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Verfahren : 2013/2173(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0151/2014

Eingereichte Texte :

A7-0151/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/04/2014 - 18.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0256

Angenommene Texte
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Mittwoch, 2. April 2014 - Brüssel
Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer? (Sonderbericht Nr. 25/2012 des Europäischen Rechnungshofs)
P7_TA(2014)0256A7-0151/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zu dem Thema „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“ (Sonderbericht Nr. 25/2012 des Europäischen Rechnungshofs) (2013/2173(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 25/2012 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“,

–  unter Hinweis auf die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und insbesondere auf ihre im Jahr 2012 durchgeführte Analyse der Beschäftigungstendenzen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer in der Rezession,

–  in Kenntnis des Beitrags der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für vorrangige Gruppen, insbesondere ältere Arbeitnehmer,

–  unter Hinweis auf die Eurofund-Studie 2013 zur Rolle der Regierungen und Sozialpartner bei der Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt,

–  in Kenntnis der ersten von der Kommission und der OECD 2013 durchgeführten internationalen Umfrage über die Kompetenzen von Erwachsenen im Rahmen der Internationalen Vergleichsstudie der Kompetenzen Erwachsener (PIAAC),

–  unter Hinweis auf die Leitsätze der neuen Verordnungen des Europäischen Sozialfonds für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die am 20. November 2013 vom Parlament angenommen wurden,

–  gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0151/2014),

A.  in der Erwägung, dass entschieden auf die Überalterung der Bevölkerung, die sich verändernden Arbeitsbedingungen, die immer noch bestehenden Anreize für einen frühzeitigen Renteneintritt, die Finanzkrise, die Veränderungen der Produktionsmuster und die Forderung nach einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit reagiert werden muss, damit ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt aktiv bleiben können – wenn sie es wünschen auch nach dem Renteneintrittsalter;

B.  in der Erwägung, dass in der Lissabon-Agenda ein „älterer Arbeitnehmer“ als Person im erwerbsfähigen Alter zwischen 55 und 64 Jahren definiert wurde;

C.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Menschen im Alter von 55 bis 64 Jahren in der Europäischen Union 2012 weniger als 50 % betrug (54,4 % bei Männern und 41,8 % bei Frauen) und in manchen Mitgliedstaaten auf etwa 30 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass diese Entwicklung auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden kann, wie beispielsweise überholte Kompetenzen und Qualifikationen, die Einstellung der Arbeitgeber gegenüber älteren Arbeitnehmern, Schwierigkeiten bei der Herstellung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben oder ein verschlechterter Gesundheitszustand;

D.  in der Erwägung, dass eine ältere Erwerbsbevölkerung und ein längeres Erwerbsleben einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum künftigen Wachstum leisten können;

E.  in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer im Hinblick auf die Weitergabe ihres Wissens und ihrer Erfahrung an die nachfolgenden Generationen unentbehrlich sind;

F.  in der Erwägung, dass die Lissabon-Agenda(1) und die 2010 angenommene Strategie Europa 2020(2), in der die wirtschaftlichen und sozialen Strategien der Europäischen Union festgelegt werden, Aktionspläne für stärkeres Wachstum und mehr Beschäftigung umfassen und Ziele, insbesondere beschäftigungspolitische Ziele, setzen;

G.  in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Beschäftigungsfähigkeit von älteren Arbeitnehmern zu erhalten und die Fortsetzung der Beschäftigung eines großen Anteils der Bevölkerung bis in ein hohes Alter aufrechtzuerhalten, um demografische Herausforderungen anzugehen und das Ziel der EU zu verwirklichen, bis 2020 in der Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen eine Beschäftigungsquote von 75 % zu erreichen;

H.  in der Erwägung, dass zur Unterstützung der unlängst infolge der Anhebung des Renteneintrittsalters in den Rentensystemen vorgenommenen Änderungen Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt und am Arbeitsplatz eingeleitet werden müssen, um einen längeren Verbleib im Arbeitsleben zu fördern und Menschen in die Lage zu versetzen, bis zum Renteneintrittsalter einer Arbeit nachzugehen;

I.  in der Erwägung, dass Personen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren infolge des derzeitigen demographischen Wandels, in dessen Zuge das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt, einen immer größeren Anteil der Arbeitnehmer in Europa ausmachen werden;

J.  in der Erwägung, dass die nun schon mehrere Jahre andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise dazu geführt hat, dass die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) wichtiger denn je sind und eines der Instrumente darstellen, um gegen die hohe Arbeitslosigkeit vorzugehen, und dass die Erfahrungen, die bei der Umsetzung der früheren Maßnahmen gemacht wurden, von entscheidender Bedeutung sein werden, wenn die neuen Programme ab 2014 anlaufen;

K.  in der Erwägung, dass der ESF, auf den im Programmplanungszeitraum 2007–2013 8 % des gesamten EU-Haushalts entfielen, ein wichtiges Finanzinstrument ist, das darauf abzielt, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich Beschäftigungspolitik und soziale Integration zu unterstützen, und dass zuverlässige Daten notwendig sind, um zu bewerten, wie wirksam die Mittel aus dem ESF verwendet werden;

L.  in der Erwägung, dass für den Zeitraum von 2007 bis Ende 2013 weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission in der Lage sind, zu bestimmen, wie viele ältere Arbeitnehmer nach der Teilnahme an einer durch den ESF finanzierten Maßnahme neue Qualifikationen erworben oder einen Arbeitsplatz gefunden beziehungsweise behalten haben;

M.  in der Erwägung, dass die vom ESF geförderten Maßnahmen zum lebenslangen Lernen im Allgemeinen gut geeignet sind, Menschen in Beschäftigung zu halten (beispielsweise durch Umschulungen und Fortbildungen zur Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit);

N.  betont, dass die älteren Arbeitsnehmer weniger als 5 % der Teilnehmer an Aktivitäten des lebenslangen Lernens im Rahmen des ESF ausmachen, was zeigt, dass die Beteiligung an Schulungsprogrammen geringer ausfällt, jedoch nicht, dass die Ausbildung oder Qualifikation der älteren Arbeitnehmer mangelhaft ist;

O.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden zur Umsetzung der mehrjährigen operationellen Programme benennen, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an Konsultationen mit Interessenträgern und bilaterale Treffen mit der Kommission ausgearbeitet und in Form von Beschlüssen der Kommission schließlich angenommen wurden und von den Systemen für die Finanzverwaltung und -kontrolle eingerichtet und unterhalten werden, um die Programmplanung, die Prüfungen, die Begleitung und die Berichterstattung auszuführen;

P.  in der Erwägung, dass operationelle Programme im Allgemeinen verschiedene Gruppen arbeitsloser Menschen umfassen (junge Menschen, ältere Arbeitnehmer, die Langzeitarbeitslosen und diejenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET));

Q.  in der Erwägung, dass der ESF in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der EU und insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Kostenwirksamkeit, ausgeführt werden muss;

1.  ist besorgt über die Tatsache, dass die Definition des Begriffs „ältere Arbeitnehmer“ in den operationellen Programmen für den Zeitraum 2007–2013 nicht durchgängig herangezogen wird; stellt fest, dass zahlreiche Verwaltungsbehörden in ihren jeweiligen operationellen Programmen die Definition des Begriffs „ältere Arbeitnehmer“ nicht gemäß der Lissabon-Agenda, nämlich für Personen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren, sondern stattdessen für verschiedene Altersgruppen verwenden; ist der Ansicht, dass die Definition des Begriffs „ältere Arbeitnehmer“ an das höchste gesetzliche Renteneintrittsalter in den jeweiligen Mitgliedstaaten angepasst werden sollte;

2.  bedauert, dass keine vollständigen und zuverlässigen Daten (auch keine nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten) als Grundlage für die Bewertung der Wirksamkeit der aus dem ESF für ältere Arbeitnehmer getätigten Ausgaben zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz der Mittel des ESF transparent vor sich gehen muss; betont, dass die Informationen über die geförderten Programme, die Verwirklichung ihrer Ziele und die Mittelausstattung den Bürgern auf einer öffentlichen Website leicht zugänglich zur Verfügung stehen müssen;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten zur Definition des Begriffs „ältere Arbeitnehmer“ je nach der spezifischen sozioökonomischen und demografischen Lage in ihrem Land unterschiedliche Altersgruppen heranziehen; bedauert jedoch, dass diese Definition in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht immer im gesamten Programmplanungsprozess durchgängig angewandt wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, im kommenden Programmplanungszeitraum (2014–2020) sicherzustellen, dass die für die Analyse des Bedarfs herangezogenen Altersgruppen den in den Programmen bzw. in den damit verbundenen Maßnahmen und Zielen herangezogenen Altersgruppen entsprechen;

4.  betont, dass der ESF in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der EU und insbesondere mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, etwa der Wirksamkeit, die als Verwirklichung der spezifischen festgelegten Ziele und dem Erreichen der angestrebten Ergebnisse zu verstehen ist, ausgeführt werden muss;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Analyse der sozioökonomischen Situation älterer Arbeitnehmer stärker auf quantitative und qualitative Daten zu stützen und einen messbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen im Rahmen von operationellen Programmen ermittelten Maßnahmen und den verfolgten Zielen herzustellen, da hierdurch die Übereinstimmung der ermittelten Bedürfnisse, der gewählten Strategie und der festgelegten spezifischen Ziele leichter überprüft werden könnte und fundierte Beschlüsse für die Zukunft gefasst werden könnten;

6.  bedauert die Tatsache, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten, die erforderlich sind, um die gegenwärtige Beschäftigungslage älterer Arbeitnehmer auszuwerten sowie die künftige Entwicklung zu bewerten und Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben zu ergreifen, unzuverlässig und qualitativ unzureichend sind; fordert Maßnahmen, mit denen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, zuverlässige und hochwertige Daten zu liefern;

7.  stellt fest, dass im Rechtsrahmen (2007–2013) finanzielle Informationen nur auf der Ebene der Prioritätsachsen angegeben werden und dass keines der überprüften operationellen Programme über eine Prioritätsachse speziell für „ältere Arbeitnehmer“ verfügt; bedauert, dass es schwierig ist, genau zu bewerten, wie viele Mittel für die entsprechenden Maßnahmen bereitgestellt wurden, insbesondere für „ältere Arbeitnehmer“;

8.  stellt fest, dass für den Zeitraum 2007–2013 keine thematische Priorität, die sich mit Initiativen für ältere Arbeitnehmer, beispielsweise mit der „Förderung des aktiven Alterns und der Verlängerung des Arbeitslebens“, befasst, in die operationellen Programme aufgenommen worden ist, hauptsächlich aufgrund der divergierenden Auffassungen in Bezug auf die Form, die eine solche Priorität annehmen sollte;

9.  ist der Ansicht, dass für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, etwa für diejenigen, die in Schichten oder in der Schwerindustrie arbeiten, speziell angepasste Programme und Projekte notwendig sind, die sich von den Programmen und Projekten für Arbeitnehmer, die im geringeren Umfang körperliche Arbeiten verrichten, etwa in den Dienstleistungsindustrien und -sektoren, unterscheiden; betont ferner, dass die geschlechtsspezifische Dimension als Faktor bei der Gestaltung der Politik einbezogen werden sollte;

10.  ist der festen Überzeugung, dass die Erfahrung der älteren Arbeitnehmer eine Bereicherung ist, die bestmöglich genutzt werden sollte, nicht nur auf eine Weise, dass einzelne Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt in ihrem Beruf weiter tätig sein können, sondern auch, dass sie diese gewonnene Erfahrung beim Wechsel des Arbeitsplatzes zu nutzen in der Lage sind;

11.  ist über die Tatsache besorgt, dass „ältere Arbeitnehmer“ in den operationellen Programmen zwar als Zielgruppe aufgeführt werden, dass allerdings für sie nicht immer eigene Indikatoren oder Zielwerte festgelegt werden, was dazu führt, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten, die darauf abzielen, den Bedürfnissen der älteren Arbeitnehmer gerecht zu werden; stellt fest, dass – falls bei den Projekten tatsächlich Indikatoren vorhanden sind – diese sich hauptsächlich auf die Leistungen, etwa die Zahl der Teilnehmer, und auf die Ergebnisse und weniger auf einzelne konkrete Auswirkungen beziehen;

12.  fordert die Kommission auf, der Bekämpfung der altersbedingten Diskriminierung bei älteren Arbeitnehmern ein größeres Gewicht beizumessen und von ihren Befugnissen im Rahmen bestehender Rechtsinstrumente Gebrauch zu machen, um gegen eklatante Formen von altersbedingter Diskriminierung in bestimmten Mitgliedstaaten und in bestimmten Sektoren der Wirtschaft vorzugehen;

13.  fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, mit denen nicht nur die Beschäftigungsfähigkeit, sondern auch die Fortschritte in Bezug auf Kompetenzen, auch soziale Kompetenzen, ein höheres Selbstwertgefühl und eine gesteigerte Motivation bewertet werden; stellt fest, dass die Vermittlung von Lebenskompetenzen und die Bereitstellung informeller Bildung diesbezüglich einen wichtigen Beitrag leisten kann;

14.  fordert, dass alle Hindernisse für das aktive Altern überwacht und beseitigt werden und dass das lebenslange Lernen und insbesondere der Erwerb neuer Qualifikationen und technischer Kompetenzen, etwa Computer- und Fremdsprachenkenntnisse, gefördert werden; betont, dass das aktive Altern und das lebenslange Lernen ein normaler Teil des Arbeitslebens älterer Männer und Frauen werden sollten und dass diese Strategien beständig überwacht, bewertet und verbessert werden müssen;

15.  fordert, dass im Rahmen der neuen operationellen Programme ein einheitlicherer Ansatz bei der Auswahl von Zielgruppen verfolgt und dass Arbeitsmarktdaten auf nationaler Ebene herangezogen werden, um ehrgeizige, aber realistische Ziele festzulegen; stellt fest, dass die Vorbereitungen der operationellen Programme angesichts der künftigen Bedeutung der wachsenden Gruppe älterer Arbeitnehmer auch einen Dialog über die Prioritätensetzung bei den Zielgruppen umfassen müssen;

16.  ist besorgt über die Tatsache, dass einige der in den Projekten genutzten Ziele und Indikatoren keinen direkten Bezug zu den ESF-Interventionen aufwiesen, wodurch es schwierig wird, ihre Leistung zu bewerten, etwa ihren Erfolg oder ihr Scheitern hinsichtlich der Verwirklichung der in den operationellen Programmen festgelegten makroökonomischen Ziele festzustellen, was über den Geltungsbereich der ESF‑Maßnahmen hinausgeht, da sie zu einem großen Teil von externen Faktoren abhängen, etwa dem wirtschaftlichen Umfeld, den sozialen Schutzsystemen und den Bedingungen für öffentliche oder private Investitionen vor Ort;

17.  bedauert, dass in keinem der operationellen Programme mittelfristige Meilensteine aufgenommen wurden oder eine angemessene Rangordnung zwischen den verschiedenen quantifizierten und zu erreichenden Zielen aufgestellt wurde, wodurch es den Verwaltungsbehörden ermöglicht worden wäre, so zügig wie möglich Abhilfemaßnahmen durchzuführen;

18.  bedauert, dass es der Kommission daher nicht möglich ist, in angemessener Weise über die Gesamtergebnisse und die Auswirkungen der vom ESF finanzierten Maßnahmen zu berichten, die darauf abgezielt haben, die Situation der älteren Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

19.  ist der festen Überzeugung, dass die Kommission die Art und Weise, in der die Leistung der operationellen Programme bewertet wird, verbessern sollte; fordert mit Nachdruck, dass für künftige Programme ein eindeutiges Paket von standardisierten Leistungsdaten eingeführt wird, das zuverlässig, überprüfbar und zeitnah ist und gegebenenfalls auf EU‑Ebene für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 gebündelt werden könnte;

20.  begrüßt die neue ergebnisorientierte Ausrichtung der Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens im kommenden Programmplanungszeitraum 2014–2020, in dessen Zuge sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen der Verwirklichung eines spezifischen Ziels zugeordnet sein müssen;

21.  betont, dass durch die Festlegung von eindeutigen Prioritäten mit Blick auf die Erzielung von Ergebnissen in den neuen operationellen Programmen ermöglicht wird, Synergien zwischen den verschiedenen Fonds und sonstigen Finanzierungsquellen zu mobilisieren, was dazu beiträgt, sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Verwirklichung der vorgeschlagenen Ziele sowohl innerhalb eines Landes als auch länderübergreifend eine optimale Wirkung entfalten;

22.  hält es für notwendig, dass die im Rahmen der neuen operationellen Programmen eingesetzten Indikatoren Frühwarnindikatoren umfassen, sowohl was finanzielle als auch was physische Faktoren betrifft; begrüßt, dass diese einer besonderen Überwachung unterzogen werden, so dass die Ursachen bei einer Abweichung in Bezug auf die festgelegten Ziele ab einem bestimmten Schwellenwert von der Evaluierungsabteilung in Zusammenarbeit mit den zwischengeschalteten Stellen der Programme analysiert werden, um zu ermitteln, ob den Abweichungen zeitweilige Sachverhalte oder strukturbedingte Probleme zugrunde liegen, die einer eingehenderen Untersuchung oder erforderlichenfalls Änderungen des Programms bedürfen;

23.  hält es zudem für notwendig, zu überwachen, ob im sozioökonomischen Umfeld und bei den einzelstaatlichen Prioritäten und/oder den Prioritäten der Union Änderungen auftreten und ob bei der Ingangsetzung der Programme Probleme zu verzeichnen sind, durch die es erforderlich wird, ein Programm einer Bewertung oder einer substantiellen Änderung zu unterziehen;

24.  fordert, dass die systematische Nutzung von einschlägigen Leistungsindikatoren, etwa operationelle Ziele, Ergebnisvorgaben und spezifische Wirkungsvorgaben, bereits in die Anfangsphase des Projekts einbezogen wird, damit im Rahmen der ESF-Programme 2014–2020 nicht nur die Menge und Qualität der erfassten Daten mit Blick auf „ältere Arbeitnehmer“ auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch der Beschlussfassungsprozess verbessert werden kann;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im nächsten Programmplanungszeitraum die in der ESF‑Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Indikatoren anzuwenden und gegebenenfalls zu ergänzen, um zu ermitteln, wie viele ältere Arbeitnehmer (aufgeschlüsselt nach Geschlecht) an aus dem ESF finanzierten Projekten mit Schwerpunkt auf der Anpassung der Verhältnisse am Arbeitsplatz, dem Erwerb von Kompetenzen, der Verbesserung der Situation des Einzelnen auf dem Arbeitsmarkt oder der Suche nach einer Arbeitsstelle teilgenommen und wie viele von ihnen nach der Beteiligung an aus dem ESF finanzierten Projekten neue Qualifikationen erworben, ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt verbessert oder eine Arbeitsstelle gefunden haben;

26.  weist darauf hin, dass es insgesamt notwendig ist, dass in den Projekten die Ziele der operationellen Programme ausreichend zum Ausdruck kommen, damit das Risiko, die ursprünglich gesetzten Ziele nicht zu erreichen, vermindert wird; fordert die Verwaltungsbehörden auf, systematisch zu überprüfen, ob diese Verbindung besteht, um die besten Projekte auszuwählen;

27.  fordert die Interessenträger mit Nachdruck auf, erforderlichenfalls die Methodik zu verbessern, um von einem verkürzten Ansatz, bei dem die Auszahlung oder tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, zu einem integrierten Ansatz zu gelangen, bei dem die beste Leistung bei Verwaltungsprojekten berücksichtigt wird;

28.  fordert die Kommission auf, die Übermittlung und Qualität der im Rahmen der operationellen Programme vorgelegten Daten eingehender zu überprüfen und einen Leitfaden mit erläuternden Hinweisen zu erstellen, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird;

29.  ist der Ansicht, dass jegliches System zur Überwachung auf der wirksamen Dokumentation von Kontrollen beruhen sollte, die bei den operationellen Programmen durchgeführt wurden, um einen zufriedenstellenden Versicherungsschutz zu erhalten;

30.  begrüßt, dass die Verwaltungsbehörden die von ihnen geforderten Überwachungsdaten im Allgemeinen eindeutig festgelegt haben; weist gleichwohl darauf hin, dass es durch die Überwachungs- und Bewertungssysteme ermöglicht werden sollte, den mit Blick auf die festgelegten Ziele verwirklichten Fortschritt zeitnah und regelmäßig zu überprüfen sowie auf wesentliche diesbezügliche Abweichungen rasch zu reagieren;

31.  fordert, dass genauere rechtliche Anforderungen in Bezug auf die von den Verwaltungsbehörden angeforderten Bewertungen und eine Mindestzahl an Themen für die operationellen Programme bestimmt werden, die im Rahmen des Bewertungsprozesses abzudecken sind; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, damit bei künftigen Entscheidungsfindungen den Erfahrungen aus der Verwaltung der Programme gebührend Rechnung getragen wird;

32.  fordert die Kommission auf, ihre Instrumente zur Steuerung schrittweise wieder ins Gleichgewicht zu bringen und zu verbessern, damit von einer reinen Überwachung der Einhaltung – gestützt auf die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit – dazu übergegangen werden kann, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielwerte und die Leistung bei der Nutzung des ESF im künftigen Zeitraum 2014–2020 zu messen; weist darauf hin, dass die erfolgreiche Einsetzung eines stabilen Leistungsrahmens, der klare und messbare Ziele und Vorgaben enthält, durch die Rechenschaft und Ergebnisse ermöglicht werden, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Wirkung auf Wachstum und Arbeitsplätze zu maximieren, und von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsame und vergleichbare Anstrengungen erfordert;

33.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Bewertung der Leistung von operationellen Programmen im Programmplanungszeitraum 2014–2020 zu verbessern und eine Reihe von gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, auch Indikatoren von langfristigen Ergebnissen, in die ESF-Verordnung aufzunehmen;

34.  legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, ihre Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, etwa der OECD, auf der Grundlage von spezifischen Bewertungen für benachteiligte Gruppen oder gefährdete Kategorien von Arbeitnehmern auszubauen, indem sie konkrete Maßnahmen ermittelt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, besser Schlüsselprioritäten, Strategien und nachhaltige Projekte festzulegen, die im künftigen Zeitraum 2014–2020 für eine Finanzierung aus dem ESF in Betracht kommen;

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)Ziel der Lissabon-Strategie war es, die EU bis 2010 „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen − einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einen größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen‟.
(2)Die Strategie Europa 2020, die im Jahr 2010 eingeleitet wurde, ersetzt die Lissabon-Strategie. Sie soll intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern. Dabei liegt der Schwerpunkt auf fünf Zielen, die bis 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Innovation, Bildung, Armutsbekämpfung und Klimaschutz/Energie verwirklicht werden sollen.

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