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Verfahren : 2013/2242(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0234/2014

Eingereichte Texte :

A7-0234/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.39
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0315

Angenommene Texte
PDF 302kWORD 117k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut
P7_TA(2014)0315A7-0234/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0330/2013 – 2013/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(4), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0330/2013 – 2013/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(1) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(4), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0330/2013 – 2013/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(4), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (im Folgenden: das Institut) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 95 300 000 EUR – was einer Erhöhung um 48,87 % gegenüber 2011 entspricht – und Mittel für Zahlungen in Höhe von 77 090 000 EUR umfasste;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 68 697 863 EUR gegenüber 8 043 439,83 EUR im Jahr 2011 belief;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist, er jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge erlangen konnte;

Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

1.  bedauert die Feststellung des Rechnungshofes, dass die Qualität der Prüfungsbescheinigungen häufig unzulänglich sei; stellt fest, dass das Institut Ende 2012 ergänzende Ex-post-Überprüfungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Jahres 2011 einführte, um eine zweite Kontrollebene zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge zu haben, wobei diese Überprüfungen von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wurden und für zuverlässig befunden werden; bedauert, dass die Ergebnisse der Ex-post-Überprüfungen bestätigten, dass die Ex-ante-Überprüfungen nicht in vollem Umfang wirksam waren;

2.  bedauert, dass für die Vorgänge im Zusammenhang mit den die Tätigkeiten des Jahres 2010 betreffenden Finanzhilfen (11 300 000 EUR) keine Ex-post-Überprüfungen vorgenommen wurden; bedauert ferner, dass angesichts der begrenzten Gewähr, die aus den Ex-ante-Überprüfungen abgeleitet werden kann, keine angemessene Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Vorgänge besteht und der Rechnungshof keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Jahres 2010 geprüften Finanzhilfevorgänge erlangen konnte;

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

3.  stellt fest, dass nach Beurteilung des Rechnungshofes die dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 zugrunde liegenden Vorgänge – abgesehen von den möglichen Auswirkungen der in der Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalte – in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.  stellt fest, dass aus den aus 2011 übertragenen gebundenen Mitteln in Höhe von rund 22 000 000 EUR etwa 10 000 000 EUR (45 %) im Jahr 2012 annulliert wurden; erkennt an, dass die hohe Annullierungsrate vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen 2011 von den Begünstigten geltend gemachten Kosten niedriger als angenommen waren (9 200 000 EUR bzw. 92 % der annullierten übertragenen Mittel).

Mittelübertragungen

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten;

Vergabe- und Einstellungsverfahren

6.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Instituts gegeben haben;

7.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Instituts vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.  weist darauf hin, dass in dem Institut zwei Rahmenvorschriften über den Umgang mit Interessenkonflikten bestehen; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, ob es die Absicht hat, diese Rahmenvorschriften im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu überarbeiten;

9.  stellt fest, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Institut auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

10.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine unabhängige Prüfung der Konzeption der internen Kontrollsysteme in Bezug auf die Vorbereitung der jährlichen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt und eine kritische und vier sehr wichtige Empfehlungen abgegeben hat;

11.  stellt fest, dass nach der von der IAS durchgeführten Prüfung das Institut in Bezug auf die kritische Empfehlung einen Aktionsplan mit insgesamt elf Maßnahmen, von denen acht vor dem 31. Juli 2013 umgesetzt werden sollten, vorbereitet hat ; stellt fest, dass die vier sehr wichtigen Empfehlungen durch die Umsetzung von insgesamt zwölf Maßnahmen (drei vor dem 31. Juli 2013) abgefedert wurden; stellt ferner fest, dass das IAS der Ansicht ist, dass der Aktionsplan die Risiken angemessen angeht und – wenn der Plan zeitgerecht umgesetzt wird – diese mindern wird;

Interne Prüfungen

12.  bedauert, dass die Budgets für die in den Jahren 2010 und 2011 abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, die im Jahr 2012 zu Zahlungen führten, nicht genau genug waren; stellt fest, dass zwischen den bewilligten Mitteln und den durchzuführenden Tätigkeiten keine Verknüpfung bestand sowie in den Finanzhilfevereinbarungen keine spezifischen Schwellenwerte für bestimmte Kostenkategorien (Personalkosten, Unterauftragsvergabe, Rechtsdienstleistungen usw.) festgelegt wurden und sie keine Bestimmungen für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) und ihre Partner enthielten;

13.  stellt fest, dass das Institut alle geförderten Projekte im Rahmen seiner Ex-ante-Überprüfungen auch technischen Überprüfungen unterzog; bedauert jedoch, dass eine wirksame Bewertung der Projekttätigkeiten und -ergebnisse durch fehlende quantifizierbare Zielvorgaben behindert wurde; ist der Ansicht, dass eine solche Situation hätte vermieden werden können und sollen, und fordert das Institut auf, diese Situation zu beheben und die Entlastungsbehörde im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 über diesbezügliche Fortschritte zu unterrichten;

14.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass auf der Grundlage der endgültigen Prüfberichte alle unrechtmäßig gezahlten Beträge (1 044 512,28 EUR für 2010 und 1 242 317,31 EUR für 2011) zurückgezahlt wurden; erkennt an, dass eine umfassende Finanzhilfestrategie, die sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Überprüfungen umfasst, im Zeitraum 2012-2013 vom Institut erstellt wurde;

15.  stellt besorgt fest, dass das Institut keinen internen Prüfer für das gesamte Kalenderjahr 2013 hatte, da der vorherige Prüfer das Institut am 31. Dezember 2012 verlassen hatte und der jetzige Prüfer die Aufgabe erst am 1. Januar 2014 übernommen hat; ist der Ansicht, dass eine solche Situation hätte vermieden werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die aufgezeigten Probleme im Institut in Bezug auf die Entlastung 2012;

Ergebnisse

16.  fordert das Institut auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über seine Website bekanntzugeben;

o
o   o

17.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(7) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.

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