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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2012/0169(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0368/2013

Eingereichte Texte :

A7-0368/2013

Aussprachen :

PV 19/11/2013 - 18
CRE 19/11/2013 - 18

Abstimmungen :

PV 20/11/2013 - 8.18
CRE 20/11/2013 - 8.18
Erklärungen zur Abstimmung
PV 15/04/2014 - 8.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0489
P7_TA(2014)0357

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 71k
Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte ***I
P7_TA(2014)0357A7-0368/2013
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0352),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. April  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0368/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 70 vom 9.3.2013, S. 2.
(2) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 59.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. November 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0489).


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
P7_TC1-COD(2012)0169

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.)

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