Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0484 – C7-0205/2013 – 2013/0226(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0484),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 388 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0205/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0003/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
(1) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.
(2) Im Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), verpflichtete sich die Kommission(3), Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.
(4) Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 an die neuen Vorschriften des AEUV sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse, die derzeit in der Verordnung vorgesehen sind, durch die Befugnis erteilt werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
(5) Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUVdes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, die die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs, die Anpassung von Definitionen sowie die Festlegung weiterer Definition und die Anpassung des Inhalts der Anhänge betreffen. Ferner sollte die Kommission die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Datenerhebungsbereich und der Inhalt der Anhänge angepasst werden. [Abänd. 1]
(6) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. [Abänd. 2, betrifft nicht die deutsche Fassung]
(7) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
(8) Um einheitlicheZur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu gewährleisten, sollte diesollten der Kommission Durchführungsbefugnisse erhaltenübertragen werden, damit sie die Einzelheiten der Datenübermittlung, einschließlich der Datenaustauschformate, und die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festlegen sowie methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten entwickelnausarbeiten und veröffentlichen kann. Diese Befugnisse sollten gemäßim Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommenausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von derartigen Durchführungsrechtsakten angewendet werden, da diese Rechtsakte allgemeine Anwendung finden. [Abänd. 3]
(9) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ist es für das grundlegende Ziel, die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUVdes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen, notwendig und angemessen, gemeinsame Regeln für eine solche Anpassung im Bereich der Verkehrsstatistik festzulegen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 4]
(10) Der Rechtssicherheit wegen darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:
-1a. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen. [Abänd. 5]
-1b. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c wird gestrichen. [Abänd. 6]
1. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:"
„(5) DieDer Kommission erhältwird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen,in Bezug auf die die Anpassung der Schwelledes Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs betreffen zu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.“ [Abänd. 7]
"
2. Dem Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„DieDer Kommission erhältwird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen,in Bezug auf die die Anpassung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen betreffenzu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.“ [Abänd. 8]
"
3. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:"
„(4) DieDer Kommission erhältwird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen,in Bezug auf die die Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge betreffen zu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.“ [Abänd. 9]
"
4. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate, werden von der Kommission in Einklang mit dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“
"
5. Dem Artikel 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“
"
6. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„(1) Die Kommission legt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten fest.“
"
6a. Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:"
„(3a) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind*.
(3b) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
____________________________
* Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ [Abänd. 10]
"
6b. In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Wortlaut der Einleitung folgende Fassung:"
„Bis …(5) und danach alle drei Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem:“; [Abänd. 11]
"
7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 9
Ausübung übertragener Befugnisse der Befugnisübertragung [Abänd. 12]
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich derunter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen dieses Artikels übertragen. [Abänd. 13]
(2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(6)(…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 14]
(4) Die in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“
"
8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 10
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009* eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren**.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2a) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. [Abänd. 15]
______________
* Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“
"
8a. Anhang B Tabelle B1 wird wie folgt geändert:"
„Tabelle B1: Güter- und Personenverkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)
Elemente
Codierung
Systematik
Einheit
Tabelle
2 alphanumerische Zeichen
„B1“
Meldeland
2 Buchstaben
NUTS0 (Ländercode)
Jahr
4 Ziffern
„yyyy“
Ladeland/-region
4 alphanumerische Zeichen
NUTS2 (*)
Löschland/-region
4 alphanumerische Zeichen
NUTS2 (*)
Verkehrsart
1 Ziffern
1 = innerstaatlich
2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)
3 = Transit
Schiffstyp
1 Ziffern
1 = Gütermotorschiff
2 = Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb
3 = Tankmotorschiff
4 = Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb
5 = Sonstiges Güterbinnenschiff
6 = Seeschiff
7 = Fahrgastschiffe für mehr als 100 Personen
8 = Fährschiffe für den Transport von Personen über eine Strecke von mehr als 300 m
Nationalität des Schiffes
2 Buchstaben
NUTS0 (Ländercode) (**)
Beförderte Tonnen
Tonnen
Tonnenkilometer
Tonnenkilometer
Beförderte Personen
12 Ziffern
Personen
Personenkilometer
12 Ziffern
Personen
Für die beförderten Personen bestimmte Sitzplätze
12 Ziffern
Sitzplätze
(*) Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:
– „NUTS0 + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;
– „ISO-Code + ZZ“, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;
– „ZZZZ“, wenn das Partnerland unbekannt ist.
(**)Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code „ZZ“ zu verwenden.“
"
[Abänd. 16]
9. Anhang G wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1).