Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 4. Februar 2014 - Straßburg
Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ***I
 Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses *
 Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften ***I
 Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos- Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 ***
 29.Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011)
 Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Lara Comi
 Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro
 Förderung der Freizügigkeit durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden ***I
 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ***I
 Urheber- und verwandte Schutzrechten und Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken ***I
 Strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation ***I
 Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur ***I
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Klaus-Heiner LEHNE – DE)
 Rechnungshof
 Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bessere Rechtsetzung
 Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität
 Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
 Das EU-Justizbarometer
 Lokale und regionale Folgen der Entwicklung intelligenter Netze
 Kleine landwirtschaftliche Betriebe
 Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels
 Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union
 Die Stahlindustrie in Europa

Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ***I
PDF 203kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0427 – C7-0179/2013 – 2013/0198(COD))
P7_TA(2014)0047A7-0467/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0427),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0467/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

P7_TC1-COD(2013)0198


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 257/2014.)


Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses *
PDF 199kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0429 – C7-0232/2013 – 2013/0201(CNS))
P7_TA(2014)0048A7-0466/2013

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0429),

–  gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0232/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0466/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften ***I
PDF 205kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (COM(2013)0937 – C7-0008/2014 – 2013/0449(COD))
P7_TA(2014)0049A7-0036/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0937),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0008/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0036/2014),

A.  in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften

P7_TC1-COD(2013)0449


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 248/2014.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos- Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 ***
PDF 200kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten (13408/2013 – C7-0389/2013 – 2013/0020(NLE))
P7_TA(2014)0050A7-0040/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13408/2013),

–  in Kenntnis des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977,

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 5, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0389/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0040/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


29.Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011)
PDF 214kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (2013/2119(INI))
P7_TA(2014)0051A7-0055/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des 29. Jahresberichts über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714),

–  in Kenntnis des Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“ (COM(2010)0070),

–  in Kenntnis des Zweiten Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“ (COM(2011)0930),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 mit dem Titel „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (COM(2007)0502),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 über die Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht (COM(2012)0154),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009)(1),

–  in Kenntnis des Rechtsgutachtens des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013 mit dem Titel „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“ (Zugang zu Informationen über Vorverfahren im Kontext des Projekts „EU-Pilot" und zum Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts),

–  in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen zum 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (SWD(2012)0399 und SWD(2012)0400),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A7-0055/2014),

A.  in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine Reihe neuer Rechtsgrundlagen eingeführt worden ist, durch die die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts erleichtert werden soll;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung als das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, definiert ist;

C.  in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sich gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

D.  in der Erwägung, dass laut dem Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments das Projekt „EU-Pilot“, eine von den Mitgliedstaaten und der Kommission genutzte Online-Plattform zur Klärung des faktischen und rechtlichen Hintergrunds von bei der Anwendung von EU-Recht entstehenden Problemen, keinen Rechtsstatus besitzt, und ferner in der Erwägung, dass gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission letztere dem Parlament zusammenfassende Informationen über alle Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung stellen muss, einschließlich je nach Einzelfall, und nur den Zugang zu personenbezogenen Daten im Rahmen des Projekts „EU-Pilot“ verweigern kann;

1.  bekräftigt, dass in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die wesentliche Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgeschrieben ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Befugnis und die Pflicht der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen und u. a. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der eine ihm aus den Verträgen erwachsende Verpflichtung nicht erfüllt hat(2), ein Grundpfeiler der Rechtsordnung der EU ist und als solcher mit dem Konzept einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union in Einklang steht;

2.  stellt fest, dass die Kommission ihrem Jahresbericht zufolge(3) in den vergangenen Jahren die Anzahl neuer Vertragsverletzungsverfahren verringert hat: während im Jahr 2009 die Zahl derartiger Verfahren 2900 betrug, ging sie im Jahr 2010 auf 2100 und im Jahr 2011 auf 1775 zurück; stellt ferner fest, dass aus dem Jahresbericht auch hervorgeht, dass in den letzten Jahren die Zahl der Fälle von verspäteter Umsetzung gestiegen ist (1185 im Jahr 2011, 855 im Jahr 2010, 531 im Jahr 2009) und dass es in den vier Politikbereichen Umwelt (17 %), Binnenmarkt (15 %), Verkehr (15 %) und Steuerwesen (12 %) am häufigsten zu Vertragsverletzungen kommt;

3.  verweist auf die sinkende Zahl von Vertragsverletzungsfällen (60,4 %; 2010 waren es noch 88 %), die 2011 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Europäischen Gerichtshof gebracht wurden; ist der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, das Vorgehen der Mitgliedstaaten weiterhin sorgfältig zu beobachten, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige der Petitionen an das Europäische Parlament und der Beschwerden an die Kommission Probleme betreffen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit bestehen bleiben;

4.  weist darauf hin, dass insgesamt 399 Vertragsverletzungsfälle dadurch abgeschlossen wurden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung des EU-Rechts nachweisen konnten und ernsthafte Bemühungen unternahmen, die Vertragsverletzung ohne Gerichtsverfahren beizulegen; weist ferner darauf hin, dass 2011 62 Urteile des Gerichtshofs gemäß Artikel 258 AEUV ergangen sind, wobei in 53 Fällen (85 %) zugunsten der Kommission entschieden wurde;

5.  ist besorgt über die stetig zunehmenden Verstöße in Form verspäteter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und weist darauf hin, dass Ende 2011 noch 763 Fälle verspäteter Umsetzung vorlagen, was eine Steigerung von 60 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt;

6.  stellt fest, dass die Kommission Ende 2011 erstmals ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung mit einem Antrag auf finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV an den Gerichtshof verwiesen hat;

7.  ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diese Statistiken das tatsächliche Defizit bei der Einhaltung des EU-Rechts nicht genau widerspiegeln, sondern lediglich die schwerwiegendsten Verletzungen bzw. die Beschwerden derjenigen Einzelpersonen oder Organisationen belegen, die ihre Stimme am lautesten erheben; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission derzeit weder über eine Strategie noch über die Mittel verfügt, die zur systematischen Aufdeckung und Verfolgung aller Fälle, in denen Rechtsvorschriften der EU nicht umgesetzt werden, notwendig sind(4);

8.  weist darauf hin, dass die zwischen den Organen der EU getroffene Vereinbarung über Erklärungen zur Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente (sogenannte Entsprechungstabellen) am 1. November 2011 in Kraft getreten ist und es daher nicht möglich war, ihre Umsetzung im vorliegenden Jahresbericht zu bewerten;

9.  erwartet, dass die Kommission – wie in ihrem Jahresbericht zugesagt – spätestens zum 1. November 2014 eine erste Bewertung dieser Erklärungen abgibt;

10.  ist der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 und 260 AEUV gewährleisten muss, dass Petitionen an das Parlament und Beschwerden bei der Kommission mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden;

11.  weist darauf hin, dass die von EU-Bürgern eingereichten Petitionen Verstöße gegen das EU-Recht betreffen, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Umweltschutz, Binnenmarkt und Eigentumsrechte; ist der Ansicht, dass diese Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung oder fehlerhaften Anwendung des EU-Rechts gibt;

12.  fordert die Kommission auf, der Einhaltung des EU-Rechts wirkliche politische Priorität einzuräumen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament verfolgt wird, das seinerseits verpflichtet ist, (a) die politische Rechenschaftspflicht der Kommission aufrechtzuerhalten und (b) als Mitgesetzgeber sicherzustellen, dass es selbst vollständig informiert ist, um seine legislative Tätigkeit kontinuierlich zu verbessern;

13.  stellt fest, dass es bei Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden notwendig ist, systematisch Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften zu nutzen und das Kontrollrecht des Parlaments auszuüben;

14.  stellt fest, dass das Vertragsverletzungsverfahren aus zwei Phasen besteht: der Verwaltungsphase (Vorverfahren) und der gerichtlichen Phase vor dem Gerichtshof; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anerkennt, dass „[...] auch Bürger, Unternehmen und Interessenverbände einen wesentlichen Beitrag [leisten], indem sie Mängel bei der Umsetzung bzw. Anwendung von EU-Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden melden“; nimmt ferner zur Kenntnis, dass „bei Feststellung von Problemen [...] bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten [stattfinden], um die Probleme nach Möglichkeit mit Hilfe der Plattform „EU-Pilot“ zu lösen“(5);

15.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Projekt „EU-Pilot“ eine Plattform für „bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten“(6) ist, die keinen Rechtsstatus habe, sondern bloß ein Werkzeug im Rahmen der Verwaltungsautonomie der Kommission(7) im informellen Vorverfahren sei;

16.  bedauert, dass das Projekt „EU-Pilot“ keinen Rechtsstatus hat, und ist der Auffassung, dass Legitimität nur durch die Ermöglichung von Transparenz sowie durch die Teilnahme der Beschwerdeführer und des Europäischen Parlaments am Projekt „EU-Pilot“ sichergestellt werden kann und dass Rechtmäßigkeit durch die schnellstmögliche Verabschiedung eines rechtsverbindlichen Rechtsaktes gewährleistet werden kann, der die Bestimmungen für das gesamte informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren enthält, wie dies in einer kürzlich veröffentlichten Studie des Parlaments dargelegt ist(8); ist der Auffassung, dass in einem solchen rechtsverbindlichen Rechtsakt jeweils die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Beschwerdeführern und der Kommission klar festgelegt werden sollten und eine möglichst weit gehende Teilnahme von Beschwerdeführern am Projekt „EU-Pilot“ angestrebt werden sollte, sodass diese zumindest Informationen über die unterschiedlichen Phasen des Verfahrens erhalten;

17.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass auf seine bisherigen Entschließungen keine Reaktion erfolgt ist, insbesondere auf seine Forderung nach verbindlichen Bestimmungen in Form einer Verordnung gemäß Artikel 298 AEUV, in der die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens und des informellen Vorverfahrens – einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts, der Begründungspflicht und des Rechts jeder Person auf Zugang zu ihrer Akte – festgelegt sind, damit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden und Transparenz gewährleistet ist;

18.  vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Plattform „EU-Pilot“ hinsichtlich ihrer Transparenz gegenüber den Beschwerdeführern verbessert werden muss; fordert Zugang zu jener Datenbank, in der sämtliche Beschwerden erfasst werden, um seiner Aufgabe nachkommen zu können, die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge zu kontrollieren;

19.  betont die Bedeutung einer guten Verwaltungspraxis und fordert die Einführung eines „Verfahrenskodex“ in Form einer Verordnung, die sich auf Artikel 298 AEUV als Rechtsgrundlage stützt und in der die verschiedenen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens geregelt sind;

20.  fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Bestimmungen in Form einer Verordnung aufgrund der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, damit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz Rechnung getragen wird;

21.  verweist darauf, dass sich die Kommission in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über ihre Beziehungen zum Parlament verpflichtet, „dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, […] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewandt wird;

22.  bekräftigt daher, dass das Parlament berechtigt ist, detaillierte Auskünfte über bestimmte, Umsetzungsprobleme hervorrufende Rechtsakte oder Bestimmungen sowie über die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsakten oder Bestimmungen zu erhalten(9), und dass die Kommission dem Europäischen Parlament zwar den Zugang zu personenbezogenen Daten in der Datenbank des Projekts „EU-Pilot“ verwehren kann, das Parlament jedoch berechtigt ist, Auskünfte in anonymer Form zu fordern, um sich ein vollständiges Bild über alle wesentlichen Aspekte der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zu verschaffen(10);

23.  begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten an „EU-Pilot“ teilnehmen; hofft, dass dies zu einer weiteren Verringerung der Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren führen wird; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um die Bürger über „EU-Pilot“ zu informieren;

24.  ist der Auffassung, dass das Projekt „EU-Pilot“ und das Problem der Verstöße gegen EU-Recht im Allgemeinen sowie der Zugang des Parlaments zu wesentlichen Informationen über das informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren ein wesentlicher Punkt ist, der im Zusammenhang mit einer zukünftigen Interinstitutionellen Vereinbarung anzusprechen ist;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 66.
(2) Die Artikel 258 und 260 AEUV legen die Befugnisse der Kommission fest, Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Artikel 258 besagt insbesondere, dass die Kommission „eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ abgibt, wenn ihrer Auffassung nach ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
(3)29.Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714), S. 2-3.
(4) Von der Fachabteilung C des Parlaments in Auftrag gegebene Studie „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, Brüssel 2013, Seite 11.
(5) Bericht der Kommission (COM(2012)0714), S. 6.
(6) Siehe den in der vorhergehenden Ziffer zitierten Abschnitt.
(7) „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013.
(8) „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, S. 13.
(9) „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, S. 4.
(10) A.a.O. Die Kommission veröffentlicht in ihrem Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts bereits ausführliche Angaben.


Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Lara Comi
PDF 116kWORD 39k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi (2014/2014(IMM))
P7_TA(2014)0052A7-0067/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag von Lara Comi vom 16. Oktober 2013 auf Schutz ihrer Immunität im Rahmen eines gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Gerichtsverfahrens,

–  nach Anhörung von Lara Comi am 5. November 2013 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. Januar 2014 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Lara Comi,

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A7-0067/2014),

A.  in der Erwägung, dass Lara Comi, Mitglied des Europäischen Parlaments, einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einer Vorladung zum Gericht Ferrara gestellt hat, die ihr am 1. Oktober 2013 zugestellt wurde und deren Gegenstand eine Schadensersatzforderung wegen ihrer Äußerungen während einer politischen Diskussion in einer Fernsehsendung ist;

B.  in der Erwägung, dass Lara Comi bereits am 30. Juli 2013 einen Antrag auf Schutz ihrer parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft Ferrara eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen schwerer Verleumdung aufgrund derselben Äußerungen gestellt hat, die Gegenstand dieses Beschlusses sind;

C.  in der Erwägung, dass in Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, auf den Lara Comi in ihrem Antrag ausdrücklich Bezug nimmt, geregelt ist, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

D.  in der Erwägung, dass es bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten vorrangiges Ziel des Parlaments ist, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament über einen großen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darüber befindet, wie bei einem Beschluss über einen Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität eines seiner Mitglieder verfahren werden soll;

F.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass eine von einem Abgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung nach Artikel 8 des Protokolls darstellen kann, wobei nicht darauf abgestellt wurde, wo die Erklärung abgegeben wurde, sondern welcher Art sie war und was sie beinhaltete;

G.  in der Erwägung, dass sich die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei Gerichtsverfahren auch auf Zivilverfahren erstreckt;

H.  in der Erwägung, dass Lara Comi zu der Fernsehsendung in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments und nicht als nationale Vertreterin einer Partei eingeladen wurde, die im Übrigen schon durch einen anderen Gast der Sendung vertreten war, was den nationalen Bestimmungen entspricht, durch die – wie im vorliegenden Fall – eine ausgewogene Teilnahme von Politikern an Fernsehdebatten während des Wahlkampfs gewährleistet werden soll;

I.  in Anerkennung der Tatsache, dass die politische Debatte in modernen Demokratien nicht nur im Parlament stattfindet, sondern auch in den Medien, wobei die Bandbreite von Presseerklärungen bis zum Internet reicht;

J.  in der Erwägung, dass Lara Comi in der betreffenden Fernsehsendung als Mitglied des Europäischen Parlaments zu politischen Problemen Stellung bezogen hat, unter anderem zum Thema der öffentlichen Auftragsvergabe und zur organisierten Kriminalität, womit sie sich auf EU-Ebene stets beschäftigt hat;

K.  in der Erwägung, dass sich Frau Comi am Tag nach der Sendung bei dem durch ihre Äußerung Verletzten entschuldigt und ihre Entschuldigung später in einer weiteren Sendung im italienischen Fernsehen bekräftigt hat;

L.  in der Erwägung, dass es bei dem vorliegenden Fall um dieselben Äußerungen geht, bezüglich derer das Europäische Parlament bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 die Ansicht vertreten hat, dass die Immunität von Frau Comi im Zusammenhang mit einem gegen sie beim Gericht Ferrara anhängigen Strafverfahren zu schützen ist;

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Lara Comi zu schützen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Lara Comi zu übermitteln.

(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).


Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro
PDF 187kWORD 37k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro (2013/2189(IMM))
P7_TA(2014)0053A7-0045/2014

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 24. Juni 2013 übermittelten und am 9. September 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Zbigniew Ziobro im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht Warschau-Zentrum, 5. Strafkammer, anhängigen Strafverfahren (Aktenzeichen V K199/12),

–  nach Anhörung von Zbigniew Ziobro gemäß Artikel 7 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen,

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0045/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Zbigniew Ziobro, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren wegen einer mutmaßlichen Straftat beantragt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Antrag des Generalstaatsanwalts eine Straftat betrifft, die Gegenstand einer Privatklage gemäß Artikel 212 § 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuchs ist;

C.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

D.  in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter weder während der Ausübung noch nach dem Erlöschen seines Mandats für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, zur Verantwortung gezogen werden darf, er wegen solcher Tätigkeit ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich ist und für den Fall, dass er Rechte Dritter verletzt hat, nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden darf;

F.  in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufgehoben wird oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament bei seinem Beschluss darüber, ob die Immunität eines Mitglieds aufgehoben wird oder nicht, mit gutem Grund den Standpunkt des Mitglieds berücksichtigen kann(2);

G.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat weder in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments durch Zbigniew Ziobro steht, noch eine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung gemäß Artikel 8 des 7. Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.  in der Erwägung, dass das gegen Zbigniew Ziobro angestrengte Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit seinem Amt als Mitglied des Europäischen Parlaments steht;

I.  in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen für das Vorliegen von „fumus persecutionis“ gefunden hat, d. h. einem hinreichend ernsten und bestimmten Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, dem Mitglied politischen Schaden zuzufügen;

J.  in der Erwägung, dass der Antrag infolge einer Widerklage eingereicht wurde und dass vor diesem Hintergrund die andere private Partei durch einen Beschluss, die Immunität eines Mitglieds nicht aufzuheben, daran gehindert würde, als Teil ihrer Verteidigung ihren Fall vor Gericht weiterzuverfolgen;

1.  beschließt, die Immunität von Zbigniew Ziobro aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Polen und Zbigniew Ziobro zu übermitteln.

(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 1964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 1986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 2008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 2008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 2010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 2011, S. I-7565).
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28.


Förderung der Freizügigkeit durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2013)0228 – C7-0111/2013 – 2013/0119(COD))
P7_TA(2014)0054A7-0017/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0228),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0111/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0017/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

P7_TC1-COD(2013)0119


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Des Weiteren ist es das erklärte Ziel der Union, den Binnenmarkt zu verwirklichen und sein Funktionieren sicherzustellen. Damit die Unionsbürger und Gesellschaften oder sonstige Unternehmen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts ausüben können, sollte die Union konkrete Maßnahmen beschließen, die eine Vereinfachung der bestehenden Formalitäten im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden bewirken.

(2)  Damit eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde für amtliche Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden kann, bedarf es gegenwärtig noch der Förmlichkeiten der Legalisation oder Apostille.

(3)  Beides sind veraltete, unverhältnismäßige Verfahren, um die Echtheit öffentlicher Urkunden festzustellen. Es sollte daher eine einfachere Regelung gefunden werden. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde bestehen, auf eine effektivere Form der Verwaltungszusammenarbeit zurückgreifen können. Auf diese Weise soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten ineinander innerhalb des Binnenmarkts gestärkt werden.

(4)  Die Feststellung der Echtheit Überprüfung der Richtigkeit öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist durch verschiedene internationale Übereinkommen und Verträge geregelt. Diese Übereinkommen und Verträge gehen auf die Zeit vor Einführung der administrativen und justiziellen Zusammenarbeit auf Unionsebene und vor Erlass von sektorspezfischen EU-Regelungen im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden zurück. Die Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen darin auferlegten Formerfordernisse können sehr aufwendig sein und sind nicht wirklich geeignet, die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. [Abänd. 1]

(5)  Die vorliegende Verordnung sollte für bestimmte öffentliche Urkunden gelten, die von Behörden der Mitgliedstaaten errichtet wurden und formelle Beweiskraft besitzen bezüglich Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit. Unionsbürger sowie Gesellschaften und andere Arten von Unternehmen sollten von der vereinfachten Annahme dieser öffentlichen Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten einen spürbaren Nutzen haben. Privatschriftliche Urkunden sollten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten von Behörden in Drittländern errichtete Urkunden. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für Urkunden gelten, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten. [Abänd. 2]

(6)  Die Mit dieser Verordnung bezweckt wird keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit diverse Rechtstatsachen und die Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen vorgenommen. Urkunden, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten, sollten ausgenommen werden. [Abänd. 3]

(7)  Um die Freizügigkeit von Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen in der Union zu fördern, sollten die genannten Kategorien von öffentlichen Urkunden von jedweder Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit Apostille befreit werden.

(8)  Sonstige Formalitäten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr öffentlicher Urkunden, vor allem die Forderung nach Vorlage beglaubigter Kopien oder Übersetzungen, sollten ebenfalls vereinfacht werden, um die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern.

(9)  Es sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Schutzvorkehrungen zur Vorbeugung von Urkundenbetrug und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem freien Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten vorzubeugen getroffen werden, um die Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten. [Abänd. 4]

(10)  Um einen raschen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten und die Amtshilfe zu erleichtern, sollte die Verordnung eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vorsehen. Die Verwaltungszusammenarbeit sollte mittels des durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichteten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) erfolgen.

(11)  Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 dahingehend geändert werden, dass die vorliegende Verordnung der Liste der Rechtsvorschriften hinzugefügt wird, die mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems durchgeführt werden.

(12)  Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, sollten für den Fall, dass berechtigte Zweifel an deren Echtheit bestehen, die Möglichkeit haben, entweder direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem oder über die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu richten, in dem die Urkunde oder die Kopie ausgestellt wurden. Dazu befugt sein sollten auch Stellen, die mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut wurden. Die um Auskunft ersuchte Behörde sollte die Anfragen innerhalb kürzester Frist, die jedoch einen Monat nicht überschreiten darf, beantworten. Wird in der Antwort der Behörden auf das Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, sollte die ersuchende Behörde die Annahme verweigern dürfen.

(13)  Die Behörden sollten auf vorhandene IMI-Funktionen zurückgreifen können, darunter ein mehrsprachiges Kommunikationssystem, vorübersetzte Standardfragen und –antworten, sowie auf einen Speicher mit Mustern öffentlicher Urkunden, die im Binnenmarkt benutzt werden.

(14)  Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei Auskunftsersuchen Hilfestellung leisten, insbesondere in Form der Übermittlung oder Entgegennahme von Auskunftsersuchen sowie durch Erteilung sämtlicher benötigter Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen.

(15)  Die Zentralbehörden sollten sonstige Maßnahmen ergreifen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, vor allem bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme öffentlicher Urkunden zwischen Mitgliedstaaten austauschen sowie geeignete Methoden zur Vorbeugung gegen Urkundenbetrug und zur Förderung elektronischer Versionen öffentlicher Urkunden verbreiten und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Sie sollten zudem Muster nationaler öffentlicher Urkunden in den Datenspeicher des Binnenmarkt-Informationssystems einstellen. Zu diesem Zweck sollte auf das mit Entscheidung 2001/470/EG(5) des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zurückgegriffen werden.

(15a)  Die Kommission sollte möglichst bald mit der Übersetzung der Standardformulierungen in öffentlichen Urkunden, die in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet werden, beginnen, um ihren grenzüberschreitenden Verkehr weiter zu erleichtern. Solche Übersetzungen könnten dann wie bei der für Ausweise schon in Benutzung befindlichen Datenbank PRADO sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden zur Verfügung gestellt werden, um Missverständnissen vorzubeugen und die Kommunikation zu erleichtern. In vielen Fällen werden sie auch die Verwendung des Systems IMI für die Kommunikation zwischen Zentralbehörden in Zweifelsfällen beschleunigen. [Abänd. 5]

(16)  Es sollten mehrsprachige EU-Formulare in allen Amtssprachen zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft diversen Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder eines sonstigen Unternehmens juristischer Personen eingeführt werden, um Unionsbürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen gegebenenfalls die Vorlage von Übersetzungen zu ersparen. [Abänd. 6]

(17)  Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten Bürgern sowie Gesellschaften und sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt der entsprechenden im Ausstellungsmitgliedstaat üblichen einer öffentlichen Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats als Nachweis für die darin genannten Rechtstatsachen und ‑geschäfte haben, unter denselben Bedingungen auf deren Wunsch hin unter denselben Bedingungen ausgestellt werden. Die EU-Formulare sollten dieselbe formelle Beweiskraft besitzen wie die entsprechenden, von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats errichteten eigenen öffentlichen Urkunden, wobei die Bürger und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen jeweils die Wahl zwischen den EU-Formularen und den entsprechenden nationalen Urkunden haben sollen. Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten in den Vorlagemitgliedstaaten keine Rechtswirkungen entfalten, die sich auf eine Anerkennung ihres Inhalts beziehen. Die Kommission sollte unter Mitwirkung der Zentralbehörden eine ausführliche Anleitung zu den EU-Formularen erarbeiten. [Abänd. 7]

(18)  Um den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien zu ermöglichen, sollte die Kommission elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare oder sonstige Formate, die sich für einen elektronischen Austausch eignen, entwickeln.

(19)  Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und bestehendem Unionsrecht sollte geklärt werden. Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung von Unionsrecht hindern, das Vorschriften zur Legalisation, zu einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille oder zu sonstigen Formalitäten enthält, sondern dieses ergänzen. Sie sollte auch die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung unberührt lassen. Schließlich sollte die Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, nicht entgegenstehen. Sie kann ergänzend zu solchen speziellen Systemen angewandt werden.

(20)  Damit die Verordnung ihren Zweck erfüllen kann, muss sie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang haben vor bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, denen die Mitgliedstaaten angehören und die Sachverhalte betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(21)  Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kontaktangaben ihrer Zentralbehörden mitteilen. Die Angaben sollten unter anderem über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen veröffentlicht werden.

(21a)  Da die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Europäischen Schulen zunehmend auch eine direkt verwaltende Rolle wahrzunehmen haben, sollten sie bei der Errichtung und Annahme öffentlicher Urkunden den Behörden der Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. [Abänd. 8]

(22)  Die Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Artikel 9), Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45). Sie ist nach diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(23)  Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der von ihnen benannten unabhängigen zuständigen Behörden erfolgt. Jeder Informationsaustausch und jede Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten hat unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen. Außerdem sollte der besondere Zweck eines solchen Informations- und Dokumentenaustauschs durch die Behörden darin bestehen, ihnen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Befugnisse die Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen.

(24)  Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Die Verordnung regelt die Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille sowie die Vereinfachung sonstiger Formalitäten im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter, von Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellter öffentlicher Urkunden.

Sie führt außerdem mehrsprachige Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft EU-Formulare zu Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder eines sonstigen Unternehmens juristischer Personen ein. [Abänd. 9]

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für die Annahme öffentlicher Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]

2.  Diese Verordnung regelt nicht die Anerkennung des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

1.  „öffentliche Urkunden“ von Behörden eines Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellte Urkunden, einschließlich mehrsprachige EU-Formulare gemäß Artikel 11, die formelle Beweiskraft besitzen in Bezug auf

a)  Geburt Identität einer natürlichen Person;

b)  Tod Unterschrift einer natürlichen Person;

c)  Namen Personenstand und Verwandtschaftsbeziehungen einer natürlichen Person;

d)  Ehe und eingetragene Partnerschaft

e)  Abstammung

f)  Adoption

g)  Wohnsitz

ga)  Bürgerrechte und Wahlrecht;

gb)  Einwanderungsstatus;

gc)  Qualifikationen sowie Schul- und Weiterbildungszeugnisse;

gd)  Gesundheit einschließlich amtlich anerkannter Behinderung;

ge)  die Erlaubnis, Land‑, Luft- und Wasserfahrzeuge zu führen oder zu bedienen;

h)  Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit;

i)  Grundeigentum;

j)  Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens;

ja)  Rechtsform und Vertretung sonstiger juristischer Personen;

jb)  Steuerverpflichtungen und ‑status einer natürlichen oder juristischen Person;

jc)  Steuer- und Zollstatus eines Vermögens;

jd)  sozialversicherungsrechtliche Ansprüche jedweder Art;

k)  Rechte des geistigen Eigentums;

l)  Vorstrafenfreiheit; bzw. Einträge in Vorstrafenregistern. [Abänd. 11]

2.  „Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle einschließlich Gerichte oder Notare, die öffentliche Urkunden gemäß Nummer 1 ausstellen, oder eine Unionsbehörde; [Abänd. 12]

2a.  „Unionsbehörden“ Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sowie Europäische Schulen;

3.  „Legalisation“ das förmliche Verfahren, durch das die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Eigenschaft, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird;

4.  „ähnliche Förmlichkeit Apostille“ die Anbringung des im Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehenen Echtheitszeichens; [Abänd. 14, Diese Abänderung gilt für den gesamten Text]

5.  „sonstige Formalitäten“ die Ausstellung beglaubigter Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden;

6.  „Zentralbehörde“ die Behörde, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen.

Kapitel II

Befreiung von der Legalisation,Vereinfachung sonstiger Formalitäten und Auskunftsersuchen

Artikel 4

Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit Apostille

Behörden nehmen ihnen vorgelegte öffentliche Urkunden sind von jedweder, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellt wurden, ohne Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit oder Apostille an. [Abänd. 15]

Artikel 5

Beglaubigte Kopien und Originale öffentlicher Urkunden

(1)  Die Behörden verlangen nicht, dass gleichzeitig mit dem Original nehmen anstelle des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde eine beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird an. [Abänd. 16]

(2)  Wird das Original Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten nicht beglaubigten Kopie einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde zusammen mit, kann sie die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie hiervon vorgelegt, nehmen die Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine solche Kopie ohne Beglaubigung an dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen.

Wird eine nicht beglaubigte Kopie einer solchen öffentlichen Urkunde im Hinblick auf eine Eintragung einer Rechtstatsache oder eines Rechtsgeschäfts in ein öffentliches Register vorgelegt, für deren Richtigkeit eine öffentliche finanzielle Haftung besteht, darf die betroffene Behörde auch in Abwesenheit berechtigter Zweifel an der Echtheit der Kopie die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen. [Abänd. 17]

(3)  Die Behörden nehmen beglaubigte Kopien anderer Mitgliedstaaten an.

Artikel 6

Nicht beglaubigte Übersetzungen

(1)  Die Behörden nehmen nicht beglaubigte Übersetzungen von durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden an.

(1a)  Abweichend von Absatz 1 können die Behörden verlangen, dass bestimmte öffentliche Urkunden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i, j und ja, die keine mehrsprachigen EU-Formulare sind, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung davon vorgelegt werden.

(2)  Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann sie eine beglaubigte oder amtliche Übersetzung dieser Urkunde anfordern. In diesem Fall nimmt anfertigen lassen. Bestehen zwischen der Übersetzung und der von der Behörde veranlassten beglaubigten oder amtlichen Übersetzung erhebliche Unterschiede, d. h. ist die Übersetzung unvollständig, unverständlich oder irreführend, kann die Behörde die in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Erstattung der Kosten der Übersetzung an durch den Vorlegenden verlangen.

(2a)  Die Behörden nehmen in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Übersetzungen an. [Abänd. 18]

Artikel 7

Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln

(1)  Hegen die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, aufgrund einer sorgfältigen und objektiven Prüfung berechtigte Zweifel an ihrer der Echtheit der öffentlichen Urkunde, können sie, wenn sich diese Zweifel nicht auf andere Weise ausräumen lassen, direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach Artikel 8 oder über die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats richten, in dem die Urkunde oder die beglaubigte Kopie ausgestellt wurden wurde. [Abänd. 19]

(2)  Die berechtigten Zweifel auf der Grundlage einer sorgfältigen und objektiven Prüfung nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf: [Abänd. 20]

a)  die Echtheit der Unterschrift

b)  die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat

c)  die Echtheit des Siegels oder Stempels.

(3)  Auskunftsersuchen sind stets individuell zu begründen. Die angeführten Gründe müssen sich unmittelbar auf den jeweiligen Einzelfall beziehen und dürfen keine allgemeinen Betrachtungen enthalten.

(4)  Den Auskunftsersuchen ist eine eingescannte Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen. Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von jedweden Steuern, Abgaben und Gebühren befreit. [Abänd. 21]

(5)  Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats. Antworten die Behörden nicht, so bedeutet dies, dass die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie bestätigt wurde. [Abänd. 22]

(6)  Wird in der Antwort der Behörden auf ein Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, muss die Behörde sie oder ihre Kopie nicht annehmen. [Abänd. 23]

Kapitel III

Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 8

Binnenmarkt-Informationssystem

Für die Zwecke des Artikels 7 wird das Binnenmarkt-Informationssystem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 genutzt.

Die Kommission sorgt dafür, dass das Binnenmarkt-Informationssystem die technischen und personellen Anforderungen für den Informationsaustausch gemäß Artikel 7 erfüllt. [Abänd. 24]

Artikel 9

Benennung der Zentralbehörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Zentralbehörde.

(2)  Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für sämtliche Mitteilungen zur Weiterleitung an die geeignete Zentralbehörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Maßgabe von Artikel 20 den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) sowie deren Kontaktangaben. [Abänd. 25]

Artikel 10

Aufgaben der Zentralbehörden

(1)  Die Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 7 und sind insbesondere zuständig für:

a)  die Übermittlung oder Entgegennahme der Ersuchen

b)  die Erteilung sämtlicher benötigter Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen.

(2)  Die Zentralbehörden treffen sonstige Maßnahmen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, insbesondere

a)  den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,

b)  die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung geeigneter Methoden zur Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und Übersetzungen hiervon,

c)  die Verbreitung und regelmäßige Aktualisierung bewährter Methoden, die den Rückgriff auf elektronische Versionen öffentlicher Urkunden fördern,

d)  die Einstellung von Mustern öffentlicher Urkunden in den Datenspeicher des Binnenmarkt-Informationssystems.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 wird das mit Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.

Kapitel IV

Mehrsprachige EU-Formulare

Artikel 11

Mehrsprachige EU-Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen

Mit dieser Verordnung werden mehrsprachige EU-Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen festgelegt. [Abänd. 26]

Die mehrsprachigen EU-Formulare sind als Anhänge beigefügt.

Artikel 12

Ausstellung mehrsprachiger EU-Formulare

(1)  Die Behörden eines Mitgliedstaats bieten Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen als Alternative zu ihren eigenen öffentlichen Urkunden die Verwendung der entsprechenden mehrsprachigen EU-Formulare an.

(2)  Die mehrsprachigen EU-Formulare werden Bürgern und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt der entsprechenden im Ausstellungsmitgliedstaat üblichen öffentlichen Urkunde haben, unter denselben Bedingungen auf deren Wunsch hin ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung eines EU-Formulars darf nicht höher sein als die Gebühr für die Ausstellung der entsprechenden im betroffenen Mitgliedstaat üblichen öffentlichen Urkunde. [Abänd. 27]

(3)  Die Behörden eines Mitgliedstaats müssen ein mehrsprachiges EU-Formular ausstellen, wenn in diesem Mitgliedstaat eine entsprechende öffentliche Urkunde Behörde existiert, die in der Lage ist, die Richtigkeit der jeweiligen Informationen zu bestätigen. Die Ausstellung mehrsprachiger EU-Formulare erfolgt unabhängig von der Bezeichnung der entsprechenden öffentlichen Urkunde in diesem Mitgliedstaat. [Abänd. 28]

(3a)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Hinblick auf jedes mehrsprachige EU-Formular, welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist. Sie unterrichten die Kommission gegebenenfalls, welche Formulare gemäß Absatz 3 nicht ausgestellt werden können. Sie unterrichten die Kommission, sobald sich diesbezüglich Änderungen ergeben.

Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die übermittelten Informationen auf geeignete Weise zur Verfügung. [Abänd. 29]

(4)  Auf den mehrsprachigen EU-Formularen werden das Ausstellungsdatum vermerkt und Unterschrift und Siegel der Ausstellungsbehörde angebracht.

Artikel 13

Anleitung zu den mehrsprachigen EU-Formularen

Die Kommission erstellt eine ausführliche Anleitung zu den mehrsprachigen EU-Formularen und bindet dabei nach Maßgabe von Artikel 10 die Zentralbehörden mit ein.

Artikel 14

Elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare

Die Kommission entwickelt elektronische Versionen der mehrsprachigen EU-Formulare oder sonstige Formate, die sich für einen elektronischen Austausch eignen.

Artikel 15

Verwendung und Annahme mehrsprachiger EU-Formulare

(1)  Die mehrsprachigen EU-Formulare besitzen dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechenden öffentlichen Urkunden des Ausstellungsmitgliedstaats.

(2)  Unbeschadet Absatz 1 entfalten die mehrsprachigen EU-Formulare bei Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat keinerlei Rechtswirkung bezüglich der Anerkennung ihres Inhalts. [Abänd. 30]

(3)  Die mehrsprachigen EU-Formulare werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie vorgelegt werden, ohne Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit eine Übersetzung ihrer Inhalte angenommen. [Abänd. 31]

(4)  Die Verwendung der mehrsprachigen EU-Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben und schließt die Verwendung der entsprechenden öffentlichen Urkunden des Ausstellungsmitgliedstaats nicht aus.

Kapitel V

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 16

Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

(1)  Diese Verordnung hindert nicht die Anwendung von Unionsrecht, das in Bezug auf Einzelbereiche spezielle Vorschriften zur Legalisation, zu einer ähnlichen Förmlichkeit zur Apostille oder zu sonstigen Formalitäten enthält, sondern ergänzt es. [Abänd. 32]

(2)  Diese Verordnung hindert nicht die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung.

(3)  Die Verordnung hindert nicht den Gebrauch anderer durch Unionsrecht etablierter Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen.

Artikel 17

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer 6 angefügt:"

„6. Verordnung (EU) Nr. …/2014* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...(7) zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.“

"

_____________

*  ABl. L [ ], S. [ ].(8)+"

Artikel 18

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

(1)  Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(2)  Unbeschadet Absatz 1 hat diese Verordnung jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor zwischen ihnen geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Kapitel VI

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 19

Datenschutz

Der Austausch von Informationen und die Übermittlung von Urkunden durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient eigens dem Zweck, die Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die Behörden unter Wahrung ihrer Befugnisse im jeweiligen Einzelfall mittels des Binnenmarkt-Informationssystems zu ermöglichen.

Artikel 20

Angaben zu den Zentralbehörden

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 bis zum(9) den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) und deren Kontaktangaben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, sobald sich diesbezüglich Änderungen ergeben. [Abänd. 33]

(2)  Alle in Absatz 1 genannten Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

Artikel 21

Überprüfung

(1)  Bis …(10) und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch etwaige praktischen Erfahrungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft,

a)  ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere öffentliche Urkunden als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Kategorien weitere Dokumente geboten ist; [Abänd. 34]

b)  ob weitere mehrsprachige EU-Formulare für die Ausstellung öffentlicher Urkunden in Bezug auf Namen, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit eingeführt werden sollten; [Abänd. 35]

c)  ob im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe von Buchstabe a mehrsprachige EU-Formulare für sonstige Kategorien von öffentlichen Urkunden eingeführt werden sollten die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 1a gestrichen werden sollte. [Abänd. 36]

(2)  Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beizufügen, insbesondere zur Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf neue Kategorien öffentlicher Urkunden gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder zur Einführung neuer oder zur Änderung bestehender mehrsprachiger EU-Formulare gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ...(11) mit Ausnahme des Artikels 20, der ab ...(12)* gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang I

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

- GEBURT -

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000001.png

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000002.png

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Geburt unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin /мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

—  Eh : Eheschlieβung / Marriage / Mariage / брак / Matrimonio / Manželství / Gift / Abielu / Γάμος / Pósadh / Brak / Matrimonio / Laulība / Santuoka / Házasság / Żwieġ / huwelijk / związek małżeński / Casamento / Căsătorie / Manželstvo / Zakonska zveza / Avioliitto / Giftermål

—  Epa: Eingetragene Partnerschaft / Registered Partnership / Partenariat enregistré / регистрирано партньорство / Unión registrada / Registrované partnerství / Registreret partnerskab / Registreeritud partnerlus / Καταχωρισμένη συμβίωση / Páirtnéireacht Chláraithe / Registrirano partnerstvo / Unione registrata / Reģistrētas partnerattiecības / Registruota partnerystė / Bejegyzett élettársi kapcsolat / Unjoni Rreġistrata / geregistreerd partnerschap / zarejestrowany związek partnerski / Parceria registada / Parteneriat înregistrat / Registrované partnerstvo / Registrirana partnerska skupnost / Rekisteröity parisuhde / Registrerat partnerskap

—  Tre : Trennung ohne Auflösung des Ehebandes / Legal separation / Séparation de corps / законна раздяла / Separación judicial / Rozluka / Separeret / Lahuselu / Δικαστικός χωρισμός / Scaradh Dlíthiúil / Zakonska rastava / Separazione personale / Laulāto atšķiršana / Gyvenimas skyrium (separacija) / Különválás / Separazzjoni legali / scheiding van tafel en bed / separacja prawna / Separação legal / Separare de drept / Súdna rozluka / Prenehanje življenjske skupnosti / Asumusero / Hemskillnad

—  Sch: Scheidung / Divorce / Divorce / развод / Divorcio / Rozvod / Skilt / Lahutus / Διαζύγιο / Colscaradh / Razvod / Divorzio / Laulības šķiršana / Santuokos nutraukimas / Házasság felbontása / Divorzju / echtscheiding / rozwód / Divórcio / Divorț / Rozvod / Razveza zakonske zveze / Avioero / Skilsmässa

—  Ne: / Nichtigerklärung / Annulment / Annulation унищожаване / Anulación / Zrušení / Ophævelse af ægteskab / Tühistamine / Ακύρωση / Neamhniú pósta / Poništenje / Annullamento / Laulības atzīšana par neesošu / Pripažinimas negaliojančia / Érvénytelenítés / Annullament / nietigverklaring / anulowanie / Anulação / Anulare / Anulovanie / Razveljavitev zakonske zveze / Mitätöinti / Annullering

—  T: Tod / Death / Décès / смърт / Defunción / Úmrtí / Død / Surm / Θάνατος / Bás / Smrt / Decesso / Nāve / Mirtis / Halál / Mewt / overlijden / zgon / Óbito / Deces / Úmrtie / Smrt / Kuolema / Dödsfall

—  Tm: Tod des Ehemanns / Death of the husband / Décès du mari / смърт на съпруга / Defunción del esposo / Úmrtí manžela / Ægtefælles (mand) død / Abikaasa surm (M) / Θάνατος του συζύγου / Bás an fhir chéile / Smrt supruga / Decesso del marito / Vīra nāve / Vyro mirtis / Férj halála / : Mewt tar-raġel / overlijden van echtgenoot / zgon współmałżonka / Óbito do cônjuge masculino / Decesul soțului / Úmrtie manžela / Smrt moža / Aviomiehen kuolema / Makes dödsfall

—  Tf: Tod der Ehefrau / Death of the Wife / Décès de la femme / смърт на съпругата / Defunción de la esposa / Úmrtí manželky / Ægtefælles (kone) død / Abikaasa surm (F) / Θάνατος της συζύγου / Bás na mná céile / Smrt supruge / Decesso della moglie / Sievas nāve / žmonos mirtis / Feleség halála / Mewt tal-mara / overlijden van echtgenote / zgon współmałżonki / Óbito do cônjuge feminino / Decesul soției / Úmrtie manželky / Smrt žene / Vaimon kuolema / Makas dödsfall

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING BIRTH / FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LA NAISSANCE / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА РАЖДАНЕ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE BREITH / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO AL NACIMIENTO / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO NAROZENÍ / FLERSPROGET EU-STANDARDFØDSELSATTEST / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM SÜNNI KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΗ ΓΕΝΝΗΣΗ / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EU-a – RODNI LIST / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALLA NASCITA / ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ DZIMŠANAS FAKTU / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL GIMIMO / TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY SZÜLETÉS TEKINTETÉBEN / FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR IT-TWELID / MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE GEBOORTE / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NARODZIN / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO NASCIMENTO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND NAŞTEREA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA NARODENIA / STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI Z ROJSTVOM / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – SYNTYMÄ / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FÖDELSE

4

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

5

NAME / NOM /ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

6

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

FATHER/ PÈRE / БАЩА / PADRE / OTEC / FAR / ISA / ΠΑΤΕΡΑΣ / ATHAIR / OTAC / PADRE / TĒVS / TĖVAS / APA / MISSIER / VADER / OJCIEC / PAI / TATĂL / OTEC / OČE / ISÄ / FADER

9

MOTHER / MÈRE / МАЙКА / MADRE / MATKA / MOR/ EMA / ΜΗΤΕΡΑ / MÁTHAIR / MAJKA / MADRE / MĀTE / MOTINA / ANYA / OMM / MOEDER / MATKA / MÃE / MAMA / MATKA / MATI / ÄITI / MODER

10

OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION / AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE / ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА / OTROS DATOS DEL REGISTRO / DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU / ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN / MUU TEAVE / ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN / OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU / ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE / CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU / KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS / EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK / PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI / ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE / INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ / OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO / ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA / INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU / DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE / MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA / ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN

11

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

Anhang Ia

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

NAME

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000003.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – NAME

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE NAME / Formulaire type multilingue de l'UE relatif au nom / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ИМЕ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL NOMBRE / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE JMÉNA / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE NAVN / NIME PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟ ΟΝΟΜΑ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HAINM / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – IME / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO AL NOME / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL VARDO/PAVARDĖS / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ VĀRDU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY NÉV TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR L-ISEM / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE NAAM / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NAZWISKA / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO AO NOME / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND NUMELE / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA MENA / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O IMENU / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – NIMI / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE NAMN

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DAY AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 37]

Anhang Ib

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULARABSTAMMUNG

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000004.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – ABSTAMMUNG

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

ELTERNTEIL 1

9

ELTERNTEIL 2

4

NAME

5

VORNAME(N)

10

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM - DESCENT / Formulaire type multilingue de l'UE relatif à la filiation / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА РОДСТВО / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA FILIACIÓN / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE PŮVODU / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE AFSTAMNING / PÕLVNEMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟΥΣ ΑΠΟΓΟΝΟΥΣ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE GINEALACH / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – PODRIJETLO / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA FILIAZIONE / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL PAVELDĖJIMO / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ IZCELSMI / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY SZÁRMAZÁS TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIXXENDENZA / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE AFSTAMMING / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY RODZICÓW / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À FILIAÇÃO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND FILIAŢIA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA RODOVÉHO PÔVODU / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POREKLU / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – SYNTYPERÄ /FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE SLÄKTSKAP

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL /SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

Parent 1 / Parent 1 / РОДИТЕЛ 1 / PADRE 1 / RODIČ 1 / FORÆLDER 1 / 1. VANEM / ΓΟΝΕΑΣ 1 / TUISMITHEOIR 1 / RODITELJ 1 / GENITORE 1 / TĖVAS/MOTINA 1 / 1. VECĀKS / 1. SZÜLŐ / ĠENITUR 1 / OUDER 1 / PRZYSPOSABIAJĄCY 1 / PROGENITOR 1 / PĂRINTE 1 / RODIČ 1 / STARŠ 1 / VANHEMPI 1 / FÖRÄLDER 1

9

Parent 2 / Parent 2 / РОДИТЕЛ 2 / PADRE 2 / RODIČ 2 / FORÆLDER 2 / 2. VANEM / ΓΟΝΕΑΣ 2 / TUISMITHEOIR 2 / RODITELJ 2 / GENITORE 2 / TĖVAS/MOTINA 2 / 2. VECĀKS / 2. SZÜLŐ / ĠENITUR 2 / OUDER 2 / PRZYSPOSABIAJĄCY 2 / PROGENITOR 2 / PĂRINTE 2 / RODIČ 2 / STARŠ 2 / VANHEMPI 2 / FÖRÄLDER 2

10

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 38]

Anhang Ic

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

ADOPTION

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000005.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – ADOPTION

4

TAG UND ORT DER ADOPTION Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

5

NAME

6

VORNAME(N)

7

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

8

GESCHLECHT

9

ELTERNTEIL 1

10

ELTERNTEIL 2

5

NAME

6

VORNAME(N)

11

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM - ADOPTION / Formulaire type multilingue de l'UE relatif à l'adoption / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ОСИНОВЯВАНЕ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA ADOPCIÓN / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ADOPCE / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ADOPTION / LAPSENDAMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE EL STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΥΙΟΘΕΣΙΑ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HUCHTÚ / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – POSVOJENJE / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALL'ADOZIONE / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL ĮVAIKINIMO / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ ADOPCIJU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY ÖRÖKBEFOGADÁS TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR L-ADOZZJONI / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ADOPTIE / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY PRZYSPOSOBIENIA / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À ADOÇÃO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND ADOPŢIA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ADOPCIE / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POSVOJITVI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – LAPSEKSI OTTAMINEN / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE ADOPTION

4

DATE AND PLACE OF ADOPTION / Date et lieu de l'adoption / ДАТА И МЯСТО ДА ОСИНОВЯВАНЕ / FECHA Y LUGAR DE LA ADOPCIÓN / DATUM A MÍSTO ADOPCE / DATO OG STED FOR ADOPTIONEN / LAPSENDAMISE KUUPÄEV JA KOHT / HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΥΙΟΘΕΣΙΑΣ / DÁTA AGUS ÁIT AN UCHTAITHE / DATUM I MJESTO POSVOJENJA / DATA E LUOGO DELL'ADOZIONE / ĮVAIKINIMO DATA IR VIETA / ADOPCIJAS DATUMS UN VIETA / ÖRÖKBEFOGADÁS IDEJE ÉS HELYE / DATA U POST TAL-ADOZZJONI / DATUM EN PLAATS VAN ADOPTIE / DATA I MIEJSCE PRZYSPOSOBIENIA / DATA E LOCAL DA ADOÇÃO / DATA ŞI LOCUL ADOPŢIEI / DÁTUM A MIESTO ADOPCIE / DATUM IN KRAJ POSVOJITVE / LAPSEKSI OTTAMISEN AIKA JA PAIKKA / DATUM OCH ORT FÖR ADOPTION

5

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

6

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

7

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

8

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

9

Parent 1 / Parent 1 / РОДИТЕЛ 1 / PADRE 1 / RODIČ 1 / FORÆLDER 1 / 1. VANEM / ΓΟΝΕΑΣ 1 / TUISMITHEOIR 1 / RODITELJ 1 / GENITORE 1 / TĖVAS/MOTINA 1 / 1. VECĀKS / 1. SZÜLŐ / ĠENITUR 1 / OUDER 1 / PRZYSPOSABIAJĄCY 1 / PROGENITOR 1 / PĂRINTE 1 / RODIČ 1 / STARŠ 1 / VANHEMPI 1 / FÖRÄLDER 1

10

Parent 2 / Parent 2 / РОДИТЕЛ 2 / PADRE 2 / RODIČ 2 / FORÆLDER 2 / 2. VANEM / ΓΟΝΕΑΣ 2 / TUISMITHEOIR 2 / RODITELJ 2 / GENITORE 2 / TĖVAS/MOTINA 2 / 2. VECĀKS / 2. SZÜLŐ / ĠENITUR 2 / OUDER 2 / PRZYSPOSABIAJĄCY 2 / PROGENITOR 2 / PĂRINTE 2 / RODIČ 2 / STARŠ 2 / VANHEMPI 2 / FÖRÄLDER 2

11

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 39]

ANHANG II

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

—  TOD -

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000006.png

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000007.png

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich des Tods unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin /мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DEATH / FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE DÉCÈS / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA DEFUNCIÓN / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO ÚMRTÍ / FLERSPROGET EU-STANDARDDØDSATTEST / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM SURMA KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟΝ ΘΑΝΑΤΟ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE BÁS / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EU-a KOJI SE ODNOSI NA SMRT / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO AL DECESSO / ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ MIRŠANAS FAKTU / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL MIRTIES / TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY HALÁLESET TEKINTETÉBEN / FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR MEWT / MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE OVERLIJDEN / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZGONU / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO ÓBITO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DECESUL / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ÚMRTIA / STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S SMRTJO / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – KUOLEMA / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE DÖDSFALL

4

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DU DÉCÈS / DAY AND PLACE OF DEATH / Date et lieu de décès / ДАТА И МЯСТО НА СМЪРТТА / FECHA Y LUGAR DE DEFUNCIÓN / DATUM A MÍSTO ÚMRTÍ / DØDSDATO OG DØDSSTED / SURMAAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΘΑΝΑΤΟΥ / / DÁTA AGUS IONAD AN BHÁIS / / DATUM I MJESTO SMRTI / DATA E LUOGO DEL DECESSO / MIRŠANAS DATUMS UN VIETA / MIRTIES DATA IR VIETA / HALÁL BEKÖVETKEZÉSÉNEK IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAL-MEWT / DATUM EN PLAATS VAN OVERLIJDEN / DATA I MIEJSCE ZGONU / DATA E LOCAL DO ÓBITO / DATA ŞI LOCUL DECESULUI / DÁTUM A MIESTO ÚMRTIA / DATUM IN KRAJ SMRTI / KUOLINAIKA JA –PAIKKA / DÖDSDATUM OCH DÖDSORT

5

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

6

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

9

NAME OF THE LAST SPOUSE / NOM DU DERNIER CONJOINT / ФАМИЛНО ИМЕ НА ПОСЛЕДНИЯ СЪПРУГ / APELLIDO(S) DEL ÚLTIMO CÓNYUGE / PŘÍJMENÍ POSLEDNÍHO MANŽELA/MANŽELKY / SIDSTE ÆGTEFÆLLES EFTERNAVN / VIIMASE ABIKAASA PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ ΤΟΥ/ΤΗΣ ΤΕΛΕΥΤΑΙΟΥ/ΑΣ ΣΥΖΥΓΟΥ / SLOINNE AN CHÉILE DHEIREANAIGH / PREZIME POSLJEDNJEG BRAČNOG DRUGA / COGNOME DELL'ULTIMO CONIUGE / PĒDĒJĀ(-S) LAULĀTĀ(-S) UZVĀRDS / PASKUTINIO SUTUOKTINIO PAVARDĖ / UTOLSÓ HÁZASTÁRS CSALÁDI NEVE / KUNJOM L-AĦĦAR KONJUGI / NAAM VAN LAATSTE ECHTGENOOT/-GENOTE / NAZWISKO OSTATNIEGO MAŁŻONKA / APELIDO DO ÚLTIMO CÔNJUGE / NUMELE ULTIMULUI SOŢ/ULTIMEI SOŢII / PRIEZVISKO POSLEDNÉHO MANŽELA/POSLEDNEJ MANŽELKY / PRIIMEK ZADNJEGA ZAKONCA / VIIMEISIMMÄN PUOLISON SUKUNIMI / SISTA MAKENS/MAKANS EFTERNAMN

10

FORENAME(S) OF THE LAST SPOUSE / PRÉNOM(S) DU DERNIER CONJOINT / СОБСТВЕНО ИМЕ НА ПОСЛЕДНИЯ СЪПРУГ / NOMBRE(S) DEL ÚLTIMO CÓNYUGE / JMÉNO (JMÉNA) POSLEDNÍHO MANŽELA/MANŽELKY / Sidste ægtefælles fornavn/-e / VIIMASE ABIKAASA EESNIMED / ΟΝΟΜΑ/ΟΝΟΜΑΤΑ ΤΟΥ/ΤΗΣ ΤΕΛΕΥΤΑΙΟΥ/ΑΣ ΣΥΖΥΓΟΥ / CÉADAINM(NEACHA) AN CHÉILE DHEIREANAIGH / IME(NA) POSLJEDNJEG BRAČNOG DRUGA / NOME/I DELL'ULTIMO CONIUGE / PĒDĒJĀ(-S) LAULĀTĀ(-S) VĀRDS(-I) / PASKUTINIO SUTUOKTINIO VARDAS (-AI) / UTOLSÓ HÁZASTÁRS UTÓNEVE(I) / ISEM (ISMIJIET) L-AĦĦAR KONJUĠI / VOORNAMEN VAN LAATSTE ECHTGENOOT/-GENOTE / IMIĘ (IMIONA) OSTATNIEGO MAŁŻONKA / NOME PRÓPRIO DO ÚLTIMO CÕNJUGE / PRENUMELE ULTIMULUI SOŢ/ULTIMEI SOŢII / MENO POSLEDNÉHO MANŽELA/POSLEDNEJ MANŽELKY / (IME)NA ZADNJEGA ZAKONCA / VIIMEISIMMÄN PUOLISON ETUNIMET / SISTA MAKENS/MAKANS FÖRNAMN

11

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

12

FATHER / PÈRE / БАЩА / PADRE / OTEC / FAR / ISA / ΠΑΤΕΡΑΣ / ATHAIR / OTAC / PADRE / TĒVS / TĖVAS / APA / MISSIER / VADER / OJCIEC / PAI / TATĂL / OTEC / OČE / ISÄ / FADER

13

MOTHER / MÈRE / МАЙКА / MADRE / MATKA / MOR/ EMA / ΜΗΤΕΡΑ / MÁTHAIR / MAJKA / MADRE / MĀTE / MOTINA / ANYA / OMM / MOEDER / MATKA / MÃE / MAMA / MATKA / MATI / ÄITI / MODER

Anhang II a

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR ZUR BESTÄTIGUNG

DER LEDIGKEIT

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000008.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR ZUR BESTÄTIGUNG DER LEDIGKEIT

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

GESCHLECHT

7

TAG UND ORT DER GEBURT

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

8

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan/ Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONFIRMING NON-MARRIED STATUS / Formulaire type multilingue de l'UE confirmant le statut non marié / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ЛИПСА НА СКЛЮЧЕН БРАК / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UNIÓN EUROPEA QUE ACREDITA EL ESTADO DE SOLTERÍA / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EVROPSKÉ UNIE PRO RODINNÝ STAV „SVOBODNÝ/Á“ / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR TIL BEKRÆFTELSE AF STATUS SOM UGIFT / / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM VALLALISE STAATUSE KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΥΡΩΠΑΪΚΗΣ ΕΝΩΣΗΣ ΓΙΑ ΤΗ ΒΕΒΑΙΩΣΗ ΑΓΑΜΙΑΣ / Foirm chaighdeánach ilteangach de chuid an Aontais Eorpaigh lena ndaingnítear stádas neamhphósta / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE KOJIM SE POTVRĐUJE SLOBODNO BRAČNO STANJE / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE PER LA CONFERMA DELLO STATUS DI NON CONIUGATO/A / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA (APLIECINA NEPRECĒTAS PERSONAS ĢIMENES STĀVOKLI) / EUROPOS SĄJUNGOS DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA, KURIA PATVIRTINAMAS NESUSITUOKUSIO ASMENS SATUSAS / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY NŐTLEN/HAJADON CSALÁDI ÁLLAPOT TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWI TAL-UNJONI EWROPEA LI TIKKONFERMA STATUS MHUX MIŻŻEWWEĠ / MEERTALIG EU-MODELFORMULIER TER STAVING VAN ONGEHUWDE STAAT / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UNII EUROPEJSKIEJ POTWIERDZAJĄCY STAN WOLNY / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UNIÃO EUROPEIA RELATIVO AO ESTADO DE SOLTEIRO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND STAREA CIVILĂ A UNEI PERSOANE NECĂSĂTORITE / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA NEUZAVRETIA MANŽELSTVA / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O SAMSKEM STANU / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE, JOLLA VAHVISTETAAN SIVIILISÄÄDYKSI NAIMATON /FLERSPRÅKIGT EU STANDARDFORMULÄR FÖR INTYGANDE AV ATT EN PERSON ÄR OGIFT

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

7

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / VDATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

8

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 40]

Anhang III

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

- EHESCHLIESSUNG -

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000009.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – EHESCHLIESSUNG

4

TAG UND ORT DES EINTRAGS Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

5

EHEPARTNER A / EHEMANN [Abänd. 41]

6

EHEPARTNER B / EHEFRAU [Abänd. 42]

7

NAME VOR DER EHESCHLIESSUNG

8

VORNAME(N)

9

GESCHLECHT

10

TAG UND ORT DER GEBURT

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

11

NAME NACH DER EHESCHLIESSUNG

12

ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS

13

ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG

14

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Eheschließung unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan/ Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  Eh : Eheschlieβung / Marriage / Mariage / брак / Matrimonio / Manželství / Gift / Abielu / Γάμος / Pósadh / Brak / Matrimonio / Laulība / Santuoka / Házasság / Żwieġ / huwelijk / związek małżeński / Casamento / Căsătorie / Manželstvo / Zakonska zveza / Avioliitto / Giftermål

—  Epa: Eingetragene Partnerschaft / Registered Partnership / Partenariat enregistré / регистрирано партньорство / Unión registrada / Registrované partnerství / Registreret partnerskab / Registreeritud partnerlus / Καταχωρισμένη συμβίωση / Páirtnéireacht Chláraithe / Registrirano partnerstvo / Unione registrata / Reģistrētas partnerattiecības / Registruota partnerystė / Bejegyzett élettársi kapcsolat / Unjoni Rreġistrata / geregistreerd partnerschap / zarejestrowany związek partnerski / Parceria registada / Parteneriat înregistrat / Registrované partnerstvo / Registrirana partnerska skupnost / Rekisteröity parisuhde / Registrerat partnerskap

—  Tre : Trennung ohne Auflösung des Ehebandes / Legal separation / Séparation de corps / законна раздяла / Separación judicial / Rozluka / Separeret / Lahuselu / Δικαστικός χωρισμός / Scaradh Dlíthiúil / Zakonska rastava / Separazione personale / Laulāto atšķiršana / Gyvenimas skyrium (separacija) / Különválás / Separazzjoni legali / scheiding van tafel en bed / separacja prawna / Separação legal / Separare de drept / Súdna rozluka / Prenehanje življenjske skupnosti / Asumusero / Hemskillnad

—  Sch: Scheidung / Divorce / Divorce / развод / Divorcio / Rozvod / Skilt / Lahutus / Διαζύγιο / Colscaradh / Razvod / Divorzio / Laulības šķiršana / Santuokos nutraukimas / Házasság felbontása / Divorzju / echtscheiding / rozwód / Divórcio / Divorț / Rozvod / Razveza zakonske zveze / Avioero / Skilsmässa

—  Ne: / Nichtigerklärung / Annulment / Annulation унищожаване / Anulación / Zrušení / Ophævelse af ægteskab / Tühistamine / Ακύρωση / Neamhniú pósta / Poništenje / Annullamento / Laulības atzīšana par neesošu / Pripažinimas negaliojančia / Érvénytelenítés / Annullament / nietigverklaring / anulowanie / Anulação / Anulare / Anulovanie / Razveljavitev zakonske zveze / Mitätöinti / Annullering

—  T: Tod / Death / Décès / смърт / Defunción / Úmrtí / Død / Surm / Θάνατος / Bás / Smrt / Decesso / Nāve / Mirtis / Halál / Mewt / overlijden / zgon / Óbito / Deces / Úmrtie / Smrt / Kuolema / Dödsfall

—  Tm: Tod des Ehemanns / Death of the husband / Décès du mari / смърт на съпруга / Defunción del esposo / Úmrtí manžela / Ægtefælles (mand) død / Abikaasa surm (M) / Θάνατος του συζύγου / Bás an fhir chéile / Smrt supruga / Decesso del marito / Vīra nāve / Vyro mirtis / Férj halála / : Mewt tar-raġel / overlijden van echtgenoot / zgon współmałżonka / Óbito do cônjuge masculino / Decesul soțului / Úmrtie manžela / Smrt moža / Aviomiehen kuolema / Makes dödsfall

—  Tf: Tod der Ehefrau / Death of the Wife / Décès de la femme / смърт на съпругата / Defunción de la esposa / Úmrtí manželky / Ægtefælles (kone) død / Abikaasa surm (F) / Θάνατος της συζύγου / Bás na mná céile / Smrt supruge / Decesso della moglie / Sievas nāve / žmonos mirtis / Feleség halála / Mewt tal-mara / overlijden van echtgenote / zgon współmałżonki / Óbito do cônjuge feminino / Decesul soției / Úmrtie manželky / Smrt žene / Vaimon kuolema / Makas dödsfall

1

MEMBERSTATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING MARRIAGE / FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE MARIAGE / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА БРАК / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO AL MATRIMONIO / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO MANŽELSTVÍ / FLERSPROGET EU-STANDARDVIELSESATTEST / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM ABIELU KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟΝ ΓΑΜΟ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE PÓSADH / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA BRAK / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO AL MATRIMONIO / ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ LAULĪBU / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SANTUOKOS / TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY HÁZASSÁG TEKINTETÉBEN / FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR ŻWIEĠ / MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE HUWELIJK / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZAWARCIA ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO CASAMENTO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND CĂSĂTORIA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA UZAVRETIA MANŽELSTVA / STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S SKLENITVIJO ZAKONSKE ZVEZE / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – AVIOLIITTO / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE GIFTERMÅL

4

DATE AND PLACE OF THE MARRIAGE / DATE ET LIEU DU MARIAGE / ДАТА И МЯСТО НА СКЛЮЧВАНЕ НА БРАКА / FECHA Y LUGAR DE MATRIMONIO / DATUM A MÍSTO UZAVŘENÍ MANŽELSTVÍ / VIELSESDATO- OG STED / ABIELLUMISE KUUPÄEV JA KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΤΟΥ ΓΑΜΟΥ / DÁTA AGUS IONAD AN PHÓSTA / DAN I MJESTO SKLAPANJA BRAKA / DATA E LUOGO DI MATRIMONIO / LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS DATUMS UN VIETA / SANTUOKOS DATA IR VIETA / HÁZASSÁGKÖTÉS IDEJE ÉS HELYE / DATA U POST TAŻ-ŻWIEĠ / DATUM EN PLAATS VAN HUWELIJK / DATA I MIEJSCE ZAWARCIA ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO / DATA E LOCAL DO CASAMENTO / DATA ŞI LOCUL CĂSĂTORIEI / DÁTUM A MIESTO UZAVRETIA MANŽELSTVA / DATUM IN KRAJ SKLENITVE ZAKONSKE ZVEZE / AVIOLIITON SOLMIMISAIKA JA –PAIKKA / GIFTERMÅLSDATUM OCH GIFTERMÅLSORT

5

SPOUSE A / CONJOINT A / СЪПРУГ A / CÓNYUGE A / MANŽEL / ÆGTEFÆLLE A / ABIKAASA A / ΣΥΖΥΓΟΣ Α / CÉILE A / BRAČNI DRUG A / CONIUGE A / LAULĀTAIS A / SUTUOKTINIS A / "A" HÁZASTÁRS / KONJUĠI A / ECHTGENOOT/-GENOTE A / MAŁŻONEK A / COÕNJUGE A / SOŢUL/SOŢIA A / MANŽEL A / ZAKONEC A / PUOLISO A / MAKE A

6

SPOUSE B / CONJOINT B / СЪПРУГ В / CÓNYUGE B / MANŽELKA / ÆGTEFÆLLE B / ABIKAASA B / ΣΥΖΥΓΟΣ Β / CÉILE B / BRAČNI DRUG B / CONIUGE B / LAULĀTAIS B / SUTUOKTINIS B / "B" HÁZASTÁRS / KONJUĠI B / ECHTGENOOT/-GENOTE B / MAŁŻONEK B / CÕNJUGE B / SOŢUL/SOŢIA B / MANŽEL B / ZAKONEC B / PUOLISO B / MAKE B

7

NAME BEFORE THE MARRIAGE / NOM ANTÉRIEUR AU MARIAGE / ФАМИЛНО ИМЕ ПРЕДИ БРАКА / APELLIDO(S) ANTES DEL MATRIMONIO / PŘÍJMENÍ PŘED UZAVŘENÍM MANŽELSTVÍ / EFTERNAVN FØR INDGÅELSE AF ÆGTESKAB / PEREKONNANIMI ENNE ABIELLUMIST / ΕΠΩΝΥΜΟ ΠΡΙΝ ΑΠΟ ΤΟ ΓΑΜΟ / SLOINNE ROIMH PHÓSADH / DJEVOJAČKO PREZIME / COGNOME PRIMA DEL MATRIMONIO / UZVĀRDS PIRMS LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS / PAVARDĖ IKI SANTUOKOS SUDARYMO / HÁZASSÁGKÖTÉS ELŐTTI CSALÁDI NÉV / KUNJOM QABEL IŻ-ŻWIEĠ / NAAM VÓÓR HET HUWELIJK / NAZWISKO PRZED ZAWARCIEM ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO / APELIDO ANTERIOR AO CASAMENTO / NUMELE DINAINTEA CĂSĂTORIEI / PRIEZVISKO ZA SLOBODNA / PRIIMEK PRED SKLENITVIJO ZAKONSKE ZVEZE / SUKUNIMI ENNEN AVIOLIITTOA / EFTERNAMN FÖRE GIFTERMÅLET

8

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

9

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

10

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

11

NAME FOLLOWING THE MARRIAGE / NOM POSTÉRIEUR AU MARIAGE / ФАМИЛНО ИМЕ СЛЕД СКЛЮЧВАНЕ НА БРАКА / APELLIDO(S) TRAS EL MATRIMONIO / PŘÍJMENÍ PO UZAVŘENÍ MANŽELSTVÍ / EFTERNAVN EFTER INDGÅELSE AF ÆGTESKAB / PEREKONNANIMI PÄRAST ABIELLUMIST / ΕΠΩΝΥΜΟ ΜΕΤΑ ΤΟΝ ΓΑΜΟ / SLOINNE TAR ÉIS AN PHÓSTA / PREZIME NAKON SKLAPANJA BRAKA / COGNOME DOPO IL MATRIMONIO / UZVĀRDS PĒC LAULĪBAS NOSLĒGŠANAS / PAVARDĖ PO SANTUOKOS SUDARYMO / HÁZASSÁGKÖTÉS UTÁNI NÉV / KUNJOM WARA Ż-ŻWIEĠ / NAAM NA HET HUWELIJK / NAZWISKO PO ZAWARCIU ZWIĄZKU MAŁŻEŃSKIEGO / APELIDO POSTERIOR AO CASAMENTO / NUMELE DUPĂ CĂSĂTORIE / PRIEZVISKO PO UZAVRETÍ MANŽELSTVA / PRIIMEK PO SKLENITVI ZAKONSKE ZVEZE / SUKUNIMI AVIOLIITON SOLMIMISEN JÄLKEEN / EFTERNAMN EFTER GIFTERMÅLET

12

HABITUAL RESIDENCE / RÉSIDENCE HABITUELLE / ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / DOMICILIO HABITUAL / OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ / SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE / ALALINE ELUKOHT / ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ / GNÁTHÁIT CHÓNAITHE / MJESTO PREBIVALIŠTA / RESIDENZA ABITUALE / PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA / NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA / SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY / RESIDENZA NORMALI / WOONPLAATS / MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU / RESIDÊNCIA HABITUAL / REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ / MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU / OBIČAJNO PREBIVALIŠČE / ASUINPAIKKA / HEMVIST

13

OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION / AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE / ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА / OTROS DATOS DEL REGISTRO / DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU / ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN / MUU TEAVE / ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN / OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU / ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE / CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU / KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS / EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK / PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI / ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE / INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ / OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO / ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA / INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU / DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE / MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA / ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN

14

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

Anhang IIIa

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

SCHEIDUNG

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000010.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – SCHEIDUNG

4

TAG UND ORT DER SCHEIDUNG Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

5

EHEPARTNER A

6

EHEPARTNER B

7

NAME VOR DER SCHEIDUNG

8

VORNAME(N)

9

GESCHLECHT

10

TAG UND ORT DER GEBURT

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

11

NAME NACH DER SCHEIDUNG

12

ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS

13

ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG

14

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

—  Eh: Eheschlieβung / Marriage / Mariage / брак / Matrimonio / Manželství / Gift / Abielu / Γάμος / Pósadh / Brak / Matrimonio / Laulība / Santuoka / Házasság / Żwieġ / huwelijk / związek małżeński / Casamento / Căsătorie / Manželstvo / Zakonska zveza / Avioliitto / Giftermål

—  Epa: Eingetragene Partnerschaft / Registered Partnership / Partenariat enregistré / регистрирано партньорство / Unión registrada / Registrované partnerství / Registreret partnerskab / Registreeritud partnerlus / Καταχωρισμένη συμβίωση / Páirtnéireacht Chláraithe / Registrirano partnerstvo / Unione registrata / Reģistrētas partnerattiecības / Registruota partnerystė / Bejegyzett élettársi kapcsolat / Unjoni Rreġistrata / geregistreerd partnerschap / zarejestrowany związek partnerski / Parceria registada / Parteneriat înregistrat / Registrované partnerstvo / Registrirana partnerska skupnost / Rekisteröity parisuhde / Registrerat partnerskap

—  Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes / Legal separation / Séparation de corps / законна раздяла / Separación judicial / Rozluka / Separeret / Lahuselu / Δικαστικός χωρισμός / Scaradh Dlíthiúil / Zakonska rastava / Separazione personale / Laulāto atšķiršana / Gyvenimas skyrium (separacija) / Különválás / Separazzjoni legali / scheiding van tafel en bed / separacja prawna / Separação legal / Separare de drept / Súdna rozluka / Prenehanje življenjske skupnosti / Asumusero / Hemskillnad

—  Sch: Scheidung / Divorce / Divorce / развод / Divorcio / Rozvod / Skilt / Lahutus / Διαζύγιο / Colscaradh / Razvod / Divorzio / Laulības šķiršana / Santuokos nutraukimas / Házasság felbontása / Divorzju / echtscheiding / rozwód / Divórcio / Divorț / Rozvod / Razveza zakonske zveze / Avioero / Skilsmässa

—  Ne: Nichtigerklärung / Annulment / Annulation / унищожаване / Anulación / Zrušení / Ophævelse af ægteskab / Tühistamine / Ακύρωση / Neamhniú pósta / Poništenje / Annullamento / Laulības atzīšana par neesošu / Pripažinimas negaliojančia / Érvénytelenítés / Annullament / nietigverklaring / anulowanie / Anulação / Anulare / Anulovanie / Razveljavitev zakonske zveze / Mitätöinti / Annullering

—  T: Tod / Death / Décès / смърт / Defunción / Úmrtí / Død / Surm / Θάνατος / Bás / Smrt / Decesso / Nāve / Mirtis / Halál / Mewt / overlijden / zgon / Óbito / Deces / Úmrtie / Smrt / Kuolema / Dödsfall

—  Tm: Tod des Ehemanns / Death of the husband / Décès du mari / смърт на съпруга / Defunción del esposo / Úmrtí manžela / Ægtefælles (mand) død / Abikaasa surm (M) / Θάνατος του συζύγου / Bás an fhir chéile / Smrt supruga / Decesso del marito / Vīra nāve / Vyro mirtis / Férj halála / : Mewt tar-raġel / overlijden van echtgenoot / zgon współmałżonka / Óbito do cônjuge masculino / Decesul soțului / Úmrtie manžela / Smrt moža / Aviomiehen kuolema / Makes dödsfall

—  Tf: Tod der Ehefrau / Death of the Wife / Décès de la femme / смърт на съпругата / Defunción de la esposa / Úmrtí manželky / Ægtefælles (kone) død / Abikaasa surm (F) / Θάνατος της συζύγου / Bás na mná céile / Smrt supruge / Decesso della moglie / Sievas nāve / Žmonos mirtis / Feleség halála / Mewt tal-mara / overlijden van echtgenote / zgon współmałżonki / Óbito do cônjuge feminino / Decesul soției / Úmrtie manželky / Smrt žene / Vaimon kuolema / Makas dödsfall

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DIVORCE / Formulaire type multilingue de l'UE relatif au divorce / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА РАЗВОД / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL DIVORCIO / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ROZVODU / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE SKILSMISSE / LAHUTUST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE COLSCARADH / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – RAZVOD / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO AL DIVORZIO / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SKYRYBŲ / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ LAULĪBAS ŠĶIRŠANU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY VÁLÁS TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIVORZJU / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ECHTSCHEIDING / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ROZWODU / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO AO DIVÓRCIO / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DIVORŢUL / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ROZVODU / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O RAZVEZI ZAKONSKE ZVEZE / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – AVIOERO / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE SKILSMÄSSA

4

DATE AND PLACE OF DIVORCE / Date et lieu du divorce / ДАТА И МЯСТО НА РАЗВОДА / FECHA Y LUGAR DEL DIVORCIO / DATUM A MÍSTO ROZVODU / DATO OG STED FOR SKILSMISSEN / LAHUTUSE KUUPÄEV JA KOHT / HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΔΙΑΖΥΓΙΟΥ / DÁTA AGUS ÁIT AN CHOLSCARTHA / DATUM I MJESTO RAZVODA / DATA E LUOGO DEL DIVORZIO / SKYRYBŲ DATA IR VIETA / LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS DATUMS UN VIETA / VÁLÁS IDEJE ÉS HELYE / DATA U POST TAD-DIVORZJU / DATUM EN PLAATS VAN DE ECHTSCHEIDING / DATA I MIEJSCE ROZWODU / DATA E LOCAL DO DIVÓRCIO / DATA ŞI LOCUL DIVORŢULUI / DÁTUM A MIESTO ROZVODU / DATUM IN KRAJ RAZVEZE / AVIOERON VOIMAANTULOPÄIVÄ JA PAIKKA / DATUM OCH ORT FÖR SKILSMÄSSA

5

SPOUSE A / Conjoint A / СЪПРУГ A / CÓNYUGE A / MANŽEL / ÆGTEFÆLLE A / ABIKAASA A / ΣΥΖΥΓΟΣ Α / CÉILE A / BRAČNI PARTNER A / CONIUGE A / LAULĀTAIS A / SUTUOKTINIS A / "A" HÁZASTÁRS / KONJUĠI A / ECHTGENOOT/-GENOTE A / MAŁŻONEK A / COÕNJUGE A / SOŢUL/SOŢIA A / MANŽEL A / ZAKONEC A / PUOLISO A / MAKE A

6

SPOUSE B / Conjoint B / СЪПРУГ В / CÓNYUGE B / MANŽELKA / ÆGTEFÆLLE B / ABIKAASA B / ΣΥΖΥΓΟΣ Β / CÉILE B / BRAČNI PARTNER B / CONIUGE B / LAULĀTAIS B / SUTUOKTINIS B / "B" HÁZASTÁRS / KONJUĠI B / ECHTGENOOT/-GENOTE B / MAŁŻONEK B / CÕNJUGE B / SOŢUL/SOŢIA B / MANŽEL B / ZAKONEC B / PUOLISO B / MAKE B

7

NAME BEFORE DIVORCE / Nom antérieur au divorce / ИМЕ ПРЕДИ РАЗВОДА / NOMBRE ANTES DEL DIVORCIO / JMÉNO PŘED ROZVODEM / NAVN FØR SKILSMISSEN / LAHUTUSE-EELNE NIMI / ΄OΝΟΜΑ ΠΡΙΝ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ / SLOINNE ROIMH AN GCOLSCARADH / PREZIME PRIJE RAZVODA / NOME ANTERIORMENTE AL DIVORZIO / PAVARDĖ PRIEŠ SKYRYBAS / VĀRDS PIRMS LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS / VÁLÁS ELŐTTI NÉV / ISEM QABEL ID-DIVORZJU / NAAM VOOR DE ECHTSCHEIDING / NAZWISKO PRZED ROZWODEM / APELIDO ANTERIOR AO DIVÓRCIO / NUMELE ÎNAINTE DE DIVORŢ / MENO PRED ROZVODOM / IME PRED RAZVEZO / SUKUNIMI ENNEN AVIOEROA / EFTERNAMN FÖRE SKILSMÄSSA

8

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

9

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SPOL / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

10

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

11

NAME AFTER DIVORCE / Nom postérieur au divorce / ИМЕ СЛЕД РАЗВОДА / NOMBRE DESPUÉS DEL DIVORCIO / JMÉNO PO ROZVODU / NAVN EFTER SKILSMISSEN/ LAHUTUSEJÄRGNE NIMI / ΄OΝΟΜΑ ΜΕΤΑ ΤΟ ΔΙΑΖΥΓΙΟ / SLOINNE I NDIAIDH AN CHOLSCARTHA / PREZIME NAKON RAZVODA / NOME SUCCESSIVAMENTE AL DIVORZIO / PAVARDĖ PO SKYRYBŲ / VĀRDS PĒC LAULĪBAS ŠĶIRŠANAS / VÁLÁS UTÁNI NÉV / ISEM WARA D-DIVORZJU / NAAM NA DE ECHTSCHEIDING / NAZWISKO PO ROZWODZIE / APELIDO POSTERIOR AO DIVÓRCIO / NUMELE DUPĂ DIVORŢ / MENO PO ROZVODE / IME PO RAZVEZI / SUKUNIMI AVIOERON JÄLKEEN / EFTERNAMN EFTER SKILSMÄSSA

12

HABITUAL RESIDENCE / Résidence habituelle / ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / DOMICILIO HABITUAL / OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ / SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE / ALALINE ELUKOHT / ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ / GNÁTHÁIT CHÓNAITHE / MJESTO PREBIVALIŠTA / RESIDENZA ABITUALE / PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA / NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA / SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY / RESIDENZA NORMALI / WOONPLAATS / MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU / RESIDÊNCIA HABITUAL / REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ / MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU / OBIČAJNO PREBIVALIŠČE / ASUINPAIKKA / HEMVIST

13

OTHER PARTICULARS OF THE ACT / Autres informations figurant dans l'acte / ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА / OTROS DATOS DEL REGISTRO / DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU / ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN / MUU TEAVE / ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN / OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU / ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE / CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU / KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS / EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK / PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI / ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE / INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ / OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO / ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA / INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU / DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE / MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA / ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN

14

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 43]

Anhang IV

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

- EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT -

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000011.png

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000012.png

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats und lässt das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der eingetragenen Partnerschaft unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  Eh : Eheschlieβung / Marriage / Mariage / брак / Matrimonio / Manželství / Gift / Abielu / Γάμος / Pósadh / Brak / Matrimonio / Laulība / Santuoka / Házasság / Żwieġ / huwelijk / związek małżeński / Casamento / Căsătorie / Manželstvo / Zakonska zveza / Avioliitto / Giftermål

—  Epa: Eingetragene Partnerschaft / Registered Partnership / Partenariat enregistré / регистрирано партньорство / Unión registrada / Registrované partnerství / Registreret partnerskab / Registreeritud partnerlus / Καταχωρισμένη συμβίωση / Páirtnéireacht Chláraithe / Registrirano partnerstvo / Unione registrata / Reģistrētas partnerattiecības / Registruota partnerystė / Bejegyzett élettársi kapcsolat / Unjoni Rreġistrata / geregistreerd partnerschap / zarejestrowany związek partnerski / Parceria registada / Parteneriat înregistrat / Registrované partnerstvo / Registrirana partnerska skupnost / Rekisteröity parisuhde / Registrerat partnerskap

—  Tre : Trennung ohne Auflösung des Ehebandes / Legal separation / Séparation de corps / законна раздяла / Separación judicial / Rozluka / Separeret / Lahuselu / Δικαστικός χωρισμός / Scaradh Dlíthiúil / Zakonska rastava / Separazione personale / Laulāto atšķiršana / Gyvenimas skyrium (separacija) / Különválás / Separazzjoni legali / scheiding van tafel en bed / separacja prawna / Separação legal / Separare de drept / Súdna rozluka / Prenehanje življenjske skupnosti / Asumusero / Hemskillnad

—  Sch: Scheidung / Divorce / Divorce / развод / Divorcio / Rozvod / Skilt / Lahutus / Διαζύγιο / Colscaradh / Razvod / Divorzio / Laulības šķiršana / Santuokos nutraukimas / Házasság felbontása / Divorzju / echtscheiding / rozwód / Divórcio / Divorț / Rozvod / Razveza zakonske zveze / Avioero / Skilsmässa

—  Ne: / Nichtigerklärung / Annulment / Annulation унищожаване / Anulación / Zrušení / Ophævelse af ægteskab / Tühistamine / Ακύρωση / Neamhniú pósta / Poništenje / Annullamento / Laulības atzīšana par neesošu / Pripažinimas negaliojančia / Érvénytelenítés / Annullament / nietigverklaring / anulowanie / Anulação / Anulare / Anulovanie / Razveljavitev zakonske zveze / Mitätöinti / Annullering

—  T: Tod / Death / Décès / смърт / Defunción / Úmrtí / Død / Surm / Θάνατος / Bás / Smrt / Decesso / Nāve / Mirtis / Halál / Mewt / overlijden / zgon / Óbito / Deces / Úmrtie / Smrt / Kuolema / Dödsfall

—  Tm: Tod des Ehemanns / Death of the husband / Décès du mari / смърт на съпруга / Defunción del esposo / Úmrtí manžela / Ægtefælles (mand) død / Abikaasa surm (M) / Θάνατος του συζύγου / Bás an fhir chéile / Smrt supruga / Decesso del marito / Vīra nāve / Vyro mirtis / Férj halála / : Mewt tar-raġel / overlijden van echtgenoot / zgon współmałżonka / Óbito do cônjuge masculino / Decesul soțului / Úmrtie manžela / Smrt moža / Aviomiehen kuolema / Makes dödsfall

—  Tf: Tod der Ehefrau / Death of the Wife / Décès de la femme / смърт на съпругата / Defunción de la esposa / Úmrtí manželky / Ægtefælles (kone) død / Abikaasa surm (F) / Θάνατος της συζύγου / Bás na mná céile / Smrt supruge / Decesso della moglie / Sievas nāve / žmonos mirtis / Feleség halála / Mewt tal-mara / overlijden van echtgenote / zgon współmałżonki / Óbito do cônjuge feminino / Decesul soției / Úmrtie manželky / Smrt žene / Vaimon kuolema / Makas dödsfall

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING REGISTERED PARTNERSHIP / FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE PARTENARIAT ENREGISTRÉ / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА РЕГИСТРИРАНО ПАРТНЬОРСТВО / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA UNIÓN REGISTRADA / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU PRO REGISTROVANÉ PARTNERSTVÍ / FLERSPROGET EU-STANDARFORMULAR FOR REGISTRERET PARTNERSKAB / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM REGISTREERITUD PARTNRELUSE KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΗΝ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΜΕΝΗ ΣΥΜΒΙΩΣΗ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE PÁIRTNÉIREACHT CHLÁRAITHE / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA REGISTRIRANO PARTNERSTVO / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALL'UNIONE REGISTRATA / ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ REĢISTRĒTĀM PARTNERATTIECĪBĀM / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL REGISTRUOTOS PARTNERYSTĖS / TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT TEKINTETÉBEN / FORMOLA MULTILINGWA STANDARD TAL-UE DWAR SĦUBIJA REĠISTRATA / MEERTALIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE GEREGISTREERD PARTNERSCHAP / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ZAREJESTROWANIA ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO À PARCERIA REGISTADA / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND PARTENERIATUL ÎNREGISTRAT / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA / STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI Z REGISTRACIJO PARTNERSKE SKUPNOSTI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE - REKISTERÖITY PARISUHDE / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE REGISTRERAT PARTNERSKAP

4

DATE AND PLACE OF THE ACT / DATE ET LIEU DE L'ÉTABLISSEMENT DE L'ACTE / ДАТА И МЯСТО НА РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО / FECHA Y LUGAR DE MATRIMONIO / DATUM A MÍSTO UZAVŘENÍ PARTNERSTVÍ / Dato og sted for registreringen / PARTNERLUSE REGISTREERIMISE KUUPÄEV JA KOHT / KUUPÄEV JA KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΤΗΣ ΠΡΑΞΗΣ / DATUM I MJESTO SKLAPANJA PARTNERSTVA / DATA E LUOGO DELL'ATTO / AKTA DATUMS UN VIETA / CSELEKMÉNY IDEJE ÉS HELYE / DATA U POST TAL-ATT / DATUM EN PLAATS VAN REGISTRATIE / DATA I MIEJSCE ZAREJESTROWANIA ZWIĄZKU / DATA E LOCAL DO ATO / DATA ŞI LOCUL ÎNREGISTRĂRII PARTENERIATULUI / DÁTUM A MIESTO UZAVRETIA PARTNERSTVA / DATUM IN KRAJ REGISTRACIJE / REKISTERÖINTIAIKA JA –PAIKKA / DATUM OCH ORT FÖR REGISTRERINGEN

5

PARTNER A / PARTENAIRE A / ПАРТНЬОР A / PAREJA A / PARTNER A / PARTNER A / PARTNER A / ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ A / PÁIRTÍ A / PARTNER A / PARTNER A / PARTNERIS A / "A" ÉLETTÁRS / SIEĦEB A / PARTNER A / PARTNER A / PARCEIRO A / PARTENERUL A / PARTNER A / PARTNER A / PUOLISO A / PARTNER A

6

PARTNER B / PARTENAIRE B / ПАРТНЬОР В / PAREJA B / PARTNER B / PARTNER B / PARTNER B / ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ B / PÁIRTÍ B / PARTNER B / PARTNER B / PARTNERIS B / "B" ÉLETTÁRS / SIEĦEB B / PARTNER B / PARTNER B / PARCEIRO B / PARTENERUL B / PARTNER B / PARTNER B / PUOLISO B / PARTNER B

7

NAME BEFORE THE ACT / NOM ANTÉRIEUR À L'ÉTABLISSSEMENT DE L'ACTE / ФАМИЛНО ИМЕ ПРЕДИ РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО / APELLIDO(S) ANTES DEL CONTRATO DE UNIÓN / PŘÍJMENÍ PŘED UZAVŘENÍM PARTNERSTVÍ / EFTERNAVN FØR INDGÅELSE AF PARTNERSKABET / PEREKONNANIMI ENNE REGISTREERIMIST / ΕΠΩΝΥΜΟ ΠΡΙΝ ΑΠΌ ΤΗΝ ΠΡΑΞΗ / SLOINNE ROIMH AN gCLÁRÚ / PREZIME PRIJE SKLAPANJA PARTNERSTVA / COGNOME PRIMA DELL'ATTO / UZVĀRDS PIRMS AKTA / PAVARDĖ IKI SUDARYMO / BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT LÉTESÍTÉSE ELŐTTI CSALÁDI NÉV / KUNJOM QABEL L-ATT / NAAM VÓÓR REGISTRATIE VAN HET PARTNERSCHAP / NAZWISKO PRZED ZAREJESTROWANIEM ZWIĄZKU / APELIDO ANTERIOR AO ATO / NUMELE AVUT ÎNAINTE DE ÎNREGISTRAREA PARTENERIATULUI / PRIEZVISKO PRED UZAVRETÍM PARTNERSTVA / PRIIMEK PRED REGISTRACIJO PARTNERSKE SKUPNOSTI / SUKUNIMI ENNEN REKISTERÖINTIÄ / EFTERNAMN FÖRE REGISTRERINGEN

8

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA)/ IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

9

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

10

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

11

NAME FOLLOWING THE ACT / NOM POSTÉRIEUR À L'ÉTABLISSEMNT DE L'ACTE / ФАМИЛНО ИМЕ СЛЕД РЕГИСТРИРАНЕ НА ПАРТНЬОРСТВОТО / APELLIDO(S) TRAS EL CONTRATO DE UNIÓN / PŘÍJMENÍ PO UZAVŘENÍ PARTNERSTVÍ / NAVN EFTER ACT / PEREKONNANIMI PÄRAST REGISTREERIMIST / ΕΠΩΝΥΜΟ ΜΕΤΑ ΤΗΝ ΠΡΑΞΗ / SLOINNE TAR ÉIS AN CHLÁRAITHE / PREZIME NAKON SKLAPANJA PARTNERSTVA / COGNOME DOPO L'ATTO / UZVĀRDS PĒC AKTA / PAVARDĖ PO SUDARYMO / BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT LÉTESÍTÉSE UTÁNI NÉV / KUNJOM WARA L-ATT / NAAM VÓÓR PARTNERSCHAP / NAZWISKO PO ZAREJESTROWANIU ZWIĄZKU / APELIDO POSTERIOR AO ATO / NUMELE DOBÂNDIT DUPĂ ÎNREGISTRARE / PRIEZVISKO PO UZAVRETÍ PARTNERSTVA / PRIIMEK PO REGISTRACIJI PARTNERSKE SKUPNOSTI / NIMI REKISTERÖINNIN JÄLKEEN / EFTERNAMN EFTER REGISTRERINGEN

12

HABITUAL RESIDENCE / RÉSIDENCE HABITUELLE / ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / DOMICILIO HABITUAL / OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ / SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE / ALALINE ELUKOHT / ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ / GNÁTHÁIT CHÓNAITHE / RESIDENZA ABITUALE / PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA / NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA / SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY / MJESTO PREBIVALIŠTA / RESIDENZA NORMALI / WOONPLAATS / MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU / RESIDÊNCIA HABITUAL / REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ / MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU / OBIČAJNO PREBIVALIŠČE / ASUINPAIKKA / HEMVIST

13

OTHER PARTICULARS OF THE REGISTRATION / AUTRES INFORMATIONS FIGURANT DANS L'ACTE / ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА / OTROS DATOS DEL REGISTRO / DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU / ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN / MUU TEAVE / ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN / OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU / ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE / CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU / KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS / EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK / PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI / ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE / INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ / OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO / ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA / INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU / DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE / MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA / ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN

14

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

Anhang IVa

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

AUFHEBUNG EINER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000013.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – AUFHEBUNG EINER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

4

TAG UND ORT DER AUFHEBUNG Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

5

PARTNER A

6

PARTNER B

7

NAME VOR DER AUFHEBUNG

8

VORNAME(N)

9

GESCHLECHT

10

TAG UND ORT DER GEBURT

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

11

NAME NACH DER AUFHEBUNG

12

ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS

13

ANDERE ANGABEN AUS DEM EINTRAG

14

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

—  Eh: Eheschlieβung / Marriage / Mariage / брак / Matrimonio / Manželství / Gift / Abielu / Γάμος / Pósadh / Brak / Matrimonio / Laulība / Santuoka / Házasság / Żwieġ / huwelijk / związek małżeński / Casamento / Căsătorie / Manželstvo / Zakonska zveza / Avioliitto / Giftermål

—  Epa: Eingetragene Partnerschaft / Registered Partnership / Partenariat enregistré / регистрирано партньорство / Unión registrada / Registrované partnerství / Registreret partnerskab / Registreeritud partnerlus / Καταχωρισμένη συμβίωση / Páirtnéireacht Chláraithe / Registrirano partnerstvo / Unione registrata / Reģistrētas partnerattiecības / Registruota partnerystė / Bejegyzett élettársi kapcsolat / Unjoni Rreġistrata / geregistreerd partnerschap / zarejestrowany związek partnerski / Parceria registada / Parteneriat înregistrat / Registrované partnerstvo / Registrirana partnerska skupnost / Rekisteröity parisuhde / Registrerat partnerskap

—  Tre: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes / Legal separation / Séparation de corps / законна раздяла / Separación judicial / Rozluka / Separeret / Lahuselu / Δικαστικός χωρισμός / Scaradh Dlíthiúil / Zakonska rastava / Separazione personale / Laulāto atšķiršana / Gyvenimas skyrium (separacija) / Különválás / Separazzjoni legali / scheiding van tafel en bed / separacja prawna / Separação legal / Separare de drept / Súdna rozluka / Prenehanje življenjske skupnosti / Asumusero / Hemskillnad

—  Sch: Scheidung / Divorce / Divorce / развод / Divorcio / Rozvod / Skilt / Lahutus / Διαζύγιο / Colscaradh / Razvod / Divorzio / Laulības šķiršana / Santuokos nutraukimas / Házasság felbontása / Divorzju / echtscheiding / rozwód / Divórcio / Divorț / Rozvod / Razveza zakonske zveze / Avioero / Skilsmässa

—  Ne: Nichtigerklärung / Annulment / Annulation / унищожаване / Anulación / Zrušení / Ophævelse af ægteskab / Tühistamine / Ακύρωση / Neamhniú pósta / Poništenje / Annullamento / Laulības atzīšana par neesošu / Pripažinimas negaliojančia / Érvénytelenítés / Annullament / nietigverklaring / anulowanie / Anulação / Anulare / Anulovanie / Razveljavitev zakonske zveze / Mitätöinti / Annullering

—  T: Tod / Death / Décès / смърт / Defunción / Úmrtí / Død / Surm / Θάνατος / Bás / Smrt / Decesso / Nāve / Mirtis / Halál / Mewt / overlijden / zgon / Óbito / Deces / Úmrtie / Smrt / Kuolema / Dödsfall

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE DISSOLUTION OF A REGISTERED PARTNERSHIP / Formulaire type multilingue de l'UE relatif à la dissolution d'un partenariat enregistré / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ПРЕКРАТЯВАНЕ НА РЕГИСТРИРАНО ПАРТНЬОРСТВО / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA DISOLUCIÓN DE UNA PAREJA DE HECHO INSCRITA EN UN REGISTRO / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ZÁNIKU REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE OPLØSNING AF REGISTRERET PARTNERSKAB / REGISTREERITUD PARTNERLUSE LÕPPEMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΜΕΝΗΣ ΣΥΜΒΙΩΣΗΣ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE SCAOILEADH PÁIRTNÉIREACHTA CLÁRAITHE / VIŠEJEZIČNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – RAZVRGNUĆE REGISTRIRANOG PARTNERSTVA / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLO SCIOGLIMENTO DI UN'UNIONE REGISTRATA / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL REGISTRUOTOS PARTNERYSTĖS NUTRAUKIMO / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ REĢISTRĒTU PARTNERATTIECĪBU IZBEIGŠANU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BEJEGYZETT ÉLETTÁRSI KAPCSOLAT FELBONTÁSA TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IX-XOLJIMENT TA' UNJONI REĠISTRATA / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE ONTBINDING VAN EEN GEREGISTREERD PARTNERSCHAP / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ROZWIĄZANIA ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À DISSOLUÇÃO DE PARCERIA REGISTADA / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DESFACEREA PARTENERIATULUI ÎNREGISTRAT / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ZRUŠENIA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O PRENEHANJU REGISTRIRANE PARTNERSKE SKUPNOSTI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – REKISTERÖIDYN PARISUHTEEN PURKAMINEN / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UPPLÖSNING AV REGISTRERAT PARTNERSKAP

4

DATE AND PLACE OF DISSOLUTION / Date et lieu de la dissolution / ДАТА И МЯСТО НА ПРЕКРАТЯВАНЕ / FECHA Y LUGAR DE LA DISOLUCIÓN / DATUM A MÍSTO ZÁNIKU REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ / DATO OG STED FOR OPLØSNINGEN / LÕPPEMISE KUUPÄEV JA KOHT / HΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΔΙΑΛΥΣΗΣ / DÁTA AGUS ÁIT AN SCAOILTE / DATUM I MJESTO RAZVRGNUĆA / DATA E LUOGO DELLO SCIOGLIMENTO / NUTRAUKIMO DATA IR VIETA / IZBEIGŠANAS DATUMS UN VIETA / FELBONTÁS HELYE ÉS IDEJE / DATA U POST TAX-XOLJIMENT / DATUM EN PLAATS VAN DE ONTBINDING / DATA I MIEJSCE ROZWIĄZANIA ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO / DATA E LOCAL DA DISSOLUÇÃO / DATA ŞI LOCUL DESFACERII / DÁTUM A MIESTO ZRUŠENIA REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA / DATUM IN KRAJ PRENEHANJA / PARISUHTEEN PURKAMISEN VOIMAANTULOPÄIVÄ JA PAIKKA / DATUM OCH ORT FÖR UPPLÖSNING

5

Partner A / Partenaire A / ПАРТНЬОР A / PAREJA A / PARTNER A / PARTNER A / PARTNER A / ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ A / PÁIRTÍ A / PARTNER A / PARTNER A / PARTNERIS A / "A" ÉLETTÁRS / SIEĦEB A / PARTNER A / PARTNER A / PARCEIRO A / PARTENERUL A / PARTNER A / PARTNER A / PUOLISO A / PARTNER A

6

Partner B / Partenaire B / ПАРТНЬОР В / PAREJA B / PARTNER B / PARTNER B / PARTNER B / ΣΥΝΤΡΟΦΟΣ B / PÁIRTÍ B / PARTNER B / PARTNER B / PARTNERIS B / "B" ÉLETTÁRS / SIEĦEB B / PARTNER B / PARTNER B / PARCEIRO B / PARTENERUL B / PARTNER B / PARTNER B / PUOLISO B / PARTNER B

7

NAME BEFORE DISSOLUTION / Nom antérieur à la dissolution / ИМЕ ПРЕДИ ПРЕКРАТЯВАНЕТО НА РЕГИСТРИРАНОТО ПАРТНЬОРСТВОG / NOMBRE ANTES DE LA DISOLUCIÓN / JMÉNO PŘED ZÁNIKEM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ / NAVN FØR OPLØSNINGEN / PARTNERLUSE LÕPPEMISE EELNE NIMI / ΄OΝΟΜΑ ΠΡΙΝ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ / SLOINNE ROIMH AN SCAOILEADH / PREZIME PRIJE RAZVRGNUĆA / NOME ANTERIORMENTE ALLO SCIOGLIMENTO / PAVARDĖ PRIEŠ NUTRAUKIMĄ / VĀRDS PIRMS IZBEIGŠANAS / FELBONTÁS ELŐTTI NÉV / ISEM QABEL IX-XOLJIMENT / NAAM VOOR DE ONTBINDING / NAZWISKO PRZED ROZWIĄZANIEM ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO / APELIDO ANTERIOR À DISSOLUÇÃO / NUMELE ÎNAINTE DE DESFACERE / MENO PRED ZRUŠENÍM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA / IME PRED PRENEHANJEM / SUKUNIMI ENNEN PARISUHTEEN PURKAMISTA / EFTERNAMN FÖRE UPPLÖSNING

8

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

9

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

10

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

11

NAME AFTER DISSOLUTION / Nom postérieur à la dissolution / ИМЕ СЛЕД ПРЕКРАТЯВАНЕТО НА РЕГИСТРИРАНОТО ПАРТНЬОРСТВО / NOMBRE DESPUÉS DE LA DISOLUCIÓN / JMÉNO PO ZÁNIKEM REGISTROVANÉHO PARTNERSTVÍ / NAVN EFTER OPLØSNINGEN / PARTNERLUSE LÕPPEMISE JÄRGNE NIMI / ΄OΝΟΜΑ ΜΕΤΑ ΤΗ ΔΙΑΛΥΣΗ / SLOINNE I NDIAIDH AN SCAOILTE / PREZIME NAKON RAZVRGNUĆA / NOME SUCCESSIVAMENTE ALLO SCIOGLIMENTO / PAVARDĖ PO NUTRAUKIMO / VĀRDS PĒC IZBEIGŠANAS / FELBONTÁS UTÁNI NÉV / ISEM WARA IX-XOLJIMENT / NAAM NA DE ONTBINDING / NAZWISKO PO ROZWIĄZANIU ZAREJESTROWANEGO ZWIĄZKU PARTNERSKIEGO / APELIDO POSTERIOR À DISSOLUÇÃO / NUMELE DUPĂ DESFACERE / MENO PO ZRUŠENÍ REGISTROVANÉHO PARTNERSTVA / IME PO PRENEHANJU / SUKUNIMI PARISUHTEEN PURKAMISEN JÄLKEEN / EFTERNAMN EFTER UPPLÖSNING

12

HABITUAL RESIDENCE / Résidence habituelle / ОБИЧАЙНО МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / DOMICILIO HABITUAL / OBVYKLÉ BYDLIŠTĚ / SÆDVANLIG BOPÆLSADRESSE / ALALINE ELUKOHT / ΣΥΝΗΘΗΣ ΔΙΑΜΟΝΗ / GNÁTHÁIT CHÓNAITHE / MJESTO PREBIVALIŠTA / RESIDENZA ABITUALE / PASTĀVĪGĀ DZĪVESVIETA / NUOLATINĖ GYVENAMOJI VIETA / SZOKÁSOS TARTÓZKODÁSI HELY / RESIDENZA NORMALI / WOONPLAATS / MIEJSCE ZWYKŁEGO POBYTU / RESIDÊNCIA HABITUAL / REŞEDINŢA OBIŞNUITĂ / MIESTO OBVYKLÉHO POBYTU / OBIČAJNO PREBIVALIŠČE / ASUINPAIKKA / HEMVIST

13

OTHER PARTICULARS OF THE ACT / Autres informations figurant dans l'acte / ДРУГИ БЕЛЕЖКИ ВЪВ ВРЪЗКА С РЕГИСТРАЦИЯТА / OTROS DATOS DEL REGISTRO / DALŠÍ ÚDAJE O ZÁPISU / ANDRE BEMÆRKNINGER TIL REGISTRERINGEN / MUU TEAVE / ΑΛΛΑ ΣΤΟΙΧΕΙΑ ΤΗΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / SONRAÍ EILE A BHAINEANN LEIS AN gCLÁRÚCHÁN / OSTALE INFORMACIJE ZA PRIJAVU / ALTRI ELEMENTI PARTICOLARI DELLA REGISTRAZIONE / CITAS ZIŅAS PAR REĢISTRĀCIJU / KITI REGISTRACIJOS DUOMENYS / EGYÉB ANYAKÖNYVI ADATOK / PARTIKOLARITAJIET OĦRA TAR-REĠISTRAZZJONI / ANDERE BIJZONDERHEDEN VAN DE REGISTRATIE / INNE OKOLICZNOŚCI SZCZEGÓLNE ZWIĄZANE Z REJESTRACJĄ / OUTROS ELEMENTOS PARTICULARES DO REGISTO / ALTE CARACTERISTICI PRIVIND ÎNREGISTRAREA / INÉ OSOBITNÉ ÚDAJE V SÚVISLOSTI S REGISTRÁCIOU / DRUGE POSEBNOSTI PRIJAVE / MUITA REKISTERÖINTIIN LIITTYVIÄ SEIKKOJA / ANDRA UPPGIFTER I REGISTRERINGEN

14

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 44]

Anhang IVb

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

UNIONSBÜRGERSCHAFT UND STAATSANGEHÖRIGKEIT

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000014.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – UNIONSBÜRGERSCHAFT UND STAATSANGEHÖRIGKEIT

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

UNIONSBÜRGER; STAATSANGEHÖRIGKEIT:

(ISO 3166-1 alpha-3)

9

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann/ Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING UNION CITIZENSHIP AND NATIONALITY / Formulaire type multilingue de l'UE relatif à la citoyenneté de l'Union et à la nationaLité / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ГРАЖДАНСТВО НА СЪЮЗА И НАЦИОНАЛНА ПРИНАДЛЕЖНОСТ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA CIUDADANÍA DE LA UNIÓN Y A LA NACIONALIDAD / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE OBČANSTVÍ UNIE A STÁTNÍ PŘÍSLUŠNOSTI / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE UNIONSBORGERSKAB OG STATSBORGERSKAB / LIIDU KODAKONDSUST JA RAHVUST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΥΠΗΚΟΟΤΗΤΑ ΤΗΣ ΈΝΩΣΗΣ ΚΑΙ ΤΗΝ ΙΘΑΓΕΝΕΙΑ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE SAORÁNACHT AN AONTAIS AGUS NÁISIÚNTACHT / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – GRAĐANSTVO UNIJE I DRŽAVLJANSTVO / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA CITTADINANZA DELL'UNIONE E ALLA NAZIONALITÀ / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL SĄJUNGOS PILIETYBĖS IR TAUTYBĖS / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ SAVIENĪBAS PILSONĪBU UN VALSTSPIEDERĪBU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY UNIÓS POLGÁRSÁG ÉS ÁLLAMPOLGÁRSÁG TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IĊ-ĊITTADINANZA U N-NAZZJONALITÀ TAL-UNJONI / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE BURGERSCHAP VAN DE UNIE EN NATIONALITEIT / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY OBYWATELSTWA UNII I OBYWATELSTWA KRAJOWEGO / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À CIDADANIA DA UNIÃO E NACIONALIDADE / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND CETĂŢENIA UNIUNII ŞI NAŢIONALITATEA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA OBČIANSTVA ÚNIE A ŠTÁTNEJ PRÍSLUŠNOSTI / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O DRŽAVLJANSTVU UNIJE IN NARODNOSTI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – UNIONIN KANSALAISUUS JA KANSALLISUUS / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UNIONSMEDBORGARSKAP OCH NATIONALITET

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FØDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

UNION CITIZEN; NATIONALITY: (ISO 3166-1 ALPHA-3) / CITOYEN DE L'UNION; NATIONALITÉ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / ГРАЖДАНИН НА СЪЮЗА, ГРАЖДАНСТВО (ISO 3166-1 ALPHA-3) / CIUDADANÍA DE LA UNIÓN, NACIONALIDAD (ISO 3166-1 ALPHA-3) / OBČANSTVÍ UNIE; STÁTNÍ PŘÍSLUŠNOST (ISO 3166-1 ALPHA-3) / UNIONSBORGERSKAB; STATSBORGERSKAB (ISO 3166-1 ALPHA-3) / LIIDU KODAKONDSUS; RAHVUS (ISO 3166-1 ALPHA-3) / ΠΟΛΙΤΗΣ ΤΗΣ ΈΝΩΣΗΣ• ΙΘΑΓΕΝΕΙΑ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / SAORÁNACHT AN AONTAIS; NÁISIÚNTACHT (ISO 3166-1 ALPHA-3) / GRAĐANIN UNIJE; DRŽAVLJANSTVO: (ISO 3166-1 ALPHA-3) / CITTADINO DELL'UNIONE; NAZIONALITÀ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / SĄJUNGOS PILIETYBĖ; TAUTYBĖ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / SAVIENĪBAS PILSONIS; VALSTSPIEDRĪBA (ISO 3166-1 ALPHA-3) / UNIÓS POLGÁR, ÁLLAMPOLGÁR (ISO 3166-1 ALPHA-3) / ĊITTADIN TAL-UNJONI; NAZZJONALITÀ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / BURGER VAN DE UNIE; NATIONALITEIT (ISO 3166-1 ALPHA-3) / OBYWATEL UNII; OBYWATELSTWO KRAJOWE (ISO 3166-1 ALFA-3) / CIDADANIA DA UNIÃO; NACIONALIDADE (ISO 3166-1 ALPHA -3) / CETĂŢEAN AL UNIUNII; NAŢIONALITATE (ISO 3166-1 ALPHA-3) / OBČAN ÚNIE; ŠTÁTNA PRÍSLUŠNSOŤ (ISO 3166-1 ALPHA-3) / DRŽAVLJANSTVO UNIJE, NARODNOST (ISO 3166-1 ALPHA-3) / UNIONIN KANSALAINEN; KANSALLISUUS (ISO 3166-1 ALPHA-3) / UNIONSMEDBORGARE; NATIONALITET (ISO 3166-1 ALPHA-3)

9

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 45]

Anhang IVc

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

VORSTRAFENFREIHEIT

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000015.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – VORSTRAFENFREIHEIT

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE ABSENCE OF A CRIMINAL RECORD / Formulaire type multilingue de l'UE relatif à l'absence d'un casier judiciaire / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ЛИПСА НА СЪДЕБНО МИНАЛО / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA CARENCIA DE ANTECEDENTES PENALES / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE NEEXISTENCE ZÁZNAMU V TRESTNÍM REJSTŘÍKU / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE REN STRAFFEATTEST / KRIMINAALKARISTUSE PUUDUMIST PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΑΠΟΥΣΙΑ ΠΟΙΝΙΚΟΥ ΜΗΤΡΩΟΥ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE HÉAGMAIS TAIFID CHOIRIÚIL / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – UVJERENJE O NEKAŽNJAVANJU / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALL'ASSENZA DI PRECEDENTI PENALI / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL NETEISTUMO / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ KRIMINĀLAS SODAMĪBAS NEESAMĪBU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY BÜNTETLEN ELŐÉLET TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IN-NUQQAS TA' REKORD KRIMINALI / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE DE AFWEZIGHEID VAN EEN STRAFBLAD / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NIEKARALNOŚCI / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À INEXISTÊNCIA DE REGISTO CRIMINAL / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND ABSENŢA CAZIERULUI JUDICIAR / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA VÝPISU Z REGISTRA TRESTOV BEZ ZÁZNAMU / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O NEKAZNOVANOSTI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – MERKINNÄTÖN RIKOSREKISTERIOTE / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FRÅNVARO AV NOTERINGAR I BELASTNINGSREGISTER

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FŘDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 46]

Anhang IVd

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

WOHNSITZ

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000016.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – WOHNSITZ

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

  _|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

WOHNSITZ

9

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING RESIDENCE / Formulaire type multilingue de l'UE relatif au domicile / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA RESIDENCIA / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE BYDLIŠTĚ / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE BOPÆL / ELUKOHTA PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΤΗΝ ΚΑΤΟΙΚΙΑ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE CÓNAÍ / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – BORAVIŠTE / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA RESIDENZA / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL GYVENAMOSIOS VIETOS / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ DZĪVES VIETU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY LAKÓHELY TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IR-RESIDENZA / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE WOONPLAATS / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY MIEJSCA ZAMIESZKANIA / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À RESIDÊNCIA / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND REŞEDINŢA / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA POBYTU / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O STALNEM PREBIVALIŠČU / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – ASUINPAIKKA / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE HEMVIST

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FŘDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

RESIDENCE / DOMICILE / МЕСТОПРЕБИВАВАНЕ / RESIDENCIA / BYDLIŠTĚ / BOPÆL / ELUKOHT / ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΚΑΤΟΙΚΙΑΣ / CÓNAÍ / INDIRIZZO DI RESIDENZA / GYVENAMOJI VIETA / DZĪVES VIETA / LAKCÍM / BORAVIŠTE / RESIDENZA / WOONPLAATS / MIEJSCE ZAMIESZKANIA / RESIDÊNCIA / REŞEDINŢA / POBYT / STALNO PREBIVALIŠČE / ASUINPAIKKA / HEMVIST

9

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 47]

Anhang IVe

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

BILDUNGABSCHLUSS

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000017.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – BILDUNGSABSCHLUSS

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

NIVEAU DES ABSCHLUSSES

(Unesco-ISCED 2011 Anhang II)

9

GEBIET DES ABSCHLUSSES

(Unesco-ISCED-F 2013 Anhang I)

10

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING AN EDUCATIONAL CERTIFICATE / Formulaire type multilingue de l'UE relatif au diplôme / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА ПРИДОБИВАНЕ НА УДОСТОВЕРЕНИЕ ЗА ОБРАЗОВАНИЕ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO AL CERTIFICADO DE ESTUDIOS / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ET EKSAMENSBEVIS / HARIDUST TÕENDAVAT DOKUMENTI PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟ ΣΠΟΥΔΩΝ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE TEASTAS OIDEACHAIS / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – POTVRDA O OBRAZOVANJU / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO A UN CERTIFICATO DI STUDI / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ IZGLĪTĪBAS APLIECĪBU / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY KÉPESÍTÉS TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR IĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY ŚWIADECTWA POTWIERDZAJĄCEGO WYKSZTAŁCENIE / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO A UM CERTIFICADO DE ESTUDOS / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND DIPLOMELE DE STUDII / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA POTVRDENIA O ŠTÚDIU / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O POTRDILU O IZOBRAZBI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – KOULUTUSTODISTUS / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE UTBILDNINGSCERTIFIKAT

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FŘDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

LEVEL OF EDUCATIONAL CERTIFICATE (UNESCO ISCED 2011 ANNEX II) / Niveau du diplôme (UNESCO CITE 2011, annexe II) / СТЕПЕН НА ПРИДОБИТО ОБРАЗОВАНИЕ (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II) / NIVEL DEL CERTIFICADO DE ESTUDIOS (UNESCO ISCED 2011 ANEXO II) / ÚROVEŇ OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA (UNESCO ISCED 2011 PŘÍLOHA II) / EKSAMENSBEVISETS NIVEAU (UNESCO ISCED 2011 BILAG II) / HARIDUST TÕENDAVA DOKUMENDI KLASS (UNESCO ISCED 2011 LISA II) / ΕΠΙΠΕΔΟ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟΥ ΣΠΟΥΔΩΝ (UNESCO ISCED 2011 ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II) / LEIBHÉAL AN TEASTAIS OIDEACHAIS (UNESCO ISCED 2011 IARSCRÍBHINN II) / RAZINA OBRAZOVANJA (UNESCO ISCED 2011. PRILOG II.) / LIVELLO DEL CERTIFICATO DI STUDI (UNESCO ISCED 2011 ALLEGATO II) / IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO LYGIS (2011 M. UNESCO ISCED II PRIEDAS) / IZGLĪTĪBAS APLIECĪBAS LĪMENIS (UNESCO ISCED 2011 II PIELIKUMS) / KÉPESÍTÉS SZINTJE (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II) / LIVELL TAĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI (UNESCO ISCED 2011 ANNEXE II) / NIVEAU VAN EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT (UNESCO ISCED 2011 ANNEX II) / POZIOM WSKAZANY NA ŚWIADECTWIE POTWIERDZAJĄCYM WYKSZTAŁCENIE (UNESCO ISCED 2011 ZAŁĄCZNIK II) / NÍVEL DO CERTIFICADO DE ESTUDOS (UNESCO ISCED 2011 ANEXO II) / NIVELUL DIPLOMELOR DE STUDII (UNESCO ISCED 2011 ANEXA II) / ÚROVEŇ POTVRDENIA O ŠTÚDIU (UNESCO ISCED 2011 PRÍLOHA II) / POTRDILO O STOPNJI IZOBRAZBE (UNESCO ISCED 2011 PRILOGA II) / KOULUTUSTODISTUKSEN TASO (UNESCO ISCED 2011 LIITE II) / NIVÅ PÅ STUDIEINTYG (UNESCO ISCED 2011 BILAGA II)

9

FIELD OF EDUCATIONAL CERTIFICATE (UNESCO ISCED-F 2013 ANNEXE I) / Domaine du diplôme (UNESCO CITE-F 2013, annexe I) / ОБЛАСТ НА ПРИДОБИТОТО ОБРАЗОВАНИЕ (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I) / RAMA DEL CERTIFICADO DE ESTUDIOS (UNESCO ISCED-F 2013 APÉNDICE I) / OBLAST OSVĚDČENÍ O ABSOLVOVÁNÍ STUDIA (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I) / EKSAMENSBEVISETS OMRÅDE (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I) / HARIDUST TÕENDAVA DOKUMENDI VALDKOND (UNESCO ISCED-F 2013 LISA I) / TΟΜΕΑΣ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΤΙΚΟΥ ΣΠΟΥΔΩΝ (UNESCO ISCED-F 2013 ΠΡΟΣΑΡΤΗΜΑ I) / RÉIMSE AN TEASTAIS OIDEACHAIS (UNESCO ISCED-F 2013 FOSCRÍBHINN I) / PODRUČJE OBRAZOVANJA (UNESCO ISCED-F 2013. PRILOG I.) / SETTORE DEL CERTIFICATO DI STUDI (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDICE I) / IŠSILAVINIMO PAŽYMĖJIMO SRITIS (2013 M. UNESCO ISCED-F I PRIEDĖLIS) / IZGLĪTĪBAS APLIECĪBAS JOMA (UNESCO ISCED-F 2011 II PIELIKUMS) / KÉPESÍTÉS SZAKTERÜLETE (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I) / QASAM TAĊ-ĊERTIFIKAT TA' EDUKAZZJONI (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIĊI I) / STUDIERICHTING VAN EEN VOOR ONDERWIJS OF OPLEIDING BEHAALD GETUIGSCHRIFT (UNESCO ISCED-F 2013 APPENDIX I) / DZIEDZINA WSKAZANA NA ŚWIADECTWIE POTWIERDZAJĄCYM WYKSZTAŁCENIE (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I) / ÁREA DO CERTIFICADO DE ESTUDOS (UNESCO ISCED-F 2013 APÊNDICE I) / DOMENIILE ÎN CARE AU FOST ACORDATE DIPLOMELE DE STUDII (UNESCO ISCED-F 2013 ANEXA I) / OBLASŤ POTVRDENIA O ŠTÚDIU (UNESCO ISCED-F 2013 DODATOK I) / POTRDILO O PODROČJU IZOBRAZBE (UNESCO ISCED-F 2013 DODATEK I) / KOULUTUSTODISTUKSEN ALA (UNESCO ISCED-F 2013 LISÄYS I) / OMRÅDE FÖR STUDIEINTYG (UNESCO ISCED-F 2013 TILLÄGG I)

10

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 48]

Anhang IVf

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

BEHINDERUNG

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

 

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000018.png

1

MITGLIEDSTAAT:

2

AUSSTELLUNGSBEHÖRDE

3

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR – BEHINDERUNG

4

NAME

5

VORNAME(N)

6

TAG UND ORT DER GEBURT Ta Mo Ja

|_|_| |_|_| |_|_|_|_|

7

GESCHLECHT

8

GRAD ODER ART DER BEHINDERUNG IM NATIONALEN SYSTEM

9

TAG DER AUSSTELLUNG, Ta Mo Ja

UNTERSCHRIFT, SIEGEL |_|_| |_|_| |_|_|_|_|

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale Urkunde ausstellen lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die entsprechende landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das diesbezügliche materielle Recht des Mitgliedstaats unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

—  M: Männlich / Masculine / Masculin / мъжки / Masculino / Mužské / Mand / Mees / Άρρεν / Fireann / Muško / Maschile / Vīrietis / Vyras / Férfi / Maskil / man / mężczyzna / Masculino / Masculin / Muž / Moški / Mies / Manligt

—  W: Weiblich / Feminine / Féminin / женски / Femenino / Ženské / Kvinde / Naine / Θήλυ / Baineann / Žensko / Femminile / Sieviete / Moteris / Nő / Femminil / vrouw / kobieta / Feminino / Feminin / Žena / Ženska / Nainen / Kvinnligt

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EUROPEAN UNION MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING DISABILITY / Formulaire type multilingue de l'UE relatif au handicap / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕВРОПЕЙСКИЯ СЪЮЗ ЗА УВРЕЖДАНЕ / UE FORMULARIO NORMALIZADO MULTILINGÜE RELATIVO A LA INVALIDEZ / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE ZDRAVOTNÍHO POSTIŽENÍ / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE HANDICAP / PUUET PUUDUTAV MITMEKEELNE ELI STANDARDVORM / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΕΕ ΣΧΕΤΙΚΑ ΜΕ ΑΝΑΠΗΡΙΑ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AE MAIDIR LE MÍCHUMAS / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI OBRAZAC EUROPSKE UNIJE – INVALIDNOST / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UNIONE EUROPEA RELATIVO ALLA DISABILITÀ / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL NEGALIOS / EIROPAS SAVIENĪBAS DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ INVALIDITĀTI / TÖBBNYELVŰ EURÓPAI UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY FOGYATÉKOSSÁG TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWALI TAL-UE DWAR ID-DIŻABILITÀ / MEERTALIG MODELFORMULIER VAN DE EUROPESE UNIE BETREFFENDE INVALIDITEIT / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY NIEPEŁNOSPRAWNOŚCI / FORMULÁRIO MULTILINGUE NORMALIZADO DA UE RELATIVO À DEFICIÊNCIA / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND HANDICAPUL / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA ZDRAVOTNÉHO POSTIHNUTIA / VEČJEZIČNI STANDARDNI OBRAZEC EU O INVALIDNOSTI / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE – VAMMAISUUS / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE FUNKTIONSHINDER

4

NAME / NOM / ФАМИЛНО ИМЕ / APELLIDO(S) / PŘÍJMENÍ / EFTERNAVN / PEREKONNANIMI / ΕΠΩΝΥΜΟ / SLOINNE / PREZIME / COGNOME / UZVĀRDS / PAVARDĖ / CSALÁDI NÉV / KUNJOM / NAAM / NAZWISKO / APELIDO / NUME / PRIEZVISKO / PRIIMEK / SUKUNIMI / EFTERNAMN

5

FORENAME(S) / PRÉNOM(S) / СОБСТВЕНО ИМЕ / NOMBRE(S) / JMÉNO (JMÉNA) / FORNAVN/-E / EESNIMED / ΟΝΟΜΑ / CÉADAINM(NEACHA) / IME(NA) / NOME/I / VĀRDS(-I) / VARDAS (-AI) / UTÓNÉV (UTÓNEVEK) / ISEM (ISMIJIET) / VOORNAMEN / IMIĘ (IMIONA) / NOME PRÓPRIO / PRENUME / MENO(Á) / IME(NA) / ETUNIMET / FÖRNAMN

6

DATE AND PLACE OF BIRTH / DATE ET LIEU DE NAISSANCE / ДАТА И МЯСТО НА РАЖДАНЕ / FECHA Y LUGAR DE NACIMIENTO / DATUM A MÍSTO NAROZENÍ / FŘDSELSDATO OG -STED / SÜNNIAEG JA –KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΓΕΝΝΗΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD BREITHE / DATUM I MJESTO ROĐENJA / DATA E LUOGO DI NASCITA / DZIMŠANAS DATUMS UN VIETA / GIMIMO DATA IR VIETA / SZÜLETÉS IDEJE ÉS HELYE / POST U DATA TAT-TWELID / GEBOORTEPLAATS EN –DATUM / DATA I MIEJSCE URODZENIA / DATA E LOCAL DE NASCIMENTO / DATA ŞI LOCUL NAŞTERII / DÁTUM A MIESTO NARODENIA / DATUM IN KRAJ ROJSTVA / SYNTYMÄAIKA JA –PAIKKA / FÖDELSEDATUM OCH FÖDELSEORT

7

SEX / SEXE / ПОЛ / SEXO / POHLAVÍ / KØN / SUGU / ΦΥΛΟ / GNÉAS / SPOL / SESSO / DZIMUMS / LYTIS / NEM / SESS / GESLACHT / PŁEĆ / SEXO / SEX / POHLAVIE / SPOL / SUKUPUOLI / KÖN

8

DEGREE OR NATURE OF DISABILITY ACCORDING TO THE NATIONAL CLASSIFICATION / Degré ou type du handicap selon la classification nationale / СТЕПЕН ИЛИ ЕСТЕСТВО НА УВРЕЖДАНЕТО СПОРЕД НАЦИОНАЛНАТА КЛАСИФИКАЦИЯ / GRADO O NATURALEZA DE LA INVALIDEZ DE ACUERDO LA CLASIFICACIÓN NACIONAL / STUPEŇ NEBO POVAHA ZDRAVOTNÍHO POSTIŽENÍ PODLE VNITROSTÁTNÍ KLASIFIKACE / HANDICAPPETS GRAD OG ART EFTER NATIONAL KLASSIFICERING / PUUDE ASTE VÕI OLEMUS VASTAVALT RAHVUSVAHELISELE KLASSIFIKATSIOONILE / BΑΘΜΟΣ Η ΦΥΣΗ ΤΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ ΣΥΜΦΩΝΑ ΜΕ ΤΗΝ ΕΘΝΙΚΗ ΟΝΟΜΑΤΟΛΟΓΙΑ / GRÁD NÓ CINEÁL AN MHÍCHUMAIS DE RÉIR AN AICMIÚCHÁIN NÁISIÚNTA / STUPANJ ILI VRSTA INVALIDNOSTI PREMA NACIONALNOJ KLASIFIKACIJI / LIVELLO O NATURA DELLA DISABILITÀ SECONDO LA CLASSIFICAZIONE NAZIONALE / NEGALIOS LAIPSNIS AR POBŪDIS PAGAL NACIONALINĘ KLASIFIKACIJĄ / INVALIDITĀTES PAKĀPE VAI VEIDS ATBILSTĪGI VALSTS KLASIFIKĀCIJAI / FOGYATÉKOSSÁG MÉRTÉKE VAGY JELLEGE A NEMZETI BESOROLÁS SZERINT / GRAD JEW IN-NATURA TAD-DIŻABBILTÀ SKONT IL-KLASSIFIKAZZJONI NAZZJONALI / MATE EN AARD VAN INVALIDITEIT VOLGENS DE NATIONALE CLASSIFICATIE / STOPIEŃ LUB RODZAJ NIEPEŁNOSPRAWNOŚCI ZGODNIE Z KLASYFIKACJA KRAJOWĄ / GRAU OU NATUREZA DA DEFICIÊNCIA SEGUNDO O SISTEMA NACIONAL DE CLASSIFICAÇÃO / GRADUL ŞI NATURA HANDICAPULUI PORIVIT CLASIFICĂRII NAŢIONALEO / STUPEŇ ALEBO POVAHA ZDRAVOTNÉHO POSTIHNUTIA PODĽA VNÚTROŠTÁTNEJ KLASIFIKÁCIE / STOPNJA ALI VRSTA INVALIDNOSTI GLEDE NA NACIONALNO KLASIFIKACIJO / KANSALLISEN LUOKITUKSEN MUKAINEN VAMMAISUUDEN TASO TAI LUONNE / GRAD ELLER SLAG AV FUNKTIONSHINDER ENLIGT NATIONELL KLASSIFIKATION

9

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / UDSTEDELSESDATO, UNDERSKRIFT, STEMPEL / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

[Abänd. 49]

Anhang V

MEHRSPRACHIGES EU-FORMULAR

—  RECHTSFORM EINER GESELLSCHAFT/EINES UNTERNEHMENS UND VERTRETUNGSBEFUGNIS-

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. [Nummer und Titel dieser Verordnung]

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000019.png

20140204-P7_TA(2014)0054_DE-p0000020.png

Rechtlicher Hinweis: Dieses mehrsprachige EU-Formular wird Ihnen von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Verlangen alternativ zu der in diesem Mitgliedstaat gebräuchlichen öffentlichen Urkunde ausgestellt. Sie können sich von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch nach wie vor auch die entsprechende nationale nationale Urkunde ausstellen zu lassen. Das EU-Formular hat dieselbe formelle Beweiskraft wie die landesübliche Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats, lässt aber das materielle Recht des Mitgliedstaats bezüglich der Rechtsform und der Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens unberührt.

ZEICHEN / SYMBOLS / SYMBOLES / СИМВОЛИ / SÍMBOLOS / SYMBOLY / SYMBOLER / SÜMBOLID / ΣΥΜΒΟΛΑ / NODA / SIMBOLI / SIMBOLI / APZĪMĒJUMI / SIMBOLIAI / JELMAGYARÁZAT / SIMBOLI / AFKORTINGEN / SKRÓT / SÍMBOLOS / SIMBOLURI / SYMBOLY / KRATICE / SYMBOLIT / FÖRKLARINGAR

—  Ta: Tag / Day / Jour / ден / Día / Den / Dag / Päev / Ημέρα / Lá / Dan / Giorno / diena / diena / Nap / Jum / dag / dzień / Dia / Ziua / Deň / Dan / Päivä / Dag

—  Mo: Monat / Month / Mois / месец / Mes / Měsíc / Måned / Kuu / Μήνας / Mí / Mjesec / Mese / mēnesis / mėnuo / Hónap / Xahar / maand / miesiąc / Mês / Luna / Mesiac / Mesec / Kuukausi / Månad

—  Ja: Jahr / Year / Année / година / Año / Rok / År / Aasta / Έτος / Bliain / Godina / Anno / gads / metai / Év / Sena / jaar / rok / Ano / Anul / Rok / Leto / Vuosi / År

1

MEMBER STATE / ÉTAT MEMBRE / ДЪРЖАВА ЧЛЕНКА / ESTADO MIEMBRO / ČLENSKÝ STÁT / MEDLEMSSTAT / LIIKMESRIIK / ΚΡΑΤΟΣ ΜΕΛΟΣ / BALLSTÁT / DRŽAVA ČLANICA / STATO MEMBRO / DALĪBVALSTS / VALSTYBĖ NARĖ / TAGÁLLAM / STAT MEMBRU / LIDSTAAT / PAŃSTWO CZŁONKOWSKIE / ESTADO-MEMBRO / STATUL MEMBRU / ČLENSKÝ ŠTÁT / DRŽAVA ČLANICA / JÄSENVALTIO / MEDLEMSSTAT

2

ISSUING AUTHORITY / AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE / ИЗДАВАЩ ОРГАН / AUTORIDAD EXPEDIDORA / VYDÁVAJÍCÍ ORGÁN / UDSTEDENDE MYNDIGHED / VÄLJAANDJA ASUTUS / ΑΡΧΗ ΕΚΔΟΣΗΣ / ÚDARÁS EISIÚNA / NADLEŽNO TIJELO ZA IZDAVANJE / AUTORITÀ DI RILASCIO / IZSNIEDZĒJA IESTĀDE / IŠDUODANTI INSTITUCIJA / KIÁLLÍTÓ HATÓSÁG / AWTORITÀ KOMPETENTI / AUTORITEIT VAN AFGIFTE / ORGAN WYDAJĄCY / AUTORIDADE DE EMISSÃO / AUTORITATEA EMITENTĂ / VYDÁVAJÚCI ORGÁN / ORGAN IZDAJATELJ / ANTAVA VIRANOMAINEN / UTFÄRDANDE MYNDIGHET

3

EU MULTILINGUAL STANDARD FORM CONCERNING THE LEGAL STATUS AND REPRESENTATION OF A COMPANY OR OTHER UNDERTAKING / FORMULAIRE TYPE MULTILINGUE DE L'UE CONCERNANT LE STATUT ET LA REPRÉSENTATION JURIDIQUE DE LA SOCIÉTÉ OU AUTRE FORME D'ENTREPRISE / МНОГОЕЗИЧНО СТАНДАРТНО УДОСТОВЕРЕНИЕ НА ЕС ЗА ПРАВНИЯ СТАТУС И ПРЕДСТАВИТЕЛСТВОТО НА ДРУЖЕСТВО ИЛИ НА ДРУГ ВИД ПРЕДПРИЯТИЕ / IMPRESO ESTÁNDAR MULTILINGÜE DE LA UE RELATIVO A LA PERSONALIDAD JURÍDICA Y LA REPRESENTACIÓN DE LA SOCIEDAD O EMPRESA / VÍCEJAZYČNÝ STANDARDNÍ FORMULÁŘ EU TÝKAJÍCÍ SE PRÁVNÍHO POSTAVENÍ A ZASTUPOVÁNÍ SPOLEČNOSTI NEBO JINÉHO PODNIKU / FLERSPROGET EU-STANDARDFORMULAR VEDRØRENDE ET SELSKABS ELLER ET ANDET FORETAGENDES RETLIGE STATUS OG REPRÆSENTATION / ELi MITMEKEELNE STANDARDVORM ÄRIÜHINGU VÕI MUU ETTEVÕTJA ÕIGUSLIKU SEISUNDI JA ESINDAMISE KOHTA / ΠΟΛΥΓΛΩΣΣΟ ΤΥΠΟΠΟΙΗΜΕΝΟ ΕΝΤΥΠΟ ΤΗΣ ΕΕ ΓΙΑ ΤΟ ΝΟΜΙΚΟ ΚΑΘΕΣΤΩΣ ΚΑΙ ΤΗΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΗΣΗ ΕΤΑΙΡΕΙΑΣ Ή ΑΛΛΗΣ ΕΠΙΧΕΙΡΗΣΗΣ / FOIRM CHAIGHDEÁNACH ILTEANGACH AN AE MAIDIR LE STÁDAS DLÍTHIÚIL AGUS IONADAÍOCHT CUIDEACHTA NÓ GNÓTHAIS EILE / VIŠEJEZIČNI STANDARDNI FORMULAR EU-a KOJI SE ODNOSI NA PRAVNI STATUS I ZASTUPANJE TRGOVAČKIH DRUŠTAVA I DRUGIH VRSTA PODUZEĆA / MODULO STANDARD MULTILINGUE DELL'UE RELATIVO ALLO STATUS GIURIDICO E ALLA RAPPRESENTANZA DI UNA SOCIETÀ O ALTRA IMPRESA / ES DAUDZVALODU STANDARTA VEIDLAPA ATTIECĪBĀ UZ UZŅĒMUMA VAI CITA VEIDA KOMERSANTA JURIDISKO STATUSU UN PĀRSTĀVĪBU / ES DAUGIAKALBĖ STANDARTINĖ FORMA DĖL BENDROVĖS AR KITOKIOS ĮMONĖS TEISINIO STATUSO IR ATSTOVAVIMO / TÖBBNYELVŰ UNIÓS FORMANYOMTATVÁNY TÁRSASÁG VAGY EGYÉB VÁLLALKOZÁS JOGÁLLÁSA ÉS KÉPVISELETE TEKINTETÉBEN / FORMOLA STANDARD MULTILINGWA TAL-UE DWAR L-ISTATUS LEGALI U R-RAPPREŻENTAZZJONI TA' KUMPANIJA JEW TA' IMPRIŻA / MEERVOUDIG EU-MODELFORMULIER BETREFFENDE DE RECHTSVORM EN VERTEGENWOORDIGING VAN EEN VENNOOTSCHAP OF ANDERE ONDERNEMING / WIELOJĘZYCZNY FORMULARZ STANDARDOWY UE DOTYCZĄCY STATUSU PRAWNEGO I REPREZENTACJI SPÓŁKI LUB INNYCH PRZEDSIĘBIORSTW / FORMULÁRIO MULTILINGUE DA UE RELATIVO AO ESTATUTO JURÍDICO E À REPRESENTAÇÃO DE UMA EMPRESA OU OUTRA SOCIEDADE / FORMULAR STANDARD MULTILINGV AL UE PRIVIND STATUTUL LEGAL ŞI REPREZENTAREA UNEI SOCIETĂŢI SAU A UNEI ALTE ÎNTREPRINDERI / ŠTANDARDNÝ VIACJAZYČNÝ FORMULÁR EÚ TÝKAJÚCI SA PRÁVNEHO POSTAVENIA A ZASTÚPENIA SPOLOČNOSTI ALEBO INÉHO PODNIKU / STANDARDNI VEČJEZIČNI OBRAZEC EU V ZVEZI S PRAVNO OBLIKO IN ZASTOPSTVOM GOSPODARSKE DRUŽBE ALI DRUGEGA PODJETJA / EU:N MONIKIELINEN VAKIOLOMAKE - YHTIÖN TAI MUUN YRITYKSEN OIKEUDELLINEN MUOTO JA EDUSTAJAT / FLERSPRÅKIGT EU-STANDARDFORMULÄR RÖRANDE ETT BOLAGS ELLER ANNAT FÖRETAGS RÄTTSLIGA STATUS OCH REPRESENTATION

4

NAME OF THE COMPANY OR OTHER UNDERTAKING / NOM DE LA SOCIÉTÉ OU AUTRE FORME D'ENTREPRISE / НАИМЕНОВАНИЕ НА ДРУЖЕСТВОТО/ДРУГИЯ ВИД ПРЕДПРИЯТИЕ / NOMBRE DE LA SOCIEDAD O EMPRESA / NÁZEV SPOLEČNOSTI NEBO JINÉHO PODNIKU / SELSKABETS ELLER FORETAGENDETS NAVN / ÄRIÜHINGU VÕI MUU ETTEVÕTJA NIMI / ΕΠΩΝΥΜΙΑ ΤΗΣ ΕΤΑΙΡΕΙΑΣ Ή ΑΛΛΗΣ ΕΠΙΧΕΙΡΗΣΗΣ / AINM NA CUIDEACHTA NÓ GNÓTHAIS EILE / TVRTKA DRUŠTVA/PODUZEĆA / DENOMINAZIONE DELLA SOCIETÀ O IMPRESA / UZŅĒMUMA VAI CITA VEIDA KOMERSANTA NOSAUKUMS / BENDROVĖS AR KITOKIOS ĮMONĖS PAVADINIMAS / A TÁRSASÁG VAGY EGYÉB VÁLLALKOZÁS NEVE / ISEM TAL-KUMPANIJA JEW TA' IMPRIŻA OĦRA / NAAM VAN DE VENNOOTSCHAP OF ANDERE ONDERNEMING / NAZWA SPÓŁKI LUB INNEGO PRZEDSIĘBIORSTWA / NOME DE UMA EMPRESA OU OUTRA SOCIEDADE / NUMELE SOCIETĂŢII SAU AL ÎNTREPRINDERII / MENO SPOLOČNOSTI ALEBO INÉHO PODNIKU / IME GOSPODARSKE DRUŽBE ALI DRUGEGA PODJETJA / YHTIÖN TAI MUUN YRITYKSEN NIMI / FÖRETAGETS NAMN

5

LEGAL FORM / FORME JURIDIQUE / ПРАВНА ФОРМА / FORMA JURÍDICA / PRÁVNÍ FORMA / RETLIG STATUS / ÕIGUSLIK VORM / ΝΟΜΙΚΗ ΜΟΡΦΗ / FOIRM DHLÍTHIÚIL / PRAVNI OBLIK / FORMA GIURIDICA / JURIDISKĀ FORMA / TEISINĖ FORMA / JOGI FORMA / FORMA ĠURIDIKA / RECHTSVORM / FORMA PRAWNA / FORMA JURÍDICA / FORMA JURIDICĂ / PRÁVNA FORMA / PRAVNA OBLIKA / OIKEUDELLINEN MUOTO / RÄTTSLIG FORM

6

NATIONAL / NATIONAL / НАЦИОНАЛНА / NACIONAL / VNITROSTÁTNÍ / NATIONALT / RIIKLIK / ΕΘΝΙΚΗ / NÁISIÚNTA / DRŽAVNA / NAZIONALE / VALSTS / NACIONALINĖ / BELFÖLDI / NAZZJONALI / NATIONAAL / KRAJOWA / NACIONAL / NAŢIONAL / VNÚTROŠTÁTNA / V DRŽAVI / KANSALLINEN / NATIONELL

7

EUROPEAN / EUROPÉEN / ЕВРОПЕЙСКА / EUROPEA / EVROPSKÁ / EUROPÆISK / EUROOPA / ΕΥΡΩΠΑΪΚΗ / EORPACH/ EUROPSKA / EUROPEA / EIROPAS / EUROPOS / EURÓPAI / EWROPEA / EUROPEES / EUROPEJSKA / EUROPEIA / EUROPEAN / EURÓPSKA / V EU / EUROOPPALAINEN / EUROPEISK

8

REGISTERED OFFICE / SIÈGE SOCIAL / СЕДАЛИЩЕ / SEDE SOCIAL / SÍDLO / HJEMSTED / REGISTRIJÄRGNE ASUKOHT / ΕΔΡΑ / OIFIG CHLÁRAITHE / SJEDIŠTE DRUŠTVA / SEDE LEGALE / JURIDISKĀ ADRESE / BUVEINĖ / SZÉKHELY / UFFIĊĊJU REĠISTRAT / STATUTAIRE ZETEL / ZAREJESTROWANA SIEDZIBA / SEDE SOCIAL / SEDIUL SOCIAL / OFICIÁLNE SÍDLO / STATUTARNI SEDEŽ / TOIMIPAIKKA / SÄTE

9

DATE AND PLACE OF REGISTRATION / DATE ET LIEU DE L'IMMATRICULATION / ДАТА И МЯСТО НА РЕГИСТРИРАНЕ / FECHA Y LUGAR DE REGISTRO / DATUM A MÍSTO ZÁPISU / DATO OG STED / REGISTRISSE KANDMISE KUUPÄEV JA KOHT / KUUPÄEV JA KOHT / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΚΑΙ ΤΟΠΟΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / DÁTA AGUS IONAD AN CHLÁRAITHE / DATUM I MJESTO UPISA / DATA E LUOGO DI REGISTRAZIONE / REĢISTRĀCIJAS DATUMS UN VIETA / REGISTRACIJOS DATA IR VIETA / BEJEGYZÉS IDEJE ÉS HELYE / DATA U POST TA' REĠISTRAZZJONI / DATUM EN PLAATS VAN REGISTRATIE / DATA I MIEJSCE REJESTRACJI / DATA E LOCAL DE REGISTO / DATA ŞI LOCUL ÎNREGISTRĂRII / DÁTUM A MIESTO REGISTRÁCIE / DATUM IN KRAJ REGISTRACIJE / REKISTERÖINTIAIKA JA –PAIKKA / REGISTRERINGSDATUM OCH REGISTRERINGSORT

10

REGISTRATION NUMBER / NUMÉRO D'IMMATRICULATION / НОМЕР В РЕГИСТЪРА / NÚMERO DE REGISTRO / IDENTIFIKAČNÍ ČÍSLO / REGISTRERINGSNUMMER / REGISTRINUMBER / ΑΡΙΘΜΟΣ ΚΑΤΑΧΩΡΙΣΗΣ / UIMHIR CHLÁRAITHE / BROJ UPISA / NUMERO DI REGISTRAZIONE / REĢISTRĀCIJAS NUMURS / REGISTRACIJOS NUMERIS / CÉGJEGYZÉKSZÁM / NUMRU TA' REĠISTRAZZJONI / REGISTRATIENUMMER / NUMER REJESTRACYJNY / NÚMERO DE REGISTO / NUMĂRUL DE ÎNREGISTRARE / REGISTRAČNÉ ČÍSLO / REGISTRSKA ŠTEVILKA / REKISTERÖINTINUMERO / REGISTRERINGSNUMMER

11

NAME(S) OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S) / NOM DU/DES REPRÉSENTANT(S) HABILITÉ(S) / ФАМИЛНО(И) ИМЕ(НА) НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И) / APELLIDO(S) DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / PŘÍJMENÍ POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE (POVĚŘENÝCH ZÁSTUPCŮ) / EFTERNAVN/-E FOR DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANTER/-ER / VOLITATUD ESINDAJA(TE) PEREKONNANIMI/NIMED / ΕΠΩNΥΜΟ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ / SLOINNE AN IONADAÍ ÚDARAITHE / NA nIONADAITHE ÚDARAITHE / PREZIME OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA / COGNOME/I DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I / PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) UZVĀRDS(-I) / ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) PAVARDĖ (-ĖS) / KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) CSALÁDI NEVE(I) / KUNJOM(IJIET) TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I) / NAAM VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S) / NAZWISKO (NAZWISKA) UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI) / APELIDO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / NUMELE REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI / PRIEZVISKO(Á) OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZÁSTUPCOV) / PRIIMEK ZAKONITEGA ZASTOPNIKA / PRIIMKI ZAKONITIH ZASTOPNIKOV / VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN SUKUNIMET / BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES EFTERNAMN

12

FORENAME(S) OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S) / PRÉNOM(S) DU/DES REPRÉSENTANT(S) HABILITÉ(S) / СОБСТВЕНО(И) ИМЕ(НА) НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И) / NOMBRE(S) DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / JMÉNO (JMÉNA) POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE ( POVĚŘENÝCH ZÁSTUPCŮ) / FORNAVN/-E FOR DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANT/-ER / VOLITATUD ESINDAJA(TE) EESNIMED / ΟΝΟΜΑ/ΟΝΟΜΑΤΑ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ / CÉADAINM(NEACHA) AN IONADAÍ ÚDARAITHE / NA nIONADAITHE ÚDARAITHE / IME OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA / NOME/I DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I / PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) VĀRDS(-I) / ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) VARDAS (-AI) / KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) UTÓNEVE(I) / ISEM (ISMIJIET) TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I) / VOORNAMEN VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S) / IMIĘ (IMIONA) UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI) / NOME PRÓPRIO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / PRENUMELE REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI / MENO(Á) OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZASTUPCOV) / IME(NA) ZAKONITEGA ZASTOPNIKA / IMENA ZAKONITIH ZASTOPNIKOV / VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN ETUNIMET / BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES FÖRNAMN

13

FUNCTION OF THE AUTHORISED REPRESENTATIVE(S) / FONCTION DU/DES RÉPRESENTANT(S) HABILITÉ(S) / ДЛЪЖНОСТ НА УПЪЛНОМОЩЕНИЯ(ТЕ) ПРЕДСТАВИТЕЛ(И) / CARGO DEL REPRESENTANTE O LOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / FUNKCE POVĚŘENÉHO ZÁSTUPCE (ZÁSTUPCŮ) / DE BEMYNDIGEDE REPRÆSENTANTERS STILLING / VOLITATUD ESINDAJA(TE) ÜLESANDED / ΚΑΘΗΚΟΝΤΑ ΤΟΥ Ή ΤΩΝ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΗΜΕΝΩΝ ΕΚΠΡΟΣΩΠΩΝ / FEIDHM AN IONADAÍ ÚDARAITHE / NA nIONADAITHE ÚDARAITHE / FUNKCIJA OVLAŠTENOG ZASTUPNIKA / FUNZIONE DEL/I RAPPRESENTANTE/I AUTORIZZATO/I / PILNVAROTĀ(-O) PĀRSTĀVJA(-U) PILNVARAS / ĮGALIOTO (-Ų) ATSTOVO (-Ų) PAREIGOS / KÉPVISELETRE JOGOSULT(AK) TISZTSÉGE(I) / IL-FUNZJONI TAR-RAPPREŻENTANT(I) AWTORIZZAT(I) / FUNCTIE VAN DE GEMACHTIGDE VERTEGENWOORDIGER(S) / FUNKCJA UPOWAŻNIONEGO PRZEDSTAWICIELA (UPOWAŻNIONYCH PRZEDSTAWICIELI) / CARGO DO OU DOS REPRESENTANTES AUTORIZADOS / FUNCŢIA REPREZENTANTULUI AUTORIZAT/REPREZENTANŢILOR AUTORIZAŢI / FUNKCIA OPRÁVNENÉHO ZÁSTUPCU (OPRÁVNENÝCH ZASTUPCOV) / FUNKCIJA ZAKONITEGA ZASTOPNIKA / FUNKCIJE ZAKONITIH ZASTOPNIKOV / VALTUUTETTUJEN EDUSTAJIEN TEHTÄVÄ / BEMYNDIGAD(E) FÖRETRÄDARES FUNKTION

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IS (ARE) AUTHORISED TO REPRESENT / EST (SONT) HABLITÉ(S) À REPRÉSENTER / УПЪЛНОМОЩЕН(И) Е(СА) ДА ПРЕДСТАВЛЯВА(Т) / ESTÁ(N) AUTORIZADO(S) PARA ASUMIR LA REPRESENTACIÓN / JE (JSOU) POVĚŘEN(I) ZASTUPOVAT / ER BEMYNDIGETET TIL AT REPRÆSENTERE / ON VOLITATUD ESINDAMA / ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΕΙΤΑΙ ΝΑ ΕΚΠΡΟΣΩΠΕΙ/ ΕΞΟΥΣΙΟΔΟΤΟΥΝΤΑΙ ΝΑ ΕΚΠΡΟΣΩΠΟΥΝ / ATÁ ÚDARAITHE IONADAÍOCHT A DHÉANAMH / OVLAŠTEN(I) ZA ZASTUPANJE / È/SONO AUTORIZZATO/I A RAPPRESENTARE / PĀRSTĀVĪBAS PILNVARAS / YRA ĮGALIOJAMAS (-I) ATSTOVAUTI / KÉPVISELETI JOG FAJTÁJA / HUWA (HUMA) AWTORIZZAT(I) JIRRAPPREŻENTA(W) / IS (ZIJN) GEMACHTIGD TE VERTEGENWOORDIGEN, EN WEL / JEST (SĄ) UPOWAŻNIONY (UPOWAŻNIENI) DO REPREZENTOWANIA / HABILITADO(S) A ASSUMIR A REPRESENTAÇÃO / ESTE (SUNT) AUTORIZAT (AUTORIZAȚI) SĂ REPREZINTE / JE (SÚ) OPRÁVNENÝ(Í) ZASTUPOVAŤ / POOBLAŠČEN(-I) ZA ZASTOPANJE / ON VALTUUTETTU / OVAT VALTUUTETTUJA EDUSTAMAAN / ÄR BEMYNDIGAD(E) ATT FÖRETRÄDA FÖRETAGET

15

ALONE / SEUL / САМОСТОЯТЕЛНО / SOLO(S) / SAMOSTATNĚ / ALENE / ERALDI / ΜΕΜΟΝΩΜΕΝΑ / INA AONAR / SAMOSTALNO / DA SOLO / ATSEVIŠĶI / ATSKIRAI / ÖNÁLLÓ / WAĦDU / ZELFSTANDIG / SAMODZIELNIE / SÓZINHO(S) / INDIVIDUAL / JEDNOTLIVO / SAMOSTOJNO / YKSIN / ENSAM(MA)

16

JOINTLY / CONJOINTEMENT / СЪВМЕСТНО / CONJUNTAMENTE / SPOLEČNĚ / SAMMEN / KOOS / ΑΠΟ ΚΟΙΝΟΥ / LE CHÉILE / ZAJEDNIČKI / CONGIUNTAMENTE / KOPĪGI / KARTU / EGYÜTTES / IN SOLIDUM / GEZAMENLIJK / ŁĄCZNIE / CONJUNTAMENTE / SOLIDAR / SPOLOČNE / SKUPAJ / YHDESSÄ / TILLSAMMANS

17

DATE OF ISSUE, SIGNATURE, SEAL / DATE DE DÉLIVRANCE, SIGNATURE, SCEAU / ДАТА НА ИЗДАВАНЕ, ПОДПИС, ПЕЧАТ / FECHA DE EXPEDICIÓN, FIRMA Y SELLO / DATUM VYDÁNÍ, PODPIS, RAZÍTKO / Udstedelsesdato, underskrift, stempel / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / VÄLJAANDMISE KUUPÄEV, ALLKIRI, PITSER / ΗΜΕΡΟΜΗΝΙΑ ΕΚΔΟΣΗΣ, ΥΠΟΓΡΑΦΗ, ΣΦΡΑΓΙΔΑ / DÁTA EISIÚNA, SÍNIÚ, SÉALA / DATUM IZDAVANJA, POTPIS, PEČAT / DATA DI RILASCIO, FIRMA, TIMBRO / IZSNIEGŠANAS DATUMS, PARAKSTS, ZĪMOGS / IŠDAVIMO DATA, PARAŠAS, ANTSPAUDAS / KIÁLLÍTÁS DÁTUMA, ALÁÍRÁS, PECSÉT / DATA TAL-ĦRUĠ, FIRMA, TIMBRU / DATUM VAN AFGIFTE, HANDTEKENING, STEMPEL / DATA WYDANIA, PODPIS, PIECZĘĆ / DATA DE EMISSÃO, ASSINATURA, SELO / DATA ELIBERĂRII, SEMNĂTURA, ŞTAMPILA / DÁTUM VYDANIA, PODPIS, PEČIATKA / DATUM IZDAJE, PODPIS, ŽIG / ANTAMISPÄIVÄ, ALLEKIRJOITUS, SINETTI / UTFÄRDANDEDATUM, UNDERSKRIFT, STÄMPEL

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.
(2)ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014.
(4)Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(5)Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).
(6)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 319).
(7) Nummer und Datum der Annahme der Verordnung im Verfahren 2013/0119(COD).
(8)+ Amtsblattfundstelle der Verordnung im Verfahren 2013/0119(COD).
(9) Sechs Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(10) Drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(11) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(12)* Sechs Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung.


Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ***I
PDF 205kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (COM(2013)0102 – C7-0047/2013 – 2013/0062(COD))
P7_TA(2014)0055A7-0319/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0102),

–  gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7‑0047/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. März 2008(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0319/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

P7_TC1-COD(2013)0062


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/27/EU.)

(1) ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47..


Urheber- und verwandte Schutzrechten und Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken ***I
PDF 209kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt (COM(2012)0372 – C7-0183/2012 – 2012/0180(COD))
P7_TA(2014)0056A7-0281/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0372),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g sowie auf die Artikel 53 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0183/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom französischen Senat, von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer, vom polnischen Sejm und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0281/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

P7_TC1-COD(2012)0180


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/26/EU)

(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.


Strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation ***I
PDF 205kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (COM(2011)0654 – C7-0358/2011 – 2011/0297(COD))
P7_TA(2014)0057A7-0344/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0654) sowie des geänderten Vorschlags (COM(2012)0420),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0358/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom Deutschen Bundestag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt wurde und in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Rechtsausschusses (A7-0344/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

P7_TC1-COD(2011)0297


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/57/EU.)

(1) ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.
(2) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 64.


Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur ***I
PDF 203kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 (COM(2013)0153 – C7-0075/2013 – 2013/0082(COD))
P7_TA(2014)0058A7-0323/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0153),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0075/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0323/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates

P7_TC1-COD(2013)0082


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 256/2014.)

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 153.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Klaus-Heiner LEHNE – DE)
PDF 261kWORD 33k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der vorgeschlagenen Ernennung von Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0423/2013 – 2013/0813(NLE))
P7_TA(2014)0059A7-0050/2014

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0423/2013),

–  gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0050/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. Januar 2014 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Klaus-Heiner Lehne zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Rechnungshof
PDF 161kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments (2012/2064(INI))
P7_TA(2014)0060A7-0014/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286,

–  gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 1992 zum Verfahren der Konsultation des Europäischen Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1995 zu den bei der Konsultation des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs anzuwendenden Verfahren(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu dem Integrierten Internen Kontrollrahmen(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0014/2014),

I.Die künftige Rolle des Rechnungshofs

A.  in der Erwägung, dass die Erklärung der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden von Lima und Mexiko die Hauptpfeiler einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde festlegt und bestätigt, dass nationale Rechnungskontrollbehörden (ORKB) die Grundsätze der Erklärung mit beträchtlicher Freiheit auslegen können;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof als professionelle Rechnungskontrollbehörde unter anderem die für den öffentlichen Sektor geltenden internationalen Prüfungsgrundsätze anwenden muss;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof gemäß dem Haushaltsvertrag von 1975 für die Prüfung der EU-Finanzen zuständig ist, und dass er als externer Prüfer der EU zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements beiträgt und zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der EU-Bürger fungiert;

D.  in der Erwägung, dass die sich schnell verändernde finanzielle und wirtschaftliche Situation wirksamer mikro- und makroprudentieller Aufsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit in einer modernen Europäischen Union voller Herausforderungen bedarf;

E.  in der Erwägung, dass Wirtschaftsprüfer wie der Rechnungshof und die Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Zuversicht und Vertrauen in die Rechenschaftspflicht der EU sowie bei der Verbesserung dieser Rechenschaftspflicht spielen; in der Erwägung, dass es daher wichtig ist, jede Diskussion möglicher Reformen des Hofes in den weiteren Kontext der Herausforderung zu stellen, die Rechenschaftspflicht der EU zu verbessern;

F.  in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hof bei der Förderung der öffentlichen Rechenschaftslegung und der Unterstützung des Parlaments und des Rates bei der Überwachung der Umsetzung des EU-Haushalts bekräftigte, wodurch ein Beitrag zu der Verbesserung des EU-Finanzmanagements und dem Schutz der finanziellen Interessen der Bürger geleistet wurde;

II.Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

G.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 286 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitglieder des Rechnungshofs aus dem Kreis der Personen auszuwählen sind, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten externen Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die über Kompetenzen verfügen, die sie für das jeweilige Amt besonders geeignet machen, und an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht;

H.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof sich unbedingt aus Mitgliedern zusammensetzen muss, die die im Vertrag vorgesehene fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit in höchstem Maße nachweisen können, wobei mögliche Gefahren für den Ruf des Rechnungshofs zu vermeiden sind;

I.  in der Erwägung, dass einige Ernennungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, deren Fortbestehen die guten Arbeitsbeziehungen des Hofs zu den besagten Institutionen beeinträchtigen und möglicherweise negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit und somit auf die Wirksamkeit des Hofs haben könnte;

J.  in der Erwägung, dass die Entscheidung des Rates, Mitglieder des Rechnungshofs auch dann zu ernennen, wenn das Parlament Anhörungen veranstaltet und ablehnende Stellungnahmen abgegeben hat, unverständlich ist und einen Mangel an Respekt für das Parlament zeigt;

K.  in der Erwägung, dass die Meinung des Parlaments Gegenstand enormen Medieninteresses ist; in der Erwägung, dass das Vertrauen in die betreffenden Institutionen geschwächt werden könnte, wenn Personen, deren Bewerbung in der Vergangenheit öffentlich und offiziell durch das Parlament abgelehnt wurde, zu Mitgliedern des Hofes ernannt werden;

L.  in der Erwägung, dass Mitglieder mit Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungskontrolle, einhergehend mit einem breiteren und vielfältigeren funktionellen Hintergrund, der unterschiedliche Perspektiven und Kompetenzen gewährleistet, die Wirksamkeit des Hofs hinsichtlich Urteilsvermögen und Betrieb verbessern werden; in der Erwägung, dass die Nichterzielung eines ausgewogenen Verhältnisses von Frauen und Männern heutzutage nicht akzeptabel ist;

M.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Parlament, die im Mittelpunkt des Haushaltskontrollsystems der EU steht, nachteilig beeinflusst wird, wenn bestimmte Mitglieder des Hofes nicht die Zustimmung des Parlaments erhalten;

N.  n der Erwägung, dass in der Peer Review 2013 kürzere interne Verfahren am Hof und eine Klärung der Rolle und Aufgaben gegenüber externen Interessenträgern gefordert werden und betont wird, dass die geprüften Stellen zu großen Einfluss auf die Feststellungen des Hofs und die Prüfungsurteile haben;

O.  in der Erwägung, dass das Parlament den Schwerpunkt vornehmlich auf Vorschläge legt, mit denen die Notwendigkeit von Vertragsänderungen vermieden wird;

P.  in der Erwägung, dass der Rat der Empfehlung des Ausschusses mit seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshofs oder beim Gericht gemäß Artikel 255 AEUV stets gefolgt ist, obwohl der Vertrag diesbezüglich keine klare Verpflichtung vorsieht;

Die Vorstellungen des Parlaments zum ERH: Die künftige Rolle des Hofs

1.  ist der Ansicht, dass der Europäische Rechnungshof als externer Rechnungsprüfer der EU-Organe den Gesetzgebern nicht nur eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitstellen kann, sondern dass sich der Hof zudem in einer hervorragenden Position befindet, um dem Gesetzgeber und der Haushaltsbehörde, insbesondere dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, wertvolle Stellungnahmen zu den Ergebnissen der politischen Maßnahmen der Union zu liefern und so die aus dem EU-Haushalt finanzierten Aktivitäten leistungsfähiger und wirksamer zu gestalten, Verbund- und Skaleneffekte sowie Ausstrahlungseffekte zwischen den nationalen Politikansätzen der Mitgliedstaaten zu erkennen und dem Parlament eine externe Beurteilung zu der Bewertung der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten durch die Kommission vorzulegen;

2.  ist der Ansicht, dass sich der Hof im Rechenschaftsprozess der EU-Institutionen weiterhin der Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität verpflichten sollte, bei gleichzeitigem Aufbau starker Arbeitsbeziehungen mit seinen Partnern, und zwar dem Europäischen Parlament und insbesondere seinem Haushaltskontrollausschuss sowie den Fachausschüssen;

Das traditionelle DAS-Modell (Zuverlässigkeitserklärung)

3.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof nach Maßgabe des Vertrags (Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV) verpflichtet ist, dem Parlament und dem Rat eine Zuverlässigkeitserklärung (DAS(5)) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen vorzulegen, nachdem er die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und die Haushaltsergebnisse der EU geprüft hat, und dass der ERH zudem ebenfalls gemäß dem Vertrag verpflichtet ist, Sonderberichte und Stellungnahmen auszuarbeiten; weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil des Personals des Hofes mit den jährlichen DAS-Übungen befasst ist;

4.  ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit, Integrität, Unbefangenheit und Professionalität des Hofs die Grundvoraussetzung für seine Glaubwürdigkeit bei der Aufgabe ist, das Parlament und den Rat bei der Überwachung des EU-Finanzmanagements und dem Beitrag zu dessen Verbesserung sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union von den Planungsphasen bis zum Rechnungsabschluss zu unterstützen;

5.  bedauert, dass es – zum 18. Mal in Folge – die Prüfungsergebnisse des Hofs ihm nicht erlaubten, eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS4) über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen abzugeben; betont die Tatsache, dass eine Fehlerquote als solche nur zum Teil dazu beiträgt, sich einen umfassenden Überblick über die Effektivität politischer Maßnahmen der Union zu verschaffen;

6.  verweist auf Artikel 287 AEUV, demzufolge der Rechnungshof verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 anstelle einer Erklärung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge vier Stellungnahmen vorgelegt hat: eine zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und drei zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Vorgänge (eine zu den Einnahmen, eine zu den Mittelbindungen und eine zu den Zahlungen); ist der Auffassung, dass diese Auswahl an Schriftstücken die Bewertung erschwert, die zur Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission abgegeben wird;

7.  weist darauf hin, dass die Zuverlässigkeitserklärung ein jährlicher Indikator eines mehrjährigen Ausgabenmodells ist, wodurch es schwierig ist, die zyklische Natur mehrjähriger Vereinbarungen und deren Auswirkung zu erfassen, und dass die gesamte Auswirkung und Wirksamkeit der Management- und Kontrollsysteme nur teilweise am Ende des Ausgabenzeitraums gemessen werden kann; ist daher der Auffassung, dass der Hof in der Lage sein sollte, der Entlastungsbehörde zusätzlich zu der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung eine Halbzeitbewertung und einen zusammenfassenden Bericht zu dem Endergebnis eines Programmplanungszeitraums vorzulegen;

8.  begrüßt die Tatsache, dass der Hof seit dem Jahr 2009 erhebliche Anstrengungen hinsichtlich der Entwicklung seiner Produkte und Dienstleistungen sowie seines Jahresberichts unternommen hat; ist jedoch der Auffassung, dass größere Anstrengungen unternommen und mehr Ressourcen aufgewendet werden sollten, um die Qualität weiter zu verbessern, insbesondere in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes, welche Informationen zu den Haushaltsergebnissen der EU liefern; ist der Auffassung, dass der Hof auf dem DAS-Modell aufbauen sollte, um zu bestimmen, ob Ergebnisse erzielt wurden, und um zu erklären, wie diese erzielt wurden, so dass Lehren gezogen und in anderen Kontexten angewendet werden können;

Die neuen Dimensionen und Herausforderungen des Hofes

9.  erkennt die historische und konstruktive Rolle der Schwerpunktlegung der DAS-Übungen auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit als Beleg dafür an, dass die EU-Mittel im Einklang mit den Entscheidungen des Parlaments in seiner Funktion als Gesetzgeber und Haushaltsbehörde verwendet wurden; unterstreicht jedoch, dass der Hof zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft mehr Ressourcen bereitstellen sollte, um zu überprüfen, ob bei dem Gebrauch der der Kommission anvertrauten öffentlichen Gelder Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit erzielt wurden; ist der Auffassung, dass die in den Sonderberichten gewonnenen Erkenntnisse entsprechende Änderungen in den EU-Programmen nach sich ziehen sollten;

10.  betont die Tatsache, dass das gemäß dem Vertrag festgelegte Mandat des Hofes dem Hof den Referenzrahmen zur Erfüllung seiner Rolle als unabhängige externe Kontrollbehörde der Union liefert; stellt fest, dass das Mandat erhebliche Flexibilität vorsieht, um es dem Hof zu ermöglichen, seine Aufgabe über die DAS hinausgehend zu erfüllen; erinnert daran, dass das Mandat es dem Hof ermöglicht, die Ergebnisse seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Sonderberichten darzustellen, welche durch den Schwerpunkt auf Risikobereiche und deren Untersuchung weitreichende Möglichkeiten für einen Mehrwert bieten; vertritt außerdem die Ansicht, dass der europäische Bürger diesen Berichten Informationen über die Arbeitsweise der Union und die Verwendung der europäischen Mittel in einer Vielzahl von Bereichen entnehmen kann, was dazu beiträgt, Europa den Bürgern näher zu bringen und es transparenter und besser verständlich zu machen;

11.  erinnert daran, dass eine Entlastung, über die am 31. Dezember im Jahr nach dem geprüften Geschäftsjahr abgestimmt wird, eines der besten Verfahren ist, um die Rechnungsprüfung in der Europäischen Union zu verbessern und sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Wirksamkeit der EU-Ausgaben zu steigern; weist darauf hin, dass der Hof dadurch gezwungen wäre, seinen Jahresbericht bis zum 30. Juni vorzulegen;

12.  schlägt vor, ohne die Unabhängigkeit des Rechnungshofes in Frage stellen zu wollen, dass der Hof seine Stellungnahme nicht nur auf die tolerierbare Fehlerquote, sondern auch auf die Signifikanzschwelle stützt, da dies eher internationalen Prüfungsstandards zu entsprechen scheint;

13.  schlägt vor, dass das Europäische Parlament in seinem jährlichen Entlastungsbericht in einem gesonderten Kapitel darlegt, in welchem Maße die Empfehlungen in den verschiedenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofes befolgt werden, um die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Empfehlungen zu bewegen; legt dem Parlament nahe, außerdem darzulegen, auf welche wichtigen Folgemaßnahmen der Hof in seinem Jahresbericht ein besonderes Augenmerk legen kann, ohne seine Unabhängigkeit in Frage stellen zu wollen;

14.  stellt fest, dass der Hof die Planung seines Arbeitsprogramms auf einer mehrjährigen und jährlichen Basis unternimmt; stellt fest, dass der mehrjährige Plan die Festlegung und Aktualisierung der Strategie des Hofs zulässt, und dass der jährliche Plan die spezifischen Aufgaben darlegt, die in dem betreffenden Jahr zu erfüllen sind; begrüßt die Tatsache, dass der Hof dem Ausschuss für Haushaltskontrolle jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm unter Auflistung der prioritären Prüfungsaufgaben und der für deren Umsetzung zugeteilten Ressourcen vorlegt;

15.  ist der Ansicht, dass die Sitzungen des Hofs mit dem Parlament und dem Rat in ihrer derzeitigen Form wertvolle Vorschläge für das jährliche Arbeitsprogramm des Hofes liefern; weist darauf hin, dass ein strukturierter vorbereitender Dialog eine große Hilfe bei der Gewährleistung der wirksamen und demokratischen Rechenschaftspflicht zu den öffentlichen Geldern, die für die Erreichung von EU-Zielen bereitgestellt werden, gegenüber den Bürgern darstellt; betont, dass der Hof trotz der verstärkten gemeinsamen Beratungen mit dem Parlament und dem Rat unabhängig von politischen oder nationalen Einflüssen selbst über sein jährliches Arbeitsprogramm entscheiden sollte;

16.  stellt fest, dass Themen von großem Interesse für die externen Interessenträger wie das Europäische Parlament und anschließende Prüfungsersuchen weder auf geordnete Weise gesammelt, noch bevorrechtigt behandelt werden; ist der Auffassung, dass dies die Relevanz und die Auswirkungen der Prüfungsergebnisse des Hofes beeinträchtigt; stellt außerdem fest, dass der Mehrwert des Hofes in direktem Zusammenhang mit dem Nutzen steht, den das Parlament und andere Stakeholder im Rechenschaftsprozess aus seiner Arbeit ziehen; fordert daher den Hof auf, die politischen Prioritäten der Gesetzgeber und Themen von großem Interesse für die EU-Bürger, die der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments als Kommunikationshilfe für die Belange der Unionsbürger vermittelt, in seinem jährlichen Arbeitsprogramm zu berücksichtigen;

Zusammenarbeit mit den nationalen Obersten Rechnungskontrollbehörden

17.  erwartet, dass die engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Rechnungshof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten konkrete Ergebnisse in Bezug auf den Anteil der jährlichen Arbeit des Rechnungshofs liefert; erwartet darüber hinaus konkrete methodische Schritte und Vereinbarungen zu den Prüfungsterminen; erwartet, dass die Kommission auf der Grundlage einer Rechtsstudie Vorschläge unterbreitet, wie sich die Prüfungsarbeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten in die Prüfungen des Hofs über die gemeinsame Verwaltung im jeweiligen Mitgliedstaat integrieren lässt;

18.  hebt hervor, dass der Hof eine Spitzenstellung bei der Festlegung einer Arbeitsweise einnehmen sollte, mit der Oberste Rechnungskontrollbehörden und der Hof die Koordinierung ihrer Ressourcen für die Bewertung der Ausgaben und der Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts verstärken und somit Doppelungen bei der Prüfungsarbeit vermeiden und Prüfungsinformationen austauschen, Risikobereiche ermitteln, gemeinsame Prüfungen durchführen oder die Obersten Rechnungskontrollbehörden enger in die Prüfungen des Rechnungshofs einbinden, was die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsmethoden ermöglicht und zu höherer Effektivität auf jeder Prüfungsebene führt; stellt fest, dass der Austausch von Prüfungs- und Kontrolldaten und bewährten Verfahrensweisen zwischen dem Hof und den Obersten Rechnungskontrollbehörden für die Verbesserung der Ausrichtung von Anstrengungen im Bereich Prüfung und Kontrolle von zentraler Bedeutung ist; stellt fest, dass zu viele Kontrollebenen bestehen und doppelter Aufwand vermieden werden sollte, um die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten zu entlasten;

19.  fordert daher, dass zwecks Kontrolle der geteilten Mittelverwaltung die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Rechnungshof in Anwendung von Artikel 287 Absatz 3 AEUV verstärkt wird;

20.  schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der EU-Mittel ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erstellung im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt werden;

21.  unterstreicht, wie wichtig es ist, die europäischen Programme in die Planung der von den Obersten Rechnungskontrollbehörden durchgeführten Kontrollen einzubeziehen und besondere Aufmerksamkeit auf die geteilte Mittelverwaltung zu richten, wobei den einzelstaatlichen Parlamenten eine wesentliche Rolle zukommt, indem sie ihre jeweiligen Obersten Rechnungskontrollbehörden um die Durchführung von Prüfungen zu den europäischen Mitteln und Programmen ersuchen können; vertritt die Auffassung, dass eine Institutionalisierung und Regulierung dieser Kontrolle die jährliche Vorlage ihrer Ergebnisse beim einzelstaatlichen Parlament ermöglichen würde;

Das neue Betriebsumfeld des Hofes

22.  stellt fest, dass die Bestimmungen, welche die Hauptausgabenbereiche für den Zeitraum 20142020 abdecken, die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des EU-Haushalts erheblich geändert haben; weist darauf hin, dass diese Reformen wesentliche Änderungen bedeuten, welche durch die Vereinfachung von Förderregeln, die Erhöhung von Auflagen und den wirksamen Einsatz des EU-Haushalts das Umfeld von Finanzmanagementrisiken verändern werden; besteht daher darauf, dass der Hof seinen Schwerpunkt auf Ergebnissen durch angemessene Berichterstattung zu den Risiken und der Wirtschaftlichkeit solcher neuen Instrumente verstärkt;

23.  schlägt dem Hof vor, sein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit dem mehrjährigen Finanzrahmen abzustimmen und eine Halbzeitprüfung sowie eine umfassende Überprüfung der Rechnungsabschlüsse der Kommission in den entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmen einzubeziehen;

24.  stellt fest, dass die Ursachen der Prüfungsergebnisse in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen häufig nicht klar analysiert werden; stellt darüber hinaus fest, dass es kein System gibt, mit dem sichergestellt wird, dass die für eine bestimmte Prüfung eingesetzten Prüfer über die technischen Kenntnisse und die methodischen Fähigkeiten verfügen, um eine Prüfung in bestimmten Prüfungsbelangen nicht von Grund auf neu beginnen zu müssen; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse des Hofs in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgrund dieser Umstände an Wirksamkeit und Effizienz einbüßen;

25.  erwartet vom Hof vollständige Transparenz in Bezug auf den zeitlichen Aufwand für seine Produkte und fordert den Hof dazu auf, bei jeder einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfung den Zeitplan und die verschiedenen Phasen anzugeben, die das jeweilige Produkt in seiner Entwicklung durchlaufen hat, d. h. die benötigte Zeit für jede der einzelnen bestehenden Phasen, zu denen derzeit folgende zählen:

   Vorstudien
   Themenanalyse
   Prüfungsplan
   Erklärung(en) zu den vorläufigen Ergebnissen
   Schlussfolgerungen
   Entwurf eines Berichts
   Kontradiktorisches Verfahren;

26.  stellt fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Hofs, einschließlich der Vorstudien, zwei Jahre dauern, was in mehreren Fällen dazu führte, dass die Prüfungsergebnisse veraltet waren und keine entsprechenden Maßnahmen umgesetzt werden konnten; erwartet vom Hof, die Erstellung seiner Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu rationalisieren und auf überflüssige Verfahrensschritte zu verzichten;

27.  bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, dass der Hof künftig die Bemerkungen der Kommission zu seinen Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen nicht nur veröffentlicht, sondern gegebenenfalls auch eine klare abschließende Antwort formuliert;

28.  ist der Ansicht, dass der Hof dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments regelmäßig Statistiken zur Anwesenheit der Mitglieder in seinem Sitz in Luxemburg übermitteln sollte; erwartet vom Hof in dieser Hinsicht vollständige Transparenz gegenüber dem Parlament; ersucht die Kommission, zu untersuchen, ob es praktikabel ist, einen Teil der Vergütung für die Mitglieder des Hofs durch einen Tagessatz zu ersetzen;

29.  hebt hervor, dass es trotz der gebotenen Fairness und Sachlichkeit gegenüber der geprüften Stelle im jeweiligen Bericht nicht notwendig ist, Einvernehmen mit der geprüften Stelle zu erzielen;

30.  stellt fest, dass in manchen Fällen die parlamentarischen Beratungen zu Themen der Sonderberichte bereits abgeschlossen waren und sich die Prüfungsergebnisse des Hofes deshalb nicht wirksam nutzen ließen; stellt darüber hinaus fest, dass in einigen Fällen die wichtigen Empfehlungen des Hofs bereits von der Kommission umgesetzt worden waren, als der Bericht des Hofes vorgestellt wurde; richtet die Erwartung an den Hof, alle zeitlichen Vorgaben und Entwicklungen bei der Durchführung seiner Prüfung im Auge zu behalten;

31.  erwartet, dass der Hof in seinen Berichten Schwachstellen, aber auch bewährte Praktiken der Behörden in den Mitgliedstaaten deutlich zum Ausdruck bringt und ihnen konsequent nachgeht;

32.  ist der Überzeugung, dass sich durch eine gründliche Analyse der benötigten Mittel für die Mitglieder des Hofs Skalenvorteile erzielen ließen; erwartet vom Hof, dass solche Vorteile unter anderem im Hinblick auf einen gemeinsamen Fahrdienst für die Mitglieder oder auch die gemeinsame Nutzung von Mitarbeiterstäben und Kabinett überprüft werden;

33.  bedauert die Tatsache, dass zwischenstaatliche Maßnahmen außerhalb des rechtlichen Rahmens des EU-Vertrags, wie die zur Gründung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), auch ernsthafte Herausforderungen für die Rechenschaftspflicht und die Wirtschaftsprüfung darstellen, indem sie die wesentliche Rolle des Hofs schwächen;

34.  bedauert zutiefst die Tatsache, dass im Falle des EFSF bislang keinerlei Vereinbarung über eine unabhängige öffentliche externe Kontrolle getroffen wurde und bedauert ferner, dass selbst nachdem der Rechnungshof ein Mitglied des Prüfungsausschusses des ESM ernannt hat, der Jahresbericht weder dem Parlament noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; ruft den Hof auf, dem Parlament den Jahresbericht und alle weiteren damit verbundenen notwendigen Auskünfte über die Tätigkeiten des Hofes regelmäßig zur Verfügung zu stellen, sodass das Parlament die Arbeit des Rechnungshofs während des Entlastungsverfahrens kontrollieren kann;

Neugestaltung der Struktur des Hofes

35.  stellt fest, dass die Zusammensetzung und das Ernennungsverfahren des Hofes in Artikel 285 und 286 AEUV festgelegt sind; betont jedoch, dass der Vertrag dahingehend geändert werden sollte, dass der Hof und das Parlament bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs die gleichen Rechte erhalten, sodass die demokratische Legitimität, die Transparenz und die vollständige Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs gewährleistet sind;

36.  bedauert die Tatsache, dass einige Ernennungsverfahren zu einem Konflikt zwischen dem Parlament und dem Rat bezüglich der Kandidaten geführt haben, obwohl ein solcher Konflikt nicht im Vertrag vorgesehen ist; unterstreicht, dass es gemäß dem Vertrag Aufgabe des Parlaments ist, die Kandidaten zu prüfen; ist der Auffassung, dass der Rat im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen die Entscheidungen des Parlaments nach dessen Anhörung respektieren sollte;

37.  verlangt, dass mit der nächsten Überarbeitung des EU-Vertrages die Wahl der ERH-Mitglieder nach Vorschlag des Rates dem Europäischen Parlament obliegt; unterstreicht, dass ein solches Verfahren die Unabhängigkeit der Mitglieder des ERH von den Mitgliedstaaten erhöht;

38.  begrüßt die Tatsache, dass der Hof im Jahr 2010 eine neue Geschäftsordnung angenommen hat, die es ihm ermöglicht, seinen Entscheidungsfindungsprozess zu straffen, sodass Wirtschaftsprüfungsberichte und Stellungnahmen unter dem geltenden rechtlichen Rahmen nun durch Kammern aus 5 bis 6 Mitgliedern an Stelle des gesamten Kollegiums von 28 Mitgliedern angenommen werden;

39.  ist der Auffassung, dass die derzeitige geografische Repräsentationsregel in Zusammenhang mit der oberen Führungsebene, nach der es jeweils ein Mitglied je Mitgliedstaat geben kann, ihre ursprüngliche Zweckmäßigkeit und Glaubwürdigkeit bei Weitem überlebt hat und durch eine leichte Führungsstruktur ersetzt werden könnte, die auf ein umfassenderes Rechenschaftspflichtsmandat zugeschnitten ist, über entsprechende Bestimmungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei allen Tätigkeiten des Hofes verfügt;

40.  schlägt deshalb vor, dass der Hof ebenso viele Mitglieder wie die Kommission haben sollte, wobei die Mitglieder zumindest über Berufserfahrung in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Verwaltung verfügen sollten; Mitglieder des Hofes sollten über besondere Kompetenzen verfügen, die sie für ihre Funktion besonders geeignet machen, und an ihrer Unabhängigkeit darf kein Zweifel bestehen;

41.  schlägt vor, das Vergütungssystem der Rechnungshofsmitglieder und die unmittelbar und persönlich jedem Mitglied zugewiesenen Mittel zu überprüfen, um es an die nationalen und internationalen Verfahren für vergleichbare Funktionen anzugleichen und den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen;

II.Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments

42.  verabschiedet die folgenden Grundsätze, Auswahlkriterien und Verfahren für die Abgabe seiner Stellungnahme zu Kandidaten für die Mitgliedschaft im Rechnungshof:

   a) dem Parlament muss eine angemessene Bedenkzeit zur Verfügung stehen, um Kandidaten die Möglichkeit zu geben, durch den Haushaltskontrollausschuss angehört zu werden, und um eine Abstimmung des Ausschusses in einer Sitzung nach der Anhörung zu ermöglichen;
   b) ist eine Entscheidung zu treffen, was ohne Rücksicht auf politische Kriterien geschieht, stimmen der Haushaltskontrollausschuss und das Plenum in geheimer Abstimmung ab;
   c) Anhörungen im Haushaltskontrollausschuss sind öffentlich, und die Diskussionen werden durch Videoaufzeichnungen übertragen;
   d) das Parlament trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der Mehrheit der im Plenum abgegebenen Stimmen, und seine Stellungnahme muss vom Rat respektiert werden; die Kandidaten sind bei der Stimmabgabe anwesend und werden vom Präsidenten des Parlaments nach einer negativen Abstimmung gefragt, ob sie ihre Kandidatur zurückziehen;

43.  ist der Auffassung, dass die Kriterien für die Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs auf der Grundlage von Artikel 286 AEUV genauer bestimmt werden sollten und unterstreicht, dass sich die Beurteilung durch das Parlament vorwiegend an den folgenden Kriterien orientiert:

   a) hochrangige Berufserfahrung in den Bereichen Staatsfinanzen, Wirtschaftsprüfung und Verwaltung sowie gründliche Kenntnisse der Betriebsführung der europäischen Institutionen;
   b) gute Arbeitsnachweise in Wirtschaftsprüfung und den Nachweis über sehr gute Kenntnisse in mindestens einer der Arbeitssprachen der Europäischen Union;
   c) gegebenenfalls Nachweis der vorherigen Entlassung der Kandidaten aus zuvor durchgeführten Verwaltungstätigkeiten;
   d) Kandidaten dürfen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung kein weiteres nationales Mandat haben oder einer politischen Partei gegenüber verpflichtet sein;
   e) anerkannt hohe Prinzipien in Bezug auf Integrität und Sittlichkeit der Kandidaten;
   f) angesichts der Art der zu erledigenden Arbeit wird auch das Alter der Kandidaten berücksichtigt, wobei beispielsweise die Forderung angemessen erscheint, dass Mitglieder bei ihrer Ernennung nicht älter als 67 Jahre sein sollten;
   g) Mitglieder sind höchstens für die Dauer von zwei Amtszeiten tätig;
   h) schlussendlich wird das Parlament mit Nachdruck auf eine ausgewogene Repräsentation von Frauen und Männern unter seinen Mitgliedern achten;

44.  fordert den Rat auf, sich zu folgenden Punkten zu verpflichten:

   a) dem Parlament mindestens zwei Kandidaten, jeweils eine Frau und einen Mann, aus jedem Mitgliedstaat vorzustellen;
   b) seine Vorschläge so zu verfassen, dass sie voll und ganz mit den Kriterien übereinstimmen, die in den Entschließungen des Parlaments festgelegt sind, mit der Maßgabe, dass das Parlament seinerseits gewährleistet, diese Kriterien gewissenhaft zu respektieren;
   c) die einschlägigen Einzelheiten der politischen Laufbahn bei Angabe der Namen der Kandidaten sowie alle Informationen und Stellungnahmen, die es während der internen Entscheidungsfindungsprozesse der Mitgliedstaaten erhalten hat, zu liefern;
   d) alle Informationen zu Nominierungen weiterzureichen, die es von den Mitgliedstaaten erhalten hat, mit der Maßgabe, dass das Parlament, sollten ihm Informationen vorenthalten werden, verpflichtet wäre, seine eigenen Nachforschungen anzustellen, was das Ernennungsverfahren unweigerlich in die Länge ziehen würde;
   e) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgerufen werden, Kandidaten für die Mitgliedschaft im Rechnungshof zu nominieren, zu kontaktieren und ihre Aufmerksamkeit auf die von dem Parlament festgelegten Kriterien und Verfahren zu lenken;
   f) den Rückzug und die Einreichung neuer Nominierungen zu vermeiden, bei denen ausschließlich durch politische Kriterien motivierte neue Vorschläge von Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
   g) die ablehnende Stellungnahme des Parlaments in solchen Fällen zu respektieren und (einen) neue(n) Kandidaten vorzuschlagen;

45.  fordert die folgenden Punkte hinsichtlich der Verfahren vor dem Haushaltskontrollausschuss und dem Plenum:

   a) jede Empfehlung zu jeder Nominierung ist in Form eines Berichts einzureichen, der auf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen basiert und lediglich die Nominierung angibt;
   b) der Bericht ist wie folgt zu verfassen:
   i) Bezugsvermerke, welche die Umstände der Empfehlung an das Parlament zusammenfassen;
   ii) Erwägungen, die dem zuständigen Ausschuss das Verfahren darstellen;
   iii) operativer Text, der nur aus den folgenden Punkten bestehen kann:
   eine befürwortende Stellungnahme, oder
   ablehnende Stellungnahme.
   c) Bezugsvermerke und Erwägungen werden nicht zur Abstimmung vorgelegt;
   d) der Lebenslauf und die Antworten auf den Fragebogen werden dem Bericht als Anlage beigefügt;
   e) der Haushaltskontrollausschuss und das Plenum stimmen über die Ernennung des betreffenden Kandidaten ab;

o
o   o

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und dem Rechnungshof sowie, zur Information, den übrigen Organen der Europäischen Union und der Parlamente und Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. C 337 vom 21.12.92, S. 51.
(3) ABl. C 43 vom 20.02.95, S. 75.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0319.
(5) Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.


Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – Bessere Rechtsetzung
PDF 248kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011 (2013/2077(INI))
P7_TA(2014)0061A7-0056/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“(1),

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 7,

–  unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2011) (COM(2012)0373),

–  in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012)0746 und COM(2013)0685),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Thema „Intelligente Regulierung - Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU (SWD(2013)0060),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2013 zu intelligenter Regulierung,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 15. November 2011 mit dem Titel „Was Europa besser machen kann: Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften“,

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0056/2014),

A.  in der Erwägung, dass mit der Agenda für intelligente Regulierung versucht wird, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften und die Verringerung der Verwaltungslasten zu verstärken und einen Weg zu verantwortungsvollem Handeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, für die Folgenabschätzungen und nachträgliche Kontrollen von wesentlicher Bedeutung sind;

B.  vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente in die nachträgliche Bewertung neuer Rechtsvorschriften eingebunden werden sollten, was den Berichten der Kommission zugutekäme und dazu beitrüge, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten europäische Fragen insgesamt positiver beurteilen;

C.  in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld keine geeignete Regelung darstellt, nicht zuletzt wegen des unsystematischen Vorgehens der EU-Organe bei der Annahme gemeinsamer politischer Erklärungen auf Sekretariatsebene zu erläuternden Dokumenten und praktischen Modalitäten zur Umsetzung von Artikel 294 AEUV;

Allgemeine Bemerkungen

1.  betont, dass auf europäischer Ebene vorgeschlagene und angenommene Rechtsvorschriften einfach, wirkungsvoll und effizient sein sollten, einen eindeutigen Mehrwert haben, leicht verständlich und in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten zugänglich sein sollten sowie einen umfassenden Nutzen zu minimalen Kosten haben sollten; erkennt an, dass die Wirtschaftskrise den Ressourcen der einzelstaatlichen Behörden Mehrbelastungen auferlegt hat, und ist der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Erstellung klarer und leicht umsetzbarer Rechtsvorschriften dazu beitragen würde, den Aufwand für die einzelstaatlichen Verwaltungen und Privatpersonen, die das Recht beachten müssen, zu senken; betont, dass die europäischen Organe sicherzustellen haben, dass die Rechtsvorschriften deutlich und leicht verständlich sind und nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen führen;

2.  weist darauf hin, dass die Bewertung der Auswirkungen der neuen Regelungen auf KMU oder Großunternehmen weder dazu führen darf, dass Arbeitnehmer aufgrund der Größe ihres Unternehmens diskriminiert noch dass ihre Grundrechte, einschließlich der Rechte auf Information und Anhörung, ihre Arbeitsbedingungen, ihr Wohlergehen am Arbeitsplatz und ihre Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit abgebaut werden dürfen, und dass diese Bewertung auch nicht dazu führen darf, dass die Verbesserung dieser Rechte und des Schutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor bereits bestehenden und neuen berufsbezogenen Gefahren dadurch behindert wird;

3.  betont die Verpflichtung der europäischen Organe, in ihrer Rechtsetzung die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einzuhalten;

4.  verweist auf seine früheren Anmerkungen, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung und einzelstaatliche Parlamente häufig festgestellt hat, dass diese Grundsätze nicht hinreichend in den Folgenabschätzungen der Kommission berücksichtigt wurden; bekundet einmal mehr seine Enttäuschung darüber aus, dass diese kritischen Anmerkungen für ein weiteres Jahr zu wiederholen sind;

5.  ist der Ansicht, dass bessere Rechtssetzung im Geiste des Regierens auf mehreren Ebenen verfolgt werden sollte, d. h. durch abgestimmtes Vorgehen der EU, einzelstaatlicher Einrichtungen sowie lokaler und regionaler Behörden;

6.  fordert erneut eine Neuaushandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 mit dem Ziel, sie besser an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld anzupassen, die aktuellen bewährten Verfahren zu konsolidieren und die Vereinbarung im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung zu aktualisieren; empfiehlt, dass eine neue Vereinbarung auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV abgeschlossen werden und verbindlich sein sollte;

7.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, mit dem Parlament Verhandlungen über die angemessene Anwendung von Artikel 290 und 291 AEUV aufzunehmen; ist der Auffassung, dass dies im Rahmen einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“ erreicht werden kann, die somit unter anderem solche Kriterien einbeziehen würde;

8.  ist der Ansicht, dass die Vielzahl der Titel für die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zu der Bewertung erlassener Rechtsvorschriften und der Verringerung der Verwaltungslasten unübersichtlich und unnötig kompliziert ist; empfiehlt, dass ein einziger Titel unter der Überschrift „Bessere Rechtsetzung“ angenommen werden sollte, und bekräftigt seine Forderung, dass ein Mitglied der Kommission für diesen Bereich zuständig sein sollte;

9.  fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu verstärken, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

10.  ist der Ansicht, dass dem Frühwarnsystem im Rahmen einer zunehmenden demokratischen Legitimität besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Subsidiaritätsmechanismus für einzelstaatliche Parlamente

11.  weist darauf hin, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise zwar eine bessere Koordinierung der Maßnahmen und die Stärkung der Kompetenzen der Union in verschiedenen Bereichen erfordert, es aber auch wichtig ist, die Kompetenzverteilung im Mehrebenensystem der Europäischen Union klar festzulegen und nach einer transparenten Debatte Beschlüsse auf offene Weise auf der jeweils geeignetsten Ebene und unter Abbau der Bürokratie zu fassen;

12.  betont, dass die europäischen Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit achten müssen, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und im Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind und die allgemeine Geltung haben und für die Organe bei der Ausübung der Befugnisse der Union verbindlich sind – mit der Ausnahme, dass der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung findet, wenn Bereiche betroffen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen;

13.  regt an zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, auf EU-Ebene entsprechende Kriterien festzulegen, anhand derer die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemessen werden kann;

14.  stellt fest, dass das Protokoll (Nr. 2) den einzelstaatlichen Parlamenten formal die Möglichkeit bietet, den Rechtsetzungsorganen der Union anzuzeigen, dass ein neuer Entwurf eines Gesetzgebungsakts der Subsidiaritätsprüfung nicht standhält, weil seine Ziele aufgrund seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf der Ebene der Union nicht besser als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden können;

15.  hebt die entscheidende Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;

16.  begrüßt die stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente im Rahmen des europäischen Rechtsetzungsprozesses und stellt fest, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten zunehmend Interesse an der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Grundsätze seitens der Organe der Union zeigen; sichtbar wird dies in der Tatsache, dass das Europäische Parlament im Jahr 2011 77 begründete Stellungnahmen erhalten hat, in denen bemängelt wurde, dass der Entwurf eines Rechtsakts nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität stand, sowie 523 weitere Beiträge zum Für und Wider eines Entwurfs eines Rechtsakts, wobei sich die entsprechenden Zahlen für 2010 auf 41 bzw. 299 beliefen; bekundet seine Bereitschaft, die Zusammenarbeit und den interparlamentarischen Dialog mit den einzelstaatlichen Parlamenten fortzusetzen und zu stärken;

17.  betont mit Nachdruck die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle durch das Europäische Parlament wie auch durch die einzelstaatlichen Parlamente; regt an, die einzelstaatlichen Parlamente im Hinblick auf die Ausübung ihrer Kontrollfunktionen umfassend zu unterstützen; regt an, den einzelstaatlichen Parlamenten Leitfäden zur Verfügung zu stellen, um sie dabei zu unterstützen, die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zu beurteilen;

18.  betont, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV die Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Subsidiarität prüfen kann und dass dieser Grundsatz eine politische Zielvorstellung bei der Ausübung von Befugnissen auf der Ebene der Union darstellt;

19.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof gemäß den Verträgen für Klagen zuständig ist, die wegen „Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm“ erhoben werden, und dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Vertrag über die Europäische Union zu diesen Normen gehören; stellt fest, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit von Rechtsakten der Union folglich auch auf die Einhaltung dieser Grundsätze erstreckt;

20.  betont, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache C‑176/09, Luxemburg/Europäisches Parlament und Rat, feststellt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen“, wobei „in Bereichen […], in denen der Unionsgesetzgeber über eine weite Rechtsetzungsbefugnis verfügt“, einer in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahme die Rechtmäßigkeit nur dann abgesprochen werden kann, wenn diese in Bezug auf das von den zuständigen Organen verfolgte Ziel offenkundig unangemessen ist, was jedoch nichts daran ändert, dass der Unionsgesetzgeber verpflichtet ist, „seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen“, und dass er bei der Prüfung der mit den verschiedenen möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen untersuchen muss, „ob die mit der gewählten Maßnahme verfolgten Ziele nachteilige wirtschaftliche Folgen, und seien sie beträchtlich, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen können“;

21.  stellt fest, dass die Union nach dem in den Verträgen formulierten Subsidiaritätsprinzip in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“, während nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inhalt und die Form des Handelns der EU nicht über das hinausgehen dürfen, was für die Verwirklichung der Ziele der Verträge notwendig ist; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zwar eng miteinander verbunden sind, es sich jedoch um zwei unterschiedliche Grundsätze handelt, da ersterer sich auf die Angemessenheit von Tätigkeiten der Union in Bereichen bezieht, die nicht in ihre ausschließlichen Zuständigkeit fallen, und letzterer sich auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den vom Gesetzgeber gewählten Mitteln und den von ihm verfolgten Zielen bezieht und als allgemeine Regel für die Ausübung der Befugnisse der Union gilt; stellt fest, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts der Logik nach im Anschluss an die Prüfung der Subsidiarität erfolgen muss, während gleichzeitig die Subsidiaritätsprüfung ohne die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend wirksam wäre;

22.  stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2011 nur eine geringe Anzahl parlamentarischer Anfragen (32 von mehr als 12 000 insgesamt) erhalten hat, die Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit betrafen;

23.  weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2011 64 begründete Stellungnahmen im Sinne des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten hat, was einen erheblichen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2010 darstellt; stellt jedoch fest, dass diese 64 begründeten Stellungnahmen nur ca. 10 % der insgesamt 622 Stellungnahmen von einzelstaatlichen Parlamenten darstellen, die im Jahr 2011 im Rahmen des entsprechenden politischen Dialogs bei der Kommission eingingen; verweist zudem auf die Tatsache, dass kein Kommissionsvorschlag eine ausreichende Anzahl begründeter Stellungnahmen erhalten hat, um die Verfahren der „gelben“ oder der „orangefarbenen Karte“ nach diesem Protokoll auszulösen; stellt jedoch fest, dass am 22. Mai 2012 einem Vorschlag der Kommission (Vorschlag für eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die sogenannte Monti-II-Verordnung) erstmalig eine „gelbe Karte“ erteilt wurde; betont, dass die Kommission den Vorschlag nicht deshalb zurückgezogen hat, weil sie der Auffassung war, dass gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen wurde, sondern weil sie festgestellt hat, dass der Vorschlag im Parlament und im Rat nur schwer die für seine Annahme notwendige politische Unterstützung erhalten hätte;

24.  vertritt die Auffassung, dass der Mechanismus für die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips als wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Organen ausgelegt und angewendet werden muss; stellt mit Genugtuung fest, dass dieses Instrument in der Praxis als ein Mittel der Kommunikation und des partnerschaftlichen Dialogs zwischen den verschiedenen institutionellen Ebenen des europäischen Mehrebenensystems eingesetzt wird;

25.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einzelstaatliche Parlamente in einigen begründeten Stellungnahmen darauf hinweisen, dass die Begründung in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip in etlichen Legislativvorschlägen der Kommission unzulänglich ist oder fehlt;

26.  empfiehlt, die Gründe für die derart geringe Zahl förmlicher, begründeter Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente zu untersuchen und festzustellen, ob diese darauf zurückzuführen ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität allseits eingehalten wird, oder darauf, dass die einzelstaatlichen Parlamente die Geltendmachung dieses Grundsatzes aufgrund mangelnder Ressourcen oder zu kurzer Fristen nicht bewältigen können; hält eine Analyse durch die Kommission für wünschenswert;

27.  unterstreicht die Notwendigkeit, dass die europäischen Organe die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die einzelstaatlichen Parlamente Legislativvorschläge kontrollieren können, indem sie sicherstellen, dass seitens der Kommission eine detaillierte und umfassende Begründung ihrer Rechtsakte in Bezug auf die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Protokolls (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird;

28.  stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass die derzeit gültigen Fristen zur Wahrnehmung der Kontrolle im Hinblick auf die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit seitens der einzelstaatlichen Parlamente häufig für unzureichend befunden wurden und werden;

29.  ist der Ansicht, dass der Zeitdruck und die Ressourcenknappheit in einzelstaatlichen Parlamenten in ihrer Reaktion auf Entwürfe von Rechtsvorschriften zu dem empfundenen Demokratiedefizit in der EU beiträgt;

30.  verweist auf seine früheren Forderungen nach einer genaueren Prüfung der Probleme, die einzelstaatliche Parlamente haben, um die Funktionsweise des bestehenden Systems zu verbessern; ist der Ansicht, dass es auch wünschenswert wäre, Schritte zur Stärkung dieses Mechanismus zu prüfen, die – etwa im Zusammenhang mit einer zukünftigen Überarbeitung des Vertrags – einzelstaatlichen Parlamenten mehr Rechte einräumen könnten; schlägt vor, dass dabei die angemessene Zahl der einzelstaatlichen Parlamente, die notwendig ist, um ein solches Verfahren einzuleiten, überprüft werden könnte, wie auch die Frage, ob das Verfahren auf Gründe der Subsidiarität beschränkt sein sollte, und die Frage, welche Wirkungen das Verfahren haben sollte, insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Erfahrungen mit dem „Verfahren der gelben Karte“; erachtet eine solche Diskussion als nützliche Phase in der Entwicklung der den einzelstaatlichen Parlamenten übertragenen Befugnisse, wobei die Anreize zur Ausübung von Kontrolle den Auswirkungen auf europäischer Ebene angepasst werden;

31.  ist der Ansicht, dass zwischenzeitlich verschiedene Initiativen ergriffen werden könnten, um die Entwicklung der europäischen Angelegenheiten durch die einzelstaatlichen Parlamente zu stärken; schlägt insbesondere vor,

   dass jeder im Amtsblatt veröffentlichte Rechtsakt einen Hinweis enthalten sollte, der diejenigen einzelstaatlichen Parlamente aufführt, die auf den Legislativvorschlag reagiert haben, und diejenigen, die Bedenken in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz geäußert haben;
   dass die begründeten Stellungnahmen der einzelstaatlichen Parlamente, die in Anwendung von Artikel 6 des dem EUV und dem AEUV als Anhang beigefügten Protokolls (Nr. 2) abgegeben wurden, unverzüglich an die Rechtsetzungsorgane übermittelt werden;
   dass Leitlinien erarbeitet werden könnten, die Kriterien für begründete Stellungnahmen betreffend die Subsidiarität enthalten;
   dass die einzelstaatlichen Parlamente zu einem analytischen Vergleich ihrer eigenen nachträglichen Bewertungen mit den nachträglichen Bewertungen der Kommission bewegt werden;

Bessere Rechtsetzung

32.  ist der Ansicht, dass eine wirksame Herangehensweise an die Herausforderungen der besseren Rechtsetzung sowohl für bestehendes Recht als auch für zukünftige Rechtsvorschriften den europäischen Organen helfen wird, auf die Krise zu reagieren; ist der Ansicht, dass die Reform europäischer Rechtsvorschriften und Rechtsetzungspraktiken ein wesentliches Mittel zur Schaffung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und menschenwürdigen Arbeitsplätzen in Europa ist;

33.  begrüßt, dass die Kommission zunehmend großes Gewicht auf einen politischen Zyklus legt, in dem die Phasen der Einleitung, Folgenabschätzung, Konsultation, Inkraftsetzung, Umsetzung und Bewertung der Rechtsetzung der EU als Teil eines kohärenten Prozesses gesehen werden; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang der Grundsatz „Think small first“ („Vorfahrt für die KMU“) eine durchgehendes Schlüsselelement sein und die nachträgliche Bewertung neuer Rechtsvorschriften verbessert werden sollte, so dass ein kohärenter und transparenter Prozess zur Schaffung von Anreizen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit entsteht;

34.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilungen der Kommission zur intelligenten Regulierung und über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften sowie das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu dem Thema „Welche zehn Rechtsakte verursachen den größten Aufwand für KMU?“; ist der Ansicht, dass diese Dokumente glaubwürdige Fortschritte in der Agenda für bessere Rechtsetzung darstellen und viele der früheren Forderungen des Parlaments widerspiegeln;

35.  ist der Ansicht, dass diese rhetorischen Fortschritte nun durch konkrete Taten konsolidiert werden sollten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, weitere konkrete Vorschläge zur Verringerung der Regulierungslasten der EU insgesamt vorzulegen, ohne dadurch den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu schwächen, und insbesondere:

   so schnell wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lasten zu verringern, die von KMU aus ganz Europa bei der Konsultation zu dem Thema „Welche zehn Rechtsakte verursachen den größten Aufwand für KMU?“ genannt wurden;
   in Vorschlägen zu neuen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Anwendung von Ausnahmen oder weniger strengen Rechtsvorschriften für Kleinstunternehmen oder KMU zu stärken und die EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge KMU-freundlicher zu gestalten;
   die in ihrer Mitteilung vom 2. Oktober 2013 über die Effizienz der Rechtsetzung (REFIT) (COM(2013)0685) dargelegten Absichtserklärungen zügig umzusetzen, die Bewertungen in zentralen Politikbereichen vor dem Ende der laufenden Wahlperiode abzuschließen, einschließlich der Beiträge aller Verwaltungsebenen in den wichtigsten Bereichen, die für die lokalen und regionalen Behörden relevant sind;
   einen ehrgeizigeren Prozess einzuleiten, um durch einen geringeren Regelungsaufwand für Unternehmen die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum zu fördern;
   einen jährlichen Bericht zu erstellen, der sich mit der Agenda für bessere Rechtsetzung im weiteren Sinne befasst und Angaben zum Fortschritt in Bezug auf die von der Kommission eingeleiteten Initiativen enthält, einschließlich Angaben zu den für Unternehmen entstehenden Nettokosten sowie den gesamtwirtschaftlichen Kosten der neuen, von der Kommission in den vorangegangenen zwölf Monaten angenommenen Vorschläge;

36.  betont, dass die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz wie auch die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zwei wichtige Faktoren sind, um die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken; betont, dass sich eine starke und solide Regulierung in diesen Bereichen nicht wachstumshemmend, sondern wachstumsfördernd auswirkt;

37.  ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit der Einführung einer „Phase des Weißbuchs“ in das Rechtsetzungsverfahren weiter untersuchen sollte; ist der Ansicht, dass das Einräumen der Möglichkeit für Interessenträger, Vorschlagsentwürfe und dazugehörende vorläufige Folgenabschätzungen zu kommentieren, die Qualität der von der Kommission vorgelegten Entwürfe eines Rechtsaktes erhöhen würde, ohne die Entstehungsphase künftiger Rechtsvorschriften ungebührlich zu verlängern;

38.  verweist ferner auf seine Aufforderung an die Kommission, zur Durchsetzung der Regulierungsziele Vorschläge einzubringen, die sich damit beschäftigen, wie im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften, durch die Kosten für Unternehmen entstehen, ein entsprechender Kostenausgleich erfolgen kann; stellt fest, dass eine Rechtsvorschrift der EU weder automatisch bedeutet, 28 einzelstaatliche Rechtsvorschriften zugunsten eines europäischen Rechts nicht weiterzuverwenden, noch automatisch bedeutet, das eine neue europäische Rechtsvorschrift weniger Belastungen auferlegt als die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Vorschlag ernsthaft zu prüfen und vor dem Ende der laufenden Wahlperiode im Jahr 2014 eine Folgenabschätzung vorzulegen;

39.  bedauert, dass die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft zurückzuziehen, den das Parlament in einem legislativen Initiativbericht gefordert hatte; ersucht die Kommission, das Parlament anzuhören, bevor sie einen Vorschlag zurückzieht, der auf einem legislativen Initiativbericht des Parlaments beruht;

40.  betont die Bedeutung der Vereinfachung der Vorschriften für die Straffung des rechtlichen Umfelds, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, deren Ressourcen für die Umsetzung von Rechtsvorschriften oft begrenzt und weiter rückläufig sind;

41.  versteht unter „Goldplating“ den Fall der Übererfüllung, wenn Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht über die Mindestanforderungen hinausgehen; bekräftigt seine Unterstützung für Maßnahmen in Bezug auf unnötige Übererfüllung und fordert daher die Mitgliedstaat auf, im Fall von Übererfüllung ihre Gründe darzulegen;

Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert

42.  begrüßt, dass die Folgenabschätzungen der Kommission versuchen, einen breiten und umfassenden Bereich der möglichen Auswirkungen abzudecken, ist jedoch der Ansicht, dass das System noch in vielerlei Hinsicht verbessert werden könnte, etwa durch die Berücksichtigung der territorialen Dimension (finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen auf die nationalen, regionalen und lokalen Behörden); ist diesbezüglich über die Entscheidung der Kommission, ihre Leitlinien für die Folgenabschätzung bis Juni 2014 zu aktualisieren, zu konsolidieren und zu überarbeiten, erfreut und behält sich das Recht vor, in den kommenden Monaten detaillierte Beiträge zu leisten, die mögliche Verbesserungen dieser Leitlinien enthalten; besteht darauf, dass die Folgenabschätzungen, die für die Bildung der öffentlichen und politischen Meinung wesentlich sind, den Grundsatz der Mehrsprachigkeit achten;

43.  ersucht die Kommission, die bei der Erstellung von Folgenabschätzungen verwendete Methodologie zu prüfen, um Verbesserungsmöglichkeiten sowohl für die qualitativen Indikatoren als auch für die allgemeine Durchführung der Konsultationen und insbesondere die Einbeziehung der betroffenen Interessenträger zu sondieren;

44.  ist der Ansicht, dass es eine vollständige Kohärenz zwischen der von der Kommission veröffentlichten Folgenabschätzung und dem Inhalt des vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Legislativvorschlags geben muss; fordert, dass alle Folgenabschätzungen zu einem vom Kollegium der Kommissionsmitglieder geänderten Vorschlag automatisch zu aktualisieren, um die von den Mitgliedern der Kommission vorgenommenen Änderungen widerzuspiegeln;

45.  fordert die Kommission auf, die Rolle und die Unabhängigkeit des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) zu stärken und insbesondere nur Legislativvorschläge abzuschließen und vorzulegen, wenn dieser Ausschuss dazu eine positive Stellungnahme abgegeben hat; fordert den IAB nachdrücklich auf, sich auf die Fachkompetenz der Sozialpartner zu stützen;

46.  ist der Ansicht, dass der Haftungsausschluss in den Folgenabschätzungen der Kommission („Dieser Bericht bindet ausschließlich die an der Ausarbeitung beteiligten Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Entscheidungen der Kommission in keiner Weise vor.“) eine wichtige Schwachstelle in bestehenden System aufzeigt;

47.  begrüßt die positive Entwicklung der Direktion für Folgenabschätzungen und europäischen Mehrwert innerhalb des Parlaments; ist der Ansicht, dass im gesamten Parlament ein systematischer Ansatz zur Berücksichtigung der Folgenabschätzungen verfolgt werden sollte; begrüßt die von der Direktion für Folgenabschätzungen erstellten kurzen Zusammenfassungen der die Vorschläge der Kommission begleitenden Folgenabschätzungen, und ist der Ansicht, dass diese wesentliches Element der Erörterung von Legislativvorschlägen in den Ausschüssen sein sollten; schlägt vor, dass die Folgenabschätzungen des Parlaments gegebenenfalls eine territoriale Dimension enthalten sollten; fordert die Konferenz der Ausschussvorsitze auf, zu prüfen, wie diese Empfehlung am besten umgesetzt werden kann;

48.  erinnert an die von Parlament und Rat im Rahmen des gemeinsamen interinstitutionellen Ansatzes für Folgenabschätzung von 2005 gemachten Zusage, vor der Annahme wesentlicher Abänderungen Folgenabschätzungen durchzuführen, wenn sie dies als angemessen und notwendig für das Gesetzgebungsverfahren erachten; fordert seine Ausschüsse auf, zur Erfüllung dieser Zusage das Referat Folgenabschätzungen in Anspruch zu nehmen;

49.  erinnert ferner an die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 und fordert den Rat auf, die Entwicklung eines eigenen Mechanismus zur Durchführung von Folgenabschätzungen in Bezug auf seine eigenen inhaltlichen Änderungen gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung von 2003 unverzüglich abzuschließen;

50.  besteht darauf, dass die Kommission die legislativen Initiativberichten beigefügten Bewertungen des europäischen Mehrwerts ernsthaft berücksichtigt, wobei sie detailliert die Gründe darstellt, warum sie Argumente des Parlaments nicht akzeptiert oder als relevant betrachtet;

o
o   o

51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den einzelstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(3)ABL.C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(4) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 31.
(5) ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 22.


Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität
PDF 151kWORD 64k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI))
P7_TA(2014)0062A7-0009/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

–  in Kenntnis der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  in Kenntnis der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, die am 31. März 2010 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission 2012 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2012 (COM(2013)0271) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009(1),

–  in Kenntnis der vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

–  in Kenntnis der Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und am 17. Mai 2013 veröffentlichten EU-weiten LGBT-Umfrage,

–  in Kenntnis des Gutachtens der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union vom 1. Oktober 2013 zur Lage der Gleichstellung in der Europäischen Union 10 Jahre nach dem Beginn der Umsetzung der Richtlinien zur Gleichstellung „(FRA Opinion on the situation of equality in the European Union 10 years on from initial implementation of the equality directives“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010-2011)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0009/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;

C.  in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2013 entschlossene Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen außerhalb der Europäischen Union angenommen hat und dafür Sorge tragen sollte, dass sie innerhalb der EU wirksam geschützt werden;

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Handeln bereits durch umfassende Maßnahmen im Bereich Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung durch die „Rahmenstrategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit für alle“ und im Bereich Geschlechtergleichstellung durch die „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“, im Bereich Behinderung durch die „Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ und im Bereich Gleichstellung der Roma durch den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ koordiniert;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ die Notwendigkeit erkannt hat, auf die Verträge gestützte politische Maßnahmen zu bestimmten Grundrechten weiterzuentwickeln;

F.  in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA) in ihrer 2013 durchgeführten EU-weiten LGBT-Umfrage festgestellt hat, dass in der EU im Jahr vor der Umfrage jede Zweite der befragten LGBT-Personen sich aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert oder belästigt fühlte, jede Dritte beim Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert wurde, jede Vierte körperlich angegriffen wurde und jede Fünfte am Arbeitsplatz oder im Beruf diskriminiert wurde;

G.  in der Erwägung, dass die FRA die Empfehlung ausgesprochen hat, dass die EU und die Mitgliedstaaten Aktionspläne für die Förderung der Achtung von LGBT-Personen und den Schutz ihrer Grundrechte entwickeln;

H.  in der Erwägung, dass im Mai 2013 elf für Gleichstellung zuständige Ministerinnen und Minister(5) die Kommission aufgefordert haben, eine umfassende EU-Politik für die Gleichstellung von LGBT-Personen auszuarbeiten, und dass 10 Mitgliedstaaten(6) bereits ähnliche Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene angenommen haben oder erörtern;

I.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits zehnmal ein umfassendes Instrument der Europäischen Union für die Gleichstellung ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gefordert hat;

Allgemeine Erwägungen

1.  verurteilt aufs Schärfste jede Form der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität und bedauert zutiefst, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen (LGBTI) in der Europäischen Union noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden;

2.  ist der Ansicht, dass es der Europäischen Union gegenwärtig an einer umfassenden Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen mangelt;

3.  erkennt an, dass die Verantwortlichkeit für den Schutz der Grundrechte sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse in größtmöglichem Umfang zu nutzen, auch durch die Erleichterung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der Empfehlung des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nachzukommen;

Inhalt des Fahrplans

4.  fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen auf, gemeinsam eine umfassende Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erarbeiten, d. h. einen Fahrplan, eine Strategie oder einen Aktionsplan mit den nachstehend genannten Themenbereichen und Zielen;

  A. Horizontale Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans
   (i) die Kommission sollte sich bemühen, durch ihre Arbeit und in allen Bereichen, in denen sie zuständig ist, bestehende Rechte zu sichern, indem Themen im Zusammenhang mit den Grundrechten lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen bei sämtlichen relevanten Arbeiten einbezogen werden – beispielsweise beim Entwurf künftiger politischer Maßnahmen und Vorschläge oder bei der Überwachung der Umsetzung von EU-Recht;
   (ii) die Kommission sollte über die offene Koordinierungsmethode den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, koordinieren und überwachen;
   (iii) die einschlägigen Einrichtungen der Europäischen Union, darunter die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA), das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND), die Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das Europäische Justizielle Netz (EJN) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), sollten Fragen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in ihre Arbeit einbeziehen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auch weiterhin auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Beratung zu den Grundrechten von LGBTI-Personen anbieten;
   (iv) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen und Eurostat regelmäßig relevante und vergleichbare Daten zu der Situation von LGBTI-Personen in der EU zu erheben, wobei die Datenschutzvorschriften der EU stets in vollem Umfang zu beachten sind;
   (v) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Schulung und Kapazitätenaufbau für nationale Gleichbehandlungsstellen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen beauftragte Organisationen fördern;
   (vi) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen darauf hinwirken, die Bevölkerung für die Rechte von LGBTI-Personen zu sensibilisieren;
  B. Allgemeine Bestimmungen im Bereich der Nichtdiskriminierung
   (i) die Mitgliedstaaten sollten den geltenden Rechtsrahmen der EU in dem Bestreben konsolidieren, die vorgeschlagene Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung anzunehmen, und sollten den Anwendungsbereich und die damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen erläutern;
   (ii) die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten besonderes Augenmerk auf die Erfahrungen legen, die lesbische Frauen in Bezug auf vielfache Diskriminierung und Gewalt gemacht haben (sowohl aus Gründen des Geschlechts als auch der sexuellen Orientierung), und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ausarbeiten und umsetzen;
  C. Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz
   (i) die Kommission sollte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7) besonders die sexuelle Orientierung und bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen besonders die Geschlechtsidentität im Blick haben(8),
   (ii) die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Leitlinien veröffentlichen, in denen spezifiziert wird, dass trans- und intersexuelle Personen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen unter der Überschrift „Geschlecht“ erfasst werden;
   (iii) Gleichbehandlungsstellen sollten aufgefordert werden, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen über ihre Rechte zu informieren;
  D. Nichtdiskriminierung im Bildungswesen
   (i) die Kommission sollte mit all ihren Jugend- und Bildungsprogrammen die Gleichbehandlung aller Menschen fördern und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität bekämpfen;
   (ii) die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in der formalen Bildung im Rahmen der unverbindlichen, offenen Methode der Koordinierung fördern, unter anderem durch Lehrmaterialien und durch Maßnahmen zum Schutz vor Mobbing und Diskriminierung;
   (iii) die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf alle Jugend- und Bildungssektoren der Mitgliedstaaten fördern, und zwar im Rahmen der unverbindlichen, offenen Methode der Koordinierung;
  E. Nichtdiskriminierung im Gesundheitswesen
   (i) die Kommission sollte die Gesundheitsfürsorge lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Menschen stärker in den einschlägigen allgemeinen strategischen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigen, unter anderem beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, bei der Gleichbehandlung im Gesundheitswesen und generell bei der Mitsprache der EU in der Gesundheitspolitik;
   (ii) die Kommission sollte innerhalb der Weltgesundheitsorganisation weiterhin daran arbeiten, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) erwirken, dass diese nicht mehr als Krankheiten eingestuft werden;
   (iii) die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe unterstützen;
   (iv) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Gesundheitsfragen, die spezifisch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betreffen, untersuchen;
   (v) die Mitgliedstaaten sollten bei den einzelstaatlichen Gesundheitsplänen und gesundheitspolitischen Maßnahmen auf lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen eingehen und für Ausbildungsprogramme, gesundheitspolitische Maßnahmen und Gesundheitsumfragen sorgen, die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigen, von den besonders lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betroffen sind;
   (vi) die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einführen bzw. überprüfen, damit das Recht der Transgender-Personen auf Würde und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet wird;
  F. Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
   (i) die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf legen, dass Transgender-Personen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie verfolgt, wie und ob die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(9) umgesetzt wird;
  G. Spezifische Aktionen für Trans- und intersexuelle Menschen
   (i) die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der Geschlechtsidentität in allen künftigen Rechtsvorschriften über Geleichbehandlung, auch in Neufassungen, zu den Gründen gehört, aus denen Diskriminierung verboten ist;
   (ii) die Kommission sollte Fragen und Probleme, die speziell die Transgender- und die intersexuellen Personen betreffen, in allen einschlägigen Politikfeldern der EU berücksichtigen und so den Ansatz aufgreifen, der der Gleichstellungsstrategie zugrunde liegt;
   (iii) die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gleichstellungstellen über die Rechte und die Fragen, die speziell Transgender- und intersexuelle Personen betreffen, informiert werden und entsprechende Schulungen erhalten;
   (iv) die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten Maßnahmen gegen den derzeitigen Mangel an Wissen, Forschung und einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Menschenrechten intersexueller Personen ergreifen;
  H. Staatsbürgerschaft, Familien und freier Personenverkehr
   (i) die Kommission sollte Leitlinien erstellen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten(10) frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(11) gewährleistet wird, damit alle nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gesetzlich anerkannten Formen der Familie geachtet werden;
   (ii) die Kommission sollte Vorschläge für eine gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorlegen, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger und ihre Familienangehörigen abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;
   (iii) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob das Recht von Transgender-Personen auf Freizügigkeit beeinträchtigt wird, da es mancherorts Einschränkungen in Bezug auf eine Änderung der Personenstandsurkunden und der Ausweise gibt;
   (iv) die Mitgliedstaaten, die Rechtvorschriften über die eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaften oder die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare angenommen haben, sollten gleichlautende Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten anerkennen;
  I. Versammlungs- und Meinungsfreiheit
   (i) die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit gewährleistet sind, insbesondere, was Pride-Märsche und ähnliche Veranstaltungen betrifft, indem sie dafür sorgen, dass diese Veranstaltungen mit Genehmigung stattfinden können und die Teilnehmer effektiv geschützt werden;
   (ii) die Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität einschränken, bzw. geltende Rechtsvorschriften daraufhin überprüfen;
   (iii) die Kommission und der Rat der Europäischen Union sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität eingeschränkt wird, die Werte verletzen, auf die sich die Europäische Union gründet, und entsprechend darauf reagieren;
  J. Hasstiraden und durch Hass motivierte Straftaten
   (i) die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten(12) sowie für die Opferhilfe überwachen und ihnen Unterstützung leisten, insbesondere bei Voreingenommenheit oder einem diskriminierenden Motiv im Zusammenhang mit persönlichen Merkmalen der Opfer;
   (ii) die Kommission sollte vorschlagen, den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen, der auch für andere Formen der durch Vorurteile bedingten Kriminalität und der Aufstachelung zum Hass, unter anderem aus Gründen der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und der Geschlechtsidentität, gelten muss;
   (iii) die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, und zwar in den Bereichen Ausbildung und Schulung der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, der Richter und der im Bereich Opferschutz tätigen Dienste;
   (iv) die Agentur für Grundrechte sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Erhebung vergleichbarer Daten über aus Hass gegen homosexuelle und Transgender-Personen begangene Verbrechen zu verbessern;
   (v) die Mitgliedstaaten sollten registrieren, welche Verbrechen aus Hass gegen lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) begangen werden, diese untersuchen und strafrechtliche Bestimmungen verabschieden, die die Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verbieten;
  K. Asylrecht
   (i) gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und den einschlägigen Einrichtungen sowie im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften und -Rechtsprechung sollte die Kommission bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften über Asyl, unter anderem der Richtlinie 2013/32/EU zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes(13) und der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz(14), konkrete Aspekte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität aufnehmen;
   (ii) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen dafür sorgen, dass im Bereich Asyl beruflich tätige Personen angemessene Schulungsmaßnahmen erhalten – und zwar auch im Rahmen der bereits bestehenden Schulungsmaßnahmen – , damit diese sowie Journalisten und Dolmetscher in der Lage sind, angemessen mit Fragen, die speziell lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen betreffen, umzugehen;
   (iii) die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge tragen, dass die rechtliche und die soziale Situation lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen in ihren Herkunftsländern systematisch dokumentiert wird und dass diese Informationen den Entscheidungsträgern im Bereich Asyl als Teil der Informationen über das Herkunftsland zur Verfügung gestellt werden;
  L. Erweiterung und auswärtiges Handeln
   (i) die Kommission sollte Fragen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität in den Beitrittsländern auch weiterhin im Blick behalten;
   (ii) die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten sollten sich systematisch an die Richtlinien des Rates halten, wenn sie lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen bei der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte fördern und schützen wollen, und einen miteinander abgestimmten Standpunkt vertreten, wenn sie auf einen Verstoß gegen diese Rechte reagieren;
   (iii) die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten Informationen der EU-Delegationen über die Lage lesbischer, schwuler, bi-, trans- und intersexueller Personen in Drittländern an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und an die Mitgliedstaaten weiterleiten;

5.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

6.  weist darauf hin, dass die freie Meinungsäußerung und die Bekundung von Überzeugungen oder Meinungen als Ausdruck des Pluralismus der Ideen respektiert werden sollten, sofern sie nicht zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung anstacheln;

o
o   o

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, allen genannten Einrichtungen sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 54.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0090.
(5) Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande und Schweden.
(6) Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Malta, die Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(8) ABl. L 204 vom 26.7.2006, s. 23.
(9) ABl. L 373, 21.12.2004, S. 37.
(10) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77
(11) ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(12) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(13) ABl. L 180, 29.6.2013, S. 60.
(14) ABl. L 337, 20.12.2011, S. 9.


Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (2013/2116(INI))
P7_TA(2014)0063A7-0474/2013

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(1),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“ (COM(2013)0139),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (COM(2013)0138),

–  unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zur Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zum Einfluss von Werbung auf das Verbraucherverhalten(5) und in Kenntnis der Folgeantwort der Kommission, welche am 30. März 2011 angenommen wurde,

–  in Kenntnis der Studie mit dem Titel „Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG)“, die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde(6),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0474/2013),

A.  in der Erwägung, dass der Konsum einer der wesentlichen Wachstumsmotoren der Union ist und dass somit die Verbraucher eine entscheidende Rolle in der europäischen Wirtschaft spielen;

B.  in der Erwägung, dass der Schutz der Verbraucher und ihrer Rechte zu den Grundwerten der Europäischen Union zählt;

C.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken das wichtigste Regelwerk der Union zu irreführender Werbung und anderen unlauteren Praktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie mit der sogenannten „Binnenmarkt“-Klausel darauf abzielt, in der gesamten Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und den Unternehmen eine hohe Rechtssicherheit und den Abbau von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu garantieren;

E.  in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gab;

F.  in der Erwägung, dass die vorübergehende Ausnahmeregelung, der zufolge die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften beibehalten konnten, die restriktiver oder strenger als die Richtlinie sind und mit denen in anderen EU-Rechtsvorschriften enthaltene Klauseln über eine Mindestangleichung umgesetzt wurden, am 12. Juni 2013 abgelaufen ist;

G.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die dies wollen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen ausweiten können und dass bis heute nur vier Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben;

H.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission angekündigt hat, in Kürze eine Überarbeitung der für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen geltenden Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vorzuschlagen;

I.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und ihrer technologischen Anwendungen die Art einzukaufen und die Art und Weise, wie Unternehmen Werbung machen sowie Waren und Dienstleistungen verkaufen, revolutioniert hat;

J.  in der Erwägung, dass die Rechte, die die Verbraucher in Europa genießen, einigen Unternehmen, und hier vor allem kleinen Unternehmen, sowie zahlreichen Verbrauchern nach wie vor nicht bekannt sind;

K.  in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Rolle der Verbraucherverbände zu stärken und es ihnen zu ermöglichen, ihre Kapazitäten weiter auszubauen;

1.  unterstreicht die Wirksamkeit der in der Richtlinie festgelegten Rechtsvorschriften sowie deren Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Geschäftsleute in Bezug auf den Geschäftsverkehr im Binnenmarkt, insbesondere den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr, für die Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit für Unternehmen und für die Stärkung des Verbraucherschutzes in der Union; erinnert daran, dass eine nicht einheitliche Anwendung der Richtlinie mit dem Risiko einer Einschränkung ihrer Tragweite verbunden ist;

2.  bedauert, dass sich trotz der Bestimmungen der Richtlinie 2006/114/EG zur Unterbindung irreführender Praktiken in der Werbung in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen einige dieser Praktiken wie zum Beispiel der „Adressbuchschwindel“ hartnäckig halten; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Kürze eine Änderung der Richtlinie 2006/114/EG, die die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen regelt, vorzuschlagen, um diese Praktiken wirksamer zu bekämpfen; schlägt vor, dass die Kommission in diesem Zusammenhang den Nutzen der Aufnahme einer zielgerichteten schwarzen Liste von Geschäftspraktiken, die im Bereich der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen unter allen Umständen als unlauter gelten, in die Richtlinie 2006/114/EG prüft, welche der Liste aus Richtlinie 2005/29/EG ähneln könnte; hält es jedoch nicht für zweckmäßig, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, der die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betrifft, unmittelbar auf die unlauteren Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen ausgeweitet wird;

3.  fordert die Kommission auf, das Zusammenspiel der Richtlinien 2005/29/EG und 2006/114/EG zu klären, um ein hohes Niveau des Schutzes aller Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union und insbesondere der Verbraucher und der KMU vor betrügerischen oder unlauteren Geschäftspraktiken sicherzustellen und so das Vertrauen im Binnenmarkt zu stärken;

4.  ist der Ansicht, dass die für die Immobilienbranche und die Finanzdienstleistungsbranche geltenden Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sind und dass es zweckmäßig ist, sie beizubehalten;

5.  ist der Ansicht, dass eine Erweiterung der „schwarzen Liste“ in Anhang I zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmäßig ist; fordert die Kommission jedoch auf, eine Liste der Praktiken zu erstellen, die von den nationalen Behörden als unlauter im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie ermittelt wurden, um die künftige Zweckmäßigkeit einer Erweiterung der Liste zu beurteilen;

6.  stellt fest, dass Verbraucher bei gewissen Formen von B2C-Geschäftsbeziehungen Gefahr laufen, Opfer unlauterer Geschäftspraktiken zu werden, beispielsweise wenn ein Produkt an einen Gewerbetreibenden weiterverkauft wird; fordert die Kommission auf, diese Art von Problemen zu untersuchen und gegebenenfalls zielgerichtete und praktische Abhilfemaßnahmen zu prüfen, die unter anderem eine flexiblere Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umfassen und in den Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Richtlinie erläutert werden könnten;

7.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten mit Wirkung zum 12. Juni 2013 ihre bis dahin im Rahmen der vorübergehenden Ausnahmeregelung aufrechterhaltenen Vorschriften nicht länger beibehalten dürfen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Rechtsvorschriften so schnell wie möglich mit dem Wortlaut der Richtlinie in Einklang zu bringen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, zu untersuchen, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben, insbesondere im Hinblick auf nationale Verbote, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und innerhalb von zwei Jahren dem Parlament und dem Rat einen neuen umfassenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen, in dem insbesondere die Reichweite einer weiteren Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Verbraucherschutzrechts untersucht wird und Vorschläge für erforderliche Maßnahmen gemacht werden, die auf Unionsebene zu treffen sind, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten;

8.  hebt unter Verweis auf die Bedeutung der Richtlinie erneut hervor, wie absolut notwendig es ist, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie umfassend und einheitlich anwenden und ordnungsgemäß umsetzen, damit die rechtlichen und operativen Unsicherheiten für grenzüberschreitend tätige Unternehmen beseitigt werden; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kommission zwischen 2011 und 2012 gegenüber verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund der falschen Umsetzung der Richtlinie auf das Konsultationsverfahren gemäß „EU Pilot“ hätte zurückgreifen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere mit ausreichenden Ressourcen, zu unterstützen; hält es für entscheidend, dass die Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen nationalen Behörden verbessert wird und ein strukturierter Dialog zwischen den mit der Durchsetzung betrauten öffentlichen Stellen und anderen interessierten Akteuren, insbesondere Verbraucherverbänden, eingerichtet wird;

9.  stellt fest, dass es seit Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Jahre 2007 eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten Schlüsselbestimmungen, insbesondere die schwarze Liste verbotener, irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken, nicht richtig umsetzen oder anwenden; fordert daher die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie weiterhin aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Mitgliedstaaten zu verklagen, die der Richtlinie nicht nachkommen, sie nicht ordnungsgemäß umsetzen oder anwenden; fordert insbesondere die Kommission auf, noch offene Fragen im Hinblick auf die 2011 aufgenommenen Konsultationen umgehend zu klären, indem die Vertragsverletzungsverfahren entweder eingestellt oder an den Gerichtshof verwiesen werden;

10.  unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, eine Liste von Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit des Mechanismus zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu erstellen;

11.  begrüßt die Tatsache, dass die Anzahl grenzübergreifender Einkäufe seit der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zugenommen hat; erinnert jedoch daran, das eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden unabdingbar sind für eine Förderung konvergierender Praktiken bei der Umsetzung und für ein schnelles und wirksames Handeln; weist darauf hin, dass grenzübergreifenden Einkäufen im Internet eine besondere Bedeutung zukommen muss, insbesondere in Fällen, in denen aus Websites zum Vergleich von Preisen nicht eindeutig die Identität des Gewerbetreibenden, der diese Seite betreibt, hervorgeht;

12.  bekräftigt die Bedeutung der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig sind, um deren umfassende Anwendung und ordnungsgemäße Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; ermutigt die Kommission diesbezüglich, den Anwendungsbereich, die Wirksamkeit und die Funktionsmechanismen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gemäß ihrer selbst eingegangenen Verpflichtung bis Ende 2014 eingehend zu prüfen; begrüßt es in dieser Hinsicht, dass die Kommission unlängst ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Überarbeitung dieser Verordnung eingeleitet hat und die Teilnahme daran in allen EU-Sprachen möglich ist; fordert die beteiligten Akteure auf, an diesem Konsultationsverfahren teilzunehmen;

13.  bekräftigt den Nutzen der im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“) und fordert die Kommission auf, diese Aktionen weiter zu entwickeln und zu verstärken sowie deren Anwendungsbereich auszuweiten; fordert die Kommission auf, die erhobenen Daten sowie die Liste über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Anschluss an diese Aktionen zusammenzustellen und zu analysieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen und dabei die Notwendigkeit der Sicherstellung der Vertraulichkeit bestimmter sensibler Informationen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf nationaler Ebene zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Ergebnisse in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern;

14.  bestätigt, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um die Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Bezug auf gefährdete Verbraucher zu verbessern;

15.  ist über die irreführende Verwendung der für Kunden vorgesehenen Kontrollinstrumente und Websites für den Preisvergleich durch bestimmte Wirtschaftsakteure und über die in diesem Bereich bestehenden Interessenkonflikte besorgt; begrüßt aus diesem Grund die Entscheidung der Kommission, nach Lösungen zu suchen, damit die über solche Plattformen bereitgestellten Informationen für die Verbraucher klarer dargestellt werden;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die angemessene Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf irreführende „versteckte“ Internetwerbung in Form von Kommentaren in sozialen Netzwerken, Foren oder Blogs, die scheinbar von Verbrauchern stammen, bei denen es sich jedoch tatsächlich um Werbenachrichten oder Nachrichten kommerzieller Art handelt, die direkt oder indirekt von Wirtschaftsakteuren verfasst oder finanziert werden; weist mit Nachdruck auf die schädlichen Auswirkungen solcher Praktiken auf das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsregeln hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung solcher Praktiken zu verhindern, einschließlich der Durchführung von Informationskampagnen, in denen die Verbraucher vor diesen „versteckten“ Formen der Werbung gewarnt werden, sowie der Förderung des Einsatzes von entsprechend geschulten Forumsbeobachtern/‑moderatoren, die auf die Gefahren der „versteckten“ Werbung hinweisen;

17.  hebt hervor, dass angesichts der schnellen Verbreitung von Werbung im Internet eine geeignete Methode entwickelt werden muss, mit der der Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen, vor allem von Kindern, überwacht werden kann;

18.  bedauert, dass trotz des aktuellen europäischen Rechtsrahmens für die Preisgestaltung im Luftverkehr und trotz der im Jahr 2007 auf der Grundlage der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz durchgeführten konzertierten Ermittlungen („Sweep“), bei den betrachteten Websites, auf denen Flugtickets verkauft werden, die Verbraucher immer noch Opfer zahlreicher irreführender Praktiken im Luftverkehrsbereich werden, beispielsweise der Nichtangabe unvermeidbarer Kosten wie Kredit- und Debitkartenaufschläge bei Online-Buchungen; nimmt mit Besorgnis die wachsende Zahl an Beschwerden seitens der Nutzer von Websites zum Online-Kauf von Tickets zur Kenntnis, die dem so genannten IP-Tracking zum Opfer fallen, das dazu dient, die Zahl der über dieselbe IP-Adresse hergestellten Verbindungen eines Internetnutzers zu erfassen, um in Abhängigkeit von dem im Rahmen mehrerer ähnlicher Suchvorgänge bekundeten Interesse an einer Ware deren Preis künstlich in die Höhe zu treiben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie häufig diese Vorgehensweise ist, die zu unlauterem Wettbewerb führt und einen missbräuchlichen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Nutzer darstellt, und zum Schutz der Verbraucherinteressen entsprechende Rechtsvorschriften vorzuschlagen;

19.  ist der Auffassung, dass die infolge einer Nichteinhaltung der Richtlinie verhängten Strafen grundsätzlich nicht niedriger sein dürfen als der aufgrund der festgestellten unlauteren oder irreführenden Praxis erzielte Gewinn; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Strafen gemäß der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; fordert die Kommission auf, die Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse dieser Analysen zu unterrichten;

20.  begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu unterstützen;

21.  begrüßt die von der Kommission entwickelte Datenbank zur nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der unlauteren Geschäftspraktiken und erachtet eine solche Datenbank als zielführend, um den Verbrauchern mehr Informationen zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass diese nur in englischer Sprache verfügbar ist; ersucht die Kommission, die Datenbank schrittweise in weiteren Sprachen zur Verfügung zu stellen und für Wirtschaftsakteure besser wahrnehmbar zu machen; fordert die Kommission auf, zusätzliche Instrumente zur Sensibilisierung von KMU in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken in Erwägung zu ziehen;

22.  unterstreicht die Bedeutung der von der Kommission aufgestellten Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie; begrüßt die Absicht der Kommission, dieses Dokument bis 2014 zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, bei ihren Arbeiten für Transparenz zu sorgen und die beteiligten während des gesamten Verfahrens umfassend zu konsultieren; fordert die Kommission auf, dieses Dokument in Zukunft regelmäßig weiter zu aktualisieren und zu präzisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien so weit wie möglich zu berücksichtigen und bewährte Verfahren in Bezug auf die Umsetzung der Leitlinien auszutauschen; fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Auslegungs- und Umsetzungsprobleme vorzunehmen, mit denen die nationalen Behörden und beteiligten Akteure bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie regelmäßig konfrontiert sind, um beurteilen zu können, welche Aspekte der Leitlinien verbessert werden müssen;

23.  betont, dass sich aus dem der Richtlinie zugrunde liegenden Grundsatz der maximalen Harmonisierung ergibt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen als die Richtlinie enthalten dürfen; hebt hervor, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz dahin gehend ausgelegt hat, dass Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen, die vom Gericht als unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden und nicht auf der schwarzen Liste in Anhang I aufgeführt sind, nur im Einzelfall untersagt werden können; betont, dass die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien klarstellen sollte, wann genau Kopplungsverkäufe und sonstige verkaufsfördernde Maßnahmen als rechtswidrig zu betrachten sind; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit eines neuen Gesetzgebungsvorschlags zu verkaufsfördernden Maßnahmen zu prüfen;

24.  betont, dass die Verwendung falscher Umweltaussagen eine unlautere Geschäftspraktik ist, die immer häufiger zu beobachten ist; fordert die Kommission auf, den Abschnitt der Leitlinien, der sich mit diesem Thema beschäftigt, weiter zu vertiefen, um den Wirtschaftsbeteiligten genauere Informationen zur Anwendung der Richtlinie an die Hand zu geben; fordert die Kommission gleichzeitig dazu auf zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen könnte, um die Verbraucher besser vor diesen Praktiken zu schützen;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen stärker für die Rechte der Verbraucher zu sensibilisieren, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsakteure diese Rechte besser achten;

26.  erinnert daran, dass viele Verbraucher zögern, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihnen der Geldbetrag, um den es geht, zu gering erscheint; betont, dass die Verbraucher besser über die Unterstützung informiert werden müssen, die Ihnen sowohl Verbraucherverbände als auch das Netz der Europäischen Verbraucherzentren bieten; unterstreicht die Bedeutung von Verbraucherverbänden bei der Bewusstseinsbildung bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken als präventive Maßnahme sowie deren Rolle bei der Unterstützung der Opfer unlauterer Praktiken, was den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, ihre Rechte auf angemessene Weise geltend zu machen; fordert koordinierte Maßnahmen zwischen Verbraucherverbänden auf nationaler und europäischer Ebene sowie zwischen nationalen Behörden und der Kommission;

27.  bekräftigt, wie wichtig wirksame, schnelle und kostengünstige Rechtsbehelfe für die Verbraucher sind; fordert diesbezüglich die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über alternative Verfahren zur Streitschlichtung und außergerichtliche Online-Streitbeilegungsverfahren vollständig umzusetzen;

28.  erinnert daran, wie wichtig kollektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen für die Verbraucher sind, und begrüßt die kürzlich veröffentlichte Empfehlung der Kommission C(2013)3539 sowie die Mitteilung der Kommission COM(2013)0401; stimmt zu, dass ein horizontaler Rahmen für die kollektive Rechtsdurchsetzung das Risiko unkoordinierter sektorspezifischer EU-Initiativen vermeiden würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der Kommission zur Festlegung gemeinsamer horizontaler Prinzipien zu befolgen, deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten dazu beitragen würde, zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen, darunter auch Gesetzgebungsinitiativen, insbesondere für grenzüberschreitende Fälle erforderlich sind; erinnert daran, dass keines der verschiedenen Modelle für eine kollektive Rechtsdurchsetzung einen wirtschaftlichen Anreiz für die missbräuchliche Erhebung von Sammelklagen bieten darf und dass alle Modelle geeignete Garantien vorsehen müssen, um gänzlich unbegründete Klagen zu vermeiden;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(2) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(3) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(4) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 26.
(5) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 58.
(6) IP/A/IMCO/NT/2008-16.


Das EU-Justizbarometer
PDF 210kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Justizbarometer – Zivil- und Verwaltungsjustiz in den Mitgliedstaaten (2013/2117(INI))
P7_TA(2014)0064A7-0442/2013

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Das EU-Justizbarometer – Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz“ (COM(2013)0160),

–  unter Hinweis auf die zweijährlichen Berichte der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) zur Bewertung der Wirksamkeit der europäischen Justizsysteme,

–  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0442/2013),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission das EU-Justizbarometer, ein vergleichendes, nicht bindendes Instrument zur Bewertung der Effizienz der nationalen Justizsysteme, vorgelegt hat, das auf die Verbesserung rechtspolitischer Maßnahmen abzielt und schwerpunktmäßig die Parameter der Justiz erfasst, die zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas in der Union beitragen;

B.  in der Erwägung, dass das EU-Justizbarometer die nationalen Justizsysteme anhand einzelner Indikatoren vergleicht, aber keine Gesamtrangliste der nationalen Justizsysteme enthält;

C.  in der Erwägung, dass sich das Justizbarometer 2013 auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz beschränkt;

D.  in der Erwägung, dass ein nicht bindender Vergleich den Vorteil bietet, dass dadurch Verbesserungen und Rückschritte erkannt werden und der Austausch bewährter Verfahren in der Union vorangebracht wird, wobei die Autonomie der nationalen Rechts- und Justizsysteme unberührt bleibt;

1.  nimmt mit großem Interesse Kenntnis von dem EU-Justizbarometer; fordert die Kommission auf, diese Tätigkeit im Einklang mit den Verträgen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten fortzuführen und dabei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, unnötige Doppelarbeit mit Blick auf andere Organe zu vermeiden;

2.  unterstützt die Zielsetzung des Austauschs bewährter Verfahren im Hinblick auf die Sicherstellung eines effizienten und unabhängigen Justizsystems, das zu Wirtschaftswachstum in Europa beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit fördern kann; betont, dass ein effektives und zuverlässiges Justizsystem Anreize für Unternehmen schafft, auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zu wachsen und zu investieren;

3.  stellt die Bedeutung gerichtlicher Maßstäbe für das grenzüberschreitende gegenseitige Vertrauen, für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden sowie für die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums und den Aufbau einer europäischen Justizkultur fest;

4.  ist der Auffassung, dass jeder Vergleich nationaler Justizsysteme, besonders im Hinblick auf ihren Ausgangszustand, auf objektive Kriterien und auf Nachweise gestützt sein muss, die objektiv erfasst, verglichen und analysiert werden; weist auf die Bedeutung einer Bewertung der Arbeitsweise der Justizsysteme als Ganzes hin, ohne sie von dem sozialen, historischen oder wirtschaftlichen Kontext der Mitgliedstaaten oder von den Verfassungstraditionen zu lösen, auf denen sie beruhen; betont, dass es wichtig ist, die Mitgliedstaaten unvoreingenommen zu behandeln und so eine Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei der Bewertung ihrer Justizsysteme sicherzustellen;

5.  fordert die Kommission auf, die geplante Methode frühzeitig in einem transparenten Verfahren unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten zu diskutieren;

6.  weist darauf hin, dass die Maßstäbe festgelegt werden müssen, bevor Informationen über die nationalen Justizsysteme eingeholt werden, um ein gemeinsames Verständnis für die Methodik und die Indikatoren zu entwickeln;

7.  begrüßt die Bemühungen der Kommission, messbare Daten vorzulegen; weist jedoch darauf hin, dass es sehr schwierig ist, manche Ziele, wie z. B. die Qualität und die Objektivität der Rechtsprechung, objektiv zu messen;

8.  weist darauf hin, dass sich die Effektivität der Justizsysteme nicht allein anhand von statistisch quantifizierbaren Parametern bemessen lässt, sondern dass auch strukturelle Besonderheiten und unterschiedliche gesellschaftliche Traditionen in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, in Zukunft bei der Erhebung von Daten und der Festlegung von Maßstäben den Unterschieden zwischen den nationalen Justizsystemen größere Beachtung zu schenken;

9.  fordert die Kommission auf, im Bereich des Gesellschaftsrechts das monistische und das dualistische System gleichberechtigt zu berücksichtigen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse des Justizbarometers 2013 genau zu untersuchen und zu ermitteln, ob daraus Konsequenzen für die Organisation und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Systeme der Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz gezogen werden müssen;

11.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, einschlägige Daten zu Fragen wie z. B. den Prozesskosten und den Kosten für Schlichtungsfälle und für Durchsetzungsverfahren zu erheben; bedauert, dass zu gewissen im Justizbarometer aufgeführten Kategorien von einigen Mitgliedstaaten keine Angaben gemacht wurden; ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission eine Unterscheidung hätte treffen müssen zwischen den Fällen, zu denen keine Daten vorlagen, und denjenigen, in denen die Indikatoren für einzelne Mitgliedstaaten nicht zutreffend oder nicht auf sie anwendbar waren;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizsystemen, auch durch Netze von Kontaktrichtern, zu fördern;

13.  fordert, dass Fortbildungsprogrammen für Richter, Mitarbeiter der Gerichte und Angehörige anderer Rechtsberufe, insbesondere auf den Gebieten Europarecht und Rechtsvergleichung, eine größere Bedeutung zukommt; betont, dass Sprachunterricht ein wesentlicher Bestandteil des Studiums der Rechtswissenschaften sein sollte;

14.  bekundet sein Interesse, Daten zu grenzüberschreitenden Fällen zu erhalten, die oft komplexer als rein innerstaatliche Fälle sind und Hindernisse aufzeigen, denen EU-Bürger bei der Ausübung ihrer mit dem EU-Binnenmarkt verbundenen Rechte gegenüberstehen, insbesondere bei der Anwendung des EU-Rechts;

15.  weist auf die Bedeutung der alternativen Streitbeilegung hin, damit die Belastung der Gerichtssysteme verringert und Kosten für alle Beteiligten eingespart werden können;

16.  fordert die Kommission auf, bei ihrer nächsten Untersuchung dieser Art grenzüberschreitende Mediationsverfahren zu berücksichtigen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Mediationsverfahren, insbesondere was auf EU-Ebene geregelte Handelssachen und Familiensachen (z. B. Rom III und Brüssel II) angeht, aktiv zu fördern;

17.  betont, dass es in Bezug auf die Entwicklung von IKT-Systemen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; weist darauf hin, dass der Einsatz neuer Technologien, insbesondere der Einsatz von EDV-Anwendungen sowie von Instrumenten für das Fallmanagement und von Kommunikationsinstrumenten, wirksam dazu beitragen kann, Kosten zu reduzieren und gerichtliche Verfahren zu beschleunigen;

18.  weist darauf hin, dass Verfahren für geringfügige Forderungen und unbestrittene Forderungen schneller abgewickelt werden können, wenn IKT-Instrumente eingesetzt werden;

19.  unterstreicht die Rolle der CEPEJ bei der Erhebung und Präsentation der relevanten Daten auf nationaler und regionaler Ebene; ist der Ansicht, dass die EU-Organe mit der CEPEJ kooperieren sollten, da sie eine hervorragende Grundlage für den Austausch bewährter Praktiken bietet und weil Doppelarbeit vermieden werden muss;

20.  weist auf die führende Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sowie des E-Justiz-Portals bei der Erleichterung des Zugangs für die EU-Bürger zu Wissen über EU-Recht und nationales Zivil- und Handelsrecht hin;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Lokale und regionale Folgen der Entwicklung intelligenter Netze
PDF 255kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu lokalen und regionalen Auswirkungen der Entwicklung von intelligenten Netzen (2013/2128(INI))
P7_TA(2014)0065A7-0019/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 174, 175, 176, 177, 178 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum AEUV,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1084/2006(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1298/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG(7),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen(8),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(9),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2011 mit dem Titel „Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“ (COM(2011)0202),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2013 zu der Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik(14) ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu der Durchführung und den Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik(15),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2012 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2008 mit dem Titel „Regionen 2020 – Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEC(2008)2868),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 über Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (COM(2010)0553),

–  unter Hinweis auf das Konsultationspapier mit dem Entwurf der Verordnung (EU) Nr. …/.. der Kommission vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0019/2014),

A.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Beispielen für bewährte Verfahren, wie die Region Burgenland, die Projekte „MaReS (Macaronesia Research Strategy) und „Green Islands“, das „Energy Valley“ in den Niederlanden, die regenerative Modellregion Harz in Deutschland, die Gemeinde Hostětín in der Tschechischen Republik, das „Orkney Micro Renewables“-Projekt in Schottland sowie die Städte und Gemeinden, die an der Initiative Concerto der Kommission oder der Initiative Co-Power für eine effiziente Energienutzung und dezentrale Energieerzeugung teilgenommen haben, zeigt, dass lokale Gemeinschaften und die Bürger vor Ort auch zu „Prosumenten“ werden können, die Energie für ihren eigenen Bedarf erzeugen und gleichzeitig auch in das Netz einspeisen oder Gutschriften für ihre überschüssige Energie erhalten, von der Netto-Stromverbrauchsabrechnung Gebrauch machen und in virtuellen Kraftwerken gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern agieren, die durch das Einbeziehen aller Beteiligten in die Planung und Umsetzung regionaler Maßnahmen einen größtmöglichen Nutzen erzielen, die die aktive Teilnahme und den Informationsaustausch fördern und einen ganzheitlichen Ansatz entwickeln, indem sie andere energieverbrauchsrelevante Bereiche integrieren, wie Verkehr und Wohnungsbau, die intelligente Mechanismen für die finanzielle Unterstützung nutzen und neue Arbeitsplätze schaffen;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament Berichte über die Rolle der EU-Kohäsionspolitik und ihrer Akteure bei der Umsetzung der neuen europäischen Energiepolitik sowie über die Durchführung und die Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik angenommen hat;

C.  in der Erwägung, dass die personenbezogenen Daten, die für die Nutzung intelligenter Energiesysteme gesammelt werden, hochsensibel sind, weil sie Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten zulassen und deswegen ein besonderer Schutz dieser Daten sichergestellt werden muss;

Neue Möglichkeiten für die regionale Wirtschaft

1.  begrüßt einen Paradigmenwechsel für die Regionen bei der Art und Weise der Erzeugung und des Verbrauchs von Energie – weg von einem starren, traditionellen, auf dem Grundlastprinzip basierenden Modell und hin zu einer variablen, dezentralisierten und lokalen Erzeugung –, bei der in hohem Maße die Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im kleinen Maßstab mit flexibler und schneller Nachfrage und verteilter Speicherung integriert ist; stellt fest, dass neue Modelle der Energieerzeugung und des Verbrauchs auf der Grundlage von dezentralisierter und lokaler Erzeugung gefördert werden sollten, um die nachhaltige Entwicklung aufrechtzuerhalten und die zukünftige Nachfrage zu bewältigen; betont, dass ein intelligentes Netz für einen solchen Paradigmenwechsel von grundlegender Bedeutung ist und dass die Verwirklichung von intelligenten Netzen in einen branchenübergreifenden und umfassenden Ansatz für die regionale Entwicklung eingebettet sein sollte, um den Nutzen und die Marktchancen für die Regionen zu maximieren und um Nachhaltigkeit, Wachstum und Innovation zu erreichen;

2.  weist darauf hin, dass in vielen Regionen in Europa Projekte im derzeitigen Gemeinschaftsrahmen entwickelt wurden, die einerseits Synergien in ausgewählten Bereichen und andererseits die energetische Nachhaltigkeit und die erneuerbaren Energieträger gefördert haben, und in denen öffentliche und private Partner zusammenwirken, um die Möglichkeiten regionalen Wachstums im Energiesektor zu erforschen, durch die frühzeitige Einbindung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), durch zielgerichtete Partnerschaften auf der kommunalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene und durch effiziente dezentrale Durchführungsstrategien zur Gewinnung dezentral verfügbarer Energieressourcen;

3.  betont die zahlreichen Vorteile intelligenter Netze, etwa die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger und der dezentralen Erzeugung, die Versorgungssicherheit für die Haushalte, die Schaffung der Voraussetzungen für eine effiziente Stromnutzung im Verkehr, die Schaffung von Möglichkeiten zur Verbrauchsanpassung für die Verbraucher, damit sie von den niedrigsten Preisen profitieren und gleichzeitig Energie sparen können, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Einsparung von elektrischer Leistung, die Nutzung von Strom in den Nebenzeiten zur Verringerung kostenintensiver Investitionen in die Stromnetze und die Förderung technologischer Innovationen und Entwicklungen in der EU; betont, dass die Bürger in allen Phasen, einschließlich der Einführung einer fortschrittlichen Messinfrastruktur, die einen wechselseitigen Informationsfluss bietet, eingebunden sein müssen, und zwar auch in Aktivitäten, die von Verteilernetzbetreibern und Anbietern von Technologien für intelligente Netze geplant werden; weist darauf hin, dass durch die Entwicklung und Nutzung intelligenter Netze der Energieverlust beim Transport und bei der Verteilung erheblich reduziert wird; weist darauf hin, dass die automatische Netzrekonfiguration aufgrund ihrer Selbstheilungskräfte dazu verwendet werden kann, Ausfällen vorzubeugen oder Ausfälle zu beheben; stellt jedoch fest, dass bei den in einigen Regionen bestehenden Fördersystemen häufig nicht der wirksamsten Art und Weise, erneuerbare Technologien in Privathaushalten anzuwenden, Vorrang eingeräumt wurde;

4.  hebt in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten für geografische (oder regionale) Änderungen am Energienetz und die Förderung intelligenter Netze für benachteiligte Regionen, wie etwa Gebiete in äußerster Randlage, periphere Regionen und Inselregionen, hervor, die sich von Energieverbrauchern zu Energieerzeugern entwickeln können, was große wirtschaftliche Vorteile und Wettbewerbsvorteile und mehr Sicherheit bei der Versorgung, dem Einsatz und dem Betrieb von intelligenten Netzen bewirkt; weist darauf hin, dass der Einsatz und Betrieb von intelligenten Netzen insbesondere diesen Regionen Chancen bietet, weil sie die von ihnen zu tragenden Energiekosten verringern können;

5.  weist darauf hin, dass die Netzinfrastruktur, das Netzmanagement und die Marktregeln gegenwärtig an die Bedürfnisse und Möglichkeiten nuklearer und fossiler Kraftwerke angepasst sind und deswegen einen Wettbewerbsnachteil für neue Technologien wie erneuerbare Energieträger herbeiführen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, möglichst früh in lokale intelligente Netze zu investieren und hierfür die Inanspruchnahme von ESIF-Mitteln zur Förderung von Investitionen sorgfältig in Betracht zu ziehen, wie etwa Finanzinstrumente zur Stimulierung privater Investitionen, unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Erfordernisse der spezifischen Region und ihrer besonderen Gegebenheiten, da es keine Patentlösung für alle Regionen gibt; fordert einen flexiblen Ansatz auf lokaler und regionaler Ebene, um Hindernisse für die Verknüpfung von Maßnahmen zur Energieerzeugung, -speicherung (auch grenzüberschreitend) und -effizienz abzubauen und mit anderen Sektoren zusammenzuarbeiten, wie z. B. Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Verkehr; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Pumpspeicherkraftwerken für die Nutzung erneuerbarer Energieträger hervor;

7.  betont, dass ein stabiler, langfristiger politischer Rahmen für die Umsetzung intelligenter Netze erforderlich ist; fordert die Kommission auf, ambitionierte Strategien, Konzepte und Zielvorgaben bis 2030 für Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger sowie für Treibhausgasemissionen vorzuschlagen, um zukünftigen Investoren und miteinander verbundenen Industriezweigen künftig Sicherheit zu bieten und ein intelligentes Energiesystem zu fördern;

8.  weist darauf hin, dass in den meisten Szenarien des Energiefahrplans 2050 eine ungehinderte Einspeisung dezentral erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen ohne den Aufbau lokaler und regionaler intelligenter Stromverteilungsnetze nicht möglich ist, da sie Informationsverbindungen und Stromversorgungsverbindungen zwischen lokalen sozioökonomischen Entwicklungszonen schaffen, womit für eine flexible Verwaltung und die erforderlichen Reserven an vorübergehend zur Verfügung stehenden Energiequellen gesorgt wird; fordert vor diesem Hintergrund, dass den Verteilernetzen eine verstärkte Bedeutung beigemessen wird; betont jedoch, dass mit der Entwicklung intelligenter Netze bezweckt wird, Energie auf effiziente Weise vom Erzeugungs- zum Verwendungsort zu transportieren; weist darauf hin, dass der zusätzliche Nutzen der intelligenten Netze umso höher ist, als sie eine breiter – zum Beispiel auf die nationale oder sogar europäische Ebene – angelegte Weitergabe der Daten über die Stromnachfrage ermöglichen, sodass durch Lastenausgleich nicht nachgefragte Mengen (oder nachgefragte Mengen) in mehr Fällen genutzt werden können, wenn die Produktion an bestimmten Standorten zu niedrig (oder zu hoch) ist;

9.  fordert einen flexibleren Ansatz in den Binnenmarkt-Verordnungen und -Richtlinien der EU, um Hindernisse für regional angepasste Problemlösungen bei Maßnahmen zur Energieerzeugung, -versorgung, -speicherung und -effizienz bei der Kombinationen derartiger Maßnahmen abzubauen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und grenzüberschreitender Projekte;

Intelligente Energiesysteme

10.  betont, dass eine Strategie zugunsten „intelligenter Energiesysteme“ für Regionen und lokale Gemeinden konzipiert werden sollte, um eine erfolgreiche Verwirklichung intelligenter Netze zu erreichen, bei der intelligente Netze Teil des regionalen Energiesystems werden und ein Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, u. a. aus dezentralisierten Erzeugungskapazitäten in Kombination mit Nachfragemanagement, Maßnahmen für mehr Energieeffizienz, höheren Energieeinsparungen und intelligenten Speicherlösungen, dem Verkehrssektor (E-Transport) und dem verstärkten Austausch mit benachbarten Netzen;

11.  weist auf den Beitrag intelligenter Zähler zur Erleichterung einer wechselseitigen Kommunikation hin, mit der eine genaue Abrechnung für die Verbraucher ermöglicht und die eine Teilnahme auf der Nachfrageseite gesteigert wird, bei der Verbraucher ihre Gewohnheiten an die Verbrauchsspitzen und -täler in der Energieerzeugung anpassen; unterstreicht, dass die Bürger in vollem Umfang von den intelligenten Energiesystemen profitieren sollten, und dass die Eigenverantwortung der Bürger die verhaltensbedingte Effizienz erhöht und somit durch offene Protokolle größere Energieeinsparungen insgesamt herbeiführt; betont die Verantwortung der Verteilernetzbetreiber als Dienstleister für lokale, regionale oder nationale Behörden in Bezug auf die Sicherstellung des Zugangs zu diesem Dienst von allgemeinem Interesse und die Herbeiführung von Netzsicherheit und –stabilität; hebt hervor, dass alle Bürger direkten Zugang zu Verbrauchs- und Erzeugungsdaten haben sollten, um für einen effizienten, sicheren und stabilen Betrieb intelligenter Netze zu sorgen; fordert die Kommission auf, Schritte zu unternehmen, die darauf gerichtet sind, dass elektrische Geräte (insbesondere Waschmaschinen, Spülmaschinen, Wärmepumpen, Speicherheizungen usw.) im Zusammenwirken mit intelligenten Messgeräten, die den Verbrauchern die günstigsten Tarife bieten, automatisch betrieben werden können;

12.  fordert die Kommission und deren Task Force „Intelligente Netze“ auf, ihre derzeitige Definition intelligenter Netze zu aktualisieren und zu erweitern, um das intelligente Energiesystem zu integrieren; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, den Energieverbrauch und die Entlastung zu steuern und regionale Strategien auf der Grundlage eines intelligenten Energiesystems auszuarbeiten und anzunehmen;

13.  betont, dass es im Interesse der Wirtschaftlichkeit intelligenter Netze für die Regionen notwendig ist, direkte und indirekte Vorteile zu kombinieren und dabei den Energiesektor mit verschiedenen anderen Sektoren zu verbinden, insbesondere mit Wohnungsbau und Verkehr, aber auch Umwelt, Stadtplanung, sozialer Eingliederung, Abfallmanagement und Bau, um die Ziele für Energieeinsparungen zu erreichen und gleichzeitig die wirtschaftlichen Vorteile zu maximieren und die Energieversorgung und -nachfrage in den Regionen ins Gleichgewicht zu bringen;

14.  fordert Innovationen und größere Investitionen in den IKT-Sektor, um die zentralen Herausforderungen für intelligente Technologien zu bewältigen, zu denen u. a. die Interoperabilität der Technologien mit bestehenden Netzen und regulatorische Herausforderungen zählen; fordert die Kommission und die nationalen und regionalen Akteure auf, positive Regulierungs- und Investitionsrahmen zu schaffen, um die Entwicklung interoperabler IKT-Problemlösungen zu ermöglichen;

Positive Auswirkungen auf die lokale Beschäftigung

15.  fordert alle Regionen und lokalen Behörden auf, in intelligente Energiesysteme als Möglichkeit zur Schaffung von grünen und nachhaltigen Arbeitsplätzen vor Ort zu investieren und die Vorteile solcher Systeme zu prüfen; betont, dass das Baugewerbe einer der Hauptbereiche ist, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden, und zwar nicht nur durch indirekte Investitionen in intelligente Energienetze, sondern auch durch Förderung der technologischen Entwicklung, der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU sowie durch Investitionen in Maßnahmen für Energieeffizienz und Modernisierung, beispielsweise im Wohnungsbau, sowie durch die Anpassung an neue technologische Problemlösungen für die Schaffung von energieeffizientem Wohnraum;

16.  betont, dass die Einführung intelligenter Netze auch die Möglichkeit bietet, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Technologieanbieter, etwa in der Elektronik- und Elektrotechnikbranche, zu fördern, die zum großen Teil KMU sind, und ihre weltweit führende Position im Bereich Technologie zu festigen;

17.  fordert alle Regionen auf, Investitionen in die Qualifikationen und die Ausbildung für diese neuen Arbeitsplätze in Erwägung zu ziehen und dabei zu berücksichtigen, dass auch bei den IKT-Dienstleistungen, im Verkehrssektor und in den Sektoren, die Ausrüstung, Infrastruktur und Dienstleistungen etwa für neue Installationen intelligenter Netze anbieten, eine beträchtliche Anzahl an neuen lokalen Arbeitsplätzen geschaffen werden kann, aber auch um Fachkräftemangel zu verhindern und um die Anpassung an die Erfordernisse durch das Aufkommen von neuen Berufen in den betreffenden Bereichen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, Ausbildungsinitiativen auf akademischem und handwerklichem Niveau im Bereich erneuerbare Energieträger zu unterstützen, zum Beispiel durch die Einführung umwelttechnischer Studiengänge und die Entwicklung neuer Ausbildungsgänge (z.B. Solateur); hebt hervor, dass diejenigen Regionen, die ein intelligentes Energiesystem erfolgreich umsetzen, weitere Arbeitsplätze z. B. in Form von Fachausbildungen in der Region, anziehen können, indem sie technische Hochschulen in diesem Bereich einrichten; fordert die Regionen auf, in Bezug auf intelligente Spezialisierung zusammenzuarbeiten, und begrüßt Vorhaben, die den Austausch von Fachwissen zwischen Regionen und zwischen Staaten vorsehen; macht auf die Initiativen aufmerksam, die das EIT zur Erforschung des Aufbaus intelligenter Netze und zur Ausbildung von Fachkräften in diesem Bereich im Rahmen der Wissens- und Informationsgemeinschaft (KIC) InnoEnergy ergriffen hat; stellt dabei die neuen Möglichkeiten zur Einrichtung regionaler Innovationsprogramme heraus;

18.  betont, dass öffentliche Investitionen in intelligente Energiesysteme, einschließlich Investitionen über den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), lokale, nachhaltige Beschäftigungsmöglichkeiten fördern, Synergie- und Übertragungseffekte auf die Beschäftigung und langfristige lokale Vorteile für die Regionen im wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereich schaffen und gleichermaßen als Instrument für die Überwindung wirtschaftlicher Herausforderungen genutzt werden können, insbesondere wenn es Regionen in von der Krise betroffenen Ländern sind;

Rolle der Bürger

19.  betont, dass laut Studien über bewährte Verfahren und Vorbilder der Erfolg eines intelligenten Energiesystems häufig Ergebnis der lokalen Eigenverantwortung einzelner Bürger, einer Genossenschaft, eines lokalen Gemeinwesens oder einer Kombination dieser Akteure ist; stellt fest, dass eine solche Eigenverantwortung die Akzeptanz der Investitionen in alle Elemente des intelligenten Energiesystems erhöhen; betont, dass den Bürgern mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, auch Anreize wie dynamische Preismechanismen und angemessene IKT-Werkzeuge, damit sie in alle Phasen der intelligenten Energieinfrastruktur und Energieerzeugung und in die Energie-, Netz- und Verteilungsplanung einbezogen werden können;

20.  betont, dass die Nutzer, weil es sich bei den intelligenten Netzen durchaus um technische Systeme handelt, informiert und dafür sensibilisiert werden müssen, Prosumenten zu werden, die über die Möglichkeiten, die mit diesen Netzen einhergehen, informiert und sich dieser Möglichkeiten bewusst sind, insbesondere was ihre Bezüge zu intelligenten Zählern angeht; betont, dass mit dieser Sensibilisierung bei der jungen Bevölkerung über Bildungsprogramme für Schüler der Sekundarstufe und jungen Menschen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, angesetzt werden muss;

21.  fordert die Kommission auf, die Hindernisse und die regulatorischen und rechtlichen Herausforderungen für lokale Eigenverantwortung abzubauen, die im geltenden EU-Recht vorhanden sind, insbesondere in den Vorschriften über staatliche Beihilfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, lokale Möglichkeiten für die Energieeinspeisung und den lokalen Energieaustausch zu unterstützen, nicht nur den bidirektionalen Austausch zwischen dem Netz und dem Endverbraucher, sondern auch den staatenübergreifenden Austausch und den Austausch zwischen den Endverbrauchereinheiten, wodurch die lokale Eigenverantwortung für die Energieerzeugung und die gemeinsame Nutzung lokal erzeugter Energie gefördert werden;

22.  betont, dass die Verwirklichung von intelligenten Energiesystemen den privaten und öffentlichen Bereich erheblich verändern wird, weil die Bereitstellung von Strom mit der Sammlung von Daten verbunden ist und in Echtzeit übermittelt wird; fordert daher transparente Verfahren auf allen Ebenen, bei denen alle Akteure beteiligt sind, einschließlich Bürger, Unternehmen, Industrie, lokale Behörden, Verteilernetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, lokale und regionale Datenschutzbeauftragte oder Bürgerbeauftragte und Anbieter von Technologien für intelligente Netze;

Datenschutz und Privatsphäre

23.  betont, dass intelligente Energiesysteme mit großen Mengen personenbezogener Daten und vielen Profilen betrieben werden und ein erhebliches Risiko für Beeinträchtigung der Datensicherheit bergen; betont, dass hohe Standards für intelligente Zähler hinsichtlich Datenschutz und Schutz der Privatsphäre wichtig sind und dazu die Bürger in die Lage versetzen, über die Daten, die an die Netzbetreiber weitergegeben werden und über das absolute Mindestmaß an Daten, das für die Bereitstellung von Energie absolut erforderlich ist, hinausgehen, selbst zu entscheiden und die Kontrolle über diese Daten zu behalten; stellt fest, dass Bedenken insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von intelligenten Netzsystemen und dem Nutzen von intelligenten Messsystemen für Verbraucher bestehen, und fordert eine umfangreichere Prüfung dieser Bereiche und weitere Untersuchungen zum Datenschutz bei intelligenten Messsystemen; betont daher, dass personenbezogene Daten ausnahmslos geschützt werden müssen, damit sie sicher bleiben; betont, dass die Datensicherheit in Strategien zur Einführung intelligenter Netze integriert sein muss;

24.  unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Regulierung und Praxis bezüglich Datenschutz und Schutz der Privatsphäre, wenn intelligente Messsysteme installiert werden; betont, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre für alle mit dem Netz verbundenen Einzelpersonen und Haushalte für die Funktionsfähigkeit und die Einführung intelligenter Netze unentbehrlich sind; betont, dass gesammelte Daten nur dafür verwendet werden sollten, Sicherheit der Energieversorgung herbeizuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenschutzbestimmungen durchzusetzen, wobei sie gleichzeitig Synergien in allen Telekommunikations- und Energienetzen schaffen und aufrechterhalten sollten, und den Rechten der Bürger in diesem Bereich Geltung zu verschaffen; betont, dass bei der Datensammlung für intelligente Energiesysteme Standards ausgearbeitet werden sollten, damit nur Daten übermittelt werden, die für die Stromversorgungssicherheit relevant sind, keine Weitergabe an Dritte erfolgt, die Kunden das Recht haben, Einsicht in die gesammelten Daten zu nehmen und die Daten löschen zu lassen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und sicherzustellen, dass die Bürger die Verfügungsgewalt über ihre Daten behalten und die volle Kontrolle darüber haben, wem sie Zugang zu diesen Daten gewähren;

25.  fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund des reformierten EU-Datenschutzrechts und der vereinbarten Regelungen zur Verfügungsgewalt über Daten und deren Verwaltung durch Verteilernetzbetreiber, Anbieter oder andere gewerbliche Einrichtungen zusätzliche Leitlinien für die Verwendung personenbezogener und nichtpersonenbezogener Daten im Zusammenhang mit intelligenten Netzen vorzulegen;

Rahmen für erfolgreiche intelligente Energiesysteme

26.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Beschleunigung der Umsetzung der intelligenten Netze zu ergreifen und sich dabei auf die folgenden Aspekte zu konzentrieren: Förderung von Investitionen und finanziellen Anreizen, Ausarbeitung technischer Normen, Schutz der Verbraucherdaten, Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Förderung der Umsetzung intelligenter Netze, Gewährleistung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Endkundenmarkts im Interesse der Verbraucher und kontinuierliche Förderung von Innovationen in Bezug auf Technik und Systeme;

27.  betont, dass die neuen ESIF-Verordnungen für den Zeitraum 2014–2020 die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, ESIF-Mittel für Investitionen in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Europa einzusetzen; nimmt zur Kenntnis, dass ein Mindestanteil festgelegt wird, damit die Regionen je nach Stand ihrer wirtschaftlichen Entwicklung mindestens 20 % der EFRE-Ressourcen für Investitionen in die Energiewende verwenden und dabei den Schwerpunkt auf Folgendes legen: intelligente Netze, Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz, Energieeinsparung, Kraft-Wärme-Kopplung, CO2-arme Strategien (insbesondere für städtische Gebiete) sowie Energie, die aus intelligenten Netzen auf der Ebene der Verteilung stammt; unterstreicht, dass die finanzielle Unterstützung durch öffentliche Stellen noch immer ein entscheidender Faktor für die Stimulierung privater Investitionen in intelligente Netze, in Forschung und Entwicklung sowie in Demonstrationsprojekte ist; weist darauf hin, dass der Kohäsionsfonds ebenfalls Investitionen in diesem Bereich ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese neue Möglichkeit sinnvoll zu nutzen; weist darauf hin, dass der EFRE im Rahmen der nicht von der verbindlichen Schwerpunktsetzung erfassten Investitionen auch die Entwicklung von intelligenten Systemen zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie sowie die Integration der dezentralen Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen unterstützen kann;

28.  betont, dass die ESI-Fonds als Motor für Investitionen dienen und dass die Politikgestaltung auf mehreren Ebenen eine wichtige Rolle für eine erfolgreiche Umsetzung spielt, da der Finanzierungs- und Entscheidungsfindungsprozess auf mehreren Verwaltungsebenen stattfindet; begrüßt zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms „Intelligente Energie – Europa“;

29.  begrüßt die starke Gewichtung von Projekten im Zusammenhang mit intelligenter Energie unter den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“; bedauert jedoch, dass nur zwei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze in die aktuelle Zweijahresliste aufgenommen wurden; betont, dass Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze auf Verteilnetzebene berücksichtigt werden müssen; unterstreicht, dass Infrastrukturprojekte Kriterien der Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit genügen und einem integrativen Ansatz unterliegen müssen, für den durch Einbeziehung von Verteilnetzbetreibern zu sorgen ist; betont, dass die Nord-Süd-Stromkorridore im Mittelmeerraum ausgebaut werden müssen;

30.  fordert die Kommission auf, die Hindernisse für Investitionen in intelligente Energiesysteme abzubauen, insbesondere durch die Erweiterung der Freistellung im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, um die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für alle Elemente der regionalen und lokalen intelligenten Energiesysteme zu ermöglichen, einschließlich sektorenübergreifender Investitionen und Maßnahmen; fordert, dass intelligente Energiesysteme als Kategorie aufgeführt werden in der zukünftigen Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Anpassung der Verordnungen über andere Kategorien der Gruppenfreistellung, welche die Entwicklung von intelligenten Energiesystemen beeinflussen;

31.  betont, dass Interoperabilität für eine intelligente Infrastruktur von grundlegender Bedeutung ist, weil regulatorische Unsicherheit und verschiedene Standards die Verbreitung einer intelligenten Infrastruktur verlangsamen; fordert daher eine bessere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen europäischen Organisationen für technische Normung; betont, dass offene Standards notwendig sind, um die Interoperabilität zu unterstützen und die Entwicklung und Einführung der Technologie zu beschleunigen;

32.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Beseitigung der größten Hindernisse zu ergreifen, darunter Mangel an Interoperabilität und Normen (durch eine „Plug and Play“-Normierung ließen sich die Kosten verringern und auch die Konnektivität kleiner dezentraler Energieressourcen (oder kleiner Nachfragereaktionsprogramme) herbeiführen), die Ungewissheit hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeiten bei neuen intelligenten Netzanwendungen, die Ungewissheit hinsichtlich der Kosten- und Nutzenaufteilung und folglich hinsichtlich neuer Geschäftsmodelle, die Weigerung der Verbraucher, an Versuchen teilzunehmen, und eine Vielzahl rechtlicher Regelungen in Europa, die mit erheblichen Hindernissen für die Reproduzierbarkeit der Projektergebnisse in den einzelnen Ländern einhergehen könnten;

33.  weist auf den Normungsauftrag von 2011 zur Förderung der Verwirklichung eines europäischen intelligenten Netzes hin, dessen Vollendung für 2012 vorgesehen war; begrüßt die Fortschritte im Rahmen dieses Auftrags, betont jedoch, dass noch mehr getan werden muss; fordert die Kommission auf, die Normungsgremien anzuhalten, den Abschluss ihrer Arbeit zu beschleunigen und, falls erforderlich, einen neuen Auftrag zu erteilen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Rats der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) mit Blick auf die Regulierung nationaler Verteilernetzbetreiber verstärkt zusammenzuarbeiten und ihre bewährten Verfahren auszutauschen; weist auf die großen Unterschiede bei der Organisation der Verteilernetzbetreiber hin – in einigen Mitgliedstaaten gibt es nur einen einzigen Betreiber, während andere mehr als 800 aufweisen –, und fordert die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich auf ein einheitliches Klassifizierungssystem zu einigen, mit dem festgelegt wird, ob es sich bei einer Organisation um einen Übertragungsnetzbetreiber, einen Verteilernetzbetreiber oder einen Kombinationsnetzbetreiber handelt;

35.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Vorschläge für den Ausbau und die Förderung intelligenter Netze aufgrund des dritten Energiebinnenmarktpakets vorgelegt werden müssen, weil nach deren Umsetzung, die weiterhin durch konsequentes Handeln der Kommission sichergestellt werden muss, immer mehr Marktteilnehmer einbezogen werden könnten und das Synergiepotenzial beim Aufbau, dem Ausbau und der Instandhaltung der Telekommunikations- und Energienetze besser ausgeschöpft werden könnte; betont jedoch, dass diese Vorschläge in einen gestrafften Rechtsrahmen einfließen müssen, der den Grundsätzen der Kommission entspricht;

36.  fordert bei der Entwicklung von intelligenten Netzen Zusammenarbeit auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene; ist der Ansicht, dass intelligente Netze eine bedeutende Chance bieten, Innovation, Forschung und Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und insbesondere der KMU auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern;

37.  fordert die Regionen auf, sich zu vernetzen und Vorteile, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen und in Bezug auf Kosten-Nutzen-Analysen von intelligenten Energiesystemen im Rahmen des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ der ESI-Fonds zu kooperieren; fordert die Kommission auf, einen transnationalen Verbund von Regionen mit intelligenten Energiesystemen zu etablieren; fordert die grenzüberschreitenden Regionen auf, das Rechtsinstrument des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit zu nutzen, um Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger und der Energieeinsparung sowie der Infrastruktur für intelligente Netze in einem solchen Verbund gemeinsam aufzubauen und zu verwalten;

38.  unterstreicht die Bedeutung von Initiativen wie dem Konvent der Bürgermeister, einer zentralen europäischen Bewegung, in deren Rahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten und sich die Unterzeichner freiwillig dazu verpflichtet haben, das EU-Ziel zur Verringerung der CO2-Emissionen um 20 % zu erfüllen und zu übertreffen, indem die Energieeffizienz gesteigert und erneuerbare Energieträger ausgebaut werden, was die Bemühungen der Gebietskörperschaften bei der Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik ergänzt und unterstützt; hebt hervor, dass die Kommunen eine zentrale Rolle bei der Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels spielen, vor allem, wenn man bedenkt, dass 80 % des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen mit städtischen Aktivitäten zusammenhängen;

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o   o

39.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 256.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(7) ABl. L 211 vom 14.08.09, S. 55.
(8) ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.
(9) ABl. L 204 vom 31.07.13, S. 15. 0
(10) ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.
(11) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(12) ABl. L 315 vom 14.11.12, S. 1.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0374.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0017.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0345.


Kleine landwirtschaftliche Betriebe
PDF 140kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zur Zukunft kleiner landwirtschaftlicher Betriebe (2013/2096(INI))
P7_TA(2014)0066A7-0029/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgeführten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der Ziele, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern" und „der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1), insbesondere Artikel 32 und Artikel 61 über Umverteilungsprämien bzw. Kleinlandwirtreglungen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1698/2005(2), insbesondere Artikel 7 und Artikel 19 über thematische Teilprogramme bzw. die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und sonstiger Unternehmen,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern"(3),

–  unter Hinweis auf die von der Fachabteilung B (Struktur- und Kohäsionspolitik) des Europäischen Parlaments durchgeführte Studie „Semisubsistenz-Landwirtschaft – ihre Werte und Entwicklungsrichtungen“,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0029/2014),

A.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in Europa dem ständigen demografischen, kommerziellen und technologischen Druck standhalten müssen, was zum schrittweisen Abbau landwirtschaftlicher Betriebe und zum Bevölkerungsschwund in Dörfern in ländlichen Gebieten führt, sowie dazu, dass kleine Tierhaltungsbetriebe massenweise aufgegeben und bestimmte gebietsspezifische Produkte nicht länger angebaut werden;

B.  in der Erwägung, dass diese kleinen Betriebe ein soziales Landwirtschaftsmodell darstellen, das auch heute noch in der EU am weitesten verbreitet ist und dass sie mit anderen Landwirtschaftsmodellen, die stärker auf die großen Märkte abzielen, koexistieren können und müssen;

C.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe nicht nur eine Produktionsfunktion erfüllen, sondern auch wesentliche Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Gütern übernehmen: im Bereich Natur und Landschaft, indem sie zur Erhaltung der charakteristischen Landschaft europäischer Dörfer sowie der biologischen Vielfalt der ländlichen Gebiete beitragen, im Bereich Gesellschaft, indem sie Millionen von Menschen in Europa den Lebensunterhalt sichern und der Armut vorbeugen sowie eine Reserve an Arbeitskräften für die Industrie und andere Wirtschaftszweige wie den Fremdenverkehr sicherstellen, und im Bereich Kultur, indem sie wunderschöne Traditionen, Volksbräuche und andere immaterielle historische Güter pflegen sowie regionale und traditionelle Produkte herstellen;

D.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe gute Voraussetzungen für eine umweltfreundlich gestaltete und auf das Wohl der Tiere ausgerichtete Landwirtschaft schaffen;

E.   in der Erwägung, dass der Bevölkerungsschwund und die Landflucht die Rahmenbedingungen im ländlichen Raum und somit die Lebensqualität und Arbeitsbedingungen der Landwirte erheblich beeinträchtigen und für den Erhalt oder die Aufgabe eines kleinen Betriebs oft entscheidend sind; in der Erwägung, dass die Schaffung nachhaltiger Perspektiven für insbesondere junge Menschen im ländlichen Raum die Zukunft kleiner landwirtschaftlicher Betriebe maßgeblich beeinflusst;

F.   in der Erwägung, dass in manchen Gebieten durch die Existenz und das Überleben kleiner landwirtschaftlicher Betriebe Einkommensquellen sichergestellt werden und der Bevölkerungsschwund eingedämmt wird;

G.   in der Erwägung, dass die Marktpreise großen Schwankungen unterliegen, die oftmals noch dadurch verstärkt werden, dass Zwischenhändler die Preise diktieren, indem sie die schwache Position der Erzeuger ausnutzen;

H.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in der Regel flexibler sind und sich einfacher an krisenbedingte Ereignisse auf dem Markt anpassen;

I.  in der Erwägung dass viele kleine Betriebe spezialisiert sind und sich zu Erzeugerorganisationen zusammenschließen und damit zu Recht den Anspruch erheben, gleichberechtigt mit größeren Betrieben für den Lebensmittelmarkt zu produzieren;

J.  in der Erwägung, dass die Probleme der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe eines umfassenderen Ansatzes bedürfen; in der Erwägung, dass dabei die Unterstützung möglicher alternativer Einkommensquellen und die Perspektive von Diversifizierungen sowie die Schaffung von nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in ländlichen Gebieten eine Schlüsselrolle für die Zukunft der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und die Entwicklung der ländlichen Gebiete spielen;

K.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht ausreichend berücksichtigt werden, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die Förderstruktur im Rahmen der GAP überwiegend auf der Fläche und bisherigen Produktion basiert und damit nicht angemessen auf die Situation und Funktion dieser Betriebsform reagieren kann, dass manche Mitgliedstaaten Mindestförderschwellen in der zweiten Säule festlegen, und dass die Mitgliedstaaten keine Durchführungsbestimmungen einführen, die die Bedürfnisse dieser Betriebe berücksichtigen;

L.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe Schwierigkeiten haben, finanzielle Unterstützung zu bekommen, was unter anderem daran liegt, dass der Zugang zu Finanzmitteln aus Programmen der EU durch das Fehlen von Eigenkapital und/oder der nötigen Kapazität erschwert wird, sowie daran, dass sie eine schlechte Bonität haben oder gar nicht kreditwürdig sind;

M.  in der Erwägung, dass die kleinen Betriebe der Regionen in äußerster Randlage angesichts des doppelten Drucks, unter dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

N.  in der Erwägung, dass Zu- und Nebenerwerbe für viele kleine landwirtschaftliche Betriebe von großer Wichtigkeit sind;

O.  in der Erwägung, dass bestimmte Arten von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben wie etwa diejenigen, die für den eigenen Bedarf produzieren (Subsistenzbetriebe), als Puffer gegen eine vollständige Deprivation fungieren, indem sie zumindest in geringem Umfang Nahrungsmittel- und Einkommensquelle sind;

P.  in der Erwägung, dass Kleinlandwirten in einigen Fällen keine ausreichende verwaltungsrechtliche Unterstützung und keine qualitativ gute Beratung zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten oftmals unnötige bürokratische Hindernisse aufstellen und einige Kleinwirte nicht über die notwendigen Ressourcen und Erfahrungen verfügen, um die entsprechenden Verwaltungsarbeiten effektiv durchzuführen;

Q.  in der Erwägung, dass landwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer geografischen Zerstreuung eine viel schlechtere Verhandlungsposition in der Lebensmittelkette haben als andere Marktteilnehmer, was insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe spürbar ist;

R.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe eine besondere Rolle bei der Erhaltung der Lebensfähigkeit einiger Regionen spielen, wie von Berggebieten, benachteiligten Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage, sowie von jenen Gebieten, in denen aufgrund geografischer und morphologischer Zwänge die Landwirtschaft einer der wenigen, wenn nicht sogar der einzige tragfähige Wirtschaftsbereich ist;

S.  in der Erwägung, dass Einkommensniveaus und Lebensstandards von Familien, die ihren Unterhalt durch die Arbeit in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben verdienen, viel niedriger sind als die der Landwirte, die in großen Betrieben oder anderen Wirtschaftszweigen beschäftigt sind;

T.  in der Erwägung, dass zahlreiche kleinere landwirtschaftliche Betriebe von der Landwirtschaft allein nicht leben können, sondern dass alternative Einkommensquellen zur Existenzsicherung notwendig sind; aber ebenfalls in der Erwägung, dass sich diese kleineren landwirtschaftlichen Betriebe verstärkt an der Rentabilität und Ertragsfähigkeit ihres Betriebes orientieren sollten;

U.  in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe in vielen Regionen den Lebensunterhalt von Familien sichern, denen es nicht möglich ist, eine andere Einkommensquelle zu finden;

V.  in der Erwägung, dass es keine ausreichenden zuverlässigen Informationen zur Situation der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe und zu den Auswirkungen der GAP-Instrumente auf diesen Sektor gibt und dass kleine Betriebe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich definiert sind;

W.  in der Erwägung, dass manche kleinere landwirtschaftliche Erzeuger, wie zum Beispiel Imker, entweder kein Land besitzen oder dieses nicht bewirtschaften, was sie daran hindert, in die Regelung für landwirtschaftliche Kleinerzeuger einbezogen zu werden;

X.  in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Jahr 2014 zum Internationalen Jahr der familienbetriebenen Landwirtschaft erklärt hat;

1.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik und der Vorbereitung der Richtlinien für die Zeit ab dem Jahr 2020 entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, bei denen die spezifischen Bedürfnisse der kleinen familienbetriebenen landwirtschaftlichen Betriebe stärker berücksichtigt werden, da diese einen wichtigen Bestandteil des europäischen Agrarmodells sowie den Kern der multifunktionellen Entwicklung der ländlichen Gebiete und der nachhaltigen Entwicklung der Regionen im Allgemeinen bilden;

2.  fordert die Fortsetzung einer Politik zur Förderung der Konsolidierung landwirtschaftlicher Flächen sowie der Zuteilung von Finanzhilfen an Landwirte, die an der Regelung für Kleinlandwirte teilnehmen und ihre landwirtschaftlichen Flächen definitiv einem anderen Landwirt überlassen haben, als ein wirksames Mittel zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur;

3.  ist der Auffassung, dass das Hauptziel der Umstrukturierungsmaßnahmen nicht in der einfachen Reduzierung der Anzahl kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen sollte, da die Wettbewerbsfähigkeit größerer Betriebe dadurch nicht erhöht wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angemessene Lösungsvorschläge und Modelle zur Entwicklung der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe zu erarbeiten und dabei die spezifischen Merkmale der Landwirtschaft im jeweiligen Land sowie regionale Unterschiede zu berücksichtigen, ihre Wettbewerbsfähigkeit, Rentabilität und Ertragsfähigkeit zu stärken, das Unternehmertum zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und den Prozess des Bevölkerungsschwunds in ländlichen Gebieten einzudämmen;

4.  ist der Auffassung, dass der Landflucht und dem Bevölkerungsschwund in ländlichen Gebieten dringend entgegengewirkt werden muss, um kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ein entsprechendes Umfeld und somit eine langfristige Perspektive an ihren Standorten bieten zu können; fordert daher die Mitgliedsstaaten auf, auch unter Heranziehung der zur Verfügung stehenden europäischen Mittel aus den entsprechenden Fonds, Infrastruktur, Bildungsangebote, medizinische Versorgung und Pflegemöglichkeiten, Kinderbetreuung, Zugang zu schnellem Internet und Auf- und Ausbau von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im ländlichen Raum gezielt zu fördern, um die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Stadt und Land zu gewährleisten; empfiehlt einen Schwerpunkt auf die Schaffung tragfähiger Zukunftsperspektiven für junge, gut ausgebildete Menschen und Frauen zu legen;

5.  ruft zum direkten Verkauf, zum Beispiel zum Verkauf traditioneller Produkte, auf lokalen und regionalen Märkten auf, sowie zur Entwicklung einer Form der nachhaltigen, verantwortungsbewussten Verarbeitung in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben sowie zur Einführung eines unerlässlichen und angemessenen Kontrollsystems; ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu, die geltenden Vorschriften betreffend die Lebensmittelsicherheit im Hinblick auf die Verringerung der Belastung und den Abbau von Hemmnissen zu überarbeiten, die diese Vorschriften für die Entwicklung der Verarbeitung und des Verkaufs von Lebensmitteln durch kleine landwirtschaftliche Betriebe verursachen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Plattform zum Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf die Regulierung und Kontrolle der Verarbeitung von Lebensmitteln durch kleine landwirtschaftliche Betriebe auf; ruft darüber hinaus die regionalen Gebietskörperschaften zum verstärkten Einsatz im Bereich der Entwicklung der Infrastruktur des direkten Verkaufs auf, einschließlich lokaler und städtischer Märkte, wodurch den Verbrauchern der Erwerb günstiger, frischer und hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse ermöglicht wird;

6.  ist der Auffassung, dass andere Politikbereiche der Union, einschließlich der Kohäsionspolitik, im Rahmen der GAP ebenfalls in den Lösungsfindungsprozess hinsichtlich der Probleme der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe einbezogen werden müssen, um zur Verbesserung der technischen Infrastruktur sowie des Zugangs zu öffentlichen Diensten in ländlichen Gebieten beizutragen, während Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung sozialer Aktivitäten in Bezug auf soziale Integration, Bildung, Schulungen und Wissenstransfer benutzt werden sollten; ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine zusätzliche Unterstützung durch nationale Ressourcen unter Einhaltung der mit der Kommission vereinbarten Voraussetzungen und ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Wettbewerbs zugelassen werden sollte, da diese Betriebe keinen großen Einfluss auf den Markt haben;

7.  lenkt die Aufmerksamkeit auf den Druck, der durch die bevorstehende Liberalisierung des Grundstückmarktes in den neuen Mitgliedstaaten auf die Preise für landwirtschaftliche Flächen ausgeübt wird; weist darauf hin, dass die Kleinlandwirte am stärksten von den steigenden Flächenpreisen betroffen sein werden;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ihren Bildungssystemen eine geeignete Bildungsinfrastruktur für die Berufsbildung in der Landwirtschaft sicherzustellen;

9.  lenkt die Aufmerksamkeit auf den Druck, der auf die Preise für landwirtschaftliche Flächen infolge der Zersiedelung ausgeübt wird;

10.  begrüßt die Einrichtung des Unterstützungsmechanismus für Kleinlandwirte im Rahmen der ersten Säule der GAP, ist jedoch der Auffassung, dass lediglich die Form des Transfers vereinfacht worden ist, während die niedrigen Direktzahlungsraten keine Entwicklungschancen bieten, und dass die Maßnahmen deshalb immer noch nicht ausreichen, um die Situation der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe in der EU zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine Lösung eingeführt werden muss, die es kleinen landwirtschaftlichen Betrieben ermöglicht, mehrjährige Anträge auf Direktzahlungen einzureichen, die ausschließlich im Falle von Änderungen im betreffenden Betrieb aktualisiert werden;

11.  lenkt die Aufmerksamkeit erneut auf die erheblichen Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Agrarsubventionen, die zu Lasten der neuen Mitgliedstaaten gehen;

12.  unterstreicht, dass es aufgrund der Freiwilligkeit der Regelung für kleine landwirtschaftliche Erzeuger in der ersten Säule der GAP notwendig ist, dass alle Förderungsmöglichkeiten für kleine Erzeuger, die in der zweiten Säule der GAP vorgesehen sind, überprüft und angewendet werden;

13.  ist der Auffassung, dass es weiterhin unerlässlich ist, eine wirkungsvolle Art der Unterstützung für jene landwirtschaftlichen Kleinerzeuger zu finden, deren Tätigkeiten und Produkte nicht an den Besitz und die Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Fläche gebunden sind;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Finanzierungsinstrumente einzurichten, zum Beispiel in Form von Mikrokrediten, zinsbegünstigten Darlehen, Finanzierungsleasing, Abzahlung der ersten Raten oder Darlehensgarantien; ist darüber hinaus der Auffassung, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften in diesen Unterstützungsprozess einbezogen werden sollten;

15.  unterstreicht, dass auch für kleine landwirtschaftliche Betriebe die Anforderungen der guten landwirtschaftlichen Praxis und die europäischen sowie jeweiligen nationalen Bestimmungen insbesondere zur landwirtschaftlichen Produktion und zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt maßgeblich sind und daher eine Mindestqualifikation der Betriebsinhaber unerlässlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten in diesem Zusammenhang auf, zu prüfen, wie diese Mindestqualifikation in einer für kleine Betriebe angepassten Form flächendeckend vermittelt werden kann;

16.  fordert dazu auf, die kostenlose Beratung für die Bedürfnisse kleiner landwirtschaftlicher Betriebe besser zu organisieren, die Verfahren hinsichtlich Information, Schulung, Risikobewertung und Gesundheitsüberwachung zu vereinfachen, Informationsaktionen ins Leben zu rufen, bewährte Verfahren im Bereich der kurzen Lebensmittelversorgungskette zu verbreiten und technische Hilfe bei der Beantragung von EU-Unterstützung sicherzustellen sowie eine Beratung, durch die ihre Produktionstätigkeit an das Produktions- und Umweltpotenzial angepasst werden kann;

17.  unterstreicht dabei, dass sich kleine landwirtschaftliche Betriebe in Organisationen, Herstellergruppen oder Genossenschaften zusammenschließen und gemeinsame Marketingprogramme annehmen müssen; ist der Auffassung, dass alle Formen der Kooperationen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in Form von Genossenschaften, Erzeugerorganisationen oder der gemeinsamen Nutzung von Betriebsmittel wie Maschinen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten besonders gefördert sollten;

18.  vertritt die Meinung, dass kleinen landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie in Regionen in äußerster Randlage die Möglichkeit geboten werden sollte, Unterstützung hinsichtlich der Produktion, z. B. für Viehzucht, in Anspruch zu nehmen, wenn sie dabei auch bestimmte Umweltfunktionen erfüllen;

19.  ist der Auffassung, dass es sich bei den landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr denn je um strategische Tätigkeiten handelt, denen von allen Mitgliedstaaten Beachtung geschenkt werden sollte, damit Lösungen für Kleinlandwirte im Hinblick auf die Fortführung ihrer Tätigkeit gefunden werden, sodass ein Gleichgewicht zwischen den Verkaufspreisen der Agrarerzeugnisse und den Produktionskosten herrscht;

20.  ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, auf Kleinbetriebe ausgerichtete Teilprogramme und Maßnahmen in ihre Programme in der ersten und zweiten Säule aufzunehmen; weist darauf hin, dass besonders kleine Betriebe Zu- und Nebenerwerbe beispielsweise im touristischen Bereich erschließen müssen um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine gut ausgestattete zweite Säule in der GAP und auf Kleinbetriebe abgestimmte ländliche Entwicklungsprogramme besonders wichtig sind;

21.  empfiehlt, den Umfang der Informationsnetze landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) zu erweitern, um die Situation der Kleinbetriebe und die Auswirkungen der GAP auf diese zu untersuchen, und rät dazu, ihre Weiterentwicklung zu planen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(3) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22.


Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels
PDF 152kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu einem integrierten Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU (2013/2043(INI))
P7_TA(2014)0067A7-0024/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (VEU), der vorsieht, dass die Union auf „eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinwirkt,

–  gestützt auf Artikel 9 AEUV, in dem festgelegt wird, dass die Union „bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen […] den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt,

–  gestützt auf Artikel 11 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“,

–  gestützt auf Artikel 12 AEUV, in dem Folgendes verfügt wird: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“,

–  gestützt auf Artikel 14 AEUV und das dazugehörige Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse,

–  gestützt auf Artikel 26 AEUV, in dem es heißt, dass „der Binnenmarkt [...] einen Raum ohne Binnengrenzen [umfasst], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist“,

–  gestützt auf die Artikel 49 und 56 AEUV über die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Union,

–  gestützt auf die Artikel 101 und 102 AEUV über die Wettbewerbsregeln für Unternehmen,

–  gestützt auf Artikel 169 AEUV über die Förderung der Interessen der Verbraucher und Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 97/67/EG des Europäisches Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/8/EG über Postdienste,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. November 2012 mit dem Titel „Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU“ (COM(2012)0698),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit dem Titel „Fahrplan für die Vollendung des Binnenmarkts für die Paketzustellung – Stärkung des Vertrauens in die Zustelldienste und Förderung des Online-Handels“ (COM(2013)0886),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 23. April 2013 mit dem Titel „E-commerce Action plan 2012–2015 – State of play 2013“ (Aktionsplan zum elektronischen Handel 2012–2015 – Stand der Dinge 2013) (SWD(2013)0153),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Digitale Agenda für Europa – digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (COM(2012)0784),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „Consumer Markets Scoreboard – Making markets work for consumers – Eighth edition“ (Das Verbraucherbarometer: Damit die Märkte den Verbrauchern dienen - 8. Ausgabe) (SWD(2012)0432),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. Mai 2012 mit dem Titel „Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“ (COM(2012)0225),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (COM(2011)0078),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020 – Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012)0795),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2011 mit dem Titel „Kleine Unternehmen – große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (COM(2011)0702),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2012 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2013“ (COM(2012)0750),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II“ (COM(2012)0573),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (COM(2011)0206),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum“ (COM (2011)0144),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit dem Titel „Das Programm der EU für den Güterverkehr – Steigerung der Effizienz, Integration und Nachhaltigkeit des Güterverkehrs in Europa“ (COM(2007)0606),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2012 zum digitalen Binnenmarkt und zur Binnenmarktsteuerung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. April 2011 zum Binnenmarkt für die europäischen Bürger(4), zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum(5) und zu Governance und Partnerschaft im Binnenmarkt(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik(7),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0024/2014),

A.  in der Erwägung, dass der elektronische Handel enormes Potenzial für die Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Stärkung des Binnenmarkts sowie für Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum in der Europäischen Union bietet; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über elektronischen Handel und Online-Dienste vom Januar 2012 die Zustellung online bestellter Waren zu den fünf obersten Prioritäten zählt, wenn es um die Förderung des elektronischen Handels bis 2015 geht, und dass ihre Bedeutung auch vom Rat und vom Parlament bekräftigt wurde;

B.  in der Erwägung, dass auf dem Markt für den elektronischen Handel 2012 ein Wachstum von über 20 % verzeichnet wurde; in der Erwägung, dass sich insbesondere das Volumen des grenzüberschreitenden elektronischen Handels voraussichtlich vervierfachen wird; in der Erwägung, dass sich auf dem Paketzustellungsmarkt ein radikaler Wandel vollzieht, neue Anbieter auf den Markt drängen, auf Innovation gesetzt wird und neue Dienstleistungen angeboten werden;

C.  in der Erwägung, dass effiziente und zuverlässige Zustelldienste eine zentrale Säule eines echten und effektiven digitalen Binnenmarkts darstellen und in Bezug auf die Förderung des elektronischen Handels sowie die Vertrauensbildung zwischen Verkäufer und Käufer beträchtliche Wirkkraft entfalten;

D.  in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Zustellung von 57 % der Einzelhändler als Hindernis erachtet wird, während jeder zweite Verbraucher erklärt, er hätte Bedenken hinsichtlich grenzüberschreitender Zustellungen; in der Erwägung, dass Bedenken im Hinblick auf die Zustellungen (einschließlich von Rücksendungen) und hohe Zustellkosten die beiden wichtigsten Kritikpunkte der Verbraucher darstellen, was zu geringem Verbrauchervertrauen im grenzüberschreitenden elektronischen Handel beiträgt;

E.  in der Erwägung, dass es zur Beseitigung dieser Kritikpunkte von zentraler Bedeutung ist, das Vertrauen der Verbraucher in Zustelldienstbetreiber, Zustelldienste und den Markt sowie die Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten zu fördern, indem bessere Informationen und Verständlichkeit sowie höhere Transparenz in Bezug auf die Zustellbedingungen sichergestellt werden;

F.  in der Erwägung, dass KMU, die grenzüberschreitend tätig sind, beim grenzüberschreitenden Versand mit höheren Kosten, größerer Komplexität und mangelnder Transparenz konfrontiert werden; in der Erwägung, dass die Preise für den grenzüberschreitenden Versand drei- bis fünfmal höher sind als für den inländischen Versand; in der Erwägung, dass effektive, einfache und erschwingliche Zustellsysteme wichtige Faktoren in Bezug auf die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle von KMU und insbesondere deren Fähigkeit zur Belieferung ihrer Kunden sind;

Integrierte Zustelldienste in Europa: eine Säule für den digitalen Binnenmarkt

1.  betont, dass zugängliche, erschwingliche, effiziente und hochwertige Versanddienste ein grundlegendes Element beim Kauf von Waren im Internet sind und durch die Gewährleistung eines freien und fairen Wettbewerbs gefördert werden müssen; weist jedoch auch darauf hin, dass viele Verbraucher zögern, Käufe im Internet zu tätigen, was aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Liefermöglichkeiten, der endgültigen Lieferung, der Kosten und der Zuverlässigkeit insbesondere für grenzüberschreitende Käufe gilt;

2.  begrüßt das von der Kommission herausgegebene Grünbuch, das etwaige Mängel im europäischen Zustellungsmarkt identifiziert, und fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Mängel auf eine Art und Weise zu beseitigen, die es sowohl Unternehmen, als auch Verbrauchern ermöglicht, die Vorteile des digitalen Binnenmarkts voll auszuschöpfen; betont, dass bei Maßnahmen, die vorgeschlagen werden, die Nachhaltigkeit des Zustellverfahrens berücksichtigt und dessen ökologischer Fußabdruck möglichst gering gehalten werden sollte;

3.  stellt fest, dass in Bezug auf den grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen den Zustelldienstbetreibern in manchen Mitgliedstaaten Schwächen bestehen, und bedauert die fehlende Transparenz hinsichtlich der Preisstrukturen und der Leistungen der betreffenden Dienste; ist insbesondere der Ansicht, dass Instrumente dafür eingeführt werden müssen, die Angebote aller europaweit tätigen Zustelldienstbetreiber bekannt zu machen;

Die Interessen der Verbraucher in den Mittelpunkt des Zustellverfahrens stellen

4.  betont, wie wichtig Maßnahmen zur Stärkung des Verbrauchervertrauens in das Zustellverfahren sind; ist der Ansicht, dass eine umfassendere Transparenz sowie bessere und besser vergleichbare Informationen zu verfügbaren Zustelloptionen, -preisen und -bedingungen von zentraler Bedeutung für Verbraucher sind, insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen Bestellungen versandt werden, und die zu befolgenden Verfahren, wenn Versandstücke verspätet ankommen, beschädigt werden, verloren gehen oder zurückgesendet werden;

5.  betont, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufs sicherzustellen; macht aufmerksam auf die beträchtliche Kluft zwischen den Erwartungen der Verbraucher und der Verfügbarkeit benutzerfreundlicher, innovativer Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Paket-Shops oder Packstationen, Paketautomaten, Rund-um-die-Uhr-Serviceleistungen, Sendungsverfolgung, Möglichkeit der Zustellung an Orten und zu Zeiten, die an den Verbraucher anpassbar sind, oder unkomplizierte Rücksendemöglichkeiten;

6.  betont, dass die Zuverlässigkeit von Zustelldiensten entscheidend ist und dass es gleichermaßen wichtig ist, effiziente Systeme anzubieten, durch die gewährleistet ist, dass Pakete innerhalb eines angemessenen Zeitraums am Zielort ankommen;

7.  weist darauf hin, dass die hohen Kosten grenzüberschreitender Zustellungen in abgelegenen Gebieten oder Regionen in äußerster Randlage einer der Hauptgründe für die Unzufriedenheit der Verbraucher sind; betont, dass erschwinglichere Zustelloptionen für Verbraucher und Verkäufer, insbesondere KMU, unerlässlich sind, um Fernverkäufe und -käufe zu steigern, wenn es Sinn machen soll, von einem echten Binnenmarkt zu reden;

8.  betont, wie wichtig es ist, die geografische Abdeckung und Zugänglichkeit zu einem Universaldienst für die Paketzustellung in ländlichen und entlegenen Gebieten zu verbessern;

9.  vertritt die Ansicht, dass zur Entwicklung eines integrierten Binnenmarktes für Paketzustellungen eine stabile und kohärente soziale Dimension wichtig ist, die sicherstellt, dass die Zustelldienstleistungen in Einklang mit der Achtung der Rechte am Arbeitsplatz, der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der Sozial- und Umweltnormen stehen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Schwarzarbeit und Missbrauch den Sektor belasten und dass verantwortungsvolle und hochwerte Beschäftigung sowie kontinuierliche und angemessene Schulungen des Personals im Hinblick auf die Entwicklung hochwertiger Versanddienste von großer Bedeutung sind; betont, dass die Erhaltung der sozialen Dimension und die Tatsache, dass dem Zustellungsmarkt ausreichend Flexibilität für seine Entwicklung und die Anpassung an technologische Innovationen gegeben wird, Schlüsselfaktoren für die vollständige Befriedigung der Ansprüche und Erwartungen der Verbraucher sind, während Unternehmen die Möglichkeit erhalten, den Verbrauchern bessere Produkte anzubieten, die ihren Bedürfnissen und Erwartungen in vollem Umfang gerecht werden;

10.  weist darauf hin, dass der Rechtssicherheit eine große Bedeutung für das Vertrauen der Verbraucher zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Verbraucher angemessen über die anwendbaren Rechtsvorschriften informiert werden müssen;

11.  ist der Ansicht, dass der Ausbau des grenzüberschreitenden elektronischen Handels auch vom Vertrauen der Kunden abhängt und dass die Einrichtung eines europäischen Netzes nationaler Streitschlichtungsstellen nach dem Vorbild von Solvit geeignet wäre, den Verbrauchern Sicherheit zu geben, ebenso wie ein Frühwarnsystem wie RAPEX, mit dem vor Anbietern gewarnt werden könnte, die sich des Betrugs schuldig gemacht haben;

12.  stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Verbrauchern auf Vergleichswebsites zum Vergleich von Preisen, Merkmalen oder Lieferbedingungen von Produkten und Dienstleistungen, die von Paketzustellunternehmen angeboten werden, zurückgreift, insbesondere im Hinblick auf den elektronischen Handel; fordert die Kommission auf, EU-Leitlinien für Mindeststandards für Vergleichswebsites anzunehmen, die nach den Grundprinzipien Transparenz, Unvoreingenommenheit, Qualität, Information und Verbraucherfreundlichkeit aufgebaut sind;

13.  fordert die Kommission auf, zusammen mit der Industrie und Verbraucherorganisationen gemeinsame Indikatoren für die Qualität von Zustelldiensten zu erarbeiten, die es den Verbrauchern erlauben, verschiedene Angebote besser miteinander zu vergleichen;

Gleiche Ausgangsbedingungen für KMU schaffen

14.  hebt die wichtige Rolle der KMU bei der Schaffung von Wachstum, Innovation und Beschäftigung und insbesondere der Jugendbeschäftigung hervor; betont, dass Zustelldienstleistungen von größter Bedeutung für europäische KMU sind und dass ein integrierter und wettbewerbsfähiger Zustellungsmarkt, auf dem verschiedene Zustelloptionen und Möglichkeiten logistischer Unterstützung zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind, eine Voraussetzung dafür ist, neue Märkte zu erschließen und mehr Verbraucher in der EU zu erreichen; hält es für wichtig, den Informationsfluss zu KMU zu verbessern, was die Möglichkeiten zur Konsolidierung ihres Paketaufkommens und innovative Zustell- und Abholungslösungen, die zu einer Senkung der Kosten für die letzte Phase der Zustellung führen würden, betrifft;

15.  betont, dass Unternehmen, insbesondere KMU, in der Lage sein müssen, den Bedürfnissen und Erwartungen der Verbraucher nach einfacheren, schnelleren, erschwinglicheren, transparenten, zuverlässigen und effizienten Versanddiensten in Bezug auf den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gerecht zu werden; betont, dass Zustelllösungen, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden, direkte Auswirkungen auf den Markennamen, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens haben;

16.  stellt fest, dass die KMU den grenzüberschreitenden elektronischen Handel nur in begrenztem Umfang entwickeln; empfiehlt die Zusammenarbeit der KMU, auch über ihre Vertretungsorgane, um vorteilhaftere Lieferpreise auszuhandeln, insbesondere mittels der Einrichtung gemeinsamer Online-Plattformen, und die Qualität ihrer Dienstleistungen zu verbessern;

17.  ist besorgt über die Nachteile, mit denen sich KMU aufgrund ihrer geringen Größe konfrontiert sehen; betont, dass KMU derzeit mit höheren Kosten, großer Komplexität aufgrund des fragmentierten europäischen Marktes und einem Mangel an Informationen zu verfügbaren Zustelloptionen und Preisen zu kämpfen haben;

Hin zu innovativen, interoperablen Lösungen für einen wahrhaft europäischen Zustellungsmarkt

18.  weist hin auf die Aufsplitterung des europäischen Postsektors in einzelstaatliche, kaum interoperable Netze, sowie die mangelnde Integration von Straßen-, Schienen- und Wasserverkehr; begrüßt die durch Zustelldienstbetreiber bereits ergriffenen Initiativen, die darauf abzielen, Lösungen auszuarbeiten, die besser an die Bedürfnisse von Verbrauchern und Einzelhändlern auf dem elektronischen Handelsmarkt angepasst sind, wie zum Beispiel flexiblere Verfahren der Lieferung und Rücksendung von Waren; fordert die Kommission auf, weiterhin Maßnahmen vorzuschlagen, um den Sektor dazu zu bewegen, die Interoperabilität zu verbessern und die Einführung optimierter Prozesse im Zusammenhang mit Paketversand und -abholung zu beschleunigen, mit dem Ziel, die Kosten zu senken, Skaleneffekte für Zustelldienste zu steigern, die Zusammenführung mehrerer kleiner Lieferungen im Hinblick auf Mengenrabatte für kleinere Händler zu fördern, die Verfügbarkeit und Qualität der Zustelldienste zu verbessern und Verbrauchern und Unternehmen erschwingliche und flexible Versandkosten zu bieten;

19.  hält in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit im Hinblick auf interoperable Systeme zur grenzüberschreitenden Sendungsverfolgung innerhalb des Sektors für besonders wichtig; ermutigt die Kommission, das Potenzial der Entwicklung europäischer Normen zur Verbesserung integrierter Systeme zur Sendungsverfolgung und zur Förderung der Qualität, Zuverlässigkeit und Nachhaltigkeit der für den elektronischen Handel verwendeten integrierten Logistikdienste weiter zu untersuchen;

20.  unterstreicht, dass vereinfachte Abhol- und Rücksendelösungen bereits beträchtlich zum Wachstum des elektronischen Handels beitragen und in Zukunft auch zu Preissenkungen und höherer Verbraucherzufriedenheit, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zustellungen, führen können; fordert eine weitere Zusammenarbeit, um die Interoperabilität von Call-Centern für Verbraucherbeschwerden zu verbessern;

21.  fordert die Kommission auf, Plattformen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Zustelldiensten zu schaffen, um die bestehenden Lücken auf dem Zustellungsmarkt in der EU im Hinblick auf Innovation, Flexibilität, Lagerbewirtschaftung, Beförderung, Abholung und Paketrücksendung unter Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu schließen und die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen durch Expresskurierdienste und Postdienste zum gegenseitigen Vorteil zu erörtern;

22.  fordert die Kommission auf, zusammen mit der Geschäftswelt auf die Einführung von europäischen Normen für die Adressierung und Kennzeichnung sowie von Normen für auf den elektronischen Handel zugeschnittene Briefkästen hinzuarbeiten;

23.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Schaffung eines europaweiten Gütezeichens für den elektronischen Handel zu prüfen und der Frage nachzugehen, ob ein solches Gütezeichen auch zur Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit integrierter Zustelldienste beitragen und somit das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel stärken könnte, sowie ferner zu prüfen, ob es Online-Händler und Paketdienste dazu anregen könnte, die Transparenz und die Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen deutlich zu vergrößern, und ob es den Wettbewerbsvorteil von Unternehmen, insbesondere von KMU, erhöhen und so zu solidem Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen könnte; betont, dass es für die Wirksamkeit eines solchen Gütezeichens notwendig ist, dass es auf einer Reihe von standardisierten Mindestmerkmalen und Bestimmungen hinsichtlich der Transparenz im Interesse des Verbraucherschutzes und der Verbraucheraufklärung sowie auf Anforderungen für Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und die Streitbeilegung beruht;

24.  betont, dass der Schutz der personenbezogenen Daten eines Menschen – und der Datenschutz im Allgemeinen – von größter Bedeutung sind und dass alle neuen Maßnahmen den Rechtsvorschriften der EU zum Datenschutz und insbesondere der Richtlinie 95/46/EG unterliegen sollten;

Die Marktentwicklung überwachen und die Regulierungsaufsicht verbessern

25.  erkennt die Dynamik auf dem Paketzustellungsmarkt an, wo innerhalb kurzer Zeitspannen neue Dienstleistungen angeboten werden und neue Anbieter auftreten; stellt fest, dass innovative Lösungen, die auf die Bedürfnisse des elektronischen Einzelhandels und der Kunden zugeschnitten sind, mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem entscheidenden Differenzierungsmerkmal für Wettbewerbsvorteile werden; ist der Auffassung, dass mögliche legislative Maßnahmen vorab sorgfältig geprüft werden sollten, um die Dynamik auf dem Paketzustellungsmarkt nicht zu beeinträchtigen und Überregulierung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die Marktentwicklungen genau zu verfolgen, um potenzielles Marktversagen in bestimmten Bereichen vorherzusehen, in denen künftig weitere Maßnahmen erforderlich werden könnten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Marktüberwachung nicht nur etablierte Postbetreiber, sondern auch andere Arten von Zustelldienstbetreibern berücksichtigen sollte;

26.  weist darauf hin, dass bereits ein angemessener Regelungsrahmen besteht, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die vollständige Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung des Regelungsrahmens Sorge zu tragen und der Richtlinie über Postdienste, den Wettbewerbsregeln der EU, der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und der Verbraucherschutzrichtlinie hierbei besonderes Augenmerk zu widmen, insbesondere was die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen betrifft;

27.  betont, dass die wirksame Durchsetzung des Rechtsrahmens auch von der Überwachung der rechtlichen Verpflichtungen der Postbetreiber durch die nationalen Regulierungsstellen, insbesondere im Hinblick auf die Universaldienstpflicht auf der Grundlage der Richtlinie 97/67/EG, abhängig ist;

28.  weist darauf hin, dass komplizierte Vorschriften über die Mehrwertsteuer ein bedeutendes Hindernis für kleine Unternehmen darstellen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben; fordert die Kommission auf, möglichst bald den angekündigten Vorschlag zur Einführung einer einheitlichen Mehrwertsteuererklärung vorzulegen;

29.  betont, dass ein optionales, europäisches Vertragsrecht für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu einer spürbaren Vereinfachung führen und mehr KMU zu grenzüberschreitenden Paketsendungen bewegen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die laufenden Verhandlungen über das Europäische Kaufrecht konstruktiv voranzutreiben;

o
o   o

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0327.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0468.
(3) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(4) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 59.
(5) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 70.
(6) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 51.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.


Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union
PDF 148kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (2013/2115(INI))
P7_TA(2014)0068A7-0001/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere die Artikel 24 und 28,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an die Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Juli 2013 mit dem Titel „Violence against women migrant workers“ (Gewalt gegenüber Wanderarbeitnehmerinnen),

–  unter Hinweis auf Artikel 12 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 26 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 5. Dezember 2008 zu Wanderarbeitnehmerinnen,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des Ausschusses der Vereinten Nationen zu Wanderarbeitnehmern über die Rechte von Wanderarbeitnehmern mit irregulärem Status und ihren Familienangehörigen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte,

–  unter Hinweis auf die Auslegung der Artikel 13 und 17 der Europäischen Sozialcharta durch den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte,

–  unter Hinweis auf die Artikel 79, 153 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 14, 31, 35 und 47,

–  unter Hinweis auf das „Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2011 mit dem Titel „Die Grundrechte von Migranten in einer irregulären Situation in der Europäischen Union“,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2012 mit dem Titel „Apprehension of migrants in an irregular situation – fundamental rights considerations“ (Aufgriff von Migranten in einer irregulären Situation – grundrechtliche Erwägungen),

–  unter Hinweis auf das europäische Forschungsprojekt „Clandestino“ und das Projekt „Undocumented Worker Transitions“ (Übergänge von Beschäftigten ohne Ausweispapiere), welche beide von der Kommission im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration finanziert werden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2013 mit dem Titel „Vierter Jahresbericht über Einwanderung und Asyl (2012)“ (COM(2013)0422),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 mit dem Titel „Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge“(7),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0001/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Begriff „Migrant ohne Ausweispapiere“ als Drittstaatsangehöriger definiert wird, dessen Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in diesen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt(8) und dessen Aufdeckung durch die Einwanderungsbehörden zu einer Rückführungsentscheidung oder Ausweisung führen würde;

B.  in der Erwägung, dass die durch militärische Konflikte verursachte und durch weltweite humanitäre Krisen verschärfte komplexe Situation dazu beiträgt, dass Flüchtlingsströme anwachsen, zu denen zahlreiche Frauen und Kinder ohne Ausweispapiere gehören;

C.  in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, selbst über seine Einwanderungspolitik zu entscheiden; in der Erwägung, dass jedoch im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht, an die die Mitgliedstaaten gebunden sind, die Grundrechte der Einwanderer zu schützen und zu garantieren sind;

D.  in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere häufig über keine finanziellen Mittel verfügen, was sie der Gefahr von Mangelernährung und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aussetzt und sie dazu zwingt, nach inakzeptablen Lösungen für ihre Existenzsicherung zu suchen; in der Erwägung, dass Frauen zudem oft in Begleitung von Kindern sind, für die sie Sorge tragen müssen, wodurch sie zusätzlich zur Suche nach Möglichkeiten der Sicherung ihres Überlebens und ihres Lebensunterhaltes gezwungen sind;

E.  in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere aufgrund ihres Rechtsstatus oftmals der Zugang zu angemessenem Wohnraum, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen, Notfallversorgung und Schulbildung verwehrt wird; in der Erwägung, dass ihr Rechtsstatus ohne Ausweispapiere zur Folge hat, dass sie keinen Schutz gegen Ausbeutung am Arbeitsplatz oder körperlichen und seelischen Missbrauch haben; in der Erwägung, dass ihnen durch ihren Rechtsstatus der Zugang zur Justiz verwehrt bleibt;

F.  in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere und ihre Angehörigen durch die sich aus ihrem Rechtsstatus ergebenden Risiken besonders gefährdet sind, da sie im Vergleich zu Männern in größerem Maße den Gefahren des körperlichen, sexuellen und seelischen Missbrauchs, schlechten Arbeitsbedingungen, der Ausbeutung der Arbeitskraft durch Arbeitgeber und einer doppelten Diskriminierung aufgrund der Rasse und des Geschlechts ausgesetzt sind;

G.  in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere besonders gefährdet sein können, Opfer von Menschenhändlern zu werden;

H.  in der Erwägung, dass Migranten ohne Ausweispapiere begrenzten Zugang zum sozialen Wohnungsbau haben und weiter abhängig vom privaten Wohnungsmarkt bleiben; in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere dem größten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Missbrauch in Form von körperlicher oder sexueller Gewalt durch private Vermieter zu werden;

I.  in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere mit größerer Wahrscheinlichkeit Opfer von Gewalt und Missbrauch, auch sexueller Art, werden und potenzielle Opfer von sexueller Ausbeutung und des Menschenhandels allgemein sind; in der Erwägung, dass für den Zugang zu staatlichen Frauenhäusern die Vorlage eines legalen Ausweisdokuments oder einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist, und in der Erwägung, dass Opfer somit oftmals keine andere Wahl haben, als in einer Missbrauchssituation zu verbleiben oder auf die Straße zu fliehen; in der Erwägung, dass sie eine Abschiebung riskieren, wenn sie die Polizei kontaktieren;

J.  in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifischen Stereotype in Migrantengemeinschaften tiefer verwurzelt sind und dass Migrantinnen häufiger Opfer der vielfältigen Formen von Gewalt gegenüber Frauen werden, darunter insbesondere Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, sogenannte „Verbrechen im Namen der Ehre“, Misshandlungen durch nahestehende Personen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und sogar Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung;

K.  in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, was den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für irreguläre Migranten sowie die den Gesundheitsdienstleistern auferlegten Verpflichtungen unter anderem zur Meldung von Migranten ohne Ausweispapiere anbelangt;

L.  in der Erwägung, dass Frauen ohne Ausweispapiere aufgrund der dringenden medizinischen Bedürfnisse im Laufe ihres Lebens in unverhältnismäßigem Maße Gefahr laufen, extrem hohe Rechnungen für Krankenhausbehandlungen in Ländern zu erhalten, in denen sie kein Recht auf eine bezuschusste Behandlung haben; in der Erwägung, dass zahlreiche Frauen ohne Ausweispapiere aus Angst vor derlei Rechnungen ihre Kinder ohne jegliche medizinische Versorgung zu Hause gebären;

M.  in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegendsten Gesundheitsdienstleistungen, wie beispielsweise zur Notfallversorgung, für Migranten ohne Ausweispapiere aufgrund der Ausweispflicht, der hohen Behandlungskosten und der Angst, entdeckt und den Behörden gemeldet zu werden, stark eingeschränkt, wenn nicht gar unmöglich ist; in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind, da sie keine geschlechtsspezifische Gesundheitsversorgung, wie beispielsweise vor, während und nach der Geburt, erhalten; in der Erwägung, dass einigen Migranten ohne Ausweispapiere ihre Ansprüche auf Gesundheitsversorgung in ihrem Bestimmungsland nicht einmal bekannt sind;

N.  in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere aus Angst, entdeckt und den Behörden gemeldet zu werden, in Missbrauchssituationen keine Hilfe suchen, nicht einmal bei nichtstaatlichen Organisationen, die auf die rechtliche Beratung für Zuwanderer spezialisiert sind; in der Erwägung, dass diese Migranten folglich ihre Rechte nicht kennen und nicht für deren Garantie eintreten können; in der Erwägung, dass es für Organisationen der Zivilgesellschaft aus ebendiesem Grund schwierig ist, Hilfe und Unterstützung anzubieten;

O.  in der Erwägung, dass die Prostitutionsmärkte und die Prostitutionsbranche in der EU massiv zur Gefährdung von eingewanderten Frauen und Mädchen beitragen, und in der Erwägung, dass viele Prostituierte keine Ausweispapiere besitzen, was zusätzlich zum Missbrauch und zur Gefährdung der Frauen in dieser Branche beiträgt, die ohnehin davon geprägt ist;

P.  in der Erwägung, dass Migrantenkinder, darunter Mädchen, aus Familien ohne Ausweispapiere nicht zur Schule gehen dürfen, da die Angst besteht, entdeckt zu werden, und die für die Anmeldung erforderlichen offiziellen Dokumente nicht vorgelegt werden können; in der Erwägung, dass der Zugang zur höheren und universitären Bildung und zur Ausbildung für junge Frauen ohne Ausweispapiere wesentlich erschwert ist;

Q.  in der Erwägung, dass der steigende Bedarf an Arbeitskräften in den Bereichen Hausarbeit und Pflege eine hohe Zahl von Migrantinnen anzieht, von denen viele keine Ausweispapiere haben; in der Erwägung, dass die Frauen ohne Ausweispapiere, die in diesem Bereich arbeiten, besonders von schlechter Bezahlung, seelischem Missbrauch, Zurückhaltung von Arbeitslohn und Reisepässen und zum Teil sogar von körperlichem Missbrauch durch ihre Arbeitgeber bedroht sind; in der Erwägung, dass Frauen ohne Ausweispapiere in der Regel keine Rechtsmittel einlegen;

R.  in der Erwägung, dass erwerbstätige Migrantinnen ohne Ausweispapiere aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Isolation, ihres Unwissens über ihre Grundrechte und ihrer Angst vor einer Abschiebung kaum eine Möglichkeit haben, gerechte Arbeitsbedingungen und eine gerechte Bezahlung zu fordern;

S.  in der Erwägung, dass sich Migranten ohne Ausweispapiere in einem rechtlichen Schwebezustand befinden(9);

T.  in der Erwägung, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere bei Festnahmen und in Haftanstalten besonders von körperlichem, seelischem und sexuellem Missbrauch bedroht sind;

Empfehlungen

1.  weist darauf hin, dass sowohl in Äußerungen internationaler Organisationen wie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats als auch in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen und im EU-Recht wiederholt die Notwendigkeit, die Grundrechte von Migranten ohne Ausweispapiere zu schützen, betont wurde; verweist in diesem Zusammenhang auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in dem die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität bzw. des Migranten-, Flüchtlings- oder eines anderen Status untersagt wird;

2.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemeinsam und solidarisch für die Einwanderungspolitik und die Steuerung der Migrationsströme verantwortlich sind;

3.  hebt hervor, dass lesbische, bisexuelle und transsexuelle Migranten ohne Ausweispapiere Opfer einer doppelten Diskriminierung sind und dass ihre prekäre Lage als Ausländer ohne Ausweispapiere ihre schwierige Situation noch verschärft;

4.  betont, dass die Einwanderung ein hochaktuelles Thema ist und dass ein gemeinsamer Rechtsrahmen für migrationspolitische Maßnahmen erforderlich ist, um Migranten und potenzielle Opfer, insbesondere Frauen und Kinder, für die verschiedene Formen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration und der Menschenhandel eine Gefahr darstellen, zu schützen;

5.  verurteilt die Tatsache, dass viele Migrantinnen in ihrem Herkunftsland mit dem Versprechen getäuscht wurden, sie würden in einem Industrieland einen Arbeitsvertrag erhalten, und dass einige sogar entführt werden, um von Netzen organisierter Kriminalität und von Menschenhändlern sexuell ausgebeutet zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung dieses unmenschlichen Missbrauchs zu intensivieren;

6.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Beihilfe-Richtlinie in einer Weise umzusetzen, bei der die Möglichkeit für Migranten ohne Ausweispapiere, Wohnraum auf dem freien Markt anzumieten, nicht eingeschränkt wird, damit das Risiko von Ausbeutung bzw. Missbrauch verringert wird;

7.  weist auf Artikel 8 der EMRK hin, welcher sich auf die Achtung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bezieht, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, bei Migranten ohne Ausweispapiere in besonders prekären Situationen darauf zu verzichten, für den Zugang zu staatlichen Schutzeinrichtungen Ausweisdokumente zu verlangen, und dabei insbesondere die spezifischen Bedürfnisse von Schwangeren, Frauen mit Kleinkindern und Frauen, die andere Personen betreuen, zu berücksichtigen;

8.  fordert nachdrücklich dazu auf, der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Leseunkundigen, Angehörigen von Minderheiten, Einwanderern, die in ihren Herkunftsländern wegen ihrer Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer körperlichen Merkmale usw. verfolgt werden, und Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, Rechnung zu tragen;

9.  weist darauf hin, dass das Recht auf Gesundheitsfürsorge ein grundlegendes Menschenrecht ist, und legt den Mitgliedstaaten folglich nahe, ihre Gesundheitspolitik von der Einwanderungskontrolle zu trennen und demzufolge die Angehörigen des Gesundheitswesens von der Pflicht zu entbinden, Migranten ohne Ausweispapiere zu melden; legt den Mitgliedstaaten zudem nahe, eine auf geschlechtsspezifische Bedürfnisse abgestimmte, geeignete Versorgung und Hilfe sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Beamte, die mit Migrantinnen ohne Ausweispapiere in Kontakt kommen, speziell für geschlechtsspezifische Fragen zu schulen, und Schulen von der Pflicht zu entbinden, Kinder von Migranten ohne Ausweispapiere zu melden;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen ohne Ausweispapiere eine angemessene psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung erhalten;

11.  weist darauf hin, dass die in der Richtlinie zum Opferschutz festgelegten Rechte nicht vom Aufenthaltsstatus des Opfers abhängig sind(10); fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Verfolgung von Gewalt gegen Migrantinnen ohne Ausweispapiere von der Einwanderungskontrolle abzukoppeln, damit die Opfer Straftaten auf sichere Weise zur Anzeige bringen können;

12.  verurteilt sämtliche Formen der Gewalt, des Menschenhandels, des Missbrauchs und der Diskriminierung von Frauen ohne Ausweispapiere; betont, dass der Zugang zu entsprechenden Hilfsangeboten gewährleistet sein muss, ohne dass befürchtet werden muss, dass dies sofort aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich zieht;

13.  fordert die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 29 über Zwangsarbeit; fordert, der besonderen Situation von Frauen in Zwangsarbeit – zu der nicht nur Zwangsprostitution, sondern alle unfreiwilligen Arbeiten, auch im häuslichen Bereich, gehören – Rechnung zu tragen und betroffene Migrantinnen ohne Ausweispapiere zu schützen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich Prostitution und Zwangsarbeit unter den Migrantinnen nicht verbreiten;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes gemäß Artikel 6 der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber sicherzustellen, gemäß dem die Mitgliedstaaten Mechanismen zur Verfügung stellen müssen, die es Wanderarbeitnehmern ohne Ausweispapiere ermöglichen, für alle ausstehenden Vergütungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen; fordert, dass die Mitgliedstaaten, die nichtstaatlichen Organisationen und alle weiteren Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit Migranten ohne Ausweispapiere arbeiten, Sensibilisierungskampagnen durchführen, in denen Migranten ohne Ausweispapiere über dieses Recht aufgeklärt werden;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, diskriminierende Praktiken abzuschaffen, gegen Schwarzarbeit und Ausbeutung von Arbeitskräften vorzugehen, unter anderem durch arbeitsrechtliche Kontrollen, und Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen zu ermöglichen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für Polizeidienste und andere staatliche Dienststellen, die möglicherweise Migrantinnen ohne Ausweispapiere betreuen müssen, angemessene Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung vorzusehen, deren Opfer diese Frauen sein können;

18.  empfiehlt der Kommission daher nachdrücklich, im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie über Sanktionen gegen Arbeitgeber den möglichen Rückgriff auf Mechanismen, die es irregulären Migranten ermöglichen, eine anonyme und förmliche Beschwerde gegen einen ausbeuterischen Arbeitgeber einzulegen, einzuführen;

19.  fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu ratifizieren und seine Bestimmungen korrekt umzusetzen, insbesondere Artikel 59, der eindeutig besagt, dass die Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, um Abschiebungsverfahren auszusetzen und/oder um im Falle einer Scheidung einen eigenen Aufenthaltstitel für diejenigen Migrantinnen auszustellen, deren Aufenthaltsstatus von ihrem Ehemann abhängig ist;

20.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, Lösungen zu finden, damit der Wert der Arbeit von Frauen anerkannt wird, die einen wertvollen Beitrag zum Wohle der aufnehmenden Gesellschaft leisten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass allen Migrantinnen, auch Migrantinnen ohne Ausweispapiere, die Opfer von Missbrauch und geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind – darunter Migrantinnen, die durch Prostitution ausgebeutet werden –, Schutz und Hilfe gewährt und anerkannt wird, dass in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer sie aus humanitären Gründen Asyl oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rückführungsrichtlinie vollständig umzusetzen und gemäß den Anforderungen der Richtlinie eine Bescheinigung über den Aufschub der Rückführung auszustellen, damit sich die Betroffenen nicht in einem rechtlichen Schwebezustand befinden;

23.  hebt hervor, dass Daten über die spezifischen Erfahrungen von Frauen ohne Ausweispapiere gesammelt werden müssen, und betont nachdrücklich, dass es zuverlässiger, korrekter, aktueller und vergleichbarer Daten über die geschlechtsspezifische Schutzbedürftigkeit von Frauen ohne Ausweispapiere und ihren mangelnden Zugang zur Justiz und zu Dienstleistungen in der EU bedarf, um die Entwicklung und Verwaltung kohärenter staatlicher Maßnahmen zu fördern;

24.  fordert die Kommission auf, die Rückführungsrichtlinie im Rahmen ihrer Evaluierung im Hinblick auf den stärkeren Schutz der Grundrechte inhaftierter Migranten zu überarbeiten;

25.  betont, dass die Aspekte der Aufdeckung im Rahmen der Vollstreckung des Einwanderungsrechts niemals die menschliche Würde und die Grundrechte verletzen oder Frauen einer erhöhten Gefahr von Gewalt und Missbrauch aussetzen dürfen; fordert die Kommission daher auf, die Rückführungsrichtlinie zu ändern, damit die Menschenrechte von irregulären Migranten, insbesondere von schwangeren Frauen und von Kindern, gewahrt werden;

26.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Rückführungsrichtlinie dazu verpflichtet sind, in Haft genommenen Drittstaatsangehörigen eine menschenwürdige Behandlung unter uneingeschränkter Achtung ihrer grundlegenden Menschenrechte zu gewähren; bedauert, dass von Gewalt gegen Frauen in Haftanstalten berichtet wurde; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sämtlichen Hinweisen auf körperlichen Missbrauch gegenüber Häftlingen nachzugehen;

27.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten jedem Hinweis auf menschenunwürdige Behandlung oder Nötigung von Migrantinnen ohne Ausweispapiere nachgehen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, enger mit nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, zusammenzuarbeiten, um Alternativen zu Haftanstalten zu finden, und sich dafür einzusetzen, dass Migrantinnen ohne Ausweispapiere keine Angst davor haben müssen, mit denjenigen, die sie unterstützen sollen, in Kontakt zu treten;

29.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegten Normen weiterhin im Mittelpunkt aller Maßnahmen im Zusammenhang mit den Rechten von Kindern stehen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Inhaftierung von Kindern aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status vollumfänglich und umgehend zu unterlassen, Kinder vor Verletzungen im Rahmen der Migrationspolitik und der entsprechenden Verfahren zu schützen und Alternativen zur Inhaftierung anzuwenden, sodass die Kinder bei ihren Familienangehörigen und/oder ihrem Vormund bleiben können;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch verstärkte und integrierte Forschung die Lücken in Bezug auf verlässliche Daten und vorhandenes Wissen über Zahl und Situation von Personen ohne Ausweispapiere in der EU zu schließen, das Augenmerk der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) auf die Situation von Frauen ohne Ausweispapiere zu richten und den Frauen in dieser Kategorie bei der Umsetzung der Inklusionsziele der Strategie Europa 2020 stärker als bisher Rechnung zu tragen;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, EU-weite Sensibilisierungskampagnen zu entwickeln, um Migrantinnen ohne Ausweispapiere über ihre Rechte aufzuklären;

32.  fordert, dass bei der Prävention der Einwanderung durch Entwicklungshilfe zugunsten der Herkunftsländer der Migrantinnen/Migranten der Fokus auf die Bildung von Frauen und auf Frauenrechte gelegt wird;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, genügend weibliche Bezugspersonen, weibliches Betreuungspersonal, Beamtinnen, Gutachterinnen und andere Bedienstete zur Verfügung zu stellen; fordert derartige Maßnahmen aus Respekt vor anderen Religionen und Kulturen und aufgrund der Notwendigkeit, vor Diskriminierung zu schützen;

o
o   o

34.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(2) ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
(3) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24.
(4) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
(5) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 25.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.
(8) Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG.
(9) Migranten ohne Ausweispapiere werden festgenommen und von den Einwanderungsbehörden identifiziert. Die Behörden treffen einen Rückführungsbeschluss, der aufgeschobenen wird. Sie händigen den Betroffenen jedoch keine Dokumente aus, die diesen Aufschub des Rückführungsbeschlusses belegen.
(10) Erwägung 10 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten.


Die Stahlindustrie in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa (2013/2177(INI))
P7_TA(2014)0069A7-0028/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Titel XVII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 173 (ehem. Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), in dem es um die Industriepolitik der EU geht und unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union Bezug genommen wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2013 über den Aktionsplan für die Stahlindustrie mit dem Titel „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“ (COM(2013)0407),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht des Zentrums für Europäische Politische Studien (CEPS – Centre for European Policy Studies) vom 10. Juni 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the steel industry“ (Bewertung der Auswirkungen kumulativer Kosten auf die Stahlindustrie)(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu regionalen Strategien für Industriegebiete in der Europäischen Union(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Grünbuch – Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen der Hochrangigen Gesprächsrunde über die Zukunft der Europäischen Stahlindustrie vom 12. Februar 2013(3),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache vom 4. Februar 2013 im Anschluss an die Erklärung der Kommission zum Wiederaufschwung der europäischen Wirtschaft vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Schwierigkeiten (2013/2538(RSP)),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung – Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik“ (COM(2012)0582),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Binnenmarktakte und den nächsten Schritten für das Wachstum(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2012 mit dem Titel „Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012)0299),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan)(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Februar 2012 mit dem Titel „Rohstoffe für das künftige Wohlergehen Europas nutzbar machen. Vorschlag für eine europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe“ (COM(2012)0082),

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 13. Dezember 2011 mit dem Titel „Materials Roadmap Enabling Low Carbon Energy Technologies“ (Rohstofffahrplan für CO2-emissionsarme Energietechnologien) (SEC(2011)1609),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013(8),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013(9),

–  unter Hinweis auf die Studie von Eurofound über Sozialpartnerorganisationen: Stahlindustrie,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0028/2014),

A.  in der Erwägung, dass der europäische Kohle- und Stahlsektor nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags den Bestimmungen des EU-Vertrags unterliegt;

B.  in der Erwägung, dass der europäische Kohle- und Stahlsektor von wesentlicher historischer Bedeutung für die europäische Integration ist und die Grundlage der industriellen Wertschöpfung in der EU darstellt;

C.  in der Erwägung, dass die europäische Stahlindustrie der zweitgrößte Stahlerzeuger der Welt ist und für mehrere grundlegende Wirtschaftszweige der EU wie beispielsweise den Land- und Seetransport, das Baugewerbe, den Maschinenbau, die Haushaltsgerätebranche sowie Energie und Verteidigung strategische Bedeutung hat;

D.  in der Erwägung, dass sich der Anteil der EU an der weltweiten Stahlproduktion in den letzten zehn Jahren halbiert hat und mittlerweile fast 50 % der weltweiten Produktion auf China entfallen;

E.  in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Stahl den Erwartungen zufolge langfristig steigen wird und Stahl für die industriellen Wertschöpfungsketten in der EU ein Werkstoff von zentraler Bedeutung bleiben wird und dass es daher im Interesse der Europäischen Union liegt, ihre heimische Produktion aufrechtzuerhalten;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einer entsprechenden Politik die Entwicklung der Industrieproduktion in allen Mitgliedstaaten fördern sollte, damit innerhalb der EU Arbeitsplätze gesichert werden und erreicht wird, dass der Anteil der Industrieproduktion am BIP von derzeit 15,2 % auf mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 steigt;

G.  in der Erwägung, dass die EU-Stahlindustrie mit 350 000 direkten Arbeitsplätzen und mehreren weiteren Millionen Arbeitsplätzen in verbundenen Industriezweigen, auch in der Recycling-Lieferkette, ein wichtiger Arbeitgeber ist; in der Erwägung, dass jede Form der Umstrukturierung weitreichende Folgen in dem betroffenen Gebiet hat;

H.  in der Erwägung, dass im Vergleich zu anderen Branchen in der Stahlindustrie die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in hohem Maße organisiert sind; in der Erwägung, dass dieses Merkmal Ausdruck findet in dem hohen Grad der gewerkschaftlichen Organisierung, der starken Präsenz von Arbeitgeberverbänden, die ebenfalls eine hohe Dichte aufweisen, und dem hohen Grad der Tarifbindung; in der Erwägung, dass dies Entwicklungen auf EU-Ebene entspricht, auf der sich die Stahlindustrie stets besonders aktiv für die Entwicklung von Beziehungen zwischen den Sozialpartnern eingesetzt hat(10);

I.  in der Erwägung, dass trotz der anhaltenden Bemühungen der europäischen Stahlindustrie auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung und ihrer Investitionen zur Verringerung der Umweltauswirkungen und zur Optimierung der Ressourceneffizienz ihre globale Wettbewerbsfähigkeit aufgrund mehrerer Faktoren gefährdet ist:

   die Nachfrage nach Stahl ging aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und aufgrund struktureller Veränderungen mit Auswirkungen auf bestimmte stahlverarbeitende Branchen deutlich zurück;
   die Betriebskosten sind deutlich höher als die der Konkurrenten;
   es besteht eine scharfe Konkurrenz aus Drittländern, in denen für den Betrieb von Unternehmen keine ähnlich strengen Normen wie in der EU gelten;

J.  in der Erwägung, dass den Ergebnissen der Bewertung der kumulativen Kosten der Stahlindustrie zufolge die Einhaltung der EU-Vorschriften einen bedeutenden Teil der Gewinnspanne der EU-Stahlproduzenten beeinflusst;

K.  in der Erwägung, dass durch die Umweltschutz- und Energiepolitik der EU erkennbar ein schwieriges Geschäftsumfeld für die Eisen- und Stahlindustrie geschaffen wird und dass sie insbesondere die Energiepreise steigen und die Wettbewerbsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes der EU auf dem Weltmarkt schwinden lässt;

L.  in der Erwägung, dass die Energiekosten bis zu 40 % der Gesamtbetriebskosten ausmachen und dass durch die Strompreise für die gewerblichen Endverbraucher in der EU die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf einem globalisierten Markt eingeschränkt wird;

M.  in der Erwägung, dass die Stahlindustrie und insbesondere die Edelstahlbranche vollständig global ausgerichtet sind und die EU in einem starken Wettbewerb mit Drittländern steht, wobei in der EU höhere Produktionskosten bestehen, deren Ursache die einseitigen Kostenbelastungen innerhalb der EU sind, die vor allem durch die Energie- und die Klimaschutzpolitik der EU bedingt werden, weswegen die Erdgaspreise in der EU drei- bis viermal und die Strompreise doppelt so hoch sind wie in den Vereinigten Staaten;

N.  in der Erwägung, dass mehr Stahlschrott aus der EU ausgeführt als in sie eingeführt wird und die EU somit beträchtliche Mengen an wertvollen Sekundärrohstoffen verliert, oftmals zugunsten der Stahlproduktion in Ländern, deren Umweltrecht hinter dem der EU zurückbleibt; in der Erwägung, dass die Stahlindustrie in der EU von Rohstoffeinfuhren abhängt, wobei 40 % der weltweiten Industrierohstoffe mit Ausfuhrbeschränkungen belegt sind, und die EU große Mengen Stahlschrott ausführt, dessen Ausfuhr in vielen Ländern beschränkt ist;

O.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsperspektiven in der Stahlindustrie Anlass zu erheblicher Besorgnis geben, weil in der EU in den letzten Jahren aufgrund von Kapazitätsabbau bzw. Stilllegungen von Erzeugungsanlagen mehr als 65 000 Arbeitsplätze verloren gegangen sind;

P.  in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise tiefgreifende soziale Probleme für die betroffenen Arbeitnehmer und Regionen verursacht und dass die Unternehmen, die eine Umstrukturierung durchführen, sozial verantwortbar handeln sollten, weil eine erfolgreiche Umstrukturierung erfahrungsgemäß ohne einen ausreichenden sozialen Dialog nicht möglich ist;

Q.  in der Erwägung, dass die aktuelle Krise eine weltweite Überproduktion von Stahl zur Folge hatte; in der Erwägung, dass im Jahr 2050 jedoch Schätzungen zufolge das Zwei- bis Dreifache der heutigen Menge an Stahl und anderen Metallen zum Einsatz kommen wird und die europäische Stahlindustrie in den kommenden Jahren diese Durststrecke überstehen, investieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern muss;

R.  in der Erwägung, dass eine Umstrukturierung nur dann wirtschaftlich erfolgreich und sozial verträglich sein kann, wenn sie in eine langfristige Strategie eingebunden ist, die darauf abzielt, die langfristige Tragfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und zu stärken;

1.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission für die europäische Stahlindustrie als wichtigen Beitrag dazu, die weitere Verlagerung der Stahlerzeugung in Drittländer zu verhindern;

2.  begrüßt den Ansatz der Kommission, den Dialog zwischen den EU-Organen, den führenden Wirtschaftsvertretern und den Gewerkschaften im Wege einer ständigen hochrangigen Gesprächsrunde zu Stahl und der europäischen Ausschüsse für den sektoralen sozialen Dialog fortzusetzen;

3.  begrüßt die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe Stahl, bedauert jedoch, dass diese Gruppe nur einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommt; ist der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gremien derjenigen europäischen Regionen, in denen Stahlwerke angesiedelt sind, stärker in den Prozess eingebunden werden müssen, damit die Beteiligung dieser Regionen an der Arbeit der Hochrangigen Gruppe Stahl erleichtert und gefördert wird und somit die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den wichtigsten Interessenträgern der Mitgliedstaaten angekurbelt werden;

4.  betont, dass das bestehende europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht stabile Rahmenbedingungen für die Stahlindustrie garantiert; fordert die Kommission auf, Wettbewerbsverzerrungen weiterhin entschieden zu verfolgen und zu ahnden;

I.Verbesserung der Rahmenbedingungen

I.1. Nachfrage ankurbeln

5.  betont, dass nachhaltiges Wachstum von einer starken europäischen Industrie abhängt, und fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die strategische Entwicklung stahlverarbeitender Schlüsselbranchen zu unterstützen, indem die Investitionsbedingungen – auch für Forschung und Innovation sowie den Ausbau der Kompetenzen – gefördert, Anreize für effiziente und faire Produktionsverfahren geschaffen (z. B. über Normungstätigkeit und die Politik im Bereich öffentliche Aufträge), der Binnenmarkt gestärkt und europäische Infrastrukturprojekte gemeinsam mit allen Akteuren gefördert werden;

6.  ist der Auffassung, dass das Baugewerbe eine der wichtigsten stahlverarbeitenden Branchen ist und dass aus diesem Grund auf EU-Ebene eine detaillierte Studie über Möglichkeiten zur Förderung dieser Branche durch die Ausweitung öffentlicher Vorhaben erstellt werden muss, wobei nicht nur der Ausbau der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, sondern auch die Fortentwicklung von Bereichen wie Bildung, Kultur und öffentliche Verwaltung sowie nachhaltigen Bauweisen und Energieeffizienz zu berücksichtigen sind;

7.  betont, dass eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft wichtig und zweckmäßig ist, um in den wichtigsten Branchen den Handel auszuweiten und die Nachfrage nach Stahl zu erhöhen, und bekräftigt daher, dass bei diesen Verhandlungen darauf geachtet werden muss, dass die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU in keiner dieser Branchen beeinträchtigt wird;

8.  fordert die Kommission auf, ein umfassendes Instrument zur Analyse des Stahlmarkts einzuführen, mit dem genaue Informationen über das europäische und das weltweite Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Stahl und Recycling bereitgestellt werden könnten, wobei zwischen struktur- und konjunkturbedingten Elementen der Entwicklung dieses Marktes unterschieden wird; ist der Auffassung, dass die Beobachtung des Stahlmarkts einen bedeutenden Beitrag zur Transparenz der Stahl- und Schrottmärkte leisten und wertvolle Anregungen für korrektive und proaktive Maßnahmen, die aufgrund der Konjunkturschwankungen in der Stahlindustrie unvermeidbar sind, bieten könnte;

9.  fordert die Kommission auf, dieses Instrument zur Analyse des Marktes zu nutzen, um Risiken vorherzusehen und zu untersuchen, welchen Einfluss die Stilllegung von Anlagen auf die Erholung der Branche hat;

I.2. Beschäftigung

10.  ist der Ansicht, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und die Gewerkschaften gemeinschaftlich handeln sollten, um Fachkräfte, talentierte, hochqualifizierte Wissenschaftler und Manager in der Stahlindustrie zu halten und für ihn zu gewinnen, ebenso wie junge Talente im Wege von Ausbildungsprogrammen, und dadurch für dynamische und innovative Arbeitskräfte zu sorgen; verweist auf die Bedeutung regionaler Universitäten und Industrieforschungsinstitute, deren Kompetenz viel dazu beiträgt, dass auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für eine wettbewerbsfähige Stahlindustrie geschaffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust von Fachwissen zu verhindern und den Verlust von Arbeitsplätzen zu minimieren; fordert die Verbesserung der Planung und Bewältigung des Wandels, indem die Berufsbildung gefördert, das Qualifikationsniveau gesteigert und Umschulungen unterstützt werden; ist besorgt darüber, dass systematische Lösungen für das Problem des Generationswechsels fehlen und künftig Qualifikationsdefizite bestehen werden und dass Fachwissen und Kompetenzen verloren gehen, und betont, dass die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Branche entscheidenden personellen und fachlichen Ressourcen erhalten und ausgebaut werden müssen; fordert die Kommission auf, mithilfe der Programme Erasmus+ und Erasmus für Unternehmer Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zu fördern, die auf der Grundlage von Daten über den Bedarf an Qualifikationen und ihre Entwicklung dazu beitragen sollen, Ausbildungsgänge und gemeinsame Verfahren auszuarbeiten und umzusetzen, und zwar auch das praxisorientierte Lernen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Interventionsinstrumente zur Unterstützung der Arbeitnehmer und ihrer beruflichen Bildung ergriffen werden, um die Wiederbeschäftigung von in der Stahlindustrie Beschäftigten in der Folge betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen zu fördern und zu flankieren;

11.  vertritt die Auffassung, dass das Fehlen einer echten Industriepolitik aufgrund der außerordentlich hohen Energiepreise den dauerhaften Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie verursacht; stellt fest, dass die hohen Preise für Energie und Rohstoffe nicht nur darin begründet sind, dass sie aus Drittländern eingeführt werden müssen, sondern dass es hierfür auch unionsinterne Gründe gibt; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die bisherige Umstrukturierung der Stahlindustrie aufgrund des Rückgangs der Zahl der Arbeitsplätze soziale Probleme verursacht hat;

12.  fordert, dass die Beschwerlichkeit und der Stress der Arbeit in der Stahlindustrie für die Arbeitnehmer und die Unterauftragnehmer, die auf den Produktionsprozess zurückzuführen sind,(11) in der neuen Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie in den Strategiepapieren zum Thema Renten und sonstige Sozialleistungen berücksichtigt werden; betont, dass Arbeitnehmer in der Stahlindustrie in Bezug auf die Arbeitsbelastung einem höheren Risiko ausgesetzt sind als der durchschnittliche Arbeitnehmer in den 28 EU-Staaten, weil sie mit körperlichen Risiken und potenziellen Gesundheitsschäden infolge ihrer Beschäftigung konfrontiert sind;

13.  begrüßt den mit den Arbeitnehmervertretern stattfindenden sozialen Dialog und die zusätzlichen (formellen und informellen) Strukturen des sozialen Dialogs – wie beispielsweise Arbeitsgruppen, Lenkungsausschüsse usw. –, die eine Plattform für einen verstärkten Austausch zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bieten;

14.  weist darauf hin, dass zur Förderung eines weiter gehenden sozialen Dialogs in der europäischen Stahlindustrie die Besonderheiten der Branche wie die Beschwerlichkeit der Arbeit in der Stahlproduktion, die Eigenschaften der Arbeitskräfte, Umweltbelange, die Verbreitung technologischer Innovationen und die wesentliche Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie berücksichtigt werden müssen;

15.  betont, dass die Umsetzung des Aktionsplans auch einen Schwerpunkt bei den kurzfristigen Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Arbeitskräfte und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche haben sollte, und fordert die Kommission auf, Kapazitätsabbau und Stilllegungen von Erzeugungsanlagen in der EU genau zu überwachen; ist der Ansicht, dass EU-Mittel nicht dazu eingesetzt werden sollten, die wirtschaftliche Nutzung bestimmter Anlagen aufrechtzuerhalten, weil dadurch der Wettbewerb zwischen Stahlproduzenten in der EU verzerrt würde, sondern ausschließlich dazu, die Auswirkungen von Stilllegungen oder Betriebsverkleinerungen auf die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern und die Jugendbeschäftigung in dieser Branche zu fördern;

16.  betont, dass eine Begrenzung der Nachfrage nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um Arbeitsplätze führen darf; fordert in diesem Zusammenhang eine gesamteuropäische Lösung;

17.  fordert die Kommission auf, Initiativen zur Bewahrung der Stahlerzeugung in der EU zu fördern, um Arbeitsplätze zu erhalten, und Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betriebsstilllegungen in der EU zu unterstützen;

18.  fordert die Kommission auf, unverzüglich und in vollem Umfang EU-Mittel einzusetzen, um die sozialen Folgen der industriellen Umstrukturierung gering zu halten; fordert, dass insbesondere die Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) umfassend genutzt werden;

19.  ist der Überzeugung, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an Innovations- und Umstrukturierungsmaßnahmen der beste Garant für einen wirtschaftlichen Erfolg ist;

20.  betont, dass qualifizierte und kompetente Menschen dem Übergang zu nachhaltigeren Produktionsverfahren und Erzeugnissen gewachsen sein müssen, und fordert eine europäische Strategie für allgemeine und berufliche Bildung; begrüßt das „Greening Technical Vocational Education and Training project for the steel sector“ (Projekt zur Herausbildung von Umweltkompetenzen für die technische Berufsausbildung und Weiterbildung in der europäischen Stahlindustrie)(12), in dessen Rahmen Stahlunternehmen, Forschungseinrichtungen und die Sozialpartner gemeinsam den Qualifikationsbedarf für die Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeit untersucht haben; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Ergebnisse des Projekts weiter zu fördern;

21.  fordert die Kommission auf, einen Umstrukturierungsplan aufzustellen, der hochwertige Arbeitsplätze und industrielle Wertschöpfung in den europäischen Regionen erhält und schafft;

II.Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Stahlindustrie

II.1. Sicherstellung der Energieversorgung zu erschwinglichen Preisen

22.  stellt fest, dass aufgrund der Rohstoffarmut des europäischen Kontinents die Energiepreise in der EU in den vergangenen Jahren beträchtlich gestiegen sind, wodurch die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der EU entscheidend geschwächt wurde; stellt fest, dass die Energiepreise die wichtigsten Kostenfaktoren für die Stahlindustrie und andere energieintensive Industriezweige sind; ist der Ansicht, dass das wirkungsvolle Funktionieren des Energiebinnenmarkts, das vor allem auf der Preistransparenz beruht, eine Voraussetzung dafür ist, dass die Stahlindustrie zu erschwinglichen Preisen mit Energie aus unbedenklichen und nachhaltigen Quellen versorgt wird; betont, dass fehlende grenzüberschreitende Verbindungen ergänzt werden sollten und dass die geltenden Vorschriften vollständig umgesetzt werden müssen, um Vorteile aus einem europäischen Energiebinnenmarkt zu ziehen; befürwortet das Versprechen der Kommission, die Anstrengungen dahingehend zu verstärken, dass die Kluft zwischen den für die Industrie der EU bestehenden Energiepreisen und ‑kosten und denen ihrer größten Konkurrenten sich verringert, wobei die Strategien der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sodass die Staaten den jeweiligen einzelstaatlichen Bedürfnissen gerecht werden können; ist der Ansicht, dass die Kommission in den kommenden 12 Monaten diesbezüglich konkrete Vorschläge vorlegen sollte;

23.  betont, dass die Kommission die Verlagerung von CO2-Emissionsquellen konkreter und detaillierter angehen sollte, dass die klimaschutz- und energiepolitischen Zielvorgaben für 2030 für die Industriezweige in der EU technisch und wirtschaftlich zu bewältigen sein müssen und dass den erfolgreichsten Unternehmen keine direkten oder indirekten zusätzlichen Kosten aus den klimaschutzpolitischen Maßnahmen entstehen sollten; betont, dass bei den Zuteilungen im Zusammenhang mit der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen 100 % kostenfreie Zuteilungen auf der Grundlage technisch erreichbarer Referenzwerte ohne Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Sektoren, in denen CO2-Emissionsquellen verlagert werden, vorgesehen sein sollten;

24.  legt der Kommission nahe, Strategien für die Verbreitung von CO2-emissionsarmen Energieträgern auszuarbeiten, um deren zügige Integration in den Elektrizitätsmarkt zu fördern;

25.  ist der Ansicht, dass Investitionen in Technologien unterstützt werden sollten, mit denen die Nutzung der Eingangsenergie und die energetische Verwertung optimiert werden, z. B. durch den optimierten Einsatz von Prozessgasen und Abwärme, die zur Dampf- und Stromerzeugung genutzt werden könnten;

26.  ist der Ansicht, dass langfristige Verträge zwischen den Energieversorgern und den gewerblichen Verbrauchern gefördert, die Energiekosten gesenkt und die für die entlegenen Regionen der EU wichtigen internationalen Leitungen gestärkt werden müssen, wodurch auch Anreize für Standortverlagerungen in Drittländer und zwischen Mitgliedstaaten beseitigt würden; betont, dass durch langfristige Energieversorgungsverträge das Risiko schwankender Energiepreise verringert und ein Beitrag zur Senkung der Strompreise für gewerbliche Verbraucher geleistet werden könnte; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Wettbewerbsaspekte langfristiger Energieversorgungsverträge vorzugeben;

27.  fordert die Kommission auf, Strategien zum kosteneffizienten Einsatz von CO2-emissionsarmen Energieträgern zu entwickeln und Subventionen schrittweise abzubauen, um eine rasche Integration derartiger Energieformen in den Elektrizitätsmarkt zu fördern; ist der Ansicht, dass es in der Zwischenzeit möglich sein sollte, die Kosten der allgemeinen Strompreisaufschläge zu Lasten energieintensiver Industriezweige auszugleichen, falls es sich dabei um Kosten handelt, die Konkurrenten in Drittländern nicht zu tragen haben;

28.  betont, dass die Sicherung der Energieversorgung eine wichtige Voraussetzung für die Stahlindustrie ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiepaket uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch die Aufstellung der notwendigen Energieinfrastrukturprojekte Energieversorgungssicherheit zu schaffen und Investoren geeignete Anreize zu bieten, um die Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu senken; legt der Kommission nahe, die Diversifizierung der Erdgasquellen und ‑versorgungswege zu fördern und bei der Koordinierung und Unterstützung der Sicherung der Versorgungswege für Flüssigerdgas eine führende Rolle zu übernehmen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der Angemessenheit der Stromerzeugung durchzuführen und Anleitungen zur Erhaltung der Flexibilität der Stromnetze zu geben;

29.  fordert die Kommission auf, entsprechend der Forderung in der Entschließung des Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Krise in der Stahlindustrie einen Bericht über die Überwachung der Entwicklungen in den Niederlassungen, deren Existenz in ihrer derzeitigen Form gefährdet ist, vorzulegen;

II.2. Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Umweltauswirkungen

30.  verweist darauf, dass die europäische Stahlindustrie seit 1990 die Gesamtemissionen um etwa 25 % gesenkt hat; weist darauf hin, dass Stahl ohne Qualitätsverluste vollständig rezyklierbar ist; stellt fest, dass Stahlerzeugnisse einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Übergang zu einer wissensgestützten, CO2-emissionsarmen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu erleichtern; betont, dass Bemühungen zur weiteren Senkung der Gesamtemissionen der Stahlindustrie unternommen werden müssen;

31.  ist der Ansicht, dass zur Erhaltung der europäischen Stahlproduktion ein tragfähiges Modell der Stahlproduktion herangezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, europäische Nachhaltigkeitsstandards, wie beispielsweise die Kennzeichnung SustSteel für Stahlbauprodukte, auszuarbeiten und zu propagieren;

32.  weist auf die Bedeutung der Logistik-Kosten – insbesondere in der Schifffahrt –, der Versorgung mit Rohstoffen, der Versorgungssicherheit und des mit dem Ausbau von Häfen verbundenen Wirtschaftswachstums hin;

33.  ist der Auffassung, dass die EU verschiedene Einfuhr- und Verteilungsstandorte für Rohstoffe benötigt, weil die europäische Stahlindustrie die Abhängigkeit von einem einzigen Einlaufhafen für Rohstoffe vermeiden muss; vertritt die Ansicht, dass folglich ein Drehkreuz für den Transport von Mineralien in den Süden und Osten Europas geschaffen werden sollte;

34.  stellt fest, dass die Primärstahlerzeugung in der EU angesichts der zunehmenden weltweiten Stahlproduktion und zum Zweck der Erzeugung bestimmter, in mehreren europäischen Wertschöpfungsketten benötigter Sorten von großer Bedeutung ist; betont, dass Stahlerzeugung mit Hilfe von Stahlschrott den Energieeinsatz um rund 75 % und den Rohstoffeinsatz um 80 % reduziert; fordert die Kommission daher auf, das reibungslose Funktionieren des europäischen Stahlschrottmarkts sicherzustellen, indem sie für ein besseres Funktionieren der Märkte für Sekundärmetalle sorgt, gegen die illegale Ausfuhr von Schrott vorgeht, durch die der europäischen Wirtschaft wertvolle Rohstoffe verloren gehen, und für die Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten eintritt, aufgrund der Verordnung Kontrollen der Verbringung von Abfällen vorzunehmen; unterstützt die Weiterentwicklung des Recyclings von Schrott, indem möglichst viel Schrott gesammelt und eingesetzt und für eine höhere Qualität des Schrotts gesorgt wird, sodass der Zugang zu Rohstoffen sichergestellt ist, die Energieabhängigkeit verringert wird, Emissionen vermindert werden und Kreislaufwirtschaft gefördert wird; unterstützt die Initiative der Kommission, die Verbringung von Abfällen zu kontrollieren, um illegale Schrottausfuhren zu verhindern, die häufig in Länder erfolgen, deren Umweltrecht nicht mit dem europäischen vergleichbar ist;

35.  fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Klimaschutz-, Umwelt-, Energie- und Wettbewerbspolitik einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und sektorspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Regulierung Synergien ermitteln sollte, durch die die klimaschutz- und energiepolitischen Ziele verwirklicht werden können und gleichzeitig die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gefördert und die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und von Standortverlagerungen minimiert werden;

36.  fordert die Kommission auf, die nächste Überprüfung der „Carbon Leakage List“ mit offenen und transparenten Methoden durchzuführen und dabei den Beitrag von in der EU produziertem Stahl zur Eindämmung des Klimawandels und den indirekten Einfluss der Strompreise auf den Wettbewerb zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Vorschriften zur Verlagerung von CO2-Emissionsquellen auch zukünftig sicherzustellen, indem die Stahlindustrie weiterhin auf der „Leakage List“ aufgeführt wird;

37.  betont, dass im Klimaschutzrahmenwerk für 2030 sektorale Unterschiede, die technologische Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit berücksichtigt werden sollten und dass es grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für effizientere Industrieanlagen zur Folge haben darf;

38.  erklärt sich besorgt über die Folgen, die der aktuelle Beschluss der Kommission über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für die dritte Handelsperiode des EHS aufgrund der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Industrie haben könnte, wobei an diesen Folgen deutlich wird, dass die Industrie auch mit den besten verfügbaren und derzeit in der EU angewendeten Technologien das Ziel nicht erreichen kann, sodass selbst den effizientesten Anlagen in der EU zusätzliche Kosten entstehen könnten;

39.  betont, dass eine wirksame und zuverlässige Infrastruktur für die Entwicklung der Stahlindustrie wichtig ist, und weist darauf hin, dass weltweit 65% des Stahls noch immer auf Erzbasis erzeugt werden, sodass Investitionen in adäquate Infrastrukturen, die die gesamte Kette von der Förderstätte über die Stahlwerke bis hin zu den Exportmärkten abdecken, beträchtliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, vor allem in dünn besiedelten Ländern, haben werden;

II.3. Gleiche Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene

40.  ist der Auffassung, dass in Handelsverhandlungen die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Geltung gebracht werden sollten und ein Ansatz der Gegenseitigkeit verfolgt werden sollte, wobei Erwägungen wie der Zugang zu neuen Märkten, der Zugang zu Rohstoffen, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und von Investitionen, gleiche Ausgangsbedingungen und die Verlagerung von Fachwissen Berücksichtigung finden; ist der Ansicht, dass in den Strategien die Unterschiede zwischen Industrieländern, den wichtigen Schwellenländern und den am wenigsten entwickelten Ländern zum Ausdruck kommen sollten; betont, dass der Zugang zu neuen Exportmärkten in expandierenden Volkswirtschaften, auf denen europäischer Stahl ohne Handelshemmnisse verkauft werden kann, von entscheidender Bedeutung für das Wachstums- und Entwicklungspotenzial der europäischen Stahlindustrie sein wird; bedauert, dass einige unserer Handelspartner unfaire und restriktive Maßnahmen zum Schutz der heimischen Stahlindustrie anwenden, etwa Investitionsbeschränkungen oder Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen, sodass die Stahlausfuhren der EU ohne Anlass behindert werden; bedauert, dass seit Beginn der weltweiten Krise im Jahr 2008 eine Zunahme protektionistischer Maßnahmen zu verzeichnen ist, auf die zahlreiche Drittländer zurückgreifen, um die eigene Stahlindustrie zu schützen;

41.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass zukünftige Handelsabkommen Bestimmungen enthalten, die die Exportchancen und Marktzugangsmöglichkeiten für europäische Stähle und stahlbasierte Produkte deutlich verbessern;

42.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass vor der Unterzeichnung von Freihandelsabkommen – unter Berücksichtigung sowohl der Wertschöpfungskette des verarbeitenden Gewerbes in der EU als auch der europäischen Industrie im weltweiten Rahmen – eine Folgenabschätzung, auch für Stahl, durchzuführen ist; fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen von Abkommen – sowohl der derzeit geltenden als auch derjenigen, über die gegenwärtig verhandelt wird – auf der Grundlage von gezielt festgelegten Kriterien regelmäßig zu bewerten, einschließlich der Art und Weise, in der Interessenträger einbezogen werden;

43.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche in bestehenden und künftigen Handelsverhandlungen und -abkommen eingegangene bzw. noch einzugehende Verpflichtungen tatsächlich eingehalten werden; fordert die Kommission auf, gegen unlauteren Wettbewerb aus Drittländern vorzugehen und dabei die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen wie die handelspolitischen Schutzinstrumente oder erforderlichenfalls den Streitbeilegungsmechanismus der WTO auf verhältnismäßige, rasche und wirkungsvolle Weise einzusetzen; fordert die Kommission auf, gegen den unlauteren Protektionismus von Drittländern vorzugehen und so den Zugang europäischer Unternehmen zu den Märkten und den Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen;

44.  weist darauf hin, dass für die Stahlindustrie am häufigsten handelspolitische Schutzinstrumente angewandt werden; erklärt sich besorgt über die Zeitspanne von durchschnittlich zwei Jahren, die vergeht, bis die Kommission Antidumpingmaßnahmen ergreift, während die Vereinigten Staaten dafür nur sechs Monate benötigen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die EU über wirksame handelspolitische Schutzinstrumente verfügt, die rasch eingesetzt werden können und es ihr ermöglichen werden, zügiger gegen Fälle von Dumping vorzugehen, wie es angesichts des starken Wettbewerbs, in dem die europäische Industrie in einer globalisierten Wirtschaft steht, erforderlich ist;

45.  fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob das System „Surveillance 2“ eine mindestens gleich gute Gewähr für die Überwachung und die Kontrolle in Bezug auf unfaire Subventions- und Dumpingpraktiken bietet wie das System zur vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse, das die Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vorsieht;

46.  betont, dass ein fairer Handel mit Stahlerzeugnissen nur unter Einhaltung grundlegender Arbeitnehmerrechte und Umweltschutznormen funktionieren kann;

47.  ist der Ansicht, dass EU-Standards für die soziale Verantwortung von Unternehmen und die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von europäischen Unternehmen auch in Drittländern umgesetzt werden sollten und dass die regionale Entwicklung gefördert werden sollte;

48.  legt der Kommission nahe, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, um den Zugang zu Kokskohle sicherzustellen;

49.  fordert die Kommission auf, die Reform des Regulierungsrahmens für Finanzmärkte voranzubringen, um spekulationsbedingte Preisschwankungen zu verhindern, für Preistransparenz zu sorgen und die Versorgungssicherheit sowohl bei Stahl als auch bei Rohstoffen zu verbessern;

50.  fordert die Kommission auf, europäischen Stahl durch Rechtsinstrumente zur Zertifizierung der Endverwendung von rostfreiem Stahl und seiner chemisch-physikalischen Zusammensetzung zu schützen, indem unter anderem eine Qualitätszertifizierung für Stahlerzeugnisse eingeführt wird, die einen Schutz für die europäische Produktion vor nicht zertifizierten Erzeugnissen bieten kann;

51.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Märkte für Stahlprodukte vorzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu prüfen;

II.4. Forschung, Entwicklung und Innovation

52.  stellt fest, dass eine umfassende Verbreitung von bahnbrechenden Technologien für die Einhaltung des in dem Fahrplan für 2050 vorgesehenen Wegs zur CO2-Reduzierung besonders wichtig ist; begrüßt das Ziel des Programms ULCOS, und zwar innovative, extrem emissionsarme Technologien zur Stahlerzeugung zu ermitteln und zu entwickeln, sowie das Programm SPIRE und andere Programme zur Entwicklung neuer Stahlsorten, Produktions- und Recyclingverfahren und Geschäftsmodelle, die Wertsteigerungen sowie größere Effizienz und Nachhaltigkeit ermöglichen und durch die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie gefördert wird;

53.  fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Innovationspolitik zu betreiben, die die Entwicklung hochwertiger, energieeffizienter und innovativer Produkte ermöglicht und die EU in die Lage versetzt, sich im zunehmend starken weltweiten Wettbewerb zu behaupten;

54.  begrüßt die Ergebnisse der spezifischen Instrumente für Kohle und Stahl, z. B. des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, und fordert die Kommission auf, den seit 2002 eingeschlagenen Kurs beizubehalten;

55.  ist der Auffassung, dass innovationsfördernde Finanzhilfen allen mit der Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Tätigkeitsfeldern zugutekommen müssen und dass folglich im Rahmen des Programms Horizont 2020 EIB-Fazilitäten zum Einsatz kommen müssen, um die Zusammenarbeit der Stahlkonzerne mit den Regionen, in denen sie angesiedelt sind, in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern und um eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit anzukurbeln;

56.  stimmt mit der Kommission darin überein, dass im Rahmen des Programms Horizont 2020 der Schwerpunkt auf die Demonstration von neuen Technologien und auf entsprechende Pilotprojekte sowie auf umwelt- und ressourcenschonendere und energieeffizientere Technologien gelegt werden sollte;

57.  ist der Ansicht, dass Anreize geschaffen werden müssen, durch die die großen multinationalen Konzerne in den Regionen, in denen sich ihre Industriekapazitäten befinden, in Forschung und Entwicklung investieren, damit die Beschäftigung in den betroffenen Regionen und deren Dynamik gefördert werden;

58.  verweist auf die großen finanziellen Risiken in Zusammenhang mit der Entwicklung, der Ausweitung, der Demonstration und dem Einsatz bahnbrechender Technologien; befürwortet die Bildung von Clustern, Forschungskooperationen und öffentlich-privaten Partnerschaften wie SPIRE und EMIRI; unterstützt den Einsatz von innovativen Finanzinstrumenten, wie beispielsweise Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis, die den in eine Krise geratenen Stahlunternehmen vorrangig Zugang geben; fordert die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf, einen langfristig angelegten Finanzierungsrahmen für Stahlprojekte zu konzipieren;

59.  fordert die Kommission auf, die Europäische Innovationspartnerschaft für Rohstoffe – mit Blick auf die Stahlindustrie und die gesamte Rohstoff-Wertschöpfungskette, insbesondere auf Recyclingverfahren und neue Geschäftsmodelle – weiter umzusetzen;

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60.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/steel-cum-cost-imp_en.pdf.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0199.
(3) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/high-level-roundtable-recommendations_de.pdf.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0509.
(5) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 72.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.
(7) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 84.
(8) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(9) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(10) Eurofound (2009).
(11) Eurofound (Januar 2014, in Kürze).
(12) http://www.gt-vet.com/?page_id=18.

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