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Verfahren : 2012/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0125/2013

Eingereichte Texte :

A7-0125/2013

Aussprachen :

PV 02/07/2013 - 19
CRE 02/07/2013 - 19

Abstimmungen :

PV 03/07/2013 - 8.2
CRE 03/07/2013 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung
PV 15/04/2014 - 8.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0309
P7_TA(2014)0355

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 42k
Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V) ***I
P7_TA(2014)0355A7-0125/2013
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 – C7-0178/2012 – 2012/0168(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0350),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0178/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0125/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 3. Juli 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0309).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
P7_TC1-COD(2012)0168

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/91/EU.)

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