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Verfahren : 2013/2208(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0207/2014

Eingereichte Texte :

A7-0207/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.27
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0303

Angenommene Texte
PDF 303kWORD 115k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
P7_TA(2014)0303A7-0207/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0286/2013 – 2013/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0286/2013 – 2013/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0286/2013 – 2013/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (das „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 19.216.951 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Erhöhung um 1,83 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Zentrums für 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 16 933 900 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 0,31 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  erkennt die bedeutende Rolle des Zentrums bei der Förderung der Berufsbildung in der Europäischen Union in einer Zeit an, in der neue Ausbildungsmethoden erforderlich sind; betont die Bedeutung seiner Beiträge zu Maßnahmen, in deren Rahmen das Potenzial der Berufsbildung festgestellt werden soll, die Entwicklung der Wirtschaft zu unterstützen und den Übergang von der Ausbildung in den Beruf zu erleichtern, insbesondere im Kontext einer wirtschaftlichen Rezession; begrüßt die Tatsache, dass die Präsenz verschiedener Interessenvertreter die erhöhte Nachfrage nach dem Fachwissen und der Analysefähigkeit des Zentrums belegt;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Stand einer aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Rechnungshofs ergriffenen Korrekturmaßnahme als „im Gange befindlich“ eingestuft wird, eine als „abgeschlossen“ und eine als teilweise „abgeschlossen“ und teilweise „im Gange“ bezeichnet wird;

3.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass sein Arbeitsprogramm wie geplant umgesetzt wurde; begrüßt die Erfolge, die das Zentrum laut seinem Leistungsmesssystem auf den in den mittelfristigen Prioritäten (2012–2014) genannten Gebieten in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm erzielt hat;

4.  entnimmt den Angaben des Zentrums, dass

−  ein umfangreicher Beschaffungsplanung ausgearbeitet und eine umfassende Haushaltsüberwachung in die Wege geleitet wurde, wodurch die Zahl der Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres 2012 um über 25 % gesenkt werden konnte, und dass eine Methode erstellt wurde, die auch Parameter, Prognosen und Schritte zur Verbesserung der Vorhersagen für Ausgaben im Zusammenhang mit Titel I umfasst,

−  Strukturmaßnahmen umgesetzt wurden, um Defizite im Zusammenhang mit der Finanzierung von Zuschüssen für Aus- und Berufsbildung zu beheben, insbesondere folgende: angepasster Zeitplan für vom Netzwerk zu erzielende Ergebnisse und abschließende Umsetzungsberichte während des ersten Halbjahres, Vorbereitung der Überprüfung von operativen Aspekten unter Nutzung von Kontrolllisten, die auf Wechselkurse, Kohärenz von Prüfungsbescheinigungen und Berichten sowie die Ermittlung von Berechnungsfehlern abstellen, Bereitstellung von verbesserten Leitlinien für die Netzwerk-Mitglieder für die Vorbereitung von abschließenden Umsetzungsberichten, um eine häufige oder lange Aufschiebung der Begleichung von Rechnungen zu unterbinden und Anwendung eines monatlichen Überwachungsmechanismus für die Erstellung von abschließenden Umsetzungsberichten,

−  zur Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission von 2010 ein umfassender Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erstellt und genehmigt wurde, in dessen Rahmen das Risiko potenzieller Störungen bewertet sowie die kritischen Funktionen und benötigten Reaktionszeiten festgelegt wurden und ein Aktionsplan für seine Umsetzung vorgesehen ist;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,68 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 94,44 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

6.  stellt fest, dass die Rate der übertragenen Mittelbindungen bei Titel III mit 39 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies gemäß dem Bericht des Rechnungshofs hauptsächlich auf Gründe zurückzuführen war, die nicht in der Kontrolle des Zentrums lagen;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

7.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten, und spricht dem Zentrum seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums gegeben haben;

9.  stellt mit Sorge fest, dass die Mitglieder des Vorauswahlausschusses laut den Feststellungen des Rechnungshofes keine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten für die beiden Einstellungsverfahren zur Besetzung der Stelle des Direktors des Zentrums unterzeichnet hatten, die 2010 und 2011 eingeleitet und für erfolglos erklärt wurden; äußert seine Bedenken darüber, dass die Fragen für die mündlichen Prüfungen und ihre Gewichtung sowie die Mindestpunktzahlen für die Aufnahme in die Liste geeigneter Bewerber nach der Prüfung der Bewerber festgelegt wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum seine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewerten wird; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen der Direktorin und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Zentrum auf, umgehend für Abhilfe zu sorgen;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

12.  bedauert, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Personalkosten laut dem Jahresbericht des Rechnungshofs üblicherweise nicht auf der Grundlage von Original-Belegunterlagen geprüft werden, obwohl die Ex-ante-Überprüfungen des Zentrums von Finanzhilfen (die einem Netzwerk nationaler Partner jährlich gewährt werden) aus einer umfassenden Dokumentenanalyse von Kostenaufstellungen bestehen, die von den Finanzhilfeempfängern eingereicht wurden, und eine Überprüfung von Bescheinigungen externer Prüfer, die im Auftrag der Begünstigten tätig waren, oder Bescheinigungen unabhängiger Beamter umfassen; bedauert, dass Ex-post-Überprüfungen in diesem Zusammenhang zuletzt im Jahr 2009 stattfanden, und betont, dass Ex-post-Überprüfungen durchgeführt werden müssen, um das Verfahren zu verbessern; stellt mit Sorge fest, dass Ex-ante-Überprüfungen laut den Feststellungen des Rechnungshofs nur begrenzte Gewähr bieten, und schlägt vor, dass die Verfahren für Ex-ante-Überprüfungen verbessert werden; fordert das Zentrum auf, dieses Problem anzugehen und der Entlastungsbehörde über die Schritte Bericht zu erstatten, die im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 ergriffen wurden;

Interne Prüfung

13.  nimmt die Angabe des Zentrums zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst eine Risikobewertung für 2012 durchgeführt und dabei fünf kritische Risiken ermittelt hat; stellt fest, dass diese fünf Aspekte in den jährlichen Risikomanagementplan des Zentrums für 2012 als Teil des Arbeitsprogramms des Zentrums für 2012 aufgenommen wurden; stellt fest, dass die Maßnahmen zu drei dieser Aspekte abschließend durchgeführt wurden, und dass die Maßnahmen zu den beiden übrigen kritischen Risiken noch laufen;

Ergebnisse

14.  fordert das Zentrum auf, die Ergebnisse und die Bedeutung ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise und hauptsächlich über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

15.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.

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