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Verfahren : 2013/2260(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0222/2014

Eingereichte Texte :

A7-0222/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.12
CRE 03/04/2014 - 7.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0288

Angenommene Texte
PDF 530kWORD 367k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012
P7_TA(2014)0288A7-0222/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2012 (2013/2260(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0237/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012, zusammen mit den Antworten der Organe(3), und in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission(5) und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,

–  in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (05848/2014 – C7-0048/2014),

–  gestützt auf Artikel 317, 318 und 319 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0222/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

B.  in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;

C.  in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sind;

Teil I – Sonderbericht Nr. 8/2012 des Rechnungshofs „Ausrichtung der Beilhilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe auf bestimmte Ziele“

1.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Ausrichtung der Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe auf bestimmte Ziele und schließt sich dessen Empfehlungen prinzipiell an;

2.  weist darauf hin, dass sich die für die spezifische Maßnahme 121, mit der Investitionsprojekte zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden, bereitgestellten Mittel, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) stammen, auf insgesamt 11,1 Mrd. EUR belaufen (Finanzdaten mit Stand Januar 2012, einschließlich eines im Rahmen des „Gesundheitschecks“ und des Europäischen Konjunkturprogramms bereitgestellten Betrags in Höhe von 630 Mio. EUR), was rund 11 % aller im gesamten Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union veranschlagten Ausgaben der Union entspricht; stellt fest, dass die Maßnahme 121 von allen Mitgliedstaaten genutzt wurde;

3.  fordert die Kommission auf, den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen zu verbessern, um ein wirksames Werkzeug für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhalten, das relevante Daten für die Überwachung der Ergebnisse liefert, die mit den im Rahmen der Maßnahme 121 eingesetzten Mitteln erzielt werden; hält es für dringend geboten, verlässliche Indikatoren zu entwickeln, um Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten (und/oder Regionen) zu ermöglichen und die Umsetzung der Prioritäten der Union zu überwachen;

4.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Überwachungs- und Bewertungssystem benötigen, um sicherzustellen, dass die Kommission das Maß des Fortschritts und der Verwirklichung der festgelegten Ziele sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit auf Unionsebene untersuchen kann;

5.  ist der Auffassung, dass die Zahlung von Beihilfen für die Modernisierung von Landwirtschaftsbetrieben ein gewisses Maß an Homogenität in den unterschiedlichen Gebieten aufweisen muss und dass es deshalb notwendig ist, eine Streuung in den Bereichen Regulierung, Anwendung und Haushaltsmittel zu vermeiden und die Anwendung dieser Maßnahme durch die Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten;

6.  hebt hervor, dass die strukturellen Maßnahmen in den Landwirtschaftsbetrieben verstärkt werden müssen, wobei dies insbesondere für Modernisierungsmaßnahmen gilt, die von grundlegender Bedeutung sind, um die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass angesichts des beträchtlichen gegenwärtigen Defizits und unter Berücksichtigung des Umfelds, das durch eine hohe Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Union und die fortschreitende Liberalisierung der Weltmärkte und des Welthandels gekennzeichnet ist, ausreichend Mittel für diese Maßnahmen bereitgestellt werden müssen;

7.  weist darauf hin, dass zwei der zehn geprüften Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eindeutige Belege für eine angemessene Ausrichtung der Maßnahme 121 auf bestimmte Ziele enthielten (Italien (Region Veneto) und Ungarn); stellt fest, dass es bei sechs weiteren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nur wenige Belege für eine angemessene Ausrichtung auf bestimmte Ziele gab (Belgien (Region Wallonien), Deutschland (Bundesland Baden-Württemberg), Spanien (Region Katalonien), Frankreich, Rumänien (14) und Portugal); stellt fest, dass zwei Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (Luxemburg und Polen) keine ausreichenden Belege dafür enthielten, dass die Maßnahme 121 auf die angestrebten Ziele ausgerichtet wurde; stellt fest, dass die Kommission dennoch alle zehn Programme genehmigt hat;

8.  weist darauf hin, dass die Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum vorgeschlagen hat, dass ausschließlich Ausgaben förderfähig sein sollen, die bereits getätigt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

9.  ist der Ansicht, dass es angesichts der Komplexität und Vielfalt der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen in der Union notwendig ist, eine spezifische Förderung der Modernisierung von landwirtschaftlichen Betriebsformen auf Assoziierungsbasis beizubehalten, da sich objektiv gezeigt hat, dass dadurch Probleme im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Betriebsgröße und/oder dem Generationswechsel gelöst werden können;

10.  fordert den Rechnungshof auf, die Kosten-Nutzen-Kriterien, auf denen seine Empfehlungen beruhen, und die notwendigen konkreten Kriterien für die Messung von Innovation zur Verfügung zu stellen;

Teil II – Sonderbericht Nr. 11/2012 des Rechnungshofs „Direktbeihilfen für Mutterkühe sowie Mutterschafe und Ziegen im Rahmen der partiellen Durchführung der Betriebsprämienregelung“

11.  fordert die Kommission auf, die gekoppelten Direktbeihilferegelungen an die Bedingung zu knüpfen, dass die Beihilfen gezielt vergeben werden; stellt fest, dass in den Durchführungsbestimmungen der Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt werden sollte, die landwirtschaftlichen Gebiete, in denen gekoppelte Tierprämien nachweislich günstige Auswirkungen haben könnten und in denen wirklich gangbare Alternativen fehlen, zu ermitteln und diese Auswahl zu begründen;

12.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu klären, welche Arten bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten im Hinblick auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Produktion und die Stützung der Wirtschaftstätigkeit in Regionen mit wenig wirtschaftlichen Alternativen sowie auf die Bewirkung von Nutzeffekten für die Umwelt am wichtigsten sind, und schwerpunktmäßig landwirtschaftliche Betriebe und bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten in benachteiligten und in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gefährdeten Regionen zu unterstützen;

13.  fordert die Kommission auf klarzustellen, welche Überwachungsbestimmungen und ‑modalitäten im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen für die Tierhaltungssektoren von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind, und diese Anforderungen in eine Rechtsvorschrift aufzunehmen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene Leistungsindikatoren und aktuelle Daten zu verwenden, die mit den angestrebten Wirkungen der Tierprämienregelungen in direktem Zusammenhang stehen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission einen dauerhaften Überwachungsrahmen einrichten sollte, der Angaben zu allen in den Mitgliedstaaten zur Stützung der Tierhaltungssektoren gezahlten Direktbeihilfen – einschließlich nationaler Beihilfen und Beihilfen im Rahmen der zweiten Säule – umfasst;

14.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Stützungsregelungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Auswirkungen alternativer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen, die etwa in der Förderung von Herdenverbesserungen bestehen könnten;

Teil III – Sonderbericht Nr. 13/2012 des Rechnungshofs „Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung im Subsahara-Raum“

15.  weist darauf hin, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser und grundlegenden Sanitäreinrichtungen als universelles Menschenrecht anerkannt wurde und von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit(8) und das Wohlergehen der Menschen ist; weist ferner darauf hin, dass in diesem Sonderbericht der Erfolg des Projekts „Die Lücke schließen“, das in Kleinstädten im Norden Nigerias durchgeführt wurde, erwähnt wird;

16.  bedauert, dass die Ergebnisse laut den Feststellungen des Rechnungshofs bei weniger als der Hälfte der 23 von ihm geprüften Projekte dem Bedarf der Begünstigten entsprechen und dass bei der Mehrzahl der geprüften Projekte der Eindruck entstand, dass keine dauerhafte Wirkung erzielt wird, weil oftmals keine angemessenen Vorkehrungen getroffen wurden, um die beim Betrieb der installierten Anlagen anfallenden Kosten zu decken;

17.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Verfahren in der Projektbeurteilungsphase insbesondere in Bezug auf die folgenden Punkte sicherstellen sollte, um den mit Entwicklungsausgaben der Union in dem betreffenden geografischen Gebiet und dem betreffenden Sektor erzielten Nutzen zu maximieren:

   a) Definition expliziter Projektziele (Mengen, Art der Anlagen, Standort, direkte und indirekte Begünstigte),
   b) Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen technischen Lösungen (gegebenenfalls mit Verweis auf Alternativen) und
   c) Festlegung objektiver, überprüfbarer Fortschrittsindikatoren sowie von Ausgangs- und quantifizierten Zielwerten für die Projektergebnisse;

18.  unterstützt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Kommission hinreichende wirtschaftliche und finanzielle Analysen durchführen sollte, um die problemlose Ermittlung der künftig vorgesehenen Finanzierungsquellen für die Projekte (einschließlich der geschätzten Beitragshöhe und des Zeitpunkts der Beitragsleistung) zu ermöglichen, damit die Nachhaltigkeit der Wasser- und der Sanitärversorgungskomponente sowohl in finanzieller als auch in technischer Hinsicht gewährleistet ist;

19.  betont, dass ermittelt werden muss, welcher Anteil des Wasserversorgungssystems von den Privathaushalten und Gemeinschaftseinrichtungen (wie Schulen oder Gesundheitsdiensten) und welcher Anteil für industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wurde, damit die Betriebskosten angemessen aufgeteilt werden können;

20.  stellt fest, dass sich die Nachhaltigkeit in Fällen, in denen die Durchführung der Projekte von Finanzmitteln, technischer Unterstützung oder sonstigen Maßnahmen der Regierungen oder lokaler Behörden der Partnerländer abhängt, nur gewährleisten lässt, wenn diese Stellen entsprechende Verpflichtungen eingehen; ist besorgt darüber, dass bei drei Projekten die eingegangenen formalen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden und bei den anderen 20 Projekten überhaupt keine formalen Verpflichtungen eingegangen worden sind;

21.  begrüßt die an die Kommission gerichtete Empfehlung des Rechnungshofs, vor der Projektgenehmigung ausdrücklich zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für einen Erfolg, die auch die Zusagen der Partnerländer betreffen, erfüllt werden;

22.  fordert die Kommission auf, bei allen künftigen Projekten, die eine wirksame und verantwortungsvolle Wassernutzung und ‑aufbereitung und Abwasserentsorgung sowie den Schutz und Erhalt der Wassereinzugsgebiete in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara fördern, die Abwasserbehandlung miteinzubeziehen;

Teil IV – Sonderbericht Nr. 14/2012 des Rechnungshofs „Umsetzung der EU-Hygienevorschriften in den Schlachthöfen der Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind

23.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Gesundheit aller Unionsbürger sicherzustellen;

24.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Umsetzung der Hygienevorschriften der Union in den Schlachthöfen der Länder, die der Union seit 2004 beigetreten sind, sowie seine Empfehlungen zur Kenntnis;

25.  ist besorgt über die beträchtliche Zahl von Mängeln, die der Rechnungshof in seinem Bericht aufführt:

Vom Rechnungshof festgestellte Mängel

 

Kommission

Mitglied-staaten

Einrichtungen

N

%

N

%

Aufsicht

Umsetzung der Rechtsvorschriften

teilweise Überprüfung

MNKP

3/5

60 %

Veterinärkontrollen

4/5

80 %

Auf Ebene der Schlachthöfe

Umsetzungsanforderungen

3/5

60 %

9/25

36 %

HACCP

5/25

20 %

Eigenkontrollprogramme der Lebensmittelunternehmer

3/5

60 %

5/25

20 %

Rückverfolgbarkeit

6/25

24 %

Fortbildung

Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

Rahmen und Überwachung

Orientierungshilfe und bewährte Verfahren

3/5

60 %

Bereitstellung von EU-Mitteln

Mindestzeitraum von 5 Jahren

5/5

100 %

2/25

8 %

Vergabekriterien

1/5

20 %

2/25

8 %

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen; rät den Mitgliedstaaten, ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zu verbessern, um ihre Veterinärkontrollen wirksam durchführen zu können, nationale Leitfäden zu entwickeln, die zur Verhütung der im Rahmen der Prüfung des Rechnungshofs festgestellten Mängel beitragen können, und die Orientierungshilfen und Schulungen für Lebensmittelunternehmer zu verbessern;

27.  bedauert, dass nur ein geringer Teil der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen des Rechnungshofs geantwortet hat; bedauert etwa, dass als Reaktion auf die im Bereich der Veterinärkontrollen festgestellten Mängel nur einer der vier betroffenen Mitgliedstaaten antwortete, dass er beabsichtige, entsprechend tätig zu werden;

28.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Überwachung amtlicher Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor zu verbessern, und ist der Überzeugung, dass die Verordnung (EG) Nr. 882/2004(9) über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ein Schritt in die richtige Richtung ist;

29.  fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, ihre früheren Empfehlungen, die sie infolge der Überprüfung der Umsetzung des Hygienepakets von 2004 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat, unverzüglich weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, bessere Orientierungshilfen zur Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und deren Umsetzung zur Verfügung zu stellen und die diesbezügliche Überwachung zu verbessern sowie in Bezug auf die Verbesserung ihrer Schulungsmaßnahmen tätig zu werden;

30.  bedauert zutiefst, dass es aufgrund der dezentralen Verwaltungsstruktur keine Informationen darüber gibt, wie hoch die Anzahl und der Anteil der Schlachttätigkeiten der Schlachthöfe war, die vor der Einführung der Sapard-Finanzierung die Hygienevorschriften der Union erfüllten, und wie hoch die Anzahl und der Anteil der entsprechenden Schlachttätigkeiten nach der Umsetzung der im Rahmen von Sapard finanzierten Projekte war, wodurch es unmöglich ist, die Wirksamkeit dieser Projekte und die tatsächlichen Ergebnisse in vollem Umfang zu bewerten;

31.  stellt fest, dass in dem zusammenfassenden Bericht zu den Ex-post-Evaluierungen der Sapard-Projekte, der von der Kommission finanziert und von KPMG (Ungarn) erstellt wurde, in Bezug auf die Unterstützung zur Erfüllung der Normen der Union und des gemeinschaftlichen Besitzstands der Schluss gezogen wurde, dass die größte Wirkung in den Bereichen Hygiene, Gesundheits- und Veterinärbedingungen sowie Umwelt erzielt wurde; stellt jedoch fest, dass dieser Bericht auf einer Befragung der Begünstigten beruht und dass der Beitrag der Maßnahme II (Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen) im Rahmen der Sapard-Unterstützung zur Erfüllung der Umweltnormen der Union deutlich höher einzuschätzen ist (97 % der Begünstigten gaben an, dass eine bestimmte Wirkung zu verzeichnen gewesen sei), während sich der Beitrag zur vollständigen Umsetzung (aller) einschlägigen Normen der Union, einschließlich der Hygienenormen, auf nur 46 % belief;

32.  bedauert, dass der von der Kommission für die Bewertung der Sapard-Programme in den Mitgliedstaaten gewählte Ansatz weder eine quantitative noch eine qualitative Bewertung der Wirksamkeit der von der Union geleisteten Finanzierungshilfe zuließ und auch die Möglichkeiten hinsichtlich der Bewertung der Programmebenen auf die qualitative Bewertung beschränkte; bedauert, dass die Sapard-Verordnungen keine klaren und spezifischen Kriterien für die Unterstützung von Schlachthöfen vorsehen; fordert die Kommission auf, Methoden anzuwenden, die quantifizierbare Zielsetzungen auf Programm- wie auch auf Maßnahmenebene ermöglichen;

Teil V – Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“

33.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, in dem vier ausgewählte Agenturen behandelt werden, weil diese angesichts ihrer bedeutenden Entscheidungsbefugnisse in für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zentralen Bereichen einem hohen Risiko der Befangenheit ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass dieser Bericht auf das Ersuchen des Parlaments an den Rechnungshof zurückgeht, die Herangehensweise der Agenturen an die Bewältigung von Situationen, in denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs;

34.  weist darauf hin, dass die Agenturen technische, operative und normative Aufgaben wahrnehmen und bei der Umsetzung der Politik der Union und hinsichtlich ihrer Sichtbarkeit eine sehr wichtige Rolle spielen; betont, wie wichtig die Autonomie und die Unabhängigkeit der Agenturen sind;

35.  verweist darauf, dass alle Organe, Agenturen und gemeinsamen Unternehmen der Union ausnahmslos dem Risiko von Interessenkonflikten ausgesetzt sind; betont jedoch die spezifischen Bedürfnisse, die bei den dezentralen Agenturen aufgrund der großen Vielfalt der in ihre Arbeiten eingebundenen Akteure im Bereich der Behandlung von Interessenkonflikten bestehen;

36.  weist darauf hin, dass die mangelhafte Behandlung von Interessenkonflikten dem Image der Organe der Union und dem Vertrauen der Bürger in ihre Fähigkeiten, den Interessen der Gesellschaft zu dienen, großen und dauerhaften Schaden zufügen kann;

37.  erinnert daran, dass das Parlament seine Billigung der Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(10) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)(11) für das Haushaltsjahr 2010 zum Teil deswegen aufgeschoben hat, weil es die Behandlung von Interessenkonflikten als unbefriedigend bemängelte;

38.  bedauert, dass die Union zurzeit über keinen umfassenden Regulierungsrahmen für Interessenkonflikte verfügt, der es ermöglichen würde, im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Transparenz vergleichbare Mindeststandards für sämtliche Agenturen der Union vorzuschreiben;

39.  erkennt den Nutzen der OECD-Leitlinien für die Behandlung von Interessenkonflikten an, die diesbezüglich einen internationalen Referenzrahmen bieten; unterstreicht jedoch, dass die Leitlinien der OECD zwar einen internationalen Maßstab liefern, sich aber im Wesentlichen auf das Problem von Interessenkonflikten auf Seiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst beziehen und daher keine angemessene Grundlage für eine wirksame Reaktion im Fall von potenziellen Interessenkonflikten innerhalb der Leitungsgremien oder anderer in die Arbeit der Agenturen eingebundener Gremien wie Verwaltungsräten oder Sachverständigenausschüssen bilden; würdigt dennoch das OECD-Instrumentarium und insbesondere die Prüfliste für Geschenke, Vorteile und dergleichen sowie die Empfehlungen für Sanktionen, die notwendige Überprüfung der Vollständigkeit und des Inhalts von Interessenerklärungen sowie die Anforderung, Fachwissen zu nutzen, um potenzielle Interessenkonflikte festzustellen;

40.  erinnert daran, dass die Kommission, der Rat und das Parlament im Juli 2012 nach dreijährigen Prüfungen und Verhandlungen endlich das sogenannte „Gemeinsame Konzept“ – ein politisches Übereinkommen über die Zukunft und die Reform der dezentralen Einrichtungen – angenommen haben; begrüßt, dass die Kommission kurz darauf einen Fahrplan für die Umsetzung dieses „Gemeinsamen Konzepts“ angenommen hat; stellt fest, dass die Verhütung und die Behandlung von Interessenkonflikten in den Agenturen eine der vorrangigen Maßnahmen der Kommission für 2013 darstellte; bedauert jedoch, dass sie beabsichtigte, die Umsetzung und den Start dieser Aktion allein zu betreiben;

41.  macht die Kommission auf die Notwendigkeit eines gemeinsamen Regulierungsrahmens in dieser Angelegenheit aufmerksam; betont, dass dies unbedingt ein konzertiertes Vorgehen erfordert, und fordert, dass das Parlament hierbei eng eingebunden wird; fordert die Kommission auf, die geplante Frist einzuhalten und der Entlastungsbehörde die Ergebnisse dieser Maßnahme gemeinsam mit den entsprechenden Rechtsetzungsvorschlägen bis Mai 2014 mitzuteilen;

42.  ersucht die Kommission, dabei zu berücksichtigen, dass hierbei das Gleichgewicht zwischen Risiko und Nutzen gewahrt werden sollte, insbesondere was die Behandlung von Interessenkonflikten auf der einen Seite und das Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche Beratung zu erhalten, auf der anderen Seite angeht; stellt im Übrigen mit Besorgnis fest, dass durch die Annahme ethischer Normen, Kodizes und Leitlinien nicht zuverlässig verhindert werden kann, dass Interessenkonflikte entstehen; stellt fest, dass dies eher möglich ist, wenn einfache und leicht durchführbare Bestimmungen durchgesetzt und mittels regelmäßiger und wirksamer Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen sowie klarer Sanktionen überwacht werden, wobei hierzu ein allgemeines Bewusstsein für Aufrichtigkeit, Integrität und Transparenz vonnöten ist;

43.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Reihe schwerer Mängel bei Fragen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst festgestellt hat (Drehtüreffekt und Insiderinformationen); betont, dass dieses Problem nicht allein die Agenturen betrifft; stellt fest, dass die Kommission diese Probleme in Anbetracht der Auswirkungen auf ihr Image und das Vertrauen der Unionsbürger mittels auf der Ebene der Agenturen wie auch aller Organe der Union zu ergreifenden Maßnahmen unverzüglich in Angriff nehmen muss;

44.  begrüßt das Vorhaben des Europäischen Bürgerbeauftragten, in Eigeninitiative eine Untersuchung von Interessenkonflikten in „Drehtür-Fällen“ im Zusammenhang mit einigen der Kommission in jüngerer Zeit angezeigten Fällen einzuleiten; schließt sich dem Hinweis des Bürgerbeauftragten an, dass ein korrekter Umgang mit Interessenkonflikten zwar unabdingbar für gute Führung und ethisch korrektes Verhalten sei, aber nicht alle mit Führung und Ethik verbundenen Probleme automatisch auf Interessenkonflikte zurückzuführen seien, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, Interessenkonflikte genau abzugrenzen und Strategien für Schulungen sowie zur Verhütung solcher Konflikte in den Organen der Union voranzutreiben;

45.  ist besorgt über die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Rechnungshof keine der vier ausgewählten Agenturen Interessenkonflikte gänzlich zufriedenstellend handhabte;

46.  ist der Ansicht, dass der Mehrwert des Sonderberichts Nr. 15/2012 des Rechnungshofs in der regelmäßigen Überprüfung des Fortschritts der Einrichtungen beim Umgang mit und bei der Verhütung von Interessenkonflikten liegt; begrüßt, dass im Anschluss an die Prüfungen des Hofs sowie an die Prüfverfahren des Parlaments zur Erteilung der Entlastungen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 von den betreffenden Agenturen erhebliche Verbesserungen vorgenommen wurden;

47.  fordert den Rechnungshof auf, die von den Agenturen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen weiterhin zu beobachten, seine Prüfung auf die anderen Agenturen auszuweiten und seine Bemerkungen in naher Zukunft in einem Sonderbericht über dieses Thema darzulegen; fordert die Agenturen nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde über die auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte weiterhin Bericht zu erstatten;

48.  betont, wie wichtig die Koordinierung sowie der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Agenturen der Union sind; erinnert an die wichtige Rolle, die dem Netz der Agenturen bei der Koordinierung des Informationsaustauschs sowohl zwischen den Agenturen selbst als auch zwischen den Agenturen und der Kommission, dem Rechnungshof und dem Parlament zukommt;

49.  macht darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, die Agenturen und ihre Tätigkeitsbereiche zu ermitteln, für die das Risiko eines Auftretens von Interessenkonflikten am größten ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung des Transparenzregisters für die Vertreter von Lobbygruppen bei den Organen der Union und fordert die Kommission und die Agenturen mit Nachdruck auf, die Maßnahmen, die sich aus dieser Überarbeitung in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte ergeben, umzusetzen;

50.  erinnert daran, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich ist, um die Risiken eines Auftretens von Interessenkonflikten zu begrenzen; fordert alle Agenturen auf, eine Liste ihrer Verwaltungsratsmitglieder, der Führungskräfte sowie externer und interner Experten zusammen mit deren Interessenerklärungen und Lebensläufen auf ihrer Website zu veröffentlichen; regt ferner an, die Protokolle der Sitzungen ihrer Verwaltungsräte systematisch zu veröffentlichen;

51.  stellt fest, dass aufgrund der derzeitigen Sparpolitik das Risiko eines Auftretens von Interessenkonflikten durch den Abbau von Personal in den öffentlichen Verwaltungen und die Auslagerung von Aufgaben in den Privatsektor erheblich steigt; fordert eine Stärkung des öffentlichen Dienstes der Union;

52.  unterstützt die an alle Organe und dezentralen Einrichtungen gerichtete Empfehlung des Rechnungshofs der Union, zu prüfen, ob die Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 15/2012 für sie relevant und zutreffend sind;

Teil VI – Sonderbericht Nr. 16/2012 des Rechnungshofs „Wirksamkeit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Übergangssystem zur Stützung von Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten“

53.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Wirksamkeit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Übergangssystem zur Stützung von Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten und schließt sich dessen Empfehlungen an;

54.  vertritt die Ansicht, dass Einkommensstützung künftig an aktive Landwirte vergeben werden sollte, d. h. Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben; vertritt insbesondere die Auffassung, dass öffentliche Einrichtungen, die staatliche Flächen verwalten, aber nicht anderweitig landwirtschaftlich tätig sind, nicht in den Genuss von Einkommensbeihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen sollten; weist mit Blick auf die neue GAP darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Beihilfen nur an aktive Landwirte gezahlt werden und keine Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, um beispielsweise sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen Gruppen von Begünstigten ausgeschlossen sind;

55.  betont, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen eindeutig festgelegt werden und nur für Parzellen gelten sollte, auf denen zur Einhaltung der GLÖZ-Standards (Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) landwirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich sind; weist mit Blick auf die neue GAP darauf hin, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen eindeutig definiert werden sollte, um Zahlungen für Flächen auszuschließen, die nicht zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit oder zur aktiven Erhaltung des ökologischen Werts der Flächen beitragen; vertritt ferner die Auffassung, dass Beihilfen nur für Flächen gewährt werden sollten, auf denen klar definierte und regelmäßige Tätigkeiten durchgeführt werden;

56.  stimmt den Empfehlungen des Rechnungshofs und dem Vorschlag der Kommission zu, durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die progressive Reduzierung und Deckelung der Direktzahlungen sowie die Zuteilung der nationalen Obergrenzen auf regionaler Ebene eine ausgewogenere Verteilung der Beihilfen auf die Betriebsinhaber anzustreben;

57.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit Wirksamkeit und Effizienz der Direktzahlungen durch strukturelle Schwächen und durch die Bodenpreise beeinträchtigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Untersuchung zusätzliche Maßnahmen ergreifen sollte, um den Sektor umzustrukturieren und ihn wettbewerbsfähiger zu machen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei ihren Vorbereitungen zur Einführung einer zukünftigen, auf Zahlungsansprüchen basierenden Regelung mit der Kommission zu beraten; ist insbesondere der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Kernanforderungen an die nationalen Verwaltungen und Betriebsinhaber die Unterstützung der Kommission in Anspruch nehmen könnten;

59.  bedauert, dass die neue GAP und besonders der erste Pfeiler für Direktzahlungen keine konkreten Ziele und voraussichtlichen Ergebnisse vorsehen; stellt fest, dass dies bedeutet, dass innerhalb des größten Einzelpostens des Haushaltsplans der Union Gelder ohne klar definierte Ziele oder voraussichtliche Ergebnisse ausgegeben werden;

Teil VII – Sonderbericht Nr. 17/2012 des Rechnungshofs „Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu einem nachhaltigen Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara“

60.  begrüßt, dass die technische Zusammenarbeit in vielen der besuchten Partnerländer zu einer Ausarbeitung von Verkehrsstrategien beigetragen und zu einer verbesserten Überwachung von Straßeninstandhaltungsmaßnahmen geführt hat und dass gut organisierte, wirksame Schulungen veranstaltet und in technischen Studien in vielen unterschiedlichen Bereichen wertvolle Daten für die politische Beschlussfassung erhoben wurden;

61.  bedauert, dass die Unterstützung durch die Kommission bei der Annahme und Umsetzung der politischen Reformen, die notwendig sind, um die bestehenden Hindernisse für ein beständiges Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara zu beseitigen, gewöhnlich nur eine begrenzte Wirkung zeigt;

62.  stellt fest, dass die Partnerländer nicht genug unternehmen, um die Nachhaltigkeit der Straßeninfrastruktur sicherzustellen, und dass die Straßen in unterschiedlichem Ausmaß von vorzeitigem Verschleiß betroffen sind; erkennt an, dass die meisten Partnerländer erhebliche Fortschritte bei der Straßeninstandhaltung erzielt haben; stellt jedoch fest, dass die Instandhaltungsmaßnahmen immer noch nicht ausreichen und die Arbeiten zudem oft zu spät oder unvollständig ausgeführt werden; stellt ferner fest, dass die meisten Partnerländer bezüglich der Überladung von Fahrzeugen, die erhebliche Auswirkungen auf die voraussichtliche Lebensdauer der Straßen und die Instandhaltungskosten hat, nur unzureichende Fortschritte erzielt haben;

63.  vertritt den Standpunkt, dass Instandhaltungsaufträge, die an Privatunternehmen vergeben werden, vorzugsweise von ortsansässigen Unternehmen ausgeführt werden sollten, damit die Kleinunternehmer und die lokalen Gemeinschaften unterstützt werden und so auch die Ausbildung von Facharbeitern gefördert wird;

64.  fordert die Kommission auf, ihre Finanzhilfen an zwingende Voraussetzungen zu knüpfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn Partnerländer ihre Zusagen nicht einhalten; legt der Kommission nahe, die Möglichkeiten des politischen Dialogs vollständig auszuschöpfen; stellt fest, dass dieser Dialog in einigen Bereichen ein wirksames Entwicklungsinstrument ist, insbesondere in Bezug auf den institutionellen Rahmen und die Finanzierung von Straßeninstandhaltungsarbeiten; ist der Auffassung, dass Projekte nur gefördert werden dürfen, wenn die erforderliche technische Ausrüstung zur Instandhaltung der Straße von vornherein vorhanden ist oder bei Bedarf beschafft werden kann;

65.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission die EEF-Mittel für den Straßensektor primär dort einsetzen sollte, wo die größte Wirkung erzielt werden kann, indem sie i) die Mittel schwerpunktmäßig im jeweiligen Straßensektor jener Partnerländer einsetzt, die eine angemessene Verkehrspolitik verfolgen, ii) die EEF-Mittel schwerpunktmäßig an Länder vergibt, in denen der EEF in der Vergangenheit bereits größere Investitionen in die Straßeninfrastruktur finanziert hat, und iii) die Hebelwirkung von EEF-Mitteln steigert, indem diese Finanzhilfen mit Darlehen kombiniert werden und die Beteiligung des privaten Sektors an der Finanzierung der Modernisierung und des Ausbaus des Straßennetzes gefördert wird;

66.  unterstützt vorbehaltlos die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission klare, messbare und terminierte formale Bedingungen festlegen sollte, die auf den wichtigsten politischen Reformbedarf in Bezug auf die Straßeninstandhaltung und die Fahrzeugüberladung ausgerichtet sind, und wonach sie die Erfüllung der Bedingungen regelmäßig und strukturiert analysieren sowie regelmäßige Bewertungen des Straßensektors auf Landesebene sowie Ex-post-Projektbewertungen vornehmen sollte;

67.  fordert die Kommission auf, binnen sechs Monaten einen Bericht darüber vorzulegen, wie bei der Gestaltung der Straßeninfrastrukturpolitik der Kommission dem Umweltschutz und der Förderung der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara allen möglichen Transitaktivitäten und sowohl dem langsamen als auch dem schnellen Verkehr dient, unter anderem auch zu Fuß gehenden Schulkindern, und dass deshalb Sicherheitsaspekte von besonderer Bedeutung sind; möchte außerdem darüber unterrichtet werden, wie die von der Union finanzierten Projekte mit anderen Gebern und Organisationen koordiniert werden, und zwar nicht nur im Bereich des Straßenbaus, sondern auch in den Bereichen Planung und Instandhaltung;

68.  empfiehlt der Kommission, entschieden, angemessen und zeitnah zu reagieren, wenn Regierungen bei der Lösung angesprochener Probleme und der Umsetzung von Empfehlungen nicht genügend Einsatz zeigen, etwa indem sie die Aussetzung oder Annullierung der EEF-Finanzierung für einzelne Programme oder den Straßensektor insgesamt prüft;

69.  unterstützt den Vorschlag des Rechnungshofs, die Kommission solle dafür Sorge tragen, dass die jeweilige Regierung ein glaubwürdiges Engagement für die geplanten Aktivitäten zeigt, sich stärker auf die eigentlichen Ursachen der Überladung von Fahrzeugen konzentrieren und die Partnerländer gegebenenfalls dabei unterstützen, eine fundierte Wirtschaftsanalyse vorzunehmen, damit sie anhand von allen einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, finanziellen, technischen und operativen Kriterien über ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Instandhaltung und dem Ausbau ihres Straßennetzes entscheiden können;

Teil VIII – Sonderbericht Nr. 18/2012 des Rechnungshofs „Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo“

70.  begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen aus dem Sonderbericht des Rechnungshofs über die Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo;

71.  stellt fest, dass die Union in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit im Kosovo umfangreiche Unterstützung leistet und das Kosovo weltweit der größte Empfänger von Unionshilfe pro Kopf ist;

72.  begrüßt die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach die Hilfen der Union zu Fortschritten beim Aufbau der Kapazitäten des kosovarischen Zolls beigetragen haben; nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es noch immer beträchtlicher Fortschritte bedarf, um die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, die Kapazitäten der Polizei im Kosovo zu verbessern und die Korruption auszumerzen; fordert die kosovarischen Behörden daher auf, die von der Union geleistete Heranführungshilfe auch weiterhin in Programme und Projekte zu investieren, die dem Ausbau der Justizreform und der Bekämpfung der Korruption sowie der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit dienen;

73.  nimmt die Einschränkungen auf Seiten der Union insbesondere in Bezug auf die Koordinierung und die Aufgaben der Kommission und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX) im Zusammenhang mit der Bewertung und vergleichenden Untersuchung ihrer Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten mit Besorgnis zur Kenntnis;

74.  bedauert, dass die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von EULEX von den Beschränkungen der Ressourcen infolge eingeschränkter operativer Fähigkeiten beeinträchtigt wurden, die entstanden sind, weil sich die Einstellung von kompetentem Fachpersonal – insbesondere aus den Mitgliedstaaten – schwierig gestaltete; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Problem der Personalausstattung anzugehen und geeignete Anreize zu schaffen, um hochqualifizierte Bewerber anzusprechen und zu gewinnen;

75.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften, in denen die Dauer von EULEX-Einsätzen geregelt wird, zu überprüfen; ist der Ansicht, dass durch längere Einsätze ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden könnte, um qualifizierte Bewerber zu gewinnen, und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beobachtung, Anleitung und Beratung erhöht wird;

76.  erkennt an, dass bescheidene Fortschritte und die eingeschränkte Wirksamkeit der Hilfen der Union für das Kosovo teilweise der politischen Einflussnahme der kosovarischen Behörden sowie dem Mangel an Transparenz und politischem Willen, der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und einer begrenzten Bedeutung für die Zivilgesellschaft geschuldet sind;

77.  nimmt die geografischen Unterschiede bei der Etablierung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo zur Kenntnis, die insbesondere der mangelnden Kontrolle der kosovarischen Behörden mit Sitz in Pristina über den nördlichen Teil des Hoheitsgebiets geschuldet sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Planung der von ihr geleisteten Hilfe die besonderen Probleme des Nordkosovo zu berücksichtigen;

78.  erkennt an, dass die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfen der Union erhöht werden müssen; fordert daher, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Präsenz der Union im Land wirkungsvoller zu gestalten, indem die Koordinierung und Integration zwischen den Organen der Union und den kosovarischen Behörden verbessert werden;

79.  begrüßt das am 19. April 2013 zwischen dem Kosovo und Serbien unterzeichnete Abkommen, das darauf abzielt, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu normalisieren; fordert beide Seiten mit Nachdruck auf, diesen konstruktiven Ansatz weiterzuverfolgen, damit das Abkommen umgesetzt und eine sichtbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen erreicht wird;

80.  stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass durch das Fehlen eines gemeinsamen Standpunkts der Union zur Anerkennung des Kosovo der wichtige Anreiz des Beitritts zur Union gefährdet wird; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013(12) zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo, in der die fünf Mitgliedstaaten, die das Kosovo noch nicht anerkannt haben, aufgefordert werden, dies zu tun, und fordert sie auf, alles zu unternehmen, um die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo zu erleichtern;

81.  teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass sich die von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) eingesetzten Anreize und Bedingungen bislang als nur bedingt tauglich erwiesen haben, Fortschritte bei Problemen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo voranzutreiben; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten daher auf, sicherzustellen, dass ihre politischen Dialoge mit dem Kosovo und insbesondere der Dialog zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit mit Anreizen und vorrangigen Bedingungen verknüpft sind;

Teil IX – Sonderbericht Nr. 20/2012 des Rechnungshofs „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“

82.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“ und unterstützt die darin enthaltenen Empfehlungen;

83.  unterstreicht, dass die Feststellungen des Rechnungshofs deutlich machen, dass bei den Projekten, die Finanzhilfen der Union für Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds erhalten haben, unterschiedliche und teilweise sogar schlechte Leistungen erzielt wurden, wobei

   von den sieben geprüften Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung nur eine einen Beitrag zur Reduzierung der Deponielagerung leistete und eine weitere ein gemischtes Bild zeigte, während bei vier Anlagen die Menge der deponierten Abfälle nicht verringert wurde und eine Anlage nicht in Betrieb war,
   in vier der sieben geprüften Kompostieranlagen die Menge des produzierten Komposts unter dem vorgesehenen Zielwert lag,
   in den acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen die Menge der deponierten biologisch abbaubaren Abfälle aufgrund einer fehlenden wirksamen Behandlung dieser Abfälle zwischen 31 % und 55 % der deponierten Abfälle ausmachte,
   in keiner der acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen die zuständigen Behörden eine Bewertung des Erfolgs ihrer Informationskampagnen vornahmen und auch keine messbaren Zielvorgaben festlegten;

84.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Feststellungen des Rechnungshofs Zweifel daran aufkommen lassen, ob die Kommission effizient mit öffentlichen Geldern umgeht, und fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Gründe dafür sowie darüber Bericht zu erstatten, welche Mittel sie einsetzt und/oder einzusetzen plant, um derartige und ähnliche Mängel zu verhindern;

85.  erinnert die Kommission daran, dass sie sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unionsausgaben konzentrieren sollte, sondern auch auf die damit erzielten Leistungen als Hauptziel dieser Ausgaben; würdigt in diesem Zusammenhang die Prüftätigkeit des Rechnungshofs, insbesondere im Rahmen seiner Sonderberichte, deren Schwerpunkt auf der Effizienz und Wirksamkeit der Ausgaben der Union liegt;

86.  vertritt die Ansicht, dass die finanzielle Förderung durch die Union an die Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union geknüpft sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, zuverlässige Datenbanken über die Abfallbewirtschaftung einzurichten, um sowohl die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union zu überwachen als auch ihre Berichterstattung an die Kommission zu untermauern; fordert die Kommission auf, die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu bewerten;

87.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, von den Mitgliedstaaten mit Blick auf das Verursacherprinzip die Anwendung niedrigerer Interventionssätze zu verlangen, wenn mit den von den privaten Haushalten gezahlten Abfallbewirtschaftungsgebühren die Betriebs- und Abschreibungskosten der Siedlungsabfallwirtschaft nicht gedeckt werden, und sich dieses Prinzip bei der Genehmigung von Großvorhaben selbst zu eigen zu machen;

88.  unterstreicht die Bedeutung der Einführung einer getrennten Sammlung, auch biologisch abbaubarer Abfälle, um sowohl die Leistung der Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft zu maximieren als auch Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union zu erreichen; ermutigt die Mitgliedstaaten, wirtschaftliche Instrumente in der Abfallwirtschaft einzuführen, um die Abfallvermeidung und das Recycling zu fördern, und zwar insbesondere durch eine Abfallbeseitigungssteuer, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“) und sonstige Anreize in Bezug auf die von den privaten Haushalten gezahlten Gebühren;

89.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung zur Behandlung von zuvor am Entstehungsort getrennten Abfällen zu legen und zu gewährleisten, dass in Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle vor ihrer Ablagerung behandelt werden; betont, dass Deponien über eine ausreichende finanzielle Sicherheit zur Deckung der Kosten der Stilllegung und nachfolgenden Überwachung für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren verfügen sollten, deren Berechnung auf einer angemessenen Methodik beruhen sollte;

90.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Beteiligung an Abfallbewirtschaftungssystemen, insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort durch die privaten Haushalte, größere Aufmerksamkeit zu widmen und die Ergebnisse von Sensibilisierungskampagnen und Aufklärungsstrategien systematisch zu messen;

Teil X – Sonderbericht Nr. 21/2012 des Rechnungshofs „Kostenwirksamkeit von im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in die Energieeffizienz“

91.  betont angesichts der Knappheit fossiler Ressourcen und der durch Kohlendioxidemissionen verursachten Umweltschäden die Bedeutung der Energieeffizienz; unterstützt ausdrücklich den Teil der Agenda Europa 2020, der der Energieeffizienz gewidmet ist;

92.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Kostenwirksamkeit von im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in die Energieeffizienz als aktuelles Beispiel einer Wirtschaftlichkeitsprüfung;

93.  stellt fest, dass die Prüfung in der Tschechischen Republik, in Italien und in Litauen durchgeführt wurde und diese Länder im Programmplanungszeitraum 2007–2013 nominal die größten Beiträge aus dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für Energieeffizienzmaßnahmen erhalten und bis 2009 auch die höchsten Beträge für Projekte zugewiesen hatten; weist darauf hin, dass vier operationelle Programme und eine Stichprobe von 24 in öffentlichen Gebäuden durchgeführten Investitionsprojekten zur Steigerung der Energieeffizienz geprüft wurden; stellt fest, dass die im Rahmen dieser Programme für Energieeffizienzmaßnahmen bereitgestellten Mittel etwa 28 % der im Programmplanungszeitraum 2000–2013 zuzuweisenden Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen umfassten;

94.  weist nachdrücklich auf die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit hin; stimmt dem Rechnungshof zu, dass Kostenwirksamkeitsaspekte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ein ausschlaggebender Faktor für Entscheidungen über öffentliche Ausgaben sein sollten;

95.  ist ebenfalls der Ansicht, dass sich Investitionen auf angemessene Bedarfsanalysen stützen sollten; vertritt die Auffassung, dass sich die Prioritäten der Union in den nationalen und subnationalen Aktionsplänen zur Steigerung der Energieeffizienz widerspiegeln sollten;

96.  tritt dafür ein, dass die Ausführung von Finanzhilfen der Union auf Leistungsindikatoren beruhen sollte, wie etwa den Kosten je eingesparter Energieeinheit, der geplanten und durch das operationelle Programm erreichten Amortisationsdauer und den erzielten Energieeinsparungen, wobei diese Indikatoren kontinuierlich überwacht würden; tritt dafür ein, dass Leistungsindikatoren zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein sollten und dass zu diesem Zweck unter anderem eine einheitliche Maßeinheit und Messmethode verwendet werden sollten;

97.  erkennt den Wunsch des Rechnungshofs an, Standardinvestitionskosten je einzusparender Energieeinheit auf nationaler Ebene und in den verschiedenen energieverbrauchenden Sektoren festzulegen; nimmt die Bedenken der Kommission zur Kenntnis, wonach die Kosten aufgrund unterschiedlicher Preise für Ausrüstungen und des unterschiedlichen Stands in Hinblick auf bereits erzielte Einsparungen zwischen den einzelnen Staaten erheblich variieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Idee genauer geprüft werden muss;

98.  ist der Meinung, dass übermäßig lange Amortisationszeiten, die durchschnittlich bei 50 Jahren und in einigen Fällen bei bis zu 150 Jahren liegen, nicht hinnehmbar sind und gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verstoßen;

99.  nimmt die Haltung der Kommission zur Kenntnis, wonach es bei Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude wichtig ist, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und nicht nur für Verbesserungen der Energieeffizienz zu sorgen, sondern energetische Maßnahmen als Teil einer Generalrenovierung zu sehen, die zur allgemeinen Verbesserung eines bestimmten Gebäudes führt;

100.  betont, dass eine umfassende Energieeffizienzpolitik erst vollständig erarbeitet wurde, nachdem die Programme für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entworfen, verhandelt und genehmigt waren;

101.  befürwortet neben den oben beschriebenen Leistungsindikatoren, die wesentlich für die Messung der Kosteneffizienz der Investitionen in die Energieeffizienz sind, auch die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die in den Rechtsrahmen aufgenommenen gemeinsamen Indikatoren für Prioritäten für Investitionen in Verbindung mit Energieeffizienz und Klimawandel(13) sowie die sektorbezogenen Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum 2014–2020; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen den Grundsatz der Kostenwirksamkeit im Rahmen des integrierten Ansatzes der Kohäsionspolitik stärken werden;

102.  betont, dass das Parlament dieser Thematik größte Bedeutung beimisst, wie aus den Entschließungen vom 25. November 2010 zum Thema „Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011–2020“(14) und vom 15. Dezember 2010 zur Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz(15) ersichtlich wird;

103.  betont die Bedeutung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz(16), deren Bestimmungen am 5. Juni 2014 in Kraft treten;

104.  befürwortet die Idee von Energieprüfungen als angemessenes Instrument zur Erzielung von Energieeinsparungen, insbesondere im Gebäudesektor und in der Industrie; stellt fest, dass Energieprüfungen im öffentlichen Sektor nicht verbindlich sind und bislang erst von einigen Mitgliedstaaten eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, Vorschläge für verpflichtende Energieprüfungen im öffentlichen Sektor als Voraussetzung für eine Kofinanzierung von Projekten aus dem Unionshaushalt vorzulegen;

105.  betont, dass Energiekontrolleure bei ihren Empfehlungen für Energieeinsparungen den Grundsatz der Kostenwirksamkeit anwenden müssen;

106.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Kriterien für die Projektauswahl sicherzustellen und diese mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz abzustimmen; betont, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere im elektronischen Beschaffungswesen die Transparenz der Kriterien für die Projektauswahl und die Kostenwirksamkeit von Projekten gewährleistet sein müssen;

Teil XI – Sonderbericht Nr. 22/2012 des Rechnungshofs „Tragen der Europäische Integrationsfonds und der Europäische Flüchtlingsfonds wirksam zur Integration von Drittstaatsangehörigen bei?“

107.  betont, wie wichtig es ist, Migrationsströme und die Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen effizient zu verwalten; spricht seine Unterstützung für die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen und deren soziale, staatsbürgerliche und kulturelle Integration aus;

108.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Tragen der Europäische Integrationsfonds und der Europäische Flüchtlingsfonds wirksam zur Integration von Drittstaatsangehörigen bei?“ und die darin enthaltenen Empfehlungen zur Kenntnis;

109.  ist besorgt über die beträchtliche Zahl an Schwachstellen, die der Rechnungshof zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt hat, und insbesondere darüber,

   dass entsprechende Rechtsvorschriften erst spät angenommen und Durchführungsbestimmungen und wesentliche Orientierungshilfen erst spät vorgelegt wurden,
   dass die Wirksamkeit des Fonds nicht gemessen werden konnte, da die Mitgliedstaaten keine geeigneten Überwachungs- und Bewertungssysteme eingerichtet hatten, um über die Erfolge der Programme Bericht zu erstatten,
   dass die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfung vorgenommen wurde, in ihren Jahresprogrammen keine angemessenen Ziele oder Indikatoren festgelegt hatten, was für eine gründliche Bewertung des Beitrags des Fonds zur Integration hinderlich war,
   dass weiterhin bestehende Schwachstellen und Versäumnisse den Bescheinigungs- und Prüfbehörden anzurechnen waren, dass es Schwachstellen bei der Genehmigung der mitgliedstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme durch die Kommission gab,
   dass die Wirksamkeit der Fonds durch die Ausgestaltung des SOLID-Programms (Generelles Programm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2004–2013) beeinträchtigt wurde, das zersplittert ist und nur unzureichend auf andere EU-Fonds abgestimmt wurde,
   dass bei der Ausgestaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Integrationsfonds kein Nutzen aus den Erfahrungen mit den Strukturfonds gezogen wurde,
   dass der Zwischenbericht der Kommission, der auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten erstellt wurde, mit Verspätung vorgelegt wurde und keine quantitativen Ergebnisse zu den Programmen enthielt, die über die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat finanzierten Projekte hinausgingen, und auf Plänen statt auf der tatsächlichen Umsetzung basierte, und dass auch die ausgegebenen Beträge nicht in dem Bericht aufgeführt waren,
   dass die Kontrollkette der drei Behörden lang ist, was zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu der Größe der Fonds führt;

110.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds(17) und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(18);

111.  begrüßt, dass die Kommission einige der Empfehlungen des Rechnungshofs befolgt hat, indem sie in ihre neuen Vorschläge für den Asyl- und Migrationsfonds entsprechende Bestimmungen aufgenommen hat, und fordert den Rat auf, diese Bestimmungen mitzutragen;

112.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine verbindliche Liste gemeinsamer Indikatoren aufzustellen, die ab dem Beginn der neuen Programme für den Zeitraum 2014−2020 gelten, sowie den ausdrücklichen Verweis auf Computersysteme für die Speicherung und Übertragung von Daten zu Indikatoren;

113.  hält dies für wesentlich, damit die Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums Daten sammeln können;

114.  fordert die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, auf nationaler Ebene entsprechende eigene Indikatoren sowie Zielvorgaben für nationale Programme festzulegen und die nationalen Bewertungsberichte rechtzeitig vorzulegen;

115.  fordert die Kommission auf, die nationalen Bewertungsberichte, die bis zum 31. Oktober 2012 fällig waren, weiterzuverfolgen;

116.  stellt mit Sorge fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs für den Zeitraum 2007−2013 ergab, dass in bestimmten Mitgliedstaaten eine mangelnde Konsultation der Partner festzustellen war; ist besorgt darüber, dass diese mangelnde Partnerschaft vor allem in Bezug auf die ESF-Behörden festzustellen war und zu Überschneidungen führte und dass Synergiemöglichkeiten nicht genutzt wurden;

117.  begrüßt in diesem Zusammenhang die strengeren Bestimmungen im Vorschlag für den Zeitraum 2014−2020, wonach die Partnerschaft die zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen Behörden einschließen muss;

118.  begrüßt die Einrichtung von Monitoringausschüssen, durch die die Durchführung der nationalen Programme unterstützt werden soll; schlägt vor, die Erfahrungen einfließen zu lassen, die durch die Nutzung desselben Mechanismus im Rahmen der Strukturfonds bestehen;

119.  stellt mit Sorge fest, dass das System der jährlichen Programmplanung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission eine erhebliche Verwaltungslast darstellt; begrüßt den neuen Vorschlag, die Jahresprogramme durch nationale Programme zu ersetzen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 abdecken;

120.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, ein Überwachungs- und Bewertungsnetzwerk einzurichten, das sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, um den Austausch bewährter Kontroll- und Bewertungsverfahren zu erleichtern;

121.  begrüßt die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde und ist der Auffassung, dass eine zweistufige Struktur (zuständige Behörde und Prüfbehörde) mehr erreichen wird, was die Effizienz und die Vereinfachung der Kontrollen angeht;

122.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich mit den Mitgliedstaaten zu beraten und so bald wie möglich Leitlinien für die Umsetzung des neuen Fonds anzunehmen, wobei der Zeitplan für die Annahme des neuen Fonds gebührend zu berücksichtigen ist;

123.  betont, dass unangekündigte Kontrollen vor Ort äußerst wichtig sind;

124.  ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbunden werden sollten, und ist daher der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, im Fall von Nothilfe 100 % zu zahlen, auf über 90 % gesenkt werden sollte;

125.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass der Beitrag zu nationalen Programmen im Normalfall bis zu 75 % betragen kann; ist der Ansicht, dass die ordnungsgemäß begründeten Umstände, unter denen der Beitrag aus dem Haushaltsplan der Union auf 90 % erhöht werden kann, genauestens und streng zu definieren sind;

126.  ist der Auffassung, dass zusätzlich zur anfänglichen Vorfinanzierung von 4 % für den gesamten Programmplanungszeitraum eine jährliche Vorfinanzierung von 2,5 % vorgesehen werden sollte, um Liquiditätsproblemen vorzubeugen;

127.  nimmt die Überschneidungen zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem ESF in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen zur Kenntnis und begrüßt die Pläne der Kommission, „die Komplementarität der im Rahmen der spezifischen Verordnungen durchgeführten Maßnahmen und der Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Union“ zu bewerten(19);

128.  ist jedoch der Überzeugung, dass es sachdienlich wäre und mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stünde, wenn den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt würde, in ihren nationalen Programmen die Ebene und den Umfang für Synergien und Ergänzungen zwischen den beiden Fonds vorzusehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, diese Möglichkeit stärkerer Synergien zwischen den beiden Fonds in den Partnerschaftsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten gebührend zu erwägen und weiterzuverfolgen;

129.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, ausführlichere Informationen zur Kohärenz und gegenseitigen Ergänzung der Fonds der Union zur Verfügung zu stellen;

130.  begrüßt die fortgeschrittenen Arbeiten an einem gemeinsamen IT-System für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds;

Teil XII – Sonderbericht Nr. 23/2012 des Rechnungshofs „Wurde die Revitalisierung von Industrie- und Militärbrachen im Rahmen von EU-Strukturmaßnahmen erfolgreich gefördert?“

131.  betont, dass die Revitalisierung der Militär- und Industriebrachen ein erster wichtiger Schritt ist, um die Attraktivität einer Region zu steigern, weil sie eine Grundvoraussetzung für beschäftigungswirksame Wirtschaftstätigkeiten, die Schaffung öffentlicher Räume usw. darstellt;

132.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Wurde die Revitalisierung von Industrie- und Militärbrachen im Rahmen von EU-Strukturmaßnahmen erfolgreich gefördert?“ und die darin formulierten Empfehlungen zur Kenntnis;

133.  begrüßt, dass sämtliche Projekte Schlüsselmerkmale mit positiver Auswirkung auf ihre Nachhaltigkeit aufwiesen und dass bei den 22 abgeschlossenen Projekten in 18 Fällen die Ziele in Bezug auf den physischen Output vollständig und in vier Fällen zu 90 % bis 100 % erreicht wurden;

134.  betont, dass der Schwerpunkt auf eine Form der Wiedererschließung gelegt werden sollte, die wirtschaftliche Tätigkeiten wie etwa die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht, und ist der Auffassung, dass der Endverwendungszweck der zentrale Aspekt der Unionsausgaben sein sollte; betont, dass die Brachflächen revitalisiert werden sollten und dass die Grünlandnutzung als letzte Option nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn gravierende wirtschaftliche Sachzwänge vorliegen;

135.  betont, dass verlässliche Daten erforderlich sind, um die Wirksamkeit und den Erfolg zu beurteilen, und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Daten erhoben werden (Bestand, Grad der Kontamination usw.); ersucht die Mitgliedstaaten, Verzeichnisse der Brachflächen zu erstellen und Daten über den Zustand (Grad der Kontamination) der einzelnen Brachflächen zu erfassen, um so die Prioritätensetzung bei den Fördermitteln der Union zu ermöglichen;

136.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jede Finanzhilfevereinbarung mit einer Rückzahlungsklausel auszustatten; vertritt die Auffassung, dass in der Rückzahlungsklausel ein Langzeit-/Lebenszykluskonzept berücksichtigt werden sollte und dass bei erneuten Analysen ein Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt werden sollte, wenn sich ein Revitalisierungsprojekt entwickeln und Einnahmen schaffen sollte;

137.  bedauert, dass sich die Behörden des Verursacherprinzips zwar bewusst sind, die Verursacher jedoch in keinem der geprüften Fälle die vollen Kosten der Dekontaminierung trugen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die praktische Anwendung des Verursacherprinzips schwierig gestaltet; ersucht die Mitgliedstaaten dennoch, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verursachers zu überwinden, und fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verursacherprinzips zur Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln der Union zu machen;

138.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Bodenrahmenrichtlinie (COM(2006)0232), die Vorschriften umfasst, mit denen einer Reihe der vom Rechnungshof ermittelten Probleme entgegengewirkt und seinen Empfehlungen nachgekommen werden kann, und fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen;

Teil XIII – Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“

139.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs(20) trotz der Verzögerung von über einem Jahr; weist darauf hin, dass dieser Bericht eines Organs der EU dem Parlament und den Steuerzahlern in der Union endlich Antworten auf einige der Fragen in Bezug auf die Verwaltung von Unionsmitteln in der Region Abruzzen nach dem Erdbeben von 2009 liefert;

140.  beglückwünscht den Rechnungshof zur Einhaltung der Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(21)) im Hinblick auf die Art von Unterkünften, die im Rahmen der Verordnung bereitgestellt werden können;

141.  stimmt der folgenden Aussage des Rechnungshofs vollkommen zu: „Etwa 30 % (144 Millionen Euro) der aus dem EUSF bereitgestellten Mittel entfielen auf Maßnahmen, die nach der EUSF-Verordnung vollständig förderfähig waren; das Projekt CASE (italienisches Akronym für „Complessi Antisismici Sostentibili Ecocompatibili“, d. h. seismisch isolierter und ökologisch nachhaltiger Wohnraum) entsprach zwar dem tatsächlichen Bedarf, stand aber nicht mit den spezifischen Bestimmungen der EUSF-Verordnung in Einklang, da im Rahmen dieses Projekts neue dauerhafte Gebäude anstatt vorübergehender Unterkünfte errichtet wurden; auf das Projekt CASE entfielen 70 % (350 Millionen Euro) der bereitgestellten Mittel; die im Rahmen des Projekts CASE gewählte Strategie war auf den Unterbringungsbedarf von 15 000 der vom Erdbeben betroffenen Menschen ausgerichtet, ermöglichte es aber nicht, die tatsächlichen Bedürfnisse der Bevölkerung zeitnah und in ausreichendem Umfang zu decken; die CASE-Gebäude waren wesentlich teurer als Standardgebäude”(22); stellt fest, dass dies mit der Notlage begründet wurde;

142.  stellt fest, dass das Dekret 1462 des Präfekten Gabrielli vom 3. April 2012 die Einschätzung des Rechnungshofs bestätigt, da das Dekret, durch das die CASE-Grundstücke der Stadt L’Aquila übertragen werden, CASE in Artikel 1 als „Wohneinheiten, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind“ definiert(23);

143.  nimmt die von der Kommission in ihrem Prüfbericht 2012 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis; bedauert, dass der vorläufige Prüfbericht der Kommission vertraulich ist, was bedeutet, dass die Unionsbürger keinen Zugang zu Informationen darüber haben, wie ihre Steuergelder verwendet worden sind; stellt fest, dass die endgültige italienische Version des Berichts gemäß den üblichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten offengelegt werden kann;

144.  fordert die Kommission auf, zu erläutern, wieso sie, i) obwohl sie auf die Untersuchungen des obersten Staatsanwalts von L’Aquila hingewiesen wurde, sich stets geweigert hat, zu untersuchen, ob Mittel der Union an Wirtschaftsteilnehmer ausgezahlt worden sind, die mit kriminellen Organisationen in Verbindung stehen, ii) obwohl sie auf die Tatsache hingewiesen wurde, dass es Probleme mit den Kosten des CASE-Projekts geben könnte, diese Frage nicht weiterverfolgt hat;

145.  weist darauf hin, dass mehr als 42 % der CASE-Unterkünfte mit dem Geld der Steuerzahler der Union gebaut worden sind;

146.  bedauert, dass das Parlament immer noch darauf wartet, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber unterrichtet zu werden, ob Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden oder nicht und ob diese weitere Folgemaßnahmen verlangen;

147.  ist besorgt darüber, dass die italienische Polizei acht Personen in Gewahrsam genommen hat, die verdächtigt werden, Baugenehmigungen für die Wiederaufbauarbeiten gefälscht zu haben, die derzeit in der Region Abruzzen und der Stadt L’Aquila ausgeführt werden; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Entwicklungen zu verfolgen und dem Parlament darüber und über die Strafsachen Bericht zu erstatten;

148.  begrüßt die Diskussionen um die Überarbeitung der EUSF-Verordnung unter Berücksichtigung der beim Erdbeben in den Abruzzen gesammelten Erfahrungen;

Teil XIV – Sonderbericht Nr. 25/2012 des Rechnungshofs „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“

149.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“ und merkt Folgendes zu den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs an;

150.  begrüßt, dass einige der vom Rechnungshof genannte Aspekte, darunter eine stärkere Betonung des Leistungsaspektes, in den von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen für den neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 aufgegriffen wurden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, sich der Haltung der Kommission anzuschließen;

151.  betont, dass die Minimierung der Fehlerquote zwar von grundlegender Bedeutung, bisweilen jedoch der Gesamtleistung eines Programms oder Vorhabens abträglich ist; vertritt die Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) weniger innovativ genutzt wird, wenn in zunehmendem Maße auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit statt auf die Förderung besserer Leistungen geachtet wird;

152.  stellt fest, dass sich eine stärkere Betonung von Leistung und Ergebnissen nicht in der Bereitschaft der Mitgliedstaaten niederschlägt, zu einer leistungsgebundenen Reserve beizutragen, was in diesen wirtschaftlich unsicheren Zeiten keine geeignete Lösung ist;

153.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre operationellen Programme so zu gestalten, dass sich die Leistung des ESF messen lässt, und dabei insbesondere quantifizierte operationelle Ziele und Indikatoren festzulegen, um Outputs, Ergebnisse und spezifische Auswirkungen zu messen, sowie Etappenziele zu setzen, eine Rangfolge der Zielwerte festzulegen und die Ziele für Ergebnisse und spezifische Auswirkungen des operationellen Programms auf Projektebene zu übernehmen, um leistungsabhängige Zahlungen zu ermöglichen;

154.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Begleitungs- und Bewertungssysteme so zu gestalten, dass Fortschritte bei der Verwirklichung sämtlicher Zielwerte rechtzeitig, nachvollziehbar und in angemessenen Zeitabständen gemessen werden können, damit Abhilfemaßnahmen getroffen und Erfahrungen für die künftige Beschlussfassung gesammelt werden können, und für die rechtzeige Erhebung einschlägiger und überprüfbarer Daten, begleitende Bewertungen und die Messung des Nettobeschäftigungseffekts der ESF-Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung zu sorgen;

155.  fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über operationelle Programme für diese Empfehlungen einzutreten; fordert die Kommission zudem auf, angemessene Informationen zu den eingesetzten Mitteln und den durch den ESF erreichten Ergebnissen bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten kohärente und zuverlässige Informationen übermitteln, indem unter anderem obligatorische gemeinsame Indikatoren eingeführt werden, die von den Mitgliedstaaten in ihre operationellen Programme einzubeziehen sind; fordert die Kommission auf, Leistungsaspekte bei der Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingehend zu untersuchen;

Teil XV – Sonderbericht Nr. 1/2013 des Rechnungshofs „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“

156.  nimmt Kenntnis vom Sonderbericht des Rechnungshofs „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“ und den darin ausgesprochenen Empfehlungen;

157.  ist besorgt über die zahlreichen Schwachstellen, die der Rechnungshof zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt hat, und insbesondere darüber, dass die Ausgestaltung und die Planung der Maßnahme es den Mitgliedstaaten erschweren, Risiken zu vermeiden und die Wirksamkeit und Effizienz bei der Auswahl der einzelnen Förderprojekte zu gewährleisten, und dass im Rahmen der Mechanismen für die Überwachung und Evaluierung keine Informationen zur Wertschöpfung oder zu den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erfasst werden; stellt fest, dass es infolgedessen weder für die Begleitung und Bewertung noch für die Rechenschaftspflicht eine zufriedenstellende Grundlage gibt;

158.  bedauert, dass die Reduzierung der Bestimmungen auf ein Minimum und die Vereinfachung zu einer Maßnahme mit einem höchst zweifelhaften Mehrwert geführt haben, nämlich dass die Rechtsvorschriften selbst weder festlegen, wie der Mehrwert aussehen soll, noch daraus hervorgeht, wem dieser Mehrwert zugutekommen soll;

159.  ist der Ansicht, dass das derzeitige Maß an Flexibilität zu hoch ist, da die Maßnahme ihre eigentliche Ausrichtung verloren und sich zu einer allgemeinen Beihilfe entwickelt hat, die zu einem Almosen für die nahrungsmittelverarbeitenden Unternehmen zu verkommen droht;

160.  stellt mit Sorge fest, dass von den 24 vom Rechnungshof geprüften Projekten nur sechs eine klare, die Wertschöpfung erhöhende Wirkung hatten und dass diese als Projekte „mit hohem Mehrwert“ eingestuft wurden, während weitere zwölf Projekte vom Rechnungshof als „mittelmäßig“ beurteilt wurden und die übrigen sechs Projekte den Mehrwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur wenig oder gar nicht erhöhten;

161.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum (EPLR) klar angeben sollten, wo und warum eine öffentliche Intervention zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die EPLR spezifische und messbare Ziele hinsichtlich dieser Erfordernisse setzen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nur solche EPLR zu genehmigen, die begründete und umfassende Strategien enthalten, in deren Rahmen explizit dargelegt wird, wie die Beihilfen für die Nahrungsmittelindustrie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft verbessern werden;

162.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kriterien zu definieren und anzuwenden, mit denen gewährleistet wird, dass wirksame und nachhaltige Projekte ausgewählt werden, die mit den spezifischen Zielen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass diese Kriterien korrekt und durchgehend angewandt werden, und begrüßt den von der Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum unterbreiteten Vorschlag, wonach für alle Vorhaben im Rahmen sämtlicher Maßnahmen Auswahlkriterien festgelegt werden sollten;

163.  bekräftigt seine Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Anwendung bewährter Verfahren zur Minderung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten fördern sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl bei der Erstellung ihrer EPLR als auch bei der Projektauswahl das Risiko von Mitnahme- und Verdrängungseffekten zu berücksichtigen und die Beihilfe auf Projekte auszurichten, bei denen es nachweislich einen öffentlichen Förderbedarf gibt und die zu einer Erhöhung der Wertschöpfung führen; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die die beim Austausch bewährter Verfahren zur Minderung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

164.  schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, wonach die Kommission im neuen Programmplanungszeitraum den Gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen (CMEF) durch eine Verstärkung der laufenden Bewertungsaktivitäten so verbessern sollte, dass durch ihn verwertbare Informationen über die Ergebnisse der Projekte und finanzierten Maßnahmen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass sich die derzeitige Methode, in deren Rahmen umfangreiche Berichte zur Halbzeitbewertung erstellt werden, als unangemessen erwiesen hat;

165.  begrüßt die Vorschläge der Kommission für das Überwachungs- und Evaluierungssystem für den Zeitraum 2014–2020, wonach eine Halbzeitbewertung nicht mehr erforderlich ist und stattdessen erweiterte jährliche Durchführungsberichte übermittelt werden müssen (2017 und 2019), in denen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Programmziele bewertet werden sollen, sowie die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten während des Programmplanungszeitraums anhand eines Evaluierungsplans Bewertungen durchführen müssen; weist die Kommission darauf hin, dass die Erhebung detaillierter Daten auf Maßnahmenebene unerlässlich ist, wenn der CMEF Einzelheiten zum Erfolg der Maßnahmen enthalten soll;

Teil XVI – Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“

Vereinfachung

166.  stimmt der allgemeinen Bewertung des Rechnungshofs zu, wonach die Kommission durch die Einführung verschiedener administrativer und finanzieller Vereinfachungen für die Beteiligungsregeln des RP7, mit denen der Verwaltungsaufwand für die Empfänger verringert und ihr Zugang zum Programm vereinfacht wird, „eine Reihe von Schritten zur Vereinfachung der Beteiligungsregeln unternommen“ hat; ist jedoch der Ansicht, dass die Fristen auf der Grundlage einer verbesserten internen Kommunikation, des Austauschs bewährter Verfahren unter den Generaldirektionen sowie der rechtzeitigen Einführung wirksamer neuer IT-Instrumente weiter verkürzt werden könnten;

167.  begrüßt die vermehrte Anwendung von Pauschalsätzen für direkte und indirekte Kosten, einschließlich der Einführung durchschnittlicher Personalkosten; betont gleichzeitig die Notwendigkeit kontinuierlicher Bemühungen um eine Standardisierung der Erstattungspraktiken;

168.  bekundet seine Besorgnis über die erfolglosen Bemühungen um die Einführung eines Zertifizierungsverfahrens für die Billigung von Kostenberechnungsmethoden, das den Empfängern im Hinblick auf ihre Methoden Sicherheit bieten würde; ist der Ansicht, dass die flächendeckende Anwendung von Pauschalsätzen für indirekte Kosten im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ weiter dazu beitragen wird, mögliche finanzielle Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die Fehlerquoten zu senken, was kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugutekommt und wodurch die Teilnahme potenzieller Empfänger aus den neuen EU-12-Mitgliedstaaten erleichtert wird;

169.  stimmt dem Rechnungshof zu, dass die Kommission im Frontoffice-Bereich wirksame neue IT-Instrumente eingeführt hat, die die Interaktion mit den Empfängern erheblich verbessert, den Verwaltungsaufwand für beide Seiten verringert und dazu beigetragen haben, das Risiko einer möglichen Doppelfinanzierung zu vermeiden; ist jedoch besorgt darüber, dass eine weitere wesentliche Herausforderung zu bewältigen ist, nämlich die Optimierung der IT-Instrumente im Backoffice-Bereich, mit der eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwands sichergestellt und eine wirksame Verknüpfung der in den einzelnen Generaldirektionen verwendeten Module gewährleistet wird; begrüßt die Arbeit an den gemeinsamen IT-Instrumenten im Backoffice-Bereich (SYGMA) und dem gemeinsamen elektronischen Workflow-Tool (Compass), die bereits sehr früh aufgenommen wurde und mit der gewährleistet werden sollte, dass diese Instrumente für das Programm „Horizont 2020“ zur Verfügung stehen;

Finanzkontrolle

170.  betont, dass das richtige Gleichgewicht zwischen einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer wirksamen Finanzkontrolle gefunden werden muss; weist darauf hin, dass aufgrund der Besonderheiten des Bereichs der Forschung ein risikotoleranter und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Ansatz gefördert werden sollte, um ausgezeichnete Forschungsleistungen und eine bessere Wirkung der Projekte zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesem Ansatz das Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle halten kann;

171.  fordert die Kommission auf, der Empfehlung des Rechnungshofs zu folgen, die Ex-ante-Kontrollen auf Empfänger mit einem höheren Risiko zu konzentrieren und so das Risikoprofil der Empfänger auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen und des Leistungsberichts einzuführen;

Effizienz und Wirksamkeit

172.  ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit stärker betont werden muss, da diese für die Gewährleistung qualitativ hochwertiger Forschungsarbeiten in Europa entscheidend ist, wobei die Optimierung der administrativen und finanziellen Praktiken und Verfahren, die für eine effiziente Durchführung des RP7 wichtig sind, nicht unterschätzt werden darf; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums ein entscheidendes Element für den langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Union ist und im Zusammenhang mit der Verwirklichung der festgelegten Ziele und erwarteten Ergebnisse des RP7 steht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung von Leistungsindikatoren im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, mit denen die Durchführung des Programms im Hinblick auf die Leistungen, Ergebnisse und spezifischen Folgen gemessen wird, wobei gleichzeitig die Ziele des Programms berücksichtigt werden;

173.  empfiehlt, die Forschungsergebnisse in Initiativen mit einem messbaren Vorteil für den Alltag der Bürger einfließen zu lassen, wie etwa Initiativen im Rahmen des Konzepts intelligenter Städte, und zu vermeiden, dass Forschung nur um der Forschung willen betrieben wird; vertritt die Auffassung, dass ein möglicher Bereich für Innovation und die Entwicklung einer technologischen und industriellen Grundlage der Bereich Sicherheit und Verteidigung ist; unterstützt daher die stärkere Förderung der Forschung auf diesem Gebiet, um die Möglichkeiten für die duale Nutzung von Technologien und die Weitergabe von Wissen an den zivilen Bereich auszuschöpfen und so gesellschaftliche Herausforderungen besser bewältigen zu können;

174.  nimmt die anhaltende Diskrepanz zwischen Forschungsergebnissen und erfolgreichen Produkteinführungen auf dem Markt zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen Forschung, Innovation und Markt weiter zu fördern, um die weltweite relative wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union voranzutreiben;

175.  weist darauf hin, dass die Union ihre Wettbewerbsvorteile in wegbereitenden Forschungsbereichen ermitteln und daran arbeiten sollte, junge Forscher zu ermutigen, in Europa Forschung auf Weltklasseniveau zu betreiben; ist der Ansicht, dass durch die Einführung einer einheitlichen und umfassenden Definition von Innovation das Antragsverfahren vereinfacht und die Attraktivität des Programms für die Empfänger und insbesondere für KMU mit begrenzten Verwaltungskapazitäten erhöht würde;

Neue Instrumente

176.  begrüßt die Einführung neuer Formen von Risikokapitalinstrumenten für öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen des RP7 – die gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) und die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) – sowie die Ergebnisse, die mit diesen Instrumenten bei der Sicherung von Finanzmitteln für langfristige Investitionen der Industrie und der Förderung privater Investitionen in die Forschung erzielt wurden;

177.  stellt fest, dass einige JTI besonders erfolgreich waren, wenn es darum ging, KMU für ihre Projekte zu gewinnen, und dass im Durchschnitt 21 % der durch die JTI bereitgestellten Fördermittel an KMU flossen; weist darauf hin, dass die Funktionsweise der JTI durch den übermäßig komplexen Rechtsrahmen und die verbotene Gründung gemeinschaftlicher Dienste, die dazu geführt hat, dass im Durchschnitt 52 % der Mitarbeiter mit administrativen Aufgaben befasst waren, beeinträchtigt wurde;

178.  ist der Ansicht, dass der vorsichtigere Ansatz der Kommission in den ersten Jahren der Umsetzung der RSFF angemessen war und den wirtschaftlichen Bedingungen in Europa entsprach; empfiehlt jedoch, zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Instrument als effizientes Instrument für Forschungsprojekte mit einem höheren Risiko eingesetzt wird, die anders nicht durch Handelsbanken gefördert würden, aber zu bahnbrechenden Innovationen führen könnten; vertritt die Auffassung, dass die Einführung des Risikoteilungsinstruments (RSI), das die existierende RSFF ergänzt und so die Teilnahme von auf dem Gebiet der Forschung tätigen KMU gewährleistet, ein Schritt in die richtige Richtung ist;

Synergie

179.  weist darauf hin, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, damit die Kommission voneinander abweichende Verfahren bei der Projektdurchführung erkennen und sicherstellen kann, dass alle Empfänger von den verschiedenen Generaldirektionen der Kommission sowie den anderen Durchführungsstellen kohärent und einheitlich behandelt werden, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern; weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass der bestehende Auskunftsdienst für den Bereich Forschung und der bestehende Forschungsklärungsausschuss die Aufgaben des ursprünglich vorgesehenen einzigen Clearing House übernehmen;

180.  ist sich der Komplexität der Förderung einer stärkeren Synergie zwischen dem RP7 und den Strukturfonds (SF) bewusst; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Kommunikation mit den Mitgliedstaaten durch die Vorstellung bestimmter bewährter Verfahren verbessern könnte, um sicherzustellen, dass die SF wirksam eingesetzt werden, um sowohl den vorgelagerten Ansatz (Projektvorbereitung, Kapazitätsaufbau) als auch den nachgelagerten Ansatz (groß angelegte Demonstration, Markteinführung) für Synergie zu vereinfachen; ist daher der Ansicht, dass die regionale Dimension von Forschung und Innovation durch die Förderung von Innovation, Forschung und Bildung (des sogenannten „Wissensdreiecks“) und die Schaffung von Exzellenzzentren und regionalen Clustern verbessert und der geografische Umfang des RP7 dadurch zugunsten einer effizienten und wirksamen Verteilung der Projekte auf alle Mitgliedstaaten erweitert werden kann; nimmt die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung der Zuweisung von Mitteln aus den Strukturfonds für die Entwicklung von Forschungsinfrastruktur und die anschließende Finanzierung von Forschungstätigkeiten unter den Rahmenprogrammen zur Kenntnis;

Teil XVII – Sonderbericht Nr. 3/2013 des Rechnungshofs „Waren die Marco-Polo-Programme im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger wirksam?“

181.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Waren die Marco-Polo-Programme im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger wirksam?“ und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;

182.  ist der Auffassung, dass die Ziele der Marco-Polo-Programme zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger nach wie vor Geltung haben und einen Kernaspekt der Verkehrspolitik der Union bilden, der vom Parlament in vollem Umfang mitgetragen wird;

183.  ist der Ansicht, dass die Ideen, aus denen das Programm entstanden ist, nach wie vor innovativ sind und zu effizienten und nachhaltigen Güterverkehrsdiensten führen können; ist jedoch der Auffassung, dass das Instrument und die ihm zugrundeliegende Methodik in operativer Hinsicht für die Zwecke des Programms ungeeignet waren;

184.  ist der Ansicht, dass die Ergebnisse auch vor dem Hintergrund der veränderten Marktsituation und der mit der Wirtschaftskrise verbundenen Herausforderungen betrachtet werden müssen; ist jedoch der Auffassung, dass der Konjunkturrückgang nicht für die hinter den Erwartungen zurückbleibende Leistungsfähigkeit des Programms verantwortlich gemacht werden kann; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der (laufenden) Marco-Polo-Programme abzuleiten und die bewährten Verfahren zu übernehmen, im Hinblick auf die künftige Programmgestaltung aber auch aus den Konzeptions- und Umsetzungsfehlern zu lernen;

185.  stellt fest, dass für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 keine Finanzierungsregelung speziell für Marco Polo III vorgeschlagen wurde und dass ein allgemeiner Rahmen zur Unterstützung der Güterverkehrsdienste bereits 2011 in den Vorschlägen der Kommission für das neue transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T) und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) enthalten ist;

186.  stellt fest, dass die Kommission unlängst ein neues, reformiertes Programm (NAIADES II)(24) für die Binnenschifffahrt vorgeschlagen hat;

187.  verweist darauf, dass die Kommission mit ihrem Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ in Bezug auf die Infrastruktur das Ziel verfolgt, bis 2030 ein voll funktionsfähiges und interoperables, unionsweites, multimodales „TEN-V-Kernnetz“ zu schaffen und darüber hinaus die Leistung multimodaler Logistikketten zu optimieren, unter anderem durch eine verstärkte Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger;

188.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(25) gefordert hat, das Programm Marco Polo über 2013 hinaus zu verlängern, um das Potenzial der Schifffahrt effizient auszuschöpfen, jedoch auch auf die Notwendigkeit der Vereinfachung und Verbesserung des Programms hingewiesen hat;

189.  stellt fest, dass das Parlament und der Rat während der Triloge zum neuen Rechtsrahmen(26) vereinbart haben, dass Güterverkehrsdienste für eine Förderung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ infrage kommen und dass in die Vereinbarung über das neue transeuropäische Verkehrsnetz ein ausdrücklicher Verweis auf nachhaltige Güterverkehrsdienste aufgenommen wird, mit besonderer Bezugnahme auf „Meeresautobahnen“ (Artikel 38);

190.  teilt die Ansicht der Kommission, dass das Programm Marco Polo in Anbetracht der begrenzten Mittelzuweisung nur einen bescheidenen Beitrag zu einer Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Verkehrsträgern leisten kann;

191.  ist der Auffassung, dass die Veränderungen bei der Verteilung des Verkehrsaufkommens auf die Verkehrsträger nicht nur als Folge der Marco-Polo-Programme, sondern auch unter Berücksichtigung anderer Maßnahmen erklärt werden müssen; ist der Auffassung, dass die erwarteten Ergebnisse künftiger Programme gegen die zugewiesenen Finanzbeträge und das Volumen der betrachteten Branche abgewogen werden sollten;

192.  ist der Auffassung, dass die Marco-Polo-Programme trotz der begrenzten verfügbaren Mittel auch mit Blick auf mögliche Spillover- und Demonstrationseffekte beschlossen wurden, die breitere Auswirkungen als die ursprünglich vorgesehenen haben könnten;

193.  teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass es nötig gewesen wäre, auf bewährte, auf nationalen Erfahrungen beruhende Verfahren zurückzugreifen, um die Festlegung und Verwaltung der Programme zu verbessern;

194.  betont jedoch, dass nationale Erfahrungen nicht in jedem Fall auf die Ebene der Union übertragbar sind, da der Verkehrssektor der Union in ein komplexeres und stärker multimodal ausgerichtetes Umfeld eingebettet ist; stellt fest, dass der Sektor enormen Zwängen unterliegt (Interoperabilität, unterschiedliche nationale Regelungen, unterschiedliche Öffnung der Branchen für den Wettbewerb), die neben finanzieller Unterstützung weitere Maßnahmen (Regulierung, politischen Willen, ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung) erfordern;

195.  erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Umverteilung zwischen den Verkehrsträgern nicht per Gesetz, sondern nur durch den Aufbau einer funktionsfähigen Infrastruktur, die Nutzung systemimmanenter Vorteile und Stärken und die Schaffung entsprechender Anreize bewirkt werden kann;

196.  ist der Ansicht, dass die geringe Zahl multimodaler Akteure (Hauptzielgruppe des Programms) dazu beigetragen haben könnte, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen auf ein so geringes Echo gestoßen sind; ist der Auffassung, dass dies möglicherweise auf das typische Verhalten von Verkehrsunternehmen zurückzuführen ist, die eher mit einem einzelnen Verkehrsträger operieren; fordert die Kommission auf, eine verbesserte Beteiligung der mit einem einzelnen Verkehrsträger operierenden Unternehmen anzustreben, die auch von künftigen Initiativen profitieren könnten; nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs zu der von den Begünstigten angesprochenen Komplexität des Programms, die möglicherweise weitere potenzielle Interessenten von der Teilnahme abgehalten hat;

197.  ist der Auffassung, dass ein unzureichend angepasster Regelungsrahmen sowie das Fehlen angemessener Informationen und die mangelnde Bekanntmachung der Programme ebenfalls Elemente sind, die es bei der Analyse der Schwachstellen der Programme zu berücksichtigen gilt; fordert die Kommission auf, Lösungen zu erarbeiten, um potenzielle Begünstigte besser und verstärkt einzubinden, indem die Komplexität und der Verwaltungsaufwand verringert und künftige Aktionen besser bekannt gemacht werden;

198.  erinnert an den besonderen leistungsorientierten Charakter des Programms Marco Polo, wonach die Auszahlung von Fördermitteln von den Ergebnissen abhängig gemacht wird; stellt fest, dass dieser besondere Charakter, der im Hinblick auf die Verwaltung von Mitteln der Union an sich positiv ist, im Zusammenspiel mit der Komplexität des Sektors und dem Konjunkturabschwung aber dazu beigetragen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Programms nicht den Erwartungen entspricht;

199.  betont jedoch, dass die Kommission bei der Messung der Ergebnisse der Begünstigten besonders aufmerksam hätte sein sollen; stellt fest, dass die Kommission die Kontrolle der Ergebnisse verbessert hat;

200.  hebt hervor, dass für ergebnisorientierte Programme eine fundierte Methodik zur Messung der Zielerfüllung erforderlich ist; schließt sich in dieser Hinsicht der Bemerkung des Rechnungshofs an, wonach die Methodik für die Berechnung der Ergebnisse aktuell und genau sein muss;

201.  ist der Ansicht, dass die Erarbeitung einer fundierten Methodik auch als Informationsgrundlage für potenziell an einer Verkehrsverlagerung interessierte Unternehmen dienen kann, insbesondere für KMU, die nicht über die für die Entwicklung eines solchen Instrumentariums erforderlichen Mittel verfügen;

202.  erinnert daran, dass Marco-Polo-Projekte besonders anfällig für die Wirtschaftskrise waren, weshalb weniger Projekte als erwartet durch das Programm gefördert wurden; stellt fest, dass sich der Rückgang des Verkehrsaufkommens aufgrund der ergebnisorientierten Ausrichtung des Projekts Marco Polo auch auf das tatsächlich auf andere Verkehrsträger verlagerte Güteraufkommen ausgewirkt hat;

203.  ist der Auffassung, dass eine ausreichende Analyse der Markterfordernisse, an der es nach Ansicht des Rechnungshofs gemangelt hatte, allein kein Garant für eine bessere Wirksamkeit der Marco-Polo-Programme gewesen wäre; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei künftigen Programmen im Zusammenhang mit einer Verkehrsverlagerung gründlichere Analysen vorzunehmen;

204.  ist jedoch der Auffassung, dass die fehlende Nachfrage auf dem Markt nicht als Hemmnis für politisches Handeln angesehen werden kann, da eines der Ziele der Verkehrspolitik der Union darin besteht, die Verkehrsträger nach Möglichkeit in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen und Anreize für eine Marktakzeptanz zu schaffen; fordert die Kommission auf, den damit verbundenen höheren Risiken Rechnung zu tragen und aus den Misserfolgen zu lernen sowie finanzielle Anreize zu kombinieren, eventuell auch mit Finanzmitteln für die Infrastruktur entsprechend dem Hinweis des Rechnungshofs sowie mit anderen Regulierungsmaßnahmen;

205.  ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs zu Situationen, in denen es möglicherweise zu einer „umgekehrten Verkehrsverlagerung“ als indirekter Folge der Verabschiedung neuer Umweltvorschriften (z. B. Regeln zum Schwefelgehalt) kommt; fordert die Kommission auf, Trends einer möglichen umgekehrten Verkehrsverlagerung zu analysieren, Lösungen zu erarbeiten und eng mit den betreffenden Generaldirektionen zu kooperieren, um bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und der Konzeption neuer Förderprogramme einen systematischen Ansatz zu verfolgen;

206.  bedauert, dass die östlichen Mitgliedstaaten nicht von Anfang an in die Projekte eingebunden waren, und hebt hervor, dass für diese Länder keine Anreize bestehen, da sie in der Regel bevorzugt Mittel aus dem Fonds für regionale Entwicklung/dem Kohäsionsfonds beantragen, bei denen die Kofinanzierungssätze höher sind und ein geringerer Verwaltungsaufwand besteht; begrüßt in diesem Sinne die Vereinbarung der Gesetzgeber zur Fazilität „Connecting Europe“, die es den Kohäsionsländern gestatten wird, Mittel der Union für Güterverkehrsdienste zu denselben Bedingungen wie beim Kohäsionsfonds zu beantragen;

Teil XVIII – Sonderbericht Nr. 4/2013 des Rechnungshofs „Die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung“

207.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung” und übermittelt dazu nachfolgende Bemerkungen und Empfehlungen;

208.  stellt fest, dass für die Reformen des öffentlichen Finanzmanagements ein von der Union, Frankreich und Rumänien finanziertes Förderprogramm mit einer Mittelausstattung von über 4 Mio. EUR eingerichtet wurde, um Korruption und Geldwäsche zu bekämpfen und um die Vermögensabschöpfung in Ägypten zu stärken; stellt fest, dass die Durchführungsphase dieses Programms im Juli 2011 begonnen hat und bis Juli 2014 andauert und dass die Union als wichtigster Geldgeber um eine Verlängerung gebeten werden soll; stellt fest, dass insgesamt 166 Staatsanwälte sowie Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen eine umfassende Ausbildung erhielten; nimmt zur Kenntnis, dass das Programm im Dezember 2012 in einem unabhängigen Überwachungsbericht positiv bewertet wurde;

209.  nimmt zur Kenntnis, dass Ägypten für den Zeitraum 2007–2013 von der Union finanzielle Unterstützung in Höhe von rund 1 000 Mio. EUR erhalten hat, wovon 60 % als sektorbezogene Budgethilfe an die ägyptische Regierung und der Rest im Rahmen von mit den ägyptischen Behörden vereinbarten Projekten geflossen sind; weist darauf hin, dass die Budgethilfe das wichtigste Instrument der Kommission für die Durchführung der Hilfe für Ägypten ist; kommt jedoch zu dem Schluss, dass es dem EAD und der Kommission insgesamt nicht gelungen ist, die von der Union geleistete Hilfe zur Verbesserung der Staatsführung in Ägypten wirksam zu verwalten und zu steuern;

210.  stellt fest, dass die Vermögensabschöpfung unter der Mursi-Regierung als prioritär eingestuft wurde und dass dies zu entscheidenden Fortschritten geführt hat; weist darauf hin, dass die Vermögensabschöpfung beträchtliche justizielle Anstrengungen nach internationalen Normen erfordert, um zu Verbesserungen der Verfahren und des Finanzmanagements zu führen; weist darauf hin, dass Ägypten im Korruptionswahrnehmungsindex nach wie vor eine niedrige Punktzahl erhält, aber die Bemühungen nicht vergeblich waren und Fortschritte zu verzeichnen sind; nimmt zur Kenntnis, dass mit der Unterstützung der Union vor kurzem ein Gesetzesentwurf zum Zeugenschutz fertiggestellt wurde und nun angenommen werden kann, ebenso wie zwei weitere Gesetze, die Interessenkonflikte und den Zugang zu Dokumenten betreffen;

211.  weist darauf hin, dass die Union und USAID als Geberkoordinatoren der Programme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Ägypten fungieren; stellt fest, dass die Union auch die Zusammenarbeit zwischen Ägypten und den Mitgliedstaaten im Bereich der Vermögensabschöpfung koordiniert und dass weltweit Vermögen im Wert von 1,2 Mrd. EUR eingefroren wurden;

212.  ist der Ansicht, dass die Überwachung von Programmen anhand der sektorbezogenen Budgethilfe wichtig ist und dass es ebenso wichtig ist, im Dialog mit den ägyptischen Behörden auch in Zukunft auf die Verbesserung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz zu bestehen, und zwar im Rahmen des internationalen Programms „Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben und Finanzen“ (PEFA); vertritt die Auffassung, dass sich die Möglichkeit der Aussetzung der sektorbezogenen Budgethilfeprogramme zu diesem Zweck als nützliches und notwendiges Instrument eignet;

Schlussfolgerung

213.  stellt fest, dass der Sonderbericht über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung viele wichtige Beobachtungen enthält und dass es wichtig ist, dass der Rechnungshof nicht nur die Qualität des Finanzmanagements bewertet, sondern auch die mit den Unionsprogrammen erzielte Leistung überprüft; fordert die Kommission daher auf, die erzielten Ergebnisse regelmäßig zu evaluieren;

214.  stellt fest, dass das Parlament stärker in seine politische Verantwortung investieren müssen wird, um die Umsetzung von Maßnahmen dieser Art oder anderer Maßnahmen genau zu überwachen;

Teil XIX – Sonderbericht Nr. 5/2013 des Rechnungshofs „Werden die Mittel der EU-Kohäsionspolitik für Straßenprojekte effizient eingesetzt?“

215.  begrüßt die Feststellungen des Rechnungshofs, in denen eine erhebliche Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und ein deutlicher Rückgang der Sterblichkeitsziffer (in einigen Fällen auf null) bestätigt werden; stellt ferner fest, dass die Verbesserung der Straßen allgemein zu einer Verkürzung der Fahrtzeiten geführt hat;

216.  nimmt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Kenntnis und erkennt gleichzeitig eine Reihe von Erklärungen an, die von der Kommission abgegeben wurden;

217.  stellt fest, dass zwar Ziele für die Straßenprojekte festgesetzt wurden, deren Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung mangels angemessener Indikatoren jedoch nicht bewertet werden konnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des neuen Programmplanungszeitraums eine Reihe verlässlicher und messbarer Indikatoren aufzustellen, um dieses Problem zu beheben;

218.  nimmt die Unterschiede zur Kenntnis, die zwischen den geprüften Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen; vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten streng angewandt werden sollte, um eine möglichst hohe Kostenwirksamkeit und ‑effizienz zu erzielen; vertritt ferner die Auffassung, dass die künftige Kofinanzierung von Straßenprojekten an die Bedingung geknüpft werden sollte, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um für Wettbewerb im Baugewerbe zu sorgen und die Vergabesysteme bei gleichzeitiger Vermeidung von Zugangsbeschränkungen auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis auszurichten;

219.  fordert die Kommission auf, ihre Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten, die auf alle Projekte anwendbar ist, weiter zu aktualisieren und anzupassen sowie Orientierungshilfe bei der Durchführung von Verkehrsprognosen zu leisten;

220.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zur Erstellung verlässlicher Verkehrsprognosen einerseits und zur Berechnung der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Straßenbauprojekten andererseits zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

221.  ist der Auffassung, dass die Straßenbaukosten auch von der Bodenmorphologie, der Erdbebengefahr, ökologischen, archäologischen, kulturellen und sonstigen Einschränkungen sowie von der Zahl der erforderlichen Ingenieurbauten (wie Brücken und Tunnel) abhängen; vertritt die Auffassung, dass diese Variablen bei der Prüfung durch den Rechnungshof berücksichtigt werden sollten;

222.  fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, mehr Informationen über die mögliche Erstellung von unionsweiten Stückkosteninformationen für Ingenieure, die Kostenvoranschläge für neue Projekte erstellen, zur Verfügung zu stellen, um den Begünstigten zu helfen, die Beschaffungspreise zu senken;

Teil XX – Sonderbericht Nr. 6/2013 des Rechnungshofs „Haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Mittel für die Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft effizient eingesetzt?“

Allgemeine Bemerkungen

223.  ist besorgt darüber, dass es die gute Verwaltung von durch die Union finanzierten Programmen und Initiativen gefährdet, wenn sich Kürzungen im öffentlichen Sektor auf den Personalbestand der betreffenden Verwaltungen auswirken;

224.  ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf unterschiedliche Weise umsetzen und dass die Bemerkungen des Rechnungshofs in vielen Fällen an sie gerichtet sind;

225.  weist darauf hin, dass der Schwerpunkt auf den eindeutigen Bedürfnissen oder spezifischen Zielen und der Fähigkeit zur Unterstützung von Gebieten, in denen ein entsprechender Bedarf besteht, liegen sollte;

226.  weist darauf hin, dass die gemeinsame Agrarpolitik umweltfreundlicher, fairer und vollständig legitim sein und dem Grundsatz „öffentliche Ausgaben für öffentliche Güter“ entsprechen muss; ist der Ansicht, dass eine zunehmende soziopolitische Verwendung von Mitteln für die ländliche Entwicklung zu einem starken Anstieg von Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten führen wird;

227.  weist darauf hin, dass geeignete Diversifizierungsprojekte darauf abzielen sollten, die lokale Infrastruktur und die lokale Grundversorgung in ländlichen Gebieten zu entwickeln, um Entvölkerungstendenzen entgegenzuwirken; vertritt die Auffassung, dass die Projekte auch darauf abzielen sollten, ländliche Gebiete für junge Menschen attraktiver zu machen, und zur Schaffung neuer, zufriedenstellender und gut bezahlter Arbeitsplätze führen sollten;

Ansatz des Rechnungshofs

228.  stellt fest, dass der Schwerpunkt dieses Sonderberichts auf dem Diversifizierungsziel innerhalb von Schwerpunkt 3 lag, und fände es hilfreich, auch das Ziel der Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und der Diversifizierung der wirtschaftlichen Aktivität zu prüfen;

229.  stellt fest, dass die geprüften Maßnahmen so konzipiert sind, dass sie sich auf mehr als nur Beschäftigung und Einkommen auswirken, und zur Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete beitragen sollen;

Künftige Entwicklungen

230.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum eine Reihe von Verbesserungen vorgeschlagen hat, mit denen auf einige der Punkte eingegangen werden soll, zu denen der Rechnungshof Bedenken geäußert hat, insbesondere:

   a) ein stärkerer Rechtsrahmen mit vollständiger Strategiebeschreibung und Ex-ante-Bewertung,
   b) eine einzige Maßnahme statt drei, mit verbessertem Schwerpunkt, klareren Beihilfevoraussetzungen (mit Leitung) und Zahlungsregeln und Verwendung vereinfachter Kostenoptionen,
   c) eine bessere Definition von Kriterien, deren Anwendung obligatorisch sein sollte,
   d) ein Austausch bewährter Verfahren zur Minderung von Mitnahme- und Verdrängungseffekten,
   e) Ergebnisanzeiger als Teil der Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums,
   f) gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen für die Nutzung gemeinsam definierter Zielanzeiger für die Beurteilung;

231.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eindeutig darzulegen, wo öffentliche Maßnahmen für Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten dazu beitragen werden, etwa Marktversagen im Zusammenhang mit Hemmnissen für Beschäftigung und Wachstum zu korrigieren; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten anschließend spezifische und messbare Ziele hinsichtlich dieser Erfordernisse setzen sollten und dass die Kommission nur solche Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigen sollte, die fundierte und umfassende Strategien mit einer klaren Begründung enthalten und in denen aufgezeigt wird, wie die politischen Maßnahmen zu den strategischen Zielen, die Voraussetzungen für Wachstum sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, beitragen und einer Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenwirken;

232.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kriterien aufzustellen, mit denen gewährleistet wird, dass die im Hinblick auf die spezifischen Ziele der Mitgliedstaaten wirksamsten nachhaltigen Projekte ausgewählt werden, und diese Kriterien kohärent anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass diese Kriterien nicht nur in Fällen, in denen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, korrekt und durchgängig angewandt werden;

233.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch und die Anwendung bewährter Verfahren zur Eindämmung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten zu fördern;

234.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, sich das Verfahren zu eigen zu machen, wonach die Ausgaben für Investitionen erst ab dem Zeitpunkt der Beihilfegenehmigung zuschussfähig sind;

235.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über wirksame Systeme für die Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Plausibilität der Kosten verfügen;

236.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich noch stärker darum zu bemühen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und sicherzustellen, dass Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums geleistet werden;

237.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass für den nächsten Programmplanungszeitraum, nämlich 2014–2020, relevante und zuverlässige Informationen eingeholt werden, damit sich die Maßnahmen besser verwalten und begleiten lassen und nachgewiesen werden kann, inwieweit die bereitgestellten Beihilfen zum Erreichen von übergeordneten Prioritäten der Union beitragen; vertritt die Auffassung, dass die Zielsetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen realistisch sein sollten und dass die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze genau überwachen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen während des gesamten Programmplanungszeitraums besser verwaltet werden sollten, insbesondere dann, wenn sich zeigt, dass die gesetzten Ziele nicht erreicht werden;

Teil XXI – Sonderbericht Nr. 7/2013 des Rechnungshofs „Hat der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer einen EU-Mehrwert erbracht?“

238.  betont die Bedeutung, die es neben Kontrollen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit den Wirtschaftlichkeitsprüfungen beimisst, und begrüßt daher den Sonderbericht des Rechnungshofs, in dem die positiven und negativen Leistungsaspekte aufgeführt werden und der dadurch einen ausgewogenen Überblick liefert;

239.  ist sich jedoch der Tatsache bewusst, dass Leistungen nur dann beurteilt werden können, wenn die für die Bewertung herangezogenen Ziele und Indikatoren in der zugrundeliegenden Verordnung festgelegt wurden; fordert die Kommission daher auf, den Standpunkt des Parlaments zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Ausarbeitung neuer Rechtsetzungsvorschläge zu berücksichtigen;

240.  begrüßt, dass den meisten Arbeitnehmern, die von Massenentlassungen betroffen waren und denen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zugutekamen, personalisierte und gut abgestimmte Maßnahmen angeboten wurden;

241.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EGF-Maßnahmen im Allgemeinen gut auf nationale Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgestimmt waren;

242.  nimmt die Gründe, aus denen eine Inanspruchnahme des EGF durch die betreffenden Mitgliedstaaten abgelehnt wurde, sehr ernst; stellt fest, dass die Gründe folgende waren:

   Der höhere Kofinanzierungssatz beim ESF (in manchen Fällen bis zu 85 %) gegenüber dem des EGF (bis zu 65 %) macht die Beantragung von Mitteln aus dem EGF weniger attraktiv; es wird daher begrüßt, dass die Kommission eine Änderung der Kofinanzierungssätze für den kommenden EGF-Zeitraum erwägt;
   der ESF kann zügiger umgesetzt werden als der EGF, oder die nationalen Verwaltungen sind mit dem ESF besser vertraut;
   das Fehlen einer EGF-Vorfinanzierung;
   die restriktiveren EGF-Bedingungen und insbesondere das Handelskriterium als wichtigstem Interventionskriterium für Anträge, die mit der Globalisierung begründet werden;
   das langwierige Verfahren zur Genehmigung von EGF-Anträgen;

243.  weist erneut darauf hin, dass es sich beim EGF und beim EFS um sich ergänzende Instrumente handelt; fordert die Kommission jedoch auf, die Gründe für eine Trennung des EGF vom ESF darzulegen, da der ESF in manchen Fällen besser geeignet scheint, rasch Ergebnisse zu liefern, und in einigen Fällen bessere Ko- und Vorfinanzierungssätze bietet; stellt des Weiteren fest, dass der ESF der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten besser bekannt ist als der EGF(27);

244.  betont, dass es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung liegt, dass die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt nach ihrer Teilnahme an einer EGF-Maßnahme verlässlich ermittelt werden kann; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten durch die EGF-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(28)) daher einen Anreiz erhalten sollten, die Ergebnisse von Wiedereingliederungsmaßnahmen über den Umsetzungszeitraum hinaus zu erfassen, und dass diese Daten zudem vergleichbar und möglichst durch quantitative Ziele miteinander verbunden sein sollten;

245.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass in der neuen EGF-Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014−2020 (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(29)) von der Kommission als Wiedereingliederungsziel festgelegt wird, dass 50 % der entlassenen Arbeitnehmer zwölf Monate nach Umsetzung der Maßnahmen wieder einen Arbeitsplatz gefunden haben sollen; fragt jedoch, was die Begründung für diese Zahl ist;

246.  ist der festen Überzeugung, dass die EGF-Unterstützung vorrangig für Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie andere zielgerichtete aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und nicht als Einkommensstützung eingesetzt werden sollte, die in jedem Fall von der nationalen Arbeitslosenversicherung gezahlt würde; fordert daher, dass Einkommensstützungen auf 25 % einer EGF-Maßnahme beschränkt werden;

247.  betont, dass die Finanzhilfe der Union einen europäischen Mehrwert erzeugen sollte; fordert daher, den Mehrwert der EGF-Maßnahmen für die Union im Vergleich zum Mehrwert der ESF-Maßnahmen für die Union in qualitativer und quantitativer Hinsicht in das jährliche Entlastungsverfahren einfließen zu lassen, um dafür zu sorgen, dass die wirksamsten Maßnahmen ergriffen werden, oder Gründe dafür anzugeben, warum diese Zahlen nicht aufgeführt wurden; teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein Zeitraum von 41 Wochen zwischen der Einreichung eines Antrags auf EGF-Unterstützung und der Auszahlung inakzeptabel lang ist und dass ein solcher Zeitraum Mitgliedstaaten, die sich in Schwierigkeiten befinden und auf Solidarität aus der Union angewiesen sind, davon abhält, einen Antrag zu stellen; nimmt jedoch die von der Kommission in ihren Antworten übermittelten Informationen zur Kenntnis; verweist alle Betroffenen auf den Beschluss der Haushaltsbehörde der Union, den EGF nicht in den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufzunehmen, was bedeutet, dass alle Anträge einem spezifischen Haushaltsverfahren unterzogen werden müssen, und fordert die Betroffenen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf, auf elektronische Anträge umzustellen und zusätzliche Informationen nur in Ausnahmefällen nachträglich und in keinem Fall später als drei Monate nach dem ursprünglichen Antrag einzureichen;

248.  ist jedoch der Ansicht, dass ein derart wichtiges politisches Instrument eingehend geprüft werden sollte, und schlägt daher vor, die Überprüfung des EGF 2014−2020 mit der vorgeschlagenen Halbzeitüberprüfung des MFR 2014−2020 zu verbinden;

Teil XXII – Sonderbericht Nr. 8/2013 des Rechnungshofs „Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährte Beihilfen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder“

249.  stellt fest, dass die Kommission

   a) den in der Union im Hinblick auf die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder bestehenden Bedarf ermitteln und bewerten und in diesem Zusammenhang auch die Anstrengungen und Erkenntnisse angrenzender Politikbereiche berücksichtigen sollte,
   b) die wesentlichen Merkmale, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilfen der Union auf diesen Bedarf ausgerichtet sind und so einen europäischen Mehrwert schaffen, klar definieren sollte;

250.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten

   a) den mit den verschiedenen Arten von Waldgebieten und Begünstigten jeweils verbundenen wirtschaftlichen Bedarf und die damit verbundenen Chancen in ihren EPLR hinlänglich beschreiben sollten,
   b) die Waldbewirtschaftung verbessern sollten, indem sie dafür sorgen, dass für den Großteil der Forstbetriebe Waldbewirtschaftungspläne ausgearbeitet werden und die Zertifizierung von Waldgebieten gefördert wird;

251.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten

   a) geeignete Bedingungen festlegen sollten, um eine kohärente Förderung der Forstwirtschaft innerhalb der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, und dafür sorgen sollten, dass diese mit den Bestimmungen für staatliche Beihilfen und den Bestimmungen anderer Politikbereiche in Einklang steht und damit optimale Wirksamkeit entfalten kann,
   b) geeignete Verfahren einführen sollten, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilfen insofern wirksam sind, als sie tatsächlich zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Waldgebiete, in denen die Investitionen durchgeführt werden, beitragen;

252.  weist darauf hin, dass die Kommission für eine bessere Begleitung der Maßnahme sorgen sollte, damit gewährleistet wird, dass ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mit den spezifischen Zielsetzungen der Maßnahme in Einklang steht und sie auf kurze wie auf lange Sicht tragfähig ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten von den Begünstigten konkret fordern sollten, ihnen sowohl vor als auch nach der Durchführung der geförderten Investitionen Einzelheiten zum Wert ihrer Waldgebiete zu übermitteln, wobei diese Angaben von den Verwaltungsstellen validiert werden sollten;

Teil XXIII – Sonderbericht Nr. 9/2013 des Rechnungshofs „Die Unterstützung der EU für verantwortungsvolle Staatsführung in der Demokratischen Republik Kongo“

253.  stellt fest, dass die Kommission und der EAD in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden und anderen Entwicklungspartnern, insbesondere den Mitgliedstaaten,

   a) bei der Programmkonzeption des 11. EEF und der Konzeption zukünftiger Unionsprogramme i) stärker auf ein angemessenes Gleichgewicht bei der Unterstützung aller Provinzen, besonders der ärmeren, achten sollten, um geografische Ungleichheiten bei der Verteilung der Entwicklungshilfe zu vermeiden, wobei jedoch berücksichtigt werden sollte, dass es wichtig ist, das gesamte Gebiet der Großen Seen zu stabilisieren, ii) die Unterstützung auf zentraler Ebene mit Programmen auf Provinzebene kombinieren sollten, in denen die politische und territoriale Dezentralisierung mit einer verbesserten Strategie für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie mit dem Wiederaufbau der Infrastruktur und der Entwicklung verknüpft wird, und iii) die Unterstützung durch die Union für eine verbesserte Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsanalyse überarbeiten sollten,
   b) in ihrem Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mehr Gewicht auf die Tatsache legen sollten, dass demokratische Wahlen ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Staatsführung sind, und sorgfältig alle Risiken bewerten sollten, um sicherzustellen, dass die Programme der Union in diesem Bereich nicht die Stärkung des Regimes begünstigen,
   c) für eine erhöhte Rechenschaftspflicht der Regierung der DRK sorgen sollten, indem sie in Erwägung ziehen, die Kapazität nationaler Aufsichtsbehörden, insbesondere der Fachausschüsse der Nationalversammlung und der Obersten Rechnungskontrollbehörde, stärker zu unterstützen,
   d) in allen Bereichen der verantwortungsvollen Staatsführung, die unter die Kooperationsstrategie der Union fallen, systematisch die notwendige Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie die Justizreform berücksichtigen sollten,

254.  stellt fest, dass die Kommission

   a) zu Beginn von Programmen und regelmäßig während ihrer Umsetzung die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen der Hauptrisiken für die Verwirklichung der Programmziele bewerten sollte; stellt fest, dass dies i) eine Einschätzung der Zweckdienlichkeit und Glaubwürdigkeit der Strategien und Aktionspläne des Landes zur Verbesserung der Staatsführung gemessen an den verfügbaren institutionellen und finanziellen Ressourcen und ii) die Überwachung des Fortschritts bei von den Behörden der DRK eingegangenen Verpflichtungen umfasst;
   b) Maßnahmen zur Verhütung oder Abschwächung von Risiken treffen und die bei Eintreten der Risiken zu befolgende Vorgehensweise klar festlegen sollte, wobei insbesondere die Risiken von Betrug und Korruption zu berücksichtigen sind;

255.  stellt fest, dass die Kommission

   a) die Ziele auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten ausrichten sollte,
   b) einen Zeitrahmen einschließlich Halbzeitüberprüfungen festlegen sollte, der für die Programmumgebung besser geeignet ist,
   c) Flexibilität während der Programmdurchführung sicherstellen sollte, damit die Ziele gegebenenfalls umgehend überprüft werden können;

256.  stellt fest, dass die Kommission und der EAD

   a) ihren strukturierten politischen und strategischen Dialog mit dem Land stärker nutzen sollten; stellt fest, dass sie dazu unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des Cotonou-Abkommens (insbesondere Artikel 96) i) gemeinsam mit den nationalen Behörden eindeutige, zweckdienliche, realistische und terminierte Ziele festlegen sollten, ii) die Einhaltung der vereinbarten Ziele in regelmäßigen Abständen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs mit der Regierung bewerten sollten und iii) nach ausführlicher Beratung in Erwägung ziehen sollten, das Programm anzupassen oder, in Ausnahmefällen, auszusetzen oder zu beenden, wenn die Regierung der DRK sich nicht ausreichend um Einhaltung bemüht,
   b) die Regierung der DRK nachdrücklich auffordern sollten, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der thematischen Arbeitsgruppen zu treffen, und die Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen sollten,
   c) eine aktivere Führungsrolle gegenüber den Mitgliedstaaten der Union ausüben sollten, um einen koordinierten politischen Dialog zu fördern und den Einfluss der Union auf die Regierung der DRK zu verstärken;

257.  stellt fest, dass die Kommission

   a) dem Parlament bis Mai 2014 einen Überblick über den Sachstand der vom Rechnungshof besichtigten Projekte bereitstellen sollte und
   b) dem Parlament bis Juni 2014 einen Überblick über alle laufenden Projekte in der DRK bereitstellen und ihm mitteilen sollte, wie viel Geld aus welchen Fonds noch zur Verfügung steht;

Teil XXIV – Sonderbericht Nr. 10/2013 des Rechnungshofs „Wurde die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 73/2009 gut ausgestaltet und durchgeführt?“

258.  weist darauf hin, dass besondere Stützungen für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten nur unter strikter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 68 möglich sind und die neuen delegierten Rechtsakte vorsehen sollten, dass solche gekoppelten Zahlungen gegenüber der Kommission ausreichend begründet und von ihr kontrolliert werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der obersten Verantwortung innerhalb der geteilten Mittelverwaltung eine aktivere Rolle bei der Festlegung der Kriterien zur Umsetzung der Maßnahme und bei der komparativen Bewertung von Maßnahmen einnehmen sollte, um unklare und extreme Preisschwankungen zu vermeiden, wie sie etwa in den Beispielen für Ziegen in diesem Sonderbericht ermittelt wurden; weist darauf hin, dass die dazu erforderlichen Rechtsinstrumente in den neuen delegierten Rechtsakten festgelegt werden sollten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in den neuen delegierten Rechtsakten aufgefordert werden sollten, nachzuweisen, dass jede spezifische Maßnahme, die sie einzuführen beabsichtigen, auch erforderlich (Notwendigkeit/Mehrwert eines Ansatzes, der auf Ausnahmeregelungen beruht) und relevant (Vorkehrungen für die Durchführung, Gewährungskriterien, Umfang der Stützungen) ist und dass dabei die Kriterien einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten werden; weist insbesondere und als Antwort auf den Hinweis des Rechnungshofs, dass „klar definierte Fälle“ nicht klar definiert waren, darauf hin, dass durch die Umsetzung der neuen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(30) die von den Mitgliedstaaten ermittelten Probleme beseitigt werden sollten, indem

   a) eindeutige Ziele festgelegt werden (wie in der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen),
   b) Systeme zur systematischen Überwachung aller gemäß den neuen Artikeln 52 bis 55 der Verordnung (EU) 1307/2013 ergriffenen Maßnahmen geschaffen werden,
   c) die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Bestimmungen in der ganzen Union geachtet wird, um die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu straffen sowie einfach und vergleichbar zu gestalten,
   d) die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen/Teilmaßnahmen und ggf. die Verwendung aktueller Informationen aus dem integrierter Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) sichergestellt wird,
   e) auf regionaler Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten strenge Vor-Ort-Kontrollen eingeführt werden;

259.  weist darauf hin, dass angesichts der Vielfalt der möglichen Maßnahmen ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt werden sollte, um die anschließenden Evaluierungen zu erleichtern;

260.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten nach Einführung der Maßnahmen geeignete und umfassende Verwaltungs- und Kontrollsysteme einführen sollten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sicherzustellen; stellt fest, dass zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten durch den begrenzten Umfang einer spezifischen Stützungsmaßnahme die Kontrollerfordernisse bereits während der Ausgestaltung der Maßnahme (einfache Umsetzbarkeit, Möglichkeit zur Kontrolle der Kriterien usw.) oder möglicherweise sogar bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Maßnahme einzuführen ist oder nicht, berücksichtigt werden sollten;

Teil XXV – Sonderbericht Nr. 12/2013 des Rechnungshofs „Können die Kommission und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die EU-Haushaltsmittel für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sinnvoll eingesetzt werden?“

261.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Können die Kommission und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die EU-Haushaltsmittel für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sinnvoll eingesetzt werden?“, und schließt sich dessen Empfehlungen grundsätzlich an;

262.  weist darauf hin, dass eine ökologischere, gerechtere und uneingeschränkt rechtmäßige Gemeinsame Agrarpolitik notwendig ist, bei der der Grundsatz „öffentliche Ausgaben für öffentliche Güter“ gilt und die daher einen wichtigen Schritt hin zur Entwicklung und Modernisierung der GAP darstellen würde; weist erneut darauf hin, dass die Agrarpolitik der Union Vorteile für die Öffentlichkeit im Allgemeinen und nicht nur für die Landwirte mit sich bringen muss;

263.  weist darauf hin, dass Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wichtige Instrumente sind, um Arbeitsplätze zu schaffen, Wachstum zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern; weist darauf hin, dass die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen umfassen, durch die Höfe, landwirtschaftliche Betriebe und kleine Unternehmen sowie die Bevölkerung in ländlichen Gebieten unterstützt werden; erachtet es daher als notwendig, dass diese Maßnahmen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Empfänger Rechnung tragen und somit ein breites Spektrum von Zielen erreichen sollten; weist darauf hin, dass die Begleitung und Bewertung in diesem Sinne wesentlich sind, und hält es für wichtig, dass das Parlament und die Öffentlichkeit wissen, ob die Finanzmittel der Union sinnvoll eingesetzt werden;

264.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren jeweiligen EPLR spezifische, messbare Ziele zu setzen, die auf das ausgerichtet sind, was mit den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums erreicht werden soll; ist der Ansicht, dass die Kommission vor der Genehmigung der EPLR der Mitgliedstaaten sicherstellen sollte, dass diese klare Ziele und Bewertungspläne enthalten, die rechtzeitig Informationen über die Ergebnisse liefern, die aufgrund der gemäß den vereinbarten Zielen vorgesehenen Maßnahmen erreicht wurden, damit die Ergebnisse in die politischen Entscheidungen des nächsten Programmplanungszeitraums einfließen;

265.  ist besorgt über die Tatsache, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es im Rahmen der derzeitigen Vereinbarungen zur Begleitung und Bewertung nicht gelungen ist, die Informationen bereitzustellen, die aufzeigen, dass die Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die politischen Ziele auf die effizienteste Weise zu erreichen; fordert, dass das Parlament über die im Rahmen der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums erzielten Fortschritte in klarer Weise unterrichtet wird;

266.  stimmt mit dem Rechnungshof überein, dass die Begleitung und Bewertung in Anbetracht des hohen Betrags von knapp 100 Mrd. EUR, der im Finanzzeitraum 2007–2013 zur Verwirklichung der Ziele für die Entwicklung des ländlichen Raums veranschlagt wurde, sowie der 58 Mrd. EUR aus Eigenmittelbeträgen der Mitgliedstaaten in der verbleibenden Zeit des derzeitigen Ausgabenzeitraums (Ende 2015) verbessert werden sollten, damit die Haushaltsmittel der Union sinnvoll eingesetzt werden;

267.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Begleitung und Bewertung umgehend in Anspruch zu nehmen, um sich verstärkt an Ergebnissen zu orientieren, und empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswertung der Ergebnisse der EPLR im laufenden Finanzierungszeitraum verbessern und die Erkenntnisse nutzen sollten, um die EPLR für den nächsten Finanzierungszeitraum 2014–2020 zu verbessern;

268.  fordert die Kommission auf, den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen (CMEF) für den Zeitraum 2014–2020 zu verbessern, um ein wirksames Instrument für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhalten, das einschlägige Daten für die Begleitung und Bewertung der Ergebnisse liefert; hält es für dringend geboten, verlässliche Indikatoren zu entwickeln, um Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten (und/oder Regionen) zu ermöglichen und die Ergebnisse der verschiedenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und deren Beitrag zur Umsetzung der Prioritäten der Union zu überwachen;

269.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem benötigen, um sicherzustellen, dass die Kommission das Maß des Fortschritts und der Verwirklichung der festgelegten Ziele und von deren Auswirkungen sowie die Wirksamkeit auf Unionsebene untersuchen kann; begrüßt die derzeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführte Arbeit, mit der gemeinsame und verbindliche Indikatoren für den Begleitungs- und Bewertungsrahmen 2014–2020 im Kontext der GAP und der EPLR festgelegt werden sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Erstellung der EPLR klare Vorgaben zur Nutzung dieser Indikatoren einbezogen werden;

270.  ist der Auffassung, dass die Anwendung eines spezifischen Ziels ein gewisses Maß an Homogenität in den unterschiedlichen Gebieten aufweisen muss und dass es daher notwendig ist, eine Streuung in den Bereichen Regulierung, Anwendung und Haushaltsmittel zu vermeiden und die Anwendung dieser Maßnahme durch die Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten;

271.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Parlament die für 2017 und 2019 vorgesehenen jährlichen Durchführungsberichte rechtzeitig erhält, damit es in der Lage ist, die Ergebnisindikatoren und die Auswirkung der EPLR zu bewerten;

Teil XXVI – Sonderbericht Nr. 14/2013 des Rechnungshofs „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“

272.  begrüßt den Sonderbericht, in dem die direkte Finanzhilfe der Union zugunsten der Palästinensischen Behörde geprüft wird, als wichtigen Beitrag zur umfassenden politischen und finanziellen Debatte über das Engagement der Union gegenüber der Palästinensischen Behörde mit Blick auf die Förderung von Fortschritten in Richtung einer Zweistaatenlösung unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität sowohl des von der Palästinensischen Behörde verwalteten Gebiets als auch des Staates Israel; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;

Allgemeine Bemerkungen

273.  begrüßt die Feststellungen aus dem Bericht, mit denen einige wichtige Errungenschaften des Mechanismus PEGASE (Palästinensisch-europäischer Mechanismus zur Verwaltung der sozioökonomischen Unterstützung) und der diesbezüglich bestehende Verbesserungsbedarf bestätigt werden, wobei insbesondere Folgendes festgestellt wird:

   a) Die Kommission hat spezifische Überprüfungsverfahren eingeführt, mit denen wirksam sichergestellt werden kann, dass Finanzmittel ausschließlich an Begünstigte ausgezahlt werden, die speziellen Förderfähigkeitskriterien entsprechen;
   b) die Verfahren zur Überprüfung der Förderfähigkeit sind solide, und die Kommission hat sich mit der Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung befasst;
   c) die direkte Finanzhilfe hat zu einigen wichtigen Verbesserungen beim öffentlichen Finanzmanagement durch die Palästinensische Behörde beigetragen;
   d) ein neues Projekt der Union im Bereich der technischen Hilfe, dessen Ziel es ist, den Elektrizitätssektor im Westjordanland und im Gazastreifen umzustrukturieren, bietet mittelfristig gute Aussichten auf nachhaltigere Ergebnisse;
   e) die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE hat die förderfähigen Begünstigten erreicht, und die Finanzierung spielte eine wichtige Rolle bei der Unterstützung schutzbedürftiger Familien und trug auch zum Prozess der Reform des Sozialhilfesystems bei;
   f) mit der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE wurde ein bedeutender Beitrag zur Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsvorsorge geleistet;

274.  äußert sich ernsthaft besorgt darüber, dass noch immer eine Reihe von Mängeln bei der Verwaltung des Mechanismus PEGASE durch die Kommission besteht, wie etwa dass:

   a) die Kommission ihre Standardverfahren der internen Qualitätskontrolle nicht auf das jährliche Programm der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE anwendet, was sie daran hindert, die Wirksamkeit und Effizienz des Programms im Vergleich zu anderen Hilfsprogrammen der Union umfassend zu bewerten,
   b) die Finanzierungsvereinbarungen keine Leistungsindikatoren vorsahen, wodurch die Bewertung der konkreten Ergebnisse der Hilfe erschwert wurde, insbesondere was den Anteil der für die Verwaltungskosten aufgewendeten Programmmittel im Verhältnis zu dem Anteil der den förderfähigen Empfängern ausgezahlten Mittel betrifft,
   c) die Kommission keine Risikobewertung ausgearbeitet hat, um Fragen wie die Korruption im Gazastreifen im Zusammenhang mit dem System der Gehaltslisten anzugehen, was auch Anlass zur Sorge über die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gibt,
   d) im öffentlichen Finanzmanagement der Palästinensischen Behörde weiterhin erhebliche Mängel bestehen, wie etwa eine unzureichende legislative Kontrolle des Haushaltsplans und der externen Prüfberichte und der Mangel an einem ordnungsgemäßen öffentlichen Beschaffungswesen und korrekter Kontrollen der Mittelbindungen;

275.  fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, diese Probleme unverzüglich anzugehen und gemeinsam mit der Palästinensischen Behörde tätig zu werden und das Parlament und den Rat fristgerecht über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

276.  begrüßt, dass die Kommission auf die Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich des Rückgriffs auf direkte Verhandlungsverfahren und der Anwendung stärker wettbewerblich orientierter Vergabeverfahren eingegangen ist; teilt die Ansicht des Rechnungshofs, wonach wettbewerblich orientierte Vergabeverfahren für Verträge über Verwaltungsdienstleistungen und Rechnungsprüfungen besser gewesen wären; hält die Kommission an, mit Blick auf die Erzielung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer die Anwendung wettbewerblich orientierter Vergabeverfahren verbindlich vorzuschreiben und gleichzeitig Ausnahmen in Krisensituationen zuzulassen;

277.  ist besorgt über den anhaltenden Rückgang der Gebermittel für die Palästinensische Behörde, sowohl seitens der Mitgliedstaaten als auch seitens Drittländern; stellt ferner mit Sorge fest, dass der Rechnungshof zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Kommission und der EAD keine klare Strategie dafür ausgearbeitet haben, wie die Abhängigkeit der Palästinensischen Behörde von der Finanzhilfe der Union verringert werden könnte; nimmt die politischen Zwänge zur Kenntnis, die es sehr schwer machen, die Abhängigkeit der Palästinenser von der Außenhilfe wirksam zu verringern; fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Bemühungen um eine größere finanzielle Unabhängigkeit der Palästinensischen Behörde von externen Quellen fortzuführen;

278.  fordert die Kommission und den EAD auf, die Feststellungen des Rechnungshofs hinsichtlich der fehlenden Konditionalität der direkten Finanzhilfe der Union zugunsten der Palästinensischen Behörde, durch die die potenzielle Einflussnahme von Kommission und EAD auf die Förderung weiterer Reformen geschwächt wird, in vollem Umfang zu berücksichtigen; nimmt zur Kenntnis, dass die fehlende Konditionalität eine politische Entscheidung der Kommission, des EAD und der Mitgliedstaaten ist, die in Einklang mit ihren politischen Zielen im Nahost-Friedensprozess steht; vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Regelung möglicherweise überdacht werden muss, um die Wirksamkeit der Umsetzung der Unionshilfe in der Region zu verbessern;

279.  fordert die Kommission und den EAD daher auf, festzustellen, ob bei der Umsetzung des Mechanismus PEGASE der Grundsatz „mehr für mehr“ angewendet werden kann, und Auszahlungen streng zu überwachen; erwartet, über etwaige erzielte Fortschritte unterrichtet zu werden;

280.  ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach die Palästinensische Behörde bei der Reform des öffentlichen Dienstes und des Pensionssystems mit dem Ziel, die mit der steigenden Zahl der Beschäftigten und der Ruhegehaltsempfänger verbundene finanzielle Belastung zu verringern, nur geringe Fortschritte gemacht hat; fordert die Kommission und den EAD auf, sich unverzüglich mit der Palästinensischen Behörde ins Benehmen zu setzen und dem Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über den Sachstand zu erstatten;

281.  bedauert entsprechend den Feststellungen des Rechnungshofs, dass die Kommission und der EAD die Fungibilität der im Rahmen von PEGASE gewährten Mittel nicht ausreichend beachtet haben; erklärt sich besorgt über die auch vom Rechnungshof erwähnte Gefahr, dass die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE von der Palästinensischen Behörde als Ersatz für ihre eigenen Haushaltsmittel verwendet werden könnte, um ihre politische Komponente der gemeinsamen Sicherheitspolitik (Unterstützung für Beamte und Rentenempfänger) zu tragen, einschließlich der möglichen Finanzierung von Polizeikräften und Sicherheitspersonal, für die keine Förderfähigkeit durch die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE besteht; fordert, dass die Kommission Sorge dafür trägt, dass sich die Bereitstellung von Finanzmitteln auf die Endbegünstigten aus der vereinbarten Personenliste stützt;

282.  fordert die forensische Prüfung der im Rahmen von PEGASE getätigten Auszahlungen von direkter Finanzhilfe bis Ende 2014, damit sichergestellt werden kann, dass keine Finanzmittel an nicht förderungswürdige Gruppen ausgezahlt oder auf unrechtmäßigem Wege an diese weitergeleitet werden, und fordert die Kommission und den EAD auf, sich um die uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft der Palästinensischen Behörde zu bemühen, um etwaige Umlenkungen von im Rahmen von PEGASE gezahlten Mitteln zu verhindern; fordert den Rechnungshof auf, bei der Verwendung der richtigen Prüfungsmethoden Hilfestellung zu leisten;

283.  ist ferner besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach immer mehr Beamte der Palästinensischen Behörde im Gazastreifen im Rahmen von PEGASE finanzierte Gehälter erhalten, jedoch nicht arbeiten gehen; begrüßt daher eine Änderung dieser Programme mit dem Ziel einer nachhaltigen Arbeitsplatzperspektive und administrativer Verbesserung;

284.  fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, gegenüber der Palästinensischen Behörde unverzüglich zur Sprache zu bringen, dass ein solider Mechanismus für die interne Kontrolle einzurichten ist, um etwaige Umlenkungen öffentlicher Mittel aus dem eigenen Haushalt oder der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE an eine natürliche oder juristische Person, die die Hamas, eine in der Union seit 2003 als terroristische Organisation geltende Vereinigung, vertritt oder mit ihr verbunden ist, zu unterbinden;

285.  ist sich der Tatsache bewusst, dass der Palästinensischen Behörde von Seiten der israelischen Regierung unter anderem folgende Zwänge auferlegt werden:

   a) die gelegentliche Einstellung der Überweisung der sogenannten „clearance revenues“ durch die israelische Regierung, bei denen es sich um indirekte Steuern auf importierte Güter handelt, die von Israel im Namen der Palästinensischen Behörde erhoben werden und die ungefähr 70 % des Haushalts der Palästinensischen Behörde ausmachen,
   b) die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Höhe der Gebühren, die Israel für der Palästinensischen Behörde in Rechnung gestellte Güter und Dienstleistungen abzieht,
   c) die nach wie vor bestehende Kontrolle Israels über die „Zone C“ des Westjordanlands, die ein wesentliches Hindernis für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Palästinensischen Behörde darstellt,
   d) die von der israelischen Regierung palästinensischen Unternehmen auferlegten Beschränkungen, die im Prüfbericht des Rechnungshofs beschrieben wurden;

286.  fordert die Kommission und den EAD auf, sich über diese Fragen mit der israelischen Regierung weiter ins Benehmen zu setzen und sie an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als Besatzungsmacht zu erinnern;

287.  fordert die Kommission und den EAD auf, bei künftigen Überprüfungen des Mechanismus der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs umfassend zu berücksichtigen und seine Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen;

Künftige Entwicklungen

288.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof angesichts der sich durch den neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 und einen neuen Aktionsplan zwischen der EU und der Palästinensischen Behörde ergebenden Möglichkeiten empfiehlt, dass der EAD und die Kommission eine umfangreiche Überarbeitung von PEGASE vornehmen und dabei die unter der nachfolgenden Ziffer aufgeführten Punkte berücksichtigen;

289.  ist der Ansicht, dass der EAD und die Kommission die Programmierung der künftigen direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE verbessern sollten, und zwar insbesondere durch

   a) eine stärkere Verknüpfung mit dem neuen Aktionsplan EU-Palästinensische Behörde,
   b) eine Planung der Beihilfen auf Mehrjahresbasis,
   c) die Ausarbeitung von Leistungsindikatoren, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und öffentliches Finanzmanagement, um Ergebnisse besser bewerten und nachweisen zu können,
   d) die Entwicklung eines soliden Mechanismus für die interne Kontrolle, um die Einhaltung der Auszahlungskriterien sicherzustellen und jede Umlenkung von Mitteln der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE zu verhindern;

290.  ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die Kosten für die Verwaltung der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE senken sollte, indem

   a) wann immer möglich wettbewerblich orientierte Vergabeverfahren für Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE angewendet werden,
   b) das Verwaltungssystem der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE vereinfacht wird, indem die Vertretung der Union in Palästina mit der Verwaltung der PEGASE-Datenbank und der Durchführung einiger derzeit von externen Auftragnehmern durchgeführten Überprüfungen betraut wird;

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o   o

291.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0287.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) könnten durch eine Verbesserung der Trinkwasser- und Sanitärversorgung sowie der Hygiene weltweit 6,3 % der Todesfälle (8 % bei ausschließlicher Berücksichtigung der Entwicklungsländer) vermieden werden. Bei den meisten dieser vermeidbaren Todesfälle handelt es sich um Kinder in Entwicklungsländern.
(9) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 376.
(11) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 387.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0187.
(13) COM(2013)0246 vom 22. April 2013.
(14) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 64.
(15) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(16) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(17) COM(2011)0751 vom 15. November 2011.
(18) COM(2011)0752 vom 15. November 2011.
(19) COM(2011)0752, Artikel 50 Absatz 6.
(20) Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs, Victor Caldera, vom 10. Dezember 2010 –CPT11656EN01-10PP-OR.doc
(21) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(22) Pressemitteilung des Europäischen Rechnungshofs ECA/13/05.
(23)Art.I. I moduli abitativi destinati ad una durevole utilizzazione di cui all'articolo 2 del decreto legge 28 aprile 2009, n. 39, convertito con modificazione alla legge 24 giugno 2009, 11.77, identificati dalle corrispondenti unita immobiliari riepilogate nell’allegato n. 1, che costituisce parte integrante e sostanziale del presente decreto, sono assegnati in proprietà a titolo gratuito al Comune di L'Aquila.
(24) COM(2013)0623 vom 10. September 2013.
(25) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(26) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(27) http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_377_en.pdf
(28) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(29) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(30) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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