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Verfahren : 2013/0181(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0143/2014

Eingereichte Texte :

A7-0143/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 11/03/2014 - 9.2
CRE 11/03/2014 - 9.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0181

Angenommene Texte
PDF 443kWORD 158k
Dienstag, 11. März 2014 - Straßburg
Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ***I
P7_TA(2014)0181A7-0143/2014

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung und Qualität von Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (COM(2013)0342 – C7-0162/2013 – 2013/0181(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)   Mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte1 wird ein Warnmechanismus eingeführt, der die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtern soll. Im Rahmen dieses Mechanismus erstellt die Kommission einen jährlichen Warnmechanismus-Bericht (WMB), der eine qualitative wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält und die Mitgliedstaaten ausweist, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.
(1)   Mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht oder VMU) wird ein Warnmechanismus eingeführt, der die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtern soll. Im Rahmen dieses Mechanismus erstellt die Kommission einen jährlichen Warnmechanismus-Bericht (WMB), der eine qualitative wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält und die Mitgliedstaaten ausweist, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.
__________________
__________________
1 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
1 Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für eine effiziente Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen gewährleisten, im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken3 festgelegt ist.
(3)   Verlässliche, präzise und sachdienliche statistische Daten sind wesentlich für eine effiziente Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollte die Unabhängigkeit von Eurostat im Einklang mit den Vorschlägen des Europäischen Parlaments für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Ratesa gestärkt werden und sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der in jener Verordnung festgelegt ist, die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen gewährleisten.
__________________
3 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
1a Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission muss weiterhin der Notwendigkeit verlässlicher statistischer Informationen Rechnung tragen, durch die die Union bei ihren Maßnahmen besser auf wirtschaftliche, soziale und gebietsbezogene Gegebenheiten auf regionaler Ebene reagieren kann.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   Der WMB, der auf einem Scoreboard mit einem Satz von Indikatoren basiert, deren Werte mit den betreffenden Richt-Schwellenwerten verglichen werden, stellt die erste Stufe der Überprüfung dar, bei der die Kommission die Mitgliedstaaten ermittelt, bei denen angesichts der dortigen Entwicklungen eingehender zu prüfen ist, ob Ungleichgewichte bestehen oder zu entstehen drohen. Der WMB sollte VMU-relevante Daten enthalten. Allerdings werden die Ursachen für die festgestellten Entwicklungen erst in den anschließenden eingehenden Untersuchungen im Einzelnen analysiert, um den Charakter der Ungleichgewichte zu bestimmen. Scoreboard und Schwellenwerte werden nicht mechanisch interpretiert, sondern ökonomisch ausgelegt. Im Rahmen der eingehenden Untersuchungen prüft die Kommission ein breites Spektrum wirtschaftlicher Variablen und zusätzlicher Informationen unter gebührender Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten. Daher können die Daten, die möglicherweise für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht herangezogen werden, nicht im Voraus umfassend aufgeführt werden, sondern sollten mit Verweis auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 festgelegten Verfahren für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union festgelegt werden. Bei der Anwendung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht geben der Rat und die Kommission Statistiken den Vorzug, die von den Mitgliedstaaten zusammengestellt und an die Kommission übermittelt wurden. Nur wenn diese nicht geliefert werden, sollten andere nicht auf diese Weise zusammengestellte und übermittelte Statistiken unter gebührender Berücksichtigung ihrer Qualität herangezogen werden.
(4)   Der WMB, der auf einem Scoreboard mit einem Satz von Indikatoren basiert, deren Werte mit den betreffenden Richt-Schwellenwerten verglichen werden, stellt die erste Stufe der Überprüfung dar, bei der die Kommission die Mitgliedstaaten ermittelt, bei denen angesichts der dortigen Entwicklungen eingehender zu prüfen ist, ob Ungleichgewichte bestehen oder zu entstehen drohen. Der WMB sollte VMU-relevante Daten enthalten. Allerdings werden die Ursachen für die festgestellten Entwicklungen erst in den anschließenden eingehenden Untersuchungen im Einzelnen analysiert, um den Charakter der Ungleichgewichte zu bestimmen. Scoreboard und Schwellenwerte sollten nicht mechanisch interpretiert, sondern ökonomisch ausgelegt werden. Im Rahmen der eingehenden Untersuchungen prüft die Kommission ein breites Spektrum wirtschaftlicher Variablen und zusätzlicher Informationen unter gebührender Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten. Daher können die Daten, die möglicherweise für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht herangezogen werden, nicht im Voraus umfassend aufgeführt werden, sondern sollten mit Verweis auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 festgelegten Verfahren für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union festgelegt werden. Bei der Anwendung, Überwachung und Bewertung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Statistiken den Vorzug geben, die von den Mitgliedstaaten zusammengestellt und an die Kommission übermittelt wurden. Nur wenn diese nicht geliefert werden, sollten andere nicht auf diese Weise zusammengestellte und übermittelte Statistiken unter gebührender Berücksichtigung ihrer Qualität herangezogen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)   Für die Zusammenstellung, Überwachung und Freigabe der für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevanten Daten („VMU-relevante Daten“) sowie eine kontinuierliche Verbesserung der Rahmen für das Qualitätsmanagement europäischer Statistiken der Kommission sollte ein zuverlässiges Verfahren eingeführt werden4. Bei der von der Kommission eingerichteten Gruppe der Direktoren für makroökonomische Statistik (DMES) handelt es sich um eine Sachverständigengruppe, die in der Lage ist, die Kommission (Eurostat) bei der Anwendung eines soliden Qualitätsüberwachungsverfahrens für die VMU-relevanten Daten angemessen zu unterstützen.
(5)   Für die Erhebung, Zusammenstellung, Überwachung und Freigabe der für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevanten Daten („VMU-relevante Daten“) sowie für eine kontinuierliche Verbesserung der Rahmen für das Qualitätsmanagement europäischer Statistiken der Kommission sollte ein zuverlässiges Verfahren eingeführt werden. Bei der von der Kommission eingerichteten Gruppe der Direktoren für makroökonomische Statistik (DMES) handelt es sich um eine Sachverständigengruppe, die unter anderem aus Sachverständigen des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Zentralbanken besteht und die in der Lage ist, die Kommission (Eurostat) bei der Anwendung eines soliden Qualitätsüberwachungsverfahrens für die VMU-relevanten Daten angemessen zu unterstützen.
__________________
__________________
4 COM(2005)0217 endg. und COM(2011)0211 endg.
4 COM(2005)0217 und COM(2011)0211.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Aktivitäten der Union erforderliche statistische Produktion auf zuverlässigen Daten basiert. Bei der Produktion VMU-relevanter Daten, die einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union leisten, können sich unzuverlässige Daten erheblich auf das Unionsinteresse auswirken. Für die Durchführung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sind zusätzliche Maßnahmen zur effizienteren Durchsetzung der Produktion, Bereitstellung und Qualitätsüberwachung VMU-relevanter Daten erforderlich. Diese Maßnahmen sollten die Glaubwürdigkeit der zugrunde liegenden statistischen Informationen sowie die Bereitstellung und Qualitätsüberwachung der VMU-relevanten Daten verbessern. Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung von VMU-relevanten Daten abzuschrecken, sollte gegen die verantwortlichen Mitgliedstaaten ein Mechanismus mit finanziellen Sanktionen eingeführt werden, mit dessen Hilfe auch die gebotene Sorgfalt bei der Produktion VMU-relevanter Daten sichergestellt wird.
(6)   Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Aktivitäten der Union erforderliche statistische Produktion auf zuverlässigen Daten basiert. Es ist gerechtfertigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 festgelegten Verfahren durch einen entsprechenden formalen Rahmen für die Zusammenstellung, Qualitätsüberwachung und Freigabe VMU-relevanter Daten in Einklang mit den gemeinsamen Qualitätskriterien gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu ergänzen. Für die Durchführung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollten zusätzliche Maßnahmen zur effizienteren Durchsetzung der Produktion, Bereitstellung und Qualitätsüberwachung VMU-relevanter Daten erforderlich. Diese Maßnahmen sollten die Glaubwürdigkeit der zugrunde liegenden statistischen Informationen sowie die Bereitstellung und Qualitätsüberwachung der VMU-relevanten Daten verbessern.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Fahrlässigkeit falschen Darstellung von VMU-relevanten Daten abzuschrecken, sollte ein Korrekturmechanismus eingeführt werden, mit dessen Hilfe auch die gebotene Sorgfalt bei der Produktion VMU-relevanter Daten sichergestellt wird.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen wegen der Manipulation von Statistiken und der Bestimmungen über das von der Kommission anzuwendende Verfahren zur Ermittlung derartiger Vorgänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte („der Vertrag“) hinsichtlich der ausführlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Durchführung der Untersuchungen durch die Kommission zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(7)   Zur Festlegung der Bestimmungen über die Berechnung der verzinslichen Einlagen und der Geldbußen wegen der Manipulation von Statistiken und der Bestimmungen über das von der Kommission bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken anzuwendende Verfahren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte („der Vertrag“) hinsichtlich der ausführlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Durchführung der Untersuchungen durch die Kommission zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Zwischen der Kommission und den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten sollte ein ständiger Dialog eingerichtet werden, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten VMU-relevanten Daten und der zugrunde liegenden Informationen zu gewährleisten.
(8)   Die laufende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission (Eurostat) und den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten stellt einen wesentlichen Beitrag zur wirksamen Koordinierung statistischer Tätigkeiten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) dar. Eine solche Zusammenarbeit muss vertieft werden, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten VMU-relevanten Daten und der zugrunde liegenden Informationen zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Produktion und Verbreitung VMU-relevanter Daten im Rahmen der betreffenden Steuerungsstrukturen und statistischen Arbeitsprogramme des ESS und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten die institutionelle Trennung des ESZB und die Unabhängigkeit der Zentralbanken gewahrt bleiben.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten, die Kohärenz sicherzustellen, die zugrunde liegenden Statistiken zu verbessern und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollte in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die enge Zusammenarbeit des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die VMU-relevanten Daten garantiert werden.
(9)   Da das ESS für die Erstellung einer Reihe von Statistiken verantwortlich ist, die den VMU-relevanten Daten zugrunde liegen, und das ESZB für die Erstellung einer Reihe anderer Statistiken verantwortlich ist, die den VMU-relevanten Daten zugrunde liegen, sollte in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die enge Zusammenarbeit der beiden Systeme in Bezug auf die VMU-relevanten Daten garantiert werden, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten, die Kohärenz sicherzustellen, die zugrunde liegenden Statistiken zu verbessern und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Praktische operationelle Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB zur Qualitätssicherung für VMU-relevante Daten könnten in einer Absichtserklärung getroffen werden. Angesichts seiner langjährigen Erfahrung in den Bereichen der Statistik, auf die sich VMU-relevante Daten beziehen, könnte der durch den Beschluss des Rates 2006/856/EG1a eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistik (AWFZ) eine beratende Funktion in Bezug auf die praktischen operationellen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit übernehmen, die in eine solche Absichtserklärung aufgenommen werden könnten.
_____________
1a.  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die Bestimmungen dieser Verordnung sind im Rahmen der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung zu sehen, die eine stärkere demokratische Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene und auf Unionsebene erfordert. Ein verbessertes System der statistischen Überwachung VMU-relevanter Daten sollte auch eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments umfassen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) zu einer freiwilligen Teilnahme an den Anhörungen einladen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
(9b)  Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung durch ein verbessertes System zur statistischen Überwachung VMU-relevanter Daten sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments umfassen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Aussetzung von Zahlungen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollte jedoch nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden; dabei sollte auch eine eingehende Bewertung der Indikatoren für Arbeitslosigkeit, Armut und BIP-Rückgang berücksichtigt werden –
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Verfahren der Qualitätssicherung bauen auf bewährten Praktiken der bestehenden Qualitätssicherungsverfahren auf und berücksichtigt derartige Praktiken. Sie dürfen weder zu Doppelarbeit bei der Qualitätssicherung noch zu parallelen Datenserien führen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
2.   Die Übermittlungsfristen für die VMU-relevanten Daten entsprechen denen in den entsprechenden Basisrechtsakten oder werden von der Kommission unter Berücksichtigung des Unionsbedarfs anhand spezifischer Kalender mitgeteilt.
2.   Die Übermittlungsfristen für die VMU-relevanten Daten entsprechen denen in den entsprechenden Basisrechtsakten oder werden von der Kommission unter Berücksichtigung des Rahmens des Europäischen Semesters und des Unionsbedarfs anhand spezifischer Kalender mitgeteilt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
3.   Jedes Jahr meldet die Kommission den Mitgliedstaaten den Zeitplan für den in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgegebenen jährlichen Warnmechanismus-Bericht. Auf der Grundlage dieses Zeitplans und der in Absatz 2 genannten Fristen und Kalender beschließt die Kommission ferner einen Stichtag für die Übermittlung der jeweils neuesten VMU-relevanten Daten und teilt diesen den Mitgliedstaaten mit.
3.   Jedes Jahr meldet die Kommission den Mitgliedstaaten den Zeitplan für den in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgegebenen jährlichen Warnmechanismus-Bericht. Auf der Grundlage dieses Zeitplans und der in Absatz 2 genannten Fristen und Kalender beschließt die Kommission ferner einen Stichtag, an dem die Kommission (Eurostat) die VMU-relevanten Daten abruft, um für jeden Mitgliedstaat die VMU-Scoreboard-Indikatoren zu berechnen und eine Referenzdatenbank zu VMU-relevanten Daten einzurichten, und teilt diesen Stichtag den Mitgliedstaaten mit.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Kommission (Eurostat) ermöglicht jedem Mitgliedstaat zu Kontrollzwecken spätestens fünf Arbeitstage nach dem Stichtag den Zugang zu der Referenzdatenbank mit den abgerufenen VMU-relevanten Daten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf des Fünftageszeitraums und bestätigen sie bzw. melden Änderungen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Bei der Übermittlung der in Artikel 1 genannten VMU-relevanten Daten senden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in Form eines Qualitätsberichts Informationen, aus denen hervorgeht, wie diese Daten berechnet werden, sowie zu jeglichen Änderungen der Quellen und Methoden.
1.   Bei der Übermittlung der in Artikel 1 genannten VMU-relevanten Daten legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in Form eines Qualitätsberichts Informationen vor, aus denen hervorgeht, wie diese Daten berechnet werden, sowie zu jeglichen Änderungen der Quellen und Methoden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten übermitteln den Qualitätsbericht gemäß Artikel 2 Absatz 3a innerhalb von sieben Tagen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.   Mit Blick auf die Festlegung der Modalitäten, der Struktur und der Periodizität der Qualitätsberichte erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 14 Absatz 2 angenommen.
3.   Mit Blick auf die Festlegung der Modalitäten, der Struktur und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 12 erlassen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
2.   Die Mitgliedstaaten erarbeiten die Aufstellungen und übermitteln diese der Kommission (Eurostat) spätestens neun Monate nach Annahme dieser Verordnung. Mit Blick auf die Festlegung der Struktur und der Modalitäten für die Aktualisierung dieser Aufstellungen nimmt die Kommission bis zum […][sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 14 Absatz 2 angenommen.
2.   Die Mitgliedstaaten erarbeiten die Aufstellungen und übermitteln diese der Kommission (Eurostat) spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Mit Blick auf die Festlegung der Struktur und der Modalitäten für die Aktualisierung dieser Aufstellungen erlässt die Kommission bis zum […][sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 12 erlassen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VI – Überschrift
BESUCHE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIALOGBESUCHE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
1.   Stellt die Kommission (Eurostat) Probleme fest, insbesondere im Rahmen der Qualitätsbewertung nach Artikel 5, so kann sie beschließen, Besuche in dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen.
1.   Stellt die Kommission (Eurostat) die Notwendigkeit einer Vertiefung ihrer Qualitätsbewertung der Statistiken fest, insbesondere im Rahmen der Qualitätsbewertung nach Artikel 5, so kann sie beschließen, Dialogbesuche in dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.   Ziel dieser Besuche ist eine eingehende Untersuchung der Qualität der betreffenden VMU-relevanten Daten. Die Besuche konzentrieren sich auf methodische Fragen, die in den Aufstellungen beschriebenen Quellen und Methoden, die Daten und unterstützenden statistischen Prozesse mit Blick auf die Bewertung ihrer Kohärenz mit den relevanten buchungstechnischen und statistischen Regeln.
2.   Ziel der Dialogbesuche gemäß Absatz 1 ist eine eingehende Untersuchung der Qualität der betreffenden VMU-relevanten Daten. Die Dialogbesuche konzentrieren sich auf methodische Fragen, die in den Aufstellungen beschriebenen Quellen und Methoden, die Daten und unterstützenden statistischen Prozesse mit Blick auf die Bewertung ihrer Kohärenz mit den relevanten buchungstechnischen und statistischen Regeln.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Bei der organisatorischen Vorbereitung der Dialogbesuche übermittelt die Kommissio (Eurostat) n dem betreffenden Mitgliedstaat ihre vorläufigen Befunde, damit er sich dazu äußern kann.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
3.   Die Kommission (Eurostat) berichtet dem durch den Beschluss 74/122/EWG7 eingerichteten Ausschuss für Wirtschaftspolitik über die Ergebnisse dieser Besuche sowie über Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung dieser Berichte und etwaiger Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss für Wirtschaftspolitik, werden die Berichte unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 veröffentlicht.
3.   Die Kommission (Eurostat) berichtet dem Europäischen Parlament und dem durch den Ratsbeschluss 74/122/EWG7 eingerichteten Ausschuss für Wirtschaftspolitik über die Ergebnisse dieser Dialogbesuche sowie über Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung dieser Berichte und etwaiger Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats an das Europäische Parlament und den Ausschuss für Wirtschaftspolitik, werden die Berichte unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 veröffentlicht.
____________
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7.   ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21.
7.   ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
4.   Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) leisten die Mitgliedstaaten bei statistischen Fragen in Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht Unterstützung durch Sachverständige, auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Besuche. Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Sachverständigen unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Auf der Grundlage von an die Kommission (Eurostat) übermittelten Vorschlägen der für die VMU-relevanten Daten verantwortlichen einzelstaatlichen Stellen wird bis zum (Datum ist festzulegen) eine Liste dieser Sachverständigen erstellt.
4.   Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) leisten die Mitgliedstaaten bei statistischen Fragen in Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht Unterstützung durch Sachverständige, auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Dialogbesuche. Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Sachverständigen unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Auf der Grundlage von an die Kommission (Eurostat) übermittelten Vorschlägen der für die VMU-relevanten Daten verantwortlichen einzelstaatlichen Stellen wird bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Liste dieser Sachverständigen erstellt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
5.   Die Kommission (Eurostat) legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen – unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Sachverständigen zwischen den Mitgliedstaaten – sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten fest. Die Kommission (Eurostat) trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die gesamten Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützung durch ihre nationalen Sachverständigen entstehen.
5.   Die Kommission (Eurostat) legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen – unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und einer sachgerechten und rechtzeitigen Rotation der Sachverständigen zwischen den Mitgliedstaaten – sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten fest. Die Kommission (Eurostat) trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die gesamten Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützung durch ihre nationalen Sachverständigen entstehen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)
6a.  Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen die sektoralen Rechtsvorschriften Besuche der Kommission in den Mitgliedstaaten bereits vorsehen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.   Die Kommission (Eurostat) stellt die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht verwendeten VMU-relevanten Daten auch anhand von Pressemitteilungen und/oder über andere Kanäle, die sie für geeignet erachtet, bereit.
1.   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht verwendeten VMU-relevanten Daten auch anhand von Pressemitteilungen und/oder über andere Kanäle, die sie für geeignet erachtet.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.   Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht übermittelt hat.
2.   Die Kommission (Eurostat) legt einen Termin für die Veröffentlichung der Pressemitteilung fest und teilt diesen den Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Stichtag gemäß Artikel 2 mit. Sie verzögert die Bereitstellung der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht übermittelt hat.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, so wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.
3.   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats einlegen. Dem betreffenden Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu verteidigen. Spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, so wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat übermittelten Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 3 Absatz 2 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.
4.   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat übermittelten Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung öffentlich machen, wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 3 Absatz 2 sowie den einschlägigen methodischen Standards und den Anforderungen an die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz statistischer Daten entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.   Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der die VMU-relevanten Daten absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falsch darstellt, eine Geldbuße zu verhängen.
1.   Der Rat kann auf Empfehlungen der Kommission beschließen, in einem zweistufigen Verfahren einem Mitgliedstaat eine verzinsliche Einlage aufzuerlegen und danach, wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass ein Mitgliedstaat nicht die Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1a ergriffen hat, und als letzte Möglichkeit gegen einen Mitgliedstaat eine Geldbuße verhängen, der die VMU-relevanten Daten absichtlich falsch darstellt oder durch schwerwiegende Nachlässigkeit eine falsche Darstellung der VMU-relevanten Daten verursacht, was in der Folge die Fähigkeit der Kommission zur Vornahme einer wahrheitsgetreuen Bewertung beeinträchtigt.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Der Mitgliedstaat erstattet der Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist Bericht über die Abhilfemaßnahmen, die notwendig sind, um die in Absatz 1 genannte falsche Darstellung oder schwerwiegende Fahrlässigkeit zu korrigieren und um zu verhindern, dass sich ähnliche Umstände in der Zukunft ergeben. Dieser Bericht wird öffentlich gemacht.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.   Die Geldbuße nach Absatz 1 muss wirksam, abschreckend und – in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung – verhältnismäßig sein. Der Betrag der Geldbuße darf die Höhe von 0,05 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
2.   Die verzinsliche Einlage nach Absatz 1 muss wirksam, abschreckend und – in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung – verhältnismäßig sein. Der Betrag der verzinslichen Einlage darf die Höhe von 0,05 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Jahr nicht überschreiten.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 –Absatz 3 – Unterabsatz 1
3.   Die Kommission kann alle Untersuchungen durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt. Bei der Untersuchung der mutmaßlichen Verfälschungen berücksichtigt die Kommission alle vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Stellungnahmen. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgaben den Mitgliedstaat auffordern, Informationen bereitzustellen, und Überprüfungen vor Ort durchführen sowie die zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen in Bezug auf die VMU-relevanten Daten einsehen. Verlangt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Überprüfungen vor Ort eine vorherige gerichtliche Genehmigung, so stellt die Kommission die notwendigen Anträge.
3.   Die Kommission kann in Übereinstimmung mit den Verträgen und den spezifischen sektoralen Rechtsvorschriften alle Untersuchungen einleiten und durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt. Bei der Untersuchung der mutmaßlichen Verfälschungen berücksichtigt die Kommission alle vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Stellungnahmen. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgaben den zu überprüfenden Mitgliedstaat auffordern, Informationen bereitzustellen, und Überprüfungen vor Ort durchführen sowie die zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen in Bezug auf die VMU-relevanten Daten einsehen. Wenn das Recht des Mitgliedstaats, gegen den ermittelt wird, dies verlangt, wird vor einer Überprüfung vor Ort eine Genehmigung der Justizbehörde eingeholt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern. Die Kommission stützt jedweden Vorschlag an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern.
Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat eine Empfehlung unterbreitet, gibt die Kommission dem Mitgliedstaat, gegen den ermittelt wird, die Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern. Die Kommission stützt jedwede Empfehlung an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über alle nach diesem Absatz durchgeführten Untersuchungen oder abgegebenen Empfehlungen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer Empfehlung der Kommission ist, die Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache geben.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Kommission kann auf begründeten, an die Kommission gerichteten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats dem Rat empfehlen, die verzinsliche Einlage zu verringern oder aufzuheben.
Für die verzinsliche Einlage gilt der dem Kreditrisiko der Kommission und dem betreffenden Investitionszeitraum entsprechende Zinssatz.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 5
5.   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Beschlüsse des Rates, mit denen Geldbußen gemäß Absatz 1 verhängt werden. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
5.   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Beschlüsse des Rates, mit denen verzinsliche Einlagen gemäß Absatz 1 auferlegt werden. Er kann die auferlegte verzinsliche Einlage aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IX – Überschrift
ART DER SANKTIONEN UND DEREN ZUWEISUNG IM HAUSHALT
ART DER GELDBUSSEN UND DEREN ZUWEISUNG IM HAUSHALT
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren, der einen Monat nach der Verabschiedung dieser Verordnung beginnt, übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren, der einen Monat nach der Verabschiedung dieser Verordnung beginnt, übertragen. Die Kommission erstellt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einschließlich der EZB im Einklang mit Artikel 127 AEUV spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
Über die in Artikel 9 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
Über die in Artikel 9 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Beschluss gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme der Empfehlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diese abzulehnen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
Die qualifizierte Mehrheit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gewährleisten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) der Mitgliedstaaten die notwendige Koordinierung der VMU-relevanten Daten auf nationaler Ebene. Alle übrigen nationalen Stellen erstatten den NSÄ zu diesem Zweck Bericht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gewährleisten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) der Mitgliedstaaten die notwendige Koordinierung der VMU-relevanten Daten auf nationaler Ebene. Die nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als ESZB-Mitglieder, die VMU-relevante Daten produzieren, und gegebenenfalls weitere einschlägige nationale Stellen arbeiten mit den NSÄ zu diesem Zweck zusammen. Für diese Daten verantwortlich sind die die Daten erstellenden nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Arbeiten, die von der Kommission (Eurostat) zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie vorgenommen wurden.
Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a Bericht über die Arbeiten, die von der Kommission (Eurostat) zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen wurden.
________________
1a Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
1.   Bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse.
1.   Bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber. Gegebenenfalls geht dieser Bericht mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b)   die Effizienz dieser Verordnung und das angewandte Überwachungsverfahren.
b)   die Effizienz und Verhältnismäßigkeit dieser Verordnung und des angewandten Überwachungsverfahrens.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0143/2014).

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