Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2013/0309(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0190/2014

Eingereichte Texte :

A7-0190/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 16
CRE 02/04/2014 - 16

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.5
CRE 03/04/2014 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0281

Angenommene Texte
PDF 1114kWORD 524k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ***I
P7_TA(2014)0281A7-0190/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627 – C7-0267/2013 – 2013/0309(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0627),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0267/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom irischen Abgeordnetenhaus und dem irischen Senat, dem maltesischen Parlament, dem österreichischem Bundesrat und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0190/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 64.
(2) ABl. C 126 vom 26.4.201, S. 53.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 sowie des Beschlusses Nr. 243/2012/EU [Abänd. 1]
P7_TC1-COD(2013)0309

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Europa muss alle Wachstumsquellen ausschöpfen, um die derzeitige Krise zu bewältigen, Arbeitsplätze zu schaffen und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen. Wachstumsbelebung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union sind das Ziel der Strategie Europa 2020. Darüber hinaus ist die digitale Welt zu einem Teil des öffentlichen Raums geworden, in dem sich neue Formen des grenzüberschreitenden Handels etabliert haben und im Zuge einer innovativen Marktentwicklung und sozialer und kultureller Interaktion Geschäftsmöglichkeiten für europäische Firmen in der globalen digitalen Wirtschaft geschaffen werden. Im Frühjahr 2013 hob der Europäische Rat die Bedeutung des digitalen Binnenmarkts für das Wachstum hervor und rief zu konkreten Maßnahmen für eine möglichst baldige Verwirklichung des Binnenmarktes für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf. Im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und diesem Aufruf soll mit dieser Verordnung ein Binnenmarkt zur Schaffung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation geschaffen beigetragen werden, indem der bestehende Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation (Richtlinien 2002/19/EG(4), 2002/20/EG(5), 2002/21/EG(6), 2002/22/EG(7), 2002/58/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/77/EG der Kommission(9) sowie Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009(10), (EU) Nr. 531/2012(11) des Europäischen Parlaments und des Rates und Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12)) in einigen Bereichen ergänzt und angepasst wird und der Inhalt insgesamt, das Ziel und der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung dieses Rechtsrahmens festgelegt werden. [Abänd. 2]

(2)  Bereits in der Digitalen Agenda für Europa (DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, wurde die Bedeutung von IKT und Vernetzung als unverzichtbare Grundlage für die Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt. Damit Europa sich den digitalen Wandel zunutze machen kann, braucht die Union einen dynamischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der allen Wirtschaftszweigen zugutekommt und sich auf ganz Europa erstreckt. Ein solcher echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation wird das Rückgrat einer innovativen, „intelligenten“ digitalen Wirtschaft sein und das Fundament eines digitalen Binnenmarkts, in dem der freie, grenzübergreifende Verkehr von Online-Diensten innerhalb eines einzigen offenen, standardisierten und interoperablen Rahmens Realität ist. [Abänd. 3]

(3)  In einem gut funktionierenden Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollten Die Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für alle Kunden in der Union und das Recht eines jeden Endnutzers Nutzers, das beste auf dem Markt erhältliche Angebot wählen zu können, sollten sichergestellt sein und nicht durch eine Fragmentierung der Märkte durch nationale Grenzen behindert werden. Der gegenwärtige Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation mit seinen eher einzelstaatlichen als unionsweiten Allgemeingenehmigungsverfahren Unterschieden bei der Umsetzung des Allgemeingenehmigungsverfahrens, seinen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren, den in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Zugangsprodukten für Anbieter elektronischer Kommunikation und einem heterogenen sektorspezifischen Verbraucherrecht wirkt einer solchen Fragmentierung aus anderen Gründen noch nicht hinreichend entgegen, auch wenn objektiv unterschiedliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten eingeräumt und berücksichtigt werden. So enthält die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) zwar Beschränkungen hinsichtlich der Art der Informationen, die eingefordert werden können – dennoch verlangen 12 Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen, wie beispielsweise eine Kategorisierung der Art der Tätigkeiten, deren Ausübung geplant ist, Informationen zum geografischen Tätigkeitsgebiet, zum Zielmarkt oder zur Unternehmensstruktur, einschließlich der Namen der Anteilseigner und der Anteilseigner der Anteilseigner, eine Bescheinigung der Handelskammer oder ein Führungszeugnis des Vertreters des Unternehmens. Zusätzliche Anforderungen wie diese zeigen, wie wichtig ein entschlossenes Vorgehen der Kommission in Bezug auf Verstoßverfahren ist. In vielen Fällen schafft das Unionsrecht lediglich eine Basis, die von den Mitgliedstaaten zudem häufig in unterschiedlicher Weise umgesetzt wird. [Abänd. 4]

(4)  Ein echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollte den Wettbewerb, die Koordinierung, sowie Investitionen und, Innovationen sowie erhöhte Kapazitäten im Bereich neuer und verbesserter Netze und Dienste durch verstärkte Marktintegration und ein grenzübergreifendes Diensteangebot fördern und unnötigen bürokratischen Aufwand für Unternehmen auf ein Minimum reduzieren. Damit dürfte er zur Erreichung der in der DAE formulierten ehrgeizigen Ziele im Hinblick auf Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste beitragen und sogar über diese hinausgehen und das Entstehen von Diensten und Anwendungen fördern, die offene Daten und Formate auf interoperable Weise standardmäßig und sicher nutzen können und mit denselben funktionalen und nicht funktionalen Ebenen unionsweit zur Verfügung stehen. Die zunehmende Verfügbarkeit digitaler Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl für Verbraucher und die Dienstqualität verbessern sowie die Vielfalt der Inhalte vergrößern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern und die Mobilität innerhalb der Union erleichtern. [Abänd. 5]

(4a)  Wie in der 2013 veröffentlichten Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments, Fachabteilung B, Struktur- und Kohäsionspolitik, mit dem Titel „Internet, digitale Agenda und wirtschaftliche Entwicklung der europäischen Regionen“ („die Studie“) dargelegt wurde, ist ein günstiges Umfeld hinsichtlich Akzeptanz und Aufnahme von IKT und hinsichtlich des Aufbaus der Informationsgesellschaft in den Regionen ein wichtiger – sogar entscheidender – Faktor, denn die regionale Ebene ist eine vorrangige Ebene für die Entwicklung der Nachfrage im Bereich von IKT. [Abänd. 6]

(4b)  Laut der Studie ist die regionale Ebene maßgeblich für die Ermittlung von Möglichkeiten, die die Informationsgesellschaft bietet, und für die Durchführung von Programmen, durch die ihre Entwicklung gefördert werden soll. In dieser Studie wird auch betont, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Regierungsebenen ein großes Wachstumspotenzial bietet. Der Bottom-up-Ansatz sollte mit dem Top-down-Ansatz kombiniert oder zumindest parallel zu ihm entwickelt werden, um das Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts zu erreichen. [Abänd. 7]

(4c)  Zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation und zur Stärkung des territorialen und sozialen Zusammenhaltes ist es daher notwendig, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) angeführte Investitionspriorität 2 Buchstabe a sowohl zum Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindigkeitsnetze als auch zur Unterstützung des Einsatzes neu entstehender Technologien und Netze in der digitalen Wirtschaft umgesetzt wird und allen europäischen Regionen Investitionen in diesen Bereichen ermöglicht werden, wie in Artikel 4 derselben Verordnung ausgeführt. [Abänd. 8]

(4d)  Die Investitionen in die Infrastrukturen der nächsten Generation sind Voraussetzung dafür, dass die Menschen in der Union neue innovative Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, weswegen sie nicht auf zentrale Gegenden oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, in denen sie sich problemlos amortisieren, beschränkt sein dürfen. Sie müssen auch gleichzeitig auf entlegene Regionen und Gebiete in äußerster Randlage ausgeweitet werden, die weniger entwickelt sind und eine geringere Bevölkerungsdichte aufweisen, damit diese nicht noch weiter zurückfallen. [Abänd. 9]

(5)  Die Vorteile, die sich aus einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ergeben, dürften der digitalen Welt insgesamt zugutekommen, u. a. Geräteherstellern in der Union, Anbietern von Inhalten und Anwendungen sowie Software und der gesamten Wirtschaft, wie z. B. dem Bildungswesen, dem Bankensektor, der Automobil- und Logistikindustrie, dem Einzelhandel, dem Energie- und Verkehrsbereich Energiebereich, der Medizin, der Mobilität und dem Verkehrsbereich sowie dem intelligenten Krisen- und Katastrophenmanagement, die allesamt auf Netzanbindung und Breitband angewiesen sind, um ihre Produktivität, ihre Qualität und ihr Angebot für den Endnutzer beispielsweise durch allgegenwärtige Cloud-Anwendungen, eine fortschrittliche Analyse von Big Data aus den Kommunikationsnetzen, vernetzte und interoperable Objekte und Möglichkeiten zur integrierten und grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in den unterschiedlichen Unternehmensteilen unter dem Gesichtspunkt einer offenen und standardisierten Interoperabilität der Systeme und im Rahmen von Open Data zu steigern. Die Bürger, die öffentlichen Verwaltungen und der Gesundheitssektor dürften ebenfalls von einer größeren Verfügbarkeit elektronischer Behörden- und Gesundheitsdienste profitieren. Das Angebot an kulturellen Inhalten und Diensten und Bildungsinhalten und ‑diensten sowie die kulturelle Vielfalt insgesamt dürften durch einen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ebenfalls zunehmen. Die Netzanbindung Bereitstellung von Kommunikation durch elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ist so bedeutend für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes und für die intelligenten Städte der Zukunft, dass ungerechtfertigte sektorspezifische regulatorische oder anderweitige Belastungen vermieden werden sollten. [Abänd. 10]

(6)  Ziel dieser Verordnung ist die es, sich der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation durch Maßnahmen auf drei miteinander verbundenen Hauptachsenweiter anzunähern. Erstens soll die Freiheit der grenzübergreifenden Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in verschiedenen Mitgliedstaaten sichergestellt durch eine Harmonisierung und Vereinfachung der Anwendung des Allgemeingenehmigungsverfahrens bekräftigt werden, wobei von dem Konzept einer EU-weiten Genehmigung ausgegangen wird, mit dem die Voraussetzungen zur Gewährleistung einer größeren Kohärenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf den Inhalt und die Durchführung der sektorspezifischen Regulierung in der gesamten Union geschaffen werden. Zweitens müssen die Bedingungen für den Zugang zu wesentlichen Vorleistungen und Voraussetzungen für die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erheblich besser aufeinander abgestimmt werden, und zwar nicht nur und Verfahren für die Vergabe von Lizenzen für Funkfrequenzen im Bereich der drahtlosen Breitbandkommunikation sowie die lizenzfreie Funkfrequenznutzung geregelt werden, wo sowohl die lizenzgebundene als auch die lizenzfreie Funkfrequenznutzung von zentraler Bedeutung ist, sondern auch im Bereich der Festnetzanschlüsse.

Drittens sollten im Interesse der Konvergenz von Geschäftsbedingungen und um bei den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen, mit dieser Verordnung die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer Nutzer und insbesondere der Verbraucher harmonisiert geregelt werden. Darunter fallen auch Bestimmungen über Nichtdiskriminierung, vertragliche Informationen, Vertragsbeendigung und Anbieterwechsel neben Vorschriften über den Zugang zu Online-Inhalten, ‑Anwendungen und ‑Diensten sowie über (Daten-)Verkehrsmanagement und über geteilte und gemeinsame Standards in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Schutz und die Sicherheit der Daten der Nutzer, die nicht nur die Endnutzer Nutzer schützen, sondern zugleich die Nachhaltigkeit des Internet-Ökosystems als Motor für Innovation gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten weitere Reformen im Bereich des Roamings bei den Endnutzern Nutzern das Vertrauen schaffen, auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander angleichen werden ohne dass ihnen hierfür zusätzlich zu den Tarifen, die sie im Mitgliedstaat entrichten müssen, in dem sie ihren Vertrag geschlossen haben, weitere Entgelte in Rechnung gestellt werden. [Abänd. 11]

(7)  Diese Verordnung sollte deshalb den bestehenden Unionsrechtsrahmen und das jeweilige im Einklang mit dem Unionsrecht verabschiedete nationale Recht ergänzen, indem besondere bestimmte zielgerichtete Maßnahmen zur Festlegung besonderer Rechte und Pflichten sowohl für Anbieter elektronischer Kommunikation als auch für Endnutzer festgelegt Nutzer ergriffen werden und entsprechende Änderungen an den bestehenden Richtlinien und an der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgenommen werden, um eine größere Konvergenz sowie einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf einen stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu gewährleisten. [Abänd. 12]

(8)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d. h., weder begünstigen sie noch schreiben sie den Einsatz einer bestimmten Technologie vor.

(9)  Die grenzübergreifende elektronische Kommunikation ist noch immer mit größeren Belastungen verbunden als die elektronische Kommunikation innerhalb nationaler Grenzen. Insbesondere grenzübergreifend tätige Anbieter unterliegen nach wie vor der Anmelde- und Entgeltpflicht in einzelnen Gastmitgliedstaaten. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung sollten einem einheitlichen Anmeldeverfahren im Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung (Heimatmitgliedstaat) unterliegen, durch das sich der Verwaltungsaufwand für grenzübergreifend tätige Betreiber verringert. Die EU-weite Genehmigung sollte für jedes Unternehmen gelten, das elektronische Dienste und ‑netze in mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, und ihm damit die nach dieser Verordnung mit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in jedem Mitgliedstaat verbundenen Rechte verleihen.

Die EU-weite Genehmigung, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Betreiber elektronischer Kommunikation auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat schafft, Eine gewisse Harmonisierung der Allgemeingenehmigung, einschließlich des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) als Empfänger der Anmeldungen, sollte überdies die praktische Wirksamkeit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in der gesamten Union sicherstellen. Ferner ist die Anmeldung nicht zwingend erforderlich, um vom Allgemeingenehmigungsverfahren profitieren zu können, und nicht alle Mitgliedstaaten verlangen eine Anmeldung. Da eine Anmeldepflicht für den Betreiber einen Verwaltungsaufwand bedeutet, müssen die Mitgliedstaaten, die eine Anmeldung verlangen, im Einklang mit der von der Union verfolgten Politik zum Abbau unnötigen bürokratischen Aufwands nachweisen, dass diese Anmeldepflicht gerechtfertigt ist. Die Kommission sollte verpflichtet sein, diese Anmeldepflichten zu bewerten und gegebenenfalls befugt sein, ihre Aufhebung zu verlangen. [Abänd. 13]

(10)  Die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. ‑netze kann in Abhängigkeit von mehreren Faktoren, wie beispielsweise der Art des Netzes oder der Dienste, der Ausdehnung der benötigten physischen Infrastruktur oder der Zahl der Teilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher Form erfolgen. Die Absicht, grenzübergreifende elektronische Kommunikationsdienste zu erbringen oder ein elektronisches Kommunikationsnetz in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben, kann durch Tätigkeiten wie die Aushandlung von Vereinbarungen über den Zugang zu Netzen in einem bestimmten Mitgliedstaat oder Marketingaktivitäten über eine Website in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Bereitstellung geplant ist, nachgewiesen werden. [Abänd. 14]

(11)  Unabhängig davon, wie der Betreiber das betreffende elektronische Kommunikationsnetz oder die elektronischen Kommunikationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen beabsichtigt, sollte das für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltende Regulierungskonzept im Hinblick auf das gewählte Geschäftsmodell, auf das sich die Organisation der Aufgaben und Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt, neutral sein. Deshalb sollte als Heimatmitgliedstaat eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation unabhängig von seiner Unternehmensstruktur der Mitgliedstaat gelten, in dem die strategischen Entscheidungen bezüglich der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste getroffen werden. [Abänd. 15]

(12)  Die EU-weite Genehmigung sollte auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat basieren. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind, die nicht den Sektor der elektronischen Kommunikation regeln. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten auch für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation gelten. [Abänd. 16]

(13)  Die meisten sektorspezifischen Bedingungen, beispielsweise in Bezug auf den Netzzugang oder die Sicherheit und Integrität der Netze oder den Zugang zu Notfalldiensten, sind eng an den Ort gebunden, an dem sich das betreffende Netz befindet oder der Dienst bereitgestellt wird. Folglich kann ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, den in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen unterliegen, in denen er tätig ist. [Abänd. 17]

(14)  Verlangen Mitgliedstaaten sektorspezifische Beiträge, um Universaldienstverpflichtungen und die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden zu finanzieren, sollten die Kriterien und Verfahren für die Umlegung dieser Beiträge in Bezug auf die europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein, damit insbesondere der Markteintritt neuer Marktteilnehmer und kleinerer Betreiber, die grenzübergreifend tätig werden wollen, nicht behindert wird; bei den von den Unternehmen verlangten Beiträgen sollte daher deren Marktanteilen in Bezug auf den Umsatz im betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und eine De-minimis-Schwelle angewandt werden.

(15)  Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eines der Grundprinzipien des Unionsrechts, das in den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Gemäß der ständigen Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Es muss sichergestellt werden, dass es bei der Behandlung europäischer Anbieter von Anbietern elektronischer Kommunikation in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unter ähnlichen Umständen nicht zu Diskriminierungen kommt und die Regulierungspraxis im Binnenmarkt insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 15 oder 16 der Richtlinie 2002/21/EG oder des Artikels 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG fallen, kohärent ist. Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation sollten daher in objektiv gleichwertigen Situationen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein Recht auf Gleichbehandlung haben, damit eine bessere Integration grenzübergreifender Tätigkeiten ermöglicht wird. Außerdem sollte es auf Unionsebene besondere Verfahren für die Überprüfung von Entwürfen von Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 7a der Richtlinie 2002/21/EG geben, um ungerechtfertigte Unterschiede bei den in den verschiedenen Mitgliedstaaten für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltenden Verpflichtungen zu vermeiden. [Abänd. 18]

(16)  Zwischen dem Heimat- und dem Gastmitgliedstaat europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse so aufgeteilt werden, dass Markteintrittsschranken abgebaut werden und zugleich gewährleistet ist, dass die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze durch diese Anbieter geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Obwohl jede nationale Regulierungsbehörde die Einhaltung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, unter anderem mittels Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, überwachen sollte, sollte daher nur die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt sein, die Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil der Union bereitzustellen, auszusetzen oder entziehen. [Abänd. 19]

(17)  Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut und eine unerlässliche endliche Ressource, die für die Verwirklichung einer Vielzahl sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Werte für den Binnenmarkt der mobilen drahtlosen Breitbandkommunikation, des Rundfunks und der mobilen Satellitenkommunikation in der Union unerlässlich ist. Die Funkfrequenzpolitik in der Union sollte zur Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beitragen, das die Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen und Ideen über Grenzen hinweg sowie die Freiheit und Vielfalt der Medien umfasst. Die Entwicklung der drahtlosen Breitbandkommunikation trägt zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa bei, insbesondere zur Erreichung des Ziels, bis 2020 die Versorgung aller Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Breitbandanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten und so leistungsfähige Breitbandnetze wie möglich im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kapazität in der Union aufzubauen. Allerdings ist die Union beim Ausbau und bei der Verbreitung der jüngsten Generation drahtloser Breitbandtechnologien, die zur Während jedoch einige Regionen der Union sowohl hinsichtlich der politischen Ziele der Digitalen Agenda für Europa als auch insgesamt schon weit vorangekommen sind, liegen andere Gebiete noch zurück. Dies liegt teilweise an der Fragmentierung des Prozesses der Bereitstellung von besonders für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugänge geeigneten Frequenzen in der Union, was die Erreichung dieser politischen Ziele notwendig sind, hinter andere wichtige Regionen der Welt – Nordamerika, Afrika und Teile Asiens – zurückgefallen in der Union insgesamt gefährdet.

Der Mangel an Systematik bei der Genehmigung und Bereitstellung des 800-MHz-Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation, der dazu führt, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten von der Kommission Ausnahmeregelungen beantragen erhalten haben oder es auf andere Weise versäumen, die Freigabe innerhalb der im Beschluss Nr. 243/2012/EU zu erteilen, zeugt von der Dringlichkeit, Maßnahmen noch innerhalb der Laufzeit des derzeitigen Programms für die Funkfrequenzpolitik zu treffen. Er zeigt auch, dass die Kommission ihre Befugnisse besser wahrnehmen muss, was für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen der Union und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist. Intensive Bemühungen der Kommission zur Durchsetzung bereits angenommener Maßnahmen der Union zur zur Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14) haben bisher nicht ausgereicht, um sollten allein schon wesentlich dazu beitragen, dieses Problem zu bewältigen. [Abänd. 20]

(17a)  Der Handel mit und die Vermietung von für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzen erhöht die Flexibilität und führt zu einer effizienteren Zuweisung von Frequenzressourcen. Handel und Vermietung sollten daher unter anderem auch dadurch weiter erleichtert und gefördert werden, dass eine ausreichend lange Geltungsdauer aller Nutzungsrechte einschließlich der bereits erteilten Nutzungsrechte sichergestellt wird. [Abänd. 21]

(18)  Die Anwendung unterschiedlicher einzelstaatlicher politischer Ansätze führt zu Inkohärenz und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Einführung unionsweiter Dienste und die Vollendung des Binnenmarktes für drahtlose Breitbandkommunikation behindert. Dies könnte insbesondere zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu solchen Diensten führen, den Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten behindern und Investitionen in moderne Netze und Technologien und damit das Entstehen innovativer Dienste hemmen, wodurch Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen daran gehindert werden, weitverbreitete integrierte Dienstleistungen von hoher Qualität zu nutzen, und Anbieter drahtloser Breitbanddienste nicht in den Genuss von zusätzlichen Effizienzsteigerungen durch eine breiter angelegte und stärker integrierte Geschäftstätigkeit kommen. Aus diesem Grund sollte der Ausbau umfassend integrierter moderner drahtloser Breitbandkommunikationsdienste in der gesamten Union von Maßnahmen im Bereich bestimmter Aspekte der Frequenzzuteilung auf Unionsebene begleitet werden. Gleichzeitig sollten wird ausreichende Flexibilität benötigt, um spezifischen einzelstaatlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, um ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren oder um Ziele von allgemeinem Interesse wie sprachliche und kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus zu wahren und zu fördern. [Abänd. 22]

(19)  Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, darunter Mobilfunkbetreiber oder Konsortien aus solchen Betreibern, sollten die Möglichkeit haben, gemeinsam eine effiziente, technologisch moderne, fortschrittliche und erschwingliche Abdeckung weiter Teile des Gebiets der Union zum langfristigen Nutzen der Endnutzer zu organisieren und dafür die Funkfrequenzen in harmonisierten Frequenzbändern in mehreren Mitgliedstaaten zu ähnlichen Bedingungen und mit ähnlichen Verfahren, Kosten, Zeitplänen und Laufzeiten und mit komplementären Funkfrequenzpaketen, wie z. B. einer Kombination aus niedrigeren und höheren Funkfrequenzen zur Versorgung dichter und weniger dicht besiedelter Gebiete, zu nutzen. Initiativen für eine bessere Koordinierung und Kohärenz würden auch die Berechenbarkeit des Investitionsumfelds im Netzbereich verbessern. Diese Berechenbarkeit würde ferner – ungeachtet der in einigen Mitgliedstaaten bereits unbefristeten Rechte – stark durch eine klare Politik zugunsten einer langfristigen Geltungsdauer der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erhöht, die mit klaren verbesserten Bedingungen für die Übertragung, Vermietung und gemeinsame Nutzung aller oder einiger Funkfrequenzen, die solchen individuellen Nutzungsrechten unterliegen, verbunden sein sollte. [Abänd. 23]

(20)  Die Koordinierung und Kohärenz von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sollten zumindest im Falle der für die drahtlose ortsfeste, nomadische und mobile Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzbänder verbessert werden. Dies gilt auch für die von der ITU für International-Mobile-Telecommunications-Advanced-Systeme (IMT-Advanced-Systeme) ermittelten Frequenzbänder sowie für Frequenzbänder, die für lokale Funknetze (Funk-LAN) (z. B. 2,4 GHz und 5 GHz) genutzt werden. Sie sollten sich darüber hinaus auch auf Frequenzbänder erstrecken, die künftig für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert werden können (wie in naher Zukunft die Bänder 700 MHz, 1,5 GHz und 3,8–4,2 GHz), wie dies in Artikel 3 Buchstabe b des Programms für die Funkfrequenzpolitik und in der am 13. Juni 2013 angenommenen Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) Strategic challenges facing Europe in addressing the growing radio spectrum demand for wireless broadbands vorgesehen ist. Angesichts der beträchtlichen gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Beschlüssen über Funkfrequenzen sollte bei solchen Beschlüssen den in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EC genannten Erwägungen und gegebenenfalls den Zielen von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie gebührend Rechnung getragen werden. [Abänd. 24]

(21)  Die Kohärenz der verschiedenen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren könnte durch präzisere Bestimmungen über die einschlägigen Kriterien verbessert werden, und zwar den zeitlichen Ablauf der Genehmigungsverfahren; die Dauer, für die die Nutzungsrechte erteilt werden, sowie Entgelte und Zahlungsmodalitäten; Kapazitäts- und Versorgungsverpflichtungen; Festlegung von Funkfrequenzbereichen und Funkfrequenzblöcken, die einem Erteilungsverfahren unterliegen; objektive Schwellenwertanforderungen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs; Bedingungen für die Handelbarkeit von Nutzungsrechten, einschließlich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung.

(22)  Eine Begrenzung der Entgeltbelastung auf das für eine optimale Funkfrequenzverwaltung erforderliche Maß mit einem Gleichgewicht zwischen sofortigen und regelmäßigen Entgelten würde Investitionen in den Infrastrukturausbau, und die Technologieverbreitung anstoßen, und die damit verbundenen Vorteile würden an die Endnutzer weitergegeben.

(23)  Eine besser aufeinander abgestimmte Frequenzzuteilung und ein entsprechender Ausbau der drahtlosen Breitbandversorgung in der gesamten Union dürften zu Größenvorteilen in verwandten Branchen, beispielsweise bei Netzausrüstern und Endgeräteherstellern, führen. Diese Branchen könnten wiederum Initiativen und Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenznutzung in stärkerem Maße als bisher berücksichtigen. Deshalb sollte ein Harmonisierungsverfahren für die Zeitpläne für die Frequenzzuteilung und für eine Mindestgeltungsdauer bzw. einheitliche Geltungsdauer der Nutzungsrechte in solchen Frequenzbändern eingeführt werden.

(24)  Im Hinblick auf die übrigen wesentlichen Bedingungen, die an die Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation geknüpft werden können, könnte eine Eine konvergierende Anwendung der in dieser Verordnung im Rechtsrahmen der Union festgelegten Regulierungsgrundsätze und ‑kriterien durch die einzelnen Mitgliedstaaten könnte durch einen Koordinierungsmechanismus verbessert werden, der es der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, vor der Erteilung von Nutzungsrechten durch einen bestimmten Mitgliedstaat Stellung zu nehmen, und in dessen Rahmen die Kommission die Möglichkeit hätte, unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Umsetzung eines Vorschlags zu verhindern, der nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar erscheint. [Abänd. 25]

(25)  Angesichts der massiven Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation sollten Lösungen für alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert und nicht behindert werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. als „Hotspots“ bezeichnete lokale Funknetze (Funk-LAN, auch Wi‑Fi) und Netze aus Funkzellen mit geringer Leistung und geringer räumlicher Ausdehnung (auch Femto-, Pico- oder Metrozellen genannt), ist aber nicht darauf beschränkt. Ein dynamischer Zugang zu Funkfrequenzen, auch auf lizenzfreier Basis, und weitere innovative Technologien und Nutzungsarten von Funkfrequenzen sollten angeregt und ermöglicht werden. [Abänd. 26]

(26)  Internetzugänge für Endnutzer werden zunehmend durch komplementäre drahtlose Zugangssysteme wie Funk-LAN, insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, bereitgestellt; sie ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs durch die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen erforderlich wäre.

(27)  Die meisten Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Teilen Endnutzer im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk-LAN mit anderen, so dürfte durch die Verfügbarkeit einer Vielzahl solcher Zugangspunkte, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entstehen, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Deshalb sollten unnötige Beschränkungen für Endnutzer, die ihren eigenen Funk-LAN-Zugangspunkt gemeinsam mit anderen Endnutzern nutzen oder sich an solchen Zugangspunkten einwählen wollen, aufgehoben bzw. verhindert werden.

(28)  Darüber hinaus sollten auch unnötige für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste nutzen Funk-LAN-Zugangspunkte zunehmend in ihren Räumlichkeiten für eigene Zwecke, z. B. für ihre Mitarbeiter oder um Bürgerinnen und Bürgern vor Ort einen kostengünstigen Zugang zu elektronischen Behördendiensten zu bieten, um intelligente öffentliche Dienstleistungen zu unterstützen, die die Übermittlung von Informationen in Echtzeit beinhalten, wie z. B. im öffentlichen Verkehr oder im Verkehrsmanagement. Solche Einrichtungen könnten Bürgerinnen und Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch generell Zugang zu solchen Zugangspunkten gewähren; sie sollten diese Möglichkeit unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe erhalten. Die Bereitstellung lokaler Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb und im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenztem öffentlichen Raum als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sollte nicht zur Einstufung als Anbieter elektronischer Kommunikation führen.

(29)  Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite sind sehr kleine, nicht störende Geräte, ähnlich Wi‑Fi-Routern, für deren Einrichtung und lokalen Einsatz technische Merkmale auf Unionsebene festgelegt werden sollten; sie sollten einer Allgemeingenehmigung unterliegen und ihr Einsatz sollte nicht durch individuelle Baugenehmigungen oder andere Arten der Erlaubnis beschränkt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Festlegung der technischen Merkmale für einen entsprechenden unter die Allgemeingenehmigung fallenden Einsatz sollte durch deutlich restriktivere Merkmale als die in der Union geltenden Obergrenzen für Parameter wie z. B. die Ausgangsleistung sichergestellt werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Funkfrequenzverwaltung auf nationaler Ebene andere Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Funkfrequenzen zu nutzen, auf die sie Anspruch haben, oder ihre Verpflichtungen in Bezug auf diejenigen Funkfrequenzbänder zu erfüllen, deren Nutzung auf EU-Ebene harmonisiert ist. Aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ist ein Koordinierungsmechanismus erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen gleichberechtigten Zugang zu den Funkfrequenzen hat und die Ergebnisse der Koordinierung kohärent und durchsetzbar sind. [Abänd. 27]

(31)  Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Unionsrechtsrahmens deuten darauf hin, dass die bisherigen Bestimmungen, die eine kohärente Anwendung der Regulierungsmaßnahmen vorschreiben und einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leisten sollen, insbesondere in Bezug auf Festnetze nicht genügend Anreize zur Entwicklung von Zugangsprodukten auf der Grundlage harmonisierter Normen und Verfahren geschaffen haben. Betreiber, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, haben Schwierigkeiten, Zugangsvorleistungen von angemessener Qualität und Netze und Dienste mit einem ausreichenden Interoperabilitätsniveau zu finden, und sofern es sie gibt, haben sie unterschiedliche technische Merkmale. Dies erhöht die Kosten und stellt ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienste dar. [Abänd. 28]

(32)  Die Integration des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation ließe sich durch einen Rahmen zur Festlegung bestimmter wesentlicher europäischer virtueller Produkte beschleunigen, die für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dann besonders wichtig sind, wenn grenzübergreifende Dienste angeboten werden sollen und eine Strategie für die gesamte Union in einem Umfeld angestrebt wird, das immer stärker von AIPN-Netzen („All-IP“) geprägt ist und auf Schlüsselparametern und Mindestmerkmalen basiert. [Abänd. 29]

(33)  Der betriebliche Bedarf, der von verschiedenen virtuellen Produkten gedeckt wird, sollte geregelt werden. Europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte sollten dann verfügbar sein, wenn ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nach der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie verpflichtet wurde, einen der Regulierung unterliegenden Zugang zu einem bestimmten Netzzugangspunkt bereitzustellen. Erstens sollte, sofern dies nach einer Marktanalyse erforderlich und angemessen erscheint, ein effizienter grenzübergreifender Marktzugang durch harmonisierte Produkte erleichtert werden; dies würde die anfängliche, sofortige Bereitstellung von Diensten von abschätzbarer und hinreichender Qualität für Endkunden ermöglichen, u. a. Diensten für Firmenkunden mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese harmonisierten Produkte sollten lange genug verfügbar sein, damit Zugangsinteressenten und Anbieter mittel- und langfristige Investitionen planen können. [Abänd. 30]

(34)  Zweitens sind hochentwickelte virtuelle Zugangsprodukte, die umfangreichere Investitionen seitens der Zugangsinteressenten erfordern und ihnen dafür mehr Kontrolle und eine stärkere Differenzierung (insbesondere durch verstärkten Zugang auf lokaler Ebene) ermöglichen, wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Bedingungen für einen nachhaltigen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt geschaffen werden. Deshalb sollten diese für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA) bedeutenden Vorleistungsprodukte ebenfalls harmonisiert werden, um grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern. Solche virtuellen Breitbandzugangsprodukte sollten so konzipiert sein, dass sie über gleichwertige Funktionen wie die physische Entbündelung verfügen, damit den nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie 2002/19/EG eine größere Bandbreite an Abhilfemaßnahmen für die Vorleistungsebene zu Verfügung steht. [Abänd. 31]

(35)  Drittens sollte auch eine Harmonisierung für ein Vorleistungsprodukt für Abschlusssegmente von Mietleitungen mit modernen Schnittflächen erfolgen, damit unternehmenskritische Netzdienste für besonders anspruchsvolle gewerbliche Nutzer bereitgestellt werden können. [Abänd. 32]

(35a)  Um grenzübergreifend tätigen und multinationalen Unternehmen in der gesamten Europäischen Union gut funktionierende Dienste bereitstellen zu können, müssen die Bedingungen für hochwertige Vorleistungsprodukte, die zur Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen eingesetzt werden, harmonisiert werden. Eine solche Harmonisierung könnte aufgrund sinkender Kommunikationskosten erheblich zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beitragen. [Abänd. 33]

(36)  Vor dem Hintergrund einer schrittweisen Umstellung auf „All-IP-Netze“ wird die Entwicklung von Anwendungen, die vom Zugang zu anderen Netzen abhängen, durch die mangelnde Verfügbarkeit von Konnektivitätsprodukten auf Internet-Protocol-Grundlage behindert, d. h. Produkten, die auf unterschiedliche Kategorien von Diensten mit zugesicherter Dienstqualität ausgelegt sind und die sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen Kommunikationswege über Domain- und Netzgrenzen hinaus eröffnen. Dadurch werden entsprechende technische Innovationen behindert. Darüber hinaus verhindert eine solche Situation eine weiter reichende Verbreitung von Effizienzgewinnen, die sich aus der Verwaltung und der Bereitstellung IP-gestützter Netze und Konnektivitätsprodukte mit zugesicherter Dienstqualität ergeben, insbesondere erhöhte Sicherheit, Zuverlässigkeit und Flexibilität, Kostenwirksamkeit und eine schnellere Bereitstellung, die Netzbetreibern, Diensteanbietern und Endnutzern zugutekommen. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept für die Entwicklung dieser Produkte und ihre Bereitstellung zu angemessenen Konditionen notwendig, einschließlich gegenseitiger Belieferung zwischen den betreffenden Anbietern elektronischer Kommunikation, sofern dies gewünscht wird. [Abänd. 34]

(37)  Die Einführung europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte im Rahmen dieser Verordnung sollte in der Beurteilung der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht ihren Niederschlag finden; zugleich sollte eine Überregulierung aufgrund zu zahlreicher Vorleistungszugangsprodukte vermieden werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Marktanalyse oder unter anderen Bedingungen bereitgestellt werden. Insbesondere die Einführung europäischer virtueller Zugangsprodukte sollte für einen bestimmten Betreiber nicht per se zu einem Anstieg der Zahl der ihm auferlegten regulierten Zugangsprodukte führen. Nach der Annahme dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass die nationalen Regulierungsbehörden prüfen müssen, ob ein europäisches virtuelles Breitbandprodukt statt bestehender Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene auferlegt werden sollte und ob die Auferlegung eines solchen Produkts im Zusammenhang mit künftigen Marktüberprüfungen, bei denen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird, angemessen ist, nichts daran ändern, dass sie nach wie vor dafür verantwortlich sind, die am besten geeignete und angemessenste Abhilfemaßnahme zu ermitteln, um das festgestellte Wettbewerbsproblem in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG zu beheben. [Abänd. 35]

(38)  Im Interesse der Berechenbarkeit der Regulierung sollten auch die wichtigsten Elemente der sich stetig weiterentwickelnden Entscheidungspraxis im derzeitigen Rechtsrahmen, die sich auf die Bedingungen, unter denen Vorleistungszugangsprodukte, darunter auch europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte für NGA-Netze, bereitgestellt werden, auswirken, in die Rechtsvorschriften eingehen. Diese sollten Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, wie wichtig die Beziehung zwischen dem Wettbewerbsdruck durch alternative Festnetz- und Mobilfunkinfrastrukturen, der effektiven Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs und dem vorhandenen Wettbewerb im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität auf Endkundenebene für die Analyse von Vorleistungsmärkten ist; dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei einem solchen Zugang zu NGA-Netzen Preiskontrollen erforderlich sind. Vom Aspekt des vorhandenen Wettbewerbs hängt es letztlich ab, welchen Nutzen der Endnutzer hat. Die nationalen Regulierungsbehörden können z. B. bei ihrer Einzelfallprüfung nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG und unbeschadet der Prüfung auf beträchtliche Marktmacht und der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts zu der Auffassung gelangen, dass im Falle zweier vorhandener NGA-Netze die Marktbedingungen in einem Maße durch Wettbewerb geprägt sind, das ausreicht, um Netzmodernisierungen auszulösen und ein Angebot an ultraschnellen Diensten hervorzubringen, die ein wichtiger Parameter für den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt sind. [Abänd. 36]

(39)  Es ist davon auszugehen, dass ein verstärkter Wettbewerb im Binnenmarkt mit der Zeit zu weniger sektorspezifischer Regulierung aufgrund von Marktanalysen führen wird. In diesem Sinne dürfte eines der Ergebnisse der Vollendung des Binnenmarkts ein stärkerer Trend in Richtung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten Märkten sein, wobei die Anwendung des Wettbewerbsrechts ex post zunehmend als ausreichend angesehen wird, um das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Um rechtliche Klarheit und die Berechenbarkeit der Regulierungskonzepte über Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten, sollten klare und verbindliche Kriterien festgelegt werden, nach denen zu beurteilen ist, ob es auf einem bestimmten Markt nach wie vor gerechtfertigt ist, Vorabverpflichtungen unter Bezugnahme auf fortbestehende Engpässe, die Wettbewerbsaussichten (insbesondere im Bereich des Infrastrukturwettbewerbs) und die Wettbewerbsbedingungen im Endkundenmarkt aufgrund von Parametern wie Preis, Auswahl und Qualität aufzuerlegen, die letztlich für die Endnutzer und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union ausschlaggebend sind. Auf dieser Grundlage könnte die Liste der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nach und nach überprüft werden, und nationale Regulierungsbehörden könnten ihre Bemühungen in abgestimmter Weise dort konzentrieren, wo noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Schaffung eines echten Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation kann sich außerdem sowohl bei der sektorspezifischen Regulierung nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als auch bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts selbst auf die räumliche Abgrenzung der Märkte auswirken.

(40)  Diskrepanzen bei der nationalen Durchführung des sektorspezifischen Verbraucherschutzrechts schaffen erhebliche Hindernisse im digitalen Binnenmarkt, insbesondere durch erhöhte Befolgungskosten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die Dienste in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen wollen. Ferner wird durch die Fragmentierung und Unsicherheit in Bezug auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutz das Vertrauen der Endnutzer untergraben, die davon abgeschreckt werden, elektronische Kommunikationsdienste aus dem Ausland in Anspruch zu nehmen. Um das Ziel der Union zu erreichen, Hemmnisse im Binnenmarkt abzubauen, muss vorhandenes divergierendes nationales Recht durch einheitliche und vollständig harmonisierte sektorspezifische Vorschriften ersetzt werden, die einen hohen gemeinsamen Schutz für Endnutzer bieten. Eine solche vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran hindern, Endnutzern vertragliche Vereinbarungen anzubieten, die einen höheren Schutz bieten. [Abänd. 37]

(41)  Da diese Verordnung lediglich bestimmte sektorspezifische Vorschriften harmonisiert, sollte das Das allgemeine Verbraucherschutzrecht, das sich aus Rechtsakten der Union und dem nationalen Recht zu ihrer Umsetzung zusammensetzt, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. [Abänd. 38]

(42)  Wird in den Kapiteln 4 und 5 dieser Verordnung auf Endnutzer verwiesen, so sollten diese Bestimmungen nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Kategorien von Endnutzern, insbesondere Kleinstunternehmen gelten. Auf individuelle Anfrage sollten andere Endnutzer als Verbraucher die Möglichkeit haben, durch individuelle Verträge von einzelnen Bestimmungen abzuweichen. [Abänd. 39]

(43)  Die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erfordert auch die Beseitigung von Hemmnissen, die Endnutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union erschweren. Deshalb sollten Behörden Hindernisse für den grenzübergreifenden Erwerb solcher Dienste weder schaffen noch beibehalten. Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte der Zugang weder verweigert oder lediglich beschränkt gewährt werden, noch sollten Endnutzer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats diskriminiert werden. Allerdings sollte dennoch eine Differenzierung aufgrund objektiv zu rechtfertigender Unterschiede bei den Kosten, Risiken und Marktbedingungen, wie z. B. Nachfrageschwankungen und Wettbewerberpreise, möglich sein.

(44)  Sehr erhebliche Preisunterschiede bestehen weiterhin sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation, bei inländischen Sprach- und SMS-Kommunikationsdiensten und bei der Anrufzustellung in andere Mitgliedstaaten. Trotz der erheblichen Unterschiede zwischen einzelnen Ländern, Betreibern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzdiensten sind hiervon nach wie vor eher schutzbedürftige Kundengruppen betroffen, und noch immer gibt es Hindernisse für die reibungslose Kommunikation innerhalb der Union. Dies geschieht trotz der absolut gesehen sehr stark gesunkenen und konvergierenden Anrufzustellungsentgelte in den einzelnen Mitgliedstaaten und der niedrigen Preise auf den Transitmärkten. Die Umstellung auf ein „All-IP“-Umfeld für die elektronische Kommunikation dürfte im Laufe der Zeit zu einem weiteren Kostenrückgang führen. Jede erhebliche Abweichung bei den Endkundentarifen für inländische Festnetzfernverbindungen (Verbindungen, deren Zustellung außerhalb einer Ortsvermittlungsstelle erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt ist) und in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Festnetzverbindungen sollte deshalb anhand objektiver Kriterien gerechtfertigt sein.

Endkundentarife für internationale Mobilfunkanrufe dürfen nicht über den in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegten Sprach- und SMS-Eurotarifen für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Nachrichten liegen, es sei denn, sie sind aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Bei solchen Kriterien kann es sich u. a. um zusätzliche Kosten oder angemessene Margen handeln. Andere objektive Faktoren können Unterschiede in Bezug auf die entsprechende Preiselastizität oder die leichte Verfügbarkeit von Endnutzertarifen anderer Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sein, die grenzübergreifende Kommunikation innerhalb der Union zu geringen oder ganz ohne Zusatzgebühren anbieten, oder die leichte Verfügbarkeit von Diensten der Informationsgesellschaft mit vergleichbarem Funktionsumfang, sofern die Endnutzer von ihren Anbietern aktiv über solche Alternativen informiert werden. [Abänd. 40]

(45)  Das Internet hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer offenen Plattform für Innovation mit niedrigen Zugangsschranken für Endnutzer Nutzer, Anbieter von Inhalten und Anwendungen und Anbieter von Internetdiensten entwickelt. Der Grundsatz der „Netzneutralität“ im offenen Internet bedeutet, dass der gesamte Datenverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt werden sollte. Laut der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“(15) ist der offene Charakter des Internets sogar eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, ‑Inhalten und ‑Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und hat in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind. Der bisherige Rechtsrahmen zielt darauf ab, Endnutzern Nutzern die Möglichkeit zu geben, Informationen abzurufen und zu verbreiten bzw. Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Allerdings hat ein aktueller Bericht des GEREK über die Praxis im Datenverkehrsmanagement vom Mai 2012 und eine Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) vom Dezember 2012 über das Funktionieren des Marktes für Internetzugang und ‑dienste aus Sicht der Verbraucher in der Europäischen Union gezeigt, dass sehr viele Endnutzer Nutzer von Datenverkehrsmanagementpraktiken betroffen sind, die bestimmte Anwendungen blockieren oder verlangsamen. Diesem Trend muss mit klaren Regeln auf Unionsebene entgegengewirkt werden, damit das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten kommt. [Abänd. 41]

(46)  Die Freiheit der Endnutzer Nutzer, Informationen und rechtmäßige Inhalte abzurufen und zu verbreiten sowie Anwendungen zu nutzen und Dienste ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, unterliegt den Schranken des Unionsrechts und des damit vereinbaren nationalen Rechts. Diese Verordnung legt die Grenzen für Einschränkungen dieser Freiheit seitens der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation fest; andere Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Urheberrechts und der Richtlinie 2000/31/EG, bleiben davon jedoch unberührt. [Abänd. 42]

(47)  In einem offenen Internet sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation von Internetzugangsdiensten innerhalb der im Rahmen von Internetzugangsdiensten vertraglich vereinbarten Grenzen für Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten übertragungsgeschwindigkeiten Inhalte, Anwendungen und Dienste oder bestimmte Kategorien dieser Leistungen außer im Falle einer begrenzten Anzahl angemessener von Verkehrsmanagementmaßnahmen weder blockieren noch verlangsamen, verschlechtern oder diskriminieren. Solche Maßnahmen sollten technisch notwendig, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Ein angemessenes Verkehrsmanagement umfasst die Prävention bzw. Verhinderung schwerer Kriminalität, einschließlich freiwilliger Maßnahmen der Anbieter, um den Zugang zu und die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern. Die Minimierung der Auswirkungen einer Überlastung des Netzes sollte als angemessen angesehen werden, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftritt. Die Behebung einer Überlastung des Netzes sollte möglich sein, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftritt. Nationale Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass ein Anbieter nachweist, dass eine Gleichbehandlung des Datenverkehrs weitaus weniger effizient wäre. [Abänd. 43]

(47a)  Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt. [Abänd. 44]

(48)  Volumenbezogene Tarife sollten als mit dem Grundsatz eines offenen Internets vereinbar gelten, solange sie es den Endnutzern Nutzern ermöglichen, auf der Grundlage klarer, transparenter und präziser Informationen über die Konditionen und Konsequenzen dieser Wahl den Tarif zu wählen, der ihrer normalen Datennutzung entspricht. Solche Tarife sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation von Internetzugangsdiensten zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser an die zu erwartenden Datenvolumen anzupassen. Es ist unerlässlich, dass Endnutzer die Nutzer umfassend informiert werden, bevor sie bestimmten Beschränkungen des Datenvolumens oder der Internetgeschwindigkeit und den entsprechenden Tarifen zustimmen, dass sie ihren Nutzungsumfang kontinuierlich überwachen und verfügbare Datenvolumen gegebenenfalls problemlos erweitern können. [Abänd. 45]

(49)  Seitens der Endnutzer besteht ferner eine Es sollte möglich sein, der Nachfrage der Nutzer nach Diensten und Anwendungen mit einem höheren Niveau an von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation bzw. von Inhalte- Anwendungs- und Diensteanbietern zugesicherter Dienstqualität zu entsprechen. Solche Dienste können u. a. Fernsehen auf der Grundlage des Internetprotokolls (Internet-Protocol-TV – IPTV), Videokonferenzen sowie bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen umfassen. Die Endnutzer Nutzer sollten daher auch die Freiheit haben, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten Vereinbarungen über die Bereitstellung von Spezialdiensten mit verbesserter Dienstqualität schließen zu können. Beim Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte der Anbieter von Internetzugangsdiensten sicherstellen, dass die allgemeine Qualität des Internetzugangs durch den Dienst mit verbesserter Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollten Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht so angewandt werden, dass in Wettbewerb stehende Dienste diskriminiert werden. [Abänd. 46]

(50)  Darüber hinaus besteht seitens der Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter Nachfrage nach der Bereitstellung von Übertragungsdiensten auf der Grundlage flexibler Qualitätsparameter, einschließlich der unteren Prioritätsebenen für nicht zeitabhängigen Datenverkehr. Dass Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbietern die Möglichkeit offensteht, eine solche flexible Dienstqualität mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auszuhandeln, ist kann auch für die Bereitstellung von Spezialdiensten erforderlich und wird voraussichtlich eine wichtige Rolle in der Entwicklung neuer bestimmter Dienste wie der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) spielen. Solche Vereinbarungen sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser zu verteilen und Netzüberlastungen zu vermeiden. erforderlich sein. Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten deshalb weiterhin die Freiheit haben, Spezialdienst-Vereinbarungen über konkrete Dienstqualitätsniveaus zu schließen, sofern solche Vereinbarungen die allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste des Internetzugangsdienstes nicht nennenswert beeinträchtigen. [Abänd. 239]

(51)  Die nationalen Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Endnutzer diese Freiheit, Zugang zu einem offenen Internet zu erhalten, auch tatsächlich ausüben können. Dementsprechend sollten die nationalen Regulierungsbehörden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten haben und sicherstellen, dass Anbieter öffentlicher von Internetzugangsdiensten, andere Anbieter elektronischer Kommunikation und sonstige Diensteanbieter die geltenden Vorschriften einhalten und Dienste bereitgestellt werden, die diskriminierungsfreie Internetzugangsdienste von hoher Qualität ermöglichen und nicht durch Spezialdienste eingeschränkt sind. Für die Prüfung, ob eine mögliche generelle Einschränkung der Internetzugangsdienste vorliegt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden Qualitätsparameter wie Zeit- und Zuverlässigkeitsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), das Maß und die Auswirkungen von Netzüberlastungen sowie die tatsächlichen gegenüber den angegebenen Geschwindigkeiten, die Leistungsfähigkeit der Internetzugangsdienste im Vergleich zu Spezialdiensten Diensten mit verbesserter Qualität und die von den Nutzern Endnutzern wahrgenommene Qualität heranziehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Beschwerdeverfahren einsetzen, die wirksame, einfache und leicht zugängliche Rechtsbehelfsmechanismen für Endnutzer bieten, und befugt sein, allen oder einzelnen Anbietern öffentlicher von Internetzzugangsdiensten, anderen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Dienstanbietern Mindestanforderungen an die Dienstqualität vorzuschreiben, wenn dies erforderlich ist, um eine allgemeine Einschränkung/Verschlechterung der Dienstqualität von Internet-Zugangsdiensten zu verhindern. [Abänd. 240]

(52)  Die Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen, Tarifen und Bedingungen sowie von Parametern für die Dienstqualität einschließlich spezieller Parameter für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten, sollten für Endnutzer noch bessere Möglichkeiten schaffen, ihre Anbieter so gut wie möglich auszuwählen und somit umfassend vom Wettbewerb zu profitieren. Freiwillige Zertifizierungssysteme für interaktive Vergleichswebsites, Führer oder ähnliche Werkzeuge sollten von Anbietern elektronischer Kommunikation unabhängig sein, eine leicht verständliche und klare Sprache gebrauchen, vollständige und aktuelle Informationen bereitstellen, eine transparente Methodik anwenden, gemäß den Zugangsleitlinien für Webinhalte Version 2.0 zuverlässig und zugänglich sein und über ein wirksames Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. [Abänd. 49]

(53)  Endnutzer sollten angemessen über den Preis und die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst erwerben. Diese Informationen sollten auch unmittelbar vor einer Anrufverbindung gegeben werden, wenn für die Verbindung zu einer bestimmten Nummer oder einem bestimmten Dienst ein besonderer Preis gilt, wie etwa bei Mehrwertdiensten, für die häufig besondere Preise gelten. Ist eine solche Verpflichtung für die Diensteanbieter angesichts der Dauer und der Kosten der Tarifauskunft im Vergleich zur durchschnittlichen Anrufdauer und des Kostenrisikos für den Endnutzer unverhältnismäßig, können die nationalen Regulierungsbehörden eine Ausnahme gewähren. Die Endnutzer sollten auch darüber informiert werden, ob eine gebührenfreie Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. [Abänd. 50]

(54)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer u. a. angemessen über ihr Dienstangebot und ihre Preise, die Parameter für die Dienstqualität, den Zugang zu Notrufdiensten und über jede Einschränkung sowie über die für Verbraucher mit Behinderungen angebotenen Produkte und Dienste informieren. Bei Tarifen mit einem vorab festgelegten Kommunikationsvolumen sollten die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation auch über die Möglichkeit informieren, dass Verbraucher und andere Endnutzer ungenutztes Volumen des vorausgehenden Abrechnungszeitraums auf Verlangen auf den aktuellen Abrechnungszeitraum übertragen lassen können. Diese Informationen sollten in klarer und transparenter Weise gegeben werden und auf die Mitgliedstaaten abgestimmt sein, in denen die Dienstleistungen erbracht werden, und bei jeder Änderung aktualisiert werden. Bei individuell ausgehandelten Angeboten sollten die Anbieter von dieser Informationspflicht befreit sein. [Abänd. 51]

(55)  Die Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Produkte und Dienste sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass Endnutzer Angebote unbeeinflusst beurteilen können. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfügbarkeit verlässlicher und vergleichbarer Informationen das Vertrauen der Endnutzer in die betreffenden Dienste steigert und ihre Bereitschaft, von ihren Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, erhöht.

(56)  Verträge sind ein wichtiges Mittel, um Endnutzern ein hohes Maß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu geben. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzern vor Inkrafttreten eines Vertrags klare und verständliche Informationen zu allen wesentlichen Vertragselementen geben. Die Informationen sollten bindend sein und außer durch spätere Übereinkunft zwischen Endnutzer und Anbieter nicht geändert werden. Die Kommission und mehrere nationale Regulierungsbehörden haben in jüngster Zeit erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben zur Geschwindigkeit von Internetzugängen und der den Endnutzern tatsächlich bereitgestellten Geschwindigkeit festgestellt. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer deshalb vor Vertragsabschluss über die Geschwindigkeit und andere Dienstqualitätsparameter, die sie dem Endnutzer realistischerweise an seinem Hauptstandort zu Verfügung stellen können, aufklären.

Bei festen und mobilen Datenverbindungen ist die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit die Geschwindigkeit eines Kommunikationsdienstes, die ein Verbraucher in der Regel erwarten kann, wenn er auf den Dienst zugreift, d. h. sie ist von der Tageszeit unabhängig. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit sollte von geschätzten Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten, Geschwindigkeiten zu Hauptzeiten und der Minimalgeschwindigkeit abgeleitet werden. Die Methode sollte im Rahmen von GEREK-Leitlinien festgelegt und regelmäßig überprüft werden, damit sie der Entwicklung der Technik und der Infrastruktur entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Anbieter den Endnutzern vor Vertragsabschluss Zugang zu vergleichbaren Informationen über die Abdeckung der Mobilfunknetze einschließlich der unterschiedlichen Technologien in ihrem Mitgliedstaat gewähren, damit die Endnutzer eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können. [Abänd. 52]

(57)  Im Zusammenhang mit Endgeräten sollten in den Verträgen alle vom Anbieter angewandten Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung dieser Endgeräte, z. B. durch einen „SIM-Lock“ bei mobilen Geräten, sowie alle Entgelte genannt sein, die bei einer Kündigung vor Vertragsablauf erhoben werden. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sollten keine Gebühren anfallen. In den Verträgen sollten auch die Arten der angebotenen Kundendienst‑, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen genannt werden. Nach Möglichkeit sollten diese Informationen auf Anfrage auch technische Informationen umfassen, die die ordnungsgemäße Funktion des vom Endnutzer gewählten Endgeräts betreffen. Sofern keine technische Inkompatibilität festgestellt wurde, sollten diese Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 53]

(58)  Zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen sollten Endnutzer die Nutzer in Bezug auf alle nachträglich abgerechneten Dienste die Möglichkeit erhalten, im Voraus Obergrenzen für die aus der Nutzung von Telefondiensten und Internet-Zugangsdiensten entstehenden Entgelte, festlegen zu können. Dieses Dienstmerkmal sollte gebührenfrei zur Verfügung stehen und eine angemessene Benachrichtigung umfassen, die einen Abruf der Informationen ermöglicht, sobald das Limit fast erreicht ist. Bei Erreichen der Obergrenze sollten Endnutzer die betreffenden Dienste nicht mehr erhalten und sie sollten ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie verlangen ausdrücklich, sie weiterhin in der mit dem Anbieter vereinbarten Form in Anspruch zu nehmen. [Abänd. 54]

(58a)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16), durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird, die in den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Behörden durchgeführt wird, und mit der Richtlinie 2002/58/EG erfolgen. [Abänd. 55]

(58b)  Bei der in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents genannten Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) eingehalten werden. [Abänd. 56]

(59)  Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und eine aktuelle Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher haben gezeigt, dass lange Vertragslaufzeiten und automatische oder stillschweigende Vertragsverlängerungen erhebliche Hindernisse für einen Anbieterwechsel darstellen. Es ist deshalb wünschenswert, Endnutzern zu ermöglichen, Verträge sechs Monate nach Vertragsabschluss unentgeltlich zu kündigen. In einem solchen Fall kann vom Endnutzer verlangt werden, einen Ausgleich für den Restwert etwaiger subventionierter Endgeräte oder den zeitanteiligen Wert etwaiger anderer verkaufsfördernder Angebote zu zahlen. Verträge, die stillschweigend verlängert wurden, sollten einer einmonatigen Kündigungsfrist unterliegen. [Abänd. 57]

(60)  Wesentliche Änderungen der von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auferlegten Vertragsbedingungen, die einen Nachteil für den Endnutzer, z. B. durch Gebühren, Tarife, Beschränkungen von Datenvolumen, Datengeschwindigkeiten oder der Netzabdeckung oder in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, darstellen, sollten dem Endnutzer ein begründetes Recht auf eine kostenfreie Vertragsbeendigung geben.

(61)  Pakete aus elektronischen Kommunikationsdiensten und anderen Diensten wie dem linearen Rundfunk sind inzwischen weit verbreitet und stellen einen wichtigen Wettbewerbsfaktor dar. Gelten für die in solchen Paketen enthaltenen Dienste uneinheitliche Vertragsbestimmungen über Kündigungen und Anbieterwechsel, so werden die Endnutzer effektiv daran gehindert, für das gesamte Paket oder für Teile davon zu einem wettbewerbsfähigen Angebot zu wechseln. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kündigungen und Anbieterwechsel sollten deshalb für alle Bestandteile eines solchen Pakets gelten.

(62)  Damit die Endnutzer in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Die Endnutzer sollten daher den Anbieter ohne Einschränkungen durch rechtliche, technische oder verfahrenstechnische Hindernisse wie Vertragsbedingungen und Gebühren wechseln können. Die Nummernübertragbarkeit ist für die dem Verbraucher zur Verfügung stehende Auswahl und für wirksamen Wettbewerb von entscheidender Bedeutung. Die Übertragung sollte so rasch wie möglich erfolgen, d. h., die Rufnummer sollte effektiv innerhalb eines Arbeitstags nach Abschluss einer Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung aktiviert sein. Die Begleichung offener Rechnungen sollte nicht Bedingung für die Ausführung einer Nummernübertragung sein.

(63)  Um die Schaffung zentraler Anlaufstellen zu unterstützen und Endnutzern einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, sollte der Anbieterwechsel unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation erfolgen. Der dem GEREK die Befugnis übertragen werden, Leitlinien zu erstellen, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten des aufnehmenden und des abgebenden Anbieters im Wechsel- und Übertragungsprozess festgelegt sind, damit unter anderem sichergestellt wird, dass der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte den Wechsel nicht verzögern verzögert oder behindern. Es sollten behindert, dass das Verfahren so weit wie möglich automatisierte Verfahren angewandt automatisiert ist und dass ein besonderer Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden wird. In diesen Leitlinien sollte auch auf die Frage eingegangen werden, wie bei einem Wechsel für die Endnutzer Kontinuität sichergestellt werden kann, auch hinsichtlich Schlüsseldaten wie zum Beispiel E-Mail-Adressen, beispielsweise durch die Möglichkeit zur Anmeldung für eine E-Mail-Weiterleitung. Die Verfügbarkeit transparenter, korrekter und zeitnaher Informationen dürfte das Vertrauen von Endnutzern in die Möglichkeiten des Anbieterwechsels erhöhen und ihre Bereitschaft, sich aktiv in den Wettbewerb einzubringen, erhöhen. [Abänd. 58]

(64)  Verträge mit abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten nach einem Wechsel automatisch aufgehoben werden, ohne dass es weiterer Schritte des Endnutzers bedarf. Im Falle vorausbezahlter Dienstleistungen sollten dem Endnutzer etwaige verbleibende Guthaben erstattet werden. [Abänd. 59]

(65)  Bei Änderungen von Schlüsseldaten von Endnutzern wie z. B. E-Mail-Adressen sollte Kontinuität gewährleistet sein. Endnutzer sollten deshalb – auch zur Vermeidung von E-Mail-Datenverlust – die Möglichkeit erhalten, sich kostenlos für die E-Mail-Weiterleitung durch den abgebenden Anbieter des Internetzugangs anzumelden, sofern der Endnutzer über eine E-Mail-Adresse bei dem abgebenden Anbieter verfügt. [Abänd. 60]

(66)  Die zuständigen nationalen Behörden können die Grundzüge der Verfahren für die Nummernübertragung und den Anbieterwechsel vorschreiben, wobei sie technischen Entwicklungen und der Notwendigkeit eines zügigen, effizienten und verbraucherfreundlichen Verfahrens für den Anbieterwechsel Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten verhältnismäßige Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Endnutzer während des gesamten Übertragungsvorgangs auferlegen können; dies umfasst auch Sanktionen, die geeignet sind, die Gefahr von Missbrauch oder Verzögerungen und die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung einem anderen Anbieter zugeordnet werden, so gering wie möglich zu halten. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, ein System zur automatischen Entschädigung der Endnutzer in solchen Fällen einzurichten.

(67)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen; dies umfasst auch die Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder administrativer Sanktionen bei Verstößen.

(68)  Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. [Abänd. 61]

(69)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Beschlüsse übertragen werden, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihre Pläne an einen gemeinsamen Zeitplan für die Gewährung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung anzupassen.

(70)  Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Harmonisierung und Koordinierung von Genehmigungen für Funkfrequenzen, die Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Frequenzzuweisung, die genaueren technischen und methodischen Vorschriften für europäische virtuelle Zugangsprodukte und die Gewährleistung eines offenen Internetzugangs und der Angemessenheit des Verkehrsmanagements und der Dienstqualität und Fair-Use-Kriterien sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) ausgeübt werden. [Abänd. 62]

(71)  Um die Kohärenz zwischen dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation und den dafür für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung und einigen geltenden Einzelvorschriften zu gewährleisten und den wichtigsten Elementen der sich weiterentwickelnden Beschlusspraxis Rechnung zu tragen, sollten die Richtlinien 2002/21/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG, 2002/22/EG und die Verordnung Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EG) Nr. 1211/2009 sowie der Beschluss Nr. 243/2012/EU geändert werden. Dies erfordert u. a., dass die Richtlinie 2002/21/EG und die dazugehörigen Richtlinien in Verbindung mit dieser Verordnung zu lesen sind, ferner die Einführung erweiterter Befugnisse der Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz der europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Konsultationsmechanismus, die Harmonisierung der Kriterien für die Beurteilung der Definition und Wettbewerbsfähigkeit relevanter Märkte, die Anpassung des Anmeldeverfahrens nach der Richtlinie 2002/20/EG im Hinblick auf die EU-weite Genehmigung sowie die Aufhebung der Bestimmungen über die Mindestharmonisierung der Endnutzerrechte in Richtlinie 2002/22/EG, die durch die in dieser Verordnung festgelegte vollständige Harmonisierung überflüssig geworden sind. [Abänd. 63]

(72)  Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Folglich müssen Roaminganbieter von Betreibern im Gastmitgliedstaat Roamingdienste auf der Vorleistungsebene erwerben, um ihren eigenen Kunden, die in der EU reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können. Die Entgelte für solche Vorleistungsdienste stellen ein erhebliches Hindernis für die Bereitstellung von Roamingdiensten zu den Preisen inländischer Mobilfunkdienste dar. Deshalb sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, die eine Verringerung dieser Kosten begünstigen. Gewerbliche oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die eine virtuelle Erweiterung ihrer Netzabdeckung in der gesamten Union ermöglichen, sind ein Mittel zur Internalisierung der Vorleistungskosten. Um geeignete Anreize zu schaffen, sollten bestimmte Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) angepasst werden. Die für Anbieter des Heimatmitgliedstaates geltende Verpflichtung, ihren Kunden den Zugang zu den Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten aller anderen Roaminganbieter bereitzustellen, sollte insbesondere nicht für Roaminganbieter gelten, die über ihr eigenes Netz oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen sicherstellen, dass allen ihren Kunden in der Union standardmäßig Roamingtarife angeboten werden, die den Inlandstarifen entsprechen; wird ein solcher Zugang bereits gewährt, sollte eine Übergangsfrist gelten. [Abänd. 64]

(73)  Bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen können es Mobilfunkbetreibern ermöglichen, das Roaming seiner inländischen Kunden in den Partnernetzen als weitestgehend gleichwertig mit der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden im eigenen Netz anzusehen, was entsprechende Auswirkungen auf ihre Endkundenpreise im Bereich einer solchen virtuellen unionsweiten Netzabdeckung hat. Durch eine solche Vereinbarung auf der Vorleistungsebene könnten neue Roamingprodukte entwickelt und damit die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb auf der Endkundenebene gesteigert werden. [Abänd. 65]

(74)  In der Digitalen Agenda für Europa und der Verordnung Nr. 531/2012 ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher, die aufgrund der verschiedenen inländischen Endkundenpakete im weitesten Sinne in eine der beobachtbaren Kategorien des inländischen Nutzungsumfangs fallen, die Möglichkeit haben sollten, ihr typisches inländisches Nutzungsverhalten im Rahmen ihrer jeweiligen inländischen Endkundenpakete bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beizubehalten, ohne dass im Vergleich zur Situation im Inland zusätzliche Kosten entstehen. Diese groben Kategorien können nach der üblichen Handelspraxis festgestellt werden: z. B. Unterscheidung zwischen vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung bei inländischen Endkundenpaketen; Nur-Handy-Angebotspakete (d. h. Sprach- und SMS-Dienste); auf unterschiedlichen Nutzungsumfang ausgelegte Angebotspakete; Angebotspakete für Geschäftskunden bzw. Privatkunden; Endkundenpakete mit Preisen pro Einheit bzw. einem Pauschalpreis pro Kontingent an Einheiten (z. B. Anrufminuten, Megabytes an Datenvolumen), unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang. Die Vielfalt der Endkundentarife und verfügbaren Angebotspakete für die Kunden der Inlandsmobilfunkmärkte in der gesamten Union ist auf den jeweiligen Nutzerbedarf ausgerichtet, der sich aus einem Wettbewerbsmarkt ergibt. Diese Flexibilität auf den inländischen Märkten sollte sich auch im unionsweiten Roamingumfeld widerspiegeln; dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Nachfrage der Roaminganbieter nach Vorleistungen unabhängiger Netzbetreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin die Einführung von Beschränkungen mit dem Hinweis auf eine übliche Nutzung rechtfertigen kann, wenn für eine solche Roamingnutzung Inlandstarife angewandt werden. [Abänd. 66]

(75)  Zwar liegt es in erster Linie im Ermessen der Roaminganbieter, das als üblich anzusehende Volumen von Roaminganrufen, Roaming-SMS und Roamingdaten zu bestimmen, für das Inlandspreise im Rahmen der verschiedenen Angebotspakete gelten sollen; allerdings sie können jedoch ungeachtet der Abschaffung von Endkunden-Roamingentgelten bis zum 15. Dezember 2015 eine Fair-Use-Klausel für die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu den geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, anwenden, wobei sie sich auf die Fair-Use-Kriterien beziehen. Diese Kriterien sollten so angewandt werden, dass Verbraucher ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anwendung solcher Begrenzungen des üblichen Nutzungsumfangs Fair-Use-Begrenzungen durch Roaminganbieter überwachen und sicherstellen, dass diese ausdrücklich unter Angabe detaillierter Mengenangaben in den für Kunden klar und transparent abgefassten Verträgen festgelegt sind. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden den einschlägigen Leitlinien des GEREK für die Anwendung der Fair-Use-Kriterien in Endkundenverträgen der Roaminganbieter – beruhend auf den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation – weitestgehend Rechnung tragen. Das GEREK sollte in seinen Leitlinien verschiedene Nutzungsmuster, die sich auf Nutzungstrends bei Sprach-, Daten- und SMS-Diensten auf Unionsebene stützen, sowie die zu erwartende Entwicklung bei der Nutzung drahtloser Datendienste ermitteln. Bis zum Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten die maximalen Preisobergrenzen des Eurotarifs weiterhin als Schutzobergrenze für Gebühren für über die Fair-Use-Begrenzung hinausgehenden Verbrauch gelten. [Abänd. 67]

(76)  Die erhebliche Verringerung der Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten Union in der jüngsten Vergangenheit sollte nun auch die Beseitigung zusätzlicher Roamingentgelte für eingehende Anrufe möglich machen. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten, sollte der 15. Dezember 2015 als Datum für den Abschluss des Abbaus von Endkundenroamingaufschlägen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) begann, festgelegt werden. Die Kommission sollte auch im Vorfeld dieser endgültigen Abschaffung von Endkundenaufschlägen bis zum 30. Juni 2015 über alle notwendigen Änderungen der Großkundenentgelte oder Großkunden-Marktmechanismen unter Berücksichtigung von Mobilfunkzustellungsentgelten für Roaming in der gesamten Union Bericht erstatten. [Abänd. 68]

(77)  Um dem GEREK Stabilität und strategische Führung bei seiner Tätigkeit zu verleihen, sollte der GEREK-Regulierungsrat von einem hauptberuflichen Vorsitzenden vertreten werden, der vom Regulierungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste, Kompetenzen und Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie seiner einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen ernannt wird, nachdem er an einem vom Regulierungsrat mit Unterstützung der Kommission organisierten und verwalteten offenen Auswahlverfahren teilgenommen hat. Zur Benennung des ersten Vorsitzenden des Regulierungsrats sollte die Kommission u. a. eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie ihrer einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Das Büro des GEREK sollte sich dementsprechend aus dem Vorsitzenden des Regulierungsrats, einem Verwaltungsausschuss und einen Verwaltungsdirektor zusammensetzen. [Abänd. 69]

(78)  Die Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 sowie der Beschluss Nr. 243/2012/EU sollten daher entsprechend geändert werden. [Abänd. 70]

(79)  Die Kommission kann sollte das GEREK jederzeit um Stellungnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ersuchen, wenn sie dies für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung für erforderlich hält erforderlich ist. [Abänd. 71]

(79a)  Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation sollte, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Umsetzungsbericht über den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsmittel(21) gefordert, überarbeitet werden. Die Überarbeitung sollte auf der Grundlage von Ex-post-Bewertungen der Wirkung des Rahmens seit 2009, einer umfassenden Konsultation und einer sorgfältigen Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen der sich aus der Überarbeitung ergebenden Vorschläge erfolgen. Die Vorschläge sollten zeitnah vorgelegt werden, um dem Gesetzgeber eine eingehende Analyse und Debatte zu ermöglichen. [Abänd. 72]

(80)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 16 (unternehmerische Freiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und Artikel 38 (Verbraucherschutz) niedergelegt sind.

(81)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Regulierungsgrundsätze und genauen Vorschriften, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden die Regulierungsgrundsätze und detaillierten Vorschriften festgelegt, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, in dem um [Abänd. 73]

a)  Anbieter die praktische Ausübung des Rechts von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze das Recht, die Möglichkeit und einen Anreiz haben, ihre Netze weiterzuentwickeln, auszubauen durch ein auf einer harmonisierten Vorlage basierendes harmonisiertes und vereinfachtes Meldesystem zu betreiben und Dienstleistungen unabhängig davon zu erbringen, wo in der Union der Anbieter niedergelassen ist bzw. sich seine Kunden befinden, zu erleichtern; [Abänd. 74]

b)  Bürger die praktische Ausübung des Rechts von Bürgern und Unternehmen das Recht und die Möglichkeit haben, unter Wettbewerbsbedingungen Zugang zu sicheren und zuverlässigen elektronischen Kommunikationsdiensten unabhängig davon mit gemeinsamen Regelungen zur Gewährleistung hoher Standards in Bezug auf den Schutz, die Vertraulichkeit und die Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, von wo aus diese erbracht werden, zu erleichtern, ohne dabei durch Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung der Dienste oder durch ungerechtfertigte Zusatzkosten oder Sanktionen behindert zu werden. [Abänd. 75]

ba)  einen stärker koordinierten unionsweiten Rahmen für harmonisierte Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste zu erreichen; [Abänd. 76]

bb)  den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für Roamingverbindungen innerhalb der Union anzugehen. [Abänd. 77]

(2)  Mit dieser Verordnung werden insbesondere Regulierungsgrundsätze in Verbindung mit den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG festgelegt, nach denen die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die zuständigen nationalen und regionalen Behörden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, um [Abänd. 78]

a)  vereinfachte, berechenbare und konvergierende Regulierungsbedingungen für wichtige Verwaltungs- und Geschäftsparameter, u. a. hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einzelner Verpflichtungen, sicherzustellen, die auf der Grundlage einer Marktanalyse auferlegt werden; [Abänd. 79]

b)  einen nachhaltigen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern und die sektorspezifische Marktregulierung in dem Maße abzubauen, wie diese Ziele erreicht werden; [Abänd. 80]

c)  Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter hochleistungsfähiger Infrastrukturen zu fördern und Sorge dafür tragen, dass sie die sich auf die gesamte Union erstrecken und der wachsenden Nachfrage der Endnutzer gerecht werden können, unabhängig davon, wo in der Union die Endnutzer sich aufhalten; [Abänd. 81]

d)  die Bereitstellung innovativer und hochwertiger Dienstleistungen zu erleichtern; [Abänd. 82]

e)  die Verfügbarkeit und möglichst effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums für drahtlose Breitbanddienste zur Unterstützung von Innovation, Investitionen, Beschäftigung und zugunsten der Endnutzer zu gewährleisten, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten erfolgt; [Abänd. 83]

f)  den Interessen der Bürger und Endnutzer an einer guten Netzanbindung zu dienen, indem bessere Investitionsvoraussetzungen im Hinblick auf eine größere Auswahl und bessere Qualität beim Netzzugang und bei den angebotenen Diensten und günstigere Bedingungen für die Mobilität innerhalb der Union sowie für die soziale und die territoriale Inklusion geschaffen werden. [Abänd. 84]

(3)  Um die Durchführung der übergeordneten Regulierungsgrundsätze des Absatzes 2 sicherzustellen, enthält diese Verordnung ferner die erforderlichen detaillierten Vorschriften über

a)  eine EU-weite Genehmigung für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation;

b)  die weitere Vereinheitlichung der Regulierung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Abhilfemaßnahmen, die die nationalen Regulierungsbehörden europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation auferlegen;

c)  die harmonisierte Bereitstellung bestimmter Breitbandvorleistungsprodukte auf Unionsebene unter konvergierenden rechtlichen Rahmenbedingungen;

d)  einen koordinierten europäischen Rahmen für die Zuteilung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste, wodurch ein europäischer Raum der Drahtloskommunikation geschaffen wird;

e)  die Harmonisierung von Vorschriften über die Rechte der Endnutzer und die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten, wodurch ein europäischer Raum der elektronischen Kommunikation für Verbraucher geschaffen wird;

f)  den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für unionsinterne Auslandsverbindungen und für Roamingverbindungen innerhalb der Union. [Abänd. 85]

(3a)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet des Besitzstands der Union in Bezug auf den Datenschutz und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. [Abänd. 86]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.  „Europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation“ ist ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das unmittelbar oder über eine oder mehrere Tochtergesellschaften elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die an mehr als einen Mitgliedstaat gerichtet sind, und das nicht als Tochtergesellschaft eines anderen Anbieters elektronischer Kommunikation angesehen werden kann; [Abänd. 87]

2.  „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;

3.  „Tochtergesellschaft“ ist ein Unternehmen, in dem ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

(i)  die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, oder

(ii)  die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

(iii)  das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; [Abänd. 88]

4.  „EU-weite Genehmigung“ ist der für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in der gesamten Europäischen Union anwendbare Rechtsrahmen, der auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat und den Bestimmungen dieser Verordnung beruht; [Abänd. 89]

5.  „Heimatmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Hauptniederlassung hat; [Abänd. 90]

6.  „Hauptniederlassung“ ist der Ort der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, an dem die Grundsatzentscheidungen über Investitionen in elektronische Kommunikationsdienste bzw. ‑netze und deren Bereitstellung in der Union getroffen werden; [Abänd. 91]

7.  „Gastmitgliedstaat“ ist jeder andere Mitgliedstaat als der Heimatmitgliedstaat, in dem ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt; [Abänd. 92]

8.  „harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation“ sind Funkfrequenzen, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit, die Effizienz und die effiziente primäre Nutzung auf Unionsebene insbesondere nach gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisiert sind und die für andere elektronische Kommunikationsdienste als den Rundfunk bestimmt sind; [Abänd. 93]

9.  „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ ist eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die einen von der Netztopologie unabhängigen öffentlichen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen unter Verwendung von lizenzgebundenen oder einer Kombination aus lizenzgebundenen und lizenzfreien Frequenzen ermöglicht; sie kann Teil eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein; [Abänd. 94]

10.  „Lokales Funknetz“ (Funk-LAN) ist ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive lizenzfreie Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind; [Abänd. 95]

11.  „virtueller Breitbandzugang“ ist eine Art des Zugangs zu Breitbandnetzen auf der Vorleistungsebene, bestehend aus einer virtuellen Anbindung an die Räumlichkeiten des Kunden über eine beliebige Zugangsnetzarchitektur außer der physischen Entbündelung, aus einem Übertragungsdienst an eine festgelegte Anzahl von Übergabepunkten, einschließlich spezifischer Netzbestandteile, spezifischer Netzfunktionen und IT-Nebensystemen; [Abänd. 96]

12.  „Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität“ oder „ASQ-Konnektivitätsprodukt“ ist ein Produkt, das über Internet-Protocol-Vermittlungsknoten (IP-Vermittlungsknoten) bereitgestellt wird und es dem Kunden erlaubt, eine IP-Kommunikationsverbindung zwischen einem Zusammenschaltungspunkt und einem oder mehreren Netzabschlusspunkten des Festnetzes herzustellen; es bietet ferner festgelegte Ende-zu-Ende-Netzleistungsniveaus für bestimmte Endnutzerdienste auf der Grundlage einer bestimmten garantierten Dienstqualität mit festgelegten Parametern; [Abänd. 97]

12a.  „Netzneutralität“ bezeichnet den Grundsatz, nach dem der gesamte Internetverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt wird; [Abänd. 234 und 241]

13.  „Fernverbindungen“ sind Sprach- oder Nachrichtendienste, bei denen die Zustellung außerhalb der Ortsvermittlungsstelle und der Regionaltarifbereiche erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt sind; [Abänd. 98]

14.  „Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und dem verwendeten Endgerät im Einklang mit dem Grundsatz der Netzneutralität eine Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen an das Internet angebundenen Abschlusspunkten des Internets bietet;

15.  „Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst oder ein anderer Dienst, der für spezielle Inhalte den Zugang zu speziellen Inhalten, Anwendungen oder Diensten andere Dienste oder einer eine Kombination dieser Angebote ermöglicht, dessen technische Merkmale optimiert ist, über logisch getrennte Kapazitäten und mit strenger Zugangskontrolle erbracht wird, Funktionen anbietet, die durchgehend kontrolliert werden oder der die Möglichkeit bietet, Daten an eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern oder Abschlusspunkten zu übermitteln oder von diesen zu erhalten; er wird verbesserte Qualitätsmerkmale erfordern, und als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet wird noch breit genutzt werden kann; [Abänd. 235 und 242]

16.  „aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den Rufnummern oder Dienste abgegeben werden; [Abänd. 101]

17.  „abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste abgibt. [Abänd. 102]

Kapitel II

EU-weite Genehmigung

Artikel 3

Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikation in der gesamten Union

(1)  Ein europäischer Anbieter Jeder elektronischer Kommunikation hat das Recht, in der gesamten Union elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anzubieten und die mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbundenen Rechte in allen Mitgliedstaaten auszuüben, in denen er im Rahmen einer EU-weiten Genehmigung, die lediglich der Anmeldepflicht nach Artikel 4 unterliegt, tätig ist. [Abänd. 103]

(2)  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unterliegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation den in den betreffenden Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EU-Rechts angewandten Vorschriften und Bedingungen. [Abänd. 104]

(3)  Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG können im Gastmitgliedstaat Verwaltungsabgaben von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation nur dann erhoben werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 0,5 % des gesamten nationalen Umsatzes im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt. Zur Erhebung dieser Abgaben wird ausschließlich der Umsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in dem betreffenden Mitgliedstaat herangezogen. [Abänd. 105]

(4)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/22/EG können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Gastmitgliedstaat nur dann zu Beiträgen zu den Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen herangezogen werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 3 % des gesamten nationalen Umsatzes aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikation erzielt. Zur Erhebung eines solchen Beitrags wird ausschließlich der in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Umsatz herangezogen. [Abänd. 106]

(5)  Europäische Nationale Regulierungsbehörden behandeln Anbieter elektronischer Kommunikation haben in objektiv gleichwertigen vergleichbaren Situationen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, gleich. [Abänd. 107]

(6)  Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, an denen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation beteiligt sind und deren Gegenstand Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einem Gastmitgliedstaat sind, können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die nationale Regulierungsbehörde im Heimatmitgliedstaat konsultieren, die zwecks Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis eine Stellungnahme abgeben kann. Bei der Beschlussfassung im betreffenden Streitfall trägt die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats weitestgehend Rechnung. [Abänd. 108]

(7)  Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berechtigt sind, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehr als einem Mitgliedstaat bereitzustellen, nehmen die Anmeldung nach Artikel 4 bis spätestens bis zum 1. Juli 2016 vor. [Abänd. 109]

Artikel 4

Anmeldeverfahren für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation

(1)  Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation müssen der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in mindestens einem Mitgliedstaat eine einmalige Anmeldung gemäß dieser Verordnung vorlegen.

(2)  Die Anmeldung muss eine Erklärung über die Bereitstellung oder die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie ausschließlich folgende Informationen enthalten:

a)  den Namen des Anbieters, Rechtsstatus und Rechtsform, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist, die geografische Anschrift der Hauptniederlassung, eine Kontaktperson, eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen, einschließlich Angabe des Heimatmitgliedstaats;

b)  der/die Gastmitgliedstaat/en, in dem/denen die Dienste und Netze unmittelbar oder über Tochtergesellschaften bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen; bei der Bereitstellung über Tochtergesellschaften sind Name, Rechtsstatus und Rechtsform, geografische Anschrift, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register im Gastmitgliedstaat eingetragen ist, und die Kontaktstellen der betreffenden Tochtergesellschaften und die jeweiligen Versorgungsgebiete zu nennen. Wird eine Tochtergesellschaft gemeinsam von zwei oder mehreren Anbietern elektronischer Kommunikation kontrolliert, deren Hauptniederlassungen sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, so gibt die Tochtergesellschaft von den Heimatmitgliedstaaten der Muttergesellschaften den für die Zwecke dieser Verordnung relevanten an und wird von der Muttergesellschaft dieses Heimatmitgliedstaates entsprechend angemeldet.

Die Anmeldung erfolgt in der Sprache bzw. den Sprachen des Heimatmitgliedstaats und aller Gastmitgliedstaaten.

(3)  Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 muss der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der Änderung mitgeteilt werden. Betrifft die mitgeteilte Änderung die Absicht, elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste in einem Gastmitgliedstaat bereitzustellen, der nicht in einer früheren Anmeldung angegeben war, so kann der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Tätigkeit in dem betreffenden Gastmitgliedstaat nach dieser Mitteilung aufnehmen.

(4)  Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht gemäß diesem Artikel stellt einen Verstoß gegen die für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Heimatmitgliedstaat geltenden gemeinsamen Bedingungen dar.

(5)  Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats leitet die nach Absatz 2 erhaltenen Angaben und alle Änderungen dieser Angaben nach Absatz 3 innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Angaben an die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Gastmitgliedstaaten sowie an das Büro des GEREK weiter.

Das Büro des GEREK führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nach dieser Verordnung vorgenommenen Anmeldungen.

(6)  Auf Antrag eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation stellt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats eine Erklärung nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/20/EG aus, mit der sie bestätigt, dass für das fragliche Unternehmen die EU-weite Genehmigung gilt.

(7)  Für den Fall, dass eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der in einer Anmeldung nach Absatz 2 genannte Heimatmitgliedstaat oder eine Änderung der nach Absatz 3 gemeldeten Angaben nicht oder nicht mehr mit der Hauptniederlassung des Unternehmens im Sinne dieser Verordnung übereinstimmt, so legt sie die Angelegenheit unter Mitteilung der Gründe für ihre Einschätzung der Kommission vor. Zur Information erhält das Büro des GEREK eine Kopie der vorgelegten Unterlagen. Nachdem die Kommission dem betroffenen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation und der nationalen Regulierungsbehörde des umstrittenen Heimatmitgliedstaats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Angelegenheit einen Beschluss über die Festlegung des Heimatmitgliedstaats des betreffenden Unternehmens. [Abänd. 110]

Artikel 5

Einhaltung der EU-weiten Genehmigung

(1)  Die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats überwacht und gewährleistet im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG, dass europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 einhalten.

(2)  Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats übermittelt der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu einzelnen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. [Abänd. 111]

Artikel 6

Aussetzung und Entziehung der Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation zur Bereitstellung elektronischer Kommunikation

(1)  Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Aussetzung oder Entziehung der von einem betroffenen Mitgliedstaat erteilten Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Rufnummern und unbeschadet einstweiliger, nach Absatz 3 erlassener Maßnahmen ist allein die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil davon entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/20/EG auszusetzen oder zu entziehen.

(2)  Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die in einem Gastmitgliedstaat geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3, in denen die von der nationalen Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats zur Einhaltung der Rechtsvorschriften ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 5 gescheitert sind, informiert diese die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats und ersucht sie, Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen.

(3)  Bis zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats über ein Ersuchen nach Absatz 2 kann die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats einstweilige Sofortmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG treffen, wenn ihr Beweise für einen Verstoß gegen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 vorliegen. Abweichend von der Dreimonatsfrist nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG können solche einstweiligen Maßnahmen so lange aufrechterhalten werden, bis die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats endgültig entschieden hat.

Die Kommission, das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden des Heimatmitgliedstaats und der übrigen Gastmitgliedstaaten werden von der einstweiligen Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

(4)  Erwägt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats von Amts wegen oder auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats den Erlass einer Entscheidung zur Aussetzung oder Entziehung der Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden aller von einer solchen Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten von ihrer Absicht. Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats kann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben.

(5)  Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats erlässt eine endgültige Entscheidung und übermittelt sie der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der von der Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten innerhalb einer Woche nach deren Annahme, wobei sie der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörden der davon betroffenen Gastmitgliedstaaten weitestgehend Rechnung trägt.

(6)  Beschließt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1 auszusetzen oder zu entziehen, so treffen die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Gastmitgliedstaaten Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in ihren Hoheitsgebieten weiterhin Dienste oder Netze bereitstellt, die von der fraglichen Entscheidung betroffen sind. [Abänd. 112]

Artikel 7

Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

(1)  Bei der Anwendung des Artikels 6 trifft die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats die entsprechenden Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdienste oder ‑netze, die in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden oder die dort Schaden verursacht haben, mit derselben Sorgfalt, als würden die elektronischen Kommunikationsdienste oder ‑netze im Heimatmitgliedstaat bereitgestellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können. [Abänd. 113]

Kapitel III

Voraussetzungen auf europäischer Ebene

Abschnitt 1

Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt

Artikel 8

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1)  Dieser Abschnitt gilt für harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU. [Abänd. 114]

(2)  Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2002/20/EG Entgelte zu erheben, um eine optimale Nutzung der Funkfrequenzressourcen sicherzustellen und ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen und dabei Ziele von öffentlichem Interesse wie kulturelle Vielfalt und Pluralismus in den Medien zu verfolgen. [Abänd. 115]

(3)  Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt übertragenen Befugnisse trägt die Kommission allen Stellungnahmen der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission(22) eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) und allen bewährten Regulierungsverfahren, Berichten oder vom GEREK im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs erteilten Empfehlungen weitestgehend Rechnung. [Abänd. 116]

Artikel 8a

Harmonisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Übertragung oder Vermietung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und deren Geltungsdauer

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 2002/21/EG oder der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen gilt hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 8 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten oder Teilen davon Folgendes:

a)  Die Mitgliedstaaten machen aktuelle Details zu diesen Nutzungsrechten in einem standardisierten elektronischen Format öffentlich zugänglich.

b)  Die Mitgliedstaaten können die Übertragung oder Vermietung an einen bestehenden Inhaber solcher Nutzungsrechte nicht verweigern.

c)  In Fällen, die nicht unter Buchstabe b fallen, können die Mitgliedstaaten eine Übertragung nur verweigern, wenn festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr besteht, dass der neue Inhaber die bestehenden Bedingungen für die Nutzungsrechte nicht erfüllen würde.

d)  In Fällen, die nicht unter Buchstabe b fallen, können die Mitgliedstaaten eine Vermietung nicht verweigern, wenn der Veräußerer der Rechte sich verpflichtet, weiterhin dafür zu haften, dass die bestehenden Bedingungen für die Nutzungsrechte erfüllt werden.

(2)  Sämtliche Verwaltungsgebühren, die den Unternehmen für die Bearbeitung eines Antrags auf Übertragung oder Vermietung von Frequenzen auferlegt werden, dienen insgesamt lediglich zur Deckung der bei der Bearbeitung des Antrags entstandenen Verwaltungskosten, unter anderem für Zusatzmaßnahmen wie die Vergabe von neuen Nutzungsrechten. Solche Gebühren werden in einer objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und verbundenen Gebühren auf ein Mindestmaß reduziert werden. Für die nach diesem Absatz auferlegten Abgaben gilt Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG.

(3)  Sämtliche Frequenznutzungsrechte werden für eine Dauer von mindestens 25 Jahren gewährt und in jedem Fall für eine angemessene Dauer, um Anreize für Investitionen und Wettbewerb zu schaffen und eine unzureichende Nutzung oder ein „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer erteilen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Entziehung der Rechte in angemessenen Fällen und ohne Diskriminierung zulassen, auch für Frequenzen mit einer Mindestlizenzdauer von 25 Jahren, um die effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, unter anderem, aber nicht nur, für Frequenzverwaltungszwecke, zum Schutz der nationalen Sicherheit, bei Lizenzverstößen, zur harmonisierten Änderung der Bandnutzung und bei nicht erfolgter Bezahlung der Gebühren.

(5)  Die Dauer aller bestehenden Frequenznutzungsrechte wird hiermit unbeschadet anderer Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht und den Nutzungsrechten von unbestimmter Dauer auf 25 Jahre ab dem Datum der Erteilung erweitert.

(6)  Durch die Einführung einer Mindestlizenzdauer von 25 Jahren darf die Möglichkeit der Regulierungsbehörden zur Erteilung befristeter Lizenzen und Lizenzen für sekundäre Nutzungen in einem harmonisierten Frequenzband nicht beeinträchtigt werden. [Abänd. 117]

Artikel 9

Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation: Regulierungsgrundsätze

(1)  Unbeschadet der Wahrung von Zielen von allgemeinem Interesse tragen die für Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörden tragen zur Entwicklung eines Raums der Drahtloskommunikation bei, in dem für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbandkommunikation förderliche Investitionen und Wettbewerbsbedingungen konvergieren und die Voraussetzungen für die Planung und Bereitstellung integrierter, interoperabler, offener länderübergreifender Netze und Dienste sowie für Größenvorteile bestehen, so dass Innovation und Wirtschaftswachstum gefördert werden und ein langfristiger Nutzen für die Endnutzer entsteht.

Die zuständigen nationalen Behörden verzichten auf Verfahren und Bedingungen für die Funkfrequenznutzung, die europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation die Bereitstellung integrierter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union über Gebühr erschweren würden. Sie sorgen dafür, dass der Betrieb vorhandener Dienste oder Anwendungen in den betroffenen Frequenzbändern sowie in angrenzenden Bändern durch die Entwicklung eines solchen Raums der Drahtloskommunikation nicht dadurch, dass Störungen erzeugt werden, über Gebühr erschwert wird. [Abänd. 118]

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden wenden ein so wenig wie möglich belastendes und auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhendes Genehmigungssystem für die Funkfrequenznutzung in einer Weise an, die größtmögliche Flexibilität und Effizienz bei der Funkfrequenznutzung bietet und in der gesamten Union vergleichbare Bedingungen für integrierte länderübergreifende Investitionen und Tätigkeiten von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation bietet. [Abänd. 119]

(3)  Bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzung achten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere auf die Gleichbehandlung objektive, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung von bestehenden und potenziellen Betreibern sowie von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Unternehmen auf die gemeinschaftliche, gemeinsame und nicht lizenzgebundene Funkfrequenznutzung. Die zuständigen nationalen Behörden sichern auch die Koexistenz zwischen vorhandenen und neuen Funkfrequenznutzern. Zu diesem Zweck führen sie eine umfassende Folgenabschätzung sowie Konsultationen durch, an denen alle Interessenträger beteiligt sind. [Abänd. 120]

(4)  Unbeschadet des Absatzes 5 befolgen die zuständigen nationalen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzungsrechte die folgenden Regulierungsgrundsätze und bringen sie erforderlichenfalls damit in Einklang:

a)  größtmögliche Berücksichtigung des Endnutzerinteresses, einschließlich des Endnutzerinteresses sowohl an effizienten langfristigen Investitionen und Innovationen im Bereich der Drahtlosnetze und ‑dienste als auch an wirksamem Wettbewerb;

b)  Gewährleistung einer möglichst effizienten Funkfrequenznutzung und einer wirksamen Funkfrequenzverwaltung sowie die Verfügbarkeit von nicht lizenzgebundenen Funkfrequenzen;

c)  Gewährleistung berechenbarer und vergleichbarer Bedingungen, die die Planung von langfristige Investitionen in Netze und Dienste auf länderübergreifender Grundlage und das Erzielen von Größenvorteilen ermöglichen;

d)  Gewährleistung, dass die auferlegten Bedingungen erforderlich und verhältnismäßig sind, u. a. durch eine objektive und transparente Bewertung der Frage, ob die Auferlegung zusätzlicher Bedingungen, die bestimmte Betreiber möglicherweise begünstigen oder benachteiligen, gerechtfertigt ist;

e)  Gewährleistung einer breiten räumlichen Verfügbarkeit drahtloser Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze sowie einer hohen Verbreitung und Nutzung der damit verbundenen Dienstleistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses sowie des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Werts der Frequenzen insgesamt;

ea)  Gewährleistung, dass bei jeder Änderung der Politik hinsichtlich der effizienten Frequenznutzung deren Auswirkungen auf das öffentliche Interesse unter dem Aspekt der schädlichen Interferenzen und Kosten berücksichtigt werden. [Abänd. 121]

(5)  Bei Erwägungen zur Einführung besonderer Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 10 genannten Funkfrequenznutzungsrechte beachten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere die in Artikel 10 genannten Kriterien.

(5a)  Die zuständigen nationalen Behörden müssen dafür sorgen, dass die Informationen in den Genehmigungsbedingungen und Verfahren für die Funkfrequenznutzung verfügbar sind, und es den Beteiligten ermöglichen, ihre Standpunkte während des Prozesses darzulegen. [Abänd. 122]

Artikel 10

Im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu beachtende Kriterien

(1)  Bei der Bestimmung der Menge und der Art der Funkfrequenzen, die in einem bestimmten Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten zugeteilt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden Folgendes:

a)  die technischen Merkmale sowie die aktuelle und geplante Nutzung der verschiedenen verfügbaren Funkfrequenzbänder; [Abänd. 123]

b)  die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen, und

c)  die Bedeutung eines kohärenten Bestands an Funkfrequenznutzungsrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Netzen und Diensten im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben.

(2)  Bei der Entscheidung, ob es eine Mindest- oder Höchstmenge an Funkfrequenzen geben soll, die in Bezug auf ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Frequenzbands oder einer Kombination aus verschiedenen komplementären Frequenzbändern festgelegt würde, sorgen die zuständigen nationalen Behörden

a)  im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b für eine möglichst effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und tragen dabei den Merkmalen sowie der gegenwärtigen und geplanten Nutzung des bzw. der betreffenden Frequenzbänder Rechnung; [Abänd. 124]

b)  im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a für effiziente Investitionen in Netze.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, durch die Höchstmengen an Funkfrequenzen festgelegt werden.

(3)  Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass etwaige Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte die Nutzungsrechte aller Arten von Funkfrequenzen

a)  den sozialen, kulturellen und ökonomischen Wert des Funkfrequenzspektrums, einschließlich positiver externer Effekte, angemessen widerspiegeln;

b)  nicht zu einer Mindernutzung führen und Anreize für Investitionen in die Kapazität, Abdeckung und Qualität von Netzen und Diensten schaffen;

c)  nicht zu Diskriminierungen führen und die Chancengleichheit von bestehenden und potenziellen Betreibern gewährleisten;

d)  eine optimale Verteilung zwischen sofortigen und gegebenenfalls Vorauszahlungen und möglichst regelmäßigen Zahlungen bieten; dabei wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und e Anreize für den raschen Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen.

da)  nicht mehr als ein Jahr, bevor die Nutzung der Funkfrequenz durch die Betreiber möglich ist, gezahlt werden.

Die technischen und regulatorischen Bedingungen, die mit den Funkfrequenznutzungsrechten verbunden sind, werden vor Beginn des Versteigerungsverfahrens festgelegt und stehen allen Betreibern und Beteiligten zur Verfügung.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, die der Förderung von wirksamem Wettbewerb dienen sollen und dazu führen, dass von Betreibern unterschiedliche Entgelte erhoben werden. [Abänd. 125]

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden dürfen nur dann Verpflichtungen in Bezug auf eine territoriale Mindestabdeckung auferlegen, wenn diese im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d zur Erreichung besonderer, auf nationaler Ebene festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei der Auferlegung solcher Verpflichtungen tragen die zuständigen nationalen Behörden den folgenden Aspekten Rechnung:

a)  einer etwaigen bereits bestehenden Abdeckung des Hoheitsgebiets durch die einschlägigen Dienste oder durch andere elektronische Kommunikationsdienste;

b)  dem Ziel der Minimierung der Zahl der Betreiber, die den betreffenden Verpflichtungen potenziell unterliegen;

c)  der Möglichkeit der Lastenteilung und der Gegenseitigkeit zwischen verschiedenen Betreibern, einschließlich der Anbieter anderer elektronischer Kommunikationsdienste;

d)  den Investitionen, die erforderlich sind, um die gewünschte Abdeckung zu erreichen, und der Notwendigkeit, diese in den einschlägigen Entgelten abzubilden;

e)  der technischen Tauglichkeit der betreffenden Funkfrequenzen für eine effiziente Realisierung einer breiten räumlichen Abdeckung.

(5)  Bei der Entscheidung, ob eine der Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU getroffen wird, stützen sich die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der folgenden Aspekte:

a)  die Frage, ob davon auszugehen ist, dass ein wirksamer Wettbewerb auch ohne solche Maßnahmen erhalten bliebe oder erreicht würde, und

b)  die voraussichtlichen Auswirkungen solcher vorübergehenden Maßnahmen auf bestehende und künftige Investitionen von Marktteilnehmern.

(6)  Die zuständigen nationalen Behörden legen die Bedingungen fest, unter denen Unternehmen einen Teil oder die Gesamtheit ihrer individuellen Funkfrequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten dürfen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen. Bei der Festlegung solcher Bedingungen berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Aspekte:

a)  die Optimierung der effizienten Funkfrequenznutzung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b;

b)  die Förderung von Möglichkeiten einer vorteilhaften gemeinsamen Funkfrequenznutzung;

c)  den Interessenausgleich zwischen bestehenden und potenziellen Rechteinhabern;

d)  die Schaffung eines besser funktionierenden, liquideren Marktes für den Zugang zu Funkfrequenzen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

(7)  Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen die gemeinsame Nutzung passiver und aktiver Infrastrukturen und den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die drahtlose Breitbandkommunikation; sie berücksichtigen dabei die folgenden Aspekte:

a)  den Stand des Infrastrukturwettbewerbs und eines etwaigen zusätzlichen Dienstleistungswettbewerbs;

b)  die Anforderungen einer effizienten Funkfrequenznutzung;

c)  die größere Auswahl und höhere Dienstqualität für Endnutzer;

d)  technische Innovationen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

Artikel 11

Zusätzliche Bestimmungen über die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung

(1)  Erlauben die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation eine Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen, verzichten die zuständigen nationalen Behörden auf zusätzliche Bedingungen und verhindern andere Arten der Nutzung, die die effektive Anwendung einer solchen harmonisierten Regelung behindern. Artikel 2 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt. [Abänd. 126]

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden legen die Genehmigungsbedingungen fest, unter denen eine individuelle Genehmigung oder ein individuelles Nutzungsrecht im Falle fortgesetzter Nichtnutzung der betreffenden Funkfrequenzen widerrufen oder entzogen werden kann. Der Widerruf bzw. die Entziehung von Rechten kann an eine angemessene Entschädigung gebunden sein, wenn die Nichtnutzung der Funkfrequenzen auf Gründen beruht, die nicht vom Betreiber zu verantworten sind und objektiv gerechtfertigt ist.

(3)  Unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und mit dem Ziel der zügigen Freigabe bzw. gemeinsamen Nutzung ausreichender harmonisierter Funkfrequenzen in kostengünstigen Funkfrequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste mit hohen Kapazitäten prüfen die zuständigen nationalen Behörden die Notwendigkeit der Einführung

a)  von angemessenen Entschädigungs- oder Anreizzahlungen an bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten, u. a. durch Berücksichtigung solcher Zahlungen im Bieterverfahren oder durch einen Festbetrag für Nutzungsrechte oder

b)  von Anreizzahlungen, die bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten entrichten.

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU für verschiedene Frequenzbänder ein angemessenes Mindestniveau für die technische Leistungsfähigkeit festzulegen, um die Bandbreiteneffizienz zu verbessern; auf der Grundlange der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffene Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

Bei der Festsetzung dieser Leistungsniveaus sollen sie insbesondere

a)  den Zyklen der technologischen Entwicklung und der Erneuerung von Ausrüstungen, insbesondere von Endgeräten, Rechnung tragen und

b)  im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG zur Erreichung der vorgegebenen Leistungsmerkmale den Grundsatz der Technologieneutralität wahren.

Artikel 12

Harmonisierung bestimmter Genehmigungsbedingungen im Zusammenhang mit der drahtlosen Breitbandkommunikation

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden legen Zeitpläne für die Erteilung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten oder für die Verlängerung dieser Rechte nach bestehendem Recht fest; diese Pläne gelten für Funkfrequenzen, die für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert wurden , wobei sie der Richtlinie 2002/21/EG, insbesondere den Artikeln 7, 8, 8a, 9 und 9a dieser Richtlinie, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU, insbesondere den Artikeln 2, 3, 5 und 6 dieses Beschlusses, in vollem Umfang Rechnung tragen. [Abänd. 127]

Die Dauer der Nutzungsrechte und die Termine für anschließende Verlängerungen werden rechtzeitig vor der Durchführung des jeweils im Zeitplan gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens festgelegt. Bei Festlegung der Zeitpläne, Geltungsdauer und Verlängerungszyklen werden die Notwendigkeit eines abschätzbaren Investitionsumfelds, die effektive Möglichkeit, relevante neue, für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierte Frequenzbänder freizugeben, und der Amortisationszeitraum der damit verbundenen Investitionen unter Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt. [Abänd. 128]

(2)  Im Interesse einer kohärenten Anwendung des Absatzes 1 in der gesamten Union und um insbesondere eine abgestimmte Verfügbarkeit von drahtlosen Diensten in der Union zu ermöglichen, kann muss die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung angenommen werden,

a)  einen gemeinsamen Zeitplan für die gesamte Union oder an die Situation in verschiedenen Gruppen von Mitgliedstaaten angepasste Zeitpläne oder den Termin oder die Termine festlegen, zu denen individuelle Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband oder für mehrere komplementäre harmonisierte Frequenzbänder erteilt und die tatsächliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die ausschließliche oder gemeinsame Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation in der gesamten Union gestattet werden;

b)  eine Mindestdauer für die in harmonisierten Frequenzbändern erteilten Rechte festlegen, die mindestens 25 Jahre beträgt und in jedem Fall angemessen ist, um Anreize für Investitionen, Innovation und Wettbewerb zu schaffen und eine Nichtausschöpfung oder das „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden; oder festlegen, dass die Rechte unbefristet gewährt werden;

c)  im Falle von Rechten, deren Geltungsdauer nicht unbegrenzt ist, für die gesamte Union einen einheitlichen Zeitpunkt für das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung festlegen;

d)  das Ende der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzbänder, die für andere Zwecke als die drahtlose Breitbandkommunikation erteilt wurden, oder im Fall unbegrenzt geltender Nutzungsrechte den Termin, an dem das Nutzungsrecht in für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzbändern ein bestehendes Frequenznutzungsrecht geändert wird, festlegen, um die Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation zu ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und unbeschadet der in Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Bestimmungen erlassen. [Abänd. 129]

(3)  Vorbehaltlich Artikel 8a Nummer 4 erlässt die Kommission darüber hinaus kann die Kommission innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung individueller Funkfrequenznutzungsrechte für drahtlose Breitbanddienste in harmonisierten Frequenzbändern harmonisiert wird, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung solcher Rechtsakte bereits existieren, mit dem Ziel, den Termin für eine Verlängerung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten für solche Frequenzbänder in der gesamten Union zu vereinheitlichen; dies umfasst auch die mögliche Abstimmung im Hinblick auf den Verlängerungs- oder Neuvergabetermin anderer Frequenzbänder, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder nach diesem Absatz harmonisiert wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wird mit den in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakten ein harmonisierter Termin für die Verlängerung oder Neuvergabe von Funkfrequenznutzungsrechten festgelegt, der nach dem Ende der Geltungsdauer oder der Verlängerung bestehender individueller Nutzungsrechte für solche Funkfrequenzen in einem der Mitgliedstaaten liegt, so verlängern die zuständigen nationalen Behörden die bestehenden wird die Geltungsdauer dieser Rechte bis zu dem harmonisierten Termin unter denselben bis dahin geltenden materiellrechtlichen Genehmigungsbedingungen, einschließlich etwaiger regelmäßiger Entgelte ungeachtet anderer Bedingungen im Zusammenhang mit diesen Rechten verlängert.

Ist die nach dem zweiten Unterabsatz gewährte Verlängerungsfrist im Vergleich zu der ursprünglichen Geltungsdauer der Nutzungsrechte erheblich, können die zuständigen nationalen Behörden die Verlängerung von Rechten von einer Anpassung der bisher geltenden Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Erhebung zusätzlicher Entgelte, abhängig machen, die angesichts der veränderten Umstände erforderlich geworden sind. Diese zusätzlichen Entgelte basieren auf der zeitanteiligen Anwendung etwaiger anfänglicher Entgelte für die ursprünglichen Nutzungsrechte, die ausdrücklich in Bezug auf die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer berechnet wurden.

Außer im Falle von Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG dürfen die in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakte die Geltungsdauer der bestehenden Nutzungsrechte in den Mitgliedstaaten nicht verkürzen; sie gelten ferner nicht für bestehende unbefristete Rechte.

Erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2, so kann sie die Bestimmungen dieses Absatzes sinngemäß auf alle Rechte zur Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder für die drahtlose Breitbandkommunikation anwenden. [Abänd. 130]

(4)  Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission

a)  die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

b)  objektive Unterschiede innerhalb der Union hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandversorgung; sie trägt dabei dem gemeinsamen Funkfrequenzbedarf integrierter Netze Rechnung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

c)  die Frage, wie berechenbar die Betriebsbedingungen für bestehende Funkfrequenznutzer sind;

d)  die Einführungs-, Entwicklungs- und Investitionszyklen aufeinanderfolgender Generationen drahtloser Breitbandtechnologien;

e)  die Nachfrage der Endnutzer nach hochleistungsfähiger drahtloser Breitbandkommunikation.

Bei der Festlegung von Zeitplänen für verschiedene Gruppen von Mitgliedstaaten, die noch keine individuellen Nutzungsrechte erteilt und die tatsächliche Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder zugelassen haben, trägt die Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt allen Sachäußerungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise, wie Funkfrequenznutzungsrechte in der Vergangenheit gewährt wurden, den Gründen für Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, der möglichen Notwendigkeit, das fragliche Frequenzband freizugeben, den Auswirkungen auf den Wettbewerb und geografischen und technischen Zwängen Rechnung. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung nicht über Gebühr aufgeschoben wird und dass Abweichungen bei den Zeitplänen in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führt.

(5)  Absatz 2 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, schon vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband zu erteilen und dessen tatsächliche Nutzung zu gestatten, sofern die Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes eingehalten werden, oder die tatsächliche Nutzung vor dem Termin zu gestatten, der in einem Durchführungsrechtsakt zur Harmonisierung des betreffenden Frequenzbands festgesetzt wurde.

Erteilt eine zuständige nationale Behörde in einem harmonisierten Frequenzband vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für das betreffende Frequenzband, so gestaltet sie die Bedingungen für die Erteilung – insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer – so, dass die Inhaber der Nutzungsrechte darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 eine Mindestgeltungsdauer für solche Rechte oder einen einheitlichen Befristungs- oder Verlängerungszyklus für die gesamte Union festlegen kann erlässt. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die Erteilung unbefristeter Rechte. [Abänd. 131]

(6)  Für die harmonisierten Frequenzbänder, für die ein gemeinsamer Zeitplan für die Erteilung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 festgelegt wurde, übermitteln die zuständigen nationalen Behörden der Kommission rechtzeitig hinreichend detaillierte Informationen über ihre Pläne zur Einhaltung der Vorschriften. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen erlässt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Durchführungsrechtsakt, in denen dem die Form und die Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 132]

Kommt die Kommission bei der Überprüfung solcher detaillierten Pläne eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein wird, den für ihn geltenden Zeitplan einzuhalten, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass dieser Mitgliedstaat seine Pläne so anpassen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt ist.

Artikel 12a

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte

(1)  Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können untereinander, und mit der Kommission, zusammenarbeiten, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 und 7 der Genehmigungsrichtlinie im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Genehmigungsverfahrens zur Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte nachzukommen, gegebenenfalls gemäß einem gemeinsamen Zeitplan, der in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 erstellt wurde. Das gemeinsame Genehmigungsverfahren erfüllt folgende Kriterien:

a)  Die individuellen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß einem gemeinsamen Zeitplan initiiert und umgesetzt;

b)  es beinhaltet gegebenenfalls gemeinsame Bedingungen und Verfahren der betreffenden Mitgliedstaaten für die Auswahl und die Gewährung individueller Rechte;

c)  es beinhaltet gegebenenfalls gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen der Mitgliedstaaten für die individuellen Funkfrequenznutzungsrechte, wodurch Betreibern unter anderem im Hinblick auf die zuzuteilenden Funkfrequenzblöcke einheitliche Frequenzbestände gewährt werden können.

(2)  Beabsichtigen Mitgliedstaaten, ein gemeinsames Genehmigungsverfahren einzurichten, legen die betreffenden zuständigen nationalen Behörden ihre Maßnahmenentwürfe gleichzeitig der Kommission und den zuständigen Behörden vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

(3)  Ein gemeinsames Genehmigungsverfahren steht anderen Mitgliedstaaten jederzeit offen. [Abänd. 133]

Artikel 13

Koordinierung der Genehmigungsverfahren und ‑bedingungen für die Funkfrequenznutzung für die drahtlose Breitbandkommunikation im Binnenmarkt

(1)  Beabsichtigt eine zuständige nationale Behörde, für die Funkfrequenznutzung eine Allgemeingenehmigung oder individuelle Funkfrequenznutzungsrechte zu erteilen, oder im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu ändern, legt sie der Kommission und den für Funkfrequenzen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihren Maßnahmenentwurf samt Begründung gegebenenfalls nach Abschluss der öffentlichen Konsultation nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG vor; die Vorlage erfolgt in jedem Fall erst in einem Stadium der Vorbereitung, das es ihr ermöglicht, der Kommission und den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ausreichende und stabile Informationen über alle relevanten Aspekte zu übermitteln.

Mindestens folgende Informationen werden, soweit zutreffend, von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt:

a)  Art des Genehmigungsverfahrens;

b)  zeitlicher Ablauf des Genehmigungsverfahrens;

c)  Geltungsdauer der Nutzungsrechte, die mindestens 25 Jahre beträgt und in jedem Fall angemessen ist, um Anreize für Investitionen und Wettbewerb zu schaffen und eine Nichtausschöpfung oder das „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden; [Abänd. 134]

d)  Art und Menge der verfügbaren Funkfrequenzen insgesamt oder für das betreffende Unternehmen;

e)  Höhe und Struktur etwaiger Entgelte;

f)  Entschädigungen oder Anreize für die Freigabe oder gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch bestehende Nutzer;

g)  Versorgungsverpflichtungen;

h)  Zugang auf der Vorleistungsebene; nationale oder regionale Roamingvorgaben;

i)  Reservierung von Funkfrequenzen für bestimmte Arten von Betreibern oder Ausschluss bestimmter Arten von Betreibern;

j)  Bedingungen im Zusammenhang mit der Zuteilung, Neuvergabe, Übertragung oder der Anhäufung von Nutzungsrechten; [Abänd. 135]

k)  Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen;

l)  gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen;

m)  Mindestniveaus für die technische Leistungsfähigkeit;

n)  Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG;

o)  Aufhebung oder Entziehung eines oder mehrerer Nutzungsrechte oder Änderung von Rechten oder mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen, die nicht als geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG angesehen werden können.

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können gegenüber der betroffenen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen. Die Zweimonatsfrist wird nicht verlängert.

Bei der Beurteilung des Maßnahmenentwurfs nach diesem Artikel beachtet die Kommission insbesondere

a)  die Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie den Beschluss Nr. 243/2012/EU;

b)  die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

c)  die einschlägigen Kriterien für bestimmte besondere Bedingungen nach Artikel 10 und die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 11;

d)  nach Artikel 12 erlassene Durchführungsrechtsakte;

e)  die Kohärenz in den jüngsten, laufenden oder geplanten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

Teilt die Kommission der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist mit, dass durch den Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen würde oder dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Unionsrecht hat, darf der Maßnahmenentwurf für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten nicht angenommen werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission auch die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über ihren Standpunkt zu dem Maßnahmenentwurf.

(3)  Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission und die betreffende nationale Behörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Kriterien zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(4)  Während des Verfahrens kann die zuständige Behörde ihren Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission jederzeit ändern oder zurückzuziehen.

(5)  Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist kann die Kommission

a)  dem Kommunikationsausschuss einen Beschlussentwurf vorlegen, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Dem Beschlussentwurf ist erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung des Maßnahmenentwurfs eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der die Kommission darlegt, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf in der notifizierten Form nicht angenommen werden sollte, oder

b)  einen Beschluss erlassen, in dem sie ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändert.

(6)  Hat die Kommission keinen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt oder einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b erlassen, kann die zuständige Behörde den Maßnahmenentwurf annehmen.

Hat die Kommission einen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt, darf der Maßnahmenentwurf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung der Stellungnahme nach Absatz 2 an die zuständige Behörde nicht angenommen werden.

Während des Verfahrens kann die Kommission – auch nach Übermittlung eines Beschlussentwurfs an den Kommunikationsausschuss – jederzeit ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändern.

(7)  Die Kommission fasst Beschlüsse, mit denen zuständige Behörden aufgefordert werden, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, stets im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Hat die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 erlassen, so muss die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung des Beschlusses ändern oder zurückziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine öffentliche Konsultation durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 1.

(9)  Die betreffende zuständige Behörde trägt den etwaigen Stellungnahmen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission weitestgehend Rechnung; außer in den Fällen, die unter Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 fallen, kann sie den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(10)  Sobald das Verfahren im Zusammenhang mit der Maßnahme abgeschlossen ist, unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Ergebnisse dieses Verfahrens.

Artikel 14

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an eine Allgemeingenehmigung.

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(3)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation beschränken nicht einseitig

a)  das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

b)  das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(5)  Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

a)  der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b)  der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird.

(6)  Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

Artikel 15

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb nicht störender drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, die Anbindung oder den Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht.

Das Genehmigungssystem für Funkfrequenzen, die für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind, bleibt von diesem Absatz unberührt.

(2)  Zum Zwecke der einheitlichen Durchführung des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite nach Absatz 1, kann legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden, technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen fest, durch deren Einhaltung gewährleistet wird, dass sie bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen nicht störend wirken. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug auf die maximalen Abmessungen, die Leistung und die elektromagnetischen Eigenschaften sowie die optischen Auswirkungen der drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite fest. Diese für den Einsatz drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite vorgegebenen technischen Merkmale müssen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU(23) und den in der Empfehlung 1999/519/EG(24) festgelegten Schwellenwerten entsprechen. [Abänd. 137]

Die technischen Merkmale, die für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite festgelegt werden, damit Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, berühren nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25) für das Inverkehrbringen solcher Produkte. [Abänd. 138]

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1)  Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, stellen die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet organisiert wird; sie treffen insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Funkfrequenzzuweisung oder ‑zuteilung, damit kein anderer Mitgliedstaat daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung eines bestimmten harmonisierten Frequenzbands im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass keinem Mitgliedstaat der gleichberechtigte Zugang zum Funkfrequenzspektrum verweigert wird.

(3)  Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, ihn und andere Mitgliedstaaten bei der Einhaltung dieses Artikels zu unterstützen.

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Koordinierung mit der Anforderung des gleichberechtigten Zugangs aller Mitgliedstaaten zum Funkfrequenzspektrum im Einklang stehen, um praktische Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beheben oder um die Durchsetzung von Lösungen, die aus der Koordinierung hervorgegangen sind, im Einklang mit dem Unionsrecht sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 139]

Abschnitt 2

Europäische virtuelle Zugangsprodukte

Artikel 17

Europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt

(1)  Die Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangsprodukts nach den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG wird als Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts angesehen, wenn es entsprechend den Mindestparametern für die in Anhang I aufgeführten Angebote bereitgestellt wird und alle folgenden materiellen Anforderungen erfüllt:

a)  Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

b)  Höchstmaß an Interoperabilität der Netze und Dienste und diskriminierungsfreies Netzmanagement unter den Betreibern entsprechend der Netztopologie;

c)  Möglichkeit, Endnutzern zu Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt zu werden;

d)  Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung der Möglichkeit, in bestehenden und neuen Netzen installiert und parallel zu anderen Zugangsprodukten, die über die gleiche Netzinfrastruktur angeboten werden, bereitgestellt zu werden;

e)  operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für Anbieter eines virtuellen Breitbandzugangs und Zugangsinteressenten.

f)  Beachtung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang I im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. [Abänd. 140]

Artikel 17a

Hochwertige Vorleistungszugangsprodukte für die Bereitstellung kommerzieller Kommunikationsdienste

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob es der Verhältnismäßigkeit entspricht, Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über beträchtliche Marktmacht auf einem relevanten Markt in Zusammenhang mit der Bereitstellung hochwertiger elektronischer Kommunikationsdienste auf der Vorleistungsebene verfügen, die Verpflichtung aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Leitlinien des GEREK ein Standardangebot auf der Vorleistungsebene zu veröffentlichen. Diese Überlegung sollte innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der GEREK-Leitlinie erfolgen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 erlässt das GEREK nach der Konsultation der Interessenträger gemeinsam mit der Kommission Leitlinien, in denen die Elemente aufgeführt sind, die in das Standardangebot aufzunehmen sind. Die Leitlinien sollten mindestens Abschlusssegmente von Mietleitungen umfassen und können sich auf andere gewerbliche Vorleistungszugangsprodukte beziehen, die das GEREK unter Berücksichtigung der Endnutzer- und Großhandelsnachfrage sowie bewährter Regulierungsverfahren für geeignet ansieht. Die nationalen Regulierungsbehörden können fordern, dass zusätzliche Elemente in das Standardangebot aufgenommen werden. Das GEREK überprüft diese Leitlinien regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Marktentwicklung und der technologischen Entwicklung. [Abänd. 141]

Artikel 18

Regulierungsbedingungen im Zusammenhang mit dem europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukt

(1)  Eine nationale Regulierungsbehörde, die einem Betreiber zu einem früheren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Vorleistungszugangs zu einem Netz der nächsten Generation nach Artikel 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG auferlegt hat, prüft, ob es angemessen und verhältnismäßig wäre, stattdessen eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts aufzuerlegen, das dem gegenwärtig auferlegten Vorleistungszugangsprodukt mindestens funktional gleichwertig ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörden führen die erforderliche Prüfung der bestehenden Abhilfemaßnahmen für den Zugang auf der Vorleistungsebene so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Analyse der relevanter Märkte nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2002/21/EG.

Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde, die zu einem früheren Zeitpunkt Verpflichtungen zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs auferlegt hat, nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen ist, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

(2)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber gemäß den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG zur Bereitstellung eines Zugangs zu einem Netz der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene zu verpflichten, so prüft sie zusätzlich zu den Faktoren in Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie insbesondere die jeweiligen Vorteile einer Verpflichtung zur Bereitstellung

i)  einer passiven Vorleistung, wie z. B. eines physischen entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt;

ii)  eines nicht physischen oder virtuellen Vorleistungsdienstes mit gleichwertigen Funktionen, und insbesondere eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das die grundlegenden Anforderungen und Parameter in Artikel 17 Absatz 1 und Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung erfüllt.

(3)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zu verpflichten, so erlegt sie dem Betreiber abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG die Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts auf, das die Funktionen aufweist, die erforderlich sind, um dem in der Prüfung ermittelten Regulierungsbedarf gerecht zu werden. Ist eine nationale Regulierungsbehörde der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen wäre, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

(4)  Bei der Prüfung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 der Frage, ob ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt statt eines anderen möglichen Vorleistungsprodukts bereitgestellt werden muss, trägt die nationale Regulierungsbehörde dem Interesse an der Schaffung unionsweit einheitlicher Regulierungsbedingungen für Abhilfemaßnahmen in Bezug auf den Vorleistungszugang ebenso Rechnung wie dem aktuellen und künftigen Stand des Infrastrukturwettbewerbs und der Entwicklung des Marktumfelds im Hinblick auf die Bereitstellung von konkurrierenden Netzen der nächsten Generation, den vom benannten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und von Zugangsinteressenten getätigten Investitionen wie auch dem Abschreibungszeitraum für solche Investitionen.

Die nationale Regulierungsbehörde legt erforderlichenfalls eine Übergangsfrist für die Ersetzung eines bestehenden Vorleistungszugangsprodukts durch ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt fest.

(5)  Ist ein Betreiber nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts verpflichtet, so stellt die nationale Regulierungsbehörde abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens den in Anhang I Nummer 1, 2 bzw. 3 aufgeführten Parametern entspricht.

(6)  Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG setzt eine nationale Regulierungsbehörde vor der Aufhebung einer zuvor auferlegten Verpflichtung zum Angebot eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das den grundlegenden Anforderungen und Parametern des Artikels 17 Absatz 1 und des Anhangs I Nummer 2 dieser Verordnung entspricht, keine verbindliche Ankündigungsfrist fest, wenn der betreffende Betreiber sich freiwillig verpflichtet, ein solches Produkt auf Nachfrage Dritter zu fairen und angemessenen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren anzubieten.

(7)  Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3, Preiskontrollverpflichtungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene – über eines der europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukte oder anderweitig – aufzuerlegen oder beizubehalten, so prüft sie die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität der auf der Endkundenebene angebotenen Produkte. Dabei trägt sie der Wirksamkeit des Schutzes gegen Diskriminierung auf der Vorleistungsebene und dem Stand des von anderen Festnetzen bzw. drahtlosen Netzen ausgehenden Infrastrukturwettbewerbs Rechnung und berücksichtigt die Rolle eines bestehenden Infrastrukturwettbewerbs zwischen Netzen der nächsten Generation für weitere Qualitätsverbesserungen für Endnutzer, um im Einzelfall festzustellen, ob Preiskontrollen im Bereich des Zugangs auf der Vorleistungsebene möglicherweise nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig wären. [Abänd. 142]

Artikel 19

Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität (ASQ-Konnektivitätsprodukt)

(1)  Jeder Betreiber hat das Recht, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt im Sinne des Absatzes 4 bereitzustellen.

(2)  Die Betreiber kommen allen zumutbaren Anfragen nach europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukten im Sinne des Absatzes 4 nach, die schriftlich von einem zugelassenen Anbieter elektronischer Kommunikation eingereicht werden. Jede Weigerung, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt bereitzustellen, muss auf objektiven Kriterien beruhen. Der Betreiber muss eine Weigerung innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Anfrage begründen.

Als objektiver Grund für eine Weigerung gilt, dass der Interessent an der Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinerseits dem ersuchten Betreiber auf entsprechende Anfrage zu zumutbaren Bedingungen innerhalb der Union oder in Drittländern ein ASQ-Konnektivitätsprodukt zur Verfügung zu stellen.

(3)  Wird die Anfrage abgelehnt oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Anfrage keine Einigung über die konkreten Bedingungen einschließlich des Preises zustande, kann jede Partei die Angelegenheit der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG vorlegen. In diesem Fall kann Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung angewandt werden.

(4)  Die Bereitstellung eines Konnektivitätsprodukts gilt als Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts, wenn dieses Produkt den Mindestparametern des Anhangs II entspricht und alle nachstehenden wesentlichen Anforderungen erfüllt:

a)  Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

b)  es ermöglicht den Diensteanbietern, die Anforderungen ihrer Endnutzer zu erfüllen,

c)  Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung bestehender Lösungen, die innerhalb derselben Netze bereitgestellt werden können;

d)  operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für die Kunden, und

e)  Gewährleistung, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllt sind.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang II im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 4 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. [Abänd. 143]

Artikel 20

Maßnahmen zu europäischen Zugangsprodukten

(1)  Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2016 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Vorschriften für die Umsetzung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts im Sinne des Artikels 17 und des Anhangs I Nummer 1 und entsprechend den darin festgelegten Kriterien und Parametern, um die funktionale Gleichwertigkeit eines solchen virtuellen Produkts für den Vorleistungszugang zu Netzen der nächsten Generation mit einem physisch entbündelten Zugangsprodukt zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Regeln für die Umsetzung eines oder mehrerer europäischer Zugangsprodukte im Sinne der Artikel 17 und 19 und des Anhangs I Nummern 2 und 3 sowie des Anhangs II entsprechend den darin jeweils aufgeführten Kriterien und Parametern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 144]

Kapitel IV

Harmonisierte Rechte der Endnutzer Nutzer auf offenen Internetzugang [Abänd. 146]

Artikel 21

Beseitigung von Beschränkungen und Diskriminierung

(1)  Die Freiheit der Endnutzer, öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen bereitgestellt werden, darf behördlicherseits nicht beschränkt werden.

(2)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen auf Endnutzer keine diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung anwenden, die auf Staatsangehörigkeit oder (Wohn-)Sitz des Endnutzers beruhen, sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind.

(3)  Außer wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, dürfen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation für unionsinterne, in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Verbindungen keine Tarife anwenden, die höher sind

a)  als die Tarife für inländische Fernverbindungen in Festnetzen;

b)  als der jeweilige Eurotarif für regulierte Sprachanrufe und SMS-Roamingnachrichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 in Mobilfunknetzen. [Abänd. 145]

Artikel 22

Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten

Die außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU(26) fallen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie. [Abänd. 147]

Artikel 23

Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement [Abänd. 148]

(1)  Endnutzern steht es frei Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und von Standort, Ursprung oder Bestimmung der Dienste, Informationen oder Inhalte.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten, ‑anwendungen und ‑diensten in Anspruch zu nehmen.

(2)  Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern von Internetzugang, Anbietern von öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit und Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten steht es frei, Endnutzern Spezialdienste anzubieten. Solche Dienste dürfen nur angeboten werden, wenn die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und sie die Verfügbarkeit oder Qualität der Internetzugangsdienste nicht beeinträchtigen. Anbieter von Internetzugang für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, diskriminieren nicht zwischen funktional gleichwertigen Diensten und Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder ‑verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

(3)  Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.

(4)  Die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 erleichtert.

Endnutzern werden vollständige Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21a der Richtlinie 2002/22/EG bereitgestellt, darunter Informationen zu allen angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen, die den Zugang zu und die Verbreitung von Informationen, Inhalten, Anwendungen und Diensten gemäß den Absätzen 1 und 2 beeinträchtigen können.

(5)  Innerhalb vertraglich vereinbarter Anbieter von Internetzugangsdiensten und Endnutzer können vereinbaren, Datenvolumina oder ‑geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen zu begrenzen. Anbieter von Internetzugangsdiensten die dürfen das in Absatz 1 genannten Freiheiten genannte Recht nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Änderung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,

a)  um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

b)  um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c)  um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

d)  um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder und außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren verhindern oder zu verringern, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

Im Rahmen eines angemessenen Maßnahmen des Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind nicht länger als notwendig aufrechterhalten.

Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG dürfen im Rahmen von Maßnahmen zum Verkehrsmanagement nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind, und sie unterliegen auch der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation.

Anbieter von Internetzugangsdiensten richten geeignete, klare, offene und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zu mutmaßlichen Verstößen gegen diesen Artikel ein. Solche Verfahren lassen das Recht der Endnutzer, die Angelegenheit an die nationale Regulierungsbehörde zu verweisen, unberührt. [Abänd. 236 und 243]

Artikel 24

Vorkehrungen für die Dienstqualität

(1)  Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 30a in Bezug auf Artikel 23 überwachen die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage sind, die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 genannten Freiheiten auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und stellen der Kommission und dem GEREK diese Berichte zur Verfügung. [Abänd. 153]

(2)  Um die allgemeine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern oder um dafür zu sorgen, dass die Endnutzer Nutzer weiterhin in der Lage sind, Informationen oder Inhalte abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und, Dienste und Software ihrer Wahl zu nutzen, werden die nationalen Regulierungsbehörden ermächtigt, den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation und gegebenenfalls andere Dienstqualitätsparameter nach Maßgabe der nationalen Regulierungsbehörden betreffend Mindestanforderungen an die Dienstqualität aufzuerlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Auferlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die vorgesehenen Anforderungen werden während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Eingang vollständiger Informationen bei der Kommission nicht angenommen, es sei denn, die Kommission und die nationale Regulierungsbehörde vereinbaren etwas anderes oder die Kommission teilt der nationalen Regulierungsbehörde einen kürzen Prüfungszeitraum mit oder die Kommission hat Kommentare oder Empfehlungen abgegeben. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung und teilen der Kommission und dem GEREK die angenommenen Anforderungen mit. [Abänd. 154]

(3)  Innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung legt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien für die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden entsprechend diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen fest, insbesondere auch in Bezug auf die Anwendung von Verkehrsmanagementmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung. [Abänd. 155]

Artikel 24a

Überprüfung

Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK die Funktionsweise der Bestimmungen zu Spezialdiensten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis zum [Datum drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] Bericht und legt geeignete Vorschläge vor. [Abänd. 156]

Artikel 25

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen – außer bei individuell ausgehandelten Angeboten – transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen veröffentlichen:

a)  ihren Namen, ihre Anschrift und Kontaktangaben;

b)  für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen Dienstqualitätsparameter, die geltenden Preise (für Verbraucher einschließlich Steuern) und sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und etwaige zusätzliche Entgelte) sowie Kosten in Bezug auf Endgeräte;

c)  die geltenden Tarife für Nummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten;

d)  die Qualität ihrer Dienste entsprechend den in Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakten;

e)  gegebenenfalls angebotene Internetzugangsdienste mit folgenden Angaben:

i)  die im (Wohn-)Sitzmitgliedstaat des Endnutzers auch zu Hauptzeiten tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit;

ii)  die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihre aktuelle Nutzung überwachen können;

iii)  eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Datenvolumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

iv)  Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um Netzüberlastungen zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

f)  Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs für behinderte Endnutzer, einschließlich regelmäßig aktualisierter Informationen über Einzelheiten der für sie bestimmten Produkte und Dienste;

g)  ihre allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, der Bedingungen und etwaigen Entgelte bei vorzeitiger Vertragskündigung, der Verfahren und direkten Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

h)  Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort bei allen angebotenen Diensten und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG sowie alle diesbezüglichen Änderungen;

i)  Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I der Richtlinie 2002/22/EG genannten Einrichtungen und Dienste.

Die Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Dienst angeboten wird, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorzulegen. Etwaige Differenzierungen in den Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, müssen daraus ausdrücklich hervorgehen.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Messung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, der Dienstqualitätsparameter und der Methoden für ihre Erfassung sowie von Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen erlassen. Dabei kann die Kommission die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Damit die Endnutzer die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die Kosten alternativer Nutzungsweisen vergleichen können, müssen ihnen unabhängige Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen. Dazu schaffen die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Zertifizierungssystem für interaktive Websites, Führer oder ähnliche Werkzeuge. Die Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit eines jeden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation, einen leicht verständlichen Sprachgebrauch, die Bereitstellung aktueller Informationen und den Betrieb eines effektiven Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden. Wenn auf dem Markt keine zertifizierten Vergleichsmittel kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale Stellen solche Einrichtungen selbst oder über Dritte in Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen bereit. Die von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation veröffentlichten Informationen müssen zum Zwecke der Bereitstellung von Vergleichseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen.

(4)  Auf Anforderung der zuständigen Behörden müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Informationen von öffentlichem Interesse für Endnutzer kostenlos verbreiten, gegebenenfalls mit denselben Mitteln, die sie gewöhnlich zur Kommunikation mit den Endnutzern einsetzen. In einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)  die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

b)  Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und vor dem unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. [Abänd. 157]

Artikel 26

Informationspflichten in Verträgen

(1)  Bevor ein Vertrag über die Bereitstellung einer Verbindung mit einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste wirksam wird, müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Verbrauchern – sowie anderen Endnutzern, sofern mit diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – zumindest folgende Informationen bereitstellen:

a)  Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Anschrift und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind;

b)  die Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere:

i)  für jeden Tarif die Arten der angebotenen Dienste, das Volumen der enthaltenden Kommunikationsverbindungen und alle einschlägigen Dienstqualitätsparameter, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss;

ii)  ob und in welchem Mitgliedstaat Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort besteht, und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG;

iii)  die Arten der angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, die Bedingungen und Entgelte für diese Dienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

iv)  alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen der Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird;

c)  Einzelheiten über Preise und Tarife (für Verbraucher einschließlich Steuern und etwaiger zusätzlicher Entgelte) und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Entgelte bereitgestellt werden;

d)  angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

e)  die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für Verlängerungen und Kündigungen einschließlich

i)  der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

ii)  aller Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

iii)  etwaiger Entgelte, die bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses anfallen, einschließlich einer Kostenanlastung für Endgeräte (nach üblichen Abschreibungsgrundsätzen) und anderer Angebotsvorteile (zeitanteilig);

f)  etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Rechte des Endnutzers;

g)  sofern eine Verpflichtung nach Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG besteht, die Wahlmöglichkeit des Endnutzers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und welche Daten betroffen sind;

h)  Einzelheiten über die für behinderte Endnutzer bestimmten Produkte und Dienste;

i)  die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, auch für grenzübergreifende Streitigkeiten, gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG und Artikel 22 dieser Verordnung;

j)  die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

(2)  Zusätzlich zu Absatz 1 müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endkunden, sofern mit einem Endkunden, der kein Verbraucher ist, nichts anderes vereinbart wurde, zumindest folgende Informationen in Bezug auf ihre Internetzugangsdienste bereitstellen:

a)  die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihren aktuellen Nutzungsumfang überwachen können;

b)  die am Hauptstandort des Endnutzers tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit, einschließlich tatsächlicher Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten und Geschwindigkeiten zu Hauptzeiten sowie der möglichen Auswirkungen auf eine Zugangsgewährung für Dritte über lokale Funknetze;

c)  andere Dienstqualitätsparameter;

d)  Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Netzüberlastung zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

e)  eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer Amtssprache des (Wohn-)Sitzmitgliedstaats des Endnutzers bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind fester Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht verändert werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Endnutzer muss eine Kopie des Vertrags in schriftlicher Form erhalten.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der in Absatz 2 aufgeführten Informationspflichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Vertrag auch alle zu diesem Zweck von diesen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Artikel 25 Absatz 4 enthalten, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind. [Abänd. 158]

Artikel 27

Kontrolle des Nutzungsumfangs

(1)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation geben Endnutzern Gelegenheit, sich kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über die bisherige Gesamtnutzung verschiedener elektronischer Kommunikationsdienste in der Rechnungswährung des Endnutzers bereitgestellt werden. Diese Funktion soll gewährleisten, dass die Gesamtausgaben über einen bestimmten Nutzungszeitraum einen vom Endnutzer festgesetzten Höchstbetrag ohne dessen Zustimmung nicht übersteigen.

(2)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen sicherstellen, dass der Endnutzer in geeigneter Weise benachrichtigt wird, sobald der Nutzungsumfang der Dienste 80 % des gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrags erreicht. In der Benachrichtigung ist anzugeben, wie die weitere Erbringung der betreffenden Dienste veranlasst werden kann und welche Kosten dadurch entstehen. Würde der Höchstbetrag ansonsten überstiegen, muss der Anbieter die Erbringung und Abrechnung der betreffenden Dienste gegenüber dem Endnutzer einstellen, sofern und solange der Endnutzer nicht die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste verlangt. Nach Erreichen des Höchstbetrags muss der Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen, entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 zu erreichen.

(3)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen den Endnutzern unmittelbar vor der Herstellung der Anrufsverbindung die Möglichkeit geben, von den Tarifen für Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten, auf einfache Weise und kostenlos Kenntnis zu nehmen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat ihnen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuvor vorherige Ausnahmeregelung gewährt. Solche Informationen müssen in einer vergleichbaren Weise für alle solche Nummern oder Dienste gegeben werden.

(4)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern Gelegenheit geben, sich kostenlos für den Erhalt von Rechnungen mit Einzelgebührennachweis zu entscheiden. [Abänd. 159]

Artikel 28

Vertragsbeendigung

(1)  Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen keine Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(2)  Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Verbraucher und andere Endnutzer das Recht, einen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, wenn seit Vertragsschluss mindestens sechs Monate vergangen sind. Außer dem Restwert verbilligter Endgeräte, die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpft waren, und einer zeitanteiligen Rückzahlung anderer Angebotsvorteile, die bei Vertragsschluss als solche beworben worden waren, darf keine weitere Entschädigung verlangt werden. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(3)  Wenn die Verträge oder nationale Rechtsvorschriften eine stillschweigende Verlängerung der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endnutzer rechtzeitig hierauf hinweisen, so dass der Endnutzer mindestens einen Monat Zeit hat, um der stillschweigenden Vertragsverlängerung zu widersprechen. Widerspricht der Endnutzer nicht, so wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, der vom Endnutzer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten gekündigt werden kann.

(4)  Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter müssen Endnutzern solche Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, bekanntmachen und sie gleichzeitig auf ihr Recht hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)  Jede erhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung zwischen der tatsächlichen Leistung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter und der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß Artikel 26 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsmittel, die dem Endnutzer nach nationalem Recht zustehen, als Leistungsverstoß.

(6)  Durch eine Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erbringt, darf die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erneut beginnen, es sei denn, der Preis der zusätzlichen Dienste ist wesentlich höher als der Preis der ursprünglichen Dienste oder die zusätzlichen Dienste werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an die Verlängerung des bestehenden Vertrags geknüpft ist.

(7)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Bedingungen und Verfahren für die Vertragsbeendigung anwenden, die für einen Anbieterwechsel kein Hindernis bilden oder davor abschrecken. [Abänd. 160]

Artikel 29

Angebotspakete

Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Artikel 28 und 30 dieser Verordnung für alle Bestandteile dieses Pakets. [Abänd. 161]

KAPITEL V

Erleichterung des Anbieterwechsels

Artikel 30

Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung

(1)  Alle Endnutzer mit Nummern aus einem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, haben das Recht, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der den Dienst erbringt, gemäß Anhang I Teil C der Richtlinie 2002/22/EG zu behalten, sofern es sich bei diesem um einen Anbieter elektronischer Kommunikation in dem Mitgliedstaat handelt, zu dem der Nummernplan gehört, oder um einen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation, der bei der zuständigen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats angemeldet hat, dass er solche Dienste in dem Mitgliedstaat, zu dem der nationale Nummernplan gehört, erbringt oder zu erbringen gedenkt.

(2)  Die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragung zwischen den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation berechnet werden, müssen kostenorientiert sein, und etwaige, von den Endnutzern direkt erhobene Entgelte dürfen nicht geeignet sein, diese von einem Anbieterwechsel abzuschrecken.

(3)  Die Übertragung von Rufnummern und deren Aktivierung muss so schnell wie möglich erfolgen. Für Endnutzer, die eine Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter vereinbart haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags ab dem Abschluss dieser Vereinbarung aktiviert werden. Der Dienst darf während der Übertragung nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

(4)  Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen.

(5)  Die Verträge der Endnutzer mit den abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation werden vollzogenem Wechsel automatisch beendet. Abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erstatten Verbrauchern, die vorausbezahlte Dienste nutzen, ein etwaig verbleibendes Restguthaben.

(6)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die einen Wechsel verzögern oder Missbrauch betreiben, auch indem sie die für eine Übertragung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen, sind verpflichtet, die von der Verzögerung oder dem Missbrauch betroffenen Endnutzer zu entschädigen.

(7)  Wenn ein Endnutzer, der über eine vom abgebenden Anbieter bereitgestellte E-Mail-Adresse verfügt, zu einem neuen Anbieter von Internet-Zugangsdiensten wechselt, muss der abgebende Anbieter auf Antrag des Endnutzers für einen Zeitraum von 12 Monaten alle an die frühere E-Mail-Adresse des Endnutzers gerichteten E-Mail-Nachrichten kostenlos an eine beliebige andere vom Endnutzer angegebene E-Mail-Adresse weiterleiten. Dieser E-Mail-Weiterleitungsdienst umfasst auch eine automatische Antwortnachricht an alle E-Mail-Absender, mit der diese auf die neue E-Mail-Adresse des Endnutzers hingewiesen werden. Der Endnutzer kann verlangen, dass die neue E-Mail-Adresse in der automatischen Antwortnachricht nicht genannt wird.

Nach Ablauf der ersten zwölf Monate muss der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dem Endnutzer die Möglichkeit geben, gegebenenfalls entgeltpflichtig den Zeitraum der E-Mail-Weiterleitung zu verlängern. Der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation darf die ursprüngliche E-Mail-Adresse des Endnutzers nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung und keinesfalls während des Verlängerungszeitraums der E-Mail-Weiterleitung an einen anderen Endnutzer vergeben.

(8)  Die zuständigen nationalen Behörden können den allgemeinen Wechsel- und Übertragungsprozess näher festlegen, einschließlich geeigneter Sanktionen für Anbieter und Entschädigungen für Endnutzer. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz der Endnutzer während des gesamten Prozesses und die Notwendigkeit seiner effizienten Durchführung. [Abänd. 162]

Artikel 30a

Überwachung und Durchsetzung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die notwendigen Ressourcen, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet zu beobachten und zu überwachen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung in einer für interessierte Kreise leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie gemäß dem von der nationalen Regulierungsbehörde verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad.

(4)  Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden richten geeignete, klare, offene und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Artikel 23 ein. Die nationalen Regulierungsbehörden reagieren ohne unnötige Verzögerungen auf Beschwerden.

(6)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so ordnet sie die sofortige Beendigung dieses Verstoßes an. [Abänd. 163]

Kapitel VI

Organisatorische Vorschriften und Schlussbestimmungen

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum 1. Juli 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Die Verhängung von Sanktionen gegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation erfolgt in Übereinstimmung mit Kapitel II im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden der Heimat- und Gastmitgliedstaaten. [Abänd. 164]

Artikel 32

Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen.

(3)  Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 165]

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 34

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG

(1)   Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. wie folgt geändert: [Abänd. 166]

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Hält ein Mitgliedstaat eine Meldepflicht für gerechtfertigt, kann dieser Mitgliedstaat von den Unternehmen eine Meldung an das GEREK fordern, aber nicht verlangen, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen Behörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung an das GEREK, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.“; [Abänd. 167]

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Eine Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person auf einer harmonisierten Vorlage gemäß der in Teil D des Anhangs vorgesehenen Form gegenüber dem GEREK, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen oder gesonderten Anforderungen in Bezug auf eine Meldung auferlegen.“; [Abänd. 168]

"

c)  folgender Absatz wird angefügt:"

„(3a) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. .../...* eine mit Gründen versehene Mitteilung vor, wenn sie eine Meldepflicht für gerechtfertigt erachten. Die Kommission prüft die Mitteilung und entscheidet gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Mitteilung, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, diese Meldepflicht aufzuheben.

_______________

* Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 und Beschluss Nr. 243/2012/EU (ABl. L... S…).“. [Abänd. 169]

"

(2)   In Artikel 10 wird folgender neuer Absatz 6a angefügt:"

„(6a) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen dem GEREK alle aufgrund der Absätze 5 und 6 zu ergreifenden Maßnahmen mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung – in diesem Zeitraum darf die nationale Regulierungsbehörde keine endgültige Maßnahme erlassen – veröffentlicht das GEREK eine begründete Stellungnahme, wenn es der Ansicht ist, dass die vorgesehene Maßnahme eine Behinderung des Binnenmarkts darstellen würde. Das GEREK leitet jede Stellungnahme an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission weiter. Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt jede Stellungnahme des GEREK möglichst weitgehend und unterrichtet das GEREK über jede endgültige Maßnahme. Das GEREK aktualisiert sein Register entsprechend.“. [Abänd. 170]

"

(3)  Im Anhang wird der folgende Teil D angefügt:"

„D. Gemäß Artikel 3 in einer Meldung erforderliche Angaben

Eine Meldung enthält eine Erklärung über die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie ausschließlich folgende Informationen:

1.  den Namen des Anbieters,

2.  Rechtsstatus, Rechtsform und Registernummer des Anbieters, sofern dieser im Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist,

3.  die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters,

4.  eine Kontaktperson,

5.  eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

6.   die beteiligten Mitgliedstaaten, und

7.  das voraussichtliche Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.“. [Abänd. 171]

"

Artikel 34a

Änderung des Beschlusses Nr. 243/2012/EU

Zu Artikel 6 Absatz 8 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"

„Die Mitgliedstaaten erlauben die Übertragung oder Vermietung zusätzlicher harmonisierter Frequenzbänder auf derselben Grundlage wie für die im ersten Unterabsatz genannten Frequenzbänder.“. [Abänd. 172]

"

Artikel 35

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:"

„Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien werden in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] ausgelegt und angewandt.“ [Abänd. 173]

"

1a.  Artikel 2 Buchstabe g wird wie folgt geändert:"

„‚nationale Regulierungsbehörde’: eine Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit den in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt wird;”.[Abänd. 174]

"

1b.  Artikel 3 Absatz 3 a erhält folgende Fassung:"

„(3a) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 ist jede nationale Regulierungsbehörde mindestens zuständig für die Vorabregulierung des Markts oder nach den Artikeln 7, 7a, 15 und 16 dieser Richtlinie sowie den Artikeln 9 bis 13b der Richtlinie 2002/19/EG, für Nummerierung, Benennung und Adressierung, Kolokation und gemeinsame Nutzung von Netzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 10, 12, 20 und 21 dieser Richtlinie, für die Erschwinglichkeit der Tarife, die Dienstqualität der benannten Unternehmen, die Kalkulation der Universaldienstverpflichtungen, Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Endnutzerdienste, Verträge, Transparenz und Veröffentlichung von Informationen, Dienstqualität, Gewährleistung der Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer, Notfalldienste und die einheitliche europäische Notrufnummer, Zugang zu Nummern und Diensten, Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale und Erleichterung des Anbieterwechsels Artikeln 9, 11, 12, 17, 20, 20a, 21, 21a, 22, 23a, 26, 26a, 28, 29 und 30 der Richtlinie 2002/22/EG, Fragen in Verbindung mit Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG sowie für die Richtlinie 2002/58/EG.

Jede nationale Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihr nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nimmt sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan verfügen und dass die Haushaltspläne zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend sind. Die Haushaltspläne und geprüften Jahresabschlüsse werden von jeder nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht. Jede nationale Regulierungsbehörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind, und dass ihr kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)1 zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

_______________

1 Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.". [Abänd. 175]

"

2.  Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 5 und den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie abgegebenen Empfehlungen zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien. In diesem Fall darf der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.“ [Abänd. 176]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. Zielt die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] in einem Gastmitgliedstaat ab, so kann sich die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats ebenfalls an dieser Zusammenarbeit beteiligen.“ [Abänd. 177]

"

c)  In Absatz 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:"

„aa) einen Beschluss erlassen, in dem sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“ [Abänd. 178]

"

d)  In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Artikel 7 Absatz 6 gilt in den Fällen, in denen die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 5 Buchstabe aa erlässt.“ [Abänd. 179]

"

2a.  Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g) wird gestrichen. [Abänd. 180]

2b.  Artikel 9b Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Kommission nimmt geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, für an, um die Übertragung oder Vermietung der Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung .../...* ergriffen. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

________________

* Verordnung (EU) Nr. ../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 und Beschluss Nr. 243/2012/EU (ABl. L ..., ...., S. ).” [Abänd. 181]

"

3.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird zwischen Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Markt Merkmale aufweist, welche die Auferlegung von Vorabverpflichtungen rechtfertigen könnten, und daher in die Empfehlung aufzunehmen ist, berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit einer konvergierenden Regulierung in der gesamten Union, die Notwendigkeit, effiziente Investitionen und Innovationen im Interesse der Endnutzer und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt zu fördern, und die Bedeutung des betreffenden Markts sowie weitere Faktoren wie einen bestehenden Infrastrukturwettbewerb auf der Endkundenebene und einen Wettbewerb in Bezug auf Preise, Auswahl und Qualität der den Endnutzern angebotenen Produkte. Bei der Ermittlung, ob allgemein in der Union oder in einem erheblichen Teil davon die nachstehenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Wettbewerbskräfte unabhängig davon, ob die Netze, Dienste oder Anwendungen, von denen solche Kräfte ausgehen, als elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere aus Sicht des Endnutzers vergleichbare Arten von Diensten oder Anwendungen betrachtet werden:

   a) es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Zugangshindernisse;
   b) der Markt tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;
   c) das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.“

"

b)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Kommission prüft in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 7, ob die drei in Absatz 1 aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, wenn sie die Vereinbarkeit eines Maßnahmenentwurfs, der folgende Schlussfolgerungen enthält, mit dem Unionsrecht überprüft:

   a) ein in der Empfehlung nicht aufgeführter Markt hat Merkmale, die unter den besonderen nationalen Gegebenheiten die Auferlegung von Verpflichtungen rechtfertigen, oder
   b) ein in der Empfehlung aufgeführter Markt erfordert unter den besonderen nationalen Gegebenheiten keine Regulierung.“

"

4.  Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:"

„Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann erlässt die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie, den Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. .../2014 vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder einen Beschluss über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie, der Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. .../2014 erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“ [Abänd. 182]

"

Artikel 36

Änderung der Richtlinie 2002/22/EG

(1)  Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wird die Richtlinie 2002/22/EG wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

1a.  In Artikel 2 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:"

„fa) „aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den die Telefonnummer oder der Dienst abgegeben wird;

   fb) „abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste abgibt.“. [Abänd. 183]

"

1b.  Die Überschrift des Artikels 20 erhält folgende Fassung:"

„Informationspflichten bei Verträgen“ [Abänd. 184]

"

1c.  In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:"

„(-1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen vor Vertragsabschluss in einer klaren, umfassenden und leicht zugänglichen Weise und unbeschadet der in der Richtlinie 2011/83/EU* niedergelegten Anforderungen bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz zur Verfügung gestellt werden. Die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, erhalten eine Kopie des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger.

Dabei können die Mitgliedstaaten sprachliche Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, um damit sicherzustellen, dass diese Angaben vom Verbraucher oder anderen Endnutzern, die dies wünschen, ohne Weiteres verstanden werden.

________________

* Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).“. [Abänd. 185]

"

1d.  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag sind mindestens folgende Informationen aufzuführen:

   a) Name , Anschrift und Kontaktangaben des Unternehmens sowie Anschrift und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind;
   b) die Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere
   (i) der spezifische Tarif oder die Tarife, die für den Vertrag gelten, sowie die Art der angebotenen Dienstleistungen für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
   (ii) Zugang zu Informationen über Notdienste mit Angaben zum Anruferstandort bei allen angebotenen relevanten Diensten sowie zu allen Beschränkungen von Notdiensten nach Artikel 26;
   (iii) angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, insbesondere die Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls andere von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegte Parameter für die Dienstqualität;
   (iv) die Arten der angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, einschließlich nach Möglichkeit technische Informationen über die ordnungsgemäße Funktion des vom Endnutzer gewählten Endgeräts, die Bedingungen und Gebühren für diese Dienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
   (v) alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird;
   (vi) Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, durch Verweis auf Fair-Use-Kriterien, einschließlich detaillierter Informationen dazu, wie solche Fair-Use-Kriterien im Verhältnis zu den wesentlichen Preis-, Volumen- oder anderen Parametern des entsprechenden Tarifs angewendet werden;
   c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 25 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten, sowie seine Berechtigung, seinen Eintrag zu prüfen, zu korrigieren oder zu löschen;
   d) Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Steuern und zusätzlichen Kosten, die möglicherweise anfallen können, sowie der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
   da) angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die gewählte Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
   e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
   (i) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
   (ii) der Entgelte für den Anbieterwechsel und die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen einschließlich Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;
   (iii) der bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen, zeitanteilig auf der Grundlage üblicher Abschreibungsgrundsätze und anderer Angebotsvorteile;
   f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, gegebenenfalls mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers;
   g) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34, wozu auch Verfahren für grenzüberschreitende Streitfälle gehören;
   ga) Einzelheiten dazu, wie Endnutzer mit Behinderungen für sie konzipierte Informationen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können;
   h) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass der Vertrag auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden gegebenenfalls zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen nach Artikel 21 Absatz 4 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten enthält, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.“. [Abänd. 186]

"

1e.  In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:"

„(1a) Sofern der Vertrag die Bereitstellung eines Internetzugangs beinhaltet, enthält er neben den in Absatz 1 genannten Informationen auch die folgenden Informationen:

   a) Einzelheiten zur Preisgestaltung für Einzeldaten, die Preisgestaltung für Massendaten und die in Verbindung mit dem spezifischen Tarif oder den Tarifen im Rahmen des Vertrags geltenden Schwellenwerte; bei Datenvolumen über dem Schwellenwert die Preise für Einzel- oder Massendaten auf gelegentlicher oder dauerhafter Basis sowie mögliche Beschränkungen der Datenübertragungsgeschwindigkeit, die gegebenenfalls für den spezifischen Tarif oder die Tarife im Rahmen des Vertrags auferlegt werden können;
   b) wie die Endnutzer die aktuelle Höhe ihres Verbrauchs überwachen und ob und wie freiwillige Grenzen festgelegt werden können;
   c) bei Festnetzdatenverbindungen die normalerweise verfügbaren Datenübertragungsgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads am Hauptstandort des Endnutzers;
   d) bei mobilen Datenverbindungen die geschätzten verfügbaren Geschwindigkeiten und Mindestgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads bei Verbindungen über das drahtlose Netzwerk des Anbieters im Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers;
   e) weitere Dienstqualitätsparameter gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(27);
   f) Informationen über die durch den Anbieter eingerichteten Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs, einschließlich der Angabe der zugrunde liegenden Methoden der Kommunikationskontrolle, die für angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen verwendet werden, sowie Informationen dazu, wie sich diese Maßnahmen auf die Dienstqualität, den Datenschutz der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnten; und
   g) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste, insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können.“. [Abänd. 187]

"

1f.  Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen. [Abänd. 188]

1g.  In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche vertragliche Informationspflichten in Bezug auf Verträge, auf die dieser Artikel anwendbar ist, aufrechterhalten oder einführen.“. [Abänd. 189]

"

1h.  In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:"

„(2b) Das GEREK gibt Leitlinien für die Erstellung von Standardvorlagen für vertragliche Informationen heraus, in denen die in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels geforderten Informationen enthalten sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden können zusätzliche Anforderungen über Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden vertraglichen Informationen festlegen, insbesondere auch über die Datenübertragungsgeschwindigkeiten, und berücksichtigen dabei weitestgehend die Leitlinien des GEREK für Methoden zur Messung der Geschwindigkeit und für Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 3a.“. [Abänd. 190]

"

1i.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 20a

Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die maximale Laufzeit von Verträgen zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation 24 Monate beträgt. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation bieten den Endnutzern die Möglichkeit, Verträge mit zwölfmonatiger Laufzeit abzuschließen.

(2)  Die Verbraucher haben das Recht, im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zurückzutreten.

(3)  Wenn ein Vertrag oder nationale Rechtsvorschriften bei Verträgen mit fester Laufzeit (im Gegensatz zu solchen mit Mindestlaufzeit) eine automatische Verlängerung der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Verbraucher rechtzeitig hierauf hinweisen, sodass der Verbraucher mindestens einen Monat Zeit hat, um einer solchen automatischen Vertragsverlängerung zu widersprechen. Widerspricht der Verbraucher einer solchen automatischen Vertragsverlängerung nicht, so wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, der vom Verbraucher jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten außer denen, die für die Bereitstellung der Dienste während der Kündigungsfrist anfallen, gekündigt werden kann.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, das Recht haben, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter müssen Verbraucher rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, über solche Änderungen informieren und sie gleichzeitig auf ihr Recht hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)  Jede erhebliche ständig auftretende oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß Artikel 20 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsmittel, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als Leistungsverstoß.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch eine Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erbringt, die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erneut beginnt, es sei denn, die zusätzlichen Dienste werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an den erneuten Beginn der Vertragslaufzeit des bestehenden Vertrags geknüpft ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Bedingungen und Verfahren für die Vertragsbeendigung anwenden, die kein Hindernis für einen Anbieterwechsel bilden oder davon abhalten.

(8)  Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Bestandteile dieses Pakets.

(9)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen aufrechterhalten oder einführen, um in Bezug auf die Verträge, für die dieser Artikel gilt, für einen besseren Verbraucherschutz zu sorgen.“. [Abänd. 191]

"

1j.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 21

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei einer vorzeitigen Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Etwaige Differenzierungen in den Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, die dies verlangen, müssen daraus ausdrücklich hervorgehen.

Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen, darunter insbesondere die Einführung sprachlicher Anforderungen, damit diese Informationen von Verbrauchern und anderen Endkunden, die dies verlangen, leicht verstanden werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dazu verpflichtet sind, den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Informationen auf Verlangen vor der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass den Verbrauchern und anderen Endnutzern, die dies verlangen, unabhängige Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die Kosten alternativer Anwendungen vergleichen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte bereitzustellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher unabhängigen Bewertungswerkzeuge kostenlos zu nutzen.

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden unter Anleitung des GEREK und nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Anforderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, ein freiwilliges Zertifizierungssystem für interaktive Vergleichswebsites, Führer oder ähnliche Werkzeuge schaffen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten können, unter anderem

   a) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Endnutzern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;
   b) die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs den Endnutzern Informationen zum Zugang zu Notdiensten oder der Angaben und zum Anruferstandort bei allen angebotenen relevanten Diensten sowie Informationen zu allen Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden;
   da) Informationen zu gegebenenfalls angebotenen Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und zwar mit folgenden Angaben:
   (i) bei festen Datenverbindungen die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit und die Mindestgeschwindigkeit für Downloads und Uploads in dem Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers; bei mobilen Datenverbindungen die geschätzten verfügbaren Geschwindigkeiten und Mindestgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads bei Verbindungen über das drahtlose Netzwerk des Anbieters im Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers;
   (ii) genaue Angaben zur Preisgestaltung für Dateneinheiten, für die Massendatenübertragung sowie zu gegebenenfalls geltenden Obergrenzen; für Datenmengen oberhalb der Obergrenzen: Einheits- oder Mengenpreise auf gelegentlicher oder dauerhafter Basis und alle gegebenenfalls geltenden Begrenzungen der Datenübertragungsgeschwindigkeit;
   (iii) Angaben dazu, wie die Endnutzer die aktuelle Höhe ihres Verbrauchs überwachen und ob und wie freiwillige Grenzen festgelegt werden können;
   (iv) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste, insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
   (v) Informationen über die durch den Anbieter eingerichteten Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(28), einschließlich der Angabe der zugrunde liegenden Methoden der Kommunikationskontrolle, die für angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen verwendet werden, sowie Informationen dazu, wie sich diese Maßnahmen auf die Dienstqualität, den Schutz der Daten der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten auswirken können;
   e) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Verbraucher und gegebenenfalls andere Endnutzer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten sowie
   f) behinderte Verbraucher und gegebenenfalls andere Endnutzer regelmäßig über Einzelheiten von für sie bestimmten Produkten und Diensten und Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs zu unterrichten;

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern. Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien gemäß Absatz 3a zusätzliche Anforderungen auferlegen.

(3a)  Bis zum ...(29) erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für Methoden zur Erfassung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, für die Qualität der zu erfassenden Dienstqualitätsparameter (unter anderem tatsächliche durchschnittliche gegenüber angegebenen Geschwindigkeiten, von den Nutzern wahrgenommene Qualität) und die Methoden für ihre Erfassung im Zeitablauf, sowie für Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich Endnutzern mit Behinderung, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 3 genannten Unternehmen erforderlichenfalls Informationen von öffentlichem Interesse kostenlos über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit Teilnehmern den Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Teilnehmer die Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen werden In einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

   a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie
   b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.“. [Abänd. 192]

"

1k.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 21a

Kontrolle des Nutzungsumfangs

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter elektronischer Kommunikation den Verbrauchern und Endnutzern Einrichtungen zur Verfügung stellen, mit denen sie ihre Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste, die nach Zeit- und Datenvolumenverbrauch abgerechnet wird, überwachen und kontrollieren können. Diese Einrichtungen müssen folgendes umfassen:

   a) bei vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung einen kostenlosen, zeitnahen Zugang zu Informationen über ihre Nutzung der Dienste;
   b) bei nachträglicher Abrechnung die Möglichkeit, ihren Nutzungsumfang kostenlos finanziell zu deckeln und eine Mitteilung anzufordern, wenn sie einen vorab festgelegten Anteil ihres maximalen Nutzungsumfangs und den maximalen Nutzungsumfang selbst erreicht haben, das zu befolgende Verfahren, um die Nutzung nach Überschreiten des maximalen Nutzungsumfangs fortzusetzen, sowie die geltende Preisgestaltung;
   c) Rechnungen mit Einzelgebührennachweis auf einem dauerhaften Datenträger.

(2)  Das GEREK erlässt Leitlinien für die Durchführung von Absatz 1.

Nach Erreichen des Höchstbetrags müssen die Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen, entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 zu erreichen.“. [Abänd. 193]

"

2.  Die Artikel 20, 21, 22 und 30 werden wird gestrichen. [Abänd. 194]

2a.  Artikel 26 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone gebührenfrei Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können.

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Nutzer privater elektronischer Kommunikationsnetze kostenlos Notdienste oder gegebenenfalls die internen Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 sowie allen nationalen, von den Mitgliedstaaten eingerichteten Notrufnummern erreichen können.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

Die Kommission verabschiedet in Abstimmung mit den einschlägigen zuständigen Behörden eine Empfehlung zu Leistungsindikatoren für die Mitgliedstaaten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 und danach im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Notrufnummer 112 und über das Funktionieren der Leistungsindikatoren.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Notrufdiensten mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist. Die Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass behinderte Endnutzer auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln. Dies gilt für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Anrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest festlegen, die gemäß Artikel 7 und unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien bereitgestellt werden.

Spätestens am ...(30) legt das GEREK nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Leitlinien für die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort, die den Notdiensten bereitzustellen sind, fest. In diesen Leitlinien wird dem Umstand Rechnung getragen, ob mobile Endgeräte mit GNSS-Funktion genutzt werden können, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort bei einem Anruf unter 112 zu verbessern.

(6)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten.

(7)  Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zum Notruf 112 in den Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Konsultation des GEREK delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37a zu erlassen, die die Kriterien für die Angaben zum Anruferstandort und die Leistungsindikatoren in Bezug auf den Zugang zur Notrufnummer 112 betreffen. Diese Maßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

(7a)  Die Kommission unterhält eine Datenbank mit den E.164-Nummern der europäischen Notdienste und stellt damit sicher, dass die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können.“. [Abänd. 195]

"

(2b)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 26a

112-Umkehrsystem der EU

Spätestens [1 Jahr nach der Umsetzungsfrist] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführbarkeit eines 112-Umkehrsystems der EU unter Nutzung der bestehenden elektronischen Kommunikationsnetze, d. h. eines unionsweiten, universellen, mehrsprachigen, zugänglichen, einfachen und wirksamen Kommunikationssystems zur Warnung der Bürger im Falle drohender oder beginnender größerer Notfälle und Katastrophen.

Die Kommission konsultiert das GEREK und die mit dem Zivilschutz befassten Stellen und prüft, welche Normen und Spezifikationen erforderlich sind, um das in Absatz 1 genannte System aufzubauen. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts berücksichtigt die Kommission die bestehenden nationalen und regionalen 112-Systeme und trägt den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten Rechnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.“. [Abänd. 196]

"

(2c)  Artikel 30 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern und/oder Diensteanbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Teilnehmer diese nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(4)  Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter geschlossen haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags aktiviert werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen nationalen Behörden das Globalverfahren für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern unter Berücksichtigung der in Absatz 4b genannten GEREK-Leitlinien festlegen. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz der Endnutzer während des gesamten Übertragungsverfahrens und die Notwendigkeit seiner effizienten Durchführung sowie das Erfordernis, die Kontinuität der Dienstleistung für den Endnutzer zu wahren und dafür zu sorgen, dass sich das Übertragungsverfahren nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirkt. In keinem Falle darf während des Übertragungsverfahrens der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen werden, einschließlich der Pflicht, die Teilnehmer zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die für die Übertragung notwendigen Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Auftrag missbraucht wird.

(4a)  Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten.

(4b)  Das GEREK legt Leitlinien für alle Modalitäten und Verfahren des Wechsel- und Übertragungsprozesses fest, insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten der empfangenden und abgebenden Anbieter beim Wechsel- und Übertragungsprozess, die Informationen, die den Verbrauchern während dieses Prozesses bereitzustellen sind, die rechtzeitige Beendigung eines bestehenden Vertrags und die Erstattung etwaiger Vorauszahlungen sowie die wirksame E-Mail-Weiterleitung.

(4c)  Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Bestandteile dieses Pakets.“. [Abänd. 197]

"

(2d)  In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"

„(1a) Die außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 1 eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU* fallen, gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie.

___________________

* Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).“. [Abänd. 198]

"

(2e)  Folgender Artikel 37a wird eingefügt:"

„Artikel 37a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …(31) auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“. [Abänd. 199]

"

(2f)  In Anhang II erhält Nummer 1 folgende Fassung:"

„1. Name, Anschrift und Kontaktangaben der Unternehmen

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.“. [Abänd. 200]

"

(2g)  In Anhang II erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:"

„2.2. Für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen Dienstqualitätsparameter, die geltenden Tarife und für jeden dieser Tarife die Art der angebotenen Dienste einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen, sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und Zusatzentgelte) sowie Kosten für Endeinrichtungen.“. [Abänd. 201]

"

(2h)  In Anhang II wird folgende Nummer eingefügt:"

„2.2.a. Zusätzliche Angaben zu gegebenenfalls angebotenen Internetzugangsdiensten einschließlich insbesondere Einzelheiten zu Preisen für Datenübertragungen, Download- und Upload-Geschwindigkeiten bei Datenübertragungen und gegebenenfalls geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen, zu Möglichkeiten der Überwachung des Nutzungsumfangs, etwaigen geltenden Verkehrsmanagementverfahren und deren Auswirkungen auf die Dienstqualität, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten.“. [Abänd. 202]

"

(2i)  In Anhang II erhält Nummer 2.5 folgende Fassung:"

„2.5. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, Bedingungen und etwaiger Entgelte bei vorzeitiger Vertragskündigung, Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel und der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel.“. [Abänd. 203]

"

(2)  Die Mitgliedstaaten behalten alle Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zum 1. Juli 2016 bei.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:"

„Diese Verordnung gilt für Roamingdienste, die in der Union für Endnutzer erbracht werden, deren inländischer Anbieter ein Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation in einem Mitgliedstaat ist.“ [Abänd. 204]

"

2.  In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe r eingefügt:"

„(r) „bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung“: eine oder mehrere kommerzielle oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die jedem Roaminganbieter eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen.“ [Abänd. 205]

"

3.  In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Dieser Artikel gilt nicht für Roaminganbieter, die regulierte Endkundenroamingdienste gemäß Artikel 4a erbringen.“ [Abänd. 206]

"

4.  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:"

„Artikel 4a

(1)  Dieser Artikel gilt für Roaminganbieter, die

   a) standardmäßig und in allen ihren Endkundenpaketen, die regulierte Roamingdienste enthalten, die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union so anwenden, als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt, und
   b) mit ihren eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicherstellen, dass die Bestimmungen des Buchstaben a in allen Mitgliedstaaten von mindestens einem Roaminganbieter eingehalten werden.

(2)  Die Absätze 1, 6 und 7 schließen nicht aus, dass ein Roaminganbieter die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung beschränkt. Ein etwaiges Kriterium der üblichen Nutzung muss so angewendet werden, dass Verbraucher, welche die verschiedenen inländischen Endkundenpakete des Roaminganbieters nutzen, ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können. Ein Roaminganbieter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Kriteriums der üblichen Nutzung mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des betreffenden Endkundenpakets gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2014 veröffentlichen und gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben Verordnung in seine Verträge aufnehmen.

Bis zum 31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung in den Endkundenverträgen der Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen. Das GEREK arbeitet solche Leitlinien mit Blick auf das in Unterabsatz 1 festgelegte Gesamtziel aus und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechneten Roamingentgelte.

Die zuständige nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung unter weitestgehender Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien des GEREK, sobald diese vorliegen, und stellt sicher, dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden.

(3)  Einzelne Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen.

(4)  Die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten regulierten Endkundenroamingentgelte gelten nicht für Roamingdienste eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, soweit dafür Preise in Höhe der geltenden Inlandspreise berechnet werden.

Berechnet ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, für eine Nutzung regulierter Roamingdienste, die über eine übliche Nutzung solcher Dienste gemäß Absatz 2 hinausgeht, Entgelte, die sich von den geltenden Inlandspreisen unterscheiden, oder hat ein einzelner Endnutzer ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste gemäß Absatz 3 verzichtet, so dürfen die Entgelte für solche regulierten Roamingdienste die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten Endkundenroamingentgelte nicht übersteigen.

(5)  Ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch machen will, muss seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, auf deren Grundlage er die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt, sowie alle diesbezüglichen Änderungen dem Büro des GEREK übermitteln. Der meldende Roaminganbieter fügt seiner Meldung einen Nachweis über die Zustimmung aller anderen Vertragspartner der gemeldeten bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zu der Meldung bei.

(6)  Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

   a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;
   b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen der Buchstaben c, d und e in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, eingehalten werden;
   c) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zumindest ein Endkundenpaket mit einer Tarifoption bereitzustellen und aktiv anzubieten, bei der die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union gelten, so als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt;
   d) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, solche Tarifoptionen in jenen Endkundenpaketen bereitzustellen und aktiv anzubieten, welche am 1. Januar desselben Jahres von mindestens 50 % ihres jeweiligen Kundenstamms genutzt wurden;
   e) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich, Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Juli 2016 in allen ihren jeweiligen Endkundenpaketen einzuhalten.

Alternativ zu der in Buchstabe d genannten Verpflichtung kann sich der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, und jeder Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b dazu verpflichten, dass etwaige Roamingaufschläge, die er in seinen verschiedenen Endkundenpaketen zusätzlich zu den geltenden Inlandspreisen berechnet, ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in der Summe höchstens 50 % der in solchen Paketen am 1. Januar 2015 angewandten Aufschläge betragen, unabhängig davon, ob solche Aufschläge aufgrund von Einheiten wie Gesprächsminuten oder Megabytes oder von Zeiträumen wie Roamingtagen oder ‑wochen oder auf andere Weise oder aus einer Kombination solcher Werte berechnet werden. Roaminganbieter, die sich auf diesen Buchstaben berufen, müssen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde die Einhaltung der Vorgabe einer Senkung um 50 % nachweisen und dazu alle erforderlichen Belege und Unterlagen, die von ihnen verlangt werden, einreichen.

Wenn der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle einschlägigen bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Unterabsatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e sowie an alternative Verpflichtungen gemäß demselben Unterabsatz Buchstabe d bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

(7)  Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

   a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;
   b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 10 Mitgliedstaaten, die 30 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;
   c) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 14 Mitgliedstaaten, die 50 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;
   d) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, ab dem 1. Juli 2016 eingehalten werden.

Wenn ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle betreffenden bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Absatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

(8)  Roaminganbieter müssen in gutem Glauben über die Modalitäten des Abschlusses bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen verhandeln, und zwar mit Blick auf das Ziel, dass solche Vereinbarungen mit anderen Roaminganbietern allen Anbietern, die von diesem Artikel Gebrauch machen, eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen soll.

(9)  Abweichend von Absatz 1 gilt dieser Artikel nach dem 1. Juli 2016 für Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen und die nachweisen, dass sie sich in gutem Glauben um den Abschluss oder die Erweiterung bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten bemüht haben, wenn sie Bedingungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten keine bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter schließen konnten, sofern sie die in Absatz 6 Buchstabe b genannte Mindestnetzabdeckung und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einhalten. In solchen Fällen müssen sich die Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, weiterhin um angemessene Bedingungen für den Abschluss einer Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter in jedem noch nicht vertretenen Mitgliedstaat bemühen.

(10)  Hat ein alternativer Roaminganbieter den Kunden eines inländischen Anbieters gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereits Zugang gewährt und die zur Bedienung dieser Kunden notwendigen Investitionen getätigt, so findet Artikel 4 Absatz 7 für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren auf einen solchen inländischen Anbieter keine Anwendung. Die notwendige Einhaltung eines mit dem alternativen Roaminganbieter vertraglich vereinbarten längeren Zeitraums bleibt von dem Übergangszeitraum unberührt.

(11)  Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union auf bilaterale und multilaterale Roamingvereinbarungen bleibt von diesem Artikel unberührt.“ [Abänd. 207]

"

4a.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 6a

Abschaffung von Endkundenroamingentgelten

Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Dezember 2015 für die Abwicklung eines abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufs in einem beliebigen Mitgliedstaat, für die Abwicklung einer versendeten regulierten SMS- oder MMS-Roamingnachricht oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste im Vergleich mit den Entgelten für inländische Mobilfunkdienste keine zusätzlichen Entgelte oder allgemeinen Entgelte für den Zugriff über Endgeräte oder die Nutzung von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

Artikel 6b

Fair Use

(1)  Abweichend von Artikel 6a, und um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung von Endkundenroamingdiensten zu verhindern, dürfen Roaminganbieter eine „Fair-Use-Klausel“ für die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu den geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, anwenden, wobei sie sich auf die Fair-Use-Kriterien beziehen. Diese Kriterien werden so angewandt, dass Verbraucher ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können.

(2)  Im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2002/22/EG müssen Roaminganbieter detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Fair-Use-Kriteriums mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des betreffenden Endkundenpakets veröffentlichen und in ihre Verträge aufnehmen.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die Anwendung von Fair-Use-Kriterien in Endnutzerverträgen der Roaminganbieter. Das GEREK berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der effektiven Großkundenroamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden. Darüber hinaus können in den Leitlinien des GEREK auch relevante objektive Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen Roaminganbietern in Bezug auf Faktoren wie Inlandspreisniveaus, typischerweise in Endkundenpaketen enthaltende Volumina oder den durchschnittlichen Zeitraum, in dem Kunden innerhalb der Union reisen, berücksichtigt werden.

(4)  Damit die Anwendung der Fair-Use-Kriterien in der gesamten Union kohärent und gleichzeitig umgesetzt wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten GEREK-Leitlinien bis zum 30. Juni 2015 detaillierte Vorschriften zur Anwendung der Fair-Use-Kriterien.

(5)  Die zuständige nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung der Fair-Use-Kriterien gemäß der Definition in dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission genau und unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien des GEREK, relevanter objektiver Faktoren, die speziell für ihre Mitgliedstaaten gelten, und relevanter objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern, und stellt sicher, dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden.

(6)  Die Endkundenentgelte für Eurotarif-Dienstleistungen gemäß den Artikeln 8, 10 und 13 dieser Verordnung gelten für regulierte Roamingdienstleistungen, die über gemäß Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzungen hinausgehen.“. [Abänd. 208]

"

5.  Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,24 0,29 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,07 0,08 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Das Endkundenhöchstentgelt für abgehende Anrufe wird am 1. Juli 2013 auf 0,24 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder betrügerischen Nutzung dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden , das Endkundenhöchstentgelt für ankommende Anrufe wird am 1. Juli 2013 auf 0,07 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR gesenkt. Die ab dem 1. Juli 2014 kein Entgelt für ankommende Anrufe berechnen. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Endkundenhöchstentgelte für den Sprach-Eurotarif bis zum 30. Juni 2017 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte Roaminganrufe, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen.“ [Abänd. 209]

"

b)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.“ [Abänd. 210]

"

5a.  Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen SMS-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, bei jeder regulierten SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, soll aber ab 1. Juli 2012 0,09 EUR nicht übersteigen. Dieses Höchstentgelt sinkt ab 1. Juli 2013 auf 0,08 EUR und ab 1. Juli 2014 auf 0,06 EUR. Die ab dem 1. Juli 2014 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte SMS-Roamingnachrichten, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen. [Abänd. 211]

"

5b.  Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,70 EUR pro übertragenem Megabyte nicht übersteigen. Das Höchstentgelt für genutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,45 EUR pro übertragenem Megabyte und am 1. Juli 2014 auf 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte. Die ab dem 1. Juli 2014 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte Datenroamingdienste, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen.“ [Abänd. 212]

"

(6)  In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt:"

„(1a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Roaminganrufen und SMS-Roamingnachrichten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für abgehende Sprachanrufe oder versandte SMS-Nachrichten geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5 dieses Artikels nicht mehr gelten.“ [Abänd. 213]

"

6a.  Artikel 14 erhält mit Wirkung vom 15. Dezember 2015 folgende Fassung:"

„(1) Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden) für

   a) abgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb des besuchten Mitgliedstaates und in den Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters sowie für ankommende regulierte Roaminganrufe;
   b) das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)  Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

(3)  Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

(4)  Der vorliegende Artikel gilt auch für von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzte und von einem Roaminganbieter bereitgestellte Roaminganrufe und SMS-/MMS-Roamingnachrichten.

Mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2015 gilt dieser Artikel auch in Fällen, in denen die Nutzung von Roaminganrufen und SMS/MMS-Roamingnachrichten zu geltenden Inlandspreisen durch Verweis auf ein Fair-Use-Kriterium gemäß Artikel 6b eingeschränkt ist und die Nutzung die Fair-Use-Begrenzung erreicht hat.” [Abänd. 214]

"

(7)  In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:"

„(2a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Datenroamingdiensten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für die Datenroamingdienste geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr gelten. Absatz 3 dieses Artikels gilt für Datenroamingdienste, die außerhalb der geltenden Inlandspreise oder des Inlandspreispakets gemäß Artikel 4a Absatz 2 genutzt werden.“ [Abänd. 215]

"

7a.  Artikel 15 erhält mit Wirkung vom 15. Dezember 2015 folgende Fassung:"

„Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1)  Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)  Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), ausgedrückt als Preis je Megabyte, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das mobile Gerät – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden – übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)  Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer – übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(5)  Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.

(6)  Dieser Artikel gilt in Fällen, in denen die Nutzung von Datenroamingdiensten zu geltenden Inlandspreisen durch Verweis auf ein Fair-Use-Kriterium gemäß Artikel 6b eingeschränkt ist und die Nutzung die Fair-Use-Begrenzung erreicht hat.

Er gilt auch für von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzte und von einem Roaminganbieter bereitgestellte Datenroamingdienste.

Für den Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.”. [Abänd. 216]

"

(8)  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der erste Satz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens 31. Dezember 2016 darüber Bericht.“

"

ii)  Buchstabe g erhält folgende Fassung:"

„(g) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen und die in Artikel 4a vorgesehene Alternativregelung bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass kein effektiver Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht;“

"

iii)  Folgender Buchstabe i) wird eingefügt:"

„i) den Umfang, in dem die Entwicklung der inländischen Endkundenpreise spürbar dadurch beeinflusst wird, dass Roaminganbieter in der gesamten Union die Inlandspreise sowohl auf inländische Dienste als auch auf regulierte Roamingdienste anwenden.“

"

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Der erste Satz erhält folgende Fassung:"

„Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass Tarifoptionen, bei denen die Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, nicht in allen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung von mindestens einem Roaminganbieter in jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, oder dass die Angebote alternativer Roaminganbieter nicht dazu geführt haben, dass im Wesentlichen gleichwertige Endkundenroamingtarife für Verbraucher in der gesamten Union leicht zur Verfügung stehen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig Vorschläge, um dieser Situation zu begegnen und um dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt kein Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht.“

"

ii)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) die Laufzeit zu verlängern oder die in den Artikeln 7, 9 und 12 festgelegten Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte zu senken, damit alle Roaminganbieter besser in der Lage sind, in ihren jeweiligen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung Tarifoptionen bereitzustellen, bei denen die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, so als würden Letztere im Heimatnetz genutzt.“ [Abänd. 217]

"

8a.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß den Absätzen 2 bis 6 darüber Bericht.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis 30. Juni 2015 darüber Bericht, ob die Laufzeit verändert oder die Höhe der in Artikel 7, 9 und 12 vorgesehenen Höchstbeträge der Großkundenentgelte überprüft werden soll oder andere Vorkehrungen zum Umgang mit Problemen auf dem Großkundenmarkt getroffen werden sollen, auch in Bezug auf Mobilfunkzustellungsentgelte für Roaming. Das GEREK arbeitet bis 31. Dezember 2014 nach einer öffentlichen Konsultation Leitlinien zu Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung im Sinne von Artikel 6a aus.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2016 u. a. über die folgenden Punkte Bericht:

   a) die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
   b) die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkundenmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
   c) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat.

Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist, zusätzliche technische und strukturelle Maßnahmen zu erlassen oder die strukturellen Maßnahmen zu ändern.

(4)   Falls sich aus dem in Absatz 2 genannten Bericht ergibt, dass zwischen den Roaminganbietern keine gleichen Bedingungen herrschen und dass es infolgedessen erforderlich ist, die Laufzeit zu verändern oder die Höhe der Höchstbeträge der Großkundenentgelte zu senken oder andere Vorkehrungen zu treffen, um auf Probleme auf dem Großkundenmarkt einzugehen, einschließlich einer beträchtlichen Senkung der Mobilfunkzustellungsentgelte für Roaming in der gesamten Union, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des GEREK bis zum 30. Juni 2015 Legislativvorschläge, um diese Mängel zu beheben.

Falls sich aus dem in Absatz 3 genannten Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen Verbraucher zu fördern, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben. In Bezug auf beide Berichte werden Vorschläge für geeignete Maßnahmen gleichzeitig mit den Berichten übermittelt.

(5)  Außerdem wird die Kommission alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 3 vorgesehenen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vorlegen. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Union und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung.

(6)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.”. [Abänd. 218]

"

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) Nr. .../2014 tätig.“

"

1a.  In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben ma und mb eingefügt:"

„ma) die Entgegennahme von Meldungen, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/20/EG eingereicht wurden, die Führung eines Verzeichnisses dieser Meldungen, die Benachrichtigung der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden über erhaltene Meldungen;

   mb) die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen, die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2002/20/EG verabschiedet werden sollen.“ [Abänd. 219]

"

1b.  In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe na eingefügt:"

„na) Unterstützung der Entwicklung der Politik und des Rechts der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation, unter anderem durch die Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu jeder geplanten Initiative“ [Abänd. 220]

"

2.  In Artikel 4 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. [Abänd. 221]

3.  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:"

„Artikel 4a

Ernennung und Aufgaben des Vorsitzenden

(1)  Der Regulierungsrat wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der eine unabhängige Vollzeitfachkraft ist.

Der Vorsitzende wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

Der Vorsitzende ist für die Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats verantwortlich und führt in den Sitzungen des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses den Vorsitz ohne Stimmrecht.

Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden darf der Vorsitzende weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden oder von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(2)  Der Vorsitzende wird vom Regulierungsrat aufgrund erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnis der Marktteilnehmer und Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie einschlägiger Aufsichts- und Regulierungserfahrung nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung kann der vom Regulierungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Die Ernennung des Vorsitzenden wird erst nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss wirksam.

Der Regulierungsrat wählt ferner aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit wahrnimmt.

(3)  Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)  In den letzten 9 Monaten vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit des Vorsitzenden bewertet der Regulierungsrat

   a) die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die Art und Weise, wie diese erreicht wurden;
   b) die Aufgaben und Anforderungen des Regulierungsrats in den kommenden Jahren.

Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Vorsitzenden zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Vorsitzende aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(5)  Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf den Regulierungsrat und den Verwaltungsausschuss nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an solchen Beratungen nicht teil.“ [Abänd. 222]

"

4.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:"

„3. Das Büro besteht aus

   a) einem Vorsitzenden des Regulierungsrats,
   (b) einem Verwaltungsausschuss,
   (c) einem Verwaltungsdirektor.“ [Abänd. 223]

"

5.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:"

„(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt den Verwaltungsdirektor und kann gegebenenfalls gemäß Artikel 8 dessen Amtszeit verlängern bzw. ihn des Amtes entheben. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.“

"

b)  Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. 224]

6.  Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Absätze ersetzt:"

„(2) Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(3)  Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.

Zum Zwecke des Vertragsschlusses mit dem Verwaltungsdirektor wird das Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsausschuss ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(4)  Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, in der sie eine Beurteilung der Leistung des Verwaltungsdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Büros berücksichtigt.

(5)  Der Verwaltungsausschuss kann auf Vorschlag der Kommission, in dem die in Absatz 4 genannte Bewertung berücksichtigt wird, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)  Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Verwaltungsdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(7)  Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums an keinem weiteren Auswahlverfahren für den gleichen Posten teilnehmen.

(8)  Der Verwaltungsdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

(9)  Der Verwaltungsausschuss beschließt über Ernennungen, Amtszeitverlängerungen oder Amtsenthebungen des Verwaltungsdirektors mit der Zweit-Drittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“ [Abänd. 225]

"

7.  Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:"

„(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats bei der Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.“ [Abänd. 226]

"

8.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:"

„(1) Für das Personal des Büros einschließlich des Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsdirektors gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)  Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(3)  Der Verwaltungsausschuss übt im Einklang mit Absatz 4 in Bezug auf das Personal des Büros die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

(4)  Der Verwaltungsausschuss erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsausschuss per Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor und die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor übertragen.“ [Abänd. 227]

"

9.  Folgender Artikel 10a wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1)  Das Büro kann abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete einsetzen, die nicht vom Büro selbst beschäftigt werden.

(2)  Der Verwaltungsausschuss beschließt eine Regelung für zum Büro abgeordnete nationale Sachverständige.“ [Abänd. 228]

"

Artikel 39

Überprüfung

Die Kommission erstattet führt eine umfassende Bewertung und Überprüfung des gesamten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig bis 30. Juni 2016 einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens am 1. Juli 2018 vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt. Die Berichte werden veröffentlicht. mit geeigneten Vorschlägen vor, um den Rechtsetzungsinstanzen ausreichend Zeit zur gründlichen Analyse und Erörterung der Vorschläge einzuräumen.

Die Überprüfung wird auf der Grundlage einer umfassenden öffentlichen Konsultation sowie von Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen des Rechtsrahmens seit 2009 und einer gründlichen Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen der aus der Überprüfung hervorgehenden Optionen durchgeführt.

Die wesentlichen Ziele der Überprüfung sind u. a.

(i)  dafür Sorge zu tragen, dass für substituierbare Dienste unter Berücksichtigung der Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG dieselben Regeln gelten, damit elektronische Kommunikationsdienste und dafür substituierbare Dienste gleichwertig, kohärent und konsistent reguliert werden, u. a. in Bezug auf Zugang, alle Aspekte des Verbraucherschutzes einschließlich Portabilität sowie Schutz der Privatsphäre und Datenschutz;

(ii)  für ein hohes Maß an Verbraucherschutz und eine besser informierte Verbraucherentscheidung durch erhöhte Transparenz und Zugang zu eindeutigen und umfassenden Informationen Sorge zu tragen, einschließlich in Bezug auf Datenübertragungsgeschwindigkeiten und Abdeckung von Mobilfunknetzen;

(iii)  dafür Sorge zu tragen, dass Nutzer von digitalen Diensten Kontrolle über ihr digitales Leben und ihre Daten haben, indem Hindernisse beim Wechsel von Betriebssystemen ohne Anwendungs- und Datenverlust beseitigt werden;

(iv)  wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb weiter zu fördern;

(v)  beständige und nachhaltige Rahmenbedingungen für Investitionen zu schaffen;

(vi)  für eine harmonisierte, einheitliche und wirksame Anwendung Sorge zu tragen;

(vii)  die Entwicklung europaweiter Anbieter und die Bereitstellung länderübergreifender Dienste für Unternehmen zu fördern;

(viii)  dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsrahmen dem digitalen Zeitalter entspricht und ein Internetumfeld geschaffen wird, in dem die gesamte Wirtschaft unterstützt wird, und

(ix)  das Vertrauen der Nutzer in den Binnenmarkt für Kommunikationsdienste zu stärken, unter anderem durch Umsetzung des zukünftigen Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten und der Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsdienste im Binnenmarkt.

Die Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf Folgendes:

(i)  die Universaldienstverpflichtung, einschließlich einer Überprüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verpflichtung, Breitbandinternetzugang zu einem angemessenen Preis anzubieten;

(ii)  die Kompetenz aller nationalen Regulierungsbehörden in allen im Rechtsrahmen enthaltenen Themenbereichen, einschließlich Funkfrequenzen; die an die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse und den Umfang der Anforderung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden;

(iii)  die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und den nationalen Wettbewerbsbehörden;

(iv)  die symmetrischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Netzzugang;

(v)  die Bestimmungen über Hebelwirkungen und gemeinsame Marktbeherrschung;

(vi)  die Marktüberprüfungsverfahren;

(vii)  die Auswirkungen von Dienstleistungen, die für elektronische Kommunikationsdienste substituierbar sind, einschließlich der Frage, ob Klarstellungen zur Reichweite der Technologieneutralität des Rechtsrahmens sowie zur Zwiespältigkeit der Einteilung von Diensten in den Bereich „Informationsgesellschaft“ bzw. in den Bereich „elektronische Kommunikation“ erforderlich sind;

(viii)  die Notwendigkeit der Aufhebung von Mehrfachregelungen;

(ix)  die Aufhebung von Regelungen, sofern eine Marktanalyse gezeigt hat, dass auf dem jeweiligen Markt ein echter Wettbewerb herrscht und die Mittel und Wege für eine fortgesetzte Überwachung vorhanden sind;

(x)  die Erfahrung mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Abhilfemaßnahmen;

(xi)  die Wirksamkeit und das Funktionieren der Verfahren gemäß Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG;

(xii)  die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 7/7a in Situationen, in denen Phase II des Verfahrens nicht ausgelöst wird, weil eine nationale Regulierungsbehörde den Entwurf einer Maßnahme zurückzieht oder eine nationale Regulierungsbehörde keine Abhilfe für ein auf einem bestimmten Markt festgestelltes Problem vorschlägt;

(xiii)  die Wirksamkeit und das Funktionieren der Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG;

(xiv)  länderübergreifende Dienste und Betreiber, unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG länderübergreifende Märkte zu ermitteln, und mit einem Schwerpunkt auf der Bereitstellung unter Wettbewerbsbedingungen von Kommunikationsdiensten an EU-Unternehmen und der wirksamen und kohärenten Anwendung von auf Unternehmen zugeschnittenen Abhilfen in der Union;

(xv)  die Ermittlung von länderübergreifenden Märkten als zumindest erster Schritt im Hinblick auf Dienste für Unternehmen; die Möglichkeit, dass Anbieter das GEREK über ihr Vorhaben informieren, solche Märkte zu bedienen, und die Aufsicht über die Anbieter, die diese Märkte bedienen, durch das GEREK;

(xvi)  den Zuständigkeitsbereich des GEREK;

(xvii)  eine gemeinschaftsweite Genehmigung und die Aufsichtsstruktur für den Rechtsrahmen als Ganzes;

(xviii)  aktive und passive Komponenten;

(xix)  die Empfehlung zu relevanten Märkten;

(xx)  die Regelung für Anlagen, einschließlich der Bündelung von Anlagen und Betriebssystemen;

(xxi)  die Wirksamkeit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer „112“, einschließlich insbesondere notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort;

(xxii)  die Durchführbarkeit eines „112-Umkehrsystems der EU“;

(xxiii)  die Auswirkungen des Internets als äußerst wichtige Infrastruktur, die für vielfältige wirtschaftliche und soziale Aktivitäten genutzt wird. [Abänd. 229]

Artikel 39a

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 34, 35 und 36 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Artikel 34, 35 und 36 fallenden Gebiet erlassen. [Abänd. 230]

Artikel 40

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

Die Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 finden ab dem 1. Juli 2016 Anwendung. [Abänd. 231]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Mindestparameter für Angebote europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte

1.  ANGEBOT 1 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene über Netze der nächsten Generation in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“) angeboten wird und dem physischen entbündelten Zugang funktional gleichwertig ist, mit Übergabepunkten auf einer Ebene, die dem Kundenstandort näher gelegen ist als die nationale oder regionale Ebene.

1.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

b)  die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

c)  alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang, einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange;

d)  technische Spezifikationen der Schnittstelle an Übergabepunkten und Netzabschlusspunkten (Räumlichkeiten des Kunden);

e)  Spezifikationen der im Netz zu verwendenden Ausrüstungen und

f)  Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen.

1.2  Netzfunktionen:

a)  flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

b)  dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeiten des Download- und Upload-Verkehrs erlaubt;

c)  Ermöglichung von Sicherheitsmerkmalen;

d)  flexible Wahlmöglichkeit für Einrichtungen beim Kunden (soweit technisch möglich);

e)  Fernzugriff auf die Einrichtungen in den Räumlichkeiten des Kunden und

f)  Multicast-Funktion, falls nachgefragt und falls für die technische Replizierbarkeit konkurrierender Endkundenangebote erforderlich.

1.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Abrechnungsinformationen;

c)  Verfahren für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

d)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

1.4  Nebendienste und IT-Nebensysteme:

a)  Informationen und Bedingungen in Bezug auf die Bereitstellung von Kollokation und Netzzuführung (Backhaul);

(b)  Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

2.  ANGEBOT 2 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene in Schicht 3 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Vermittlungsschicht“) angeboten wird, auf der IP-Bitstrom-Ebene mit Übergabepunkten und mit einem höheren Grad der Ressourcenaggregation als auf nationaler oder regionaler Ebene.

2.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  die Merkmale der Verbindung, die am Übergabepunkt hergestellt wird (Geschwindigkeit, Dienstqualität usw.);

b)  eine Beschreibung des Breitbandnetzes, das die Räumlichkeiten des Kunden mit den Übergabepunkten verbindet (Architektur des Zuführungs- und Zugangsleitungsnetzes);

c)  Standort der Übergabepunkte und

d)  die technischen Spezifikationen der Schnittstellen an den Übergabepunkten.

2.2  Netzfunktionen:

Mögliche Unterstützung unterschiedlicher Stufen der Dienstqualität (z. B. QoS 1, 2 und 3) in Bezug auf

i)  Verzögerung;

ii)  Verzögerungsschwankung;

iii)  Paketverlust und

iv)  Kapazitätsteilungsverhältnis.

2.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Abrechnungsinformationen;

c)  Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

d)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

2.4  IT-Nebensysteme:

Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

3.  ANGEBOT 3 – Abschlusssegmente von Mietleitungen (Vorleistungsebene) mit erweiterter Schnittstelle zur ausschließlichen Nutzung durch den Zugangsinteressenten, die eine permanente symmetrische Kapazität ohne Nutzungsbeschränkung bieten, und mit Vereinbarungen über den Dienstleistungsumfang, mittels Punkt-zu-Punkt-Verbindung und Schnittstellen in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“).

3.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

b)  die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

c)  die verschiedenen Geschwindigkeiten und die angebotene Höchstlänge;

d)  alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang (einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange);

e)  Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen;

f)  Spezifikationen der im Netz zulässigen Ausrüstungen;

g)  Verfügbarkeit einer NNI-Schnittstelle (Netz/Netz-Schnittstelle);

h)  Maximal zulässige Frame-Größe in Bytes.

3.2  Netz- und Produktfunktionen:

a)  ungeteilte und symmetrische Standleitung;

b)  dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeit und die Symmetrie des Verkehrs erlaubt;

c)  Protokolltransparenz, flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

d)  Dienstqualitätsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), die eine betriebskritische Leistung ermöglichen.

3.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen;

c)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung;

d)  Änderungen in IT-Systemen (soweit sie sich auf alternative Betreiber auswirken) und

e)  einschlägige Entgelte, Zahlungsmodalitäten und Abrechnungsverfahren.

3.4  Dienstleistungsvereinbarungen

a)  Entschädigungsbetrag, den eine Partei bei Verstoß gegen Vertragspflichten, auch bei Nichteinhaltung von Bereitstellungs- und Instandsetzungszeiten, an eine andere Partei zahlen muss, sowie Entschädigungsvoraussetzungen;

b)  Festlegung und Begrenzung von Haftung und Schadenersatz;

c)  Verfahren für den Fall, dass Änderungen der Dienstleistungsangebote vorgeschlagen werden, z. B. Einführung neuer Dienste, Änderungen an bestehenden Diensten oder Preisänderungen;

d)  Einzelheiten zu gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums;

e)  Einzelheiten über die Laufzeit und die Neuaushandlung von Vereinbarungen.

3.5  IT-Nebensysteme:

Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.[Abänd. 232]

ANHANG II

Mindestparameter für europäische ASQ-Konnektivitätsprodukte

Netzelemente und zugehörige Angaben:

—  eine Beschreibung des über ein Festnetz bereitzustellenden Konnektivitätsprodukts mit technischen Merkmalen und Übernahme einschlägiger Normen.

Netzfunktionen:

—  Konnektivitätsvereinbarung, die eine durchgehende Dienstqualität gewährleistet und auf gemeinsam festgelegten Parametern beruht, die die Bereitstellung zumindest der folgenden Klassen von Diensten erlauben:

—  Sprach- und Videoanrufe,

—  Übertragung audiovisueller Inhalte und

—  datenkritische Anwendungen.[Abänd. 233]

(1)ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 64.
(2)ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 53.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014.
(4)Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
(5)Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
(6)Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(7)Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)
(8)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(9)Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
(10)Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).
(11)Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
(12)Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(14)Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
(15) P7_TA(2011)0511 (ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 128).
(16) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(17) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(18)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(19)Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
(20) Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Abl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).
(21) P7_TA(2013)0454.
(22)Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
(23)Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).
(24)Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(25)Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(26)Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(27) Nummer dieser Verordnung.
(28) Nummer dieser Verordnung.
(29) Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.
(30) 6 Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung.
(31) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen