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Verfahren : 2013/2130(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0120/2014

Eingereichte Texte :

A7-0120/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 13/03/2014 - 14.13
CRE 13/03/2014 - 14.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0249

Angenommene Texte
PDF 246kWORD 76k
Donnerstag, 13. März 2014 - Straßburg
Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament
P7_TA(2014)0249A7-0120/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament (2013/2130(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014(2) und vom 4. Juli 2013 über verbesserte praktische Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(3),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(4),

–  unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zur Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(5);

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon(6),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0120/2014),

A.  in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon vertieft wird, indem die Rolle des Europäischen Parlaments in dem Verfahren, das zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission und zur Einsetzung der Europäischen Kommission führt, gestärkt wird;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament den Präsidenten der Kommission gemäß dem neuen Verfahren, das im Vertrag von Lissabon für die Wahl des Präsidenten der Kommission vorgesehen ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt;

C.  in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon festgelegt ist, dass der Europäische Rat das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament berücksichtigen und das neue Parlament konsultieren sollte, bevor es einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt;

D.  in der Erwägung, dass jede der größeren europäischen Parteien im Begriff ist, ihren eigenen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu benennen;

E.  in der Erwägung, dass der gewählte Präsident der neuen Kommission die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragenen Befugnisse umfassend nutzen und alle notwendigen Schritte unternehmen sollte, um eine effiziente Arbeitsweise der nächsten Kommission sicherzustellen, auch wenn sich deren Größe aufgrund der Beschlüsse des Europäischen Rates nicht wie im Vertrag von Lissabon vorgesehen verringern wird;

F.  in der Erwägung, dass die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament sowohl durch die jährliche und mehrjährige Planung der Union als auch durch die Schaffung einer Symmetrie bezüglich der Mehrheiten, die für die Wahl des Präsidenten der Kommission und für einen Misstrauensantrag erforderlich sind, gestärkt werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments als Organ, das im Bereich der Rechtsetzung die Zielsetzungen vorgibt, gestärkt werden muss und dass der im Vertrag von Lissabon verankerte Grundsatz des gleichberechtigten Handelns von Parlament und Rat im Bereich der Rechtsetzung vollständig umgesetzt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die bestehenden interinstitutionellen Vereinbarungen anlässlich der Einsetzung der neuen Kommission überprüft und verbessert werden sollten;

I.   in der Erwägung, dass Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorsieht, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hört und es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet; in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter darauf zu achten hat, dass die Ansichten des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden;

J.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin laut ihrer Erklärung über die politische Rechenschaftspflicht(7), die sie bei der Annahme des Beschlusses des Rates über den EAD abgegeben hat, die bestehenden Bestimmungen(8) über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen und Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen wird;

K.   in der Erwägung, dass es in Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt, dass das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, und in der Erwägung, dass diese Bestimmung auch für Übereinkommen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gilt;

Legitimität und politische Rechenschaftspflicht der Kommission

(Einsetzung und Ablösung der Kommission)

1.  betont, dass die demokratische Legitimität, Unabhängigkeit und politische Rolle der Kommission gestärkt werden muss; erklärt, dass die Legitimität und die politische Rolle der Kommission durch das neue Verfahren, bei dem der Präsident der Kommission vom Parlament gewählt wird, gestärkt werden, und dass die Europawahl dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Entscheidung der Wähler bei der Wahl zum Europäischen Parlament direkter mit der Wahl des Präsidenten der Kommission verknüpft wird;

2.  betont, dass die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Möglichkeiten zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union vollständig umgesetzt werden sollten, unter anderem durch die Benennung von Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission durch die Parteien, wodurch die Europawahl eine neue politische Dimension erhält und die Entscheidung der Wähler enger mit der Wahl des Präsidenten der Kommission durch das Europäische Parlament verknüpft wird;

3.  fordert den nächsten Konvent auf, die Verfahrensweise zur Bildung der Kommission zu überdenken, damit die demokratische Legitimität der Kommission gestärkt wird; fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, zu überdenken, wie eine bürgernahe Politik durch die Zusammensetzung, den Aufbau und die politischen Prioritäten der Kommission gestärkt werden kann;

4.  bekräftigt, dass alle europäischen Parteien ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt der Europawahl benennen sollten;

5.  erwartet, dass die Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission eine wichtige Rolle in der Kampagne für die Europawahl spielen, indem sie in allen Mitgliedstaaten das politische Programm ihrer jeweiligen europäischen Partei verbreiten und dafür werben;

6.  bekräftigt seine Aufforderung an den Europäischen Rat, rechtzeitig und vor der Wahl klarzustellen, wie er im Rahmen der gemäß Erklärung Nr. 11 im Anhang des Vertrages von Lissabon zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat durchzuführenden Konsultationen die Wahl zum Europäischen Parlament bei seinem Vorschlag für den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission berücksichtigen und der Wahl der Bürger Rechnung tragen wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung an den Europäischen Rat, im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Einzelheiten der in Artikel 17 Absatz 7 EUV genannten Konsultationen festzulegen und den reibungslosen Ablauf des Prozesses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt, sicherzustellen, wie in der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist;

7.  fordert, dass möglichst viele Mitglieder der nächsten Kommission aus gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt werden;

8.  vertritt die Auffassung, dass der gewählte Präsident der Kommission bei der Auswahl der anderen Mitglieder der Kommission autonomer handeln sollte; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, bei den Vorschlägen für Kandidaten auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten; fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, bei den Regierungen der Mitgliedstaaten darauf zu bestehen, dass die Liste der Kandidaten für das Amt als Kommissionsmitglied es ihm/ihr ermöglichen muss, bei der Zusammensetzung des Kollegiums für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen, und es ihm/ihr ermöglichen muss, jeden vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, der keine allgemeine Kompetenz, Engagement für Europa und zweifelsfreie Unabhängigkeit demonstriert;

9.  ist der Auffassung, dass im Anschluss an das politische Einvernehmen, welches bei der Tagung des Europäischen Rates am 11. und 12. Dezember 2008 erreicht wurde, und den Beschluss des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 bezüglich der Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission unbeschadet des Rechts auf Ernennung eines Kommissionsmitglieds pro Mitgliedstaat und des Stimmrechts aller Kommissionsmitglieder zusätzliche Maßnahmen für eine effektiveres Funktionieren der Kommission in Erwägung gezogen werden sollten, beispielsweise die Ernennung von Kommissionsmitgliedern ohne Zuständigkeitsbereich oder die Einrichtung eines Systems von Vizepräsidenten der Kommission mit Zuständigkeiten für wesentliche Themenbereiche und Befugnissen zur Koordinierung der Arbeit der Kommission in diesen Bereichen;

10.  fordert den nächsten Konvent auf, sich erneut mit der Frage der Größe der Kommission sowie ihrer Organisation und Funktionsweise zu befassen;

11.  ist der Auffassung, dass durch die Zusammensetzung der Europäischen Kommission Stabilität hinsichtlich der Anzahl und Themen der Zuständigkeitsbereiche sichergestellt und gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass der Entscheidungsfindungsprozess ausgewogen ist;

12.  bekräftigt, dass der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission, wie in Absatz 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dargelegt, nach seiner/ihrer Ernennung durch den Europäischen Rat dem Parlament die politischen Leitlinien für seine/ihre Amtszeit unterbreiten sollte und im Anschluss daran eine umfassende Aussprache erfolgen sollte, bevor das Parlament den vorgeschlagenen Kandidaten zum Präsidenten der Kommission wählt;

13.  fordert den zukünftigen designierten Präsidenten der Kommission auf, die vom Parlament zuvor auf Grundlage von Initiativberichten oder Entschließungen vorgelegten Vorschläge und Empfehlungen zur Rechtsetzung der Europäischen Union, die von einer großen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterstützt wurden und die die vorherige Kommission bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nicht zufriedenstellend weiterverfolgt hatte, gebührend zu berücksichtigen;

14.  ist der Auffassung, dass, ohne die Funktionsweise der Organe zu gefährden, bei einer zukünftigen Überarbeitung der Verträge die gegenwärtig gemäß Artikel 234 AEUV erforderliche Mehrheit für einen Misstrauensantrag gegen die Kommission gesenkt werden sollte, so dass nur noch eine Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments erforderlich ist;

15.  ist der Ansicht, dass ungeachtet der gemeinsamen Verantwortung des Kollegiums für die Handlungen der Kommission einzelne Kommissionsmitglieder für die Handlungen ihrer Generaldirektionen zur Verantwortung gezogen werden können;

Rechtsetzungsinitiative und ‑tätigkeit

(Parlamentarische Zuständigkeit und Kontrolle)

16.  betont, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein weiterer Schritt hin zu mehr Transparenz und Demokratie in den Beschlussfassungsverfahren gemacht werden sollte, womit dem im Vertrag verankerten Bekenntnis zu einem engeren Zusammenschluss der europäischen Völker Rechnung getragen wird, wobei durch die Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Beschlüsse so offen und so bürgernah wie möglich gefasst werden, und dass somit demokratischere und transparentere Verfahren für die von der Union zu erlassenden Rechtsakte eingeführt werden sollten, was angesichts der Folgen, die diese Rechtsakte für Bürger und Unternehmen haben, von enormer Bedeutung ist; weist jedoch darauf hin, dass die Verwirklichung dieses demokratischen Ziels untergraben wird, wenn die Organe der EU die gegenseitigen Befugnisse, die in den Verträgen verankerten Verfahren und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht achten;

17.  betont, dass es eine loyale Zusammenarbeit zwischen den am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organen in Bezug auf den Austausch von Dokumenten wie etwa Rechtsgutachten geben muss, um einen konstruktiven, aufrichtigen und rechtlich einwandfreien Dialog zwischen den Organen zu ermöglichen;

18.  stellt fest, dass sich das Parlament seit dem Inkrafttreten des AEUV als engagiertes und verantwortungsvolles Rechtsetzungsorgan erwiesen hat und dass die bisherige Interaktion zwischen dem Parlament und der Kommission insgesamt positiv war und sich auf reibungslose Kommunikation und einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz stützt;

19.  ist der Auffassung, dass es – auch wenn die Beurteilung der interinstitutionellen Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission insgesamt positiv ausfällt – immer noch eine Reihe von Problemen und Unzulänglichkeiten gibt, die Aufmerksamkeit und entsprechende Maßnahmen verlangen;

20.  bekräftigt, dass das Streben nach Effizienz nicht eine niedrigere Qualität der Rechtsetzung oder eine Aufgabe der eigenen Ziele des Parlaments bedeuten darf; ist der Ansicht, dass das Streben nach Effizienz mit der Wahrung angemessener Rechtsetzungsnormen und der Beibehaltung der eigenen Ziele des Parlaments einhergehen muss und gleichzeitig sichergestellt sein muss, dass Rechtsvorschriften gut durchdacht sind, auf eindeutig identifizierten Bedarf eingehen und dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen;

21.  betont, dass die Herausforderung, Transparenz zu gewährleisten, für alle Organe gilt und aktueller denn je ist, insbesondere bei Einigungen in erster Lesung; weist darauf hin, dass das Parlament angemessen auf diese Herausforderung reagiert hat, indem es die neuen Artikel 70 und 70a seiner Geschäftsordnung erlassen hat;

22.  ist besorgt über die Probleme, die immer noch bei der Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bestehen, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Stockholmer Programm“) und bei der Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen dritten Säule an die Hierarchie der Rechtsnormen des Vertrages von Lissabon sowie generell im Hinblick auf die fortgesetzte „Asymmetrie“ bezüglich der Transparenz der Beteiligung der Kommission an den vorbereitenden Arbeiten der beiden Legislativorgane; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Anpassung der Arbeitsmethoden des Rates, damit Parlamentsvertreter an einigen Tagungen des Rates teilnehmen können, wenn dies gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen gerechtfertigt ist;

23.  weist darauf hin, dass die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage – wie vom Gerichtshof bestätigt wurde – verfassungsrechtliche Bedeutung hat, da damit festgelegt wird, ob und inwieweit die EU zuständig ist, welche Verfahren zu befolgen sind und welche Befugnisse den an dem Erlass eines Rechtsakts beteiligten institutionellen Akteuren jeweils zukommen; bedauert daher, dass das Parlament wiederholt wegen der Wahl der Rechtsgrundlage vor dem Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von vom Rat erlassenen Rechtsakten erheben musste, unter anderem in Bezug auf zwei Rechtsakte, die lange nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der nicht mehr bestehenden „dritten Säule“ erlassen worden waren(9);

24.  warnt davor, das Legislativrecht des Parlaments zu umgehen, indem Bestimmungen in Vorschläge für Rechtsakte des Rates eingefügt werden, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen sollten, indem bloße Leitlinien der Kommission oder nicht anwendbare Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte verwendet werden oder indem die zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik oder internationaler Handels- und Investitionsabkommen erforderlichen Rechtsvorschriften nicht vorgeschlagen werden;

25.  fordert die Kommission auf, die prälegislative Phase besser zu nutzen, insbesondere die wertvollen Beiträge auf Basis der Grün- und Weißbücher, und das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat regelmäßig über die von ihren Dienststellen durchgeführten Vorarbeiten zu informieren;

26.  ist der Auffassung, dass das Parlament seine autonome Struktur umfassend nutzen und weiter ausbauen sollte, um die Auswirkung aller wesentlichen Änderungen oder Änderungsvorschläge zum ursprünglich von der Kommission unterbreiteten Vorschlag zu beurteilen;

27.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens auch seine eigenständige Abschätzung der Auswirkungen von Legislativvorschlägen und legislativen Änderungen, über die gerade beraten wird, auf die Grundrechte verstärken und Mechanismen zur Überwachung von Menschenrechtsverletzungen einrichten sollte;

28.  bedauert, dass die Kommission zwar formell ihren Verpflichtungen nachkommt, indem sie innerhalb von drei Monaten auf die Forderungen des Parlaments nach legislativen Initiativen antwortet, diese jedoch nicht immer ernsthaft und tatsächlich weiterverfolgt;

29.  fordert, dass bei der nächsten Überarbeitung der Verträge das legislative Initiativrecht des Parlaments uneingeschränkt anerkannt wird, indem der Kommission verbindlich vorgeschrieben wird, allen vom Parlament unterbreiteten Aufforderungen gemäß Artikel 225 AEUV weiter nachzugehen, indem sie innerhalb einer angemessenen Frist einen Legislativvorschlag vorlegt;

30.  ist der Auffassung, dass bei der nächsten Überarbeitung der Verträge die Befugnis der Kommission, Legislativvorschläge zurückzuziehen, auf die Fälle beschränkt werden sollte, bei denen – nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung – das Parlament zustimmt, dass der entsprechende Vorschlag aufgrund veränderter Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist;

31.  weist darauf hin, dass das Parlament die Einführung delegierter Rechtsakte in Artikel 290 AEUV grundsätzlich begrüßt hat, da der Umfang der Aufsicht erweitert wird, betont jedoch, dass weder die Übertragung dieser delegierten Befugnisse noch die Übertragung von Durchführungsbefugnissen nach Artikel 291 jemals eine Verpflichtung darstellen; stellt fest, dass die Verwendung delegierter Rechtsakte in Erwägung gezogen werden sollte, wenn Flexibilität und Effizienz erforderlich sind und durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht sichergestellt werden können, vorausgesetzt, im Basisrechtsakt werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, ausdrücklich festgelegt; ist besorgt angesichts der Tendenz des Rates, auf dem Gebrauch von Durchführungsrechtsakten für Bestimmungen zu bestehen, bei denen nur der Basisrechtsakt oder delegierte Rechtsakte verwendet werden sollten; betont, dass das Rechtsetzungsorgan die Verwendung von Durchführungsrechtsakten nur für die Annahme von Vorschriften erlauben darf, die keine weitere politische Festlegung bedeuten; weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 ausdrücklich auf nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsakts beschränkt ist und dass delegierte Rechtsakte daher nicht in Verbindung mit Vorschriften verwendet werden dürfen, die für den Gegenstand eines Gesetzgebungsakts wesentlich sind;

32.  weist darauf hin, dass unbedingt korrekt zwischen den wesentlichen Vorschriften eines Rechtsaktes, über die nur vom Legislativorgan selbst entschieden werden kann, und den nicht wesentlichen Vorschriften, die mithilfe von delegierten Rechtsakten ergänzt oder geändert werden können, unterschieden werden muss;

33.  ist der Ansicht, dass delegierte Rechtsakte ein flexibles und effektives Werkzeug sein können; unterstreicht die Bedeutung der Wahlmöglichkeit zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vom Standpunkt der Achtung der Anforderungen des Vertrags bei gleichzeitiger Sicherstellung der Vorrechte des Parlaments bei der Rechtsetzung aus und bekräftigt erneut seine Forderung an die Kommission und den Rat, sich mit dem Parlament im Hinblick auf Anwendung von Kriterien zur Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV zu einigen, damit Durchführungsrechtsakte nicht als Ersatz für delegierte Rechtsakte genutzt werden;

34.  fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, das Parlament in der Phase der Vorarbeiten zu den delegierten Rechtsakten angemessen einzubeziehen und seinen Mitgliedern in Übereinstimmung mit Absatz 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission alle relevanten Informationen zukommen zu lassen;

35.  ersucht die Kommission, die Rahmenvereinbarung hinsichtlich des Zugangs für Sachverständige des Parlaments zu Sachverständigensitzungen der Kommission zu beachten und zu verhindern, dass diese als „Komitologieausschüsse“ angesehen werden, sofern andere Angelegenheiten als Durchführungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 diskutiert werden;

36.  hebt hervor, dass die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Vertrag von Lissabon von besonderer Bedeutung ist und sich entsprechend auswirkt; weist darauf hin, dass die Charta für die Organe der EU und für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts rechtlich bindend geworden ist und somit grundlegende Werte in konkrete Rechte umgewandelt werden;

37.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon das neue Recht, eine europäische Bürgerinitiative (EBI) einzuleiten, eingeführt wurde; hält es für unbedingt notwendig, sämtliche technischen und bürokratischen Hindernisse, die einer wirksamen Nutzung der EBI im Wege stehen, zu beseitigen, und fordert die Bürger auf, aktiv an der Gestaltung der EU-Politik mitzuwirken;

38.  hebt die größere Rolle hervor, die den einzelstaatlichen Parlamenten durch den Vertrag von Lissabon zuerkannt wird, und betont, dass sie neben der Rolle, die sie bei der Überwachung der Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit spielen, im Rahmen des politischen Dialogs einen positiven Beitrag leisten können und leisten; vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente bei der Beratung der Mitglieder des Ministerrates eine aktive Rolle spielen können und dass dies zusammen mit einer guten Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten dazu beitragen kann, ein gesundes parlamentarisches Gegengewicht zur Ausübung der Exekutivgewalt in der Arbeitsweise der EU zu bilden; verweist ferner auf die begründeten Stellungnahmen, die von den einzelstaatlichen Parlamenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 eingereicht wurden, dem zufolge die umfangreiche Befugnisübertragung nach Artikel 290 AEUV in einem vorgeschlagenen Rechtsakt keine Prüfung dahingehend zulässt, ob die konkrete gesetzgeberische Wirklichkeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen würde oder nicht;

Internationale Beziehungen

(Parlamentarische Zuständigkeit und Kontrolle)

39.  weist erneut darauf hin, dass durch den Vertrag von Lissabon die Rolle und die Befugnisse des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der internationalen Übereinkommen gestärkt wurden, und hebt hervor, dass sich internationale Übereinkommen heute zunehmend auf Bereiche erstrecken, die das Alltagsleben der Bürger betreffen und die traditionell und gemäß dem Primärrecht der EU unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fallen; hält es für unumgänglich, dass die Bestimmung aus Artikel 218 Absatz 10 AEUV, wonach das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens zum Abschluss internationaler Übereinkommen unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, in einer Weise angewandt wird, die mit Artikel 10 EUV vereinbar ist, nach dem die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, was Transparenz und demokratische Debatten über die zu beschließenden Fragen erforderlich macht;

40.  weist darauf hin, dass die Ablehnung des SWIFT-Abkommens und des ACTA-Abkommens Beispiele dafür waren, dass das Parlament seine neu erlangten Vorrechte genutzt hat;

41.  betont, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission gemäß Artikel 18 EUV dafür verantwortlich ist, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU sicherzustellen; betont weiterhin, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission gemäß Artikel 17 und 36 EUV dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig ist und ihm gegenüber Verpflichtungen aus dem Vertrag hat;

42.  weist in Bezug auf internationale Übereinkommen auf die Befugnis des Parlaments hin, den Rat zu ersuchen, der Eröffnung von Verhandlungen solange nicht zuzustimmen, bis das Parlament zu einem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat Stellung genommen hat, und vertritt die Auffassung, dass eine Rahmenvereinbarung mit dem Rat in Erwägung gezogen werden sollte;

43.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kommission das Parlament im Voraus über ihre Absicht unterrichtet, internationale Verhandlungen aufzunehmen, dass das Parlament tatsächlich Gelegenheit hat, eine auf die Kenntnis der Sachlage gestützte Stellungnahme zu den Verhandlungsmandaten abzugeben und dass sein Standpunkt berücksichtigt wird; fordert nachdrücklich, dass internationale Vereinbarungen die entsprechende Auflagenbindung umfassen sollten, um Artikel 21 EUV zu entsprechen;

44.  misst der Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in internationale Übereinkommen und der Aufnahme von Kapiteln über die nachhaltige Entwicklung in Handels- und Investitionsabkommen große Bedeutung bei und begrüßt die Initiativen des Parlaments mit Blick auf die Annahme von Zielvereinbarungen in Bezug auf wichtige Auflagen; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Standpunkte und Entschließungen des Parlaments berücksichtigt werden müssen und dass es einer Rückmeldung darüber bedarf, inwiefern diese in die Verhandlungen über internationalen Übereinkommen und die Entwürfe von Rechtsvorschriften eingeflossen sind; bekundet seine Hoffnung, dass diese zur Entwicklung der Investitionspolitik der EU notwendigen Instrumente rechtzeitig wirksam werden;

45.  fordert, dass das Parlament im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV auf allen Verfahrensstufen zum Abschluss internationaler Übereinkommen einschließlich Übereinkommen im Bereich der GASP unverzüglich, vollständig und genau unterrichtet wird und vorbehaltlich der entsprechenden Verfahren und Bedingungen Zugang zu den Verhandlungstexten der Union erhält, damit sichergestellt wird, dass das Parlament seinen endgültigen Beschluss auf der Grundlage von umfassenden Kenntnissen über das Thema treffen kann; betont, dass die betroffenen Ausschussmitglieder Zugang zu den Verhandlungsmandaten und anderen einschlägigen Verhandlungsdokumenten haben sollten, damit diese Bestimmung Wirksamkeit entfaltet;

46.  weist darauf hin, dass das Parlament auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass seine Zustimmung zu internationalen Übereinkommen nicht an Bedingungen geknüpft sein kann, trotzdem das Recht hat, Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung der Übereinkommen in der Praxis abzugeben; fordert zu diesem Zweck, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig Berichte über die Umsetzung internationaler Übereinkommen einschließlich der Menschenrechtsklausel und anderer Bedingungen der Übereinkommen vorlegt;

47.  bekräftigt, dass die vorläufige Anwendung von internationalen Übereinkommen vor der Zustimmung des Parlaments vermieden werden muss, es sei denn, das Parlament stimmt zu, eine Ausnahme zu machen; hebt hervor, dass die notwendigen Regeln für die interne Anwendung internationaler Übereinkommen nicht vom Rat allein in seinem Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens erlassen werden können und dass die entsprechenden im Vertrag vorgesehenen Legislativverfahren uneingeschränkt befolgt werden müssen;

48.  bekräftigt erneut, dass das Parlament die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Umsetzung internationaler Übereinkommen zu überwachen;

49.  fordert nachdrücklich, dass das Parlament ein Mitspracherecht bei Beschlüssen über die Aussetzung oder Beendigung von internationalen Übereinkommen haben sollte, für deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erforderlich war;

50.  fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, im Einklang mit der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht die systematische Ex-ante-Konsultation mit dem Parlament zu neuen strategischen Dokumenten, Grundsatzpapieren und Mandaten zu stärken;

51.  fordert im Einklang mit der Verpflichtung, die die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission in der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht eingegangen ist, dringend den Abschluss der Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf den Zugang des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen des Rates und des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

52.  bekräftigt seine Forderung nach einer Berichterstattung der EU-Delegationen gegenüber den wichtigsten Amtsinhabern des Parlaments im Rahmen eines regulierten Zugangs;

53.  fordert den Abschluss einer Vierparteien-Absichtserklärung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem EAD über die kohärente und nutzbringende Bereitstellung von Informationen im Bereich der Außenbeziehungen;

54.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik ist und somit berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten dieser Politik sowie der Beurteilung der Instrumente in diesem Bereich mitzuwirken, wobei dieser Prozess vom Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und dem Rat gemeinsam durchzuführen ist; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament bei der Bewertung und Festlegung der Strategien für innere Sicherheit eine entscheidende Rolle spielen sollte, da diese tiefgreifende Auswirkungen auf die Grundrechte aller Menschen haben, die in der EU leben; betont daher, dass diese Strategien aus Gründen der Überwachung und der demokratischen Kontrolle in den Zuständigkeitsbereich des einzigen unmittelbar gewählten Organs der Europäischen Union fallen müssen;

55.  weist darauf hin, dass die Union durch den AEUV umfangreichere ausschließliche Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik erhalten hat, die nun nicht mehr nur sämtliche Aspekte des Handels, sondern auch ausländische Direktinvestitionen umfassen; betont, dass das Parlament nunmehr uneingeschränkt befugt ist, gemeinsam mit dem Rat über die Rechtsetzung und die Billigung von Handels- und Investitionsabkommen zu entscheiden;

56.  hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die EU-Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse auf loyale und wirksame Weise zusammenarbeiten, wenn es darum geht, Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkommen im Hinblick auf erwartete Handels- und Wirtschaftsentwicklungen zu beurteilen, Prioritäten und Optionen festzulegen, mittel- und langfristige Strategien einzuführen, Mandate für internationale Übereinkommen zu beschließen, Rechtsvorschriften zu prüfen/abzufassen und anzunehmen sowie die Umsetzung der Handels- und Investitionsabkommen und langfristige Initiativen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu überwachen;

57.  betont, dass der Prozess der Entwicklung wirksamer Kapazitäten einschließlich der Ausstattung mit dem benötigten Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln unbedingt fortgesetzt werden muss, damit die politischen Ziele im Bereich des Handels und der Investitionen aktiv festgelegt und verwirklicht werden können und gleichzeitig sichergestellt wird, dass Rechtssicherheit besteht, dass das auswärtige Handeln der EU wirksam ist und dass die in den Verträgen verankerten Grundsätze und Ziele eingehalten werden;

58.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass regelmäßig zeitgerechte, genaue, umfassende und unparteiische Informationen übermittelt werden, die eine hochwertige Analyse ermöglichen, welche erforderlich ist, um die Kompetenzen und das Verantwortungsgefühl der politischen Entscheidungsträger im Parlament zu verbessern, was im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu stärkeren interinstitutionellen Synergien führt, und dass gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass das Parlament in allen Phasen umfassend und korrekt unterrichtet wird, indem es beispielsweise im Rahmen angemessener Verfahren und Bedingungen Zugang zu den Verhandlungstexten der Union erhält, wobei die Kommission die Initiative ergreift und alles daran setzt, um die Übermittlung der Informationen sicherzustellen; betont außerdem, dass es zur Vermeidung unerwünschter Situationen, die möglicherweise zu Missverständnissen zwischen den Organen führen könnten, wichtig ist, dass dem Parlament Informationen zur Verfügung gestellt werden, und begrüßt in diesem Zusammenhang die regelmäßig stattfindenden technischen Briefings, die von der Kommission zu einer Reihe von Themen abgehalten werden; bedauert, dass das Parlament relevante Informationen mehrfach auf anderen Wegen als von der Kommission erhalten hat;

59.  bekräftigt, dass die Organe bei der Umsetzung der Verträge, des Sekundärrechts und der Rahmenvereinbarung zusammenarbeiten müssen und dass die Kommission bei der Vorbereitung, Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unabhängig und transparent arbeiten muss, und hält ihre Rolle im gesamten Prozess für wesentlich;

Konstitutionelle Dynamik

(Interinstitutionelle Beziehungen und interinstitutionelle Vereinbarungen)

60.  betont, dass nach Artikel 17 Absatz 1 EUV die Kommission geeignete Initiativen für das Erreichen interinstitutioneller Vereinbarungen über die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union ergreifen muss; weist auf die Notwendigkeit hin, nicht nur das Parlament, sondern auch den Rat in einem früheren Stadium in die Vorbereitungen des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission miteinzubeziehen, und betont, dass es unbedingt realistische und solide Programme geben muss, die effektiv umgesetzt werden können und als Grundlage für die interinstitutionelle Planung dienen; ist der Ansicht, dass eine Halbzeitüberprüfung zur Beurteilung der allgemeinen Erfüllung der angekündigten Aufgabe durch die Kommission ins Auge gefasst werden könnte, um die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament zu erhöhen;

61.  weist darauf hin, dass Artikel 17 Absatz 8 EUV ausdrücklich den Grundsatz enthält, dass die Kommission dem Europäischen Parlament gegenüber politisch verantwortlich ist, was für das ordnungsgemäße Funktionieren des politischen Systems der EU von grundlegender Bedeutung ist;

62.  betont, dass das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV die Befugnis hat, Vertragsänderungen einzuleiten, und von diesem Recht Gebrauch machen wird, um neue Ideen für die Zukunft Europas und den institutionellen Rahmen der EU vorzulegen;

63.  vertritt die Auffassung, dass die zwischen dem Parlament und der Kommission geschlossene Rahmenvereinbarung und die zugehörigen regelmäßigen Aktualisierungen für die Stärkung und den Fortschritt einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen von entscheidender Bedeutung sind;

64.  begrüßt die Tatsache, dass die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament durch die 2010 angenommene Rahmenvereinbarung erheblich gestärkt wurde;

65.  bekräftigt, dass die Regeln über den Dialog und den Zugang zu Informationen eine umfassendere parlamentarische Kontrolle der Aktivitäten der Kommission zulassen und somit dazu beitragen, dass das Parlament und der Rat von der Kommission gleich behandelt werden;

66.  weist darauf hin, dass einige Bestimmungen der derzeitigen Rahmenvereinbarung noch umgesetzt und entwickelt werden müssen; schlägt vor, dass das scheidende Parlament die allgemeine Linie für diese Verbesserung annimmt, damit entsprechende Vorschläge vom nachfolgenden Parlament in Betracht gezogen werden können;

67.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament die bestehende Rahmenvereinbarung und ihre Umsetzung auf konstruktive Weise zu reflektieren, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Verhandlung, Annahme und Umsetzung internationaler Übereinkommen;

68.  ist der Auffassung, dass dieses Mandat die Möglichkeiten im Rahmen der gegenwärtigen Verträge umfassend erkunden sollte, um die politische Rechenschaftspflicht der Exekutive zu stärken und die bestehenden Bestimmungen zur legislativen und politischen Zusammenarbeit zu straffen;

69.  verweist darauf, dass eine Reihe von Fragen, z. B. in Bezug auf die delegierten Rechtsakte, die Durchführungsrechtsakte, die Folgenabschätzungen, die Bearbeitung von Legislativinitiativen sowie parlamentarische Anfragen, angesichts der in dieser Legislaturperiode gewonnenen Erfahrungen eine Aktualisierung erfordern;

70.  bedauert, dass seine wiederholten Forderungen nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 unbeantwortet bleiben, mit der diese Vereinbarung an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld angepasst werden und im Einklang mit der Agenda für intelligente Regulierung aktualisiert werden soll sowie die aktuellen bewährten Verfahren gefestigt werden sollen;

71.  fordert den Ministerrat auf, seinen Standpunkt hinsichtlich der möglichen Beteiligung an einer trilateralen Vereinbarung mit dem Parlament und der Kommission darzulegen, die darauf abzielt, weitere Fortschritte bei den Fragen zu erreichen, die bereits in der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“ erwähnt werden;

72.  ist der Auffassung, dass Belange, die sich ausschließlich auf die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission beziehen, weiterhin einer bilateralen Rahmenvereinbarung unterliegen sollten; bekräftigt, dass das Parlament sich nicht mit weniger zufriedengeben wird, als im Rahmen der bestehenden Rahmenvereinbarung erreicht wurde;

73.  ist der Ansicht, dass eine der wesentlichen Herausforderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens des Vertrags von Lissabon in dem Risiko besteht, dass die „Gemeinschaftsmethode“ durch die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen gefährdet wird, wodurch die Rolle des Parlaments und der Kommission zugunsten der Institutionen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten repräsentieren, geschwächt wird;

74.  weist darauf hin, dass Artikel 2 EUV eine Liste der gemeinsamen Werte enthält, auf die sich die Union gründet; ist davon überzeugt, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten auf angemessene Weise dafür Sorge tragen sollten, dass diese Werte geachtet werden; weist darauf hin, dass ein geeignetes legislatives und institutionelles System geschaffen werden sollte, um die Werte der Union zu schützen;

75.  fordert alle Organe der EU sowie die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen institutionellen und rechtlichen Rahmen weiter auszubauen, um eine umfassende interne Menschenrechtspolitik für die Union zu entwickeln, durch die wirksame Mechanismen der Rechenschaftspflicht auf nationaler und auf EU-Ebene sichergestellt werden, um gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;

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76.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462,
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.
(4) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(5) ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.
(6) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.
(7) ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1
(8) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1).
(9) Siehe Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin und Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol.

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