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Verfahren : 2013/2249(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0210/2014

Eingereichte Texte :

A7-0210/2014

Aussprachen :

PV 02/04/2014 - 24
CRE 02/04/2014 - 24

Abstimmungen :

PV 03/04/2014 - 7.56
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0332

Angenommene Texte
PDF 238kWORD 103k
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky
P7_TA(2014)0332A7-0210/2014
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0337/2013 – 2013/2249(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0337/2013 – 2013/2249(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0337/2013 – 2013/2249(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Clean Sky (nachstehend „das gemeinsame Unternehmen“) 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren errichtet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit 2009 autonom arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie Partner aus der Industrie als Leiter der „integrierten Technologiedemonstrationssysteme“ (ITD) gemeinsam mit den assoziierten Mitgliedern der ITD sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den Zehnjahreszeitraum, auf 800 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass der Jahresabschluss 2012 des gemeinsamen Unternehmens die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs für den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens, was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge betrifft, ohne Einschränkung erteilt wurde, nachdem das Prüfungsurteil für 2011 noch mit einer Einschränkung versehen war; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Anstrengungen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung fortzusetzen;

3.  stellt fest, dass der endgültige, berichtigte Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 205,4 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 167,9 Mio. EUR umfasste;

4.  entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen des gemeinsamen Unternehmens, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen insgesamt 84 % und bei den Mitteln für Zahlungen 75 % betrug; stellt des Weiteren fest, dass bei den operativen Mitteln die Verwendungsrate 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 84 % bei den Mitteln für Zahlungen betrug; ist trotz Verbesserungen gegenüber dem Jahr 2011 nach wie vor besorgt darüber, dass diese Verwendungsraten deutliche Verzögerungen bei der Durchführung der Tätigkeiten im Vergleich zum ursprünglichen Plan erkennen lassen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Arbeitsabläufe und Verfahren zu verbessern, um den zeitlichen Abstand zwischen der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen zu verkürzen;

5.  ist beunruhigt wegen der erneut geringen Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens und bedauert, dass der Kassenmittelbestand zum Jahresende 25,7 Mio. EUR betrug, was 15 % der verfügbaren Mittel für Zahlungen entsprach; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Ausgeglichenheit des Haushalts steht; weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen konkrete Maßnahmen treffen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen;

Interne Kontrollsysteme

6.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 seine Management-, Verwaltungs-, Finanz- und Rechnungsführungsverfahren weiter verbessert hat; nimmt Kenntnis von der Einrichtung des „GMT-Instruments“, einer spezifischen Anwendung für die Verwaltung von Finanzinformationen zur Umsetzung der mit Mitgliedern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, auch wenn dieses gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Vollständigkeit der verwalteten operativen Informationen aufwies;

7.  bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass in den Prüfungsbescheinigungen zu den Kostenerstattungsanträgen zweier Begünstigter zwar Vorbehalte in Bezug auf die Verträge der für das Projekt tätigen Mitarbeiter geltend gemacht und in einer Prüfungsbescheinigung außerdem Vorbehalte in Bezug auf die für die indirekten Kosten angewandten Sätze zum Ausdruck gebracht wurden, das gemeinsame Unternehmen die Zahlungen aber dennoch freigegeben hat; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen diesen Fällen nachgegangen ist und schließlich keine Zahlungen für nicht förderfähige Kosten geleistet wurden; fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, den Beanstandungen in den Prüfungsbescheinigungen gebührend Rechnung zu tragen, ehe die jeweiligen Kostenerstattungsanträge validiert und die entsprechenden Zahlungen geleistet werden;

8.  nimmt trotz der im Allgemeinen positiven Schlussfolgerungen zur Kenntnis, dass die Ex-ante-Kontrollen der von den Partnern von Clean Sky eingereichten Kostenerstattungsanträge folgende, teilweise spezifische Schwachstellen aufwiesen:

   Die für die Ex-ante-Kontrolle der Kostenerstattungsanträge herangezogenen Checklisten waren nicht immer vollständig;
   die für die Überprüfung zuständigen Bediensteten erstellten keine Berichte über die technische Abnahme der Tätigkeiten der Partner;
   in einem Fall wurden die Aufgaben der finanziellen Überprüfung und der Anweisung vom Leiter der Verwaltung wahrgenommen, was einen Verstoß gegen das Handbuch der Finanzverfahren und den Grundsatz der Aufgabentrennung darstellt;
   die Partner des gemeinsamen Unternehmens reichen Kostenerstattungsanträge generell zu spät ein, und zum Zeitpunkt der Prüfung waren mindestens 70 der 292 Kostenerstattungsanträge nicht fristgerecht beim gemeinsamen Unternehmen eingereicht worden, wobei die Fristüberschreitung in 15 Fällen mehr als ein Jahr betrug;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2012 das jährliche Planungsverfahren für die Verwaltung der Finanzhilfen geprüft hat; begrüßt die Prüfungsschlussfolgerung, dass das bestehende interne Kontrollsystem hinreichende Gewähr für die Erreichung der für dieses Verfahren gesetzten operativen Ziele bot, nimmt allerdings zur Kenntnis, dass der Prüfer zwei sehr wichtige Empfehlungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Durchführung des Programms und dem System für die Bewertung des Ressourceneinsatzes aussprach; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Grad der Umsetzung des Programms und die erzielten Ergebnisse zu unterrichten;

10.  nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass erhebliche Fortschritte bei den IT-Aspekten des Plans für die Fortführung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity Plan) und des Notfallwiederherstellungsplans (Disaster Recovery Plan) des gemeinsamen Unternehmens erzielt wurden; hebt jedoch hervor, dass die Formalisierung dieser Konzepte und Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, und fordert das gemeinsame Unternehmen auf, dem unverzüglich abzuhelfen;

11.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

12.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

13.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des gemeinsamen Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Vermeidung von solchen Konflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht zu diesem Thema auszuarbeiten;

Horizontale Aspekte im Zusammenhang mit den gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

14.  nimmt zur Kenntnis, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des gemeinsamen Unternehmens umfasst;

15.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom gemeinsamen Unternehmen oder von externen, vom gemeinsamen Unternehmen beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

16.  begrüßt den Sonderbericht 2/2013 des Rechnungshofs „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Hof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (FP7) sichergestellt hat;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

18.  teilt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Industrie in bestimmten Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die finanzielle Autonomie zuerkannt wurde, und dass die Verantwortung somit in der Regel während eines Drittels der voraussichtlichen Geltungsdauer der JTI bei der Kommission liegt;

19.  stellt darüber hinaus fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

20.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

21.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für 2012 insgesamt veranschlagten Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR oder etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Union für das Haushaltsjahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete finanzielle Beiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Industrie und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen kamen;

22.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit, das entspricht weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen, beschäftigen;

23.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

24.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht über die Frage auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Industrie sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.

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