Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/2024(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0153/2014

Eingereichte Texte :

A7-0153/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 17
CRE 02/04/2014 - 17

Abstimmungen :

PV 02/04/2014 - 18.21
CRE 02/04/2014 - 18.21
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0276

Angenommene Texte
PDF 217kWORD 107k
Mittwoch, 2. April 2014 - Brüssel
Halbzeitbilanz des Stockholm-Programms
P7_TA(2014)0276A7-0153/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 zu der Halbzeitbilanz des Stockholmer Programms (2013/2024(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm(1),

–  in Kenntnis des vom Europäischen Rat initiierten „Stockholmer Programms – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0153/2014),

Das Stockholm-Programm und der Vertrag von Lissabon

1.  ist der Auffassung, dass mit dem Vertrag von Lissabon und der Anerkennung der Rechtskraft der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bedeutende Verbesserungen erzielt und die konstitutionelle Grundlage für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten gestärkt wurde, damit das Ziel eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verwirklicht werden kann; weist jedoch darauf hin, dass in manchen Bereichen zusätzliche Anstrengungen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung unternommen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass dieses Ziel nur verwirklicht werden kann, wenn die Verträge und das abgeleitete Recht in der gesamten EU einheitlich angewendet werden; ist folglich der Auffassung, dass Nichtbeteiligungen oder Sonderregelungen vermieden und – sofern sie bereits bestehen – nach Möglichkeit aufgehoben werden sollten; fordert die Kommission und den Vorsitz im Rat auf, engagierter ihrer Verpflichtung nachzukommen, die darin besteht, das Parlament „in allen Phasen des Verfahrens“, das zum Abschluss von internationalen Abkommen führt, „unverzüglich und umfassend“ zu unterrichten; bedauert, dass sich die Anpassung der Rechtsakte der vormaligen dritten Säule an die neue Normenhierarchie (Grundrechtsakte, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) des Vertrags von Lissabon und der neuen institutionellen Struktur verzögert;

Das Initiativrecht der Kommission und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

2.  vertritt die Auffassung, dass die Rechtsetzung mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens legitimer geworden und näher an die Bürger Europas gerückt ist, da das Parlament als einziges direkt gewähltes Organ der Union mit dieser Ausweitung größeren Einfluss erhalten hat; ist der Ansicht, dass die verbleibenden Ausnahmen, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht angewendet wird, bei einer künftigen Überarbeitung des Vertrags aufgehoben werden sollten;

3.  stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171) gefordert hat, dass sich „die Union nunmehr mit größerem Ehrgeiz den alltäglichen Anliegen und Erwartungen der Unionsbürger“ zuwendet, und darauf hingewiesen hat, dass die Union in der Lage sein muss, „auf unerwartete Ereignisse zu reagieren, schnell Gelegenheiten zu nutzen, künftige Entwicklungen vorherzusehen und sich darauf einzustellen“;

4.  weist darauf hin, dass die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU den Beschlussfassungsprozess grundsätzlich in einen weiter gefassten Rahmen stellt, der die Strategien zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die im Vertrag verankerte Auflage, Entscheidungen „so offen und bürgernah wie möglich“ zu treffen, und die in zunehmendem Maße erforderliche Flexibilität umfasst; fordert die Kommission auf, von ihrem Recht, Gesetzgebungsakte zu initiieren, Gebrauch zu machen, wobei sie ihre in den Verträgen verankerten Zuständigkeiten und die darin festgelegten Grundsätze – einschließlich der Subsidiarität – uneingeschränkt achten und eng mit den Rechtsetzungsinstanzen zusammenarbeiten muss;

Nationale Parlamente

5.  vertritt die Auffassung, dass sich die stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den Tätigkeiten der Union, wie sie in den dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokollen (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert ist, insbesondere auf den Aufbau und die Funktionsweise des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts positiv ausgewirkt hat, und dies nicht nur, weil das Subsidiaritätsprinzip nun eher eingehalten wird, sondern auch, weil die weiter gefasste und intensivere Beteiligung der Völker Europas am demokratischen Prozess einen wichtigen Beitrag zur europäischen Rechtsetzung und Politikgestaltung geleistet hat;

6.  fordert, dass die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament sowie die Organe und Institutionen der EU im Allgemeinen und die nationalen Parlamente enger zusammenarbeiten und einen intensiveren Dialog führen, sodass die Organe und Institutionen der EU Informationen über Initiativen der EU nach Möglichkeit unmittelbar und zügig für die nationalen Parlamente bereitstellen;

Einheitliches Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament

7.  stellt fest, dass sich – obwohl keine Einigung auf ein einheitliches Wahlverfahren für die Wahl zum Europäischen Parlament erzielt wurde – die Wahlsysteme nach und nach einander annähern, was insbesondere auf die Gründung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf EU-Ebene, auf die auf dem Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Vorschriften über die europäischen politischen Parteien beruhenden Aktivitäten zur Errichtung eines europäischen Statuts und auf die Abschaffung des Doppelmandats, wonach ein Mitglied des Europäischen Parlaments nicht mehr gleichzeitig Mitglied eines nationalen Parlaments sein darf, zurückzuführen ist; fordert transparentere Verfahren für die Aufstellung von Kandidaten, mit denen die Unabhängigkeit der Kandidaten sichergestellt wird;

8.  vertritt die Auffassung, dass die demokratische Funktion des Parlaments in der Öffentlichkeit stärker betont werden und dass es bei den europäischen Wahlkampagnen um wirklich europäische Themen gehen sollte;

9.  ist daher der Ansicht, dass in Zukunft eine Reform des Wahlverfahrens erforderlich ist, damit die Legitimität und die Wirkungskraft des Parlaments – in Übereinstimmung mit den in den Verträgen verankerten Grundsätzen – verbessert werden können; vertritt die Auffassung, dass eine solche Reform dazu beitragen kann, dass sich die europäischen Bürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben – auch wenn sie nicht dessen Angehörige sind –, vermehrt an der Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen;

10.  begrüßt nichtsdestoweniger die Annahme der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(3), als ersten Schritt, da mit ihr die Auflagen für Unionsbürger, die für das Europäische Parlament kandidieren möchten und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gelockert werden; fordert nachdrücklich, dass die nach wie vor bestehenden bürokratischen Hindernisse für die Beteiligung von EU-Bürgern, die ihren Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, an der Wahl zum Europäischen Parlament aufgehoben werden, und fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, damit dieser Missstand, der die demokratischen Standards der EU gefährdet, beseitigt wird; weist erneut darauf hin, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, damit jeder Bürger der EU sein Wahlrecht unabhängig von dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ausüben kann;

Europäische Bürgerinitiative

11.  begrüßt die Annahme der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative(4), die den Bürgern der EU politische Initiativbefugnisse zuerkennt, die denen des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen;

12.  vertritt die Auffassung, dass die Bürgerinitiative eine bedeutende Rolle bei der Ermittlung der Themen spielen kann, die auf EU-Ebene behandelt werden sollten, und dass sie die Legitimität der Verfahren, mit denen die Politik der EU gestaltet wird, stärkt;

13.  bedauert jedoch die technischen Probleme, auf die die Organisatoren von Bürgerinitiativen stoßen, und fordert die Kommission auf, Lösungen für diese Probleme zu finden;

14.  weist darauf hin, dass der effektiven Anwendung der Bürgerinitiative nicht nur technische Probleme im Wege stehen, sondern auch finanzielle Schwierigkeiten, da keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;

Die Bewertung des Stockholmer Programms und seiner Umsetzung

Grundrechte

15.  ist der Auffassung, dass die EU den bestmöglichen Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle Menschen fördern sollte; vertritt die Ansicht, dass das Kapitel des Stockholmer Programms über die Förderung der Rechte der Bürger im Einklang mit diesem Anspruch steht; stellt jedoch fest, dass zwar Fortschritte erzielt wurden, die Umsetzung des Kapitels aber noch verbessert werden muss;

16.  nimmt die Mitteilung der Kommission zur Kenntnis und verweist auf die vom Parlament angenommenen Standpunkte hinsichtlich der Errichtung eines neuen EU-Rahmens für Rechtsstaatlichkeit, mit dem die Fähigkeit der Union, das sogenannte „Kopenhagen-Dilemma“ anzugehen – dem zufolge die Union hohe Maßstäbe festlegt, die von den Bewerberländern zu erfüllen sind, für die Mitgliedstaaten jedoch keine funktionierenden entsprechenden Instrumente vorhanden sind – gestärkt werden soll und dessen Ziel darin bestehen muss, die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte durch alle Mitgliedstaaten mit Blick auf die Kontinuität der „Kopenhagen-Kriterien“ solange sicherzustellen, bis die Verordnung zur Errichtung einer Agentur für Grundrechte(5) – wie vom Parlament wiederholt gefordert – geändert wurde;

17.  begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „A new EU Framework to strengthen the Rule of Law“ [Ein neuer Rahmen der EU für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit] (COM(2014)0158) und sieht der Zusammenarbeit mit der Kommission bei der effektiven Umsetzung dieses Rahmens erwartungsvoll entgegen; betont jedoch, dass auch künftig regelmäßig geprüft werden muss, ob die Mitgliedstaaten die Grundrechte der EU gemäß Artikel 2 EUV einhalten; nimmt die dem Fachwissen und der beratenden Tätigkeit der Venedig-Kommission eingeräumte hervorgehobene Rolle zur Kenntnis und weist darauf hin, dass auch die Grundrechteagentur, justizielle Netze und andere unabhängige Sachverständigengremien einen Beitrag zu der Bewertung der Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit leisten sollten;

18.  befürchtet, dass sich die Wirtschaftskrise zu einer Krise der Demokratie zuspitzen könnte, und ist der Auffassung, dass sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene starke politische Impulse gesetzt werden und die demokratischen Institutionen transparent funktionieren müssen, damit die demokratischen Errungenschaften, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geschützt werden, das Erstarken des Populismus in Europa bekämpft und die Unionsbürgerschaft auch weiterhin gestärkt wird; äußert seine Besorgnis über die unverblümten Äußerungen der Intoleranz gegenüber der Mobilität von EU-Bürgern, mit denen die Rechte von Arbeitnehmern mancher neuer Mitgliedstaaten eingeschränkt werden sollen;

19.  ist der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf die besondere Lage schutzbedürftiger Gruppen gerichtet und die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, religiöser Intoleranz, Islamfeindlichkeit, Romafeindlichkeit, Homophobie und Transphobie intensiviert werden muss;

20.  ist der Auffassung, dass unbedingt Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Hassreden sowie zur Verfolgung derjenigen, die diese Hassverbrechen und Hassreden fördern, unterstützen und begehen bzw. äußern, angenommen und wirksam durchgesetzt werden müssen, und fordert, dass diese Rechtsvorschriften im vollen Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip weiterentwickelt werden;

21.  bedauert, dass keine Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma erzielt wurden, und bedauert außerdem, dass die Roma in der EU immer wieder Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt sind, was sich unter anderem darin äußert, dass die Kinder von Roma keinen Zugang zum normalen Bildungssystem haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Durchsetzung der Grundrechte und die soziale Inklusion der Roma dadurch zu verstärken, dass sie baldmöglichst die Empfehlungen umsetzen, die in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(6) enthalten sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Roma-Organisationen finanziell zu unterstützen und in alle die Roma betreffenden Strategien einzubeziehen;

22.  betont, dass der Grundsatz der Allgemeingültigkeit auf die Grundrechte und die Gleichbehandlung Anwendung findet; fordert den Rat aus diesem Grund nachdrücklich auf, den Vorschlag für eine Antidiskriminierungsrichtlinie anzunehmen; bedauert, dass die Strategien für die Integration von Menschen mit Behinderungen unzulänglich sind und die Rechte dieser Menschen nicht angemessen berücksichtigt werden;

23.  begrüßt die Verabschiedung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten(7), in der dem Schutz benachteiligter Gruppen wie Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; betont, dass diese Gruppen häufig zu Opfern verschiedenster Formen der Gewalt einschließlich häuslicher Gewalt werden; empfiehlt, diese schwerwiegenden Verstöße gegen die Menschenrechte eingehend zu untersuchen, zu ermitteln und zu verfolgen; begrüßt die Annahme der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung(8) und der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(9) (Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels); fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Richtlinien unverzüglich umzusetzen und anzuwenden;

24.  verweist auf seine Untersuchung zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern; verweist auf die schweren Bedenken, die in seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger(10) zum Ausdruck gebracht wurden; ist der Auffassung, dass die Massenüberwachung eine ernsthafte Herausforderung der Grundsätze der EU in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte darstellt, und fordert, dass sowohl in der EU als auch auf einzelstaatlicher Ebene eine angemessene und wirksame parlamentarische und gerichtliche Kontrolle geschaffen und Sicherheit hergestellt wird; hält die Einrichtung zusätzlicher Kontrollmöglichkeiten für unabdingbar, die insbesondere durch die Annahme des rechtlichen Rahmens der EU zum Datenschutz erfolgen kann, mit dem für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gesorgt werden sollte; ist der Ansicht, dass Überwachungsmaßnahmen, die die innere Sicherheit der EU bedrohen, bekämpft werden müssen; fordert den Europäischen Rat auf, die in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres enthaltenen Empfehlungen und Forderungen anzugehen;

25.  ist der Auffassung, dass ein angemessener Prozess der Rechenschaftslegung für den wirksamen Schutz und die effektive Förderung der Menschenrechte sowie für die Verfolgung rechtmäßiger, wirksamer und auf Rechtsstaatlichkeit gegründeter Sicherheitsstrategien unabdingbar ist; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus der Rechenschaftslegung vorzuschlagen, der auf die Stärkung der Kapazität der EU und ihrer Mitgliedstaaten abzielt, Verstöße gegen die Menschenrechte auf EU-Ebene zu verhindern, zu ermitteln und wiedergutzumachen, wobei besonderes Augenmerk auf die Verstöße zu richten ist, die im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verbringung und der illegalen Festnahme von Gefangenen in europäischen Ländern durch die CIA stehen;

26.  betont, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist, den durch die Charta der Grundrechte und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zugesicherten Schutz der Grundrechte in der Union weiter verstärken wird;

27.  stellt fest, dass den Bürgern und anderen Menschen, für die die Union eine Verantwortung trägt, mit dem Beitritt zu dieser Konvention ein Schutz im Zusammenhang mit dem Handeln der Union gewährt wird, der dem entspricht, den sie bereits hinsichtlich des Handelns der einzelnen Mitgliedstaaten genießen; weist darauf hin, dass dies umso wichtiger ist, als die Mitgliedstaaten wichtige Zuständigkeiten insbesondere in den Politikbereichen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf die Union übertragen haben;

28.  begrüßt den Entwurf des Übereinkommens, den die 47 Mitgliedstaaten des Europarates und die EU über deren Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbart haben, und erwartet die positive Stellungnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem vereinbarten Text; fordert das Parlament und den Rat auf, das Übereinkommen im Anschluss an das endgültige Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zügig zu ratifizieren;

29.  begrüßt, dass mit dem Beitritt zur Konvention den Bürgern und den anderen Menschen, für die die Union eine Verantwortung trägt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein wertvoller zusätzlicher Schutz gewährt wird; betont die überlange Frist für den Abschluss von Beitrittsverhandlungen und bedauert, dass die EU der Konvention noch immer nicht effektiv beigetreten ist; verweist darauf, dass der Beitritt der EU nicht nur an die Ratifizierung durch ihre Mitgliedstaaten, sondern auch durch die anderen Vertragsstaaten der Konvention geknüpft ist; fordert alle beteiligten Parteien auf, die Ratifizierung so zügig wie möglich vorzunehmen;

30.  verurteilt auf Schärfste die Widerstände und Verzögerungen, mit denen die EU bei den Verhandlungen über ihren Beitritt zur EMRK konfrontiert wurde, und fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für den Beitritt der EU zur EMRK zu beschleunigen und jeglichen weiteren künftigen Versuch zu unterbinden, der darauf abzielt, die Rolle, den Geltungsbereich und die Befugnisse der EMRK in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten von Bürgern und Ansässigen zu schwächen;

31.  fordert, dass die überarbeitete Fassung der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten(11) auf der Grundlage der Vorschläge des Parlaments angenommen wird;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Instrumente auf der Grundlage der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu entwickeln, damit europaweit bewährte Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierung ausgetauscht werden können;

33.  betont, dass der geschlechtsspezifische Aspekt bei allen Strategien zur Integration von Menschen mit Behinderungen, Einwanderern, Roma und anderen Minderheiten sowie ausgegrenzten Personen berücksichtigt werden muss;

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

34.  stellt fest, dass das Stockholmer Programm darauf abzielt, die Freizügigkeit der europäischen Bürger und der in der EU Ansässigen dadurch zu fördern, dass alle sich aus einem europäischen Raum des Rechts ergebenden Rechte und Pflichten geschützt und gewahrt werden, und dass die justizielle Zusammenarbeit das wichtigste Instrument für die Verwirklichung dieses Ziels darstellt;

35.  stellt fest, dass Initiativen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Rechtsstellungen, Urteilen und Schriftstücken in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle spielen, da die gegenseitige Anerkennung die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten nicht berührt, wohl aber finanzielle Belastungen, bürokratischen Aufwand und rechtliche Hindernisse vermindert, denen Bürger, Familien und Unternehmen, die die im Vertrag verankerten Freiheiten wahrnehmen, ausgesetzt sind, wobei gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geachtet werden;

36.  verweist darauf, dass das Stockholmer Programm eine Reihe groß angelegter Initiativen im Bereich des Zivilrechts umfasst, wie beispielsweise die erleichterte Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die unionsweite Gültigkeit von Testamenten, vereinfachte Verfahren für die Anerkennung öffentlicher Dokumente, die vereinfachte grenzüberschreitende Eintreibung von Schulden und Initiativen der Union im Bereich der juristischen Ausbildung;

37.  stellt fest, dass in diesem Bereich bislang erst drei Rechtsakte verabschiedet wurden, nämlich die Neufassung von Brüssel I(12), die Erbrechtsverordnung(13) und die Verordnung Rom III(14), von denen lediglich letztere noch Gültigkeit hat, und dass, auch wenn die Kommission eine bedeutende Anzahl von Vorschlägen gemäß im Stockholmer Programm formulierten Forderungen vorgelegt hat, eine Reihe wichtiger Vorschläge, wie beispielsweise zur gegenseitigen Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden und für die 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie, noch immer aussteht;

38.  vertritt die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung nur dann verwirklicht werden kann, wenn die Bürger und die Angehörigen der Rechtsberufe den entsprechenden Institutionen der jeweils anderen Partei vertrauen; stellt fest, dass die Stärkung einer wirklich europäischen Rechtskultur, die die Grundrechte und die Grundsätze der Subsidiarität und der Unabhängigkeit der Justiz uneingeschränkt wahrt, die Festlegung gemeinsamer Normen und das durch Aus- und Weiterbildung vermittelte Verständnis anderer Rechtssysteme eine sehr wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die gegenseitige Anerkennung und das gegenseitige Vertrauen zu fördern; weist darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung und das gegenseitige Vertrauen durch den Austausch bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten dazu führen können, dass sich einzelstaatliche zivilrechtliche Traditionen allmählich ändern; ist der Ansicht, dass dieser Austausch den Wert einzelstaatlicher Rechtstraditionen nicht schmälern darf;

39.  stellt fest, dass Rechtsetzungsinitiativen auf dem Gebiet des Zivilrechts bisher weitgehend auf das materielle Recht ausgerichtet waren; fordert, das Verfahrensrecht in Zukunft stärker in den Mittelpunkt zu rücken;

40.  ermutigt die Kommission, effektiv auf die Errichtung eines Übereinkommens über internationale Strafurteile hinzuarbeiten, mit dem ähnliche Ziele wie mit der Brüssel I‑Verordnung verfolgt würden;

41.  begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften(15); weist darauf hin, dass das weiterhin bestehende Phänomen der „gläsernen Decke“ bekämpft werden muss, da es nach wie vor eines der größten Hindernisse für die Karriere von Frauen darstellt;

42.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Anerkennung bestimmter öffentlicher Urkunden, wodurch die Bürokratie abgebaut und die Kluft zwischen den Organen der EU und den Bürgern überbrückt wird;

43.  fordert die Kommission im Einklang mit früheren Verpflichtungen und nach wiederholten Aufrufen des Parlaments auf, bestehende Pläne für die Erarbeitung – unter Berücksichtigung eines allumfassenden Ansatzes – eines Vorschlags für eine Verordnung zur gegenseitigen Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden in der EU weiterzuverfolgen, damit diskriminierende rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse für männliche und weibliche Bürger und ihre Familien, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen wollen, beseitigt werden, und damit EU-Bürgern und in der EU Ansässigen sowie ihren Familien ermöglicht wird, mit dem Familienstand verbundene Rechte, die bereits in mehreren europäischen Rechtsräumen anerkannt sind, in der gesamten Union wahrzunehmen;

44.  fordert erneut die Annahme eines Europäischen Kodexes des internationalen Privatrechts;

45.  fordert die Kommission auf, das E-Justiz-Programm auszubauen, damit Bürgern online ein direkter Zugang zu rechtlichen und justiziellen Informationen gewährt wird;

46.  nimmt den Fortschritt zur Kenntnis, der bislang bei dem Fahrplan für die Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Angeklagten in Strafverfahren erzielt wurde, was auch die Annahme der Richtlinien über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen(16), über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren(17) und über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren(18) beinhaltet; fordert die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinien und die Schulung von Regierungsbeamten, Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern; weist erneut darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind, was insbesondere für die Umsetzung der Maßnahmen gilt, die – wie der Europäische Haftbefehl – auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen, und dass weitere Fortschritte im Bereich des Schutzes der Rechte Verdächtiger und Angeklagter erzielt werden müssen; nimmt die Vorschläge für die Prozesskostenhilfe, die Unschuldsvermutung und die Garantien für Kinder zur Kenntnis; ist der festen Überzeugung, dass insbesondere die Prozesskostenhilfe effektiv gewährleistet sein muss, damit die Richtlinie über das Recht auf einen Rechtsbeistand wirksam umgesetzt werden kann; fordert eine Debatte über den Schutz von Zeugen und Informanten; fordert, dass die Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Angeklagten in Strafverfahren vorrangig in das Programm für die Zeit nach Stockholm aufgenommen wird, und weist erneut darauf hin, dass der Fahrplan nicht vollständig ist;

47.  bedauert, dass im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft, der Verwaltungshaft und der Inhaftierung von Minderjährigen noch viel Arbeit zu leisten ist, da die diesbezüglichen Normen in vielen Mitgliedstaaten den Menschenrechten und anderen internationalen Standards nicht gerecht werden; stellt fest, dass die Wirksamkeit nichtlegislativer Aktivitäten zu bestehenden Rahmenbeschlüssen bewertet werden muss, die im Rahmen der Konsultation der Kommission ermittelten Probleme im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und den Praktiken in Verbindung mit der Untersuchungshaft in Europa auf breiter Grundlage anerkannt werden müssen und die Festlegung durchsetzbarer Mindeststandards für Untersuchungshaft durch Rechtsetzungsmaßnahmen erneut angegangen werden muss; fordert die Kommission auf, sich erneut mit der Festlegung dieser Standards für die Untersuchungshaft, die Verwaltungshaft und die Inhaftierung von Minderjährigen durch legislative Maßnahmen zu befassen;

48.  ist der festen Überzeugung, dass die bei der Errichtung eines EU-Raums der Strafgerichtsbarkeit angewandten Grundsätze unbedingt kohärent sein sollten, und dass die EU-Organe gemäß der Entschließung des Parlaments vom 22. Mai 2012 zum EU-Ansatz zum Strafrecht(19) diesbezüglich eng zusammenarbeiten sollten;

49.  vertritt die Auffassung, dass das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten gestärkt werden muss, indem die Wahrung der Grundrechte im Zusammenhang mit Strafsachen harmonisiert wird und gemeinsame Maßnahmen zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege und einer guten Gefängnisverwaltung ergriffen werden, da hier häufig die Ursache für mangelndes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten liegt, und dass die gegenseitige Anerkennung und Harmonisierung des Strafrechts in der EU nicht ohne eine ernsthafte Rückmeldung zur Umsetzung dieser Regeln auf der Ebene der Mitgliedstaaten voranschreiten kann;

50.  begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534); ist der festen Auffassung, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft einen großen Schritt bei dem weiteren Ausbau des EU-Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darstellen würde; begrüßt außerdem den Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535);

51.  ist der Ansicht, dass größere Bemühungen um die Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen erforderlich sind;

52.  vertritt die Auffassung, dass eine wirksame, leicht zugängliche, gerechte und die Grundrechte wahrende Justiz in hohem Maße der Demokratie, dem Vertrauen, dem Wohl der Bürger und der wirtschaftlichen Entwicklung förderlich ist;

53.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen der EU-Organe und der Mitgliedstaaten, die allgemeine Unterstützung für den und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu fördern, da dieser wesentlich dafür sorgt, dass den Opfern von Verbrechen gemäß internationalem Recht Gerechtigkeit widerfährt, und zur Förderung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsbestimmungen beiträgt; legt allen Mitgliedstaaten nahe, Rahmenabkommen mit dem Internationalen Strafgerichtshof insbesondere über Zeugenumsiedlungsprogramme, die vorläufige Haftentlassung, die Umsiedlung freigesprochener Personen und die Vollstreckung von Urteilen abzuschließen; fordert die EU-Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Internationale Strafgerichtshof über die Mittel verfügt, die er für die Erfüllung seines Mandats und eine konsequente, gerechte und transparente Rechtsprechung benötigt;

54.  weist erneut darauf hin, dass öffentliche Bedienstete (der Polizei, der Gesundheitsdienste, der Gerichte usw.), die mit Fällen befasst sein könnten, in denen die physische, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen auf dem Spiel steht – insbesondere bei Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden –, entsprechend ausgebildet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der Zivilgesellschaft und im Besonderen der NGO, der Vereinigungen von Frauen und anderer Zusammenschlüsse Freiwilliger, die gezielte Hilfe leisten, zu unterstützen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und so Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, zur Seite zu stehen;

55.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren, und fordert die Kommission auf, unverzüglich Verhandlungsleitlinien für einen Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen vorzuschlagen;

Innere Sicherheit

56.  nimmt die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Strategie der inneren Sicherheit und dem EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität erzielten Fortschritte zur Kenntnis, die sich insbesondere auf die folgende Bereiche erstrecken: Bekämpfung des Terrorismus, des grenzüberschreitenden organisierten Verbrechens (einschließlich Wirtschaftsverbrechen), der Cyberkriminalität und des auf das Internet gestützten Verbrechens wie Kinderpornographie, Schutz der grundlegenden Infrastruktur sowie Bekämpfung der Korruption, der Geldwäsche, der Finanzierung des Terrorismus, der gewaltsamen Radikalisierung und des Handels mit illegalen Feuerwaffen; stellt jedoch fest, dass in all diesen Bereichen weitere Fortschritte erzielt werden müssen;

57.  betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist, dem vor allem Frauen zum Opfer fallen, und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die die Union nicht hinnehmen kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU trotz des Inkrafttretens der Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels im Dezember 2011 weiter zunimmt; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine Umkehr dieser besorgniserregenden Tendenz zu verstärken, indem sie – im Einklang mit der Richtlinie – eine gemeinsame, koordinierte und ambitionierte europäische Strategie sowie Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel und von entsprechenden internationalen Netzen des organisierten Verbrechens, denen vor allem Frauen und Minderjährige zum Opfer fallen, erarbeiten und umsetzen; betont, dass mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, der Zwangsarbeit, der illegalen Einwanderung und des Schmuggels vor allem die grundlegenden Ursachen der Probleme angegangen werden müssen;

58.  bedauert, dass der CBRN-Aktionsplan der EU zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (COM(2009)0273) nicht vollständig umgesetzt bzw. von den Mitgliedstaaten in die einzelstaatliche Politikgestaltung einbezogen wurde; fordert daher die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und die Abstimmung im Bereich des CBRN auf regionaler und europäischer Ebene zu verstärken, und fordert in diesem Zusammenhang auch den Rat auf, für die Abstimmung zwischen den einzelstaatlichen Stellen und dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung zu sorgen;

59.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und um den Abschluss der verzögerten Reform des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu verstärken und zu vertiefen, wobei dem Datenschutz und den Rechten verdächtiger Personen auf der Grundlage angemessener strafrechtlicher Begriffsbestimmungen uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist;

60.  begrüßt die Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM(2012)0085); weist darauf hin, dass die Einziehung von Erträgen aus Straftaten eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung krimineller Organisationen darstellt;

61.  ist der festen Überzeugung, dass die EU-Politik zur Bekämpfung des Terrorismus die Radikalisierung von Gruppen und Einzelpersonen in den Gesellschaften Europas und die offensichtliche Tendenz hin zu einer Individualisierung terroristischer Aktivitäten in unseren Gesellschaften angehen muss; fordert eine bessere Abstimmung aller Dienststellen der EU, die für die Umsetzung der EU-Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus zuständig sind, wobei hier der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung, Europol, der Ständige Ausschuss des Rates für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI), die Gruppe „Terrorismus (Internationale Aspekte)“ und Eurojust zu nennen sind;

62.  bedauert, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. April 2013 mit dem Titel „Zweiter Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (COM(2013)0179) wenig kritisch zu den im Rahmen der Strategie der inneren Sicherheit durchgeführten Maßnahmen äußert und die gleichen Prioritäten wie in ihrer ersten Mitteilung vom November 2010 aufführt, ohne vor allem die Auswirkungen der Übernahme der Charta der Grundrechte zu berücksichtigen, deren Artikel zumeist nicht nur auf EU‑Bürger Anwendung finden, sondern auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet der EU aufhalten;

63.  weist darauf hin, dass das Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik und daher berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten der Strategie der inneren Sicherheit sowie an der Beurteilung der entsprechenden Instrumente mitzuwirken, was auch die Überwachung der Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit einschließt, die gemeinsam vom Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und dem Rat gemäß den Artikeln 70 und 71 AEUV vorgenommen wird; ist der Ansicht, dass das Parlament bei der Bewertung und Festlegung der Maßnahmen für innere Sicherheit eine entscheidende Rolle spielen sollte, da diese Maßnahmen tiefgreifende Auswirkungen auf die Grundrechte aller Menschen haben, die in der EU leben; betont daher, dass diese Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich des einzigen unmittelbar gewählten Organs der Europäischen Union fallen müssen, das für die Überwachung und die demokratische Kontrolle zuständig ist;

64.  ist der Auffassung, dass eine angemessene Bewertung der Umsetzung, der Auswirkungen und der konkreten Ergebnisse der Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich der inneren Sicherheit, eine Analyse der anzugehenden Bedrohungen der Sicherheit, die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit und eine demokratische Debatte Grundvoraussetzungen für die Wirksamkeit der Strategie der inneren Sicherheit sind;

65.  weist darauf hin, dass die derzeitige Strategie der inneren Sicherheit 2014 ausläuft; fordert die Kommission auf, mit der Vorbereitung einer neuen Strategie der inneren Sicherheit für den Zeitraum von 2015 bis 2019 zu beginnen, wobei dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der Übernahme der Charta der Grundrechte in das Unionsrecht Rechnung zu tragen ist; fordert den Rat auf, die Anregungen des Parlaments für eine neue Strategie der inneren Sicherheit gebührend zu berücksichtigen, bevor er die neue Strategie annimmt; nimmt in diesem Zusammenhang die Analysen und Risikoanalysen von Europol zur Kenntnis;

66.  weist darauf hin, dass das grenzüberschreitende Verbrechen in der EU auf dem Vormarsch ist, und betont daher, dass die Einrichtungen, die sich mit der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung befassen, mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Bild der verschiedenen Instrumente, Kanäle und Werkzeuge für den Austausch von Informationen im Bereich der europäischen Strafverfolgung komplex und diffus ist, was eine ineffiziente Nutzung der verfügbaren Instrumente und eine unzureichende demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht auf EU-Ebene nach sich zieht; fordert einen zukunftsorientierten Ansatz in Bezug auf die Gestaltung und Optimierung der gemeinsamen Datennutzung im Bereich der Strafverfolgung in der EU bei gleichzeitiger Sicherstellung der Einhaltung der Grundrechte und eines hohen Maßes an Datenschutz; stellt fest, dass eine Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens der Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist, um den Informationsaustausch zu verstärken;

67.  lehnt das Konzept der vorausschauenden Polizeiarbeit ohne einen Anfangsverdacht und insbesondere den Vorschlag für die Errichtung einer Datenbank mit Fluggastdatensätzen und die Pläne für ein EU-System zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus ab; fordert die Kommission auf, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung(20) aufzuheben;

68.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, in den für Prostitution bekannten Gebieten Hilfezentren für die unverzügliche physische und psychologische Versorgung der Opfer einzurichten;

69.  fordert die Kommission auf, zügig Vorschläge zu unterbreiten, mit denen die im Rahmen der ehemaligen dritten Säule angenommenen Instrumente für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit – wie der Prümer Beschluss und die Schwedische Initiative – in den Rechtsrahmen des Vertrags von Lissabon eingepasst werden;

70.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für die neue Europol-Verordnung, der sich auf die neue Rechtsgrundlage des Vertrages von Lissabon stützt, und hofft, dass dieses wichtige legislative Dossier in uneingeschränktem Einklang mit den Grundsätzen des Vertrages zügig vorangebracht werden kann, damit Europol seine Rolle bei der Bekämpfung des organisierten grenzüberschreitenden Verbrechens wirksamer erfüllen kann;

71.  bedauert, dass die EU noch nicht über die geeigneten Mittel verfügt, um Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen zu verhüten und darauf zu reagieren;

Grenzen und Visa

72.  begrüßt, dass die Verhandlungen über das Paket zur Verwaltung des Schengen-Raums abgeschlossen wurden; fordert die Kommission auf, ihre Rolle als Koordinatorin der Schengen-Bewertungen und als Hüterin der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen, um jeglichen Situationen vorzubeugen, die das Funktionieren des Schengen-Raums gefährden könnten; weist erneut darauf hin, dass der Schengen-Raum auf gegenseitigem Vertrauen aufbaut, und dass jeder Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen einschließlich der Kontrolle der Außengrenzen im Einklang mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes nachkommt, was auch den Gebrauch verfügbarer Technologien einschließt; betont, dass die Bekämpfung des illegalen Handels und des Schmuggels an den Grenzen und insbesondere die Bekämpfung der illegalen Schleusung von Migranten von großer Bedeutung sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dem zufolge der Schengen-Raum unverzüglich um Rumänien und Bulgarien erweitert werden sollte;

73.  hält die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen für eine der wichtigsten Errungenschaften des europäischen Aufbauwerks; fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass an den Binnengrenzen keine Kontrollen durchgeführt werden, und lehnt jeden dem gemeinschaftlichen Besitzstand zuwiderlaufenden Versuch, die Freizügigkeit von Personen einzuschränken, entschieden ab;

74.  weist darauf hin, dass der Schengen-Raum einzigartig ist und bisher schrittweise ausgebaut wurde; ist jedoch der Auffassung, dass langfristig über seine weitere Entwicklung nachgedacht werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Außengrenzen des Schengen-Raums in Zukunft mit Unterstützung der europäischen Grenzschutzbeamten bewacht werden sollten, die unter anderem in Menschenrechtsstandards geschult werden;

75.  begrüßt die Reform des Mandats von Frontex und die Einigung über Eurosur; begrüßt die neuen Vorschriften über die Überwachung der Seegrenzen, mit denen auch der Rettung von Migranten und der Achtung der Menschenrechte von Migranten und Asylsuchenden sowie dem Grundsatz der Nichtzurückweisung Vorrang eingeräumt wird; verweist darauf, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten bei Interventionen auf hoher See oder bei der Überwachung der Außengrenzen der Union das Völkerrecht, den gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beachten sollten;

76.  bringt seine tiefe Trauer und sein Bedauern über den tragischen Verlust von Menschenleben an den Grenzen der EU und insbesondere im Mittelmeer zum Ausdruck; bekräftigt seinen Standpunkt, dem zufolge die Ereignisse bei Lampedusa einen Wendepunkt für die EU markieren sollten und weitere Tragödien nur durch einen abgestimmten Ansatz verhindert werden können, der auf Solidarität und Verantwortung beruht und sich auf gemeinsame Instrumente stützt;

77.  fordert die Kommission auf, über die Lage und insbesondere die Achtung der Menschenrechte in den Auffanglagern Bericht zu erstatten und Initiativen für den künftigen Betrieb solcher Lager voranzutreiben;

78.  ist entsetzt über die zunehmende Zahl der Todesfälle, vor allem auf See, und die Menschenrechtsverletzungen bei den Versuchen illegaler Einwanderer, in die EU zu gelangen; fordert die Kommission auf, das Parlament zu unterrichten, bevor ein Abkommen zwischen Frontex und einem Drittland geschlossen wird; verweist darauf, dass diese Abkommen ein hohes Maß an Schutz bieten müssen, damit die Menschenrechtsstandards auch bei der Rückführung, gemeinsamen Patrouillen, Such-, Rettungs- und Abfangeinsätzen uneingeschränkt beachtet werden;

79.  verweist auf die maßgebliche Rolle von Frontex und der Europäischen Polizeiakademie bei der Ausbildung der Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Grenzschützern, damit diese bei der Durchführung von Maßnahmen der EU in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung die Menschenrechte von Migranten beachten;

80.  unterstützt nachdrücklich die Forderung des Europäischen Rates, die Rolle von Frontex entsprechend dem Stockholmer Programm zu stärken, damit Frontex wirksamer auf die Veränderungen bei den Migrationsströmen reagieren kann;

81.  bedauert den verspäteten Übergang zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation und die dadurch entstandenen hohen Kosten; begrüßt den fortlaufenden Aufbau des Visa-Informationssystems und die Einrichtung der EU–Agentur LISA für das Betriebsmanagement des Systems; betont, dass diese neuen Systeme nun ihre Alltagstauglichkeit unter Beweis stellen müssen; bekräftigt seine Forderung, „dass neue Grenzschutzinstrumente oder umfangreiche Datenspeichersysteme erst dann eingeführt werden sollten, wenn die bestehenden Instrumente“ erforderlich, „voll funktionsfähig, sicher und zuverlässig sind“; äußert seine tiefe Besorgnis über die berichteten unerlaubten Zugriffe auf das Schengener Informationssystem und ist der Auffassung, dass eine Debatte darüber geführt werden sollte, ob es sinnvoll ist, Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb groß angelegter europäischer IT-Systeme stehen, an externe Unternehmen auszulagern; fordert die Kommission auf, die in den jeweiligen Rechtsinstrumenten vorgesehenen Bewertungen dieser Systeme fristgerecht vorzulegen; bedauert, dass keine Fortschritte hinsichtlich der Verwendung sicherer Ausgangsdokumente erzielt wurden;

82.  begrüßt die Fortschritte im Bereich des Visa-Besitzstandes, fordert jedoch auch eine bessere Umsetzung der bestehenden Vorschriften; ist der Auffassung, dass sich die gemeinsamen Visumsantragstellen als nützliches Werkzeug erwiesen haben, das künftig generell eingesetzt werden könnte; ist der Auffassung, dass in einer interinstitutionellen Debatte über die Ziele der gemeinsamen Visapolitik die Schritte festgelegt werden sollten, die mit dem Ziel einer weitergehenden Harmonisierung der Visaverfahren unternommen werden sollten, was auch einheitliche Regelungen für die Vergabe von Visa einschließt; fordert den Abschluss weiterer Visaerleichterungsabkommen und die Überwachung und die Verbesserung der bereits bestehenden Abkommen;

83.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die aktuellen Bestimmungen des Visakodexes und des Schengener Grenzkodexes anzuwenden, die eine Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ermöglichen, sowie die Bestimmungen zu vereinfachen, nach denen Menschenrechtsaktivisten, die in Drittländern Gefahren ausgesetzt sind, vorübergehend Zuflucht gewährt werden kann;

84.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität von Arbeitnehmern dadurch zu verbessern, dass befristete Visa ausgestellt werden können und das Verfahren zur Erneuerung bereits ausgestellter Visa vereinfacht wird; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen die Mobilität der Arbeitnehmer dadurch effektiv erhöhen würden, dass sie für Rechtssicherheit sorgen und die interne Mobilität innerhalb der EU erleichtern würden;

85.  fordert die Kommission auf, bestehende Visaerleichterungsabkommen zwischen der Union und ihren östlichen Nachbarn weiter zu vertiefen und auf die Einrichtung eines Raums hinzuarbeiten, in dem keine Visa für Reisen benötigt werden, was den zwischenmenschlichen Kontakt fördern würde;

Asyl und Migration

86.  weist darauf hin, dass der Europäische Rat im Stockholmer Programm betont hat, dass „eine gut gesteuerte Zuwanderung“ für „alle Beteiligten nutzbringend sein“ kann; erwartet, dass bei der Annahme von Rechtsvorschriften im Bereich der legalen Einwanderung weitere Fortschritte erzielt werden, und fordert, dass angesichts der demografischen Herausforderungen und des Bedarfs der Wirtschaft in Zukunft größere Anstrengungen in diese Richtung unternommen werden; vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass die Integration von Einwanderern verstärkt angegangen werden sollte;

87.  fordert die Organe der EU und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad des EU‑Zuwanderungsportals in der breiten Öffentlichkeit und bei den Arbeitgebern zu erhöhen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Blue Card‑Richtlinie zu überwachen und – wie in der Richtlinie vorgesehen – über ihre Anwendung zu berichten;

88.  fordert nachdrücklich mehr Transparenz, weshalb alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, einen jährlichen Bericht zu verfassen, aus dem für jede spezifische Minderheit die Fortschritte bei der Integration in den Arbeitsmarkt und die Auswirkungen der Gleichstellungspolitik hervorgehen; fordert die Kommission auf, einen „jährlichen Tendenzbericht“ auszuarbeiten, in dem die vereinbarten und als Ziele festgelegten, vergleichbaren Indikatoren zum sozialen Zusammenhalt analysiert werden, einschließlich einer EU-weiten Überwachung der Situation von Neuankömmlingen, langfristig Ansässigen, eingebürgerten Einwanderern und Kindern von Einwanderern, wobei nach der Ursache des Gleichstellungsbedarfs (d. h. ethnische Zugehörigkeit/Rasse, Religion/Weltanschauung, Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung und Behinderung) aufgeschlüsselt werden muss, sodass die im Laufe der Zeit im Bereich der sozialen Inklusion erzielten Fortschritte gemessen werden können; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck die offene Koordinierungsmethode angewandt werden sollte;

89.  weist darauf hin, dass die jüngsten Umwälzungen und die Unruhen in Nordafrika und dem Nahen Osten den Druck auf die östlichen und südlichen Grenzen der EU verstärkt haben;

90.  begrüßt die Annahme des Asylpakets; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Pakets durch die Mitgliedstaaten ab dem Beginn der Anwendungsdauer zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die nationalen Rechtsvorschriften der Rechtsprechung Rechnung tragen; regt an, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) diese neuen Rechtsvorschriften im Rahmen seiner Schulungsprogramme vermittelt;

91.  fordert die Einrichtung eines Anlaufpunkts für Gleichstellungsfragen im Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen;

92.  stellt mit Bedauern fest, dass Einwanderer – wie vor kurzem vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen betont – kontinuierlich und systematisch in Auffanglagern festgehalten werden; fordert, dass Alternativen zum Gewahrsam erarbeitet und umgesetzt werden, wozu auch gehört, dass die rechtliche Situation von Einwanderern, die keine Ausweispapiere mitführen, auf der Grundlage eindeutiger Kriterien geklärt wird;

93.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Dublin-Systems künftig die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, Überstellungen in Mitgliedstaaten, die unter erheblichem Druck stehen, auszusetzen;

94.  bedauert zutiefst, dass die in Artikel 80 AEUV verankerten Grundsätze der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten nicht umgesetzt wurden; ist der Auffassung, dass künftig entschiedene, konkretere Maßnahmen insbesondere in den Mitgliedstaaten erforderlich sein werden, in denen Einwanderer in größerer Zahl ankommen und folglich viele Asylanträge gestellt werden; fordert die Einführung eines einheitlichen, auf Freiwilligkeit basierenden ständigen EU-internen Umsiedlungsprogramms für Menschen, die internationalen Schutz genießen;

95.  vertritt die Auffassung, dass die externe Dimension der Asylpolitik in Bezug auf die Umsiedlung und die Verfahren für die geschützte Einreise ausgeweitet werden sollte; bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten bislang nur begrenzt an Umsiedlungsmaßnahmen beteiligen;

96.  zeigt sich zutiefst besorgt über das Schicksal von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die auf der Grundlage von EU-Rückübernahmeabkommen rückübernommen werden, wobei es zu Fällen von unbefristeter Inhaftierung, Regelungslücken und Zurückweisungen in das Herkunftsland kommt, und fordert, dass die Klauseln über Drittstaatsangehörige aus diesen Abkommen herausgenommen werden; hält es für äußerst wichtig, dass die Empfehlungen, die die Kommission bei ihrer Bewertung der Rückübernahmeabkommen abgegeben hat, umgesetzt werden;

Die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

97.  stellt fest, dass eine verstärkte externe Dimension der europäischen Strategien im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erforderlich ist, und fordert, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Sicherheit, der Migration, der Grundrechte und des Grenzschutzes auf allen Ebenen intensiviert wird;

98.  weist darauf hin, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die Einwanderung auch künftig in die Entwicklungszusammenarbeit integrieren und ihre Partnerschaftsabkommen intensivieren müssen, um die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitdrittländern im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels, der illegalen Einwanderung, der Wiederherstellung von familiären Bindungen, der Rückkehr und der Rückübernahme im Rahmen von regelmäßigen Dialogen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten und den Maßnahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu fördern; fordert Solidarität mit Drittländern, die Ländern mit gesellschaftlichen Konflikten benachbart sind und Flüchtlinge aufnehmen, die vor diesen Konflikten fliehen;

99.  weist nachdrücklich darauf hin, dass politische Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr zu unterstützen sind;

100.  betont, dass der Vertrag über die Europäische Union (EUV) mit den Artikeln 2, 3 und 21 die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt sowohl der internen als auch der externen Politik der EU stellt, und vertritt daher die Auffassung, dass die Achtung, der Schutz und die Förderung dieser Werte konsequent weiterverfolgt werden sollten, damit die EU auf der Weltbühne glaubwürdig auftreten kann; hält es für bedauerlich, dass sich die Kommission nach wie vor weigert, entsprechend der im Stockholmer Programm erhobenen Forderung einen Aktionsplan für Menschenrechte zur Förderung der Werte der EU im Rahmen der externen Dimension der Politik auf dem Gebiet der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszuarbeiten;

101.  fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die internen und externen Strategien der EU kohärenter zu gestalten und besser aufeinander abzustimmen;

102.  ist der festen Überzeugung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten keine Abkommen mit Drittstaaten in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht unterzeichnen sollten, wenn die ernsthafte Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und der Nichtbeachtung der Rechtsstaatlichkeit besteht; betont, dass alle Abkommen in diesem Bereich erst nach einer sorgfältigen Beurteilung der Menschenrechtslage abgeschlossen werden und eine Aussetzungsklausel in Bezug auf die Menschenrechte enthalten sollten;

103.  zeigt sich besorgt darüber, dass im Rahmen der Einwanderungs- und Grenzschutzpolitik der EU immer mehr Anforderungen an Nachbarländer gestellt werden; fordert einen auf die Menschenrechte gestützten Ansatz im Bereich der Einwanderungs- und Grenzschutzpolitik der EU, damit die Rechte der legalen und illegalen Einwanderer und anderer schutzbedürftiger Gruppen stets an erster Stelle stehen; verweist auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte extraterritoriale Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Umsetzung der Einwanderungspolitik der EU;

104.  fordert eine bessere Abstimmung zwischen den Menschenrechtsdialogen und den Unterausschüssen für Recht, Freiheit und Sicherheit, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern eingerichtet werden, was insbesondere für die Länder gilt, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, aber generell auch für alle Länder, die von Rückübernahmeabkommen betroffen sind;

105.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen vorzuschlagen, die Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geworden sind, wobei diese Maßnahmen die Schaffung von Entschädigungsregelungen, eine sichere Rückkehr, im Falle einer freiwilligen Rückkehr die Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Aufnahmelandes, die Unterstützung und Hilfestellung während des Aufenthalts in der EU und – zum Zweck des Schutzes der Familien der Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung – die Zusammenarbeit mit den Behörden der Herkunftsländer umfassen sollten;

Methoden, Instrumente und Verfahren

106.  ist der Auffassung, dass bei der Politikgestaltung die höchsten Standards eingehalten werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die Feststellung der Probleme, die Debatte über Lösungsmöglichkeiten und die Auswahl zwischen den verschiedenen Optionen nacheinander vorgenommen werden sollten; stellt fest, dass auf europäischer Ebene verstärkte Bemühungen im Bereich der Forschung erforderlich sind, und dass eine engere Zusammenarbeit und ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den Organen der EU, ihren Einrichtungen und den Mitgliedstaaten die Gestaltung und die Umsetzung politischer Strategien verbessern würden;

107.  bedauert, dass es keine objektive Bewertung des bei der Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritts und keine verlässlichen Informationen über die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch die Mitgliedstaaten gibt;

108.  schlägt eine systematische, objektive und unabhängige Ex-post-Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung vor, bei der auch der weitere Bedarf an Rechtsvorschriften in diesem Bereich beurteilt wird; weist insbesondere darauf hin, dass Kommission, Parlament und Rat Folgenabschätzungen hierzu vornehmen müssen, wobei Standards eingehalten werden müssen und überbordender bürokratischer Aufwand verhindert werden muss;

109.  begrüßt die Initiative der Kommission zur Erstellung des EU-Justizbarometers, mit dem für ein hochwertiges Rechtssystem im Bereich des Zivil-, des Handels- und des Verwaltungsrechts Sorge getragen werden soll, da die konkrete Anwendung der Rechtsvorschriften letztlich in der Hand der Gerichte liegt;

110.  betont, dass hochwertige Rechtssysteme eine wichtige Rolle bei der Wiederherstellung des Vertrauens spielen und somit zu einer wirtschaftlichen Erholung führen und zu Optimismus und Stabilität beitragen können; weist darauf hin, dass gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Das EU-Justizbarometer – Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz“ (COM(2013)0160) berechenbare, rasche und durchsetzbare Gerichtsentscheidungen wichtige strukturelle Komponenten eines wirtschaftsfreundlichen Umfelds sind;

111.  fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und dafür Sorge zu tragen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; stellt fest, dass jegliche strategische Planung auf der in der Vergangenheit mit der Umsetzung gewonnenen Erfahrung aufbauen muss, und dass diese Planung folglich nicht nur aus einer Reihe von Zielen und Prioritäten bestehen darf, sondern darüber hinausgehen und die Umsetzung bewerten muss; stellt fest, dass – wenn die Rechte der Bürger und der Einwohner betroffen sind – dies ab dem Tag des Inkrafttretens eines Rechtsakts erforderlich ist; ist der Auffassung, dass zusätzliche Bemühungen um eine angemessene Umsetzung unternommen werden müssen, wozu auch die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen gehören und wobei die Mitgliedstaaten anhand von Leitlinien, praktischer Hilfe und dem Austausch bewährter Methoden unterstützt werden können; vertritt die Ansicht, dass die Gründe für die Nichtumsetzung der Rechtsvorschriften der EU ermittelt und – nötigenfalls im Wege von Vertragsverletzungsverfahren – angegangen werden sollten;

112.  ist der Ansicht, dass die Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften der EU im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der europäischen Organe erforderlich macht, um den Austausch von Informationen über die einzelstaatlichen Systeme zu verbessern und genaue Rechtsauskünfte (über geltende nationale/regionale Gesetze und Normen) sowie Informationen über die Umsetzung und die jeweiligen Methoden bereitzustellen; fordert eine umfassendere interinstitutionelle Abstimmung;

113.  bedauert, dass der Rat – wie etwa bei der Drogenstrategie oder der Strategie der inneren Sicherheit – das Parlament nicht stärker in die Ausarbeitung von Strategiepapieren einbezieht;

114.  vertritt die Auffassung, dass der Aufbau einer europäischen Rechtskultur eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger und für eine verbesserte Anwendung des EU-Rechts ist; fordert vor diesem Hintergrund, dass der juristischen Aus- und Weiterbildung aller Angehörigen von Rechtsberufen in der EU deutlich mehr Bedeutung beigemessen wird und entsprechend deutlich mehr Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden; stellt fest, dass ein von der Basis ausgehender Ansatz für Programme der juristischen Ausbildung verfolgt werden muss, für bessere Zugriffsmöglichkeiten auf Informationsquellen über europäisches Recht mittels Webtechnologien (z. B. ein E-Justizportal) gesorgt werden muss, das Wissen über europäisches Recht und die Sprachkenntnisse von Richtern und Staatsanwälten verbessert werden müssen, Netzwerke auf diesem Gebiet eingerichtet und gepflegt und andere Maßnahmen zur Vereinfachung der alltäglichen Zusammenarbeit in der Justiz ergriffen und umgesetzt werden müssen, sodass für gegenseitiges Vertrauen, durchgängige Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung gesorgt ist;

Die weiteren Schritte

115.  ist der Ansicht, dass für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Führung, Kohärenz und Richtwerte erforderlich sind; vertritt die Auffassung, dass diese Ziele nur dann verwirklicht werden können, wenn Parlament, Rat und Kommission die Programme angemessen gemeinsam im Geiste des Vertrags von Lissabon erstellen;

o
o   o

116.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
(2) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
(3) ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27.
(4) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
(6) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(8) ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.
(9) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0322.
(11) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107).
(14) Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10).
(15) COM(2012)0614.
(16) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(17) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(18) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(19) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 7.
(20) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen