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Verfahren : 2013/2146(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0138/2014

Eingereichte Texte :

A7-0138/2014

Aussprachen :

PV 03/04/2014 - 4
CRE 03/04/2014 - 4

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0286

Angenommene Texte
PDF 234kWORD 74k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Umfassendes Konzept der EU und seine Auswirkungen auf die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU
P7_TA(2014)0286A7-0138/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem umfassenden Ansatz der EU und seinen Folgen für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU (2013/2146(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 21, 24 und 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Titel V des EUV und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 EUV, wonach der Rat und die Kommission bei der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns vom Hohen Vertreter unterstützt werden,

–  gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 EUV, wonach die Mitgliedstaaten die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität unterstützen und das Handeln der Union in diesem Bereich achten, die Mitgliedstaaten sich jeder Handlung enthalten, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte, und der Rat und der Hohe Vertreter für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge tragen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2012,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Interparlamentarischen Konferenz vom 6. September 2013 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 11. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2013 an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission zu der 2013 abgeschlossenen Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD(1) und auf den von der Hohen Vertreterin im Juli 2013 vorgelegten Bericht über die Überprüfung des EAD 2013(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, insbesondere auf die Entschließung vom 22. November 2012 zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei klimabedingten Krisen und Naturkatastrophen(3),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

–  in Kenntnis des Berichts der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2013 über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  in Kenntnis des Berichts des EAD über die Überprüfung der Krisenbewältigungsverfahren der GSVP, der am 18. Juni 2013 vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0138/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union gemäß dem Vertrag von Lissabon und den derzeitigen Beschlussfassungsprozessen bereits „auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen“ achten muss; in der Erwägung, dass es dafür vorteilhaft wäre, wenn das Europäische Parlament einen größeren Einfluss auf die Außenbeziehungen hätte;

B.  in der Erwägung, dass es bei dem umfassenden Ansatz nicht nur um einen gebündelten Einsatz der Instrumente und Ressourcen der EU geht, sondern auch um die gemeinsame Verantwortung der Akteure auf EU-Ebene und der Mitgliedstaaten, die mit ihrer Politik, ihren Maßnahmen und ihrer Unterstützung zu einem kohärenteren und wirkungsvolleren auswärtigen Handeln der EU beitragen sollten;

C.  in der Erwägung, dass der EU heute aufgrund des Vertrags von Lissabon neue außenpolitische Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen sie eine aktivere, einheitlichere und eigenständigere Außenpolitik gestalten kann;

Die EU in einer sich wandelnden Welt

1.  vertritt die Auffassung, dass ein tiefgreifender geostrategischer Wandel stattfindet, der vor allem auf das Entstehen einer multipolaren internationalen Szene, in der neue Akteure konkurrierende regionale und globale Ansprüche geltend machen, zunehmende wechselseitige Abhängigkeiten, neue multidimensionale asymmetrische Bedrohungen, die Neuausrichtung der US-amerikanischen Sicherheitspolitik auf den Asien-Pazifik-Raum, das zunehmende Ringen um Energie- und Ressourcensicherheit, die immer gravierenderen Auswirkungen des Klimawandels und eine schwerwiegende und lang anhaltende weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise, von der alle Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, zurückzuführen ist;

2.  betont, dass die EU in einem solchen geopolitischen Klima ihre Werte und Interessen auf internationalem Parkett wahren und vertreten, sich für Stabilität einsetzen und die Sicherheit und den Wohlstand ihrer Bürger schützen muss; betont, dass es dafür eines neuen Ansatzes zur Gestaltung einer neuen multipolaren Weltordnung in Zusammenarbeit mit unseren strategischen Partnern bedarf, der inklusiv, glaubwürdig, gerecht und von Zusammenarbeit geprägt ist, sich auf die Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie stützt und das Ziel hat, Streitigkeiten ohne Waffengewalt beizulegen;

Der umfassende Ansatz der EU: Aufbau des politischen Rahmens – Stand der Dinge

3.  hebt hervor, dass die Stärke der EU in ihrem Potenzial liegt, aus der gesamten Bandbreite der diplomatischen, sicherheits- und verteidigungspolitischen, wirtschaftlichen, handelspolitischen, entwicklungspolitischen und humanitären Instrumente Ressourcen mobilisieren zu können – unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Vereinten Nationen –, und dass ihr ein umfassender Ansatz zum Einsatz dieser Instrumente eine einzigartige Flexibilität für ein effektives Vorgehen selbst in den schwierigsten internationalen Angelegenheiten und für die Verwirklichung ihrer eigenen politischen Ziele verleiht;

4.  betont, wie wichtig eine wirksame Koordinierung und Kohärenz im auswärtigen Handeln der Europäischen Union sind; teilt die Auffassung, dass die Bereiche Entwicklung, Politik und Sicherheit in wechselseitiger Abhängigkeit stehen und dass der Mehrwert der EU bei der Bewältigung komplexer Notsituationen in ihrer Fähigkeit liegt, sektorübergreifende und interinstitutionelle Synergien zu schaffen, um nachhaltige Ergebnisse vor Ort zu erbringen und langfristige strategische Ziele zu verwirklichen;

5.  betont, dass der umfassende Ansatz heute von allen maßgeblichen internationalen Akteuren (einschließlich multilateraler Organisationen und Staaten) als der beste Weg anerkannt wird, um effizient auf multidimensionale Krisen zu reagieren und weltweit die menschliche Sicherheit zu fördern, und dass diese Anerkennung direkt mit der seit langem vorhandenen Einsicht zusammenhängt, dass Bemühungen um Stabilität im Rahmen eines einseitigen Ansatzes wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt sind;

6.  verweist insbesondere darauf, dass die Vereinten Nationen seit 2006 ein integriertes Konzept für das Vorgehen in Konflikten und für die Konfliktnachsorge entwickelt haben und dass die NATO-Mitglieder auf dem Gipfel von Lissabon 2010 ein neues strategisches Konzept verabschiedet haben, das einen umfassenden Ansatz für das Krisenmanagement erfordert;

7.  weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon den geeigneten Rahmen bietet, in dem die Union ihre Außenbeziehungen mithilfe eines kohärenteren, stärker vernetzten und umfassenderen Ansatzes wirkungsvoll gestalten kann, unter anderem durch die Schaffung des dreifachen Mandats des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der auch Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender des Rates für auswärtige Angelegenheiten ist, und durch den Aufbau eines einheitlichen und wirkungsvollen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD);

8.  bedauert, dass es dem auswärtigen Handeln der Union trotz der Neuerungen des Vertrags von Lissabon in den Bereichen Sicherheit, humanitäre Angelegenheiten, Entwicklung, Handel, Energie, Umwelt, Migration und anderen Bereichen von globaler Bedeutung nach wie vor an Kohärenz mangelt; hält es für bedenklich, dass die Kommission oft einen restriktiven Ansatz verfolgt, ihre eigenen Zuständigkeiten in diesen Bereichen abschirmt und ihre Abstimmung mit dem EAD auf ein Minimum beschränkt;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen zur aktiven Unterstützung der Außenbeziehungen und der Sicherheitspolitik im Geiste der gegenseitigen Solidarität nachzukommen und ihre eigene Politik auf das Handeln der Union in diesem Bereich auszurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die strategische politische Koordinierung auf EU-Ebene zu unterstützen und damit einen konstruktiven Beitrag zu leisten; hebt hervor, dass die Außenpolitik der EU nur wirkungsvoll sein kann, wenn die Mitgliedstaaten willens und imstande sind, gemeinsame Strategien zu konzipieren, insbesondere in multilateralen Organisationen wie den Vereinten Nationen;

10.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung vom 11. Dezember 2013 über ein EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen; bedauert jedoch, dass darin mehr auf existierende Verfahrensweisen gesetzt wird, anstatt nach neuen konkreten Möglichkeiten zu suchen, wie sich die institutionelle und praktische Zusammenarbeit verbessern ließe;

11.  dringt darauf, dass der umfassende Ansatz in der gemeinsamen Verantwortung aller Akteure liegt, die in den Einrichtungen und den Mitgliedstaaten der EU sowie in Drittstaaten mit EU-Angelegenheiten befasst sind, und dass er gleichzeitig den besonderen Zuständigkeiten aller Einrichtungen und Akteure uneingeschränkt Rechnung tragen muss;

12.  fordert, dass die Bürger und die Zivilgesellschaft aktiv beteiligt werden und mit ihnen ein Dialog aufgenommen wird, damit der umfassende Ansatz und die Außenpolitik der EU insgesamt von einem gemeinsamen Verständnis getragen werden und ihre Legitimität sichergestellt wird;

13.  ist der Ansicht, dass bei der praktischen Umsetzung des umfassenden Ansatzes die folgenden vier grundlegenden Bereiche abgedeckt werden müssen;

1.   Institutionelle Kohärenz

14.  vertritt die Ansicht, dass das Konzept des umfassenden Ansatzes als abgestimmte Handlungsweise aller beteiligten Einrichtungen (des EAD und der zuständigen Dienststellen der Kommission, etwa der Generaldirektionen ECHO, DEVCO, TRADE und ELARG, sowie des Parlaments und des Rates) zu verstehen ist, die in einem auf EU-Ebene vereinbarten Rahmen gemeinsame Ziele verfolgen und ihre gewichtigsten Instrumente mobilisieren, darunter auch die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, wenn die Sicherheitslage dies erfordert; vertritt die Ansicht, dass eine solche kohärente Außenpolitik der EU in den meisten Krisengebieten, in denen die EU eingeschritten ist, bisher weitgehend durch institutionelle Versäumnisse und Verfahrensmängel verhindert wurde und dass dadurch die Glaubwürdigkeit der EU als internationaler Größe und als Garant für Sicherheit beschädigt wurden;

15.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon der EAD und das dreifache Mandat des Hohen Vertreters /Vizepräsidenten der Kommission geschaffen wurde, um der Außenpolitik der EU Einheitlichkeit, Kontinuität, Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu verleihen; betont, dass das Potenzial dieser drei Ämter bisher nicht voll ausgeschöpft wurde; fordert, dass der Hohe Vertreter als Vizepräsident der Kommission in seiner entscheidenden Koordinierungsfunktion innerhalb der Kommission selbst durch institutionalisierte, regelmäßige Sitzungen der Fachkommission für Außenbeziehungen RELEX unterstützt wird, bei denen der Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission den Vorsitz führt und weitere beteiligte Kommissionsmitglieder teilnehmen; fordert eine umgehende Reform des EAD auf der Grundlage der 2013 abgeschlossenen Überprüfung und der Leitlinien des Parlaments, damit die knappen Finanzmittel optimal eingesetzt werden;

16.  betont, dass die Zusammenarbeit wesentlich ist, dass aber den Zuständigkeiten und Verfahren aller Einrichtungen und Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; fordert deshalb alle Akteure der EU auf, nach Treu und Glauben zu handeln und ihr Möglichstes zu tun, um einen umfassenden Ansatz zu verwirklichen;

17.  vertritt die Ansicht, dass ein umfassender Ansatz reaktionsschnelle, flexible und wirksame Strukturen im EAD erfordert; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der institutionelle Aufbau des EAD gestrafft werden sollte, damit eine effektive Beschlussfassung und Nutzung seiner Instrumente, zu denen die zivilen und militärischen Instrumente der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zählen, gewährleistet ist, wie im einschlägigen Bericht des Parlaments von 2013 gefordert wurde;

18.  betont, dass im Rahmen des umfassenden Ansatzes zudem die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die ausgewogene Vertretung beider Geschlechter bei der Konzeption, Planung und Umsetzung sämtlicher auswärtiger Maßnahmen der Union sichergestellt werden sollte;

19.  hebt hervor, dass der Vermittlung und dem Dialog bei der Vorbeugung und der friedlichen Lösung von Konflikten eine wichtige Rolle zukommt; würdigt die Fortschritte, die der EAD bei der Stärkung seiner Vermittlungskapazitäten erzielt hat, bekräftigt seine Unterstützung für einen weiteren Ausbau der Kapazitäten der EU auf diesem Gebiet und fordert, dass die Vermittlung standardmäßig in jeden künftigen umfassenden Ansatz für eine bestimmte Krisenregion aufgenommen wird; betont die Bedeutung des Parlaments bei der Konzeption und Überwachung einer gemeinsamen Außenpolitik und fordert das nächste Parlament auf, ihre Wirksamkeit und vor allem ihre Kohärenz sicherzustellen; weist darauf hin, dass sich das Parlament verpflichtet hat, sich aktiv an Wahlbeobachtungs- und Vermittlungsmissionen sowie an Maßnahmen zur Förderung der Demokratie zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass die Beteiligung des Europäischen Parlaments an Vermittlungsprozessen, unter anderem in der Ukraine und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gezeigt hat, welch bedeutende Rolle die Parlamentarier in diesem Bereich spielen können;

20.  stellt fest, dass besonders auf die Befolgung der Grundsätze der humanitären Hilfe (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität) zu achten ist; vertritt die Ansicht, dass ein sicherer Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die Sicherheit der Mitarbeiter humanitärer Maßnahmen vor allem davon abhängen, wie sie von einflussreichen Akteuren vor Ort wahrgenommen werden, und dass sie als von parteipolitischen Erwägungen unabhängig gelten sollten; weist jedoch darauf hin, dass der Dienst der Kommission für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) nichtsdestoweniger zur EU gehört, und ist folglich der festen Überzeugung, dass mehr unternommen werden sollte, um die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen der GD ECHO und dem EAD zu verbessern;

21.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030), die eine Möglichkeit darstellt, diesen Ansatz im neuen institutionellen Rahmen nach dem Vertrag von Lissabon zu präzisieren und umzusetzen sowie die Verpflichtung der EU zu stärken, im Bereich der Außenbeziehungen innerhalb eines umfassenden Rahmens zu handeln; räumt die beträchtlichen Herausforderungen ein, die die Förderung und Umsetzung einer solch ehrgeizigen Politik mit sich bringen; begrüßt insbesondere, dass dem Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung, der ein entscheidender Grundgedanke bei der Anwendung eines umfassenden Ansatzes der EU sein sollte, ein starkes Gewicht beigemessen wird;

22.  unterstützt mit Nachdruck das Konzept eines kohärenteren auswärtigen Handelns; betont, dass die EU keine enge Definition des umfassenden Ansatzes festlegen sollte; begrüßt, dass durch die gemeinsame Mitteilung ein Verständnis des umfassenden Ansatzes gefördert wird, der sämtliche Phasen des Konfliktzyklus oder sonstiger externer Krisen, von der Frühwarnung und Vorsorge, Konfliktverhütung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung bis hin zum raschen Wiederaufbau, sowie die Stabilisierung und Friedenskonsolidierung umfasst, mit der den Ländern dabei geholfen werden soll, zu einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung zurückzukehren; weist darauf hin, dass außenpolitische Ziele nicht in Opposition zu entwicklungspolitischen Grundsätzen und grundsatzorientierten humanitären Maßnahmen gestellt werden sollten, da sich alle drei Politikbereiche gegenseitig ergänzen;

23.  weist darauf hin, dass in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verankert ist, und hebt hervor, dass es zu Spannungen zwischen diesem Grundsatz einerseits und dem umfassenden Ansatz für die Krisenbewältigung außerhalb der EU andererseits kommen könnte; betont, dass das wichtigste Ziel der Entwicklungspolitik der EU die Beseitigung der Armut ist und dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Ziele zur Bekämpfung der Armut in der Außenpolitik der EU nicht marginalisiert werden und dass der zivile Charakter der Entwicklungszusammenarbeit nicht durch den umfassenden Ansatz untergraben wird; nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und der Präsident der Kommission durch die gemeinsame Mitteilung mit der Verantwortung betraut werden, in den Außenbeziehungen eine strategische und operative Kohärenz sicherzustellen, auch was die externen Auswirkungen der internen Politik anbelangt; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und den Präsidenten der Kommission auf, sich in diesem Sinne zu engagieren;

24.  weist darauf hin, dass die grundsatzorientierte humanitäre Hilfe sowohl durch Artikel 214 AEUV als auch durch den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2008 geschützt wird; fordert, dass die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewahrt werden, die sowohl für die Wirksamkeit humanitärer Maßnahmen als auch für die Sicherheit der daran Beteiligten wesentlich sind; betont nachdrücklich, dass die Fähigkeit der Akteure der humanitären Hilfe, Unterstützung zu leisten, nicht durch die Ziele für die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheitspolitik beeinträchtigt und die humanitäre Hilfe unter keinen Umständen für politische Ziele eingesetzt oder als Instrument zur Krisenbewältigung angesehen werden darf; betont, dass die humanitäre Hilfe nicht nur neutral sein muss, sondern auch so wahrgenommen werden muss, damit die bedürftigen Bevölkerungsgruppen erreicht werden können; erkennt an, dass einer bedarfsorientierten Bereitstellung von humanitärer Hilfe mehr Spielraum eingeräumt werden sollte, und fordert gleichzeitig ein größeres Engagement in der Zusammenarbeit mit den Akteuren der humanitären Hilfe, um die Parameter ihrer jeweiligen Beziehungen zum umfassenden Ansatz besser festzulegen;

25.  ist der Ansicht, dass ein enger Zusammenhang zwischen Entwicklung und Konfliktprävention besteht, da Armut häufig sowohl die wichtigste Ursache als auch das Ergebnis von Konflikten ist; betont, dass durch Prävention ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung geleistet wird; begrüßt, dass in der gemeinsamen Mitteilung ein Schwerpunkt auf die Prävention gelegt wird, und fordert, dass die Frühwarnsysteme der EU gestärkt werden; fordert die EU auf, weiterhin Länder in fragilen Situationen zu unterstützen, um die Grundursachen anzugehen sowie funktionsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionen zu schaffen, die grundlegende Dienstleistungen erbringen und die Linderung der Armut unterstützen können; betont, dass eine Strategie der EU für fragile Staaten ausgearbeitet werden muss, mit der sowohl die OECD/DAC-Grundsätze für fragile Staaten als auch die im Dezember 2011 in Busan vereinbarten Ziele des „New Deals für das Engagement in fragilen Staaten“ in das System der EU aufgenommen werden;

26.  begrüßt die in der gemeinsamen Mitteilung zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung zu einer langfristigen Strategie, da Frieden und Sicherheit nur durch ein langfristiges Engagement, das mit einer nachhaltigen Entwicklung einhergeht, gefördert werden können; fordert, dass die kurz- und langfristigen Ziele der EU-Politik besser koordiniert werden, wobei die Ansichten der Akteure auf lokaler Ebene angemessen zu berücksichtigen sind;

27.  betont, dass der umfassende Ansatz der EU – um wirksam zu sein – möglichst vollständig auf einer gemeinsamen, im gesamten System der EU vorzunehmenden Analyse, Bewertung und Planung beruhen sollte, wobei die Zuständigkeiten klar zu trennen sind; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine gemeinsame Programmplanung ist, um im auswärtigen Handeln Kohärenz zu erzielen;

28.  vertritt die Auffassung, dass der umfassende Ansatz von einer Vision der sich wandelnden strategischen Zusammenhänge, in denen die EU agiert, getragen sein muss, die allen Akteuren der EU gemein ist; fordert deshalb mehr Regelmäßigkeit und Transparenz beim Informationsaustausch, bei der politischen Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der EU in allen Phasen ihrer Einsätze; fordert ferner den Aufbau formeller Strukturen, in denen ein solcher Austausch stattfinden könnte und Funktionen wie Frühwarnung, Situationsanalyse, Krisen- und Nachkrisenbeobachtung angesiedelt werden könnten und in die sich bestehende Strukturen möglicherweise integrieren ließen (etwa das Lagezentrum und das Notfallabwehrzentrum der EU oder ARGUS); bekräftigt die Forderung, im EAD einen Krisenstab einzurichten, der vom Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission geleitet wird und dem alle wichtigen Akteure des Krisenmanagements angehören;

29.  vertritt die Auffassung, dass es zur Verwirklichung eines umfassenden Ansatzes unter Federführung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission auch einer besseren Abstimmung mit den innenpolitischen Bereichen der EU bedarf, die eine spürbare außenpolitische Wirkung haben, was z. B. für Binnenmarkt, Migration, Umwelt und Energiewirtschaft gilt;

30.  fordert eine bessere Abstimmung zwischen der Handelspolitik und der allgemeinen Außenpolitik einschließlich der Menschenrechte und der Entwicklung;

31.  betont, dass die dürftige außenpolitische Handlungsfähigkeit der EU in Drittländern teilweise auf die mangelhafte Abstimmung und politische Planung bei den betroffenen Einrichtungen zurückzuführen ist; stellt fest, dass sich die Abstimmung zwar verbessert, seit die EU-Delegationen die Koordinierung vor Ort übernommen haben, dass jedoch weitere Fortschritte erforderlich sind, um die außenpolitische Handlungsfähigkeit der EU in Drittländern weiter zu verbessern, insbesondere in Krisenregionen und in Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

32.  fordert die Stärkung der Kapazitäten der EU zur Reaktion auf globale Herausforderungen, insbesondere für die Diplomatie im Kampf gegen den Klimawandel; fordert den EAD auf, Spielräume für politische Kompromisse und politische Verhandlungen auszuloten, indem der Klimaschutz mit anderen Aspekten der Beziehungen der EU zu den Partnerländern verknüpft wird; hofft, dass der EAD im Vorfeld der Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Paris im Jahr 2015 endlich sein ausgedehntes Netz aus EU-Delegationen in der ganzen Welt nutzen wird, um das Verständnis der EU für die Interessen und innenpolitischen Strategien der Klimapolitik in den Partnerländern zu vertiefen;

2.   Finanzielle Kohärenz

33.  betont, dass das Parlament entschlossen dafür eintritt, die außenpolitischen Finanzierungsinstrumente für den Zeitraum von 2014 bis 2020 darauf auszurichten, dass ein umfassender Ansatz für die auswärtigen Beziehungen der Union umgesetzt werden kann, insbesondere durch die Schaffung von Instrumenten, die durch die Verknüpfung von Konfliktprävention, Krisenmanagement, Friedenskonsolidierung, Entwicklungszusammenarbeit und der Stärkung strategischer Partnerschaften wirken; hebt hervor, dass die EU mit dem neuen Partnerschaftsinstrument zudem über eine Möglichkeit verfügt, außenpolitische Maßnahmen in Drittländern finanziell zu begleiten; betont, dass das Parlament fest entschlossen ist, die ihm obliegende demokratische Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente vollumfänglich auszuüben, damit die umfangreichen, aber begrenzten Ressourcen der Union wirkungsvoll, wirtschaftlich und zielgerichtet eingesetzt werden; betont, dass das Parlament den Einsatz der außenpolitischen Finanzinstrumente im Rahmen der Halbzeitbewertung prüfen und erforderliche Änderungen vornehmen kann;

34.  bedauert den fehlenden haushaltspolitischen Ehrgeiz der EU im Bereich des auswärtigen Handelns im Zeitraum 2014–2020; fordert eine bessere Vorausplanung des Finanzbedarfs für die Umsetzung der Strategien der EU; bekundet sein Bedauern darüber, dass Maßnahmen der EU in einigen Fällen aus finanziellen Gründen verschoben wurden; fordert, dass solche strukturellen Probleme künftig gelöst werden, unter anderem mithilfe der durch das Instrument für Stabilität und Frieden eingeführten neuen Vorschriften über die Stärkung der Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen (Artikel 4c); weist außerdem darauf hin, dass der Finanzierungsmechanismus für militärische Einsätze im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (als „Mechanismus ATHENA“ bekannt) neu aufgestellt werden muss, damit die Kosten der Militäreinsätze der EU angemessener und gerechter verteilt werden und allen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sich an der Gestellung der Streitkräfte oder an der Finanzierung zu beteiligen;

35.  weist die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission darauf hin, dass das Parlament die externen Finanzinstrumente der EU für den Zeitraum von 2014 bis 2020 überarbeitet hat, um Spielraum für eine Stärkung der Kapazitäten gleichgesinnter internationaler und regionaler Akteure aus der öffentlichen Verwaltung oder der Zivilgesellschaft zu schaffen, die mit der Union zusammenarbeiten möchten, um bei der Verwirklichung ihrer Ziele unsere Grundwerte, zu denen die Förderung der Demokratie zählt, aufrechtzuerhalten;

3.   Kohärenz in der Praxis

36.  begrüßt, dass die EU unlängst regionale Strategien für die Festlegung politischer Prioritäten, die Bekanntmachung politischer Ziele, die Abstimmung politischer Maßnahmen, den Aufbau von Partnerschaften und den zielgerichteten Einsatz von Ressourcen ausgearbeitet hat; fordert, dass der EAD und die zuständigen Dienststellen der Kommission (vor allem DEVCO und ECHO) unter Federführung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission systematisch EU-weite Strategien für die Flankierung und kohärente Gestaltung des Engagements der EU in Drittländern ausarbeiten; fordert die Kommission auf, sich von Anfang an im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv an dieser Koordinierung zu beteiligen;

37.  fordert nachdrücklich, dass in diesen Strategien die Ziele und Prioritäten der EU und die jeweiligen Zeitpläne für die Umsetzung klar dargelegt werden und festgelegt wird, welche Instrumente sich für die Maßnahmen am besten eignen (u. a. humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe, diplomatische Schritte und Vermittlung, Wirtschaftssanktionen und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik); fordert nachdrücklich, dass bei der politischen Erstanalyse und der Festlegung politischer Ziele berücksichtigt wird, inwieweit die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine Rolle spielt und welchen Beitrag sie leistet, damit die Planungsstellen für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die entsprechenden parlamentarischen Gremien auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten frühzeitig einbezogen werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines politischen Rahmens für den Ansatz zur Krisenbewältigung für die Missionen und Einsätze im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und fordert, dass dies auf alle Initiativen zur Krisenbewältigung ausgedehnt wird;

38.  begrüßt insbesondere den strategischen Rahmen der EU für das Horn von Afrika, mit dem in dieser strategisch wichtigen Region für Stabilität gesorgt werden soll, indem gegen die Piratenangriffe und deren Ursachen vorgegangen wird, rechtmäßige Behörden in Somalia aufgebaut werden und die regionale Zusammenarbeit durch die gleichzeitige Nutzung der außenpolitischen Instrumente der EU in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern vor Ort gefördert wird; weist gleichwohl darauf hin, dass sich das Vorgehen der EU in der Region auf wegweisende Initiativen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (EU NAVFOR Atalanta und EUTM Somalia) und daran anschließende weitere EU-Instrumente stützt und deshalb der umfassende Ansatz für das Horn von Afrika weniger eine ausgefeilte und genau geplante Strategie als vielmehr das Ergebnis praktischer Erfahrungen ist; vertritt die feste Überzeugung, dass die EU ihre Strategien künftig ausarbeiten muss, bevor sie sich in einer Region engagiert, und nicht im Nachhinein;

39.  bekundet sein Bedauern darüber, dass die EU oft nicht imstande ist, vorhandene Strategien umzusetzen, und deshalb zu Notfallmaßnahmen greifen muss; weist darauf hin, dass dies in der Sahelzone der Fall war, für die ein äußerst umfangreiches und sorgfältig ausgearbeitetes Strategiekonzept der EU (Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone 2011) einstimmig angenommen worden war, jedoch nicht zufriedenstellend umgesetzt wurde, bis sich die Lage in Mali dramatisch zuspitzte; fordert eine Analyse der Erfahrungen in diesem besonderen Fall sowie allgemein eine bessere Frühwarnanalyse für besonders instabile Regionen, damit konkrete Konfliktpräventions- und Vermittlungsinitiativen gestartet und somit bessere Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, indem ein Paradigmenwechsel von reaktiv ausgerichteten Ansätzen zu einem angemesseneren und wirksameren präventionsorientierten Ansatz vollzogen wird;

40.  weist darauf hin, dass viele derzeitige nationale, regionale und internationale Konflikte auch klimabedingt sind und dass der umfassende Ansatz deshalb auch das Konzept der menschlichen Sicherheit umfassen muss; verweist auf die vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) im Dezember 2011 veröffentlichte Analyse der Lage in der Sahelzone, in der festgestellt wird, dass steigende Temperaturen zu Wasserknappheit geführt und insbesondere die lokale Bevölkerung, deren Existenz von natürlichen Ressourcen wie Ackerbau, Fischerei und Viehzucht abhängt, in erhebliche Bedrängnis gebracht und in einigen Fällen zu Gewalt und bewaffneten Konflikten geführt haben;

41.  vertritt die Überzeugung, dass die EU bei Krisen, die sich nicht verhindern lassen, imstande sein muss, für die gesamte Bandbreite des Krisenmanagements, auch im Falle von humanitären Krisen, die geeigneten zivilen und militärischen Ressourcen schnell und effektiv zu planen und bereitzustellen und zusätzliche EU-Instrumente zu mobilisieren; fordert die Umsetzung der einschlägigen Vertragsbestimmungen zur Krisenreaktion, einschließlich Artikel 44 EUV; betont in dem Zusammenhang, dass die zuständigen EU-Delegationen über politische Experten und Sicherheitsexperten verfügen müssen;

42.  vertritt entschieden den Standpunkt, dass die EU imstande sein sollte, Frieden und Stabilität langfristig zu konsolidieren; fordert, dass weit im Voraus klare Strategien für den Übergang von den Instrumenten zur kurzfristigen Krisenbewältigung (vor allem diplomatischen Maßnahmen, Instrumenten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der GD ECHO und dem neuen Instrument für Sicherheit und Frieden) zu den Instrumenten für Nachkrisensituationen (insbesondere dem Instrument für Sicherheit und Frieden und der Entwicklungshilfe) festgelegt werden, damit die vor Ort erreichten Fortschritte erhalten bleiben; begrüßt, dass mit der effektiven Zusammenarbeit des EAD und der Kommission bei der Unterstützung der Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Mali ein erster wichtiger Schritt unternommen wurde und dass zu einem frühen Zeitpunkt über eine Abzugsstrategie für die Ausbildungsmission EUTM in Mali nachgedacht wird;

43.  fordert die EU auf, sich verstärkt darum zu bemühen, auf Länderebene mit einer Stimme zu sprechen, mit klar abgegrenzten Zuständigkeiten und unter der Federführung eines Delegationsleiters, der für die Umsetzung der Außenpolitik der EU in dem Land verantwortlich ist, und sich auf lokaler Ebene mit den Mitgliedstaaten sowie mit der Regierung des Gastlandes, der Zivilgesellschaft und anderen internationalen Partnern abzustimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer einheitlichen Vorgehensweise der EU in Drittländern zu verpflichten und sicherzustellen, dass die Koordinierung und Verknüpfung der Maßnahmen vor Ort gebührend mit den Organen der EU, namentlich mit der Kommission und dem EAD, abgestimmt werden; bedauert in dieser Hinsicht eigenmächtige Aktionen von Mitgliedstaaten in Drittländern, vor allem in Gesellschaften, die einen Konflikt hinter sich haben oder einen Demokratisierungsprozess durchleben, ohne gründliche Abstimmung mit der örtlichen EU-Delegation, die den Zielen und Interessen der EU schaden und auch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber dem Drittland und anderen internationalen Partnern beeinträchtigen;

4.  Partnerschaften

44.  betont, dass für einen erfolgreichen umfassenden Ansatz auch Partnerschaften außerhalb der Institutionen der Union und der Mitgliedstaaten aufgebaut werden müssen, um andere internationale und multilaterale Partner, strategische Partner, Gastländer, regionale Organisationen, Akteure der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft einzubeziehen, ohne dass die Entscheidungsautonomie der EU eingeschränkt wird;

45.  fordert die EU nachdrücklich auf, sich wirkungsvoll an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu beteiligen und dabei all ihre Befugnisse zu nutzen, die ihr Status als regionale Integrationsorganisation ihr verleiht;

46.  vertritt weiterhin die Ansicht, dass gemäß den Zielen des Vertrags von Lissabon – Aufwertung der Außenpolitik und Erhöhung des Einflusses der EU auf den Weltfrieden sowie die internationale Sicherheit und Regulierung – ein Sitz der EU in einem erweiterten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach wie vor ein zentrales langfristiges Ziel der Europäischen Union darstellt; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Schritte einzuleiten, um einen gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedstaaten hierzu zu erarbeiten; schlägt im Hinblick auf dieses Ziel vor, vorab auf eine Abstimmung der Standpunkte im Rat der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und zu einer Reform der Beschlussfassung im Sicherheitsrat zur etwaigen Einführung einer überqualifizierten Mehrheit hinzuwirken;

o
o   o

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0278.
(2) http://eeas.europa.eu/library/publications/2013/3/2013_eeas_review_de.pdf
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0458.

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