Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 5. Februar 2014 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: technischeVorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
 Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
 Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung ***I
 Einfuhr von atlantischem Großaugenthun ***I
 Protokoll zwischen der EU und der Gabunischen Republik zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ***
 Beziehungen zwischen der EU einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits *
 Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
 Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
 Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts ***
 EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der Weg nach vorn
 Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren ***
 Vertrag über den Waffenhandel
 Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
 Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ***I
 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ***I
 Explosivstoffe für zivile Zwecke ***I
 Nichtselbsttätige Waagen ***I
 Elektromagnetische Verträglichkeit ***I
 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ***I
 Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge ***I
 Einfache Druckbehälter ***I
 Messgeräte ***I
 Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I
 Insolvenzverfahren ***I
 Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030

Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: technischeVorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
PDF 199kWORD 34k
Beschluss des Europäischen Parlaments, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt auszusprechen (D029683/02 – 2014/2500(RPS))
P7_TA(2014)0070B7-0071/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (D029683/02),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 5 und 6,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 65 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 18. Oktober 2013,

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 16. Januar 2014, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung aussprechen wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 21. Januar 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Februar 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

1.  erklärt, sich nicht gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
PDF 200kWORD 34k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 7. Januar 2014 über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu erheben (C(2013)9651 – 2014/2508(DEA))
P7_TA(2014)0071B7-0086/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)9651),

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 21. Januar 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006(1) des Rates, insbesondere Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 4. Februar 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung über den europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften so rasch wie möglich in Kraft treten sollte, da es dringend notwendig ist, den Verhaltenskodex bei den laufenden Vorbereitungen von Partnerschaftsabkommen und ‑programmen für den Zeitraum 2014–2020 anzuwenden;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.


Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung ***I
PDF 207kWORD 62k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung (KOM(2010)0379 – C7-0180/2010 – 2010/0210(COD))
P7_TA(2014)0072A7-0428/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0379),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0180/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom Abgeordnetenhaus des Parlaments der Tschechischen Republik, dem tschechischen Senat, dem niederländischen Senat und dem Abgeordnetenhaus des niederländischen Parlaments und vom Österreichischen Nationalrat und dem Österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011(2),

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 6. November 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A7-0428/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

P7_TC1-COD(2010)0210


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/36/EU.)

(1) ABl C 218 vom 23.7.2011, S. 97.
(2) ABl C 166 vom 7.6.2011, S. 59.


Einfuhr von atlantischem Großaugenthun ***I
PDF 204kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 (COM(2013)0185 – C7-0091/2013 – 2013/0097(COD))
P7_TA(2014)0073A7-0475/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0185),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0091/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0475/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

P7_TC1-COD(2013)0097


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 249/2014.)


Protokoll zwischen der EU und der Gabunischen Republik zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ***
PDF 204kWORD 35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik im Namen der Europäischen Union (11871/2013 – C7-0484/2013 – 2013/0216(NLE))
P7_TA(2014)0074A7-0049/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11871/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik (11875/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0484/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0049/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  fordert die Kommission auf, ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der darauf bezogenen jährlichen Bewertung sowie die Protokolle und Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls genannten Sitzungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen vollständigen Bewertungsbericht über seine Durchführung vorzulegen, in dem der Umfang der Nutzung der Fangmöglichkeiten untersucht und die Kosten-Nutzen-Relation bei diesem Protokoll bewertet wird; stellt fest, dass der Zugang zu dem Bericht nicht unnötig eingeschränkt werden sollte;

3.  fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Verlängerung in Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0399.


Beziehungen zwischen der EU einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits *
PDF 353kWORD 86k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (12274/2013 – C7-0237/2013 – 2011/0410(CNS))
P7_TA(2014)0075A7-0054/2014

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12274/2013),

–  gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0237/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0054/2014),

1.  billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Entwurf des Rates   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)   Die EU-Hilfe sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.
(10)   Die EU-Hilfe sollte schwerpunktmäßig dort erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung und Wachstum oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist.
Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
(11)   Die Partnerschaft EU-Grönland sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und verstärkte Zusammenarbeit.
(11)   Die Partnerschaft EU-Grönland sollte über einen Rahmen verfügen, der regelmäßige Gespräche über Themen ermöglicht, die für die Union und Grönland von Interesse sind, beispielsweise globale Fragen, bei denen ein Meinungsaustausch und eine mögliche Konvergenz von Gedanken und Ansichten beiden Parteien zugute kommen könnte. Die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen einschließlich Rohstoffen sowie Bildung, Forschung und Innovation erfordern einen Dialog und eine verstärkte Zusammenarbeit.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Die Regierung Grönlands sollte ein Programmierungsdokument für die nachhaltige Entwicklung Grönlands ausarbeiten und vorlegen. Dieses Dokument sollte auf der Grundlage eines transparenten und Mitwirkung ermöglichenden Ansatzes erstellt, umgesetzt und bewertet werden.
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
(13)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf einen oder höchstens zwei Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.
(13)   Die finanzielle Unterstützung der Union für den Zeitraum 2014-2020 sollte sich auf eine geringe Anzahl Kooperationsbereiche konzentrieren, damit die Partnerschaft größtmögliche Wirkung entfaltet und darüber hinaus Größenvorteile, Synergieeffekte und eine größere Effizienz und Außenwirkung des Handelns der Union erzielt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Jegliche Zusammenarbeit im Bereich der Exploration, des Abbaus und der Nutzung der natürlichen Ressourcen Grönlands (insbesondere von Mineralien, Öl und Gas) sollte unter Anwendung der höchsten Sicherheits-, Sozial- und Umweltstandards sowie strikter Kriterien des Umweltmanagements erfolgen, damit eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen sichergestellt ist und das wertvolle und gleichzeitig gefährdete Ökosystem der Arktis erhalten wird.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17
(17)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Programmierungsdokumente und Finanzierungsmaßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemei­nen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, angenommen werden5. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.
entfällt
__________________
5 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, sollte der Kommission zur Annahme von Programmierungsdokumenten und den für die Umsetzung dieses Beschlusses benötigten Finanzierungsmaßnahmen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 2
2.   Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und den Fragen der Exploration und Nutzung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Rohstoffen, Rechnung und gewährleistet diesbezüglich eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verstärkten politischen Dialog.
2.   Sie trägt der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis Rechnung und gewährleistet eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiven Politikdialog zu Themen von beiderseitigem Interesse.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1
–  globale Fragen wie Energie, Klimawandel und Umwelt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation.
–  globale Fragen wie Energie, Klimawandel und Umwelt, biologische Vielfalt, natürliche Ressourcen einschließlich Rohstoffen, Seeverkehr, Forschung und Innovation,
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
–  die Arktis betreffende Fragen.
–  die Arktis betreffende Fragen einschließlich einer Mitwirkung der Europäischen Union als ständiger Beobachter im Arktischen Rat.
Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirt­schaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissen­schaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen die­ser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozen­tualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statisti­schen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirt­schaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissen­schaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen die­ser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozen­tualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statisti­schen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
a)   Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte auch im Bereich des Bergbaus und der Wissenschaft, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern. Das Erreichen dieser Ziele wird anhand des prozentualen Anteils der Handelsbilanz am BIP, des prozentualen Anteils der Fischerei an den Gesamtausfuhren und der Ergebnisse der statistischen Indikatoren zur Bildung sowie anhand anderer geeignet erscheinender Indikatoren gemessen.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)   Energie, Klima, Umwelt und biologische Vielfalt,
c)   Energie, Klimawandel, Umwelt und biologische Vielfalt,
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.   Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der Zivilgesellschaft, den loka­len Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist.
4.   Das PDSD stützt sich auf Konsultationen und einen Dialog mit der grönländischen Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern, dem Parlament, den lokalen Behörden und anderen Akteuren sowie auf früher gewonnene Erkenntnisse und bewährte Verfahren, damit in ausreichendem Maße Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf das PDSD gewährleistet ist.
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 6
6.   Das PDSD wird im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt.
6.   Das PDSD wird im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß jeweils dem in den Artikeln 9a und 9b genannten Verfahren angenommen. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie oder der zugehörigen Programmierung führen. Es gilt nicht für nichtwesentliche Änderungen des PDSD wie technische Anpassungen, Mittelumschichtungen innerhalb der Richtbeträge für die vorrangigen Bereiche oder für die Aufstockung oder Kürzung der Richtbeträge um weniger als 20 %, sofern diese Änderungen die in dem PDSD festgelegten vorrangigen Bereiche und Ziele nicht berühren. In diesem Fall werden das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats von den Anpassungen in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 – Absatz 1
1.   Die Europäische Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks füh­ren zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, ein­schließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, ein.
1.   Die Kommission, die Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks führen zum 31. Dezember 2017 eine Halbzeitüberprüfung des PDSD und seiner Auswirkungen auf Grönland insgesamt durch. Die Kommission bezieht alle in Artikel 4 Absatz 4 genannten einschlägigen Beteiligten ein.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Beschließt die Regierung Grönlands, im Rahmen des PDSD finanzielle Unterstützung der Union für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beantragen, ist bei der Gewährung dieser Unterstützung angemessen zu berücksichtigen, dass ein Beitrag zu den Bemühungen Grönlands um die Stärkung des Aufbaus von Kapazitäten in diesem Bereich zu leisten und technische Unterstützung bereitzustellen ist.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Befugnisübertragung an die Kommission
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9b in Bezug auf die Verabschiedung des PDSD einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 b (neu)
Artikel 9b
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis gemäß Artikel 9a wird der Kommission für die Geltungsdauer dieses Beschlusses übertragen.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht er sich, das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Beabsichtigt der Rat, Einwände zu erheben, bemüht er sich, das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für die Einwände.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird vom Grönland-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11
Der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf [217,8 Mio.] EUR.6
Angesichts der langjährigen und ausgezeichneten Beziehungen zwischen der EU und Grönland und der zunehmenden globalen Bedeutung der Arktis wird die Fortführung des finanziellen Engagements der EU für Grönland bestätigt. Aus diesem Grund beläuft sich der Richtbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum 2014 bis 2020 auf 217,8 Mio. EUR.
__________________
6 Alle Rahmenbeträge werden nach dem Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 eingesetzt.

Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
PDF 130kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen (2013/2174(INI))
P7_TA(2014)0076A7-0005/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen“ (COM(2013)0213),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216),

–  in Kenntnis der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vom 16. April 2013 bis 15. Juli 2013 zu dem Grünbuch durchgeführt hat,

–  in Kenntnis des Berichts Nr. 12/2012 der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicator-based report“ (Klimawandel, Auswirkungen und Gefährdung in Europa 2012, ein indikatorengestützter Bericht),

–  in Kenntnis des Berichts der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission vom September 2012 mit dem Titel „Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage in the EU“ (Naturkatastrophen: Risikorelevanz und Versicherungsdeckung in der EU),

–  gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0005/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Durchdringungsrate, die den Prozentsatz der gesamten Versicherungsprämien bezogen auf das BIP eines Landes angibt, zwischen den Mitgliedstaaten variiert, und in der Erwägung, dass sich das Ausmaß der wirtschaftlichen Verluste in Verbindung mit Wetterereignissen nicht in gleichen Raten in den einzelnen Mitgliedstaaten niederschlägt;

B.  in der Erwägung, dass aus den verschiedenen Durchdringungsraten in den Mitgliedsstaaten, die sich aus den rechtlichen, geophysischen, historischen und kulturellen Unterschieden und dem daraus resultierenden unterschiedlichen Nachfrageniveau ergeben, ein Handlungsbedarf auf europäischer Ebene allenfalls im Bereich von Informations- und Präventionsmaßnahmen abgeleitet werden kann;

C.  in der Erwägung, dass die Lage auf dem Versicherungsmarkt der EU heterogen ist, da die Mitgliedstaaten unterschiedlichen Risiken und Naturkatastrophen ausgesetzt sind und die Vorhersehbarkeit einer Naturkatastrophe von verschiedenen Faktoren (meteorologischen, hydrologischen, geophysikalischen usw.) abhängt;

D.  in der Erwägung, dass zwischen 1980 und 2011 nur wenige schwerwiegende Ereignisse rund die Hälfte aller mit Wetterereignissen verbundenen Kosten verursacht hat; in der Erwägung, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, wo immer sie auftreten, ein finanzielles Risiko bedeuten;

E.  in der Erwägung, dass Sturmfluten, Waldbrände, Hochwasser und Sturzfluten in Europa zu den größten Naturkatastrophenrisiken zählen und ihre Häufigkeit zwar rasant zunimmt, es aber noch immer nicht möglich ist, die immer öfter von ihnen verursachten Schäden und Kosten abzuschätzen;

F.  in der Erwägung, dass sich die Bürgerinnen und Bürger oftmals der verschiedenen potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Wetterereignissen nicht bewusst sind oder aber dass sowohl einzelne Bürgerinnen und Bürger als auch Gemeinden dazu neigen, die Risiken von Naturkatastrophen sowie die Folgen einer mangelnden Vorsorge zu unterschätzen;

G.  in der Erwägung, dass Naturkatastrophen von meteorologischen und geografischen Faktoren abhängen, wohingegen von Menschen verursachte Katastrophen auf unsachgemäßes Verhalten oder schlechtes Risikomanagement zurückzuführen sind;

H.  in der Erwägung, dass bestimmte Naturkatastrophen aufgrund fehlender geeigneter Vorsorgemaßnahmen vonseiten der Regierungen, lokalen Behörden und Bürgerinnen und Bürger in manchen Fällen noch verheerendere Auswirkungen haben;

I.  in der Erwägung, dass bei von Menschen verursachten Katastrophen die Einhaltung und Optimierung von Sicherheitsvorschriften sehr wichtig für die Unfallvermeidung sind;

J.  in der Erwägung, dass der Markt für Versicherungen gegen Naturkatastrophen vom Umfang der Präventivmaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (z. B. Errichtung von Hochwasserschutzanlagen oder Früherkennungs- und Abwehrkapazitäten bei Waldbränden) beeinflusst wird, während der Markt für Versicherungen gegen von Menschen verursachte Katastrophen darauf abzielt, durch Sicherheitsnormen vorgeschriebenen Haftungspflichten nachzukommen, und demnach Schadens- und Haftpflichtversicherungen nicht gleich behandelt werden sollten;

Prävention und Information

1.  ist der Ansicht, dass Prävention das wichtigste Mittel zum Schutz der Menschen und zur Vermeidung von Verlusten infolge von unerwarteten Ereignissen darstellt; verweist auf die Rolle der EU bei der Entwicklung einer verantwortungsbewussteren Gesellschaft, die Vorsorgemaßnahmen ausreichend plant, und einer Kultur der Prävention, die die Bürgerinnen und Bürger sowohl für Naturkatastrophen als auch für von Menschen verursachte Katastrophen sensibilisiert;

2.  ist der Meinung, dass verstärkte Forschung zu einem auf verschiedenen Situationen basierenden ausführlichen Konzept zur Analyse und Vermeidung von Umweltrisiken sowie zur Verringerung der Unsicherheit auf diesem Gebiet führen könnte; begrüßt Partnerschaften zwischen Versicherungsunternehmen und Forschungseinrichtungen, deren Ziel es ist, Ressourcen, Fähigkeiten und Risiko-Know-how zu bündeln, um die zugrunde liegenden Faktoren besser zu verstehen und so die Bürgerinnen und Bürger sowie deren Gemeinden darauf vorzubereiten, besser auf Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu reagieren;

3.  ist der Meinung, dass zur Katastrophenverhütung und ‑minderung Informationen entscheidend sind; fordert daher eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem privaten Sektor, um den Bürgerinnen und Bürgern relevante Informationen über die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zur Verfügung zu stellen;

4.  vertritt die Auffassung, dass die EU und nationale Stellen einen konkreten Mehrwert bieten können, indem sie das verantwortungsbewusste Verhalten des Einzelnen unterstützen sowie bewährte Verfahren zur Risikoverhütung und ‑minderung zwischen den Mitgliedstaaten und auf regionaler Ebene austauschen, und begrüßt die Unterstützung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Risiken von Naturkatastrophen und zur Verbesserung der Kenntnisse über geografische und klimatische Faktoren;

5.  betont, dass das Management von Naturkatastrophen durch die Einbeziehung von lokalen Behörden und Interessenträgern bei Entscheidungen im Bereich Stadtplanung und ‑entwicklung verbessert werden könnte; ist der Meinung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden dabei helfen könnte, besonders gefährdete Gebiete zu ermitteln und über Präventivmaßnahmen zu entscheiden und koordinierte Maßnahmen vorzubereiten;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und Behörden auf, angemessene Präventivmaßnahmen zu treffen, um die Folgen von Naturkatastrophen abzuschwächen; ersucht die Regierungen, Krisenreaktionseinheiten zu schaffen und zu unterhalten, um die Folgen solcher Krisen abzuschwächen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen, um die Bürgerinnen und Bürger vor unerwarteten Ereignissen zu schützen und ein Netz für den Informationsaustausch einzurichten, und eine grenzüberschreitende Koordinierung und ein grenzüberschreitendes Management zu vereinbaren;

Versicherungsmarkt

8.  begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Sensibilisierung für Katastrophen, betont jedoch, dass Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen unterschiedliche Arten von Versicherungen erfordern und Gegenstand zweier verschiedener Versicherungsmärkte sind und somit nicht gemeinsam angegangen werden können, auch wenn es Fälle gibt, in denen von Menschen getroffene Entscheidungen zu einer erhöhten Risikoexposition für Naturkatastrophen führen können;

9.  betont, dass die EU keine sich überschneidenden und widersprüchlichen Haftungsregelungen schaffen sollte; weist darauf hin, dass es in den meisten Mitgliedstaaten eine Art von versicherungsbasiertem Systems für Hochwasser und andere Naturkatastrophen gibt; stellt fest, dass dieses System durch staatliche Schadenersatzleistungen für Vermögenswerte ergänzt werden kann, die nicht privat versichert werden können, und dass Versicherungsforderungen, die über die Höchstbeträge hinausgehen, oder andere ungewöhnlich schwere Schäden auch mit öffentlichen Mitteln abgedeckt werden können; ist zudem der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten über Rückversicherungen an der Schadenersatzleistung beteiligen können; vertritt allerdings die Auffassung, dass sich diese Systeme in vielerlei Hinsicht unterscheiden und es oft nicht ratsam oder notwendig ist, sie zu vereinheitlichen;

10.  weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Grundlage für die Gemeinschaftsaktion in Fällen größerer Katastrophen bildet und dass in der Verordnung deutlich darauf hingewiesen wird, dass „die Gemeinschaftsaktion [...] weder Dritte von ihrer Verantwortung befreien [sollte], die nach dem Verursacherprinzip für den von ihnen verursachten Schaden haften, noch [...] die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft von Präventivmaßnahmen abhalten [sollte]“;

11.  fordert die Kommission auf, einen problemlosen Zugang zu maßgeblichen Informationen sicherzustellen, unter anderem durch vergleichende Statistiken, und ersucht die Mitgliedstaaten, klare und präzise Daten zur Verfügung zu stellen, um Verbrauchern, Gemeinden und Unternehmen Entscheidungen beim Abschluss einer Versicherung gegen Naturkatastrophen zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die Einführung von Standardformaten basierend auf unterschiedlichen Einstufungen von Ereignissen nützlich sein könnte;

12.  weist darauf hin, dass Naturkatastrophen sowohl Privathaushalte als auch die Wirtschaft treffen, und hält die Versicherungsunternehmen dazu an, eine risikobasierte Tarifgestaltung als zentralen Ansatz für Katastrophenversicherungen zu wählen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreizmaßnahmen vorzuschlagen, durch die die Bürgerinnen und Bürger dazu bewegt werden können, sich zu schützen und ihr Eigentum gegen Schäden zu versichern, sowie Anreize zu schaffen, die dem Versicherungsbedarf hinsichtlich der Umwelthaftung entsprechen, beispielsweise für Unternehmen im Gas-, Chemie- oder Kernenergiebereich;

13.  fordert die Versicherungsunternehmen auf, die Verträge für Verbraucher klarer zu gestalten und Informationen über die verfügbaren Optionen und deren Einfluss auf die Preise des Versicherungsschutzes bereitzustellen, damit die Verbraucher geeignete Wahlmöglichkeiten haben; fordert die Versicherungsunternehmen auf, Kunden und potenziellen Kunden klare und verständliche Informationen bereitzustellen;

14.  räumt ein, dass den Verbrauchern klar sein muss, welche Art Versicherungsschutz sie genießen und was sie im Katastrophenfall davon zu erwarten haben; betont, dass Verbraucher beim Erwerb von Versicherungsprodukten und vor der Unterzeichnung eines Vertrags umfassend über sämtliche Bedingungen, einschließlich der Verfahren und der Fristen für Rücktritt oder Beschwerden, informiert sein müssen; ist der Ansicht, dass eine risikobasierte Tarifgestaltung für die Verfügbarkeit des Versicherungsschutzes im Mittelpunkt stehen sollte; ist der Ansicht, dass der Verbraucherschutz ein Anliegen der EU und der Mitgliedstaaten sein muss;

Nicht obligatorische Versicherung

15.  weist darauf hin, dass letztendlich der Staat oder die regionalen Behörden, sowohl bei Naturkatastrophen als auch bei von Menschen verursachten Katastrophen, einen großen Teil der indirekten oder direkten Kosten für Schäden tragen, und legt den Mitgliedstaaten und regionalen Behörden nahe, die Bedeutung der Risikovorsorge anzuerkennen und sie zu einer Säule ihrer Investitionsstrategie zu machen, da es wirtschaftlicher ist, die Folgen einer Katastrophe möglichst gering zu halten, als nur Versicherungsschutz zu bieten und im Nachhinein die Schäden zu beseitigen;

16.  weist auf die Gefahr des moralischen Risikos hin, wenn Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass ihre Regierung öffentliche Mittel aus dem Staatshaushalt zur Deckung ihrer Verluste verwenden wird; steht Aktionen und Maßnahmen daher kritisch gegenüber, die Bürgerinnen und Bürger oder Gemeinden davon abhalten könnten, Maßnahmen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen; ist der Meinung, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Teil der Verantwortung übernehmen und dass nicht alle Schäden abgedeckt werden sollten;

17.  weist darauf hin, dass die Eigenverantwortung in diesem Sektor aufrechterhalten werden muss, und erkennt die Bemühungen der Mitgliedstaaten an, die Förderung der Eigenverantwortung mit staatlichen Eingriffen zu kombinieren;

18.  kommt zu dem Schluss, dass in diesem Bereich keine Marktverzerrungen bestehen, die ein Eingreifen auf europäischer Ebene rechtfertigen würden, und hält eine pauschal anwendbare Einheitslösung diesbezüglich für nicht umsetzbar; weist darauf hin, dass maßgeschneiderte Versicherungsprodukte von zahlreichen Faktoren abhängen, etwa von der Risikoart, dem wahrscheinlichen Ausmaß und der wahrscheinlichen Beschaffenheit des Risikos, der Präventionskultur, der Vorbereitung und Aktionsmöglichkeit und der Handlungsbereitschaft und -fähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats und der regionalen Behörden in Bezug auf Risikoüberwachung und Vorbereitung;

19.  ist der Ansicht, dass Versicherungsunternehmen in einem flexiblen Markt für Versicherungen gegen Naturkatastrophen ihre Produkte an unterschiedliche Bedingungen anpassen können, und hält einen nicht obligatorischen Rahmen für die beste Lösung, um Produkte zu entwickeln, die den natürlichen Risiken eines bestimmten geografischen Gebiets entsprechen;

o
o   o

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
PDF 202kWORD 36k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag der Europäischen Zentralbank für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014 – C7-0017/2014 – 2014/0900(NLE))
P7_TA(2014)0077A7-0086/2014

(Billigung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 für die Ernennung der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (N7-0003/2014),

–  gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Aufsicht über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben(2),

–  gestützt auf seine Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0086/2014),

A.  in der Erwägung, dass die EZB gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden übermittelt und dass der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausgewählt wird;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe jener Verordnung die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat Sabine Lautenschläger zum Mitglied des Direktoriums der EZB gemäß Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ernannt hat;

D.  in der Erwägung, dass die EZB dem Parlament in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2014 einen Vorschlag für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren übermittelt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Rahmen der Bewertung einen Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin und ihre Antworten auf einen schriftlichen Fragebogen erhalten hat;

F.  in der Erwägung, dass der Ausschuss am 3. Februar 2014 eine Anhörung mit der vorgeschlagenen Kandidatin durchgeführt hat, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.  billigt den Vorschlag der EZB für die Ernennung von Sabine Lautenschläger zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Europäischen Zentralbank, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 1.


Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts ***
PDF 198kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12418/2012 – C7-0146/2013 – 2012/0127(NLE))
P7_TA(2014)0078A7-0060/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12418/2012),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12513/2012),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0146/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0060/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  erinnert den Rat daran, dass er, falls er seinen Entwurf eines Beschlusses ändert, die Zustimmung des Parlaments erneut einholen muss;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der Weg nach vorn
PDF 213kWORD 43k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu den EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der einzuschlagende Weg (2013/2921(RSP))
P7_TA(2014)0079B7-0088/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (COM(2012)0245),

–  unter Hinweis auf das Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (12418/2012),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C7-0146/2013),

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu den EU-Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik – der einzuschlagende Weg (O‑000022/2014 – B7‑0105/2014),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.  begrüßt das vorgeschlagene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (nachstehend „das Abkommen“); steht solchen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts angesichts der zunehmenden Globalisierung des wirtschaftlichen Umfelds sehr positiv gegenüber, da Kartelle staatenübergreifend agieren und Zusammenschlüsse sich oft über mehrere Rechtsräume erstrecken;

2.  ist der Überzeugung, dass ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz aufgrund der strategischen Lage des Landes für die EU, der Präsenz vieler EU-Unternehmen in der Schweiz und Schweizer Unternehmen in der EU sowie der zahlreichen Ermittlungen, die in der jüngeren Vergangenheit von beiden Gerichtsbarkeiten parallel geführt wurden, notwendig ist; ist ferner der Überzeugung, dass die Umsetzung dieses Abkommens durch das hohe Maß an Kompatibilität erleichtert wird, das zwischen den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften der EU und der Schweiz besteht; hofft, dass die Verfolgung internationaler Kartelle und die Ahndung von schwerwiegenden grenzübergreifenden Delikten mit diesem Abkommen wirksamer durchgeführt werden können; hofft außerdem, dass die Überschneidungen in der Arbeit der Wettbewerbsbehörden bei der Beschlussfassung zu ähnlich gelagerten Fällen sowie das Risiko abweichender Bewertungen in den beiden Rechtsräumen gesenkt werden; fordert die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission auf, Kartelle weiterhin entschieden zu bekämpfen, da diese sich schädlich auf das Verbraucherwohl, Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit beider Volkswirtschaften auswirken;

3.  bedauert jedoch, dass in dem Abkommen keine verbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenarbeit vorgesehen sind und ein weiter Ermessensspielraum etwa durch den Verweis auf „wichtige Interessen“ geschaffen wird, die jede der Parteien als Grund dafür anführen kann, einem Ersuchen der anderen Partei nicht nachzukommen; fordert die Kommission und die schweizerischen Behörden zu einer ernsthaften Zusammenarbeit auf; fordert die nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU und die schweizerische Wettbewerbskommission zur Zusammenarbeit auf;

4.  hebt hervor, dass die den Parteien in ihrem jeweiligen Rechtssystem gewährten Verfahrensgarantien Bestand haben müssen; fordert die Einrichtung zuverlässiger Verfahren für die Nutzung und Übermittlung vertraulicher Informationen; fordert die Kommission auf, die Attraktivität von Kronzeugenregelungen und Streitbeilegungsverfahren zu wahren und dabei den in dem Abkommen verankerten allgemeinen Grundsatz zum Austausch vertraulicher Informationen zu berücksichtigen; hält es daher für wichtig, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung oder Streitbeilegungsverfahren vor allem vor einer möglichen späteren Offenlegung im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens geschützt werden, sodass die Parteien, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellen, oder die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens sicher sein können, dass diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung weitergeleitet oder verwendet werden; betont, dass der Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen umfassend gewährleistet werden muss;

5.  stellt fest, dass ein kohärenter Ansatz der beiden Rechtsräume bei der Anfechtung endgültiger Beschlüsse wünschenswert wäre, und fordert die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission auf, dies als weitere Möglichkeit der Zusammenarbeit zu prüfen; stellt jedoch fest, dass es die Ermittlungen behindern würde und die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinträchtigen könnte, wenn man es den Parteien gestatten würde, Zwischenbeschlüsse, etwa über den Austausch von Informationen, anzufechten;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Wettbewerbsbehörden auf, uneingeschränkt mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um für eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu sorgen; hält es für wesentlich, die Umsetzung des Abkommens eingehend zu überwachen, um aus den Erfahrungen zu lernen, und möglicherweise problematische Bereiche zu prüfen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, diese Überwachung zu leiten;

7.  stellt jedoch fest, dass der bei der Zusammenarbeit bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Schweiz und der EU erzielte Fortschritt nicht davon ablenken sollte, dass dringend ein umfassendes institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschlossen werden muss, mit dem die einheitliche Auslegung, Überwachung und Anwendung der bilateralen Abkommen sichergestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, schnell ein umfassendes institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU abzuschließen und dem Parlament vorzulegen, um für die Wirksamkeit dieses Abkommens zu sorgen;

8.  betrachtet die wichtigste Neuerung, die mit diesem „Abkommen der zweiten Generation“ eingeführt wird – nämlich die Möglichkeit, dass die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission vertrauliche Informationen austauschen – als begrüßenswerten Schritt; ist der Auffassung, dass dieses Abkommen immer dann als Modell für künftige bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dienen könnte, wenn eine weitreichende Übereinstimmung zwischen jeweils den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften, den Ermittlungsbefugnissen und den anwendbaren Sanktionen der Vertragsparteien besteht; ist der Ansicht, dass die EU einen allgemeinen Rahmen annehmen sollte, mit dem ein kohärenter kleinster gemeinsamer Nenner für künftige Verhandlungen über eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften geschaffen wird, wobei der Kommission jedoch ein Spielraum dafür gelassen werden sollte, fallweise über diesen gemeinsamen Nenner hinauszugehen; stellt fest, dass dieser Rahmen Vorschriften über sichere Kanäle für die Übermittlung vertraulicher Informationen umfassen sollte;

9.  fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf internationaler Ebene insbesondere in multilateralen Foren wie der Welthandelsorganisation (WTO), dem Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktiv voranzutreiben; ist der Überzeugung, dass dies die wirksamste Form der Zusammenarbeit wäre, da sich Ermittlungen oft auf viele Rechtsräume erstrecken und nicht immer bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen Parteien bestehen oder in diesen Abkommen – wenn es sie gibt – unterschiedliche Bestimmungen vorgesehen sind; fordert die OECD und das ICN auf, Instrumente zu entwickeln, mit denen die multilaterale Zusammenarbeit gestärkt werden kann, und die Leitlinien für bewährte Verfahren regelmäßig zu aktualisieren;

10.  stellt fest, dass sich der Rat und die Kommission für diese Art bilateraler Abkommen einsetzen sollten, solange die multilaterale Zusammenarbeit noch nicht voll etabliert ist; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer Aufnahme ähnlicher Verhandlungen mit Ländern, mit denen bereits ein Abkommen der ersten Generation besteht, sowie mit anderen wichtigen internationalen Akteuren und Schwellenländern wie China oder Indien zu prüfen, sofern ein ausreichendes Maß an Übereinstimmung zwischen jeweils den materiell-rechtlichen Wettbewerbsvorschriften, den Ermittlungsbefugnissen und den anwendbaren Sanktionen der Vertragsparteien besteht; unterstützt im Hinblick auf China den Ausbau der Zusammenarbeit auf der Grundlage der am 20. September 2012 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der EU und China über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Antimonopolgesetzes und fordert die Aufnahme dieses Themas in die Verhandlungen über das bilaterale Investitionsabkommen, um die Rechte von EU-Unternehmen besser zu schützen; betont, dass im Rahmen einer Strategie für mehr Konvergenz bei der globalen Durchsetzung des Kartellrechts wirksame Instrumente entwickelt werden sollten, damit das Wettbewerbsrecht in Drittländern nicht als Vorwand für die Verfolgung industriepolitischer Ziele genutzt wird;

11.  begrüßt in diesem Zusammenhang die am 21. November 2013 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EU und Indien über eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, die laufenden Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen der zweiten Generation mit Kanada und die Verhandlungen über Bestimmungen des Freihandelsabkommens (FHA) mit Japan hinsichtlich der Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Fragen; betont, dass Bestimmungen in Vereinbarungen und Freihandelsabkommen zwar einen guten Anfang bei der Zusammenarbeit darstellen, langfristig jedoch eine anspruchsvollere und verbindlichere Art der Zusammenarbeit angestrebt werden muss, da internationale Kartelle und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zunehmend in globalem Maßstab zu sehen sind;

12.  fordert die Kommission und den Rat auf, dem Kapitel über Wettbewerbspolitik in Freihandelsabkommen größere Priorität einzuräumen;

13.  stellt jedoch fest, dass eine ausreichende Übereinstimmung zwischen den fraglichen wettbewerbsrechtlichen Systemen von höchster Bedeutung ist; stellt außerdem fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass von der EU übermittelte Informationen nicht für die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen genutzt werden können, solange dies die Politik auf EU-Ebene ist;

14.  fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und rechtzeitig vor dem Vorliegen von endgültigen Ergebnissen über alle ihre Tätigkeiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit – sowohl über die verschiedenen multilateralen als auch über die bilateralen Initiativen (förmliche Abkommen, Vereinbarungen usw.) − zu unterrichten und auf dem Laufenden zu halten, was derzeit insbesondere mit Blick auf die laufenden Verhandlungen über das bilaterale Abkommen mit Kanada gilt; fordert, dass diese Art von Tätigkeiten in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen wird, die das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission dem Parlament vorlegt, und dass das Mitglied der Kommission den Vorsitzenden des zuständigen parlamentarischen Ausschusses regelmäßig schriftlich über den Fortgang der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unterrichtet;

15.  fordert die Kommission im Hinblick auf künftige Verhandlungen über wettbewerbsrechtliche Abkommen auf, das Parlament hierüber umfassender und häufiger zu unterrichten;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der schweizerischen Wettbewerbskommission, der WTO, der OECD und dem ICN zu übermitteln.


Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren ***
PDF 196kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren (12178/2013 – C7-0233/2013 – 2013/0225(NLE))
P7_TA(2014)0080A7-0041/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12178/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 114, Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0233/2013),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0041/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Vertrag über den Waffenhandel
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel (2014/2534(RSP))
P7_TA(2014)0081B7-0075/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel, der am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010(1) und frühere Beschlüsse des Rates zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel sowie auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Vertrag über den Waffenhandel zu ratifizieren (12178/2013),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr(4),

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Juni 2007 zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Festlegung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen(6), vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (ATT)(7) und vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht)(8),

–  gestützt auf die Artikel 21 und 34 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 3, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0233/2013),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass mit dem internationalen Handel mit konventionellen Waffen ein Umsatz von jährlich mindestens 70 Mrd. USD erzielt wird, dass nach Berechnungen der Vereinten Nationen fast eine Million der acht Millionen Waffen, die jeden Tag in der Welt produziert werden, verloren gehen oder gestohlen werden und so in der Regel in falsche Hände gelangen und dass jede Minute ein Mensch in Folge von Gewalttaten mit Waffen stirbt;

B.  in der Erwägung, dass die EU nach Angaben des Stockholmer Instituts für Internationale Friedensforschung für insgesamt 26 % der weltweiten Waffenausfuhren verantwortlich zeichnet und dass 61 % dieser Ausfuhren an Drittländer erfolgen;

C.  in der Erwägung, dass der Handel mit Militärgütern innerhalb der EU seit der Annahme der Richtlinie 2009/43/EG durch ein gemeinsames Globalgenehmigungssystem der EU geregelt wird, und in der Erwägung, dass die EU befugt ist, in Bereichen, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, internationale Übereinkommen abzuschließen;

D.  in der Erwägung, dass in dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 vier verbindliche Kriterien für die Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen und vier weitere zu berücksichtigende Kriterien festgelegt sind; in der Erwägung, dass restriktivere Rüstungskontrollmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten von diesen Kriterien unberührt bleiben;

E.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein Grundpfeiler der gemeinsamen Werte ist, auf die sich die Europäische Union stützt, und dass gemäß den Verträgen im Rahmen der Handelspolitik, die unter das auswärtige Handeln der EU fällt, zur Achtung der Menschenrechte beigetragen werden sollte;

F.  in der Erwägung, dass sich Waffenausfuhren nicht nur auf die Sicherheit, sondern auch auf Forschung und Entwicklung, Innovationen und industrielle Kapazitäten, den bilateralen und plurilateralen Handel sowie die nachhaltige Entwicklung auswirken; in der Erwägung, dass die durch die erhöhte Verfügbarkeit von Waffen verursachte Instabilität oft mit einem Konjunkturrückgang und Armut einhergeht; in der Erwägung, dass der Waffenhandel, insbesondere mit Entwicklungsländern, häufig zu Korruption und Überschuldung führt und dass der Gesellschaft in diesen Ländern dadurch weniger Mittel für die Entwicklung zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass das Potenzial des internationalen Handels, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum sowie nachhaltige Entwicklung zu fördern, nur in einem weltweiten Klima der verantwortungsvollen Regierungsführung, wenn nicht sogar des uneingeschränkten Friedens, der Sicherheit und der Stabilität, ausgeschöpft werden kann;

Allgemeine Erwägungen

1.  begrüßt den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags über den internationalen Handel mit konventionellen Waffen („Vertrag über den Waffenhandel“) unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen nach sieben Jahren langwieriger Verhandlungen; weist darauf hin, dass es Ziel des Vertrags ist, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen festzulegen und den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen, um dazu beizutragen, dass es international und regional Frieden, Sicherheit und Stabilität gibt und das Leiden der Menschen gemindert wird; ist der Überzeugung, dass die wirksame Umsetzung des Vertrags beträchtlich dazu beitragen kann, die Achtung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts weltweit zu verbessern; begrüßt den wesentlichen Beitrag der Organisationen der Zivilgesellschaft von der Anfangsphase bis zur Verabschiedung des Vertrags über den Waffenhandel;

2.  betont, dass der langfristige Erfolg des Vertrags über den Waffenhandel von der Beteiligung möglichst vieler Länder und insbesondere aller Hauptakteure des internationalen Waffenhandels abhängt; begrüßt, dass die meisten Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den Vertrag bereits unterzeichnet haben, und fordert die übrigen Staaten auf, diesem Beispiel zu folgen und den Vertrag so bald wie möglich zu ratifizieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, seine außenpolitischen Ziele und die Punkte, die in bilaterale Vereinbarungen aufzunehmen sind, um eine Aufforderung an Drittländer zur Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel zu ergänzen;

3.  weist darauf hin, dass einige Handelsabkommen Klauseln enthalten, durch die Nichtverbreitungsziele und Abkommen gefördert werden, die sich auf Massenvernichtungswaffen beziehen, und fordert die Kommission daher auf, zu ermitteln, inwieweit gegenwärtige und zukünftige Handelsinstrumente genutzt werden können, um die Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern;

4.  betont, dass der unrechtmäßige und ungeregelte Transfer von Waffen dazu führt, dass Menschen leiden und bewaffnete Konflikte angeheizt werden, Instabilität, Terroranschläge und Korruption verursacht werden, wodurch die sozioökonomische Entwicklung untergraben wird, und gegen die Grundsätze der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen wird;

Geltungsbereich

5.  bedauert, dass der Vertrag keine gemeinsame und genaue Definition des Begriffs „konventionelle Waffen“ enthält, dass er nur für die acht Kategorien von Waffen gilt, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, und dass es auch kein Verzeichnis gibt, in dem die genauen Waffenarten beschrieben sind, die zu jeder dieser Kategorien gehören; begrüßt allerdings die Verwendung breit gefasster Kategorien für die Bestimmung, welche Arten von Waffen betroffen sind; erklärt sich besonders zufrieden über die Aufnahme von Kleinwaffen und leichten Waffen, Munition sowie Teilen und Komponenten davon; fordert die Vertragsstaaten auf, jede Kategorie in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im weitesten Sinne aufzufassen; bedauert, dass der Handel mit bewaffneten ferngesteuerten Flugkörpern (Drohnen) nicht in den Vertrag aufgenommen wurde;

6.  bedauert, dass die technische Unterstützung, zu der Reparatur, Wartung und Entwicklung gehören – Tätigkeiten, für die die Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten –, nicht in den Vertrag aufgenommen wurde;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, dass der in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags verwendete Begriff „Transfer“ Schenkungen, Leihgaben, Verpachtungen sowie alle anderen Formen der Weitergabe umfasst und dass diese Tätigkeiten somit in den Geltungsbereich des Vertrags fallen;

8.  fordert die Vertragsstaaten auf, Gütern, die sowohl zivile als auch militärische Verwendung finden können (wie etwa Überwachungstechnologien), und ebenso Ersatzteilen und Produkten, die zur elektronischen Kriegsführung geeignet sind oder für Menschenrechtsverletzungen ohne Todesfolge eingesetzt werden können, im Hinblick auf Ausfuhrkontrollen und die Anwendung von Artikel 6 (Verbote) und Artikel 7 Absatz 1 (Ausfuhr und deren Bewertung) des Vertrags über den Waffenhandel größere Beachtung zu schenken, und regt an, zu prüfen, ob der Geltungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel auf Dienstleistungen, die mit der Waffenausfuhr in Verbindung stehen, sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet werden kann;

9.  begrüßt die Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Umleitung von Waffen zu verhindern; stellt allerdings fest, dass den Vertragsstaaten bei der Bestimmung, welches Risiko mit der Umleitung von Waffen verbunden ist, ein großer Spielraum eingeräumt wird; bedauert, dass Munition, Teile und Komponenten nicht ausdrücklich in den betreffenden Bestimmungen genannt sind, und fordert die Vertragsstaaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, auf, dies in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu korrigieren;

10.  ist sich der Bedeutung bewusst, die die Rüstungsindustrie neben ihrer grundlegenden Rolle bei der Bereitstellung wesentlicher Fähigkeiten für Wachstum und Innovationen hat; weist auf das berechtigte Interesse der Staaten hin, konventionelle Waffen zu erwerben, ihr Recht auf Selbstverteidigung auszuüben und konventionelle Waffen herzustellen, auszuführen, einzuführen und weiterzugeben; weist ferner darauf hin, dass es im Interesse der Vertragsstaaten liegt, sicherzustellen, dass die Rüstungsindustrie das Völkerrecht und verbindliche Rüstungskontrollregelungen einhält, um die Grundprinzipien der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu wahren und zu schützen und die Konfliktverhütung und ‑lösung zu fördern;

11.  fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Entwicklung von verbindlichen Verhaltenskodizes für private Akteure im Bereich des Handels mit Militärgütern im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen; fordert die Rüstungsindustrie in der EU nachdrücklich auf, gegebenenfalls durch öffentlich-private Partnerschaften einen offenen und transparenten Beitrag zu den Bemühungen um die Unterstützung der Umsetzung zu leisten und die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, unter anderem durch strengere Rechenschaftspflichten und die Verpflichtung, die sich aus der Verantwortung für die Verhinderung des illegalen Transfers von Waffen ergibt;

Kriterien und internationale Standards

12.  betont die Bedeutung der den Vertragsstaaten durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung, ein nationales Kontrollsystem für den Transfer von Waffen (Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Umladung und Vermittlung) einzuführen;

13.  begrüßt insbesondere das Verbot jeglichen Transfers, bei dem der Staat zum Zeitpunkt der Genehmigung Kenntnis davon erlangt hat, dass die Waffen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen eingesetzt werden sollen;

14.  begrüßt, dass der Transfer von Waffen in weitgehender Übereinstimmung mit mehreren regionalen Vereinbarungen und Instrumenten zur Kontrolle des Transfers, darunter der Gemeinsame Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, nicht zulässig ist, wenn die Vertragsstaaten der Ansicht sind, dass ein eindeutiges Risiko besteht, dass die Waffen den Frieden und die Sicherheit untergraben oder dazu genutzt würden, (1) gegen das humanitäre Völkerrecht zu verstoßen, (2) die Menschenrechtsnormen zu verletzen, (3) organisierte Verbrechen zu begehen oder (4) terroristische Handlungen vorzunehmen; fordert alle Vertragsstaaten auf, umfassende Leitlinien auszuarbeiten, damit diese Kriterien mit der erforderlichen Präzision und Einheitlichkeit angewandt werden;

15.  fordert die Kommission und den Rat auf, hinsichtlich des institutionellen Rahmens auf EU-Ebene und der Umsetzungsmechanismen für eine stärkere Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Instrumenten für die Verbringung (Ausfuhren, Transfer, Vermittlung und Durchfuhr) von Waffen und strategischen Gütern – wie zum Beispiel dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls oder zielgerichteten Maßnahmen gemäß Artikel 218 des Vertrags – zu sorgen, um Rechtsunsicherheit und übermäßigen zusätzlichen Kosten für die betreffenden Wirtschaftsakteure in der EU vorzubeugen;

16.  begrüßt, dass die Vertragsstaaten bei der Entscheidung über eine Genehmigung das Risiko berücksichtigen müssen, dass mit den für den Transfer vorgesehenen Waffen schwere geschlechtsbedingte Gewalttaten oder schwere Gewalttaten gegen Frauen und Kinder begangen oder erleichtert werden;

Umsetzung und Berichterstattung

17.  betont die Bedeutung einer wirksamen und glaubwürdigen Umsetzung des Vertrags, wobei die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten klar definiert werden müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Vertragsstaaten bei der Auslegung ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird;

18.  weist darauf hin, dass weder bewertet werden muss, ob es Spannungen oder bewaffnete Konflikte im Bestimmungsland gibt, noch dessen Entwicklungsstand zu berücksichtigen ist;

19.  weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten jedes Jahr über ihre Ausfuhren und Einfuhren konventioneller Waffen Bericht erstatten müssen; fordert nachdrücklich die grundsätzliche Veröffentlichung der entsprechenden Berichte; fordert die Mitgliedstaaten dementsprechend auf, sich zu Transparenz zu verpflichten und ihre jährlichen Berichte über den Transfer von Waffen zu veröffentlichen und nicht erst darauf zu warten, dass dieser Grundsatz generell befolgt wird;

20.  ist der Überzeugung, dass vollständige Transparenz in hohem Maße von der Rechenschaftspflicht gegenüber Parlamenten, Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft abhängt, und fordert die Einrichtung von Transparenzmechanismen, durch die diese Bürger und Organisationen beteiligt werden können, um ihren Staat zur Rechenschaft zu ziehen;

21.  betont die wichtige Rolle der nationalen Parlamente, der nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung und Durchsetzung der im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel vereinbarten Standards auf nationaler und internationaler Ebene und bei der Einrichtung eines transparenten, überprüfbaren Kontrollsystems; fordert deshalb, einen internationalen, transparenten und soliden Kontrollmechanismus (auch finanziell) zu unterstützen, mit dem die Rolle der Parlamente und der Zivilgesellschaft gestärkt wird;

22.  begrüßt die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit und Hilfe und die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds, mit dem denjenigen Vertragsstaaten geholfen wird, die Unterstützung benötigen, um den Vertrag umzusetzen;

23.  begrüßt ferner die Einrichtung einer Konferenz der Vertragsstaaten, die regelmäßig einberufen wird, um die Umsetzung des Vertrags zu überprüfen und unter anderem sicherzustellen, dass auch der Handel mit neuer Waffentechnologie unter den Vertrag fällt;

Die EU und ihre Mitgliedstaaten

24.  nimmt die durchgehend wichtige Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung gemeinsamer verbindlicher Bestimmungen für den internationalen Waffenhandel zur Kenntnis; begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten den Vertrag unterzeichnet haben; erwartet, dass der Vertrag schnell durch die Mitgliedstaaten ratifiziert wird, sobald das Parlament dem zugestimmt hat;

25.  fordert den griechischen Ratsvorsitz daher auf, der Ratifizierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel höchste Priorität einzuräumen und das Parlament regelmäßig über entsprechende Maßnahmen zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vertrag über Waffenhandel in der gesamten Europäischen Union rasch, wirksam und einheitlich anzuwenden und dabei den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 als gegenwärtige Grundlage für gemeinsame europäische Standards für die Kontrolle der Waffenausfuhren auch künftig vollständig umzusetzen;

26.  weist die Mitgliedstaaten auf ihre gemeinsame Verantwortung hin, den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 zu Waffenausfuhren einheitlich und mit der gleichen Sorgfalt umzusetzen und auszulegen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre von der EU und den Vereinten Nationen vorgeschriebenen Berichterstattungspflichten im Geiste von Transparenz und Vollständigkeit zu erfüllen und die Transparenz und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu dem Transfer und der Umleitung von Waffen weltweit zu fördern;

28.  begrüßt die aktive Rolle der EU bei den Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel; bedauert jedoch, dass der Vertrag über den Waffenhandel keine Bestimmungen enthält, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen würden, Vertragsparteien zu werden; betont, dass regionale Organisationen bei der Umsetzung des Vertrags eine aktive Rolle spielen müssen, und fordert, baldmöglichst Bestimmungen in den Vertrag über den Waffenhandel aufzunehmen, die es der EU oder anderen regionalen Organisationen ermöglichen, Vertragsparteien zu werden;

29.  begrüßt, dass im Vertrag festgelegt ist, dass die Staaten jedes Jahr einen Bericht sowohl über ihre Ausfuhren als auch über ihre Einfuhren vorlegen müssen (Artikel 13 Absatz 3), und hält dies für einen sehr positiven Aspekt, mit dem das Vertrauen unter den Staaten gefördert wird, da sie so Informationen über Waffen erhalten, die von anderen Ländern gekauft werden;

30.  fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen EU-Mechanismus zur Unterstützung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel vorzulegen;

31.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, denjenigen Drittländern Hilfe zu gewähren, die Unterstützung brauchen, um die Vertragspflichten zu erfüllen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 16. Dezember 2013, in denen dem freiwilligen Treuhandfonds, der nach dem Vertrag einzurichten ist, 5,2 Mio. EUR aus dem Haushalt der EU zugewiesen werden;

32.  betont, dass alle Bemühungen zur Unterstützung der Umsetzung eng mit den Tätigkeiten anderer Geber und anderer Parteien des Vertrags über den Waffenhandel abgestimmt werden sollten, wobei die Ansichten von Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft – etwa den im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) finanzierten Organisationen – zu berücksichtigen sind und die Beteiligung der Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene gefordert werden sollte;

33.  fordert die Kommission und den EAD auf, ein umfassendes Programm für die Kontaktarbeit im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel auszuarbeiten und umzusetzen und dabei alle bestehenden Maßnahmen der Parteien des Vertrags über den Waffenhandel einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen und ferner die Maßnahmen in Verbindung mit lokalen Förderinitiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Kontaktarbeit anderer Geber und Organisationen der Zivilgesellschaft zu beachten und die in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen angemessen zu berücksichtigen;

34.  weist auf die Bestimmung zur Änderung des Vertrags als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten hin, falls sich dies als notwendig erweisen sollte, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dieser Bestimmung in Zukunft zu bedienen, um das System weiter zu stärken und Lücken zu schließen; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit bilaterale Lösungen im Kontext der vertraglichen Handelsbeziehungen zu fördern;

35.  fordert das griechische Parlament im Rahmen des griechischen Vorsitzes des Rates der EU auf, die Themen Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel und Gemeinsamer Standpunkt des Rates aus dem Jahr 2008 auf die Tagesordnung für die anstehende Interparlamentarische Konferenz über die GASP/GSVP zu setzen;

36.  fordert den Rat auf, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, den Vertrag über den Waffenhandel im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren, da er sowohl Bereiche der ausschließlichen Zuständigkeit der EU als auch Bereiche der einzelstaatlichen Zuständigkeit betrifft;

o
o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14.
(2) ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.
(3) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(4) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1.
(5) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(6) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 342.
(7) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 58.
(8) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 48.


Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern ***I
PDF 553kWORD 272k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2013)0192 – C7-0097/2013 – 2013/0103(COD))(1)
P7_TA(2014)0082A7-0053/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)   Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen einfließen.
(3)   Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Zum Wohle größerer Transparenz und Berechenbarkeit bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen sollten die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Parteien, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Die Vorwarnzeit sollte der Zeitspanne zwischen der Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts bei dem nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss beziehungsweise dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss und der Annahme dieses Rechtsakts durch die Kommission entsprechen. Diese Zeitspanne ist in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist.
entfällt
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Den Einführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumping‑ oder Subventionsspanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.
entfällt
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)   Damit eine wirksame Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen drohen.
(6)   Damit Vergeltungsmaßnahmen wirksam bekämpft werden können, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen und insbesondere dann, wenn heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige betroffen sind, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte den Unionsherstellern die Pflicht auferlegt werden, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen.
(7)   Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollten die Unionshersteller zur Zusammenarbeit aufgefordert werden und dazu, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. Klein- und Kleinstunternehmen sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen sein, damit sie nicht unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten ausgesetzt sind.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Um die Überprüfungspraxis zu optimieren, sollten den Einführern die während der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet werden, falls die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung nicht verlängert werden. Dies ist angezeigt, da sich ja herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Untersuchungszeitraum nicht gegeben waren.
entfällt
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Alle Unterlagen, anhand derer das gängige Vorgehen der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung (einschließlich der vier Entwürfe der Leitlinien zur Auswahl eines Vergleichslandes, zu Auslaufüberprüfungen und zur Anwendungsdauer von Maßnahmen, zur Schadensspanne und zum Unionsinteresse) verdeutlicht werden soll, sollten von der Kommission erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden und dem Inhalt dieser Verordnung in vollem Umfang Rechnung tragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Im Gegensatz zu ihren Mitgliedstaaten ist die Union nicht Vertragspartei der IAO-Übereinkommen. Bislang sind nur die Übereinkommen der IAO zu den Kernarbeitsnormen von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden. Um die Definition ausreichender Sozialstandards, die auf den in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 aufgelisteten Übereinkommen der IAO beruht, stets auf dem neuesten Stand zu halten, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten diesen Anhang aktualisieren, sobald Mitgliedstaaten der Union andere „vorrangige“ Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Für heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, ist der Zugang zu Handelsschutzverfahren aufgrund der Komplexität dieser Verfahren und der damit verbundenen hohen Kosten nur schwer möglich. Der Zugang von KMU zu dem Instrument sollte durch die Stärkung der Rolle der Informationsstelle für KMU erleichtert werden, die KMU dabei unterstützen sollte, Anträge einzureichen und den für die Einleitung von Untersuchungen erforderlichen Schwellenwert zu erreichen. Auch administrative, mit Handelsschutzverfahren in Zusammenhang stehende Vorgehensweisen sollten besser auf die Bedürfnisse von KMU abgestimmt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  In Antidumping-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. In Antisubventions-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. Die vorläufigen Zölle sollten in jedem Fall nur innerhalb eines Zeitraums eingeführt werden, der 60 Tage nach der Einleitung der Verfahren beginnt und sechs Monate nach der Einleitung der Verfahren endet.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Nichtvertrauliche Bestandteile von der Kommission übermittelten Verpflichtungen sollten den interessierten Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat vermehrt offengelegt werden. Die Kommission sollte vor der Annahme eines Verpflichtungsangebots zu einer Konsultation des Wirtschaftszweigs der Union verpflichtet sein.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte allen Herstellern in der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern.
entfällt
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Mit dem jährlichen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, wird eine regelmäßige und zeitnahe Überwachung der Handelsschutzinstrumente als Teil der Einrichtung eines strukturierten interinstitutionellen Dialogs zu diesem Thema ermöglicht. Mit der Veröffentlichung dieses Berichts, die sechs Monate nach der Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat erfolgt, wird für die Transparenz der Handelsschutzinstrumente für Interessenträger und die Öffentlichkeit Sorge getragen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Die Kommission sollte für mehr Transparenz bei Vorgehensweisen, internen Verfahren und Untersuchungsergebnissen Sorge tragen, und alle nichtvertraulichen Dokumente sollten den interessierten Parteien online zugänglich gemacht werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 c (neu)
(18c)  Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Einleitung und den Fortgang von Untersuchungen unterrichten.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 d (neu)
(18d)  Ist die Zahl der Hersteller in der Union so groß, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollte die Kommission bei der Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Hersteller den Anteil von KMU vor allem dann in vollem Umfang berücksichtigen, wenn es sich um einen heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweig, der hauptsächlich aus KMU besteht, handelt.
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 e (neu)
(18e)  Gewerkschaften sollten befugt sein, zusammen mit einem Wirtschaftszweig der Union schriftliche Anträge einzureichen, um die Wirksamkeit von Handelsschutzinstrumenten zu erhöhen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Überschrift
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(Diese Änderung gilt für die gesamte Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.)
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Drittländer greifen immer häufiger zum Vorteil einheimischer Hersteller in den Handel ein, indem sie beispielsweise Ausfuhrsteuern erheben oder Doppelpreissysteme anwenden. Derartige Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Folglich werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, auch noch unter den zusätzlichen Handelsverzerrungen. Auch Unterschiede bei den Arbeits- und Umweltstandards können zu zusätzlichen Handelsverzerrungen führen. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten. Ein ausreichendes Maß ist durch die Ratifizierung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den Kernarbeitsnormen und von multilateralen Umweltübereinkommen (MEA), denen die EU angehört, festgelegt. KMU leiden besonders unter unlauterem Wettbewerb, da sie sich aufgrund ihrer geringen Größe nicht darauf einstellen können. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn der Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs gestellt wurde, der sich vor allem aus KMU zusammensetzt. Die Regel des niedrigeren Zolls sollte jedoch immer dann angewandt werden, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)
-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Verwendung einer Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4a
-1c. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4a) Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Rohstoff einen Produktionsfaktor einer bestimmten Ware darstellt, der die Herstellungskosten dieser Ware entscheidend beeinflusst.“
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4 b (neu)
-1d. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(4b) Von einer strukturellen Verzerrung des Rohstoffangebots wird ausgegangen, wenn der Preis des betreffenden Rohstoffs nicht ausschließlich auf der Grundlage des üblichen Zusammenspiels der Kräfte des Marktes – Angebot und Nachfrage – ermittelt wurde und diese widerspiegelt. Solche Verzerrungen sind auf Eingriffe von Drittländern zurückzuführen, wobei unter anderem Ausfuhrsteuern, Ausfuhrbeschränkungen sowie Doppelpreissysteme zu nennen sind.“
Abänderung en 70 und 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 2
-1e. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. In dem ausgewählten Land gelten ausreichende Sozial- und Umweltstandards, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Abänderungen 87 und 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1a.  Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.
Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1b.  In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Im Zusammenhang mit Antidumping-Fällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument.
Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für Dumping und Schädigung bereit.
Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung.
Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind.
Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 5 Absatz 6 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei.
Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 14 Absatz 6.
Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Antidumpingzöllen.“
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu)
1c.  Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, diesen Schwellenwert zu erreichen, und zieht dazu die Informationsstelle für KMU zu Rate.“
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 6
1d.  Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.  Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
„(6) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Falle von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 9
1e.  Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
9.  Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.
„(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung innerhalb neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)
(10a)  Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 b (neu)
(10b)  Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Nummer 10 c (neu)
(10c)  Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1 – Sätze 1 und 2
1.  Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
(1)  Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1
a)  Dem Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:
entfällt
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 2
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet:
a)  wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden;
b)  wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird;
c)  wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde;
d)  wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung zumindest vorläufig ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.
__________
* Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 1
3a.  Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern mit diesen Angeboten die schädigenden Auswirkungen des Dumpings wirklich beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sind niedriger als die Dumpingspanne, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, die Kommission hat bei der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beschlossen, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewendet wird.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 4
3b.  Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4.  Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 9 – Absatz 4 – letzter Satz
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er ist niedriger als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.
Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet:
a)   wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden;
b)  wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird;
c)  wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde;
d)  wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.“
Abänderung 77/rev.
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe –a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
(-a)  Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Außerdem kann diese Wahrscheinlichkeit anhand fortgesetzter Eingriffe durch das Ausfuhrland aufgezeigt werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 5
a)  Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
entfällt
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 3
6a.  Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 5
(6b)  Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5.   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
5. Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden.
Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 6
6c.  Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.
6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)
6d.  Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 17 – Absatz 1
„1. In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“
(1) In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die im Anschluss an eine entsprechende Einwilligung an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, sollte bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt werden.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 19 a – Absatz 1
1.  Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte umfassen
entfällt
a)  eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie
b)  Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 19 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 21 – Absatz 2
9.  Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entfällt
„2. Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
9a.  Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Die Kommission aktualisiert Anhang Ia gemäß dem in Artikel 290 AEUV festgelegten Verfahren entsprechend, sobald alle Mitgliedstaaten neue Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 a (neu)
9b.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 22a
Bericht
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
(2)  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein.
(3)  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Anhang I a (neu)
9c.  Folgender Anhang wird eingefügt:
„Anhang Ia
IAO-Übereinkommen, auf die in den Artikeln 7, 8 und 9 Bezug genommen wird
1.  Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930)
2.  Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948)
3.  Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949)
4.  Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951)
5.  Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957)
6.  Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958)
7.  Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)
8.  Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)“
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Überschrift
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates.)
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren anfechtbare Subventionen in Drittländern den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Im Rahmen des Antisubventionsinstruments sollte die Regel des niedrigeren Zolls deshalb nicht mehr auf Einfuhren aus Ländern angewandt werden, die Subventionierung betreiben.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
-1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Verwendung einer subventionierten Ware im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1a.  Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, gestellt wird. Anträge können auch von Gewerkschaften in Verbindung mit einem Wirtschaftszweig der Union oder mit einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs handelt, gestellt werden.“
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 - Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 (neu)
1b.  Dem Artikel 10 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, mit Hilfe der Informationsstelle für KMU diesen Schwellenwert zu erreichen.“
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 8
1c.  Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8.  Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
„(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 9
9.  Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.
(9)  Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 (neu)
11.   Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.
11.  Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 a (neu)
(11a)  Im Zusammenhang mit Antisubventionsfällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument.
Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für anfechtbare Subventionen und Schädigung bereit. Sie stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung.
Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind.
Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei.
Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 24 Absatz 6.
Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Ausgleichszöllen.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 b (neu)
(11b)  Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 c (neu)
(11c)  Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 d (neu)
(11d)  Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
(-a)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“
„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3a
b)  Der folgende Unterabsatz wird angefügt:
entfällt
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 29b wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 1
3a.  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.  Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
„(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
a)   das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
a)   das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
b)   ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.
b)   ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hat, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
Die Regel des niedrigeren Zolls wird nicht auf Preise angewendet, die anhand solcher Verpflichtungen im Rahmen von Antisubventionsverfahren vereinbart wurden.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 4
3b.  Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4.  Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.
„(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.“
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 7a
a)  Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
entfällt
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 18 außer Kraft, so werden alle nach der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet. Die Erstattung sollte nach den geltenden Zollvorschriften der Union bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden.“
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 3
7a.  Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3.  Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
„(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 5
7b.  Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5.  Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.
„(5) Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.
Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 6
7c.  Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
6.  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.
„(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und im Anschluss an die Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren zu übermitteln.“
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 7 a (neu)
7d.  Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
„(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 27 – Absatz 1
8.   In Artikel 27 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
8.   Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden
(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden
a)  auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder
b)  auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.
Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, wird bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt.“
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 29b
9.  Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt:
entfällt
„Artikel 29b
Auskünfte über vorläufige Maßnahmen
1.  Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist.
Die Auskünfte umfassen
a)  eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie
b)  Einzelheiten über die Berechnung der Subventionsspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 29 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
2.  Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 31 – Absatz 2
10.  Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
entfällt
„2. Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 33 a (neu)
10a.  Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 33a
Bericht
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung.
(2)  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein.
(3)  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird bis zum …* mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 konsolidiert.
____________
* Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0053/2014).


Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ***I
PDF 570kWORD 141k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2013)0009 – C7-0019/2013 – 2013/0007(COD))
P7_TA(2014)0083A7-0468/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0009),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0468/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

P7_TC1-COD(2013)0007


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(4) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(2)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(3)  Zur Weiterentwicklung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

   Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht zur Anmeldung; [Abänd. 1]
   Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen;
   Festlegung abweichender Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission zur Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands;
   Verabschiedung von Regeln für das Ausfüllen von Stauplänen an Bord für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse;
   Festlegung von Schwellensätzen für Ad-hoc-Schließungen von Fischereien;
   Neubestimmung der Entfernungen, um die ein Schiff seine Position ändern muss, wenn ein Schwellensatz überschritten wird;
   Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für die Rückverfolgbarkeit befreit sind;
   Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von den Bestimmungen für den Erstverkauf befreit sind;
   Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Verkaufsbelegen für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen angelandet wurden;
   Anpassung des Schwellensatzes, bei dessen Unterschreitung Fischereierzeugnisse von der Ausstellung eines Verkaufsbelegs befreit sind;
   Festlegung der Fischereien, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen;
   Festlegung abweichender Übertragungswege und Intervalle für die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen von Pilotprojekten.

(4)  Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, beispielsweise mit den regionalen Beiräten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 2]

(5)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:

   Fanglizenzen;
   Fangerlaubnisse;
   Markierung von Fanggeräten;[Abänd. 3]
   das Schiffsüberwachungssystem VMS;
   Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht;
   Ausfüllen und Übermittlung von Logbüchern, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;
   Verfahren für Stichprobenpläne für Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten;
   Anmeldung; [Abänd. 4]
   Ausfüllen und Übermittlung von Umladeerklärungen, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;
   Ausfüllen und Übermittlung von Anlandeerklärungen;
   Verfahren für Stichprobenpläne für Fischereifahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Anlandeerklärungen unterliegen;
   Formate für die Übermittlung von Fang- und Aufwandsdaten an die Kommission;
   Schließung einer Fischerei durch die Kommission;
   Ausgleichsmaßnahmen bei Schließung einer Fischerei durch die Kommission;
   Überprüfung der Fangkapazität von Mitgliedstaaten;
   Zertifizierung und Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung;
   Verfahren für Stichprobenpläne zur Überprüfung der Maschinenleistung;
   Genehmigung durch die Kommission von Plänen für Kontrollen in bezeichneten Häfen;
   Berechnung von Schwellensätzen für Ad-hoc-Schließungen;
   Ad-hoc-Schließungen;
   Erstellung, Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen für Freizeitfischerei;
   Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
   Genehmigung durch die Kommission von Stichproben- und Kontrollplänen sowie gemeinsamen Kontrollprogrammen für das Wiegen;
   Verfahren für Stichproben- und Kontrollpläne sowie gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen;
   Inhalt und Form von Verkaufsbelegen;
   Format von Überwachungsberichten;
   Inspektionsberichte;
   elektronische Datenbank für das Hochladen von Inspektions- und Überwachungsberichten;
   Erstellung einer Liste der EU-Inspektoren;
   Mengenfestlegungen als Ausgleichsmaßnahme für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet;
   Punktesystem für schwerwiegende Verstöße, sofern es sich nicht um delegierte Rechtsakte handelt;
   Fischereien, die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen;
   Verlängerung der Frist zur Weiterleitung der Ergebnisse einer administrativen Untersuchung an die Kommission;
   Ausarbeitung eines Aktionsplans bei Unregelmäßigkeiten oder Mängeln des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats;
   Aussetzung und Streichung von Finanzhilfen der EU;
   Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Fischereipolitik;
   Abzug von Quoten;
   Abzug von Fischereiaufwand;
   Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
   befristete Maßnahmen;
   Genehmigung durch die Kommission von nationalen Plänen zur Einführung von Datenvalidierungssystemen;
   Analyse und Audit der Daten;
   Entwicklung gemeinsamer Standards und Verfahren für eine transparente Kommunikation;
   Betrieb von Websites und Webdiensten;
   Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung.

Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), ausgeübt werden.

(6)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden.

(7)  Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind daher neu zu fassen.

   Festlegung der Gebiete mit Fangbeschränkungen;
   Einführung neuer Technologien;
   Auflage für bestimmte Fischereifahrzeuge, Fischereiaufwandsberichte vorzulegen;
   Aufnahme in alle Mehrjahrespläne einer Fangmenge, bei deren Überschreitung zur Anlandung ein bezeichneter Hafen oder ein bezeichneter küstennaher Ort genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung;
   Ausweisung von Gebieten mit Fangbeschränkungen und Festlegung, ab wann bestimmte Kontrollpflichten für diese Gebiete bestehen;
   Umsetzung spezifischer Bewirtschaftungsmaßnahmen für Freizeitfischerei;
   Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.

(8)  Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8a)  Da diese Verordnung der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an den Vertrag von Lissabon dient, ist es von Bedeutung, dass die Kommission bei ihrer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung Folgendes untersucht:

   die Forderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Unterscheidung zwischen passivem und stationärem Fanggerät,
   die Relevanz der auf 10% festgesetzten Toleranzwerte für Logbücher,
   die Bedingungen für die Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen,
   mögliche Ausnahmeregelungen von den Bedingungen für das Stauen,
   den mit Wiegebestimmungen verbundenen Verwaltungsaufwand,
   die Bedingungen für die Vergabe und Übertragung von Punkten für Verstöße und
   die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit Verstößen[Abänd. 5]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a.  Nummer 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) ‚EU-Inspektoren’: Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;“

"

b.  Nummer 14 erhält folgende Fassung:"

„(14) ‚Gebiet mit Fangbeschränkungen’: ein durch einen verbindlichen EU-Rechtsakt festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;“

"

2.  Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen nach den im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Durchführungsbestimmungen zu ihrer Gültigkeit und verlangten Mindestangaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

3.  Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Durchführungsbestimmungen zu der Gültigkeit von Fangerlaubnissen und darin verlangten Mindestangaben werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Fangerlaubnisse auf kleine über die Bedingungen für die Befreiung kleiner Schiffe von der Pflicht zur Fangerlaubnis zu erlassen.“ [Abänd. 6]

"

4.  Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a kann Durchführungsrechtsakte zur Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten zu erlassen, die sich auf Folgendes beziehen:

   a) an Bord mitzuführende Dokumente;
   b) Vorschriften für die Markierung von Hilfsbooten;
   c) Vorschriften für stationäre Fanggeräte und Baumkurren;
   d) Plaketten;
   e) Bojen;
   f) Leinen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 7]

"

5.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen mit Satellitenüberwachungsanlagen;
   b) die Eigenschaften der Satellitenüberwachungsanlagen;
   c) die Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenüberwachungsanlagen;
   d) die Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten;
   e) die Häufigkeit der Datenübermittlung;
   f) die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;
   g) die Übermittlung von Daten an den Küstenmitgliedstaat;
   h) vorgeschriebene Maßnahmen bei technischer Störung oder Ausfall der Satellitenüberwachungsanlage;
   i) den Nichtempfang von Daten;
   j) die Überwachung und Aufzeichnung der Fangtätigkeiten;
   k) den Datenzugriff durch die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 8]

"

b)  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(11) Bestimmungen zum Format der elektronischen Übermittlung der VMS-Daten vom Flaggenmitgliedstaat an den Küstenmitgliedstaat werden im Wege von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

6.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 13

Neue Technologien

(1)  Maßnahmen zum verpflichtenden Einsatz elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetischer Analysen können im Einklang mit dem AEUV ergriffen werden. Zur Beurteilung der einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.

(2)  Die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht kann im Einklang mit dem AEUV und in Konsultation mit den betroffenen Parteien beschlossen werden, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik führen.“ [Abänd. 9]

"

7.  Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen einen Umrechnungskoeffizienten. Die Kommission legt diesen Umrechnungskoeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

b.  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Fischereilogbüchern in Papierform;
   b) zu den Mustern für die zu verwendenden Fischereilogbücher in Papierform;
   c) zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Fischereilogbüchern in Papierform;
   d) zu den Vorlagefristen für die Fischereilogbücher;
   e) zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

c.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(11) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Anforderungen zu erlassen, dass die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 genannten Fischereifahrzeuge Fischereilogbücher in Papierform ausfüllen und die Datenblätter übermitteln müssen.“

"

8.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(1a) Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

"

b.  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;
   b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;
   c) Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

(10)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;
   b) zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;
   c) zu den Rückmeldungen durch die Behörden;
   d) zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;
   e) zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;
   f) zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;
   g) zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde;
   h) zur Häufigkeit der Datenübermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

9.  Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen wird, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“

"

10.  Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 10]

"

11.  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum auszunehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben zu machen.“

"

b.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Durchführungsbestimmungen

   a) zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Umladeerklärungen in Papierform;
   b) zu den Mustern für die zu verwendenden Umladeerklärungen in Papierform;
   c) zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Umladeerklärungen in Papierform;
   d) zu den Fristen für die Vorlage der Umladeerklärungen in Papierform;
   e) zur Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform;
   f) zur Berechnung der Toleranzspanne gemäß Absatz 3

werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

12.  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(1a) Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

"

b.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;
   b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;
   c) Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.“

"

c.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen

   a) zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;
   b) zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;
   c) zu Rückmeldungen;
   d) zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;
   e) zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;
   f) zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;
   g) zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

13.  Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zum Ausfüllen von Anlandeerklärungen in Papierform;
   b) zu den Mustern für die zu verwendenden Anlandeerklärungen in Papierform;
   c) zu den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Übermittlung von Anlandeerklärungen in Papierform;
   d) zu den Vorlagefristen für die Anlandeerklärungen;
   e) zu gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr EU-Fischereifahrzeugen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

14.  Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(1a) Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in Absatz 1 ausgenommen.“

"

b.  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) Vorkehrungen bei technischer Störung oder Ausfall elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme;
   b) Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten;
   c) Datenzugriff und Maßnahmen im Falle von nicht zugänglichen Daten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“ [Abänd. 11]

"

c.  Der folgender Absatz wird angefügt:"

„(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen

   a) zu der Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf EU-Fischereifahrzeugen;
   b) zum Format der Datenübermittlung von einem EU-Fischereifahrzeug an die zuständigen Behörden seines Flaggenstaats;
   c) zu Rückmeldungen;
   d) zu den Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems;
   e) zum Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten;
   f) zum Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten;
   g) zu den Aufgaben der allein zuständigen Behörde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

15.  Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zur Festlegung der Schiffsgruppen, des Risikograds und der Fangschätzungen angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission unter Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.“

"

16.  Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a.  In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:"

„(1) Auf entsprechenden Beschluss gemäß AEUV übermitteln die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilog­buchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den EU-Vorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese EU-Fischereifahrzeuge in Form eines Fischereiaufwandsberichts:“

"

b.  Der folgende Absatz wird angefügt:"

„(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Übermittlung der Fischereiaufwandsberichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

17.  Artikel 32 wird gestrichen.

18.  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2012 kann im Einklang mit dem AEUV über eine andere Art und andere Häufigkeit der Datenübermittlung an die Kommission entschieden werden.“

"

b.  Absatz 10 erhält folgende Fassung:"

„(10) Die Kommission kann die Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

19.  Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt im Wege von Durchführungsrechtsakten jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.“

"

20.  Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.“

"

b.  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu der Meldung eines entstandenen Nachteils, zu der Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war, zu der Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden, zu den Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten, zu den Aufschlägen auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil, zu den Terminen, zu denen die Aufschläge und Abzüge wirksam werden, und gegebenenfalls zu jeder anderen erforderlichen Maßnahme zum Ausgleich des entstandenen Nachteils. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

21.  Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels erlassen:

   a) die Registrierung von Fischereifahrzeugen;
   b) die Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;
   c) die Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;
   d) die Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

22.  Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung und zur technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

23.  In Artikel 41 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Die Datenüberprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 über Hochrisikokriterien, die Größe von Zufallsstichproben und die zu überprüfenden technischen Unter­lagen gebilligt wurde. Die Mitgliedstaaten prüfen insbesondere die Angaben“

"

24.  Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bei der Annahme eines Mehrjahresplans im Einklang mit dem AEUV kann beschlossen werden, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.“

"

b.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 zugestimmt hat.“

"

25.  Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden in jedem Mehrjahresplan im Einklang mit dem AEUV festgelegt.“

"

26.  Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Unbeschadet des Artikels 44 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um Regeln für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum, getrennt nach Arten, aufzustellen.“

"

27.  Artikel 50 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„(1) Fischereitätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, die im Einklang mit dem AEUV als ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen wurden, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2)  Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus wird im Einklang mit dem AEUV ein Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.“

"

28.  Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um die Art oder Artengruppe zu bestimmen, für die der Schwellensatz gilt; dabei ist die Fangzusammensetzung nach Art und/oder Länge in spezifischen Gebieten und/oder Fischereien zu berücksichtigen.“

"

b.  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Der Schwellensatz wird anhand einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 gebilligten Stichprobenmethodik zur Festlegung der Gebiete, in denen die Gefahr des Erreichens eines Schwellensatzes besteht, und zur Überprüfung, ob ein Schwellensatz erreicht wurde als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fisches berechnet.“

"

c.  Absatz 3 wird gestrichen.

29.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 51a

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den einer Ad-hoc-Schließung unterliegenden Gebieten, der Schließung von Fischereien und den Informationen zu Ad-hoc-Schließungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

30.  Artikel 52 erhält folgende Fassung:"

„(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, an einen anderen Fangort in einem Mindestabstand vom Fangort des vorherigen Hols und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Mindestabstand beträgt zunächst fünf Seemeilen bzw. bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m zwei Seemeilen.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, von sich aus oder auf Verlangen des betroffenen Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstand unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu ändern: [Abänd. 12]

   verfügbare wissenschaftliche Gutachten
   und die Schlussfolgerungen der Inspektionsberichte in dem Gebiet, für das die Schwellensätze festgelegt wurden."

"

31.  Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, im Wege von Durchführungsrechtsakten die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.“

"

32.  Artikel 55 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:"

„(4) Wird auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, können im Einklang mit dem AEUV Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen beschlossen werden. [Abänd. 13]

(5)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erstellung von Stichprobenplänen gemäß Absatz 3 sowie zur Notifizierung und Bewertung von Stichprobenplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

33.  Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a.  Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:"

„(7a) Die in Absatz 5 Buchstaben a) bis f) aufgelisteten Angaben gelten nicht für

   a) eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungs­bereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgenommen sind;
   b) in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
   c) Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere.

(7b)  Die in Absatz 5 Buchstaben a) bis h) aufgelisteten Angaben gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.“

"

b.  Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese nur einen geringen Wert aufweisen.

(9)  Der in Absatz 8 genannte Wert beträgt zunächst höchstens 50 EUR pro Tag.

(10)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) die Festlegung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die dieser Artikel gilt;
   b) das Anbringen von Informationen auf Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;
   c) die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Informationen, die auf einem Los angebracht sind oder mit diesem mitgeschickt werden;
   d) die Festlegung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die bestimmte Regelungen dieses Artikels nicht gelten;
   e) die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet;
   f) die Änderung des in Absatz 9 genannten Werts;"

"

g)  die Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.“ [Abänd. 14]

34.  Artikel 59 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die anschließend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von vorliegendem Artikel ausgenommen.

(4)  Die Höchstmenge gemäß Absatz 3 beträgt zunächst 30 kg pro Tag.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung der Höchstmenge gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“

"

35.  Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der von der Kommission erarbeiteten risikobezogenen Methodik beruht, die im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 für die Stichprobengröße, Risikostufen, Risikokriterien und die zu berücksichtigenden Angaben erlassen wurde.“

"

b.  Absatz 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) die Festlegung der Wiegeverfahren für Anlandungen von EU-Fischereifahrzeugen und für Umladungen, an denen EU-Fischereifahrzeuge beteiligt sind, sowie für Fischereierzeugnisse an Bord von EU-Fischereifahrzeugen in EU-Gewässern;
   b) die Wiegeaufzeichnungen;
   c) den Zeitpunkt des Wiegens;
   d) die Wiegesysteme;
   e) das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;
   f) den Abzug von Eis und Wasser;
   g) den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme, Wiegeaufzeichnungen und schriftlichen Erklärungen sowie den Zugang zu den Orten, an denen Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden;
   h) besondere Regelungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten:
   i) Festlegung des Wiegeverfahrens für Fänge von Hering, Makrele und Stöcker;
   ii) Wiegehäfen;
   iii) Unterrichtung der zuständigen Behörden vor Einfahrt in den Hafen;
   iv) Entladen;
   v) Fischereilogbuch;
   vi) öffentliche Wiegevorrichtungen;
   vii) private Wiegevorrichtungen;
   viii) Wiegen von gefrorenem Fisch;
   ix) Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;
   x) Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;
   xi) Gegenkontrollen;
   xii) Überwachung des Wiegens.“

"

36.  Artikel 61 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 61

Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1)  Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt wurde. Dieser Kontrollplan beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis wird unter der Bedingung erteilt, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gebilligt wurde. Dieses gemeinsame Kontrollprogramm beruht auf einer risikobezogenen Methodik zur Bestimmung der Stichprobengröße, der Risikostufen, der Risikokriterien und des Inhalts von Kontrollplänen. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Stichprobennahme im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 an.“

"

37.  Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Angabe der einzelnen Tiere, der Aufmachung und der Preisangabe in den Verkaufsbelegen sowie zum Format von Verkaufsbelegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

38.  Artikel 65 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 65

Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

(1)  Ausnahmen von der Verpflichtung, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln, können für Fischereierzeugnisse gewährt werden, die von in den Artikeln 16 und 25 bezeichneten EU-Fischereifahrzeugen oder in geringen Mengen angelandet werden. Geringe Mengen bedeutet, dass zunächst 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art nicht überschritten werden dürfen. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Gewährung solcher Ausnahmen und zur Anpassung der geringen Mengen unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.

(2)  Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer bestimmten Höchstmenge erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Diese Höchstmenge beträgt zunächst 30 kg. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Änderung dieser Höchstmenge unter Berücksichtigung der Lage der betreffenden Bestände zu erlassen.“

"

39.  Artikel 71 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format des Überwachungsberichts fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

40.  Artikel 73 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Wurde ein EU-Kontrollbeobachterprogramm im Einklang mit dem AEUV aufgestellt, so überprüfen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.“

"

b.  Absatz 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu folgenden Kontrollbeobachterregelungen zu erlassen:

   a) die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm;
   b) das Kommunikationssystem;
   c) die Sicherheitsbestimmungen des Schiffs;
   d) die Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter;
   e) die Pflichten der Kontrollbeobachter;
   f) die Finanzierung von Pilotprojekten.“

"

41.  Artikel 74 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zur Methodik und Durchführung einer Inspektion zu erlassen; dies umfasst:

   a) Vorschriften zur Ermächtigung der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden;
   b) die Annahme durch die Mitgliedstaaten eines risikobasierten Ansatzes bei der Auswahl der Inspektionsobjekte;
   c) die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten;
   d) Pflichten der Vertreter der Behörden im Vorfeld der Inspektion;
   e) Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;
   f) Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur;
   g) besondere Bestimmungen für Inspektionen auf See und im Hafen, Transport- und Marktkontrollen.“

"

42.  Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu den Pflichten des Betreibers und des Kapitäns während der Inspektionen zu erlassen.“

"

43.  Artikel 76 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu gemeinsamen Regelungen bezüglich des Inhalts und des Ausfüllens von Inspektionsberichten sowie der Übermittlung einer Kopie des Inspektionsberichts an den Betreiber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

44.  Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank und dem Zugriff der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

45.  Artikel 79 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 79

EU-Inspektoren

(1)  Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der EU-Inspektoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(2)  Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können EU-Inspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in EU-Gewässern und an Bord von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer Inspektionen durchführen.

(3)  EU-Inspektoren können eingesetzt werden für

   a) die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;
   b) internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die EU die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die EU-Inspektoren vorbehaltlich des Absatzes 5 unverzüglich Zugang

   a) zu allen Bereichen an Bord von EU-Fischereifahrzeugen und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie
   b) zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5)  Die EU-Inspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der EU-Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6)  Als EU-Inspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zur Meldung von EU-Inspektoren an die Kommission;
   b) zur Verabschiedung und Pflege der Liste der EU-Inspektoren;
   c) zur Meldung der EU-Inspektoren an regionale Fischereiorganisationen;
   d) zu den Befugnissen und Pflichten von EU-Inspektoren;
   e) zu den Berichten der EU-Inspektoren;
   f) zu den Folgemaßnahmen zu den Berichten der EU-Inspektoren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

46.  Artikel 88 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Nach Konsultation der beiden betroffenen Mitgliedstaaten setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

47.  Artikel 92 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

   a) für schwere Verstöße verhängte Punkte;
   b) Punktzahl, bei deren Erreichen eine Fanglizenz ausgesetzt oder endgültig entzogen wird,
   c) Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz;
   d) illegalen Fischfang bei Aussetzung oder nach endgültigem Entzug einer Fanglizenz;
   e) Voraussetzungen für die Löschung von Punkten.

(5a)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zur Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße;
   b) zur Mitteilung von Beschlüssen;
   c) zur Übertragung des Eigentums an Schiffen, die mit Punkten belegt sind;
   d) zur Löschung der Fanglizenzen des Verursachers schwerer Verstöße von einschlägigen Listen;
   e) zu den Informationspflichten zu dem von den Mitgliedstaaten eingeführten Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

48.  Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Bestimmte Fischereien können spezifischen Inspektions- und Kontrollprogrammen unterliegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festlegen, für welche Fischereien die spezifischen Inspektions- und Kontrollprogramme gelten sollen, je nachdem, inwieweit eine spezifische und koordinierte Kontrolle der betreffenden Fischereien erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

49.  Artikel 102 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4)  Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.“

"

50.  Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a.  In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die Zahlung der EU-Finanzhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es Beweise dafür gibt, dass“

"

b.  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Weist der Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er Gegenmaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften künftig zu gewährleisten, oder dass die wirksame Umsetzung der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der EU künftig nicht gefährdet ist, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die EU-Finanzhilfe, deren Zahlung nach Absatz 1 ausgesetzt war, ganz oder teilweise streichen. Eine solche Streichung kann erst erfolgen, wenn die betreffende Zahlung 12 Monate ausgesetzt war.“

"

c.  Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zur Aussetzung der Zahlungsfrist;
   b) zur Aussetzung von Zahlungen;
   c) zur Streichung der Finanzhilfe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

51.  Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.“

"

b.  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.“

"

52.  Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a.  Der Einleitungssatz von Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

"

b.  Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"

„(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.

(5)  Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zur Ermittlung der geeigneten Quote, gegen die die Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll;
   b) zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zum Quotenabzug gemäß den Absätzen 4 und 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

53.  Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.“

"

b.  In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:“

"

c.  Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:"

„(3) Wenn bei einem Bestand eine Kürzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, der überschritten wurde, gemäß Absatz 2 nicht vorgenommen werden kann, weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand für diesen Bestand zur Verfügung steht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen

   a) zur Ermittlung des maximal verfügbaren Fischereiaufwands, gegen den die Quotenüberschreitung aufgerechnet werden soll;
   b) zu dem Verfahren der Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zur Kürzung an Fischereiaufwand gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

54.  Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a.  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.“

"

b.  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 119a zu der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist, innerhalb der sie nachweisen müssen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, zu den Unterlagen, die die Mitgliedstaaten ihrer Antwort beifügen müssen, und zur Festlegung der abzuziehenden Mengen unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren zu erlassen:

   a) Art und Umfang des Verstoßes;
   b) Schwere der Bedrohung für die Bestandserhaltung;
   c) dem Bestand durch den Verstoß zugefügter Schaden.“

"

55.  Titel XI Kapitel IV erhält folgende Fassung:"

„Kapitel IV

Befristete Maßnahmen

Artikel 108

Befristete Maßnahmen

(1)  Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen.

(2)  Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind der Bedrohung angemessen und können unter anderem Folgendes vorsehen:

   a) Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;
   b) Schließung von Fischereien;
   c) Verbot für Marktteilnehmer der EU, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;
   d) Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;
   e) Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;
   f) Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;
   g) Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitglied­staats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;
   h) entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.

(3)  Der Mitgliedstaat übermittelt seinen begründeten Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte.“

"

56.  Artikel 109 Absatz 8 erhält folgende Fassung:"

„(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne im Wege von Durchführungsrechtsakten vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu Korrekturen eingeräumt hat. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Änderungen an den Plänen im Wege von Durchführungsrechtsakten.“

"

57.  Artikel 110 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu melden. Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2013 können im Einklang mit dem AEUV Regelungen für eine andere Art und Häufigkeit der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung des Echtzeitzugriffs beschlossen werden.“

"

58.  Artikel 111 Absatz 3 wird gestrichen.

59.  Der folgende Artikel wird vor der Überschrift von Kapitel II neu eingefügt:"

„Artikel 111a

Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Datenvorschriften

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsprüfungen, zur Einhaltung von Fristen für die Datenübermittlung, zu Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung von Daten und zur Einführung eines standardisierten Formats für den Download und Austausch von Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

60.  Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internetadresse ihrer offiziellen Website mit. Die Kommission kann beschließen, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der von ihr benannten Stelle andererseits zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinforma­tionen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.“

"

61.  Artikel 116 Absatz 6 wird gestrichen.

62.  Der folgende Artikel wird vor Titel XIII eingefügt:"

„Artikel 116a

Durchführungsbestimmungen für Websites und Webdienste

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zum Betreiben von Websites und Webdiensten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 angenommen.“

"

63.  Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Die Kommission wird ermächtigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für folgende Aspekte der gegenseitigen Unterstützung aufzustellen:

   a) die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle, einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten, der Nutzung von Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;
   b) die Kosten für die Erfüllung eines Amtshilfeersuchens;
   c) die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;
   d) die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;
   e) Amtshilfeersuchen, einschließlich, Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen, und Festlegung der Bearbeitungsfristen;
   f) Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen;
   g) die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

64.  Artikel 118 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"

„(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Format der Berichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.“

"

65.  Artikel 119 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 119

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

"

66.  Der folgende Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 119a

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erfolgt auf unbestimmte Zeitwird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …(6) übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und der Gemeinsamen Fischereipolitik, um insbesondere sicherzustellen, dass die Kontrolle auf faire Art und Weise erfolgt, indem beispielsweise Vergleichsindikatoren angewandt werden.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 15]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein gemäß Artikel 7 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 11, Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 58 Absätze 10 und 11, Artikel 59 Absatz 5, Artikel 60 Absatz 7, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 9, Artikel 74 Absatz 6, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 5a und Artikel 107 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
(2) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 71.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(4)Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S.1).
(5)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13).
(6) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einsetzen.


Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ***I
PDF 214kWORD 67k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (COM(2011)0772 – C7-0426/2011 – 2011/0356(COD))
P7_TA(2014)0084A7-0255/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0772),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0426/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0255/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0356


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/34/EU)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Explosivstoffe für zivile Zwecke ***I
PDF 214kWORD 68k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (COM(2011)0771 – C7-0423/2011 – 2011/0349(COD))
P7_TA(2014)0085A7-0256/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0771),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0423/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0256/2012),

A.  in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0349


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/28/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Nichtselbsttätige Waagen ***I
PDF 212kWORD 69k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0766 – C7-0430/2011 – 2011/0352(COD))
P7_TA(2014)0086A7-0257/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0766),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0430/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28.3.2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0257/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0352


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/31/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Elektromagnetische Verträglichkeit ***I
PDF 211kWORD 63k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (COM(2011)0765 – C7-0429/2011 – 2011/0351(COD))
P7_TA(2014)0087A7-0258/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0765),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0429/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0258/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0351


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/30/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ***I
PDF 212kWORD 68k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0773 – C7-0427/2011 – 2011/0357(COD))
P7_TA(2014)0088A7-0259/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0773),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0427/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0259/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0357


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/35/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge ***I
PDF 212kWORD 74k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0770 – C7-0421/2011 – 2011/0354(COD))
P7_TA(2014)0089A7-0260/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0770),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0421/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0260/2012),

A.  in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0354


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/33/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Einfache Druckbehälter ***I
PDF 212kWORD 69k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0768 – C7-0428/2011 – 2011/0350(COD))
P7_TA(2014)0090A7-0261/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0768),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0428/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0261/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0350


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/29/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Messgeräte ***I
PDF 211kWORD 67k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (COM(2011)0769 – C7-0422/2011 – 2011/0353(COD))
P7_TA(2014)0091A7-0376/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0769),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0422/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 8. Oktober 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0376/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine diesem Dokument beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung)

P7_TC1-COD(2011)0353


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/32/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 105.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ***I
PDF 572kWORD 239k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (COM(2013)0130 – C7-0066/2013 – 2013/0072(COD))
P7_TA(2014)0092A7-0020/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0130),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0066/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0020/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr

P7_TC1-COD(2013)0072


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates(6) haben wesentlich zum Schutz der Rechte von Fluggästen beigetragen, wenn ihre Reisepläne durch Nichtbeförderung, große Verspätung oder Annullierung von Flügen oder unsachgemäße Behandlung des Gepäcks beeinträchtigt werden.

(2)  Aufgrund einer Reihe von Mängeln, die sich bei der Durchsetzung dieser Rechte herausgestellt haben, konnte jedoch das Potenzial dieser Verordnungen im Bereich des Fluggastschutzes nicht in vollem Maße ausgeschöpft werden. Um eine wirksamere, effizientere und durchgängige Anwendung der Fluggastrechte in der Union zu erreichen, sind eine Reihe von Anpassungen am geltenden Rechtsrahmen vorzunehmen. Dies wurde im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ unterstrichen, in dem Maßnahmen angekündigt wurden, die einen Katalog gemeinsamer Rechte für die Reisenden, darunter auch Flugreisende, und eine adäquate Durchsetzung dieser Rechte gewährleisten sollen.

(2a)  Lufttransportdienste sind Dienstleistungen, die vom Fluggast vorausbezahlt sind und direkt oder indirekt vom Steuerzahler subventioniert werden. Flugscheine sollten daher als „resultierende Verträge“ betrachtet werden, bei denen die Fluggesellschaften die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mit größter Sorgfalt garantieren. [Abänd. 1]

(3)  Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, bedarf es einer genaueren Definition des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-549/07 (Wallentin-Hermann) Rechnung trägt. Die Definition sollte durch eine nicht erschöpfende Liste näher präzisiert werden, in der klar angegeben ist, welche Umstände als außergewöhnlich anzusehen sind und welche nicht. Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste gegebenenfalls zu ergänzen. [Abänd. 2]

(4)  Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-173/07 (Emirates) ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr handelt, der eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollten nun der Begriff „Flug“ und die damit zusammenhängenden Ausdrücke „Anschlussflug“ und „Reise“ klar bestimmt werden.

(5)  In der Rechtssache C-22/11 (Finnair) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ dahin auszulegen ist, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen, z. B. betrieblichen Gründen. In Anbetracht dieser Bestätigung besteht kein Anlass, die aktuelle Die Bestimmung des Begriffs „Nichtbeförderung“ zu ändern sollte auch Fälle umfassen, in denen die planmäßige Abflugzeit auf einen früheren Zeitpunkt verlegt wurde und ein Fluggast aus diesem Grund den Flug verpasst. [Abänd. 3]

(6)  Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch für Fluggäste, die ihren Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht haben. Allerdings sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen, die sich insbesondere aus der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 90/314/EWG des Rates(7) ergeben, nicht zulässig ist. Die Fluggäste sollten die Wahl haben, auf welche Rechtsvorschrift sie ihre Forderungen stützen, jedoch nicht auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften Ausgleichsleistungen für dasselbe Problem beanspruchen können. Die Fluggäste sollten von der Art und Weise, wie die Luftfahrtunternehmen und die Reiseveranstalter diese Forderungen untereinander aufteilen, nicht betroffen sein. Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter sollten den Fluggästen die Nachweise zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihre Forderungen unverzüglich anzumelden. [Abänd. 4]

(7)  Um das Schutzniveau zu verbessern, sollte Fluggästen auf dem Rückflug einem Flugabschnitt eines für Hin- und Rückflug geltenden Flugscheins die Beförderung nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil sie den Hinflug nicht angetreten haben. [Abänd. 5]

(8)  Derzeit müssen Fluggäste mitunter eine Verwaltungsgebühr wegen falscher Schreibung ihres Namens entrichten. Zumutbare Berichtigungen von Buchungsfehlern sollten unentgeltlich vorgenommen werden, sofern sie nicht die Flugzeiten, das Datum, die Flugroute oder den Fluggast betreffen. [Abänd. 6]

(9)  Es sollte deutlich gemacht werden, dass bei Annullierung eines Fluges der Fluggast zwischen Erstattung des Flugpreises, anderweitiger Fortsetzung der Reise oder Beförderung später am selben Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt auswählen kann und nicht das Luftfahrtunternehmen darüber entscheidet. [Abänd. 7]

(9a)  Die Luftfahrtunternehmen sollten verpflichtet sein, bei einer Stornierung seitens des Fluggastes die bereits gezahlten Steuern unentgeltlich zurückzuerstatten. [Abänd. 8]

(9b)  Wenn sich der Fluggast im Rahmen einer Vereinbarung für eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sollten An - und Abreisekosten für den entfallenen Flug grundsätzlich vollumfänglich erstattet werden. Hierzu sollten grundsätzlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxikosten und Parkgebühren im Parkhaus am Flughafen gehören. [Abänd. 9]

(9c)  In einem wirksamen Regelwerk für Fluggastrechte ist die finanzielle Absicherung von Fluggästen bei Ausfall eines Luftfahrtunternehmens ein zentrales Element. Zur Stärkung der Absicherung von Fluggästen im Falle der Streichung von Flügen infolge der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens oder der Aussetzung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens aufgrund des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung sollten Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Rückerstattung oder der Rücktransport der Fluggäste sichergestellt ist. [Abänd. 10]

(9d)  Durch die Einrichtung eines Garantiefonds oder eines verbindlichen Versicherungssystems könnte zum Beispiel sichergestellt werden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bei einer Annullierung des Flugs infolge seiner Insolvenz oder infolge der Einstellung seines Flugbetriebs aufgrund des Entzugs der Betriebsgenehmigung die Kosten erstatten oder für ihre Rückreise sorgen kann. [Abänd. 11]

(10)  Die Flughäfen und ihre Nutzer Das Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzer wie Luftfahrtunternehmen, Bodenabfertigungsunternehmen, Flugsicherungsdienste und Bodenabfertigungsunternehmen Unterstützungsdienstleister für Fluggäste mit Behinderungen und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität sollten zusammenarbeiten angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Flughafennutzern ergreifen, um die Auswirkungen mehrfacher Flugunterbrechungen auf die Fluggäste gering zu halten und für ihre Betreuung und anderweitige Beförderung zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten sie sollte das Flughafenleitungsorgan für eine angemessene Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans für solche Fälle Notfallpläne erstellen sorgen und mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ausarbeitung dieser Pläne zusammenarbeiten.Der Plan sollte von den nationalen Durchsetzungsstellen geprüft werden, die bei Bedarf Anpassungen verlangen können. [Abänd. 12]

(10a)  Luftfahrtunternehmen sollten Verfahren und koordinierte Maßnahmen festlegen, um festsitzende Fluggäste angemessen zu informieren. Solche Verfahren sollten klare Hinweise enthalten, welche Stelle an jedem Flughafen für die Betreuung, die Unterstützung, die anderweitige Beförderung oder die Rückerstattung zuständig ist. Zudem sollten die Vorgehensweisen und Bedingungen für die Bereitstellung solcher Leistungen geregelt sein. [Abänd. 13]

(10b)  Um Fluggästen bei Flugunterbrechungen oder bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust von Gepäckstücken Unterstützungsleistungen zu erbringen, sollten Luftfahrtunternehmen in den Flughäfen Anlaufstellen einrichten, an denen ihr Personal oder von ihnen beauftragte Dritte den Fluggästen die nötigen Informationen über ihre Rechte, einschließlich Beschwerdeverfahren bereitstellen und sie dabei unterstützen, sofortige Maßnahmen ergreifen. [Abänd. 14]

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollte im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch für Fluggäste vorsehen, die von großen Verspätungen betroffen sind. Um unter anderem den finanziellen Auswirkungen auf die Luftfahrtbranche Rechnung zu tragen und eine daraus resultierende Zunahme der Annullierungen zu verhindern, sollte gleichzeitig die einen Ausgleichsanspruch begründende Verspätungsdauer erhöht werden. Damit Die Erhöhung sollte dazu führen, dass für die innerhalb der EU reisenden Bürger einheitliche Ausgleichsregelungen gelten,. sollte bei allen Reisen innerhalb der Union dieselbe Verspätungsdauer gelten, während sie Gleichzeitig sollte die Verspätungsdauer bei Reisen aus/nach Drittländern von der Entfernung abhängen sollte erhöht werden, um den betrieblichen Schwierigkeiten, mit denen die Luftfahrtunternehmen beim Umgang mit Verspätungen auf weit entfernten Flughäfen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen. Was die Höhe der Ausgleichszahlungen betrifft, sollte bei der gleichen Flugentfernung immer derselbe Betrag gelten. [Abänd. 15]

(12)  Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich festgehalten werden, dass Änderungen der Flugzeiten ähnliche Folgen für die Fluggäste haben wie große Verspätungen oder Nichtbeförderung und daher vergleichbare Ausgleichsansprüche begründen sollten. [Abänd. 16]

(13)  Fluggäste, die einen Anschlussflug aufgrund einer Flugplanänderung oder Verspätung verpassen, sollten während der Wartezeit auf anderweitige Beförderung angemessen betreut werden. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-11/11 (Air France/Folkerts) sollten diese Fluggäste auf ähnlicher Grundlage wie die Fluggäste verspäteter oder annullierter Flüge ausgleichsberechtigt sein, da auch sie ihr Endziel mit Verspätung erreichen. [Abänd. 17]

(13a)  Grundsätzlich sollte das Luftfahrtunternehmen, das die Flugplanänderung oder die Verspätung verursacht hat, verpflichtet sein, für Unterstützung und eine anderweitige Beförderung zu sorgen. Um jedoch die finanzielle Belastung für das betroffene Luftfahrtunternehmen abzumildern, sollte die Ausgleichszahlung an die betroffenen Fluggäste in einem Verhältnis zur Verspätung des vorhergehenden Anschlussfluges am Umsteigepunkt stehen. [Abänd. 18]

(13b)  Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die aufgrund einer durch Flughafenabfertigungsdienste verursachte Verspätung einen Anschlussflug verpassen, sollten angemessen betreut werden, während sie auf anderweitige Beförderung warten. Diese Fluggäste sollten vom Flughafenleitungsorgan in gleicher Weise Ausgleichszahlungen fordern können wie Fluggäste, deren Flüge sich verspäten oder vom Luftfahrtunternehmen gestrichen werden. [Abänd. 19]

(14)  Um den Fluggastschutz zu verbessern, sollte klargestellt werden, dass von Verspätungen betroffene Fluggäste Anspruch auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen haben, gleich ob sie sich noch im Flughafengebäude oder bereits im Luftfahrzeug befinden. Da sie in letzterem Fall die im Flughafengebäude verfügbaren Dienstleistungen jedoch nicht nutzen können, sollten ihre Rechte auf Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse und das Verlassen des Luftfahrzeugs gestärkt werden.

(15)  Entscheidet sich ein Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, machen die Luftfahrtunternehmen dies häufig von der Verfügbarkeit freier Plätze auf ihren Flügen abhängig und enthalten ihren Fluggästen damit die Möglichkeit vor, mit alternativen Verkehrsdiensten schneller befördert zu werden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher verpflichtet werden, nach einer bestimmten Zeit eine anderweitige Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder anderen Verkehrsträgern anzubieten, wenn dadurch die Reise eher fortgesetzt werden kann. Anderweitige Beförderungen sollten von der Verfügbarkeit freier Plätze abhängen.

(16)  Im Fall außergewöhnlicher Umstände von langer Dauer müssen die Luftfahrtunternehmen derzeit unbeschränkt für die Unterbringung ihrer Fluggäste aufkommen. Wegen des Fehlens einer absehbaren zeitlichen Beschränkung kann diese Ungewissheit die finanzielle Stabilität des Luftfahrtunternehmens erheblich gefährden. Die Luftfahrtunternehmen sollten daher jedoch die Betreuungsleistungen hinsichtlich der Dauer der Unterbringung sowie – wenn sich die Fluggäste selbst um ihre Unterbringung kümmern – hinsichtlich der Kosten und Betreuung nach einer bestimmten Zeit einschränken können. Darüber hinaus sollte durch Notfallplanungen und schnellere anderweitige Beförderungen das Risiko, dass Fluggäste über einen langen Zeitraum festsitzen, gemindert werden. [Abänd. 20]

(17)  Bei bestimmten Flugverkehrsdiensten von geringem Umfang hat sich die Umsetzung einiger Fluggastrechte, insbesondere des Anspruchs auf Unterbringung, gemessen an den Einnahmen der Luftfahrtunternehmen als unverhältnismäßig herausgestellt. Bei Kurzstreckenflügen mit kleinen Luftfahrzeugen sollte daher die Verpflichtung, für die Unterbringung aufzukommen, nicht gelten, wenngleich die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste bei der Suche einer solchen Unterbringung unterstützen sollten. [Abänd. 21]

(18)  Behinderte Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und andere Personen mit besonderen Bedürfnissen, beispielsweise Kinder ohne Begleitung, Schwangere und Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, haben unter Umständen größere Schwierigkeiten, sich im Fall einer Flugunterbrechung um eine Unterbringung zu kümmern. Diese Kategorien von Fluggästen sollten daher unbedingt von den Beschränkungen des Rechts auf Unterbringung, die im Fall außergewöhnlicher Umstände oder bei regionalen Flugverkehrsdiensten vorgesehen sind, ausgenommen werden. [Abänd. 22]

(18a)  Verlangt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einem Betreuer begleitet werden, sollten Betreuer von der Zahlung der Flughafengebühr befreit werden. [Abänd. 23]

(18b)  Die Dienstleistungserbringer sollten sicherstellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen das Recht haben, an Bord jederzeit kostenlos sicherheitsgeprüfte Atemgeräte benutzen dürfen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Vertreterorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität eine Liste mit genehmigten medizinischen Sauerstoffgeräten aufstellen, wobei die Sicherheitserfordernisse gebührend berücksichtigt werden. [Abänd. 24]

(19)  Für den Umfang an großen Verspätungen und annullierten Flügen in der EU sind nicht allein die Luftfahrtunternehmen verantwortlich. Um allen Akteuren der Flugverkehrskette Anreize zu bieten, effiziente und zeitgerechte Lösungen zu finden, um die mit großen Verspätungen und Annullierungen verbundenen Unannehmlichkeiten für die Fluggäste zu mindern, sollten die Luftfahrtunternehmen das Recht haben, bei Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, Regress zu nehmen.

(20)  Die Fluggäste sollten nicht nur über die ihnen bei einer Flugunterbrechung einer Flugplanänderung oder einer Nichtbeförderung zustehenden Rechte korrekt informiert, sondern auch über die Gründe der Unterbrechung angemessen unterrichtet werden, sobald diese Informationen vorliegen. Diese Unterrichtung sollte auch dann erfolgen, wenn der Fluggast den Flugschein über einen in der Union niedergelassenen Vermittler erworben hat. Ferner sollten die Fluggäste über die einfachsten und schnellsten Verfahren im Hinblick auf Forderungen und Beschwerden unterrichtet werden, um dafür zu sorgen, dass sie ihre Rechte geltend machen können. [Abänd. 25]

(21)  Zur besseren Durchsetzung der Fluggastrechte sollte die Rolle der nationalen Durchsetzungsstellen genauer definiert und von der Bearbeitung individueller Fluggastbeschwerden klar abgegrenzt werden.

(21a)  Um die nationalen Durchsetzungsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Durchsetzung dieser Verordnung zu unterstützen, sollten Luftfahrtunternehmen ihnen entsprechende Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung aller einschlägigen Artikel der Verordnung zur Verfügung stellen. [Abänd. 26]

(21b)  Da die gewerbliche Luftfahrt ein integrierter Unionsmarkt ist, sind Maßnahmen zur gesicherten Durchsetzung der Verordnung auf Ebene der Union wirkungsvoller, wenn die Kommission stärker beteiligt ist. Insbesondere sollte die Kommission durch die Veröffentlichung einer Liste von Luftfahrtunternehmen, die die Verordnung systematisch missachten, die Flugreisenden besser aufklären, was die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen betrifft. [Abänd. 27]

(22)  Die Fluggäste sollten über die einschlägigen Verfahren für die Einreichung von Forderungen und Beschwerden bei Luftfahrtunternehmen hinreichend informiert sowie auf die diesbezüglichen Fristen, insbesondere die des Artikels 16a Absatz 2, hingewiesen werden und innerhalb einer angemessenen Zeit so zeitnah wie möglich eine Antwort erhalten. Darüber hinaus sollten die Fluggäste die Möglichkeit haben, sich auf außergerichtlichem Weg gegen Luftfahrtunternehmen zu beschweren. Die Mitgliedstaaten sollten für Fälle, in denen für Konflikte zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen keine Lösung gefunden wird, gut gerüstete Vermittlungsdienste vorsehen. Da es sich bei dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf um ein anerkanntes Grundrecht nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union handelt, sollte der Zugang der Fluggäste zu den Gerichten durch solche Maßnahmen allerdings weder verhindert noch erschwert werden. Zu diesem Zweck sollten die Fluggäste grundsätzlich alle Anschriften und Kontaktdaten der in den einzelnen Ländern mit der Durchführung der entsprechenden Verfahren betrauten Stellen erhalten. Um für eine einfache, schnelle und kostengünstige Abwicklung von Ansprüchen in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren zu sorgen, sollte insbesondere auf die online verfügbaren und alternativen Formen der Streitbeilegung sowie auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen hingewiesen werden. [Abänd. 28]

(22a)  Einer Forderung sollte stets eine Beschwerde vorangehen. [Abänd. 29]

(23)  In der Rechtssache C-139/11 (Moré vs. KLM) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass sich die Fristen für Schadensersatzklagen nach den nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten richten. Was außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren betrifft, werden im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) Fristen festgelegt. [Abänd. 30]

(24)  Ein regelmäßiger Informationsfluss zwischen der Kommission und den nationalen Durchsetzungsstellen würde der Kommission die Möglichkeit geben, diese Stellen besser zu überwachen und zu koordinieren und sie zu unterstützen.

(25)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), ausgeübt werden.

(26)  Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen über den Inhalt der Tätigkeitsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden.

(26a)  Um die Rechtssicherheit für die Luftfahrtunternehmen und die Fluggäste zu verbessern, sollte es möglich sein, den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, auf der Grundlage der Arbeit der nationalen Durchsetzungsstellen und von Gerichtsurteilen zu klären. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen mit den nationalen Durchsetzungsstellen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 31]

(27)  Damit bei Beschädigung oder Verlust von Mobilitätshilfen der volle Wert erstattet wird, sollten informieren die Luftfahrtunternehmen Personen und Flughafenabfertigungsdienste Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei der Buchung und noch einmal bei der Abfertigung über die Gelegenheit bieten, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben, die es ihnen nach dem Montrealer Übereinkommen ermöglicht, vollständigen Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung zu verlangen. Die Luftfahrtunternehmen müssen die Fluggäste bei der Buchung der Flugscheine auf die Existenz dieser Erklärung und die sich daraus ergebenden Rechte hinweisen. [Abänd. 32]

(28)  Unter den Fluggästen herrscht mitunter Unklarheit über Abmessungen, Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke, die mit an Bord genommen werden dürfen. Damit die Fluggäste über die für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck geltenden Freimengen ihres Flugscheins informiert sind, sollten die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung und am Flughafen diese Freimengen eindeutig angeben.

(29)  Musikinstrumente sollten, soweit dies möglich ist, als Kabinengepäck zugelassen und andernfalls nach Möglichkeit unter geeigneten Bedingungen im Frachtraum des Luftfahrzeugs befördert werden. Damit die Fluggäste beurteilen können, ob ihr Instrument als Kabinengepäck geeignet ist, sollten die Luftfahrtunternehmen sie über die Größe der Aufbewahrungsmöglichkeiten informieren. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 sollte entsprechend geändert werden. [Abänd. 33]

(30)  Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 verankerten Fluggastrechte zu gewährleisten, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten nationalen Durchsetzungsstellen auch die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 bestehenden Rechte überwachen und durchsetzen.

(31)  Angesichts der kurzen Beschwerdefristen für verloren gegangenes, beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck sollte an jedem Flughafen ein besonderer Gepäckschadendienst eingerichtet werden, der den Fluggästen die Möglichkeit bietet, bei der Ankunft Beschwerde einzureichen. Zu diesem Zweck sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Möglichkeit bieten, mittels eines am Flughafen verfügbaren Formulars Beschwerde einzureichen in allen Unionsamtssprachen ein Beschwerdeformular zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine Schadensanzeige in Form des so genannten „Property Irregularity Report“ (PIR) handeln. Die Kommission sollte über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. [Abänd. 34]

(32)  Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 ist hinfällig geworden, da Versicherungsfragen nun durch die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geregelt werden. Er sollte daher gestrichen werden.

(33)  Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge gemäß der Überprüfung, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) 2009 nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgenommen hat, angepasst werden.

(34)  Um die kontinuierliche Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 und dem Montrealer Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 festgelegten Haftungshöchstbeträge zu ändern, wenn diese von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens angepasst werden.

(35)  Diese Verordnung sollte die Grundrechte sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze wahren; hierzu gehören unter anderem der Verbraucherschutz, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Verbot jeglicher Form von Diskriminierung und die Integration von Menschen mit Behinderung sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht.

(35a)  Um den Flugastschutz auch jenseits der Unionsgrenzen zu verbessern, sollten Fluggastrechte laufend Gegenstand bilateraler und internationaler Vereinbarungen sein. [Abänd. 35]

(35b)  Spezielle Einrichtungen für schwerbehinderte Fluggäste, die Umkleidekabinen und Toilettenanlagen (sog. „changing places“) benötigen, sollten dem Fluggast auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als einer Million Fluggästen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 36]

(35c)  Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Durchsetzungsstellen verfügen nicht immer über die erforderlichen Befugnisse, um den wirksamen Schutz der Fluggastrechte zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die nationalen Durchsetzungsstellen mit ausreichenden Befugnissen ausstatten, um Verstöße zu ahnden und Streitigkeiten zwischen Fluggästen und Unternehmen zu lösen. Die nationalen Durchsetzungsstellen sollten alle eingehenden Beschwerden umfassend untersuchen [Abänd. 37]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird wie folgt geändert:

-1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„d) Herabstufung;” [Abänd. 38]

"

-1a. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

„e) verpasster Anschlussflug;” [Abänd. 39]

"

-1b. Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 174/Rev]

1.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft’ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates* erteilt wurde;

__________________

* Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, s. 3).

"

b)  Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„‚Veranstalter’ eine die Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oderüber Pauschalreisen(11) einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet;’ [Abänd. 40]

"

ba)  Buchstabe g erhält folgende Fassung:"

„g) ‚Buchung’ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Nachweis verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Veranstalter akzeptiert und registriert wurde;” [Abänd. 41]

"

c)  Die Begriffsbestimmung unter Buchstabe i erhält folgende Fassung:"

‚Person mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität jede Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität(12)deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen anderer Behinderungen oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Unterstützung und eine Anpassung der für alle Fluggäste bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert; [Abänd. 42]

"

ca)  Buchstabe j erhält folgende Fassung:"

„j) ‚Nichtbeförderung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich in den unter Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Ein Flug, dessen planmäßige Abflugzeit vorverlegt wurde, sodass der Fluggast den betroffenen Flug verpasst, gilt als Flug, für den dem Fluggast die Beförderung verweigert wird;” [Abänd. 43]

"

d)  Die Bestimmung des Begriffs ‚Annullierung’ unter Buchstabe l wird um folgenden Satz ergänzt:"

Ein Flug, bei dem das Luftfahrzeug gestartet ist und, anschließend jedoch, aus welchem Grund auch immer, auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen oder zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und bei dem die Passagiere des betroffenen Luftfahrzeugs auf andere Flüge verlegt wurden, gilt als annullierter Flug. [Abänd. 44]

"

e)  Folgende Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:"

„m) ‚außergewöhnliche Umstände’ Umstände, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen außerhalb der Kontrolle der Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind außerhalb der Verpflichtungen der einzuhaltenden anwendbaren Sicherheitsregeln. Für die Zwecke dieser Verordnung schließen werden außergewöhnliche Umstände auch die im auf die in Anhang 1 aufgeführten Umstände ein begrenzt; [Abänd. 45]

   n) ‚Flug’ einen Beförderungsvorgang im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen; Zwischenlandungen zu rein technischen oder betrieblichen Zwecken werden dabei nicht berücksichtigt;
   o) ‚Anschlussflug’ einen Flug, der dazu dient, einen Fluggast im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags und/oder auf Grundlage einer einzigen Buchungsreferenz an einen Umsteigepunkt zu befördern, um von dort einen anderen Flug anzutreten, oder je nach Kontext gegebenenfalls im Sinne von Artikel 6a jener andere vom Umsteigepunkt abgehende Flug; [Abänd. 46]
   p) ‚Reise’ einen Flug oder eine Abfolge von Anschlussflügen, die den Fluggast entsprechend dem Beförderungsvertrag von einem Ausgangsflughafen an sein Endziel befördern;
   q) ‚Flughafen’ jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Dienstleistungen erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;
   r) ‚Flughafenleitungsorgan’ eine Stelle, die nach den nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes zu verwalten und zu betreiben, und der gemäß ihren Befugnissen die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetz obliegt; [Abänd. 47]
   s) ‚Flugscheinpreis’ den kompletten Preis eines Flugscheins, einschließlich des Beförderungstarifs und aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die für alle im Flugschein eingeschlossenen fakultativen und nicht fakultativen Dienstleistungen entrichtet werden, darunter die Kosten der Abfertigung, der Flugscheinlieferung und der Ausstellung der Bordkarte, des Mitführens von Gepäck mit einem minimalen zulässigen Gewicht sowie von Handgepäck, aufgegebenem Gepäck und unentbehrlichen Gegenständen und alle Kosten im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, wie etwa Kreditkartengebühren. Der vorab veröffentlichte Flugscheinpreis entspricht dem endgültigen zu entrichtenden Flugscheinpreis; [Abänd. 48]
   t) ‚Flugpreis’ den Wert, der sich durch Multiplikation des Flugscheinpreises mit dem Quotienten aus Flugentfernung und Gesamtentfernung der im Flugschein eingeschlossenen Reise(n) ergibt; ist der Flugscheinpreis nicht bekannt, entspricht die Rückerstattungssumme dem Zuschlag, der für einen Premium-Sitz auf dem Flug bezahlt wurde; [Abänd. 49]
   u) Abflugzeit’ den Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug die Abflugposition verlässt, entweder durch Pushback oder mit eigener Kraft (Off-Block-Zeit);
   v) Ankunftszeit’ der Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug seine Ankunftsposition erreicht und die Parkbremsen gesetzt wurden (In-Block-Zeit);
   w) Verspätung auf der Rollbahn’ die Zeit, die sich das Luftfahrzeug entweder beim Abflug zwischen dem Beginn Abschluss des Einstiegs der Fluggäste und der Startzeit oder bei der Ankunft zwischen der Landung und dem Beginn des Ausstiegs der Fluggäste am Boden befindet; [Abänd. 50]
   x) Nacht’ den Zeitraum zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens;
   y) Kind ohne Begleitung’ ein ohne begleitenden Elternteil oder autorisierte Begleitperson reisendes Kind, für dessen Betreuung das Luftfahrtunternehmen gemäß seinen veröffentlichten Bestimmungen die Verantwortung übernommen hat;
   ya) ‚Verspätung bei der Ankunft die Zeitdifferenz zwischen der auf dem Flugschein des Fluggastes vermerkten Zeit, zu der der Flug ankommen sollte, und der tatsächlichen Ankunftszeit. Ein Flug, bei dem das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und zu einem späteren Zeitpunkt erneut startet, gilt als bei der Ankunft verspätet. Gleichermaßen gilt ein Flug, der umgeleitet wurde, jedoch schließlich sein Endziel oder einen Flughafen in der näheren Umgebung des Endziels erreicht, als bei der Ankunft verspätet. [Abänd. 51]
   yb) ‚anderweitige Beförderung’ ein alternatives Beförderungsangebot ohne Preisaufschlag, das es dem Fluggast ermöglicht, sein Endziel zu erreichen;” [Abänd. 52]

"

2.  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

   a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 und im Fall einer Flugplanänderung gemäß Artikel 6 oder im Fall eines Anschlussflugs gemäß Artikel 6a – sich [Abänd. 53]
   wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Veranstalter oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

   spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
   b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Veranstalter von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.
   aa) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, darunter Kinder unter zwei Jahren, für die kein eigener Sitz gebucht wurde. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.” [Abänd. 54]

"

b)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 6 gilt diese Verordnung nur für Fluggäste, die mit motorisierten Starrflügelflugzeugen befördert werden. Wird jedoch ein Teil der Reise gemäß dem einem einzigen Beförderungsvertrag und aufgrund einer einzigen Reservierung mit einem anderen Verkehrsträger oder per Hubschrauber durchgeführt, so gilt diese Verordnung Artikel 6a für die gesamte Reise, und der Teil der Reise, der mit einem anderen sofern der andere Verkehrsträger durchgeführt wird, gilt im Beförderungsvertrag angegeben ist. Das Luftfahrtunternehmen ist weiterhin für die Zwecke Anwendung dieser Verordnung als Anschlussflug auf die gesamte Reise verantwortlich.” [Abänd. 55]

"

c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Diese Verordnung gilt auch für Fluggäste, die aufgrund von Pauschalreiseverträgen befördert werden, lässt allerdings die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Die Fluggäste sind berechtigt, Forderungen nach dieser Verordnung an das Luftfahrtunternehmen und nach der Richtlinie 90/314/EWG an den Reiseveranstalter Forderungen geltend zu machen, dürfen allerdings für denselben Sachverhalt keine Ansprüche auf der Grundlage beider Rechtsvorschriften kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen die Annullierung oder Verspätung einer Pauschalreise andere Gründe als die Annullierung oder Verspätung des Fluges hat.” [Abänd. 56]

"

3.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

—a)  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen werden über ihre Rechte gemäß Artikel 14 Absatz 2 informiert, in Übereinstimmung mit Artikel 8 unterstützt, und in Fällen, in denen die vereinbarte Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit liegt, bietet das ausführende Luftfahrtunternehmen den Passagieren in Übereinstimmung mit Artikel 9 Betreuung an, wobei die Unterstützungsleistungen und Betreuung zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.” [Abänd. 57]

"

a)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

‚3. Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8. Entscheidet sich der Fluggast für eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und liegt die Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9.’ [Abänd. 58]

"

aa)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„(3a) Die Luftfahrtunternehmen oder ihre Vermittler dürfen die Beförderung auf Inlandflügen nicht aufgrund ungültiger Dokumentation verweigern, wenn der Fluggast seine Identität anhand von Dokumenten nachweist, die im Abflugland gesetzlich vorgeschrieben sind.“ [Abänd. 169]

"

b)  Folgende zwei Absätze werden angefügt:"

„(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Rückflugscheine, wenn einem Fluggast Beförderung der Fluggäste auf dem Rückflug die Beförderung – der aus einem oder mehreren Flügen bestehen kann – darf nicht mit der Begründung verweigert wird, weil werden, dass er/sie den Hinflug eines Hin- und Rückflugscheins nicht angetreten oder dafür keine zusätzliche Gebühr entrichtet hat. Sollte Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert werden, gelten die Absätze 1 und 2. Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 unverzüglich erbringen.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Flugschein mehrere Flüge umfasst und Fluggästen die Beförderung verweigert wird, weil die Beförderung nicht auf allen Einzelflügen genutzt wird oder nicht in der im Flugschein aufgeführten vereinbarten Abfolge genutzt wird. [Abänd. 59]

(5)  Meldet der Fluggast oder ein in seinem Namen handelnder Vermittler einen Fehler in der Namensschreibung eines oder mehrerer Fluggäste desselben Beförderungsvertrags, der die zu einer Nichtbeförderung führen kann können, so berichtigt das Luftfahrtunternehmen dies diese Fehler bis 48 Stunden vor dem Abflug mindestens einmal ohne zusätzliche Gebühr für den Fluggast oder den Vermittler, sofern ihm dies aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften nicht untersagt ist.” [Abänd. 60]

"

ba)  Folgender Absatz wird angefügt:"

„(5a) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn der Fluggast den Flug aus folgenden Gründen verpasst:

   a) der Flug ist vor der planmäßigen Abflugzeit gestartet, der Fluggast hat sich jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 2 rechtzeitig am Flughafen eingefunden; oder
   b) die planmäßige Abflugzeit des Flugs wurde vorverlegt, ohne dass der Fluggast mindestens 24 Stunden vorher darüber informiert wurde. Die Beweislast für die rechtzeitige Unterrichtung des Fluggastes über die Änderung der planmäßigen Abflugzeit trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 unverzüglich erbringen.” [Abänd. 61]

"

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:"

„a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Erstattung des Flugpreises, anderweitige Fortsetzung der Reise oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt am selben oder an einem anderen Tag gemäß Artikel 8 zur Auswahl angeboten, [Abänd. 63]

   b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit mindestens zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und”

"

aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie vom ausführenden Luftfahrtunternehmen oder vom Veranstalter umfassende Informationen über ihre Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und über eine mögliche anderweitige Beförderung.” [Abänd. 64]

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und sich die Annullierung auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen.

Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung anzubieten, wird vom ersten Unterabsatz nicht berührt. [Abänd. 65]

"

c)  Folgender Absatz 5 wird angefügt:"

„(5) Mit Blick auf Flughäfen, die zumindest in den vorangegangenen drei Jahren mindestens drei Millionen Fluggäste jährlich zu verzeichnen hatten, gewährleistet das Flughafenleitungsorgan die Koordinierung der Aktivitäten des Flughafens und der Flughafennutzer, vor allem der Luftfahrtunternehmen und Bodenabfertigungsunternehmen, durch einen angemessenen Notfallplan für mögliche Situationen die Möglichkeit mehrfacher Flugausfälle und/oder -verspätungen, bei denen eine erhebliche Anzahl von Fluggästen am Flughafen festsitzen können; dies schließt auch die Insolvenz von Luftfahrtunternehmen oder den Entzug ihrer Betriebsgenehmigung ein – sollten die Flughafenleitungsorgane von Unionsflughäfen, die in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 1,5 Mio. Der Notfallplan wird erstellt, um Fluggästen jährlich zu verzeichnen hatten, für eine angemessene Information und Unterstützung der festsitzenden Fluggäste zu gewährleisten. Das Flughafenleitungsorgan übermittelt der nach Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle den Notfallplan und seine etwaigen Änderungen. Auf Flughäfen mit einem geringeren Fluggastaufkommen unternimmt das Flughafenleitungsorgan alle zumutbaren Anstrengungen, um die Flughafennutzer zu koordinieren und festsitzende Fluggäste in solchen Situationen zu unterstützen und zu informieren Koordinierung mittels eines ordnungsgemäßen Notfallplans sorgen.

Der Notfallplan wird von dem Flughafenleitungsorgan in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern – insbesondere den Luftfahrtunternehmen, den Bodenabfertigungsunternehmen, den Flugsicherungsdiensten, den Einzelhandelsgeschäften am Flughafen und den Unterstützungsdienstleistern für Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität – und gegebenenfalls unter Mitwirkung der entsprechenden nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Organisationen erstellt.

Das Flughafenleitungsorgan übermittelt der nach Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle den Notfallplan und seine etwaigen Änderungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Durchsetzungsstelle sowohl über die Fähigkeit als auch über die Mittel verfügt, die Notfallpläne wirksam umsetzen und gegebenenfalls anpassen zu können.

Auf Flughäfen mit einem geringeren Fluggastaufkommen unternimmt das Flughafenleitungsorgan alle zumutbaren Anstrengungen, um die Flughafennutzer zu koordinieren und festsitzende Fluggäste in solchen Situationen zu unterstützen und zu informieren. [Abänd. 66]

"

ca)  Folgender Absatz 5a wird angefügt:"

„(5a) Zum einen dürfen sich die Luftfahrtunternehmen ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht entziehen, zum anderen wird der in Absatz 5 vorgesehene Notfallplan erstellt, in dessen Rahmen gegebenenfalls koordinierte Maßnahmen festgelegt werden, um die Bereitstellung angemessener Informationen und Unterstützungsleistungen für festsitzende Fluggäste, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sicherzustellen, vor allem im Hinblick auf:

   die Bereitstellung von Informationen für Fluggäste, die am Flughafen festsitzen oder auf dem Weg dorthin sind, um ihre Flugreise anzutreten;
   die Bereitstellung einer Unterkunft vor Ort, falls aufgrund der hohen Anzahl der festsitzenden Fluggäste keine Unterbringung in Hotels möglich ist;
   die Bereitstellung von Informationen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, die von den in Artikel 9 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Beschränkungen betroffen sind;
   eine kostengünstige oder unentgeltliche anderweitige Beförderung der festsitzenden Fluggäste durch alternative Luftfahrtunternehmen und Verkehrsträger, falls das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.” [Abänd. 67]

"

cb)  Folgender Absatz 5b wird angefügt:"

„(5b) Die Luftfahrtunternehmen sollen ausführliche Verfahren entwickeln und umsetzen, die ihnen vor allem im Fall von Verspätungen, Annullierungen, Nichtbeförderungen, massiven Störungen im Flugverkehr und Insolvenz eine wirksame und konsequente Einhaltung dieser Verordnung ermöglichen. Diese Verfahren enthalten klare Angaben zur Kontaktperson des Luftfahrtunternehmens an jedem Flughafen, in deren Verantwortungsbereich es liegt, verlässliche Auskunft zu Betreuung, Unterstützungsleistungen, anderweitiger Beförderung oder Erstattung zu geben und die nötigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Das Luftfahrtunternehmen legt die Verfahren und Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen so fest, dass der Vertreter dieser Verpflichtung ohne Verzögerungen nachkommen kann. Das Luftfahrtunternehmen teilt die Verfahren und alle etwaigen Änderungen der gemäß Artikel 16 benannten nationalen Durchsetzungsstelle mit.” [Abänd. 68]

"

cc)  Folgender Absatz 5c wird angefügt:"

„(5c) Im Falle der Annullierung eines Fluges aufgrund von Insolvenz, Konkurs, Aussetzung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Luftfahrtunternehmens haben festsitzende Fluggäste Anspruch auf Erstattung, Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung sowie auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Gleichermaßen haben Fluggäste, die ihre Reise noch nicht angetreten haben, Anspruch auf Rückerstattung. Luftfahrtunternehmen weisen nach, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, beispielsweise den Abschluss einer Versicherung oder die Einrichtung eines Garantiefonds, um im Bedarfsfall für Betreuungsleistungen, die Rückerstattung oder eine anderweitige Beförderung der festsitzenden Fluggäste sorgen zu können. Diese Rechte gelten für alle betroffenen Fluggäste unabhängig von ihrem Wohnsitz, ihrem Abflugort oder dem Ort, an dem sie den Flugschein erworben haben.” [Abänd. 69]

"

5.  Artikel 6 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 6

Große Verspätungen

(1)  Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug verspätet, oder verschiebt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit auf einen späteren Zeitpunkt, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen,

   (i) wenn die Verspätung mindestens zwei Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 angeboten,
   (ii) wenn die Verspätung mindestens fünf drei Stunden beträgt und eine oder mehrere Nächte Nachtstunden einschließt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c angeboten und, [Abänd. 71]
   (iii) wenn die Verspätung mindestens fünf drei Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeboten. [Abänd. 72]

(1a)  Wenn ein Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflugzeit um mehr als drei Stunden vorverlegt, bietet es den Fluggästen die Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder eine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b an. Die Fluggäste können ihre anderweitige Beförderung auch selbst organisieren und die Rückerstattung der entsprechenden Kosten verlangen, wenn das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b anbietet. [Abänd. 73]

(2)  Die Fluggäste haben gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 7, wenn sie ihr Endziel

   a) bei allen Reisen innerhalb der EU sowie Reisen nach/aus Drittländern über eine Entfernung bis 3 500 km nicht früher als fünf drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen;
   b) bei Reisen innerhalb der Union über eine Entfernung von mehr als 3500 km und bei Reisen nach/aus Drittländern über eine Entfernung zwischen 3 500 und 6 000 km nicht früher als neun fünf Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen;
   c) bei Reisen nach/aus Drittländern über eine Entfernung von mehr als 6 000 km nicht früher als zwölf sieben Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen. [Abänd. 74]

(3)  Absatz 2 gilt auch, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit geändert hat und sich daraus eine Verspätung gegenüber der ursprünglichen Ankunftszeit ergibt, es sein denn, dem Fluggast wurde die Flugplanänderung mehr als 15 Tage vor der ursprünglichen Abflugzeit mitgeteilt.

(4)  Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung oder die Flugplanänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde.

Solche außergewöhnlichen Umstände können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf den betreffenden Flug oder den Flug auswirken, der zuvor mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt wurde. Weist das Luftfahrtunternehmen nicht in schriftlicher Form außergewöhnliche Umstände nach, so muss es die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 zahlen. Die Pflicht der Luftfahrtunternehmen, den Fluggästen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anzubieten, wird von diesen Bestimmungen nicht berührt. [Abänd. 75]

(5)  Bei Verspätungen auf der Rollbahn von mehr als einer Stunde stellt das ausführende Luftfahrtunternehmen vorbehaltlich sicherheitsbezogener Beschränkungen unentgeltlich Toiletten und Trinkwasser zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Beheizung oder Kühlung der Kabine sowie bei Bedarf für eine angemessene medizinische Versorgung. Erreicht die Verspätung auf der Rollbahn die Höchstdauer von fünf zwei Stunden, kehrt das Luftfahrzeug an den Flugsteig oder einen anderen geeigneten Ausstiegspunkt zurück, an dem die Fluggäste aussteigen und dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen können, außer in den Fällen, in denen das Luftfahrzeug aus Gründen der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr seine Position auf der Rollbahn nicht verlassen kann. Nach einer Gesamtverspätung von mehr als drei Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit können Fluggäste dieselben Unterstützungsleistungen wie in Absatz 1 in Anspruch nehmen, einschließlich Erstattungsmöglichkeit, Rückflug und anderweitiger Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei sie entsprechend informiert werden. [Abänd. 76]

"

6.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 6a

Verpasste Anschlussflüge

(1)  Verpasst ein Fluggast einen von ihm gebuchten Anschlussflug wegen einer Verspätung oder Flugplanänderung des vorhergehenden Fluges, so bietet ihm das Unionsluftfahrtunternehmen, das den vorhergehenden Anschlussflug ausführende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausführt und für die Verspätung oder Flugplanänderung verantwortlich zeichnet – auch in Fällen, in denen der bei einer anderweitigen Beförderung auf einen Alternativflug gebucht wird –, Folgendes an: [Abänd. 77]

   (i) wenn die Wartezeit bis zum Anschlussflug mindestens zwei Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2,
   (ii) anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und,
   (iii) wenn die planmäßige Abflugzeit des neuen Fluges oder der nach Artikel 8 angebotenen anderweitigen Beförderung mindestens fünf drei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des verpassten Fluges liegt und die Verspätung eine oder mehrere Nächte umfasst Nachtstunden einschließt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c. [Abänd. 78]

(2)  Verpasst ein Fluggast einen Anschlussflug wegen einer Flugplanänderung oder einer Verspätung eines vorhergehenden Anschlussflugs von 90 Minuten oder mehr, berechnet auf Grundlage der Ankunftszeit am Umsteigepunkt, so hat er gegenüber dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union, das den vorhergehenden Anschlussflug ausführt, einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2. Die gesamte Verspätung wird auf der Grundlage der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel berechnet. [Abänd. 79]

(3)  Etwaige Ausgleichsmodalitäten, die die betroffenen Luftfahrtunternehmen miteinander vereinbaren, bleiben von Absatz 2 unberührt.

(4)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, die einen Anschlussflug zu zwischen zwei Flughäfen innerhalb der Union oder von einem Flughafen in der EU Union zu einem Flughafen außerhalb der Union durchführen.” [Abänd. 80]

"

7.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird der Ausdruck „Flügen“ durch „Reisen“ ersetzt. Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

   a) 300 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung von 2 500 km oder weniger,
   b) 400 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung zwischen 2 500 km und 6 000 km,
   c) 600 EUR bei allen Reisen über eine Entfernung von mindestens 6 000 km,

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ [Abänd. 81]

"

b)  Die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:"

„(2) Entscheidet sich der Fluggast für die Fortsetzung seiner Reise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, so hat er bis zum Erreichen seines Endziels nur einmal Anspruch auf Ausgleichsleistungen, auch wenn bei der anderweitigen Beförderung ein weiterer Flug annulliert oder ein Anschlussflug verpasst werden sollte.

(3)  Mit dem Einverständnis des Fluggasts erfolgen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische Überweisung, Kreditkartengutschrift oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck auf das vom schadensersatzberechtigten Fluggast angegebene Konto. Die Kommission erhöht die Ausgleichsbeträge nach Konsultation des gemäß Artikel 16 eingerichteten Ausschusses. [Abänd. 82]

(4)  Die in Absatz 1 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

(5)  Das Luftfahrtunternehmen kann mit dem Fluggast eine freiwillige Vereinbarung treffen, die die Ausgleichsbestimmungen in Absatz 1 Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 in mindestens gleichwertiger Weise durch andere geldwerte Leistungen (z.B. Fluggutscheine ohne Verfallsdatum in Höhe von 100 % des Ausgleichsanspruches) ersetzt, sofern diese Vereinbarung durch ein vom Fluggast unterzeichnetes Dokument bestätigt wird, in dem er unmissverständlich auf die ihm nach der vorliegenden Verordnung zustehenden Ausgleichsansprüche hingewiesen wird. Eine derartige Vereinbarung kann erst nach Eintritt der Ereignisse, auf denen der Anspruch beruht, geschlossen werden. [Abänd. 83]

"

c)  Der folgende Absatz wird an Artikel 7 angefügt:"

(5a) Die Beweislast dafür, wann und wie der Fluggast die Art der Auszahlung der Entschädigung oder der Erstattung der Kosten für den Flugschein gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugestimmt hat, sowie dafür, ob und wann der Fluggast der Vereinbarung gemäß Absatz 5 zugestimmt hat, liegt bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. [Abänd. 84]

"

8.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

‚Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so stehen den Fluggästen folgende drei Optionen unentgeltlich zur Auswahl:

   a) - Erstattung des Flugpreises Flugscheinpreises binnen sieben Tagen Werktagen nach Anforderung des Fluggastes nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit [Abänd. 85]
   einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt;
   b) Fortsetzung der Reise durch anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
   c) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2)  Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(2a)  Absatz 1 Buchstabe b gilt auch in Fällen, in denen das Luftfahrzeug gestartet ist, anschließend jedoch auf einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen landen muss. Gemäß Absatz 3 trägt das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen. [Abänd. 86]

(3)  Bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu oder von einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen oder, bezogen auf den Zielflughafen, zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. [Abänd. 87]

(4)  Mit Zustimmung des Fluggastes können für den Rückflug bzw. die Rückflüge gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder die anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c Verkehrsdienste genutzt werden, die von einem anderen Luftfahrtunternehmen, mit einer anderen Streckenführung oder einem anderen Verkehrsträger durchgeführt werden.

(5)  Wählt der Fluggast die Option in Absatz 1 Buchstabe b, so hat er vorbehaltlich verfügbarer Plätze und sofern vergleichbare Alternativen zur Verfügung stehen, Anspruch auf anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Verkehrsträger, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage ist, den Fluggast mit eigenen Verkehrsdiensten innerhalb von 12 acht Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an sein Endziel zu befördern. Unbeschadet Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008(13) stellt das andere Der Fluggast hat das Recht, die anderweitige Beförderung abzulehnen. Das Luftfahrtunternehmen oder das andere Verkehrsunternehmen dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen keinen höheren Preis in Rechnung als den von ihren eigenen Passagieren in den vorangegangenen drei Monaten für vergleichbare Dienste gezahlten Durchschnittspreis teilt dem Fluggast binnen 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit mit, ob es ihn fristgerecht mit eigenen Verkehrsdiensten befördert. In diesem Fall bleibt sein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 während des Wartens auf die anderweitige Beförderung bestehen. [Abänd. 88]

(6)  Wird Fluggästen angeboten, gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise mit einem anderen Verkehrsträger befördert zu werden, so ist diese Artikel 6 a auf die Beförderung durch den anderen Verkehrsträger gemäß den bestehenden Vereinbarungen zur anderweitigen Beförderung zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem anderen Verkehrsträger anwendbar. Das Luftfahrtunternehmen hat dabei weiterhin für die Anwendung dieser Verordnung auf die andere Beförderung so anwendbar, als wäre sie mit einem motorisierten Starrflügelflugzeug durchgeführt worden gesamte Reise zu sorgen.’ [Abänd. 89]

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8a.  In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"

„(6a) Der Fluggast kann seine anderweitige Beförderung selbst organisieren und die Erstattung der entstehenden Kosten fordern, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihm keine anderweitige Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b anbietet.“ [Abänd. 90]

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9.  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

—a)  Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Mahlzeiten und Erfrischungen. Das Luftfahrtunternehmen bietet Trinkwasser unaufgefordert zu Mahlzeiten und im Übrigen jederzeit auf Verlangen von Fluggästen an.“ [Abänd. 91]

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a)  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) Beförderung zwischen dem vom Flughafen und dem zum Ort der Unterbringung (Hotel, Wohnort des Fluggastes oder Sonstiges) und zurück.” [Abänd. 92]

"

aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen und zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“ [Abänd. 93]

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ab)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

3. Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und all ihrer Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von mit kleinen Kindern reisenden Müttern oder Vätern und von Kindern ohne Begleitung zu achten.“; [Abänd. 94]

"

ac)  Folgender Absatz wird eingefügt:"

„3a. Die Flughafenleitungsorgane stellen Fluggästen mit schweren Behinderungen, die Umkleideräume und Toiletten benötigen, auf allen Unionsflughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von über einer Million Fluggäste kostenlos spezielle Einrichtungen zur Verfügung.” [Abänd. 95]

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b)  Folgende Absätze werden angefügt:"

„(4) Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass die Annullierung, die Verspätung oder die Flugplanänderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die Annullierung, die Verspätung oder die Flugplanänderung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen worden wären, so kann es die Gesamtkosten Gesamtdauer der Unterbringung gemäß Absatz 1 Buchstabe b je Absatz 1 Buchstabe b auf höchstens fünf Nächte beschränken. Wenn der Fluggast beschließt, sich selbst um eine Unterbringung zu kümmern, kann es die Kosten der Unterbringung auf 100 EUR 125 EUR pro Nacht und auf höchstens drei Nächte Fluggast beschränken. Ausführende Luftfahrtunternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, informieren die Fluggäste gleichwohl über verfügbare Unterbringungsmöglichkeiten nach diesen drei fünf Nächten, zusätzlich zu ihren fortlaufenden Informationspflichten gemäß Artikel 14.

Von dieser Beschränkung bleibt die Verpflichtung der ausführenden Luftfahrtunternehmen, für eine Unterbringung zu sorgen, unberührt und ist von diesen vorrangig zu erbringen. Die Beschränkung gilt nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht für die Unterbringung gesorgt hat. [Abänd. 96]

(5)  Die Unterbringungspflicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die Flugentfernung 250 km oder weniger beträgt und die Kapazität des Luftfahrzeugs 80 Sitzplätze nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um einen Anschlussflug. Ausführende Luftfahrtunternehmen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, informieren die Fluggäste gleichwohl über verfügbare Unterbringungsmöglichkeiten. [Abänd. 97]

(6)  Entscheidet sich der Fluggast für eine Erstattung des Flugpreises gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und befindet sich am Ausgangsflughafen seiner Reise, oder entscheidet er sich für eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, so hat er in Bezug auf den betreffenden Flug keine weiteren Ansprüche auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 Absatz 1.Sofern dem Fluggast aufgrund dieser Entscheidung nachweislich Kosten für die An- und Abreise zum/vom Flughafen entstehen, sind ihm diese Kosten für die Anreise zur nicht genutzten Reise vollumfänglich zu erstatten. [Abänd. 98]

"

-10. In Artikel 10 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

„(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Werktagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten“ [Abänd. 99]

"

10.  In Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c wird der Ausdruck „Preises des Flugscheins“ durch „Flugpreises“ ersetzt.

11.  Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:"

„(3) Das ausführende Luftfahrtunternehmen wendet die in Artikel 9 Absätze 4 Absatz 4 und 5 genannten Beschränkungen nicht an, wenn es sich bei den Fluggästen um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, ihre Begleitpersonen, Kinder ohne Begleitung, Schwangere oder Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen handelt, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen, sein Vermittler oder der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die speziellen Bedürfnisse unterrichtet wurde. Diese Unterrichtung gilt für die gesamte Reise und die Rückreise, sofern für beide Reisen ein Vertrag mit auf demselben Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde Flugschein aufgeführt sind.

Zudem müssen sich die Luftfahrtunternehmen bemühen, für angemessene Betreuungsbedingungen von Blinden- und Assistenzhunden zu sorgen. Informationen über die Betreuung und die Vorkehrungen werden über verschiedene zugängliche Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt. [Abänd. 100]

(3a)  Das Personal der Luftfahrtunternehmen muss in der Unterstützung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geschult werden, um diesen den Zugang zu den Flugzeugen bzw. das Ein- und Aussteigen zu erleichtern; [Abänd. 101]

(3b)  Luftfahrtunternehmen dürfen Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Einsteigen weder unter dem Vorwand verweigern, dass sie ohne Begleitung sind, noch automatisch die Anwesenheit einer Begleitperson verlangen;” [Abänd. 102]

"

11a.  In Artikel 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:"

„(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung darf auf einen solchen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet werden.“ [Abänd. 103]

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12.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 13

Regressansprüche

In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, und unbeschadet bestehender Verzichtsverträge mit Dritten zum Zeitpunkt des jeweiligen Streitfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung oder nationaler Gesetze in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, für die aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten bei anderen Personen, auch Dritten, die zu dem die Ausgleichszahlung oder sonstige Verpflichtungen begründenden Ereignis beigetragen haben, nach geltendem Recht Regress zu nehmen oder die gesamten Kosten zurückzuerhalten. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ausgleichsleistungen zu verlangen oder für die ihm entstanden Kosten bei einem Flughafen oder einem anderen Dritten, mit dem es in einer Vertragsbeziehung steht, Regress zu nehmen.” [Abänd. 104]

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13.  Artikel 14 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 14

Verpflichtung zur Information der Fluggäste

(1)  Das Flughafenleitungsorgan und das ausführende Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass an den Abfertigungsschaltern (einschließlich der Check-in-Automaten) und am Flugsteig ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, oder wenn der planmäßige Abflug gegenüber der ursprünglichen, auf Ihrem Flugschein angegebenen Abflugzeit um mindestens zwei Stunden vorverlegt wurde, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Unterstützungs- und eventuelle Ausgleichsleistungen. [Abänd. 105]

(1a)  Luftfahrtunternehmen richten an jedem Flughafen, an dem sie tätig sind, Anlaufstellen ein, und sorgen dafür, dass dort Ansprechpartner oder vom betreffenden Luftfahrtunternehmen beauftragte Dritte bereitstehen, die den Fluggästen die notwendigen Informationen über ihre Rechte einschließlich Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, sie unterstützen und bei Annullierungen oder Verspätungen von Flügen und bei verloren gegangenem oder verspätetem Reisegepäck sofortige Maßnahmen ergreifen. Diese Anlaufstellen stehen während der Betriebszeiten der Luftfahrtunternehmen und bis die letzten Fluggäste aus dem letzten Luftfahrzeug ausgestiegen sind, bereit, um Fluggäste unter anderem in Bezug auf Rückerstattungen, anderweitige Beförderung und Umbuchungen zu unterstützen und Beschwerden entgegenzunehmen. [Abänd. 106]

(1b)  Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt den Fluggästen auf elektronischen Flugscheinen und elektronischen sowie gedruckten Bordkarten deutlich lesbare und transparente Informationen über die Fluggastrechte und Kontaktstellen für Unterstützung und Beratung zur Verfügung. [Abänd. 107]

(2)  Ein ausführendes Im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung, Flugverspätung oder ‑verschiebung von mindestens zwei Stunden informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert alle betroffenen Fluggäste unverzüglich und umfassend und lässt ihnen in schriftlicher oder elektronischer Form einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden, einschließlich Informationen über mögliche Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 und Informationen über mögliche andere Verkehrsträger. Ferner wird allen Fluggästen Die Adresse des Luftfahrtunternehmens, an die von einer Flugverspätung oder -verschiebung von mindestens zwei Stunden betroffen sind, ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. er seine Beschwerde richten kann, sowie die Kontaktinformationen der nach Artikel 16a benannten zuständigen Beschwerdestellen werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt. [Abänd. 108]

(3)  Bei Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, insbesondere blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer und in geeigneten Formaten Mittel anzuwenden. [Abänd. 109]

(4)  Das Flughafenleitungsorgan stellt sicher, dass in den Fluggastbereichen des Flughafens allgemeine Informationen über Fluggastrechte deutlich sichtbar angebracht sind. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen stellt es stellt ferner sicher, dass die sich am Flughafen aufhaltenden Fluggäste über die Gründe und ihre Rechte im Falle von Verspätungen und Flugunterbrechungen, wie etwa die Annullierung ihres Fluges und ihre Rechte für den Fall unterrichtet werden, falls dass das Luftfahrtunternehmen unerwartet seinen Betrieb einstellt, etwa wegen zum Beispiel im Falle der Insolvenz oder Entzug des Entzugs seiner Betriebsgenehmigung. [Abänd. 110]

(5)  Bei Annullierung oder Verspätung des Abflugs informiert das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggäste so rasch wie möglich, sobald diese Informationen vorliegen, jedoch spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen,, einschließlich des Grundes der Reiseunterbrechung, über die voraussichtliche Abflugzeit, sofern das Luftfahrtunternehmen gemäß den Absätzen 6 und 7 die Kontaktinformationen des Fluggastes erhalten hat, wenn der Flugschein über einen Vermittler erworben wurde. [Abänd. 111]

(5a)  Die Luftfahrtunternehmen müssen an den Abfertigungsschaltern und am Flugsteig über Unterlagen mit der Europäischen Charta der Rechte der Flugreisenden verfügen, welche ihr Personal den Fluggästen auf Verlangen aushändigt. Die Europäische Kommission bringt diese Charta bei jeder wesentlichen Änderung der Fluggastrechte auf den neuesten Stand. [Abänd. 112]

(5b)  Alle Luftfahrtunternehmen richten einen funktionierenden telefonischen Beratungsdienst ein, der allen Fluggästen nach Buchung der Reise zugänglich ist. Diese Beratung muss im Störungsfall sämtliche Auskünfte sowie Alternativvorschläge bereitstellen und darf die Kosten eines Ortsgesprächs in keinem Fall übersteigen. [Abänd. 113]

(6)  Erwirbt der Fluggast seinen Flugschein nicht unmittelbar beim ausführenden Luftfahrtunternehmen, sondern über einen in der Union niedergelassenen Vermittler, so übermittelt dieser Vermittler dem Luftfahrtunternehmen die Kontaktinformationen des Fluggastes, sofern der Fluggast dem ausdrücklich und in schriftlicher Form zugestimmt hat. Diese Zustimmung muss vom Fluggast bestätigt werden („Opt-in“). Das Luftfahrtunternehmen darf diese Kontaktinformationen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß diesem Artikel und nicht zu Marketingzwecken verwenden und löscht diese Angaben binnen 72 Stunden nach Erfüllung des Beförderungsvertrags. Die Zustimmung des Fluggasts zur Weitergabe seiner Kontaktinformationen an das Luftfahrtunternehmen und zur Verarbeitung, Abfrage und Speicherung dieser Daten erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*. [Abänd. 114]

(7)  Vermittler sind von den Bestimmungen in ihren Verpflichtungen Absatz 6 ausgenommen, wenn sie nachweisen können, dass durch ein alternatives System die Unterrichtung des Fluggastes ohne die Übermittlung seiner Kontaktinformationen sichergestellt ist, oder wenn sich der Fluggast entschieden hat, seine Kontaktinformationen nicht anzugeben. [Abänd. 115]

(7a)  Der Erbringer der Dienstleistung ermöglicht den einfachen Zugang zu korrekten und objektiven Informationen über die Auswirkungen der Reise auf die Umwelt (einschließlich Klima) und die Energieeffizienz der Reise. Diese Informationen werden auf den Websites der Luftfahrtunternehmen bzw. Reiseveranstalter veröffentlicht und müssen dort und auf den Flugscheinen selbst deutlich sichtbar sein. Die Kommission unterstützt die laufenden Maßnahmen in diese Richtung. [Abänd. 116]

(7b)  Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 wird in jeder elektronischen Mitteilung an den Fluggast, mit der ihm Annullierungen, große Verspätungen oder Flugplanänderungen mitgeteilt werden, deutlich darauf hingewiesen, dass der Fluggast möglicherweise Anspruch auf Ausgleichszahlungen und/oder Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung hat. [Abänd. 117]

___________________

* Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).”

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14.  Artikel 16 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 16

Durchsetzung

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Durchsetzungsstelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Verstöße gegen diese Verordnung auf in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen, Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist. [Abänd. 118]

(2)  Die nationale Durchsetzungsstelle überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung mit besonderer Aufmerksamkeit und ergreift die zur Wahrung der Fluggastrechte erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck stellen die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane der nationalen Durchsetzungsstelle auf deren Verlangen die einschlägigen Unterlagen innerhalb eines Monats nach der Anforderung zur Verfügung, unbeschadet der Verpflichtungen von Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 14a. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die nationale Durchsetzungsstelle auch den Informationen Rechnung, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle übermittelt werden. Sie kann auch ergreift Durchsetzungsmaßnahmen zu individuellen Beschwerden beschließen, die ihr von der gemäß Artikel 16a benannten Stelle zugeleitet werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweilige nationale Durchsetzungsstelle mit ausreichenden Befugnissen zur wirksamen Sanktionierung von Verstößen ausgestattet ist. [Abänd. 119]

(2a)  Luftfahrtunternehmen stellen der nationalen Durchsetzungsstelle proaktiv umfassende Informationen im Hinblick auf den Eintritt technischer Probleme, insbesondere auf die diesbezüglichen Gründe, bereit. Die nationale Durchsetzungsstelle übermittelt diese Informationen den Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen gemäß Artikel 16a zuständig sind. [Abänd. 120]

(3)  Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und abschreckend hinreichend sein, um Beförderungsunternehmen einen finanziellen Anreiz zur konsequenten Einhaltung dieser Verordnung zu geben. [Abänd. 121]

(4)  Sind die nach Artikel 16 und 16a benannten Stellen nicht identisch, so Im Einklang mit der Richtlinie 2013/11/EU werden Berichtsverfahren für den Informationsaustausch Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Stellen eingerichtet nationalen Durchsetzungsstellen und der gemäß Artikel 16a benannten Stelle geschaffen. Diese Mechanismen der Zusammenarbeit schließen den gegenseitigen Austausch von Informationen ein, damit die nationale Durchsetzungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungs- und Durchsetzungsaufgaben unterstützt wird und die nach Artikel 16a benannte Stelle die für die Prüfung individueller Beschwerden notwendigen Informationen zusammentragen sowie sich das dafür notwendige fachliche Wiesen aneignen kann. [Abänd. 122]

(5)  Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres Statistiken über ihre Tätigkeiten und die verhängten Sanktionen. Die nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichen gleichzeitig auf der Grundlage der Daten, die die Luftfahrtunternehmen und die Flughafenleitungsorgane aufzeichnen und übermitteln müssen, Statistiken bezüglich der Anzahl und der Art der Beschwerden, der Anzahl der Annullierungen, der Fälle der Nichtbeförderung und Verspätungen und deren Dauer sowie Angaben über verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Reisegepäck. [Abänd. 123]

(6)  Für die unter Bis zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU durch die Mitgliedstaaten kann jeder Fluggast auf jedem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bei jeder nationalen Durchsetzungsstelle Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung fallenden Belange übermitteln die Luftfahrtunternehmen den nationalen Durchsetzungsstellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen einlegen, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder Flüge von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Flüge von einem Drittstaat zu diesen Flughäfen betrifft.” [Abänd. 124]

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14a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 16-a

Einhaltungsdokumente

(1)  Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erstellen ein Dokument, welches hinreichend ausführlich darlegt, dass mit ihren Betriebsverfahren für die konsequente Einhaltung sämtlicher einschlägiger Artikel dieser Verordnung gesorgt ist, und legen dieses Dokument der nationalen Durchsetzungsstelle des Mitgliedstaates, der ihre Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ausgestellt hat, und der Europäischen Kommission bis zum 1. Januar 2016 vor.

(1a)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Angaben festzulegen, die diese Einhaltungsdokumente mindestens umfassen müssen. Die Mindestangaben umfassen zumindest Notfallpläne für größere Reiseunterbrechungen, die Angabe darüber, wer für die Erbringung von Unterstützungsleistungen und die Erfüllung sonstiger Rechte zuständig ist, die Modalitäten und Verfahren, auf deren Grundlage Beschwerden bearbeitet und Unterstützungsleistungen und Ausgleichszahlungen erbracht werden, sowie Verfahren und Vorlagen für Mitteilungen an Fluggäste. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16c Absatz 2 erlassen.

(2)  Alle anderen Beförderungsunternehmen, die Dienstleistungen von einem Flughafen der Union aus erbringen, legen den nationalen Durchsetzungsstellen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und der Europäischen Kommission ein Einhaltungsdokument vor.

(3)  Luftfahrtunternehmen prüfen ihre Einhaltungsdokumente und legen der bzw. den betreffenden nationalen Durchsetzungsstelle(n) und der Europäischen Kommission ab dem 1. Januar 2019 alle drei Jahre aktualisierte Fassungen vor.

(4)  Die nationale Durchsetzungsstelle nimmt die von den Luftfahrtunternehmen vorgelegten Einhaltungsdokumente zur Kenntnis und prüft die Gültigkeit der Einhaltungsdokumente nach Möglichkeit gegenüber Informationen aus Beschwerden.“ [Abänd. 125]

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15.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 16a

Forderungen und Beschwerden von Fluggästen

(1)  Die Luftfahrtunternehmen, Veranstalter oder Verkäufer von Flugscheinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Artikel 2 Buchstabe d unterrichten die Fluggäste bei der Buchung über ihre die Bearbeitungsverfahren der Luftfahrtunternehmen und die einschlägigen Fristen gemäß Absatz 2 für Forderungen und Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und teilen ihnen die betreffenden Kontaktadressen mit, an die die Fluggäste ihre Forderungen und Beschwerden, auch in elektronischer Form, richten können. Die Das Luftfahrtunternehmen und gegebenenfalls der Veranstalter unterrichten die Fluggäste auch über die für die Bearbeitung von Fluggastbeschwerden zuständige(n) Stelle(n), die gemäß diesem Artikel und Artikel 16 von den Mitgliedstaaten benannt wurde(n). Die entsprechenden Informationen werden bei der Buchung gegeben, sie müssen für alle zugänglich und deutlich im Flugschein und auf den Websites der Luftfahrtunternehmen angegeben sein und an den Schaltern der Luftfahrtunternehmen auf den Flughäfen ausgegeben sowie in der E‑Mail‑Nachricht mitgeteilt werden, über die die Mitteilung einer Annullierung oder Verspätung ergeht. Den Fluggästen wird auf Verlangen ein Beschwerdeformular ausgehändigt. [Abänd. 126]

(1a)  Die Beweislast bezüglich der Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die Fluggäste liegt bei dem Luftfahrtunternehmen. [Abänd. 127]

(2)  Will ein Fluggast aufgrund seiner ihm nach dieser Verordnung zustehenden Rechte eine Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen richten, so muss er diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Fluges einreichen. Die Erhebung einer Beschwerde innerhalb von drei Monaten und nach Ablauf dieser drei Monate erfolgt unbeschadet seines Rechts auf Durchsetzung seiner Forderungen nach dieser Verordnung vor Gericht und im Rahmen einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalls. Innerhalb von sieben Tagen Werktagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast deren Empfang. Das Luftfahrtunternehmen gibt dem Fluggast innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine ausführliche Antwort. Gibt das Luftfahrtunternehmen diese ausführliche Antwort nicht innerhalb dieser Zweimonatsfrist, gilt dies als Anerkennung der Forderungen des Fluggasts.

Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, so hat es dem Fluggast in seiner Antwort die spezifischen Umstände der Annullierung oder Verspätung mitzuteilen. Zudem hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern.

Neben der umfassenden Antwort teilt das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast die einschlägigen Kontaktinformationen der gemäß Absatz 3 benannten Stelle mit, einschließlich der Anschrift, der Telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und einer Website. [Abänd. 128]

(3)  Im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und nationalen Gesetzen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Fluggäste bei Streitfällen mit Luftfahrtunternehmen über die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung an unabhängige, wirksame und effiziente Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen wenden können. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Stellen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggästen im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten zuständig sind. Dabei sollte es sich um andere Stellen als die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Durchsetzungsstelle handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Stellen befugt sind, den zugrundeliegenden Streitfall zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen durch eine für beide Parteien rechtlich bindende und durchsetzbare Entscheidung beizulegen. Für Streitfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU fallen, findet nur ebendiese Richtlinie Anwendung. Sämtliche Luftfahrtunternehmen, die an Flügen von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates zu diesen Flughäfen beteiligt sind, halten sich an das System zur alternativen Streitbeilegung im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU, das eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen darstellt. [Abänd. 129]

(4)  Jeder Nach Empfang der vollständigen Antwort des Luftfahrtunternehmens kann der betreffende Fluggast kann bei einer gemäß Absatz 3 benannten Stelle für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von einem Drittstaat zu einem solchen Flughafen in diesem Hoheitsgebiet betrifft. Solche Beschwerden dürfen frühestens zwei Monate nach können innerhalb einer entsprechenden Beschwerde beim betreffenden Luftfahrtunternehmen im Voraus festgelegten Frist eingereicht werden, sofern die nicht weniger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt betragen darf, an dem der Fluggast die Beschwerde oder die Forderung an das betreffende Luftfahrtunternehmen diese noch nicht abschließend beantwortet gerichtet bzw. gestellt hat. [Abänd. 130]

(4a)  Wird dem Luftfahrtunternehmen eine unrechtmäßige Handlung nachgewiesen, setzt die Beschwerdestelle die nationale Durchsetzungsstelle darüber in Kenntnis, und diese trifft gemäß Artikel 16a Absatz 2 Maßnahmen bezüglich der Durchsetzung. [Abänd. 131]

(5)  Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde bestätigt Wenn die benannte Stelle deren Empfang und eine Beschwerde erhalten hat, benachrichtigt sie die Streitparteien, sobald sie alle Unterlagen mit den Informationen zu der Beschwerde erhalten hat. Sie sendet ein Exemplar der die Beschwerde betreffenden Unterlagen an die zuständige nationale Durchsetzungsstelle. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde 90 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem die benannte Stelle die vollständige Beschwerdeakte erhalten hat, nicht überschreiten. Die zuständige nationale Durchsetzungsstelle erhält ebenfalls ein Exemplar der endgültigen Antwort. [Abänd. 132]

(5a)  Damit Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Belange kontaktiert werden können, übermitteln sie den in diesem Artikel genannten Stellen der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, ihre Kontaktinformationen. [Abänd. 133]

(5b)  Wenn in Bezug auf diese Verordnung Sicherheitsgründe angeführt werden, fällt die Beweislast dem betroffenen Luftfahrtunternehmen zu. [Abänd. 134]

Artikel 16aa

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Konflikten zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen sowie Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger gut ausgestattete, kostenlose und unabhängige Schlichtungsstellen bei der Suche nach Lösungen behilflich sind. [Abänd. 135]

Artikel 16b

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)  Die Kommission unterstützt durch den in Artikel 16c genannten Ausschuss den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten über und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 136]

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens Ende April des jeweils folgenden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeiten, einschließlich der Statistiken gemäß Artikel 16 Absatz 5. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die in diesen Berichten zu behandelnden Fragen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 16c angenommen. [Abänd. 137]

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig sachdienliche Informationen über die nationale Auslegung und Anwendung dieser Verordnung; die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.

(4)  Die Kommission untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Fälle, in denen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auslegung außergewöhnlicher Umstände, unterschiedlich angewendet und durchgesetzt werden, und präzisiert die Bestimmungen der Verordnung, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu fördern. Die Kommission kann zu diesem Zweck nach Anhörung des in Artikel 16c genannten Ausschusses eine Empfehlung abgeben.

(5)  Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die nationalen Durchsetzungsstellen bestimmte mutmaßliche Vorgehensweisen eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen und teilen der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen ihre Ergebnisse mit.

(5a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten ein unionsweites Verfahren ein, das alle gemäß Artikel 16 und Artikel 16a benannten Stellen umfasst, um den Austausch von Informationen über Verstöße, Sanktionen und bewährte Durchsetzungsverfahren zwischen allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. [Abänd. 138]

(5b)  Die nationalen Durchsetzungsstellen stellen der Kommission auf Anfrage Informationen und einschlägige Unterlagen zu einzelnen Verstößen bereit. [Abänd. 139]

(5c)  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website spätestens ab dem 1. Mai 2015 eine Liste sämtlicher in der Union tätiger Luftfahrtunternehmen, die systematisch gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Unabhängig von der Größe oder Staatszugehörigkeit wird von jedem Luftfahrtunternehmen angenommen, dass es systematisch gegen diese Verordnung verstößt, wenn die Kommission in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 16b Absatz 5b Nachweise für Verstöße erhalten hat, die Fluggästen in Bezug auf mehr als zehn verschiedene Flüge innerhalb eines Kalenderjahres widerfahren sind und mehr als einen Artikel dieser Verordnung betreffen. [Abänd. 140]

Artikel 16c

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt, der sich aus jeweils zwei Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt, von denen mindestens einer eine nationale Durchsetzungsstelle vertritt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.”

"

15a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 16ca

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16cb zu erlassen, in denen der erschöpfenden Liste der Fälle, die als außergewöhnliche Umstände gelten, entsprechend der Tätigkeit der nationalen Durchsetzungsstellen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weitere Fälle hinzugefügt werden.“ [Abänd. 141]

"

15b.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 16cb

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16ca wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(14) übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16ca kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16ca erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 142]

"

16.  Artikel 17 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 17

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 Bericht über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Ausgleichs bei großer Verspätung und der Begrenzung der Unterbringung bei außergewöhnlichen Umständen von langer Dauer, Probleme bei der Auslegung außergewöhnlicher Umstände, die von den nationalen Durchsetzungsstellen veröffentlichten Statistiken über ihre Tätigkeiten, einschließlich der Sanktionen und ihren Feststellungen zu Verstoßpraktiken von Luftfahrtunternehmen, die Fortschritte bei der Errichtung nationaler Stellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen und die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission berichtet auch über den verbesserten Schutz von Reisenden von Flügen aus Drittländern, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, im Rahmen internationaler Luftverkehrsabkommen. Zudem erstattet die Kommission über die Wirksamkeit der von den in Artikel 16 genannten Stellen eingeleiteten Maßnahmen und Sanktionen sowie über die etwaige Notwendigkeit eines harmonisierten Ansatzes Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.” [Abänd. 143]

"

17.  Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Anhang I angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Das Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stellt am Flughafen Union und die in ihrem Namen handelnden Bodenabfertigungsdienstleister richten an allen Flughäfen in der Union eine Stelle ein, an der Fluggästen Beschwerdeformulare zur Verfügung ausgehändigt werden, die es dem Fluggast ihnen ermöglichen, unmittelbar nach ihrer Ankunft eine Beschwerde über beschädigtes oder verspätetes Reisegepäck einzureichen. Solche Gleichermaßen händigen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft derartige Beschwerdeformulare auf Verlangen der Fluggäste an ihren Abfertigungsschaltern oder an ihren Serviceschaltern am Flughafen oder an beiden Stellen aus, und sie stellen das Beschwerdeformular auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Beschwerdeformulare, auch in Form so genannter „Property Irregularity Reports“ (PIR), werden vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens entgegengenommen. Diese Möglichkeit lässt das Recht des Fluggastes unberührt, eine Beschwerde auf anderem Wege innerhalb der im Montrealer Übereinkommen festgelegten vorgeschriebenen Fristen einzureichen.

(2a)  Die Kommission kann über Durchführungsrechtsakte die Form des standardisierten Antragsformulars festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungs-/Prüfverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. [Abänd. 144]

"

2.  Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18 096 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall. Die Kommission kann diesen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen. Bei einer Anpassung des vorgenannten Betrags wird auch der entsprechende Betrag im Anhang geändert.”

"

2a.  In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:"

„(3a) Bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck müssen die Luftfahrtgesellschaften zunächst die Fluggäste, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, entschädigen, bevor sie im Anschluss daran das Recht ausüben können, gegenüber den Flughäfen oder Dienstleistungserbringern ihre Ansprüche aufgrund von Schäden geltend zu machen, für die sie nicht notwendigerweise verantwortlich sind.“ [Abänd. 145]

"

3.  Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"

„Die Kommission kann die im Anhang genannten Beträge, mit Ausnahme des Betrags in Artikel 5 Absatz 2, durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen.”

"

4.  Folgende Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 6a

(1)  Bei der Beförderung aufgegebener Rollstühle oder sonstiger Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte bieten weisen das Luftfahrtunternehmen und seine Vermittler Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* auf ihre Rechte hin und bieten diesen Personen bei der Buchung und spätestens bei der Übergabe der Ausrüstung an das Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit, unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens abzugeben. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format des für diese Interessenerklärung zu verwendenden Musterformulars festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6f Absatz 2 erlassen. [Abänd. 146]

(2)  Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu dem von der betreffenden Person bei der Übergabe der aufgegebenen Mobilitätshilfe an das Luftfahrtunternehmen angegebenen Betrag.

(3)  Bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Beförderung von aufgegebenen Rollstühlen oder sonstigen Mobilitätshilfen und Hilfsgeräten haftet das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zur Höhe des vom Fluggast angegebenen Betrags, sofern es nicht nachweist, dass der beanspruchte Betrag höher ist als das tatsächliche betragsmäßig angegebene Interesse der Person an der Ablieferung am Bestimmungsort.

(3a)  Die Luftfahrtunternehmen sorgen dafür, dass die Fluggäste ihre Rollstühle, einschließlich Kinderwagen, unentgeltlich bis zum Flugsteig nutzen können und dass sie diese an der Luftfahrzeugtür zurückerhalten. Falls dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, müssen die Luftfahrtunternehmen Rollstuhlfahrern im Flughafengebäude eine unentgeltliche Mobilitätsalternative bis zu dem Zeitpunkt bieten, an dem sie ihren Rollstuhl entgegennehmen können. Falls diese Sicherheitsgründe unmittelbar auf das Flughafengebäude zurückzuführen sind, fällt es dem Betreiber des Flughafens zu, die in diesem Absatz genannte Alternative zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 147]

Artikel 6b

(1)  Die nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannte nationale Durchsetzungsstelle stellt die Einhaltung dieser Verordnung sicher. Sie überwacht zu diesem Zweck

   die Bedingungen von Beförderungsverträgen im Luftverkehr,
   das grundsätzliche Angebot, eine besondere Interessenserklärung für aufgegebene Mobilitätshilfen abzugeben, sowie die Leistung einer angemessenen Entschädigung für Schäden an Mobilitätshilfen,
   die Leistung einer eventuellen Vorschusszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1,
   die Anwendung des Artikels 6.

(2)  Zur Überwachung des Schutzes von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität im Fall einer Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte prüft und berücksichtigt die nationale Durchsetzungsstelle auch die Angaben zu den Beschwerden bezüglich Mobilitätshilfen, die bei den nach Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 benannten Stellen eingereicht wurden. [Abänd. 148]

(3)  Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(4)  In ihren Jahresberichten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 veröffentlichen die nationalen Durchsetzungsstellen auch Statistiken über ihre Tätigkeiten und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung verhängten Sanktionen.

Artikel 6c

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnisübertragung an in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(15) übertragen. Die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 149]

(3)  Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(5)  Ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten nach der Notifizierung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 6d

(1)  Die Luftfahrtunternehmen können zwar aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit die Bedingungen für die Gepäckbeförderung festlegen, jedoch geben sie bei der Buchung geben in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs in allen Vertriebswegen, einschließlich der computergestützten Reservierungssysteme, und an den Abfertigungsschaltern (einschließlich Check-in-Automaten) eindeutig die zulässigen Freimengen für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck an, die die Fluggäste in der Kabine und im Frachtraum des Luftfahrzeugs auf den einzelnen Flügen einer Buchung befördern dürfen, einschließlich etwaiger, innerhalb einer bestimmten Freimenge geltender Beschränkungen der Zahl der Gepäckstücke und Beschränkungen in Bezug auf Einkäufe am Flughafen. Werden Einzelheiten zu zusätzlichen Gebühren für die Gepäckbeförderung zusätzliche Gebühren erhoben, so geben die Luftfahrtunternehmen bei der Buchung in einer frühen Phase des Buchungsvorgangs und auf Anfrage am Flughafen genaue Einzelheiten zu diesen Gebühren auf klare, transparente und unmissverständliche Weise an. Die wesentliche Reiseleistung und Leistungen, für die zusätzliche Gebühren anfallen, müssen klar erkennbar sein und getrennt voneinander erworben werden können. [Abänd. 150]

(1a)  Den Fluggästen ist es gestattet, zusätzlich zu der vorgegebenen Freimenge für Handgepäck grundlegende persönliche Gegenstände oder Habseligkeiten, wie Jacke, und Handtasche, einschließlich mindestens einer Tasche in Standardgröße mit Einkäufen, die am Flughafen getätigt wurden, kostenfrei in die Kabine mitzunehmen. [Abänd. 151]

(1b)  Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 können die Obergrenzen des gesamten zulässigen Handgepäcks pro Fluggast in Höchstabmessungen und/oder einem Höchstgewicht angegeben werden, wobei jedoch die Anzahl der Gepäckstücke nicht begrenzt werden darf. [Abänd. 152]

(2)  Stehen außergewöhnliche Umstände wie Sicherheitsgründe oder eine nach der Buchung vorgenommene Änderung des Luftfahrzeugtyps der Beförderung als Handgepäck zugelassener Das Luftverkehrsunternehmen kann die oben genannten Gegenstände in der Kabine entgegen, so können sie vom Luftfahrtunternehmen im Frachtraum des Luftfahrzeugs, allerdings ohne Aufpreis für den Fluggast, befördert befördern lassen, wenn deren Beförderung in der Kabine aufgrund von außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Sicherheitsgründen oder den besonderen Merkmalen des Luftfahrzeugs ausgeschlossen ist. In diesen Fällen werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. [Abänd. 153]

(2a)  Wird Handgepäck vor dem Besteigen des Luftfahrzeugs oder vor dem Start des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug in den Frachtraum verladen, muss dieses dem Flugpassagier beim Verlassen des Luftfahrzeugs als Handgepäck überreicht werden. [Abänd. 154]

(3)  Die in europäischen und internationalen Sicherheitsvorschriften, unter anderem in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EG) Nr. 820/2008, festgelegten Beschränkungen für Handgepäck bleiben von diesen Rechten unberührt.

Artikel 6e

(1)  Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Union gestatten es Fluggästen, ein Musikinstrument als Kabinengepäck mitzuführen, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die technischen Spezifikationen und Beschränkungen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Musikinstrumente werden als Kabinengepäck zugelassen, sofern sie in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden können. Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass Wenn ein Musikinstrument als Kabinengepäck zugelassen wurde, ist es Teil der dem Fluggast zustehenden Handgepäckfreimenge ist und nicht. Die Luftfahrtunternehmen können bestimmen, dass zusätzliche Gebühren für Handgepäck, das zusätzlich zu dieser Freimenge mitgeführt werden darf wird, anfallen. [Abänd. 155]

(2)  Ist ein Musikinstrument zu groß, um in ein geeignetes einem geeigneten Gepäckabteil innerhalb der Kabine oder unter einen einem geeigneten Fluggastsitz sicher verstaut werden zu können, kann das Luftfahrtunternehmen den Erwerb eines zweiten Flugscheins verlangen, wenn das Musikinstrument als Handgepäck auf einem zweiten Sitzplatz mitgeführt wird. Für den zweiten Flugschein ist keine Flughafengebühr zu entrichten. Bei Erwerb eines zweiten Sitzplatzes unternimmt das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Fluggast einen Sitzplatz neben dem betreffenden Musikinstrument zuzuweisen. Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit verfügbar in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen geben in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert und welche Gebühren dafür erhoben werden. [Abänd. 156]

(2a)  Musikinstrumente werden auf Anfrage und soweit Platz zur Verfügung steht, in einem beheizten Teil des Frachtraums des Luftfahrzeugs befördert, sofern die geltenden Sicherheitsvorschriften, die Platzverhältnisse und die technischen Spezifikationen des betreffenden Luftfahrzeugs dies zulassen. Die Luftfahrtunternehmen stellen spezielle Gepäckscheine zur Verfügung, die gut sichtbar auf dem Musikinstrument angebracht werden, um sicherzustellen, dass dieses mit der nötigen Sorgfalt behandelt wird. Es werden ausschließlich Instrumente im Frachtraum des Flugzeugs befördert, die ordnungsgemäß in einem starren Behälter und/oder Hartschalenbehältnis verpackt sind, der bzw. das speziell für diese Gegenstände bestimmt ist. [Abänd. 157]

(2b)  Die Luftfahrtunternehmen geben bei der Buchung und in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig an, auf welcher Grundlage Musikinstrumente befördert werden, einschließlich der Gebühren, die für die Beförderung erhoben werden, der im betreffenden Flugzeug zur Verfügung stehenden Einrichtungen für die Beförderung von Musikinstrumenten und der Abmessungen dieser Einrichtungen. Muss ein zweiter Sitz gebucht werden, wird den Fluggästen die Möglichkeit angeboten, diesen zweiten Sitz online zu buchen. [Abänd. 158]

Artikel 6f

(1)  Die Kommission wird vom Ausschuss für Fluggastrechte unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

_______________________

* Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).[Abänd. 159]

"

5.  Artikel 7 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 7

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beigefügt.”

"

6.  Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang I

„Anhang: Nicht erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung [Abänd. 160]

1.  Folgende Umstände sind als „außergewöhnlich“ anzusehen:

i.  Naturkatastrophen, die eine sichere Durchführung des Fluges unmöglich machen;

ii.  das Flugzeug betreffende technische Probleme, die nicht Teil des normalen Luftfahrzeugbetriebs sind, beispielsweise die Feststellung eines Fehlers während der Durchführung des betreffenden Fluges, der die normale Fortsetzung des Betriebs unmöglich macht, oder ein versteckter Fabrikationsfehler, der unmittelbar von einem vom Hersteller oder einer zuständigen Behörde entdeckt wird und förmlich anerkannten versteckten Fabrikationsfehler, der die Flugsicherheit beeinträchtigt, verursacht werden und während der Vorflugkontrolle oder nach der Freigabe des Luftfahrzeugs für den Betrieb aufgetreten sind; [Abänd. 161]

iia.  durch Vogelschlag verursachte Schäden; [Abänd. 162]

iii.  Sicherheitsrisiken Krieg, politische Unruhen, Sabotageakte oder terroristische Handlungen, die eine sichere Durchführung des Fluges unmöglich machen; [Abänd. 163]

iv.  lebensbedrohende Gesundheitsrisiken oder medizinische Notfälle, die eine Unterbrechung oder Umleitung des betreffendes Fluges erfordern; [Abänd. 164]

v.  unvorhergesehene Beschränkungen durch das Flugverkehrsmanagement, oder die unvorhergesehene Schließung eines des Luftraums oder eines Flughafens, einschließlich der Schließung von Start- oder Landebahnen durch die Behörden; [Abänd. 165]

vi.  Wetterbedingungen, die mit der Flugsicherheit nicht zu vereinbaren sind oder aufgrund deren das Flugzeug während des Fluges oder auf dem Vorfeld nach der Freigabe beschädigt worden ist, sodass eine sichere Durchführung des Fluges nicht gewährleistet werden kann; [Abänd. 166]

vii.  unvorhergesehene Arbeitsstreitigkeiten beim ausführenden Luftfahrtunternehmen oder den Erbringern grundlegender Dienstleistungen wie Flughäfen und Flugsicherungsorganisationen.” [Abänd. 167]

2.  Folgende Umstände sind nicht als „außergewöhnlich“ anzusehen:

i.  technische Probleme, die Teil des normalen Luftfahrzeugbetriebs sind, beispielsweise ein Problem, das bei der routinemäßigen Wartung oder der Vorflugkontrolle des Luftfahrzeugs festgestellt wird oder auf die unsachgemäße Durchführung dieser Wartung oder Vorflugkontrolle zurückzuführen ist;

ii.  Ausfall der Flugbesatzung oder des Kabinenpersonals (außer bei Arbeitsstreitigkeiten). [Abänd. 168]

Anhang II

„ANHANG

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Union nach den Unionsrechtsvorschriften und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen bei Unfällen, die sich an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Ausstieg ereignet haben. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113 100 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Haftungsfreistellung oder Haftungsbegrenzung geltend machen. Bei höheren Beträgen haftet das Luftfahrtunternehmen nicht, wenn es nachweist, dass der Schaden nicht durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung des Unternehmens, oder ausschließlich durch eine fahrlässige oder sonstige unrechtmäßige Handlung eines Dritten verursacht wurde.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 18 096 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 113 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung), und zwar je Fluggast und nicht je aufgegebenen Gepäckstück, sofern nicht durch eine besondere Erklärung des Fluggastes eine höhere Haftungsgrenze zwischen ihm und dem Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf die Beschaffenheit oder einen Defekt des Gepäcks zurückzuführen ist. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für verspätetes Reisegepäck, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den dadurch verursachten Schaden zu vermeiden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Für Handgepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es den Schaden verschuldet hat.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen gegebenenfalls verlangten Zuschlag entrichtet. Ein solcher Zuschlag richtet sich nach einem Tarif, der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über den Haftungshöchstbetrag von 1 131 SZR hinausgehen. Der Tarif wird den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt. Behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität erhalten grundsätzlich die Möglichkeit, für die Beförderung ihrer Mobilitätshilfen unentgeltlich eine besondere Interessenserklärung abzugeben.

Fristen für Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Um diese Fristen problemlos einhalten zu können, müssen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Gelegenheit bieten, am Flughafen ein Beschwerdeformular auszufüllen. Solche Beschwerdeformulare, auch in Form so genannter „Property Irregularity Reports“ (PIR), müssen vom Luftfahrtunternehmen am Flughafen als Beschwerde entgegengenommen werden.

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Dies schließt auch Fälle ein, in denen das Interesse an der Lieferung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen betragsmäßig angegeben wurde.

Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

Grundlage dieser Informationen

Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und die Verordnung (EU) Nr. xxx) und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.“

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
(2)ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 115.
(3)ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(5)Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(6)Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S.1).
(7)Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
(8) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(9)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10) Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).
(11)ABl. C 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(12)ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
(13)ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
(14) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(15) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Insolvenzverfahren ***I
PDF 654kWORD 170k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (COM(2012)0744 – C7-0413/2012 – 2012/0360(COD))
P7_TA(2014)0093A7-0481/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0744),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0413/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai.2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0481/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren

P7_TC1-COD(2012)0360


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,(4)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1346/2000(5) wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren.

(2)  Dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember 2012(6) zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können.

(3)  In den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen, die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen. [Abänd. 1]

(4)  Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableiten oder und in engem Zusammenhang damit stehen, sollte ebenfalls ausdrücklich geregelt werden. [Abänd. 2]

(5)  Um Insolvenzverfahren in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss, aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(6)  Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden.

(7)  Die Koordinierung von Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten verpflichtet werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter Insolvenzverwalter sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt. [Abänd. 3. Diese Änderung gilt für den gesamten Text.]

(8)  Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(9)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011des Europäischen Parlaments und des Rates(7) .

(10)  Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)  Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09, Kommission/Italien – „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein.

(12)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(13)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

1.  In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt.

2.  In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14 und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-„ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“.

3.  Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung:"

„(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen („Forum Shopping“).“

"

4.  Erwägung 6 erhält folgende Fassung:"

„(6) Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie für die Eröffnung von Verfahren regeln, die sich direkt aus diesen Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie Vorschriften über das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht enthalten. Sie sollte auch die Koordinierung von Insolvenzverfahren regeln, die sich gegen denselben Schuldner oder die sich gegen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe richten.“

"

5.  Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:"

„(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001* ausgenommen. Für diese Verfahren sollte die vorliegende Verordnung gelten. Die vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.

_________________________

* Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001)."

"

6.  Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:"

„(9) Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Diese Insolvenzverfahren sind in Anhang A erschöpfend aufgeführt. Bei in Anhang A aufgeführten nationalen Verfahren sollte diese Verordnung Anwendung finden, ohne dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung nachprüfen. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* fallen, und Organismen für gemeinsame Anlagen sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden weitreichende Eingriffsbefugnisse haben.

__________________________

* Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)."

"

7.  Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:"

„(9a) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners in gravierenden finanziellen Schwierigkeiten begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, Verfahren ohne Auswechslung der Unternehmensführung und Verfahren, die eine Schuldbefreiung von Verbrauchern und Selbstständigen zum Ziel haben. Da für diese Verfahren nicht unbedingt ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt werden muss, sollten sie unter diese Verordnung fallen, wenn sie der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Ausdruck „Kontrolle“ auch Situationen einschließen, in denen ein Gericht nur aufgrund des Rechtsmittels eines Gläubigers oder einer Partei tätig wird. [Abänd. 3]

"

8.  Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung: "

„(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck „Gericht“ in dieser Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgültig ist.“ [Abänd. 4]

"

(8a)  Erwägungsgrund 11 erhält folgende Fassung:"

(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft Union nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft Union sehr unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet. Im Zuge weiterer Maßnahmen zur Harmonisierung sollten auch Vorzugsrechte für Arbeitnehmer eingeführt werden. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen [Abänd. 5] .“

"

9.  Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:"

„(12a) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder dessen Niederlassung tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet. Geben die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an der Zuständigkeit des Gerichts, sollte das Gericht den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, und gegebenenfalls den Gläubigern Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern. Gläubigern sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zustehen. “

"

10.  Erwägungsgrund 13 wird gestrichen.

11.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

(13a) Bei Gesellschaften und juristischen Personen sollte die Vermutung gelten, dass der „Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen“ der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Diese Vermutung sollte insbesondere dann widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, und wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Widerlegung der Vermutung sollte hingegen nicht möglich sein, wenn sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft am Ort ihres Sitzes befinden und die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in für Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden. [Abänd. 6]

   (13b) Das mitgliedstaatliche Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, sollte auch für Klagen zuständig sein, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen wie beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, sollte der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten bringen können, wenn er sich von einer Zusammenführung der Klagen an diesem Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verwalter Insolvenzverwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Klage verbinden will.

"

12.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(19a)Sekundärinsolvenzverfahren können eine effiziente Verwaltung der Masse allerdings auch behindern. Das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, sollte deshalb auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters die Verfahrenseröffnung aufschieben oder ablehnen können, wenn das Verfahren zum Schutz der Interessen einheimischer Gläubiger nicht notwendig ist. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verwalter Insolvenzverwalters im Wege einer in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlichen Zusage Zusicherung einwilligt, die einheimischen Gläubiger so zu behandeln, als wäre das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden, und bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des dort belegenen Vermögens die Vorschriften über die Rangfolge der Forderungen anzuwenden, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde. Diese Verordnung sollte demVerwalter Insolvenzverwalter die Möglichkeit für solche Zusagen Zusicherung einräumen und objektive Kriterien einführen, die diese Zusicherungen erfüllen müssen. [Abänd. 7]

   (19b) Im Interesse eines wirksamen Schutzes inländischer Interessen sollte es dem VerwalterInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich sein, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung belegene Vermögen missbräuchlich zu verwerten oder missbräuchlich an einen anderen Ort zu bringen, insbesondere wenn dies in der Absicht geschieht, die wirksame Befriedigung dieser Interessen für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, zu vereiteln. Scheint ein Insolvenzverwalter die Zusicherungen nicht einhalten zu können, sollten einheimische Gläubiger ebenfalls Anspruch auf gerichtliche Schutzmaßnahmen haben. [Abänd. 8]

"

13.  Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:"

„(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte eng zusammenarbeiten und sich ausreichend gegenseitig informieren. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter Insolvenzverwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte insbesondere einen Restrukturierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte den in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen bewährten Praktiken folgen, wie sie in den Kommunikations- und Kooperationsgrundsätzen und -leitlinien dargelegt sind, die von europäischen und internationalen Vereinigungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ausgearbeitet worden sind.“

"

14.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(20a) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden. Wurden gegen mehrere Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe Insolvenzverfahren eröffnet, sollten diese Verfahren in geeigneter Weise koordiniert werden, vor allem, um zu vermeiden, dass die Insolvenz eines Mitglieds der Gruppe möglicherweise die Fortführung des Betriebs anderer Mitglieder der Gruppe gefährdet. Die beteiligten Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte sollten deshalb in gleicher Weise wie die Verwalter Insolvenzverwalter und Gerichte in gegen denselben Schuldner gerichteten Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren verpflichtet sein, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Ein Verwalter in einem Verfahren, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe anhängig ist, sollte überdies in einem Verfahren gegen ein anderes Mitglied derselben Gruppe einen Sanierungsplan vorschlagen können, soweit diese Möglichkeit im einzelstaatlichen Insolvenzrecht vorgesehen ist. [Abänd. 10] .

   (20aa) Die Einführung von Gruppen-Koordinationsverfahren sollte insbesondere die Restrukturierung einer Gruppe und/oder ihrer Mitglieder unterstützen, indem eine flexible koordinierte Durchführung des Insolvenzverfahrens ermöglicht wird. Gruppen-Koordinationsverfahren sollten für die einzelnen Verfahren nicht verbindlich sein, sondern eher als Grundlage für innerhalb der einzelnen Verfahren zu ergreifende Maßnahmen dienen. [Abänd. 9 und 11]
   (20b) Durch die Einführung von Vorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen sollte ein Gericht nicht in seiner Möglichkeit eingeschränkt werden, Insolvenzverfahren gegen mehrere Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, nur an einem Gerichtsstand zu eröffnen, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaften in einem einzigen Mitgliedstaat seinem einzelstaatlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt. In diesen Fällen sollte das Gericht für alle Verfahren gegebenenfalls dieselbe Person als Verwalter Insolvenzverwalter bestellen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen in ihrem Hoheitsgebiet einführen können, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen und die die effiziente und wirksame Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. [Abänd. 12]

"

15.  Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:"

„(21a) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Union haben, über die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners informiert werden. Um eine rasche Übermittlung der Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates* keine Anwendung finden, wenn in der vorliegenden Verordnung auf die Pflicht zur Information der Gläubiger verwiesen wird. Gläubigern sollte die Anmeldung ihrer Forderungen durch die Bereitstellung von Standardformularen in allen Amtssprachen der Union erleichtert werden.

_____________________

* Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)"

"

16.  Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:"

„(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in den anderen Mitgliedstaaten bekanntgemacht werden. Befindet sich in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Niederlassung, sollte die Bekanntmachung obligatorisch sein, solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister noch nicht eingerichtet ist. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens sein.“

"

17.  Es wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:"

„(29a) Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Um Gläubigern und Gerichten in anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf diese Informationen zu erleichtern, sollte diese Verordnung die Vernetzung der Insolvenzregister vorsehen.“

"

18.  Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung:"

„(31) In diese Verordnung sollten Anhänge aufgenommen werden, in denen unter anderem die nationalen Insolvenzverfahren aufgeführt sind, die unter diese Verordnung fallen. Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der in den Anhängen aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren sollte die Kommission prüfen, ob das notifizierte Verfahren den Kriterien dieser Verordnung entspricht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.“

"

19.  Es werden folgende Erwägungsgründe eingefügt:"

„(31a)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*, wahrgenommen werden.

   (31b) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ("die Charta") anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 8, 17 und 47 der Charta zu fördern, die den Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen.
   (31c) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates*** regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung.“

__________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

** Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

*** Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

"

20.  In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

21.  Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"

„Artikel 1

Anwendungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung Vermeidung der Insolvenz, der Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation

   a) dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt wird oder
   b) das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird.

Können diese Verfahren vor der Insolvenz eingeleitet werden, muss ihr Ziel die Vermeidung der Liquidation sein.

Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt. [Abänd. 13]

   1a. Soweit nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Verfahren nach Absatz 1 vertraulich ist, findet diese Verordnung nur ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem es nach dem Recht des Mitgliedstaats öffentlich wird, und unter der Voraussetzung, dass es die Forderungen der Gläubiger, die nicht daran beteiligt sind, nicht beeinträchtigt. [Abänd. 14]

2.  Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von

   a) Versicherungsunternehmen,
   b) Kreditinstituten jeglicher Art, einschließlich der Institute im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*, [Abänd. 15]
   c) Wertpapierfirmen, soweit sie unter die geänderte Richtlinie 2001/24/EG fallen, und Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates** fallen, [Abänd. 16]
   d) Organismen für gemeinsame Anlagen.

_____________________

* Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

** Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Insolvenzverwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   a) „Insolvenzverfahren“ ein in Anhang A aufgeführtes Verfahren;
   b) „Verwalter Insolvenzverwalter“ jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es – auch auf vorläufiger Grundlage – ist, entweder vollständig oder teilweise das der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogene Vermögen zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
   i) jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C aufgeführt;
   ii) den Schuldner in Eigenverwaltung, wenn kein Verwalter bestellt wird oder die Befugnisse des Schuldners nicht einem Verwalter übertragen werden; [Abänd. 17]
   (ba) „Schuldner in Eigenverwaltung“ Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nicht die vollständige Übertragung der Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vermögens des Schuldners auf einen InsolvenzInsolvenzverwalter beinhaltet, und bei dem der Schuldner daher zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält; [Abänd. 18]
   c) „Gericht“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Laufe dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
   d) „Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
   i) die Entscheidung jedes Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens und
   ii) die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters Insolvenzverwalters;
   e) „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung diese endgültig ist; [Abänd. 20]
   f) „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet,“ im Fall von
   i) körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
   ii) Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
   iii) Namensaktien den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, ihren Sitz hat,
   iv) Finanzinstrumenten, bei denen die Eigentumsrechte durch einen Registereintrag oder eine Buchung auf einem von einem oder für einen Intermediär geführten Depotkonto nachgewiesen werden („Schuldbuchforderungen“), den Mitgliedstaat, in dem das betreffende Register oder Konto geführt wird,
   v) Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten den Mitgliedstaat, der in der internationalen Bankkontonummer (IBAN) angegeben ist,
   vi) anderen Forderungen gegen Dritte als solchen, die sich auf Vermögenswerte gemäß Ziffer v beziehen, den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
   g) „Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten oder Dienstleistungen voraussetzt; [Abänd. 21]
   (ga) „Klage, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableitet und in engem Zusammenhang damit steht“ Klage, die auf ein Urteil gerichtet ist, das aufgrund seines Inhalts nicht außerhalb oder unabhängig von einem Insolvenzverfahren erreicht werden kann oder erreicht werden konnte, und die nur dann zulässig ist, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist; [Abänd. 22]
   (gb) „Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung“ eine vertragliche Bestimmung, auf deren Grundlage nach dem Eintritt eines in der Bestimmung vorher festgelegten Ereignisses in Bezug auf eine der Parteien des Vertrags die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, die von der Bestimmung erfasst werden, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt fällig und zahlbar sind, automatisch oder nach Wahl einer der Parteien verringert oder durch eine einzige Nettoverbindlichkeit durch Novation, Kündigung oder in sonstiger Weise ersetzt werden und so den Gesamtwert der kombinierten Verpflichtungen darstellen, der daraufhin von der einen Partei an die andere fällig und zahlbar ist; [Abänd. 23]
   h) „einheimische Gläubiger“ die Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner aus dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet;
   i) „Unternehmensgruppe“ eine Anzahl von Unternehmen bestehend aus Mutter- und alle ihre Tochtergesellschaften; [Abänd. 24]
   j) „Muttergesellschaft“ eine Gesellschaft, die eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert. Eine Gesellschaft, die konsolidierte Abschlüsse gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, wird als Muttergesellschaft betrachtet; [Abänd. 25]
   i) in einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt oder
   ii) Aktionär oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist und das Recht hat,
   aa) die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser Tochtergesellschaft zu ernennen oder abzuberufen oder
   bb) auf der Grundlage eines mit dieser Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrags oder einer Bestimmung in deren Satzung einen beherrschenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft auszuüben.
   (ja) „wichtige Aufgaben in der Gruppe“
   (i) Fähigkeit, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf alle Mitglieder der Gruppe Entscheidungen mit strategischer Relevanz für die Gruppe oder Teile der Gruppe zu treffen und durchzusetzen; oder
   ii) die wirtschaftliche Bedeutung innerhalb der Gruppe, die unterstellt wird, wenn das Mitglied der Gruppe oder Mitglieder der Gruppe wenigstens 10 % zur konsolidierten Bilanzsumme und zum konsolidierten Umsatz beitragen. [Abänd. 26]

________________________

* Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“

"

22.  Artikel 3wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhäjt folgende Fassung:"

„1. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens („Hauptinsolvenzverfahrens“) sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gilt der Ort, an dem der Schuldner mindestens drei Monate vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vorläufigen Verfahrens gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. [Abänd. 27]

Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist.

Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung; bei allen anderen natürlichen Personen gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„3. Wird Ist ein Urteil ergangen, mit dem ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet wird, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Für die Feststellung, ob der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Hauptverfahren eröffnet wurde.“ [Abänd. 28]

"

23.  Es werden folgende Artikeleingefügt:"

„Artikel 3a

Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen

1.  Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

2.  Steht eine Klage im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter Insolvenzverwalter beide Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn die Klage gegen mehrere Beklagte erhoben wird, vor ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) (EU) Nr. 44/20011215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist. [Abänd. 29]

3.  Klagen stehen im Sinne dieses Artikels des Absatzes 2 im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. [Abänd. 30]

Artikel 3b

Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung

1.  Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

2.  Wird das Insolvenzverfahren ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist. [Abänd. 31]

3.  Gläubiger oder Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aufgrund internationaler Zuständigkeit innerhalb von drei Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 20a Buchstabe a veröffentlicht wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können. [Abänd. 32]

_____________________

* Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

"

24.  Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

25.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 6a

Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen Bestimmungen über die Aufrechnung infolge Beendigung

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist Fällt eine Partei eines Vertrags mit einer Bestimmung zur Aufrechnung infolge Beendigung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG, ist für diese Bestimmung über die Aufrechnung infolge Beendigung ausschließlich das Recht maßgebend, das auf eine derartige Vereinbarungen Bestimmung anwendbar ist.“ [Abänd. 33]

"

26.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 10a

Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats

Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8 und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“

"

(26a)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

Artikel 12

Gemeinschaftspatente und -markenEuropäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden. [Abänd. 34]

"

27.  Artikel 15 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 15

Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist.“

"

28.  Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Der Verwalter Insolvenzverwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist oder im Fall eines Schuldners in Eigenverwaltung gemäß dieser Gerichtsbarkeit entweder der Insolvenzverwalter oder der Schuldner, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden. Er kann auch zusichern eine vollstreckbare und verbindliche Zusicherung abgeben, dass die Verteilungs- und Vorzugsrechte, die einheimischen Gläubigern zugestanden hätten, wenn ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, im Hauptinsolvenzverfahren gewahrt werden. Eine solcheDiese Zusicherung unterliegt den gegebenenfalls im Staat spezifiziert ihre sachlichen Grundlagen, insbesondere in Bezug auf die Verteilung der örtlichen Ansprüche über das Vorrang- und Rangsystem nach dem Recht des Sekundärinsolvenzverfahrens, den Wert der verteilungsfähigen Vermögenswerte im Sekundärinsolvenzverfahren, die verfügbaren Möglichkeiten zur Verwertung dieser Vermögenswerte, das Verhältnis der Gläubiger im Hauptverfahren, die am Sekundärinsolvenzverfahren teilnehmen sowie die voraussichtlichen Kosten der der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Etwaige Formerfordernisse der Zusicherung unterliegen dem Recht des Staats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestehenden Formerfordernissen und ist in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlich und vollstreckbar.[Abänd. 35].“

"

b)  In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:"

„Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln ohne richterlichen Beschluss oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.“

"

29.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 20a

Einrichtung von Insolvenzregistern

Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann („Insolvenzregister“):

   a) Datum der Insolvenzeröffnung;
   b) Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, und gegebenenfalls Aktenzeichen;
   c) Art des Insolvenzverfahrens;
   d) Name und Anschrift des Schuldners;
   (da) ist der Gläubiger eine Gesellschaft, die Nummer der Gesellschaft und die Adresse ihres satzungsmäßigen Sitzes; [Abänd. 36]
   e) falls ein Verwalter Insolvenzverwalter bestellt wurde, Name und Anschrift des Verwalter Insolvenzverwalters;
   f) Frist für die Anmeldung der Forderungen;
   g) Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
   h) Entscheidung zur Bestellung des Verwalter Insolvenzverwalters, falls die Bestellung nicht mit der Entscheidung gemäß Buchstabe g erfolgt ist;
   i) Datum der Beendigung des Hauptverfahrens.

Artikel 20b

Vernetzung von Insolvenzregistern

1.  Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union.

2.  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b Absatz 3 spätestens am …+ Folgendes fest:

   die technischen Spezifikationen für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage der festgelegten Schnittstellenspezifikation für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister;

______________________

+ 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

   die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gewährleistet werden;
   die Mindestkriterien für den vom Europäischen Justizportal bereitgestellten Suchdienst anhand der Informationen in Artikel 20a;
   die Mindestkriterien für die Anzeige der Suchergebnisse in Bezug auf die Informationen in Artikel 20a;
   die Modalitäten und technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste und
   ein Glossar mit einer allgemeinen Erläuterung der in Anhang A aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren.

Artikel 20c

Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

1.  Die Einrichtung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

2.  Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege des Registers.

Artikel 20d

Eintragung von Insolvenzverfahren im Register

Wird ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde. Die Mitgliedstaaten stellen Verfahren zur Verfügung, die eine Löschung aus dem Insolvenzregister gestatten. [Abänd. 37]

"

30.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 21

Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat

1.  Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters Insolvenzverwalters auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist sind alle anderen Informationen gemäß Artikel 20a anzugeben, welcher Insolvenzverwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt. [Abänd. 38]

2.  Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich Vermögensgegenstände oder, Gläubiger oder Schuldner des Schuldners befinden, nach dem in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“ [Abänd. 39]

"

31.  Artikel 22 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 22

Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats

Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalters erfolgt die Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“

"

(31a)  Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 20a oder 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war [Abänd. 40].

"

32.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 25

Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen

1.  Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32 bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Artikel 39 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vollstreckt. [Abänd. 41]

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden.

2.  Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 genannten Verordnung, soweit diese Verordnung anwendbar ist.“

"

33.  Artikel 27 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 27

Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“

"

34.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 29a

Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

1.  Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet hiervon umgehend den Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. [Abänd. 42]

2.  Auf Antrag des Verwalters Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die Eröffnung ab, wenn der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hinreichend nachweist, dass die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält. [Abänd. 43]

   2a. Einheimische Gläubiger haben das Recht, die Entscheidung zur Vertagung oder Ablehnung der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Artikel 20a Buchstabe a anzufechten. [Abänd. 44]
   2b. Einheimische Gläubiger haben das Recht, bei dem Gericht, dass das Hauptinsolvenzverfahren durchführt, vom InsolvenzInsolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu verlangen, geeignete Maßnahmen, die für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig sind, zu ergreifen. Dazu können das Verbot des Beiseiteschaffens des Vermögens aus dem Mitgliedstaat, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vertagt oder abgelehnt wurde, die Vertagung der Verteilung des Erlöses im Hauptverfahren oder die Verpflichtung des Insolvenzverwalters im Hauptverfahren, Sicherheiten für das Einhalten der Zusicherungen zu stellen, gehören. [Abänd. 45]
   2c. Das Gericht im Sinne des Absatzes 1 kann einen Treuhänder bestellen, dessen Befugnisse beschränkt sind. Der Treuhänder stellt sicher, dass die Zusicherung ordnungsgemäß erfüllt wird und nimmt an ihrer Umsetzung teil, wenn dies für den Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger notwendig ist. Der Treuhänder hat das Recht, Anträge gemäß Absatz 2b zu stellen. [Abänd. 46]

3.  Beschließt das in Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen erfüllt sind.

4.  Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen. In begründeten Fällen kann das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, diese Frist kürzen, die jedoch eine Woche nach Erhalt der Mitteilung nicht unterschreiten darf. [Abänd. 47]

"

35.  Artikel 31 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 31

Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwaltern

1.  Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren Die Insolvenzverwalter in Insolvenzverfahren, die denselben Schuldner betreffen, arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, um die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen. [Abänd. 48]

2.  Den Verwaltern Insolvenzverwaltern obliegen insbesondere folgende Pflichten:

   a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Restrukturierung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.
   b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung des Schuldners; falls eine solche Möglichkeit besteht, koordinieren sie Ausarbeitung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans.
   c) Sie koordinieren die Verwertung oder die Verwendung der Masse sowie die Geschäfte des Schuldners. Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens gibt dem Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens frühzeitig Gelegenheit, Vorschläge für die Verwertung oder Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.“

"

36.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 31a

Kooperation und Kommunikation unter Gerichten

1.  Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit geeignet ist, die effektive Abwicklung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für die Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. [Abänd. 49]

2.  Die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt.

3.  Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

   a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg,
   b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners,
   c) die Koordinierung der Verhandlungen,
   d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 31b

Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwaltern und Gerichten

1.  Um die Koordinierung der Haupt- und SekundärinsolvenzverfahrenHaupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, [Abänd. 50]

   a) kooperiert und kommuniziert der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, und
   b) kooperiert und kommuniziert der Verwalter Insolvenzverwalter eines Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat.

soweit diese Zusammenarbeit und Kommunikation jeweils geeignet sind, um die Koordinierung der Verfahren zu erleichtern, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind und keine Interessenkonflikte nach sich ziehen. [Abänd. 51]

2.  Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“

"

37.  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

Aussetzung des Verfahrens

"

b)  In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „die Verwertung“ ersetzt durch die Worte „das Verfahren“ und die Worte „der Verwertung“ durch die Worte „des Verfahrens“.

38.  Artikel 34 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 34

Beendigung des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens

1.  Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen.

2.  Ist über das Vermögen einer juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens wird die betroffene juristische Person nicht entgegen aus dem Handelsregister gelöscht, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.“ [Abänd. 52]

"

39.  Die Änderung des englischen Wortlauts von Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

40.  Artikel 37 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 37

Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren beantragen.“

"

41.  Artikel 39 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 39

Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, („ausländischer Gläubiger“) hat das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“

"

42.  Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:"

„Dem Vermerk ist des Weiteren eine Kopie des Standardanmeldeformulars gemäß Artikel 41 beizufügen oder ein Link zu diesem Formular im Internet.“

"

b)  Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:"

„3. Die Unterrichtung nach diesem Artikel erfolgt mithilfe eines Standardformulars, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am ….+ im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Das Formular trägt in allen Amtssprachen der Union den Titel „Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Es wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in einer anderen Sprache übermittelt, die dieser Staat gemäß Artikel 41 Absatz 3 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für ausländische Gläubiger leichter zu verstehen ist.

"

________________________

+ 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

43.  Artikel 41 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 41

Verfahren für die Forderungsanmeldung

1.  Bekannte ausländische Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am ….+ im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel „Forderungsanmeldung“ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union vorangestellt.

2.  Gläubiger im Sinne des Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes an:

   a) Namen und Anschrift,
   b) Art der Forderung,
   c) Betrag und Entstehungszeitpunkt der Forderung,

________________________

+ 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

   d) ob ein Status als bevorrechtigter Gläubiger beansprucht wird,
   e) ob für die Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt beansprucht wird und wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind,
   f) ob eine Aufrechnung beansprucht wird und ob der geforderte Betrag aufrechnungsfrei ist.

Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege in Kopie beizufügen.

3.  Forderungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt.

4.  Die Forderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats.

5.  Bestreitet der Verwalter Insolvenzverwalter eine nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen.

"

44.  Artikel 42 wird gestrichen.

45.  Folgendes Kapitel wird eingefügt:"

„KAPITEL IVa

INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE

Artikel 42a

Pflicht zur Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern Insolvenzverwaltern

1.  Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter Insolvenzverwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen.

2.  Bei der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern Insolvenzverwaltern folgende Pflichten:

   a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für die anderen Verfahren von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.
   b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung der Gruppe Gruppenmitglieder, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; falls solche Möglichkeiten bestehen, stimmen sie sich in Bezug auf den Vorschlag für einen koordinierten Restrukturierungsplan und dessen Aushandlung ab. [Abänd. 53]
   c) Sie koordinieren die Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Verwalter Insolvenzverwalter können vereinbaren, einem Verwalter Insolvenzverwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist.

Artikel 42b

Kommunikation und Zusammenarbeit unter Gerichten

1.  Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist. [Abänd. 54]

2.  Die in Absatz 1 genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen oder Unterstützung ersuchen.

3.  Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

   a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, vorausgesetzt, die Mitteilung erfolgt unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt;
   b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe;
   c) die Koordinierung der Verhandlungen;
   d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 42c

Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern Insolvenzverwalter und Gerichten

Ein Verwalter Insolvenzverwalter, der in einem Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Der Verwalter Insolvenzverwalter kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren ersuchen, für das er bestellt worden ist. [Abänd. 55]

Artikel 42d

Befugnisse der Verwalter Insolvenzverwalter und Aussetzung der Verfahren

1.  Der Verwalter Insolvenzverwalter eines Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet worden ist, hat das Recht,

   a) gehört zu werden und an Insolvenzverfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, mitzuwirken, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung; und
   b) die Aussetzung eines Verfahrens für bis zu zwei Monaten zu beantragen, das gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden ist; [Abänd. 56]
   c) einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme für alle oder einige Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, und einen solchen Plan, Vergleich oder eine solche Maßnahme in den Verfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, im Einklang mit dem für diese Verfahren geltenden Recht vorzulegen und [Abänd. 57]
   d) zusätzliche verfahrensleitende Maßnahmen nach Maßgabe des unter Buchstabe c genannten Rechts zu beantragen, die für eine Sanierung erforderlich sein können, einschließlich der Umwandlung des Insolvenzverfahrens in ein anderes Verfahren. [Abänd. 58]

2.  Das Gericht, das das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine der Insolvenzverwalter hinreichend nachweist, dass diese Aussetzung des Verfahrens den Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter Insolvenzverwalter alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift. [Abänd. 59]

Artikel 42da

Eröffnung von Gruppen-Koordinationsverfahren

1.  Gruppen-Koordinationsverfahren können von einem Insolvenzverwalter bei jedem Gericht, das für ein Insolvenzverfahren eines Mitglieds der Gruppe zuständig ist, anhängig gemacht werden, wenn

   a) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Mitglieds der Gruppe anhängig ist; und
   b) die Mitglieder der Gruppe, die ihren Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in dem Mitgliedstaat des Gerichts haben, bei dem die Eröffnung des Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt wurde, wichtige Aufgaben in der Gruppe wahrnehmen.

2.  Wird bei mehr als einem Gericht die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens beantragt, wird das Gruppen-Koordinationsverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck kommunizieren und kooperieren die angerufenen Gerichte nach Maßgabe des Artikels 42b miteinander. Können die wichtigsten Aufgaben in der Gruppe nicht festgestellt werden, kann das erste angerufene Gericht das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllt sind.

3.  Wurde ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, unterliegt das Recht des Insolvenzverwalters, die Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe b zu beantragen, der Genehmigung des KoordinationsInsolvenzverwalters. Bestehende Aussetzungen bleiben vorbehaltlich der Befugnis des KoordinationsInsolvenzverwalters, die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen, wirksam. [Abänd. 60]

Artikel 42db

Aufgaben und Rechte des Koordinationsverwalters

1.  Das Gericht, das ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet, bestellt einen Koordinationsverwalter. Der Koordinationsverwalter ist von den Gruppenmitgliedern und ihren Gläubigern unabhängig und hat folgende Aufgaben:

   a) Erarbeitung und Darstellung verfahrenstechnischer und inhaltlicher Empfehlungen für die koordinierte Durchführung der Insolvenzverfahren;
   b) Vermittlung in Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Insolvenzverwaltern der Gruppenmitglieder; und
   c) Vorlage eines Gruppen-Koordinationsplans, der ein Paket von Maßnahmen für einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der Insolvenz der Gruppenmitglieder ermittelt, beschreibt und empfiehlt. Der Plan kann insbesondere Empfehlungen enthalten zu
   (i) Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Solvenz der Gruppe oder einzelner Mitglieder;
   (ii) der Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Transaktionen und Insolvenzanfechtungsklagen innerhalb der Gruppe;
   (iii) Vereinbarungen zwischen den InsolvenzInsolvenzverwaltern der insolventen Gruppenmitglieder.

2.  Der Koordinationsverwalter hat das Recht

   a) gehört zu werden und, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung, an Insolvenzverfahren, die über das Vermögen anderer Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, mitzuwirken;
   b) einen nach Maßgabe des Artikels 42dc Absatz 3 genehmigten Gruppen-Koordinationsplan vorzulegen und zu erläutern;
   c) von den Insolvenzverwaltern Informationen anzufordern, die für den Zweck der Ermittlung und Darstellung von Strategien und Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren von Nutzen sind oder sein könnten; und
   d) eine Aussetzung der über das Vermögen anderer Mitglieder der Gruppe eröffneten Verfahren von bis zu drei Monaten zu beantragen und die Aufhebung einer solchen Aussetzung zu beantragen. [Abänd. 61]

Artikel 42dc

Bestätigung des Gruppen-Koordinationsplans durch ein Gericht

1.  Für Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter, die von der Durchführung eines Gruppen-Koordinationsplans betroffen wären, können innerhalb eines vom Koordinationsverwalter bei Vorlage des Plans festgelegten Zeitraums von höchstens einem Monat Anmerkungen zu diesem Entwurf machen.

2.  Dem Entwurf, der dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, sind beizufügen:

   a) eine Darstellung des Koordinationsverwalters über die Einhaltung des Absatzes 1;
   b) Anmerkungen, die von den Insolvenzverwaltern bis zur Vorlage des Entwurfs eingegangen sind; und
   c) eine begründete Stellungnahme des Koordinationsverwalters, wie die Anmerkungen im Entwurf des Plans berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden;

3.  Das Gericht bestätigt den Plan, wenn es von der Erfüllung der förmlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses Artikels und derjenigen des Artikels 42 db Absatz 1 Buchstabe c durch den Koordinationsverwalter überzeugt ist. [Abänd. 62]

Artikel 42dd

Verhältnis zwischen Gruppen-Koordinationsverfahren und Insolvenzverfahren

1.  Bei der Durchführung ihrer Insolvenzverfahren haben die Insolvenzverwalter die Pflicht, die Empfehlungen des Koordinationsverwalters und den Gruppen-Koordinationsplan zu berücksichtigen. Beabsichtigt ein Insolvenzverwalter, von im Gruppen-Koordinationsplan vorgeschlagenen Maßnahmen oder Handlungen abzuweichen, erläutert er die Gründe dieser Abweichung auf der Gläubigerversammlung bzw. vor jeder anderen Einrichtung, der gegenüber er nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist.

2.  Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 wird als eine Verletzung der Pflichten des Insolvenzverwalters nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats betrachtet. [Abänd. 63]

Artikel 42de

Haftung des Koordinationsverwalters

Der Koordinationsverwalter übt seine Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt aus. Er haftet gegenüber den Insolvenzmassen der am Gruppen-Koordinationsverfahren beteiligten Insolvenzverfahren für Schäden, die in zurechenbarer Weise auf die Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind. Seine Haftung richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnet wurde. [Abänd. 64]

Artikel 42df

Kosten

1.  Die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Koordinationsverwalters richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten.

2.  Die Kosten im Gruppen-Koordinationsverfahren werden anteilig von den Gruppenmitgliedern getragen, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Koordinationsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet gewesen waren. Der von den einzelnen Gruppenmitgliedern zu tragende Anteil wird unter Bezugnahme auf den Anteil der Vermögenswerte des jeweiligen Mitglieds an den konsolidierten Vermögenswerten aller Gruppenmitglieder, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berechnet.“ [Abänd. 65]

"

46.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 44a

Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG* des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

2.  Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.

_____________________

* 2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).“

"

47.  Artikel 45 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 45

Änderung der Anhänge

1.  Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen.

2.  Zur Änderung des Anhangs A übermitteln die Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen lassen wollen die Kriterien nach Artikel 1 erfüllen, zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts. [Abänd. 66]

   2a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede wesentliche Änderung ihrer innerstaatlichen Insolvenzvorschriften. Die Kommission prüft, ob die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen, und ändert, soweit dies der Fall ist, Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts.“ [Abänd. 67]

"

48.  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 45a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen

2.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

3.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein gemäß Artikel 45 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45b

Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten

1.  Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken übertragen:

   a) Vernetzung der Insolvenzregister nach Artikel 20b und
   b) Einführung der Formulare im Sinne der Artikel 40 und 41 und etwaige spätere Änderung dieser Formulare.

2.  Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

"

49.  In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni 2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“.

50.  Es wird folgender Artikel eingefügt:"

„Artikel 46a

Datenschutz

1.  Die Mitgliedstaaten wenden die Sofern die Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG nicht betroffen sind, finden innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten anAnwendung. [Abänd. 68]

2.  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“

"

51.  Anhang B wird gestrichen.

(51a)  In Anhang C erhält der Abschnitt mit dem Titel „DEUTSCHLAND“ folgende Fassung:"

"DEUTSCHLAND

   Konkursverwalter
   Vergleichsverwalter
   Sachwalter (nach der Vergleichsordnung)
   Verwalter
   Insolvenzverwalter
   Sachverwalter (nach der Insolvenzordnung)
   Treuhänder
   Vorläufiger Insolvenzverwalter
   Vorläufiger Sachwalter" [Abänd. 69]

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ...(8) mit Ausnahme der Bestimmung (Artikel 44a), die ab dem ...(9)+ gilt .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
(2)ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 55.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014.
(4)ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 15.
(5)Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).
(6)ABl. C […] vom […], S. […].
(7)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(9)+ ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2013/2135(INI))
P7_TA(2014)0094A7-0047/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191, 192 und 194,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009(5) und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2013 mit dem Titel „Langfristige Vision für die Infrastruktur in Europa und darüber hinaus“ (COM(2013)0711), in der die erste unionsweite Liste der Energieinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse (PCI) festgelegt wird,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ (COM(2008)0781),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(6),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 28. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(7),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050(8),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema „Ressourcenschonendes Europa“(9),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050: Energie für die Zukunft(10),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zu der Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz(11),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Fortschrittsbericht ‚Erneuerbare Energien‘“ (COM(2013)0175),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Klimakonferenz in Doha, Katar (COP 18)(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Strom- und Wärmeerzeugung in kleinem und kleinstem Maßstab(15),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2012 mit dem Titel „Erneuerbare Energien: ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt“ (COM(2012)0271) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über aktuelle Herausforderungen und Chancen für erneuerbare Energieträger auf dem europäischen Energiebinnenmarkt(16),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt" (COM(2012)0663) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“(17),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 2012“ (COM(2012)0652),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. März 2011, in denen das Ziel der EU bekräftigt wird, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu senken,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu der Klimakonferenz in Warschau, Polen (COP 19)(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zur Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft(19),

–  in Kenntnis des von der Kommission in Auftrag gegebenen Berichts des Zentrums für Europäische Politische Studien (CEPS – Centre for European Policy Studies) vom 10. Juni 2013 mit dem Titel „Assessment of cumulative cost impact for the steel industry“ (Bewertung der Auswirkungen kumulativer Kosten auf die Stahlindustrie)(20),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des grünen Wachstums) (SWD(2012)0092),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zur Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung(21),

–  in Kenntnis des gemeinsamen Berichts der Kommission und der Internationalen Arbeitsorganisation mit dem Titel „Towards a greener economy: the social dimensions“ (Soziale Aspekte des Übergangs zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 mit dem Titel „Blaues Wachstum – Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU“(22),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der einschlägigen Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0047/2014),

A.  in der Erwägung, dass Klimaschutzziele, nachhaltiges Wachstum, Sicherheit der Energieversorgung, wirtschaftliche und technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Vollendung des Energiebinnenmarktes von größter Bedeutung für die EU und untrennbar miteinander verflochten sind;

B.  in der Erwägung, dass dies im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt wird, in dem das Funktionieren des Energiemarktes, (Energie-) Versorgungssicherheit, Energieeffizienz, Energieeinsparungen, neue und erneuerbare Energiequellen und Verbindungsleitungen zu den Zielen der Energiepolitik der Union gezählt werden, und dass die EU-Umweltpolitik zu Folgendem beitragen muss: zu Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen, zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zum Klimaschutz;

C.  in der Erwägung, dass nur verbindliche Ziele den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für einen möglichst effizienten und kostengünstigen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten bieten;

D.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat sich verpflichtet hat, THG-Emissionen als Teil der notwendigen Reduzierungen durch die als eine Gruppe betrachteten Industrieländer bis 2050 um 80 95 % zu reduzieren;

E.  in der Erwägung, dass im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowohl sorgfältig zwischen den (lang- und kurzfristigen) Klimaverpflichtungen abgewogen als auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, dringliche wirtschaftliche und soziale Fragen wie Energiesicherheit, die hohen Energiekosten für Industrie und Haushalte, die erforderliche Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Erholung sowie den Übergang zu einem Modell für nachhaltiges Wachstum anzugehen;

F.  in der Erwägung, dass die verschiedenen politischen Ziele, etwa die Minderung der Treibhausgasemissionen, die Sicherung der Energieversorgung und die Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, auf einem auf Spitzentechnologie beruhenden, kostenwirksamen und ressourceneffizienten Ansatz basieren müssen;

G.  in der Erwägung, dass der rechtliche Rahmen des derzeitigen Klima- und Energiepakets mit verbindlichen Zielen für den Anteil erneuerbarer Energieträger sowie die Senkung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen 2020 ausläuft; in der Erwägung, dass das notwendige Wachstum in diesem Wirtschaftszweig einbrechen könnte, wenn es keine nationalen Verpflichtungen zum Ausbau erneuerbarer Energieträger mehr gibt;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem bereits erwähnten „Energiefahrplan 2050“ feststellte, dass das Wohlergehen der Menschen, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und das Funktionieren der Gesellschaft insgesamt von sicherer, nachhaltiger und erschwinglicher Energie abhängen;

I.  in der Erwägung, dass unabhängig davon, ob die CO2-Emissionen reduziert werden oder nicht, beträchtlich in die Modernisierung des Energiesystems investiert werden muss, was sich im Zeitraum bis 2030 in den Energiepreisen niederschlagen wird;

J.  in der Erwägung, dass Energieeinsparungen und Energieeffizienz der schnellste und kostengünstigste Weg sind, Fragen wie Energiesicherheit, Abhängigkeit von Drittstaaten, hohe Preise und Umweltbelange anzugehen;

K.  in der Erwägung, dass das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen in der Bauwirtschaft bis 2020 auf 65 Mio. Tonnen Rohöleinheiten (Mill. t RÖE) geschätzt wird;

L.  in der Erwägung, dass das derzeitige Klima der Unsicherheit in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Klima- und Energiepolitik von dringend erforderlichen Investitionen in saubere Technologien abhält;

M.  in der Erwägung, dass dem „Energiefahrplan 2050“ der Kommission zufolge der Übergang zu einer weniger CO2-intensiven Energiewirtschaft und ein Szenario mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energieträger kostengünstiger als die Fortführung der aktuellen politischen Konzepte sind, und dass die Preise für Kernenergie und Energie aus fossilen Brennstoffen im Laufe der Zeit weiter steigen, während die Kosten der erneuerbaren Energieträger sinken werden;

N.  in der Erwägung, dass dem Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 zufolge mit der Verbesserung der Luftqualität Einsparungen im Gesundheitswesen von schätzungsweise bis zu 17 Mrd. EUR jährlich bis 2030 verbunden wären, und dass Schätzungen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) zufolge mittels einer konsequenten Strategie zur Begrenzung der Erderwärmung auf 2 °C die jährlichen Kosten für die Einfuhr fossiler Brennstoffe in die EU bis 2035 um 46 % bzw. 275 Mrd. EUR (1 % des BIP der EU) gesenkt werden könnten;

O.  in der Erwägung, dass die Endenergiepreise im letzten Jahrzehnt kontinuierlich gestiegen sind, was den EU-Bürgern immer mehr Sorgen bereitet und den Unternehmen und Branchen erhebliche Kosten verursacht;

P.  in der Erwägung, dass darauf geachtet werden muss, inwieweit sich die Klima- und Energiepolitik nicht nur auf die sozial schwächsten Gruppen der Gesellschaft, sondern auch auf Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen auswirkt, deren Lebensstandard in den letzten Jahren gesunken ist;

Q.  in der Erwägung, dass das Verkehrswesen erheblichen Anteil an den Treibhausgasemissionen und dem Energieverbrauch in der EU trägt; in der Erwägung, dass sich die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen von 1996 bis 2007 um 36 % erhöht haben;

R.  in der Erwägung, dass der Klimawandel eine schwerwiegende und möglicherweise irreversible Bedrohung für die menschliche Entwicklung, die biologische Vielfalt und die nationale Sicherheit darstellt, der die internationale Gemeinschaft entgegenwirken muss;

S.  in der Erwägung, dass im Sachstandsbericht 2013 der Arbeitsgruppe 1 des Weltklimarates (IPCC) aufgezeigt wird, dass die Gestaltung unserer Zukunft zwar in unserer Hand liegt, uns dafür jedoch nicht mehr viel Zeit bleibt, da wir bereits mehr als die Hälfte des CO2-Budgets aufgebraucht haben, bei dessen Einhaltung die Wahrscheinlichkeit bestünde, die Erderwärmung auf 2 °C zu begrenzen, und dass diesem Faktor bei Entscheidungen im Zusammenhang mit aktuellen Planungszyklen für große Unternehmens- und Infrastrukturinvestitionen dringend Rechnung getragen werden muss;

T.  in der Erwägung, dass sich die internationale Gemeinschaft 2009 auf dem Gipfel in Kopenhagen verpflichtet hat, die Erderwärmung im 21. Jahrhundert auf 2 °C zu begrenzen, und in der Erwägung, dass sie derzeitig nicht auf Kurs ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;

U.  in der Erwägung, dass vor kurzem im 5. Sachstandsbericht des IPCC bestätigt wurde, dass wir im Hinblick auf diese Klimaverpflichtung nicht auf Kurs sind, da es zu einem Temperaturanstieg von mehr als 2 °C kommen wird, wenn die kumulierten CO2-Emissionen mehr als eine Billion Tonnen betragen, und in der Erwägung, dass etwa die Hälfte dieses Werts bereits erreicht ist; in der Erwägung, dass die Temperatur angesichts der gängigen Praxis demzufolge in weniger als 30 Jahren um mehr als 2 °C ansteigen wird; in der Erwägung, dass ehrgeizige Ziele gesetzt werden müssen, mit deren Verwirklichung jetzt begonnen werden muss;

V.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Emissionsverläufe dem Weltbank-Bericht „Turn Down the Heat“ zufolge innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Erderwärmung von 2 °C und bis 2100 von 4 °C führen werden;

W.  in der Erwägung, dass der Rat im Interesse einer Begrenzung des Klimawandels auf 2 °C im Jahr 2011 das Ziel der EU bekräftigt hat, die Treibhausgasemissionen der EU bis 2050 um 80-95 % gegenüber 1990 zu verringern;

X.  in der Erwägung, dass UN-Generalsekretär Ban Ki-moon die Staats- und Regierungschefs zu einem Klimagipfel im September 2014 eingeladen hat, um dort klare Zusagen für weitere Klimaschutzmaßnahmen verbindlich zu vereinbaren;

Y.  in der Erwägung, dass dem „Emissions Gap Report 2013“ des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge die derzeitigen Klimazusagen bis 2020 nicht ausreichen, um gefährliche Klimaveränderungen zu verhindern, und dass daher nach 2020 die Treibhausgasemissionen konsequenter verringert werden müssen;

Z.  in der Erwägung, dass die EU Eurostat-Daten zufolge zwischen 1990 und 2011 ihre CO2-Emissionen um 16,97 % gesenkt hat und auf dem Weg ist, ihr entsprechendes Ziel für 2020 zu erreichen; in der Erwägung, dass eine konsequentere Verringerung der CO2-Emissionen erforderlich ist, damit die EU Kurs auf die Verwirklichung ihrer Klimaziele für 2050 hält;

AA.  in der Erwägung, dass sich der weltweite CO2-Ausstoß Daten der Statistikabteilung der Vereinten Nationen zufolge von 1990 bis 2010 um mehr als 50 % erhöht hat;

AB.  in der Erwägung, dass sich die geprüften EU-Emissionen von 2005 bis 2012 im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) um 16 % und in den nicht unter das EHS fallenden Branchen um 10 % verringert haben, was darauf hindeutet, dass die Minderungsziele für 2020 in Höhe von 21 % bzw. 10 % wahrscheinlich bereits einige Jahre vorher erreicht werden;

AC.  in der Erwägung, dass der Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft belegt, dass eine Verringerung der Binnenemissionen um 40-44 % eine kostengünstige Möglichkeit wäre, eine Senkung im unteren Bereich der Spanne des für 2050 festgelegten Ziels von 80-95 % zu erreichen, sodass für eine kostengünstige Senkung im mittleren bis oberen Bereich dieser Spanne ein Ziel von mehr als 44 % für 2030 erforderlich sein wird;

AD.  in der Erwägung, dass sich Schätzungen der Europäischen Umweltagentur zufolge die jährlichen Mindestkosten einer unterlassenen Anpassung an den Klimawandel für die gesamte EU im Jahr 2020 auf 100 Mrd. EUR und im Jahr 2050 auf 250 Mrd. EUR belaufen werden;

AE.  in der Erwägung, dass die EU Schätzungen der IEA zufolge für 11 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist, dass die CO2-Emissionen der EU in Tonnen pro Kopf nach wie vor über dem weltweiten Durchschnitt und dem Durchschnitt der Schwellen- und Entwicklungsländer liegen, dass der europäische Binnenmarkt das höchste BIP aller Volkswirtschaften der Welt erwirtschaftet und dass die EU über beträchtliche diplomatische Kapazitäten verfügt; in der Erwägung, dass der EU, auch wenn ihre Kapazitäten zur Senkung der weltweiten Emissionen durch einseitige Maßnahmen eingeschränkt sind, eine unumstrittene Führungsrolle zukommt, wenn es darum geht, andere Volkswirtschaften zu Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen, und zwar vor allem vor dem Hintergrund, 2015 in Paris ein verbindliches Übereinkommen zu erzielen; in der Erwägung, dass die EU daher einen eindeutigen und ehrgeizigen Standpunkt einnehmen sollte und sicherstellen muss, dass das künftige Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden kann;

AF.  in der Erwägung, dass der weltweite Klimawandel nur durch ehrgeizige Maßnahmen der EU in Verbindung mit Verpflichtungen von Drittstaaten bekämpft werden kann;

AG.  in der Erwägung, dass sowohl das Ziel der EU für die Minderung der Treibhausgasemissionen als auch weitere EU-Klimaschutzmaßnahmen Teil der weltweiten Anstrengungen sein sollten, um verwirklicht werden zu können; in der Erwägung, dass im Rahmen für 2030 die Verhandlungsposition der EU für ein globales Klimaschutzabkommen 2015 festgelegt werden sollte; in der Erwägung, dass geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft getroffen werden sollten, bis ein gerechtes globales Abkommen erzielt wird;

AH.  in der Erwägung, dass die Minderung der Treibhausgasemissionen auch positive Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben wird, da die Luftverschmutzung insbesondere in und am Rande von Ballungsräumen verringert wird;

AI.  in der Erwägung, dass Wind- und Solaranlagen in Deutschland am 16. Juni 2013 mit einem Anteil von 61 % an der Gesamtstromerzeugung einen Spitzenwert erreicht haben, was zeigt, dass die Klima- und Energiepolitik erfolgreich ist und als Vorbild für die Förderung der Koordinierung und Zusammenarbeit auf regionaler Ebene angesehen werden sollte;

AJ.  in der Erwägung, dass die EU Eurostat zufolge im Jahr 2011 einen 13-prozentigen Anteil erneuerbarer Energieträger verzeichnete und auf dem Weg ist, ihr einschlägiges Ziel für 2020 zu erreichen;

AK.  in der Erwägung, dass die EU somit auf dem Weg ist, ihre verbindlichen Ziele für 2020 (Verringerung der Treibhausgasemissionen und Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen) zu erreichen, während dies für den Richtwert von 20 % im Bereich Energieeffizienz nicht der Fall ist;

AL.  in der Erwägung, dass der weltweite Energieverbrauch gemäß dem Weltenergieausblick 2013 von 2010 bis 2040 um 56 % zunehmen wird (wobei 60 % der Zunahme auf die nicht der OECD angehörenden asiatischen Staaten entfallen werden) und bis 2040 weiterhin fast 80 % des weltweiten Energieverbrauchs durch fossile Brennstoffe (mit einem bemerkenswert hohen Kohleanteil) gedeckt werden;

AM.  in der Erwägung, dass Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und die Verringerung der Treibhausgasemissionen sich gegenseitig auf vielfältige Weise beeinflussen und dass zwischen diesen Zielen Konflikte bestehen, die unbedingt offen angesprochen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müssen;

AN.  in der Erwägung, dass Investoren und Unternehmen dringend einen eindeutigen und langfristigen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU mit mehr Sicherheit und entsprechend klaren Preissignalen benötigen, um mittel- und langfristige Investitionen zu fördern, das damit verbundene Risiko zu senken und die Chancen zu nutzen, die der Weltmarkt für nachhaltige Technologien bietet; in der Erwägung, dass eine eindeutige Klima- und Energiestrategie grundlegend für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU, die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist;

AO.  in der Erwägung, dass im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 die Klimaschutzverpflichtungen (d. h. sowohl die langfristigen Ziele der EU als auch die kurzfristigen internationalen Verhandlungen) sorgfältig gegen die Notwendigkeit abgewogen werden müssen, sich dringlichen wirtschaftlichen und sozialen Belangen wie der Energiesicherheit, hohen Energiekosten für Industrie und Privathaushalte und der erforderlichen Schaffung von Arbeitsplätzen und der Belebung der Konjunktur zu widmen;

AP.  in der Erwägung, dass ein zielstrebiger Übergang der EU zu erneuerbaren Energieträgern angesichts der begrenzten Verfügbarkeit heimischer Ressourcen die einzige Chance ist, in Zukunft eine sichere Energieversorgung zu erschwinglichen Preisen sicherzustellen;

AQ.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer vom Parlament gebilligten Mitteilung zum Energiefahrplan 2050 feststellt, dass Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Energieinfrastrukturen unbedenklich („No-regrets“-Optionen) sind und angemessene Strategien und Instrumente zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas angenommen werden sollten;

AR.  in der Erwägung, dass die IEA in ihrem Marktbericht über Energieeffizienz 2013 die Energieeffizienz als den weltweit wichtigsten Brennstoff bezeichnet hat, und in der Erwägung, dass Energieeffizienz die kostengünstigste und schnellste Möglichkeit ist, die Energieabhängigkeit der EU zu verringern, die Energiesicherheit zu erhöhen, die Energiekosten zu senken und das Klima zu schützen;

AS.  in der Erwägung, dass das Potential erneuerbarer Energiequellen noch nicht ausgeschöpft ist, sie laut Energiefahrplan 2050 im Jahr 2050 den größten Anteil an der Energieversorgung haben werden und konkrete Meilensteine bis zum Jahr 2050 formuliert werden müssen, um eine glaubwürdige und stabile Zukunftsperspektive für erneuerbare Energiequellen in der EU und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf dem europäischen Energiebinnenmarkt sicherzustellen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit Europas dient und zur Entstehung neuer Wirtschaftszweige und Exportmöglichkeiten beiträgt;

AT.  in der Erwägung, dass sich die Erschließung erneuerbarer Energiequellen und die Steigerung der Energieeffizienz positiv auf die Klima- und Energieziele auswirken, die Energieversorgungssicherheit der EU, ihre technologische Führungsrolle und industrielle Wettbewerbsfähigkeit stärken sowie Anreize für Wachstum und Beschäftigung setzen und auch künftig einen hohen Mehrwert für die EU schaffen werden;

AU.  in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Energieeffizienz die kostenwirksamste und schnellste Möglichkeit ist, die Energieabhängigkeit der EU zu verringern und gleichzeitig die hohen Energiekosten für Endverbraucher zu senken und Arbeitsplätze sowie Wachstum in der Wirtschaft vor Ort zu schaffen;

AV.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2011 406 Mrd. EUR (mehr als 1000 EUR pro Einwohner) für den Import von fossilen Brennstoffen ausgegeben hat und ihre Abhängigkeit von Energieimporten wahrscheinlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass diese Abhängigkeit die Union sehr verwundbar für Energiepreisschwankungen auf dem Weltmarkt und politische Erschütterungen macht sowie die Außenpolitik der Union und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt; in der Erwägung, dass es daher unerlässlich ist, die Energiepreise für die Endverbraucher möglichst transparent zu machen; in der Erwägung, dass die EU gezielt Schwerpunkte auf die unbedenklichen Optionen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Energieinfrastrukturen setzen muss;

AW.  in der Erwägung, dass die finanziellen Mittel, die für den Import fossiler Brennstoffe ausgegeben werden, nur wenig zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Wachstum in der Union beitragen, und in der Erwägung, dass die Umverteilung dieser Mittel auf inländische Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und eine intelligente Infrastruktur Anreize für die Bau-, Automobil- und High-Tech-Branche und die ihnen nachgeschalteten Zulieferer setzen würde, wodurch hochwertige Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer geschaffen würden, die nicht exportiert oder verlagert werden können;

AX.  in der Erwägung, dass die IEA davon ausgeht, dass zwei Drittel des Energieeffizienzpotenzials bis 2035 ungenutzt bleiben werden, da diesem Bereich keine echte politische Priorität eingeräumt wird;

AY.  in der Erwägung, dass die EU nach Untersuchungen der Fraunhofer-Gesellschaft bis 2030 40 % Energie kostenwirksam einsparen kann;

AZ.  in der Erwägung, dass die EU Studien zufolge über das Potenzial verfügt, kostenwirksame Endenergieeinsparungen von mehr als 40 % in allen Wirtschaftszweigen zu erreichen (bei Wohngebäuden 61 %, im Transportwesen 41 %, im Dienstleistungssektor 38 % und in der Industrie 21 %); in der Erwägung, dass die Ausschöpfung dieses Potenzials eine jährliche Nettoeinsparung an Energiekosten von 239 Mrd. EUR bewirken würde;

BA.  in der Erwägung, dass mehr als 40 % der Endenergie in der EU für Heiz- und Kühlzwecke verbraucht wird, wovon nach Angaben der europäischen Technologieplattform für Heizen und Kühlen mit erneuerbaren Energieträgern 43 % von den Haushalten, 44 % von der Industrie und der Rest (13 %) von der Dienstleistungsbranche in Anspruch genommen werden;

BB.  in der Erwägung, dass das größte Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen erwiesenermaßen in der Bauwirtschaft liegt, die gegenwärtig für 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und für 36 % der CO2-Emissionen verantwortlich ist;

BC.  in der Erwägung, dass Studien zufolge eine verbesserte Energieeffizienz Kosten verringert, wovon die Wirtschaft ebenso profitiert wie die Bürger;

BD.  in der Erwägung, dass aufgrund der gegenwärtigen Tendenzen davon auszugehen ist, dass bis 2050 mehr als 9 Milliarden Menschen auf der Welt leben und der weltweite Energiebedarf bis 2030 um mehr als 40 % steigt;

BE.  in der Erwägung, dass die stetig steigenden Energiepreise die Brennstoffarmut in der EU vergrößert haben;

BF.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Mai 2012 darauf hingewiesen hat, dass die Energieeffizienz einen bedeutenden Beitrag zur Umkehrung des gegenwärtigen Anstiegs der Preise und Kosten für Energie leisten kann, was vor allem die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen trifft;

BG.  in der Erwägung, dass durch ein ehrgeiziges Energieeinsparziel die Nettobeschäftigung bis 2020 jährlich um 400 000 Arbeitsplätze ansteigen wird, insbesondere durch die Schaffung dringend benötigter Arbeitsplätze im Baugewerbe, und die öffentlichen Haushalte durch die niedrigeren Arbeitslosenkosten entlastet werden;

BH.  in der Erwägung, dass die Vollendung des Energiebinnenmarktes eine Voraussetzung für die allgemeine Energiesicherheit der EU, für wettbewerbsfähige Energiepreise und für die kostenwirksame Verwirklichung der EU-Klimaschutzziele ist;

BI.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Subventionen für verschiedene Energiequellen und Technologien – ohne Koordinierung und kostenwirksame Umsetzung – den Wettbewerb verzerren und die Vollendung des Energiebinnenmarktes behindern, ohne für mehr Investitionssicherheit zu sorgen;

BJ.  in der Erwägung, dass 2011 die Subventionen für fossile Brennstoffe in der EU allein im Strombereich 26 Mrd. EUR betrugen, wobei Gas- und Ölsubventionen nicht berücksichtigt sind;

BK.  in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 dazu aufgefordert wurde, der Abschaffung umweltschädlicher oder der Wirtschaft schadender Subventionen, einschließlich der Subventionen für fossile Brennstoffe, Vorrang einzuräumen;

BL.  in der Erwägung, dass Netzaufrüstung und -ausbau Studien zufolge die besten Mittel sind, um den Binnenmarkt zu stärken, Energiekosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu steigern, sofern Kosten-Nutzen-Analysen zur Ermittlung der einschlägigen Investitionsbereiche verwendet werden;

BM.  in der Erwägung, dass Studien zufolge die Gesamtsystemkosten und die Auswirkungen je nach Erzeugungsquelle stark variieren; in der Erwägung, dass diesen Aspekten auch bei der Festlegung der Klima- und Energiepolitik der EU Rechnung getragen werden sollte;

BN.  in der Erwägung, dass sich nach Schätzungen der IEA durch die zunehmende Dezentralisierung der Energieversorgung der Investitionsbedarf im Bereich der Energieinfrastruktur von der Übertragungs- auf die Verteilungsebene verlagern wird, wobei 2030 drei Viertel der Investitionen für die Verteilernetze erforderlich sein werden;

BO.  in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurostat etwa 40 % der Einwohner der EU bereits in städtischen Gebieten leben, die Urbanisierung zunimmt und erneuerbare Energiequellen die Feinstaubbelastung in der Atmosphäre mindern; in der Erwägung, dass Effizienzanstrengungen dem Verkehrswesen zugutekommen, das für einen erheblichen Teil der Emissionen verantwortlich ist;

BP.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Energiefahrplan 2050 die Netzaufrüstung als unvermeidbar bezeichnete, und – wichtiger noch – feststellte, dass die Kosten unabhängig von dem künftigen Energieszenario gleich sein werden, und zwar auch dann, wenn beschlossen würde, das Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen beizubehalten; in der Erwägung, dass angesichts dessen unbedingt ein intelligentes Verbundnetz aufgebaut und ein auf erneuerbaren Energien und Energieeffizienz gründendes Szenario ausgewählt werden sollte, da sich nur so die Ziele Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Energieunabhängigkeit, Energiesicherheit und erschwingliche Energiepreise verwirklichen lassen;

BQ.  in der Erwägung, dass laut dem europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2012 der Bereich der nachhaltigen Energie und Umwelttechnologien bedeutende Geschäftsmöglichkeiten und Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet;

BR.  in der Erwägung, dass den Unternehmen in der EU im europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2012 empfohlen wird, den Schwerpunkt auf die Ausschöpfung der Geschäftsmöglichkeiten zu legen, die globale und gesellschaftliche Ziele und Herausforderungen bieten;

BS.  in der Erwägung, dass in sämtlichen bewerteten Szenarien für die Reduzierung der CO2-Emissionen im Energiefahrplan 2050 der Kommission vorausgesetzt wird, dass der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2050 zwischen 55 und 75 % beträgt; in der Erwägung, dass darin ebenfalls davon ausgegangen wird, dass der Anteil der erneuerbaren Energien nach 2020 einbrechen wird, sofern keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden;

BT.  in der Erwägung, dass die EU mit etwa einer halben Million bereits geschaffener Arbeitsplätze im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen derzeit weltweit führend ist; in der Erwägung, dass höhere Anteile erneuerbarer Energiequellen längerfristig zu nachhaltigem Wachstum und höherer Energiesicherheit führen werden;

BU.  in der Erwägung, dass der Anteil der erneuerbaren Energieträger am BIP der EU 1 % beträgt und circa 1,2 Millionen Menschen direkt und indirekt in diesem Wirtschaftszweig beschäftigt sind, was eine Steigerung von 30 % gegenüber dem Jahr 2009 bedeutet; in der Erwägung, dass 2020 2,7 Millionen Menschen in der EU in dieser Branche beschäftigt sein werden;

BV.  in der Erwägung, dass die Bereiche der erneuerbaren Energiequellen und der Energieeffizienz trotz der Krise gewachsen sind und Schätzungen zufolge das BIP der EU künftig noch weiter ansteigen lassen;

BW.  in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge China das attraktivste Land für Investitionen in erneuerbare Energiequellen ist und die USA, Indien, Japan, Kanada und Australien ebenfalls zu den attraktivsten Ländern zählen;

BX.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf dem Weltmarkt sichergestellt werden muss;

BY.  in der Erwägung, dass verstärkte Forschung auf den Gebieten verschiedener neuer und nachhaltiger Energiearten und der Austausch bewährter Verfahren die größten Chancen auf eine langfristige Lösung des Problems bieten;

BZ.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit auf einem ausgewogenen Verhältnis ihrer drei Säulen Umwelt, Wirtschaft und soziale Entwicklung gründet;

CA.  in der Erwägung, dass die lokale und die regionale Ebene grundlegend für die Förderung und Umsetzung der für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft nötigen Maßnahmen sind;

Ziele

1.  begrüßt das Grünbuch der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030“ und erwartet, dass der Europäische Rat ambitionierte, realistische, kostenwirksame und flexible Antworten auf diese Fragen findet, die den nachhaltigen Wettbewerbsvorteil der EU mit ihrem Wissen und ihrer Fachkenntnis im Energiebereich sichern und sowohl kurz- als auch langfristig funktionieren;

2.  ist zutiefst besorgt über die Vorschläge für eine neue Verwaltungsstruktur für den Rahmen bis 2030 und weist darauf hin, dass der Rahmen bis 2020 auf der uneingeschränkten Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens von Parlament und Rat beruht; fordert nachdrücklich, dass sämtliche Legislativvorschläge der Kommission auf der uneingeschränkten Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens von Parlament und Rat beruhen;

3.  bedauert, dass die Mitteilung der Kommission „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014)0015), die am 22. Januar 2014 angenommen wurde, auf einer Reihe von Ebenen kurzsichtig und unambitioniert ist, vor allem da nationale Ziele für erneuerbare Energie und bedeutsame neue Maßnahmen, um Anreize für Energieeffizienz zu schaffen, fehlen; nimmt die jüngste Mitteilung der Kommission zu Energiepreisen und -kosten in Europa (COM(2014)0021) zur Kenntnis;

4.  verweist auf den am 27. September 2013 angenommenen und unlängst veröffentlichten ersten Teil des 5. Sachstandsberichts des IPCC, in dem bestätigt wird, dass die Erderwärmung zu 95 % von Menschen verursacht wird (im 4. Sachstandsbericht von 2007 war noch ein Wert von 90 % genannt worden), und in dem vor den Folgen gewarnt wird, die Untätigkeit für die Stabilität unseres Ökosystems haben könnte;

5.  fordert den Rat und die Kommission auf, in dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 einen mehrschichtigen Ansatz anzunehmen und umzusetzen, der auf sich gegenseitig verstärkenden, koordinierten und einheitlichen Strategien sowie ehrgeizigen verbindlichen Zielen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz gründet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wechselwirkungen zwischen diesen drei Zielen besser zu nutzen, da sie am besten dafür geeignet sind, die Klima- und Energieziele der EU bis 2030 kostenwirksam zu verwirklichen, für Investitionssicherheit zu sorgen sowie Wettbewerbsfähigkeit und Energiesicherheit in der EU zu fördern und zu stärken;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 als verbindliches Ziel der EU festzulegen; vertritt die Auffassung, dass diese Vorgabe mit kostenwirksamen Zwischenzielen zur Verwirklichung des 2 °C-Ziels im Einklang stehen muss; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden;

7.  schließt sich der Auffassung an, dass die EU die Einhaltung des Treibhausgas-Ziels als Teil der internationalen Klimaverhandlungen rechtzeitig vor dem auf Einladung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im September 2014 stattfindenden Gipfeltreffen zusagen sollte, und fordert den Europäischen Rat auf, so rasch wie möglich dasselbe zu tun;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit Untersuchungen zum Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen ein verbindliches Ziel der EU für Energieeffizienz von 40 % bis 2030 festzulegen; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als verbindliches Ziel für die EU festzulegen, dass bis 2030 mindestens 30 % des Gesamtendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen stammen; betont, dass ein solches Ziel mithilfe einzelner nationaler Ziele verwirklicht werden sollte, bei denen die Situation und das Potenzial des jeweiligen Mitgliedstaates berücksichtigt werden;

10.  weist darauf hin, dass alle Wirtschaftszweige zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen müssen, damit die EU einen angemessenen Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten kann; ist der Auffassung, dass eine rasche Einigung über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 notwendig ist, damit die EU für internationale Verhandlungen über ein neues rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet ist, aber auch, um den Mitgliedstaaten, der Industrie und weiteren Branchen einen konkreten rechtsverbindlichen Rahmen sowie Ziele für die mittel- und langfristig erforderlichen Investitionen in Emissionsverringerung, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen an die Hand zu geben;

11.  weist darauf hin, dass die Verringerung der CO2-Emissionen von unterschiedlichen Anteilen nachhaltiger Technologien in den Mitgliedstaaten abhängt: erneuerbare Energiequellen, Kernenergie und CO2-Abscheidung und -Speicherung, sofern diese rechtzeitig verfügbar ist; weist darauf hin, dass die Einbeziehung eines höheren Anteils erneuerbarer Energiequellen erhebliche Erweiterungen des Übertragungs- und Verteilungsnetzes und zusätzliche abrufbare Reserve- bzw. Speicherkapazitäten erforderlich macht;

12.  erinnert daran, dass zusätzliche Kosten direkt oder indirekt an die Endverbraucher weitergegeben werden und ist der Auffassung, dass eine Minderung der zusätzlichen Kosten für die Reduzierung der CO2-Emissionen des europäischen Energiesystems daher eine Voraussetzung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der EU ist;

13.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten weiterhin ihren eigenen Energiemix wählen und sich so für den optimalen Energiemix entscheiden sollten, um die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere die Verringerung der CO2-Emissionen;

14.  vertritt die Auffassung, dass ein streng verbindliches Ziel für Energieeffizienz überaus bedeutend ist, damit Energie in der EU möglichst effizient genutzt wird, und dass ein solches Ziel auch den Nebeneffekt hätte, dass sich die Ziele für Treibhausgasemissionen und erneuerbare Energiequellen mit weniger Aufwand erreichen lassen;

15.  ist der Auffassung, dass verbindliche Gesamtziele, bei denen einzelne nationale Bemühungen kombiniert werden, die kostenwirksamsten und flexibelsten Mittel sind, um den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität zu bieten und das Subsidiaritätsprinzip zu wahren;

16.  fordert den Europäischen Rat auf, ehrgeizige und realistische Ziele für den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 festzulegen, um die Kontinuität der auf EU-Ebene erzielten Fortschritte zu wahren und langfristig Sicherheit zu bieten, wobei der kostenwirksamste Weg in Betracht zu ziehen ist, der es der EU gestattet, die langfristige Verpflichtung des Parlaments und des Rates zu erfüllen, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80–95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, zu erfüllen;

17.  fordert die Kommission auf, ihre Klimaschutz- und Energiepolitik zu vereinfachen, um für kohärentere, flexiblere und kostenwirksamere EU-Strategien zu sorgen;

18.  betont, dass sich die Zielvorgabe der EU für die Verringerung der CO2-Emission bis 2050 nur durch eine Abkehr von fossilen Brennstoffen verwirklichen lässt, weshalb Strategien, die eventuell ein Festhalten an fossilen Brennstoffen bewirken, vermieden werden müssen; weist erneut darauf hin, dass ehrgeizige und langfristige Strategien für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen dazu beiträgt, dieses Festhalten zu vermeiden; betont in diesem Zusammenhang die jüngsten Erkenntnisse der IEA, denen zufolge es langfristig günstiger ist, erneuerbare Energiequellen zu fördern, als allein auf den CO2-Preis zu setzen, da sich so Anreize dafür setzen lassen, die breite Palette der Technologien für erneuerbare Energiequellen zügig zur Marktreife weiterzuentwickeln, was nötig ist, damit die Energiewirtschaft auf lange Sicht keinerlei CO2-Emissionen mehr verursacht;

19.  ist überzeugt, dass ein ausgewogener und differenzierter Energiemix, mit dem die Abhängigkeit von einzelnen Energiequellen verringert wird, ohne neue Abhängigkeiten zu schaffen, in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen empfiehlt, am besten geeignet ist, Europas gegenwärtigen und künftigen Energiebedarf zu decken; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Faktoren Rechnung zu tragen;

20.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen und im Rahmen der Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 branchenbezogene Fahrpläne zu entwickeln, die den Wirtschaftsakteuren hinreichende Flexibilität gewähren;

21.  vertritt die Ansicht, dass sich viele Ziele der Energiepolitik zwar durch die Erhöhung der Energiepreise erreichen lassen, dass die Aufgabe jedoch darin besteht, diese Ziele zu erreichen und zugleich die Wirtschaftstätigkeit zu steigern;

22.  fordert, die für Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und energiesparenden Technologien notwendigen Mittel bereitzustellen;

23.  erkennt breite Zustimmung für die Einführung einer neuen verbindlichen Zielvorgabe zur Reduktion von CO2-Emissionen auf Grundlage eines überarbeiteten und funktionsfähigen Emissionshandelssystems (EHS);

24.  ist der Auffassung, dass 1990 sowohl für die langfristigen politischen Ziele der EU als auch für spezifische Politikinstrumente zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen stets als Bezugsjahr dienen muss;

25.  ist der Auffassung, dass die EU die Zielvorgabe für die Verringerung der CO2-Emissionen erhöhen kann, wenn andere große Verursacherländer unter den Industrie- und Entwicklungsländern sich verpflichten, ihren gerechten Beitrag zur weltweiten Anstrengung zur Emissionsverringerung zu leisten;

26.  weist darauf hin, dass die verbindlichen Ziele für erneuerbare Energiequellen bis 2020 der EU eine Spitzenposition bei Innovationen im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen beschert haben; betont, dass die Fortführung dieser Politik mit verbindlichen Zielen für den erneuerbare Energiequellen die Stellung der EU in diesem Bereich weiter stärken wird; ist der Auffassung, dass die Erschließung erneuerbarer Energiequellen dazu beiträgt, die angestrebte Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, den Bedarf an importierten fossilen Brennstoffen zu verringern und die Diversifizierung unserer Energiequellen zu erhöhen; ist daher der Auffassung, dass die EU in ihrem Rahmen für 2030 ein verbindliches Ziel für erneuerbare Energiequellen setzen muss; vertritt die Ansicht, dass eine vorausschauende Energie- und Klimaschutzpolitik umgesetzt werden muss, die mit der EU-Agenda zur Industriepolitik für Wettbewerbsfähigkeit im Einklang steht;

27.  stellt fest, dass bei den Zielen im Rahmen bis 2030 der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Optimierung des gesamten Versorgungsystems liegen sollte, damit sich die Kapazitäten erneuerbarer Energieträger im größtmöglichen Umfang nutzen lassen;

28.  ist der Auffassung, dass die EU auf einem guten Weg ist, das Ziel, erneuerbare Energiequellen bis 2020 um 20 % auszubauen, zu erreichen; betont, dass der teils unkoordinierte und extrem schnelle nationale Ausbau gravierende Auswirkungen auf den EU-Energiebinnenmarkt hat (u. a. durch Ringflüsse); ist der Auffassung, dass Energieversorgungssysteme in Zukunft stärker auf erneuerbaren Energien beruhen müssen; fordert, bei Entscheidungen über den weiteren Ausbau erneuerbarer Energiequellen unbedingt alle relevanten Aspekte der Energieversorgungssysteme zu berücksichtigen;

29.  ist der Auffassung, dass durchdachte, flexible und berechenbare Förderprogramme geeignet sind, um Anreize für die kostenwirksame Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Energieeffizienz zu setzen; betont, dass nationale Förderprogramme für erneuerbare Energiequellen allmählich in ein einheitlicheres Fördersystem auf Ebene der EU oder darunter übergehen sollten, wobei sowohl die technologische Ausgereiftheit als auch regionale und geografische Unterschiede zu berücksichtigen sind, wodurch für einen stärker am Markt orientierten Rahmen, Investitionssicherheit und gleiche Ausgangsbedingungen gesorgt werden könnte; weist der Kommission diesbezüglich eine wichtige Rolle als Ratgeber zu, was etwa die Übereinstimmung der Förderprogramme mit den Vorschriften über den Binnenmarkt und über staatliche Beihilfen betrifft, wobei die Bedeutung des Programms „Horizon 2020“ für Forschung und Innovation nicht außer Acht gelassen werden darf;

30.  ist der Auffassung, dass der politische Rahmen bis 2030 in eine längerfristige Perspektive und insbesondere in einen Zeithorizont bis 2050 eingebettet sein sowie im Einklang mit den verschiedenen von der Kommission angenommenen Fahrplänen stehen muss; betont, dass die bis 2030 ausgelegten Strategien der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zu erneuerbaren Energien und zur Energieeffizienz vor diesem Hintergrund als Etappenziele auf dem Weg zur Verwirklichung längerfristiger Ziele und als Bestandteile eines ganzheitlichen Ansatzes anzusehen sind, der ihre Kosteneffizienz, Vorhersehbarkeit und Stabilität garantiert;

31.  misst der Regionalpolitik der EU europaweit eine wesentliche Rolle bei der Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz bei; stellt fest, dass es aufgrund unterschiedlicher geografischer Gegebenheiten unmöglich ist, eine pauschal formulierte Energiepolitik in allen Regionen umzusetzen;

32.  erkennt an, dass sich Beihilfen für alle Energiequellen, auch für fossile Brennstoffe und Kernenergie, erheblich auf die Energiepreise auswirken können; stellt fest, dass einige erneuerbare Energiequellen, z. B. Windkraftanlagen an Land und Solaranlagen, bei den Kosten schon fast mit herkömmlichen Energiequellen konkurrieren können, und ist daher der Ansicht, dass die einschlägigen Förderprogramme angepasst werden und die Beihilfen nach und nach eingestellt werden sollten, damit die Fördermittel in Programme zur Forschung und Entwicklung im Bereich Energietechnologie, z. B. für die nächste Generation erneuerbarer Energiequellen und Speichertechnologien, fließen können; betont jedoch, dass dies weit im Voraus angekündigt werden sollte, um eine Schädigung der Branche abzuwenden, und eine Neugestaltung des Energiemarkts, einheitliche Verwaltungs- und Netzanschlussverfahren und mehr Transparenz auf den Energiemärkten erforderlich macht; bedauert, dass einzelne Mitgliedstaaten rückwirkende Änderungen an Förderprogrammen vorgenommen haben, die das Vertrauen der Anleger in erneuerbare Energiequellen und das einschlägige Investitionsvolumen beeinträchtigt haben; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie reine Energiemärkte sich so umgestalten lassen, dass Kapitalerträge für Investitionen in schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen garantiert werden können, die zwar den Vorteil haben, die Großhandelspreise zu senken, sich aber zugleich nachteilig auf die Kapitalerträge auswirken; hebt hervor, dass eine eindeutige Strategie für erneuerbare Energiequellen im Verbund mit Programmen für Forschung und Entwicklung erforderlich ist, um die Kosten sämtlicher Technologien für erneuerbare Energiequellen zu senken und sowohl Innovationen als auch die Entwicklung und Umsetzung neuer und noch nicht ausgereifter Technologien zu fördern; fordert die Kommission auf, die Gesamtwirkung der vorrangigen Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen, etwa auf die allgemeinen Energiekosten, zu untersuchen;

33.  betont zugleich, dass die EU ihre Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen verringern muss; stellt fest, dass einige Beihilfen für fossile Brennstoffe, Kernenergie und manche ausgereiften Technologien im Bereich der erneuerbaren Energieträger strukturelle Marktverzerrungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten hervorrufen; fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Subventionen so bald wie möglich stufenweise einzustellen, insbesondere umweltschädliche direkte oder indirekte Beihilfen für fossile Brennstoffe;

34.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Fahrpläne für jedes Land auszuarbeiten, die eindeutige Verpflichtungen zur stufenweisen Einstellung solcher Subventionen enthalten;

35.  ersucht die Kommission, eine Bestandsaufnahme sämtlicher einzelstaatlichen und EU-weiten Subventionen und Förderprogrammen für erneuerbare Energiequellen vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission für Kohärenz und Transparenz auf EU-Ebene zu sorgen;

36.  räumt ein, dass Investitionen in erneuerbare Energiequellen insbesondere infolge der von manchen Mitgliedstaaten vollzogenen rückwirkenden Änderungen deutlich schwieriger geworden sind; fordert einen stabilen und berechenbaren rechtspolitischen und maßnahmenbezogenen Rahmen bis 2030, der auf ehrgeizigen und verbindlichen Zielen für erneuerbare Energiequellen beruht und erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verminderung von Unsicherheiten sowie zur Senkung des Investitionsrisikos, der Kapitalkosten und damit auch des Ausmaßes an benötigter Unterstützung beitragen wird;

37.  stellt fest, dass langfristige Ziele für politische Stabilität sorgen, das Vertrauen der Anleger stärken und so die Risikoprämien für Anleger minimieren, was kritisch für die Erschließung erneuerbarer Energiequellen ist, die kapitalintensive Technologien sind; stellt fest, dass die Kosten für erneuerbare Energiequellen deutlich anstiegen, wenn derlei Ziele nicht gesetzt würden, während Investitionen, die durch langfristige Ziele möglich werden, die Technologiekosten senken würden und gezielte Fördermaßnahmen seltener erforderlich wären;

38.  hebt hervor, dass der Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 gezeigt hat, dass erneuerbare Energiequellen und eine gesteigerte Energieeffizienz in der EU für jährliche Einsparungen zwischen 175 und 320 Mrd. EUR sorgen könnten;

39.  betont das erhebliche Beschäftigungspotenzial in den Bereichen erneuerbare Energieträger (3 Millionen Arbeitsplätze bis 2020) und Energieeffizienz (2 Millionen Arbeitsplätze bis 2020)(23);.

40.  ist der Ansicht, dass die effiziente Herstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine höhere Netzflexibilität, bessere Infrastruktur und größere Energietransportkapazität erfordert;

41.  fordert die Kommission mit Blick auf die schnelle Integration erneuerbarer Energiequellen auf, auch Vorschläge für einen Kern-Binnenmarkt mit integrationswilligen Mitgliedsstaaten vorzulegen, die bei der gemeinsamen Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Strom rasch kooperieren wollen;

42.  hält es für erforderlich, den Einfluss der verschiedenen Energiequellen auf die Umwelt und das Klima umfassend zu überwachen;

43.  weist darauf hin, dass die Energie, die nicht verbraucht wird, immer noch die günstigste Energie ist; betont in diesem Zusammenhang, dass eine größere Energieeffizienz als einer der Eckpfeiler der Klima- und Energiepolitik der EU angesehen werden sollte; ist überzeugt, dass Energieeffizienz nicht nur dazu beiträgt, dass Ressourcen erhalten bleiben, die Energiekosten, die Abhängigkeit von importierten Brennstoffen, Handelsdefizite und die Folgen für die Gesundheit verringert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft langfristig zunimmt, sondern auch dazu, dass die Treibhausgasemissionen der EU reduziert werden; weist darauf hin, dass die Erschließung des Potenzials der EU für kostenwirksame Energieeinsparungen von 40 % zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 % bis 2030 und zu einer Erhöhung des Anteils erneuerbaren Energiequellen am Energiemix auf 35 % führen würde; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über die Energieeffizienz und die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden rasch und uneingeschränkt umzusetzen; betont, dass das Potenzial jedes einzelnen Wirtschaftszweigs und die jeweilige wirtschaftliche Lage bei der Gestaltung neuer Energieeffizienzstrategien berücksichtigt werden müssen und dass beim Übergang zu mehr Energieeffizienz der Schwerpunkt auf der gesamten Energieversorgungs- und -nachfragekette, einschließlich Umwandlung, Übertragung, Verteilung und Versorgung, sowie auf dem Energieverbrauch in der Wirtschaft und von Gebäuden und Privathaushalten liegen sollte; erkennt die Vorteile von Kampagnen zur Sensibilisierung für Energieeffizienzfragen an;

44.  räumt ein, dass die Verwirklichung des Energieeffizienzziels für 2020 mit den derzeitigen Strategien zum Scheitern verurteilt ist; erinnert die Kommission an ihr Versprechen, verbindliche Energieeffizienzziele für 2020 festzulegen sowie zusätzliche Maßnahmen für Mitgliedstaaten zu vereinbaren, wenn die Summe ihrer Einzelziele das 20 %-Ziel der EU verfehlt; erinnert daran, dass die Ziele für 2030 vor dem Hintergrund der längeren Perspektive bis 2050 als Etappenziele ausgestaltet werden müssen, damit langfristigen Investitionszyklen Rechnung getragen werden kann; fordert den Europäischen Rat auf, als Eckpfeiler einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik verbindliche Energieeffizienzziele für 2020 und 2030 festzulegen;

45.  betont, dass das hohe Energieeffizienzpotenzial in den Branchen, die nicht unter das EHS fallen, mit nur einem einzigen, hauptsächlich durch das EHS realisierten Ziel für Treibhausgasemissionen ungenutzt bleibt, während ein großer Teil der Anstrengungen zur Verringerung der CO2-Emissionen bis 2030 in den Branchen, die unter das EHS fallen, zu höheren Kosten als notwendig erbracht wird; stellt fest, dass viele Hindernisse für eine bessere Energieeffizienz weder finanzieller Natur sind, noch durch das EHS im Rahmen eines Ansatzes mit einem einzigen Ziel für Treibhausgasemissionen abgebaut werden können;

46.  betont, dass bei der langfristigen Energieeffizienzstrategie der EU die Verringerung des Energieverbrauchs von Gebäuden im Mittelpunkt stehen sollte, da die Renovierung des Gebäudebestands ein enormes Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen birgt; betont, dass die derzeitige Gebäuderenovierungsquote wesentlich erhöht und die Renovierungen erheblich verbessert werden müssen, damit die EU bis 2050 den Energieverbrauch des Gebäudebestands um 80 % gegenüber dem Stand von 2010 senken kann;

47.  stellt fest, dass ein branchenspezifisches Energieeffizienzziel für Gebäude den erforderlichen Umbau des Gebäudebestands ankurbeln und so letztendlich dafür sorgen würde, dass das gewaltige Energiepotenzial, die hier schlummert, ausgeschöpft wird; erkennt an, dass die meisten Hemmnisse auf diesem Gebiet rechtlicher, administrativer sowie finanzieller und nicht etwa technischer Natur sind und dass die Umstellung des Markts Zeit in Anspruch nehmen sowie in hohem Maße von den langfristigen Zielen – flankiert von Zwischenzielen für 2020, 2030 und 2040 – abhängen wird, damit der gesamte Gebäudebestand bis 2050 in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden kann;

48.  fordert die Kommission auf, bessere Methoden und Werkzeuge zur Berechnung und Überwachung der erzielten Fortschritte zu entwickeln, die zur Gestaltung eines einheitlicheren EU-Ansatzes für Energieeffizienz beitragen könnten, und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um politische Hindernisse aus dem Weg zu räumen; stellt fest, dass der Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung seit Jahrzehnten vor allem aus wirtschaftlichen Gründen stetig sinkt; ist der Ansicht, dass die Energieeffizienz auch die Werkstoffwissenschaften beflügeln kann und dass mehr getan werden sollte, um EU-Unternehmen dabei zu unterstützen, (insbesondere durch Eigenerzeugung von Wärme und Energie) ihre Energieintensität weiter zu vermindern und ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern, wodurch sich die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verringern lässt; fordert die Kommission auf, die Fortschritte und Entwicklungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz in der EU im Vergleich zu den Hauptkonkurrenten der EU auf dem Weltmarkt zu bewerten, angesichts der spezifischen und nichtwirtschaftlichen Faktoren für Energieeffizienzverbesserungen und der Vorteile von Energieeinsparungen die Energievorausschätzungen nachzubessern sowie vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen günstige Bedingungen für Energieeffizienzinvestitionen zu schaffen; fordert die Kommission auf, auch weiterhin die Fortschritte bei den Energieeinsparungen in der EU in Bezug auf die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU und die bevorstehende Überarbeitung der Richtlinie zeitnah zu bewerten;

49.  weist darauf hin, dass das EHS derzeit das wesentliche Instrument für die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Industrie und Energiewirtschaft und zugleich für die kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Förderung von Investitionen in nachhaltige Technologien ist; betont daher, dass das EHS strukturell verbessert werden muss, damit seine Fähigkeit steigt, effizient und automatisch auf Konjunkturschwankungen zu reagieren, zugleich keine spontanen Marktinterventionen mehr erforderlich sind und die Anleger mittels eines berechenbaren und verlässlichen Systems langfristig wieder Sicherheit erhalten; tritt für eine umgehende Strukturreform des EHS ein, die im Jahr 2014 vorgeschlagen werden soll, um dem derzeitigen Überangebot an Zertifikaten und der mangelnden Flexibilität des Systems zu Leibe zu rücken; betont, dass bei der Reform des EHS dafür gesorgt werden sollte, dass es auch künftig vollkommen marktorientiert ist;

50.  weist die Kommission erneut darauf hin, dass das Parlament bereits die frühestmögliche Vorlage von Rechtsvorschriften gefordert hat, um die jährlichen linearen Reduktionsanforderungen von 1,74 % an die Anforderungen des für das Jahr 2050 festgelegten CO2-Reduktionsziels anzupassen;

51.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission überdies eine obligatorische Zweckbindung von Einnahmen aus Versteigerungen für innovative umweltfreundliche Technologien vorschlagen sollte; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Branchen und Teilbranchen, in denen die Verlagerung von CO2-Emissionen droht, beibehalten werden sollten und vor dem Hintergrund eines verbindlichen internationalen Klimaschutzabkommens überprüft werden können, um größtmögliche Sicherheit für die Industrie zu gewährleisten;

52.  stellt fest, dass die EU einen umfassenden Politikrahmen für 2030 benötigt, in dem Investitionen und eine langfristige Verringerung der CO2-Emissionen in den Branchen gefördert werden, die nicht unter das EHS fallen und für 60 % der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich sind; hebt das beträchtliche ungenutzte Energieeffizienzpotenzial in bestimmten Branchen wie der Bauwirtschaft und dem Verkehrswesen (mit einem geschätzten Energieeffizienzpotenzial von 61 bzw. 41 %) hervor; betont, dass die nicht unter das EHS fallenden Branchen der EU bei ihren Anstrengungen zur Verringerung von CO2-Emisssionen erhebliche Lasten abnehmen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, weiter an einem ehrgeizigen Rahmen bis 2030 für die nicht unter das EHS fallenden Branchen zu arbeiten, wobei die Mitgliedstaaten ihre Flexibilität behalten sollten, die Mittel zur Verwirklichung ihrer Lastenverteilungsziele selbst zu bestimmen; erkennt an, dass die Ziele für die nicht unter das EHS fallenden Branchen auf einer von unten nach oben gerichteten Bewertung des Potenzials der einzelnen Branchen beruhen sollten;

53.  betont, dass die Zielvorgaben für nicht unter das EHS fallende Branchen (Lastenverteilung) im Vergleich zu denjenigen, die unter das EHS fallen, eher bescheiden sind und dass bei der Lastenverteilung überaus strittige Gutschriften (beispielsweise für Industriegase) noch zulässig sind, während sie im EHS unzulässig sind;

54.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, durch den die im EHS nicht mehr zulässigen Gutschriften auch von der Lastenverteilung ausgenommen werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich selbst zur Einhaltung der Linie zu verpflichten, die der Industrie auferlegt wurde;

55.  fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigeren Rahmen für nicht unter das EHS fallende Branchen vorzuschlagen (Lastenverteilung);

56.  betont, dass die erderwärmende Wirkung von Methan (CH4) nicht hinreichend berücksichtigt wird, zumal das Erderwärmungspotenzial (global warming potential, GWP) von Methan über einen Zeitraum von 15 Jahren 80 Mal höher und über einen Zeitraum von 40 Jahren 49 Mal höher ist als das GWP von CO2; fordert die Kommission auf, die Wirkung von Methan bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgasemissionen umfassender zu analysieren, die Möglichkeiten zu bewerten und einen Plan zur Verringerung der CH4-Emissionen vorzuschlagen, der den Besonderheiten bestimmter Branchen und Mitgliedstaaten Rechnung trägt;

57.  fordert die Kommission auf, einen speziellen Rahmen für das Verkehrswesen vorzulegen, da etwa ein Viertel der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs in der EU auf das Verkehrswesen entfällt, wodurch dieser zum zweitgrößten Treibhausgasverursacher nach der Energieerzeugung wird;

58.  ist der Ansicht, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Senkung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen eine wichtige Rolle spielen und dass sie gleichzeitig die Energieversorgungssicherheit verbessern und zu Wachstum und Beschäftigung beitragen;

59.  weist darauf hin, dass die vollständige Erfassung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie über Kraftstoffqualität wichtig für die Senkung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aus Verkehrskraftstoffen ist; betont, dass der Richtlinie über Kraftstoffqualität in einem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe zukommt; bedauert daher, dass die Kommission nicht bereit ist, die Fortsetzung der Richtlinie über Kraftstoffqualität nach 2020 zu gewährleisten;

60.  fordert die Kommission auf, eine Reihe von Indikatoren festzulegen, um die Fortschritte in bestimmten Branchen zu bewerten, die nicht unter das EHS fallen, und zwar vor allem hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Gebäuden;

61.  hält Kraft-Wärme-Kopplung sowie effiziente Fernheizung und -kühlung für wesentlich, um sowohl gegenwärtig als auch zukünftig die Energieeffizienz zu steigern, die Nutzung erneuerbarer Energieträger zur Wärme- und Stromerzeugung zu optimieren und die Luftqualität vor Ort zu verbessern; fordert die EU auf, die uneingeschränkte Einbeziehung der Heiz- und Kühlbranche in die Pfade zu einem nachhaltigen Energiesystem zu erwägen; stellt fest, dass auf diesen Wirtschaftszweig derzeit etwa 45 % des Endenergieverbrauchs in der EU entfallen; fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Daten zu den Quellen und zur Nutzung der Wärme- und Kälteerzeugung sowie zur Wärmeversorgung verschiedener Gruppen von Endverbrauchern (z. B. Wohngebäude, Wirtschaft, tertiärer Sektor) zusammenzutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, bereits verfügbare effiziente Lösungen für das Heizen und Kühlen zu fördern;

62.  verweist auf das erhebliche Potenzial der Fernwärme- und -kälteversorgung zur Erhöhung der Energieeffizienz, indem bei der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Kraftwerken, in Müllverbrennungsanlagen und bei mit Energieverbrauch verbundenen industriellen Prozessen Wärme recycelt wird, die andernfalls vergeudet würde; stellt überdies fest, dass dies eine integrierte Lösung in städtischen Gebieten bietet, durch die es der EU möglich wird, ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und die Kosten für Heizen und Kühlen auf einem für die Bürger erschwinglichen Niveau zu halten;

63.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das verbleibende Potenzial der erneuerbaren Energiequellen für die Erzeugung von Wärme und Kälte zu analysieren und die Synergien zwischen einem erhöhten Verbrauch erneuerbarer Energieträger und der Umsetzung der Richtlinie über die Energieeffizienz und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu untersuchen;

64.  stellt fest, dass die IKT-Branche als ein bedeutender Stromverbraucher über großes Energieeinsparpotenzial verfügt und eine Vorbildfunktion bei der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energieträger einnehmen könnte, zumal bis zu 1,5 % des gesamten Stromverbrauchs der EU auf die Datenzentren entfallen und die Verbraucher sich zunehmend der CO2-Bilanz der von ihnen genutzten IT- und Cloudcomputing-Dienste bewusst werden;

Kohärenz der politischen Instrumente

65.  weist erneut darauf hin, dass die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 möglichst kosteneffizient verwirklicht werden müssen; ist der Ansicht, dass dies erreicht werden kann, indem eindeutige Investitionssignale ausgesandt werden und Überkompensation ebenso verhindert wird wie ein Übermaß an Komplexität und Regelungsaufwand für die Wirtschaft; vertritt daher die Auffassung, dass den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Rahmen gesetzten Grenzen Flexibilität und Freiheiten zugestanden werden sollten und dass der Rahmen für Stabilität und Klarheit bei Investitionsentscheidungen sorgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Rahmen in vollem Umfang einzuhalten;

66.  betont, dass für die Bewältigung der zahlreichen Probleme im Klima- und Energiebereich, die Schaffung eines transparenten Energiemarktes und den Austausch bewährter Verfahren in Energiefragen auf EU-Ebene die Koordinierung verbessert werden muss, damit die einzelstaatlichen Maßnahmen effizienter und einheitlicher werden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 auch verpflichtet werden sollten, geplante erhebliche Veränderungen ihrer Energieversorgung mit den Nachbarstaaten zu erörtern;

67.  weist erneut darauf hin, dass eindeutige, kohärente und einheitliche politische und regulatorische Rahmenbedingungen, die auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen, der Schlüssel dafür sind, Wirtschaft und Wachstum anzukurbeln, stabile und bezahlbare Energiepreise zu sichern und Anreize für die erforderlichen Investitionen in die im Energiefahrplan 2050 der Kommission genannten unbedenklichen Technologien („No-regrets options“), nämlich erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz und intelligente Infrastrukturen, zu setzen, und zwar auf kostenwirksame und nachhaltige Weise; stellt fest, dass die Uneinheitlichkeit unserer Ziele für 2020 zu dem niedrigen derzeitigen CO2-Preis beigetragen hat;

68.  betont, dass der Industrie mit Blick auf langfristige umweltfreundliche Investitionen eine mittel- bis langfristige Rechtssicherheit gewährt werden muss, und fordert diesbezüglich ehrgeizige und verbindliche Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz;

69.  betont, dass es für die Zeit nach 2020 am schlüssigsten ist, ein EU-weites Ziel für Treibhausgasemissionen bis 2030 zu setzen und dabei der Emissionsverringerung Rechnung zu tragen, die sich aus den für 2030 vorgesehenen Zielen der EU in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ergibt; weist darauf hin, dass die EU durch die Zusammenfassung ihrer Ziele für Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Treibhausgasemissionen in einem Paket und im Einklang mit dem vorhandenem Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen ihre Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Energieversorgungssicherheit und Verringerung der CO2-Emissionen zu einem geringeren CO2-Preis und mit geringerer Belastung der Industrie erreichen könnte, als wenn sie nur ein Ziel für Treibhausgasemissionen vorgibt;

70.  weist darauf hin, dass die Union ein internationales Überprüfungsverfahren zur Beurteilung vorläufiger Zusicherungen vor dem Abschluss des Klimaschutzübereinkommens im Jahr 2015 vorgeschlagen hat; fordert den Rat daher auf, sich auf ein Überprüfungsverfahren mit einem klaren Zeitplan zu einigen, um sicherzustellen, dass das Treibhausgas-Emissionsreduktionsziel der Union und weitere verwandte Ziele überprüft und, wenn nötig, verbessert werden;

71.  betont die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse der Instrumente und Ziele sowie ihrer Kohärenz, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen; betont, dass das Treibhausgas-Emissionsreduktionsziel so ehrgeizig sein muss, dass über die Anreize im Rahmen der Ziele für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen hinaus weitere Anreize geschaffen werden, und dass es mit dem Ausmaß der Verringerung übereinstimmen muss, das aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels notwendig ist;

72.  fordert die Kommission auf, die Wechselwirkungen zwischen Klima- und Energiezielen zu untersuchen, um auf EU-Ebene die effizientesten Strategien zu entwickeln und so die Probleme zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass keine einheitlichen Ziele und Maßnahmen festgelegt worden sind, wobei nicht nur das BIP eines jeden Mitgliedstaates berücksichtigt wird, sondern auch die Kapazitäten und das Potenzial jedes Mitgliedstaates, Emissionen kostenwirksam zu verringern; weist erneut darauf hin, dass die Verbesserungen der Energieeffizienz in nicht unter das EHS fallenden Wirtschaftszweigen wie der Bauwirtschaft und dem Verkehrswesen zu einer beträchtlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen wird, wodurch es möglich wird, die Lasten, die andere Wirtschaftszweige bei der Verringerung der CO2-Emissionen tragen, zu reduzieren;

73.  fordert die Kommission auf, die Effizienz und Kostenwirksamkeit des Drei-Ziele-Ansatzes durch koordinierte und kohärente Strategien zu erhöhen, die sich die Wechselwirkungen zwischen diesen Zielen wirklich zunutze machen;

74.  stellt fest, dass die Diskussion der für 2030 vorgesehenen Ziele auf einer soliden wirtschaftlichen Analyse ihrer möglichen Auswirkungen, aufgeschlüsselt nach Land und Branche, beruhen sollte; fordert die Kommission auf, alle zu diesem Thema verfügbaren Daten und Untersuchungen zu veröffentlichen, damit festgestellt werden kann, ob die Mitgliedstaaten ungleich belastet würden;

75.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und Regionen zu einer engeren Zusammenarbeit angehalten werden sollten, damit der Ausbau der erneuerbaren Energieträger, etwa hinsichtlich der Offshore-Windenergie, noch effizienter gestaltet werden kann; bedauert, dass die mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009 eingeführten Kooperationsmechanismen bislang kaum genutzt worden sind, und fordert dazu auf, diese Mechanismen vermehrt zu nutzen; nimmt die Erkenntnisse der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die bessere Nutzung der bestehenden Kooperationsmöglichkeiten beträchtliche Vorteile mit sich brächte, z. B. eine Ausweitung des Handels; betont, dass die regionale Integration immens wichtig für die kostenwirksame Nutzung erneuerbarer Energiequellen ist; ist der Ansicht, dass der Kommission in diesem Zusammenhang einerseits bei der Koordinierung, finanziellen Förderung und Erstellung entsprechender Untersuchungen zu erneuerbaren Energiequellen sowie zum Potential der einzelnen Mitgliedstaaten und andererseits als Motor für die allmähliche Annäherung der einzelstaatlichen Strategien für erneuerbare Energiequellen eine wesentliche Rolle zukommt;

76.  stellt fest, dass die EU ihren Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch Strategien nachkommen muss, durch die die Erschließung von hochgradig treibhausgasintensiven unkonventionellen fossilen Brennstoffen wie Ölsand unterbunden wird;

77.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie sich verschiedene und insbesondere erneuerbare Energiequellen unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit, der Gesamtsystemkosten, der Frage der Rohstoffabhängigkeit (was vor allem die in Europa knappen Seltenerdmetalle betrifft), der Ressourceneffizienz und des Lebenszyklus nachhaltiger erschließen lassen;

78.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen durch sichere erneuerbare Energiequellen wie Wasserkraft (insbesondere Pumpspeicheranlagen), nachhaltige Biomasse und Erdwärme sowie fossile Brennstoffe ergänzt werden können; fordert die Kommission auf, Kriterien für die Nachhaltigkeit fester oder gasförmiger Biomasse vorzuschlagen und dabei die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, um der ineffizienten Nutzung von Biomasse Grenzen zu setzen;

79.  hebt die wichtige Rolle der Ressourceneffizienz für das Erreichen der Klima- und Energieziele der EU hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ressourceneffizienzziele in anderen wichtigen Politikbereichen zu berücksichtigen, bewährte Verfahren auszutauschen und Subventionen, die die ineffiziente Nutzung von Ressourcen bewirken, auslaufen zu lassen;

80.  fordert die Kommission auf, eine leicht zugängliche Online-Datenbank zu bewährten Vorgehensweisen im Bereich Ressourceneffizienz einzurichten;

81.  weist erneut darauf hin, dass eine Verpflichtung und Notwendigkeit zur fristgerechten Umsetzung und Durchführung von EU-Rechtsakten insbesondere in den Bereichen Umwelt und Energie besteht, damit die Zersplitterung des Marktes verhindert wird;

82.  fordert die Kommission auf, die bisherige Entwicklung der Energieeinsparungen in der EU zu bewerten;

83.  stellt fest, dass die im Jahr 2013 veröffentlichten nationalen Energieeffizienzrichtziele im Rahmen der EU-Energieeffizienzrichtlinie aus dem Jahr 2012 die vereinbarten Zielvorstellungen der EU von 20 % deutlich verfehlen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, möglichst umgehend neue Strategien und Maßnahmen, darunter ein verbindliches Energieeffizienzziel für das Jahr 2020, vorzuschlagen und ein verbindliches Energieeffizienzziel in ihre bevorstehende Mitteilung zu dem Rahmen bis 2030 aufzunehmen, damit dafür gesorgt ist, dass die Ziele aufeinander abgestimmt sind;

84.  hebt den Stellenwert lokaler und regionaler Klima- und Energieinitiativen hervor, die wesentlich zu nationalen Klimaschutzbemühungen und zum Ausbau der dezentralen Energieversorgung beitragen können; legt der Kommission nahe, solche Initiativen insbesondere im Rahmen der angestrebten Weiterentwicklung der bestehenden Förderprogramme im Klima- und Energiebereich zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, etwaige Hindernisse zu beseitigen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften davon abhalten, zu den Klima- und Energiezielen der EU beizutragen;

85.  stellt fest, dass der derzeitige Energie- und Klimarahmen der EU nicht die Unterschiede zwischen Städten und netzfernen ländlichen Gebieten bei der Energienutzung widerspiegelt; stellt fest, dass bestimmte Probleme im Energiebereich in ländlichen Gebieten dringlicher sind (geringe Energieeffizienz, Erschwinglichkeit von Energie, hoher CO2-Fußabdruck fester und flüssiger Heizstoffe);

86.  fordert die Kommission auf, als Teil des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 eine Energiestrategie für den ländlichen Raum auszuarbeiten, um einige der besonderen Probleme zu untersuchen, mit denen Energieverbraucher in netzfernen Gebieten konfrontiert sind, und den Mitgliedstaaten eine Reihe politischer Empfehlungen an die Hand zu geben;

87.  vertritt die Auffassung, dass die vorhandenen regionalpolitischen Instrumente der EU im Interesse der Verwirklichung der Ziele für 2030 in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 aufgenommen werden sollten, wozu gehören sollte, dass die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds effizienter für die Entwicklung dezentraler Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energiequellen und Vorhaben in den Bereichen saubere Brennstoffe in städtischen und ländlichen Räumen sowie Energieeffizienz genutzt werden sollten;

Energieversorgungssicherheit

88.  betont, dass die Sicherheit der Energieversorgung für europäische Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entscheidende Bedeutung hat; betont, dass mit dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 durch Maßnahmen wie die Diversifizierung von Energieversorgungswegen, Lieferanten und Quellen darauf eingegangen werden muss, unbedingt die Energieversorgungssicherheit, die ökologische Nachhaltigkeit, die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in der EU, bezahlbare Energiepreise für alle Europäer, erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber globalen Energiekrisen und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie soziale Aspekte sicherzustellen;

89.  betont, dass Energieversorgungssicherheit und spätere Selbstversorgung der EU sichergestellt werden müssen, vor allem durch die Förderung von Energieeffizienz, Energieeinsparungen und erneuerbaren Energiequellen, was zusammen mit anderen alternativen Energiequellen die Abhängigkeit von Einfuhren verringern wird; stellt fest, dass das Interesse an der Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zunimmt; vertritt die Auffassung, dass im Kontext der EU-Politik für Erdöl- und Erdgasbohrungen auf See der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, potenzielle Gefahren zu vermeiden und die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) der betroffenen Mitgliedstaaten und der maßgeblichen Drittstaaten in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das von allen EU-Mitgliedstaaten und der EU selbst unterzeichnet wurde, abzugrenzen;

90.  betont, dass die Mitgliedstaaten ihren nationalen Energiemix selbst festlegen und eigene Energieressourcen in vollem Umfang nutzen können, um die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, sofern sie den langfristigen Energie- und Klimazielen der Union entsprechen, sichere, ökologisch nachhaltige und sozial akzeptable Vorgehensweisen sicherstellen – auch im Rahmen von Explorations- und Fördertätigkeiten – und dabei auch mögliche schädliche grenzüberschreitende Auswirkungen berücksichtigen;

91.  hebt hervor, dass bei der Verfolgung des EU-Ziels der Energiesicherheit einer der Schwerpunkte darin besteht, ein Modell für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln, indem eine zügige Vollendung des Energiebinnenmarkts in der EU sichergestellt wird, insbesondere durch den Bau von Verbindungsleitungen und die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse; ist weiterhin der Ansicht, dass die Vollendung und Modernisierung der europäischen Infrastruktur, die Norden, Süden, Osten und Westen verbindet, die EU dazu befähigen wird, die komparativen Vorteile der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich zu nutzen, und fordert eine weitere wirksame und nachhaltige Unterstützung der dezentralen, kommunalen Energieerzeugung in kleinem Maßstab und intelligenter Energieinfrastrukturen auf der Verteilungsebene sowie Programme für die Speicherung und Laststeuerung für einen lokalen Ausgleich von Angebot und Nachfrage in allen Mitgliedstaaten; betont, dass makroregionale Strommärkte in der EU wie Nord Pool oder Central West weiterentwickelt werden müssen; betont daher, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten eng aufeinander abgestimmt werden müssen und gemeinsames Handeln, Solidarität und Transparenz erforderlich sind, da einzelstaatliche Entscheidungen zur Energiepolitik Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben können; regt an, zu prüfen, ob und wie das Fachwissen und die Einrichtungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) bei der Erfüllung dieser Aufgaben genutzt werden könnten und wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze sichergestellt werden könnte;

92.  fordert die Kommission auf, in Legislativvorschlägen zum Hydrofracking eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl für die Exploration als auch für die Gewinnung von Schiefergas vorzusehen; betont ferner, dass keine ausreichenden Daten zu den beim Hydrofracking eingesetzten Chemikalien vorliegen; fordert die Kommission daher auf, in derartigen Legislativvorschlägen Transparenz in Bezug auf alle Daten zu diesen Chemikalien und somit ein Höchstmaß an Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen;

93.  ist der Ansicht, dass CO2-Abscheidung und –Speicherung (CCS) bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen (wie im Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 und dem Energiefahrplan 2050 der Kommission anerkannt wird) zumindest für einen Übergangszeitraum eine wichtige Rolle spielen könnte, besonders für energieintensive Branchen; stellt jedoch fest, dass es in diesem Bereich nicht genug öffentliche und private Investitionen gibt; fordert die Kommission auf, den besten einzuschlagenden Weg in Bezug auf die Entwicklung von CCS-Technologien in der EU zu untersuchen und angemessene Maßnahmen innerhalb des Rahmens bis 2030 vorzuschlagen, um Interessenträger und die notwendigen Mittel zu mobilisieren; betont, dass im zukünftigen Energiemix sowohl erneuerbare Energiequellen als auch CCS eine Rolle zu spielen haben, und dass sie nicht als konkurrierende Technologien angesehen werden sollten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Austausch bewährter Verfahren und Informationen über die CCS-Technologie mit den USA und Kanada zu verstärken;

94.  weist darauf hin, dass Gas bei der Transformation des EU-Energiesystems eine wichtige Rolle spielen wird, und erkennt an, dass Erdgas des Potenzial hat, kurz- bis mittelfristig für Flexibilität im Energieversorgungssystem zu sorgen; ist der Ansicht, dass ein kohärenter Politik- und Regulierungsrahmen nicht davon abhalten sollte, von der CO2-intensiven Stromerzeugung zu Erdgas zu wechseln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gasbinnenmarkts auf, alle Gasverträge zu überprüfen, die auf veralteten Preisgestaltungsmechanismen – darunter dem Rohölindex – beruhen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Prüfung einer möglichen Neuverhandlung dieser Verträge zu unterstützen und die Kapazitäten für den kurzfristigen Handel mit Gas zu stärken; macht auf aktuelle Entwicklungen auf dem weltweiten Energiemarkt aufmerksam und verweist auf den bedeutenden Beitrag, den LNG angesichts seiner Auswirkungen auf den EU-Energiebinnenmarkt, der Energiegeopolitik in der Nachbarschaft der EU und der Beziehungen zu traditionellen Zulieferländern auf die Energieversorgung der EU haben kann;

95.  unterstreicht das große Potenzial der Nordsee für Offshore-Windenergie; betont, wie wichtig das Nordsee-Offshore-Netz für die Förderung eines kostenwirksamen Einsatzes erneuerbarer Energiequellen in der Nordsee ist; erkennt in diesem Zusammenhang an, wie wichtig die Offshore-Netz-Initiative der Nordseeländer ist, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihr mehr Vorrang einzuräumen und Unterstützung zu gewähren;

96.  betont, dass eine aktive Forstwirtschaft mit mehr Zuwachs und damit einer erhöhten Aufnahme von Kohlendioxid eine wichtige und kosteneffiziente Art und Weise ist, zum Erreichen der Klimaziele beizutragen; merkt an, dass der Wald mit jedem zusätzlichen Kubikmeter Waldfläche, der durch eine aktive Bewirtschaftung erzeugt wird, ungefähr 1,3 Tonnen Kohlendioxid aufnimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Waldbesitzer zu entwickeln, um aktiv zu einem stärkeren Nutzen für das Klima beizutragen, beispielsweise durch eine Konzentration auf regionale Maßnahmen, durch die eine nachhaltige Forstwirtschaft und die Aufnahme von Kohlendioxid gefördert werden;

97.  stimmt der Kommission zu, dass die europäische Ebene dazu beitragen kann, staatliche Interventionen auf allen Ebenen zu reduzieren und somit das Risiko einer Marktzersplitterung zu verringern; fordert die Kommission daher auf, den Prozess der Entflechtung und die Schaffung eines optimalen Energieversorgungssystems fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Legislativpaket zum Energiebinnenmarkt vollständig und rechtzeitig umzusetzen, um alle verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts zu beseitigen; betont, dass es wichtig ist, die verbleibenden Engpässe in der Infrastruktur und Fälle von Marktversagen, –verzerrung oder Ausnutzung der marktbeherrschenden Position zu beseitigen, gegen mangelnde Transparenz vorzugehen und sicherzustellen, dass keine neuen Hindernisse für die Integration des Strom- und Gasmarktes geschaffen werden, beispielsweise mangelhaft angelegte Kapazitätsmärkte, auf denen es zur Ungleichbehandlung bestimmter Arten des Ressourcenausgleichs kommt; fordert die Kommission auf, bei ihren Vorschlägen für 2030 die Marktgestaltung zu berücksichtigen, um den Stromhandel zu verbessern und transparente Märkte für Ausgleichs- und Netzstützungsdienste zu schaffen; betont, dass beim schrittweisen Auslaufen von regulierten Endkundenpreisen, die unter den entstandenen Kosten liegen, in der gesamten EU die legitimen Interessen schutzbedürftiger Verbraucher berücksichtigt werden sollten, die von echtem Wettbewerb auf den Energiemärkten nicht immer profitieren können;

98.  hebt hervor, dass Energieendnutzer – Privatpersonen, KMU und Industrie gleichermaßen – im Zentrum des Energiebinnenmarkts stehen und von möglichst niedrigen Energiekosten und –preisen, die transparent sein sollten, profitieren können sollten, dass sie durch leichten Zugang zu Informationen genau informiert und beraten werden sollten, um einen verantwortungsbewussten Energieverbrauch zu fördern, und dass darauf eingegangen werden sollte, dass sie dem Anstieg und den immer stärkeren Schwankungen von Energiepreisen ausgesetzt sind; stellt fest, dass es wichtig ist, die Gründung und Verwaltung von Bürgerinitiativen zu erleichtern, einschließlich Genossenschaften;

99.  betont, dass in diesem neuen Rahmen im Hinblick auf die Erschwinglichkeit von Energie und eine faire Aufteilung der finanziellen Lasten für Endnutzer (Haushalte und Unternehmen) den Auswirkungen steigender Energiepreise und der Wirtschaftskrise Rechnung getragen werden muss; fordert insbesondere Maßnahmen, um Arbeitsplatzabbau in benachteiligten EU-Branchen mit hohem Energieverbrauch, die in ihrem jeweiligen Bereich zu den weltweit saubersten gehören, zu verhindern; stellt fest, dass durch kosteneffiziente Energieeinsparungen die Stromrechnungen sowohl für Haushalte als auch für Unternehmen gesenkt werden können; hebt außerdem hervor, dass durch die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden neue Arbeitsplätze im Bereich der Sanierung bestehender Gebäude geschaffen werden könnten, um dauerhafte Vorteile sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren EU-Fördermittel für solche Zwecke zu verwenden;

100.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Bezahlbarkeit von Energie und Kraftstoff-/Energiearmut besondere Aufmerksamkeit zu widmen; ist der Ansicht, dass zur Bekämpfung dieser Probleme ein kohärenter Politikrahmen einschließlich angemessener sozialpolitischer Maßnahmen benötigt wird, und fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren in diesem Bereich zu fördern und mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Indikatoren und Richtwerte zum Ermitteln und Vergleichen derzeitiger und potenzieller Energiearmut zu entwickeln; erkennt an, dass mit Maßnahmen zur Energieeffizienz strukturell gegen Energiearmut vorgegangen wird; weist darauf hin, dass die Energieversorgung eine grundlegende Leistung der Daseinsvorsorge ist, die unter das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags von Lissabon fällt; hebt hervor, dass die Kosten der Energiepolitik auf möglichst faire Weise gedeckt werden sollten, wobei sozial schwache Haushalte mit niedrigem Einkommen, die von höheren Energiepreisen am stärksten betroffen sind, besonders berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass das Engagement der Verbraucher gefördert werden sollte; betont, dass der Ausbau der Märkte und der Infrastruktur den Bedürfnissen der Bürger entsprechen muss und dass die getätigten Investitionen der Transparenz und Rechenschaftspflicht bedürfen;

101.  stellt fest, dass zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit ausreichend flexible und zuverlässige Ressourcen zur Verfügung stehen müssen, damit die Kapazitäten zur Deckung des Bedarfs in Spitzenzeiten und Zeiten politischer, wirtschaftlicher oder technischer Schwierigkeiten ausreichen, und dass solche Kapazitäten durch flexible Reserven, Nachfragemanagement, grenzüberschreitenden Stromhandel und –verbund und eine effizientere Nutzung der bestehenden Überkapazität geschaffen werden können; weist darauf hin, dass wegen des steigenden Angebots an schwankungsanfälligen erneuerbaren Energiequellen Speicherkapazitäten und flexiblere und dynamischere Netze benötigt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Nutzung und den Einsatz aller flexiblen Ressourcen auszuarbeiten;

102.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten (sowie bestimmte Inseln und Regionen in äußerster Randlage) Energieinseln oder nur relativ schwach in den europäischen Energiebinnenmarkt integriert sind, wodurch sie immer noch im Wesentlichen von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgeschnitten sind, oft von einem einzigen Lieferanten außerhalb der EU abhängig sind (was besonders problematisch ist, wenn es sich um ein politisch instabiles oder undemokratisches Regime handelt) und höhere Preise für Energie zahlen, was ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigt und sie für politischen und wirtschaftlichen Druck von außen anfällig macht; weist darauf hin, dass ohne erhebliche Investitionen in die Infrastruktur die Verpflichtung des Europäischen Rates, bis zum Jahr 2015 dafür zu sorgen, dass kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Netzen abgeschnitten ist, im Fall dieser Mitgliedstaaten kaum erfüllt werden kann; befürwortet in diesem Zusammenhang die zügige Umsetzung der im Oktober 2013 vorgestellten Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

103.  stellt fest, dass die physische Integration der Energieinfrastrukturen der EU-Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Energiemärkte und die grenzüberschreitende gemeinsame Nutzung von Energie ist; verweist in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Barcelona 2002, auf der als nicht verbindlicher Zielwert festgelegt wurde, dass bis zum Jahr 2005 10 % der installierten Produktionskapazität der Mitgliedstaaten in Verbünde integriert sein sollten; weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten dieses Ziel nicht erreicht haben; fordert die Kommission daher auf, verbindliche Ziele für eine Mindestkapazität grenzüberschreitender Übertragungen festzulegen und ein mögliches neues Model und neue Verpflichtungen für die physische Integration der Elektrizitätsinfrastrukturen der Mitgliedstaaten sowie einen klaren Zeitrahmen für die Umsetzung vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass dies den grenzüberschreitenden Handel fördern würde;

104.  verweist darauf, dass die Ausweitung der Vorschriften des Energiebinnenmarkts auf Südost- und Osteuropa für die Energiesicherheit der EU unabdingbar ist, und ersucht daher die Mitgliedstaaten und die Kommission, die politische und finanzielle Unterstützung für die Energiegemeinschaft beizubehalten;

105.  fordert die Kommission auf, das Potenzial und die diversen potenziellen Technologien für die Speicherung von Energie in der EU, insbesondere in Bezug auf Wärme und Strom, zu untersuchen, um einen stärker integrierten Ansatz für Energieangebot und -nachfrage zu unterstützen; stellt fest, dass Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der Speichertechnologien und Anwendungen wie Elektrofahrzeugen bei der Speicherung von überschüssigem Strom aus erneuerbaren Energiequellen und beim Ausgleich der Energienetze eine wichtige Rolle spielen können; fordert die Kommission daher auf, die bestehenden Fördermöglichkeiten für solche Forschung in vollem Umfang zu nutzen;

106.  stellt fest, dass das Tempo der Investitionen in die Energieinfrastruktur an dem von Investitionen in Energiequellen ausgerichtet werden muss; betont, dass die Modernisierung der bestehenden Energieinfrastruktur und der Aufbau einer neuen intelligenten und flexiblen Infrastruktur auf allen Netzebenen für die Erzeugung, Übertragung (insbesondere grenzüberschreitende Gas- und Stromverbindungsleitungen), Verteilung und Speicherung von Energie sowohl für Wärme als auch für Strom für einen stabilen, gut integrierten und gut vernetzten Energiemarkt mit diversifizierten Versorgungsquellen, in dem negative Effekte wie ungeplante Energieflüsse vermieden werden, unerlässlich ist; hebt hervor, dass Investitionen in großem Maßstab neben Investitionen in regionale oder sogar lokale Netze getätigt werden sollten; betont, dass Infrastrukturinvestitionen zum Erreichen dieser Ziele im Einklang mit den neuen Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in jedem Stadium der Umsetzung von der EU gefördert werden sollten und von der Fazilität „Connecting Europe“, die die Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze mit transeuropäischer Bedeutung beschleunigen und verstärkt Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor mobilisieren soll, unterstützt werden sollten; betont, dass kohärente, effiziente und besser abgestimmte Regelungen zur Genehmigung von Infrastrukturinvestitionen in der ganzen EU gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung intelligenter Technologien auch datenschutzrechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen;

107.  betont, dass die Schaffung von Anreizen zur Errichtung von Kleinkraftwerken von entscheidender Bedeutung für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen sein wird; betont die Bedeutung von kommunalen Initiativen, einschließlich Genossenschaften, in jedem Stadium der Energiekette: Erzeugung, Verbrauch und Einzelhandel; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine dezentrale Versorgung durch erneuerbare Energiequellen dazu beitragen kann, die Probleme von Stromnetzen und die Notwendigkeit des Baus neuer Übertragungsleitungen – und somit die damit verbundenen Kosten – zu verringern, da dezentrale Technologien viel näher am Endverbraucher angesiedelt sind; stellt daher fest, dass verstärkt in die Verteilungsebene investiert werden muss;

Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft

108.  ist der Ansicht, dass ein vollendeter, offener und transparenter Binnenmarkt, in dem alle Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere in den Bereichen Energie und Umwelt, beachten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Energielieferanten aus der EU gegenüber Energieerzeugern aus Drittstaaten sicherstellen und ihre Verhandlungsposition stärken kann; hebt die Notwendigkeit einer besser abgestimmten externen Energiepolitik hervor;

109.  stellt fest, dass eine marktbasierte Preisbildung in der Energiewirtschaft, einschließlich der Internalisierung externer Kosten, aber ohne Verknüpfung mit der Preisbildung auf Drittmärkten, die beste Möglichkeit darstellt, wettbewerbsfähige Preise sicherzustellen;

110.  verweist auf die Notwendigkeit des Dialogs mit Drittländern über die Anwendung der von der EU angenommenen Grundsätze bezüglich des Umweltschutzes, des Einsatzes von umweltfreundlichen Technologien und der Wahrung eines guten Erhaltungszustandes;

111.  ist davon überzeugt, dass ein klarer Rahmen für 2030, mit dem verbindliche Ziele für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz festgelegt werden, Investitionen in innovative Technologien anregen, Anreize für Forschung und Entwicklung schaffen und private Investitionen mobilisieren wird, was gemeinsam mit öffentlicher Unterstützung für einen dringend benötigten wirtschaftlichen Impuls sorgen wird, um die Wirtschaft insgesamt anzukurbeln, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert sowie Wachstum und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, die nicht in Drittstaaten verlagert werden können; ist der Ansicht, dass solche verstärkten Investitionen durch die effizientere Nutzung von Energie und Ressourcen zu geringeren Produktionskosten für die europäische Industrie führen und die Anfälligkeit gegenüber den weltweiten Energiepreisschwankungen senken werden, wodurch ein stabileres Investitionsklima geschaffen wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters das Beschäftigungspotenzial im Bereich der nachhaltigen Energieträger in jedem Mitgliedstaat und in der Union insgesamt stärker hervorzuheben;

112.  betont, dass durch verbindliche Zielvorgaben in Bezug auf Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz Investitionen in nachhaltige Technologien bereits in einer frühen Phase mobilisiert werden und so Arbeitsplätze und Wachstum geschaffen werden und die europäische Industrie gleichzeitig einen internationalen Wettbewerbsvorteil erhält;

113.  fordert die Kommission auf, ihr Paket mit zentralen Beschäftigungsmaßnahmen für eine CO2-arme Wirtschaft umzusetzen und eine verstärkte Nutzung der für die Mitgliedstaaten, für die regionalen und lokalen Ebenen sowie für die Privatwirtschaft bereitgestellten EU-Finanzinstrumente für Investitionen in intelligente nachhaltige Technologien zu fördern, beispielsweise durch Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), um deren Kapazitäten zur Kreditvergabe in den Bereichen Ressourceneffizienz und erneuerbare Energiequellen weiter zu steigern;

114.  unterstreicht, dass im nächsten Jahrzehnt aufgrund der erwarteten Ersetzung bestehender Kraftwerke und der Modernisierung ein beträchtlicher Investitionsbedarf im Energiebereich besteht; betont nachdrücklich, dass Energieeinsparungen und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung eine Schlüsselrolle spielen müssen, um die Kosten zu senken und möglichst niedrige Strompreise für Verbraucher sicherzustellen; weist darauf hin, dass die Baubranche für 40 % des Bruttoenergieverbrauchs in der EU verantwortlich ist, und dass laut der IEA 80 % des Energieeffizienzpotenzials in der Baubranche und über 50 % in der Industrie nicht ausgeschöpft werden; sieht hier ein beträchtliches Potenzial zur Senkung der Energierechnungen;

115.  fordert die Kommission und insbesondere die GD Wettbewerb nachdrücklich auf, im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien für die staatlichen Beihilfen für Umweltschutz günstige Bedingungen für Investitionen in die Energieeffizienz, auch in der Industrie, zu schaffen;

116.  fordert die Kommission auf, eine Studie durchführen zu lassen, in der neue und kostenwirksame Energiemarktentwürfe mit dem Ziel, möglichst niedrige Energiepreise für Industrie und Verbraucher und möglichst hohe Renditen sicherzustellen, mehr schwankungsanfällige erneuerbare Energiequellen zu integrieren und eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, analysiert werden; fordert die Kommission daher auf, so schnell wie möglich eine zusätzliche Beurteilung und Empfehlungen für weitere Maßnahmen vorzulegen, um Klima-, Umwelt- und Industriepolitik besser abzustimmen und insbesondere in energieintensiven Branchen eine Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten und aufgrund von Investitionen außerhalb der EU zu verhindern und dabei den internationalen Kontext zu berücksichtigen;

117.  betont, dass die Energiepreise für Verbraucher und Industrie ein sehr wichtiges Element des Haushaltsbudgets bzw. der Produktionskosten sind; ist der Ansicht, dass die Klimaziele der EU zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und der Sicherheit ihrer Energieversorgung beitragen sollten; fordert daher, jedes neue Politikinstrument in Bezug auf diese Klimaziele einer obligatorischen, eingehenden Folgenabschätzung in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Mitgliedstaaten zu unterziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU so umfassend wie möglich in alle anderen Politikbereiche zu integrieren, und unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Anteil der Industrie am BIP der EU auf 20 % zu erhöhen;

118.  erkennt an, dass die Branche der erneuerbaren Energiequellen in Europa wichtig für Wirtschaftswachstum und die Erhaltung hochwertiger und hochqualifizierter Arbeitsplätze ist und auch Branchen wie beispielsweise die Bereiche Metall, Elektro- und Elektronikgeräte, IT, Bau, Verkehr und Finanzdienstleistungen unterstützt; fordert die Kommission auf, eine industriepolitische Strategie für Technologien erneuerbarer Energiequellen zu entwickeln, die den gesamten Ablauf von Forschung und Entwicklung bis zur Finanzierung abdeckt;

119.  hebt hervor, dass das Risiko besteht, dass Investitionen in nachhaltige Technologien lieber außerhalb Europas getätigt werden, unter anderem aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der EU-Ambitionen bezüglich einer weiteren Senkung der CO2-Emissionen; verweist darauf, dass neuere Daten zeigen, dass die EU zwar den globalen Wettlauf im Bereich sauberer Technologien knapp anführt, die USA und China aber dabei sind, schnell aufzuschließen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der derzeitige Anteil der EU an weltweit hinterlegten Patenten im Bereich der nachhaltigen Technologien auf ein Drittel gefallen ist, nachdem er 1999 noch bei fast der Hälfte lag; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Unterstützung für nachhaltige Technologien und Dienstleistungen zu erhöhen; ist der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von EHS-Zertifikaten in Zukunft zweckgebunden werden sollten, um Investitionen in Innovationen im Bereich nachhaltiger Technologien zu ermöglichen;

120.  stellt fest, dass die größten Wettbewerber der EU auf dem Weltmarkt einen großen Schwerpunkt bei technologischen Entwicklungen, Innovationen und der Verbesserung von industriellen Prozessen setzen; stellt auch fest, dass einige ihrer Volkswirtschaften viel schneller wachsen als die der EU; kommt zu dem Schluss, dass die EU Forschung und Entwicklung (einschließlich der Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Partnerschaften mit ihren internationalen Partnern), Innovation (besonders der Schaffung von europäischem Mehrwert bei der Entwicklung und innergemeinschaftlichen Produktion nachhaltiger Technologien) und der Verbesserung der Produktivität von Industrieprozessen Vorrang geben muss;

121.  weist darauf hin, dass kostenfreie Zuteilung nicht der wirtschaftlichen Erwägung entspricht, CO2-Emissionen in den Produktpreis einfließen zu lassen; stellt fest, dass in einer kürzlich für die Kommission erstellten Studie keine Anzeichen für eine Verlagerung von CO2-Emissionen in den letzten beiden EHS-Handelszeiträumen gefunden wurden; betont, dass ein Teil der Einkünfte aus EHS-Versteigerungen für kapitalintensive Investitionen in bahnbrechende Technologien in energieintensiven Branchen oder für die Förderung weiterer Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen, beispielsweise die Senkung der Besteuerung von Arbeit, vorgesehen werden sollte, um das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern;

122.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den an neuen Arbeitsplätzen erforderlichen Kompetenzen Rechnung zu tragen und entsprechende Anpassungen zu vollziehen, die notwendigen Anpassungen der Bildungs- und Ausbildungssysteme vorzunehmen und neue Herausforderungen an den bestehenden Arbeitsplätzen zu bewältigen, deren Profil sich dem umweltverträglicherer Arbeitsplätze annähert; betont, dass aktive Arbeitsmarktpolitik darauf ausgerichtet sein muss, die Anforderungen von Arbeitnehmern und Arbeitsplätzen zu erfüllen, und entsprechend konzipiert sein muss, damit es nicht zu einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Bereich der neuen nachhaltigen Technologien kommt und damit junge Menschen, Frauen und andere benachteiligte Gruppen Zugang zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in der umweltverträglichen Wirtschaft bekommen;

123.  fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, die wissenschaftlichen, technischen, ingenieurtechnischen und mathematischen Fächer (STEM) für den Energiesektor zu fördern und für Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, die in der Lage sind, qualifizierte Arbeitskräfte sowie die nächste Generation von Wissenschaftlern und Innovatoren hervorzubringen, mit deren Unterstützung das Ziel eines im Energiebereich unabhängigen und nachhaltigen Europa erreicht werden soll; erinnert in diesem Zusammenhang an die wichtige Rolle des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT) bei der Überwindung der Kluft zwischen Forschung, Bildung und angewandter Innovation in der Energiewirtschaft;

124.  unterstreicht die Schlüsselrolle von KMU als Motor des Wirtschaftswachstums in der EU und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, günstige Bedingungen für Investitionen von KMU in energiesparende Technologien zu schaffen und diese aktiv zu fördern;

125.  legt der Kommission nahe, die Entwicklung fortschrittlicher Biokraftstoffe für den Verkehrssektor zu unterstützen, die die Qualität von Kraftstoffen verbessern und somit die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU steigern, ohne zusätzliche Investitionen in neue Infrastruktur erforderlich zu machen;

126.  ersucht die Kommission, eine Methode zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer wichtigsten Wettbewerber auszuarbeiten, die sich zum Beispiel auf Steuerpolitik, Forschung und Entwicklung, Technologieexporte, die Anzahl der Forscher und der hochqualifizierten Arbeitnehmer, Innovation, Energiepreise in der Industrie, Umwelt- und Energiepolitik, Lohn- und Produktivitätsniveaus, Infrastruktur, unnötigen Bürokratieaufwand und weitere relevante Faktoren stützen könnte; betont die Notwendigkeit, die externen Kosten des Klimawandels bei dieser neuen Methodik zu berücksichtigen, einschließlich möglicher Kostensteigerungen für Versicherungen gegen Risiken aufgrund des Klimawandels;

127.  hebt nachdrücklich hervor, dass in jeder zukünftigen EU-Politik die komparativen Stärken und Schwächen ihrer Wirtschaft berücksichtigt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Freihandelsabkommen, die die EU abschließt, auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile;

128.  hebt hervor, dass Energiepreise in verschiedenen Regionen aufgrund geologischer, politischer und steuerlicher Unterschiede variieren, und dass niedrige Energiepreise am besten dadurch sichergestellt werden können, dass die nachhaltigen Binnenenergiequellen der EU in vollem Umfang genutzt werden; fordert die Kommission auf, eine umfassende Analyse zu den Gesamtsystemkosten und ‑auswirkungen unterschiedlicher Energiequellen und zu deren langfristigen Auswirkungen auf die Angemessenheit der Erzeugung zu erstellen;

129.  weist darauf hin, dass Europa ein Kontinent mit begrenzten Ressourcen ist und dass die EU ungefähr 60 % ihres Gasverbrauchs, mehr als 80 % ihres Ölverbrauchs und fast 50 % der Kohle, die zur Energieerzeugung verwendet wird, importiert; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich einen Rahmen bis 2030 mit einer deutlichen Ausrichtung auf nachhaltige und erneuerbare Energieressourcen in der EU;

130.  hebt hervor, dass der soziale Dialog und die Beteiligung der Arbeitnehmer grundlegende Werte und Instrumente sind, die die Förderung von sozialem Zusammenhalt, hochwertiger Beschäftigung und Arbeitsplatzschaffung einerseits und verstärkter Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den europäischen Volkswirtschaften andererseits begünstigen und beides in Einklang bringen;

131.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit die Arbeitsplätze in den besonders betroffenen emissionsintensiven Branchen, beispielsweise Stromerzeugung, Verkehr und Bauwesen und in energieintensiven Branchen, die allgemein die umweltfreundlichsten und energieeffizientesten der Welt sind, erhalten bleiben; verlangt, den Wechsel von durch Arbeitsplatzabbau bedrohten Arbeitnehmern der betroffenen emissionsintensiven Branchen in andere Branchen zu erleichtern;

132.  betont die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Einkommensstützung zu ergreifen, die von weiteren Maßnahmen, z. B. im Ausbildungsbereich, flankiert werden, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und aufrechtzuerhalten, die Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu halten und dem Verfall von Kompetenzen in Zeiten der Krise und der Umstrukturierung vorzubeugen;

Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten

133.  begrüßt die Äußerungen der Kommission, dass die Klima- und Energieziele der EU unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger haben können, wodurch es gerechtfertigt ist, weiterhin auf der Grundlage einer ausgewogenen Lastenverteilung zu arbeiten, wobei die individuellen Umstände jedes Landes (beispielsweise sein BIP), besonders die von Ländern in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, ebenso berücksichtigt werden wie die seit 1990 bei der Senkung der Emissionen erzielten Ergebnisse, die Emissionen pro Kopf, das Wirtschaftspotenzial und das Potenzial für die Senkung der Emissionen, die erneuerbaren Energiequellen des Landes sowie sein Zugang zu Technologien und sein Potenzial zur Energieeinsparung;

134.  weist darauf hin, dass die Annahme einer Strategie zur Verringerung der CO2-Emissionen, bei der die Situation einiger Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt wird, zu einem massiven Anstieg der Energiearmut in diesem Ländern führen kann;

135.  betont, dass die EU gemäß Artikel 194 AEUV dafür zuständig ist, den Energiebinnenmarkt zu vollenden und erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz zu fördern, während die Mitgliedstaaten über den Energiemix entscheiden und verschiedene Ansätze entwickeln und nutzen können, die auf Technologien und Energiequellen basieren, die umweltverträglich und sozial und ökologisch akzeptabel sind und mit den Zielen der Klima- und Energiepolitik der Union im Einklang stehen, die darauf abzielt, die Umwelt zu erhalten und zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten bei jedem zukünftigen Rahmen geachtet werden sollte;

136.  erkennt an, dass Technologien für erneuerbare Energiequellen eine große Anzahl verschiedener technischer Optionen umfassen, die in den Bereichen Elektrizität, Heizung und Kühlung sowie im Verkehr eingesetzt werden können; betont, dass ein übergreifendes, verbindliches Ziel für erneuerbare Energiequellen für das Jahr 2030 den Mitgliedstaaten breite und flexible Wahlmöglichkeiten für die Entscheidung darüber belässt, wo und wann sie in welche Energiebranche und in welche Technologien in jeder dieser Branchen investieren wollen;

137.  erinnert die Kommission an die Forderung des Parlaments zur Einführung von Rechtsvorschriften, mit denen jeder Mitgliedstaat zur Ausarbeitung einer Strategie für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 verpflichtet wird; ist der Ansicht, dass solche national festgelegten Fahrpläne zwar nicht rechtlich bindend sein sollten, ihnen aber trotzdem wesentliche Bedeutung zukommt, um Investoren und Beamten Klarheit in Bezug auf die langfristige Richtung der Politik und der Maßnahmen zu geben, die erforderlich sein werden, wenn die Ziele erreicht werden sollen; erwartet, dass die Kommission vorschlägt, wie die Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten erfolgen soll, und ein Datum für die Einreichung solcher Fahrpläne zum Zweck der Überprüfung festsetzt; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass ein Fahrplan für unrealistisch erachtet wird und der entsprechende Mitgliedstaat nicht bereit ist, für eine angemessene Klarstellung zu sorgen, die zusätzlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Glaubwürdigkeit der CO2-Reduktionsziele der Union sicherzustellen;

138.  weist darauf hin, dass der Schwerpunkt von geplanten Maßnahmen hauptsächlich auf der Umsetzung von Szenarien liegen sollte, bei denen das vorhandene Potenzial in den Mitgliedstaaten, die Aussichten für die Entwicklung kosteneffektiver und nachhaltiger neuer Technologien und die globalen Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Strategie berücksichtigt werden, damit Senkungsziele für die nächsten Jahre vorgeschlagen werden können;

139.  fordert die Kommission dazu auf, die Förderung und die Effizienz der vorhandenen Finanzinstrumente für Investitionen in nachhaltige Technologien (z. B. NER300) zu verbessern, indem alle erforderlichen Informationen über finanzielle Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in einer einzigen, übersichtlichen und einfach verfügbaren Datenbank gesammelt werden;

140.  stellt fest, dass der Zugang zu und die Kosten von Kapital, besonders für KMU und sogar die Schwerindustrie, oft ein Hindernis für Investitionen in kapitalintensive sauberere Technologien darstellen; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Fonds zur Förderung der Entwicklung innovativer nachhaltiger Technologien und von Initiativen zur Verbesserung der Effizienz energieintensiver Branchen einzurichten, in dem vorhandene und neue Finanzierungsströme zusammengeführt und Investitionen besser genutzt werden könnten und der unter anderem aus einem Teil der EHS-Einnahmen oder aus dem Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds finanziert werden könnte; fordert die Kommission auf, innovative Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, der EIB und nationalen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eine bedeutendere Rolle zu geben und Finanzierung von Rentenfonds und Versicherungsunternehmen anzuziehen;

141.  fordert den Rat angesichts der Tatsache, dass einige Industriezweige bahnbrechende Technologien benötigen, um ihre Emissionen noch mehr zu verringern und ihre Energieeffizienz über den derzeitigen Stand der Technik hinaus zu verbessern, dazu auf, klare Finanzierungsverpflichtungen für Forschung, Entwicklung, Pilotfabriken und die Entwicklung neuer Technologien in politische Maßnahmen zu integrieren, die dem Umfang der Anstrengungen angemessen sind, die zum Erreichen der Ziele für das Jahr 2030 erforderlich sind;

142.  fordert die EU auf, gegenüber neuen Markt‑, Regulierungs‑ und Finanzierungsmodellen für nachhaltige Energielösungen einen pragmatischen Ansatz zu wählen;

Die EU auf internationaler Ebene

143.  stellt fest, dass mehrere Schwellen- und Industrieländer unterschiedliche Klimastrategien entwickeln und Investitionen tätigen, darunter die Umsetzung eigener Emissionshandelssysteme nach dem Vorbild des EHS der EU; begrüßt die Aussicht, dass in Zukunft das EHS in der EU mit anderen CO2-Handelsmechanismen weltweit verbunden werden kann, um einen weltweiten CO2-Markt zu schaffen; hebt hervor, dass ein solcher weltweiter Ansatz zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie führen wird, indem ein umfassender und kosteneffizienter Ansatz zur Bewältigung der weltweiten industriellen Treibhausgasemissionen bereitgestellt wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein internationales Handelssystem mit festen Emissionsobergrenzen wesentlich dazu beitragen könnte, neue, rechtlich verbindliche Vereinbarungen zum weltweiten Klimawandel umzusetzen;

144.  betont, dass sich das Ziel einer verstärkten energiepolitischen Zusammenarbeit auch in der Energieaußenpolitik wiederfinden muss, und fordert deshalb, dass Energieabkommen mit Drittstaaten auf EU-Ebene abgeschlossen werden und dass die Ziele der europäischen Energiepolitik verbindlich festgelegt werden;

145.  weist darauf hin, dass die führende Stellung der EU bei erneuerbaren Technologien auf Innovationen sowohl im Bereich der Fertigung als auch in Bereichen wie Systemintegration beruht; erkennt an, dass die EU als Ergebnis der Annahme verbindlicher Ziele für das Jahr 2030 ihre Rolle als Kompetenzcluster spielen wird, was die Entwicklung qualitativ hochwertiger kostengünstiger Produkte zulässt; ist der Ansicht, dass dies dem Binnenmarkt zugutekommt, es aber auch europäischen Unternehmen erlauben wird, dank des Wettbewerbsvorsprungs der EU in die wachsenden Märkte von Drittstaaten einzudringen; stellt fest, dass die EU durch das Fehlen eines ehrgeizigen Pakets für das Jahr 2030 riskiert, ihre führende Stellung auf dem Markt und in der Technologie zu verlieren;

146.  erkennt die Bedeutung an, die den verbindlichen Zielen für das Jahr 2020 und den Strategien für erneuerbare Energiequellen dabei zukommt, die technologische Führungsrolle der EU auf den weltweiten Märkten zu etablieren und sie zu einem Pionier der Innovation im Bereich der Technologie erneuerbarer Energiequellen zu machen; betont, dass die Weiterführung dieser Strategie durch die Annahme eines verbindlichen Ziels für erneuerbare Energiequellen für das Jahr 2030 es der EU ermöglichen würde, mit China, den USA, Südkorea, Japan und Indien in Bezug auf die technologische Führerschaft auf den Märkten von morgen selbst in Zeiten wirtschaftlicher Einschränkungen in Wettbewerb zu treten;

147.  weist darauf hin, dass 138 Länder weltweit Ziele und Strategien für erneuerbare Energiequellen ausgearbeitet haben; erkennt an, dass Investitionen in umweltfreundliche Technologien in Indien, China und den USA sehr viel schneller zunehmen als in der EU; betont in diesem Zusammenhang, dass Europa weit davon entfernt ist, „Alleinläufer“ zu sein, sondern im Gegenteil Gefahr läuft, sich die wirtschaftlichen Chancen entgehen zu lassen, die die sich derzeit vollziehende Energiewende bietet;

148.  hält es für dringend notwendig, dass die Industrieländer als wichtigste Maßnahme ihre eigenen Emissionen unverzüglich verringern und dass den Entwicklungsländern die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Anpassung an den Klimawandel und für entsprechende vorbeugende Maßnahmen notwendig sind; warnt davor, statt dieser Maßnahmen Mechanismen für Gutschriften wie beispielsweise den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism – CDM) einzusetzen, da mit derartigen Mechanismen die Treibhausgasemissionen erwiesenermaßen nicht verringert werden und sich der erforderliche strukturelle Wandel in den Volkswirtschaften der Industrieländer dadurch nur verzögert;

149.  betont jedoch, dass die Ziele Entwicklung und Klimaschutz aufeinander abgestimmt werden müssen; betont, dass der Klimawandel eine Gefahr für die Fähigkeit ganzer Regionen, sich selbst zu ernähren, darstellt, wodurch die Verbindung zu dem Ziel, die Armut weltweit zu beseitigen, deutlich wird, das den Millenniums-Entwicklungszielen und dem Prozess der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung, der im Rahmen der Rio+20-Konferenz in die Wege geleitet wurde, zugrunde liegt; fordert die Zusammenführung dieser beiden Prozesse in einen geordneten Gesamtrahmen für den Zeitraum nach dem Jahr 2015;

150.  stellt fest, dass die EU ihre Führungs- und Vorreiterrolle aufrechterhalten muss und dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme sprechen müssen, um bei den Klimaverhandlungen eine starke und gemeinsame Position zu vertreten und im Jahr 2015 in Paris ein neues globales und verbindliches Klimaabkommen sicherzustellen; unterstreicht, dass die EU mit gutem Beispiel vorangehen und rechtzeitig vor dem von Ban Ki‑moon anberaumten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs einen ehrgeizigen verbindlichen Politikrahmen verabschieden muss, da dies positive Auswirkungen auf die Verhandlungen haben wird; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil der Auktionen von Emissionszertifikaten dazu zu verwenden, die internationalen Verpflichtungen der EU zur Klimafinanzierung gegenüber den Entwicklungsländern gemäß ihren Anpassungs- und Übergangsbedürfnissen zu erfüllen;

151.  betont, dass die Finanzierung ein kritischer Faktor ist, wenn die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden sollen, ehrgeizige klimapolitische Maßnahmen zu ergreifen; fordert daher nachdrücklich, dass mit Blick auf den Klimawandel eine kohärente Finanzierungsstruktur aufgebaut wird; fordert, dass die Mitgliedstaaten stärker dazu beitragen, die durch die Industrieländer eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, neben der Verpflichtung, 0,7 % des BNE für die Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit einzusetzen, ab 2020 jährlich weitere 100 Milliarden US-Dollar für die Finanzierung von Maßnahmen zum Klimaschutz bereitzustellen;

152.  begrüßt die Initiative Ban Ki‑moons „Sustainable Energy 4 All“, mit der Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen als die relevantesten Klimaschutzlösungen gefördert werden; fordert die EU auf, dieses Programm zu unterstützen;

153.  fordert die Mitgliedstaaten und andere Parteien bei den bevorstehenden internationalen Verhandlungen auf, unter Vorwegnahme eines möglichen verbindlichen Abkommens das Problem der CO2-Emissionen auf globaler Ebene anzugehen;

154.  verlangt deshalb eine bessere Koordination zwischen dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, damit die EU in internationalen Organisationen mit einer Stimme sprechen und eine aktivere Rolle mit einem stärkeren Einfluss bei der Förderung von nachhaltigen Strategien spielen kann;

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155.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 42.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(3) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(4) ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.
(5) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(6) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
(7) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(8) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 75.
(9) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(11) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0443.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0452.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0374.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0201.
(17) Angenommene Texte vom, P7_TA(2013)0344.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0443.
(19) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 107.
(20) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/metals-minerals/files/steel-cum-cost-imp_en.pdf
(21) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0300.
(23) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 18. April 2012 mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ („Nutzung des Beschäftigungspotenzials des ‚grünen‘ Wachstums“, SWD(2012)0092).

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