Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht (02074/2011 – C7-0126/2012 – 2011/0901B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Antrags des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (02074/2011),
– gestützt auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C7-0126/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0596),
– in Kenntnis des Schreibens des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012,
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 30. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die Ziffern 2 und 3 seiner legislativen Entschließung vom 5. Juli 2012 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0252/2013),
1. legt als seinen Standpunkt in erster Lesung den am 12. Dezember 2013 angenommenen Text(2) fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht [Abänderung 1]
(5) Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.
(6) Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen steigt über die Jahre immer weiter an, was auf Dauer eine Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.
(7) Diese Verlängerung erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse kaum hinnehmbar.
(8) Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat strukturelle Gründe, die sowohl mit der Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen als auch mit dem Umfang und der Komplexität der Vorgänge, mit denen das Gericht befasst ist, und zwar insbesondere in Wettbewerbs- und in Beihilfesachen.
(9) Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.
(9a) Diese Maßnahmen sollten auch die Frage der Herkunftsstaaten der Richter dauerhaft lösen, da die derzeitige Aufteilung der Richterstellen zwischen den Mitgliedstaaten nicht übertragbar ist auf eine Situation, in der es mehr Richter als Mitgliedstaaten gibt.
(9b) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union besteht das Gericht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Da damit das geografische Gleichgewicht und die Berücksichtigung einzelstaatlicher Rechtsordnungen bereits gewährleistet ist, sollten zusätzliche Richter ausschließlich auf der Grundlage ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ernannt werden, wobei ihre Kenntnis der Rechtssysteme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei Richter aus einem Mitgliedstaat geben –
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:
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6a. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 9a, Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“
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7. Artikel 48 ▌erhält folgende Fassung:"
„Das Gericht besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat und zwölf zusätzlichen Richtern. Es dürfen nicht mehr als zwei Richter aus demselben Mitgliedstaat kommen.
Alle Richter haben denselben Status sowie dieselben Rechte und Pflichten.
Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft bei einer geraden Anzahl von Richtern abwechselnd jeweils die Hälfte der Richter und bei einer ungeraden Anzahl von Richtern abwechselnd eine gerade Zahl von Richtern und eine um eins niedrigere ungerade Zahl von Richtern.“
"
7a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 48a
Für die Richter pro Mitgliedstaat liegt das Vorschlagsrecht bei der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats.“
"
7b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 48b
1. Die zusätzlichen Richter werden unabhängig von der Herkunft eines Bewerbers aus einem bestimmten Mitgliedstaat ernannt.
2. Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter können alle Regierungen der Mitgliedstaaten Kandidaten vorschlagen. Zudem können ausscheidende Richter am Gericht sich persönlich schriftlich beim Vorsitz des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ausschusses als Kandidaten bewerben.
3. Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter gibt der in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Ausschuss eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber eine Rangliste von Bewerbern bei, die auf Grund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Sofern es ausreichend geeignete Kandidaten gibt, enthält diese Liste mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ernennenden Richter.“
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Artikel 3
1. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Die auf Grund und nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten zusätzlichen zwölf Richter treten ihr Amt unmittelbar nach Eidesleistung an.
Die Amtszeit von sechs dieser Richter, die durch das Los bestimmt werden, endet sechs Jahre nach der ersten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Amtszeit der übrigen sechs Richter endet sechs Jahre nach der zweiten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates