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Verfahren : 2013/2279(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0245/2014

Eingereichte Texte :

A7-0245/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/04/2014 - 18.2
CRE 02/04/2014 - 18.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0257

Angenommene Texte
PDF 117kWORD 40k
Mittwoch, 2. April 2014 - Brüssel
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Mario Borghezio
P7_TA(2014)0257A7-0245/2014

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Mario Borghezio (2013/2279(IMM))

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von Mario Borghezio am 21. November 2013 übermittelten und am 21. November 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit den vom Gericht in Mailand gegen ihn durchgeführten Ermittlungen (Ref. 47917/13),

–  nach Anhörung von Carlo Casini, der Mario Borghezio gemäß Artikel 7 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung vertrat, sowie nach Anhörung von Mario Borghezio persönlich,

–  in Kenntnis der Artikel 1, 11 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 153 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  unter Hinweis auf das italienische Strafgesetzbuch,

–  gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6a und 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0245/2014),

A.  in der Erwägung, dass Mario Borghezio als Mitglied des Europäischen Parlaments den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.  in der Erwägung, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung haben, dieses Recht jedoch kein Freibrief für Verleumdung, üble Nachrede, Anstachelung zu Hass, ehrenrührige Behauptungen oder jede andere Äußerung sein darf, die gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;

D.  in der Erwägung, dass sich der Antrag von Mario Borghezio auf strafrechtliche Ermittlungen bezieht, die von der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Mailand im Zusammenhang mit Äußerungen, die er in einem Rundfunkinterview am 8. April 2013 gemacht haben soll, gegen ihn geführt werden;

E.  in der Erwägung, dass Mario Borghezio zum Zeitpunkt des Interviews Mitglied des Europäischen Parlaments war;

F.  in der Erwägung, dass die betreffenden Äußerungen gemäß der zugestellten Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 595 Absatz 1 des italienischen Strafgesetzbuches, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 205/1993 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 654/1975 strafbar sind, da sie wiederholte Straftaten aufgrund öffentlicher Verleumdung und Verbreitung diskriminierenden Gedankenguts darstellen, das auf einem Gefühl der Überlegenheit oder Rassenhass gründet;

G.  in der Erwägung, dass es bei den betreffenden Äußerungen um mutmaßliche Merkmale der Volksgruppe der Roma ging;

H.  in der Erwägung, dass aus einer Übersicht über die parlamentarische Tätigkeit von Mario Borghezio hervorgeht, dass er Interesse an Roma-Fragen gezeigt hat, jedoch in der Erwägung, dass die Fakten im vorliegenden Fall, wie aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft und der Anhörung im Rechtsausschuss hervorgeht, darauf deuten, dass die Äußerungen, die er im Interview machte, nicht in unmittelbarem und offensichtlichem Zusammenhang mit dieser parlamentarischen Tätigkeit stehen;

I.  in der Erwägung, dass die Äußerungen, derer er beschuldigt wird, über den Ton hinausgehen, der in politischen Debatten üblich ist, und darüber hinaus in ihrer Art eines Mitglieds des Parlaments unwürdig sind; in der Erwägung, dass diese Äußerungen im Widerspruch zu Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen der Ausübung des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments gemacht wurden;

J.  in der Erwägung, dass solche Äußerungen wie die, die Mario Borghezio gemacht hat, in einer parlamentarischen Sitzung Strafen gemäß Artikel 153 der Geschäftsordnung nach sich hätten ziehen können; in der Erwägung, dass sich die parlamentarische Immunität daher nicht auf solche Äußerungen erstrecken darf, wenn sie außerhalb des Parlaments gemacht werden;

K.  in der Erwägung, dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Mario Borghezio in Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gehandelt hat;

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Mario Borghezio nicht zu schützen.

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik und Mario Borghezio zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63 Wagner / Fohrmann und Krier [1964] Slg. 195, Rechtssache 149/85 Wybot / Faure u.a. [1986] Slg. 2391, Rechtssache T-345/05 Mote / Parlament [2008] Slg. II-2849, Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07 Marra / De Gregorio und Clemente [2008] Slg. I-7929, Rechtssache T-42/06 Gollnisch / Parlament [2010] Slg. II-1135 und Rechtssache C-163/10 Patriciello [2011] Slg. I-07565.

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