Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/0169(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0424/2013

Eingereichte Texte :

A7-0424/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/04/2014 - 18.16
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0271

Angenommene Texte
PDF 213kWORD 67k
Mittwoch, 2. April 2014 - Brüssel
Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial ***I
P7_TA(2014)0271A7-0424/2013
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (COM(2013)0327 – C7-0167/2013 – 2013/0169(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0327),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0167/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0424/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 2. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG
P7_TC1-COD(2013)0169

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 652/2014.)


ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zu den Verfahren für die Genehmigung von Programmen im Veterinär- und Pflanzengesundheitsbereich

Um die Mitgliedstaaten besser zu informieren, wird die Kommission eine jährliche Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ansetzen, die sich vor allem mit dem Ergebnis des Verfahrens zur Bewertung von Programmen beschäftigt. Diese Sitzung findet spätestens am 30. November des der Durchführung der Programme vorausgehenden Jahres statt.

Im Zusammenhang mit dieser Sitzung wird die Kommission die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden, vorstellen. Sowohl finanzielle als auch technische Details werden mit den nationalen Delegationen erörtert werden, und deren Anmerkungen werden berücksichtigt.

Außerdem wird die Kommission, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft, den Mitgliedstaaten während einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Januar die endgültige Liste der Programme, die für eine Kofinanzierung ausgewählt wurden, sowie den den einzelnen Programmen zugewiesenen endgültigen Betrag bekannt geben.

Vorbereitende Tätigkeiten zur Ausgestaltung des Arbeitsprogramms für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 9, 19 und 25 werden Anfang Februar jedes Jahres mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchgeführt, um den Mitgliedstaaten die für die Erstellung der Tilgungs- und Überwachungsprogramme relevanten Informationen zu geben.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen