Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (09288/2010 – C7-0185/2010 – 2010/0817(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (09288/2010),
– gestützt auf Artikel 76 Buchstabe b und auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C7‑0185/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die im Schreiben vom 5. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 44 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0477/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen