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Verfahren : 2013/0340(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0252/2014

Eingereichte Texte :

A7-0252/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 02/04/2014 - 18.19
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0274

Angenommene Texte
PDF 577kWORD 208k
Mittwoch, 2. April 2014 - Brüssel
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen *
P7_TA(2014)0274A7-0252/2014

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (COM(2013)0715 – C7-0385/2013 – 2013/0340(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0715),

–  gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0385/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0252/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 4 a (neu)

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das 1998 von der Europäischen Gemeinschaft und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wurde,
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 4 b (neu)

unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit im Zuge des Verfahrens „Aarhus Convention and Nuclear“ (ACN) eingeleitete Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus, in deren Rahmen den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, wesentliche Informationen über die nukleare Sicherheit zu veröffentlichen und die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu beteiligen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle33 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
(6)  Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle33 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests") von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundenen Tätigkeiten33a wird darauf hingewiesen, dass der Nuklearunfall von Fukushima die Gefahren radioaktiver Abfälle erneut deutlich vor Augen geführt hat.
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__________________
33 ABl. L 199 vom 2.8.2011. S. 48.
33 ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48.

33a Angenommene Texte, P7_TA(2013)0089.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle34 heißt es, „dass die nukleare Sicherheit in einzelstaatlicher Verantwortung liegt, die gegebenenfalls in einem EU-Rahmen ausgeübt wird; (…) dass Beschlüsse über Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung kerntechnischer Anlagen weiterhin ausschließlich Sache der Betreiber und einzelstaatlichen Behörden sind“.
(7)  In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle34 heißt es, „dass die nukleare Sicherheit in einzelstaatlicher Verantwortung liegt, die gegebenenfalls in einem EU-Rahmen ausgeübt wird; (…) dass Beschlüsse über Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung kerntechnischer Anlagen weiterhin ausschließlich Sache der Betreiber und einzelstaatlichen Behörden sind“. In seiner Entschließung vom 14. März 2013 zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests“) von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundenen Tätigkeiten hat das Europäische Parlament jedoch auf die staatenübergreifende Bedeutung der nuklearen Sicherheit hingewiesen und beispielsweise empfohlen, dass die regelmäßige Überprüfung auf gemeinsamen Sicherheitsstandards basieren sollte oder dass staatenübergreifende Garantien in den Bereichen Sicherheit und Überwachung gegeben werden müssen. In der Entschließung wird die Festlegung und Umsetzung verbindlicher Standards für die nukleare Sicherheit gefordert.
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34 Annahme durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am 25. April 2007 (Dok. Ref. 8784/07) und den Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 8. Mai 2007.
34 Annahme durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am 25. April 2007 (Dok. Ref. 8784/07) und den Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 8. Mai 2007.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)   Starke und unabhängige Regulierungsbehörden sind eine der Grundlagen des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der nuklearen Sicherheit. Ihre Unabhängigkeit sowie die unparteiische und transparente Ausübung ihrer Befugnisse sind entscheidend für ein hohes Niveau an nuklearer Sicherheit. Objektive Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen sollten ohne ungebührliche Einflussnahme von außen (wie Druck im Zusammenhang mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen oder Druck von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen) getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte. Die negativen Folgen einer mangelnden Unabhängigkeit haben sich bei dem Unfall in Fukushima gezeigt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden tatsächlich unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind, die für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere sollte die Regulierungsbehörde über ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verfügen. Die strengeren Anforderungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben sollten sich jedoch nicht nachteilig auf eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen relevanten nationalen Behörden oder auf die allgemeinen politischen Leitlinien der jeweiligen Regierung auswirken, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen zusammenhängen.
(15)   Starke und unabhängige Regulierungsbehörden sind eine der Grundlagen des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der nuklearen Sicherheit. Ihre rechtliche Unabhängigkeit sowie die unparteiische und transparente Ausübung ihrer Befugnisse sind entscheidend für ein hohes Niveau an nuklearer Sicherheit. Objektive Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen sollten ohne ungebührliche Einflussnahme von außen (wie Druck im Zusammenhang mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen oder Druck von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen) getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte. Die negativen Folgen einer mangelnden Unabhängigkeit haben sich bei dem Unfall in Fukushima gezeigt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden tatsächlich unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind, die für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere sollte die Regulierungsbehörde über ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verfügen. Die strengeren Anforderungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben sollten sich jedoch nicht nachteilig auf eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen relevanten nationalen Behörden und der Kommission oder auf die allgemeinen politischen Leitlinien der jeweiligen Regierung auswirken, durch die die Regulierungsaufgaben und -befugnisse der nationalen Behörden nicht infrage gestellt werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
(22)   Um zu gewährleisten, dass die richtigen Fähigkeiten erworben und ein angemessenes Kompetenzniveau erreicht und aufrechterhalten wird, sollten alle Parteien sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiter (einschließlich der Subunternehmer), die Verantwortung im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und -bekämpfung tragen, einen kontinuierlichen Lernprozess durchlaufen. Erreicht werden kann dies durch die Erstellung von Schulungsprogrammen und Schulungsplänen, Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Schulungsprogramme sowie die Einsetzung angemessener Haushaltsmittel für diese Schulungen.
(22)   Damit die richtigen Fähigkeiten erworben und ein angemessenes Kompetenzniveau erreicht und aufrechterhalten wird, sollten alle Parteien sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiter (einschließlich der Subunternehmer), die Verantwortung im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und -bekämpfung tragen, einen kontinuierlichen Lernprozess durchlaufen. Erreicht werden kann dies durch die Erstellung von Schulungsprogrammen und Schulungsplänen, Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Schulungsprogramme, den Austausch von Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Drittländern sowie die Einsetzung angemessener Haushaltsmittel für diese Schulungen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  Eine weitere wichtige Lehre aus dem Nuklearunfall von Fukushima ist die Erkenntnis, dass die Transparenz im Bereich der nuklearen Sicherheit erhöht werden muss. Transparenz ist auch ein wichtiger Faktor für eine größere Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden. Daher sollten die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom über die der Öffentlichkeit zu übermittelnden Informationen dahingehend genauer gefasst werden, welche Arten von Informationen innerhalb welcher Fristen von der zuständigen Regulierungsbehörde und vom Genehmigungsinhaber mindestens bereitzustellen sind. In diesem Zusammenhang müssen beispielsweise die Arten von Informationen bestimmt werden, die von der zuständigen Regulierungsbehörde und dem Genehmigungsinhaber im Rahmen ihrer umfassenderen Transparenzstrategien mindestens bereitzustellen sind. Informationen sollten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, insbesondere im Falle außergewöhnlicher Ereignisse und Unfälle. Die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfungen und der internationalen Peer Reviews sollten der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.
(23)  Eine weitere wichtige Lehre aus dem Nuklearunfall von Fukushima ist die Erkenntnis, dass die Transparenz im Bereich der nuklearen Sicherheit erhöht werden muss. Transparenz ist auch ein wichtiger Faktor für eine größere Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden. Daher sollten die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom über die der Öffentlichkeit zu übermittelnden Informationen dahingehend genauer gefasst werden, welche Arten von Informationen innerhalb welcher Fristen von der zuständigen Regulierungsbehörde und vom Genehmigungsinhaber mindestens bereitzustellen sind. In diesem Zusammenhang müssen beispielsweise die Arten von Informationen bestimmt werden, die von der zuständigen Regulierungsbehörde und dem Genehmigungsinhaber im Rahmen ihrer umfassenderen Transparenzstrategien mindestens bereitzustellen sind. Informationen sollten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, insbesondere bei Störfällen und Unfällen. Die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfungen und der internationalen Peer Reviews sollten der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden. In seiner Entschließung vom 14. März 2013 zu Risiko- und Sicherheitsbewertungen („Stresstests") von Kernkraftwerken in der Europäischen Union und damit verbundenen Tätigkeiten hat das Europäische Parlament gefordert, dass die Unionsbürger umfassend über die nukleare Sicherheit in der Union informiert und dazu angehört werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
(24)   Die Vorschriften dieser Richtlinie zur Transparenz ergänzen entsprechende Vorschriften bestehender Euratom-Rechtsakte. Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation42 wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Falle einer radiologischen Notstandssituation in ihrem Hoheitsgebiet zu benachrichtigen und zu informieren; die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 198943 enthält Anforderungen an die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung über zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln bei einer radiologischen Notstandssituation sowie zur vorherigen und fortlaufenden Information von Bevölkerungsgruppen, die von einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnten. Neben der in einem solchen Fall vorgesehenen Unterrichtung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ferner für angemessene Transparenzvorschriften sorgen, die eine unverzügliche Übermittlung von Informationen und deren regelmäßige Aktualisierung sicherstellen, so dass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über alle mit der nuklearen Sicherheit zusammenhängenden Ereignisse, einschließlich außergewöhnlicher Ereignisse oder Unfälle, informiert sind. Außerdem sollte der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich effektiv an den Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen zu beteiligen, und die zuständige Regulierungsbehörde sollte etwaige sicherheitsrelevante Informationen unabhängig weitergeben können, ohne dass dafür die Zustimmung anderer öffentlicher oder privater Stellen erforderlich ist.
(24)   Die Vorschriften dieser Richtlinie zur Transparenz ergänzen entsprechende Vorschriften bestehender Euratom-Rechtsakte. Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation42 wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Fall einer radiologischen Notstandssituation in ihrem Hoheitsgebiet zu benachrichtigen und zu informieren; die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 198943 enthält Anforderungen an die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung über zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln bei einer radiologischen Notstandssituation sowie zur vorherigen und fortlaufenden Information von Bevölkerungsgruppen, die von einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnten. Neben der in einem solchen Fall vorgesehenen Unterrichtung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ferner für angemessene Transparenzvorschriften sorgen, die eine unverzügliche Übermittlung von Informationen und deren regelmäßige Aktualisierung sicherstellen, sodass die Arbeitskräfte und die Bevölkerung über alle mit der nuklearen Sicherheit zusammenhängenden Ereignisse, einschließlich Störfälle oder Unfälle, informiert sind.
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42 ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
42 ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.
43 ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.
43 ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)   Mit der Richtlinie 2009/71/Euratom wurde eine rechtlich bindender Gemeinschaftsrahmen für ein legislatives, administratives und organisatorisches System im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Die Richtlinie enthält keine spezifischen Vorschriften für kerntechnische Anlagen. Angesichts der technischen Fortschritte der IAEO, des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) und anderer Fachgremien sowie der Lehren aus den Stresstests und den Untersuchungen zum Nuklearunfall von Fukushima sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend geändert werden, dass sie Gemeinschaftsziele im Bereich der nuklearen Sicherheit für alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen (Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung) enthält.
(25)   Mit der Richtlinie 2009/71/Euratom wurde ein rechtlich bindender Gemeinschaftsrahmen für ein legislatives, administratives und organisatorisches System im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Die Richtlinie enthält keine spezifischen Vorschriften für kerntechnische Anlagen. Angesichts der technischen Fortschritte der IAEO, des Verbandes der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) und anderer Fachgremien sowie der Lehren aus den Stresstests und den Untersuchungen zum Nuklearunfall von Fukushima sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend geändert werden, dass sie rechtlich bindende Gemeinschaftsziele im Bereich der nuklearen Sicherheit für alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen (Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung) enthält.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)   Für neue Reaktorauslegungen wird eindeutig erwartet, dass in der ursprünglichen Auslegung bereits berücksichtigt wird, was bei vorangehenden Generationen von Reaktoren als auslegungsüberschreitend angesehen wurde. Erweiterte Auslegungsbedingungen sind Unfallbedingungen, die für Auslegungsstörfälle nicht berücksichtigt werden, denen aber bei der Auslegung der Anlagen gemäß der Methodik der bestmöglichen Abschätzung Rechnung getragen wird und für die die Freisetzung von radioaktivem Material in vertretbaren Grenzen gehalten wird. Erweiterte Auslegungsbedingungen könnten die Bedingungen schwerer Unfälle umfassen.
(28)   Für neue Reaktorauslegungen wird eindeutig erwartet, dass in der ursprünglichen Auslegung bereits berücksichtigt wird, was bei vorangehenden Generationen von Reaktoren als auslegungsüberschreitend angesehen wurde. Erweiterte Auslegungsbedingungen sind Unfallbedingungen, die für Auslegungsstörfälle nicht berücksichtigt werden, denen aber bei der Auslegung der Anlagen gemäß den Methoden der bestmöglichen Abschätzung Rechnung getragen wird und für die die Freisetzung von radioaktivem Material in vertretbaren Grenzen gehalten wird. Die erweiterten Auslegungsbedingungen sollten die Bedingungen schwerer Unfälle umfassen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)   Die Anwendung des gestaffelten Sicherheitskonzepts bei den organisatorischen und verhaltensbezogenen Tätigkeiten sowie der Auslegung im Zusammenhang mit einer kerntechnischen Anlage gewährleistet, dass für sicherheitsrelevante Tätigkeiten Vorschriften auf voneinander unabhängigen Ebenen gelten, so dass im Fall eines Ausfalls dieser entdeckt und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen würde. Die unabhängige Wirksamkeit jeder der verschiedenen Ebenen ist ein wesentliches Element des gestaffelten Sicherheitskonzepts zur Verhütung von Unfällen und zur Abschwächung der Folgen, falls diese eintreten.
(29)   Die Anwendung des gestaffelten Sicherheitskonzepts bei den organisatorischen und verhaltensbezogenen Tätigkeiten sowie der Auslegung im Zusammenhang mit einer kerntechnischen Anlage gewährleistet, dass für sicherheitsrelevante Tätigkeiten Vorschriften auf voneinander unabhängigen Ebenen gelten, sodass im Fall eines Ausfalls dieser entdeckt und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen oder berichtigt würde. Die unabhängige Wirksamkeit jeder einzelnen Ebene ist ein wesentliches Element des gestaffelten Sicherheitskonzepts zur Verhütung von Unfällen, zur Feststellung und Überwachung von Abweichungen und zur Abschwächung der Folgen, falls diese eintreten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
(33)   Mit der vorliegenden Richtlinie werden neue Bestimmungen über die Selbstbewertungen und die Peer Reviews kerntechnischer Anlagen eingeführt, die sich auf ausgewählte Themen der nuklearen Sicherheit stützen und den gesamten Lebenszyklus der Anlagen erfassen. Auf internationaler Ebene wurden bereits solide Erfahrungen mit der Durchführung solcher Peer Reviews für Kernkraftwerke gesammelt. Auf EU-Ebene haben die Erfahrungen mit dem Stresstest-Verfahren gezeigt, wie nützlich ein koordiniertes Vorgehen für die Bewertung und die Überprüfung der Sicherheit der Kernkraftwerke in der EU ist. Ein ähnlicher Mechanismus, der auf der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission beruht, sollte zur Anwendung kommen. Die zuständigen Regulierungsbehörden, die im Rahmen von Expertengruppen wie ENSREG Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, könnten mit ihrem Fachwissen zur Ermittlung der einschlägigen sicherheitstechnischen Themen und zur Durchführung der Peer Reviews beitragen. Falls es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, zumindest ein Thema gemeinsam auszuwählen, sollte die Kommission ein oder mehrere Themen bestimmen, das bzw. die Gegenstand der Peer Reviews sein sollte bzw. sollten. Die Beteiligung anderer Interessenträger, z. B. von Organisationen für technische Unterstützung, internationalen Beobachtern oder nichtstaatlichen Organisationen, könnten einen Mehrwert für die Peer Reviews bedeuten.
(33)   Mit dieser Richtlinie werden neue Bestimmungen über die Selbstbewertungen und die Peer Reviews kerntechnischer Anlagen eingeführt, die sich auf ausgewählte Themen der nuklearen Sicherheit stützen und den gesamten Lebenszyklus der Anlagen erfassen. Auf internationaler Ebene wurden bereits solide Erfahrungen mit der Durchführung solcher Peer Reviews für Kernkraftwerke gesammelt. Auf EU-Ebene haben die Erfahrungen mit dem Stresstest-Verfahren gezeigt, wie nützlich ein koordiniertes Vorgehen für die Bewertung und die Überprüfung der Sicherheit der Kernkraftwerke in der EU ist. Ein ähnlicher Mechanismus, der auf der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der ENSREG beruht, sollte zur Anwendung kommen. Die zuständigen Regulierungsbehörden, die im Rahmen von Expertengruppen wie ENSREG Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, könnten mit ihrem Fachwissen zur Ermittlung der einschlägigen sicherheitstechnischen Themen und zur Durchführung der Peer Reviews beitragen. Falls es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, mindestens ein Thema gemeinsam auszuwählen, sollte die Kommission ein oder mehrere Themen bestimmen, das bzw. die Gegenstand der Peer Reviews sein sollte bzw. sollten. Die Beteiligung anderer Interessenträger, z. B. von Organisationen für technische Unterstützung, internationalen Beobachtern oder nichtstaatlichen Organisationen, könnten einen Mehrwert für die Peer Reviews bedeuten.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 a (neu)

(33a)  Da Überschneidungen mit den bestehenden internationalen Gutachterverfahren und die Einmischung in die Arbeit der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden drohen, sollten themenbezogene Peer Reviews auf den Erfahrungen gründen, die ENSREG und WENRA im Rahmen der europäischen Sicherheitsneubewertungen nach Fukushima gesammelt haben. Die ENSREG sollte von den Mitgliedstaaten mit der Themenwahl sowie der Organisation, Durchführung und Weiterbehandlung des themenbezogenen Peer Reviews betraut werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
(35)   Zudem sollte ein angemessener Follow-up-Mechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Peer Reviews ordnungsgemäß umgesetzt werden. Peer Reviews sollten dabei helfen, die Sicherheit einzelner kerntechnischer Anlagen zu verbessern sowie allgemeine sicherheitstechnische Empfehlungen und Leitlinien zu erarbeiten, die für die gesamte Union gültig sind.
(35)   Es sollten angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, um damit die Ergebnisse der Peer Reviews ordnungsgemäß umgesetzt werden. Peer Reviews sollten dabei helfen, die Sicherheit einzelner kerntechnischer Anlagen vor dem Hintergrund unterschiedlicher Anwendungen zu verbessern sowie allgemeine sicherheitstechnische Empfehlungen und Leitlinien auszuarbeiten, die für die gesamte Union gültig sind.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
(36)   Falls die Kommission erhebliche Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der technischen Empfehlungen des Peer-Review-Verfahrens feststellt, sollte die Kommission die zuständigen Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten ersuchen, einen Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um ein vollständiges Bild der Lage zu erhalten und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten.
(36)   Falls die Kommission – in enger Abstimmung mit der ENSREG – erhebliche Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der technischen Empfehlungen des Peer-Review-Verfahrens feststellt, sollte die Kommission die zuständigen Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten ersuchen, einen Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um ein vollständiges Bild der Lage zu erhalten und den betroffenen Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42 a (neu)

(42a)  Die ENSREG hat Erfahrungen mit der Durchführung der Stresstests in der EU, setzt sich aus allen EU-Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit und Vertretern der Kommission zusammen und sollte eng in die Auswahl der Themen der regelmäßigen Peer Reviews, deren Organisation und deren Weiterbehandlung eingebunden werden, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 1 – Buchstabe c
c)   zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen treffen, damit kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt ist, dass unzulässige Freisetzungen von Radioaktivität vermieden werden.
c)   dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten geeignete innerstaatliche Vorkehrungen treffen, damit kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt ist, dass unzulässige Freisetzungen von Radioaktivität auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 1 – Buchstabe d (neu)

(2a)  In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d) die Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu stärken.“
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 7
7.  „außergewöhnliches Ereignis“ jedes unbeabsichtigte Vorkommnis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 7 a (neu)

7a.  „Störfall“ jedes unbeabsichtigte Ereignis, einschließlich Betriebsfehler, Ausrüstungsversagen, auslösende Ereignisse, Vorzeichen von Unfällen, Beinahe-Unfälle und sonstige Störungen sowie böswillige oder nicht in böser Absicht begangene unerlaubte Handlungen, dessen bzw. deren Folgen oder potenzielle Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 8
8.   „Unfall“ jedes nicht geplante Ereignis, einschließlich Betriebsfehler, Ausrüstungsversagen und sonstige Störungen, dessen bzw. deren Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;
8.   „Unfall“ jedes unbeabsichtigte Ereignis, einschließlich Betriebsfehler, Ausrüstungsversagen und sonstige Störungen, dessen bzw. deren Folgen oder potenzielle Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 8 a (neu)

8a.  „Ausgangsbedingungen für einen Unfall“ Abweichungen vom Normalbetrieb, die seltener und schwerwiegender als vorsorglich berücksichtigte betriebliche Vorkommnisse sind und Auslegungsstörfälle sowie erweiterte Auslegungsbedingungen umfassen;
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 12
12.  „vernünftigerweise erreichbar“ die Tatsache, dass zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Ingenieurwesen weitere sicherheitstechnische oder Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Auslegung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage angestrebt werden sollten und dass diese Maßnahmen durchgeführt werden sollten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie in einem deutlichen Missverhältnis zum sicherheitstechnischen Nutzen stehen, der durch sie erreicht würde;
12.  „vernünftigerweise durchführbar“ die Tatsache, dass zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Ingenieurwesen weitere sicherheitstechnische Maßnahmen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Auslegung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage angestrebt werden sollten und dass diese Maßnahmen durchgeführt werden sollten, nicht die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass sie nachweislich in einem deutlichen Missverhältnis zum sicherheitstechnischen Nutzen stehen, der durch sie erreicht würde;

(Die Ersetzung von „vernünftigerweise erreichbar durch „vernünftigerweise durchführbar“ gilt für den gesamten Text. Bei ihrer Annahme werden entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich).
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 13
13.   „Auslegungsbasis“ die Bandbreite von Bedingungen und Ereignissen, die ausdrücklich bei der Auslegung einer Anlage gemäß festgelegten Kriterien berücksichtigt werden und denen die Anlage durch den geplanten Betrieb von Sicherheitssystemen standhalten kann, ohne zulässige Grenzwerte zu überschreiten;
13.   „Auslegungsbasis“ die Bandbreite und kumulative Wirkung von Bedingungen und Ereignissen, die ausdrücklich bei der Auslegung einer Anlage gemäß festgelegten Kriterien berücksichtigt werden und denen die Anlage durch den geplanten Betrieb von Sicherheitssystemen standhalten kann, ohne zulässige Grenzwerte zu überschreiten;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 14
14.   „Auslegungsstörfall“ Unfallbedingungen, gegen die eine Anlage gemäß festgelegten Kriterien ausgelegt ist und bei denen die Schädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb zulässiger Grenzwerte gehalten werden;
14.   „Auslegungsstörfall“ einen Störfall, der Unfallbedingungen hervorruft, für die eine Anlage gemäß festgelegten Auslegungskriterien und konservativen Methoden ausgelegt ist und bei denen die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb vertretbarer Grenzwerte gehalten wird;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 15
15.  „auslegungsüberschreitender Unfall“ einen Unfall, der möglich ist, aber bei der Auslegung nicht vollständig berücksichtigt wurde, da er als zu unwahrscheinlich angesehen wurde;
entfällt
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 16 a (neu)

16a.  „erweiterte Auslegungsbedingungen“ Unfallbedingungen, die für Auslegungsstörfälle nicht berücksichtigt werden, denen aber bei der Auslegung der Anlagen gemäß den Methoden der bestmöglichen Abschätzung Rechnung getragen wird und bei denen die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb vertretbarer Grenzwerte gehalten wird; erweiterte Auslegungsbedingungen können die Bedingungen schwerer Unfälle umfassen;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 17 a (neu)

17a.  „Überprüfung“ eine Untersuchung, bei der sichergestellt wird, dass Produkte einer Phase des Systems, Systemkomponenten, Methoden, Berechnungsinstrumente, Computerprogramme sowie Entwicklung und Herstellung sämtliche Anforderungen der vorhergehenden Phase erfüllen;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 3 – Nummer 17 b (neu)

17b.  „schwerer Unfall“ Unfallbedingungen, die schwerwiegender als ein Auslegungsstörfall sind und bei denen der Reaktorkern erheblich beschädigt wird;
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 4 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“ genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen sieht insbesondere Folgendes vor:
1.   Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs-, Verwaltungs- und Organisationsrahmen (nachstehend „nationaler Rahmen“ genannt) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, der die Zuweisung der Verantwortlichkeiten regelt und für die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen sorgt. Der nationale Rahmen sieht insbesondere Folgendes vor:
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)   funktional von allen anderen öffentlichen oder privaten Stellen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie oder der Elektrizitätserzeugung befasst sind;
(a)   rechtlich von allen anderen öffentlichen oder privaten Stellen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie oder der Elektrizitätserzeugung befasst sind;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)   die Regulierung betreffende Entscheidungen trifft, die sich auf objektive und nachprüfbare sicherheitsrelevante Kriterien stützen;
(c)   transparente Entscheidungsverfahren einführt, die sich auf objektive und nachprüfbare sicherheitsrelevante Kriterien stützen;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d)   über ihre eigenen Haushaltmittel verfügt und bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel eigenständig ist. Der Finanzierungsmechanismus und das Verfahren der Zuweisung von Haushaltsmitteln werden im nationalen Rahmen eindeutig festgelegt;
(d)   über ihre eigenen Haushaltmittel verfügt und bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel eigenständig ist; der Finanzierungsmechanismus und das Verfahren der Zuweisung von Haushaltsmitteln werden im nationalen Rahmen eindeutig festgelegt und sollten Bestimmungen über die Schaffung neuer und das Management bestehender Kenntnisse, Sachkenntnisse und Kompetenzen enthalten;
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e)   eine angemessen Anzahl von Mitarbeitern mit der erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis beschäftigt;
(e)   eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt, die sämtlich – zumal nach politischen Gesichtspunkten ernannte Mitglieder des Verwaltungsrats – über die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis verfügen und auf externe wissenschaftliche und technische Ressourcen sowie ergänzende Sachkenntnis zurückgreifen können, soweit dies zur Unterstützung ihrer Regulierungsaufgaben als notwendig erachtet wird und mit den Grundsätzen der Transparenz, der Unabhängigkeit und der Integrität der Regulierungsverfahren im Einklang steht;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

3a.  Entscheidungsbefugte Personen werden in der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß eindeutig festgelegten Verfahren und Anforderungen ernannt. Während ihrer Amtszeit können sie insbesondere dann ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die in diesem Artikel genannte Bedingung, unabhängig zu sein, nicht erfüllen oder eine Verfehlung nach einzelstaatlichem Recht begangen haben. Im Fall der Stellen, bei denen Interessenkonflikte auftreten können, wird eine angemessene Bedenkzeit festgelegt.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e)   Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage in Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4 Absatz 1.
(e)   Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Sanktionen gemäß Artikel 9a und der Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage in Einklang mit den Bedingungen des nationalen Rahmens nach Artikel 4 Absatz 1;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f (neu)

(f)  Schaffung geeigneter Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die notwendig sind, um die erforderliche Wissensgrundlage aufzubauen und das Management von Sachkenntnissen für den Regulierungsprozess zu fördern.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe a
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 6 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage ausschließlich dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Die Betreiber kerntechnischer Anlagen und Lizenznehmer für Nuklearabfälle müssen umfassend versichert sein, und sie tragen die Versicherungskosten sowie die Verbindlichkeiten und Kosten im Zusammenhang mit unfallbedingten Schäden an Mensch und Umwelt vollständig.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 6 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.
2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und kontinuierlich zu verbessern.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe d
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 6 – Absatz 4
4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.
4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der nuklearen Sicherheit und damit auch der Förderung und Stärkung der Sicherheitskultur im Nuklearbereich gebührenden Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe f
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 6 – Absatz 5
5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel mit der entsprechenden Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4a und den Artikeln 8a bis 8d festgelegten Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzuhalten. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf Arbeitnehmer, die für Unterauftragnehmer tätig sind.
5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft angemessene finanzielle Mittel und Mitarbeiter mit der angemessenen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4a und den Artikeln 8a bis 8d festgelegten Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage auch während und nach deren Stilllegung vorzusehen und bereitzuhalten. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auch auf Arbeitnehmer, die für Unterauftragnehmer tätig sind.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung vorschreibt, die alle Beteiligten für ihr Personal, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und -bekämpfung betraut ist, treffen müssen, damit auf dem neuesten Stand befindliche, gegenseitig anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufgebaut, erhalten und ausgebaut werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die kontinuierliche Aus- und Fortbildung vorschreibt, die alle Beteiligten für ihr Personal, das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und -bekämpfung betraut ist, treffen müssen, damit auf dem neuesten Stand befindliche, gegenseitig anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufgebaut, erhalten und ausgebaut werden.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8
Transparenz
Transparenz
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung rechtzeitig aktuelle Informationen über die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung gestellt werden, wobei die Bevölkerung im näheren Umkreis einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhält.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung unverzüglich aktuelle Informationen über die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung gestellt werden, wobei die Bevölkerung im näheren Umkreis einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhält. Es ist für eine weit reichende und transparente Kommunikation zu sorgen, was gegebenenfalls auch umfasst, dass die Bürger regelmäßig informiert und konsultiert werden.
Zu der in Unterabsatz 1 aufgestellten Verpflichtung gehört auch sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Transparenzstrategie aufstellen, veröffentlichen und umsetzen, die unter anderem die Unterrichtung über die normalen Betriebsbedingungen von kerntechnischen Anlagen, fakultative Konsultationen der Arbeitskräfte und der Bevölkerung und die Kommunikation im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen und Unfällen umfasst.
Zu der in Unterabsatz 1 aufgestellten Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Transparenzstrategie aufstellen, veröffentlichen und umsetzen, die unter anderem die Unterrichtung über die normalen Betriebsbedingungen von kerntechnischen Anlagen, gegebenenfalls Konsultationen der Arbeitskräfte und der Bevölkerung und die unverzügliche Unterrichtung im Fall von Störfällen und Unfällen umfasst. Dies schließt auch wesentliche Informationen über Schritte wie Standortwahl, Bau, Ausbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Betrieb über die Auslegungslebensdauer hinaus, endgültige Abschaltung und Stilllegung ein.
2.   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen - wie die Gefahrenabwehr -, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.
2.   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen wie die Gefahrenabwehr, die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden.
3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung am Verfahren der Genehmigung kerntechnischer Anlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen eingeräumt werden.
3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung an Prüfungen der Umweltverträglichkeit kerntechnischer Anlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen, insbesondere das Übereinkommen von Aarhus eingeräumt werden.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8a
Sicherheitsziel für kerntechnische Anlagen
Sicherheitsziel für kerntechnische Anlagen
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt ist, dass potenzielle Freisetzungen von Radioaktivität vermieden werden, indem
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass kerntechnische Anlagen so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort so gewählt ist, dass Unfällen und der Freisetzung radioaktiver Stoffe vorgebeugt wird und im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abgeschwächt und die Freisetzung radioaktiver Stoffe und großräumige, langanhaltende anlagenexterne Verstrahlungen verhindert werden, indem
(a)   das Eintreten sämtlicher Unfallabläufe, die zu frühzeitigen oder umfangreichen Freisetzungen führen würden, praktisch ausgeschlossen wird;
(a)   das Eintreten sämtlicher Unfallabläufe, die zu frühzeitigen oder umfangreichen Freisetzungen führen würden, so weit wie praktisch durchführbar ausgeschlossen wird,
(b)   für Unfälle, deren Eintreten nicht praktisch ausgeschlossen ist, auslegungsbezogene Maßnahmen umgesetzt werden, so dass für die Bevölkerung nur örtlich und zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen erforderlich sind und genügend Zeit vorhanden ist, um diese Maßnahmen umzusetzen, und die Häufigkeit solcher Unfälle auf ein Mindestmaß begrenzt wird.
(b)   im Fall eines Unfalls auslegungsbezogene Maßnahmen umgesetzt werden, sodass für die Bevölkerung nur örtlich und zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen erforderlich sind und genügend Zeit vorhanden ist, um diese Maßnahmen umzusetzen, und die Häufigkeit solcher Unfälle auf ein Mindestmaß begrenzt wird.
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass das in Absatz 1 genannte Ziel für bestehende kerntechnische Anlagen in dem Maße gilt, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist.
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass das in Absatz 1 genannte Ziel für alle neuen kerntechnischen Anlagen, für die nach dem … + erstmals eine Baugenehmigung erteilt wird, uneingeschränkt und für bestehende kerntechnische Anlagen in dem Maße gilt, wie dies vernünftigerweise durchführbar ist.

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+ Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8b
Umsetzung des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen
Umsetzung des Sicherheitsziels für kerntechnische Anlagen
Im Hinblick auf die Erreichung des in Artikel 8a genannten sicherheitstechnischen Ziels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass
Im Hinblick auf die Erreichung des in Artikel 8a genannten sicherheitstechnischen Ziels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass
(a)   bei der Auswahl des Standorts kerntechnischer Anlagen die Vermeidung externer natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren und die Verringerung ihrer Auswirkungen gebührend Berücksichtigung findet;
(a)   bei der Auswahl des Standorts kerntechnischer Anlagen die Verhütung externer natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren und die Verringerung ihrer Auswirkungen gebührend Berücksichtigung findet,
(b)  kerntechnische Anlagen unter Anwendung des gestaffelten Sicherheitskonzepts so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden, dass
(b)  kerntechnische Anlagen unter Anwendung des gestaffelten Sicherheitskonzepts so ausgelegt, gebaut, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden, dass
(i)   die Strahlendosen für die Arbeitskräfte und die Bevölkerung nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten und so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden;
(i)   die Strahlendosen für die Arbeitskräfte und die Bevölkerung nicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten und so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden,
(ii)   das Auftreten außergewöhnlicher Ereignisse auf ein Mindestmaß begrenzt wird;
(ii)   das Auftreten von Störfällen auf ein Mindestmaß begrenzt wird,
(iii)   das Potenzial für die Eskalation von Unfallsituationen verringert wird durch die Verbesserung der Fähigkeit kerntechnischer Anlagen, außergewöhnliche Ereignisse effektiv zu beherrschen und unter Kontrolle zu halten;
(iii)   das Potenzial für die Eskalation von Unfallsituationen verringert wird durch die Verbesserung der Fähigkeit kerntechnischer Anlagen, dennoch auftretende Störfälle effektiv zu beherrschen und unter Kontrolle zu halten;
(iv)   schädliche Folgen von außergewöhnlichen Ereignissen und Auslegungsstörfällen, falls sie eintreten, abgeschwächt werden, damit sie keine anlagenexternen radiologischen Auswirkungen oder nur geringfügige radiologische Auswirkungen verursachen;
(iv)   schädliche Folgen von Störfällen und Auslegungsstörfällen, falls sie dennoch eintreten, abgeschwächt werden, damit sie keine anlagenexternen radiologischen Auswirkungen oder nur geringfügige radiologische Auswirkungen verursachen,
(v)   externe natürliche und durch den Menschen verursachte Gefahren, soweit möglich, vermieden werden und ihre Auswirkungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
(v)   die Häufigkeit externer natürlicher und durch den Menschen verursachter Gefahren auf ein Mindestmaß begrenzt wird und ihre Auswirkungen so gering wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8c
Methodik für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
Methoden für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde
(a)  regelmäßig die radiologischen Auswirkungen einer kerntechnischen Anlage auf die Arbeitskräfte, die Bevölkerung sowie auf Luft, Wasser und Boden sowohl im Normalbetrieb als auch unter Unfallbedingungen bewertet;
(a)  regelmäßig die radiologischen Auswirkungen einer kerntechnischen Anlage auf die Arbeitskräfte, die Bevölkerung sowie auf Luft, Wasser und Boden sowohl im Normalbetrieb als auch unter Unfallbedingungen bewertet;
(b)   regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre die Auslegungsbasis kerntechnischer Anlagen mit Hilfe einer periodischen Sicherheitsüberprüfung definiert, dokumentiert und neu bewertet und durch eine erweiterte Auslegungsanalyse ergänzt, um zu gewährleisten, dass alle in vernünftigem Ausmaß durchführbaren Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden;
(b)   regelmäßig und mindestens alle acht Jahre die Auslegungsbasis kerntechnischer Anlagen mit Hilfe einer periodischen Sicherheitsüberprüfung definiert, dokumentiert und neu bewertet und durch eine erweiterte Auslegungsanalyse ergänzt, damit alle in vernünftigem Umfang durchführbaren Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden;
(c)  sicherstellt, dass die erweiterte Auslegungsanalyse Unfälle, Ereignisse und eine Kombination von Ereignissen – einschließlich interner und externer natürlicher oder durch den Menschen verursachter Gefahren sowie schwerer Unfälle – erfasst, die zu Bedingungen führen, die bei den Auslegungsstörfällen nicht berücksichtigt wurden;
(c)  sicherstellt, dass die erweiterte Auslegungsanalyse Unfälle, Ereignisse und eine Kombination von Ereignissen – einschließlich interner und externer natürlicher oder durch den Menschen verursachter Gefahren sowie schwerer Unfälle – erfasst, die zu Bedingungen führen, die bei den Auslegungsstörfällen nicht berücksichtigt wurden;
(d)  Strategien zur Abschwächung sowohl von Auslegungsstörfällen als auch von auslegungsüberschreitenden Unfällen festlegt und umsetzt;
(d)  Strategien zur Abschwächung sowohl von Auslegungsstörfällen als auch von auslegungsüberschreitenden Unfällen festlegt und umsetzt;
(e)  Leitlinien für das Vorgehen bei schweren Unfällen in Bezug auf alle Kernkraftwerke und gegebenenfalls sonstige kerntechnische Anlagen umsetzt, die sämtliche Betriebsbedingungen, Unfälle in den Abklingbecken und langfristige Ereignisse abdecken;
(e)  Leitlinien für das Vorgehen bei schweren Unfällen in Bezug auf alle Kernkraftwerke und gegebenenfalls sonstige kerntechnische Anlagen umsetzt, die sämtliche Betriebsbedingungen, Unfälle in den Abklingbecken und langfristige Ereignisse abdecken;
(f)  eine spezifische Sicherheitsüberprüfung bei kerntechnischen Anlagen durchführt, die sich nach Auffassung der zuständigen Regulierungsbehörde dem Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Betriebsdauer nähern und für die eine Laufzeitverlängerung beantragt wird.
(f)  eine spezifische Sicherheitsüberprüfung bei kerntechnischen Anlagen durchführt, die sich nach Auffassung der zuständigen Regulierungsbehörde dem Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Betriebsdauer nähern und für die eine Laufzeitverlängerung beantragt wird. Bevor eine Verlängerung der Laufzeit genehmigt wird, sind die von der Regulierungsbehörde auferlegten Maßnahmen zur Abschwächung auslegungsüberschreitender Unfälle umzusetzen.
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass sich die Erteilung beziehungsweise die Überprüfung einer Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb einer kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische Sicherheitsbewertung stützt.
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass sich die Erteilung beziehungsweise die Überprüfung einer Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb einer kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische Sicherheitsbewertung stützt, was von der nationalen Behörde vor Ort vorgenommene Inspektionen einschließt.
3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass bei Kernkraftwerken und gegebenenfalls bei Forschungsreaktoren, für die erstmals eine Baugenehmigung beantragt wird, die zuständige Regulierungsbehörde den Antragsteller verpflichtet nachzuweisen, dass die Auslegung die Folgen einer Reaktorkernschädigung praktisch auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt.
3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass bei Kernkraftwerken und gegebenenfalls bei Forschungsreaktoren, für die erstmals eine Baugenehmigung beantragt wird, die zuständige Regulierungsbehörde den Antragsteller verpflichtet nachzuweisen, dass die Auslegung die Folgen einer Reaktorkernschädigung praktisch auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8d
Anlageninterne Notfallvorsorge und ‑bekämpfung
Anlageninterne Notfallvorsorge und ‑bekämpfung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen verlangt, dass der Genehmigungsinhaber unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde
(a)  einen anlageninternen Notfallplan aufstellt und regelmäßig aktualisiert, der
(a)  einen anlageninternen Notfallplan aufstellt und regelmäßig – mindestens alle acht Jahre – aktualisiert, der
(i)  sich auf eine Bewertung von Ereignissen und Situationen stützt, die anlageninterne und anlagenexterne Schutzmaßnahmen erfordern;
(i)  sich auf eine Bewertung von Ereignissen und Situationen stützt, die anlageninterne und anlagenexterne Schutzmaßnahmen erfordern,
(ii)  mit allen anderen beteiligten Stellen abgestimmt ist und auf den Erkenntnissen beruht, die aus der Erfahrung mit schweren Ereignissen, falls sie auftreten, gewonnen werden;
(ii)  mit allen anderen beteiligten Stellen abgestimmt ist und auf den Erkenntnissen beruht, die aus der Erfahrung mit schwerwiegenden Ereignissen, falls sie auftreten, gewonnen werden;
(iii)  sich insbesondere mit Ereignissen befasst, die sich auf mehrere unterschiedliche Komponenten einer kerntechnischen Anlage auswirken könnten;
(iii)  sich insbesondere mit Ereignissen befasst, die sich auf mehrere unterschiedliche Komponenten einer kerntechnischen Anlage auswirken könnten,

(iiia)  den Kumulierungsrisiken im Zusammenhang mit in der Nähe befindlichen anderen gefährlichen Industrieanlagen (Typ Seveso III) Rechnung trägt;
(b)  die notwendige Organisationsstruktur für eine eindeutige Zuweisung der Verantwortlichkeiten schafft und für die Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen und Mittel sorgt;
(b)  die notwendige Organisationsstruktur für eine eindeutige Zuweisung der Verantwortlichkeiten schafft und für die Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen und Mittel sorgt,
(c)  Vorkehrungen für die Koordinierung der anlageninternen Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den für die Notfallbekämpfung zuständigen Behörden und Einrichtungen in allen Phasen eines Notstands trifft, die regelmäßig geübt werden sollten;
(c)  Vorkehrungen für die Koordinierung der anlageninternen Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den für die Notfallbekämpfung zuständigen Behörden und Einrichtungen in allen Phasen eines Notstands trifft, die regelmäßig geübt werden sollten,
(d)   Maßnahmen zur Vorbereitung der am Standort tätigen Arbeitskräfte auf potenzielle außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle trifft;
(d)   Maßnahmen zur Vorbereitung der am Standort tätigen Arbeitskräfte auf potenzielle Störfälle und Unfälle trifft,
(e)  Vorkehrungen für die grenzüberschreitende und internationale Zusammenarbeit trifft, einschließlich vordefinierter Vorkehrungen zur Annahme von Hilfe von außen, falls erforderlich;
(e)  Vorkehrungen für die grenzüberschreitende und internationale Zusammenarbeit trifft, einschließlich vordefinierter Vorkehrungen zur Annahme von Hilfe von außen, falls erforderlich,
(f)   ein Notfallbekämpfungszentrum am Anlagenstandort vorsieht, das ausreichend vor natürlichen Gefahren und vor Radioaktivität geschützt ist, so dass es betretbar bleibt;
(f)   ein Notfallbekämpfungszentrum am Anlagenstandort vorsieht, das ausreichend vor natürlichen Gefahren und vor Radioaktivität geschützt ist, sodass es im Fall potenziell zu bewältigender Krisensituationen durchweg betretbar bleibt;
(g)   bei einem Notfall Schutzmaßnahmen ergreift, um etwaige Folgen für die menschliche Gesundheit und für Luft, Wasser und Boden abzuschwächen.
(g)   bei einem Notfall Schutzmaßnahmen ergreift, um etwaige Folgen für die menschliche Gesundheit und für Luft, Wasser und Boden abzuschwächen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 11
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8e
Peer Reviews
Peer Reviews
1.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung relevanter Teile ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse der Peer Review wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.
1.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle acht Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt und dass zu einer Prüfung relevanter Teile ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden durch internationale Experten eingeladen wird, mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern. Über die Ergebnisse der Peer Review wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind. Die Ergebnisse der Peer Reviews sowie damit zusammenhängende Maßnahmen und Pläne werden dem Europäischen Parlament regelmäßig mitgeteilt.
2.   Die Mitgliedstaaten organisieren mit Unterstützung der zuständigen Regulierungsbehörden regelmäßig und mindestens alle sechs Jahre ein System themenbezogener Peer Reviews und vereinbaren einen Zeitrahmen und die Modalitäten für die Umsetzung. Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
2.   Die Mitgliedstaaten organisieren mit Unterstützung der zuständigen Regulierungsbehörden regelmäßig und mindestens alle sechs Jahre ein System themenbezogener Peer Reviews und vereinbaren einen Zeitrahmen und die Modalitäten für die Umsetzung. Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten im Rahmen von ENSREG wie folgt:
(a)   Sie wählen gemeinsam und in enger Abstimmung mit der Kommission ein oder mehrere spezifische Themen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen aus. Sollten sich die Mitgliedstaaten nicht wenigstens auf ein Thema innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitrahmens einigen, wählt die Kommission die Themen aus, die Gegenstand der Peer Reviews sein werden.
(a)   Sie wählen gemeinsam ein oder mehrere spezifische Themen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen aus. Sollten sich die Mitgliedstaaten innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitrahmens nicht wenigstens auf ein Thema einigen, wählt die Kommission die Themen aus, die Gegenstand der Peer Reviews sein werden.
(b)   Sie führen anhand dieser Themen in enger Zusammenarbeit mit den Genehmigungsinhabern nationale Bewertungen durch und veröffentlichen die Ergebnisse.
(b)   Sie bewerten, inwieweit diese Themen behandelt worden sind, führen – erforderlichenfalls – in enger Zusammenarbeit mit den Genehmigungsinhabern nationale Bewertungen der Anlagen durch, die von der zuständigen Regulierungsbehörde geprüft werden, und veröffentlichen die Ergebnisse.
(c)   Sie legen gemeinsam eine Methodik fest, organisieren eine Peer Review der Ergebnisse der in Buchstabe b genannten nationalen Bewertungen und führen diese durch; die Kommission wird zur Mitwirkung an der Peer Review eingeladen.
(c)   Sie legen gemeinsam Methoden fest, organisieren eine Peer Review der Ergebnisse der in Buchstabe b genannten nationalen Bewertungen und führen diese durch.
(d)  Sie veröffentlichen die Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Peer Reviews.
(d)  Sie veröffentlichen die Ergebnisse der in Buchstabe c genannten Peer Reviews.

2a.  Das Thema der ersten themenbezogenen Peer Review wird bis zum …+ festgelegt.
3.   Jeder Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review gemäß Absatz 2 ist, sorgt dafür, dass die Planung und die Vorgehensweise festgelegt werden, die bei der Umsetzung der sich aus dem Peer-Review-Verfahren ergebenden relevanten technischen Empfehlungen in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden sind, und unterrichtet die Kommission darüber.
3.   Jeder Mitgliedstaat, der Gegenstand von Peer Reviews gemäß Absatz 2 ist, erstattet den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission Bericht über die Ergebnisse, sorgt dafür, dass die Planung und die Vorgehensweise festgelegt werden, die bei der Umsetzung der sich aus dem Peer-Review-Verfahren ergebenden relevanten technischen Empfehlungen in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden sind, und veröffentlicht einen Aktionsplan, in dem den getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.
4.   Sollte die Kommission erhebliche Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der sich aus den Peer Reviews ergebenden technischen Empfehlungen feststellen, fordert sie die zuständigen Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten auf, einen Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um sich ein vollständiges Bild der Lage zu machen und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten.
4.   Sollte die Kommission in enger Abstimmung mit der ENSREG erhebliche Abweichungen oder Verzögerungen bei der Umsetzung der sich aus den Peer Reviews ergebenden technischen Empfehlungen feststellen, fordert sie die zuständigen Regulierungsbehörden nicht betroffener Mitgliedstaaten auf, einen Kontrollbesuch zu organisieren und durchzuführen, um sich ein vollständiges Bild der Lage zu machen und den betreffenden Mitgliedstaat über mögliche Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel zu unterrichten.
5.   Im Falle eines Unfalls, der zu einer frühzeitigen oder umfangreichen Freisetzung führt, oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, das zu Situationen führt, die anlagenexterne Notfallmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordern, lädt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten zu einer Peer Review der betreffenden Anlage gemäß Absatz 2 ein; die Kommission wird zur Mitwirkung eingeladen.
5.   Im Fall eines Unfalls oder Störfalls, der zu Situationen führt, die anlagenexterne Notfallmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordern, lädt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten zu einer Peer Review der betreffenden Anlage gemäß Absatz 2 ein.

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+ Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 11
Richtlinie 2009/71/Euratom
Artikel 8f
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 8e Absatz 2 und der sich daraus ergebenden technischen Empfehlungen sowie im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit arbeiten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam Leitlinien zu den spezifischen Themen im Sinne von Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe a aus.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 8e Absatz 2 und der sich daraus ergebenden technischen Empfehlungen sowie im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit arbeiten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam Leitlinien zu den spezifischen Themen im Sinne von Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe a aus.

Die Ergebnisse der themenbezogenen Peer Reviews werden für Diskussionen in der Kernenergiebranche herangezogen, die dazu führen könnten, dass künftig eine Reihe unionsweit einheitlicher Kriterien für die nukleare Sicherheit ausgearbeitet wird.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen