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Verfahren : 2013/0186(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0095/2014

Eingereichte Texte :

A7-0095/2014

Aussprachen :

PV 11/03/2014 - 17
CRE 11/03/2014 - 17

Abstimmungen :

PV 12/03/2014 - 8.13
Erklärungen zur Abstimmung
OJ 24/04/2024 - 129

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0220

Angenommene Texte
PDF 628kWORD 310k
Mittwoch, 12. März 2014 - Straßburg
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums ***I
P7_TA(2014)0220A7-0095/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) (COM(2013)0410 – C7-0171/2013 – 2013/0186(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0410),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0171/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. November 2013 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0095/2014),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)
P7_TC1-COD(2013)0186

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel  100  Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)(3), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“)(4), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“)(5) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)(6) wurden in wesentlichen Teilen geändert. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen.

(2)  Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert. [Abänd. 1]

(3)  Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management — ATM) geschaffen. Durch die Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, wurde die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem ein Leistungssystem und das Konzept des Netzmanagers zur weiteren Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagements eingeführt wurden.

(4)  In Artikel 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt“. Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der  Union  mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(5)  Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht, die Kapazität optimiert und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(5a)  Der Fragmentierung des europäischen Luftraums sollte ein Ende bereitet und diese Verordnung so rasch wie möglich umgesetzt werden, damit durch den erwarteten Anstieg des Luftverkehrs keine Überlastung des europäischen Luftraums bewirkt wird oder diese Überlastung sich nicht noch verschärft, zumal mit einer solchen Überlastung ökonomische, ökologische und sicherheitsbezogene Kosten verbunden sind. [Abänd. 2]

(5b)  Die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte sich günstig auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in Europa auswirken, insbesondere durch die Steigerung der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften. [Abänd. 3]

(6)  Damit die Ziele der Erhöhung der Sicherheitsstandards für den Luftverkehr und der Verbesserung der Gesamtleistung der ATM und der ANS für den allgemeinen Flugverkehr in Europa gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Deshalb sollten zusätzlich zur Einführung von Grundsätzen der angemessenen Berichterstattungskultur („Just Culture“) prüfeninnerhalb des Leistungssystems des einheitlichen europäischen Luftraums relevante Leistungsindikatoren berücksichtigt werden. [Abänd. 4]

(7)  Die Mitgliedstaaten haben eine allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum abgegeben(7). Dieser Erklärung zufolge sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und, wenn und soweit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern, um eine flexible Luftraumnutzung zu erleichtern. [Abänd. 5]

(8)  Beschlüsse in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Durchführung militärischer Einsätze und Übungen fallen  gemäß Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union  nicht in die Zuständigkeit der  Union .

(9)  Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Flugsicherungsorganisationen in unterschiedlichem Umfang umstrukturiert und ihnen hierbei größere Autonomie und größeren Spielraum zur Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt. Es  muss sichergestellt werden, dass  für die Dienste, die unter Marktbedingungen erbracht werden können, und für die Dienste, die unter den derzeitigen technologischen Bedingungen als natürliche Monopole gelten, ein gut funktionierender Binnenmarkt besteht und dass  Mindestanforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfüllt werden .

(10)  Damit die durchgängige, und solide und unabhängige Beaufsichtigung der Diensteerbringung in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und ausreichende finanzielle und personelle Mittel verfügen. Diese Unabhängigkeit sollte diese Behörden nicht daran hindern, ihre Aufgaben innerhalb eines administrativen Rahmens wahrzunehmen. [Abänd. 6]

(11)  Den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden kommt bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums eine Schlüsselrolle zu., und die Die Kommission sollte und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) sollten daher die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um den Austausch bewährter Praktiken zu ermöglichen und um einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, indem sie eine Plattform für einen solchen Austausch zur Verfügung stellen. Diese Zusammenarbeit sollte regelmäßig stattfinden. [Abänd. 7]

(12)  Die Mit Blick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten die Sozialpartner sollten besser über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Auf  Unionsebene  sollte auch der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission(8) eingesetzt wurde, gehört werden. [Abänd. 8]

(13)  Die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von  Wetter-, Luftraumgestaltungs- und Flugberatungsdiensten sollte sowie die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten zum allgemeinen Luftverkehr könnten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Dienste und unter Aufrechterhaltung Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und bei einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima zu Marktbedingungen organisiert werden. [Abänd. 9]

(14)  Bei der Erbringung gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte es keine Diskriminierung zwischen Luftraumnutzern geben.

(15)  Das Konzept der „gemeinsamen Vorhaben”, mit denen Luftraumnutzer und/oder Flugsicherungsorganisationen dabei unterstützt werden sollen, die kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Luftraumnutzung zu verbessern – insbesondere jene Vorhaben, die im Hinblick auf die Umsetzung des ATM-Masterplans, der durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates(9) in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates gebilligt wurde, erforderlich sind – sollte bereits bestehende Vorhaben, die einer oder mehrere Mitgliedstaaten mit ähnlichen Zielen beschlossen haben, nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften zur Finanzierung der Einführung gemeinsamer Vorhaben sollten der Art und Weise, wie diese gemeinsamen Vorhaben gestaltet werden, nicht vorgreifen. Die Kommission kann vorschlagen, dass eine Finanzierung wie etwa im Rahmen des Transeuropäischen Netzes der Fazilität „Connecting Europe“, von Horizont 2020 oder der Europäischen Investitionsbank innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben eingesetzt werden kann, insbesondere um die Einführung des SESAR-Programms zu beschleunigen. Unbeschadet des Zugangs zu der genannten Finanzierung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zu entscheiden, wie die durch die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Luftverkehrsbereich erzielten Einnahmen zu verwenden sind, und in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob ein Teil dieser Einnahmen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke herangezogen werden könnte. Gegebenenfalls sollten gemeinsame Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten abzielen, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind. [Abänd. 10]

(15a)  Bis zur Einrichtung bestimmter Mechanismen können Investitionsvorhaben an Bord und am Boden im Zusammenhang mit dem ATM-Masterplan unkoordiniert erfolgen, was den effektiven Einsatz der SESAR-Technologien verzögern könnte. [Abänd. 11]

(16)  Das Konzept der Stelle eines Netzmanagers ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Leistung des Flugverkehrsmanagements auf Netzebene, da es die Erbringung bestimmter Dienste zentralisiert, die am besten auf Netzebene bereitgestellt werden. Um die Bewältigung einer Krisensituation für die Luftfahrt zu erleichtern, sollte die Koordinierung in einem solchen Krisenfall der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Vorbeugung und Behebung von Krisensituationen zu treffen sind, durch den Netzmanager sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang muss die Kommission sicherstellen, dass es zwischen der Erbringung von zentralisierten Diensten und der Tätigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums nicht zu Interessenskonflikten kommt. [Abänd. 12]

(17)  Die Kommission ist überzeugt, dass die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und den militärischen Luftraumnutzern erreicht werden kann, und zwar im Wesentlichen auf der Grundlage des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung und einer wirksamen Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen gemäß den Vorgaben der ICAO; sie betont die Bedeutung des Ausbaus der zivil-militärischen Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Nutzern des Luftraums mit Blick auf eine flexiblere Nutzung des Luftraums. [Abänd. 13]

(18)  Die Genauigkeit der Informationen zum Luftraumstatus und zu spezifischen Flugverkehrssituationen sowie die rechtzeitige Weiterleitung dieser Informationen an zivile und militärische Fluglotsen haben direkte Auswirkungen auf die Sicherheit und die Effizienz des Betriebs und dürften die Vorhersehbarkeit verbessern. Ein rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Informationen zum Luftraumstatus ist entscheidend für alle Parteien, die die Luftraumstrukturen nutzen wollen, die zum Zeitpunkt der Einreichung oder Wiedereinreichung ihrer Flugpläne zur Verfügung gestellt wurden. [Abänd. 14]

(19)  Die Bereitstellung moderner, vollständiger, hochwertiger und aktueller Luftfahrtinformationen hat erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und einen erleichterten Zugang zum Luftraum der Union und der dortigen Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung des ATM-Masterplans sollte die Union die Initiative ergreifen, diesen Sektor in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager zu modernisieren, und sicherstellen, dass die Nutzer über einen einzigen öffentlichen Zugangspunkt auf diese Daten zugreifen können, womit eine moderne, benutzerfreundliche und validierte, integrierte Flugberatung ermöglicht wird.

(20)  Um den durch die Verordnungen (EG) Nr. 1108/2009 und (EG) Nr. 1070/2009 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, in Einklang mit Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Zivilluftfahrt(10) den Inhalt dieser Verordnung dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 anzupassen.

(21)  Ferner sollten die in den Jahren 2004 und 2009 festgelegten technischen Einzelheiten der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 aktualisiert und technische Korrekturen zur Anpassung an den Fortschritt vorgenommen werden.

(22)  Der geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gebiet ICAO NAT sollte geändert werden, um den bestehenden und geplanten Regelungen für die Erbringung von Diensten und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass eine konsistente Anwendung der Vorschriften auf die Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in diesem Gebiet gewährleistet werden muss. [Abänd. 15]

(23)  In Einklang mit ihren Aufgaben als operationelle Organisation und der Fortsetzung der Reform von Eurocontrol sollte die Funktion des Netzmanagers in Richtung einer Partnerschaft unter Leitung der Branche weiterentwickelt werden.

(24)  Das Konzept der funktionalen Luftraumblöcke, die eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten ermöglichen sollen, ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Systems. Um dieses Instrument weiter zu optimierenergänzen, sollten die funktionalen Luftraumblöcke eine stärkere Leistungsorientierung erhalten und auf Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit haben, leistungsorientierte Branchenpartnerschaften basieren, die Branche sollte zudem mehr Freiheit erhalten, die funktionalen Luftraumblöcke zu ändern, um die Leistungsziele zu erreichen und möglichst zu übertreffeneinzugehen, deren Tätigkeiten sich mit denen der eingerichteten funktionalen Luftraumblöcke überschneiden können. [Abänd. 16]

(25)  Die funktionalen Luftraumblöcke sollten flexibel funktionieren und die Diensteerbringer europaweit zusammenbringen, damit jeder Partner Nutzen aus den jeweiligen Stärken der anderen Partner ziehen kann. Diese Flexibilität sollte es ermöglichen, Synergien zwischen Diensteerbringern unabhängig von deren geografischem Standort oder Nationalität anzustreben und im Hinblick auf Leistungsverbesserungen variable Formate der Erbringung von Diensten zu entwickeln.

(26)  Um die Kundenorientierung der Flugsicherungsorganisationen zu stärken und die Möglichkeit der Luftraumnutzer zur Einflussnahme auf sie betreffende Beschlüsse auszubauen, sollten sollte die Konsultation und die Einbeziehung der Beteiligten bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen effektiver gestaltet werden. [Abänd. 17]

(27)  Das Leistungssystem ist ein zentrales Instrument für die wirtschaftliche Regulierung des ATM, und die Qualität und Unabhängigkeit seiner Entscheidungen sollten aufrechterhalten und möglichst verbessert werden.

(28)  Um technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere durch Änderung von Anhängen oder Ergänzung der Bestimmungen zu Netzmanagement, und Leistungssystem, zur Wahl der für die Umsetzung des ATM-Masterplans (Baseline) zuständigen Stelle (Management für die Umsetzung) und zur Festlegung der entsprechenden Zuständigkeiten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Einzelheiten betreffend Inhalt und der Umfang der einzelnen Befugnisübertragungen sind in den betreffenden Artikeln festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. [Abänd. 18]

(29)  Bei Erweiterung der Liste von Netzmanagement-Diensten sollte die Kommission eine ordungsgemäße Konsultation der Branchenbeteiligten und der Sozialpartner durchführen. [Abänd. 19]

(30)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnisse durch die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die Erbringung von Unterstützungsleistungen auf ausschließlicher Grundlage durch einen einzelnen Erbringer oder eine Gruppe von Erbringern, Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der auf Ebene der Union geltenden und damit verbundenen lokalen Leistungsziele, die Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen in Bezug auf Gebührenregelung, Führung und die Annahme gemeinsamer Vorhaben für netzbezogene Funktionen, funktionale Luftraumblöcke, Modalitäten der Einbeziehung Beteiligter bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen, Datenzugang und Datenschutz, elektronischer Luftfahrtinformationen und die technologische Entwicklung sowie die Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(11), ausgeübt werden. [Abänd. 20]

(31)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte für die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte das Prüfverfahren beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Anwendung kommen.

(32)  Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten von individueller Tragweite sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen.

(33)  Die Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Verordnung sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen.

(34)  Die Gegebenenfalls sollte die Beschaffung von Unterstützungsleistungen sollte – soweit anwendbar – in Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(12) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste(13) erfolgen. Gegebenenfalls sollten auch die Leitlinien aus der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien(14) fallen, Berücksichtigung finden. [Abänd. 21]

(35)  Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde („Ministererklärung“), wird an die Stelle der Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar treten, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und ihre vollständige Einhaltung wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten.ihrer Außenminister eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam. [Abänd. 22]

(36)  Diese Verordnung gilt uneingeschränkt für den Flughafen von Gibraltar im Zusammenhang mit und kraft der Ministererklärung. Unbeschadet dessen müssen die Anwendung auf den Flughafen von Gibraltar und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit deren Umsetzung uneingeschränkt der Erklärung und allen darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen. [Abänd. 23]

(37)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung eines einheitlichen europäischen Luftraums, wegen der grenzüberschreitenden Dimension der Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Einrichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen europäischen Luftraums festgelegt, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu gewährleisten, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten, beispielsweise durch Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima, und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Der einheitliche europäische Luftraum besteht aus einem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken und, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit den Nachbarländern, einem Netz von Strecken in Drittstaaten, einem integriert betriebenen Luftraum, Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen Flugverkehrsmanagements, denen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und Interoperabilitätserwägungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. [Abänd. 24]

(2)  Die Anwendung dieser Verordnung lässt die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 38 unberührt. Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf militärische Einsätze oder militärische Übungen.

(3)  Die Anwendung dieser Verordnung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusammenhang soll diese Verordnung in den von ihr erfassten Bereichen die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen, die sich aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen wird und indem gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden.

(4)  Diese Verordnung gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI sowie NAT , in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten. [Abänd. 25]

(5)  Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt. [Abänd. 26]

(5a)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 vereinbart wurde. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. [Abänd. 27]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.  „Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)  Zusammenstöße zu verhindern

–  zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

–  auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)  einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

2.  „Flugplatzkontrolldienst“ bezeichnet den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr;

3.  „Flugberatungsdienst“ bezeichnet einen innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;

4.  „Flugsicherungsdienste“ bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;

5.  „Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;

6.  „Luftraumblock“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden;

7.  „Luftraummanagement“ bezeichnet eine Planungs  dienstleistung , die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu maximieren; sowie eine strategische Funktion im Zusammenhang mit der Luftraumgestaltung; [Abänd. 28]

8.  „Luftraumnutzer“ bezeichnet die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden;

9.  „Verkehrsflussregelung“ bezeichnet eine  Dienstleistung , die mit dem Ziel eingerichtet wird, zu einem sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle so weit wie möglich ausgeschöpft wird und dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die entsprechenden Flugsicherungsorganisationen angegeben haben;

10.  „Flugverkehrsmanagement (ATM)“ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen  Dienstleistungen  (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind;

11.  „Flugverkehrsdienste“ bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);

12.  „Bezirkskontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in einem LuftraumblockKontrollbereich; [Abänd. 29]

13.  „Anflugkontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge;

14.  „ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates(15) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(16) gebilligten Plan.

15.  „Luftfahrtkrisensituation” bezeichnet Umstände, unter denen die Luftraumkapazität unnormal verringert ist aufgrund sehr ungünstiger Wetterbedingungen oder der Nichtverfügbarkeit großer Teile des Luftraums aus naturbedingten, medizinischen, sicherheitsbedingten, militärischen oder politischen Gründen; [Abänd. 30]

16.  „Dienstebündel“ bezeichnet zwei oder mehr FlugsicherungsdiensteDienste, die von derselben Stelle erbracht werden; [Abänd. 31]

17.  „Zeugnis“ bezeichnet eine von der Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) oder einer nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrthörde in beliebiger Form gemäß einzelstaatlichen den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für die Erbringung eines Ausübung einer bestimmten Dienstes Tätigkeit erfüllt; [Abänd. 32]

18.  „Kommunikationsdienste“ bezeichnet feste und bewegliche Flugfernmeldedienste zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle;

18a.  „Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (EATMN) bezeichnet ein europaweites Netz von Systemen und Komponenten sowie die Fahrpläne für die wesentlichen betrieblichen und technologischen Änderungen, die in dem ATM-Masterplan beschrieben werden, wodurch es möglich wird, innerhalb der Union vollständig interoperable Flugsicherungsdienste bereitzustellen, darunter auch die Schnittstellen an den Grenzen zu Drittländern, mit dem Ziel, die in dieser Verordnung festgelegten Leistungsziele zu verwirklichen; [Abänd. 33]

19.  "Komponenten" bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) abhängt. [Abänd. 34]

19a.  „Management für die Umsetzung“ bezeichnet eine Gruppe operativer Akteure, die von der Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wird und für die Managementebene bei der Umsetzung der Entscheidungsstrukturen des ATM-Masterplans verantwortlich ist; [Abänd. 35]

20.  „Erklärung” bezeichnet für die Zwecke von ATM/ANS eine schriftliche Aussage

—  zur Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, ausgestellt von einer mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisation;

—  zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen für einen Dienst oder ein System, der/das betrieben werden soll, ausgestellt von einem Diensteanbieter";

—  über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit bestimmten Fluginformationsdiensten verbunden sind;

21.  „Flexible Luftraumnutzung” bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement, das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der Veröffentlichung ‚Airspace Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of Airspace‘ der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol)(17) angewendet wird.“

22.  „Fluginformationsdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;

23.  „Flugalarmdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;

24.  „Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die damit zusammenhängenden Funktionen leistungsbezogen und optimiert sind, um in jedem funktionalen Luftraumblock durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls einem integrierten Anbieter einzuführenleistungsbezogen und optimiert sind; [Abänd. 36]

25.  „Allgemeiner Flugverkehr” bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der  Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), gegründet durch das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944, erfolgen;

25a.  „Faktor Mensch“ bezeichnet die sozialen, kulturellen und personellen Gegebenheiten im ATM-Sektor; [Abänd. 37]

26.  „Interoperabilität“ bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen; Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird.

27.  „Wetterdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die die Luftfahrt mit Wettervorhersagen, Wettermeldungen und Wetterbeobachtungen sowie mit anderen Wetterinformationen und -daten versorgen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke bereitgestellt werden;

28.  „Navigationsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;

29.  „Betriebsdaten“ bezeichnet die Informationen in allen Flugphasen, die von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Entscheidungen benötigt werden;

30.  „Indienststellung“ bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems;

31.  „Streckennetz“ bezeichnet ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die effizienteste Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlich ist; [Abänd. 38]

32.  „Überwachungsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen;

33.  „System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und/oder bodengestützter Komponenten sowie und/oder weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen; [Abänd. 39]

34.  „Umrüstung“ bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken;

35.  „grenzübergreifende Dienste“ bezeichnet Fälle, in denen Flugsicherungsdienste in einem Mitgliedstaat von einem Dienstleister erbracht werden, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein Zeugnis ausgestellt wurde; ;

36.  „nationale AufsichtsbehördeLuftfahrtbehörde” bezeichnet die nationale Stelle bzw. nationalen Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit Überwachungsaufgaben gemäß mit den in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurde(n), und die zuständigen nationalen Behörden, die mit den in Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurden;und von der EEA akkreditiert wurde; [Abänd. 40]

37.  „Unterstützungsleistungen” bezeichnet Flugsicherungsdienste, die keine Flugverkehrsdienste sind, Dienste in den Bereichen Kommunikation, Flugsicherung und Überwachung sowie Wettervorhersagen und Flugberatungsinformationen, sowie andere Dienste und Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten stehen und deren Erbringung unterstützen; [Abänd. 41]

38.  „lokale Leistungsziele” bezeichnet Leistungsziele, die auf lokaler Ebene von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzone oder des Flughafens.

38a.  „Industriepartnerschaft“ bezeichnet Kooperationsvereinbarungen im Rahmen eines Vertrags, der mit dem Ziel aufgesetzt wurde, das Flugverkehrsmanagement zwischen den unterschiedlichen Flugsicherungsorganisationen zu verbessern, unter anderem zwischen Netzmanager, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen Wirtschaftsakteuren; [Abänd. 42]

38b.  „integriert betriebener Luftraum“ bezeichnet den kontrollierten Luftraum mit festgelegten Abmessungen, der den europäischen Luftraum umfasst sowie, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen, den Luftraum von Drittländern, in dem eine dynamische Zuordnungsstruktur und Zeitzuteilung, leistungsgesteigerte Fluglotsendienste, vollständig interoperable Flugsicherungsdienste und kombinierte Lösungen eingesetzt werden, um eine optimale, vorhersehbare und sichere Nutzung des Luftraums im Hinblick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums zu ermöglichen; [Abänd. 43]

38c.  „lokale Leistungspläne“ bezeichnet Pläne, die von einer nationaler Luftfahrtbehörde oder von mehreren nationalen Luftfahrtbehörden auf lokaler Ebene festgelegt wurden, insbesondere auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf regionaler oder auf nationaler Ebene; [Abänd. 44]

38d.  „qualifizierte Stelle“ bezeichnet eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden können;“ [Abänd. 45]

KAPITEL II

nationale behörden

Artikel 3

Nationale AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden [Abänd. 46]

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übertragen werden. [Abänd. 47]

(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind rechtlich getrennt und unabhängig, insbesondere im Hinblick auf Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung, von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, auch in Bezug auf jährlich separate Mittelzuweisungen, von allen Unternehmen, Organisationen, staatlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen Stellen haben. [Abänd. 48]

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden organisatorisch mit anderen Regulierungsbehörden und/oder Sicherheitsbehörden verbunden sein. [Abänd. 49]

(4)  Nationale Aufsichtsbehörden, die Die nationalen Luftfahrtbehörden gewährleisten, dass die in diesem Artikel niedergelegten Vorschriften am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen haben, rechtlich getrennt sind, wie in Absatz 2 bestimmt, müssen diese Anforderung spätestens bis zum 1. Januar 2020 erfüllen., spätestens aber zum 1. Januar 2017 eingehalten werden. [Abänd. 50]

(5)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden üben ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus. Insbesondere wird durch ihre Organisation, Personalausstattung, Verwaltung und Finanzierung ermöglicht, dass sie ihre Befugnisse in dieser Weise ausüben können. [Abänd. 51]

(6)  Das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 52]

a)  wird nach klaren und transparenten Regeln und Kriterien eingestellt, die seine Unabhängigkeit gewährleisten; Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen werden vom nationalen Kabinett oder Ministerrat oder einer anderen öffentlichen Behörde ernannt, die keine direkte Kontrolle über Flugsicherungsorganisationen ausübt oder von ihnen profitiert; [Abänd. 53]

b)  wird nach einem transparenten Verfahren auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen Qualifikationen ausgewählt, einschließlich geeigneter Kompetenzen und einschlägiger Erfahrungen unter anderem in den Bereichen Audit, Flugsicherungsdienste und -systeme; [Abänd. 54]

ba)  wird nicht von Flugsicherungsorganisationen oder von Unternehmen, die der Kontrolle von Flugsicherungsorganisationen unterstehen, entsandt; [Abänd. 55]

c)  handelt unabhängig, insbesondere von Interessen in Verbindung mit Flugsicherungsorganisationen, und fordert bei Ausübung der Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt solche Anweisungen nicht entgegen; dies gilt unbeschadet einer engen Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden; [Abänd. 56]

d)  Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen geben jährlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, in der sie alle unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinflussen könnten;

e)  Personen, die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen, Audits oder sonstige Funktionen mit direktem Bezug zur Beaufsichtigung oder zu Leistungszielen von Flugsicherungsorganisationen betraut wurden, übernehmen nach ihrer Tätigkeit bei der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde für einen folgenden Zeitraum von mindestens einem Jahr keine berufliche Position oder Verantwortung bei einer Flugsicherungsorganisation. [Abänd. 57]

i)  mindestens 12 Monate für Personal in leitender Position; [Abänd. 58]

ii)  mindestens 6 Monate für Personal in nichtleitender Position; [Abänd. 59]

ea)  die leitenden Mitarbeiter der Behörde werden für eine einmalig verlängerbare Amtszeit von drei bis sieben Jahren ernannt und können während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften schuldig gemacht haben. [Abänd. 60]

(7)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden haben volle Entscheidungskompetenz bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals auf der Grundlage ihrer eigenen Haushaltsmittel, die unter anderen aus Streckengebühren stammen, die in angemessenem Verhältnis zu den in Artikel 4 genannten zu erfüllenden Aufgaben stehen.  [Abänd. 61]

(8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um  diesem Artikel  nachzukommen. [Abänd. 62]

(9)  Die Kommission legt detaillierte Vorschriften fest, in denen die Modalitäten für die Einstellung und die Auswahlverfahren für die Anwendung der Absätze 6 Buchstaben a und b definiert sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und legen Folgendes fest: [Abänd. 63]

a)  das von der Anstellungsbehörde geforderte Ausmaß der Unabhängigkeit von allen Unternehmen, Organisationen, öffentlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich der Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder ein Interesse an den Tätigkeiten solcher Stellen haben, mit dem Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden und gleichzeitig die Effizienz der Verwaltung zu wahren; [Abänd. 64]

b)  die relevanten technischen Qualifikationen, über die das Personal verfügen muss, das mit Audits befasst ist [Abänd. 65]

Artikel 4

Aufgaben der nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden [Abänd. 66]

(1)  Die in Artikel 3 genannten nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut: [Abänd. 67]

a)  Gewährleistung der Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat; [Abänd. 68]

b)  Erteilung von Zeugnissen für Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 8b Erbringung oder Übertragung, vollständig oder teilweise, der in Artikel 8b, 8c und 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und genannten Aufgaben und Gewährleistung der Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden;dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind; [Abänd. 69]

c)  Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen für Fluglotsen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; [Abänd. 70]

d)  Aufstellung von Leistungsplänen und Überwachung ihrer Umsetzung gemäß Artikel 11;

e)  Überwachung der Umsetzung der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 12 und 13, einschließlich der Bestimmungen zur Quersubventionierung gemäß Artikel 13 Absatz 7; [Abänd. 71]

f)  Genehmigung der Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten gemäß Artikel 22;

g)  Aufsicht über Erklärungen und die Indienststellung von Systemen.

ga)  jährliche Berichterstattung an die maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In den Berichten ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. [Abänd. 72]

(2)  Jede nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde veranlasst geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen die Durchführung dieser Arbeiten und die betreffenden Mitgliedstaaten bieten jegliche Unterstützung an, um effektive Kontrollmechanismen sicherzustellen. [Abänd. 73]

Artikel 5

Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 74]

(1)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden tauschen Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungsgrundsätze, Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Umsetzung des Unionsrechts aus. Sie arbeiten zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Union zu koordinieren. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden beteiligen sich an einem regelmäßig mindestens einmal jährlich zu Sitzungen zusammentretenden Netz und arbeiten in diesem Netz zusammen. Die Kommission und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Aviation, nachstehend „EAA”) sind Mitglieder, koordinieren und unterstützen die Arbeit des Netzes und geben dem Netz bei Bedarf Empfehlungen. Die Kommission und die EAA erleichtern die aktive Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sowie den Austausch und die Verwendung von Personal zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage eines Pools von Sachverständigen, der von der EAA in Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einzurichten ist.Luftfahrtbehörden.

Dieses Netzwerk kann unter anderem

a)  gestraffte Methoden und Leitlinien für die Umsetzung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 4 erstellen und verbreiten;

b)  einzelne nationale Luftfahrtbehörden in Fragen der Regulierung unterstützen;

c)  der Kommission und der EAA Stellungnahmen zur Erstellung von Vorschriften und Zertifizierungen vorlegen;

d)  Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Bereitstellung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstellen;

e)  die gemeinsame Lösungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen, entwickeln, um so die Ziele des ATM-Masterplans oder des Abkommens von Chicago zu verwirklichen. [Abänd. 75]

Unter Beachtung der Vorschriften für den Datenschutz gemäß Artikel 22 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterstützt bietet die Kommission den im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Informationsaustausch eine Plattform für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzes, möglichst auf elektronischem Weg und unter Beachtung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Unternehmen, Organisationen oder Stellen. Flugsicherungsorganisationen. [Abänd. 76]

(2)  Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden arbeiten, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen eng zusammen. [Abänd. 77]

(3)  Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in diesem Artikel Artikel 4 vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen. Die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden erarbeiten einen Plan mit den Modalitäten ihrer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung dieser Vereinbarung.  [Abänd. 78]

(4)  Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten untereinander eng zusammen, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der geltenden gemeinsamen Anforderungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verabschiedet wurden, vorliegt. [Abänd. 79]

(5)  Im Fall einer Erbringung von Flugsicherungsdiensten in einem Luftraum, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, umfassen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Regelungen eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese gegenseitige Anerkennung gilt auch dann, wenn in Bezug auf die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden Regelungen für die Anerkennung getroffen werden. [Abänd. 80]

(6)  Wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden auch Regelungen betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen. [Abänd. 81]

Artikel 6

Qualifizierte Stellen

(1)  Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können entscheiden, qualifizierte Stellen, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Inspektionen und Erhebungen und anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu beauftragen. [Abänd. 82]

(2)  Eine derartige von einer nationalen Aufsichtsbehörde gewährte Übertragung der Durchführung gilt unionsweit für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können jede qualifizierte Stelle mit Sitz in der Union mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen. [Abänd. 83]

(3)  Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden melden der Kommission, der EAA  und den anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der EAA die qualifizierten Stellen, denen sie Aufgaben gemäß Absatz 1 übertragen haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr erteilte Kennnummer sowie etwaige diesbezügliche Änderungen an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der qualifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. [Abänd. 84]

(4)  Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden widerrufen die Übertragung , wenn eine qualifizierte Stelle die Anforderungen in Anhang I nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission, die EAA und die anderen Mitgliedstaaten darüber. [Abänd. 85]

(5)  Stellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als benannte Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bestimmt wurden, gelten für die Zwecke dieses Artikels als qualifizierte Stellen.

Artikel 7

Anhörung der Beteiligten

(1)  Die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein. [Abänd. 86]

(2)  Zu den Beteiligten können zählen:

–  Flugsicherungsorganisationen;

–  Flughafenbetreiber;

–  relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

–  militärische Stellen;

–  Herstellerindustrie;

–  Vertretungsorgane des Fachpersonals.

KAPITEL III

ERBRINGUNG  VON DIENSTEN

Artikel 8

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

(1)  Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Union unterliegt einer Zertifizierung durch die oder der Abgabe einer Erklärung bei den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder der EAA in Übereinstimmung mit Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. [Abänd. 87]

(2)  Das Zertifizierungsverfahren stellt auch sicher, dass die Antragsteller eine ausreichende Finanzkraft nachweisen können und über Haftpflicht- und Versicherungsdeckung verfügen, wenn diese nicht vom betreffenden Mitgliedstaat garantiert werden.

(3)  In den Zeugnissen ist der diskriminierungsfreie Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts anzugeben. Die Zertifizierung ist an die in Anhang II genannten Bedingungen geknüpft.

(4)  Die Erteilung eines Zeugnisses eröffnet den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen allen Mitgliedstaaten, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der Union und benachbarten Drittländern anzubieten, gegebenenfalls auch innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks, sofern sich die betreffenden Parteien gemeinsam darauf geeinigt haben. Im Hinblick auf Unterstützungsleistungen ist diese Möglichkeit an die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 gebunden. [Abänd. 88]

Artikel 9

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines/einer in der Union gültigen Zeugnisses/Erklärung ist.

(2)  In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 18 Absatz 3 nicht dadurch verhindert wird, dass ihre innerstaatlichen Rechtssysteme vorschreiben, dass auf Dienstleister für Flugverkehrsdienste, die Dienste im Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats erbringen,  eine der folgenden Bedingungen zutrifft :

a)  sie müssen unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein;

b)  sie müssen ihre Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats müssen, oder

c)  sie dürfen nur Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat nutzen.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten der benannten Dienstleister für Flugverkehrsdienste fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.

(4)  Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser  über ein Zeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt oder eine Erklärung gemäß der genannten Verordnung abgegeben hat  .

(5)  In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 16 festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels spätestens einen Monat vor der Umsetzung des Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste. [Abänd. 89]

(6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 10

Erbringung von Unterstützungsleistungen

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass Anbieter Anbietern von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb der Union keine gesetzlichen Hürden entstehen, die deren Möglichkeiten einschränken, unter gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen miteinander in Wettbewerb treten können.

Die in diesem Artikel festgelegte Anforderung ist spätestens bis zum 1. Januar 2020 zu erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die Erbringung von Unterstützungsleistungen voneinander getrennt werden. Flugsicherungsorganisationen bei der Erstellung ihrer Geschäftspläne Angebote verschiedener Anbieter von Unterstützungsdiensten einholen, um den in finanzieller und qualitativer Hinsicht besten Anbieter auszuwählen. Das Leistungsüberprüfungsgremium gemäß Artikel 11 Absatz 2 kontrolliert bei der Bewertung der Leistungspläne, inwieweit diese Trennung beinhaltet die Anforderung, dass Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen von unterschiedlichen Unternehmen zu erbringen sind.mit den Bestimmungen dieses Absatzes übereinstimmen.

(3)  Bei der Auswahl der Anbieter eines externen Anbieters von Unterstützungsleistungen sind die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG einzuhalten. Insbesondere sind Kosten- und Energieeffizienz, von der für die Beschaffung zuständigen Stelle insbesondere Kosteneffizienz, Gesamtqualität des Dienstes, Interoperabilität und die Sicherheit der Dienste sowie die Transparenz des Auswahlverfahrens für die für die Beschaffung zuständige Stelle verbindliche Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

(4)  Ein Anbieter von Unterstützungsleistungen darf für die Erbringung von Leistungen im Luftraum eines Mitgliedstaats nur ausgewählt werden, wenn

a)  er über ein Zeugnis gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt;

b)  er seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;

c)  Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Diensteanbieters beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt; und

d)  der Diensteanbieter die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen erfüllt.

(5)  Unterstützungsleistungen für den Betrieb des EATMN können zentral vom Netzmanager bereitgestellt werden, indem diese Leistungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 zu den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Diensten hinzugefügt werden. Sie können auch exklusiv durch einen Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen solcher Anbieter bereitgestellt werden, das gilt insbesondere für Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der ATM-Infrastrukturen. Die Kommission legt die Modalitäten für die Auswahl der Anbieter oder Gruppen von Anbietern fest, basierend auf der fachlichen Kapazität und Fähigkeit zur unparteiischen und kosteneffizienten Erbringung der Dienste, und erstellt eine Gesamtbewertung der geschätzten Kosten und Vorteile der zentralisierten Erbringung von Unterstützungsleistungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission benennt Anbieter oder Gruppen von Anbietern in Übereinstimmung mit diesen Durchführungsrechtsakten.

(5a)  Die Kommission legt ausführliche Regelungen für die Modalitäten bei der Auswahl von Diensten gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

(5b)  Die Kommission erstellt eine umfassende Studie über die operativen, wirtschaftlichen, sicherheitsrelevanten und sozialen Folgen im Zusammenhang mit der Einführung des Marktprinzips bei der Erbringung von Unterstützungsdiensten an und legt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 vor. Die Studie berücksichtigt die Umsetzung des ATM-Masterplans und die Auswirkungen der SESAR-Technologien auf den Sektor der Unterstützungsdienstleistungen. [Abänd. 90]

Artikel 11

Leistungssystem

(1)  Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzdienste im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzdienste eingerichtet. Dieses System muss Folgendes umfassen:

a)  unionsweite und damit verbundene lokale Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz im Einklang mit den übergeordneten Zielen des ATM-Masterplans, die für den gesamten Referenzzeitraum festgelegt wurden, [Abänd. 91]

b)  nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöckelokale Leistungspläne, einschließlich Leistungsziele, die Übereinstimmung mit den unions weiten Leistungszielen gewährleisten und [Abänd. 92]

c)  die periodische Überprüfung, Überwachung und den Vergleich der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzdiensten.

(2)  Die Kommission benennt eine unabhängige unparteiische und kompetente Stelle, die als „Leistungsüberprüfungsgremium“ tätig wird. Das Leistungsüberprüfungsgremium fungiert ab 1. Juli 2015 als Wirtschaftsregulator unter Aufsicht der Kommission und hat die Aufgabe, die Kommission in Absprache mit den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden zu unterstützen sowie die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Leistungssystems zu unterstützen und die Anwendung zu überwachen. Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte funktional und rechtlich von jeglichen Anbietern von Diensten auf nationaler und europäischer Ebene getrennt sein. Technische Unterstützung für das Leistungsüberprüfungsgremium können die EAA, und der Netzmanager, Eurocontrol oder eine andere kompetente Stelle leisten. [Abänd. 93]

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke lokalen Leistungspläne werden von den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche lokale Ziele sowie ein System von geeigneten Anreizen, wie es von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen wurde. Die Pläne werden in Absprache mit der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium, Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luftraumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren erstellt. [Abänd. 94]

(4)  Die Übereinstimmung der Pläne und lokalen nationalen Ziele oder Leistungspläne und Ziele funktionaler Luftraumblöcke mit den unions weiten Leistungszielen wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsgremium bewertet. [Abänd. 95]

Falls die Kommission feststelltbestimmt, dass die nationalen Pläne oder die Pläne für den funktionalen Luftraumblock lokalen Leistungspläne oder die lokalen Ziele nicht mit den unionsweiten Zielen übereinstimmen, kann sie verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen. [Abänd. 96]

(5)  Der Bezugszeitraum für das in Absatz 1 genannte Leistungssystem beträgt mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums wenden die betroffenen Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die lokalen Ziele nicht erreicht werden, zur Korrektur der Situationgeeignete Maßnahmen an. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen zur Korrektur der Situation nicht ausreichen, kann sie beschließen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen oder Sanktionen verhängen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2) angenommen.

(6)  Die Kommission bewertet und die EAA bewerten gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium regelmäßig, ob die unionsweiten und die damit verbundenen lokalen Leistungsziele erreicht werden. [Abänd. 97]

(7)  Das in Absatz 1 genannte Leistungssystem stützt sich auf:

a)  die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netz diensten  von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der EAA, der nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, der Mitgliedstaaten und Eurocontrol; [Abänd. 98]

b)  die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 „Global Air Traffic Management Operational Concept“, die mit denen im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leistungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität, und Kosteneffizienz und menschlicher Faktor, und die gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheitlichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele für diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungsmessung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren; [Abänd. 99]

c)  die Aufstellung und Revision unionsweiter und damit verbundener lokaler Leistungsziele, bei deren Festlegung Hinweisen von nationaler Ebene oder von der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke Rechnung getragen wird; Unionsweite Leistungsziele sollten so aufgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass jeder funktionale Luftraumblock über ausreichend Flexibilität verfügt, um die besten Ergebnisse zu erzielen; [Abänd. 100]

d)  Kriterien für die Erstellung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke durch die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die die lokalen Leistungsziele und das System von Anreizen enthalten. Für die Leistungspläne gilt Folgendes: [Abänd. 101]

i)  sie beruhen auf den Geschäftsplänen der Flugsicherungsorganisationen, bei denen wiederum die Durchführung des ATM-Masterplans berücksichtigt werden sollte [Abänd. 102];

ii)  sie behandeln alle Kostenbestandteile der nationalen Kostenbasis oder der Kostenbasis funktionaler Luftraumblöcke;

iii)  sie enthalten verbindliche lokale Leistungsziele, die mit den unionsweiten Leistungszielen übereinstimmen;

e)  die Bewertung der lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke; [Abänd. 103]

f)  die Überwachung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke, einschließlich geeigneter Warnverfahren; [Abänd. 104]

g)  Kriterien für die Verhängung von Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Nichteinhaltung der unionsweiten und damit verbundenen lokalen Leistungsziele während des Bezugszeitraums und die Unterstützung von Warnverfahren; [Abänd. 105]

h)  allgemeine Grundsätze für die Erstellung des Systems von Anreizen durch die Mitgliedstaaten;

i)  Grundsätze für die Anwendung eines Übergangsmechanismus, der für die Anpassung an das Funktionieren des Leistungssystems erforderlich ist und nicht länger als zwölf Monate nach der Annahme des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts angewandt wird;

j)  angemessene Bezugszeiträume und Abstände für die Bewertung, ob die Leistungsziele erreicht werden, und die Festlegung neuer Ziele;

k)  die erforderlichen entsprechenden Zeitpläne ;

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um unionsweite Leistungsziele und detaillierte Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Leistungssystems nach den in diesem Absatz aufgeführten Punkten festzulegen. [Abänd. 106]

(8)  Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass Streckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netz dienste  unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten, gegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.

(8a)  Die Kommission führt eine Untersuchung dazu durch, welche Auswirkungen die Tätigkeiten von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, z. B. von Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftverkehrsbetreibern, auf das effiziente Funktionieren des europäischen ATM-Netzwerkes haben könnten.

Diese Untersuchung berücksichtigt zumindest Folgendes, ohne sich in ihrem Umfang darauf zu beschränken:

a)  Identifizierung von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, die in der Lage sind, die Leistung des Netzwerks zu beeinflussen;

b)  Auswirkungen der Tätigkeiten dieser Akteure auf die Leistung von ANS im Zusammenhang mit den KPA von Sicherheit, Umwelt und Ressourcen;

c)  Möglichkeiten der Entwicklung von Leistungsindikatoren und Leistungsindikatoren für diese Akteure;

d)  Nutzen für ein europäisches ATM-Netzwerk durch mögliche Umsetzung zusätzlicher Leistungsindikatoren und zentraler Leistungsindikatoren und Hindernisse für eine optimale Leistung.

Mit der Untersuchung sollte spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung begonnen, und sie sollte spätestens zwölf Monate später abgeschlossen werden. Die Ergebnisse sollten dann von der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs des Leistungssystems bewertet werden und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels zusätzliche Leistungsindikatoren und zentrale Leistungsindikatoren für künftige Referenzzeiträume umfassen. [Abänd. 107]

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen zur Gebührenregelung

Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 13 und 14 einen Beitrag zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz der Flüge unter Aufrechterhaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus.  Die  Gebührenregelung muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen.

Artikel 13

Grundsätze der Gebührenregelung

(1)  Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu.

(2)  Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die in den Absätze 3 bis 8 aufgeführten Grundsätze anzuwenden.

(3)  Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die festgestellten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind . Die festgestellten Kosten sind die Kosten, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke entweder zu Beginn des Bezugszeitraums für jedes Kalenderjahr des in Artikel 11 Absatz 5 genannten Bezugszeitraums oder innerhalb des Bezugszeitraums festgestellt werden, nachdem geeignete Anpassungen unter Anwendung der Warnverfahren nach Artikel vorgenommen wurden.

(4)  Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie umfassen auch die den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und/oder qualifizierten Stellen entstehenden Kosten sowie andere Kosten, die dem jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen. Sie umfassen nicht weder die Kosten von Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Artikel 33auferlegt wurden, noch die Kosten etwaiger Behebungsmaßnahmen oder Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Article 11 Absatz 5 auferlegt wurden. [Abänd. 108]

(5)  In Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke und als Teil ihrer entsprechenden Rahmenvereinbarungen bemühen sich die Mitgliedstaaten in angemessener Weise um eine Einigung auf gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung, um zu einer einheitlichen Gebühr im Einklang mit den jeweiligen Leistungsplänen zu gelangen. [Abänd. 109]

(6)  Die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 getrennt anzugeben.

(7)  Eine Quersubventionierung zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Kosten, die sowohl Nahverkehrsbereichsdienste als auch Streckendienste betreffen, werden anhand einer transparenten Methodologie proportional zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten aufgeteilt. Eine Quersubventionierung ist zwischen unterschiedlichen Flugverkehrsdiensten in einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und sofern sie eindeutig ausgewiesen wird. Eine Quersubventionierung zwischen Flugverkehrsdiensten und Unterstützungsleistungen ist nicht zulässig.

(8)  Die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen.

(9)  Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß den Absätzen 3 bis 8 die folgenden Grundsätze:

a)  Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden;

b)  eine Freistellung bestimmter Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden;

c)  die Gebühren werden je Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten festgelegt ;

d)  mit Flugsicherungsdiensten können Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erzielung einer angemessenen Rendite auf das Anlagekapital ausreichen und einen Beitrag zu notwendigen Kapitalverbesserungen leisten;

e)  die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer bereitgestellt werden, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind, widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen;

f)  die Gebühren fördern eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und im Hinblick auf Kosteneffizienz sowie auf die Erfüllung der Leistungsziele und stimulieren eine integrierte Erbringung von Diensten, während die Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden. Für die Zwecke von Buchstabe f  dieses Buchstabens und im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen lokalen Leistungsplänen oder den Leistungsplänen in Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden Mechanismen schaffen, einschließlich Anreizen, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind, mit denen Flugsicherungsorganisationen und/oder Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. [Abänd. 110]

(10)  Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens, das zur Anwendung der Absätze 1 bis 9 einzuhalten ist. Die Kommission kann Finanzmechanismen vorschlagen, um die Abstimmung der Ausgaben an Bord und am Boden beim Einsatz von SESAR-Technologien zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden erlassen nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. [Abänd. 111]

Artikel 14

Überprüfung der Einhaltung der Artikel 12 und 13

(1)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der in Artikel 12 und 13 genannten Grundsätze und Regeln in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen, und teilt die Ergebnisse der Überprüfung mit den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer.

(2)  Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder von sich aus eine Überprüfung spezifischer von nationalen Behörden in Bezug auf die Anwendung der Artikel 12 und 13 angenommener Maßnahmen betreffend die Feststellung von Kosten und Gebühren durch . Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Überprüfung den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats trifft die Kommission eine Entscheidung über die Einhaltung der Artikel 12 und 13 und darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden angenommen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren .

Artikel 14a

Umsetzung des ATM-Masterplans

Die Umsetzung des ATM-Masterplans wird von der Kommission überwacht. Der Netzmanager, das Leistungsüberprüfungsgremium und das Management für die Umsetzung tragen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung des ATM-Masterplans bei. [Abänd. 112]

Artikel 14b

Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Festlegung der Bestimmungen zur Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Festlegung und Auswahl der Verantwortlichen auf der Managementebene (Management für die Umsetzung). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 113]

Artikel 14c

Das Management für die Umsetzung schlägt der Kommission verbindliche Fristen für die Einführung und geeignete Korrekturmaßnahmen für den Fall einer verspäteten Umsetzung vor. [Abänd. 114]

Artikel 15

Gemeinsame Vorhaben

(1)  Die Umsetzung des ATM-Masterplans  kann durch gemeinsame Vorhaben unterstützt werden. Diese Vorhaben unterstützen die Ziele dieser Verordnung zur Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele. Die gemeinsamen Vorhaben sind auf eine zeitgerechte, koordinierte und synchronisierte Bereitstellung der ATM-Funktionalitäten auszurichten, damit die im ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen verwirklicht werden können, wozu die Ermittlung der am besten geeigneten geografischen Dimension, ein leistungsorientierter Vorhabenaufbau sowie ein vom Umsetzungsmanager zu befolgender Dienstleistungsansatz zählen. Gegebenenfalls zielen Gestaltung und Ausführung gemeinsamer Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten ab, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind. [Abänd. 115]

(2)  Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, in denen die Lenkung gemeinsamer Vorhaben festgelegt und Anreize für ihre Realisierung definiert werden. Das die Durchführung der gemeinsamen Vorhaben leitende Gremium ist dasselbe, das für die Umsetzung des Basisszenarios des ATM-Masterplans zuständig ist. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3. Diese Maßnahmen berühren nicht ergänzen die Mechanismen für die Einführung der Vorhaben bezüglich funktionaler Luftraumblöcke, auf die sich die Beteiligten dieser Blöcke geeinigt haben. [Abänd. 116]

(3)  Die Kommission kann gemeinsame Vorhaben für netzbezogene Funktionen annehmen, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa sind und dabei ATM-Funktionalitäten ausweisen, die reif für die Anwendung sind, mit Angabe des Zeitplans und des geografischen Geltungsbereichs der Anwendung. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Die gemeinsamen Vorhaben können als förderungsfähig durch Unionsmittel im mehrjährigen Finanzrahmen erachtet werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 28 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Einführung solcher Vorhaben. Die förderungsfähigen Kosten der Einführung gemeinsamer Vorhaben werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung wieder eingeholt.

(3a)  Gemeinsame Vorhaben sind das Mittel, um die durch das SESAR-Vorhaben entwickelten operativen Verbesserungen in einer koordinierten und zeitgemäßen Art und Weise umzusetzen. Sie tragen damit in entscheidender Weise zur Erreichung der europaweiten Zielvorgaben bei. [Abänd. 117]

Artikel 16

Funktionale Luftraumblöcke

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass betriebsfähige funktionale Luftraumblöcke basierend auf einer integrierten Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten Flugsicherungsdiensten geschaffen und umgesetzt werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird. [Abänd. 118]

(2)  Die funktionalen Luftraumblöcke sollten nach Möglichkeit im Rahmen kooperativer Branchenpartnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen eingerichtet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen. [Abänd. 119]

(3)  Mitgliedstaaten, nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen von Drittländern erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen. [Abänd. 120]

(4)  Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:

a)  sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert;

b)  sie sind darauf ausgerichtet, durch die Branchenpartnerschaften maximale Synergien zu schaffen, um die gemäß Artikel 11 festgelegten Leistungsziele einzuhalten und möglichst zu übertreffen; [Abänd. 121]

c)  sie ermöglichen eine optimale und flexible Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses; [Abänd. 122]

d)  sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 17 festgelegten europäischen Streckennetz;

e)  sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zusatznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel;

f)  sie gewährleisten, soweit anwendbar, eine reibungslose und flexible Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

g)  sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen sicher

h)  sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

i)  sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte ein, insbesondere diejenigen mit Beteiligung europäischer Drittländer;

ia)  sie konsolidieren die Anschaffung der ATM-Infrastruktur und verbessern die Interoperabilität der bestehenden Ausrüstung; [Abänd. 123]

ib)  sie fördern die Kohärenz mit den unionsweiten Leistungszielen. [Abänd. 124]

Die Anforderungen der Absätze 4 c), d) und g) sind in Übereinstimmung mit der Optimierung der Luftraumgestaltung durch den Netzmanager gemäß Artikel 17 zu erfüllen.

(5)  Die Anforderungen dieses Artikels können durch Beteiligung von Flugsicherungsorganisationen an einem oder mehreren funktionalen Luftraumblöcken erfüllt werden. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]

(6)  Die Festlegung eines operativen funktionalen Luftraumblocks, der den Luftraum unter der Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat umfasst, erfolgt durch gemeinsame Benennung seitens aller Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind. [Abänd. 126]

Die gemeinsame Benennung, durch die der funktionale Luftraumblock festgelegt wird, enthält die erforderlichen Bestimmungen zu dem Verfahren für eine etwaige Änderung des Blocks und dem Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittstaat den Block verlassen kann, einschließlich Übergangsregelungen.

(7)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Festlegung funktionaler Luftraumblöcke. Bevor die Kommission von der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks unterrichtet wird, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.

(8)  Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 6 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.

(9)  Nachdem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 6 und 7 bei der Kommission eingegangen sind, bewertet die Kommission, ob die einzelnen funktionalen Luftraumblöcke die Anforderungen gemäß Absatz 4 erfüllen, und übermittelt die Ergebnisse den Mitgliedstaaten zur Erörterung. Sollte die Kommission feststellen, dass ein oder mehrere funktionale Luftraumblöcke die Anforderungen nicht erfüllen, tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.

(10)  Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen betreffend die gemeinsame Benennung des (der) Flugverkehrsdienstleister(s) gemäß Absatz 6 annehmen, in denen die Modalitäten für die Auswahl des (der) Anbieter(s), die Dauer der Benennung, Aufsichtsregelungen, die Verfügbarkeit der zu erbringenden Dienste sowie Haftungsregelungen festgelegt sind. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27(3) genannten Prüfverfahren.

(11)  Die Kommission kann Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 6 genannten von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen annehmen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Verfahren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, sofern die Leistungsziele gemäß Absatz 11 von diesen Vereinbarungen erfüllt und möglichst übertroffen werden. [Abänd. 127]

Artikel 16a

Branchenpartnerschaften

(1)  Flugsicherungsorganisationen können bei der Bildung von Branchenpartnerschaften zusammenarbeiten, insbesondere bei der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Hindernisse für Partnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen auszuräumen, wobei sie insbesondere Haftungsfragen, Gebührenmodelle und Hemmnisse für die Interoperabilität berücksichtigen. [Abänd. 128]

Artikel 17

Netzmanagement und -gestaltung

(1)  Die Dienste des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) erlauben eine optimale und flexible Luftraumnutzung und gewährleisten, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen durchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Dienste des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter Wahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben umgesetzt werden. [Abänd. 129]

(2)  Zur Erreichung der Ziele von Absatz 1 und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Strecken und Luftraumstrukturen gewährleistet die Kommission, dass die folgenden Funktionen und Dienste unter der Verantwortung eines Netzmanagers wahrgenommenvon einem Netzmanager koordiniert werden: [Abänd. 130]

a)  Gestaltung des europäischen Streckennetzes;

b)  Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;

c)  zentrale Funktion für die Verkehrsflussregelung;

d)  Bereitstellung eines Portals für Flugberatungsinformationen gemäß Artikel 23;

e)  Optimierung der Luftraumgestaltung, einschließlich Luftraumsektoren und Luftraumstrukturen in Strecken- und Nahverkehrsbereichen, in Zusammenarbeit mit den Flugsicherungsorganisationen und den in Artikel 16 genannten funktionalen Luftraumblöcken; [Abänd. 131]

f)  zentrale Funktion für die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Funktionen und Dienste umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen. [Abänd. 132]

Die Kommission kann gemäß den in Absatz 4 genannten Durchführungsvorschriften Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, um die Aufgaben des Netzmanagers wahrzunehmen. Diese Aufgaben werden auf unparteiische und kostenwirksame Weise durchgeführt und im Namen der Union sowie der Mitgliedstaaten und Beteiligten wahrgenommen. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung, bei der die jeweils gesonderte Rechenschaftspflicht für die Erbringung von Diensten und die Regulierung anerkannt wird; dabei werden die Bedürfnisse des gesamten ATM-Netzes berücksichtigt und die Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen umfassend einbezogen. Bis zum 1. Januar 2020 2016wird die Kommission den Netzmanager als eigenständigen Diensteerbringer benennen – wenn möglich, in Form einer Branchenpartnerschaft.  [Abänd. 133]

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Liste der Dienste des Absatzes 2 zu ergänzen und sie somit im Hinblick auf die Erbringung von Unterstützungsleistungen zentral an den technischen und betrieblichen Fortschritt anzupassen.

(4)  Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften betreffend:

a)  Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grundsätzen und Kriterien;

b)  die zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststellung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenzbereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zugewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des Betriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;

c)  zusätzliche Dienste des Netzes, wie in dem ATM-Masterplan festgelegt;

d)  ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedstaaten, den Flugsicherungsorganisationen und der Netzverwaltungsfunktion für die in Absatz 2 genannten Aufgaben;

e)  detaillierte Regelungen für die Führung des Netzmanagers unter Beteiligung aller betroffenen Beteiligten des Betriebsumfelds;

f)  Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten an der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer Ebene und

g)  innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Internationalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Luftverkehr zugewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den nationalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die  Dienste  der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die Zuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz haben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Absatz 2 und in Absatz 4 c Absatz 4 Buchstabe c genannten werden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die Anforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie lokale Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation der relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luftraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden. [Abänd. 134]

Artikel 18

Beziehungen zwischen Dienstleistern

(1)  Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in der Union zertifizierter oder aufgrund einer Erklärung zugelassener Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2)  Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen Dienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

(3)  In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 19

Beziehungen zu den beteiligten Stellen

Die Flugsicherungsorganisationen richten Konsultationsverfahren zur Anhörung der relevanten Gruppen von Luftraumnutzern und Flugplatzbetreibern zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, zu strategischen Investitionsplänen, die eine Synchronisierung zwischen der Einführung von Luft- und Bodenausrüstung erfordern, oder zu einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung Erstellung von strategischen Investitionsplänen, um deren Konsistenz mit dem ATM-Masterplan und den gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel 15 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 135]

Unbeschadet der Bedeutung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum stellt die Kommission eine beratende Sachverständigengruppe zum „Faktor Mensch“ zusammen, zu der europäische ATM-Sozialpartner und weitere Sachverständige aus den Vertretungsorganen des Fachpersonals hinzugezogen werden. Diese Gruppe berät die Kommission zum Zusammenspiel zwischen den Operationen und dem „Faktor Mensch“ im ATM-Sektor. [Abänd. 136]

Artikel 20

Beziehungen zu militärischen Stellen

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden.

Artikel 21

Transparenz der Rechnungslegung

(1)  Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Dienstleisters eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, hat der Dienstleister eine weitest mögliche Einhaltung anzustreben.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Flugsicherungsdienste bis zum 1. Juli 2017 diesem Artikel entsprechen. [Abänd. 137]

(2)  Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(3)  Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfassen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste des Artikels 12, und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden.

(4)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(18) auf Flugsicherungsorganisationen anwenden, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. [Abänd. 138]

Artikel 22

Zugang zu Daten und Datenschutz

(1)  Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr sind relevante Betriebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(2)  Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen Behörden, zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt.

(3)  Zertifizierte oder aufgrund einer Erklärung zugelassene Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und Flughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren anderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Kommission kann Maßnahmen betreffend die Verfahren für den Datenaustausch und die Art der im Zusammenhang mit diesen Zugangsbedingungen betroffenen Daten und ihre Genehmigung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten  Prüf  verfahren festgelegt

KAPITEL IV

LUFTRAUM

Artikel 23

Elektronische Luftfahrtinformationen

(1)  Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die auf harmonisierte Weise dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität entsprechen.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 gewährleistet die Kommission die Entwicklung einer unionsweiten Infrastruktur für Luftfahrtinformationen in Form eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals mit uneingeschränktem öffentlichem Zugang für interessierte Beteiligte. Durch diese Infrastruktur zusammengefasst wird der Zugang zu und die Bereitstellung von erforderlichen Datenelementen wie unter anderem Luftfahrtinformationen, Informationen der Meldestellen für Flugverkehrsdienste (ARO), Flugwetterinformationen und Verkehrsflussinformationen.

(3)  Die Kommission nimmt die Maßnahmen zur Schaffung und Umsetzung eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

Artikel 24

Technologische Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements

(1)  Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften zur Förderung der technologischen Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Vorschriften findet Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anwendung. Bei Bedarf fordert die Kommission die EAA auf, diese Vorschriften in das in Artikel 56 dieser Verordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm aufzunehmen.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 25

Anpassung der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Anforderungen an die in Anhang I genannten qualifizierten Stellen und die Bedingungen für die in Anhang II genannten Zeugnisse, die Flugsicherungsorganisationen erteilt werden, zu ergänzen oder zu ändern und damit den Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Anforderungen und Bedingungen oder der Entwicklung des Flugverkehrsmanagementsystems im Hinblick auf Interoperabilität und integrierte Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)  Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von sieben Jahren übertragen.

Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 139]

(3)  Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Anhörung der Beteiligten durch die Kommission

(1)  Die Kommission richtet auf Unionsebene ein Anhörungsverfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen.

(2)  Zu den Beteiligten können zählen:

–  Flugsicherungsorganisationen;

–  Flughafenbetreiber;

–  relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

–  militärische Stellen;

–  Herstellerindustrie und

–  Vertretungsorgane des Fachpersonals.

Artikel 29

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, dem Flugsicherungsorganisationen, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Artikel 30

Beziehungen zu Drittländern

Die Union und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von gemeinsamen Benennungen funktionaler Luftraumblöcke oder Vereinbarungen über Netzfunktionen darum, die Ziele dieser Verordnung auf diese Länder auszudehnen.

Artikel 31

Unterstützung durch externe Stellen

Die Kommission kann Unterstützung durch eine externe Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung anfordern.

Artikel 32

Vertraulichkeit

(1)  Weder die nationalen AufsichtsbehördenLuftfahrtbehörden, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile. [Abänd. 140]

(2)  Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder die Kommission in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat. [Abänd. 141]

(3)  Informationen und Daten, die nach der in Artikel 12 genannten Gebührenregelung zur Verfügung gestellt werden, werden veröffentlicht.

Artikel 33

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Verstößen gegen diese Verordnung insbesondere durch Luftraumnutzer und Dienstleister und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. [Abänd. 142]

Artikel 34

Überprüfung und Methoden zur Bewertung der Auswirkungen

(1)  Die Kommission unterzieht die Anwendung dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, und zwar zum Ablauf jedes Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d). Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(2)  Die Berichte umfassen eine Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen, beschäftigungspolitischen und technologischen Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes, im Hinblick auf die ursprünglichen Ziele und auf künftige Bedürfnisse.

Artikel 35

Schutzmaßnahmen

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

a)  zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, einschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luftfahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die Sicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur Erfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse zu ergreifen,

b)  bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c)  im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannungen,

d)  zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit,

e)  zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.

Artikel 36

Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA)

Bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission in Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls mit der EAA ab.

Artikel 37

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE STELLEN

1.  Die qualifizierte Stelle

–  muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von Flugsicherungsorganisationen, und in anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder mehreren von dieser Verordnung erfassten Gebieten nachweisen können;

–  muss über umfassende Regeln und Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und verbessert werden;

–  darf nicht von einer Flugsicherungsorganisation, einem Leitungsorgan eines Flughafens oder anderen, die gewerblich in der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind, kontrolliert werden;

–  muss mit für die Aufgabenerfüllung ausreichendem Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und Forschung ausgestattet sein;

–  muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet oder der Mitgliedstaat selbst für die Prüfungen unmittelbar verantwortlich ist.

Die qualifizierte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Prüfungen zuständige Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Konstruktion, Herstellung, Vermarktung oder Instandhaltung von Komponenten oder Systemen oder an deren Verwendung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller oder dem Konstrukteur und der Stelle wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die qualifizierte Stelle muss die Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführen und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Überprüfung beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

2.  Das Personal der qualifizierten Stelle  muss über Folgendes verfügen:

–  gründliche fachliche und berufliche Ausbildung;

–  eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen der von ihm durchgeführten Prüfungen und angemessene Erfahrung mit derartigen Tätigkeiten;

–  die nötige Fähigkeit zur Erstellung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Prüfungen nachgewiesen wird;

–  garantierte Unabhängigkeit. Die Vergütung des Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE

1.  Das Zeugnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)  nationale AufsichtsbehördeLuftfahrtbehörde, die das Zeugnis ausstellt, [Abänd. 143]

b)  Name und Anschrift des Antragstellers,

c)  Dienstleistungen, für die das Zeugnis erteilt wird;

d)  eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einhält;

e)  Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum des Zeugnisses.

2.  An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:

a)  den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;

b)  Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;

c)  den Zeitpunkt, zu dem die Dienste erbracht werden sollen,

d)  die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;

e)  Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;

f)  Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;

g)  Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;

h)  etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

 

 

 

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 1

 

 

--------------

 

 

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4

 

--------------

 

 

 

Artikel 1

--------------

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

 

Artikel 2 Nummern 36 bis 38

Artikel 2 Nummern 17, 18, 23, 24, 32, 35, 36

 

 

 

---------------

Artikel 3

 

 

 

---------------

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 3 Absätze 7 und 8

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 1a

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis g

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absätze 3 bis 6

 

 

Artikel 5 Absätze 3 bis 6

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 8 Absätze 1 und 3

Artikel 6 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

 

Artikel 8 Absätze 2 und 4

-------------

 

Artikel 6

 

 

----------- -

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 7 Absätze 4 und 6

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

 

Artikel 7 Absätze 2, 3, 5 und 7 bis 9

 

 

-------------

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 10

 

Artikel 9

 

 

-------------

Artikel 11

 

 

 

Artikel 11

 

Artikel 14

 

 

Artikel 12

 

Artikel 15

 

 

Artikel 13

 

Artikel 16

 

 

Artikel 14

 

Artikel 15a

 

 

Artikel 15

 

Artikel 9a Absatz 1

 

 

Artikel 16 Absätze 1 und 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 9a Absatz 2 Ziffer i

 

 

------------

 

Artikel 9a Absatz 2

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 9a Absätze 3 bis 9

 

 

Artikel 16 Absätze 6 bis 12

 

Artikel 9b

 

 

--------------

 

 

Artikel 6 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c bis e

 

 

Artikel 6 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

Artikel 17 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben e und f

 

Artikel 17 Absatze 4 Buchstaben f und g

 

 

Artikel 6 Absätze 5 und 7

 

Artikel 17 Absätze 5 und 6

 

 

Artikel 6 Absätze 8 und 9

 

-------------

 

Artikel 10

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 19

 

Artikel 11

 

 

Artikel 20

 

Artikel 12

 

 

Artikel 21

 

Artikel 13

 

 

Artikel 22

 

 

Artikel 3

 

---------------

 

 

Artikel 3a

 

Artikel 23

 

 

Artikel 4

 

---------- ----

 

 

Artikel 7

 

---------- ----

 

 

Artikel 8

 

---------- ----

 

 

 

 

Artikel 24 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

---------- ----

 

 

 

Artikel 2 bis Artikel 3 Absatz 2

-------------

 

 

 

Artikel 3 Absätze 4 bis 7

-------------

 

Artikel 17 Absatz 1

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 26

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 27 Absätze 1 bis 3

Artikel 5 Absätze 4 und 5

 

 

 

-------------

Artikel 10 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 6

 

 

 

Artikel 29

Artikel 7

 

 

 

Artikel 30

Artikel 8

 

 

 

Artikel 31

 

Artikel 4

 

 

-------------

 

 

 

Artikel 9

-------------

 

Artikel 18

 

 

Artikel 32

Artikel 9

 

 

 

Artikel 33

Artikel 12 Absätze 2 bis 4

 

 

 

Artikel 34 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

-------------

 

Artikel 18a

 

 

---- --------

 

 

Artikel 10

 

----- -------

Artikel 13

 

 

 

Artikel 35

Artikel 13a

 

 

 

Artikel 36

 

 

 

Artikel 10

-------------

 

 

 

Artikel 11

Artikel 37

 

Artikel 19 Absatz 1

 

 

Artikel 38

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

-------------

 

Anhang I

 

Anhang V

Anhang I

 

 

 

Anhang I

-----------

 

Anhang II

 

 

Anhang II

 

 

 

Anhang II

----------

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang III

----------

 

 

 

Anhang IV

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(1)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.
(3)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(4)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(5)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(6)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(7)ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.
(8)ABl. L 225 vom 12.08.1998, S. 27.
(9)ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.
(10)ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(11)ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(12)ABl. L 134 vom 30.4.2004, S.114.
(13)ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1
(14)ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
(15)ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.
(16)ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(17)Eurocontrol wurde durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997, gegründet.
(18)ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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