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Verfahren : 2014/2676(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0273/2014

Eingereichte Texte :

B7-0273/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0340

Angenommene Texte
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Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine delegierte Verordnung: Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
P7_TA(2014)0340B7-0273/2014

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben (C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2014)1627),

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 13. März 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 18. März 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014(1), und insbesondere auf Artikel 32, Absätze 8 und 9, Artikel 34 Absätze 7 und 8, Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 4,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 3. April 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass es wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unverzüglich den Betrieb aufnehmen muss;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

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