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Verfahren : 2013/2250(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0203/2014

Eingereichte Texte :

A7-0203/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.55
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0331

Angenommene Texte
PDF 323kWORD 127k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS
P7_TA(2014)0331A7-0203/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0338/2013 – 2013/2250(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0338/2013 – 2013/2250(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0338/2013 – 2013/2250(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen zu definieren und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

B.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.   stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

2.  hält es für bedenklich, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge im zweiten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen wurde, da das Gemeinsame Unternehmen nicht in der Lage war, anzugeben, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bietet;

3.  stellt fest, dass der Rechnungshof die verfügbaren Informationen über die Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens für nicht ausreichend hält, um abschließend beurteilen zu können, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert; fordert den Rechnungshof erneut auf, in seinen unabhängigen Prüfungen der Entlastungsbehörde eigens seine Stellungnahme über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge zu übermitteln;

4.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 eine Ex-post-Prüfungsstrategie angenommen hat und diese seit dem Jahr 2011 umsetzt; stellt fest, dass die Prüfung von Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen wurde, die mit den betreffenden Stellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen jedoch keine praktischen Bestimmungen für die Ex-post-Prüfungen enthalten;

5.  weist darauf hin, dass sich die Zahlungen, die im Jahr 2012 auf der Grundlage der von den nationalen Förderstellen ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, gemäß dem Prüfungsbericht des Rechnungshofs auf 7,3 Mio. EUR bzw. 43 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel beliefen; ist besorgt darüber, dass die von den nationalen Förderstellen an das Gemeinsame Unternehmen Artemis übermittelten Prüfungsberichte gemäß demselben Prüfungsbericht des Rechnungshofs ungefähr 45 % der Kosten für abgeschlossenen Projekte abdecken, dass die Qualität dieser Prüfungen vom Gemeinsamen Unternehmen nicht bewertet wurde, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende April 2013 noch nicht von allen nationalen Förderstellen Informationen über deren Prüfungsstrategien erhalten hatte und dass es daher nicht in der Lage war, zu beurteilen, ob die Ex-post-Prüfungen ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bieten;

6.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, dem Parlament einen Bericht über die vom Rechnungshof festgestellten negativen Elemente vorzulegen; fordert, dass dem Parlament dieser Bericht und eine Bewertung des Rechnungshofs vorgelegt werden;

7.  fordert das Gemeinsame Unternehmen erneut auf, unverzüglich die Qualität seiner Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen zu verbessern; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der anschließenden Ex-post-Prüfungsverfahren unterrichtet wird; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen derzeit daran arbeitet, diese Probleme gemeinsam mit dem Rechnungshof anzugehen, und geht davon aus, dass in den kommenden Jahren ein positives Ergebnis erzielt wird;

8.  stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens operative Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 55,1 Mio. EUR umfasste und dass der Verwaltungsrat am Ende des Jahres beschlossen hat, die operativen Mittel auf 39,5 Mio. EUR zu senken; bedauert dennoch, dass die Verwendungsrate für operative Mittel für Zahlungen nur 62 % betrug; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs steht; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen operativen Verfahren der teilnehmenden Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen;

9.  ist besorgt über die niedrige Ausführungsrate des Haushaltsplans und insbesondere über die zugrundeliegenden Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens; betont, dass die Bankeinlagen Ende des Jahres 2012 insgesamt 17 230 100 EUR betrugen, was 57 % der genehmigten Mittel für Zahlungen (30 132 752 EUR) entspricht;

10.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in der Verordnung des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zwar ein Gesamtmittelvolumen von höchstens 410 Mio. EUR zur Deckung der operativen Ausgaben vorgesehen war, sich die tatsächliche ausführungsrate und der erwartete Wert der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aber zusammen auf 206 Mio. EUR bzw. lediglich 50,2 % des gesamten Mittelvolumens belaufen; stellt fest, dass dies auf eine niedrige Ausführungsrate des Haushaltsplans hinweist, die hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass für den Abschluss der Projekte ein komplexes finanzielles Verfahren Anwendung findet; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate des Haushaltsplans mit den nationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verbunden ist und vollständig komplementär dazu ist;

Interne Kontrollsysteme

11.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen nach Ansicht des Rechnungshofs seine Anstrengungen zur Einrichtung und Anwendung wirksamer Kontrollverfahren für Finanz-, Buchungs- und Verwaltungsabläufe im Jahr 2012 verstärkt hat; weist darauf hin, dass insbesondere bezüglich der finanziellen Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen und der Normen für die interne Kontrolle weitere Arbeiten erforderlich sind;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors für das Jahr 2012 einen Vorbehalt in Bezug auf die Ex-post-Prüfungsstrategie enthält, die im Vorbehalt enthaltenen Angaben zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie jedoch unzulänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, für die erforderliche Zuverlässigkeitsgewähr zu sorgen, die durch die Bescheinigungen der nationalen Behörden und die Ex-post-Prüfungsstrategie sichergestellt wird;

13.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, im Rahmen des künftigen Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

14.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie bzw. seine Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

15.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens für die Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht zu diesem Thema auszuarbeiten;

Gemeinsames Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“)

16.  weist darauf hin, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für einen Zeitraum von 10 Jahren zwecks Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik bzw. von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme gegründet wurden; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis seit Oktober 2009 eigenständig arbeitet und dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC im Juli 2010 seine finanzielle Autonomie erhielt;

17.  verweist auf die anhaltenden Bedenken der Entlastungsbehörde bezüglich der niedrigen Ausführungsrate der Haushaltspläne der gemeinsamen Unternehmen und insbesondere deren zugrundeliegenden Tätigkeiten, die zu hohen Kassenmittelbeständen führen; weist darauf hin, dass sie bestrebt waren, private und öffentliche Investitionen in Forschung und Innovationen in zwei sich ergänzenden Bereichen, die für die Wirtschaftsstruktur in der EU von großer Bedeutung sind, zu fördern und wirksam einzusetzen;

18.  stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms „Horizont 2020“ einen Vorschlag (COM(2013)0501) vorgelegt hat, die eingebetteten IKT-Systeme (Artemis) und die Nanoelektronik (ENIAC) in einer einzigen Initiative zusammenzufassen und die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC daher vor Ablauf ihrer eigentlichen Bestandsdauer am 31. Dezember 2017 aufzulösen; stellt fest, dass das neue gemeinsamen Unternehmen im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme – das Gemeinsame Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“) – die Form einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten dreigliedrigen institutionellen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) annehmen wird, an der die Privatwirtschaft, nationale Behörden und EU-Behörden beteiligt sind;

19.  stellt fest, dass für diese neue Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 187 AEUV die Musterfinanzregelung für ÖPP gelten wird, die in Artikel 209 der Haushaltsordnung genannt ist, und die ÖPP indirekt mit der Verwaltung beauftragt wird und alle Rechte und Pflichten der aktuellen Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC übernehmen würde; erwartet vom Rechnungshof, dass er eine vollständige und angemessene Finanzbewertung der Rechte und Pflichten jedes gemeinsamen Unternehmens ausführt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, wonach für gemeinsame Unternehmen nach Artikel 209 der Haushaltsordnung separat Entlastung zu erteilen ist;

20.  ist überrascht, dass die Kommission innerhalb eines solch knappen Zeitrahmens und ohne eine endgültige abschließende Bewertung der Leistungen dieser gemeinsamen Unternehmen beschlossen hat, die Durchführungsstrategie der Union für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik und von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme umfassend anzupassen; erinnert daran, dass das Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse einer Fusion gefordert hat, in der die möglichen Vor- und Nachteile hervorgehoben werden;

21.  stellt fest, dass in den Zwischenbewertungen die Umsetzung der künftigen gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) mittels einer Rechtsgrundlage empfohlen wird, die besser auf die Besonderheiten öffentlich-privater Partnerschaften mit geringeren allgemeinen Verwaltungskosten, mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand zugeschnitten ist, um hochrangige Vertreter der Wirtschaft zur Teilnahme daran zu bewegen;

22.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL zur Verwirklichung seiner Ziele den Teilnehmern finanzielle Unterstützung insbesondere in Form von Beihilfen zur Verfügung stellen sollte, nachdem zuvor im Rahmen eines offenen Wettbewerbs Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Beseitigung nachgewiesener Unzulänglichkeiten des Marktes ergangen sind;

23.  bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag ausschließt, dass die Rechnungsabschlüsse und die Einnahmen und Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch den Rechnungshof geprüft werden, und darauf hinweist, dass die Rechnungsabschlüsse dieses Gemeinsamen Unternehmens jährlich durch eine unabhängige Prüfstelle überprüft werden; fordert die Kommission auf, den Mehrwert eines solchen Vorschlags klar aufzuzeigen; betont, dass der Rechnungshof für gemeinsame Unternehmen, die seit dem Jahr 2002 gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden, als ausschließlicher Prüfer fungiert hat und sich daher auf umfassende Kenntnisse über diese Einrichtungen stützt, die nicht ungenutzt bleiben sollten;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

24.  stellt fest, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

25.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

26.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) sichergestellt hat;

27.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

28.  stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofs zu, wonach die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimmen Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die finanzielle Autonomie zuerkannt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

29.  stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

30.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

31.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR bzw. etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete Finanzbeiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen kamen;

32.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

33.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

34.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der festgestellten Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; hält eine derartige Bewertung für die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis für dringend erforderlich.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

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