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Verfahren : 2013/2150(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0070/2014

Eingereichte Texte :

A7-0070/2014

Aussprachen :

PV 27/02/2014 - 8
CRE 27/02/2014 - 8

Abstimmungen :

PV 27/02/2014 - 10.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0178

Angenommene Texte
PDF 159kWORD 62k
Donnerstag, 27. Februar 2014 - Straßburg
Spezifische Maßnahmen in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Entwicklung der Rolle der Frauen
P7_TA(2014)0178A7-0070/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zu spezifischen Maßnahmen in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Entwicklung der Rolle der Frauen (2013/2150(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des in Bezug auf den Europäischen Fischereifonds (EFF) anzuwendenden Regelwerks, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates, in denen die Regeln und Vereinbarungen im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt sind,

–  in Kenntnis der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Februar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(3),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission und der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (COM(2011)0804),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission und der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (COM(2011)0810),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (COM(2010) 0491,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu Frauennetzwerken: Fischerei, Landwirtschaft und Diversifizierung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zu der „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik – Generelle Mitteilung“(7),

–  unter Hinweis auf die Anhörung zum Thema „Frauen und die nachhaltige Entwicklung von Fischereigebieten“, die am 1. Dezember 2010 im Fischereiausschuss stattfand,

–  unter Hinweis auf die Anhörung des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zum Thema „Entwicklung der Rolle der Frauen in der Fischerei und in der Aquakultur in Europa“, die am 14. Oktober 2013 im Europäischen Parlament stattfand,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0070/2014),

A.  in der Erwägung, dass die von Frauen in der Fischerei und Aquakultur geleistete Arbeit nicht anerkannt wird und im Allgemeinen unsichtbar bleibt, obwohl sie eine beträchtliche wirtschaftliche Wertschöpfung darstellt und in vielen Gemeinschaften und Regionen Europas, insbesondere in von der Fischerei abhängigen Gebieten, zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit beiträgt;

B.  in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten mehr als 100 000 Frauen im Fischereisektor tätig sind, davon 4 % im Fischfang sowie in dem Bereich, der mit den Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge im Zusammenhang steht, und zwar als Netzknüpferinnen, Helferinnen beim Entladen und Säubern der Fische oder Packerinnen, und 30 % in der Aquakultur, vor allem bei der Muschelfischerei „zu Fuß“, sowie etwa 60 % in der Verarbeitungsindustrie;

C.  in der Erwägung, dass Frauen in der Fischerei und Aquakultur seit jeher schwere Arbeiten, wie das Muschelsammeln „zu Fuß“, den traditionellen Fischhandel – ambulant oder in entsprechenden Verkaufsstellen –, die Herstellung und Reparatur von Fischereinetzen (Netzknüpferinnen), das Entladen und Sortieren von Fisch sowie das Verpacken unter besonders schwierigen klimatischen Bedingungen ausüben;

D.  in der Erwägung, dass die Realität der Beschäftigung von Frauen in einigen dieser Sektoren in den Statistiken weit unterschätzt wird und dass die allgemeine Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten zu einem weiteren Anstieg dieser Zahlen beigetragen und dazu geführt haben, dass sich Frauen verstärkt an Tätigkeiten im Fischereisektor, vor allem am Muschelsammeln von Land aus, beteiligen, um das Familieneinkommen zu ergänzen oder sogar zu sichern;

E.  in Anerkennung des Beitrags von Frauen in Tätigkeitsbereichen, die mit der Fischerei und Aquakultur zusammenhängen, insbesondere in der Fertigung und Reparatur von Fangnetzen, im Entladen und Sortieren von Fisch, in der Versorgung der Schiffe mit Proviant, der Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von Fisch oder der Leitung von Fischereibetrieben;

F.  in der Erwägung, dass es in Ziffer 30 seiner Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik die Mitgliedstaaten aufforderte, die Bedeutung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rolle der Frauen in der Fischereiindustrie zu berücksichtigen, sodass Frauen Zugang zu Sozialleistungen erhalten können, und darauf hinwies, dass die aktive Teilnahme von Frauen an unterschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fischerei zur Erhaltung und zum Überleben des Fischereisektors einerseits und der Traditionen und besonderen Bräuche andererseits sowie zum Schutz der kulturellen Besonderheiten der verschiedenen Regionen beiträgt;

G.  in der Erwägung, dass es in seinem Standpunkt vom 12. September 2012 forderte, dass die Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen im Fischerei- und Aquakultursektor gefördert werden soll;

H.  in der Erwägung, dass es in Ziffer 31 seiner Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik forderte, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Mittel für die Förderung der Beteiligung von Frauen am Fischereisektor, die Unterstützung von Frauenvereinigungen, die Förderung der Berufsbildung für Frauen und die Verbesserung der Rolle von Frauen in der Fischerei, insbesondere durch Unterstützung sowohl von zu Land ausgeführten Tätigkeiten und als auch von mit der Fischerei zusammenhängenden vor- wie nachgelagerten Tätigkeiten bereitstellt;

I.  in der Erwägung, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ziffer 39 seiner Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik aufforderte, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen in den Genuss von gleichem Lohn und sonstigen Arbeitnehmerrechten, sozialen und wirtschaftlichen Rechten, einschließlich einer Versicherung gegen die Gefahren bei der Arbeit im Fischereisektor und für Maßnahmen zur Anwendung der Koeffizienten, die eine Herabsetzung des Renteneintrittsalters und somit eine Frühverrentung aufgrund der Schwere der Arbeit (Nachtarbeit, Gefährlichkeit, der Produktionsrate oder den Fangmöglichkeiten unterliegende Arbeitszeiten) ermöglichen, die die Arbeit im Fischereisektor für sie mit sich bringt, sowie der Anerkennung ihrer spezifischen Krankheiten als Berufskrankheiten;

J.  in der Erwägung, dass statistische Daten über Arbeitskräfte, insbesondere über deren Aufschlüsselung nach Geschlecht in bestimmten Tätigkeitsbereichen wie der Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei, der extensiven Aquakultur und damit zusammenhängenden Tätigkeiten gegenüber statistischen Daten über Fänge, Anlandungen, Tonnagen usw. als zweitrangig angesehen werden;

K.  in der Erwägung, dass auf der Ebene der EU und auf der Ebene der Mitgliedstaaten die statistischen Daten über Arbeitskräfte im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der damit zusammenhängenden Sektoren nicht vollständig, nicht harmonisiert und nicht nach Indikatoren gegliedert sind, wodurch eine Abschätzung des Beitrags der Frauen in diesen Bereichen möglich wäre;

L.  in der Erwägung, dass Frauen trotz der von ihnen im Fischerei- und Aquakultursektor geleisteten Arbeit und ihres wichtigen wirtschaftlichen Beitrags weder einen angemessenen Sozial- und Arbeitsschutz genießen noch einen angemessenen beruflichen und arbeitsrechtlichen Status haben;

M.  in der Erwägung, dass Frauen im Fischereisektor wirtschaftlich benachteiligt werden und für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt werden als Männer;

N.  in der Erwägung, dass die Arbeit von Frauen im Fischereisektor häufig rechtlich nicht anerkannt ist und somit kein Zugang zu einem Sozialschutz besteht, der den für diese Tätigkeiten charakteristischen Risiken und gesundheitlichen Beeinträchtigungen entspricht;

O.  in der Erwägung, dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ziffer 42 seiner Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik aufforderte, Maßnahmen zu ergreifen, damit sowohl auf rechtlicher als auch sozialer Ebene eine bessere Anerkennung der Arbeit von Frauen im Fischereisektor erreicht wird, damit Frauen, die in Voll- oder Teilzeit für Familienunternehmen arbeiten oder ihren Ehepartner unterstützen und auf diese Weise zur ihrer eigenen wirtschaftlichen Erhaltung und der ihrer Familie beitragen, die gleiche rechtliche Anerkennung und die gleichen Sozialleistungen erhalten wie selbständig Erwerbstätige, insbesondere durch Anwendung der Richtlinie 2010/41/EU, und ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte, wie gleicher Lohn, das Recht auf Arbeitslosengeld im Falle eines (vorübergehenden oder endgültigen) Verlusts der Arbeit, Rentenanspruch, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Elternurlaub, Zugang zu Sozialversicherung und kostenloser Gesundheitsversorgung sowie der Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, einschließlich einer Versicherung für die Gefahren auf See, sichergestellt werden;

P.  in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 12. September 2012 auf die Notwendigkeit hinwies, Frauen eine größere rechtliche und soziale Ankerkennung und eine höhere Vergütung für ihre Rolle im Fischereisektor sowie die gleichen Rechte wie Männern zu gewähren und sicherzustellen, dass Ehepartnern bzw. Lebenspartnern von Fischern, die zum Erhalt des Familienbetriebs beitragen, der gleiche rechtliche Status und die gleichen Sozialleistungen zuerkannt werden wie selbständig Erwerbstätigen;

1.  fordert die Kommission auf, ein spezifisches Statistikprogramm für fischereiabhängige Regionen auf den Weg zu bringen – unter besonderer Berücksichtigung der kleinen Küstenfischerei, traditioneller Fangmethoden und spezifischer Vermarktungswege sowie der Arbeit und der sozialen und Arbeitsbedingungen der in der Muschelernte, der Netzknüpferei und der kleinen Fischerei und damit zusammenhängenden Bereichen tätigen Frauen –, um die spezifischen Erfordernisse der Tätigkeit der Frauen zu bewerten und diesen sehr anstrengenden Berufen mehr soziale Anerkennung zu verschaffen;

2.  erachtet es für erforderlich, die nach Geschlecht, Art der Tätigkeit und Art des Beschäftigungsverhältnisses (selbständig, abhängig beschäftigt, Teilzeit, Vollzeit, Gelegenheitsarbeit) aufgeschlüsselte Erhebung und Analyse statistischer Daten über die Beschäftigung im Fischereisektor zu verbessern, um den Beitrag der Frauen im Fischerei- und Aquakultursektor abschätzen zu können;

3.  fordert die Kommission auf, die nach Geschlecht aufgeschlüsselte Erhebung von Daten auf den Fischfangsektor auszuweiten und neue Indikatoren wie Alter, Ausbildungs-- und Weiterbildungsniveau und Tätigkeit von mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern einzuführen;

4.  erachtet es für notwendig, klare Definitionen hinsichtlich der statistischen Indikatoren zu erstellen, die bei der Erfassung von Daten zur Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der damit zusammenhängenden Sektoren verwendet werden; hält es auch für notwendig, eine Reihe harmonisierter statistischer Indikatoren auf EU-Ebene auszuarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend vollständige Daten entsprechend diesen Indikatoren bereitzustellen;

5.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Rolle der Frauen im Fischerei- und Aquakultursektor sowie bei der nachhaltigen Entwicklung von der Fischerei abhängiger Gebiete rechtlich und sozial anzuerkennen, um alle wirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und sozialen Hemmnisse auszuräumen, die ihre gleichberechtigte Teilhabe erschweren;

6.  fordert die Kommission und den Rat auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, Gelenk- oder Wirbelsäulenschäden sowie rheumatische Erkrankungen, die durch die harten Witterungsbedingungen, unter denen in der Muschelernte, in der Netzknüpferei, in der Verarbeitung, in der Fischerei und in der Vermarktung tätige Frauen arbeiten müssen, sowie durch das Heben schwerer Lasten verursacht wurden, als Berufskrankheiten anzuerkennen und diesbezügliche Regelungen zu treffen;

7.  fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass die Arbeit der Frauen eine bessere Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen ermöglicht, was dazu beiträgt, den Verbrauchern bessere Kenntnisse zu vermitteln, für höhere Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sorgt und somit die wirtschaftlichen, gastronomischen und touristischen Chancen der Fischereigebiete erhöht;

8.  fordert die Schaffung (im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und/oder anderer Instrumente) von spezifischen Unterstützungsmechanismen, die in Notsituationen (Naturkatastrophen) aktiviert werden können, sowie von Mechanismen für Ausgleichszahlungen an die Fischer, Fischerinnen und ihre Familien während der Fangverbotszeiträume, insbesondere in Gebieten, in denen die Fischerei die einzige Einnahmequelle darstellt;

9.  erachtet es für notwendig, den Zusammenschluss von Frauen im Rahmen von Frauennetzwerken auf nationaler und europäischer Ebene zu fördern und finanziell zu unterstützen, um auf die Rolle der Frauen im Fischereisektor aufmerksam zu machen, die Gesellschaft für den Beitrag der Frauen zur Fischereitätigkeit zu sensibilisieren, den Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und von den lokalen Gebietskörperschaften bis hin zu europäischen Einrichtungen die Bedürfnisse und Forderungen der Frauen zu kommunizieren;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauenorganisationen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern, damit sie ihre Initiativen umsetzen, ihre Organisationen stärken und mit anderen Frauenorganisationen in Verbindung treten können, um sich über Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen;

11.  erachtet es als notwendig, die aktive Beteiligung von Frauen an beratenden Gremien und Beiräten, Beschlussfassungs- und Vertretungsorganen, regionalen Gremien und Berufsverbänden zu fördern und zu stärken und dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt mit den Männern in Entscheidungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich einbezogen werden;

Der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) 2013-2020

12.  fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache, dass nur einer der Mitgliedstaaten die Möglichkeiten von Schwerpunkt 4 des Europäischen Fischereifonds zur Finanzierung von Projekten genutzt hat, die Frauen zugutekommen, auf, die vom EMFF gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um

   den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Ausarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung operationeller Programme anzuwenden;
   den Fischereisektor frauenfreundlicher zu machen, indem der Sektor umgestaltet und entsprechende Einrichtungen (wie Umkleideräume auf Booten oder in Häfen) vorgesehen werden;
   Frauenvereinigungen und ihre Vernetzung (z. B. von Netzknüpferinnen, Helferinnen beim Entladen und Säubern der Fische, Packerinnen) zu unterstützen;
   Projekte zur Milderung der Probleme im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen der Frauen, die Muscheln zu Fuß ernten, einschließlich von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, zu unterstützen;
   Projekte zur Förderung, Diversifizierung und Aufwertung der Rolle der Frauen in der Fischerei und Aquakultur zu fördern;
   Frauen und Mädchen durch die Finanzierung spezieller Ausbildungsgänge und Berufsbildungsmöglichkeiten sowie die berufliche Anerkennung ihrer Tätigkeit den Zugang zur Bildung zu erleichtern; zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Verfahren zum Erhalt von Berufsbefähigungszeugnissen mit offizieller Anerkennung einführen und Zentren für eine Ausbildung in den Berufstätigkeiten einrichten, die die Frauen der verschiedenen Gemeinschaften herkömmlicherweise ausüben;
   den Mädchen verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten bieten sowie die Kontinuität zwischen den Generationen insbesondere durch die Entwicklung von nachhaltigen Tätigkeiten im maritimen Bereich zu unterstützen;
   die Berufsbildung voranzutreiben, insbesondere für Frauen im Fischerei- und Aquakultursektor, um ihre Möglichkeiten für den Zugang zu Führungspositionen und zu Positionen für qualifizierte Fach- und Managementkräfte im Bereich der Fischerei bei gleichem Lohn zu erhöhen;
   die Rolle von Frauen in der Fischerei zu verbessern, insbesondere durch Unterstützung der an Land ausgeführten Tätigkeiten und von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowohl in der Produktion, der Verarbeitung, der Vermarktung und dem Verkauf;
   die unternehmerischen Initiativen von Frauen zu fördern, gegebenenfalls einschließlich der wirtschaftlichen Diversifizierung bestimmter mit der Fischerei zusammenhängender Tätigkeiten, darunter Tätigkeiten in den Bereichen Museologie, kulturelle Traditionen, Handwerk, Gastronomie und Gaststättengewerbe;
   in den Küstenregionen, in denen infolge der Umsetzung der Fischereireform Arbeitsplätze verloren gegangen sind, unternehmerische Initiativen in Tätigkeitsbereichen zu fördern, die nicht mit der Fischerei in Zusammenhang stehen;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten für die Vergabe zinsverbilligter Darlehen vorzusehen, um die spezifischen Schwierigkeiten zu vermeiden, denen sich Frauen bei der Finanzierung von Projekten gegenübersehen, die in die nationalen Programme im Rahmen des EMFF einbezogen werden können;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die unternehmerischen Initiativen von Frauen durch die Förderung eines günstigen Mikrokreditsystems sowie durch angemessene Unterrichtung über die Finanzierungsmöglichkeiten zu unterstützen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Entwicklung und Modernisierung der örtlichen Infrastruktur, zur Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit sowie zur Verbesserung der Lebensqualität in Fischereigebieten zu ergreifen, insbesondere in den zur Gänze von der Fischerei abhängigen Gebieten, um die nachhaltige Entwicklung dieser Gebiete, die Bekämpfung der Armut im Allgemeinen und der Armut von Frauen und Kindern im Besonderen sowie der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt sicherzustellen;

16.  bekräftigt die während des Verfahrens in Bezug auf das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) vertretenen Positionen im Zusammenhang mit der verstärkten Beteiligung von Frauen, insbesondere derjenigen, die ihre berufliche Tätigkeit der Erforschung der Meeresumwelt widmen, an sämtlichen Forschungstätigkeiten, Wissenschaftsprojekten und -disziplinen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf:

   die Arbeit der Frauen, die wirtschaftlich zur Erhaltung der Familie beitragen, sowie die Arbeit derjenigen, die dies durch ihre unbezahlte Arbeit tun, rechtlich anzuerkennen;
   die Unterstützung für Frauen sicherzustellen und ihnen Arbeitslosengeld - wenn sie ihre Arbeit (vorübergehend oder endgültig) aufgeben müssen -, Rentenanspruch, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Elternurlaub (unabhängig von ihrem Partnerschaftsstatus), Zugang zu Sozialversicherung und kostenloser Gesundheitsversorgung sowie Schutz vor Gefahren bei der Arbeit auf See und im Fischereisektor zu gewähren;

18.  ruft in Erinnerung, dass es in Ziffer 28 seiner Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik fordert, dass sich die EU im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) für eine Sanktionierung der Länder einsetzt, die Maßnahmen zur Diskriminierung von Frauen treffen, und in Ziffer 45 derselben Entschließung die Kommission auffordert, im Rahmen der Verhandlungen über Fischereiabkommen zu erreichen, dass die Küstenstaaten einen wesentlichen Teil der sektoralen Unterstützung der Entwicklung von Projekten zuweisen, deren Ziel die Anerkennung, Förderung und Diversifizierung der Rolle der Frauen im Fischereisektor ist, und zwar unter Sicherstellung der Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern, insbesondere im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung sowie dem Zugang zu Finanzmitteln und Darlehen;

19.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die europäische Gleichstellungsdimension im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, welche die Fischerei umfassen, berücksichtigt und gewährleistet wird;

Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erfüllung der Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf den Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage transparenter ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Kriterien unter Einbeziehung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern sicherzustellen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den arbeitsrechtlichen Status von Frauen im Falle des zeitweiligen Aussetzens der Tätigkeit, einschließlich der biologisch bedingten Schonzeiten, anzuerkennen;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Richtlinie 2010/41/EU zu gewährleisten, damit Frauen im Fischereisektor, die in Voll- oder Teilzeit für Familienunternehmen arbeiten oder ihren Ehegatten oder Lebenspartner unterstützen und auf diese Weise zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Erhaltung und der ihrer Familie beitragen, sowie alleinstehende Frauen, die mit einer solchen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen, die gleiche rechtliche Anerkennung und die gleichen Sozialleistungen erhalten wie selbständig Erwerbstätige;

o
o   o

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0040.
(3) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 212.
(4) ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 519.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0460.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0461.
(7) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 104.

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