Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2011)0709 – C7-0399/2011 – 2011/0339(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0709),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0399/2011),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 35,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008–2013“(1),
– unter Hinweis auf das Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008–2013“ (COM(2007)0630),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Februar 2012(2),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 über den Abbau der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in der EU(4),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0224/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG