Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (2013/2078(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EUV), insbesondere auf die Absätze 2 und 4 bis 7,
– insbesondere unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich, Artikel 6 und Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union, sowie auf die im EUV und im AEUV enthaltenen Artikel im Zusammenhang mit der Achtung, der Förderung und dem Schutz der Grundrechte in der EU,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: Charta), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Menschenrechtskommissars und der Venedig-Kommission des Europarats,
– unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 1996 und auf die Rechtsprechung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragspartei die EU mit fast all ihren Mitgliedstaaten ist,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien zu extremer Armut und den Menschenrechten, die am 27. Oktober 2012 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommen wurden (A/HRC/21/39),
– in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union – Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (COM(2003)0606), über die Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (COM(2010)0573), zu operativen Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte in Folgenabschätzungen (SEC(2011)0567),
– in Kenntnis der vom Rat am 23. Mai 2011 angenommenen Schlussfolgerungen über die Maßnahmen und Initiativen des Rates zur Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Leitlinien des Rates zu den methodischen Schritten, die unternommen werden müssen, um in den Vorbereitungsgremien des Rates die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den Grundrechten zu prüfen(1),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission 2013 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2012 (COM(2013)0271) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,
– in Kenntnis des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2013 mit dem Titel „Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“ (COM(2013)0269),
– unter Hinweis auf das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger(2),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454) und des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (COM(2013)0460),
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),
– in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(4), der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(5) und des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),
– in Kenntnis der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(7),
– in Kenntnis der Entscheidungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, die die Charta bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt heranziehen,
– in Kenntnis der Rede von José Manuel Barroso zur Lage der Union im Europäischen Parlament vom 11. September 2013 und der Rede von Viviane Reding zur Europäischen Union und Rechtsstaatlichkeit vom 4. September 2013 im Centre for European Policy Studies (CEPS), Brüssel,
– in Kenntnis des Schreibens vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands an den Präsidenten der Kommission Barroso gerichtet haben und in dem sie einen Mechanismus zur Förderung der Einhaltung der Grundwerte in den Mitgliedstaaten fordern,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 6. und 7. Juni 2013 zu den Grundrechten und zur Rechtsstaatlichkeit und zum Bericht der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der vom irischen Ratsvorsitz am 9. und 10. Mai 2013 veranstalteten Konferenz zur Gleichstellung europäischer Unionsbürger: „A Europe of equal citizens: equality, fundamental rights and the rule of law“ (Ein Europa gleichberechtigter Bürger: Gleichheit, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit),
– unter Hinweis auf das 4. jährliche Symposium der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 7. Juni 2013 zu dem Thema „Förderung der Rechtsstaatlichkeit in der EU“,
– in Kenntnis des Entwurfs der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. September 2013 zur Evaluierung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
– unter Hinweis auf die Tätigkeit, die Jahresberichte, die Studien und die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, und insbesondere den Jahresbericht 2012 zur Lage der Grundrechte in der EU,
– in Kenntnis des gemeinsamen Berichts der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP), der Weltbank und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Die Situation der Roma in elf EU-Mitgliedstaaten – Umfrageergebnisse auf einen Blick“, veröffentlicht im Mai 2012,
– in Kenntnis des im April 2013 veröffentlichten Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten im Hinblick auf den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten,
– in Kenntnis der Berichte und Studien von nichtstaatlichen Organisationen zu den Menschenrechten und der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu diesem Thema in Auftrag gegebenen Studien, insbesondere der Studie „The triangular relationship between fundamental rights, democracy and the Rule of Law in the EU – towards an EU Copenhagen mechanism“ (Die Dreiecksbeziehung zwischen Grundrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der EU – auf dem Weg zu einem Kopenhagen-Mechanismus der EU),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Grundrechten und Menschenrechten, insbesondere seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon(8) und seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011)(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit(12),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem litauischen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über die EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Korruption(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisierter Kriminalität, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (Schlussbericht)(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 über die Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012)(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des Europäischen Parlaments(24) und seine Folgeentschließung vom 10. Oktober 2013(25),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und die Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(26),
– unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),
– unter Hinweis auf die Konvention des Europarates vom 7. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(27) und vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“(28),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(29),
– unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente I und II zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2012 (Berichterstatter: Louis Michel),
– in Kenntnis der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 5. November 2013 durchgeführten öffentlichen Anhörung: „Die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union: Stärkung der Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der EU“,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0051/2014),
A. in der Erwägung, dass die europäische Integration ein politisches Vorhaben ist, das aus der Asche des Zweiten Weltkriegs und der von totalitären Regimen betriebenen Verfolgung und Unterdrückung von Einzelpersonen hervorging, um die europäischen Staaten auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen Übereinkünften zu Menschenrechten und Grundfreiheiten in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu verankern und um die Menschenrechte und die Grundrechte, die Gleichstellung und den Schutz von Minderheiten zu achten und zu fördern und die Rückkehr eines jedweden autoritären Regimes zu verhindern;
B. in der Erwägung, dass der Einzelne, ob Bürger oder Gebietsansässiger, im Mittelpunkt der Europäischen Union stehen muss und dass die Grundrechte des Einzelnen seine Privatsphäre und seine Freiheiten und Rechte gegen mögliche Eingriffe, Missbrauch und Gewalt seitens staatlicher Stellen auf allen Ebenen schützen; in der Erwägung, dass die Achtung und die Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie sowie der Werte und Grundsätze – wie in den Verträgen der EU und den internationalen Übereinkünften in Bezug auf die Menschenrechte dargelegt (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, EMRK, IPBPR, IPWSKR usw.) – im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stehen müssen;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Union grundlegende Errungenschaften vorweisen kann, mit denen die Wahrung, der Schutz und die Förderung der Grundrechte gewährleistet werden sollen, insbesondere durch die Entwicklung der „Kriterien von Kopenhagen“, die Aufnahme der Artikel 2, 6 und 7 in den EU-Vertrag, die Charta der Grundrechte, die Verpflichtung zum Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den entsprechenden Bestimmungen in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten;
D. in der Erwägung, dass die Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Werte und Grundsätze in konkrete und durchsetzbare Rechte umgewandelt hat, und in der Erwägung, dass die Charta denselben Stellenwert wie der Vertrag von Lissabon hat und für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union rechtsverbindlich geworden ist;
E. in der Erwägung, dass eine echte Kultur der Grundrechte entwickelt werden muss, die in den Organen der Europäischen Union, aber auch in den Mitgliedstaaten insbesondere dann gefördert und gestärkt werden muss, wenn diese das Recht der Union sowohl intern als auch in den Beziehungen zu Drittländern anwenden; in der Erwägung, dass die Anwendung dieser Werte und Grundsätze auch auf einer wirksamen Kontrolle der Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte, auch schon bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, beruhen muss; in der Erwägung, dass andere Erwägungen keinen Vorrang gegenüber der Achtung und der Gewährleistung dieser Grundrechte haben können, da sonst die Glaubwürdigkeit der Rolle und des Profils der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte, insbesondere in ihren Beziehungen zu Drittstaaten, untergraben werden könnte;
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union auf der Grundlage der Annahme und des gegenseitigen Vertrauens darin agiert, dass die Mitgliedstaaten der EU Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte achten, wie dies in der EMRK und der Charta der Grundrechte verankert ist, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung;
G. in der Erwägung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dazu führt, dass Menschen von einer gerichtlichen Zuständigkeit in eine andere überführt werden können, ohne dass die jeweiligen Entscheidungen vorher auf die Einhaltung der Menschenrechte geprüft werden;
H. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C‑411/10 und C‑493/10 hervorgehoben hat, dass eine solche Rechtsvermutung der Einhaltung der Grundrechte widerlegbar sein muss und dass die Gerichte daher prüfen müssen, ob es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass systemische Mängel im Rechtssystem der anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind;
I. in der Erwägung, dass daher sichergestellt werden muss, dass die staatlichen Stellen ausreichend Nachweise zur Verfügung haben, um eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob es systemische Mängel in den Rechtssystemen anderer Mitgliedstaaten gibt oder nicht;
J. in der Erwägung, dass Korruption sozialen Schaden verursacht und zu Verletzungen der Grundrechte führt, da sie von Gruppierungen der organisierten Kriminalität benutzt wird, um andere schwere Verbrechen wie Menschenhandel zu verüben; in der Erwägung, dass ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem unabdingbar ist für Rechtstaatlichkeit und um den Schutz der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten der Bürger in Europa sicherzustellen;
K. in der Erwägung, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts- und Finanzkrise erlebt, sondern auch, wie die jüngsten Ereignisse in einigen Mitgliedstaaten gezeigt haben, eine Demokratie- und Verfassungskrise, und dass diese Spannungen den Mangel an geeigneten Mitteln zur Bewältigung dieser Krise wie auch den Mangel an politischem Willen und die Schwierigkeiten bei der Anwendung der in den geltenden Verträgen und insbesondere in Artikel 2 und 7 EUV vorgesehenen Kontroll‑, Evaluierungs‑ und Sanktionsmechanismen vor Augen geführt haben;
L. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sich wiederholt für die Stärkung der Mechanismen zur Gewährleistung der Achtung, des Schutzes und der Förderung der in Artikel 2 EUV genannten Werte und zur Bewältigung von Krisensituationen in der Union und in Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, und in der Erwägung, dass eine Debatte über die Schaffung eines „neuen Mechanismus“ geführt wird und die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten sich zu diesem Thema dem Parlament und den nichtstaatlichen Organisationen anschließen;
M. in der Erwägung, dass die FRA im Schwerpunktteil ihres Jahresberichts für das Jahr 2012 mit dem Titel: „Die Europäische Union als Wertegemeinschaft: Grundrechte in Krisenzeiten wahren“ unterstrichen hat, dass Einigkeit über die Werte in Artikel 2 und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen ein angestrebtes Ziel ist, das die Schaffung eines regelmäßigen Dialogs innerhalb der EU erfordert;
N. in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen hat, dass sie eine Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union anstrebe und dass sie ohne Vertragsänderung die Verwendung von Mahnschreiben im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 EU-Vertrag vorschlagen könnte; in der Erwägung, dass sie ferner auf die Notwendigkeit einer Änderung der Verträge hingewiesen hat und angekündigt hat, sie könne bis Ende 2013/Anfang 2014 Vorschläge für Änderungen unterbreiten, um eine Debatte zu den Wahlen zu organisieren (auch über Artikel 7) und einen Konsens über diese Vorschläge zu erreichen, deren Ziel darin bestehen sollte, sicherzustellen, dass die Politik der EU im Bereich Grundrechte in der Europäischen Union auf klaren Regeln und Mechanismen, auf objektiven Indikatoren, Daten und Nachweisen basiert, die transparent, fair und berechenbar sind und die Rechte des Einzelnen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in wirksamer Weise schützen;
O. in der Erwägung, dass jede Entscheidung in diesem Bereich so bald wie möglich dazu führen muss, sicherzustellen, dass Artikel 2, 6 und 7 EUV ordnungsgemäß angewendet werden und dass jede Entscheidung auf objektiven Kriterien und einer objektiven Bewertung beruht, und so die Kritik hinsichtlich fehlender Indikatoren und Bewertungskriterien, Ungleichbehandlung und politischer Voreingenommenheit zu überwinden;
P. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten noch immer zahlreiche Verletzungen der Grundrechte vorkommen, wie aus den (Jahres‑ und Sonder‑) Berichten der Kommission, der FRA, des Europarats (Jahresberichte und Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Dokumente und Berichte des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, Dokumente der Parlamentarischen Versammlung des Europarates), Dokumenten der UNO (einschließlich Dokumente und Berichte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Sonderberichterstatter usw.) und der nichtstaatlichen Organisationen (wie Human Rights Watch, Amnesty International, Open Society Institute, ILGA-Europe, ECRE, Reporter ohne Grenzen, Freedom House usw.) hervorgeht; in der Erwägung, dass diese Verletzungen angesichts ihrer Schwere und Häufigkeit angemessene Reaktionen der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten erfordern;
Q. in der Erwägung, dass diese Organisationen ihre Bedenken vorgebracht und ihnen Ausdruck verliehen haben, insbesondere in Bezug auf die Lage von Roma, Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen, Minderheiten und LGBT-Personen, Medien und Journalisten, Maßnahmen von Sicherheits-, Polizei- und Geheimdienstkräften und erforderlichen Ermittlungen, um die für Verletzungen der Menschenrechte Verantwortlichen vor Gericht zu stellen und zu bestrafen, die Beteiligung von Staaten in Fällen von Folter und Misshandlungen in Drittländern, die Verwendung der auf diese Weise erhaltenen Belege sowie Haftbedingungen und Misshandlungen;
R. in der Erwägung, dass die Präambel des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 8, 9, 10, 19 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Bedeutung von sozialen Grundrechten durch ihre Umsetzung in allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkennt, so dass klargestellt wird, dass die EU Grundrechte und Grundfreiheiten wie die Gewerkschafts-, Streik-, Vereins-, Versammlungsrechte usw. garantieren muss, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind und in der Erwägung, dass Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen ausdrücklichen Verweis auf die sozialen Grundrechte enthält, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind;
S. in der Erwägung, dass in Artikel 2 und 3 der Charta der Grundrechte das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person anerkannt wird;
T. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ungefähr 100 Millionen Kinder und ungefähr 80 Millionen Bürger mit Behinderungen gibt; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen und insbesondere Kinder immer noch an einem Mangel an Hilfe und Unterstützung leiden, wenn es um ihre Inklusion in Schulen geht, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Gebäuden oder zu Dienstleistungen haben und dass es ihnen nur schwer gelingt, sich Gehör zu verschaffen und an Entscheidungen teilzuhaben, die ihr Leben betreffen; in der Erwägung, dass die EU als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie im Übereinkommen verankert zu fördern, zu schützen und zu achten, eine Strategie zur Umsetzung des Übereinkommens anzunehmen, und dafür Sorge zu tragen, dass politische Maßnahmen und bestehendes und zukünftiges Primär‑ und Sekundärrecht den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen;
U. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen die Hauptopfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, da laut Schätzungen 20-25 % der Frauen in der EU mindestens einmal in ihrem Leben körperliche Gewalt erlebt haben; in der Erwägung, dass Tausende in Europa lebende Frauen der Genitalverstümmelung ausgesetzt gewesen sind und Tausende von Mädchen davon bedroht sind;
V. in der Erwägung, dass Frauen in der EU pro Stunde rund 16 % weniger verdienen als Männer;
W. in der Erwägung, dass durch Armut, geschlechtsbedingte Ungleichheit und Geschlechterstereotypen das Risiko von Gewalt und anderen Arten der Ausbeutung, darunter Frauenhandel und Prostitution, steigt und die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen an allen Lebensbereichen erschwert wird;
X. in der Erwägung, dass Grundfreiheiten, Menschenrechte und Chancengleichheit allen Bürgern der Europäischen Union gewährt werden sollten; in der Erwägung, dass jedoch der Schutz nationaler Minderheiten, regionaler Sprachen und von Minderheitensprachen in einer erweiterten EU ein Hauptanliegen ist, das nicht einfach durch die Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung erreicht wird, sondern durch die Annahme spezieller rechtlicher, linguistischer, kultureller, sozialer und anderer Regelwerke und Verfahren;
1. betont, dass das politische, historische und ethische Projekt der Europäischen Union darin besteht, einen Verbund von Staaten zu schaffen, die gemeinsame europäische Werte, wie die in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte sowie in der EMRK genannten, teilen und zusammen fördern – insbesondere die Achtung der Würde des Menschen, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Gleichheit, Freiheit, Nichtdiskriminierung, Schutz von Minderheiten –, die eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig bedingen; ist daher der Ansicht, dass ein Grundpfeiler der europäischen Identität die Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie, die europäische Werte sind, innerhalb und außerhalb der Union ist und sein muss;
2. empfiehlt, dass das Parlament, die Kommission und der Rat das Bestehen positiver Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte anerkennen; betont, dass zur Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten Maßnahmen auf mehreren Ebenen erforderlich sind; hebt die Rolle hervor, die regionale und lokale Behörden, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft in diesem Bereich spielen, und fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Zusammenarbeit mit diesen Akteuren zu verbessern;
3. erinnert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten an die Notwendigkeit, ihren Verpflichtungen im Bereich der Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte nachzukommen; stellt fest, dass die Teilnahme an internationalen Verträgen über den Schutz und die Förderung der Menschenrechte nur der Stärkung des Schutzes der Grundrechte in der EU dienen kann;
4. verurteilt die besorgniserregenden Trends was die Verletzung von Grundrechten in der Europäischen Union anbelangt, insbesondere in Bezug auf Einwanderung und Asyl, Diskriminierung und Intoleranz, vor allem gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen (Minderheiten und Migranten), Sicherheit und Terrorismus, Pressefreiheit, Freizügigkeit in der Union, soziale und gewerkschaftliche Rechte; stellt immer häufiger eine Blockade der Mitgliedstaaten fest, was die Achtung dieser Freiheiten und Grundrechte anbelangt, insbesondere in Bezug auf Roma, Frauen, LGBT‑Personen, Asylsuchende, Migranten und andere gefährdete Bevölkerungsgruppen;
Institutionelle Fragen
5. weist darauf hin, dass es für die Europäische Union, ihre Organe und für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, die Achtung der in Artikel 2 EU-Vertrag genannten gemeinsamen europäischen Werte sicherzustellen, und dass nicht nur alle derzeit in den Verträgen diesbezüglich vorgesehenen Instrumente dringend angewendet und umgesetzt werden müssen, sondern dass auch die Änderungen der Verträge dort, wo sie notwendig sind, vorbereitet werden müssen; betont, dass die Verpflichtung zur Achtung der Kopenhagener Kriterien nach dem Beitritt nicht erlischt, sondern weiterhin für die Mitgliedstaaten gilt, dass die Grundrechte Teil des Primärrechts der Union sind, und dass sie von allen Gerichten und Behörden bei der Anwendung des Unionsrechts, sei es auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten, beachtet werden müssen; bedauert in diesem Zusammenhang insbesondere die Länge der Beitrittsverhandlungen zur EMRK und bedauert, dass der Beitritt der EU zur EMRK nicht bereits abgeschlossen wurde;
6. weist die europäischen Organe und Mitgliedstaaten darauf hin, dass jede Maßnahme im Bereich der Grundrechte insbesondere durch verfügbare vorbeugende Instrumente und Rechtsbehelfe zunächst das Auftreten von Verstößen verhindern muss, bevor eine Entscheidung oder eine Maßnahme getroffen wird, um so Einzelfälle möglichst kurzfristig auf wirksame, gerechte und faire Weise ohne Diskriminierung untersuchen und beurteilen zu können;
7. ist der Auffassung, dass die breite Öffentlichkeit zunehmend Wert auf die Achtung, den Schutz und die Förderung von Grundrechten legt, wie die Mobilisierung und die gestiegene Aufmerksamkeit in Bezug auf Fälle von Gewalt, Missbrauch oder ungleicher Behandlung im Alltagsleben sowie in symbolischen oder bekannten Fällen belegen, was auch auf die verbesserte Verbreitung von Information über die neuen Technologien, die sozialen Netzwerke und die Medien zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass jeder Verstoß, jeder Missbrauch oder jede ungleiche Behandlung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Organen und ihren Vertretern, insbesondere den politischen Verantwortlichen, schadet; unterstreicht, dass die Organe und die politischen Verantwortlichen diese demokratische Dynamik zur Kenntnis nehmen und stützen müssen, indem neue Mechanismen für den Bürgerdialog eingerichtet werden und die Kontrolle der staatlichen Stellen durch Bürger, Parlament, Gerichtswesen und Medien verstärkt wird, wobei die staatlichen Behörden offener und transparenter sein müssen, um den Interessen der Bürgerinnen und Bürger besser zu dienen;
8. ist der Ansicht, dass es zur vollen Nutzung des Potenzials der Verträge erforderlich ist:
a)
das Beitrittsverfahren zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Abschluss zu bringen und schon jetzt die zur vollumfänglichen Erfüllung dieser in den Verträgen verankerten Verpflichtung erforderlichen Instrumente bereitzustellen, da mit ihr ein zusätzlicher Mechanismus für die Durchsetzung der Menschenrechte der EU-Bürger zur Verfügung stehen wird; unter anderem auch um die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und insbesondere die „Piloturteile“ durch die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen; der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg überarbeiteten Europäischen Sozialcharta – wie vom Europarat gefordert – beizutreten; dass die Mitgliedstaaten den Menschenrechtsübereinkommen des Europarats beitreten und diese ratifizieren, die bereits bestehenden Instrumente des gemeinschaftlichen Besitzstandes umsetzen und die Opt-out-Möglichkeiten überdenken, da die Rechte ihrer Bürger hierdurch möglicherweise beeinträchtigt werden;
b)
sicherzustellen, dass Legislativvorschläge und politische Maßnahmen im Einklang mit der Charta stehen und die Grundrechte achten, indem konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass in allen Phasen der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften ihre Vereinbarkeit mit der Charta geprüft wird und dass die Auswirkungen der Rechtsvorschriften der EU und ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf die Grundrechte in den Bewertungsberichten der Kommission über die Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU sowie in ihrem Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts systematisch untersucht werden;
c)
sicherzustellen, dass die Kommission – und der Rat, soweit dieser Rechtsvorschriften auf den Weg bringt – das externe unabhängige Fachwissen der FRA zu nutzen, wo dies angebracht ist;
d)
die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, unter Einschluss des Europäischen Parlaments und der einzelstaatlichen Parlamente zu verstärken, um eine bessere Umsetzung des bestehenden EU-Rechts im Bereich der Menschenrechte zu erreichen;
e)
dafür zu sorgen, dass die Ausarbeitung und Umsetzung des Unionsrechts, das die Grundrechte berührt und entwickelt, verstärkt werden und ordnungsgemäß verlaufen, und zwar mithilfe einer rigorosen Evaluierungs- und Überwachungspolitik und der Vorlage von Verstößen beim Gerichtshof der Europäischen Union, insbesondere in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EU fallen, wie Nichtdiskriminierung, Gleichheit, Gleichstellung der Geschlechter, Behinderung, Datenschutz, Asyl und Einwanderung;
f)
dafür zu sorgen, dass ein stichhaltiges Konzept zur Stärkung der Rechtstaatlichkeit propagiert wird, welches berücksichtigt, wie die Grundrechte in der Praxis geschützt werden;
g)
anzuerkennen, dass ein starker politischer Willen notwendig ist, um sich mit diesen Themen zu befassen, insbesondere in Zeiten einer Wirtschafts- und Finanzkrise;
h)
im interinstitutionellen Dialog über Grundrechte oder dann, wenn es um die Interessen der europäischen Bürger geht, die Transparenz zu stärken und sicherzustellen;
i)
sicherzustellen, dass die Kommission in begründeten Fällen die bestehenden Mechanismen in vollem Umfang nutzt, objektive Bewertungen und Untersuchungen einleitet sowie Vertragsverletzungsverfahren durchführt, sobald ein Mitgliedstaat die in der Charta verankerten Rechte bei der Umsetzung von EU-Recht verletzt, um zu vermeiden, dass mit zweierlei Maß gemessen wird;
j)
ehrgeizige, effiziente und weitreichende politische Maßnahmen und Aktionsprogramme in Bezug auf Grundrechte und gemeinsame europäische Werte vorzusehen, insbesondere um die proaktive und systematische Umsetzung der Verpflichtungen der EU in Bezug auf die Bekämpfung von Diskriminierungen und die Förderung der Gleichstellung, wie in Artikeln 8 und 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte dargelegt, zu garantieren;
k)
in systematischerer und besser koordinierter Weise auf allen Ebenen, insbesondere mit dem Europarat und anderen internationalen Institutionen, zusammenzuarbeiten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, und sich dabei auf deren spezifische Kenntnisse zu stützen;
l)
die bereits vorhandenen, vielfältigen Mechanismen zur Vermeidung der Verletzung von Grundrechten in der EU zu rationalisieren, Verletzungen der Grundrechte zu bekämpfen und zu verhindern, dass der jeweils günstigste Gerichtsstand gewählt wird sowie die Rolle zu stärken, die die regionalen und lokalen Behörden zusammen mit den Menschenrechtsorganisationen spielen können;
m)
komparative und zusammenfassende Aufstellungen nach Ländern vorzubereiten, auf deren Grundlage die Kommission länderspezifische Empfehlungen zur Grundrechtepolitik aussprechen sollte, wie sie dies für die Wirtschaftspolitik der EU-27 tut, wobei der Rat diese Empfehlungen ebenso wie die Vorschläge der Kommission zu eklatanten Menschenrechtsverletzungen bis zur nächsten Tagung des Europäischen Rats befürworten oder ändern könnte;
n)
unter Teilnahme einzelstaatlicher Menschenrechtsgremien einen Mechanismus der gegenseitigen Evaluierung zu entwickeln, ähnlich dem Entwicklungshilfeausschuss der OECD: jeder EU-Mitgliedsstaat würde alle drei oder vier Jahre begutachtet, wobei das Ziel der Evaluierung vor allem sein sollte, dem betroffenen Land dabei zu helfen, zu erkennen, wie es seine Grundrechtestrategie und ‑strukturen verbessern kann; und bewährte Verfahrensweisen bei politischen Maßnahmen und Strategien im Bereich der Menschenrechte in der EU zu identifizieren und zu teilen;
o)
einen „neuen Kopenhagen-Mechanismus“ zu schaffen, um die Achtung, den Schutz und die Förderung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte genannten Grundrechte und Werte der Union sicherzustellen;
9. betont, dass dieser „neue Kopenhagen-Mechanismus“, mit dem die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien durch alle Mitgliedstaaten wirksam und verbindlich überwacht werden soll, auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission unter umfassender Beteiligung des Parlaments sofort eingesetzt werden könnte und Folgendes bewirken sollte:
a)
Festlegung von Indikatoren auf der Grundlage vorhandener oder bereits entwickelter und anerkannter Indikatoren zur Beurteilung von Grundrechtsstandards, wie sie beispielsweise auf Ebene der UNO und des Europarats unter Berücksichtigung der Erfahrungen nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten tätig sind, entwickelt wurden (FRA und Kommission);
b)
Zugrundelegung objektiver und verlässlicher Daten und Informationen auf der Basis dieser Indikatoren, die im Rahmen eines transparenten und glaubwürdigen Verfahrens weiter entwickelt würden (FRA, Kommission);
c)
Beobachtung der Situation in der EU sowie in den Mitgliedstaaten mithilfe eines regelmäßigen und objektiven Verfahrens (FRA, Kommission, Rat, Europäisches Parlament, einzelstaatliche Parlamente);
d)
objektive, vergleichende und regelmäßige Bewertungen nach jedem der Grundrechte und/oder Themenbereiche und für jedes Organ und jeden Mitgliedstaat – wobei ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit angestrebt wird – auch auf der Grundlage der Erkenntnisse und Empfehlungen der bestehenden Beobachtungsmechanismen des Europarats, der UNO und der Organe und Gremien der EU, sowie anhand von Informationen, die von Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellt werden (Berichte der FRA, Jahresberichte der Kommission, Jahresberichte des Parlaments, Jahresberichte des Rates), und das Aussprechen von Empfehlungen auf dieser Grundlage;
e)
Einrichtung eines europäischen Politikzyklus zur Anwendung des Artikels 2 EUV (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, Gleichheit) zur Bereitstellung eines Jahres- und Mehrjahresrahmens sowie eines offenen jährlichen interinstitutionellen Forums zu diesen europäischen Werten, insbesondere zum Schutz der Grundrechte;
f)
Zusammenführung aller vorhandenen Daten und Analysen nationaler, europäischer und internationaler Gremien, um sicherzustellen, dass vorhandene Informationen, die für den Schutz von Grundrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Gleichberechtigung relevant sind, zugänglicher und sichtbarer sind;
g)
Sicherstellung, dass die GD Justiz und die Arbeitsgruppe „Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit“ im Rat mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zusammenarbeiten, um einen regelmäßigen strukturierten Dialog zwischen diesen Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu Grundrechtsfragen innerhalb der EU zu schaffen;
h)
Entwicklung und Beurteilung einer Reihe von Empfehlungen und Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (beispielsweise die zeitweilige Aussetzung von Mittelbindungen, Anwendung bestimmter Rechtsakte usw.), um gegen Verstöße gegen Artikel 2 und Artikel 7 EUV vorzugehen und die dort enthaltenen Rechte erfolgreich sicherzustellen;
i)
Integration eines Frühwarnsystems, eines Systems des politischen und technischen Dialogs, der Mahnschreiben und eines „Einfrierverfahrens“ – wie bereits vom Parlament gefordert, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten auf Antrag der EU-Organe die Annahme von Gesetzen aussetzen, die Grundrechte oder die Rechtsordnung der EU missachten oder verletzen könnten; die Kommission sollte auf technischer Ebene Sitzungen mit den Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats abhalten, jedoch in politischen Bereichen – außer im Zusammenhang mit Artikel 2 EUV – keinerlei Verhandlungen abschließen, bis die vollständige Einhaltung von Artikel 2 EUV gewährleistet wurde;
10. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der FRA einen Beschluss zur Einrichtung eines solchen „neuen Kopenhagen-Mechanismus“ anzunehmen, wie sie es beim Bericht über Korruption in der EU und in den Mitgliedstaaten getan hat, und die Geschäftsordnung der FRA zu überarbeiten, um diese mit mehr Befugnissen und Kompetenzen auszustatten;
11. fordert die Schaffung einer „Kopenhagen-Kommission“, vorzugsweise auf der Grundlage einer interinstitutionellen Vereinbarung und bestehend aus unabhängigen hochrangigen Grundrechteexperten, die auch vom Parlament berufen werden, deren Ziel es sein sollte, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte einhalten und dass die „Kopenhagen-Kriterien“ kontinuierlich eingehalten werden, und die im Zusammenhang mit Grundrechtefragen beratend tätig wird und Berichte erstellt, solange die Geschäftsordnung der FRA noch nicht geändert wurde und ihr noch keine umfassenderen Befugnisse und Aufgabenbereiche, einschließlich der Beobachtung einzelner Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte eingeräumt wurden, wie vom Parlament wiederholt gefordert;
12. empfiehlt die Eröffnung eines Dialogs zwischen den EU-Organen und einem Mitgliedstaat, falls das Risiko eines ernsthaften Verstoßes gegen Werte der Union besteht, sowie die Möglichkeit für EU-Organe, Empfehlungen auszusprechen, wie es in Artikel 7 Absatz 1 EUV vorgesehen ist; unterstützt uneingeschränkt den Vorschlag der Kommission zur Verwendung von Mahnschreiben in diesem Rahmen;
13. fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament eine Kontaktgruppe einzurichten, die die wirksame Umsetzung der Werte der Union verfolgt und im Besonderen gemeinsame Bewertungen der Lage der Grundrechte in bestimmten Fällen durchführt, die von einem dieser drei Organe der Union mit Sorge zur Kenntnis genommen wurden; fordert diese Organe zudem auf, die Resolutionen des Europarats und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten;
14. begrüßt die Erklärungen des Präsidenten der Kommission und der Vizepräsidentin Reding, in denen sie eine Mitteilung mit möglichen Änderungen der Verträge als Ergänzung der nach den derzeitigen Verträgen verfügbaren Optionen ankündigen, und fordert seine zuständigen Ausschüsse auf, die folgenden Vorschläge für einen stärkeren Schutz der Grundrechte in den EU-Verträgen eingehend zu prüfen:
–
Überarbeitung des Artikels 7 EUV durch Hinzufügung einer Phase der „Anwendung des Artikels 2 EUV“ und Trennung der Phase der „Gefahr“ und der Phase der „Verletzung“, mit unterschiedlichen Schwellenwerten für die vorgesehenen Mehrheiten, Vertiefung der technischen und objektiven (und nicht nur politischen) Analyse, intensiverer Dialog mit den Institutionen der Mitgliedstaaten und breitere Palette von detaillierten und voraussehbaren Sanktionen, die im gesamten Verfahren anwendbar sind;
–
Entwicklung eines stärkeren und detaillierten Mechanismus zur Koordination und Überwachung des Schutzes der Grundrechte am Beispiel von Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
–
Ausweitung des Anwendungsbereiches von Rechtsbehelfen und der Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs;
–
Verweis auf die FRA in den Verträgen, einschließlich einer Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, die Gründungsverordnung der Agentur im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu ändern, wodurch der gegenwärtig geltende Grundsatz der Einstimmigkeit wegfiele;
–
Streichung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte;
–
Schaffung einer Möglichkeit für das Parlament, auf einer Stufe mit der Kommission und dem Rat Verfahren in Bezug auf eine Verletzung von Artikel 2 EUV einleiten zu können, und Schaffung einer Möglichkeit für die FRA, ihre im Verfahren erforderliche fachliche Unterstützung einbringen zu können;
–
Überprüfung des Erfordernisses der Einstimmigkeit in Bereichen, die mit der Achtung, dem Schutz und der Förderung der Grundrechte im Zusammenhang stehen, etwa im Hinblick auf die Gleichheit und Nichtdiskriminierung (z. B. Artikel 19 AEUV);
fordert seinen zuständigen Ausschuss darüber hinaus auf, die Anwendung des Verfahrens zur Aktivierung des Artikels 7 EUV durch das Parlament zu präzisieren und gegebenenfalls zu überprüfen;
15. fordert die FRA auf, eine öffentliche Website einzurichten, auf der Informationen und Dokumente der UNO, des Europarats, der OSZE, von nichtstaatlichen Organisationen, der FRA, des Europäischen Parlaments, von Gerichten, Ausschüssen einzelstaatlicher Parlamente, Bürgerbeauftragten usw. zu Grundrechtsfragen gesammelt und gebündelt werden; ist der Ansicht, dass diese Informationen nach Datum, Staat, Verfasser und Recht abrufbar sein sollten, um als Datenquellen zur Beurteilung der Lage der Grundrechte in der EU und ihren Mitgliedstaaten dienen zu können;
Spezifische Rechte auf der Grundlage der Charta der Grundrechte
Würde
16. ist beunruhigt angesichts der Fälle von Verletzungen der Menschenwürde, die in der Union und in ihren Mitgliedstaaten noch immer vorkommen, zu deren Opfern Minderheiten, insbesondere Roma, Asylsuchende, Migranten, Personen, die der Verbindung zum Terrorismus verdächtigt werden, Personen im Freiheitsentzug sowie schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und in Armut lebenden Personen gehören; unterstreicht, dass die öffentlichen Stellen das absolute Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder herabwürdigenden Behandlung beachten müssen und jeden Verstoß eingehend, schnell, wirksam und unabhängig untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen;
17. ist beunruhigt über die zahlreichen Fälle von Misshandlungen durch Polizei- und Ordnungskräfte, insbesondere im Zusammenhang mit dem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegen friedliche Teilnehmer und Journalisten bei Demonstrationen und den übermäßigen Einsatz nicht letaler Waffen, wie Schlagstöcke, Gummigeschosse, Elektroschockpistolen usw.; fordert die Mitgliedstaaten auf, dass das Tragen von Identifizierungsmerkmalen auf den Uniformen der Sicherheitskräfte sichergestellt wird und dass diese für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Einstellung von Polizeikontrollen, die sich auf die Erstellung von Profilen aufgrund ethnischer oder rassischer Merkmale stützen; äußert sich besorgt über eine zunehmende Anzahl von Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Demonstrationen und weist darauf hin, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungsfreiheit die Grundlage für das Recht auf Demonstrationen bilden; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung von Grundfreiheiten und Grundrechten der Menschen gefährden oder kriminalisieren, und fordert sie ferner auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Einsatz von Gewalt eine Ausnahme bleibt und ordnungsgemäß durch eine tatsächliche und schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist und erinnert daran, dass die Polizeikräfte zuerst im Dienste der Sicherheit und des Schutzes von Personen stehen;
18. bekräftigt seine Unterstützung einer europäischen Initiative, um dafür zu sorgen, dass die Grundrechte von Personen im Freiheitsentzug garantiert werden und dass bei Haftstrafen die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach Ablauf der Haftstrafe sichergestellt werden kann; ist beunruhigt über den Missstand der Überbelegung in Gefängnissen, der viele Mitgliedstaaten betrifft, sowie über die schlechten Haftbedingungen und die schlechte Behandlung von Strafgefangenen, und fordert, eine europäische Initiative einzuleiten, mit der für die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gesorgt wird, und zwar auch in Polizeistationen, Aufnahmezentren für Migranten und psychiatrischen Krankenhäusern; empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Überbelegung in Gefängnissen abzubauen, etwa einen übermäßigen Einsatz der Untersuchungshaft zu vermeiden, Alternativen zur Gefängnisstrafe vorzusehen, die Entkriminalisierung bestimmter Handlungen zu prüfen und/oder die Zeiträume zu kürzen, in denen Personen ohne Anklageerhebung inhaftiert sein können;
19. bekräftigt seine Forderung nach umfassender Untersuchung der Mitwirkung europäischer Staaten im Programm der USA und der CIA über die „außerordentlichen Überstellungen“, Flüge und Geheimgefängnisse auf dem Gebiet der Union, und besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten wirksame, unparteiische, eingehende, unabhängige und transparente Untersuchungen durchführen müssen und keinerlei Raum für Straffreiheit zugelassen wird; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass das Verbot der Folter absolut ist und dass die Staaten sich somit nicht auf ein Staatsgeheimnis berufen können, um ihre Verpflichtung zur Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen zu beschränken; betont, dass die Mitgliedstaaten ihren Ruf und das Vertrauen in ihr Eintreten für den Schutz der Menschenrechte aufs Spiel setzen, wenn sie den genannten Verpflichtungen nicht nachkommen;
20. hebt hervor, dass die Atmosphäre von Straflosigkeit bezüglich des Programms der CIA dazu geführt hat, dass im Rahmen der Politik der EU und der Vereinigten Staaten zur Terrorismusbekämpfung weiterhin Grundrechtsverletzungen stattfinden, wie unter anderem durch die derzeit vom Parlament untersuchte Massenspionage durch das Überwachungsprogramm der US-amerikanischen Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) und der Überwachungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten deutlich wird; fordert die Überarbeitung der Rechtsvorschriften zu den Agenturen der EU und der Mitgliedstaaten, die im Bereich Sicherheit und Nachrichtendienste tätig sind, wobei der Schwerpunkt auf der gerichtlichen Ex-ante-Kontrolle, der parlamentarischen Kontrolle und auf dem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen sowie der Berichtigung der von diesen Agenturen erfassten, gespeicherten oder verarbeiteten Daten liegen sollte;
21. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in vollem Umfang umzusetzen und durchzusetzen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Opfer des Menschenhandels angemessen unterstützt und geschützt, dass Menschenhändler strafrechtlich verfolgt werden, dass Menschenhandel mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird und dass gleichzeitig vorbeugende Maßnahmen getroffen werden;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten in vollem Umfang umzusetzen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessen unterstützt und geschützt werden;
23. fordert, dass die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens geachtet wird, insbesondere durch die Garantie, dass in Testamenten ausgedrückte Entscheidungen anerkannt und respektiert werden;
24. erkennt an, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einen wesentlichen Bestandteil der Menschenwürde ausmachen, und dass sie im größeren Zusammenhang der strukturellen Diskriminierung und der Ungleichbehandlung der Geschlechter behandelt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte durch die FRA und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) nicht zuletzt dadurch zu schützen, dass sie Programme und Dienste für reproduktive Gesundheit, einschließlich Fürsorgeleistungen und Medikamente, die für die freiwillige Familienplanung und für die Gesundheit von Müttern und Neugeborenen von wesentlicher Bedeutung sind, zur Verfügung stellen und dass sie weiterhin ein wachsames Auge auf politische Maßnahmen und/oder Rechtsvorschriften haben, die die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte verletzen könnten;
Freiheiten
25. betont, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten beruhen und dass Aktionen oder Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie die internationale Zusammenarbeit in diesem Sinne nicht die europäischen Grundrechtestandards gefährden dürfen und diese Standards strikt achten müssen, insbesondere in Bezug auf Unschuldsvermutung, faires Verfahren, Recht auf Verteidigung, Schutz der Privatsphäre, Schutz personenbezogener Daten usw.; betont die Notwendigkeit stärkerer demokratischer Kontrolle sowie des Schutzes und der Achtung der Grundrechte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in diesen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die immer umfassendere Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen; fordert daher die Annahme von Maßnahmen, die den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten in diesem Bereich gewährleisten;
26. bedauert den sicherheitsorientierten Ansatz in der EU-Strategie der inneren Sicherheit auf Kosten der bürgerlichen Freiheiten, der Grundrechte und der Einführung vorbeugender Maßnahmen; bedauert die wachsende Kluft zwischen den erklärten Zielen und der tatsächlichen Umsetzung politischer Maßnahmen; ist der Auffassung, dass das Parlament eine entscheidende Rolle bei der Bewertung und der Festlegung von Maßnahmen zur inneren Sicherheit spielen muss, da diese schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundrechte und Grundfreiheiten aller in der Europäischen Union ansässigen Personen haben, um die Überwachung und die demokratische Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich nachrichtendienstlicher Aktivitäten, und soweit erforderlich deren Überarbeitung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und der Grundrechte sicherzustellen;
27. ist besorgt über die Enthüllungen der schweren Verstöße gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten durch die geheimen Programme europäischer und nichteuropäischer Staaten für die Massenüberwachung europäischer Bürger ohne gerichtliche Genehmigung auf Einzelfallbasis und ohne angemessene parlamentarische Kontrolle; verurteilt diese Praktiken und fordert daher von diesen Staaten ein unverzügliches Ende dieser Verstöße; fordert die vollständige Aufklärung über den Inhalt dieser Programme und über eine eventuelle diesbezügliche internationale Zusammenarbeit sowie die unverzügliche Überarbeitung dieser Programme; ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck Initiativen gegen Staaten ergreifen müssen, die das Grundrecht auf den Schutz der Privatsphäre verletzen, indem sie die Kommunikation der Unionsbürger sowie der institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Vertreter und Akteure Europas ausspionieren; ist besorgt darüber, dass die Nachrichtendienste der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente und Gerichte entglitten sind und ohne politische Billigung geheime Programme und Operationen durchführen; fordert daher dringend eine Überprüfung der gerichtlichen und parlamentarischen Kontrollmechanismen für Geheimdienste, um diese stärker an die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu binden; verurteilt die geheime Einbeziehung von Privatunternehmen in die Massenüberwachung; betont, dass die EU deutlicher reagieren sollte und Maßnahmen auf internationaler Ebene verlangen sollte, um sicherzustellen, dass die europäischen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz durchgesetzt und eingehalten werden, und Technologien fördern sollte, die die Vertraulichkeit der Kommunikation in Europa sicherstellen;
28. bedauert den Stillstand bei den Diskussionen über die Annahme der Entwürfe der Verordnung und der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Rat, obwohl das Parlament seine deutliche Unterstützung für strengere Vorschriften geäußert hat; bedauert die Entscheidung des Europäischen Rates in seiner Sitzung vom 24./25. Oktober 2013, den digitalen Binnenmarkt erst im Jahr 2015 vollenden zu wollen, da sich dadurch die Verabschiedung des Reformpakets für den Datenschutz verzögert; fordert den Rat auf, die Verhandlungen zur Datenschutzrichtlinie bzw. -verordnung voranzubringen, damit das Datenschutzpaket vor Ende dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann;
29. ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ein System zum Schutz von Personen annehmen sollte, die schwere Verletzungen der Grundrechte durch Geheimdienste, die sich jeglicher demokratischer, parlamentarischer und rechtlicher Kontrolle entzogen haben, aufdecken;
30. betont, dass die rasante Entwicklung der digitalen Welt (einschließlich der zunehmenden Nutzung von Internet, Anwendungen und sozialen Netzwerken) den wirksameren Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre erfordert, um deren Vertraulichkeit sicherzustellen;
31. begrüßt die wachsende Zahl von Mitgliedstaaten, die die Achtung des Rechts auf Gründung einer Familie durch Heirat, Lebensgemeinschaft in Form einer zivilrechtlichen Partnerschaft oder eingetragene Partnerschaft und Adoption ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sicherstellen, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen; begrüßt das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Vallianatos und andere gegen Griechenland, das bestätigt, dass gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit haben müssen, Lebensgemeinschaften einzugehen; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, Gesetze und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Homophobie, Transphobie und Hasskriminalität vorzuschlagen und anzunehmen und begrüßt die Veröffentlichung der Stellungnahme 2/2013 der FRA zum Rahmenbeschluss über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der Opfer von Kriminalität; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sicherzustellen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, eine ehrgeizige Regelung zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von Personenstandsurkunden zu erstellen;
32. ist außerordentlich besorgt über die Zahl der Selbstmorde junger Menschen, die Opfer von Homophobie geworden sind; verweist auf die Ergebnisse der EU-weiten LGBT-Umfrage der FRA, wonach 26 % aller Befragten zuhause oder anderswo Opfer von Angriffen oder Gewaltandrohungen geworden seien, wobei sich diese Zahl bei den befragten Transgender-Personen auf 35 % erhöhe, und wonach sich 19 % aller Befragten trotz des im EU-Recht verankerten rechtlichen Schutzes am Arbeitsplatz oder bei der Arbeitssuche diskriminiert fühlten; fordert die Kommission daher auf, diese Ergebnisse als Grundlage zu nutzen, um – wie vom Parlament und von nichtstaatlichen Organisationen wiederholt gefordert – einen EU-Fahrplan zur Bekämpfung unterschiedlicher Behandlungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität aufzustellen und so eine umfassende europäische Antwort auf die Probleme bei den Grundrechten von LGBT-Personen zu geben;
33. bedauert, dass die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von Transgender-Personen in 14 Mitgliedstaaten noch immer mit einer Zwangssterilisierung einhergeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren der Anerkennung so zu überarbeiten, dass das Recht von Transgender-Personen auf Würde und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt gewahrt bleibt; begrüßt die Verpflichtung der Kommission, im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation darauf hinzuarbeiten, dass Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und Verhaltensstörungen gestrichen werden und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sichergestellt wird;
34. bekräftigt erneut die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, eine frei gewählte Religion auszuüben oder die Religion zu wechseln; verurteilt jede Form von Diskriminierung und Intoleranz und vertritt die Auffassung, dass der Säkularismus, definiert als strenge Trennung zwischen politischen und religiösen Stellen, sowie die Unparteilichkeit des Staates die besten Mittel sind, um Nichtdiskriminierung und Gleichheit zwischen den Religionen sowie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu schützen, einschließlich die Freiheit derjenigen ohne Religion, als Folge überzogener Ausnahmen für Religionen von Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgesetzen nicht diskriminiert zu werden;
35. erinnert daran, dass einzelstaatliche Gesetze, durch die Blasphemie unter Strafe gestellt wird, die freie Meinungsäußerung in Bezug auf religiöse oder andere Überzeugungen beschneiden und oftmals dazu dienen, Personen, die religiösen oder anderen Minderheiten angehören, zu verfolgen, zu misshandeln oder einzuschüchtern, und dass sie die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit stark einschränken können; empfiehlt den Mitgliedstaaten, derartige Verstöße zu entkriminalisieren;
36. bedauert, dass junge Menschen in einigen Mitgliedstaaten immer noch verfolgt und zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, weil das Recht auf Wehrdienstverweigerung noch nicht hinreichend anerkannt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfolgung und Diskriminierung von Wehrdienstverweigerern zu beenden;
37. weist darauf hin, dass Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission nach einer Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gemäß den vom Parlament in seinem diesbezüglichen Bericht dargelegten Orientierungen; verurteilt aufs Schärfste die Ausübung von Gewalt, Druck oder Drohungen gegen Journalisten und Medien, auch im Zusammenhang mit der Bekanntgabe ihrer Quellen und von Informationen über die Verletzung der Grundrechte durch Regierungen und Staaten; fordert die Organe der Union und die Mitgliedstaaten auf, das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu achten, sicherzustellen, zu schützen und zu fördern, und es somit zu unterlassen, Mechanismen anzuwenden oder zu entwickeln, die diese Freiheiten einschränken;
38. ist besorgt über die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen in Europa und über die drohende Privatisierung öffentlich-rechtlicher Medien in einigen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien zu schützen und ihre institutionellen Aufgaben, d. h. die Wahrung des Medienpluralismus und die Versorgung mit hochwertigen, inhaltlich vielfältigen, korrekten und zuverlässigen Informationen, wahrzunehmen; ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management stets transparent und nicht konzentriert sein sollten; betont, dass transparente Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen eine wichtige Voraussetzung sind für die Überwachung von Investitionen im Bereich der Medien innerhalb der EU und von Investoren aus Drittländern, die auf die in den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zunehmend Einfluss ausüben;
39. betont, wie wichtig es ist, die Rechte von Flüchtlingen und Migranten zu achten und zu schützen, und betont, dass weiblichen und minderjährigen Migranten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; ist besorgt über die zahlreichen Verletzungen des Rechts auf Asyl und der Verpflichtung zum Schutz aller Migranten bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung; unterstreicht die Verpflichtung, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den Grundsatz der Nichtzurückweisung sowie die Verpflichtung zu achten, Menschen in Seenot, die ihr Leben aufs Spiel setzen, um in die Europäische Union zu gelangen, Hilfe zu leisten, und für würdige Aufnahmebedingungen und ‑verfahren zu sorgen, die ihre Würde und Grundrechte wahren; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften zu ändern oder zu überprüfen, nach denen Menschen, die Migranten auf See zu Hilfe kommen, bestraft werden; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2002/90/EG des Rates, in der die Sanktionen für die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt festgelegt werden, zu überarbeiten, um klarzustellen, dass humanitäre Hilfe für Migranten, die sich auf See in Gefahr befinden, zu begrüßen ist und keine Handlung darstellt, die in irgendeiner Form sanktioniert werden sollte;
40. begrüßt die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und fordert die Mitgliedstaaten auf, die für dessen wirksame Umsetzung nötigen Rechts- und Verwaltungsreformen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass das GEAS wie geplant umfassend umgesetzt wird, Schutzsuchenden den Zugang zu Asylverfahren erleichtert, zu gerechteren, schnelleren und qualitativ besseren Asylentscheidungen führt und sowohl Asylbewerbern als auch denjenigen, denen innerhalb der EU internationaler Schutz gewährt wurde, menschenwürdige und angemessene Bedingungen bietet; bedauert jedoch, dass Kinder noch immer in Haft genommen werden können, und fordert ihren systematischen Ausschluss aus den beschleunigten Verfahren; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, auf der Grundlage bewährter Verfahren strategische Leitlinien auszuarbeiten, um gemeinsame Mindeststandards für die Aufnahme und den Schutz unbegleiteter Minderjähriger festzulegen; betont, dass Verfahrensgarantien angemessen und geeignet sein müssen; fordert die Umsetzung des jüngsten Urteil des EuGH, wonach LGBT-Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung verfolgt werden könne, und wonach die Androhung einer Freiheitsstrafe in einem Herkunftsland, das homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, an sich eine Verfolgungshandlung darstellen könne;
41. verurteilt die Tatsache, dass sehr viele Migranten, die versuchen, die Europäische Union zu erreichen, trotz der vielfältigen und zahlreichen technischen Mittel, die von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union im Bereich der Überwachung und Kontrolle der Außengrenzen der EU zur Verfügung gestellt wurden, auch weiterhin auf See sterben; fordert nachdrücklich, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des am 24. April 2012 durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates angenommenen Berichts „Verlust von Menschenleben im Mittelmeer – wer trägt die Verantwortung?“(30), umsetzen und begrüßt die Entscheidung des Gerichtshofs, durch die der Beschluss des Rates 2010/252/EU für nichtig erklärt wurde,;
42. weist auf die Schutzbedürftigkeit von Personen hin, die die Seegrenzen im Süden Europas überqueren; fordert eine nachhaltige Lösung für das Gesamtproblem der Immigration im Mittelmeerraum, die dem Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt Rechnung trägt, und fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, zumindest die jüngsten Gutachten der FRA darüber, wie sich die Grundrechte von Migranten im Kontext der Meeresüberwachung am besten schützen lassen, zu berücksichtigen;
43. begrüßt das von der FRA gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstellte Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, und sieht darin einen konkreten Leitfaden, der Angehörigen der Rechtsberufe in Europa dabei helfen wird, die Grund- und Menschenrechte zu schützen;
44. fordert die EU-Mitgliedstaaten und den Rat auf, das Arbeitstempo innerhalb der Task Force für den Mittelmeerraum zu erhöhen, um eine signifikante Ausweitung der Kapazitäten für die Seenotrettung sicherzustellen und einen umfassenden Plan für den Bereich Migration und Asyl zu erarbeiten, der auf Solidarität und geteilter Verantwortung beruht und alle relevanten Aspekte abdeckt, so etwa die Überarbeitung von Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, wonach humanitäre Hilfe für Personen in Seenot strafbar ist, die Schaffung von Möglichkeiten für Flüchtlinge und Migranten, sicher und legal nach Europa zu kommen sowie die Themen Entwicklungshilfe und Zusammenarbeit mit Drittländern zwecks Stärkung von Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit, um dafür Sorge zu tragen, dass Tragödien wie die von Lampedusa in Zukunft nicht mehr passieren;
45. verurteilt die zunehmenden Verletzungen der Grundrechte von Migranten – insbesondere derjenigen, die nach Drittstaaten ausgewiesen werden –, die im Sonderbericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten vom 24. April 2013(31) sowie im Bericht der FRA(32) dargestellt werden; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Rückführungsrichtlinie, die Rückübernahmeabkommen und die Tätigkeit von Frontex hinsichtlich der Wahrung der Grundrechte ernsthaft zu bewerten; fordert die Kommission auf, ihrem 2011 veröffentlichten kritischen Bericht über die Rücknahmeabkommen und ‑maßnahmen der EU mit Drittländern konkrete Maßnahmen folgen zu lassen; verurteilt die restriktive Politik der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa an Angehörige bestimmter Drittstaaten;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen, durch die zur rechtmäßigen Migration ermutigt wird, zu verabschieden, und die internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren;
Gleichheit
47. betont, dass die Grundsätze der Menschenwürde und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Verbot jeglicher Form der Diskriminierung zu den Grundlagen demokratischer Gesellschaften gehören; ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen im Bereich der Gleichheit und der Bekämpfung von Diskriminierung, des Schutzes der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt, der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes, der Rechte älterer Menschen, der Rechte behinderter Menschen, der Rechte von LGBT-Personen und der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten verstärken sollten;
48. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Rechtsrahmen anzunehmen, um gegen jegliche Form der Diskriminierung vorzugehen und die wirksame Umsetzung des geltenden EU-Rechtsrahmens zu gewährleisten, einschließlich der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren; bedauert den Stillstand der Verhandlungen im Rat über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und fordert erneut den Rat auf, den Vorschlag anzunehmen; begrüßt die Bereitschaft des litauischen Ratsvorsitzes, den Vorschlag zu unterstützen, und ruft die anderen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Stellungnahme 1/2013 der FRA zur Lage der Gleichstellung in der Europäischen Union 10 Jahre nach dem Beginn der Umsetzung der Richtlinien zur Gleichstellung („FRA Opinion on the situation of equality in the European Union 10 years on from initial implementation of the equality directives“); vertritt die Auffassung, dass Diskriminierung aufgrund der Sprache ebenfalls bekämpft werden muss;
49. verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020(33), in der zur uneingeschränkten Achtung der Grundrechtecharta der Europäischen Union aufgerufen wird;
50. äußert sich besorgt darüber, dass Menschen mit Behinderungen noch immer diskriminiert und ausgegrenzt werden, wodurch sie in ihrer Fähigkeit behindert werden, ihre Grundrechte gleichberechtigt mit anderen wahrzunehmen; fordert die EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen weiter umzusetzen; stellt fest, dass die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich der Nichtdiskriminierung zum Prozess der Angleichung der Gesetzgebung innerhalb der EU an das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beitragen könnte, z. B. was die Gleichheit vor dem Gesetz anbelangt; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit angemessenen Mitteln ausgestattete Strategien zu entwickeln, um Menschen mit Behinderung besser zu integrieren und ihren Zugang zu Wohnen, Bildung, öffentlichem Verkehr und öffentlichen Einrichtungen und ihre Teilhabe am politischen Prozess zu erleichtern, insbesondere durch die Beseitigung rechtlicher und praktischer Diskriminierung und Beschränkungen ihres aktiven und passiven Wahlrechts; bedauert, dass manche behinderte Menschen gezwungen sind, mangels verfügbarer Alternativen in den Gemeinden in spezialisierten Einrichtungen zu leben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass behinderte Menschen einen breiteren Zugang zu einer selbstständigen Lebensführung erhalten;
51. fordert die Kommission auf, eine umfassende Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und ‑Maßnahmen vorzunehmen, um deren Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beurteilen; ist der Überzeugung, dass die Rechtsetzungsverfahren und die Politik der EU angepasst werden müssen, um die Achtung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck konkrete Leitlinien für Folgenabschätzungen anzunehmen und dem Parlament den Entwurf des EU-Fortschrittsberichts über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der EU zu übermitteln; ist der Auffassung, dass das Parlament regelmäßig Debatten über den erreichten Fortschritt bei der Wahrnehmung der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Rechte durch Menschen mit Behinderung – auch unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission – abhalten und dazu mittels einer Entschließung Empfehlungen formulieren sollte; unterstützt die laufenden Initiativen zur Einsetzung einer ausschussübergreifenden Task Force im Parlament für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, damit die Maßnahmen des Parlaments zur Überwachung und Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens umfassend und kohärent sind;
52. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Rechte von Kindern bei allen internen und externen Maßnahmen, die Kinder betreffen, zu schützen, zu fördern und sicherzustellen; erklärt sich besorgt über Kinder, die Gewalt und sexueller Ausbeutung ausgesetzt sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie vollständig umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die FRA auf, ihre Anstrengungen um eine Einschätzung des Umgangs mit Kindern in Gerichtsverfahren fortzusetzen; ist der Ansicht, dass im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern die Wahrung des Kindeswohls stets berücksichtigt werden sollten und dass jedes Kind die Möglichkeit haben sollte, regelmäßige Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen zu unterhalten;
53. ist besorgt über die Situation der Roma in der Europäischen Union und die zahlreichen Fälle von Verfolgung, Gewalt, Stigmatisierung, Diskriminierung, Vertreibung, Zwangsumsiedelung, unrechtmäßiger Zwangsräumungen, unrechtmäßiger Registrierung, die Anwendung des ethnischen Profiling auf Roma durch Strafverfolgungsbehörden, die gegen die Grundrechte und gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen; bekräftigt seine Position in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma(34) und fordert einmal mehr die wirksame Umsetzung der Strategien zur Förderung wirklicher Inklusion sowie verstärkte und zielführende Maßnahmen zur Förderung der Integration, insbesondere im Bereich der Grundrechte, der Bildung, Beschäftigung, Wohnungen und Gesundheitsdienste, und fordert die Beendigung der illegalen Ausweisungen sowie zur Bekämpfung von Gewalt, der Hassrede und der Diskriminierung der Roma; fordert die Beendigung unrechtmäßiger Zwangsräumungen und der Räumung von Roma-Siedlungen, ohne alternativen Wohnraum anzubieten, der getrennten Unterrichtung von Roma-Kindern in den Schulen und der rechtswidrigen Einweisung dieser Kinder in Sonderschulen; fordert diesbezüglich, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden mehr auf die europäischen Mittel zurückgreifen, die ihnen für die Umsetzung von Integrationsprojekten zur Verfügung stehen, und zwar vor allem für die tägliche Betreuung der Menschen, die neu in ihrem Hoheitsgebiet eintreffen;
54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Entwicklung integrierter Maßnahmen und die Umsetzung der in den Strategien zu Antidiskriminierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Steigerung ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Roma-Bevölkerung eine wirksame Antwort auf die Ausgrenzung der Roma zu liefern und gleichzeitig ihre vollständige Beteiligung an der Verwaltung, Überwachung und Bewertung der ihre Bevölkerungsgruppe betreffenden Projekte sicherzustellen und zu diesem Zweck ausreichende Haushaltsressourcen bereitzustellen und die Effizienz dieser Ausgaben sicherzustellen; fordert die Kommission und die FRA ferner auf, gemeinsame, vergleichbare und zuverlässige Indikatoren für die Überwachung des Fortschritts in den Mitgliedstaaten vorzulegen;
55. ist der Ansicht, dass die Kommission im Falle von Verstößen gegen die Grundrechte der Roma in den Mitgliedstaaten entschlossene Maßnahmen ergreifen sollte, insbesondere durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Möglichkeiten des Zugangs und der Ausübung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte, des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt, des Rechts auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; fordert die Kommission auf, einen Überwachungsmechanismus für Hasskriminalität gegen Roma einzurichten und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Mangel an Geburtseintragungen und ‑urkunden von in der EU ansässigen Roma zu beheben; bekräftigt seine Forderung nach einem zielgerichteten Konzept für die soziale Integration der Roma-Frauen, um Mehrfachdiskriminierung zu vermeiden; fordert die Überführung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma in eine vollwertige europäische Strategie;
56. betont, dass es wesentlich ist, die Grundrechte und ‑freiheiten von Menschen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, zu achten; ist besorgt über die Hindernisse, auf die die Mitglieder dieser Minderheiten im täglichen Leben in den Bereichen Rechtsprechung, Gesundheits- und Sozialbetreuung, Bildung und Kultur stoßen, infolge derer ihre Rechte und Würde als Mensch und Unionsbürger verletzt werden und die zu Situationen führen, in denen die staatlichen Stellen ihrer eigenen Mitgliedstaaten sie als Staatsbürger zweiter Klasse behandeln; ist der Ansicht, dass diese Minderheiten besondere Bedürfnisse haben, die sich von denen anderer Minderheiten unterscheiden, dass die politischen Maßnahmen gezielter sein sollten und dass die Union selbst diesen Bedürfnissen auf angemessenere Art und Weise entsprechen muss;
57. ist der Ansicht, dass es zwar keine einheitliche Lösung für die Verbesserung der Lage dieser Minderheiten in allen Mitgliedstaaten gibt, jedoch unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen rechtlichen Standards und der bestehenden bewährten Verfahren einige gemeinsame Ziele und Mindestziele für die öffentlichen Behörden in der EU entwickelt werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtssysteme die Nichtdiskriminierung von Angehörigen anerkannter nationaler Minderheiten sicherstellen, und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Gleichstellung auf Grundlage der einschlägigen internationalen Normen und bewährten Verfahrensweisen, unter anderem des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten, zu fördern; fordert die Kommission auf, einen politischen Standard für den Schutz nationaler Minderheiten, einschließlich der einheimischen, traditionellen ethnischen und sprachlichen Minderheitengemeinschaften auszuarbeiten, im Hinblick darauf, dass ihre Zahl mehr als 10 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmacht und um zu vermeiden, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, das zwischen Kandidatenländern und Mitgliedstaaten unterscheidet; betont die Notwendigkeit eines umfassenden EU-Systems zum Schutz von traditionellen nationalen Minderheiten, regionalen Sprachengruppen und verfassungsmäßigen Regionen in Verbindung mit einem funktionierenden Überwachungsmechanismus nach dem Beispiel des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfangreiche Daten zu Verstößen gegen die Grundrechte der Minderheiten, bereitzustellen, um FRA und EU zu ermöglichen, Datenerhebung und Berichterstattung sicherzustellen;
58. weist darauf hin, dass positive Maßnahmen, die zum Schutz von Minderheiten angehörenden Personen und Gruppen umgesetzt werden und ihre angemessene Entwicklung fördern und sicherstellen, dass ihnen gleiche Rechte und Behandlung in der Verwaltung, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur und in anderen Bereichen wie der übrigen Bevölkerung gewährt werden, nicht als Diskriminierung betrachtet werden sollten;
59. verurteilt rassistische, antisemitische, homophobe/transphobe und fremdenfeindliche Gewalt und Gewalt gegen Migranten, religiöse Minderheiten und ethnische Gruppen, die insbesondere im Internet ein alarmierendes Ausmaß erreicht hat, da entschlossene Maßnahmen seitens staatlicher Stellen zur Bekämpfung dieser Arten von Gewalt fehlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umzusetzen, Diskriminierung zu bekämpfen, dafür zu sorgen, dass Hassreden und -verbrechen verfolgt werden, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, mit denen Hassaufrufe aus jeglichen Gründen, einschließlich der sexuellen Ausrichtung, verboten werden, und dafür zu sorgen, dass wirksamer Schutz gegen Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie gewährleistet, und Opfern ordnungsgemäße Unterstützung angeboten wird; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die den Rahmenbeschluss ab dem 1. Dezember 2014 nicht korrekt umsetzen; fordert die Überarbeitung des Rahmenbeschlusses, damit auch Hassreden und Akte von Antisemitismus, Islamophobie und religiöser Intoleranz, Antiziganismus, Homophobie und Transphobie eingeschlossen werden und seine Anwendung gestärkt wird; unterstützt uneingeschränkt die im Rahmen der irischen Ratspräsidentschaft eingeleitete Initiative zur Stärkung der Bekämpfung von Intoleranz und fordert den Rat auf, diese konstruktive Arbeit fortzusetzen;
60. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systematisch koordinierte und umfassende Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung von Hasskriminalität in der EU einzuführen und Hasskriminalität durch Daten Sichtbarkeit zu verleihen, deren Vergleichbarkeit sichergestellt werden sollte, damit ein Überblick über die Situation auf EU-Ebene ermöglicht wird, indem mit der FRA zur Verbesserung der Datenerhebung in Bezug auf Hasskriminalität und der Harmonisierung der Daten zusammengearbeitet wird; verurteilt Hassreden, mit denen Personengruppen aufgrund ihrer sozialen, kulturellen, religiösen oder ausländischen Herkunft stigmatisiert werden, und Hassreden, mit denen zu rassistischem Hass aufgestachelt wird, insbesondere wenn diese von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens stammen; verweist auf die Stellungnahme 2/2013 der FRA zum Rahmenbeschluss über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und betont, dass die Rechte von Opfern von Straftaten und insbesondere von Hasskriminalität sichergestellt werden müssen;
61. fordert die Mitgliedstaaten in Anerkennung der Tatsache, dass Bildung grundlegend für die Bekämpfung von Diskriminierung ist, auf, dafür zu sorgen, dass ihre Integrationsstrategien zum Ziel haben, die nationalen Lehrpläne zu reformieren und darin Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Antiziganismus aufzunehmen, damit bereits im jungem Alter durch den öffentlichen Diskurs vermittelt wird, dass dies Formen der Diskriminierung sind;
62. fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf,
–
die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherzustellen und jede Form von Gewalt gegen Frauen als Verletzung der Grundrechte zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen, wobei die Unterstützung und der Schutz der Opfer sichergestellt werden muss;
–
das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Übereinkommen) zu unterzeichnen und zu ratifizieren und ein System zur Datenerhebung einzurichten, um die Parteien des Übereinkommens durch exakte und vergleichbare Daten über den Umfang, die Formen und die Folgen von Gewalt gegen Frauen zu unterstützen;
–
ihre Bemühungen zu verstärken, um die Ziele des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) zu erreichen, und geeignete Maßnahmen für die Bekämpfung aller Formen der direkten und indirekten Diskriminierung gegen Frauen, insbesondere zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, der geschlechtsspezifischen Segregation der Arbeitsmärkte, Stereotypisierung und aller Formen von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, da Frauen trotz bestehender Antidiskriminierungsgesetze in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens auch weiterhin Mehrfachdiskriminierungen ausgesetzt sind;
–
die Bildung über die Gleichstellung der Geschlechter, Gender Mainstreaming und ausreichende Überwachungsmechanismen für die Umsetzung der EU-Geschlechterpolitik zu fördern;
–
verstärkt gegen Menschenhandel vorzugehen, um sexuelle Ausbeutung, die vor allem Frauen betrifft, und Zwangsarbeit zu beseitigen;
–
die ordnungsgemäße Umsetzung bestehender Gleichstellungsrichtlinien sicherzustellen, auch durch das Einleiten von Vertragsverletzungsverfahren;
–
eine europäische Strategie zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen vorzuschlagen, mit der sie ihr früheres Engagement in diesem Bereich fortsetzen und den mehrfachen Forderungen des Europäischen Parlaments entsprechen würde; begrüßt in diesem Zusammenhang die Nulltoleranz der Kommission gegenüber Gewalt gegen Frauen; fordert jedoch verstärkte Maßnahmen, einschließlich einer entsprechenden EU-weiten Strategie für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen, wie dies in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2010 angekündigt wurde und die rechtsverbindliche Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen umfasst;
–
das Thema Gewalt gegen Frauen – einschließlich Gewalt in engen Beziehungen, sexueller Gewalt (Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung), sexueller Ausbeutung und schädlichen traditionellen Praktiken wie beispielsweise Zwangsehen, Verbrechen „im Namen der Ehre“ – weiterhin Priorität einzuräumen, da geschlechtsbezogene Gewalt sowohl eine Folge der Ungleichheit von Frauen und Männern als auch ein Hindernis für die Gleichheit ist und daher nicht toleriert werden darf;
–
die Nulltoleranzpolitik auch auf die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen anzuwenden;
–
Maßnahmen zu ergreifen und Projekte für eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben für alle Frauengenerationen ins Leben zu rufen, wobei der Beschluss begrüßt wird, das Jahr 2014 zum Europäischen Jahr der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu erklären;
63. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und der Analyse der Lage der Grundrechte in der EU – auch durch die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Frauenorganisationen – die Bedürfnisse und Anliegen der Frauen zu berücksichtigen; betont, wie wichtig es ist, die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter in der EU zu überwachen und zu bewerten;
64. fordert die Mitgliedstaaten auf, menschenwürdige Löhne und Renten zu garantieren, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern, mehr hochwertige Arbeitsplätze für Frauen zu schaffen, und Frauen die Möglichkeit zu geben, hochwertige öffentliche Dienste in Anspruch zu nehmen und die Sozialleistungen zu verbessern;
65. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ursachen der Gewalt gegenüber Frauen zu ergreifen, nämlich Arbeitslosigkeit, niedrige Löhne und Renten, Wohnraummangel, Armut und fehlende bzw. mangelhafte öffentliche Dienste, vor allem öffentliche Dienste im Bereich der Gesundheit, der Bildung und der sozialen Sicherheit;
66. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Verletzungen der Menschenrechte junger Mädchen zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf das Gewerbe, in dem junge Mädchen als Sexualobjekte wahrgenommen werden, was zu einem Anstieg des Handels mit jungen Mädchen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in der EU führt;
67. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategien hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Rechte von Frauen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umgesetzt werden; hebt die Rolle der Union bei der Sensibilisierung für die entsprechenden bewährten Verfahren und deren Förderung hervor, da Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das zur Wahrnehmung anderer Menschenrecht unabdingbar ist;
68. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen über mehrfache und sich überschneidende Diskriminierung vorzulegen;
69. ist der Auffassung, dass die Unterrepräsentation von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen ein Defizit darstellt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, positive Diskriminierungsmaßnahmen einzuführen, wie beispielsweise gesetzlich festgelegte Paritätssysteme und geschlechtsspezifische Quoten;
70. betont, dass bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles nur äußerst langsam Fortschritte erzielt werden; weist darauf hin, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Richtlinie 2006/54/EG unverzüglich zu überprüfen und gemäß Artikel 32 der Richtlinie sowie auf der Grundlage von Artikel 157 AEUV unter Beachtung der im Anhang der Entschließung des Parlaments vom 24. Mai 2012 enthaltenen ausführlichen Empfehlungen Änderungen vorzuschlagen;
71. betont, dass Kürzungen von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung direkte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen haben; weist darauf hin, dass im Jahr 2010 28,3 % (gegenüber 27,9 % im Jahr 2009) der Nichterwerbstätigkeit und Teilzeitarbeit von Frauen mit dem Mangel an Betreuungsmöglichkeiten begründet wurden; weist auch darauf hin, dass die Beschäftigungsquote von Frauen mit kleinen Kindern in der EU im Jahr 2010 12,7 % niedriger als die Beschäftigungsquote von Frauen ohne Kinder war, so dass sie im Vergleich zum Jahr 2008 (11,5 %) zugenommen hat;
72. verurteilt, dass die Grundrechte älterer Frauen in einigen Mitgliedstaaten zu häufig verletzt werden, etwa in Form von Gewalttaten, körperlichem und seelischem Missbrauch sowie finanzieller Ausbeutung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um ältere Frauen von jeglicher Form des Missbrauchs, einschließlich Misshandlungen in Altenheimen, zu schützen;
73. vertritt die Auffassung, dass Frauen mit Behinderungen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderung unter einer doppelten Diskriminierung leiden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen zur Gewährleistung und zum Schutz der Grundrechte von Frauen mit Behinderungen in der EU zu ergreifen.
74. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich entschlossener dafür einzusetzen, dass die von den Medien insbesondere in der Werbung vermittelten sexistischen Stereotypen unterbunden werden, zumal die Medien eine entscheidende Rolle dabei spielen können, die kollektive Vorstellung der Rollen von Mann und Frau zu verändern;
75. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein und das Wissen der Bürger in Bezug auf ihre in der Charta verankerten Rechte zu stärken, und die partizipative Demokratie durch einen kontinuierlichen Dialog mit der Zivilgesellschaft, relevanten nichtstaatlichen Organisationen und Frauenorganisationen zu fördern; fordert insbesondere die Frauenorganisationen auf, ihre außerordentliche wertvolle Erfahrung in Bezug auf die fortbestehenden Stereotype und Diskriminierung zu teilen, da Frauen stets die schutzbedürftigsten Opfer waren;
76. fordert eine stärkere Beteiligung der EU-Organe und einen verbesserten Dialog zwischen den verschiedenen Interessenträgern über die Herausforderungen älterer Menschen bei der vollständigen Ausübung ihrer Menschenrechte;
Solidarität
77. betont, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen die ärmsten und bedürftigsten Schichten der Gesellschaft ganz erheblich und häufig in dramatischer Weise getroffen haben, wie dies in dem Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarates mit dem Titel „Grundrechte in Krisenzeiten wahren“ aufgezeigt wird, in dem auf soziale Gruppen verwiesen wird, denen eine soziale Marginalisierung droht, etwa Asylsuchende, Roma, Frauen und Kinder; weist darauf hin, dass 2012 ein Viertel der Bevölkerung in der EU mit 28 Mitgliedstaaten von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; fordert besondere Aufmerksamkeit, geeignete sowie entschlossenere und wirksamere Maßnahmen zur Beseitigung dieser Situation und zur Bekämpfung von ungleicher Behandlung und Armut; verurteilt die Äußerungen von Politikern und Politikerinnen, die darauf abzielen, diese Bevölkerungsgruppen zu Sündenböcken zu machen; ist besorgt, dass wirtschaftliche und soziale Krisen die Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Werte in der Geschichte sowohl auf nationaler als auch auf supranationaler Ebene belastet haben;
78. betont, dass soziale Rechte Grundrechte sind, wie dies in den Verträgen, der EMRK, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Sozialcharta anerkannt wird; betont, dass diese Rechte sowohl im Recht als auch in der Praxis geschützt werden müssen, um soziale Gerechtigkeit zu sichern, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Krise und Sparmaßnahmen; betont die Wichtigkeit des Rechts auf Menschenwürde, der Berufsfreiheit und des Rechts zu arbeiten, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, einschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Schutzes bei ungerechtfertigter Entlassung, des Rechts auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Rechts auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung, des Rechts auf Gesundheitsschutz, des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, des Rechts auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung durch die Bereitstellung eines effektiven Zugangs zu Beschäftigung, angemessenem Wohnen, Ausbildung, Bildung, Kultur sowie sozialer und medizinischer Unterstützung, und in Bezug auf Bezahlung und Sozialleistungen durch die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebensstandards für Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder sowie anderer Arbeits‑ und Beschäftigungsbedingungen, der Autonomie der Sozialpartner sowie der Freiheit der Erwerbstätigen, nationalen und internationalen Vereinigungen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen beizutreten sowie des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
79. betont, dass Arbeitslosigkeit oder Leben in Armut oder sozialer Marginalisierung erhebliche oder sogar verhängnisvolle Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat, wobei die folgenden Grundrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind: Würde des Menschen (Artikel 1), Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (Artikel 15), Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21), Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Artikel 30), Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (Artikel 34), Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35), Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45); weist ferner darauf hin, dass Arbeitslosigkeit oder Leben in Armut oder sozialer Marginalisierung auch Auswirkungen auf den Zugang zu Diensten der Grundversorgung, zu Sozialdiensten, Finanzdiensten usw. hat;
80. erinnert daran, dass Systeme, in denen die soziale Gerechtigkeit als wichtiger, durch solide Rechtsvorschriften umgesetzter Grundsatz anerkannt wird, den besten Schutz gegen die sozialen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise bieten;
81. empfiehlt, dass alle Mitgliedstaaten ihre verbleibenden Vorbehalte gegenüber der Europäischen Sozialcharta so rasch wie möglich aufheben; ist der Ansicht, dass das Parlament einen ständigen Dialog über die diesbezüglichen Fortschritte anregen sollte; ist der Ansicht, dass der in Artikel 151 AEUV enthaltene Verweis auf die Europäische Sozialcharta wirksamer angewandt werden sollte, beispielsweise durch Aufnahme einer Prüfung der sozialrechtlichen Aspekte in die Folgenabschätzungen der Kommission und des Parlaments;
82. fordert entschlossenere Maßnahmen, um obdachlosen Menschen zu helfen und ihnen Obdach und Unterstützung zu bieten; verurteilt – insbesondere in Zeiten, in denen durch die noch immer andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise immer mehr schutzbedürftige Menschen auf die Straße gedrängt werden – Gesetze und Maßnahmen auf nationaler oder lokaler Ebene, die Menschen kriminalisieren, die bedürftiger sind, da dies eine eklatante und unmenschliche Verletzung der Grundrechte darstellt;
83. betont, dass die Kompatibilität der Maßnahmen zur Behebung der Krise mit den Werten und Zielen der Union und insbesondere die Rechtsstaatlichkeit der Maßnahmen der Union in den am schwersten von den Auswirkung der Krise getroffenen Ländern im Euro-Raum sichergestellt werden müssen;
84. bekräftigt nachdrücklich seine an den Rat gerichtete Forderung, das Thema „Tatsächlicher Zugang der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu sämtlichen Grundrechten“ in die Themenbereiche des nächsten mehrjährigen Rahmens der FRA aufzunehmen;
85. bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten noch immer Übergangsregeln für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelten; betont, dass Befürchtungen bezüglich negativer Auswirkungen der Arbeitsmigration unbegründet sind; unterstreicht, dass Schätzungen eine langfristige Zunahme des BIP der EU-15-Länder um nahezu 1 % infolge der Mobilität nach der Erweiterung zeigen (2004-2009)(35);
86. stellt fest, dass die in der letzten Zeit geführten Debatten, in denen Freizügigkeit als Einwanderung in Sozialversicherungssysteme bezeichnet wird, nicht auf Fakten beruhen(36); hebt hervor, dass Diskriminierung die europäischen Bürger in erheblichem Maße daran hindert, Grundrechte wahrzunehmen; betont, dass gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit haben;
87. hält es für dringend geboten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Arbeit in Bezug auf die Weiterentwicklung und Sicherstellung von Arbeits- und grundlegenden Sozialrechten ausbauen, als wichtigen Schritt, um sicherzustellen, dass in der Europäischen Union Gleichbehandlung, menschenwürdige Arbeitsplätze und lebensunterhaltssichernde Gehälter erreicht werden;
88. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass das Recht der Arbeitnehmer auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, wie es in Artikel 3 der Europäischen Sozialcharta verankert ist, unabdingbar ist, um Arbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Wahrung ihrer Grundrechte zu gewährleisten;
89. unterstreicht die Bedeutung der Rolle der Sozialpartner in Tarifverhandlungen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte und die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern durchgesetzt werden, insbesondere, was Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderungen und andere sozial benachteiligte Gruppen auf dem Arbeitsmarkt betrifft;
Unionsbürgerschaft
90. betont, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte sowie die steigenden Erwartungen der Bürger und der Zivilgesellschaft – wie das Scheitern von ACTA und der Überwachungsskandal gezeigt haben – eine Stärkung und Erhöhung der demokratischen und institutionellen Transparenz und Offenheit in der EU, insbesondere in ihren Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, und in ihren Mitgliedstaaten erforderlich machen; vertritt die Auffassung, dass Transparenz und Offenheit wichtige Grundsätze sind, die weiter gestärkt und gefördert werden müssen, um eine gute Regierungsführung und die vollständige Beteiligung der Zivilgesellschaft am Entscheidungsprozess in der EU sicherzustellen;
91. bedauert die interinstitutionelle Blockade der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über das Recht auf Zugang zu Dokumenten und Informationen; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Arbeit an der Überarbeitung dieser Verordnung auf der Grundlage der Vorschläge des Parlaments wieder aufzunehmen, um mehr Transparenz im Entscheidungsprozess der EU und einen besseren Zugang zu Dokumenten der EU für die Unionsbürger sicherzustellen; fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie im Vertrag von Lissabon gefordert, vollständig umzusetzen, und stellt fest, dass dies angesichts der Rechtsprechung des EuGH und der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten nicht der Fall ist; fordert zugleich den Rat und die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verwendung der Geldströme des EU-Haushalts in die Mitgliedstaaten transparent für die breite Öffentlichkeit wird;
92. betont, dass mit dem Recht auf eine gute Verwaltung auch die Pflicht der Behörden einhergeht, die Bürgerinnen und Bürger über ihre Grundrechte zu informieren und den hilfsbedürftigsten Menschen ihre Rechte zu erklären und sie dabei zu unterstützen, dass diese Rechte gewahrt werden;
93. weist darauf hin, dass die Bürgerschaft gemäß Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht der Bürger umfasst, in dem Land, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken; weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft nicht auf das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunal- und Europawahlen oder auf die Ausübung der Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt, so wichtig diese auch sind, beschränkt ist; betont daher, dass die Unionsbürgerschaft die Fähigkeit jedes Einwohners im Hoheitsgebiet der Union umfasst, aktiv und ohne jedwede Diskriminierung am demokratischen, politischen, sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats teilzunehmen, in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, und sämtliche von der Europäischen Union anerkannten Rechte und politischen, zivilen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Grundfreiheiten auszuüben;
94. verweist auf die Notwendigkeit, Sensibilisierungs- und Informationskampagnen zu organisieren, um bei den Bürgern die Werte und Ziele der Union zu fördern, und fordert insbesondere die größtmögliche Verbreitung des Texts der einschlägigen Artikel des EUV und der Charta der Grundrechte;
95. begrüßt den Beschluss, das Jahr 2013 zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu erklären; fordert die Kommission jedoch auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten, die EU-Bürger weiterhin über ihre Rechte zu informieren, damit sie ihre Unionsbürgerschaft vollständig wahrnehmen können;
96. fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen zur Unterrichtung der EU-Bürger über ihr aktives und passives Wahlrecht durchzuführen; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die erforderlichen Reformen der Verfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament durchgeführt werden, damit eine aktive Unionsbürgerschaft gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktive Teilhabe der Bürger durch Bürgerinitiativen und die Ausübung ihres Petitionsrechts sowie durch die Ausübung ihres Rechts, sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, zu fördern;
97. erinnert an die Bedeutung des Europäischen Bürgerbeauftragten für die Rechte des Einzelnen; unterstreicht, wie wichtig die Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten für die Sicherstellung der Glaubwürdigkeit seiner Arbeit ist und fordert daher, dass das Statut des Bürgerbeauftragten geändert wird, um formell auszuschließen, dass ehemalige oder amtierende Mitglieder des Gremiums, das den Bürgerbeauftragten ernennt, für das Amt kandidieren können;
98. betont, dass das in den Verträgen festgelegte und durch die Richtlinie über die Freizügigkeit garantierte Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, zu den Grundrechten der europäischen Bürger gehören und einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil für die Aufnahmeländer darstellt, was dazu beiträgt, das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage von Qualifikationen und Stellen zu bekämpfen und das demographische Defizit in der EU auszugleichen; betont, dass die Richtlinie bereits Ausnahmen und Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit vorsieht; verurteilt jeden Versuch, diese Errungenschaft infrage zu stellen, und fordert, dass jeder Regelverstoß vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht wird;
Gerichtswesen
99. betont, dass eine unabhängige, gerechte, wirksame, unparteiische, faire und in angemessenen Fristen arbeitende Rechtspflege unabdingbar für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit und ihre Glaubwürdigkeit ist; ist beunruhigt über die vielfachen Verstöße in diesem Zusammenhang, was durch die Zahl der Verurteilungen von Staaten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte belegt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entscheidung des Gerichtshofs vollständig umzusetzen; betont, dass Straffreiheit aufgrund einer Machtposition, einer Position der Stärke oder einer Position, die Einfluss auf Personen, Justizbehörden oder die Politik ermöglicht, in der EU keinesfalls geduldet werden kann;
100. erkennt an, wie wichtig nicht gerichtliche und quasi-gerichtliche Institutionen – zusätzlich zu den Gerichten – für den Zugang zur Justiz sind, wozu nationale Menschenrechtsorganisationen, Gleichstellungsorgane, Einrichtungen von Bürgerbeauftragten und Datenschutzbehörden sowie andere Institutionen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, gehören; betont in diesem Zusammenhang, dass nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in allen EU-Mitgliedstaaten ernannt oder gegründet werden sollten, damit sie im Rahmen der so genannten Pariser Grundsätze voll akkreditiert werden (Pariser Grundsätze über die Lage und Funktionsweise von nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, Resolution A/RES/48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993); betont, dass die vollständige Unabhängigkeit auch anderen Institutionen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, zugutekommen würde;
101. fordert die FRA auf, eine Studie zu den mit der Terrorismusbekämpfung begründeten Gesetzen und außerordentlichen Verfahren und zu deren Übereinstimmung mit den Grundrechten in Zusammenarbeit mit dem Sonderberichterstatter der UNO für diesen Bereich durchzuführen; weist alle Ausnahmeverfahren zurück, durch die die Positionen von Anklage und Verteidigung in einem Rechtsverfahren offensichtlich aus dem Gleichgewicht gebracht werden, wie etwa bei geheimen Anhörungen oder geheimen Urteilen, oder mit denen einer Regierung Sonderbefugnisse für die Medienzensur erteilt werden oder die heimliche Überwachung der Bevölkerung ermöglicht wird; stellt fest und beklagt, dass politische Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auf immer mehr Verbrechen und Vergehen ausgeweitet werden, mit der Folge einer Vervielfachung der Schnellverfahren und nicht herabsetzbaren Mindeststrafen sowie einer Zunahme der Erfassung von Bevölkerungsgruppen;
102. fordert die Kommission auf, ihre Arbeit im Bereich des Strafrechts und der Anwendung des Fahrplans bezüglich der Verfahrensgarantien fortzusetzen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine ehrgeizigere Position zu diesem Thema zu beziehen;
103. begrüßt den FRA-Bericht über den Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen in der EU und betont, dass der Zugang zur Justiz häufig kompliziert und umständlich ist; vertritt die Auffassung, dass Verbesserungen darin bestehen könnten, die Verfahren zu vereinfachen und die Unterstützung für diejenigen zu verbessern, die sich an die Justiz wenden;
104. nimmt das von der Kommission eingerichtete Justizbarometer zur Kenntnis, das leider nur Fälle des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts umfasst, obwohl das Parlament gefordert hat, darin auch Fälle des Strafrechts, der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen; fordert daher, dieses Justizbarometer auszubauen, um auch diese Bereiche einzubeziehen; betont, dass das Justizbarometer in den neuen Kopenhagen-Mechanismus und in den europäischen Politikzyklus zur Anwendung des Artikels 2 EUV integriert werden sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Ziel einer verbesserten Funktionsweise der Justiz nicht ausschließlich darin bestehen kann, einen Staat für Investoren und Unternehmer attraktiver zu gestalten, und dass dabei nicht nur die Wirksamkeit von Gerichtsverfahren im Vordergrund stehen darf, sondern dass es gleichermaßen darum gehen muss, das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten;
105. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die effektive Umsetzung des Rechts auf Zugang zur Justiz in der EU im Zusammenhang mit dem Recht jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu prüfen;
106. ist beunruhigt über die Politisierung der Verfassungsgerichte in einigen Mitgliedstaaten und erinnert daran, dass die Unabhängigkeit des Justizsystems von außerordentlicher Bedeutung ist;
o o o
107. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.
Regional study: management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants, Bericht des Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, 24. April 2013, A/HRC/23/46.
Siehe „A fact finding analysis on the impact on the Member States' social security systems of the entitlements of non-active intra-EU migrants to special non-contributory cash benefits and healthcare granted on the basis of residence“, GD Beschäftigung, Soziales und Integration, Abschlussbericht vorgelegt von ICF GHK in Zusammenarbeit mit Milieu Ltd., 14. Oktober 2013.