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Verfahren : 2013/0165(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0106/2014

Eingereichte Texte :

A7-0106/2014

Aussprachen :

PV 25/02/2014 - 13
CRE 25/02/2014 - 13

Abstimmungen :

PV 26/02/2014 - 9.7
CRE 26/02/2014 - 9.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0154

Angenommene Texte
PDF 507kWORD 133k
Mittwoch, 26. Februar 2014 - Straßburg
Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen ***I
P7_TA(2014)0154A7-0106/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG (COM(2013)0316 – C7-0174/2013 – 2013/0165(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0316),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0174/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0106/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 47.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen, auf dem Notruf 112 basierenden eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG [Abänd. 1]
P7_TC1-COD(2013)0165

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde ein umfassendes EU-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge geschaffen.

(2)  Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich zahlreicher Sicherheits- und Umweltaspekte wurden auf EU-Ebene harmonisiert, um ein hohes Maß an Straßenverkehrssicherheit in der gesamten EU zu gewährleisten.

(2a)  Die Einführung eines in sämtlichen Fahrzeugen und Mitgliedstaaten verfügbaren eCall-Dienstes ist seit 2003 eine der wichtigsten Prioritäten der EU im Bereich der Straßenverkehrssicherheit. Hierzu wurden einige Initiativen ergriffen, die die freiwillige Einführung zum Ziel hatten, wobei jedoch bis heute keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden. [Abänd. 2]

(3)  Damit die Straßenverkehrssicherheit weiter verbessert werden kann, wurden in der Mitteilung der Kommission vom 21. August 2009 mit dem Titel „eCall: Zeit zur Einführung“(4) neue Maßnahmen für eine beschleunigte unionsweite Einführung eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen vorgeschlagen. Eine dieser Maßnahmen sieht den obligatorischen Einbau des bordeigenen eCall-Systems 112‑eCall-Systems in allen neuen Fahrzeugen, beginnend mit den Fahrzeugklassen M1 und N1 gemäß Anhang 2II der Richtlinie 2007/46/EG, vor. [Abänd. 3]

(4)  Am 3. Juli 2012 billigte das Europäische Parlament den Bericht „eCall: ein neuer Notruf 112 für die Bürger“ und es forderte die Kommission auf, einen Vorschlag gemäß der Richtlinie 2007/46/EG vorzulegen, um die Einführung eines verbindlichen, öffentlichen, auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Systems bis 2015 sicherzustellen.

(4a)  Es ist nach wie vor notwendig, den Betrieb des 112-Diensts in der gesamten Europäischen Union zu verbessern, damit in Notfällen rasch und wirksam Hilfe geleistet werden kann. [Abänd. 4]

(5)  Es wird davon ausgegangen, dass der EU-weite sich durch die schnelle Benachrichtigung der Rettungsdienste über den EU-weiten eCall-Dienst die Zahl der Todesopfer in der Union wie auch die Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen verringern wird. Durch die verbindliche Einführung des eCall-Dienstes bordeigenen 112‑eCall-Dienstes und den damit einhergehenden erforderlichen und abgestimmten Ausbau der Infrastruktur der Netzwerke für die elektronische Kommunikation zur Übermittlung von eCalls und der Notrufabfragestellen für die Entgegennahme der eCalls würde diesen der Dienst allen Bürgern zugänglich machen gemacht und so zu einer Verringerung menschlichen LeidsReduzierung der Zahl der Todesopfer und der Schwerverletzten sowie zu erheblichen Einsparungen bei den Gesundheits- und sonstigen Folgekosten beitrageneiner Senkung der Kosten beitragen, die im Gesundheitswesen und aufgrund von unfallbedingten Staus entstehen. [Abänd. 5]

(5a)  Das eCall-System ist als umfassende Struktur konzipiert, an der mehrere auf dem Gebiet der Lebensrettung tätige Akteure beteiligt sind. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Haftung von dieser Verordnung erfasst wird, damit die Nutzer dem eCall-System volles Vertrauen entgegenbringen und das eCall-System reibungslos betrieben werden kann. [Abänd. 6]

(6)  Die Bereitstellung präziser und verlässlicher Positionsdaten im Notfall ist ein wesentliches Element für den effektiven Betrieb des tatsächlichen Betriebs des bordeigenen eCall-Systems112‑eCall-Systems. Daher sollte die Kompatibilität mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Diensten erforderlich gemacht werden, darunter auch mit denjenigen, wobei insbesondere die aus den Programmen Galileo und EGNOS hervorgegangen sind und die Gegenstand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)(5) hervorgegangenen Dienste zu berücksichtigen sind. [Abänd. 7]

(7)  Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System sollte zunächst nur für neue Typen von Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) gelten, für die bereits ein geeigneter Auslösemechanismus verfügbar ist. Die Möglichkeit, das bordeigene 112‑eCall-System in naher Zukunft auch verbindlich für andere Fahrzeugklassen wie z. B. Lastkraftwagen (LKW), Kraftomnibusse, motorisierte Zweiräder und landwirtschaftliche Zugmaschinen einzuführen, sollte von der Kommission weiter geprüft werden, falls angezeigt, sollte ein Legislativvorschlag hierzu vorgelegt werden. [Abänd. 8]

(7a)  Im Interesse einer schnelleren Verbreitung sollte der Einbau des bordeigenen 112‑eCall-Systems in Fahrzeuge aktueller Typen, die nach dem 1. Oktober 2015 gebaut werden, gefördert werden. Bei Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 2015 zugelassen wurden, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Nachrüstung mit einem eCall-System. [Abänd. 9]

(7b)  Der öffentliche, interoperable EU-weite eCall-Dienst, der auf der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 („Notruf 112“) basiert, und private eCall-Dienste (eCall-Systeme von Drittanbietern) können nebeneinander bestehen, sofern Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die ununterbrochene Erbringung der Dienstleistung für die Verbraucher sichergestellt wird. Im Interesse der ständigen Verfügbarkeit des öffentlichen 112‑eCall-Dienstes in allen Mitgliedstaaten während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs und damit der öffentliche 112‑eCall-Dienst immer automatisch zur Verfügung steht, sollten alle Fahrzeuge mit dem öffentlichen 112‑eCall-Dienst ausgestattet werden, auch wenn sich ein Fahrzeugkäufer für einen privaten eCall-Dienst entscheidet. [Abänd. 10]

(7c)  Den Verbrauchern sollten ein realistischer Überblick über das bordeigene 112‑eCall-System und das private eCall-System – sofern das Fahrzeug mit einem solchen ausgestattet ist – sowie umfassende und verlässliche Informationen zu sämtlichen zusätzlichen Funktionen oder Diensten des privaten Notrufdiensts, verfügbaren bordeigenen Notruf- oder Hilferufanwendungen sowie zu der beim Kauf der Drittanwendung zu erwartenden Servicequalität und den damit verbundenen Kosten bereitgestellt werden. Bei dem 112‑eCall-Dienst handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse, womit er allen Verbrauchern kostenlos zur Verfügung stehen sollte. [Abänd. 11]

(8)  Die verbindliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit dem bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System sollte das Recht aller Interessenträger, zum Beispiel von Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern, unberührt lassen, zusätzliche Notfalldienste und/oder Dienste mit Zusatznutzen parallel zu oder aufbauend auf dem bordseitigen 112-eCall-System anzubieten. Jedoch sollten diese zusätzlichen alle weiteren Dienste grundsätzlich so ausgelegt sein, dass sie keine zusätzliche Ablenkung für den Fahrer bedeuten oder den Betrieb des bordeigenen 112‑eCall-Systems und die effiziente Arbeit der Notrufzentralen nicht beeinträchtigen. Das bordeigene 112‑eCall-System und das private System bzw. das System mit Zusatznutzen sollten so ausgelegt sein, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen erfolgen kann. Wenn diese Dienste bereitgestellt werden, sollten sie den geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Datenschutz Rechnung tragen und den Verbrauchern stets nur als Option zur Verfügung stehen. [Abänd. 12]

(9)  Das bordeigene eCall-System 112‑eCall-System sollte frei zugänglich, d. h. kostenlos sein, unabhängige Anbieter nicht diskriminieren und sich auf eine interoperable, und offene, sichere und standardisierte Plattform für mögliche künftige bordeigene Anwendungen oder Dienste stützen, um die damit für Wahlfreiheit der Kunden und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleistengesorgt ist, Innovationen zu fördern gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen InformationstechnologiebrancheEU-Informationstechnologiebranche auf den Weltmärkten zu stärkengestärkt wird. Da es hierzu technischer und rechtlicher Unterstützung bedarf, sollte die Kommission nach Rücksprache mit den beteiligten Interessenträgern – auch Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern – unverzüglich sämtliche Möglichkeiten zur Förderung und Bereitstellung einer frei zugänglichen Plattform prüfen und, falls angezeigt, einen Legislativvorschlag vorlegen. Die Bedingungen, unter denen Drittanbietern von Diensten mit Zusatznutzen Zugang zu den im bordeigenen 112‑eCall-System gespeicherten Daten gewährt wird, sollten umfassend geklärt werden. Für Reparaturen und Wartung sollte das bordeigene 112‑eCall-System außerdem allen unabhängigen Anbietern kosten- und unterschiedslos zugänglich sein.. [Abänd. 13]

(9a)  Durch die Einführung weiterer bordeigener Anwendungen oder Dienste sollte das Inkrafttreten dieser Verordnung oder ihre Anwendung nicht verzögert werden. [Abänd. 14]

(10)  Um die Integrität des Typgenehmigungssystems zu erhalten, sollten nur solche bordeigenen eCall-Systeme 112‑eCall-Systeme für die Zwecke dieser Verordnung akzeptiert werden, die vollständig geprüft werden können.

(10a)  Für das bordeigene 112‑eCall-System ist – da es sich um ein Notrufsystem handelt – ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit erforderlich. Für die Präzision des Mindestdatensatzes sowie der Stimmübertragung und ‑qualität sollte gesorgt sein, und es sollte ein einheitliches Testverfahren ausgearbeitet werden, damit die Langlebigkeit und Beständigkeit des bordeigenen 112‑eCall-Systems sichergestellt werden können. Aus diesem Grund sollte regelmäßig eine technische Überprüfung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6)erfolgen. Detaillierte Bestimmungen zum Testverfahren sollten in den entsprechenden Anhang der Verordnung aufgenommen werden. [Abänd. 15]

(11)  Kleinserienfahrzeuge sind durch die Richtlinie 2007/46/EG von den Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Kraftfahrzeuginsassen bei einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgenommen. Daher sollten diese Kleinserienfahrzeuge von der Verpflichtung, die in dieser Verordnung festgelegten eCall-Anforderungen zu erfüllen, ausgenommen werden. [Abänd. 16]

(12)  Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sollten die in dieser Verordnung enthaltenen eCall-Anforderungen gelten, es sei denn eine Typgenehmigungsbehörde erachtet im Einzelfall, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung diesen Anforderungen nicht genügen kann. [Abänd. 17]

(13)  Nach den Empfehlungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe in deren am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“(7) sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene eCall-System in vollem Umfang die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz gemäß In der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8), vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(9) sowie gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) vom 12. Juli 2002 und den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(11) sind die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung festgelegt. Jegliche Verarbeitung von Daten über das bordeigene 112-eCall-System sollte somit im Einklang mit diesen Richtlinien und unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – insbesondere der von den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(12) eingehalten werden, insbesondere,Mitgliedstaaten gemäß diesen Richtlinien benannten unabhängigen Behörden – erfolgen, damit insbesondere gewährleistet werden kann, dass die mit bordeigenen eCall-Systemen 112‑eCall-Systemen ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb aufgrund des 112-eCall-Systems nicht verfolgbar sind, und keine dauerhafte elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt, dass der vom bordeigenen 112-eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz nur die Mindestinformationen enthält, die für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen durch die Notrufabfragestellen notwendig sind, und dass anschließend keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Hat die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung gegeben oder wurde ein Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen, können andere Bedingungen für ein anderes, zusätzlich zu dem bordeigenen 112‑eCall-System in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem gelten, wobei dieses System gleichwohl den genannten Richtlinien entsprechen sollte.. [Abänd. 18]

(13a)  In dieser Verordnung werden die Empfehlungen der mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Artikel‑29-Datenschutzgruppe berücksichtigt, die in dem Arbeitsdokument vom 26. September 2006 mit dem Titel „Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall“ niedergelegt sind(13). [Abänd. 19 und 90]

(13b)   Die Fahrzeughersteller sollten bei der Erfüllung der technischen Anforderungen darauf achten, den Datenschutz durch technische Vorkehrungen in die bordeigenen Systeme zu integrieren und den Ansatz „Privacy by Design“ zu verfolgen. [Abänd. 20]

(14)  Die europäischen Normungsorganisationen, ETSI und CEN, haben gemeinsame Normen für die Einführung eines europaweiten eCall-Dienstes aufgestellt, die für die Zwecke dieser Verordnung angewendet werden sollten, da dies die technologische Weiterentwicklung des bordeigenen eCall-Dienstes erleichtert, EU-weit die Interoperabilität und Kontinuität des Dienstes gewährleistet sowie die Implementierungskosten für die Union insgesamt vermindert.

(15)  Um die Anwendung von gemeinsamen technischen Vorschriften hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems 112‑eCall-Systems für Fahrzeuge zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Anwendung der einschlägigen Normen, der Prüfungen, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der für bestimmte Fahrzeuge oder für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1 geltenden Ausnahmen zu erlassen. Es ist besonders wichtigvon besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene der Ebene von Sachverständigen, durchführt und insbesondere den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel‑29-Arbeitsgruppe und Verbraucherschutzverbände konsultiert. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. [Abänd. 21]

(16)  Fahrzeugherstellern sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte berücksichtigen können sowie die Möglichkeit haben, die geforderten notwendigen Studien und Tests unter verschiedenen Bedingungen durchzuführen und somit dafür Sorge zu tragen, dass das bordeigene 112‑eCall-System uneingeschränkt zuverlässig funktioniert.. [Abänd. 22]

(17)  Diese Verordnung ist ein neuer Einzelrechtsakt im Rahmen des durch die Richtlinie 2007/46/EG geschaffenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystems und deshalb sollten die Anhänge I, III, IV, VI und IX dieser Richtlinie entsprechend geändert werden.

(18)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts durch die Festlegung einheitlicher technischer Anforderungen an neu typgenehmigte Fahrzeuge, die mit einem bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System für Fahrzeuge ausgerüstet sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus −

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die technischen Anforderungen an die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des bordeigenen eCall-Systems 112‑eCall-Systems festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen der Absätze 1.1.1 und 1.2.1 von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Diese Verordnung gilt nicht für Kleinserienfahrzeuge. [Abänd. 23]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG und in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission(14) hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck [Abänd. 24]

(1)  „bordeigenes eCall-System112‑eCall-System“ ein System Notrufsystem, das aus der bordeigenen Ausrüstung und den technischen Mitteln zur Auslösung, Nutzung und Absetzung des eCall-Notrufs besteht, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Signale übermittelt werden, um einen genormten Mindestdatensatz übermittelt zu übertragen und eine auf der Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer geeigneten Notrufabfragestelle hergestellt wirdherzustellen. [Abänd. 25. Diese Abänderung gilt für den ganzen Text]

2.  „bordeigenes System“ das ins Fahrzeug eingebaute Gerät und die technischen Mittel zur Auslösung, Nutzung und Übertragung des eCall-Notrufs über ein öffentliches Mobilfunknetz, womit die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einer Einrichtung zur Durchführung des eCall-Dienstes über ein öffentliches Mobilfunknetz hergestellt wird. [Abänd. 26 und 80]

(2a)  „eCall“ einen aus dem Fahrzeug abgesetzten Notruf an die Notrufnummer 112, der über das bordeigene 112‑eCall-System erfolgt; [Abänd. 27]

(2b)  „Notrufabfragestelle“ den physischen Ort, an dem Notrufe im Rahmen der Zuständigkeit einer Behörde oder einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden; [Abänd. 28]

(2c)  „Mindestdatensatz“ („MSD“) die Angaben, die in der Norm „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“ (EN 15722) festgelegt sind und an die eCall-Notrufabfragestelle gesendet werden; [Abänd. 29]

(2d)  „bordeigene Ausrüstung“ die dauerhaft im Fahrzeug eingebaute Ausrüstung, die die bordeigenen Daten für den Mindestdatensatz (MSD) bereitstellt oder Zugriff auf diese Daten hat, damit der eCall über ein öffentliches Mobilfunknetz ausgelöst werden kann; [Abänd. 30]

(2e)  „öffentliches Mobilfunknetz“ ein Mobilfunknetz, das gemäß den Richtlinien 2002/21/EG(15) und 2002/22/EG(16) des Europäischen Parlaments und des Rates zur öffentlichen Nutzung bereitgestellt ist; [Abänd. 31]

Artikel 4

Allgemeine Pflichten der Hersteller

Hersteller müssen nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, im Einklang mit dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten mit einem eingebauten bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System ausgerüstet sind. [Abänd. 32]

Artikel 5

Spezifische Pflichten der Hersteller

(1)  Hersteller müssen gewährleisten, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und der delegierten, gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte hergestellt werden.

(2)  Hersteller müssen nachweisen, dass alle ihre neuen Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass bei einem schweren Unfall, der durch die Aktivierung eines oder mehrerer Sensoren bzw. Prozessoren im Fahrzeug erkannt wird und der sich auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignet, automatisch ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 ausgelöst wird. [Abänd. 33]

Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeuge Fahrzeugtypen so konstruiert sind, dass ein eCall-Notruf über die europaweite Notrufnummer 112 auch von Hand ausgelöst werden kann. [Abänd. 34]

(2a)  Das Recht des Fahrzeugeigentümers, zusätzlich zu dem bordeigenen 112‑eCall-System ein anderes, in das Fahrzeug eingebautes Notrufsystem zu nutzen, das einen ähnlichen Dienst bereitstellt, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 2 unberührt. In diesem Fall muss das andere Notrufsystem der Norm EN 16102 „Intelligente Verkehrssysteme – Notruf – Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte“ entsprechen, und die Hersteller müssen dafür sorgen, dass jeweils nur ein System aktiv ist und dass das bordeigene 112‑eCall-System sich automatisch einschaltet, wenn das andere Notrufsystem nicht funktioniert. [Abänd. 35]

(3)  Hersteller müssen gewährleisten, dass die Empfänger in den bordeigenen Systemen 112‑eCall-Systemen mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind; dazu zählen auch die Programme und insbesondere mit den Programmen Galileo und EGNOS kompatibel sind. [Abänd. 36]

(4)  Nur die bordeigenen eCall-Systemeeingebaute bordeigene 112‑eCall-Systeme, die geprüft werden können, dürfen für die Zwecke der Typgenehmigung akzeptiert werden. [Abänd. 37]

(5)  Bordeigene eCall-Systeme 112‑eCall-Systeme müssen den Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Paralments und des Rates(17) und der UN/ECE-Regelung Nr. 10(18) entsprechen.

(5a)  Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeuginsassen gewarnt werden, falls bei oder nach dem Selbsttest ein kritischer Systemfehler erkannt wird, der dazu führt, dass kein Notruf abgesetzt werden kann. [Abänd. 38]

(6)  Das bordeigene eCall-System sollte zumindest hinsichtlich 112‑eCall-System muss für Reparatur- und Wartungszwecken für alle Wartungszwecke allen unabhängigen Anbieter frei Anbietern kosten- und unterschiedslos zugänglich, d. h. kostenlos, sein, und diese nicht diskriminierensein. [Abänd. 39]

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Festlegung ausführlicher technischer Anforderungen und Tests für die Typgenehmigung bordeigener eCall-Systeme und zur entsprechenden Änderung von Richtlinie 2007/46/EG 112‑eCall-Systeme delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9 zu erlassen. [Abänd. 40]

Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Tests werden nach Konsultationen der einschlägigen Interessenträger festgelegt und müssen sich auf die in den Absätzen 2, 2a  3, 4 und 6 festgelegten Anforderungen, sowie auf die folgenden verfügbaren Normen und gegebenenfalls UN/ECE-Regelungen zum eCall stützen, die unter anderem Folgendes umfassen: [Abänd. 41]

a)  EN 16072 „Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen“

b)  EN 16062 „Intelligente Transportsysteme - eSicherheit - Anforderungen an Notruf-Anwendungsprotokolle“

c)  EN 16454 „Intelligente Transportsysteme – eSicherheit – Vollständige Konformitätsprüfungen für 112-eCall“, hinsichtlich der Konformität des bordeigenen eCall-Systems mit dem europaweiten eCall-Dienst.

(ca)  EN 15722 „Intelligente Transportsysteme – Elektronische Sicherheit – Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall“; [Abänd. 42]

d)  sonstige europäische Normen oder UN/ECE-Regelungen mit Bezug zu eCall-Systemen. [Abänd. 43]

Artikel 6

Privatsphäre und Datenschutz

(-1a) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bordeigene 112‑eCall-System werden die in diesen Richtlinien festgelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten. [Abänd. 44]

(1)  Gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG Die Hersteller müssen Hersteller gewährleisten, dass die mit einem bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System ausgerüsteten Fahrzeuge im Normalbetrieb notfallfreien Betrieb aufgrund des eCall-Notrufs eCall-Systems nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt. [Abänd. 45]

In das eCall-System 112‑eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den gewünschten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.

(2)  Der vom bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System abgesetzte Mindestdatensatz MSD darf nur die Mindestinformationen maximal die Angaben enthalten, die gemäß der in Artikel 3 Nummer 2c genannten Norm vorgeschrieben sind. Der MSD darf nur so lange verarbeitet und nur solange gespeichert werden, wie es für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sinderforderlich ist. Der MSD wird solcherart gespeichert, dass er vollständig gelöscht werden kann. [Abänd. 46].

(3)  Die Hersteller müssen gewährleisten, dass eCall-Nutzer klare und umfassende Informationen über das Bestehen eines kostenlosen und öffentlichen, auf der Notrufnummer 112 basierenden eCall-Systems und über die Zwecke der Verarbeitung der Daten erhalten, die durch das bordeigene eCall-System übermittelt werden112‑eCall-System erhalten, insbesondere: [Abänd. 47]

a)  die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

b)  die Angabe, dass das bordeigene eCall-System 112‑eCall-System standardmäßig automatisch aktiviert wird

c)  die Modalitäten der vom bordeigenen eCall-System 112‑eCall-System durchgeführten Datenverarbeitung

d)  den spezifischen Zweck der Verarbeitung durch eCall des eCalls, nämlich lediglich die Bewältigung von Notfallsituationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 [Abänd. 48]

e)  die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten sowie die Empfänger derselben

f)  die Dauer der Speicherung der Daten im bordeigenen System112‑eCall-System [Abänd. 49]

g)  die Angabe, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt, die über die Erfassung des Mindestdatensatzes hinausgeht, den das bordeigene 112‑eCall-System benötigt, um die Position und die Fahrtrichtung des Fahrzeugs bei einem Unfall zu bestimmen und abzusetzen, sowie die Angabe, dass die Daten über die Verfolgung nur solange im Gerät gespeichert werden, wie es zu diesem Zweck notwendig ist [Abänd. 50]

h)  die Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

ha)  die Angabe, dass von der Notrufabfragestelle über das bordeigene 112‑eCall-System erhobene Daten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht an Dritte weitergeleitet werden dürfen [Abänd. 51]

i)  jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich Verfolgbarkeit, der elektronischen Verfolgung des Fahrzeugs und der der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen, deren Erbringung der Nutzer ausdrücklich zustimmen muss und die im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG stehen müssen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es Unterschiede bei der Datenverarbeitung über das bordeigene 112‑eCall-System und über die privaten eCall-Systeme oder andere Dienste mit Zusatznutzen geben kann. [Abänd. 52]

(3a)  Die Hersteller müssen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen als Teil der technischen Unterlagen, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben werden, bereitstellen. [Abänd. 53]

(3b)  Damit es nicht zu Unklarheiten in Bezug auf die Zwecke und den Zusatznutzen der Verarbeitung kommt, werden den Nutzern vor der Inbetriebnahme des Systems die in Absatz 3 genannten Daten für das bordeigene 112‑eCall-System und andere eCall-Systeme getrennt voneinander bereitgestellt. [Abänd. 54]

(3c)  Die Hersteller gewährleisten, dass das bordeigene 112‑eCall-System, weitere in das Fahrzeug eingebaute Notrufsysteme und die Systeme für Dienste mit Zusatznutzen so konzipiert sind, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen möglich ist. Wird kein weiteres System oder kein System für Dienste mit Zusatznutzen genutzt oder verweigert die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen privaten Dienst, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des bordeigenen 112‑eCall-Systems und/oder den eCall-Nutzer haben. [Abänd. 55]

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen weitere Einzelheiten zu den in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich der Nichtverfolgbarkeit und der Technologien zur Stärkung des Datenschutzes in Bezug auf den eCall – insbesondere die Sicherheitsmaßnahmen, die die Anbieter von eCall-Diensten ergreifen müssen, damit die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt und es nicht zu einem unzulässigen Zugriff, zu einer Offenlegung, Änderung oder einem Verlust der verarbeiteten personenbezogenen Daten kommt – sowie die in Absatz 3 genannten Modalitäten der privaten personenbezogenen Datenverarbeitung und der Informationen für den Nutzer festgelegt werden. [Abänd. 56]

Artikel 7

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Ab dem 1. Oktober 2015 ...(19) erteilen nationale Typgenehmigungsbehörden neuen Fahrzeugtypen nur dann eine Typgenehmigung EG-Typgenehmigung in Bezug auf das bordeigene eCall-System112‑eCall-System, wenn diese den Bestimmungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen. [Abänd. 57]

Artikel 7a

Regelmäßige technische Überwachung

Die Anforderungen für die regelmäßige technische Überwachung des bordeigenen 112‑eCall-Systems werden in der Richtlinie 2014/45/EU geregelt. [Abänd. 58]

Artikel 8

Befreiungen

(1)  Die Kommission kann bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeuge Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 von der in Artikel 4 enthaltenen Anforderung des verpflichtenden Einbaus eines bordeigenen eCall-Systems 112‑eCall-Systems befreien, wenn sich die Installation eines bordeigenen 112‑eCall-Systems nach einer von der Kommission durchgeführten oder von ihr in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse und einer ebenfalls von der Kommission durchgeführten oder in Auftrag gegebenen technischen Analyse sowie unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sicherheitsaspekte nicht als unentbehrlich für die Verwendung solcher Systeme für das betreffende Fahrzeug oder die betreffende Fahrzeugklasse sich als nicht zweckmäßig erweist.weitere Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit erweist, da der betreffende Fahrzeugtyp vorwiegend für die Nutzung im Gelände vorgesehen ist oder über keinen geeigneten Auslösemechanismus verfügt. Diese Ausnahmen müssen zahlenmäßig beschränkt sein. [Abänd. 59]

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befreiungen zu darzulegen. Diese Ausnahmen betreffen beispielsweise Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie Fahrzeuge ohne Airbags und sie unterliegen einer zahlenmäßigen Begrenzung. [Abänd. 60]

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die in Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem […] [Datum des Inkrafttretens ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] ...(20) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 61]

(3)  Die in Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4 und oder Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 62]

Artikel 10

Strafen wegen Nichtbeachtung

(1)  Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die entsprechenden delegierten Rechtsakte Sanktionen fest und treffen alle zu ihrem Vollzug erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen – insbesondere bei Verstößen gegen Artikel 6 dieser Verordnung – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich. [Abänd. 63]

(2)  Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören mindestens folgende:

a)  falsche Angaben im Genehmigungs- oder Rückrufverfahren

b)  Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung

c)  Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder zum Entzug der Typgenehmigung führen können.

ca)  Verstöße gegen Bestimmungen des Artikels 6. [Abänd. 64]

Artikel 10a

Berichterstattung und Überprüfung

(1)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Betriebsbereitschaft der für das eCall-System in den Mitgliedstaaten erforderlichen Infrastruktur in Bezug auf Telekommunikation und Notrufabfragestellen. Geht aus diesem Bericht eindeutig hervor, dass die für eCalls benötigte Infrastruktur nicht vor dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Termin einsatzbereit ist, ergreift die Kommission entsprechende Maßnahmen.

(2)  Die Kommission arbeitet bis zum 1. Oktober 2018 einen Bewertungsbericht über die mit dem bordeigenen 112‑eCall-System gewonnenen Erfahrungen und seine Verbreitung aus und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Sie prüft, ob der Geltungsbereich der Verordnung auf andere Fahrzeugklassen wie beispielsweise motorisierte Zweiräder, Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und landwirtschaftliche Zugmaschinen ausgeweitet werden sollte. Sie legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag hierzu vor.

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zum …(21), einen Bericht über die technischen Anforderungen an eine interoperable, standardisierte, sichere und frei zugängliche Plattform vor, wobei sie sich auf vorab erfolgte, breit angelegte Konsultationen mit allen Interessenträgern – auch Fahrzeugherstellern und unabhängigen Anbietern – und eine Folgenabschätzung stützt. Sie fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag hierzu bei. Sobald die Normen für diese Plattform vorliegen, dienen sie als Grundlage für das bordeigene 112‑eCall-System. [Abänd. 64]

Artikel 11

Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, III, IV, VI und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10a gelten ab …(22). [Abänd. 66]

Sie gilt Alle anderen als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Artikel gelten ab dem 1. Oktober 2015. [Abänd. 67]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG

Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

(1)  In Anhang I werden die folgenden Nummern hinzugefügt:

„12.8 eCall-System

12.8.1  Beschreibung oder Zeichnungen“

(2)  In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden Nummern hinzugefügt:

„12.8 eCall-System

12.8.1  Vorhanden: ja/nein (1)“

(3)  Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung:

a)  In die Tabelle wird die folgende Nummer eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

X

X

(b)  Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)  In Tabelle 1 wird die folgende Nummer eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Spezifische Themen

Anwendung und spezifische Anforderungen

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

N/A

(ii)  In Tabelle 2 wird die folgende Nummer eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Rechtsakt

Spezifische Themen

Anwendung und spezifische Anforderungen

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

N/A

(4)  In der Anlage zu Muster A in Anhang VI wird folgende Nummer in die Tabelle eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts (1)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

(5)  Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)  In TEIL I wird MUSTER B wie folgt geändert:

i)  SEITE 2 „FAHRZEUGKLASSE M1“wird wie folgt geändert:

—  Nummer 52 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„52. eCall vorhanden ja/nein“

—  folgende Nummer wird angefügt:

„53. Anmerkungen (11): …………….“

ii)  SEITE 2 „FAHRZEUGKLASSE N1“wird wie folgt geändert:

—  - Nummer 52. wird durch folgende Nummern ersetzt:

„52. eCall vorhanden ja/nein“

—  - folgende Nummer wird angefügt:

„53. Anmerkungen (11): …………….“;

b)  In TEIL II wird MUSTER C2 wie folgt geändert:

i)  SEITE 2 „FAHRZEUGKLASSE M1“wird wie folgt geändert:

—  - Nummer 52. wird durch folgende Nummern ersetzt:

„52. eCall vorhanden ja/nein“

—  - folgende Nummer wird angefügt:

„53. Anmerkungen (11): …………….“

ii)  SEITE 2 „FAHRZEUGKLASSE N1“wird wie folgt geändert:

—  - Nummer 52. wird durch folgende Nummern ersetzt:

„52. eCall vorhanden ja/nein“

—  - folgende Nummer wird angefügt:

„53. Anmerkungen (11): …………….“;

(6)  In Anhang XI Anlage 1 wird folgende Nummer 71 eingefügt:

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Angabe des Rechtsakts

M1

2 500 (1) kg

M1 >

2 500 (1) kg

M2

M3

71

eCall-System

Verordnung (EU) Nr. …..

A

A

N/A

N/A

[Abänd. 68]

(1)ABl. C 341 vom21.11.2013, S. 47.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014.
(3)Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(4)
(5)ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
(6) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
(7)1609/06/EN – WP 125.
(8) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(9)ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(10) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(11) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
(12)ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(13) 1609/06/DE WP 125.
(14)ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1.
(15) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(16) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
(17)Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(18)Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1).
(19) Das in Artikel 12 Absatz 3 genannte Datum.
(20) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(21) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(22) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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