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Verfahren : 2013/2256(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0237/2014

Eingereichte Texte :

A7-0237/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.23
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0299

Angenommene Texte
PDF 181kWORD 143k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
P7_TA(2014)0299A7-0237/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle (2013/2256(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 26. September 2013 an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der begleitenden Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Konzept zu den dezentralen Agenturen der EU im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU, der von der Kommission am 19. Dezember 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 10. Dezember 2013 über die Umsetzung des gemeinsamen Konzepts,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU;

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“ (COM(2008)0135),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung 2011: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen der EU(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3) („Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 96,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) („Rahmenfinanzregelung“), insbesondere auf Artikel 110;

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 15/2012 des Rechnungshofs über das Thema „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“,

–  unter Hinweis auf die besonderen Jahresberichte(6) des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse der dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2012,

–  unter Hinweis auf seine am 7. April 2009 veröffentlichte Studie zum Thema „Durchführbarkeit und Möglichkeiten geteilter Dienste für die Agenturen der Union“,

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption(7), seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption(8) und die Mitteilung der Kommission über Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0237/2014),

A.  in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung im Sinne von Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Artikel 3 der Anlage VI zur Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.  in der Erwägung, dass sich die Zahl der Agenturen in den letzten zehn Jahren erheblich erhöht hat;

C.  in der Erwägung, dass die Agenturen als Teil der Verwaltung der Union die höchsten Standards erfüllen müssen, vor allem in Bezug auf Transparenz;

Überlegungen über die Agenturen: gemeinsames Konzept

1.  weist auf die Bedeutung und den direkten Einfluss der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben auf das tägliche Leben der Bürger hin; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen hauptsächlich geschaffen wurden, um technische oder wissenschaftliche Aufgaben oder Aufsichtsfunktionen mit dem Ziel zu erfüllen, die Organe der Union dabei zu unterstützen, die Politik der Union zu konzipieren und umzusetzen; weist des Weiteren darauf hin, dass die Exekutivagenturen die Kommission dabei unterstützen, im Namen der Union die Programme der Union zu verwalten;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Agenturen im Politikbereich Freiheit, Sicherheit und Justiz gegründet wurden, betont jedoch, dass jeder Neugründung ein tatsächlicher Bedarf zugrunde lag; ist davon überzeugt, dass alle dezentralen Agenturen in diesem Politikbereich eine separate und notwendige Rolle erfüllen und einen Mehrwert für Europa schaffen;

3.  würdigt die Rolle, die die Agenturen bei der Unterstützung von Maßnahmen der EU von deren Anfangsphase bis zu ihrer Umsetzung spielen; fordert die vermehrte Nutzung dieses Fachwissens und dieser Kompetenz in den jeweiligen Phasen des politischen Prozesses im Rahmen des Europäischen Semesters; hebt den Beitrag der Agenturen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 hervor;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Agenturen Synergien nutzen, sich über bewährte Verfahren austauschen und Dienste gemeinsam nutzen müssen, um wirtschaftlich arbeiten und ihre Ressourcen optimal einsetzen zu können; begrüßt den Zugang zu Diensten der Kommission und vertritt die Auffassung, dass in dem Bereich weitere Verbesserungen möglich sind;

5.  erinnert daran, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Juli 2012 ein gemeinsames Konzept für die dezentralen Agenturen („gemeinsames Konzept“) – eine politische Vereinbarung über die künftige Verwaltung und die Reform der Agenturen – beschlossen haben; begrüßt den Abschluss dieser Vereinbarung; weist insbesondere auf das Kapitel über den Sitz der Agenturen hin; fordert in diesem Zusammenhang eine rasche Lösung für alle aktuellen Fragen in Verbindung mit dem Sitz von Agenturen, um einen ungestörten Betrieb zu gewährleisten;

6.  bedauert, dass es die Mitgliedstaaten versäumt haben, Sitzabkommen mit zehn in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Agenturen zu schließen, darunter drei in Frankreich und je eine in Estland, Irland, Luxemburg, Polen, Spanien und im Vereinigten Königreich; zeigt sich besorgt darüber, dass dies schwerwiegende Folgen für die Bediensteten der Agenturen haben kann, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, diese Abkommen vor Beginn des nächsten Haushaltsentlastungsverfahrens zu schließen;

7.  begrüßt die vereinfachte neue Haushaltsordnung für die Agenturen und geht davon aus, dass dadurch die Verwaltungspersonalkosten der Agenturen gesenkt werden können; wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Agenturen nahezulegen, dass sie die Option zur Vereinfachung von Einstellungsverfahren nutzen, wenn das Standardverfahren für eine größere Organisation ausgelegt ist und eine übermäßige Belastung für die Agentur bedeutet;

8.  begrüßt die Berichte des Rechnungshofes; nimmt zur Kenntnis, dass diese Berichte während der letzten Entlastungsverfahren sogar noch umfassender wurden; legt dem Rechnungshof nahe, die Leistungsprüfungselemente sowohl in seinen jährlichen Prüfberichten als auch in seinen Sonderberichten über die Agenturen weiterzuentwickeln; legt dem Rechnungshof nahe, die infolge früherer Entlastungsbeschlüsse und- entschließungen getroffenen Maßnahmen zu überwachen und darüber zu berichten;

9.  fordert den Rechnungshof auf, in seinen nächsten Jahresbericht einen Prüfbericht über die infolge der Empfehlungen des Parlaments in dieser Entschließung von den Agenturen ergriffenen Maßnahmen aufzunehmen;

Fahrplan der Kommission

10.  begrüßt den „Fahrplan der Kommission für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU“ („Fahrplan“) und fordert alle Beteiligten auf, die dortigen Ausführungen zu übernehmen;

11.  unterstützt die im „Fahrplan“ genannten vorrangigen Ziele der Kommission, nämlich eine ausgewogenere Steuerung, mehr Effizienz und Verantwortlichkeit sowie eine größere Kohärenz der Funktionsweise der Agenturen; begrüßt die hierzu vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verschlankung der Verwaltungsräte, die Nutzung von Synergien zwischen den Agenturen und die mögliche Zusammenlegung von Agenturen;

12.  entnimmt dem Fortschrittsbericht der Kommission, dass deren Dienststellen und die dezentralen Agenturen zahlreiche Maßnahmen ergriffen haben; insbesondere hat die Kommission Standardbestimmungen für die Errichtung neuer Agenturen, Leitlinien für Vereinbarungen über den Hauptsitz und für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten ausgearbeitet und gemeinsam mit den Agenturen ein Handbuch für Kommunikation ausgearbeitet; stellt fest, dass viele Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, insbesondere die Entwicklung eines Musterformulars für konsolidierte fortlaufende Jahresberichte und Bewertungsleitlinien;

13.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und jährlich über ihre Fortschritte zu berichten – unter anderem über die Fortschritte bei der Ausarbeitung von Maßnahmen, der Umsetzung der ausgearbeiteten Maßnahmen und über die damit erzielten Ergebnisse und Wirkungen – und eine detailliertere Aufschlüsselung darüber vorzulegen, wann und wie die dezentralen Agenturen zu diesen Maßnahmen beigetragen haben; fordert, dass die Kommission zudem eine Untersuchung vorlegt, wie die Veränderung der Berichtspflichten zur Vereinfachung und Verringerung des administrativen Aufwands beiträgt;

14.  betont, dass die Agenturen dem „Fahrplan“ zufolge dafür Sorge tragen müssen, dass auf ihren Websites ersichtlich ist, dass es sich um Agenturen der Union handelt; stellt fest, dass einige Agenturen dieser Pflicht noch nicht vollständig nachgekommen sind (das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), und stellt ferner fest, dass auf den Websites der Agenturen ebenfalls Angaben gemacht werden müssen, wenn Mittel aus dem Haushaltsplan der Union verwendet werden, wie es den Verpflichtungen anderer öffentlicher Stellen entspricht;

Demokratische Rechenschaftspflicht

15.  weist auf die sehr unterschiedlichen Aufgaben, Funktionen und Ressourcen der verschiedenen Agenturen hin, die dem einheitlichen Entlastungsverfahren für die Agenturen unterliegen; stellt fest, dass sich die Anforderungen an die zentralen Funktionen der Agenturen in bestimmten Bereichen nicht leicht oder logisch in das herkömmliche Entlastungsverfahren einpassen, während sich in anderen Fällen die Einhaltung des einheitlichen Verfahrens aufgrund einer sehr begrenzten personellen oder finanziellen Ausstattung als problematisch erwiesen hat, und fordert den Rechnungshof auf, dies bei seinen künftigen Prüfungen zu beachten;

16.  weist darauf hin, dass die Agenturen unabhängig sind und dass die Kommission die Agenturen bei der Ausarbeitung von Leitlinien unterstützen kann; vertritt jedoch die Auffassung, dass es den Agenturen überlassen bleibt, über die Folgemaßnahmen zu entscheiden; vertritt die Überzeugung, dass das Parlament die einzige Einrichtung ist, die politische Debatten über die Agenturen führen darf; vertritt deshalb die Ansicht, dass die Berichterstattung an das für die Entlastung zuständige Organ extrem wichtig ist und ausgebaut werden sollte;

17.  vertritt die Meinung, dass die Kommission nach dem Vorbild des Berichts über die Korruptionsbekämpfung die Möglichkeit erwägen sollte, die Tätigkeiten und Leistungen der Einrichtungen und Agenturen der Union in den nächsten Jahresbericht über Korruption aufzunehmen;

18.  vertritt in Bezug auf die Berichterstattung der Agenturen an die Entlastungsbehörde die Auffassung, dass die demokratische Rechenschaftspflicht der Agenturen effizienter wahrgenommen werden sollte, und ist der Überzeugung, dass den Beziehungen zwischen dem Parlament und den Agenturen ein strikteres und besser strukturiertes System für die Berichterstattung an das Parlament zugutekommen würde; schlägt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zu diesem Thema vor, die Vorschläge für die Verbesserung des Berichtswesens seitens der Agenturen und des Parlaments ausarbeitet;

19.  vertritt die Auffassung, dass die Tendenz, den Schwerpunkt der Berichterstattung auf die Wirksamkeit und die erzielten Ergebnisse zu legen, positiv ist; fordert, das Berichtswesen in dieser Hinsicht weiter auszubauen, damit die Agenturen ihrer demokratischen Rechenschaftspflicht besser nachkommen können;

20.  fordert, dass die Agenturen ihre Arbeit und ihre Berichterstattung über die Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung verbessern und damit für eine bessere Sichtbarkeit ihrer Aktivitäten für die Öffentlichkeit sorgen;

21.  erinnert alle Agenturen an ihre Verpflichtung gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, der Entlastungsbehörde einen Bericht ihres Direktors zu übermitteln, der Aufschluss über die Anzahl und die Art der von ihrem internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, seine Empfehlungen und die aufgrund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen gibt;

22.  fordert, dass alle Agenturen, die dem Entlastungsverfahren 2012 unterliegen, der Entlastungsbehörde bis zum 15. Oktober 2014 ihre Folgeberichte gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Rahmenfinanzregelung übermitteln;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Belastung der Agenturen durch die Berichtspflichten verringern will und ihnen deshalb gemäß der neuen Rahmenfinanzregelung die Möglichkeit einräumt, die derzeit in verschiedenen Zusammenhängen angeforderten Angaben in einem gestrafften und konsolidierten Verfahren bereitzustellen und dadurch auch dafür zu sorgen, dass die von den verschiedenen Agenturen vorgelegten Unterlagen in sich schlüssiger und vergleichbarer sind; stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission zusammen mit den Agenturen an Leitlinien für ein Musterformular für die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte arbeitet, das den Anforderungen der neuen Rahmenfinanzregelung entspricht, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die konsolidierte Berichterstattung zu einer Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands führt;

24.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die geforderten Maßnahmen für eine bessere Koordinierung der einzelnen Prüfungen ergreift; insbesondere legt der Interne Auditdienst den Verwaltungsräten der Agenturen die zu prüfenden Themenbereiche zur Billigung vor; die Prüfung in einer Agentur nimmt fünf Arbeitstage im Jahr in Anspruch, und der Zeitplan wird mit den Agenturen mindestens vier Wochen im Voraus vereinbart und mit dem Rechnungshof koordiniert;

25.  betont die Bedeutung, die der demokratischen Kontrolle der jährlichen Arbeitsprogramme der Agenturen durch die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse zukommt, bevor die endgültigen Arbeitsprogramme angenommen werden; gibt zu bedenken, dass diese Praxis dazu beiträgt, dass die Arbeitsprogramme den tatsächlichen politischen Prioritäten Rechnung tragen, und die genaue Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Arbeitsprogrammen erleichtert; erwartet gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen eine enge Zusammenarbeit der Agenturen mit diesen Ausschüssen und der Kommission bei der Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme;

26.  wünscht, dass zumindest die jährlichen Tätigkeitsberichte der Agenturen nicht nur wie bisher auf Englisch, sondern in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten, wobei diese Tätigkeitsberichte zunächst auf Deutsch und Französisch veröffentlicht werden sollten, falls sie nicht sofort in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht werden können;

Funktion als Koordinator des Netzwerks der Agenturen

27.  würdigt die gute Zusammenarbeit des Netzwerks der Unionsagenturen („Netzwerk“) mit dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss und begrüßt die Stärkung des Netzwerks; stellt mit Genugtuung fest, dass die im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens angesprochenen Direktoren der Agenturen dafür zur Verfügung standen und offen waren;

28.  begrüßt, dass das Netzwerk der Kommission wertvolle Anregungen dafür, wie sie ihre Dienste für die Agenturen allgemein verbessern kann, sowie genauere Empfehlungen für das System zur periodengerechten Rechnungsführung (ABAC), die Verwaltung der finanziellen Ansprüche der Mitarbeiter der Agenturen durch das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche und für die Auftragsvergabe gegeben hat;

Gemeinsame Themen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und dem Finanzmanagement

29.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof, wie schon in den Jahren zuvor, einige Probleme ermittelt hat, die mehrere Agenturen betreffen, insbesondere in Bezug auf

– Schwächen der Haushaltsplanung,

– potenzielle Interessenkonflikte,

– die Auftragsvergabe und Auftragsverwaltung,

– den Mangel an Transparenz oder Konsequenz bei Einstellungsverfahren,

– Mittelübertragungen, die nicht durch Verpflichtungen gedeckt sind oder die übermäßig hoch erscheinen,

– Schwächen bei der Überprüfung von Finanzhilfevorgängen;

30.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass sie weiter an der Ausarbeitung von Leitlinien für die interne Planung und Einnahmeprognosen auf der Grundlage bewährter Verfahren arbeitet, um die Agenturen dabei zu unterstützen, die Übertragungs-und Annullierungsraten gegebenenfalls zu senken, und erwartet den entsprechenden Bericht der Kommission im Jahr 2014;

31.  nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Kommission die für die dezentralen Agenturen geltenden Rahmenfinanzregelung überarbeitet hat und dabei den Text an die neue Haushaltsordnung angepasst, wiederholt aufgetretene Probleme der Agenturen und der Kommission gelöst und die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen sowie das gemeinsame Konzept im Anhang zu dieser Erklärung umgesetzt hat; stellt fest, dass die neue Rahmenfinanzregelung ab 2014 gilt und dadurch die Regeln für die Behandlung von Haushaltsüberschüssen, den Agenturen übertragene Zusatzaufgaben, interne Prüfungen, Berichtserfordernisse, das jährliche Arbeitsprogramm, den mehrjährigen Arbeits- und Personalentwicklungsplan, die Rechnungsführung und mehrjährige Tranchen vereinfacht wurden; stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission im Rahmen der Überarbeitung des Statuts mehrere Änderungen im Hinblick auf eine Vereinfachung vorgeschlagen hat;

32.  betont, dass das Entlastungsverfahren effizient und transparent sein muss, und fordert den Rechnungshof, den Rat, die Agenturen und das Netzwerk auf, von diesem Standpunkt aus an die Entlastung heranzugehen; vertritt jedoch die Überzeugung, dass durch die stärkere Betonung des Leistungsaspekts die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht in den Hintergrund treten dürfen;

33.  fordert die Agenturen auf, ihre internen Verwaltungsverfahren auf Potenziale zur Senkung der Verwaltungskosten zu prüfen, die in den Agenturen generell zu hoch sind;

Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit und Zusammenlegung bestimmter Agenturen

34.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und die Agenturen mögliche strukturelle Maßnahmen zur Rationalisierung der Funktionsweise der Agenturen im Fall einer eingeschränkten Finanz- und Personalausstattung genau geprüft haben;

35.  weist darauf hin, dass die bestehenden bewährten Verfahren wie etwa gemeinsame Absichtserklärungen und zugehörige jährliche Aktionspläne, gemeinsame Forschungsprojekte, gegenseitige Begutachtung von Forschungsberichtsentwürfen, Austausch über Erhebungsmethoden und vorherige Absprachen über Arbeitsprogramme weiter angewendet werden müssen, damit die Agenturen Synergieeffekte nutzen können und damit vermieden wird, dass sich Tätigkeiten überschneiden oder wiederholen, was zu einem wirkungsvolleren Ergebnis führt;

36.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen den Ergebnissen einer von ihnen durchgeführten Studie über die gemeinsam genutzten Dienste zufolge bereits zusammenarbeiten und dass solche bewährten Verfahren mithilfe von Sensibilisierungsmaßnahmen weiterentwickelt werden könnten; begrüßt beispielsweise das Vorbild, das die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (mit Sitz in Lissabon), die ihre interne Auditstelle gemeinsam mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (mit Sitz in Vigo) nutzt, und die Europäische Eisenbahnagentur (mit Sitz in Valenciennes), die an einer Vereinbarung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (mit Sitz in Paris) über einen gemeinsamen Rechnungsführer arbeitet, bieten;

37.  weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) und Europol zu einem europäischen Amt für Strafverfolgung und Ausbildung zusammenzulegen, für Einsparungen bei den Verwaltungskosten (insbesondere den Personalkosten) gesorgt haben könnte und die eingesparten Mittel anders hätten eingesetzt werden können; nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag vollkommen im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept stand, nach dem die Zusammenlegung von Agenturen zu erwägen ist, um Synergien zu nutzen und für mehr Wirtschaftlichkeit zu sorgen; stellt jedoch fest, dass der Vorschlag der Kommission weder das Parlament noch den Rat von einer Zusammenlegung oder einer Verlegung von CEPOL nach Den Haag überzeugt hat; betont, dass nach dieser Entscheidung der wirtschaftliche Betrieb der Agentur gewährleistet werden muss;

38.  begrüßt die Absicht der Kommission, Agenturen zusammenzulegen, wenn es sinnvoll ist, und die Bereitschaft der Kommission, mit der Prüfung der Möglichkeiten für die Zusammenlegung einiger der bestehenden Agenturen fortzufahren, weitere Synergien nutzbar zu machen, indem Dienste von den Agenturen gemeinsam bzw. gemeinsam mit der Kommission in Anspruch genommen werden, und das Thema der unnötigen Kosten durch weit entfernte und verstreute Standorte genau zu prüfen, und würde weitere Vorschläge in dieser Hinsicht begrüßen;

39.  begrüßt die Zusage der Kommission, das Potenzial für Synergien zwischen den Agenturen im Fall des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem „Fahrplan“ einer Bewertung zu unterziehen;

40.  vertritt die Auffassung, dass eine engere Abstimmung bestimmter Agenturen untereinander stattfinden sollte, insbesondere bei Beschlüssen, die sich auf Geschäftsbereiche einer anderen Agentur auswirken; schlägt vor, dass sich die betreffenden Agenturen unter Einbeziehung der Interessenträger abstimmen, um widersprüchliche Vorschriften zu vermeiden; fordert die Agenturen auf, in solchen Fällen stets die zuständigen Ausschüsse des Parlaments zu unterrichten;

Verwaltung der Haushaltsmittel

41.  bekräftigt, dass die Jährlichkeit einer der grundlegenden Rechnungsführungsgrundsätze (Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz) ist, die für eine effiziente Ausführung des EU-Haushaltsplans unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen den Grundsatz der Jährlichkeit nicht immer streng beachten;

42.  nimmt die Erklärungen der Agenturen zu der Schwierigkeit, Übertragungen bei den operativen Ausgaben zu vermeiden, zur Kenntnis; vertritt jedoch die Überzeugung, dass oft Raum für Verbesserungen besteht, insbesondere durch eine bessere Verwaltung der Mittel für Verpflichtungen, eine bessere interne Planung und Einnahmenprognose und eine strengere Haushaltsdisziplin;

43.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission gemäß ihrem „Fahrplan“ die Dienste, die sie für die Agenturen erbringt, aufgrund deren Rückmeldungen prüfen und bei Bedarf verbessern, präzisieren, ausweiten oder anpassen wird;

44.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Änderung der Gebühren- und Entgeltverordnung erwägt, damit die Gebühren und Entgelte so festgelegt werden können, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ihre Arbeit für die Dauer eines Vorhabens organisieren kann, ohne dass mittel- und langfristig Überschüsse oder Engpässe auftreten; weist darauf hin, dass die Kommission erneut prüfen wird, wie die Übertragung von Mitteln, die aus Einkünften aus der Erteilung von Zulassungen stammen, durch eine regelmäßige Anpassung der Gebührenhöhe verringert werden können;

45.  nimmt den Standpunkt der Kommission, dass wenig Nachweise vorliegen, die die Errichtung eines Reservefonds für teilweise selbstfinanzierte Agenturen rechtfertigen würden, und ihren Vorschlag, die derzeitigen Verfahren beizubehalten, zur Kenntnis; vertritt jedoch die Auffassung, dass damit das Problem nicht zufriedenstellend gelöst ist;

46.  weist die Kommission darauf hin, dass sich die Haushaltsordnung nicht für Agenturen eignet, die Überschüsse erwirtschaften; betont, dass im Rahmen der Prüfung unbedingt nach Lösungen für dieses Problem gesucht werden muss, beispielsweise durch die Schaffung eines begrenzten Reservefonds;

47.  fordert die Verwaltungsräte der Agenturen, die vollständig oder teilweise durch Gebühren kofinanziert werden, nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die Festlegung der Gebühren transparent erfolgt und dass die Dienstleistungen der Agenturen so wirtschaftlich wie möglich erbracht werden, damit möglichst niedrige Gebührensätze angeboten werden können;

48.  weist erneut darauf hin, dass die mangelnde Flexibilität innerhalb des Haushaltsplans von einigen Agenturen als Schwachstelle ausgemacht wurde, was darauf schließen lässt, dass Einsparungen möglich wären, wenn zwischen den Titeln innerhalb des Haushaltsplans genügend Flexibilität bestünde; stellt fest, dass gemäß den Regeln der neuen Rahmenfinanzregelung, die den aufgrund der allgemeinen Haushaltsordnung für die Agenturen geltenden Regeln entsprechen, der Direktor einer Einrichtung Mittelübertragungen in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung von einem Titel auf den anderen vorgenommen wird, und ohne Begrenzung von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel vornehmen kann;

49.  stellt fest, dass einige der im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht tätigen dezentralen Einrichtungen operative Aufgaben wahrnehmen und die Ausführung ihrer Haushaltspläne auch von externen Faktoren abhängt;

50.  fordert erneut, dass alle Agenturen und gemeinsamen Unternehmen systematisch ein standardisiertes Formular für die Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse beifügen, das die Angaben aus ihren Berichten über den Haushaltsvollzug und über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthält; empfiehlt, dass alle Agenturen und gemeinsamen Unternehmen diese Angaben auf umfassende, leicht zugängliche und transparente Weise (z. B. in Excel-Dateien oder CSV-Dateien) vorlegen, um den Vergleich zwischen ihren Haushaltsausführungen zu erleichtern und es dem Parlament und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, einen umfassenden Vergleich ihrer Ausgaben vorzunehmen;

51.  nimmt zur Kenntnis, dass die neue Rahmenfinanzregelung einige Bestimmungen enthält, mit denen die Regeln für Agenturen vereinfacht werden dürften, insbesondere die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte, die Bereitstellung eines einheitlichen Planungsdokuments, das Teile für die jährliche und die mehrjährige Planung enthält, und die Möglichkeit, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit horizontale Dienste (insbesondere die Rechnungsführung) gemeinsam zu nutzen;

Leistung

52.  entnimmt den Angaben des Netzwerks, dass jede Agentur aufgrund der zwischen den Agenturen innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Erfahrungen und bewährten Verfahren ihr eigenes Leistungsmanagementsystem entwickelt hat und dass ein eigenes Subnetzwerk zur Intensivierung der einschlägigen Zusammenarbeit unter den Agenturen geschaffen wurde;

53.  begrüßt, dass die Kommission derzeit Bewertungsleitlinien ausarbeitet und dass vom 12. November 2013 bis 25. Februar 2014 eine öffentliche Konsultation zu dem überarbeiteten Entwurf der Bewertungsleitlinien stattfindet, nach der die Kommission die neuen Leitlinien voraussichtlich bis Mitte 2014 verabschiedet; weist zudem darauf hin, dass derzeit an der Entwicklung von Leitlinien für maßgeschneiderte Leistungsindikatoren gearbeitet wird, mit denen die von den Direktoren der Agenturen erzielten Ergebnisse bewertet werden sollen, und dass ein erster Entwurf bereits mit den Agenturen erörtert wurde; erwartet mit Spannung das endgültige Dokument, das für Anfang 2014 vorgesehen war;

54.  weist darauf hin, dass die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans nach wie vor der allgemeine Grundsatz bei der Aufstellung des Haushaltsplans der EU ist; ist besorgt darüber, dass laut dem Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs für viele Bereiche des Haushaltsplans der Union komplexe Rechtsrahmen gelten und dass es an leistungsbezogenen Angaben fehlt; begrüßt die von den Agenturen ergriffenen Maßnahmen zur deutlicheren Schwerpunktsetzung auf die Leistungsberichterstattung;

55.  fordert, dass der Rechnungshof eine Bewertung der Leistungen und der Ergebnisse der Agenturen vorlegt, bevor der mehrjährige Finanzrahmen 2016 überarbeitet wird, damit beurteilt werden kann, in welchen Bereichen die Agenturen besser zusammenarbeiten können oder sogar zusammengelegt werden können und ob einige Agenturen aufgelöst oder in einem anderen, wirtschaftlicheren institutionellen Rahmen weitergeführt werden können;

Unabhängigkeit

56.  betont die Bedeutung der Unabhängigkeit der Agenturen; weist darauf hin, dass die Agenturen in der Lage sein sollten, ihr Mandat unabhängig wahrzunehmen, und bedauert, dass dies derzeit nicht immer der Fall ist; vertritt die Überzeugung, dass die Generaldirektionen der Kommission als Partner der Agenturen anzusehen sind;

57.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agenturen an Initiativen beteiligen, mit denen ihre Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verantwortlichkeit erhöht werden sollen; weist auf die Funktion der Vertreter der Kommission in den Verwaltungsräten der Agenturen hin, die diesen Prozesses unterstützen, beispielsweise durch Folgemaßnahmen nach der Umsetzung des „Fahrplans“ in jeder einzelnen Agentur, durch eine regelmäßige und detaillierte Überprüfung der Fortschritte, durch die Meldung von Schwierigkeiten an die zentralen Dienste und durch Unterstützungsmaßnahmen zur Abstimmung der Tätigkeiten der Agenturen mit den unionsweiten politischen Zielen, u. a. für die Haushalts- und Personalplanung;

Interessenkonflikte und Transparenz

58.  verweist die Agenturen und die Kommission auf den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofes, der auf eine an den Hof gerichtete Forderung des Parlaments zurückgeht, die Herangehensweise der Agenturen an die Bewältigung von Situationen, in denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, einer umfassenden Analyse zu unterziehen;

59.  legt dem Rechnungshof nahe, die Fortschritte der Agenturen beim Umgang mit und der Vorbeugung von Interessenkonflikten zu überprüfen; fordert den Rechnungshof erneut auf, diesen Aspekt weiterzuverfolgen, die Prüfung auf andere Agenturen auszudehnen und seine Feststellungen in einem weiteren Sonderbericht darzulegen;

60.  weist darauf hin, dass Interessenkonflikte eine Ursache für Korruption, Betrug, finanzielle und personelle Misswirtschaft und Vetternwirtschaft ist, sich negativ auf die Unparteilichkeit der Beschlüsse und die Arbeitsqualität auswirken und das Vertrauen der Unionsbürger in die Einrichtungen der Union einschließlich der Agenturen untergraben;

61.  verweist darauf, dass den Feststellungen des Rechnungshofes in seinem Sonderbericht Nr. 15/2012 zufolge bei Abschluss seiner Vorortprüfung (Oktober 2011) keine der vier ausgewählten Agenturen Interessenkonflikte angemessen handhabte; stellt fest, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) recht ausführliche Handlungsleitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten ausgearbeitet haben, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) jedoch nur über unvollständige Leitlinien und die EASA über überhaupt keine Leitlinien verfügte;

62.  begrüßt, dass viele Agenturen beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um Angaben über ihre Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten bereitzustellen, und nimmt zur Kenntnis, dass viele bewährte Verfahren bereits eingeführt wurden, und begrüßt insbesondere die von der EASA eingeführte einjährige „Pufferfrist“, in der ein neuer Bediensteter einer Organisation nicht für die Arbeit an Dossiers eingeteilt wird, an denen er in den vergangenen fünf Jahren unmittelbar mitgearbeitet hat, als Vorbild für die anderen Agenturen;

63.  nimmt zur Kenntnis, dass die EASA bis Mitte 2012 einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Verhütung und Abschwächung von Interessenkonflikten verabschiedet hatte, darunter insbesondere einen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter;

64.  nimmt zur Kenntnis, dass die ECHA im Rahmen des Folgeberichts zur Entlastung 2011 Angaben zur Umsetzung ihrer Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten gemacht hat (gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Haushaltsordnung der ECHA);

65.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die EFSA seit 2011 mit der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Unabhängigkeit und wissenschaftliche Entscheidungsprozesse um einen stabileren Rahmen für die Vorbeugung von Interessenkonflikten bemüht hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass das Verfahren für die Beurteilung möglicher Interessenkonflikte bei der EFSA trotz dieser Überarbeitung schwerfällig und kritikwürdig ist; fordert deshalb die EFSA auf, ein einfacheres und gestrafftes Verfahren auszuarbeiten, ohne dass dadurch jedoch die unlängst festgelegten Normen für die Ermittlung und Verhütung von Interessenkonflikten aufs Spiel gesetzt werden;

66.  nimmt zur Kenntnis, dass die für die Mitglieder der Verwaltungsräte und wissenschaftlichen Ausschüsse, die Sachverständigen und die Mitarbeiter der EMA geltenden Leitlinien und Verfahren für Interessenkonflikte ebenfalls eingeführt und umgesetzt wurden;

67.  verweist auf die an alle EU-Organe und dezentralen Agenturen gerichtete Empfehlung des Rechnungshofes zu prüfen, ob die Empfehlungen aus dem Sonderbericht Nr. 15/2012 für sie relevant und auf sie anwendbar sind; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde bis Ende 2014 hierüber Bericht zu erstatten;

68.  verweist die Agenturen auf die gemeinsame interinstitutionelle Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und insbesondere ihre Bestimmungen über die Bewältigung und die Vermeidung von Interessenkonflikten (Ziffern 11 und 18) sowie die Unabhängigkeit der Agenturen (Ziffer 20);

69.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass ihr allgemeiner Rechtsrahmen für Interessenkonflikte stabil ist und den einschlägigen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entspricht, dass im Wesentlichen keine neuen rechtlichen Instrumente erforderlich sind und dass die Kommission sich nie dazu verpflichtet hat und derzeit auch nicht beabsichtigt, Rechtsetzungsvorschläge auszuarbeiten;

70.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission am 10. Dezember 2013 gemäß dem gemeinsamen Konzept Leitlinien für die Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten verabschiedet hat, die sich explizit an die Agenturen wenden; diese Leitlinien gelten für die Mitglieder der Verwaltungsräte (Exekutivdirektoren, Sachverständige, Mitglieder der Beschwerdekammern, Mitarbeiter der Agenturen sowie die Empfänger von Finanzhilfen und Aufträgen der Union); weist darauf hin, dass diese Leitlinien ein Muster für die Maßnahmen darstellen sollen, die in den einzelnen Agenturen beschlossen und umgesetzt werden sollten;

71.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission auch die wichtigsten Empfehlungen des Parlaments (im Rahmen der Entlastung), des Rechnungshofes (in seinem Sonderbericht Nr. 15/2012), des Bürgerbeauftragten (anlässlich seiner Besuche in mehreren Agenturen im Rahmen eines seit Mai 2011 laufenden Programms) und des Internen Auditdienstes der Kommission (ebenso des internen Prüfers der Agenturen) an die Agenturen sowie die von ihr selbst aufgestellten ethischen Normen berücksichtigt hat;

72.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien über das Netzwerk der Leiter der EU-Agenturen eng mit den Agenturen zusammengearbeitet hat, was sich positiv auf den Prozess ausgewirkt hat;

73.  vertritt die Auffassung, dass die Agenturen infolge der Veröffentlichung der Leitlinien der Kommission ihre Maßnahmen zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten möglicherweise neu fassen müssen, um sie umgehend an die Leitlinien der Kommission und die Empfehlungen des Rechnungshofs anzupassen; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Agenturen geplant haben, ihre jeweiligen Verfahren für die Verhütung und die Bewältigung von Interessenkonflikten aufgrund dieser Leitlinien zu überarbeiten, und fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde darüber und über die Schritte zu berichten, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012 bis Ende 2014 ergriffen werden;

74.  stellt fest, dass abgeordnete nationale Sachverständige, externe Bedienstete und Zeitarbeitskräfte in den Leitlinien nicht ausdrücklich genannt werden; fordert die Agenturen auf, diese Personalgruppen bei der Prüfung und Neufassung ihrer Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten zu berücksichtigen;

75.  erwartet, dass die Kommission die Auswirkungen der umgesetzten Leitlinien kontinuierlich beurteilt und sie bei Bedarf entsprechend anpasst, und fordert die Kommission auf, dabei zu berücksichtigen, dass hierbei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Risiko und Nutzen gewahrt bleiben sollte, was den Umgang mit Interessenkonflikten einerseits und das Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche Beratung zu erhalten, andererseits angeht;

76.  bedauert, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der meisten Mitglieder der Verwaltungsräte der Agenturen, Führungskräfte und externen und hausinternen Sachverständigen nicht öffentlich zugänglich sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich ist, um das Risiko von Interessenkonflikten zu begrenzen; fordert daher die Agenturen auf, bis zum 1. Dezember 2014 ihre Maßnahmen und Verfahren für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie eine Liste der Mitglieder ihrer Verwaltungsräte, ihres Verwaltungspersonals und ihrer externen und internen Sachverständigen zusammen mit deren Interessenerklärungen und Lebensläufen auf ihren Websites zu veröffentlichen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

Internes Kontrollsystem und Betrugsbekämpfung

77.  nimmt zur Kenntnis, dass die Modalitäten und Aufgaben der internen Kontrollsysteme und internen Auditdienste der Agenturen in der neuen Rahmenfinanzregelung präzisiert werden, insbesondere die Aufgaben des Internen Auditdienstes und der internen Auditstellen; weist darauf hin, dass die neue Rahmenfinanzregelung vorsieht, dass die internen Auditstellen und der Interne Auditdienst ihre Arbeit aufeinander abstimmen und Informationen austauschen und dass darüber hinaus die Pflicht, dass jede Agentur jedes Jahr einmal von dem Internen Auditdienst geprüft wird, durch einen risikobasierten Ansatz ersetzt wird;

78.  begrüßt, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für die Agenturen Leitlinien für Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet hat, bei denen die von den Agenturen eingereichten Beiträge berücksichtigt wurden, und dass das Amt außerdem im Januar 2014 zwei Workshops für die Agenturen veranstalten sollte, um sie zusätzlich zu unterstützen;

Personalführung und Einstellungsverfahren

79.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass sie im Rahmen der Überarbeitung des Personalstatuts die überarbeitete Fassung von Artikel 110 des Statuts vorgeschlagen hat, die für eine Vereinfachung und Flexibilisierung hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sorgen soll;

80.  weist die Kommission auf seine Bedenken dahingehend hin, dass die Einstellungsverfahren der Agenturen regelmäßig zu Problemen führen, seit die Agenturen gegründet wurden, und erwartet, dass die Kommission in ihren Leitlinien künftig Abhilfe schafft;

81.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen ihre eigenen Leitlinien ausgearbeitet haben, um sicherzustellen, dass die für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten in ihren Durchführungsbestimmungen verankerten Grundsätze geachtet werden, und fordert die Kommission auf, die Agenturen bei der Ausarbeitung von Leitlinien für sie zu konsultieren;

82.  fordert die Agenturen und die Kommission auf, sich über die Nutzung der Ressourcen für die Behandlung von Disziplinarverfahren zu verständigen;

Europäische Aufsichtsbehörden

83.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass der in der neuen Rahmenfinanzregelung vorgesehene Mechanismus des Ausgleichsbeitrags die zentralen Finanzierungsgrundsätze der Agenturen mit Mischfinanzierung berücksichtigt, die in der Vergangenheit für eine gerechte und gleiche Behandlung aller Agenturen gesorgt haben, die zur Finanzierung des Haushalts der europäischen Aufsichtsbehörden beitrugen; fragt sich, warum die Sondervereinbarung zwischen den Aufsichtsbehörden und der Kommission, mit der die effiziente Aufstellung, Umsetzung und Überwachung des Haushaltsplans der Aufsichtsbehörden sichergestellt werden soll, noch nicht geschlossen wurde;

84.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission beabsichtigt, das Verfahren transparenter zu gestalten und weiter zu präzisieren, inwieweit die Forderungen der Agenturen im Entwurf des Haushaltsplans verändert wurden, und die entsprechenden Begründungen ab dem Entwurf des Haushaltsplans 2014 aufzuführen;

85.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission derzeit an einer Bewertung der europäischen Aufsichtsbehörden arbeitet, die im Januar 2014 fertiggestellt werden sollte, und dass sie prüft, ob sie einen Vorschlag vorlegen kann, der sicherstellt, dass die Haushalte der drei europäischen Aufsichtsbehörden in vollem Umfang aus dem Haushalt der Union finanziert werden;

Gleichstellung von Männern und Frauen

86.  weist erneut darauf hin, dass unbedingt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsgremien der Agenturen sicherzustellen; fordert die Exekutivdirektoren der Agenturen auf, für Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Belegschaft insgesamt und bei den Bediensteten in Führungspositionen zu sorgen, und fordert zudem die Verwaltungsräte der Agenturen und die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter zu beachten und die 2010 von der Kommission ins Leben gerufene Strategie für eine Gleichstellung von Frauen und Männern in Führungspositionen zu berücksichtigen;

87.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission sowohl in den Anfangsstadien als auch im anschließenden Auswahlverfahren auf die Geschlechteraspekte achtet; stellt fest, dass dies auch für Verfahren gilt, in denen ein Exekutivdirektor von der Kommission ernannt wird;

Komplexe IT-Systeme

88.  nimmt die Klarstellung der Kommission bezüglich der Nutzung ihres zentralen IT-Finanzsystems (ABAC) zur Kenntnis, der zufolge

   über 40 externe Einheiten ABAC nutzen, darunter der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die traditionellen Agenturen, die gemeinsamen Unternehmen und die Exekutivagenturen,
   die externen Einheiten Dienstleistungen in derselben Qualität erhalten wie die internen Dienststellen der Kommission,
   ein Ausgleichsmechanismus eingeführt wurde, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die durch die Bereitstellung des IT-Systems und vor allem der damit verbundenen Dienstleistungen entstehen,
   der Kommission von der Haushaltsbehörde keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden, um die durch die Unterstützung der externen Einheiten entstehende Mehrarbeit zu bewältigen,
   ABAC keine auf besondere Bedürfnisse zugeschnittenen Funktionalitäten besitzt, die nur für vertikale Betriebe (z. B. Strukturfonds oder den EGFL) relevant wären, und deshalb die Komplexität und Wartungsfreundlichkeit des zentralen Systems nicht durch neue Anforderungen einzelner Agenturen beeinträchtigt werden können,
   die Kommission bereit ist, die Übernahme von Rechnungsführungsaufgaben von den externen Einheiten zu erwägen, wenn mit einer derartigen Zentralisierung Skaleneffekte erzielt, finanzielle Risiken oder Risiken für die Geschäftsfortführung gesenkt und interne Ressourcen für mehr operative Aufgaben freigesetzt werden könnten,

89.  nimmt mit Besorgnis die Antwort der Kommission zur Kenntnis, der zufolge die Nutzung ihres Personalverwaltungssystems (SYSPER 2) durch die Agenturen vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Agenturen dieselben Regelungen und Verfahren wie die Kommission befolgen, da anderenfalls die technischen Anpassungen und Instandhaltungskosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Einsparungen stünden;

90.  bedauert, dass die Kommission keine Lösung für die Schwierigkeiten der Agenturen mit komplexen IT-Systemen wie ABAC und SYSPER2 zu bieten hat, weil diese Systeme auf die Bedürfnisse der Kommission und weniger auf die der Agenturen zugeschnitten sind; begrüßt die Maßnahmen der Subnetzwerke, die sich mit den Auswirkungen dieses Problems befassen, vor allem die des Subnetzwerks der Verwaltungsleiter (ABAC und SYSPER2), und fordert die Kommission auf, diesbezüglich enger mit den Agenturen zusammenzuarbeiten;

91.  vertritt die Ansicht, dass der Öffentlichkeit gewährter Zugang zu Daten der Union neue Innovationen ermöglicht, einen hohen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bewirkt und die Effizienz der Verwaltung erhöht; fordert, dass die Daten der Agenturen zur freien Wiederverwendung und Weiterverwertung in maschinenlesbarer Form, dauerhaft und kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

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92.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln.

(1) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 374.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(6) ABl. C 365 vom 13.12.2013.
(7) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.
(8) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.

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