Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 über die Änderung von Artikel 166 der Geschäftsordnung des Parlaments zur Schlussabstimmung und von Artikel 195 Absatz 3 zur Abstimmung im Ausschuss (2014/2001(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung B7‑0252/2013,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0035/2014),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 166
Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung und/oderbei derSchlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.
Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 167 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 167 namentlich abgestimmt.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 195 – Absatz 3
3. Im Ausschuss wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 167 Absatz 2.
3. Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht namentlich gemäß Artikel 167 Absatz 2. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt eine namentliche Abstimmung.