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Verfahren : 2013/2229(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0240/2014

Eingereichte Texte :

A7-0240/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.28
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0304

Angenommene Texte
PDF 310kWORD 128k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Europäische Polizeiakademie
P7_TA(2014)0304A7-0240/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0317/2013 – 2013/2229(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rats vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,  

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0317/2013 – 2013/2229(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0317/2013 – 2013/2229(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Polizeiakademie (nachstehend „die Akademie“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 8 450 640 EUR belief, was einem Anstieg um 1,31 % im Vergleich zu 2011 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Akademie in ihrer Gesamtheit aus dem Haushalt der Union stammen,

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Akademie für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Weiterbehandlung der Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass drei von vier der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen noch ausstehen, während eine Maßnahme als „im Gang befindlich“ bezeichnet wird;

2.  entnimmt den Angaben der Akademie, dass

   der große Umfang an Mittelübertragungen in erster Linie auf die Tatsache zurückzuführen war, dass die Ausgaben für Kurse, die in den letzten Monaten des Jahres 2011 im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen veranstaltet wurden, erst zu Beginn des Jahres 2012 erstattet werden sollten, und dass die Annullierungen vor allem dadurch zu erklären sind, dass die Empfänger der Finanzhilfen in den Mitgliedstaaten die Kurse kostengünstiger als ursprünglich veranschlagt durchgeführt haben;
   die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans sowie die Überwachung der Verwendung von Einzelmittelbindungen verbessert wurden, wobei ein zusätzlicher Schwerpunkt auf übertragene Mittelbindungen gelegt wurde;
   zur Verbesserung der Verwaltung der Mittel und um zu verhindern, dass es noch einmal zu Situationen kommt, wie etwa, dass Zahlungen nicht aus den korrekten Haushaltslinien mit Bezug auf „Kurse und Seminare“ getätigt wurden, die Akademie einen Prozess der Rationalisierung ihrer Haushaltsstruktur durchführte und die Zahl der Haushaltslinien betreffend Mittelbindungen für Kurse verringerte;
   ein neues Verfahren für Übertragungen von Haushaltsmitteln entwickelt wurde, das voraussichtlich angenommen werden wird, und dass die verbesserte Haushaltsstruktur gemeinsam mit einer verbesserten Überwachung der Ausführung des Haushalts sowie weiteren Verbesserungen bei den Haushaltsverfahren voraussichtlich zu einer Einschränkung der Übertragung von Haushaltsmitteln führen wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 95,1 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 76 % betrug;

Verpflichtungen und Mittelübertragungen

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass von den aus dem Jahr 2011 übertragenen Mittelbindungen in Höhe von 1 700 000 EUR 700 000 EUR (41,2 %) im Jahr 2012 annulliert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass dies in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen für 2011 erstatteten Ausgaben unter den veranschlagten Kosten lagen (440 000 EUR annullierte Mittelübertragungen);

5.  stellt fest, dass im Jahr 2012 bei den verschiedenen Titeln zwischen 90 % und 99 % der Gesamtmittel gebunden wurden, was darauf hindeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen im Zeitplan lagen; stellt ferner fest, dass der Umfang der auf 2013 übertragenen Mittelbindungen bei Titel III (operative Ausgaben) hoch war und sich auf 1 500 000 EUR (36 %) belief; nimmt zur Kenntnis, dass dies nicht an Verzögerungen bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms 2012 der Akademie lag, sondern hauptsächlich auf die in Ziffer 6 genannte Mittelübertragung sowie auf die Tatsache zurückzuführen war, dass Kosten in Verbindung mit Kursen, die in den letzten Monaten des Jahres 2012 auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen des Jahres 2012 organisiert wurden, erst zu Beginn des Jahres 2013 erstattet werden mussten;

6.  bedauert, dass die Mittelübertragung in Höhe von 355 500 EUR für das Austauschprogramm 2013 (das zwischen März und November 2013 stattfinden sollte) ohne jegliche Bezugnahme auf das Austauschprogramm 2013 im jährlichen Arbeitsplan 2012 der Akademie auf das Jahr 2013 getätigt wurde; weist darauf hin, dass diese Mittelübertragung eine Unregelmäßigkeit darstellt, da 2012 kein Finanzierungsbeschluss gefasst worden war;

Mittelübertragungen

7.  stellt fest, dass die Akademie im Jahr 2012 37 Übertragungen von Haushaltsmitteln in Höhe von 1 000 000 EUR durchführte, 36 davon zwischen ihren entsprechenden Titeln;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  erinnert daran, dass die Akademie die vollständige Einhaltung des „Guide to CEPOL recruitment“ (Einstellungsleitfaden der Europäischen Polizeiakademie) gewährleisten und die Transparenz der Einstellungsverfahren weiter verbessern muss; stellt mit Besorgnis fest, dass Stellenausschreibungen nicht immer mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen veröffentlicht wurden und dass nicht erwiesen ist, dass die Beurteilenden sichergestellt haben, dass die Regeln für die Einreichung von Bewerbungen eingehalten wurden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die angewandten Auswahlkriterien nicht immer den Kriterien entsprachen, die in den Stellenausschreibungen angegeben waren, und dass es in manchen Fällen zu großen Verzögerungen bei der Prüfung der Bewerbungen kam;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und Transparenz

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie ihre derzeit geltenden Regelungen betreffend Interessenkonflikte überprüfen wird, um 2014 eine spezifische Politik in Bezug auf Interessenkonflikte auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu entwickeln; stellt fest, dass Mitglieder des Verwaltungsrates und Arbeitsgruppen oder andere Gruppen von Akteuren, die direkt mit der Akademie zusammenarbeiten, nicht aber bei dieser beschäftigt sind, im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung – sobald diese vorliegen – zu unterrichten;

10.  stellt fest, dass die Lebensläufe und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Direktors und der Mitarbeiter in höheren Führungspositionen nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Akademie auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

11.  entnimmt den Angaben der Akademie, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2012 eine Prüfung der Auftragsvergabeverfahren durchführte sowie frühere Empfehlungen weiterbehandelte; nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle der Akademie eine Ex-post-Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in zwei Bereichen durchführte; stellt fest, dass die Prüfung des IAS zu zwei sehr wichtigen und fünf wichtigen Empfehlungen geführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie einen Aktionsplan vorbereitet hat, der vom IAS akzeptiert wurde, und unverzüglich Maßnahmen getroffen hat, um die beiden sehr wichtigen Empfehlungen umzusetzen; stellt fest, dass alle Empfehlungen aus früheren IAS-Berichten (2011 und davor) abschließend umgesetzt wurden;

Sonstige Bemerkungen

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass Diskussionen über die Zukunft der Akademie, die seit mehreren Jahren andauern, zu einer Situation der Unsicherheit geführt haben, die Planung und Durchführung der Arbeit weiterhin behindert;

13.  betont, dass die Frage des künftigen Sitzes der Akademie möglichst bald und vor Ende 2014 geklärt werden muss, da dies aus Gründen der Personal- und Haushaltsplanung erforderlich ist, wie dies vom Rechnungshof hervorgehoben wurde;

14.  unterstreicht, dass bei der Auswahl eines neuen Sitzes für die Akademie wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden müssen;

15.  weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für einen Zusammenschluss der Akademie mit dem Europäischen Polizeiamt von einer großen Mehrheit im Rat abgelehnt wurde und dass im Rahmen einer Initiative von 25 Mitgliedstaaten eine Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie durch eine Verordnung vorgeschlagen wird, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens anzunehmen wäre;

16.  hebt hervor, dass größtmögliche Vorhersehbarkeit erforderlich ist, damit bei der Verlegung an den künftigen Sitz die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden; vertritt die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich zu diesem Zweck die Kosten für den Umzug der Akademie übernehmen sollte, da es einseitig auf den Sitz der Akademie verzichtet hat;

Leistung

17.  ersucht darum, dass die Akademie die Ergebnisse sowie die Auswirkungen ihrer Arbeit auf die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Weise – vor allem über ihre Website – kommuniziert;

o
o   o

18.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.

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