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Verfahren : 2014/2001(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0035/2014

Eingereichte Texte :

A7-0035/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 26/02/2014 - 7.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0146

Angenommene Texte
PDF 195kWORD 42k
Mittwoch, 26. Februar 2014 - Straßburg
Änderung der Artikel 166 (Schlussabstimmung) und 195 Absatz 3 (Abstimmung im Ausschuss) der Geschäftsordnung des Parlaments
P7_TA(2014)0146A7-0035/2014

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 über die Änderung von Artikel 166 der Geschäftsordnung des Parlaments zur Schlussabstimmung und von Artikel 195 Absatz 3 zur Abstimmung im Ausschuss (2014/2001(REG))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung B7‑0252/2013,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7‑0035/2014),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.  erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 166
Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.
Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 167 Absatz 2 ab. Über Änderungsanträge wird nur auf Antrag gemäß Artikel 167 namentlich abgestimmt.
Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 195 – Absatz 3
3.  Im Ausschuss wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder eine namentliche Abstimmung verlangt. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung gemäß Artikel 167 Absatz 2.
3.  Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht namentlich gemäß Artikel 167 Absatz 2. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt eine namentliche Abstimmung.
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