Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (COM(2013)0026 – C7-0026/2013 – 2013/0013(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0026),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 91 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0026/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juni 2013(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2013(2),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0472/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates(4) gestattet den Mitgliedstaaten die Gewährung von Ausgleichsleistungen an 36 namentlich aufgeführte Eisenbahnunternehmen für Zahlungsverpflichtungen, die für Unternehmen anderer Verkehrsarten nicht gelten. Bei korrekter Anwendung der Regeln für die Normalisierung sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldung der Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen befreit.
(2) Auf europäischer Ebene wurde eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften erlassen, die zu einer Wettbewerbsöffnung der Märkte für den Schienengüterverkehr und den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr sowie – mit der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) – zur Festlegung bestimmter Grundsätze führte, z. B. dass Eisenbahnunternehmen nach den für Handelsgesellschaften geltenden Grundsätzen geführt werden müssen, dass Stellen, die für Kapazitätszuweisungen und Infrastrukturentgelte verantwortlich sind, von Stellen getrennt sein müssen, die Schienenverkehrsdienste durchführen, dass eine getrennte Buchführung bestehen sollte, dass alle nach EU-Kriterien zugelassenen Eisenbahnunternehmen unter gerechten und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zur Schieneninfrastruktur haben sollen und dass Infrastrukturbetreiber staatliche Beihilfen erhalten können. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU in nationales Recht läuft am 16. Juni 2015 ab. [Am. 1]
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 steht im Widerspruch zu derzeit geltenden Rechtsvorschriften bzw. ist mit diesen nicht vereinbar. Insbesondere im Kontext eines liberalisierten Markts, in dem Eisenbahnunternehmen im direkten Wettbewerb mit den namentlich aufgeführten Eisenbahnunternehmen stehen, ist eine solche Diskriminierung zwischen diesen zwei verschiedenen Gruppen von Unternehmen nicht mehr angemessen.
(4) Es ist folglich geboten, die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 aufzuheben, um Unvereinbarkeiten im EU-Recht zu beseitigen und dadurch zur Vereinfachung beizutragen, indem eine nun überholte Rechtsvorschrift beseitigt wird –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tagzwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [Abänd. 2]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8).
2 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).