Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (2013/2004(INL))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (VEU),
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 23, 24 und 25,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union(1) und seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Ausmerzung der Genitalverstümmelung(2),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2009 zu der Kampagne „Sagen Sie Nein zu Gewalt gegen Frauen“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens(7),
– in Kenntnis der Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (20102015), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms (COM(2010) 0171),
– unter Hinweis auf das Programm „Gleichstellung, Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des EPSCO-Rates vom 8. März 2010 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates(8),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012 zur „Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen”(9),
– in Kenntnis der Leitlinien der EU zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,
– in Kenntnis des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
– in Kenntnis des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– in Kenntnis der Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– in Kenntnis der anderen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, wie z. B der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien vom 25. Juni 1993, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte (A/CONF. 157/23) angenommen wurden, und der Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (A/RES/48/104),
– in Kenntnis der Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 1997 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre (A/RES/57/179), vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (A/RES/58/147) und vom 5. März 2013 mit dem Titel „Verstärkung der weltweiten Bemühungen um die Abschaffung der Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen“ (A/RES/67/146),
– in Kenntnis der Berichte der Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über Gewalt gegen Frauen und der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (11. Tagung, 1992),
– in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(10) und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10)(11) und vom 25. Februar 2010 zu Peking +15 – UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter(12),
– in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2006 zur Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (A/RES/61/143) und der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 57. Sitzung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau über die Abschaffung und Verhinderung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und Konsequenzen, Rashida Manjoo, vom 16. Mai 2012,
– unter Hinweis auf Artikel 5 des Internationalen Aktionsplans gegen das Altern von Madrid,
– unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts(13),
– gestützt auf Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0075/2014),
A. in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2012/29/EU(14) über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten geschlechtsbezogene Gewalt als „Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft“ definiert wird; in der Erwägung, dass sie zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führt und als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers gilt und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließt;
B. in der Erwägung, dass Opfer und Täter geschlechtsbezogener Gewalt in allen Altersgruppen, Bildungsschichten sowie allen Einkommensklassen und sozialen Schichten anzutreffen sind und dass geschlechtsbezogene Gewalt mit der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft verknüpft ist sowie mit Denkweisen und Verhalten in Stereotypen in unserer Gesellschaft, die von Beginn an bekämpft werden müssen, um eine Änderung der Einstellungen zu bewerkstelligen;
C. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen vermehrt von Ehegatten, Lebenspartnern, Ex-Ehegatten und früheren Partnern verübt wird; in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Zahl der Opfer stark angestiegen ist und es dabei zu immer schwerwiegenderen Folgen bis hin zum Tod kommt, und dass es statistische Hinweise darauf gibt, dass sich die Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten insgesamt erhöht hat;
D. in der Erwägung, dass es in einigen Ländern statistische Hinweise darauf gibt, dass sich die Zahl der Tötungsdelikte zwar nicht erhöht hat, jedoch die Zahl der weiblichen Opfer von Tötungsdelikten, was ein Beleg für ein Ansteigen der Gewalt gegen Frauen ist;
E. in der Erwägung, dass durch extreme Armut die Gefahr der Gewalt und anderer Formen der Ausbeutung, die einer uneingeschränkten Beteiligung der Frauen in allen Lebensbereichen sowie der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter entgegenstehen, vergrößert wird;
F. in der Erwägung, dass durch eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Unabhängigkeit von Frauen ihre Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt verringert werden kann;
G. in der Erwägung, dass in jüngster Zeit mit der zunehmenden Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet neue Stereotype und Formen von Gewalt und Diskriminierung zutage getreten sind, wie beispielsweise missbräuchliche Grooming-Praktiken (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs), die vor allem auf Teenager abzielen;
H. in der Erwägung, dass sexistische Einstellungen in Bezug auf Geschlechterrollen bei der jungen Generation weiterhin verbreitet sind; in der Erwägung, dass jungen Frauen, die Opfer von Gewalt werden, immer noch dafür die Schuld gegeben wird und sie von ihren Altersgenossen und der übrigen Gesellschaft stigmatisiert werden;
I. in der Erwägung, dass Gewalt für jeden Mann, jede Frau und jedes Kind eine traumatische Erfahrung darstellt, geschlechtsbezogene Gewalt jedoch öfter von Männern gegen Frauen und Mädchen ausgeübt wird, dass sie die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen widerspiegelt und verstärkt und die Gesundheit, Würde, Sicherheit und Willensfreiheit der Opfer gefährdet,
J. in der Erwägung, dass Kinder, die Zeuge von Gewalt gegen einen nahe stehenden Angehörigen geworden sind, berücksichtigt werden müssen und man sich mit angemessener psychologischer und sozialer Betreuung um sie kümmern muss; ferner in der Erwägung, dass bei Kindern, die Zeuge von Gewalt geworden sind, emotionale Störungen und Verhaltensauffälligkeiten auftreten können;
K. in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz brauchen wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung;
L. in der Erwägung, dass Frauen und Kinder, die Gewalt erfahren, besondere Frauenhäuser brauchen, in denen ihnen angemessene Gesundheitsdienste, juristische Unterstützung sowie psychologische Beratung und Therapie angeboten werden; in der Erwägung, dass Frauenhäuser von den Mitgliedstaaten angemessen finanziert werden müssen;
M. in der Erwägung, dass männliche Gewalt gegen Frauen den Platz der Frauen in der Gesellschaft verändert und sich auf ihre Selbstbestimmung auswirkt, dies betrifft ihre Gesundheit, ihren Zugang zu Beschäftigung und Bildung, ihre Beteiligung an sozialen und kulturellen Aktivitäten, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit, die Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben und an Entscheidungsprozessen sowie ihre Beziehungen zu Männern und das Erlangen von Selbstvertrauen;;
N. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen zu heftigen körperlichen und psychologischen Traumata, allgemeinen Gesundheitsschäden bei Frauen und Mädchen, einschließlich ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit, und in einigen Fällen zum Tode (auch „Feminizid“ genannt) führen kann;
O. in der Erwägung, dass Bildung und Ausbildung von frühester Kindheit an für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogener Gewalt im Allgemeinen von wesentlicher Bedeutung sind, da durch sie jungen Leuten vermittelt wird, wie sie ihre Partner ungeachtet ihres Geschlechts respektvoll zu behandeln haben und sie für die Grundsätze der Gleichstellung sensibilisiert werden;
P. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen immer unannehmbarere Formen annimmt, unter anderem die Zugehörigkeit von Frauen zu Gruppen, die Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung organisieren;
Q. in der Erwägung, dass Studien zu Gewalt gegen Frauen zu der Einschätzung kommen, dass etwa ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten waren und mehr als ein Zehntel Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang waren(15)4;
R. in der Erwägung, dass sich laut der Bewertung des europäischen Mehrwerts die jährlichen Kosten geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen in der EU im Jahr 2011 auf schätzungsweise 228 Mrd. EUR (d. h. 1,8 % des EU-BIP) beliefen, wovon 45 Mrd. EUR jährlich in öffentliche und staatliche Dienste fließen und 24 Mrd. EUR Verluste in der gesamtwirtschaftlichen Leistung darstellen;
S. in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte im März 2013 vorläufige Ergebnisse ihrer europaweiten Untersuchung über Gewalt gegen Frauen veröffentlicht hat, die unter anderem Folgendes ergeben haben: vier von fünf Frauen wenden sich im Anschluss an schwerstwiegende Gewalttaten, die nicht von ihren Partnern verübt wurden, an keine Stelle wie Gesundheits- oder Sozialdienste bzw. Anlaufstellen für Opfer; Frauen, die um Hilfe ersuchen, wenden sich in den meisten Fällen an Gesundheitsdienste , wodurch deutlich wird, dass sichergestellt werden muss, dass Fachkräfte des Gesundheitswesens in der Lage sind, auf die Bedürfnisse von Gewaltopfern einzugehen; zwei von fünf Frauen haben keine Kenntnisse über Gesetze oder politische Initiativen zu ihrem Schutz in Fällen von häuslicher Gewalt, und die Hälfte von ihnen hat keine Kenntnisse über Gesetze oder Initiativen zum Zwecke der Prävention;
T. in der Erwägung, dass, wie die Kommission in ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter (2010-2015) festgestellt hat, geschlechtsbezogene Gewalt eines der zentralen Probleme ist, die es zu lösen gilt, um eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;
U. in der Erwägung, dass der im Vertrag von Lissabon festgelegte Rechtsrahmen neue Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit in Strafsachen auf Unionsebene bietet, wodurch die Organe und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, auf einer sicheren Basis zusammenzuarbeiten und bei der Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen eine gemeinsame EU-Rechtskultur zu schaffen, die die nationalen Rechtssysteme und –traditionen achtet, diese aber nicht ersetzt;
V. in der Erwägung, dass Aufklärungs- und Mobilisierungsmaßnahmen unter anderem über die Medien und die sozialen Medien ein wichtiger Bestandteil einer wirksamen Präventionsstrategie sind;
W. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigt werden kann, sondern dass nur eine Kombination aus Maßnahmen in den Bereichen Infrastruktur, Recht, Justiz, Strafverfolgung, Kultur, Bildung, Sozialfürsorge, Gesundheitswesen und anderen Dienstleistungen das öffentliche Bewusstsein schärfen und die Gewalt und ihre Folgen spürbar reduzieren kann;
X. in der Erwägung, dass die sechs Ziele, die untrennbar mit allen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verbunden sind, Politik, Vorbeugung, Schutz, Strafverfolgung, Vorsorge und Partnerschaft sind;
Y. in der Erwägung, dass die Maßnahmen gegen die Industrie, die junge Mädchen und Frauen als Sexualobjekte betrachtet, intensiviert werden müssen;
Z. in der Erwägung, dass Frauen in der Union wegen unterschiedlicher politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße gegen männliche Gewalt geschützt sind, unter anderem was die Definition von Straftaten und den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften betrifft, und daher in dieser Hinsicht gefährdet sind;
AA. in der Erwägung, dass Frauen aufgrund von Faktoren wie Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Glauben, Gesundheit, Personenstand, Wohnsituation, Migrationsstatus, Alter, Behinderung, soziale Schicht, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität besondere Bedürfnisse haben können und verstärkt Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind;
AB. in der Erwägung, dass Frauen die gegen sie gerichtete geschlechtsbezogene Gewalt aus komplexen und vielfältigen psychologischen, finanziellen, sozialen und kulturellen Gründen und manchmal auch aufgrund mangelnden Vertrauens in die Fähigkeit von Polizei, Justizwesen und sozialen und medizinischen Diensten, ihnen konkret helfen zu können, oft nicht anzeigen; in der Erwägung, dass die Behörden diese Art von Gewalt oftmals als familieninternes Problem ansehen, das folglich in der Familie zu lösen ist;
AC. in der Erwägung, dass die Politik der reproduktiven Gesundheit im Mittelpunkt dieser Debatte stehen sollte;
AD. in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, vergleichbare, nach Merkmalen aufgeschlüsselte qualitative und quantitative Daten zu erheben, die sämtliche Aspekte des Problems abdecken, um das wahre Ausmaß von Gewalt gegen Frauen in der Union und deren Auswirkungen zu erkennen, sodass wirksame politische Maßnahmen entwickelt werden können;
AE. in der Erwägung, dass die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über den Schutz vor Kriminalität(16) durch das Europäische Parlament am 12. Dezember 2012 die Notwendigkeit eines neuen Vorschlags für eine EU-Rechtsvorschrift bekräftigt, mit der ein kohärentes System für die Erhebung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen in den Mitgliedstaaten eingeführt wird; und in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 dazu aufruft, die Erhebung und Veröffentlichung vergleichbarer, zuverlässiger und regelmäßig aktualisierter Daten über alle Formen von Gewalt gegen Frauen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu verbessern;
AF. in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen international als Verstoß gegen die Menschenrechte und als eine Form der Folter von Mädchen und Frauen anerkannt sowie Ausdruck der tief verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter ist; in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen eine extreme Form der Diskriminierung der Frau ist, die fast immer an Minderjährigen vorgenommen wird und die einen Verstoß gegen die Rechte der Kinder darstellt;
AG. in der Erwägung, dass Prostitution wegen ihrer Folgen für die körperliche und geistige Gesundheit von Frauen als eine Form von Gewalt gegen Frauen angesehen werden kann, insbesondere wenn es sich um Fälle von Zwangsprostitution und um Frauenhandel zum Zwecke der Prostitution handelt;
AH. in der Erwägung, dass Ehrenmorde eine gefährliche und immer häufiger zu beobachtende Erscheinung innerhalb der Grenzen der Union sind, von der vornehmlich junge Mädchen betroffen sind;
AI. in der Erwägung, dass die Misshandlung von älteren Menschen international als Verstoß gegen die Menschenrechte von älteren Frauen betrachtet wird, sowie in Erwägung der Notwendigkeit, die Misshandlung von älteren Menschen in der EU zu verhindern und zu bekämpfen;
AJ. in der Erwägung, dass die Annahme der „EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen“ sowie das spezifische Kapitel zum Schutz von Frauen vor geschlechtsbezogener Gewalt im Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie der EU den klaren politischen Willen der EU verdeutlichen, das Thema der Rechte der Frau vorrangig zu behandeln und auf diesem Gebiet langfristige Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass sich hinsichtlich der Kohärenz zwischen den internen und externen Dimensionen der Menschenrechtspolitik bisweilen eine Lücke zwischen Rhetorik und Handeln auftun kann;
AK. in der Erwägung, dass laut Berichten der Kommission und von Amnesty International Hunderttausende Frauen und Mädchen in Europa von Genitalverstümmelung betroffen sind und dass allgemein von 500 000 Opfern die Rede ist; in der Erwägung, dass Ungleichheiten zwischen den rechtlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zum Phänomen des sogenannten grenzüberschreitenden „Genitalverstümmelungstourismus“ innerhalb der EU führen;
AL. in der Erwägung, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die gewalttätige Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu beseitigen; in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zum Straftatbestand erklärt wurde, entsprechend diesen Rechtsvorschriften handeln müssen;
1. fordert die Kommission auf, bis Ende 2014 auf Grundlage von Artikel 84 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, mit dem Maßnahmen eingeführt werden, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu fördern und zu unterstützen und dabei die ausführlichen Empfehlungen im Anhang zum vorliegenden Bericht zu befolgen;
2. fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken zu unterbreiten, der auf Gewaltverbrechen abzielt und unter anderem ein kohärentes System für die Erhebung statistischer Daten über geschlechtsspezifische Gewalt in den Mitgliedstaaten umfasst;
3. fordert den Rat auf, die Überleitungsklausel zu aktivieren, d. h. einen einstimmigen Beschluss zu verabschieden, der Gewalt gegen Frauen und Mädchen (und andere Formen der geschlechtsbezogenen Gewalt) als Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV definiert;
4. fordert die Kommission auf, die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten zu fördern und ein Verfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuleiten, nachdem sie die möglichen Auswirkungen und den Mehrwert von letzterem geprüft hat;
5. fordert die Kommission auf, wie 2010 im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms vorgesehen, eine EU-weite Strategie und einen Aktionsplan für die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzulegen, damit die Integrität, die Gleichstellung (Artikel 2 VEU) und das Wohlergehen (Artikel 3 Absatz 1 VEU) der Frauen in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts konkret und wirksam geschützt werden können, wobei der Schwerpunkt vor allem auf die Prävention bei den Frauen gelegt wird, indem sie auf ihre Rechte hingewiesen werden und indem auch Männer und Jungen von Kindheit an für die Achtung der körperlichen und seelischen Integrität von Frauen sensibilisiert werden sowie indem auf angemessene Schulungen für Polizei und Justiz unter Berücksichtigung der Besonderheit geschlechtsbezogener Gewalt bestanden wird; ist der Auffassung, dass in einer solchen Strategie vor allem schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und lesbische, schwule, Transgender- und bisexuelle Personen besonders berücksichtigt werden müssen; ferner sollte die Strategie Maßnahmen umfassen, mit denen es ermöglicht wird, Kinder zu schützen, die Zeuge von Gewalt geworden sind, und diese Kinder als Opfer von Verbrechen anzuerkennen;
6. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Frauenorganisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer wirksamen Strategie zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen zu fördern;
7. legt der Kommission nahe, die ersten Schritte auf dem Weg zur Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf der Basis bestehender institutioneller Strukturen (Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)) unter der Leitung eines für Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuständigen EU-Koordinators zu unternehmen;
8. fordert die Kommission dringend auf, in den nächsten drei Jahren ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen auszurufen, um sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch alle Politiker und Politikerinnen für dieses weit verbreitete Problem zu sensibilisieren, das alle Mitgliedstaaten betrifft, mit dem Ziel, einen klaren Aktionsplan vorzulegen, um der Gewalt gegen Frauen ein Ende zu setzen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Ehrenmorde vorzugehen, indem potenzielle Opfer Zugang zu Bildung und Frauenhäusern erhalten sowie Aufklärungskampagnen über extreme Formen von Menschenrechtsverletzungen und über die Zahl der tragischen Ehrenmorde gestartet werden;
10. ersucht die Mitgliedstaaten und die Akteure, die mit der Kommission zusammenarbeiten, zur Verbreitung von Informationen über die Programme der Europäischen Union und die Finanzierungsmöglichkeiten, die diese auf dem Gebiet der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bieten, beizutragen;
11. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;
12. vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags aus Mitteln aus Einzelplan III des Unionshaushaltsplans gedeckt werden sollten (unter Gewährleistung der umfassenden Komplementarität mit der bestehenden Haushaltslinie mit Bezug auf den Gegenstand des Vorschlags);
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat und dem EIGE zu übermitteln.
Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
Abschließender Tätigkeitsbericht des Arbeitsausschusses des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt (EG-TFV) vom September 2008.
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS
Empfehlung 1: Ziel und Geltungsbereich der zu erlassenden Verordnung
Das Ziel der Verordnung sollte in der Einführung von Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von geschlechtsbezogener Gewalt liegen.
Geschlechtsbezogene Gewalt sollte (wie bereits in der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI dargelegt) als „Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft“ betrachtet werden. Sie kann zu physischer, sexueller, emotionaler oder psychologischer Schädigung oder wirtschaftlichen Verlusten für das Opfer führen und Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung und sogenannte „Ehrenverbrechen“ einschließen.
Empfehlung 2: Präventions- und Gegenmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten sollten eine Reihe von Maßnahmen entwickeln, um geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzubeugen und sie zu bekämpfen. Insbesondere sollten sie:
– auf jährlicher Basis umfassende Strategien und Programme entwickeln, umsetzen und evaluieren, einschließlich öffentlicher Bildungsprogramme und Schulungen für Lehrer und Fachpersonal in Freizeiteinrichtungen, mit denen die Hindernisse, die Frauen und Mädchen daran hindern, ihre vollen Rechte und Freiheiten frei von Gewalt zu genießen, beseitigt werden sollen und eine tiefgreifende Änderung der soziokulturellen Verhaltensweisen bewirkt werden soll;
– einschlägige Studien über geschlechtsbezogene Gewalt durchführen, einschließlich der Ursachen und Motive von Gewalt sowie der Erhebung und Analyse von Daten, und sich weiterhin bemühen, die Kriterien für die Registrierung geschlechtsbezogener Gewalt zu standardisieren, sodass die gesammelten Daten verglichen werden können;
– Schulungen für Beamte und Fachpersonal organisieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Fällen geschlechtsbezogener Gewalt in Berührung kommen – einschließlich des Personals der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, der Sozial- und Gesundheitsfürsorge (Opfer oder Zeugen von Gewalt) sowie des Personals in Notfalleinrichtungen –, damit diese solche Fälle aufdecken, erkennen und angemessen mit ihnen umgehen können, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse und Rechte von Opfern gelegt werden sollte;
– Fachkenntnisse, Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahren über das Europäische Netz für Kriminalprävention (ENKP) austauschen;
– Sensibilisierungskampagnen (einschließlich Kampagnen, die sich spezifisch an Männer richten) auflegen, nach Beratung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen, den Medien und anderen Akteuren;
– wenn nicht bereits vorhanden – nationale und kostenfreie Notrufnummern mit geschultem Personal einrichten und unterstützen;
– dafür sorgen, dass spezielle Zufluchtsorte (die sowohl als erste Kontaktstelle zur Unterstützung als auch als sichere Orte konzipiert werden, an denen Frauen ihre Rechte wahrnehmen können) zur Verfügung stehen und dass diese mit Einrichtungen und fachlich geschultem Personal ausgestattet werden, sodass pro 10 000 Einwohner Platz für mindestens eine Frau angeboten werden kann;
– Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen von Frauen und die Zivilgesellschaft sicherstellen, die darauf hinarbeiten, geschlechtsbasierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu verhindern.
Empfehlung 3: nationalen Berichterstatter oder Einführung gleichwertiger Mechanismen
Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um nationale Berichterstatter oder gleichwertige Mechanismen einzuführen. Der Aufgabenbereich solcher Mechanismen sollte die Durchführung von Trendbewertungen in Bezug auf geschlechtsbezogene Gewalt, die Messung der Ergebnisse der Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt auf nationaler und lokaler Ebene, die Erstellung von Statistiken und die jährliche Berichterstattung an die Kommission und die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments umfassen.
Empfehlung 4: Koordinierung der Unionsstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
Um zu einer koordinierten und konsolidierten Unionsstrategie zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die in Empfehlung 3 genannten Informationen übermitteln.
Empfehlung 5: Berichterstattung
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diese Verordnung einzuhalten.
In diesem Bericht werden alle ergriffenen Maßnahmen aufgelistet sowie bewährte Praktiken hervorgehoben.
Empfehlung 6: Einrichtung eines Forums der Zivilgesellschaft
Die Kommission führt einen ständigen intensiven Dialog mit wichtigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Gremien, die auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt tätig sind, und richtet zu diesem Zweck ein Forum der Zivilgesellschaft ein.
Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Es sorgt für einen intensiven Dialog zwischen den Organen der Union und relevanten Akteuren.
Das Forum steht gemäß Absatz 1 allen wichtigen Akteuren offen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Empfehlung 7: finanzielle Unterstützung
Mit der Verordnung sollte die Quelle für die finanzielle Unterstützung der in Empfehlung 3 genannten Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplans der Union (Einzelplan III) festgelegt werden.