der Union für Drittstaatsangehörige, die zu Forschungszwecken zugelassen werden können, ist auch ein Ziel der Leitinitiative zur Innovationsunion. Darüber hinaus ist die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Wissenschaftler aus der Union und aus Drittstaaten ein wichtiges Ziel des Europäischen Forschungsraums, in dem sich Wissenschaftler frei bewegen und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien ungehindert zirkulieren können. [Abänd. 4]

(9)  Die Zulassung von Wissenschaftlern soll durch ein Zulassungsverfahren erleichtert werden, das von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung unabhängig ist; außerdem soll zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis oder zum Visum für den längerfristigen Aufenthalt keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt werden. Dieses Verfahren sollte auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen. Den Forschungseinrichtungen sollte im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen werden, damit die Einreise und der Aufenthalt von Wissenschaftlern aus Drittstaaten in die bzw. in der Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Zuwanderungspolitik erleichtert und beschleunigt werden. Die von den Mitgliedstaaten zuvor zugelassenen Forschungseinrichtungen sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur Durchführung eines Forschungsprojekts eine Aufnahmevereinbarung schließen können. Die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt sind.

(10)  Da die Anstrengungen zur Erfüllung des Investitionsziels von 3 % des BIP für die Forschung größtenteils den Privatsektor betreffen und dieser somit in den kommenden Jahren mehr Wissenschaftler einstellen muss, sollten die Forschungseinrichtungen, die nach dieser Richtlinie zugelassen werden können, sowohl dem öffentlichen wie auch dem privaten Sektor angehören.

(11)  Um die Attraktivität der Union für Wissenschaftler und Studenten, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, zu erhöhen, sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler und Studenten gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates(7), ebenfalls zugelassen werden. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. [Abänd. 5]

(12)  Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, Doktoranden gegebenenfalls als Wissenschaftler zu behandeln.

(13)  Die Richtlinie sollte nicht die Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern begünstigen . Im Sinne einer umfassenden Migrationspolitik sollten gemeinsam mit den Herkunftsländern Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Wissenschaftler in ihre Herkunftsländer ergriffen werden.

(14)  Um den Ruf Europas als internationalem Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert, vereinfacht und erleichtert werden. Dies ist im Sinne der Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen(8), vor allem im Kontext der internationalen Ausrichtung der europäischen Hochschulbildung. Es ist auch der Grund für die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Sinne günstigerer Regelungen für Drittstaatsangehörige. [Abänd. 6]

(15)  Im Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Bologna-Erklärung(9) initiierten Bologna-Prozesses wurden die Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder schrittweise einander angenähert, was darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Behörden die Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals gefördert haben und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lernpläne integriert haben. Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der Union verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die Angleichung der Hochschulbildung in Europa hat das Studium in Europa für Studenten aus Drittstaaten attraktiver gemacht. Die Beteiligung zahlreicher Drittstaaten am Bologna-Prozess sowie an Unionsprogrammen zur Studentenmobilität macht die Einführung harmonisierter und vereinfachter Mobilitätsregeln für Staatsangehörige dieser Länder unbedingt erforderlich.. [Abänd. 7]

(16)  Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(17)  Als Nachweis der Annahme eines Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.

(18)  Bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, sollten Stipendien berücksichtigt werden.

(19)  Bisher stand es den Mitgliedstaaten frei, die Richtlinie 2004/114/EG auf Schüler, Freiwillige und unbezahlte Praktikanten anzuwenden; die vorliegende Richtlinie sollte grundsätzlich auch für diese Personengruppen gelten, so dass ihnen die Einreise und der Aufenthalt erleichtert und ihre Rechte garantiert werden. Sie sollte zudem für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten gelten, um deren Rechte und Schutz zu garantieren.

(20)  Diese Richtlinie sollte nicht für bezahlte Trainees gelten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union einreisen, um dort zu arbeiten, da sie unter die Richtlinie [Richtlinie 2013/xx/EU über unternehmensinterne Transfers] fallen.

(21)  Da es auf Unionsebene zurzeit keine Regelung für Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten gibt, sollten Bestimmungen eingeführt werden, die ihnen eine faire Behandlung garantieren und auf ihre Bedürfnisse ausgelegt sind, da es sich um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese Richtlinie sollte vorsehen, dass sowohl die Au-pair-Beschäftigten als auch die Gastfamilien Bedingungen erfüllen müssen; unter anderem sollte eine Au-pair-Vereinbarung geschlossen werden müssen, die Elemente wie das zu zahlende Taschengeld enthält(10).

(22)  Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis, erteilen, was nicht durch zusätzliche Anforderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden sollte. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die nötigen Visa ausstellen. [Abänd. 8]

(23)  Auf dem Aufenthaltstitel sollte der Status des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die jeweiligen Unionsprogramme, darunter die Mobilitätsmaßnahmen, angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können auf dem Aufenthaltstitel in Papierform oder dem elektronischen Aufenthaltstitel weitere Informationen vermerken, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist.

(24)  Die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels gemäß dieser Richtlinie sollte sich nach der Art des Aufenthalts, also nach der Personengruppe, richten.

(25)  Den Die Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebührsollten erwägen, von der Erhebung von Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie abzusehen. Falls Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen Gebühren verlangen, sollte sich deren Höhe der Bearbeitungsgebühr sollte sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten und kein Hindernis für die mit der Richtlinie verfolgten Zwecke darstellen. [Abänd. 9]

(26)  Die Drittstaatsangehörigen nach dieser Richtlinie eingeräumten Rechte sollten unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die gleichen sein.

(27)  Der Begriff Zulassung umfasst die Einreise von Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat sowie ihren dortigen Aufenthalt zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken.

(28)  Die Zulassung kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung in einem konkreten Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und oder die öffentliche Ordnung oder für die Gesundheit darstellt. [Abänd. 10]

(29)  Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studien‑ oder Ausbildungspläne des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

(30)  Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 30 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller so bald wie möglich informieren, wenn sie von ihnen weitere Informationen zur Bearbeitung des Antrags benötigen. Sofern im nationalen Recht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor einem Verwaltungsgericht gegen einen negativen Bescheid vorgesehen ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung über ihre Entscheidung. [Abänd. 11]

(31)  Es gilt, die Mobilität von Wissenschaftlern, Studenten und bezahlten Praktikanten mit Drittstaatsangehörigkeit innerhalb der Union zu erleichtern. Mit dieser Richtlinie sollte der Zeitraum, in dem ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel für Wissenschaftler für einen Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ohne erneute Aufnahmevereinbarung gültig ist, verlängert werden. Verbessert werden sollte auch die Situation von Studenten und unbezahlten Praktikanten, indem ihnen der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten erlaubt wird, sofern sie die allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Für Trainees aus Drittstaaten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union kommen, sollten gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU über unternehmensinterne Transfers] spezifische Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union, die auf die Art ihrer Entsendung ausgelegt sind, gelten.

(32)  Die Zuwanderungsbestimmungen der Union und Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen sollten einander ergänzen. Wissenschaftler und Studenten, Freiwillige und Praktikanten aus Drittstaaten, die an solchen Programmen der Union teilnehmen, sollten sich mit einem Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats in den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten des Programms aufhalten können, sofern sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten vor der Einreise in die Union feststehen. Ein solcher Aufenthaltstitel sollte ihnen Mobilität erlauben, ohne dass sie zusätzliche Informationen vorlegen oder weitere Anträge stellen müssen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die Mobilität von Freiwilligen aus Drittstaaten innerhalb der Union zu erleichtern, wenn die Freiwilligenprogramme mehr als einen Mitgliedstaat erfassen. [Abänd. 12]

(33)  Um es den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu erleichtern, einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einfacher uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, indem ihnen erlaubt wird, mindestens zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wobei dies aber nicht zu einem vollständigen Arbeitsverbot führen darf. [Abänd. 13]

(34)  Da die Mitgliedstaaten in Als Teil ihrer Bemühungen, für die Zukunft mehr eine ausreichende Zahl hoch qualifizierter Arbeitskräfte brauchen werden, sollten sie es zu garantieren und um die Tätigkeit von Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, und den allgemein von ihnen geleisteten Beitrag zu würdigen, sollten die Mitgliedstaaten es diesen Studenten erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 verlangt werden. [Abänd. 14]

(35)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regulierung der Zahl der zwecks Beschäftigung zugelassenen Drittstaatsangehörigen unberührt.

(36)  Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11), Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Studenten, Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. [Abänd. 15]

(37)  Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates(13) in keiner Weise berühren.

(38)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(39)  Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(40)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.

(41)  Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs‑ und Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem unbezahlten oder bezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42)  Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen über: die nach dieser Richtlinie zugelassenen Forschungseinrichtungen, mit denen die Wissenschaftler eine Aufnahmevereinbarung schließen können, über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Forschungstätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie, über die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden Aufenthalt gelten.

(42a)  Jeder Mitgliedstaat hat die Pflicht, Drittstaatsangehörige über die Vorschriften zu informieren, die auf ihren speziellen Fall Anwendung finden, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten und sie damit zu ermutigen, in die EU zu kommen. Alle für das Verfahren relevanten Informationen einschließlich allgemeiner Angaben zu Studiengängen, Austausch- oder Forschungsprogrammen, aber auch spezifische Informationen über die Rechte und Pflichten der Antragsteller, sollten deshalb in einer Art und Weise bereitgestellt werden, die für Drittstaatsangehörige leicht zugänglich und verständlich ist. [Abänd. 16]

(43)  [Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(44)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diesen Mitgliedstaat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(45)  Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(46)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für deren Anwendung unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)  der Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs‑ und Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch einem unbezahlten oder bezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung;

b)  der Bedingungen für die Einreise von Studenten und bezahlten Praktikanten mit Drittstaatsangehörigkeit für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen ersten Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt;

c)  der Bedingungen für die Einreise von Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie den ersten Aufenthaltstitel ausgestellt hat, und für den dortigen Aufenthalt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Forschungs‑ oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, an einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung stellen.

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a)  die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)  deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

c)  die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

d)  die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates(14) verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben;

e)  die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Selbstständige gelten;

f)  die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

g)  die als Trainees im Rahmen einer konzerninternen Entsendung auf der Grundlage der [Richtlinie 2013/xx/EU über unternehmensinterne Transfers] in die Union einreisen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)  „Drittstaatsangehörige“ Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags sind ;

b)  „Wissenschaftler“ Drittstaatsangehörige, die über einen geeigneten Hochschulabschluss, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und die von einer Forschungseinrichtung ausgewählt werden, um ein Forschungsprojekt, für das normalerweise der genannte Abschluss erforderlich ist, durchzuführen;

c)  „Studenten“ Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, ein Zeugnis oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht;

d)  „Schüler“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren;

e)  „unbezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein unbezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurden;

f)  „bezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein bezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurden;

g)  „Freiwillige“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem anerkannten Freiwilligendienst teilzunehmen;

ga)  „Freiwilligendienst” eine Organisation, die verantwortlich ist für das Freiwilligenprogramm, an dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen teilnehmen. Solche Einrichtungen und Gruppen sind unabhängig und selbstverwaltet wie andere gemeinnützige Organisationen, wie z.B. Behörden. Sie sind im öffentlichen Bereich tätig und ihre Tätigkeit ist zumindest teilweise darauf gerichtet, zum Gemeinwohl beizutragen(15); [Abänd. 17]

h)  ‘„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht verfolgt; [Abänd. 18]

i)  „Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über das Gastland zu verbessern;

j)  „Forschung“ systematisch betriebene, wissenschaftliche Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;

k)  „Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt und für die Zwecke dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist;

l)  „Bildungseinrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind;

la)  „aufnehmende Einrichtung“ die Bildungs- oder Forschungseinrichtung, das Unternehmen oder die berufsbildende Einrichtung oder für den Schüleraustausch oder Freiwilligendienst zuständige Organisation ungeachtet ihrer Rechtsform, die bzw. das nach nationalem Recht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist und die Drittstaatsangehörigen aufnimmt; [Abänd. 20]

lb)  „Gastfamilie“ die Familie, die die (oder den) Au-pair-Beschäftigte(n) zeitweilig aufnimmt und sie oder ihn an ihrem Familienalltag in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer zwischen ihr und der/dem Au-pair-Beschäftigten geschlossenen Vereinbarung teilnehmen lässt; [Abänd. 21]

m)  „Bezahlung“ jedwede Entlohnung für erbrachte Leistungen, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten ein wesentliches Element eines Beschäftigungsverhältnisses ist;

n)  „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind; [Abänd. 22]

na)  „Arbeitgeber“ eine natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung und/oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt; [Abänd. 23]

nb)  „Familienangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2003/86/EG; [Abänd. 24]

o)  „erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie ausstellt;

p)  „zweiter Mitgliedstaat“ einen anderen als den ersten Mitgliedstaat;

q)  „Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen“ von der Union finanzierte Programme zur Förderung des Zuzugs von Drittstaatsangehörigen in die Union;

r)  „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt;

s)  „Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen beziehungsweise bei Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, gemäß deren innerstaatlichem Recht ausgestellt wurde.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)  Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in

a)  bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits oder

b)  bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29, 30, 31, 32, 33 und 34 insbesondere im Zusammenhang mit Mobilitätspartnerschaften günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. [Abänd. 25]

KAPITEL II

ZULASSUNG

Artikel 5

Grundsatz

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen — je nach Gruppe — der Artikel 7 bis 14 erfüllt.

(2)  Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, haben die Antragsteller Anspruch auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so sollte der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum ausstellen.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen

Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in dieser Richtlinie festgelegten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

b)  Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern oder eine gleichwertige Erlaubnis für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

c)  Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind.

d)  Er darf nicht als eine keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werdendarstellen. [Abänd. 26]

e)  Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 31 erbringen.

f)  Er muss unbeschadet einer Einzelfallprüfung den von dem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Erbringung dieser Nachweise ist nicht erforderlich, wenn die Drittstaatsangehörigen den Nachweis erbringen können, dass sie ein Stipendium erhalten, die Zusage erhalten haben, dass sie von einer Gastfamilie betreut werden, oder ein verbindliches Angebot für eine Beschäftigung haben oder wenn die Einrichtung, die den Schüleraustausch oder Freiwilligendienst organisiert, die Verantwortung für den Unterhalt der Schüler oder Freiwilligen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat übernimmt. [Abänd. 27]

Artikel 7

Besondere Bedingungen für Wissenschaftler

(1)  Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu Forschungszwecken beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie müssen eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die sie gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 mit einer Forschungseinrichtung geschlossen haben.

b)  Sie müssen gegebenenfalls eine Erklärung der Forschungseinrichtung über die Übernahme der finanziellen Haftung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können prüfen, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist.

(3)  Sobald die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden ist, werden die Wissenschaftler in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zwecke der Umsetzung der Aufnahmevereinbarung zugelassen.

(4)  Anträge von Drittstaatsangehörigen, die in der Union Forschungsarbeiten durchführen wollen, werden bearbeitet und geprüft, während sich die betreffenden Drittstaatsangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, für das um Zulassung ersucht wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten können ihrem prüfen gemäß ihren innerstaatlichen Recht entsprechend Rechtsvorschriften einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet, gestellten Antrag. [Abänd. 28]

(6)  Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von dem Wissenschaftler oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen ist.

Artikel 8

Zulassung von Forschungseinrichtungen

(1)  Jede Forschungseinrichtung, die einen Wissenschaftler im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Zulassungsverfahrens aufnehmen möchte, muss zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen werden.

(2)  Die Zulassung der Forschungseinrichtungen erfolgt nach den in den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren. Anträge auf Zulassung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen werden nach diesen Verfahren gestellt und stützen sich auf ihre gesetzliche Aufgaben beziehungsweise gegebenenfalls deren Gründungszweck und den Nachweis, dass sie Forschung betreiben.

Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine schriftliche Zusage der Forschungseinrichtung verlangen, in der sich die Forschungseinrichtung verpflichtet, in den Fällen, in denen der Wissenschaftler unerlaubt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleibt, die aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten seines Aufenthalts und seiner Rückkehr zu erstatten. Die finanzielle Haftung der Forschungseinrichtung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Aufnahmevereinbarung.

(4)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zugelassene Einrichtung den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf einer Aufnahmevereinbarung eine Bestätigung übermittelt, dass die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Forschungsprojekte, für die eine Aufnahmevereinbarung nach Artikel 9 geschlossen wurde, durchgeführt worden sind.

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen Listen der Forschungseinrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind, und aktualisieren diese Listen bei jeder Änderung.

(6)  Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn die Forschungseinrichtung die in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder wenn eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat. Wurde die Zulassung verweigert oder entzogen, kann die betreffende Einrichtung bis zu einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.

(7)  Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, welche Folgen die Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung der Zulassung für die bestehenden, nach Artikel 9 geschlossenen Aufnahmevereinbarungen und für die Aufenthaltserlaubnis der betroffenen Wissenschaftler hat.

Artikel 9

Aufnahmevereinbarung

(1)  Will eine Forschungseinrichtung einen Wissenschaftler aufnehmen, so schließt sie mit diesem eine Aufnahmevereinbarung, sofern die Bedingungen der Artikeln 6 und 7 erfüllt sind.

Die Aufnahmevereinbarung umfasst mindestens Folgendes:

a)  die Bezeichnung und den Zweck des Forschungsprojekts;

b)  die Zusage des Wissenschaftlers, das Forschungsprojekt durchzuführen;

c)  die Bestätigung der Forschungseinrichtung, dass sie sich verpflichtet, den Wissenschaftler aufzunehmen, so dass er sein Forschungsprojekt durchführen kann;

d)  Start- und Abschlusstermin des Forschungsprojekts;

e)  Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler;

f)  Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Wissenschaftlers.

(2)  Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Das Forschungsprojekt wurde von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt:

i)  Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;

ii)  Qualifikation des Wissenschaftlers im Hinblick auf den Forschungsgegenstand; diese ist durch eine beglaubigte Kopie seines Hochschulabschlusses entsprechend Artikel 2 Buchstabe b nachzuweisen.

(3)  Die Forschungseinrichtung kann nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht verpflichtet werden, dem Wissenschaftler gegenüber zu erklären, dass sie für die Kosten nach Artikel 8 Absatz 3 finanziell haftet .

(4)  Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Wissenschaftler nicht in den Mitgliedstaat zugelassen wird oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Wissenschaftler und der Forschungseinrichtung beendet wird.

(5)  Die Forschungseinrichtung unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannte Behörde unverzüglich über jedes Ereignis, das die Durchführung dieser Aufnahmevereinbarung verhindern könnte.

Artikel 10

Besondere Bedingungen für Studenten

(1)  Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zu Studienzwecken beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie müssen nachweisen, dass sie von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sind.

b)  Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass sie die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet haben.

c)  Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem sie teilnehmen möchten, erteilt wird.

(2)  Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Buchstabe c erfüllen.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für Schüler

(1)   Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie dürfen das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

b)  Sie müssen nachweisen, dass sie an einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden sind.

c)  Sie müssen einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird.

d)  Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die Verantwortung für sie während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für ihre Verpflegung, ihren Unterricht, ihre Krankenversicherung und ihre Rückreisekosten übernimmt.

e)  Sie müssen während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem sie teilnehmen, ausgewählt wurde.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen. [Abänd. 29]

Artikel 12

Besondere Bedingungen für unbezahlte und bezahlte Praktikanten [Abänd. 30]

(1)  Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an einem unbezahlten oder bezahlten Praktikum beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie müssen einen Nachweis über eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Vereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum oder einen Arbeitsvertrag in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet habenvorweisen. [Abänd. 31]

b)  Sie müssen auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine einschlägige Schulbildung oder über einschlägige Qualifikationen oder Berufserfahrung verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können. [Abänd. 32]

c)  Sie müssen auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung des Praktikums zu erwerben.

Die unter Buchstabe a genannte Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des Praktikums, die Dauer des Praktikums, Angaben über die Betreuung des Praktikanten im Rahmen des Praktikums, die Arbeitszeiten des Praktikanten, das Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Einrichtung und, falls der Praktikant eine Vergütung erhält, die Höhe dieser Vergütung.

(2)  Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung die Erklärung verlangen, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt.

Artikel 13

Besondere Bedingungen für Freiwillige

Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Teilnahme an einem Freiwilligenprogramm beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie müssen eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm bzw. Projekt zuständig ist, an dem sie teilnehmen; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: die Bezeichnung und den Zweck sowie den Beginn und das Ende des Freiwilligenprojekts, eine AufgabenbeschreibungBeschreibung der Aufgaben der Freiwilligen, Angaben darüber, wie der Freiwillige die Freiwilligen bei der Erfüllung dieser Aufgaben betreut wirdwerden, Angaben über seine ihre Arbeitszeiten und die ihm ihnen während seines ihres gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhältsie erhalten, damit er seine sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kannkönnen; [Abänd. 33]

b)  Sie müssen nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm, an dem sie teilnehmen, zuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeiten abgeschlossen hat;

c)  Falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, müssen sie an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.

Artikel 14

Besondere Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte

Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat zwecks Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung beantragen, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre und – außer in begründeten Einzelfällen – nicht älter als 30 Jahre alt sein;

b)  Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft sowie bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall; [Abänd. 34]

c)  Sie müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und Pflichten wie Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld und geeignete Bestimmungen über die Zeit, die für die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten verwendet wird, festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen enthält, die ihnen die Teilnahme an Kursen ermöglichen., wobei die Stundenzahl anzugeben ist, die pro Tag maximal für die Mitwirkung an solchen Aufgaben vorgesehen werden darf, und ihnen mindestens ein ganzer freier Tag pro Woche zugestanden und die Teilnahme an Kursen ermöglicht werden sollte. [Abänd. 35]

KAPITEL III

AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER

Artikel 15

Aufenthaltstitel

Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnisse tragen die Bezeichnung „Wissenschaftler/in“, „Student/in“, „Freiwillige/r“, „Schüler/in“, „bezahlte/r Praktikant/in“, „unbezahlte/r Praktikant/in“ oder „Au-pair-Beschäftigte/r“. Bei Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten im Rahmen eines bestimmten Unionsprogramms, das Mobilitätsmaßnahmen einschließt, in die Union reisen, wird auf dem Aufenthaltstitel die Bezeichnung des betreffenden Programms angegeben.

Nach erfolgter Genehmigung und Gewährung eines Visums wird die aufnehmende Einrichtung in einem Zulassungssystem erfasst, um künftige Antragsverfahren zu erleichtern. [Abänd. 36]

Artikel 16

Aufenthaltsdauer

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen Wissenschaftlern einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6, 7 und 9 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Forschungsprojekt eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Projekts ausgestellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen Studenten einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr oder, wenn für das Studium eine Dauer von mehr als einem Jahr vorgesehen ist, für die gesamte Dauer des Studiums aus und verlängern gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Studium eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Studiums ausgestellt. [Abänd. 37]

(3)  Schülern und Au-pair-Beschäftigten stellen die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel für höchstens ein Jahr aus, der die Gesamtdauer des Schüleraustauschprogramms oder der Vereinbarung zwischen der Gastfamilie und dem bzw. der Au-Pair-Beschäftigten abdeckt.. [Abänd. 38]

(4)  Der Aufenthaltstitel für Praktikanten wird für die Dauer des Praktikums oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann der Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 12 weiterhin erfüllt.

(5)  Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.

6)  In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zulassen, wird die erste Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsdauer durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt. Ist die Gültigkeitsdauer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt kürzer als die erlaubte Aufenthaltsdauer, wird das Visum vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer ohne zusätzliche Formalitäten durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt.

Artikel 17

Zusätzliche Informationen

Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 oder Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs in Papierform oder elektronisch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen Drittstaatsangehöriger zusätzliche Informationen wie eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten angeben, in denen sich der die betreffenden Wissenschaftler oder Student Studenten entsprechend ihrer Absichtserklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a aufhalten willwollen. [Abänd. 39]

KAPITEL IV

Gründe für die Verweigerung, Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels

Artikel 18

Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung Verweigerung eines Aufenthaltstitels

(1)  Die Mitgliedstaaten lehnen verweigern einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abAufenthaltstitel, wenn

a)  die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 oder die besonderen Bedingungen des Artikels 7 und der Artikel 10 bis 16 nicht erfüllt sind;

b)  die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

c)  die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern;

d)  gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist;

e)  gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnenAufenthaltstitel verweigern, wenn die aufnehmende Einrichtung allem Anschein nach innerhalb der unmittelbar der Antragstellung vorausgehenden zwölf Monate vorsätzlich Stellen gestrichen hat, die sie mit der Person zu besetzen versucht, die den neuen Antrag stellt.

a)  gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist;

b)  gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die die Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden.

c)  die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; [Abänd. 40]

Artikel 19

Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1)  Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern seine Verlängerung, wenn

a)   der Inhaber die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 10 bis 14 oder 16 nicht mehr erfüllt;

ab)  der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

b)  der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde;

c)  die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern;

(2)  Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn

da)  die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; Wenn dies während eines Studiengangs geschieht, sollte den Studierenden genügend Zeit eingeräumt werden, einen gleichwertigen Studiengang zu finden, damit sie ihr Studium abschließen können;

eb)  gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist;

c)  die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern;

d)  gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die die/den Au-pair-Beschäftigte/n vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden;

e)   der/die Drittstaatsangehörige den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er/sie zum Aufenthalt zugelassen wurde;

f)  bei Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden;

g)  bei Studenten, wenn sie oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis machtmachen. Der Entzug einen Aufenthaltstitels oder die Verweigerung seiner Verlängerung aus diesem Grund durch den betreffenden Mitgliedstaat sind nur auf der Grundlage einer mit konkreten Gründen versehenen Entscheidung möglich, bei der die Stellungnahme der Bildungseinrichtung, die hinsichtlich der Studienfortschritte der betreffenden Person konsultiert werden muss, berücksichtigt wird, es sei denn, diese Einrichtung versäumt es, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf ein Ersuchen um eine Stellungnahme zu antworten;

(2)  Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen

h)  Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehenbesteht. Gründe der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit dürfen sich ausschließlich auf das persönliche Verhalten der betreffenden Drittstaatsangehörigen beziehen. Gründe der öffentlichen Gesundheit dürfen nur auf der Grundlage einer objektiven Analyse tatsächlicher Gefahren und in - gegenüber Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht diskriminierender Weise geltend gemacht werden.

(2a)  Entzieht ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel aus einem der in Absatz 2 a, b oder c genannten Gründe, haben die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, sich weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats aufzuhalten, wenn sie eine andere aufnehmende Einrichtung oder Gastfamilie finden, um ihre Studien oder wissenschaftlichen Arbeiten zu beenden, oder zu jedem anderem Zweck, zu dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde. [Abänd. 41]

Artikel 20

Gründe für die Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1)  Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigern, wenn

a)  der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;

b)  sich zeigt, dass der Inhaber die allgemeinen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 9 und 10 nicht mehr erfüllt;

c)  bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ablehnen. [Abänd. 42]

KAPITEL V

RECHTE

Artikel 21

Gleichbehandlung

(1)  Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten in Bezug auf Ausbildung und Berufsbildung und Sozialversicherungsleistungen einschließlich Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. [Abänd. 43]

(2)  Studenten, Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte haben in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Erlangung von Wohnraum nach innerstaatlichem Recht. [Abänd. 44]

(2a)  Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und auf der Grundlage eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt die Genehmigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, genießen Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Rechte gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels. [Abänd. 45]

Artikel 22

Lehrtätigkeit von Wissenschaftlern

Auf der Grundlage dieser Richtlinie zugelassene Wissenschaftler dürfen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts unterrichten. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.

Artikel 23

Erwerbstätigkeit von Studenten

(1)  Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, jedoch nicht in systematischer Weise, was dazu führen könnte, dass Studenten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. [Abänd. 46]

(2)  Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis nach innerstaatlichem Recht.

(3)  Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf zwanzig Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Studenten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde, sei es im Voraus oder anderweitig, melden. Eine Meldepflicht, im Voraus oder anderweitig, kann auch ihren Arbeitgebern auferlegt werden.

Artikel 24

Abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Wissenschaftlern und Studenten nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums

(1)  Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich zwölf Monate 18 Monate im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Drei Sechs bis sechs neun Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten neun Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben.

(2)  Die Mitgliedstaaten erteilen den betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. ihren Familienmitgliedern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Gebnehmigung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f erfüllt sind. [Abänd. 47]

Artikel 25

Familienangehörige von Wissenschaftlern und Studenten

(1)  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels für Forschungs- oder Studienzwecke zwecke begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.

(2)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und –maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

(3)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind, innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung und innerhalb von 60 Tagen nach Stellung des Erstantrags für Familienangehörige von Wissenschaftlern und Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, Aufenthaltstitel ausgestellt.

(4)  Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG erhalten Familienangehörige einen Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der den Wissenschaftlern oder Studenten ausgestellt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt.

(5)  Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor. [Abänd. 48]

KAPITEL VI

MOBILITÄT INNERHALB DER UNION

Artikel 26

Recht auf Mobilität innerhalb der Union für Wissenschaftler, Studenten, Freiwillige und bezahlte Praktikanten

(1)  Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler zugelassen wurden, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.

Hält Halten sich der Wissenschaftler bis zu sechs Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der die Wissenschaftler in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt verfügen und er dort nicht als keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.

Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als sechs Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität einen Aufenthaltstitel, werden diese Aufenthaltstitel im Einklang mit den Verfahrensgarantien in Artikel 30 Artikel 29 erteilt. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Wissenschaftler ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.

(2)  Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten, Freiwillige oder bezahlte Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums oder ihrer Freiwilligentätigkeit für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet haben:

a)  ein gültiges Reisedokument;

b)  einen Krankenversicherungsnachweis, der alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;

c)  Nachweis der Annahme an einer höheren Bildungseinrichtung oder einer aufnehmenden Praktikums- oder Freiwilligeneinrichtung;

d)  Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, ihr Studium beziehungsweise ihr Praktikum und die Rückreise zu tragen.

(3)  Die Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die Behörden des ersten Mitgliedstaats über ihre Entscheidung, die sie in Bezug auf die Mobilität von Studenten, Freiwilligen und Praktikanten treffen. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 32.

(4)  Drittstaatsangehörigen, die als Studenten zugelassen wurden, kann der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für mehr als sechs Monate zu denselben Bedingungen genehmigt werden wie bei einem Antrag auf Mobilität für einen Zeitraum von mehr als drei und weniger als sechs Monaten. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, dass der Aufenthaltstitel neu beantragt wird, werden diese Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Artikels 29 erteilt.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen von Studenten, Freiwilligen und Praktikanten nicht verlangen, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der Mobilität innerhalb der Union zu stellen. [Abänd. 49]

Artikel 27

Rechte von Wissenschaftlern Freiwilligen, bezahlten und unbezahlten Praktikanten und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler, Freiwillige, bezahlte oder unbezahlte Praktikanten oder Studenten zugelassen wurden und an einem Unionsprogramm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, einen Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den betreffenden Mitgliedstaaten, wenn

a)  vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat bekannt ist, in welchen anderen Mitgliedstaaten sich die betreffenden Wissenschaftler, Freiwilligen, bezahlten oder unbezahlten Praktikanten oder Studenten vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat erklärt haben, in welchen anderen Mitgliedstaaten sie sich aufhalten wollen;

b)  die Antragsteller, sofern es sich um einen Studenten handelt, nachweisen kann, dass sie von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sind.

ba)  die Antragsteller im Fall einer Freiwilligentätigkeit Nachweise für ihre Zulassung bei dem betreffenden Freiwilligendienst oder Freiwilligenprogramm, wie etwa dem Europäischen Freiwilligendienst, vorlegen können;

bb)  die Antragsteller im Fall eines Praktikums Nachweise über ihre Zulassung bei der betreffenden aufnehmenden Einrichtung vorlegen können.

(2)  Der Aufenthaltstitel wird von dem ersten Mitgliedstaat erteilt, in dem sich der Wissenschaftler, Freiwilligen, bezahlten und unbezahlten Praktikanten oder Student aufhalten.

(3)  Falls vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat nicht bekannt ist, welche Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten im Unionsprogramm vorgesehen sind, gilt Folgendes:

a)  Für Aufenthalte von Wissenschaftlern in anderen Mitgliedstaaten bis zu sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26.

b)  Für Aufenthalte von Studenten, bezahlten und unbezahlten Praktikanten und Freiwilligen in anderen Mitgliedstaaten zwischen drei und sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26. [Abänd. 50]

Artikel 28

Aufenthalt von Familienangehörigen im zweiten Mitgliedstaat

(1)  Wenn ein Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzufolgen.

(2)  Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats stellen die Familienangehörigen oder stellt der Wissenschaftler bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige.

Läuft die vom ersten Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige während des Verfahrens ab oder berechtigt diese den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, erlauben die Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, indem sie gegebenenfalls eine nationale vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder einen gleichwertigen Aufenthaltstitel ausstellen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem betreffenden Wissenschaftler in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben.

(3)  Der zweite Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, dass sie zusammen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Folgendes vorlegen:

a)  ihre Aufenthaltserlaubnis für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon sowie, falls erforderlich, ein Visum;

b)  einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Wissenschaftlers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c)  einen Nachweis, dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken im zweiten Mitgliedstaat abdeckt, oder dass sie über den Wissenschaftler einen solchen Versicherungsschutz haben.

(4)  Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Wissenschaftler den Nachweis verlangen, dass er

a)  über eine Unterkunft verfügt, die für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und die die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;

b)  über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen.

Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und –renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen.

KAPITEL VII

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 29

Verfahrensgarantien und Transparenz

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung beziehungsweise bei Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung und stellen ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zu. Falls in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor einem Verwaltungsgericht vorgesehen ist, entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung über die Klage. [Abänd. 53]

(2)  Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen, und setzen bei der Registrierung des Antrags eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrags fest. Die Frist in Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben. [Abänd. 54]

(3)  Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt eine Genehmigung für einen Aufenthaltstitel verweigert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und bei welchem einzelstaatlichen Gericht oder bei welcher einzelstaatlichen Behörde innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist, und es sind alle zweckdienlichen praktischen Informationen zu liefern, die die Ausübung der Rechte der betroffenen Person erleichtern. [Abänd. 55]

4.  Wird ein Antrag abgelehnt ein Aufenthaltstitel verweigert oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen. [Abänd. 56]

Artikel 29a

Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten, Schüler und Wissenschaftler

Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten, Schülern oder Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und zu diesem Zweck anerkannt ist, oder einer Forschungseinrichtung, die nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für die betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden. [Abänd. 57]

Artikel 30

Transparenz und Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen leicht zugängliche und verständliche Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie bereit, einschließlich des erforderlichen monatlichen Mindestbetrags für den Lebensunterhalt sowie aller notwendigen Unterlagen für die Antragstellung und die geltenden Gebühren. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die nach Artikel 8 zugelassenen Forschungseinrichtungen bereit. [Abänd. 58]

Artikel 31

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. Die Gebühren dürfen nicht so übermäßig oder unverhältnismäßig hoch sein in dem Sinne, dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele gefährden behindern. Werden die Gebühren von den Drittstaatsangehörigen bezahlt, haben diese Drittstaatsangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die aufnehmende Einrichtung bzw. Gastfamilie. [Abänd. 59]

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Kontaktstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die die zur Umsetzung der Artikel 26 und 27 benötigten Informationen entgegennehmen und weiterleiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem Informationsaustausch nach Absatz 1.

(2a)  Die Mitgliedstaaten erleichtern das Antragsverfahren, indem sie es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, ihren Antrag für jeden Mitgliedstaat in der Botschaft oder dem Konsulat des Mitgliedstaats, die bzw. das für sie als Antragsteller am praktischsten ist, zu stellen und das Verfahren dort auch abzuschließen. [Abänd. 60]

Artikel 33

Statistik

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) bis spätestens […] und danach jedes Jahr Statistiken über die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Zusätzlich werden der Kommission soweit möglich statistische Angaben zur Anzahl und zur Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen übermittelt, deren Aufenthaltstitel im vorangegangenen Kalenderjahr verlängert oder entzogen wurde. Statistische Angaben zu den zugelassenen Familienangehörigen von Wissenschaftlern werden in derselben Weise übermittelt.

Bezugszeitraum für die in Absatz 1 genannten Statistiken ist ein Kalenderjahr; die Statistiken werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist […]

Artikel 34

Berichterstattung

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig – zum ersten Mal [fünf Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie] – und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten; sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 35

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 36

Aufhebung

Die Richtlinien 2005/71/EG und 2004/114/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 38

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 36)

Richtlinie 2004/114/EG des Rates

(ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12)

Richtlinie 2005/71/EG des Rates

(ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht [und für die Anwendung]

(gemäß Artikel 36)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Anwendungsbeginn

2004/114/EG

2005/71/EG

12.1.2007

12.10.2007

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2004/114/EG

Richtlinie 2005/71/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b

-

-

Artikel 1 Buchstaben b und c

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 3 einleitender Satz

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 3 Buchstabe e

-

Artikel 3 Buchstaben f und g

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe g

-

-

Artikel 3 Buchstabe i

-

Artikel 3 Buchstaben m bis s

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis e

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben f und g

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

-

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Buchstaben a bis e

-

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 2

-

-

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

-

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 8

-

-

Artikel 11

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 10 einleitender Satz

Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 10 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Buchstaben b und c

-

-

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 11 Buchstabe a

-

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 bis 15

-

-

Artikel 14, 15 und 16

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 einleitender Satz

-

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

-

Artikel 21

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

-

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 4

-

Artikel 15, 24, 25, 27

-

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

-

-

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 19

-

-

Artikel 30

Artikel 20

Artikel 31

-

Artikel 32 und 33

Artikel 21

Artikel 34

Artikel 22 bis 25

-

-

Artikel 35, 36 und 37

Artikel 26

Artikel 38

-

Anhänge I und II

Artikel 1

-

Artikel 2 einleitender Satz

-

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe e

-

Artikel 3 und 4

-

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

-

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

-

Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 7

-

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 9

-

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

-

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 2

-

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 22

Artikel 12 einleitender Satz

-

Artikel 12 Buchstabe a

-

Artikel 12 Buchstabe b

-

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 12 Buchstabe d

-

Artikel 12 Buchstabe e

-

-

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 13 Absätze 3 und 5

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 4

-

-

Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 14 bis 21

-

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 50.
(2) ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 42.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014.
(4)Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).
(5)Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).
(6)COM(2011)0587 endg. und COM(2011)0901 endg.
(7)Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(8)COM(2011)0567 endg.
(9)Gemeinsame Erklärung der Bildungsminister der EU-Mitgliedstaaten vom 19. Juni 1999.
(10)Europarat, Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung, Artikel 8.
(11)Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(13)Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
(14)Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(15) Mitteilung der Kommission über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa, COM (1997)0241.
(16)Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

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