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Verfahren : 2013/0265(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0167/2014

Eingereichte Texte :

A7-0167/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 26
CRE 02/04/2014 - 26

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.3
CRE 03/04/2014 - 7.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0279

Angenommene Texte
PDF 518kWORD 188k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ***I
P7_TA(2014)0279A7-0167/2014

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM(2013)0550 – C7-0241/2013 – 2013/0265(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   In einigen Mitgliedstaaten21 werden derzeit Rechtsvorschriften für die Regulierung der Interbankenentgelte erarbeitet, die eine Reihe von Aspekten umfassen, darunter Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rules“) und Fördermaßnahmen. Doch in einigen Mitgliedstaaten wurden in dieser Hinsicht bislang sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Angesichts der Nachteile der Interbankenentgelte für Einzelhändler und Verbraucher ist mit einem verstärkten Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe oder Unterschiede bei diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der Kartenzahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.
(7)   In einigen Mitgliedstaaten21 werden derzeit Rechtsvorschriften für die Regulierung der Interbankenentgelte erarbeitet oder wurden bereits abgeschlossen, die eine Reihe von Aspekten umfassen, darunter Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rules“) und Fördermaßnahmen. Doch in einigen Mitgliedstaaten wurden in dieser Hinsicht bislang sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Um die unterschiedlichen Höhen von Interbankenentgelten kohärenter zu gestalten, ist mit einem verstärkten Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe dieser Entgelte oder Unterschiede zwischen diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der Kartenzahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.
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21 Italien, Ungarn, Polen und das Vereinigte Königreich.
21 Italien, Ungarn, Polen und das Vereinigte Königreich.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Zahlungskarten sind das wichtigste elektronische Zahlungsmittel im Einzelhandel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können oder neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt gehindert werden. Die mangelnde Marktintegration führt derzeit zu höheren Preisen und beschränkt die Auswahl an Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher und Einzelhändler sowie die Möglichkeiten, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. Daher müssen Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Kartenzahlungsmarktes, einschließlich kartengebundener Internet- und mobiler Zahlungen, die der Entwicklung eines vollständig integrierten Marktes noch immer im Wege stehen, beseitigt werden.
(8)   Zahlungskarten sind das wichtigste elektronische Zahlungsmittel im Einzelhandel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können oder neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt gehindert werden. Um die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen zu können, müssen die Hindernisse für die Einführung neuer Optionen im Kartenzahlungsverkehr, einschließlich kartengebundener Internet- und mobiler Zahlungen, beseitigt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger – wie z. B. online – nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarktes und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Einzelhändler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. Die Nutzung von Karten und kartengebundenen Zahlungen anstelle von Bargeld könnte daher Vorteile für Einzelhändler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Zahlungssysteme in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern.
(9)   Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger – wie z. B. online – nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarktes und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Einzelhändler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. Die Nutzung von Karten und kartengebundenen Zahlungen anstelle von Bargeld könnte daher Vorteile für Einzelhändler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Zahlungssysteme in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig fairen Wettbewerb, Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Eines der größten Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Kartenzahlungen und kartengebundene Zahlungen ist die breite Anwendung von Interbankenentgelten, für die in den meisten Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartensystems angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen Kartensystemen scheint in der Praxis weitgehend darauf abzuzielen, möglichst viele Kartenemittenten (z. B. Banken) dazu zu bewegen, diese Karten auszustellen, was – im Gegensatz zu den normalen preislichen Effekten des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft – gewöhnlich nicht niedrigere, sondern höhere Interbankenentgelte auf dem Markt nach sich zieht. Eine Regulierung der Interbankenentgelte würde das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.
(10)   In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen die Interbankenentgelte nicht gesetzlichen Bestimmungen sondern den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden. Interbankenentgelte werden gewöhnlich im Rahmen des jeweiligen Kartensystems von den Acquirern an die Kartenemittenten weitergereicht. Die Interbankenentgelte stellen einen wichtigen Bestandteil der Entgelte dar, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen – wie auch ihre übrigen Kosten – in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Interbankenentgelte würde die Transaktionskosten für die Verbraucher verringern und damit das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)   Die derzeit bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt „neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Einzelhändler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den Kartenemittenten mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Einzelhändler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartendienstleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Spezifische Bestimmungen der Zahlungssysteme sehen vor, dass für jeden Zahlungsvorgang das Interbankenentgelt am „Point of Sale“ (Land des Einzelhändlers) berechnet wird. Acquirer können ihre Dienstleistungen daher nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Die Einzelhändler wiederum können ihre Kosten für Zahlungen nicht im Interesse der Verbraucher senken.
(11)   Die derzeit bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt „neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten oder ganz ohne diese Entgelte stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Einzelhändler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den Kartenemittenten mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Einzelhändler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartendienstleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Spezifische Bestimmungen der internationalen Kartenzahlungssysteme sehen gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe vor, dass das Interbankenentgelt für jeden Zahlungsvorgang am „Point of Sale“ (Land des Einzelhändlers) berechnet wird. Acquirer können ihre Dienstleistungen daher nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem ist möglich, dass die Einzelhändler deshalb ihre Kosten für Zahlungen nicht im Interesse der Verbraucher senken können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Diese Verordnung sieht einen schrittweisen Ansatz vor. In einem ersten Schritt müssen Maßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen zu vereinfachen. Dadurch, dass die Händler die Möglichkeit erhalten, einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates zu wählen („grenzüberschreitendes Acquiring“), und Obergrenzen für grenzübergreifende Interbankenentgelte festgelegt werden, sollte die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden. Zudem sollten Kartenemissions- oder Acquiring-Lizenzen für Zahlungsinstrumente ohne geografische Einschränkungen innerhalb der Union gültig sein. Diese Maßnahmen würden einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern fördern.
(15)  Zur Vereinfachung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen sowie zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern gilt diese Verordnung für die grenzüberschreitende und die nationale Kartenemission und für das grenzüberschreitende und das nationale Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen. Sofern die Händler einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates („grenzübergreifendes Acquiring“) wählen können, was durch einheitliche Obergrenzen für nationale und grenzübergreifende Interbankenentgelte und das Verbot von Lizenzen mit geografischen Einschränkungen begünstigt wird, sollte es möglich sein, die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Kartenzahlungssystemen zu vermeiden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)   Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen, die in dieser Verordnung für die erste Stufe vorgesehen sind. Die Bestimmungen für diese Transaktionen sollten daher schnell in Kraft treten, damit Einzelhändler die Möglichkeit haben, grenzüberschreitend günstigere Acquiring-Dienste zu wählen, und inländische Bankengemeinschaften oder -systeme Anreize erhalten, ihre Acquiring-Entgelte zu senken.
(16)   Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen. Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt für Acquiring-Dienste zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende und nationale Transaktionen gleichzeitig und innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und der Komplexität der Umstellung der Kartenzahlungssysteme, die diese Verordnung erforderlich macht.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Für inländische Transaktionen ist eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und -systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Anwendung der Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen ausgeweitet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.
(17)   Für Transaktionen ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und -systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollten die Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen angewendet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)   Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Acquiring sollte das Interbankenentgelt für alle (grenzübergreifenden und inländischen) „Verbraucher“-Debitkartentransaktionen und debitkartengebundenen Transaktionen höchstens 0,20 % betragen und sollte sich das Interbankenentgelt für alle (grenzübergreifenden und inländischen) Verbraucher-Kreditkartentransaktionen und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgänge auf höchstens 0,30 % belaufen.
(18)   Das Interbankenentgelt für alle Debitkartentransaktionen und debitkartengebundenen Transaktionen sollte höchstens 0,2 % betragen und das Interbankenentgelt für alle Kreditkartentransaktionen und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgänge sollte sich auf höchstens 0,3 % belaufen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)

(18a)  Die Folgenabschätzung zeigt, dass sich ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen günstig auf die Akzeptanz und Nutzung von Karten und die Entwicklung des Binnenmarktes auswirken sowie mehr Vorteile für Händler und Verbraucher mit sich bringen würde als eine Obergrenze, die auf einem höheren Niveau festgelegt wird. Darüber hinaus würde damit verhindert, dass nationale Systeme ohne Interbankenentgelte oder mit sehr niedrigen Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen von einer höheren Obergrenze beeinträchtigt werden, weil grenzüberschreitende Expansionen oder neue Marktteilnehmer die Entgelte bis auf das Niveau der Obergrenze anheben. Ein Verbot von Interbankentgelten für Debitkartentransaktionen verringert auch das Risiko eines Exports des Modells der Interbankentgelte auf neue und innovative Zahlungsdienste wie etwa mobile Systeme oder Online-Systeme.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)

(19a)  In Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des Binnenmarktes sollten Acquirer in der Lage sein, ihre Dienstleistungen Händlern innerhalb der Union zu den gleichen multilateralen Interbankenentgelten wie auf ihren nationalen Märkten anzubieten. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sollten sie keine höheren Entgelte verlangen als bei nationalen Transaktionen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Zahlungskartentransaktionen erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Acquiring- und Kartenemissionssystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Systeme umfassen ein explizit berechnetes – meist multilaterales – Interbankenentgelt. Bei Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen wird das Interbankenentgelt (von den Acquirern gezahlte Entgelte, mit denen Anreize zur Emission und Nutzung von Karten geschaffen werden) implizit erhoben. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten, als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen aufgrund geschäftlicher Regelungen auf alle Anbieter angewandt werden sollten.
(22)  Zahlungskartentransaktionen erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Acquiring- und Kartenemissionssystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Systeme umfassen ein explizit berechnetes – meist multilaterales – Interbankenentgelt. Bei Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen wird das Interbankenentgelt (von den Acquirern gezahlte Entgelte, mit denen Anreize zur Emission und Nutzung von Karten geschaffen werden) implizit erhoben. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten, als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen aufgrund geschäftlicher Regelungen auf alle Anbieter angewandt werden sollten. Drei-Parteien-Systeme sollten Transaktionen akzeptieren, bei denen ihre Karten von den Acquirern auf der Grundlage der allgemeinen Standards für Kartentransaktionen und den mit den Bestimmungen für Händler im Rahmen der spezifischen Drei-Parteien-Systeme vergleichbaren Acquiring-Regeln sowie den Obergrenzen für Interbankenentgelte gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“ des Kartenemittenten als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Kartenemittent im Zusammenhang mit den regulierten Transaktionen vom Zahlungskartensystem erhält, abzüglich der vom Kartenemittenten an das System entrichteten Entgelte berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte (d. h. volumengestützte oder transaktionsspezifische) als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen.
(23)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“ einschließlich möglicher Zulassungsgebühren des Kartenemittenten als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Kartenemittent im Zusammenhang mit den regulierten Transaktionen vom Zahlungskartensystem erhält, abzüglich der vom Kartenemittenten an das System entrichteten Entgelte sowie die finanziellen oder vergleichbaren Anreize berücksichtigt werden, die ein Karteninhaber innerhalb eines Kartenzahlungssystems erhält. Dabei können sämtliche sowohl direkten (d. h. volumengestützten oder transaktionsspezifischen) als auch indirekten Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. Bei der Bewertung, ob eine Umgehung dieser Verordnung hinsichtlich der Regelung der Obergrenze der Interbankentgelte vorliegt, sollten insbesondere die Gewinne der Kartenausgeber aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Kartenausgebern und Kartenzahlungssystemen durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung, Lizensierung und sonstige Einkünfte der Kartenorganisationen berücksichtigt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)   Damit die Beschränkung der Pflicht zur Annahme aller Karten auch tatsächlich ihren Zweck erfüllt, sind bestimmte Informationen unverzichtbar. Zunächst sollten die Zahlungsempfänger feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Kartenarten sollten deshalb optisch und elektronisch auf dem Gerät identifizierbar sein. Zweitens sollte auch der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden. Sollten für die Nutzung einer bestimmten Marke Einschränkungen bestehen, muss der Zahlungsempfänger den Zahler darauf zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen hinweisen wie darauf, dass eine bestimmte Marke akzeptiert wird.
(30)   Die Zahlungsempfänger und die Zahler sollten feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Kartenarten sollten deshalb elektronisch oder im Falle von neu ausgegebenen Kartenzahlungsinstrumenten auch sichtbar auf dem Gerät oder dem Zahlterminal identifizierbar sein. Zweitens sollte auch der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)

(30a)  Ein Zahlvorgang ist eine Übereinkunft zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Um sicherzustellen, dass zwischen verschiedenen Marken Wettbewerb herrscht, kommt es darauf an, dass die Entscheidung für eine Zahlungsanwendung auf der Ebene der Verbraucher erfolgt und nicht bereits im Vorfeld – etwa durch bestehende Zahlkartensysteme, Zahlungsdiensteanbieter oder -abwickler – vorgeschrieben wird. Eine solche Regelung sollte die Zahler und die Empfänger nicht daran hindern, sofern es technisch möglich ist, eine Anwendungsoption voreinzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese Einstellung bei jeder Transaktion geändert werden kann. Fällt die Wahl des Zahlungempfängers auf eine von beiden unterstützte Anwendung, sollte der Verbraucher diese ablehnen und sich stattdessen für eine andere Anwendung entscheiden können.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)   Um zu gewährleisten, dass bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen Einspruch erhoben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.
(31)   Um zu gewährleisten, dass bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen Einspruch erhoben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den Leitlinien der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.

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1a Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
1.   In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an Zahlungskartentransaktionen festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.
1.   In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
2.   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sind, das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist, als sie ihrem Inhaber lediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer direkten gewerblichen Vereinbarung mit einem professionellen Emittenten innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines eingeschränkten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können.
2.   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sind, das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist, als sie ihrem Inhaber lediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer direkten gewerblichen Vereinbarung mit einem professionellen Emittenten innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a)  Firmenkartentransaktionen,
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)   Barabhebungen an Geldautomaten und
(b)   Barabhebungen oder Transaktionen, die keine Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen sind, an Geldautomaten und Bargeldauszahlungen am Zahlschalter in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters; und
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c)   Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden.
(c)   Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden, wenn deren Umfang die von der Kommission festgelegte Schwelle nicht überschreitet;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

4a.  Artikel 6 und 7 gelten nicht für inländische Debitkartensysteme, die mit einem Durchschnittsinterbankentgeld oder Nettokompensationsmodell arbeiten, das nachweislich unter dem Schwellenwert in Artikel 3 und 4 liegt.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 4
(4)   „Debitkartentransaktion“ einen Kartenzahlungsvorgang, der auch Guthabenkarten einschließt und an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung maximal 48 Stunden nach ihrer Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird.
(4)   „Lastschrift mittels Karte“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung direkt nach ihrer Freigabe abgebucht wird, sowie eine Zahlung mit einer Guthabenkarte;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 5
(5)   „Kreditkartentransaktion“ einen Kartenzahlungsvorgang, der mehr als 48 Stunden nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgerechnet wird;
(5)   „Kreditgeschäft mittels Karte“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem die Zahlung mindestens zwei Geschäftstage nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 8
(8)   „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist;
(8)   „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder die Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist, auch wenn der Zahlungsempfänger die Dienstleistungen eines Acquirers in Anspruch nimmt, der in einem anderem Mitgliedstaat niedergelassen ist;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)

(12a)  „Zahlungskarte“ eine Debit- oder Kreditkarte, die den Karteninhaber zum Zugriff auf die Finanzmittel des Karteninhabers berechtigt oder dem Karteninhaber die Möglichkeit bietet, eine Zahlung über einen Acquirer vorzunehmen, und die von einem Zahlungsempfänger zur Abwicklung eines Zahlungsvorgangs angenommen wird;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 13
(13)   „Kartenzahlungssystem“ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;
(13)   „Zahlungssystem“ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 15
(15)   „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Karteninhaber geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;
(15)   „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Zahler geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters Zahlungskarten heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder -kreditkartentransaktionen
Interbankenentgelte für verbraucherdebit- oder kreditkartengebundene Zahlungsvorgänge
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Debitkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.
1.   Ab dem …* gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei Lastschriften mittels Karte pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 7 Eurocent oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, hinaus.

____________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.   Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.
2.   Ab dem …* gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei Kreditgeschäften mittels Karte pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

____________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften niedrigere Obergrenzen oder Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung beibehalten oder festlegen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Artikel 4
entfällt
Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder -kreditkarten

1.  Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei debitkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

2.  Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei kreditkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
5.  Für die Zwecke der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Obergrenzen wird jede Nettovergütung, die eine emittierende Bank von einem Kartenzahlungssystem in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.
Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 3 genannten Obergrenzen wird jede Nettovergütung, die ein Kartenemittent in Bezug auf Zahlungsvorgänge erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.

Die zuständigen Behörden verhindern jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, die auf eine Umgehung dieser Verordnung abzielen, einschließlich der Ausgabe von Zahlungskarten in Drittstaaten.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

4a.  Einschränkungen der Erbringung von Zahlungsdiensten sind innerhalb der Vorschriften von Kartenzahlsystemen nicht zulässig, es sein denn, sie sind nicht diskriminierend und für den Betrieb des Zahlsystems objektiv erforderlich.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)

Artikel 6a

Grenzüberschreitende Transaktionen

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen gilt das Interbankenentgelt des Landes, in dem der Acquirer niedergelassen ist.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.   Kartenzahlungssysteme lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner Kartentransaktionen voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden.
2.   Kartenzahlungssysteme und Kartenemittenten lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner Kartentransaktionen voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden. Systembestimmungen und Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen oder anderen Verträgen, die zu einer Einschränkung der Freiheit bei der Wahl eines Prozessors führen, sind untersagt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
4.   Die Prozessoren in der Union stellen die die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer Prozessoren in der Union sicher, indem sie die von internationalen oder europäischen Normungsgremien aufgestellten Normen verwenden. Zusätzlich dazu sehen die Prozessoren von der Aufstellung oder Anwendung geschäftlicher Regelungen ab, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union einschränken.
4.   Die Prozessoren in der Union stellen bis zum …* die die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer Prozessoren in der Union sicher, indem sie die von internationalen oder europäischen Normungsgremien aufgestellten Normen verwenden. Zusätzlich dazu sehen die Prozessoren von der Aufstellung oder Anwendung geschäftlicher Regelungen ab, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union einschränken.

4a.  Nach Konsultation eines Beratungsgremiums gemäß Artikel 41 der der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und zur Sicherstellung einer kohärenten Harmonisierung dieses Artikels erarbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Anforderungen festgelegt werden, die die Zahlungssysteme und die Prozessoren erfüllen müssen, um für einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt für die Kartenabwicklung zu sorgen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ...** vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 treten bis zum …*** in Kraft und werden je nach Bedarf regelmäßig aktualisiert.

________________

* Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

**  Datum …

*** Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

4b.  Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 1 bis 4b nach Konsultation der Kommission neu gegründete Kartenzahlungssysteme für einen begrenzten Zeitraum von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.   Jede Systemvorschrift und jede in einer Lizenzvereinbarung enthaltene Vorschrift, die einen Emittenten daran hindert, eine Karte oder ein Telekommunikations- Digital- oder IT-Gerät mit zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsinstrumentemarken auszustatten, ist untersagt.
1.   Jede Systemvorschrift und jede in einer Lizenzvereinbarung oder in Maßnahmen gleicher Wirkung enthaltene Vorschrift, die einen Emittenten daran hindert, eine Karte oder ein Telekommunikations- Digital- oder IT-Gerät mit zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsinstrumentemarken auszustatten, ist untersagt.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

1a.  Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann er entscheiden, ob er zwei oder mehrere verschiedene Marken von Zahlungsinstrumenten auf seiner Zahlungskarte, seinem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät wünscht. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrages informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften (einschließlich ihrer Funktionen, Kosten und Sicherheit).
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.   Jede mit Systemvorschriften und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen mehrerer Marken auf einer Karte oder einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
2.   Jede mit Systemvorschriften und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen mehrerer Marken oder einem gleichwertigen Nebeneinander verschiedener Marken oder Anwendungen auf einer Karte oder einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.   Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder anderen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
3.   Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder ähnlichen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.   Jede Weiterleitungsroutine, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und –anforderungen, die den Umgang mit Karten und Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten, die mehr als eine Zahlungskartenmarke tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und werden diskriminierungsfrei angewandt.
4.   Jede Weiterleitungsroutine oder ähnliche Maßnahme, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und ‑anforderungen, die den Umgang mit Karten und Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten, die mehr als eine Zahlungskartenmarke oder Gleichwertiges tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und werden diskriminierungsfrei angewandt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
6.   Kartenzahlungssysteme, Emittenten, Acquirer und Anbieter von Kartenzahlungsabwicklungsinfrastruktur sehen davon ab, ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung mit automatischen Mechanismen, Softwares oder Vorrichtungen auszustatten, die die Auswahlmöglichkeiten des Zahlers bei der Nutzung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken.
6.   Kartenzahlungssysteme, Emittenten, Acquirer und Anbieter von Kartenzahlungsabwicklungsinfrastruktur sehen davon ab, ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung mit automatischen Mechanismen, Softwares oder Vorrichtungen auszustatten, die die Auswahlmöglichkeiten des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Nutzung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken. Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in dem an der Verkaufsstelle genutzten Gerät automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Marke oder Anwendung treffen. Die Zahlungsempfänger dürfen den Zahler jedoch nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über die automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.   Die Acquirer bieten und fakturieren den Zahlungsempfängern für die verschiedenen Kartenarten und ‑marken einzeln spezifizierte Händlergebühren, es sei denn, die Händler haben die akquirierenden Zahlungsdienstleister schriftlich um undifferenzierte Händlerentgelte gebeten.
1.   Die Acquirer bieten und fakturieren den Zahlungsempfängern für die verschiedenen Kartenarten und ‑marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten einzeln spezifizierte Händlergebühren, es sei denn, die Händler haben die akquirierenden Zahlungsdienstleister schriftlich um undifferenzierte Händlerentgelte gebeten.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
1.   Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben regulierten Interbankenentgelten.
1.   Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben Interbankenentgelten und entsprechen zudem den in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
4.   Die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass ihre Zahlungsinstrumente optisch und elektronisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger die eindeutige Feststellung ermöglichen, für welche Marke und Art von Guthaben-, Debit, Kredit- oder Firmenkarte bzw. kartengebundener Zahlung der Zahler sich entschieden hat.
4.   Die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister sorgen bis ...* dafür, dass ihre Zahlungsinstrumente elektronisch identifizierbar sind und ihre neu geschaffenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger und dem Zahler die eindeutige Feststellung ermöglichen, für welche Marke und Art von Guthaben-, Debit, Kredit- oder Firmenkarte bzw. kartengebundener Zahlung der Zahler sich entschieden hat.

________________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
3.   Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die in Artikel 55 des Vorschlags COM (2013)547 und in Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU22 genannten Bestimmungen über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.
3.   Von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unberührt bleiben die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/…/EU [Zahlungsdiensterichtlinie] und in Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU22 genannten Bestimmungen über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.
__________________
__________________
22 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
22 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister ab, so sind ihm regelmäßig klare und objektive Informationen über die Merkmale des Zahlungsvorgangs und die dabei anfallenden Gebühren zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
1.   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen verhängt werden. Der EBA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
1.   Für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern schaffen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.
1.   Für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern schaffen die Mitgliedstaaten unabhängige, angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Die Zahlungsdienstleister unterwerfen sich mindestens einem alternativen Gremium zur Konfliktbeilegung.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Einrichtungen sie zu diesem Zweck benannt oder geschaffen haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.
2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum …* mit, welche Einrichtungen sie zu diesem Zweck benannt oder geschaffen haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.

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* Zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister sich an Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 beteiligen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und der Lenkungsmechanismen, wie der Gebühren, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel sowie der Menge neuer Anbieter und Technologien auf dem Markt Rechnung tragen.
Bis …* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und der Lenkungsmechanismen, wie der Gebühren, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel sowie der Menge neuer Anbieter und Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Die Bewertung berücksichtigt insbesondere:

(a)  die Entwicklung der Gebühren für Karteninhaber;

(b)  das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartensystemen;

(c)  die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;

(d)  die Weitergabe der reduzierten Interbankentgelte durch die Händler;

(e)  die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;

(f)  die Auswirkungen des Aufbringens verschiedener Zahlungsinstrumentemarken auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer.

Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Legislativvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankentgelte enthalten kann.

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* Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0167/2014).

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